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715 16 108

Basel-Landschaft · 2016-02-01 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG mangels finanzieller Einbusse verneint

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_828/2016) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.11.2016 715 16 108

Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG mangels finanzieller Einbusse verneint

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. November 2016 (715 16 108) Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG mangels finanzieller Einbusse verneint Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Pendlerkostenbeitrag A. Der 1981 geborene und bis 31. März 2016 in V.____ wohnhaft gewesene A.____ arbeitete von Juli 2013 bis Juli 2015 bei der B.____ in V.____. Vom 16. Juli 2015 bis 31. Oktober 2015 hatte er über die Personalleihfirma C.____ einen Arbeitseinsatz in der D.____ in W.____. Der Einsatzort befand sich in X.____. Am 1. März 2016 trat er eine unbefristete Stelle als IP-Projektleiter bei der E.____ in Y.____ an. Mit dem Formular "Gesuch um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge" vom 23. Januar 2016 ersuchte er um Ausrichtung von Pendlerkosten ab Stellenantritt per 1. März 2016. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, verneinte mit Verfügung vom 1. Februar 2016 einen Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge. Die Berechnung der Vergleichseinkommen ergebe, dass keine finanzielle Einbusse vorliege. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 1. April 2016 Beschwerde ans KIGA, welche am 11. April 2016 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) weitergeleitet wurde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung führte er an, dass die Strecke von seinem Wohnort in V.____ nach Y.____ 91 km betrage. C. Das KIGA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass bei der Berechnung der Fahrdistanz die vom Beschwerdeführer geforderten 91 km pro Arbeitsweg zugrunde gelegt worden seien. D. Auf Anfrage des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein früherer Arbeitsort - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht in X.____, sondern an der Z.____strasse 5 in V.____ und somit 1,4 km von seinem Wohnort in V.____ entfernt befunden habe. Damit erfülle er die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Pendlerkostenbeiträgen. E. Das KIGA führte am 25. Juli 2016 aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wahrheitswidrig seien. Gemäss ihren Abklärungen sei das letzte Anstellungsverhältnis bei der Personalverleihfirma C.____ gewesen, über welche er einen Einsatzvertrag mit der D.____ ab 16. Juli 2015 abgeschlossen habe. F. Mit Eingabe vom 12. August 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die D.____ nicht in X.____, sondern in W.____ befinde. Von dieser Firma habe er ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung erhalten, welches er auch zur Bewältigung seines Arbeitsweges habe benützen dürfen. Dadurch seien ihm keine Fahrtkosten entstanden, weshalb diese bei der Berechnung des Vergleichseinkommens vor der Arbeitslosigkeit ausser Acht zu lassen seien. G. Das KIGA verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2016 auf eine Stellungnahme. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich der Streitwert unter Fr. 10'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pendlerkostenbeiträge ab März 2016 zu prüfen. Da er seit 1. April 2016 in Y.____ wohnt (vgl. Mietvertrag mit der F.____), begrenzt sich die Prüfung in zeitlicher Hinsicht auf den Monat März 2016. 2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung Pendlerkostenbeiträge, wenn den versicherten Personen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zur letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). Der Begriff der letzten Tätigkeit ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 AVIV zu verstehen; d.h. es ist diejenige Tätigkeit, die während des letzten Beitragsmonats vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeübt wurde (vgl. Agnes Leu , Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, in: SZS, Nr. 15, Zürich 2006, S. 146 ff., insbesondere S. 148; AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AVIG-Praxis AMM] L30). Nach Art. 94 AVIV erleidet die versicherte Person eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der im Rahmen des Anspruchs auf Pendlerkostenbeiträge notwendigen Auslagen (Fahrtkosten, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwendigen Auslagen (Fahrtkosten, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit. 2.3 Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrtkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Arbeitsort liegt gemäss Art. 91 AVIV in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Tarifkilometer nicht übersteigt (lit. a), oder die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (lit. b). Ausnahmsweise erhält die versicherte Person mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs vergütet, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr unzumutbar ist (Art. 85 Abs. 2 Satz 3 AVIV). Zur Bestimmung der Fahrzeit bei Benutzung eines Privatfahrzeugs wird die durchschnittliche Fahrzeit geschätzt. Die Fahrzeit und die Entfernung können mit einem Computerprogramm wie z.B. "Twixroute" ermittelt werden (vgl. AVIG Praxis AMM L21). 2.4 Gemäss Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 92 AVIV legt das Volkswirtschaftsdepartement (EVD; seit 2013 Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF]) periodisch die Ansätze für die Benützung privater Fahrzeuge fest. Die Ansätze für die Vergütung für die Verpflegung betragen gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch (Verordnung WBF) vom 18. Juni 2003 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 AVIV Fr. 15.-- für eine auswärtige Hauptmahlzeit. Kann sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin des Kurses zu kostendeckenden Preisen in einer Betriebskantine oder ähnlichen Anstalt verpflegen, so beträgt die Vergütung für die Hauptmahlzeit Fr. 10.-- (Art. 1 Abs. 2 Verordnung WBF). Nach Art. 3 lit. a der Verordnung WBF beträgt die Reisenkostenvergütung bei der Benutzung von Privatfahrzeugen 50 Rappen pro Kilometer. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, für welche der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Pendlerkosten geltend macht, begann am 2. November 2015 zu laufen. In der vorangegangenen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. November 2013 bis 1. November 2015 arbeitete der Versicherte von November 2013 bis Juli 2015 bei der B.____ und von Juli 2015 bis Ende Oktober 2015 über die Personalleihfirma C.____ bei der D.____ in W.____. Damit ist die für den Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge erforderliche Beitragszeit nach Art. 13 AVIG unbestritten erfüllt. Da die Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.____ beginnt, stellt die dortige Arbeit die letzte Tätigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit 37 Abs. AVIV dar. Die Vorinstanz legte der Berechnung des entsprechenden Verdienstes das Einkommen bei der D.____ zugrunde. Dieser Verdienst in Höhe von monatlich Fr. 4'259.-- dient als Vergleichsbasis für die Beantwortung der Frage, ob dem Versicherten durch die auswärtige Arbeit für die er Pendlerkostenbeiträge beansprucht, eine finanzielle Einbusse entsteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Lohn von Fr. 4'259.-- einem Beschäftigungsgrad von 84% (gemäss Verfügung vom 1. Februar 2016) bzw. 84,69% (gemäss Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016) entspricht. In der Verfügung vom 1. Februar 2016 - aber nicht im angefochtenen Einspracheentscheid - wurde dieser Verdienst auf ein Vollzeitpensum umgerechnet (= Fr. 5'070.--). Auf diese Diskrepanz wird in nachfolgender Erwägung näher eingegangen. 3.2.1 Gemäss Verfügung vom 1. Februar 2016 resultiert aus der Gegenüberstellung der bereinigten Einkommen ein Mehreinkommen am neuen Arbeitsort von Fr. 424.95. Diese Berechnung beruht auf folgenden Grundlagen: Früheres monatliches Einkommen bei der D.____ in X.____ Verdienst Fr. 5'070.-- (bei einer 100%-Anstellung) Fahrtkosten Fr. 1'180.50 (54,4 km x 2 Fahrten/Tag x 21,7 Arbeitstage/Monat x 0,5 Fr./km) Bereinigter Verdienst Fr. 3'889.50 Neues monatliches Einkommen bei der E.____ in Y.____ Verdienst Fr. 6'300.-- (100%-Anstellung) Fahrtkosten Fr. 1'985.55 (91,5 km x 2 Fahrten/Tag x 21,7 Arbeitstage/Monat x 0,5 Fr./km) Bereinigter Verdienst Fr. 4'314.45 Differenz + Fr. 424.95 (Fr. 4'314.45 ./. Fr. 3'889.50) 3.2.2 Im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 wurde diese Berechnung wie folgt korrigiert: Früheres monatliches Einkommen bei der D.____ in X.____ Versicherter Verdienst Fr. 4'259.-- (effektiver Beschäftigungsgrad = 84.69%)

r. 1'204.35 (55,5 km x 2 Fahrten/Tag x 21,7 Arbeitstage/Monat x 0.5 Fr./km) Verpflegungskosten Fr. 217.-- (21,7 Arbeitstage/Monat x Fr. 10.-- [Art. 1 Abs. 2 der Verordnung WBF]) Bereinigter Verdienst Fr. 2'837.65 Neues monatliches Einkommen bei der E.____ in Y.____ Verdienst Fr. 5'335.45 (84,69% von Fr. 6'300.--) Fahrtkosten Fr. 1'681.55 (84,69% von 91,5 km x 2 Fahrten/Tag x 21,7 Arbeitstage/Monat x 0,5 Fr./km) Verpflegungskosten Fr. 275.65 (84,69% von 21,7 Arbeitstage/Monat x Fr. 15.-- [Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung WBF]) Bereinigter Verdienst Fr. 3'378.25 Differenz + Fr. 540.60 (Fr. 3'378.25 ./. Fr. 2'837.65) 3.3 Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Einspracheentscheid beim Einkommen vor der Arbeitslosigkeit zu Recht den gemäss Art. 23 AVIG festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 4'259.-- (vgl. auch Schreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom 30. November 2015) anstelle des in der Verfügung vom 1. Februar 2016 auf ein Vollzeitpensum umgerechneten Einkommens von Fr. 5'070.--. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob eine versicherte Person eine finanzielle Einbusse erleidet, der Vergleich der tatsächlich erzielten Verdienste massgebend. Liegen diesen Verdiensten unterschiedliche Arbeitspensen zugrunde, so ist auf die effektiven Einkommen abzustellen (vgl. BGE 111 V 279 E. 5b; Barbara Kupfer Bucher , Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 294). Die Vorinstanz beachtete in ihrem Einspracheentscheid auch richtigerweise nebst den Auslagen für den Arbeitsweg auch diejenigen für die Verpflegung. Es ist jedoch bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens bei der E.____ fraglich, ob der Verdienst, die Auslagen für den Arbeitsweg und die Verpflegung an den Beschäftigungsgrad der bei der D.____ ausgeübten Erwerbstätigkeit (= 84,69%) anzupassen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der E.____ in einem Vollzeitpensum arbeitet, sind keine Anpassungen aufgrund eines reduzierten Pensums vorzunehmen; andernfalls würde nicht mehr auf den effektiven Verdienst abgestellt werden. Desgleichen stellt sich die Frage, ob der Ansatz für die Verpflegung beim Vergleichseinkommen vor der Arbeitslosigkeit von Fr. 10.-- anstelle von Fr. 15.-- korrekt ist, ist doch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der D.____ eine Kantinenverpflegung zur Verfügung stand. Die Prüfung dieser Fragen kann jedoch offen gelassen werden, weil das Ergebnis bei entsprechender Korrektur in jedem Fall ungünstiger für den Beschwerdeführer wäre als dasjenige im angefochtenen Einspracheentscheid. Es wird deshalb bei der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Pendlerkostenbeiträge auf die Berechnungsweise gemäss Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 abgestellt. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich sein neuer Arbeitsort in Y.____ befindet und er dort bei einem Vollzeitpensum Fr. 6'300.-- monatlich verdient (vgl. Arbeitsvertrag mit der E.____ vom 21. Januar 2016). Weiter geht er mit der Vorinstanz einig, dass bei der Berechnung der Auslagen nicht die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, sondern die Reisekosten mit einem Personenwagen zu berücksichtigen sind. Ebenso wenig beanstandet er den Kilometeransatz von 0,5 Fr. pro Kilometer. In seiner Beschwerde vom 1. April 2016 macht er jedoch geltend, dass sein neuer Arbeitsweg von V.____ nach Y.____ pro Strecke 91 km betrage. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass die Vorinstanz diese Strecke praktisch die gleiche Distanz, nämlich 91,5 km, zugrunde legte. Es ist daher in dieser Hinsicht nicht klar, inwiefern der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist. Die Überprüfung der Fahrtstrecke mit Hilfe des von den Parteien verwendeten Computerprogramms www.google.ch/maps (Recherche 26. September 2016) ergibt, dass dieses für den Arbeitsweg von V.____ bis Y.____ drei unterschiedliche Fahrzeiten und Strecken angibt (1 Stunde 12 Minuten = 91,9 km, 1 Stunde 20 Minuten = 117 km, 1 Stunde und 23 Minuten = 90,6 km). Diese unterschiedlichen Streckenangaben waren denn auch der Anlass, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren seinem Arbeitsweg nicht 91,5 km, sondern 117 km pro Fahrt zugrunde gelegt haben wollte (vgl. Einsprache vom 3. Februar 2016). Es stellt sich daher die Frage, welcher der drei Strecken bei der Prüfung des Anspruchs auf einen Pendlerkostenbeitrag massgebend ist. Gemäss AVIG-Praxis AMM L21 ist für die Bestimmung der Fahrzeit auf den Durchschnitt abzustellen. Nichts anderes kann für die Strecke gelten. Die durchschnittliche Fahrtstrecke beträgt hier 99,8 km ([91,9 km + 117 km + 90,6 km]: 3). Gestützt auf dieses Ergebnis belaufen sich die Fahrtkosten auf Fr. 1'834.10 (84,69% von 99,8 km x 2 Fahrten/Tag x 21,7 Arbeitstage/Monat x 0,5 Fr./km). Daraus resultiert ein bereinigtes Einkommen bei der E.____ in Höhe von Fr. 3'225.70. 3.5 In seiner Eingabe vom 25. Juni 2016 führt der Beschwerdeführer an, dass sein früherer Anstellungsort in V.____ bei der B.____ gewesen sei. Damit sei bei der Berechnung des bereinigten Einkommens vor der Arbeitslosigkeit eine Strecke von 1,4 km (Wohnort: V.____, Arbeitsort: Z.____strasse 5, V.____) massgebend. Demzufolge würden die bereinigten Vergleichseinkommen Fr. 5'009.20 (B.____) und Fr. 4'314.45 (E.____) betragen, was eine finanzielle Einbusse von Fr. 694.75 ergebe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Pendlerkostenbeiträge nicht auf eine beliebige einst ausgeübte Arbeitsstelle abgestellt werden kann. Wie bereits in Erwägung 2.2 und 3.1 dargelegt, gilt die Arbeit bei der D.____ als letzte Tätigkeit. Dass er diese Tätigkeit im letzten Monat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (hier: Oktober 2015) ausübte, kann er gestützt auf seine eigenen Angaben nicht ernsthaft bestreiten (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers und Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 19. August 2015). 3.6.1 Am 12. August 2016 machte der Beschwerdeführer nun geltend, dass sein Anstellungsort bei seiner früheren Arbeitsgeberin, die D.____, in W.____ und nicht in X.____ gewesen sei. Lediglich sein Einsatzgebiet sei in X.____ gewesen. Aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die durchschnittliche Fahrtstrecke von V.____ nach W.____ beträgt 50,6 km (V.____; W.____) bzw. von V.____ nach X.____ 52,45 km (1 Stunde 22 Minuten: 59,5 km; 50 Minuten: 45,4 km; vgl. www.google.ch/maps (Recherche: 26 . September 2016). Die Fahrtkosten nach W.____ belaufen sich somit auf Fr. 1'098.-- (50,6 km x 2 Fahrten/Arbeitsweg x 21,7 Arbeitstage/Monat x 0,5 Fr./km) und nach X.____ Fr. 1'138.15 (52,45 km x 2 Fahrten/Arbeitsweg x 21,7 Arbeitstage/Monat x 0,5 Fr./km). Dies ergibt ein bereinigtes Einkommen bei der D.____ von Fr. 2'944.-- (W.____) bzw. Fr. 2'903.85 (X.____). Aus beiden bereinigten Einkommen resultiert keine finanzielle Einbusse, weshalb es nicht entscheidrelevant ist, ob auf den Arbeitsort in W.____ oder in X.____ abgestellt wird (vgl. folgende Erwägung 3.6). 3.6.2 Weiter führte er in seiner Eingabe vom 12. August 2016 an, dass er von der D.____ ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten habe. Es seien deshalb bei der Berechnung des bereinigten Einkommens bei der D.____ keine Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen ist schon allein aufgrund der Tatsache, dass er dieses zum ersten Mal und in einem fortgeschrittenen Stadium des Beschwerdeverfahrens geltend macht, nicht glaubwürdig. Ausserdem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise für die Richtigkeit seiner Behauptung. Der Beschwerdeführer vermag sein Vorbringen auch nicht zu belegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsweg zur D.____ mit dem Privatfahrzeug zurücklegte. 3.7 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die bereinigten Einkommen bei der E.____ Fr. 3‘225.70 und bei der D.____ Fr. 2‘944.-- (W.____) bzw. Fr. 2‘903.85 (X.____) betragen. Mangels finanzieller Einbusse lehnte die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Pendlerkostenbeiträge für den Monat März 2016 ab. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_828/2016) erhoben.