Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31), welche zudem ihre Parteikosten selbst zu tragen hat.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.07.2018 470 18 190
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Juli 2018 (470 18 190) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann Parteien Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin A.____ , Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Mai 2018 A. Mit Schreiben vom 13. April 2018 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland Strafantrag gegen A.____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179 ter Abs. 1 StGB und reichte zum Beleg die Aktennotiz vom 5. April 2018 sowie die Telefonnotiz vom 11. April 2018 ein. Danach habe sich A.____ am 5. April 2018 telefonisch bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland gemeldet und im Gespräch vom 5. April 2018 angedeutet, dass er die Unterhaltung mit B.____ und C.____ aufnehme. B. Am 15. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde. Es sei nicht erstellt, dass A.____ das Gespräch tatsächlich aufgezeichnet habe, und selbst bei Nachweis einer allfälligen Aufnahme sei der Tatbestand nicht erfüllt, weil Gespräche aus öffentlichrechtlichen Verpflichtungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in den Schutzbereich von Art. 179 ter StGB fielen. C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Strafanzeige vom 13. April 2018 gegen A.____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen an die Hand zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 stellte sich A.____ zusammengefasst auf den Standpunkt, dass eine Aufnahme auf einen Tonträger nie stattgefunden habe, und schloss sich im Übrigen den rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. E. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018, auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland nicht einzutreten und eventualiter die Beschwerde abzuweisen. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 schloss das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Schriftenwechsel und setzte die Akten in Zirkulation. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz verfügt somit über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Funktion der Beschwerdeinstanz nimmt im Kanton Basel-Landschaft laut § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts wahr. 1.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2018 stellt vorliegend ein gültiges Anfechtungsobjekt dar, wogegen die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 23. Mai 2018 fristgerecht und begründet Beschwerde erhoben hat. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 zusammengefasst geltend, dass dieser kein eigenständiges Antragsrecht zukomme, weil sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sei. Das Verfahren könne bereits mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags nicht an Hand genommen werden. Auf die Beschwerde sei demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 2.1. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Art. 105 Abs. 1 StPO listet weitere Personen auf, die im Verfahren eine Rolle spielen, ohne dass ihnen Parteistellung zukommen würde. Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehört gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem die geschädigte Person und gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO der Anzeigeerstatter. Geschädigter ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Geschädigte muss mit anderen Worten Träger des Rechtsguts sein, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Wird ein Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt für die Einräumung von Parteirechten jedoch nicht ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 105 N 10). 2.2. Als geschädigte Person gilt die zur Stellung eines Strafantrags nach Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) berechtigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag reicht aus, die geschädigte Person als Privatklägerschaft mit allen Parteirechten zu konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Dem Geschädigten sind aber auch volle Parteirechte einzuräumen, wenn er noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, so, wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme, eine Einstellung oder ein Strafbefehl ergeht ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 115 N 4). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Über ein eigenes Antragsrecht verfügen neben der verletzten Person grundsätzlich nur noch der zum Strafantrag bevollmächtigte Vertreter (BGE 122 IV 207 E. 3c). Verletzt ist nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ( Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-Dit-Bressel , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, Art. 30 N 1 m.H.). Beim Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179 ter Abs. 1 StGB ist für die Antragsberechtigung zudem erforderlich, dass der Berechtigte am Gespräch teilgenommen und der Aufnahme nicht zugestimmt hat (vgl. etwa Peter von Ins/Peter-René Wyder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 179 ter N 16). Bei juristischen Personen genügt, dass ein Organ am Gespräch teilgenommen hat ( Stefan Trechsel/Viktor Lieber , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, Art. 179 ter N 5). Ist der Kanton oder eine andere Körperschaft des Öffentlichen Rechts verletzt, so richtet sich die Kompetenz zur Antragstellung nach der organisatorischen Regelung der betreffenden Körperschaft ( Stefan Trechsel/Viktor Lieber , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, Art. 30 N 6). 2.3. Der blosse Antragsteller fällt unter keine der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Beschwerdeberechtigten. Er kann somit lediglich die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zustehen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die sich von der Prüfung der Sache selber trennen lassen. Nicht zu hören sind hingegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGer 1B_269/2012 vom 5. Juni 2012 E. 1.2 m.H. zur analogen Rechtsstellung eines Anzeigestellers). Der blosse Antragsteller ist somit meistens nur zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-Dit-Bressel , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, vor Art. 30 N 13). 3.1. Aktenkundig Strafantrag gestellt hat die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland. Eine Vertretungskonstellation ist nicht ersichtlich. Obwohl aus der Aktennotiz vom 5. April 2018 hervorgeht, dass C.____ den Rechtsdienst der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland bittet, "Strafanzeige" zu erstatten, hat die Beschwerdeführerin den Strafantrag in eigenem Namen eingereicht. Entgegen der Prämisse der Beschwerdeführerin kann der Strafantrag nicht ersatzweise, quasi in öffentlicher Funktion, durch die Arbeitgeberin erfolgen. Zu beurteilen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht, d.h. als verletzte Person bzw. Trägerin des angegriffenen Rechtsguts, gehandelt hat und insofern strafantragsberechtigt und beschwerdelegitimiert ist. 3.2. Wer Träger des angegriffenen Rechtsguts und somit antragsberechtigt ist, ergibt erst die Auslegung des betreffenden Tatbestands. Gemäss Art. 179 ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Das durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung die persönliche Geheimsphäre (BGE 108 IV 161 E. 2b; 111 IV 63 E. 2). Das Bundesgericht stellt auf den Wortlaut der Überschrift des Dritten Titels des Besonderen Teils des StGB und den Untertitel in Ziff. 2 ab. Ersterer lautet lapidar "Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich" und letzterer "Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich". Beim Geheim- oder Privatbereich handelt es sich um ein Individualrecht. Als Berechtigter kommt daher in erster Linie die natürliche Person in Betracht. Diese kann aber auch als Organ einer juristischen Person Gespräche führen mit der Folge, dass allenfalls der Geheimbereich dieser juristischen Person berührt ist. Ob einer natürlichen oder juristischen Person das Recht zusteht, Antrag zu stellen, beurteilt sich aber nicht allein danach, ob sie einen schutzwürdigen Geheimbereich besitzt, sondern und vor allem danach, ob und inwieweit dieser geschützt ist (BGE 111 IV 63 E. 3). Beim Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179 ter StGB umfasst der Schutzbereich zunächst das nichtöffentliche Gespräch. Ein Gespräch ist dann als nichtöffentlich zu qualifizieren, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, dass ein Mithören ohne technische Hilfsmittel nicht möglich ist, wobei sich diese Erwartung einerseits aus dem Ort des Gesprächs und andererseits aus dem Teilnehmerkreis ergeben kann ( Peter von Ins/Peter-René Wyder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 179 bis N 12; Stefan Trechsel/Mark Pieth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, Art. 179 bis N 4). Massgeblich ist die Intention der beteiligten Parteien. Diese spricht in dem Masse für Nichtöffentlichkeit, wie nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass die beteiligten Parteien vernünftigerweise nicht davon ausgehen (müssen), dass andere ihre Unterhaltung mithören ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 12 Rz. 24). 3.3. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin durch B.____, später C.____ und zeitweise D.____ als Zuhörer am Gespräch vom 5. April 2018 mit A.____ teilgenommen. Die Einwendung der Staatsanwaltschaft, dass das Gespräch kaum als Handlung von Organen einer juristischen Person angesehen werden könne, vermag die Gesprächsteilnahme der Beschwerdeführerin nicht in Abrede zu stellen. Die involvierten Personen standen sich mithin als verschiedene Gesprächsteilnehmer gegenüber. Das Gespräch vom 5. April 2018 war ferner nichtöffentlich. A.____ ging zwar davon aus, dass das Gespräch ohnehin aufgenommen werde; von einem Mithören Dritter mit technischen Hilfsmitteln kann aufgrund der Umstände vernünftigerweise aber nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass C.____ mehrmals deutlich gemacht hat, dass sie die Tonaufnahme des Gesprächs vom 5. April 2018 durch den Beschuldigten nicht akzeptiere und notfalls abbrechen werde. Damit bleibt zu beurteilen, ob das Gespräch im privaten Bereich der Beschwerdeführerin geführt worden ist. Ob hierbei nur juristische Personen des privaten oder auch des öffentlichen Rechts den Schutz der Geheim- oder Privatsphäre im Sinne der Art. 179 bis ff. StGB beanspruchen können, hat das Bundesgericht bislang offengelassen und kann auch hier dahingestellt bleiben. Selbst bei Bejahung der Frage muss festgestellt werden, dass das Gespräch vom 5. April 2018 kein Privatgespräch war und den Geheim- oder Privatbereich der Beschwerdeführerin klar nicht berührt hat. Wie aus der Aktennotiz vom 5. April 2018 sowie der Telefonnotiz vom 11. April 2018 entnommen werden kann, hatte sich A.____ nach der Überweisung seiner Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche offenbar noch nicht auf seinem Konto gutgeschrieben worden sind, erkundigt. Nachdem B.____ im Gespräch mit A.____ nicht weiterkam, übernahm C.____ das Gespräch und erklärte diesem, dass die Zahlung angewiesen, aber aufgrund eines technischen Problems bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank noch nicht ausgelöst worden ist. Zusammengefasst hatte das Gespräch keinen für die Beschwerdeführerin privaten Inhalt zum Gegenstand, womit sie nicht antragsberechtigt ist und ergo im vorstehenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung innehat. Mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31), welche zudem ihre Parteikosten selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann