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470 2012 111

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2012 (470 12 111)

Basel-Landschaft · 2012-05-23 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Stephenson / Thiriet , BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt ( Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 310 StPO N 13). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO.

E. 1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2012 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 23. Mai 2012 innert Frist Beschwerde erhoben. Er ficht gemäss ergänzender Eingabe vom 8. Juni 2012 die Verfügung vom 31. Mai 2012 (recte: 23. Mai 2012) an und bezieht sich dabei auf "Art. 173 Ziff. 1 und 5 sowie auf Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB", demnach auf die Straftatbestände der "Ehrverletzung und der üblen Nachrede". Die Einstellung betreffend den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung wird nicht ausdrücklich bemängelt. Aus seinen Eingaben vom 30. Mai 2012 und vom 8. Juni 2012 geht jedoch hervor, dass er die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verlangt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung im Gesamten anficht. Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, wird an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen gestellt. Unklar ist auch, ob die Feststellung des Sachverhaltes oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt werden. Aufgrund der Äusserung, dass es nicht sein könne, dass ein Nachbar behaupte, er habe einen Mord geplant (Beschwerde vom 30. Mai 2012) bzw. er müsse zu Unrecht eine solche Behauptung erdulden (Eingabe vom 8. Juni 2012), kann geschlossen werden, dass er die Verweigerung der Anhandnahme, mithin eine unrechtmässige Nichtanhandnahme und damit eine Rechtsverletzung, rügt. Nachdem die übrigen Formalien erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , BSK StPO, 2011, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aufgrund der Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln ( Landshut , a.a.O., N 1; Schmid , Praxiskommentar StPO, Art. 310 N 2). Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Zu prüfen ist somit, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Äusserungen tatsächlich eindeutig nicht strafrechtlich relevant sind bzw. ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat.

E. 2.2 Der Beschuldigte äusserte sich in einem Schreiben, dem damaligen Bezirksstatthalteramt Sissach am 17. Dezember 2009 zugegangen, dahingehend, dass der Beschwerdeführer immer wieder von seinen Mordplänen gegen C. erzählt habe (act. 989 f.). So schrieb er: "Im Wissen, dass er Herr C. nach dem Leben trachtet und das Vorhaben auch mit langer Hand plant, konnte ich dieses nur mit dem Wissen, dass er sicher nicht so blöd sei (seine Worte), Herr C. in unserem Zuhause zu stellen, gewähren lassen". Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 7. April 2010 vor dem damaligen Bezirksstatthalteramt Sissach (act. 1351 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht wiederholte er die Mordpläne des Beschwerdeführers. Dieser habe vorgehabt, C. an einem dunklen Ort abzupassen und ihn dann umzubringen (Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2011 mit Verweis auf act. 1357 ff., Prot. 14 ff.).

E. 2.3 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Beschuldigung muss sich nicht auf einen bestimmten Straftatbestand beziehen, es reicht aus, dass sie unmissverständlich den Vorwurf einer strafbaren Handlung enthält ( Delnon / Rüdy , BSK StGB II, Art. 303 N 15). Für die Nichtschuld des Angezeigten entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 10). Im Übrigen hat die Anschuldigung des Täters neben der Vorsätzlichkeit auch "wider besseres Wissen" zu erfolgen. Dies bedingt die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 26). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2011 (vgl. auch den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. September 2011) der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Es handelt sich deshalb hierbei offensichtlich nicht um eine nichtschuldige Person. Zudem wollte der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeiführen, da gegen diesen bereits ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (eventuell mehrfachem versuchtem Mord), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Sachbeschädigung eröffnet worden war. Zwar hat das Strafgericht die Aussagen des Beschuldigten betreffend Mordpläne als "nicht ohne weiteres überzeugend" eingeschätzt und erwogen, die Tatsache, dass er die angeblichen Mordpläne für sich behalten habe, lasse "Zweifel an seinen Angaben aufkommen" (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2011, S. 12). Von einer Beschuldigung in Kenntnis der Unwahrheit der Bezichtigung und somit wider besseres Wissen kann indes keine Rede sein. Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den Tatbestand der falschen Anschuldigung sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens in diesem Punkt sachlich begründet ist.

E. 2.4 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter-verbreitet. Nach dem faktischen Ehrbegriff geht es bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Dabei handelt es sich um den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; 117 IV 27 E. 2c). Beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist die sittliche Ehre betroffen, so z.B. auch bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder oder Betrüger (BGE 73 IV 27, 30). Nach Art. 14 StGB ist die nach dem Strafgesetzbuch oder nach einem andern Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung einer Person gerechtfertigt, wenn die Handlung durch das Gesetz geboten oder erlaubt ist. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist jede zeugnisfähige Person, vorbehaltlich ihrer Zeugnisverweigerungsrechte, zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (vgl. zur früheren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft die analoge Bestimmung von § 52 Abs. 2 StPO BL). Eine Person macht sich demnach nicht der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wenn sie als Zeuge wahrheitsgemäss gegen einen Beschuldigten aussagt. Die Rechtfertigung erstreckt sich dabei auch auf Aussagen, welche objektiv unrichtig sind und selbst auf Fälle, in welchen die Unrichtigkeit der Aussagen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Zeugen hätte erkannt werden können (BGE 118 IV 153, 161; 80 IV 56, 60; Riklin , BSK StGB, Vor Art. 173 N 47). Vorliegend sagte der Beschuldigte als Zeuge über den Vorfall vom 13. Dezember 2009 aus, weshalb auch allfällige ehrverletzende Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt sind.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2012 auch die Verletzung von Art. 174 Ziff. 1 StGB. Nach dem Tatbestand der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach den Ausführungen in Ziff. 2.3 dieses Entscheides ist erstellt, dass der Beschuldigte vorliegend nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist auch bezüglich des Vorwurfs der Verleumdung sachlich begründet.

E. 2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt bzw. offensichtlich gerechtfertigt sind. Obwohl gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nach dem Wortlaut nur die eindeutig nicht erfüllte Straftatbestandsmässigkeit und nicht wie bei den Einstellungsgründen nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO auch das eindeutige Vorliegen einer Rechtfertigung Grund zur Nichtanhandnahme darstellt, ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft trotzdem zu bestätigen. Der Grundgedanke hinter der Nichtanhandnahme eines Verfahrens liegt nämlich einerseits darin, die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschleunigungsgebotes und der Verfahrensökonomie von der Bearbeitung offensichtlich aussichtsloser Untersuchungen zu entlasten. Andererseits soll verhindert werden, dass dem Verzeigten durch grundlose Anzeigen und Strafverfahren Unannehmlichkeiten der verschiedensten Art erwachsen ( Donatsch / Schmid , Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, § 38 N 4). Die Lehre bejaht sodann die Nichtanhandnahme von querulatorischen Strafanzeigen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen oder wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist ( Landshut , a.a.O., N 4; Hauser / Schweri / Hartmann , Schweizerische Strafprozessordnung, 2005, § 78 N 2). Dies hat umso mehr für Fälle zu gelten, in welchen angeschuldigte oder gar rechtskräftig verurteilte Personen gegen im Strafverfahren aussagende Zeugen Strafanzeige wegen Ehrverletzungdelikten erstatten. Gerade bezüglich solcher Anzeigen dürfte von der Missbräuchlichkeit einer Strafanzeige ausgegangen werden, welche keinen Rechtsschutz verdient ( Honsell , BSK ZGB I, Art. 2 N 35; Landshut , a.a.O., N 4). Ob die Strafanzeige durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, kann allerdings offen gelassen werden. Aufgrund der Tatsache, dass ganz offensichtlich keine Strafbarkeit des Beschuldigten gegeben ist und die Eröffnung eines Verfahrens nur auf eine anschliessende Einstellung herauslaufen und sich somit als rein formalistisch erweisen würde, ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen werden, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 4 Abs. 3 GebT kann das Gericht jedoch von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt. Bezüglich des Straf- wie auch des Berufungs-verfahrens (460 2011 92) sind noch beträchtliche Kosten von CHF 37'187.65 ausstehend, weshalb die mutmassliche Uneinbringlichkeit zu bejahen und von der Auferlegung der Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise abzusehen ist. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Gestützt auf § 4 Abs. 3 GebT wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Dispositiv
  1. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Stephenson / Thiriet , BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt ( Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 310 StPO N 13). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. 1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2012 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 23. Mai 2012 innert Frist Beschwerde erhoben. Er ficht gemäss ergänzender Eingabe vom 8. Juni 2012 die Verfügung vom 31. Mai 2012 (recte: 23. Mai 2012) an und bezieht sich dabei auf "Art. 173 Ziff. 1 und 5 sowie auf Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB", demnach auf die Straftatbestände der "Ehrverletzung und der üblen Nachrede". Die Einstellung betreffend den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung wird nicht ausdrücklich bemängelt. Aus seinen Eingaben vom 30. Mai 2012 und vom 8. Juni 2012 geht jedoch hervor, dass er die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verlangt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung im Gesamten anficht. Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, wird an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen gestellt. Unklar ist auch, ob die Feststellung des Sachverhaltes oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt werden. Aufgrund der Äusserung, dass es nicht sein könne, dass ein Nachbar behaupte, er habe einen Mord geplant (Beschwerde vom 30. Mai 2012) bzw. er müsse zu Unrecht eine solche Behauptung erdulden (Eingabe vom 8. Juni 2012), kann geschlossen werden, dass er die Verweigerung der Anhandnahme, mithin eine unrechtmässige Nichtanhandnahme und damit eine Rechtsverletzung, rügt. Nachdem die übrigen Formalien erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
  2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , BSK StPO, 2011, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aufgrund der Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln ( Landshut , a.a.O., N 1; Schmid , Praxiskommentar StPO, Art. 310 N 2). Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Zu prüfen ist somit, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Äusserungen tatsächlich eindeutig nicht strafrechtlich relevant sind bzw. ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat. 2.2. Der Beschuldigte äusserte sich in einem Schreiben, dem damaligen Bezirksstatthalteramt Sissach am 17. Dezember 2009 zugegangen, dahingehend, dass der Beschwerdeführer immer wieder von seinen Mordplänen gegen C. erzählt habe (act. 989 f.). So schrieb er: "Im Wissen, dass er Herr C. nach dem Leben trachtet und das Vorhaben auch mit langer Hand plant, konnte ich dieses nur mit dem Wissen, dass er sicher nicht so blöd sei (seine Worte), Herr C. in unserem Zuhause zu stellen, gewähren lassen". Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 7. April 2010 vor dem damaligen Bezirksstatthalteramt Sissach (act. 1351 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht wiederholte er die Mordpläne des Beschwerdeführers. Dieser habe vorgehabt, C. an einem dunklen Ort abzupassen und ihn dann umzubringen (Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2011 mit Verweis auf act. 1357 ff., Prot. 14 ff.). 2.3 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Beschuldigung muss sich nicht auf einen bestimmten Straftatbestand beziehen, es reicht aus, dass sie unmissverständlich den Vorwurf einer strafbaren Handlung enthält ( Delnon / Rüdy , BSK StGB II, Art. 303 N 15). Für die Nichtschuld des Angezeigten entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 10). Im Übrigen hat die Anschuldigung des Täters neben der Vorsätzlichkeit auch "wider besseres Wissen" zu erfolgen. Dies bedingt die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 26). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2011 (vgl. auch den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. September 2011) der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Es handelt sich deshalb hierbei offensichtlich nicht um eine nichtschuldige Person. Zudem wollte der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeiführen, da gegen diesen bereits ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (eventuell mehrfachem versuchtem Mord), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Sachbeschädigung eröffnet worden war. Zwar hat das Strafgericht die Aussagen des Beschuldigten betreffend Mordpläne als "nicht ohne weiteres überzeugend" eingeschätzt und erwogen, die Tatsache, dass er die angeblichen Mordpläne für sich behalten habe, lasse "Zweifel an seinen Angaben aufkommen" (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2011, S. 12). Von einer Beschuldigung in Kenntnis der Unwahrheit der Bezichtigung und somit wider besseres Wissen kann indes keine Rede sein. Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den Tatbestand der falschen Anschuldigung sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens in diesem Punkt sachlich begründet ist. 2.4 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter-verbreitet. Nach dem faktischen Ehrbegriff geht es bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Dabei handelt es sich um den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; 117 IV 27 E. 2c). Beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist die sittliche Ehre betroffen, so z.B. auch bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder oder Betrüger (BGE 73 IV 27, 30). Nach Art. 14 StGB ist die nach dem Strafgesetzbuch oder nach einem andern Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung einer Person gerechtfertigt, wenn die Handlung durch das Gesetz geboten oder erlaubt ist. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist jede zeugnisfähige Person, vorbehaltlich ihrer Zeugnisverweigerungsrechte, zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (vgl. zur früheren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft die analoge Bestimmung von § 52 Abs. 2 StPO BL). Eine Person macht sich demnach nicht der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wenn sie als Zeuge wahrheitsgemäss gegen einen Beschuldigten aussagt. Die Rechtfertigung erstreckt sich dabei auch auf Aussagen, welche objektiv unrichtig sind und selbst auf Fälle, in welchen die Unrichtigkeit der Aussagen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Zeugen hätte erkannt werden können (BGE 118 IV 153, 161; 80 IV 56, 60; Riklin , BSK StGB, Vor Art. 173 N 47). Vorliegend sagte der Beschuldigte als Zeuge über den Vorfall vom 13. Dezember 2009 aus, weshalb auch allfällige ehrverletzende Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt sind. 2.5 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2012 auch die Verletzung von Art. 174 Ziff. 1 StGB. Nach dem Tatbestand der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach den Ausführungen in Ziff. 2.3 dieses Entscheides ist erstellt, dass der Beschuldigte vorliegend nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist auch bezüglich des Vorwurfs der Verleumdung sachlich begründet. 2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt bzw. offensichtlich gerechtfertigt sind. Obwohl gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nach dem Wortlaut nur die eindeutig nicht erfüllte Straftatbestandsmässigkeit und nicht wie bei den Einstellungsgründen nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO auch das eindeutige Vorliegen einer Rechtfertigung Grund zur Nichtanhandnahme darstellt, ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft trotzdem zu bestätigen. Der Grundgedanke hinter der Nichtanhandnahme eines Verfahrens liegt nämlich einerseits darin, die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschleunigungsgebotes und der Verfahrensökonomie von der Bearbeitung offensichtlich aussichtsloser Untersuchungen zu entlasten. Andererseits soll verhindert werden, dass dem Verzeigten durch grundlose Anzeigen und Strafverfahren Unannehmlichkeiten der verschiedensten Art erwachsen ( Donatsch / Schmid , Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, § 38 N 4). Die Lehre bejaht sodann die Nichtanhandnahme von querulatorischen Strafanzeigen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen oder wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist ( Landshut , a.a.O., N 4; Hauser / Schweri / Hartmann , Schweizerische Strafprozessordnung, 2005, § 78 N 2). Dies hat umso mehr für Fälle zu gelten, in welchen angeschuldigte oder gar rechtskräftig verurteilte Personen gegen im Strafverfahren aussagende Zeugen Strafanzeige wegen Ehrverletzungdelikten erstatten. Gerade bezüglich solcher Anzeigen dürfte von der Missbräuchlichkeit einer Strafanzeige ausgegangen werden, welche keinen Rechtsschutz verdient ( Honsell , BSK ZGB I, Art. 2 N 35; Landshut , a.a.O., N 4). Ob die Strafanzeige durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, kann allerdings offen gelassen werden. Aufgrund der Tatsache, dass ganz offensichtlich keine Strafbarkeit des Beschuldigten gegeben ist und die Eröffnung eines Verfahrens nur auf eine anschliessende Einstellung herauslaufen und sich somit als rein formalistisch erweisen würde, ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
  3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen werden, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 4 Abs. 3 GebT kann das Gericht jedoch von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt. Bezüglich des Straf- wie auch des Berufungs-verfahrens (460 2011 92) sind noch beträchtliche Kosten von CHF 37'187.65 ausstehend, weshalb die mutmassliche Uneinbringlichkeit zu bejahen und von der Auferlegung der Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise abzusehen ist.
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Gestützt auf § 4 Abs. 3 GebT wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2012 (470 12 111) Demnach wird erkannt: Strafprozessrecht Nichtanhandnahme Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Regina Schaub, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 23. Mai 2012 A. Am 21. Juni 2011 erstattete A. Anzeige gegen B. wegen "falscher Beschuldigung, Ehrverletzung, übler Nachrede etc.", begangen anlässlich der Hauptverhandlung am 19. April 2011 im Strafgerichtssaal in Liestal sowie gemäss schriftlichen Äusserungen. Die Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, weitergeleitet. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand und auferlegte die Kosten dem Staat. Auf die Begründung dieser Verfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Schreiben vom 30. Mai 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 setzte das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Beschwerde. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die Äusserungen von B. nicht der Wahrheit entsprächen. Es könne nicht sein, dass ein Nachbar behaupte, er habe einen Mord geplant. Am 11. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, auf dessen Anforderung hin die angefochtene Verfügung zukommen. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, dass an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass vom Beschuldigten keine Stellungnahme eingegangen war. Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Stephenson / Thiriet , BSK StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt ( Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 310 StPO N 13). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. 1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2012 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 23. Mai 2012 innert Frist Beschwerde erhoben. Er ficht gemäss ergänzender Eingabe vom 8. Juni 2012 die Verfügung vom 31. Mai 2012 (recte: 23. Mai 2012) an und bezieht sich dabei auf "Art. 173 Ziff. 1 und 5 sowie auf Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB", demnach auf die Straftatbestände der "Ehrverletzung und der üblen Nachrede". Die Einstellung betreffend den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung wird nicht ausdrücklich bemängelt. Aus seinen Eingaben vom 30. Mai 2012 und vom 8. Juni 2012 geht jedoch hervor, dass er die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verlangt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung im Gesamten anficht. Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, wird an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen gestellt. Unklar ist auch, ob die Feststellung des Sachverhaltes oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt werden. Aufgrund der Äusserung, dass es nicht sein könne, dass ein Nachbar behaupte, er habe einen Mord geplant (Beschwerde vom 30. Mai 2012) bzw. er müsse zu Unrecht eine solche Behauptung erdulden (Eingabe vom 8. Juni 2012), kann geschlossen werden, dass er die Verweigerung der Anhandnahme, mithin eine unrechtmässige Nichtanhandnahme und damit eine Rechtsverletzung, rügt. Nachdem die übrigen Formalien erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , BSK StPO, 2011, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aufgrund der Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln ( Landshut , a.a.O., N 1; Schmid , Praxiskommentar StPO, Art. 310 N 2). Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Zu prüfen ist somit, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Äusserungen tatsächlich eindeutig nicht strafrechtlich relevant sind bzw. ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat. 2.2. Der Beschuldigte äusserte sich in einem Schreiben, dem damaligen Bezirksstatthalteramt Sissach am 17. Dezember 2009 zugegangen, dahingehend, dass der Beschwerdeführer immer wieder von seinen Mordplänen gegen C. erzählt habe (act. 989 f.). So schrieb er: "Im Wissen, dass er Herr C. nach dem Leben trachtet und das Vorhaben auch mit langer Hand plant, konnte ich dieses nur mit dem Wissen, dass er sicher nicht so blöd sei (seine Worte), Herr C. in unserem Zuhause zu stellen, gewähren lassen". Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 7. April 2010 vor dem damaligen Bezirksstatthalteramt Sissach (act. 1351 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht wiederholte er die Mordpläne des Beschwerdeführers. Dieser habe vorgehabt, C. an einem dunklen Ort abzupassen und ihn dann umzubringen (Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2011 mit Verweis auf act. 1357 ff., Prot. 14 ff.). 2.3 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Beschuldigung muss sich nicht auf einen bestimmten Straftatbestand beziehen, es reicht aus, dass sie unmissverständlich den Vorwurf einer strafbaren Handlung enthält ( Delnon / Rüdy , BSK StGB II, Art. 303 N 15). Für die Nichtschuld des Angezeigten entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 10). Im Übrigen hat die Anschuldigung des Täters neben der Vorsätzlichkeit auch "wider besseres Wissen" zu erfolgen. Dies bedingt die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N 26). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. April 2011 (vgl. auch den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. September 2011) der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Es handelt sich deshalb hierbei offensichtlich nicht um eine nichtschuldige Person. Zudem wollte der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeiführen, da gegen diesen bereits ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (eventuell mehrfachem versuchtem Mord), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Sachbeschädigung eröffnet worden war. Zwar hat das Strafgericht die Aussagen des Beschuldigten betreffend Mordpläne als "nicht ohne weiteres überzeugend" eingeschätzt und erwogen, die Tatsache, dass er die angeblichen Mordpläne für sich behalten habe, lasse "Zweifel an seinen Angaben aufkommen" (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2011, S. 12). Von einer Beschuldigung in Kenntnis der Unwahrheit der Bezichtigung und somit wider besseres Wissen kann indes keine Rede sein. Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den Tatbestand der falschen Anschuldigung sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens in diesem Punkt sachlich begründet ist. 2.4 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter-verbreitet. Nach dem faktischen Ehrbegriff geht es bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Dabei handelt es sich um den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; 117 IV 27 E. 2c). Beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist die sittliche Ehre betroffen, so z.B. auch bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder oder Betrüger (BGE 73 IV 27, 30). Nach Art. 14 StGB ist die nach dem Strafgesetzbuch oder nach einem andern Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung einer Person gerechtfertigt, wenn die Handlung durch das Gesetz geboten oder erlaubt ist. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist jede zeugnisfähige Person, vorbehaltlich ihrer Zeugnisverweigerungsrechte, zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (vgl. zur früheren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft die analoge Bestimmung von § 52 Abs. 2 StPO BL). Eine Person macht sich demnach nicht der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wenn sie als Zeuge wahrheitsgemäss gegen einen Beschuldigten aussagt. Die Rechtfertigung erstreckt sich dabei auch auf Aussagen, welche objektiv unrichtig sind und selbst auf Fälle, in welchen die Unrichtigkeit der Aussagen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit des Zeugen hätte erkannt werden können (BGE 118 IV 153, 161; 80 IV 56, 60; Riklin , BSK StGB, Vor Art. 173 N 47). Vorliegend sagte der Beschuldigte als Zeuge über den Vorfall vom 13. Dezember 2009 aus, weshalb auch allfällige ehrverletzende Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt sind. 2.5 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2012 auch die Verletzung von Art. 174 Ziff. 1 StGB. Nach dem Tatbestand der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach den Ausführungen in Ziff. 2.3 dieses Entscheides ist erstellt, dass der Beschuldigte vorliegend nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens ist auch bezüglich des Vorwurfs der Verleumdung sachlich begründet. 2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt bzw. offensichtlich gerechtfertigt sind. Obwohl gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nach dem Wortlaut nur die eindeutig nicht erfüllte Straftatbestandsmässigkeit und nicht wie bei den Einstellungsgründen nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO auch das eindeutige Vorliegen einer Rechtfertigung Grund zur Nichtanhandnahme darstellt, ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft trotzdem zu bestätigen. Der Grundgedanke hinter der Nichtanhandnahme eines Verfahrens liegt nämlich einerseits darin, die Staatsanwaltschaft im Sinne des Beschleunigungsgebotes und der Verfahrensökonomie von der Bearbeitung offensichtlich aussichtsloser Untersuchungen zu entlasten. Andererseits soll verhindert werden, dass dem Verzeigten durch grundlose Anzeigen und Strafverfahren Unannehmlichkeiten der verschiedensten Art erwachsen ( Donatsch / Schmid , Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, § 38 N 4). Die Lehre bejaht sodann die Nichtanhandnahme von querulatorischen Strafanzeigen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen oder wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist ( Landshut , a.a.O., N 4; Hauser / Schweri / Hartmann , Schweizerische Strafprozessordnung, 2005, § 78 N 2). Dies hat umso mehr für Fälle zu gelten, in welchen angeschuldigte oder gar rechtskräftig verurteilte Personen gegen im Strafverfahren aussagende Zeugen Strafanzeige wegen Ehrverletzungdelikten erstatten. Gerade bezüglich solcher Anzeigen dürfte von der Missbräuchlichkeit einer Strafanzeige ausgegangen werden, welche keinen Rechtsschutz verdient ( Honsell , BSK ZGB I, Art. 2 N 35; Landshut , a.a.O., N 4). Ob die Strafanzeige durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, kann allerdings offen gelassen werden. Aufgrund der Tatsache, dass ganz offensichtlich keine Strafbarkeit des Beschuldigten gegeben ist und die Eröffnung eines Verfahrens nur auf eine anschliessende Einstellung herauslaufen und sich somit als rein formalistisch erweisen würde, ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen werden, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 4 Abs. 3 GebT kann das Gericht jedoch von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt. Bezüglich des Straf- wie auch des Berufungs-verfahrens (460 2011 92) sind noch beträchtliche Kosten von CHF 37'187.65 ausstehend, weshalb die mutmassliche Uneinbringlichkeit zu bejahen und von der Auferlegung der Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise abzusehen ist. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Gestützt auf § 4 Abs. 3 GebT wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel