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710 16 212/210

Basel-Landschaft · 2016-08-25 · Deutsch BL

Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 82‘656.65 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatz-forderung werden berechnungsmässig vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her eingehend zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 82‘656.65 auszugehen. 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2011 und 2012 den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die B.____ GmbH hat für die Jahre 2011 und 2012 rechtzeitige Lohnmeldungen und Beitragszahlungen unterlassen. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und betrieben. Die Raten eines vereinbarten Tilgungsplans wurden von der B.____ GmbH nicht beglichen. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 82‘656.65 offen. Damit ist die B.____ GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.

E. 6 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.

E. 7 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens-haftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). 8.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein konkretes Sanierungskonzept detailliert aufgezeigt werden muss. Zudem ist nachzuweisen, in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen, insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.2 Vorliegend hat die B.____ GmbH die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verletzt (vgl. E. 5.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigungsgrund vor, dass das Unternehmen im Jahr 2012 unverhofft und unverschuldet in einen finanziellen Engpass geriet, als die Zahlungen eines Grosskunden ausblieben. Der Konkurs des Unternehmens sei völlig überraschend gekommen. Bis Anfang 2013 habe die Arbeitgeberin davon ausgehen dürfen, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich gezahlt werden würden. Ein Verschulden der Arbeitgeberin könne höchstens darin erblickt werden, dass weiterhin Löhne ausbezahlt worden seien, als die Zahlungen des Grosskunden bereits eingestellt worden seien. 8.3 Wie in Erwägung 8.1 hiervor ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass kein Entschuldigungsgrund für die (vorübergehende) Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Vorliegend ist überdies festzuhalten, dass sich die Überschuldung der B.____ GmbH gemäss den Bemerkungen des zuständigen Treuhänders bereits im Jahr 2010 in der Buchhaltung zeigte. Der Hinweis des Treuhänders auf die Überschuldungssituation und der Verweis auf Art. 725 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 wiederholte sich in den Bilanzen betreffend die Jahre 2011 und 2012. Die problematische finanzielle Lage des Unternehmens war folglich, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. November 2015 zu Recht ausführt, bereits im Jahr 2011 vorhersehbar. Sofern der Beschwerdeführer sein Verschulden lediglich darin sieht, dass er weiterhin die vertraglich vereinbarten Löhne zahlte, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 weiterhin Löhne ausgezahlt, obwohl die finanzielle Situation des Unternehmens es ihm augenscheinlich nicht erlaubte, die Beiträge darauf zu entrichten. Sich selbst hat der Beschwerdeführer gar Löhne ausbezahlt, die jene der Vorjahre um ein Mehrfaches überstiegen. Gleichzeitig wurden bei der Ausgleichskasse zu tiefe Lohnsummen deklariert. So wurde der tatsächliche Ausstand der Sozialversicherungsbeiträge erst nach einer Arbeitgeberkontrolle deutlich. Sanierungsbemühungen im Sinne der Rechtsprechung, namentlich in Form eines konkreten Sanierungskonzepts, wurden nicht angestrengt. Nach dem Ausgeführten kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen hätten werden können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht. 9.1 Zu prüfen ist ferner das Verschulden des Beschwerdeführers, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 9.2 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit der Gründung der B.____ GmbH alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung nicht in Frage. Die B.____ GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 203 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter, dem die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; Reichmuth, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Sein Verschulden ist daher grundsätzlich zu bejahen. 9.3.1 Der Beschwerdeführer bringt als Entlastungsgrund vor, dass er im Zeitpunkt des Konkurses, als der Schaden der Ausgleichskasse entstanden sei, nicht mehr über Zahlungen an die Ausgleichskasse habe entscheiden können. Eine administrative Verzögerung der Zahlungen vor diesem Zeitpunkt könne kaum kausal für den Schaden sein. Ein Organ haftet tatsächlich grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als das Organ über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskassen veranlassen konnte (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 52 AHVG, Rz. 71). Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation jedoch, dass es nicht um seine Dispositionsfähigkeit im Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge geht. Die paritätischen Beiträge sind gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV monatlich zu entrichten, sofern die jährliche Lohnsumme – wie vorliegend – über Fr. 200‘000.– liegt. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden innert 10 Tagen nach deren Ablauf ex lege fällig (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Einer (Akonto-) Rechnung der Ausgleichskasse bedarf es dazu nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Im massgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der vorliegenden Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 hätte der Beschwerdeführer als handlungsberechtigtes und handlungsfähiges Organ der B.____ GmbH die Zahlung an die Ausgleichskasse noch veranlassen oder die Beiträge sicherstellen können. Der Einwand des Beschwerdeführers läuft damit ins Leere. 9.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung weiter geltend, dass er eigene finanzielle Mittel eingeschossen habe, um das Unternehmen zu retten. Diese habe er schliesslich verloren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2 in fine). Vorliegend bestehen ausserdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die Finanzierung des Unternehmens mit eigenen Mitteln stellt damit keinen Exkulpationsgrund dar. 9.4 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 10.1 Zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt bzw. verjährt ist. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt nach altem wie nach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 3 Satz 4 AHVG). 10.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 52 AHVG, Rz. 104). Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 12 E. 5a, 126 V 444 E. 3c). 10.3 Der Konkurs über die B.____ GmbH wurde am 13. November 2013 eröffnet. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde das Konkursverfahren für definitiv geschlossen erklärt. Am 3. November 2014 stellte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin einen Verlustschein über Fr. 68‘925.75 aus. Im Rahmen des Konkursverfahrens und anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte sich heraus, dass Lohnsummen nicht angegeben worden seien. Zudem meldete die Arbeitgeberin am 26. März 2014 weitere Lohnsummen, wodurch sich die Beitragsschuld jeweils erhöhte. Indem die Ausgleichskasse am 27. März 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG in jedem Fall gewahrt. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.

E. 11 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 82‘656.65 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2015 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210

Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. August 2016 (710 16 212/210) Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christoph Oliver Schmid, Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt , Wettsteinplatz 1, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz (B.____ GmbH in Liq.) A. Die B.____ GmbH mit Sitz in C.____ war ab dem 1. April 2005 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 13. November 2013 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Nachdem das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Konkursverfahren am 27. Oktober 2014 für definitiv geschlossen erklärte, stellte es der Ausgleichskasse am 3. November 2014 einen Verlustschein über Fr. 68‘925.75 für ausstehende Arbeitgeberbeiträge in den Jahren 2011 und 2012 einschliesslich Zinsen und Kosten aus. Die Forderung wurde von der B.____ GmbH nicht bestritten. Mit Verfügung vom 27. März 2015 forderte die Ausgleichskasse vom Gesellschafter A.____ Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 82‘656.65, bestehend aus nachzuzahlenden Personalbeiträgen AHV/IV/EO/ALV zuzüglich Verwaltungskosten für die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von Fr. 72‘369.– sowie aus Arbeitgeberbeiträgen an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt für die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von Fr. 10‘287.65. Daran hielt sie auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 3. November 2015 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Oliver Schmid, am 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht D.____. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die B.____ GmbH bis zum Jahr 2011 ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse stets nachgekommen sei, Ende 2011 aber unvorhersehbar und unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sei, als die Zahlungen eines Grosskunden zunächst verzögert eingegangen und danach ganz ausgeblieben seien. Der Konkurs der GmbH und eine Schädigung der Ausgleichskasse seien nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr seien der Konkurs und die Sperrung der Konti der GmbH plötzlich und völlig überraschend eingetreten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe die Konkursverwaltung darauf verzichtet, die gegen den Grosskunden bestehenden Forderungen mittels der eingeräumten Bauhandwerkerpfandrechte einzufordern. Der Ausfall für die Ausgleichskasse ergebe sich somit nicht aus einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr aufgrund der Umstände, durch welche die ausstehenden Forderungen der GmbH nicht mehr hätten vollstreckt werden können. Die Gewinnsituation der Gesellschaft sei Ende 2011 ausserordentlich gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit einer (wenn auch verspäteten) Zahlung rechnen dürfen. Zur Überbrückung habe er sämtliche privaten Mittel eingesetzt, so dass diese heute erschöpft seien. Auch die Aussicht für 2012 sei ungetrübt gewesen. Per Ende 2012 habe der Beschwerdeführer jedoch faktisch die Kontrolle über sein Unternehmen verloren, obwohl die Gesellschaft solvent und liquide gewesen sei. Der ursächliche Grund für den Konkurs habe nicht in der allgemeinen Finanzlage des Unternehmens bestanden, sondern in der Sperrung der Konti respektive dem Einzug der Bücher. Der Schaden sei erst im Zeitpunkt des Konkurses entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch keine Organstellung mehr gehabt. In den Abschlüssen der Jahre 2011 und 2012 seien die Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungen ordnungsgemäss zurückgestellt worden. Ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers könne höchstens für denjenigen Zeitraum angenommen werden, ab dem klar geworden sei, dass die Zahlungen des Grosskunden eingestellt worden seien und er dennoch Löhne auszahlte, wozu er aber andererseits vertraglich verpflichtet gewesen sei. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Bilanz der B.____ GmbH habe im Jahr 2011 eine Überschuldung der Gesellschaft vermuten lassen. Das bilanzierte Darlehen der B.____ GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer als ihrem einzigen zeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer sei im Jahr 2011 mehr als verdoppelt worden. Bereits im Jahr 2010 habe der beauftragte Treuhänder die GmbH darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der begründeten Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor zu erstellen sei. Sodann seien in den Jahren 2010 und 2011 Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen und Leasingverbindlichkeiten nicht festgehalten worden, wodurch die finanzielle Situation in den Bilanzen beschönigt worden sei. Das als imaginär anzusehende Darlehen der GmbH an den Beschwerdeführer sei offenkundig bilanziert worden, um die bereits dazumal hohen Verluste buchhalterisch auszugleichen. Der Konkurs der B.____ GmbH sei alles andere als überraschend erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem in den Jahren 2011 und 2012 massiv höhere Löhne ausbezahlt als im Jahr davor. Das widerrechtliche Verhalten sei kausal gewesen für den von der Ausgleichskasse erlittenen Schaden. Es liege ein haftungsbegründendes Verschulden des Beschwerdeführers vor. D. Mit Eingaben vom 12. Mai 2016 und 9. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht D.____ weitere Unterlagen zur Substantiierung ihrer Forderung ein. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 überwies das Sozialversicherungsgericht D.____ die vorliegenden Akten zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH ihren Sitz in C.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 82‘656.65 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatz-forderung werden berechnungsmässig vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her eingehend zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 82‘656.65 auszugehen. 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2011 und 2012 den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die B.____ GmbH hat für die Jahre 2011 und 2012 rechtzeitige Lohnmeldungen und Beitragszahlungen unterlassen. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und betrieben. Die Raten eines vereinbarten Tilgungsplans wurden von der B.____ GmbH nicht beglichen. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 82‘656.65 offen. Damit ist die B.____ GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. 6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben. 7. Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldens-haftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 535). 8.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Reichmuth , a.a.O., Rz. 536; Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein konkretes Sanierungskonzept detailliert aufgezeigt werden muss. Zudem ist nachzuweisen, in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen, insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.2 Vorliegend hat die B.____ GmbH die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verletzt (vgl. E. 5.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigungsgrund vor, dass das Unternehmen im Jahr 2012 unverhofft und unverschuldet in einen finanziellen Engpass geriet, als die Zahlungen eines Grosskunden ausblieben. Der Konkurs des Unternehmens sei völlig überraschend gekommen. Bis Anfang 2013 habe die Arbeitgeberin davon ausgehen dürfen, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich gezahlt werden würden. Ein Verschulden der Arbeitgeberin könne höchstens darin erblickt werden, dass weiterhin Löhne ausbezahlt worden seien, als die Zahlungen des Grosskunden bereits eingestellt worden seien. 8.3 Wie in Erwägung 8.1 hiervor ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass kein Entschuldigungsgrund für die (vorübergehende) Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Vorliegend ist überdies festzuhalten, dass sich die Überschuldung der B.____ GmbH gemäss den Bemerkungen des zuständigen Treuhänders bereits im Jahr 2010 in der Buchhaltung zeigte. Der Hinweis des Treuhänders auf die Überschuldungssituation und der Verweis auf Art. 725 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 wiederholte sich in den Bilanzen betreffend die Jahre 2011 und 2012. Die problematische finanzielle Lage des Unternehmens war folglich, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. November 2015 zu Recht ausführt, bereits im Jahr 2011 vorhersehbar. Sofern der Beschwerdeführer sein Verschulden lediglich darin sieht, dass er weiterhin die vertraglich vereinbarten Löhne zahlte, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 weiterhin Löhne ausgezahlt, obwohl die finanzielle Situation des Unternehmens es ihm augenscheinlich nicht erlaubte, die Beiträge darauf zu entrichten. Sich selbst hat der Beschwerdeführer gar Löhne ausbezahlt, die jene der Vorjahre um ein Mehrfaches überstiegen. Gleichzeitig wurden bei der Ausgleichskasse zu tiefe Lohnsummen deklariert. So wurde der tatsächliche Ausstand der Sozialversicherungsbeiträge erst nach einer Arbeitgeberkontrolle deutlich. Sanierungsbemühungen im Sinne der Rechtsprechung, namentlich in Form eines konkreten Sanierungskonzepts, wurden nicht angestrengt. Nach dem Ausgeführten kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen hätten werden können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht. 9.1 Zu prüfen ist ferner das Verschulden des Beschwerdeführers, denn nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). 9.2 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit der Gründung der B.____ GmbH alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung nicht in Frage. Die B.____ GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ( Reichmuth , a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 203 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter, dem die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; Reichmuth, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Sein Verschulden ist daher grundsätzlich zu bejahen. 9.3.1 Der Beschwerdeführer bringt als Entlastungsgrund vor, dass er im Zeitpunkt des Konkurses, als der Schaden der Ausgleichskasse entstanden sei, nicht mehr über Zahlungen an die Ausgleichskasse habe entscheiden können. Eine administrative Verzögerung der Zahlungen vor diesem Zeitpunkt könne kaum kausal für den Schaden sein. Ein Organ haftet tatsächlich grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als das Organ über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskassen veranlassen konnte (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 52 AHVG, Rz. 71). Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation jedoch, dass es nicht um seine Dispositionsfähigkeit im Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge geht. Die paritätischen Beiträge sind gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV monatlich zu entrichten, sofern die jährliche Lohnsumme – wie vorliegend – über Fr. 200‘000.– liegt. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden innert 10 Tagen nach deren Ablauf ex lege fällig (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Einer (Akonto-) Rechnung der Ausgleichskasse bedarf es dazu nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Im massgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der vorliegenden Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 hätte der Beschwerdeführer als handlungsberechtigtes und handlungsfähiges Organ der B.____ GmbH die Zahlung an die Ausgleichskasse noch veranlassen oder die Beiträge sicherstellen können. Der Einwand des Beschwerdeführers läuft damit ins Leere. 9.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung weiter geltend, dass er eigene finanzielle Mittel eingeschossen habe, um das Unternehmen zu retten. Diese habe er schliesslich verloren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2 in fine). Vorliegend bestehen ausserdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die Finanzierung des Unternehmens mit eigenen Mitteln stellt damit keinen Exkulpationsgrund dar. 9.4 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 10.1 Zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt bzw. verjährt ist. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt nach altem wie nach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 3 Satz 4 AHVG). 10.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 52 AHVG, Rz. 104). Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 12 E. 5a, 126 V 444 E. 3c). 10.3 Der Konkurs über die B.____ GmbH wurde am 13. November 2013 eröffnet. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde das Konkursverfahren für definitiv geschlossen erklärt. Am 3. November 2014 stellte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin einen Verlustschein über Fr. 68‘925.75 aus. Im Rahmen des Konkursverfahrens und anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte sich heraus, dass Lohnsummen nicht angegeben worden seien. Zudem meldete die Arbeitgeberin am 26. März 2014 weitere Lohnsummen, wodurch sich die Beitragsschuld jeweils erhöhte. Indem die Ausgleichskasse am 27. März 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG in jedem Fall gewahrt. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt. 11. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge im Umfang von Fr. 82‘656.65 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2015 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 12. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.