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Basel-Landschaft · 2016-05-12 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Damit Leistungen der Arbeitslosenversicherung rückwirkend zurückgefordert werden können, müssen die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit auszuüben und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen ( Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2345, Rz. 261). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58, E. 6a). 2.2.1 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit (neben der Arbeitsfähigkeit/Verfügbarkeit und Arbeitsberechtigung als objektive Elemente, vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2345, Rz. 261ff.) ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Eine wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane, fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen und eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit oder die Verweigerung an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (SECO, Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] Januar 2016, Rz. B 221 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2349, Rz. 273). 2.2.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ihr Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 123 V 216, E. 3; 120 V 388, E. 3a; je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehemannes komplementären Stelle sehr ungewiss ist (BGE 123 V 216, E. 3, 120 V 388, E. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280, E. 3.1, 1991 S. 20, E. 3a). 2.2.3 Eine versicherte Person mit betreuungspflichtigen Kindern muss hinsichtlich ihrer Vermittlungsfähigkeit die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle übrigen Personen. Namentlich in Bezug auf ihre Verfügbarkeit liegt es deshalb an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrads einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist deshalb ihr überlassen (KS ALE, Rz. B 225 f.). Die Durchführungsstellen dürfen dabei nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder einer Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer adäquaten Kinderbetreuung jedoch prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Aufgabe der vorangehenden Stelle infolge von Betreuungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008, E. 4.2). 2.2.4 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und ihre bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einem reduzierten Umfange begründen kann (Urteil des Bundesgerichts C 102/2006 vom 30. Januar 2007, E. 2.2).

E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 27. September 2015 die Vermittlungsfähigkeit zu Recht ganz oder teilweise abgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, sie sei in ihrem berechtigten Vertrauen in die behördliche Auskunft zu schützen.

E. 3.1 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Eine besondere Bedeutung hat die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG in der Arbeitslosenversicherung erhalten. Hier ist die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten die in der ALV massgebende Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (vgl. BGE 131 V 472, E. 5f.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 27, Rz. 31). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (vgl. BGE 131 V 472, E. 4.3; SVR 2008 IV Nr. 10, I 714/06, E. 4.1).

E. 3.2 Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschriften oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtssuchenden gebieten. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. BGE 127 I 31, E. 3a; 121 V 65, E. 2a und b). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Die dritte Voraussetzung "wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte" ist dabei zu ersetzen durch "wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen"; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. SVR 2007 ALV Nr. 20; BGE 131 V 472, E. 5).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr die RAV-Beraterin Zeit gegeben habe, die Betreuung für ihre Tochter kurzfristig (bis zum nächsten Beratungsgespräch) und langfristig (innert 3-monatiger Frist) zu organisieren. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung sei seitens der Beraterin sowie der Arbeitslosenkasse ohne Einschränkungen und aktenkundig auf 100% festgelegt worden. Das Verhalten der Behörde habe sich aus ihrer Sicht so dargestellt, dass sie bis zur Verfügung vom 1. September 2015 nicht habe damit rechnen können, dass ihr ein Rechtsnachteil drohe. Sie habe alle ihr gemachten Auflagen – insbesondere jegliche Auflagen im Zusammenhang mit der Suche nach einem Betreuungsplatz – erfüllt. Sie sei in ständigem Kontakt mit der Beraterin gewesen und habe während der ihr gewährten Übergangsfristen ohne Einschränkungen das Taggeld für ein Vollpensum zugesprochen erhalten. Schliesslich habe die Beraterin am 26. August 2015 in ihrem Überweisungsschreiben an das KIGA ausdrücklich festgehalten, dass ihr bis dato Zeit gegeben worden sei, um sich um eine Kinderbetreuung zu kümmern. Die Beschwerdeführerin sei zu keiner Zeit und in keiner Form auf einen drohenden Rechtsnachteil hingewiesen worden und habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend und für die Zeit der Übergangsfrist abgesprochen werden könnte. Sie habe deshalb berechtigtes Vertrauen haben können, dass sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Dieser Schluss werde sowohl durch die Verfügung vom 1. September 2015 als auch durch den angefochtenen Einspracheentscheid untermauert. Zum einen werde in der Verfügung vom 1. September 2015 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin nach dem Beratungsgespräch vom 29. Juni 2015 eine dreimonatige Übergangsfrist zur Neuorganisation der Kinderbetreuung gewährt worden sei. Laut Vorinstanz werde der versicherten Person in der Praxis jeweils eine Frist eingeräumt, um die Kinderbetreuung zu organisieren. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren des Kantons Basel-Land würden in diesem Rahmen bei einem unvorhergesehenen Wegfall der Kinderbetreuung – was der krankheitsbedingte Ausfall der Mutter der Beschwerdeführerin unbestritten darstelle – jeweils zwei Übergangsfristen gewährt. Es handle sich dabei um eine Frist von einem Monat um eine kurzfristige Lösung zu finden, wobei sich diese Frist in der Regel mit dem nächsten Beratungsgespräch decke und eine Frist von drei Monaten, während welcher die versicherte Person in die Pflicht genommen werde, um eine langfristige Lösung für die Kinderbetreuung zu finden. Des Weiteren seien die gezogenen Schlüsse der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar. Es werde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am Beratungsgespräch vom 29. Juni 2015 eine Frist von fünf Wochen bis zum 31. Juli 2015 zugestanden worden sei, um irgendeine Kinderbetreuung zu finden. Im Dispositiv sei die Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum jedoch auf 40% festgelegt worden, was für die beiden Tage pro Woche stehe, an welchen eine Betreuung durch die Schwester der Beschwerdeführerin nachweislich sichergestellt worden sei.

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass nach gewöhnlicher Lebenserfahrung – insbesondere jener berufstätiger Eltern – jederzeit damit zu rechnen sei, dass die organisierte Kindesbetreuungslösungen mittel- und kurzfristig, in unvorhersehbarer Weise oft auch unmittelbaren Änderungen unterliegen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die ALV bei jeder sich abzeichnenden Änderung oder des unvorhergesehenen Wegfalls der Kinderbetreuung eine neue 3-Monatsfrist zur Neudisposition einräume, führe dazu, dass die Vermittlungsfähigkeit über die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs bestehen würde. Dies unabhängig davon, ob effektiv eine Betreuungslösung während der Zeit der (Zwischen-) Erwerbstätigkeit oder eines Massnahmenbesuchs vorläge. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus der Gesetzgebung noch aus der Rechtsprechung ableiten. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Anspruch lasse sich im Übrigen nicht mit der für den Leistungsbezug vorausgesetzten Vermittlungsfähigkeit vereinbaren.

E. 3.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie sei in ihrem berechtigten Vertrauen in eine behördlich zugesicherte Übergangsfrist zu schützen, ist ihr aus nachfolgenden Gründen nicht zu folgen: Damit eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin geboten wäre, müsste sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht keine Dispositionen geltend und aus den dem Gericht vorliegenden Akten sind keine solchen zu entnehmen. Insbesondere sind ihre Bemühungen zur Organisation der Kinderbetreuung und zur Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung nicht als Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes in die Auskünfte der Behörden sind somit nicht erfüllt.

E. 4 Zu prüfen ist des Weiteren von Amtes wegen, ob die prozessualen Anforderungen für die erfolgte rückwirkende Absprache der Vermittlungsfähigkeit und Rückforderung der gewährten Leistungen erfüllt sind.

E. 4.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Dabei kommt auch der nicht als Verfügung bezeichneten Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse – trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale – materiell Verfügungscharakter zu, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die dem Versicherten zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden (BGE 129 V 110 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2015, 8C_554/2015, E. 3.4). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um die rückwirkende Korrektur. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern.

E. 4.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen.

E. 4.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungszusprache nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (BGE 125 V 383, E. 3; BGE 119 V 475, E. 1c; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 12. November 2010, 8C_769/2010, E. 2.2) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 3.2). Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wiedererwägung (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheint. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand, dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. ( Kieser , a.a.O., S.710 - 711). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist zumeist erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be-stimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 28. Juni 2012, 9C_649/2011, E. 3.3). Sie wird jedoch verneint bei Berufung auf eine neue Beweiswürdigung oder wenn die Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint ( Kieser , a.a.O., S. 710 - 711).

E. 4.4 Eine Wiedererwägung setzt – wie ausgeführt – voraus, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach der Grobheit des Fehlers. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (vgl. E. 4.1). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend nicht erfüllt.

E. 4.4.1 Im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2015 legte die Vorinstanz die Praxis der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei Versicherten mit Kinderbetreuungspflichten dar. Es werde eine Frist von ca. einem Monat eingeräumt, um eine kurzfristige Lösung zu finden, wobei sich diese Frist in der Regel mit dem nächsten Termin des Beratungsgesprächs decke. Gleichzeitig würden die Versicherten in die Pflicht genommen, eine langfristige Lösung für die Kinderbetreuung zu finden. Dafür würde den Versicherten mit betreuungspflichtigen Kindern eine Frist von drei Monaten eingeräumt, da je nach Region die Fremdplatzierungsmöglichkeiten beschränkt seien und das Finden einer solchen kurzfristig geradezu ausgeschlossen sei. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Juni 2015 sei die Zielvereinbarung getroffen worden, dass die Kinderbetreuung bis zum nächsten Beratungsgespräch präsentiert werde, welches für den 31. Juli 2015 angesetzt worden sei. Die zuständige Personalberaterin habe der Versicherten damit eine Frist von fünf Wochen eingeräumt, um irgendeine Kinderbetreuung zu finden.

E. 4.4.2 Gestützt auf die Praxis der RAV des Kantons Baselland wurden der Beschwerdeführerin Fristen zur Regelung der Kinderbetreuung eingeräumt. Die Beschwerdegegnerin bejahte folglich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche – abgesehen von der Regelung der Kinderbetreuung – während dieser Zeit sämtliche weitere Voraussetzungen zum Leistungsbezug erfüllte. Dass die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit und schliesslich die Versicherungsleistungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgesprochen hat, verdeutlicht, dass diese überzeugt war, der Beschwerdeführerin stünde im Rahmen der Praxis die gewährte Zeit zu. Dem Verlaufsprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass insgesamt von einer dreimonatigen Frist ausgegangen wurde (vgl. BG Verlaufsprotokoll S. 9). Das Gericht hat die Details der geschilderten Praxis und die Dauer der Fristen nicht zu beurteilen. Es ist vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob "jederzeit eine rollende, wieder von vorne beginnende dreimonatige Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit" Platz zu greifen hat, wie die Beschwerdegegnerin formuliert. Das Vorgehen gegenüber der Versicherten bewegte sich jedenfalls im Rahmen der Praxis, wie sie von der Behörde selbst geschildert wird, und kann schon aus diesem Grunde nicht zweifellos unrichtig sein. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die gewährten Leistungen sind damit nicht gegeben.

E. 5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. Ob die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung vorliegen würde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. In der Folge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass eine Reduktion des anrechenbaren Arbeitsausfalls erst ab Verfügungszeitpunkt (1. September 2015) wirksam ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht seine Aufwendungen für das Einspracheverfahren und das Beschwerdeverfahren geltend. Rechtsprechungsgemäss besteht bei Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, weshalb keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu leisten ist. Des Weiteren macht der Vertreter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin im Umfang von 30 Minuten geltend, welche nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind. 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 11. April 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 07:40 Stunden (ohne Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung) geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von CHF 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt CHF 52.--. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘126.20 (inkl. CHF 52.-- Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit gegeben ist und eine Reduktion des anrechenbaren Arbeitsausfalls erst ab Verfügungszeitpunkt (1. September 2015) wirksam ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘126.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.05.2016 715 16 15

Arbeitslosenversicherung Damit Leistungen der Arbeitslosenversicherung rückwirkend zurückgefordert werden können, müssen die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sein.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Mai 2016 (715 16 15) Arbeitslosenversicherung Damit Leistungen der Arbeitslosenversicherung rückwirkend zurückgefordert werden können, müssen die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sein. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Simon Gass, Advokat, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Absprache der Vermittlungsfähigkeit A.1 A.____ meldete sich am 29. April 2015 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Im Erstgespräch wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Münchenstein (RAV) aufgefordert, eine Obhutsbescheinigung für ihre Tochter einzureichen. Am 28. Mai 2015 reichte A.____ diesen Nachweis ein, gemäss welchem ihre Mutter die Betreuung der Tochter unter der Woche von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr übernehmen könne. Im Folgegespräch beim RAV vom 29. Juni 2015 teilte die Versicherte ihrer Beraterin mit, dass ihre Mutter aus gesundheitlichen Gründen ab 15. Juni 2015 die Kinder nicht mehr betreuen könne. Der Versicherten wurde daraufhin eine Frist zur Neuorganisation der Kinderbetreuung gesetzt bis zum nächsten Beratungsgespräch am 31. Juli 2015. In dieser Zeit betreute die Schwester der Versicherten die Tochter während zwei Tagen pro Woche. Im Gespräch vom 31. Juli 2015 konnte die Versicherte keinen schriftlichen Nachweis über die weitere Regelung der Betreuung vorlegen. A.2 Mit Überweisung vom 26. August 2015 ersuchte das RAV die Kantonale Amtsstelle ALV (KAST) um eine Abklärung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten, da eine Fremdplatzierung ihrer Tochter erst ab Oktober 2015 möglich sei und die zweite Hälfte September 2015 als Eingewöhnungszeit genutzt würde. Am 27. August reichte A.____ einen Obhutsnachweis beim RAV ein, nach welchem die Kinderbetreuung ab 14. September 2015 während 2 Tagen pro Woche von der Tagesmutter übernommen werde. Mit Verfügung vom 1. September 2015 sprach das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 15. Juni 2015 ab, da die Kinderbetreuung durch ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt weggefallen sei und die Versicherte innert vorgegebener Frist keine andere Betreuungsperson habe finden können. A.3 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Simon Gass, Advokat, mit Eingabe vom 30. September 2015 Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei ihre Vermittlungsfähigkeit vom 29. April 2015 bis und mit 27. September 2015 für ein Pensum von 100% und ab 28. September 2015 für ein 50%-iges Pensum zu bejahen. Mit Entscheid der Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (Vorinstanz), vom 3. Dezember 2015 wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Die Vermittlungsfähigkeit wurde folgendermassen festgelegt: Ab 15. Juni 2015 sei sie bezüglich eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 40% zu bejahen, ab dem 1. August 2015 sei die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben und ab dem 28. September 2015 sei die Vermittlungsfähigkeit bezüglich eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 40% wiederum zu bejahen. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Gass, am 19. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid insofern aufzuheben, als dass dieser der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 27. September 2015 die Vermittlungsfähigkeit gesamthaft oder teilweise abspreche. Es sei die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 27. September 2015 auf 100% festzusetzen; unter o/e-Kostenfolge. C. In der Vernehmlassung vom 21. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit auszuüben und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen ( Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2345, Rz. 261). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58, E. 6a). 2.2.1 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit (neben der Arbeitsfähigkeit/Verfügbarkeit und Arbeitsberechtigung als objektive Elemente, vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2345, Rz. 261ff.) ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Eine wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane, fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen und eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit oder die Verweigerung an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (SECO, Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] Januar 2016, Rz. B 221 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. Nussbaumer , a.a.O., S. 2349, Rz. 273). 2.2.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ihr Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 123 V 216, E. 3; 120 V 388, E. 3a; je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehemannes komplementären Stelle sehr ungewiss ist (BGE 123 V 216, E. 3, 120 V 388, E. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280, E. 3.1, 1991 S. 20, E. 3a). 2.2.3 Eine versicherte Person mit betreuungspflichtigen Kindern muss hinsichtlich ihrer Vermittlungsfähigkeit die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle übrigen Personen. Namentlich in Bezug auf ihre Verfügbarkeit liegt es deshalb an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrads einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist deshalb ihr überlassen (KS ALE, Rz. B 225 f.). Die Durchführungsstellen dürfen dabei nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder einer Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer adäquaten Kinderbetreuung jedoch prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Aufgabe der vorangehenden Stelle infolge von Betreuungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008, E. 4.2). 2.2.4 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und ihre bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einem reduzierten Umfange begründen kann (Urteil des Bundesgerichts C 102/2006 vom 30. Januar 2007, E. 2.2). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 27. September 2015 die Vermittlungsfähigkeit zu Recht ganz oder teilweise abgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, sie sei in ihrem berechtigten Vertrauen in die behördliche Auskunft zu schützen. 3.1 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Eine besondere Bedeutung hat die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG in der Arbeitslosenversicherung erhalten. Hier ist die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten die in der ALV massgebende Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (vgl. BGE 131 V 472, E. 5f.; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 27, Rz. 31). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (vgl. BGE 131 V 472, E. 4.3; SVR 2008 IV Nr. 10, I 714/06, E. 4.1). 3.2 Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschriften oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtssuchenden gebieten. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. BGE 127 I 31, E. 3a; 121 V 65, E. 2a und b). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Die dritte Voraussetzung "wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte" ist dabei zu ersetzen durch "wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen"; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. SVR 2007 ALV Nr. 20; BGE 131 V 472, E. 5). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr die RAV-Beraterin Zeit gegeben habe, die Betreuung für ihre Tochter kurzfristig (bis zum nächsten Beratungsgespräch) und langfristig (innert 3-monatiger Frist) zu organisieren. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung sei seitens der Beraterin sowie der Arbeitslosenkasse ohne Einschränkungen und aktenkundig auf 100% festgelegt worden. Das Verhalten der Behörde habe sich aus ihrer Sicht so dargestellt, dass sie bis zur Verfügung vom 1. September 2015 nicht habe damit rechnen können, dass ihr ein Rechtsnachteil drohe. Sie habe alle ihr gemachten Auflagen – insbesondere jegliche Auflagen im Zusammenhang mit der Suche nach einem Betreuungsplatz – erfüllt. Sie sei in ständigem Kontakt mit der Beraterin gewesen und habe während der ihr gewährten Übergangsfristen ohne Einschränkungen das Taggeld für ein Vollpensum zugesprochen erhalten. Schliesslich habe die Beraterin am 26. August 2015 in ihrem Überweisungsschreiben an das KIGA ausdrücklich festgehalten, dass ihr bis dato Zeit gegeben worden sei, um sich um eine Kinderbetreuung zu kümmern. Die Beschwerdeführerin sei zu keiner Zeit und in keiner Form auf einen drohenden Rechtsnachteil hingewiesen worden und habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend und für die Zeit der Übergangsfrist abgesprochen werden könnte. Sie habe deshalb berechtigtes Vertrauen haben können, dass sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Dieser Schluss werde sowohl durch die Verfügung vom 1. September 2015 als auch durch den angefochtenen Einspracheentscheid untermauert. Zum einen werde in der Verfügung vom 1. September 2015 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin nach dem Beratungsgespräch vom 29. Juni 2015 eine dreimonatige Übergangsfrist zur Neuorganisation der Kinderbetreuung gewährt worden sei. Laut Vorinstanz werde der versicherten Person in der Praxis jeweils eine Frist eingeräumt, um die Kinderbetreuung zu organisieren. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren des Kantons Basel-Land würden in diesem Rahmen bei einem unvorhergesehenen Wegfall der Kinderbetreuung – was der krankheitsbedingte Ausfall der Mutter der Beschwerdeführerin unbestritten darstelle – jeweils zwei Übergangsfristen gewährt. Es handle sich dabei um eine Frist von einem Monat um eine kurzfristige Lösung zu finden, wobei sich diese Frist in der Regel mit dem nächsten Beratungsgespräch decke und eine Frist von drei Monaten, während welcher die versicherte Person in die Pflicht genommen werde, um eine langfristige Lösung für die Kinderbetreuung zu finden. Des Weiteren seien die gezogenen Schlüsse der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar. Es werde darin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am Beratungsgespräch vom 29. Juni 2015 eine Frist von fünf Wochen bis zum 31. Juli 2015 zugestanden worden sei, um irgendeine Kinderbetreuung zu finden. Im Dispositiv sei die Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum jedoch auf 40% festgelegt worden, was für die beiden Tage pro Woche stehe, an welchen eine Betreuung durch die Schwester der Beschwerdeführerin nachweislich sichergestellt worden sei. 3.4 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass nach gewöhnlicher Lebenserfahrung – insbesondere jener berufstätiger Eltern – jederzeit damit zu rechnen sei, dass die organisierte Kindesbetreuungslösungen mittel- und kurzfristig, in unvorhersehbarer Weise oft auch unmittelbaren Änderungen unterliegen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die ALV bei jeder sich abzeichnenden Änderung oder des unvorhergesehenen Wegfalls der Kinderbetreuung eine neue 3-Monatsfrist zur Neudisposition einräume, führe dazu, dass die Vermittlungsfähigkeit über die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs bestehen würde. Dies unabhängig davon, ob effektiv eine Betreuungslösung während der Zeit der (Zwischen-) Erwerbstätigkeit oder eines Massnahmenbesuchs vorläge. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus der Gesetzgebung noch aus der Rechtsprechung ableiten. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Anspruch lasse sich im Übrigen nicht mit der für den Leistungsbezug vorausgesetzten Vermittlungsfähigkeit vereinbaren. 3.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie sei in ihrem berechtigten Vertrauen in eine behördlich zugesicherte Übergangsfrist zu schützen, ist ihr aus nachfolgenden Gründen nicht zu folgen: Damit eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin geboten wäre, müsste sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht keine Dispositionen geltend und aus den dem Gericht vorliegenden Akten sind keine solchen zu entnehmen. Insbesondere sind ihre Bemühungen zur Organisation der Kinderbetreuung und zur Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung nicht als Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes in die Auskünfte der Behörden sind somit nicht erfüllt. 4. Zu prüfen ist des Weiteren von Amtes wegen, ob die prozessualen Anforderungen für die erfolgte rückwirkende Absprache der Vermittlungsfähigkeit und Rückforderung der gewährten Leistungen erfüllt sind. 4.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Dabei kommt auch der nicht als Verfügung bezeichneten Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse – trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale – materiell Verfügungscharakter zu, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die dem Versicherten zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden (BGE 129 V 110 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2015, 8C_554/2015, E. 3.4). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um die rückwirkende Korrektur. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. 4.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. 4.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungszusprache nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (BGE 125 V 383, E. 3; BGE 119 V 475, E. 1c; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 12. November 2010, 8C_769/2010, E. 2.2) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 3.2). Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wiedererwägung (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheint. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand, dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. ( Kieser , a.a.O., S.710 - 711). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist zumeist erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be-stimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2013, 8C_33/2013, E. 4.1 und vom 28. Juni 2012, 9C_649/2011, E. 3.3). Sie wird jedoch verneint bei Berufung auf eine neue Beweiswürdigung oder wenn die Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint ( Kieser , a.a.O., S. 710 - 711). 4.4 Eine Wiedererwägung setzt – wie ausgeführt – voraus, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach der Grobheit des Fehlers. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (vgl. E. 4.1). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend nicht erfüllt. 4.4.1 Im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2015 legte die Vorinstanz die Praxis der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren bei Versicherten mit Kinderbetreuungspflichten dar. Es werde eine Frist von ca. einem Monat eingeräumt, um eine kurzfristige Lösung zu finden, wobei sich diese Frist in der Regel mit dem nächsten Termin des Beratungsgesprächs decke. Gleichzeitig würden die Versicherten in die Pflicht genommen, eine langfristige Lösung für die Kinderbetreuung zu finden. Dafür würde den Versicherten mit betreuungspflichtigen Kindern eine Frist von drei Monaten eingeräumt, da je nach Region die Fremdplatzierungsmöglichkeiten beschränkt seien und das Finden einer solchen kurzfristig geradezu ausgeschlossen sei. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Juni 2015 sei die Zielvereinbarung getroffen worden, dass die Kinderbetreuung bis zum nächsten Beratungsgespräch präsentiert werde, welches für den 31. Juli 2015 angesetzt worden sei. Die zuständige Personalberaterin habe der Versicherten damit eine Frist von fünf Wochen eingeräumt, um irgendeine Kinderbetreuung zu finden. 4.4.2 Gestützt auf die Praxis der RAV des Kantons Baselland wurden der Beschwerdeführerin Fristen zur Regelung der Kinderbetreuung eingeräumt. Die Beschwerdegegnerin bejahte folglich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche – abgesehen von der Regelung der Kinderbetreuung – während dieser Zeit sämtliche weitere Voraussetzungen zum Leistungsbezug erfüllte. Dass die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit und schliesslich die Versicherungsleistungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgesprochen hat, verdeutlicht, dass diese überzeugt war, der Beschwerdeführerin stünde im Rahmen der Praxis die gewährte Zeit zu. Dem Verlaufsprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass insgesamt von einer dreimonatigen Frist ausgegangen wurde (vgl. BG Verlaufsprotokoll S. 9). Das Gericht hat die Details der geschilderten Praxis und die Dauer der Fristen nicht zu beurteilen. Es ist vorliegend auch nicht zu entscheiden, ob "jederzeit eine rollende, wieder von vorne beginnende dreimonatige Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit" Platz zu greifen hat, wie die Beschwerdegegnerin formuliert. Das Vorgehen gegenüber der Versicherten bewegte sich jedenfalls im Rahmen der Praxis, wie sie von der Behörde selbst geschildert wird, und kann schon aus diesem Grunde nicht zweifellos unrichtig sein. Die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die gewährten Leistungen sind damit nicht gegeben. 5. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. Ob die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung vorliegen würde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. In der Folge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass eine Reduktion des anrechenbaren Arbeitsausfalls erst ab Verfügungszeitpunkt (1. September 2015) wirksam ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht seine Aufwendungen für das Einspracheverfahren und das Beschwerdeverfahren geltend. Rechtsprechungsgemäss besteht bei Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, weshalb keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu leisten ist. Des Weiteren macht der Vertreter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin im Umfang von 30 Minuten geltend, welche nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind. 6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 11. April 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 07:40 Stunden (ohne Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung) geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von CHF 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt CHF 52.--. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘126.20 (inkl. CHF 52.-- Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit gegeben ist und eine Reduktion des anrechenbaren Arbeitsausfalls erst ab Verfügungszeitpunkt (1. September 2015) wirksam ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘126.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Vermerk eines allfälligen Weiterzugs