Zulassung als Privatklägerin
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘600.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.- und Auslagen von pauschal Fr. 100.-) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 2.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat zudem gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist aufgrund von § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (vgl. BStGer BB.2018.107-108 vom 21. September 2018 E. 6.2). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bilden § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §§ 16 f. TO. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls ist die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin 2 für die notwendigen Rechtsaufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlende Entschädigung auf pauschal Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen) plus Mehrwertsteuer von 7.7% von Fr. 192.50, somit total Fr. 2‘692.50, festzusetzen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘600.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.- und Auslagen von pauschal Fr. 100.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘692.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.01.2019 470 18 319
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Januar 2019 (470 18 319) Strafprozessordnung Zulassung als Privatkläger Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Ein solches liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Der Beschwerdeführer muss das Vorliegen dieses Beschwerdeinteresses substanziiert aufzeigen (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; E.1.2). Die Zulassung eines Privatklägers in einem Strafverfahren verletzt in der Regel die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten nicht. Dem Beschuldigten kommt grundsätzlich keine Legitimation zu, die blosse Zulassung einer Person als Privatkläger mit Beschwerde anzufechten. Ausnahmsweise kann ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht werden, so zum Beispiel bei der Gefahr einer Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen (E. 1.3). Im vorliegenden Fall unterlässt es der beschwerdeführende Beschuldigte substanziiert darzulegen, dass der angefochtene Entscheid eine seine rechtlichen Interessen schützende Vorschrift verletzt und er dadurch persönlich in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Auf seine Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden (E. 1.4) Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 1 B._____ B.V. , vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun bzw. Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Zulassung als Privatklägerin Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 27. September 2018 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, führt das Strafverfahren WK1_____ gegen A._____ und C._____ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung. B. Mit Verfügung vom 27. September 2018 liess die Staatsanwaltschaft die B._____ B.V. im Strafverfahren WK1_____ bezüglich der Falschbilanzierung (Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB) als Strafklägerin und somit als Privatklägerin im Strafpunkt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO (wieder) zu. C. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben; die B._____ B.V. sei gerichtlich anzuweisen, im Strafverfahren WK1_____ allenfalls zugestellte Verfahrensakten umgehend an die Staatsanwaltschaft zu retournieren und angefertigte Kopien zu vernichten; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. Zudem verlangte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2018, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Prozesse Nrn. 2_____ und 3_____ vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zu sistieren. E. Die B._____ B.V. (fortan: Beschwerdegegnerin 2) beantragte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem begehrte sie, den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner replizierenden Stellungnahme vom 12. November 2018 an seinen Begehren fest und beantragte sinngemäss die Abweisung des Sistierungsbegehrens der Staatsanwaltschaft. G. Die Beschwerdegegnerin 2 bestand in der duplizierenden Stellungnahme vom 19. November 2018 auf ihren Anträgen und verzichtete auf das Stellen eines Begehrens bezüglich des Sistierungsantrags der Staatsanwaltschaft. H. Die Staatsanwaltschaft hielt in der duplizierenden Stellungnahme vom 26. November 2018 an ihren Begehren fest. I. Mit Verfügung vom 27. November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert. Erwägungen 1.1 Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 15 Abs. 2 EG StPO). Die angefochtene Verfügung bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt und ebenso ist der vorliegende Spruchkörper zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 f.; Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO substanziiert aufzeigen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, welche den Schutz seiner Interessen bezweckt, und er dadurch persönlich in seiner Rechtsstellung berührt ist (BStGer BB.2017.149 vom 7. März 2018 E. 3.1; BGer 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.2.3; Calame , Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 382 N 2). 1.3 In der Regel verletzt die Zulassung eines Privatklägers in einem Strafverfahren die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten nicht. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte sich mit den Anträgen und dem Standpunkt einer weiteren Person auseinandersetzen muss und sich das Verfahren dadurch verlängern oder verkomplizieren kann, genügt zur Annahme einer Verletzung der rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten nicht (BStGer BB.2017.149 vom 7. März 2018 E. 3.1; Mazzucchelli/Postizzi , Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 118 N 12e). Dem Beschuldigten kommt deshalb mangels eines solchen rechtlich geschützten Interesses grundsätzlich keine Legitimation zu, die blosse Zulassung einer Person als Privatkläger mit Beschwerde anzufechten. Ausnahmsweise kann ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht werden, so etwa bei einer durch prozessuale Massnahmen nicht vermeidbaren Gefahr einer Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen durch die Privatklägerschaft oder wenn die zugelassene Privatklägerschaft ein (ausländischer) Staat ist oder wenn es sich um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit einem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren praktisch der Zulassung des betreffenden Staats gleichkäme (BStGer BB.2017.149 vom 7. März 2018 E. 3.1; Mazzucchelli/Postizzi , a.a.O., Art. 118 N 12e; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 382 N 5a). 1.4 Der Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde vom 11. Oktober 2018 seine Legitimation mit der blossen Behauptung, er sei durch die angefochtene Verfügung berührt und persönlich betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu, woraus sich diese Behauptung sachlich herleitet, schweigt sich der Beschwerdeführer allerdings aus. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht nicht nachgekommen, in der Beschwerdeschrift substanziiert aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid eine seine rechtlichen Interessen schützende Vorschrift verletzt und er dadurch persönlich in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Infolgedessen kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer könnte die Darlegung seines Rechtsschutzinteresses noch in der replizierenden Stellungnahme nachholen, vermöchte ihm dies nichts zu helfen. Einerseits hat der Beschwerdeführer in seiner replizierenden Stellungnahme vom 12. November 2018 darauf verzichtet, sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 29. Oktober 2018 zu äussern. Damit hat er es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2, wonach mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zu bestreiten. Andererseits vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung seines Standpunkts zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Sistierung des Verfahrens gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer trägt dabei namentlich vor, bei der Gewährung von Parteirechten an die Beschwerdegegnerin 2 werde allenfalls bewusst in Kauf genommen, dass hochsensible Informationen an unbefugte Dritte gelangten. Auch werde das Geschäftsgeheimnis der D_____ AG tangiert, wenn die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 an entsprechenden Einvernahmen teilnehmen könnten und ihnen Akteneinsicht gewährt werde. Damit kann die Verletzung von eigenen, rechtlich geschützten Interessen und eine direkte persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im streitbefangenen Strafverfahren indes nicht als substanziiert dargetan gelten. Zum einen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es könnten eigene, hochsensible Informationen betroffen sein. Zum anderen kann sich bloss die D_____ AG selbst auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer 50%-Beteiligung an der D_____ AG im Rahmen von Art. 697 OR über ein Einsichtsrecht in die Angelegenheiten der Letzteren verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht konkret nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 durch Einblick in Geschäftsinformationen der D_____ AG das Geschäftsgeheimnis der Letzteren verletzen sollte. Hinzu kommt, dass - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 26. November 2018 zutreffend ausführt - die D_____ AG seit rund 5 Jahren inaktiv ist, d.h. sie weist seit dem Jahr 2013 keine ersichtlichen Geschäftsaktivitäten mehr aus und verfügt - mit Ausnahme des im Strafverfahren in Frage stehenden Aktivdarlehens - über keine nennenswerten Vermögenswerte mehr. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern aktuelle Geschäftsinteressen (wie zum Beispiel Kundendateien, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen usw.) der D_____ AG tangiert sein könnten. Entsprechend des vorstehend Ausgeführten vermöchte der Beschwerdeführer demzufolge auch bei Berücksichtigung der replizierenden Stellungnahme vom 12. November 2018 ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde nicht substanziiert darzulegen. Im Übrigen ist ebenso nicht ersichtlich, dass durch den angefochtenen Entscheid eine Rechtsnorm verletzt worden wäre, welche den Schutz der Interessen des Beschwerdeführers bezweckt, und der Beschwerdeführer dadurch persönlich in seiner Rechtsstellung berührt wäre. Nach alledem steht fest, dass der Beschwerdeführer weder ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO substanziiert darlegt noch ein solches ersichtlich ist. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. 2. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘600.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.- und Auslagen von pauschal Fr. 100.-) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat zudem gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist aufgrund von § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (vgl. BStGer BB.2018.107-108 vom 21. September 2018 E. 6.2). Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bilden § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und §§ 16 f. TO. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls ist die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin 2 für die notwendigen Rechtsaufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlende Entschädigung auf pauschal Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen) plus Mehrwertsteuer von 7.7% von Fr. 192.50, somit total Fr. 2‘692.50, festzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘600.- (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.- und Auslagen von pauschal Fr. 100.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘692.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann