Fahrlässige einfache Körperverletzung etc. (Neubeurteilung 460 20 260)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250).
E. 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und der Privatkläger bereits an der ersten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilgenommen haben, das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 3. April 2023 den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts in Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, ist in casu ohne weitere Prüfung der formellen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung seitens des Beschuldigten erneut zu würdigen.
E. 1.3 Die vorliegende Neubeurteilung erfolgt antragsgemäss im schriftlichen Verfahren (Art. 406 StPO), zumal ausschliesslich noch Rechtsfragen zu beurteilen sind und die erneute persönliche Anhörung der Parteien oder weiterer Personen nicht erforderlich erscheint.
E. 2 Verfahrensgegenstand
E. 2.1 2.2.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214, E. 5.2.1; BGer Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 2.2; 6B_676/2012 vom 27. Dezember 2022, E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 2.2.2. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Muss sich die kantonale Instanz nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf sie im Vergleich zu ihrem ersten Urteil jedoch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn sie diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die kantonale Beschwerdeinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2 f.; BGer Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3. Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97, E. 4a; BGer Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 2.2; 6B_451/2022 vom 12. Juli 2023, E. 1.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
E. 2.2.1 Das Bundesgericht hat vorliegend mit Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 (E. 2.3) in verbindlicher Weise erwogen, dass seitens des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, eine einfache Körperverletzung erstellt sei, das Kantonsgericht die Garantenstellung, den adäquaten Kausalzusammenhang und den Taterfolg ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht habe, weshalb die Tatbestände von Art. 125 und Art. 229 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für weitere Beweiserhebungen, welche dazu dienen, die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale zu belegen oder zu widerlegen. Daher sind die Beweisanträge des Berufungsklägers, welche auf die Klärung des Anklagesachverhalts abzielen (Erstellung von Gutachten bzw. Obergutachten, Befragung von Personen), mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2023 als für die Entscheidfindung im Neubeurteilungsverfahren unerheblich abgewiesen worden.
E. 2.2.2 In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht unter anderem ausgeführt, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die in der Deckenschalung temporär auftretenden Bodenöffnungen hinreichend gesichert sind oder dass der nicht fertig gestellte Teil der Deckenschalung mit einem Absperrband als Sperrfläche gekennzeichnet ist. Mit der Frage, aus welchen Gründen die auf der Fotodokumentation ersichtliche Bodenöffnung nicht mit den unmittelbar danebenliegenden Schalungsbrettern abgedeckt war (vgl. act. 71 ff.), hat sich das Kantonsgericht im kassierten Urteil vom 5. April 2022 (460 20 260) nicht befasst, zumal es die Sorgfaltspflichtverletzung bereits aus anderen Gründen verneinte. Mit dem vorgenannten Umstand hat sich auch das Bundesgericht in seinen Erwägungen zumindest nicht explizit auseinandergesetzt, was jedoch nichts daran ändert, dass es in abschliessender und für das Kantonsgericht verbindlicher Weise über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Art. 125 und Art. 229 StGB entschieden hat. Im Ergebnis kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Beschuldigte als Polier stets mit der Anwesenheit von unqualifizierten und unvorsichtigen Personen rechnen musste, welche sich nicht an die üblichen Arbeitsabläufe halten, weshalb er – unabhängig von der Verantwortung der Subunternehmer für die sorgfaltsgemässe Auswahl, Instruktion und Überwachung ihrer Arbeitnehmer – die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen hätte treffen müssen und nicht allein auf die Einhaltung seiner mündlich erteilten Instruktionen an einen Vorabeiter der Gerüstbauer hätte vertrauen dürfen. Bei dieser Ausgang-lage besteht im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren weder Raum für eine erneute Prüfung des Sachverhalts noch für eine vom Bundesgerichtsurteil abweichende rechtliche Würdigung.
E. 2.3.1 Nachfolgend sind somit einzig die Strafzumessung und die Kostenfolgen neu zu beurteilen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB) ist demgegenüber gestützt auf die verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
E. 2.3.2 Aufgrund des vorliegenden Schuldspruches sowie mangels Anschlussberufung des Privatklägers sind dessen Zivilansprüche im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren nicht erneut zu überprüfen. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, womit Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in Abweisung der Berufung des Beschuldigten ebenfalls bestätigt wird.
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Allgemeine dogmatische Erwägungen
E. 3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.).
E. 3.1.2 Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.).
E. 3.1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindest-mass der angedrohten Strafe ( Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.).
E. 3.1.4 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessens-verletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7).
E. 3.2 Art der Strafe und bedingter Vollzug
E. 3.2.1 Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 8. September 2020 auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.– erkannt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Auf die Wahl der Strafart für die einzelnen Delikte, den bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie die Festlegung der Probezeit ist aufgrund des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht näher einzugehen. Diesbezüglich kann jedoch festgehalten werden, dass die betreffenden Erwägungen des Strafgerichts (vgl. E. II des vorinstanzlichen Urteils) und das Ergebnis sachgerecht erscheinen. Nachfolgend ist das vorinstanzliche Urteil somit einzig in Bezug auf das ausgefällte Strafmass zu überprüfen.
E. 3.2.2 In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Beschuldigte auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen. Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB).
E. 3.3 Einsatzstrafe Der Beschuldigte hat fahrlässig zwei Vergehenstatbestände erfüllt, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Als Verletzungsdelikt wiegt die fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schwerer, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bilden ist. Mit Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist zunächst mit der Vorinstanz zu erwägen, dass der Privatkläger als Folge des Sturzes durch die Bodenöffnung Prellungen am Brustkorb links, an der Hüfte, am Knie sowie am Handgelenk, einen Teilriss der Handgelenkssehne, eine Partialruptur TFCC am linken Handgelenk und einen dorsalen Kapselabriss vom dorsalen radiolunaren Band erlitten hat (vgl. E. I.1.3.f des vorinstanzlichen Urteils und act. 77 ff.). Diese Verletzungsfolgen sind mit Blick auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB als leichte bis mittelschwere Schädigung zu qualifizieren, was für eine Sanktion im unteren Drittel des Strafrahmens spricht. Dieser objektiven Schädigung des Körpers des Privatklägers stehen einerseits ein – den Kausalzusammenhang gerade noch nicht unterbrechendes – erhebliches Selbstverschulden des Opfers sowie ein als sehr leicht zu bewertendes Verschulden des Beschuldigten gegenüber. Aus der Fotodokumentation in den Akten (vgl. act. 71 ff.) ist ersichtlich, dass die Bodenöffnung, durch welche der Privatkläger gefallen ist, sich deutlich vom Untergrund der gelben Schaltafeln abhebt und für jedermann klar erkennbar ist. Es muss somit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger während seiner Arbeit um das konkrete Unfallrisiko wusste. Überdies wäre letzterer verpflichtet gewesen, seinen Vorarbeiter oder die Deckenschaler auf die bestehende Gefahrenquelle hinzuweisen. Sodann wäre es für den Privatkläger ein Leichtes gewesen, die Bodenöffnung mit den unmittelbar danebenliegenden Brettern selbst abzudecken. Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Privatkläger bei einer sorgfaltsgemässen Ausführung seiner Arbeit die für ihn erkennbar ungesicherte Deckenschalung gar nicht hätte betreten dürfen, sondern das Material – lege artis –über das Gerüst zu seinem Bestimmungsort hätte tragen müssen. All dies hat der Privatkläger unterlassen und den Sturz durch die Bodenöffnung sowie die dabei entstandenen Verletzungen mit seinem erheblich sorgfaltswidrigen bzw. unvorsichtigen Verhalten mitverschuldet. Demgegenüber muss "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass die dokumentierte Bodenöffnung zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung der Deckenschalung durch den Beschuldigten noch nicht bestanden hatte, dieser dem zuständigen Vorarbeiter der Gerüstbauer klare mündliche Anweisungen erteilt hatte und die vereinbarten Arbeitsabläufe mit denjenigen auf den vorangehenden Stockwerken identisch waren. Sodann kam am Tag des Unfalls eine neue Gruppe von Gerüstbauern auf die Baustelle, ohne dass der Beschuldigte darüber informiert wurde. Die mündlichen Anweisungen des Beschuldigten wurden dieser Gruppe offenbar nicht weitergeleitet und der betreffende Vorarbeiter hat den Privatkläger bei seiner Arbeit ungenügend beaufsichtigt. Schliesslich ist zu konstatieren, dass es sich vorliegend um eine Grossbaustelle handelte, was notorischerweise mit einer Vielzahl paralleler Arbeiten verbunden ist, welche teilweise unter grossem Zeitdruck ausgeführt werden und vom zuständigen Polier zeitgleich überwacht werden sollten. Mit Blick auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist dem Beschuldigten einzig vorzuwerfen, dass er mit der Anwesenheit von unqualifizierten, unvorsichtigen und nicht genügend beaufsichtigten Hilfsarbeitern hätte rechnen und daher auch die leicht erkennbaren und bloss vorübergehend entstehenden Gefahrenzonen mit einem Absperrband besonders kennzeichnen müssen. Dies hat der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen, indem er darauf vertraut hat, seine mündlichen Anweisungen an den zuständigen Vorarbeiter in Verbindung mit den üblichen Arbeitsabläufen würden für die Einhaltung der Arbeitssicherheit der Gerüstbauer genügen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, weshalb die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung mit 20 Tagessätzen zu bemessen ist.
E. 3.4 Asperation der Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung ist aufgrund der weiteren Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB) angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich kann mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass das subjektive Tatverschulden sehr leicht wiegt. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten geschaffene Gefahrenquelle sowohl räumlich als auch zeitlich begrenzt und für jedermann klar erkennbar war. Die Gefahr betraf nicht einen unbestimmten Personenkreis, sondern einzig die anwesenden Gerüstbauer, und ihre Verwirklichung setzte ein sorgfaltswidriges Verhalten – mithin das unbefugte Betreten einer erkennbar ungesicherten Fläche – voraus. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint vorliegend eine Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze verschuldensangemessen.
E. 3.5 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann festgestellt werden, dass sich diese vorliegend strafzumessungsneutral auswirken.
E. 3.6 Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer
E. 3.6.1 Art. 48 lit. e StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145, E. 3.1; BGE 132 IV 1, E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 129; Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 25). In welchem Umfang die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGer Urteile 6B_209/ 2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist auf das Datum der Ausfällung des Sachurteils abzustellen, wobei im Falle der Berufung der Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beurteilung massgebend ist ( Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 24; BGer Urteil 6B_260/ 2020 von 2. Juli 2020, E. 2.3.3).
E. 3.6.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1; BGer Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.3). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1, m.w.H.).
E. 3.6.3 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, so sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer Urteile 6B_104/2010 vom 6. April 2010, E. 3.2.2; 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 5.3.3; 6 B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.4).
E. 3.6.4 Vorliegend hat das Strafgericht in seinem Urteil vom 8. September 2020 (E. II) zu Recht erwogen, dass das vorliegende Verfahren wiederholt unbearbeitet blieb und sowohl die späte Verfahrenseröffnung als auch die mehrjährige Dauer der Strafuntersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verurteilung wegen der angeklagten Delikte nachteilige Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen haben könnte. Es handelt sich vorliegend weder um ein besonders komplexes, noch um ein umfangreiches Verfahren. Dennoch nahm es mehrere Jahre in Anspruch (Unfallereignis im Februar 2016, Befragung des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft im Juni 2016 [act. 411 ff.], Gutachtensauftrag im Mai 2017 und Erstattung eines Physikalischen Gutachtens im Juli 2017 [act. 395 ff.], Einvernahme des Beschuldigten im Oktober 2017, Einvernahme von Auskunftspersonen im Mai und Juni 2018 [act. 423 ff.], Einstellungsverfügung im November 2018 [act. 753 ff.], Beschwerde des Privatklägers und Gutheissung des Rechtsmittels im Januar 2019 [act. 847 ff.], Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson im Oktober 2019 [act. 889 ff.], Anklageerhebung im Dezember 2019 [act. S 1 ff.]). Die nicht nachvollziehbaren Unterbrüche und Verzögerungen im Verfahrensablauf sowie die mehrjährige Dauer bis zur Anklageerhebung sind vom Beschuldigten nicht zu verantworten und rechtfertigen mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 StPO eine Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze. Weiter ist zu beachten, dass zum aktuellen Urteilszeitpunkt über 2/3 der Verjährungsfrist für Vergehen (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen ist und der Beschuldigte sich seit Februar 2016 wohl verhalten hat. Somit ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB um weitere 10 Tagessätze zu reduzieren, weshalb im Ergebnis eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen ist.
E. 3.7 Tagessatz der Geldstrafe
E. 3.7.1 Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenz-minimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.– betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.– vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1).
E. 3.7.2 Gemäss den vom Beschuldigten mit Eingabe vom 3. August 2023 eingereichten Unterlagen erzielt er ein aktuelles Nettoeinkommen von monatlich rund CHF 7'200.–, während eine Lohnpfändung von monatlich CHF 1'540.– besteht und der Beschuldigte offene Betreibungen von rund CHF 5'250.– sowie Verlustscheine im Betrag von über CHF 73'000.– ausweist. Sodann besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einer minderjährigen Tochter. Abzüglich der Lohnpfändung beläuft sich das massgebliche Monatseinkommen des Beschuldigten auf CHF 5'660.– worauf ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse und Steuern sowie ein weiterer Abzug von 15% für den Kindesunterhalt zu erfolgen haben. Daraus resultiert ein Tagessatz von CHF 110.–. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen beläuft sich somit auf insgesamt CHF 1'100.–.
E. 4 Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als unbegründet erweist, weshalb dieselbe abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen ist. Demgegenüber wird die ausgefällte Geldstrafe in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Abänderung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs auf 10 Tagessätze zu je CHF 110.– reduziert. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2 - 4 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.
E. 5 Kosten
E. 5.1 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) zu bestätigen und unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären. Die Bemessung der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung des Privatklägers wurde im Berufungsverfahren nicht substantiiert angefochten, weshalb diese bei Abweisung der Berufung im Schuldpunkt nicht weiter zu prüfen sind (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548).
E. 5.2 Ordentliche Kosten der Verfahren vor Kantonsgericht
E. 5.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit ist der Berufungskläger im Umfang der Abweisung seiner Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
E. 5.2.2 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGer Urteil 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, E. 2, m.w.H). § 4 Abs. 3 des Gebührentarifs des Kantons Basel-Landschaft (GebT, SGS 170.31) sieht vor, dass von einer Kostenauflage ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern. Weiter ist zu erwägen, dass einer überlangen Verfahrensdauer auch bei der Verlegung der Kosten Rechnung getragen werden kann (vgl. BGer Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021, E. 3.2., m.w.H.).
E. 5.2.3 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hat bis zu seinem Abschluss im zweitinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren insgesamt rund 8 Jahre gedauert. Allein das Rechtsmittelverfahren nahm zufolge der Beschwerde an das Bundesgericht und der Rückweisung an das Kantonsgericht über 3 Jahre in Anspruch. Sodann ist in finanzieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Lohn des Beschuldigten aktuell gepfändet wird, er gegenüber einer minderjährigen Tochter unterhaltspflichtig ist, mitunter als Folge einer früheren Beziehung mit einer Vielzahl von Betreibungen konfrontiert ist und Verlustscheine in einem hohen fünfstelligen Betrag aufweist. Aufgrund einer Kumulation der vorstehend genannten Faktoren (lange Verfahrensdauer und wirtschaftliche Verhältnisse) erscheint es vorliegend aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise gerechtfertigt, in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 5.2.4 Somit gehen die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (460 20 260) in Höhe von CHF 12'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– (§ 12 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 200.–, zu Lasten des Staates. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens (460 23 80) in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 100.–, sind ebenfalls durch den Staat zu tragen, weil dieses Verfahren aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts nötig geworden und mithin nicht durch den Beschwerdeführer zu verantworten ist.
E. 5.3 Ausserordentliche Kosten der Verfahren vor Kantonsgericht
E. 5.3.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 436 N 4). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Somit ist vorliegend dem Privatkläger für die Kosten seiner Vertretung durch Rechtsanwalt Jan Herrmann ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. Demgegenüber trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selbst.
E. 5.3.2 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein. Sie müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 429 N 15). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind ( Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 135 N. 3; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135 N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet ( Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde zu entrichten ist.
E. 5.3.3 Für das erste Berufungsverfahren (460 20 260) weist der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Honorarnote vom 5. April 2022 einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Aufwand von 11.92 Stunden aus. Dieser ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles praxisgemäss in Strafsachen zu einem Ansatz von CHF 230.– pro Stunde entschädigen. Sodann werden Auslagen im Betrag von total CHF 124.85 geltend gemacht. Somit ist der Beschuldigte ausgangsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'866.45 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= 220.75 CHF), somit total CHF 3'087.20, zu bezahlen.
E. 5.3.4 Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren (460 23 80) werden seitens des Privatklägers keine Entschädigungsansprüche substantiiert, weshalb der entsprechend geringe Aufwand mit pauschal CHF 200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 15.40), somit total CHF 215.40, zu entschädigen ist. Weil das vorliegende Neubeurteilungsverfahren aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts nötig geworden und nicht durch den Beschwerdeführer zu verantworten ist, geht die betreffende Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse.
Dispositiv
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A. werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vor-verfahrens CHF 3'252.68 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--. B trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)
- B. wird dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die Vertretung durch Rechtsanwalt Jan Herrmann in Höhe von CHF 13'239.95 zu bezahlen. (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : "1. B. wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tages sätzen zu je CHF 110.– , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II.
- Die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (460 20 260) in der Höhe von CHF 12'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– und Auslagen von CHF 200.–, gehen zu Lasten des Staates.
- Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens (460 23 80) in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 100.–, gehen zu Lasten des Staates. III.
- Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Privatkläger, A. , für das erste Berufungsverfahren (460 20 260) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'866.45 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= 220.75 CHF), somit total CHF 3'087.20, zu bezahlen.
- Dem Privatkläger, A. , wird für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren (460 23 80) eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 15.40), somit total CHF 215.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.09.2023 460 2023 80 (460 23 80)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. September 2023 (460 23 80) Strafrecht Fahrlässige einfache Körperverletzung etc. (Neubeurteilung 460 20 260) Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Alexander Sami, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung etc. (Neubeurteilung 460 20 260) Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 8. September 2020 (300 19 345) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 8. September 2020 (300 19 345) wurde B. (nachfolgend: Beschuldigter) der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A. (nachfolgend: Privatkläger) wurden auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 5'252.68 auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) und er wurde dazu verurteilt, dem Privatkläger Parteikosten im Betrag von CHF 13'239.95 zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 4). Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das vorgenannte Urteil erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alexander Sami, mit Eingabe vom 24. November 2020 Berufung beim Kantongericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 8. September 2020 sowie einen Freispruch unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter wurde begehrt, das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2020 teilte der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, im Berufungsverfahren 460 20 260 mit, dass er auf eine Anschlussberufung verzichte. Weiter stellte er die Anträge, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. D. In ihren Parteivorträgen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2022 im Verfahren 460 20 260 hielten der Beschuldigte und der Privatkläger an ihren bislang gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), beantragte ihrerseits die Gutheissung der Berufung und einen vollumfänglichen Freispruch. E. Mit Urteil vom 5. April 2022 (460 20 260) hob das Kantonsgericht den Entscheid des Strafgerichts vom 8. September 2020 (300 19 345) in den Ziffern 1 - 4 auf, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde frei, wies die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab, ordnete an, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und sprach dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem Strafgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'058.65 (inkl. Auslagen und MSWT) zu Lasten der Staatskasse zu. F. Der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, erhob gegen den vorgenannten Entscheid mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2022 (460 20 260) sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.–bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen, es sei das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers im Grundsatz gutzuheissen und zur Bestimmung des Quantitativen auf den Zivilweg zu verweisen, es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und derselbe sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. Eventualiter wurde begehrt, das kantonsgerichtliche Urteil vom 5. April 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Festlegung des Strafmasses, zur Kostenverlegung und zur Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Urteil vom 3. April 2023 (6B_1201/2022) hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Privatklägers gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. April 2022 (460 20 260) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. H. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren (460 23 80) begehrte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Mai 2023, es sei der Beschuldigte gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 120.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. I. Mit Eingabe vom 3. August 2023 beantragte Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alexander Sami, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2020 vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. Weiter stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, es sei ein unabhängiges physikalisches Obergutachten zum Sachverhalt und den konkreten Gegebenheiten zu erstellen, es seien Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen, es seien die aktualisierten Suva-Akten betreffend den Privatkläger beizuziehen und es sei nach Eingang der aktualisierten Suva-Akten ein Gutachten betreffend die fachgerechte Vorgehensweise aller Beteiligten sowie deren Aufgabenkreis und Verantwortlichkeitsbereich zu erstellen. Sodann begehrte der Beschuldigte, es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und es seien die von ihm eingereichten Unterlagen über seine aktuellen Vermögensverhältnisse zu den Akten zu nehmen. J. Mit Eingabe vom 8. Juli [recte: August] 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. K. Mit Eingabe vom 9. August 2023 begehrte der Privatkläger, der Beschuldigte sei unter o/e-Kostenfolge gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, während auf die Beweisanträge des Beschuldigten vom 3. August 2023 nicht einzutreten sei. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Weiter wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und der Privatkläger bereits an der ersten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilgenommen haben, das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 3. April 2023 den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts in Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, ist in casu ohne weitere Prüfung der formellen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung seitens des Beschuldigten erneut zu würdigen. 1.3. Die vorliegende Neubeurteilung erfolgt antragsgemäss im schriftlichen Verfahren (Art. 406 StPO), zumal ausschliesslich noch Rechtsfragen zu beurteilen sind und die erneute persönliche Anhörung der Parteien oder weiterer Personen nicht erforderlich erscheint. 2. Verfahrensgegenstand 2.1. 2.2.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214, E. 5.2.1; BGer Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 2.2; 6B_676/2012 vom 27. Dezember 2022, E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 2.2.2. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Muss sich die kantonale Instanz nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf sie im Vergleich zu ihrem ersten Urteil jedoch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn sie diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die kantonale Beschwerdeinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2 f.; BGer Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.2.3. Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97, E. 4a; BGer Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 2.2; 6B_451/2022 vom 12. Juli 2023, E. 1.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Das Bundesgericht hat vorliegend mit Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 (E. 2.3) in verbindlicher Weise erwogen, dass seitens des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, eine einfache Körperverletzung erstellt sei, das Kantonsgericht die Garantenstellung, den adäquaten Kausalzusammenhang und den Taterfolg ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht habe, weshalb die Tatbestände von Art. 125 und Art. 229 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für weitere Beweiserhebungen, welche dazu dienen, die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale zu belegen oder zu widerlegen. Daher sind die Beweisanträge des Berufungsklägers, welche auf die Klärung des Anklagesachverhalts abzielen (Erstellung von Gutachten bzw. Obergutachten, Befragung von Personen), mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2023 als für die Entscheidfindung im Neubeurteilungsverfahren unerheblich abgewiesen worden. 2.2.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht unter anderem ausgeführt, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die in der Deckenschalung temporär auftretenden Bodenöffnungen hinreichend gesichert sind oder dass der nicht fertig gestellte Teil der Deckenschalung mit einem Absperrband als Sperrfläche gekennzeichnet ist. Mit der Frage, aus welchen Gründen die auf der Fotodokumentation ersichtliche Bodenöffnung nicht mit den unmittelbar danebenliegenden Schalungsbrettern abgedeckt war (vgl. act. 71 ff.), hat sich das Kantonsgericht im kassierten Urteil vom 5. April 2022 (460 20 260) nicht befasst, zumal es die Sorgfaltspflichtverletzung bereits aus anderen Gründen verneinte. Mit dem vorgenannten Umstand hat sich auch das Bundesgericht in seinen Erwägungen zumindest nicht explizit auseinandergesetzt, was jedoch nichts daran ändert, dass es in abschliessender und für das Kantonsgericht verbindlicher Weise über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Art. 125 und Art. 229 StGB entschieden hat. Im Ergebnis kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Beschuldigte als Polier stets mit der Anwesenheit von unqualifizierten und unvorsichtigen Personen rechnen musste, welche sich nicht an die üblichen Arbeitsabläufe halten, weshalb er – unabhängig von der Verantwortung der Subunternehmer für die sorgfaltsgemässe Auswahl, Instruktion und Überwachung ihrer Arbeitnehmer – die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen hätte treffen müssen und nicht allein auf die Einhaltung seiner mündlich erteilten Instruktionen an einen Vorabeiter der Gerüstbauer hätte vertrauen dürfen. Bei dieser Ausgang-lage besteht im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren weder Raum für eine erneute Prüfung des Sachverhalts noch für eine vom Bundesgerichtsurteil abweichende rechtliche Würdigung. 2.3. 2.3.1. Nachfolgend sind somit einzig die Strafzumessung und die Kostenfolgen neu zu beurteilen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB) ist demgegenüber gestützt auf die verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 2.3.2. Aufgrund des vorliegenden Schuldspruches sowie mangels Anschlussberufung des Privatklägers sind dessen Zivilansprüche im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren nicht erneut zu überprüfen. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, womit Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in Abweisung der Berufung des Beschuldigten ebenfalls bestätigt wird. 3. Strafzumessung 3.1. Allgemeine dogmatische Erwägungen 3.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). 3.1.2. Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). 3.1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindest-mass der angedrohten Strafe ( Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). 3.1.4. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessens-verletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 3.2. Art der Strafe und bedingter Vollzug 3.2.1. Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 8. September 2020 auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.– erkannt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Auf die Wahl der Strafart für die einzelnen Delikte, den bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie die Festlegung der Probezeit ist aufgrund des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht näher einzugehen. Diesbezüglich kann jedoch festgehalten werden, dass die betreffenden Erwägungen des Strafgerichts (vgl. E. II des vorinstanzlichen Urteils) und das Ergebnis sachgerecht erscheinen. Nachfolgend ist das vorinstanzliche Urteil somit einzig in Bezug auf das ausgefällte Strafmass zu überprüfen. 3.2.2. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Beschuldigte auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen. Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB). 3.3. Einsatzstrafe Der Beschuldigte hat fahrlässig zwei Vergehenstatbestände erfüllt, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Als Verletzungsdelikt wiegt die fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schwerer, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bilden ist. Mit Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist zunächst mit der Vorinstanz zu erwägen, dass der Privatkläger als Folge des Sturzes durch die Bodenöffnung Prellungen am Brustkorb links, an der Hüfte, am Knie sowie am Handgelenk, einen Teilriss der Handgelenkssehne, eine Partialruptur TFCC am linken Handgelenk und einen dorsalen Kapselabriss vom dorsalen radiolunaren Band erlitten hat (vgl. E. I.1.3.f des vorinstanzlichen Urteils und act. 77 ff.). Diese Verletzungsfolgen sind mit Blick auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB als leichte bis mittelschwere Schädigung zu qualifizieren, was für eine Sanktion im unteren Drittel des Strafrahmens spricht. Dieser objektiven Schädigung des Körpers des Privatklägers stehen einerseits ein – den Kausalzusammenhang gerade noch nicht unterbrechendes – erhebliches Selbstverschulden des Opfers sowie ein als sehr leicht zu bewertendes Verschulden des Beschuldigten gegenüber. Aus der Fotodokumentation in den Akten (vgl. act. 71 ff.) ist ersichtlich, dass die Bodenöffnung, durch welche der Privatkläger gefallen ist, sich deutlich vom Untergrund der gelben Schaltafeln abhebt und für jedermann klar erkennbar ist. Es muss somit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger während seiner Arbeit um das konkrete Unfallrisiko wusste. Überdies wäre letzterer verpflichtet gewesen, seinen Vorarbeiter oder die Deckenschaler auf die bestehende Gefahrenquelle hinzuweisen. Sodann wäre es für den Privatkläger ein Leichtes gewesen, die Bodenöffnung mit den unmittelbar danebenliegenden Brettern selbst abzudecken. Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Privatkläger bei einer sorgfaltsgemässen Ausführung seiner Arbeit die für ihn erkennbar ungesicherte Deckenschalung gar nicht hätte betreten dürfen, sondern das Material – lege artis –über das Gerüst zu seinem Bestimmungsort hätte tragen müssen. All dies hat der Privatkläger unterlassen und den Sturz durch die Bodenöffnung sowie die dabei entstandenen Verletzungen mit seinem erheblich sorgfaltswidrigen bzw. unvorsichtigen Verhalten mitverschuldet. Demgegenüber muss "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass die dokumentierte Bodenöffnung zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung der Deckenschalung durch den Beschuldigten noch nicht bestanden hatte, dieser dem zuständigen Vorarbeiter der Gerüstbauer klare mündliche Anweisungen erteilt hatte und die vereinbarten Arbeitsabläufe mit denjenigen auf den vorangehenden Stockwerken identisch waren. Sodann kam am Tag des Unfalls eine neue Gruppe von Gerüstbauern auf die Baustelle, ohne dass der Beschuldigte darüber informiert wurde. Die mündlichen Anweisungen des Beschuldigten wurden dieser Gruppe offenbar nicht weitergeleitet und der betreffende Vorarbeiter hat den Privatkläger bei seiner Arbeit ungenügend beaufsichtigt. Schliesslich ist zu konstatieren, dass es sich vorliegend um eine Grossbaustelle handelte, was notorischerweise mit einer Vielzahl paralleler Arbeiten verbunden ist, welche teilweise unter grossem Zeitdruck ausgeführt werden und vom zuständigen Polier zeitgleich überwacht werden sollten. Mit Blick auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist dem Beschuldigten einzig vorzuwerfen, dass er mit der Anwesenheit von unqualifizierten, unvorsichtigen und nicht genügend beaufsichtigten Hilfsarbeitern hätte rechnen und daher auch die leicht erkennbaren und bloss vorübergehend entstehenden Gefahrenzonen mit einem Absperrband besonders kennzeichnen müssen. Dies hat der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen, indem er darauf vertraut hat, seine mündlichen Anweisungen an den zuständigen Vorarbeiter in Verbindung mit den üblichen Arbeitsabläufen würden für die Einhaltung der Arbeitssicherheit der Gerüstbauer genügen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, weshalb die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung mit 20 Tagessätzen zu bemessen ist. 3.4. Asperation der Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung ist aufgrund der weiteren Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB) angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich kann mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass das subjektive Tatverschulden sehr leicht wiegt. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten geschaffene Gefahrenquelle sowohl räumlich als auch zeitlich begrenzt und für jedermann klar erkennbar war. Die Gefahr betraf nicht einen unbestimmten Personenkreis, sondern einzig die anwesenden Gerüstbauer, und ihre Verwirklichung setzte ein sorgfaltswidriges Verhalten – mithin das unbefugte Betreten einer erkennbar ungesicherten Fläche – voraus. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint vorliegend eine Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze verschuldensangemessen. 3.5. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann festgestellt werden, dass sich diese vorliegend strafzumessungsneutral auswirken. 3.6. Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer 3.6.1. Art. 48 lit. e StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145, E. 3.1; BGE 132 IV 1, E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 129; Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 25). In welchem Umfang die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGer Urteile 6B_209/ 2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist auf das Datum der Ausfällung des Sachurteils abzustellen, wobei im Falle der Berufung der Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beurteilung massgebend ist ( Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 24; BGer Urteil 6B_260/ 2020 von 2. Juli 2020, E. 2.3.3). 3.6.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1; BGer Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.3). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1, m.w.H.). 3.6.3. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, so sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer Urteile 6B_104/2010 vom 6. April 2010, E. 3.2.2; 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 5.3.3; 6 B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.4). 3.6.4. Vorliegend hat das Strafgericht in seinem Urteil vom 8. September 2020 (E. II) zu Recht erwogen, dass das vorliegende Verfahren wiederholt unbearbeitet blieb und sowohl die späte Verfahrenseröffnung als auch die mehrjährige Dauer der Strafuntersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verurteilung wegen der angeklagten Delikte nachteilige Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen haben könnte. Es handelt sich vorliegend weder um ein besonders komplexes, noch um ein umfangreiches Verfahren. Dennoch nahm es mehrere Jahre in Anspruch (Unfallereignis im Februar 2016, Befragung des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft im Juni 2016 [act. 411 ff.], Gutachtensauftrag im Mai 2017 und Erstattung eines Physikalischen Gutachtens im Juli 2017 [act. 395 ff.], Einvernahme des Beschuldigten im Oktober 2017, Einvernahme von Auskunftspersonen im Mai und Juni 2018 [act. 423 ff.], Einstellungsverfügung im November 2018 [act. 753 ff.], Beschwerde des Privatklägers und Gutheissung des Rechtsmittels im Januar 2019 [act. 847 ff.], Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson im Oktober 2019 [act. 889 ff.], Anklageerhebung im Dezember 2019 [act. S 1 ff.]). Die nicht nachvollziehbaren Unterbrüche und Verzögerungen im Verfahrensablauf sowie die mehrjährige Dauer bis zur Anklageerhebung sind vom Beschuldigten nicht zu verantworten und rechtfertigen mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 StPO eine Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze. Weiter ist zu beachten, dass zum aktuellen Urteilszeitpunkt über 2/3 der Verjährungsfrist für Vergehen (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen ist und der Beschuldigte sich seit Februar 2016 wohl verhalten hat. Somit ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB um weitere 10 Tagessätze zu reduzieren, weshalb im Ergebnis eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen ist. 3.7. Tagessatz der Geldstrafe 3.7.1. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenz-minimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.– betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.– vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). 3.7.2. Gemäss den vom Beschuldigten mit Eingabe vom 3. August 2023 eingereichten Unterlagen erzielt er ein aktuelles Nettoeinkommen von monatlich rund CHF 7'200.–, während eine Lohnpfändung von monatlich CHF 1'540.– besteht und der Beschuldigte offene Betreibungen von rund CHF 5'250.– sowie Verlustscheine im Betrag von über CHF 73'000.– ausweist. Sodann besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einer minderjährigen Tochter. Abzüglich der Lohnpfändung beläuft sich das massgebliche Monatseinkommen des Beschuldigten auf CHF 5'660.– worauf ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse und Steuern sowie ein weiterer Abzug von 15% für den Kindesunterhalt zu erfolgen haben. Daraus resultiert ein Tagessatz von CHF 110.–. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen beläuft sich somit auf insgesamt CHF 1'100.–. 4. Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als unbegründet erweist, weshalb dieselbe abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen ist. Demgegenüber wird die ausgefällte Geldstrafe in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Abänderung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs auf 10 Tagessätze zu je CHF 110.– reduziert. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2 - 4 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. 5. Kosten 5.1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) zu bestätigen und unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären. Die Bemessung der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung des Privatklägers wurde im Berufungsverfahren nicht substantiiert angefochten, weshalb diese bei Abweisung der Berufung im Schuldpunkt nicht weiter zu prüfen sind (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). 5.2. Ordentliche Kosten der Verfahren vor Kantonsgericht 5.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit ist der Berufungskläger im Umfang der Abweisung seiner Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. 5.2.2. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGer Urteil 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, E. 2, m.w.H). § 4 Abs. 3 des Gebührentarifs des Kantons Basel-Landschaft (GebT, SGS 170.31) sieht vor, dass von einer Kostenauflage ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern. Weiter ist zu erwägen, dass einer überlangen Verfahrensdauer auch bei der Verlegung der Kosten Rechnung getragen werden kann (vgl. BGer Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021, E. 3.2., m.w.H.). 5.2.3. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hat bis zu seinem Abschluss im zweitinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren insgesamt rund 8 Jahre gedauert. Allein das Rechtsmittelverfahren nahm zufolge der Beschwerde an das Bundesgericht und der Rückweisung an das Kantonsgericht über 3 Jahre in Anspruch. Sodann ist in finanzieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Lohn des Beschuldigten aktuell gepfändet wird, er gegenüber einer minderjährigen Tochter unterhaltspflichtig ist, mitunter als Folge einer früheren Beziehung mit einer Vielzahl von Betreibungen konfrontiert ist und Verlustscheine in einem hohen fünfstelligen Betrag aufweist. Aufgrund einer Kumulation der vorstehend genannten Faktoren (lange Verfahrensdauer und wirtschaftliche Verhältnisse) erscheint es vorliegend aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise gerechtfertigt, in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT von einer Kostenauflage abzusehen. 5.2.4. Somit gehen die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (460 20 260) in Höhe von CHF 12'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– (§ 12 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 200.–, zu Lasten des Staates. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens (460 23 80) in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 100.–, sind ebenfalls durch den Staat zu tragen, weil dieses Verfahren aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts nötig geworden und mithin nicht durch den Beschwerdeführer zu verantworten ist. 5.3. Ausserordentliche Kosten der Verfahren vor Kantonsgericht 5.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 436 N 4). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Somit ist vorliegend dem Privatkläger für die Kosten seiner Vertretung durch Rechtsanwalt Jan Herrmann ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. Demgegenüber trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selbst. 5.3.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein. Sie müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 429 N 15). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind ( Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 135 N. 3; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135 N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet ( Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde zu entrichten ist. 5.3.3. Für das erste Berufungsverfahren (460 20 260) weist der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Jan Herrmann, mit Honorarnote vom 5. April 2022 einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Aufwand von 11.92 Stunden aus. Dieser ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles praxisgemäss in Strafsachen zu einem Ansatz von CHF 230.– pro Stunde entschädigen. Sodann werden Auslagen im Betrag von total CHF 124.85 geltend gemacht. Somit ist der Beschuldigte ausgangsgemäss verpflichtet, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'866.45 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= 220.75 CHF), somit total CHF 3'087.20, zu bezahlen. 5.3.4. Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren (460 23 80) werden seitens des Privatklägers keine Entschädigungsansprüche substantiiert, weshalb der entsprechend geringe Aufwand mit pauschal CHF 200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 15.40), somit total CHF 215.40, zu entschädigen ist. Weil das vorliegende Neubeurteilungsverfahren aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts nötig geworden und nicht durch den Beschwerdeführer zu verantworten ist, geht die betreffende Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 8. September 2020, auszugsweise lautend: "1. B. wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A. werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vor-verfahrens CHF 3'252.68 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--. B trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)
4. B. wird dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die Vertretung durch Rechtsanwalt Jan Herrmann in Höhe von CHF 13'239.95 zu bezahlen. (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : "1. B. wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tages sätzen zu je CHF 110.– , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II.
1. Die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (460 20 260) in der Höhe von CHF 12'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– und Auslagen von CHF 200.–, gehen zu Lasten des Staates. 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens (460 23 80) in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 100.–, gehen zu Lasten des Staates. III.
1. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Privatkläger, A. , für das erste Berufungsverfahren (460 20 260) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'866.45 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= 220.75 CHF), somit total CHF 3'087.20, zu bezahlen. 2. Dem Privatkläger, A. , wird für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren (460 23 80) eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 15.40), somit total CHF 215.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.