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Basel-Landschaft · 2021-12-14 · Deutsch BL

Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020

Sachverhalt

(i) Einleitung Am 18. Mai 2011 erwarben der Beschuldigte und C. die in Rede stehende Liegenschaft in I. (Parzelle Nr. 2) mit einer Grundstücksfläche von 2'482 m 2 für CHF 950'000.− zu Gesamteigentum (act. AA 69.01.020 ff.). Am 18. November 2011 wurde das Grundstück wie folgt neu aufgeteilt: Liegenschaft Nr. 2 mit einer Grundstücksfläche von 1'262 m 2 , Liegenschaft Nr. 10 mit einer Grundstücksfläche von 466 m 2 , Liegenschaft Nr. 11 mit einer Grundstücksfläche von 422 m 2 und Liegenschaft Nr. 12 mit einer Grundstücksfläche von 332 m 2. (act. AA 69.01.030 ff.). Am 9. Februar 2012 verkauften der Beschuldigte und C. die Liegenschaft Nr. 11 zum Preis CHF 210'000.− an As. und At. und am 27. März 2012 veräusserten sie die Liegenschaft Nr. 10 zum Preis von CHF 192'000.− an Au. und Av. (act. AA 69.01.043 ff., AA 69.01.053 ff.). Von zirka Mitte Oktober 2011 bis Oktober 2012 wurde die Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. 2 in ein Mehrfamilienhaus mit zwei 5 ½-Zimmerwohnungen, vier 4 ½-Zimmerwohnungen und drei Büros umgebaut. Ab November 2012 wurden die Wohnungen und Büros vermietet. Unter anderem mietete auch C. eine 4 ½-Zimmerwohnung (act. AA Faszikel 69 „Liegenschaft I. “, AA 86.30.007 ff.). Am 14. Februar 2013 trat der Beschuldigte seinen Gesamteigentumsanteil an der Liegenschaft in I. schenkungsweise an seine Ehefrau B. ab (act. AA 69.02.048 ff.). (ii) Finanzierung der Liegenschaft 1.1. C. bringt in der Berufungsbegründung vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Geld, welches der Beschuldigte und er von As. und At. sowie von Au. und Av. erhalten hätten, nicht an das Eigenkapital angerechnet werde. Die Abparzellierungen änderten nämlich nichts daran, dass die Eigenmittel dieser Personen weiterhin in der besagten Liegenschaft enthalten seien. Diese Mittel seien direkt für den Umbau der Immobilie verwendet worden und hätten somit wesentlich zu deren Wertsteigerung beigetragen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Vermögenswerte der genannten Personen von der Bank klar als Eigenkapital kategorisiert worden seien. Mit dem Verkauf der abparzellierten Flächen sei zudem kein Gewinn erzielt worden, welcher allenfalls der Einziehung unterliegen könnte. Demzufolge seien die von As. und At. sowie von Au. und Av. erhaltenen Gelder eindeutig als Eigenmittel des Beschuldigten und von ihm zu betrachten. Es sei deshalb von Eigenmitteln von CHF 495'127.66 auszugehen, wovon CHF 246'250.− durch C. geleistet worden seien. 1.2. C. unterlässt es in der Berufungsbegründung darzulegen, wie sich der von ihm als Eigenmittel beanspruchte Betrag von CHF 246'250.− im Einzelnen zusammensetzt. Die Sachdarstellung wäre in der Rechtsmittelbegründung vorzubringen gewesen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, diese aus den Beilagen zusammenzusuchen. Dennoch sei hier angefügt, dass sich die genannte Summe gemäss der Berufungsbeilage 1 aus der Addition folgender Zahlungseingänge auf dem Baukreditkonto Nr. 9. bei der K. bank ergibt: CHF 25'312.50 (Hälfte der Gutschrift von At. vom 12. Mai 2011), CHF 50'625.− (Gutschrift von Aw. vom 12. Mai 2011), CHF 25'312.50 (Hälfte der Gutschrift von As. und At. vom 17. Mai 2011), CHF 80'000.− (Hälfte der Gutschrift von As. und At. vom 3. April 2012) und CHF 65'000.− (Hälfte der Zahlung von Au. vom 26. Juni 2012). 2.1. Die K. bank verlangte im Zusammenhang mit der Vergabe der Hypothek von CHF 712'500.− für die Finanzierung des Kaufs des 2’482 m 2. grossen Grundstücks in I. die Überweisung von Eigenmitteln in Höhe von CHF 202'500.−. Gleichzeitig hielt die Bank fest, dass von diesem Grundstück Abparzellierungen vorgenommen und an zwei Interessenten verkauft werden sollten (act. AA 69.45.001 ff.). Von den geforderten Eigenmitteln wurde am 12. Mai 2011 ein Betrag von CHF 50'625.− durch At. und am 17. Mai 2011 offenkundig ein solcher von CHF 50'650.− durch Au. und Av. geleistet (act. AA 69.28.001, AA 69.68.004). Demnach erbrachten At. sowie Au. und Av. zwar notwendige Eigenmittel im Umfang von CHF 101'275.− für den Erwerb der Parzelle Nr. 2. Dies hinderte jedoch den Beschuldigten und C. nicht daran, diese Gelder beim Verkauf der vom Grundstück Nr. 2 in I. abparzellierten Flächen an At. sowie an Au. und Av. als erbrachte Anzahlungen anzurechnen. So wurde in den entsprechenden Kaufverträgen festgehalten, dass As. und At. bereits eine Anzahlung von CHF 50'000.− sowie Au. und Av. eine solche von CHF 62'000.− geleistet hätten (act. AA 69.01.043 ff., AA 69.01.053 ff.). Unter diesen Umständen kann nur geschlossen werden, dass die von At. sowie Au. und Av. erbrachten Zahlungen im Umfang von CHF 100'650.− (CHF 50'000.− + CHF 50'650.−) an die von ihnen gekauften Grundstücke angerechnet und im Restbetrag für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der abparzellierten Grundstücke verbraucht wurden. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Eigenmittel der erwähnten Personen nicht mehr in der Parzelle Nr. 2 enthalten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass die von At. sowie von Au. und Av. bezahlten CHF 101'275.− für die Bestimmung der deliktischen Quote unberücksichtigt zu bleiben haben. 2.2. Bei der Kaufpreiszahlung von As. und At. vom 3. April 2012 von CHF 160'000.− und jener von Au. vom 26. Juni 2012 von CHF 130'000.− handelt es sich sodann um echte Surrogate für einen Teil der Liegenschaft Nr. 2 in I. , welche sich bei der Ermittlung des deliktischen Anteils neutral auswirken. 2.3 Im Übrigen kann bezüglich der Finanzierung des Erwerbs und des Umbaus der in Rede stehenden Liegenschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E. IV/2, 3, 4.2, 4.3 und 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach wurde diese Liegenschaft wie folgt finanziert: Ein Betrag von CHF 232'060.68 rührt aus den deliktischen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Ai. GmbH, der Ah. GmbH und der Ae. AG her. Ausserdem hat C. eigene Mittel in Höhe von CHF 103'902.66 beigesteuert. Die übrigen Geldmittel stammen aus Darlehen der K. bank.

b) Rechtliche Würdigung (i) Voraussetzungen der Einziehung 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ohne die vom Beschuldigten der K. bank vorgelegte gefälschte Jahresrechnung wäre ihm der Kredit sicherlich nicht oder jedenfalls nicht zu den gleichen Konditionen gewährt worden. Bereits aufgrund dieser Urkundenfälschung müsse der gesamte erlangte Vermögenswert und somit die gesamte Liegenschaft als durch eine Anlasstat finanziert eingestuft werden. Überdies sei zu beachten, dass der Beschuldigte auch durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung erlangte Mittel im Umfang von CHF 232'060.68 in den Kauf und Umbau der Liegenschaft investiert habe. Ohne die dem Beschuldigten anzulastenden Delikte hätte die Liegenschaft weder gekauft noch umgebaut werden können, weshalb die Einziehung der gesamten Liegenschaft angezeigt sei. Aus Verhältnismässigkeitsgründen seien jedoch die für den Kauf und Umbau ursprünglich investierten legalen Vermögensanteile aus dem einzuziehenden Verwertungserlös auszuscheiden. Diese umfassten die grundpfandgesicherten Forderungen der K. bank von total CHF 2'650'000.− und die von C. investierten legalen Mittel von insgesamt CHF 103'902.66. 2. Bei der Kreditaufnahme verwendete der Beschuldigte gegenüber der K. bank eine geschönte Jahresrechnung der ihm gehörenden Ai. GmbH für das Geschäftsjahr 2010. In Bezug auf die Kalkulation der Tragbarkeit des Kredits für den Kauf und Umbau der Liegenschaft in I. spielte dies keine Rolle, da die K. bank dem Aufwand für die Liegenschaft (Zinsaufwand, Amortisation, Nebenkosten) deren Mieterträge gegenüberstellte, woraus sich ein erheblicher Gewinn errechnete. Hingegen war die gefälschte Jahresrechnung für die Beurteilung der Bonität des Beschuldigten von Bedeutung, weil die K. bank hierfür auf das unwahre Einkommen des Beschuldigten bei der Ai. GmbH abstellte (act. AA 69.45.001 ff.). Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die K. bank bei wahrheitsgemässen Angaben des Beschuldigten bezüglich seiner Einkommensverhältnisse den Kredit nicht oder aber nicht zu denselben Bedingungen gewährt hätte. Die Annahme der Vorderrichter, die gesamte Liegenschaft müsse deswegen als durch eine Anlasstat finanziert eingestuft werden, greift indes zu kurz. Die Vorinstanz lässt nämlich ausser Acht, dass C. keine unrichtigen Angaben hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber der K. bank bei der Kreditaufnahme angelastet werden. Zudem blendet sie aus, dass aufgrund der knappen eigenen Ressourcen beim Beschuldigten und C. neben den deliktischen Mitteln des Beschuldigten von CHF 232'060.68 auch die von C. aufgebrachten Eigenmittel von CHF 103'902.66 für den Kauf und Umbau der Liegenschaft unabdingbar waren. In der vorliegenden Konstellation traten somit die legalen mitverursachenden Faktoren auf Seiten von C. gleichzeitig mit den Anlasstaten auf. Dies führt dazu, dass sowohl die Liegenschaft in I. als auch die daraus erzielten Mietzinsen nur teilweise der Anlasstat zugerechnet werden können (vgl. Scholl , a.a.O., Art. 70 N 146). In diesem Zusammenhang sei Folgendes angemerkt: Hätte der Beschuldigte bei der Kreditvergabe nicht mit gezinkten Karten gespielt und die Bank in Kenntnis seines richtigen Einkommens die Kreditvergabe verweigert, hätte C. im Jahre 2011 eine seinen finanziellen Verhältnissen entsprechende Liegenschaft kaufen können. Auf diese Weise hätte er aufgrund der allgemeinen starken Preissteigerung auf dem Immobilienmarkt ebenfalls einen bedeutenden Wertzuwachsgewinn und während zehn Jahren beträchtliche Mietzinseinnahmen erzielen können. Würde – wie vom Strafgericht angeordnet – C. lediglich das ursprünglich für die Liegenschaft in I. aufgewendete Kapital ausgehändigt, würde C. letztlich für die letzten zehn Jahre die Berechtigung zur Erzielung eines Kapitalgewinns und -ertrags auf seinem Vermögen abgesprochen. Dies würde einer unzulässigen Vermögensstrafe für den tatunbeteiligten C. gleichkommen. Zudem gebieten die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV), die Einziehung auf den deliktischen Vermögensteil und den daraus gezogenen Nutzen zu beschränken. Weil die Liegenschaft als unteilbares Objekt nicht teilweise eingezogen werden kann, ist diese zu verwerten und nur der illegale Anteil des Verwertungserlöses einzuziehen. Ebenso ist die Einziehung der Mietzinsen auf die deliktische Quote zu beschränken. Wie bereits dargelegt, wurden für die Finanzierung des Kaufs und Umbaus der Liegenschaft in I. deliktische Mittel des Beschuldigten von CHF 232'060.68 und eigene Mittel von C. von CHF 103'902.66 verwendet. Somit beträgt der deliktische Anteil an der Liegenschaft in I. und den Mietzinseinnahmen 69 % ([CHF 232'060.68] : [CHF 232'060.68 + CHF 103'902.66] x 100). 3.1. C. macht geltend, er habe bis zum Jahre 2016 ein normales Leben geführt. Er habe als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens einen Jahresumsatz von einer Million Franken erzielt und sich monatlich rund CHF 7'000.− auszahlen lassen. Aufgrund der psychischen Belastung unter anderem durch die Hausdurchsuchungen bei ihm und die permanente Überwachung durch die Staatsanwaltschaft habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Am 6. Januar 2017 habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als einen Suizidversuch zu unternehmen. Seither befinde er sich bei Dr. med. W. in Behandlung und erhalte sechs verschiedene Medikamente. In der Folge sei auch sein Unternehmen Konkurs gegangen, wodurch sich seine finanzielle Situation immens verschlechtert habe. Er habe weder Anspruch auf Arbeitslosengelder noch auf Sozialhilfe. Eine Einziehung der gesamten Liegenschaft würde daher eine unverhältnismässige Härte darstellen. 3.2. Die finanziellen Verhältnisse von C. können keineswegs als prekär bezeichnet werden. So scheint er gegenwärtig über gewisse Eigenmittel zu verfügen, hat er doch an der Berufungsverhandlung angeboten, den Gesamteigentumsanteil von B. gegen Leistung eines Betrags von CHF 350'000.− zu übernehmen. Ausserdem dürfte C. bei der Verwertung der Liegenschaft in I. einen Nettoerlös zwischen CHF 281'819.66 (CHF 103'902.66 [ursprünglich geleistete Eigenmittel] + CHF 177'917.− [31 % des verbleibenden Überschusses bei einem Verkauf für CHF 3'337'828.−, einer geschätzten Grundstückgewinnsteuer von CHF 10'000.− und einer hypothekarischen Belastung von CHF 2'650'000.−]) und CHF 654'492.66 (CHF 103'902.66 [ursprünglich geleistete Eigenmittel] + CHF 550'590.− [31 % des verbleibenden Überschusses bei einem Verkauf für CHF 4'950'000.−, einer geschätzten Grundstückgewinnsteuer von CHF 420'000.− und einer hypothekarischen Belastung von CHF 2'650'000.−]) erzielen (vgl. Erwägung I/D). Zudem kann er unter Annahme eines gleichbleibenden Nettoertrags wie vor dem Juli 2020 mit der Herausgabe von beschlagnahmten Mietzinseinnahmen von CHF 43'917.− (CHF 8'333.33 [monatlicher Nettoertrag] x 31 % x 17 Monate [1.7.20 – 30.11.21]) rechnen. Im Übrigen ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass er bei gegebener Invalidität oder dauerhafter Erkrankung keine Versicherungsleistungen und allenfalls ergänzende staatliche Unterstützung erhalten sollte. Vor dem Hintergrund des Dargestellten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einziehung C. in besonders einschneidender Weise treffen würde. Ausserdem erübrigt es sich zu klären, ob C. dauerhaft arbeitsunfähig ist. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht gegeben ist. (ii) Fazit Nach dem Gesagten ist die durch die Vorinstanz erkannte Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft in I. und die Ausscheidung eines nach Befriedigung der Verwertungskosten und der grundpfandgesicherten Forderung verbleibenden Überschusses in Höhe von CHF 103'902.66 zugunsten von C. zu bestätigen. Zudem ist ein danach verbleibender Überschuss im Umfang von 31 % C. herauszugeben und im Übrigen einzuziehen. Wie noch zu zeigen sein wird, wären Nettomieterträge der Zeit von November 2012 bis Juni 2020 im Umfang von insgesamt CHF 528'979.− einziehbar. Ausser Frage steht daher, dass die davon noch vorhandenen und beschlagnahmten Mietzinsen in Höhe von CHF 172'500.− einzuziehen sind. Ausserdem sind die auf das Mietzinskonto Nr. 4 bei der K. bank und auf die betreffende Zahlungsverbindung des Fund- und Verwertungsdienstes einbezahlten und beschlagnahmten Mietzinsen nach vorgängigem Abzug der Aufwendungen des Fund- und Verwertungsdienstes für die Verwaltung und den Unterhalt der Liegenschaft im Umfang von 69 % einzuziehen und im Übrigen C. herauszugeben. Aufgrund des Vorstehenden folgt, dass die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und jene von C. im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. BB.  Ersatzforderungen a) Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1. Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen bleibt, hat das angefochtene Urteil bezüglich der gegen den Beschuldigten und B. angeordneten Ersatzforderungen grundsätzlich weiterhin Bestand. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. IV/4.2, 4.2.1, 4.2.3, 4.2.4 und 4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem hat das Strafgericht (Urt. SG E. IV/4.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO) korrekt erkannt, dass der Nettomietertrag aus der Liegenschaft in I. für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. Juni 2020 rund CHF 100'000.− pro Jahr bzw. CHF 8'333.− pro Monat beträgt. Die Mietzinsen für diese Zeit machten somit insgesamt netto CHF 766'636.− aus (CHF 8'333.− x 92 Monate). Diese wären entsprechend der deliktischen Quote von 69 % im Umfang von CHF 528'979.− (CHF 766'636.− x 0.69) einziehbar. Unter Berücksichtigung der beschlagnahmten Mieteinnahmen von CHF 172'500.− (act. S1153) könnte für den fehlenden Betrag von CHF 356'479.− (CHF 528'979.− - CHF 172'500.−) eine Ersatzforderung angeordnet werden, wobei diese aufgrund der Herkunft der Mittel im Umfang von CHF 258'044.− dem Beschuldigten bzw. B. aufzuerlegen wäre (CHF 356'479.− [Ersatzforderung für Mietzinsen] x CHF 167'981.67 [auf den Gesamteigentumsanteil des Beschuldigten entfallende deliktische Mittel] : CHF 232'060.68 [total deliktische Mittel]). Nach Massgabe seiner Eigentumsdauer bis zur Schenkung an B. am 14. Februar 2013 wäre gegen den Beschuldigten eine Ersatzforderung von CHF 9'591.− (CHF 258'044.− : 2'798 Tage [1.11.12 – 30.6.20] x 104 Tage [1.11.12 – 13.2.13]) anzuordnen. Demnach könnte zusammen mit den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Ersatzforderungsansprüchen gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung von insgesamt CHF 516'474.89 (CHF 9'591.− [Nettomieterträge] + CHF 249'152.70 [Urt. SG E. IV.4.2.1] + CHF 112'025.04 [Urt. SG E. IV.4.2.3] + CHF 145'706.15 [Urt. SG E. IV.4.2.3]) erkannt werden. 2.1. Die Vorderrichter begrenzten die vom Beschuldigten zu bezahlende Ersatzforderung auf CHF 200'000.− (39 % von CHF 516'474.89). Die Höhe dieses vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichs für die durch deliktische Mittel erlangten Vermögensvorteile erscheint als tief. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt nicht angefochten hat, kann es diesbezüglich jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine solidarische Haftung im Umfang von je CHF 100'000.− für die Ersatzforderung von B. und jene von C. . Weil der Beschuldigte vor dem Hintergrund des Dargestellten auch zur Leistung einer Ersatzforderung von insgesamt CHF 400'000.− hätte verpflichtet werden können, ist es aufgrund des Grundsatzes „a maiore ad minus“ und des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig, stattdessen lediglich eine Ersatzforderung von CHF 200'000.− und eine solidarische Haftung von CHF 200'000.− anzuordnen. 2.2 Vom Beschuldigten wird nicht konkret geltend gemacht, dass die ihm auferlegten vermögensabschöpfungsrechtlichen Verpflichtungen uneinbringlich sind. 2.2.1 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschuldigte gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 22. April 2020 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von rund CHF 27'601.75 aufweist (act. A5 ff.). Ausserdem hat der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens Kosten von insgesamt CHF 90'818.08 (rund CHF 74'818.08 [Vorverfahren und erste Instanz] + CHF 16'000.− [zweite Instanz]) zu tragen. 2.2.2. In Bezug auf die Vermögensverhältnisse ist zu bemerken, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Liegenschaft in Aq. bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Beschuldigten nicht zu berücksichtigen ist. Denn die Ar. AG, die am 28. Juni 2019 ein Kaufrecht für diese Liegenschaft erwarb, hätte im Falle der Ausübung des Kaufrechts keine Zahlung an B. leisten müssen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass B. im Falle der Nichtausübung des Kaufrechts unter dem Strich etwas bekommen wird. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb von ihm keine näheren Angaben zu seinen gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen in Erfahrung gebracht werden können. Die Vorinstanz (Urt. SG E. III/2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt ihres Urteils als Geschäftsführer der Az. GmbH weiterhin im Bereich des Gerüstbaus tätig ist. Das dabei vom Beschuldigten erzielte Einkommen konnte die Vorinstanz nicht verlässlich eruieren, weshalb dieses zu schätzen ist (vgl. Art. 70 Abs. 5 StGB). Fest steht, dass der Beschuldigte während Jahren im Gerüstbau arbeitete und in diesem Bereich über eine ausgewiesene Führungserfahrung verfügt (vgl. act. Dossier PD A. ). Der heute 47-jährige Beschuldigte wird während der zehnjährigen Vollstreckungsverjährung der Ersatzforderung noch längst im Erwerbsleben stehen (Botschaft Revision StGB 1993, BBl 1993 III 316). Es ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die ihm die Erzielung eines Einkommens von brutto rund CHF 7'500.− pro Monat erlaubt (www.lohnrechner.bfs.admin.ch; wesentliche Parameter: Nordwestschweiz, vorbereitende Bauarbeiten, Baufachkräfte, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, mittleres Kader, 10 Dienstjahre, Alter: 47 Jahre, Niederlassungsbewilligung C). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von rund 17.7 % des Bruttoeinkommens (AHV/IV/EO [5.275 %], ALV [1.1 %], NBUV [geschätzt 2.3 %], BVG [langfristig 9 %]) resultiert ein Nettoeinkommen von rund CHF 6'170.− pro Monat. Nach Abzug seiner notwendigen Lebenshaltungskosten (CHF 850.− [hälftiger Grundbetrag], CHF 750.− [hälftige Kosten einer angemessenen Wohnung], CHF 400.− [Krankenkassenprämie], CHF 500.− [Steuern] und CHF 80.− [U-Abo]) bleibt ihm ein freier Betrag von CHF 3'590.− pro Monat. Demnach kann er bei einer Tätigkeit als Angestellter während der nächsten zehn Jahre eine frei verfügbare Summe von rund CHF 430'000.− erwirtschaften. Es kann jedoch keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch eine Tätigkeit als Unternehmer auf einen grünen Zweig kommt und dabei ein deutlich höheres Einkommen erzielen wird. 2.2.3 Vor dem Hintergrund des Dargestellten und der gesamten deliktisch erlangten finanziellen Vorteile von insgesamt CHF 516'474.89 ist die Auferlegung einer Ersatzforderung von CHF 200'000.− und einer solidarischen Haftung von CHF 200'000.− keineswegs als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte vielmehr als Konsequenz seines eigenen kriminellen Tuns zu tragen. Es braucht an dieser Stelle auch nicht beurteilt zu werden, ob diese vermögensrechtlichen Abschöpfungsmassnahmen dereinst vollständig durchsetzbar sind. Eine Herabsetzung dieser Verpflichtungen würde dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, klar zuwiderlaufen. Zudem sei daran erinnert, dass es sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB um eine blosse Kann-Bestimmung handelt (vgl. OGer ZH SB190142 vom 6. Oktober 2020 E. V). Im Weiteren bringt der Beschuldigte nicht vor, dass durch diese Anordnungen seine Wiedereingliederung gefährdet würde. Auch aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ist somit nicht gegeben. 3. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Anordnungen zur Vermögensabschöpfung abzuweisen. b) Ersatzforderung  gegen  C. 1.1. Im Zusammenhang mit dem Nettoertrag aus der Liegenschaft in I. könnte gegen C. eine Ersatzforderung von CHF 98'435.− angeordnet werden (CHF 356'479.− [Gesamtbetrag der Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Mietzinsen] – CHF 258'044.− [Ersatzforderung gegen den Beschuldigten und B. für nicht mehr vorhandene Mietzinsen]). 1.2. C. zog nicht nur durch diesen Nettoertrag aus der besagten Liegenschaft, sondern auch durch das Bewohnen einer 4 ½-Zimmerwohnung und die Benutzung einer Garage, für die er kaum je Mietzinsen zahlte, einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil. Laut dem Mietvertrag vom 24. Oktober 2010 hätte er für die Wohnung CHF 2'300.− pro Monat und für die Garage CHF 150.− pro Monat bezahlen sowie für die Nebenkosten geschätzt CHF 200.− pro Monat separat entrichten müssen (act. AA 69.45.223 ff.). Insgesamt wären für die Zeit von November 2012 bis Juni 2020 CHF 243'800.− Mietzinsen (92 Monate x [CHF 2'300.− + CHF 200.− + CHF 150.−]) geschuldet gewesen. In Anbetracht, dass in der obigen Berechnung für die Festsetzung der Ersatzforderung bereits der Nettogewinn aus der Vermietung dieser Wohnung und Garage mit CHF 1'190.− pro Monat (CHF 8'333.− [Gesamtnettogewinn] : 7 Mieteinheiten [6 x 4 ½-Zimmerwohnung + 1 x Büros]) herangezogen wurde, ist dieser von den vorgenannten Mietzinsen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der von C. geleisteten Mietzinszahlungen von CHF 7'500.− (act. AA 69.12.001 ff., S647 ff.), muss bei C. aufgrund nicht bezahlter Mietzinsen neben dem Nettoertrag aus der Liegenschaft von einem zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil von CHF 126'820.− ausgegangen werden. Entsprechend der deliktischen Quote am Mietobjekt von 69 % wären davon CHF 87'505.− einziehbar. 1.3 Dem Gesagten zufolge könnte C. zu einer Ersatzforderung von insgesamt CHF 185'940.− (CHF 98'435.− + CHF 87'505.−) verpflichtet werden. 2. Die Vorderrichter begrenzten die C. auferlegte Ersatzforderung auf CHF 100'000.− (54 % von CHF 185'940.−). Die Höhe dieses vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichs für die von C. deliktisch erlangten Vermögensvorteile erscheint als tief. Weil die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt indes nicht angefochten hat, kann es diesbezüglich nicht zu Lasten von C. abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aus den bereits in Erwägung IV/B/BA/b/i dargelegten Gründen ergibt sich, dass C. keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB geltend machen kann. Zudem kann keine Rede von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung sein. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 9. Juni 2020 bestehen zwar offene Betreibungen gegen C. von gesamthaft CHF 97'140.− (act. S887 ff.). Wie bereits dargelegt, ist indes davon auszugehen, dass C. bei einer Verwertung der Liegenschaft in I. zwischen CHF 281'819.66 und CHF 654'492.66 zufliessen. Überdies kann er mit der Herausgabe von beschlagnahmten Mietzinsen im Umfang von CHF 43'917.− rechnen. Demnach scheint die Einbringlichkeit der Ersatzforderung alles andere als ausgeschlossen. Selbst wenn diese uneinbringlich wäre, bestünde vorliegend kein Anspruch auf eine weitere Reduktion der Ersatzforderung, handelt es sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB doch um eine blosse Kann-Vorschrift. An der Ersatzforderung von CHF 100'000.− müsste auf jeden Fall festgehalten werden, um den Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, nicht zu verletzen. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Ersatzforderung gegen C. nicht noch stärker reduziert oder von dieser gar ganz abgesehen werden kann. 3. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass C. die Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils, durch welche ihm eine solidarische Haftung für die Ersatzforderungen des Beschuldigten und von B. auferlegt wurde, mit der Berufungserklärung vom 9. November 2020 nicht angefochten hat. Aufgrund von Art. 399 Abs. 4 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO ist das vorinstanzliche Urteil daher in dieser Hinsicht nicht zu überprüfen. 4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung von C. bezüglich der Ersatzforderung abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA.  Allgemeines 1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 19'800.− und Auslagen von pauschal CHF 200.−) zu veranschlagen (§ 12 Abs. 1 GebT i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT und § 3 Abs. 6 GebT). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung lediglich in untergeordnetem Umfang nicht durch. C. obsiegt seinerseits mit seiner Berufung insoweit, als ihm ein aus der Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft in I. nach Anrechnung bzw. Herausgabe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals verbleibender Nettoüberschuss im Umfang von 31 % und die beschlagnahmten Mietzinsen teilweise herauszugeben statt einzuziehen sind. Im restlichen Umfang unterliegt C. jedoch. Unter diesen Umständen erscheint C. zu einem Viertel als obsiegend und zu drei Vierteln als unterliegend. In Berücksichtigung dessen und in Gewichtung des durch die jeweiligen Rechtsmittel verursachten Aufwands erscheint es als angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und zu drei Zwanzigsteln C. aufzuerlegen sowie zu einem Zwanzigstel auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Amtliche Verteidigung Advokat Dr. Andreas Noll fakturiert für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 12. Dezember 2021 CHF 8'345.30 (38.09 Std. à CHF 200.−, Auslagen von CHF 130.65 und MWST von CHF 596.65). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und den Weg 6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.− sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu vergüten. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 9'637.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 689.05]) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BB. Rechtsvertretung von C. 1. Advokat Dr. Thomas Christen macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 13. Dezember 2021 ein Honorar von CHF 25'583.08 geltend (Aufwand von 81.25 Stunden à CHF 290.−, Auslagen von CHF 191.50 und Mehrwertsteuer von CHF 1'829.08). 2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand der Rechtsvertretung. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). 3.1.1. Das Kantonsgericht erachtet den von Advokat Dr. Thomas Christen geltend gemachten Aufwand von 81.25 Stunden als übersetzt. Die Berufung von C. beschränkt sich auf die Einziehung der Liegenschaft in I. und deren Mieterträge sowie die ihm auferlegte Ersatzforderung. Im Berufungsverfahren hatte sich Advokat Dr. Thomas Christen insbesondere mit den diesbezüglichen Erwägungen (12 Seiten betreffend C. ) und dem achtseitigen Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 auseinanderzusetzen. Die sich stellenden Fragen waren zudem von durchschnittlicher Schwierigkeit und nicht derart komplex, dass sie ausserordentlich umfangreiche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Das Kantonsgericht erachtet konkret den folgenden Aufwand als angemessen:

- Für die Anmeldung der Berufung, den Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und die Berufungserklärung erscheint ein Aufwand von 1.7 Stunden als angezeigt.

-  Advokat Dr. Thomas Christen macht für das Aktenstudium und rechtliche Abklärungen einen Aufwand von 39 Stunden, für die Berufungseingabe vom 15. Februar 2021 einen solchen von 10 Stunden und für die Eingabe vom 3. Juni 2021 einen solchen von einer Stunde geltend. Vorliegend lässt sich keine Notwendigkeit für ein besonders intensives Aktenstudium und die Abklärung ausserordentlicher Rechtsfragen ausmachen. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich vielmehr im Wesentlichen bereits aus dem angefochtenen Urteil und Beschluss vom 24. Juni 2020. In der sich hier auf die Frage der Einziehung und Ersatzforderung beschränkten Sache erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen.

- Advokat Dr. Thomas Christen fakturiert weiter für nicht näher spezifizierte Korrespondenz und Telefonate mit der Klientschaft einen Aufwand von 6.75 Stunden. In Anbetracht, dass ein Grund für einen erhöhten Besprechungsaufwand mit der Mandantschaft in der vorliegenden Sache weder ersichtlich noch konkret dargelegt ist, erscheinen hierfür lediglich 2 Stunden als angemessen.

- Für die Hauptverhandlung und eine halbstündige Nachbesprechung mit der Mandantschaft ist der Aufwand auf 5.5 Stunden festzusetzen. Da sich die Anwaltskanzlei von Advokat Dr. Thomas Christen in Liestal befindet, sind praxisgemäss keine Kosten für den Weg zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 19.2 Stunden als angemessen. 3.1.2. Im Übrigen sei angemerkt, dass der unter dem Titel „Beschwerde“ in Rechnung gestellte Aufwand von 6 Stunden nicht zu entschädigen ist. Denn dieser betrifft das Beschwerdeverfahren Nr. 470 20 139, in welchem mit dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2020 C. eine Parteientschädigung verweigert wurde. 3.2 Die fakturierten Auslagen von CHF 13.− für Telefonate, von CHF 150.− für 100 Kopien und von CHF 28.50 für Porto sind angemessen und tarifkonform. 3.3 Der Stundenansatz ist im vorliegenden Fall praxisgemäss auf CHF 250.− festzusetzen (KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. VII/A/Ab/c/cb/cbb). 3.4 Dem Gesagten zufolge ist die angemessene Entschädigung für die Vertretung von C. im zweitinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'375.85 festzulegen (19.2 Std. à CHF 250.−, CHF 191.50 Auslagen und CHF 384.35 MWST). 4. Entsprechend dem Obsiegen von C. zu einem Viertel ist dessen Rechtsvertreter, Advokat Dr. Thomas Christen, für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung CHF 1'344.− (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 96.10]) aus der Staatskasse auszurichten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufungen des Beschuldigten und von C. sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO).

E. 1.1 Im Zusammenhang mit dem Nettoertrag aus der Liegenschaft in I. könnte gegen C. eine Ersatzforderung von CHF 98'435.− angeordnet werden (CHF 356'479.− [Gesamtbetrag der Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Mietzinsen] – CHF 258'044.− [Ersatzforderung gegen den Beschuldigten und B. für nicht mehr vorhandene Mietzinsen]).

E. 1.2 C. zog nicht nur durch diesen Nettoertrag aus der besagten Liegenschaft, sondern auch durch das Bewohnen einer 4 ½-Zimmerwohnung und die Benutzung einer Garage, für die er kaum je Mietzinsen zahlte, einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil. Laut dem Mietvertrag vom 24. Oktober 2010 hätte er für die Wohnung CHF 2'300.− pro Monat und für die Garage CHF 150.− pro Monat bezahlen sowie für die Nebenkosten geschätzt CHF 200.− pro Monat separat entrichten müssen (act. AA 69.45.223 ff.). Insgesamt wären für die Zeit von November 2012 bis Juni 2020 CHF 243'800.− Mietzinsen (92 Monate x [CHF 2'300.− + CHF 200.− + CHF 150.−]) geschuldet gewesen. In Anbetracht, dass in der obigen Berechnung für die Festsetzung der Ersatzforderung bereits der Nettogewinn aus der Vermietung dieser Wohnung und Garage mit CHF 1'190.− pro Monat (CHF 8'333.− [Gesamtnettogewinn] : 7 Mieteinheiten [6 x 4 ½-Zimmerwohnung + 1 x Büros]) herangezogen wurde, ist dieser von den vorgenannten Mietzinsen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der von C. geleisteten Mietzinszahlungen von CHF 7'500.− (act. AA 69.12.001 ff., S647 ff.), muss bei C. aufgrund nicht bezahlter Mietzinsen neben dem Nettoertrag aus der Liegenschaft von einem zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil von CHF 126'820.− ausgegangen werden. Entsprechend der deliktischen Quote am Mietobjekt von 69 % wären davon CHF 87'505.− einziehbar.

E. 1.3 Dem Gesagten zufolge könnte C. zu einer Ersatzforderung von insgesamt CHF 185'940.− (CHF 98'435.− + CHF 87'505.−) verpflichtet werden. 2. Die Vorderrichter begrenzten die C. auferlegte Ersatzforderung auf CHF 100'000.− (54 % von CHF 185'940.−). Die Höhe dieses vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichs für die von C. deliktisch erlangten Vermögensvorteile erscheint als tief. Weil die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt indes nicht angefochten hat, kann es diesbezüglich nicht zu Lasten von C. abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aus den bereits in Erwägung IV/B/BA/b/i dargelegten Gründen ergibt sich, dass C. keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB geltend machen kann. Zudem kann keine Rede von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung sein. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 9. Juni 2020 bestehen zwar offene Betreibungen gegen C. von gesamthaft CHF 97'140.− (act. S887 ff.). Wie bereits dargelegt, ist indes davon auszugehen, dass C. bei einer Verwertung der Liegenschaft in I. zwischen CHF 281'819.66 und CHF 654'492.66 zufliessen. Überdies kann er mit der Herausgabe von beschlagnahmten Mietzinsen im Umfang von CHF 43'917.− rechnen. Demnach scheint die Einbringlichkeit der Ersatzforderung alles andere als ausgeschlossen. Selbst wenn diese uneinbringlich wäre, bestünde vorliegend kein Anspruch auf eine weitere Reduktion der Ersatzforderung, handelt es sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB doch um eine blosse Kann-Vorschrift. An der Ersatzforderung von CHF 100'000.− müsste auf jeden Fall festgehalten werden, um den Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, nicht zu verletzen. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Ersatzforderung gegen C. nicht noch stärker reduziert oder von dieser gar ganz abgesehen werden kann. 3. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass C. die Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils, durch welche ihm eine solidarische Haftung für die Ersatzforderungen des Beschuldigten und von B. auferlegt wurde, mit der Berufungserklärung vom 9. November 2020 nicht angefochten hat. Aufgrund von Art. 399 Abs. 4 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO ist das vorinstanzliche Urteil daher in dieser Hinsicht nicht zu überprüfen.

E. 1.4 Ab September 2012 wirtschaftete der Beschuldigte mit der substanzlosen Ao. AG. Diese Gesellschaft geriet spätestens Ende 2012 in die Überschuldung. Als Folge der mangelhaften Buchhaltung wurde die Vermögenslage der Gesellschaft nicht richtig abgebildet und der Konkurs verschleppt. Der Beschuldigte ergriff weder die nötigen Massnahmen noch erstattete er Anzeige an den Konkursrichter. Durch diese Verfehlungen wurde der Konkursschaden wesentlich verschlimmert. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Oktober 2013 betrug die Überschuldung mindestens CHF 300'000.−. 2. Beim Fall betreffend die Ae. AG erscheint das objektive Tatverschulden mit Blick auf das unverfrorene Vorgehen durch die Fortsetzung der verlustreichen Gerüstbauertätigkeit mit einer substanzlosen Gesellschaft und die Deliktssumme von CHF 450'000.− als mittelschwer. Bei den weiteren Misswirtschaften muss das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten als nicht mehr leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. (iii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein pekuniärem Motiv, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte war getrieben vom Bestreben, als Unternehmer wirken zu können und sich Luxusgüter zu ermöglichen. Von beträchtlicher krimineller Energie zeugt, dass er sich der angehäuften Geschäftsschulden regelmässig durch Bankrott der jeweiligen Gesellschaft (bzw. im ersten Fall durch Verkauf mit anschliessendem Bankrott) kurzerhand entledigte und unbeirrt seine geschäftliche Tätigkeit mit einer neuen Gesellschaft fortsetzte. Insgesamt wird somit die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert. (iv) Fazit Die Misswirtschaft bei der Ae. AG stellt das schwerste Delikt dar. Für das Tatverschulden dieses Delikts erscheint dem Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 420 Strafeinheiten als schuldangemessen. Die Einsatzstrafe ist für die Misswirtschaft bei der Ah. GmbH um 130 Strafeinheiten, für jene bei der Ao. AG um 100 Strafeinheiten und für jene bei der Ai GmbH um 60 Strafeinheiten zu asperieren. b) Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte entzog der Ai. GmbH rund CHF 80'000.−, der Ah. GmbH CHF 155'000.−, der Ae. AG rund CHF 363'000.− und der Ao. AG CHF 130'000.−. Diese Deliktsbeträge fallen jeweils beträchtlich ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass die jeweiligen Gesellschaften in einer desolaten finanziellen Verfassung waren und derartige Mittelentzüge nicht verkraften konnten. Die objektive Tatschwere ist in den einzelnen Fällen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Da der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB tatbestandsimmanent sind, darf dies aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden (OGer BE SK 19 225 vom 26. Juni 2020 E. 22.2.2). Das subjektive Tatverschulden relativiert somit die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit 1. Der Unrechtsgehalt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung überschneidet sich teilweise mit der Misswirtschaft bei der betreffenden Gesellschaft. Soweit der Beschuldigte Geld in die eigene Tasche steckte, bewirkte er unter dem Titel beider Delikte einen deckungsgleichen Gläubigerschaden. Allein unter dem Gesichtspunkt der Schädigung Dritter erheischt die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung keine weitere Bestrafung des Beschuldigten. Zu sanktionieren ist jedoch die bei der Misswirtschaft noch nicht erfasste unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten. Insofern erscheint die jeweilige qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zwar keineswegs als Bagatelle, aber jedenfalls auch nicht gleichermassen vorwerfbar wie bei isolierter Tatbegehung (OGer ZH SB180248 vom 18. Mai 2020 E. V/2.2.1). Diesem Umstand wird bei der Asperation entsprechend Rechnung getragen. 2. Aufgrund der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Ae. AG ist eine Asperation um 75 Strafeinheiten, jener zum Nachteil der Ah. GmbH um 45 Strafeinheiten, jener zum Nachteil der Ao. AG um 40 Strafeinheiten und jener zum Nachteil der Ai. GmbH um 30 Strafeinheiten vorzunehmen. c) Mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (i) Gläubiger der Gesellschaften des Beschuldigten (a) Objektive Tatschwere Die den Gesellschaften entzogenen Beträge entsprechen jenen bei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, weshalb auf das vorstehende Ausgeführte verwiesen werden kann. Der dadurch den Gläubigern verursachte Schaden ist jeweils beträchtlich. Die objektive Tatschwere ist in den einzelnen Fällen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Dies ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu veranschlagen. Demnach wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. (c) Fazit Die durch die hier zu beurteilenden Delikte verursachte Schädigung der Gläubiger wurde bereits bei den Misswirtschaften entsprechend zu Lasten des Beschuldigten veranschlagt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots ist daher den betreffenden Gläubigerschädigungen durch Vermögensminderung im Rahmen der Asperation kein Gewicht mehr beizumessen. (ii) Ap. (a) Objektive Tatschwere Um einen sozialversicherungsrechtlichen Regress als Organ der Ai. GmbH und der Ae. AG zu vereiteln, schenkte der Beschuldigte am 20. November 2012 seiner Ehefrau, B. , seinen Gesamteigentumsanteil an der Liegenschaft in Aq. und trat ihr am 14. Februar 2013 schenkungsweise seinen Gesamteigentumsanteil an der Liegenschaft in I. ab. Dieses Vorgehen war einfach. Durch seine Handlungen fügte der Beschuldigte der Ap. einen Schaden von CHF 445'706.− zu. Die objektive Tatschwere bei den beiden Gläubigerschädigungen durch Vermögensminderung erscheint jeweils als nicht mehr leicht. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und seine Beweggründe waren rein pekuniärer Natur, was wiederum tatbestandsimmanent und entsprechend neutral zu gewichten ist. Die subjektive Tatschwere führt demnach nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Die beiden Gläubigerschädigungen durch Vermögensminderung stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit den ungetreuen Geschäftsbesorgungen bei den betreffenden Gesellschaften. Sie sind letztlich die Konsequenz aus dem Vorgehen des Beschuldigten, das Geld dieser Gesellschaften, statt für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden, privat zu vereinnahmen. Für die beiden Taten ist die Strafe deshalb nur um je 40 Strafeinheiten zu asperieren. d) Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Krediten (i) Kreditaufnahme (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erstellte eine geschönte Jahresrechnung der Ai. GmbH für das Geschäftsjahr 2010. Statt einen Verlust auszuweisen, täuschte er einen Gewinn vor. Er scheute sich auch nicht davor, diese Jahresrechnung im Rahmen von Kreditverhandlungen der K. bank vorzulegen. Eine Jahresrechnung ist eine bedeutsame Urkunde, auf die sich andere Rechtssubjekte, wie beispielsweise Banken, verlassen können müssen. Die Fälschung einer Jahresrechnung lässt sich auch nicht ohne Weiteres durchschauen. Die objektive Tatschwere ist als leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert demnach die objektive Tatschwere nicht. (c) Fazit Für diese Tat ist die Strafe um 20 Strafeinheiten zu asperieren. (ii) Auszahlung von Kredittranchen (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte sieben Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 92'960.− und täuschte damit die K. bank, um die Auszahlung von Kredittranchen zu bewirken. Angesichts der Grundpfandsicherung des Kredits war das Verlustrisiko der Bank jedoch begrenzt. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten wiegt das objektive Verschulden als leicht. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz in unrechtmässiger Vorteilsabsicht, was tatbestandsimmanent und neutral zu veranschlagen ist. Das subjektive Tatverschulden bewirkt folglich keine Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Für dieses Delikt ist eine Asperation der Strafe um zwölf Strafeinheiten vorzunehmen. e) Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Scheingründung (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte täuschte in einem Sacheinlagevertrag entgegen den Tatsachen vor, dass er frei über den Porsche Panamera verfügen könne, den die zu gründende Ae. AG als Sacheinlage im Wert und zum Preis von CHF 100'000.− gegen Ausgabe der Aktien übernimmt. Die objektive Tatschwere erscheint als leicht bis nicht mehr leicht. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit Für diese Tat ist die Strafe um 15 Strafeinheiten zu asperieren. f) Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte täuschte den Notar und damit eine Person öffentlichen Glaubens sowie den Handelsregisterführer über die Berechtigung der Ae. AG an der Sacheinlage im Wert von CHF 100'000.−. Ins Gewicht fällt, dass aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags die Geschäftspartner der Ae. AG darauf vertrauen durften, dass die Gesellschaft über entsprechend werthaltiges Aktienkapital verfügt. Das objektive Tatverschulden ist als leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Sein Beweggrund war rein egoistischer Natur. Das subjektive Tatverschulden relativiert demnach die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit Zumal diese beiden Erschleichungen einer Falschbeurkundung untereinander sowie mit der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 5.2 der Anklage in engem sachlichen Zusammenhang stehen, sind die beiden in Rede stehenden Taten mit lediglich je zehn Strafeinheiten zu asperieren. g) Unterlassung der Buchführung (i) Objektive Tatschwere In Anbetracht des von der Vorinstanz in Erwägung II/5.3 festgestellten Sachverhalts betreffend die vom Beschuldigten zu verantwortenden Verfehlungen bei der Führung der Bücher der Ae. AG in den Jahren 2012 und 2013 erscheint das objektive Tatverschulden als leicht. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit Für diese Tat sind 15 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. h) Mehrfache Veruntreuung von Quellensteuern Vor dem Hintergrund der Erkenntnis der Vorinstanz in Erwägung II/5.6 und der Ausführungen des Kantonsgerichts in Erwägung II/A erscheint die objektive und subjektive Tatschwere der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern in Höhe von total rund CHF 9'500.− als leicht. Hierfür ist eine Asperation um drei Strafeinheiten vorzunehmen. i) Zwischenergebnis und Strafart Zur Einsatzstrafe von 420 Strafeinheiten sind 645 Strafeinheiten zu asperieren, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 1'065 Tagen – und damit einer Strafe von 35 Monaten Strafeinheiten – entspricht. Für die Misswirtschaft zum Nachteil der Ae. AG ist aufgrund der Strafhöhe zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die übrigen Straftaten könnten zwar bei isolierter Betrachtung Geldstrafen ausgefällt werden. Die Straftaten stehen jedoch samt und sonders in Verbindung mit der verlustreichen Geschäftstätigkeit des Beschuldigten als Gerüstebauer. Um seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten hat er eine ganze Reihe von Straftaten verübt, zu welchen er sich stets von neuem entschliessen musste. Dadurch offenbarte er eine hartnäckige und langjährige Bereitschaft, deliktisch tätig zu werden, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Eine blosse Geldstrafe ist daher nicht geeignet, um ihn inskünftig von seinem deliktischen Treiben abzuhalten. Es erscheint folglich vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe für die fraglichen Taten als zweckmässig. CC.  Täterkomponenten

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Nachtatverhalten 1. Die drei bereits erwähnten Vorstrafen (siehe Erwägung III/B/BC) betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig. Die Straftaten verübte der Beschuldigte jedoch während des laufenden Strafverfahrens, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Diese nicht einschlägige Delinquenz ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz in geringem Mass straferhöhend zu veranschlagen (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 108 N 243).

E. 2 x CHF 734.− [durchschnittlicher Quadrat-meterpreis in I. in den Jahren 2019-21, https://www.statistik.bl.ch/web_portal/5_1_6) + CHF 2'650'022.− [Investitionen beim Umbau, act. AA 69.20.006] x 0.91 [Altersentwertung]). Bei Anwendung einer Substanzwertberechnung ergäbe sich für den Gesamteigentumsanteil von B. einen Preis von CHF 343'914.− ([CHF 3'337'828.− minus CHF 2'650'000.−] : 2), wobei allerdings zu beachten ist, dass bei dieser Berechnung der Restwert für das vorbeste- hende Gebäude ausser Acht gelassen worden ist. Dem Gesagten nach dürfte der Verkehrswert des Gesamteigentumsanteils von B. deshalb zwischen CHF 343'914.− und CHF 1'150'000.− liegen. Damit scheint es keineswegs als ausgeschlossen, dass dessen Verkehrswert die von C. hierfür angebotene Summe von CHF 350'000.− deutlich übersteigt. Bereits aus diesem Grund kann dem Antrag von C. , die Liegenschaft in I. sei –gegen Entrichtung einer Zahlung von CHF 350'000.− sowie unter Übernahme der Hypotheken und der mit der Übertragung [des Gesamteigentumsanteils von B. an] der Liegenschaft verbundenen Kosten – in sein Alleineigentum zu überführen, keine Folge geleistet werden, bestünde ansonsten doch die naheliegende Gefahr, dass bei einer Beschlagnahme des Betrags von CHF 350'000.− anstelle des Gesamteigentumsanteils von B. das Einziehungssubstrat beträchtlich verkürzt würde. Zudem kann auf das erst an der Berufungsverhandlung gestellte Begehren auch aus Gründen des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht weiter eingegangen werden. Da die Übernahme des fraglichen Gesamteigentumsanteils durch C. nur zum Verkehrswert und unter ersatzweiser Beschlagnahme des Kaufpreises erfolgen könnte, müsste vorliegend ein Gutachten zum Verkehrswert der Liegenschaft eingeholt werden, was den bereits weit vorangeschrittenen Berufungsprozess unzulässig verzögern würde. F. Vorfragen a) Akteneinsicht Der Beschuldigte beantragt an der Berufungsverhandlung unter Vorfragen, das Verfahren sei wegen unzureichender Gewährung der Akteneinsicht auszustellen, und es sei nach genügender Vorbereitungszeit erneut zur Berufungsverhandlung zu laden. Zur Begründung macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm lediglich unvollständig Einsicht in die Akten gewährt, so fehle beispielsweise das Bundesgerichtsurteil 1B_26/2018 betreffend die Beschlagnahme der Liegenschaften. Nachdem an der Berufungsverhandlung hat festgestellt werden können, dass sich dieses Urteil bei den von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten elektronisch zur Verfügung gestellten Akten befindet, hat er den eingangs erwähnten Antrag zurückgezogen. Somit kann dieses Begehren zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben werden. b) Verwertbarkeit und konkursrechtliche Mitwirkungspflichten 1.1 Der Beschuldigte verlangt, mit Ausnahme der Faszikel SD SVG (Ziff. 8 der Anklage, Geschwindigkeitsüberschreitung) und SD Q (Ziff. 5.7 der Anklage, Veruntreuung von Quellensteuern) seien sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten; [eventualiter] für den Fall der Abweisung dieses Antrags sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen; in jedem Falle seien diese zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat und in jedem Falle sei über diese Anträge im Wege eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen. Mit kantonsgerichtlicher Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 wurden diese Verfahrensanträge abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wiederholte der Beschuldigte diese Begehren, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der genannten Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund kann vorab auf die betreffenden Ausführungen in dieser Verfügung verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich insoweit als Hervorhebungen und Ergänzungen.

E. 2.1 Die Vorderrichter begrenzten die vom Beschuldigten zu bezahlende Ersatzforderung auf CHF 200'000.− (39 % von CHF 516'474.89). Die Höhe dieses vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichs für die durch deliktische Mittel erlangten Vermögensvorteile erscheint als tief. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt nicht angefochten hat, kann es diesbezüglich jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine solidarische Haftung im Umfang von je CHF 100'000.− für die Ersatzforderung von B. und jene von C. . Weil der Beschuldigte vor dem Hintergrund des Dargestellten auch zur Leistung einer Ersatzforderung von insgesamt CHF 400'000.− hätte verpflichtet werden können, ist es aufgrund des Grundsatzes „a maiore ad minus“ und des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig, stattdessen lediglich eine Ersatzforderung von CHF 200'000.− und eine solidarische Haftung von CHF 200'000.− anzuordnen.

E. 2.1.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile eine Begründung, die unter anderem die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Gerichte, ihren Entscheid zu begründen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss bei einem Schuldspruch angegeben werden, aufgrund welcher Tatsachen dieser als nachgewiesen erachtet wird ( Macaluso / Toffel , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 81 N 10; CJ GE AARP/123/2019 vom 15. April 2019 E. 1.2.1).

E. 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 125 I 209 E. 9a; 107 Ia 1 E. 1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).

E. 2.2 Vom Beschuldigten wird nicht konkret geltend gemacht, dass die ihm auferlegten vermögensabschöpfungsrechtlichen Verpflichtungen uneinbringlich sind.

E. 2.2.1 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschuldigte gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 22. April 2020 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von rund CHF 27'601.75 aufweist (act. A5 ff.). Ausserdem hat der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens Kosten von insgesamt CHF 90'818.08 (rund CHF 74'818.08 [Vorverfahren und erste Instanz] + CHF 16'000.− [zweite Instanz]) zu tragen.

E. 2.2.2 In Bezug auf die Vermögensverhältnisse ist zu bemerken, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Liegenschaft in Aq. bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Beschuldigten nicht zu berücksichtigen ist. Denn die Ar. AG, die am 28. Juni 2019 ein Kaufrecht für diese Liegenschaft erwarb, hätte im Falle der Ausübung des Kaufrechts keine Zahlung an B. leisten müssen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass B. im Falle der Nichtausübung des Kaufrechts unter dem Strich etwas bekommen wird. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb von ihm keine näheren Angaben zu seinen gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen in Erfahrung gebracht werden können. Die Vorinstanz (Urt. SG E. III/2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt ihres Urteils als Geschäftsführer der Az. GmbH weiterhin im Bereich des Gerüstbaus tätig ist. Das dabei vom Beschuldigten erzielte Einkommen konnte die Vorinstanz nicht verlässlich eruieren, weshalb dieses zu schätzen ist (vgl. Art. 70 Abs. 5 StGB). Fest steht, dass der Beschuldigte während Jahren im Gerüstbau arbeitete und in diesem Bereich über eine ausgewiesene Führungserfahrung verfügt (vgl. act. Dossier PD A. ). Der heute 47-jährige Beschuldigte wird während der zehnjährigen Vollstreckungsverjährung der Ersatzforderung noch längst im Erwerbsleben stehen (Botschaft Revision StGB 1993, BBl 1993 III 316). Es ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die ihm die Erzielung eines Einkommens von brutto rund CHF 7'500.− pro Monat erlaubt (www.lohnrechner.bfs.admin.ch; wesentliche Parameter: Nordwestschweiz, vorbereitende Bauarbeiten, Baufachkräfte, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, mittleres Kader, 10 Dienstjahre, Alter: 47 Jahre, Niederlassungsbewilligung C). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von rund 17.7 % des Bruttoeinkommens (AHV/IV/EO [5.275 %], ALV [1.1 %], NBUV [geschätzt 2.3 %], BVG [langfristig 9 %]) resultiert ein Nettoeinkommen von rund CHF 6'170.− pro Monat. Nach Abzug seiner notwendigen Lebenshaltungskosten (CHF 850.− [hälftiger Grundbetrag], CHF 750.− [hälftige Kosten einer angemessenen Wohnung], CHF 400.− [Krankenkassenprämie], CHF 500.− [Steuern] und CHF 80.− [U-Abo]) bleibt ihm ein freier Betrag von CHF 3'590.− pro Monat. Demnach kann er bei einer Tätigkeit als Angestellter während der nächsten zehn Jahre eine frei verfügbare Summe von rund CHF 430'000.− erwirtschaften. Es kann jedoch keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch eine Tätigkeit als Unternehmer auf einen grünen Zweig kommt und dabei ein deutlich höheres Einkommen erzielen wird.

E. 2.2.3 Vor dem Hintergrund des Dargestellten und der gesamten deliktisch erlangten finanziellen Vorteile von insgesamt CHF 516'474.89 ist die Auferlegung einer Ersatzforderung von CHF 200'000.− und einer solidarischen Haftung von CHF 200'000.− keineswegs als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte vielmehr als Konsequenz seines eigenen kriminellen Tuns zu tragen. Es braucht an dieser Stelle auch nicht beurteilt zu werden, ob diese vermögensrechtlichen Abschöpfungsmassnahmen dereinst vollständig durchsetzbar sind. Eine Herabsetzung dieser Verpflichtungen würde dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, klar zuwiderlaufen. Zudem sei daran erinnert, dass es sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB um eine blosse Kann-Bestimmung handelt (vgl. OGer ZH SB190142 vom 6. Oktober 2020 E. V). Im Weiteren bringt der Beschuldigte nicht vor, dass durch diese Anordnungen seine Wiedereingliederung gefährdet würde. Auch aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ist somit nicht gegeben. 3. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Anordnungen zur Vermögensabschöpfung abzuweisen. b) Ersatzforderung  gegen  C.

E. 2.3 Im Übrigen kann bezüglich der Finanzierung des Erwerbs und des Umbaus der in Rede stehenden Liegenschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E. IV/2, 3, 4.2, 4.3 und 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach wurde diese Liegenschaft wie folgt finanziert: Ein Betrag von CHF 232'060.68 rührt aus den deliktischen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Ai. GmbH, der Ah. GmbH und der Ae. AG her. Ausserdem hat C. eigene Mittel in Höhe von CHF 103'902.66 beigesteuert. Die übrigen Geldmittel stammen aus Darlehen der K. bank.

b) Rechtliche Würdigung (i) Voraussetzungen der Einziehung 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ohne die vom Beschuldigten der K. bank vorgelegte gefälschte Jahresrechnung wäre ihm der Kredit sicherlich nicht oder jedenfalls nicht zu den gleichen Konditionen gewährt worden. Bereits aufgrund dieser Urkundenfälschung müsse der gesamte erlangte Vermögenswert und somit die gesamte Liegenschaft als durch eine Anlasstat finanziert eingestuft werden. Überdies sei zu beachten, dass der Beschuldigte auch durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung erlangte Mittel im Umfang von CHF 232'060.68 in den Kauf und Umbau der Liegenschaft investiert habe. Ohne die dem Beschuldigten anzulastenden Delikte hätte die Liegenschaft weder gekauft noch umgebaut werden können, weshalb die Einziehung der gesamten Liegenschaft angezeigt sei. Aus Verhältnismässigkeitsgründen seien jedoch die für den Kauf und Umbau ursprünglich investierten legalen Vermögensanteile aus dem einzuziehenden Verwertungserlös auszuscheiden. Diese umfassten die grundpfandgesicherten Forderungen der K. bank von total CHF 2'650'000.− und die von C. investierten legalen Mittel von insgesamt CHF 103'902.66. 2. Bei der Kreditaufnahme verwendete der Beschuldigte gegenüber der K. bank eine geschönte Jahresrechnung der ihm gehörenden Ai. GmbH für das Geschäftsjahr 2010. In Bezug auf die Kalkulation der Tragbarkeit des Kredits für den Kauf und Umbau der Liegenschaft in I. spielte dies keine Rolle, da die K. bank dem Aufwand für die Liegenschaft (Zinsaufwand, Amortisation, Nebenkosten) deren Mieterträge gegenüberstellte, woraus sich ein erheblicher Gewinn errechnete. Hingegen war die gefälschte Jahresrechnung für die Beurteilung der Bonität des Beschuldigten von Bedeutung, weil die K. bank hierfür auf das unwahre Einkommen des Beschuldigten bei der Ai. GmbH abstellte (act. AA 69.45.001 ff.). Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die K. bank bei wahrheitsgemässen Angaben des Beschuldigten bezüglich seiner Einkommensverhältnisse den Kredit nicht oder aber nicht zu denselben Bedingungen gewährt hätte. Die Annahme der Vorderrichter, die gesamte Liegenschaft müsse deswegen als durch eine Anlasstat finanziert eingestuft werden, greift indes zu kurz. Die Vorinstanz lässt nämlich ausser Acht, dass C. keine unrichtigen Angaben hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber der K. bank bei der Kreditaufnahme angelastet werden. Zudem blendet sie aus, dass aufgrund der knappen eigenen Ressourcen beim Beschuldigten und C. neben den deliktischen Mitteln des Beschuldigten von CHF 232'060.68 auch die von C. aufgebrachten Eigenmittel von CHF 103'902.66 für den Kauf und Umbau der Liegenschaft unabdingbar waren. In der vorliegenden Konstellation traten somit die legalen mitverursachenden Faktoren auf Seiten von C. gleichzeitig mit den Anlasstaten auf. Dies führt dazu, dass sowohl die Liegenschaft in I. als auch die daraus erzielten Mietzinsen nur teilweise der Anlasstat zugerechnet werden können (vgl. Scholl , a.a.O., Art. 70 N 146). In diesem Zusammenhang sei Folgendes angemerkt: Hätte der Beschuldigte bei der Kreditvergabe nicht mit gezinkten Karten gespielt und die Bank in Kenntnis seines richtigen Einkommens die Kreditvergabe verweigert, hätte C. im Jahre 2011 eine seinen finanziellen Verhältnissen entsprechende Liegenschaft kaufen können. Auf diese Weise hätte er aufgrund der allgemeinen starken Preissteigerung auf dem Immobilienmarkt ebenfalls einen bedeutenden Wertzuwachsgewinn und während zehn Jahren beträchtliche Mietzinseinnahmen erzielen können. Würde – wie vom Strafgericht angeordnet – C. lediglich das ursprünglich für die Liegenschaft in I. aufgewendete Kapital ausgehändigt, würde C. letztlich für die letzten zehn Jahre die Berechtigung zur Erzielung eines Kapitalgewinns und -ertrags auf seinem Vermögen abgesprochen. Dies würde einer unzulässigen Vermögensstrafe für den tatunbeteiligten C. gleichkommen. Zudem gebieten die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV), die Einziehung auf den deliktischen Vermögensteil und den daraus gezogenen Nutzen zu beschränken. Weil die Liegenschaft als unteilbares Objekt nicht teilweise eingezogen werden kann, ist diese zu verwerten und nur der illegale Anteil des Verwertungserlöses einzuziehen. Ebenso ist die Einziehung der Mietzinsen auf die deliktische Quote zu beschränken. Wie bereits dargelegt, wurden für die Finanzierung des Kaufs und Umbaus der Liegenschaft in I. deliktische Mittel des Beschuldigten von CHF 232'060.68 und eigene Mittel von C. von CHF 103'902.66 verwendet. Somit beträgt der deliktische Anteil an der Liegenschaft in I. und den Mietzinseinnahmen 69 % ([CHF 232'060.68] : [CHF 232'060.68 + CHF 103'902.66] x 100).

E. 2.3.1 Der historische Grund für das strafprozessuale Schweigerecht liegt im Schutz vor der folternden Inquisition und anderen notorischen Missbräuchen von Strafverfolgungsorganen. Gegenwärtig besteht der Zweck des Verbots von Zwang zur Selbstbezichtigung weiterhin darin, die Beschuldigten vor menschenrechtswidrigen Verhörpraktiken zu schützen. Auch der EGMR hat hauptsächlich dies vor Augen, wenn er ausführt, das Selbstbelastungsverbot solle vor ungerechtfertigtem bzw. missbräuchlichem Zwang („coercition abusive“) durch die Strafbehörden schützen. In Wirklichkeit geht es also offensichtlich nicht um die Aussagepflicht als solche, sondern um die Modalitäten ihrer Durchsetzung. (Nur) insoweit sind die in der strafrechtlichen Diskussion vorgebrachten Bedenken begründet: Wird eine Aussagepflicht mit Folter erzwungen, so führt dies erfahrungsgemäss oft dazu, dass wahrheitswidrige Aussagen gemacht werden. Deshalb sind solche Mittel mit Recht verboten, denn sie laufen dem Ziel der Wahrheitsfindung zuwider ( Seiler , Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 2005, S. 19). Das Selbstbelastungsprivileg dient somit letztlich dem Zweck, Justizirrtümer zu vermeiden und so ein faires Verfahren sicherzustellen (EGMR i.S. J.B. c. Suisse vom 3. Mai 2001 [requête no  31827/96]; EGMR i.S. Murray c. Royaume-Uni vom 8. Februar 1996 [requête no  18731/91]). Dieser Sinngehalt ist bei der Bestimmung des Umfangs der Selbstbelastungsfreiheit stets im Auge zu behalten.

E. 2.3.2 Nach der Auffassung des EGMR gelten die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht absolut (statt vieler: EGMR i.S. Al-Dulimi et Montana Management Inc. c. Suisse vom 26. November 2013 [requête no  5809/08], § 124). Der EMGR hat ausdrücklich festgestellt, dass die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Selbstbelastungsfreiheit kein absolutes Recht darstellt (EGMR i.S. Savic c. Autriche vom 15. September 2020 [requêtes nos  10487/16 et 10502/16], § 20). Im Entscheid i.S. Jalloh c. Allemagne [requête no  54810/00] vom 11. Juli 2006 hat der EGMR entschieden, eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit könne nur angenommen werden, wenn das Verfahren insgesamt nicht mehr als fair erscheint. Entscheidend sei, ob das Verfahren bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gegen das Interesse des Beschuldigten an der rechtmässigen Beweisbeschaffung insgesamt betrachtet fair gewesen ist ( Dannecker , Konturierung prozessualer Gewährleistungsgehalte des nemo tenetur-Grundsatzes anhand der Rechtsprechung des EGMR, in: ZSTW 2015 S. 993). Als massgebende Abwägungskriterien betrachtet der EGMR die Art und das Ausmass des Zwangs, der zur Erlangung der Beweise angewendet wurde; das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der betreffenden Straftat und der Bestrafung des Täters; das Bestehen angemessener Verfahrensgarantien und die tatsächliche Verwendung der betreffenden Beweismittel (EGMR i.S. Jalloh c. Allemagne, a.a.O., § 117).

E. 2.3.3 Aus der Rechtsprechung des EGMR folgt weiter, dass das Selbstbelastungsprivileg nicht per se die Anwendung von Zwangsmitteln zur Informationsgewinnung ausserhalb des Strafverfahrens gegen die betroffene Person verbietet (EGMR i.S. Saunders c. Royaume-Uni vom 17. Dezember 1996 [requête no  19187/91], § 67; EGMR i.S. Weh c. Autriche vom 8. April 2004 [requête no  38544/97], § 44; EGMR i.S. Ibrahim and Others c. Royaume-Uni vom 16. Dezember 2014 [requêtes nos  50541/08 et al.], § 267). So hat der EGMR festgestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensdeklaration gegenüber den Steuerbehörden die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert, obwohl die Nichteinhaltung dieser Pflicht mit einer Strafe belegt und der Betroffene wegen Falschdeklaration mit einer Geldstrafe belegt wurde. Dass er möglicherweise gelogen habe, um die Finanzbehörden an der Aufdeckung von Verhaltensweisen zu hindern, die möglicherweise zu einer Strafverfolgung führen könnten, reiche nicht aus, um die Selbstbelastungsfreiheit anzurufen (EGMR i.S. Allen c. Royaume-Uni vom 10. September 2002 [requête no  76574/01], § 1). Auskunftspflichten gegenüber Behörden sind in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten verbreitet und können ein breites Spektrum von Themen betreffen, etwa die Pflicht, in bestimmten Situationen der Polizei gegenüber seine Identität offenzulegen, was die Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt (EGMR i.S. Vasileva c. Danmark vom 25. September 2003 [requête no  52792/99] § 34; zum Ganzen: EGMR i.S. Savic c. Autriche vom 15. September 2020 [requêtes nos  10487/16 et 10502/16], § 22). Im Weiteren hat der EGMR hervorgehoben, dass Beweismittel, die unabhängig vom Willen des Beschuldigten existieren, nicht vom Schutzbereich des nemo tenetur-Grundsatzes umfasst sind. Solche Beweismittel dürfen selbst dann verwertet werden, wenn sie durch gegen den Beschuldigten angewendeten Zwang erlangt wurden (EGMR i.S. Saunders c. Royaume-Uni, a.a.O., § 69). Der EGMR nimmt also Dokumente (und andere körperliche Beweismittel), die unabhängig vom Willen des Beschuldigten bestehen, vom Schutz des Selbstbelastungsprivilegs explizit aus. Ihre (aktive) Herausgabe kann erzwungen werden, und sie dürfen trotz des Zwangs zur selbstbelastenden Herausgabe verwertet werden ( Dannecker , a.a.O., S. 1000 f.). So verletzt etwa die Pflicht zur Herausgabe von Geschäftsbüchern, deren Führung und Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Selbstbelastungsfreiheit nicht ( Dannecker , a.a.O., S. 1009).

E. 2.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient das Verfahrensrecht dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Es würde gegen das Gebot der praktischen Konkordanz von Verfassungsinteressen verstossen, das Anliegen des Schutzes der Verfahrensparteien zu verabsolutieren, und dafür das ebenfalls verfassungsrechtliche Anliegen der Wirksamkeit des materiellen Rechts zu vereiteln. Entscheidend ist, dass keine „coercition abusive“ ausgeübt wird, wie dies der EGMR wiederholt formuliert hat. Es ist mithin ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen anzustreben, um auf eine faire Weise die materielle Wahrheit zu erforschen, was sachgerechte Anpassungen des grundsätzlich anwendbaren nemotenetur-Grundsatzes an die jeweilige konkrete Situation zulässt bzw. gebietet (BGE 140 II 384 E. 3.3.5).

E. 2.4 Vorliegend bedeuten der späte Vergleichsabschluss und die „Rückzahlung“ aus dem Vollstreckungssubstrat keine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig geleistet hat. Aufgrund der Beschlagnahme der Liegenschaft in Aq. (act. SD Lieg 86.20.002) konnte sich der Beschuldigte der Forderung der Ap. nicht entziehen. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch den genannten Vergleich einen beachtlichen Forderungsverzicht der Ap. zu seinen Gunsten erwirkt hat. Unter diesen Umständen kann die Schadensdeckung nicht als eine den dargelegten Anforderungen für die strafmildernde Berücksichtigung tätige Reue angesehen werden. Ebenso wenig ist das dargestellte Verhalten des Beschuldigten unter einem anderen Titel strafmindernd zu berücksichtigen. 3. Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren grundsätzlich korrekt, war jedoch nicht besonders kooperativ. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich, was sich indessen neutral auswirkt.

E. 2.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die vom Beschuldigten am 4. September 2013 nach Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen dem Konkursamt Basel-Landschaft (fortan: Konkursamt) erteilten Auskünfte und eingereichte Eröffnungsbilanz der Ae. AG per 1. Januar 2013 keinem Verwertungsverbot unterliegen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gar nicht auf die vom Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt gemachten Aussagen abgestellt hat.

E. 3 Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E.II.2 – 4.3, 5.1 –5.5, 6.1, 6.3 – 7, 9 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1 C. macht geltend, er habe bis zum Jahre 2016 ein normales Leben geführt. Er habe als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens einen Jahresumsatz von einer Million Franken erzielt und sich monatlich rund CHF 7'000.− auszahlen lassen. Aufgrund der psychischen Belastung unter anderem durch die Hausdurchsuchungen bei ihm und die permanente Überwachung durch die Staatsanwaltschaft habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Am 6. Januar 2017 habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als einen Suizidversuch zu unternehmen. Seither befinde er sich bei Dr. med. W. in Behandlung und erhalte sechs verschiedene Medikamente. In der Folge sei auch sein Unternehmen Konkurs gegangen, wodurch sich seine finanzielle Situation immens verschlechtert habe. Er habe weder Anspruch auf Arbeitslosengelder noch auf Sozialhilfe. Eine Einziehung der gesamten Liegenschaft würde daher eine unverhältnismässige Härte darstellen.

E. 3.1.1 Das Kantonsgericht erachtet den von Advokat Dr. Thomas Christen geltend gemachten Aufwand von 81.25 Stunden als übersetzt. Die Berufung von C. beschränkt sich auf die Einziehung der Liegenschaft in I. und deren Mieterträge sowie die ihm auferlegte Ersatzforderung. Im Berufungsverfahren hatte sich Advokat Dr. Thomas Christen insbesondere mit den diesbezüglichen Erwägungen (12 Seiten betreffend C. ) und dem achtseitigen Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 auseinanderzusetzen. Die sich stellenden Fragen waren zudem von durchschnittlicher Schwierigkeit und nicht derart komplex, dass sie ausserordentlich umfangreiche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Das Kantonsgericht erachtet konkret den folgenden Aufwand als angemessen:

- Für die Anmeldung der Berufung, den Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und die Berufungserklärung erscheint ein Aufwand von 1.7 Stunden als angezeigt.

-  Advokat Dr. Thomas Christen macht für das Aktenstudium und rechtliche Abklärungen einen Aufwand von 39 Stunden, für die Berufungseingabe vom 15. Februar 2021 einen solchen von 10 Stunden und für die Eingabe vom 3. Juni 2021 einen solchen von einer Stunde geltend. Vorliegend lässt sich keine Notwendigkeit für ein besonders intensives Aktenstudium und die Abklärung ausserordentlicher Rechtsfragen ausmachen. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich vielmehr im Wesentlichen bereits aus dem angefochtenen Urteil und Beschluss vom 24. Juni 2020. In der sich hier auf die Frage der Einziehung und Ersatzforderung beschränkten Sache erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen.

- Advokat Dr. Thomas Christen fakturiert weiter für nicht näher spezifizierte Korrespondenz und Telefonate mit der Klientschaft einen Aufwand von 6.75 Stunden. In Anbetracht, dass ein Grund für einen erhöhten Besprechungsaufwand mit der Mandantschaft in der vorliegenden Sache weder ersichtlich noch konkret dargelegt ist, erscheinen hierfür lediglich 2 Stunden als angemessen.

- Für die Hauptverhandlung und eine halbstündige Nachbesprechung mit der Mandantschaft ist der Aufwand auf 5.5 Stunden festzusetzen. Da sich die Anwaltskanzlei von Advokat Dr. Thomas Christen in Liestal befindet, sind praxisgemäss keine Kosten für den Weg zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 19.2 Stunden als angemessen.

E. 3.1.2 Im Übrigen sei angemerkt, dass der unter dem Titel „Beschwerde“ in Rechnung gestellte Aufwand von 6 Stunden nicht zu entschädigen ist. Denn dieser betrifft das Beschwerdeverfahren Nr. 470 20 139, in welchem mit dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2020 C. eine Parteientschädigung verweigert wurde.

E. 3.2 Die fakturierten Auslagen von CHF 13.− für Telefonate, von CHF 150.− für 100 Kopien und von CHF 28.50 für Porto sind angemessen und tarifkonform.

E. 3.2.1 Aus den Akten folgt, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2011 in der Filiale der Ak. bank AG in der Al. in H. um 10:09 Uhr einen Barbetrag von CHF 50'000.− vom Geschäftskonto Nr. 6. der Ai. GmbH bezog und dieses Geld bereits um 10:25 Uhr desselben Tages auf der Geschäftsstelle der K. bank am Ba. 1 in H. vollständig auf das auf ihn und C. lautende Konto mit der Nummer 7. einzahlte (act. AA 10.01.244, AA 69.28.001, SD AH. 30.38.001). Die beiden genannten Lokalitäten liegen in einer Fussdistanz von nur rund zehn Minuten auseinander. Objektiviert ist sodann, dass dieser Betrag zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Liegenschaft in I. verwendet wurde (act. AA 69.10.001, AA 69.28.001, AA 69.45.114 ff.). Der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang der Barabhebung und -einzahlung spricht dafür, dass es sich jeweils um dasselbe Bargeld gehandelt hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Beschuldigte weder konkret darlegt noch ersichtlich ist, dass er die Einzahlung aus einer anderen Quelle als dem Geldbezug bei der Filiale der Ak. bank AG getätigt hat. Demnach scheint es als ausgeschlossen, dass der Betrag von CHF 50'000.− aus eigenen Mitteln des Beschuldigten stammt.

E. 3.2.2 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte am 16. November 2011, 10:19 Uhr, am Schalter der Ak. bank AG in der Al. in H. einen Betrag von CHF 100'000.− vom Geschäftskonto Nr. 8. der Ah. GmbH abhob und diese Summe gleichentags um 10:31 Uhr (zusammen mit weiteren CHF 500.−) bei der Geschäftsstelle der K. bank am Ba. 1 in H. auf das auf ihn und C. lautende Baukreditkonto Nr. 9. einzahlte (act. SD Ah. 30.18.001, AA 69.31.001). Diese Einzahlung diente fraglos der Finanzierung des Umbaus der Liegenschaft in I. (act. AA 69.31.001 ff.). Der enge zeitliche und örtliche Konnex der Barabhebung und -einzahlung indiziert klar, dass es sich jeweils um das gleiche Bargeld gehandelt hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als dies vom Beschuldigten auch eingeräumt worden ist (act. AA 10.01.227, AA 10.01.244). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte einen Tag vor der erwähnten Einzahlung die K. bank per E-Mail gebeten hatte, das von ihr verlangte Eigenkapital von CHF 100'500.− nicht leisten zu müssen, und als Begründung angegeben hatte, dass er sich in einer unangenehmen Situation befinde, da er Löhne bezahlen müsse. Hätte der Beschuldigte über eigene Vermögenswerte zur Bezahlung des Eigenkapitals verfügt, hätte er dieses E-Mail bestimmt nicht geschrieben (act. AA 69.45.137). Dieser Umstand passt dazu, dass der Beschuldigte die fragliche Geldsumme nicht aus eigenen Mitteln geleistet hat. Vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die am 16. November 2011 bei der Ak. bank AG bezogene Bargeldsumme von CHF 100'000.− gleichentags bei der K. bank zwecks Finanzierung der Bauarbeiten an der Liegenschaft in I. einbezahlt hat.

E. 3.2.3 Fehl geht sodann die Auffassung des Beschuldigten, die im jeweiligen Kassenkonto im Anschluss an die in Rede stehenden Bargeldeinbuchungen erfassten Verbuchungen von bezahlten Verbindlichkeiten würden beweisen, dass die Bareinlagen effektiv erfolgt seien.

E. 3.2.3.1 Gemäss Art. 801 aOR i.V.m. Art. 662a Abs. 4 aOR und Art. 957 aOR waren die Ai. GmbH und die Ah. GmbH gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäfts nötig waren, um die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse festzustellen. Dazu hatten sie den Bargeldverkehr in einem Kassenbuch festzuhalten. Darin waren die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und zeitnah aufzuzeichnen. Ein mehr als halbwöchentliches Zuwarten bis zur Eintragung widerspricht dem Gesetz ( Käfer , Berner Kommentar OR, 2. Aufl. 1981, Art. 957 N 587 ff.). Das Kassenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Bei einem digitalen Kassenbuch muss sichergestellt sein, dass das Programm nachträgliche Änderungen blockiert. Eine Kassenbuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über die Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (VGer ZH SB.2019.00053 vom 13. November 2019 E. 3.2).

E. 3.2.3.2 Weil bei der Ai. GmbH kein Kassenbuch geführt wurde, kann dem Gesagten zufolge die fragliche Bargeldeinzahlung über CHF 50'000.− allein aufgrund ihrer Verbuchung nicht als erstellt gelten. Zunächst fällt überdies auf, dass der am 11. Mai 2011 in bar bei der Ak. bank AG bezogene Betrag von CHF 50'000.− bei der Ai. GmbH am 10. Mai 2011 und damit einen Tag vor dem entsprechenden Bargeldbezug als Einzahlung in die Kasse erfasst wurde (act. AA 53.30.014, AA 53.32.008). Zudem werden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verbuchungen auf dem Kassenkonto dadurch begründet, dass zwei verschiedene Varianten des Kontoblatts „Kasse“ vorliegen (act. AA 53.30.013 ff., AA 53.32.007 ff.). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Ai. GmbH im Kontoblatt „Kasse“ wiederholt fünf- und sechsstellige Barzahlungen an die ebenfalls dem Beschuldigten gehörende Ah. GmbH der Aufbewahrungspflicht von Art. 962 aOR weggeworfen hatte, konnten diese nicht beschlagnahmt werden (act. AA 10.01.244, AA 54.19.003). Infolgedessen lässt sich nicht verlässlich eruieren, ob die besagten Bargeldeinzahlungen bei der Ah. GmbH effektiv eingingen und damit zuvor bei der Ai. GmbH abgeflossen sein müssen.

E. 3.2.3.3 Da bei der Ah. GmbH ebenfalls kein Kassenbuch geführt wurde, kann die besagte Bargeldeinzahlung über CHF 100'000.− bloss aufgrund ihrer Verbuchung nicht als nachgewiesen gelten (act. AA 54.21.020). Weil bei der Ah. GmbH die Buchhaltungsbelege wegen unterbliebener Aufbewahrung während der gesetzlichen Frist nicht sichergestellt werden konnten (act. AA 54.19.003), kann nicht ermittelt werden, ob die Bargeldeinnahmen aufgrund entsprechender Ausgaben erfolgt sein müssen. Ferner fällt auf, dass gemäss der Buchhaltung der Ah. GmbH von Juli bis Oktober 2011 im Monatsdurchschnitt rund CHF 115'000.− sowie im November und Dezember 2011 weit höhere Beträge von rund CHF 175'000.− pro Monat an Subunternehmer bezahlt worden sein sollen. Weil die Subunternehmer regelmässig und teils mehrmals monatlich bezahlt wurden (act. AA 10.01.107), begründet der dargestellte Zahlungsfluss den Verdacht, dass im Dezember und November 2011 Zahlungen an Fremdarbeiter verbucht worden sein könnten, welche nicht erfolgt sind, um den durch zuvor fiktiv eingebuchte Bareinnahmen begründeten Fehlbestand in der Kasse wieder zu eliminieren. Dieser Verdacht wird auch durch die Tatsache gestützt, dass von Anfang Juli bis zum 15. November 2011 (4 ½ Monate) insgesamt CHF 488'140.80 und vom 16. November bis zum 31. Dezember 2011 (1 ½ Monate) insgesamt CHF 327'232.55 an Subunternehmer bezahlt worden sein sollen (vgl. AA 54.19.001 ff.). Dazu würde jedenfalls passen, dass die hier in Frage stehende Bareinlage vom 16. November 2011 über CHF 100'000.− bloss fiktiv erfolgt ist.

E. 3.2.4 In Anbetracht all der vorstehenden Ausführungen kann im Ergebnis nur geschlossen werden, dass die am 10. Mai 2011 verbuchte Bareinzahlung in die Kasse der Ai. GmbH von CHF 50'000.− und die am 16. November 2011 verbuchte Bareinzahlung in die Kasse der Ah. GmbH von CHF 100'000.− lediglich dem Schein nach erfolgt sind und der Beschuldigte diese Gelder privat vereinnahmt hat. An dieser Überzeugung des Kantonsgerichts vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn N. und M. als Zeugen anders aussagen würden. Demnach kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 3.3.b und 4.3 erstellt ist.

b) Einvernahme diverser Personen zu den Gerüstarbeiten in I. 1. Der Beschuldigte begehrt im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. 5.5.1 lit. c der Anklage (Vermögensentnahme bei der Ae. AG durch Erstellenlassen des Gerüsts und Notdachs) an der Berufungsverhandlung erstmals, es seien X. (recte wohl: Y. ), Z. (recte wohl: Aa. ), Ab. , Ac. und Ad. als Entlastungszeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Zur Begründung trägt er vor, das Gerüstmaterial habe er von An. mehr oder weniger gratis für einen symbolischen Betrag zur Verfügung gestellt erhalten. Die Montage und die Demontage habe er in der Freizeit (Wochenende und nach Feierabend) unter freiwilliger, gefälligkeitshalber erfolgter Mithilfe der vorgenannten Personen durchgeführt. Somit treffe es nicht zu, dass die Aufwendungen für das Erstellen des Gerüsts zum Umbau der Liegenschaft in I. zu Lasten der Ah. GmbH oder der Ae. AG gegangen seien.

E. 3.3 Der Stundenansatz ist im vorliegenden Fall praxisgemäss auf CHF 250.− festzusetzen (KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. VII/A/Ab/c/cb/cbb).

E. 3.4 Dem Gesagten zufolge ist die angemessene Entschädigung für die Vertretung von C. im zweitinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'375.85 festzulegen (19.2 Std. à CHF 250.−, CHF 191.50 Auslagen und CHF 384.35 MWST).

E. 4 Entsprechend dem Obsiegen von C. zu einem Viertel ist dessen Rechtsvertreter, Advokat Dr. Thomas Christen, für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung CHF 1'344.− (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 96.10]) aus der Staatskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB).
  2. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben .“ „10. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 5 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .“ „13.a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. A. Noll, Advokat, in Höhe von CHF 29'509.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'077.− (5 Std. inkl. Weg, Nachbesprechung und 7.7 % MWSt. [CHF 77.−]) in Höhe von total CHF 30'586.10 aus der Gerichtskasse entrichtet (wovon CHF 8'277.40 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 22'308.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung).“ II. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020, aus- zugsweise lautend: „1. A. wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 90.− , bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. (...)
  3. a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einge- zogen und verwertet. b) Mit der Verwertung der Liegenschaft wird die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, beauftragt. c) Aus dem Verwertungserlös sind die Verwertungskosten der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, zu begleichen. d) Aus dem danach verbleibenden Überschuss sind die noch offene Hypothekarschuld und die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe der grundpfandgesicherten Forderungen von CHF 2'650'000.− zu begleichen. e) Ein danach verbleibender Überschuss ist in Höhe von CHF 103'902.66 zugunsten von C. auszuscheiden. Davon werden CHF 100'000.− zur Sicherung der gegen C. ausgesprochenen Ersatzforderung (vgl. Ziff. 9) beschlagnahmt, bis im Falle einer Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung die für die Zwangsvollstreckung zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. CHF 3'902.66 sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C. auf eine von ihm anzugebende Kontoverbindung zu überweisen. f) Ein danach verbleibender Überschuss verfällt dem Staat.
  4. a) Die gemäss Ziff. 6.c des Beschlusses des Strafgerichts vom
  5. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen in Höhe von CHF 172'500.− (Stand per 24.06.2020) werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . b) Die gemäss Ziff. 6.b des Beschlusses des Strafgerichts vom
  6. Juni 2020 beschlagnahmten Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf A. und C. , bei der K. bank werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . c) Die gemäss Ziff. 3.a und 4 des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen aus der Liegenschaft J. strasse 2 in I. werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . d) Die Beschlagnahme über die Liegenschaft in I. gemäss Ziff. 1.a des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 gilt mit der Verwertung durch den Fund- und Verwertungsdienst Basel-Landschaft als aufgehoben . Im Übrigen wird der Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben .
  7. A. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 200'000.− verurteilt . Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit B. und C. .
  8. B. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 150'000.− verurteilt . Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit A. und C. .
  9. C. wird in solidarischer Haftung mit A. und B. in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 100'000.− verur- teilt . (…)
  10. Sämtliche übrigen beschlagnahmten und edierten Akten und Daten (Aktenbeilagen Pos. 1 - 106, 111 - 115 gemäss Übersicht der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte) verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.
  11. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 54'468.08, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CH 350.− und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.−. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)
  12. a) (…) b) A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c) (…)“ wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten A. , in teilweiser Gutheissung der Berufung des Verfahrensbeteiligten C. sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositivziffern 1, 5f), 6b) und 6c) aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „1. A. wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jah ren und 9 Monaten , als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019 und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Juli 2021, wovon 9 Monate vollzogen werden sowie für den Strafteil von 2 Jahren der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB.“ „5. f) Ein danach verbleibender Überschuss wird im Umfang von 31 % dem Verfahrensbeteiligten C.        herausgegeben und verfällt im Übrigen dem Staat.“ „6. b) Die mit der Dispositivziffer 6.b des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf A. und C. , bei der K. bank werden im Umfang von 31 % dem Verfah rensbeteiligten C.    herausgegeben und im Übrigen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .
  13. c) Der von den mit den Dispositivziffern 3.a und 4 des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen inklusive vertraglich geschuldeter Nebenkosten aus der Liegenschaft an der J. strasse 2 in I. (Parzelle Nr. 2 im Grundbuch I. ) nach Abzug der Aufwendungen der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, für die Verwaltung und den Unterhalt der Liegenschaft verbleibende Überschuss wird im Umfang von 31 % dem Verfahrensbeteilig ten C.        herausgegeben und im Übrigen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .“ Im Übrigen werden die Dispositivziffern 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6d, 7, 8, 9, 11, 12 sowie 13b und 13c des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020 bestätigt . III. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total CHF 20'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 19'800.− und Auslagen von pauschal CHF 200.−) werden zu vier Fünfteln (CHF 16'000.−) dem Beschuldigten und zu drei Zwanzigsteln (CHF 3'000.−) dem Verfahrensbeteiligten C. auferlegt sowie zu einem Zwanzigstel (CHF 1'000.−) auf die Staatskasse genommen. IV. a) Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Andreas Noll, wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'637.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 689.05]) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). b) Advokat Dr. Thomas Christen wird als Rechtsvertreter des Verfahrensbeteiligten C. für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'344.− (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 96.10]) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2023 [6B_999/2022] ab.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.12.2021 460 20 253 (460 2020 253)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Dezember 2021 (460 20 253) Strafrecht Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw. / Strafzumessung / Einziehung und Ersatzforderung Von einem Gemeinschuldner in einem konkursamtlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 222 SchKG gemachte Aussagen sind in einem Strafverfahren verwertbar (E. I/F/b). Die überwiegend mit deliktischen Mitteln erworbene Liegenschaft ist zu verwerten und der illegale Anteil des Verwertungserlöses ist einzuziehen. Ebenso sind die Mietzinsen im Umfang der deliktischen Quote einzuziehen. Der legale Anteil des Nettoverkaufserlöses einschliesslich des Mehrwerts und der Mietzinsen ist hingegen dem Berechtigten herauszugeben (E. IV/A/AB/b und IV/B/BA/b/i). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Verfahrensbeteiligte 1 . C. , vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligter 2 und Berufungskläger D. , vertreten durch Advokat Philipp A. D'Hondt, Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel, Verfahrensbeteiligter 3 E. und F. , vertreten durch Advokat Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4010 Basel, Verfahrensbeteiligte 4 Gegenstand Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020 A.a) Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 24. Juni 2020 Folgendes: „1. A. wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 90.− , bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). 4. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben . 5.a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und verwertet. b) Mit der Verwertung der Liegenschaft wird die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, beauftragt. c) Aus dem Verwertungserlös sind die Verwertungskosten der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, zu begleichen. d) Aus dem danach verbleibenden Überschuss sind die noch offene Hypothekarschuld und die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe der grundpfandgesicherten Forderungen von CHF 2'650'000.− zu begleichen. e) Ein danach verbleibender Überschuss ist in Höhe von CHF 103'902.66 zugunsten von C. auszuscheiden. Davon werden CHF 100'000.− zur Sicherung der gegen C. ausgesprochenen Ersatzforderung (vgl. Ziff. 9) beschlagnahmt, bis im Falle einer Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung die für die Zwangsvollstreckung zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. CHF 3'902.66 sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C. auf eine von ihm anzugebende Kontoverbindung zu überweisen. f) Ein danach verbleibender Überschuss verfällt dem Staat. 6.a) Die gemäss Ziff. 6.c des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen in Höhe von CHF 172'500.− (Stand per 24.06.2020) werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . b) Die gemäss Ziff. 6.b des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf A. und C. , bei der K bank werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . c) Die gemäss Ziff. 3.a und 4 des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen aus der Liegenschaft J. strasse 2 in I. werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezo gen . d) Die Beschlagnahme über die Liegenschaft in I. gemäss Ziff. 1.a des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 gilt mit der Verwertung durch den Fund- und Verwertungsdienst Basel-Landschaft als aufgeho ben . Im Übrigen wird der Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben . 7. A. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 200'000.− verurteilt . Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit B. und C. . 8. B. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 150'000.− verurteilt . Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit A. und C. . 9. C. wird in solidarischer Haftung mit A. und B. in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 100'000.− verurteilt . 10. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 5 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich ge löscht . 11. Sämtliche übrigen beschlagnahmten und edierten Akten und Daten (Aktenbeilagen Pos. 1 - 106, 111 - 115 gemäss Übersicht der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte) verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. 12. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 54'468.08, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CH 350.− und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.−. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…) 13. a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. A. Noll, Advokat, in Höhe von CHF 29'509.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'077.− (5 Std. inkl. Weg, Nachbesprechung und 7.7 % MWSt. [CHF 77.−]) in Höhe von total CHF 30'586.10 aus der Gerichtskasse entrichtet (wovon CHF 8'277.40 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 22'308.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung). b) A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c) (…)“ b) Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24. Juni 2020 bestimmte das Strafgericht überdies: „1.a) Das Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, im Grundbuch I. bleibt beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und das Grundbuchamt des Kantons Basel-Landschaft wird weiterhin angewiesen , die im Grundbuch I. auf dem obgenannten Grundstück bereits angemerkte Grundbuchsperre aufrecht zu erhalten.

b) Die Anordnungen betreffend die Zahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 3 des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2018 werden aufgehoben . 2.a) Den Eigentümern B. und C. sowie allfälligen beauftragten Dritten wird die Verwaltung der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft in I. (Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2) per sofort entzogen .

b) An deren Stelle wird die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, per sofort mit der Verwaltung der vorgenannten Liegenschaft beauftragt . Die Abteilung Fund- und Verwertungsdienst wird ermächtigt, die Verwaltung ganz oder teilweise an Dritte zu delegieren.

3. a) Die Forderungen der Eigentümer B. und C. bzw. der Vermieter aus Mietvertrag gegenüber den Mietern der Liegenschaft in I. (Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2) werden beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

b) Sämtliche Mieter der Liegenschaft in I. (Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2) werden angewiesen , den ganzen Mietzins (inkl. vertraglich geschuldeter Nebenkosten) ab sofort auf eine von der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, anzugebende Zahlungsverbindung zu bezahlen unter Hinweis darauf (Art. 266 Abs. 4 StPO), dass die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses (inkl. vertraglich geschuldeter Nebenkosten) nur durch Bezahlung an diese Zahlstelle getilgt wird.

4. Die gemäss der vorstehenden Ziff. 3 lit. a und b eingehenden Mietzinszahlungen (inkl. vertraglich geschuldeter Nebenkosten), werden zu Handen der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, zur Tilgung der in Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Unterhalt der Liegenschaft in I. anfallenden Kosten freigegeben. Der verbleibende Rest bleibt beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

5. (…)

6. a) Die Anordnungen gegenüber der K. bank und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gemäss Ziff. 1 – 4 der Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Oktober 2019 werden aufgehoben .

b) Die Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4. , lautend auf A. und C. bei der K. bank, werden vollumfänglich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

c) Die Gutschriften aus Mieteinnahmen auf dem Konto des Strafgerichts Basel-Landschaft in Höhe von CHF 172'500.− (Stand per 24.6.2020) bleiben be schlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). d) (…) 7. (…)“ B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 meldeten A. (fortan: Beschuldigter) und C. jeweils mit Schreiben vom 6. Juli 2020 die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den beiden am 20. Oktober 2020 zugestellt. C. Der Beschuldigte begehrte mit Berufungserklärung vom 9. November 2020, die Dispositivziffern 1, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13b und 13c des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem stellte der Beschuldigte die Verfahrensanträge, es seien mit Ausnahme der Faszikel SD SVG (Ziff. 8 der Anklage, Geschwindigkeitsüberschreitung) und SD Q (Ziff. 5.7 der Anklage, Veruntreuung von Quellensteuern) sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten; [eventualiter] für den Fall der Abweisung dieses Antrags sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen; in jedem Falle seien diese zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat und in jedem Falle sei über diese Anträge im Wege eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen. Sodann sei die Einvernahme (recte: das Protokoll der Einvernahme) mit L. vom 20. Februar 2015 aus den Akten zu entfernen, eventualiter sei L. in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Es seien ferner M. , N. , O. , P. , Q. , R. , S. , T. , U. sowie V. in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. D. C. beantragte mit Berufungserklärung vom 9. November 2020, es sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts von einer Einziehung und Verwertung der Liegenschaft in I. sowie aller damit erwirtschafteten Erträge abzusehen. Dementsprechend seien die Dispositivziffern I.a, 3.a, 4, 6.b, 6.c des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 sowie die [in Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils ausgesprochene] Verurteilung von C. zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 100'000.− in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und B. aufzuheben; alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. E. Am 1. Dezember 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten und begehrte, es sei die in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Strafe abzuändern, und der Beschuldigte sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwölf Monate unbedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren für den bedingten Strafteil zu verurteilen. F. Am 8. Januar 2021 wiederholte der Beschuldigte seine Verfahrensanträge. G. Am 29. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungsbegründung ein. H. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass er sich die Einreichung einer Berufungsbegründung für einen Zeitpunkt nach der instruktionsrichterlichen Verfügung über die in der Berufungserklärung vom 9. November 2020 gestellten Beweisanträge vorbehält. I. Am 15. Februar 2021 reichte C. seine Berufungsbegründung ein. Darin stellte er die Verfahrensanträge, es seien Dr. med. W. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie C. vor der Rechtsmittelinstanz als Zeugen zu befragen. J. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021, die Verfahrensanträge des Beschuldigten seien abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. K. Sodann schloss die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 17. März 2021 auf Abweisung der Berufung von C. , unter o/e Kostenfolge. L. Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. M. Mit Präsidialverfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Mai 2021 wurde unter anderem Folgendes bestimmt: „7. Die Verfahrensanträge des Beschuldigten, es seien mit Ausnahme der Faszikel SD SVG (AKS Ziff. 8, Geschwindigkeitsüberschreitung) und SD Q (AKS Ziff. 5.7 Veruntreuung von Quellensteuern) sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten; eventualiter für den Fall der Abweisung dieses Antrags sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. die Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen; in jedem Falle seien diese zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat, und in jedem Falle sei über diese Anträge im Wege eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen, wird abgewiesen. 8. Auf den Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei die Einvernahme (recte: das Protokoll der Einvernahme) mit L. vom 20. Februar 2015 aus den Akten zu entfernen, wird nicht eingetreten. Der Eventualantrag des Beschuldigten, es sei L. in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen, wird abgewiesen. 9. Die Verfahrensanträge des Beschuldigten, es seien M. , N. , O. , P. , Q. , R. , S. , T. , U. und V. in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen, werden abgewiesen. 10. Die Verfahrensanträge von C. , es seien Dr. med. W. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie C. als Zeugen zu befragen, werden abgewiesen.“ N. Am 8. Dezember 2021 erneuerte der Beschuldigte die mit der Berufungserklärung vom 9. November 2020 gestellten Verfahrensanträge. O. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 vor dem Kantonsgericht erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Andreas Noll, Advokat Dr. Thomas Christen und Staatsanwalt Pascal Heinold. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen fest. C. bestand in materieller Hinsicht auf seinen Berufungsbegehren. Überdies stellte er den Beweisantrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend seine Arbeitsfähigkeit zu erstellen. Zudem begehrte er, die Liegenschaft in I. sei – gegen Entrichtung einer Zahlung von CHF 350'000.− sowie unter Übernahme der Hypotheken und der mit der Übertragung [des Gesamteigentumsanteils von B. an] der Liegenschaft verbundenen Kosten – in sein Alleineigentum zu überführen, sofern der Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zustimmten. Der Beschuldigte hielt an seinen Verfahrensanträgen gemäss der Berufungsklärung vom 9. November 2020 fest. Ausserdem stellte er den Beweisantrag, es seien X. (recte wohl: Y. ), Z. (recte wohl: Aa. ), Ab. , Ac. und Ad. als Entlastungszeugen zu befragen. Zudem beantragte er das Nachstehende:

1. Das Verfahren sei zur Durchführung der beantragten Konfrontationen und Befragungen der beantragten Entlastungszeugen auszustellen oder aber zufolge krasser Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren einzustellen.

2. Eventualiter sei folgenden Rechtsbegehren stattzugeben: 2.1 In Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen kostenlos freizusprechen. 2.2 Es sei die Rechtskraft der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils festzustellen. 2.3 In Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei die Beschlagnahme der Liegenschaft in I. aufzuheben. 2.4 In Aufhebung der Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils sei die Beschlagnahme aller beschlagnahmten Mieteinnahmen aufzuheben. Die Verfügungsbefugnis über das Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf den Beschuldigten und C. bei der K. bank, sei wieder zur ausschliesslichen Verfügung auf die Kontoinhaber zu übertragen. Demzufolge sei auch der Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 ex tunc aufzuheben. 2.5 In Aufhebung der Dispositivziffern 7 – 9 des angefochtenen Urteils seien keine Ersatzforderungen anzuordnen. 2.6 Es seien sämtliche beim Beschuldigten und bei B. beschlagnahmten Unterlagen oder sonstigen Gegenstände in Aufhebung von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils an die jeweils Berechtigen zurückzugeben. 2.7 In Aufhebung der Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils seien die Verfahrenskosten [des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses] zu Lasten des Staates zu verlegen. 2.8 In Aufhebung der Dispositivziffer 3 lit. b und lit. c [recte: 13 lit. b und lit. c] des angefochtenen Urteils sei dem Beschuldigten keine Rückzahlungsverpflichtung [bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung] aufzuerlegen. 2.9 Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. 2.10 Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung gemäss Honorarnote vom 13. Dezember 2021 zuzusprechen. Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufungen des Beschuldigten und von C. sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). 2. Ergänzend sei klargestellt, dass B. keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat zwar an der mündlichen Berufungsverhandlung eine Vollmacht von B. eingereicht. Dies ändert indes nichts daran, dass es an einem entsprechenden Rechtsmittel fehlt und daher auf die B. betreffenden Punkte nicht weiter einzugehen ist. B. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Folgerichtig kann die Berufung beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Schmid / Jositsch , Praxis-kommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 9. November 2020 das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2, 3, 4, 10 und 13.a an. Die Berufungserklärung von C. vom 9. November 2020 beschränkt sich sinngemäss auf die Dispositivziffern 5, 6 und 9 des vorinstanzlichen Urteils. Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2020 richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil daher hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Freisprüche), 3 (Einstellung des Verfahrens), 4 (Verzicht auf eine Ersatzforderung gegen F. , E. und D. ), 10 (Löschung forensisch gesicherter Daten) und 13.a (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1). Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Zuständigkeit der Strafjustiz zur Beurteilung der Einziehung C. rügt, dem Strafgericht sei die Kompetenz zur Liquidation der einfachen Gesellschaft zwischen dem Beschuldigten (recte wohl: B. ) und ihm bezüglich der Liegenschaft in I. (Parzelle Nr. 2) nicht zugestanden. Die Klage (recte wohl: der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung) müsse für die Berechnung der Einziehungssumme, welche vorgängig zwingend die Liquidation der einfachen Gesellschaft voraussetze, an das Zivilgericht überwiesen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die strafrechtliche Einziehung geht allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen vor (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3b). Zuständig zur Beurteilung der Einziehung war aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorliegend beantragten Freiheitsstrafe von drei Jahren die Dreierkammer des Strafgerichts (§ 14 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 EG StPO). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Dreierkammer des Strafgerichts über die in Rede stehende Einziehung befunden hat. Somit erweist sich der Einwand als unbegründet, die Vorinstanz hätte die Sache in Bezug auf die Einziehung dem Zivilkreisgericht überweisen müssen. E. Antrag auf Bewilligung der Übernahme eines beschlagnahmten Gesamteigentumsanteils 1. C. beantragt, die Liegenschaft in I. sei – gegen Entrichtung einer Zahlung von CHF 350'000.− sowie unter Übernahme der Hypotheken und der mit der Übertragung [des Gesamteigentumsanteils von B. an] der Liegenschaft verbundenen Kosten – in sein Alleineigentum zu überführen, sofern der Staatsanwalt und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten zustimmten. 2. Die in Rede stehende Liegenschaft befindet sich im Gesamteigentum von B. und C. (act. AA 69.01.003 ff.). Diese wurde zwecks Sicherstellung der Einziehung von Deliktserlösen beschlagnahmt (act. AA 69.00.001 ff.). Über deren Einziehung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine Veräusserung des sichergestellten Gesamteigentumsanteils ist daher B. grundsätzlich nicht gestattet respektive hat sie heute keinen entsprechenden Rechtsanspruch. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Liegenschaft zu verwerten und der auf den Gesamteigentumsanteil von B. entfallende Nettoveräusse-rungserlös einzuziehen. Durch eine Veräusserung des Gesamteigentumsanteils von B. darf das Einziehungssubstrat auf jeden Fall nicht geschmälert werden. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Mehrfamilienhaus mit zwei 5 ½-Zimmerwohnungen, vier 4 ½-Zimmerwohnungen und drei Büros handelt. Die Grundstücksfläche beträgt 1'262 m 2. (act. AA 69.01.003, AA 69.02.059, AA 69.02.065, AA 69.80.001, AA 69.45.373.3). Im Juni 2017 wurde diese Liegenschaft durch einen Immobilienmakler zum Preis von CHF 4'950'000.− zum Verkauf ausgeschrieben (act. AA 69.80.006 f.). Bei einem Ertragswert von CHF 4'950'000.− würde der Kapitalisierungszinssatz bei 4.1 % (CHF 201'960.− [Net-tomietzinseinnahmen, act. AA 69.45.373.3] : CHF 4'950'000.− x 100) liegen, was im heutigen Negativzinsumfeld nicht als von vorneherein unrealistisch angesehen werden kann. Soweit aus den Akten ersichtlich, beträgt die hypothekarische Belastung der Liegenschaft CHF 2'650'000.−. Demnach scheint es nicht als ausgeschlossen, dass der auf die Verwertung des Gesamteigentumsanteils von B. entfallende Nettoerlös (unter Ausklammerung der Verwertungskosten) bei CHF 1'150'000.− ([CHF 4'950'000.− minus CHF 2'650'000.−] : 2) liegen könnte, zumal die Immobilienpreise in den letzten Jahren nochmals stark angezogen haben. Der Substanzwert beträgt prima vista unter Berücksichtigung des Landwerts und der Investitionen beim Umbau CHF 3'337'828.− (1'262 m 2. x CHF 734.− [durchschnittlicher Quadrat-meterpreis in I. in den Jahren 2019-21, https://www.statistik.bl.ch/web_portal/5_1_6) + CHF 2'650'022.− [Investitionen beim Umbau, act. AA 69.20.006] x 0.91 [Altersentwertung]). Bei Anwendung einer Substanzwertberechnung ergäbe sich für den Gesamteigentumsanteil von B. einen Preis von CHF 343'914.− ([CHF 3'337'828.− minus CHF 2'650'000.−] : 2), wobei allerdings zu beachten ist, dass bei dieser Berechnung der Restwert für das vorbeste- hende Gebäude ausser Acht gelassen worden ist. Dem Gesagten nach dürfte der Verkehrswert des Gesamteigentumsanteils von B. deshalb zwischen CHF 343'914.− und CHF 1'150'000.− liegen. Damit scheint es keineswegs als ausgeschlossen, dass dessen Verkehrswert die von C. hierfür angebotene Summe von CHF 350'000.− deutlich übersteigt. Bereits aus diesem Grund kann dem Antrag von C. , die Liegenschaft in I. sei –gegen Entrichtung einer Zahlung von CHF 350'000.− sowie unter Übernahme der Hypotheken und der mit der Übertragung [des Gesamteigentumsanteils von B. an] der Liegenschaft verbundenen Kosten – in sein Alleineigentum zu überführen, keine Folge geleistet werden, bestünde ansonsten doch die naheliegende Gefahr, dass bei einer Beschlagnahme des Betrags von CHF 350'000.− anstelle des Gesamteigentumsanteils von B. das Einziehungssubstrat beträchtlich verkürzt würde. Zudem kann auf das erst an der Berufungsverhandlung gestellte Begehren auch aus Gründen des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) nicht weiter eingegangen werden. Da die Übernahme des fraglichen Gesamteigentumsanteils durch C. nur zum Verkehrswert und unter ersatzweiser Beschlagnahme des Kaufpreises erfolgen könnte, müsste vorliegend ein Gutachten zum Verkehrswert der Liegenschaft eingeholt werden, was den bereits weit vorangeschrittenen Berufungsprozess unzulässig verzögern würde. F. Vorfragen a) Akteneinsicht Der Beschuldigte beantragt an der Berufungsverhandlung unter Vorfragen, das Verfahren sei wegen unzureichender Gewährung der Akteneinsicht auszustellen, und es sei nach genügender Vorbereitungszeit erneut zur Berufungsverhandlung zu laden. Zur Begründung macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm lediglich unvollständig Einsicht in die Akten gewährt, so fehle beispielsweise das Bundesgerichtsurteil 1B_26/2018 betreffend die Beschlagnahme der Liegenschaften. Nachdem an der Berufungsverhandlung hat festgestellt werden können, dass sich dieses Urteil bei den von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten elektronisch zur Verfügung gestellten Akten befindet, hat er den eingangs erwähnten Antrag zurückgezogen. Somit kann dieses Begehren zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben werden. b) Verwertbarkeit und konkursrechtliche Mitwirkungspflichten 1.1 Der Beschuldigte verlangt, mit Ausnahme der Faszikel SD SVG (Ziff. 8 der Anklage, Geschwindigkeitsüberschreitung) und SD Q (Ziff. 5.7 der Anklage, Veruntreuung von Quellensteuern) seien sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten; [eventualiter] für den Fall der Abweisung dieses Antrags sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen; in jedem Falle seien diese zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat und in jedem Falle sei über diese Anträge im Wege eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen. Mit kantonsgerichtlicher Schlussverfügung vom 20. Mai 2021 wurden diese Verfahrensanträge abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wiederholte der Beschuldigte diese Begehren, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der genannten Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund kann vorab auf die betreffenden Ausführungen in dieser Verfügung verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich insoweit als Hervorhebungen und Ergänzungen. 1.2. Zur Begründung stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst auf den Standpunkt, das Strafverfahren sei grundsätzlich durch die Anzeige des Konkursamtes Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2013 ausgelöst worden. Diese Anzeige habe sich auf die anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme des Beschuldigten erlangten Kenntnisse in Bezug auf den bei der Gründung der Ae. AG als Sacheinlage eingebrachten Porsche gestützt. Bei dieser Einvernahme habe das Konkursamt den Beschuldigten auf die strafbewährte Auskunftspflicht gemäss Art. 222 SchKG hingewiesen. Weil damit die Selbstbelastungsfreiheit verletzt worden sei, dürften die vom Konkursamt erhobenen Beweise nicht verwertet werden. Ebenso seien die im Strafverfahren dadurch erlangten weiteren Beweise als „fruitof-thepoisonous-tree“ unverwertbar. 2.1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1 – 2 StPO). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Diese Regel wurde bereits vor dem Erlass der StPO sinngemäss von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung abgeleitet (BGE 142 IV 207 E. 8.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (fortan: EGMR) übereinstimmt, gewährleistet auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz des „fair trial“) im Strafprozess ein (ungeschriebenes) Schweigerecht und ein Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 144 I 126 E. 4.1; 142 IV 207 E. 8.3). Im Konkursverfahren ist der Schuldner nach Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). 2.2 Bei der Normierung von Art. 222 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine konkursrechtliche Spezialbestimmung, welche allgemeinen strafprozessualen Regelungen, wie dem Selbstbelastungsprivileg, vorgeht. Diese ist aufgrund von Art. 190 BV für das Kantonsgericht verbindlich, soweit sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht (BGE 140 II 384 E. 3.3.1). 2.3 Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die konkursrechtliche Auskunftspflicht durch die Selbstbelastungsfreiheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Einschränkung erfährt. 2.3.1 Der historische Grund für das strafprozessuale Schweigerecht liegt im Schutz vor der folternden Inquisition und anderen notorischen Missbräuchen von Strafverfolgungsorganen. Gegenwärtig besteht der Zweck des Verbots von Zwang zur Selbstbezichtigung weiterhin darin, die Beschuldigten vor menschenrechtswidrigen Verhörpraktiken zu schützen. Auch der EGMR hat hauptsächlich dies vor Augen, wenn er ausführt, das Selbstbelastungsverbot solle vor ungerechtfertigtem bzw. missbräuchlichem Zwang („coercition abusive“) durch die Strafbehörden schützen. In Wirklichkeit geht es also offensichtlich nicht um die Aussagepflicht als solche, sondern um die Modalitäten ihrer Durchsetzung. (Nur) insoweit sind die in der strafrechtlichen Diskussion vorgebrachten Bedenken begründet: Wird eine Aussagepflicht mit Folter erzwungen, so führt dies erfahrungsgemäss oft dazu, dass wahrheitswidrige Aussagen gemacht werden. Deshalb sind solche Mittel mit Recht verboten, denn sie laufen dem Ziel der Wahrheitsfindung zuwider ( Seiler , Das (Miss-)Verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, in: recht 2005, S. 19). Das Selbstbelastungsprivileg dient somit letztlich dem Zweck, Justizirrtümer zu vermeiden und so ein faires Verfahren sicherzustellen (EGMR i.S. J.B. c. Suisse vom 3. Mai 2001 [requête no  31827/96]; EGMR i.S. Murray c. Royaume-Uni vom 8. Februar 1996 [requête no  18731/91]). Dieser Sinngehalt ist bei der Bestimmung des Umfangs der Selbstbelastungsfreiheit stets im Auge zu behalten. 2.3.2 Nach der Auffassung des EGMR gelten die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht absolut (statt vieler: EGMR i.S. Al-Dulimi et Montana Management Inc. c. Suisse vom 26. November 2013 [requête no  5809/08], § 124). Der EMGR hat ausdrücklich festgestellt, dass die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Selbstbelastungsfreiheit kein absolutes Recht darstellt (EGMR i.S. Savic c. Autriche vom 15. September 2020 [requêtes nos  10487/16 et 10502/16], § 20). Im Entscheid i.S. Jalloh c. Allemagne [requête no  54810/00] vom 11. Juli 2006 hat der EGMR entschieden, eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit könne nur angenommen werden, wenn das Verfahren insgesamt nicht mehr als fair erscheint. Entscheidend sei, ob das Verfahren bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gegen das Interesse des Beschuldigten an der rechtmässigen Beweisbeschaffung insgesamt betrachtet fair gewesen ist ( Dannecker , Konturierung prozessualer Gewährleistungsgehalte des nemo tenetur-Grundsatzes anhand der Rechtsprechung des EGMR, in: ZSTW 2015 S. 993). Als massgebende Abwägungskriterien betrachtet der EGMR die Art und das Ausmass des Zwangs, der zur Erlangung der Beweise angewendet wurde; das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der betreffenden Straftat und der Bestrafung des Täters; das Bestehen angemessener Verfahrensgarantien und die tatsächliche Verwendung der betreffenden Beweismittel (EGMR i.S. Jalloh c. Allemagne, a.a.O., § 117). 2.3.3 Aus der Rechtsprechung des EGMR folgt weiter, dass das Selbstbelastungsprivileg nicht per se die Anwendung von Zwangsmitteln zur Informationsgewinnung ausserhalb des Strafverfahrens gegen die betroffene Person verbietet (EGMR i.S. Saunders c. Royaume-Uni vom 17. Dezember 1996 [requête no  19187/91], § 67; EGMR i.S. Weh c. Autriche vom 8. April 2004 [requête no  38544/97], § 44; EGMR i.S. Ibrahim and Others c. Royaume-Uni vom 16. Dezember 2014 [requêtes nos  50541/08 et al.], § 267). So hat der EGMR festgestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensdeklaration gegenüber den Steuerbehörden die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert, obwohl die Nichteinhaltung dieser Pflicht mit einer Strafe belegt und der Betroffene wegen Falschdeklaration mit einer Geldstrafe belegt wurde. Dass er möglicherweise gelogen habe, um die Finanzbehörden an der Aufdeckung von Verhaltensweisen zu hindern, die möglicherweise zu einer Strafverfolgung führen könnten, reiche nicht aus, um die Selbstbelastungsfreiheit anzurufen (EGMR i.S. Allen c. Royaume-Uni vom 10. September 2002 [requête no  76574/01], § 1). Auskunftspflichten gegenüber Behörden sind in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten verbreitet und können ein breites Spektrum von Themen betreffen, etwa die Pflicht, in bestimmten Situationen der Polizei gegenüber seine Identität offenzulegen, was die Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt (EGMR i.S. Vasileva c. Danmark vom 25. September 2003 [requête no  52792/99] § 34; zum Ganzen: EGMR i.S. Savic c. Autriche vom 15. September 2020 [requêtes nos  10487/16 et 10502/16], § 22). Im Weiteren hat der EGMR hervorgehoben, dass Beweismittel, die unabhängig vom Willen des Beschuldigten existieren, nicht vom Schutzbereich des nemo tenetur-Grundsatzes umfasst sind. Solche Beweismittel dürfen selbst dann verwertet werden, wenn sie durch gegen den Beschuldigten angewendeten Zwang erlangt wurden (EGMR i.S. Saunders c. Royaume-Uni, a.a.O., § 69). Der EGMR nimmt also Dokumente (und andere körperliche Beweismittel), die unabhängig vom Willen des Beschuldigten bestehen, vom Schutz des Selbstbelastungsprivilegs explizit aus. Ihre (aktive) Herausgabe kann erzwungen werden, und sie dürfen trotz des Zwangs zur selbstbelastenden Herausgabe verwertet werden ( Dannecker , a.a.O., S. 1000 f.). So verletzt etwa die Pflicht zur Herausgabe von Geschäftsbüchern, deren Führung und Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, die Selbstbelastungsfreiheit nicht ( Dannecker , a.a.O., S. 1009). 2.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient das Verfahrensrecht dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Es würde gegen das Gebot der praktischen Konkordanz von Verfassungsinteressen verstossen, das Anliegen des Schutzes der Verfahrensparteien zu verabsolutieren, und dafür das ebenfalls verfassungsrechtliche Anliegen der Wirksamkeit des materiellen Rechts zu vereiteln. Entscheidend ist, dass keine „coercition abusive“ ausgeübt wird, wie dies der EGMR wiederholt formuliert hat. Es ist mithin ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen anzustreben, um auf eine faire Weise die materielle Wahrheit zu erforschen, was sachgerechte Anpassungen des grundsätzlich anwendbaren nemotenetur-Grundsatzes an die jeweilige konkrete Situation zulässt bzw. gebietet (BGE 140 II 384 E. 3.3.5). 2.4 Nachfolgend sind die Selbstbelastungsfreiheit und die strafbewehrte konkursrechtliche Auskunftspflicht in eine praktische Konkordanz zu bringen. Die Verpflichtung des Gemeinschuldners zur vollständigen Auskunft über seine Vermögensgegenstände gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bildet ein essenzielles Element eines Konkursverfahrens. Für eine sachgerechte und effiziente Durchführung des Konkursverfahrens sind die Gläubiger und die Konkursbehörden auf die Mithilfe des Gemeinschuldners als wichtigster Informationsträger angewiesen, da einzig er den vollständigen Überblick über seine Vermögenswerte hat ( Lustenberger / Schenker , Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 222 N 5; Vouilloz , Commentaire romand LP, 1. Aufl. 2005, Art. 222 N 3). Der Zweck der Offenlegungspflicht besteht darin, sicherzustellen, dass kein vorhandener Vermögenswert des Gemeinschuldners verborgen bleibt, um die zentrale Aufgabe des Konkursverfahrens, die Verteilung des Eigentums des Gemeinschuldners, gerecht durchführen zu können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die strafbewehrte Auskunftspflicht in Art. 222 Abs. 1 SchKG geschaffen. Ohne die Strafbewehrung wäre diese Auskunftspflicht weitgehend zahnlos. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB bei einer konkursamtlichen Befragung anders als bei der Einvernahme eines Beschuldigten im Strafverfahren offenkundig anderen als Strafverfolgungszwecken dient und damit nicht intentional auf eine Selbstbelastung gerichtet ist. Sie zielt lediglich darauf ab, den Gemeinschuldner zur Offenlegung aller seiner Vermögenswerte anzuhalten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gemeinschuldner Vermögenswerte aufgrund deren Strafbewehrung nennt, die gar nicht zur Konkursmasse gehören. Und selbst wenn er solches tun würde, hätte dies gegebenenfalls bloss eine Aussonderungsklage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG zur Folge. Unter den dargestellten Umständen kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die konkursrechtliche Auskunftspflicht einem ungerechtfertigten Zwang gleichkommt. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG vermag folglich keine grundlegenden menschenrechtlichen Bedenken zu wecken. Erwähnt sei, dass gerade bei einem Konkurs einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, wie es vorliegend der Fall ist, der Unternehmer die Schulden der Gesellschaft hinter sich lassen und einen Neustart beginnen kann. Im Gegenzug für dieses Privileg soll er jedoch auch die entsprechenden Auskünfte über die Vermögenswerte der konkursiten Gesellschaft erteilen und zwar ungeachtet davon, dass sich der unredliche Unternehmer durch seine Angaben allenfalls einem Strafverfahren aussetzen könnte. Auf jeden Fall überwiegt in allen Konkursfällen das Interesse der Konkursgläubiger, die notwendigen Angaben vom Gemeinschuldner als wichtigsten Informationsträger zu erlangen, um auf die gesamte Konkursmasse zugreifen zu können. Zu guter Letzt sei angefügt, dass effiziente Konkursverfahren, welche die Befriedigung der Konkursgläubiger aus dem gesamten verwertbaren Vermögen des Gemeinschuldners erlauben, zu einem funktionierenden Wirtschaftswesen gehören und damit offensichtlich im öffentlichen Interesse liegen. Im Lichte all dessen folgt, dass die strafbewehrte Auskunftspflicht im Konkursverfahren ein angemessenes Mittel für die ordnungsmässige Abwicklung des Konkursverfahrens darstellt und damit zulässig ist. Entsprechende von einem Gemeinschuldner in einem konkursamtlichen Verfahren gemachte Aussagen sind daher in einem Strafverfahren verwertbar. An dieser Stelle sei angemerkt, dass auch im Steuer- und Umweltrecht gleichartige Mitwirkungspflichten wie im Konkursverfahren gelten. So sind etwa Steuerpflichtige verpflichtet, korrekte Steuererklärungen auszufüllen (vgl. Art. 124 Abs. 2 DGB). Häufig lassen sich aber aus einer Steuererklärung Rückschlüsse auf eine in der Vorperiode begangene, strafbare Steuerhinterziehung ableiten. Mit der Einreichung der Steuererklärung belastet sich also der Steuerpflichtige auch in strafrechtlicher Beziehung ( Seiler , a.a.O., S. 12 f.). Würde die Selbstbelastungsfreiheit absolut gelten, wäre die Durchführbarkeit von praktikablen Steuer- und Umweltrechtverfahren ernsthaft in Frage gestellt. Auch dies verdeutlicht, dass eine uneingeschränkte Anwendung der Selbstbelastungsfreiheit nicht angezeigt ist. 2.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die vom Beschuldigten am 4. September 2013 nach Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen dem Konkursamt Basel-Landschaft (fortan: Konkursamt) erteilten Auskünfte und eingereichte Eröffnungsbilanz der Ae. AG per 1. Januar 2013 keinem Verwertungsverbot unterliegen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz gar nicht auf die vom Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt gemachten Aussagen abgestellt hat. 3. Selbst jedoch wenn die Aussagen des Beschuldigten beim Konkursamt und die dort eingereichten Unterlagen als nicht verwertbar zu qualifizieren wären, würde dies dem Beschuldigten nicht helfen. 3.1.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz selbst bestimmte Beweise als nicht verwertbar bezeichnet. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen Beweise, welche die Behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach der genannten Bestimmung nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3). Von einer Fernwirkung kann indes nicht gesprochen werden, wenn der unverwertbare Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war, denn dann besteht kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises. Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 u. 3.3.3; BGer 1B_572/2021 vom 5. November 2021 E. 2.2; 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.4). 3.1.2 Zunächst sei auf den Entscheid des EGMR i.S. Bloise c. France vom 11. Juli 2019 (requête no  30828/13) hingewiesen. Der beurteilte Fall betrifft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten Auguste Bloise, Geschäftsführer einer Gesellschaft, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung („abus de biens sociaux“). Auguste Bloise gestand während des Polizeigewahrsams teilweise den Tatvorwurf. Dem Beschuldigten war jedoch vorgängig weder ein Anwalt zur Seite gestellt noch ist er über das Recht der Selbstbelastungsfreiheit („le droit de ne pas s’incriminer soimême“) aufgeklärt worden. Der EGMR hat festgestellt, dass die französischen Gerichte in ihren Urteilen nicht auf die Aussagen des Beschuldigten während des Polizeigewahrsams, sondern auf andere Beweise abgestellt hätten und das Verfahren insgesamt fair gewesen sei. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK hat der EGMR daher verneint. 3.2. Im vorliegenden Fall reichte das Konkursamt am 2. Dezember 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die offiziellen und allfälligen faktischen Organe der Ae. AG ein. Zur Begründung führte es insbesondere aus, gemäss der vom Beschuldigten unterbreiteten Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2013 führe die Ae. AG unter der Bilanzposition „Mobile Sacheinlagen“ einen Wert von CHF 100'000.− auf. Laut Gründungsunterlagen (Öffentliche Urkunde über die Gründung der Ae. AG vom 13. Dezember 2011 sowie Sacheinlagevertrag vom 13. Dezember 2011) bilde das Fahrzeug der Marke Porsche, Panamera Diesel, Limousine, Jahrgang 2011, Gegenstand einer Sacheinlage. Anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme habe es festgestellt, dass dieses Fahrzeug bei der Firma Af. AG mit Vertrag vom 8. Dezember 2011 geleast worden sei. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei dieses Fahrzeug nicht mehr im Besitze der Konkursitin gewesen. Als Beilagen reichte das Konkursamt das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Ax. vom 28. August 2013 (Nr. 30 13 691), das Einvernahmeprotokoll Nr. 9 vom 4. September 2013 mit dem Beschuldigten, das provisorische Forderungseingabeverzeichnis im Konkurs über die Ae. AG vom 2. Dezember 2013 sowie die Gründungsunterlagen und die Bilanz der Ae. AG per 1. Januar 2012 ein (act. SD Ae. 01.01.001 ff.). 3.3.1 Wie es sich mit der Verwertbarkeit der durch die konkursamtliche Einvernahme des Beschuldigten vom 4. September 2013 erlangten Beweismittel verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Beschuldigten im Konkursverfahren ein Schweigerecht zugestanden wäre sowie die von ihm dort gemachten Aussagen und eingereichten Beweismittel wegen unterbliebener Belehrung über dieses Recht unverwertbar wären, würde dies einer Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten unter vorgängiger Aufklärung über das Aussageverweigerungsrecht nicht entgegenstehen. Die Zulässigkeit der Wiederholung der Beweisabnahme ist selbst bei Vorliegen einer absoluten Unverwertbarkeit des Erstbeweismittels zulässig (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Demgemäss sind die vom Beschuldigten nach der Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Aussage und der Mitwirkung im Strafverfahren gemachten Depositionen verwertbar. Zudem durfte die Staatsanwaltschaft weitere Beweismittel erheben, wenn dies ohne die Aussagen des Beschuldigten bei der konkursamtlichen Befragung und die von ihm dabei eingereichten Unterlagen möglich gewesen wäre. 3.3.2. Das vorinstanzliche Urteil beruht hinsichtlich der vom Konkursamt angezeigten Schwindelgründung bei der Ae. AG auf folgenden Sachbeweisen: dem Leasingantrag des Beschuldigten an die Af. AG vom 27. September 2011 (act. SD Ae. 70.05.007), dem Kaufvertrag zwischen der Ag. AG und dem Beschuldigten vom 3. November 2011 (act. SD Ae. 70.01.008), dem Leasingvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Af. AG vom 7. Dezember 2011 (act. SD Ae. 70.05.010), dem Kaufvertrag zwischen der Ag. AG und der Af. AG vom 8. Dezember 2011 (act. SD Ae. 70.05.020), dem Sacheinlagevertrag vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae. 40.01.012 f.), dem Gründungsbericht vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae. 40.01.014), der Errichtungsurkunde vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae. 40.01.006 ff.), der Anmeldung der Ae. AG beim Handelsregisteramt vom 13. Dezember 2011 (act. SD Ae. 40.01.004) sowie dem Handelsregisterauszug über die Ae. AG (act. SD Ae. 40.01.002). Diese Unterlagen gelangten aufgrund von Editionsverfügungen bzw. eines Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft in die Untersuchungsakten (act. SD Ae. 40.01.001, SD Ae. 70.01.001 ff., SD Ae. 70.05.001 ff.). Die betreffenden Untersuchungshandlungen drängten sich bereits aufgrund der ohne jegliche Mitwirkung des Beschuldigten wahrnehmbaren äusseren Umstände im vorliegenden Fall auf. Die Ae. AG wurde am 14. Dezember 2011 mit einem vollliberierten Aktienkapital von CHF 100'000.− gegründet (act. SD Ae. 40.01.000 ff.). Bereits am 28. August 2013 musste das Konkursgericht über diese Gesellschaft den Konkurs eröffnen (act. SD Ae. 01.01.004 ff.). Gemäss dem Konkursverzeichnis vom 2. Dezember 2013 wurden Forderungen von insgesamt knapp CHF 220'000.− angemeldet (act. SD Ae. 01.01.017 ff.). Am 24. September 2014 musste das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden (act. SD Ae. 40.01.000 ff.). Wegen des in Relation zum Gesellschaftskapital auffallend hohen Betrags der angemeldeten Konkursforderungen hätte die Staatsanwaltschaft in objektiver Hinsicht allen Grund zur Annahme gehabt, dass die Gesellschaft bereits längere Zeit vor der Konkurseröffnung überschuldet war und eine Anzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen haben könnte. Aufgrund dieser klaren Verdachtslage wäre es für die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall im Vordergrund gestanden, die Bilanzposition „Geschäftsfahrzeuge“ als einziges namhaftes Aktivum in der Bilanz der Ae. AG näher zu untersuchen, zumal bei Sacheinlagegründungen notorischerweise gehäuft Schwindeleien stattfinden. Bei einer entsprechenden Prüfung hätte die Staatsanwaltschaft fraglos festgestellt, dass der erwähnte Porsche vom Beschuldigten bloss geleast war und daher von ihm lediglich zum Schein als Sacheinlage zur Liberierung des Aktienkapitals der Ae. AG verwendet wurde. In der Folge hätte die Staatsanwaltschaft jegliche Veranlassung gehabt, abzuklären, ob sich der Beschuldigte in weiteren Fällen bei der Ae. AG oder anderen Gesellschaften unrechtmässig verhalten haben könnte. Gerade weil das Phänomen der Wegwerfgesellschaften bei der Staatsanwaltschaft zweifelsohne bekannt ist, drängten sich entsprechende Untersuchungen bei den Gesellschaften auf, an welchen der Beschuldigte namhaft beteiligt war bzw. die Geschäfte führte. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass die vorliegend massgebenden Beweise – im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit – auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten erhoben worden wären. Demnach steht der Verwertbarkeit des von der Vorinstanz für die Schuldsprüche herangezogenen Beweismaterials nichts entgegen. Die vom Beschuldigten beim Konkursamt gemachten Aussagen und eingereichten Unterlagen waren somit im Streitfall für die Beweiserhebung nicht notwendig. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom 4. September 2013 und die vom Konkursamt der Staatsanwaltschaft übermittelten Aktenstücke können somit nicht als „conditio sine qua non“ für die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren angesehen werden. Demnach sind sämtliche von der Vorinstanz verwendeten Beweismittel verwertbar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sich für das Konkursamt eine Anzeige auch aufgedrängt hätte, wenn der Beschuldigte im konkursamtlichen Verfahren von Anfang an jegliche Aussage und Mitwirkung verweigert hätte. Wie bereits erwähnt, hatte die Ae. AG nur einen kurzen Bestand, und die Summe der angemeldeten Konkursforderungen im Verhältnis zum Gesellschaftskapital war auffallend hoch. Allein dies begründete einen dringenden Verdacht, dass die Gesellschaft bereits längere Zeit vor der Konkurseröffnung überschuldet gewesen sein und eine rechtzeitige Anzeige an den Konkursrichter unterlassen haben könnte. Die Annahme eines solchen Verdachts hätte sich für das Konkursamt umso mehr aufgedrängt, als es auch schon über die Ah. GmbH, bei welcher der Beschuldigte ebenfalls wie bei der vorgenannten Gesellschaft alleiniges Organ war, im Jahre 2013 den Konkurs abwickeln musste (act. AA 54.01.001 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass auch ohne die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom 4. September 2013 und die dabei eingereichten Unterlagen zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Anzeige durch das Konkursamt erfolgt wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der in Rede stehenden Beweismittel. 3.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz ohnehin lediglich auf die von der Staatsanwaltschaft und von ihr selbst erhobene Beweise, die ohne Mitwirkung des Beschuldigten gewonnen wurden, abgestellt. Der Beschuldigte hatte sowohl im Vorverfahren als auch in den gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen und Beweismitteln zu äussern. Insgesamt erscheint das Verfahren als fair, weshalb auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR der Verwertung der von der Vorinstanz angeführten Beweismittel nichts entgegensteht. 3.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Rede stehenden Beweismittel verwertbar sind. Demnach erweist sich der Antrag des Beschuldigten, es seien mit Ausnahme der Faszikel SD SVG und SD Q sämtliche Aktenstücke und „inhaltliche Bezugnahmen darauf“ durch den Instruktionsrichter aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten, als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.1 Der Beschuldigte verlangt für den Fall der Abweisung des Begehrens betreffend die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der besagten Aktenstücke, es sei das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen. 4.2 Das Rechtsmittelverfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO; BGer 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigt sich mit Blick auf ein anderes Verfahren nur dann, wenn das Urteil im anderen Verfahren für den weiteren Gang des in Frage stehenden Rechtsmittelverfahrens unentbehrlich ist (vgl. Landshut / Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 12). Die Sistierung eines Rechtsmittelverfahrens ist in Anbetracht des Beschleunigungsgebots nur mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3). Der Beschuldigte legt weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass im streitgegenständlichen Berufungsverfahren das Abwarten eines allfälligen Entscheids des Bundesgerichts betreffend die Verwertbarkeit bzw. die Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten unentbehrlich ist. Somit erweist sich die vorliegende Berufungssache als spruchreif. Zudem erscheint eine Sistierung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als nicht angebracht, da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bereits am 3. Dezember 2013, d.h. vor über acht Jahren, eröffnet worden ist (act. AA 90.01.001) und an den zügigen Fortgang des Strafverfahrens umso strengere Anforderungen gestellt werden, je länger dessen Eröffnung zurückliegt. Mithin ist auch das [Eventual-]Begehren, es sei für den Fall der Abweisung des Antrags betreffend die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der besagten Aktenstücke das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwertbarkeit bzw. Siegelung der um Siegelung ersuchten Akten zu sistieren bzw. auszustellen, als unbegründet abzuweisen. 4.3 Zufolge der Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden Aktenstücke steht überdies der Antrag, es seien die zur Siegelung beantragten Akten so lange weder vom instruierenden Präsidenten zur Kenntnis zu nehmen, noch bei den anderen Mitgliedern des im Berufungsverfahren gebildeten oder noch zu bildenden Spruchkörpers (inkl. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber) in Zirkulation zu setzen, als die Berufungsinstanz noch nicht definitiv in für das Berufungsverfahren massgebender Weise über die Frage der Verwertbarkeit entschieden hat, als unbegründet da und ist daher abzuweisen. 4.4 Der Beschuldigte verlangt überdies, es sei über die besagten Anträge in Form eines selbständig eröffneten, beschwerdefähigen Zwischenentscheids zu verfügen. Über aufgeworfene Vorfragen entscheidet das gesamte Gericht in Form eines einfachen verfahrensleitenden Entscheids. Die Begründung erfolgt im Endentscheid (KGer GR SK1 17 21 vom 12. Dezember 2017 E. 4.1). Der vorerwähnte Verfahrensantrag ist somit abzuweisen. c) Verwertbarkeit und Zeugentüchtigkeit Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung, es sei die Einvernahme (recte: das Protokoll der Einvernahme) mit L. vom 20. Februar 2015 aus den Akten zu entfernen. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde mangels Begründung darauf nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erneuert der Beschuldigte diesen Antrag. Er unterlässt es jedoch auch in dieser Eingabe wie an der Berufungsverhandlung, sein Begehren näher zu begründen, weshalb erneut darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn indessen auf die vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragene Begründung abzustellen wäre, vermöchte dies dem Beschuldigten nichts zu helfen. Vor der Vorinstanz trug er vor, die besagte Einvernahme sei unverwertbar, weil L. bekundet habe, er sei in den Universitären Psychiatrischen Kliniken und könne daher der Einvernahme nicht folgen. Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten Menschen mit geistigen Störungen insoweit als zeugentüchtig, als ihre Wahrnehmungsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird (BGE 118 Ia 28 E. 1c). L. erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2015 als Auskunftsperson auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand zunächst, nicht im Stande zu sein, Aussagen zu machen. Er berichtete jedoch in der Folge ausführlich über seinen Gesundheitszustand und erteilte umfassend zur Sache Auskunft (act. AA 10.01.065 ff.). Die Antworten von L. sind weder unklar noch inadäquat. Darum liegen keine Anhaltspunkte vor, welche seine Zeugentüchtigkeit als fraglich erscheinen lassen. Demzufolge sind diese als prinzipiell verwertbar zu qualifizieren, weshalb das Protokoll der Einvernahme von L. vom 20. Februar 2015 nicht aus den Akten zu entfernen ist. d) Verwertbarkeit und Konfrontationsrecht

1. Der Beschuldigte begehrte mit der Berufungserklärung weiter für den Fall der Abweisung des Begehrens, das Protokoll der Einvernahme von L. vom 20. Februar 2015 sei aus dem Recht zu weisen, L. sei in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zur Sache zu befragen und deshalb zur Hauptverhandlung vorzuladen. Der Beschuldigte beantragte überdies mit der Berufungserklärung, es seien M. , N. , O. , P. , Q. , R. , S. , T. , U. und V. in direkter und kontradiktorischer Konfrontation mit dem Beschuldigten zu befragen und dementsprechend zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurden diese Anträge abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 stellte der Beschuldigte dieses Begehren nochmals und rügt eine Verletzung des durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Konfrontationsrechts. Er macht insbesondere geltend, der Konfrontationsanspruch bezwecke, die Glaubhaftigkeit eines Belastungszeugen auf die Probe zu stellen. Werde dieses Recht lediglich im Vorverfahren im Rahmen des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO gewährt, so könnten die Gerichte diese nicht sachgerecht beurteilen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt er zudem vor, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räume ihm das Recht ein, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu haben. Für das Stellen von Ergänzungsfragen sei ihm nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, da er diese gleich anlässlich der Einvernahme des Belastungszeugen habe stellen müssen. 2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren das Teilnahme- und Konfrontationsrecht respektiert hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 [Urt. SG] E. I/5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist Folgendes anzumerken: 2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2). Diese Möglichkeit kann im Moment der belastenden Aussage oder erst später gewährt werden (EGMR i.S. Lucà c. Italie vom 27. Februar 2001 [requête no  33354/96], § 39). Im Übrigen verlangt Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Gelegenheit zur Befragung des Belastungszeugen nur in Fällen, in denen dessen Aussagen für die Feststellung der Schuld entscheidend sind ( Bigler , in: Convention européenne des droits de l'homme, Kommentar, 2018, Art. 6 N 223; EGMR i.S. Lucà c. Italie vom 27. Februar 2001, a.a.O., § 40). Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 108 StPO, Art. 146 Abs. 4 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.1). Auf die Teilnahme an der Einvernahme eines Belastungszeugen kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann und der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht eine Wiederholung der Beweiserhebung ausschliesst (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.1). 2.3 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Diese Bestimmung verankert eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH SB200266 vom 30. März 2021 E. II/2.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO dann zu erfolgen, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme indessen nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2). 3. Vorliegend wurden die Einvernahmen von N. , O. , P. , Q. , R. , T. , U. , V. sowie L. in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt und die Verteidigung hatte dabei hinreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. AA 10.01.063 ff., AA 10.01.071 ff., AA 10.01.111 ff., AA 10.01.133 ff., AA 10.01.147 ff., AA 10.01.155 ff., AA 10.01.280 ff., AA 10.01.291 ff., AA 10.01.325 ff.). Die Befragungen von M. wurden sodann in Gegenwart des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung vorgenommen, und es wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (act. AA 10.01.001 ff., AA 10.01.019 ff., AA 10.01.248 ff.). Entsprechend besteht gestützt auf das wie erwähnt lediglich einmalig zu gewährende Konfrontationsrecht kein Anspruch auf erneute Einvernahme der genannten Personen im Rahmen der Berufungsverhandlung. Im Weiteren haben der Beschuldigte und dessen Verteidigung auf die Teilnahme an der Einvernahme von S. verzichtet (act. AA 10.01.210), weshalb insoweit keine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend gemacht werden kann. Ergänzend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es hier schon an der Voraussetzung der Notwendigkeit unmittelbarer Kenntnis der Aussagen der besagten Personen fehlt: Denn zum einen handelt es sich in casu gerade nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Zum anderen ist weder substanziiert dargetan noch erkennbar, inwiefern es bei der Würdigung der entsprechenden Beweismittel in entscheidender Weise auf die Art der Präsentation der befragten Personen ankommen sollte. Zurückzuweisen ist überdies die sinngemässe Rüge des Beschuldigten, anlässlich der betreffenden Einvernahmen sei nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um das Konfrontationsrecht angemessen ausüben zu können. Der Beschuldigte begnügt sich damit, pauschal geltend zu machen, es habe bei den Befragungen an der nötigen Zeit für das Stellen von Ergänzungsfragen gefehlt. Er unterlässt es indes konkret darzulegen, welche Ergänzungsfragen er wegen Zeitmangels nicht hat anbringen können. Es ist somit nicht substanziiert dargetan und überdies auch nicht ersichtlich, dass die Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten unzulässig beschränkt war. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Verwertung der in Rede stehenden Einvernahmen unter dem Aspekt des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs nicht zu beanstanden sind. G. Beweisergänzungsanträge a) Einvernahme von M. und N. zu einzelnen Bartransaktionen 1. An der Berufungsverhandlung verlangt der Beschuldigte, M. und N. seien als Entlastungszeugen zur Frage einzuvernehmen, ob die am 10. Mai 2011 bei der Ai. GmbH gebuchte Bareinzahlung von CHF 50'000.− und die am 16. November 2011 bei der Ah. GmbH gebuchte Bareinzahlung von CHF 100'000.− tatsächlich erfolgt seien. Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz werfe ihm im angefochtenen Urteil vor, am 11. Mai 2011 aus dem Vermögen der Ai. AG CHF 50'000.− und am 16. November 2011 aus dem Vermögen der Ah. GmbH CHF 100'000.− zu deren Nachteil entnommen zu haben. In den betreffenden Buchhaltungen seien jedoch entsprechende Bareinbuchungen durch M. oder N. erfolgt. M. bzw. N. könnten demnach bezeugen, dass diese Bareinzahlungen effektiv erfolgt seien. Die genannten Personen seien in ihren Einvernahmen nicht dazu befragt worden. 2. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf jenen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich aus dem weiteren Verfahrensablauf noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind diese indes zulässig (OGer ZH SB190522 vom 7. September 2020 E. II/2; vgl. Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 399 N 13; Moreillon / Parein - Reymond , Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 399 N 29). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliessen die Verweigerung einer Zeugenbefragung aus, wenn die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder wenn die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen. Eine Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99], § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer ZH SB170372 vom 21. August 2018 E. I/3.2). 3.1. Im vorliegenden Fall dürften die vom Beschuldigten beantragten Anhörungen keine neuen sachwesentlichen Erkenntnisse bringen und erscheinen daher nicht als erforderlich. In der hier interessierenden Zeit nahm bei der Ai. GmbH und Ah. GmbH die dort angestellte N. die Buchungen vor. M. war als selbständiger Treuhänder damit beauftragt, die nachgelagerten Buchhaltungsarbeiten, wie etwa die Erstellung der Abschlüsse, vorzunehmen (act. AA 10.01.002, AA 10.01.021 f., AA 10.01.073, AA 10.01.254). Für die Verbuchung einer Bargeldeinlage in die Kasse benötigt ein Buchhalter lediglich entsprechende Buchungsbelege, er muss dazu indes keineswegs die betreffende Bartransaktion selbst wahrgenommen haben. Als Buchungsbeleg für die jeweilige Bargeldeinzahlung diente der betreffende Monatsauszug des Kontos Nr. 6. bei der Ak. bank AG (Sekundärakten Pos. Nr. K – 4.42). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht substanziiert dargetan, dass M. und N. die betreffenden Bartransaktionen selbst wahrgenommen haben könnten. Bereits aufgrund dessen ist nicht zu erwarten, dass diese beiden Personen zweckdienliche Angaben zur Klärung der in Frage stehenden Tatsachen machen könnten. Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass in der betreffenden Buchhaltung ein Konto mit der Bezeichnung „Kasse“ geführt wurde, überhaupt nicht, dass eine solche physisch existierte. Denn das Buchhaltungskonto „Kasse“ könnte auch bloss virtuell zur Erfassung der Bargeldtransaktionen verwendet worden sein. Vorliegend bestehen jedenfalls keine konkreten Anzeichen, dass bei den erwähnten Gesellschaften überhaupt eine physische Barkasse bestanden haben könnte. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre fraglich, ob sich M. und N. nach zehn Jahren noch an die Bartransaktionen von CHF 50'000.− und CHF 100'000.− erinnern vermöchten, zumal in der Buchhaltung im Jahre 2011 in der Kasse mehrfach derart hohe Beträge erfasst wurden und die fraglichen Transaktionen daher nicht aufgrund ihrer singulären Höhe besonders in Erinnerung geblieben sein dürften. In Bezug auf die zweite der in Rede stehenden Bartransaktion kommt entscheidend hinzu, dass der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, dass es sich bei der am 16. November 2011 verbuchten Geldsumme von CHF 100'000.− um ein kurzfristiges Darlehen der Ah. GmbH an ihn gehandelt, und er diese der genannten Gesellschaft zwei Monate später wieder zurückgegeben habe, indem er Löhne von Mitarbeitern in bar bezahlt habe (act. AA 10.01.227 f.). Demnach sind nach den eigenen Aussagen des Beschuldigten die fraglichen CHF 100'000.− am 16. November 2011 nicht in die Kasse der Ah. GmbH gelegt worden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die angerufenen Zeugen bekunden sollten, die Bareinzahlung von CHF 100'000.− sei am 16. November 2011 tatsächlich erfolgt. Nach alledem folgt, dass auf die Einvernahme von M. und N. als Zeugen zu verzichten ist. 3.2. Die Einvernahme von N. und M. als Zeugen erscheint auch entbehrlich, weil der massgebende Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel bereits eindeutig geklärt ist und die Anhörung dieser Zeugen an der gerichtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. 3.2.1. Aus den Akten folgt, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2011 in der Filiale der Ak. bank AG in der Al. in H. um 10:09 Uhr einen Barbetrag von CHF 50'000.− vom Geschäftskonto Nr. 6. der Ai. GmbH bezog und dieses Geld bereits um 10:25 Uhr desselben Tages auf der Geschäftsstelle der K. bank am Ba. 1 in H. vollständig auf das auf ihn und C. lautende Konto mit der Nummer 7. einzahlte (act. AA 10.01.244, AA 69.28.001, SD AH. 30.38.001). Die beiden genannten Lokalitäten liegen in einer Fussdistanz von nur rund zehn Minuten auseinander. Objektiviert ist sodann, dass dieser Betrag zur Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb der Liegenschaft in I. verwendet wurde (act. AA 69.10.001, AA 69.28.001, AA 69.45.114 ff.). Der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang der Barabhebung und -einzahlung spricht dafür, dass es sich jeweils um dasselbe Bargeld gehandelt hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Beschuldigte weder konkret darlegt noch ersichtlich ist, dass er die Einzahlung aus einer anderen Quelle als dem Geldbezug bei der Filiale der Ak. bank AG getätigt hat. Demnach scheint es als ausgeschlossen, dass der Betrag von CHF 50'000.− aus eigenen Mitteln des Beschuldigten stammt. 3.2.2. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte am 16. November 2011, 10:19 Uhr, am Schalter der Ak. bank AG in der Al. in H. einen Betrag von CHF 100'000.− vom Geschäftskonto Nr. 8. der Ah. GmbH abhob und diese Summe gleichentags um 10:31 Uhr (zusammen mit weiteren CHF 500.−) bei der Geschäftsstelle der K. bank am Ba. 1 in H. auf das auf ihn und C. lautende Baukreditkonto Nr. 9. einzahlte (act. SD Ah. 30.18.001, AA 69.31.001). Diese Einzahlung diente fraglos der Finanzierung des Umbaus der Liegenschaft in I. (act. AA 69.31.001 ff.). Der enge zeitliche und örtliche Konnex der Barabhebung und -einzahlung indiziert klar, dass es sich jeweils um das gleiche Bargeld gehandelt hat. Davon ist umso mehr auszugehen, als dies vom Beschuldigten auch eingeräumt worden ist (act. AA 10.01.227, AA 10.01.244). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte einen Tag vor der erwähnten Einzahlung die K. bank per E-Mail gebeten hatte, das von ihr verlangte Eigenkapital von CHF 100'500.− nicht leisten zu müssen, und als Begründung angegeben hatte, dass er sich in einer unangenehmen Situation befinde, da er Löhne bezahlen müsse. Hätte der Beschuldigte über eigene Vermögenswerte zur Bezahlung des Eigenkapitals verfügt, hätte er dieses E-Mail bestimmt nicht geschrieben (act. AA 69.45.137). Dieser Umstand passt dazu, dass der Beschuldigte die fragliche Geldsumme nicht aus eigenen Mitteln geleistet hat. Vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die am 16. November 2011 bei der Ak. bank AG bezogene Bargeldsumme von CHF 100'000.− gleichentags bei der K. bank zwecks Finanzierung der Bauarbeiten an der Liegenschaft in I. einbezahlt hat. 3.2.3 Fehl geht sodann die Auffassung des Beschuldigten, die im jeweiligen Kassenkonto im Anschluss an die in Rede stehenden Bargeldeinbuchungen erfassten Verbuchungen von bezahlten Verbindlichkeiten würden beweisen, dass die Bareinlagen effektiv erfolgt seien. 3.2.3.1. Gemäss Art. 801 aOR i.V.m. Art. 662a Abs. 4 aOR und Art. 957 aOR waren die Ai. GmbH und die Ah. GmbH gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäfts nötig waren, um die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse festzustellen. Dazu hatten sie den Bargeldverkehr in einem Kassenbuch festzuhalten. Darin waren die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und zeitnah aufzuzeichnen. Ein mehr als halbwöchentliches Zuwarten bis zur Eintragung widerspricht dem Gesetz ( Käfer , Berner Kommentar OR, 2. Aufl. 1981, Art. 957 N 587 ff.). Das Kassenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Bei einem digitalen Kassenbuch muss sichergestellt sein, dass das Programm nachträgliche Änderungen blockiert. Eine Kassenbuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über die Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (VGer ZH SB.2019.00053 vom 13. November 2019 E. 3.2). 3.2.3.2. Weil bei der Ai. GmbH kein Kassenbuch geführt wurde, kann dem Gesagten zufolge die fragliche Bargeldeinzahlung über CHF 50'000.− allein aufgrund ihrer Verbuchung nicht als erstellt gelten. Zunächst fällt überdies auf, dass der am 11. Mai 2011 in bar bei der Ak. bank AG bezogene Betrag von CHF 50'000.− bei der Ai. GmbH am 10. Mai 2011 und damit einen Tag vor dem entsprechenden Bargeldbezug als Einzahlung in die Kasse erfasst wurde (act. AA 53.30.014, AA 53.32.008). Zudem werden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verbuchungen auf dem Kassenkonto dadurch begründet, dass zwei verschiedene Varianten des Kontoblatts „Kasse“ vorliegen (act. AA 53.30.013 ff., AA 53.32.007 ff.). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Ai. GmbH im Kontoblatt „Kasse“ wiederholt fünf- und sechsstellige Barzahlungen an die ebenfalls dem Beschuldigten gehörende Ah. GmbH der Aufbewahrungspflicht von Art. 962 aOR weggeworfen hatte, konnten diese nicht beschlagnahmt werden (act. AA 10.01.244, AA 54.19.003). Infolgedessen lässt sich nicht verlässlich eruieren, ob die besagten Bargeldeinzahlungen bei der Ah. GmbH effektiv eingingen und damit zuvor bei der Ai. GmbH abgeflossen sein müssen. 3.2.3.3 Da bei der Ah. GmbH ebenfalls kein Kassenbuch geführt wurde, kann die besagte Bargeldeinzahlung über CHF 100'000.− bloss aufgrund ihrer Verbuchung nicht als nachgewiesen gelten (act. AA 54.21.020). Weil bei der Ah. GmbH die Buchhaltungsbelege wegen unterbliebener Aufbewahrung während der gesetzlichen Frist nicht sichergestellt werden konnten (act. AA 54.19.003), kann nicht ermittelt werden, ob die Bargeldeinnahmen aufgrund entsprechender Ausgaben erfolgt sein müssen. Ferner fällt auf, dass gemäss der Buchhaltung der Ah. GmbH von Juli bis Oktober 2011 im Monatsdurchschnitt rund CHF 115'000.− sowie im November und Dezember 2011 weit höhere Beträge von rund CHF 175'000.− pro Monat an Subunternehmer bezahlt worden sein sollen. Weil die Subunternehmer regelmässig und teils mehrmals monatlich bezahlt wurden (act. AA 10.01.107), begründet der dargestellte Zahlungsfluss den Verdacht, dass im Dezember und November 2011 Zahlungen an Fremdarbeiter verbucht worden sein könnten, welche nicht erfolgt sind, um den durch zuvor fiktiv eingebuchte Bareinnahmen begründeten Fehlbestand in der Kasse wieder zu eliminieren. Dieser Verdacht wird auch durch die Tatsache gestützt, dass von Anfang Juli bis zum 15. November 2011 (4 ½ Monate) insgesamt CHF 488'140.80 und vom 16. November bis zum 31. Dezember 2011 (1 ½ Monate) insgesamt CHF 327'232.55 an Subunternehmer bezahlt worden sein sollen (vgl. AA 54.19.001 ff.). Dazu würde jedenfalls passen, dass die hier in Frage stehende Bareinlage vom 16. November 2011 über CHF 100'000.− bloss fiktiv erfolgt ist. 3.2.4 In Anbetracht all der vorstehenden Ausführungen kann im Ergebnis nur geschlossen werden, dass die am 10. Mai 2011 verbuchte Bareinzahlung in die Kasse der Ai. GmbH von CHF 50'000.− und die am 16. November 2011 verbuchte Bareinzahlung in die Kasse der Ah. GmbH von CHF 100'000.− lediglich dem Schein nach erfolgt sind und der Beschuldigte diese Gelder privat vereinnahmt hat. An dieser Überzeugung des Kantonsgerichts vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn N. und M. als Zeugen anders aussagen würden. Demnach kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 3.3.b und 4.3 erstellt ist.

b) Einvernahme diverser Personen zu den Gerüstarbeiten in I. 1. Der Beschuldigte begehrt im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. 5.5.1 lit. c der Anklage (Vermögensentnahme bei der Ae. AG durch Erstellenlassen des Gerüsts und Notdachs) an der Berufungsverhandlung erstmals, es seien X. (recte wohl: Y. ), Z. (recte wohl: Aa. ), Ab. , Ac. und Ad. als Entlastungszeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Zur Begründung trägt er vor, das Gerüstmaterial habe er von An. mehr oder weniger gratis für einen symbolischen Betrag zur Verfügung gestellt erhalten. Die Montage und die Demontage habe er in der Freizeit (Wochenende und nach Feierabend) unter freiwilliger, gefälligkeitshalber erfolgter Mithilfe der vorgenannten Personen durchgeführt. Somit treffe es nicht zu, dass die Aufwendungen für das Erstellen des Gerüsts zum Umbau der Liegenschaft in I. zu Lasten der Ah. GmbH oder der Ae. AG gegangen seien. 2.1 Wie bereits dargelegt, sind im Berufungsverfahren zusätzliche Beweisanträge grundsätzlich in der Berufungserklärung zu stellen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich solche aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs auf, können diese auch noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt werden. Ruft ein durch einen Anwalt verteidigter Beschuldigter einen Entlastungszeugen ohne ersichtlichen Grund erst an der mündlichen Berufungsverhandlung an, so trifft ihn eine erhöhte Darlegungspflicht hinsichtlich der Eignung des Beweismittels. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein von einem Verteidiger unterstützter Beschuldigter ein solches Beweismittel, dessen Benennung nach den gesamten Umständen des Falls nahegelegen wäre, bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu seiner Verteidigung angerufen hätte (vgl. Kleinknecht / Meyer - Gossner , Kommentar StPO, 59. Aufl. 2016, § 359 Rz. 51; Schmid / Jositsch , a.a.O., Art. 399 N 13; Moreillon / Parein - Reymond , a.a.O., Art. 399 N 29). Vorliegend wurde dem Beschuldigten die in Rede stehende Vermögensentnahme bereits im Vorverfahren vorgehalten (act. AA 10.01.357 i.V.m. AA 10.01.381). Zudem wurde ihm auch in der Anklage ein entsprechender Vorwurf gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Einvernahme der angeblichen Entlastungszeugen nicht bereits früher verlangt hat. Es ist daher nicht konkret erkennbar, dass deren Befragung beweisrelevante Erkenntnisse zu erbringen vermöchte, weshalb bereits aus diesem Grund darauf zu verzichten ist. 2.2 Ausserdem ist festzustellen, dass eine Einvernahme der vorerwähnten Personen an der gerichtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchte, weil der Anklagesachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel bereits eindeutig feststeht. 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wurden sowohl in der vom Architekten visierten Baukostenzusammenstellung als auch in den Unterlagen der K. bank für die Position „Gerüst“ der Liegenschaft in I. CHF 50'000.− als Eigenleistung eingesetzt (act. AA 69.20.016, AA 69.20.034). Weil mit dem Umbau frühestens ab Mitte Oktober 2011 begonnen werden konnte, die Ah. GmbH ihre Geschäftstätigkeit per Ende 2011 aufgab und die Bauzeit rund ein Jahr in Anspruch nahm (act. AA 10.01.107), ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Kosten für das Gerüst und Notdach vollständig zu Lasten der Ae. AG erfolgten. Den Wert der Gerüstarbeiten (ohne Notdach) schätzt die Auskunftsperson T. in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 angesichts der Grösse des Auftrags ohne Notdach auf CHF 70'000.− bis CHF 80'000.− (act. AA 10.01.283). Die Auskunftsperson An. beziffert die Kosten der Arbeiten in der Befragung vom 18. Januar 2018 auf CHF 40'000.− bis CHF 45'000.− bzw. ohne Regendach und Plastikfolie auf CHF 30'000.− (act. AA 10.01.337). Dazu kommen noch die Kosten, welche An. für die Miete des Gerüsts verlangte; diese gab er mit CHF 500.− oder CHF 1'000.− an (act. AA 10.01.336). In Anbetracht dieser Angaben erscheint der in den Unterlagen des Beschuldigten genannte Auftragswert von CHF 50'000.− als realistisch, weshalb hier von diesem Betrag auszugehen ist. Zudem steht fest, dass sich in den Akten für die betreffenden Arbeiten weder eine Rechnung der Ae. AG an den Beschuldigten und C. noch ein Beleg für deren Bezahlung findet. Unter diesen Umständen lässt sich nur schliessen, dass der Beschuldigte durch die Ae. AG unentgeltlich eine entsprechende Leistung im Wert von CHF 50'000.− zu seinen Gunsten und jenen von C. hat erbringen lassen. 2.2.2. Nicht als glaubhaft erscheint demgegenüber die vom Beschuldigten in seiner erst an der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Eingabe vom 12. Dezember 2021 angegebene Darstellung, wonach er die Montage und die Demontage [des Gerüsts] in seiner Freizeit am Wochenende und nach Feierabend unter freiwilliger, gefälligkeitshalber erfolgter Mithilfe der vorgenannten als Zeugen beantragten Personen durchgeführt haben solle. Diese nachgeschobene Erklärung ist bereits für sich genommen nicht plausibel, wäre doch zu erwarten gewesen, dass diese Umstände – wenn sie denn zutreffend gewesen wären – bereits nach dem entsprechenden Vorhalt im Vorverfahren oder im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses zur Sprache gekommen wären. Ausserdem lassen sich dieser schriftlichen Aussage keine Realkennzeichen entnehmen, die für das Geschilderte sprechen könnten. Überdies mutet es als äusserst lebensfremd an, dass die damals im Jahre 2012 bei der dem Beschuldigten gehörenden Ae. AG angestellten Y. , Ab. , Ac. und Ad. (act. AA 70.02.004 ff.) sowie der für die früher im Eigentum des Beschuldigten gestandene Ah. GmbH tätig gewesene Aa. (act. SD Ah. 42.10.015) ohne jegliche Gegenleistung in ihrer Freizeit den mit einem bedeutenden Arbeitsaufwand verbundenen Auftrag erledigt haben sollten. In Bezug auf die bei der Ae. AG angestellten Personen hätte der Beschuldigte durch die angeordneten Feierabend- und Wochenendarbeiten nicht zuletzt die arbeitgeberische Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR klar verletzt. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. Dem Gesagten zufolge muss das Vorbringen des Beschuldigten, die besagten Personen hätten den fraglichen Auftrag unentgeltlich in ihrer Freizeit erledigt, als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine Schadloshaltung der Ae. AG für die Miete des Gerüsts und die erheblichen Materialkosten des Notdachs weder konkret dargetan noch ersichtlich ist. Demnach sind auch diese Leistungen nicht bezahlt worden, was zur unterbliebenen Entschädigung der genannten Personen durch die Ae. AG passt. 2.2.3 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte auf Kosten der Ae. AG im Jahre 2012 die fraglichen Arbeiten im Wert von CHF 50'000.− hat verrichten lassen, ohne diese dafür zu entschädigen. Selbst wenn die genannten Personen durch das Kantonsgericht einvernommen würden, vermöchte sich aus den dargestellten Gründen nichts an der Beurteilung des Gerichts zu ändern. Somit ist der entsprechende Anklagesachverhalt erstellt.

c) Psychiatrisches Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit von C. C. verlangt sinngemäss, es sei ein psychiatrisches Gutachten betreffend seine Arbeitsfähigkeit zu erstellen. Ein solches Gutachten ist entbehrlich, weil sich – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – die vom Kantonsgericht angeordnete Einziehung und die C. auferlegte Ersatzforderung selbst bei der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von C. als zulässig erweisen. H. Faires Verfahren 1. Der Beschuldigte verlangt für den Fall, dass die beantragten Konfrontationen und Befragungen der angerufenen Entlastungszeugen nicht durchgeführt würden, die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens wegen krasser Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. 2. Wie bereits dargelegt, besteht kein Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung weiterer Konfrontationen mit Belastungszeugen im Berufungsverfahren, weshalb die angerufenen Entlastungszeugen nicht anzuhören sind. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass vorliegend der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt ist. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen krasser Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. I. Einhaltung der Begründungspflicht 1. Der Beschuldigte macht geltend, im Schuldpunkt betreffend die Veruntreuung von Quellensteuern (Ziff. 5.7 der Anklage) bejahe die Vorinstanz den Vorsatz mit nur gerade einem einzigen Satz. Dabei gehe sie wohl von einem Eventualdolus aus. In ihren Erwägungen unterlasse die Vorinstanz es darzulegen, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Veruntreuung der Quellensteuern in Kauf genommen haben solle. Dadurch habe sie die Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch des Beschuldigten verletzt. 2.1.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile eine Begründung, die unter anderem die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Gerichte, ihren Entscheid zu begründen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss bei einem Schuldspruch angegeben werden, aufgrund welcher Tatsachen dieser als nachgewiesen erachtet wird ( Macaluso / Toffel , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 81 N 10; CJ GE AARP/123/2019 vom 15. April 2019 E. 1.2.1). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 125 I 209 E. 9a; 107 Ia 1 E. 1). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 2.2 Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Februar 2019 durch die Staatsanwaltschaft (act. AA 10.01.349 f.) erwogen, der Beschuldigte habe den vorgeworfenen Sachverhalt sinngemäss eingeräumt. Aus seinen Aussagen sei zu schliessen, dass er die Steuer vorsätzlich nicht an die zuständige Steuerverwaltung habe abführen lassen. Diese Begründung ist zwar kurz, aber immerhin ausreichend ausgefallen. Denn aus dieser geht insgesamt hervor, aufgrund welcher Aussagen des Beschuldigten die Vorinstanz den Vorsatz als erstellt angesehen hat. Der Beschuldigte wäre daher ohne Weiteres in der Lage gewesen, in der Rechtsmittelbegründung bei dem mit voller Kognition ausgestatteten Berufungsgericht sachgerecht darzulegen, weshalb er den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt erachtet. Davon ist umso mehr auszugehen, als dieser Schuldpunkt ein leicht überschaubares Steuerdelikt betrifft. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen, und selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, so gälte diese durch das Berufungsverfahren als geheilt. II. SCHULDPUNKT A. Veruntreuung von Quellensteuern 1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren den objektiven Sachverhalt in Bezug auf den Anklagepunkt 5.7 nicht in Abrede. Diesbezüglich kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. 5.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind in erster Linie Hervorhebungen bzw. Ergänzungen zur vorinstanzlichen Würdigung. 2.1 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.2. Der Beschuldigte lebt seit knapp 20 Jahren in der Schweiz (act. PD A. 01.04.004). Im ersten Quartal 2012 (Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. März 2012) liess der Beschuldigte bei der Ae. AG den Steuerabzug auf der geschuldeten Leistung bei den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern vornehmen, die Steuerabrechnung mit der Steuerverwaltung Bb. erstellen und den verfügten Steuerbetrag an die Steuerverwaltung Bb. abliefern (act. SD Q 01.01.004 ff.). Der Beschuldigte hat zudem ausdrücklich eingeräumt, zu wissen, dass die fraglichen Quellensteuern abzuliefern waren (act. AA 10.01.350). Demnach steht fest, dass dem Beschuldigten die Quellensteuerpflicht bekannt war. Gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen der Ae. AG wurden bei drei im Kanton Bb. wohnhaften Arbeitnehmern von April bis Dezember 2012 vom Bruttolohn insgesamt CHF 9'579.50 für Quellensteuern abgezogen (SD Q 50.01.001 ff.). Dieses Geld liess der Beschuldigte jedoch der Steuerverwaltung des Kantons Bb. nicht zukommen, sondern verwendete es ohne Ersatzmöglichkeit vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt für andere Zwecke (act. SD Ae. 40.015.061 ff.). Weil der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der genannten Gesellschaft im Wissen um die betreffenden Pflichten und die fehlende Ersatzfähigkeit die Quellensteuern nicht abgeliefert hat, hat er willentlich gehandelt. Mithin hat er den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Art. 187 DBG und § 224 StG/BS erfüllt. B. Weitere Delikte 1. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den Fällen gemäss den Anklageziffern 3.3.b (Vermögensentnahme bei der Ai. GmbH von CHF 50'000.−), 4.3 (Vermögensentnahme bei der Ah. GmbH von CHF 100'000.−) und 5.5.1.c (Vermögensentnahme bei der Ae. AG durch Erstellenlassen des Gerüsts und Notdachs) nicht zu beanstanden. 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung auch alle übrigen Schuldsprüche an. Soweit er mit diesen inhaltlich nicht einverstanden sein sollte, muss er dies – wie bereits gezeigt – aufgrund von Art. 346 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren begründen. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde ihm die Gelegenheit gewährt, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Eingabe vom 15. Februar 2021). Infolgedessen hätte der Beschuldigte spätestens in seinem Plädoyer im Berufungsverfahren die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen gestützt auf Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO bezeichnen müssen, die er beanstandet, und sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen müssen (siehe Erwägung I/C). Auf die materielle Begründung der fraglichen Schuldsprüche durch die Vorinstanz nimmt der Beschuldigte indes in seinem zweitinstanzlichen Plädoyer keinen Bezug und unterlässt es damit, sich konkret und substanziiert mit den entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen. Insoweit bleibt seine Berufung entsprechend unbegründet, weshalb es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat (Urt. SG E.II.2 – 4.3, 5.1 – 5.5, 6.1 und 6.3 – 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E.II.2 – 4.3, 5.1 –5.5, 6.1, 6.3 – 7, 9 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist in dieser Hinsicht deshalb abzuweisen. III. STRAFE A. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte nach bisherigem Recht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor dem Jahre 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Grundsätze der Strafzumessung BA. Allgemein Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss anhand aller massgeblichen objektiven Elemente ermittelt werden, die man aus der Tat selber, das heisst namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem tadelnswerten Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung gezogen hat. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Gründe und Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Verschuldenskomponenten kommen die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzu, nämlich die Vorstrafen, der Ruf, seine persönliche Situation (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6 = Pra 2015 Nr. 68; BGer 6B_776/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 147 IV 249). BB.  Asperationsprinzip 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b). 1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anwendbaren Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 138 IV 120 E. 5.2). Sind die konkret in Betracht gezogenen Sanktionen nicht gleichartig, müssen sie kumulativ ausgefällt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind nicht gleichartige Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 = Pra 2019 Nr. 58; 144 IV 217 E. 2.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). 1.4 Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung angemessen berücksichtigt worden sind (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4.3). Daher sind auch im hier zu beurteilenden Fall grundsätzlich gemäss der „konkreten Methode“ für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden und diese bei Gleichartigkeit zu asperieren. Dies hat die Vorinstanz unterlassen und bleibt daher hier nachzuholen. BC. Retrospektive Konkurrenz 1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 2. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 14. Januar 2016 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren, von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2019 wegen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 1'100.− sowie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 1. Juli 2021 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (Strafregisterauszug vom 26. November 2021). Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte von Ende 2009 bis zum 20. Oktober 2013 und damit vor den genannten Strafbefehlen. Wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird, kommt für die hier zu beurteilenden Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Aufgrund der Ungleichartigkeit der beiden Erststrafen mit derjenigen Strafe, welche heute auszufällen ist, ist Art. 49 Abs. 2 StGB somit nicht anwendbar. BD. Wahl der Strafart Gemäss dem hier anwendbaren Sanktionenrecht, das vor dem 1. Januar 2018 galt, kommen für Strafen bis 360 Strafeinheiten als mögliche Sanktionen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Frage. Das Gericht hat für jedes einzelne Delikt, für welches es in diesem Bereich eine Freiheitsstrafe ausfällt, zu begründen, warum es eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausspricht (BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4; KGer BL 460 20 131 vom 5. Januar 2021 E. 2.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart hat es als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2). C. Konkrete Strafzumessung CA. Strafrahmen 1. Der Beschuldigte ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB, die Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB und die Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Entgegen der missverständlichen Formulierung statuiert Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB keine Mindeststrafe ( Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 170; OGer ZH SB190038 vom 6. Juni 2019 E. IV/2.1.2; CJ GE AARP/166/2021 vom 5. Mai 2021 E. 3.1). Aufgrund des Deliktsbetrags und der Vorgehensweise des Beschuldigten ist die Misswirtschaft zum Nachteil der Ae. AG als das schwerste Delikt zu qualifizieren (vgl. OGer ZH SB190038 vom 6. Juni 2019 E. IV/2.1.2). 2. Aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit reicht der theoretische Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu verlassen wäre. CB. Einsatzstrafe und Asperation a) Mehrfache Misswirtschaft (i) Vorbemerkung Nachfolgend wird zunächst ein Überblick über die objektiven und subjektiven Tatkomponenten der in eine Serie eingebetteten Misswirtschaften gegeben. Danach wird die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt und diese aufgrund der weiteren Taten asperiert. (ii) Objektive Tatschwere 1.1. Die Überschuldung der Ai. GmbH verschlimmerte sich von Ende 2009 von mindestens CHF 200'000.− bis Ende 2010 auf rund CHF 350'000.−. Gleichwohl unterliess es der Beschuldigte, in der hier angeklagten Zeit von Ende 2009 bis zum Verkauf der Gesellschaft am 1. Juli 2011 die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und Anzeige beim Konkursrichter zu erstatten. Durch seine Untätigkeit vergrösserte der Beschuldigte das Verlustrisiko für die Gläubiger beträchtlich. 1.2. Ab dem Jahre 2011 wirtschaftete der Beschuldigte mit der Ah. GmbH. In der ersten Hälfte des Jahres 2011 verschleuderte er deren Vermögen, indem er für von dieser Gesellschaft zugunsten der ihm gehörenden Ai. GmbH erbrachte Leistungen zu tief fakturierte. Die Ah. GmbH fuhr im ersten Halbjahr 2011 einen Verlust von mindestens CHF 150'000.− ein und war per Ende Juni 2011 überschuldet. Ungeachtet dessen ergriff der Beschuldigte weder die nötigen Massnahmen noch erstattete er Anzeige an den Konkursrichter. Durch diese Unterlassungen wurde der Konkursschaden wesentlich verschlimmert. Bei der Einstellung der Geschäftstätigkeit Ende 2011 und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im März 2013 betrug die Überschuldung rund CHF 400'000.−. 1.3 Im Januar 2012 führte der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit mit der substanzlosen Ae. AG fort. Unbekümmert um diese Unterkapitalisierung unterliess es der Beschuldigte, während mindestens eineinhalb Jahren die erforderlichen Massnahmen zu treffen und Anzeige an den Konkursrichter zu erstatten. Diese Untätigkeit führte zu einer bedeutenden Verschlimmerung des Konkursschadens. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im August 2013 betrug die Überschuldung mindestens CHF 450'000.−. 1.4 Ab September 2012 wirtschaftete der Beschuldigte mit der substanzlosen Ao. AG. Diese Gesellschaft geriet spätestens Ende 2012 in die Überschuldung. Als Folge der mangelhaften Buchhaltung wurde die Vermögenslage der Gesellschaft nicht richtig abgebildet und der Konkurs verschleppt. Der Beschuldigte ergriff weder die nötigen Massnahmen noch erstattete er Anzeige an den Konkursrichter. Durch diese Verfehlungen wurde der Konkursschaden wesentlich verschlimmert. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Oktober 2013 betrug die Überschuldung mindestens CHF 300'000.−. 2. Beim Fall betreffend die Ae. AG erscheint das objektive Tatverschulden mit Blick auf das unverfrorene Vorgehen durch die Fortsetzung der verlustreichen Gerüstbauertätigkeit mit einer substanzlosen Gesellschaft und die Deliktssumme von CHF 450'000.− als mittelschwer. Bei den weiteren Misswirtschaften muss das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten als nicht mehr leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. (iii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein pekuniärem Motiv, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte war getrieben vom Bestreben, als Unternehmer wirken zu können und sich Luxusgüter zu ermöglichen. Von beträchtlicher krimineller Energie zeugt, dass er sich der angehäuften Geschäftsschulden regelmässig durch Bankrott der jeweiligen Gesellschaft (bzw. im ersten Fall durch Verkauf mit anschliessendem Bankrott) kurzerhand entledigte und unbeirrt seine geschäftliche Tätigkeit mit einer neuen Gesellschaft fortsetzte. Insgesamt wird somit die objektive Tatschwere durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert. (iv) Fazit Die Misswirtschaft bei der Ae. AG stellt das schwerste Delikt dar. Für das Tatverschulden dieses Delikts erscheint dem Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 420 Strafeinheiten als schuldangemessen. Die Einsatzstrafe ist für die Misswirtschaft bei der Ah. GmbH um 130 Strafeinheiten, für jene bei der Ao. AG um 100 Strafeinheiten und für jene bei der Ai GmbH um 60 Strafeinheiten zu asperieren. b) Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte entzog der Ai. GmbH rund CHF 80'000.−, der Ah. GmbH CHF 155'000.−, der Ae. AG rund CHF 363'000.− und der Ao. AG CHF 130'000.−. Diese Deliktsbeträge fallen jeweils beträchtlich ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass die jeweiligen Gesellschaften in einer desolaten finanziellen Verfassung waren und derartige Mittelentzüge nicht verkraften konnten. Die objektive Tatschwere ist in den einzelnen Fällen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Da der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB tatbestandsimmanent sind, darf dies aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden (OGer BE SK 19 225 vom 26. Juni 2020 E. 22.2.2). Das subjektive Tatverschulden relativiert somit die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit 1. Der Unrechtsgehalt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung überschneidet sich teilweise mit der Misswirtschaft bei der betreffenden Gesellschaft. Soweit der Beschuldigte Geld in die eigene Tasche steckte, bewirkte er unter dem Titel beider Delikte einen deckungsgleichen Gläubigerschaden. Allein unter dem Gesichtspunkt der Schädigung Dritter erheischt die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung keine weitere Bestrafung des Beschuldigten. Zu sanktionieren ist jedoch die bei der Misswirtschaft noch nicht erfasste unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten. Insofern erscheint die jeweilige qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zwar keineswegs als Bagatelle, aber jedenfalls auch nicht gleichermassen vorwerfbar wie bei isolierter Tatbegehung (OGer ZH SB180248 vom 18. Mai 2020 E. V/2.2.1). Diesem Umstand wird bei der Asperation entsprechend Rechnung getragen. 2. Aufgrund der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Ae. AG ist eine Asperation um 75 Strafeinheiten, jener zum Nachteil der Ah. GmbH um 45 Strafeinheiten, jener zum Nachteil der Ao. AG um 40 Strafeinheiten und jener zum Nachteil der Ai. GmbH um 30 Strafeinheiten vorzunehmen. c) Mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (i) Gläubiger der Gesellschaften des Beschuldigten (a) Objektive Tatschwere Die den Gesellschaften entzogenen Beträge entsprechen jenen bei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, weshalb auf das vorstehende Ausgeführte verwiesen werden kann. Der dadurch den Gläubigern verursachte Schaden ist jeweils beträchtlich. Die objektive Tatschwere ist in den einzelnen Fällen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Dies ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu veranschlagen. Demnach wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. (c) Fazit Die durch die hier zu beurteilenden Delikte verursachte Schädigung der Gläubiger wurde bereits bei den Misswirtschaften entsprechend zu Lasten des Beschuldigten veranschlagt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots ist daher den betreffenden Gläubigerschädigungen durch Vermögensminderung im Rahmen der Asperation kein Gewicht mehr beizumessen. (ii) Ap. (a) Objektive Tatschwere Um einen sozialversicherungsrechtlichen Regress als Organ der Ai. GmbH und der Ae. AG zu vereiteln, schenkte der Beschuldigte am 20. November 2012 seiner Ehefrau, B. , seinen Gesamteigentumsanteil an der Liegenschaft in Aq. und trat ihr am 14. Februar 2013 schenkungsweise seinen Gesamteigentumsanteil an der Liegenschaft in I. ab. Dieses Vorgehen war einfach. Durch seine Handlungen fügte der Beschuldigte der Ap. einen Schaden von CHF 445'706.− zu. Die objektive Tatschwere bei den beiden Gläubigerschädigungen durch Vermögensminderung erscheint jeweils als nicht mehr leicht. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und seine Beweggründe waren rein pekuniärer Natur, was wiederum tatbestandsimmanent und entsprechend neutral zu gewichten ist. Die subjektive Tatschwere führt demnach nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Die beiden Gläubigerschädigungen durch Vermögensminderung stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit den ungetreuen Geschäftsbesorgungen bei den betreffenden Gesellschaften. Sie sind letztlich die Konsequenz aus dem Vorgehen des Beschuldigten, das Geld dieser Gesellschaften, statt für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden, privat zu vereinnahmen. Für die beiden Taten ist die Strafe deshalb nur um je 40 Strafeinheiten zu asperieren. d) Mehrfache Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Krediten (i) Kreditaufnahme (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erstellte eine geschönte Jahresrechnung der Ai. GmbH für das Geschäftsjahr 2010. Statt einen Verlust auszuweisen, täuschte er einen Gewinn vor. Er scheute sich auch nicht davor, diese Jahresrechnung im Rahmen von Kreditverhandlungen der K. bank vorzulegen. Eine Jahresrechnung ist eine bedeutsame Urkunde, auf die sich andere Rechtssubjekte, wie beispielsweise Banken, verlassen können müssen. Die Fälschung einer Jahresrechnung lässt sich auch nicht ohne Weiteres durchschauen. Die objektive Tatschwere ist als leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert demnach die objektive Tatschwere nicht. (c) Fazit Für diese Tat ist die Strafe um 20 Strafeinheiten zu asperieren. (ii) Auszahlung von Kredittranchen (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fälschte sieben Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 92'960.− und täuschte damit die K. bank, um die Auszahlung von Kredittranchen zu bewirken. Angesichts der Grundpfandsicherung des Kredits war das Verlustrisiko der Bank jedoch begrenzt. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten wiegt das objektive Verschulden als leicht. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz in unrechtmässiger Vorteilsabsicht, was tatbestandsimmanent und neutral zu veranschlagen ist. Das subjektive Tatverschulden bewirkt folglich keine Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Für dieses Delikt ist eine Asperation der Strafe um zwölf Strafeinheiten vorzunehmen. e) Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Scheingründung (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte täuschte in einem Sacheinlagevertrag entgegen den Tatsachen vor, dass er frei über den Porsche Panamera verfügen könne, den die zu gründende Ae. AG als Sacheinlage im Wert und zum Preis von CHF 100'000.− gegen Ausgabe der Aktien übernimmt. Die objektive Tatschwere erscheint als leicht bis nicht mehr leicht. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit Für diese Tat ist die Strafe um 15 Strafeinheiten zu asperieren. f) Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte täuschte den Notar und damit eine Person öffentlichen Glaubens sowie den Handelsregisterführer über die Berechtigung der Ae. AG an der Sacheinlage im Wert von CHF 100'000.−. Ins Gewicht fällt, dass aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags die Geschäftspartner der Ae. AG darauf vertrauen durften, dass die Gesellschaft über entsprechend werthaltiges Aktienkapital verfügt. Das objektive Tatverschulden ist als leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Sein Beweggrund war rein egoistischer Natur. Das subjektive Tatverschulden relativiert demnach die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit Zumal diese beiden Erschleichungen einer Falschbeurkundung untereinander sowie mit der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 5.2 der Anklage in engem sachlichen Zusammenhang stehen, sind die beiden in Rede stehenden Taten mit lediglich je zehn Strafeinheiten zu asperieren. g) Unterlassung der Buchführung (i) Objektive Tatschwere In Anbetracht des von der Vorinstanz in Erwägung II/5.3 festgestellten Sachverhalts betreffend die vom Beschuldigten zu verantwortenden Verfehlungen bei der Führung der Bücher der Ae. AG in den Jahren 2012 und 2013 erscheint das objektive Tatverschulden als leicht. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Das subjektive Tatverschulden relativiert folglich die objektive Tatschwere nicht. (iii) Fazit Für diese Tat sind 15 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. h) Mehrfache Veruntreuung von Quellensteuern Vor dem Hintergrund der Erkenntnis der Vorinstanz in Erwägung II/5.6 und der Ausführungen des Kantonsgerichts in Erwägung II/A erscheint die objektive und subjektive Tatschwere der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern in Höhe von total rund CHF 9'500.− als leicht. Hierfür ist eine Asperation um drei Strafeinheiten vorzunehmen. i) Zwischenergebnis und Strafart Zur Einsatzstrafe von 420 Strafeinheiten sind 645 Strafeinheiten zu asperieren, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 1'065 Tagen – und damit einer Strafe von 35 Monaten Strafeinheiten – entspricht. Für die Misswirtschaft zum Nachteil der Ae. AG ist aufgrund der Strafhöhe zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die übrigen Straftaten könnten zwar bei isolierter Betrachtung Geldstrafen ausgefällt werden. Die Straftaten stehen jedoch samt und sonders in Verbindung mit der verlustreichen Geschäftstätigkeit des Beschuldigten als Gerüstebauer. Um seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten hat er eine ganze Reihe von Straftaten verübt, zu welchen er sich stets von neuem entschliessen musste. Dadurch offenbarte er eine hartnäckige und langjährige Bereitschaft, deliktisch tätig zu werden, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Eine blosse Geldstrafe ist daher nicht geeignet, um ihn inskünftig von seinem deliktischen Treiben abzuhalten. Es erscheint folglich vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe für die fraglichen Taten als zweckmässig. CC.  Täterkomponenten

a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Nachtatverhalten 1. Die drei bereits erwähnten Vorstrafen (siehe Erwägung III/B/BC) betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig. Die Straftaten verübte der Beschuldigte jedoch während des laufenden Strafverfahrens, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Diese nicht einschlägige Delinquenz ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz in geringem Mass straferhöhend zu veranschlagen (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 108 N 243). 2.1 Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Diesbezüglich genügt allerdings nicht jede Schadensdeckung als Betätigung aufrichtiger Reue. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wiedergutzumachen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; BGer 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.2.1). Eine blosse Einigung über Zivilansprüche, welche nicht Ausdruck von Einsicht und Reue ist, führt nicht zwingend zu einer Strafminderung (BGer 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3). 2.2. Die Vorinstanz führt zum Nachtatverhalten aus, dem Beschuldigten sei zugutezuhalten, dass er sich noch während des Verfahrens mit der Ap. geeinigt und ihr CHF 300'000.− überwiesen habe. 2.3 Den Akten kann Folgendes entnommen werden: Am 15. Mai 2017 erhob die Ap. beim Bezirksgericht Ay. Klage gegen B. mit dem Antrag, die Letztere sei zu verpflichten, die Gesamteigentumsanteile des Beschuldigten an den Liegenschaften in I. und Aq. im Sinne von Art. 291 SchKG ins Vollstreckungssubstrat des Beschuldigten zurückzuführen. B. habe dementsprechend in den Betreibungen der Ap. gegen den Beschuldigten die Pfändung der Liegenschaften bis zum Gesamtbetrag von CHF 562'266.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2017 zu dulden (act. SD Lieg 51.03.10 ff.). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Ay. vom 25. April 2018 wurden die mit Schenkungsvertrag vom 20. November 2012 und mit Abtretungsvertrag vom 14. Februar 2013 an B. übereigneten Gesamteigentumsanteile des Beschuldigten in sein Vollstreckungssubstrat zurückgeführt (act. SD Lieg 51.03.025 ff.). In einer anfangs 2019 abgeschlossenen Vereinbarung erklärte sich die Ap. bereit, ihre Forderung über CHF 556'848.95 mit einer Zahlung des Beschuldigten von CHF 300'000.− abfinden zu lassen (act. S509). Am 28. Juni 2019 erwarb die Ar. AG ein Kaufrecht an der Liegenschaft in Aq. und verpflichtete sich dabei, im August 2019 der Ap. einen Betrag von CHF 300'000.− zu leisten (act. S533 ff.). Diese Zahlung tätigte die Ar. AG (act. S469). 2.4 Vorliegend bedeuten der späte Vergleichsabschluss und die „Rückzahlung“ aus dem Vollstreckungssubstrat keine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig geleistet hat. Aufgrund der Beschlagnahme der Liegenschaft in Aq. (act. SD Lieg 86.20.002) konnte sich der Beschuldigte der Forderung der Ap. nicht entziehen. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch den genannten Vergleich einen beachtlichen Forderungsverzicht der Ap. zu seinen Gunsten erwirkt hat. Unter diesen Umständen kann die Schadensdeckung nicht als eine den dargelegten Anforderungen für die strafmildernde Berücksichtigung tätige Reue angesehen werden. Ebenso wenig ist das dargestellte Verhalten des Beschuldigten unter einem anderen Titel strafmindernd zu berücksichtigen. 3. Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren grundsätzlich korrekt, war jedoch nicht besonders kooperativ. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich, was sich indessen neutral auswirkt. 4. Insgesamt fällt das Nachtatverhalten leicht straferhöhend zu Buche. c) Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. d) Fazit Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um einen Monat auf 36 Monate zu erhöhen ist. CD. Verletzung des Beschleunigungsgebots 1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Überdies verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist, in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1). 2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 3. Dezember 2013 eröffnet (act. AA 90.01.001) und hat bis zur Anklageerhebung beim Strafgericht rund fünf Jahre und drei Monate bzw. bis zum heutigen Urteil rund acht Jahre gedauert. Vorliegend handelt es sich um ein ausgesprochen komplexes und umfangreiches Verfahren. Gegen den grundsätzlich ungeständigen Beschuldigten wurden diverse Tatvorwürfe erhoben. Die Hauptakten umfassen rund 17'000 Seiten. In der Untersuchung musste die Staatsanwaltschaft mehrere Hausdurchsuchungen durchführen und verschiedene Editionsverfügungen erlassen. Die umfangreichen und teils unübersichtlichen Geschäftsakten mussten gesichtet und detailliert ausgewertet werden. Anlässlich der verschiedenen Einvernahmen wurde der Beschuldigte laufend mit den Ergebnissen konfrontiert. Ausserdem wurden weitere elf Personen, teilweise mehrfach, befragt. Die Staatsanwaltschaft führte regelmässig Verfahrenshandlungen durch, wobei ein längerer Unterbruch in den Ermittlungen nicht ersichtlich ist. Das Verfahren erscheint jedoch nicht als derart aufwendig, als dass dieses nicht in deutlich kürzerer Zeit zur Anklage bzw. durch Urteilsspruch zum Abschluss hätte gebracht werden können. Infolgedessen muss aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens bis zur Anklage bzw. dem heutigen Urteil das Beschleunigungsgebot als in leichtem Umfang verletzt angesehen werden. Das Kantonsgericht erachtet deswegen eine Herabsetzung der Strafe um drei Monate als angemessen. CE. Strafe Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und der Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten bzw. von zwei Jahren und neun Monaten zu verhängen. D. Strafvollzug 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 1.2 Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). 2.1 Der Beschuldigte hat abgesehen von den drei bereits genannten Vorstrafen (siehe Erwägung III/B/BC) keine weiteren früheren Verurteilungen zu verzeichnen. Die betreffenden Delikte hat er zwar während des laufenden Strafverfahrens verübt, jedoch sind diese in Bezug auf die hier in Rede stehenden Vermögensdelikte nicht einschlägig. Die Legalprognose des Beschuldigten kann deshalb nur als leicht getrübt bezeichnet werden. 2.2 Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe fällt zunächst das festgesetzte Strafmass von 33 Monaten ins Gewicht. Dies liegt im oberen Bereich des Strafrahmens, in welchem teilbedingte Freiheitsstrafen überhaupt möglich sind. Bei Strafen in derartigen Höhen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensgesichtspunkte grundsätzlich für einen vollziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Eine Reduktion kann aber etwa bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein (OGer ZH SB210165 vom 20. Mai 2021 E. 4.5). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschuldigte seit acht Jahren keine einschlägigen Delikte mehr verübt hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint es angezeigt, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate festzusetzen, so dass der aufzuschiebende Teil zwei Jahre beträgt. Die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe ist angesichts der leicht getrübten Legalprognose auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). E. Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019 und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Juli 2021, zu verurteilen. Davon sind neun Monate zu vollziehen, für zwei Jahre ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten im Strafpunkt abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. IV. Einziehung und Ersatzforderung A. Rechtliche Grundlagen AA.  Normzweck Durch die Einziehung soll verhindert werden, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Darüber hinaus bezweckt die Einziehung auch zu unterbinden, dass (nahestehende) Dritte (z.B. Ehefrau, Kinder) durch die Verschiebung eines Tatvorteils von einer Straftat profitieren oder ein Tatvorteil auf eine Strohperson verschoben wird. Allgemein gesagt soll sichergestellt werden, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnt (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. V/B/BB). Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; BGer 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6, nicht publiziert in BGE 147 IV 479). Bei der Vermögenseinziehung und Ersatzforderungsanordnung handelt es sich um sachliche Massnahmen bzw. quasikonditionelle Ausgleichsmassnahmen ohne repressiven Charakter. Die Ausgleichseinziehung und die Ersatzforderungsanordnung erfolgen – ähnlich wie beim Institut der Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Obligationenrecht – lediglich zwecks Wiederherstellung der gerechten Ordnung; sie bilden mithin keine Vermögensstrafe (KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. V/B/BB). AB. Allgemeine Voraussetzungen

a) Grundsätzliches 1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2.1 Der Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB erstreckt sich auf alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder in einer Verminderung der Passiven bestehen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers] vom 30. Juni 1993 [fortan: Botschaft Revision StGB 1993], BBl 1993 III 307; DUPUIS ET AL, Petit Commentaire CP, 2. Aufl. 2017, Art. 70 N 4; Hirsig - Vouilloz , Commentaire romand CP, 1. Aufl. 2009, Art. 70 N 13). 2.2.1 Die sogenannte Ausgleichseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; 129 IV 305 E. 4.2.1). Erforderlich ist überdies, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2). Der Vermögensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein (BGE 144 IV 285 E. 2.8.3). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate (BGer 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). Ein echtes Surrogat liegt vor, wenn der deliktische Originalwert in einen anderen Wertträger übergeführt wurde (z.B. Mobilien oder Immobilen, die mit dem Deliktserlös gekauft wurden). Bei einem unechten Surrogat wird der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt (BStGer SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 7.1). Einziehbar ist sodann der durch die Investition deliktischer Mittel erzielte Wertzuwachs (BGer 6B_1256/2018 et al. vom 28. Oktober 2019 E. 7.1). Ebenso sind allfällige zwischen Erhalt der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte und der Anordnung der Massnahme erzielte Erträge, wie etwa Mieteinnahmen, einzuziehen (BGE 144 IV 1 E. 4.2.3). 2.2.2 Nicht einziehbar sind daher Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine solche dieses erleichtert haben mag (BGE 144 IV 285 E. 2.2 und E. 2.8.3). 3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Sie hat die Einziehung zu ersetzen und darf im Vergleich zu dieser weder Vorteile noch Nachteile bewirken (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2b). b) Spezialfall: Teilkontaminierte Liegenschaft Werden Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, mit solchen legaler Herkunft vermischt, entsteht ein teilkontaminiertes Vermögen. In diesem Fall ist die deliktische Quote einzuziehen (BGer 6B_611/2013 vom 4. April 2014 E. 3; 6B_184/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.2; OGer SO STBER.2020.77 vom 16. Juni 2021 E. VI/1.2). Handelt es sich hierbei um einen unteilbaren Vermögenswert, wie etwa eine Liegenschaft, sind drei Möglichkeiten zur Einziehung des aus einer kriminellen Quelle stammenden Anteils denkbar. Erstens kann über den Vermögenswert entschieden werden, wie wenn er vollständig deliktisch finanziert worden wäre. In dieser Variante wäre er dem Inhaber gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB wegzunehmen und entweder zugunsten des Staates einzuziehen oder gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der verletzten Person zuzuweisen. Zweitens kann über den Vermögenswert entschieden werden, wie wenn er vollständig legal finanziert worden wäre. Die Konsequenz daraus wäre, dass der illegale Anteil des vermischt finanzierten Vermögenswerts als nicht mehr vorhanden im Sinne von Art. 71 StGB zu betrachten wäre. Dessen Inhaber wäre deshalb – vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen wären erfüllt – zur Leistung einer Ersatzforderung zu verpflichten, und zwar (nur, aber immerhin) in der Höhe des deliktischen Anteils des vermischt finanzierten Vermögenswerts. Bei den beiden dargestellten Möglichkeiten handelt es sich um schwarzweiss Varianten, welche den Eigenheiten von vermischt finanzierten Vermögenswerten grundsätzlich nicht gerecht werden. Als sachgerecht erscheint vorliegend die von der Vorinstanz gewählte dritte Variante. Danach wird die Liegenschaft verwertet und anschliessend der illegale Anteil des Verwertungserlöses eingezogen. Zwar fehlt hierfür eine explizite gesetzliche Grundlage, jedoch ist dies aufgrund des Grundsatzes „in maiore minus“ und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig ( Scholl , Kommentar, Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, 3. Aufl. 2018, Art. 70 N 255 ff.). c) Ausschlussgründe (i) Gutgläubigkeit beim Erwerb und erbrachte Gegenleistung Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Art. 70 Abs. 2 StGB schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt (BGer 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.4). (ii) Unverhältnismässige Härte 1. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sie für den Dritten eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Erforderlich ist, dass die Einziehung den Dritten in besonders einschneidender Weise treffen würde (BGer 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 5.3). 2. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2). 2.1 Beim ersten Ausschlussgrund geht es darum, dem Staat unnötigen Aufwand zu ersparen, der im Zusammenhang mit einer uneinbringlichen Ersatzforderung entstünde. Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht resp. eine Reduktion der Ersatzforderung gerechtfertigt, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgversprechend sein dürften (BGer 6B_1256/2018 et al. vom 28. Oktober 2019 E. 7.6). 2.2 Durch den zweiten Ausschlussgrund soll vermieden werden, dass dem Verurteilten durch übermässige Schulden die Resozialisierung zusätzlich erheblich erschwert wird. Die Ersatzforderung darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2). d. Beweislast Der Staat hat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung und Ersatzforderungsanordnung zu beweisen. B. Konkrete Beurteilung BA. Einziehung der Liegenschaft in I.

a) Sachverhalt (i) Einleitung Am 18. Mai 2011 erwarben der Beschuldigte und C. die in Rede stehende Liegenschaft in I. (Parzelle Nr. 2) mit einer Grundstücksfläche von 2'482 m 2 für CHF 950'000.− zu Gesamteigentum (act. AA 69.01.020 ff.). Am 18. November 2011 wurde das Grundstück wie folgt neu aufgeteilt: Liegenschaft Nr. 2 mit einer Grundstücksfläche von 1'262 m 2 , Liegenschaft Nr. 10 mit einer Grundstücksfläche von 466 m 2 , Liegenschaft Nr. 11 mit einer Grundstücksfläche von 422 m 2 und Liegenschaft Nr. 12 mit einer Grundstücksfläche von 332 m 2. (act. AA 69.01.030 ff.). Am 9. Februar 2012 verkauften der Beschuldigte und C. die Liegenschaft Nr. 11 zum Preis CHF 210'000.− an As. und At. und am 27. März 2012 veräusserten sie die Liegenschaft Nr. 10 zum Preis von CHF 192'000.− an Au. und Av. (act. AA 69.01.043 ff., AA 69.01.053 ff.). Von zirka Mitte Oktober 2011 bis Oktober 2012 wurde die Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. 2 in ein Mehrfamilienhaus mit zwei 5 ½-Zimmerwohnungen, vier 4 ½-Zimmerwohnungen und drei Büros umgebaut. Ab November 2012 wurden die Wohnungen und Büros vermietet. Unter anderem mietete auch C. eine 4 ½-Zimmerwohnung (act. AA Faszikel 69 „Liegenschaft I. “, AA 86.30.007 ff.). Am 14. Februar 2013 trat der Beschuldigte seinen Gesamteigentumsanteil an der Liegenschaft in I. schenkungsweise an seine Ehefrau B. ab (act. AA 69.02.048 ff.). (ii) Finanzierung der Liegenschaft 1.1. C. bringt in der Berufungsbegründung vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Geld, welches der Beschuldigte und er von As. und At. sowie von Au. und Av. erhalten hätten, nicht an das Eigenkapital angerechnet werde. Die Abparzellierungen änderten nämlich nichts daran, dass die Eigenmittel dieser Personen weiterhin in der besagten Liegenschaft enthalten seien. Diese Mittel seien direkt für den Umbau der Immobilie verwendet worden und hätten somit wesentlich zu deren Wertsteigerung beigetragen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Vermögenswerte der genannten Personen von der Bank klar als Eigenkapital kategorisiert worden seien. Mit dem Verkauf der abparzellierten Flächen sei zudem kein Gewinn erzielt worden, welcher allenfalls der Einziehung unterliegen könnte. Demzufolge seien die von As. und At. sowie von Au. und Av. erhaltenen Gelder eindeutig als Eigenmittel des Beschuldigten und von ihm zu betrachten. Es sei deshalb von Eigenmitteln von CHF 495'127.66 auszugehen, wovon CHF 246'250.− durch C. geleistet worden seien. 1.2. C. unterlässt es in der Berufungsbegründung darzulegen, wie sich der von ihm als Eigenmittel beanspruchte Betrag von CHF 246'250.− im Einzelnen zusammensetzt. Die Sachdarstellung wäre in der Rechtsmittelbegründung vorzubringen gewesen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, diese aus den Beilagen zusammenzusuchen. Dennoch sei hier angefügt, dass sich die genannte Summe gemäss der Berufungsbeilage 1 aus der Addition folgender Zahlungseingänge auf dem Baukreditkonto Nr. 9. bei der K. bank ergibt: CHF 25'312.50 (Hälfte der Gutschrift von At. vom 12. Mai 2011), CHF 50'625.− (Gutschrift von Aw. vom 12. Mai 2011), CHF 25'312.50 (Hälfte der Gutschrift von As. und At. vom 17. Mai 2011), CHF 80'000.− (Hälfte der Gutschrift von As. und At. vom 3. April 2012) und CHF 65'000.− (Hälfte der Zahlung von Au. vom 26. Juni 2012). 2.1. Die K. bank verlangte im Zusammenhang mit der Vergabe der Hypothek von CHF 712'500.− für die Finanzierung des Kaufs des 2’482 m 2. grossen Grundstücks in I. die Überweisung von Eigenmitteln in Höhe von CHF 202'500.−. Gleichzeitig hielt die Bank fest, dass von diesem Grundstück Abparzellierungen vorgenommen und an zwei Interessenten verkauft werden sollten (act. AA 69.45.001 ff.). Von den geforderten Eigenmitteln wurde am 12. Mai 2011 ein Betrag von CHF 50'625.− durch At. und am 17. Mai 2011 offenkundig ein solcher von CHF 50'650.− durch Au. und Av. geleistet (act. AA 69.28.001, AA 69.68.004). Demnach erbrachten At. sowie Au. und Av. zwar notwendige Eigenmittel im Umfang von CHF 101'275.− für den Erwerb der Parzelle Nr. 2. Dies hinderte jedoch den Beschuldigten und C. nicht daran, diese Gelder beim Verkauf der vom Grundstück Nr. 2 in I. abparzellierten Flächen an At. sowie an Au. und Av. als erbrachte Anzahlungen anzurechnen. So wurde in den entsprechenden Kaufverträgen festgehalten, dass As. und At. bereits eine Anzahlung von CHF 50'000.− sowie Au. und Av. eine solche von CHF 62'000.− geleistet hätten (act. AA 69.01.043 ff., AA 69.01.053 ff.). Unter diesen Umständen kann nur geschlossen werden, dass die von At. sowie Au. und Av. erbrachten Zahlungen im Umfang von CHF 100'650.− (CHF 50'000.− + CHF 50'650.−) an die von ihnen gekauften Grundstücke angerechnet und im Restbetrag für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der abparzellierten Grundstücke verbraucht wurden. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Eigenmittel der erwähnten Personen nicht mehr in der Parzelle Nr. 2 enthalten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher zu schliessen, dass die von At. sowie von Au. und Av. bezahlten CHF 101'275.− für die Bestimmung der deliktischen Quote unberücksichtigt zu bleiben haben. 2.2. Bei der Kaufpreiszahlung von As. und At. vom 3. April 2012 von CHF 160'000.− und jener von Au. vom 26. Juni 2012 von CHF 130'000.− handelt es sich sodann um echte Surrogate für einen Teil der Liegenschaft Nr. 2 in I. , welche sich bei der Ermittlung des deliktischen Anteils neutral auswirken. 2.3 Im Übrigen kann bezüglich der Finanzierung des Erwerbs und des Umbaus der in Rede stehenden Liegenschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E. IV/2, 3, 4.2, 4.3 und 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach wurde diese Liegenschaft wie folgt finanziert: Ein Betrag von CHF 232'060.68 rührt aus den deliktischen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Ai. GmbH, der Ah. GmbH und der Ae. AG her. Ausserdem hat C. eigene Mittel in Höhe von CHF 103'902.66 beigesteuert. Die übrigen Geldmittel stammen aus Darlehen der K. bank.

b) Rechtliche Würdigung (i) Voraussetzungen der Einziehung 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ohne die vom Beschuldigten der K. bank vorgelegte gefälschte Jahresrechnung wäre ihm der Kredit sicherlich nicht oder jedenfalls nicht zu den gleichen Konditionen gewährt worden. Bereits aufgrund dieser Urkundenfälschung müsse der gesamte erlangte Vermögenswert und somit die gesamte Liegenschaft als durch eine Anlasstat finanziert eingestuft werden. Überdies sei zu beachten, dass der Beschuldigte auch durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung erlangte Mittel im Umfang von CHF 232'060.68 in den Kauf und Umbau der Liegenschaft investiert habe. Ohne die dem Beschuldigten anzulastenden Delikte hätte die Liegenschaft weder gekauft noch umgebaut werden können, weshalb die Einziehung der gesamten Liegenschaft angezeigt sei. Aus Verhältnismässigkeitsgründen seien jedoch die für den Kauf und Umbau ursprünglich investierten legalen Vermögensanteile aus dem einzuziehenden Verwertungserlös auszuscheiden. Diese umfassten die grundpfandgesicherten Forderungen der K. bank von total CHF 2'650'000.− und die von C. investierten legalen Mittel von insgesamt CHF 103'902.66. 2. Bei der Kreditaufnahme verwendete der Beschuldigte gegenüber der K. bank eine geschönte Jahresrechnung der ihm gehörenden Ai. GmbH für das Geschäftsjahr 2010. In Bezug auf die Kalkulation der Tragbarkeit des Kredits für den Kauf und Umbau der Liegenschaft in I. spielte dies keine Rolle, da die K. bank dem Aufwand für die Liegenschaft (Zinsaufwand, Amortisation, Nebenkosten) deren Mieterträge gegenüberstellte, woraus sich ein erheblicher Gewinn errechnete. Hingegen war die gefälschte Jahresrechnung für die Beurteilung der Bonität des Beschuldigten von Bedeutung, weil die K. bank hierfür auf das unwahre Einkommen des Beschuldigten bei der Ai. GmbH abstellte (act. AA 69.45.001 ff.). Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die K. bank bei wahrheitsgemässen Angaben des Beschuldigten bezüglich seiner Einkommensverhältnisse den Kredit nicht oder aber nicht zu denselben Bedingungen gewährt hätte. Die Annahme der Vorderrichter, die gesamte Liegenschaft müsse deswegen als durch eine Anlasstat finanziert eingestuft werden, greift indes zu kurz. Die Vorinstanz lässt nämlich ausser Acht, dass C. keine unrichtigen Angaben hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber der K. bank bei der Kreditaufnahme angelastet werden. Zudem blendet sie aus, dass aufgrund der knappen eigenen Ressourcen beim Beschuldigten und C. neben den deliktischen Mitteln des Beschuldigten von CHF 232'060.68 auch die von C. aufgebrachten Eigenmittel von CHF 103'902.66 für den Kauf und Umbau der Liegenschaft unabdingbar waren. In der vorliegenden Konstellation traten somit die legalen mitverursachenden Faktoren auf Seiten von C. gleichzeitig mit den Anlasstaten auf. Dies führt dazu, dass sowohl die Liegenschaft in I. als auch die daraus erzielten Mietzinsen nur teilweise der Anlasstat zugerechnet werden können (vgl. Scholl , a.a.O., Art. 70 N 146). In diesem Zusammenhang sei Folgendes angemerkt: Hätte der Beschuldigte bei der Kreditvergabe nicht mit gezinkten Karten gespielt und die Bank in Kenntnis seines richtigen Einkommens die Kreditvergabe verweigert, hätte C. im Jahre 2011 eine seinen finanziellen Verhältnissen entsprechende Liegenschaft kaufen können. Auf diese Weise hätte er aufgrund der allgemeinen starken Preissteigerung auf dem Immobilienmarkt ebenfalls einen bedeutenden Wertzuwachsgewinn und während zehn Jahren beträchtliche Mietzinseinnahmen erzielen können. Würde – wie vom Strafgericht angeordnet – C. lediglich das ursprünglich für die Liegenschaft in I. aufgewendete Kapital ausgehändigt, würde C. letztlich für die letzten zehn Jahre die Berechtigung zur Erzielung eines Kapitalgewinns und -ertrags auf seinem Vermögen abgesprochen. Dies würde einer unzulässigen Vermögensstrafe für den tatunbeteiligten C. gleichkommen. Zudem gebieten die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV), die Einziehung auf den deliktischen Vermögensteil und den daraus gezogenen Nutzen zu beschränken. Weil die Liegenschaft als unteilbares Objekt nicht teilweise eingezogen werden kann, ist diese zu verwerten und nur der illegale Anteil des Verwertungserlöses einzuziehen. Ebenso ist die Einziehung der Mietzinsen auf die deliktische Quote zu beschränken. Wie bereits dargelegt, wurden für die Finanzierung des Kaufs und Umbaus der Liegenschaft in I. deliktische Mittel des Beschuldigten von CHF 232'060.68 und eigene Mittel von C. von CHF 103'902.66 verwendet. Somit beträgt der deliktische Anteil an der Liegenschaft in I. und den Mietzinseinnahmen 69 % ([CHF 232'060.68] : [CHF 232'060.68 + CHF 103'902.66] x 100). 3.1. C. macht geltend, er habe bis zum Jahre 2016 ein normales Leben geführt. Er habe als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens einen Jahresumsatz von einer Million Franken erzielt und sich monatlich rund CHF 7'000.− auszahlen lassen. Aufgrund der psychischen Belastung unter anderem durch die Hausdurchsuchungen bei ihm und die permanente Überwachung durch die Staatsanwaltschaft habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Am 6. Januar 2017 habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als einen Suizidversuch zu unternehmen. Seither befinde er sich bei Dr. med. W. in Behandlung und erhalte sechs verschiedene Medikamente. In der Folge sei auch sein Unternehmen Konkurs gegangen, wodurch sich seine finanzielle Situation immens verschlechtert habe. Er habe weder Anspruch auf Arbeitslosengelder noch auf Sozialhilfe. Eine Einziehung der gesamten Liegenschaft würde daher eine unverhältnismässige Härte darstellen. 3.2. Die finanziellen Verhältnisse von C. können keineswegs als prekär bezeichnet werden. So scheint er gegenwärtig über gewisse Eigenmittel zu verfügen, hat er doch an der Berufungsverhandlung angeboten, den Gesamteigentumsanteil von B. gegen Leistung eines Betrags von CHF 350'000.− zu übernehmen. Ausserdem dürfte C. bei der Verwertung der Liegenschaft in I. einen Nettoerlös zwischen CHF 281'819.66 (CHF 103'902.66 [ursprünglich geleistete Eigenmittel] + CHF 177'917.− [31 % des verbleibenden Überschusses bei einem Verkauf für CHF 3'337'828.−, einer geschätzten Grundstückgewinnsteuer von CHF 10'000.− und einer hypothekarischen Belastung von CHF 2'650'000.−]) und CHF 654'492.66 (CHF 103'902.66 [ursprünglich geleistete Eigenmittel] + CHF 550'590.− [31 % des verbleibenden Überschusses bei einem Verkauf für CHF 4'950'000.−, einer geschätzten Grundstückgewinnsteuer von CHF 420'000.− und einer hypothekarischen Belastung von CHF 2'650'000.−]) erzielen (vgl. Erwägung I/D). Zudem kann er unter Annahme eines gleichbleibenden Nettoertrags wie vor dem Juli 2020 mit der Herausgabe von beschlagnahmten Mietzinseinnahmen von CHF 43'917.− (CHF 8'333.33 [monatlicher Nettoertrag] x 31 % x 17 Monate [1.7.20 – 30.11.21]) rechnen. Im Übrigen ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass er bei gegebener Invalidität oder dauerhafter Erkrankung keine Versicherungsleistungen und allenfalls ergänzende staatliche Unterstützung erhalten sollte. Vor dem Hintergrund des Dargestellten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einziehung C. in besonders einschneidender Weise treffen würde. Ausserdem erübrigt es sich zu klären, ob C. dauerhaft arbeitsunfähig ist. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht gegeben ist. (ii) Fazit Nach dem Gesagten ist die durch die Vorinstanz erkannte Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft in I. und die Ausscheidung eines nach Befriedigung der Verwertungskosten und der grundpfandgesicherten Forderung verbleibenden Überschusses in Höhe von CHF 103'902.66 zugunsten von C. zu bestätigen. Zudem ist ein danach verbleibender Überschuss im Umfang von 31 % C. herauszugeben und im Übrigen einzuziehen. Wie noch zu zeigen sein wird, wären Nettomieterträge der Zeit von November 2012 bis Juni 2020 im Umfang von insgesamt CHF 528'979.− einziehbar. Ausser Frage steht daher, dass die davon noch vorhandenen und beschlagnahmten Mietzinsen in Höhe von CHF 172'500.− einzuziehen sind. Ausserdem sind die auf das Mietzinskonto Nr. 4 bei der K. bank und auf die betreffende Zahlungsverbindung des Fund- und Verwertungsdienstes einbezahlten und beschlagnahmten Mietzinsen nach vorgängigem Abzug der Aufwendungen des Fund- und Verwertungsdienstes für die Verwaltung und den Unterhalt der Liegenschaft im Umfang von 69 % einzuziehen und im Übrigen C. herauszugeben. Aufgrund des Vorstehenden folgt, dass die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und jene von C. im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. BB.  Ersatzforderungen a) Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1. Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen bleibt, hat das angefochtene Urteil bezüglich der gegen den Beschuldigten und B. angeordneten Ersatzforderungen grundsätzlich weiterhin Bestand. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. IV/4.2, 4.2.1, 4.2.3, 4.2.4 und 4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem hat das Strafgericht (Urt. SG E. IV/4.2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO) korrekt erkannt, dass der Nettomietertrag aus der Liegenschaft in I. für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. Juni 2020 rund CHF 100'000.− pro Jahr bzw. CHF 8'333.− pro Monat beträgt. Die Mietzinsen für diese Zeit machten somit insgesamt netto CHF 766'636.− aus (CHF 8'333.− x 92 Monate). Diese wären entsprechend der deliktischen Quote von 69 % im Umfang von CHF 528'979.− (CHF 766'636.− x 0.69) einziehbar. Unter Berücksichtigung der beschlagnahmten Mieteinnahmen von CHF 172'500.− (act. S1153) könnte für den fehlenden Betrag von CHF 356'479.− (CHF 528'979.− - CHF 172'500.−) eine Ersatzforderung angeordnet werden, wobei diese aufgrund der Herkunft der Mittel im Umfang von CHF 258'044.− dem Beschuldigten bzw. B. aufzuerlegen wäre (CHF 356'479.− [Ersatzforderung für Mietzinsen] x CHF 167'981.67 [auf den Gesamteigentumsanteil des Beschuldigten entfallende deliktische Mittel] : CHF 232'060.68 [total deliktische Mittel]). Nach Massgabe seiner Eigentumsdauer bis zur Schenkung an B. am 14. Februar 2013 wäre gegen den Beschuldigten eine Ersatzforderung von CHF 9'591.− (CHF 258'044.− : 2'798 Tage [1.11.12 – 30.6.20] x 104 Tage [1.11.12 – 13.2.13]) anzuordnen. Demnach könnte zusammen mit den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Ersatzforderungsansprüchen gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung von insgesamt CHF 516'474.89 (CHF 9'591.− [Nettomieterträge] + CHF 249'152.70 [Urt. SG E. IV.4.2.1] + CHF 112'025.04 [Urt. SG E. IV.4.2.3] + CHF 145'706.15 [Urt. SG E. IV.4.2.3]) erkannt werden. 2.1. Die Vorderrichter begrenzten die vom Beschuldigten zu bezahlende Ersatzforderung auf CHF 200'000.− (39 % von CHF 516'474.89). Die Höhe dieses vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichs für die durch deliktische Mittel erlangten Vermögensvorteile erscheint als tief. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt nicht angefochten hat, kann es diesbezüglich jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zudem auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine solidarische Haftung im Umfang von je CHF 100'000.− für die Ersatzforderung von B. und jene von C. . Weil der Beschuldigte vor dem Hintergrund des Dargestellten auch zur Leistung einer Ersatzforderung von insgesamt CHF 400'000.− hätte verpflichtet werden können, ist es aufgrund des Grundsatzes „a maiore ad minus“ und des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig, stattdessen lediglich eine Ersatzforderung von CHF 200'000.− und eine solidarische Haftung von CHF 200'000.− anzuordnen. 2.2 Vom Beschuldigten wird nicht konkret geltend gemacht, dass die ihm auferlegten vermögensabschöpfungsrechtlichen Verpflichtungen uneinbringlich sind. 2.2.1 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschuldigte gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 22. April 2020 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von rund CHF 27'601.75 aufweist (act. A5 ff.). Ausserdem hat der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens Kosten von insgesamt CHF 90'818.08 (rund CHF 74'818.08 [Vorverfahren und erste Instanz] + CHF 16'000.− [zweite Instanz]) zu tragen. 2.2.2. In Bezug auf die Vermögensverhältnisse ist zu bemerken, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz die Liegenschaft in Aq. bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Beschuldigten nicht zu berücksichtigen ist. Denn die Ar. AG, die am 28. Juni 2019 ein Kaufrecht für diese Liegenschaft erwarb, hätte im Falle der Ausübung des Kaufrechts keine Zahlung an B. leisten müssen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass B. im Falle der Nichtausübung des Kaufrechts unter dem Strich etwas bekommen wird. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschuldigte sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb von ihm keine näheren Angaben zu seinen gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen in Erfahrung gebracht werden können. Die Vorinstanz (Urt. SG E. III/2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt ihres Urteils als Geschäftsführer der Az. GmbH weiterhin im Bereich des Gerüstbaus tätig ist. Das dabei vom Beschuldigten erzielte Einkommen konnte die Vorinstanz nicht verlässlich eruieren, weshalb dieses zu schätzen ist (vgl. Art. 70 Abs. 5 StGB). Fest steht, dass der Beschuldigte während Jahren im Gerüstbau arbeitete und in diesem Bereich über eine ausgewiesene Führungserfahrung verfügt (vgl. act. Dossier PD A. ). Der heute 47-jährige Beschuldigte wird während der zehnjährigen Vollstreckungsverjährung der Ersatzforderung noch längst im Erwerbsleben stehen (Botschaft Revision StGB 1993, BBl 1993 III 316). Es ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die ihm die Erzielung eines Einkommens von brutto rund CHF 7'500.− pro Monat erlaubt (www.lohnrechner.bfs.admin.ch; wesentliche Parameter: Nordwestschweiz, vorbereitende Bauarbeiten, Baufachkräfte, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, mittleres Kader, 10 Dienstjahre, Alter: 47 Jahre, Niederlassungsbewilligung C). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von rund 17.7 % des Bruttoeinkommens (AHV/IV/EO [5.275 %], ALV [1.1 %], NBUV [geschätzt 2.3 %], BVG [langfristig 9 %]) resultiert ein Nettoeinkommen von rund CHF 6'170.− pro Monat. Nach Abzug seiner notwendigen Lebenshaltungskosten (CHF 850.− [hälftiger Grundbetrag], CHF 750.− [hälftige Kosten einer angemessenen Wohnung], CHF 400.− [Krankenkassenprämie], CHF 500.− [Steuern] und CHF 80.− [U-Abo]) bleibt ihm ein freier Betrag von CHF 3'590.− pro Monat. Demnach kann er bei einer Tätigkeit als Angestellter während der nächsten zehn Jahre eine frei verfügbare Summe von rund CHF 430'000.− erwirtschaften. Es kann jedoch keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch eine Tätigkeit als Unternehmer auf einen grünen Zweig kommt und dabei ein deutlich höheres Einkommen erzielen wird. 2.2.3 Vor dem Hintergrund des Dargestellten und der gesamten deliktisch erlangten finanziellen Vorteile von insgesamt CHF 516'474.89 ist die Auferlegung einer Ersatzforderung von CHF 200'000.− und einer solidarischen Haftung von CHF 200'000.− keineswegs als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte vielmehr als Konsequenz seines eigenen kriminellen Tuns zu tragen. Es braucht an dieser Stelle auch nicht beurteilt zu werden, ob diese vermögensrechtlichen Abschöpfungsmassnahmen dereinst vollständig durchsetzbar sind. Eine Herabsetzung dieser Verpflichtungen würde dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, klar zuwiderlaufen. Zudem sei daran erinnert, dass es sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB um eine blosse Kann-Bestimmung handelt (vgl. OGer ZH SB190142 vom 6. Oktober 2020 E. V). Im Weiteren bringt der Beschuldigte nicht vor, dass durch diese Anordnungen seine Wiedereingliederung gefährdet würde. Auch aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ist somit nicht gegeben. 3. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Anordnungen zur Vermögensabschöpfung abzuweisen. b) Ersatzforderung  gegen  C. 1.1. Im Zusammenhang mit dem Nettoertrag aus der Liegenschaft in I. könnte gegen C. eine Ersatzforderung von CHF 98'435.− angeordnet werden (CHF 356'479.− [Gesamtbetrag der Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Mietzinsen] – CHF 258'044.− [Ersatzforderung gegen den Beschuldigten und B. für nicht mehr vorhandene Mietzinsen]). 1.2. C. zog nicht nur durch diesen Nettoertrag aus der besagten Liegenschaft, sondern auch durch das Bewohnen einer 4 ½-Zimmerwohnung und die Benutzung einer Garage, für die er kaum je Mietzinsen zahlte, einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil. Laut dem Mietvertrag vom 24. Oktober 2010 hätte er für die Wohnung CHF 2'300.− pro Monat und für die Garage CHF 150.− pro Monat bezahlen sowie für die Nebenkosten geschätzt CHF 200.− pro Monat separat entrichten müssen (act. AA 69.45.223 ff.). Insgesamt wären für die Zeit von November 2012 bis Juni 2020 CHF 243'800.− Mietzinsen (92 Monate x [CHF 2'300.− + CHF 200.− + CHF 150.−]) geschuldet gewesen. In Anbetracht, dass in der obigen Berechnung für die Festsetzung der Ersatzforderung bereits der Nettogewinn aus der Vermietung dieser Wohnung und Garage mit CHF 1'190.− pro Monat (CHF 8'333.− [Gesamtnettogewinn] : 7 Mieteinheiten [6 x 4 ½-Zimmerwohnung + 1 x Büros]) herangezogen wurde, ist dieser von den vorgenannten Mietzinsen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der von C. geleisteten Mietzinszahlungen von CHF 7'500.− (act. AA 69.12.001 ff., S647 ff.), muss bei C. aufgrund nicht bezahlter Mietzinsen neben dem Nettoertrag aus der Liegenschaft von einem zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil von CHF 126'820.− ausgegangen werden. Entsprechend der deliktischen Quote am Mietobjekt von 69 % wären davon CHF 87'505.− einziehbar. 1.3 Dem Gesagten zufolge könnte C. zu einer Ersatzforderung von insgesamt CHF 185'940.− (CHF 98'435.− + CHF 87'505.−) verpflichtet werden. 2. Die Vorderrichter begrenzten die C. auferlegte Ersatzforderung auf CHF 100'000.− (54 % von CHF 185'940.−). Die Höhe dieses vorinstanzlich festgesetzten Ausgleichs für die von C. deliktisch erlangten Vermögensvorteile erscheint als tief. Weil die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt indes nicht angefochten hat, kann es diesbezüglich nicht zu Lasten von C. abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Aus den bereits in Erwägung IV/B/BA/b/i dargelegten Gründen ergibt sich, dass C. keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB geltend machen kann. Zudem kann keine Rede von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung sein. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 9. Juni 2020 bestehen zwar offene Betreibungen gegen C. von gesamthaft CHF 97'140.− (act. S887 ff.). Wie bereits dargelegt, ist indes davon auszugehen, dass C. bei einer Verwertung der Liegenschaft in I. zwischen CHF 281'819.66 und CHF 654'492.66 zufliessen. Überdies kann er mit der Herausgabe von beschlagnahmten Mietzinsen im Umfang von CHF 43'917.− rechnen. Demnach scheint die Einbringlichkeit der Ersatzforderung alles andere als ausgeschlossen. Selbst wenn diese uneinbringlich wäre, bestünde vorliegend kein Anspruch auf eine weitere Reduktion der Ersatzforderung, handelt es sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB doch um eine blosse Kann-Vorschrift. An der Ersatzforderung von CHF 100'000.− müsste auf jeden Fall festgehalten werden, um den Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, nicht zu verletzen. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Ersatzforderung gegen C. nicht noch stärker reduziert oder von dieser gar ganz abgesehen werden kann. 3. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass C. die Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils, durch welche ihm eine solidarische Haftung für die Ersatzforderungen des Beschuldigten und von B. auferlegt wurde, mit der Berufungserklärung vom 9. November 2020 nicht angefochten hat. Aufgrund von Art. 399 Abs. 4 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO ist das vorinstanzliche Urteil daher in dieser Hinsicht nicht zu überprüfen. 4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung von C. bezüglich der Ersatzforderung abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA.  Allgemeines 1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 20'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 19'800.− und Auslagen von pauschal CHF 200.−) zu veranschlagen (§ 12 Abs. 1 GebT i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT und § 3 Abs. 6 GebT). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Anschlussberufung lediglich in untergeordnetem Umfang nicht durch. C. obsiegt seinerseits mit seiner Berufung insoweit, als ihm ein aus der Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft in I. nach Anrechnung bzw. Herausgabe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals verbleibender Nettoüberschuss im Umfang von 31 % und die beschlagnahmten Mietzinsen teilweise herauszugeben statt einzuziehen sind. Im restlichen Umfang unterliegt C. jedoch. Unter diesen Umständen erscheint C. zu einem Viertel als obsiegend und zu drei Vierteln als unterliegend. In Berücksichtigung dessen und in Gewichtung des durch die jeweiligen Rechtsmittel verursachten Aufwands erscheint es als angezeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und zu drei Zwanzigsteln C. aufzuerlegen sowie zu einem Zwanzigstel auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Amtliche Verteidigung Advokat Dr. Andreas Noll fakturiert für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 12. Dezember 2021 CHF 8'345.30 (38.09 Std. à CHF 200.−, Auslagen von CHF 130.65 und MWST von CHF 596.65). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und den Weg 6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.− sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu vergüten. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 9'637.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 689.05]) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BB. Rechtsvertretung von C. 1. Advokat Dr. Thomas Christen macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 13. Dezember 2021 ein Honorar von CHF 25'583.08 geltend (Aufwand von 81.25 Stunden à CHF 290.−, Auslagen von CHF 191.50 und Mehrwertsteuer von CHF 1'829.08). 2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Anwaltshonorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand der Rechtsvertretung. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). 3.1.1. Das Kantonsgericht erachtet den von Advokat Dr. Thomas Christen geltend gemachten Aufwand von 81.25 Stunden als übersetzt. Die Berufung von C. beschränkt sich auf die Einziehung der Liegenschaft in I. und deren Mieterträge sowie die ihm auferlegte Ersatzforderung. Im Berufungsverfahren hatte sich Advokat Dr. Thomas Christen insbesondere mit den diesbezüglichen Erwägungen (12 Seiten betreffend C. ) und dem achtseitigen Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 auseinanderzusetzen. Die sich stellenden Fragen waren zudem von durchschnittlicher Schwierigkeit und nicht derart komplex, dass sie ausserordentlich umfangreiche Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Das Kantonsgericht erachtet konkret den folgenden Aufwand als angemessen:

- Für die Anmeldung der Berufung, den Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und die Berufungserklärung erscheint ein Aufwand von 1.7 Stunden als angezeigt.

-  Advokat Dr. Thomas Christen macht für das Aktenstudium und rechtliche Abklärungen einen Aufwand von 39 Stunden, für die Berufungseingabe vom 15. Februar 2021 einen solchen von 10 Stunden und für die Eingabe vom 3. Juni 2021 einen solchen von einer Stunde geltend. Vorliegend lässt sich keine Notwendigkeit für ein besonders intensives Aktenstudium und die Abklärung ausserordentlicher Rechtsfragen ausmachen. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich vielmehr im Wesentlichen bereits aus dem angefochtenen Urteil und Beschluss vom 24. Juni 2020. In der sich hier auf die Frage der Einziehung und Ersatzforderung beschränkten Sache erscheint ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen.

- Advokat Dr. Thomas Christen fakturiert weiter für nicht näher spezifizierte Korrespondenz und Telefonate mit der Klientschaft einen Aufwand von 6.75 Stunden. In Anbetracht, dass ein Grund für einen erhöhten Besprechungsaufwand mit der Mandantschaft in der vorliegenden Sache weder ersichtlich noch konkret dargelegt ist, erscheinen hierfür lediglich 2 Stunden als angemessen.

- Für die Hauptverhandlung und eine halbstündige Nachbesprechung mit der Mandantschaft ist der Aufwand auf 5.5 Stunden festzusetzen. Da sich die Anwaltskanzlei von Advokat Dr. Thomas Christen in Liestal befindet, sind praxisgemäss keine Kosten für den Weg zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 19.2 Stunden als angemessen. 3.1.2. Im Übrigen sei angemerkt, dass der unter dem Titel „Beschwerde“ in Rechnung gestellte Aufwand von 6 Stunden nicht zu entschädigen ist. Denn dieser betrifft das Beschwerdeverfahren Nr. 470 20 139, in welchem mit dem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2020 C. eine Parteientschädigung verweigert wurde. 3.2 Die fakturierten Auslagen von CHF 13.− für Telefonate, von CHF 150.− für 100 Kopien und von CHF 28.50 für Porto sind angemessen und tarifkonform. 3.3 Der Stundenansatz ist im vorliegenden Fall praxisgemäss auf CHF 250.− festzusetzen (KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. VII/A/Ab/c/cb/cbb). 3.4 Dem Gesagten zufolge ist die angemessene Entschädigung für die Vertretung von C. im zweitinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'375.85 festzulegen (19.2 Std. à CHF 250.−, CHF 191.50 Auslagen und CHF 384.35 MWST). 4. Entsprechend dem Obsiegen von C. zu einem Viertel ist dessen Rechtsvertreter, Advokat Dr. Thomas Christen, für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung CHF 1'344.− (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 96.10]) aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „2. A. wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). 4. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben .“ „10. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 5 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .“ „13.a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. A. Noll, Advokat, in Höhe von CHF 29'509.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von CHF 1'077.− (5 Std. inkl. Weg, Nachbesprechung und 7.7 % MWSt. [CHF 77.−]) in Höhe von total CHF 30'586.10 aus der Gerichtskasse entrichtet (wovon CHF 8'277.40 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 22'308.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung).“ II. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020, aus- zugsweise lautend: „1. A. wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 90.− , bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. (...)

5. a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einge- zogen und verwertet. b) Mit der Verwertung der Liegenschaft wird die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, beauftragt. c) Aus dem Verwertungserlös sind die Verwertungskosten der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, zu begleichen. d) Aus dem danach verbleibenden Überschuss sind die noch offene Hypothekarschuld und die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe der grundpfandgesicherten Forderungen von CHF 2'650'000.− zu begleichen. e) Ein danach verbleibender Überschuss ist in Höhe von CHF 103'902.66 zugunsten von C. auszuscheiden. Davon werden CHF 100'000.− zur Sicherung der gegen C. ausgesprochenen Ersatzforderung (vgl. Ziff. 9) beschlagnahmt, bis im Falle einer Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung die für die Zwangsvollstreckung zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. CHF 3'902.66 sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C. auf eine von ihm anzugebende Kontoverbindung zu überweisen. f) Ein danach verbleibender Überschuss verfällt dem Staat.

6. a) Die gemäss Ziff. 6.c des Beschlusses des Strafgerichts vom

24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen in Höhe von CHF 172'500.− (Stand per 24.06.2020) werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . b) Die gemäss Ziff. 6.b des Beschlusses des Strafgerichts vom

24. Juni 2020 beschlagnahmten Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf A. und C. , bei der K. bank werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . c) Die gemäss Ziff. 3.a und 4 des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen aus der Liegenschaft J. strasse 2 in I. werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . d) Die Beschlagnahme über die Liegenschaft in I. gemäss Ziff. 1.a des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 gilt mit der Verwertung durch den Fund- und Verwertungsdienst Basel-Landschaft als aufgehoben . Im Übrigen wird der Beschluss des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben . 7. A. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 200'000.− verurteilt . Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit B. und C. . 8. B. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 150'000.− verurteilt . Im Umfang von CHF 100'000.− ist die Haftung eine solidarische mit A. und C. . 9. C. wird in solidarischer Haftung mit A. und B. in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 100'000.− verur- teilt . (…) 11. Sämtliche übrigen beschlagnahmten und edierten Akten und Daten (Aktenbeilagen Pos. 1 - 106, 111 - 115 gemäss Übersicht der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte) verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. 12. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 54'468.08, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CH 350.− und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.−. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)

13. a) (…) b) A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c) (…)“ wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten A. , in teilweiser Gutheissung der Berufung des Verfahrensbeteiligten C. sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositivziffern 1, 5f), 6b) und 6c) aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „1. A. wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jah ren und 9 Monaten , als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019 und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Juli 2021, wovon 9 Monate vollzogen werden sowie für den Strafteil von 2 Jahren der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB.“ „5. f) Ein danach verbleibender Überschuss wird im Umfang von 31 % dem Verfahrensbeteiligten C.        herausgegeben und verfällt im Übrigen dem Staat.“ „6. b) Die mit der Dispositivziffer 6.b des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Gutschriften auf dem Mietzinskonto Nr. 4, lautend auf A. und C. , bei der K. bank werden im Umfang von 31 % dem Verfah rensbeteiligten C.    herausgegeben und im Übrigen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .

6. c) Der von den mit den Dispositivziffern 3.a und 4 des Beschlusses des Strafgerichts vom 24. Juni 2020 beschlagnahmten Mieteinnahmen inklusive vertraglich geschuldeter Nebenkosten aus der Liegenschaft an der J. strasse 2 in I. (Parzelle Nr. 2 im Grundbuch I. ) nach Abzug der Aufwendungen der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Fund- und Verwertungsdienst, für die Verwaltung und den Unterhalt der Liegenschaft verbleibende Überschuss wird im Umfang von 31 % dem Verfahrensbeteilig ten C.        herausgegeben und im Übrigen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .“ Im Übrigen werden die Dispositivziffern 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6d, 7, 8, 9, 11, 12 sowie 13b und 13c des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2020 bestätigt . III. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total CHF 20'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 19'800.− und Auslagen von pauschal CHF 200.−) werden zu vier Fünfteln (CHF 16'000.−) dem Beschuldigten und zu drei Zwanzigsteln (CHF 3'000.−) dem Verfahrensbeteiligten C. auferlegt sowie zu einem Zwanzigstel (CHF 1'000.−) auf die Staatskasse genommen. IV. a) Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Andreas Noll, wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'637.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 689.05]) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). b) Advokat Dr. Thomas Christen wird als Rechtsvertreter des Verfahrensbeteiligten C. für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'344.− (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST [CHF 96.10]) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2023 [6B_999/2022] ab.)