Gemäss Rechtsprechung und Literatur gilt als formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Vorliegend hat die Arbeitgeberin ihren Sitz in Y. im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 3. Mai 2024 ist demnach einzutreten. Anzufügen bleibt, dass auf das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 6. März 2024 aufzuheben, nicht eingetreten werden kann, da der materielle Einspracheentscheid vom 26. März 2024 an die Stelle der mit Einsprache angefochtenen Verfügung trat und die Verfügung als solche dementsprechend nicht mehr existiert (vgl. Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2020, N 74 zu Art. 52 ATSG).
E. 2 Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Mai 2024 vorbringt, mit ihrem Verzicht auf eine detaillierte Vernehmlassung habe die Beschwerdegegnerin die Anträge und Ausführungen der Beschwerde implizit anerkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen dieser Auffassung hielt die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 16. Mai 2024 explizit an ihrem Einspracheentscheid fest. Der Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde kann weder mit einer Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügungen während des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG noch mit einer Beschwerdeanerkennung gleichgesetzt werden.
E. 3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 3'939.85 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde vom 3. Mai 2024 fällt deshalb in die Kompetenz des Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 4.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 5.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden ebenfalls Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (vgl. BGE 118 V 193 E. 2a; 132 III 523 E. 4.6). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5). 5.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristischen Personen weiterbestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit vielen Hinweisen). 5.3 Da die Arbeitgeberin gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht zahlungsfähig ist, definitive Pfändungsverlustscheine vorliegen und die Beiträge sowie die Nachfolgekosten von der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich gemacht werden können, ist der Beschwerdegegnerin bereits ein Schaden entstanden, obwohl die Zweigniederlassung noch immer besteht. Zudem gilt der Schaden als bereits eingetreten, obwohl es sich vorliegend um eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft handelt, die ebenfalls noch immer besteht. Denn gemäss Rechtsprechung und Literatur kann die Ausgleichskasse gegen die Organe der Zweigniederlassung vorgehen, ohne zuvor den ausländischen Hauptsitz erfolglos belangt haben zu müssen, wenn die Beitragsforderung gegenüber der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft unbeglichen bleibt. Die Notwendigkeit eines Inkassos im Ausland entspricht nicht dem ordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 14 ff. AHVG, weshalb der Schadenseintritt angenommen wird (vgl. Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 89 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Dritte und Vierte öffentlichrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 3. September 2003, H 37/02, E. 3). 5.4 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden in der Höhe von Fr. 3'939.85 geltend. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass die Beitragsforderungen lediglich veranlagt worden seien. Sie würden aber nicht auf realen Lohnzahlungen beruhen. Die Arbeitgeberin sei ihren administrativen Pflichten zwar nicht nachgekommen, jedoch habe sie keine Lohnbeiträge von Löhnen abziehen und an die Beschwerdegegnerin überweisen müssen. Soweit der Beschwerdeführer damit die Aufhebung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen beantragt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, weil das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe (Art. 53 Abs. 1 ATSG) im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Demnach kann die Beschwerdegegnerin weder vom Beschwerdeführer noch vom Kantonsgericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden und es besteht auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf. Damit bleibt es bei den Veranlagungsverfügungen betreffend die Beiträge für die Jahre 2018, 2019 und 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 9C_901/2007, E. 3 mit Hinweis auf BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). 5.5 Die konkrete Berechnung der Schadenersatzforderung oder einzelner Schadensposten werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, so dass das Kantonsgericht grundsätzlich keine Veranlassung hat, diese zu überprüfen. Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (vgl. Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Der von der Beschwerdegegnerin zur Rechnung vom 6. März 2024 erstellte Anhang betreffend "Aufstellung Schadenersatzforderung" legt in übersichtlicher Weise dar, aus welchen einzelnen Beträgen sich die Schadens-summe zusammensetzt. Weiter basiert die Forderung auf drei Verlustscheinen, auf die sich die Beschwerdegegnerin bezieht und die sich alle in den Akten befinden (Verlustscheine vom 25. März 2021, vom 4. August 2021 sowie vom 23. März 2023). Begründete Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung bestehen somit keine. Damit ist von einer Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 3'939.85 auszugehen. 6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit ihren eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeberin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres melden muss. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto-Beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). 6.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für die Beitragsjahre 2018, 2019 und 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'939.85 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist.
E. 7 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin bzw. des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 8.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird somit ein doppeltes Verschulden. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht grundsätzlich ein Verschulden der Arbeitgeberin gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Zweigniederlassung kein Geld zur Verfügung gestanden sei, was in der Verantwortung der B. GmbH Z. liege. Wie in vorstehender Erwägung dargelegt, stellen fehlende finanzielle Mittel der Arbeitgeberin für sich alleine keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund dar. Andere Gründe, die das Nichtbefolgen der gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise als berechtigt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit. 9.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Arbeitgeberin anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelte, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). Gesellschafter und formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E. 4). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, Organ der B. GmbH Y. zu sein. Er sei nur deren Leiter. Insoweit könne er gemäss Art. 52 AHVG nicht belangt werden. Zu belangen sei die Geschäftsführerin der B. GmbH Z. , die Organstellung habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 9.3 Dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Leiter der B. GmbH Y. mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen ist. Weitere Personen sind nicht eingetragen. Gemäss Rechtsprechung und Literatur gilt als formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (vgl. Urteil des EVG vom 3. September 2003, H 37/02; vgl. auch Marco Reichmuth , a.a.O., S. 50). Die hier zugrundeliegenden Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflichten standen einzig mit der Zweigniederlassung in Y. im Zusammenhang, weshalb dem Beschwerdeführer als Leiter derselben im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Abrechnung und Zahlung der Beiträge nicht nur formelle, sondern auch materielle Organstellung zukam. Er trug die Verantwortung dafür, dass die Zweigniederlassung den Vorschriften von Art. 14 AHVG ordnungsgemäss nachkommt. Demzufolge sind ihm Missachtungen der Vorschriften, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag, auch unmittelbar anzurechnen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. März 2016, AK.2014.00028, E. 5.2). Gründe, die sein Verhalten als entschuldbar erscheinen lassen würden, werden von ihm nicht vorgebracht. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG deshalb zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 3'939.85. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrens-ausgang keine geschuldet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. August 2024 (710 24 121) Alters- und Hinterlassenenversicherung Gemäss Rechtsprechung und Literatur gilt als formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 201, 4147 Aesch BL gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B. GmbH hat ihren Sitz in Z. (nachfolgend B. GmbH Z. ) und ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht. In Y. betreibt sie seit dem 26. Mai 2011 eine Zweigniederlassung, die als eigenes Unternehmen im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen ist (nachfolgend B. GmbH Y. ). A. ist seit dem XX.XX.XXXX als Leiter der B. GmbH Y. mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Mit Wirkung per 1. Mai 2011 wurde die B. GmbH Y. als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 6. März 2024 machte die Ausgleichskasse gegenüber A. eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 4'354.05 geltend. Sie legte dar, dass in Missachtung von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 offene Beitragsforderungen entstanden seien, die bei der B. GmbH Y. nicht mehr im ordentlichen Beitragsverfahren einbringlich seien. Daher bleibe nur noch der Rückgriff auf A. , der gemäss Auszug aus dem Handelsregister Leiter der Zweigniederlassung mit Einzelzeichnungsberechtigung und damit verantwortliches Arbeitgeberorgan gemäss Art. 52 AHVG sei. Dagegen erhob A. , vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, mit Eingabe vom 22. März 2024 Einsprache. Er liess geltend machen, dass er kein Organ der B. GmbH Y. sei, weshalb er nicht zum Kreis der Verantwortlichen gemäss Art. 52 AHVG gehöre. Die Arbeitgeberin habe im Jahr 2021 kein Personal beschäftigt und auch keine Löhne ausbezahlt, weshalb die Forderung für dieses Jahr bestritten werde. Es liege insgesamt keine absichtliche oder grobfahrlässige Nichtbezahlung der Beiträge vor. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 reduzierte die Ausgleichskasse den Forderungsbetrag auf Fr. 3'939.85. Sie wies darauf hin, dass unter der Unternehmensnummer CHE-XXX lediglich der Einsprecher als Leiter der Zweigniederlassung mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen sei. Gegenüber der Ausgleichskasse sei jeweils der Einsprecher in Erscheinung getreten. Infolge unterlassener Jahreslohnmeldungen seien die Beiträge auf die Löhne der Jahre 2018, 2019 und 2021 veranlagungsweise festgesetzt worden. Die jeweiligen Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Nichtbezahlung der veranlagungsweise festgestellten Beiträge hätten Verlustscheine vom 26. März 2021 über Fr. 1'449.40, vom 9. August 2021 über Fr. 580.50 und vom 30. März 2023 über Fr. 1'917.95 resultiert. Die Schadenersatzforderung sei um Fr. 424.20 auf den Betrag von Fr. 3'939.85 zu reduzieren, da die Verfügung vom 6. März 2024 auch Ordnungsbussen und damit zusammenhängende Zinsen und Betreibungskosten enthalten habe, die aber keinen Teil des Schadenersatzes bilden würden. Aufgrund der Passivität des Einsprechers seien die Beiträge des Jahres 2021 nach entsprechender Ermahnung am 5. Oktober 2022 mittels Veranlagungsverfügung festgesetzt worden. Diese Veranlagungsverfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit vorgebracht werde, dass der Einsprecher kein Organ der Gesellschaft sei, werde verkannt, dass entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis auch Leiter der Zweigniederlassungen ausländischer Firmen formelle Organe im Sinne von Art. 52 AHVG darstellen würden. Die Sorgfaltspflichtverletzung werde vermutet und in der Einsprache werde kein rechtfertigender oder entschuldbarer Grund vorgebracht. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2024 und des Einspracheentscheids vom 26. März 2024. In der Begründung liess er darlegen, dass die Zweigniederlassung die Rechnungen der Beschwerdegegnerin in den vergangenen Jahren nicht mehr habe bezahlen können. Das Geschäft sei nicht gelaufen, es hätten keine Löhne bezahlt werden können und dem Beschwerdeführer sei von der Muttergesellschaft kein Geld mehr zur Verfügung gestellt worden. Es seien auch keine Lohnbescheinigungen mehr ausgestellt worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin entsprechende Veranlagungen erlassen und habe Beiträge auf nicht ausgerichteten Löhnen erhoben. Aus dem Inkassoverfahren hätten Verlustscheine resultiert. Der Beschwerdeführer sei kein Organ der B. GmbH Y. , sondern nur deren Leiter. Insoweit könne er gemäss Art. 52 AHVG nicht belangt werden. Zu belangen sei die Geschäftsführerin der B. GmbH Z. . Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenersatzsumme bestehe aus Mahngebühren, Verzugszinsen, sonstigen Auslagen und Beitragsforderungen, die jedoch nur veranlagt worden seien und nicht auf realen Lohnzahlungen beruhen würden. Die Arbeitgeberin sei wohl ihren administrativen Pflichten nicht nachgekommen, jedoch habe sie keine Lohnbeiträge von Löhnen abziehen und an die Beschwerdegegnerin überweisen müssen. Es sei keine gesetzliche Pflicht verletzt worden. Dass der Zweigniederlassung kein Geld zur Verfügung gestanden sei, liege nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern in jener der B. GmbH Z. . Dem Beschwerdeführer könne daher, sofern er als faktisches Organ angesehen würde, keine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen werden. C. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Mai 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und hielt am Einspracheentscheid vom 26. März 2024 fest. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet habe, womit sie die Anträge und Ausführungen der Beschwerde implizit anerkannt habe. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Vorliegend hat die Arbeitgeberin ihren Sitz in Y. im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 3. Mai 2024 ist demnach einzutreten. Anzufügen bleibt, dass auf das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 6. März 2024 aufzuheben, nicht eingetreten werden kann, da der materielle Einspracheentscheid vom 26. März 2024 an die Stelle der mit Einsprache angefochtenen Verfügung trat und die Verfügung als solche dementsprechend nicht mehr existiert (vgl. Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2020, N 74 zu Art. 52 ATSG). 2. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Mai 2024 vorbringt, mit ihrem Verzicht auf eine detaillierte Vernehmlassung habe die Beschwerdegegnerin die Anträge und Ausführungen der Beschwerde implizit anerkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen dieser Auffassung hielt die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 16. Mai 2024 explizit an ihrem Einspracheentscheid fest. Der Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde kann weder mit einer Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügungen während des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG noch mit einer Beschwerdeanerkennung gleichgesetzt werden. 3. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 3'939.85 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde vom 3. Mai 2024 fällt deshalb in die Kompetenz des Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 4.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 5.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden ebenfalls Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (vgl. BGE 118 V 193 E. 2a; 132 III 523 E. 4.6). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5). 5.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristischen Personen weiterbestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit vielen Hinweisen). 5.3 Da die Arbeitgeberin gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht zahlungsfähig ist, definitive Pfändungsverlustscheine vorliegen und die Beiträge sowie die Nachfolgekosten von der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich gemacht werden können, ist der Beschwerdegegnerin bereits ein Schaden entstanden, obwohl die Zweigniederlassung noch immer besteht. Zudem gilt der Schaden als bereits eingetreten, obwohl es sich vorliegend um eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft handelt, die ebenfalls noch immer besteht. Denn gemäss Rechtsprechung und Literatur kann die Ausgleichskasse gegen die Organe der Zweigniederlassung vorgehen, ohne zuvor den ausländischen Hauptsitz erfolglos belangt haben zu müssen, wenn die Beitragsforderung gegenüber der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft unbeglichen bleibt. Die Notwendigkeit eines Inkassos im Ausland entspricht nicht dem ordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 14 ff. AHVG, weshalb der Schadenseintritt angenommen wird (vgl. Marco Reichmuth , Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 89 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Dritte und Vierte öffentlichrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 3. September 2003, H 37/02, E. 3). 5.4 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden in der Höhe von Fr. 3'939.85 geltend. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass die Beitragsforderungen lediglich veranlagt worden seien. Sie würden aber nicht auf realen Lohnzahlungen beruhen. Die Arbeitgeberin sei ihren administrativen Pflichten zwar nicht nachgekommen, jedoch habe sie keine Lohnbeiträge von Löhnen abziehen und an die Beschwerdegegnerin überweisen müssen. Soweit der Beschwerdeführer damit die Aufhebung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen beantragt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, weil das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe (Art. 53 Abs. 1 ATSG) im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Demnach kann die Beschwerdegegnerin weder vom Beschwerdeführer noch vom Kantonsgericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden und es besteht auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf. Damit bleibt es bei den Veranlagungsverfügungen betreffend die Beiträge für die Jahre 2018, 2019 und 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 9C_901/2007, E. 3 mit Hinweis auf BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). 5.5 Die konkrete Berechnung der Schadenersatzforderung oder einzelner Schadensposten werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, so dass das Kantonsgericht grundsätzlich keine Veranlassung hat, diese zu überprüfen. Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (vgl. Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Der von der Beschwerdegegnerin zur Rechnung vom 6. März 2024 erstellte Anhang betreffend "Aufstellung Schadenersatzforderung" legt in übersichtlicher Weise dar, aus welchen einzelnen Beträgen sich die Schadens-summe zusammensetzt. Weiter basiert die Forderung auf drei Verlustscheinen, auf die sich die Beschwerdegegnerin bezieht und die sich alle in den Akten befinden (Verlustscheine vom 25. März 2021, vom 4. August 2021 sowie vom 23. März 2023). Begründete Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung bestehen somit keine. Damit ist von einer Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 3'939.85 auszugehen. 6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit ihren eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeberin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres melden muss. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto-Beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). 6.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für die Beitragsjahre 2018, 2019 und 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'939.85 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist. 7. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin bzw. des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 8.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird somit ein doppeltes Verschulden. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht grundsätzlich ein Verschulden der Arbeitgeberin gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Zweigniederlassung kein Geld zur Verfügung gestanden sei, was in der Verantwortung der B. GmbH Z. liege. Wie in vorstehender Erwägung dargelegt, stellen fehlende finanzielle Mittel der Arbeitgeberin für sich alleine keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund dar. Andere Gründe, die das Nichtbefolgen der gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise als berechtigt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit. 9.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Arbeitgeberin anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelte, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). Gesellschafter und formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E. 4). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, Organ der B. GmbH Y. zu sein. Er sei nur deren Leiter. Insoweit könne er gemäss Art. 52 AHVG nicht belangt werden. Zu belangen sei die Geschäftsführerin der B. GmbH Z. , die Organstellung habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 9.3 Dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Leiter der B. GmbH Y. mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen ist. Weitere Personen sind nicht eingetragen. Gemäss Rechtsprechung und Literatur gilt als formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (vgl. Urteil des EVG vom 3. September 2003, H 37/02; vgl. auch Marco Reichmuth , a.a.O., S. 50). Die hier zugrundeliegenden Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflichten standen einzig mit der Zweigniederlassung in Y. im Zusammenhang, weshalb dem Beschwerdeführer als Leiter derselben im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Abrechnung und Zahlung der Beiträge nicht nur formelle, sondern auch materielle Organstellung zukam. Er trug die Verantwortung dafür, dass die Zweigniederlassung den Vorschriften von Art. 14 AHVG ordnungsgemäss nachkommt. Demzufolge sind ihm Missachtungen der Vorschriften, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag, auch unmittelbar anzurechnen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. März 2016, AK.2014.00028, E. 5.2). Gründe, die sein Verhalten als entschuldbar erscheinen lassen würden, werden von ihm nicht vorgebracht. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG deshalb zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 3'939.85. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrens-ausgang keine geschuldet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.