Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Sachverhalt
a. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den in der Anklage unter Fall 1 Absätze 1 – 6 geschilderten Sachverhalt nicht. Ebenso wenig stellt er in Bezug auf den unter Fall 1 Absatz 7 beschriebenen Sachverhalt in Abrede, dass der Beschuldigte von Anfang Juni 2017 bis Anfang September 2017 als Depothalter für Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % tätig war und dieses in verkaufsfertige Portionen abpackte. Hinsichtlich der betreffenden Sachverhalte kann somit auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden (Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 13. August 2020 [Urt. SG] E. II/Fall 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann in Bezug auf die unbefugte Beförderung von Betäubungsmitteln aufgrund der aktenkundigen Fotos festgehalten werden, dass im Rahmen der beiden Transporte vom 9. August 2017 12 mittelmässig befüllte grosse Abfallsäcke (1. Transport 5 Abfallsäcke, act. 565; 2. Transport 7 Abfallsäcke, act. 537) befördert wurden. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang die Abfallsäcke mit Hanfpflanzen und in welchem diese mit Marihuana befüllt waren. In dubio pro reo ist anzunehmen, dass diese vorwiegend voluminöse Hanfpflanzen und in geringem Masse konsumfertiges Marihuana enthielten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte etliche Hanfpflanzen und eine geringe Menge konsumfertiges Marihuana in M. geholt und nach N. verbracht hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte das portionierte Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % wieder den gleichen Personen zurückgegeben hat, von denen er die 2 Kilogramm-Packungen erhalten gehabt hatte, oder ob er es einem unbekannten Strassenhändler überlassen hat. b. Beweismittel Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Fall 1 letzter Absatz die relevanten Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, grundsätzlich zutreffend zusammengefasst wiedergegeben. Daher kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/Fall 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). c. Beweiswürdigung Der Beschuldigte gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2018 zu Protokoll, das erhaltene Material habe er verpacken und es „einem weitergeben müssen“, damit dieser damit habe weiterarbeiten können (act. 505). Aus der Wendung „es einem weitergeben“ kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht geschlossen werden, er habe das empfangene Material wieder den gleichen Personen, von denen er es erhalten habe, zurückgegeben. Gemäss allgemeinem Sprachverständnis bedeutet nämlich „weitergeben“: „an einen anderen geben“ (Google-Wörterbuch [Oxford Languages]). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Befragung durch die Polizei vom 5. September 2018 ausdrücklich ausführte, er habe das Geld von jener Person erhalten, welche ihm das Marihuana zum Verpacken gegeben habe. Die Person, der er es dann verpackt gegeben habe, sei ein anderer gewesen (act. 507). Weiter erklärte er, er habe zirka zehn Mal Marihuana erhalten und zirka 20 Mal solches weitergegeben. Er habe vielleicht 2 Kilogramm [Marihuana] erhalten und dieses in Minigrip-Beutel à 4,5 Gramm abgepackt. Von diesen 2 Kilogramm habe er 1 Kilogramm weitergegeben. Als der Abnehmer damit „fertig gewesen“ sei, habe er [der Abnehmer] das zweite Kilogramm [Marihuana] bei ihm bezogen. In diesem Zusammenhang bestätigte der Beschuldigte, dass es sich beim Abnehmer um den Strassenverkäufer gehandelt habe. Alle 10 – 15 Tage habe der eine ihm das Marihuana geliefert und im Schnitt alle 7 Tage habe der andere bei ihm das Marihuana geholt (act. 507). Aufgrund der dargestellten Aussagen kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Marihuana nach dem Verpacken in die Minigrip-Beutel nicht wieder dem Lieferanten zurückgegeben, sondern dieses einer anderen Person, nämlich einem unbekannten Strassenverkäufer, ausgehändigt hat. d. Fazit Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der unter Fall 1 letzter Absatz der Anklage beschriebene Sachverhalt erstellt ist. BD. Rechtliche Würdigung
a. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss ihrem Urteilsdispositiv weiter wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. g BetmG schuldig erklärt. Sie hat es jedoch versäumt, in ihren Urteilserwägungen darzulegen, in welchem konkreten Lebenssachverhalt sie das betreffende strafbare Verhalten des Beschuldigten erblickt hat und welche Gründe für diese Schuldsprüche massgebend gewesen sind. Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO haben Urteile die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens zu enthalten. Aufgrund dieser Begründungsvorschrift hätte die Vorinstanz zwingend in ihrem Urteil wenigstens kurz die Gründe angeben müssen, die für ihre Überzeugung der fraglichen Schuldsprüche leitend gewesen sind (BGE 134 I 83 E. 4.1; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 81 StPO N 6 f.). Da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil mit voller Kognition prüft (Art. 398 Abs. 2 StPO) und eine Rückweisung bloss zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen würde, kann die durch die unterlassene Begründung bewirkte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Berufungsverfahren ausnahmsweise geheilt werden. Entsprechend bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich der betreffende Anklagesachverhalt erstellen lässt.
b. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1.1 Den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 1.2.1 Als Herstellen gilt unter anderem das Trocknen von Betäubungsmitteln ( Hug - Beeli , 1. Aufl. 2016, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar [...], Art. 19 BetmG N 261). Nicht als Herstellen gilt hingegen, wenn die Droge lediglich in gebrauchsfähige Portionen verpackt wird ( Hug - Beeli , a.a.O., Art. 19 BetmG N 281). 1.2.2 Betäubungsmittel befördert, wer diese von einem an einen anderen Ort transportiert (BGE 113 IV 91; Maurer , in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 19 BetmG N 14). 1.2.3 Veräussern bedeutet die Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person ( Schlegel / Jucker , Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 19 BetmG N 51; Maurer , a.a.O., Art. 19 BetmG N 18; Hug - Beeli , a.a.O., Art. 19 BetmG N 412). Unter diese Tatbestandsvariante fallen die entgeltlichen Abgaben, die Abgaben auf Kommissionsbasis, aber auch die unentgeltlichen Abgaben. Mit der Übergabe des Stoffes an den Erwerber ist die Tat vollendet (OGer SO STBER.2018.51 vom 28. März 2019 E. III/B/5.1; Schlegel / Jucker , a.a.O.). 1.2.4 Besitz setzt, in Anlehnung an den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff, ein bewusstes tatsächliches Herrschaftsverhältnis über Betäubungsmittel voraus, das faktisch die unmittelbare Einwirkung auf die Sache unter Ausschluss Dritter ermöglicht. Hinzukommen muss subjektiv ein auf die Sachherrschaft gerichteter Wille, die Sache für sich oder einen andern zu besitzen. Wer einem andern seine Wohnung für das Verstecken von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, ist nicht nur Gehilfe, sondern macht sich selbstständig durch aktives Tun wegen unbefugten Besitzes strafbar (BGE 119 IV 266; Maurer , a.a.O., Art. 19 BetmG N 24). 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt ( Hug - Beeli , a.a.O., Art. 19 BetmG N 102). 2.1 Den objektiven Tatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG verwirklicht, wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben Art. 19 Abs. 1 a-f BetmG Anstalten trifft. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 133 IV 187 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a und 1d). Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2; 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4). 2.2 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e; zum Ganzen: BGer 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2).
c. Subsumption (i) Anklage Fall 1 Absätze 1 – 6 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund des Abholens von Hanfpflanzen und konsumfertigem Marihuana am 8. September 2017 in der Hanfindooranlage in M. und des anschliessend erfolgten Transports dieser Ware nach N. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Betäubungsmittel befördern, auf andere Weise erlangen) und aufgrund des am 9. September 2017 im Hobbyraum in N. festgestellten Besitzes von 315 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von zwischen 4.5 und 7.8 % und 1'119 Gramm Marihuana mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt 14 % sowie gleichentags an seinem Wohnort entdeckten Besitzes von 309,3 Gramm Marihuana mit einem gewichteten THC-Gehalt von 22,8 % wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Da dies vom Beschuldigten nicht bestritten wird, kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die betreffenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/Fall 1). 2. Indem der Beschuldigte fünf Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % an einem Draht im Hobbyraum in N. zum Trocknen aufhängte, erfüllte er unzweifelhaft den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte ungefähr am 25. August 2017 durch einen nicht näher identifizierten Kollegen in Erfahrung brachte, dass sich in M. an der X. strasse 100 eine Hanfindooranlage befindet. Darauf nahm der Beschuldigte an dieser Örtlichkeit einen Augenschein vor und beschloss, die Hanfpflanzen und das bereits verkaufsfertige Marihuana dort zu holen. Weil der Beschuldigte am 9. September 2017 in der fraglichen Anlage Hanfpflanzen und Marihuana holte und in den Hobbyraum nach N. brachte sowie sämtliche Beprobungen der in der letzteren Örtlichkeit gleichentags aufgefundenen Drogensachen (Hanfpflanzen und Marihuana) einen erheblichen THC-Gehalt aufwiesen, kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die Kontaktnahme mit dem Drogenmilieu und dem Augenschein in M. den Erwerb von Hanfpflanzen und Marihuana mit einem beträchtlichen THC-Gehalt anbahnte. Der Beschuldigte handelte dabei fraglos vorsätzlich. Er hat sich somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. (ii) Anklage Fall 1 Absatz 7 Der Beschuldigte nahm von einem unbekannten Auftraggeber insgesamt zirka 20 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % entgegen. Indem er diese Betäubungsmittel durch mindestens 20 Übergaben einer anderen Person, nämlich einem Strassenhändler, weitergab, veräusserte er unbefugt Betäubungsmittel. Dadurch hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. c BetmG erfüllt. C. Drohung / Hinderung einer Amtshandlung (Anklagefall 2) CA. Anklagevorwurf Der angeklagte Sachverhalt lautet im Wesentlichen wie folgt: Am 12. November 2017, 00.15 Uhr, habe die Kantonspolizei Basel-Stadt in O. an der Verzweigung J. /K. den angetrunkenen Fahrzeuglenker D. , welcher mit dem Personenwagen des Beschuldigten unterwegs gewesen sei, kontrolliert. lm Verlaufe der Polizeikontrolle habe sich der Beschuldigte zusammen mit C. an die Örtlichkeit der Fahrzeugkontrolle begeben. Einer der anwesenden Polizeibeamten habe die beiden Männer angewiesen, sich vom Kontrollort zu entfernen. Der Beschuldigte sei entgegen der Anweisung der Polizei vor Ort stehengeblieben. Ein zweiter Polizist habe den Beschuldigten erneut aufgefordert, sich vom Kontrollort zu entfernen. Dieser habe der polizeilichen Anweisung erneut keine Folge geleistet. Daraufhin habe ein dritter Polizeibeamter, Wm A. , den Beschuldigten angewiesen, die Polizeikontrolle nicht mehr zu stören und sich zu entfernen. Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht wegbegeben und sich vor Wm A. aufgebaut. Aufgrund dieses Verhaltens habe er eine physische Wegweisung durch den Polizeibeamten provoziert, indem dieser ihn am Arm gepackt und von der Kontrollstelle weggewiesen habe. Infolgedessen habe er sich vorerst Richtung L. entfernt, sei jedoch kurze Zeit später zum Kontrollort zurückgekehrt. Da der Beschuldigte entgegen den neuen Anweisungen der Polizei hartnäckig vor Ort verharrt und sich nicht von der Stelle gerührt habe, sei eine weitere Polizeipatrouille angefordert und der Beschuldigte durch einen weiteren Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen worden. lm Rahmen der Personenkontrolle sei der Beschuldigte konkret aufgefordert worden, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen und sich an die Fassade eines dortigen Gebäudes zu stellen. Weil er auch diesen Anweisungen keine Folge geleistet habe, sei der Beschuldigte durch die beiden Polizeibeamten, Wm A. und Gfr E. , an den Armen zur entsprechenden Fassade geführt worden. Während der Personenkontrolle habe der Beschuldigte Wm A. mit den Worten gefragt und beschimpft: „Was hast du gemacht du ldiot?“ Zudem habe der Beschuldigte das Namensschild von Wm A. laut vorgelesen und dessen Namen langsam buchstabiert. Er habe Wm A. mit den Worten bedroht: „Diesen Namen werde ich mir sehr, sehr gut merken. Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Wm A. habe die Drohung des Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände der Personenkontrolle sehr ernst genommen. CB. Sachverhalt
a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten
1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Fall 2 als erwiesen. 2. Der Beschuldigte macht insbesondere geltend, im Zweifel sei davon auszugehen, dass er das Geschehen zunächst aus der Ferne beobachtet gehabt habe und in der Folge von den heranlaufenden Polizeibeamten aufgefordert worden sei, sich zu entfernen. Dieser Aufforderung sei er sodann nachgekommen. Nach seiner Rückkehr habe er sich in einer Entfernung von 5 – 7 Meter zur Örtlichkeit der Kontrolle aufgehalten, was ein grosser Abstand darstelle und die Polizisten nicht davon abgehalten haben könne, die Kontrolle weiterzuführen. Jedenfalls führe die Vorinstanz in ihrem Urteil an keiner Stelle aus, inwiefern die Kontrolle von D. nicht „reibungslos“ habe durchgeführt werden können. An die Drohung könne er sich sodann nicht mehr konkret erinnern. Er wisse nur noch bruchstückhaft über die Kontrolle Bescheid. Die Polizeibeamten hätten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nochmals ausgesagt und die Drohung bestätigt.
b. Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. November 2017, verfasst durch Wm A. , sowie die Aussagen des Beschuldigten, Wm A. und Gfr E. vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel grundsätzlich zusammenfassend korrekt dargestellt; darauf kann vorab verwiesen werden (Urt. SG E. II/Fall 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit es das Kantonsgericht als notwendig erachtet, werden nachfolgend weitere ergänzende und präzisierende sachverhaltliche Ausführungen vorgenommen. 2.1. Im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. November 2017 wird festgehalten, der Beschuldigte habe anlässlich einer Personenkontrolle von D. wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss an der J. /K. in O. versucht, zu D. zu gelangen und verbal mit ihm Kontakt aufzunehmen. Der Beschuldigte sei in Begleitung von C. gewesen. Durch den Polizeibeamten Gfr F. seien beide angewiesen worden, sich vom Kontrollort zu entfernen. Der Beschuldigte sei aber stehengeblieben und habe keinerlei Anstalten gemacht, sich entfernen zu wollen. Daraufhin sei der Beschuldigte durch den Gfr E. erneut angewiesen worden, sich von der Kontrollstelle zu entfernen. Dem hätten der Beschuldigte und C. keine Folge geleistet. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte durch den Wm A. aufgefordert worden, die Polizeikontrolle nicht weiter zu stören und sich zu entfernen. Als der Beschuldigte auch darauf keinerlei Reaktion gezeigt und sich aggressiv vor dem Wm A. aufgestellt habe, indem er einen Schritt näher an ihn herangetreten sei und die Brust herausgestreckt habe, sei er vom Wm A. am Arm gepackt und in die entsprechende Richtung gewiesen worden, mit der erneuten Aufforderung, sich unverzüglich zu entfernen und weiter zu gehen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte erneut vor dem Wm A. aufgeplustert, sei jedoch dann langsam mit C. in Richtung L. gegangen. Auf Höhe der L. seien beide stehen geblieben und hätten die Kontrolle weiter aus der Ferne beobachtet. Entgegen den klaren polizeilichen Anweisungen seien beide kurze Zeit später erneut zum Kontrollort zurückgekehrt (act. 711 ff.). 2.2. Im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. November 2017 wurde festgehalten, der Beschuldigte habe D. während dessen Personenkontrolle gefragt: „Was hast Du gemacht, du Idiot?“. Bei der Beendigung der Personenkontrolle habe sich der Beschuldigte an den Wm A. gewandt und ihm gesagt: „Aha, ‚A. ’ also. Diesen Namen werde ich mir sehr, sehr gut merken. Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“ (act. 721). 3. Im Rahmen der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2020 bekundete Wm A. als Auskunftsperson, als sie eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten, sei der Beschuldigte mit einem Kollegen hinzugekommen und habe zugeschaut. Er sei zu nahe gewesen. Er habe den Beschuldigten persönlich darauf angesprochen, dass er weitergehen solle. Dem hätten der Beschuldigte und sein Kollege keine Folge geleistet, weshalb er ihn am Arm gepackt habe. Irgendwann seien diese dann in Richtung L. gegangen. Nach fünf Minuten seien der Beschuldigte und sein Kollege jedoch wiedergekommen und hätten die Kontrolle gestört. Sie seien der Polizei wieder zu nahegekommen. Auf Frage nach dem Abstand gab Wm A. an, es seien 5 – 7 Meter gewesen (act. S149). 4. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft auf den Vorhalt, C. und er hätten sich der polizeilichen Anweisung zum Verlassen des Kontrollorts widersetzt, aus, die Kontrolle habe auf der Strasse stattgefunden. Er habe sich in einer Distanz von 20 – 30 Meter zum Auto befunden. Es habe daher für ihn keine Veranlassung bestanden, seinen Standort zu verlassen. Auf Vorhalt, auch einer erneuten polizeilichen Aufforderung zum Verlassen des Kontrollorts keine Folge geleistet zu haben, machte der Beschuldigte geltend, es verhalte sich gleich wie bei der ersten Aufforderung. Auf Vorhalt, dass er sich nach einer weiteren Anweisung durch den Wm A. , die Polizeikontrolle nicht mehr zu stören und sich zu entfernen, sich vor diesem Polizeibeamten aufgebaut und damit eine physische Wegweisung provoziert habe, erklärte der Beschuldigte, er hätte es nicht zugelassen, dass der Polizeibeamte ihn wegdrücke (act. 722.3). Ferner wurde dem Beschuldigten vorgehalten, während der Personenkontrolle habe er Wm A. mit den Worten: „Was hast du gemacht du Idiot?“ gefragt und beschimpft sowie sein Namensschild laut vorgelesen und dessen Namen langsam buchstabiert. Zudem habe er Wm A. mit den Worten bedroht: „Diesen Namen werde ich mir sehr, sehr gut merken. Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Diesen Vorhalt bestritt der Beschuldigte und gab an, sich nicht mehr erinnern zu können (act. 722.5). c. Beweiswürdigung (i) Vorbemerkung Die Vorinstanz beschränkt sich in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten darauf, festzustellen, dass dieser den Sachverhalt [gemäss Anklage Fall 2] grundsätzlich bestreite und im Übrigen geltend mache, sich nicht mehr erinnern zu können. Ohne es auszusprechen, hat sie die Version des Beschuldigten offenkundig als unglaubhaft eingestuft. Dabei hat sie es indes unterlassen, zumindest kurz die Gründe zu nennen, weshalb sie der Darstellung des Beschuldigten keinen Glauben schenkt. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Polizeibeamten Wm A. und Gfr E. als glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sie als für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sprechendes Realkennzeichen einzig das Kriterium des Detailreichtums genannt hat. An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine Schilderung auf Grundlage einer Realkennzeichenanalyse nur als wahr betrachtet werden kann, wenn sie einen ganzen Komplex von Realkennzeichen aufweist (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., N 483; GREUEL ET AL., a.a.O., S. 161). (ii) Konkrete Beweiswürdigung α. Polizeirapport Der Polizeirapport stellt grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel dar (BGer 6B_55/2018 vom 17. Mai 2018 E. 1.1). Im vorliegenden Fall verfasste Wm A. den Polizeirapport vom 17. November 2017 bereits 5 Tage nach dem in Frage stehenden Vorfall. Dieser polizeiliche Bericht ist klar und enthält weder Ungenauigkeiten noch Widersprüche, weshalb die darin gemachten Angaben als zuverlässig anzusehen sind. β. Aussagen des Wm A. Wm A. beschrieb anlässlich der Befragung vom 12. August 2020 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten detailliert, plastisch und konsistent. Auch decken sich seine Angaben im Wesentlichen mit jenen im Polizeirapport und sind somit konstant. Wm A. , der während des in Frage stehenden Vorfalles vom 12. November 2017 selbst im Dienst stand, schilderte trotz des längeren Zeitablaufs noch eingehend und aus eigener Erinnerung, als sie eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten, sei der Beschuldigte mit einem Kollegen hinzugekommen und habe zugeschaut. Er (der Beschuldigte) sei zu nahe gewesen. Er (Wm A. ) habe den Beschuldigten persönlich darauf angesprochen, dass er weitergehen solle. Dem hätten der Beschuldigte und sein Kollege jedoch keine Folge geleistet,. weshalb er ihn (den Beschuldigten) am Arm gepackt habe. Irgendwann hätten sie (der Beschuldigte und C. ) sich in Richtung L. begeben. Ausführlich erinnerte sich Wm A. überdies, dass der Beschuldigte ihn verbal bedroht und seinen Namen abgelesen habe. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, auch schon Polizisten zusammengeschlagen zu haben. Er (Wm A. ) habe dies als Drohung aufgefasst. Authentisch und nachvollziehbar führte der in Konfliktsituationen erfahrene Polizeibeamte Wm A. auf Nachfrage aus, sie würden oft angepöbelt. Sie würden jedoch nur Anzeige erstatten, wenn sie dies ernst nähmen. Der Beschuldigte habe ihm direkt gedroht. Die Drohung habe sich auch gegen sein Leben ausserhalb des Diensts gerichtet, weshalb er diese ernstgenommen habe. Er hätte es dem Beschuldigten zugetraut, dass er (der Beschuldigte) ihm während seines Privatlebens etwas antue. Dies auch weil er seinen Namen buchstabiert habe. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Wm A. seine Wahrnehmungen aus eigenem Erleben zutreffend wiedergegeben hat. γ. Aussagen des Gefreiten E. Gfr E. schilderte als Zeuge vor den Schranken der Vorinstanz die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stimmig, einlässlich und lebensnah. Trotz des längeren Zeitablaufs seit dem Vorfall beschrieb er einlässlich, wie während der Vornahme der Kontrolle der Beschuldigte mit einem Kollegen dazugestossen sei, weshalb sie diese nicht mehr hätten weiterführen können. [Den polizeilichen Anweisungen] habe er (der Beschuldigte) keine Folge geleistet. Konkret erinnerte sich Gfr E. ausserdem, dass der Beschuldigte Wm A. bedroht habe. Unumwunden legte er aber auch offen, sich an den genauen Wortlaut der Drohung nicht mehr erinnern zu können. Angesichts des längeren Zeitablaufs ist diese Erinnerungslücke nachvollziehbar und deren Eingeständnis spricht für die Authentizität der Angaben des Zeugen Gfr E. . Der Letztere führte weiter aus, der Beschuldigte habe den Namen A. laut ausgesprochen und gesagt, sich diesen zu merken. Er würde ihn abpassen. Lebensnah schilderte der Zeuge weiter, der Beschuldigte sei sehr aufbrausend und sehr unangenehm gewesen, weshalb er die Drohung auch ernst genommen hätte. Das penetrante und uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten sei aussergewöhnlich gewesen. Er habe noch nie eine ähnliche Situation erlebt. Angesichts des Dargestellten ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass der Gfr E. zuverlässig von selbst erlebtem Geschehen berichtet hat. δ. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2019 geltend, sich 20 – 30 Meter von dem von der Polizei kontrollierten Fahrzeug befunden zu haben. Dies erscheint indes nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hatte nämlich anlässlich dieser Befragung zunächst eingeräumt, er habe gesehen, dass sein Auto kontrolliert werde und habe sich deshalb näher dazu begeben. [Die Polizeibeamten] hätten sich jedoch ihm gegenüber nicht als höflich erwiesen bzw. seien frech zu ihm gewesen. Weshalb es zu einer solchen Reaktion seitens der Polizeibeamten gekommen sein sollte, wenn der Beschuldigte die Polizeikontrolle von D. aus einer relativ grossen Entfernung von 20 – 30 Metern beobachtet hätte, ist nicht einzusehen. Es liegt vielmehr näher, dass er zu nahe an den Kontrollort herangerückt war. Im Weiteren ist in Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen festzustellen, dass seine Depositionen zu kritischen Punkten spärlich und oberflächlich ausgefallen sind. Auch neigt er zur Anschwärzung des Verhaltens der Polizeibeamten, indem er etwa deren Verhalten ihm gegenüber als frech bezeichnete oder angab, von dieser Gruppe Polizisten immer kontrolliert und unnötig schikaniert worden zu sein; während er in Bezug auf sein eigenes Verhalten rechtfertigend festhielt, „da gingen die Emotionen halt hoch“. Ferner sticht hervor, dass er bei unangenehmen Fragen oftmals Erinnerungslücken anführt, während er unverfängliche Fragen beantwortet. Im Lichte all dessen erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten als wenig glaubhaft. ε. Fazit Die überzeugenden Angaben im Polizeirapport stehen im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Wm A. und Gfr E. . Dem vermögen die wenig überzeugenden Schilderungen des Beschuldigten nichts anzuhaben. Demzufolge ist der unter Fall 2 geschilderte Anklagesachverhalt nachgewiesen. Insbesondere ist mithin auch erstellt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit C. bereits zu Beginn des angeklagten Tatgeschehens unmittelbar zum Ort der Polizeikontrolle begeben hat. CC. Rechtliche Würdigung
a. Drohung (i) Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst, der Beschuldigte habe den Namen von Wm A. laut von dessen Namensschild an der Uniform abgelesen. Er habe ihm überdies gesagt, dass er auch schon Polizisten zusammengeschlagen habe. Damit habe der Beschuldigte Wm A. ein künftiges Übel angedroht, welches als vom Drohenden abhängig hingestellt worden sei. Es handle sich dabei nicht mehr um eine Alltagshandlung, welche sich ein Polizist gefallen lassen müsse, sondern der Beschuldigte habe bewusst das Privatleben des Polizisten angegriffen. Der Polizist sei dadurch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe den Polizisten durch seine Äusserungen einschüchtern bzw. in Angst und Schrecken versetzen wollen und sei sich bewusst gewesen, dass seine Drohung diese Wirkung hervorrufe. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Hürde für die Annahme einer Drohung gegenüber einem Polizeibeamten sei höher anzusetzen als gegenüber anderen Personen. Ein Polizeibeamter sei darauf ausgebildet, nicht jede Beleidigung oder Drohung sogleich ernst zu nehmen und entsprechende Äusserungen zu ignorieren. Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten erinnerten vielmehr an diejenige eines Halbstarken als an einen hoch gefährlichen Mann. Die Aussage des Beschuldigten, er habe auch schon Polizisten zusammengeschlagen, erscheine als typisches „Macho-Gehabe“ und nicht wie eine ernstzunehmende Verbrechensandrohung. Überdies sei die Drohung des Beschuldigten mit blödsinnigen Beleidigungen verbunden gewesen, was ebenfalls klar dafürspreche, dass der Beschuldigte bloss seinen Frust habe loswerden wollen. Zudem sei der Beschuldigte alkoholisiert und aufgebracht gewesen, was dem Polizeibeamten habe bewusst sein müssen. Ferner seien dem Beschuldigten ausser dem Nachnamen nichts über den Polizeibeamten bekannt gewesen, um seine Drohung im Privatleben zu verwirklichen. Sowohl Wm A. als auch Gfr E. hätten den Beschuldigten als penetrant beschrieben. Der Gfr E. habe weiter ausgeführt, dass es mit dem Beschuldigten sehr umständlich und mühsam gewesen sei. Dies stütze die These, dass der Beschuldigte in erster Linie sehr nervig gewesen, und es hier auch darum gegangen sei, dem „nervigen machohaften“ Beschuldigten mit einer gerichtlichen Bestrafung die Grenzen aufzuzeigen. Schliesslich müssten die Aussagen geeignet sein, einen Polizeibeamten in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies sei vorliegend nicht der Fall und die Tatbestandmässigkeit daher nicht gegeben. Es habe hier ein Freispruch zu ergehen. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Den objektiven Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGE 122 IV 97 E. 2b; BGer 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE 106 IV 125). Erfolgt die Drohung etwa mündlich, ist sie nicht allein aufgrund des Wortlautes der Äusserungen zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr, wie diese nach den gesamten Umständen aufzufassen war (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 nicht publ. in BGE 148 IV 145; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angeordneten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt ( Delnon / Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N 18). Nach dem Gesetz muss die Drohung schwer sein. Dies trifft zu, wenn sie objektiv geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte sowie Immigrationsbeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeamten die Worte „Lieben Sie Ihr Leben?“ ausspricht und gleichzeitig ein Küchenmesser hervornimmt oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wird. Dasselbe gilt bei der Androhung impliziter Androhung von Gewalt an eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Zuwanderung mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch“ ( Heimgartner , Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N 11). Ebenso liegt eine Drohung vor, wenn ein Beschuldigter gegenüber einem Polizeibeamten äussert, ihn „wieder auf der Strasse zu sehen“ und er werde „ihn fertig machen“ (BGer 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 5). Erforderlich ist zudem, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). 2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs; Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3; Trechsel / Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 180 StGB N 4). 3. Bei der Drohung handelt es sich um ein Antragsdelikt. (iii) Subsumption Der Beschuldigte drohte Wm A. , sich seinen Namen sehr, sehr gut zu merken. „Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Diese Äusserung ist nicht allein aufgrund ihres Wortlautes, sondern auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Bereits vor dieser Äusserung fiel der Beschuldigte durch eine aggressive Grundstimmung auf. So fragte er D. während dessen polizeilichen Kontrolle: „Was hast du gemacht du ldiot?“ Zudem las der Beschuldigte den Namen von Wm A. ab dem Namensschild auf der Uniform laut vor und buchstabierte dessen Namen langsam. In diesem Kontext war die eingangs erwähnte Äusserung des Beschuldigten zweifelsohne geeignet, Wm A. in Angst zu versetzen. Die Zufügung des Übels erschien überdies als direkt vom Willen des Beschuldigten abhängig. Zudem ist zu beachten, dass er seine Drohung etwa anlässlich einer im überschaubaren O. durchaus möglichen zufälligen Begegnung mit Wm A. ohne Weiteres hätte wahrmachen können. Die im beschriebenen Kontext ausgestossene Drohung mit dem Zusammenschlagen erreicht ferner eine solche Intensität, so dass diese geeignet war, auch einen besonnenen Polizeibeamten in Angst zu versetzen. Wm A. hat diese Drohung überdies ernst genommen und musste auch mit der Verwirklichung der Drohung rechnen. So bekundete er glaubhaft, er habe es dem Beschuldigten zugetraut, dass er ihm während seines Privatlebens etwas antue, zumal er seinen Namen buchstabiert habe. Wm A. wurde folglich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und damit tatsächlich in Angst versetzt. Demnach kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Drohung gegeben ist. 2. Der Beschuldigte musste zumindest damit rechnen, dass er durch seine Drohung und sein Verhalten erreichen würde, dass er Wm A. in Angst versetzt. Da er dennoch die Drohung anbrachte, handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist mithin erfüllt. 3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Auch liegt der erforderliche Strafantrag vor (act. 717). Im Ergebnis folgt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Drohung schuldig gesprochen hat.
b. Hinderung einer Amtshandlung (i) Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Beschuldigte habe durch das Sich-Aufbauen vor dem Wm A. eine physische Wegweisung durch den Letzteren veranlasst und dadurch bewirkt, dass eine Amtshandlung, d.h. die Kontrolle von D. , nicht reibungslos habe durchgeführt werden können. Er habe dabei zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe sich mithin der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz führe in ihren rechtlichen Erwägungen in keiner Weise aus, inwiefern vorliegend die Tatbestandsmässigkeit einer Hinderung der Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu bejahen wäre. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, inwiefern die Kontrolle von D. tatsächlich gestört worden sei. Weder werde ausgeführt, dass die Kontrolle habe unterbrochen oder abgebrochen werden müssen. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar, inwiefern die Kontrolle von D. nicht habe reibungslos durchgeführt werden können. In materieller Hinsicht macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, er habe die in Rede stehende polizeiliche Personenkontrolle von D. zunächst aus der Ferne beobachtet und sei dann von den heranlaufenden Polizeibeamten aufgefordert worden, sich zu entfernen. Er sei dieser Aufforderung hinterher nachgekommen. In diesem ersten Sachverhaltsabschnitt könne augenscheinlich nicht von einer Hinderung einer Amtshandlung ausgegangen werden. Auch im zweiten Handlungsabschnitt, d.h. nach seiner Rückkehr zur Örtlichkeit der Kontrolle, stehe nicht fest, wie nahe er sich den Polizeibeamten genähert habe. Gemäss Aussage von Wm A. habe der Abstand 5 – 7 Meter betragen, was doch gross sei und die Polizeibeamten nicht von der Weiterführung der Kontrolle abgehalten habe. Ferner werde auch die Intensität der erforderlichen Störung nicht erreicht. Die von ihm bewirkte Störung müsse ferner kausal eine Amtshandlung verunmöglicht oder sehr erschwert haben. Während dieser Kontrolle seien vier Polizeibeamte beteiligt gewesen, womit die Kontrolle auch in Abwesenheit einer der Polizeibeamten problemlos habe weitergeführt werden können. Demnach sei nicht erwiesen, inwiefern es durch die Handlungen des Beschuldigten zu einer Störung der Kontrolle von I. und damit zur Störung einer Amtshandlung gekommen sei. Obwohl die Vorinstanz ihn lediglich wegen der Störung der Kontrolle von I. verurteilt habe, sei angefügt, dass er sich auch bezüglich seiner eigenen Kontrolle nicht schuldig gemacht habe. Wenn überhaupt, habe er anfänglich lediglich passiven Widerstand geleistet, jedoch anschliessend die Kontrolle über sich ergehen lassen. (ii) Begründungspflicht 1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann. Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt das erkennende Gericht ausging und welche rechtlichen Überlegungen es anstellte (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Begründung ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht äusserst knapp, aber gerade noch ausreichend nach. Aus dem angefochtenen Urteil als Gesamtes ergibt sich nämlich, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt hat, auch wenn nähere Ausführungen wünschenswert gewesen wären, weshalb die Kontrolle von D. als kausale Folge des Verhaltens des Beschuldigten nicht reibungslos hat durchgeführt werden können. Demnach ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. (iii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Die Art und Weise, in der sie erfolgt, ist nicht erheblich (BGE 85 IV 142 E. 2). Beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Verhinderung oder Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 133 IV 97 E. 5.2). Blosser Ungehorsam erfüllt den Tatbestand von Art. 286 StGB regelmässig noch nicht (BGE 81 IV 163 E. 2), erforderlich ist grundsätzlich ein aktives Störverhalten (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und E. 6 ff.; 127 IV 115 E. 2). Es kann sich dabei um eine physische Blockade handeln: Eine Person verhindert oder erschwert einem Beamten mit ihrem Körper oder einem Gegenstand den Zugang zu einer Örtlichkeit. Tatbestandsmässig handelt auch, wer hartnäckig an seinem Platz verharrt, d.h. sich nicht oder nur mit Mühe entfernen lässt (BGer 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1) oder wer sich gegen eine Festnahme zur Wehr setzt, indem er mit den Händen herumfuchtelt (BGE 74 IV 63; zum Ganzen: BGer 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). Die materielle Rechtmässigkeit der Amtshandlung ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Auch muss die Strafbehörde die Rechtmässigkeit der Amtshandlung nicht überprüfen, es sei denn, es liegt ein offenkundiger und schwerwiegender Mangel vor, der von vornherein sagen lässt, dass der Beamte mit der Amtshandlung offenkundig seine Dienstbefugnisse überschritten hat oder dass seine Handlung nichtig war (BGer 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGer 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte, und er muss diesen an dieser hindern wollen ( Heimgartner , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 286 N 15; OGer BE SK 21 201 vom 17. Februar 2022 E. III). (iv) Subsumption 1. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. November 1996 (PolG/BS) kann die Kantonspolizei zur Durchsetzung der Rechtsordnung die Identität einer Person feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. D. stand im Zeitpunkt des Vorfalles im Verdacht unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben. Die Personenkontrolle des Letzteren war somit durch das baselstädtische Polizeigesetz gedeckt. Nach § 42 Ziff. 2 PolG/BS kann die Kantonspolizei vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern. Während die Polizeibeamten den angetrunkenen D. , welcher mit dem Fahrzeug des Beschuldigten unterwegs war, kontrollierten, begab sich der Beschuldigte zusammen mit C. unmittelbar zum Ort der Polizeikontrolle. Die dortige Präsenz des Beschuldigten war zweifelsohne störend bei der Kontrolltätigkeit der Polizeibeamten, zumal es sich beim Beschuldigten nicht einfach um einen neutralen Zuschauer handelte, sondern er derjenige war, welcher dem kontrollierten, betrunkenen D. das fragliche Fahrzeug ausgeliehen hatte, und am fraglichen Ort gleich versuchte, mit D. verbal in Kontakt zu treten. Die Wegweisung des Beschuldigten durch die Polizei war mithin durch das baselstädtische Polizei-gesetz gedeckt. Indem sich der Beschuldigte den polizeilichen Aufforderungen zur Entfernung vom Kontrollort hartnäckig widersetzte und als Reaktion auf die letzte dieser Anweisungen überdies gegenüber dem Polizisten, Wm A. , aufbaute, hat er die rechtmässige Amtshandlung der Wegweisung gestört. Er hat diese somit erschwert und für eine gewisse Zeit verzögert. Vor diesem Hintergrund folgt, dass der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt ist. 2. Der Beschuldigte wusste, dass er sich durch sein Verhalten den polizeilichen Aufforderungen hartnäckig widersetzt. Damit handelte er willentlich Anordnungen durch Amtsträger zuwider und nahm zumindest in Kauf, deren rechtmässiges Handeln zu erschweren und zu verzögern. Demnach hat er auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Art. 286 StGB verwirklicht. 3. Es sind keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe gegeben. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist daher zu bestätigen. D. Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklagefall 3) DA. Anklagevorwurf Der Anklage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Dezember 2017, zirka 02.00 Uhr, habe der Beschuldigte den Personenwagen mit dem Kennzeichen 1. von P. herkommend auf der Autobahn 2. in Fahrtrichtung Q. gelenkt. Die Aussentemperatur habe zu dieser Zeit 3 Grad Celsius betragen und die Fahrbahn sei stellenweise leicht feucht gewesen. Er habe die Ausfahrt Q. genommen, sei nach links abgebogen und habe sein Fahrzeug wieder gewendet. Dabei habe er die Kontrolle über das mit Sommerreifen und bei den hinteren dieser Reifen ohne Profil ausgestattete Fahrzeug verloren, weshalb er frontal mit dem dortigen Brückengeländer kollidiert sei. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug zuvor von seinem Kollegen C. übernommen und ausser Acht gelassen, dass es sich in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. Er hätte erkennen können und müssen, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet gewesen sei, und dass die hinteren dieser Reifen kein Profil mehr aufgewiesen hätten. DB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage Fall 3 als nachgewiesen und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018 werde nur vermerkt, dass die Profiltiefe ungenügend sei. Eine Messung der Profiltiefe sei nicht aktenkundig. Es sei daher davon auszugehen, dass keine solche vorgenommen worden sei. Es lägen zwar Fotos der Bereifung vor, auf diesen sei indes nichts erkennbar. Der Sachverhalt sei daher nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe. DC. Sachverhalt Im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018 wird in Bezug auf das streitbetroffene Fahrzeug ausgeführt, dass die beiden hinteren Reifen kein Profil mehr aufgewiesen hätten (act. 739). Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „kein Profil mehr aufweisen“, dass die Profiltiefe 0.0 mm betrug. Dies wird auch durch die dem Polizeirapport beiliegenden Fotoaufnahmen bestätigt. Auf diesen ist deutlich erkennbar, dass die Hinterreifen auf der Innenseite abgefahren waren und keine Profilrillen mehr aufwiesen. Teilweise kam an diesen Stellen gar schon die Gewebestruktur dieser Reifen zum Vorschein (act. 749 ff.). Demzufolge ist erstellt, dass die Hinterreifen auf der Innenseite über keine Profilrillen mehr verfügten. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt unstrittig korrekt als nachgewiesen erachtet, weshalb diesbezüglich auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden kann (Urt. SG E. II/Fall 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). DD. Rechtliche Würdigung
a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen
1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist hingegen unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Für die Verkehrssicherheit ist die Bereifung von Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung ( Schenk , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 29 SVG N 10 und 39). Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet ist und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt (BGer 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2.4). Der Führer eines Fahrzeuges hat sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Die Kontrolle der Reifen durch den Fahrzeugführer stellt eine zumutbare Handlung dar, welche auch ohne Fachwissen durchgeführt werden kann (BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). 2. Aufgrund der unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse in der Schweiz wurde auf ein Winterreifenobligatorium während einer bestimmten Zeitdauer, wie es etwa Österreich kennt, bisher verzichtet ( Sprenger , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., Art. 8 SVG N 53).
b. Subsumption 1. Da in den Hinterreifen des vom Beschuldigten am 21. Dezember 2017 auf der Hauptstrasse in Q. geführten Personenwagens auf der Innenseite keine Profilrillen mehr vorhanden waren, war das Fahrzeug nicht so beschaffen, dass die Verkehrsregeln, wonach die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen, eingehalten werden konnten. Beim Fahrzeug handelte es sich sonach um ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Der Beschuldigte hätte sich vor der Fahrt selber vergewissern müssen, ob sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befand. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte er die Mängel an den beiden Hinterradreifen ohne Weiteres erkennen können. Eine derart starke Abnützung dieser Reifen wie im vorliegenden Fall an offensichtlicher Stelle hätte bei ordnungsgemässer Prüfung nicht unbemerkt bleiben können. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Hinterreifen den gesetzlichen Anforderungen keineswegs genügten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gegeben (vgl. BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu bestätigen. 2. Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil nicht näher dar, woraus sie ableitet, dass sich der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen aufgrund der Bereifung mit Sommerpneus in einem vorschriftswidrigen und betriebsunsicheren Zustand befunden haben solle. Da in der Schweiz kein Winterreifenobligatorium besteht, kann jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe am 21. Dezember 2017 ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug gelenkt, weil dieses mit Sommerreifen ausgestattet war. Der Beschuldigte ist somit in dieser Hinsicht vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen. E. Fahren ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung (Anklagefall 5) EA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 7. September 2018, 11.15 Uhr, den Personenwagen des Halters G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. ohne die erforderlichen Kontrollschilder und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gelenkt zu haben. Er habe das Fahrzeug bereits am 4. September 2018 vom Halter G. übernommen und es auf sich umschreiben lassen wollen. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich am Fahrzeug keine Kontrollschilder befunden hätten und dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Eventualiter sei davon auszugehen, dass er von diesen Umständen ohne Weiteres bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen habe. EB. Sachverhalt
a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten
1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Fall 5 als erwiesen und qualifizierte diesen als Fahren ohne Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und als Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen, als dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass am fraglichen Fahrzeug keine Kontrollschilder montiert gewesen seien. Insofern werde die Verurteilung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG nicht angefochten. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz jedoch in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung. Er habe nicht gewusst, dass keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Nicht einmal der Eigentümer des Fahrzeuges, H. , habe Bescheid gewusst, dass sein Fahrzeug nicht mehr über eine Haftpflichtversicherung verfügt habe. Auch ihm sei nicht bewusst gewesen, dass G. das Fahrzeug bereits ausgelöst gehabt habe. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügen könnte. Bei der Übergabe des Fahrzeuges sei ihm auch der originale Fahrzeugausweis übergeben worden, aus welchen sich ergebe, dass eine entsprechende Versicherung bestanden habe. b. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Er stellt weiter nicht in Abrede, dass für dieses Fahrzeug am 7. September 2018 keine gültige Haftpflichtversicherung bestand, und er es an diesem Tag von der Z. strasse herkommend in die R. führte. Demgegenüber bestreitet er, gewusst zu haben, dass für das fragliche Fahrzeug am erwähnten Tag eine Haftpflichtversicherung gefehlt habe.
c. Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. September 2018 (act. 779 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (act. 869) und im erstinstanzlichen Prozess vor (act. S147). Die Vorinstanz hat die relevanten Angaben im Polizeirapport und Aussagen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in ihrem Urteil zutreffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (Urt. SG E. II/Fall 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat indes die Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren nicht dargestellt. Dies bleibt hier vorzunehmen. 2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten vorgehalten, am 7. September 2018, 11.15 Uhr, mit dem hellgrauen Personenwagen der Marke Renault des Typs Clio 1.6 16V des G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. ohne die erforderlichen Kontrollschilder am Fahrzeug und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gefahren zu sein. Darauf erklärte der Beschuldigte, dieses Auto sei auf G. eingelöst gewesen. G. habe dieses kaufen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann aber gesagt, er (der Beschuldigte) würde das Auto übernehmen. G. habe ihm daraufhin gesagt, er solle die Versicherung abschliessen und den Halterwechsel vornehmen. G. habe selbst hierfür keine Zeit gehabt. G. habe am nächsten Tag das Kontrollschild zurückgeben wollen. Er (der Beschuldigte) habe das am nächsten Tag (wohl 7. September 2018) dann selber machen wollen und sich hierzu mit dem Auto auf den Weg gemacht. Das Auto sei seitlich parkiert gewesen, weshalb er nicht habe sehen können, dass es keine Kontrollschilder gehabt habe. Im Anschluss an diese Aussage wurde ihm vorgehalten, sich bewusst gewesen zu sein, dass sich am Fahrzeug keine Kontrollschilder befunden hätten und für dieses keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Der Beschuldigte bestritt dies und bemerkte, dies nicht gewusst zu haben, denn sonst hätte er sich damit nicht auf die Strasse begeben (act. 869). d. Beweiswürdigung 1. Die Vorinstanz hat offenkundig den Haupt- und Eventualanklagesachverhalt im Fall 5 als erstellt erachtet. Dies hat sie damit begründet, dass der Beschuldigte von der Polizei in flagranti angehalten worden sei und daher die fehlenden Kontrollschilder sowie die fehlende Haftpflichtversicherung unmittelbar hätten festgestellt werden können. In Bezug auf den hier zu beurteilenden subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung erweist sich diese Beweiswürdigung als zu pauschal. Denn allein aus der Anhaltesituation erschliesst sich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte um das Fehlen einer Haftpflichtversicherung gewusst hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit darum hätte wissen müssen. 2.1. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2019 detailliert, konsistent und authentisch zur Übernahme des in Rede stehenden Fahrzeuges und den Begleitumständen geäussert. In diesem Rahmen hat er sich auch selbst erheblich belastet, indem er einräumte, G. habe ihm mitgeteilt, er solle die Versicherung abschliessen und den Halter-wechsel vornehmen. Er (der Beschuldigte) habe dies am folgenden Tag (8. September 2018) erledigen wollen (act. 869). Die Schilderung des Beschuldigten und die dabei ohne Not erfolgte Selbstbelastung erscheinen als glaubhaft. Nicht überzeugend wirkt dagegen der im Rahmen dieser Befragung später gemachte Widerruf dieses Eingeständnisses, denn dieser ist bloss pauschal und ohne Nennung von Gründen für die Kehrtwende erfolgt (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., N 1289). Daran vermag auch das von der Verteidigung erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen, wonach der Beschuldigte aufgrund der Aushändigung des Fahrzeugausweises vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung habe ausgehen dürfen, nichts zu ändern. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu seiner Verteidigung angeführt hätte, wenn sich der Beschuldigte deswegen über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in einem Irrtum befunden hätte. Dieses Vorbringen muss daher als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass für den von ihm am 7. September 2018 geführten Personenwagen keine Haftpflichtversicherung bestanden hat. 2.2 Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, müsste der Eventualanklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden. Wie der Beschuldigte selbst einräumt, hätte er mit einem Blick feststellen können, dass am streitbetroffenen Personenwagen keine Kontrollschilder vorhanden waren. Infolgedessen hätte er bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen müssen, dass auch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug fehlt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vom Fehlen der Haftpflichtversicherung bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen hat. EC. Rechtliche Würdigung
a. Fahren ohne Kontrollschilder (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer ohne Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG kann Fahren ohne Kontrollschilder sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. (ii) Subsumption Der Beschuldigte führte am 7. September 2018 den fraglichen Personenwagen des G. ohne Kontrollschilder in O. von der Z. strasse herkommend in die R. . Er räumt ein, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Damit hat er sich fraglos des Fahrens ohne Kontrollschilder schuldig gemacht.
b. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG erfüllt, wer auf öffentlicher Strasse ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung sind strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Führer eines Motorfahrzeuges hat sich darüber zu vergewissern, dass der obligatorische Versicherungsschutz vorhanden ist ( Bühlmann , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., Art. 96 SVG N 117). (ii) Subsumption Der Beschuldigte lenkte am 7. September 2018 den in Rede stehenden Personenwagen des G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. , obwohl für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestand (act. 781). Der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist folglich erwiesen. Gemäss dem Beweisergebnis war dem Beschuldigten überdies bekannt, dass damals für den genannten Personenwagen keine Haftpflichtversicherung bestand. Da er dieses Fahrzeug dennoch auf einer öffentlichen Strasse führte, hat er auch den subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung erfüllt. Selbst wenn im Übrigen nicht von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen wäre, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes hätte er nämlich erkennen müssen, dass für den fraglichen Personenwagen keine Haftpflichtversicherung bestand. Dass ihm dies entging, wäre auf seine pflichtwidrige Nachlässigkeit zurückzuführen. Damit hätte er den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung fahrlässig erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären ist. III. STRAFE A. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet (OGer BE SK 2021 464 vom 21. Juli 2022 E. IV/1). Auf die konkret auszufällende Strafe hat die Revision im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen, weshalb vorliegend das alte Recht anzuwenden ist. B. Grundlagen der Strafzumessung / Begründungsanforderungen 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Ergänzend ist auf die besonderen Grundsätze zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten hinzuweisen. Massgebend für die Beurteilung der objektiven Tatschwere sind namentlich die gehandelte Menge und deren Reinheitsgrad, die Gefährlichkeit der Drogen, Art und Weise des Drogenhandels (Alleintäterschaft oder Mitglied einer Organisation, im letzteren Fall kommt es auf die Hierarchiestufe im Drogenhandelsgefüge an), der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere zu unterscheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig war oder zum Zweck der Finanzierung seines Eigenkonsums oder aus reiner Gewinnsucht handelte ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 45 ff. N 107 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2. Für die Festsetzung von Bussen für Übertretungen gelten folgende spezielle Grundsätze: Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.− (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3. Aufgrund von Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht darin seine Überlegungen zur Strafzumessung in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1). Die Auflistung bloss einzelner für die Festsetzung der Strafe massgebender Faktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; BGer 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). Die Nennung sämtlicher Strafzumessungskriterien ist jedoch weder möglich noch vorgeschrieben. Das Gericht hat die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten bekannt zu geben und darzulegen, ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -schärfend in die Waagschale fallen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; Simmler / Selman , in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 1. Aufl. 2020, Art. 50 StGB N 1; Trechsel / Seelmann , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 50 StGB N 1; Heimgartner , in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, a.a.O., Art. 50 StGB N 1; Queloz / Mantelli - Rodriguez , Commentaire romand, Code pénal, 2. Aufl. 2021 Art. 50 StGB N 17a; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2062). Nicht anführen muss das Gericht die Gründe, die es als unerheblich oder von untergeordneter Bedeutung erachtet (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.1 nicht publiziert in BGE 148 I 295; 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.1.1 nicht publiziert in BGE 147 IV 505). Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss die Begründung der Strafzumessung sein (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Ebenfalls besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Übrigen gelten in Bagatellbereich grundsätzlich geringere Begründungsanforderungen ( Trechsel / Seelmann , a.a.O., Art. 47 N 40). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielt, wenn ein einzelner Umstand nicht ausdrücklich in der Begründung der Strafzumessung, sondern an anderer Stelle im Urteil erwähnt wird. Denn das Gericht muss einen solchen in der Begründung der Strafzumessung nicht unbedingt wiederholen, weil das Urteil ein Ganzes bildet und davon auszugehen ist, dass das Gericht bei der Strafzumessung alle darin enthaltenen Elemente berücksichtigt (BGer 6B_275/2022 vom 2. September 2022 E. 2.1.4). Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach der üblichen Skala (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bezeichnen und die Einzelstrafen zu nennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.5; KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb). Durch die in Art. 50 StGB statuierten Begründungsanforderungen soll die Kontrolle der Strafzumessung im Rechtsmittelverfahren erleichtert werden (Botschaft, a.a.O., S. 2062). Demnach fällt dem Strafgericht die Aufgabe zu, die Festsetzung der Strafe entsprechend den genannten Vorgaben zu begründen, so dass das Kantonsgericht aufgrund des Ersturteils die Rechtmässigkeit der Strafzumessung ohne Weiteres beurteilen kann. C. Wahl der Sanktionsart 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 7.2.2). 1.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gemäss Bundesgericht so wenig Kriterium für die Wahl der Strafart wie dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenz-minimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Allerdings mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, etwa bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 6.3.3.2; OGer ZH SB140249 vom 20. Januar 2015 E. 4.1). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 8). 2. Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2014, 2015 und 2017 wegen Angriffs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er liess sich durch die früheren Verfahren und die ausgefällten Geldstrafen und Bussen nicht von der hier abzuurteilenden mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung abhalten. Ausserdem fällt auf, dass er mit der Verübung der ersten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur gerade vier Monate nach dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Februar 2017 wegen einer einschlägigen Straftat begann. Negativ zu vermerken ist sodann, dass er die Drohung gar während laufender Untersuchung und kurz nach der viertägigen Untersuchungshaft beging. Das in Frage stehende kriminelle Treiben des Beschuldigten muss deshalb als hartnäckig bezeichnet werden. Es ist zwar zu beachten, dass der Beschuldigte seit nunmehr über vier Jahren und einem Monat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vor dem Hintergrund der ausgebliebenen Abschreckung der bislang verhängten Geldstrafen und Bussen sowie in Anbetracht des Umstands, dass sich beim Beschuldigten keine wirkliche Einsicht und Reue ausmachen lässt, bestehen allerdings ernsthafte Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine weitere Geldstrafe erscheint daher nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Drohung jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. In leichten Fällen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SVG). Ob ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist jeweils anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als leichte Fälle gelten zum Beispiel: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrslosen Strassen, Verwenden eines kleinen Motorrads u.ä. (OGer ZH SB200411 vom 14. April 2021 E. 4.2.5; Bühlmann , a.a.O., Art. 96 SVG N 127; Maurer , a.a.O., Art. 96 SVG N 14; in diesem Sinne wohl auch Jeanneret , Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, Art. 96 SVG N 107). Angeklagt und nachgewiesen ist vorliegend lediglich eine sehr kurze Fahrt des Beschuldigten mit einem Personenwagen innerorts am Tag. Es ist daher noch von einem leichten Fall auszugehen und folglich für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung eine Geldstrafe auszufällen. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz sodann lediglich eine Geldstrafe bis 30 Tage vor, weshalb auch hier nur eine Geldstrafe ausgefällt werden kann. Für die Übertretungen, konkret das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und das Fahren ohne Kontrollschilder, kann einzig eine Busse ausgesprochen werden. D. Strafzumessung Freiheitsstrafe DA. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen 1. Im angefochtenen Urteil bildete die Vorinstanz für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einheitsstrafe. Für die einzelnen Taten hätte sie indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils Einzelstrafen festsetzen müssen. Ausserdem fällt auf, dass die Vorinstanz die Veräusserung von 20 kg Marihuana durch den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung nicht thematisiert und damit das diesbezügliche Tatverschulden nicht beurteilt hat. Auch hat sie die Art und Weise des Tatvorgehens bei den einzelnen Delikten nicht beleuchtet. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere wäre es sodann angezeigt gewesen, namentlich die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters anzugeben ( Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.; Mathys , a.a.O., S. 57 ff. N 144 ff.; KGer BL 460 21 237 vom 30. Mai 2022 E. III/A). 2. Die schwerste Straftat bildet vorliegend der Besitz von 315 Hanfpflanzen und 1'428,3 Gramm Marihuana, wofür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von 20 kg Marihuana, Herstellung von Betäubungsmitteln und Anstalten treffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln) und Drohung angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Tatmehrheit und mehrerer Tathandlungen, mithin eines Strafschärfungsgrunds, ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. Denn es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu mild erscheinen lassen. Die Delikts- und Tatmehrheit ist daher lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe beträgt somit bis zu 3 Jahre (Art. 19 Abs. 1 BetmG). DB. Tatkomponenten a. Einsatzstrafe: Besitz von Hanfpflanzen und Marihuana (i) Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Hausdurchsuchungen vom 9. September 2017 wurden insgesamt 315 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 4,5 und 7,8 % gefunden. Zudem wurden 1'428,3 Gramm Marihuana mit einem gewichteten THC-Gehalt von 15,9 % sichergestellt. Die beträchtliche Menge dieser Betäubungsmittel fällt merklich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu beachten ist indes auch, dass Cannabis (Hanfpflanzen und Marihuana) nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich dabei doch um eine sogenannte „weiche“ Droge. Die Gefahren, die von ihrem Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind vergleichsweise gering. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa; OGer BE SK 19 89 vom 10. Dezember 2019 E. 14.3.1). Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu beachten, dass der Beschuldigte sämtliche Hanfpflanzen und den überwiegenden Teil des Marihuanas in einem speziell hierfür angemieteten Hobbyraum in N. aufbewahrte. Diese Handlungsweise ist neutral zu werden. Im Weiteren deutet nichts auf eine höhere Hierachiestufe des Beschuldigten im Drogenhandelsgefüge hin. Seine Funktion ist indes auch nicht auf der untersten Hierachiestufe, wie jene eines abhängigen Strassendealers, zu verorten. Seine Funktion im Drogenhandelsgefüge darf deshalb nicht verharmlost werden, wenn auch festzustellen ist, dass er in einer eher untergeordneten Stellung tätig war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es lag keine Sucht- oder Notsituation vor. Demnach relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. (iii) Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen. b. Asperation (i) Veräusserung von Marihuana α. Objektive Tatkomponenten Die Veräusserung des Marihuanas umfasst eine beträchtliche Menge von 20 kg, jedoch wird dies dadurch relativiert, als eine THC-Wirkstoffkonzentration dieses Marihuanas von mehr als 1 % nicht erstellt und somit lediglich von einem THC-Gehalt von 1 % auszugehen ist. Auch ist die vom Beschuldigten für die Veräusserung der Drogen von seinem Auftraggeber erhaltene Entschädigung von insgesamt Fr. 6'000.− relativ moderat. In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die 20 kg Marihuana ungefähr Anfang Juni 2017 bis Anfang September 2017 einem Strassenhändler im Rahmen von 20 Übergaben veräussert hat. Die Intensität des kriminellen Treibens in der kurzen Zeitspanne von zwölf Wochen ist zwar ansehnlich, fällt jedoch nicht aus dem Rahmen, weshalb diese neutral zu werten ist. Aus dem Umstand, dass er im Solde eines Auftraggebers stand, ist offenkundig zu schliessen, dass er in einer eher untergeordneten Stellung tätig war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. β. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Motiven. Es war keine Sucht- oder Notsituation gegeben. Die subjektive Tatschwere führt demnach nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. γ. Fazit Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzfreiheitsstrafe um 20 Tage zu erhöhen. (ii) Übrige Widerhandlungen gegen das BetmG α. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte traf Anstalten zum Erwerb von Hanfpflanzen und Marihuana, indem er nach einem ihm ungefähr am 25. August 2017 erteilten Hinweises eines Kollegen betreffend die Hanfindooranlage in M. an dieser Örtlichkeit einen Augenschein vornahm und beschloss, dort Hanfpflanzen und verkaufsfertiges Marihuana zu holen. Der Beschuldigte holte am 8. September 2017 in zwei Malen etliche Hanfpflanzen und eine geringe Menge verkaufsfertiges Marihuana in M. und transportierte diese Ware nach N. (vgl. act. 313). Die beiden Transporte erfolgten im Inland über eine nicht allzu lange Strecke. Zudem hängte der Beschuldigte fünf Hanfpflanzen zum Trocknen auf. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten wiegt das objektive Tatverschulden in Bezug auf das Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln als auch das Erlangen und das Befördern der Betäubungsmittel jeweils leicht und hinsichtlich des Trocknens der Hanfpflanzen als sehr leicht. β. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es lag keine Sucht- oder Notsituation vor. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. γ. Fazit Das Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln als auch das Erlangen und das Befördern der Betäubungsmittel stehen in engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. September 2017 in N. festgestellten Besitz von 315 Hanfpflanzen und 1'428,3 Gramm Marihuana. Sie waren letztlich für das Erlangen dieses Besitzes notwendig. Die Freiheitsstrafe ist daher für das Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln bloss um 8 Tage sowie für das Erlangen und das Befördern der Betäubungsmittel nur um 8 Tage zu asperieren. Für das Trocknen von Hanfpflanzen ist eine Asperation der Freiheitsstrafe um 3 Tage vorzunehmen. (iii) Drohung α. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte drohte dem Polizeibeamten Wm A. , ihn in seiner dienstfreien Zeit zusammenzuschlagen. Beim Letzteren löste diese gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichtete Drohung Angst aus und erscheint somit als erheblich. Die Drohung ist mündlich im Rahmen einer Personenkontrolle erfolgt. Das Vorgehen des Beschuldigten geht kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus und wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Im breiten Spektrum aller denkbaren Einzelfälle erscheint die objektive Tatschwere als leicht. β. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive leicht. γ. Fazit Die Strafe ist aufgrund der Drohung um 25 Tage zu asperieren. c. Ergebnis Tatkomponenten Zur Einsatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen sind 64 Tage zu asperieren, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 174 Tagen entspricht. DC. Täterkomponenten
a. Werdegang und persönliche Verhältnisse 1.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang des Beschuldigten in ihrem Urteil nicht dargestellt. Dies bleibt somit hier nachzuholen. 1.2. Aufgrund der Akten des Vorverfahrens und der Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich folgender Werdegang des Beschuldigten: Er wurde am tt.dd.1993 in O. geboren. Er wuchs zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern auf. Als er im frühen Kindesalter stand, liessen sich seine Eltern scheiden, und er wuchs danach mit seinen Brüdern bei der Mutter auf. In O. besuchte er die Primarschule, [die Orientierungsschule] und das Gymnasium, jedoch erreichte er dort die Matura nicht. In der Folgezeit war er untätig und versuchte die Abendmatur zu absolvieren, was ihm indes auch nicht gelang. Daraufhin begab er sich nach S. , wo er die Matura erfolgreich bestand. Im Jahre 2016 nahm er in S. ein Wirtschaftsstudium auf. Sein Berufsziel ist Wirtschaftsprüfer (act. 34.1 ff., S143). 2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. IV/3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem Jahre 2019 an einer Colitis ulcerosa leidet (Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM Basel vom 28. Juni 2022 S. 2). 3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. b. Vorstrafen/Delinquenz während der Probezeit und Untersuchung Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf:
- Am 24. März 2014 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Angriffs (Art. 134 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.− bestraft.
- Am 27. August 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.− bestraft. Die Probezeit wurde am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert.
- Am 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.− verurteilt. Die Probezeit wurde am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert.
- Am 10. Februar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen (unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 250.− verurteilt. Zulasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach (teilweise einschlägig) vorbestraft ist und dabei wiederholt eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Verübung von Straftaten gezeigt hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit der ersten hier abzuurteilenden Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur gerade 4 Monate nach seiner Verurteilung wegen einer gleichen Straftat begann und damit eine erstaunliche Rückfallgeschwindigkeit an den Tag legte. Selbst die drei laufenden Probezeiten haben ihn nicht dahingehend beeindruckt, dass er von der Begehung der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung abgesehen hat. Nicht einmal das laufende Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die viertägige Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017 haben den Beschuldigten davon abgehalten, am 12. November 2017 die abzuurteilende Drohung zu begehen. Dem Gesagten zufolge manifestierte der Beschuldigte eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Renitenz sowie Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was deutlich straferhöhend zu veranschlagen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher deutlich zu erhöhen.
c. Nachtatverhalten 1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 2. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (OGer ZH SB210226 vom 24. Juni 2022 E. V/3.5.3; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.). Der Beschuldigte erteilte zwar zu Beginn des Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freimütig Auskunft und war grundsätzlich geständig. Ein allfälliges Bestreiten hätte angesichts der erdrückenden Beweislage ausgenommen der Veräusserung von 20 kg Marihuana und das Anstaltentreffen auch wenig Sinn ergeben. Positiv ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass seine anfänglichen Aussagen entscheidend zur Aufklärung der Veräusserung von 20 kg Marihuana und des Anstaltentreffens beitrugen. In der Schlusseinvernahme vom 19. März 2019 bestritt er allerdings diesen Vorwurf (act. 855 ff.), was den Wert des Geständnisses relativiert. Den Vorwurf der Drohung stellte er stets in Abrede (act. 865, S145). Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens brachte er nicht zum Ausdruck. Im Lichte all dessen ist sein Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. d. Fazit Aufgrund der dargestellten Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe um 40 Tage auf 214 Tage zu erhöhen. DD. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe von 214 Tagen bzw. 7 Monaten (214 Tage : 365 Tage x 12 Monate, vgl. Art. 110 Abs. 6 Satz 2 StGB) auszusprechen. Gestützt auf Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. DE. Vollzug der Strafe
a. Allgemeines 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 2. Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte weist zwar einen getrübten strafrechtlichen Leumund auf und delinquierte während offenen Probezeiten und verübte die Drohung trotz laufendem Verfahren sowie einer viertägigen Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017. Sodann ist eine Veränderung der von der Vorinstanz festgestellten Unbeständigkeit in den Lebensumständen des Beschuldigten weder dargelegt noch ersichtlich. All das Genannte spricht grundsätzlich für eine schlechte Prognose. Jedoch scheint der Beschuldigte eine Wende zum Positiven genommen zu haben. Seit nun mehr über vier Jahren und einem Monat hat er sich nämlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem ist von Bedeutung, dass dem Beschuldigten nach diversen Geldstrafen und Bussen erstmals eine Freiheitsstrafe auferlegt wird. In Anbetracht des Dargestellten ist zu erwarten, dass die Verurteilung des Beschuldigten zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe als Damoklesschwert dienen und er auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr delinquieren wird. Dem Beschuldigten kann daher keine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer allerletzten Chance ist ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit Blick auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten auf 3 Jahre anzusetzen. E. Strafzumessung Geldstrafe EA. Tatkomponenten
a. Einsatzstrafe: Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG bezweckt vor allem den Schutz der Staatsfinanzen und des Nationalen Garantiefonds ( Jeanneret , a.a.O., Art. 96 SVG N 106). Vorliegend ist lediglich angeklagt und erstellt, dass der Beschuldigte am 7. September 2018 einen Personenwagen der Marke Renault des Typs Clio 1,6 16V ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung von der Z. strasse in die R. führte. Die vom Beschuldigten für diese Fahrt eingesparte Versicherungsprämie ist geringfügig. Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden darf, ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund der Fahrt war von egoistischer Natur, und es gab keine Dringlichkeit mit dem nicht ordnungsgemäss versicherten Motorfahrzeug herumzufahren. Die subjektive Tatschwere relativiert demnach die objektive nicht. (iii) Fazit Für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung erscheint eine Einsatzgeldstrafe von 7 Tagessätzen als angemessen.
b. Asperation: Hinderung einer Amtshandlung (i) Objektive Tatkomponenten Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Amtshandlung nur für eine kurze Zeit verzögerte. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht zu werten. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Besondere Beweggründe für sein Verhalten –ausser sich den polizeilichen Anordnungen kurzzeitig zu widersetzen – lassen sich nicht ausmachen. Insgesamt ist folglich die subjektive Tatschwere als neutral zu bezeichnen. (iii) Fazit Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens und des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ist die Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung um 3 Tagessätze zu asperieren.
c. Fazit Tatkomponenten Zur Einsatzgeldstrafe von 7 Tagessätzen sind 3 Tagesätze zu asperieren, was eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 10 Tagessätzen ergibt. EB. Täterkomponenten
a. Werdegang und persönliche Verhältnisse Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten; es wird hierfür auf die vorangehenden Ausführungen unter Erwägung III/D/DB/a verwiesen.
b. Vorstrafen/Delinquenz während Probezeit und Untersuchung Merklich negativ zu Buch schlägt, dass der Beschuldigte – teils auch einschlägig – vorbestraft ist und durch das hier in Rede stehende strafbare Handeln eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat. Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sogar während offenen Probezeiten und laufender Untersuchung sowie trotz der viertägigen Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017 begangen. Das Kantonsgericht erachtet hierfür eine Erhöhung der Geldstrafe um 3 Tagessätze als angemessen.
c. Nachtatverhalten 1. Der Beschuldigte hat das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und die Hinderung einer Amtshandlung in Abrede gestellt. Es ist somit weder eine Geständigkeit noch eine Kooperationsbereitschaft ersichtlich. Ebenso wenig ist wirkliche Einsicht und Reue erkennbar. All dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; OGer BE SK 19 318 vom 25. Juni 2020 E. 21; Trechsel / Seelmann , a.a.O., Art. 48 StGB N 24). Für die Berechnung ist vorliegend der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3). 2.2 Die Hinderung einer Amtshandlung unterliegt einer Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Letztmals delinquierte der Beschuldigte am 7. September 2018. Damit sind seit der letzten Straftat beinahe zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Mit Blick auf die Geringfügigkeit auf das in Frage stehende Delikt erscheint die Zeitspanne des Wohlverhaltens des Beschuldigten als verhältnismässig lang, weshalb die Geldstrafe um 1 Tagessatz zu reduzieren ist.
d. Fazit Die asperierte hypothetische Tatkomponentenstrafe von 10 Tagessätzen ist aufgrund der Täterkomponenten um 2 Tagessätze auf 12 Tagessätze zu erhöhen. EC. Fazit Gesamtgeldstrafe Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen auszufällen. Die Höhe des Tagessatzes ist unstrittig in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.− festzusetzen (Urt. SG E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). ED. Vollzug der Strafe Aus den in Erwägung III/D/DE/b vorhin aufgeführten Gründen kann dem Beschuldigten auch bei der Geldstrafe keine negative Prognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe ebenfalls bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung wiederum auf 3 Jahre festzulegen. F. Strafzumessung Gesamtbusse FA. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahrens ohne Kontrollschilder eine Einheitsbusse ausgesprochen. Nach Art. 104 StGB unterliegen indes auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (OGer ZH SB190519 vom 19. Mai 2020 E. II/6). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sie daher zunächst die Einsatzbusse für die schwerste Tat, konkret das Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, festsetzen, und diese alsdann aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Kontrollschilder asperieren müssen. FB. Tatkomponenten
a. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
1. Der Begriff der Betriebssicherheit ist nicht bloss in einem engeren, technischen Sinne, sondern in einem weiteren auch die Verkehrssicherheit umfassenden Sinne zu verstehen. Betriebssicherheit bedeutet, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden ( Schenk , a.a.O., Art. 93 N 22). Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges dient somit auch dem Schutz der Verkehrssicherheit. Das Fahren mit einem Personenwagen, der mit Reifen ausgestattet ist, die eine ungenügende Profiltiefe aufweisen, kann gerade auf einer nassen Fahrbahn zu unkontrollierten Fahrbewegungen führen und infolgedessen fatale Folgen zeitigen. 2. Bei dem vom Beschuldigten geführten Personenwagen verfügten die Hinterreifen auf der inneren Seite über kein Profil mehr und teils war gar die Gewebestruktur erkennbar. Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges war folglich erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschuldigte die erforderliche und zumutbare Kontrolle der fraglichen Reifen nicht vornahm, muss als rücksichtslos bezeichnet werden. Leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen ist indes, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht.
b. Fahren ohne Kontrollschilder Der Beschuldigte führte während einer kurzen Strecke einen Personenwagen ohne Kontrollschilder. Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Das Tatverschulden kann insgesamt als sehr leicht bezeichnet werden. FC. Täterkomponenten Der Werdegang des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus (siehe Erwägung III/D/DB/a). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Urt. SG E. IV/3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO), was bei der Festsetzung der Busse entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Merklich negativ zu Buche schlägt, dass der Beschuldigte (teilweise einschlägig) vorbestraft ist und die abzuurteilenden Taten während offenen Probezeiten und laufendem Strafverfahren verübte. Weiter ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte seit nunmehr über vier Jahren und einem Monat wohlverhalten hat sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges seit rund einem Jahr und zehn Monaten und das Fahren ohne Kontrollschilder seit rund einem Jahr und einem Monat verjährt wäre, wenn die Verfolgungsverjährung nicht gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB gestoppt worden wäre. Die lange Zeit des Wohlverhaltens ist nach Art. 48 lit. e StGB deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. FD. Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges eine Einsatzbusse von Fr. 400.− und für das Fahren ohne Kontrollschilder eine Asperation der Busse um Fr. 100.− als angemessen. Es ist daher eine Gesamtbusse in Höhe von Fr. 500.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF A. Allgemeines 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht, nämlich dann, wenn die neue Straftat auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten schliessen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGer 6B_291/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.3). 2. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; BGer 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.4). B. Konkrete Beurteilung 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015 wurde dem Beschuldigten für die ihm auferlegte Geldstrafe von 10 Tagessätzen eine Probezeit von 2 Jahren auferlegt, welche anschliessend mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert wurde. Seit dem Ablauf der Probezeit sind mehr als 3 Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgefällten Geldstrafe entfällt. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten für die ihm auferlegte Geldstrafe von 45 Tagessätzen eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt, welche anschliessend wiederum mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert wurde. Seit dem Ablauf der Probezeit sind auch in diesem Fall mehr als 3 Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf dieser bedingt verhängten Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. 3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten für die gegen ihn verhängte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Seit Ablauf der Probezeit sind noch keine 3 Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf in Betracht fällt. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Beurteilte während der Probezeit dreier Urteile delinquierte und bereits kurze Zeit nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017, mit welchem er wegen Besitzes und Verkaufs von Marihuana verurteilt wurde, unbeirrt sein strafbares Tun in gleichem Stil weiterführte sowie seine finanzielle und berufliche Zukunft ungeklärt sind. Dies spricht fraglos für eine ungünstige Prognose. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist jedoch auch die abschreckende Wirkung zu berücksichtigen, welche die Anordnung der bedingten siebenmonatigen Freiheitsstrafe zeitigt. Auch wenn diese bloss bedingt ausgefällt wird, schwebt sie wie ein Damoklesschwert über dem Beschuldigten und entfaltet daher eine abschreckende Wirkung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mittlerweile seit über vier Jahren und einem Monat wohlverhalten hat. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verzichten ist. Zudem geht das Kantonsgericht davon aus, dass bereits die heute ausgesprochene siebenmonatige Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Probezeit ausreicht, um den Beschuldigten vom Rückfall in die Kriminalität abzuhalten, weshalb von einer Verlängerung der Probezeit für die vorerwähnte Geldstrafe abzusehen ist. V. EINZIEHUNG Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Einziehungen zu bestätigen und es kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Erstgerichts verwiesen werden (Urt. SG E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten und Entschädigung (…)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Schmid / Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 StPO N 1).
E. 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 7.2.2).
E. 1.2 Aufgrund der Akten des Vorverfahrens und der Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich folgender Werdegang des Beschuldigten: Er wurde am tt.dd.1993 in O. geboren. Er wuchs zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern auf. Als er im frühen Kindesalter stand, liessen sich seine Eltern scheiden, und er wuchs danach mit seinen Brüdern bei der Mutter auf. In O. besuchte er die Primarschule, [die Orientierungsschule] und das Gymnasium, jedoch erreichte er dort die Matura nicht. In der Folgezeit war er untätig und versuchte die Abendmatur zu absolvieren, was ihm indes auch nicht gelang. Daraufhin begab er sich nach S. , wo er die Matura erfolgreich bestand. Im Jahre 2016 nahm er in S. ein Wirtschaftsstudium auf. Sein Berufsziel ist Wirtschaftsprüfer (act. 34.1 ff., S143). 2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. IV/3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem Jahre 2019 an einer Colitis ulcerosa leidet (Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM Basel vom 28. Juni 2022 S. 2). 3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. b. Vorstrafen/Delinquenz während der Probezeit und Untersuchung Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf:
- Am 24. März 2014 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Angriffs (Art. 134 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.− bestraft.
- Am 27. August 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.− bestraft. Die Probezeit wurde am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert.
- Am 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.− verurteilt. Die Probezeit wurde am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert.
- Am 10. Februar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen (unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 250.− verurteilt. Zulasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach (teilweise einschlägig) vorbestraft ist und dabei wiederholt eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Verübung von Straftaten gezeigt hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit der ersten hier abzuurteilenden Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur gerade 4 Monate nach seiner Verurteilung wegen einer gleichen Straftat begann und damit eine erstaunliche Rückfallgeschwindigkeit an den Tag legte. Selbst die drei laufenden Probezeiten haben ihn nicht dahingehend beeindruckt, dass er von der Begehung der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung abgesehen hat. Nicht einmal das laufende Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die viertägige Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017 haben den Beschuldigten davon abgehalten, am 12. November 2017 die abzuurteilende Drohung zu begehen. Dem Gesagten zufolge manifestierte der Beschuldigte eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Renitenz sowie Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was deutlich straferhöhend zu veranschlagen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher deutlich zu erhöhen.
c. Nachtatverhalten 1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 2. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (OGer ZH SB210226 vom 24. Juni 2022 E. V/3.5.3; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.). Der Beschuldigte erteilte zwar zu Beginn des Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freimütig Auskunft und war grundsätzlich geständig. Ein allfälliges Bestreiten hätte angesichts der erdrückenden Beweislage ausgenommen der Veräusserung von 20 kg Marihuana und das Anstaltentreffen auch wenig Sinn ergeben. Positiv ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass seine anfänglichen Aussagen entscheidend zur Aufklärung der Veräusserung von 20 kg Marihuana und des Anstaltentreffens beitrugen. In der Schlusseinvernahme vom 19. März 2019 bestritt er allerdings diesen Vorwurf (act. 855 ff.), was den Wert des Geständnisses relativiert. Den Vorwurf der Drohung stellte er stets in Abrede (act. 865, S145). Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens brachte er nicht zum Ausdruck. Im Lichte all dessen ist sein Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. d. Fazit Aufgrund der dargestellten Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe um 40 Tage auf 214 Tage zu erhöhen. DD. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe von 214 Tagen bzw. 7 Monaten (214 Tage : 365 Tage x 12 Monate, vgl. Art. 110 Abs. 6 Satz 2 StGB) auszusprechen. Gestützt auf Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. DE. Vollzug der Strafe
a. Allgemeines 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 2. Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte weist zwar einen getrübten strafrechtlichen Leumund auf und delinquierte während offenen Probezeiten und verübte die Drohung trotz laufendem Verfahren sowie einer viertägigen Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017. Sodann ist eine Veränderung der von der Vorinstanz festgestellten Unbeständigkeit in den Lebensumständen des Beschuldigten weder dargelegt noch ersichtlich. All das Genannte spricht grundsätzlich für eine schlechte Prognose. Jedoch scheint der Beschuldigte eine Wende zum Positiven genommen zu haben. Seit nun mehr über vier Jahren und einem Monat hat er sich nämlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem ist von Bedeutung, dass dem Beschuldigten nach diversen Geldstrafen und Bussen erstmals eine Freiheitsstrafe auferlegt wird. In Anbetracht des Dargestellten ist zu erwarten, dass die Verurteilung des Beschuldigten zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe als Damoklesschwert dienen und er auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr delinquieren wird. Dem Beschuldigten kann daher keine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer allerletzten Chance ist ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit Blick auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten auf 3 Jahre anzusetzen. E. Strafzumessung Geldstrafe EA. Tatkomponenten
a. Einsatzstrafe: Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG bezweckt vor allem den Schutz der Staatsfinanzen und des Nationalen Garantiefonds ( Jeanneret , a.a.O., Art. 96 SVG N 106). Vorliegend ist lediglich angeklagt und erstellt, dass der Beschuldigte am 7. September 2018 einen Personenwagen der Marke Renault des Typs Clio 1,6 16V ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung von der Z. strasse in die R. führte. Die vom Beschuldigten für diese Fahrt eingesparte Versicherungsprämie ist geringfügig. Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden darf, ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund der Fahrt war von egoistischer Natur, und es gab keine Dringlichkeit mit dem nicht ordnungsgemäss versicherten Motorfahrzeug herumzufahren. Die subjektive Tatschwere relativiert demnach die objektive nicht. (iii) Fazit Für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung erscheint eine Einsatzgeldstrafe von 7 Tagessätzen als angemessen.
b. Asperation: Hinderung einer Amtshandlung (i) Objektive Tatkomponenten Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Amtshandlung nur für eine kurze Zeit verzögerte. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht zu werten. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Besondere Beweggründe für sein Verhalten –ausser sich den polizeilichen Anordnungen kurzzeitig zu widersetzen – lassen sich nicht ausmachen. Insgesamt ist folglich die subjektive Tatschwere als neutral zu bezeichnen. (iii) Fazit Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens und des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ist die Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung um 3 Tagessätze zu asperieren.
c. Fazit Tatkomponenten Zur Einsatzgeldstrafe von 7 Tagessätzen sind 3 Tagesätze zu asperieren, was eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 10 Tagessätzen ergibt. EB. Täterkomponenten
a. Werdegang und persönliche Verhältnisse Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten; es wird hierfür auf die vorangehenden Ausführungen unter Erwägung III/D/DB/a verwiesen.
b. Vorstrafen/Delinquenz während Probezeit und Untersuchung Merklich negativ zu Buch schlägt, dass der Beschuldigte – teils auch einschlägig – vorbestraft ist und durch das hier in Rede stehende strafbare Handeln eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat. Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sogar während offenen Probezeiten und laufender Untersuchung sowie trotz der viertägigen Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017 begangen. Das Kantonsgericht erachtet hierfür eine Erhöhung der Geldstrafe um 3 Tagessätze als angemessen.
c. Nachtatverhalten 1. Der Beschuldigte hat das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und die Hinderung einer Amtshandlung in Abrede gestellt. Es ist somit weder eine Geständigkeit noch eine Kooperationsbereitschaft ersichtlich. Ebenso wenig ist wirkliche Einsicht und Reue erkennbar. All dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
E. 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt ( Hug - Beeli , a.a.O., Art. 19 BetmG N 102).
E. 2 Indem der Beschuldigte fünf Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % an einem Draht im Hobbyraum in N. zum Trocknen aufhängte, erfüllte er unzweifelhaft den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.
E. 2.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; OGer BE SK 19 318 vom 25. Juni 2020 E. 21; Trechsel / Seelmann , a.a.O., Art. 48 StGB N 24). Für die Berechnung ist vorliegend der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3).
E. 2.2 Die Hinderung einer Amtshandlung unterliegt einer Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Letztmals delinquierte der Beschuldigte am 7. September 2018. Damit sind seit der letzten Straftat beinahe zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Mit Blick auf die Geringfügigkeit auf das in Frage stehende Delikt erscheint die Zeitspanne des Wohlverhaltens des Beschuldigten als verhältnismässig lang, weshalb die Geldstrafe um 1 Tagessatz zu reduzieren ist.
d. Fazit Die asperierte hypothetische Tatkomponentenstrafe von 10 Tagessätzen ist aufgrund der Täterkomponenten um 2 Tagessätze auf 12 Tagessätze zu erhöhen. EC. Fazit Gesamtgeldstrafe Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen auszufällen. Die Höhe des Tagessatzes ist unstrittig in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.− festzusetzen (Urt. SG E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). ED. Vollzug der Strafe Aus den in Erwägung III/D/DE/b vorhin aufgeführten Gründen kann dem Beschuldigten auch bei der Geldstrafe keine negative Prognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe ebenfalls bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung wiederum auf 3 Jahre festzulegen. F. Strafzumessung Gesamtbusse FA. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahrens ohne Kontrollschilder eine Einheitsbusse ausgesprochen. Nach Art. 104 StGB unterliegen indes auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (OGer ZH SB190519 vom 19. Mai 2020 E. II/6). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sie daher zunächst die Einsatzbusse für die schwerste Tat, konkret das Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, festsetzen, und diese alsdann aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Kontrollschilder asperieren müssen. FB. Tatkomponenten
a. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
1. Der Begriff der Betriebssicherheit ist nicht bloss in einem engeren, technischen Sinne, sondern in einem weiteren auch die Verkehrssicherheit umfassenden Sinne zu verstehen. Betriebssicherheit bedeutet, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden ( Schenk , a.a.O., Art. 93 N 22). Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges dient somit auch dem Schutz der Verkehrssicherheit. Das Fahren mit einem Personenwagen, der mit Reifen ausgestattet ist, die eine ungenügende Profiltiefe aufweisen, kann gerade auf einer nassen Fahrbahn zu unkontrollierten Fahrbewegungen führen und infolgedessen fatale Folgen zeitigen. 2. Bei dem vom Beschuldigten geführten Personenwagen verfügten die Hinterreifen auf der inneren Seite über kein Profil mehr und teils war gar die Gewebestruktur erkennbar. Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges war folglich erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschuldigte die erforderliche und zumutbare Kontrolle der fraglichen Reifen nicht vornahm, muss als rücksichtslos bezeichnet werden. Leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen ist indes, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht.
b. Fahren ohne Kontrollschilder Der Beschuldigte führte während einer kurzen Strecke einen Personenwagen ohne Kontrollschilder. Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Das Tatverschulden kann insgesamt als sehr leicht bezeichnet werden. FC. Täterkomponenten Der Werdegang des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus (siehe Erwägung III/D/DB/a). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Urt. SG E. IV/3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO), was bei der Festsetzung der Busse entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Merklich negativ zu Buche schlägt, dass der Beschuldigte (teilweise einschlägig) vorbestraft ist und die abzuurteilenden Taten während offenen Probezeiten und laufendem Strafverfahren verübte. Weiter ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte seit nunmehr über vier Jahren und einem Monat wohlverhalten hat sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges seit rund einem Jahr und zehn Monaten und das Fahren ohne Kontrollschilder seit rund einem Jahr und einem Monat verjährt wäre, wenn die Verfolgungsverjährung nicht gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB gestoppt worden wäre. Die lange Zeit des Wohlverhaltens ist nach Art. 48 lit. e StGB deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. FD. Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges eine Einsatzbusse von Fr. 400.− und für das Fahren ohne Kontrollschilder eine Asperation der Busse um Fr. 100.− als angemessen. Es ist daher eine Gesamtbusse in Höhe von Fr. 500.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF A. Allgemeines 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht, nämlich dann, wenn die neue Straftat auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten schliessen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGer 6B_291/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.3). 2. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; BGer 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.4). B. Konkrete Beurteilung 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015 wurde dem Beschuldigten für die ihm auferlegte Geldstrafe von 10 Tagessätzen eine Probezeit von 2 Jahren auferlegt, welche anschliessend mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert wurde. Seit dem Ablauf der Probezeit sind mehr als 3 Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgefällten Geldstrafe entfällt. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten für die ihm auferlegte Geldstrafe von 45 Tagessätzen eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt, welche anschliessend wiederum mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert wurde. Seit dem Ablauf der Probezeit sind auch in diesem Fall mehr als 3 Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf dieser bedingt verhängten Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. 3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten für die gegen ihn verhängte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Seit Ablauf der Probezeit sind noch keine 3 Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf in Betracht fällt. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Beurteilte während der Probezeit dreier Urteile delinquierte und bereits kurze Zeit nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017, mit welchem er wegen Besitzes und Verkaufs von Marihuana verurteilt wurde, unbeirrt sein strafbares Tun in gleichem Stil weiterführte sowie seine finanzielle und berufliche Zukunft ungeklärt sind. Dies spricht fraglos für eine ungünstige Prognose. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist jedoch auch die abschreckende Wirkung zu berücksichtigen, welche die Anordnung der bedingten siebenmonatigen Freiheitsstrafe zeitigt. Auch wenn diese bloss bedingt ausgefällt wird, schwebt sie wie ein Damoklesschwert über dem Beschuldigten und entfaltet daher eine abschreckende Wirkung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mittlerweile seit über vier Jahren und einem Monat wohlverhalten hat. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verzichten ist. Zudem geht das Kantonsgericht davon aus, dass bereits die heute ausgesprochene siebenmonatige Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Probezeit ausreicht, um den Beschuldigten vom Rückfall in die Kriminalität abzuhalten, weshalb von einer Verlängerung der Probezeit für die vorerwähnte Geldstrafe abzusehen ist. V. EINZIEHUNG Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Einziehungen zu bestätigen und es kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Erstgerichts verwiesen werden (Urt. SG E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten und Entschädigung (…)
E. 3 Im Rahmen der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2020 bekundete Wm A. als Auskunftsperson, als sie eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten, sei der Beschuldigte mit einem Kollegen hinzugekommen und habe zugeschaut. Er sei zu nahe gewesen. Er habe den Beschuldigten persönlich darauf angesprochen, dass er weitergehen solle. Dem hätten der Beschuldigte und sein Kollege keine Folge geleistet, weshalb er ihn am Arm gepackt habe. Irgendwann seien diese dann in Richtung L. gegangen. Nach fünf Minuten seien der Beschuldigte und sein Kollege jedoch wiedergekommen und hätten die Kontrolle gestört. Sie seien der Polizei wieder zu nahegekommen. Auf Frage nach dem Abstand gab Wm A. an, es seien 5 – 7 Meter gewesen (act. S149).
E. 4 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft auf den Vorhalt, C. und er hätten sich der polizeilichen Anweisung zum Verlassen des Kontrollorts widersetzt, aus, die Kontrolle habe auf der Strasse stattgefunden. Er habe sich in einer Distanz von 20 – 30 Meter zum Auto befunden. Es habe daher für ihn keine Veranlassung bestanden, seinen Standort zu verlassen. Auf Vorhalt, auch einer erneuten polizeilichen Aufforderung zum Verlassen des Kontrollorts keine Folge geleistet zu haben, machte der Beschuldigte geltend, es verhalte sich gleich wie bei der ersten Aufforderung. Auf Vorhalt, dass er sich nach einer weiteren Anweisung durch den Wm A. , die Polizeikontrolle nicht mehr zu stören und sich zu entfernen, sich vor diesem Polizeibeamten aufgebaut und damit eine physische Wegweisung provoziert habe, erklärte der Beschuldigte, er hätte es nicht zugelassen, dass der Polizeibeamte ihn wegdrücke (act. 722.3). Ferner wurde dem Beschuldigten vorgehalten, während der Personenkontrolle habe er Wm A. mit den Worten: „Was hast du gemacht du Idiot?“ gefragt und beschimpft sowie sein Namensschild laut vorgelesen und dessen Namen langsam buchstabiert. Zudem habe er Wm A. mit den Worten bedroht: „Diesen Namen werde ich mir sehr, sehr gut merken. Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Diesen Vorhalt bestritt der Beschuldigte und gab an, sich nicht mehr erinnern zu können (act. 722.5). c. Beweiswürdigung (i) Vorbemerkung Die Vorinstanz beschränkt sich in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten darauf, festzustellen, dass dieser den Sachverhalt [gemäss Anklage Fall 2] grundsätzlich bestreite und im Übrigen geltend mache, sich nicht mehr erinnern zu können. Ohne es auszusprechen, hat sie die Version des Beschuldigten offenkundig als unglaubhaft eingestuft. Dabei hat sie es indes unterlassen, zumindest kurz die Gründe zu nennen, weshalb sie der Darstellung des Beschuldigten keinen Glauben schenkt. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Polizeibeamten Wm A. und Gfr E. als glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sie als für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sprechendes Realkennzeichen einzig das Kriterium des Detailreichtums genannt hat. An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine Schilderung auf Grundlage einer Realkennzeichenanalyse nur als wahr betrachtet werden kann, wenn sie einen ganzen Komplex von Realkennzeichen aufweist (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., N 483; GREUEL ET AL., a.a.O., S. 161). (ii) Konkrete Beweiswürdigung α. Polizeirapport Der Polizeirapport stellt grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel dar (BGer 6B_55/2018 vom 17. Mai 2018 E. 1.1). Im vorliegenden Fall verfasste Wm A. den Polizeirapport vom 17. November 2017 bereits 5 Tage nach dem in Frage stehenden Vorfall. Dieser polizeiliche Bericht ist klar und enthält weder Ungenauigkeiten noch Widersprüche, weshalb die darin gemachten Angaben als zuverlässig anzusehen sind. β. Aussagen des Wm A. Wm A. beschrieb anlässlich der Befragung vom 12. August 2020 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten detailliert, plastisch und konsistent. Auch decken sich seine Angaben im Wesentlichen mit jenen im Polizeirapport und sind somit konstant. Wm A. , der während des in Frage stehenden Vorfalles vom 12. November 2017 selbst im Dienst stand, schilderte trotz des längeren Zeitablaufs noch eingehend und aus eigener Erinnerung, als sie eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten, sei der Beschuldigte mit einem Kollegen hinzugekommen und habe zugeschaut. Er (der Beschuldigte) sei zu nahe gewesen. Er (Wm A. ) habe den Beschuldigten persönlich darauf angesprochen, dass er weitergehen solle. Dem hätten der Beschuldigte und sein Kollege jedoch keine Folge geleistet,. weshalb er ihn (den Beschuldigten) am Arm gepackt habe. Irgendwann hätten sie (der Beschuldigte und C. ) sich in Richtung L. begeben. Ausführlich erinnerte sich Wm A. überdies, dass der Beschuldigte ihn verbal bedroht und seinen Namen abgelesen habe. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, auch schon Polizisten zusammengeschlagen zu haben. Er (Wm A. ) habe dies als Drohung aufgefasst. Authentisch und nachvollziehbar führte der in Konfliktsituationen erfahrene Polizeibeamte Wm A. auf Nachfrage aus, sie würden oft angepöbelt. Sie würden jedoch nur Anzeige erstatten, wenn sie dies ernst nähmen. Der Beschuldigte habe ihm direkt gedroht. Die Drohung habe sich auch gegen sein Leben ausserhalb des Diensts gerichtet, weshalb er diese ernstgenommen habe. Er hätte es dem Beschuldigten zugetraut, dass er (der Beschuldigte) ihm während seines Privatlebens etwas antue. Dies auch weil er seinen Namen buchstabiert habe. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Wm A. seine Wahrnehmungen aus eigenem Erleben zutreffend wiedergegeben hat. γ. Aussagen des Gefreiten E. Gfr E. schilderte als Zeuge vor den Schranken der Vorinstanz die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stimmig, einlässlich und lebensnah. Trotz des längeren Zeitablaufs seit dem Vorfall beschrieb er einlässlich, wie während der Vornahme der Kontrolle der Beschuldigte mit einem Kollegen dazugestossen sei, weshalb sie diese nicht mehr hätten weiterführen können. [Den polizeilichen Anweisungen] habe er (der Beschuldigte) keine Folge geleistet. Konkret erinnerte sich Gfr E. ausserdem, dass der Beschuldigte Wm A. bedroht habe. Unumwunden legte er aber auch offen, sich an den genauen Wortlaut der Drohung nicht mehr erinnern zu können. Angesichts des längeren Zeitablaufs ist diese Erinnerungslücke nachvollziehbar und deren Eingeständnis spricht für die Authentizität der Angaben des Zeugen Gfr E. . Der Letztere führte weiter aus, der Beschuldigte habe den Namen A. laut ausgesprochen und gesagt, sich diesen zu merken. Er würde ihn abpassen. Lebensnah schilderte der Zeuge weiter, der Beschuldigte sei sehr aufbrausend und sehr unangenehm gewesen, weshalb er die Drohung auch ernst genommen hätte. Das penetrante und uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten sei aussergewöhnlich gewesen. Er habe noch nie eine ähnliche Situation erlebt. Angesichts des Dargestellten ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass der Gfr E. zuverlässig von selbst erlebtem Geschehen berichtet hat. δ. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2019 geltend, sich 20 – 30 Meter von dem von der Polizei kontrollierten Fahrzeug befunden zu haben. Dies erscheint indes nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hatte nämlich anlässlich dieser Befragung zunächst eingeräumt, er habe gesehen, dass sein Auto kontrolliert werde und habe sich deshalb näher dazu begeben. [Die Polizeibeamten] hätten sich jedoch ihm gegenüber nicht als höflich erwiesen bzw. seien frech zu ihm gewesen. Weshalb es zu einer solchen Reaktion seitens der Polizeibeamten gekommen sein sollte, wenn der Beschuldigte die Polizeikontrolle von D. aus einer relativ grossen Entfernung von 20 – 30 Metern beobachtet hätte, ist nicht einzusehen. Es liegt vielmehr näher, dass er zu nahe an den Kontrollort herangerückt war. Im Weiteren ist in Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen festzustellen, dass seine Depositionen zu kritischen Punkten spärlich und oberflächlich ausgefallen sind. Auch neigt er zur Anschwärzung des Verhaltens der Polizeibeamten, indem er etwa deren Verhalten ihm gegenüber als frech bezeichnete oder angab, von dieser Gruppe Polizisten immer kontrolliert und unnötig schikaniert worden zu sein; während er in Bezug auf sein eigenes Verhalten rechtfertigend festhielt, „da gingen die Emotionen halt hoch“. Ferner sticht hervor, dass er bei unangenehmen Fragen oftmals Erinnerungslücken anführt, während er unverfängliche Fragen beantwortet. Im Lichte all dessen erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten als wenig glaubhaft. ε. Fazit Die überzeugenden Angaben im Polizeirapport stehen im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Wm A. und Gfr E. . Dem vermögen die wenig überzeugenden Schilderungen des Beschuldigten nichts anzuhaben. Demzufolge ist der unter Fall 2 geschilderte Anklagesachverhalt nachgewiesen. Insbesondere ist mithin auch erstellt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit C. bereits zu Beginn des angeklagten Tatgeschehens unmittelbar zum Ort der Polizeikontrolle begeben hat. CC. Rechtliche Würdigung
a. Drohung (i) Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst, der Beschuldigte habe den Namen von Wm A. laut von dessen Namensschild an der Uniform abgelesen. Er habe ihm überdies gesagt, dass er auch schon Polizisten zusammengeschlagen habe. Damit habe der Beschuldigte Wm A. ein künftiges Übel angedroht, welches als vom Drohenden abhängig hingestellt worden sei. Es handle sich dabei nicht mehr um eine Alltagshandlung, welche sich ein Polizist gefallen lassen müsse, sondern der Beschuldigte habe bewusst das Privatleben des Polizisten angegriffen. Der Polizist sei dadurch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe den Polizisten durch seine Äusserungen einschüchtern bzw. in Angst und Schrecken versetzen wollen und sei sich bewusst gewesen, dass seine Drohung diese Wirkung hervorrufe. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Hürde für die Annahme einer Drohung gegenüber einem Polizeibeamten sei höher anzusetzen als gegenüber anderen Personen. Ein Polizeibeamter sei darauf ausgebildet, nicht jede Beleidigung oder Drohung sogleich ernst zu nehmen und entsprechende Äusserungen zu ignorieren. Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten erinnerten vielmehr an diejenige eines Halbstarken als an einen hoch gefährlichen Mann. Die Aussage des Beschuldigten, er habe auch schon Polizisten zusammengeschlagen, erscheine als typisches „Macho-Gehabe“ und nicht wie eine ernstzunehmende Verbrechensandrohung. Überdies sei die Drohung des Beschuldigten mit blödsinnigen Beleidigungen verbunden gewesen, was ebenfalls klar dafürspreche, dass der Beschuldigte bloss seinen Frust habe loswerden wollen. Zudem sei der Beschuldigte alkoholisiert und aufgebracht gewesen, was dem Polizeibeamten habe bewusst sein müssen. Ferner seien dem Beschuldigten ausser dem Nachnamen nichts über den Polizeibeamten bekannt gewesen, um seine Drohung im Privatleben zu verwirklichen. Sowohl Wm A. als auch Gfr E. hätten den Beschuldigten als penetrant beschrieben. Der Gfr E. habe weiter ausgeführt, dass es mit dem Beschuldigten sehr umständlich und mühsam gewesen sei. Dies stütze die These, dass der Beschuldigte in erster Linie sehr nervig gewesen, und es hier auch darum gegangen sei, dem „nervigen machohaften“ Beschuldigten mit einer gerichtlichen Bestrafung die Grenzen aufzuzeigen. Schliesslich müssten die Aussagen geeignet sein, einen Polizeibeamten in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies sei vorliegend nicht der Fall und die Tatbestandmässigkeit daher nicht gegeben. Es habe hier ein Freispruch zu ergehen. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Den objektiven Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGE 122 IV 97 E. 2b; BGer 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE 106 IV 125). Erfolgt die Drohung etwa mündlich, ist sie nicht allein aufgrund des Wortlautes der Äusserungen zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr, wie diese nach den gesamten Umständen aufzufassen war (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 nicht publ. in BGE 148 IV 145; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angeordneten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt ( Delnon / Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N 18). Nach dem Gesetz muss die Drohung schwer sein. Dies trifft zu, wenn sie objektiv geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte sowie Immigrationsbeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeamten die Worte „Lieben Sie Ihr Leben?“ ausspricht und gleichzeitig ein Küchenmesser hervornimmt oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wird. Dasselbe gilt bei der Androhung impliziter Androhung von Gewalt an eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Zuwanderung mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch“ ( Heimgartner , Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N 11). Ebenso liegt eine Drohung vor, wenn ein Beschuldigter gegenüber einem Polizeibeamten äussert, ihn „wieder auf der Strasse zu sehen“ und er werde „ihn fertig machen“ (BGer 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 5). Erforderlich ist zudem, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). 2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs; Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3; Trechsel / Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 180 StGB N 4). 3. Bei der Drohung handelt es sich um ein Antragsdelikt. (iii) Subsumption Der Beschuldigte drohte Wm A. , sich seinen Namen sehr, sehr gut zu merken. „Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Diese Äusserung ist nicht allein aufgrund ihres Wortlautes, sondern auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Bereits vor dieser Äusserung fiel der Beschuldigte durch eine aggressive Grundstimmung auf. So fragte er D. während dessen polizeilichen Kontrolle: „Was hast du gemacht du ldiot?“ Zudem las der Beschuldigte den Namen von Wm A. ab dem Namensschild auf der Uniform laut vor und buchstabierte dessen Namen langsam. In diesem Kontext war die eingangs erwähnte Äusserung des Beschuldigten zweifelsohne geeignet, Wm A. in Angst zu versetzen. Die Zufügung des Übels erschien überdies als direkt vom Willen des Beschuldigten abhängig. Zudem ist zu beachten, dass er seine Drohung etwa anlässlich einer im überschaubaren O. durchaus möglichen zufälligen Begegnung mit Wm A. ohne Weiteres hätte wahrmachen können. Die im beschriebenen Kontext ausgestossene Drohung mit dem Zusammenschlagen erreicht ferner eine solche Intensität, so dass diese geeignet war, auch einen besonnenen Polizeibeamten in Angst zu versetzen. Wm A. hat diese Drohung überdies ernst genommen und musste auch mit der Verwirklichung der Drohung rechnen. So bekundete er glaubhaft, er habe es dem Beschuldigten zugetraut, dass er ihm während seines Privatlebens etwas antue, zumal er seinen Namen buchstabiert habe. Wm A. wurde folglich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und damit tatsächlich in Angst versetzt. Demnach kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Drohung gegeben ist. 2. Der Beschuldigte musste zumindest damit rechnen, dass er durch seine Drohung und sein Verhalten erreichen würde, dass er Wm A. in Angst versetzt. Da er dennoch die Drohung anbrachte, handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist mithin erfüllt. 3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Auch liegt der erforderliche Strafantrag vor (act. 717). Im Ergebnis folgt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Drohung schuldig gesprochen hat.
b. Hinderung einer Amtshandlung (i) Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Beschuldigte habe durch das Sich-Aufbauen vor dem Wm A. eine physische Wegweisung durch den Letzteren veranlasst und dadurch bewirkt, dass eine Amtshandlung, d.h. die Kontrolle von D. , nicht reibungslos habe durchgeführt werden können. Er habe dabei zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe sich mithin der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz führe in ihren rechtlichen Erwägungen in keiner Weise aus, inwiefern vorliegend die Tatbestandsmässigkeit einer Hinderung der Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu bejahen wäre. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, inwiefern die Kontrolle von D. tatsächlich gestört worden sei. Weder werde ausgeführt, dass die Kontrolle habe unterbrochen oder abgebrochen werden müssen. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar, inwiefern die Kontrolle von D. nicht habe reibungslos durchgeführt werden können. In materieller Hinsicht macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, er habe die in Rede stehende polizeiliche Personenkontrolle von D. zunächst aus der Ferne beobachtet und sei dann von den heranlaufenden Polizeibeamten aufgefordert worden, sich zu entfernen. Er sei dieser Aufforderung hinterher nachgekommen. In diesem ersten Sachverhaltsabschnitt könne augenscheinlich nicht von einer Hinderung einer Amtshandlung ausgegangen werden. Auch im zweiten Handlungsabschnitt, d.h. nach seiner Rückkehr zur Örtlichkeit der Kontrolle, stehe nicht fest, wie nahe er sich den Polizeibeamten genähert habe. Gemäss Aussage von Wm A. habe der Abstand 5 – 7 Meter betragen, was doch gross sei und die Polizeibeamten nicht von der Weiterführung der Kontrolle abgehalten habe. Ferner werde auch die Intensität der erforderlichen Störung nicht erreicht. Die von ihm bewirkte Störung müsse ferner kausal eine Amtshandlung verunmöglicht oder sehr erschwert haben. Während dieser Kontrolle seien vier Polizeibeamte beteiligt gewesen, womit die Kontrolle auch in Abwesenheit einer der Polizeibeamten problemlos habe weitergeführt werden können. Demnach sei nicht erwiesen, inwiefern es durch die Handlungen des Beschuldigten zu einer Störung der Kontrolle von I. und damit zur Störung einer Amtshandlung gekommen sei. Obwohl die Vorinstanz ihn lediglich wegen der Störung der Kontrolle von I. verurteilt habe, sei angefügt, dass er sich auch bezüglich seiner eigenen Kontrolle nicht schuldig gemacht habe. Wenn überhaupt, habe er anfänglich lediglich passiven Widerstand geleistet, jedoch anschliessend die Kontrolle über sich ergehen lassen. (ii) Begründungspflicht 1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann. Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt das erkennende Gericht ausging und welche rechtlichen Überlegungen es anstellte (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Begründung ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht äusserst knapp, aber gerade noch ausreichend nach. Aus dem angefochtenen Urteil als Gesamtes ergibt sich nämlich, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt hat, auch wenn nähere Ausführungen wünschenswert gewesen wären, weshalb die Kontrolle von D. als kausale Folge des Verhaltens des Beschuldigten nicht reibungslos hat durchgeführt werden können. Demnach ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. (iii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Die Art und Weise, in der sie erfolgt, ist nicht erheblich (BGE 85 IV 142 E. 2). Beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Verhinderung oder Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 133 IV 97 E. 5.2). Blosser Ungehorsam erfüllt den Tatbestand von Art. 286 StGB regelmässig noch nicht (BGE 81 IV 163 E. 2), erforderlich ist grundsätzlich ein aktives Störverhalten (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und E. 6 ff.; 127 IV 115 E. 2). Es kann sich dabei um eine physische Blockade handeln: Eine Person verhindert oder erschwert einem Beamten mit ihrem Körper oder einem Gegenstand den Zugang zu einer Örtlichkeit. Tatbestandsmässig handelt auch, wer hartnäckig an seinem Platz verharrt, d.h. sich nicht oder nur mit Mühe entfernen lässt (BGer 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1) oder wer sich gegen eine Festnahme zur Wehr setzt, indem er mit den Händen herumfuchtelt (BGE 74 IV 63; zum Ganzen: BGer 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). Die materielle Rechtmässigkeit der Amtshandlung ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Auch muss die Strafbehörde die Rechtmässigkeit der Amtshandlung nicht überprüfen, es sei denn, es liegt ein offenkundiger und schwerwiegender Mangel vor, der von vornherein sagen lässt, dass der Beamte mit der Amtshandlung offenkundig seine Dienstbefugnisse überschritten hat oder dass seine Handlung nichtig war (BGer 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGer 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte, und er muss diesen an dieser hindern wollen ( Heimgartner , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 286 N 15; OGer BE SK 21 201 vom 17. Februar 2022 E. III). (iv) Subsumption 1. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. November 1996 (PolG/BS) kann die Kantonspolizei zur Durchsetzung der Rechtsordnung die Identität einer Person feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. D. stand im Zeitpunkt des Vorfalles im Verdacht unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben. Die Personenkontrolle des Letzteren war somit durch das baselstädtische Polizeigesetz gedeckt. Nach § 42 Ziff. 2 PolG/BS kann die Kantonspolizei vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern. Während die Polizeibeamten den angetrunkenen D. , welcher mit dem Fahrzeug des Beschuldigten unterwegs war, kontrollierten, begab sich der Beschuldigte zusammen mit C. unmittelbar zum Ort der Polizeikontrolle. Die dortige Präsenz des Beschuldigten war zweifelsohne störend bei der Kontrolltätigkeit der Polizeibeamten, zumal es sich beim Beschuldigten nicht einfach um einen neutralen Zuschauer handelte, sondern er derjenige war, welcher dem kontrollierten, betrunkenen D. das fragliche Fahrzeug ausgeliehen hatte, und am fraglichen Ort gleich versuchte, mit D. verbal in Kontakt zu treten. Die Wegweisung des Beschuldigten durch die Polizei war mithin durch das baselstädtische Polizei-gesetz gedeckt. Indem sich der Beschuldigte den polizeilichen Aufforderungen zur Entfernung vom Kontrollort hartnäckig widersetzte und als Reaktion auf die letzte dieser Anweisungen überdies gegenüber dem Polizisten, Wm A. , aufbaute, hat er die rechtmässige Amtshandlung der Wegweisung gestört. Er hat diese somit erschwert und für eine gewisse Zeit verzögert. Vor diesem Hintergrund folgt, dass der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt ist. 2. Der Beschuldigte wusste, dass er sich durch sein Verhalten den polizeilichen Aufforderungen hartnäckig widersetzt. Damit handelte er willentlich Anordnungen durch Amtsträger zuwider und nahm zumindest in Kauf, deren rechtmässiges Handeln zu erschweren und zu verzögern. Demnach hat er auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Art. 286 StGB verwirklicht. 3. Es sind keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe gegeben. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist daher zu bestätigen. D. Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklagefall 3) DA. Anklagevorwurf Der Anklage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Dezember 2017, zirka 02.00 Uhr, habe der Beschuldigte den Personenwagen mit dem Kennzeichen 1. von P. herkommend auf der Autobahn 2. in Fahrtrichtung Q. gelenkt. Die Aussentemperatur habe zu dieser Zeit 3 Grad Celsius betragen und die Fahrbahn sei stellenweise leicht feucht gewesen. Er habe die Ausfahrt Q. genommen, sei nach links abgebogen und habe sein Fahrzeug wieder gewendet. Dabei habe er die Kontrolle über das mit Sommerreifen und bei den hinteren dieser Reifen ohne Profil ausgestattete Fahrzeug verloren, weshalb er frontal mit dem dortigen Brückengeländer kollidiert sei. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug zuvor von seinem Kollegen C. übernommen und ausser Acht gelassen, dass es sich in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. Er hätte erkennen können und müssen, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet gewesen sei, und dass die hinteren dieser Reifen kein Profil mehr aufgewiesen hätten. DB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage Fall 3 als nachgewiesen und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018 werde nur vermerkt, dass die Profiltiefe ungenügend sei. Eine Messung der Profiltiefe sei nicht aktenkundig. Es sei daher davon auszugehen, dass keine solche vorgenommen worden sei. Es lägen zwar Fotos der Bereifung vor, auf diesen sei indes nichts erkennbar. Der Sachverhalt sei daher nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe. DC. Sachverhalt Im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018 wird in Bezug auf das streitbetroffene Fahrzeug ausgeführt, dass die beiden hinteren Reifen kein Profil mehr aufgewiesen hätten (act. 739). Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „kein Profil mehr aufweisen“, dass die Profiltiefe 0.0 mm betrug. Dies wird auch durch die dem Polizeirapport beiliegenden Fotoaufnahmen bestätigt. Auf diesen ist deutlich erkennbar, dass die Hinterreifen auf der Innenseite abgefahren waren und keine Profilrillen mehr aufwiesen. Teilweise kam an diesen Stellen gar schon die Gewebestruktur dieser Reifen zum Vorschein (act. 749 ff.). Demzufolge ist erstellt, dass die Hinterreifen auf der Innenseite über keine Profilrillen mehr verfügten. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt unstrittig korrekt als nachgewiesen erachtet, weshalb diesbezüglich auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden kann (Urt. SG E. II/Fall 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). DD. Rechtliche Würdigung
a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen
1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist hingegen unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Für die Verkehrssicherheit ist die Bereifung von Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung ( Schenk , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 29 SVG N 10 und 39). Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet ist und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt (BGer 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2.4). Der Führer eines Fahrzeuges hat sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Die Kontrolle der Reifen durch den Fahrzeugführer stellt eine zumutbare Handlung dar, welche auch ohne Fachwissen durchgeführt werden kann (BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). 2. Aufgrund der unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse in der Schweiz wurde auf ein Winterreifenobligatorium während einer bestimmten Zeitdauer, wie es etwa Österreich kennt, bisher verzichtet ( Sprenger , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., Art. 8 SVG N 53).
b. Subsumption 1. Da in den Hinterreifen des vom Beschuldigten am 21. Dezember 2017 auf der Hauptstrasse in Q. geführten Personenwagens auf der Innenseite keine Profilrillen mehr vorhanden waren, war das Fahrzeug nicht so beschaffen, dass die Verkehrsregeln, wonach die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen, eingehalten werden konnten. Beim Fahrzeug handelte es sich sonach um ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Der Beschuldigte hätte sich vor der Fahrt selber vergewissern müssen, ob sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befand. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte er die Mängel an den beiden Hinterradreifen ohne Weiteres erkennen können. Eine derart starke Abnützung dieser Reifen wie im vorliegenden Fall an offensichtlicher Stelle hätte bei ordnungsgemässer Prüfung nicht unbemerkt bleiben können. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Hinterreifen den gesetzlichen Anforderungen keineswegs genügten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gegeben (vgl. BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu bestätigen. 2. Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil nicht näher dar, woraus sie ableitet, dass sich der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen aufgrund der Bereifung mit Sommerpneus in einem vorschriftswidrigen und betriebsunsicheren Zustand befunden haben solle. Da in der Schweiz kein Winterreifenobligatorium besteht, kann jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe am 21. Dezember 2017 ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug gelenkt, weil dieses mit Sommerreifen ausgestattet war. Der Beschuldigte ist somit in dieser Hinsicht vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen. E. Fahren ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung (Anklagefall 5) EA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 7. September 2018, 11.15 Uhr, den Personenwagen des Halters G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. ohne die erforderlichen Kontrollschilder und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gelenkt zu haben. Er habe das Fahrzeug bereits am 4. September 2018 vom Halter G. übernommen und es auf sich umschreiben lassen wollen. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich am Fahrzeug keine Kontrollschilder befunden hätten und dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Eventualiter sei davon auszugehen, dass er von diesen Umständen ohne Weiteres bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen habe. EB. Sachverhalt
a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten
1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Fall 5 als erwiesen und qualifizierte diesen als Fahren ohne Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und als Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen, als dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass am fraglichen Fahrzeug keine Kontrollschilder montiert gewesen seien. Insofern werde die Verurteilung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG nicht angefochten. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz jedoch in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung. Er habe nicht gewusst, dass keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Nicht einmal der Eigentümer des Fahrzeuges, H. , habe Bescheid gewusst, dass sein Fahrzeug nicht mehr über eine Haftpflichtversicherung verfügt habe. Auch ihm sei nicht bewusst gewesen, dass G. das Fahrzeug bereits ausgelöst gehabt habe. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügen könnte. Bei der Übergabe des Fahrzeuges sei ihm auch der originale Fahrzeugausweis übergeben worden, aus welchen sich ergebe, dass eine entsprechende Versicherung bestanden habe. b. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Er stellt weiter nicht in Abrede, dass für dieses Fahrzeug am 7. September 2018 keine gültige Haftpflichtversicherung bestand, und er es an diesem Tag von der Z. strasse herkommend in die R. führte. Demgegenüber bestreitet er, gewusst zu haben, dass für das fragliche Fahrzeug am erwähnten Tag eine Haftpflichtversicherung gefehlt habe.
c. Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. September 2018 (act. 779 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (act. 869) und im erstinstanzlichen Prozess vor (act. S147). Die Vorinstanz hat die relevanten Angaben im Polizeirapport und Aussagen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in ihrem Urteil zutreffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (Urt. SG E. II/Fall 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat indes die Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren nicht dargestellt. Dies bleibt hier vorzunehmen. 2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten vorgehalten, am 7. September 2018, 11.15 Uhr, mit dem hellgrauen Personenwagen der Marke Renault des Typs Clio 1.6 16V des G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. ohne die erforderlichen Kontrollschilder am Fahrzeug und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gefahren zu sein. Darauf erklärte der Beschuldigte, dieses Auto sei auf G. eingelöst gewesen. G. habe dieses kaufen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann aber gesagt, er (der Beschuldigte) würde das Auto übernehmen. G. habe ihm daraufhin gesagt, er solle die Versicherung abschliessen und den Halterwechsel vornehmen. G. habe selbst hierfür keine Zeit gehabt. G. habe am nächsten Tag das Kontrollschild zurückgeben wollen. Er (der Beschuldigte) habe das am nächsten Tag (wohl 7. September 2018) dann selber machen wollen und sich hierzu mit dem Auto auf den Weg gemacht. Das Auto sei seitlich parkiert gewesen, weshalb er nicht habe sehen können, dass es keine Kontrollschilder gehabt habe. Im Anschluss an diese Aussage wurde ihm vorgehalten, sich bewusst gewesen zu sein, dass sich am Fahrzeug keine Kontrollschilder befunden hätten und für dieses keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Der Beschuldigte bestritt dies und bemerkte, dies nicht gewusst zu haben, denn sonst hätte er sich damit nicht auf die Strasse begeben (act. 869). d. Beweiswürdigung 1. Die Vorinstanz hat offenkundig den Haupt- und Eventualanklagesachverhalt im Fall 5 als erstellt erachtet. Dies hat sie damit begründet, dass der Beschuldigte von der Polizei in flagranti angehalten worden sei und daher die fehlenden Kontrollschilder sowie die fehlende Haftpflichtversicherung unmittelbar hätten festgestellt werden können. In Bezug auf den hier zu beurteilenden subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung erweist sich diese Beweiswürdigung als zu pauschal. Denn allein aus der Anhaltesituation erschliesst sich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte um das Fehlen einer Haftpflichtversicherung gewusst hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit darum hätte wissen müssen.
Dispositiv
- September 2017, 09:20 Uhr, ausgestandenen vorläufigen Festnahme, zusammen ausmachend vier Tage , und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 2 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Geldstrafen von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015, von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 und von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
- Februar 2017, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise in Verbindung mit lit. g BetmG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. b) B. wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Fall 4) freigesprochen .
- Die am 27. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, die am 2. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie die am 10. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (vgl. vorstehend Ziff. 1.a). (…)
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'916.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00. B trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
- Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat P. Frey, in Höhe von Honorarnoten v. 20.3.2020 und v. 11.8.2020 inkl. MwSt. CHF 1'495.05 Honorar HV: 6.5 Std. à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt. CHF 1'400.10 Total CHF 2'895.15 (für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. (…).“, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositivziffern 1a und 2 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „ 1.a) B. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten (unter Anrechnung der vom 9. bis zum 13. September 2017 ausgestandenen Haft von 4 Tagen ) bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 30.− bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.− , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise i.V.m. lit. g BetmG, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 34 aStGB, Art. 40 aStGB, Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 aStGB sowie Art. 106 StGB.“ „2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB verzichtet . Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB verzichtet . Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB verzichtet .“ Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1b, 4 und 6 sowie in den Dispositiv-Ziffern 3 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'980.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6'000.−, Kosten für Gutachten von insgesamt Fr. 880.− und weitere Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden zu drei Vierteln (Fr. 5'235.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 1'745.−) auf die Staatskasse genommen. . Advokat Patrick Frey wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'663.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entrichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Vierteln an den Kanton Basel-Landschaft sowie zur Erstattung von drei Vierteln der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.10.2022 460 21 27 (460 2021 27)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Oktober 2022 (460 21 27) Strafrecht Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges etc. Eine Aussage kann auf Grundlage einer Realkennzeichenanalyse nur als wahr betrachtet werden, wenn sie einen ganzen Komplex von Realkennzeichen aufweist (E. II/C/CB/c/i). In der Schweiz besteht kein Winterreifenobligatorium. Das Fahren mit Sommerreifen im Winter ist daher nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (E. II/D/DD/b). Strafzumessung Übertretungsbussen unterliegen dem Asperationsprinzip (E. III/F/FA). Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde A. , Wachtmeister, Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2020 A. Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 13. August 2020 Folgendes: „1.a) b) B. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der vom 9. September 2017, 10:25 Uhr, bis zum 13. September 2017, 09:20 Uhr, ausgestandenen vorläufigen Festnahme, zusammen ausmachend vier Tage , und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 2 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Geldstrafen von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.− gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015, von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.− gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 und von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.− gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.− , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.−, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise in Verbindung mit lit. g BetmG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. B. wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Fall 4) freigesprochen. 2. Die am 27. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.−, die am 2. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.− sowie die am 10. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.−, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (vgl. vorstehend Ziff. 1.a). (…) 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'916.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.−. B. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. 6. Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat P. Frey, in Höhe von Honorarnoten v. 20.3.2020 und v. 11.8.2020 inkl. MwSt. CHF 1’495.05 Honorar HV: 6,5 Std. à CHF 200.− + 7.7% MwSt. CHF 1'400.10 Total CHF 2'895.15 (für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. (…)“ B. Gegen dieses Urteil meldete B. (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 24. August 2020 die Berufung an. C. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 18. Februar 2021:
1. Das angefochtene Urteil sei in den Dispositiv-Ziffern 1a, 2, 3 und 5 aufzuheben.
2. Er sei wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.− zu verurteilen und von den weiteren Anklagevorwürfen freizusprechen.
3. Die am 27. August 2015, am 2. Dezember 2015 und am 10. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen seien nicht zu widerrufen, stattdessen sei jeweils die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
4. Für das Berufungsverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey zu bewilligen.
5. Alles unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein. E. Die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung BM/OK, begehrte mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2021 die Abweisung der Berufung. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wurde der Beschuldigte von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. G. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, und die Vertretung der Staatsanwaltschaft. Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten (…) B. Gegenstand der Berufung 1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Schmid / Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 402 StPO N 1). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 18. Februar 2021 die Dispositivziffern 1a, 2, 3 und 5 des Urteils des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 13. August 2020 an. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1b, 4 und 6. Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; Calame , Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, Art. 385 StPO N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Anklagegrundsatz 1. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Bestimmung geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage grundsätzlich nicht zu einem Freispruch. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei den Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Anklageschrift ist auch die Komplexität des konkreten Falles zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; zum Ganzen: OGer ZH SB210028 vom 7. Januar 2022 E. II/4.1). 2.1.1 Der Beschuldigte rügt hinsichtlich des unter Fall 1 angeklagten Sachverhaltes eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil in der Anklage bei der Schilderung der Tathandlung des Transports von Betäubungsmittel die Menge des transportierten Marihuanas nicht angegeben werde. Es werde bloss von „Säcken“ gesprochen. 2.1.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vom 24. April 2019 (fortan: Anklage) vorgeworfen, sich am 8. September 2017 zwischen 06.00 und 06.30 Uhr zusammen mit C. zur Hanfindoorplantage in M. an der X. strasse 100 begeben zu haben. C. habe in einem für den Drogentransport ausgeliehenen Lieferwagen gewartet, während der Beschuldigte die Hanfpflanzen sowie das konsumfertige Marihuana aus der Anlage geholt, in schwarze Abfallsäcke verpackt und zum Fahrzeug getragen habe. In der Folge habe C. mit dem Lieferwagen eine erste Ladung zum Hobbyraum in N. an der Y. strasse 200 befördert. Diesen Transport habe der Beschuldigte mit seinem Privatfahrzeug begleitet. In N. habe der Beschuldigte die Säcke aus dem Fahrzeug geladen und sie in den Hobbyraum gebracht. Zwischen ungefähr 10.00 und 11.00 Uhr hätten die beiden Männer einen zweiten Transport durchgeführt, um weitere Hanfpflanzen und eventuell weiteres konsumfertiges Marihuana von M. nach N. zu bringen. Diesen zweiten Transport hätten sie auf die gleiche Art und Weise wie den ersten durchgeführt. Obwohl in der vorliegenden Anklage die transportierte Betäubungsmittelmenge nicht exakt angegeben wurde, wusste der Beschuldigte sehr wohl, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Es war ihm klar, dass ihm zwei Fuhren von mehreren mit Hanfpflanzen und konsumfertigem Marihuana befüllten Abfallsäcken in einem Lieferwagen von M. nach N. am Morgen des 8. September 2017 (6.00 – 6.30 Uhr, 10.00 – 11.00 Uhr) vorgehalten wurden. Dagegen konnte er sich wirksam verteidigen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist das Anklageprinzip daher nicht verletzt. 2.2.1. Der Beschuldigte beanstandet in Bezug auf den in der Anklage unter Fall 2 beschriebenen Sachverhalt ausserdem, aus der Anklage ergebe sich nicht, an welchem Ort er sich exakt befunden habe, beispielsweise, ob er unmittelbar neben dem zu kontrollierenden Fahrzeug gestanden sei oder die Kontrolle aus etwas grösserer Entfernung beobachtet habe. Aus der Anklage könne sodann nicht entnommen werden, inwiefern er die polizeiliche Kontrolle von D. tatsächlich gestört haben solle. So ergebe sich aus der Anklage nicht, dass die Kontrolle habe unterbrochen oder abgebrochen werden müssen. Jedenfalls werde in der Anklage in keiner Weise ausgeführt, inwiefern die Kontrolle von D. nicht reibungslos habe durchgeführt werden können. 2.2.2.1. In der Anklage wird zunächst ausgeführt, am 12. November 2017, 00.15 Uhr, habe die Kantonspolizei Basel-Stadt in Basel an der Verzweigung J. /K. den angetrunkenen Fahrzeuglenker D. , welcher mit dem Fahrzeug des Beschuldigten unterwegs gewesen sei, kontrolliert. lm Verlaufe der Polizeikontrolle habe sich der Beschuldigte zusammen mit C. unmittelbar zum Ort der Fahrzeugkontrolle begeben. 2.2.2.2 Aufgrund dieser Schilderung in der Anklage musste dem Beschuldigten ohne Weiteres klar sein, dass ihm vorgeworfen wird, an die Örtlichkeit der Polizeikontrolle vorgedrungen zu sein. Zu verlangen, dass die Entfernung des Beschuldigten zu den kontrollierenden Polizeibeamten in der Anklage exakt angegeben wird, ist für das Verständnis des Anklagevorwurfs nicht nötig und würde auch die Anforderung der möglichst kurzen Umschreibung des Sachverhaltes überstrapazieren. 2.2.3.1 Weiter wird in der Anklage festgehalten, einer der anwesenden Polizeibeamten habe den Beschuldigten und C. angewiesen, sich vom Kontrollort zu entfernen. Der Beschuldigte sei entgegen der Anweisungen der Polizei vor Ort stehengeblieben und habe sich nicht entfernt. Ein zweiter Polizist habe den Beschuldigten erneut angewiesen, sich vom Kontrollort zu entfernen. Dieser habe der polizeilichen Anweisung erneut keine Folge geleistet. Daraufhin habe ein dritter Polizeibeamter, Wm A. , den Beschuldigten angewiesen, die Polizeikontrolle nicht mehr zu stören und sich zu entfernen. 2.2.3.2 Aus dem Gesamtkontext der Anklage und insbesondere der Angabe, der Beschuldigte solle „die Polizeikontrolle nicht mehr stören und sich entfernen“ geht hinreichend hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, durch seinen Aufenthalt am Kontrollort und seine hartnäckige Widersetzung gegen die Anweisungen zum Verlassen des Kontrollorts eine polizeiliche Kontrolle gestört bzw. die Polizeibeamten an einer Amtshandlung gehindert zu haben. Aus der Anklage konnte der Beschuldigte somit problemlos ersehen, was ihm konkret vorgehalten wird. Er war denn auch in der Lage, sich effektiv zu verteidigen. Mithin liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. 2.3.1 Der Beschuldigte bemängelt ferner, in der Anklage werde bloss ausgeführt, dass die Hinterreifen „kein Profil“ aufgewiesen hätten. Es handle sich hier um keinen konkreten Vorwurf. Weder werde aufgezeigt, was mit „keinem Profil“ gemeint noch um wie viele Millimeter das tolerierbare Profil unterschritten worden sei. 2.3.2 In der Anklage wird unter anderem festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit Hinterreifen ohne Profil ausgestattet gewesen sei. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorwurf ist damit hinreichend umschrieben. Dass die genaue Profiltiefe der Reifen nicht angegeben wurde, ändert daran nichts. Für den Beschuldigten war klar erkennbar, was ihm angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Dass und inwiefern die fehlende Angabe der Profiltiefe eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht haben soll, ist vom Beschuldigten weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGer 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist folglich nicht gegeben. II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.1 Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). 2.2 Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folge-richtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlichezeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (OGer BE SK 21 144 vom 9. Januar 2022 E. 10.3; GREUEL ET AL., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 91 ff.; Bender / Nack / Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.). In einer Konstellation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht und ausser der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine belastenden Indizien vorliegen, sind die Aussagen des Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Erforderlich ist eine vollständige Würdigung von sämtlichen relevanten Depositionen im Vorverfahren und in den Gerichtsprozessen (vgl. Deckers / Köhnken , Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2021, S. 59 ff.). 3.1 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 3.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 1) BA. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe D. als Mieter für einen Hobbyraum an der Y. strasse 200 in N. vorgeschoben. Er habe jedoch die Miete von Fr. 600.− [pro Monat] direkt dem Vermieter bezahlt und sei auch von Anfang an im Besitze der einzigen Schlüsselkarte zu diesem Raum gewesen. Am 8. September 2017 habe der Beschuldigte mit C. aus einer sich in M. an X. strasse 100 befindenden Hanfindooranlage in zwei Fahrten Hanfpflanzen und konsumfertiges Marihuana in den Hobbyraum in N. transportiert. Am 9. September 2017 habe der Beschuldigte in diesem Hobbyraum 17 unverpackte Hanfpflanzen (5 davon zum fertig Trocknen an einem Draht aufgehängt) mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 6,7 %, 4 grosse Säcke mit insgesamt 1'119 Gramm Marihuana mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 14 %, 11 Abfallsäcke mit insgesamt 298 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 4,5 – 7,8 %, 110 Behälter für Stecklinge, ein Vakuumiergerät und diverse kleine leere Minigrip-Beutel besessen. Ausserdem habe er am 9. September 2017 an seinem Wohnort in O. 8 Minigrip-Beutel à brutto 5 Gramm Marihuana resp. netto 35,6 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 21 %, einen grossen Plastiksack mit netto 273,7 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 23 %, eine Digitalwaage, ein Vakuumiergerät, diverse kleine leere Minigrip-Beutel, 4 Mobiltelefone sowie EUR 2'660.− und Fr. 830.− besessen (Anklagefall 1 Absätze 1 - 6). Von ungefähr Anfang Juni 2017 bis Anfang September 2017 habe der Beschuldigte an einem nicht näher bekannten Ort im Raum O. ungefähr zehn Lieferungen Marihuana à ungefähr je 2 Kilogramm von einem unbekannten Auftraggeber übernommen, in verkaufsfertige Portionen zu je 4,5 Gramm verpackt und danach das portionierte Marihuana im Rahmen von mindestens 20 Übergaben an einen unbekannten Strassenverkäufer weitergegeben. Insgesamt habe er auf diese Weise während zirka zwölf Wochen ungefähr 20 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % gelagert und verarbeitet. Für seine Handlungen habe er von seinem Auftraggeber Fr. 500.− pro Woche bzw. total Fr. 6'000.− erhalten (Anklagefall 1 Absatz 7). BB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als nachgewiesen erachtet. 2. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst insbesondere vor, er bestreite nicht, mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Erstellt sei überdies, dass er als „Depothalter“ für das Marihuana verantwortlich gewesen sei. Er habe das Marihuana zudem in Portionen abgepackt. Vorliegend sei jedoch nicht nachgewiesen, dass er die Ware tatsächlich in Verkehr gebracht habe. Denn er habe lediglich das Marihuana jenen Personen zurückgegeben, von welchen er es zuvor erhalten gehabt habe. BC. Sachverhalt a. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den in der Anklage unter Fall 1 Absätze 1 – 6 geschilderten Sachverhalt nicht. Ebenso wenig stellt er in Bezug auf den unter Fall 1 Absatz 7 beschriebenen Sachverhalt in Abrede, dass der Beschuldigte von Anfang Juni 2017 bis Anfang September 2017 als Depothalter für Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % tätig war und dieses in verkaufsfertige Portionen abpackte. Hinsichtlich der betreffenden Sachverhalte kann somit auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden (Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 13. August 2020 [Urt. SG] E. II/Fall 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann in Bezug auf die unbefugte Beförderung von Betäubungsmitteln aufgrund der aktenkundigen Fotos festgehalten werden, dass im Rahmen der beiden Transporte vom 9. August 2017 12 mittelmässig befüllte grosse Abfallsäcke (1. Transport 5 Abfallsäcke, act. 565; 2. Transport 7 Abfallsäcke, act. 537) befördert wurden. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang die Abfallsäcke mit Hanfpflanzen und in welchem diese mit Marihuana befüllt waren. In dubio pro reo ist anzunehmen, dass diese vorwiegend voluminöse Hanfpflanzen und in geringem Masse konsumfertiges Marihuana enthielten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte etliche Hanfpflanzen und eine geringe Menge konsumfertiges Marihuana in M. geholt und nach N. verbracht hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte das portionierte Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % wieder den gleichen Personen zurückgegeben hat, von denen er die 2 Kilogramm-Packungen erhalten gehabt hatte, oder ob er es einem unbekannten Strassenhändler überlassen hat. b. Beweismittel Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Fall 1 letzter Absatz die relevanten Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, grundsätzlich zutreffend zusammengefasst wiedergegeben. Daher kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/Fall 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). c. Beweiswürdigung Der Beschuldigte gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2018 zu Protokoll, das erhaltene Material habe er verpacken und es „einem weitergeben müssen“, damit dieser damit habe weiterarbeiten können (act. 505). Aus der Wendung „es einem weitergeben“ kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht geschlossen werden, er habe das empfangene Material wieder den gleichen Personen, von denen er es erhalten habe, zurückgegeben. Gemäss allgemeinem Sprachverständnis bedeutet nämlich „weitergeben“: „an einen anderen geben“ (Google-Wörterbuch [Oxford Languages]). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Befragung durch die Polizei vom 5. September 2018 ausdrücklich ausführte, er habe das Geld von jener Person erhalten, welche ihm das Marihuana zum Verpacken gegeben habe. Die Person, der er es dann verpackt gegeben habe, sei ein anderer gewesen (act. 507). Weiter erklärte er, er habe zirka zehn Mal Marihuana erhalten und zirka 20 Mal solches weitergegeben. Er habe vielleicht 2 Kilogramm [Marihuana] erhalten und dieses in Minigrip-Beutel à 4,5 Gramm abgepackt. Von diesen 2 Kilogramm habe er 1 Kilogramm weitergegeben. Als der Abnehmer damit „fertig gewesen“ sei, habe er [der Abnehmer] das zweite Kilogramm [Marihuana] bei ihm bezogen. In diesem Zusammenhang bestätigte der Beschuldigte, dass es sich beim Abnehmer um den Strassenverkäufer gehandelt habe. Alle 10 – 15 Tage habe der eine ihm das Marihuana geliefert und im Schnitt alle 7 Tage habe der andere bei ihm das Marihuana geholt (act. 507). Aufgrund der dargestellten Aussagen kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte das Marihuana nach dem Verpacken in die Minigrip-Beutel nicht wieder dem Lieferanten zurückgegeben, sondern dieses einer anderen Person, nämlich einem unbekannten Strassenverkäufer, ausgehändigt hat. d. Fazit Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der unter Fall 1 letzter Absatz der Anklage beschriebene Sachverhalt erstellt ist. BD. Rechtliche Würdigung
a. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss ihrem Urteilsdispositiv weiter wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. g BetmG schuldig erklärt. Sie hat es jedoch versäumt, in ihren Urteilserwägungen darzulegen, in welchem konkreten Lebenssachverhalt sie das betreffende strafbare Verhalten des Beschuldigten erblickt hat und welche Gründe für diese Schuldsprüche massgebend gewesen sind. Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO haben Urteile die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens zu enthalten. Aufgrund dieser Begründungsvorschrift hätte die Vorinstanz zwingend in ihrem Urteil wenigstens kurz die Gründe angeben müssen, die für ihre Überzeugung der fraglichen Schuldsprüche leitend gewesen sind (BGE 134 I 83 E. 4.1; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 81 StPO N 6 f.). Da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil mit voller Kognition prüft (Art. 398 Abs. 2 StPO) und eine Rückweisung bloss zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen würde, kann die durch die unterlassene Begründung bewirkte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Berufungsverfahren ausnahmsweise geheilt werden. Entsprechend bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sich der betreffende Anklagesachverhalt erstellen lässt.
b. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1.1 Den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 1.2.1 Als Herstellen gilt unter anderem das Trocknen von Betäubungsmitteln ( Hug - Beeli , 1. Aufl. 2016, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar [...], Art. 19 BetmG N 261). Nicht als Herstellen gilt hingegen, wenn die Droge lediglich in gebrauchsfähige Portionen verpackt wird ( Hug - Beeli , a.a.O., Art. 19 BetmG N 281). 1.2.2 Betäubungsmittel befördert, wer diese von einem an einen anderen Ort transportiert (BGE 113 IV 91; Maurer , in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 19 BetmG N 14). 1.2.3 Veräussern bedeutet die Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person ( Schlegel / Jucker , Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 19 BetmG N 51; Maurer , a.a.O., Art. 19 BetmG N 18; Hug - Beeli , a.a.O., Art. 19 BetmG N 412). Unter diese Tatbestandsvariante fallen die entgeltlichen Abgaben, die Abgaben auf Kommissionsbasis, aber auch die unentgeltlichen Abgaben. Mit der Übergabe des Stoffes an den Erwerber ist die Tat vollendet (OGer SO STBER.2018.51 vom 28. März 2019 E. III/B/5.1; Schlegel / Jucker , a.a.O.). 1.2.4 Besitz setzt, in Anlehnung an den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff, ein bewusstes tatsächliches Herrschaftsverhältnis über Betäubungsmittel voraus, das faktisch die unmittelbare Einwirkung auf die Sache unter Ausschluss Dritter ermöglicht. Hinzukommen muss subjektiv ein auf die Sachherrschaft gerichteter Wille, die Sache für sich oder einen andern zu besitzen. Wer einem andern seine Wohnung für das Verstecken von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, ist nicht nur Gehilfe, sondern macht sich selbstständig durch aktives Tun wegen unbefugten Besitzes strafbar (BGE 119 IV 266; Maurer , a.a.O., Art. 19 BetmG N 24). 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt ( Hug - Beeli , a.a.O., Art. 19 BetmG N 102). 2.1 Den objektiven Tatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG verwirklicht, wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben Art. 19 Abs. 1 a-f BetmG Anstalten trifft. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 133 IV 187 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a und 1d). Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2; 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4). 2.2 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e; zum Ganzen: BGer 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2).
c. Subsumption (i) Anklage Fall 1 Absätze 1 – 6 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund des Abholens von Hanfpflanzen und konsumfertigem Marihuana am 8. September 2017 in der Hanfindooranlage in M. und des anschliessend erfolgten Transports dieser Ware nach N. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG (Betäubungsmittel befördern, auf andere Weise erlangen) und aufgrund des am 9. September 2017 im Hobbyraum in N. festgestellten Besitzes von 315 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von zwischen 4.5 und 7.8 % und 1'119 Gramm Marihuana mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt 14 % sowie gleichentags an seinem Wohnort entdeckten Besitzes von 309,3 Gramm Marihuana mit einem gewichteten THC-Gehalt von 22,8 % wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Da dies vom Beschuldigten nicht bestritten wird, kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die betreffenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/Fall 1). 2. Indem der Beschuldigte fünf Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % an einem Draht im Hobbyraum in N. zum Trocknen aufhängte, erfüllte er unzweifelhaft den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 3. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte ungefähr am 25. August 2017 durch einen nicht näher identifizierten Kollegen in Erfahrung brachte, dass sich in M. an der X. strasse 100 eine Hanfindooranlage befindet. Darauf nahm der Beschuldigte an dieser Örtlichkeit einen Augenschein vor und beschloss, die Hanfpflanzen und das bereits verkaufsfertige Marihuana dort zu holen. Weil der Beschuldigte am 9. September 2017 in der fraglichen Anlage Hanfpflanzen und Marihuana holte und in den Hobbyraum nach N. brachte sowie sämtliche Beprobungen der in der letzteren Örtlichkeit gleichentags aufgefundenen Drogensachen (Hanfpflanzen und Marihuana) einen erheblichen THC-Gehalt aufwiesen, kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die Kontaktnahme mit dem Drogenmilieu und dem Augenschein in M. den Erwerb von Hanfpflanzen und Marihuana mit einem beträchtlichen THC-Gehalt anbahnte. Der Beschuldigte handelte dabei fraglos vorsätzlich. Er hat sich somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. (ii) Anklage Fall 1 Absatz 7 Der Beschuldigte nahm von einem unbekannten Auftraggeber insgesamt zirka 20 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % entgegen. Indem er diese Betäubungsmittel durch mindestens 20 Übergaben einer anderen Person, nämlich einem Strassenhändler, weitergab, veräusserte er unbefugt Betäubungsmittel. Dadurch hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. c BetmG erfüllt. C. Drohung / Hinderung einer Amtshandlung (Anklagefall 2) CA. Anklagevorwurf Der angeklagte Sachverhalt lautet im Wesentlichen wie folgt: Am 12. November 2017, 00.15 Uhr, habe die Kantonspolizei Basel-Stadt in O. an der Verzweigung J. /K. den angetrunkenen Fahrzeuglenker D. , welcher mit dem Personenwagen des Beschuldigten unterwegs gewesen sei, kontrolliert. lm Verlaufe der Polizeikontrolle habe sich der Beschuldigte zusammen mit C. an die Örtlichkeit der Fahrzeugkontrolle begeben. Einer der anwesenden Polizeibeamten habe die beiden Männer angewiesen, sich vom Kontrollort zu entfernen. Der Beschuldigte sei entgegen der Anweisung der Polizei vor Ort stehengeblieben. Ein zweiter Polizist habe den Beschuldigten erneut aufgefordert, sich vom Kontrollort zu entfernen. Dieser habe der polizeilichen Anweisung erneut keine Folge geleistet. Daraufhin habe ein dritter Polizeibeamter, Wm A. , den Beschuldigten angewiesen, die Polizeikontrolle nicht mehr zu stören und sich zu entfernen. Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht wegbegeben und sich vor Wm A. aufgebaut. Aufgrund dieses Verhaltens habe er eine physische Wegweisung durch den Polizeibeamten provoziert, indem dieser ihn am Arm gepackt und von der Kontrollstelle weggewiesen habe. Infolgedessen habe er sich vorerst Richtung L. entfernt, sei jedoch kurze Zeit später zum Kontrollort zurückgekehrt. Da der Beschuldigte entgegen den neuen Anweisungen der Polizei hartnäckig vor Ort verharrt und sich nicht von der Stelle gerührt habe, sei eine weitere Polizeipatrouille angefordert und der Beschuldigte durch einen weiteren Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen worden. lm Rahmen der Personenkontrolle sei der Beschuldigte konkret aufgefordert worden, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen und sich an die Fassade eines dortigen Gebäudes zu stellen. Weil er auch diesen Anweisungen keine Folge geleistet habe, sei der Beschuldigte durch die beiden Polizeibeamten, Wm A. und Gfr E. , an den Armen zur entsprechenden Fassade geführt worden. Während der Personenkontrolle habe der Beschuldigte Wm A. mit den Worten gefragt und beschimpft: „Was hast du gemacht du ldiot?“ Zudem habe der Beschuldigte das Namensschild von Wm A. laut vorgelesen und dessen Namen langsam buchstabiert. Er habe Wm A. mit den Worten bedroht: „Diesen Namen werde ich mir sehr, sehr gut merken. Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Wm A. habe die Drohung des Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände der Personenkontrolle sehr ernst genommen. CB. Sachverhalt
a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten
1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Fall 2 als erwiesen. 2. Der Beschuldigte macht insbesondere geltend, im Zweifel sei davon auszugehen, dass er das Geschehen zunächst aus der Ferne beobachtet gehabt habe und in der Folge von den heranlaufenden Polizeibeamten aufgefordert worden sei, sich zu entfernen. Dieser Aufforderung sei er sodann nachgekommen. Nach seiner Rückkehr habe er sich in einer Entfernung von 5 – 7 Meter zur Örtlichkeit der Kontrolle aufgehalten, was ein grosser Abstand darstelle und die Polizisten nicht davon abgehalten haben könne, die Kontrolle weiterzuführen. Jedenfalls führe die Vorinstanz in ihrem Urteil an keiner Stelle aus, inwiefern die Kontrolle von D. nicht „reibungslos“ habe durchgeführt werden können. An die Drohung könne er sich sodann nicht mehr konkret erinnern. Er wisse nur noch bruchstückhaft über die Kontrolle Bescheid. Die Polizeibeamten hätten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nochmals ausgesagt und die Drohung bestätigt.
b. Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. November 2017, verfasst durch Wm A. , sowie die Aussagen des Beschuldigten, Wm A. und Gfr E. vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel grundsätzlich zusammenfassend korrekt dargestellt; darauf kann vorab verwiesen werden (Urt. SG E. II/Fall 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit es das Kantonsgericht als notwendig erachtet, werden nachfolgend weitere ergänzende und präzisierende sachverhaltliche Ausführungen vorgenommen. 2.1. Im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. November 2017 wird festgehalten, der Beschuldigte habe anlässlich einer Personenkontrolle von D. wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss an der J. /K. in O. versucht, zu D. zu gelangen und verbal mit ihm Kontakt aufzunehmen. Der Beschuldigte sei in Begleitung von C. gewesen. Durch den Polizeibeamten Gfr F. seien beide angewiesen worden, sich vom Kontrollort zu entfernen. Der Beschuldigte sei aber stehengeblieben und habe keinerlei Anstalten gemacht, sich entfernen zu wollen. Daraufhin sei der Beschuldigte durch den Gfr E. erneut angewiesen worden, sich von der Kontrollstelle zu entfernen. Dem hätten der Beschuldigte und C. keine Folge geleistet. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte durch den Wm A. aufgefordert worden, die Polizeikontrolle nicht weiter zu stören und sich zu entfernen. Als der Beschuldigte auch darauf keinerlei Reaktion gezeigt und sich aggressiv vor dem Wm A. aufgestellt habe, indem er einen Schritt näher an ihn herangetreten sei und die Brust herausgestreckt habe, sei er vom Wm A. am Arm gepackt und in die entsprechende Richtung gewiesen worden, mit der erneuten Aufforderung, sich unverzüglich zu entfernen und weiter zu gehen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte erneut vor dem Wm A. aufgeplustert, sei jedoch dann langsam mit C. in Richtung L. gegangen. Auf Höhe der L. seien beide stehen geblieben und hätten die Kontrolle weiter aus der Ferne beobachtet. Entgegen den klaren polizeilichen Anweisungen seien beide kurze Zeit später erneut zum Kontrollort zurückgekehrt (act. 711 ff.). 2.2. Im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. November 2017 wurde festgehalten, der Beschuldigte habe D. während dessen Personenkontrolle gefragt: „Was hast Du gemacht, du Idiot?“. Bei der Beendigung der Personenkontrolle habe sich der Beschuldigte an den Wm A. gewandt und ihm gesagt: „Aha, ‚A. ’ also. Diesen Namen werde ich mir sehr, sehr gut merken. Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“ (act. 721). 3. Im Rahmen der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. August 2020 bekundete Wm A. als Auskunftsperson, als sie eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten, sei der Beschuldigte mit einem Kollegen hinzugekommen und habe zugeschaut. Er sei zu nahe gewesen. Er habe den Beschuldigten persönlich darauf angesprochen, dass er weitergehen solle. Dem hätten der Beschuldigte und sein Kollege keine Folge geleistet, weshalb er ihn am Arm gepackt habe. Irgendwann seien diese dann in Richtung L. gegangen. Nach fünf Minuten seien der Beschuldigte und sein Kollege jedoch wiedergekommen und hätten die Kontrolle gestört. Sie seien der Polizei wieder zu nahegekommen. Auf Frage nach dem Abstand gab Wm A. an, es seien 5 – 7 Meter gewesen (act. S149). 4. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft auf den Vorhalt, C. und er hätten sich der polizeilichen Anweisung zum Verlassen des Kontrollorts widersetzt, aus, die Kontrolle habe auf der Strasse stattgefunden. Er habe sich in einer Distanz von 20 – 30 Meter zum Auto befunden. Es habe daher für ihn keine Veranlassung bestanden, seinen Standort zu verlassen. Auf Vorhalt, auch einer erneuten polizeilichen Aufforderung zum Verlassen des Kontrollorts keine Folge geleistet zu haben, machte der Beschuldigte geltend, es verhalte sich gleich wie bei der ersten Aufforderung. Auf Vorhalt, dass er sich nach einer weiteren Anweisung durch den Wm A. , die Polizeikontrolle nicht mehr zu stören und sich zu entfernen, sich vor diesem Polizeibeamten aufgebaut und damit eine physische Wegweisung provoziert habe, erklärte der Beschuldigte, er hätte es nicht zugelassen, dass der Polizeibeamte ihn wegdrücke (act. 722.3). Ferner wurde dem Beschuldigten vorgehalten, während der Personenkontrolle habe er Wm A. mit den Worten: „Was hast du gemacht du Idiot?“ gefragt und beschimpft sowie sein Namensschild laut vorgelesen und dessen Namen langsam buchstabiert. Zudem habe er Wm A. mit den Worten bedroht: „Diesen Namen werde ich mir sehr, sehr gut merken. Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Diesen Vorhalt bestritt der Beschuldigte und gab an, sich nicht mehr erinnern zu können (act. 722.5). c. Beweiswürdigung (i) Vorbemerkung Die Vorinstanz beschränkt sich in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten darauf, festzustellen, dass dieser den Sachverhalt [gemäss Anklage Fall 2] grundsätzlich bestreite und im Übrigen geltend mache, sich nicht mehr erinnern zu können. Ohne es auszusprechen, hat sie die Version des Beschuldigten offenkundig als unglaubhaft eingestuft. Dabei hat sie es indes unterlassen, zumindest kurz die Gründe zu nennen, weshalb sie der Darstellung des Beschuldigten keinen Glauben schenkt. Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Polizeibeamten Wm A. und Gfr E. als glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sie als für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sprechendes Realkennzeichen einzig das Kriterium des Detailreichtums genannt hat. An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine Schilderung auf Grundlage einer Realkennzeichenanalyse nur als wahr betrachtet werden kann, wenn sie einen ganzen Komplex von Realkennzeichen aufweist (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., N 483; GREUEL ET AL., a.a.O., S. 161). (ii) Konkrete Beweiswürdigung α. Polizeirapport Der Polizeirapport stellt grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel dar (BGer 6B_55/2018 vom 17. Mai 2018 E. 1.1). Im vorliegenden Fall verfasste Wm A. den Polizeirapport vom 17. November 2017 bereits 5 Tage nach dem in Frage stehenden Vorfall. Dieser polizeiliche Bericht ist klar und enthält weder Ungenauigkeiten noch Widersprüche, weshalb die darin gemachten Angaben als zuverlässig anzusehen sind. β. Aussagen des Wm A. Wm A. beschrieb anlässlich der Befragung vom 12. August 2020 durch die Vorinstanz als Auskunftsperson die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten detailliert, plastisch und konsistent. Auch decken sich seine Angaben im Wesentlichen mit jenen im Polizeirapport und sind somit konstant. Wm A. , der während des in Frage stehenden Vorfalles vom 12. November 2017 selbst im Dienst stand, schilderte trotz des längeren Zeitablaufs noch eingehend und aus eigener Erinnerung, als sie eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten, sei der Beschuldigte mit einem Kollegen hinzugekommen und habe zugeschaut. Er (der Beschuldigte) sei zu nahe gewesen. Er (Wm A. ) habe den Beschuldigten persönlich darauf angesprochen, dass er weitergehen solle. Dem hätten der Beschuldigte und sein Kollege jedoch keine Folge geleistet,. weshalb er ihn (den Beschuldigten) am Arm gepackt habe. Irgendwann hätten sie (der Beschuldigte und C. ) sich in Richtung L. begeben. Ausführlich erinnerte sich Wm A. überdies, dass der Beschuldigte ihn verbal bedroht und seinen Namen abgelesen habe. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, auch schon Polizisten zusammengeschlagen zu haben. Er (Wm A. ) habe dies als Drohung aufgefasst. Authentisch und nachvollziehbar führte der in Konfliktsituationen erfahrene Polizeibeamte Wm A. auf Nachfrage aus, sie würden oft angepöbelt. Sie würden jedoch nur Anzeige erstatten, wenn sie dies ernst nähmen. Der Beschuldigte habe ihm direkt gedroht. Die Drohung habe sich auch gegen sein Leben ausserhalb des Diensts gerichtet, weshalb er diese ernstgenommen habe. Er hätte es dem Beschuldigten zugetraut, dass er (der Beschuldigte) ihm während seines Privatlebens etwas antue. Dies auch weil er seinen Namen buchstabiert habe. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Wm A. seine Wahrnehmungen aus eigenem Erleben zutreffend wiedergegeben hat. γ. Aussagen des Gefreiten E. Gfr E. schilderte als Zeuge vor den Schranken der Vorinstanz die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stimmig, einlässlich und lebensnah. Trotz des längeren Zeitablaufs seit dem Vorfall beschrieb er einlässlich, wie während der Vornahme der Kontrolle der Beschuldigte mit einem Kollegen dazugestossen sei, weshalb sie diese nicht mehr hätten weiterführen können. [Den polizeilichen Anweisungen] habe er (der Beschuldigte) keine Folge geleistet. Konkret erinnerte sich Gfr E. ausserdem, dass der Beschuldigte Wm A. bedroht habe. Unumwunden legte er aber auch offen, sich an den genauen Wortlaut der Drohung nicht mehr erinnern zu können. Angesichts des längeren Zeitablaufs ist diese Erinnerungslücke nachvollziehbar und deren Eingeständnis spricht für die Authentizität der Angaben des Zeugen Gfr E. . Der Letztere führte weiter aus, der Beschuldigte habe den Namen A. laut ausgesprochen und gesagt, sich diesen zu merken. Er würde ihn abpassen. Lebensnah schilderte der Zeuge weiter, der Beschuldigte sei sehr aufbrausend und sehr unangenehm gewesen, weshalb er die Drohung auch ernst genommen hätte. Das penetrante und uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten sei aussergewöhnlich gewesen. Er habe noch nie eine ähnliche Situation erlebt. Angesichts des Dargestellten ist das Kantonsgericht davon überzeugt, dass der Gfr E. zuverlässig von selbst erlebtem Geschehen berichtet hat. δ. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen der Einvernahme vom 19. März 2019 geltend, sich 20 – 30 Meter von dem von der Polizei kontrollierten Fahrzeug befunden zu haben. Dies erscheint indes nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hatte nämlich anlässlich dieser Befragung zunächst eingeräumt, er habe gesehen, dass sein Auto kontrolliert werde und habe sich deshalb näher dazu begeben. [Die Polizeibeamten] hätten sich jedoch ihm gegenüber nicht als höflich erwiesen bzw. seien frech zu ihm gewesen. Weshalb es zu einer solchen Reaktion seitens der Polizeibeamten gekommen sein sollte, wenn der Beschuldigte die Polizeikontrolle von D. aus einer relativ grossen Entfernung von 20 – 30 Metern beobachtet hätte, ist nicht einzusehen. Es liegt vielmehr näher, dass er zu nahe an den Kontrollort herangerückt war. Im Weiteren ist in Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten im Allgemeinen festzustellen, dass seine Depositionen zu kritischen Punkten spärlich und oberflächlich ausgefallen sind. Auch neigt er zur Anschwärzung des Verhaltens der Polizeibeamten, indem er etwa deren Verhalten ihm gegenüber als frech bezeichnete oder angab, von dieser Gruppe Polizisten immer kontrolliert und unnötig schikaniert worden zu sein; während er in Bezug auf sein eigenes Verhalten rechtfertigend festhielt, „da gingen die Emotionen halt hoch“. Ferner sticht hervor, dass er bei unangenehmen Fragen oftmals Erinnerungslücken anführt, während er unverfängliche Fragen beantwortet. Im Lichte all dessen erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten als wenig glaubhaft. ε. Fazit Die überzeugenden Angaben im Polizeirapport stehen im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Wm A. und Gfr E. . Dem vermögen die wenig überzeugenden Schilderungen des Beschuldigten nichts anzuhaben. Demzufolge ist der unter Fall 2 geschilderte Anklagesachverhalt nachgewiesen. Insbesondere ist mithin auch erstellt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit C. bereits zu Beginn des angeklagten Tatgeschehens unmittelbar zum Ort der Polizeikontrolle begeben hat. CC. Rechtliche Würdigung
a. Drohung (i) Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst, der Beschuldigte habe den Namen von Wm A. laut von dessen Namensschild an der Uniform abgelesen. Er habe ihm überdies gesagt, dass er auch schon Polizisten zusammengeschlagen habe. Damit habe der Beschuldigte Wm A. ein künftiges Übel angedroht, welches als vom Drohenden abhängig hingestellt worden sei. Es handle sich dabei nicht mehr um eine Alltagshandlung, welche sich ein Polizist gefallen lassen müsse, sondern der Beschuldigte habe bewusst das Privatleben des Polizisten angegriffen. Der Polizist sei dadurch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe den Polizisten durch seine Äusserungen einschüchtern bzw. in Angst und Schrecken versetzen wollen und sei sich bewusst gewesen, dass seine Drohung diese Wirkung hervorrufe. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Hürde für die Annahme einer Drohung gegenüber einem Polizeibeamten sei höher anzusetzen als gegenüber anderen Personen. Ein Polizeibeamter sei darauf ausgebildet, nicht jede Beleidigung oder Drohung sogleich ernst zu nehmen und entsprechende Äusserungen zu ignorieren. Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten erinnerten vielmehr an diejenige eines Halbstarken als an einen hoch gefährlichen Mann. Die Aussage des Beschuldigten, er habe auch schon Polizisten zusammengeschlagen, erscheine als typisches „Macho-Gehabe“ und nicht wie eine ernstzunehmende Verbrechensandrohung. Überdies sei die Drohung des Beschuldigten mit blödsinnigen Beleidigungen verbunden gewesen, was ebenfalls klar dafürspreche, dass der Beschuldigte bloss seinen Frust habe loswerden wollen. Zudem sei der Beschuldigte alkoholisiert und aufgebracht gewesen, was dem Polizeibeamten habe bewusst sein müssen. Ferner seien dem Beschuldigten ausser dem Nachnamen nichts über den Polizeibeamten bekannt gewesen, um seine Drohung im Privatleben zu verwirklichen. Sowohl Wm A. als auch Gfr E. hätten den Beschuldigten als penetrant beschrieben. Der Gfr E. habe weiter ausgeführt, dass es mit dem Beschuldigten sehr umständlich und mühsam gewesen sei. Dies stütze die These, dass der Beschuldigte in erster Linie sehr nervig gewesen, und es hier auch darum gegangen sei, dem „nervigen machohaften“ Beschuldigten mit einer gerichtlichen Bestrafung die Grenzen aufzuzeigen. Schliesslich müssten die Aussagen geeignet sein, einen Polizeibeamten in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies sei vorliegend nicht der Fall und die Tatbestandmässigkeit daher nicht gegeben. Es habe hier ein Freispruch zu ergehen. (ii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Den objektiven Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGE 122 IV 97 E. 2b; BGer 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE 106 IV 125). Erfolgt die Drohung etwa mündlich, ist sie nicht allein aufgrund des Wortlautes der Äusserungen zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr, wie diese nach den gesamten Umständen aufzufassen war (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 nicht publ. in BGE 148 IV 145; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angeordneten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt ( Delnon / Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N 18). Nach dem Gesetz muss die Drohung schwer sein. Dies trifft zu, wenn sie objektiv geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte sowie Immigrationsbeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeamten die Worte „Lieben Sie Ihr Leben?“ ausspricht und gleichzeitig ein Küchenmesser hervornimmt oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhundes in Aussicht gestellt wird. Dasselbe gilt bei der Androhung impliziter Androhung von Gewalt an eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Zuwanderung mit den Worten „Dann komme ich nach Bern und behüte Sie Gott, dass Sie nicht da sind. Dann starte ich durch“ ( Heimgartner , Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N 11). Ebenso liegt eine Drohung vor, wenn ein Beschuldigter gegenüber einem Polizeibeamten äussert, ihn „wieder auf der Strasse zu sehen“ und er werde „ihn fertig machen“ (BGer 6B_230/2019 vom 27. August 2019 E. 5). Erforderlich ist zudem, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). 2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs; Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3; Trechsel / Mona , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 180 StGB N 4). 3. Bei der Drohung handelt es sich um ein Antragsdelikt. (iii) Subsumption Der Beschuldigte drohte Wm A. , sich seinen Namen sehr, sehr gut zu merken. „Du weisst, was ich damit meine. Ich habe schon viele von euch zusammengeschlagen. Ihr seid nicht immer im Dienst. Warte nur“. Diese Äusserung ist nicht allein aufgrund ihres Wortlautes, sondern auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Bereits vor dieser Äusserung fiel der Beschuldigte durch eine aggressive Grundstimmung auf. So fragte er D. während dessen polizeilichen Kontrolle: „Was hast du gemacht du ldiot?“ Zudem las der Beschuldigte den Namen von Wm A. ab dem Namensschild auf der Uniform laut vor und buchstabierte dessen Namen langsam. In diesem Kontext war die eingangs erwähnte Äusserung des Beschuldigten zweifelsohne geeignet, Wm A. in Angst zu versetzen. Die Zufügung des Übels erschien überdies als direkt vom Willen des Beschuldigten abhängig. Zudem ist zu beachten, dass er seine Drohung etwa anlässlich einer im überschaubaren O. durchaus möglichen zufälligen Begegnung mit Wm A. ohne Weiteres hätte wahrmachen können. Die im beschriebenen Kontext ausgestossene Drohung mit dem Zusammenschlagen erreicht ferner eine solche Intensität, so dass diese geeignet war, auch einen besonnenen Polizeibeamten in Angst zu versetzen. Wm A. hat diese Drohung überdies ernst genommen und musste auch mit der Verwirklichung der Drohung rechnen. So bekundete er glaubhaft, er habe es dem Beschuldigten zugetraut, dass er ihm während seines Privatlebens etwas antue, zumal er seinen Namen buchstabiert habe. Wm A. wurde folglich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und damit tatsächlich in Angst versetzt. Demnach kann festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Drohung gegeben ist. 2. Der Beschuldigte musste zumindest damit rechnen, dass er durch seine Drohung und sein Verhalten erreichen würde, dass er Wm A. in Angst versetzt. Da er dennoch die Drohung anbrachte, handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist mithin erfüllt. 3. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Auch liegt der erforderliche Strafantrag vor (act. 717). Im Ergebnis folgt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Drohung schuldig gesprochen hat.
b. Hinderung einer Amtshandlung (i) Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Beschuldigte habe durch das Sich-Aufbauen vor dem Wm A. eine physische Wegweisung durch den Letzteren veranlasst und dadurch bewirkt, dass eine Amtshandlung, d.h. die Kontrolle von D. , nicht reibungslos habe durchgeführt werden können. Er habe dabei zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe sich mithin der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz führe in ihren rechtlichen Erwägungen in keiner Weise aus, inwiefern vorliegend die Tatbestandsmässigkeit einer Hinderung der Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu bejahen wäre. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, inwiefern die Kontrolle von D. tatsächlich gestört worden sei. Weder werde ausgeführt, dass die Kontrolle habe unterbrochen oder abgebrochen werden müssen. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar, inwiefern die Kontrolle von D. nicht habe reibungslos durchgeführt werden können. In materieller Hinsicht macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, er habe die in Rede stehende polizeiliche Personenkontrolle von D. zunächst aus der Ferne beobachtet und sei dann von den heranlaufenden Polizeibeamten aufgefordert worden, sich zu entfernen. Er sei dieser Aufforderung hinterher nachgekommen. In diesem ersten Sachverhaltsabschnitt könne augenscheinlich nicht von einer Hinderung einer Amtshandlung ausgegangen werden. Auch im zweiten Handlungsabschnitt, d.h. nach seiner Rückkehr zur Örtlichkeit der Kontrolle, stehe nicht fest, wie nahe er sich den Polizeibeamten genähert habe. Gemäss Aussage von Wm A. habe der Abstand 5 – 7 Meter betragen, was doch gross sei und die Polizeibeamten nicht von der Weiterführung der Kontrolle abgehalten habe. Ferner werde auch die Intensität der erforderlichen Störung nicht erreicht. Die von ihm bewirkte Störung müsse ferner kausal eine Amtshandlung verunmöglicht oder sehr erschwert haben. Während dieser Kontrolle seien vier Polizeibeamte beteiligt gewesen, womit die Kontrolle auch in Abwesenheit einer der Polizeibeamten problemlos habe weitergeführt werden können. Demnach sei nicht erwiesen, inwiefern es durch die Handlungen des Beschuldigten zu einer Störung der Kontrolle von I. und damit zur Störung einer Amtshandlung gekommen sei. Obwohl die Vorinstanz ihn lediglich wegen der Störung der Kontrolle von I. verurteilt habe, sei angefügt, dass er sich auch bezüglich seiner eigenen Kontrolle nicht schuldig gemacht habe. Wenn überhaupt, habe er anfänglich lediglich passiven Widerstand geleistet, jedoch anschliessend die Kontrolle über sich ergehen lassen. (ii) Begründungspflicht 1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn sachgerecht anfechten kann. Dazu ist erforderlich, dass aus der Begründung hervorgeht, von welchem festgestellten Sachverhalt das erkennende Gericht ausging und welche rechtlichen Überlegungen es anstellte (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Begründung ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht äusserst knapp, aber gerade noch ausreichend nach. Aus dem angefochtenen Urteil als Gesamtes ergibt sich nämlich, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt hat, auch wenn nähere Ausführungen wünschenswert gewesen wären, weshalb die Kontrolle von D. als kausale Folge des Verhaltens des Beschuldigten nicht reibungslos hat durchgeführt werden können. Demnach ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. (iii) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Die Art und Weise, in der sie erfolgt, ist nicht erheblich (BGE 85 IV 142 E. 2). Beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Verhinderung oder Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 133 IV 97 E. 5.2). Blosser Ungehorsam erfüllt den Tatbestand von Art. 286 StGB regelmässig noch nicht (BGE 81 IV 163 E. 2), erforderlich ist grundsätzlich ein aktives Störverhalten (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und E. 6 ff.; 127 IV 115 E. 2). Es kann sich dabei um eine physische Blockade handeln: Eine Person verhindert oder erschwert einem Beamten mit ihrem Körper oder einem Gegenstand den Zugang zu einer Örtlichkeit. Tatbestandsmässig handelt auch, wer hartnäckig an seinem Platz verharrt, d.h. sich nicht oder nur mit Mühe entfernen lässt (BGer 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1) oder wer sich gegen eine Festnahme zur Wehr setzt, indem er mit den Händen herumfuchtelt (BGE 74 IV 63; zum Ganzen: BGer 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). Die materielle Rechtmässigkeit der Amtshandlung ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Auch muss die Strafbehörde die Rechtmässigkeit der Amtshandlung nicht überprüfen, es sei denn, es liegt ein offenkundiger und schwerwiegender Mangel vor, der von vornherein sagen lässt, dass der Beamte mit der Amtshandlung offenkundig seine Dienstbefugnisse überschritten hat oder dass seine Handlung nichtig war (BGer 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGer 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte, und er muss diesen an dieser hindern wollen ( Heimgartner , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 286 N 15; OGer BE SK 21 201 vom 17. Februar 2022 E. III). (iv) Subsumption 1. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. November 1996 (PolG/BS) kann die Kantonspolizei zur Durchsetzung der Rechtsordnung die Identität einer Person feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. D. stand im Zeitpunkt des Vorfalles im Verdacht unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben. Die Personenkontrolle des Letzteren war somit durch das baselstädtische Polizeigesetz gedeckt. Nach § 42 Ziff. 2 PolG/BS kann die Kantonspolizei vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern. Während die Polizeibeamten den angetrunkenen D. , welcher mit dem Fahrzeug des Beschuldigten unterwegs war, kontrollierten, begab sich der Beschuldigte zusammen mit C. unmittelbar zum Ort der Polizeikontrolle. Die dortige Präsenz des Beschuldigten war zweifelsohne störend bei der Kontrolltätigkeit der Polizeibeamten, zumal es sich beim Beschuldigten nicht einfach um einen neutralen Zuschauer handelte, sondern er derjenige war, welcher dem kontrollierten, betrunkenen D. das fragliche Fahrzeug ausgeliehen hatte, und am fraglichen Ort gleich versuchte, mit D. verbal in Kontakt zu treten. Die Wegweisung des Beschuldigten durch die Polizei war mithin durch das baselstädtische Polizei-gesetz gedeckt. Indem sich der Beschuldigte den polizeilichen Aufforderungen zur Entfernung vom Kontrollort hartnäckig widersetzte und als Reaktion auf die letzte dieser Anweisungen überdies gegenüber dem Polizisten, Wm A. , aufbaute, hat er die rechtmässige Amtshandlung der Wegweisung gestört. Er hat diese somit erschwert und für eine gewisse Zeit verzögert. Vor diesem Hintergrund folgt, dass der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt ist. 2. Der Beschuldigte wusste, dass er sich durch sein Verhalten den polizeilichen Aufforderungen hartnäckig widersetzt. Damit handelte er willentlich Anordnungen durch Amtsträger zuwider und nahm zumindest in Kauf, deren rechtmässiges Handeln zu erschweren und zu verzögern. Demnach hat er auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne von Art. 286 StGB verwirklicht. 3. Es sind keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe gegeben. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist daher zu bestätigen. D. Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklagefall 3) DA. Anklagevorwurf Der Anklage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Dezember 2017, zirka 02.00 Uhr, habe der Beschuldigte den Personenwagen mit dem Kennzeichen 1. von P. herkommend auf der Autobahn 2. in Fahrtrichtung Q. gelenkt. Die Aussentemperatur habe zu dieser Zeit 3 Grad Celsius betragen und die Fahrbahn sei stellenweise leicht feucht gewesen. Er habe die Ausfahrt Q. genommen, sei nach links abgebogen und habe sein Fahrzeug wieder gewendet. Dabei habe er die Kontrolle über das mit Sommerreifen und bei den hinteren dieser Reifen ohne Profil ausgestattete Fahrzeug verloren, weshalb er frontal mit dem dortigen Brückengeländer kollidiert sei. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug zuvor von seinem Kollegen C. übernommen und ausser Acht gelassen, dass es sich in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. Er hätte erkennen können und müssen, dass das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet gewesen sei, und dass die hinteren dieser Reifen kein Profil mehr aufgewiesen hätten. DB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage Fall 3 als nachgewiesen und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018 werde nur vermerkt, dass die Profiltiefe ungenügend sei. Eine Messung der Profiltiefe sei nicht aktenkundig. Es sei daher davon auszugehen, dass keine solche vorgenommen worden sei. Es lägen zwar Fotos der Bereifung vor, auf diesen sei indes nichts erkennbar. Der Sachverhalt sei daher nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe. DC. Sachverhalt Im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Januar 2018 wird in Bezug auf das streitbetroffene Fahrzeug ausgeführt, dass die beiden hinteren Reifen kein Profil mehr aufgewiesen hätten (act. 739). Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „kein Profil mehr aufweisen“, dass die Profiltiefe 0.0 mm betrug. Dies wird auch durch die dem Polizeirapport beiliegenden Fotoaufnahmen bestätigt. Auf diesen ist deutlich erkennbar, dass die Hinterreifen auf der Innenseite abgefahren waren und keine Profilrillen mehr aufwiesen. Teilweise kam an diesen Stellen gar schon die Gewebestruktur dieser Reifen zum Vorschein (act. 749 ff.). Demzufolge ist erstellt, dass die Hinterreifen auf der Innenseite über keine Profilrillen mehr verfügten. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt unstrittig korrekt als nachgewiesen erachtet, weshalb diesbezüglich auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden kann (Urt. SG E. II/Fall 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). DD. Rechtliche Würdigung
a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen
1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist hingegen unerheblich. In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Für die Verkehrssicherheit ist die Bereifung von Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung ( Schenk , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 29 SVG N 10 und 39). Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet ist und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt (BGer 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2.4). Der Führer eines Fahrzeuges hat sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Die Kontrolle der Reifen durch den Fahrzeugführer stellt eine zumutbare Handlung dar, welche auch ohne Fachwissen durchgeführt werden kann (BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). 2. Aufgrund der unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse in der Schweiz wurde auf ein Winterreifenobligatorium während einer bestimmten Zeitdauer, wie es etwa Österreich kennt, bisher verzichtet ( Sprenger , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., Art. 8 SVG N 53).
b. Subsumption 1. Da in den Hinterreifen des vom Beschuldigten am 21. Dezember 2017 auf der Hauptstrasse in Q. geführten Personenwagens auf der Innenseite keine Profilrillen mehr vorhanden waren, war das Fahrzeug nicht so beschaffen, dass die Verkehrsregeln, wonach die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen, eingehalten werden konnten. Beim Fahrzeug handelte es sich sonach um ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. Der Beschuldigte hätte sich vor der Fahrt selber vergewissern müssen, ob sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befand. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte er die Mängel an den beiden Hinterradreifen ohne Weiteres erkennen können. Eine derart starke Abnützung dieser Reifen wie im vorliegenden Fall an offensichtlicher Stelle hätte bei ordnungsgemässer Prüfung nicht unbemerkt bleiben können. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm daher auffallen müssen, dass die Hinterreifen den gesetzlichen Anforderungen keineswegs genügten. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG gegeben (vgl. BGer 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.5 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu bestätigen. 2. Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil nicht näher dar, woraus sie ableitet, dass sich der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen aufgrund der Bereifung mit Sommerpneus in einem vorschriftswidrigen und betriebsunsicheren Zustand befunden haben solle. Da in der Schweiz kein Winterreifenobligatorium besteht, kann jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe am 21. Dezember 2017 ein nicht den Vorschriften entsprechendes, verkehrsunsicheres Fahrzeug gelenkt, weil dieses mit Sommerreifen ausgestattet war. Der Beschuldigte ist somit in dieser Hinsicht vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen. E. Fahren ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung (Anklagefall 5) EA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 7. September 2018, 11.15 Uhr, den Personenwagen des Halters G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. ohne die erforderlichen Kontrollschilder und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gelenkt zu haben. Er habe das Fahrzeug bereits am 4. September 2018 vom Halter G. übernommen und es auf sich umschreiben lassen wollen. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich am Fahrzeug keine Kontrollschilder befunden hätten und dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Eventualiter sei davon auszugehen, dass er von diesen Umständen ohne Weiteres bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen habe. EB. Sachverhalt
a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten
1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Fall 5 als erwiesen und qualifizierte diesen als Fahren ohne Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und als Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.2. Der Beschuldigte wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen, als dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass am fraglichen Fahrzeug keine Kontrollschilder montiert gewesen seien. Insofern werde die Verurteilung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG nicht angefochten. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz jedoch in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung. Er habe nicht gewusst, dass keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Nicht einmal der Eigentümer des Fahrzeuges, H. , habe Bescheid gewusst, dass sein Fahrzeug nicht mehr über eine Haftpflichtversicherung verfügt habe. Auch ihm sei nicht bewusst gewesen, dass G. das Fahrzeug bereits ausgelöst gehabt habe. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügen könnte. Bei der Übergabe des Fahrzeuges sei ihm auch der originale Fahrzeugausweis übergeben worden, aus welchen sich ergebe, dass eine entsprechende Versicherung bestanden habe. b. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Er stellt weiter nicht in Abrede, dass für dieses Fahrzeug am 7. September 2018 keine gültige Haftpflichtversicherung bestand, und er es an diesem Tag von der Z. strasse herkommend in die R. führte. Demgegenüber bestreitet er, gewusst zu haben, dass für das fragliche Fahrzeug am erwähnten Tag eine Haftpflichtversicherung gefehlt habe.
c. Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. September 2018 (act. 779 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (act. 869) und im erstinstanzlichen Prozess vor (act. S147). Die Vorinstanz hat die relevanten Angaben im Polizeirapport und Aussagen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in ihrem Urteil zutreffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (Urt. SG E. II/Fall 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat indes die Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren nicht dargestellt. Dies bleibt hier vorzunehmen. 2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten vorgehalten, am 7. September 2018, 11.15 Uhr, mit dem hellgrauen Personenwagen der Marke Renault des Typs Clio 1.6 16V des G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. ohne die erforderlichen Kontrollschilder am Fahrzeug und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gefahren zu sein. Darauf erklärte der Beschuldigte, dieses Auto sei auf G. eingelöst gewesen. G. habe dieses kaufen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann aber gesagt, er (der Beschuldigte) würde das Auto übernehmen. G. habe ihm daraufhin gesagt, er solle die Versicherung abschliessen und den Halterwechsel vornehmen. G. habe selbst hierfür keine Zeit gehabt. G. habe am nächsten Tag das Kontrollschild zurückgeben wollen. Er (der Beschuldigte) habe das am nächsten Tag (wohl 7. September 2018) dann selber machen wollen und sich hierzu mit dem Auto auf den Weg gemacht. Das Auto sei seitlich parkiert gewesen, weshalb er nicht habe sehen können, dass es keine Kontrollschilder gehabt habe. Im Anschluss an diese Aussage wurde ihm vorgehalten, sich bewusst gewesen zu sein, dass sich am Fahrzeug keine Kontrollschilder befunden hätten und für dieses keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Der Beschuldigte bestritt dies und bemerkte, dies nicht gewusst zu haben, denn sonst hätte er sich damit nicht auf die Strasse begeben (act. 869). d. Beweiswürdigung 1. Die Vorinstanz hat offenkundig den Haupt- und Eventualanklagesachverhalt im Fall 5 als erstellt erachtet. Dies hat sie damit begründet, dass der Beschuldigte von der Polizei in flagranti angehalten worden sei und daher die fehlenden Kontrollschilder sowie die fehlende Haftpflichtversicherung unmittelbar hätten festgestellt werden können. In Bezug auf den hier zu beurteilenden subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung erweist sich diese Beweiswürdigung als zu pauschal. Denn allein aus der Anhaltesituation erschliesst sich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte um das Fehlen einer Haftpflichtversicherung gewusst hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit darum hätte wissen müssen. 2.1. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2019 detailliert, konsistent und authentisch zur Übernahme des in Rede stehenden Fahrzeuges und den Begleitumständen geäussert. In diesem Rahmen hat er sich auch selbst erheblich belastet, indem er einräumte, G. habe ihm mitgeteilt, er solle die Versicherung abschliessen und den Halter-wechsel vornehmen. Er (der Beschuldigte) habe dies am folgenden Tag (8. September 2018) erledigen wollen (act. 869). Die Schilderung des Beschuldigten und die dabei ohne Not erfolgte Selbstbelastung erscheinen als glaubhaft. Nicht überzeugend wirkt dagegen der im Rahmen dieser Befragung später gemachte Widerruf dieses Eingeständnisses, denn dieser ist bloss pauschal und ohne Nennung von Gründen für die Kehrtwende erfolgt (vgl. Bender / Nack / Treuer , a.a.O., N 1289). Daran vermag auch das von der Verteidigung erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen, wonach der Beschuldigte aufgrund der Aushändigung des Fahrzeugausweises vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung habe ausgehen dürfen, nichts zu ändern. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu seiner Verteidigung angeführt hätte, wenn sich der Beschuldigte deswegen über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in einem Irrtum befunden hätte. Dieses Vorbringen muss daher als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass für den von ihm am 7. September 2018 geführten Personenwagen keine Haftpflichtversicherung bestanden hat. 2.2 Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, müsste der Eventualanklagesachverhalt als erstellt betrachtet werden. Wie der Beschuldigte selbst einräumt, hätte er mit einem Blick feststellen können, dass am streitbetroffenen Personenwagen keine Kontrollschilder vorhanden waren. Infolgedessen hätte er bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen müssen, dass auch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug fehlt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte vom Fehlen der Haftpflichtversicherung bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis hätte nehmen können, was er jedoch als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unterlassen hat. EC. Rechtliche Würdigung
a. Fahren ohne Kontrollschilder (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer ohne Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG kann Fahren ohne Kontrollschilder sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. (ii) Subsumption Der Beschuldigte führte am 7. September 2018 den fraglichen Personenwagen des G. ohne Kontrollschilder in O. von der Z. strasse herkommend in die R. . Er räumt ein, dass er mit einem Blick hätte feststellen können, dass keine Kontrollschilder an dem in Rede stehenden Personenwagen montiert waren. Damit hat er sich fraglos des Fahrens ohne Kontrollschilder schuldig gemacht.
b. Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG erfüllt, wer auf öffentlicher Strasse ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung sind strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Führer eines Motorfahrzeuges hat sich darüber zu vergewissern, dass der obligatorische Versicherungsschutz vorhanden ist ( Bühlmann , Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., Art. 96 SVG N 117). (ii) Subsumption Der Beschuldigte lenkte am 7. September 2018 den in Rede stehenden Personenwagen des G. in O. von der Z. strasse herkommend in die R. , obwohl für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestand (act. 781). Der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist folglich erwiesen. Gemäss dem Beweisergebnis war dem Beschuldigten überdies bekannt, dass damals für den genannten Personenwagen keine Haftpflichtversicherung bestand. Da er dieses Fahrzeug dennoch auf einer öffentlichen Strasse führte, hat er auch den subjektiven Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung erfüllt. Selbst wenn im Übrigen nicht von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen wäre, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes hätte er nämlich erkennen müssen, dass für den fraglichen Personenwagen keine Haftpflichtversicherung bestand. Dass ihm dies entging, wäre auf seine pflichtwidrige Nachlässigkeit zurückzuführen. Damit hätte er den Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung fahrlässig erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären ist. III. STRAFE A. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet (OGer BE SK 2021 464 vom 21. Juli 2022 E. IV/1). Auf die konkret auszufällende Strafe hat die Revision im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen, weshalb vorliegend das alte Recht anzuwenden ist. B. Grundlagen der Strafzumessung / Begründungsanforderungen 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Ergänzend ist auf die besonderen Grundsätze zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten hinzuweisen. Massgebend für die Beurteilung der objektiven Tatschwere sind namentlich die gehandelte Menge und deren Reinheitsgrad, die Gefährlichkeit der Drogen, Art und Weise des Drogenhandels (Alleintäterschaft oder Mitglied einer Organisation, im letzteren Fall kommt es auf die Hierarchiestufe im Drogenhandelsgefüge an), der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist insbesondere zu unterscheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig war oder zum Zweck der Finanzierung seines Eigenkonsums oder aus reiner Gewinnsucht handelte ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 45 ff. N 107 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2. Für die Festsetzung von Bussen für Übertretungen gelten folgende spezielle Grundsätze: Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.− (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3. Aufgrund von Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht darin seine Überlegungen zur Strafzumessung in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1). Die Auflistung bloss einzelner für die Festsetzung der Strafe massgebender Faktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; BGer 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). Die Nennung sämtlicher Strafzumessungskriterien ist jedoch weder möglich noch vorgeschrieben. Das Gericht hat die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten bekannt zu geben und darzulegen, ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -schärfend in die Waagschale fallen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; Simmler / Selman , in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 1. Aufl. 2020, Art. 50 StGB N 1; Trechsel / Seelmann , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 50 StGB N 1; Heimgartner , in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, a.a.O., Art. 50 StGB N 1; Queloz / Mantelli - Rodriguez , Commentaire romand, Code pénal, 2. Aufl. 2021 Art. 50 StGB N 17a; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2062). Nicht anführen muss das Gericht die Gründe, die es als unerheblich oder von untergeordneter Bedeutung erachtet (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.1 nicht publiziert in BGE 148 I 295; 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.1.1 nicht publiziert in BGE 147 IV 505). Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss die Begründung der Strafzumessung sein (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Ebenfalls besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Übrigen gelten in Bagatellbereich grundsätzlich geringere Begründungsanforderungen ( Trechsel / Seelmann , a.a.O., Art. 47 N 40). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielt, wenn ein einzelner Umstand nicht ausdrücklich in der Begründung der Strafzumessung, sondern an anderer Stelle im Urteil erwähnt wird. Denn das Gericht muss einen solchen in der Begründung der Strafzumessung nicht unbedingt wiederholen, weil das Urteil ein Ganzes bildet und davon auszugehen ist, dass das Gericht bei der Strafzumessung alle darin enthaltenen Elemente berücksichtigt (BGer 6B_275/2022 vom 2. September 2022 E. 2.1.4). Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach der üblichen Skala (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bezeichnen und die Einzelstrafen zu nennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.5; KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb). Durch die in Art. 50 StGB statuierten Begründungsanforderungen soll die Kontrolle der Strafzumessung im Rechtsmittelverfahren erleichtert werden (Botschaft, a.a.O., S. 2062). Demnach fällt dem Strafgericht die Aufgabe zu, die Festsetzung der Strafe entsprechend den genannten Vorgaben zu begründen, so dass das Kantonsgericht aufgrund des Ersturteils die Rechtmässigkeit der Strafzumessung ohne Weiteres beurteilen kann. C. Wahl der Sanktionsart 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 7.2.2). 1.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gemäss Bundesgericht so wenig Kriterium für die Wahl der Strafart wie dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenz-minimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Allerdings mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, etwa bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 6.3.3.2; OGer ZH SB140249 vom 20. Januar 2015 E. 4.1). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 8). 2. Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2014, 2015 und 2017 wegen Angriffs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er liess sich durch die früheren Verfahren und die ausgefällten Geldstrafen und Bussen nicht von der hier abzuurteilenden mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung abhalten. Ausserdem fällt auf, dass er mit der Verübung der ersten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur gerade vier Monate nach dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Februar 2017 wegen einer einschlägigen Straftat begann. Negativ zu vermerken ist sodann, dass er die Drohung gar während laufender Untersuchung und kurz nach der viertägigen Untersuchungshaft beging. Das in Frage stehende kriminelle Treiben des Beschuldigten muss deshalb als hartnäckig bezeichnet werden. Es ist zwar zu beachten, dass der Beschuldigte seit nunmehr über vier Jahren und einem Monat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vor dem Hintergrund der ausgebliebenen Abschreckung der bislang verhängten Geldstrafen und Bussen sowie in Anbetracht des Umstands, dass sich beim Beschuldigten keine wirkliche Einsicht und Reue ausmachen lässt, bestehen allerdings ernsthafte Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine weitere Geldstrafe erscheint daher nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Drohung jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. In leichten Fällen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SVG). Ob ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist jeweils anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als leichte Fälle gelten zum Beispiel: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrslosen Strassen, Verwenden eines kleinen Motorrads u.ä. (OGer ZH SB200411 vom 14. April 2021 E. 4.2.5; Bühlmann , a.a.O., Art. 96 SVG N 127; Maurer , a.a.O., Art. 96 SVG N 14; in diesem Sinne wohl auch Jeanneret , Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, Art. 96 SVG N 107). Angeklagt und nachgewiesen ist vorliegend lediglich eine sehr kurze Fahrt des Beschuldigten mit einem Personenwagen innerorts am Tag. Es ist daher noch von einem leichten Fall auszugehen und folglich für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung eine Geldstrafe auszufällen. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz sodann lediglich eine Geldstrafe bis 30 Tage vor, weshalb auch hier nur eine Geldstrafe ausgefällt werden kann. Für die Übertretungen, konkret das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und das Fahren ohne Kontrollschilder, kann einzig eine Busse ausgesprochen werden. D. Strafzumessung Freiheitsstrafe DA. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen 1. Im angefochtenen Urteil bildete die Vorinstanz für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einheitsstrafe. Für die einzelnen Taten hätte sie indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils Einzelstrafen festsetzen müssen. Ausserdem fällt auf, dass die Vorinstanz die Veräusserung von 20 kg Marihuana durch den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung nicht thematisiert und damit das diesbezügliche Tatverschulden nicht beurteilt hat. Auch hat sie die Art und Weise des Tatvorgehens bei den einzelnen Delikten nicht beleuchtet. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere wäre es sodann angezeigt gewesen, namentlich die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters anzugeben ( Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.; Mathys , a.a.O., S. 57 ff. N 144 ff.; KGer BL 460 21 237 vom 30. Mai 2022 E. III/A). 2. Die schwerste Straftat bildet vorliegend der Besitz von 315 Hanfpflanzen und 1'428,3 Gramm Marihuana, wofür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von 20 kg Marihuana, Herstellung von Betäubungsmitteln und Anstalten treffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln) und Drohung angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Tatmehrheit und mehrerer Tathandlungen, mithin eines Strafschärfungsgrunds, ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. Denn es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu mild erscheinen lassen. Die Delikts- und Tatmehrheit ist daher lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe beträgt somit bis zu 3 Jahre (Art. 19 Abs. 1 BetmG). DB. Tatkomponenten a. Einsatzstrafe: Besitz von Hanfpflanzen und Marihuana (i) Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Hausdurchsuchungen vom 9. September 2017 wurden insgesamt 315 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 4,5 und 7,8 % gefunden. Zudem wurden 1'428,3 Gramm Marihuana mit einem gewichteten THC-Gehalt von 15,9 % sichergestellt. Die beträchtliche Menge dieser Betäubungsmittel fällt merklich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zu beachten ist indes auch, dass Cannabis (Hanfpflanzen und Marihuana) nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich dabei doch um eine sogenannte „weiche“ Droge. Die Gefahren, die von ihrem Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind vergleichsweise gering. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa; OGer BE SK 19 89 vom 10. Dezember 2019 E. 14.3.1). Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu beachten, dass der Beschuldigte sämtliche Hanfpflanzen und den überwiegenden Teil des Marihuanas in einem speziell hierfür angemieteten Hobbyraum in N. aufbewahrte. Diese Handlungsweise ist neutral zu werden. Im Weiteren deutet nichts auf eine höhere Hierachiestufe des Beschuldigten im Drogenhandelsgefüge hin. Seine Funktion ist indes auch nicht auf der untersten Hierachiestufe, wie jene eines abhängigen Strassendealers, zu verorten. Seine Funktion im Drogenhandelsgefüge darf deshalb nicht verharmlost werden, wenn auch festzustellen ist, dass er in einer eher untergeordneten Stellung tätig war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es lag keine Sucht- oder Notsituation vor. Demnach relativiert die subjektive Tatschwere die objektive nicht. (iii) Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen. b. Asperation (i) Veräusserung von Marihuana α. Objektive Tatkomponenten Die Veräusserung des Marihuanas umfasst eine beträchtliche Menge von 20 kg, jedoch wird dies dadurch relativiert, als eine THC-Wirkstoffkonzentration dieses Marihuanas von mehr als 1 % nicht erstellt und somit lediglich von einem THC-Gehalt von 1 % auszugehen ist. Auch ist die vom Beschuldigten für die Veräusserung der Drogen von seinem Auftraggeber erhaltene Entschädigung von insgesamt Fr. 6'000.− relativ moderat. In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die 20 kg Marihuana ungefähr Anfang Juni 2017 bis Anfang September 2017 einem Strassenhändler im Rahmen von 20 Übergaben veräussert hat. Die Intensität des kriminellen Treibens in der kurzen Zeitspanne von zwölf Wochen ist zwar ansehnlich, fällt jedoch nicht aus dem Rahmen, weshalb diese neutral zu werten ist. Aus dem Umstand, dass er im Solde eines Auftraggebers stand, ist offenkundig zu schliessen, dass er in einer eher untergeordneten Stellung tätig war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. β. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Motiven. Es war keine Sucht- oder Notsituation gegeben. Die subjektive Tatschwere führt demnach nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. γ. Fazit Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzfreiheitsstrafe um 20 Tage zu erhöhen. (ii) Übrige Widerhandlungen gegen das BetmG α. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte traf Anstalten zum Erwerb von Hanfpflanzen und Marihuana, indem er nach einem ihm ungefähr am 25. August 2017 erteilten Hinweises eines Kollegen betreffend die Hanfindooranlage in M. an dieser Örtlichkeit einen Augenschein vornahm und beschloss, dort Hanfpflanzen und verkaufsfertiges Marihuana zu holen. Der Beschuldigte holte am 8. September 2017 in zwei Malen etliche Hanfpflanzen und eine geringe Menge verkaufsfertiges Marihuana in M. und transportierte diese Ware nach N. (vgl. act. 313). Die beiden Transporte erfolgten im Inland über eine nicht allzu lange Strecke. Zudem hängte der Beschuldigte fünf Hanfpflanzen zum Trocknen auf. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten wiegt das objektive Tatverschulden in Bezug auf das Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln als auch das Erlangen und das Befördern der Betäubungsmittel jeweils leicht und hinsichtlich des Trocknens der Hanfpflanzen als sehr leicht. β. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es lag keine Sucht- oder Notsituation vor. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. γ. Fazit Das Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln als auch das Erlangen und das Befördern der Betäubungsmittel stehen in engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. September 2017 in N. festgestellten Besitz von 315 Hanfpflanzen und 1'428,3 Gramm Marihuana. Sie waren letztlich für das Erlangen dieses Besitzes notwendig. Die Freiheitsstrafe ist daher für das Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln bloss um 8 Tage sowie für das Erlangen und das Befördern der Betäubungsmittel nur um 8 Tage zu asperieren. Für das Trocknen von Hanfpflanzen ist eine Asperation der Freiheitsstrafe um 3 Tage vorzunehmen. (iii) Drohung α. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte drohte dem Polizeibeamten Wm A. , ihn in seiner dienstfreien Zeit zusammenzuschlagen. Beim Letzteren löste diese gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichtete Drohung Angst aus und erscheint somit als erheblich. Die Drohung ist mündlich im Rahmen einer Personenkontrolle erfolgt. Das Vorgehen des Beschuldigten geht kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus und wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Im breiten Spektrum aller denkbaren Einzelfälle erscheint die objektive Tatschwere als leicht. β. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive leicht. γ. Fazit Die Strafe ist aufgrund der Drohung um 25 Tage zu asperieren. c. Ergebnis Tatkomponenten Zur Einsatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen sind 64 Tage zu asperieren, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 174 Tagen entspricht. DC. Täterkomponenten
a. Werdegang und persönliche Verhältnisse 1.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang des Beschuldigten in ihrem Urteil nicht dargestellt. Dies bleibt somit hier nachzuholen. 1.2. Aufgrund der Akten des Vorverfahrens und der Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich folgender Werdegang des Beschuldigten: Er wurde am tt.dd.1993 in O. geboren. Er wuchs zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern auf. Als er im frühen Kindesalter stand, liessen sich seine Eltern scheiden, und er wuchs danach mit seinen Brüdern bei der Mutter auf. In O. besuchte er die Primarschule, [die Orientierungsschule] und das Gymnasium, jedoch erreichte er dort die Matura nicht. In der Folgezeit war er untätig und versuchte die Abendmatur zu absolvieren, was ihm indes auch nicht gelang. Daraufhin begab er sich nach S. , wo er die Matura erfolgreich bestand. Im Jahre 2016 nahm er in S. ein Wirtschaftsstudium auf. Sein Berufsziel ist Wirtschaftsprüfer (act. 34.1 ff., S143). 2. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. IV/3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem Jahre 2019 an einer Colitis ulcerosa leidet (Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM Basel vom 28. Juni 2022 S. 2). 3. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. b. Vorstrafen/Delinquenz während der Probezeit und Untersuchung Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf:
- Am 24. März 2014 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Angriffs (Art. 134 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.− bestraft.
- Am 27. August 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.− bestraft. Die Probezeit wurde am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert.
- Am 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.− verurteilt. Die Probezeit wurde am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert.
- Am 10. Februar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen (unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 250.− verurteilt. Zulasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach (teilweise einschlägig) vorbestraft ist und dabei wiederholt eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Verübung von Straftaten gezeigt hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit der ersten hier abzuurteilenden Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur gerade 4 Monate nach seiner Verurteilung wegen einer gleichen Straftat begann und damit eine erstaunliche Rückfallgeschwindigkeit an den Tag legte. Selbst die drei laufenden Probezeiten haben ihn nicht dahingehend beeindruckt, dass er von der Begehung der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung abgesehen hat. Nicht einmal das laufende Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die viertägige Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017 haben den Beschuldigten davon abgehalten, am 12. November 2017 die abzuurteilende Drohung zu begehen. Dem Gesagten zufolge manifestierte der Beschuldigte eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Renitenz sowie Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was deutlich straferhöhend zu veranschlagen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher deutlich zu erhöhen.
c. Nachtatverhalten 1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 2. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (OGer ZH SB210226 vom 24. Juni 2022 E. V/3.5.3; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.). Der Beschuldigte erteilte zwar zu Beginn des Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freimütig Auskunft und war grundsätzlich geständig. Ein allfälliges Bestreiten hätte angesichts der erdrückenden Beweislage ausgenommen der Veräusserung von 20 kg Marihuana und das Anstaltentreffen auch wenig Sinn ergeben. Positiv ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass seine anfänglichen Aussagen entscheidend zur Aufklärung der Veräusserung von 20 kg Marihuana und des Anstaltentreffens beitrugen. In der Schlusseinvernahme vom 19. März 2019 bestritt er allerdings diesen Vorwurf (act. 855 ff.), was den Wert des Geständnisses relativiert. Den Vorwurf der Drohung stellte er stets in Abrede (act. 865, S145). Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens brachte er nicht zum Ausdruck. Im Lichte all dessen ist sein Geständnis nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. d. Fazit Aufgrund der dargestellten Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe um 40 Tage auf 214 Tage zu erhöhen. DD. Ergebnis Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe von 214 Tagen bzw. 7 Monaten (214 Tage : 365 Tage x 12 Monate, vgl. Art. 110 Abs. 6 Satz 2 StGB) auszusprechen. Gestützt auf Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. DE. Vollzug der Strafe
a. Allgemeines 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 2. Spricht das Gericht verschiedenartige Strafen aus, so muss es für jede Strafart gesondert prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gelten. Für Ersttäter ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180). 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte weist zwar einen getrübten strafrechtlichen Leumund auf und delinquierte während offenen Probezeiten und verübte die Drohung trotz laufendem Verfahren sowie einer viertägigen Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017. Sodann ist eine Veränderung der von der Vorinstanz festgestellten Unbeständigkeit in den Lebensumständen des Beschuldigten weder dargelegt noch ersichtlich. All das Genannte spricht grundsätzlich für eine schlechte Prognose. Jedoch scheint der Beschuldigte eine Wende zum Positiven genommen zu haben. Seit nun mehr über vier Jahren und einem Monat hat er sich nämlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem ist von Bedeutung, dass dem Beschuldigten nach diversen Geldstrafen und Bussen erstmals eine Freiheitsstrafe auferlegt wird. In Anbetracht des Dargestellten ist zu erwarten, dass die Verurteilung des Beschuldigten zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe als Damoklesschwert dienen und er auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr delinquieren wird. Dem Beschuldigten kann daher keine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer allerletzten Chance ist ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit Blick auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten auf 3 Jahre anzusetzen. E. Strafzumessung Geldstrafe EA. Tatkomponenten
a. Einsatzstrafe: Fahren ohne Haftpflichtversicherung (i) Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG bezweckt vor allem den Schutz der Staatsfinanzen und des Nationalen Garantiefonds ( Jeanneret , a.a.O., Art. 96 SVG N 106). Vorliegend ist lediglich angeklagt und erstellt, dass der Beschuldigte am 7. September 2018 einen Personenwagen der Marke Renault des Typs Clio 1,6 16V ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung von der Z. strasse in die R. führte. Die vom Beschuldigten für diese Fahrt eingesparte Versicherungsprämie ist geringfügig. Auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden darf, ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund der Fahrt war von egoistischer Natur, und es gab keine Dringlichkeit mit dem nicht ordnungsgemäss versicherten Motorfahrzeug herumzufahren. Die subjektive Tatschwere relativiert demnach die objektive nicht. (iii) Fazit Für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung erscheint eine Einsatzgeldstrafe von 7 Tagessätzen als angemessen.
b. Asperation: Hinderung einer Amtshandlung (i) Objektive Tatkomponenten Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Amtshandlung nur für eine kurze Zeit verzögerte. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht zu werten. (ii) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Besondere Beweggründe für sein Verhalten –ausser sich den polizeilichen Anordnungen kurzzeitig zu widersetzen – lassen sich nicht ausmachen. Insgesamt ist folglich die subjektive Tatschwere als neutral zu bezeichnen. (iii) Fazit Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens und des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ist die Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung um 3 Tagessätze zu asperieren.
c. Fazit Tatkomponenten Zur Einsatzgeldstrafe von 7 Tagessätzen sind 3 Tagesätze zu asperieren, was eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 10 Tagessätzen ergibt. EB. Täterkomponenten
a. Werdegang und persönliche Verhältnisse Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten; es wird hierfür auf die vorangehenden Ausführungen unter Erwägung III/D/DB/a verwiesen.
b. Vorstrafen/Delinquenz während Probezeit und Untersuchung Merklich negativ zu Buch schlägt, dass der Beschuldigte – teils auch einschlägig – vorbestraft ist und durch das hier in Rede stehende strafbare Handeln eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat. Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sogar während offenen Probezeiten und laufender Untersuchung sowie trotz der viertägigen Untersuchungshaft vom 9. bis 13. September 2017 begangen. Das Kantonsgericht erachtet hierfür eine Erhöhung der Geldstrafe um 3 Tagessätze als angemessen.
c. Nachtatverhalten 1. Der Beschuldigte hat das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und die Hinderung einer Amtshandlung in Abrede gestellt. Es ist somit weder eine Geständigkeit noch eine Kooperationsbereitschaft ersichtlich. Ebenso wenig ist wirkliche Einsicht und Reue erkennbar. All dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; OGer BE SK 19 318 vom 25. Juni 2020 E. 21; Trechsel / Seelmann , a.a.O., Art. 48 StGB N 24). Für die Berechnung ist vorliegend der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3). 2.2 Die Hinderung einer Amtshandlung unterliegt einer Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Letztmals delinquierte der Beschuldigte am 7. September 2018. Damit sind seit der letzten Straftat beinahe zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Mit Blick auf die Geringfügigkeit auf das in Frage stehende Delikt erscheint die Zeitspanne des Wohlverhaltens des Beschuldigten als verhältnismässig lang, weshalb die Geldstrafe um 1 Tagessatz zu reduzieren ist.
d. Fazit Die asperierte hypothetische Tatkomponentenstrafe von 10 Tagessätzen ist aufgrund der Täterkomponenten um 2 Tagessätze auf 12 Tagessätze zu erhöhen. EC. Fazit Gesamtgeldstrafe Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen auszufällen. Die Höhe des Tagessatzes ist unstrittig in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.− festzusetzen (Urt. SG E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). ED. Vollzug der Strafe Aus den in Erwägung III/D/DE/b vorhin aufgeführten Gründen kann dem Beschuldigten auch bei der Geldstrafe keine negative Prognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe ebenfalls bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung wiederum auf 3 Jahre festzulegen. F. Strafzumessung Gesamtbusse FA. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahrens ohne Kontrollschilder eine Einheitsbusse ausgesprochen. Nach Art. 104 StGB unterliegen indes auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (OGer ZH SB190519 vom 19. Mai 2020 E. II/6). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sie daher zunächst die Einsatzbusse für die schwerste Tat, konkret das Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, festsetzen, und diese alsdann aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Kontrollschilder asperieren müssen. FB. Tatkomponenten
a. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
1. Der Begriff der Betriebssicherheit ist nicht bloss in einem engeren, technischen Sinne, sondern in einem weiteren auch die Verkehrssicherheit umfassenden Sinne zu verstehen. Betriebssicherheit bedeutet, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden ( Schenk , a.a.O., Art. 93 N 22). Der Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges dient somit auch dem Schutz der Verkehrssicherheit. Das Fahren mit einem Personenwagen, der mit Reifen ausgestattet ist, die eine ungenügende Profiltiefe aufweisen, kann gerade auf einer nassen Fahrbahn zu unkontrollierten Fahrbewegungen führen und infolgedessen fatale Folgen zeitigen. 2. Bei dem vom Beschuldigten geführten Personenwagen verfügten die Hinterreifen auf der inneren Seite über kein Profil mehr und teils war gar die Gewebestruktur erkennbar. Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges war folglich erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschuldigte die erforderliche und zumutbare Kontrolle der fraglichen Reifen nicht vornahm, muss als rücksichtslos bezeichnet werden. Leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen ist indes, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte. Insgesamt erscheint das Tatverschulden noch als leicht.
b. Fahren ohne Kontrollschilder Der Beschuldigte führte während einer kurzen Strecke einen Personenwagen ohne Kontrollschilder. Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Das Tatverschulden kann insgesamt als sehr leicht bezeichnet werden. FC. Täterkomponenten Der Werdegang des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus (siehe Erwägung III/D/DB/a). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Urt. SG E. IV/3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO), was bei der Festsetzung der Busse entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Merklich negativ zu Buche schlägt, dass der Beschuldigte (teilweise einschlägig) vorbestraft ist und die abzuurteilenden Taten während offenen Probezeiten und laufendem Strafverfahren verübte. Weiter ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte seit nunmehr über vier Jahren und einem Monat wohlverhalten hat sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges seit rund einem Jahr und zehn Monaten und das Fahren ohne Kontrollschilder seit rund einem Jahr und einem Monat verjährt wäre, wenn die Verfolgungsverjährung nicht gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB gestoppt worden wäre. Die lange Zeit des Wohlverhaltens ist nach Art. 48 lit. e StGB deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. FD. Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges eine Einsatzbusse von Fr. 400.− und für das Fahren ohne Kontrollschilder eine Asperation der Busse um Fr. 100.− als angemessen. Es ist daher eine Gesamtbusse in Höhe von Fr. 500.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. WIDERRUF A. Allgemeines 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht, nämlich dann, wenn die neue Straftat auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten schliessen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGer 6B_291/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.3). 2. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; BGer 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.4). B. Konkrete Beurteilung 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015 wurde dem Beschuldigten für die ihm auferlegte Geldstrafe von 10 Tagessätzen eine Probezeit von 2 Jahren auferlegt, welche anschliessend mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert wurde. Seit dem Ablauf der Probezeit sind mehr als 3 Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf dieser bedingt ausgefällten Geldstrafe entfällt. 2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten für die ihm auferlegte Geldstrafe von 45 Tagessätzen eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt, welche anschliessend wiederum mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft am 10. Februar 2017 um 1 Jahr verlängert wurde. Seit dem Ablauf der Probezeit sind auch in diesem Fall mehr als 3 Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf dieser bedingt verhängten Geldstrafe nicht mehr in Frage kommt. 3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 wurde dem Beschuldigten für die gegen ihn verhängte bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Seit Ablauf der Probezeit sind noch keine 3 Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf in Betracht fällt. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Beurteilte während der Probezeit dreier Urteile delinquierte und bereits kurze Zeit nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017, mit welchem er wegen Besitzes und Verkaufs von Marihuana verurteilt wurde, unbeirrt sein strafbares Tun in gleichem Stil weiterführte sowie seine finanzielle und berufliche Zukunft ungeklärt sind. Dies spricht fraglos für eine ungünstige Prognose. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist jedoch auch die abschreckende Wirkung zu berücksichtigen, welche die Anordnung der bedingten siebenmonatigen Freiheitsstrafe zeitigt. Auch wenn diese bloss bedingt ausgefällt wird, schwebt sie wie ein Damoklesschwert über dem Beschuldigten und entfaltet daher eine abschreckende Wirkung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mittlerweile seit über vier Jahren und einem Monat wohlverhalten hat. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verzichten ist. Zudem geht das Kantonsgericht davon aus, dass bereits die heute ausgesprochene siebenmonatige Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Probezeit ausreicht, um den Beschuldigten vom Rückfall in die Kriminalität abzuhalten, weshalb von einer Verlängerung der Probezeit für die vorerwähnte Geldstrafe abzusehen ist. V. EINZIEHUNG Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Einziehungen zu bestätigen und es kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Erstgerichts verwiesen werden (Urt. SG E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten und Entschädigung (…) Demnach wird erkannt: Das Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2020, auszugsweise lautend: „ 1.a) B. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten , unter Anrechnung der vom 9. September 2017, 10:25 Uhr, bis zum
13. September 2017, 09:20 Uhr, ausgestandenen vorläufigen Festnahme, zusammen ausmachend vier Tage , und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. 2 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Geldstrafen von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015, von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 und von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
10. Februar 2017, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise in Verbindung mit lit. g BetmG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
b) B. wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Fall 4) freigesprochen .
2. Die am 27. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, die am 2. Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie die am 10. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (vgl. vorstehend Ziff. 1.a). (…)
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'916.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00. B trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
6. Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat P. Frey, in Höhe von Honorarnoten v. 20.3.2020 und v. 11.8.2020 inkl. MwSt. CHF 1'495.05 Honorar HV: 6.5 Std. à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt. CHF 1'400.10 Total CHF 2'895.15 (für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. (…).“, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositivziffern 1a und 2 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „ 1.a) B. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten (unter Anrechnung der vom 9. bis zum 13. September 2017 ausgestandenen Haft von 4 Tagen ) bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 30.− bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.− , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d, teilweise i.V.m. lit. g BetmG, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 34 aStGB, Art. 40 aStGB, Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 aStGB sowie Art. 106 StGB.“ „2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB verzichtet . Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB verzichtet . Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.− wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB verzichtet .“ Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1b, 4 und 6 sowie in den Dispositiv-Ziffern 3 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'980.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6'000.−, Kosten für Gutachten von insgesamt Fr. 880.− und weitere Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden zu drei Vierteln (Fr. 5'235.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 1'745.−) auf die Staatskasse genommen. . Advokat Patrick Frey wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'663.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entrichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Vierteln an den Kanton Basel-Landschaft sowie zur Erstattung von drei Vierteln der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)