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470 16 35

Basel-Landschaft · 2016-03-29 · Deutsch BL

Strafprozessrecht Haftentlassung unter Auflage von Ersatzmassnahmen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1ꞌ050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ꞌ000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Staat auferlegt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird ein Honorar von CHF 1ꞌ300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 104.00, insgesamt somit CHF 1ꞌ404.00, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Dispositiv
  1. Dispositiv-Ziffer 2 Buchstaben a, b und c des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2016, lautend: "2. Es werden folgende Ersatzmassnahmen erlassen: a) Dem Beschuldigten wird verboten, mit seiner Ehefrau, seinen Söhnen und seinen Schwiegereltern auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). b) Dem Beschuldigten wird verboten, sich seiner Ehefrau, seinen Söhnen und seinen Schwiegereltern näher als 500 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von weniger als 500 Metern von deren Wohnungen oder dem Schulhaus der Kinder aufzuhalten (Annäherungsverbot). c) Der Beschuldigte hat sich einer wöchentlichen ambulanten Behandlung bei Dr. B.____ (Psychiater) und C.____ (AfA) und gegebenenfalls einer stationären Behandlung zu unterziehen, falls dies aus medizinischer Sicht sinnvoll ist." werden in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  2. Es werden folgende Ersatzmassnahmen erlassen: a) Dem Beschuldigten wird verboten, mit seiner Ehefrau auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). b) Dem Beschuldigten wird verboten, sich seiner Ehefrau näher als 500 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von weniger als 500 Metern von ihrer Wohnung aufzuhalten (Annäherungsverbot). c) Der Beschuldigte hat sich einer wöchentlichen ambulanten Behandlung bei Dr. B.____ (Psychiater) und C.____ (AfA) zu unterziehen. Im Übrigen bleibt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2016 unverändert.
  3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1ꞌ050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ꞌ000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.
  4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird ein Honorar von CHF 1ꞌ300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 104.00, insgesamt somit CHF 1ꞌ404.00, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.03.2016 470 16 35

Strafprozessrecht Haftentlassung unter Auflage von Ersatzmassnahmen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. März 2016 (470 16 35) Strafprozessrecht Haftentlassung unter Auflage von Ersatzmassnahmen Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Haftentlassung unter Auflage von Ersatzmassnahmen Beschwerde vom 15. Februar 2016 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2016 A. Der am 28. Januar 2016 vorläufig festgenommene A.____ wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2016 unter anderem unter folgenden Auflagen unverzüglich aus der Haft entlassen: "2. Es werden folgende Ersatzmassnahmen erlassen: a) Dem Beschuldigten wird verboten, mit seiner Ehefrau, seinen Söhnen und seinen Schwiegereltern auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). b) Dem Beschuldigten wird verboten, sich seiner Ehefrau, seinen Söhnen und seinen Schwiegereltern näher als 500 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von weniger als 500 Metern von deren Wohnungen oder dem Schulhaus der Kinder aufzuhalten (Annäherungsverbot).

c) Der Beschuldigte hat sich einer wöchentlichen ambulanten Behandlung bei Dr. B.____ (Psychiater) und C.____ (AfA) und gegebenenfalls einer stationären Behandlung zu unterziehen, falls dies aus medizinischer Sicht sinnvoll ist." B. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2016 beantragte der Beschuldigte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2016 betreffend das Kontakt- und Annäherungsverbot zu den Söhnen sowie den Schwiegereltern gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. a und b aufzuheben. Ferner sei der Satz gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. c, dass eine stationäre Behandlung anzuordnen ist, sofern dies aus medizinischer Sicht sinnvoll sei, aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. C. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2016 auf eine Stellungnahme und verwies auf den begründeten Entscheid vom 1. Februar 2016. Ferner beantragte das Zwangsmassnahmengericht, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 stellte auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. E. Mit Datum vom 9. März 2016 edierte der Beschwerdeführer eine replizierende Stellungnahme und hielt an seinen Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung fest. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.2 Vorliegend wurden mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2016 in Anwendung von Art. 237 Abs. 1 StPO diverse Ersatzmassnahmen angeordnet. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und die Legitimation des Beschuldigten als Betroffener der Ersatzmassnahmen ist ebenfalls klarerweise gegeben. Der motivierte Entscheid wurde dem Beschuldigten am 5. Februar 2016 zugestellt, weswegen mit Eingabe vom 15. Februar 2016 die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Unangemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwerdeflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre ( Patrick Guidon , a.a.O., Art. 393 N 17 ff.). 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 1. Februar 2016 im Wesentlichen, der Beschuldigte habe bestätigt, dass es am 26. Januar 2016 zu einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehegattin gekommen sei und er ihr gesagt habe "Ich mache dich kaputt" und "Ich mache dich durcheinander." Dies seien jedoch Ausdrücke, die zum normalen Umgangston zwischen ihm und der Ehegattin gehörten. Sodann habe die Ehegattin ausgeführt, dass der Beschuldigte sie und ihren Vater am 28. Januar 2016 mit den Worten "Ich nehme euch die Luft raus" bedroht habe. Die Schilderungen der Ehegattin hätten nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts glaubhaft gewirkt. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht wegen Drohungen belasten wolle. Zudem habe der Beschuldigte die heftigen Streitereien mit seiner Ehegattin bestätigt und die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten seien in groben Zügen übereinstimmend. Folglich bestehe ein dringender Tatverdacht betreffend Drohung, somit bezüglich eines Vergehens. Gegen den Beschuldigten sei ein Verfahren wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung geführt worden. Zusätzlich seien bereits drei Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin gemäss Art. 55a StGB provisorisch eingestellt worden. Der Beschuldigte befinde sich zurzeit in psychologischer Behandlung bei Dr. B.____ (Psychiater) und C.____ (AfA) zur Behandlung seiner Spielsucht. Sodann hätten sich die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten seit dem Tod des Vaters des Beschuldigten und dem Auszug der Ehegattin aus der gemeinsamen Wohnung aktualisiert. Dabei seien für die Ehegattin keine protektiven Faktoren ersichtlich. Mithin bestehe eine hohe Gefahr für die Entstehung von weiteren Konflikten zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau. Insbesondere sei die Begehung und Realisation von Drohungen als erhöht zu beurteilen, weshalb eine erhebliche Ausführungsgefahr vorliege. Unter Berücksichtigung der besuchten psychologischen Sitzungen und der Möglichkeit der vorübergehenden Wohnsitzverlegung zur Mutter des Beschuldigten könne die Ausführungsgefahr als insoweit verringert betrachtet werden, als eine Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot, Fortführung der ambulanten Therapie, Bewährungshilfe im Sinne einer Schuldenberatung) gerechtfertigt sei. 2.2 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Beschwerde vom 15. Februar 2016 zusammengefasst aus, dass seine Äusserungen vom 26. Januar 2016 lediglich eine sinngemässe Antwort auf die Drohungen der Ehegattin gewesen seien. "Durcheinander machen" sei ein Ausdruck, der auch von seiner Ehegattin – selbst gegenüber den Kindern – verwendet werde. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer, dass er seine Ehegattin und seinen Schwiegervater am 28. Januar 2016 bedroht habe. Folglich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausführungsgefahr nicht erfüllt. Selbst wenn der Beschuldigte sich in dieser Art und Weise gegenüber der Ehegattin und dem Schwiegervater geäussert habe, sei nicht von einer hinreichend wahrscheinlichen, ernsthaften und akuten Gefahr eines schweren Delikts auszugehen. Sodann sei das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern nicht nachvollziehbar. Der Vater habe gegenüber den Kindern bzw. in ihrer Anwesenheit keine Drohungen geäussert, weshalb die dreimonatige Ersatzmassnahme unter Berücksichtigung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 10 BV nicht verhältnismässig sei. Ähnliches gelte hinsichtlich der Schwiegereltern. Die Schwiegermutter sei im vorliegenden Sachverhalt unbeteiligt. Sodann sei auch nicht erstellt, dass der Schwiegervater sich vom Beschuldigten bedroht fühle. Folglich sei das Kontakt- und Annährungsverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern weder geeignet, noch erforderlich und somit auch nicht angemessen, um die behauptete Gefährdung der Ehegattin abzuwenden. Ferner sei die Anordnung einer stationären Behandlung, falls aus medizinischer Sicht notwendig, unverhältnismässig. Dieser sehr einschneidende Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 8 EMRK, Art. 10 BV) sei weder geeignet, noch erforderlich oder angemessen, der erheblichen Ausführungsgefahr zu begegnen. Der Eingriff stehe in keinem Verhältnis zur inkriminierten Straftat. Zusammenfassend erweise sich das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber den Kindern und Schwiegereltern sowie die Androhung einer stationären Massnahme als ungeeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen, weshalb diese aufzuheben seien. 2.3 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet mit Schreiben vom 19. Februar 2016 auf eine Stellungnahme und verweist auf den begründeten Entscheid vom 1. Februar 2016. Bezüglich der stationären Therapie sei auf das Protokoll der Verhandlung hinzuweisen. Der Beschuldigte habe darin selber dargelegt, dass er sich einer dreimonatigen Kur unterziehen möchte, weshalb er sich mit C.____ (AfA) in Verbindung setzen wolle. 2.4 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 zusammengefasst dar, dass mit Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Februar 2016 dem Beschuldigten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vorsorglich verboten worden sei, mit der Ehegattin und den Kindern in Kontakt zu treten und ein Annäherungsverbot (200 Meter) verfügt worden sei. Folglich sei über die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung dieser Massnahme anlässlich der angesetzten Eheaudienz zu entscheiden. Ferner sei der Schwiegervater des Beschuldigten am 29. Februar 2016 einvernommen worden. Er habe sich sinngemäss für die Weiterführung des Kontakt- und Annäherungsverbots ausgesprochen, was ebenfalls für deren Aufrechterhaltung spreche. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft gegen die angeordnete stationäre Behandlung nichts einzuwenden, sofern die medizinischen Fachpersonen eine solche Massnahme als sinnvoll erachten. 2.5 Mit replizierender Stellungnahme vom 9. März 2016 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine protokollierte Aussage betreffend eine dreimonatige stationäre Kur lediglich seine Bereitschaft gezeigt habe, die ambulante psychiatrische Therapie bei Herrn Dr. B.____ bzw. die psychiatrische Therapie bei Herrn C.___ fortzusetzen. Daraus seien keine weiteren Schlüsse zu ziehen, insbesondere nicht, dass er bereit sei, eine Therapie in einem stationären Vollzug ohne weiteres anzutreten. 3.1 Gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO richten sich die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ersatzmassnahmen treten an Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Bestritten und daher zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob das Vorliegen einer Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Die beschriebene Drohung kann sowohl explizit als auch konkludent erfolgen, wobei sie auf jeden Fall massiv und konkret zu erfolgen hat ( Marc Forster , Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Marianne Heer (Hrsg.), Schweizerische StPO und Schweizerische JStPO, Bern 2010, S. 179). Ausserdem muss sich die Drohung auf die Verwirklichung eines schweren Verbrechens beziehen und zusätzlich ernsthaft erscheinen respektive objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte wahr gemacht und ausgeführt werden. Das Gesetz verlangt eine ernsthafte Befürchtung der Wahrmachung des angedrohten Schwerverbrechens, was bedeutet, dass das drohende Delikt in den Grundzügen konkretisierbar sein muss ( Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 18). Anders als die besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO verlangt der Haftgrund der Ausführungsgefahr keinen dringenden Tatverdacht betreffend ein bereits begangenes Delikt. Sodann ist für die Annahme der Ausführungsgefahr auch nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete beziehungsweise angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die einschlägige Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei bei der Annahme, dass ein (präventiv) Verdächtiger schwere Delikte begehen könnte, Zurückhaltung geboten ist. ( Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold , Strafprozessrecht, 2011, Rn. 682 und FN 449; Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 17; Marc Forster , Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Marianne Heer (Hrsg.), Schweizerische StPO und Schweizerische JStPO, Bern 2010, S. 176 ff.; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rn. 930; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur StPO, 2008, S. 208; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 14; Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 44; BGer 1B_440/2011 vom 23. September 2011, E. 2.2). 3.2 In casu wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Ehegattin und seinen Schwiegervater an Leib und Leben bedroht zu haben ("Ich werde dich umbringen", "Ich nehme euch die Luft raus", "Ich mache dich kaputt" und "Ich mache dich durcheinander"). Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers seien solche Redewendungen in der Familie üblich und würden von ihm und der Ehegattin sogar gegenüber den Kindern geäussert. Die Ehegattin habe sich durch diese Äusserungen jedoch in Angst und Schrecken versetzt gefühlt. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vollumfänglich erhellt und es liegen zwei sich diametral entgegenstehende Aussagen vor. Für die Annahme einer Ausführungsgefahr genügt es, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die einschlägige Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Wie aus den Akten hervorgeht, wurden gegen den Beschuldigten bereits drei Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehegattin gemäss Art. 55a StGB provisorisch eingestellt. Ferner wurde gegen den Beschuldigten aufgrund einer Tätlichkeit und Beschimpfung während eines Fussballspiels ein Verfahren geführt. Auch hier wurde der Strafantrag wiederum zurückgezogen. Sodann gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehegattin zu, dass es zwischen ihnen regelmässig zu heftigen Streitereien komme. Der Beschwerdeführer legt dar, er befinde sich seit der Trennung von der Ehegattin und dem Ableben seines Vaters in psychologischen Behandlungen. Der Konflikt zwischen den Ehegatten habe sich seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts aktualisiert. Der Beschwerdeführer wurde somit schon mehrmals der Tätlichkeiten sowohl zum Nachteil seiner Ehegattin als auch zum Nachteil eines Dritten beschuldigt. Sodann ist das Konfliktpotential des Beschwerdeführers nach Ansicht seiner Ehegattin gestiegen. Aufgrund der momentanen Unklarheit betreffend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers, seinem offensichtlich erhöhten Konfliktpotential und den für die Ehegattin fehlenden protektiven Elementen ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einer gesteigerten Gefahr, dass er seine Drohung umsetzen könnte und somit einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO auszugehen. Folglich ist das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Ehegattin sinnvoll und verhältnismässig. 3.3 Betreffend das Kontakt- und Annäherungsverbot zu den gemeinsamen Kindern ist die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Den Sachverhaltsdarstellungen der Ehegatten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Söhne seiner Ehegattin und seinem Schwiegervater gedroht haben soll. Auch seien keine Drohungen gegenüber den Kindern ausgesprochen worden. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2016 äussert sich sodann auch nicht ansatzweise zu den Gründen für das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber den Kindern. Die Ausführungsgefahr wird pauschal auf die Kinder übertragen und eine Ersatzmassnahme angeordnet. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2016 auf das anlässlich des Eheschutzverfahrens vor dem Zivilkreisgerichtspräsidenten am 2. Februar 2016 verfügte vorsorgliche Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Ehegattin und den Kindern und beantragt, dass über die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der Massnahme anlässlich der angesetzten Eheaudienz entschieden werden solle. Dieser Verweis auf das zivilrechtliche Verfahren ist insofern unbehelflich, als die Voraussetzungen der zivil- und strafrechtlichen Kontakt- und Annäherungsverbote prinzipiell divergieren und damit ihre Prüfung im Strafverfahren nicht vom zivilrechtlichen Verfahren abhängig gemacht werden kann. Sodann ist die verfügte Ersatzmassnahme auch hinsichtlich der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 10 BV und Art. 8 EMRK sowie in Beachtung des Kindeswohls unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde betreffend die Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots gegenüber den Söhnen des Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. a und b gutzuheissen ist. 3.4 Sodann beantragt der Beschwerdeführer, das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber seinen Schwiegereltern sei aufzuheben. Zu prüfen ist, ob zum Nachteil des Schwiegervaters eine Drohung ausgesprochen wurde bzw. ob eine solche Ersatzmassnahme verhältnismässig ist. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 29. Februar 2016 verweigerte der Schwiegervater grösstenteils seine Aussage und machte vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auf die Frage, in welcher Sprache und mit welchem Wortlaut er vom Beschuldigten und Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 bedroht worden sei, äusserte er sich dahingehend, dass damals keine Schimpfwörter gefallen seien (Ziff. 53). Er sei mit den Enkelkindern etwas abseits der Ehegatten gestanden und habe daher weder eine Drohung noch eine Beschimpfung mitbekommen. Er habe allenfalls am Verhalten der Enkelkinder gespürt, dass etwas vorgefallen sei (Ziff. 61 f.). Er sei jedoch nicht bedroht worden (Ziff. 92). Aufgrund dieser Aussagen ist eine Drohung des Beschwerdeführers gegenüber dem Schwiegervater nicht erstellt, weshalb auch keine Ausführungsgefahr besteht. Folgerichtig erscheint eine Ersatzmassnahme im Sinne eines Annäherungs- und Kontaktverbots als unverhältnismässig. Worin eine Bedrohung für die gänzlich unbeteiligte Schwiegermutter erblickt werden kann, wird im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2016 nicht ausgeführt und ist im vorliegenden Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde betreffend die Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots gegenüber den Schwiegereltern des Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. a und b ebenfalls gutzuheissen. 3.5 Abschliessend beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2016 sei bezüglich des Satzes, dass eine stationäre Behandlung anzuordnen ist, sofern dies aus medizinischer Sicht sinnvoll sei (Dispositiv-Ziffer 2 lit. c), aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die für den Fall einer medizinischen Notwendigkeit angeordnete stationäre Behandlung klarerweise unverhältnismässig sei. Dies speziell mit Blick auf die bereits erfolgte ambulante psychiatrische Therapie, deren Fortführung durch den Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden sei. Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 1. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer seinen Willen geäussert, eine dreimonatige stationäre "Kur" zu absolvieren und die ambulanten Behandlungen bei Dr. B.____ und C.____ fortzuführen. Mit Hilfe dieser Therapien wolle er die Beziehung zu seiner Familie retten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann in der Tat kein subjektives Einverständnis zu einer stationären Behandlung geschlossen werden, welche einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit bildet. Dies gilt umso mehr, als das Protokoll der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2016 vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde. Sodann erhellt nicht, inwiefern die Erkenntnis gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. c des angefochtenen Entscheids, wonach der Beschuldigte sich gegebenenfalls einer stationären Behandlung zu unterziehen habe, "falls dies aus medizinischer Sicht sinnvoll ist", justiziabel ist. In der Folge ist die Beschwerde betreffend die Aufhebung der stationären Behandlung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 lit. c ebenfalls gutzuheissen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1ꞌ050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ꞌ000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Staat auferlegt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird ein Honorar von CHF 1ꞌ300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 104.00, insgesamt somit CHF 1ꞌ404.00, aus der Gerichtskasse entrichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Dispositiv-Ziffer 2 Buchstaben a, b und c des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2016, lautend: "2. Es werden folgende Ersatzmassnahmen erlassen: a) Dem Beschuldigten wird verboten, mit seiner Ehefrau, seinen Söhnen und seinen Schwiegereltern auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot). b) Dem Beschuldigten wird verboten, sich seiner Ehefrau, seinen Söhnen und seinen Schwiegereltern näher als 500 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von weniger als 500 Metern von deren Wohnungen oder dem Schulhaus der Kinder aufzuhalten (Annäherungsverbot).

c) Der Beschuldigte hat sich einer wöchentlichen ambulanten Behandlung bei Dr. B.____ (Psychiater) und C.____ (AfA) und gegebenenfalls einer stationären Behandlung zu unterziehen, falls dies aus medizinischer Sicht sinnvoll ist." werden in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Es werden folgende Ersatzmassnahmen erlassen:

a) Dem Beschuldigten wird verboten, mit seiner Ehefrau auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot).

b) Dem Beschuldigten wird verboten, sich seiner Ehefrau näher als 500 Meter anzunähern oder sich im Umkreis von weniger als 500 Metern von ihrer Wohnung aufzuhalten (Annäherungsverbot).

c) Der Beschuldigte hat sich einer wöchentlichen ambulanten Behandlung bei Dr. B.____ (Psychiater) und C.____ (AfA) zu unterziehen. Im Übrigen bleibt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2016 unverändert. 2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1ꞌ050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ꞌ000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird ein Honorar von CHF 1ꞌ300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 104.00, insgesamt somit CHF 1ꞌ404.00, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler