opencaselaw.ch

460 23 67

Basel-Landschaft · 2023-01-19 · Deutsch BL

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2023 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil des Strafgerichts Basel-Land-schaft vom 19. Januar 2023, mit Ausnahme des Freispruchs von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Entschädigung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Personenwagens des Beschuldigten. Mit Ausnahme dieser zwei Punkte bildet im vorliegenden Berufungsverfahren somit das gesamte erstinstanzliche Urteil Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 54 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 83 und Fn 265 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

E. 2 Beweisbegehren

E. 2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung wiederholt der Beschuldigte seinen Beweisantrag, es sei eine gerichtliche Oberexpertise einzuholen. Mit Berufungserklärung vom 17. April 2023 sowie Berufungsbegründung vom 7. Juli 2023 führte er zur Begründung seines bereits dannzumal gestellten Beweisbegehrens aus, es stelle sich die Frage, ob die von der Polizei durchgeführte Geschwindigkeitsmessung "lege artis" vorgenommen worden sei, mithin ob das Ergebnis technisch korrekt zustande gekommen sei. Die Vorinstanz stelle auf den Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) ab, welcher allerdings gemäss der vom Beschuldigten eingereichten Privatexpertise nicht haltbar sei. Aufgrund der divergenten Ergebnisse der Experten sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen, welches sich namentlich mit den Fragen befasse, ob die relevante Geschwindigkeitsmessung technisch richtig durchgeführt worden sei und ob das verwendete Messgerät korrekt funktioniere.

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Max Hauri / Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 343 N 33 ff.).

E. 2.3 Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Gericht würdigt das Gutachten zwar grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Zwar genügen gemäss gesetzlicher Umschreibung Zweifel am Gutachten, um von einer mangelhaften Expertise auszugehen. Richtigerweise vermag jedoch nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel die Mangelhaftigkeit zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 129 I 49, E. 4; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 2.4; Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 1 ff.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 6 ff., 21 ff.).

E. 2.4 Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Vielmehr bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen, die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen grundsätzlich nicht zu. Ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag, ist fraglich. Allerdings kann ein Parteigutachten geeignet sein, die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (6B_829/2023 vom 6. Mai 2014, E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 1.2; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2).

E. 2.5 Vorliegend ist unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 hienach) zu konstatieren, dass sich das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 21. September 2021 (act. 195 ff.) durchwegs als umfassend, in sich schlüssig, stringent und plausibel erweist. Hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, das Gutachten des METAS vom 21. September 2021 sei aufgrund der Ausführungen von B. in seinem Privatgutachten vom 24. Juni 2022 nicht haltbar, ist zunächst auf die ergänzende Stellungnahme des METAS vom 5. August 2022 (act. S 101 ff.) zu verweisen, mit welcher sich der Experte ausführlich mit den Darlegungen von B. vom 24. Juni 2022 auseinandersetzt und überzeugend darlegt, weshalb dessen Darstellung keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen gemäss der Expertise vom 21. September 2021 habe. Überdies ist hinsichtlich der Verlautbarungen von B. vom 24. Juni 2022 (act. S 37 ff., S 45 ff.) zu konstatieren, dass es sich dabei im Wesentlichen um bloss rudimentäre, undifferenzierte und wenig substanziierte Anmerkungen handelt. Mithin kann die sogenannte Analyse von B. offenkundig nicht als methodisch korrekt erstelltes Gutachten qualifiziert werden, zumal die Erkenntnisse nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und überdies in keiner Weise sachlich belegt werden. Ohnehin führt der Privatgutachter explizit aus, dass er das in casu konkret verwendete Gerät selbst nicht kenne, sondern lediglich ein Gerät der Konkurrenzmarke (act. S 39, S 49). Hinzu kommt, dass die Ausführungen von B. durch die Expertise des METAS vom 21. September 2021 sowie der Stellungnahme des METAS vom 24. Juni 2022 eingehend widerspruchsfrei und nachvollziehbar widerlegt worden sind. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass keine konkreten und in diesem Sinne erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens gegeben sind, weshalb auf dieses abzustellen und das Beweisbegehren des Beschuldigten auf Einholung eines neuen Gutachtens abzuweisen ist.

E. 3 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

E. 3.1 In seinem Urteil vom 19. Januar 2023 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, der Beschuldigte habe sich der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, indem er am 6. Dezember 2020, um 12.40 Uhr, in Liesberg auf der Delsbergerstrasse in Fahrtrichtung Delémont als Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 73 km/h überschritten habe.

E. 3.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 7. Juli 2023 geltend, er habe sich im fraglichen Zeitpunkt mit seiner Frau und den beiden Kindern auf dem Heimweg von C. befunden, wo er seinen Sohn aus dem Spital abgeholt habe. Ferner sei er sich bewusst, dass er beim Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kurzfristig überschritten habe. Gleichwohl werde die von der Polizei geltend gemachte Geschwindigkeit von 157 km/h bestritten. Mithin stelle sich die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung "lege artis" erfolgt sei. Namentlich werde bei der Betrachtung des Videofilms der Geschwindigkeitsmessung ersichtlich, dass der Polizeibeamte in grosser Eile und vermutlich in Bewegung gewesen sei, zumal während der gesamten Messdauer wilde Schwenker des Messgeräts ersichtlich seien. Diese Schwenker hätten zur Folge, dass die Messung nicht verwertbar sei. Überdies habe das METAS in seiner Expertise vom 21. September 2021 festgestellt, dass das auf dem Video ersichtliche Fadenkreuz nicht mit dem Laserstrahl übereinstimme, weshalb das Messgerät und die Dokumentation der Messung nicht beweistauglich seien. Hinzu komme, dass sich innerhalb des vom Sachverständigen umschriebenen Messbereichs sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch ein zweites Auto befänden, weshalb die Messung − entgegen den Ausführungen des Experten − keinem bestimmten Fahrzeug zuordenbar sei. Schliesslich behaupte das Strafgericht, dass die Messungen mit der Weg-Zeit-Rechnung hätten plausibilisiert werden können. Dabei übersehe die Vorinstanz allerdings, dass diese Rechnung eine Fehlermarge von 42 km/h aufweise und damit deutlich über den zulässigen Abweichungen gemäss den ASTRA-Weisungen vom 22. Mai 2008 liege. Folglich vermöge die Kontrollrechnung die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht nachzuweisen. Somit würden sich die vorliegenden Beweismittel als derart fehlerbehaftet und widersprüchlich erweisen, dass sie nicht als Grundlage für einen Schuldspruch heranzuziehen seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte ergänzend vor, dass auf der Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung das Fadenkreuz kaum je auf sein Fahrzeug gerichtet sei, insbesondere dann nicht, wenn Messwerte eingeblendet würden. Offensichtlich habe die Videoaufzeichnung die Staatsanwaltschaft nicht überzeugt, weshalb diese ein Gutachten bei der METAS eingeholt habe. Diese Expertise müsse sich allerdings auf Vermutungen abstützen und räume Fehler bei der Messung ein. Angesichts dieser Ausgangslage könne gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" kein Schuldspruch wegen eines Raserdelikts erfolgen. Hingegen sei der Beschuldigte mit einer Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um maximal 30 bis 40 km/h einverstanden.

E. 3.3 Mit Berufungsantwort vom 20. Juli 2023 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, die Messung sei gemäss den Erkenntnissen des Gutachters korrekt erfolgt und eine Fehlzuordnung könne ausgeschlossen werden. Überdies halte der Sachverständige fest, dass die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit mindestens 153 km/h betragen habe. Daran vermöge die blosse Sichtung der Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung nichts zu ändern. Im Übrigen beziehe sich die vom Beschuldigten zitierte ASTRA-Weisung auf Radarpistolen, während es sich vorliegend um ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät handle, für welches die zitierte Bestimmung keine Anwendung finde. Ferner sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, da das Fadenkreuz in der Videodatei nicht eindeutig auf dem Fahrzeug des Beschuldigten ersichtlich gewesen sei. In der Expertise werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen vorliegend von einer gültigen Messung, welche ohne Zweifel dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden könne, auszugehen sei. Es bestehe somit kein Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln.

E. 3.4 In casu ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 6. Dezember 2020, um 12.40 Uhr, auf der Delsbergerstrasse in Liesberg als Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. Hingegen ist die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung strittig. Gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Januar 2021 (act. 95 ff.) wurde eine vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgehende Höchstgeschwindigkeit von 157 km/h gemessen. Abzüglich der Messtoleranz von 5 km/h ergibt dies eine Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 72 km/h (act. 99). Mit Gutachten vom 21. September 2021 führt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hinsichtlich der vorgenannten Geschwindigkeitsmessung aus, dass das Messmittel im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen habe und somit für amtliche Messungen eingesetzt werden durfte. Überdies seien die Messungen am Fahrzeug des Beschuldigten messtechnisch korrekt erfolgt, wobei vier gültige Geschwindigkeitsmessungen ausgeführt worden seien. Die höchste Geschwindigkeit habe 157 km/h betragen (Messung Nr. 6). Aufgrund der Videodokumentation könne ausgeschlossen werden, dass die Messungen Nr. 4 und Nr. 6 ein anderes bewegtes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen hätten. Mithin sei eine Fehlzuordnung zu verneinen. Ergänzend gebe es keine Anzeichen für ein technisches Fehlverhalten oder einen unsachgemässen Einsatz. Unter Berücksichtigung der maximalen Messunsicherheit ergebe sich für die 6. Messung somit eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 153 km/h. Ergänzend schliesse die Plausibilitätsprüfung eine Fehlmessung aus (act. 195 ff.). Die Expertise des METAS vom 21. September 2021 erweist sich durchwegs als umfassend, in sich schlüssig, stringent und plausibel. Namentlich begründet der Sachverständige seine Erkenntnisse eingehend und nachvollziehbar. Daran vermögen die Darlegungen von B. vom 24. Juni 2022 nichts zu ändern. Im Gegenteil hat sich das METAS in seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 ausführlich mit den Ausführungen von B. auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass das Messmittel gewisse Messungen als ungültig eingestuft habe. Diese Tatsache bilde aber keinen Hinweis auf eine vorübergehende Fehlfunktion des Messmittels, zumal die häufigste Ursache von ungültigen Messungen Relativbewegungen des Messstrahls seien, welche durch den Bediener oder durch bewegte Objekte im Zielbereich des Laserstrahls versuracht würden. Mithin werte das Messmittel die Messdaten auf Sprünge und Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf aus und zeige nur dann Geschwindigkeitsmesswerte an, wenn die gesetzlich festgelegten Fehlergrenzen eingehalten worden seien. Sodann könne eine Fehlzuordnung im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, zumal im Gutachten die Position des Laserstrahls im Videobild anhand der 1. Messung eingegrenzt worden sei. Diese Eingrenzung sei in ein Frame der in Frage gestellten Messung übertragen worden. Aus diesem Bild könne geschlossen werden, dass sich der Laserstrahl eindeutig auf dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden habe und die Messung somit zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe. Des Weiteren sei in der Expertise die Distanz des Fahrzeugs des Beschuldigten zum Messmittel in zwei Frames der Videoaufnahme bestimmt worden. Die ermittelte Distanz zum Zeitpunkt des Frames Nr. 44 habe 280 Meter (± 10 Meter) betragen. Das Messmittel habe eine Distanz von 270 Meter ausgewiesen, wobei sich diese Distanz auf die Mitte der Messung beziehe, also rund 0.18 Sekunden später als der Zeitpunkt des Frames Nr. 44. Angesichts der Gegebenheit, dass ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h in 0.18 Sekunden eine Distanz von 7.85 Meter zurücklege, plausibilisiere die aufgrund der Bilddokumentation ermittelte Distanz die vom Laserstrahl gemessene Distanz und stelle eine ergänzende Bestätigung der korrekten Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug des Beschuldigten dar. Folglich seien die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1), wonach jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst sein muss, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug, einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können, erfüllt. Ferner habe die Weg-Zeit-Rechnung lediglich zur Plausibilisierung der Lasermessung gedient, also um grosse Messfehler oder Fehlzuordnungen auszuschliessen. Dabei bestehe keine Notwendigkeit, dass die Weg-Zeit-Rechnung über das gleiche Zeitintervall erfolge wie die zu plausibilisierende Lasermessung. Hinsichtlich der Vorbringen des Privatgutachters B. betreffend das auf der Videoaufnahme eingeblendete Fadenkreuz weist der Sachverständige des METAS überdies darauf hin, dass dieses von der separaten Visiervorrichtung, welche vom Messfunktionär während der Messung verwendet werde, zu unterscheiden sei. Namentlich sei die Ausrichtung des Fadenkreuzes der Visiervorrichtung gemäss Messprotokoll vom Messbeamten vor der Messserie geprüft worden. Diese Visiervorrichtung werde zudem bei der jährlichen Eichung kontrolliert. Demgegenüber werde die Position des in der Videoaufnahme eingeblendeten Fadenkreuzes nicht mit der gleichen Regelmässigkeit evaluiert. Entsprechend erweise sich das Vorbringen von B. , wonach die vom Polizisten verwendete Visiervorrichtung keinen Einfluss auf die Messung habe, als falsch. Im Gegenteil sei diese ein wichtiger Bestandteil des Messmittels, weshalb sie Teil des Funktionstests und der Eichung sei. Im Übrigen sei B. mit den Eigenschaften des Messmittels Kustom LaserCam4 offenkundig nicht vertraut, zumal dieses den Messwert jeweils nach Abschluss der Messung solange anzeige, bis die nächste Messung abgeschlossen sei. Demzufolge habe die dritte Messung mit dem Resultat von 150 km/h − entgegen den Vorbringen des Privatgutachters − nicht zwischen den Frames Nr. 24 und Nr. 31 stattgefunden, sondern zwischen den Frames Nr. 31 und Nr. 37. Dasselbe gelte für die inkorrekten Darlegungen von B. , wonach in Frame Nr. 55 eine Geschwindigkeit von 157 km/h gemessen worden sei. Vielmehr sei die Messung mit dem Resultat von 157 km/h zum Zeitpunkt von Frame Nr. 53 bereits abgeschlossen gewesen (act. S 101 ff.). Angesichts dieser eingehenden, stringenten und sachlich überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen des METAS erhellt, dass die Vorbringen von B. nicht verfangen, zumal diese ohnehin von bloss oberflächlicher, rudimentärer und wenig substanziierter Natur sind und daher nicht die Qualität eines Gutachtens erreichen. Mithin vermag der Privatgutachter keine konkreten und erheblichen Zweifel an der Fundiertheit der Expertise vom 21. September 2021 zu begründen. Folgerichtig ist auf die Darlegungen des Sachverständigen des METAS in seinem Gutachten vom 21. September 2021 sowie in seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 vollumfänglich abzustellen.

E. 3.5 Ergänzend ist zu konstatieren, dass die Depositionen des Beschuldigten den Ausführungen des Sachverständigen keineswegs entgegen stehen. Vielmehr gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2020 (act. 125 ff.) ausdrücklich zu Protokoll, dass er nach der Rechtskurve ziemlich stark beschleunigt habe, um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Er könne allerdings nicht genau sagen, wie schnell er gefahren sei, zumal er während des Beschleunigens nicht auf den Tacho geschaut habe. Er habe die Beschleunigung unterschätzt (act. 137 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2023 (act. 187 ff.) führte der Beschuldigte überdies aus, er habe den vor ihm fahrenden Personenwagen überholen wollen, wobei er sich habe gehen lassen. Mithin habe er den Motorenlärm hören wollen. Im Anschluss habe er sich die Frage gestellt, warum er dies überhaupt gemacht habe. Die Geschwindigkeitsanzeige habe er während des Überholvorgangs nicht beachtet, zumal er sich auf den Strassenverlauf konzentriert habe (act. S 191 ff.). Aufgrund der vorstehenden Depositionen des Beschuldigten vom 9. Dezember 2020 und vom 19. Januar 2023 zeigt sich somit, dass der Beschuldigte deutlich zu schnell gefahren ist, wobei er die genaue Geschwindigkeit allerdings nicht kennt, zumal er der Geschwindigkeitsanzeige keine Beachtung geschenkt hat. Folglich stehen die Aussagen des Beschuldigten zumindest nicht in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Sachverständigengutachtens.

E. 3.6 Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2021 ausgeführt hat, der Personenwagen des Beschuldigten beschleunige ungewöhnlich rasch und stark, weshalb es schwierig sei, die effektiv erreichte Geschwindigkeit verlässlich abzuschätzen (act. 31). Der Polizist D. führte sodann in seinem Bericht vom 31. März 2021 aus, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund des akustischen sowie visuellen Eindrucks als sehr schnell fahrend wahrgenommen habe. Im Übrigen legte er dar, dass die vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeiten im Bereich zwischen 145 km/h bis zu 157 km/h seiner visuellen und akustischen Wahrnehmung entsprächen (act. 173 ff.).

E. 3.7 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, wonach sich innerhalb des Messbereichs − neben seinem eigenen Fahrzeug − ein weiterer Personenwagen befinde, weshalb die Messung keinem bestimmten Fahrzeug zuordenbar sei, zu konstatieren, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt den zweiten Personenwagen überholt hat. Dementsprechend ist offenkundig, dass das Fahrzeug des Beschuldigten − im Vergleich zum überholten Fahrzeug − zwingend die höhere Geschwindigkeit aufgewiesen hat. Wäre mit dem Beschuldigten − und entgegen den Darlegungen des Experten − davon auszugehen, dass die gemessene Geschwindigkeit dem zweiten Personenwagen zuzuordnen wäre, so hätte das Fahrzeug des Beschuldigten eine noch höhere Geschwindigkeit als die gemessene aufgewiesen, weshalb der Beschuldigte aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 3.8 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach darauf abzustellen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 153 km/h gefahren ist und folglich die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 73 km/h überschritten hat. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt.

E. 3.9 Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft werden seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; S. 8 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte hat sich demnach der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung gibt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, es liege ein Anwendungsfall von Art. 90 Abs. 3 ter SVG vor, zumal diese nach der erstinstanzlichen Verurteilung in Kraft getretene Bestimmung die "lex mitior" darstelle. Namentlich verfüge er über einen guten automobilistischen sowie allgemeinen Leumund. Hinzu komme, dass die befahrene Strecke langgezogen, gerade und übersichtlich sei. Er habe über eine ausgezeichnete Sicht verfügt und es hätten sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer vor dem Auto des Beschuldigten befunden. Irgendeine Gefährdung von Drittpersonen sei demnach nicht erkennbar. Unter diesen Umständen sei von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abzusehen und eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, legt mit Stellungnahme vom 29. September 2023 dar, dass vorliegend grundsätzlich nichts gegen die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG spreche. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Raserdelikte nicht in den Bagatellbereich habe drängen wollen. Der Beschuldigte habe ein erhebliches Gefährdungspotential geschaffen, insbesondere auch für seine im Fahrzeug anwesende Familie. Ein Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug hätte zu schwerwiegenden Folgen führen können, weshalb eine nicht unempfindliche Freiheitsstrafe angezeigt sei.

E. 4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 4.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

E. 4.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

E. 4.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage, welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Gemäss dem am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Abs. 3 bis von Art. 90 SVG kann die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Ebenfalls am 1. Oktober 2023 ist Abs. 3 ter von Art. 90 SVG in Kraft getreten, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Angesichts der Gegebenheit, wonach die Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter SVG erst seit dem 1. Oktober 2023, mithin sowohl nach dem Tatzeitpunkt als auch nach dem erstinstanzlichen Urteil, in Kraft getreten sind, stellt sich die Frage ihrer Anwendbarkeit im zweitinstanzlichen Verfahren. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB). In casu erweisen sich die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Normierungen von Art. 90 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter SVG offenkundig als milderes Recht, zumal der Strafrahmen unter gewissen Umständen nach unten erweitert wird, womit die Mindestsanktion von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG je nach Konstellation entfallen kann. Folgerichtig können die Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter SVG im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Anwendung kommen. Zu prüfen ist somit, ob ein Fall gemäss Art. 90 Abs. 3 bis oder Abs. 3 ter SVG gegeben ist. Gestützt auf die Rechtsschriften der Parteien sowie den vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gehaltenen Parteivortrag des Beschuldigten ist unbestritten, dass ein Anwendungsfall von Art. 90 Abs. 3 bis SVG ausgeschlossen werden kann, zumal der Beschuldigte namentlich nicht aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Im Gegenteil hat er einzig gehandelt, um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Es stellt sich demnach nunmehr die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 ter SVG erfüllt sind. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keinerlei Vorstrafe verfügt. Demzufolge erhellt, dass die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 ter SVG vorliegend ohne Weiteres gegeben sind, weshalb ein konkreter Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe zur Anwendung gelangt.

E. 4.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass die Tatausführung − im Vergleich zu anderen möglichen Varianten strafbaren Verhaltens − als nicht besonders intensive qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu werten ist, zumal der Beschuldigte auf einer geraden und übersichtlichen Strecke lediglich für eine ganz kurze Dauer die inkriminierte Geschwindigkeit gefahren ist, dies namentlich um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Mithin liegt gerade kein Geschwindigkeitsexzess über eine längere Dauer vor. Hinzu kommt, dass auf der fraglichen Strecke ausserorts nicht mit Fussgängern zu rechnen ist, zumal sich kein Fussweg in der Nähe befindet. Demgegenüber ist zu Lasten des Beschuldigten zu beachten, dass sich seine Familie im Fahrzeug befunden hat, welche er durch sein Handeln einer − wenn auch nur abstrakten − Gefahr ausgesetzt hat. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als noch leicht.

E. 4.8 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht fest, dass die vorsätzliche Tatbegehung neutral zu bewerten ist, zumal keine besondere Intensität des deliktischen Willens ersichtlich ist. Im Übrigen sind keine relevanten subjektiven Kriterien ersichtlich. Namentlich das Motiv das Beschuldigten, mithin das schnellere Fortkommen, ist Art. 90 Abs. 3 SVG, dem sog. "Rasertatbestand", augenscheinlich inhärent. Folglich wirkt sich die subjektive Tatschwere hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten weder erhöhend noch vermindernd aus.

E. 4.9 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden folglich als leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 4.6 hievor der Strafrahmen der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 ter SVG von Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe. Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten sowie des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Strafe von 180 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden angemessen.

E. 4.10 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten zu überprüfen. In casu weisen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Besonderheiten auf. Wie bereits vorstehend (Ziffer 4.6 hievor) dargelegt, verfügt der Beschuldigte namentlich über keinerlei Vorstrafen. Demnach sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten, weshalb sich aufgrund der spezifischen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt.

E. 4.11 Angesichts der verschuldensangemessenen Strafhöhe von 180 Strafeinheiten kommt in casu sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe auch als "ultima ratio" bezeichnet wird ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über keine Vorstrafen (vgl. auch Ziffer 4.6 hievor). Auch sind keine Hinweise auf einen anderweitig beeinträchtigten Leumund, insbesondere in automobilistischer Hinsicht, ersichtlich. Daran vermögen auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach aufgrund des erheblichen Gefährdungspotentials der Raserfahrt des Beschuldigten und der schwerwiegenden Folgen eines Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug eine nicht unempfindliche Freiheitsstrafe angezeigt sei, nichts zu ändern. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die von der Staatsanwaltschaft aufgezählten Umstände primär die objektiven Tatkomponenten betreffen und demzufolge das Verschulden. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart allerdings gerade nicht als massgebend, sondern schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, um vorliegend von der Regelsanktion der Geldstrafe (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 471) abzuweichen und an ihrer statt auf die als "ultima ratio" bezeichnete Sanktionsart der Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Kantonsgericht erachtet es daher mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angezeigt, die Sanktionsart der Geldstrafe auszusprechen.

E. 4.12 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Die persönlichen Verhältnisse des Täters sind für die Tagessatzhöhe nur relevant, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Familien- und Unterstützungspflichten). Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse (z.B. Vorleben, Strafempfindlichkeit) bei der Verschuldenswürdigung im Rahmen der Bemessung der Anzahl Tagessätze zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes ist kein rein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 45 ff.). In casu führte der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft aus, dass er über ein Einkommen von Fr. 9'710.-- pro Monat verfüge, welches er 13 Mal ausbezahlt bekomme (act. S 489). Folglich resultiert ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 10'519.--, welches in der Folge um den praxisgemäss vorzunehmenden Pauschalabzug von 20% bzw. Fr. 2'103.80 zu reduzieren ist. Hinsichtlich der Unterstützungsabzüge ist zu konstatieren, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, ob die Kinder des Beschuldigten von diesem noch unterstützt werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte lediglich zu Protokoll, seine Kinder seien 17, 19 und 30 Jahre alt (act. S 489). Aufgrund des Alters der ältesten Tochter des Beschuldigten kann ausgeschlossen werden, dass diese seitens der Eltern nach wie vor finanzielle Unterstützung erhält. Hingegen ist in Bezug auf die beiden jüngeren Kinder des Beschuldigten zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass diese nach wie vor vom Beschuldigten unterstützt werden. Folglich sind für die Ehefrau sowie das erste Kind jeweils ein Unterstützungsabzug von 15% bzw. Fr. 1'262.28 und für das zweite Kind ein solcher von 12.5% bzw. Fr. 1'052.90 vorzunehmen. Nach Vornahme der vorgenannten Abzüge resultiert somit ein Betrag von Fr. 4'838.74. Dividiert durch 30 ergibt dies eine Tagessatzhöhe von Fr. 161.29. Anderweitige wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, welche für die Bemessung des Tagessatzes von Relevanz wären, sind vorstehend nicht ersichtlich. Auch werden seitens des Beschuldigten keine derartigen Faktoren geltend gemacht. Demzufolge erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 160.-- in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.

E. 4.13 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Oktober 2023 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt. Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten fällt tadellos aus, so dass keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose vorliegen. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, weshalb ein Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

E. 4.14 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht werden. Die Verbindungsbusse kommt namentlich in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Strafvollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 103; BGer 146 IV 145, E. 2.2). Die bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse müssen zusammen schuldangemessen sein. Dabei darf der Verbindungs-strafe quantitativ nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; ihre Obergrenze ist auf 20% der Kombinationsstrafe beschränkt. Bei der Verbindungsbusse kann sich das Gericht auf die Höhe des bereits ermittelten Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe abstützten ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 455). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erachtet in casu sowohl aus spezial-als auch aus generalpräventiven Überlegungen die Anordnung einer Verbindungsbusse als angezeigt, zumal der Beschuldigte andernfalls aufgrund des im Vergleich zu anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich erhöhten Tempos profitieren würde, indem die Sanktion − im Unterschied zu einer geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung, welche zwingend mit einer unbedingten Busse zu sanktionieren ist − lediglich bedingt ausgesprochen würde. Der vorliegende Fall ist mithin geradezu exemplarisch für die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafe für Vergehen, weshalb sich eine Verbindungsbusse aufdrängt. Hinsichtlich der Höhe der Verbindungsbusse ist zu konstatieren, dass die Geldstrafe insgesamt Fr. 28'800.-- (180 Tagessätze zu je Fr. 160.--) beträgt, weshalb die Obergrenze von 20% bei Fr. 5'760.-- liegt. Das Berufungsgericht erachtet es daher als angebracht, eine Busse von Fr. 5'500.-- auszusprechen. Folgerichtig ist die Geldstrafe um den entsprechenden Betrag auf 145 Tagessätze zu je Fr. 160.-- zu reduzieren.

E. 4.15 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5'500.-- zu verurteilen ist.

E. 5 Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten sowie die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Obsiegens beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung sowie die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie in der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, wobei dieser jedoch einzig hinsichtlich der Strafzumessung obsiegt, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), im Umfang von ¼ (= Fr. 1'000.--) zu Lasten des Staates sowie im Umfang von ¾ (= Fr. 3'000.--) zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxis-kommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, sind ihm die Parteikosten im Umfang von ¼ zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 9. Oktober 2023 weist der Wahl-verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Daniel Riner, einen Aufwand von 25.4 Stunden à Fr. 280.-- aus. In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist zu konstatieren, dass gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (Tarifordnung, SGS 178.112) das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf Fr. 250.-- fest, während in leichten Fällen ein geringerer Honoraransatz pro Stunde zur Anwendung gelangt. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen Zurückhaltung geübt wird. In casu ist weder ein komplexer Sachverhalt gegeben noch stellen sich diffizile Rechtsfragen. Mithin ist die Sache in Bezug auf den Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung prinzipiell im Bereich eines leichten Falls anzusiedeln. Auch sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die bescheidene Komplexität dieses in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht als leicht zu qualifizierenden Fallesy erhöhen würden. Folgerichtig erachtet das Kantonsgericht den vorliegenden Fall als im unteren Bereich liegend, weshalb in Beachtung der vorstehenden Erwägungen der Stundenansatz des Verteidigers des Beschuldigten auf Fr. 230.-- festzusetzen ist. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind ausserdem rund 3.6 Stunden einzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, wonach dem Beschuldigten ¼ seiner Parteikosten zu entschädigen sind, ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'706.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 131.45, insgesamt somit Fr. 1'838.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. A. wird von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen .
  2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Personenwagens Land Rover wird abgewiesen .
  3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'181.45, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 571.10 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00. Ein pauschaler Betrag in Höhe von CHF 500.00 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. A. trägt die restlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. …
  4. A. wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung im Umfang von pauschal CHF 500.00, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 38.50, zugesprochen ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
  5. A. wird der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 145 Tagessät zen à CHF 160.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5'500.00, in Anwendung von Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie in der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von Fr. 1'000.-- zu Lasten des Staates sowie im Umfang von Fr. 3'000.-- zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'706.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 131.45, somit insgesamt Fr. 1'838.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.10.2023 460 23 67 (460 2023 67)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 9. Oktober 2023 (460 23 67) Strafrecht Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2023 A. Mit Urteil vom 19. Januar 2023 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprach die Vorinstanz A. von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entschädigung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Personenwagens des Beschuldigten, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung kann auf die Ziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil meldete A. , vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 17. April 2023 begehrte der Beschuldigte, er sei von der Anklage der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen und es sei ihm für die Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Des Weiteren stellte der Beschuldigte das Beweisbegehren, es sei eine gerichtliche Oberexpertise einzuholen, und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, teilte mit Eingabe vom 27. April 2023 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 7. Juli 2023 seine mit Berufungserklärung vom 17. April 2023 gestellten Rechtsbegehren. E. Mit Verfügung vom 28. April 2023 stellte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, beantragte mit Berufungsantwort vom 20. Juli 2023 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. G. Der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Beweisbegehren des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom 17. April 2023 sowie Berufungsbegründung vom 7. Juli 2023, es sei eine gerichtliche Oberexpertise einzuholen, ab. Ferner stellte er fest, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen ist, bei welcher zumindest der Rechtsvertreter des Beschuldigten teilzunehmen hat. H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, ersuchte mit Eingabe vom 31. Juli 2023 um Dispensation von der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung. I. Mit Eingabe vom 15. August 2023 begehrte der Beschuldigte, er sei vom persönlichen Erscheinen zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu dispensieren. J. Der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dispensierte mit Verfügung vom 18. August 2023 die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft sowie den Beschuldigten gestützt auf ihr Ersuchen von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung. K. Mit Verfügung vom 25. September 2023 gewährte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, unter Hinweis, dass per 1. Oktober 2023 die Art. 90 Abs. 3 bis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 90 Abs. 3 ter SVG in Kraft treten, welche für den Beschuldigten gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 312.0) die "lex mitior" darstellen, die Gelegenheit, sich zur Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 bis SVG und Art. 90 Abs. 3 ter SVG zu äussern. L. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, nahm mit Eingabe vom 29. September 2023 Stellung zur Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 bis SVG und Art. 90 Abs. 3 ter SVG. M. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheint der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Daniel Riner. Im Namen des Beschuldigten wiederholt er die Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen des Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2023 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Februar 2023 (Berufungsanmeldung) respektive vom 17. April 2023 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2023 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil des Strafgerichts Basel-Land-schaft vom 19. Januar 2023, mit Ausnahme des Freispruchs von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Entschädigung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Personenwagens des Beschuldigten. Mit Ausnahme dieser zwei Punkte bildet im vorliegenden Berufungsverfahren somit das gesamte erstinstanzliche Urteil Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 54 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 83 und Fn 265 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Beweisbegehren 2.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung wiederholt der Beschuldigte seinen Beweisantrag, es sei eine gerichtliche Oberexpertise einzuholen. Mit Berufungserklärung vom 17. April 2023 sowie Berufungsbegründung vom 7. Juli 2023 führte er zur Begründung seines bereits dannzumal gestellten Beweisbegehrens aus, es stelle sich die Frage, ob die von der Polizei durchgeführte Geschwindigkeitsmessung "lege artis" vorgenommen worden sei, mithin ob das Ergebnis technisch korrekt zustande gekommen sei. Die Vorinstanz stelle auf den Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) ab, welcher allerdings gemäss der vom Beschuldigten eingereichten Privatexpertise nicht haltbar sei. Aufgrund der divergenten Ergebnisse der Experten sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen, welches sich namentlich mit den Fragen befasse, ob die relevante Geschwindigkeitsmessung technisch richtig durchgeführt worden sei und ob das verwendete Messgerät korrekt funktioniere. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Max Hauri / Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 343 N 33 ff.). 2.3 Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Gericht würdigt das Gutachten zwar grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Zwar genügen gemäss gesetzlicher Umschreibung Zweifel am Gutachten, um von einer mangelhaften Expertise auszugehen. Richtigerweise vermag jedoch nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel die Mangelhaftigkeit zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 129 I 49, E. 4; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 2.4; Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 N 1 ff.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 6 ff., 21 ff.). 2.4 Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Vielmehr bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen, die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen grundsätzlich nicht zu. Ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag, ist fraglich. Allerdings kann ein Parteigutachten geeignet sein, die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (6B_829/2023 vom 6. Mai 2014, E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014, E. 1.2; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2). 2.5 Vorliegend ist unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 hienach) zu konstatieren, dass sich das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 21. September 2021 (act. 195 ff.) durchwegs als umfassend, in sich schlüssig, stringent und plausibel erweist. Hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, das Gutachten des METAS vom 21. September 2021 sei aufgrund der Ausführungen von B. in seinem Privatgutachten vom 24. Juni 2022 nicht haltbar, ist zunächst auf die ergänzende Stellungnahme des METAS vom 5. August 2022 (act. S 101 ff.) zu verweisen, mit welcher sich der Experte ausführlich mit den Darlegungen von B. vom 24. Juni 2022 auseinandersetzt und überzeugend darlegt, weshalb dessen Darstellung keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen gemäss der Expertise vom 21. September 2021 habe. Überdies ist hinsichtlich der Verlautbarungen von B. vom 24. Juni 2022 (act. S 37 ff., S 45 ff.) zu konstatieren, dass es sich dabei im Wesentlichen um bloss rudimentäre, undifferenzierte und wenig substanziierte Anmerkungen handelt. Mithin kann die sogenannte Analyse von B. offenkundig nicht als methodisch korrekt erstelltes Gutachten qualifiziert werden, zumal die Erkenntnisse nicht in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und überdies in keiner Weise sachlich belegt werden. Ohnehin führt der Privatgutachter explizit aus, dass er das in casu konkret verwendete Gerät selbst nicht kenne, sondern lediglich ein Gerät der Konkurrenzmarke (act. S 39, S 49). Hinzu kommt, dass die Ausführungen von B. durch die Expertise des METAS vom 21. September 2021 sowie der Stellungnahme des METAS vom 24. Juni 2022 eingehend widerspruchsfrei und nachvollziehbar widerlegt worden sind. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass keine konkreten und in diesem Sinne erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens gegeben sind, weshalb auf dieses abzustellen und das Beweisbegehren des Beschuldigten auf Einholung eines neuen Gutachtens abzuweisen ist. 3. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1 In seinem Urteil vom 19. Januar 2023 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, der Beschuldigte habe sich der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, indem er am 6. Dezember 2020, um 12.40 Uhr, in Liesberg auf der Delsbergerstrasse in Fahrtrichtung Delémont als Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 73 km/h überschritten habe. 3.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 7. Juli 2023 geltend, er habe sich im fraglichen Zeitpunkt mit seiner Frau und den beiden Kindern auf dem Heimweg von C. befunden, wo er seinen Sohn aus dem Spital abgeholt habe. Ferner sei er sich bewusst, dass er beim Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kurzfristig überschritten habe. Gleichwohl werde die von der Polizei geltend gemachte Geschwindigkeit von 157 km/h bestritten. Mithin stelle sich die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung "lege artis" erfolgt sei. Namentlich werde bei der Betrachtung des Videofilms der Geschwindigkeitsmessung ersichtlich, dass der Polizeibeamte in grosser Eile und vermutlich in Bewegung gewesen sei, zumal während der gesamten Messdauer wilde Schwenker des Messgeräts ersichtlich seien. Diese Schwenker hätten zur Folge, dass die Messung nicht verwertbar sei. Überdies habe das METAS in seiner Expertise vom 21. September 2021 festgestellt, dass das auf dem Video ersichtliche Fadenkreuz nicht mit dem Laserstrahl übereinstimme, weshalb das Messgerät und die Dokumentation der Messung nicht beweistauglich seien. Hinzu komme, dass sich innerhalb des vom Sachverständigen umschriebenen Messbereichs sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch ein zweites Auto befänden, weshalb die Messung − entgegen den Ausführungen des Experten − keinem bestimmten Fahrzeug zuordenbar sei. Schliesslich behaupte das Strafgericht, dass die Messungen mit der Weg-Zeit-Rechnung hätten plausibilisiert werden können. Dabei übersehe die Vorinstanz allerdings, dass diese Rechnung eine Fehlermarge von 42 km/h aufweise und damit deutlich über den zulässigen Abweichungen gemäss den ASTRA-Weisungen vom 22. Mai 2008 liege. Folglich vermöge die Kontrollrechnung die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht nachzuweisen. Somit würden sich die vorliegenden Beweismittel als derart fehlerbehaftet und widersprüchlich erweisen, dass sie nicht als Grundlage für einen Schuldspruch heranzuziehen seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte ergänzend vor, dass auf der Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung das Fadenkreuz kaum je auf sein Fahrzeug gerichtet sei, insbesondere dann nicht, wenn Messwerte eingeblendet würden. Offensichtlich habe die Videoaufzeichnung die Staatsanwaltschaft nicht überzeugt, weshalb diese ein Gutachten bei der METAS eingeholt habe. Diese Expertise müsse sich allerdings auf Vermutungen abstützen und räume Fehler bei der Messung ein. Angesichts dieser Ausgangslage könne gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" kein Schuldspruch wegen eines Raserdelikts erfolgen. Hingegen sei der Beschuldigte mit einer Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um maximal 30 bis 40 km/h einverstanden. 3.3 Mit Berufungsantwort vom 20. Juli 2023 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, die Messung sei gemäss den Erkenntnissen des Gutachters korrekt erfolgt und eine Fehlzuordnung könne ausgeschlossen werden. Überdies halte der Sachverständige fest, dass die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit mindestens 153 km/h betragen habe. Daran vermöge die blosse Sichtung der Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung nichts zu ändern. Im Übrigen beziehe sich die vom Beschuldigten zitierte ASTRA-Weisung auf Radarpistolen, während es sich vorliegend um ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät handle, für welches die zitierte Bestimmung keine Anwendung finde. Ferner sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, da das Fadenkreuz in der Videodatei nicht eindeutig auf dem Fahrzeug des Beschuldigten ersichtlich gewesen sei. In der Expertise werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen vorliegend von einer gültigen Messung, welche ohne Zweifel dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden könne, auszugehen sei. Es bestehe somit kein Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln. 3.4 In casu ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 6. Dezember 2020, um 12.40 Uhr, auf der Delsbergerstrasse in Liesberg als Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. Hingegen ist die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung strittig. Gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. Januar 2021 (act. 95 ff.) wurde eine vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgehende Höchstgeschwindigkeit von 157 km/h gemessen. Abzüglich der Messtoleranz von 5 km/h ergibt dies eine Geschwindigkeit von 152 km/h bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 72 km/h (act. 99). Mit Gutachten vom 21. September 2021 führt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hinsichtlich der vorgenannten Geschwindigkeitsmessung aus, dass das Messmittel im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen habe und somit für amtliche Messungen eingesetzt werden durfte. Überdies seien die Messungen am Fahrzeug des Beschuldigten messtechnisch korrekt erfolgt, wobei vier gültige Geschwindigkeitsmessungen ausgeführt worden seien. Die höchste Geschwindigkeit habe 157 km/h betragen (Messung Nr. 6). Aufgrund der Videodokumentation könne ausgeschlossen werden, dass die Messungen Nr. 4 und Nr. 6 ein anderes bewegtes Objekt als das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen hätten. Mithin sei eine Fehlzuordnung zu verneinen. Ergänzend gebe es keine Anzeichen für ein technisches Fehlverhalten oder einen unsachgemässen Einsatz. Unter Berücksichtigung der maximalen Messunsicherheit ergebe sich für die 6. Messung somit eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 153 km/h. Ergänzend schliesse die Plausibilitätsprüfung eine Fehlmessung aus (act. 195 ff.). Die Expertise des METAS vom 21. September 2021 erweist sich durchwegs als umfassend, in sich schlüssig, stringent und plausibel. Namentlich begründet der Sachverständige seine Erkenntnisse eingehend und nachvollziehbar. Daran vermögen die Darlegungen von B. vom 24. Juni 2022 nichts zu ändern. Im Gegenteil hat sich das METAS in seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 ausführlich mit den Ausführungen von B. auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass das Messmittel gewisse Messungen als ungültig eingestuft habe. Diese Tatsache bilde aber keinen Hinweis auf eine vorübergehende Fehlfunktion des Messmittels, zumal die häufigste Ursache von ungültigen Messungen Relativbewegungen des Messstrahls seien, welche durch den Bediener oder durch bewegte Objekte im Zielbereich des Laserstrahls versuracht würden. Mithin werte das Messmittel die Messdaten auf Sprünge und Unterbrüche im Distanzänderungsverlauf aus und zeige nur dann Geschwindigkeitsmesswerte an, wenn die gesetzlich festgelegten Fehlergrenzen eingehalten worden seien. Sodann könne eine Fehlzuordnung im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, zumal im Gutachten die Position des Laserstrahls im Videobild anhand der 1. Messung eingegrenzt worden sei. Diese Eingrenzung sei in ein Frame der in Frage gestellten Messung übertragen worden. Aus diesem Bild könne geschlossen werden, dass sich der Laserstrahl eindeutig auf dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden habe und die Messung somit zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten betroffen habe. Des Weiteren sei in der Expertise die Distanz des Fahrzeugs des Beschuldigten zum Messmittel in zwei Frames der Videoaufnahme bestimmt worden. Die ermittelte Distanz zum Zeitpunkt des Frames Nr. 44 habe 280 Meter (± 10 Meter) betragen. Das Messmittel habe eine Distanz von 270 Meter ausgewiesen, wobei sich diese Distanz auf die Mitte der Messung beziehe, also rund 0.18 Sekunden später als der Zeitpunkt des Frames Nr. 44. Angesichts der Gegebenheit, dass ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h in 0.18 Sekunden eine Distanz von 7.85 Meter zurücklege, plausibilisiere die aufgrund der Bilddokumentation ermittelte Distanz die vom Laserstrahl gemessene Distanz und stelle eine ergänzende Bestätigung der korrekten Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug des Beschuldigten dar. Folglich seien die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1), wonach jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst sein muss, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug, einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können, erfüllt. Ferner habe die Weg-Zeit-Rechnung lediglich zur Plausibilisierung der Lasermessung gedient, also um grosse Messfehler oder Fehlzuordnungen auszuschliessen. Dabei bestehe keine Notwendigkeit, dass die Weg-Zeit-Rechnung über das gleiche Zeitintervall erfolge wie die zu plausibilisierende Lasermessung. Hinsichtlich der Vorbringen des Privatgutachters B. betreffend das auf der Videoaufnahme eingeblendete Fadenkreuz weist der Sachverständige des METAS überdies darauf hin, dass dieses von der separaten Visiervorrichtung, welche vom Messfunktionär während der Messung verwendet werde, zu unterscheiden sei. Namentlich sei die Ausrichtung des Fadenkreuzes der Visiervorrichtung gemäss Messprotokoll vom Messbeamten vor der Messserie geprüft worden. Diese Visiervorrichtung werde zudem bei der jährlichen Eichung kontrolliert. Demgegenüber werde die Position des in der Videoaufnahme eingeblendeten Fadenkreuzes nicht mit der gleichen Regelmässigkeit evaluiert. Entsprechend erweise sich das Vorbringen von B. , wonach die vom Polizisten verwendete Visiervorrichtung keinen Einfluss auf die Messung habe, als falsch. Im Gegenteil sei diese ein wichtiger Bestandteil des Messmittels, weshalb sie Teil des Funktionstests und der Eichung sei. Im Übrigen sei B. mit den Eigenschaften des Messmittels Kustom LaserCam4 offenkundig nicht vertraut, zumal dieses den Messwert jeweils nach Abschluss der Messung solange anzeige, bis die nächste Messung abgeschlossen sei. Demzufolge habe die dritte Messung mit dem Resultat von 150 km/h − entgegen den Vorbringen des Privatgutachters − nicht zwischen den Frames Nr. 24 und Nr. 31 stattgefunden, sondern zwischen den Frames Nr. 31 und Nr. 37. Dasselbe gelte für die inkorrekten Darlegungen von B. , wonach in Frame Nr. 55 eine Geschwindigkeit von 157 km/h gemessen worden sei. Vielmehr sei die Messung mit dem Resultat von 157 km/h zum Zeitpunkt von Frame Nr. 53 bereits abgeschlossen gewesen (act. S 101 ff.). Angesichts dieser eingehenden, stringenten und sachlich überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen des METAS erhellt, dass die Vorbringen von B. nicht verfangen, zumal diese ohnehin von bloss oberflächlicher, rudimentärer und wenig substanziierter Natur sind und daher nicht die Qualität eines Gutachtens erreichen. Mithin vermag der Privatgutachter keine konkreten und erheblichen Zweifel an der Fundiertheit der Expertise vom 21. September 2021 zu begründen. Folgerichtig ist auf die Darlegungen des Sachverständigen des METAS in seinem Gutachten vom 21. September 2021 sowie in seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 vollumfänglich abzustellen. 3.5 Ergänzend ist zu konstatieren, dass die Depositionen des Beschuldigten den Ausführungen des Sachverständigen keineswegs entgegen stehen. Vielmehr gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2020 (act. 125 ff.) ausdrücklich zu Protokoll, dass er nach der Rechtskurve ziemlich stark beschleunigt habe, um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Er könne allerdings nicht genau sagen, wie schnell er gefahren sei, zumal er während des Beschleunigens nicht auf den Tacho geschaut habe. Er habe die Beschleunigung unterschätzt (act. 137 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2023 (act. 187 ff.) führte der Beschuldigte überdies aus, er habe den vor ihm fahrenden Personenwagen überholen wollen, wobei er sich habe gehen lassen. Mithin habe er den Motorenlärm hören wollen. Im Anschluss habe er sich die Frage gestellt, warum er dies überhaupt gemacht habe. Die Geschwindigkeitsanzeige habe er während des Überholvorgangs nicht beachtet, zumal er sich auf den Strassenverlauf konzentriert habe (act. S 191 ff.). Aufgrund der vorstehenden Depositionen des Beschuldigten vom 9. Dezember 2020 und vom 19. Januar 2023 zeigt sich somit, dass der Beschuldigte deutlich zu schnell gefahren ist, wobei er die genaue Geschwindigkeit allerdings nicht kennt, zumal er der Geschwindigkeitsanzeige keine Beachtung geschenkt hat. Folglich stehen die Aussagen des Beschuldigten zumindest nicht in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Sachverständigengutachtens. 3.6 Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2021 ausgeführt hat, der Personenwagen des Beschuldigten beschleunige ungewöhnlich rasch und stark, weshalb es schwierig sei, die effektiv erreichte Geschwindigkeit verlässlich abzuschätzen (act. 31). Der Polizist D. führte sodann in seinem Bericht vom 31. März 2021 aus, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund des akustischen sowie visuellen Eindrucks als sehr schnell fahrend wahrgenommen habe. Im Übrigen legte er dar, dass die vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeiten im Bereich zwischen 145 km/h bis zu 157 km/h seiner visuellen und akustischen Wahrnehmung entsprächen (act. 173 ff.). 3.7 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, wonach sich innerhalb des Messbereichs − neben seinem eigenen Fahrzeug − ein weiterer Personenwagen befinde, weshalb die Messung keinem bestimmten Fahrzeug zuordenbar sei, zu konstatieren, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt den zweiten Personenwagen überholt hat. Dementsprechend ist offenkundig, dass das Fahrzeug des Beschuldigten − im Vergleich zum überholten Fahrzeug − zwingend die höhere Geschwindigkeit aufgewiesen hat. Wäre mit dem Beschuldigten − und entgegen den Darlegungen des Experten − davon auszugehen, dass die gemessene Geschwindigkeit dem zweiten Personenwagen zuzuordnen wäre, so hätte das Fahrzeug des Beschuldigten eine noch höhere Geschwindigkeit als die gemessene aufgewiesen, weshalb der Beschuldigte aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.8 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach darauf abzustellen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 153 km/h gefahren ist und folglich die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 73 km/h überschritten hat. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt. 3.9 Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft werden seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; S. 8 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte hat sich demnach der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung gibt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, es liege ein Anwendungsfall von Art. 90 Abs. 3 ter SVG vor, zumal diese nach der erstinstanzlichen Verurteilung in Kraft getretene Bestimmung die "lex mitior" darstelle. Namentlich verfüge er über einen guten automobilistischen sowie allgemeinen Leumund. Hinzu komme, dass die befahrene Strecke langgezogen, gerade und übersichtlich sei. Er habe über eine ausgezeichnete Sicht verfügt und es hätten sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer vor dem Auto des Beschuldigten befunden. Irgendeine Gefährdung von Drittpersonen sei demnach nicht erkennbar. Unter diesen Umständen sei von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abzusehen und eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, legt mit Stellungnahme vom 29. September 2023 dar, dass vorliegend grundsätzlich nichts gegen die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG spreche. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Raserdelikte nicht in den Bagatellbereich habe drängen wollen. Der Beschuldigte habe ein erhebliches Gefährdungspotential geschaffen, insbesondere auch für seine im Fahrzeug anwesende Familie. Ein Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug hätte zu schwerwiegenden Folgen führen können, weshalb eine nicht unempfindliche Freiheitsstrafe angezeigt sei. 4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 4.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 4.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 4.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage, welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Gemäss dem am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Abs. 3 bis von Art. 90 SVG kann die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Ebenfalls am 1. Oktober 2023 ist Abs. 3 ter von Art. 90 SVG in Kraft getreten, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Angesichts der Gegebenheit, wonach die Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter SVG erst seit dem 1. Oktober 2023, mithin sowohl nach dem Tatzeitpunkt als auch nach dem erstinstanzlichen Urteil, in Kraft getreten sind, stellt sich die Frage ihrer Anwendbarkeit im zweitinstanzlichen Verfahren. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB). In casu erweisen sich die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Normierungen von Art. 90 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter SVG offenkundig als milderes Recht, zumal der Strafrahmen unter gewissen Umständen nach unten erweitert wird, womit die Mindestsanktion von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG je nach Konstellation entfallen kann. Folgerichtig können die Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter SVG im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Anwendung kommen. Zu prüfen ist somit, ob ein Fall gemäss Art. 90 Abs. 3 bis oder Abs. 3 ter SVG gegeben ist. Gestützt auf die Rechtsschriften der Parteien sowie den vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gehaltenen Parteivortrag des Beschuldigten ist unbestritten, dass ein Anwendungsfall von Art. 90 Abs. 3 bis SVG ausgeschlossen werden kann, zumal der Beschuldigte namentlich nicht aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. Im Gegenteil hat er einzig gehandelt, um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Es stellt sich demnach nunmehr die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 ter SVG erfüllt sind. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keinerlei Vorstrafe verfügt. Demzufolge erhellt, dass die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 ter SVG vorliegend ohne Weiteres gegeben sind, weshalb ein konkreter Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe zur Anwendung gelangt. 4.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass die Tatausführung − im Vergleich zu anderen möglichen Varianten strafbaren Verhaltens − als nicht besonders intensive qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu werten ist, zumal der Beschuldigte auf einer geraden und übersichtlichen Strecke lediglich für eine ganz kurze Dauer die inkriminierte Geschwindigkeit gefahren ist, dies namentlich um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Mithin liegt gerade kein Geschwindigkeitsexzess über eine längere Dauer vor. Hinzu kommt, dass auf der fraglichen Strecke ausserorts nicht mit Fussgängern zu rechnen ist, zumal sich kein Fussweg in der Nähe befindet. Demgegenüber ist zu Lasten des Beschuldigten zu beachten, dass sich seine Familie im Fahrzeug befunden hat, welche er durch sein Handeln einer − wenn auch nur abstrakten − Gefahr ausgesetzt hat. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als noch leicht. 4.8 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht fest, dass die vorsätzliche Tatbegehung neutral zu bewerten ist, zumal keine besondere Intensität des deliktischen Willens ersichtlich ist. Im Übrigen sind keine relevanten subjektiven Kriterien ersichtlich. Namentlich das Motiv das Beschuldigten, mithin das schnellere Fortkommen, ist Art. 90 Abs. 3 SVG, dem sog. "Rasertatbestand", augenscheinlich inhärent. Folglich wirkt sich die subjektive Tatschwere hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten weder erhöhend noch vermindernd aus. 4.9 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden folglich als leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 4.6 hievor der Strafrahmen der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 ter SVG von Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe. Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten sowie des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Strafe von 180 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden angemessen. 4.10 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten zu überprüfen. In casu weisen die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Besonderheiten auf. Wie bereits vorstehend (Ziffer 4.6 hievor) dargelegt, verfügt der Beschuldigte namentlich über keinerlei Vorstrafen. Demnach sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten, weshalb sich aufgrund der spezifischen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt. 4.11 Angesichts der verschuldensangemessenen Strafhöhe von 180 Strafeinheiten kommt in casu sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe auch als "ultima ratio" bezeichnet wird ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über keine Vorstrafen (vgl. auch Ziffer 4.6 hievor). Auch sind keine Hinweise auf einen anderweitig beeinträchtigten Leumund, insbesondere in automobilistischer Hinsicht, ersichtlich. Daran vermögen auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach aufgrund des erheblichen Gefährdungspotentials der Raserfahrt des Beschuldigten und der schwerwiegenden Folgen eines Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug eine nicht unempfindliche Freiheitsstrafe angezeigt sei, nichts zu ändern. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die von der Staatsanwaltschaft aufgezählten Umstände primär die objektiven Tatkomponenten betreffen und demzufolge das Verschulden. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart allerdings gerade nicht als massgebend, sondern schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, um vorliegend von der Regelsanktion der Geldstrafe (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 471) abzuweichen und an ihrer statt auf die als "ultima ratio" bezeichnete Sanktionsart der Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Kantonsgericht erachtet es daher mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angezeigt, die Sanktionsart der Geldstrafe auszusprechen. 4.12 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Die persönlichen Verhältnisse des Täters sind für die Tagessatzhöhe nur relevant, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Familien- und Unterstützungspflichten). Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse (z.B. Vorleben, Strafempfindlichkeit) bei der Verschuldenswürdigung im Rahmen der Bemessung der Anzahl Tagessätze zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes ist kein rein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 45 ff.). In casu führte der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft aus, dass er über ein Einkommen von Fr. 9'710.-- pro Monat verfüge, welches er 13 Mal ausbezahlt bekomme (act. S 489). Folglich resultiert ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 10'519.--, welches in der Folge um den praxisgemäss vorzunehmenden Pauschalabzug von 20% bzw. Fr. 2'103.80 zu reduzieren ist. Hinsichtlich der Unterstützungsabzüge ist zu konstatieren, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, ob die Kinder des Beschuldigten von diesem noch unterstützt werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte lediglich zu Protokoll, seine Kinder seien 17, 19 und 30 Jahre alt (act. S 489). Aufgrund des Alters der ältesten Tochter des Beschuldigten kann ausgeschlossen werden, dass diese seitens der Eltern nach wie vor finanzielle Unterstützung erhält. Hingegen ist in Bezug auf die beiden jüngeren Kinder des Beschuldigten zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass diese nach wie vor vom Beschuldigten unterstützt werden. Folglich sind für die Ehefrau sowie das erste Kind jeweils ein Unterstützungsabzug von 15% bzw. Fr. 1'262.28 und für das zweite Kind ein solcher von 12.5% bzw. Fr. 1'052.90 vorzunehmen. Nach Vornahme der vorgenannten Abzüge resultiert somit ein Betrag von Fr. 4'838.74. Dividiert durch 30 ergibt dies eine Tagessatzhöhe von Fr. 161.29. Anderweitige wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, welche für die Bemessung des Tagessatzes von Relevanz wären, sind vorstehend nicht ersichtlich. Auch werden seitens des Beschuldigten keine derartigen Faktoren geltend gemacht. Demzufolge erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 160.-- in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. 4.13 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Oktober 2023 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt. Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten fällt tadellos aus, so dass keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose vorliegen. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, weshalb ein Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 4.14 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht werden. Die Verbindungsbusse kommt namentlich in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Strafvollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 103; BGer 146 IV 145, E. 2.2). Die bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse müssen zusammen schuldangemessen sein. Dabei darf der Verbindungs-strafe quantitativ nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen; ihre Obergrenze ist auf 20% der Kombinationsstrafe beschränkt. Bei der Verbindungsbusse kann sich das Gericht auf die Höhe des bereits ermittelten Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe abstützten ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 455). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erachtet in casu sowohl aus spezial-als auch aus generalpräventiven Überlegungen die Anordnung einer Verbindungsbusse als angezeigt, zumal der Beschuldigte andernfalls aufgrund des im Vergleich zu anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich erhöhten Tempos profitieren würde, indem die Sanktion − im Unterschied zu einer geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung, welche zwingend mit einer unbedingten Busse zu sanktionieren ist − lediglich bedingt ausgesprochen würde. Der vorliegende Fall ist mithin geradezu exemplarisch für die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafe für Vergehen, weshalb sich eine Verbindungsbusse aufdrängt. Hinsichtlich der Höhe der Verbindungsbusse ist zu konstatieren, dass die Geldstrafe insgesamt Fr. 28'800.-- (180 Tagessätze zu je Fr. 160.--) beträgt, weshalb die Obergrenze von 20% bei Fr. 5'760.-- liegt. Das Berufungsgericht erachtet es daher als angebracht, eine Busse von Fr. 5'500.-- auszusprechen. Folgerichtig ist die Geldstrafe um den entsprechenden Betrag auf 145 Tagessätze zu je Fr. 160.-- zu reduzieren. 4.15 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5'500.-- zu verurteilen ist. 5. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten sowie die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Obsiegens beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung sowie die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie in der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, wobei dieser jedoch einzig hinsichtlich der Strafzumessung obsiegt, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), im Umfang von ¼ (= Fr. 1'000.--) zu Lasten des Staates sowie im Umfang von ¾ (= Fr. 3'000.--) zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxis-kommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, sind ihm die Parteikosten im Umfang von ¼ zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 9. Oktober 2023 weist der Wahl-verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Daniel Riner, einen Aufwand von 25.4 Stunden à Fr. 280.-- aus. In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist zu konstatieren, dass gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (Tarifordnung, SGS 178.112) das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf Fr. 250.-- fest, während in leichten Fällen ein geringerer Honoraransatz pro Stunde zur Anwendung gelangt. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen Zurückhaltung geübt wird. In casu ist weder ein komplexer Sachverhalt gegeben noch stellen sich diffizile Rechtsfragen. Mithin ist die Sache in Bezug auf den Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung prinzipiell im Bereich eines leichten Falls anzusiedeln. Auch sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die bescheidene Komplexität dieses in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht als leicht zu qualifizierenden Fallesy erhöhen würden. Folgerichtig erachtet das Kantonsgericht den vorliegenden Fall als im unteren Bereich liegend, weshalb in Beachtung der vorstehenden Erwägungen der Stundenansatz des Verteidigers des Beschuldigten auf Fr. 230.-- festzusetzen ist. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind ausserdem rund 3.6 Stunden einzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, wonach dem Beschuldigten ¼ seiner Parteikosten zu entschädigen sind, ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'706.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 131.45, insgesamt somit Fr. 1'838.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Januar 2023, auszugsweise lautend: " 1. A. wird der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. A. wird von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen .

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Personenwagens Land Rover wird abgewiesen .

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'181.45, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 571.10 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00. Ein pauschaler Betrag in Höhe von CHF 500.00 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. A. trägt die restlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. …

5. A. wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung im Umfang von pauschal CHF 500.00, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 38.50, zugesprochen ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

1. A. wird der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 145 Tagessät zen à CHF 160.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 5'500.00, in Anwendung von Art. 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie in der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von Fr. 1'000.-- zu Lasten des Staates sowie im Umfang von Fr. 3'000.-- zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'706.75 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 131.45, somit insgesamt Fr. 1'838.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.