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710 23 82 / 236

Basel-Landschaft · 2022-12-20 · Deutsch BL

Schadenersatz

Erwägungen (3 Absätze)

E. 6 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der GmbH nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1 Im Zentrum der strittigen Parteistandpunkte steht sodann die Frage, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der GmbH zurückzuführen ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit mithin ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.2 Solche Bemühungen – namentlich die Einleitung von Sanierungsmassnahmen – sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass sich die GmbH in einer finanziellen Bedrängnis befunden habe, was selbst von der Kasse zugestanden worden sei. Dennoch hätten die ausstehenden Beiträge teilweise laufend bezahlt werden können. Zudem müsse der Kasse ein Mitverschulden vorgeworfen werden, wonach sie mit der Arbeitgeberkontrolle zu lange zugewartet habe. Diese sei nur erfolgt, um ihre Beiträge direkt als Schaden beim Beschwerdeführer persönlich geltend zu machen. 7.3.1 Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung, wonach die Kasse den eingetretenen Schaden mit zu verantworten habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur fristgerechten Beitragszahlung kraft gesetzlicher Bestimmung ausschliesslich die GmbH in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin trifft. Inwiefern die Kasse ein Mitverschulden am entstandenen Schaden haben soll, nachdem die GmbH dem aktenkundigen Kontoauszug zufolge (Kassen-Dok 18) insbesondere seit März 2019 ihre Beitragsschulden nur noch zu einem kleinen Teil beglichen hat, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer auch nicht beigepflichtet werden, wenn er der Kasse vorwirft, zu lange mit ihrer Arbeitgeberkontrolle zugewartet zu haben. Der Kontoauszug der Kasse zeigt vielmehr auf, dass die Einzahlungen des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre im Wesentlichen einzig auf seine Akonto-Beiträge beschränkt blieben und auch diese Akonto-Beiträge letztlich nur unvollständig beglichen worden sind (Kassen-Dok 18). Wenn die Kasse im Nachgang der ihr vom Betreibungsamt am 4. Mai 2020 mitgeteilten Geschäftsaufgabe (Beilage 9 zur Beschwerdebegründung) bereits am 3. Juni 2020 die Arbeitgeberkontrolle in die Wege geleitet hat (Kassen-Dok 51 f.), kann ihr in zeitlicher Hinsicht zweifellos kein Zuwarten vorgeworfen werden. Dies gilt namentlich auch in Anbetracht der anschliessend rund drei Wochen später, am 25. Juni 2020 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle und des in der Folge ohne Verzug am 12. Juli 2020 versandten Revisionsberichts, auf dessen Basis die entsprechenden Nachträge im Umfang von Fr. 10'850.45 schliesslich verfügt werden konnten (Kassen-Dok 41 und 43). Ein Verzug, welcher eine Verschleppung und mit ihr ein allfälliges Mitverschulden der Kasse am entstandenen Schaden nahelegen würden, liegt mit Blick auf diese zeitlichen Verhältnisse nicht vor. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die GmbH zumindest bis März 2019 bemüht war, den Beitragsforderungen nachzukommen. Wenn er nunmehr jedoch vorbringt, dass sich das Verschulden der GmbH dadurch relativiert habe, dass die Kasse schon früh und wiederholt eine ratenweise Tilgung der Beitragsschulden zugestanden habe (Kassen-Dok 183, 147), kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Generell ist es durchaus sinnvoll, dem Beitragsschuldner bei Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit zu gewähren, grössere Forderungen wie insbesondere Beitragsschulden aus nachträglich erhobenen Jahresabrechnungen in Teilbeträgen zu tilgen und ihm damit weiterhin ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen. Daraus nunmehr aber eine Relativierung oder gar einen Ausschluss des Verschuldens der GmbH ableiten zu wollen, geht nicht an. Die Gewährung einer ratenweisen Begleichung von Beitragsschulden im Rahmen eines Tilgungsplans vermag die Grobfahrlässigkeit der GmbH als Beitragsschuldnerin generell nämlich nicht auszuschliessen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 647 mit Hinweisen). Vielmehr muss angenommen werden können, dass die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist entsprechend hätten nachbezahlt werden können. Dies aber war gerade nicht der Fall, nachdem die Kasse am 9. Januar 2019 von ihrem zweiten Tilgungsplan infolge Nichtbezahlens bereits der zweiten Rate zurückgetreten war (Kassen-Dok 135, 140). Dem massgebenden Kontoauszug zufolge häuften sich die Beitragsschulden insbesondere ab März 2019 substantiell an. Dieser Umstand ist im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen, dass die am 19. März 2019 in Rechnung gestellte definitive Jahresabrechnung betreffend das Jahr 2018 die bisher geleisteten Akonto-Beiträge deutlich überstieg. Damit erhellt, dass auf den bereits seit Beginn des Jahres 2018 ausbezahlten Löhnen nur ungenügende Beiträge bezahlt oder zumindest zurückbehalten worden waren (Kassen-Dok 39). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist in finanziell schwierigen Zeiten jedoch besonders auf eine regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten, und eine Arbeitgeberin darf gerade bei finanziellen Schwierigkeiten stets nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen auch tatsächlich gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Zumal mit Blick auf diese Verhältnisse zugleich gesagt ist, dass die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der Kasse bereits im Jahre 2018 nicht mehr eingehalten werden konnten, vermag deshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge sei schliesslich auch auf ausserordentliche Umstände wie namentlich die Covid-19-Pandemie zurückzuführen, nicht zu überzeugen. Der massgebende Kontoauszug zeigt vielmehr auf, dass die GmbH bereits schon zuvor regelmässig gemahnt und betrieben werden musste (in chronologischer Reihenfolge: Kassen-Dok 151, 161, 118, 114, 107, 96, 94, 91, 85, 73 66). Daraus wiederum erhellt, dass kein fristgerechtes Sanierungskonzept vorgelegen hat, aufgrund dessen nunmehr davon auszugehen wäre, dass die Forderungen der Kasse innert nützlicher Frist hätten befriedigt werden können. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die dokumentierten AHV-Beitragsausstände somit nicht gefolgt werden, weil insbesondere seit März 2019 nicht etwa eine Rückzahlung von AHV-Ausständen, sondern vielmehr eine Anhäufung von Beitragsschulden zu verzeichnen war. Eine ernsthafte und rasche Tilgungsabsicht der hier zur Diskussion stehenden Beitragsschulden gegenüber der Kasse, wie sie rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise als Exkulpationsgrund anerkannt werden kann, muss bei dieser Ausgangslage verneint werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich die Schulden gegenüber der Kasse mithin also vergrössert, was namentlich darauf zurückzuführen ist, dass trotz stetig sich kumulierender Beitragsausstände über Jahre schlicht ungenügend hohe Zahlungen geleistet worden sind. Bei dieser Aktenlage kann nicht davon gesprochen werden, dass aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage ernsthaft damit zu rechnen war, die insbesondere seit März 2019 zunehmend ausstehenden Forderungen der Kasse innert nützlicher Frist noch befriedigen zu können. Weil die GmbH im vorliegenden Fall die von ihr geschuldeten Beiträge bereits über einen längeren Zeitraum teils überhaupt nicht bzw. nur unvollständig bezahlt hatte, kann insbesondere auch nicht von einem nur kurzfristigen Liquiditätsengpass gesprochen werden, aufgrund dessen in guten Treuen hätte davon ausgegangen werden dürfen, die aufgelaufenen Beitragsrückstände würden letztlich innert nützlicher Frist beglichen. Unter diesen Umständen trifft die GmbH hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Damit steht fest, dass die Schadenersatzforderung ihre Ursache in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht hat. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, haftet die GmbH für den entstandenen Schaden. 8.1. In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer GmbH, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BG. E 108 V 199 E. 3b ). Formell eingesetzte Geschäftsführer wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 E. 4). 8.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als im Handelsregister eingetragener Einzelgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung eine entsprechende Organstellung bei der GmbH zugekommen ist. Seine GmbH ist sodann als Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Damit durfte und musste vom Beschwerdeführer als deren einzigen Organ der Überblick über alle Belange verlangt werden, und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). Mit Blick auf den erstmals bereits im Mai 2017 gewährten Tilgungsplan der Kasse hätte er zweifellos darauf achten müssen, dass keine erneuten Beitragsausstände entstehen und ein massgebender Lohn insbesondere nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten effektiv auch weiterhin bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; Reichmuth , a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte seiner Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen zu führen versucht haben mag, ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht genügend darum besorgt war, die jedenfalls ab März 2019 erneut entstandenen Beitragsausstände der Kasse innert nützlicher Frist beispielsweise mittels genügender Rückstellungen sicherzustellen. Es kann an dieser Stelle auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben, Erwägung 7.2.1 f.). Da keine zusätzlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden, ist auch dessen persönliche Haftung gemäss Art. 52 AHVG zu bejahen.

E. 9 Zusammenfassend resultiert, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatz-Haftung im Umfang von Fr. 19'235.65 erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Kasse hat den Beschwerdeführer deshalb zu Recht zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet, die jedoch betragsmässig auf Fr. 19'235.65 zu reduzieren ist. Im Umfang dieser geringen Differenz von Fr. 130.55 ist die Beschwerde gutzuheissen, während sie im Übrigen abzuweisen ist.

E. 10 Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine geschuldet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft um Fr. 130.55 auf Fr. 19'235.65 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2023 710 23 82 / 236 (710 2023 82 / 236)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Oktober 2023 (710 23 82 / 236) Alters- und Hinterlassenenversicherung Voraussetzungen für eine Schadenersatz-Haftung erfüllt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf eine regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten, und eine Arbeitgeberin darf gerade bei finanziellen Schwierigkeiten stets nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen auch tatsächlich gedeckt sind. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Advokatur am Dreispitz, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B. GmbH (GmbH) mit Sitz in X. war am 1. April 2016 von Amtes wegen als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) angeschlossen worden. Am 8. Dezember 2020 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 forderte die Kasse von A. als ehemaligem Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der konkursiten GmbH Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge der Jahre 2017 bis 2019 in der Höhe von Fr. 19'366.20. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 ab. B. Hiergegen erhob A. , vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, am 13. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 23. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 26. August 2023 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hatte, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Vorliegend hatte die GmbH ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13. März 2023 ist demnach einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 VPO vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich die Streitsumme auf Fr. 19'366.20, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absicht-liche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3.1 Zu prüfen ist in materieller Hinsicht vorab die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers. Art. 52 Abs. 3 AHVG in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen verjährt. Demnach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911. 3.2 Im Zusammenhang mit der dreijährigen relativen Verjährungsfrist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Schadenkenntnis von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 119 V 89 E. 3). Voraussetzung für eine ausreichende Schadenkenntnis ist dabei, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen müsste (BGE 116 V 72 E. 3b). Dabei haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenkenntnis üblicherweise angenommen wird. Es ist dies im Falle eines Konkurses praxisgemäss dann der Fall, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet, der Kollokationsplan also zur Einsicht aufgelegt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017, E. 4.2.1 und 9C_325/2010 vom 26. Juni 2018, E. 4.5.2). Für eine fristauslösende Schadenkenntnis ausnahmsweise schon vor diesem Regelzeitpunkt ist rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen; eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplans rechtfertigt sich beispielsweise dann, wenn eine Ausgleichskasse anlässlich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b). Was sodann die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit dem Eintritt des Schadens betrifft, gilt der Schaden als eingetreten, wenn anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen (Eintritt der Beitragsverwirkung) oder tatsächlichen Gründen (Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin) nicht mehr eingefordert werden können (BGE 129 V 193 E. 2.1. ff.). Im Fall der Uneinbringlichkeit beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 AHVG erhoben werden können, das heisst in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung (BGE 142 V 487 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Im vorliegenden Fall wurde über die GmbH am 8. Dezember 2020 der Konkurs eröffnet (Kassen-Dok 38). Indem die Kasse am 20. Dezember 2022 ihre Schadenersatzverfügung erlassen hat, hat sie mit Blick auf die in den Jahren 2017 bis 2019 unbezahlt gebliebenen Beiträge die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren zweifellos gewahrt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der relativen Verjährungsfrist von drei Jahren seit Kenntnis des Eintritts des Schadens. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, dass die zumutbare Schadenkenntnis der Kasse ausnahmsweise bereits vor Eintritt der Konkurseröffnung eingetreten sei, ist ihm zwar beizupflichten. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass das Betreibungsamt der Kasse am 4. Mai 2020 mitgeteilt hatte, dass die GmbH inaktiv sei und ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben habe (Beilage 9 zur Beschwerdebegründung). Mithin musste der Kasse bereits seit der in der Folge am 25. Juni 2020 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle und des anschliessenden Revisionsberichts vom 12. Juli 2020 (Kassen-Dok 41 und 43) bewusst sein, dass allfällige Beitragsschulden der GmbH wohl kaum mehr beglichen werden können. Mit Erlass ihrer Schadenersatzverfügung vom 20. Dezember 2022 hat sie die dreijährige Verjährungsfrist indessen trotzdem gewahrt. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ändert daran nichts, dass die Kasse bereits im Januar 2019 von ihrem zuvor im September 2018 verfügten Tilgungsplan zurückgetreten ist (Kassen-Dok 135). Ebenso wenig wie die Gewährung eines Zahlungsaufschubs vermag auch die Nichtbezahlung der einzelnen Tilgungsraten die zumutbare Kenntnis hinsichtlich des letztlich resultierenden Schadens der Kasse in verjährungsrechtlicher Hinsicht zu begründen. Zumal es sich bei den einzelnen Tilgungsraten ohnehin um kleinere Beträge im Umfang von Fr. 533.95 gehandelt hat (Kassen-Dok 137), wies die GmbH anfangs Februar 2019 noch einen eher kleinen Beitragssaldo zu Gunsten der Kasse im Umfang von Fr. 607.45 aus (Kassen-Dok 18). Damit bestand auch unter diesem Blickwinkel in diesem Zeitpunkt noch kein Anlass, davon ausgehen zu müssen, dass die GmbH ihren im Wesentlichen erst in der Folge entstandenen Beitragsschulden nicht mehr nachzukommen in der Lage sein würde. Die Schadenersatzforderung ist deshalb auch in relativer Hinsicht nicht verjährt. 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 19'366.20 geltend. Die Höhe des Schadens und das Ausmass der Schadenersatzforderung werden in der Beschwerde nicht substantiell bestritten, so dass das Kantonsgericht grundsätzlich keine Veranlassung hat, die Berechnung konkret zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, dass der Schaden im Juni 2020 noch auf Fr. 8'150.— beziffert, nachträglich jedoch erhöht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Differenz im Wesentlichen auf den am 12. Juli 2020 verfügten Nachtrag aus der Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 2017 bis 2019 im Umfang von Fr. 10'850.45 zurückzuführen ist. Dass diese Teil-Forderung nicht im Konkurs der GmbH eingegeben worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, geht aus den vorliegenden Akten gerade nicht hervor (Kassen-Dok 37). Ebenso wenig vermag er etwas zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass die von der Kasse am 12. Juli 2020 erlassene Verfügung betreffend die Beiträge aus der am 25. Juni 2020 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle nicht per Einschreiben versandt worden war (Kassen-Dok 42 und 43; 45 und 46). Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die Schadenhöhe, woran namentlich auch nichts ändert, dass der Kasse bereits am 4. Mai 2020 mitgeteilt worden war, dass die GmbH zwischenzeitlich ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben habe und inaktiv sei (Beilage 9 zur Beschwerdebegründung). Allfällige Beitragsforderungen deshalb nicht als Schaden anzuerkennen, weil eine Arbeitgeberkontrolle nach der Aufgabe der Geschäftstätigkeit bei der Beitragsschuldnerin durchgeführt und der Schaden damit erst nachträglich im Detail festgesetzt werden kann, würde nicht nur der zitierten Rechtsprechung widersprechen (oben, Erwägung 4.1), sondern letztlich geradezu Tor und Tür öffnen, sich der Begleichung vormals geschuldeter Beiträge mittels Geschäftsaufgabe entziehen zu können. Dies widerspräche nicht nur dem generellen Haftungsgedanken von Art. 52 AHVG, sondern liefe auch den Bestimmungen von Art. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947zuwider. 4.2.2 Der Kontoauszug per 1. Februar 2023 zeigt allerdings auf (Kassen-Dok 18), dass die Forderungseingabe der Kasse im Konkurs der GmbH einen zu kollozierenden Schaden im Umfang von lediglich Fr. 19'235.65 ausgewiesen hat (Kassen-Dok 6 und 37). Die Differenz von Fr. 130.55 zwischen dem nunmehr verfügungsweise geltend gemachten und dem ursprünglich kollozierten Schaden ist auf Inkassokosten gegenüber einem von der Kasse versehentlich ins Recht gefassten Schuldner zurückzuführen (Kassen-Dok 9 und 11). Diese nicht gerechtfertigten Inkassokosten (Kassen-Dok 7) können nicht Bestandteil des vorliegenden Schadens bilden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher um Fr. 130.55 zu reduzieren und es ist vorliegend von einem relevanten Schadens-betrag von Fr. 19'235.65 (Fr. 19'366.20 abzüglich Fr. 130.55) auszugehen. 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto-Beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2 und 118 V 193 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art.52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der konkursiten GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nur unvollständig nachgekommen ist. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 19'235.65 offen (oben, Erwägung 2.2). Damit ist die GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt. 6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der GmbH nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1 Im Zentrum der strittigen Parteistandpunkte steht sodann die Frage, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der GmbH zurückzuführen ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit mithin ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.2 Solche Bemühungen – namentlich die Einleitung von Sanierungsmassnahmen – sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass sich die GmbH in einer finanziellen Bedrängnis befunden habe, was selbst von der Kasse zugestanden worden sei. Dennoch hätten die ausstehenden Beiträge teilweise laufend bezahlt werden können. Zudem müsse der Kasse ein Mitverschulden vorgeworfen werden, wonach sie mit der Arbeitgeberkontrolle zu lange zugewartet habe. Diese sei nur erfolgt, um ihre Beiträge direkt als Schaden beim Beschwerdeführer persönlich geltend zu machen. 7.3.1 Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung, wonach die Kasse den eingetretenen Schaden mit zu verantworten habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur fristgerechten Beitragszahlung kraft gesetzlicher Bestimmung ausschliesslich die GmbH in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin trifft. Inwiefern die Kasse ein Mitverschulden am entstandenen Schaden haben soll, nachdem die GmbH dem aktenkundigen Kontoauszug zufolge (Kassen-Dok 18) insbesondere seit März 2019 ihre Beitragsschulden nur noch zu einem kleinen Teil beglichen hat, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer auch nicht beigepflichtet werden, wenn er der Kasse vorwirft, zu lange mit ihrer Arbeitgeberkontrolle zugewartet zu haben. Der Kontoauszug der Kasse zeigt vielmehr auf, dass die Einzahlungen des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre im Wesentlichen einzig auf seine Akonto-Beiträge beschränkt blieben und auch diese Akonto-Beiträge letztlich nur unvollständig beglichen worden sind (Kassen-Dok 18). Wenn die Kasse im Nachgang der ihr vom Betreibungsamt am 4. Mai 2020 mitgeteilten Geschäftsaufgabe (Beilage 9 zur Beschwerdebegründung) bereits am 3. Juni 2020 die Arbeitgeberkontrolle in die Wege geleitet hat (Kassen-Dok 51 f.), kann ihr in zeitlicher Hinsicht zweifellos kein Zuwarten vorgeworfen werden. Dies gilt namentlich auch in Anbetracht der anschliessend rund drei Wochen später, am 25. Juni 2020 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle und des in der Folge ohne Verzug am 12. Juli 2020 versandten Revisionsberichts, auf dessen Basis die entsprechenden Nachträge im Umfang von Fr. 10'850.45 schliesslich verfügt werden konnten (Kassen-Dok 41 und 43). Ein Verzug, welcher eine Verschleppung und mit ihr ein allfälliges Mitverschulden der Kasse am entstandenen Schaden nahelegen würden, liegt mit Blick auf diese zeitlichen Verhältnisse nicht vor. 7.3.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die GmbH zumindest bis März 2019 bemüht war, den Beitragsforderungen nachzukommen. Wenn er nunmehr jedoch vorbringt, dass sich das Verschulden der GmbH dadurch relativiert habe, dass die Kasse schon früh und wiederholt eine ratenweise Tilgung der Beitragsschulden zugestanden habe (Kassen-Dok 183, 147), kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Generell ist es durchaus sinnvoll, dem Beitragsschuldner bei Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit zu gewähren, grössere Forderungen wie insbesondere Beitragsschulden aus nachträglich erhobenen Jahresabrechnungen in Teilbeträgen zu tilgen und ihm damit weiterhin ein wirtschaftliches Fortkommen zu ermöglichen. Daraus nunmehr aber eine Relativierung oder gar einen Ausschluss des Verschuldens der GmbH ableiten zu wollen, geht nicht an. Die Gewährung einer ratenweisen Begleichung von Beitragsschulden im Rahmen eines Tilgungsplans vermag die Grobfahrlässigkeit der GmbH als Beitragsschuldnerin generell nämlich nicht auszuschliessen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 647 mit Hinweisen). Vielmehr muss angenommen werden können, dass die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist entsprechend hätten nachbezahlt werden können. Dies aber war gerade nicht der Fall, nachdem die Kasse am 9. Januar 2019 von ihrem zweiten Tilgungsplan infolge Nichtbezahlens bereits der zweiten Rate zurückgetreten war (Kassen-Dok 135, 140). Dem massgebenden Kontoauszug zufolge häuften sich die Beitragsschulden insbesondere ab März 2019 substantiell an. Dieser Umstand ist im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen, dass die am 19. März 2019 in Rechnung gestellte definitive Jahresabrechnung betreffend das Jahr 2018 die bisher geleisteten Akonto-Beiträge deutlich überstieg. Damit erhellt, dass auf den bereits seit Beginn des Jahres 2018 ausbezahlten Löhnen nur ungenügende Beiträge bezahlt oder zumindest zurückbehalten worden waren (Kassen-Dok 39). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist in finanziell schwierigen Zeiten jedoch besonders auf eine regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten, und eine Arbeitgeberin darf gerade bei finanziellen Schwierigkeiten stets nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen auch tatsächlich gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Zumal mit Blick auf diese Verhältnisse zugleich gesagt ist, dass die finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der Kasse bereits im Jahre 2018 nicht mehr eingehalten werden konnten, vermag deshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge sei schliesslich auch auf ausserordentliche Umstände wie namentlich die Covid-19-Pandemie zurückzuführen, nicht zu überzeugen. Der massgebende Kontoauszug zeigt vielmehr auf, dass die GmbH bereits schon zuvor regelmässig gemahnt und betrieben werden musste (in chronologischer Reihenfolge: Kassen-Dok 151, 161, 118, 114, 107, 96, 94, 91, 85, 73 66). Daraus wiederum erhellt, dass kein fristgerechtes Sanierungskonzept vorgelegen hat, aufgrund dessen nunmehr davon auszugehen wäre, dass die Forderungen der Kasse innert nützlicher Frist hätten befriedigt werden können. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die dokumentierten AHV-Beitragsausstände somit nicht gefolgt werden, weil insbesondere seit März 2019 nicht etwa eine Rückzahlung von AHV-Ausständen, sondern vielmehr eine Anhäufung von Beitragsschulden zu verzeichnen war. Eine ernsthafte und rasche Tilgungsabsicht der hier zur Diskussion stehenden Beitragsschulden gegenüber der Kasse, wie sie rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise als Exkulpationsgrund anerkannt werden kann, muss bei dieser Ausgangslage verneint werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich die Schulden gegenüber der Kasse mithin also vergrössert, was namentlich darauf zurückzuführen ist, dass trotz stetig sich kumulierender Beitragsausstände über Jahre schlicht ungenügend hohe Zahlungen geleistet worden sind. Bei dieser Aktenlage kann nicht davon gesprochen werden, dass aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage ernsthaft damit zu rechnen war, die insbesondere seit März 2019 zunehmend ausstehenden Forderungen der Kasse innert nützlicher Frist noch befriedigen zu können. Weil die GmbH im vorliegenden Fall die von ihr geschuldeten Beiträge bereits über einen längeren Zeitraum teils überhaupt nicht bzw. nur unvollständig bezahlt hatte, kann insbesondere auch nicht von einem nur kurzfristigen Liquiditätsengpass gesprochen werden, aufgrund dessen in guten Treuen hätte davon ausgegangen werden dürfen, die aufgelaufenen Beitragsrückstände würden letztlich innert nützlicher Frist beglichen. Unter diesen Umständen trifft die GmbH hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Damit steht fest, dass die Schadenersatzforderung ihre Ursache in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht hat. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, haftet die GmbH für den entstandenen Schaden. 8.1. In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer GmbH, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BG. E 108 V 199 E. 3b ). Formell eingesetzte Geschäftsführer wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 E. 4). 8.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als im Handelsregister eingetragener Einzelgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung eine entsprechende Organstellung bei der GmbH zugekommen ist. Seine GmbH ist sodann als Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Damit durfte und musste vom Beschwerdeführer als deren einzigen Organ der Überblick über alle Belange verlangt werden, und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). Mit Blick auf den erstmals bereits im Mai 2017 gewährten Tilgungsplan der Kasse hätte er zweifellos darauf achten müssen, dass keine erneuten Beitragsausstände entstehen und ein massgebender Lohn insbesondere nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten effektiv auch weiterhin bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; Reichmuth , a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte seiner Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen zu führen versucht haben mag, ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht genügend darum besorgt war, die jedenfalls ab März 2019 erneut entstandenen Beitragsausstände der Kasse innert nützlicher Frist beispielsweise mittels genügender Rückstellungen sicherzustellen. Es kann an dieser Stelle auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben, Erwägung 7.2.1 f.). Da keine zusätzlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden, ist auch dessen persönliche Haftung gemäss Art. 52 AHVG zu bejahen. 9. Zusammenfassend resultiert, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatz-Haftung im Umfang von Fr. 19'235.65 erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Kasse hat den Beschwerdeführer deshalb zu Recht zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet, die jedoch betragsmässig auf Fr. 19'235.65 zu reduzieren ist. Im Umfang dieser geringen Differenz von Fr. 130.55 ist die Beschwerde gutzuheissen, während sie im Übrigen abzuweisen ist. 10. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine geschuldet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft um Fr. 130.55 auf Fr. 19'235.65 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.