Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG sind vorliegend erfüllt. Der Forderungsbetrag ist jedoch zu reduzieren.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B. AG ihren statutarischen Sitz in X. hat, ist somit auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 In prozessualer Hinsicht ist zunächst der Verfahrensantrag, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen, zu beurteilen. 2.1.1 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 122 V 47 E. 3a, 121 I 40 E. 6a, 119 Ib 329). 2.1.2 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag. Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 47 E. 3a mit Hinweisen).
E. 2.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern er begründet seinen Antrag ausschliesslich damit, dass er die komplexe Sachlage sowie die Verantwortlichkeiten persönlich darlegen möchte. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten handelt es sich beim entsprechenden Begehren somit lediglich um einen Beweisantrag. Es wird indessen weder aus der Begründung des Beweisantrags noch sonst ersichtlich, welche entscheidrelevanten Umstände nur im Rahmen einer Befragung durch das Gericht vorgebracht werden könnten. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 15. November 2024 hinreichend zu den vorliegend umstrittenen Fragen äussern konnte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der entscheidwesentliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstellt. Die wesentlichen Aspekte für die Beurteilung der einschlägigen Fragen lassen sich bereits den Akten entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung und in Bestätigung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2025 von der Durchführung einer Parteiverhandlung mit Abnahme von Beweisen abgesehen werden.
E. 3 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung beschlägt die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Sozialversicherungsrecht -Rechtsprechung [SVR] 2007, AHV Nr. 2, E. 3). Zudem bilden auch Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. BGE 121 III 382 E. 3bb; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). 4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend. Mit den beigebrachten Unterlagen belegt die Beschwerdeführerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig. Die geltend gemachten Beträge stimmen sowohl mit den offenen Forderungen gemäss dem Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 9. September 2024 (act. 224) als auch mit den der Ausgleichskasse letztlich ausgestellten Pfändungsverlustscheinen überein (act. 538-550). 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkam und damit öffentlichrechtliche Vorschriften verletzte. Sie wurde deswegen von der Ausgleichskasse wiederholt gemahnt und betrieben. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist.
E. 6 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 118 V 286 E. 1c). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es –allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die weiteren Haftungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1). 7.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B. AG zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Frey Félix / Mosimann Hans - Jakob / Bollinger Susanne , AHVG/IVG Kommentar, 2018, Rz. 12 zu Art. 52; Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung] vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 AHVG, Rz. 57). Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 23. März 2010, AK.2008.00050, E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.3.1 Vorliegend verletzte die B. AG die Beitragszahlungspflicht (vgl. E. 5.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die B. AG sich durchgehend in einem Sanierungsprozess, mit einer positiven Bilanz und konkreten Massnahmen zur Liquiditätsverbesserung, befunden habe. Auf Basis des Bilanzgewinns und der finanziellen Prognose sei eine Bezahlung der Beiträge in Aussicht gestanden. 7.3.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Verwaltungsrat antrat, ihrer Beitragspflicht nicht klaglos nachgekommen war, sondern, wenn auch nur vereinzelt, gemahnt werden musste (vgl. bspw. die Ratenmahnung aus dem Tilgungsplan vom 17. April 2019 [act. 1169] sowie die Mahnungen vom 14. August 2019 und 14. November 2019 [act. 1128 und 1060]). Seit Mitte 2020 sind die Ausstände schliesslich kontinuierlich angestiegen, weil ungenügende Zahlungen geleistet worden sind. Dies spricht zugleich gegen die Annahme, dass ein Sanierungskonzept vorlag, aufgrund dessen nunmehr davon auszugehen wäre, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist hätten befriedigt werden können. Ein solches Konzept hat detailliert aufzuzeigen, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Der Mandatsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und Herrn D. vom 18. Oktober 2020, auf den der Beschwerdeführer verweist und welcher die Rolle von Herrn D. als Sanierer bestätigen soll, vermag kein solches Konzept darzustellen. Der Einsatz von Herrn D. ist zudem erst per Dezember 2020 belegt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war indessen bekannt, dass das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten war. So lässt sich dem Protokoll der Generalversammlung vom 28. Oktober 2020 hierzu unter anderem entnehmen, dass die Finanzierungsvereinbarungen mit der Kreditgeberin per Juli 2020 abgelaufen und die ausstehenden Beträge fällig geworden seien, wobei diese mittlerweile eine Betreibung für eine Forderung von eineinhalb Millionen Franken eingeleitet habe. Neue Kredite hätten nicht ausgehandelt werden können. Von einer positiven Bilanz kann zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein. In Bezug auf die Finanzierung geht aus ebendiesem Protokoll sodann lediglich hervor, dass das zukünftige Mitglied des Verwaltungsrats, Herr D. , mit der Sanierung der AG beauftragt werde und eine Auffanggesellschaft vorschlage. Die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen werden können, bedingt indessen, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann. Ein konkretes Sanierungskonzept lässt sich auch weder aus den weiteren Unterlagen herauslesen noch wurde ein solches im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Zu berücksichtigen ist, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Eine ernsthafte und rasche Tilgungsabsicht der hier zur Diskussion stehenden Beitragsschulden gegenüber der Ausgleichskasse, wie sie rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise als Exkulpationsgrund anerkannt werden kann, lässt sich aus den vorliegenden Umständen nicht ableiten. Der Beschwerdeführer vermochte im Übrigen auch nicht darzulegen, weshalb die Ausstände bei der behaupteten guten Finanzlage der Arbeitgeberin nicht beglichen worden waren, sondern sich diese ─ wie dargelegt ─ kontinuierlich vergrösserten. So oder anders bleibt es bei einer Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht, womit ein Verschulden der Arbeitgeberin gegeben ist. 8.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 123 V 15 E. 5b). Diesbezüglich ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/03). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Dabei stützte es sich stets auf Art. 754 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern solidarisch für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Der Regelung von Art. 754 OR unterliegen namentlich die Personen mit formeller Organstellung, d.h. die Mitglieder des Verwaltungsrats, und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit der Geschäftsführung der Gesellschaft befassen (vgl. BSK-OR II- Gericke / Häusermann / Waller , 6. Auflage, 2024, N 4 zu Art. 754). 8.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Demnach kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austritts bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie Reichmuth , a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). 8.3.1 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B. AG seit Ende September 2019 bis zu seinem Ausscheiden bzw. zur Löschung seiner Funktion im Handelsregister am 3. Dezember 2020 (vgl. act. 784) als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war. Er unterstand damit in diesem Zeitraum unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden. Wie oben (vgl. E. 8.2 hiervor) ausgeführt, dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Dezember 2020 die Funktion des Verwaltungsrates nicht mehr ausübte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte der B. AG mehr hatte. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem 3. Dezember 2020 weiterhin im relevanten Geschäftsbereich als faktisches Organ tätig gewesen wäre. 8.3.2 Die B. AG ist bei einem wechselnden Personalbestand 10 und 50 Personen als kleines Unternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Verwaltungsrat, dem die Geschäftsführung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer auch darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer trotz seiner formellen Organstellung innerhalb der B. AG, sich während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat um die ihm im Zusammenhang mit der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge obliegenden Aufgaben und Pflichten zu kümmern. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er während längerer Zeit Löhne bezahlte, ohne dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vollständig) gedeckt gewesen wären. Die geschilderten Verhaltensweisen sind zweifellos als ein qualifiziertes Verschulden im vorstehend umschriebenen Sinne zu werten, weshalb auch diese Haftungsvoraussetzung gegeben ist. 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung geltend, dass er die finanziellen Belange an die interne Finanzabteilung sowie Treuhänder delegiert habe. Hierzu verweist er auf seinen Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2019 und das Organigramm der Arbeitgeberin. Ferner seien dem Verwaltungsrat die Informationen betreffend die Beitragsausstände nicht zur Verfügung gestanden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst lassen sich aus den angerufenen Unterlagen keine Hinweise auf eine entsprechende Delegation entnehmen, womit eine solche nicht belegt ist. Dem Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2019 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Berater der Geschäftsleitung angestellt wurde. Dessen ungeachtet verkennt der Beschwerdeführer, dass die formellen Organe – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten haften, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unbesehen auch ihrer Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, 4.3.1). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat darf sich zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung beschränken (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 754 Abs. 2 OR). Er kann sich aber nicht dadurch seiner Überwachungspflicht nach Art. 716a Abs. 1 OR entbinden, indem er seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte delegiert (vgl. Art. 754 Abs. 2 OR). Die Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist in diesem Fall als grobfährlässig zu bewerten (ZAK 1989 104). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen – wie sie vorliegend gegeben sind – muss vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Er kann mit der Delegation von Funktionen an Dritte nicht zugleich auch seine Verantwortung als (einziges) Verwaltungsorgan an diese Dritten delegieren. Insbesondere kann er sich nicht damit rechtfertigen, dass er keine Einsicht in die Buchführung und den Zahlungsverkehr gehabt habe (vgl. Frey / Mosimann / Bollinger Susanne , a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 mit Hinweis auf BGE 112 V 1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.2.2). Ein Verwaltungsrat kann sich nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, wenn es – wie beim Beitragswesen – um die Verantwortung für Geschäfte geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste (vgl. Frey / Mosimann / Bollinger Susanne , a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ausser den genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Damit haftet er für sämtliche Beitragsausstände, die bis zu seinem Ausscheiden am 3. Dezember 2020 fällig wurden. 9.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenssumme zu befinden, welche der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Ausgleichskasse macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend, welcher – wie dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) – hinreichend belegt ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Jahresrechnung der Lohnbeiträge 2021 (Rechnung vom 7. Januar 2021 über Fr. 25'985.95) erst zu einem Zeitpunkt fällig wurde, als der Beschwerdeführer bereits aus dem Verwaltungsrat ausgetreten war. Wie dargelegt (vgl. E. 8.2 hiervor), haftet ein Verwaltungsrat nur für den Schaden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem frühere Handlungen und Unterlassungen eines Organs adäquat kausal dazu führen, dass Beiträge nicht bezahlt werden können (vgl. auch Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 52). Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne ist vorliegend weder ausgewiesen noch wird eine solche seitens der Ausgleichskasse geltend gemacht. Die geltend gemachte Rückforderung ist daher um den Betrag von Fr. 25'985.95 zu reduzieren. 9.2 Die restlichen Forderungen bestanden im Zeitpunkt des effektiven Austritts des Beschwerdeführers und waren auch fällig. Die ziffernmässige Höhe des Schadens wird seitens des Beschwerdeführers sodann nicht substanziiert bestritten. Nicht abschliessend überprüft werden können vorliegend die in der Schadenersatzforderung aufgeführten Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Wie detailliert die in der Aufstellung enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die Beitragsforderung substanziiert bestreitet (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch Thomas Nussbaumer , Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne Weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können.
E. 10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtete. Die Schadenersatzforderung ist indessen von insgesamt Fr. 63'149.75 auf Fr. 37'163.-- zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
E. 11 Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2024 auf den Betrag von Fr. 37'163.-- reduziert wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid haben die Parteien am 13. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen der Urteils: Verfahren-Nr. 9C_634/2025 und 9C_635/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.06.2025 710 2024 352 (710 24 352)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 12. Juni 2025 (710 24 352) Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG sind vorliegend erfüllt. Der Forderungsbetrag ist jedoch zu reduzieren. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Rechtsdienst, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B. AG mit Sitz in X. war ab 1. März 2014 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. C. war vom 26. September 2019 bis 3. Dezember 2020 als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Daneben figurierte auch C. vom 26. September 2019 bis 16. März 2021 mit Kollektivunterschrift zu zweien. Am 26. Oktober 2021 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid der Konkursrichterin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 6. Februar 2023 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 9. Februar 2023). Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 forderte die Ausgleichskasse von C. als früherem Mitglied des Verwaltungsrats Schadenersatz in der Höhe von Fr. 91'776.60 für offen gebliebene Beitragsforderungen entsprechend der beigeschlossenen Aufstellung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass in Missachtung von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 offene Beitragsforderungen entstanden seien, die bei der B. AG nicht mehr im ordentlichen Beitragsverfahren einbringlich seien. C. sei Mitglied des Verwaltungsrats gewesen und damit verantwortliches Arbeitgeberorgan gemäss Art. 52 AHVG, weshalb die Schadenersatzforderung gegenüber ihm verfügt werde. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung um Fr. 28'626.85 auf Fr. 63'149.75 reduzierte. Die Schadenersatzforderung sei lediglich bis zum gesellschaftlichen Ausscheiden von C. , mithin bis zum 3. Dezember 2020, zu berücksichtigen. B. Mit Eingabe vom 15. November 2024 (Eingang) erhob C. Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es seien die Verfügung vom 15. Mai 2024 und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung in angemessenem Umfang zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ferner ersuchte er um Einsicht in die Verwaltungsratsprotokolle. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die finanziellen Aufgaben an die interne Finanzabteilung und Treuhänder delegiert worden seien. Wichtige Informationen zu den Beitragsausständen seien dem Verwaltungsrat nicht zur Verfügung gestellt worden. Mit der Ernennung von Herrn D. zum Sanierungsverantwortlichen und der Übernahme der finanziellen Kontrolle sei seine Verantwortung für nachfolgende Zahlungen entfallen. Alsdann habe sich die B. AG durchgehend in einem Sanierungsprozess befunden, mit einer positiven Bilanz und konkreten Massnahmen zur Liquiditätsverbesserung. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Befragung vorläufig mit der Begründung abgewiesen, dass die Durchführung einer Parteiverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers nicht erforderlich sei, da es fraglich erscheine, welche entscheidrelevanten (neuen) Erkenntnisse eine Befragung desselben liefern könnte. Ferner konnte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Verwaltungsratsprotokolle der B. AG nicht entsprochen werden, da entsprechende Abklärungen ergeben haben, dass sich die Protokolle weder beim Konkursamt noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft befinden. Gleichzeitig wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B. AG ihren statutarischen Sitz in X. hat, ist somit auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht ist zunächst der Verfahrensantrag, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen, zu beurteilen. 2.1.1 Ein solcher Antrag kann zum einen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzielen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierfür im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags (BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (BGE 122 V 47 E. 3a, 121 I 40 E. 6a, 119 Ib 329). 2.1.2 Ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung kann sodann aber auch zum Zwecke einer Parteibefragung oder -anhörung gestellt werden oder im Zusammenhang mit weiteren Beweisanträgen wie der Einvernahme eines Zeugen, der Anhörung eines Sachverständigen oder der Vornahme eines Augenscheins erfolgen. In all diesen Fällen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung lediglich um einen Beweisantrag. Aus ihm allein ist denn auch (noch) nicht auf den Wunsch nach einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen (BGE 122 V 47 E. 3a mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern er begründet seinen Antrag ausschliesslich damit, dass er die komplexe Sachlage sowie die Verantwortlichkeiten persönlich darlegen möchte. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten handelt es sich beim entsprechenden Begehren somit lediglich um einen Beweisantrag. Es wird indessen weder aus der Begründung des Beweisantrags noch sonst ersichtlich, welche entscheidrelevanten Umstände nur im Rahmen einer Befragung durch das Gericht vorgebracht werden könnten. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 15. November 2024 hinreichend zu den vorliegend umstrittenen Fragen äussern konnte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der entscheidwesentliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstellt. Die wesentlichen Aspekte für die Beurteilung der einschlägigen Fragen lassen sich bereits den Akten entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung und in Bestätigung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2025 von der Durchführung einer Parteiverhandlung mit Abnahme von Beweisen abgesehen werden. 3. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung beschlägt die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (Sozialversicherungsrecht -Rechtsprechung [SVR] 2007, AHV Nr. 2, E. 3). Zudem bilden auch Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. BGE 121 III 382 E. 3bb; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). 4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend. Mit den beigebrachten Unterlagen belegt die Beschwerdeführerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig. Die geltend gemachten Beträge stimmen sowohl mit den offenen Forderungen gemäss dem Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 9. September 2024 (act. 224) als auch mit den der Ausgleichskasse letztlich ausgestellten Pfändungsverlustscheinen überein (act. 538-550). 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkam und damit öffentlichrechtliche Vorschriften verletzte. Sie wurde deswegen von der Ausgleichskasse wiederholt gemahnt und betrieben. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist. 6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 118 V 286 E. 1c). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es –allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die weiteren Haftungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.3.1). 7.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B. AG zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Frey Félix / Mosimann Hans - Jakob / Bollinger Susanne , AHVG/IVG Kommentar, 2018, Rz. 12 zu Art. 52; Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung] vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 52 AHVG, Rz. 57). Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 23. März 2010, AK.2008.00050, E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.3.1 Vorliegend verletzte die B. AG die Beitragszahlungspflicht (vgl. E. 5.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die B. AG sich durchgehend in einem Sanierungsprozess, mit einer positiven Bilanz und konkreten Massnahmen zur Liquiditätsverbesserung, befunden habe. Auf Basis des Bilanzgewinns und der finanziellen Prognose sei eine Bezahlung der Beiträge in Aussicht gestanden. 7.3.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Verwaltungsrat antrat, ihrer Beitragspflicht nicht klaglos nachgekommen war, sondern, wenn auch nur vereinzelt, gemahnt werden musste (vgl. bspw. die Ratenmahnung aus dem Tilgungsplan vom 17. April 2019 [act. 1169] sowie die Mahnungen vom 14. August 2019 und 14. November 2019 [act. 1128 und 1060]). Seit Mitte 2020 sind die Ausstände schliesslich kontinuierlich angestiegen, weil ungenügende Zahlungen geleistet worden sind. Dies spricht zugleich gegen die Annahme, dass ein Sanierungskonzept vorlag, aufgrund dessen nunmehr davon auszugehen wäre, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist hätten befriedigt werden können. Ein solches Konzept hat detailliert aufzuzeigen, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Der Mandatsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und Herrn D. vom 18. Oktober 2020, auf den der Beschwerdeführer verweist und welcher die Rolle von Herrn D. als Sanierer bestätigen soll, vermag kein solches Konzept darzustellen. Der Einsatz von Herrn D. ist zudem erst per Dezember 2020 belegt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war indessen bekannt, dass das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten war. So lässt sich dem Protokoll der Generalversammlung vom 28. Oktober 2020 hierzu unter anderem entnehmen, dass die Finanzierungsvereinbarungen mit der Kreditgeberin per Juli 2020 abgelaufen und die ausstehenden Beträge fällig geworden seien, wobei diese mittlerweile eine Betreibung für eine Forderung von eineinhalb Millionen Franken eingeleitet habe. Neue Kredite hätten nicht ausgehandelt werden können. Von einer positiven Bilanz kann zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein. In Bezug auf die Finanzierung geht aus ebendiesem Protokoll sodann lediglich hervor, dass das zukünftige Mitglied des Verwaltungsrats, Herr D. , mit der Sanierung der AG beauftragt werde und eine Auffanggesellschaft vorschlage. Die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen werden können, bedingt indessen, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann. Ein konkretes Sanierungskonzept lässt sich auch weder aus den weiteren Unterlagen herauslesen noch wurde ein solches im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Zu berücksichtigen ist, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Eine ernsthafte und rasche Tilgungsabsicht der hier zur Diskussion stehenden Beitragsschulden gegenüber der Ausgleichskasse, wie sie rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise als Exkulpationsgrund anerkannt werden kann, lässt sich aus den vorliegenden Umständen nicht ableiten. Der Beschwerdeführer vermochte im Übrigen auch nicht darzulegen, weshalb die Ausstände bei der behaupteten guten Finanzlage der Arbeitgeberin nicht beglichen worden waren, sondern sich diese ─ wie dargelegt ─ kontinuierlich vergrösserten. So oder anders bleibt es bei einer Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht, womit ein Verschulden der Arbeitgeberin gegeben ist. 8.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 123 V 15 E. 5b). Diesbezüglich ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Gesellschaft zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/03). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Dabei stützte es sich stets auf Art. 754 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern solidarisch für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Der Regelung von Art. 754 OR unterliegen namentlich die Personen mit formeller Organstellung, d.h. die Mitglieder des Verwaltungsrats, und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit der Geschäftsführung der Gesellschaft befassen (vgl. BSK-OR II- Gericke / Häusermann / Waller , 6. Auflage, 2024, N 4 zu Art. 754). 8.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrats in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen nach ihrer Demission keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Demnach kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austritts bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie Reichmuth , a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). 8.3.1 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B. AG seit Ende September 2019 bis zu seinem Ausscheiden bzw. zur Löschung seiner Funktion im Handelsregister am 3. Dezember 2020 (vgl. act. 784) als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war. Er unterstand damit in diesem Zeitraum unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden. Wie oben (vgl. E. 8.2 hiervor) ausgeführt, dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Dezember 2020 die Funktion des Verwaltungsrates nicht mehr ausübte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte der B. AG mehr hatte. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem 3. Dezember 2020 weiterhin im relevanten Geschäftsbereich als faktisches Organ tätig gewesen wäre. 8.3.2 Die B. AG ist bei einem wechselnden Personalbestand 10 und 50 Personen als kleines Unternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Verwaltungsrat, dem die Geschäftsführung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer auch darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend unterliess es der Beschwerdeführer trotz seiner formellen Organstellung innerhalb der B. AG, sich während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat um die ihm im Zusammenhang mit der Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge obliegenden Aufgaben und Pflichten zu kümmern. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er während längerer Zeit Löhne bezahlte, ohne dass die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (vollständig) gedeckt gewesen wären. Die geschilderten Verhaltensweisen sind zweifellos als ein qualifiziertes Verschulden im vorstehend umschriebenen Sinne zu werten, weshalb auch diese Haftungsvoraussetzung gegeben ist. 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung geltend, dass er die finanziellen Belange an die interne Finanzabteilung sowie Treuhänder delegiert habe. Hierzu verweist er auf seinen Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2019 und das Organigramm der Arbeitgeberin. Ferner seien dem Verwaltungsrat die Informationen betreffend die Beitragsausstände nicht zur Verfügung gestanden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst lassen sich aus den angerufenen Unterlagen keine Hinweise auf eine entsprechende Delegation entnehmen, womit eine solche nicht belegt ist. Dem Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2019 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Berater der Geschäftsleitung angestellt wurde. Dessen ungeachtet verkennt der Beschwerdeführer, dass die formellen Organe – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten haften, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unbesehen auch ihrer Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, 4.3.1). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat darf sich zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung beschränken (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 754 Abs. 2 OR). Er kann sich aber nicht dadurch seiner Überwachungspflicht nach Art. 716a Abs. 1 OR entbinden, indem er seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte delegiert (vgl. Art. 754 Abs. 2 OR). Die Passivität trotz möglicher Kenntnis ausstehender Beitragszahlungen ist in diesem Fall als grobfährlässig zu bewerten (ZAK 1989 104). Bei einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen – wie sie vorliegend gegeben sind – muss vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Er kann mit der Delegation von Funktionen an Dritte nicht zugleich auch seine Verantwortung als (einziges) Verwaltungsorgan an diese Dritten delegieren. Insbesondere kann er sich nicht damit rechtfertigen, dass er keine Einsicht in die Buchführung und den Zahlungsverkehr gehabt habe (vgl. Frey / Mosimann / Bollinger Susanne , a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 mit Hinweis auf BGE 112 V 1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2024, 9C_88/2023, E. 4.2.2). Ein Verwaltungsrat kann sich nicht mit dem Einwand exkulpieren, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, wenn es – wie beim Beitragswesen – um die Verantwortung für Geschäfte geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste (vgl. Frey / Mosimann / Bollinger Susanne , a.a.O., Rz. 15 zu Art. 52 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ausser den genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Damit haftet er für sämtliche Beitragsausstände, die bis zu seinem Ausscheiden am 3. Dezember 2020 fällig wurden. 9.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenssumme zu befinden, welche der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Ausgleichskasse macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang von Fr. 63'149.75 geltend, welcher – wie dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) – hinreichend belegt ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Jahresrechnung der Lohnbeiträge 2021 (Rechnung vom 7. Januar 2021 über Fr. 25'985.95) erst zu einem Zeitpunkt fällig wurde, als der Beschwerdeführer bereits aus dem Verwaltungsrat ausgetreten war. Wie dargelegt (vgl. E. 8.2 hiervor), haftet ein Verwaltungsrat nur für den Schaden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem frühere Handlungen und Unterlassungen eines Organs adäquat kausal dazu führen, dass Beiträge nicht bezahlt werden können (vgl. auch Frey / Mosimann / Bollinger , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 52). Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne ist vorliegend weder ausgewiesen noch wird eine solche seitens der Ausgleichskasse geltend gemacht. Die geltend gemachte Rückforderung ist daher um den Betrag von Fr. 25'985.95 zu reduzieren. 9.2 Die restlichen Forderungen bestanden im Zeitpunkt des effektiven Austritts des Beschwerdeführers und waren auch fällig. Die ziffernmässige Höhe des Schadens wird seitens des Beschwerdeführers sodann nicht substanziiert bestritten. Nicht abschliessend überprüft werden können vorliegend die in der Schadenersatzforderung aufgeführten Verwaltungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Wie detailliert die in der Aufstellung enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die Beitragsforderung substanziiert bestreitet (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch Thomas Nussbaumer , Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne Weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können. 10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2024 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtete. Die Schadenersatzforderung ist indessen von insgesamt Fr. 63'149.75 auf Fr. 37'163.-- zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 11. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2024 auf den Betrag von Fr. 37'163.-- reduziert wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid haben die Parteien am 13. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen der Urteils: Verfahren-Nr. 9C_634/2025 und 9C_635/2025).