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715 15 263

Basel-Landschaft · 2016-02-23 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Absprache der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Kinderbetreuung zu Unecht erfolgt. Die kantonale Amtsstelle hat die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit zu früh verneint. Sie hätte in Nachachtung ihrer eigenen Nachfrage noch vor Verfügungserlass weitere Abklärungen vornehmen sollen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.02.2016 715 15 263

Arbeitslosenversicherung Absprache der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Kinderbetreuung zu Unecht erfolgt. Die kantonale Amtsstelle hat die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit zu früh verneint. Sie hätte in Nachachtung ihrer eigenen Nachfrage noch vor Verfügungserlass weitere Abklärungen vornehmen sollen.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Februar 2016 (715 15 263) Arbeitslosenversicherung Absprache der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Kinderbetreuung zu Unecht erfolgt. Die kantonale Amtsstelle hat die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit zu früh verneint. Sie hätte in Nachachtung ihrer eigenen Nachfrage noch vor Verfügungserlass weitere Abklärungen vornehmen sollen. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel gegen KIGA Baselland , Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Absprache der Vermittlungsfähigkeit A. Die 1981 geborene A.____ ist Mutter zweier 2011 und 2014 geborener Kinder. Ihre letzte Stelle kündigte sie während der Schwangerschaft ihres zweiten Kindes per Ende März 2014. In der Folge bezog sie ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und seit der Geburt ihres zweiten Kindes bis am 22. Dezember 2014 Beiträge der Erwerbsersatzordnung. Am 23. Dezember 2014 meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum wiederum Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. B. Aufgrund fehlender Kinderbetreuung wurde die kantonale Amtsstelle KIGA am 3. März 2015 durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.____ ersucht, die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu überprüfen. Hintergrund bildete der Umstand, dass die Versicherte anlässlich eines vom 2. bis 30. März 2015 angeordneten Kursbesuchs an den ersten beiden Tagen mit ihrer minderjährigen Tochter zum Kurs erschienen war. C. Mit Verfügung vom 16. März 2015 sprach das KIGA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Kinderbetreuung per 4. März 2015 ab. Am 27. April 2015 ersuchte die Versicherte das RAV B.____ um Wiedergewährung der Leistungen. Darin brachte sie zum Ausdruck, dass die Kinderbetreuung gewährleistet sei. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 bestätigte das KIGA den Leistungsanspruch der Versicherten per 27. April 2015 im Umfang eines anrechenbaren Verdienstausfalls von 100%. D. Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung des KIGA vom 16. März 2015. Diese Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 12. Juni 2015 ab. E. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, am 17. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass ihre Vermittlungsfähigkeit in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab dem 4. März 2015 bis zum 27. April (recte: 26. April) 2015 zu bejahen sei und ihr für diesen Zeitraum die entsprechenden Taggeldleistungen auf der Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100% auszurichten seien. Eventualiter seien ihr für diesen Zeitraum Taggeldleistungen auf der Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 60% auszurichten, subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass der fehlende Nachweis der strittigen Kinderbetreuung auf sprachlich bedingte Verständigungsprobleme zurückzuführen sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie im Hinblick auf die Betreuung ihrer Tochter auch private Drittpersonen auf dem Obhutsnachweis hätte angeben können. Ausserdem habe sie nicht verstanden, dass sie auch bei arbeitsmarktlichen Massnahmen eine Betreuung für ihr Kind organisieren müsse. Nach der Wiedergewährung ihrer Vermittlungsfähigkeit habe sich gezeigt, dass das Betreuungsangebot im Umfang eines 100%-Pensums gegeben gewesen sei. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass das entsprechende Betreuungsangebot bereits zuvor in vollem Umfang bestanden habe und das Formular betreffend den Obhutsnachweis lediglich aufgrund von Missverständnissen unvollständig ausgefüllt worden sei. Eventualiter sei zu prüfen, ob die Vermittlungsfähigkeit allenfalls für ein reduziertes Pensum gegeben gewesen sei. Die Kasse begründe in diesem Zusammenhang nämlich nicht, weshalb die Vermittlungsfähigkeit nicht auch mindestens für ein 60%-Pensum gegeben sei, obschon vor dem Mutterschaftsurlaub bereits eine Anstellung im Umfang von 65,16% bestanden habe. F. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass keine Verständigungsprobleme bestanden hätten, da die Beratungsgespräche und damit auch die wiederholte Aufforderung zur Klärung und Dokumentation der fraglichen Kinderbetreuung stets in englischer Sprache geführt worden seien. Der Nachweis einer Betreuungslösung für den Sohn in der Zeit zuvor reiche alleine für die Annahme der Vermittlungsfähigkeit nicht aus. Das Fehlen eines ausreichenden Obhutsnachweises und die Mitnahme der Tochter an die Gesprächstermine sowie zum Kursbesuch würden aufzeigen, dass die Betreuung der beiden Kinder im Zeitpunkt der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit noch nicht gewährleistet gewesen sei. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstelle sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vorliegend zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 17. August 2015 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert für die Zeit der strittigen Absprache der Vermittlungsfähigkeit zwischen 4. März 2015 und 26. April 2015 offensichtlich unter diese Grenze. Die Beurteilung der Beschwerde vom 17. August 2015 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit der ganz oder teilweise arbeitslosen versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören mit anderen Worten als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ( Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Bundesverwaltungsrecht/Soziale Sicherheit,, S. 85 N 214; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, vorausgesetzt (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; Nussbaumer , a.a.O., S. 84 f. N 211; Hans Ulrich Stauffer , Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1988, S. 31). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichtes Urteile F. vom 19. Januar 1998 und D. vom 7. März 1996; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 85 Rz. 213; vgl. aber Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht. 2.2 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit (neben der Arbeitsfähigkeit/Verfügbarkeit und Arbeitsberechtigung als objektive Elemente, vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 2262 Rz. 261ff.) ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Eine wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane, fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen und eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit oder die Verweigerung an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (SECO, Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE Januar 2012 Rz. B 221 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2262 Rz. 273). 2.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ihr Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehemannes komplementären Stelle sehr ungewiss ist (BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280 E. 3.1, 1991 S. 20 E. 3a). 2.4 Eine versicherte Person mit betreuungspflichtigen Kindern muss hinsichtlich ihrer Vermittlungsfähigkeit die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle übrigen Personen. Namentlich in Bezug auf ihre Verfügbarkeit liegt es deshalb an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrads einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist deshalb ihr überlassen (KS ALE, Rz. B 225 f.). Die Durchführungsstellen dürfen dabei nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder einer Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer adäquaten Kinderbetreuung jedoch prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Aufgabe der vorangehenden Stelle infolge von Betreuungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.2). 2.5 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und ihre bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einem reduzierten Umfange begründen kann (Urteil des Bundesgerichts C 102/2006 vom 30. Januar 2007 E. 2.2). 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen ( Ueli Kieser , ATSG Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 615). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder auf ein Gesuch nicht eintreten ( Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 445). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind ( Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Kinderbetreuungspflichten im Zeitraum vom 4. März 2015 bis 26. April 2015 als vermittlungsfähig einzustufen ist. 4.1 Aus dem in den Akten liegenden Obhutsnachweis der Stiftung C.____ vom 8. bzw. 9. Januar 2015 geht hervor, dass der ältere Sohn der Versicherten jeweils von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 14 Uhr und am Freitag den ganzen Tag durch das Tagesheim der Gemeinde fremdbetreut werde. Für die am 16. September 2014 geborene Tochter der Versicherten ist in diesem Formular kein Betreuungsnachweis ausgewiesen. Nachdem die Versicherte an den ersten beiden Kurstagen mit ihrem Kleinkind zum angeordneten D.____-Kurs erschienen und mit Schreiben des Kursveranstalters vom 3. März 2015 darauf hingewiesen worden war, dass eine Kursteilnahme nur möglich sei, wenn die Betreuung ihrer Kinder gewährleistet sei (vgl. Schreiben E.____ vom 3. März 2015), überwies das zuständige RAV am 4. März 2015 die Frage der Vermittlungsfähigkeit zur Prüfung und zum Entscheid an das KIGA. Aus der Überweisung zum Entscheid des RAV vom 4. März 2015 geht hervor, dass sich die Versicherte am 2. März 2015 bei der Personalberatung gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie keine Kinderbetreuung für ihr Baby habe. 4.2 Mit amtlicher Erkundigung vom 4. März 2015 unterbreitete das KIGA der Versicherten zwecks Prüfung der Vermittlungsfähigkeit diverse Fragen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ihrer beiden Kinder. Insbesondere bat es die Versicherte um einen vollständigen Obhutsnachweis mit dem hierfür vorgesehenen Formular bis zum 18. März 2015. Das entsprechende Formular datiert vom 6. März 2015 und ging am 9. März 2015 bei der kantonalen Amtsstelle ein. Daraus geht hervor, dass der Sohn der Versicherten jeweils von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 14 Uhr und am Freitag den ganzen Tag durch das Tagesheim der Gemeinde fremdbetreut werde. Für die jüngere Tochter der Versicherten ist auf diesem Formular hingegen wiederum kein Betreuungsnachweis ausgewiesen. Mit Schreiben vom 9. März 2015 erkundigte sich die kantonale Amtsstelle in der Folge bei der Versicherten, ob es zutreffe, dass sie für die Tochter keine Kinderbetreuung habe. Mit Antwortschreiben vom 12. März 2015 teilte die Versicherte mit, dass sie mit ihrem Kind noch immer zu Hause sei. Eine Arbeit oder ein Deutschkurs seien kein Problem, ihr Kind könne vorerst bei ihrer Schwester oder bei den Nachbarn bleiben, bis die Gemeinde über die Kinderbetreuung entschieden habe. Aus der nachfolgenden Bescheinigung vom 8. April 2015 betreffend Kinderbetreuung geht sodann hervor, dass die Tochter F.____ jeweils am Montag und am Mittwoch von acht bis 14 Uhr, am Dienstag von neun bis 16 Uhr, am Donnerstag von acht bis 16 Uhr und freitags von acht bis 18 Uhr durch die Familie der Versicherten betreut werde und man die Versicherte "egal wann" bei der Kinderbetreuung unterstütze. Einem weiteren, am 15. April 2015 unterzeichneten Obhutsnachweis ist zu entnehmen, dass nebst der Obhut des Sohnes durch die Gemeinde die Kinderbetreuung für die Tochter die ganze Woche täglich von acht bis 18 Uhr durch die Familie G.____ in H.____ gewährleistet sei. Einer dritten Obhutsbescheinigung vom 27. April 2015 zufolge, welche allerdings nur von der Versicherten unterzeichnet worden ist, kann schliesslich entnommen werden, dass der Sohn während der Woche jeweils von 7.30 bis 14 Uhr durch das Tagesheim und im Anschluss durch die Familie G.____ und die Tochter während allen Wochentagen von jeweils acht bis 18 Uhr ebenfalls durch die Familie G.____ betreut würden. 4.3.1 Aufgrund der dargelegten Aktenlage bestehen zwar vereinzelte Indizien dafür, dass es mit der von der Versicherten organisierten Kinderbetreuung anfänglich vereinzelte Probleme mit der Organisation gegeben hat. Insbesondere war in Bezug auf die Tochter offensichtlich durch das Tagesheim der Gemeinde keine Betreuung gewährleistet. Die Versicherte ist in den ersten beiden Tagen ausserdem zusammen mit ihrer Tochter zum Kursbesuch erschienen, obschon eine externe Kinderbetreuung auch bei arbeitsmarktlichen Massnahmen stets sichergestellt sein muss. Ob die Mitnahme der Tochter zum Kurs auf sprachliche Verständnisprobleme oder sonstige Missverständnisse zurückzuführen war, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, kann aus nachfolgenden Gründen jedoch offen bleiben. 4.3.2 Entgegen der vom KIGA vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt, in welchem die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten am 16. März 2015 verneint hatte, die Betreuung der beiden Kinder nicht mindestens durch Privatpersonen umfassend gewährleistet gewesen wäre. Noch bevor die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2015 abgelehnt hat, bestanden bereits klare Anhaltspunkte in den Akten, dass die Betreuung der Tochter zwar nicht durch das Tagesheim der Gemeinde, indessen durch das private Umfeld der Versicherten sichergestellt war. Der gegenteiligen Auffassung des KIGA kann insbesondere deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die kantonale Amtsstelle noch vor Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 9. März 2015 explizit danach erkundigt hatte, ob die Versicherte für die Tochter keine Kinderbetreuung habe. Hintergrund dieser Nachfrage war offensichtlich eine interne Notiz der kantonalen Amtsstelle vom 9. März 2015, wonach nochmals nachgehakt werden müsse, ob die Kinderbetreuung für das zweite Kind nicht doch gewährleistet sei. Nachdem die Versicherte dem KIGA mit Antwortschreiben vom 12. März 2015 und mithin noch vor Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung aber mitgeteilt hatte, dass eine Arbeit oder ein Deutschkurs kein Problem seien, weil ihr Kind vorerst bei ihrer Schwester oder bei den Nachbarn bleiben könne, bis die Gemeinde über die Kinderbetreuung entschieden habe, bestanden gewichtige Hinweise, dass die Versicherte die Betreuung ihrer beiden Kinder bereits dazumal adäquat und umfassend sicherzustellen in der Lage war. Es ist daran zu erinnern, dass die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf (vgl. oben, Erwägung 2.5 hiervor). Dabei ist namentlich mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon ab April 2014 in der Lage gewesen war, trotz der Betreuung für den Sohn einer Beschäftigung nachzugehen. Im Wissen um die Tatsache, dass im privaten Umfeld zumindest grossmehrheitlich auch für ihre Tochter eine Betreuung offenbar vorhanden war, wäre die Vorinstanz deshalb noch vor Erlass ihrer Verfügung vom 16. März 2015 verpflichtet gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dies aber hat sie unterlassen. 4.3.3 Noch bevor die Versicherte am 27. April 2015 um Wiedergewährung ihrer Vermittlungsfähigkeit ersucht hatte, gingen bei der kantonalen Amtsstelle in der Folge zwei weitere Bescheinigungen betreffend die Kinderbetreuung ein. Aus der Bescheinigung vom 8. April 2015 geht hervor, dass die Tochter F.____ durch die Familie der Versicherten betreut werde. Die Versicherte werde "egal wann" bei der Kinderbetreuung unterstützt. Der nur kurze Zeitraum zwischen dieser Bescheinigung und dem Antwortschreiben der Versicherten vom 12. März 2015 lässt nun aber keine andere Schlussfolgerung zu, als dass diese privative Betreuung für die Tochter bereits schon zuvor in vollem Umfang bestanden hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Betreuungsnachweis noch vor dem Erlass der ablehnenden Verfügung vom 16. März 2015 ausgestellt worden wäre, hätte die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Nachfrage vom 9. März 2015 und der Antwort der Versicherten vom 12. März 2015 zunächst die ihr obliegenden Abklärungen vorgenommen. Dies gilt umso mehr, weil in einem weiteren Obhutsnachweis vom 15. April 2015 die Betreuung der Tochter zusätzlich durch eine zweite Familie im privaten Umfeld der Versicherten nachgewiesen wurde. Auch hier ist aufgrund der zeitlichen Nähe zur gerade noch zuvor ergangenen Bestätigung der Versicherten vom 12. März 2015 davon auszugehen, dass die entsprechende Betreuung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ebenfalls bereits gewährleistet gewesen wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass die ergänzende Betreuung des Sohnes der Versicherten nebst dem Tagesheim der Gemeinde von Montag bis jeweils Donnerstag ab 14 Uhr durch die gleiche Familie sichergestellt war, welche am 15. April 2015 bereits für die Tochter die Betreuung bestätigt hatte (vgl. Obhutsbescheinigung vom 27. April 2015). Auch für Sohn I.____ ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dessen Betreuung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits umfassend gewährleistet war. 4.4 Es resultiert, dass die kantonale Amtsstelle die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu früh verneint hat, weil sie in Nachachtung ihrer eigenen Nachfrage vom 9. März 2015 und der umgehenden Antwort der Versicherten vom 12. März 2015 keine weiteren Abklärungen vorgenommen und stattdessen umgehend entschieden hat. Die erst im Nachgang zur angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015 ergangenen Betreuungsnachweise sind für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 4. März 2015 deshalb mit zu berücksichtigen. Sie zeigen auf, dass für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin schon vor dem Erlass der Verfügung vom 16. März 2015 eine umfassende Kinderbetreuung durch Drittpersonen im privaten Umfeld der Versicherten sichergestellt war. Unabhängig davon, dass die Versicherte den ihr zugewiesenen Kurs an den ersten beiden Tagen mit ihrer Tochter besucht hat, war die Versicherte mit Blick auf die Obhut ihrer Kinder daher bereits anfangs März 2015 in der Lage, vollzeitlich erwerbstätig zu sein bzw. sich mit gebührendem Einsatz um eine neue Stelle zu bemühen. Die eingegangenen Obhutsnachweise belegen, dass der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen jedenfalls keine derart engen Grenzen gesetzt waren, dass das Finden einer passenden Vollzeitstelle nicht schon anfangs März 2015 möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, weil aus den Akten namentlich in Form ungenügender Arbeitsbemühungen keine Indizien ersichtlich sind, die Vermittlungsfähigkeit aus weiteren Gründen in Zweifel zu ziehen (vgl. oben, Erwägung 2.4 a. E.). Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb bereits für die Zeit vom 4. März bis 26. März 2015 zu bejahen, was ab diesem Datum auch zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führen muss. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten des KIGA zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 18. November 2015 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von einer halben Stunde für anwaltliche Tätigkeiten und zweieinhalb Stunden für die Bemühungen eines Volontärs erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 136.—. Der Beschwerdeführerin ist auf der Basis der in Rechnung gestellten Stundenansätze eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 632.90 (1/2 Stunde à CHF 200.—, 2 ½ Stunden à CHF 140.— sowie Auslagen von CHF 136.— zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des KIGA zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid des KIGA vom 12. Juni 2015 sowie dessen Verfügung vom 16. März 2015 aufgehoben.