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470 2023 205

Basel-Landschaft · 2023-11-27 · Deutsch BL

Verfahrenssistierung: Einer Partei fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an einem Feststellungsbegehren, wenn sie ein Leistungsbegehren stellen kann (E. 1.2). Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (E. 3.2.1).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Nachfolgend ist zunächst über den Eventualantrag zu befinden, wonach die in der angefochtenen Sistierungsverfügung implizit vorausgesetzte Abtrennung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen Dr. med. C. fortzuführen.

E. 2.1 Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3).

E. 2.2 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist es in casu grundsätzlich zulässig, einerseits das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen und anderseits das Strafverfahren gegen Dr. med. C. einzustellen. Denn bei diesen beiden Verfahren fehlt es an einer Täteridentität, und es liegen mithin verschiedenartige Lebenssachverhalte vor, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Auch ist der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht verletzt: So war es der Staatsanwaltschaft nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie prinzipiell erlaubt, das Strafverfahren betreffend Dr. med. C. , bei welchem sie nach ihrer Sicht der Dinge keinen anklagegenügenden Tatverdacht, keinen Straftatbestand oder das Verfahrenshindernis der Verjährung als gegeben ansah, einzustellen und das Verfahren gegen die Beschuldigte fortzusetzen. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verfahren gegen Dr. med. C. und die Beschuldigte getrennt voneinander geführt worden seien. Infolgedessen kann auch nicht angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft (implizit) eine Verfahrenstrennung vorgenommen habe. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Weisung an die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen Dr. med. C. weiterzuführen, sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit der Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1 StPO) es der Beschwerdeinstanz grundsätzlich, vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen, verbietet, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen können der Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz nur ausnahmsweise bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung (Art. 397 Abs. 3 StPO) oder bei der Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 397 Abs. 4 StPO) erteilt werden (BStGer BB.2013.89 vom 24. Oktober 2013 E. 1.3.2). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, weshalb die fragliche, vom Beschwerdeführer verlangte Weisung nicht angeordnet werden kann. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Eventualantrag, es sei die in der angefochtenen Sistierungsverfügung implizit vorausgesetzte Abtrennung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen Dr. med. C. fortzuführen, abzuweisen ist.

E. 3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung zu Recht erfolgt ist oder nicht. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung aus, gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO könne die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Der Hauptvorwurf gegen die Beschuldigte bestehe in der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung und jener gegen Dr. med. C. in der mehrfachen Urkundenfälschung (recte wohl: im mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnis, eventualiter in der mehrfachen Urkundenfälschung) sowie der üblen Nachrede zum Nachteil der beiden Privatkläger. Die Verfahren gegen die Beschuldigte hingen somit massgebend vom Ausgang der Verfahren gegen Dr. med. C. (20. etc.) ab. Die vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigte (10. etc.) seien daher in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens mit der Nummer 1. in Sachen Dr. med. C. zu sistieren. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, sofern die Strafverfahren gegen die Beschuldigte und Dr. med. C. nicht voneinander abgetrennt seien, so sei bereits nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO eine Sistierung nicht zulässig. Sollte es sich jedoch um zwei voneinander getrennte Strafverfahren handeln, so würde es an einem rechtmässigen Sistierungsgrund fehlen. Es könnte nämlich sein, dass die Staatsanwaltschaft noch vor einer allfälligen Anklageerhebung zum Schluss käme, es gehe hier um falsche ärztliche Zeugnisse nach Art. 318 Ziff. 1 StGB und diese Delikte seien in Bezug auf Dr. med. C. zufolge des Ablaufes von bis dahin zehn Jahren verjährt. Deshalb müsse man auch den Sachverhalt gar nicht erst weiter abklären. Eine solche Feststellung würde das Ergebnis des Verfahrens gegen die Beschuldigte allerdings gar nicht miterfassen, da sich das Erstellenlassen eines falschen ärztlichen Zeugnisses (recte wohl: die Anstiftung zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses) oder der Gebrauch eines falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 251 StGB richte und daher die Verfolgungsverjährung 15 Jahre betrage. Der entsprechende rechtskräftige Ausgang des Verfahrens gegen Dr. med. C. hätte diesfalls keinerlei präjudizielle Wirkung auf die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigte, weshalb Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO hier auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen könne. Zudem hänge der Ausgang des Verfahrens gegen die Beschuldigte auch sonst nicht vom Ausgang des Verfahrens gegen Dr. med. C. ab. Denn die Beschuldigte könne sich unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit von Dr. med. C. wegen Falschbeurkundenlassens (recte wohl: Anstiftung zur Urkundenfälschung) oder Gebrauches einer falschen Urkunde eigenständig strafbar gemacht haben. Somit sei die angefochtene Sistierungsverfügung auch aus diesem Grund aufzuheben. 3.2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich auch aus der Formulierung „angebracht erscheint“ ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_563/2019 et al. vom 9. Juni 2020 E. 4.1.2). 3.2.2. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf, sie habe sich durch die Aufforderung an Dr. med. C. zur Unterzeichnung von vorformulierten ärztlichen Zeugnissen [vom 27. Februar 2013, vom 26. Mai 2014, vom 12. Oktober 2015 und vom 25. März 2019] betreffend den Gesundheitszustand von †D. der Anstiftung, Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Die gegen Dr. med. C. geführte Untersuchung betrifft den Vorwurf des mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter der mehrfachen Urkundenfälschung, im Zusammenhang mit den vorgenannten ärztlichen Zeugnissen. In beiden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Frage abzuklären, ob Dr. med. C. in den fraglichen ärztlichen Zeugnissen wahrheitswidrige Angaben zum Gesundheitszustand von †D. gemacht hat. Demnach besteht zwischen den beiden Verfahren augenscheinlich ein enger sachlicher Zusammenhang. Im Lichte des Ausgeführten erscheint der Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen Dr. med. C. wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses für das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren von massgeblicher Bedeutung. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Sistierung während des Beschwerdeverfahrens bloss zu einem zeitlich begrenzten Unterbruch der Untersuchung gegen die Beschuldigte führt, die Verjährung der in Rede stehenden Delikte der Anstiftung und Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung bzw. der in Mittäterschaft verübten Urkundenfälschung angesichts der 15-jährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch in weiter Ferne steht, und der Beschwerdeführer durch die Sistierung des Verfahrens gegen die Beschuldigte keinen rechtserheblichen Nachteil erleidet. Demnach steht der Sistierung auch das in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot nicht entgegen. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten folgt, dass für die Beurteilung der gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe der Anstiftung und Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft zur Urkundenfälschung das Abwarten des Ausganges des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht in Sachen Dr. med. C. mit der Nummer 1. als sachlich angezeigt erscheint. Demnach hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Betruges, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zu Recht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht in Sachen Dr. med. C. mit der Nummer 1. sistiert. Die Beschwerde erweist sich mithin in dieser Hinsicht als unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen.

E. 4 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.− (bestehend aus einer Beschwerdegebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die seitens des Beschwerdeführers erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.− ist zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verwenden. Dem Beschwerdeführer ist der Restbetrag von Fr. 450.− zurückzuerstatten. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die seitens des Beschwerdeführers erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.− wird zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verwendet. Dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 450.− zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.11.2023 470 2023 205 (470 23 205)

Verfahrenssistierung:

Einer Partei fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an einem Feststellungsbegehren, wenn sie ein Leistungsbegehren stellen kann (E. 1.2).

Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (E. 3.2.1).

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. November 2023 (470 23 205) Strafprozessrecht Verfahrenssistierung Einer Partei fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an einem Feststellungsbegehren, wenn sie ein Leistungsbegehren stellen kann (E. 1.2). Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (E. 3.2.1). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 14, 4143 Dornach, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger, Aeschengraben 29, 4051 Basel, Beschuldigte Gegenstand Sistierung des Verfahrens Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. September 2023 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen B. (fortan: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Betruges, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung. Mit Verfügung vom 21. September 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO (recte wohl: Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO) dieses Strafverfahren (Dispositivziffer 1). Überdies bestimmte sie, dass die Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht in Sachen Dr. med. C. mit der Nummer 1. erfolgt (Dispositivziffer 2). Ausserdem behielt sie den Kostenentscheid gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO dem Endentscheid vor (Dispositivziffer 3). Zudem hielt sie fest, dass das Kantonsgericht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens [mit der Nummer 2. ] ersucht werde (Dispositivziffer 4). B. Dagegen erhob A. (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den nachstehenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit den Nummern 10. , 11. , 12. , 13. , 14. , 15. und 16. nicht getrennt von den Verfahren gegen Dr. med. C. mit den Nummern 20. etc. geführt werden.

2. Eventualiter sei die in der angefochtenen Sistierungsverfügung implizit vorausgesetzte Abtrennung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen Dr. med. C. fortzuführen.

3. Die Sistierungsverfügung vom 21. September 2023 sei aufzuheben.

4. Unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023, es seien die beiden Beschwerdeverfahren mit den Nummern 2. und 470 23 205 zusammenzulegen und gemeinsam zu beurteilen. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gesetzter Frist auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet hat. Ausserdem wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Beschwerdeverfahren mit den Nummern 2. und 470 23 205 zusammenzulegen und gemeinsam zu beurteilen, insofern gutgeheissen, als die Verfahren mit den Nummern 2. und 470 23 205 durch die Beschwerdeinstanz gleichzeitig behandelt werden. Erwägungen 1.1 Eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit den Nummern 10. , 11. , 12. , 13. , 14. , 15. und 16. nicht getrennt von den Verfahren gegen Dr. med. C. mit den Nummern 20. etc. geführt werden. Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ab. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (BGer 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.1; 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3). Derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; BGer 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2; OGer ZH UE220124 vom 2. August 2023 E. II/2.1). Der Beschwerdeführer hat ein Leistungsbegehren gestellt, denn er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Welches Interesse er darüber hinaus an der verlangten Feststellung hat, legt er in der Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit den Nummern 10. , 11. , 12. , 13. , 14. , 15. und 16. nicht getrennt von den Verfahren gegen Dr. med. C. mit den Nummern 20. etc. geführt werden, ist folglich nicht einzutreten. 1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb – mit Ausnahme des vorstehend genannten Punktes – auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Nachfolgend ist zunächst über den Eventualantrag zu befinden, wonach die in der angefochtenen Sistierungsverfügung implizit vorausgesetzte Abtrennung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen Dr. med. C. fortzuführen. 2.1 Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). 2.2. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist es in casu grundsätzlich zulässig, einerseits das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen und anderseits das Strafverfahren gegen Dr. med. C. einzustellen. Denn bei diesen beiden Verfahren fehlt es an einer Täteridentität, und es liegen mithin verschiedenartige Lebenssachverhalte vor, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Auch ist der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht verletzt: So war es der Staatsanwaltschaft nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie prinzipiell erlaubt, das Strafverfahren betreffend Dr. med. C. , bei welchem sie nach ihrer Sicht der Dinge keinen anklagegenügenden Tatverdacht, keinen Straftatbestand oder das Verfahrenshindernis der Verjährung als gegeben ansah, einzustellen und das Verfahren gegen die Beschuldigte fortzusetzen. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verfahren gegen Dr. med. C. und die Beschuldigte getrennt voneinander geführt worden seien. Infolgedessen kann auch nicht angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft (implizit) eine Verfahrenstrennung vorgenommen habe. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Weisung an die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen Dr. med. C. weiterzuführen, sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit der Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1 StPO) es der Beschwerdeinstanz grundsätzlich, vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen, verbietet, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen können der Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz nur ausnahmsweise bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung (Art. 397 Abs. 3 StPO) oder bei der Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 397 Abs. 4 StPO) erteilt werden (BStGer BB.2013.89 vom 24. Oktober 2013 E. 1.3.2). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, weshalb die fragliche, vom Beschwerdeführer verlangte Weisung nicht angeordnet werden kann. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Eventualantrag, es sei die in der angefochtenen Sistierungsverfügung implizit vorausgesetzte Abtrennung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zusammen mit dem hängigen Verfahren gegen Dr. med. C. fortzuführen, abzuweisen ist. 3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die angefochtene Sistierungsverfügung zu Recht erfolgt ist oder nicht. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Sistierungsverfügung aus, gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO könne die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Der Hauptvorwurf gegen die Beschuldigte bestehe in der Anstiftung, eventualiter Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung und jener gegen Dr. med. C. in der mehrfachen Urkundenfälschung (recte wohl: im mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnis, eventualiter in der mehrfachen Urkundenfälschung) sowie der üblen Nachrede zum Nachteil der beiden Privatkläger. Die Verfahren gegen die Beschuldigte hingen somit massgebend vom Ausgang der Verfahren gegen Dr. med. C. (20. etc.) ab. Die vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigte (10. etc.) seien daher in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens mit der Nummer 1. in Sachen Dr. med. C. zu sistieren. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, sofern die Strafverfahren gegen die Beschuldigte und Dr. med. C. nicht voneinander abgetrennt seien, so sei bereits nach dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO eine Sistierung nicht zulässig. Sollte es sich jedoch um zwei voneinander getrennte Strafverfahren handeln, so würde es an einem rechtmässigen Sistierungsgrund fehlen. Es könnte nämlich sein, dass die Staatsanwaltschaft noch vor einer allfälligen Anklageerhebung zum Schluss käme, es gehe hier um falsche ärztliche Zeugnisse nach Art. 318 Ziff. 1 StGB und diese Delikte seien in Bezug auf Dr. med. C. zufolge des Ablaufes von bis dahin zehn Jahren verjährt. Deshalb müsse man auch den Sachverhalt gar nicht erst weiter abklären. Eine solche Feststellung würde das Ergebnis des Verfahrens gegen die Beschuldigte allerdings gar nicht miterfassen, da sich das Erstellenlassen eines falschen ärztlichen Zeugnisses (recte wohl: die Anstiftung zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses) oder der Gebrauch eines falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 251 StGB richte und daher die Verfolgungsverjährung 15 Jahre betrage. Der entsprechende rechtskräftige Ausgang des Verfahrens gegen Dr. med. C. hätte diesfalls keinerlei präjudizielle Wirkung auf die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigte, weshalb Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO hier auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen könne. Zudem hänge der Ausgang des Verfahrens gegen die Beschuldigte auch sonst nicht vom Ausgang des Verfahrens gegen Dr. med. C. ab. Denn die Beschuldigte könne sich unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit von Dr. med. C. wegen Falschbeurkundenlassens (recte wohl: Anstiftung zur Urkundenfälschung) oder Gebrauches einer falschen Urkunde eigenständig strafbar gemacht haben. Somit sei die angefochtene Sistierungsverfügung auch aus diesem Grund aufzuheben. 3.2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich auch aus der Formulierung „angebracht erscheint“ ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_563/2019 et al. vom 9. Juni 2020 E. 4.1.2). 3.2.2. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf, sie habe sich durch die Aufforderung an Dr. med. C. zur Unterzeichnung von vorformulierten ärztlichen Zeugnissen [vom 27. Februar 2013, vom 26. Mai 2014, vom 12. Oktober 2015 und vom 25. März 2019] betreffend den Gesundheitszustand von †D. der Anstiftung, Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Die gegen Dr. med. C. geführte Untersuchung betrifft den Vorwurf des mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses, eventualiter der mehrfachen Urkundenfälschung, im Zusammenhang mit den vorgenannten ärztlichen Zeugnissen. In beiden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Frage abzuklären, ob Dr. med. C. in den fraglichen ärztlichen Zeugnissen wahrheitswidrige Angaben zum Gesundheitszustand von †D. gemacht hat. Demnach besteht zwischen den beiden Verfahren augenscheinlich ein enger sachlicher Zusammenhang. Im Lichte des Ausgeführten erscheint der Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen Dr. med. C. wegen mehrfachen falschen ärztlichen Zeugnisses für das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren von massgeblicher Bedeutung. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Sistierung während des Beschwerdeverfahrens bloss zu einem zeitlich begrenzten Unterbruch der Untersuchung gegen die Beschuldigte führt, die Verjährung der in Rede stehenden Delikte der Anstiftung und Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung bzw. der in Mittäterschaft verübten Urkundenfälschung angesichts der 15-jährigen Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) noch in weiter Ferne steht, und der Beschwerdeführer durch die Sistierung des Verfahrens gegen die Beschuldigte keinen rechtserheblichen Nachteil erleidet. Demnach steht der Sistierung auch das in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot nicht entgegen. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten folgt, dass für die Beurteilung der gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe der Anstiftung und Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft zur Urkundenfälschung das Abwarten des Ausganges des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht in Sachen Dr. med. C. mit der Nummer 1. als sachlich angezeigt erscheint. Demnach hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Betruges, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zu Recht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht in Sachen Dr. med. C. mit der Nummer 1. sistiert. Die Beschwerde erweist sich mithin in dieser Hinsicht als unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. 4. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.− (bestehend aus einer Beschwerdegebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die seitens des Beschwerdeführers erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.− ist zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verwenden. Dem Beschwerdeführer ist der Restbetrag von Fr. 450.− zurückzuerstatten. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die seitens des Beschwerdeführers erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.− wird zur Deckung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verwendet. Dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 450.− zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.