Vermittlungsfähigkeit. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das Risiko einer selbständigen Erwerbstätigkeit abzufedern und die in einer Anlaufphase noch fehlenden Einnahmen für Personen, die mit ihrer Selbständigkeit noch keinen oder einen nur geringen Gewinn erwirtschaften, zu kompensieren. Auch wenn die Gründung einer eigenen Firma für sich genommen noch keinen genügenden Hinweis auf eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, hat das KIGA in Würdigung der individuellkonkreten Umstände die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Oktober 2024 (715 24 109) Arbeitslosenversicherung Vermittlungsfähigkeit. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das Risiko einer selbständigen Erwerbstätigkeit abzufedern und die in einer Anlaufphase noch fehlenden Einnahmen für Personen, die mit ihrer Selbständigkeit noch keinen oder einen nur geringen Gewinn erwirtschaften, zu kompensieren. Auch wenn die Gründung einer eigenen Firma für sich genommen noch keinen genügenden Hinweis auf eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, hat das KIGA in Würdigung der individuellkonkreten Umstände die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel gegen KIGA Baselland , Ergänzende Massnahmen ALV, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Vermittlungsfähigkeit A. A. meldete sich nach der Auflösung ihres letzten Arbeitsverhältnisses am 23. Februar 2023 zur Arbeitsvermittlung und mit Wirkung ab 1. März 2023 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Dabei stellte sie sich der Arbeitsvermittlung im Rahmen eines 90%-Pensums zur Verfügung. B. Aufgrund des Handelsregistereintrags, wonach die Versicherte seit Mitte Mai 2023 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ihrer neu gegründeten Firma B. GmbH fungierte, ersuchte das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum in X. (RAV) am 1. September 2023 die Kantonale Amtsstelle des KIGA Baselland (KAST), die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu überprüfen. C. Mit amtlicher Erkundigung vom 5. September 2023 sowie mit Mahnung vom 3. Oktober 2023 unterbreitete die KAST der Versicherten diverse Fragen betreffend die Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit, welche allerdings unbeantwortet blieben. Die Versicherte meldete sich in der Folge per 19. September 2023 mit der Begründung von der Arbeitsvermittlung ab, sich vollständig auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit fokussieren zu wollen. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 verneinte die KAST die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 19. September 2023. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das KIGA nach ergänzender Abklärung der erwerblichen Verhältnisse in Form einer erneuten amtlichen Erkundigung vom 9. November 2023 mit Einspracheentscheid vom 27. März 2023 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich die Versicherte spätestens seit ihrer Eintragung im Handelsregister dem Ziel einer selbständigen Erwerbstätigkeit verschrieben habe und deren konkrete Aufnahme seither auch effektiv möglich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte ihren beruflichen Fokus im Rahmen der hierfür neu gegründeten B. GmbH seither zusammen mit ihrer Kollegin auf eine selbständige Erwerbstätigkeit gelegt habe. Auch wenn die Versicherte weiterhin nach Anstellungen gesucht habe, habe die Arbeitslosenentschädigung lediglich zur Überbrückung der Start- und Aufbauphase ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gedient. E. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 22. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es seien ihr für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 19. September 2023 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass das RAV trotz Kenntnis ihrer Pläne für eine selbständige Erwerbstätigkeit ausdrücklich darauf verzichtet habe, ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage zu stellen. Eine nunmehr rückwirkende Absprache der Vermittlungsfähigkeit sei daher unzulässig. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem die Angelegenheit am 13. Mai 2024 ein erstes Mal dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen worden war, wurde das KIGA mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juni 2024 aufgefordert, die Akten des RAV Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung der an der B. GmbH ebenfalls mitbeteiligten Gesellschafterin C. zu edieren. Die entsprechende Aktenedition erfolgte am 1. Juli 2024. H. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 14. Juli 2024 fest, dass sich aus den zusätzlichen Akten des RAV Basel-Stadt keine widersprüchlichen Angaben ergeben würden. Die Auskünfte, welche die Beschwerdeführerin dem hiesigen RAV erteilt habe, seien deckungsgleich mit jenen von C. gegenüber dem RAV Basel-Stadt. Beide hätten sie zunächst eine Vollzeittätigkeit und anschliessend eine Teilzeitbeschäftigung angestrebt, ohne ihre selbständige Erwerbstätigkeit quer finanzieren zu wollen. I. Das KIGA hielt mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 an der Abweisung der Beschwerde fest. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien aus den beigezogenen Akten des RAV Basel-Stadt sehr wohl Widersprüche ersichtlich. So habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV angegeben, dass C. nach der Eröffnung des neuen Blumenladens der B. GmbH im Juni 2023 alleine dort tätig sei. Demgegenüber habe C. beim RAV Basel-Stadt betreffend denselben Zeitraum zu Protokoll gegeben, dass es die Beschwerdeführerin gewesen sei, welche alleine im Laden tätig gewesen sei. J. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde die Angelegenheit dem Präsidium erneut zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam die Beschwerdeführerin ihren Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 22. April 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt eine Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit für die Dauer von vier Monaten und fünf Tagen bei einem monatlich versicherten Verdienst von Fr. 3'684.— im Streit (vgl. Einspracheentscheid des KIGA vom 27. März 2024, Ziffer I.1). Unbesehen dessen, dass die Akten keine Angaben über die Höhe des konkreten Taggeldansatzes der Beschwerdeführerin enthalten, liegt der Streitwert im vorliegenden Fall somit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.—. Die Beurteilung der rubrizierten Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichte Urteile vom 19. Januar 1998 und vom 7. März 1996; Thomas Nussbaumer , in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2348 N. 270; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder sie ist es nicht. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse prospektiv zu beurteilen, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren ( Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). 2.3 Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht ( Nussbaumer , a.a.O., S. 2345 N 264; Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.), sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zu verstehen, die eigene Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit auch tatsächlich einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; Nussbaumer , a.a.O., S. 2348 N 270.; Kupfer Bucher , a.a.O., S. 69). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit ist demnach die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle im angegebenen Pensum als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin. Eine bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt hierfür nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). 3.1 Andauernd selbständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein von einem Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitsverhältnis selbst und mit dem Ziel gekündigt, sich selbständig zu machen, ist ihre Anspruchsberechtigung deshalb unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (BGE 123 V 234) zu prüfen. Gründet die versicherte Person hingegen erst im Verlauf ihrer Arbeitslosigkeit während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine eigene Firma, ist ihr Leistungsanspruch mit Blick auf ihre Vermittlungsfähigkeit unter den Aspekten des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder allenfalls auch nur vorübergehenden Selbständigkeit zu prüfen. Gleiches hat zu gelten, wenn die versicherte Person unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet und im Verlauf ihrer Arbeitslosigkeit eine eigene Firma gründet. Auch in diesen Fällen ist der Leistungsanspruch bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug unter den Gesichtspunkten des Aufbaus einer entweder auf Dauer ausgerichteten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 3.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, kann der Verdacht entstehen, dass sie keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr sucht. Ihr Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung muss jedenfalls dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist, die aktuellen Bestrebungen mithin vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (ARV 1993/1994 N 30 S. 212). Die versicherte Person ist in einem solchen Fall als vermittlungsunfähig zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einem lang gehegten Berufswunsch entspricht und die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit zum Anlass nimmt, diesen zu realisieren (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. November 2020, AL.2020.00052, E. 3.5). Massgebend ist mithin, ob der Status einer selbständig erwerbenden Person mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Tätigkeit aufgenommen worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2011, 8C_966/2010, E. 2 mit Hinweisen). Ohne Bedeutung ist, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen, usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 326 E. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 E. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, ihre Arbeitslosigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert mit anderen Worten nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn und sobald die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 E. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 E. 3b) und demzufolge auch nicht mehr von einer nur vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG) gesprochen werden kann (SVR 1998 ALV Nr. 10 E. 3). 3.3 Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ist ihre Vermittlungsfähigkeit in diesem Zusammenhang deshalb auch nur solange gegeben, als sie (noch) ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2009, 8C_79/2009, E. 4.1). Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbständige Tätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch zu einem kleinen Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden kann (ARV 1978 Nr. 6 S. 14; BGE 112 V 138 E. 3b). Hat die Arbeitslosenkasse oder das RAV diesbezügliche Zweifel, so überweist sie bzw. es den Fall an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid (Weisung AVIG ALE, Direktion für Arbeit, Stand 1. Januar 2023 [Weisung ALE], Rz. B241 f.). 4.1 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es in erster Linie, eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Darunter fällt auch die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG, wonach deren Planungsphase durch die Ausrichtung besonderer Taggelder unterstützt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2004, C 100/03, E. 4.2). Dies bedeutet allerding, dass nur die allererste Phase des Beginns einer Selbständigkeit durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt wird, nämlich jene Zeitspanne, in welcher die versicherte Person ihrer bisher als blosse Idee bestehenden Absicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem sie sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3.2). 4.2 Demgegenüber können keine besonderen Taggelder (mehr) während einer – an die Planungsphase anschliessende – Anlaufphase eines selbständigen Geschäfts ausgerichtet werden. Die Tatsache, dass zu Beginn der Tätigkeit zunächst kein oder nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet wird, gehört mithin zu dem nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckten Unternehmerrisiko. Mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit liegt vielmehr keine für den Schutz der Arbeitslosenversicherung notwendige Stellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mehr vor. Das während der Anlaufphase für ein eigenes Geschäft (sowie für den eigenen Lebensunterhalt) benötigte Kapital ist demnach nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern privat aufzubringen. Auch ist es nicht (mehr) Sache der Arbeitslosenversicherung, Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und damit zeitlich nicht ausgelastet sind oder einen nur geringen Verdienst erzielen, weiterhin allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszurichten ( Barbara Kupfer Bucher , a.a.O., Art. 71a, S. 296). Ob mit der Selbständigkeit tatsächlich (bereits) ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist daher mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person nicht von Bedeutung. Das Risiko der selbständigen Erwerbstätigkeit und damit in einer Anlaufphase noch fehlende Einnahmen können jedenfalls nicht mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung überbrückt werden. Hat die versicherte Person die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit unbesehen von allfälligen Verlusten in der Anfangs- und Aufbauphase ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit beendet, und sie erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007, C 86/06, E. 3.2. und 3.5; vgl. auch Weisung ALE, Rz. B244). 4.3 Der Entscheid darüber, wann die Anlaufphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die (effektive) Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beginnt, ist jeweils anhand der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde dabei ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Dabei mag der effektive Markteintritt zwar einen Anhaltspunkt für den Abschluss der Planungsphase darstellen; er stellt jedoch nicht das allein massgebende Kriterium dar. Wegen des meist fliessenden Übergangs zwischen Planungs- und Anlaufphase einer selbständigen Tätigkeit ist nämlich regelmässig unklar, wann genau der Markteintritt erfolgt und ob er überhaupt ohne Unterbruch an die Planungsphase anschliesst. Die Tatsache etwa, dass eine versicherte Person eine juristische Person gründet und in das Handelsregister eintragen lässt, in welcher sie eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich alleine noch nicht, um bereits die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Auch aufgrund der Tatsache, dass jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will und deshalb beispielsweise ein Lokal mietet und auch EDV- und Büromaterial erwirbt, darf die Vermittlungsfähigkeit noch nicht verneint werden. Es muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls geprüft werden, ob die versicherte Person aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Folgerichtig beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer zu objektivierenden, indes stets individuellkonkreten Betrachtungsweise (Urteile des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1; vom 7. März 2003, C 160/02, E. 3 und vom 30. Mai 2003, C 2/03, E. 2.1). 5. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christine Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Bern 2014, N. 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193; 121 V 45 E. 2a; 204 E. 6b mit Hinweis). 6.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte das KIGA aus, dass sich die Versicherte spätestens seit ihrer Eintragung im Handelsregister dem Ziel einer selbständigen Tätigkeit verschrieben habe und ihr die konkrete Aufnahme einer operativen Tätigkeit seither auch möglich gewesen sei. Es erscheine unglaubwürdig, dass ihre Geschäftspartnerin dabei die Hauptplanung übernommen und die grosszügigen Öffnungszeiten alleine abgedeckt habe, zumal auch die Versicherte zu 50% die Geschäftsführung innegehabt habe. Die Versicherte habe zwar noch in der Anlaufphase ihrer selbständigen Tätigkeit weiterhin Anstellungen gesucht. Ihr Interessenschwerpunkt sei seit der im März 2023 entstandenen Geschäftsidee jedoch spätestens seit Mitte Mai 2023 auf eine selbständige Tätigkeit ausgerichtet gewesen. Bis zum Zeitpunkt ihrer Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr an einer auf Dauer ausgerichteten Anstellung, sondern lediglich noch daran interessiert gewesen, die Startphase ihrer Selbständigkeit zu optimieren. Eine solche Subventionierung könne nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden. 6.2 In ihrer Beschwerdebegründung vom 22. April 2024 stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie die Verwaltung stets über die Entwicklung einer selbständigen Erwerbstätigkeit informiert habe. Ihre Selbständigkeit sei in jedem Beratungsgespräch thematisiert worden. Das RAV habe trotz Kenntnis ihrer Pläne um eine selbständige Erwerbstätigkeit jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, die Vermittlungsfähigkeit in Frage zu stellen. Die nunmehr rückwirkende Absprache der Vermittlungsfähigkeit durch die KAST sei daher unzulässig. Es sei stets das Ziel der Versicherten gewesen, den persönlichen Unterhalt mit einer Anstellung abzusichern, bis ihre selbständige Erwerbstätigkeit genügend Arbeit und damit auch genügend Gewinn abwerfe. Ausserdem sei die Suche nach Geschäftsräumlichkeiten, deren Einrichtung und das Bewerben des eigenen Geschäfts ohne Weiteres auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten möglich gewesen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesen Umstand trotz entsprechender Kenntnis echtzeitlich abzuklären. Hätten Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestanden, hätten diese bereits dazumal näher abgeklärt werden müssen. Im Wesentlichen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mithin darauf zu monieren, dass es nicht zulässig sei, ihre Vermittlungsfähigkeit rückwirkend zu verneinen, nachdem das zuständige RAV trotz Kenntnis um ihre geplante bzw. bereits aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit mit der Überweisung zum Entscheid an die KAST bis zum 1. September 2023 zugewartet habe. Damit beruft sie sich auf den Vertrauensschutz. 6.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag (BGE 141 V 530 E. 6.2; 131 II 627 E. 6.1). Damit sich eine Person auf den Vertrauensschutz berufen kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1. Es hat sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde gehandelt; 2. Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt; 3. Die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die jeweilige Behörde mit ausreichenden Gründen als zuständig betrachten; 4. Die rechtsuchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; 5. Die betroffene Person hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, 6. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren, und 7. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts darf dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegen (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334, 8C_306/2015 E. 3.2; vgl. ferner BGE 143 V 341 E. 5.2.1; SVR 2022 ALV Nr. 26 S. 92, 8C_458/2021 E. 3.2). Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die Voraussetzung unter 4. hiervor lautet diesfalls: Wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5). 6.4 Vorliegend sind diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt. Unbesehen davon, dass weder in der Beschwerde geltend gemacht wird noch sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf das Ausbleiben einer Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit durch die KAST allfällige nachteilige kausale Dispositionen getroffen hätte, hat das RAV der Versicherten keinesfalls zugesichert, auf die Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu verzichten. Dem massgebenden Verlaufsprotokoll des RAV zufolge ist das Gegenteil der Fall. Bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 2. Mai 2023 hatte der zuständige RAV-Berater die Versicherte darauf hingewiesen, dass sie vor dem Hintergrund der Gründung ihrer eigenen Firma zu ihren Plänen näher Stellung werde nehmen müssen, damit ihre Vermittlungsfähigkeit überprüft werden könne (Dok 74, S. 4). Nachdem die Versicherte anlässlich des nachfolgenden Beratungsgesprächs vom 13. Juli 2023 berichtet hatte, dass ihre Kollegin mittlerweile den neuen Blumenladen eröffnet habe, sie selbst jedoch noch nicht dort arbeite, wurde die Versicherte am 1. September 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch die KAST nunmehr eine entsprechende Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit erfolgen werde um abzuklären, ob sie überhaupt noch vermittelbar sei. Die in der Beschwerde von ihr vertretene Auffassung, wonach sich die Versicherte darauf habe verlassen können, dass ihre Vermittlungsfähigkeit quasi als gegeben erachtet worden sei, weil man ihr zugesichert habe, auf eine entsprechende Überprüfung zu verzichten, findet in den Akten mithin nicht nur keine Stütze, sondern widerspricht geradezu diametral den protokollarischen Eintragungen des RAV. Die Versicherte wurde mit anderen Worten schon früh darüber informiert, dass ihre Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Überprüfung durch die KAST gegebenenfalls auch abgelehnt werden könnte. Daran ändert nichts, dass im Nachgang zum Beratungsgespräch vom 2. Mai 2023 intern besprochen worden war, mit einer entsprechenden Überweisung an die KAST zunächst noch zuzuwarten. Dass das RAV entweder aktiv oder durch eine unterlassene Beratung in vertrauensschutzrechtlich relevanter Weise der Beschwerdeführerin zugesichert hätte, auf eine Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu verzichten, ist bei dieser Aktenlage jedenfalls nicht ersichtlich. 6.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sodann auf den Standpunkt stellt, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, die konkreten Verhältnisse echtzeitlich abzuklären, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass es der KAST obliegt, auf entsprechende Veranlassung des zuständigen RAV hin die Vermittlungsfähigkeit bei allfälligen Zweifeln auch rückwirkend zu überprüfen. Solche Zweifel bestanden den Akten zufolge seit Mitte Juli 2023. Nachdem bei zeitgleich zunehmenden Bemühungen der Versicherten für eine operative selbständige Geschäftstätigkeit entsprechende Hinweise ab Mitte Juli 2023 erst in einem Zeitpunkt offenbar wurden, nachdem das neue Geschäftslokal bereits eröffnet worden war, wurde die Versicherte anlässlich des nächstfolgenden Beratungsgesprächs vom 1. September 2023 über die Überweisung an die KAST zwecks Prüfung der Vermittlungsfähigkeit informiert. Diese Überweisung erfolgte gleichentags ebenfalls noch am 1. September 2023 (Dok 78 und 62) und damit ohne Verzögerung. Dass nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine entsprechende Überweisung vorgenommen worden war, ist auf die eigenen und nur zögerlichen Aussagen der Versicherten betreffend ihre zeitliche Verfügbarkeit zurückzuführen, an welchen grosse Zweifel bestehen (sogleich unten, Erwägung 7.2). So geht aus dem Protokoll des RAV nämlich hervor, dass sich die Versicherte anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juli 2023 zur zeitlichen Beanspruchung im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht geäussert hatte. Vielmehr wurde festgestellt, dass erst in den nächsten zwei bis drei Monaten entsprechende Informationen von ihr vorliegen würden. Wenn die Versicherte sich nunmehr auf den Standpunkt stellt, das zuständige RAV habe die Überweisung an die KAST zu spät veranlasst, erweist sich ihr Einwand daher als widersprüchlich. Unabhängig davon, dass es dem Gesagten zufolge ohnehin an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage mangelt (oben, Erwägung 6.4), vermag die Beschwerdeführerin daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.1 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, dass die Suche nach Räumlichkeiten, deren Einrichtung und das Bewerben ihres neuen Geschäfts in Abstimmung mit ihrer Geschäftspartnerin ohne Weiteres ausserhalb normaler Arbeitszeiten möglich gewesen sei. Wie eingangs erwähnt trifft es zwar zu, dass der effektive Markteintritt nicht das allein massgebende Kriterium für eine Zäsur zwischen dem Abschluss der Planungsphase und der von der Arbeitslosenversicherung nicht mehr zu übernehmenden Anlaufphase einer selbständigen Tätigkeit darstellt. Die Tatsache etwa, dass eine versicherte Person eine juristische Person gründet und in das Handelsregister eintragen lässt, genügt für sich allein nicht, um bereits die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Auch der Umstand, dass jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will und deshalb vorab bereits ein Lokal mietet, vermag deren Vermittlungsfähigkeit noch nicht per se zu verneinen (oben, Erwägung 4.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Ladeneröffnung der Mitte Mai 2023 neu gegründeten B. GmbH, bei welcher die Versicherte gemeinsam mit ihrer Geschäftspartnerin C. mit je einem Stammanteil von Fr. 10'000.— als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin eingetragen ist (Dok 119), mit umfassenden Öffnungszeiten (Dok 99 und 27) bereits per 1. Juni 2023 erfolgt ist (beigezogene Akten des RAV Basel-Stadt betreffend C. , Protokoll Beratungsgespräch vom 21. Juli 2023, Dok 12). Mithin mag es zwar zutreffen, dass für die vorangehende, erste Planungsphase der Selbständigkeit ein Zeitaufwand von eineinhalb Stunden pro Woche ursprünglich noch realistisch war (Dok 26). Zwei Wochen vor der Ladenöffnung jedoch davon sprechen zu wollen, dass die Vorbereitungen für die operative Tätigkeit ab 1. Juni 2023 eine zeitliche Verfügbarkeit namentlich auch tagsüber noch zugelassen hätten, wie sie rechtsprechungsgemäss für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines 90%-Pensums vorausgesetzt wäre (oben, Erwägung 3.3), ist weder belegt noch realistisch. Den Akten des RAV Basel-Stadt ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Umsetzung der gemeinsam mit ihrer Geschäftspartnerin angestrebten selbständigen Tätigkeit bereits am 11. Mai 2023 «im Endspurt» befunden hat (a.a.O., Protokoll Beratungsgespräch vom 11. Mai 2023, Dok 15). Lagen die aktuellen Bestrebungen seither vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, muss ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zeitgleich sein Ende finden (oben, Erwägung 3.2). Mit Blick auf die bis zur Eröffnung am 1. Juni 2023 noch angestandenen Feiertage an Auffahrt und Pfingsten ist es jedenfalls unwahrscheinlich, dass die Versicherte in den letzten verbleibenden, neun Arbeitstagen vor der Eröffnung ihres neuen Verkaufslokals dem Arbeitsmarkt in tatsächlicher Weise überhaupt noch hätte zur Verfügung stehen können (oben, Erwägung 3.3). Alleine diese zeitliche Gegebenheit spricht dafür, dass die selbständige Tätigkeit der Versicherten bereits dazumal ein derartiges Ausmass angenommen hatte, dass sie nur noch zu einem kleinen Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit hätte bewältigt werden können. Dass C. den «End-spurt» in die gemeinsame Selbständigkeit der beiden Geschäftspartnerinnen alleine bewältigt hätte, ist dabei weder dargelegt noch behauptet. Das Gegenteil ist der Fall. Angesichts der Bekundung der Versicherten, das Geschäft gemeinsam aufgebaut zu haben (Dok 27, ad Frage 11), ist in der Schlussphase vor der Eröffnung des eigenen Geschäfts von einem derart umfassenden und gemeinsamen Engagement auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2023 nicht mehr ernsthaft um das Eingehen eines Anstellungsverhältnisses hätte kümmern können und wollen. Hierfür sprechen schliesslich auch ihre eigenen Aussagen, wonach es ihr Ziel gewesen sei, den persönlichen Unterhalt abzusichern, bis ihre selbständige Erwerbstätigkeit genügend Arbeit abgeworfen hätte (Beschwerdebegründung, Ziffer 14, 2. Absatz). Unabhängig davon, ob die Versicherte derweil genügende Stellenbewerbungen getätigt hat, war ihre diesbezügliche Absicht mangels einer konkreten Anstellung in unselbständiger Stellung von ihrer für die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern vorausgesetzten Vermittlungsfähigkeit abhängig. Diese ist unter dem Blickwinkel ihrer Aussage aber alleine schon deshalb zu verneinen, weil es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, das Risiko einer selbständigen Erwerbstätigkeit abzufedern und die in einer Anlaufphase noch fehlenden Einnahmen für Personen, die mit ihrer Selbständigkeit noch keinen oder einen nur geringen Gewinn erwirtschaften, zu kompensieren (oben, Erwägung 3.2). 7.2 Es tritt hinzu, dass die beigezogenen Akten des RAV Basel-Stadt aufzeigen, dass es gemäss Aussagen ihrer Geschäftspartnerin ausschliesslich die Beschwerdeführerin war, die seit der Eröffnung des neuen Ladenlokals die grosszügigen Öffnungszeiten von Montag bis Samstag jeweils alleine abgedeckt hat. Entgegen der in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2024 vertretenen Auffassung, wonach sich ihre Auskünfte gegenüber dem RAV X. mit jenen ihrer Geschäftspartnerin gegenüber dem RAV Basel-Stadt decken würden, ergeben sich daraus sehr wohl offensichtliche Widersprüche. So hat C. gegenüber dem RAV Basel-Stadt am 21. Juli 2023 nämlich angegeben, dass der neue Laden mangels genügender Kundschaft vorerst nur durch die Beschwerdeführerin geführt werde. C. werde erst ab August 2023 im Umfang von 80 bis 100% im Blumenladen mitwirken (beigezogene Akten des RAV Basel-Stadt betreffend C. , Protokoll Beratungsgespräch vom 21. Juli 2023, Dok 12). Bei dieser Aktenlage kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, die Versicherte wäre nach einer allfälligen kurzen Phase der Vorbereitung ab 1. Juni 2023 dem Arbeitsmarkt wieder im Rahmen eines 90%-igen Pensums zur Verfügung gestanden. Daran ändern ihre gegenüber dem hiesigen RAV getätigten Aussagen nichts, wonach sie es sei, welche erst seit August 2023 im neuen Ladenlokal teilzeitlich arbeite (Einträge anlässlich der Beratungsgespräche vom 13. Juli 2023 und vom 1. September 2023, Dok 71 ff). Wie es sich damit genau verhält, kann dahingestellt bleiben. So oder anders ist bei dieser Aktenlage jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit seither noch ausserhalb der üblichen Arbeitszeit hätte ausüben können (oben, Erwägung 3.3). 7.3 Selbst wenn die Gründung einer eigenen Firma für sich genommen noch keinen genügenden Hinweis auf eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit darstellt (oben, Erwägung 4.3), hat das KIGA in Würdigung der individuellkonkreten Umstände die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 15. Mai 2024 bis hin zu ihrer Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 19. September 2024 zusammenfassend zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang schliesslich keine geschuldet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.