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470 16 58

Basel-Landschaft · 2016-02-29 · Deutsch BL

Andere Zwangsmassnahmen/Kontosperre

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2016 betreffend Kontosperre angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekte darstellt. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 7. März 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 15. März 2016 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO ebenfalls gegeben.

E. 1.3 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Da sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 15. März 2016 einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2016 aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf (teilweise) Freigabe von gesperrten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 12‘432.35 zu entsprechen. Der Grund für diese Rechtsbegehren sei mitunter eine rechtskräftig veranlagte Steuerforderung in exakt dieser Höhe, welche das Steuerjahr 2013 betreffe, und somit eine Zeit vor der Eröffnung des laufenden Strafverfahrens beschlage. Die Beschwerdegegnerin sei im Besitz sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Einzelunternehmen, F.____, sei inzwischen im Handelsregister gelöscht und die Aktiengesellschaft, G.____ AG, habe weder Vermögen noch übe sie diese eine Tätigkeit aus, was sich aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 ergebe. Der Beschwerdeführer rügt die Unangemessenheit nach Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO der angefochtenen Verfügung und bringt vor, die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte potenzielle Schadenssumme von Fr. 2.9 Mio. umfasse auch Delikte, in welche die beiden anderen Beschuldigten, H.____ und I.____, involviert seien. Zudem werde durch die angefochtene Verfügung das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, da die zur Freigabe beantragte Summe nur einen verschwindend kleinen Betrag der gesamten potenziellen Schadenssumme ausmache und dem Beschwerdeführer daher im Sinne einer Interessenabwägung die Möglichkeit zur Bezahlung seiner Steuern gegenüber dem Staat gegeben werden müsse.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Sie führt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse seiner Verpflichtung gegenüber dem Staat nachkommen und die Forderung würde aus einem Zeitraum vor der Beschlagnahme herrühren, seien unbeachtlich. Weiter betont die Staatsanwaltschaft, zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers lägen, ausser seinen eigenen Angaben von einem Einkommen im Jahre 2014 in der Höhe von Fr. 22‘401.--, keine Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer mache, abgesehen des Verweises auf die Steuererklärung 2014, welche der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht vorliege, keine Ausführungen. Folglich sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer erziele ein Einkommen, das ihn offenbar seinen Lebensunterhalt bestreiten lasse, da er auch keinen Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe geltend mache. Es sei somit auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Einkommens über weiteres Vermögen verfüge. Der Beschwerdeführer belege seine durch die Beschlagnahme verursachte Mittellosigkeit nicht. Die genannte Einzelfirma sei erst zwei Tage nach Erhalt der Verfügung vom 29. Februar 2016 im Handelsregister gelöscht worden. Die erwähnte Aktiengesellschaft weise gemäss Handelsregister hingegen immer noch ein Aktienkapital von Fr. 200‘000.-- auf und sei noch nicht liquidiert worden. Für die Begleichung der Steuerschuld werde meist die Bezahlung in Raten gewährt, welche der Beschwerdeführer zumutbarerweise mit einem Teil seines Einkommens bzw. weiteren vorhandenen Vermögenswerten bezahlen könne. 2.3.1 Eine Kontosperre stellt eine Forderungsbeschlagnahme dar (Stefan Heimgartner , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 7). Mithin beurteilt sich die Zulässigkeit der Kontosperre nach den Bestimmungen über die Beschlagnahme von Art. 263 ff. StPO. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 263 ff. StPO, insbesondere auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO. Der Umfang zulässiger Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO bestimmt sich nach dem Umfang zulässiger Vermögenseinziehung und damit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht unter anderem die Einziehung aller Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus der Straftat stammende Vermögenswerte, sondern auch echte und unechte Surrogate. Ebenfalls einziehbar und mithin beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuell Geschädigten. Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (BStGer. BB.2014.192 vom 13. Mai 2015 E. 2.3). Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGer. 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 3). 2.3.2 Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer die Beschlagnahme sei unverhältnismässig und unangemessen. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann ( Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 17). Der beschlagnahmte Betrag von insgesamt Fr. 60‘138.40 erscheint – angesichts der vermeintlich hohen Deliktsumme und den zu erwartenden Verfahrenskosten – angemessen, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der beschlagnahmte Betrag nur einen Bruchteil der allfälligen Deliktssumme sowie Verfahrenskosten darstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige einen Betrag von Fr. 12‘432.35 für die Bezahlung seiner Steuerschulden, ist unbeachtlich. Eine Freigabe des genannten Betrages zur Tilgung einer Schuld gegenüber dem Staat würde zu einer unrechtmässigen Privilegierung des Staates gegenüber anderen (privaten) Gläubigern führen, weshalb diesem Begehren nicht gefolgt werden kann. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zudem, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt, durch das Fehlen einer aktuellen Steuererklärung und Steuerveranlagung zu wenig substantiiert und im derzeitigen Verfahrensstand ohnehin irrelevant. Des Weiteren ist festzustellen, dass insbesondere auch keine Beschlagnahmehindernisse gemäss Art. 264 StPO vorliegen, welche die Freigabe des geforderten Geldes rechtfertigen würden. 2.3.3 Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschlagnahme zu Recht erfolgt und aufrechterhalten wurde und keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 3 Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf insgesamt Fr. 500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei vorliegendem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2016 470 16 58

Andere Zwangsmassnahmen/Kontosperre

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016 (470 16 58) Strafprozessrecht Kontosperre Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger, Marktplatz 18, Postfach 896, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand andere Zwangsmassnahmen/Kontosperre Beschwerde vom 15. März 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Februar 2016 A. In dem gegen A.____ geführten Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung im Zusammenhang mit der B.____ AG sowie der C.____ AG wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Verfügung vom 29. Februar 2016 den Antrag des Beschuldigten auf Freigabe von Fr. 12‘432.35 der gesperrten Vermögenswerte bei der D.____ AG und der E.____ ab. In der Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Vermögenswerte des Beschuldigten seien mit einer Sperre belegt worden, da der Verdacht bestehe, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte auf die gesperrten Konten transferiert worden seien und diese folglich den geschädigten Personen zurückzuerstatten oder einzuziehen seien. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand sei davon auszugehen, dass weitere deliktisch erlangte Vermögenswerte aufgrund von Zahlungen an weitere Gesellschaften und Personen und aufgrund Verbrauchs innerhalb der B.____ AG nicht mehr vorhanden seien, der Beschuldigte jedoch durch die ihm vorgeworfenen Straftaten finanziell profitiert habe. Soweit die Originalwerte dieser Bereicherung nicht mehr vorhanden seien, seien die Vermögenswerte zur Sicherung der durch die verfahrensabschliessende Behörde auszusprechenden Ersatzforderung beschlagnahmt. Darüber hinaus sei im vorliegenden, sehr komplexen Verfahren mit hohen Verfahrenskosten zu rechnen. Der Beschuldigte habe anlässlich seines Antrags keine Angaben betreffend seiner finanziellen Situation gemacht. Gemäss Kenntnissen der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldige Inhaber eines Einzelunternehmens und einer Aktiengesellschaft, woraus er sein Einkommen beziehe. Der gesamthafte potentielle Schaden belaufe sich auf eine Summe von rund Fr. 2.2 Mio., womit die mit einer Kontosperre belegten Vermögenswerte von gesamthaft Fr. 60‘138.40 den potentiellen Schaden nicht decken würden. Dem Antrag des Beschuldigten auf die teilweise Freigabe der zurzeit gesperrten Konten könne daher nicht entsprochen werden. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und begehrte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 12‘432.35, alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Eingabe vom 23. März 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde des Beschuldigten und beantragte die vollumfängliche Abweisung derselben, unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2016 betreffend Kontosperre angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekte darstellt. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 7. März 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 15. März 2016 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO ebenfalls gegeben. 1.3 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Da sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 15. März 2016 einzutreten. 2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2016 aufzuheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf (teilweise) Freigabe von gesperrten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 12‘432.35 zu entsprechen. Der Grund für diese Rechtsbegehren sei mitunter eine rechtskräftig veranlagte Steuerforderung in exakt dieser Höhe, welche das Steuerjahr 2013 betreffe, und somit eine Zeit vor der Eröffnung des laufenden Strafverfahrens beschlage. Die Beschwerdegegnerin sei im Besitz sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Einzelunternehmen, F.____, sei inzwischen im Handelsregister gelöscht und die Aktiengesellschaft, G.____ AG, habe weder Vermögen noch übe sie diese eine Tätigkeit aus, was sich aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 ergebe. Der Beschwerdeführer rügt die Unangemessenheit nach Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO der angefochtenen Verfügung und bringt vor, die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte potenzielle Schadenssumme von Fr. 2.9 Mio. umfasse auch Delikte, in welche die beiden anderen Beschuldigten, H.____ und I.____, involviert seien. Zudem werde durch die angefochtene Verfügung das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, da die zur Freigabe beantragte Summe nur einen verschwindend kleinen Betrag der gesamten potenziellen Schadenssumme ausmache und dem Beschwerdeführer daher im Sinne einer Interessenabwägung die Möglichkeit zur Bezahlung seiner Steuern gegenüber dem Staat gegeben werden müsse. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Sie führt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse seiner Verpflichtung gegenüber dem Staat nachkommen und die Forderung würde aus einem Zeitraum vor der Beschlagnahme herrühren, seien unbeachtlich. Weiter betont die Staatsanwaltschaft, zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers lägen, ausser seinen eigenen Angaben von einem Einkommen im Jahre 2014 in der Höhe von Fr. 22‘401.--, keine Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer mache, abgesehen des Verweises auf die Steuererklärung 2014, welche der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht vorliege, keine Ausführungen. Folglich sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer erziele ein Einkommen, das ihn offenbar seinen Lebensunterhalt bestreiten lasse, da er auch keinen Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe geltend mache. Es sei somit auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Einkommens über weiteres Vermögen verfüge. Der Beschwerdeführer belege seine durch die Beschlagnahme verursachte Mittellosigkeit nicht. Die genannte Einzelfirma sei erst zwei Tage nach Erhalt der Verfügung vom 29. Februar 2016 im Handelsregister gelöscht worden. Die erwähnte Aktiengesellschaft weise gemäss Handelsregister hingegen immer noch ein Aktienkapital von Fr. 200‘000.-- auf und sei noch nicht liquidiert worden. Für die Begleichung der Steuerschuld werde meist die Bezahlung in Raten gewährt, welche der Beschwerdeführer zumutbarerweise mit einem Teil seines Einkommens bzw. weiteren vorhandenen Vermögenswerten bezahlen könne. 2.3.1 Eine Kontosperre stellt eine Forderungsbeschlagnahme dar (Stefan Heimgartner , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 266 N 7). Mithin beurteilt sich die Zulässigkeit der Kontosperre nach den Bestimmungen über die Beschlagnahme von Art. 263 ff. StPO. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 263 ff. StPO, insbesondere auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO. Der Umfang zulässiger Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO bestimmt sich nach dem Umfang zulässiger Vermögenseinziehung und damit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht unter anderem die Einziehung aller Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus der Straftat stammende Vermögenswerte, sondern auch echte und unechte Surrogate. Ebenfalls einziehbar und mithin beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuell Geschädigten. Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (BStGer. BB.2014.192 vom 13. Mai 2015 E. 2.3). Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGer. 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 3). 2.3.2 Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer die Beschlagnahme sei unverhältnismässig und unangemessen. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann ( Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 17). Der beschlagnahmte Betrag von insgesamt Fr. 60‘138.40 erscheint – angesichts der vermeintlich hohen Deliktsumme und den zu erwartenden Verfahrenskosten – angemessen, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der beschlagnahmte Betrag nur einen Bruchteil der allfälligen Deliktssumme sowie Verfahrenskosten darstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige einen Betrag von Fr. 12‘432.35 für die Bezahlung seiner Steuerschulden, ist unbeachtlich. Eine Freigabe des genannten Betrages zur Tilgung einer Schuld gegenüber dem Staat würde zu einer unrechtmässigen Privilegierung des Staates gegenüber anderen (privaten) Gläubigern führen, weshalb diesem Begehren nicht gefolgt werden kann. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zudem, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt, durch das Fehlen einer aktuellen Steuererklärung und Steuerveranlagung zu wenig substantiiert und im derzeitigen Verfahrensstand ohnehin irrelevant. Des Weiteren ist festzustellen, dass insbesondere auch keine Beschlagnahmehindernisse gemäss Art. 264 StPO vorliegen, welche die Freigabe des geforderten Geldes rechtfertigen würden. 2.3.3 Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschlagnahme zu Recht erfolgt und aufrechterhalten wurde und keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf insgesamt Fr. 500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei vorliegendem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub