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715 2025 129

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Oktober 2025 (715 25 129)

Basel-Landschaft · 2025-10-30 · Deutsch BL

Hinreichender Nachweis des Lohnflusses; Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Berechnung des versicherten Verdienstes

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20. März 2025 ist einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst (Art. 23 AVIG) zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 8C_194/2021, E. 4.5). Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2006, C 173/05, E.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 12. November 2021, AL.2021.00234, E. 1.3). 2.4 Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der im Bemessungszeitraum tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 128 V 190 E. 3a/aa). Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich danach, was vereinbart wurde oder üblich ist unter Berücksichtigung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften (BGE 131 V 444 E. 3.2 ff). Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt. Ist der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht nachgewiesen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2020 MV Nr. 3, E. 3.3.1). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es nach dem Gesagten Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).

E. 4 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kasse eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Rahmenfrist mangels Nachweises des Lohnflusses zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Soweit die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte, weil ein konkreter Lohn nicht nachgewiesen und folglich die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt sei, erklärte sie den Nachweis der Lohnzahlung zur Anspruchsvoraussetzung, was der Rechtsprechung zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.3, vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dafür Lohn von mindestens Fr. 500.-- bezogen hat. 5.2 Der Beschwerdeführer gab an, im Monatslohn angestellt gewesen zu sein. Die Höhe des Lohns soll bei Fr. 7'500.-- netto gelegen haben, wobei dieser manchmal variiert habe, da der Beschwerdeführer Angestellte gehabt habe und sich bei Liquiditätsengpässen den Lohn nicht mehr regelmässig habe auszahlen können. Zum Nachweis des Lohnflusses hat der Beschwerdeführer diverse Unterlagen eingereicht. Die Kasse verneint den Lohnfluss gänzlich und stellt sich auf den Standpunkt, dass Buchungsunterlagen ab Oktober 2022 fehlen würden und die Zahlungen der B.____ GmbH an den Beschwerdeführer zu unregelmässig erfolgt seien. Die Höhe der Zahlungen soll zwischen Fr. 50.-- bis Fr. 7'500.-- variiert haben. Sie seien auf verschiedene Konten überwiesen worden. Zudem seien die Zahlungen nicht explizit als Lohnzahlungen deklariert worden. 5.3 Den Akten zufolge existierten für das Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen. Unter den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befinden sich indessen Auszüge der Bankkonten der B.____ GmbH sowie des Beschwerdeführers. Diese belegen, dass in den relevanten Jahren 2023 und 2024 Überweisungen von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer getätigt wurden. So geht daraus hervor, dass zu Beginn des Jahres 2023 regelmässig jeweils Fr. 7'500.-- von der B.____ GmbH auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurden. Im Laufe des Jahres 2023 und im Jahr 2024 wurden teilweise etwas geringere Beträge ausbezahlt. Gemäss dem Kontoauszug der B.____ GmbH hat der Beschwerdeführer von ihr im Jahr 2023 Fr. 58'060.-- und im Jahr 2024 insgesamt Fr. 23'684.-- überwiesen erhalten. Dies stimmt auch mit den eingereichten Lohnausweisen für die Jahre 2023 (Fr. 59'059.35 abzgl. KTG) und 2024 (Fr. 24'085.-- abzgl. KTG) sowie den IK-Auszügen und Steuererklärungen überein. Es trifft zu, dass die Überweisungen der B.____ GmbH nicht explizit als Lohn bezeichnet worden sind. Die Deklaration des Zahlungsgrundes ist allerdings für Überweisungen nicht obligatorisch. Überweisungen der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer dürfen vermutungsweise als Lohn gelten (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] vom 31. August 2023 [ 715 22 320 / 190] E. 5.5 ). Dies gilt auch dann, wenn der Betrag nicht en bloc Ende Monat, sondern in mehreren monatlichen Tranchen überwiesen wird. Der Lohn muss lediglich überprüfbar sein. Der Beschwerdeführer lieferte für die Teilzahlungen denn auch eine plausible Erklärung, nämlich, dass die Lohnzahlungen aufgrund von Liquiditätsengpässen der B.____ GmbH nicht mehr vollständig bzw. regelmässig hätten erfolgen können. Die belegten Zahlungen sind als Lohn zu qualifizieren. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich dabei um sonstige Zahlungen gehandelt haben könnte. Auch die Kasse hat keinen anderen konkreten Zahlungszweck geltend gemacht. Folglich ist von einer nachgewiesenen beitragspflichtigen Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 auszugehen. 5.4 Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass Lohn tatsächlich bezogen worden ist, damit der versicherte Verdienst zur Festlegung des Taggeldes bestimmt werden kann. Für den Bemessungszeitraum vom 29. August 2023 bis 28. August 2024 sind gemäss dem Kontoauszug der B.____ GmbH insgesamt Fr. 39'584.-- an den Beschwerdeführer überwiesen worden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer den Lohn tatsächlich bezogen hat. Die Lohnzahlungen haben überdies im Durchschnitt mehr als Fr. 500.-- pro Monat betragen.

E. 6 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten bei der B.____ GmbH ausgeübt und dafür nachgewiesenermassen Lohn bezogen hat. Die Beschwerde wird folglich in diesem Sinne gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung des versicherten Verdienstes (vgl. E. 2.4) an die Kasse zurückzuweisen. In der Folge wird die Vorinstanz entsprechend den Abklärungen neu über die Sache zu verfügen haben.

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 20 Abs. 2 VPO). Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 21 Abs. 1 VPO). Gemäss Honorarnote vom 13. Mai 2025 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8,5 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 63.75 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer geltend, was in Anbetracht des sich stellenden Sachverhalts und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat demnach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2'366.05 auszurichten. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während der Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Angelegenheit wird zur Berechnung des versicherten Verdienstes und zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'366.05 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Oktober 2025 (715 25 129) Arbeitslosenversicherung Hinreichender Nachweis des Lohnflusses; Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Berechnung des versicherten Verdienstes Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiber i.V. Mirnes Hyseni Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Gass, Advokat, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel gegen Unia Arbeitslosenkasse , Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A.1 Der 1993 geborene A.____ hat sich am 23. August 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Liestal zur Arbeitsvermittlung angemeldet und in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Er war bis zu seiner Anmeldung Gesellschafter und als Geschäftsführer angestellt bei der B.____ GmbH. Aktenkundig ist das Sitzungsprotokoll einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28. August 2024 (act. 341), bei der er als Geschäftsführer von seinem Amt zurücktrat und seine Stammanteile an den Gesellschafter C.____ übertrug. Die Löschung im Handelsregister erfolgte per Tagesregister vom 8. Oktober 2024. A.2 Die Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) hat die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit für die Dauer vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 bestimmt und den Beginn der Rahmenfrist für einen allfälligen Leistungsbezug auf den darauffolgenden Arbeitstag und somit am 29. August 2024 festgelegt. Mit Schreiben vom 7. November 2024 forderte die Kasse A.____ auf, ergänzende Unterlagen einzureichen, damit der versicherte Verdienst berechnet werden könne. A.3 Mit Verfügung vom 27. November 2024 wies die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Sie stellte fest, dass der Lohnfluss gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht nachgewiesen werden könne. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 fest. Aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und unregelmässiger Zahlungen auf verschiedene Zahlungsverbindungen, von privaten Rechnungen und Kreditkarten könne nicht nachgewiesen werden, ob es sich tatsächlich um Lohnzahlungen gehandelt habe und wie hoch der effektive, AHVpflichtige Lohn pro Monat gewesen sei. Aus diesem Grund verneinte die Kasse den Lohnfluss und folglich auch eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Beitragszeit. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Simon Gass, am 20. März 2025 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Februar 2025 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Berechnung des versicherten Verdienstes an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Arbeitgeberin aufgrund von Liquiditätsengpässen den Lohn in den Jahren 2023 und 2024 nicht mehr vollständig bzw. nicht mehr regelmässig habe bezahlen können, die Zahlungen jedoch zur Genüge nachgewiesen seien und keinerlei Anlass bestehe, am Lohncharakter der Überweisungen zu zweifeln. C. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies in der Begründung auf den Einspracheentscheid. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20. März 2025 ist einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten innerhalb der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst (Art. 23 AVIG) zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 8C_194/2021, E. 4.5). Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2006, C 173/05, E.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 1.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 12. November 2021, AL.2021.00234, E. 1.3). 2.4 Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der im Bemessungszeitraum tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 128 V 190 E. 3a/aa). Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Sie bekommt nur dann die Bedeutung einer negativen Anspruchsvoraussetzung, wenn der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht erreicht wird. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt somit nicht den Anspruch an sich. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich danach, was vereinbart wurde oder üblich ist unter Berücksichtigung allfälliger zwingender gesetzlicher Vorschriften (BGE 131 V 444 E. 3.2 ff). Rechtsprechungsgemäss führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt. Ist der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst von monatlich Fr. 500.-- nach Art. 40 AVIV über den Bemessungszeitraum gemittelt nicht nachgewiesen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2020 MV Nr. 3, E. 3.3.1). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es nach dem Gesagten Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kasse eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Rahmenfrist mangels Nachweises des Lohnflusses zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Soweit die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte, weil ein konkreter Lohn nicht nachgewiesen und folglich die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt sei, erklärte sie den Nachweis der Lohnzahlung zur Anspruchsvoraussetzung, was der Rechtsprechung zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 5.3, vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dafür Lohn von mindestens Fr. 500.-- bezogen hat. 5.2 Der Beschwerdeführer gab an, im Monatslohn angestellt gewesen zu sein. Die Höhe des Lohns soll bei Fr. 7'500.-- netto gelegen haben, wobei dieser manchmal variiert habe, da der Beschwerdeführer Angestellte gehabt habe und sich bei Liquiditätsengpässen den Lohn nicht mehr regelmässig habe auszahlen können. Zum Nachweis des Lohnflusses hat der Beschwerdeführer diverse Unterlagen eingereicht. Die Kasse verneint den Lohnfluss gänzlich und stellt sich auf den Standpunkt, dass Buchungsunterlagen ab Oktober 2022 fehlen würden und die Zahlungen der B.____ GmbH an den Beschwerdeführer zu unregelmässig erfolgt seien. Die Höhe der Zahlungen soll zwischen Fr. 50.-- bis Fr. 7'500.-- variiert haben. Sie seien auf verschiedene Konten überwiesen worden. Zudem seien die Zahlungen nicht explizit als Lohnzahlungen deklariert worden. 5.3 Den Akten zufolge existierten für das Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen. Unter den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen befinden sich indessen Auszüge der Bankkonten der B.____ GmbH sowie des Beschwerdeführers. Diese belegen, dass in den relevanten Jahren 2023 und 2024 Überweisungen von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer getätigt wurden. So geht daraus hervor, dass zu Beginn des Jahres 2023 regelmässig jeweils Fr. 7'500.-- von der B.____ GmbH auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurden. Im Laufe des Jahres 2023 und im Jahr 2024 wurden teilweise etwas geringere Beträge ausbezahlt. Gemäss dem Kontoauszug der B.____ GmbH hat der Beschwerdeführer von ihr im Jahr 2023 Fr. 58'060.-- und im Jahr 2024 insgesamt Fr. 23'684.-- überwiesen erhalten. Dies stimmt auch mit den eingereichten Lohnausweisen für die Jahre 2023 (Fr. 59'059.35 abzgl. KTG) und 2024 (Fr. 24'085.-- abzgl. KTG) sowie den IK-Auszügen und Steuererklärungen überein. Es trifft zu, dass die Überweisungen der B.____ GmbH nicht explizit als Lohn bezeichnet worden sind. Die Deklaration des Zahlungsgrundes ist allerdings für Überweisungen nicht obligatorisch. Überweisungen der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer dürfen vermutungsweise als Lohn gelten (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG SV] vom 31. August 2023 [ 715 22 320 / 190] E. 5.5 ). Dies gilt auch dann, wenn der Betrag nicht en bloc Ende Monat, sondern in mehreren monatlichen Tranchen überwiesen wird. Der Lohn muss lediglich überprüfbar sein. Der Beschwerdeführer lieferte für die Teilzahlungen denn auch eine plausible Erklärung, nämlich, dass die Lohnzahlungen aufgrund von Liquiditätsengpässen der B.____ GmbH nicht mehr vollständig bzw. regelmässig hätten erfolgen können. Die belegten Zahlungen sind als Lohn zu qualifizieren. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich dabei um sonstige Zahlungen gehandelt haben könnte. Auch die Kasse hat keinen anderen konkreten Zahlungszweck geltend gemacht. Folglich ist von einer nachgewiesenen beitragspflichtigen Beschäftigung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 auszugehen. 5.4 Neben der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist erforderlich, dass Lohn tatsächlich bezogen worden ist, damit der versicherte Verdienst zur Festlegung des Taggeldes bestimmt werden kann. Für den Bemessungszeitraum vom 29. August 2023 bis 28. August 2024 sind gemäss dem Kontoauszug der B.____ GmbH insgesamt Fr. 39'584.-- an den Beschwerdeführer überwiesen worden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer den Lohn tatsächlich bezogen hat. Die Lohnzahlungen haben überdies im Durchschnitt mehr als Fr. 500.-- pro Monat betragen. 6. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. August 2022 bis 28. August 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten bei der B.____ GmbH ausgeübt und dafür nachgewiesenermassen Lohn bezogen hat. Die Beschwerde wird folglich in diesem Sinne gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung des versicherten Verdienstes (vgl. E. 2.4) an die Kasse zurückzuweisen. In der Folge wird die Vorinstanz entsprechend den Abklärungen neu über die Sache zu verfügen haben. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AVIG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 20 Abs. 2 VPO). Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG und § 21 Abs. 1 VPO). Gemäss Honorarnote vom 13. Mai 2025 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8,5 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 63.75 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer geltend, was in Anbetracht des sich stellenden Sachverhalts und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat demnach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2'366.05 auszurichten. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während der Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Angelegenheit wird zur Berechnung des versicherten Verdienstes und zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'366.05 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.