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710 16 67

Basel-Landschaft · 2015-08-31 · Deutsch BL

Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.06.2016 710 16 67

Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 16. Juni 2016 (710 16 67) Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz; das Vertrauen in den für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer vermag keine Exkulpation zu bewirken. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel , Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die im April 2009 im Handelsregister eingetragene B.____ GmbH war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Arbeitgeber (Kasse) angeschlossen. Am 30. September 2014 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die B.____ GmbH wurde in der Folge nach Abschluss des Konkursverfahrens von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Am 22. Juli 2015 erhielt die Kasse zwei Verlustscheine in der Höhe von CHF 10‘263.70 und CHF 1‘839.05. Mit Verfügung vom 31. August 2015 forderte die Kasse gegenüber A.____ in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von CHF 12‘102.75 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen betreffend die Jahre 2010 bis 2013. B. Die Kasse hielt auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 28. Januar 2016 an ihrer Schadenersatzforderung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund ausstehender Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 eine Verletzung der Beitragspflicht vorliege. A.____ habe die von den Löhnen abgezogenen Beiträge nicht bestimmungsgemäss der Sozialversicherung zugeführt, sondern trotz offensichtlich fehlender Aussichten auf Rettung der Firma anderweitig verwendet. Am Vorwurf, den von der Kasse geltend gemachten Schaden verschuldet zu haben, ändere nichts, dass mit dem Eintritt des Geschäftsführers C.____ Probleme entstanden wären, da die Organe einer Firma solidarisch haften würden und es der Kasse frei stehe, welche Organe sie in die Pflicht nehme. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 25. Februar 2016 Beschwerde am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass C.____ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Kundenbetreuung und die Administration übernommen habe. Auch die Post sei an ihn umgeleitet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich ausschliesslich auf die Arbeiten auf dem Bau konzentriert und keine Post mehr erhalten. Im Zeitpunkt des Eintritts des Geschäftsführers in die B.____ GmbH habe die Firma keine Schulden aufgewiesen. Aufgrund dessen forschen Auftretens sei aber schliesslich der grösste Auftraggeber abgesprungen. Der Beschwerdeführer habe derweil über keine Unterlagen mehr verfügt, da sich diese alle beim Geschäftsführer befunden hätten. Es sei logisch, dass der Grossteil der Rechnungen der Kasse aus der Zeit stammen würde, in welcher C.____ nicht mehr in der Geschäftsleitung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotzdem versucht, seine Firma zu retten und habe mit dem vorhandenen Geld alte Rechnungen beglichen. Ein grobfahrlässiges Handeln könne ihm unter diesen Umständen nicht angelastet werden. Er sei höchstens naiv gewesen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in Bennwil hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen formgerecht und innert Frist erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2016 ist folglich einzutreten. 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände der B.____ GmbH gegenüber der Kasse haftbar gemacht werden kann. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Das Bundesgericht erklärte in diesem Zusammenhang wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und deshalb die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 268 und 504). 3.2 Am 1. Januar 2012 ist Art. 52 AHVG neu gefasst worden. Dabei wurde der Adressatenkreis dieser Bestimmung demjenigen von Art. 754 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911 formell angepasst. Neu wird in Art. 52 Abs. 2 AHVG festgehalten, dass die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen subsidiär haften, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Diese neue Bestimmung brachte in materiell-rechtlicher Hinsicht keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Normenlage. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. 3.3 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung der erwähnten Beitrags-Vorschriften vorgeworfen werden (vgl. oben Erwägung 3.2 hiervor), als sie ihrer Beitragszahlungspflicht in den Jahren 2010 bis 2013 unvollständig oder überhaupt nicht mehr nachkam und der Kasse daraus in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung von CHF 12‘102.75 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen ein Schaden entstanden ist. 3.4 Zwischen dem bei der Kasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 4.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung ( Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was für die Entlastung seiner ehemaligen Firma als juristische Person von Belang wäre. Soweit er in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2016 ausführt, dass der vorübergehend als Geschäftsführer eingesetzte C.____ für den eingeklagten Schaden verantwortlich sei, beziehen sich seine diesbezüglichen Vorbringen auf persönliche Exkulpationsgründe, auf welche in der Folge in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 6.1 ff.). 4.2.2 In seiner Stellungnahme zu Handen der Kasse vom 17. Juli 2015 (vgl. Deckblatt in Sammelbeilage zur Beschwerde) hatte der Beschwerdeführer allerdings noch die Auffassung vertreten, dass durch die Eröffnung des Konkurses die letzten CHF 8‘000.— für eine unnötige Konkurseröffnung verbraucht worden seien. Damit hat er sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass zu diesem Zeitpunkt noch genügend Guthaben für die Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen wäre und er mit der Zeit alles bezahlt hätte, wäre über die B.____ nicht der Konkurs eröffnet worden. Diese Darstellung ist nun allerdings schwerlich mit der Tatsache in Einklang zu bringen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses am 30. September 2014 (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Kasse) bereits seit rund fünf Monaten alleine die Beitragsausstände gegenüber der Kasse den Betrag von CHF 8‘000.— deutlich überschritten haben (vgl. Kontoauszug der Kasse, Beilage 1 zur Eingabe der Kasse vom 4. April 2016). Unbesehen der Tatsache, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge auch noch weitere andere Kreditoren zu befriedigen gewesen wären, erhellt damit, dass spätestens Ende September 2014 keine genügenden Aktiven vorhanden waren, um das Fortbestehen der B.____ sicherzustellen (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther , Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, S. 398). Im Zeitpunkt der Liquidation seiner Firma standen somit entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch nicht genügend Mittel zur Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung. 4.2.3 Es tritt hinzu, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gemäss den vorliegenden Akten spätestens seit September 2012 gemahnt und betrieben werden mussten. Der von der Kasse eingereichte Kontoauszug belegt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Kasse vom 4. April 2016), dass die B.____ GmbH die von ihr geschuldeten Beiträge in den rund zwei Jahren vor der Konkurseröffnung nur unvollständig und äusserst schleppend bzw. überhaupt nicht mehr bezahlt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte die Firma aber trotz finanzieller Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen dürfen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht) vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Etwas anderes würde einzig gelten, wenn die Firma mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn sie mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser über die Rückstellung der Beiträge - aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch Nussbaumer , Haftung des Verwaltungsrates, S. 1078 mit Hinweisen). Die Annahme einer solchen Ausnahmesituation setzt allerdings das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, welches detailliert aufzeigt, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen - insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge - bezahlt werden können. Die Existenz eines solchen Konzeptes ist vom Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor der Kasse noch im vorstehenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Vor diesem Hintergrund besteht demnach kein Anlass davon auszugehen, dass die Beitragsrückstände innert nützlicher Frist noch hätten beglichen werden können. Insgesamt sind hinsichtlich der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen liessen. Deren Haftbarkeit als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 5.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In der Lehre ist verschiedentlich eingewendet worden, die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe sei nicht unbedenklich, da weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut von Art. 52 AHVG eine solche als begründet erscheinen liessen ( Alfred Maurer , Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, S. 67; vgl. auch Peter Forstmoser , Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 305 f., N 1071). Das Bundesgericht hielt jedoch trotz dieser Kritik an der subsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe eines Arbeitgebers fest (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen in BGE 114 V 219 ff., insbes. E. 3b und c). In BGE 129 V 11 ff. setzte sich das Bundesgericht nochmals ausführlich mit der erwähnten Kritik auseinander und entschied vor allem unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzgebung, welche sich im Rahmen des Erlasses des ATSG und im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision mit der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG befasste, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Nussbaumer , Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.). 5.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 808 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 811 ff. OR) sowie die Kontrolle (entweder durch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter oder durch eine Kon-trollstelle, Art. 819 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 811 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft ( Eric L. Dreifuss/André E. Lebrecht , Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu Art. 808). 5.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. Thomas Nussbaumer , Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). In den Entscheiden 126 V 237 ff. und AHI-Praxis 2002 S. 172 ff. befasste sich das damalige EVG sodann mit der Verantwortlichkeit von eingesetzten Geschäftsführern einer GmbH (im Sinne der Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Es wies darauf hin, dass die Haftungsgrundsätze bei der AG nicht unbesehen auf die GmbH angewendet werden können. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der AG, soweit er diese nicht der Geschäftsführung übertragen hat. Wesentliche, in Art. 716a OR umschriebene Aufgaben bleiben indessen unübertragbar. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung steht bei der AG somit die Verantwortung des Verwaltungsrates im Vordergrund. Demgegenüber können Gesellschafter einer GmbH von Gesetzes wegen die Geschäftsführung als Ganzes übertragen (Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Für auf diese Weise eingesetzte Geschäftsführer gelten die Verantwortlichkeitsvorschriften von geschäftsführenden Gesellschaftern (Art. 812 Abs. 2 OR). Mithin können Geschäftsführer einer AG, die nicht zugleich Verwaltungsräte sind, nicht mit denjenigen einer GmbH verglichen werden, welche nicht Gesellschafter sind. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bei der GmbH geht weiter, weshalb es sich - so die Folgerung des Bundesgerichts - rechtfertigt, sie auch der formellen Organhaftung zu unterstellen (AHI-Praxis 2002 S. 173 E. 3c). 5.4 Dem Handelsregisterauszug kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B.____ GmbH seit der Gründung stets als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von CHF 20‘000.— sowie als Geschäftsführer bzw. als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen war. Damit unterstand er offensichtlich einer formellen Organhaftung. 6.1 Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das damalige EVG (seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) betonte in seiner - zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten - Rechtsprechung regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Im Übrigen ist vom Leitsatz des damaligen EVG auszugehen, welches grobe Fahrlässigkeit dann annimmt, "wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen." Für das Organ einer Firma ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden. Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass je kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 308/95, E. 5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; Nussbaumer , Haftung des Verwaltungsrates, S. 1078). 6.2 Bei der B.____ GmbH handelte es sich um eine sehr kleine und deshalb überschaubar organisierte Unternehmung mit einer ausserordentlich einfachen Verwaltungsstruktur. So waren der Beschwerdeführer und in der Zeit vom 20. April 2012 bis Ende Juli 2013 sein Geschäftsführer nicht nur die einzigen Organe, sondern offenbar auch die einzigen, ständigen Arbeitnehmer. In Anbetracht dieser Tatsache musste vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bzw. als Vorsitzender der Geschäftsführung der B.____ GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Unternehmung verlangt werden. Insbesondere gehörte dazu auch die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Kasse (vgl. oben, Erwägung 4.2.1 ff). Bei Aufwendung gehöriger Sorgfalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer mit anderen Worten früher die Nichtbezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erkennen, selbst dagegen vorgehen und allfällige Massnahmen treffen müssen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die erwähnte Rechtsprechung rigide Konsequenzen haben kann. Ebenso wenig verkennt es die persönlich schwierige Situation des Beschwerdeführers, der sich im Vertrauen in seinen für administrative Belange eingesetzten Geschäftsführer derweil um bauliche Arbeiten gekümmert hat. Darin allerdings – wie der Beschwerdeführer vorbringt – blosse Naivität erkennen zu wollen, widerspräche der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts. Angesichts der nur sehr kleinen Organisationsstruktur hätte der Beschwerdeführer über sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Belange und in diesem Zusammenhang insbesondere auch über die Abrechnung der Lohnbeiträge Bescheid wissen und entsprechenden Einfluss nehmen müssen. Dies gilt umso mehr, weil es dem Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsleitung schon rein formal oblag, seinen Geschäftsführer in den ihm übertragenen Belangen adäquat zu überwachen. Die Tatsache, dass dies unterblieb, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde als Grobfahrlässigkeit zu qualifizieren (vgl. oben, Erwägung 6.1 a. E.). 6.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So wäre es ihm möglich gewesen, die Post kraft seiner im Handelsregister eingetragenen Organeigenschaft zunächst an ihn zustellen zu lassen, um sie erst danach an seinen Geschäftsführer weiterzuleiten. Ebenso hätte er sich bei der Kasse periodisch selbst über den Stand der Dinge erkundigen können. Da er seinen Geschäftsführer jedoch nur ungenügend überwacht hat, vermag deshalb nichts zu seiner Entlastung beizutragen, dass die unbezahlt gebliebenen Beitragsrechnungen teilweise noch aus einer Zeit stammen, in welcher der eingesetzte Geschäftsführer bereits nicht mehr für die B.____ GmbH tätig war. Der Umstand, dass ein Teil der nicht bezahlten Beiträge erst nach dem Ausscheiden des ehemaligen Geschäftsführers ab September 2013 fällig geworden ist (vgl. Kontoauszug der Kasse vom 7. Januar 2015, Beilage 1 zur Eingabe der Kasse vom 4. April 2016), spricht vielmehr gegen den Beschwerdeführer. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass ein in masslicher Hinsicht nicht unbedeutender Teil der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit auch nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers unbeglichen geblieben ist (vgl. Kontoauszug der Kasse vom 7. Januar 2015, Beilage 1 zur Eingabe der Kasse vom 4. April 2016). Keine Rolle spielt dabei, ob die B.____ GmbH im Zeitpunkt des Eintritts des Geschäftsführers Ende April 2012 gegenüber der Kasse noch keine Schulden aufgewiesen hat. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer seinen Geschäftsführer nicht genügend überwacht hat. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen vorbringt, vermag ihn ebenso wenig zu entlasten. Den Akten sind insbesondere keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seines ehemaligen Geschäftsführers oder auf sonstige Täuschungshandlungen zivilrechtlicher Natur zu entnehmen. Eine seitens des Beschwerdeführers eingeleitete Anzeige zur Strafuntersuchung genügte im Gegenteil gerade nicht zur Eröffnung einer Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons D.____ vom 5. Juli 2013, in Beilagen zur Beschwerde vom 25. Februar 2016). Auch wenn der ehemalige Geschäftsführer die Administration und die Erledigung der Post übernommen hat, hätte der Beschwerdeführer die Zahlung der Kassenrechnungen besser im Auge behalten müssen. Aus seiner Sicht mag es zwar nachvollziehbar erscheinen, die Schuld bei seinem ehemaligen Geschäftsführer zu sehen. In seiner formellen Organeigenschaft als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht damit entlasten, sich ausschliesslich auf die Aufgaben auf dem Bau konzentriert zu haben. 6.4 Ausser den vorstehend genannten Einwendungen bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht als persönlich entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Seine Haftung nach Art. 52 AHVG ist deshalb zu bejahen. 7.1 Wie das Bundesgericht präzisiert hat, muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch Thomas Nussbaumer , Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prüfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können. 7.2 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen für eine offensichtliche Unrichtigkeit der gestützt auf die beiden Verlustscheine vom 22. Juli 2015 berechneten Schadenersatzforderung sprechen würden (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Vernehmlassung der Kasse vom 23. März 2016). Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder gegen die geltend gemachte Schadenshöhe im Umfang von insgesamt CHF 12‘102.75 noch gegen die darauf basierenden Beitrags-Rechnungen der Kasse allfällige Einwände vor. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann eine detaillierte Auseinandersetzung in masslicher Hinsicht daher unterbleiben. Der Schaden, für den der Beschwerdeführer aufzukommen hat, beläuft sich im Ergebnis auf CHF 12‘102.75, wie er dem angefochtenen Einspracheentscheid und der ihm vorausgehenden Verfügung der Kasse vom 31. August 2015 zugrunde liegt. 7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Kasse den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 12‘102.75 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.