Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist präsidialiter gestützt auf folgende Begründung abzuweisen: In Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a), und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall muss das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit als von vornherein offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden, nachdem diese sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur ungenügend auseinandergesetzt und insbesondere keinerlei Ausführungen im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche getätigt hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2017 (6B_1338/2016) nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.10.2016 470 16 173
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016 (470 16 173) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A.____ , Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ , Beschuldigte C.____ , Beschuldigter D.____ , Beschuldigter E.____ , Beschuldigte F.____ , Beschuldigte G.____ , Beschuldigter H.____ , Beschuldigte I.____ , Beschuldigte J.____ , Beschuldigte K.____ , Beschuldigte Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 8. Juli 2016) A. Mit vier separaten Schreiben vom 22. Januar 2016 erstattete A.____ Strafanzeige gegen die Psychiatrie Basel-Landschaft, das Kantonsspital Liestal, die KESB X.____ sowie sämtliche jeweils zuständigen Ärzte und Behördenmitglieder im Zusammenhang mit ihren psychiatrischen Zwangseinweisungen in den Jahren 1990, 1996, 2002, 2003 und 2011. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 8. Juli 2016, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1), dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche in der Höhe von CHF 250'000.-- auf den Zivilweg verwiesen würden (Ziff. 2), und dass die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte das Kantonsspital Baselland seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Gleichermassen verkündete die KESB X.____ mit Eingabe vom 2. August 2016, dass sie keine Stellungnahme einreichen werde. Demgegenüber legte Dr. med. D.____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Y.____, mit Stellungnahme vom 8. August 2016 den Ablauf der Geschehnisse am 8. August 2002 aus seiner Sicht als damaliger Amtsarzt dar. D. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann mit Eingabe vom 29. Juli 2016 die folgenden Anträge: Auf die Beschwerde der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerde mit einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurück zu weisen und anschliessend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Privatklägerin (Ziff. 4), wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sei (Ziff. 5). E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016 wurde festgestellt, dass die übrigen Beschwerdegegner innert Frist auf die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme verzichtet haben. Nach Schluss des Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin schliesslich mit Datum vom 13. August 2016, 17. August 2016 und 26. August 2016 weitere Eingaben ein, wobei sie in der Eingabe vom 13. August 2016 begehrte, das Beschwerdeverfahren sei nur dann weiterzuführen, wenn ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. 1.2 Die Staatsanwaltschaft begehrt vorliegend, es sei auf die Beschwerde der Privatklägerin mangels Prozessfähigkeit sowie zufolge fehlender Formwahrung nicht einzutreten. Begründet wird dies damit, dass aus dem gesamten Verfahren und insbesondere den zahllosen, langfädigen, sich teilweise widersprechenden und an der Sache vorbei gehenden Ausführungen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin an einer psychischen Krankheit zu leiden scheine, welche es ihr erschweren oder gar verunmöglichen dürfte, vernunftgemäss zu handeln. Ausserdem werde die Beschwerde den formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht gerecht. Auch wenn an die Begründung bei einer Laienbeschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften, sei zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest im Ansatz mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinandersetze, was aber nicht erfolgt sei. Diesem Begehren der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen, was sich wie folgt begründet: Nach Art. 106 Abs. 1 StPO kann eine Partei Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO), wobei eine urteilsfähige handlungsunfähige Person neben ihrer gesetzlichen Vertretung diejenigen Verfahrensrechte ausüben kann, die höchstpersönlicher Natur sind (Art. 106 Abs. 3 StPO). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Die Urteilsfähigkeit setzt die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, voraus (Art. 16 ZGB). Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet und darf nicht leichthin verneint werden. Ob Urteilsfähigkeit besteht, ist nicht abstrakt, sondern stets konkret in Bezug auf die in Frage stehende Verfahrenshandlung zu beurteilen ( Hans Vest/Salome Horber , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 106 StPO, mit Hinweisen). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b); und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nach Abs. 2 von Art. 385 StPO weist die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, soweit die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Wenngleich aufgrund der dokumentierten Krankheitsgeschichte und der teilweise schwer verständlichen Eingaben nicht völlig von der Hand zu weisen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine Form von psychischer Beeinträchtigung vorliegen könnte, bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts in casu keine stringenten medizinischen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Einreichung ihrer Beschwerde abzusprechen wäre. Zweifellos lässt diese eine konsequente Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und erscheint ihre Beschwerde inhaltlich als wenig strukturiert. Praxisgemäss wird aber bei sogenannten Laienbeschwerden im Hinblick auf die Begründungsdichte ein grosszügiger Massstab zugrunde gelegt, solange aus der Begründung des Rechtsmittels hinreichend klar hervorgeht, was die beschwerdeführende Person begehrt, wobei der Beschwerdeführerin vorliegend gemessen an ihren mutmasslichen Fähigkeiten ein adäquates Bestreben um Darlegung der ihr relevant erscheinenden Aspekte anzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als eine verbesserte Eingabe der Beschwerdeführerin kaum zu erwarten wäre und das Kantonsgericht deshalb darauf verzichtet hat, die Beschwerde zur Nachbesserung zurückzuweisen. Im Übrigen ist es als gerichtsnotorisch hinzunehmen, dass die Eingaben von rechtsunkundigen Laien in erhöhtem Masse die Kohärenz vermissen lassen. Nachdem also die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführerin vom 13. August 2016, wonach das Beschwerdeverfahren einzustellen sei, falls ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde, ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO bei schriftlichen Verfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Rückzug des Rechtsmittels nur bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zulässig ist, wobei in casu der Schriftenwechsel aber bereits mit Verfügung vom 11. August 2016 geschlossen worden ist. Ausserdem muss ein Rückzug ausdrücklich, klar und unbedingt sein (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 386 StPO), weshalb eine Verknüpfung zwischen einem allfälligen Rückzug und einer Bedingung – wie vorliegend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – nicht zulässig ist. In der Folge muss das Begehren der Beschwerdeführerin als von vornherein unbeachtlich qualifiziert werden. 2.1 Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, die Staatsanwaltschaft habe ihre Strafanzeige nicht ernst genommen, obwohl Dr. med. L.____ in seinem Gutachten vom 14. Juni 2016 hierfür genügend Argumente vorgebracht und sowohl ihre psychische Gesundheit als auch ihre Angaben bestätigt und sie darüber hinaus ermutigt habe, Schadenersatz einzuklagen. Aus diesem Grund habe sie ein Rechtsmittel ergriffen und bitte nun das Gericht, darüber zu entscheiden, ob die Psychiatriemissbräuche, Freiheitsberaubung, Körperverletzung durch Zwangsmedikation und Psychiatriewillkür, welche sie jahrzehntelang habe erdulden müssen, mit den Menschenrechten vereinbar seien. Es sei traurige Wirklichkeit, dass die Polizei und Notfallärzte jeweils aufgrund falscher Angaben eines Nachbarn in ihre Wohnung eingedrungen seien und sie in die Psychiatrie gebracht hätten. Ebenso sei es eine Tatsache, dass man sie in der Psychiatrie misshandelt habe, indem sie mehrfach unter lebensgefährliche Zwangsmedikation gesetzt worden sei, obwohl die gefährliche Wirkung der Psychopharmaka wissenschaftlich bewiesen sei. Nachdem dies alles für die Staatsanwaltschaft noch nicht ausreichend sei, um ihren Fall an die Hand zu nehmen, reiche sie als zusätzliche Begründung eine Musterbeschwerde des Vereins Z.____ ein. 2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was an der Richtigkeit der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Zweifel begründen könnte. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen habe. Allerdings sei die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen, generell über Recht oder Unrecht zu entscheiden, vielmehr sei sie lediglich zur Untersuchung von Straftaten zuständig. Diesbezüglich sei festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte auf eine Straftat bestünden. Viele der angeblichen Delikte seien längst verjährt, und für die übrigen Handlungen existierten allesamt rechtliche Grundlagen, welche den beanzeigten Ärzten und Behördenmitgliedern die Befugnis gegeben hätten, die Grundrechte der Beschwerdeführerin einzuschränken. Ein solches Verhalten sei schlechterdings nicht strafbar. Der Entscheid über die Verfahrenseröffnung stelle keinen Automatismus dar, welcher auf eine eingegangene Strafanzeige folge, sondern der Entscheid diene dazu, Betroffene vor unberechtigten Anzeigen und entsprechenden Strafverfahren zu schützen. Es stehe ausser Frage, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet hätte, wenn die Beschwerdeführerin konkret hätte anführen können, dass die ärztlichen und behördlichen Entscheide nicht nur falsch, sondern qualifiziert falsch gewesen seien. Ihre ganze Anzeige begründe sie auf dem Umstand, wonach sie subjektiv das Gefühl habe, ungerecht behandelt worden zu sein. Sie blende aber komplett aus, dass für sämtliches Handeln gegen sie rechtliche Grundlagen bestanden hätten. Der Umstand, dass eine Behörde einen unliebsamen Entscheid gefällt oder nicht wunschgemäss im Sinne eines Bürgers gehandelt habe, begründe praxisgemäss keinen Anfangsverdacht auf eine strafbare Tätigkeit. 3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Landshut/Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Landshut/Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut/Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sogenannte Prozesshindernisse, vorliegen (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Hierunter fallen vorab die Verjährung sowie das Verbot der Doppelverfolgung ( Omlin , a.a.O., N 10 zu Art. 310 StPO). 3.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin in casu nur am Rande mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und keine stichhaltigen Argumente vorbringt, weshalb und inwiefern diese zu korrigieren wäre, rechtfertigt es sich an dieser Stelle, zur Begründung des vorliegenden Beschlusses in erster Linie auf die umfangreichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Danach ist festzustellen, dass für sämtliche allfällig strafbaren Handlungen, welche sich vor dem 8. Juli 2001 zugetragen haben, die deliktsbezogene Verfolgungsverjährung (15 Jahre beim Vorwurf der Freiheitsberaubung, der Urkundenfälschung und der schweren Körperverletzung [Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 122 StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB]) bereits eingetreten ist. Zudem ist die Verfolgungsverjährung hinsichtlich allfällig strafbarer Handlungen, begangen zwischen dem 8. Juli 2001 und dem 8. Juli 2006, in Bezug auf die Tatbestände der einfachen und der fahrlässigen Körperverletzung (zehn Jahre gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie Art. 125 Abs. 1 StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls schon eingetreten. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft bezüglich aller dieser in Frage kommenden Delikte zufolge des Bestehens eines Verfahrenshindernisses nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht kein Verfahren an Hand genommen. Betreffend allfällig strafbares Handeln durch die beanzeigten Personen, welches nicht bereits verjährt ist, hat die Vorinstanz des Weiteren korrekt dargelegt, dass sämtliche als strafbar gerügten Handlungen durch gesetzliche Bestimmungen geregelt worden sind. So hat als Grundlage der jeweils mittels Zwang erfolgten Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrie und die Therapierung gegen deren Willen ein sogenannter Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) gedient. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss § 95 aEG ZGB ist zum damaligen Zeitpunkt jeder Arzt befugt gewesen, gestützt auf eine eigene Untersuchung vorsorglich ohne Einholung eines Gutachtens und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse eine Person zwangsweise in die Psychiatrie einzuweisen, soweit Gefahr im Verzug gewesen ist. Gestützt auf § 95 aEG ZGB sind demnach die zum damaligen Zeitpunkt einweisenden Ärzte befugt und je nach den Umständen im Interesse der Beschwerdeführerin oder anderer Personen sogar verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin in die Psychiatrie einzuweisen, weshalb in Anwendung von Art. 14 StGB eine diesbezügliche Strafbarkeit hinsichtlich des Tatbestandes der Freiheitsberaubung entfällt. Die Frage, ob der jeweilige Entscheid im Nachhinein im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gestützt worden ist oder nicht, ist irrelevant, da sie an der gesetzlichen Zulässigkeit des Handelns der betreffenden Personen nichts zu ändern vermag. Gleiches gilt für die im Rahmen eines FFE erfolgte Zwangsmedikation. Die gesetzliche Grundlage hierzu hat sich zum massgeblichen Zeitpunkt in § 43 aGesG gefunden, wonach bei urteilsunfähigen Personen gegen den Willen der Betroffenen zwangsweise hat therapiert werden dürfen, wenn dies nach dem objektiven Interesse und dem mutmasslichen Willen des Patienten erforderlich gewesen ist. Danach ist gestützt auf § 43 aGesG sowie Art. 14 StGB auch bezüglich der angewendeten Zwangstherapie und -medikation keine Strafbarkeit der behandelnden Personen in Bezug auf die in Frage kommenden Tatbestände der Freiheitsberaubung und Körperverletzung ersichtlich. Sodann sind auch die damaligen Mitarbeitenden des Vormundschaftsamtes bzw. der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen gemäss § 90 aEG ZGB sowie Art. 397b aZGB zuständig gewesen, die entsprechende Massnahme anzuordnen, womit wiederum eine Strafbarkeit der betreffenden Personen im Hinblick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung in Anwendung von Art. 14 StGB entfällt; dies ungeachtet des subjektiven Unrechtsbewusstseins der Betroffenen und auch ungeachtet eines allfälligen anderen Entscheides der Rechtsmittelbehörde. Entscheidend ist hierbei, dass selbst ein Irrtum oder eine Fehleinschätzung einer damals gesetzmässig handelnden Person nicht per se strafbar ist und auch keine Pflicht begründet, eine Strafuntersuchung einzuleiten, solange kein Anfangsverdacht auf ein gemessen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten vorliegt (vgl. BGer 1C_188/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.2 und 1C_421/2014 vom 13. April 2015 E.3.3), was in casu aber aufgrund der dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Akten klarerweise zu verneinen ist. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist schliesslich festzustellen, dass keinerlei Hinweise bestehen, wonach die Patientenakten der Beschwerdeführerin vorsätzlich gefälscht worden sein sollen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft bezüglich aller weiteren in Frage kommenden und nicht bereits verjährten Delikte zu Recht nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren an Hand genommen. An diesem Ergebnis vermag auch der mit "Gutachten" überschriebene knapp 13-seitige Bericht von Dr. med. L.____, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie & -psychotherapie in V.____, vom 14. Juni 2016 nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass dieser Bericht nicht von einer Behörde in Auftrag gegeben worden und daher per se lediglich als Parteieingabe zu berücksichtigen ist, fehlen jegliche Hinweise auf dessen Zustandekommen. Darüber hinaus muss der genannte Bericht – welcher im Wesentlichen auf den ersten zehn Seiten die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin allein gestützt auf deren Angaben, auf einer Seite eine Zusammenfassung, in einem Satz eine Diagnose und in einem Wort (mit fünfzehn Ausrufezeichen) eine Prognose umfasst und jegliche fundierte Auseinandersetzung mit denjenigen medizinischen Berichten und Gutachten, die zur Zwangseinweisung und -behandlung der Beschwerdeführerin geführt haben, vermissen lässt – inhaltlich als nicht nachvollziehbar und gemessen an den bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu beachtenden wissenschaftlichen Vorgaben schlicht als ungenügend bezeichnet werden, weshalb er im vorliegenden Verfahren zufolge Unbrauchbarkeit keine Würdigung finden kann. Nach den vorgängigen Darlegungen ist die Beschwerde vom 20. Juli 2016 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 vollumfänglich abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist präsidialiter gestützt auf folgende Begründung abzuweisen: In Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a), und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall muss das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit als von vornherein offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden, nachdem diese sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur ungenügend auseinandergesetzt und insbesondere keinerlei Ausführungen im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche getätigt hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2017 (6B_1338/2016) nicht eingetreten.