Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118
Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. September 2016 (710 16 118) Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Mit Beitragsverfügung vom 3. August 2015 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) dem A.____ für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 4‘696.30 sowie Verwaltungskosten von Fr. 141.-- in Rechnung. Die dagegen durch den Versicherten mit Eingabe vom 28. September 2015 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. März 2016 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 18. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen sinngemäss vor, dass er entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin während des ganzen Jahres 2013 in einem Umfang gearbeitet habe, aufgrund welchem er AHV-rechtlich dem Beitragsstatus eines Erwerbstätigen und nicht eines Nichterwerbstätigen zu unterstellen sei. C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter hielt sie ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Monaten Februar bis April 2013 während mehr als 2,5 Monaten Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtiges Einkommen darstellen würden. Zusammen mit den Taggeldern, welche ihm vom 13. November bis 18. Dezember 2013 ausbezahlt worden seien, erfülle er die Voraussetzung einer über neun Monate dauernden Erwerbstätigkeit nicht, weshalb er im Jahr 2013 zu Recht dem Beitragsstatus eines Nichterwerbstätigen unterstellt worden sei. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4‘696.30 sowie Verwaltungskosten von Fr. 141.--. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. 2.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 28 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947) ausübte (BGE 115 V 161 ff.). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Grob Franziska , Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 2.3 Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Mit Art. 28 bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2; WSN Rz 2035). 2.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 ff. E. 2a; Ueli Kieser , Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen; nachfolgend: Kieser , Abgrenzung], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2 und vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung [Alters- und Hinterlassenenversicherung], in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen – ohne Bedeutung ( Peter Forster , AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b). 2.5 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. der Sachverhalt ist ohne Bindung an förmliche Beweisregeln frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind ( Max Kummer , Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Kann der massgebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung dieses Rahmens nicht im Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, liegt Beweislosigkeit vor. Unter diesen Umständen ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel zu entscheiden, wonach zu Ungunsten derjenigen Partei geurteilt werden muss, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet. 3.1 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine oder mehrere Tätigkeiten ausübte, aufgrund welcher bzw. welchen er die Voraussetzungen des Beitragsstatus eines Erwerbstätigen im Sinne des AHVG erfüllt. Er führt diesbezüglich sinngemäss aus, er habe im gesamten Jahr 2013 sowohl länger als 9 Monate als auch in Bezug auf das Pensum mehr als 50% gearbeitet. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer erbringe diesen Nachweis nicht, weshalb sie zu Recht Nichterwerbstätigen-Beiträge von ihm erhoben habe. 3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht durchgehend einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin verpflichtet zu prüfen, ob seine Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen der Arbeitgeber im Jahr 2013 mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprachen (vgl. Art. 28 bis AHVV; vgl. nachfolgend E. 3.4). Nachfolgend ist deshalb anhand der einzelnen Anstellungsverhältnisse der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer kumulativ einer dauernden (d.h. mindestens 9-monatigen) Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50% nachgegangen ist: 3.3.1 Zunächst ist mit Blick auf die vorliegenden Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 - entgegen seiner Behauptung, wonach er während dieser ganzen Zeit erwerbstätig gewesen sei (vgl. Einsprache vom 28. September 2015 [act 34]) - während 2 Monaten zu 100% (13. Februar 2013 bis 13. April 2013) und weiter vom 14. April 2013 bis Ende April 2013 noch zu 50% UVG-Taggelder bezog (vgl. act. 46). Weiter erhielt er auch in der Zeit vom 8. November 2013 bis 18. Dezember 2013 zu 100% Taggelder der SUVA (vgl. act. 45). Damit war er aber im ganzen Jahr 2013 während mehr als drei Monate nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG, übte er doch in den Zeiten, in denen ihm die UVG-Taggelder ausbezahlt wurden, keine auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete (bestimmte) persönliche Tätigkeit aus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden sollte. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV stellen denn auch Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25 ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911; BGE 128 V 180 f. E. 3d und e mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend während mehr als 3 Monaten Leistungen der Unfallversicherung bezog, welche eben nicht Erwerbseinkommen darstellen, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass er im Jahr 2013 nicht während mehr als 9 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 3.3.2 In den Monaten Januar 2013 bis April 2013 war der Beschwerdeführer bei der Firma B.____ AG angestellt und bezog einen Lohn von Fr. 16'566.15 (vgl. Lohnausweis vom 29. Januar 2014/IK-Auszug, act. 39). Während dieser Zeit war er jedoch - wie vorstehend bereits ausgeführt - vom 13. Februar 2013 bis 13. April 2013 zu 100% und vom 14. April 2013 bis Ende April 2013 (Auflösung des Arbeitsvertrages) zu 50% unfallbedingt nicht erwerbstätig und bezog UVG-Taggelder der SUVA in Höhe von Fr. 18'919.-- (vgl. act. 46). Somit war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis 12. Februar 2013 sowie vom 14. April bis 30 April 2014 erwerbstätig. Diese Zeitspanne umfasste unter Berücksichtigung von normalen Arbeitswochen (Montag bis Freitag) insgesamt 30 ganze und 12 halbe Arbeitstage. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik ( http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html #parsys_00041 ) betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau im Jahr 2013 41,8 Wochenstunden bzw. 8.36 Stunden pro Tag. Der Beschwerdeführer weist demnach in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 bei der Firma B.____ AG insgesamt 300.96 Arbeitsstunden (30 x 8.36 = 250.8 + 17 x 4.18 = 50.16) auf. Berücksichtigt man weiter - zugunsten des Beschwerdeführers - die von ihm in der Einsprache vom 28. September 2015 erwähnte jährliche Arbeitszeit von 1850 Stunden, so steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt zu 16.25% bei der Firma B.____ AG erwerbstätig war. 3.3.3 Weiter war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei der C.____ angestellt, wobei er mit einem Stundenlohn von Fr. 36.90 entlöhnt wurde. Gemäss Eintrag im IK-Auszug, welcher gestützt auf die individuellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeberin erfolgte, betrug der bei dieser Beschäftigung erzielte Lohn Fr. 9'904.-- (vgl. act. 39). Zwar weist der vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnausweis 2013 der C.____ einen Lohn von Fr. 13'104.-- auf. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann und vom Beschwerdeführer zudem auch nicht geltend gemacht wird, dass der Eintrag im IK-Auszug fehlerhaft ist, ist vorliegend darauf abzustellen (vgl. auch Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2301). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der C.____ einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 9‘904.— bezogen hat. Bei einem Stundelohn von Fr. 36.90 ergibt dies einen Beschäftigungsumfang von insgesamt 268.40 Stunden bzw. bei einer Sollarbeitszeit von 2100 im Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2013 (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Nr. 0519 vom 27. März 2012) von insgesamt 12,78%. 3.3.4 Schliesslich war der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat bei der D.____ AG beschäftigt. Dafür bezog er gemäss IK-Auszug ein Honorar von Fr. 13‘335.--. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats zwar eine dauernde, hingegen keine volle Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 80), was mit Blick auf die vorliegend entschädigten Arbeitsstunden bestätigt wird. Der Beschwerdeführer war nämlich im Jahr 2013 bei einer Entschädigung von Fr. 50.--/pro Stunde insgesamt während 266.7 Stunden (Fr. 13‘335.-- ÷ Fr. 50.--) als Verwaltungsrat für die D.____ AG tätig. Geht man auch bei dieser Beschäftigung - wie vorstehend in Erwägung 3.3.2 - von einer jährlichen Arbeitszeit von 1850 aus, so ergibt dies einen Beschäftigungsgrad als Verwaltungsrat von 14,41%. 3.3.5 Werden die vorstehend aufgeführten Erwerbstätigkeiten addiert, so war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt während 836.06 Stunden (300.96 + 268.40 + 266.7) bzw. im Umfang von 43.44% (16.25% + 12.78% + 14.41%) im Sinne des AHVG erwerbstätig. Dies ergibt aber keine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis AHVV und der Beschwerdeführer gilt auch unter diesem Aspekt als Nichterwerbstätiger. 3.3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 weder zu 50% noch während mehr als 9 Monaten erwerbstätig war. Bei diesem Beschäftigungsumfang gilt er als nichterwerbstätig, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen) weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrags für Nichterwerbstätige ausmachen. Bei der Vergleichsrechnung werden also die Beiträge, die man auf dem Erwerbseinkommen bezahlt, verglichen mit jenen, die man als Nichterwerbstätige bezahlen müsste. Sind die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher als die Hälfte der Beiträge, die man als Nichterwerbstätige zu bezahlen hätte, so gilt man als Erwerbstätige; sind sie hingegen kleiner als die Hälfte dieser Nichterwerbstätigenbeiträge, so hat man den Beitragsstatus einer Nichterwerbstätigen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle jene versicherten Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Lebensstandard mehrheitlich durch ihr Vermögen, dem daraus fliessenden Ertrag oder durch Renteneinkünfte bestimmt wird, d.h. deren wirtschaftlichen Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit zukommen (vgl. Grob , a.a.O., S. 78). 3.4 Gemäss Beitragsverfügung vom 3. August 2015, beläuft sich der Beitrag für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 auf Fr. 8‘755.--, die Beiträge aus Erwerbstätigkeit dagegen auf Fr. 4‘058.70. Damit machen die Beiträge des Versicherten aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte derjenigen als Nichterwerbstätigen aus, weshalb die Ausgleichskasse den Versicherten für das hier massgebende Jahr 2013 zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätigen unterstellte. Unter diesen Umständen erübrigen sich denn auch Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weshalb diese abzuweisen ist. 4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.