Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Vorweg sei festgehalten, dass dem Verfahrensantrag, es sei der Eingang aller Belege zu bestätigen, nicht stattzugeben ist, weil eine solche Bestätigung für jeden einzelnen Beleg einer Beschwerdeeingabe in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist und beim Gericht überdies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten vor, im Jahr 2014 im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung sowie im Jahr 2015 im anschliessenden Beweisverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost diverse Straftaten verübt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer Antragsdelikte (Verleumdung und „Rufschädigung“) zur Anzeige bringe, sei die Strafantragsfrist bereits abgelaufen und würden diese Straftatbestände gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an Hand genommen. Zu prüfen bleibe allerdings, ob Urkundenfälschungen und gestützt auf diese allenfalls ein Prozessbetrug vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer unterlasse es ausreichend darzulegen, wie und wann die behauptete Urkundenfälschung durch den Beschuldigten konkret begangen worden sein solle. Er reiche zur Begründung des Tatverdachts einzig (schlechte) Kopien einer handschriftlichen Rechnung vom 6. September 2011 sowie eines Transaktionsauszugs vom 7. Oktober 2011 ein. Der Beschwerdeführer behaupte, der Beschuldigte habe die besagten Unterlagen inhaltlich verändert, namentlich bei der handschriftlichen Rechnung den Endbetrag verändert sowie beim Transaktionsauszug die Mitteilungszeile „Spesen, Ueberstd.“ entfernt. Unerklärlich sei, wieso der Beschuldigte die angebliche Fälschung der beiden Dokumente erst jetzt anzeige, nachdem ihm diese ja schon seit langer Zeit bekannt seien. Die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Anzeigestellers sei somit fraglich. In objektiver Hinsicht könne bezüglich des Transaktionsauszugs festgehalten werden, dass das bloss auszugsweise Wiedergeben einer Urkunde keine Urkundenfälschung darstelle und überdies der Mitteilungszeile auch keine Beweisbedeutung zukomme. Hinsichtlich dieses Dokuments sei somit der Tatbestand der Urkundenfälschung eindeutig nicht gegeben. Bezüglich der handschriftlichen Rechnung sei festzustellen, dass diese durch den Beschwerdeführer über seinen Anwalt in Kopie im Zivilverfahren eingereicht worden sei. Ein Exemplar mit einem Vermerk „per Saldo aller Ansprüche“ sei indes entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (recte: nicht) eingereicht. Die Rechnung sei zwar handschriftlich so verändert, dass der Gesamtbetrag anders gelautet habe, allerdings sei dies erkennbar in einer anderen Schrift geschehen und stelle somit klar keine Urkundenfälschung dar, da die Änderung offensichtlich von einer anderen Person vorgenommen worden sei. Daher sei der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Rechnung in Fälschungsabsicht ergänzt und eingereicht, eindeutig nicht zutreffend. Hinzu komme, dass eine qualifizierte Beweiseignung dieser Urkunde, welche die Tatvariante der Falschbeurkundung erfüllen könnte, eindeutig zu verneinen sei. Ein Tatverdacht einer Urkundenfälschung liege somit eindeutig nicht vor bzw. der Tatbestand sei eindeutig nicht erfüllt. Daraus ergebe sich, dass auch der Tatbestand des Betrugs bzw. Prozessbetrugs, begangen mit Hilfe von gefälschten Dokumenten, nicht erfüllt sei, weshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren an Hand genommen werde. Darüber hinaus sei trotz der Gelegenheit zur Verbesserung der Privatanzeige kein potenziell strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vom Beschwerdeführer erkennbar geschildert worden. Im Rahmen eines Zivilverfahrens seien insbesondere die Aussagen des Beschuldigten durch den zuständigen Sachrichter auf ihre Richtigkeit hin zu würdigen. Dementsprechend sei es in einem Zivilverfahren den Parteien grundsätzlich nicht untersagt, falsche Angaben zu machen, Behauptungen zu äussern oder gar zu lügen, solange diese Aussagen nicht ehrverletzend sind oder falsche Anschuldigungen verkörpern. Derartige strafrechtlich relevante Aussagen habe der Beschwerdeführer allerdings auch in seiner Anzeigeergänzung vom 15. Juni 2017 nicht nennen können. Da eindeutig keine strafrechtlichen Tatbestände erfüllt worden seien, werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch diesbezüglich kein Verfahren eröffnet. 3.2. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Beschwerde vom 20. April 2018 insbesondere ein, das nachträgliche Verändern einer handgeschriebenen Rechnung, um sich einen Vorteil zu verschaffen, stelle eine Urkundenfälschung dar. Das Benutzen dieser Rechnung als Beweismittel in einem Prozess sei ein Beweismittelbetrug. Das Einreichen der Rechnung als Beweis in einer Hauptverhandlung sei als Prozessbetrug zu qualifizieren. Das Untermauern dieses Beweises mit einer Falschaussage komme einem Betrug mit Vorsatz ersten Grades gleich. In der Nichtannahmeverfügung vom 7. Juli 2017 im Verfahren 1. etc. habe der stv. Leitende Staatsanwalt C. die angezeigten Straftaten nicht bestritten, weshalb der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. April 2018 jegliche Begründung fehle. Die Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO seien daher nicht gegeben und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweise sich somit als bundesrechtswidrig.
E. 4 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2). 5.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). Die Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 138 IV 130 E. 2.1.1; 131 IV 125 E. 4.2; 121 IV 131 E. 2c; 117 IV 35; 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden (BGE 96 IV 150 E. 2a). Eine Urkunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Aus diesen Gründen erfüllen unrichtige Lohnausweise den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht (BGer 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.1; 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4). Eine Falschbeurkundung wurde jedoch etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen (BGE 138 IV 130 E. 2.1.1; 103 IV 178). 5.2.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Einreichung einer Klagebewilligung am 6. Januar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein arbeitsrechtliches Klageverfahren gegen die B. GmbH anhängig gemacht hat. Der Beschwerdeführer bringt in der verbesserten Strafanzeige vom 15. Juni 2017 vor, der Beschuldigte habe durch den Rechtsvertreter der B. GmbH, Advokat G. , in diesem arbeitsrechtlichen Prozess am ersten Verhandlungstag die nachstehende Rechnung eingereicht: „ A. B. GmbH. C. strasse 1 E strasse 2. D. F. Rechnung „ 1. Überstunden + Bonus 50‘000.00 Fr. 2. Benzinkosten + Material 10‘000.00 Fr. (Werkzeug, …) MwSt. 8 % 4‘800.00 Fr. Gesamt 64‘800.00 Fr. Ich bitte die Rechnung binnen 14 Tagen zu bezahlen. D. , 06.09.11 sig. A. .“ Leicht erkennbar ist in der besagten Rechnung, dass mit einem anderen Schreibzeug und mit einem fetten Strich der Betrag für Benzinkosten und Material von Fr. 10‘000.− durchgestrichen worden ist. Zudem ist offenkundig mit fetten Ziffern der Gesamtbetrag auf Fr. 50‘000.− verändert worden. Unten trägt die Rechnung in einem eindeutig anderen Schriftzug überdies die Ergänzung: „30‘000.00 bez. 26.9.2011 Rest via Lohn bzw. im Lohn inkl. bzw. erhalten“ Eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt hier ausser Betracht, da der Rechnung mit Datum vom 6. September 2011 keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zum einen ergibt sich vorliegend die Urkundenqualität der Rechnung nicht aus deren konkreten Verwendungszweck. Zum anderen kommt dem Beschwerdeführer als Rechnungssteller keine garantenähnliche Stellung zu. Er steht nicht in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Rechnungsempfängerin, der B. GmbH. Hinzu kommt, dass die fraglichen Änderungen auf der Rechnung derart offenkundig sind, dass sie überhaupt nicht geeignet sind, den Rechtsverkehr zu beeinträchtigen. Es fehlt diesem Dokument folglich auch insoweit an der Beweiseignung ( Boog , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N 7). Damit lässt sich festhalten, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. 5.2.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in der verbesserten Strafanzeige vom 15. Juni 2017 vor, in einem – im besagten arbeitsrechtlichen Prozess eingereichten Auszug des Kontos Nr. 3. der B. GmbH bei der H. bank betreffend eines Zahlungsauftrags vom 7. Oktober 2011 zugunsten des Beschwerdeführers über Fr. 3‘600.− – die Passage „Mitteilung: SPESEN, UEBERSTD.“ entfernt zu haben. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder konkret dar, noch ist ersichtlich, inwiefern die fragliche Mitteilungsziffer bestimmt und geeignet gewesen sein soll, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Infolgedessen ist auch insofern der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB klarerweise nicht erfüllt.
E. 6 Laut Art. 306 Abs. 1 StGB wird, wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im zu beurteilenden Fall zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im streitbetroffenen Zivilprozess nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache gemacht hat. Demnach ist eine falsche Beweisaussage im Sinne von Art. 146 StGB offenkundig nicht verwirklicht.
E. 7 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2; BGer 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind in einem Zivilprozess die Parteien aufgrund von Art. 52 ZPO zur Wahrheit verpflichtet ( Hurni , Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 52 N 28; Göksu , DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N 10). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im betreffenden Zivilprozess in Schädigungsabsicht unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Insbesondere bilden –wie bereits dargelegt – weder die Rechnung vom 6. September 2011 noch der Kontoauszug vom 15. Juni 2017 eine gefälschte Urkunde. Damit ist der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB klarerweise nicht erfüllt.
E. 8 Nach Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Ziff. 1). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine Äusserungen bzw. Handlungen des Beschuldigten zur Anzeige, welche unter den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB subsumiert werden könnten. Inwiefern der Beschuldigte diesen Tatbestand verwirklicht haben soll, lässt sich aufgrund der Akten und den Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise erahnen. Es ist nicht erkennbar, welcher Straftaten der Beschuldigte den Beschwerdeführer bei einer Behörde bezichtigt haben soll. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB ist offenkundig nicht verwirklicht.
E. 9 Die Staatsanwaltschaft machte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geltend, bezüglich der Vorwürfe der Verleumdung und „Rufschädigung“ sei die Strafantragsfrist bereits abgelaufen, weshalb in Bezug auf diese Straftatbestände gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO kein Verfahren an die Hand genommen werde. In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung auseinander. In dieser Sache kann somit ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind bzw. innert Frist kein Strafantrag gestellt worden ist, sodass sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig erweist. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
E. 11 Ferner bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdebegehren 3 sinngemäss auch den Ausstand der Ersten Staatsanwältin und des stv. Leitenden Staatsanwalts verlangt. 11.1.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Norm entspricht inhaltlich Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 1B_355/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.1). Ist ein Angehöriger der Staatsanwaltschaft in strafverfolgender Funktion tätig, kann er grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b, E. 2de; 112 Ia 142 E. 2d; BGer 1B_69/2013 E. 4.2; 1B_403/2010 E. 2.2). In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; BGer 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die sich darauf berufen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 11.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 20. April 2018 insbesondere vor, die Führung des streitgegenständlichen Verfahrens durch den stv. Leitenden Staatsanwalt C. widerspreche jeglichen gesetzlichen Vorschriften, da dieser voreingenommen sei. So habe der stv. Leitende Staatsanwalt C. das vorliegende Verfahren während 11 Monaten vorsätzlich blockiert, ihm die Akteneinsicht und die Einvernahme des Beschuldigten verweigert sowie keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eingeleitet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen allerdings in casu keine Hinweise darauf, dass der stv. Leitende Staatsanwalt C. Verfahrensfehler begangen oder (wiederholt) falsche Entscheide getroffen haben könnte, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Vielmehr zeigt der vorliegende Beschluss, dass der stv. Leitende Staatsanwalt C. zu Recht das vorliegende Verfahren nicht an Hand genommen hat.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es konkret zu begründen, weshalb die Erste Staatsanwältin in den Ausstand zu versetzen ist. Aufgrund dessen kann mangels Begründung auf das Ausstandsgesuch gegen die Erste Staatsanwältin nicht eingetreten werden.
E. 12 Ausgangsgemäss sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 1‘250.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Ausstandsgesuch gegen den stv. Leitenden Staatsanwalt C. wird abgewiesen.
- Auf das Ausstandsgesuch gegen die Erste Staatsanwältin I. wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 1‘250.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Auf eine gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil 6B_1039/2018 vom 14. November 2018 nicht ein.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2018 490 18 212 (470 18 160)
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 (470 18 160, 490 18 212 f.) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Prozessbetrug usw.) Ausstandsgesuche Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. April 2018 A. Am 15. Mai 2017 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B. wegen „Urkundenfälschung, Beweismittelbetrug, Prozessbetrug, mündl. und schriftliche Falschaussage, Verleumdung und falsche Anschuldigung, Rufschädigung“. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. April 2018 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren nicht an die Hand (Dispostiv-Ziffer 1). Zudem bestimmte sie, dass die Kosten zulasten des Staats gehen (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren verfügte sie, dass keine Genugtuung und Entschädigung nach Art. 429 StPO entrichtet wird (Dispositiv-Ziffer 3). B. A. (nachfolgend: „Beschwerdeführer“) stellte mit Beschwerde vom 20. April 2018 folgende Anträge: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. April 2018 sei aufzuheben und die Akten seien zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Die Weiterführung der Untersuchung sei durch einen externen und neutralen Staatsanwalt zu führen, der sich an das geltende Recht hält. 3. Die Erste Staatsanwältin und der stv. Leitende Staatsanwalt C. seien wegen Verletzung und Missachtung von Grund- und Menschenrechten zu rügen und es seien entsprechende rechtliche Schritte gegen sie einzuleiten. 4. Die bisher aufgelaufenen Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Der Eingang aller Belege sei zu bestätigen. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) begehrte mit Stellungnahme vom 3. Mai 2018, die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. Mai 2018 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Zudem wurde mit dieser Verfügung der Schriftenwechsel geschlossen. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein. Erwägungen 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen ( Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer begehrt, mit der Durchführung einer Strafuntersuchung sei ein externer und neutraler Staatsanwalt zu beauftragen. Beschwerdeobjekt bildet nämlich vorliegend einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, jedoch nicht die Frage, wer im Falle einer Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz inskünftig als Staatsanwalt eingesetzt werden soll. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands kann somit in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ebenso wenig ist auf den Beschwerdeantrag einzutreten, die Erste Staatsanwältin und der stv. Leitende Staatsanwalt C. seien wegen Verletzung und Missachtung von Grund- und Menschenrechten zu rügen und es seien entsprechende rechtliche Schritte gegen sie einzuleiten. Insoweit dieser Antrag als Anzeige an die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 43 Abs. 1 VwVG zu verstehen ist, ist nämlich zu beachten, dass der Beschwerdeinstanz keine Kompetenz zum Entscheid über die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber den Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden zusteht. Mangels Zuständigkeit kann somit die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag vielmehr beim hierfür zuständigen Regierungsrat einzureichen (KGer BL 470 16 266 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Ausserdem kann auf das Beschwerdebegehren nicht eingetreten werden, es seien die bisher aufgelaufenen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurden die Kosten dem Staat auferlegt. Der Beschwerdeführer ist somit in diesem Punkt nicht beschwert. 2. Vorweg sei festgehalten, dass dem Verfahrensantrag, es sei der Eingang aller Belege zu bestätigen, nicht stattzugeben ist, weil eine solche Bestätigung für jeden einzelnen Beleg einer Beschwerdeeingabe in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist und beim Gericht überdies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten vor, im Jahr 2014 im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung sowie im Jahr 2015 im anschliessenden Beweisverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost diverse Straftaten verübt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer Antragsdelikte (Verleumdung und „Rufschädigung“) zur Anzeige bringe, sei die Strafantragsfrist bereits abgelaufen und würden diese Straftatbestände gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an Hand genommen. Zu prüfen bleibe allerdings, ob Urkundenfälschungen und gestützt auf diese allenfalls ein Prozessbetrug vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer unterlasse es ausreichend darzulegen, wie und wann die behauptete Urkundenfälschung durch den Beschuldigten konkret begangen worden sein solle. Er reiche zur Begründung des Tatverdachts einzig (schlechte) Kopien einer handschriftlichen Rechnung vom 6. September 2011 sowie eines Transaktionsauszugs vom 7. Oktober 2011 ein. Der Beschwerdeführer behaupte, der Beschuldigte habe die besagten Unterlagen inhaltlich verändert, namentlich bei der handschriftlichen Rechnung den Endbetrag verändert sowie beim Transaktionsauszug die Mitteilungszeile „Spesen, Ueberstd.“ entfernt. Unerklärlich sei, wieso der Beschuldigte die angebliche Fälschung der beiden Dokumente erst jetzt anzeige, nachdem ihm diese ja schon seit langer Zeit bekannt seien. Die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Anzeigestellers sei somit fraglich. In objektiver Hinsicht könne bezüglich des Transaktionsauszugs festgehalten werden, dass das bloss auszugsweise Wiedergeben einer Urkunde keine Urkundenfälschung darstelle und überdies der Mitteilungszeile auch keine Beweisbedeutung zukomme. Hinsichtlich dieses Dokuments sei somit der Tatbestand der Urkundenfälschung eindeutig nicht gegeben. Bezüglich der handschriftlichen Rechnung sei festzustellen, dass diese durch den Beschwerdeführer über seinen Anwalt in Kopie im Zivilverfahren eingereicht worden sei. Ein Exemplar mit einem Vermerk „per Saldo aller Ansprüche“ sei indes entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (recte: nicht) eingereicht. Die Rechnung sei zwar handschriftlich so verändert, dass der Gesamtbetrag anders gelautet habe, allerdings sei dies erkennbar in einer anderen Schrift geschehen und stelle somit klar keine Urkundenfälschung dar, da die Änderung offensichtlich von einer anderen Person vorgenommen worden sei. Daher sei der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Rechnung in Fälschungsabsicht ergänzt und eingereicht, eindeutig nicht zutreffend. Hinzu komme, dass eine qualifizierte Beweiseignung dieser Urkunde, welche die Tatvariante der Falschbeurkundung erfüllen könnte, eindeutig zu verneinen sei. Ein Tatverdacht einer Urkundenfälschung liege somit eindeutig nicht vor bzw. der Tatbestand sei eindeutig nicht erfüllt. Daraus ergebe sich, dass auch der Tatbestand des Betrugs bzw. Prozessbetrugs, begangen mit Hilfe von gefälschten Dokumenten, nicht erfüllt sei, weshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren an Hand genommen werde. Darüber hinaus sei trotz der Gelegenheit zur Verbesserung der Privatanzeige kein potenziell strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vom Beschwerdeführer erkennbar geschildert worden. Im Rahmen eines Zivilverfahrens seien insbesondere die Aussagen des Beschuldigten durch den zuständigen Sachrichter auf ihre Richtigkeit hin zu würdigen. Dementsprechend sei es in einem Zivilverfahren den Parteien grundsätzlich nicht untersagt, falsche Angaben zu machen, Behauptungen zu äussern oder gar zu lügen, solange diese Aussagen nicht ehrverletzend sind oder falsche Anschuldigungen verkörpern. Derartige strafrechtlich relevante Aussagen habe der Beschwerdeführer allerdings auch in seiner Anzeigeergänzung vom 15. Juni 2017 nicht nennen können. Da eindeutig keine strafrechtlichen Tatbestände erfüllt worden seien, werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch diesbezüglich kein Verfahren eröffnet. 3.2. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Beschwerde vom 20. April 2018 insbesondere ein, das nachträgliche Verändern einer handgeschriebenen Rechnung, um sich einen Vorteil zu verschaffen, stelle eine Urkundenfälschung dar. Das Benutzen dieser Rechnung als Beweismittel in einem Prozess sei ein Beweismittelbetrug. Das Einreichen der Rechnung als Beweis in einer Hauptverhandlung sei als Prozessbetrug zu qualifizieren. Das Untermauern dieses Beweises mit einer Falschaussage komme einem Betrug mit Vorsatz ersten Grades gleich. In der Nichtannahmeverfügung vom 7. Juli 2017 im Verfahren 1. etc. habe der stv. Leitende Staatsanwalt C. die angezeigten Straftaten nicht bestritten, weshalb der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. April 2018 jegliche Begründung fehle. Die Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO seien daher nicht gegeben und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweise sich somit als bundesrechtswidrig. 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2). 5.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). Die Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 138 IV 130 E. 2.1.1; 131 IV 125 E. 4.2; 121 IV 131 E. 2c; 117 IV 35; 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden (BGE 96 IV 150 E. 2a). Eine Urkunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Aus diesen Gründen erfüllen unrichtige Lohnausweise den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht (BGer 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.1; 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4). Eine Falschbeurkundung wurde jedoch etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen (BGE 138 IV 130 E. 2.1.1; 103 IV 178). 5.2.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Einreichung einer Klagebewilligung am 6. Januar 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein arbeitsrechtliches Klageverfahren gegen die B. GmbH anhängig gemacht hat. Der Beschwerdeführer bringt in der verbesserten Strafanzeige vom 15. Juni 2017 vor, der Beschuldigte habe durch den Rechtsvertreter der B. GmbH, Advokat G. , in diesem arbeitsrechtlichen Prozess am ersten Verhandlungstag die nachstehende Rechnung eingereicht: „ A. B. GmbH. C. strasse 1 E strasse 2. D. F. Rechnung „ 1. Überstunden + Bonus 50‘000.00 Fr. 2. Benzinkosten + Material 10‘000.00 Fr. (Werkzeug, …) MwSt. 8 % 4‘800.00 Fr. Gesamt 64‘800.00 Fr. Ich bitte die Rechnung binnen 14 Tagen zu bezahlen. D. , 06.09.11 sig. A. .“ Leicht erkennbar ist in der besagten Rechnung, dass mit einem anderen Schreibzeug und mit einem fetten Strich der Betrag für Benzinkosten und Material von Fr. 10‘000.− durchgestrichen worden ist. Zudem ist offenkundig mit fetten Ziffern der Gesamtbetrag auf Fr. 50‘000.− verändert worden. Unten trägt die Rechnung in einem eindeutig anderen Schriftzug überdies die Ergänzung: „30‘000.00 bez. 26.9.2011 Rest via Lohn bzw. im Lohn inkl. bzw. erhalten“ Eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt hier ausser Betracht, da der Rechnung mit Datum vom 6. September 2011 keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zum einen ergibt sich vorliegend die Urkundenqualität der Rechnung nicht aus deren konkreten Verwendungszweck. Zum anderen kommt dem Beschwerdeführer als Rechnungssteller keine garantenähnliche Stellung zu. Er steht nicht in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Rechnungsempfängerin, der B. GmbH. Hinzu kommt, dass die fraglichen Änderungen auf der Rechnung derart offenkundig sind, dass sie überhaupt nicht geeignet sind, den Rechtsverkehr zu beeinträchtigen. Es fehlt diesem Dokument folglich auch insoweit an der Beweiseignung ( Boog , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N 7). Damit lässt sich festhalten, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. 5.2.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten in der verbesserten Strafanzeige vom 15. Juni 2017 vor, in einem – im besagten arbeitsrechtlichen Prozess eingereichten Auszug des Kontos Nr. 3. der B. GmbH bei der H. bank betreffend eines Zahlungsauftrags vom 7. Oktober 2011 zugunsten des Beschwerdeführers über Fr. 3‘600.− – die Passage „Mitteilung: SPESEN, UEBERSTD.“ entfernt zu haben. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder konkret dar, noch ist ersichtlich, inwiefern die fragliche Mitteilungsziffer bestimmt und geeignet gewesen sein soll, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Infolgedessen ist auch insofern der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB klarerweise nicht erfüllt. 6. Laut Art. 306 Abs. 1 StGB wird, wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im zu beurteilenden Fall zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im streitbetroffenen Zivilprozess nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache gemacht hat. Demnach ist eine falsche Beweisaussage im Sinne von Art. 146 StGB offenkundig nicht verwirklicht. 7. Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2; BGer 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind in einem Zivilprozess die Parteien aufgrund von Art. 52 ZPO zur Wahrheit verpflichtet ( Hurni , Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 52 N 28; Göksu , DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N 10). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im betreffenden Zivilprozess in Schädigungsabsicht unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Insbesondere bilden –wie bereits dargelegt – weder die Rechnung vom 6. September 2011 noch der Kontoauszug vom 15. Juni 2017 eine gefälschte Urkunde. Damit ist der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB klarerweise nicht erfüllt. 8. Nach Art. 303 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Ziff. 1). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Ziff. 2). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer keine Äusserungen bzw. Handlungen des Beschuldigten zur Anzeige, welche unter den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB subsumiert werden könnten. Inwiefern der Beschuldigte diesen Tatbestand verwirklicht haben soll, lässt sich aufgrund der Akten und den Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise erahnen. Es ist nicht erkennbar, welcher Straftaten der Beschuldigte den Beschwerdeführer bei einer Behörde bezichtigt haben soll. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB ist offenkundig nicht verwirklicht. 9. Die Staatsanwaltschaft machte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung geltend, bezüglich der Vorwürfe der Verleumdung und „Rufschädigung“ sei die Strafantragsfrist bereits abgelaufen, weshalb in Bezug auf diese Straftatbestände gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO kein Verfahren an die Hand genommen werde. In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung auseinander. In dieser Sache kann somit ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind bzw. innert Frist kein Strafantrag gestellt worden ist, sodass sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig erweist. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 11. Ferner bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdebegehren 3 sinngemäss auch den Ausstand der Ersten Staatsanwältin und des stv. Leitenden Staatsanwalts verlangt. 11.1.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Norm entspricht inhaltlich Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 1B_355/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.1). Ist ein Angehöriger der Staatsanwaltschaft in strafverfolgender Funktion tätig, kann er grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b, E. 2de; 112 Ia 142 E. 2d; BGer 1B_69/2013 E. 4.2; 1B_403/2010 E. 2.2). In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; BGer 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die sich darauf berufen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 11.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 20. April 2018 insbesondere vor, die Führung des streitgegenständlichen Verfahrens durch den stv. Leitenden Staatsanwalt C. widerspreche jeglichen gesetzlichen Vorschriften, da dieser voreingenommen sei. So habe der stv. Leitende Staatsanwalt C. das vorliegende Verfahren während 11 Monaten vorsätzlich blockiert, ihm die Akteneinsicht und die Einvernahme des Beschuldigten verweigert sowie keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eingeleitet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen allerdings in casu keine Hinweise darauf, dass der stv. Leitende Staatsanwalt C. Verfahrensfehler begangen oder (wiederholt) falsche Entscheide getroffen haben könnte, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Vielmehr zeigt der vorliegende Beschluss, dass der stv. Leitende Staatsanwalt C. zu Recht das vorliegende Verfahren nicht an Hand genommen hat. 11.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es konkret zu begründen, weshalb die Erste Staatsanwältin in den Ausstand zu versetzen ist. Aufgrund dessen kann mangels Begründung auf das Ausstandsgesuch gegen die Erste Staatsanwältin nicht eingetreten werden. 12. Ausgangsgemäss sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 1‘250.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch gegen den stv. Leitenden Staatsanwalt C. wird abgewiesen. 3. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Erste Staatsanwältin I. wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 1‘250.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Auf eine gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil 6B_1039/2018 vom 14. November 2018 nicht ein.)