Direkte Bundessteuer 2013 (Revisionsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 19. März 2015 wurde der Pflichtige zu einer Einkommenssteuer von Fr. 0.-- veranlagt. B. Mit Revisionsgesuch vom 29. Dezember 2017 beantragte die Vertreterin, der Steuerpflichtige sei der Quellensteuer zu unterstellen. Zur Begründung führte sie aus, der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich seit April 2013 in Grossbritannien, wo er den grössten Teil seiner Arbeits- und Freizeittage bei seiner Partnerin und seinem im Jahr 2012 geborenen Sohn verbracht habe. Mit Revisionsentscheid vom 18. Mai 2018 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab und führte aus, bei zumutbarer Sorgfalt wäre es möglich gewesen, die behauptete Wohnsitzverlegung im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens geltend zu machen. C. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 machte die Vertreterin geltend, die Überprüfung des Reisekalenders des Pflichtigen habe erst im Zuge der Mandatierung für die britische Steuererklärung stattgefunden; überdies verfüge der Steuerpflichtige mit seiner Partnerin über ein gemeinsames Konto. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragte die Steuerverwaltung, mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 129 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden.
E. 2 Vorab stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Das Beschwerderecht setzt insbesondere voraus, dass die beschwerdeführende Person sich über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann. Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Gleiches gilt, falls Rechtsfragen aufgeworfen werden, die im betreffenden Fall von keinerlei Bedeutung sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.2, m.w.H.).
E. 2.2 Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungsoder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (vgl. BGer 2C_514/2017, a.a.O. E. 2.3.2, m.w.H.).
E. 2.3 Da nicht erkennbar ist, welches Feststellungsoder andersartige Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der Nullveranlagung haben könnte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf Art. 144 Abs. 4 DBG keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
- Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Mitteilung an die Vertreterin, für sich und den Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1) und die Beschwerdegegnerin (3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Steuergericht 14.12.2018 530 2018 29 (530 18 29) Bâle-Campagne Steuergericht 14.12.2018 530 2018 29 (530 18 29) Basilea Campagna Steuergericht 14.12.2018 530 2018 29 (530 18 29)
Direkte Bundessteuer 2013 (Revisionsentscheid)
Entscheid vom 14. Dezember 2018 (530 18 29) Beschwer Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Steuerrichter S. Schmid (Ref.), P. Salathe, J. Felix, M. Angehrn, Gerichtsschreiber D. Brügger Parteien A. , vertreten durch Deloitte AG, Herr P. Businger, Steinengraben 22, 4002 Basel Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin betreffend direkte Bundessteuer 2013 (Revisionsentscheid) Sachverhalt: A. Mit Verfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 19. März 2015 wurde der Pflichtige zu einer Einkommenssteuer von Fr. 0.-- veranlagt. B. Mit Revisionsgesuch vom 29. Dezember 2017 beantragte die Vertreterin, der Steuerpflichtige sei der Quellensteuer zu unterstellen. Zur Begründung führte sie aus, der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich seit April 2013 in Grossbritannien, wo er den grössten Teil seiner Arbeits- und Freizeittage bei seiner Partnerin und seinem im Jahr 2012 geborenen Sohn verbracht habe. Mit Revisionsentscheid vom 18. Mai 2018 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab und führte aus, bei zumutbarer Sorgfalt wäre es möglich gewesen, die behauptete Wohnsitzverlegung im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens geltend zu machen. C. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 machte die Vertreterin geltend, die Überprüfung des Reisekalenders des Pflichtigen habe erst im Zuge der Mandatierung für die britische Steuererklärung stattgefunden; überdies verfüge der Steuerpflichtige mit seiner Partnerin über ein gemeinsames Konto. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragte die Steuerverwaltung, mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest. Erwägungen: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 129 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. 2. Vorab stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Das Beschwerderecht setzt insbesondere voraus, dass die beschwerdeführende Person sich über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann. Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Gleiches gilt, falls Rechtsfragen aufgeworfen werden, die im betreffenden Fall von keinerlei Bedeutung sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.2, m.w.H.). 2.2. Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungsoder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (vgl. BGer 2C_514/2017, a.a.O. E. 2.3.2, m.w.H.). 2.3. Da nicht erkennbar ist, welches Feststellungsoder andersartige Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der Nullveranlagung haben könnte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf Art. 144 Abs. 4 DBG keine Parteientschädigung auszurichten. Demgemäss erkennt das Steuergericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und den Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1) und die Beschwerdegegnerin (3).