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710 14 214

Basel-Landschaft · 2014-04-14 · Deutsch BL

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 13). Vorliegend befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft beurteilt gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 6'366.40 zuzüglich Zinsen von Fr. 410.30, weshalb die Angelegenheit durch das Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen ist.

E. 3 Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dieser Grundsatz nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 4. Juni 2002, H 50/02, E. 2a). Hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 14. April 2014 einzig der heutigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an den mitbetroffenen B.____ absah. In der Folge lud das Kantonsgericht B.____ mit Verfügung vom 22. September 2014 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung nahm der Beigeladene von seinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern. 4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 4.2 Ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 110 V 72 E. 4; bestätigt in: BGE 119 V 161 E. 2). Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, im Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 1015). Ein spezifisches Unternehmerrisiko zeigt sich im Tätigen von erheblichen Investitionen, im Tragen des Verlustes, der Unkosten, Inkasso- und Delkredererisikos, im Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, im Beschaffen von Aufträgen, der Beschäftigung von Personal und im Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten (WML Rz. 1014). 4.3 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a und 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 5.1 Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass der Beigeladene vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin tätig war. Sie stützte sich dabei auf den Entscheid der SUVA vom 25. November 2015, in welchem der Beigeladene als Unselbstständiger qualifiziert wurde. Der Entscheid des Unfallversicherers ist für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich, wie im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2014 richtig festgehalten wurde (vgl. Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2; ZAK 1989 S. 25 E. 3b mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung besteht zwar für das Gericht nicht, doch soll es in den Entscheid der SUVA nur eingreifen, wenn dieser im Ergebnis fragwürdig ist (BGE 101 V 87 E. 3 S. 90). 5.2 Es ist somit zu prüfen, ob die SUVA bzw. die Ausgleichskasse zu Recht den Beigeladenen als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Unbestritten ist, dass der Beigeladene vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 als Akkordant Flacharbeiten für die A.____ ausführte und über die Zusammenarbeit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 69 E. 2b, 97 V 219 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016, 9C_675/2015 E. 3.2; ZAK 1989 S. 24 E. 3a, 1970 S. 394 E. 2). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn mindestens eines der Hauptmerkmale, nämlich das Bestehen einer Betriebsorganisation und die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (von Werkeigentümern, Bauherrschaften, Architekten und dergleichen) nachgewiesen sind. Das Bestehen einer Betriebsorganisation wird praxisgemäss bei Vorliegen folgender Umstände bejaht: Vorhandensein einer Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen, Einsatz von bedeutenden eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln, Beschaffung von Material auf eigene Rechnung oder Einsatz mehrerer eigener Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 128 f. mit Hinweisen; WML Rz 4047 f.). Als Hinweise können die Auftragswerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung und die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung gelten (WML Rz. 4050). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beigeladene im Handelsregister als Einzelunternehmung (bis zur Löschung am 22. Juli 2015) auf den Namen F.____ eingetragen gewesen sei. Er habe Briefpapier seiner Einzelunternehmung mit eigenem Logo benutzt und seine Rechnungen hätten eine Mehrwertsteuer-Registernummer getragen. Weiter besitze die Einzelunternehmung einen eigenen Eintrag im Telefonbuch. Als Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beigeladene ihr den Handelsregister-Auszug und die AHV-Abrechnung vorgelegt. Zudem sei über das Vorliegen von Unfall- und Taggeldversicherungen des Beigeladenen gesprochen geworden. Damit habe die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er für den Beigeladenen keine Sozialversicherungsbeiträge abrechnen müsse. Für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen spreche auch, dass dieser ein erhebliches Unternehmerrisiko getragen habe. Dies zeige sich schon allein darin, dass er für die Löhne der beigezogenen Hilfskräfte verantwortlich gewesen sei. Dazu habe er gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen weitere Aufträge für Dritte ausgeführt. Ausserdem habe er eigene Geschäftsräumlichkeiten gehabt. In seiner Betriebsorganisation sei er frei gewesen. Denn der Beigeladene habe keine vorgegebenen Präsenzzeiten einhalten müssen, es seien keine Arbeitsrapporte oder Arbeitspläne erstellt worden und er habe seine Arbeit frei einteilen können. Damit sei erstellt, dass auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht keine Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestanden habe. 5.3.2 Es trifft zu, dass die Einträge im Handelsregister, im Telefonbuch sowie im Mehrwertsteuer-Register, die Verwendung von Geschäftspapieren mit eigenem Logo und der Abschluss von Versicherungen Hinweise für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind. Da es sich dabei jedoch lediglich um Hilfsmerkmale handelt, erlangen sie erst Bedeutung, wenn die Hauptmerkmale (Bestehen einer Betriebsorganisation und regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen) nicht eindeutig vorliegen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2005, AB.2004.00082, E. 3.2; WML Rz. 4050). Desgleichen ist eine Abrechnung als Selbstständigerwerbender mit der Ausgleichskasse für die Frage des Beitragsstatus AHV-rechtlich bedeutungslos (AHI 1995 S. 136 E. 5a am Ende; BGE 119 V 164 f. E. 3c). Was das Hauptmerkmal der Betriebsorganisation anbelangt, ist festzustellen, dass der Beigeladene über keine Geschäftsräumlichkeiten im eigentlichen Sinne verfügte. Bei der auf den Rechnungen angegebenen Firmenadresse (Y.____weg in X.____) handelt sich um seine Wohnadresse, wo er heute noch lebt. Dass er eine eigene Arbeitsstätte oder ein Lager hatte, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch von keiner der Parteien behauptet. Der Beigeladene besass zwar eigenes Werkzeug und ein Firmenauto. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er bedeutende Betriebsmittel oder Material wie z.B. Isolationen auf eigene Rechnung beschaffte. Gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen führte der Beigeladene auch keine Arbeiten für Dritte aus. Zwar sei er von der G.____ einmal für einen Auftrag eingesetzt worden. Die Arbeit sei aber nicht im Namen und auf Rechnung der F.____ ausgeführt worden, sondern sei über die Beschwerdeführerin abgewickelt worden. Gleichermassen bestätigte der Beigeladene heute, dass er während der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 nur für die A.____ tätig gewesen sei. Seine Angaben sind glaubhaft, ergibt sich doch aus der abgerechneten Zahl der Arbeitsstunden, dass er während der hier massgebenden Zeitperiode in einem Vollzeitpensum für die Beschwerdeführerin arbeitete (vgl. Stundenabrechnungen der F.____). Es kann deshalb der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Beigeladene im hier massgebenden Zeitraum an verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz gewesen sei, nicht gefolgt werden. Das zweite Hauptmerkmal der regelmässigen Direktübernahme von Drittaufträgen ist ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beigeladene keine direkten Aufträge von einer Bauherrschaft, von Werkeigentümern oder Architekten erhielt. Die aktenkundigen einmaligen mündlichen Nachfragen um Aufträge bei den Firmen der Auskunftspersonen genügen nicht für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, unterscheiden sich solche Anfragen nicht wesentlich von Stellenbewerbungen eines Arbeitnehmers. Damit ist keines der Hauptmerkmale erfüllt, welche für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines Akkordanten sprechen würden. 5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trug der Beigeladene gemäss den Akten kein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko. Für die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen notwendig. So musste er für die Erfüllung der von der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge kein Material und Werkzeug einsetzen. Auch die Gerüste wurden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin entweder von ihr oder vom Architekten gestellt. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. Er trat nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, er erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risiko- und Zufallshaftung. Gerade in der Baubranche ist aber die Haftung gegenüber der Bauherrschaft für schlecht ausgeführte Arbeiten ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 4.1). Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern aufgrund der Präsenzzeit entschädigt wurde, was wiederum ein Indiz für unselbstständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. Raphael Lanz , Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff., Kapitel I C, Ziffer 4c/ee). Einzig die Tatsache, dass der Beigeladene für die Entlöhnung der von ihm beigezogenen Hilfskräfte zu sorgen hatte, spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Dies stellt jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen für die Statusfrage entscheidenden Umstand dar (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 3.). Hinsichtlich des geltend gemachten fehlenden Unterordnungsverhältnisses ist davon auszugehen, dass der Beigeladene mit konkreten Aufträgen ohne besondere Mitwirkungsobliegenheiten der Beschwerdeführerin betraut wurde und er die Arbeiten in weitgehend freier Arbeits- und Zeiteinteilung ausführte. So bestand weder eine Präsenzzeit, noch ein Arbeitsplan noch eine Pflicht zur Erstellung von Arbeitsrapporten. Diese Indizien lassen jedoch nicht zwingend auf arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit schliessen, sind diese bei Akkordanten doch die Regel. Ihre Unabhängigkeit müsste über das für die betreffende Tätigkeit übliche Mass hinausgehen, um für eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu sprechen. Die Ausführungen in Erwägung 5.3.2 zeigen jedoch deutlich auf dass sich die Beigeladene und die Beschwerdeführerin nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten im Jahr 2011 und 2012 als eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. 5.5 Dem Gericht ist bewusst, dass sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin überzeugt waren, dass der Beigeladene selbstständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben jedoch die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhaltes von Amtes wegen zu bestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Die Eigenqualifikation des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ergebnisses deshalb nicht übernommen werden (vgl. dazu Lanz , a.a.O., Kapital IV Ziffer 1). 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse bzw. die SUVA den Beigeladenen zu Recht als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Die angefochtene Beitragsverfügung der Ausgleichskasse, die in masslicher Hinsicht nicht bestritten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 6 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Juni 2016 (710 14 214) Alters- und Hinterlassenenversicherung Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat, Gremmelspacher Bürkli Biaggi Wiprächtiger Advokatur, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Beigeladener B.____ Betreff Beiträge A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führte am 8. April 2014 bei der A.____ eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass die A.____ das an B.____ ausgerichtete Entgelt für die Jahre 2011 und 2012 nicht als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert hatte. Gestützt auf die durch die SUVA durchgeführte Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft die A.____ mit Verfügung vom 14. April 2014 zur Nachzahlung von Fr. 6'776.70, wobei sich diese Forderung aus AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und Verwaltungskosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 6'366.40 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 410.30 zusammensetzte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob Advokat Dr. Georg Gremmelspacher am 21. Juli 2014 namens und im Auftrag der A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung vom 14. April 2014 aufzuheben und es sei auf die Nachforderung von Fr. 6'776.70 zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2014 lud die Instruktionsrichterin B.____ zum Beschwerdeverfahren bei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Verfügung konnte dem Beigeladenen infolge unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden. E. An der Parteiverhandlung vom 24. August 2015 erschienen, C.____, Geschäftsführer der A.____, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Auskunftspersonen D.____ und E.____. Nach Befragung der Auskunftspersonen und dem Plädoyer des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stellte der Vizepräsident des Kantonsgerichts den Fall mit Beschluss vom 24. August 2015 aus. Er stellte fest, dass die Aussagen des Beigeladenen für die Beurteilung des Falles entscheidrelevant sein könnten, weshalb es sich rechtfertige, weitere Nachforschungen über dessen Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu tätigen. F. Eine telefonische Erkundigung bei den Einwohnerdiensten X.____ ergab, dass der Beigeladene wieder an der Wohnadresse seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau am Y.____weg angemeldet sei. Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde der Fall erneut dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet. Obwohl dem Beigeladenen die Vorladung zur Parteiverhandlung vom 15. April 2016 zugestellt werden konnte, erschien er am betreffenden Tag nicht. In der Folge wurde als neuer Termin für eine Parteiverhandlung der 17. Juni 2016 festgesetzt. G. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen C.____, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Rechtsvertreterin der Ausgleichskasse und der Beigeladene, B.____, teil. Nachdem der Beigeladene befragt wurde, hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 13). Vorliegend befand sich der Sitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft beurteilt gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 6'366.40 zuzüglich Zinsen von Fr. 410.30, weshalb die Angelegenheit durch das Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen ist. 3. Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dieser Grundsatz nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 4. Juni 2002, H 50/02, E. 2a). Hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 14. April 2014 einzig der heutigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an den mitbetroffenen B.____ absah. In der Folge lud das Kantonsgericht B.____ mit Verfügung vom 22. September 2014 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung nahm der Beigeladene von seinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern. 4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 4.2 Ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 110 V 72 E. 4; bestätigt in: BGE 119 V 161 E. 2). Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, im Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 1015). Ein spezifisches Unternehmerrisiko zeigt sich im Tätigen von erheblichen Investitionen, im Tragen des Verlustes, der Unkosten, Inkasso- und Delkredererisikos, im Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, im Beschaffen von Aufträgen, der Beschäftigung von Personal und im Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten (WML Rz. 1014). 4.3 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a und 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 5.1 Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass der Beigeladene vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin tätig war. Sie stützte sich dabei auf den Entscheid der SUVA vom 25. November 2015, in welchem der Beigeladene als Unselbstständiger qualifiziert wurde. Der Entscheid des Unfallversicherers ist für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich, wie im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2014 richtig festgehalten wurde (vgl. Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2; ZAK 1989 S. 25 E. 3b mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung besteht zwar für das Gericht nicht, doch soll es in den Entscheid der SUVA nur eingreifen, wenn dieser im Ergebnis fragwürdig ist (BGE 101 V 87 E. 3 S. 90). 5.2 Es ist somit zu prüfen, ob die SUVA bzw. die Ausgleichskasse zu Recht den Beigeladenen als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Unbestritten ist, dass der Beigeladene vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 als Akkordant Flacharbeiten für die A.____ ausführte und über die Zusammenarbeit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 69 E. 2b, 97 V 219 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016, 9C_675/2015 E. 3.2; ZAK 1989 S. 24 E. 3a, 1970 S. 394 E. 2). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn mindestens eines der Hauptmerkmale, nämlich das Bestehen einer Betriebsorganisation und die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (von Werkeigentümern, Bauherrschaften, Architekten und dergleichen) nachgewiesen sind. Das Bestehen einer Betriebsorganisation wird praxisgemäss bei Vorliegen folgender Umstände bejaht: Vorhandensein einer Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen, Einsatz von bedeutenden eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln, Beschaffung von Material auf eigene Rechnung oder Einsatz mehrerer eigener Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 128 f. mit Hinweisen; WML Rz 4047 f.). Als Hinweise können die Auftragswerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung und die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung gelten (WML Rz. 4050). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beigeladene im Handelsregister als Einzelunternehmung (bis zur Löschung am 22. Juli 2015) auf den Namen F.____ eingetragen gewesen sei. Er habe Briefpapier seiner Einzelunternehmung mit eigenem Logo benutzt und seine Rechnungen hätten eine Mehrwertsteuer-Registernummer getragen. Weiter besitze die Einzelunternehmung einen eigenen Eintrag im Telefonbuch. Als Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beigeladene ihr den Handelsregister-Auszug und die AHV-Abrechnung vorgelegt. Zudem sei über das Vorliegen von Unfall- und Taggeldversicherungen des Beigeladenen gesprochen geworden. Damit habe die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er für den Beigeladenen keine Sozialversicherungsbeiträge abrechnen müsse. Für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen spreche auch, dass dieser ein erhebliches Unternehmerrisiko getragen habe. Dies zeige sich schon allein darin, dass er für die Löhne der beigezogenen Hilfskräfte verantwortlich gewesen sei. Dazu habe er gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen weitere Aufträge für Dritte ausgeführt. Ausserdem habe er eigene Geschäftsräumlichkeiten gehabt. In seiner Betriebsorganisation sei er frei gewesen. Denn der Beigeladene habe keine vorgegebenen Präsenzzeiten einhalten müssen, es seien keine Arbeitsrapporte oder Arbeitspläne erstellt worden und er habe seine Arbeit frei einteilen können. Damit sei erstellt, dass auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht keine Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestanden habe. 5.3.2 Es trifft zu, dass die Einträge im Handelsregister, im Telefonbuch sowie im Mehrwertsteuer-Register, die Verwendung von Geschäftspapieren mit eigenem Logo und der Abschluss von Versicherungen Hinweise für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind. Da es sich dabei jedoch lediglich um Hilfsmerkmale handelt, erlangen sie erst Bedeutung, wenn die Hauptmerkmale (Bestehen einer Betriebsorganisation und regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen) nicht eindeutig vorliegen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2005, AB.2004.00082, E. 3.2; WML Rz. 4050). Desgleichen ist eine Abrechnung als Selbstständigerwerbender mit der Ausgleichskasse für die Frage des Beitragsstatus AHV-rechtlich bedeutungslos (AHI 1995 S. 136 E. 5a am Ende; BGE 119 V 164 f. E. 3c). Was das Hauptmerkmal der Betriebsorganisation anbelangt, ist festzustellen, dass der Beigeladene über keine Geschäftsräumlichkeiten im eigentlichen Sinne verfügte. Bei der auf den Rechnungen angegebenen Firmenadresse (Y.____weg in X.____) handelt sich um seine Wohnadresse, wo er heute noch lebt. Dass er eine eigene Arbeitsstätte oder ein Lager hatte, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch von keiner der Parteien behauptet. Der Beigeladene besass zwar eigenes Werkzeug und ein Firmenauto. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er bedeutende Betriebsmittel oder Material wie z.B. Isolationen auf eigene Rechnung beschaffte. Gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen führte der Beigeladene auch keine Arbeiten für Dritte aus. Zwar sei er von der G.____ einmal für einen Auftrag eingesetzt worden. Die Arbeit sei aber nicht im Namen und auf Rechnung der F.____ ausgeführt worden, sondern sei über die Beschwerdeführerin abgewickelt worden. Gleichermassen bestätigte der Beigeladene heute, dass er während der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 nur für die A.____ tätig gewesen sei. Seine Angaben sind glaubhaft, ergibt sich doch aus der abgerechneten Zahl der Arbeitsstunden, dass er während der hier massgebenden Zeitperiode in einem Vollzeitpensum für die Beschwerdeführerin arbeitete (vgl. Stundenabrechnungen der F.____). Es kann deshalb der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Beigeladene im hier massgebenden Zeitraum an verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz gewesen sei, nicht gefolgt werden. Das zweite Hauptmerkmal der regelmässigen Direktübernahme von Drittaufträgen ist ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beigeladene keine direkten Aufträge von einer Bauherrschaft, von Werkeigentümern oder Architekten erhielt. Die aktenkundigen einmaligen mündlichen Nachfragen um Aufträge bei den Firmen der Auskunftspersonen genügen nicht für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, unterscheiden sich solche Anfragen nicht wesentlich von Stellenbewerbungen eines Arbeitnehmers. Damit ist keines der Hauptmerkmale erfüllt, welche für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eines Akkordanten sprechen würden. 5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trug der Beigeladene gemäss den Akten kein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko. Für die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen notwendig. So musste er für die Erfüllung der von der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge kein Material und Werkzeug einsetzen. Auch die Gerüste wurden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin entweder von ihr oder vom Architekten gestellt. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. Er trat nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, er erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risiko- und Zufallshaftung. Gerade in der Baubranche ist aber die Haftung gegenüber der Bauherrschaft für schlecht ausgeführte Arbeiten ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 4.1). Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern aufgrund der Präsenzzeit entschädigt wurde, was wiederum ein Indiz für unselbstständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. Raphael Lanz , Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff., Kapitel I C, Ziffer 4c/ee). Einzig die Tatsache, dass der Beigeladene für die Entlöhnung der von ihm beigezogenen Hilfskräfte zu sorgen hatte, spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Dies stellt jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen für die Statusfrage entscheidenden Umstand dar (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 3.). Hinsichtlich des geltend gemachten fehlenden Unterordnungsverhältnisses ist davon auszugehen, dass der Beigeladene mit konkreten Aufträgen ohne besondere Mitwirkungsobliegenheiten der Beschwerdeführerin betraut wurde und er die Arbeiten in weitgehend freier Arbeits- und Zeiteinteilung ausführte. So bestand weder eine Präsenzzeit, noch ein Arbeitsplan noch eine Pflicht zur Erstellung von Arbeitsrapporten. Diese Indizien lassen jedoch nicht zwingend auf arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit schliessen, sind diese bei Akkordanten doch die Regel. Ihre Unabhängigkeit müsste über das für die betreffende Tätigkeit übliche Mass hinausgehen, um für eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu sprechen. Die Ausführungen in Erwägung 5.3.2 zeigen jedoch deutlich auf dass sich die Beigeladene und die Beschwerdeführerin nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten im Jahr 2011 und 2012 als eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. 5.5 Dem Gericht ist bewusst, dass sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin überzeugt waren, dass der Beigeladene selbstständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben jedoch die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhaltes von Amtes wegen zu bestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Die Eigenqualifikation des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ergebnisses deshalb nicht übernommen werden (vgl. dazu Lanz , a.a.O., Kapital IV Ziffer 1). 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse bzw. die SUVA den Beigeladenen zu Recht als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Die angefochtene Beitragsverfügung der Ausgleichskasse, die in masslicher Hinsicht nicht bestritten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.