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715 16 18/282

Basel-Landschaft · 2016-10-31 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Die dreimonatige Frist für die Einreichung der Unterlagen ist vorliegend mit Übergabe an die Post am letzten Tag der Frist gewahrt

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss ( Kathrin Amstutz/Peter Arnold , in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, S. 562 N. 8 zu Art. 48 BGG mit Hinweis auf BGE 119 V 7 E. 3c S. 9 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016, 8C_661/2015, E. 2.2; vom 13. November 2015, 9C_681/2015, E. 2 mit Hinweisen). Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 und seitherige Entscheide, aus jüngerer Zeit: Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016, 8C_661/2015, E. 2.2; vom 22. Dezember 2015, 6B_477/2015, E. 2.1.2; vom 16. November 2015, 1C_458/2015, E. 2.1). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 7b S. 139). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis; erwähnte Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2015 E. 2.2; 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2).

E. 5 Da die dreimonatige Frist für die Einreichung der Unterlagen per Ende November 2014 abgelaufen ist, ist zu prüfen, ob diese vor dem 1. Dezember 2014 der Arbeitslosenkasse eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sind.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mehrmals erklärt, dass er die Unterlagen jeweils rechtzeitig per Post zugestellt hat, so auch in seiner Beschwerde vom 15. Januar 2016 als der genaue Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen noch nicht Thema des Verfahrens war. Auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin sprechen dafür, dass die Unterlagen per Post bei ihr eingegangen sind. So wird in der Duplik vom 13. Juli 2016 ausgeführt, die "Post" werde tagfertig gestempelt. Bereits in der Vernehmlassung wurde ausgeführt, dass auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" der Posteingangsstempel fehle. Für die Beschwerdegegnerin stehe jedoch fest, dass dieses Formular – wie auch die abgestempelten Formulare vom September und Oktober 2014 – am 1. Dezember 2014 bei ihr eingegangen sei (vgl. dazu oben E. 3.2). Es wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass die Formulare nicht per Post eingegangen sind.

E. 5.2 Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" per Post an die Arbeitslosenkasse gesendet wurde. Da der Eingang des Dokuments bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen am 1. Dezember 2014 erfolgte, muss dieses noch im November 2014 und damit rechtzeitig der Post übergeben worden sein.

E. 6 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die weiteren Voraussetzungen zur Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 prüft und – falls alle Voraussetzungen erfüllt sind – die Leistungen berechnet und dem Beschwerdeführer auszahlt.

E. 7 Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer ist zwar obsiegende Partei, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 15. Januar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung, Berechnung und Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.10.2016 715 16 18/282

Arbeitslosenversicherung Die dreimonatige Frist für die Einreichung der Unterlagen ist vorliegend mit Übergabe an die Post am letzten Tag der Frist gewahrt

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 31. Oktober 2016 (715 16 18/282) Arbeitslosenversicherung Die dreimonatige Frist für die Einreichung der Unterlagen ist vorliegend mit Übergabe an die Post am letzten Tag der Frist gewahrt Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 7. Mai 2015 bejahte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juni 2014. Am 27. August 2015 nahm die Arbeitslosenkasse gestützt auf die eingereichten Formulare die Nachzahlung für die A.____ ab 3. Juni 2014 zustehende Arbeitslosenentschädigung vor. Für die Monate August, September und Oktober 2014 richtete die Arbeitslosenkasse keine Nachzahlung aus. Nachdem der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung dieser Monate beanstandet hatte, lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.____ für die Monate August, September und Oktober 2014 mit Verfügung vom 18. September 2015 ab, mit der Begründung er habe die notwendigen Formulare nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode eingereicht. Die Formulare seien erst am 9. September 2015 eingegangen. Die Arbeitslosenkasse wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 15. Januar 2016 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 22. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der Nachzahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate August, September und Oktober 2014. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass er die verlangten Unterlagen rechtzeitig per Post eingereicht und im September 2015 nochmals nachgereicht habe. C. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Formulare für die Monate August, September und Oktober 2014 seien beim Einscannen versehentlich einem falschen Dokumententitel zugewiesen worden und deshalb nicht als Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat…" erkennbar gewesen. Deshalb sei für diese Monate keine Nachzahlung erfolgt. Die erwähnten Formulare seien jedoch bereits am 1. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Demzufolge seien die Formulare für die Monate September und Oktober 2014 im Gegensatz zum Formular für den August 2014 rechtzeitig eingegangen, weshalb die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für diese beiden Monate zu bejahen und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen sei. Hingegen sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 abzulehnen. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. Mai 2016 an seiner Beschwerde fest und beantragte sinngemäss, dass auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 gutzuheissen sei. Er habe die Formulare für die Monate August - Oktober 2014 termingerecht per Post an die Arbeitslosenkasse geschickt. Er müsse die Behauptung der Arbeitslosenkasse, die Formulare seien erst am 1. Dezember 2014 eingegangen, in Frage stellen. E. Mit Duplik vom 13. Juli 2016 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Standpunkt fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 habe. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 zu Recht abgelehnt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 47.15 ist die Streitwerthöhe im Betrag von Fr. 10'000.-- offensichtlich nicht erreicht, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen ist. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I., Bern 1988, Art. 20 AVIG N 25; BGE 117 V 245, 114 V 123, 113 V 66; Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Mitteilungsblatt des BIGA [heute: Staatssekretariat für Wirtschaft; ARV] 1993/94 Nr. 33 S. 234). Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a). Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die Versicherten haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, vom 7. November 2006, C 167/06, E. 1). 2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 1 AVIG). Danach haben der Sozialversicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen ( Ueli Kieser , ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2015, Rz. 111 zu Art. 61). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014. Dabei ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen innert der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG eingereicht hat. 3.2 Mit Vernehmlassung vom 11. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, es sei erstellt, dass die Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat…" betreffend August 2014, September 2014 und Oktober 2014 am 1. Dezember 2014 bei ihr eingegangen seien. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" fehle der Posteingangsstempel. Die Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Es sei jedoch von einem Versehen auszugehen. Für die Beschwerdegegnerin stehe fest, dass auch dieses Formular am 1. Dezember 2014 bei ihr eingegangen sei. Dafür spreche, dass auch die Formulare betreffend September 2014 und Oktober 2014 an diesem Tag eingegangen seien. Zudem könne den Akten entnommen werden, dass das dazugehörige Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" betreffend August 2014 ebenfalls am 1. Dezember 2014 eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe die beiden Formulare für den jeweiligen Monat immer gleichzeitig eingereicht. Damit sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" am 1. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Der Beschwerdeführer mache aber weder geltend, er habe versäumt das fragliche Formular einzureichen noch mache er einen Grund für die Wiederherstellung der Frist geltend. Eine Wiederherstellung der Frist falle demnach ausser Betracht. Am 1. Dezember 2014 sei die Frist für die Einreichung der Unterlagen für den August 2014 gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG abgelaufen. 3.3 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung überzeugend dar, dass die notwendigen Formulare zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 1. Dezember 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sind. 4. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss ( Kathrin Amstutz/Peter Arnold , in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, S. 562 N. 8 zu Art. 48 BGG mit Hinweis auf BGE 119 V 7 E. 3c S. 9 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016, 8C_661/2015, E. 2.2; vom 13. November 2015, 9C_681/2015, E. 2 mit Hinweisen). Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 und seitherige Entscheide, aus jüngerer Zeit: Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016, 8C_661/2015, E. 2.2; vom 22. Dezember 2015, 6B_477/2015, E. 2.1.2; vom 16. November 2015, 1C_458/2015, E. 2.1). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 7b S. 139). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis; erwähnte Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2015 E. 2.2; 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). 5. Da die dreimonatige Frist für die Einreichung der Unterlagen per Ende November 2014 abgelaufen ist, ist zu prüfen, ob diese vor dem 1. Dezember 2014 der Arbeitslosenkasse eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sind. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mehrmals erklärt, dass er die Unterlagen jeweils rechtzeitig per Post zugestellt hat, so auch in seiner Beschwerde vom 15. Januar 2016 als der genaue Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen noch nicht Thema des Verfahrens war. Auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin sprechen dafür, dass die Unterlagen per Post bei ihr eingegangen sind. So wird in der Duplik vom 13. Juli 2016 ausgeführt, die "Post" werde tagfertig gestempelt. Bereits in der Vernehmlassung wurde ausgeführt, dass auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" der Posteingangsstempel fehle. Für die Beschwerdegegnerin stehe jedoch fest, dass dieses Formular – wie auch die abgestempelten Formulare vom September und Oktober 2014 – am 1. Dezember 2014 bei ihr eingegangen sei (vgl. dazu oben E. 3.2). Es wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass die Formulare nicht per Post eingegangen sind. 5.2 Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" per Post an die Arbeitslosenkasse gesendet wurde. Da der Eingang des Dokuments bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen am 1. Dezember 2014 erfolgte, muss dieses noch im November 2014 und damit rechtzeitig der Post übergeben worden sein. 6. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die weiteren Voraussetzungen zur Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 prüft und – falls alle Voraussetzungen erfüllt sind – die Leistungen berechnet und dem Beschwerdeführer auszahlt. 7. Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer ist zwar obsiegende Partei, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 15. Januar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung, Berechnung und Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.