Strafprozessrecht Untersuchungshaft (Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft/Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen/Zulässigkeit von Noven im Haftbeschwerdeverfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das in Art. 222 StPO verankerte Recht der verhafteten Person, Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anzufechten, steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 138 IV 148 E. 3.1 S. 150). Die Staatsanwaltschaft ist auf der Basis dieser Praxis aufgrund von Art. 381 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft kann eingetreten werden.
E. 2 Vorweg ist zu bemerken, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 1. Juli 2016 in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft die Weiterdauer der strafprozessuaIen Haft in Form von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten bis zum 12. August 2016 angeordnet hat. Gegen diesen Entscheid hat keine Partei ein Rechtsmittel ergriffen. Da damit das Zwangsmassnahmengericht über diese Haft für die Zeit nach dem 1. Juli 2016 befunden hat, bleibt im Folgenden lediglich noch über die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 16. Juni 2016 verfügten sofortigen Entlassung des Beschuldigten aus der Haft sowie die vom Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts einstweilig gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bezüglich der Zeit vom 16. Juni bis zum 30. Juni 2016 zu befinden.
E. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Als Zwangsmassnahme hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Untersuchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Art. 237 StPO). Die Untersuchungshaft darf überdies nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, somit das Bestehen eines ernsthaften Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt bei der ersten Haftanordnung keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Somit sind bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch gering. Im Laufe des Strafverfahrens ist aber ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGer. 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2). 2.2.2 Gegenüber dem Beschuldigten wurde am 25. Juni 2014 eine zweijährige Einreisesperre für die Schweiz bis zum 25. Juni 2016 verhängt. Diese wurde am 17. Oktober 2014 durch das Staatssekretariat für Migration bis zum 25. Juni 2017 verlängert. Am 24. Mai 2016 wurde der Beschuldigte in C._____ verhaftet. Damit besteht der dringende Verdacht, dass sich der Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gemacht hat. Demzufolge ist ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten wegen Verübung eines Vergehens gegeben. Ausserdem hat der Beschuldigte bei der Befragung vom 25. Mai 2016 eingestanden, am 24. Mai 2016 mittels eines ausziehbaren Rollmassbandes zirka Fr. 10.-- dem Opferstock des B._____ entnommen zu haben. Somit liegt ein dringender Tatverdacht zumindest für die Verübung eines geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) vor. Da ein solcher Diebstahl nach Art. 103 StGB lediglich eine Übertretung darstellt, vermag dieser allerdings keinen relevanten dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu begründen. 2.3.1 Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland (BGer. 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2). 2.3.2 Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und hat Wohnsitz in Rumänien. Unstrittig steht fest, dass seine gesamte Familie (Frau, Kinder und Enkel) in Rumänien wohnt und er dort ein Haus hat, in welchem er mietfrei wohnen kann. Demnach verfügt er über keine Beziehung zur Schweiz. Vorliegend besteht der dringende Tatverdacht des Verstosses gegen das Ausländergesetz. Gemäss Strafregisterauszug vom 25. Mai 2016 weist der Beschuldigte seit dem 27. Juni 2013 nicht weniger als neun allesamt einschlägige Vorstrafen auf. Zuletzt wurde er am 19. August 2015 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen mit einer Probezeit von einem Jahr für die Reststrafe von 84 Tagen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen neuen Delikte fallen vollumfänglich in die genannte Probezeit. In Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 115 Abs. 1 AuG), der mehrfachen Tatbegehung, der Schwere der Straftat, der einschlägigen Vorstrafen und des Delinquierens während der laufenden Probezeit hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts all dessen erscheint es als überaus wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte nach einer Entlassung den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte. Mithin ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. 2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.1). 2.4.2 Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2). 2.4.3 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Fluchtgefahr sind hier unbestrittenermassen keine ersichtlich. In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte seit dem 24. Mai 2016 in Untersuchungshaft befindet. Wie schon in E. 2.3.2 gezeigt, hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Deshalb hätte dem Beschuldigten bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 30. Juni 2016 bei Weitem keine Überhaft gedroht und sich eine solche in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erwiesen. 2.4.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren in bundesrechtswidriger Weise verschleppt hat. 2.4.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid, vorliegend handle es sich um einen äusserst einfachen Sachverhalt, bei welchem lediglich ein Opferstockdiebstahl und eine Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu beurteilen seien. Bezüglich dieses Sachverhalts sei der Beschuldigte von Anfang an geständig gewesen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft erweise sich deshalb als rechtsmissbräuchlich, begründe diese doch den Antrag auf Haftverlängerung mit ihrer Untätigkeit. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit einer Anklage abschliessen wolle. Es liege mithin eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 2.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 ein, die Strafuntersuchung sei bereits abgeschlossen worden. Am 8. Juni 2016 sei den Parteien die Schlussmitteilung verschickt und ihnen aufgrund der Vorschrift von Art. 318 Abs. 1 StPO eine Frist bis zum 20. Juni 2016 gewährt worden, um Beweisanträge zu stellen und die Akten einzusehen. Demnach sei der Vorwurf des Zwangsmassnahmengerichts zurückzuweisen, die Staatsanwaltschaft sei untätig gewesen. Zudem weist sie in der Eingabe vom 23. Juni 2016 darauf hin, dass sie am 22. Juni 2016 die Anklageschrift beim Strafgericht eingereicht habe. 2.4.4.3 Nach Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch schriftlich und begründet spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen und ihm die wesentlichen Akten beizulegen. Namentlich hat die Staatsanwaltschaft aufgrund des Beschleunigungsgebots konkrete Angaben zu den getätigten Untersuchungshandlungen zu machen ( Hug/Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N 3). Im Haftverlängerungsgesuch vom 8. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft die von ihr vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht dargelegt. Die Staatsanwaltschaft wird indes angehalten, künftig in ihren Haftverlängerungsgesuchen die seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergangenen Untersuchungshandlungen zumindest summarisch darzulegen. Es genügt prinzipiell nicht, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich festhält, die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft habe zur Erstellung des Anklagedossiers und zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens nicht ausgereicht. Diese staatsanwaltschaftliche Unterlassung wird allerdings in casu dadurch gemildert, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 26. Mai 2016 ausgeführt hat, sie werde gegen den Beschuldigten Anklage erheben. Dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid den Abschluss des Falls mittels Anklage als "nicht nachvollziehbar" erachtet (Erwägung 2.3.3), erweist sich als irrelevant, liegt es doch einzig und allein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und nicht des Zwangsmassnahmengerichts, darüber zu befinden, ob sie Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen will. Das Zwangsmassnahmengericht ist nicht befugt, diesbezüglich Erwägungen darzulegen, die sich zuungunsten des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft auswirken. Überdies ist in Rechnung zu stellen, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 27. Mai 2016 die Staatsanwaltschaft auch nicht zu einzelnen und konkret bezeichneten Untersuchungshandlungen angehalten hat. 2.4.4.4 Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren im Einzelnen aufgezeigt, wie sie das Strafverfahren konkret vorangetrieben hat. Da das erkennende Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven zu berücksichtigen hat (BGer. 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6), sind die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren neu vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 24. Mai 2016 um 19:10 Uhr in Haft genommen. Daraufhin führte die Polizei Basel-Landschaft noch am gleichen Abend jeweils eine separate Einvernahme mit den Auskunftspersonen D._____ und E._____ bezüglich des Diebstahls aus dem Opferstock im B._____ durch. Am 25. Mai 2016 befragte die Polizei Basel-Landschaft den Beschuldigten zum Opferstockdiebstahl und dessen Einreise in die Schweiz. Mit Schlussmitteilung vom 8. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und sie eine Anklageerhebung beim Gericht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen Diebstahls beabsichtige. Zudem gewährte sie ihm eine Frist bis zum 20. Juni 2016, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Am 22. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Präsidium des Strafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen Diebstahls. Dabei beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug der zu widerrufenden Reststrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Nach alledem erhellt, dass vorliegend keinerlei schwerwiegende Versäumnisse der Staatsanwaltschaft auszumachen sind, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nahelegen und eine Haftentlassung des Beschuldigten rechtfertigen würden.
E. 2.5 Dem Gesagten zufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Beschuldigten mit Entscheid vom 16. Juni 2016 zu Unrecht aus der Haft entlassen hat und die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten in der Zeit vom 16. bis zum 30. Juni 2016 rechtmässig erfolgt ist.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren jeweils auf eine Stellungnahme verzichtet hat, ist ihm kein nennenswerter Aufwand erwachsen. Für dieses Verfahren ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft A._____ mit Entscheid vom 16. Juni 2016 zu Unrecht aus der Haft entlassen hat und die Untersuchungshaft gegen A._____ in der Zeit vom 16. bis zum 30. Juni 2016 rechtmässig erfolgt ist.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden auf die Staatskasse genommen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2016 470 16 132
Strafprozessrecht Untersuchungshaft (Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft/Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen/Zulässigkeit von Noven im Haftbeschwerdeverfahren)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 19. Juli 2016 (470 16 132) Strafprozessrecht Untersuchungshaft (Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft/Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen/Zulässigkeit von Noven im Haftbeschwerdeverfahren) Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner A._____ ,
z. Zt. Gefängnis Muttenz, Grenzacherstrasse 10, 4132 Muttenz, vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner, Beim Goldenen Löwen 13, 4052 Basel, Beschwerdegegner Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2016 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Mit Entscheid vom 27. Mai 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vorläufig für die Dauer von drei Wochen bis zum 14. Juni 2016 Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft um vorläufige Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Durch Verfügung vom 9. Juni 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft provisorisch bis zum 23. Juni 2016. Mit Entscheid vom 16. Juni 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft ab und entliess den Beschuldigten per sofort aus der Haft. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2016 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten vorläufig um drei Monate zu verlängern; es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei superprovisorisch bis zum Beschwerdeentscheid Untersuchungshaft anzuordnen. C. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete in der Eingabe vom 16. Juni 2016 auf eine Stellungnahme. D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Juni 2016 erteilte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts der Beschwerde der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete die einstweilige Fortdauer der Haft an (Dispositiv-Ziffer 2). E. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 20. Juni 2016 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. In ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 23. Juni 2016 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu Unrecht nicht verlängert habe. G. Mit provisorischer Verfügung vom 23. Juni 2016 erteilte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts in Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der superprovisorischen Verfügung vom 17. Juni 2016 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft weiterhin die aufschiebende Wirkung und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft während der Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an. H. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2016 und das Zwangsmassnahmengericht mit solcher vom 1. Juli 2016 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Erwägungen 1. Das in Art. 222 StPO verankerte Recht der verhafteten Person, Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anzufechten, steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 138 IV 148 E. 3.1 S. 150). Die Staatsanwaltschaft ist auf der Basis dieser Praxis aufgrund von Art. 381 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft kann eingetreten werden. 2. Vorweg ist zu bemerken, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 1. Juli 2016 in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft die Weiterdauer der strafprozessuaIen Haft in Form von Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten bis zum 12. August 2016 angeordnet hat. Gegen diesen Entscheid hat keine Partei ein Rechtsmittel ergriffen. Da damit das Zwangsmassnahmengericht über diese Haft für die Zeit nach dem 1. Juli 2016 befunden hat, bleibt im Folgenden lediglich noch über die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 16. Juni 2016 verfügten sofortigen Entlassung des Beschuldigten aus der Haft sowie die vom Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts einstweilig gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bezüglich der Zeit vom 16. Juni bis zum 30. Juni 2016 zu befinden. 2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Als Zwangsmassnahme hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Untersuchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Art. 237 StPO). Die Untersuchungshaft darf überdies nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, somit das Bestehen eines ernsthaften Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt bei der ersten Haftanordnung keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Somit sind bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch gering. Im Laufe des Strafverfahrens ist aber ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGer. 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2). 2.2.2 Gegenüber dem Beschuldigten wurde am 25. Juni 2014 eine zweijährige Einreisesperre für die Schweiz bis zum 25. Juni 2016 verhängt. Diese wurde am 17. Oktober 2014 durch das Staatssekretariat für Migration bis zum 25. Juni 2017 verlängert. Am 24. Mai 2016 wurde der Beschuldigte in C._____ verhaftet. Damit besteht der dringende Verdacht, dass sich der Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gemacht hat. Demzufolge ist ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten wegen Verübung eines Vergehens gegeben. Ausserdem hat der Beschuldigte bei der Befragung vom 25. Mai 2016 eingestanden, am 24. Mai 2016 mittels eines ausziehbaren Rollmassbandes zirka Fr. 10.-- dem Opferstock des B._____ entnommen zu haben. Somit liegt ein dringender Tatverdacht zumindest für die Verübung eines geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB) vor. Da ein solcher Diebstahl nach Art. 103 StGB lediglich eine Übertretung darstellt, vermag dieser allerdings keinen relevanten dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu begründen. 2.3.1 Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland (BGer. 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2). 2.3.2 Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und hat Wohnsitz in Rumänien. Unstrittig steht fest, dass seine gesamte Familie (Frau, Kinder und Enkel) in Rumänien wohnt und er dort ein Haus hat, in welchem er mietfrei wohnen kann. Demnach verfügt er über keine Beziehung zur Schweiz. Vorliegend besteht der dringende Tatverdacht des Verstosses gegen das Ausländergesetz. Gemäss Strafregisterauszug vom 25. Mai 2016 weist der Beschuldigte seit dem 27. Juni 2013 nicht weniger als neun allesamt einschlägige Vorstrafen auf. Zuletzt wurde er am 19. August 2015 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen mit einer Probezeit von einem Jahr für die Reststrafe von 84 Tagen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen neuen Delikte fallen vollumfänglich in die genannte Probezeit. In Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 115 Abs. 1 AuG), der mehrfachen Tatbegehung, der Schwere der Straftat, der einschlägigen Vorstrafen und des Delinquierens während der laufenden Probezeit hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts all dessen erscheint es als überaus wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte nach einer Entlassung den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte. Mithin ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. 2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.1). 2.4.2 Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv des Urteils festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGer. 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2). 2.4.3 Geeignete Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Fluchtgefahr sind hier unbestrittenermassen keine ersichtlich. In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte seit dem 24. Mai 2016 in Untersuchungshaft befindet. Wie schon in E. 2.3.2 gezeigt, hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Deshalb hätte dem Beschuldigten bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 30. Juni 2016 bei Weitem keine Überhaft gedroht und sich eine solche in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erwiesen. 2.4.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren in bundesrechtswidriger Weise verschleppt hat. 2.4.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid, vorliegend handle es sich um einen äusserst einfachen Sachverhalt, bei welchem lediglich ein Opferstockdiebstahl und eine Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu beurteilen seien. Bezüglich dieses Sachverhalts sei der Beschuldigte von Anfang an geständig gewesen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft erweise sich deshalb als rechtsmissbräuchlich, begründe diese doch den Antrag auf Haftverlängerung mit ihrer Untätigkeit. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit einer Anklage abschliessen wolle. Es liege mithin eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 2.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 ein, die Strafuntersuchung sei bereits abgeschlossen worden. Am 8. Juni 2016 sei den Parteien die Schlussmitteilung verschickt und ihnen aufgrund der Vorschrift von Art. 318 Abs. 1 StPO eine Frist bis zum 20. Juni 2016 gewährt worden, um Beweisanträge zu stellen und die Akten einzusehen. Demnach sei der Vorwurf des Zwangsmassnahmengerichts zurückzuweisen, die Staatsanwaltschaft sei untätig gewesen. Zudem weist sie in der Eingabe vom 23. Juni 2016 darauf hin, dass sie am 22. Juni 2016 die Anklageschrift beim Strafgericht eingereicht habe. 2.4.4.3 Nach Art. 227 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch schriftlich und begründet spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen und ihm die wesentlichen Akten beizulegen. Namentlich hat die Staatsanwaltschaft aufgrund des Beschleunigungsgebots konkrete Angaben zu den getätigten Untersuchungshandlungen zu machen ( Hug/Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N 3). Im Haftverlängerungsgesuch vom 8. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft die von ihr vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht dargelegt. Die Staatsanwaltschaft wird indes angehalten, künftig in ihren Haftverlängerungsgesuchen die seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergangenen Untersuchungshandlungen zumindest summarisch darzulegen. Es genügt prinzipiell nicht, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich festhält, die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft habe zur Erstellung des Anklagedossiers und zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens nicht ausgereicht. Diese staatsanwaltschaftliche Unterlassung wird allerdings in casu dadurch gemildert, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 26. Mai 2016 ausgeführt hat, sie werde gegen den Beschuldigten Anklage erheben. Dass das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid den Abschluss des Falls mittels Anklage als "nicht nachvollziehbar" erachtet (Erwägung 2.3.3), erweist sich als irrelevant, liegt es doch einzig und allein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und nicht des Zwangsmassnahmengerichts, darüber zu befinden, ob sie Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen will. Das Zwangsmassnahmengericht ist nicht befugt, diesbezüglich Erwägungen darzulegen, die sich zuungunsten des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft auswirken. Überdies ist in Rechnung zu stellen, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 27. Mai 2016 die Staatsanwaltschaft auch nicht zu einzelnen und konkret bezeichneten Untersuchungshandlungen angehalten hat. 2.4.4.4 Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren im Einzelnen aufgezeigt, wie sie das Strafverfahren konkret vorangetrieben hat. Da das erkennende Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven zu berücksichtigen hat (BGer. 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6), sind die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren neu vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 24. Mai 2016 um 19:10 Uhr in Haft genommen. Daraufhin führte die Polizei Basel-Landschaft noch am gleichen Abend jeweils eine separate Einvernahme mit den Auskunftspersonen D._____ und E._____ bezüglich des Diebstahls aus dem Opferstock im B._____ durch. Am 25. Mai 2016 befragte die Polizei Basel-Landschaft den Beschuldigten zum Opferstockdiebstahl und dessen Einreise in die Schweiz. Mit Schlussmitteilung vom 8. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und sie eine Anklageerhebung beim Gericht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen Diebstahls beabsichtige. Zudem gewährte sie ihm eine Frist bis zum 20. Juni 2016, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Am 22. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Präsidium des Strafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen Diebstahls. Dabei beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug der zu widerrufenden Reststrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Nach alledem erhellt, dass vorliegend keinerlei schwerwiegende Versäumnisse der Staatsanwaltschaft auszumachen sind, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nahelegen und eine Haftentlassung des Beschuldigten rechtfertigen würden. 2.5 Dem Gesagten zufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Beschuldigten mit Entscheid vom 16. Juni 2016 zu Unrecht aus der Haft entlassen hat und die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten in der Zeit vom 16. bis zum 30. Juni 2016 rechtmässig erfolgt ist. 3. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren jeweils auf eine Stellungnahme verzichtet hat, ist ihm kein nennenswerter Aufwand erwachsen. Für dieses Verfahren ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft A._____ mit Entscheid vom 16. Juni 2016 zu Unrecht aus der Haft entlassen hat und die Untersuchungshaft gegen A._____ in der Zeit vom 16. bis zum 30. Juni 2016 rechtmässig erfolgt ist. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden auf die Staatskasse genommen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann