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470 23 50

Basel-Landschaft · 2022-03-21 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausgangs gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1’050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Flavia Scarano Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_845/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.05.2023 470 23 50 (470 2023 50)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023 (470 23 50) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Flavia Scarano Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Staatsanwalt, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Februar 2023 A. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 erstattete A. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen Staatsanwalt B. wegen Urkundenfälschung im Amt. Dieser Anzeige legte A. im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Staatsanwalt B. habe mit Verfügung vom 21. März 2022 das Verfahren gegen C. wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung nicht anhand genommen. Dabei habe er mit seiner Unterschrift in benannter Verfügung die Richtigkeit seiner Aussage, die Tatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, beurkundet. A. habe die Staatsanwaltschaft jedoch explizit darauf hingewiesen, dass für einen zweifelsfreien Nachweis, dass keine Urkundenfälschung vorliege, eine Akteneinsicht bei einer dritten Behörde notwendig sei. Mit dem Entscheid, das Verfahren gegen C. ausschliesslich anhand der vorliegenden Akten abzuschliessen, habe Staatsanwalt B. eine Urkundenfälschung im Amt begangen. B. Am 23. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dass das Verfahren in Bezug auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt gegen Staatsanwalt B. in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gehen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Februar 2023 erhob A. mit Schreiben vom 7. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung. D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ordnete mit Verfügung vom 8. März 2023 das schriftliche Verfahren an, leitete die Beschwerde vom 7. März 2023 zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie an den Beschuldigten weiter und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Einreichung der vollständigen Akten. E. In einem Nachtrag zu seiner Anzeige, datiert vom 9. März 2023, führte A. ergänzend das Vorliegen seines rechtlich geschützten Interesses aus und wies darauf hin, mit der Beschwerde eine Richtigstellung der Verfügung bewirken zu wollen. F. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer. G. Mit Verfügung vom 28. April 2023 brachte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. März 2023 an den Beschwerdeführer und an den Beschuldigten sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2023 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und an den Beschuldigten zur Kenntnis. Mit obgenannter kantonsgerichtlicher Verfügung wurde gleichzeitig festgestellt, dass der Beschuldigte auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet hat. Mit selber Verfügung wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Am 1. Mai 2023 reichte A. nach Schluss des Schriftenwechsels eine weitere Stellungnahme ein. Diese wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie dem Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 310 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2 Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2023 vorliegend gegeben ist. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, nach Ansicht des Anzeigeerstellers handle es sich beim Vorgehen von Staatsanwalt B. um eine Urkundenfälschung im Amt, da dieser mit seiner Unterschrift in der Verfügung vom 21. März 2022 die Richtigkeit seiner Aussage, die Tatbestände seien eindeutig nicht erfüllt, beurkundet habe. Staatsanwalt B. habe am 21. März 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, ohne ein Untersuchungsverfahren gegen C. wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung zu eröffnen. Er habe diese Verfügung begründet und eigenhändig unterzeichnet. Dabei habe Staatsanwalt B. eine im Gesetz vorgesehene Amtshandlung regelkonform ausgeführt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Staatsanwalt B. dabei in irgendeiner Weise strafbar gemacht haben solle; insbesondere habe er weder eine Unterschrift verfälscht noch die echte Unterschrift eines anderen benützt und keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet. Zudem habe er weder eine falsche Unterschrift noch eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt sei somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen sei. Des Weiteren betont die Staatsanwaltschaft, A. hätte durch eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 ein ordentliches Rechtsmittel ergreifen können, was er indes nicht getan habe. Stattdessen habe er ca. 9 Monate später eine Strafanzeige gegen Staatsanwalt B. erstattet und dabei gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen C. verlangt. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass durch eine Strafanzeige gegen an einem Entscheid beteiligte Amtspersonen keine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt und auf ein abgeschlossenes Strafverfahren eingewirkt werden könne. In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2023 legt die Beschwerdegegnerin ergänzend dar, Staatsanwalt B. könne schon deshalb keine Falschbeurkundung im Amt vorgeworfen werden, weil er keinen unrichtigen Sachverhalt beurkundet, sondern rechtlich beurteilt habe, warum die am 30. Mai 2021 gegen C. zur Anzeige gebrachten Vorgänge keine Straftaten darstellen. Es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine unwahre Feststellung eines Sachverhalts. 2.2. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels was folgt dar: Mit seiner Unterschrift beurkunde Staatsanwalt B. die Richtigkeit der Aussage, die Tatbestände seien eindeutig nicht erfüllt bzw. es lägen Verfahrenshindernisse vor, weshalb das Verfahren nicht anhand zu nehmen sei. Mit einer Nichtanhandnahme beurkunde der zuständige Staatsanwalt, dass sich mit der vorliegenden Akte zum Zeitpunkt seines Entscheids zweifelsfrei nachweisen lasse, dass die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe die Staatsanwaltschaft explizit darauf hingewiesen, dass für einen zweifelsfreien Nachweis, dass keine Urkundenfälschung im Amt vorliegt, eine weitere Akteneinsicht bei einer dritten Behörde erforderlich sei. Letzteres schliesse eine Beendigung des Verfahrens durch eine Nichtanhandnahme jedoch aus. Aufgrund der Sachlage gehe er von vorsätzlichem Handeln aus. 3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Omlin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; Landshut / Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge des eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands der Urkundenfälschung im Amt zu Recht erfolgt ist. 3.3 Nach Art. 317 Ziff. 1 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Variante 1), Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Variante 2), der Urkundenfälschung im Amt strafbar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Ziff. 2). Auf der objektiven Seite stimmen die tatbestandsmässigen Tathandlungen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Tathandlung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entspricht der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; BGer 1C_629/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2). Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). 3.4 Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung im Amt ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass es sich bei der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 110 Abs. 5 StGB definiert öffentliche Urkunden als Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Die Urkunde ist wahr, wenn der Urkundeninhalt mit der aufgrund anerkannter juristischer Methode für die Tatsachen- und Rechtsfindung gewonnenen Überzeugung der Urkundsperson über das Vorhandensein und die rechtliche Zulässigkeit bestimmter juristischer Tatsachen übereinstimmt ( Eichenberger , Die Wahrheitspflicht der an der öffentlichen Beurkundung Beteiligten im Spannungsfeld zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, Bern 2009, N 81 ff.). 3.5 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht ( Boog in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 317 StGB). Vorteilsoder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich, allerdings muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln (BGE 100 IV 80 E. 3a; 113 IV 77 E. 4; Stratenwerth / Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 60 N 7). Diese Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will (BGE 121 IV 216 E. 4; 100 IV 80 E. 3a; Boog , a.a.O., N 19 zu Art. 317 StGB). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist der gesamte Kontext in Bezug auf die angebliche Motivation der Staatsanwaltschaft zu würdigen. 3.6 Es liegen im zu beurteilenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor, welche das Verhalten von Staatsanwalt B. in irgendeiner Weise als strafbar erscheinen lassen würden. Vielmehr handelt es sich bei der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 um die rechtliche Beurteilung betreffend das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der mit der Strafanzeige vom 30. Mai 2021 geltend gemachten Straftatbestände. Staatsanwalt B. hat in der fraglichen Nichtanhandnahmeverfügung keinen unrichtigen Sachverhalt festgehalten, sondern im Rahmen seiner Amtspflichten rechtlich beurteilt, weshalb die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände nicht erfüllt sind bzw. keine Straftaten darstellen. Des Weiteren hat Staatsanwalt B. die Verfügung begründet und eigenhändig unterzeichnet. Er hat weder eine Unterschrift verfälscht noch die echte Unterschrift eines anderen benützt oder rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet. Er hat keine falsche Unterschrift oder unrichtige Abschrift beglaubigt und hat sich im Übrigen in jeder Hinsicht zweifelsfrei regelkonform sowie lege artis verhalten, weshalb ihm keine Falschbeurkundung im Amt vorgeworfen werden kann. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich an dieser Stelle, zumal Staatsanwalt B. ohnehin bereits in objektiver Hinsicht den Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt. Die subjektive Täuschungsabsicht erfordert, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will, was wiederum voraussetzt, dass die Urkunde in tatsächlicher Hinsicht objektiv unwahr ist, was in casu nicht zutrifft. Staatsanwalt B. hat zusammenfassend zweifellos keine seiner Amtspflichten verletzt. Darüber hinaus gilt es zu bemerken, dass A. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2022 per Einschreiben zugestellt worden ist und er dagegen ein ordentliches Rechtsmittel gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung hätte ergreifen können, was er indessen unterlassen hat. Im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt ist unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen festzustellen, dass sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt klarerweise nicht unter die strafrechtliche Norm von Art. 317 StGB subsumieren lässt, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht kein diesbezügliches Verfahren wegen Urkundenfälschung im Amt anhand genommen hat. 3.7 Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 7. März 2023 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Februar 2023 vollumfänglich abzuweisen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausgangs gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1’050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Flavia Scarano Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_845/2023).