Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG sind vorliegend erfüllt. Der Forderungsbetrag ist jedoch zu reduzieren.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B. AG ihren statutarischen Sitz in X. hat, ist somit auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung beschlägt die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Sozialversicherungsrecht -Rechtsprechung [SVR] 2007, AHV Nr. 2, E. 3). Zudem bilden auch Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. BGE 121 III 382 E. 3bb; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). 3.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend. Mit den beigebrachten Unterlagen belegt die Beschwerdeführerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig. Die geltend gemachten Beträge stimmen sowohl mit den offenen Forderungen gemäss dem Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 9. September 2024 (vgl. act. 224) als auch mit den der Ausgleichskasse letztlich ausgestellten Pfändungsverlustscheinen überein (vgl. act. 538-550). 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 4.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkam und damit öffentlichrechtliche Vorschriften verletzte. Sie wurde deswegen von der Ausgleichskasse wiederholt gemahnt und betrieben. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist.
E. 5 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 118 V 286 E. 1c). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es –allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die weiteren Haftungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1). 6.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B. AG zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Frey Félix / Mosimann Hans - Jakob / Bollinger Susanne , AHVG/IVG Kommentar, 2018, Rz. 12 zu Art. 52; Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung] vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 AHVG, Rz. 57). Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 23. März 2010, AK.2008.00050, E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 6.3.1 Vorliegend verletzte die B. AG die Beitragszahlungspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass am 1. Januar 2020 keine offenen Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der AG bestanden hätten. Am 3. August 2020 habe ein Guthaben der AG von Fr. 2'112.35 gegenüber der Beschwerdegegnerin bestanden, sodass sämtliche bis dahin gestellten Rechnungen bezahlt gewesen seien. Die Ausstände hätten mit der Akontorechnung für den Monat August 2020 begonnen. Die Verwaltungsräte hätten stets darauf geachtet, die bestehenden Schulden gegenüber der Ausgleichskasse zu begleichen, und sich rechtzeitig darum gekümmert, die in eine Liquiditätskrise geratene Konkursitin zu sanieren. Aufgrund des Jahresabschlusses 2019 habe für den Beschwerdeführer kein Zweifel daran bestanden, dass die Konkursitin finanziell gesund dagestanden habe. Aufgrund des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2020 und der in Aussicht gestellten Zahlungen von knapp Fr. 4 Mio. im Dezember 2020 hätte auch der Liquiditätsengpass beseitigt sein sollen. Deshalb habe der Beschwerdeführer aus gutem Grund davon ausgehen können, dass die Sanierungsmassnahmen erfolgreich sein werden. 6.3.2 Es trifft zwar entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass die seit dem Jahr 2019 ausstehenden Beiträge bis Ende Juli 2020 auf dem Konto ausgeglichen wurden bzw. zu diesem Zeitpunkt vorübergehend keine Beträge gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr offen waren (vgl. Kontoauszug vom 9. September 2024, act. 224 ff.). Sofern er sich damit aber auf den Entlastungsgrund der kurzen Dauer des Beitragssaustands berufen möchte, gilt es daran zu erinnern, dass eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands zwar gegen einen Normverstoss von einer gewissen Schwere sprechen kann, jedoch stets eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 243 E. 4b mit Hinweis; vgl. auch Urteile des EVG vom 2. Juli 2003, H 179/01, und vom 13. Februar 2001, H 404/99). So vermag auch ein kurzer Ausstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen Organes zu führen, wenn vorher die Beitragsabwicklung nicht klaglos war (vgl. Urteil des EVG vom 11. Juli 2006, H 67/06, E. 5.4). Vorliegend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die B. AG ihrer Beitragspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht klaglos nachgekommen war, sondern, wenn auch nur vereinzelt, gemahnt werden musste (vgl. bspw. die Ratenmahnung aus dem Tilgungsplan vom 17. April 2019 [act. 1169] sowie die Mahnungen vom 14. August 2019 und 14. November 2019 [act. 1128 und 1060]). Als Verwaltungsrat hatte der Beschwerdeführer von diesen aufgetretenen Versäumnissen gegenüber der Ausgleichskasse unbestrittenermassen Kenntnis. Von einer Widerrechtlichkeit wird nicht nur bei Nichtbezahlung, sondern auch bei verspäteter Bezahlung von Beiträgen gesprochen (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 504). Es kann somit keine Rede von einer ausgeglichenen Finanzlage bis im August 2020 sein. Seit Mitte 2020 sind die Ausstände schliesslich kontinuierlich angestiegen, weil ungenügende Zahlungen geleistet worden sind. Dies spricht zugleich gegen die Annahme, dass ein Sanierungskonzept vorlag, aufgrund dessen nunmehr davon auszugehen wäre, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist hätten befriedigt werden können. Ein solches Konzept hat detailliert aufzuzeigen, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Der Mandatsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und Herrn D. vom 18. Oktober 2020 vermag kein solches Konzept darzustellen. Der Einsatz von Herrn D. ist zudem erst per Dezember 2020 belegt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war indessen bekannt, dass das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten war. Dem Protokoll der Generalversammlung vom 28. Oktober 2020 lässt sich hierzu unter anderem entnehmen, dass die Finanzierungsvereinbarungen mit der Kreditgeberin per Juli 2020 abgelaufen und die ausstehenden Beträge fällig geworden seien, wobei die Kreditgeberin mittlerweile eine Betreibung für eine Forderung von eineinhalb Millionen Franken eingeleitet habe. Neue Kredite hätten nicht ausgehandelt werden können. Diese Angaben wurden anlässlich der vorliegenden Zeugenbefragung bestätigt und bekräftigt, dass den Verwaltungsräten der Umstand bekannt gewesen sei, wonach im Falle der geltend gemachten Rückforderung der eineinhalb Millionen Franken seitens der Kreditgeberin eine Überschuldung der Arbeitgeberin gedroht habe. In Bezug auf die Finanzierung geht aus ebendiesem Protokoll sodann lediglich hervor, dass das zukünftige Mitglied des Verwaltungsrats, Herr D. , mit der Sanierung der AG beauftragt werde und eine Auffanggesellschaft vorschlage. Die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen werden können, bedingt indessen, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann. Ein detailliertes Sanierungskonzept lässt sich jedoch weder aus den zitierten Unterlagen herauslesen noch wurde ein solches im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Auch anlässlich der Parteiverhandlung wurde einzig bestätigt, dass eine Auffanggesellschaft angestrebt worden sei. Hierbei gilt es zu beachten, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Eine ernsthafte und rasche Tilgungsabsicht der hier zur Diskussion stehenden Beitragsschulden gegenüber der Ausgleichskasse, wie sie rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise als Exkulpationsgrund anerkannt werden kann, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2020 und der angeblich in Aussicht gestellten, jedoch nicht nachgewiesenen bzw. offensichtlich ausgebliebenen Zahlungen von Fr. 4 Mio., auch der Liquiditätsengpass beseitigt sein sollte, kann mit Blick auf die dokumentierten AHV-Beitragsausstände und die Finanzlage der AG nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermochte im Übrigen auch nicht darzulegen, weshalb die Ausstände bei der behaupteten guten Finanzlage der Arbeitgeberin nicht beglichen worden waren, sondern sich diese ─ wie dargelegt ─ kontinuierlich vergrösserten. So oder anders bleibt es bei einer Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht, womit ein Verschulden der Arbeitgeberin gegeben ist. 7.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 123 V 15 E. 5b). Diesbezüglich ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/03). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Dabei stützte es sich stets auf Art. 754 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern solidarisch für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Der Regelung von Art. 754 OR unterliegen namentlich die Personen mit formeller Organstellung, d.h. die Mitglieder des Verwaltungsrats, und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit der Geschäftsführung der Gesellschaft befassen (vgl. BSK-OR II- Gericke / Häusermann / Waller , 6. Auflage, 2024, N 4 zu Art. 754). 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Demnach kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austritts bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie Reichmuth , a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). 7.3.1 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B. AG seit Ende September 2019 als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war. Der Beschwerdeführer unterstand damit ab diesem Zeitraum unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden. Wie oben (vgl. E. 7.2 hiervor) ausgeführt, dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister, wobei für den Nachweis des Ausscheidens bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als die überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2014, 710 13 322 / 52, E. 5.2 ). Die Löschung der Funktion des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat im Handelsregister erfolgte erst per 16. März 2021. Fraglich ist, ob das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat bereits per Dezember 2020 hinreichend erstellt ist. Hierzu liegt eine Kündigung des Mandatsvertrags vom 18. September 2020 sowie eine nicht unterzeichnete Bekanntgabe der Demission zuhanden des Handelsregisteramts bei den Akten. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 28. Oktober 2020 die Wahl eines neuen Mitglieds des Verwaltungsrats, wobei sich darin keine Angaben zum konkreten Austrittszeitpunkt finden. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer per Dezember 2020 die Funktion des Verwaltungsrates nicht mehr ausübte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte der B. AG mehr hatte. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich tatsächlich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach November 2020 weiterhin im relevanten Geschäftsbereich als faktisches Organ tätig gewesen wäre. Es ist demnach von seinem tatsächlichen Austritt per Ende November 2020 auszugehen. 7.3.2 Die B. AG ist bei einem wechselnden Personalbestand zwischen 10 und 50 Personen als kleines Unternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Verwaltungsrat, dem die Geschäftsführung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer auch darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer trotz seiner formellen Organstellung innerhalb der B. AG, sich während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat um die ihm im Zusammenhang mit der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge obliegenden Aufgaben und Pflichten zu kümmern. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er während längerer Zeit Löhne bezahlte, ohne dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vollständig) gedeckt gewesen wären. Die geschilderten Verhaltensweisen sind zweifellos als ein qualifiziertes Verschulden im vorstehend (vgl. E. 7.1 hiervor) umschriebenen Sinne zu werten, weshalb auch diese Haftungsvoraussetzung gegeben ist. 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung geltend, dass die ausstehenden Beiträge erst gegen Ende seiner kurzen Amtszeit im August 2020 entstanden seien. Was die Haftung in zeitlicher Hinsicht anbelangt, so gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Ende September 2019 Verwaltungsrat der B. AG war. Entsprechend haftet er für den gesamten Zeitraum, in dem er formelles Organ war und für die Arbeitgeberin somit disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5; Reichmuth , a.a.O., Rz. 256). Die Haftung erstreckt sich sodann auch auf Beitragsausstände, die im Zeitpunkt seines Eintritts bereits fällig waren (vgl. BGE 123 V 173 E. 3a; Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 52). Wie dargelegt (vgl. E. 6.3.2 hiervor), kann vorliegend nicht von einer ausgeglichenen Finanzlage bis im August 2020 gesprochen werden und der Beschwerdeführer hatte mit Eintritt in den Verwaltungsrat Einsicht in die bzw. Kenntnis der administrativen und finanziellen Belange der AG. Sofern er anlässlich der Parteiverhandlung als persönlichen Entlastungsgrund überdies vorbrachte, dass er die finanziellen Belange an die interne Finanzabteilung delegiert habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Delegation wurde zu keinem Zeitpunkt belegt. Dessen ungeachtet verkennt der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsrat sich nicht dadurch seiner Überwachungspflicht nach Art. 716a Abs. 1 OR entbinden kann, indem er seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte delegiert. Die Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist in diesem Fall als grobfährlässig zu bewerten (ZAK 1989 104). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen ─ wie sie vorliegend gegeben sind ─ muss vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Insbesondere kann er sich nicht damit rechtfertigen, dass er keine Einsicht in die Buchführung und den Zahlungsverkehr gehabt habe (vgl. Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 mit Hinweis auf BGE 112 V 1; vgl. ferner auch die Ausführungen im Parallelverfahren 710 24 352). Aus dem Vorbringen, wonach er sich auf die Richtigkeit der seitens der Finanzabteilung zugestellten Zahlungslisten verlassen und daher keine Kenntnis von den Ausständen und Mahnungen gehabt habe, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausser den genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Damit haftet er für sämtliche Beitragsausstände, die bis zu seinem Ausscheiden Ende November 2020 fällig wurden. 8.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenssumme zu befinden, welche der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Ausgleichskasse macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend, welcher – wie dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor) – hinreichend belegt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es sodann nicht zu, dass ausschliesslich die Beiträge aus der Rechnung vom September 2020 während seiner Amtszeit fällig wurden. Dies gilt im Übrigen auch für die Nachforderung aus der Arbeitgeberkontrolle gemäss Beitragsabrechnung vom 13. Oktober 2020. Massgebend ist nicht, auf welchen Zeitpunkt sich die Forderung bezieht, sondern wann sie eingefordert und fällig geworden ist. Dies war zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer über das Vermögen der B. AG disponieren und allfällige Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Verwaltungsratsmitglieder haften nicht nur für die laufenden Sozialversicherungsbeiträge solidarisch, sondern auch für Beitragsschulden, die vor dem Eintritt des neuen Mitglieds in den Verwaltungsrat entstanden sind. Gemäss der Rechtsprechung hat ein neues Verwaltungsratsmitglied die Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge sondern und gerade für die Begleichung verfallener, vor seiner Verwaltungsratstätigkeit entstandener Beitragsschulden besorgt zu sein, weil in beiden Fällen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Untätigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beiträge besteht (Pra 84 (1995) Nr. 90, E. 4c; ZAK 1992, S. 254 f. E. 7b). Ferner verkennt der Beschwerdeführer unter anderem bei seiner Argumentation, dass die geschuldeten Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung automatisch zur Zahlung fällig werden (vgl. E. 4.1) und hierfür keine Mahnung vorausgesetzt wird. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass möglicherweise nicht alle Beitragsabrechnungen während seiner Amtszeit gemahnt wurden, kann er demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Jahresrechnung der Lohnbeiträge 2021 (Rechnung vom 7. Januar 2021 über Fr. 25'985.95) erst zu einem Zeitpunkt fällig wurde, als er bereits aus dem Verwaltungsrat ausgetreten war. Wie dargelegt (vgl. E. 7.2 hiervor), haftet ein Verwaltungsrat nur für den Schaden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem frühere Handlungen und Unterlassungen eines Organs adäquat kausal dazu führen, dass Beiträge nicht bezahlt werden können (vgl. auch Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 52). Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne ist vorliegend weder ausgewiesen noch wird eine solche seitens der Ausgleichskasse geltend gemacht. Die geltend gemachte Rückforderung ist daher um den Betrag von Fr. 25'985.95 zu reduzieren. 8.2 Die ziffernmässige Höhe des Schadens wird seitens des Beschwerdeführers sodann nicht substanziiert bestritten. Nicht abschliessend überprüft werden können vorliegend die in der Schadenersatzforderung aufgeführten Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Wie detailliert die in der Aufstellung enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch Thomas Nussbaumer , Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne Weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können.
E. 9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtete. Die Schadenersatzforderung ist indessen von insgesamt Fr. 63'149.75 auf Fr. 37'163.-- zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 10.1 Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, kann dem Beschwerdeführer nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 12. Juni 2025 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zusätzlich gewährt das Gericht 2 Stunden und 30 Minuten für die Parteiverhandlung mit Vorbesprechung und Anreise. Nicht zu beanstanden sind ferner auch die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 65.60. Aufgrund der nur teilweisen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist die Zusprechung einer Parteientschädigung von der Hälfte des geltend gemachten Honorars gerechtfertigt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'152.85 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2024 auf den Betrag von Fr. 37'163.-- reduziert wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'152.85 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid haben die Parteien am 13. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen der Urteils: Verfahren-Nr. 9C_632/2025 und 9C_633/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.06.2025 710 24 346 (710 2024 346)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Juni 2025 (710 24 346) Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG sind vorliegend erfüllt. Der Forderungsbetrag ist jedoch zu reduzieren. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 201, 4147 Aesch BL gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Rechtsdienst, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B. AG mit Sitz in X. war ab 1. März 2014 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. A. war vom 26. September 2019 bis 16. März 2021 als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Daneben figurierte auch C. vom 26. September 2019 bis 3. Dezember 2020 als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien. Am 26. Oktober 2021 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid der Konkursrichterin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 6. Februar 2023 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 9. Februar 2023). Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 forderte die Ausgleichskasse von A. als früherem Mitglied des Verwaltungsrats Schadenersatz in der Höhe von Fr. 91'776.60 für offen gebliebene Beitragsforderungen entsprechend der beigeschlossenen Aufstellung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass in Missachtung von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 offene Beitragsforderungen entstanden seien, die bei der B. AG nicht mehr im ordentlichen Beitragsverfahren einbringlich seien. A. sei Mitglied des Verwaltungsrats gewesen und damit verantwortliches Arbeitgeberorgan gemäss Art. 52 AHVG, weshalb die Schadenersatzforderung gegenüber ihm verfügt werde. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung um Fr. 28'626.85 auf Fr. 63'149.75 reduzierte. Die Schadenersatzforderung sei lediglich bis zum gesellschaftlichen Ausscheiden von A. , mithin bis Ende November 2020, zu berücksichtigen. B. Mit Eingabe vom 11. November 2024 erhob A. , vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien die Verfügung vom 15. Mai 2024 und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er als Verwaltungsrat stets darauf geachtet habe, die nach seinem Informationsstand bestehenden Schulden gegenüber der Ausgleichskasse zu begleichen. Er habe sich auch rechtzeitig darum gekümmert, die in eine Liquiditätskrise geratene Konkursitin zu sanieren. Die Ausstände seien erst gegen Ende seiner kurzen Amtszeit entstanden, die Konkursitin sei demnach nicht über längere Zeit auf Kosten der AHV weitergeführt worden. Aufgrund des Jahresabschlusses 2019 habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Konkursitin finanziell gesund dagestanden habe. Mit den in Aussicht gestellten Zahlungen von knapp Fr. 4 Mio. im Dezember 2020 hätte auch der Liquiditätsengpass beseitigt werden sollen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil. C. wurde als Zeuge in seiner früheren Funktion als Verwaltungsrat befragt. Die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die Aussagen des Zeugen und die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B. AG ihren statutarischen Sitz in X. hat, ist somit auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung beschlägt die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Sozialversicherungsrecht -Rechtsprechung [SVR] 2007, AHV Nr. 2, E. 3). Zudem bilden auch Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. BGE 121 III 382 E. 3bb; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). 3.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend. Mit den beigebrachten Unterlagen belegt die Beschwerdeführerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig. Die geltend gemachten Beträge stimmen sowohl mit den offenen Forderungen gemäss dem Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 9. September 2024 (vgl. act. 224) als auch mit den der Ausgleichskasse letztlich ausgestellten Pfändungsverlustscheinen überein (vgl. act. 538-550). 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 4.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkam und damit öffentlichrechtliche Vorschriften verletzte. Sie wurde deswegen von der Ausgleichskasse wiederholt gemahnt und betrieben. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist. 5. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 118 V 286 E. 1c). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 6.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es –allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die weiteren Haftungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1). 6.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B. AG zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Frey Félix / Mosimann Hans - Jakob / Bollinger Susanne , AHVG/IVG Kommentar, 2018, Rz. 12 zu Art. 52; Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung] vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 AHVG, Rz. 57). Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 23. März 2010, AK.2008.00050, E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 6.3.1 Vorliegend verletzte die B. AG die Beitragszahlungspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass am 1. Januar 2020 keine offenen Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der AG bestanden hätten. Am 3. August 2020 habe ein Guthaben der AG von Fr. 2'112.35 gegenüber der Beschwerdegegnerin bestanden, sodass sämtliche bis dahin gestellten Rechnungen bezahlt gewesen seien. Die Ausstände hätten mit der Akontorechnung für den Monat August 2020 begonnen. Die Verwaltungsräte hätten stets darauf geachtet, die bestehenden Schulden gegenüber der Ausgleichskasse zu begleichen, und sich rechtzeitig darum gekümmert, die in eine Liquiditätskrise geratene Konkursitin zu sanieren. Aufgrund des Jahresabschlusses 2019 habe für den Beschwerdeführer kein Zweifel daran bestanden, dass die Konkursitin finanziell gesund dagestanden habe. Aufgrund des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2020 und der in Aussicht gestellten Zahlungen von knapp Fr. 4 Mio. im Dezember 2020 hätte auch der Liquiditätsengpass beseitigt sein sollen. Deshalb habe der Beschwerdeführer aus gutem Grund davon ausgehen können, dass die Sanierungsmassnahmen erfolgreich sein werden. 6.3.2 Es trifft zwar entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers zu, dass die seit dem Jahr 2019 ausstehenden Beiträge bis Ende Juli 2020 auf dem Konto ausgeglichen wurden bzw. zu diesem Zeitpunkt vorübergehend keine Beträge gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr offen waren (vgl. Kontoauszug vom 9. September 2024, act. 224 ff.). Sofern er sich damit aber auf den Entlastungsgrund der kurzen Dauer des Beitragssaustands berufen möchte, gilt es daran zu erinnern, dass eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands zwar gegen einen Normverstoss von einer gewissen Schwere sprechen kann, jedoch stets eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 243 E. 4b mit Hinweis; vgl. auch Urteile des EVG vom 2. Juli 2003, H 179/01, und vom 13. Februar 2001, H 404/99). So vermag auch ein kurzer Ausstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen Organes zu führen, wenn vorher die Beitragsabwicklung nicht klaglos war (vgl. Urteil des EVG vom 11. Juli 2006, H 67/06, E. 5.4). Vorliegend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die B. AG ihrer Beitragspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht klaglos nachgekommen war, sondern, wenn auch nur vereinzelt, gemahnt werden musste (vgl. bspw. die Ratenmahnung aus dem Tilgungsplan vom 17. April 2019 [act. 1169] sowie die Mahnungen vom 14. August 2019 und 14. November 2019 [act. 1128 und 1060]). Als Verwaltungsrat hatte der Beschwerdeführer von diesen aufgetretenen Versäumnissen gegenüber der Ausgleichskasse unbestrittenermassen Kenntnis. Von einer Widerrechtlichkeit wird nicht nur bei Nichtbezahlung, sondern auch bei verspäteter Bezahlung von Beiträgen gesprochen (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 504). Es kann somit keine Rede von einer ausgeglichenen Finanzlage bis im August 2020 sein. Seit Mitte 2020 sind die Ausstände schliesslich kontinuierlich angestiegen, weil ungenügende Zahlungen geleistet worden sind. Dies spricht zugleich gegen die Annahme, dass ein Sanierungskonzept vorlag, aufgrund dessen nunmehr davon auszugehen wäre, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist hätten befriedigt werden können. Ein solches Konzept hat detailliert aufzuzeigen, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Der Mandatsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und Herrn D. vom 18. Oktober 2020 vermag kein solches Konzept darzustellen. Der Einsatz von Herrn D. ist zudem erst per Dezember 2020 belegt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war indessen bekannt, dass das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten war. Dem Protokoll der Generalversammlung vom 28. Oktober 2020 lässt sich hierzu unter anderem entnehmen, dass die Finanzierungsvereinbarungen mit der Kreditgeberin per Juli 2020 abgelaufen und die ausstehenden Beträge fällig geworden seien, wobei die Kreditgeberin mittlerweile eine Betreibung für eine Forderung von eineinhalb Millionen Franken eingeleitet habe. Neue Kredite hätten nicht ausgehandelt werden können. Diese Angaben wurden anlässlich der vorliegenden Zeugenbefragung bestätigt und bekräftigt, dass den Verwaltungsräten der Umstand bekannt gewesen sei, wonach im Falle der geltend gemachten Rückforderung der eineinhalb Millionen Franken seitens der Kreditgeberin eine Überschuldung der Arbeitgeberin gedroht habe. In Bezug auf die Finanzierung geht aus ebendiesem Protokoll sodann lediglich hervor, dass das zukünftige Mitglied des Verwaltungsrats, Herr D. , mit der Sanierung der AG beauftragt werde und eine Auffanggesellschaft vorschlage. Die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen werden können, bedingt indessen, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann. Ein detailliertes Sanierungskonzept lässt sich jedoch weder aus den zitierten Unterlagen herauslesen noch wurde ein solches im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Auch anlässlich der Parteiverhandlung wurde einzig bestätigt, dass eine Auffanggesellschaft angestrebt worden sei. Hierbei gilt es zu beachten, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Eine ernsthafte und rasche Tilgungsabsicht der hier zur Diskussion stehenden Beitragsschulden gegenüber der Ausgleichskasse, wie sie rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise als Exkulpationsgrund anerkannt werden kann, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2020 und der angeblich in Aussicht gestellten, jedoch nicht nachgewiesenen bzw. offensichtlich ausgebliebenen Zahlungen von Fr. 4 Mio., auch der Liquiditätsengpass beseitigt sein sollte, kann mit Blick auf die dokumentierten AHV-Beitragsausstände und die Finanzlage der AG nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermochte im Übrigen auch nicht darzulegen, weshalb die Ausstände bei der behaupteten guten Finanzlage der Arbeitgeberin nicht beglichen worden waren, sondern sich diese ─ wie dargelegt ─ kontinuierlich vergrösserten. So oder anders bleibt es bei einer Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht, womit ein Verschulden der Arbeitgeberin gegeben ist. 7.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 123 V 15 E. 5b). Diesbezüglich ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/03). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Dabei stützte es sich stets auf Art. 754 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern solidarisch für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Der Regelung von Art. 754 OR unterliegen namentlich die Personen mit formeller Organstellung, d.h. die Mitglieder des Verwaltungsrats, und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit der Geschäftsführung der Gesellschaft befassen (vgl. BSK-OR II- Gericke / Häusermann / Waller , 6. Auflage, 2024, N 4 zu Art. 754). 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Demnach kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austritts bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie Reichmuth , a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). 7.3.1 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B. AG seit Ende September 2019 als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war. Der Beschwerdeführer unterstand damit ab diesem Zeitraum unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden. Wie oben (vgl. E. 7.2 hiervor) ausgeführt, dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister, wobei für den Nachweis des Ausscheidens bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als die überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2014, 710 13 322 / 52, E. 5.2 ). Die Löschung der Funktion des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat im Handelsregister erfolgte erst per 16. März 2021. Fraglich ist, ob das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat bereits per Dezember 2020 hinreichend erstellt ist. Hierzu liegt eine Kündigung des Mandatsvertrags vom 18. September 2020 sowie eine nicht unterzeichnete Bekanntgabe der Demission zuhanden des Handelsregisteramts bei den Akten. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 28. Oktober 2020 die Wahl eines neuen Mitglieds des Verwaltungsrats, wobei sich darin keine Angaben zum konkreten Austrittszeitpunkt finden. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer per Dezember 2020 die Funktion des Verwaltungsrates nicht mehr ausübte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte der B. AG mehr hatte. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich tatsächlich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach November 2020 weiterhin im relevanten Geschäftsbereich als faktisches Organ tätig gewesen wäre. Es ist demnach von seinem tatsächlichen Austritt per Ende November 2020 auszugehen. 7.3.2 Die B. AG ist bei einem wechselnden Personalbestand zwischen 10 und 50 Personen als kleines Unternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Verwaltungsrat, dem die Geschäftsführung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer auch darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer trotz seiner formellen Organstellung innerhalb der B. AG, sich während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat um die ihm im Zusammenhang mit der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge obliegenden Aufgaben und Pflichten zu kümmern. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er während längerer Zeit Löhne bezahlte, ohne dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vollständig) gedeckt gewesen wären. Die geschilderten Verhaltensweisen sind zweifellos als ein qualifiziertes Verschulden im vorstehend (vgl. E. 7.1 hiervor) umschriebenen Sinne zu werten, weshalb auch diese Haftungsvoraussetzung gegeben ist. 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung geltend, dass die ausstehenden Beiträge erst gegen Ende seiner kurzen Amtszeit im August 2020 entstanden seien. Was die Haftung in zeitlicher Hinsicht anbelangt, so gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Ende September 2019 Verwaltungsrat der B. AG war. Entsprechend haftet er für den gesamten Zeitraum, in dem er formelles Organ war und für die Arbeitgeberin somit disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5; Reichmuth , a.a.O., Rz. 256). Die Haftung erstreckt sich sodann auch auf Beitragsausstände, die im Zeitpunkt seines Eintritts bereits fällig waren (vgl. BGE 123 V 173 E. 3a; Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 52). Wie dargelegt (vgl. E. 6.3.2 hiervor), kann vorliegend nicht von einer ausgeglichenen Finanzlage bis im August 2020 gesprochen werden und der Beschwerdeführer hatte mit Eintritt in den Verwaltungsrat Einsicht in die bzw. Kenntnis der administrativen und finanziellen Belange der AG. Sofern er anlässlich der Parteiverhandlung als persönlichen Entlastungsgrund überdies vorbrachte, dass er die finanziellen Belange an die interne Finanzabteilung delegiert habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Delegation wurde zu keinem Zeitpunkt belegt. Dessen ungeachtet verkennt der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsrat sich nicht dadurch seiner Überwachungspflicht nach Art. 716a Abs. 1 OR entbinden kann, indem er seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte delegiert. Die Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist in diesem Fall als grobfährlässig zu bewerten (ZAK 1989 104). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen ─ wie sie vorliegend gegeben sind ─ muss vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Insbesondere kann er sich nicht damit rechtfertigen, dass er keine Einsicht in die Buchführung und den Zahlungsverkehr gehabt habe (vgl. Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 mit Hinweis auf BGE 112 V 1; vgl. ferner auch die Ausführungen im Parallelverfahren 710 24 352). Aus dem Vorbringen, wonach er sich auf die Richtigkeit der seitens der Finanzabteilung zugestellten Zahlungslisten verlassen und daher keine Kenntnis von den Ausständen und Mahnungen gehabt habe, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausser den genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Damit haftet er für sämtliche Beitragsausstände, die bis zu seinem Ausscheiden Ende November 2020 fällig wurden. 8.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenssumme zu befinden, welche der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Ausgleichskasse macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend, welcher – wie dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor) – hinreichend belegt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es sodann nicht zu, dass ausschliesslich die Beiträge aus der Rechnung vom September 2020 während seiner Amtszeit fällig wurden. Dies gilt im Übrigen auch für die Nachforderung aus der Arbeitgeberkontrolle gemäss Beitragsabrechnung vom 13. Oktober 2020. Massgebend ist nicht, auf welchen Zeitpunkt sich die Forderung bezieht, sondern wann sie eingefordert und fällig geworden ist. Dies war zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer über das Vermögen der B. AG disponieren und allfällige Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Verwaltungsratsmitglieder haften nicht nur für die laufenden Sozialversicherungsbeiträge solidarisch, sondern auch für Beitragsschulden, die vor dem Eintritt des neuen Mitglieds in den Verwaltungsrat entstanden sind. Gemäss der Rechtsprechung hat ein neues Verwaltungsratsmitglied die Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge sondern und gerade für die Begleichung verfallener, vor seiner Verwaltungsratstätigkeit entstandener Beitragsschulden besorgt zu sein, weil in beiden Fällen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Untätigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beiträge besteht (Pra 84 (1995) Nr. 90, E. 4c; ZAK 1992, S. 254 f. E. 7b). Ferner verkennt der Beschwerdeführer unter anderem bei seiner Argumentation, dass die geschuldeten Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung automatisch zur Zahlung fällig werden (vgl. E. 4.1) und hierfür keine Mahnung vorausgesetzt wird. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass möglicherweise nicht alle Beitragsabrechnungen während seiner Amtszeit gemahnt wurden, kann er demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Jahresrechnung der Lohnbeiträge 2021 (Rechnung vom 7. Januar 2021 über Fr. 25'985.95) erst zu einem Zeitpunkt fällig wurde, als er bereits aus dem Verwaltungsrat ausgetreten war. Wie dargelegt (vgl. E. 7.2 hiervor), haftet ein Verwaltungsrat nur für den Schaden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem frühere Handlungen und Unterlassungen eines Organs adäquat kausal dazu führen, dass Beiträge nicht bezahlt werden können (vgl. auch Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 52). Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne ist vorliegend weder ausgewiesen noch wird eine solche seitens der Ausgleichskasse geltend gemacht. Die geltend gemachte Rückforderung ist daher um den Betrag von Fr. 25'985.95 zu reduzieren. 8.2 Die ziffernmässige Höhe des Schadens wird seitens des Beschwerdeführers sodann nicht substanziiert bestritten. Nicht abschliessend überprüft werden können vorliegend die in der Schadenersatzforderung aufgeführten Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Wie detailliert die in der Aufstellung enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch Thomas Nussbaumer , Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne Weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtete. Die Schadenersatzforderung ist indessen von insgesamt Fr. 63'149.75 auf Fr. 37'163.-- zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 10.1 Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, kann dem Beschwerdeführer nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 12. Juni 2025 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zusätzlich gewährt das Gericht 2 Stunden und 30 Minuten für die Parteiverhandlung mit Vorbesprechung und Anreise. Nicht zu beanstanden sind ferner auch die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 65.60. Aufgrund der nur teilweisen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist die Zusprechung einer Parteientschädigung von der Hälfte des geltend gemachten Honorars gerechtfertigt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'152.85 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2024 auf den Betrag von Fr. 37'163.-- reduziert wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'152.85 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid haben die Parteien am 13. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen der Urteils: Verfahren-Nr. 9C_632/2025 und 9C_633/2025).