Verfahrensanträge
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2.1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Zur Verteidigung der beschuldigten Person sind nur Anwältinnen und Anwälte befugt, welche nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Die übrigen Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. Vorbehalten bleiben hier die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 2 StPO). Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwG). Die nicht berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist allen Personen erlaubt, die handlungsfähig sind, keine im Strafregisterauszug für Privatpersonen eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen aufweisen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, und gegen die keine Verlustscheine bestehen (§ 3 Abs. 1 AnwG). Für die nicht berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss (§ 3 Abs. 3 AnwG). Im Interesse der vertretenen Person kann das Gericht im Einzelfall bei Unfähigkeit oder fehlender Vertrauenswürdigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen (§ 3 Abs. 2 AnwG).
E. 2.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob das Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft (Art. 299 ff. StPO) als ein gerichtliches Verfahren im Sinne der vorgenannten Regelungen zu qualifizieren ist. Gemäss Staehelin / Oetiker (in: Fellmann / Zindel , Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. Zürich 2011, Art. 4 N 10) gelten im Anwendungsbereich des BGFA auch die Staatsanwaltschaften, welche das Vorverfahren leiten, als gerichtliche Behörden. Diese Auffassung verdient Zustimmung, zumal die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352 ff. StPO) gerichtsähnliche Funktionen wahrnehmen, ein Vorverfahren durch Anklageerhebung (Art. 325 ff. StPO) in ein Hauptverfahren vor dem Strafgericht (Art. 328 ff. StPO) übergehen kann und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ein Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz als gerichtliche Behörde auslösen können (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Fänden die Regelungen des BGFA sowie des kantonalen Anwaltsrechts auf das Vorverfahren keine Anwendung, müsste eine nicht hinreichend qualifizierte Vertretung in einer Vielzahl von Fällen in einem späteren Verfahrensstadium das Mandat niederlegen, was mit einem Wissensverlust und Mehraufwand verbunden wäre, der nicht im Interesse der vertretenen Person liegt. Dies spricht dafür, das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren in Bezug auf die Regelung der Parteivertretung dem gerichtlichen Verfahren gleichzustellen. Folglich muss die Vertretung der Privatklägerschaft bereits in diesem Verfahrensstadium den Anforderungen des BGFA sowie des AnwG genügen.
E. 2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass B. nur dann als Vertreter der Privatklägerschaft zugelassen werden kann, wenn er nicht berufsmässig handelt und im Übrigen alle Voraussetzungen gemäss § 3 AnwG erfüllt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums besteht bereits dann, wenn der Vertreter beabsichtigt, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau (BGE 140 III 555, E. 2.3). Vorliegend hat B. glaubhaft dargelegt, dass er den Privatkläger lediglich im Sinne einer einmaligen Ausnahme vor den Strafjustizbehörden vertritt und das Mandat auf eine persönliche Bekanntschaft zurückzuführen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Vertretung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht als berufsmässig zu qualifizieren. Die Tatsache, dass B. eine vorgedruckte Vollmacht verwendet hat, worin er zur Vertretung als "Konsulent" in einem Strafverfahren ermächtigt wurde (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde vom 14. November 2022), dass dieser ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereichs unstreitig berufsmässig Personen vor Behörden vertritt, was auch mit einem professionellen Auftritt einhergeht, ist vorliegend nicht entscheidend. Allein daraus lässt sich nicht auf die Bereitschaft schliessen, eine Vertretung in Strafverfahren in unbestimmt vielen Fällen und ohne besondere Beziehungsnähe zu übernehmen.
E. 2.4 Nachdem feststeht, dass die Vertretung der Privatklägerschaft vorliegend nicht als berufsmässig zu qualifizieren ist, stellt sich die weitere Frage, ob besondere Gründe gegen die konkrete Ausübung des Mandates sprechen. Zunächst kann festgestellt werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, B. würde den persönlichen Erfordernissen gemäss § 3 Abs. 1 AnwG nicht genügen. Mit Blick auf die sinngemäss anwendbaren anwaltlichen Standesregeln ist zu konstatieren, dass zwar die Wortwahl in den Eingaben von B. zum Teil die Grenzen des prozessualen Anstandes auslotet, die aufsichtsrechtlich relevante Grenze bislang jedoch nicht überschritten hat. Sodann ist der Hinweis auf den Inhalt von Vergleichsgesprächen mit Blick auf Art. 26 der Standesregeln des SAV durchaus als problematisch zu bewerten, doch erfolgten diese Ausführungen nicht ohne jegliche Veranlassung, zumal der Beschwerdeführer seinerseits den Vorwurf erhob, die Gegenseite habe sich vor Einleitung des Strafverfahrens nicht um eine gütliche Beilegung der Streitsache bemüht, wobei er in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Beschuldigten vom 22. Juni 2022 einreichte (Beilage 5 zur Beschwerde vom 14. November 2022). Weiter kann festgestellt werden, dass sich aufgrund der persönlichen Beziehung von B. zu einem Mitglied des Strafgerichts Basel-Landschaft, welches zugleich in einer Aufsichtskommission über die Staatsanwaltschaft tätig ist, Interessenkonflikte nicht ausschliessen lassen. Sollten diese im Verlaufe des Verfahrens aktuell werden, so dass die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Frage gestellt wäre, oder sollte sich B. im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertreter der Privatklägerschaft nicht vollends an die anwaltlichen Standesregeln halten, hätte die Staatsanwaltschaft die Frage des Entzugs des Mandates sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" gemäss § 3 Abs. 2 AnwG weit auszulegen, zumal es auch nicht im Interesse der vertretenen Person liegt, wenn die Ausübung des Mandates keine Gewähr für eine unabhängige Strafuntersuchung oder die Einhaltung der Standesregeln bietet.
E. 2.5 Im Ergebnis bestehen aktuell keine Gründe, welche eine Vertretung der Privatklägerschaft durch B. ausschliessen. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2022 erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten (…)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von pauschal CHF 50.–, somit total CHF 1'550.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (7B_151/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.03.2023 470 2022 176 (470 22 176)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. März 2023 (470 22 176) Strafprozessrecht Verfahrensanträge Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien A. , vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. , Verfahrensbeteiligter Gegenstand Verfahrensanträge Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. November 2022 Die Normen, welche die Vertretung der Privatklägerschaft im Strafverfahren regeln, dienen nicht allein den Interessen der vertretenen Person, sondern zugleich dem Schutz der übrigen Parteien. Folglich weist auch die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einer gesetzmässigen Vertretung der Privatklägerschaft im Strafverfahren auf (E. I.2). Das Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft (Art. 299 ff. StPO) ist in Bezug auf die Regelungen der Parteivertretung als ein gerichtliches Verfahren zu qualifizieren. Im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) gelten somit auch die Staatsanwaltschaften, welche das Vorverfahren leiten, als gerichtliche Behörden. Folglich muss die Vertretung der Privatklägerschaft bereits in diesem Verfahrensstadium den Anforderungen des BGFA sowie des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; SGS 178) genügen (E. II.2.2). Hinsichtlich des Mandatsentzuges einer nicht berufsmässigen Parteivertretung ist der Begriff der fehlenden "Vertrauenswürdigkeit" gemäss § 3 Abs. 2 AnwG weit auszulegen, weil es auch nicht im Interesse der vertretenen Person liegt, wenn die Ausübung des Mandates keine Gewähr für eine unabhängige Strafuntersuchung oder die Einhaltung der Standesregeln bietet (E. II.2.4). A. Im Verfahren WK1 22 117 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), begehrte der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Gabriel Giess, es sei B. nicht weiter zur Vertretung der Privatklägerschaft zuzulassen, es seien alle bisherigen Eingaben von B. aus den Akten zu entfernen und die geplanten Einvernahmen einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorstehenden Fragen zu verschieben. Die Staatanwaltschaft wies diese Anträge mit Verfügung vom 2. November 2022 ab und stellte fest, dass die bereits geplanten und angesetzten Einvernahmen stattfinden würden. B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Gabriel Giess, mit Eingabe vom 14. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2022 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und der Vertreter des Privatklägers von der Parteivertretung in diesem Fall auszuschliessen. Weiter wurden die Verfahrensanträge gestellt, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides in dieser Sache keine weiteren Beweiserhebungen mit einem Teilnahme-recht des Vertreters des Privatklägers stattfänden, es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu den Eingaben der weiteren Parteien einzuräumen und es sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren zu gewähren. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. November 2022 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie B. zur Stellungnahme bis zum 28. November 2022 zugestellt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu den Eingaben der weiteren Parteien eingeräumt. D. Am 17. November 2022 erstattete B. eine Stellungnahme, worin er begehrte, die Anträge des Beschwerdeführers seien allesamt kostenpflichtig abzuweisen. E. Mit Stellungnahme vom 28. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurden die vorgenannten Eingaben untereinander ausgetauscht und dem Beschwerdeführer zur replizierenden Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2022 zugestellt. Weiter wurden die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers betreffend vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. G. Am 15. Dezember 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik, worin er im Ergebnis an den Anträgen seiner Beschwerde vom 14. November 2022 festhielt. H. Auf Verfügung vom 16. Dezember 2022 hin reichte B. am 27. Dezember 2022 eine duplizierende Stellungnahme ein, während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete. Die vorgenannten Eingaben wurden mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Dezember 2022 untereinander ausgetauscht und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Sodann wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Am 5. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote sowie eine weitere Stellungnahme ein, welche den übrigen Parteien mit Verfügung vom 9. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Erwägungen I. Formelles 1. (…) 2. 2.1. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO kann die Privatklägerschaft jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen, wobei die Beschränkungen des Anwaltsrechts vorbehalten bleiben. § 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG, SGS 178) konkretisiert diese Bestimmung in Bezug auf die nicht berufsmässige Vertretung, wobei klargestellt wird, dass die für Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln hier sinngemäss Anwendung finden (§ 3 Abs. 3 AnwG). Das Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, meiden (Art. 12 lit. c BGFA). Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Art. 13 BGFA). Gemäss den Standesregeln des schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) vermeiden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Interessenkonflikte (Art. 11 ff.) und sie sind gegenüber Kolleginnen und Kollegen zu Fairness, Kollegialität sowie zur Vertraulichkeit verpflichtet (Art. 24 ff.). Daraus erhellt, dass die Normen, welche die Vertretung der Privatklägerschaft im Strafverfahren regeln, nicht allein den Interessen der vertretenen Person, sondern zugleich dem Schutz der übrigen Parteien dienen. Folglich weist auch die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einer gesetzmässigen Vertretung der Privatklägerschaft im Strafverfahren auf. 2.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägung ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2022 wurde die beanstandete Vertretung der Privatklägerschaft aufrechterhalten, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nach wie vor beschwert ist. Mit Eingabe vom 14. November hat er die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO) und ist seiner Begründungspflicht nachgekommen. Somit sind sämtliche Formalien erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. (…) 2. 2.1. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Zur Verteidigung der beschuldigten Person sind nur Anwältinnen und Anwälte befugt, welche nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Die übrigen Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. Vorbehalten bleiben hier die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 2 StPO). Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Als berufsmässig gilt die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwG). Die nicht berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist allen Personen erlaubt, die handlungsfähig sind, keine im Strafregisterauszug für Privatpersonen eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen aufweisen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, und gegen die keine Verlustscheine bestehen (§ 3 Abs. 1 AnwG). Für die nicht berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss (§ 3 Abs. 3 AnwG). Im Interesse der vertretenen Person kann das Gericht im Einzelfall bei Unfähigkeit oder fehlender Vertrauenswürdigkeit die Vertretungsbefugnis entziehen (§ 3 Abs. 2 AnwG). 2.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob das Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft (Art. 299 ff. StPO) als ein gerichtliches Verfahren im Sinne der vorgenannten Regelungen zu qualifizieren ist. Gemäss Staehelin / Oetiker (in: Fellmann / Zindel , Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. Zürich 2011, Art. 4 N 10) gelten im Anwendungsbereich des BGFA auch die Staatsanwaltschaften, welche das Vorverfahren leiten, als gerichtliche Behörden. Diese Auffassung verdient Zustimmung, zumal die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352 ff. StPO) gerichtsähnliche Funktionen wahrnehmen, ein Vorverfahren durch Anklageerhebung (Art. 325 ff. StPO) in ein Hauptverfahren vor dem Strafgericht (Art. 328 ff. StPO) übergehen kann und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ein Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz als gerichtliche Behörde auslösen können (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Fänden die Regelungen des BGFA sowie des kantonalen Anwaltsrechts auf das Vorverfahren keine Anwendung, müsste eine nicht hinreichend qualifizierte Vertretung in einer Vielzahl von Fällen in einem späteren Verfahrensstadium das Mandat niederlegen, was mit einem Wissensverlust und Mehraufwand verbunden wäre, der nicht im Interesse der vertretenen Person liegt. Dies spricht dafür, das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren in Bezug auf die Regelung der Parteivertretung dem gerichtlichen Verfahren gleichzustellen. Folglich muss die Vertretung der Privatklägerschaft bereits in diesem Verfahrensstadium den Anforderungen des BGFA sowie des AnwG genügen. 2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass B. nur dann als Vertreter der Privatklägerschaft zugelassen werden kann, wenn er nicht berufsmässig handelt und im Übrigen alle Voraussetzungen gemäss § 3 AnwG erfüllt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums besteht bereits dann, wenn der Vertreter beabsichtigt, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau (BGE 140 III 555, E. 2.3). Vorliegend hat B. glaubhaft dargelegt, dass er den Privatkläger lediglich im Sinne einer einmaligen Ausnahme vor den Strafjustizbehörden vertritt und das Mandat auf eine persönliche Bekanntschaft zurückzuführen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Vertretung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht als berufsmässig zu qualifizieren. Die Tatsache, dass B. eine vorgedruckte Vollmacht verwendet hat, worin er zur Vertretung als "Konsulent" in einem Strafverfahren ermächtigt wurde (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde vom 14. November 2022), dass dieser ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereichs unstreitig berufsmässig Personen vor Behörden vertritt, was auch mit einem professionellen Auftritt einhergeht, ist vorliegend nicht entscheidend. Allein daraus lässt sich nicht auf die Bereitschaft schliessen, eine Vertretung in Strafverfahren in unbestimmt vielen Fällen und ohne besondere Beziehungsnähe zu übernehmen. 2.4. Nachdem feststeht, dass die Vertretung der Privatklägerschaft vorliegend nicht als berufsmässig zu qualifizieren ist, stellt sich die weitere Frage, ob besondere Gründe gegen die konkrete Ausübung des Mandates sprechen. Zunächst kann festgestellt werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, B. würde den persönlichen Erfordernissen gemäss § 3 Abs. 1 AnwG nicht genügen. Mit Blick auf die sinngemäss anwendbaren anwaltlichen Standesregeln ist zu konstatieren, dass zwar die Wortwahl in den Eingaben von B. zum Teil die Grenzen des prozessualen Anstandes auslotet, die aufsichtsrechtlich relevante Grenze bislang jedoch nicht überschritten hat. Sodann ist der Hinweis auf den Inhalt von Vergleichsgesprächen mit Blick auf Art. 26 der Standesregeln des SAV durchaus als problematisch zu bewerten, doch erfolgten diese Ausführungen nicht ohne jegliche Veranlassung, zumal der Beschwerdeführer seinerseits den Vorwurf erhob, die Gegenseite habe sich vor Einleitung des Strafverfahrens nicht um eine gütliche Beilegung der Streitsache bemüht, wobei er in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Beschuldigten vom 22. Juni 2022 einreichte (Beilage 5 zur Beschwerde vom 14. November 2022). Weiter kann festgestellt werden, dass sich aufgrund der persönlichen Beziehung von B. zu einem Mitglied des Strafgerichts Basel-Landschaft, welches zugleich in einer Aufsichtskommission über die Staatsanwaltschaft tätig ist, Interessenkonflikte nicht ausschliessen lassen. Sollten diese im Verlaufe des Verfahrens aktuell werden, so dass die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Frage gestellt wäre, oder sollte sich B. im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertreter der Privatklägerschaft nicht vollends an die anwaltlichen Standesregeln halten, hätte die Staatsanwaltschaft die Frage des Entzugs des Mandates sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" gemäss § 3 Abs. 2 AnwG weit auszulegen, zumal es auch nicht im Interesse der vertretenen Person liegt, wenn die Ausübung des Mandates keine Gewähr für eine unabhängige Strafuntersuchung oder die Einhaltung der Standesregeln bietet. 2.5. Im Ergebnis bestehen aktuell keine Gründe, welche eine Vertretung der Privatklägerschaft durch B. ausschliessen. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2022 erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von pauschal CHF 50.–, somit total CHF 1'550.–, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (7B_151/2023).