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715 23 366 / 77

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2024 (715 23 366 / 77)

Basel-Landschaft · 2024-04-10 · Deutsch BL

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Krankentaggeldleistungen gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG; guter Glaube verneint

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Versicherten einen Betrag von insgesamt Fr. 3'155.90 für die Kontrollperiode Februar 2022 zurückgefordert hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Angelegenheit demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 3.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.1 mit Hinweis). Über eine Rückforderung und – gegebenenfalls über deren Erlass – wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der versicherten Person sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung beurteilt werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 6. Juni 2005, P 62/04, E. 1.3 f.). 3.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 3'155.80 zurück. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist stellte der Versicherte am 24. Juli 2022 ein Erlassgesuch. Er erhob jedoch keine Einwände gegen die Rückforderung als solche, sondern setzte sich nur mit den Erlassvoraussetzungen auseinander. Damit ist die Rückforderungsverfügung vom 27. Juni 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Beschwerde vom 22. November 2023 erhebt der Versicherte nun Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung richten könnten. Da die Verfügung vom 27. Juni 2022 rechtskräftig ist, können allfällige gegen die Rückforderungsverfügung gerichtete Vorbringen nicht mehr beurteilt werden. Es steht damit fest, dass der Versicherte zu Unrecht Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 3'155.80 bezogen hat. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 22. November 2023 kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 22. Juni 2022 richtet. 4.1 Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob dem Versicherten die rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 3'155.80 erlassen werden kann. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es für den Erlass der Rückforderung an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist jedoch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Grobfahrlässig handelt namentlich, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme von unrechtmässigen Leistungen nicht das ihm nach den Fähigkeiten und dem Bildungs-grad zumutbare Mindestmass an Sorgfalt angewandt hat (vgl. Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Art. 95 Rz. 41). Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020, 8C_102/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Versicherte vom 1. September 2021 bis 30. September 2021 wegen Krankheit vollständig und ab 1. Oktober 2021 zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. B. vom 30. August 2021, 11. und 25. Oktober 2021, 29. November 2021, 14. Dezember 2021, 26. Januar 2022 und 24. Februar 2022). Mit Verfügung vom 10. November 2021 teilte die Kantonale Amtsstelle des KIGA dem Versicherten mit, dass die Vermittlungsfähigkeit vom 1. bis 30. September 2021 infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sei. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG habe er jedoch bei Krankheit Anspruch auf das volle Taggeld, welches jedoch längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt werde. Weiter stellte sie fest, dass er sich am 6. Oktober 2021 (Eingang bei der IV-Stelle Basel-Landschaft) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet habe. Sie wies darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung (ALV) vorleistungspflichtig sei, wenn eine bei der IV zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV). Da er diese Voraussetzungen ab 1. Oktober 2022 erfülle, habe er im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. 4.3 Am 3. Februar 2022 ging beim KIGA das Schreiben der Klinik C. vom 13. Januar 2022 ein, mit welchem bestätigt wurde, dass sich der Versicherte vom 3. bis 25. Februar 2022 stationär in einer Schmerztherapie befinden werde. Am 8. Februar 2022 informierte der Versicherte telefonisch auch das zuständige RAV über den stationären Aufenthalt in der Klinik C. (vgl. Mitteilung an das RAV vom 8. Februar 2022). Am 4. März 2022 gingen die Hospitalisationsbestätigung der Klinik C. vom 21. Februar 2022 beim RAV und das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Februar 2022 beim KIGA ein. Der Abrechnung vom 9. März 2022 ist zu entnehmen, dass dem Versicherten für die ganze Kontrollperiode Februar 2022 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde. Nach Durchsicht der Akten stellte die Vorinstanz fest, dass sie es versehentlich unterlassen habe zu verfügen, dass in der Zeit vom 1. bis 30. September 2021 bereits 30 Krankentaggelder abgerechnet worden seien. Die Kantonale Amtsstelle des KIGA beauftragte die Arbeitslosenkasse deshalb am 26. April 2022, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher dem Versicherten mitgeteilt werde, dass die Taggelder infolge Krankheit gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft und deshalb keine Krankentaggelder mehr für die Zeit vom 3. bis 25. Februar 2022 geschuldet seien. Die für diese Zeit bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung sei zurückzufordern. Die Verfügung über die Ablehnung eines Taggeldanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG über den 30. September 2021 hinaus erliess die Arbeitslosenkasse am 16. Mai 2022. In der Begründung führte sie an, dass am 30. September 2021 der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sei und er deshalb ab 1. Oktober 2021 keine Krankentaggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG mehr beanspruchen könne. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 bestehe nur, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG (Vorliegen einer mindestens 50%- bzw. 75%igen Arbeitsfähigkeit) erfüllt seien, was hier aber nicht gegeben sei. Die Rückforderungsverfügung erging am 27. Juni 2022. 5.1 Der Versicherte ist der Ansicht, dass er die Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 3. bis 25. Februar 2022 gutgläubig bezogen habe. Zur Begründung brachte er hervor, dass er sich vor dem Spitalaufenthalt im Februar 2022 beim RAV und der Arbeitslosenkasse telefonisch erkundigt habe, ob er während des stationären Aufenthalts Anspruch auf Taggelder habe. Es sei ihm bestätigt worden, dass er noch "Wochenendtage" zugute habe, welche er während des Zeitraumes vom 1. September 2021 bis 30. September 2021 angesammelt habe. Es ständen ihm deshalb noch Taggelder zu. Aufgrund dieser telefonischen Auskunft habe er die Taggeldabrechnung vom 9. März 2022 als korrekt erachtet, weshalb für ihn kein Anlass bestanden habe, diese Abrechnung zu beanstanden. Er wies dabei darauf hin, dass er diesbezüglich nur Telefonate geführt habe und deshalb den Inhalt der Gespräche nicht beweisen könne. 5.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der Hospitalisation im Februar 2022 gegenüber seiner zuständigen RAV-Mitarbeiterin thematisierte (vgl. Verlaufseintrag vom 8. Februar 2022). Diese empfahl ihm, sich deswegen mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung zu setzen. Dieser Empfehlung kam der Versicherte aktenkundig nicht nach. Allerdings telefonierte er gleichentags mit dem RAV. Der Aktennotiz vom 8. Februar 2022 ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Versicherte das RAV über den Klinikaufenthalt informierte. Nicht bekannt ist, ob anlässlich dieses Telefongesprächs der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während des stationären Aufenthalts besprochen wurde. Eine Aktennotiz über ein in dieser Sache mit der Arbeitslosenkasse geführtes Telefonat ist demgegenüber in den Akten nicht zu finden. Es ist somit nicht erwiesen, dass der Versicherte sich gemäss Empfehlung der zuständigen RAV-Mitarbeiterin bei der Arbeitslosenkasse über seinen Anspruch auf Krankentaggelder im Monat Februar 2022 erkundigt hatte. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich die von ihm behauptete Auskunft betreffend Leistungsanspruch vom 3. bis 25. Februar 2022 erhalten hatte. Denn aufgrund des vorliegenden Sachverhalts steht fest, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erstellung der Taggeldabrechnung vom 9. März 2022 für den Februar 2022 noch davon ausging, die Taggelder infolge Krankheit seien nicht ausgeschöpft. Die Vorinstanz räumte auch ein, dass es ihr in der Kontrollperiode im Februar 2022 nicht aufgefallen sei, dass der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Taggelder infolge Krankheit gehabt habe (vgl. Überweisung der Kantonalen Amtsstelle des KIGA an die Arbeitslosenkasse zur Verfügung vom 20. Juni 2022). Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Versicherte bei einer solchen Auskunft erkennen müssen, dass die behauptete Auskunft der Vorinstanz unzutreffend ist. So war er mit Verfügung vom 10. November 2021 darüber informiert worden, dass bei Krankheit zwar ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, jedoch längstens bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Er wusste auch bzw. hätte wissen müssen, dass ihm Taggelder ausbezahlt wurden, als er im September 2021 für 30 Tage zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Taggeldabrechnung für den Monat September 2021 vom 6. Oktober 2021). Weiter war ihm bekannt, dass im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn er erneut zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei dieser Sachlage muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er bei Erhalt der Taggeldabrechnung für den Monat Februar 2022 die Arbeitslosenkasse nicht über den im September 2021 bereits erfolgten Bezug von Krankentaggeldern informiert hatte. Dass er die Vorinstanz anlässlich des Telefonats am 8. Februar 2022 darauf aufmerksam machte, wird nicht behauptet und ist aufgrund der Akten auch nicht erwiesen. Damit hat er nicht das Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf, was eine Berufung des Versicherten auf den guten Glauben ausschliesst. 5.3 Daran ändert auch der Fehler der Vorinstanz nichts, wonach diese erst im April 2022 erkannte, dass die Taggelder infolge Krankheit per 30. September 2021 ausgeschöpft waren. Es ist zu beachten, dass es für den Erlass der Rückforderung allein auf den guten Glauben des Leistungsempfängers ankommt. Ob die Vorinstanz sich bei Erbringung der Leistung deren Unrechtmässigkeit hätte bewusst sein können beziehungsweise müssen, ist demgegenüber unerheblich. So vermag allein die Tatsache, dass einem Durchführungsorgan der Arbeitslosenversicherung allenfalls ein Fehler unterlaufen ist, es noch nicht zu rechtfertigen, dass eine versicherte Person zu Unrecht erhaltene Leistungen ohne Weiteres behalten kann (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2022, AL.2022.00050, E. 3.2). 5.4 Zusammenfassend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass der Versicherte bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass im Fall einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Taggelder mehr besteht und die ihm ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. bis. 25. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 3'155.80 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Die Vorinstanz verneinte deshalb im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuchs zu Recht den guten Glauben des Versicherten. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste sie das Vorliegen der für einen Erlass kumulativ erforderlichen Voraussetzung einer grossen Härte nicht mehr prüfen. Die Abweisung des Erlassgesuchs durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 6 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2024 (715 23 366 / 77) Arbeitslosenversicherung Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Krankentaggeldleistungen gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG; guter Glaube verneint Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Erlass einer Rückforderung A. Der 1964 geborene A. meldete sich am 10. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. August 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2021. Da der Versicherte vom 1. bis 30. September 2021 zu 100 % krankgeschrieben war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. B. , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2021), wurden ihm für den Monat September 2021 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 Krankentaggelder ausbezahlt (vgl. Taggeldabrechnung vom 6. Oktober 2021). Vom 3. bis 25. Februar 2022 war der Versicherte infolge eines stationären Klinikaufenthalts vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Abrechnung vom 9. März für den März 2023 erhielt er für diese Zeit Krankentaggelder. Am 16. Mai 2022 verfügte die Arbeitslosenkasse, dass der Versicherte ab 1. Oktober 2021 keinen Taggeldanspruch infolge Krankheit mehr habe. Am 27. Juni 2022 forderte sie die für den Zeitraum vom 3. bis 25. Februar 2022 zu Unrecht ausgerichteten Krankentaggeldleistungen in Höhe von Fr. 3'155.80 zurück. B. Am 24. Juli 2022 stellte A. ein Gesuch um Erlass des verfügten Rückforderungsbetrages. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte die Kantonale Amtsstelle des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten am 3. Juni 2023 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab. C. Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 22. November 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Rückforderung von Fr. 3'155.80 zu erlassen. D. Das KIGA verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2023 auf eine Vernehmlassung und verwies stattdessen auf den Entscheid vom 26. Oktober 2023. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Versicherten einen Betrag von insgesamt Fr. 3'155.90 für die Kontrollperiode Februar 2022 zurückgefordert hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Angelegenheit demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 3.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.1 mit Hinweis). Über eine Rückforderung und – gegebenenfalls über deren Erlass – wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der versicherten Person sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung beurteilt werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 6. Juni 2005, P 62/04, E. 1.3 f.). 3.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 3'155.80 zurück. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist stellte der Versicherte am 24. Juli 2022 ein Erlassgesuch. Er erhob jedoch keine Einwände gegen die Rückforderung als solche, sondern setzte sich nur mit den Erlassvoraussetzungen auseinander. Damit ist die Rückforderungsverfügung vom 27. Juni 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Beschwerde vom 22. November 2023 erhebt der Versicherte nun Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung richten könnten. Da die Verfügung vom 27. Juni 2022 rechtskräftig ist, können allfällige gegen die Rückforderungsverfügung gerichtete Vorbringen nicht mehr beurteilt werden. Es steht damit fest, dass der Versicherte zu Unrecht Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 3'155.80 bezogen hat. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 22. November 2023 kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 22. Juni 2022 richtet. 4.1 Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob dem Versicherten die rechtskräftig festgesetzte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 3'155.80 erlassen werden kann. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es für den Erlass der Rückforderung an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist jedoch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Grobfahrlässig handelt namentlich, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme von unrechtmässigen Leistungen nicht das ihm nach den Fähigkeiten und dem Bildungs-grad zumutbare Mindestmass an Sorgfalt angewandt hat (vgl. Gerhard Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Art. 95 Rz. 41). Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020, 8C_102/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Versicherte vom 1. September 2021 bis 30. September 2021 wegen Krankheit vollständig und ab 1. Oktober 2021 zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. B. vom 30. August 2021, 11. und 25. Oktober 2021, 29. November 2021, 14. Dezember 2021, 26. Januar 2022 und 24. Februar 2022). Mit Verfügung vom 10. November 2021 teilte die Kantonale Amtsstelle des KIGA dem Versicherten mit, dass die Vermittlungsfähigkeit vom 1. bis 30. September 2021 infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sei. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG habe er jedoch bei Krankheit Anspruch auf das volle Taggeld, welches jedoch längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt werde. Weiter stellte sie fest, dass er sich am 6. Oktober 2021 (Eingang bei der IV-Stelle Basel-Landschaft) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet habe. Sie wies darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung (ALV) vorleistungspflichtig sei, wenn eine bei der IV zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV). Da er diese Voraussetzungen ab 1. Oktober 2022 erfülle, habe er im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. 4.3 Am 3. Februar 2022 ging beim KIGA das Schreiben der Klinik C. vom 13. Januar 2022 ein, mit welchem bestätigt wurde, dass sich der Versicherte vom 3. bis 25. Februar 2022 stationär in einer Schmerztherapie befinden werde. Am 8. Februar 2022 informierte der Versicherte telefonisch auch das zuständige RAV über den stationären Aufenthalt in der Klinik C. (vgl. Mitteilung an das RAV vom 8. Februar 2022). Am 4. März 2022 gingen die Hospitalisationsbestätigung der Klinik C. vom 21. Februar 2022 beim RAV und das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Februar 2022 beim KIGA ein. Der Abrechnung vom 9. März 2022 ist zu entnehmen, dass dem Versicherten für die ganze Kontrollperiode Februar 2022 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde. Nach Durchsicht der Akten stellte die Vorinstanz fest, dass sie es versehentlich unterlassen habe zu verfügen, dass in der Zeit vom 1. bis 30. September 2021 bereits 30 Krankentaggelder abgerechnet worden seien. Die Kantonale Amtsstelle des KIGA beauftragte die Arbeitslosenkasse deshalb am 26. April 2022, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher dem Versicherten mitgeteilt werde, dass die Taggelder infolge Krankheit gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft und deshalb keine Krankentaggelder mehr für die Zeit vom 3. bis 25. Februar 2022 geschuldet seien. Die für diese Zeit bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung sei zurückzufordern. Die Verfügung über die Ablehnung eines Taggeldanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG über den 30. September 2021 hinaus erliess die Arbeitslosenkasse am 16. Mai 2022. In der Begründung führte sie an, dass am 30. September 2021 der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sei und er deshalb ab 1. Oktober 2021 keine Krankentaggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG mehr beanspruchen könne. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2021 bestehe nur, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG (Vorliegen einer mindestens 50%- bzw. 75%igen Arbeitsfähigkeit) erfüllt seien, was hier aber nicht gegeben sei. Die Rückforderungsverfügung erging am 27. Juni 2022. 5.1 Der Versicherte ist der Ansicht, dass er die Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 3. bis 25. Februar 2022 gutgläubig bezogen habe. Zur Begründung brachte er hervor, dass er sich vor dem Spitalaufenthalt im Februar 2022 beim RAV und der Arbeitslosenkasse telefonisch erkundigt habe, ob er während des stationären Aufenthalts Anspruch auf Taggelder habe. Es sei ihm bestätigt worden, dass er noch "Wochenendtage" zugute habe, welche er während des Zeitraumes vom 1. September 2021 bis 30. September 2021 angesammelt habe. Es ständen ihm deshalb noch Taggelder zu. Aufgrund dieser telefonischen Auskunft habe er die Taggeldabrechnung vom 9. März 2022 als korrekt erachtet, weshalb für ihn kein Anlass bestanden habe, diese Abrechnung zu beanstanden. Er wies dabei darauf hin, dass er diesbezüglich nur Telefonate geführt habe und deshalb den Inhalt der Gespräche nicht beweisen könne. 5.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der Hospitalisation im Februar 2022 gegenüber seiner zuständigen RAV-Mitarbeiterin thematisierte (vgl. Verlaufseintrag vom 8. Februar 2022). Diese empfahl ihm, sich deswegen mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung zu setzen. Dieser Empfehlung kam der Versicherte aktenkundig nicht nach. Allerdings telefonierte er gleichentags mit dem RAV. Der Aktennotiz vom 8. Februar 2022 ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Versicherte das RAV über den Klinikaufenthalt informierte. Nicht bekannt ist, ob anlässlich dieses Telefongesprächs der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während des stationären Aufenthalts besprochen wurde. Eine Aktennotiz über ein in dieser Sache mit der Arbeitslosenkasse geführtes Telefonat ist demgegenüber in den Akten nicht zu finden. Es ist somit nicht erwiesen, dass der Versicherte sich gemäss Empfehlung der zuständigen RAV-Mitarbeiterin bei der Arbeitslosenkasse über seinen Anspruch auf Krankentaggelder im Monat Februar 2022 erkundigt hatte. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich die von ihm behauptete Auskunft betreffend Leistungsanspruch vom 3. bis 25. Februar 2022 erhalten hatte. Denn aufgrund des vorliegenden Sachverhalts steht fest, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erstellung der Taggeldabrechnung vom 9. März 2022 für den Februar 2022 noch davon ausging, die Taggelder infolge Krankheit seien nicht ausgeschöpft. Die Vorinstanz räumte auch ein, dass es ihr in der Kontrollperiode im Februar 2022 nicht aufgefallen sei, dass der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Taggelder infolge Krankheit gehabt habe (vgl. Überweisung der Kantonalen Amtsstelle des KIGA an die Arbeitslosenkasse zur Verfügung vom 20. Juni 2022). Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Versicherte bei einer solchen Auskunft erkennen müssen, dass die behauptete Auskunft der Vorinstanz unzutreffend ist. So war er mit Verfügung vom 10. November 2021 darüber informiert worden, dass bei Krankheit zwar ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, jedoch längstens bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Er wusste auch bzw. hätte wissen müssen, dass ihm Taggelder ausbezahlt wurden, als er im September 2021 für 30 Tage zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Taggeldabrechnung für den Monat September 2021 vom 6. Oktober 2021). Weiter war ihm bekannt, dass im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn er erneut zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei dieser Sachlage muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er bei Erhalt der Taggeldabrechnung für den Monat Februar 2022 die Arbeitslosenkasse nicht über den im September 2021 bereits erfolgten Bezug von Krankentaggeldern informiert hatte. Dass er die Vorinstanz anlässlich des Telefonats am 8. Februar 2022 darauf aufmerksam machte, wird nicht behauptet und ist aufgrund der Akten auch nicht erwiesen. Damit hat er nicht das Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf, was eine Berufung des Versicherten auf den guten Glauben ausschliesst. 5.3 Daran ändert auch der Fehler der Vorinstanz nichts, wonach diese erst im April 2022 erkannte, dass die Taggelder infolge Krankheit per 30. September 2021 ausgeschöpft waren. Es ist zu beachten, dass es für den Erlass der Rückforderung allein auf den guten Glauben des Leistungsempfängers ankommt. Ob die Vorinstanz sich bei Erbringung der Leistung deren Unrechtmässigkeit hätte bewusst sein können beziehungsweise müssen, ist demgegenüber unerheblich. So vermag allein die Tatsache, dass einem Durchführungsorgan der Arbeitslosenversicherung allenfalls ein Fehler unterlaufen ist, es noch nicht zu rechtfertigen, dass eine versicherte Person zu Unrecht erhaltene Leistungen ohne Weiteres behalten kann (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2022, AL.2022.00050, E. 3.2). 5.4 Zusammenfassend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass der Versicherte bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass im Fall einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Taggelder mehr besteht und die ihm ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. bis. 25. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 3'155.80 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Die Vorinstanz verneinte deshalb im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuchs zu Recht den guten Glauben des Versicherten. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste sie das Vorliegen der für einen Erlass kumulativ erforderlichen Voraussetzung einer grossen Härte nicht mehr prüfen. Die Abweisung des Erlassgesuchs durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.