Taggeld
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin eine verbesserte Beschwerde eingereicht hat, kann auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
E. 2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Zudem ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘481.40 auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.12.2015 715 14 187 (715 2014 187)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. Dezember 2015 (715 14 187) Arbeitslosenversicherung Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer empfangene Beträge (Einnahmen aus Aufträgen) und Naturalleistungen als Lohn bezogen hat, weshalb diese als versicherter Verdienst zu berücksichtigen sind Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Taggeld A. Der 1966 geborene A. arbeitete ab 1. Juni 2011 bei der Firma B. bzw. bei C. als Inhaber der Firma B. . Das Arbeitsverhältnis wurde von C. am 28. September 2012 per 31. Oktober 2012 infolge Umstrukturierungen mündlich aufgelöst. In der Folge ergab sich, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erst per 30. November 2012 endete. A. meldete sich am 2. November 2012 zur Arbeitsvermittlung und erhob am 12. November 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. November 2012 (recte 1. Dezember 2012). Mit Verfügung Nr. 761/2013 vom 19. April 2013 betreffend Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2012 bis März 2013 bestätigte die Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) den zur Berechnung der Taggelder festgelegten versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4‘070.-- pro Monat. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. Mai 2014 ab. B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 erhob A. Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. C. Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Vernehmlassung vom 3. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. D. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte A. mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 eine verbesserte Beschwerde ein. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nun durch Advokatin Doris Vollenweider vertreten werde. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden C. als Auskunftsperson sowie der Beschwerdeführer zur Sache befragt. Der Beschwerdeführer beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 6‘900.-- zur Berechnung der Arbeitslosentaggelder auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin eine verbesserte Beschwerde eingereicht hat, kann auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden. 2. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Zudem ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). 3. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Bundesrat hat in Art. 37 AVIV den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV), bzw. nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 S. 450 f.; 128 V 189 E. 3a/aa S. 190, je mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 S. 451 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190 mit Hinweis). 4.1 Vorliegend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und hat ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 4‘070.-- pro Monat von Dezember 2011 - November 2012 als versicherten Verdienst angenommen. Zur Begründung wird ausgeführt, dieser Lohn ergebe sich aus den Auszügen vom Postcheck-Konto des Beschwerdeführers. Andere Lohnzahlungen seien nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Lohn nicht nur mittels Überweisungen auf sein Postcheck-Konto, sondern auch als Barbezug und in Naturalien erhalten. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung macht er einen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 6‘900.--geltend. 4.2.1 Im Folgenden ist die Höhe des versicherten Verdienstes zu prüfen. Unbestritten ist, dass in der für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebenden Zeit von Dezember 2011 - November 2012 Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 45‘000.-- auf das Postcheck-Konto des Beschwerdeführers eingegangen sind. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer weitere Leistungen, insbesondere Barzahlungen und Naturalien, als Lohn erhalten hat. C. gab mit Schreiben vom 4. Februar 2012 (recte 2013) an, dass er dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 41‘500.-- und im Jahr 2012 Fr. 68‘172.90 als Lohn ausbezahlt habe. Dem beigelegten Lohnblatt für das Jahr 2011 ist eine Lohnsumme von Fr. 42‘999.-- und dem Lohnblatt 2012 eine Lohnsumme von Fr. 68‘130.20 zu entnehmen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 25. April 2014 hat C. –anders als im Schreiben vom 4. Februar 2012 (recte 2013) – eine Lohnsumme von Fr. 60‘545.--für die Monate März - November 2012 angegeben. Die Monate Juni 2011 bis Februar 2012 wurden vom Arbeitgeber gegenüber der Ausgleichskasse nicht abgerechnet. Die Lohnausweise 2011 und 2012 weisen ein Einkommen von Fr. 41‘600.-- für das Jahr 2011 und von Fr. 67‘630.--für das Jahr 2012 aus. In der Steuererklärung 2011 gab der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 48‘491.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit an. In der definitiven Steuerveranlagung wurde ein Einkommen von Fr. 43‘000.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie ein Einkommen in der Höhe von Fr. 23‘234.-- aus selbständiger Tätigkeit aufgeführt. In der Steuererklärung 2012 hat der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 76‘200.-- deklariert. Der definitiven Veranlagungsverfügung ist ein Einkommen in der Höhe von Fr. 67‘300.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu entnehmen. 4.2.2 Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sowohl die vom Arbeitgeber angegebenen Lohnsummen als auch die Angaben des Beschwerdeführers zu Handen der Steuerbehörde wie auch die aus den Veranlagungsverfügungen ersichtlichen Lohnsummen voneinander abweichen. Immerhin zeigt sich aber aus all diesen Belegen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2011 zwischen Fr. 41‘500.-- bis Fr. 48‘491.-- betragen haben dürfte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer lediglich 7 Monate in diesem Jahr als unselbständig Erwerbender gearbeitet hat. Damit ergibt sich umgerechnet ein Einkommen zwischen Fr. 5‘928.-- und Fr. 6‘927.--. Für das Jahr 2012 (Januar - November) befinden sich in den Akten Beträge zwischen Fr. 67‘300.-- und 68‘130.--. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen zwischen Fr. 6‘118.-- und 6‘194.--. Ausserdem ist aus dem IK-Auszug ein Betrag von Fr. 60‘545.-- für die Monate März - November 2012 ersichtlich, was einem monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 6‘722.-- entspricht. 4.3.1. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt C. aus, Mitte 2012 habe seine Ehefrau die Obhut über die gemeinsamen Kinder gerichtlich zugesprochen erhalten. Es sei ihm sehr schlecht gegangen und er habe die Firma vernachlässigt. Deshalb sei es geschäftlich immer schlechter gegangen. Per Ende Oktober 2012 habe er dem Beschwerdeführer gekündigt. Sie hätten dann festgestellt, dass die Kündigungsfrist zwei Monate betrage, weshalb er ihm den Lohn für November 2012 noch nachbezahlt habe. Das Arbeitsverhältnis sei dann per Ende November 2012 aufgelöst worden. Er habe drei Angestellte gehabt. Die Lohnzahlungen seien teilweise über das Postcheck-Konto erfolgt. Der Lohn sei unregelmässig ausgerichtet worden, gerade so wie Geld eingenommen worden sei. Oft habe die Ausführung der Aufträge rund zwei Monate gedauert, weshalb er erst nach Beendigung des Auftrags Geld zur Verfügung gehabt habe. Es sei ein Lohn von Fr. 6‘000.-- bzw. brutto Fr. 6‘700.-- vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Ferien bezogen. Dies habe sich so ergeben, weil sie so viel Arbeit gehabt hätten. Er habe dem Beschwerdeführer wenn möglich Fr. 5‘000.-- pro Monat überwiesen und zusätzlich habe dieser noch Bargeld bezogen. Mit der Buchhaltung sei er immer im Verzug gewesen. Diese sei dann nachträglich angepasst worden. Teilweise habe der Beschwerdeführer Bargeld von Kunden entgegen genommen und als Lohn behalten. Dies sei so abgemacht gewesen und nachträglich so verbucht worden. Wenn sie Geld in Bar erhalten hätten, sei dies immer auf Wunsch der Kunden geschehen. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer das Bargeld auch als Vorschuss bezogen. Er (der Arbeitgeber) sei mit den Lohnzahlungen oft im Verzug gewesen, deshalb sei es nichts als gerecht gewesen, wenn der Beschwerdeführer seinen Lohn auch ab und zu als Vorauszahlung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe auch kleinere Beträge direkt bezogen. So habe er beispielsweise bei Einkäufen in Deutschland die Rückerstattung der Mehrwertsteuer behalten. Wer Bargeld bezogen habe, habe dies aufgeschrieben. Diese Bezüge seien dann verrechnet worden. Es habe eine Excel-Liste mit Bezügen und Ausgaben gegeben. Diese Liste sollte noch existieren. Sie hätten die Liste immer wieder zusammen angesehen und überprüft. Alles sei immer abgesprochen gewesen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer auch Schrauben selbst behalten und dies sei als Lohn angerechnet worden. Auch hätten sie einmal Fr. 12‘300.-- aus einem Auftrag in Bar erhalten. Solch grosse Beträge seien verschiedentlich eingegangen. Vermutlich sei er zum damaligen Zeitpunkt mit den Lohnzahlungen in Rückstand gewesen, möglicherweise sei ein Teil auch als Vorschuss bezogen worden. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer einmal Material im Wert von Fr. 6.60 als Lohn bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe dies auf der Liste aufgeführt; er sei halt ehrlich gewesen. Häufig habe der Beschwerdeführer auch am Bankomat Geld bezogen und damit Materialeinkäufe getätigt. 4.3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe alle Ausgaben und Bezüge immer für sich aufgeführt und eine Excel-Liste geführt, um den Überblick zu wahren. Er habe alles erfasst, auch Einzahlungen auf das Postcheck-Konto und Barbezüge. Im März und April 2012 hätten nur noch die beiden anderen Mitarbeiter auf Montage gearbeitet, er habe im Büro aufgeräumt. Es habe ein Chaos in der Buchhaltung geherrscht. Der Arbeitgeber habe sie bei der SUVA und bei der AHV nicht angemeldet. Sie hätten keine Taggeldversicherung gehabt. Die SUVA habe einem Mitarbeiter nach einem Unfall mitgeteilt, dass er nicht versichert gewesen sei. Damals sei ihnen schon gekündigt gewesen. Im Mai und Juni 2012 habe er keinen Lohn auf das Post-check-Konto erhalten. Er habe gelernt damit umzugehen, er habe 2 ½ Jahre wegen finanziellen und privaten Problemen auf dem Campingplatz gelebt. Gelegentlich seien Barzahlungen für die Firma direkt an ihn als Lohn gegangen. Die Lohnüberweisungen auf das Postcheck-Konto hätten meistens Fr. 5‘000.-- betragen. Dies sei halt ein runder Betrag gewesen. Der Arbeitgeber habe dies auch bei anderen Mitarbeitern so gehandhabt. Den Barbetrag von Fr. 12‘300.– für die Firma habe er von einer Auftraggeberin entgegen genommen und sein Arbeitgeber habe gesagt, er solle es behalten. Mit diesem Betrag habe er ein Darlehen seines Onkels über Fr. 20‘000.-- zurückbezahlt. Er habe den Betrag nicht auf das Konto seines Onkels überweisen dürfen, da seine Tante nichts davon habe erfahren dürfen. 4.4 Aus den vorliegenden Akten sowie der heutigen Befragung des Beschwerdeführers und des ehemaligen Arbeitgebers ergibt sich zweifellos, dass die administrative Organisation der Firma B. eher chaotisch war. Die Lohnzahlungen erfolgten unregelmässig, aber wenn möglich wurde ein Betrag von Fr. 5‘000.-- monatlich überwiesen. Glaubhaft und nachvollziehbar wurde anlässlich der heutigen Parteiverhandlung dargelegt, dass der Lohn auch in Bar und mittels Naturalleistungen bezogen wurde. Die Auflistung dieser Bezüge erfolgte ausgesprochen detailliert. So wurde beispielsweise ein Betrag von Fr. 6.60 als Lohn für den privaten Bezug von Schrauben festgehalten. Auch der als Lohn bezogene Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 166.75 (bzw. 132.34 Euro), welcher der Firma gemäss der D. GmbH vom 16. Februar 2012 zustand, wurde in dieser Auflistung ausgewiesen. Auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe am 31. Januar 2012 einen Betrag in der Höhe von Fr. 12‘300.-- in Bar als Lohn bezogen, wirkt glaubhaft. Überhaupt erscheinen die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Lohnbezüge nachvollziehbar und wurden auch vom Arbeitgeber, soweit erinnerlich, bestätigt. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat sich aber auch gezeigt, dass der Umgang zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeber von gegenseitigem Vertrauen gekennzeichnet war. Der Beschwerdeführer hat neben grossen auch kleine Beträge sorgfältig als Lohn festgehalten und der Arbeitgeber hat dies so akzeptiert. 5.1 Gemäss den in den Akten befindlichen Unterlagen ergibt sich ein wesentlich höherer versicherter Verdienst des Beschwerdeführers als der von der Arbeitslosenkasse angenommene Betrag von Fr. 4‘070.-- pro Monat. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 4.2.1 und 4.2.2), resultiert aus den verschiedenen vorliegenden Dokumenten ein Einkommen von monatlich mindestens Fr. 5‘928.-- für das Jahr 2011 und Fr. 6‘118.-- für das Jahr 2012. Gestützt auf andere Angaben gelangt man auf ein noch höheres Einkommen. Allerdings sind diese Angaben uneinheitlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind denn auch Arbeitgeberbescheinigungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto lediglich Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen, geben aber keine schlüssige Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls welcher Lohn dem Beschwerdeführer während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist. Das Gericht gelangt im vorliegenden Fall zur Auffassung, dass auf die in der Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2014 zusätzlich zu den unbestrittenen Lohnüberweisungen auf das Postcheck-Konto aufgelisteten Lohnbezüge, welche auch in einer separaten Liste erfasst wurden, abgestellt werden kann. Die in der Liste aufgeführten Bezüge entsprechen weitgehend den in den Akten vorliegenden Rechnungen und Quittungen. Diese lauten zwar auf die Firma, aber angesichts der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen früheren Arbeitgebers, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die empfangenen Beträge (Einnahmen aus Aufträgen) bzw. Naturalleistungen (Anrechnung des Wertes) als Lohn bezogen hat. Dies umso mehr als diese Beträge auch weitgehend den vorliegenden Angaben gegenüber den Behörden entsprechen (Steuerbehörden, AHV). Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2011 bis November 2012 zusätzlich Lohn in der Höhe von Fr. 20‘272.90 bezogen hat. Unter Anrechnung des unbestrittenen Lohnes von Fr. 45‘000.--, welcher auf das Postcheck-Konto überwiesen wurde, und den Lohnbezügen im Umfang von Fr. 20‘272.90 resultiert ein Nettolohn von Fr. 65‘272.90 für den Zeitraum von Dezember 2011 - November 2012. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten ein zur Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigender Bruttolohn von Fr. 70‘844.-- bzw. monatlich Fr. 5 903.--. 5.2 Nach dem Gesagten wird die vorliegende Beschwerde teilweise gutgeheissen und der versicherte Verdienst auf Fr. 5‘903.-- pro Monat festgesetzt. Zur Neuerstellung der Taggeldberechnung ist die Angelegenheit an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückzuweisen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 4. Dezember 2015 einen Zeitaufwand von insgesamt 8,5 Stunden ohne Hauptverhandlung geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung ergibt sich ein Zeitaufwand von 11 Stunden. Dieser erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen von 11 Stunden sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Hingegen ist der Ansatz von Fr. 2.-- pro Kopie um Fr. 0.50 zu kürzen, womit sich ein Betrag von Fr. 473.50 als Auslagen ergibt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘481.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen als festgestellt wird, dass der versicherte Verdienst Fr. 5‘903.-- pro Monat beträgt und die Angelegenheit zur Neuerstellung der Taggeldberechnung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘481.40 auszurichten.