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470 16 49

Basel-Landschaft · 2016-12-20 · Deutsch BL

Strafrecht Anordnung Verwahrung Verwahrung: Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognosestellung nicht. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 15% ist für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend, wenn der Beurteilte in einem Bereich einzuordnen ist, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten wird.

Sachverhalt

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegen folgende Fakten zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2006 durch die Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben, wobei diese Massnahme mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Februar 2011 um 5 Jahre bis zum 27. Januar 2016 verlängert wurde. Am 13. Juli 2015 verfügte die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB den sofortigen Abbruch der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Es wurde festgehalten, dass die dannzumal ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren durch die Dauer der stationären Massnahme getilgt sei. Sodann stellte die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, mit Eingabe vom 14. Juli 2015 beim Strafgericht den Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Dieser Antrag wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. August 2015 gestützt. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 erfolgte sodann die Anordnung der Verwahrung, gegen welche sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 26. Februar 2016 richtet. 2.2 Gesetzliche Grundlage Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu befürchten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB) Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Zur Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzt sind somit (1.) eine qualifizierte Anlasstat, (2.) die ernsthafte Gefahr gleichartiger Delikte, (3.) die Untherapierbarkeit des Täters, (4.) die Verhältnismässigkeit des Eingriffs sowie (5.) ein psychiatrisches Gutachten (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 64 N 9 ff.; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 64 N 5 ff.). 2.3 Anlasstat 2.3.1 Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bilden einerseits schwere Delikte, die als Ausdruck einer besonderen Gefährlichkeit verstanden werden und in einem Deliktskatalog hervorgehoben werden. Andererseits wird dieser Katalog durch eine Auffangklausel ergänzt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 14). Der Deliktskatalog war in der Vergangenheit sehr umstritten und es wurde um dessen Inhalt im Verlauf der Revision des AT StGB hart gerungen. Um zu ermöglichen, dass gewisse Straftaten wie u.a. gewaltfreie sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB Anlass zu einer Verwahrung geben konnten, wurde die Generalklausel im Rahmen der Nachbesserungen zum 2002 beschlossenen Revisionspaket erneut abgeändert (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 20, mit Hinweis auf die Botschaft 2005 , S. 4709 f.). Die Auffangklausel umfasst nach der endgültigen Fassung Delikte mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren, durch die die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt wurde. Als Straftaten mit einer Mindeststrafe von höchstens fünf Jahren als Anlasstaten für eine Verwahrung werden praktisch alle Verbrechen erfasst. In der Literatur werden neben dem Deliktskatalog Totschlag (Art. 113 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) oder sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) erwähnt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 21). Die Schädigung des Opfers muss überdies von erheblicher Schwere sein, wobei bei der Beurteilung ein objektiver Massstab anzulegen ist. Bei einer entsprechenden Bewertung gilt der Katalog der Anlasstaten als Richtschnur. Die Delikte gemäss der Auffangklausel dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalogtaten gilt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 23; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., § 12 N 4; BGer 6B_1071/2009). Das Bundesgericht geht von einer schweren Opferbeeinträchtigung unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabes dann aus, wenn aufgrund der zu beurteilenden Taten nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (vgl. BGE 139 IV 57, Erw. 1.3 und 1.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, Erw. 3.3). Sexuelle Handlungen gegenüber Kindern gehören prinzipiell zu den gravierenden Straftaten. Den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllen Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden sein können (vgl. BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, Erw. 4.3.1). 2.3.2 Nachdem im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB keine Katalogtat als Anlasstat in Frage kommt, gilt es zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte, die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, als unter die Auffangklausel fallend zu betrachten sind. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. S. 4-6 des Beschlusses), bejaht dies auch das Kantonsgericht: Nicht nur sieht der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch war vom Gesetzgeber klar gewollt, dass dieser Tatbestand unter die Auffangklausel fallen sollte (vgl. Erw. 2.3.1). Der Verteidiger wendet zwar richtig ein, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen mit Kindern nicht in ihrer schwerstmöglichen Form begangen hat (vgl. S. 7 der Beschwerde). Es ist dennoch davon auszugehen, dass es sich dabei um derart gravierende Delikte handelte, dass die Opfer dadurch traumatisiert wurden. So ist dem Urteil des Strafgerichts vom 27. Januar 2006 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich in den Jahren 1993 bis 2003 an insgesamt sieben Knaben verging, und dies während Monaten oder gar Jahren. Die Opfer waren zum Tatzeitpunkt zwischen 7 und 15 Jahre alt. Der Beschwerdeführer zwang sie zu Oralverkehr, berührte und rieb das Geschlechtsteil der Knaben und liess sich zudem manuell durch die Opfer befriedigen (vgl. S. 19 des genannten Urteils). Gerade den Oralverkehr stuft das Bundesgericht regelmässig als beischlafsähnliche Handlung und damit von seinem Unrechtsgehalt her als mit demjenigen der Vergewaltigung vergleichbar ein (vgl. BGE 132 IV 120, Erw. 2.5). Der Beschwerdeführer übte bei der Tatbegehung zudem strukturelle Gewalt aus, indem er die Jungen manipulierte und als Vertrauensperson ein enges Verhältnis sowohl zu den Opfern auch zu deren Eltern aufbaute und sich schliesslich genau dieses Vertrauensverhältnis zu Nutzen machte. Das Strafgericht stellte im genannten Urteil eine grosse Tatschwere fest. Es gelang nur unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und zufolge einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus (vgl. S. 20, 24 f. des genannten Urteils). Auch im Gutachten B.____ wird ausgeführt, dass das Schädigungspotential durch den Beschwerdeführer hoch sei, auch wenn die Einzelhandlungen meist nur kurze Zeit gedauert hätten. Das Ausnutzen von Vertrauensbeziehungen, die wiederholten Übergriffe über eine lange Zeit lang und das unter Drucksetzen seien besonders schädigende Faktoren bei sexuellen Übergriffen (vgl. S. 78 des Gutachtens B.____). Des Weiteren verweist derselbe Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht auf die Psychotraumatherapie, woher man wisse, dass diese Übergriffe aufgrund deren Frequenz, Häufigkeit und Dauer geeignet seien, schwerwiegende Schäden hervorzurufen, und seien sie auch noch so oberflächlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28). Schliesslich geht selbst der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht davon aus, dass er "unfassbare Straftaten" begangen habe, worunter die Kinder "ein Leben lang leiden" würden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Damit stellen sich die zur Diskussion stehenden Delikte in ihrer Schwere fraglos als mit den Katalogtaten von Art. 64 Abs. 1 StGB vergleichbar dar, weshalb die Voraussetzung der Anlasstat im Einklang mit der Vorinstanz zu bejahen ist. 2.4 Psychiatrisches Gutachten 2.4.1 Eine Verwahrung ist zwingend auf ein psychiatrisches Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 54; BGE 118 IV 108; 134 IV 315; BGer 6B_463/2016 vom 12. September 2016, Erw. 1.3.1). Die Legal- bzw. Gefährlichkeitsprognose gehört zu den schwierigsten, verantwortungsvollsten und umstrittensten Aufgaben der forensischen Psychiatrie (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 60 ff., unter Hinweis insbesondere auf die einschlägige forensisch-psychiatrische Literatur betreffend Risikobeurteilung, Faktoren der Risikoanalyse, Methoden der Risikobeurteilung, Prognoseinstrumente und Prognosezeitraum). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei Prognoseentscheiden als solcher nicht. Das Vorherzusagende (Rückfall, Straffreiheit etc.) kann naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen. Immerhin ist festzuhalten, dass Tatsachen und Umstände, auf die das Gericht seine Bewertung der Gefährlichkeit stützt, zweifelsfrei nachgewiesen sein müssen. Für die Fakten, welche die Grundlage für eine Prognose abgeben, gilt der Zweifelsgrundsatz (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 85, m.w.H., u.a. auf BGE 127 IV 1, 8; 118 IV 108, 114, sowie Art. 56 N 21; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , a.a.O., Art. 56 N 16; ebenso BGer 6B_854/2010 vom 5. Mai 2011, Erw. 1.2). Verbleibende Zweifel wirken sich somit nicht zugunsten des Täters aus, andernfalls würde das Gefüge des Gesetzes zerstört (vgl. BGer 6B_424/2011 vom 12. September 2011, Erw. 4). Der Entscheid muss auch gegenüber den möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen Täters verantwortet werden (vgl. BGE 127 IV 1, 7, Erw. 2c.bb). Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters das Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen (BGE 127 IV 1, 5, Erw. 2a.). Aus juristischer Sicht erfordert das Prognosegutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.3; BGE 128 I 81 Erw. 2). Bei der Begutachtung ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung möglichst vieler oder mehrerer Instrumente in einer prognostischen Beurteilung die Sicherheit der Prognose nicht erhöht. Es kommt mithin nicht darauf an, möglichst viele Verfahren anzuwenden, sondern diejenigen, welche für den Einzelfall am besten geeignet sind. Für die Auswahl der Instrumente muss entscheidend sein, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument hierfür in Bezug auf den zu beurteilenden Täter tauglich ist (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 3.6, unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.4). Ein Gericht hat die gutachterliche Beurteilungsgrundlage umfassend auf ihre Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, wobei es im Urteil sorgfältig und klar darzulegen hat, warum es einem Sachverständigen folgt oder auch nicht folgt (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1). 2.4.2 Im vorliegenden Fall lag mit dem Gutachten B.____ dem Strafgericht ein psychiatrisches Gutachten, wie es das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB verlangt, vor. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Gutachten bereits vor Strafgericht mehrere Einwände vorgebracht und unter anderem in seiner Beschwerde vom 26. Februar 2016 einen Antrag auf Einholen eines neuen Gutachtens gestellt. Dem wurde seitens des Kantonsgerichts insofern stattgegeben, als mit Verfügung vom 10. Mai 2016 eine sog. methodenkritische Stellungnahme, das Gutachten C.____ vom 28. Juni 2016, eingeholt wurde und die Parteien die Gelegenheit erhielten, allfällige Einwände gegen diesen Sachverständigen zu erheben sowie zum Fragenkatalog ergänzende Fragen zu stellen. Von Letzterem machte der Beschwerdeführer Gebrauch (vgl. oben dargestellte Prozessgeschichte). Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Gutachten B.____ trotz der in mehreren Punkten (Vollständigkeit, Methodik, Klassifizierung, Entscheidgrundlagen) geübten Kritik durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger (vgl. S. 8-19 der Beschwerde sowie replizierende Stellungnahme vom 25. April 2016) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es kann insofern auf die Ausführungen im Gutachten C.____ abgestellt werden, wonach dieser zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass das Gutachten B.____ die formalen Qualitätskriterien eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Kriminalprognose erfülle (vgl. S. 13 des Gutachtens C.____) und auch sonst nicht zu beanstanden sei (vgl. S. 20, 23, 27 des Gutachtens C.____). Ein Fehler sei einzig bezüglich des Items 9 im Prognoseinstrument Static-99 unterlaufen, da der Beschwerdeführer seine Opfer jeweils gekannt habe, dies somit mit 0 und nicht mit 1 Punkt zu bewerten sei (vgl. S. 16 des Gutachtens C.____), was korrekterweise zu einer Gesamtpunktzahl von 5 und nicht 6 führen sollte (vgl. S. 18, 22 des Gutachtens C.____). Aus Sicht von Prof. Dr. med. C.____ ergäben sich jedenfalls keine gravierenden fachlichen Mängel, insbesondere hinsichtlich der individualprognostischen Vorgehensweise bezüglich des Risikos weiterer Sexualstraftaten. Der aus der Bearbeitung von Item 9 des Static-99 resultierende Fehler bei der Bestimmung des statistischen Rückfallrisikos sei korrigierbar und hinsichtlich des Gesamtbildes weniger relevant als es eine Vernachlässigung der individuellen Analyse des Falles gewesen wäre (vgl. S. 27 des Gutachtens C.____). 2.4.3 Daraus ist zu folgern, dass sich das Gutachten B.____ - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - als methodisch korrekt erstellt, nicht fehlerhaft und auf veraltete Grundlagen beruhend herausgestellt hat. Die Vorinstanz musste somit keinerlei Zweifel am besagten Gutachten bzw. an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit hegen und konnte dieses daher zu Recht als Entscheidgrundlage für die Einschätzung der Gefährlichkeit heranziehen. Dasselbe gilt nachfolgend für das Kantonsgericht, zumal im Beschwerdeverfahren zusätzlich das sehr schlüssige methodenkritische Gutachten C.____ vorliegt, welches das Gutachten B.____ hinsichtlich seiner Qualität in keiner Weise und hinsichtlich der Einschätzung der Gefährlichkeit nur in einem Punkt (Item 9 im Prognoseinstrument Static-99) beanstandet. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. C.____ gehe in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass der Beschwerdeführer im Static-99 5 statt nur 4 Punkte erziele (vgl. S. 2 f. der replizierenden Stellungnahme vom 7. September 2016), kann nicht gefolgt werden, gilt der besagte Grundsatz doch bei der Prognosestellung gerade nicht (vgl. Erw. 2.4.1). Auf die beiden Gutachten im Detail, insbesondere auf den im Gutachten C.____ einzig betreffend Item 9 beim Prognoseinstrument Static-99 festgestellten Fehler, wird nachfolgend in Erw. 2.5 ff. eingegangen. Ebenso wenig gehört werden kann die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Beweiswürdigung stelle sich als bundesrechtswidrig dar, da das Strafgericht das Gutachten B.____ nicht selbstständig beurteilt und die Prognosestellung dem Sachverständigen überlassen habe (vgl. S. 5, 9 und 19 der Beschwerde). Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vom Verteidiger ins Feld geführten, in BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 beurteilten zu vergleichen, hat die Vorinstanz doch im dortigen Urteil an keiner Stelle angegeben, weshalb es das Gutachten als "lege artis erstellt", "nachvollziehbar begründet" und "in sich schlüssig" betrachtete, und sich inhaltlich nicht mit dem Gutachten befasst (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1, 3.8). Demgegenüber hat das Strafgericht im vorliegenden Fall nach einer minutiösen Prüfung der Diagnosen und des Zusammenhangs zur Anlasstat die Methodik der Herleitung der gutachterlichen Legalprognose durch Dr. med. B.____ nicht beanstandet (vgl. S. 6-8 des Beschlusses) und hinsichtlich der gutachterlichen Legalprognose selbst die Einschätzungen des Sachverständigen unter eingehender Berücksichtigung der Akten des Strafverfahrens sowie der Therapieberichte als nachvollziehbar und schlüssig erachtet, wobei es die einzelnen Einwendungen der Verteidigung erst nach sorgfältiger Prüfung im Einzelnen verworfen hat (vgl. S. 8-10 des angefochtenen Beschlusses). Die Motive für ein Abstützen auf die Einschätzungen des Gutachters Dr. med. B.____ hat das Strafgericht somit klar und nachvollziehbar angegeben, sich mithin mit seinem Gutachten in genügendem Mass inhaltlich auseinandergesetzt. 2.5 Ernsthafte Gefahr weiterer Delikte (Gefährlichkeitsprognose) 2.5.1 Gemäss Legalprognose müssen "weitere Taten dieser Art ernsthaft zu erwarten" sein. Es ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich, eine hohe Wahrscheinlichkeit, wobei frühere Delinquenz ein verlässliches Indiz darstellt. Dem Erfordernis der Gefährlichkeit kommt im Massnahmenrecht ein zentrale Bedeutung zu (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 46). Erforderlich ist hier im Unterschied zu allen anderen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB eine qualifizierte Gefährlichkeit. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten zu konstatieren sein. Eine Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit ist entsprechend im Zusammenhang mit einer Verwahrung nicht ausreichend (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 47, m.w.H.). Im Zusammenhang mit Sexualdelikten gemäss Art. 187 und 189 StGB wurde unter dem Regime des alten Rechts festgehalten, es vermöge erst die hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter eine qualifizierte Gefährlichkeit zu begründen. Der Gesetzgeber hat die letztgenannte Praxis des Bundesgerichts aufgenommen und die rechtliche Erheblichkeit der Gefährlichkeit entsprechend umschrieben ( Marianne Heer , a.a.O., N 48, m.w.H.). Weiter stellt der Gesetzgeber auch besonders hohe Anforderungen an die Art der zu erwartenden künftigen Delinquenz. Relevant sind hier einzig schwerwiegende Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität. Es besteht also eine Kongruenz zwischen Anlasstaten und den allfälligen künftigen Straftaten. Mit Blick auf die Schwere des Eingriffs muss verlangt werden, dass nicht bloss dasselbe Rechtsgut bedroht ist, sondern dass auch die Art des Angriffs inhaltlich der Anlasstat entspricht (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 49). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht den Gerichten regelmässig ein erhebliches Ermessen zu. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Dabei ist unter anderem davon auszugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 51). Der Begriff der Gefährlichkeit ist kein medizinischer. Ob eine Gefährlichkeit bejaht wird, ist das Ergebnis einer normativen Bewertung, einer umfassenden Risikoanalyse. Es erfolgt eine Einschätzung aufgrund einer Gesamtbewertung von Tat und Tätern (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 52, m.w.H., u.a. auf die Botschaft 1998 , S. 2094). Auch wenn der Begriff der Gefährlichkeit ein Rechtsbegriff ist, darf nicht verkannt werden, dass ein gewichtiger Teil der verschiedenen Faktoren einer solchen umfassenden Beurteilung von Tat und Tätern in den psychiatrischen Fachbereich gehören, weshalb denn auch regelmässig psychiatrische Gutachter dazu primär Stellung nehmen sollen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist vorerst einmal auf der forensisch-psychiatrischen Ebene festzustellen (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 53, m.w.H., u.a. auf BGE 127 IV 1, 5; BGer, KassH, 6S.398/2001 vom 6. August 2001, Erw. 1a; 6S.522/2000 vom 2. November 2000, Erw. 3b; 6S.768/1999 vom 29. Januar 2000, Erw. 1b). 2.5.2 Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf das Gutachten B.____ zunächst fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen und paranoiden Anteilen, eine homosexuelle Pädophilie und eine posttraumatische Belastungsstörung, somit zusammenfassend eine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde. Ein Zusammenhang zwischen diesen Störungen und den Anlasstaten wurde seitens des Gutachters bejaht (vgl. Gutachten B.____, S. 67 f., 77). Als Methoden zur Ermittlung der Legalprognose verwendet dieser Gutachter den Kriterienkatalog nach Dittmann sowie das Diagnose- und Prognoseinstrument Static-99. Es ist festzustellen, dass Dr. med. B.____ die Einschätzung der Dittmann-Kriterien ausführt und die jeweiligen Wertungen offenlegt. Er quantifiziert die Ergebnisse und berechnet im Verfahren nach Static-99, ausgehend von einer Gesamtpunktzahl von 6, eine Fünfjahresrückfallquote von 21%, womit beim Beschwerdeführer ein höheres Risiko als bei 92% der übrigen Sexualstraftäter anzunehmen sei. Des Weiteren benennt der Gutachter auch die beim Fotres-Test erreichten Zahlenwerte und nimmt eine Verbalbewertung vor. Der Gutachter bewertet das Rückfallrisiko mit 3,5 von 4 Punkten, was er als "hoch bis sehr hoch" bezeichnet (vgl. S. 37 ff. i.V.m. S. 106 ff. sowie Anhang des Gutachtens B.____). Diese vom Gutachter Dr. med. B.____ angewendeten Methoden werden seitens von Prof. Dr. med. C.____ für richtig befunden. So führt dieser in seinem methodenkritischen Sachverständigengutachten vom 28. Juni 2016 unter anderem aus, dass die vom Gutachter verwendeten Prognoseinstrumente, PCL-R, Static-99 sowie Dittmann-Katalog, nicht zu beanstanden seien (vgl. S. 9-13 des Gutachtens C.____). Eine Kritik sei lediglich betreffend die Bewertung des Items 9 im Prognoseinstrument Static-99 anzubringen: Hier sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das eine Opfer weniger als 24 Stunden gekannt habe, bevor es zu den Übergriffen gekommen sei. Es hätten darum nicht 1, sondern 0 Punkte in diesem Bereich vergeben werden dürfen (vgl. S. 16, 18 des Gutachtens C.____). Nicht zu beanstanden sei hingegen die Bewertung im Item 5 mit 1 Punkt: Da es am 18. Dezember 1996 eine Vorverurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gegeben habe, rechtfertige sich die Vergabe von 1 Punkt. Zurückgezogene Anklagen wären erst für die Vergabe von 2 Punkten relevant gewesen, wovon Dr. med. B.____ im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen sei (vgl. S. 17 des Gutachtens C.____). Im Weiteren sei auch Item 3 korrekt bewertet worden: Wenn der Vorfall am 11. April 2002 im Anlassverfahren als einfache Körperverletzung gewertet worden sei, sei zweifelsohne 1 Punkt zu vergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens C.____). In Bezug auf Item 1 schliesslich sei dem Verteidiger insofern zuzustimmen, als aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwischen 40 und 60 Jahren 1 Punkt abzuziehen sei, was im günstigsten Fall zu einem Gesamtpunktwert von 4 beim Beschwerdeführer führen würde, wobei er auch mit diesem Wert noch moderat im hohen Risikobereich läge. Andererseits sei ein Altersabzug unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur im konkreten Fall nicht gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer mit 54 Jahren initial in der Phase des protektiven Faktors befinde (vgl. S. 17 f. des Gutachtens C.____). Insgesamt erscheine somit lediglich Item 9 korrekturbedürftig, womit der Beschwerdeführer im Static-99 eine Gesamtpunktzahl von 5 erreiche. Dies bedeute, er sei in einem Bereich einzuordnen, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten worden sei. Das relative Risiko des Beschwerdeführers liege bei 3,48, d.h., dass er gegenüber einem Kindsmissbraucher mit durchschnittlichem Rückfallrisiko, der 2 Punkte aufweisen würde, ein ca. 3,5fach höheres Risiko eines Rückfalls aufweise. Dieser Risikolevel sei als durchschnittliches bis hohes Risiko zu bezeichnen. Bei einer Gesamtpunktzahl von 5 sei mit einer anderen Rückfallrate, nämlich einer solchen von 9,97% - 21,02%, d.h. 14,65% zu rechnen. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers sei somit höher als das durchschnittliche Rückfallrisiko in der Gesamtgruppe der Kindsmissbraucher (6,29%)(vgl. S. 18 f., 23 des Gutachtens C.____). Ob ein derartiges Rückfallrisiko eine Verwahrung rechtfertige, unterliege der juristischen Beurteilung. Festzuhalten bleibe, dass das relative Risiko des Beschwerdeführers gegenüber dem durchschnittlichen Rückfallrisiko eines Sexualstraftäters mit Missbrauchsdelikten an Kindern erhöht sei (vgl. S. 21 des Gutachtens C.____). Was die konkrete Gefährlichkeitsprognose betrifft, so stellt Dr. med. B.____ in seinem Gutachten vom 30. Mai 2015 eine hohe Rückfallgefahr fest. Er stützt sich dabei auf die Akten, Urteile und Therapieberichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Y.____ (vgl. S. 2, 4-22, 40, 42, 108, 112 f. des Gutachtens B.____). Erwähnenswert ist an dieser Stelle unter anderem die Feststellung des Gutachters, dass auch 19 Jahre nach der ersten Verurteilung die innere Welt der Sexualität des Beschwerdeführers noch immer wenig bearbeitet, rudimentär dokumentiert sei und einige offene Fragen aufwerfe (vgl. S. 49 des Gutachtens B.____). Auch wirkten die Angaben des Beschwerdeführers, mittlerweile erkannt zu haben, pädophil zu sein, diffus und oberflächlich (vgl. S. 65 des Gutachtens B.____). Die Gesamtdelinquenz gebe derart viele eindeutige Hinweise auf eine hohe sexuelle Erregbarkeit und umfassende sexuelle Fantasien mit Kindern, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von erheblichen Fantasien mit Jungen über mehrere Jahre ausgegangen werden könne, auch wenn der Beschwerdeführer dies bis heute bestreite (vgl. S. 70 des Gutachtens B.____). Des Weiteren zeige der Beschwerdeführer bis heute keine relevante Einsicht in die vom Gericht festgestellten Taten. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrerer eröffneter Verfahren und während der Strafuntersuchung delinquent gewesen und weise schwergradige kognitive Verzerrungen auf. Es zeige sich ein sehr belastendes Gesamtbild eines ausdauernden und durch keine Interventionen zu stoppenden Täters, bei dem ein ausgesprochen hoher emotionaler Gewinn durch die Delikte angenommen werden müsse. Die Taten seien völlig unabhängig von Lebensphasen gewesen und seien selbst durch erhebliche Sanktionen nicht gestoppt worden (vgl. S. 78 des Gutachtens B.____). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Übergriffe ausgesprochen strategisch vorgegangen und habe lange im Voraus geplant. Das Ausmass der Intransparenz und strategischen Lügen sei sehr hoch gewesen, was bei der weiteren Legalprognose und den Zukunftsperspektiven von Bedeutung sein werde. Aus den Akten lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer das ambulante Setting hochmanipulativ und strategisch unterlaufen habe, das Helfernetz mit Falschinformationen bedient, den Eltern der Kinder Lügen erzählt und die Kinder gezielt unter Druck gesetzt habe (vgl. S. 79 des Gutachtens B.____). Was schliesslich den Therapieverlauf betreffe, so bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung durch jüngere Männer als potentielle Intimpartner wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen und dann gegenüber Kindern ein dominantes Verhalten zeigen würde (vgl. S. 101 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer habe schwerstgradig chronifiziert delinquiert und ein eingeschliffenes Verhaltensmuster gezeigt. Er habe auch ausgesprochen hochfrequent delinquiert. Daneben sei der Beschwerdeführer wegen eines Gewaltdelikts an einem Mitarbeiter verurteilt worden, und dies aufgrund einer heftigen emotionalen Reaktion (vgl. S. 106 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer sei vollkommen sanktionsresistent und uneinsichtig gewesen. Er habe ununterbrochen versucht zu delinquieren. Seine Sexualität sei nach wie vor intransparent. Eine Einsicht in die Störung bestehe bis heute nur ansatzweise (vgl. S. 107 des Gutachtens B.____). Die Gesamtbeurteilung falle somit kritisch aus (vgl. S. 108 des Gutachtens B.____). Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen werde. Delikte wie die früheren seien bereits kurzfristig mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Auch Tätlichkeiten seien zu erwarten. Wie der Beschwerdeführer auf Kinderkontakt reagiere, sei auch nach dieser langen Vollzugszeit weitgehend unklar (vgl. S. 110 des Gutachtens B.____). Schliesslich gelangt der Gutachter zum Fazit, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Weitere sexuelle Übergriffe wie die früheren seien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. S. 111 des Gutachtens B.____). Der Darstellung des Verteidigers, wonach der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht zugegeben habe, gewisse Items falsch bewertet zu haben und sich auch sonst die Unsicherheit in seiner Einschätzung gezeigt habe (vgl. S. 8, 14 der Beschwerde), ist hingegen nicht zu folgen. Mit Blick auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 2. Februar 2016 ist vielmehr festzustellen, dass der Gutachter jeweils klare Angaben machte und keinerlei Unsicherheiten hinsichtlich seiner Einschätzung zeigte. So führte er am 2. Februar 2016 vor der Vorinstanz unter anderem im Einklang mit seinem schriftlichen Gutachten aus, der Beschwerdeführer habe einige 100 Übergriffe verübt, die Opfer systematisch unter Druck gesetzt, ihnen Geschenke und sie unter Androhung von Schlägen etc. gefügig gemacht. Es sei von einer Kernpädophilie auszugehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 19). Des Weiteren sei die Wirksamkeit der Medikation gar nicht belegt. Eine Transparenz hinsichtlich des Kopfkinos des Beschwerdeführers sei nicht vorhanden. Man könne nur darauf abstützen, was er sage. Sobald ein potentieller Beziehungspartner erscheine, wirke der Beschwerdeführer wie ausgewechselt und verhalte sich so, wie es in den Urteilsbegründungen beschrieben sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 20). Der Beschwerdeführer habe auch während der Therapie in Freiheit delinquiert. Eine Verhaltensänderung im Sinne einer Homosexualität sei nicht ersichtlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21). Der Beschwerdeführer habe den Opfern bei der Tatbegehung Schmerzen zugefügt. Er sei auch im sonstigen Umgang mit ihnen nicht zimperlich vorgegangen, indem er sie etwa angeschrien und unter Druck gesetzt habe. Die sexuelle Präferenz eines Menschen ändere sich nach dem 18. Altersjahr nicht mehr relevant. Es verschiebe sich allenfalls um ein bis zwei Jahre; nicht denkbar sei indessen eine Verschiebung von 6- zu 40-jährigen Personen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 22). Der Einschätzung des Gutachters nach habe der Beschwerdeführer in seinen Therapien bei einer Skala von 0 bis 10 einen Fortschritt von lediglich 1 gemacht. Sobald etwas sexuell Interessantes auftauche, trete beim Beschwerdeführer schlagartig eine Verhaltensänderung ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Eine deutliche Senkung des Rückfallrisikos hält der Gutachter für sehr unwahrscheinlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25). Vielmehr sei von einer deutlichen bis hohen Rückfallgefahr auszugehen. Es finde sich wenig, was dieses Risiko reduzieren würde. Problematisch seien insbesondere die fehlende Transparenz und Offenheit seitens des Beschwerdeführers. Die Wahrscheinlichkeit von Rückfällen sei bereits mittelfristig so hoch, dass mit Übergriffen auf Kinder zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Opfer auch früher schon geschlagen, sie an die Wand gedrückt etc. Die Übergriffe seien mehrmals am Tag passiert, ausgeübt durch eine Vertrauens- und Bezugsperson, verbunden mit Drohungen und psychischem oder physischem Druck. Es bestünden keine Hinweise, dass sich das Muster verändert haben solle, daher sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass dieses Muster wieder reaktiviert werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 26-28). Betreffend Item 3 im Prognoseinstrument Static-99 liege ein Grenzfall vor. Hinsichtlich Item 5 liege eine frühere Anklage vor, welche aber zurückgezogen worden sei und betreffend Item 9 sei berücksichtigt worden, dass in einem Fall ein Übergriff schon im ersten Training und damit innerhalb von 24 Stunden seit dem Kennenlernen stattgefunden habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29 f.). In den Opferbefragungen habe es immer wieder Hinweise auf Quetschen der Genitalien, Schlagen mit einem Plastikrohr und rabiate Methoden des Beschwerdeführers als Trainer gegeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 33). Schliesslich habe sich gezeigt, dass sich mit dem Medikament Lucrin keine messbare Wirkung auf die Rückfälligkeit habe feststellen lassen. Beim Beschwerdeführer könne nicht antihormonell therapiert werden, weil die Transparenz und eine nachvollziehbare Veränderung des Vor- und Nachzustandes fehlten. Es handle sich in dem Sinn um eine Blackbox, ein "Fischen im Trüben" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 34 f.). Was im Besonderen die Kritik des Verteidigers an den einzelnen Items (vgl. replizierende Stellungnahme vom 25. April 2016) betrifft, so ist zunächst hinsichtlich des Items 5 (frühere Anklagen und/oder Verurteilungen aufgrund sexuell motivierter Straftaten) festzustellen, dass ursprünglich mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer liefen, welche später eingestellt wurden. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 wurde eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 1996 ausgefällt. Dies bedeutet, dass erst im späteren Urteil Taten zutage traten, die bereits vor dem ersten Urteil begangen wurden. Die Klassifizierung mit 1 Punkt gemäss Gutachten B.____, bestätigt durch das Gutachten C.____, ist daher nicht zu beanstanden. Bezüglich des Items 3 (Verurteilungen beim Indexdelikt aufgrund nicht-sexueller Gewalt) ist anzuführen, dass eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung existiert. Auch hier ist die Klassifizierung mit 1 Punkt gemäss Gutachten B.____, bestätigt durch das Gutachten C.____, korrekt erfolgt. Was des Weiteren Item 9 (Bekanntheitsgrad zwischen Täter und Opfer - Handelt es sich um ein fremdes Opfer [24-h-Regel]) betrifft, so ergibt sich aus dem Urteil vom 18. Dezember 1996, dass den sexuellen Übergriffen jeweils nur eine kurze oder völlig fehlende Anlaufzeit vorausging (vgl. nur S. 45 des Gutachtens B.____). Dasselbe ist dem Urteil vom 27. Januar 2006 zu entnehmen: Dort geht das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Opfer bereits "nach einem der ersten Trainings" angegangen sei (vgl. dazu S. 19 f. des genannten Urteils sowie S. 71 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich bei den mit Urteil vom 27. Januar 2006 beurteilten Delikten jeweils um klassische Beziehungsdelikte gehandelt und er habe alle seine Opfer bereits mehr als 24 Stunden vor dem ersten Übergriff gekannt (vgl. S. 3 f. der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016 sowie S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 7. September 2016). In diesem Punkt erfolgt seitens des Gutachtens C.____ eine Korrektur von 1 auf 0 Punkte (vgl. S. 16, 18 des Gutachtens C.____). Das Kantonsgericht stellt fest, dass hinsichtlich des genauen Tatzeitpunktes des ersten Übergriffes bei einem der Opfer angesichts der ungenauen Beschreibung "nach einem der ersten Trainings" (vgl. S. 19 f. des Urteils des Strafgerichts vom 27. Januar 2006) in der Tat Unsicherheiten bestehen. Diese haben sich, da es sich um vergangene Tatsachen handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO in dubio pro reo zugunsten des Täters auszuwirken: Es ist mithin der Klassifikation gemäss Gutachten C.____ zu folgen und daher sind - in Abweichung zum Gutachten B.____ und damit zum vorinstanzlichen Entscheid - 0 Punkte zu vergeben. Bezüglich des Items 1 (Alter des Täters zum Zeitpunkt der Prognose) kann das Alter des Beschwerdeführers in der Tat nicht protektiv berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters dazu (vgl. S. 39 des Gutachtens B.____) vermögen zu überzeugen. Insbesondere wird darin erwähnt, dass im Gegensatz zur kanadischen Stichprobe die Berücksichtigung der Alterungskorrelation in den europäischen Validierungsstudien keine Rolle spiele, weshalb auf die Verwendung des Static-99-R verzichtet werden könne (vgl. Gutachten B.____, a.a.O., bestätigt durch Gutachten C.____, S. 17 f.). Bereits Dr. med. D.____ führte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 23. Februar 2011 betreffend die Verlängerung der Massnahme zur Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit aus, dass es in diesem Bereich auch 76-jährige Straftäter gebe, es somit nicht mit 50 Jahren ende (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Februar 2011, S. 14). Auch dem Kantonsgericht vermittelt der Beschwerdeführer anlässlich seines persönlichen Erscheinens nicht das Bild eines in körperlicher oder sonstiger Hinsicht beeinträchtigten Mannes. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe schon 11 Jahre Therapie hinter sich, weshalb die Aussagekraft des Prognoseinstruments Static-99 bei ihm begrenzt sei (vgl. S. 11 der Beschwerde), kann nicht gehört werden. Die Staatsanwaltschaft weist dazu in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 (S. 3-5) zu Recht auf die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer nach mittlerweile mehrjähriger intensiver Behandlung im Grunde noch immer am Anfang der Behandlung stehe (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. med. B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Ebenso wenig trifft die Kritik des Beschwerdeführers zu, der genannte Gutachter habe die Einschätzungen der behandelnden Massnahmeinstitution, der (UPK) Y.____, nicht berücksichtigt (vgl. S. 10 f. der Beschwerde), hat sich doch der genannte Gutachter ausdrücklich auch auf diese Unterlagen gestützt (vgl. nur Gutachten B.____, S. 46). Was des Weiteren die geltend gemachte Wirksamkeit der Medikation (vgl. S. 19 der Beschwerde) betrifft, so führte bereits Dr. med. D.____ anlässlich der obgenannten Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 23. Februar 2011 aus, dass der Beschwerdeführer nicht ein kontrollgestörter Triebtäter sei, den man mit einer Medikamentation behandeln könne. Vielmehr seien beim Beschwerdeführer auch Gefühle der Verliebtheit zu Minderjährigen aufgetreten. Darum sei eine triebdämpfende Medikation bei ihm fraglich indiziert. Die Voraussetzungen für eine antihormonelle Behandlung seien daher nicht ideal (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Februar 2011, S. 9 ff.). Auch aus Sicht von Dr. med. B.____ sei das Abstreiten der Pädophilie eine sehr schlechte Voraussetzung für eine triebdämpfende Medikation. Die Medikamentation habe auch nichts am zeitweise obsessiven Interesse für mögliche Intimpartner geändert (vgl. S. 93 f. des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 trotz antiandrogener Therapie ein anhaltend starkes Interesse an einem Mitpatienten in den UPK gezeigt (vgl. S. 97 des Gutachtens B.____). Die antihormonelle Behandlung habe nur eine geringe und vor allem unsichere Wirkung gezeigt, da der Beschwerdeführer nach wie vor einen hohen sexuellen Handlungsdruck und ein unmittelbares Reagieren auf potentielle Intimpartner zeige (vgl. S. 99 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer selbst bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht implizit, dass er sowohl gegenüber Knaben als auch gegenüber jüngeren Männern ein Gefühl der Verliebtheit empfand, sein Interesse somit nicht ein rein sexuelles war (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 ff.). Diese Tatsache zeigt deutlich auf, dass die Wirksamkeit von antiandrogenen Mitteln beim nicht rein triebgesteuerten Beschwerdeführer deutlich zu relativieren ist. Was in einem weiteren Punkt das Gewaltpotential betrifft, so wendet der Verteidiger ein, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Hochrisikotäter. Die Wahrscheinlichkeit einer Eskalation der Delikte hin zu Gewaltverbrechen werde von Dr. med. B.____ verneint und auch die Vorinstanz gehe davon aus (vgl. S. 7 der Beschwerde). An anderer Stelle bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter ihn in seiner Fotres-Evaluation als gewalttätig einstufe (vgl. S. 4 f. der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016). Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. So verweist der genannte Gutachter zu Recht auf Fälle, in denen der Beschwerdeführer den Opfern bei seinen Taten Schmerzen zufügte (vgl. S. 66 des Gutachtens B.____). Dem Gewaltdelikt sei nur rudimentäre Beachtung geschenkt worden. Aus Sicht des Gutachters komme der Hypothese der Dynamik im Rahmen einer getriggerten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) eine erhebliche Bedeutung hinsichtlich der Legalprognose zu (vgl. S. 77 des Gutachtens B.____). Schliesslich weist der Gutachter in diesem Zusammenhang auf Angaben eines 19-jährigen Patienten einer anderen Station der UPK hin, welcher angegeben habe, dass er sich vom Beschwerdeführer bedrängt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, Fussballtrainer zu sein und angeboten, ihn zu trainieren (vgl. S. 99 des Gutachtens B.____). Prof. Dr. med. C.____ bemängelt die Einschätzung des Gutachters gemäss Fotres-Evaluation jedenfalls nicht (vgl. S. 23 f. des Gutachtens C.____). Der Einwand des Verteidigers schliesslich, Prof. Dr. med. E.____ habe in seiner Vorab-Stellungnahme zur Rückfallgefahr vom 20. Februar 1997 (act. 311 f.) das Risiko eines Rückfalls als eher gering eingeschätzt (vgl. S. 18 der Beschwerde), kann in casu ebenso wenig berücksichtigt werden, da diese Einschätzung in Unkenntnis der vollen Fakten, nämlich der vielen weiteren, bereits begangenen und noch zu folgenden Delikte, erfolgte. 2.5.3 Wie bereits oben (Ziff. 2.4.1) festgehalten, gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prognosestellung nicht. Es ist aus diesem Grund nicht zwingend jeweils von der für den Betroffenen mildesten Variante bei der Prognose auszugehen. Die im Gutachten C.____ vergebene Gesamtpunktzahl von 5 erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als eher wohlwollend und es besteht keinerlei Spielraum für eine weitere Reduktion auf 4 oder gar 3 Punkte, wie dies der Auffassung des Verteidigers entspricht (vgl. S. 4 der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016). Die Einschätzungen des Gutachters Dr. med. B.____, ergänzt durch das Gutachten C.____, erscheinen als klar und nachvollziehbar begründet und vermögen daher das Kantonsgericht zu überzeugen. Es besteht keinerlei Anlass zu einem Abweichen von der dort gemachten Gefährlichkeitsprognose. Unter Berücksichtigung der Einschätzungen der beiden Gutachter gelangt das Kantonsgericht zur klaren Feststellung, dass im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 6-11 des Beschlusses) mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten wie die Anlasstaten zu erwarten sind, was für eine hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spricht. Damit ist auch diese zentrale Voraussetzung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB als erfüllt zu erachten. Auch nach nochmaliger Prüfung (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2016) vermag die seitens des Verteidigers eingereichte Studie von Hanson et al. (2009) betreffend die Verlässlichkeit einer Gefährlichkeitsprognose bei Gewalt- und Sexualstraftätern daran nichts zu ändern (vgl. bereits Erw. 1.2). Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten C.____ (vgl. S. 18 f.) zumindest von einem durchschnittlichen bis hohen Risiko auszugehen, wobei die Rückfallrate zwischen 9,97% und 21,02%, d.h. durchschnittlich 14,65% beträgt (vgl. Gutachten C.____, a.a.O.). Der Verteidiger wirft anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht die Frage auf, ob denn eine Rückfallwahrscheinlichkeit von knapp 15%, d.h. gerade einmal 1/6, für eine Verwahrung ausreichen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts klar zu bejahen, darf doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer damit in einem Bereich einzuordnen ist, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten worden ist. Zudem beträgt das relative Risiko 3,48, d.h., dass er gegenüber einem Kindsmissbraucher mit durchschnittlichem Rückfallrisiko , der 2 Punkte aufweisen würde, ein ca. 3,5fach höheres Risiko eines Rückfalls aufweist, womit das Risiko höher als das durchschnittliche Rückfallrisiko der Gesamtgruppe der Kindsmissbraucher (6,29%) liegt (vgl. Gutachten C.____, a.a.O.). Diese Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Es ist mittel- bis kurzfristig ernsthaft eine erneute Delinquenz zu erwarten, sollte der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einem Treffen auf ein Kind in alte Verhaltensmuster zurückfallen könnte, erscheint als zu hoch. Abschliessend verbleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vor Kantonsgericht zu Protokoll gegeben hat, es könne immer wieder etwas passieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). 2.6 Fehlende Therapierbarkeit 2.6.1 Solange eine therapeutische Massnahme Aussicht auf Erfolg hat, d.h. Therapierbarkeit besteht, hindert dies die Anordnung einer Verwahrung (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 64 N 87; BGE 134 IV 121, 134 IV 315, 321 f.). Der Begriff der Behandelbarkeit ist ein relativer. Es sind daher nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich. Dabei gilt es abzuklären, ob eine bestimmte Therapie für die betroffene Person geeignet ist oder nicht (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 90). Mit der Behandlungsprognose vor und während einer Unterbringung wird die Frage thematisiert, ob die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringert werden kann ( Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 91, mit Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur). Ob eine Massnahme erfolgreich sein kann oder nicht, lässt sich abschliessend erst entscheiden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 96). Jedenfalls ist ein gescheiterter und auch sachgemässer Behandlungsversuch faktisch Voraussetzung für die Annahme von Unbehandelbarkeit eines Betroffenen (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 106; BGer 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, Erw. 3.7.5; 6B_81/2011 vom 16. Mai 2011, Erw. 3.2). Nicht jeder kleine therapeutische Fortschrift darf als Erfolg eingestuft werden. Entscheidend ist die Möglichkeit der Erreichung eines relevanten Behandlungserfolgs (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 108, mit Hinweisen auf die einschlägige Fachliteratur). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es zur Annahme von Behandelbarkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr einerseits und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 110a, mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 315, 321 f., Erw. 3.4.1; BGer 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010, Erw. 3, 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, Erw. 2.12). 2.6.2 Das Kantonsgericht geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. med. B.____ davon aus, dass eine weitere Therapie im vorliegenden Fall zwecklos wäre. So führt der Gutachter unter anderem aus, dass die realen Therapiemöglichkeiten beim Beschwerdeführer schlecht seien (vgl. S. 108 des Gutachtens B.____). Die Therapiebereitschaft seitens des Beschwerdeführers sei durchwachsen und die Beeinflussbarkeit sei weiterhin sehr gering. Die antiandrogene Behandlung des Beschwerdeführers habe keine überzeugende Verbesserung der Legalprognose erreichen können. Aufgrund der Ressourcen des Beschwerdeführers bestünden auch erhebliche Zweifel, ob eine Therapie der Opferproblematik einen Erfolg bringen würde (vgl. S. 108 f. des Gutachtens B.____). Jedenfalls seien die Aussichten für eine Verbesserung wirklich sehr limitiert, die Erfolgsaussichten sehr gering. Ebenfalls die Beeinflussbarkeit sei sehr gering und eine Kooperation sei nicht zu erwarten (vgl. S. 111 des Gutachtens B.____). Der Gutachter findet anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht deutliche Worte, indem er ausführt, die Fortschritte des Beschwerdeführers in der Therapie seien bei einer Skala von 0-10 heute immer noch bei 1 einzustufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vermag der Beschwerdeführer keine wirklichen Perspektiven aufzuzeigen. Er gibt selbst an, sich in der letzten Zeit nicht mehr um die Therapie gekümmert zu haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Die Anordnung irgendeiner anderen therapeutischen Massnahme zum heutigen Zeitpunkt würde sich damit als sinnlos erweisen. Der Einschätzung des Strafgerichts (vgl. S. 11-13 des Beschlusses) ist demnach auch an dieser Stelle vollständig zu folgen. 2.7 Verhältnismässigkeit 2.7.1 Bei der Prüfung der Verwahrung ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses umfasst drei Teilaspekte, nämlich das Erfordernis der Eignung und der Erforderlichkeit der Verwahrung sowie das Gebot der Proportionalität zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Demnach wird vorausgesetzt, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die am wenigsten einschneidende anzuordnen ist (vgl. Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Verwahrung ist sodann zu beachten, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung weist somit auf die Gewichtung hin, die zwischen dem mit der Mass-nahme zusammenhängenden Eingriff in dessen Rechte und die Gefährlichkeit des Täters vorzunehmen ist. Bei der Prüfung der Rückfallgefahr muss der Unmittelbarkeit und der Schwere der Gefahr sowie der Art und Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes Rechnung getragen werden. Sind wichtige Rechtsgüter wie das Leben oder die körperliche Unversehrtheit gefährdet, sind in Bezug auf die Unmittelbarkeit und die Schwere der Gefahr weniger strenge Massstäbe anzulegen als wenn weniger gewichtige Rechtsgüter wie das Eigentum oder das Vermögen bedroht sind (vgl. BGE 137 IV 201, Erw. 1.2, unter Hinweis auf BGer 6B_457/2007 vom 12. November 2007, Erw. 5.2, und BGE 127 IV 1, 5, Erw. 2a). Bei der Verwahrung als dem einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen kommt dem Anliegen der Subsidiarität ganz besondere Bedeutung zu. Die Anordnung dieser rein sichernden Massnahme stellt eine ultima ratio dar (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Art. 64 N 8, m.w.H.). 2.7.2 Dass die Verwahrung des wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilten Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet ist, weitere derartige Rechtsgutverletzungen zu verhindern, kann als unbestritten gelten. 2.7.3 Auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verwahrung lässt sich vorliegend bejahen, nachdem in casu nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern dem Risiko weiterer gleichartiger Straftaten mit einer alternativen, weniger eingriffsintensiven Massnahme begegnet werden könnte (vgl. nur Erw. 2.6). 2.7.4 Schliesslich ist die Verwahrung im vorliegenden Fall auch als zumutbar , d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, einzustufen: Angesichts der als hoch einzustufenden Gefahr für die Öffentlichkeit und die potentiellen Opfer erscheint der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers als weniger gravierend. Auch wenn es sich bei der Verwahrung um eine ultima ratio-Massnahme handelt, liesse sich eine Freilassung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unter keinen Umständen verantworten. 2.7.5 Zusammenfassend bejaht somit das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 13 f. des Beschlusses) auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit. 2.8 Fazit Nachdem somit alle Voraussetzungen einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt sind, wurde diese seitens des Strafgerichts mit Beschluss vom 2. Februar 2016 zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, gehen die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Expertisekosten in der Höhe von Fr. 8‘300.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, somit insgesamt Fr. 12‘300.--, grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Da jedoch aufgrund der Aktenlage bereits heute feststeht, dass diese Kosten beim Beschwerdeführer uneinbringlich sein werden, gehen diese - wie bereits schon vor Strafgericht - in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zu Lasten des Staates. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2016 wurde Advokat Alain Joset für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Honorarnote des Verteidigers vom 20. Dezember 2016 ist mit Blick auf die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Einzig die Position "Zahlung an Psychiatrie F.____" mit einem Betrag von Fr. 175.-- für die Erstellung eines Arztberichtes kann im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich folgende Entschädigung, welche an Advokat Alain Joset ausgerichtet wird: Fr. 6‘420.10 (Honorar inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 513.60), somit insgesamt Fr. 6‘933.70. Der Beschuldigte wird auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hingewiesen, wonach er zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO dar. Dieser kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde angefochten werden (BGE 141 IV 396, E. 3.1 ff.). Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO bestimmt, dass die Beschwerde zulässig ist gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuert der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht den Antrag, es sei seine mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 eingereichte Studie von Hanson et al. aus dem Jahr 2009 zu den Akten zu nehmen. Der Verteidiger verweist dabei auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.3, und macht geltend, die besagte Studie beantworte die Frage, ob die Verlässlichkeit eines Prognosegutachtens durch den klinischen Eindruck eines Psychiaters verbessert werden könne. Dies sei sehr relevant für die Beweiswürdigung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2).

E. 1.2 Das Kantonsgericht weist, in Bestätigung der präsidialen verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Dezember 2016, den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers als für die Entscheidfindung unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO) ab. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt: Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere dem Gutachten von Dr. med. B.____ vom 30. Mai 2015 (nachfolgend: Gutachten B.____) und dem methodenkritischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.____ vom 28. Juni 2016 (nachfolgend Gutachten C.____) liegt der Beschwerdeinstanz eine absolut genügende Entscheidgrundlage vor. Auf diese beiden Gutachten im Einzelnen wird nachfolgend zurückzukommen sein. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 zu Recht und nachvollziehbar darauf hin, dass die vom Verteidiger eingereichte Studie von Hanson et al. aus Canada zwar relativ neu sei, aber die Schlussfolgerungen und Ausführungen des Gutachters nicht in Frage zu stellen vermöge, handle es sich doch um eine rein empirische Befunderhebung, die nicht zur konkreten Prognosebeurteilung tauge. Miteinbezogen worden seien allgemein Sexualstraftäter, somit keine spezifische Deliktsgruppe und es sei auch nicht nach Tätern mit oder ohne deliktsspezifische Störung wie Pädophilie unterschieden worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Demgegenüber erscheint der vom Vertreter des Beschwerdeführers ins Feld geführte Entscheid BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 allein schon aus dem Grund als nicht einschlägig, als dort lediglich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten derselben sachverständigen Person vorlag, währenddem in casu das Gutachten B.____ durch das Gutachten C.____, mithin einer anderen Fachperson, methodenkritisch beleuchtet wurde.

E. 2 Anordnung der Verwahrung

E. 2.1 Sachverhalt Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegen folgende Fakten zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2006 durch die Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben, wobei diese Massnahme mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Februar 2011 um 5 Jahre bis zum 27. Januar 2016 verlängert wurde. Am 13. Juli 2015 verfügte die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB den sofortigen Abbruch der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Es wurde festgehalten, dass die dannzumal ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren durch die Dauer der stationären Massnahme getilgt sei. Sodann stellte die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, mit Eingabe vom 14. Juli 2015 beim Strafgericht den Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Dieser Antrag wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. August 2015 gestützt. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 erfolgte sodann die Anordnung der Verwahrung, gegen welche sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 26. Februar 2016 richtet.

E. 2.2 Gesetzliche Grundlage Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu befürchten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB) Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Zur Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzt sind somit (1.) eine qualifizierte Anlasstat, (2.) die ernsthafte Gefahr gleichartiger Delikte, (3.) die Untherapierbarkeit des Täters, (4.) die Verhältnismässigkeit des Eingriffs sowie (5.) ein psychiatrisches Gutachten (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 64 N 9 ff.; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 64 N 5 ff.).

E. 2.3 Anlasstat

E. 2.3.1 Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bilden einerseits schwere Delikte, die als Ausdruck einer besonderen Gefährlichkeit verstanden werden und in einem Deliktskatalog hervorgehoben werden. Andererseits wird dieser Katalog durch eine Auffangklausel ergänzt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 14). Der Deliktskatalog war in der Vergangenheit sehr umstritten und es wurde um dessen Inhalt im Verlauf der Revision des AT StGB hart gerungen. Um zu ermöglichen, dass gewisse Straftaten wie u.a. gewaltfreie sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB Anlass zu einer Verwahrung geben konnten, wurde die Generalklausel im Rahmen der Nachbesserungen zum 2002 beschlossenen Revisionspaket erneut abgeändert (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 20, mit Hinweis auf die Botschaft 2005 , S. 4709 f.). Die Auffangklausel umfasst nach der endgültigen Fassung Delikte mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren, durch die die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt wurde. Als Straftaten mit einer Mindeststrafe von höchstens fünf Jahren als Anlasstaten für eine Verwahrung werden praktisch alle Verbrechen erfasst. In der Literatur werden neben dem Deliktskatalog Totschlag (Art. 113 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) oder sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) erwähnt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 21). Die Schädigung des Opfers muss überdies von erheblicher Schwere sein, wobei bei der Beurteilung ein objektiver Massstab anzulegen ist. Bei einer entsprechenden Bewertung gilt der Katalog der Anlasstaten als Richtschnur. Die Delikte gemäss der Auffangklausel dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalogtaten gilt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 23; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., § 12 N 4; BGer 6B_1071/2009). Das Bundesgericht geht von einer schweren Opferbeeinträchtigung unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabes dann aus, wenn aufgrund der zu beurteilenden Taten nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (vgl. BGE 139 IV 57, Erw. 1.3 und 1.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, Erw. 3.3). Sexuelle Handlungen gegenüber Kindern gehören prinzipiell zu den gravierenden Straftaten. Den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllen Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden sein können (vgl. BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, Erw. 4.3.1).

E. 2.3.2 Nachdem im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB keine Katalogtat als Anlasstat in Frage kommt, gilt es zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte, die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, als unter die Auffangklausel fallend zu betrachten sind. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. S. 4-6 des Beschlusses), bejaht dies auch das Kantonsgericht: Nicht nur sieht der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch war vom Gesetzgeber klar gewollt, dass dieser Tatbestand unter die Auffangklausel fallen sollte (vgl. Erw. 2.3.1). Der Verteidiger wendet zwar richtig ein, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen mit Kindern nicht in ihrer schwerstmöglichen Form begangen hat (vgl. S. 7 der Beschwerde). Es ist dennoch davon auszugehen, dass es sich dabei um derart gravierende Delikte handelte, dass die Opfer dadurch traumatisiert wurden. So ist dem Urteil des Strafgerichts vom 27. Januar 2006 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich in den Jahren 1993 bis 2003 an insgesamt sieben Knaben verging, und dies während Monaten oder gar Jahren. Die Opfer waren zum Tatzeitpunkt zwischen 7 und 15 Jahre alt. Der Beschwerdeführer zwang sie zu Oralverkehr, berührte und rieb das Geschlechtsteil der Knaben und liess sich zudem manuell durch die Opfer befriedigen (vgl. S. 19 des genannten Urteils). Gerade den Oralverkehr stuft das Bundesgericht regelmässig als beischlafsähnliche Handlung und damit von seinem Unrechtsgehalt her als mit demjenigen der Vergewaltigung vergleichbar ein (vgl. BGE 132 IV 120, Erw. 2.5). Der Beschwerdeführer übte bei der Tatbegehung zudem strukturelle Gewalt aus, indem er die Jungen manipulierte und als Vertrauensperson ein enges Verhältnis sowohl zu den Opfern auch zu deren Eltern aufbaute und sich schliesslich genau dieses Vertrauensverhältnis zu Nutzen machte. Das Strafgericht stellte im genannten Urteil eine grosse Tatschwere fest. Es gelang nur unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und zufolge einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus (vgl. S. 20, 24 f. des genannten Urteils). Auch im Gutachten B.____ wird ausgeführt, dass das Schädigungspotential durch den Beschwerdeführer hoch sei, auch wenn die Einzelhandlungen meist nur kurze Zeit gedauert hätten. Das Ausnutzen von Vertrauensbeziehungen, die wiederholten Übergriffe über eine lange Zeit lang und das unter Drucksetzen seien besonders schädigende Faktoren bei sexuellen Übergriffen (vgl. S. 78 des Gutachtens B.____). Des Weiteren verweist derselbe Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht auf die Psychotraumatherapie, woher man wisse, dass diese Übergriffe aufgrund deren Frequenz, Häufigkeit und Dauer geeignet seien, schwerwiegende Schäden hervorzurufen, und seien sie auch noch so oberflächlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28). Schliesslich geht selbst der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht davon aus, dass er "unfassbare Straftaten" begangen habe, worunter die Kinder "ein Leben lang leiden" würden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Damit stellen sich die zur Diskussion stehenden Delikte in ihrer Schwere fraglos als mit den Katalogtaten von Art. 64 Abs. 1 StGB vergleichbar dar, weshalb die Voraussetzung der Anlasstat im Einklang mit der Vorinstanz zu bejahen ist.

E. 2.4 Psychiatrisches Gutachten

E. 2.4.1 Eine Verwahrung ist zwingend auf ein psychiatrisches Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 54; BGE 118 IV 108; 134 IV 315; BGer 6B_463/2016 vom 12. September 2016, Erw. 1.3.1). Die Legal- bzw. Gefährlichkeitsprognose gehört zu den schwierigsten, verantwortungsvollsten und umstrittensten Aufgaben der forensischen Psychiatrie (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 60 ff., unter Hinweis insbesondere auf die einschlägige forensisch-psychiatrische Literatur betreffend Risikobeurteilung, Faktoren der Risikoanalyse, Methoden der Risikobeurteilung, Prognoseinstrumente und Prognosezeitraum). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei Prognoseentscheiden als solcher nicht. Das Vorherzusagende (Rückfall, Straffreiheit etc.) kann naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen. Immerhin ist festzuhalten, dass Tatsachen und Umstände, auf die das Gericht seine Bewertung der Gefährlichkeit stützt, zweifelsfrei nachgewiesen sein müssen. Für die Fakten, welche die Grundlage für eine Prognose abgeben, gilt der Zweifelsgrundsatz (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 85, m.w.H., u.a. auf BGE 127 IV 1, 8; 118 IV 108, 114, sowie Art. 56 N 21; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , a.a.O., Art. 56 N 16; ebenso BGer 6B_854/2010 vom 5. Mai 2011, Erw. 1.2). Verbleibende Zweifel wirken sich somit nicht zugunsten des Täters aus, andernfalls würde das Gefüge des Gesetzes zerstört (vgl. BGer 6B_424/2011 vom 12. September 2011, Erw. 4). Der Entscheid muss auch gegenüber den möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen Täters verantwortet werden (vgl. BGE 127 IV 1, 7, Erw. 2c.bb). Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters das Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen (BGE 127 IV 1, 5, Erw. 2a.). Aus juristischer Sicht erfordert das Prognosegutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.3; BGE 128 I 81 Erw. 2). Bei der Begutachtung ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung möglichst vieler oder mehrerer Instrumente in einer prognostischen Beurteilung die Sicherheit der Prognose nicht erhöht. Es kommt mithin nicht darauf an, möglichst viele Verfahren anzuwenden, sondern diejenigen, welche für den Einzelfall am besten geeignet sind. Für die Auswahl der Instrumente muss entscheidend sein, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument hierfür in Bezug auf den zu beurteilenden Täter tauglich ist (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 3.6, unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.4). Ein Gericht hat die gutachterliche Beurteilungsgrundlage umfassend auf ihre Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, wobei es im Urteil sorgfältig und klar darzulegen hat, warum es einem Sachverständigen folgt oder auch nicht folgt (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1).

E. 2.4.2 Im vorliegenden Fall lag mit dem Gutachten B.____ dem Strafgericht ein psychiatrisches Gutachten, wie es das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB verlangt, vor. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Gutachten bereits vor Strafgericht mehrere Einwände vorgebracht und unter anderem in seiner Beschwerde vom 26. Februar 2016 einen Antrag auf Einholen eines neuen Gutachtens gestellt. Dem wurde seitens des Kantonsgerichts insofern stattgegeben, als mit Verfügung vom 10. Mai 2016 eine sog. methodenkritische Stellungnahme, das Gutachten C.____ vom 28. Juni 2016, eingeholt wurde und die Parteien die Gelegenheit erhielten, allfällige Einwände gegen diesen Sachverständigen zu erheben sowie zum Fragenkatalog ergänzende Fragen zu stellen. Von Letzterem machte der Beschwerdeführer Gebrauch (vgl. oben dargestellte Prozessgeschichte). Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Gutachten B.____ trotz der in mehreren Punkten (Vollständigkeit, Methodik, Klassifizierung, Entscheidgrundlagen) geübten Kritik durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger (vgl. S. 8-19 der Beschwerde sowie replizierende Stellungnahme vom 25. April 2016) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es kann insofern auf die Ausführungen im Gutachten C.____ abgestellt werden, wonach dieser zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass das Gutachten B.____ die formalen Qualitätskriterien eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Kriminalprognose erfülle (vgl. S. 13 des Gutachtens C.____) und auch sonst nicht zu beanstanden sei (vgl. S. 20, 23, 27 des Gutachtens C.____). Ein Fehler sei einzig bezüglich des Items 9 im Prognoseinstrument Static-99 unterlaufen, da der Beschwerdeführer seine Opfer jeweils gekannt habe, dies somit mit 0 und nicht mit 1 Punkt zu bewerten sei (vgl. S. 16 des Gutachtens C.____), was korrekterweise zu einer Gesamtpunktzahl von 5 und nicht 6 führen sollte (vgl. S. 18, 22 des Gutachtens C.____). Aus Sicht von Prof. Dr. med. C.____ ergäben sich jedenfalls keine gravierenden fachlichen Mängel, insbesondere hinsichtlich der individualprognostischen Vorgehensweise bezüglich des Risikos weiterer Sexualstraftaten. Der aus der Bearbeitung von Item 9 des Static-99 resultierende Fehler bei der Bestimmung des statistischen Rückfallrisikos sei korrigierbar und hinsichtlich des Gesamtbildes weniger relevant als es eine Vernachlässigung der individuellen Analyse des Falles gewesen wäre (vgl. S. 27 des Gutachtens C.____).

E. 2.4.3 Daraus ist zu folgern, dass sich das Gutachten B.____ - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - als methodisch korrekt erstellt, nicht fehlerhaft und auf veraltete Grundlagen beruhend herausgestellt hat. Die Vorinstanz musste somit keinerlei Zweifel am besagten Gutachten bzw. an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit hegen und konnte dieses daher zu Recht als Entscheidgrundlage für die Einschätzung der Gefährlichkeit heranziehen. Dasselbe gilt nachfolgend für das Kantonsgericht, zumal im Beschwerdeverfahren zusätzlich das sehr schlüssige methodenkritische Gutachten C.____ vorliegt, welches das Gutachten B.____ hinsichtlich seiner Qualität in keiner Weise und hinsichtlich der Einschätzung der Gefährlichkeit nur in einem Punkt (Item 9 im Prognoseinstrument Static-99) beanstandet. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. C.____ gehe in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass der Beschwerdeführer im Static-99 5 statt nur 4 Punkte erziele (vgl. S. 2 f. der replizierenden Stellungnahme vom 7. September 2016), kann nicht gefolgt werden, gilt der besagte Grundsatz doch bei der Prognosestellung gerade nicht (vgl. Erw. 2.4.1). Auf die beiden Gutachten im Detail, insbesondere auf den im Gutachten C.____ einzig betreffend Item 9 beim Prognoseinstrument Static-99 festgestellten Fehler, wird nachfolgend in Erw. 2.5 ff. eingegangen. Ebenso wenig gehört werden kann die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Beweiswürdigung stelle sich als bundesrechtswidrig dar, da das Strafgericht das Gutachten B.____ nicht selbstständig beurteilt und die Prognosestellung dem Sachverständigen überlassen habe (vgl. S. 5, 9 und 19 der Beschwerde). Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vom Verteidiger ins Feld geführten, in BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 beurteilten zu vergleichen, hat die Vorinstanz doch im dortigen Urteil an keiner Stelle angegeben, weshalb es das Gutachten als "lege artis erstellt", "nachvollziehbar begründet" und "in sich schlüssig" betrachtete, und sich inhaltlich nicht mit dem Gutachten befasst (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1, 3.8). Demgegenüber hat das Strafgericht im vorliegenden Fall nach einer minutiösen Prüfung der Diagnosen und des Zusammenhangs zur Anlasstat die Methodik der Herleitung der gutachterlichen Legalprognose durch Dr. med. B.____ nicht beanstandet (vgl. S. 6-8 des Beschlusses) und hinsichtlich der gutachterlichen Legalprognose selbst die Einschätzungen des Sachverständigen unter eingehender Berücksichtigung der Akten des Strafverfahrens sowie der Therapieberichte als nachvollziehbar und schlüssig erachtet, wobei es die einzelnen Einwendungen der Verteidigung erst nach sorgfältiger Prüfung im Einzelnen verworfen hat (vgl. S. 8-10 des angefochtenen Beschlusses). Die Motive für ein Abstützen auf die Einschätzungen des Gutachters Dr. med. B.____ hat das Strafgericht somit klar und nachvollziehbar angegeben, sich mithin mit seinem Gutachten in genügendem Mass inhaltlich auseinandergesetzt.

E. 2.5 Ernsthafte Gefahr weiterer Delikte (Gefährlichkeitsprognose)

E. 2.5.1 Gemäss Legalprognose müssen "weitere Taten dieser Art ernsthaft zu erwarten" sein. Es ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich, eine hohe Wahrscheinlichkeit, wobei frühere Delinquenz ein verlässliches Indiz darstellt. Dem Erfordernis der Gefährlichkeit kommt im Massnahmenrecht ein zentrale Bedeutung zu (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 46). Erforderlich ist hier im Unterschied zu allen anderen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB eine qualifizierte Gefährlichkeit. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten zu konstatieren sein. Eine Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit ist entsprechend im Zusammenhang mit einer Verwahrung nicht ausreichend (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 47, m.w.H.). Im Zusammenhang mit Sexualdelikten gemäss Art. 187 und 189 StGB wurde unter dem Regime des alten Rechts festgehalten, es vermöge erst die hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter eine qualifizierte Gefährlichkeit zu begründen. Der Gesetzgeber hat die letztgenannte Praxis des Bundesgerichts aufgenommen und die rechtliche Erheblichkeit der Gefährlichkeit entsprechend umschrieben ( Marianne Heer , a.a.O., N 48, m.w.H.). Weiter stellt der Gesetzgeber auch besonders hohe Anforderungen an die Art der zu erwartenden künftigen Delinquenz. Relevant sind hier einzig schwerwiegende Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität. Es besteht also eine Kongruenz zwischen Anlasstaten und den allfälligen künftigen Straftaten. Mit Blick auf die Schwere des Eingriffs muss verlangt werden, dass nicht bloss dasselbe Rechtsgut bedroht ist, sondern dass auch die Art des Angriffs inhaltlich der Anlasstat entspricht (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 49). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht den Gerichten regelmässig ein erhebliches Ermessen zu. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Dabei ist unter anderem davon auszugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 51). Der Begriff der Gefährlichkeit ist kein medizinischer. Ob eine Gefährlichkeit bejaht wird, ist das Ergebnis einer normativen Bewertung, einer umfassenden Risikoanalyse. Es erfolgt eine Einschätzung aufgrund einer Gesamtbewertung von Tat und Tätern (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 52, m.w.H., u.a. auf die Botschaft 1998 , S. 2094). Auch wenn der Begriff der Gefährlichkeit ein Rechtsbegriff ist, darf nicht verkannt werden, dass ein gewichtiger Teil der verschiedenen Faktoren einer solchen umfassenden Beurteilung von Tat und Tätern in den psychiatrischen Fachbereich gehören, weshalb denn auch regelmässig psychiatrische Gutachter dazu primär Stellung nehmen sollen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist vorerst einmal auf der forensisch-psychiatrischen Ebene festzustellen (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 53, m.w.H., u.a. auf BGE 127 IV 1, 5; BGer, KassH, 6S.398/2001 vom 6. August 2001, Erw. 1a; 6S.522/2000 vom 2. November 2000, Erw. 3b; 6S.768/1999 vom 29. Januar 2000, Erw. 1b).

E. 2.5.2 Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf das Gutachten B.____ zunächst fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen und paranoiden Anteilen, eine homosexuelle Pädophilie und eine posttraumatische Belastungsstörung, somit zusammenfassend eine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde. Ein Zusammenhang zwischen diesen Störungen und den Anlasstaten wurde seitens des Gutachters bejaht (vgl. Gutachten B.____, S. 67 f., 77). Als Methoden zur Ermittlung der Legalprognose verwendet dieser Gutachter den Kriterienkatalog nach Dittmann sowie das Diagnose- und Prognoseinstrument Static-99. Es ist festzustellen, dass Dr. med. B.____ die Einschätzung der Dittmann-Kriterien ausführt und die jeweiligen Wertungen offenlegt. Er quantifiziert die Ergebnisse und berechnet im Verfahren nach Static-99, ausgehend von einer Gesamtpunktzahl von 6, eine Fünfjahresrückfallquote von 21%, womit beim Beschwerdeführer ein höheres Risiko als bei 92% der übrigen Sexualstraftäter anzunehmen sei. Des Weiteren benennt der Gutachter auch die beim Fotres-Test erreichten Zahlenwerte und nimmt eine Verbalbewertung vor. Der Gutachter bewertet das Rückfallrisiko mit 3,5 von 4 Punkten, was er als "hoch bis sehr hoch" bezeichnet (vgl. S. 37 ff. i.V.m. S. 106 ff. sowie Anhang des Gutachtens B.____). Diese vom Gutachter Dr. med. B.____ angewendeten Methoden werden seitens von Prof. Dr. med. C.____ für richtig befunden. So führt dieser in seinem methodenkritischen Sachverständigengutachten vom 28. Juni 2016 unter anderem aus, dass die vom Gutachter verwendeten Prognoseinstrumente, PCL-R, Static-99 sowie Dittmann-Katalog, nicht zu beanstanden seien (vgl. S. 9-13 des Gutachtens C.____). Eine Kritik sei lediglich betreffend die Bewertung des Items 9 im Prognoseinstrument Static-99 anzubringen: Hier sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das eine Opfer weniger als 24 Stunden gekannt habe, bevor es zu den Übergriffen gekommen sei. Es hätten darum nicht 1, sondern 0 Punkte in diesem Bereich vergeben werden dürfen (vgl. S. 16, 18 des Gutachtens C.____). Nicht zu beanstanden sei hingegen die Bewertung im Item 5 mit 1 Punkt: Da es am 18. Dezember 1996 eine Vorverurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gegeben habe, rechtfertige sich die Vergabe von 1 Punkt. Zurückgezogene Anklagen wären erst für die Vergabe von 2 Punkten relevant gewesen, wovon Dr. med. B.____ im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen sei (vgl. S. 17 des Gutachtens C.____). Im Weiteren sei auch Item 3 korrekt bewertet worden: Wenn der Vorfall am 11. April 2002 im Anlassverfahren als einfache Körperverletzung gewertet worden sei, sei zweifelsohne 1 Punkt zu vergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens C.____). In Bezug auf Item 1 schliesslich sei dem Verteidiger insofern zuzustimmen, als aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwischen 40 und 60 Jahren 1 Punkt abzuziehen sei, was im günstigsten Fall zu einem Gesamtpunktwert von 4 beim Beschwerdeführer führen würde, wobei er auch mit diesem Wert noch moderat im hohen Risikobereich läge. Andererseits sei ein Altersabzug unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur im konkreten Fall nicht gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer mit 54 Jahren initial in der Phase des protektiven Faktors befinde (vgl. S. 17 f. des Gutachtens C.____). Insgesamt erscheine somit lediglich Item 9 korrekturbedürftig, womit der Beschwerdeführer im Static-99 eine Gesamtpunktzahl von 5 erreiche. Dies bedeute, er sei in einem Bereich einzuordnen, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten worden sei. Das relative Risiko des Beschwerdeführers liege bei 3,48, d.h., dass er gegenüber einem Kindsmissbraucher mit durchschnittlichem Rückfallrisiko, der 2 Punkte aufweisen würde, ein ca. 3,5fach höheres Risiko eines Rückfalls aufweise. Dieser Risikolevel sei als durchschnittliches bis hohes Risiko zu bezeichnen. Bei einer Gesamtpunktzahl von 5 sei mit einer anderen Rückfallrate, nämlich einer solchen von 9,97% - 21,02%, d.h. 14,65% zu rechnen. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers sei somit höher als das durchschnittliche Rückfallrisiko in der Gesamtgruppe der Kindsmissbraucher (6,29%)(vgl. S. 18 f., 23 des Gutachtens C.____). Ob ein derartiges Rückfallrisiko eine Verwahrung rechtfertige, unterliege der juristischen Beurteilung. Festzuhalten bleibe, dass das relative Risiko des Beschwerdeführers gegenüber dem durchschnittlichen Rückfallrisiko eines Sexualstraftäters mit Missbrauchsdelikten an Kindern erhöht sei (vgl. S. 21 des Gutachtens C.____). Was die konkrete Gefährlichkeitsprognose betrifft, so stellt Dr. med. B.____ in seinem Gutachten vom 30. Mai 2015 eine hohe Rückfallgefahr fest. Er stützt sich dabei auf die Akten, Urteile und Therapieberichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Y.____ (vgl. S. 2, 4-22, 40, 42, 108, 112 f. des Gutachtens B.____). Erwähnenswert ist an dieser Stelle unter anderem die Feststellung des Gutachters, dass auch 19 Jahre nach der ersten Verurteilung die innere Welt der Sexualität des Beschwerdeführers noch immer wenig bearbeitet, rudimentär dokumentiert sei und einige offene Fragen aufwerfe (vgl. S. 49 des Gutachtens B.____). Auch wirkten die Angaben des Beschwerdeführers, mittlerweile erkannt zu haben, pädophil zu sein, diffus und oberflächlich (vgl. S. 65 des Gutachtens B.____). Die Gesamtdelinquenz gebe derart viele eindeutige Hinweise auf eine hohe sexuelle Erregbarkeit und umfassende sexuelle Fantasien mit Kindern, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von erheblichen Fantasien mit Jungen über mehrere Jahre ausgegangen werden könne, auch wenn der Beschwerdeführer dies bis heute bestreite (vgl. S. 70 des Gutachtens B.____). Des Weiteren zeige der Beschwerdeführer bis heute keine relevante Einsicht in die vom Gericht festgestellten Taten. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrerer eröffneter Verfahren und während der Strafuntersuchung delinquent gewesen und weise schwergradige kognitive Verzerrungen auf. Es zeige sich ein sehr belastendes Gesamtbild eines ausdauernden und durch keine Interventionen zu stoppenden Täters, bei dem ein ausgesprochen hoher emotionaler Gewinn durch die Delikte angenommen werden müsse. Die Taten seien völlig unabhängig von Lebensphasen gewesen und seien selbst durch erhebliche Sanktionen nicht gestoppt worden (vgl. S. 78 des Gutachtens B.____). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Übergriffe ausgesprochen strategisch vorgegangen und habe lange im Voraus geplant. Das Ausmass der Intransparenz und strategischen Lügen sei sehr hoch gewesen, was bei der weiteren Legalprognose und den Zukunftsperspektiven von Bedeutung sein werde. Aus den Akten lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer das ambulante Setting hochmanipulativ und strategisch unterlaufen habe, das Helfernetz mit Falschinformationen bedient, den Eltern der Kinder Lügen erzählt und die Kinder gezielt unter Druck gesetzt habe (vgl. S. 79 des Gutachtens B.____). Was schliesslich den Therapieverlauf betreffe, so bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung durch jüngere Männer als potentielle Intimpartner wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen und dann gegenüber Kindern ein dominantes Verhalten zeigen würde (vgl. S. 101 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer habe schwerstgradig chronifiziert delinquiert und ein eingeschliffenes Verhaltensmuster gezeigt. Er habe auch ausgesprochen hochfrequent delinquiert. Daneben sei der Beschwerdeführer wegen eines Gewaltdelikts an einem Mitarbeiter verurteilt worden, und dies aufgrund einer heftigen emotionalen Reaktion (vgl. S. 106 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer sei vollkommen sanktionsresistent und uneinsichtig gewesen. Er habe ununterbrochen versucht zu delinquieren. Seine Sexualität sei nach wie vor intransparent. Eine Einsicht in die Störung bestehe bis heute nur ansatzweise (vgl. S. 107 des Gutachtens B.____). Die Gesamtbeurteilung falle somit kritisch aus (vgl. S. 108 des Gutachtens B.____). Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen werde. Delikte wie die früheren seien bereits kurzfristig mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Auch Tätlichkeiten seien zu erwarten. Wie der Beschwerdeführer auf Kinderkontakt reagiere, sei auch nach dieser langen Vollzugszeit weitgehend unklar (vgl. S. 110 des Gutachtens B.____). Schliesslich gelangt der Gutachter zum Fazit, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Weitere sexuelle Übergriffe wie die früheren seien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. S. 111 des Gutachtens B.____). Der Darstellung des Verteidigers, wonach der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht zugegeben habe, gewisse Items falsch bewertet zu haben und sich auch sonst die Unsicherheit in seiner Einschätzung gezeigt habe (vgl. S. 8, 14 der Beschwerde), ist hingegen nicht zu folgen. Mit Blick auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 2. Februar 2016 ist vielmehr festzustellen, dass der Gutachter jeweils klare Angaben machte und keinerlei Unsicherheiten hinsichtlich seiner Einschätzung zeigte. So führte er am 2. Februar 2016 vor der Vorinstanz unter anderem im Einklang mit seinem schriftlichen Gutachten aus, der Beschwerdeführer habe einige 100 Übergriffe verübt, die Opfer systematisch unter Druck gesetzt, ihnen Geschenke und sie unter Androhung von Schlägen etc. gefügig gemacht. Es sei von einer Kernpädophilie auszugehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 19). Des Weiteren sei die Wirksamkeit der Medikation gar nicht belegt. Eine Transparenz hinsichtlich des Kopfkinos des Beschwerdeführers sei nicht vorhanden. Man könne nur darauf abstützen, was er sage. Sobald ein potentieller Beziehungspartner erscheine, wirke der Beschwerdeführer wie ausgewechselt und verhalte sich so, wie es in den Urteilsbegründungen beschrieben sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 20). Der Beschwerdeführer habe auch während der Therapie in Freiheit delinquiert. Eine Verhaltensänderung im Sinne einer Homosexualität sei nicht ersichtlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21). Der Beschwerdeführer habe den Opfern bei der Tatbegehung Schmerzen zugefügt. Er sei auch im sonstigen Umgang mit ihnen nicht zimperlich vorgegangen, indem er sie etwa angeschrien und unter Druck gesetzt habe. Die sexuelle Präferenz eines Menschen ändere sich nach dem 18. Altersjahr nicht mehr relevant. Es verschiebe sich allenfalls um ein bis zwei Jahre; nicht denkbar sei indessen eine Verschiebung von 6- zu 40-jährigen Personen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 22). Der Einschätzung des Gutachters nach habe der Beschwerdeführer in seinen Therapien bei einer Skala von 0 bis 10 einen Fortschritt von lediglich 1 gemacht. Sobald etwas sexuell Interessantes auftauche, trete beim Beschwerdeführer schlagartig eine Verhaltensänderung ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Eine deutliche Senkung des Rückfallrisikos hält der Gutachter für sehr unwahrscheinlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25). Vielmehr sei von einer deutlichen bis hohen Rückfallgefahr auszugehen. Es finde sich wenig, was dieses Risiko reduzieren würde. Problematisch seien insbesondere die fehlende Transparenz und Offenheit seitens des Beschwerdeführers. Die Wahrscheinlichkeit von Rückfällen sei bereits mittelfristig so hoch, dass mit Übergriffen auf Kinder zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Opfer auch früher schon geschlagen, sie an die Wand gedrückt etc. Die Übergriffe seien mehrmals am Tag passiert, ausgeübt durch eine Vertrauens- und Bezugsperson, verbunden mit Drohungen und psychischem oder physischem Druck. Es bestünden keine Hinweise, dass sich das Muster verändert haben solle, daher sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass dieses Muster wieder reaktiviert werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 26-28). Betreffend Item 3 im Prognoseinstrument Static-99 liege ein Grenzfall vor. Hinsichtlich Item 5 liege eine frühere Anklage vor, welche aber zurückgezogen worden sei und betreffend Item 9 sei berücksichtigt worden, dass in einem Fall ein Übergriff schon im ersten Training und damit innerhalb von 24 Stunden seit dem Kennenlernen stattgefunden habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29 f.). In den Opferbefragungen habe es immer wieder Hinweise auf Quetschen der Genitalien, Schlagen mit einem Plastikrohr und rabiate Methoden des Beschwerdeführers als Trainer gegeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 33). Schliesslich habe sich gezeigt, dass sich mit dem Medikament Lucrin keine messbare Wirkung auf die Rückfälligkeit habe feststellen lassen. Beim Beschwerdeführer könne nicht antihormonell therapiert werden, weil die Transparenz und eine nachvollziehbare Veränderung des Vor- und Nachzustandes fehlten. Es handle sich in dem Sinn um eine Blackbox, ein "Fischen im Trüben" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 34 f.). Was im Besonderen die Kritik des Verteidigers an den einzelnen Items (vgl. replizierende Stellungnahme vom 25. April 2016) betrifft, so ist zunächst hinsichtlich des Items 5 (frühere Anklagen und/oder Verurteilungen aufgrund sexuell motivierter Straftaten) festzustellen, dass ursprünglich mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer liefen, welche später eingestellt wurden. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 wurde eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 1996 ausgefällt. Dies bedeutet, dass erst im späteren Urteil Taten zutage traten, die bereits vor dem ersten Urteil begangen wurden. Die Klassifizierung mit 1 Punkt gemäss Gutachten B.____, bestätigt durch das Gutachten C.____, ist daher nicht zu beanstanden. Bezüglich des Items 3 (Verurteilungen beim Indexdelikt aufgrund nicht-sexueller Gewalt) ist anzuführen, dass eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung existiert. Auch hier ist die Klassifizierung mit 1 Punkt gemäss Gutachten B.____, bestätigt durch das Gutachten C.____, korrekt erfolgt. Was des Weiteren Item 9 (Bekanntheitsgrad zwischen Täter und Opfer - Handelt es sich um ein fremdes Opfer [24-h-Regel]) betrifft, so ergibt sich aus dem Urteil vom 18. Dezember 1996, dass den sexuellen Übergriffen jeweils nur eine kurze oder völlig fehlende Anlaufzeit vorausging (vgl. nur S. 45 des Gutachtens B.____). Dasselbe ist dem Urteil vom 27. Januar 2006 zu entnehmen: Dort geht das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Opfer bereits "nach einem der ersten Trainings" angegangen sei (vgl. dazu S. 19 f. des genannten Urteils sowie S. 71 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich bei den mit Urteil vom 27. Januar 2006 beurteilten Delikten jeweils um klassische Beziehungsdelikte gehandelt und er habe alle seine Opfer bereits mehr als 24 Stunden vor dem ersten Übergriff gekannt (vgl. S. 3 f. der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016 sowie S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 7. September 2016). In diesem Punkt erfolgt seitens des Gutachtens C.____ eine Korrektur von 1 auf 0 Punkte (vgl. S. 16, 18 des Gutachtens C.____). Das Kantonsgericht stellt fest, dass hinsichtlich des genauen Tatzeitpunktes des ersten Übergriffes bei einem der Opfer angesichts der ungenauen Beschreibung "nach einem der ersten Trainings" (vgl. S. 19 f. des Urteils des Strafgerichts vom 27. Januar 2006) in der Tat Unsicherheiten bestehen. Diese haben sich, da es sich um vergangene Tatsachen handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO in dubio pro reo zugunsten des Täters auszuwirken: Es ist mithin der Klassifikation gemäss Gutachten C.____ zu folgen und daher sind - in Abweichung zum Gutachten B.____ und damit zum vorinstanzlichen Entscheid - 0 Punkte zu vergeben. Bezüglich des Items 1 (Alter des Täters zum Zeitpunkt der Prognose) kann das Alter des Beschwerdeführers in der Tat nicht protektiv berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters dazu (vgl. S. 39 des Gutachtens B.____) vermögen zu überzeugen. Insbesondere wird darin erwähnt, dass im Gegensatz zur kanadischen Stichprobe die Berücksichtigung der Alterungskorrelation in den europäischen Validierungsstudien keine Rolle spiele, weshalb auf die Verwendung des Static-99-R verzichtet werden könne (vgl. Gutachten B.____, a.a.O., bestätigt durch Gutachten C.____, S. 17 f.). Bereits Dr. med. D.____ führte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 23. Februar 2011 betreffend die Verlängerung der Massnahme zur Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit aus, dass es in diesem Bereich auch 76-jährige Straftäter gebe, es somit nicht mit 50 Jahren ende (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Februar 2011, S. 14). Auch dem Kantonsgericht vermittelt der Beschwerdeführer anlässlich seines persönlichen Erscheinens nicht das Bild eines in körperlicher oder sonstiger Hinsicht beeinträchtigten Mannes. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe schon 11 Jahre Therapie hinter sich, weshalb die Aussagekraft des Prognoseinstruments Static-99 bei ihm begrenzt sei (vgl. S. 11 der Beschwerde), kann nicht gehört werden. Die Staatsanwaltschaft weist dazu in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 (S. 3-5) zu Recht auf die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer nach mittlerweile mehrjähriger intensiver Behandlung im Grunde noch immer am Anfang der Behandlung stehe (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. med. B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Ebenso wenig trifft die Kritik des Beschwerdeführers zu, der genannte Gutachter habe die Einschätzungen der behandelnden Massnahmeinstitution, der (UPK) Y.____, nicht berücksichtigt (vgl. S. 10 f. der Beschwerde), hat sich doch der genannte Gutachter ausdrücklich auch auf diese Unterlagen gestützt (vgl. nur Gutachten B.____, S. 46). Was des Weiteren die geltend gemachte Wirksamkeit der Medikation (vgl. S. 19 der Beschwerde) betrifft, so führte bereits Dr. med. D.____ anlässlich der obgenannten Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 23. Februar 2011 aus, dass der Beschwerdeführer nicht ein kontrollgestörter Triebtäter sei, den man mit einer Medikamentation behandeln könne. Vielmehr seien beim Beschwerdeführer auch Gefühle der Verliebtheit zu Minderjährigen aufgetreten. Darum sei eine triebdämpfende Medikation bei ihm fraglich indiziert. Die Voraussetzungen für eine antihormonelle Behandlung seien daher nicht ideal (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Februar 2011, S. 9 ff.). Auch aus Sicht von Dr. med. B.____ sei das Abstreiten der Pädophilie eine sehr schlechte Voraussetzung für eine triebdämpfende Medikation. Die Medikamentation habe auch nichts am zeitweise obsessiven Interesse für mögliche Intimpartner geändert (vgl. S. 93 f. des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 trotz antiandrogener Therapie ein anhaltend starkes Interesse an einem Mitpatienten in den UPK gezeigt (vgl. S. 97 des Gutachtens B.____). Die antihormonelle Behandlung habe nur eine geringe und vor allem unsichere Wirkung gezeigt, da der Beschwerdeführer nach wie vor einen hohen sexuellen Handlungsdruck und ein unmittelbares Reagieren auf potentielle Intimpartner zeige (vgl. S. 99 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer selbst bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht implizit, dass er sowohl gegenüber Knaben als auch gegenüber jüngeren Männern ein Gefühl der Verliebtheit empfand, sein Interesse somit nicht ein rein sexuelles war (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 ff.). Diese Tatsache zeigt deutlich auf, dass die Wirksamkeit von antiandrogenen Mitteln beim nicht rein triebgesteuerten Beschwerdeführer deutlich zu relativieren ist. Was in einem weiteren Punkt das Gewaltpotential betrifft, so wendet der Verteidiger ein, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Hochrisikotäter. Die Wahrscheinlichkeit einer Eskalation der Delikte hin zu Gewaltverbrechen werde von Dr. med. B.____ verneint und auch die Vorinstanz gehe davon aus (vgl. S. 7 der Beschwerde). An anderer Stelle bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter ihn in seiner Fotres-Evaluation als gewalttätig einstufe (vgl. S. 4 f. der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016). Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. So verweist der genannte Gutachter zu Recht auf Fälle, in denen der Beschwerdeführer den Opfern bei seinen Taten Schmerzen zufügte (vgl. S. 66 des Gutachtens B.____). Dem Gewaltdelikt sei nur rudimentäre Beachtung geschenkt worden. Aus Sicht des Gutachters komme der Hypothese der Dynamik im Rahmen einer getriggerten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) eine erhebliche Bedeutung hinsichtlich der Legalprognose zu (vgl. S. 77 des Gutachtens B.____). Schliesslich weist der Gutachter in diesem Zusammenhang auf Angaben eines 19-jährigen Patienten einer anderen Station der UPK hin, welcher angegeben habe, dass er sich vom Beschwerdeführer bedrängt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, Fussballtrainer zu sein und angeboten, ihn zu trainieren (vgl. S. 99 des Gutachtens B.____). Prof. Dr. med. C.____ bemängelt die Einschätzung des Gutachters gemäss Fotres-Evaluation jedenfalls nicht (vgl. S. 23 f. des Gutachtens C.____). Der Einwand des Verteidigers schliesslich, Prof. Dr. med. E.____ habe in seiner Vorab-Stellungnahme zur Rückfallgefahr vom 20. Februar 1997 (act. 311 f.) das Risiko eines Rückfalls als eher gering eingeschätzt (vgl. S. 18 der Beschwerde), kann in casu ebenso wenig berücksichtigt werden, da diese Einschätzung in Unkenntnis der vollen Fakten, nämlich der vielen weiteren, bereits begangenen und noch zu folgenden Delikte, erfolgte.

E. 2.5.3 Wie bereits oben (Ziff. 2.4.1) festgehalten, gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prognosestellung nicht. Es ist aus diesem Grund nicht zwingend jeweils von der für den Betroffenen mildesten Variante bei der Prognose auszugehen. Die im Gutachten C.____ vergebene Gesamtpunktzahl von 5 erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als eher wohlwollend und es besteht keinerlei Spielraum für eine weitere Reduktion auf 4 oder gar 3 Punkte, wie dies der Auffassung des Verteidigers entspricht (vgl. S. 4 der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016). Die Einschätzungen des Gutachters Dr. med. B.____, ergänzt durch das Gutachten C.____, erscheinen als klar und nachvollziehbar begründet und vermögen daher das Kantonsgericht zu überzeugen. Es besteht keinerlei Anlass zu einem Abweichen von der dort gemachten Gefährlichkeitsprognose. Unter Berücksichtigung der Einschätzungen der beiden Gutachter gelangt das Kantonsgericht zur klaren Feststellung, dass im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 6-11 des Beschlusses) mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten wie die Anlasstaten zu erwarten sind, was für eine hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spricht. Damit ist auch diese zentrale Voraussetzung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB als erfüllt zu erachten. Auch nach nochmaliger Prüfung (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2016) vermag die seitens des Verteidigers eingereichte Studie von Hanson et al. (2009) betreffend die Verlässlichkeit einer Gefährlichkeitsprognose bei Gewalt- und Sexualstraftätern daran nichts zu ändern (vgl. bereits Erw. 1.2). Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten C.____ (vgl. S. 18 f.) zumindest von einem durchschnittlichen bis hohen Risiko auszugehen, wobei die Rückfallrate zwischen 9,97% und 21,02%, d.h. durchschnittlich 14,65% beträgt (vgl. Gutachten C.____, a.a.O.). Der Verteidiger wirft anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht die Frage auf, ob denn eine Rückfallwahrscheinlichkeit von knapp 15%, d.h. gerade einmal 1/6, für eine Verwahrung ausreichen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts klar zu bejahen, darf doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer damit in einem Bereich einzuordnen ist, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten worden ist. Zudem beträgt das relative Risiko 3,48, d.h., dass er gegenüber einem Kindsmissbraucher mit durchschnittlichem Rückfallrisiko , der 2 Punkte aufweisen würde, ein ca. 3,5fach höheres Risiko eines Rückfalls aufweist, womit das Risiko höher als das durchschnittliche Rückfallrisiko der Gesamtgruppe der Kindsmissbraucher (6,29%) liegt (vgl. Gutachten C.____, a.a.O.). Diese Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Es ist mittel- bis kurzfristig ernsthaft eine erneute Delinquenz zu erwarten, sollte der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einem Treffen auf ein Kind in alte Verhaltensmuster zurückfallen könnte, erscheint als zu hoch. Abschliessend verbleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vor Kantonsgericht zu Protokoll gegeben hat, es könne immer wieder etwas passieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.).

E. 2.6 Fehlende Therapierbarkeit

E. 2.6.1 Solange eine therapeutische Massnahme Aussicht auf Erfolg hat, d.h. Therapierbarkeit besteht, hindert dies die Anordnung einer Verwahrung (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 64 N 87; BGE 134 IV 121, 134 IV 315, 321 f.). Der Begriff der Behandelbarkeit ist ein relativer. Es sind daher nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich. Dabei gilt es abzuklären, ob eine bestimmte Therapie für die betroffene Person geeignet ist oder nicht (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 90). Mit der Behandlungsprognose vor und während einer Unterbringung wird die Frage thematisiert, ob die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringert werden kann ( Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 91, mit Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur). Ob eine Massnahme erfolgreich sein kann oder nicht, lässt sich abschliessend erst entscheiden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 96). Jedenfalls ist ein gescheiterter und auch sachgemässer Behandlungsversuch faktisch Voraussetzung für die Annahme von Unbehandelbarkeit eines Betroffenen (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 106; BGer 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, Erw. 3.7.5; 6B_81/2011 vom 16. Mai 2011, Erw. 3.2). Nicht jeder kleine therapeutische Fortschrift darf als Erfolg eingestuft werden. Entscheidend ist die Möglichkeit der Erreichung eines relevanten Behandlungserfolgs (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 108, mit Hinweisen auf die einschlägige Fachliteratur). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es zur Annahme von Behandelbarkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr einerseits und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 110a, mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 315, 321 f., Erw. 3.4.1; BGer 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010, Erw. 3, 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, Erw. 2.12).

E. 2.6.2 Das Kantonsgericht geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. med. B.____ davon aus, dass eine weitere Therapie im vorliegenden Fall zwecklos wäre. So führt der Gutachter unter anderem aus, dass die realen Therapiemöglichkeiten beim Beschwerdeführer schlecht seien (vgl. S. 108 des Gutachtens B.____). Die Therapiebereitschaft seitens des Beschwerdeführers sei durchwachsen und die Beeinflussbarkeit sei weiterhin sehr gering. Die antiandrogene Behandlung des Beschwerdeführers habe keine überzeugende Verbesserung der Legalprognose erreichen können. Aufgrund der Ressourcen des Beschwerdeführers bestünden auch erhebliche Zweifel, ob eine Therapie der Opferproblematik einen Erfolg bringen würde (vgl. S. 108 f. des Gutachtens B.____). Jedenfalls seien die Aussichten für eine Verbesserung wirklich sehr limitiert, die Erfolgsaussichten sehr gering. Ebenfalls die Beeinflussbarkeit sei sehr gering und eine Kooperation sei nicht zu erwarten (vgl. S. 111 des Gutachtens B.____). Der Gutachter findet anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht deutliche Worte, indem er ausführt, die Fortschritte des Beschwerdeführers in der Therapie seien bei einer Skala von 0-10 heute immer noch bei 1 einzustufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vermag der Beschwerdeführer keine wirklichen Perspektiven aufzuzeigen. Er gibt selbst an, sich in der letzten Zeit nicht mehr um die Therapie gekümmert zu haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Die Anordnung irgendeiner anderen therapeutischen Massnahme zum heutigen Zeitpunkt würde sich damit als sinnlos erweisen. Der Einschätzung des Strafgerichts (vgl. S. 11-13 des Beschlusses) ist demnach auch an dieser Stelle vollständig zu folgen.

E. 2.7 Verhältnismässigkeit

E. 2.7.1 Bei der Prüfung der Verwahrung ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses umfasst drei Teilaspekte, nämlich das Erfordernis der Eignung und der Erforderlichkeit der Verwahrung sowie das Gebot der Proportionalität zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Demnach wird vorausgesetzt, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die am wenigsten einschneidende anzuordnen ist (vgl. Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Verwahrung ist sodann zu beachten, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung weist somit auf die Gewichtung hin, die zwischen dem mit der Mass-nahme zusammenhängenden Eingriff in dessen Rechte und die Gefährlichkeit des Täters vorzunehmen ist. Bei der Prüfung der Rückfallgefahr muss der Unmittelbarkeit und der Schwere der Gefahr sowie der Art und Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes Rechnung getragen werden. Sind wichtige Rechtsgüter wie das Leben oder die körperliche Unversehrtheit gefährdet, sind in Bezug auf die Unmittelbarkeit und die Schwere der Gefahr weniger strenge Massstäbe anzulegen als wenn weniger gewichtige Rechtsgüter wie das Eigentum oder das Vermögen bedroht sind (vgl. BGE 137 IV 201, Erw. 1.2, unter Hinweis auf BGer 6B_457/2007 vom 12. November 2007, Erw. 5.2, und BGE 127 IV 1, 5, Erw. 2a). Bei der Verwahrung als dem einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen kommt dem Anliegen der Subsidiarität ganz besondere Bedeutung zu. Die Anordnung dieser rein sichernden Massnahme stellt eine ultima ratio dar (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Art. 64 N 8, m.w.H.).

E. 2.7.2 Dass die Verwahrung des wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilten Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet ist, weitere derartige Rechtsgutverletzungen zu verhindern, kann als unbestritten gelten.

E. 2.7.3 Auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verwahrung lässt sich vorliegend bejahen, nachdem in casu nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern dem Risiko weiterer gleichartiger Straftaten mit einer alternativen, weniger eingriffsintensiven Massnahme begegnet werden könnte (vgl. nur Erw. 2.6).

E. 2.7.4 Schliesslich ist die Verwahrung im vorliegenden Fall auch als zumutbar , d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, einzustufen: Angesichts der als hoch einzustufenden Gefahr für die Öffentlichkeit und die potentiellen Opfer erscheint der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers als weniger gravierend. Auch wenn es sich bei der Verwahrung um eine ultima ratio-Massnahme handelt, liesse sich eine Freilassung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unter keinen Umständen verantworten.

E. 2.7.5 Zusammenfassend bejaht somit das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 13 f. des Beschlusses) auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit.

E. 2.8 Fazit Nachdem somit alle Voraussetzungen einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt sind, wurde diese seitens des Strafgerichts mit Beschluss vom 2. Februar 2016 zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 3 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, gehen die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Expertisekosten in der Höhe von Fr. 8‘300.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, somit insgesamt Fr. 12‘300.--, grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Da jedoch aufgrund der Aktenlage bereits heute feststeht, dass diese Kosten beim Beschwerdeführer uneinbringlich sein werden, gehen diese - wie bereits schon vor Strafgericht - in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zu Lasten des Staates. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2016 wurde Advokat Alain Joset für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Honorarnote des Verteidigers vom 20. Dezember 2016 ist mit Blick auf die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Einzig die Position "Zahlung an Psychiatrie F.____" mit einem Betrag von Fr. 175.-- für die Erstellung eines Arztberichtes kann im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich folgende Entschädigung, welche an Advokat Alain Joset ausgerichtet wird: Fr. 6‘420.10 (Honorar inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 513.60), somit insgesamt Fr. 6‘933.70. Der Beschuldigte wird auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hingewiesen, wonach er zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Expertisekosten in der Höhe von Fr. 8‘300.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, somit insgesamt Fr. 12‘300.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird Advokat Alain Joset eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6‘420.10 (Honorar inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 513.60), somit insgesamt Fr. 6‘933.70, ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.12.2016 470 16 49

Strafrecht Anordnung Verwahrung Verwahrung: Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognosestellung nicht. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 15% ist für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend, wenn der Beurteilte in einem Bereich einzuordnen ist, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten wird.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 20. Dezember 2016 (470 16 49) Strafrecht Anordnung Verwahrung Verwahrung: Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognosestellung nicht. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 15% ist für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend, wenn der Beurteilte in einem Bereich einzuordnen ist, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten wird. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien/ Verfahrensbeteiligte A.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Strafgericht Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung Beschwerdegegnerin Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, Beschwerdegegner Gegenstand Anordnung Verwahrung Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 A. Mit verfahrensabschliessendem Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 wurde über A.____ in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2‘700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--, in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannten Beschluss des Strafgerichts erhob A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 26. Februar 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, (1.) es sei Ziffer 1 des Beschlusses vollumfänglich aufzuheben und der Antrag der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 14. Juli 2015 auf Verwahrung von A.____ abzuweisen; (2.) A.____ sei auf freien Fuss zu setzen resp. zu Handen der Migrationsbehörden Basel-Landschaft aus dem Freiheitsentzug zu entlassen und es sei ihm für den seit dem 13. Juli 2015 erlittenen unrechtmässigen Freiheitsentzug direkt gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag ungesetzlicher Haft zuzusprechen; (3.) unter o/e Kostenfolge und (4.) unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren. Zudem stellte A.____ die Verfahrensanträge, (1.) es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen; (2.) es sei ihm ein Replikrecht zur Stellungnahme des Beschwerdegegners bzw. der Anklagebehörde zu gewähren und (3.) es sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen und A.____ sei vom zuständigen Spruchkörper des Kantonsgerichts persönlich anzuhören. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, es sei vom Kantonsgericht ein unabhängiges forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten einzuholen. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. März 2016 wurde unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegner gewährt. D. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2016 auf eine Stellungnahme. E. Hingegen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 die Anträge, (1.) es sei die Beschwerde von A.____ gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 vollumfänglich abzuweisen; (2.) es sei der Antrag auf ein unabhängiges Prognosegutachten abzuweisen; (3.) es sei der Antrag auf ein mündliches Verfahren ebenfalls abzuweisen und (4.) die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. F. Das Strafgericht Basel-Landschaft beantragte mit Schreiben vom 14. März 2016 unter Hinweis auf seine Erwägungen im Beschluss vom 2. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine weitergehende Stellungnahme. G. In seiner replizierenden Stellungnahme bzw. ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. April 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. H. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 verzichtete das Strafgericht auf eine duplizierende Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde unter anderem bei Prof. Dr. med. C.____, Direktor Klinik für Forensische Psychiatrie in X.____, die Einholung einer methodenkritischen Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. B.____, Forensischer Psychiater SGFP/SIM, X.____, vom 30. Mai 2015, unter Beilage eines Fragenkataloges, angeordnet. Den Parteien wurde mit derselben Verfügung die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. Mai 2016 zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern. J. Die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2016 auf eine duplizierende Stellungnahme und erhob weder Einwände gegen die sachverständige Person noch meldete sie Ergänzungen oder Anmerkungen gegen die vorgesehenen Fragen an. K. Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2016 auf eine duplizierende Stellungnahme. L. Der Beschwerdeführer selbst erhob in seiner Eingabe vom 30. Mai 2016 keine Einwände gegen die Person von Prof. Dr. med. C.____. Er unterbreitete hingegen der sachverständigen Person mehrere Ergänzungsfragen. M. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurden unter anderem in Ergänzung zur Verfügung vom 10. Mai 2016 die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers an Prof. Dr. med. C.____ zur Beantwortung zugestellt. N. Am 28. Juni 2016 reichte Prof. Dr. med. C.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, das methodenkritische Sachverständigengutachten betreffend das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.____ vom 30. Mai 2015 ein. O. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde unter anderem das obgenannte methodenkritische Gutachten den Parteien sowie Dr. med. B.____ zugestellt und Letzterer gebeten, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen sowie erforderlichenfalls die Fragenbeantwortung in seinem eigenen Gutachten vom 30. Mai 2015 zu ergänzen. P. Dr. med. B.____ reichte sodann am 6. Juli 2016 eine entsprechende Stellungnahme ein. Q. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 wurde die Stellungnahme von Dr. med. B.____ vom 6. Juli 2016 zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Replik an den Beschwerdeführer zugestellt. Zudem wurde angeordnet, dass die Beschwerde unter Vorbehalt begründeter Einwendungen der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. R. Der Beschwerdeführer reichte sodann mit Eingabe vom 7. September 2016 sowohl zum Gutachten von Prof. Dr. med. C.____ vom 28. Juni 2016 als auch zur Stellungnahme von Dr. med. B.____ vom 6. Juli 2016 eine Replik ein. Dabei stellte er den Antrag auf eine Rückfrage an den Sachverständigen. Des Weiteren hielt er an der Einholung eines unabhängigen forensisch-psychiatrischen Prognosegutachtens fest. Schliesslich sprach sich der Beschwerdeführer erneut für eine ausnahmsweise mündliche Verhandlung zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus. S. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde unter anderem Advokat Alain Joset als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Verhandlung geladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen an der Verhandlung der Beschwerdeinstanz ins freie Ermessen gestellt wurde. T. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. November 2016 mit, dass auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet werde. Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 sowie auf das ergänzend eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. C.____ vom 28. Juni 2016, in Bestätigung des Beschlusses des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 über A.____ die Verwahrung anzuordnen. U. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Studie von Hanson et al. aus dem Jahr 2009 zur Frage, ob und inwiefern eine Kombination von "Risk-Assessment"-Instrumenten und klinischer Anpassung des Ergebnisses die Verlässlichkeit einer Gefährlichkeitsprognose bei Gewalt- und Sexualstraftätern verbessern kann, ein und beantragte, diese Studie bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers vor der Hauptverhandlung in Zirkulation zu setzen. V. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 der obgenannte Antrag des Beschwerdeführers - unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der Beschwerdeinstanz anlässlich der Entscheidberatung - als für die Entscheidfindung unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO) abgewiesen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO dar. Dieser kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde angefochten werden (BGE 141 IV 396, E. 3.1 ff.). Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO bestimmt, dass die Beschwerde zulässig ist gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2016 gegen den am 16. Februar 2016 eröffneten verfahrensabschliessenden Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016, mithin einem gültigen Anfechtungsobjekt, wurde vorliegend die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als beurteilte Person ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss beschwert und damit zur Beschwerde berechtigt. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen geltend. 3.1 Nachdem sich die obgenannten Beschwerdeformalien als unproblematisch gestalten, vertritt der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht neu die Auffassung, es sei in Anwendung von § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO die Fünferkammer und nicht in Anwendung von § 15 Abs. 2 EG StPO die Dreierkammer des Kantonsgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zuständig. Daher sei das Verfahren auszustellen und die Parteien seien erneut zur Verhandlung, dieses Mal vor der Fünferkammer des Kantonsgerichts, zu laden. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verwahrung stelle den schwerstmöglichen Eingriff für den Betroffenen dar, so dass sich die Zuständigkeit nicht nach formellen, sondern inhaltlichen Kriterien zu richten habe. Auch habe das Bundesgericht in BGE 141 IV 396 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Grunde genommen das falsche Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheide sei und vielmehr eine Angleichung an die Berufung zu erfolgen habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). 3.2 Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Eine Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts existiert im hiesigen Kanton gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO nur bei der Beurteilung von Fällen durch das Berufungsgericht. Dies schliesst bereits aus formellen Gründen eine Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts bei der Beurteilung von Beschwerden aus. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in BGE 141 IV 396, 403 die Frage aufwirft, ob der nachträgliche Entscheid, mit welchem das ursprüngliche Urteil in Anwendung des materiellen Rechts abgeändert wird, aufgrund der damit verbundenen Eingriffsintensität nicht als Urteil ergehen müsste, welches mit Berufung anzufechten wäre (vgl. BGE a.a.O., Erw. 4.1). Das Bundesgericht weist gleichwohl darauf hin, dass sich der Gesetzgeber bewusst und unmissverständlich für eine "Beschluss/Beschwerde"-Lösung entschieden habe, ungeachtet der inhaltlichen Tragweite von selbstständigen nachträglichen Entscheiden. Ausgangspunkt dieser Entscheidung bilde der formale Urteilsbegriff gemäss Art. 80 ff. StPO, wonach als Urteile nur solche Sachentscheide gälten, in denen umfassend über Schuld und Strafe entschieden werde. Nachträgliche richterliche Anordnungen hätten nicht diesen umfassenden Inhalt; sie seien bloss urteilsähnlich (vgl. BGE a.a.O., S. 404, Erw. 4.2). Insbesondere führt das Bundesgericht weiter aus, dass auch die Beschwerde ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel wie die Berufung darstelle, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaube. Noven seien zulässig und auch verfahrensmässig seien keine Nachteile auszumachen: Ein zweiter Schriftenwechsel dürfe durchgeführt werden, zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen seien möglich und je nach Tragweite des Falles könne mündlich verhandelt werden. Damit erlaube die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren (vgl. BGE a.a.O., S. 405, Erw. 4.4). 3.3 Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich auch aus dem genannten Entscheid des Bundesgerichts nichts zur Unterstützung der Meinung des Beschwerdeführers ableiten lässt, zumal sich das "der Berufung angenäherte Verfahren" nicht auf die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, sondern auf andere Bereiche bezieht. Im Gegenteil spricht sich das Bundesgericht gerade für ein Beschwerdeverfahren, wie es vorliegend durchgeführt wird, aus. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren nicht über die Anordnung einer Verwahrung, sondern über eine dagegen eingereichte Beschwerde zu entscheiden ist. Damit verbleibt festzuhalten, dass die örtliche, sachliche wie auch funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz vorliegend gegeben ist, so dass auf die Beschwerde vom 26. Februar 2016 einzutreten ist. II. Materielles 1. Antrag, die Studie von Hanson et al. (2009) zu den Akten zu nehmen und als Beweismittel zu würdigen 1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht erneuert der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht den Antrag, es sei seine mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 eingereichte Studie von Hanson et al. aus dem Jahr 2009 zu den Akten zu nehmen. Der Verteidiger verweist dabei auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.3, und macht geltend, die besagte Studie beantworte die Frage, ob die Verlässlichkeit eines Prognosegutachtens durch den klinischen Eindruck eines Psychiaters verbessert werden könne. Dies sei sehr relevant für die Beweiswürdigung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). 1.2 Das Kantonsgericht weist, in Bestätigung der präsidialen verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Dezember 2016, den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers als für die Entscheidfindung unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO) ab. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt: Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere dem Gutachten von Dr. med. B.____ vom 30. Mai 2015 (nachfolgend: Gutachten B.____) und dem methodenkritischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.____ vom 28. Juni 2016 (nachfolgend Gutachten C.____) liegt der Beschwerdeinstanz eine absolut genügende Entscheidgrundlage vor. Auf diese beiden Gutachten im Einzelnen wird nachfolgend zurückzukommen sein. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 zu Recht und nachvollziehbar darauf hin, dass die vom Verteidiger eingereichte Studie von Hanson et al. aus Canada zwar relativ neu sei, aber die Schlussfolgerungen und Ausführungen des Gutachters nicht in Frage zu stellen vermöge, handle es sich doch um eine rein empirische Befunderhebung, die nicht zur konkreten Prognosebeurteilung tauge. Miteinbezogen worden seien allgemein Sexualstraftäter, somit keine spezifische Deliktsgruppe und es sei auch nicht nach Tätern mit oder ohne deliktsspezifische Störung wie Pädophilie unterschieden worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Demgegenüber erscheint der vom Vertreter des Beschwerdeführers ins Feld geführte Entscheid BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 allein schon aus dem Grund als nicht einschlägig, als dort lediglich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten derselben sachverständigen Person vorlag, währenddem in casu das Gutachten B.____ durch das Gutachten C.____, mithin einer anderen Fachperson, methodenkritisch beleuchtet wurde. 2. Anordnung der Verwahrung 2.1 Sachverhalt Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegen folgende Fakten zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2006 durch die Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben, wobei diese Massnahme mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Februar 2011 um 5 Jahre bis zum 27. Januar 2016 verlängert wurde. Am 13. Juli 2015 verfügte die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB den sofortigen Abbruch der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Es wurde festgehalten, dass die dannzumal ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren durch die Dauer der stationären Massnahme getilgt sei. Sodann stellte die Sicherheitsdirektion, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, mit Eingabe vom 14. Juli 2015 beim Strafgericht den Antrag auf Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Dieser Antrag wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. August 2015 gestützt. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 2. Februar 2016 erfolgte sodann die Anordnung der Verwahrung, gegen welche sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 26. Februar 2016 richtet. 2.2 Gesetzliche Grundlage Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu befürchten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB) Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Zur Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzt sind somit (1.) eine qualifizierte Anlasstat, (2.) die ernsthafte Gefahr gleichartiger Delikte, (3.) die Untherapierbarkeit des Täters, (4.) die Verhältnismässigkeit des Eingriffs sowie (5.) ein psychiatrisches Gutachten (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 64 N 9 ff.; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 64 N 5 ff.). 2.3 Anlasstat 2.3.1 Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bilden einerseits schwere Delikte, die als Ausdruck einer besonderen Gefährlichkeit verstanden werden und in einem Deliktskatalog hervorgehoben werden. Andererseits wird dieser Katalog durch eine Auffangklausel ergänzt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 14). Der Deliktskatalog war in der Vergangenheit sehr umstritten und es wurde um dessen Inhalt im Verlauf der Revision des AT StGB hart gerungen. Um zu ermöglichen, dass gewisse Straftaten wie u.a. gewaltfreie sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB Anlass zu einer Verwahrung geben konnten, wurde die Generalklausel im Rahmen der Nachbesserungen zum 2002 beschlossenen Revisionspaket erneut abgeändert (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 20, mit Hinweis auf die Botschaft 2005 , S. 4709 f.). Die Auffangklausel umfasst nach der endgültigen Fassung Delikte mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren, durch die die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt wurde. Als Straftaten mit einer Mindeststrafe von höchstens fünf Jahren als Anlasstaten für eine Verwahrung werden praktisch alle Verbrechen erfasst. In der Literatur werden neben dem Deliktskatalog Totschlag (Art. 113 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) oder sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) erwähnt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 21). Die Schädigung des Opfers muss überdies von erheblicher Schwere sein, wobei bei der Beurteilung ein objektiver Massstab anzulegen ist. Bei einer entsprechenden Bewertung gilt der Katalog der Anlasstaten als Richtschnur. Die Delikte gemäss der Auffangklausel dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalogtaten gilt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 23; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., § 12 N 4; BGer 6B_1071/2009). Das Bundesgericht geht von einer schweren Opferbeeinträchtigung unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabes dann aus, wenn aufgrund der zu beurteilenden Taten nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (vgl. BGE 139 IV 57, Erw. 1.3 und 1.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, Erw. 3.3). Sexuelle Handlungen gegenüber Kindern gehören prinzipiell zu den gravierenden Straftaten. Den Tatbestand von Art. 187 StGB erfüllen Handlungen, die nach Art und Intensität sehr verschieden sein können (vgl. BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, Erw. 4.3.1). 2.3.2 Nachdem im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB keine Katalogtat als Anlasstat in Frage kommt, gilt es zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte, die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, als unter die Auffangklausel fallend zu betrachten sind. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. S. 4-6 des Beschlusses), bejaht dies auch das Kantonsgericht: Nicht nur sieht der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch war vom Gesetzgeber klar gewollt, dass dieser Tatbestand unter die Auffangklausel fallen sollte (vgl. Erw. 2.3.1). Der Verteidiger wendet zwar richtig ein, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen mit Kindern nicht in ihrer schwerstmöglichen Form begangen hat (vgl. S. 7 der Beschwerde). Es ist dennoch davon auszugehen, dass es sich dabei um derart gravierende Delikte handelte, dass die Opfer dadurch traumatisiert wurden. So ist dem Urteil des Strafgerichts vom 27. Januar 2006 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich in den Jahren 1993 bis 2003 an insgesamt sieben Knaben verging, und dies während Monaten oder gar Jahren. Die Opfer waren zum Tatzeitpunkt zwischen 7 und 15 Jahre alt. Der Beschwerdeführer zwang sie zu Oralverkehr, berührte und rieb das Geschlechtsteil der Knaben und liess sich zudem manuell durch die Opfer befriedigen (vgl. S. 19 des genannten Urteils). Gerade den Oralverkehr stuft das Bundesgericht regelmässig als beischlafsähnliche Handlung und damit von seinem Unrechtsgehalt her als mit demjenigen der Vergewaltigung vergleichbar ein (vgl. BGE 132 IV 120, Erw. 2.5). Der Beschwerdeführer übte bei der Tatbegehung zudem strukturelle Gewalt aus, indem er die Jungen manipulierte und als Vertrauensperson ein enges Verhältnis sowohl zu den Opfern auch zu deren Eltern aufbaute und sich schliesslich genau dieses Vertrauensverhältnis zu Nutzen machte. Das Strafgericht stellte im genannten Urteil eine grosse Tatschwere fest. Es gelang nur unter Berücksichtigung einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und zufolge einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus (vgl. S. 20, 24 f. des genannten Urteils). Auch im Gutachten B.____ wird ausgeführt, dass das Schädigungspotential durch den Beschwerdeführer hoch sei, auch wenn die Einzelhandlungen meist nur kurze Zeit gedauert hätten. Das Ausnutzen von Vertrauensbeziehungen, die wiederholten Übergriffe über eine lange Zeit lang und das unter Drucksetzen seien besonders schädigende Faktoren bei sexuellen Übergriffen (vgl. S. 78 des Gutachtens B.____). Des Weiteren verweist derselbe Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht auf die Psychotraumatherapie, woher man wisse, dass diese Übergriffe aufgrund deren Frequenz, Häufigkeit und Dauer geeignet seien, schwerwiegende Schäden hervorzurufen, und seien sie auch noch so oberflächlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28). Schliesslich geht selbst der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht davon aus, dass er "unfassbare Straftaten" begangen habe, worunter die Kinder "ein Leben lang leiden" würden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Damit stellen sich die zur Diskussion stehenden Delikte in ihrer Schwere fraglos als mit den Katalogtaten von Art. 64 Abs. 1 StGB vergleichbar dar, weshalb die Voraussetzung der Anlasstat im Einklang mit der Vorinstanz zu bejahen ist. 2.4 Psychiatrisches Gutachten 2.4.1 Eine Verwahrung ist zwingend auf ein psychiatrisches Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 54; BGE 118 IV 108; 134 IV 315; BGer 6B_463/2016 vom 12. September 2016, Erw. 1.3.1). Die Legal- bzw. Gefährlichkeitsprognose gehört zu den schwierigsten, verantwortungsvollsten und umstrittensten Aufgaben der forensischen Psychiatrie (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 60 ff., unter Hinweis insbesondere auf die einschlägige forensisch-psychiatrische Literatur betreffend Risikobeurteilung, Faktoren der Risikoanalyse, Methoden der Risikobeurteilung, Prognoseinstrumente und Prognosezeitraum). Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei Prognoseentscheiden als solcher nicht. Das Vorherzusagende (Rückfall, Straffreiheit etc.) kann naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen. Immerhin ist festzuhalten, dass Tatsachen und Umstände, auf die das Gericht seine Bewertung der Gefährlichkeit stützt, zweifelsfrei nachgewiesen sein müssen. Für die Fakten, welche die Grundlage für eine Prognose abgeben, gilt der Zweifelsgrundsatz (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 85, m.w.H., u.a. auf BGE 127 IV 1, 8; 118 IV 108, 114, sowie Art. 56 N 21; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer , a.a.O., Art. 56 N 16; ebenso BGer 6B_854/2010 vom 5. Mai 2011, Erw. 1.2). Verbleibende Zweifel wirken sich somit nicht zugunsten des Täters aus, andernfalls würde das Gefüge des Gesetzes zerstört (vgl. BGer 6B_424/2011 vom 12. September 2011, Erw. 4). Der Entscheid muss auch gegenüber den möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen Täters verantwortet werden (vgl. BGE 127 IV 1, 7, Erw. 2c.bb). Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters das Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen (BGE 127 IV 1, 5, Erw. 2a.). Aus juristischer Sicht erfordert das Prognosegutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.3; BGE 128 I 81 Erw. 2). Bei der Begutachtung ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung möglichst vieler oder mehrerer Instrumente in einer prognostischen Beurteilung die Sicherheit der Prognose nicht erhöht. Es kommt mithin nicht darauf an, möglichst viele Verfahren anzuwenden, sondern diejenigen, welche für den Einzelfall am besten geeignet sind. Für die Auswahl der Instrumente muss entscheidend sein, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument hierfür in Bezug auf den zu beurteilenden Täter tauglich ist (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 3.6, unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, Erw. 2.4). Ein Gericht hat die gutachterliche Beurteilungsgrundlage umfassend auf ihre Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen, wobei es im Urteil sorgfältig und klar darzulegen hat, warum es einem Sachverständigen folgt oder auch nicht folgt (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1). 2.4.2 Im vorliegenden Fall lag mit dem Gutachten B.____ dem Strafgericht ein psychiatrisches Gutachten, wie es das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB verlangt, vor. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Gutachten bereits vor Strafgericht mehrere Einwände vorgebracht und unter anderem in seiner Beschwerde vom 26. Februar 2016 einen Antrag auf Einholen eines neuen Gutachtens gestellt. Dem wurde seitens des Kantonsgerichts insofern stattgegeben, als mit Verfügung vom 10. Mai 2016 eine sog. methodenkritische Stellungnahme, das Gutachten C.____ vom 28. Juni 2016, eingeholt wurde und die Parteien die Gelegenheit erhielten, allfällige Einwände gegen diesen Sachverständigen zu erheben sowie zum Fragenkatalog ergänzende Fragen zu stellen. Von Letzterem machte der Beschwerdeführer Gebrauch (vgl. oben dargestellte Prozessgeschichte). Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Gutachten B.____ trotz der in mehreren Punkten (Vollständigkeit, Methodik, Klassifizierung, Entscheidgrundlagen) geübten Kritik durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger (vgl. S. 8-19 der Beschwerde sowie replizierende Stellungnahme vom 25. April 2016) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es kann insofern auf die Ausführungen im Gutachten C.____ abgestellt werden, wonach dieser zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass das Gutachten B.____ die formalen Qualitätskriterien eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Kriminalprognose erfülle (vgl. S. 13 des Gutachtens C.____) und auch sonst nicht zu beanstanden sei (vgl. S. 20, 23, 27 des Gutachtens C.____). Ein Fehler sei einzig bezüglich des Items 9 im Prognoseinstrument Static-99 unterlaufen, da der Beschwerdeführer seine Opfer jeweils gekannt habe, dies somit mit 0 und nicht mit 1 Punkt zu bewerten sei (vgl. S. 16 des Gutachtens C.____), was korrekterweise zu einer Gesamtpunktzahl von 5 und nicht 6 führen sollte (vgl. S. 18, 22 des Gutachtens C.____). Aus Sicht von Prof. Dr. med. C.____ ergäben sich jedenfalls keine gravierenden fachlichen Mängel, insbesondere hinsichtlich der individualprognostischen Vorgehensweise bezüglich des Risikos weiterer Sexualstraftaten. Der aus der Bearbeitung von Item 9 des Static-99 resultierende Fehler bei der Bestimmung des statistischen Rückfallrisikos sei korrigierbar und hinsichtlich des Gesamtbildes weniger relevant als es eine Vernachlässigung der individuellen Analyse des Falles gewesen wäre (vgl. S. 27 des Gutachtens C.____). 2.4.3 Daraus ist zu folgern, dass sich das Gutachten B.____ - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - als methodisch korrekt erstellt, nicht fehlerhaft und auf veraltete Grundlagen beruhend herausgestellt hat. Die Vorinstanz musste somit keinerlei Zweifel am besagten Gutachten bzw. an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit hegen und konnte dieses daher zu Recht als Entscheidgrundlage für die Einschätzung der Gefährlichkeit heranziehen. Dasselbe gilt nachfolgend für das Kantonsgericht, zumal im Beschwerdeverfahren zusätzlich das sehr schlüssige methodenkritische Gutachten C.____ vorliegt, welches das Gutachten B.____ hinsichtlich seiner Qualität in keiner Weise und hinsichtlich der Einschätzung der Gefährlichkeit nur in einem Punkt (Item 9 im Prognoseinstrument Static-99) beanstandet. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. C.____ gehe in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass der Beschwerdeführer im Static-99 5 statt nur 4 Punkte erziele (vgl. S. 2 f. der replizierenden Stellungnahme vom 7. September 2016), kann nicht gefolgt werden, gilt der besagte Grundsatz doch bei der Prognosestellung gerade nicht (vgl. Erw. 2.4.1). Auf die beiden Gutachten im Detail, insbesondere auf den im Gutachten C.____ einzig betreffend Item 9 beim Prognoseinstrument Static-99 festgestellten Fehler, wird nachfolgend in Erw. 2.5 ff. eingegangen. Ebenso wenig gehört werden kann die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Beweiswürdigung stelle sich als bundesrechtswidrig dar, da das Strafgericht das Gutachten B.____ nicht selbstständig beurteilt und die Prognosestellung dem Sachverständigen überlassen habe (vgl. S. 5, 9 und 19 der Beschwerde). Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vom Verteidiger ins Feld geführten, in BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 beurteilten zu vergleichen, hat die Vorinstanz doch im dortigen Urteil an keiner Stelle angegeben, weshalb es das Gutachten als "lege artis erstellt", "nachvollziehbar begründet" und "in sich schlüssig" betrachtete, und sich inhaltlich nicht mit dem Gutachten befasst (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1, 3.8). Demgegenüber hat das Strafgericht im vorliegenden Fall nach einer minutiösen Prüfung der Diagnosen und des Zusammenhangs zur Anlasstat die Methodik der Herleitung der gutachterlichen Legalprognose durch Dr. med. B.____ nicht beanstandet (vgl. S. 6-8 des Beschlusses) und hinsichtlich der gutachterlichen Legalprognose selbst die Einschätzungen des Sachverständigen unter eingehender Berücksichtigung der Akten des Strafverfahrens sowie der Therapieberichte als nachvollziehbar und schlüssig erachtet, wobei es die einzelnen Einwendungen der Verteidigung erst nach sorgfältiger Prüfung im Einzelnen verworfen hat (vgl. S. 8-10 des angefochtenen Beschlusses). Die Motive für ein Abstützen auf die Einschätzungen des Gutachters Dr. med. B.____ hat das Strafgericht somit klar und nachvollziehbar angegeben, sich mithin mit seinem Gutachten in genügendem Mass inhaltlich auseinandergesetzt. 2.5 Ernsthafte Gefahr weiterer Delikte (Gefährlichkeitsprognose) 2.5.1 Gemäss Legalprognose müssen "weitere Taten dieser Art ernsthaft zu erwarten" sein. Es ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich, eine hohe Wahrscheinlichkeit, wobei frühere Delinquenz ein verlässliches Indiz darstellt. Dem Erfordernis der Gefährlichkeit kommt im Massnahmenrecht ein zentrale Bedeutung zu (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 46). Erforderlich ist hier im Unterschied zu allen anderen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB eine qualifizierte Gefährlichkeit. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten zu konstatieren sein. Eine Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit ist entsprechend im Zusammenhang mit einer Verwahrung nicht ausreichend (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 47, m.w.H.). Im Zusammenhang mit Sexualdelikten gemäss Art. 187 und 189 StGB wurde unter dem Regime des alten Rechts festgehalten, es vermöge erst die hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter eine qualifizierte Gefährlichkeit zu begründen. Der Gesetzgeber hat die letztgenannte Praxis des Bundesgerichts aufgenommen und die rechtliche Erheblichkeit der Gefährlichkeit entsprechend umschrieben ( Marianne Heer , a.a.O., N 48, m.w.H.). Weiter stellt der Gesetzgeber auch besonders hohe Anforderungen an die Art der zu erwartenden künftigen Delinquenz. Relevant sind hier einzig schwerwiegende Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität. Es besteht also eine Kongruenz zwischen Anlasstaten und den allfälligen künftigen Straftaten. Mit Blick auf die Schwere des Eingriffs muss verlangt werden, dass nicht bloss dasselbe Rechtsgut bedroht ist, sondern dass auch die Art des Angriffs inhaltlich der Anlasstat entspricht (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 49). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht den Gerichten regelmässig ein erhebliches Ermessen zu. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Dabei ist unter anderem davon auszugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 51). Der Begriff der Gefährlichkeit ist kein medizinischer. Ob eine Gefährlichkeit bejaht wird, ist das Ergebnis einer normativen Bewertung, einer umfassenden Risikoanalyse. Es erfolgt eine Einschätzung aufgrund einer Gesamtbewertung von Tat und Tätern (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 52, m.w.H., u.a. auf die Botschaft 1998 , S. 2094). Auch wenn der Begriff der Gefährlichkeit ein Rechtsbegriff ist, darf nicht verkannt werden, dass ein gewichtiger Teil der verschiedenen Faktoren einer solchen umfassenden Beurteilung von Tat und Tätern in den psychiatrischen Fachbereich gehören, weshalb denn auch regelmässig psychiatrische Gutachter dazu primär Stellung nehmen sollen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist vorerst einmal auf der forensisch-psychiatrischen Ebene festzustellen (vgl. Marianne Heer , a.a.O., N 53, m.w.H., u.a. auf BGE 127 IV 1, 5; BGer, KassH, 6S.398/2001 vom 6. August 2001, Erw. 1a; 6S.522/2000 vom 2. November 2000, Erw. 3b; 6S.768/1999 vom 29. Januar 2000, Erw. 1b). 2.5.2 Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf das Gutachten B.____ zunächst fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen und paranoiden Anteilen, eine homosexuelle Pädophilie und eine posttraumatische Belastungsstörung, somit zusammenfassend eine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde. Ein Zusammenhang zwischen diesen Störungen und den Anlasstaten wurde seitens des Gutachters bejaht (vgl. Gutachten B.____, S. 67 f., 77). Als Methoden zur Ermittlung der Legalprognose verwendet dieser Gutachter den Kriterienkatalog nach Dittmann sowie das Diagnose- und Prognoseinstrument Static-99. Es ist festzustellen, dass Dr. med. B.____ die Einschätzung der Dittmann-Kriterien ausführt und die jeweiligen Wertungen offenlegt. Er quantifiziert die Ergebnisse und berechnet im Verfahren nach Static-99, ausgehend von einer Gesamtpunktzahl von 6, eine Fünfjahresrückfallquote von 21%, womit beim Beschwerdeführer ein höheres Risiko als bei 92% der übrigen Sexualstraftäter anzunehmen sei. Des Weiteren benennt der Gutachter auch die beim Fotres-Test erreichten Zahlenwerte und nimmt eine Verbalbewertung vor. Der Gutachter bewertet das Rückfallrisiko mit 3,5 von 4 Punkten, was er als "hoch bis sehr hoch" bezeichnet (vgl. S. 37 ff. i.V.m. S. 106 ff. sowie Anhang des Gutachtens B.____). Diese vom Gutachter Dr. med. B.____ angewendeten Methoden werden seitens von Prof. Dr. med. C.____ für richtig befunden. So führt dieser in seinem methodenkritischen Sachverständigengutachten vom 28. Juni 2016 unter anderem aus, dass die vom Gutachter verwendeten Prognoseinstrumente, PCL-R, Static-99 sowie Dittmann-Katalog, nicht zu beanstanden seien (vgl. S. 9-13 des Gutachtens C.____). Eine Kritik sei lediglich betreffend die Bewertung des Items 9 im Prognoseinstrument Static-99 anzubringen: Hier sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das eine Opfer weniger als 24 Stunden gekannt habe, bevor es zu den Übergriffen gekommen sei. Es hätten darum nicht 1, sondern 0 Punkte in diesem Bereich vergeben werden dürfen (vgl. S. 16, 18 des Gutachtens C.____). Nicht zu beanstanden sei hingegen die Bewertung im Item 5 mit 1 Punkt: Da es am 18. Dezember 1996 eine Vorverurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gegeben habe, rechtfertige sich die Vergabe von 1 Punkt. Zurückgezogene Anklagen wären erst für die Vergabe von 2 Punkten relevant gewesen, wovon Dr. med. B.____ im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen sei (vgl. S. 17 des Gutachtens C.____). Im Weiteren sei auch Item 3 korrekt bewertet worden: Wenn der Vorfall am 11. April 2002 im Anlassverfahren als einfache Körperverletzung gewertet worden sei, sei zweifelsohne 1 Punkt zu vergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens C.____). In Bezug auf Item 1 schliesslich sei dem Verteidiger insofern zuzustimmen, als aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwischen 40 und 60 Jahren 1 Punkt abzuziehen sei, was im günstigsten Fall zu einem Gesamtpunktwert von 4 beim Beschwerdeführer führen würde, wobei er auch mit diesem Wert noch moderat im hohen Risikobereich läge. Andererseits sei ein Altersabzug unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur im konkreten Fall nicht gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer mit 54 Jahren initial in der Phase des protektiven Faktors befinde (vgl. S. 17 f. des Gutachtens C.____). Insgesamt erscheine somit lediglich Item 9 korrekturbedürftig, womit der Beschwerdeführer im Static-99 eine Gesamtpunktzahl von 5 erreiche. Dies bedeute, er sei in einem Bereich einzuordnen, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten worden sei. Das relative Risiko des Beschwerdeführers liege bei 3,48, d.h., dass er gegenüber einem Kindsmissbraucher mit durchschnittlichem Rückfallrisiko, der 2 Punkte aufweisen würde, ein ca. 3,5fach höheres Risiko eines Rückfalls aufweise. Dieser Risikolevel sei als durchschnittliches bis hohes Risiko zu bezeichnen. Bei einer Gesamtpunktzahl von 5 sei mit einer anderen Rückfallrate, nämlich einer solchen von 9,97% - 21,02%, d.h. 14,65% zu rechnen. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers sei somit höher als das durchschnittliche Rückfallrisiko in der Gesamtgruppe der Kindsmissbraucher (6,29%)(vgl. S. 18 f., 23 des Gutachtens C.____). Ob ein derartiges Rückfallrisiko eine Verwahrung rechtfertige, unterliege der juristischen Beurteilung. Festzuhalten bleibe, dass das relative Risiko des Beschwerdeführers gegenüber dem durchschnittlichen Rückfallrisiko eines Sexualstraftäters mit Missbrauchsdelikten an Kindern erhöht sei (vgl. S. 21 des Gutachtens C.____). Was die konkrete Gefährlichkeitsprognose betrifft, so stellt Dr. med. B.____ in seinem Gutachten vom 30. Mai 2015 eine hohe Rückfallgefahr fest. Er stützt sich dabei auf die Akten, Urteile und Therapieberichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Y.____ (vgl. S. 2, 4-22, 40, 42, 108, 112 f. des Gutachtens B.____). Erwähnenswert ist an dieser Stelle unter anderem die Feststellung des Gutachters, dass auch 19 Jahre nach der ersten Verurteilung die innere Welt der Sexualität des Beschwerdeführers noch immer wenig bearbeitet, rudimentär dokumentiert sei und einige offene Fragen aufwerfe (vgl. S. 49 des Gutachtens B.____). Auch wirkten die Angaben des Beschwerdeführers, mittlerweile erkannt zu haben, pädophil zu sein, diffus und oberflächlich (vgl. S. 65 des Gutachtens B.____). Die Gesamtdelinquenz gebe derart viele eindeutige Hinweise auf eine hohe sexuelle Erregbarkeit und umfassende sexuelle Fantasien mit Kindern, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von erheblichen Fantasien mit Jungen über mehrere Jahre ausgegangen werden könne, auch wenn der Beschwerdeführer dies bis heute bestreite (vgl. S. 70 des Gutachtens B.____). Des Weiteren zeige der Beschwerdeführer bis heute keine relevante Einsicht in die vom Gericht festgestellten Taten. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrerer eröffneter Verfahren und während der Strafuntersuchung delinquent gewesen und weise schwergradige kognitive Verzerrungen auf. Es zeige sich ein sehr belastendes Gesamtbild eines ausdauernden und durch keine Interventionen zu stoppenden Täters, bei dem ein ausgesprochen hoher emotionaler Gewinn durch die Delikte angenommen werden müsse. Die Taten seien völlig unabhängig von Lebensphasen gewesen und seien selbst durch erhebliche Sanktionen nicht gestoppt worden (vgl. S. 78 des Gutachtens B.____). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Übergriffe ausgesprochen strategisch vorgegangen und habe lange im Voraus geplant. Das Ausmass der Intransparenz und strategischen Lügen sei sehr hoch gewesen, was bei der weiteren Legalprognose und den Zukunftsperspektiven von Bedeutung sein werde. Aus den Akten lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer das ambulante Setting hochmanipulativ und strategisch unterlaufen habe, das Helfernetz mit Falschinformationen bedient, den Eltern der Kinder Lügen erzählt und die Kinder gezielt unter Druck gesetzt habe (vgl. S. 79 des Gutachtens B.____). Was schliesslich den Therapieverlauf betreffe, so bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung durch jüngere Männer als potentielle Intimpartner wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen und dann gegenüber Kindern ein dominantes Verhalten zeigen würde (vgl. S. 101 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer habe schwerstgradig chronifiziert delinquiert und ein eingeschliffenes Verhaltensmuster gezeigt. Er habe auch ausgesprochen hochfrequent delinquiert. Daneben sei der Beschwerdeführer wegen eines Gewaltdelikts an einem Mitarbeiter verurteilt worden, und dies aufgrund einer heftigen emotionalen Reaktion (vgl. S. 106 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer sei vollkommen sanktionsresistent und uneinsichtig gewesen. Er habe ununterbrochen versucht zu delinquieren. Seine Sexualität sei nach wie vor intransparent. Eine Einsicht in die Störung bestehe bis heute nur ansatzweise (vgl. S. 107 des Gutachtens B.____). Die Gesamtbeurteilung falle somit kritisch aus (vgl. S. 108 des Gutachtens B.____). Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen werde. Delikte wie die früheren seien bereits kurzfristig mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Auch Tätlichkeiten seien zu erwarten. Wie der Beschwerdeführer auf Kinderkontakt reagiere, sei auch nach dieser langen Vollzugszeit weitgehend unklar (vgl. S. 110 des Gutachtens B.____). Schliesslich gelangt der Gutachter zum Fazit, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Weitere sexuelle Übergriffe wie die früheren seien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. S. 111 des Gutachtens B.____). Der Darstellung des Verteidigers, wonach der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht zugegeben habe, gewisse Items falsch bewertet zu haben und sich auch sonst die Unsicherheit in seiner Einschätzung gezeigt habe (vgl. S. 8, 14 der Beschwerde), ist hingegen nicht zu folgen. Mit Blick auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 2. Februar 2016 ist vielmehr festzustellen, dass der Gutachter jeweils klare Angaben machte und keinerlei Unsicherheiten hinsichtlich seiner Einschätzung zeigte. So führte er am 2. Februar 2016 vor der Vorinstanz unter anderem im Einklang mit seinem schriftlichen Gutachten aus, der Beschwerdeführer habe einige 100 Übergriffe verübt, die Opfer systematisch unter Druck gesetzt, ihnen Geschenke und sie unter Androhung von Schlägen etc. gefügig gemacht. Es sei von einer Kernpädophilie auszugehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 19). Des Weiteren sei die Wirksamkeit der Medikation gar nicht belegt. Eine Transparenz hinsichtlich des Kopfkinos des Beschwerdeführers sei nicht vorhanden. Man könne nur darauf abstützen, was er sage. Sobald ein potentieller Beziehungspartner erscheine, wirke der Beschwerdeführer wie ausgewechselt und verhalte sich so, wie es in den Urteilsbegründungen beschrieben sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 20). Der Beschwerdeführer habe auch während der Therapie in Freiheit delinquiert. Eine Verhaltensänderung im Sinne einer Homosexualität sei nicht ersichtlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21). Der Beschwerdeführer habe den Opfern bei der Tatbegehung Schmerzen zugefügt. Er sei auch im sonstigen Umgang mit ihnen nicht zimperlich vorgegangen, indem er sie etwa angeschrien und unter Druck gesetzt habe. Die sexuelle Präferenz eines Menschen ändere sich nach dem 18. Altersjahr nicht mehr relevant. Es verschiebe sich allenfalls um ein bis zwei Jahre; nicht denkbar sei indessen eine Verschiebung von 6- zu 40-jährigen Personen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 22). Der Einschätzung des Gutachters nach habe der Beschwerdeführer in seinen Therapien bei einer Skala von 0 bis 10 einen Fortschritt von lediglich 1 gemacht. Sobald etwas sexuell Interessantes auftauche, trete beim Beschwerdeführer schlagartig eine Verhaltensänderung ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Eine deutliche Senkung des Rückfallrisikos hält der Gutachter für sehr unwahrscheinlich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25). Vielmehr sei von einer deutlichen bis hohen Rückfallgefahr auszugehen. Es finde sich wenig, was dieses Risiko reduzieren würde. Problematisch seien insbesondere die fehlende Transparenz und Offenheit seitens des Beschwerdeführers. Die Wahrscheinlichkeit von Rückfällen sei bereits mittelfristig so hoch, dass mit Übergriffen auf Kinder zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Opfer auch früher schon geschlagen, sie an die Wand gedrückt etc. Die Übergriffe seien mehrmals am Tag passiert, ausgeübt durch eine Vertrauens- und Bezugsperson, verbunden mit Drohungen und psychischem oder physischem Druck. Es bestünden keine Hinweise, dass sich das Muster verändert haben solle, daher sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass dieses Muster wieder reaktiviert werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 26-28). Betreffend Item 3 im Prognoseinstrument Static-99 liege ein Grenzfall vor. Hinsichtlich Item 5 liege eine frühere Anklage vor, welche aber zurückgezogen worden sei und betreffend Item 9 sei berücksichtigt worden, dass in einem Fall ein Übergriff schon im ersten Training und damit innerhalb von 24 Stunden seit dem Kennenlernen stattgefunden habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29 f.). In den Opferbefragungen habe es immer wieder Hinweise auf Quetschen der Genitalien, Schlagen mit einem Plastikrohr und rabiate Methoden des Beschwerdeführers als Trainer gegeben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 33). Schliesslich habe sich gezeigt, dass sich mit dem Medikament Lucrin keine messbare Wirkung auf die Rückfälligkeit habe feststellen lassen. Beim Beschwerdeführer könne nicht antihormonell therapiert werden, weil die Transparenz und eine nachvollziehbare Veränderung des Vor- und Nachzustandes fehlten. Es handle sich in dem Sinn um eine Blackbox, ein "Fischen im Trüben" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 34 f.). Was im Besonderen die Kritik des Verteidigers an den einzelnen Items (vgl. replizierende Stellungnahme vom 25. April 2016) betrifft, so ist zunächst hinsichtlich des Items 5 (frühere Anklagen und/oder Verurteilungen aufgrund sexuell motivierter Straftaten) festzustellen, dass ursprünglich mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer liefen, welche später eingestellt wurden. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 wurde eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 1996 ausgefällt. Dies bedeutet, dass erst im späteren Urteil Taten zutage traten, die bereits vor dem ersten Urteil begangen wurden. Die Klassifizierung mit 1 Punkt gemäss Gutachten B.____, bestätigt durch das Gutachten C.____, ist daher nicht zu beanstanden. Bezüglich des Items 3 (Verurteilungen beim Indexdelikt aufgrund nicht-sexueller Gewalt) ist anzuführen, dass eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung existiert. Auch hier ist die Klassifizierung mit 1 Punkt gemäss Gutachten B.____, bestätigt durch das Gutachten C.____, korrekt erfolgt. Was des Weiteren Item 9 (Bekanntheitsgrad zwischen Täter und Opfer - Handelt es sich um ein fremdes Opfer [24-h-Regel]) betrifft, so ergibt sich aus dem Urteil vom 18. Dezember 1996, dass den sexuellen Übergriffen jeweils nur eine kurze oder völlig fehlende Anlaufzeit vorausging (vgl. nur S. 45 des Gutachtens B.____). Dasselbe ist dem Urteil vom 27. Januar 2006 zu entnehmen: Dort geht das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Opfer bereits "nach einem der ersten Trainings" angegangen sei (vgl. dazu S. 19 f. des genannten Urteils sowie S. 71 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich bei den mit Urteil vom 27. Januar 2006 beurteilten Delikten jeweils um klassische Beziehungsdelikte gehandelt und er habe alle seine Opfer bereits mehr als 24 Stunden vor dem ersten Übergriff gekannt (vgl. S. 3 f. der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016 sowie S. 3 der replizierenden Stellungnahme vom 7. September 2016). In diesem Punkt erfolgt seitens des Gutachtens C.____ eine Korrektur von 1 auf 0 Punkte (vgl. S. 16, 18 des Gutachtens C.____). Das Kantonsgericht stellt fest, dass hinsichtlich des genauen Tatzeitpunktes des ersten Übergriffes bei einem der Opfer angesichts der ungenauen Beschreibung "nach einem der ersten Trainings" (vgl. S. 19 f. des Urteils des Strafgerichts vom 27. Januar 2006) in der Tat Unsicherheiten bestehen. Diese haben sich, da es sich um vergangene Tatsachen handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO in dubio pro reo zugunsten des Täters auszuwirken: Es ist mithin der Klassifikation gemäss Gutachten C.____ zu folgen und daher sind - in Abweichung zum Gutachten B.____ und damit zum vorinstanzlichen Entscheid - 0 Punkte zu vergeben. Bezüglich des Items 1 (Alter des Täters zum Zeitpunkt der Prognose) kann das Alter des Beschwerdeführers in der Tat nicht protektiv berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters dazu (vgl. S. 39 des Gutachtens B.____) vermögen zu überzeugen. Insbesondere wird darin erwähnt, dass im Gegensatz zur kanadischen Stichprobe die Berücksichtigung der Alterungskorrelation in den europäischen Validierungsstudien keine Rolle spiele, weshalb auf die Verwendung des Static-99-R verzichtet werden könne (vgl. Gutachten B.____, a.a.O., bestätigt durch Gutachten C.____, S. 17 f.). Bereits Dr. med. D.____ führte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 23. Februar 2011 betreffend die Verlängerung der Massnahme zur Frage der Rückfallwahrscheinlichkeit aus, dass es in diesem Bereich auch 76-jährige Straftäter gebe, es somit nicht mit 50 Jahren ende (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Februar 2011, S. 14). Auch dem Kantonsgericht vermittelt der Beschwerdeführer anlässlich seines persönlichen Erscheinens nicht das Bild eines in körperlicher oder sonstiger Hinsicht beeinträchtigten Mannes. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe schon 11 Jahre Therapie hinter sich, weshalb die Aussagekraft des Prognoseinstruments Static-99 bei ihm begrenzt sei (vgl. S. 11 der Beschwerde), kann nicht gehört werden. Die Staatsanwaltschaft weist dazu in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 (S. 3-5) zu Recht auf die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer nach mittlerweile mehrjähriger intensiver Behandlung im Grunde noch immer am Anfang der Behandlung stehe (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. med. B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Ebenso wenig trifft die Kritik des Beschwerdeführers zu, der genannte Gutachter habe die Einschätzungen der behandelnden Massnahmeinstitution, der (UPK) Y.____, nicht berücksichtigt (vgl. S. 10 f. der Beschwerde), hat sich doch der genannte Gutachter ausdrücklich auch auf diese Unterlagen gestützt (vgl. nur Gutachten B.____, S. 46). Was des Weiteren die geltend gemachte Wirksamkeit der Medikation (vgl. S. 19 der Beschwerde) betrifft, so führte bereits Dr. med. D.____ anlässlich der obgenannten Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 23. Februar 2011 aus, dass der Beschwerdeführer nicht ein kontrollgestörter Triebtäter sei, den man mit einer Medikamentation behandeln könne. Vielmehr seien beim Beschwerdeführer auch Gefühle der Verliebtheit zu Minderjährigen aufgetreten. Darum sei eine triebdämpfende Medikation bei ihm fraglich indiziert. Die Voraussetzungen für eine antihormonelle Behandlung seien daher nicht ideal (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Februar 2011, S. 9 ff.). Auch aus Sicht von Dr. med. B.____ sei das Abstreiten der Pädophilie eine sehr schlechte Voraussetzung für eine triebdämpfende Medikation. Die Medikamentation habe auch nichts am zeitweise obsessiven Interesse für mögliche Intimpartner geändert (vgl. S. 93 f. des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 trotz antiandrogener Therapie ein anhaltend starkes Interesse an einem Mitpatienten in den UPK gezeigt (vgl. S. 97 des Gutachtens B.____). Die antihormonelle Behandlung habe nur eine geringe und vor allem unsichere Wirkung gezeigt, da der Beschwerdeführer nach wie vor einen hohen sexuellen Handlungsdruck und ein unmittelbares Reagieren auf potentielle Intimpartner zeige (vgl. S. 99 des Gutachtens B.____). Der Beschwerdeführer selbst bestätigt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht implizit, dass er sowohl gegenüber Knaben als auch gegenüber jüngeren Männern ein Gefühl der Verliebtheit empfand, sein Interesse somit nicht ein rein sexuelles war (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 ff.). Diese Tatsache zeigt deutlich auf, dass die Wirksamkeit von antiandrogenen Mitteln beim nicht rein triebgesteuerten Beschwerdeführer deutlich zu relativieren ist. Was in einem weiteren Punkt das Gewaltpotential betrifft, so wendet der Verteidiger ein, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen Hochrisikotäter. Die Wahrscheinlichkeit einer Eskalation der Delikte hin zu Gewaltverbrechen werde von Dr. med. B.____ verneint und auch die Vorinstanz gehe davon aus (vgl. S. 7 der Beschwerde). An anderer Stelle bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter ihn in seiner Fotres-Evaluation als gewalttätig einstufe (vgl. S. 4 f. der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016). Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. So verweist der genannte Gutachter zu Recht auf Fälle, in denen der Beschwerdeführer den Opfern bei seinen Taten Schmerzen zufügte (vgl. S. 66 des Gutachtens B.____). Dem Gewaltdelikt sei nur rudimentäre Beachtung geschenkt worden. Aus Sicht des Gutachters komme der Hypothese der Dynamik im Rahmen einer getriggerten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) eine erhebliche Bedeutung hinsichtlich der Legalprognose zu (vgl. S. 77 des Gutachtens B.____). Schliesslich weist der Gutachter in diesem Zusammenhang auf Angaben eines 19-jährigen Patienten einer anderen Station der UPK hin, welcher angegeben habe, dass er sich vom Beschwerdeführer bedrängt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, Fussballtrainer zu sein und angeboten, ihn zu trainieren (vgl. S. 99 des Gutachtens B.____). Prof. Dr. med. C.____ bemängelt die Einschätzung des Gutachters gemäss Fotres-Evaluation jedenfalls nicht (vgl. S. 23 f. des Gutachtens C.____). Der Einwand des Verteidigers schliesslich, Prof. Dr. med. E.____ habe in seiner Vorab-Stellungnahme zur Rückfallgefahr vom 20. Februar 1997 (act. 311 f.) das Risiko eines Rückfalls als eher gering eingeschätzt (vgl. S. 18 der Beschwerde), kann in casu ebenso wenig berücksichtigt werden, da diese Einschätzung in Unkenntnis der vollen Fakten, nämlich der vielen weiteren, bereits begangenen und noch zu folgenden Delikte, erfolgte. 2.5.3 Wie bereits oben (Ziff. 2.4.1) festgehalten, gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prognosestellung nicht. Es ist aus diesem Grund nicht zwingend jeweils von der für den Betroffenen mildesten Variante bei der Prognose auszugehen. Die im Gutachten C.____ vergebene Gesamtpunktzahl von 5 erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als eher wohlwollend und es besteht keinerlei Spielraum für eine weitere Reduktion auf 4 oder gar 3 Punkte, wie dies der Auffassung des Verteidigers entspricht (vgl. S. 4 der replizierenden Stellungnahme vom 25. April 2016). Die Einschätzungen des Gutachters Dr. med. B.____, ergänzt durch das Gutachten C.____, erscheinen als klar und nachvollziehbar begründet und vermögen daher das Kantonsgericht zu überzeugen. Es besteht keinerlei Anlass zu einem Abweichen von der dort gemachten Gefährlichkeitsprognose. Unter Berücksichtigung der Einschätzungen der beiden Gutachter gelangt das Kantonsgericht zur klaren Feststellung, dass im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 6-11 des Beschlusses) mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten wie die Anlasstaten zu erwarten sind, was für eine hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spricht. Damit ist auch diese zentrale Voraussetzung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB als erfüllt zu erachten. Auch nach nochmaliger Prüfung (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2016) vermag die seitens des Verteidigers eingereichte Studie von Hanson et al. (2009) betreffend die Verlässlichkeit einer Gefährlichkeitsprognose bei Gewalt- und Sexualstraftätern daran nichts zu ändern (vgl. bereits Erw. 1.2). Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten C.____ (vgl. S. 18 f.) zumindest von einem durchschnittlichen bis hohen Risiko auszugehen, wobei die Rückfallrate zwischen 9,97% und 21,02%, d.h. durchschnittlich 14,65% beträgt (vgl. Gutachten C.____, a.a.O.). Der Verteidiger wirft anlässlich der Verhandlung vor Kantonsgericht die Frage auf, ob denn eine Rückfallwahrscheinlichkeit von knapp 15%, d.h. gerade einmal 1/6, für eine Verwahrung ausreichen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts klar zu bejahen, darf doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer damit in einem Bereich einzuordnen ist, der nur von 8% der 535 einschlägigen Delinquenten überschritten worden ist. Zudem beträgt das relative Risiko 3,48, d.h., dass er gegenüber einem Kindsmissbraucher mit durchschnittlichem Rückfallrisiko , der 2 Punkte aufweisen würde, ein ca. 3,5fach höheres Risiko eines Rückfalls aufweist, womit das Risiko höher als das durchschnittliche Rückfallrisiko der Gesamtgruppe der Kindsmissbraucher (6,29%) liegt (vgl. Gutachten C.____, a.a.O.). Diese Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Es ist mittel- bis kurzfristig ernsthaft eine erneute Delinquenz zu erwarten, sollte der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einem Treffen auf ein Kind in alte Verhaltensmuster zurückfallen könnte, erscheint als zu hoch. Abschliessend verbleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vor Kantonsgericht zu Protokoll gegeben hat, es könne immer wieder etwas passieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). 2.6 Fehlende Therapierbarkeit 2.6.1 Solange eine therapeutische Massnahme Aussicht auf Erfolg hat, d.h. Therapierbarkeit besteht, hindert dies die Anordnung einer Verwahrung (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 64 N 87; BGE 134 IV 121, 134 IV 315, 321 f.). Der Begriff der Behandelbarkeit ist ein relativer. Es sind daher nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich. Dabei gilt es abzuklären, ob eine bestimmte Therapie für die betroffene Person geeignet ist oder nicht (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 90). Mit der Behandlungsprognose vor und während einer Unterbringung wird die Frage thematisiert, ob die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringert werden kann ( Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 91, mit Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur). Ob eine Massnahme erfolgreich sein kann oder nicht, lässt sich abschliessend erst entscheiden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 96). Jedenfalls ist ein gescheiterter und auch sachgemässer Behandlungsversuch faktisch Voraussetzung für die Annahme von Unbehandelbarkeit eines Betroffenen (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 106; BGer 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, Erw. 3.7.5; 6B_81/2011 vom 16. Mai 2011, Erw. 3.2). Nicht jeder kleine therapeutische Fortschrift darf als Erfolg eingestuft werden. Entscheidend ist die Möglichkeit der Erreichung eines relevanten Behandlungserfolgs (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 108, mit Hinweisen auf die einschlägige Fachliteratur). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es zur Annahme von Behandelbarkeit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr einerseits und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (vgl. Marianne Heer/Elmar Habermeyer , a.a.O., N 110a, mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 315, 321 f., Erw. 3.4.1; BGer 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010, Erw. 3, 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, Erw. 2.12). 2.6.2 Das Kantonsgericht geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. med. B.____ davon aus, dass eine weitere Therapie im vorliegenden Fall zwecklos wäre. So führt der Gutachter unter anderem aus, dass die realen Therapiemöglichkeiten beim Beschwerdeführer schlecht seien (vgl. S. 108 des Gutachtens B.____). Die Therapiebereitschaft seitens des Beschwerdeführers sei durchwachsen und die Beeinflussbarkeit sei weiterhin sehr gering. Die antiandrogene Behandlung des Beschwerdeführers habe keine überzeugende Verbesserung der Legalprognose erreichen können. Aufgrund der Ressourcen des Beschwerdeführers bestünden auch erhebliche Zweifel, ob eine Therapie der Opferproblematik einen Erfolg bringen würde (vgl. S. 108 f. des Gutachtens B.____). Jedenfalls seien die Aussichten für eine Verbesserung wirklich sehr limitiert, die Erfolgsaussichten sehr gering. Ebenfalls die Beeinflussbarkeit sei sehr gering und eine Kooperation sei nicht zu erwarten (vgl. S. 111 des Gutachtens B.____). Der Gutachter findet anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht deutliche Worte, indem er ausführt, die Fortschritte des Beschwerdeführers in der Therapie seien bei einer Skala von 0-10 heute immer noch bei 1 einzustufen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vermag der Beschwerdeführer keine wirklichen Perspektiven aufzuzeigen. Er gibt selbst an, sich in der letzten Zeit nicht mehr um die Therapie gekümmert zu haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Die Anordnung irgendeiner anderen therapeutischen Massnahme zum heutigen Zeitpunkt würde sich damit als sinnlos erweisen. Der Einschätzung des Strafgerichts (vgl. S. 11-13 des Beschlusses) ist demnach auch an dieser Stelle vollständig zu folgen. 2.7 Verhältnismässigkeit 2.7.1 Bei der Prüfung der Verwahrung ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses umfasst drei Teilaspekte, nämlich das Erfordernis der Eignung und der Erforderlichkeit der Verwahrung sowie das Gebot der Proportionalität zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Demnach wird vorausgesetzt, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die am wenigsten einschneidende anzuordnen ist (vgl. Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Verwahrung ist sodann zu beachten, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung weist somit auf die Gewichtung hin, die zwischen dem mit der Mass-nahme zusammenhängenden Eingriff in dessen Rechte und die Gefährlichkeit des Täters vorzunehmen ist. Bei der Prüfung der Rückfallgefahr muss der Unmittelbarkeit und der Schwere der Gefahr sowie der Art und Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes Rechnung getragen werden. Sind wichtige Rechtsgüter wie das Leben oder die körperliche Unversehrtheit gefährdet, sind in Bezug auf die Unmittelbarkeit und die Schwere der Gefahr weniger strenge Massstäbe anzulegen als wenn weniger gewichtige Rechtsgüter wie das Eigentum oder das Vermögen bedroht sind (vgl. BGE 137 IV 201, Erw. 1.2, unter Hinweis auf BGer 6B_457/2007 vom 12. November 2007, Erw. 5.2, und BGE 127 IV 1, 5, Erw. 2a). Bei der Verwahrung als dem einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen kommt dem Anliegen der Subsidiarität ganz besondere Bedeutung zu. Die Anordnung dieser rein sichernden Massnahme stellt eine ultima ratio dar (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Art. 64 N 8, m.w.H.). 2.7.2 Dass die Verwahrung des wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilten Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet ist, weitere derartige Rechtsgutverletzungen zu verhindern, kann als unbestritten gelten. 2.7.3 Auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verwahrung lässt sich vorliegend bejahen, nachdem in casu nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern dem Risiko weiterer gleichartiger Straftaten mit einer alternativen, weniger eingriffsintensiven Massnahme begegnet werden könnte (vgl. nur Erw. 2.6). 2.7.4 Schliesslich ist die Verwahrung im vorliegenden Fall auch als zumutbar , d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, einzustufen: Angesichts der als hoch einzustufenden Gefahr für die Öffentlichkeit und die potentiellen Opfer erscheint der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers als weniger gravierend. Auch wenn es sich bei der Verwahrung um eine ultima ratio-Massnahme handelt, liesse sich eine Freilassung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt unter keinen Umständen verantworten. 2.7.5 Zusammenfassend bejaht somit das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 13 f. des Beschlusses) auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit. 2.8 Fazit Nachdem somit alle Voraussetzungen einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt sind, wurde diese seitens des Strafgerichts mit Beschluss vom 2. Februar 2016 zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, gehen die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Expertisekosten in der Höhe von Fr. 8‘300.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, somit insgesamt Fr. 12‘300.--, grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Da jedoch aufgrund der Aktenlage bereits heute feststeht, dass diese Kosten beim Beschwerdeführer uneinbringlich sein werden, gehen diese - wie bereits schon vor Strafgericht - in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zu Lasten des Staates. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2016 wurde Advokat Alain Joset für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Honorarnote des Verteidigers vom 20. Dezember 2016 ist mit Blick auf die Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Einzig die Position "Zahlung an Psychiatrie F.____" mit einem Betrag von Fr. 175.-- für die Erstellung eines Arztberichtes kann im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich folgende Entschädigung, welche an Advokat Alain Joset ausgerichtet wird: Fr. 6‘420.10 (Honorar inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 513.60), somit insgesamt Fr. 6‘933.70. Der Beschuldigte wird auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hingewiesen, wonach er zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Expertisekosten in der Höhe von Fr. 8‘300.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--, somit insgesamt Fr. 12‘300.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird Advokat Alain Joset eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6‘420.10 (Honorar inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 513.60), somit insgesamt Fr. 6‘933.70, ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen