Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung; i.c. ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, weil die Beschwerdegegnerin während der Hängigkeit des Rechtsmittels den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat; Nichteintreten.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 In einem gegen A.____ geführten Verfahren betreffend die Straftatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung beantragte dieser mit Eingabe vom 24. September 2015 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO umgehend Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu erhalten und ersuchte um deren Zustellung in Form einer CD. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wendete sich A.____ wiederholt an die Staatsanwaltschaft, bemängelte den ausgebliebenen Versand der Verfahrensakten und beantragte die beförderliche Behandlung seiner Anliegen. Aufgrund der ausgebliebenen Zustellung der Verfahrensakten erhob A.____ mit Datum vom 27. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Akten des gegen seine Person hängigen Verfahrens (MU1 14 3015 etc./RUJ) umgehend seiner Rechtsvertreterin zur Einsichtnahme zuzustellen (Ziff. 1), dies unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Zeitgleich mit dem Versand der Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 durch die Beschwerdegegnerin an das Kantonsgericht stellte diese dem Beschwerdeführer die angeforderten Verfahrensunterlagen zu. Aufgrund dieses Umstandes beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde der beschuldigten Person sei nicht einzutreten. In der Replik vom 22. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt sämtlicher Unterlagen am 14. und 18. Dezember 2015 und stellte Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, eventualiter sei auf dieselbe nicht einzutreten. Sodann seien die ordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
E. 2 Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen ( Martin Ziegler/Stefan Keller , in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 f.). Die Betroffenheit des Rechtsmittelklägers muss in der Regel eine aktuelle, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden, sein; vorbehalten bleiben lediglich solche Fälle, in denen es nie zu einer Beurteilung käme. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur Abschreibung des Rechtsmittels. Gestützt auf die Tatsache, dass nunmehr dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die Akten des gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens umgehend zur Einsicht zuzustellen, vollumfänglich Rechnung getragen worden ist, hat dieser in Bezug auf seine Rüge kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 3 Somit bleibt über die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu befinden. Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren bestimmt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Regel gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist, wobei diesbezüglich diejenige Partei kostenpflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat ( Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 428 StPO N 4; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1797, mit Hinweisen). Demgegenüber ist bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dieser Ansicht folgend ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr kann es bei einer Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14, mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt somit, ob im Zeitpunkt der Aushändigung der Verfahrensakten eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft vorgelegen ist.
E. 3.1 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 147; Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötig Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269, E. 2.1; BGer 1B_388/2011 vom 5. September 2011, E. 2.2; BGer 6B_810/2008 vom 12. März 2009, E. 3.3).
E. 3.2 In der Lehre und Rechtsprechung wird allgemein zwischen der materiellen und formellen Rechtsverweigerung unterschieden. Die materielle Rechtsverweigerung bezieht sich definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie somit untätig bleibt, bspw. auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung einfach nicht reagiert, obwohl sie zu einem Tun verpflichtet wäre ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 26 ff.). Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liegt keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne sondern eine Negativverfügung vor ( Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, Art. 396 N 9; BGer vom 5.3.2001, 1A.314/200, Erwägung 2c, unter Verweis auf BGE 108 Ia 205). Im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung, d. h. der Weigerung der Befolgung einer gesetzlichen Pflicht zu einem aktiven Tun, zeigt sich eine rechtsverzögernde Behörde zwar bereit, das Geschäft zu behandeln, doch fällt sie den Entscheid nicht innerhalb der Zeit, die nach der Natur der Sache oder der Geschäftslast angemessen erscheint. Fraglich ist, ob vorliegend eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung vorliegt.
E. 3.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2015 die Zustellung der Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft. Dieses Gesuch wurde am 29. September 2015 anlässlich einer Besprechung mit der Verfahrensleitung wiederholt. Aufgrund der ausgebliebenen Zustellung der Verfahrensakten ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wiederum, dem Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten nachzukommen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2015 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht. Vor Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darf vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er sich zuvor an die seiner Ansicht nach säumige Strafbehörde wendet und dort sein Anliegen vorbringt ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1602). Diese Voraussetzung hat der Beschwerdeführer in casu durch seine zweifache Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft erfüllt. Andererseits hat die für das jeweilige Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern. Dieser Obliegenheit ist die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht nachgekommen. Bereits dem letzten Begehren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 11. Dezember 2014 ist die Staatsanwaltschaft erst mit Zustellung der Verfahrensakten vom 11. März 2015 nachgekommen. Der Beschwerdeinstanz erschliesst sich nicht ansatzweise, weshalb das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers derart lange hinausgezögert wurde. Seit dem neuerlichen Begehren vom 24. September 2015 – dem offensichtlich keine rechtlichen Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO entgegenstehen – bis zur Zustellung der Verfahrensakten vom 11. Dezember 2015 ist wiederholt eine unverhältnismässig lange Zeit vergangen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Wiedergabe lediglich weniger Zeilen in Ihren Eingaben nicht vernehmen lassen. Somit kann zumindest eine Rechtsverzögerung festgestellt werden. Fraglich ist jedoch ob zusätzlich auch eine Rechtsverweigerung vorliegt. Anders als bei der Rechtsverzögerung, erfordert die Feststellung einer Rechtsverweigerung eine Weigerung der Behörde, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Unterlagen vor, welche eine stillschweigende bzw. ausdrückliche Weigerung der Staatsanwaltschaft zur Zustellung der Verfahrensakten vermuten lassen. Die Grenze zwischen der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ist fliessend. Eine länger andauernde Hinauszögerung einer Amtshandlung mutet den Verfahrensbeteiligten als formelle Rechtsverweigerung der Behörde an. Solange keine Weigerungshandlung der Behörde gegeben ist, kann jedoch keine formelle Rechtsverweigerung festgestellt werden. Zusammenfassend liegt aufgrund der unbegründeten Verzögerung der Zustellung der Verfahrensakten an den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft vor.
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb gegenstandslos geworden ist, weil die Beschwerdegegnerin während der Hängigkeit des Rechtsmittels den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat. Zudem ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft festzustellen. Folglich sind die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss diesen Erwägungen gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) wie bereits dargelegt zu Lasten des Staates.
E. 5 Abschliessend ist über die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'261.60 (4.416h zu CHF 250.00/h zuzüglich CHF 64.00 Auslagen sowie CHF 93.45 Mehrwertsteuer). Dies erscheint in Anbetracht des Umfanges dieses Beschwerdeverfahrens als zu hoch. Die Beschwerdegegnerin listet in ihrer Honorarnote für das Verfassen der Beschwerde einen Aufwand von 2 Stunden und 30 Minuten und für die Eingabe an das Kantonsgericht im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme 30 Minuten auf. Zusätzlich werden 30 Minuten für eine Besprechung mit der Klientin veranschlagt. Angesichts der für eine Rechtsvertreterin überschaubaren Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragestellung erscheinen 2 Stunden und 30 Minuten für das Verfassen einer Beschwerde für die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts als zu hoch bemessen, weshalb eine Kürzung auf 2 Stunden vorzunehmen ist. Sodann mach die Beschwerdeführerin Aufwendungen für die postalische Zustellung der Beschwerde an die Klientin (5 Minuten), für die elektronische Zustellung an die Klientin (5 Minuten), für ein Telefonat mit dem Staatsanwalt bzw. "Akten, Tel. Aufzeichnungen" (15 Minuten), für die Kenntnisnahme der Zustellung und das anschliessende Telefonat mit der Klientin (10 Minuten), Sichtung der Zustellung der Staatsanwaltschaft (15 Minuten) und für die elektronische Zustellung der Stellungnahme an die Klientin (5 Minuten), somit gesamthaft 55 Minuten, geltend. In Anbetracht dessen, dass ein grosser Teil dieser Aufwendungen, insbesondere der Versand und die Kenntnisnahme – im Gegensatz zur Sichtung – von Zustellungen, nicht zu den Obliegenheiten im Rahmen der Rechtsvertretung gehören, sind diese Aufwendung von gesamthaft 55 Minuten nicht zu entschädigen. Solche Kleinstaufwände sind als Sekretariatsarbeit zu bezeichnen und deshalb nicht separat abzurechnen, sind diese doch im Stundenansatz der Anwaltstätigkeit inbegriffen. Zusammenfassend ergibt sich nach Abzug von 30 Minuten für das Verfassen der Beschwerde und Nichtberücksichtigung der Sekretariatsarbeiten von 55 Minuten, ein Anspruch auf eine Parteientschädigung von 3 Stunden à CHF 250.00. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 64.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% in Höhe von CHF 65.10, gesamthaft also CHF 879.10, als angemessen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.
- Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 750.00 (zuzüglich Auslagen von CHF 64.00 sowie 8% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 65.10) zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugesprochen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.04.2016 470 15 276
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung; i.c. ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, weil die Beschwerdegegnerin während der Hängigkeit des Rechtsmittels den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat; Nichteintreten.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. April 2016 (470 15 276) Strafprozessrecht Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Susanna Marti, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Beschwerde vom 27. November 2015 betreffend Verweigerung bzw. Verzögerung der Akteneinsicht im Strafverfahren MU1 14 3015 etc./RUJ 1. In einem gegen A.____ geführten Verfahren betreffend die Straftatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung beantragte dieser mit Eingabe vom 24. September 2015 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO umgehend Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu erhalten und ersuchte um deren Zustellung in Form einer CD. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wendete sich A.____ wiederholt an die Staatsanwaltschaft, bemängelte den ausgebliebenen Versand der Verfahrensakten und beantragte die beförderliche Behandlung seiner Anliegen. Aufgrund der ausgebliebenen Zustellung der Verfahrensakten erhob A.____ mit Datum vom 27. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Akten des gegen seine Person hängigen Verfahrens (MU1 14 3015 etc./RUJ) umgehend seiner Rechtsvertreterin zur Einsichtnahme zuzustellen (Ziff. 1), dies unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Zeitgleich mit dem Versand der Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 durch die Beschwerdegegnerin an das Kantonsgericht stellte diese dem Beschwerdeführer die angeforderten Verfahrensunterlagen zu. Aufgrund dieses Umstandes beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde der beschuldigten Person sei nicht einzutreten. In der Replik vom 22. Dezember 2015 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt sämtlicher Unterlagen am 14. und 18. Dezember 2015 und stellte Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, eventualiter sei auf dieselbe nicht einzutreten. Sodann seien die ordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. 2. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen ( Martin Ziegler/Stefan Keller , in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 f.). Die Betroffenheit des Rechtsmittelklägers muss in der Regel eine aktuelle, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden, sein; vorbehalten bleiben lediglich solche Fälle, in denen es nie zu einer Beurteilung käme. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur Abschreibung des Rechtsmittels. Gestützt auf die Tatsache, dass nunmehr dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die Akten des gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens umgehend zur Einsicht zuzustellen, vollumfänglich Rechnung getragen worden ist, hat dieser in Bezug auf seine Rüge kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Somit bleibt über die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu befinden. Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren bestimmt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Regel gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist, wobei diesbezüglich diejenige Partei kostenpflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat ( Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 428 StPO N 4; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1797, mit Hinweisen). Demgegenüber ist bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dieser Ansicht folgend ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr kann es bei einer Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14, mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt somit, ob im Zeitpunkt der Aushändigung der Verfahrensakten eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft vorgelegen ist. 3.1 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 147; Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötig Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269, E. 2.1; BGer 1B_388/2011 vom 5. September 2011, E. 2.2; BGer 6B_810/2008 vom 12. März 2009, E. 3.3). 3.2 In der Lehre und Rechtsprechung wird allgemein zwischen der materiellen und formellen Rechtsverweigerung unterschieden. Die materielle Rechtsverweigerung bezieht sich definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie somit untätig bleibt, bspw. auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung einfach nicht reagiert, obwohl sie zu einem Tun verpflichtet wäre ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 26 ff.). Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liegt keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne sondern eine Negativverfügung vor ( Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, Art. 396 N 9; BGer vom 5.3.2001, 1A.314/200, Erwägung 2c, unter Verweis auf BGE 108 Ia 205). Im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung, d. h. der Weigerung der Befolgung einer gesetzlichen Pflicht zu einem aktiven Tun, zeigt sich eine rechtsverzögernde Behörde zwar bereit, das Geschäft zu behandeln, doch fällt sie den Entscheid nicht innerhalb der Zeit, die nach der Natur der Sache oder der Geschäftslast angemessen erscheint. Fraglich ist, ob vorliegend eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung vorliegt. 3.3. Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2015 die Zustellung der Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft. Dieses Gesuch wurde am 29. September 2015 anlässlich einer Besprechung mit der Verfahrensleitung wiederholt. Aufgrund der ausgebliebenen Zustellung der Verfahrensakten ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wiederum, dem Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten nachzukommen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2015 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht. Vor Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darf vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er sich zuvor an die seiner Ansicht nach säumige Strafbehörde wendet und dort sein Anliegen vorbringt ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1602). Diese Voraussetzung hat der Beschwerdeführer in casu durch seine zweifache Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft erfüllt. Andererseits hat die für das jeweilige Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern. Dieser Obliegenheit ist die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht nachgekommen. Bereits dem letzten Begehren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 11. Dezember 2014 ist die Staatsanwaltschaft erst mit Zustellung der Verfahrensakten vom 11. März 2015 nachgekommen. Der Beschwerdeinstanz erschliesst sich nicht ansatzweise, weshalb das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers derart lange hinausgezögert wurde. Seit dem neuerlichen Begehren vom 24. September 2015 – dem offensichtlich keine rechtlichen Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO entgegenstehen – bis zur Zustellung der Verfahrensakten vom 11. Dezember 2015 ist wiederholt eine unverhältnismässig lange Zeit vergangen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Wiedergabe lediglich weniger Zeilen in Ihren Eingaben nicht vernehmen lassen. Somit kann zumindest eine Rechtsverzögerung festgestellt werden. Fraglich ist jedoch ob zusätzlich auch eine Rechtsverweigerung vorliegt. Anders als bei der Rechtsverzögerung, erfordert die Feststellung einer Rechtsverweigerung eine Weigerung der Behörde, eine ihr obliegende Amtshandlung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Unterlagen vor, welche eine stillschweigende bzw. ausdrückliche Weigerung der Staatsanwaltschaft zur Zustellung der Verfahrensakten vermuten lassen. Die Grenze zwischen der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ist fliessend. Eine länger andauernde Hinauszögerung einer Amtshandlung mutet den Verfahrensbeteiligten als formelle Rechtsverweigerung der Behörde an. Solange keine Weigerungshandlung der Behörde gegeben ist, kann jedoch keine formelle Rechtsverweigerung festgestellt werden. Zusammenfassend liegt aufgrund der unbegründeten Verzögerung der Zustellung der Verfahrensakten an den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft vor. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb gegenstandslos geworden ist, weil die Beschwerdegegnerin während der Hängigkeit des Rechtsmittels den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat. Zudem ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft festzustellen. Folglich sind die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss diesen Erwägungen gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) wie bereits dargelegt zu Lasten des Staates. 5. Abschliessend ist über die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'261.60 (4.416h zu CHF 250.00/h zuzüglich CHF 64.00 Auslagen sowie CHF 93.45 Mehrwertsteuer). Dies erscheint in Anbetracht des Umfanges dieses Beschwerdeverfahrens als zu hoch. Die Beschwerdegegnerin listet in ihrer Honorarnote für das Verfassen der Beschwerde einen Aufwand von 2 Stunden und 30 Minuten und für die Eingabe an das Kantonsgericht im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme 30 Minuten auf. Zusätzlich werden 30 Minuten für eine Besprechung mit der Klientin veranschlagt. Angesichts der für eine Rechtsvertreterin überschaubaren Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragestellung erscheinen 2 Stunden und 30 Minuten für das Verfassen einer Beschwerde für die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts als zu hoch bemessen, weshalb eine Kürzung auf 2 Stunden vorzunehmen ist. Sodann mach die Beschwerdeführerin Aufwendungen für die postalische Zustellung der Beschwerde an die Klientin (5 Minuten), für die elektronische Zustellung an die Klientin (5 Minuten), für ein Telefonat mit dem Staatsanwalt bzw. "Akten, Tel. Aufzeichnungen" (15 Minuten), für die Kenntnisnahme der Zustellung und das anschliessende Telefonat mit der Klientin (10 Minuten), Sichtung der Zustellung der Staatsanwaltschaft (15 Minuten) und für die elektronische Zustellung der Stellungnahme an die Klientin (5 Minuten), somit gesamthaft 55 Minuten, geltend. In Anbetracht dessen, dass ein grosser Teil dieser Aufwendungen, insbesondere der Versand und die Kenntnisnahme – im Gegensatz zur Sichtung – von Zustellungen, nicht zu den Obliegenheiten im Rahmen der Rechtsvertretung gehören, sind diese Aufwendung von gesamthaft 55 Minuten nicht zu entschädigen. Solche Kleinstaufwände sind als Sekretariatsarbeit zu bezeichnen und deshalb nicht separat abzurechnen, sind diese doch im Stundenansatz der Anwaltstätigkeit inbegriffen. Zusammenfassend ergibt sich nach Abzug von 30 Minuten für das Verfassen der Beschwerde und Nichtberücksichtigung der Sekretariatsarbeiten von 55 Minuten, ein Anspruch auf eine Parteientschädigung von 3 Stunden à CHF 250.00. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 64.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% in Höhe von CHF 65.10, gesamthaft also CHF 879.10, als angemessen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 750.00 (zuzüglich Auslagen von CHF 64.00 sowie 8% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 65.10) zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugesprochen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler