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470 23 60

Basel-Landschaft · 2022-08-15 · Deutsch BL

Akontozahlung an die amtliche Verteidigung

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO kann gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 135 Abs. 3 StPO sowie in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.

E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2023 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die Beschwerdeführer erheben eine zulässige Rüge, die Rechtsmittelfrist ist gewahrt und der Begründungspflicht wurde hinreichend nachgekommen. In Bezug auf den Beschuldigten und Beschwerdeführer 1 stellt sich die Frage, ob dieser selbst zur Beschwerde legitimiert ist. In Ausnahmefällen kann die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entschädigungsverfügung betreffend ihre amtliche Verteidigung haben. Hierfür müsste ihr Anspruch auf eine effiziente Verteidigung durch die angefochtene Verfügung gefährdet sein. Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, dass sein amtlicher Verteidiger im Falle einer Abweisung der begehrten Akontozahlung neben seinem Mandat vermehrt andere, (kurzfristige) bezahlte (Privat-) Mandate annehmen müsse. Dies führe zu Terminkollisionen und Beeinträchtigungen der Arbeit in seinem eigenen Dossier, was in keiner Art und Weise im Interesse des Beschwerdeführers 1 liege. Es liegt jedoch offensichtlich in der Natur der Anwaltstätigkeit, mehrere verschiedene Mandate gleichzeitig zu betreuen, und es ist auch nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Umstände den Anspruch des Beschuldigten auf effiziente Verteidigung im konkreten Fall gefährden würden. Es wäre realitätsfremd, wenn sich ein Anwalt bzw. eine Anwältin auf nur ein einziges Mandat konzentrieren könnte. Vielmehr bildet es die Regel, dass im Rahmen der Anwaltstätigkeit verschiedene amtliche und private Mandate parallel geführt und miteinander koordiniert werden müssen. Somit besteht kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Aufhebung oder Änderung der Entschädigungsverfügung vom 16. März 2023 im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Legitimation nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert, so dass auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 16. März 2023 damit, dass der amtlichen Verteidigung kein Rechtsanspruch auf Akontozahlungen zustehe. Die Zusprechung von Akontozahlungen seien bloss vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahmen, welche gesetzlich nicht geregelt seien. Die Staatsanwaltschaft erachte es zwar als angebracht, in Einzelfällen nach Würdigung der konkreten Umstände maximal ein Mal pro Jahr über Anträge betreffend Ausrichtung einer Akontozahlung zu befinden, sofern der amtlichen Verteidigung die Entrichtung ihres Honorars erst bei Verfahrensabschluss nicht zuzumuten sei. Von Bedeutung seien hier die Verfahrensdauer, der voraussichtliche Verfahrensabschluss sowie die Höhe des bisher angefallenen Verteidigungsaufwands (CHF 10'000.-- als Richtwert). In casu mache der amtliche Verteidiger Aufwendungen von CHF 24'057.15 (zuzüglich der bereits am 5. September 2022 monierten CHF 10'779.60) geltend. Es sei somit festzustellen, dass das beantragte Honorar den Richtwert übersteigen würde. Eine grobe Durchsicht der Honorarnote lasse sodann darauf schliessen, dass innert kürzester Zeit ein aussergewöhnlich hoher Aufwand betrieben worden sei, wobei einige Positionen wohl gar nicht oder zumindest nicht im erbetenen Umfang zu entschädigen seien. Gleiches sei bereits mit Verfügung vom 10. November 2022 festgehalten worden. Ausserdem seien zwischen der Zusprechung der letzten Akontozahlung und dem aktuellen Gesuch lediglich rund drei Monate vergangen. Eine derartige Häufung von Akontozahlungen führe zur schlechteren Übersicht über bereits abgerechnete Leistungen und erschwere der verfahrensabschliessenden Behörde eine gründliche Prüfung der Honorarnote sowie die Berechnung der auszuzahlenden Entschädigung, weswegen maximal einmal pro Jahr Akontozahlungen auszurichten seien.

E. 2.1 Der amtliche Verteidiger macht in seiner Beschwerde vom 19. März 2023 betreffend die Höhe des Aufwandes geltend, dass die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liege. Wenn innert kürzester Zeit ein hoher Aufwand habe generiert werden müssen, so falle dieser Umstand in den Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft. Zudem befinde sich sein Büro in Sissach, weshalb bei den jeweiligen Terminen Aufwände für die Anfahrten generiert worden sei, worüber sich die Beschwerdegegnerin aber bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigung bewusst gewesen sei. Aufgrund der Praxis, wonach im Rahmen der Akontozahlungen jeweils nur einen Teil des Aufwandes beglichen werde, werde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass allenfalls gewisse Positionen auf dem Kostenblatt nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen seien. Weshalb jedoch die Akontozahlung insgesamt abgelehnt werde, leuchte der amtlichen Verteidigung nicht ein. Betreffend die Begründung der Staatsanwaltschaft, dass jährlich nur eine Akontozahlung zu entrichten sei, entgegnet der Beschwerdeführer, dass im betreffenden Dossier im Jahr 2023 noch keine entsprechende Zahlung erfolgt sei. Eine Bestimmung, wonach lediglich alle 12 Monate eine Akontozahlung vorzunehmen sei, sei ihm nicht bekannt. Es gestalte sich für ihn als Betreiber eines Ein-Mann-Anwaltsbüros im Rahmen der Liquiditätsplanung als unbefriedigend, wenn er sich auf die definierten Regeln der publizierten Rechtsprechung verlasse und ihm dennoch keine Akontozahlung bewilligt werde.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 zur vorliegenden Beschwerde fest, dass der amtlichen Verteidigung bereits wenige Monate zuvor eine Akontozahlung ausgerichtet worden sei, was vorliegend mitberücksichtigt werden müsse. Hinzu komme, dass der amtliche Verteidiger seit seiner Einsetzung am 12. August 2022 einen Aufwand von insgesamt CHF 34'836.75 geltend mache. Eine derart intensive Mandatsführung erscheine im Quervergleich mit ähnlichen Verfahren aussergewöhnlich und werde nicht im erbetenen Umfang zu entschädigen sein. Zu betonen sei auch, dass es sich vorliegend um kein besonders aufwändiges Verfahren handle. Offensichtlich werde ein übermässig hoher Verteidigungsaufwand betrieben. Des Weiteren erfolgten Akontozahlungen praxisgemäss maximal einmal pro Jahr, wobei entsprechende Gesuche ohnehin nur relativ selten vorkommen würden. Die Einschränkung, dass maximal ein Mal pro Jahr eine Akontozahlung ausgerichtet werde, beziehe sich nicht auf die Jahreszahl, sondern vielmehr auf das Verstreichen von 12 Monaten, wobei diese Dauer vorliegend nicht erreicht sei. Zudem sei das Verfahren zum aktuellen Zeitpunkt relativ weit fortgeschritten, werde demnächst abgeschlossen und dem Strafgericht überwiesen. Da es sich um einen Haftfall handle, sei zu erwarten, dass das Verfahren auch am Strafgericht beschleunigt behandelt werde. Somit stehe aktuell nicht fest, dass zwischen der ersten Akontozahlung und dem verfahrensabschliessenden Entscheid tatsächlich mehr als ein Jahr vergehen werde. Folgerichtig erscheine die mit Verfügung vom 10. November 2022 ausgerichtete Akontozahlung angemessen und die Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Teilentschädigung seien nicht gegeben.

E. 3.1 Art. 135 Abs. 2 StPO hält fest, dass die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegen. Daraus lässt sich kein gesetzmässiger Rechtsanspruch auf Akontozahlungen ableiten. Die teilrevidierte Strafprozessordnung sieht in nArt. 135 Abs. 2 StPO ebenfalls vor, dass die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens festlegt. Der neue Gesetzestext hält jedoch ausdrücklich fest, dass der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt werden, wenn sich das Mandat über einen langen Zeitraum erstreckt oder es aus einem anderen Grund als nicht sinnvoll erscheint, das Ende des Verfahrens abzuwarten. Dabei wird die Höhe der Vorschüsse von der Verfahrensleitung festgelegt (Beschluss vom 17. Juni 2022 der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung der Strafprozessordnung, StPO, BBl 2022 1560). Die noch nicht in Kraft getretene revidierte Strafprozessordnung schweigt allerdings zu den spezifischen und konkreten Voraussetzungen einer Akontozahlung und hält lediglich den grundsätzlichen Anspruch auf eine entsprechende Teilentschädigung fest.

E. 3.2 Die Praxis des Bundesstrafgerichts (Entscheid BB.2006.2 vom 24. April 2006) erachtet es als sinnvoll und angebracht, in Ausnahmefällen nach Würdigung der konkreten Umstände maximal ein Mal pro Jahr über Anträge betreffend Ausrichtung einer Akontozahlung zu befinden, wenn der Verteidigung eine Honorarauszahlung erst bei Verfahrensabschluss nicht zuzumuten ist. Diesbezüglich sind insbesondere die Verfahrensdauer, der voraussichtliche Verfahrensabschluss sowie die Höhe des bisher angefallenen Verteidigungsaufwands (CHF 10'000.00 als Richtwert) zu berücksichtigen. Bisher wurden nach der kantonalen Praxis (u.a. im Kanton Zürich) seit jeher in Einzelfällen auf Gesuch hin Akontozahlungen entrichtet, namentlich in länger andauernden Verfahren bzw. bei einem aufgelaufenen Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10’000.--. Eine materielle Prüfung der Honorarnote ist zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen worden. Hinsichtlich der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung sind entsprechende Akontozahlungen nach der Strafprozessordnung grundsätzlich angezeigt ( Viktor Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 11 zu Art. 135 StPO).

E. 3.3 Das Kantonsgericht hat betreffend die Frage der Entrichtung von Akontozahlungen in zwei Entscheiden aus den Jahren 2015 und 2016 eine feste kantonale Praxis entwickelt.

E. 3.3.1 Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat das Kantonsgericht im Verfahren 470 15 96 explizit klargestellt, dass es der Staatsanwaltschaft nicht gestattet ist, das Honorar der amtlichen Verteidigung in einem noch hängigen Verfahren definitiv festzulegen, da diese Kompetenz ausschliesslich der verfahrensabschliessenden Behörde zukommt. Die Staatsanwaltschaft hat aber durchaus die Möglichkeit, Akontozahlungen auszurichten, nachdem es sich bei einer entsprechenden Zusprechung um eine rein vorläufige Massnahme handelt (KGE 470 15 96, E. 3.3 ). Ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Verfügung darstellt, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründet, wodurch der Anwalt als amtlicher Verteidiger eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. Walter Fellmann , Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen). Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet damit das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton sowie amtlicher Verteidigung, wobei für die Entschädigung allein der Staat haftet (BGE 139 IV 261, E. 2.2.1). Gestützt auf diese Erkenntnis sind folgerichtig auch die einschlägigen Grundsätze im öffentlichen Recht zu beachten, namentlich derjenige von Treu und Glauben, welcher sich vor allem in der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) auswirkt. Nach diesem haben Privatpersonen Anspruch, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden, wodurch ihnen ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschafft wird (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. 2010, Rz. 622 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die amtlichen Verteidiger eine Leistung für das Funktionieren des Justizwesens und damit im Interesse des Staates erbringen, was ihnen einen Anspruch auf eine entsprechende Honorierung verschafft. Dabei geht es aber nicht nur um den grundsätzlichen und unbestrittenen Entschädigungsanspruch, vielmehr ist ihnen ein solcher auch zeitnah zu ihrer eigenen Leistungserbringung zuzugestehen. Daraus folgt, dass es sich bei Akontozahlungen nicht nur um Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahmen handelt, sondern der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf den Vertrauensschutz ein grundsätzlicher Anspruch darauf einzuräumen, wobei die Staatsanwaltschaft jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen hat. Eine kategorische Verneinung jeglichen Anspruchs unter allen Umständen ohne konkrete Prüfung des Einzelfalles würde sich nachgerade als Rechtsverweigerung darstellen (KGE 470 15 96, E. 3.4 .).

E. 3.3.2 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Akontozahlung zu gewähren ist, ist in erster Linie durch das pflichtgemässe Ermessen der verfahrensleitenden Behörde zu beantworten. Dabei sind vor allem die Höhe der aufgelaufenen Forderung sowie die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid massgeblich. Das Kantonsgericht erachtet sowohl ein überjähriges Strafverfahren als auch ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- als Umstände, welche – auf entsprechendes Gesuch des jeweiligen amtlichen Verteidigers hin – zur Ausrichtung einer Akontozahlung führen müssen. In Bezug auf die Höhe dieser Zahlung erscheint ein prozentualer Umfang von 75% des geforderten Honorars als sinnvoll, damit der verfahrensabschliessenden Behörde genügend Spielraum für eine umfassende Prüfung der Honorarnote und eine allfällige Kürzung derselben verbleibt, wobei dieser Wert lediglich als Empfehlung zu verstehen ist. Entscheidend muss auf jeden Fall die einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände sein, insbesondere soweit der jeweilige Gesuchsteller das Vorhandensein besonderer Tatsachen geltend macht (KGE 470 15 96, E. 3.5 .).

E. 3.3.3 Gemäss KGE 470 15 272 vom 19. Januar 2016 wird es für die amtliche Verteidigung als unzumutbar erachtet, nach erfolgter eigener Leistungserbringung mehr als ein Jahr warten zu müssen bis zur Ausrichtung der entsprechenden Entschädigung durch die zuständige Behörde, wodurch ein Anspruch auf Akontozahlung unter anderem dann entsteht, sobald die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid, das heisst bis zum definitiven Honorarentscheid, mehr als ein Jahr beträgt (KGE 470 15 272, E. 3.1 .). Sowohl ein bis zum definitiven Honorarentscheid überjähriges Strafverfahren als auch ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- stellen alternative Umstände dar, welche – nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Gesuch des jeweiligen amtlichen Verteidigers hin –zur Ausrichtung einer Akontozahlung führen müssen. Der amtlichen Verteidigung ist es nach Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und Erbringen einer Leistung für das Funktionieren des Justizwesens und damit im Interesse des Staates schlichtweg nicht zumutbar, mehrere Monate oder gar Jahre auf die Gegenleistung des Staates in Form ihrer Bezahlung in teilweise nicht unmassgeblicher Höhe warten zu müssen (KGE 470 15 272, E. 3.2 .). 4.3. 4.3.1. Wie dargelegt, kann trotz aktuell fehlender gesetzlicher Grundlage unter Umständen ein Anspruch auf Akontozahlung der amtlichen Verteidigung bestehen. Die Leitentscheide des hiesigen Gerichts nennen zwei Bedingungen, welche bei deren Vorliegen einen Anspruch auf Akontozahlung begründen können, nämlich ein überjähriges Verfahren bzw. ein aufgelaufenes Honorar von mehr als CHF 10'000.--. Ob es sich bei diesen zwei Voraussetzungen um alternative oder kumulative Umstände handelt, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 4.3.2. Im Hinblick auf das Erfordernis des überjährigen Verfahrens ist festzustellen, dass die amtliche Verteidigung gemäss Verfügung vom 15. August 2022 mit Wirkung ab dem 12. August 2022 von der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde. Seit der Einsetzung der amtlichen Verteidigung bis zum vorliegend zur Diskussion stehenden Gesuch vom 20. Februar 2023 um Auszahlung eines Zwischenhonorars sind demnach gerade einmal sechs Monate vergangen. Das Kriterium des überjährigen Verfahrens ist damit klarerweise nicht erfüllt. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger auf sein Gesuch vom 5. September 2022 hin bereits mit Verfügung vom 10. November 2022 eine erste Akontozahlung für seine Aufwendungen zwischen dem 12. August 2022 und dem 3. September 2022 in der Höhe von CHF 6'467.75 (60% der damaligen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung) gewährt. Zwischen der Zusprechung der ersten Akontozahlung und dem aktuellen Gesuch um eine entsprechende Teilvergütung liegen bloss drei Monate. Die Bedingung des überjährigen Verfahrens ist damit gleich zweifach nicht erfüllt und hat schon bei der ersten Akontozahlung nicht bestanden. 4.3.3. Betreffend die Bedingung eines aufgelaufenen Honorars von über CHF 10'000.-- ist anzuführen, dass der amtliche Verteidiger mit seinem Gesuch um Akontozahlung vom 20. Februar 2023 zu den bereits mit Gesuch vom 5. September 2022 geltend gemachten CHF 10'779.60 zusätzliche CHF 18'042.85 begehrt. Gestützt auf die Akten erscheint jedoch stark zweifelhaft, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in dieser Höhe konkret geschuldet ist. Diesbezüglich kann auch auf die Beschlüsse des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 1. November 2022 (KGE 470 22 150) sowie im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung vom 29. November 2022 (KGE 470 22 173) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hielt mit Entscheid vom 1. November 2022 (KGE 470 22 150, E. 8.2.2 und 9.3.1 ) fest, dass der von der Vorinstanz zugebilligte Entschädigungsaufwand im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Arbeitsaufwand deutlich übersetzt sei. Ebenso kritisierte das Kantonsgericht im Beschluss vom 29. November 2022 (KGE 470 22 173, E. 3.2) im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren die Forderung des Beschwerdeführers als überhöht. Eine summarische Durchsicht der vorliegenden Honorarnote vom 20. Februar 2023 ergibt ebenso klare Hinweise auf eine offensichtliche Unangemessenheit des Entschädigungsanspruchs. 4.3.4. Vorliegend ist das Kriterium des überjährigen Verfahrens klarerweise nicht erfüllt. Weiter ist davon auszugehen, dass die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorarforderung bei Weitem nicht im erbetenen Umfang entschädigt werden kann, weshalb die für eine Akontozahlung erforderliche Höhe des aufgelaufenen Honorars ebenfalls nicht als gegeben zu erachten ist. Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Akontozahlungen vorliegend zu verneinen, weshalb sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die ordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren von total CHF 1’550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) und Auslagen von pauschal CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers 2. Das Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird mit keinen Kosten belegt, da der betreffende Aufwand verhältnismässig geringfügig ausgefallen ist. 2. Vorliegend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdeführers 1, es sei ihm die amtliche Verteidigung resp. die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat André M. Brunner als sein Verteidiger für das vorstehende Beschwerdeverfahren zu bewilligen, zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wird.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
  3. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers 2.
  4. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers 1, es sei ihm die amtliche Verteidigung resp. die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat B. als sein Verteidiger für das vorstehende Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
  5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.05.2023 470 23 60 (470 2023 60)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2023 (470 23 60) Strafprozessrecht Akontozahlung an die amtliche Verteidigung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Parteien A. ,. vertreten durch B. , Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach, Beschwerdeführer 1 . B. , Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach, Beschwerdeführer 2 gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Akontozahlung an die amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 16. März 2023) A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A. ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, Drohung, Gefährdung des Lebens sowie schwerer Körperverletzung. In diesem Fall von notwendiger Verteidigung bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. August 2022 für den Beschuldigten die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B. mit Wirkung ab dem 12. August 2022. B. Am 5. September 2022 begehrte die amtliche Verteidigung eine Entschädigung für ihre bisherigen Aufwendungen im Sinne einer Zwischenabrechnung im Betrag von CHF 10'779.60 für ihre Bemühungen vom 12. August 2022 bis zum 3. September 2022. C. Unter Berücksichtigung, dass einige Positionen in der erbetenen Höhe allenfalls nicht zu entschädigen seien, hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch der amtlichen Verteidigung im Umfang von 60% teilweise gut und sprach ihr mit Verfügung vom 10. November 2022 eine Akontozahlung für ihre Bemühungen vom 12. August 2022 bis zum 3. September 2022 in der Höhe von CHF 6’467.75 zu. D. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 stellte der amtliche Verteidiger erneut im Sinne einer Zwischenabrechnung eine Honorarforderung für seine Aufwendungen über den Rechnungsbetrag von insgesamt CHF 18'042.85 (entsprechend 75% des Rechnungstotals von CHF 24'057.15) für seine Bemühungen in der Zeit vom 12. September 2022 bis zum 18. Februar 2023. E. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft das vorgenannte Begehren des Gesuchstellers um Entrichtung einer Akontozahlung ab. F. Der Beschuldigte (Beschwerdeführer 1) sowie der amtliche Verteidiger (Beschwerdeführer 2) erhoben mit Schreiben vom 19. März 2023 gegen die obengenannte Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 16. März 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer 2 eine zweite Akontozahlung in der Höhe von mindestens Fr. 15'000.-- (inkl. MWSt.) auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge für das vorliegende Verfahren vor dem Kantonsgericht." Auf die Begründung der Beschwerde sowie der nachfolgenden Parteieingaben wird, sofern erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 30. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde des amtlichen Verteidigers vom 19. März 2023 und beantragte, auf die Beschwerde der beschuldigten Person sowie der amtlichen Verteidigung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO kann gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 135 Abs. 3 StPO sowie in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. 2. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2023 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die Beschwerdeführer erheben eine zulässige Rüge, die Rechtsmittelfrist ist gewahrt und der Begründungspflicht wurde hinreichend nachgekommen. In Bezug auf den Beschuldigten und Beschwerdeführer 1 stellt sich die Frage, ob dieser selbst zur Beschwerde legitimiert ist. In Ausnahmefällen kann die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Entschädigungsverfügung betreffend ihre amtliche Verteidigung haben. Hierfür müsste ihr Anspruch auf eine effiziente Verteidigung durch die angefochtene Verfügung gefährdet sein. Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, dass sein amtlicher Verteidiger im Falle einer Abweisung der begehrten Akontozahlung neben seinem Mandat vermehrt andere, (kurzfristige) bezahlte (Privat-) Mandate annehmen müsse. Dies führe zu Terminkollisionen und Beeinträchtigungen der Arbeit in seinem eigenen Dossier, was in keiner Art und Weise im Interesse des Beschwerdeführers 1 liege. Es liegt jedoch offensichtlich in der Natur der Anwaltstätigkeit, mehrere verschiedene Mandate gleichzeitig zu betreuen, und es ist auch nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Umstände den Anspruch des Beschuldigten auf effiziente Verteidigung im konkreten Fall gefährden würden. Es wäre realitätsfremd, wenn sich ein Anwalt bzw. eine Anwältin auf nur ein einziges Mandat konzentrieren könnte. Vielmehr bildet es die Regel, dass im Rahmen der Anwaltstätigkeit verschiedene amtliche und private Mandate parallel geführt und miteinander koordiniert werden müssen. Somit besteht kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Aufhebung oder Änderung der Entschädigungsverfügung vom 16. März 2023 im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Legitimation nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert, so dass auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 16. März 2023 damit, dass der amtlichen Verteidigung kein Rechtsanspruch auf Akontozahlungen zustehe. Die Zusprechung von Akontozahlungen seien bloss vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahmen, welche gesetzlich nicht geregelt seien. Die Staatsanwaltschaft erachte es zwar als angebracht, in Einzelfällen nach Würdigung der konkreten Umstände maximal ein Mal pro Jahr über Anträge betreffend Ausrichtung einer Akontozahlung zu befinden, sofern der amtlichen Verteidigung die Entrichtung ihres Honorars erst bei Verfahrensabschluss nicht zuzumuten sei. Von Bedeutung seien hier die Verfahrensdauer, der voraussichtliche Verfahrensabschluss sowie die Höhe des bisher angefallenen Verteidigungsaufwands (CHF 10'000.-- als Richtwert). In casu mache der amtliche Verteidiger Aufwendungen von CHF 24'057.15 (zuzüglich der bereits am 5. September 2022 monierten CHF 10'779.60) geltend. Es sei somit festzustellen, dass das beantragte Honorar den Richtwert übersteigen würde. Eine grobe Durchsicht der Honorarnote lasse sodann darauf schliessen, dass innert kürzester Zeit ein aussergewöhnlich hoher Aufwand betrieben worden sei, wobei einige Positionen wohl gar nicht oder zumindest nicht im erbetenen Umfang zu entschädigen seien. Gleiches sei bereits mit Verfügung vom 10. November 2022 festgehalten worden. Ausserdem seien zwischen der Zusprechung der letzten Akontozahlung und dem aktuellen Gesuch lediglich rund drei Monate vergangen. Eine derartige Häufung von Akontozahlungen führe zur schlechteren Übersicht über bereits abgerechnete Leistungen und erschwere der verfahrensabschliessenden Behörde eine gründliche Prüfung der Honorarnote sowie die Berechnung der auszuzahlenden Entschädigung, weswegen maximal einmal pro Jahr Akontozahlungen auszurichten seien. 2. 2.1. Der amtliche Verteidiger macht in seiner Beschwerde vom 19. März 2023 betreffend die Höhe des Aufwandes geltend, dass die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liege. Wenn innert kürzester Zeit ein hoher Aufwand habe generiert werden müssen, so falle dieser Umstand in den Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft. Zudem befinde sich sein Büro in Sissach, weshalb bei den jeweiligen Terminen Aufwände für die Anfahrten generiert worden sei, worüber sich die Beschwerdegegnerin aber bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigung bewusst gewesen sei. Aufgrund der Praxis, wonach im Rahmen der Akontozahlungen jeweils nur einen Teil des Aufwandes beglichen werde, werde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass allenfalls gewisse Positionen auf dem Kostenblatt nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen seien. Weshalb jedoch die Akontozahlung insgesamt abgelehnt werde, leuchte der amtlichen Verteidigung nicht ein. Betreffend die Begründung der Staatsanwaltschaft, dass jährlich nur eine Akontozahlung zu entrichten sei, entgegnet der Beschwerdeführer, dass im betreffenden Dossier im Jahr 2023 noch keine entsprechende Zahlung erfolgt sei. Eine Bestimmung, wonach lediglich alle 12 Monate eine Akontozahlung vorzunehmen sei, sei ihm nicht bekannt. Es gestalte sich für ihn als Betreiber eines Ein-Mann-Anwaltsbüros im Rahmen der Liquiditätsplanung als unbefriedigend, wenn er sich auf die definierten Regeln der publizierten Rechtsprechung verlasse und ihm dennoch keine Akontozahlung bewilligt werde. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 zur vorliegenden Beschwerde fest, dass der amtlichen Verteidigung bereits wenige Monate zuvor eine Akontozahlung ausgerichtet worden sei, was vorliegend mitberücksichtigt werden müsse. Hinzu komme, dass der amtliche Verteidiger seit seiner Einsetzung am 12. August 2022 einen Aufwand von insgesamt CHF 34'836.75 geltend mache. Eine derart intensive Mandatsführung erscheine im Quervergleich mit ähnlichen Verfahren aussergewöhnlich und werde nicht im erbetenen Umfang zu entschädigen sein. Zu betonen sei auch, dass es sich vorliegend um kein besonders aufwändiges Verfahren handle. Offensichtlich werde ein übermässig hoher Verteidigungsaufwand betrieben. Des Weiteren erfolgten Akontozahlungen praxisgemäss maximal einmal pro Jahr, wobei entsprechende Gesuche ohnehin nur relativ selten vorkommen würden. Die Einschränkung, dass maximal ein Mal pro Jahr eine Akontozahlung ausgerichtet werde, beziehe sich nicht auf die Jahreszahl, sondern vielmehr auf das Verstreichen von 12 Monaten, wobei diese Dauer vorliegend nicht erreicht sei. Zudem sei das Verfahren zum aktuellen Zeitpunkt relativ weit fortgeschritten, werde demnächst abgeschlossen und dem Strafgericht überwiesen. Da es sich um einen Haftfall handle, sei zu erwarten, dass das Verfahren auch am Strafgericht beschleunigt behandelt werde. Somit stehe aktuell nicht fest, dass zwischen der ersten Akontozahlung und dem verfahrensabschliessenden Entscheid tatsächlich mehr als ein Jahr vergehen werde. Folgerichtig erscheine die mit Verfügung vom 10. November 2022 ausgerichtete Akontozahlung angemessen und die Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Teilentschädigung seien nicht gegeben. 3. 3.1. Art. 135 Abs. 2 StPO hält fest, dass die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegen. Daraus lässt sich kein gesetzmässiger Rechtsanspruch auf Akontozahlungen ableiten. Die teilrevidierte Strafprozessordnung sieht in nArt. 135 Abs. 2 StPO ebenfalls vor, dass die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens festlegt. Der neue Gesetzestext hält jedoch ausdrücklich fest, dass der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt werden, wenn sich das Mandat über einen langen Zeitraum erstreckt oder es aus einem anderen Grund als nicht sinnvoll erscheint, das Ende des Verfahrens abzuwarten. Dabei wird die Höhe der Vorschüsse von der Verfahrensleitung festgelegt (Beschluss vom 17. Juni 2022 der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung der Strafprozessordnung, StPO, BBl 2022 1560). Die noch nicht in Kraft getretene revidierte Strafprozessordnung schweigt allerdings zu den spezifischen und konkreten Voraussetzungen einer Akontozahlung und hält lediglich den grundsätzlichen Anspruch auf eine entsprechende Teilentschädigung fest. 3.2. Die Praxis des Bundesstrafgerichts (Entscheid BB.2006.2 vom 24. April 2006) erachtet es als sinnvoll und angebracht, in Ausnahmefällen nach Würdigung der konkreten Umstände maximal ein Mal pro Jahr über Anträge betreffend Ausrichtung einer Akontozahlung zu befinden, wenn der Verteidigung eine Honorarauszahlung erst bei Verfahrensabschluss nicht zuzumuten ist. Diesbezüglich sind insbesondere die Verfahrensdauer, der voraussichtliche Verfahrensabschluss sowie die Höhe des bisher angefallenen Verteidigungsaufwands (CHF 10'000.00 als Richtwert) zu berücksichtigen. Bisher wurden nach der kantonalen Praxis (u.a. im Kanton Zürich) seit jeher in Einzelfällen auf Gesuch hin Akontozahlungen entrichtet, namentlich in länger andauernden Verfahren bzw. bei einem aufgelaufenen Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10’000.--. Eine materielle Prüfung der Honorarnote ist zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen worden. Hinsichtlich der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung sind entsprechende Akontozahlungen nach der Strafprozessordnung grundsätzlich angezeigt ( Viktor Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 11 zu Art. 135 StPO). 3.3. Das Kantonsgericht hat betreffend die Frage der Entrichtung von Akontozahlungen in zwei Entscheiden aus den Jahren 2015 und 2016 eine feste kantonale Praxis entwickelt. 3.3.1. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat das Kantonsgericht im Verfahren 470 15 96 explizit klargestellt, dass es der Staatsanwaltschaft nicht gestattet ist, das Honorar der amtlichen Verteidigung in einem noch hängigen Verfahren definitiv festzulegen, da diese Kompetenz ausschliesslich der verfahrensabschliessenden Behörde zukommt. Die Staatsanwaltschaft hat aber durchaus die Möglichkeit, Akontozahlungen auszurichten, nachdem es sich bei einer entsprechenden Zusprechung um eine rein vorläufige Massnahme handelt (KGE 470 15 96, E. 3.3 ). Ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Verfügung darstellt, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründet, wodurch der Anwalt als amtlicher Verteidiger eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. Walter Fellmann , Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen). Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet damit das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton sowie amtlicher Verteidigung, wobei für die Entschädigung allein der Staat haftet (BGE 139 IV 261, E. 2.2.1). Gestützt auf diese Erkenntnis sind folgerichtig auch die einschlägigen Grundsätze im öffentlichen Recht zu beachten, namentlich derjenige von Treu und Glauben, welcher sich vor allem in der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) auswirkt. Nach diesem haben Privatpersonen Anspruch, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden, wodurch ihnen ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschafft wird (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. 2010, Rz. 622 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die amtlichen Verteidiger eine Leistung für das Funktionieren des Justizwesens und damit im Interesse des Staates erbringen, was ihnen einen Anspruch auf eine entsprechende Honorierung verschafft. Dabei geht es aber nicht nur um den grundsätzlichen und unbestrittenen Entschädigungsanspruch, vielmehr ist ihnen ein solcher auch zeitnah zu ihrer eigenen Leistungserbringung zuzugestehen. Daraus folgt, dass es sich bei Akontozahlungen nicht nur um Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahmen handelt, sondern der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf den Vertrauensschutz ein grundsätzlicher Anspruch darauf einzuräumen, wobei die Staatsanwaltschaft jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen hat. Eine kategorische Verneinung jeglichen Anspruchs unter allen Umständen ohne konkrete Prüfung des Einzelfalles würde sich nachgerade als Rechtsverweigerung darstellen (KGE 470 15 96, E. 3.4 .). 3.3.2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Akontozahlung zu gewähren ist, ist in erster Linie durch das pflichtgemässe Ermessen der verfahrensleitenden Behörde zu beantworten. Dabei sind vor allem die Höhe der aufgelaufenen Forderung sowie die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid massgeblich. Das Kantonsgericht erachtet sowohl ein überjähriges Strafverfahren als auch ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- als Umstände, welche – auf entsprechendes Gesuch des jeweiligen amtlichen Verteidigers hin – zur Ausrichtung einer Akontozahlung führen müssen. In Bezug auf die Höhe dieser Zahlung erscheint ein prozentualer Umfang von 75% des geforderten Honorars als sinnvoll, damit der verfahrensabschliessenden Behörde genügend Spielraum für eine umfassende Prüfung der Honorarnote und eine allfällige Kürzung derselben verbleibt, wobei dieser Wert lediglich als Empfehlung zu verstehen ist. Entscheidend muss auf jeden Fall die einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände sein, insbesondere soweit der jeweilige Gesuchsteller das Vorhandensein besonderer Tatsachen geltend macht (KGE 470 15 96, E. 3.5 .). 3.3.3. Gemäss KGE 470 15 272 vom 19. Januar 2016 wird es für die amtliche Verteidigung als unzumutbar erachtet, nach erfolgter eigener Leistungserbringung mehr als ein Jahr warten zu müssen bis zur Ausrichtung der entsprechenden Entschädigung durch die zuständige Behörde, wodurch ein Anspruch auf Akontozahlung unter anderem dann entsteht, sobald die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid, das heisst bis zum definitiven Honorarentscheid, mehr als ein Jahr beträgt (KGE 470 15 272, E. 3.1 .). Sowohl ein bis zum definitiven Honorarentscheid überjähriges Strafverfahren als auch ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- stellen alternative Umstände dar, welche – nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Gesuch des jeweiligen amtlichen Verteidigers hin –zur Ausrichtung einer Akontozahlung führen müssen. Der amtlichen Verteidigung ist es nach Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und Erbringen einer Leistung für das Funktionieren des Justizwesens und damit im Interesse des Staates schlichtweg nicht zumutbar, mehrere Monate oder gar Jahre auf die Gegenleistung des Staates in Form ihrer Bezahlung in teilweise nicht unmassgeblicher Höhe warten zu müssen (KGE 470 15 272, E. 3.2 .). 4.3. 4.3.1. Wie dargelegt, kann trotz aktuell fehlender gesetzlicher Grundlage unter Umständen ein Anspruch auf Akontozahlung der amtlichen Verteidigung bestehen. Die Leitentscheide des hiesigen Gerichts nennen zwei Bedingungen, welche bei deren Vorliegen einen Anspruch auf Akontozahlung begründen können, nämlich ein überjähriges Verfahren bzw. ein aufgelaufenes Honorar von mehr als CHF 10'000.--. Ob es sich bei diesen zwei Voraussetzungen um alternative oder kumulative Umstände handelt, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 4.3.2. Im Hinblick auf das Erfordernis des überjährigen Verfahrens ist festzustellen, dass die amtliche Verteidigung gemäss Verfügung vom 15. August 2022 mit Wirkung ab dem 12. August 2022 von der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde. Seit der Einsetzung der amtlichen Verteidigung bis zum vorliegend zur Diskussion stehenden Gesuch vom 20. Februar 2023 um Auszahlung eines Zwischenhonorars sind demnach gerade einmal sechs Monate vergangen. Das Kriterium des überjährigen Verfahrens ist damit klarerweise nicht erfüllt. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger auf sein Gesuch vom 5. September 2022 hin bereits mit Verfügung vom 10. November 2022 eine erste Akontozahlung für seine Aufwendungen zwischen dem 12. August 2022 und dem 3. September 2022 in der Höhe von CHF 6'467.75 (60% der damaligen Aufwendungen der amtlichen Verteidigung) gewährt. Zwischen der Zusprechung der ersten Akontozahlung und dem aktuellen Gesuch um eine entsprechende Teilvergütung liegen bloss drei Monate. Die Bedingung des überjährigen Verfahrens ist damit gleich zweifach nicht erfüllt und hat schon bei der ersten Akontozahlung nicht bestanden. 4.3.3. Betreffend die Bedingung eines aufgelaufenen Honorars von über CHF 10'000.-- ist anzuführen, dass der amtliche Verteidiger mit seinem Gesuch um Akontozahlung vom 20. Februar 2023 zu den bereits mit Gesuch vom 5. September 2022 geltend gemachten CHF 10'779.60 zusätzliche CHF 18'042.85 begehrt. Gestützt auf die Akten erscheint jedoch stark zweifelhaft, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in dieser Höhe konkret geschuldet ist. Diesbezüglich kann auch auf die Beschlüsse des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 1. November 2022 (KGE 470 22 150) sowie im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung vom 29. November 2022 (KGE 470 22 173) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hielt mit Entscheid vom 1. November 2022 (KGE 470 22 150, E. 8.2.2 und 9.3.1 ) fest, dass der von der Vorinstanz zugebilligte Entschädigungsaufwand im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und der vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Arbeitsaufwand deutlich übersetzt sei. Ebenso kritisierte das Kantonsgericht im Beschluss vom 29. November 2022 (KGE 470 22 173, E. 3.2) im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren die Forderung des Beschwerdeführers als überhöht. Eine summarische Durchsicht der vorliegenden Honorarnote vom 20. Februar 2023 ergibt ebenso klare Hinweise auf eine offensichtliche Unangemessenheit des Entschädigungsanspruchs. 4.3.4. Vorliegend ist das Kriterium des überjährigen Verfahrens klarerweise nicht erfüllt. Weiter ist davon auszugehen, dass die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorarforderung bei Weitem nicht im erbetenen Umfang entschädigt werden kann, weshalb die für eine Akontozahlung erforderliche Höhe des aufgelaufenen Honorars ebenfalls nicht als gegeben zu erachten ist. Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Akontozahlungen vorliegend zu verneinen, weshalb sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die ordentlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren von total CHF 1’550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) und Auslagen von pauschal CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers 2. Das Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird mit keinen Kosten belegt, da der betreffende Aufwand verhältnismässig geringfügig ausgefallen ist. 2. Vorliegend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdeführers 1, es sei ihm die amtliche Verteidigung resp. die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat André M. Brunner als sein Verteidiger für das vorstehende Beschwerdeverfahren zu bewilligen, zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wird. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 3. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers 2. 4. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers 1, es sei ihm die amtliche Verteidigung resp. die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat B. als sein Verteidiger für das vorstehende Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.