Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.
Erwägungen (77 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 Gegenstand der vorinstanzlichen Verurteilung sind folgende Handlungen des Berufungsklägers: Organisation der Einfuhr von Marihuana im Umfang von total 766 kg; Entgegennahme der Bestellmengen; Bereitstellen des Marihuanas in Spanien; teilweise Teilnahme als Begleit- und Vorausfahrer beim Transport; Wechsel des Geldes für die Marihuana-Bestellungen (ab Juli 2015); Zuständigkeit für die Logistik der Marihuana-Transporte in die Schweiz (Dezember 2015 bis April 2016); Veräusserung von Marihuana im Raum Lausanne; Erzielung eines Gewinns von insgesamt CHF 17'034.– mit Provisionen für Geldwechselgeschäfte; Erzielung eines Gewinns von insgesamt CHF 331'000.– durch Veräusserung von Marihuana. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Berufungskläger in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) wegen des Verkaufs von insgesamt 305 kg Marihuana verurteilt (primär im Raum Lausanne, Anstalten treffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetMG hinsichtlich 30 kg bei Lieferung 16, Verkauf von 40 kg an D. , ev. an unbekannte Personen im Raum Nordwestschweiz bei Lieferung 14). Weiter wurde der Berufungskläger wegen der Einfuhr von insgesamt 461 kg Marihuana gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG verurteilt (30 kg weniger als angeklagt). Das deliktische Verhalten wurde sodann als gewerbs- und bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG qualifiziert.
E. 1.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufungserklärung vom 24. März 2020 wurde das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer III.2 vollumfänglich angefochten. Aus der summarischen Berufungsbegründung 4. September 2020 folgt, dass die Schuldsprüche für jegliche strafbare Beteiligung hinsichtlich der angeklagten Lieferungen 1-5 (Nummerierung gemäss den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche wegen Verkaufs von Marihuana im Raum Lausanne im Umfang von total 305 kg hinsichtlich der angeklagten Lieferungen 7-10, 14 und 16 sowie die Strafzumessung in Bezug auf die Bewertung der Rolle des Berufungsklägers bei der Organisation und Teilnahme an der Einfuhr von insgesamt 461 kg Marihuana angefochten werden. Die Anträge und Ausführungen in der Berufungsbegründung erfolgten explizit "Stand heute" sowie unter Vorbehalt einer weiteren Stellungnahme vor den Schranken des Kantonsgerichts. In seinem Parteivortrag begehrte der Berufungskläger überdies, dass sich der vollumfängliche Freispruch auch auf die Lieferungen 7, 8 und 16 (vom September 2015, Oktober 2015 und Juni 2016) zu erstrecken habe, auf die Anordnung einer Ersatzforderung im Rahmen von Art. 71 StGB zu verzichten und die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 130'000.– an den Berufungskläger zuzüglich Zins seit dem 13. September 2019 herauszugeben sei. Die Berufung kann im Rahmen ihrer Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO eingeschränkt, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt werden ( Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 399 N 6). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung vollumfänglich angefochten hat (mit ausdrücklicher Nennung der Dispositiv-Ziffern III.6 und II.7), die Erstattung einer schriftlichen Berufungsbegründung im mündlichen Berufungsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Art. 405 StPO), die Berufungsbegründung vorliegend ausdrücklich unter Vorbehalt einer weiteren Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurde und keinen expliziten Rückzug einzelner Begehren enthält, kann vorliegend – gerade noch – nicht davon ausgegangen werden, die Berufung sei nachträglich auf die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Anträge beschränkt worden. Daher ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Verurteilung zu einer Ersatzforderung sowie die Verrechnung der Sicherheitsleistung angefochten. In Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Dispositivziffern betreffend den Freispruch wegen qualifizierter Geldwäscherei (III.2), die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (III.3), die Anrechnung der beschlagnahmten Gelder (III.4), die Löschung der forensisch gesicherten Daten (III.5) sowie die Verpflichtung, das Honorar der vormaligen amtlichen Verteidigerin an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (III.9). Diesbezüglich ist von einer nachträglichen Einschränkung der Berufung auszugehen, zumal im Parteivortrag keine entsprechenden Anträge mehr gestellt wurden.
E. 1.3 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Weil die Staatsanwaltschaft ihrerseits weder Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall in Bezug auf die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die Sanktionen lediglich bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen.
E. 1.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).
E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1 In seinem Urteil vom 29. August 2019 führt das Strafgericht zunächst in formeller Hinsicht aus, dass die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sowohl der subjektive Tatbestand sowie die Mittäterschaft bezüglich der Betäubungsmitteldelikte hinreichend angeklagt seien, hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana durch den Berufungskläger für die Lieferungen 6 sowie 11-13 keine genügende Anklage vorliege, die angeklagte Einfuhr als Inlandstat gelte sowie subsidiär zur anschliessenden Weiterveräusserung sei und weder die fehlende Schlusseinvernahme noch eine ungenügende Schlussmitteilung ein Prozesshindernis darstellen würden (vgl. E. I.1 - I.5). In Bezug auf die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise wird erwogen, dass die Erkenntnisse aus den Zwangsmassnahmen und Zufallsfunden gestützt auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwertbar seien, die Erhebung von Telefondaten schweizerischer Anbieter Beweiserhebungen im Inland darstellen würden und keine im Ausland erhobenen Beweise hätten verwertet werden müssen (vgl. E. I.6.1 - I.6.2). Weiter kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die an den zahlreichen Einvernahmen getätigten Aussagen verwertet werden dürften, zumal die Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beteiligten anlässlich der ersten Einvernahmen rechtmässig beschränkt und im Übrigen hinreichend gewahrt worden seien. Es sei im vorliegenden Verfahren zulässig gewesen, für jede Lieferung eine separate Ersteinvernahme durchzuführen. Die einzelnen Vorhalte seien rechtsgenüglich erfolgt und das Recht auf Gegenüberstellung sei beachtet worden. Soweit die Mitbeschuldigten jedoch belastende Aussagen ausserhalb einer Ersteinvernahme gemacht hätten, seien sowohl diese wie auch darauf basierende Depositionen unverwertbar, sofern den Teilnahmerechten der Mitbeschuldigten keine Nachachtung verschafft worden sei (vgl. E. I.6.3 - I.6.5). Bei der Beweiswürdigung geht das Strafgericht davon aus, dass die Anklage in wesentlichen Punkten auf den Aussagen des Beschuldigten E. (nachfolgend: E. ) basiere, der anlässlich seiner Einvernahmen im Februar und März 2017 ein weitreichendes Geständnis abgelegt habe. Der Beschuldigte C. (nachfolgend: C. ) habe bezüglich der Organisation und des Imports von Marihuana im Wesentlichen E. belastet. Der Berufungskläger habe erst zur Sache ausgesagt, nachdem er mit dem Geständnis von E. konfrontiert worden sei. Er habe eingeräumt, ab Sommer 2015 für E. mit einer Provision von 3% Geld gewechselt und ab Dezember 2015 Marihuana-Transporte mit LKW's organisiert und vermittelt zu haben. Zudem habe er zwei Lieferungen als Vorausfahrer zum Wohnort von E. begleitet. Der Beschuldigte B. (nachfolgend: B. ) habe ausgesagt, dass er im Auftrag von E. mit einem Camper "Gras" von Spanien in die Schweiz importiert habe. Er habe den Berufungskläger ein paar Mal in Spanien gesehen und dieser sei teilweise auch beim Entladen des Campers in der Schweiz vor Ort gewesen. Die Depositionen von E. würden durch objektive Indizien und Aussagen der Mitbeschuldigten gestützt. Ein Motiv für eine Falschaussage sei nicht erkennbar. Dagegen habe der Berufungskläger E. erst im Nachgang zu dessen Geständnis belastet. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Berufungsklägers spreche auch, dass dieser im Bereich des Betäubungsmittelhandels im Ausland bereits massive Vorstrafen aufweise und in Spanien eine Geschäftstätigkeit im Bereich von "Growshops" ausübe. B. habe sodann seine Belastungen gegenüber E. im Verlauf des Verfahrens stark relativiert. Die Aussagen von E. würden grundsätzlich weitaus glaubhafter erscheinen, als diejenigen seiner Mitbeschuldigten (vgl. E. II.1.1). Im Ergebnis sei erstellt, dass der Berufungskläger als Organisator an der Einfuhr von sämtlichen Lieferungen und damit von total ca. 766 kg Marihuana beteiligt gewesen sei. Zudem habe er teilweise als Begleit- bzw. Vorausfahrer am Transport teilgenommen. Vom eingeführten Marihuana sei der Berufungskläger anschliessend im Umfang von ca. 305 kg an dessen Verlauf beteiligt gewesen, woraus er einen Gewinn von CHF 311'000.– erzielt habe. Zusätzlich habe er mit den erhaltenen Provisionen für das Wechseln von Geld CHF 17'034.– erwirtschaftet (vgl. E. II.2 - II.4.).
E. 2.3 In seiner summarischen Berufungsbegründung vom 4. September 2020 bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, dass sich die Berufung in erster Linie gegen den vorgeworfenen Sachverhalt und die Gewichtung wesentlicher Sachverhaltselemente richte. Zentrale Grundlage seien dabei die Aussagen der beschuldigten Personen. E. habe als zentrale Figur agiert, Kontakt zu allen Beteiligten gehabt und am meisten Einfluss auf die Mitbeschuldigten ausgeübt. Seine Aussagen zur eigenen Position im angeklagten Handel seien nicht kohärent. Er habe erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. Aussagen gemacht und die Darstellung, wonach der Berufungskläger eine chefähnliche Position gehabt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, womit sich E. entlasten wolle. Diesbezüglich werde beantragt, B. und C. als Zeugen zu befragen. Weiter würden gravierende Lücken in Bezug auf den Nachweis von Verkaufshandlungen durch den Berufungskläger bestehen. Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Berufungskläger in der Hierarchie der Gruppe als mit E. gleichrangig zu betrachten. Die vorhandenen Beweismittel würden diesbezüglich aber nicht für eine Verurteilung ausreichen. So sei etwa nicht ersichtlich, wie allein aus der Anwesenheit des Berufungsklägers in Lausanne / Crissier auf Verkaufshandlungen habe geschlossen werden können. In Bezug auf die Lieferungen von September bis Dezember 2015 und von Februar bis Juni 2016 habe der Berufungskläger die vereinzelten Vorausfahrten sowie die Vermittlung von Transporten zugestanden. Der Verkauf von Marihuana sei indessen stets abgestritten worden. Diesbezüglich werde der Berufungskläger einzig von E. belastet. Hinsichtlich der Lieferungen von Januar bis Juni 2015 sei die Beteiligung des Berufungsklägers in jeder Hinsicht objektiv nicht erstellt. Das alleinige Abstellen auf die belastenden Aussagen von E. erscheine hier bundesrechtswidrig. Betreffend die Lieferungen vom August 2015 sowie Januar bis Februar 2016 habe das Strafgericht zutreffend erwogen, dass allfällige Verkaufshandlungen nicht genügend angeklagt seien. Die Berufung richte sich auch gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Strafe erweise sich aufgrund des objektiven Unrechtsgehalts der Tathandlungen sowie der übrigen Tatumstände als unangemessen hoch. Die Höhe der Einsatzstrafe von 3 Jahren sei nicht in bundesrechtskonformer Weise begründet. Das Verschulden des Berufungsklägers sei als gering zu bewerten. Er habe E. bei der Vermittlung von Transporten und vereinzelt bei Vorausfahrten geholfen. Bei korrekter Würdigung der massgebenden Umstände sei E. als Chef zu betrachten, der die gesamte Infrastruktur, die Logistik sowie das Vertriebsnetz gestellt habe und stets in Kontakt mit den beteiligten Personen gewesen sei. Mit dem Berufungskläger habe er einen Vermittlungs-mann im Ausland benötigt, der die Transporte einfädelt und begleitet. In dieser Funktion sei er jederzeit austauschbar gewesen.
E. 2.4 In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich die belastenden Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die Rolle von E. ebenso als Schutzbehauptung werten liessen, mit welcher sich der Berufungskläger zu entlasten versuche. Dieser habe in der Voruntersuchung zum Ausdruck gebracht, dass er keine Aussagen zu Personen mache, die ihn nicht belasten würden. Dass B. und C. ihn nicht direkt belasten würden, führe nicht per se zu einer Entlastung. Es sei davon auszugehen, dass die Möglichkeiten von E. , in Spanien etwas zu organisieren, beschränkt gewesen seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Belastung des Berufungsklägers durch B. für diesen selbst nachteilige Konsequenzen hätte haben können, indem daraus Rückschlüsse auf die Kenntnisse der Organisation und die eigene Stellung innerhalb der Gruppierung hätten gezogen werden können. Gleiches gelte hinsichtlich der fehlenden Belastung des Berufungsklägers durch C. . E. habe seinerseits keine Kontakte zu Lieferanten in Spanien gehabt und keinen Einfluss auf die Liefertermine nehmen können. Die Beweiserhebungen würden demnach zum angeklagten und vom Strafgericht in seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt führen. An diesen Ausführungen hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auch im Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 fest.
E. 2.5 In seinem Parteivortrag vom 10. Februar 2022 führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass E. im vorliegenden Verfahren als Mitbeschuldigter und zugleich als "Zeuge der Anklage" aufgetreten sei. Es sei dessen Strategie gewesen, so viel Verantwortung wie möglich auf andere abzuschieben. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung habe zu stark auf die Aussagen von E. und nicht auf die objektiven Beweismittel abgestellt. Zugestanden sei die Mithilfe am Transport des Marihuanas in den Lieferungen gemäss den Ziffern 4-10 der Anklage, betreffend 284 kg im Rahmen der Transporthilfe. Bestritten und angefochten sei die Verurteilung in den Ziffern 2.1 (42 kg), 2.2 (200 kg), 2.3 (60 kg), 2.4 (50 kg) sowie Ziffer 3 (60 kg). Ebenso bestritten sei die Beteiligung an der Lieferung gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift. In den unbestrittenen Fällen habe der Berufungskläger den Transport vermittelt. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 habe es keine Beteiligung an den Marihuana-Lieferungen gegeben. Es gebe diesbezüglich keine Observationsberichte und keine Telefonüberwachung. Hier habe das Strafgericht allein auf die Aussagen von Mitbeschuldigten abgestellt, die alle "ihren eigenen Kopf retten" wollten. Der Schluss von späteren Delikten auf frühere sei nicht stichhaltig und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Der Beschuldigte habe zunächst betreffend den Import von Autos mit E. Kontakt gehabt. Später sei er als Geldwechsler aufgetreten und habe 3% Provision verlangt. Vorstrafen und eine Tätigkeit im "Growshop"-Bereich könnten keine Beteiligung am Marihuana-Handel im Kilobereich nachweisen. Der Berufungskläger habe E. unterstützt, weil er gehofft habe, dabei weitere Kunden für sein Geldwechselgeschäft zu gewinnen. Der Marihuana- und der Geldkreislauf hätten sich später insofern vermischt, als dass der Beschuldigte auch bei den Transporten ausgeholfen habe. Die Lieferung vom Juni 2016 sei ein Geschäft von E. und B. gewesen. Hier habe es den Beschuldigten nicht gebraucht. Es sei mehr oder weniger zufällig gewesen, dass der Beschuldigte in die Schweiz mitgefahren sei, weil er habe Geld wechseln wollen. E. habe sein Aussageverhalten jeweils den Ermittlungsergebnissen angepasst. Zudem seien die Aussagen von B. und C. zu berücksichtigen, welche den Beschuldigten in wesentlichen Punkten entlasten würden. Gemäss B. sei E. sein Chef gewesen. Der zweite Punkt der bestritten werde, sei der Verkauf von Marihuana im Raum Lausanne im Umfang von rund 300 kg. Die Beteiligung an diesem Verkauf sei trotz Observation und Telefonüberwachung sowie gestützt auf die Aussagen von C. und B. nicht nachgewiesen. Die Sicherheitsleistung sei inklusive Zinsen seit dem 13. September 2019 herauszugeben. Man könne nicht jemanden in Haft nehmen, wenn zugleich eine Kautionszahlung im Raum stehe. Die Ersatzmassnahme sei im Vorverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet und zuletzt mit Entscheid vom 25. Juni 2019 bis am 12. September 2019 verlängert worden. Die Vorinstanz habe vergessen, diese Ersatzmassnahme für die Dauer des Verfahrens bis zur Rechtskraft zu verlängern. Deshalb befinde sie sich seit dem 13. September 2019 zu Unrecht im Herrschaftsbereich des Kantons Basel-Landschaft.
E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 3.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Schmid / Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4).
E. 3.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Hauri / Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.).
E. 3.1.2 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.).
E. 3.1.3 Der Berufungskläger stellt mit Berufungserklärung vom 4. September 2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 den Antrag, im Berufungsverfahren die Mitbeschuldigten B. und C. zu befragen. Weil das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Personen in Rechtskraft erwachsen sei, könnten diese vom Berufungsgericht als Zeugen einvernommen werden.
E. 3.1.4 Das Berufungsverfahren basiert grundsätzlich auf dem im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisen. Weitere Beweiserhebungen erfolgen nur dann, wenn sie sich für die Beurteilung der Berufung als unerlässlich erweisen. Die vorgenannten Personen wurden im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Die Konfrontationsrechte des Berufungsklägers wurden gewahrt bzw. hat dieser für die Hauptverhandlung vor Strafgericht darauf verzichtet. Weder B. noch C. können aus eigener Wahrnehmung sachdienliche Aussagen zur Aufgabenverteilung zwischen E. und dem Berufungskläger, zur Beschaffung des Marihuanas in Spanien oder zur Veräusserung von Marihuana im Raum Lausanne machen. Soweit für den Berufungskläger entlastende Depositionen dieser Personen zu würdigen sind, kommt den in ihrer Eigenschaft als beschuldigte Personen getätigten Aussagen im Vergleich zu einer Zeugenaussage kein geringerer Beweiswert zu. Daher ist der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers abzuweisen.
E. 3.2 Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet ( Lieber , a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.– bis CHF 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen.
E. 3.2.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. vorstehende E. II.4.1.4).
E. 3.2.2 Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 3.2.3 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. Ferrari , Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; Ludewig / Tavor / Baumer , Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indiz-wert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15).
E. 3.3 Mit Honorarnoten vom 9. Februar 2022, 31. Dezember 2021, 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2019 weist der Wahlverteidiger des Berufungsklägers, Advokat Alain Joset, insgesamt 33.75 Stunden für eigene Aufwendungen sowie 62.667 Stunden für Arbeiten eines Volontärs aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Unter Einbezug der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung vor dem Kantonsgericht (7 Stunden) beläuft sich der anwaltliche Aufwand auf total 40.75 Stunden. Angesichts der Komplexität des Verfahrens erscheint hierfür ein Stundenansatz von CHF 250.– angemessen. Für die Substitution durch einen Volontär sind 50% dieses Ansatzes (= CHF 125.–) zu entschädigen. Die in den vorgenannten Honorarnoten aufgeführten Auslagen belaufen sich auf insgesamt CHF 1'337.60. Somit beläuft sich das angemessene Honorar auf insgesamt CHF 19'358.45, wovon dem Berufungskläger ausgangsgemäss 20% und damit CHF 3'871.70 zu entschädigen sind.
E. 3.3.1 Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, er habe keine "chefähnliche Position" bei der Organisation des Imports des Marihuanas gehabt. Er habe E. bei der Vermittlung von Transporten und vereinzelt bei Vorausfahrten geholfen. Ausserdem habe er ab Juli 2015 für die Marihuana-Lieferungen das Geld gewechselt. E. habe als zentrale Figur agiert, habe Kontakt zu allen Beteiligten gehabt und am meisten Einfluss auf die Mitbeschuldigten ausgeübt. In Spanien sei der Berufungskläger in erster Linie im Bereich des Autohandels tätig gewesen.
E. 3.3.2 In den Effekten des Berufungsklägers fand sich eine Sammlung von Notizen, welche darauf hindeutet, dass er sich eine Vielzahl von telefonischen Kontakten handschriftlich notiert hat. Weiter hat der Berufungskläger mehrere Prepaid- und SIM-Karten mit sich geführt. Die Notizen enthalten unter anderem Adressen und Ortsangaben, Visitenkarten, E-Mail-Kontakte sowie Auflistungen von Zahlen oder Abrechnungen (act. 8361 ff.). In diesen Notizen findet sich auch die Adresse von B. (act. 8413). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Berufungskläger diesbezüglich aus, dass es sich hier um Kontaktnummern gehandelt habe, welche er für sein Geschäft gebraucht habe. Die Prepaid Karten habe er benötigt, wenn das Guthaben abgelaufen sei. Er habe manchmal seine Nummer auch nur einmal weitergegeben und den Kontakt danach nicht mehr verwendet. Die Telefonnummer von B. habe dieser ihm mitgeteilt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 13 f.). Die in den Effekten des Berufungsklägers aufgefundenen Gegenstände sprechen nicht für eine Arbeitstätigkeit auf dem Gebiet des Imports von Fahrzeugen, wo transparente Abrechnungen oder Notizen unter Angabe einer gleichbleibenden Geschäftsadresse zu erwarten wären, sondern sie passen vielmehr auf eine Tätigkeit im Bereich des illegalen Drogenhandels, wo stetig wechselnde Telefonnummern sowie bruchstückhafte, nicht leicht rekonstruierbare Notizen üblich sind.
E. 3.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger im Handelsregister als Gesellschafter der Firma "F. " eingetragen und dass diese Unternehmung im Bereich Gartenutensilien und "Growshop" tätig ist. Darüber hinaus wurde im Handelsregister als Unternehmens-zweck der Handel mit Fahrzeugen sowie der Handel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln eingetragen (vgl. act. 8993, 9087, 9089; 25009 ff., 23601, 1344.5). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 sagte der Berufungskläger aus, dass er in Belgien lebe und eine Firma in Spanien habe. Die Firma sei ein "Growshop" und verkaufe mitunter Cannabis-Samen. Der Berufungskläger sei an dieser Gesellschaft zu 50% beteiligt (act. 23601, Rz. 97 ff.). An der Verhandlung vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, er sei mit dieser Firma in erste Linie im Bereich des Autohandels tätig gewesen. Sein Partner habe in Spanien die administrativen Arbeiten in Bezug auf den Import erledigt, während er im Ausland für den Ankauf der Fahrzeuge zuständig gewesen sei. Wie die Importsteuer bemessen und die Autos in Spanien immatrikuliert würden, wisse er nicht. Die Firma sei ursprünglich für den Bereich "Growshop" gegründet worden. Deshalb sei der Berufungskläger auch nach Spanien gegangen. Er habe hierfür im Jahr 2015 Utensilien in Holland gekauft und es hätten Kontakte zu Abnehmern in Spanien bestanden (Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff., 14). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger nicht allein im Bereich des Autohandels tätig war, sondern in Spanien auch Leute kannte, welche Cannabis anbauten.
E. 3.3.4 Der Berufungskläger habe E. das erste Mal in einem Club in Granada getroffen, wo sie ins Gespräch gekommen seien. Dieser habe nach einer Möglichkeit gesucht, Schweizerfranken in Euros zu wechseln. Sie hätten festgestellt, dass beide im Bereich des Autohandels tätig seien. Der Berufungskläger habe zunächst vorgeschlagen, das Geld über den Import von Autos zu wechseln, was jedoch wegen des administrativen Aufwands nicht rentabel gewesen wäre. Dann habe der Berufungskläger eine Möglichkeit gefunden, wo er das Geld von E. gegen eine Provision von 3% habe wechseln können. Das System nenne sich "Sarraf" und es handle sich um einen privaten Geldwechsel. Er habe das Geld in Schweizerfranken nach Genf bringen können, wo es anschliessend an Personen in Spanien in Euros ausbezahlt worden sei. Diesbezüglich wolle der Berufungskläger keine Namen nennen. Am Anfang habe ihm E. nicht getraut, weshalb dieser die Euros zunächst direkt in der Schweiz erhalten habe. Später sei das Geld entweder nach Lausanne zu einem Freund des Berufungsklägers, G. (nachfolgend: G. ), gebracht oder vom Berufungskläger selbst entgegengenommen und in Genf gewechselt worden. Der Berufungskläger habe E. teilweise beim Import des Marihuanas unterstützt und Kontakte zu dessen Umfeld gepflegt, weil er gehofft habe, so das Geldwechselgeschäft als Einnahmequelle ausbauen zu können. Der Berufungskläger habe die Marihuana-Transporte über Frankreich vermittelt, während die von E. organisierten Lieferungen nach Deutschland gegangen seien. Hierfür seien Codewörter "meine Seite" bzw. "deine Seite" verwendet worden. Mit "unten" sei Granada in Spanien gemeint. Der Berufungskläger sei "Jackie Chan", "Hesch" oder "Araber" genannt worden. Bei "Momo" handle es sich um H. (nachfolgend: H. ). Dieser mache Geschäfte mit E. , doch dazu wolle sich der Berufungskläger nicht weiter äussern. Mit "Blonde" oder "Eli" sei C. gemeint und "Brate" sei ein Freund von E. aus Spanien, der in Zürich wohne. Wenn E. die Transporte mit B. nicht habe machen können, habe ihn der Berufungskläger dabei unterstützt. Ab November [2015] sei er mitgefahren und ab Dezember [2015] habe er vermittelt (Verhandlungsprotokoll, S. 9 ff.). Zwischen Januar und Juni 2015 hat E. nachweislich hohe Bargeldbeträge bei der I. in Reinach gewechselt. Im Anschluss an diese Geldwechselgeschäfte erfolgte jeweils eine Reise nach Spanien (vgl. act. 25025 ff.). Weiter ist erstellt, dass E. ab Juli 2015 kein Geld mehr in der Bank, wo seine Schwiegertochter arbeitete, wechseln konnte. Sodann hat er am 1. September 2015 grosse Bargeldbeträge in Euros fotografiert (act. 24790.29 ff.). Dies spricht für den Beginn einer Geldwechseltätigkeit des Berufungsklägers ab Juli 2015 sowie dafür, dass E. die vom Berufungskläger gewechselten Geldbeträge zunächst in bar erhalten hat.
E. 3.3.5 In einem Gespräch vom 17. Mai 2016 bat E. den Berufungskläger, ihm die Nummer von B. ("U Sudat") zu schicken. Darauf sandte der Berufungskläger E. eine SMS mit einer Telefonnummer (act. 9029, 9307 f.). Am 24. Mai 2016 kontaktierte B. den Berufungskläger telefonisch. Letzterer teilte B. unter anderem Folgendes mit: "Diese Woche bekommst du das Geld, ich hoffe auf eine Person, die ich sehen sollte, und dann schauen wir, ob du in der Schweiz oder nicht in der Schweiz bleibst." (act. 9039, 9339). Diesbezüglich führte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht aus, dass er von B. kontaktiert worden sei, weil dieser E. nicht erreicht habe. Weshalb er B. eine Zahlung in Aussicht gestellt habe, könne er nicht sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 17 f.). Diese Kommunikation indiziert, dass dem Berufungskläger auch in Bezug auf die von B. durchgeführten Transporte eine organisatorische Funktion zukam.
E. 3.3.6 Anlässlich eines Telefonats mit E. vom 28. April 2016 führte der Berufungskläger aus, dass er bei sich "unten" sei. Er müsse "sein Auto machen da". "Ussuda" (gemeint B. ) habe ihn angerufen. Sie könnten ihn in Italien besuchen, wenn sein "Auto klar" sei (act. 9009, 9265 f.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Berufungskläger aus, dass es betreffend das "Auto machen" um einen Transport gegangen sei. Zugleich habe man in diesem Telefonat auch tatsächlich über das Tuning von Autos gesprochen (Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.). Aus diesem telefonischen Kontakt ist zu schliessen, dass der Berufungskläger zwecks Organisation des Marihuana-Transportes in Spanien bestimmte Arbeiten zu erledigen hatte, bevor E. und B. ihn "besuchen" konnten.
E. 3.3.7 Aus einem Telefonat zwischen E. und dem Berufungskläger vom 6. Mai 2016 geht hervor, dass der Berufungskläger bei seinem "Bruder", hier auf dieser "Seite" sei. Der "Bruder" von ihm unten habe "ein Problem". Deshalb müsse der Berufungskläger "runter gehen". Er werde E. dann anrufen, wenn er unten sei. Abschliessend sagte er: "Ich kucke, ich muss diese lösen (…) Also keine Panik, ok?" (act. 9015, 9273 f.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers habe es sich beim "Bruder unten" um H. gehandelt. Um welches "Problem" es hier gegangen sei, könne der Berufungskläger nicht mehr sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Am 9. Mai 2016 telefonierten Berufungskläger und E. erneut miteinander. E. teilte dem Berufungskläger mit, dass ihr "Bruder" morgen unterwegs sei. Darauf antwortete der Berufungskläger: "Ich habe nie gesagt, er soll unterwegs sein, (…) ich habe doch gesagt, ich sage dir, mein Bruder". Der Berufungskläger meinte, er könne dies auch "auf meine Seite regeln". Er habe ebenfalls "einen Mechaniker". Dann wäre dies wie "como sempre" (act. 9021, 9295). Vor dem Kantonsgericht sagte der Berufungskläger aus, dass es hier um einen Transport und um einen Auftrag von B. gegangen sei. Der Berufungskläger habe selber einen "Chauffeur" gehabt. Insgesamt habe er bis zum 6. April [2016] fünf Transporte "hochgeschickt". Später habe er dann immer eine Ausrede gesucht, weil er keine Transporte mehr habe organisieren wollen. Laut seinen Aussagen an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe der Berufungskläger Leute bei einer Firma gekannt, die mit Obst und Gemüse gehandelt habe. Das Marihuana sei in einer Lieferung mit Lebensmitteln verpackt worden. Der Chauffeur habe nichts davon gewusst. Das Marihuana sei dann zusammen mit dem Obst und Gemüse ausgeladen worden und der Chauffeur sei zurückgefahren. Was mit der "Ware" anschliessend passiert sei, wisse der Berufungskläger nicht. Er habe keinen Einfluss auf den Transport gehabt (act. 23623, Rz. 481 ff.). Weiter sagte der Berufungskläger anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2018 aus, dass er bezüglich der Transporte immer vermittelt habe. E. habe ihn angefragt und er habe diese Anfrage an eine andere Person weitergegeben. Er sei "in der Mitte" gewesen und E. habe nicht selber über die Kontakte verfügt. Zu den Details der Organisation wolle der Berufungskläger nichts sagen. Die Personen, welche den Transport gemacht hätten, habe er erst an der Grenze getroffen. Wer die Lieferung und den Verlad des Marihuanas in Spanien organisiert habe, wisse der Berufungskläger nicht (act. 24475). Für das Vermitteln der Transporte habe der Berufungskläger kein Geld erhalten. E. habe ihm im Gegenzug "mit Autos geholfen" (act. 24479, Rz. 177). In Bezug auf seine Rolle bei der Vermittlung und Organisation von Marihuana-Transporten liegen widersprüchliche Aussagen vor. Aus den Protokollen der Telefonkontrolle ist entgegen den Depositionen des Berufungsklägers zu schliessen, dass dieser die Transporte nicht nur dann organisierte, wenn E. und B. dazu nicht in der Lage waren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger den vorgenannten Personen diesbezüglich Anweisungen erteilte und ihm in Bezug auf den Transport der Betäubungsmittel von Spanien in die Schweiz eine massgebliche Rolle innerhalb der Organisation zukam.
E. 3.3.8 Aus einem Telefonat vom 2. März 2016 geht hervor, dass der Berufungskläger wütend war, weil E. seine Telefonnummer an jemanden von Almeira, bezeichnet als "unsere Kollege von unsere Bruder", weitergegeben hatte (act. 11299). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers wird es sich hier um einen Kollegen von H. gehandelt haben. Es sei um die private "Familiennummer" des Berufungsklägers gegangen und er habe nicht gewollt, dass diese an beliebige Personen weitergegeben werde (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Aus einem Telefongespräch zwischen E. und H. vom 2. März 2016 folgt, dass sich diese beiden Personen zusammen mit dem Berufungskläger in Barcelona getroffen haben (act. 11079, 11299, 10337). Diesbezüglich sagte letzterer vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass man sich oft im Sinne eines "Boxenstopps" in Barcelona zum Essen getroffen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger in regelmässigem Kontakt zu H. stand, der gemäss den Aussagen von E. Marihuana aus Spanien verkauft hat (vgl. act. 23393 ff.).
E. 3.3.9 Aus den Verbindungsnachweisen der Rufnummer des Berufungsklägers geht hervor, dass er sich am 2. März 2016 in der Westschweiz, insbesondere in Crissier VD aufgehalten hat (vgl. act. 11079, 26275). Aus der Observation folgt, dass beim Mc Donalds in Crissier Treffen stattfanden, an denen regelmässig auch G. teilnahm (vgl. act. 11141). Zu G. wollte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 keine näheren Angaben machen. Auf den Vorhalt hin, dass die Polizei bei G.
E. 3.3.10 Aus einem Gesprächsverlauf vom 9. März 2016 folgt, dass der Berufungskläger und E. an diesem Tag ein Treffen zwischen J. und einem "Bruder" des Berufungsklägers organisierten. Im Anschluss an dieses Treffen sandte E. eine SMS mit dem Inhalt: "187". Anlässlich eines weiteren Telefonats bemerkte der Berufungskläger, dass E. "wenig PS in das Auto getan" habe. Darauf antwortete E. , dass "Blonde" (d.h. C. ) "noch am polieren" sei und dass am Freitag "alles gut" sein werde (act. 11087 ff., 11325 ff.). Am 11. März 2016 teilte E. dem Berufungskläger telefonisch mit, dass jetzt alles "tip top" sei und fragte nach, ob morgen um 9:30 Uhr für seinen "Bruder" gut sei. Darauf antwortete der Berufungskläger: "Ok alles klar, ich regle das" (act. 11091, 11341). Aus drei weiteren Telefonaten vom 12. März 2016 ist zu schliessen, dass ein Treffen zwischen E. und einer als "Bruder" bezeichneten Verbindungsperson stattfand. Nachdem E. mitgeteilt hatte, dass er angekommen sei, teilte der Berufungskläger mit, dass er "ihn" (den Verbindungsmann) jetzt anrufen werde. Anschliessend bat der Berufungskäger E. um Mitteilung der "Hausnummer", worauf ihm E. eine SMS mit der Nummer "157" schickte (act. 11093, 11343 ff.). Hinsichtlich des Ablaufs der Zahlungen brachte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 vor, dass er nicht wisse, wer was verkauft habe. Er sei in die Schweiz gekommen und habe das Geld erhalten oder das Geld sei nach Lausanne gegangen. Anschliessend gehe das Geld nach Spanien und werde dort abgegeben. Ob die Zahlungen für eine neue Lieferung oder eine bereits getätigte Lieferung gewesen seien, wisse der Berufungskläger nicht (act. 23631, Rz. 651 ff.). Er habe jeweils das Geld zum Wechseln bestellen müssen. Wie viel Geld der Berufungskläger insgesamt gewechselt habe, wisse er nicht (act. 23637, Rz. 735 ff.). An der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2021 sagte der Berufungskläger zum Geldtransfer aus, dass er von E. das Geld erhalten und dieses einer weiteren Person gebracht habe, welche ihrerseits am Wechselgeschäft verdient habe. Der Berufungskläger selbst habe 3% vom Betrag erhalten (act. 24479, Rz. 162 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger diesbezüglich aus, dass das zum Wechseln vorgesehene Geld bei der Übergabe nicht gezählt werde. Daher müsse der Betrag zum vornherein vereinbart und mitgeteilt werden (Verhandlungsprotokoll, S. 19 f.).
E. 3.3.11 Im Rahmen eines Telefonats vom 14. März 2016 bat der Berufungskläger E. , ihm "einen Gefallen" zu tun, indem er "für alle Fälle" auf seiner "Seite" schaue, so wie "letztes Mal". Der Berufungskläger werde bei seinen "Leuten kucken", "alles regeln" und sein "Auto" zu E. bringen (act. 11097 f., 11361 f.). Anlässlich eines Telefonats vom 18. März 2016 teilte der Berufungskläger E. mit, dass er "in diese Seite von meine Freunde" sei. Er müsse "nur noch was regeln" und dann sei er in der Schweiz, so in drei Stunden (act. 11105, 11389). In einem weiteren Telefonat vom 18. März 2016 sagte der Berufungskläger zu E. : "(…) wenn wir Auto geben, weisst du, dann müssen die bezahlen oder uns einen Check lassen, sonst gibt's gar nichts, weisst du, ist mir egal. (…) Ich tune keine fetten Boliden für irgendwelche Vollidioten, die nicht mal fahren kann, weisst du. (…) Leute sind neidisch (…) Unsere Firma läuft, wir tunen schöne Autos (…) unser Unternehmen funktioniert und darum (…) kommen so viele Probleme (…) nur Kunden die vorbezahlen, Vorschuss bezahlen und so (…) Ich kann kein Auto kaufen und dann in Garage lassen, ich muss direkt verkaufen, weisst du." (act. 11103 f.,11383 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers anlässlich der kantongerichtlichen Hauptverhandlung sei es hier darum gegangen, dass die Lieferung nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland gehe. Mit dem "tunen" habe er die Qualität des ebenfalls mitgelieferten Gemüses gemeint. In Bezug auf die Autos sei teilweise tatsächlich über den Handel mit Fahrzeugen gesprochen worden (Verhandlungsprotokoll, S. 20 ff.). Die Darstellung des Berufungsklägers, dass es in diesem Telefonat unter anderem effektiv um den Verkauf von Autos gegangen sei, erscheint im Gesamtkontext der geführten Gespräche sowie der weiteren Beweiserhebungen nicht glaubhaft. Vielmehr deuten die Äusserungen des Berufungsklägers klar darauf hin, dass er in Bezug auf die Lieferung von Marihuana sowie die Zahlungsmodalitäten über Entscheidkompetenzen verfügte.
E. 3.3.12 In einem Gespräch vom 21. März 2016 teilte E. dem Berufungskläger mit, dass "U Sudat" (d.h. B. ) nicht könne. Sie hätten nun alles, ausser den "Chauffeur". In der Folge teilte der Berufungskläger E. Folgendes mit: "Ich tune dein Auto und ich tune alles allein, ich mach alles allein, Ok? (…) Ich regle alles, mach schöne Tage. Wenn ich dich rufe, ich regle alles. Ok? Ich regle Felgen, ich mach alles, ich kauf alles, weisst du." (act. 1113 ff., 11423 ff.). Aus diesem Telefonat erhellt, dass der Berufungskläger die Beschaffung und den Transport des Marihuanas in Spanien selbständig und unabhängig von der Mithilfe durch E. und B. organisieren konnte.
E. 3.3.13 Im Rahmen eines Gesprächs vom 22. Februar 2016 fragte der Berufungskläger E. Folgendes: "kann ich (…) diesmal auf deine Seite aussteigen?". Ein paar Leute auf seiner Seite hätten ein "Problem" gemacht. Er müsse es 2 bis 3 Tage verschieben, falls dies nicht gehe. Er brauche sofort eine Antwort, weil "er" dann die "Grenze bereits passiert" habe und der Berufungskläger nicht wieder "zurück" wolle. (act. 12481 f., 12633). Später ruft der Berufungskläger E. mehrfach an und teilt ihm Folgendes mit: "ich bin auch am gucken in diese Seite" (act. 12645). Er habe auch "zwei andere". Er gebe "morgen Bescheid". Weiter sagte der Berufungskläger: "Wenn ich morgen nicht (…) dann muss ich raus und in die Richtung dieser Leute gehen. (…) Guckst du, dass sicher ist, auch wenn ich diese Seite regle, dann ist das auch bei dir sicher." (act. 12647). Am 23. Februar 2016 telefonierten der Berufungskläger und E. erneut miteinander. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Berufungskläger mit, dass "alles" dableibe. Er mache "vielleicht Handbremse für diese Seite, eine Monat, damit sie wissen was zu tun ist" (act. 12483 f., 12649). Diesbezüglich sagte der Berufungskläger am 15. Mai 2017 aus, dass es ein Problem gegeben habe, weil das Lager voll Gemüse gewesen sei und sie dort nicht hätten abladen können (act. 23633 f., Rz. 680 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass es hier um die Lieferung vom 24. Februar 2016 gegangen sei. Das Marihuana sei in einem LKW mit Gemüse transportiert worden. Das Gemüselager in Frankreich sei voll gewesen und der Berufungskläger habe verhindern wollen, dass der Lastwagen mit dem gesamten Gemüse wieder zurück nach Spanien hätte fahren müssen. Daher habe er nach einer Lösung gesucht, das Gemüse nach Deutschland auf die "Seite" von E. liefern zu lassen (Verhandlungsprotokoll, S. 28). Aus einem Gesprächsverlauf vom 23. Februar 2016 folgt, dass es seitens E. zu "300 Prozent" klappe und dass er "mit eine andere Bruder" da sei (act. 12651). Gegenüber dem Berufungskläger bestätigte E. , das alles da sei, was sie brauchen würden (act. 12655). In einem Telefonat vom 24. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E. sodann Folgendes mit: "Letzte drei Reihen unten… ok?" (…) "Aber nur unten… nicht oben, unten." (…) "Insgesamt sind es 5… verstehst du was ich meine?" E. seinerseits bestätigte, dass er dies verstanden habe (act. 12487 ff., 126661). Diesbezüglich führte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aus, dass er nur wisse, dass das Marihuana mit dem Lastwagen aus Spanien gekommen sei. Man habe ihm dann per Telefon gesagt, wo sich dieses innerhalb des Lastwagens befinde, und er habe diese Information an E. weitergeleitet (act. 23605, Rz. 145 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger gemäss den vorstehend zitierten Telefongesprächen offenbar eigenständig Einfluss auf die Modalitäten der Marihuana-Lieferungen nehmen konnte, erscheint die Aussage, wonach er hier lediglich als Mittelsmann Informationen weitergeleitet habe, nicht glaubhaft.
E. 3.3.14 Am 24. Februar 2016 kontaktierte der Berufungskläger telefonisch eine weitere Person (D. ), wobei er sich als "Freund von Momo" (d.h. H. ) vorstellte. Er bat diese Person, bei "Rosi" vorbei zu kommen und "2'000" mitzubringen (act. 12655). Später kontaktierte der Berufungskläger H. telefonisch und teilte diesem mit, dass "alles erledigt" sei (act. 12667). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger aus, dass es hier um Geld gegangen sei und es sich bei D. vermutlich um einen Freund von H. gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 22). Dieses Gespräch indiziert, dass im Nachgang zur Lieferung vom 24. Februar 2016 weiteres Marihuana vorhanden war, welches an zusätzliche Abnehmer ausser E. ging. Ausserdem besteht damit ein weiterer Hinweis, dass der Berufungskläger hinsichtlich der Lieferung und Veräusserung von Marihuana auch in direktem Kontakt mit H. stand.
E. 3.3.15 Aus einem Gespräch vom 25. Februar 2016 zwischen C. und einem weiteren Abnehmer von E. folgt, dass die beiden Personen über den Preis des bei E. bezogenen Marihuanas diskutierten. Während C. sich auf den Standpunkt stellte, dass das Kilo "5" koste, behauptete der andere Abnehmer, dass sie anlässlich eines Gesprächs mit E. "4" vereinbart hätten. Mit Bezug auf die Einkaufs- und Weiterverkaufspreise machte C. sodann folgende Aussage: "Die Preise stimmen nicht, ich kenne die Preise, ich habe mit dem Araber gesprochen, ich kenne alle Preise." (act. 12503, 12675 ff.). Diesbezüglich führte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht aus, dass er nie mit jemandem einen Preis vereinbart habe. Er habe gegenüber C. lediglich die Darstellung von E. betreffend den Kilopreis stützen wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 22 f.). Demgegenüber deutet die Äusserung von C. darauf hin, dass der Berufungskläger nicht nur gelegentlich Transporte vermittelte, sondern auch über Kenntnisse hinsichtlich der Preise des importierten Marihuanas verfügte.
E. 3.3.16 In einem Telefonat vom 30. Januar 2016 teilte der Berufungskläger E. mit, dass der Mann, der für sie immer "das Papier" regle, da sei. Dieser habe gesagt, "wann deine Freund geht (…) dann brauch ich nicht zu reisen, dann wart ich hier auf meine Leute weisst du. (…) Dann kann ich hier das Papier für dich regeln." Weiter sagte der Berufungskläger: "Gib mir ein bisschen Zeit, ich rufe dich direkt." (act. 12707 ff., 12859 f.). In einem weiteren Telefonat führte der Berufungskläger aus, dass er dem "Mann" der das "Papier macht", gesagt habe, er wolle "ein paar schöne Autos kaufen". Dies habe jedoch nicht geklappt. Der Berufungskläger müsse deshalb "hier bleiben." Er müsse diesen Mann heute Abend treffen und schauen, dass er "bei Laune" bleibe (12865 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers vor den Schranken des Kantonsgerichts sei es bei diesem Gespräch um Geldgeschäfte gegangen. Mit "Papier" sei Geld gemeint. Laut den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe E. selber Kontakte nach Spanien gehabt und den Einkauf des Marihuanas vor Ort organisiert. Dies habe er auch schon gemacht, bevor er den Berufungskläger gekannt habe. Über diese Kontakte wolle der Berufungskläger nichts sagen (act. 23617 f., Rz. 393 ff.). Betrachtet man die dokumentierte Kommunikation, findet man indessen keine Hinweise dafür, dass E. selber in Spanien organisatorische Vorkehrungen für die Beschaffung und Bereitstellung des importierten Marihuanas getroffen hat. Die Geschäfte "unten" erscheinen vielmehr allein in der Kontrolle und Verantwortung des Berufungsklägers.
E. 3.3.17 In einem Telefonat vom 2. Februar 2016 fragte der Berufungskläger bei E. nach, ob bei dem, was er ihm gegeben habe, "kein Anteil Blonde" (d.h. von C. ) dabei sei. Dies verneinte E. , worauf der Berufungskläger fragte, was mit "Blonde" sei und ob dieser nicht wolle. E. antwortete, dass dieser "Paranoia" habe. Der Berufungskläger sagte anschliessend Folgendes: "vielleicht habe ich dir jemand wie der von da, der ist wie Blonde, weisst du (…) diese Freund zu mir ist gerade gekommen (…) dann sag ich ihm, ist mein Bruder hier, er kümmert sich um dich und (…) du kümmerst dich um ihn, ok?" (act. 12713, 12881 f.). In einem Telefonat vom 4. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E. sodann mit, dass er soeben "Momo" (d.h. H. ) getroffen habe (act. 12715 f., 12885). In einem weiteren Telefonat vom 4. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E. mit, dass er mit ihm über "diese Firma" "in Spanien" reden sollte. Sie sollten deshalb zunächst "zwei, drei Stunden allein" bleiben. Es gehe um "diese Junge". Er sei 23 Jahre alt, aber sei eine "Maschine". Man müsse nur mit ihm sprechen (act. 12891). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers an seiner Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe es sich bei diesem "Jungen" um einen Türken gehandelt, der das Geld nach Lausanne hätte bringen können (act. 23629, Rz. 605 ff.). Dies bestätigte der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht. Es habe sich hier nicht um eine Person gehandelt, welche die Rolle von C. hätte übernehmen sollen (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Im Gesamtkontext erscheint es nicht plausibel, dass der Berufungskläger mit H. und E. über die Aufgaben einer Person spricht, welche im Geldwechselgeschäft tätig ist, zumal die Organisation des Geldwechsels in der alleinigen Kompetenz des Berufungsklägers gelegen haben soll. Sodann folgt aus den Akten, dass C. zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit im Marihuana-Handel aussetzen wollte, weil ein Bekannter von ihm verhaftet wurde (vgl. act. 12865, 24227). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger sich nebst der Organisation der Transporte sowie der Zahlungen auch um die Vermittlung potentieller Abnehmer von Marihuana bemühte.
E. 3.3.18 Am 15. Januar 2016 telefonierte der Berufungskläger mit einer Person genannt "Brate". Aus diesem Gespräch geht hervor, dass "Brate" sich mit dem Verbindungsmann des Berufungsklägers getroffen habe. Der Berufungskläger fragte "Brate" nach einer "Nummer", worauf dieser mit "acht null" antwortete. Weiter teilte der Berufungskläger mit, dass er nächste Woche bei ihm "oben "und in zwei Tagen "100 Prozent bei unsere[m] Bruder" sei. "Brate" solle am nächsten Tag zum "Bruder" des Berufungsklägers gehen und dann könne der Berufungskläger "für unten hier" seine "Entscheidung" treffen" (act. 13711, 13859 f.). Am 17. Januar 2016 telefonierten die beiden Personen erneut miteinander. Aus dem Gespräch geht hervor, dass sie sich am Abend bei ihrem "kleine[n] Bruder" in Barcelona treffen würden (act. 13713, 13867). Später telefonierte der Berufungskläger wiederum mit "Brate", um das Treffen in Barcelona zu besprechen (act. 13871 f.). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers an der Einvernahme 15. Mai 2017 sei "Brate" ein Freund, den er durch E. kennen gelernt habe (act. 23607, 23655 ff.). Dies bestätigte der Berufungskläger auch vor dem Kantonsgericht. Es sei bei diesen Gesprächen darum gegangen, mit "Brate" einen neuen Kunden für das Geldwechselgeschäft zu finden (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Mit Blick auf die vorstehend zitierte Kommunikation ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger, der das Geldwechselgeschäft autonom über Lausanne bzw. Genf abwickelt, in Barcelona zusammen mit H. eine Besprechung organisieren muss, um einen neuen Kunden gewinnen zu können. Vielmehr erscheint hier naheliegend, dass der Berufungskläger für "Brate" eine Marihuana-Lieferung zu einem bestimmten Kaufpreis ("acht null") organisieren wollte, weshalb in Barcelona ein Treffen mit H. ("Bruder") vereinbart wurde.
E. 3.3.19 Am 19. Januar 2016 kontaktierte der Berufungskläger H. telefonisch. Er teilte diesem mit, dass er mit ihrem "Bruder" gesprochen habe und dass H. bei der nächsten "Runde" seine "fünf" bekomme. Er mache ihm diese "klar". Weiter fragte der Berufungskläger H. , ob dieser "Brate" getroffen habe. Dies vermeinte H. und teilte mit, dass er ihn nachher treffen werde (act. 13717, 13863). Anlässlich eines Gesprächs vom 20. Januar 2016 teilte der Berufungskläger H. mit, dass er ihm ein "komplettes Paket" machen werde (act. 13895). Hinsichtlich dieser Gespräche mit H. sagte der Berufungskläger an der Einvernahme 15. Mai 2017 aus, dass er hier nur zwischen H. und einer weiteren Person eine Nachricht übermittelt habe (act. 23607, Rz. 171 ff.). Dieses Telefonat stellt jedoch ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger bezüglich der Beschaffung von Marihuana direkt mit H. kommunizierte und auch selbst über entsprechende Kontakte in Spanien verfügte.
E. 3.3.20 Am 21. Oktober 2015 fragte E. beim Berufungskläger telefonisch nach, ob er das "Auto" bekommen habe. Darauf antwortete letzterer, dass dieser "Idiot" kein "Ticket" für den Flug bekommen habe und dass er es vermutlich morgen Abend erhalten werde. Er werde in Richtung der "Familia" fahren und "irgendetwas anderes" kaufen (act. 18197, 18369 f.). Am 23. Oktober 2015 kontaktierte der Berufungskläger E. telefonisch und teilte diesem mit, dass er das "Auto" nicht bekommen habe. Der andere sei ein "Betrüger" gewesen. Die Leute seien das Auto "selber gefahren". Sie hätten ihm gesagt, es müsse "direkt alles auf Konto und dann kriege ich Auto". Dies habe der Mann gesagt, der immer für den Berufungskläger die "Autos" hole. Hier stimme etwas nicht und der Berufungskläger müsse nun jemand anderes suchen (act. 18373). Anlässlich eines Telefonats vom 30. Dezember 2015 vereinbarten der Berufungskläger und E. ein Treffen am 4. oder 5. Januar 2016. Der Berufungskläger habe mit seinem "Bruder" geredet. Weiter teilte E. mit, dass es "ein bisschen Reklamation" wegen der "Politur" des Autos gegeben habe. Darauf antwortete der Berufungskläger, dass er es verstanden habe und dass er nächstes Mal einen "anderen Lackierer" nehmen werde. Er mache "alles gleiche Politur" aber mit einem "anderen" (act. 13965, 14025 f.). Diese Gespräche deuten ebenfalls darauf hin, dass der Berufungskläger selbst über Kontakte zu Lieferanten von Marihuana in Spanien verfügte, ansonsten er nicht in der Lage gewesen wäre, Alternativen zu suchen und anzubieten.
E. 3.3.21 Aus dem Observationsbericht vom 12. Januar 2016 folgt, dass an diesem Tag ein Treffen von E. , dem Berufungskläger, G. und weiteren Personen beim McDonalds in Crissier/VD stattfand. Bei diesem Treffen wurde eine grössere Einkaufstasche in das von G. gelenkte Fahrzeug umgeladen. Sodann konnte im Anschluss an dieses Treffen festgestellt werden, dass der Berufungskläger sich in das Hotel Ibis in Crissier begab und anschliessend wieder zurück zum Parkplatz des McDonalds in Crisser fuhr. Dabei führte er ein Auto mit spanischem Kontrollschild. Auf dem Parkplatz des Hotels Ibis in Crissier wurde ein weiteres Fahrzeug festgestellt, welches ebenfalls spanische Kontrollschilder hatte. Anschliessend traf sich der Berufungskläger erneut mit G. , wobei sie ihre Autos nebeneinander parkiert hatten und mehrere Personen aus- und umstiegen. Die beiden Fahrzeuge fuhren dann weiter nach Genf, wo es zu einem Treffen mit unbekannten Personen kam. Anlässlich dieses Treffens wurde eine Tragtasche aus dem Kofferraum des vom Berufungskläger gelenkten Fahrzeugs ausgeladen und weggetragen (act. 13981, 13997 ff.). Im Vorfeld der vorgenannten Treffen telefonierte der Berufungskläger am 12. Januar 2016 mit E. und bat diesen, "21 Paninello" mitzubringen (act. 14073). Weiter teilte der Berufungskläger "Brate" telefonisch mit, dass sie "einen Kaffe gleichzeitig" trinken würden. Der Berufungskläger fragte nach, wann ihr "Bruder" kommen werde. Er wolle nicht, dass sie sich hier alle treffen würden. "Brate" antwortete darauf, dass er ihn 10 Minuten vorher anrufen werde (act. 14075). Kurz vor dem Treffen in Crissier kontaktierte der Berufungskäger "Brate" erneut telefonisch und teilte diesem mit, dass er seinem "Freund" beim "Geldwechseln" "2 Euro extra" gegeben habe (act. 14083). Diese Beweismittel belegen einerseits die vom Berufungskläger selbst eingestandene Verantwortung für das Geldwechselgeschäft. Andererseits wird damit deutlich, dass ihm in Bezug auf die Bezahlung Marihuanas auch eine organisatorische Verantwortung zukam und dass er hinsichtlich des Imports von Marihuana in direktem Kontakt mit einer Person namens "Brate" stand.
E. 3.3.22 Aus der Auswertung der Rück-ID des Telefons von E. folgt, dass zwischen E. und dem Berufungskläger im Zeitraum von August 2015 bis März 2016 mehr als 350 telefonische Kontakte stattfanden (act. 22299 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts begründete der Berufungskläger diese regelmässige Kommunikation damit, dass er für E. Geld gewechselt habe und sie auch privat befreundet gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 24). In Bezug auf die Beschaffung und den Import von Marihuana gehen die überwachten Gespräche inhaltlich jedoch klarerweise über einen freundschaftlichen Austausch und die Organisation des Geldwechsels hinaus.
E. 3.3.23 Gemäss Protokoll der Telefonüberwachung vom 10. Februar 2016 teilte H. dem Berufungskläger mit, dass er "Blonde" (d.h. C. ) die Nummer des Berufungsklägers gegeben habe. Darauf antwortete letzterer, dass dies "kein Problem" sei (act. 23643). Auf diesen Vorhalt hin sagte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aus, dass er C. zu diesem Zeitpunkt "schon lange" gekannt habe (act. 23603, Rz. 122). Anlässlich seiner Befragung vor dem Kantonsgericht brachte der Berufungskläger demgegenüber vor, dass C. direkt mit E. gearbeitet habe. Er selbst habe mit C. nichts zu tun gehabt. Der Kontakt sei möglicherweise wegen einem Transport erfolgt (Verhandlungsprotokoll, S. 24).
E. 3.3.24 Aus einem Protokoll der Telefonüberwachung vom 12. Februar 2016 (act. 23965, 24223 ff.) geht hervor, dass C. vermutete, E. habe ihn nicht über eine Lieferung des Berufungsklägers informiert. Auch habe E. behauptet, der Berufungskläger habe ihm auf dem "Auto" 30 Prozent gegeben. Der Berufungskläger antwortete darauf: "Das ist nicht in Ordnung". Weiter meinte C. , dass E. viele Sachen hinter seinem Rücken gemacht habe, worauf der Berufungskläger vorschlug, dass sie zu dritt zu einem Gespräch zusammensitzen könnten (act. 24225). Sodann fragte C. beim Berufungskläger nach, ob es für ihn in Ordnung sei, wenn er eine Runde aussetze. Der Berufungskläger antwortete, dass dies kein Problem sei. C. teilte dem Berufungskläger mit, dass er ihn auf seiner privaten Nummer kontaktieren könne, wenn sie "speziell reden" wollten. Er schlug vor, dass sie sich zunächst allein treffen würden, wenn der Berufungskläger in Basel sei (act. 24227). Schliesslich bat C. den Berufungskläger, er solle E. von diesem Gespräch nichts sagen. Aus einer weiteren Konversation von C. und K. vom 12. Februar 2016 geht hervor, dass sich die beiden Gesprächsteilnehmer über E. ärgern, weil dieser C. den Zeitpunkt einer Lieferung verschwiegen habe. C. stellt in Aussicht, dass er deswegen mit "dem Araber" bzw. mit "Jacky Chan" reden werde (act. 24239 ff.). Laut seinen Depositionen vor dem Kantonsgericht hätten die Leute dem Berufungskläger vertraut und daher habe er bei Konflikten versucht, zu vermitteln (Verhandlungsprotokoll, S. 24). Gemäss den vorstehend zitierten Gesprächen bestand hinsichtlich des Imports von Marihuana offensichtlich ein direkter Kontakt zu C. . Weiter ist daraus zu schliessen, dass der Berufungskläger in diesem Bereich über Entscheidkompetenzen verfügt haben muss, ansonsten er von C. nicht angefragt worden wäre, ob dieser "eine Runde aussetzen" dürfe.
E. 3.4 Aussagen der Mitbeschuldigten
E. 3.4.1 E. wurde am 29. Juni 2016 polizeilich einvernommen (act. 6659 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme sagte er aus, dass J. (nachfolgend: J. ) für ihn und einen Araber namens "Hesch" Marihuana aufbewahrt habe (act. 6673, Rz. 193 ff.). Im Zusammenhang mit dem Marihuana-Transport vom Juni 2016 habe der Araber E. ein weisses i-Phone 4 gegeben und ihm erklärt, dass er warten solle, bis B. ihn anrufe. Er sei dann von letzterem angerufen worden, damit er den Grenzübertritt abdecken könne. Anschliessend seien sie nach Binningen zum Wohnort von J. gegangen. Beim Ausladen sei der Araber auch vor Ort gewesen. Dieser sei anschliessend mit J. weggegangen (act 6673 f.). Das Marihuana habe dem Araber und E. gehört. Der Araber sei derjenige, der das organisiere. Er kenne ihn nur unter dem Namen "Hesch". Dieser habe B. während seiner Fahrt mittels Handy-Ortung über zwei i-Phones überwacht. Das Telefon von B. habe der Araber ihm nach dessen Ankunft abgenommen und sein eigenes Telefon habe er im Auto von E. vergessen. Er sei zusammen mit dem Araber von Almeira in Spanien in die Schweiz gefahren (act. 6677 f.). Der Araber habe E. ungefähr eine Woche vor dem Transport angerufen und gesagt, B. solle nach Spanien runterkommen, worauf dieser seine Fahrt organisiert habe. E. sei dann auch nach Spanien gereist und am Donnerstag habe sich der Araber bei ihm gemeldet. Sie seien dann zusammen essen gegangen. Der Araber habe anlässlich dieses Treffens das Programm bekannt gegeben, wie es weitergehe. Am Samstagmorgen habe der Araber sich mit B. auf einem Feldweg in der Nähe des Hotels getroffen und das Material in den Camper geladen. Danach seien sie wieder ins Hotel zurückgekehrt. Der Araber habe B. ein TomTom gegeben, auf welchem die Fahrt-route einprogrammiert gewesen sei. Der Araber habe dann ein weiteres Tom Tom im Auto von E. installiert und sie seien dann gemeinsam in die Schweiz gefahren (act. 6681 f.). Zwei Kilogramm des beschlagnahmten Marihuanas würden B. gehören. Dies sei sein Lohn für die Fahrt gewesen. Das Bargeld sei nur ein Teil des Lohnes gewesen. Das Geld für die Fahrt habe E. an B. gegeben (act. 6693, Rz. 510 ff.).
E. 3.4.2 Am 16. März 2017 wurde E. durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 23393 ff.). Dort führte er zunächst zusammengefasst aus, dass er im Januar [2015] mit dem Transport von Marihuana begonnen habe. Er habe den Berufungskläger über H. kennengelernt. Sie hätten ihn gefragt, ob er solche Transporte machen könne. H. und der Berufungskläger hätten ihm CHF 500.– pro Kilogramm Marihuana offeriert. Er habe dann jeweils B. für die Transporte beigezogen. Vor der ersten Fahrt habe er von einem Kollegen von H. im Raum Basel CHF 25'000.– abgeholt und bei der I. in Reinach gewechselt. Im Januar hätten sich C. und H. in Spanien getroffen. Sie hätten abgemacht, dass C. die Ware bei E. abholen komme, sobald sie in Basel sei. Diese Lieferung sei im Februar [2015] gekommen. Davon seien 17 Kilogramm für C. und 25 Kilogramm für den Berufungskläger bestimmt gewesen. Die Ware des Berufungsklägers habe man nach Lausanne zum "Jumbo" geliefert. C. habe seine Ware für CHF 5'700.– pro Kilogramm verkauft und das Geld E. gegeben. Dieser habe es wiederum bei der I. in Reinach in Euro gewechselt und nach Spanien zu H. gebracht. Dort sei ihm dann der Transport bezahlt worden, indem er für sich habe CHF 500.– pro Kilogramm abziehen können. Der Berufungskläger habe ihm den Transport jeweils in Lausanne beim Umladen bezahlt. Von März bis Juni [2015] sei E. analog vorgegangen. Die Lieferungen hätten jeweils 25 Kilogramm für C. und 25 Kilogramm für den Berufungskläger umfasst. Im August [2015] habe eine Lieferung von 60 Kilogramm ausschliesslich für den Berufungskläger stattgefunden. E. habe damals den Berufungskläger von Spanien in die Schweiz gefahren. Sie seien von Frankreich direkt in die Schweiz gefahren, während B. die letzten 30 Kilometer durch Deutschland gefahren sei. Man habe sich dann bei der "Windrose" getroffen und sei gemeinsam nach Lausanne gefahren, um das Marihuana beim McDonalds abzuladen. Dort seien sie vom Berufungskläger für den Transport bezahlt worden. Im September [2015] habe E. selber 20 Kilogramm vom Berufungskläger für einen Betrag von CHF 74'000.– (d.h. CHF 3'700.–pro Kilogramm) eingekauft. Dieses Marihuana habe er dann für CHF 5'000.– pro Kilogramm an C. verkauft. Zugleich seien 30 Kilogramm nach Lausanne an den Berufungskläger gegangen. Den Transport für diese Lieferung habe der Berufungskläger übernommen und deshalb an B. in Lausanne CHF 12'500.– bezahlt. Im Oktober [2015] habe es wieder einem Transport gegeben, wo E. beim Berufungskläger 30 Kilogramm für CHF 110'000.– gekauft habe. Weitere 30 Kilogramm seien für den Berufungskläger nach Lausanne gegangen. Er sei nicht dabei gewesen, als der Berufungskläger B. das Geld gegeben habe. Im November [2015] seien dann weitere 60 Kilogramm transportiert worden. 20 kg davon habe E. gekauft, 10 kg seien an H. gegangen und 30 kg an den Berufungskläger. Im Dezember [2015] habe der Berufungskläger den Transport organisiert. Auch hier seien wieder 60 Kilogramm geliefert worden. Bei der Lieferung sei ein Bekannter des Berufungsklägers dabei gewesen. Von dieser Lieferung seien 20 kg an E. gegangen, 20 kg an den Berufungskläger, 10 kg an H. und 10 kg seien nach Zürich gegangen. Eine erste Lieferung vom Januar [2016] habe 14 Kilogramm umfasst. Das Marihuana habe in Lausanne geholt werden müssen. Davon seien je 7 kg an E. und C. gegangen. Im gleichen Monat sei eine zweite Lieferung von 20 Kilogramm gekommen, welche ebenfalls in Lausanne abgeholt worden sei. Bei allen Lieferungen habe C. das von E. erworbene Marihuana weiterverkauft. Im Februar [2016] seien 80 Kilogramm nach Deutschland geliefert worden. Davon seien 20 kg an B. , 40 kg an den Berufungskläger, 10 kg an C. und 10 kg an einen weiteren Abnehmer gegangen. E. habe hier CHF 110'000.– für 30 Kilogramm bezahlt und C. habe die Ware weiterverkauft. Dies sei auch bei der Lieferung vom April [2016] der Fall gewesen. Im Mai [2016] habe B. den geplanten Transport nicht durchführen können. Die Lieferung durch B. habe dann im Juni [2016] stattgefunden. Hier seien 60 Kilogramm geliefert worden. Von dem sichergestellten Marihuana seien 15 kg für C. , 5 kg für E. , 30 kg für den Berufungskläger und 10 kg für einen weiteren Abnehmer bestimmt gewesen (act. 23395 f.). C. habe zunächst Marihuana bei H. bezogen, bei welchem er CHF 5'700.– pro Kilogramm habe bezahlen müssen. Bei E. habe es C. dann für CHF 5'000.– pro Kilogramm beziehen können. Dieser Wechsel habe im September [2015] stattgefunden (act. 23399, Rz. 124 f.). E. habe den Berufungskläger über H. kennen gelernt. Dieser habe ihn als Marihuana-Händler vorgestellt. Der Berufungskläger sei immer "Hesch" genannt worden und er habe seinen richtigen Namen nie genannt. H. und der Berufungskläger seien beide selbständig und würden auf eigene Rechnung arbeiten. Sie würden sich gegenseitig beim Finden von Marihuana in Spanien helfen. Sie würden es einkaufen, verpacken und alles machen. E. habe auch gehört, dass H. eine Indoor-Hanfplantage habe und der Berufungskläger habe ihm einmal Fotos gezeigt, wie er Gras trockne. Die entsprechenden Plantagen oder Lagerhallen habe er jedoch nie gesehen (act. 23401, Rz. 164 ff.). Nachdem C. das Marihuana verkauft habe, habe er das Geld E. gebracht. Dieser habe es bei der I. in Euro gewechselt und nach Spanien gebracht. Der zwischen C. und H. vereinbarte Preis sei CHF 5'700.– pro Kilogramm Marihuana gewesen. Bis im Juli [2015] sei dies so gelaufen (act. 23401, Rz. 185 ff.). Im Rahmen der zweiten Lieferung vom Januar [2016] habe E dem Berufungskläger im Tausch gegen 20 Kilogramm Marihuana einen Mercedes CLS62 gegeben (act. 23403, Rz. 198 ff.). Von dem für C. bei der Bank gewechselten Geld habe E. vorab seine Provision von CHF 500.– pro Kilogramm abgezogen. Ab September [2015] habe der Berufungskläger den Geldwechsel übernommen. E. habe ihm Schweizerfranken gegeben und er habe das Geld in Genf gewechselt (act. 23403, Rz. 209 ff.). E. habe pro Kilogramm Marihuana CHF 1'300.– verdient, zuzüglich der Vergütungen für die von ihm gemachten Transporte. 80-90% vom verdienten Geld habe E. in Autos investiert, welche er nach dem Kauf teilweise wieder rasch veräussert habe (act. 23409, Rz. 315 f.). E. habe das Geld der ersten Transporte im Jahr 2015 zu H. nach Spanien gebracht. Beim ersten Mal habe er 25'000 Euro von einem Kollegen von H. im Raum Basel abgeholt und nach Spanien gebracht. Da habe noch kein Marihuana-Verkauf stattgefunden. Nach den Lieferungen sei es 2 bis 3 Tage gegangen, bis alles verkauft gewesen sei. Viele Kunden von C. hätten mit 500-Euro-Scheinen bezahlt (act. 23415, Rz. 421 ff.). E. habe das Geld, welches er vom verkauften Marihuana erhalten habe, in Tranchen gewechselt und nach Spanien gebracht (act. 23417, Rz. 479 f.). Die Transporte hätten ungefähr einmal im Monat stattgefunden. E. sei jeweils von H. und dem Berufungskläger angerufen worden und habe seinerseits dann B. kontaktiert. Die Ware sei nicht vorfinanziert gewesen. Sie sei in die Schweiz gekommen, C. habe diese verkauft, E. habe das Geld gewechselt und nach Spanien zu H. gebracht. Mit den gelieferten Anteilen des Berufungsklägers habe E. "komplett nichts" zu tun gehabt (act. 23417 f., Rz. 489 ff.). Im Juli und August 2015 habe E. kein Geld gewechselt. Den Vorhalt, dass er gemäss einem Kassenbeleg am 6. Juli 2015 einen Betrag von 35'000.– Euro gewechselt habe, bestritt E. (act. 23419, Rz. 507 ff.). Der Berufungskläger habe erzählt, dass er eine Person in Genf habe, welche die Geldwechsel für ihn mache. Er habe die Schweizerfranken in Genf abgegeben und diese seien nach Malaga transferiert worden (act. 23419, Rz. 520 ff.). G. sei jeweils in Lausanne beim "Jumbo" oder McDonalds gewesen und habe zusammen mit dem Berufungskläger "die Ware" entgegengenommen (act. 23421, Rz. 539 ff.). Auf den Vorhalt, dass E. seiner Freundin am 1. September 2015 ein Foto mit Geldscheinen im Wert von EUR 250'000.– geschickt habe, führte E. aus, dass der Berufungskläger dieses Geld bei ihm in Münchenstein gelassen habe. Das Geld sei vermutlich von den 60 Kilogramm Marihuana gewesen, welche B. anfangs August 2015 geliefert habe (act. 23421, Rz. 545 ff.). Ab September 2015 habe E. selber beim Berufungskläger Marihuana eingekauft, während dieser die Fahrtkosten übernommen habe, zumal die Lieferungen weiter nach Lausanne gegangen seien. So sei es einerseits für den Berufungskläger günstiger gewesen, weil dieser keine Transportkosten mehr habe vergüten müssen, und andererseits habe für E. "mehr rausgeschaut" (act. 23421, Rz. 563 ff.). Das für die Durchführung der Transporte erhaltene Geld habe E. mit B. geteilt, wobei er vorab die Spesen für die Reisen nach Spanien abgezogen habe. Der Berufungskläger habe jeweils vor den Lieferungen E. angerufen und ihm mitgeteilt, er solle B. informieren. E. habe dann B. kontaktiert und ihm gesagt, dass sie nach Spanien zu "Jacky Chan" fahren sollen (act. 23423, Rz. 580 ff.). B. sei bei den Lieferungen in die Schweiz jeweils in die Nähe des Wohnortes von E. gefahren, weil ein Abladen "direkt vor der Türe" zu auffällig gewesen wäre. Anschliessend sei B. weiter nach Lausanne gefahren (act 23459, Rz. 689 ff.). C. habe die Anteile der Lieferungen von E. übernommen und verkauft. E. habe keine eigenen Abnehmer gehabt. Er habe das von ihm bezogene Marihuana bei der Lieferung oder einen Tag später beim Berufungskläger bezahlen müssen. C. habe E. bezahlt, wenn er das Geld von seinen Kunden erhalten hatte. Das gelieferte Marihuana sei im Kellerabteil der Tiefgarage von E abgeladen worden (act. 23429, Rz. 702 ff.). Bei der Lieferung vom 20. November 2015 sei der Camper nach dem Grenzübertritt in die Nähe des Wohnortes von E. gefahren. Dort hätten sie 30 Kilogramm abgeladen und die 30 Kilogramm des Berufungsklägers seien weiter nach Lausanne gegangen (act. 23431, Rz. 730 ff.). Die Lieferung vom 12. Dezember 2015 sei mit einem Gemüse-Lastwagen erfolgt. Die 60 Kilogramm seien abgeladen und von einem Cousin von C. in die Schweiz gebracht worden. Der "Bruder oder Cousin" des Berufungsklägers habe dann den Anteil von 20 Kilogramm nach Lausanne gebracht (act. 23435, Rz. 798 ff.). Bei der Lieferung vom 12. Januar 2016 sei der Lastwagen des Berufungsklägers in Frankreich ausgeladen worden. Seine Leute hätten dann die 14 Kilogramm Marihuana in die Schweiz gebracht, welche von E. und C. in beim McDonalds in Crissier entgegengenommen worden seien (act. 23439 f., Rz. 908 ff.). Bei der Lieferung vom 21. Januar 2016 habe man 20 Kilogramm Marihuana ebenfalls in Crissier beim Berufungskläger abgeholt (act. 23445, Rz. 984 ff.). Den Vorhalt, dass E. im Zusammenhang mit der Lieferung vom 10. Februar 2016 zwei Personen als Ersatzabnehmer für C. organisiert habe, bestritt dieser. Er sagte aus, dass C. immer gewusst habe, wann das Marihuana gekommen sei (act. 23449, Rz. 1056 ff.). In Bezug auf das Telefonat mit dem Berufungskläger vom 22. Februar 2016 sagte E. aus, dass der Berufungskläger mit "seine Seite" Frankreich via Genf und Lausanne gemeint habe und die "Seite" von E. Deutschland / Basel gewesen sei. Der Berufungskläger habe Abnehmer in Lausanne und Zürich gehabt. Am 24. Februar 2016 habe E. mit C. und weiteren Personen die Lieferung in Deutschland abgeholt. Das Marihuana sei in Sattelschleppern geliefert worden und in Säcken zwischen den Paletten verstaut gewesen (act. 23449 f., Rz. 1087 ff.). E. habe das Marihuana für CHF 5'000.– pro Kilogramm verkauft und für CHF 3'700.– erworben (act. 23451 f., Rz. 1121 ff.). In Bezug auf die Lieferung vom 6. April 2016 sagte E. aus, dass der Berufungskläger ihm 30 Kilogram Marihuana gebracht habe und er ihm dafür CHF 110'000.– bezahlt habe. C. habe das Marihuana für E. verkauft. J. habe es bei sich gelagert und C. habe es dort geholt. Auserdem habe J. Geld nach Lausanne zum Berufungskläger oder einem Verbindungsmann von ihm gebracht (act. 23453 f., Rz. 1153 ff.) Im März 2016 habe E. B. wieder wegen eines Transports kontaktiert. Dies sei bis dahin nicht mehr nötig gewesen, weil der Berufungskläger alles in die Hand genommen habe. Weil es dann aber zu Verzögerungen gekommen sei, habe der Berufungskläger empfohlen, dass man sich wieder an B. wende (act. 23455, Rz. 11994 ff.). Für den Transport im Juni 2016 habe E. eine Vergütung erhalten (sct. 23457, Rz. 1214 ff.).
E. 3.4.3 Am 22. Januar 2018 erfolgte die Schlusseinvernahme von E. durch die Staatsanwaltschaft (act. 23681 ff.). Dort bestritt er im Wesentlichen ihm vorgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers, wonach dieser lediglich die Transporte vermittelt und Geld gewechselt habe. Vielmehr habe E. zunächst mit B. die Transporte gemacht. Das zuerst gelieferte Marihuana sei von H. gekommen und für C. sowie Abnehmer in Lausanne bestimmt gewesen (act. 23683, Rz. 30 ff.). Der Berufungskläger habe zusammen mit H. Marihuana eingekauft. B. habe auch für H. in Granada Marihuana geladen. Das Marihuana des Berufungsklägers hätten sie bei einer Tankstelle an der "Ausfahrt 494" entgegengenommen. Sowohl H. wie auch der Berufungskläger hätten CHF 500.– pro transportiertem Kilogramm bezahlt. Sie hätten sich bezüglich der Transporte abgesprochen und anschliessend E. kontaktiert (act. 23683 f., Rz. 51 ff.). C. habe das Marihuana zunächst bei H. und später bei E. bezogen. Er habe dieses nicht im Voraus bezahlen müssen, sondern nach dem Verkauf das Geld E. gebracht. Dieser habe es in Euro gewechselt und nach Spanien transportiert. Für das Wechseln und den Transport des Geldes habe E. ausser gelegentlichen Spesenvergütungen keine Gegenleistung erhalten. Im Januar 2015 habe E. von einem Kollegen von H. Schweizerfranken erhalten, die er in 43'700 Euro gewechselt habe. Dieses Geld habe er dann nach Spanien gebracht. Es sei vermutlich für die Finanzierung ersten Einkaufs durch H. gewesen. Auf den Vorhalt, dass die Gesamtsumme des gewechselten Geldes [CHF 575'936.–] kleiner sei, als der Gesamterlös des von C. veräusserten Marihuanas [CHF 666'666.–], führte E. aus: "Wahrscheinlich habe ich auch noch auf mein Konto einbezahlt und es in Euro wieder abgehoben." (act. 23685 f., Rz. 71 ff.). In Bezug auf die Lieferungen für den Berufungskläger führte E. aus, dass er und B. beim "Jumbo" in Lausanne das Geld für den Transport erhalten hätten. In diesem Zusammenhang habe er nie Geld wechseln oder Transportieren müssen (act. 23687, Rz. 127 ff.). Die Wohnmobile für den Transport habe B. organisiert. Er habe sie mit seinem Verdienst finanziert und E. habe ebenfalls einen Anteil beigesteuert (act. 23689, Rz. 134 ff.). Im Januar, Februar und Juni 2016 habe C. vom Berufungskläger Marihuana gekauft (act. 23689, Rz. 42 f.). In Bezug auf den Berufungskläger seien die Transporte so abgelaufen, dass sie die Ware in Spanien bei der "Ausfahrt 494" geholt hätten. Sie hätten in einem Hotel übernachtet und einen Tag vor der Abholung telefonische Anweisungen des Berufungsklägers erhalten. Dann sei in der Regel B. zum Übergabeort gefahren, wo Marihuana in den Camper verladen worden sei. Die Ware habe immer der Berufungskläger in einem Lieferwagen und in Begleitung einer anderen Person gebracht (act. 23689, Rz. 151 ff.). E. habe das von C. bezahlte Geld gewechselt, nach Spanien geliefert und den Anteil von CHF 500.–für den Transport abgezogen. Den Anteil für B. habe er diesem später ausbezahlt. Der Berufungskläger habe den Transport direkt bei der Übergabe in Lausanne vergütet. Dieses Geld sei dann jeweils direkt an B. gegangen, weil E. mit H. "abgerechnet habe". Auf die Frage, weshalb E. dann noch einen Anteil des Transportlohns von H. an B. gegeben habe, antwortete E. : "Also manchmal musste ich ihm noch einen Teil an die Spesen geben" (…) "Manchmal hatte er eine Reifenpanne, das Hotel, die Campermiete usw." (act. 23691, Rz. 180 ff.). Die Lieferungen vom Juli und August 2015, umfassend je 60 Kilogramm Marihuana für den Berufungskläger, habe B. alleine gemacht. E. habe hier lediglich den Kontakt zwischen den beiden hergestellt. Er sei damals in den Ferien gewesen. Auf Vorhalt seiner früheren Depositionen relativierte E. jedoch diese Aussagen und führte aus, dass er bei der Lieferung im August doch beteiligt gewesen sei, indem er den Berufungskläger in die Schweiz gefahren habe. Das Marihuana für diese Lieferung hätten der Berufungskläger und seine Kollegen in die Wohnung von B. in "Valle del Este" gebracht. Es seien 60 Kilogramm gewesen, welche dann beim McDonalds in Lausanne ausgeladen worden seien (act. 23695, Rz. 219 ff.). Ab September 2015 habe E. selber beim Berufungskläger Marihuana für CHF 3'700.– pro Kilogramm erworben. Letzterer habe es vermutlich für CHF 2'000.– pro Kilogramm beziehen können. Das Marihuana habe E. dann an C. für CHF 5'000.– pro Kilogramm weiter veräussert. B. habe die Transporte alleine durchgeführt und der Berufungskäger habe die Transportkosen übernommen. Er habe B. CHF 250.– pro transportiertem Kilogramm bezahlt. E. habe das Marihuana bei sich zuhause in Empfang genommen und dort auch das Geld direkt an den Berufungskläger gegeben (act. 23699, Rz. 292 ff.). Auf den Vorhalt, dass E. gemäss Observation und Telefonüberwachung zwischen dem 21. und 23. Oktober 2015 in direktem Kontakt mit verschiedenen Abnehmern gestanden habe (vgl. act. 23761 ff., 23777 f.), welche an seinem Wohnort Marihuana abgeholt hätten, sagte E. aus, dass er sich nicht erinnern könne, diese Personen nicht kenne und dass sie die Abholungen mit C. abgemacht hätten (act. 23701 f., Rz. 339 ff.). Bei der Lieferung vom 31. Oktober 2015 habe E. CHF 110'000.–investiert. Er habe das Geld nach Lausanne gebracht. Wenn der Berufungskläger nicht da gewesen sei, habe eine andere Person das Geld entgegengenommen. Manchmal habe der Berufungskläger das Geld auch direkt bei E. geholt. Es sei immer anders gewesen. Man sehe auf gewissen Fotos, dass der Berufungskläger in einer Tasche Geld abgeholt habe. Manchmal habe E. nicht alles im Voraus, sondern erst nach der Lieferung bezahlt. Teilweise habe er zur Finanzierung des Kaufs auch Geld von anderen Personen ausgeliehen (act. 23705 f., Rz. 411 ff.). Auf den Vorhalt, dass die bislang erzielten Gewinne in Verbindung mit dem Kauf von zwei teuren Fahrzeugen für die Finanzierung der Lieferung vom Oktober 2015 nicht ausgereicht hätten, sagte E. aus, dass er die CHF 110'000.– bei J. ausgeliehen habe. Dieser habe gewusst, dass es sich um eine Investition in Marihuana handle. Er habe dieses Geld bei den Steuern nicht deklariert und es deshalb an E. gegeben. J. habe teilweise mitverdient, indem er Geld nach Lausanne gebracht habe. Er habe pro Lieferung von E. CHF 5'000.– für die Geldtransporte und das Deponieren des Marihuanas erhalten (act. 23707 f., Rz. 434 ff.). E. habe den Entscheid betreffend die gelieferte Menge von 30 Kilogramm gefällt (act. 23711, Rz. 526). Im November 2015 habe E. beim Berufungskläger 20 Kilogramm zu einem Preis von CHF 74'000.– erworben. Davon habe er CHF 55'000.– bis 60'000.– vorausbezahlt. B. sei für diesen Transport vom Berufungskläger aufgeboten worden, wobei E. dies telefonisch vermittelt habe. Von dieser Lieferung seien 30 Kilogramm weiter nach Lausanne gegangen. Die Bezahlung des Transportes habe der Berufungskäger mit B geregelt (act. 23713 f., Rz. 534 ff.). Im Dezember 2015 habe E. für den Erwerb von 20 Kilogramm Marihuana einen Teil des Geldes im Voraus nach Lausanne gebracht. Nach der Lieferung habe er abgerechnet, was noch gefehlt habe. Diese Lieferung sei vom Berufungskläger organisiert worden. Das weitere Marihuana, welches für den Berufungskläger, H. und einen Abnehmer in Zürich bestimmt gewesen sei, hätten andere Personen bei E. abgeholt. Er habe dies nicht organisiert, jedoch davon gewusst, weil es ihm der Berufungskläger erzählt habe. Das Marihuana sei mit einem Gemüselastwagen nach Deutschland geliefert worden, von wo es dann in die Schweiz transportiert worden sei (act. 23715 f., Rz. 568 ff.). Die Lieferung vom 12. Januar 2016 habe je 7 Kilogramm für C. und E. umfasst. Sie hätten es in Crissier abgeholt und beide CHF 3'700.– pro Kilogramm dafür bezahlt (act. 23717 f., Rz. 635 ff.). Auch die Lieferung vom 21. Januar 2016 sei in Crissier entgegengenommen worden (act. 23719, Rz. 654 ff.). E. wurde von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, dass er Ende Januar 2016 im Rahmen eines Gesprächs mit dem Berufungskläger über das Aussteigen von C. aus dem Geschäft und einen allfälligen Ersatz gesprochen habe. Darauf antwortete E. , dass er bei einem Aussteigen von C. ebenfalls aufgehört hätte. Er habe aber zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass C. nicht aufhören werde (act. 23721, Rz. 695 ff.). Auf den Vorhalt von zwei Telefongesprächen mit potentiellen Marihuana-Abnehmern vom 10. Februar 2016 (act. 23861 f.) bestritt E. einen Zusammenhang mit der Marihuana-Lieferung, welche am gleichen Tag erfolgt war. Auf den Vorhalt eines weiteren Telefonats vom 12. Februar 2016 sowie der Observation vom 11. Februar 2016 (act. 23865 ff.) gestand E. dagegen ein, dass er an eine Person ein Kilogramm Marihuana für CHF 5'000.–verkauft habe (act. 23839 f., Rz. 42 ff.). In Bezug auf die Lieferung vom 24. Februar 2016 sagte E. aus, dass er beim Abladen gesehen habe, dass 40 Kilogramm für den Berufungskläger bestimmt gewesen seien. Dieses Marihuana sei über Deutschland zu E. geliefert worden und der Berufungskläger habe dieses dort mit einem Kollegen abgeholt. Auf Vorhalt eines Telefonats mit einem potentiellen Abnehmer von Marihuana vom 24. Februar 2016 bestritt E. einen Zusammenhang mit der Marihuana-Lieferung (act. 23843 f., Rz. 120 ff.). Bezüglich der Lieferung vom 6. April 2016 sagte E. aus, dass er beim Berufungskläger 30 Kilogramm Marihuana für je CHF 3'700.– gekauft habe. Dieses habe er ausschliesslich an C. weiter veräussert. Auf Vorhalt verschiedener Telefonate mit potentiellen Abnehmern sowie der Observation (act. 23899 ff.) bestritt E. einen Zusammenhang mit der Marihuana-Lieferung. Er kenne diese Personen teilweise gar nicht. Manchmal sei C. mit den Fahrzeugen seiner Kunden in die Garage gefahren (act. 23847 f., Rz. 180 ff.). Betreffend die Lieferung vom Juni 2016 sagte E. aus, dass am 31. Mai 2016 ein Treffen in einem Restaurant zur Absprache einer Marihuana-Lieferung stattgefunden habe. Dort hätten die Beteiligten bereits das Geld für die Lieferung gebracht. Der Berufungskläger habe Probleme mit dem Transport gehabt, weshalb man B. angefragt habe. Dies habe jedoch zunächst nicht geklappt, weshalb sich der Transport bis zum 12. Juni 2016 verzögert habe (act. 23849 f., Rz. 231 ff.). Den Transport vom 1. Juni 2016 habe E. wieder zusammen mit B. organisiert. Er hätte daran CHF 500.– pro Kilogramm verdient (act. 23851, Rz. 264 ff.).
E. 3.4.4 Am 11. April 2017 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und E. durch (act. 23519 ff.). Dort bestätigte E. den Vorhalt, dass er seit Anfang 2015 für den Berufungskläger Marihuana-Transporte durchgeführt und ab September 2015 bei diesem selber Marihuana zum Weiterverkauf erworben habe. Ein Teil des gelieferten Marihuanas sei für den Berufungskläger bestimmt gewesen (act. 23521, Rz. 25 ff.). Der Berufungskläger bestritt diese Aussagen und führte seinerseits aus, dass er nie mit Marihuana gehandelt habe. Er habe lediglich den Transport vermittelt, als B. ausgestiegen sei (act. 23523, Rz. 68 ff.). Der Berufungskläger habe im Sommer [2015] angefangen, für E. Geld zu wechseln. Nachdem dieser ihm mitgeteilt habe, er habe seinen Transport verloren, habe der Berufungskläger gesagt, dass er einen solchen vermitteln könne. Dies sei eine Firma gewesen, wo man Gemüse einkaufe. Die Ware sei in das Gemüse getan und hochgefahren worden. Es werde eine Person vermittelt, die das mache. Niemand wisse, dass es dort drin sei (act. 23525, Rz. 84 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass der Berufungskläger Marihuana an den Wohnort von E. gebracht habe. Dies sei der Fall gewesen, wenn E. mit seinen Leuten Marihuana in Lausanne abgeholt habe. Da habe der Berufungskläger angeboten, es gegen Bezahlung "rauf" zu bringen. Er habe jeweils in Frankreich bei der Grenze das Marihuana vom Lastwagen in sein Fahrzeug umgeladen (act. 23525, Rz. 104 ff.). Der Berufungskläger sei für die Transporte nicht bezahlt worden. Er habe sichergestellt, dass nichts gestohlen werde und das Geld entgegengenommen. Von E. habe er einmal 20'000.– und einmal 21'000.– Euro erhalten. Zudem habe noch das Gemüse bezahlt werden müssen, was je nach Ware 10'000.– bis 15'000 Euro gekostet habe (act. 23527, Rz. 128 ff.). E. bestritt diese Aussagen. Er und B. hätten bis im Juni [2016] Lieferungen für den Berufungskläger durchgeführt und hierfür CHF 500.– pro Kilogramm erhalten (act. 23527, Rz. 145 ff.). Im Zusammenhang mit der Lieferung vom August [2015] sei ein Zwischenhalt bei H. in Santa Agnès De Malanyanes erfolgt. Dies sei auf dem Navigationsgerät von B. ersichtlich. B. sei damals über Deutschland in die Schweiz gefahren, während E. und der Berufungskläger über Frankreich in die Schweiz eingereist seien. Sie hätten B. bei der "Windrose" abgeholt und seien dann nach Crissier gefahren. Dort hätten der Berufungskläger und eine weitere Person 60 Kilogramm Marihuana ausgeladen. Diesbezüglich sagte der Berufungskläger aus, dass das bei B. sichergestellte Navigationsgerät "TomTom" (vgl. act. 5943 ff.) ihm gehöre. Er habe es B. gegeben (act. 23527, Rz. 180 ff.). Weiter wies der Berufungskläger darauf hin, dass es keinen Sinn ergebe, dass C. das Marihuana von B. bezogen hätte, wenn er es direkt beim Berufungskläger hätte erwerben können (act. 23531, Rz. 222 ff.). E. führte seinerseits aus, dass C. auch selber investiert habe. Er habe ihm das Geld gebracht und es sei dann in Lausanne beim McDonalds oder am Wohnort von E. an den Berufungskläger übergeben worden. Im Februar [2016] hätten sie die Hälfte der Lieferung von 80 Kilogramm vorausbezahlt und die andere Hälfte, als die Ware angekommen sei. Die Bestellungen hätten jeweils der Menge des überbrachten Geldes entsprochen und Teilzahlungen seien mit dem Berufungskläger abgesprochen gewesen (act. 23533, Rz. 241 ff.). Der Berufungskläger sagte dagegen aus, dass er mit E. in die Schweiz gekommen sei, weil er für ihn ab Sommer 2015 Geld gewechselt habe. Ausserdem habe er ihm im Dezember [2015] den Transport vermittelt. Er habe für das Wechseln des Geldes 3% Provision erhalten. Zum konkreten Ablauf sagte er aus: "Ich gebe die Schweizerfranken hier ab und bekomme in Spanien Euros." In Spanien habe jemand das Geld beim Berufungskläger abgeholt. Zunächst habe er das Geld jedoch nur gewechselt und anschliessend wieder an E. gegeben, weil dieser kein Vertrauen gehabt habe, wenn das Geld direkt nach Spanien transferiert werde. Später sei es so abgemacht gewesen, dass E. das Geld "hier" jemandem gebe und es dann nach Spanien gehe. Auf die Frage, wo E. das Marihuana bezogen habe, antwortete der Berufungskläger: "Er soll seine Leute selber anscheissen, warum soll ich das machen?" (act. 23535 f., Rz. 277 ff.). E. wiederum bestritt, dass er über Kontakte zum Kauf von Marihuana in Spanien verfüge. Er kenne nur den Berufungskläger. Dieser kaufe ein und verpacke es. Er habe seine Leute, seine Abnehmer und führe eine Hanfplantage. Der Berufungskläger sagte sodann aus, dass B. im November 2015 in Granada gewesen sei und ihn im Camper nach Barcelona mitgenommen habe. Er sei dorthin gefahren, um für E. Geld zu Wechseln. Ob es sich hier um die Bezahlung eines Teils der Lieferung gehandelt habe, wisse er nicht (act. 2353 f., Rz. 374 ff.). Der Berufungskläger habe ab August 2015 für E. Geld gewechselt und ab Dezember 2015 Transporte vermittelt. Der letzte Transport gehe jedoch "auf die Kappe von E. ". Für das Wechseln des Geldes habe er 3% der gewechselten Summe erhalten. An den Transporten habe er dagegen nichts verdient. Hier habe ihm E. als Gegenleistung mit den Autos geholfen (act. 23541 f., Rz. 420 ff.). E. bestritt dies und führte aus, dass der Berufungskläger das von ihm in Schweizerfranken erhaltene Geld in irgendein Geschäft gebracht habe, wo es nach Spanien transferiert worden sei (act. 23543, Rz. 437 ff.). E. habe den Berufungskläger durch H. kennen gelernt. Der Berufungskläger habe damals einen Transport gesucht. Er habe CHF 500.– pro Kilogramm offeriert und gesagt, dass das Marihuana nach Lausanne zum "Jumbo" gebracht werden müsse. Bei der ersten Lieferung hätten der Berufungskläger 25 Kilogramm und H. 17 Kilogramm gebracht. Der Transport für H. sei damals schon organisiert gewesen und es habe sich um zwei voneinander unabhängige Geschäfte gehandelt. Das Marihuana, welches der Berufungskläger kaufe, komme aus Granada. Alles Marihuana, welches hierher gelangt sei, komme von dort (act. 23543 ff.).
E. 3.4.5 C. wurde am 9. Februar 2017 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 22797). Dort sagte er zusammengefasst aus, dass er E. etwa im März 2015 kennen gelernt habe und in das Geschäft eingestiegen sei. Die Marihuana-Transporte seien nicht immer gleich gewesen. Es habe immer wieder Änderungen gegeben. Das Marihuana sei seines Wissens aus Spanien gekommen. Wer es produziert habe, wisse er nicht. Es sei jedenfalls von E. gekommen. Den Berufungskläger habe C. durch E. kennen gelernt. Dieser habe E. geholfen, einen Transport zu vermitteln, wo B. ausgefallen sei. Der Berufungskläger habe mit E. Autogeschäfte gemacht und im Gegenzug für seine Hilfe günstig Autos erhalten (act. 22799, Rz. 27 ff.). C. habe das Marihuana immer bei E. in der Tiefgarage geholt (act. 22805, Rz. 132 ff.). Die Ware habe C. bei E. nachträglich bezahlt, nachdem er es verkauft hatte (act. 22807, Rz. 169). Von der Organisation des Transportes und den entsprechenden Kontakten von E. und dem Berufungskläger habe C. nichts gewusst. Über den Stand der Lieferung sei er durch E. orientiert worden (act. 22807, Rz. 186 ff.). C. sei ein- oder zweimal in Crissier gewesen. Es sei dort eine Person vor Ort gewesen, welche das Geld angenommen habe. Es sei darum gegangen, Franken in Euro zu wechseln. Sie hätten aber in Crissier kein Geld zurückerhalten. Wie die Zahlungen im Detail abgelaufen seien, wisse C. nicht. Er habe das Geld einfach an E. gegeben (act. 22809, Rz. 209 ff.). C. habe vom importierten Marihuana jeweils genommen, was er gebraucht habe. E. habe davon ebenfalls verkauft (act. 22821, Rz. 437 ff.). Am 31. Januar 2016 habe sich C. zusammen mit E. nach Crissier begeben, um Geld für ein Marihuana-Geschäft zu bringen. Sein Beitrag sei eine Vorauszahlung gewesen. Er habe dreimal eine solche Zahlung geleistet, zunächst für 3-5 Kilogramm, dann für 7 Kilogramm und schliesslich für 10 Kilogramm. Wenn er vorausbezahlt habe, sei es dann seine eigene Ware gewesen und sie habe rund CHF 4'000.– pro Kilogramm gekostet. Der Berufungskläger habe C. empfohlen, bei E. mit der Vorauszahlung einzusteigen (act. 22825 f., Rz. 513 ff.). Seit März 2015 habe es etwa einmal im Monat Marihuana-Transporte in die Schweiz gegeben, wobei C. sich hier auch als Vorausfahrer betätigt habe (act. 22837, Rz. 728 ff.). Der Berufungskläger sei zwischen August und Oktober 2015 dazu gekommen. Vorher seien die Transporte durch B. erfolgt (act. 22837 f., Rz. 747 ff.). Über Spanien wisse C. nichts (act. 22839, Rz. 763). Schliesslich betont C. , dass E. mit dem Handel von Marihuana weitaus grössere Gewinne erzielt habe als er selbst (act. 22841, Rz. 784 ff.).
E. 3.4.6 Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2018 (act. 23931 ff.) sagte C. im Wesentlichen aus, E. habe grundsätzlich über den gesamten Tatzeitraum mehr Marihuana bezogen, als C. verkauft habe (act. 23939, Rz. 152 ff.). Er habe viele Abnehmer gehabt und mehr Geld verdient als C. . Er habe auch den Transport organisiert und daran verdient (act. 23941, Rz. 184 ff.). C. habe den Berufungskläger etwa Mitte 2015 über E. kennen gelernt und sich mit diesem gut verstanden. Soviel er wisse, habe der Berufungskläger mit E. Autogeschäfte gemacht und den Transport für das Marihuana organisiert, wenn E. dies nicht machen konnte. Ob der Berufungskläger das Marihuana in Spanien organisiert und wer die Geschäfte in Spanien geregelt habe, wisse C. nicht. E. habe diesbezüglich von Barcelona und Südspanien geredet. Bei den Transporten durch B. seien jeweils mehr als 20 Kilogramm nach Basel gegangen. Der Camper sei ab und zu auch nach Lausanne gefahren. Wann und warum, wisse C. nicht (act. 23941 f., Rz. 198 ff.). E. habe schon vor dem September 2015 selber investiert und er habe vermutlich auch kein Darlehen aufnehmen müssen, um seine Käufe zu finanzieren, weil er über genug Geld verfügt habe. Zudem habe E. "Grosskunden in Zürich" gehabt, die vorausbezahlt hätten, wobei er eine Marge verlangt habe. C. selber habe einen besseren Preis bekommen, je grösser die Mengen gewesen seien. In Basel seien meistens zwischen 20 und 40 Kilogramm geblieben. E. habe weitere Kunden gehabt, zu denen die Ware teilweise auch direkt mit dem Camper gegangen sei (act. 23947 f., Rz. 286 ff.). Von der Lieferung vom 20. November 2015 seien vermutlich mehr als 20 Kilogramm in Basel geblieben. Wohin der Rest verkauft worden sei, könne C. nicht sagen. E. habe ihm erzählt, dass er weitere Abnehmer habe. Bei den grösseren Lieferungen habe C. jeweils zwischen 8 und 12 Kilogramm Marihuana übernommen. Es seien garantiert mehr als 20 Kilogramm von einer solchen Lieferung in Basel geblieben. Was im Hintergrund mit E. gelaufen sei, wisse C. nicht (act. 23951 f., Rz. 386 ff.). Die gesamte Lieferung vom 12. Juni 2016 sei für den Raum Basel bestimmt gewesen. Das Muster von E. , wonach jeweils die Hälfte nach Basel und die andere Hälfte nach Lausanne gegangen sei, stimme "hinten und vorne nicht". C. wisse einzig von zwei Lieferungen, die nach Lausanne gegangen seien (act. 23979, Rz. 861 ff.).
E. 3.4.7 Am 8. Mai 2017 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme mit C. und E. vor der Staatsanwaltschaft (act. 23552 ff.). Dort sagte C. aus, er habe das Marihuana im Januar / Februar 2015 nicht bestellt, sondern bei E. abgeholt und bezahlt (act. 23559, Rz. 100 ff.). Weiter bestritt er die Aussagen von E. , wonach die gesamten 17 Kilogramm Marihuana dieser Lieferung für ihn bestimmt gewesen seien (act. 23559, Rz. 115 f.). Die Behauptung wonach C. alles organisiert habe, die Ware nur für ihn gewesen sei und E. lediglich den Transport organisiert habe, stimme nicht. C. habe bei E. eingekauft und dieser habe ihm Kredit dafür gegeben. E. habe seinerseits alles organisiert (act. 23561 f, Rz. 155 ff.). Dem widersprach E. . H. habe das Marihuana an C. verkauft und er habe nur den Transport organisiert (act. 23563, Rz. 169 ff.). C. führte aus, er sei der erste gewesen, der direkt bei E. Marihuana habe abholen können, weil er teilweise auch bei den Grenzüberfahrten geholfen habe. E. habe aber auch eigene Kunden gehabt, was C. von seinen eigenen Abnehmern gewusst habe. Dies wiederum bestritt E. , der seinerseits aussagte, dass C. zum Abholen seiner Ware teilweise andere Leute geschickt habe oder mit den Autos seiner Kunden zu E. in die Garage gefahren sei (act. 23563, Rz. 181 ff.). Gemäss E. habe der Berufungskläger ihnen einen Preis von CHF 3'700.– gemacht. Laut den Depositionen von C. habe er den Preis dagegen immer mit E. verhandelt. Letzterer führte indessen aus, dass der Berufungskläger einen besseren Preis gemacht habe als H. , und C. daher begonnen habe, das Marihuana beim Berufungskläger zu beziehen. H. und der Berufungskläger würden zusammenarbeiten sie hätten einmal gesagt, dass sie eine Hanfplantage betreiben würden. Der Berufungskläger habe für H. auch Marihuana organisiert. C. habe die Ware über E. bezogen, weil dieser beim Berufungskläger investiert hatte und das Marihuana deshalb für CHF 5'000.– statt CHF 5'700.– habe anbieten können (act. 23569 f., Rz. 303 ff.). Auf den Vorhalt des Protokolls eines Telefongesprächs vom 25. Februar 2016 (act. 23583 ff.) bestritt C. , dass er mit dem Berufungskläger über die Preise geredet habe. Er habe dies nur gesagt, um E. zu schützen. Dem entgegnet E. , dass C. in Kontakt mit dem Berufungskläger gestanden sei. Man habe auch über die Preise geredet, wo es darum gegangen sei, dass C. in das Geschäft einsteige (act. 23575, Rz. 402 ff.). C. seinerseits bestritt, Beziehungen nach Spanien zu haben. Die Telefonate vom Juli 2016 mit einer unbekannten Person aus Spanien hätten nichts mit dem Marihuana-Handel zu tun gehabt. Es könne sein, dass er mit jemandem über den Anwalt geredet habe (act. 23575 f., Rz. 422 ff.).
E. 3.4.8 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 (act. 6549 ff.) sagte B. zusammengefasst aus, dass er den Auftrag für den Transport von E. erhalten habe (act. 6557, Rz. 58 f.). Auch die Adresse für seinen Aufenthalt in Spanien habe ihm E. mitgeteilt (act. 6557, Rz. 69 f.). Während des Aufenthaltes im Hotel sei eine Person gekommen, die er nicht kenne, und sie habe mit einem Lieferwagen "diese Ware" vorbeigebracht (act. 6557, Rz. 79 f.). Das Umladen der Ware sei im Auftrag von E. erfolgt (act. 6557, Rz. 83 f.). Es habe sich hier immer um Marihuana gehandelt, welches er für E. transportiert habe. Es seien für B. jeweils rund 1'000 bis 1'200 Euro als Lohn übriggeblieben (act. 6565, Rz. 200 ff.). E. sei anlässlich dieser Transporte jeweils auch immer in Spanien vor Ort gewesen (act. 6567, Rz. 232). Den Marokkaner "Hesch" habe B. ansonsten in Spanien nicht gesehen (act. 6567, Rz. 235). Die Person, welche in Spanien die Ware gebracht habe, habe B. nach der Ankunft in der Schweiz nicht mehr gesehen (act. 6571, Rz. 292 ff.).
E. 3.4.9 Am 24. Januar 2017 wurde B. durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 21737 ff.). Dort führte er aus, dass das System bei den Lieferungen immer gleich gewesen sei. E. habe die Aufenthalte in Spanien organisiert und ihm das Geld gegeben, um alle Auslagen zu finanzieren. Vor dem Verladen des Marihuanas sei er von E. angerufen worden. B. habe sich dann in einer Seitenstrasse mit dem Lieferanten getroffen und das Marihuana in den Camper verladen. Woher das Marihuana gekommen sei und wer dies organisiert habe, wisse B. nicht (act. 21741, Rz. 83 ff.). E. habe B. ein Telefon mit einer Schweizer Rufnummer gegeben (act. 21745, Rz. 145). Die Miete für das Wohnmobil habe E. bezahlt (act. 21745, Rz. 165). Den Berufungskläger kenne B. nicht. E. habe ihn einmal vorgestellt und sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken. Er kenne ihn aber nicht als Kontaktperson (act. 21755, Rz. 355).
E. 3.4.10 Gemäss den Depositionen von B. anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018 (act. 24605 ff.) habe im Zusammenhang mit der Lieferung vom Januar / Februar 2015 jemand die Ware in die Gegend von Carrucha gebracht und diese in den Camper geladen. B. erinnere sich nicht, ob der Berufungskläger damals dabei gewesen sei. Er habe ihn ab und zu gesehen, doch wisse er nicht, ob dies auch am betreffenden Tag so gewesen sei (act. 24609, Rz. 79 ff.). In welchen Monaten die Transporte stattgefunden hätten, wisse B. nicht mehr (act. 24611, Rz. 106). B. bestritt, dass er und E. für das zwischen Januar und Juni 2015 transportierte Marihuana eine Entschädigung von je CHF 250.– pro Kilogramm erhalten hätten. Er habe von E. pro Transport nach Abzug der Spesen noch rund CHF 500.– bis CHF 700.– erhalten. B. habe auch Marihuana in Lausanne abgeladen. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei nur in Einzelfällen dorthin gefahren. Die Transporte seien jeweils im Auftrag von E. erfolgt. Er habe nichts ohne dessen Anweisung gemacht (act. 24615, Rz. 197 ff.). B. habe nicht gewusst, welche Absprachen zwischen dem Berufungskläger und E. bestanden hätten. Er sei immer von E. direkt nach dem Transport bezahlt worden. Er habe schon einmal Ware in Lausanne abgeladen, wisse aber nicht mehr, wo die Zahlungen stattgefunden hätten (act. 24621 f., Rz. 303 ff.). B. sei in Granada nicht vom Berufungskläger betreut worden. Dieser habe ihn lediglich einmal in ein Hotel begleitet (act. 24623, Rz. 374 ff.). B. könne sich nicht erinnern, ob der Berufungskläger beim Aufladen des Marihuanas in Granada dabei gewesen sei (act. 24625, Rz. 384).
E. 3.4.11 Am 17. Februar 2017 fand vor der Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit E. und B. statt (act. 23377). Dort bestritt E. die Aussagen von B. , wonach er den Auftrag für die Transportfahrten erteilt habe. Vielmehr seien die Fahrten für den Berufungskläger durchgeführt worden. Man könne auf dem sichergestellten Navigationsgerät sehen, dass B. nach Lausanne gefahren sei. Die Ware sei für den Berufungskläger und für C. in die Schweiz transportiert worden. E. habe als Mittelsmann die Anrufe entgegengenommen, weil der Berufungskläger kein Italienisch spreche. B. blieb indessen bei seinen Depositionen, wonach er die Fahrten für E. gemacht habe. Was "hinten dran" noch gelaufen sei, wisse er nicht (act. 23379 f., Rz. 28 ff.). Auf die Frage, weshalb er so oft in Spanien gewesen sei, antwortete E. , dass er habe Vorausfahrten machen müssen. Der Berufungskläger habe alles organisiert und sie seien für den Transport bezahlt worden. Gemäss den Aussagen von B. habe immer E. gesagt, wo er hingehen müsse. Dieser erwiderte seinerseits, lediglich die Informationen vom Berufungskläger weitergegeben zu haben. B. führte daraufhin aus, nicht zu wissen, wer befohlen habe. Er habe sich an die Anweisungen von E. gehalten und nie Fragen gestellt (act. 23383, Rz. 100 ff.). Es sei B. nicht bekannt gewesen, welche Rolle dem Berufungskläger zugekommen sei. "Jacky Chan" habe Spanisch geredet und B. habe nicht gewusst, ob dieser befohlen habe oder der Chef gewesen sei (act. 23385, Rz. 134 ff.). E. sagte dagegen aus, dass B. "alles" gewusst habe. Er kenne den Berufungskläger gut und habe gewusst, dass sie für die Transporte bezahlt worden seien. Er habe auch gewusst, dass das Marihuana vom Berufungskläger gekommen sei (act. 23385, Rz. 141 ff.). Der Berufungskläger habe das Marihuana direkt zu E. liefern lassen, weil dieser das "Depot" gewesen sei (act. 23387, Rz. 178). B. stellte seinerseits Frage, weshalb E. ihn noch nie gesagt habe, dass der Berufungskläger der Chef von allem gewesen sei. Sodann bestritt er, pro Transport jeweils CHF 12'500.– erhalten zu haben (act. 23387, Rz. 198 ff.).
E. 3.4.12 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wurden E. , C. und B. befragt (act. S 351 ff.). E. anerkannte im Wesentlichen den angeklagten Sachverhalt, wobei er jedoch bestritt, der Chef der Gruppe gewesen zu sein. C. bestätigte ebenfalls im Grundsatz die ihn betreffende Anklage, brachte aber vor, nicht das gesamte Marihuana von E. verkauft zu haben. B. sagte in genereller Hinsicht aus, dass er nicht gewusst habe, wie viel Marihuana jeweils transportiert worden sei (act. S 375). E. gab unter anderem an, er habe zusammen mit seiner Frau im Jahr 2014 eine Wohnung in Garrucha (Spanien) erworben. Ende 2014 habe er H. kennen gelernt. Dieser habe früher in der Schweiz gelebt und sei ausgewiesen worden. C. kenne H. gemäss seinen Aussagen über eine Freundin in der Schweiz (act. S 377). E. führte weiter aus, dass H. ihm den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Lieferung vom Januar / Februar 2015 vorgestellt habe. Dort hätten sie die Telefonnummern ausgetauscht. Er habe sich immer "Hesch" genannt (act. S 379). B. bestritt, dass er für die Transporte von E. jeweils CHF 250.– pro Kilo erhalten habe (act. S 381). C. sagte aus, dass er über einen Kollegen mit E. in Kontakt gekommen sei. Er habe von der Lieferung im Januar / Februar 2015 etwas verkauft, doch sei diese nicht für ihn allein bestimmt gewesen. Er habe Abnehmer in seinem Freundeskreis gehabt und E. habe nie im Voraus gewusst, wie viel C. verkaufen könne (act. S 383 f.). Dies bestritt E. , der seinerseits ausführte, dass er das Geld für die gesamten 17 Kilogramm von C. erhalten, bei der Bank gewechselt und hiervon seine Spesen bezahlt habe (act. S 385). C. sagte demgegenüber aus, dass er vom ersten Transport nichts gewusst habe. Den Berufungskläger habe er im August oder September [2015] zum ersten Mal gesehen. H. habe er schon vorher aus der Schweiz gekannt. Inwiefern diese Personen betreffend das Marihuana miteinander in Kontakt gestanden seien, könne C. nicht sagen (S 387). In Bezug auf die Lieferungen vom März bis Juni 2015 sagte E. aus, dass er den Transportlohn von H. in Spanien erhalten habe. Der Berufungskläger habe ihn in Crissier / Lausanne bezahlt. Für wen das Marihuana in Lausanne bestimmt gewesen sei, wisse E. nicht. Der Berufungskläger habe es in Spanien gekauft und verpackt (act, S 389 f.). C. bestritt, das gesamte Marihuana dieser Lieferungen in Basel übernommen zu haben. E. habe selber Abnehmer gehabt und "das grosse Geld" verdient (act. S 391). Hinsichtlich der Lieferung vom August 2015 sagte E. aus, dass das Marihuana, welches bis Juni 2015 in Basel ausgeladen worden sei, H. gehört habe. Im August 2015 sei nur Marihuana für Lausanne im Camper gewesen (act. S 395). Ab September 2015 habe E. selber investiert und ab diesem Zeitpunkt mit dem Transport nichts mehr zu tun gehabt. B. sei dann vom Berufungskläger bezahlt worden (act. S 397). Das gewechselte Geld habe der Berufungskläger jeweils in Spanien abgeholt. Gemäss den Aussagen von C. habe E. immer vorausbezahlt. C. habe seinerseits die Ware verkauft, ohne dass er habe "Geld aus dem Sack nehmen" müssen. Er bestritt, dass der seine Kunden zum Abholen des Marihuanas zu E. geschickt habe. Dies begründete er damit, dass man diesen Personen keine Gelegenheit bieten wolle, mit dem Lieferanten in Kontakt zu treten, um dann allenfalls selbst günstiger einzukaufen zu können. E. bestritt wiederum, dass er eigene Abnehmer gehabt habe. Wenn C. in der Türkei gewesen sei, seien dessen Kunden direkt zu E. gekommen (act. S 399 f.). Für die Lieferung vom Oktober 2015 habe E. eine Vorauszahlung an den Berufungskläger gemacht (act. S 405). C. bestritt hinsichtlich dieser Lieferung, die gesamten 30 Kilogramm selber verkauft zu haben (act. S 407). Betreffend die Lieferung im November 2015 sagte E. aus, dass der Berufungskläger für die Lieferungen eine neue Lösung mit einem LKW und Früchten bzw. Gemüse gefunden habe. Daher habe er nicht mehr den Camper benutzen wollen. Der Lastwagen sei nicht direkt in die Schweiz gefahren, weil es wegen der spanischen Nummer eine Spezialabfertigung gebraucht hätte. Der Berufungskläger habe den Lastwagen und den Fahrer organisiert. Er sei für den Transport bis nach Deutschland verantwortlich gewesen. Ab dann habe E. schauen müssen. Er habe nicht im Voraus gewusst, wann die Lieferung komme. 10 Kilogramm des Marihuanas seien für Abnehmer in Zürich bestimmt gewesen. Die Pakete seien mit einem roten Klebestreifen gekennzeichnet gewesen (act. S 415). Das für Lausanne bestimmte Marihuana sei von G. abgeholt worden (act. S 417). E. habe pro Lieferung nie in mehr als 20 kg investiert. C. machte sodann geltend, dass er nie die gesamten 20 Kilogramm von E. übernommen habe (act. S 419). Betreffend die Lieferung vom 10. Februar 2016 räumte E. ein, dass er an zwei Person selber je 10 Kilogramm Marihuana verkauft habe. Das restliche Marihuana sei an C. gegangen (act. S 421). Diesbezüglich führte C. aus, dass er rund 10 Kilogramm weiterverkauft habe (act. S 423). In Bezug auf die Lieferung vom 24. Februar 2016 sagte E. aus, dass 40 Kilogramm nach Lausanne gegangen seien. C. habe gemäss seinen Aussagen bei dieser Lieferung in 7 Kilogramm investiert. Wohin das weitere Marihuana gegangen sei, wisse er nicht (act. S 425). Im Zusammenhang mit der Lieferung vom Juni 2016 sagte E. aus, dass er in 10 Kilogramm investiert und den Transport mit B. organisiert habe. Auch C. habe gemäss seinen Aussagen in 10 Kilogramm investiert. Der Rest des Marihuanas sei laut den Depositionen von E. für den Berufungskläger bestimmt gewesen, der nebst Lausanne auch neue Kunden habe beliefern wollen (act. S 447 f.).
E. 3.5 Rolle des Berufungsklägers in Bezug auf den Import und Verkauf
E. 3.5.1 In Würdigung der vorstehend zusammengefassten Beweislage kommt das Kantonsgericht zu folgendem Beweisergebnis: E. und C. hatten seit dem Jahr 2014 Kontakt zu H. , der in Barcelona wohnte. Dieser war in der Lage, in Spanien Marihuana zu beschaffen, welches von E. und B. in die Schweiz transportiert wurde. H. lernte in Spanien den Berufungskläger kennen und stellte ihn im Jahr 2015 E. vor. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist erwiesen, dass ihm ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Import von Marihuana nicht allein die Rolle des Geldwechslers und gelegentlichen Organisators von Transporten zukam. Vielmehr folgt aus der dokumentierten Kommunikation, dass der Berufungskläger hinsichtlich der Beschaffung von Marihuana in Spanien über eigene Kontakte verfügte, wobei er im Rahmen seiner Tätigkeit Einfluss auf die Person des Lieferanten, die zu liefernde Menge sowie den Zeitpunkt der Lieferung nehmen konnte und auch nahm. Es ist daher erstellt, dass der Berufungskläger Marihuana aus Spanien an E. und C. vermittelte. Diese verkauften das Marihuana im Raum Basel. Nebst der Suche und Vermittlung geeigneter Verkäufer in Spanien war der Berufungskläger auch für die Organisation der Transporte des Marihuanas in die Schweiz verantwortlich (teilweise im Zusammenwirken mit E. und B. ). Ausserdem diente er als Verbindungsmann für die Abwicklung der Zahlungen, indem er spätestens ab Juli 2015 den Kontakt zwischen den Käufern und einer Zahlstelle in Crissier (i.d.R. über G. ) herstellte und die bezahlten Beträge kontrollierte. Er fungierte als Mittelsmann zwischen den Herstellern in Spanien und den Händlern in der Schweiz. Dabei trug er die Verantwortung für die Beschaffung, Lieferung und Bezahlung der Ware, während zugleich die Anonymität der beteiligten Personen untereinander gewährleistet blieb. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Kommunikation betreffend die Zahlungen stets über den Berufungskläger lief und weder E. noch C. über einen direkten Kontakt zu den am Geldtransfer beteiligten Personen verfügten.
E. 3.5.2 Neben den Abnehmern im Raum Nordwestschweiz (E. / C. ) bestehen sodann konkrete Hinweise auf Kontakte des Berufungsklägers zu weiteren Käufern von Marihuana (z.B. "Brate"). Gestützt auf die Aussagen von E. , die Protokolle der Telefonüberwachung sowie das Verhalten des Berufungsklägers in Bezug auf die Lieferung 14 vom 24. Februar 2016 (wo zusätzliche Abnehmer im Raum Nordwestschweiz gesucht werden, weil ein Absatzproblem auf der "Seite" des Berufungsklägers bestand) ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger noch weitere Personen (primär in Westschweiz) mit Marihuana belieferte, welche er als jeweils als "seine Seite" bezeichnete. Anlässlich einer Observation konnten direkte Kontakte des Berufungsklägers zu Personen im Raum Genf festgestellt werden (vgl. act. 13997 ff.). Hinsichtlich der Lieferungen in die Westschweiz ist jedoch "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Berufungskläger diesbezüglich keine andere Rolle einnahm, als er sie in Bezug auf die Lieferungen in die Nordwestschweiz spielte. Gegen eine eigene Verkaufstätigkeit des Berufungsklägers spricht insbesondere der Umstand, dass er bezüglich der Zahlungen für die Marihuana-Lieferungen als Mittelsmann agierte. Wie vorstehend ausgeführt, erscheint ein solches Vorgehen dann plausibel, wenn damit die Anonymität des Verkäufers in Spanien sichergestellt werden soll. Schliesslich hat die Observation und Telefonüberwachung nichts Eindeutiges ergeben, was auf eigenständige Verkaufshandlungen des Berufungsklägers im Raum Lausanne oder Genf hindeutet. Die Anklage und die Vorinstanz stützen sich hier allein auf die belastenden Aussagen von E. . Dieser hatte jedoch seinerseits augenscheinlich ein Interesse daran, Dritte zu belasten, soweit dies der eigenen Entlastung diente, und er war nur insoweit geständig, als seine Teilnahme an den Delikten mit objektiven Beweismitteln untermauert wurde. Sodann widersprechen insbesondere die Aussagen von C. der Darstellung von E. . Daher ist die Berufung in Bezug auf die Verurteilung wegen des eigenständigen Verkaufs von Marihuana gutzuheissen.
E. 3.5.3 Im Gegensatz zur eigenen Rolle betreffend den Import und Verkauf des Marihuanas erscheinen die Aussagen von E. hinsichtlich der einzelnen Lieferungen detailliert, konsistent und realitätsbegründet. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die dem vorinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegten Mengen abgestellt werden. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern dem Berufungskläger eine Beteiligung an den einzelnen Lieferungen nachgewiesen werden kann. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erfolgt keine Verurteilung wegen eigenständiger Verkaufshandlungen, weshalb auf diesen Teil des angeklagten Sachverhalts nicht weiter einzugehen ist. Gemäss den Aussagen von E. sei ihm der Transport separat vergütet worden, was ebenfalls einen Vorwurf der Anklage bildet. Zumal jedoch nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger auf eigene Rechnung Marihuana importierte und verkaufte, muss vorliegend offen bleiben, von welchen Personen der Transport der eingeführten Betäubungsmittel entschädigt wurde. Ausserdem sind die Aussagen von E. , wonach er bis im September 2015 lediglich als Transporteur im Auftrag von H. und dem Berufungskläger tätig gewesen sei, nicht als glaubhaft zu bewerten. Die dem Berufungskläger vorzuwerfende Beteiligung an den einzelnen Lieferungen beschränkt sich daher auf die Teilnahme an der Einfuhr des Marihuanas (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), begangen dadurch, dass er für die Organisation der Lieferungen aus Spanien verantwortlich war und dabei als Mittelsmann zwischen den Produzenten sowie den Abnehmern der Betäubungsmittel agierte.
E. 3.6 Beteiligung des Berufungsklägers an den einzelnen Lieferungen
E. 3.6.1 Der Berufungskläger bestreitet jede Form der Beteiligung an den Lieferungen 1 - 6 zwischen Januar und August 2015 (Ziffern 2.1. - 2.3 der Anklage). Man sehe aus der Observation sowie der Telefonüberwachung, dass er damals mit diesen Leuten nichts zu tun gehabt habe. B. und E. seien in diesem Zeitraum nie nach Genf gefahren und ausschliesslich alleine tätig gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 25). Eine Observation der Tatverdächtigen wurde am 14. September 2015 angeordnet (vgl. act. 2873 ff.) und das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 16. September 2015 die Überwachung des Telefonanschlusses von E. genehmigt (vgl. act. 4079 ff.). Daher erscheint es naheliegend, dass der Berufungskläger alle zeitlich davor liegenden Kontakte, für welche keine objektiven Beweismittel bestehen, in Abrede stellt. Eine Auswertung der Rück-ID des Anschlusses von E. gibt über die Verbindungsnachweise seit dem 10. März 2015 Aufschluss. Daraus folgt auch, dass sich E. ab März 2015 regelmässig in Spanien aufgehalten hat (act. 21861 ff., 23293 ff.). Der erste dokumentierte Telefonkontakt zwischen dem Berufungskläger und E. erfolgte am 27. Juli 2015, was sich aus der Rück-ID des spanischen Anschlusses des Berufungsklägers ergibt (act. 21849). Aufgrund der im Bereich des Drogenhandels regelmässig wechselnden Telefonnummern wird damit ein früherer Kontakt jedoch nicht ausgeschlossen. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist vorliegend mit der Vorinstanz (vgl. E. II.2.1. des Urteils vom 29. August 2019) davon auszugehen, dass der Berufungskläger und E. bereits vor Durchführung der ersten Lieferung im Januar / Februar 2015 in persönlichem Kontakt zueinander standen. Diesbezüglich erscheinen die Depositionen von E. glaubhaft. Im Rahmen eines Gesprächs vom Januar 2016 deutet E. darauf hin, dass er "nach 10 Monaten" den Charakter des Berufungsklägers kenne. Letzterer spricht seinerseits die "Freundschaft" zu E. an und hält fest, dass er noch nie von seiner Seite gewichen sei (act. 14087, 14091). Würde man den Aussagen des Berufungsklägers folgen, wonach er zwischen Januar und Juli 2015 nichts mit E. zu tun gehabt habe, wäre auch nicht plausibel, weshalb der Berufungskläger in einem Gespräch vom Oktober 2015 erklärt, dass er leider nicht an die Beerdigung des Vaters von E. kommen könne (act. 18369). Vielmehr spricht die observierte Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und E. dafür, dass sie sich seit Beginn des Jahres 2015 kannten. Folglich ist gestützt auf die Aussagen von E. eine Beteiligung des Berufungsklägers an den Lieferungen 1 - 5 zwischen Januar und Juli 2015, welche ihrerseits mit objektiven Beweismitteln untermauert sind (vgl. Ermittlungsbericht vom 21. Juni 2017, act. 25027 ff.), als erstellt zu erachten. Für die Lieferung 6 vom August 2015, welche gemäss den Aussagen von E. ausschliesslich nach Lausanne ging, belegen die Telefondaten des Berufungsklägers für den Tatzeitraum den Kontakt zu einer Person im Raum Lausanne sowie regelmässige Verbindungen zu E. (vgl. act. 21849). Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach diese Kontakte allein um Zwecke des Geldwechsels erfolgt seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 27 f.), erscheinen angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses als Schutzbehauptungen. In Bezug auf die Lieferungen 1 - 5 hat E. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ausgesagt, dass das nach Basel transportierte Marihuana bis und mit Juni 2015 von H. gekommen sei (act. S 395). Dieser Anteil der von E. und B. beförderten Betäubungsmittel kann daher nicht dem Berufungskläger zugerechnet werden. Diesbezüglich ist er weder als Vermittler noch als Organisator des Transportes aufgetreten. Folglich kann man ihm für den Zeitraum von Januar bis Juni 2015 den Import von 25 kg Marihuana pro Lieferung vorwerfen, was die Menge ausmacht, welche in den Raum Lausanne verbracht wurde. Im Ergebnis ist somit nachgewiesen, dass sich der Berufungskläger zwischen Januar und Juni 2015 an 5 Lieferungen von jeweils 25 kg sowie im August 2015 an einer Lieferung von 60 kg beteiligt hat, was eine importierte Menge von total 185 kg Marihuana ergibt.
E. 3.6.2 Der Berufungskläger räumt ein, dass er seit dem Sommer 2015 für E. Geld gewechselt habe. Dagegen bestreitet er, sich an den Lieferungen 7 - 8 vom September und Oktober 2015 (Ziffern 2.4 und 3 der Anklage) beteiligt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 25 - 27, 30). Der nachgewiesene, regelmässige telefonische Kontakt zwischen E. und dem Berufungskläger seit Juli 2015 sowie der Inhalt der observierten Gespräche lässt sich mit der blossen Geldwechseltätigkeit nicht vereinbaren. Vielmehr kann hier auf die glaubhaften Aussagen von E. abgestellt werden, soweit dieser geltend macht, das Marihuana ab September 2015 ausschliesslich über den Berufungskläger bezogen zu haben. Mithin ist es als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger sich im September 2015 (Lieferung von 50 kg) sowie Oktober 2015 (Lieferung von 60 kg) am Import von total 110 Kilogramm Marihuana beteiligt hat.
E. 3.6.3 Die Beteiligung an den Lieferungen 9 (60 kg Marihuana), 10 (60 kg Marihuana), 11 (14 kg Marihuana), 12 (20 kg Marihuana), 13 (30 kg Marihuana), 14 (80 kg Marihuana) sowie 15 (30 kg Marihuana) gemäss E.II.3.7 - II.3.13 des vorinstanzlichen Urteils wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Auch diesbezüglich ist von der Rolle eines Vermittlers der importierten Betäubungsmittel im Umfang von total 294 Kilogramm Marihuana auszugehen, wobei der Berufungskläger hier nebst der Bereitstellung des Marihuanas in Spanien und der Abwicklung der Zahlungen auch die einzelnen Transporte eigenständig organisierte.
E. 3.6.4 Der Berufungskläger bestreitet, an der Lieferung 16 vom 12. Juni 2016 (Ziff. 11 der Anklage) beteiligt gewesen zu sein. Er sei zu diesem Zeitpunkt lediglich zufällig wegen eines Geldwechselgeschäfts in Basel vor Ort gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 30). Angesichts der belastenden Aussagen von E. sowie der objektiven Beweismittel (vgl. Ermittlungsbericht vom 16. Januar 2017, act. 26329 ff.) erscheint diese Darstellung als Schutzbehauptung, mit welcher sich die nachgewiesenen Handlungen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dieser Lieferung nicht erklären lassen. Daher ist auch hier von einer Beteiligung am Import von total 60 Kilogramm Marihuana auszugehen.
E. 3.6.5 Im Ergebnis erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der Berufungskläger sich im angeklagten Zeitraum am Import von insgesamt 649 Kilogramm Marihuana beteiligt hat. Bei einem Einkaufspreis von CHF 3'700.– pro Kilogramm ergibt dies einen Umsatz von CHF 2'401'300.–. Der geschätzte Strassenverkehrswert dieser Menge beläuft sich auf mindestens CHF 6'490'000.–. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (vgl. BGE 126 IV 201; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N 114 ff.). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). 4.2. Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (vgl. BGE 117 IV 314; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., Art. 19 N 181). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanf-pflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen (vgl. BGer Urteile 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014, E. 4.2; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., N 23 f. zu Art. 8 BetmG). 4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_286/ 2011 vom 29. August 2011, E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158, E. 2 mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286, E. 2a mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt ( Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., Art. 19 N 210). 4.4. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt ferner einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; BGE 129 IV 253, E. 2.2; BGer Urteile 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014, E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188, E. 3.1.2; BGE 129 IV 253, E. 2.2; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGer Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020, E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen (BGE 147 IV 176, E. 2.4.2). 4.5. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die rechtliche Würdigung des Strafgerichts (E. II.5 des vorinstanzlichen Urteils) im Grundsatz als zutreffend, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hiervon weicht das Kantonsgericht einzig insofern ab, als vorliegend keine Verurteilung wegen des eigenständigen Verkaufs von Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfolgt und dem Berufungskläger daher diesbezüglich bei der Lieferung 16 vom 12. Juni 2016 (Ziff. 11 der Anklage) auch kein Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG) zu bestätigen. 5. Strafzumessung 5.1. Anwendbares Recht 5.1.1. Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs verübt. Gemäss Art. 2 StGB ist den neuen Bestimmungen unterworfen, wer nach deren Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Diese Bestimmung ist über ihren etwas engen Wortlaut hinaus auch bei Teilrevisionen des StGB anwendbar. Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, bestimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten gegolten haben (BGE 142 IV 401 E. 3.3). 5.1.2. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen ist (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig gewesen, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht gefallen ist und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht hätte vollzogen werden können (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision ist die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt worden. Infolgedessen erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen grundsätzlich als milder. Wie nachstehend gezeigt wird, ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 360 Tagen zu verurteilen, weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe sowohl nach altem wie nach neuem Recht ausgeschlossen ist. Die vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung erweist sich daher für den Berufungskläger nicht als milder. 5.2. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 5.2.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungs-gebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). Die Regelungen des StGB zur Strafzumessung kommen auch im Betäubungsmittelstrafrecht zur Anwendung (Art. 26 BetmG). 5.2.3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 5.3. Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere 5.3.1. Bei Betäubungsmitteldelikten sind bei der Strafzumessung im Rahmen der dargelegten üblichen Kriterien zunächst die Art und Menge der umgesetzten Drogen mitzuberücksichtigen (ein Überblick über die im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten allenfalls relevanten Strafzumessungsfaktoren findet sich bei Fingerhuth / Schlegel / Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 15 ff.). Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Menge der Betäubungsmittel – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Drogenmenge ist mithin nur einer von verschiedenen Faktoren bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen ( Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 93 f.; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., Art. 47 StGB N 15; je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.3.2. Massgebend für das Verschulden des Täters ist sodann, in welcher Funktion dieser am Betäubungsmittelhandel mitgewirkt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft etwa den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Drogenmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 N 100). Von wesentlicher Bedeutung ist die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie des Drogenhandels (BGE 121 IV 206, E. 2d/cc; BGer Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 3.4.1). Zur Beurteilung der hierarchischen Stellung sind die konkreten Aufgaben des Täters, seine Entscheidungsbefugnisse, seine Exponiertheit nach aussen, die zu seinem Schutz vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen sowie die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung setzt sich dabei bereits ein Beschuldigter ohne Mitbestimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, einem erheblichen strafrechtlichen Schuldvorwurf aus, wenn er eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Verteilungsnetzes spielt (BGE 135 IV 191, E. 3.4). 5.3.3. Bedeutsam für die Verschuldensbeurteilung ist auch die Zahl der abgewickelten Geschäfte bzw. die Intensität des Handels, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters darstellt ( Hansjakob , Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243; vgl. auch BGer Urteil 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013, E. 2.1.1). Dabei wird ein rein lokal stattfindender Handel im Allgemeinen als weniger schwerwiegend eingestuft als ein Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen (BGer Urteil 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013, E. 2.1.1). Auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Beschuldigten stellt ein beachtliches Zumessungskriterium dar (BGE 118 IV 342, E. 2d). Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob der Beschuldigte ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt hat, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 60, E. 2c), oder es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm dies möglich wäre, und er es lediglich vorzieht, seinen Lebensunterhalt durch Betäubungsmittelhandel zu verdienen (BGE 118 IV 342, E. 2e). 5.3.4. Bei einem qualifizierten Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist schliesslich zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342, E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61, E. 6.1.3; BGE 120 IV 67, E. 2b; BGE 118 IV 342, E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art 47 N 102), namentlich in welcher Intensität ein gewerbsmässiger Betäubungsmittelhandel betrieben (BGer Urteile 6B_708/2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer Urteil 6B_237/2018 vom 24. August 2018, E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330, E. 1c/aa; BGer Urteile 6B_708/ 2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). 5.4. Parteistandpunkt des Berufungsklägers zur Strafzumessung Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass er Vermittlungsdienste geleistet habe und als Speditionsgehilfe aufgetreten sei. Ansonsten habe er über keine Entscheidkompetenzen in Bezug auf das Marihuana-Geschäft von E. verfügt. Diese Tätigkeiten hätten über einige Monate angedauert. Eine Einsatzstrafe von 3 Jahren erscheine für ein solches Verhalten überhöht. Vielmehr sei hier eine Strafe von höchstens zwei Jahren angemessen. Die Vorstrafen seien straferhöhend und das Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. Zudem sei eine weitere Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rechtsmittelverfahren angezeigt. Die Hauptverhandlung vom September 2021 hätte stattfinden können, wenn der Berufungskläger nicht anlässlich seiner Reise in die Schweiz verhaftet worden wäre. Der unbegründete Haftbefehl habe das Verfahren somit unnötigerweise verzögert. Im Ergebnis sei eine teilbedingte Strafe zwischen zwei und drei Jahren auszufällen. 5.5. Zumessung der Strafe für die banden- und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.5.1. Aufgrund des gewerbsmässigen Handelns ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die Deliktsmehrheit sei hinsichtlich aller Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in ihrer Gesamtheit durch den qualifizierten Tatbestand abgegolten. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann vorliegend offen bleiben, ob die Deliktsserie in mehrere Zeitabschnitte zu gliedern wäre. Die Strafe für die bandenundgewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist innerhalb des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB (Freiheitsstrafe von 1 - 20 Jahren) zu bemessen. 5.5.2. In objektiver Hinsicht ist gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis (vgl. vorstehende E. II.3.5 und II.3.6) zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger während rund eineinhalb Jahren am Import von insgesamt 649 Kilogramm Marihuana in die Schweiz beteiligt hat, wobei regelmässige Lieferungen in monatlichen Abständen erfolgten. Mit seinem Verhalten hat der Berufungskläger massgeblich dazu beigetragen, dass E. und C. ihr Vertriebsnetz im Raum Basel aufrechterhalten konnten. Darüber hinaus hat er Marihuana an weitere Abnehmer –insbesondere in der Westschweiz – vermittelt. Zumal das Gefährdungspotential von Marihuana im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln als relativ gering einzustufen ist, hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass das Verschulden im Rahmen des tatbestandsmässig Möglichen nicht im hohen oberen Bereich liegen kann, selbst wenn es sich hier um eine erhebliche Menge handelt (vgl. E. VII.1 des vorinstanzlichen Urteils). Dieser Umstand kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) auf Cannabis keine Anwendung findet. Zumal die öffentliche Gesundheit das grundlegende, von den Strafbestimmungen des BetmG geschützte Rechtsgut darstellt, ist die Strafe vorliegend auch bei einem banden- und gewerbsmässigen Handeln im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG anzusiedeln. Bei der Verschuldensbewertung hat indes ins Gewicht zu fallen, dass der Berufungskläger zur Erzielung eines Umsatzes im Gesamtbetrag von CHF 2'401'300.– beigetragen hat und der geschätzte Strassenverkehrswert der importierten Betäubungsmittel sich auf mindestens CHF 6'490'000.– beläuft. Damit sind die objektiven Grenzwerte zur Annahme der Gewerbsmässigkeit erheblich überschritten worden. Mit Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist zu erwägen, dass dem Berufungskläger im Rahmen der Organisation eine wesentliche Rolle zukam. Er fungierte als Mittelsmann zwischen den Herstellern in Spanien und den Händlern in der Schweiz. Dabei trug er die Verantwortung für die Beschaffung, Lieferung und Bezahlung der Ware. Er nahm nicht eine austauschbare Rolle ein, sondern agierte vielmehr als zentrale Figur, ohne deren Mitwirkung ein Import des Marihuanas im Rahmen des bestehenden Netzwerks nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen vorliegend schwerer wiegt, als eine rein lokale Tätigkeit. 5.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist zu erwägen, dass der Berufungskläger ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt hat, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein. Angesichts der von ihm ins Feld geführten übrigen Geschäftstätigkeit muss davon ausgegangen werden, dass er es vorzog, einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Import von Betäubungsmitteln zu finanzieren, obschon ihm eine legale Erwerbstätigkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als dem konkreten Verschulden angemessen. 5.5.4. Bezüglich der Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) ist zunächst festzuhalten, dass die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (vgl. act. 995 ff.). Aus diesen Verurteilungen lassen sich konkrete Rückschlüsse auf eine gesteigerte Tatschuld hinsichtlich der aktuell zu beurteilenden Delikte ziehen. Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Angaben rund 11 Jahre seines Lebens im Strafvollzug verbracht. Er habe zunächst mit Heroin und Haschisch, dann mit Kokain und Haschisch und schliesslich mit Marihuana gehandelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). In Nachachtung von Art. 369 Abs. 1 und 7 StGB sind dem Berufungskläger die Verurteilungen aus den Jahren 1998 und 2000 nicht mehr entgegen zu halten. Gemäss Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. Januar 2013 habe der Berufungskläger über vielfältige Kontakte zur regionalen Drogenszene verfügt und für einen "Holländer" in Leipzig eine Vertriebsstruktur aufgebaut, wobei gegen Gewinnbeteiligung grössere Mengen Haschisch und Kokain veräussert worden seien. Mittels arbeitsteiliger Vorgehensweise hinsichtlich der Beschaffung, des Transportes und des Weiterverkaufes der Betäubungsmittel hätten die Beteiligten den grösstmöglichen Erfolg erzielen wollen (vgl. act. 1211 ff.). Dieser Sachverhalt weist Parallelen zur Tätigkeit auf, wie sie vorliegend zu beurteilen ist. Im Rahmen der jeweiligen Strafverfahren wurde der Berufungskläger mit der von ihm verursachten Gefährdung der öffentlichen Gesundheit konfrontiert. Weiter wurde ihm mittels Ausfällung von mehrjährigen Freiheitsstrafen der gesellschaftliche Wert des von ihm bedrohten Rechtsguts mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt. Diese subjektiven Erfahrungen unterscheiden den Beschuldigten von einem Ersttäter und wirken sich auf die Qualifikation der Verwerflichkeit seiner Handlungsmotive aus. Die wiederholte und langjährige Delinquenz zeugt von einer krassen Missachtung des geschützten Rechtsguts. Die Konsequenz und Hartnäckigkeit, mit welcher der Berufungskläger seine deliktischen Absichten verfolgte, ist Rahmen der Strafzumessung teilweise schon bei der Würdigung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zu berücksichtigen, weshalb dieser wertungsmässige Anteil hier nicht erneut zu einer Straferhöhung führen darf. Setzt man die vorgenannten personalen Faktoren in Bezug zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter, der Verwerflichkeit des Handelns, sowie den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten (Art. 47 Abs. 2 StGB), so muss das gestützt auf die Tatkomponenten ermittelte Verschulden aufgrund der Täterkomponenten im Vergleich zu einem Ersttäter als qualifiziert angesehen werden. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. 5.5.5. Hinsichtlich der weiteren Täterkomponenten ist zu konstatieren, dass sich diese vorliegend strafzumessungsneutral auswirken. Geständigkeit und aufrichtige Reue, welche praxisgemäss eine Strafminderung rechtfertigen könnten, sind seitens des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Er bestritt noch vor den Schranken des Kantonsgerichts einen wesentlichen Teil der Delikte und machte geltend, er sei durch Falschaussagen von E. zu Unrecht belastet worden. Sodann sind keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Schliesslich ist der Vorwurf des Berufungsklägers, das Kantonsgericht habe aufgrund des Haftbefehls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verursacht, mit aller Deutlichkeit zurückzuweisen. Nachdem sich der Berufungskläger von der erstinstanzlichen Verhandlung hat dispensieren lassen, bestand er auf einer persönlichen Befragung durch das Berufungsgericht. Dennoch ist er trotz Bewilligung des freien Geleits (wofür er erst mit Eingabe von 4. Mai 2021 ersuchte) nicht zur angesetzten Verhandlung vom 1. Juni 2021 erschienen, ohne dass er plausibel darlegen konnte, weshalb er – notabene zeitnah nach Eröffnung der Vorladung für die Verhandlung vor dem Kantonsgericht –nach Algerien ausgereist ist und sich nicht rechtzeitig um eine Rückreise in die Schweiz bemüht hat. Dieses Verhalten war nur so zu interpretieren, dass der Berufungskläger letztlich nicht bereit war, sich einer drohenden freiheitsentziehenden Sanktion in der Schweiz zu stellen. Aus diesem Grund wurde er zu Recht zur Verhaftung ausgeschrieben und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 in Sicherheitshaft versetzt. Dass die kantonsgerichtliche Verhandlung anschliessend nicht wie vorgesehen am 23. und 29. November 2021 durchgeführt werden konnte, liegt in der alleinigen Verantwortung des Verteidigers (vgl. Verfügung vom 5. November 2021). Somit ist die Verzögerung des Verfahrens diesbezüglich ausschliesslich dem Berufungskläger anzulasten. 5.5.6. Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Weil ihm aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung klarerweise eine schlechte Prognose gestellt werden muss, fällt ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 StGB) vorliegend ausser Betracht. 5.5.7. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). In Aktualisierung des vorinstanzlichen Urteils ist die vom 12. Juni 2016 bis 8. Juni 2017 und vom 5. September 2021 bis 21. Oktober 2021 ausgestandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft sowie der seit dem 22. Oktober 2021 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug im Umfang von total 548 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
E. 6 Ersatzforderung und Verwertung der Sicherheitsleistung
E. 6.1 Der Berufungskläger bringt vor, dass die Anordnung von Haft nebst einer bestehenden Kautionszahlung nicht zulässig sei. Letztere Ersatzmassnahme sei durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 12. September 2019 verlängert worden. Die Vorinstanz habe diese mit Urteil vom 29. August 2019 jedoch nicht bis zur Rechtskraft des Verfahrens aufrechterhalten. Deshalb befinde sich die Kautionszahlung seit dem 13. September 2019 zu Unrecht im Herrschaftsbereich des Kantons Basel-Landschaft. Ausserdem sei auf die Anordnung einer Ersatzforderung im Rahmen von Art. 71 StGB zu verzichten.
E. 6.2 Wird eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme zufolge Anordnung von Sicherheitshaft widerrufen, gilt sie auch ohne ausdrückliche Normierung in Art. 239 Abs. 1 StPO als freigegeben. Haft und Ersatzmassnahmen können nicht nebeneinander bestehen (vgl. BGer Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012, E. 7.2; Frei / Zuberbühler Elsässer , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. Zürich 2020, Art. 239 N 3; Härri , Basler Kommentar StPO, 2. A. Basel 2014, Art. 239 N 6). Im Falle einer Freigabe kann die Sicherheitsleistung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Tritt der Freigabegrund in einem Zeitpunkt ein, wo über diese Kosten noch nicht abschliessend befunden worden ist, kann die Rückerstattung der Sicherheitsleistung an den Berechtigten nicht in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO verweigert werden. Der als Sicherheitsleistung erbrachte Betrag kann jedoch in Anwendung von Art. 268 StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt werden ( Härri , a.a.O, N 12, Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O. N 7). Der Beschlagnahme unterliegen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO auch jene Vermögenswerte, die gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen sind.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 29. August 2019 (E. VIII.4) erwogen, dass anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht ausreichend sicher darauf geschlossen werden könne, dass das zur Leistung der Kaution verwendete Geld aus dem Handel mit Marihuana stamme. Daher sei die Kaution freizugeben und an die Verfahrenskosten anzurechnen. Zumal eine Einziehung der Sicherheitsleistung sich für den Berufungskläger im Vergleich zur vorinstanzlichen Verrechnung hinsichtlich der Kostenfolgen nachteilig auswirken würde, ist auf die Frage der deliktischen Herkunft mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht weiter einzugehen. Nachstehend bleibt zu prüfen, ob die Sicherheitsleistung dem Berufungskläger seit dem 13. September 2019 zu Unrecht vorenthalten wurde.
E. 6.4 In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger kann festgestellt werden, dass die Gründe für eine Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahme gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO mit Erlass des vorinstanzlichen Urteils weggefallen sind. Über das Schicksal der Sicherheitsleistung hat das Strafgericht jedoch in der Folge entschieden, indem sie diese implizit freigegeben und mit den Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung verrechnet hat (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Wie vorstehend ausgeführt (E. II.1.2), ist diese Freigabe und Verrechnung vom Berufungskläger angefochten worden, womit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen und durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde die Sicherheitshaft daher nicht neben einer rechtskräftigen Kautionszahlung angeordnet. Zumal in der summarischen Berufungsbegründung vom 4. September 2020 keine Anträge zur Sicherheitsleistung aufgeführt sind und mithin offen war, ob die Berufung in diesem Punkt nach wie vor Bestand hat, musste der Entscheid über den Umfang der Berufung, die Kostenfolgen und mithin auch das Schicksal der Kautionszahlung dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten werden (vgl. E. 5.3 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 21. Oktober 2021).
E. 6.5 Korrekterweise hätte die Vorinstanz die Sicherheitsleistung in seinem Urteilsdispositiv vom 29. August 2019 in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 und 2 StPO zunächst explizit freigeben und anschliessend mit den Kosten und Entschädigungen verrechnen müssen. Bundesrechtswidrig erscheint sodann die Verrechnung der Sicherheitsleistung mit der Ersatzforderung. Hier stützt sich das Strafgericht auf eine singuläre Lehrmeinung von Härri (Basler Kommentar StPO, 2. A. Basel 2014, Art. 239 N 11), welche in der übrigen Lehre keine Zustimmung findet (vgl. Frei / Zuberbühler Elsässer , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. Zürich 2020, Art. 239 N 6, m.w.H.) und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht. Demnach hat der Gesetzgeber für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (BGer Urteil 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3.3). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Sicherheitsleistung an den Berufungskläger herauszugeben wäre. Das Berufungsgericht hat vorliegend – im Rahmen des Verbots der reformatio in peius – über die Freigabe und Verwertung der Sicherheitsleistung neu zu befinden (vgl. Art. 408 StPO).
E. 6.6 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Ersatzforderung (Art. 71 StGB) im Betrag von CHF 70'000.– nicht zu beanstanden ist, zumal gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. III.5.3) davon ausgegangen werden muss, der Berufungskläger habe nebst einem legalen Erwerbseinkommen mit dem Import von Betäubungsmitteln mindestens einen Gewinn im Betrag der angeordneten Ersatzforderung erwirtschaftet. Hinsichtlich dieser Ersatzforderung kann die Sicherheitsleistung nicht zur Kostendeckung gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO in Anwendung von Art. 268 StPO beschlagnahmt werden. Doch sieht Art. 71 Abs. 3 StGB vor, dass im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden können, wobei diese Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet.
E. 6.7 Im Ergebnis ist somit Ziffer III.7 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Zunächst wird die vom Berufungskläger geleistete Sicherheitszahlung in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO freigegeben. Dieser freigegebene Betrag ist sodann gestützt auf Art. 268 StPO zu beschlagnahmen und nach Rechtskraft des Urteils gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Dispositiv-Ziffern 5 und 8) sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin (vgl. Dispositiv-Ziffer 9) im Betrag von insgesamt CHF 71'776.15 zu verwenden. Der verbleibende Überschuss von CHF 58'223.85 wird schliesslich in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 6) beschlagnahmt. Weil für die neu anzuordnende Beschlagnahme bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils kein Rechtstitel besteht, ist sie durch das Berufungsgericht mittels separatem Beschluss vom 10. März 2022 prozessleitend zu verfügen.
E. 7 Sicherheitshaft Die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Oktober 2021 angeordnete Sicherheitshaft ist für die der Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht zu erhalten, zumal die Haftgründe gemäss vorgenannter Verfügung nach wie vor als gegeben zu erachten sind. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal hinsichtlich aller angeklagten Fälle ein Schuldspruch vorliegt. Wo in Abweichung zum vorinstanzlichen Erkenntnis keine Verurteilung wegen Verkaufshandlungen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) erging, wurde der Berufungskläger wegen des Imports von Marihuana verurteilt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). 2. Kosten des Berufungsverfahrens (ordentliche Kosten) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen des Verkaufs von Marihuana in teilweiser Gutheissung der Berufung aufgehoben, was zu einer entsprechenden Reduktion der Freiheitsstrafe führt. Dagegen bleibt es bei einer Verurteilung des Berufungsklägers hinsichtlich der Lieferungen gemäss den Ziffern 2, 3 und 11 der Anklageschrift. Die Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren Strafe sowie zu einer Ersatzforderung werden bestätigt und die Sicherheitsleistung wird nicht wie beantragt an den Berufungskläger herausgegeben. Daraus folgt, dass die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr (inkl. Auslagen) in der Höhe von CHF 35'000.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31), ausgangsgemäss im Umfang von 80% (= CHF 28'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= CHF 7'000.--) zu Lasten des Staates gehen. 3. Parteientschädigung (ausserordentliche Kosten)
Dispositiv
- A. wird der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt
- A. wird von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei (Ziff. 13.2 Anklage) freigesprochen.
- Folgende bei A. beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen:
- Die bei A. beschlagnahmten Gelder von total CHF 5'216.55
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 16243 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
- A. wird gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von Fr. 70'000.-- verurteilt.
- Die von A. geleistete Sicherheitszahlung von Fr. 130'000.--wird mit den Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 8 nachfolgend) sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin (vgl. Ziff. 9 nachfolgend) verrechnet und der verbleibende Überschuss an die Ersatzforderung (vgl. Ziff. 6 vorstehend) angerechnet.
- A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 64'160.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 4'887.50 und 1/4 der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.- - (CHF 5'000.--).
- Das vor der Anklageerhebung angefallene Honorar der vormaligen amtlichen Verteidigerin Advokatin S. Trüeb wird im Umfang von CHF 2'944.40 aus der Gerichtskasse vorgeschossen. A. wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern III.1 und III.7 wie folgt abgeändert: III.
- A. wird der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 12. Juni 2016 bis 8. Juni 2017 und vom 5. September 2021 bis 21. Oktober 2021 ausgestandenen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft sowie des seit dem 22. Oktober 2021 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 548 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 51 StGB. (…)
- Die von A. geleistete Sicherheitszahlung von Fr. 130'000.-- wird in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO freigegeben. Dieser freigegebene und beschlagnahmte Betrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 5 vorstehend und Ziff. 8 nachfolgend) sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin (vgl. Ziff. 9 nachfolgend) im Betrag von insgesamt Fr. 71'776.15 verwendet. Der verbleibende Überschuss im Betrag von Fr. 58'223.85 wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung (vgl. Ziff. 6 vorstehend) beschlagnahmt bzw. die Beschlagnahme zu diesem Zweck aufrechterhalten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Es wird festgestellt, dass A. während der Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils in Sicherheitshaft ‒in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs ‒ verbleibt. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 35'000.-- (inklusive Auslagen) gehen im Umfang von 80% (= CHF 28'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= CHF 7'000.--) zu Lasten des Staates. IV. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'871.70 (inklusive Auslagen) aus der Staats-kasse ausgerichtet. V. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2022 460 2020 54 (460 20 54)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2022 (460 20 54) Strafrecht Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Sicherheitsleistung, Ersatzforderung Die Freigabe einer Sicherheitsleistung in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 StPO ist im Urteilsdispositiv explizit anzuordnen. Der freigegebene Betrag kann gestützt auf Art. 268 StPO beschlagnahmt und nach Rechtskraft des Urteils gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. Soweit zugleich eine Ersatzforderung ausgesprochen wird, ist es unzulässig, dieselbe gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen zur Kostendeckung zu beschlagnahmen und direkt mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Der Gesetzgeber hat für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben. Ein verbleibender Restbetrag der Sicherheitsleistung kann in solchen Fällen gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden, wobei die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Daniel Noll, Richter Markus Clausen, Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2019 A. Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach den Beschuldigten A. mit Urteil vom 29. August 2019 (300 18 287) der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung der vom 12. Juni 2016 bis 8. Juni 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 361 Tagen (Dispositiv-Ziffer III.1). Von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei wurde A. freigesprochen (Dispositiv-Ziffer III.2). Sodann wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 70'000.– verurteilt (Dispositiv-Ziffer III.6) und die beschlagnahmten Gelder von total CHF 5'216.55 wurden an die Verfahrenskosten angerechnet (Dispositiv-Ziffer III.4). Weiter wurde die von A. geleistete Sicherheitszahlung von CHF 130'000.– mit den Verfahrenskosten sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigung verrechnet und der verbleibende Überschuss wurde an die Ersatzforderung angerechnet (Dispositiv-Ziffer III.7). In Bezug auf die Einziehung, die Löschung der forensisch gesicherten Daten und die Kostenfolgen wird auf die Ziffern III.3, III.5, III.8 sowie III.9 des vorgenannten Urteils verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das vorgenannte Urteil, welches ihm in begründeter Ausfertigung am 4. März 2020 eröffnet wurde, erklärte A. (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Alain Joset, am 24. März 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er teilte mit, dass das Urteil des Strafgerichts vom 29. August 2022 mit Ausnahme von Ziffer III.2 vollumfänglich angefochten werde und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. C. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 26. März 2020 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 1. April 2020 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte. D. Am 4. September 2020 reichte der Berufungskläger auf Verfügung vom 6. April 2020 hin innert mehrfach erstreckter Frist eine summarische Berufungsbegründung ein, wobei er sich weitere Ausführungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich vorbehielt. "Stand heute" wurde beantragt, den Berufungskläger unter o/e Kostenfolge gesamthaft vom Vorwurf des Verkaufs von Marihuana sowie einer Beteiligung an den Lieferungen 1-5 vom Januar bis August 2015 freizusprechen und ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu verurteilen. Weiter stellte der Berufungskläger den Beweisantrag, im Berufungsverfahren die rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und C. als Zeugen zu befragen. E. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 beatragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung. F. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es seien B. und C. als Zeugen vor den Schranken des Berufungsgerichts zu befragen, abgewiesen. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen. G. Am 12. April 2021 reichte die Staatsanwaltschaft einen Antrag um Dispensation von der auf den 1. und 4. Juni 2021 angesetzten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ein. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 14. April 2021 abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchte der Berufungskläger um Zusicherung des freien Geleits für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht. I. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wurde dem Berufungskläger zwecks Durchführung der kantonsgerichtlichen Befragung am 1. Juni 2021 das freie Geleit (Art. 204 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) zugesichert. J. Drei Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin stellte der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Mai 2021 das Begehren, die angesetzte Verhandlung vor dem Kantonsgericht sei abzubieten, weil er sich seit einigen Wochen beruflich in Algerien aufhalte und es ihm angesichts der Massnahmen zufolge der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig ein Flug von Algerien in die Schweiz zu buchen. K. In der Folge wurde die kantonsgerichtliche Verhandlung mit Verfügung vom 28. Mai 2021 abgeboten. Zugleich setzte das Kantonsgericht dem Berufungskläger eine Frist, innert welcher er seine Anwesenheit in Algerien sowie die Unmöglichkeit seiner Ausreise durch die Schweizerischen Botschaft in Algerien bestätigen zu lassen hatte. Weiter wurde der Berufungskläger aufgefordert, sich zu den Gründen seines Aufenthalts in Algerien zu äussern. L. Am 3. Juni 2021 erstattete die Schweizerische Botschaft in Algerien eine Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass der Berufungskläger am 27. Januar 2021 nach Algerien eingereist war. Weiter teilte die Botschaft mit, dass es dem Berufungskläger grundsätzlich möglich gewesen wäre, in den Wochen vor dem 1. Juni 2021 per Flugzeug in die Schweiz einzureisen. M. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde dem Berufungskläger eine Frist bis zum 21. Juni 2021 angesetzt, um sich zu den Gründen seines Aufenthalts in Algerien zu äussern und darzulegen, weshalb er trotz Möglichkeit einer Ausreise sowie des bewilligten freien Geleits um Verschiebung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ersucht hatte. N. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 brachte der Berufungskläger innert erstreckter Frist vor, dass er aus familiären Gründen nach Algerien gereist sei. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er mit einer alternativen Fluggesellschaft rechtzeitig hätte in die Schweiz einreisen können. O. Am 8. Juli 2021 erliess das Kantonsgericht gegen den Berufungskläger einen Haftbefehl (mit Nachtrag vom 20. Juli 2021) und liess ihn über das Bundesamt für Justiz international zur Verhaftung ausschreiben. P. Am 6. September 2021 teilte das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Kantonsgericht mit, dass der Berufungskläger am 5. September 2021 in Barcelona (ES) verhaftet worden sei. Q. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde der Berufungskläger für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft versetzt. Zugleich wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. R. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt, dass die geplanten Verhandlungstermine vom 23. und 29. November 2021 zufolge Verhinderung der Verteidigung nicht wahrgenommen werden könnten und die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung daher im 1. Quartal 2022 durchgeführt werde. S. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 10. Februar 2022 erschienen der Berufungskläger und sein Verteidiger sowie der Vertreter der Anklage. Die Verhandlung wurde unter Beizug einer Dolmetscherin für Arabisch geführt. Der Berufungskläger wiederholte zu Beginn der Verhandlung den Beweisantrag, es seien B. und C. als Zeugen vor den Schranken des Berufungsgerichts zu befragen. In seinem Parteivortrag stellte er die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei in den Anklageziffern 2.1 bis 3 sowie 11 vom Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter o/e Kostenfolge freizusprechen, in den übrigen, nicht angefochtenen Anklagepunkten der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen, teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu verurteilen. Weiter wurde begehrt, auf die Anordnung einer Ersatzforderung im Rahmen von Art. 71 StGB zu verzichten, die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 130'000.– an den Berufungskläger zuzüglich Zins seit dem 13. September 2019 herauszugeben und diesen bei Ausfällung einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Urteilseröffnung erfolgte am 10. März 2022. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 29. August 2019 (300 18 287) angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 9. September 2019 (Berufungsanmeldung) und 24. März 2021 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gegenstand der vorinstanzlichen Verurteilung sind folgende Handlungen des Berufungsklägers: Organisation der Einfuhr von Marihuana im Umfang von total 766 kg; Entgegennahme der Bestellmengen; Bereitstellen des Marihuanas in Spanien; teilweise Teilnahme als Begleit- und Vorausfahrer beim Transport; Wechsel des Geldes für die Marihuana-Bestellungen (ab Juli 2015); Zuständigkeit für die Logistik der Marihuana-Transporte in die Schweiz (Dezember 2015 bis April 2016); Veräusserung von Marihuana im Raum Lausanne; Erzielung eines Gewinns von insgesamt CHF 17'034.– mit Provisionen für Geldwechselgeschäfte; Erzielung eines Gewinns von insgesamt CHF 331'000.– durch Veräusserung von Marihuana. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Berufungskläger in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) wegen des Verkaufs von insgesamt 305 kg Marihuana verurteilt (primär im Raum Lausanne, Anstalten treffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetMG hinsichtlich 30 kg bei Lieferung 16, Verkauf von 40 kg an D. , ev. an unbekannte Personen im Raum Nordwestschweiz bei Lieferung 14). Weiter wurde der Berufungskläger wegen der Einfuhr von insgesamt 461 kg Marihuana gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG verurteilt (30 kg weniger als angeklagt). Das deliktische Verhalten wurde sodann als gewerbs- und bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG qualifiziert. 1.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Berufungserklärung vom 24. März 2020 wurde das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer III.2 vollumfänglich angefochten. Aus der summarischen Berufungsbegründung 4. September 2020 folgt, dass die Schuldsprüche für jegliche strafbare Beteiligung hinsichtlich der angeklagten Lieferungen 1-5 (Nummerierung gemäss den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche wegen Verkaufs von Marihuana im Raum Lausanne im Umfang von total 305 kg hinsichtlich der angeklagten Lieferungen 7-10, 14 und 16 sowie die Strafzumessung in Bezug auf die Bewertung der Rolle des Berufungsklägers bei der Organisation und Teilnahme an der Einfuhr von insgesamt 461 kg Marihuana angefochten werden. Die Anträge und Ausführungen in der Berufungsbegründung erfolgten explizit "Stand heute" sowie unter Vorbehalt einer weiteren Stellungnahme vor den Schranken des Kantonsgerichts. In seinem Parteivortrag begehrte der Berufungskläger überdies, dass sich der vollumfängliche Freispruch auch auf die Lieferungen 7, 8 und 16 (vom September 2015, Oktober 2015 und Juni 2016) zu erstrecken habe, auf die Anordnung einer Ersatzforderung im Rahmen von Art. 71 StGB zu verzichten und die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 130'000.– an den Berufungskläger zuzüglich Zins seit dem 13. September 2019 herauszugeben sei. Die Berufung kann im Rahmen ihrer Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO eingeschränkt, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt werden ( Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 399 N 6). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung vollumfänglich angefochten hat (mit ausdrücklicher Nennung der Dispositiv-Ziffern III.6 und II.7), die Erstattung einer schriftlichen Berufungsbegründung im mündlichen Berufungsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Art. 405 StPO), die Berufungsbegründung vorliegend ausdrücklich unter Vorbehalt einer weiteren Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurde und keinen expliziten Rückzug einzelner Begehren enthält, kann vorliegend – gerade noch – nicht davon ausgegangen werden, die Berufung sei nachträglich auf die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Anträge beschränkt worden. Daher ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Verurteilung zu einer Ersatzforderung sowie die Verrechnung der Sicherheitsleistung angefochten. In Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Dispositivziffern betreffend den Freispruch wegen qualifizierter Geldwäscherei (III.2), die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (III.3), die Anrechnung der beschlagnahmten Gelder (III.4), die Löschung der forensisch gesicherten Daten (III.5) sowie die Verpflichtung, das Honorar der vormaligen amtlichen Verteidigerin an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (III.9). Diesbezüglich ist von einer nachträglichen Einschränkung der Berufung auszugehen, zumal im Parteivortrag keine entsprechenden Anträge mehr gestellt wurden. 1.3. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Weil die Staatsanwaltschaft ihrerseits weder Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall in Bezug auf die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die Sanktionen lediglich bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. In seinem Urteil vom 29. August 2019 führt das Strafgericht zunächst in formeller Hinsicht aus, dass die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sowohl der subjektive Tatbestand sowie die Mittäterschaft bezüglich der Betäubungsmitteldelikte hinreichend angeklagt seien, hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana durch den Berufungskläger für die Lieferungen 6 sowie 11-13 keine genügende Anklage vorliege, die angeklagte Einfuhr als Inlandstat gelte sowie subsidiär zur anschliessenden Weiterveräusserung sei und weder die fehlende Schlusseinvernahme noch eine ungenügende Schlussmitteilung ein Prozesshindernis darstellen würden (vgl. E. I.1 - I.5). In Bezug auf die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise wird erwogen, dass die Erkenntnisse aus den Zwangsmassnahmen und Zufallsfunden gestützt auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwertbar seien, die Erhebung von Telefondaten schweizerischer Anbieter Beweiserhebungen im Inland darstellen würden und keine im Ausland erhobenen Beweise hätten verwertet werden müssen (vgl. E. I.6.1 - I.6.2). Weiter kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die an den zahlreichen Einvernahmen getätigten Aussagen verwertet werden dürften, zumal die Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beteiligten anlässlich der ersten Einvernahmen rechtmässig beschränkt und im Übrigen hinreichend gewahrt worden seien. Es sei im vorliegenden Verfahren zulässig gewesen, für jede Lieferung eine separate Ersteinvernahme durchzuführen. Die einzelnen Vorhalte seien rechtsgenüglich erfolgt und das Recht auf Gegenüberstellung sei beachtet worden. Soweit die Mitbeschuldigten jedoch belastende Aussagen ausserhalb einer Ersteinvernahme gemacht hätten, seien sowohl diese wie auch darauf basierende Depositionen unverwertbar, sofern den Teilnahmerechten der Mitbeschuldigten keine Nachachtung verschafft worden sei (vgl. E. I.6.3 - I.6.5). Bei der Beweiswürdigung geht das Strafgericht davon aus, dass die Anklage in wesentlichen Punkten auf den Aussagen des Beschuldigten E. (nachfolgend: E. ) basiere, der anlässlich seiner Einvernahmen im Februar und März 2017 ein weitreichendes Geständnis abgelegt habe. Der Beschuldigte C. (nachfolgend: C. ) habe bezüglich der Organisation und des Imports von Marihuana im Wesentlichen E. belastet. Der Berufungskläger habe erst zur Sache ausgesagt, nachdem er mit dem Geständnis von E. konfrontiert worden sei. Er habe eingeräumt, ab Sommer 2015 für E. mit einer Provision von 3% Geld gewechselt und ab Dezember 2015 Marihuana-Transporte mit LKW's organisiert und vermittelt zu haben. Zudem habe er zwei Lieferungen als Vorausfahrer zum Wohnort von E. begleitet. Der Beschuldigte B. (nachfolgend: B. ) habe ausgesagt, dass er im Auftrag von E. mit einem Camper "Gras" von Spanien in die Schweiz importiert habe. Er habe den Berufungskläger ein paar Mal in Spanien gesehen und dieser sei teilweise auch beim Entladen des Campers in der Schweiz vor Ort gewesen. Die Depositionen von E. würden durch objektive Indizien und Aussagen der Mitbeschuldigten gestützt. Ein Motiv für eine Falschaussage sei nicht erkennbar. Dagegen habe der Berufungskläger E. erst im Nachgang zu dessen Geständnis belastet. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Berufungsklägers spreche auch, dass dieser im Bereich des Betäubungsmittelhandels im Ausland bereits massive Vorstrafen aufweise und in Spanien eine Geschäftstätigkeit im Bereich von "Growshops" ausübe. B. habe sodann seine Belastungen gegenüber E. im Verlauf des Verfahrens stark relativiert. Die Aussagen von E. würden grundsätzlich weitaus glaubhafter erscheinen, als diejenigen seiner Mitbeschuldigten (vgl. E. II.1.1). Im Ergebnis sei erstellt, dass der Berufungskläger als Organisator an der Einfuhr von sämtlichen Lieferungen und damit von total ca. 766 kg Marihuana beteiligt gewesen sei. Zudem habe er teilweise als Begleit- bzw. Vorausfahrer am Transport teilgenommen. Vom eingeführten Marihuana sei der Berufungskläger anschliessend im Umfang von ca. 305 kg an dessen Verlauf beteiligt gewesen, woraus er einen Gewinn von CHF 311'000.– erzielt habe. Zusätzlich habe er mit den erhaltenen Provisionen für das Wechseln von Geld CHF 17'034.– erwirtschaftet (vgl. E. II.2 - II.4.). 2.3. In seiner summarischen Berufungsbegründung vom 4. September 2020 bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, dass sich die Berufung in erster Linie gegen den vorgeworfenen Sachverhalt und die Gewichtung wesentlicher Sachverhaltselemente richte. Zentrale Grundlage seien dabei die Aussagen der beschuldigten Personen. E. habe als zentrale Figur agiert, Kontakt zu allen Beteiligten gehabt und am meisten Einfluss auf die Mitbeschuldigten ausgeübt. Seine Aussagen zur eigenen Position im angeklagten Handel seien nicht kohärent. Er habe erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. Aussagen gemacht und die Darstellung, wonach der Berufungskläger eine chefähnliche Position gehabt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, womit sich E. entlasten wolle. Diesbezüglich werde beantragt, B. und C. als Zeugen zu befragen. Weiter würden gravierende Lücken in Bezug auf den Nachweis von Verkaufshandlungen durch den Berufungskläger bestehen. Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Berufungskläger in der Hierarchie der Gruppe als mit E. gleichrangig zu betrachten. Die vorhandenen Beweismittel würden diesbezüglich aber nicht für eine Verurteilung ausreichen. So sei etwa nicht ersichtlich, wie allein aus der Anwesenheit des Berufungsklägers in Lausanne / Crissier auf Verkaufshandlungen habe geschlossen werden können. In Bezug auf die Lieferungen von September bis Dezember 2015 und von Februar bis Juni 2016 habe der Berufungskläger die vereinzelten Vorausfahrten sowie die Vermittlung von Transporten zugestanden. Der Verkauf von Marihuana sei indessen stets abgestritten worden. Diesbezüglich werde der Berufungskläger einzig von E. belastet. Hinsichtlich der Lieferungen von Januar bis Juni 2015 sei die Beteiligung des Berufungsklägers in jeder Hinsicht objektiv nicht erstellt. Das alleinige Abstellen auf die belastenden Aussagen von E. erscheine hier bundesrechtswidrig. Betreffend die Lieferungen vom August 2015 sowie Januar bis Februar 2016 habe das Strafgericht zutreffend erwogen, dass allfällige Verkaufshandlungen nicht genügend angeklagt seien. Die Berufung richte sich auch gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Strafe erweise sich aufgrund des objektiven Unrechtsgehalts der Tathandlungen sowie der übrigen Tatumstände als unangemessen hoch. Die Höhe der Einsatzstrafe von 3 Jahren sei nicht in bundesrechtskonformer Weise begründet. Das Verschulden des Berufungsklägers sei als gering zu bewerten. Er habe E. bei der Vermittlung von Transporten und vereinzelt bei Vorausfahrten geholfen. Bei korrekter Würdigung der massgebenden Umstände sei E. als Chef zu betrachten, der die gesamte Infrastruktur, die Logistik sowie das Vertriebsnetz gestellt habe und stets in Kontakt mit den beteiligten Personen gewesen sei. Mit dem Berufungskläger habe er einen Vermittlungs-mann im Ausland benötigt, der die Transporte einfädelt und begleitet. In dieser Funktion sei er jederzeit austauschbar gewesen. 2.4. In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich die belastenden Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die Rolle von E. ebenso als Schutzbehauptung werten liessen, mit welcher sich der Berufungskläger zu entlasten versuche. Dieser habe in der Voruntersuchung zum Ausdruck gebracht, dass er keine Aussagen zu Personen mache, die ihn nicht belasten würden. Dass B. und C. ihn nicht direkt belasten würden, führe nicht per se zu einer Entlastung. Es sei davon auszugehen, dass die Möglichkeiten von E. , in Spanien etwas zu organisieren, beschränkt gewesen seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Belastung des Berufungsklägers durch B. für diesen selbst nachteilige Konsequenzen hätte haben können, indem daraus Rückschlüsse auf die Kenntnisse der Organisation und die eigene Stellung innerhalb der Gruppierung hätten gezogen werden können. Gleiches gelte hinsichtlich der fehlenden Belastung des Berufungsklägers durch C. . E. habe seinerseits keine Kontakte zu Lieferanten in Spanien gehabt und keinen Einfluss auf die Liefertermine nehmen können. Die Beweiserhebungen würden demnach zum angeklagten und vom Strafgericht in seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt führen. An diesen Ausführungen hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auch im Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 fest. 2.5. In seinem Parteivortrag vom 10. Februar 2022 führt der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass E. im vorliegenden Verfahren als Mitbeschuldigter und zugleich als "Zeuge der Anklage" aufgetreten sei. Es sei dessen Strategie gewesen, so viel Verantwortung wie möglich auf andere abzuschieben. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung habe zu stark auf die Aussagen von E. und nicht auf die objektiven Beweismittel abgestellt. Zugestanden sei die Mithilfe am Transport des Marihuanas in den Lieferungen gemäss den Ziffern 4-10 der Anklage, betreffend 284 kg im Rahmen der Transporthilfe. Bestritten und angefochten sei die Verurteilung in den Ziffern 2.1 (42 kg), 2.2 (200 kg), 2.3 (60 kg), 2.4 (50 kg) sowie Ziffer 3 (60 kg). Ebenso bestritten sei die Beteiligung an der Lieferung gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift. In den unbestrittenen Fällen habe der Berufungskläger den Transport vermittelt. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 habe es keine Beteiligung an den Marihuana-Lieferungen gegeben. Es gebe diesbezüglich keine Observationsberichte und keine Telefonüberwachung. Hier habe das Strafgericht allein auf die Aussagen von Mitbeschuldigten abgestellt, die alle "ihren eigenen Kopf retten" wollten. Der Schluss von späteren Delikten auf frühere sei nicht stichhaltig und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Der Beschuldigte habe zunächst betreffend den Import von Autos mit E. Kontakt gehabt. Später sei er als Geldwechsler aufgetreten und habe 3% Provision verlangt. Vorstrafen und eine Tätigkeit im "Growshop"-Bereich könnten keine Beteiligung am Marihuana-Handel im Kilobereich nachweisen. Der Berufungskläger habe E. unterstützt, weil er gehofft habe, dabei weitere Kunden für sein Geldwechselgeschäft zu gewinnen. Der Marihuana- und der Geldkreislauf hätten sich später insofern vermischt, als dass der Beschuldigte auch bei den Transporten ausgeholfen habe. Die Lieferung vom Juni 2016 sei ein Geschäft von E. und B. gewesen. Hier habe es den Beschuldigten nicht gebraucht. Es sei mehr oder weniger zufällig gewesen, dass der Beschuldigte in die Schweiz mitgefahren sei, weil er habe Geld wechseln wollen. E. habe sein Aussageverhalten jeweils den Ermittlungsergebnissen angepasst. Zudem seien die Aussagen von B. und C. zu berücksichtigen, welche den Beschuldigten in wesentlichen Punkten entlasten würden. Gemäss B. sei E. sein Chef gewesen. Der zweite Punkt der bestritten werde, sei der Verkauf von Marihuana im Raum Lausanne im Umfang von rund 300 kg. Die Beteiligung an diesem Verkauf sei trotz Observation und Telefonüberwachung sowie gestützt auf die Aussagen von C. und B. nicht nachgewiesen. Die Sicherheitsleistung sei inklusive Zinsen seit dem 13. September 2019 herauszugeben. Man könne nicht jemanden in Haft nehmen, wenn zugleich eine Kautionszahlung im Raum stehe. Die Ersatzmassnahme sei im Vorverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet und zuletzt mit Entscheid vom 25. Juni 2019 bis am 12. September 2019 verlängert worden. Die Vorinstanz habe vergessen, diese Ersatzmassnahme für die Dauer des Verfahrens bis zur Rechtskraft zu verlängern. Deshalb befinde sie sich seit dem 13. September 2019 zu Unrecht im Herrschaftsbereich des Kantons Basel-Landschaft. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Beweisantrag des Beschuldigten 3.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Hauri / Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 3.1.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.). 3.1.3. Der Berufungskläger stellt mit Berufungserklärung vom 4. September 2020 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 den Antrag, im Berufungsverfahren die Mitbeschuldigten B. und C. zu befragen. Weil das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Personen in Rechtskraft erwachsen sei, könnten diese vom Berufungsgericht als Zeugen einvernommen werden. 3.1.4. Das Berufungsverfahren basiert grundsätzlich auf dem im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweisen. Weitere Beweiserhebungen erfolgen nur dann, wenn sie sich für die Beurteilung der Berufung als unerlässlich erweisen. Die vorgenannten Personen wurden im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Die Konfrontationsrechte des Berufungsklägers wurden gewahrt bzw. hat dieser für die Hauptverhandlung vor Strafgericht darauf verzichtet. Weder B. noch C. können aus eigener Wahrnehmung sachdienliche Aussagen zur Aufgabenverteilung zwischen E. und dem Berufungskläger, zur Beschaffung des Marihuanas in Spanien oder zur Veräusserung von Marihuana im Raum Lausanne machen. Soweit für den Berufungskläger entlastende Depositionen dieser Personen zu würdigen sind, kommt den in ihrer Eigenschaft als beschuldigte Personen getätigten Aussagen im Vergleich zu einer Zeugenaussage kein geringerer Beweiswert zu. Daher ist der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers abzuweisen. 3.2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.2.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. vorstehende E. II.4.1.4). 3.2.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3.2.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. Ferrari , Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; Ludewig / Tavor / Baumer , Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indiz-wert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 3.3. Objektive Beweismittel und Indizien 3.3.1. Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, er habe keine "chefähnliche Position" bei der Organisation des Imports des Marihuanas gehabt. Er habe E. bei der Vermittlung von Transporten und vereinzelt bei Vorausfahrten geholfen. Ausserdem habe er ab Juli 2015 für die Marihuana-Lieferungen das Geld gewechselt. E. habe als zentrale Figur agiert, habe Kontakt zu allen Beteiligten gehabt und am meisten Einfluss auf die Mitbeschuldigten ausgeübt. In Spanien sei der Berufungskläger in erster Linie im Bereich des Autohandels tätig gewesen. 3.3.2. In den Effekten des Berufungsklägers fand sich eine Sammlung von Notizen, welche darauf hindeutet, dass er sich eine Vielzahl von telefonischen Kontakten handschriftlich notiert hat. Weiter hat der Berufungskläger mehrere Prepaid- und SIM-Karten mit sich geführt. Die Notizen enthalten unter anderem Adressen und Ortsangaben, Visitenkarten, E-Mail-Kontakte sowie Auflistungen von Zahlen oder Abrechnungen (act. 8361 ff.). In diesen Notizen findet sich auch die Adresse von B. (act. 8413). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Berufungskläger diesbezüglich aus, dass es sich hier um Kontaktnummern gehandelt habe, welche er für sein Geschäft gebraucht habe. Die Prepaid Karten habe er benötigt, wenn das Guthaben abgelaufen sei. Er habe manchmal seine Nummer auch nur einmal weitergegeben und den Kontakt danach nicht mehr verwendet. Die Telefonnummer von B. habe dieser ihm mitgeteilt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2022 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 13 f.). Die in den Effekten des Berufungsklägers aufgefundenen Gegenstände sprechen nicht für eine Arbeitstätigkeit auf dem Gebiet des Imports von Fahrzeugen, wo transparente Abrechnungen oder Notizen unter Angabe einer gleichbleibenden Geschäftsadresse zu erwarten wären, sondern sie passen vielmehr auf eine Tätigkeit im Bereich des illegalen Drogenhandels, wo stetig wechselnde Telefonnummern sowie bruchstückhafte, nicht leicht rekonstruierbare Notizen üblich sind. 3.3.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger im Handelsregister als Gesellschafter der Firma "F. " eingetragen und dass diese Unternehmung im Bereich Gartenutensilien und "Growshop" tätig ist. Darüber hinaus wurde im Handelsregister als Unternehmens-zweck der Handel mit Fahrzeugen sowie der Handel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln eingetragen (vgl. act. 8993, 9087, 9089; 25009 ff., 23601, 1344.5). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 sagte der Berufungskläger aus, dass er in Belgien lebe und eine Firma in Spanien habe. Die Firma sei ein "Growshop" und verkaufe mitunter Cannabis-Samen. Der Berufungskläger sei an dieser Gesellschaft zu 50% beteiligt (act. 23601, Rz. 97 ff.). An der Verhandlung vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, er sei mit dieser Firma in erste Linie im Bereich des Autohandels tätig gewesen. Sein Partner habe in Spanien die administrativen Arbeiten in Bezug auf den Import erledigt, während er im Ausland für den Ankauf der Fahrzeuge zuständig gewesen sei. Wie die Importsteuer bemessen und die Autos in Spanien immatrikuliert würden, wisse er nicht. Die Firma sei ursprünglich für den Bereich "Growshop" gegründet worden. Deshalb sei der Berufungskläger auch nach Spanien gegangen. Er habe hierfür im Jahr 2015 Utensilien in Holland gekauft und es hätten Kontakte zu Abnehmern in Spanien bestanden (Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff., 14). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger nicht allein im Bereich des Autohandels tätig war, sondern in Spanien auch Leute kannte, welche Cannabis anbauten. 3.3.4. Der Berufungskläger habe E. das erste Mal in einem Club in Granada getroffen, wo sie ins Gespräch gekommen seien. Dieser habe nach einer Möglichkeit gesucht, Schweizerfranken in Euros zu wechseln. Sie hätten festgestellt, dass beide im Bereich des Autohandels tätig seien. Der Berufungskläger habe zunächst vorgeschlagen, das Geld über den Import von Autos zu wechseln, was jedoch wegen des administrativen Aufwands nicht rentabel gewesen wäre. Dann habe der Berufungskläger eine Möglichkeit gefunden, wo er das Geld von E. gegen eine Provision von 3% habe wechseln können. Das System nenne sich "Sarraf" und es handle sich um einen privaten Geldwechsel. Er habe das Geld in Schweizerfranken nach Genf bringen können, wo es anschliessend an Personen in Spanien in Euros ausbezahlt worden sei. Diesbezüglich wolle der Berufungskläger keine Namen nennen. Am Anfang habe ihm E. nicht getraut, weshalb dieser die Euros zunächst direkt in der Schweiz erhalten habe. Später sei das Geld entweder nach Lausanne zu einem Freund des Berufungsklägers, G. (nachfolgend: G. ), gebracht oder vom Berufungskläger selbst entgegengenommen und in Genf gewechselt worden. Der Berufungskläger habe E. teilweise beim Import des Marihuanas unterstützt und Kontakte zu dessen Umfeld gepflegt, weil er gehofft habe, so das Geldwechselgeschäft als Einnahmequelle ausbauen zu können. Der Berufungskläger habe die Marihuana-Transporte über Frankreich vermittelt, während die von E. organisierten Lieferungen nach Deutschland gegangen seien. Hierfür seien Codewörter "meine Seite" bzw. "deine Seite" verwendet worden. Mit "unten" sei Granada in Spanien gemeint. Der Berufungskläger sei "Jackie Chan", "Hesch" oder "Araber" genannt worden. Bei "Momo" handle es sich um H. (nachfolgend: H. ). Dieser mache Geschäfte mit E. , doch dazu wolle sich der Berufungskläger nicht weiter äussern. Mit "Blonde" oder "Eli" sei C. gemeint und "Brate" sei ein Freund von E. aus Spanien, der in Zürich wohne. Wenn E. die Transporte mit B. nicht habe machen können, habe ihn der Berufungskläger dabei unterstützt. Ab November [2015] sei er mitgefahren und ab Dezember [2015] habe er vermittelt (Verhandlungsprotokoll, S. 9 ff.). Zwischen Januar und Juni 2015 hat E. nachweislich hohe Bargeldbeträge bei der I. in Reinach gewechselt. Im Anschluss an diese Geldwechselgeschäfte erfolgte jeweils eine Reise nach Spanien (vgl. act. 25025 ff.). Weiter ist erstellt, dass E. ab Juli 2015 kein Geld mehr in der Bank, wo seine Schwiegertochter arbeitete, wechseln konnte. Sodann hat er am 1. September 2015 grosse Bargeldbeträge in Euros fotografiert (act. 24790.29 ff.). Dies spricht für den Beginn einer Geldwechseltätigkeit des Berufungsklägers ab Juli 2015 sowie dafür, dass E. die vom Berufungskläger gewechselten Geldbeträge zunächst in bar erhalten hat. 3.3.5. In einem Gespräch vom 17. Mai 2016 bat E. den Berufungskläger, ihm die Nummer von B. ("U Sudat") zu schicken. Darauf sandte der Berufungskläger E. eine SMS mit einer Telefonnummer (act. 9029, 9307 f.). Am 24. Mai 2016 kontaktierte B. den Berufungskläger telefonisch. Letzterer teilte B. unter anderem Folgendes mit: "Diese Woche bekommst du das Geld, ich hoffe auf eine Person, die ich sehen sollte, und dann schauen wir, ob du in der Schweiz oder nicht in der Schweiz bleibst." (act. 9039, 9339). Diesbezüglich führte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht aus, dass er von B. kontaktiert worden sei, weil dieser E. nicht erreicht habe. Weshalb er B. eine Zahlung in Aussicht gestellt habe, könne er nicht sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 17 f.). Diese Kommunikation indiziert, dass dem Berufungskläger auch in Bezug auf die von B. durchgeführten Transporte eine organisatorische Funktion zukam. 3.3.6. Anlässlich eines Telefonats mit E. vom 28. April 2016 führte der Berufungskläger aus, dass er bei sich "unten" sei. Er müsse "sein Auto machen da". "Ussuda" (gemeint B. ) habe ihn angerufen. Sie könnten ihn in Italien besuchen, wenn sein "Auto klar" sei (act. 9009, 9265 f.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Berufungskläger aus, dass es betreffend das "Auto machen" um einen Transport gegangen sei. Zugleich habe man in diesem Telefonat auch tatsächlich über das Tuning von Autos gesprochen (Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.). Aus diesem telefonischen Kontakt ist zu schliessen, dass der Berufungskläger zwecks Organisation des Marihuana-Transportes in Spanien bestimmte Arbeiten zu erledigen hatte, bevor E. und B. ihn "besuchen" konnten. 3.3.7. Aus einem Telefonat zwischen E. und dem Berufungskläger vom 6. Mai 2016 geht hervor, dass der Berufungskläger bei seinem "Bruder", hier auf dieser "Seite" sei. Der "Bruder" von ihm unten habe "ein Problem". Deshalb müsse der Berufungskläger "runter gehen". Er werde E. dann anrufen, wenn er unten sei. Abschliessend sagte er: "Ich kucke, ich muss diese lösen (…) Also keine Panik, ok?" (act. 9015, 9273 f.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers habe es sich beim "Bruder unten" um H. gehandelt. Um welches "Problem" es hier gegangen sei, könne der Berufungskläger nicht mehr sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Am 9. Mai 2016 telefonierten Berufungskläger und E. erneut miteinander. E. teilte dem Berufungskläger mit, dass ihr "Bruder" morgen unterwegs sei. Darauf antwortete der Berufungskläger: "Ich habe nie gesagt, er soll unterwegs sein, (…) ich habe doch gesagt, ich sage dir, mein Bruder". Der Berufungskläger meinte, er könne dies auch "auf meine Seite regeln". Er habe ebenfalls "einen Mechaniker". Dann wäre dies wie "como sempre" (act. 9021, 9295). Vor dem Kantonsgericht sagte der Berufungskläger aus, dass es hier um einen Transport und um einen Auftrag von B. gegangen sei. Der Berufungskläger habe selber einen "Chauffeur" gehabt. Insgesamt habe er bis zum 6. April [2016] fünf Transporte "hochgeschickt". Später habe er dann immer eine Ausrede gesucht, weil er keine Transporte mehr habe organisieren wollen. Laut seinen Aussagen an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe der Berufungskläger Leute bei einer Firma gekannt, die mit Obst und Gemüse gehandelt habe. Das Marihuana sei in einer Lieferung mit Lebensmitteln verpackt worden. Der Chauffeur habe nichts davon gewusst. Das Marihuana sei dann zusammen mit dem Obst und Gemüse ausgeladen worden und der Chauffeur sei zurückgefahren. Was mit der "Ware" anschliessend passiert sei, wisse der Berufungskläger nicht. Er habe keinen Einfluss auf den Transport gehabt (act. 23623, Rz. 481 ff.). Weiter sagte der Berufungskläger anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2018 aus, dass er bezüglich der Transporte immer vermittelt habe. E. habe ihn angefragt und er habe diese Anfrage an eine andere Person weitergegeben. Er sei "in der Mitte" gewesen und E. habe nicht selber über die Kontakte verfügt. Zu den Details der Organisation wolle der Berufungskläger nichts sagen. Die Personen, welche den Transport gemacht hätten, habe er erst an der Grenze getroffen. Wer die Lieferung und den Verlad des Marihuanas in Spanien organisiert habe, wisse der Berufungskläger nicht (act. 24475). Für das Vermitteln der Transporte habe der Berufungskläger kein Geld erhalten. E. habe ihm im Gegenzug "mit Autos geholfen" (act. 24479, Rz. 177). In Bezug auf seine Rolle bei der Vermittlung und Organisation von Marihuana-Transporten liegen widersprüchliche Aussagen vor. Aus den Protokollen der Telefonkontrolle ist entgegen den Depositionen des Berufungsklägers zu schliessen, dass dieser die Transporte nicht nur dann organisierte, wenn E. und B. dazu nicht in der Lage waren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger den vorgenannten Personen diesbezüglich Anweisungen erteilte und ihm in Bezug auf den Transport der Betäubungsmittel von Spanien in die Schweiz eine massgebliche Rolle innerhalb der Organisation zukam. 3.3.8. Aus einem Telefonat vom 2. März 2016 geht hervor, dass der Berufungskläger wütend war, weil E. seine Telefonnummer an jemanden von Almeira, bezeichnet als "unsere Kollege von unsere Bruder", weitergegeben hatte (act. 11299). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers wird es sich hier um einen Kollegen von H. gehandelt haben. Es sei um die private "Familiennummer" des Berufungsklägers gegangen und er habe nicht gewollt, dass diese an beliebige Personen weitergegeben werde (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Aus einem Telefongespräch zwischen E. und H. vom 2. März 2016 folgt, dass sich diese beiden Personen zusammen mit dem Berufungskläger in Barcelona getroffen haben (act. 11079, 11299, 10337). Diesbezüglich sagte letzterer vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass man sich oft im Sinne eines "Boxenstopps" in Barcelona zum Essen getroffen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 18). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger in regelmässigem Kontakt zu H. stand, der gemäss den Aussagen von E. Marihuana aus Spanien verkauft hat (vgl. act. 23393 ff.). 3.3.9. Aus den Verbindungsnachweisen der Rufnummer des Berufungsklägers geht hervor, dass er sich am 2. März 2016 in der Westschweiz, insbesondere in Crissier VD aufgehalten hat (vgl. act. 11079, 26275). Aus der Observation folgt, dass beim Mc Donalds in Crissier Treffen stattfanden, an denen regelmässig auch G. teilnahm (vgl. act. 11141). Zu G. wollte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 keine näheren Angaben machen. Auf den Vorhalt hin, dass die Polizei bei G. 6 kg Marihuana und 700 Gramm Haschisch sowie CHF 15'000.– sichergestellt habe, sagte der Berufungskläger, dass er hiermit nichts zu tun habe (act. 23615, Rz. 337). An der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2018 sagte der Berufungskläger aus, dass G. mit dem Geldwechselgeschäft nichts zu tun habe. Es sei ein Freund von ihm und er habe ihn ab und zu um einen Gefallen gebeten. Er habe G. kein Marihuana verkauft (act. 24477 f., Rz. 123 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht handle es sich bei G. um einen Freund in der Schweiz, zu dem er Vertrauen habe. Dieser sei nicht direkt in den Geldwechsel involviert gewesen, sondern habe das Geld nur weitergegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 19). 3.3.10. Aus einem Gesprächsverlauf vom 9. März 2016 folgt, dass der Berufungskläger und E. an diesem Tag ein Treffen zwischen J. und einem "Bruder" des Berufungsklägers organisierten. Im Anschluss an dieses Treffen sandte E. eine SMS mit dem Inhalt: "187". Anlässlich eines weiteren Telefonats bemerkte der Berufungskläger, dass E. "wenig PS in das Auto getan" habe. Darauf antwortete E. , dass "Blonde" (d.h. C. ) "noch am polieren" sei und dass am Freitag "alles gut" sein werde (act. 11087 ff., 11325 ff.). Am 11. März 2016 teilte E. dem Berufungskläger telefonisch mit, dass jetzt alles "tip top" sei und fragte nach, ob morgen um 9:30 Uhr für seinen "Bruder" gut sei. Darauf antwortete der Berufungskläger: "Ok alles klar, ich regle das" (act. 11091, 11341). Aus drei weiteren Telefonaten vom 12. März 2016 ist zu schliessen, dass ein Treffen zwischen E. und einer als "Bruder" bezeichneten Verbindungsperson stattfand. Nachdem E. mitgeteilt hatte, dass er angekommen sei, teilte der Berufungskläger mit, dass er "ihn" (den Verbindungsmann) jetzt anrufen werde. Anschliessend bat der Berufungskäger E. um Mitteilung der "Hausnummer", worauf ihm E. eine SMS mit der Nummer "157" schickte (act. 11093, 11343 ff.). Hinsichtlich des Ablaufs der Zahlungen brachte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 15. Mai 2017 vor, dass er nicht wisse, wer was verkauft habe. Er sei in die Schweiz gekommen und habe das Geld erhalten oder das Geld sei nach Lausanne gegangen. Anschliessend gehe das Geld nach Spanien und werde dort abgegeben. Ob die Zahlungen für eine neue Lieferung oder eine bereits getätigte Lieferung gewesen seien, wisse der Berufungskläger nicht (act. 23631, Rz. 651 ff.). Er habe jeweils das Geld zum Wechseln bestellen müssen. Wie viel Geld der Berufungskläger insgesamt gewechselt habe, wisse er nicht (act. 23637, Rz. 735 ff.). An der Schlusseinvernahme vom 7. Februar 2021 sagte der Berufungskläger zum Geldtransfer aus, dass er von E. das Geld erhalten und dieses einer weiteren Person gebracht habe, welche ihrerseits am Wechselgeschäft verdient habe. Der Berufungskläger selbst habe 3% vom Betrag erhalten (act. 24479, Rz. 162 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger diesbezüglich aus, dass das zum Wechseln vorgesehene Geld bei der Übergabe nicht gezählt werde. Daher müsse der Betrag zum vornherein vereinbart und mitgeteilt werden (Verhandlungsprotokoll, S. 19 f.). 3.3.11. Im Rahmen eines Telefonats vom 14. März 2016 bat der Berufungskläger E. , ihm "einen Gefallen" zu tun, indem er "für alle Fälle" auf seiner "Seite" schaue, so wie "letztes Mal". Der Berufungskläger werde bei seinen "Leuten kucken", "alles regeln" und sein "Auto" zu E. bringen (act. 11097 f., 11361 f.). Anlässlich eines Telefonats vom 18. März 2016 teilte der Berufungskläger E. mit, dass er "in diese Seite von meine Freunde" sei. Er müsse "nur noch was regeln" und dann sei er in der Schweiz, so in drei Stunden (act. 11105, 11389). In einem weiteren Telefonat vom 18. März 2016 sagte der Berufungskläger zu E. : "(…) wenn wir Auto geben, weisst du, dann müssen die bezahlen oder uns einen Check lassen, sonst gibt's gar nichts, weisst du, ist mir egal. (…) Ich tune keine fetten Boliden für irgendwelche Vollidioten, die nicht mal fahren kann, weisst du. (…) Leute sind neidisch (…) Unsere Firma läuft, wir tunen schöne Autos (…) unser Unternehmen funktioniert und darum (…) kommen so viele Probleme (…) nur Kunden die vorbezahlen, Vorschuss bezahlen und so (…) Ich kann kein Auto kaufen und dann in Garage lassen, ich muss direkt verkaufen, weisst du." (act. 11103 f.,11383 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers anlässlich der kantongerichtlichen Hauptverhandlung sei es hier darum gegangen, dass die Lieferung nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland gehe. Mit dem "tunen" habe er die Qualität des ebenfalls mitgelieferten Gemüses gemeint. In Bezug auf die Autos sei teilweise tatsächlich über den Handel mit Fahrzeugen gesprochen worden (Verhandlungsprotokoll, S. 20 ff.). Die Darstellung des Berufungsklägers, dass es in diesem Telefonat unter anderem effektiv um den Verkauf von Autos gegangen sei, erscheint im Gesamtkontext der geführten Gespräche sowie der weiteren Beweiserhebungen nicht glaubhaft. Vielmehr deuten die Äusserungen des Berufungsklägers klar darauf hin, dass er in Bezug auf die Lieferung von Marihuana sowie die Zahlungsmodalitäten über Entscheidkompetenzen verfügte. 3.3.12. In einem Gespräch vom 21. März 2016 teilte E. dem Berufungskläger mit, dass "U Sudat" (d.h. B. ) nicht könne. Sie hätten nun alles, ausser den "Chauffeur". In der Folge teilte der Berufungskläger E. Folgendes mit: "Ich tune dein Auto und ich tune alles allein, ich mach alles allein, Ok? (…) Ich regle alles, mach schöne Tage. Wenn ich dich rufe, ich regle alles. Ok? Ich regle Felgen, ich mach alles, ich kauf alles, weisst du." (act. 1113 ff., 11423 ff.). Aus diesem Telefonat erhellt, dass der Berufungskläger die Beschaffung und den Transport des Marihuanas in Spanien selbständig und unabhängig von der Mithilfe durch E. und B. organisieren konnte. 3.3.13. Im Rahmen eines Gesprächs vom 22. Februar 2016 fragte der Berufungskläger E. Folgendes: "kann ich (…) diesmal auf deine Seite aussteigen?". Ein paar Leute auf seiner Seite hätten ein "Problem" gemacht. Er müsse es 2 bis 3 Tage verschieben, falls dies nicht gehe. Er brauche sofort eine Antwort, weil "er" dann die "Grenze bereits passiert" habe und der Berufungskläger nicht wieder "zurück" wolle. (act. 12481 f., 12633). Später ruft der Berufungskläger E. mehrfach an und teilt ihm Folgendes mit: "ich bin auch am gucken in diese Seite" (act. 12645). Er habe auch "zwei andere". Er gebe "morgen Bescheid". Weiter sagte der Berufungskläger: "Wenn ich morgen nicht (…) dann muss ich raus und in die Richtung dieser Leute gehen. (…) Guckst du, dass sicher ist, auch wenn ich diese Seite regle, dann ist das auch bei dir sicher." (act. 12647). Am 23. Februar 2016 telefonierten der Berufungskläger und E. erneut miteinander. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Berufungskläger mit, dass "alles" dableibe. Er mache "vielleicht Handbremse für diese Seite, eine Monat, damit sie wissen was zu tun ist" (act. 12483 f., 12649). Diesbezüglich sagte der Berufungskläger am 15. Mai 2017 aus, dass es ein Problem gegeben habe, weil das Lager voll Gemüse gewesen sei und sie dort nicht hätten abladen können (act. 23633 f., Rz. 680 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass es hier um die Lieferung vom 24. Februar 2016 gegangen sei. Das Marihuana sei in einem LKW mit Gemüse transportiert worden. Das Gemüselager in Frankreich sei voll gewesen und der Berufungskläger habe verhindern wollen, dass der Lastwagen mit dem gesamten Gemüse wieder zurück nach Spanien hätte fahren müssen. Daher habe er nach einer Lösung gesucht, das Gemüse nach Deutschland auf die "Seite" von E. liefern zu lassen (Verhandlungsprotokoll, S. 28). Aus einem Gesprächsverlauf vom 23. Februar 2016 folgt, dass es seitens E. zu "300 Prozent" klappe und dass er "mit eine andere Bruder" da sei (act. 12651). Gegenüber dem Berufungskläger bestätigte E. , das alles da sei, was sie brauchen würden (act. 12655). In einem Telefonat vom 24. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E. sodann Folgendes mit: "Letzte drei Reihen unten… ok?" (…) "Aber nur unten… nicht oben, unten." (…) "Insgesamt sind es 5… verstehst du was ich meine?" E. seinerseits bestätigte, dass er dies verstanden habe (act. 12487 ff., 126661). Diesbezüglich führte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aus, dass er nur wisse, dass das Marihuana mit dem Lastwagen aus Spanien gekommen sei. Man habe ihm dann per Telefon gesagt, wo sich dieses innerhalb des Lastwagens befinde, und er habe diese Information an E. weitergeleitet (act. 23605, Rz. 145 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger gemäss den vorstehend zitierten Telefongesprächen offenbar eigenständig Einfluss auf die Modalitäten der Marihuana-Lieferungen nehmen konnte, erscheint die Aussage, wonach er hier lediglich als Mittelsmann Informationen weitergeleitet habe, nicht glaubhaft. 3.3.14. Am 24. Februar 2016 kontaktierte der Berufungskläger telefonisch eine weitere Person (D. ), wobei er sich als "Freund von Momo" (d.h. H. ) vorstellte. Er bat diese Person, bei "Rosi" vorbei zu kommen und "2'000" mitzubringen (act. 12655). Später kontaktierte der Berufungskläger H. telefonisch und teilte diesem mit, dass "alles erledigt" sei (act. 12667). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger aus, dass es hier um Geld gegangen sei und es sich bei D. vermutlich um einen Freund von H. gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 22). Dieses Gespräch indiziert, dass im Nachgang zur Lieferung vom 24. Februar 2016 weiteres Marihuana vorhanden war, welches an zusätzliche Abnehmer ausser E. ging. Ausserdem besteht damit ein weiterer Hinweis, dass der Berufungskläger hinsichtlich der Lieferung und Veräusserung von Marihuana auch in direktem Kontakt mit H. stand. 3.3.15. Aus einem Gespräch vom 25. Februar 2016 zwischen C. und einem weiteren Abnehmer von E. folgt, dass die beiden Personen über den Preis des bei E. bezogenen Marihuanas diskutierten. Während C. sich auf den Standpunkt stellte, dass das Kilo "5" koste, behauptete der andere Abnehmer, dass sie anlässlich eines Gesprächs mit E. "4" vereinbart hätten. Mit Bezug auf die Einkaufs- und Weiterverkaufspreise machte C. sodann folgende Aussage: "Die Preise stimmen nicht, ich kenne die Preise, ich habe mit dem Araber gesprochen, ich kenne alle Preise." (act. 12503, 12675 ff.). Diesbezüglich führte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht aus, dass er nie mit jemandem einen Preis vereinbart habe. Er habe gegenüber C. lediglich die Darstellung von E. betreffend den Kilopreis stützen wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 22 f.). Demgegenüber deutet die Äusserung von C. darauf hin, dass der Berufungskläger nicht nur gelegentlich Transporte vermittelte, sondern auch über Kenntnisse hinsichtlich der Preise des importierten Marihuanas verfügte. 3.3.16. In einem Telefonat vom 30. Januar 2016 teilte der Berufungskläger E. mit, dass der Mann, der für sie immer "das Papier" regle, da sei. Dieser habe gesagt, "wann deine Freund geht (…) dann brauch ich nicht zu reisen, dann wart ich hier auf meine Leute weisst du. (…) Dann kann ich hier das Papier für dich regeln." Weiter sagte der Berufungskläger: "Gib mir ein bisschen Zeit, ich rufe dich direkt." (act. 12707 ff., 12859 f.). In einem weiteren Telefonat führte der Berufungskläger aus, dass er dem "Mann" der das "Papier macht", gesagt habe, er wolle "ein paar schöne Autos kaufen". Dies habe jedoch nicht geklappt. Der Berufungskläger müsse deshalb "hier bleiben." Er müsse diesen Mann heute Abend treffen und schauen, dass er "bei Laune" bleibe (12865 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers vor den Schranken des Kantonsgerichts sei es bei diesem Gespräch um Geldgeschäfte gegangen. Mit "Papier" sei Geld gemeint. Laut den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe E. selber Kontakte nach Spanien gehabt und den Einkauf des Marihuanas vor Ort organisiert. Dies habe er auch schon gemacht, bevor er den Berufungskläger gekannt habe. Über diese Kontakte wolle der Berufungskläger nichts sagen (act. 23617 f., Rz. 393 ff.). Betrachtet man die dokumentierte Kommunikation, findet man indessen keine Hinweise dafür, dass E. selber in Spanien organisatorische Vorkehrungen für die Beschaffung und Bereitstellung des importierten Marihuanas getroffen hat. Die Geschäfte "unten" erscheinen vielmehr allein in der Kontrolle und Verantwortung des Berufungsklägers. 3.3.17. In einem Telefonat vom 2. Februar 2016 fragte der Berufungskläger bei E. nach, ob bei dem, was er ihm gegeben habe, "kein Anteil Blonde" (d.h. von C. ) dabei sei. Dies verneinte E. , worauf der Berufungskläger fragte, was mit "Blonde" sei und ob dieser nicht wolle. E. antwortete, dass dieser "Paranoia" habe. Der Berufungskläger sagte anschliessend Folgendes: "vielleicht habe ich dir jemand wie der von da, der ist wie Blonde, weisst du (…) diese Freund zu mir ist gerade gekommen (…) dann sag ich ihm, ist mein Bruder hier, er kümmert sich um dich und (…) du kümmerst dich um ihn, ok?" (act. 12713, 12881 f.). In einem Telefonat vom 4. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E. sodann mit, dass er soeben "Momo" (d.h. H. ) getroffen habe (act. 12715 f., 12885). In einem weiteren Telefonat vom 4. Februar 2016 teilte der Berufungskläger E. mit, dass er mit ihm über "diese Firma" "in Spanien" reden sollte. Sie sollten deshalb zunächst "zwei, drei Stunden allein" bleiben. Es gehe um "diese Junge". Er sei 23 Jahre alt, aber sei eine "Maschine". Man müsse nur mit ihm sprechen (act. 12891). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers an seiner Einvernahme vom 15. Mai 2017 habe es sich bei diesem "Jungen" um einen Türken gehandelt, der das Geld nach Lausanne hätte bringen können (act. 23629, Rz. 605 ff.). Dies bestätigte der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht. Es habe sich hier nicht um eine Person gehandelt, welche die Rolle von C. hätte übernehmen sollen (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Im Gesamtkontext erscheint es nicht plausibel, dass der Berufungskläger mit H. und E. über die Aufgaben einer Person spricht, welche im Geldwechselgeschäft tätig ist, zumal die Organisation des Geldwechsels in der alleinigen Kompetenz des Berufungsklägers gelegen haben soll. Sodann folgt aus den Akten, dass C. zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit im Marihuana-Handel aussetzen wollte, weil ein Bekannter von ihm verhaftet wurde (vgl. act. 12865, 24227). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger sich nebst der Organisation der Transporte sowie der Zahlungen auch um die Vermittlung potentieller Abnehmer von Marihuana bemühte. 3.3.18. Am 15. Januar 2016 telefonierte der Berufungskläger mit einer Person genannt "Brate". Aus diesem Gespräch geht hervor, dass "Brate" sich mit dem Verbindungsmann des Berufungsklägers getroffen habe. Der Berufungskläger fragte "Brate" nach einer "Nummer", worauf dieser mit "acht null" antwortete. Weiter teilte der Berufungskläger mit, dass er nächste Woche bei ihm "oben "und in zwei Tagen "100 Prozent bei unsere[m] Bruder" sei. "Brate" solle am nächsten Tag zum "Bruder" des Berufungsklägers gehen und dann könne der Berufungskläger "für unten hier" seine "Entscheidung" treffen" (act. 13711, 13859 f.). Am 17. Januar 2016 telefonierten die beiden Personen erneut miteinander. Aus dem Gespräch geht hervor, dass sie sich am Abend bei ihrem "kleine[n] Bruder" in Barcelona treffen würden (act. 13713, 13867). Später telefonierte der Berufungskläger wiederum mit "Brate", um das Treffen in Barcelona zu besprechen (act. 13871 f.). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers an der Einvernahme 15. Mai 2017 sei "Brate" ein Freund, den er durch E. kennen gelernt habe (act. 23607, 23655 ff.). Dies bestätigte der Berufungskläger auch vor dem Kantonsgericht. Es sei bei diesen Gesprächen darum gegangen, mit "Brate" einen neuen Kunden für das Geldwechselgeschäft zu finden (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Mit Blick auf die vorstehend zitierte Kommunikation ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger, der das Geldwechselgeschäft autonom über Lausanne bzw. Genf abwickelt, in Barcelona zusammen mit H. eine Besprechung organisieren muss, um einen neuen Kunden gewinnen zu können. Vielmehr erscheint hier naheliegend, dass der Berufungskläger für "Brate" eine Marihuana-Lieferung zu einem bestimmten Kaufpreis ("acht null") organisieren wollte, weshalb in Barcelona ein Treffen mit H. ("Bruder") vereinbart wurde. 3.3.19. Am 19. Januar 2016 kontaktierte der Berufungskläger H. telefonisch. Er teilte diesem mit, dass er mit ihrem "Bruder" gesprochen habe und dass H. bei der nächsten "Runde" seine "fünf" bekomme. Er mache ihm diese "klar". Weiter fragte der Berufungskläger H. , ob dieser "Brate" getroffen habe. Dies vermeinte H. und teilte mit, dass er ihn nachher treffen werde (act. 13717, 13863). Anlässlich eines Gesprächs vom 20. Januar 2016 teilte der Berufungskläger H. mit, dass er ihm ein "komplettes Paket" machen werde (act. 13895). Hinsichtlich dieser Gespräche mit H. sagte der Berufungskläger an der Einvernahme 15. Mai 2017 aus, dass er hier nur zwischen H. und einer weiteren Person eine Nachricht übermittelt habe (act. 23607, Rz. 171 ff.). Dieses Telefonat stellt jedoch ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger bezüglich der Beschaffung von Marihuana direkt mit H. kommunizierte und auch selbst über entsprechende Kontakte in Spanien verfügte. 3.3.20. Am 21. Oktober 2015 fragte E. beim Berufungskläger telefonisch nach, ob er das "Auto" bekommen habe. Darauf antwortete letzterer, dass dieser "Idiot" kein "Ticket" für den Flug bekommen habe und dass er es vermutlich morgen Abend erhalten werde. Er werde in Richtung der "Familia" fahren und "irgendetwas anderes" kaufen (act. 18197, 18369 f.). Am 23. Oktober 2015 kontaktierte der Berufungskläger E. telefonisch und teilte diesem mit, dass er das "Auto" nicht bekommen habe. Der andere sei ein "Betrüger" gewesen. Die Leute seien das Auto "selber gefahren". Sie hätten ihm gesagt, es müsse "direkt alles auf Konto und dann kriege ich Auto". Dies habe der Mann gesagt, der immer für den Berufungskläger die "Autos" hole. Hier stimme etwas nicht und der Berufungskläger müsse nun jemand anderes suchen (act. 18373). Anlässlich eines Telefonats vom 30. Dezember 2015 vereinbarten der Berufungskläger und E. ein Treffen am 4. oder 5. Januar 2016. Der Berufungskläger habe mit seinem "Bruder" geredet. Weiter teilte E. mit, dass es "ein bisschen Reklamation" wegen der "Politur" des Autos gegeben habe. Darauf antwortete der Berufungskläger, dass er es verstanden habe und dass er nächstes Mal einen "anderen Lackierer" nehmen werde. Er mache "alles gleiche Politur" aber mit einem "anderen" (act. 13965, 14025 f.). Diese Gespräche deuten ebenfalls darauf hin, dass der Berufungskläger selbst über Kontakte zu Lieferanten von Marihuana in Spanien verfügte, ansonsten er nicht in der Lage gewesen wäre, Alternativen zu suchen und anzubieten. 3.3.21. Aus dem Observationsbericht vom 12. Januar 2016 folgt, dass an diesem Tag ein Treffen von E. , dem Berufungskläger, G. und weiteren Personen beim McDonalds in Crissier/VD stattfand. Bei diesem Treffen wurde eine grössere Einkaufstasche in das von G. gelenkte Fahrzeug umgeladen. Sodann konnte im Anschluss an dieses Treffen festgestellt werden, dass der Berufungskläger sich in das Hotel Ibis in Crissier begab und anschliessend wieder zurück zum Parkplatz des McDonalds in Crisser fuhr. Dabei führte er ein Auto mit spanischem Kontrollschild. Auf dem Parkplatz des Hotels Ibis in Crissier wurde ein weiteres Fahrzeug festgestellt, welches ebenfalls spanische Kontrollschilder hatte. Anschliessend traf sich der Berufungskläger erneut mit G. , wobei sie ihre Autos nebeneinander parkiert hatten und mehrere Personen aus- und umstiegen. Die beiden Fahrzeuge fuhren dann weiter nach Genf, wo es zu einem Treffen mit unbekannten Personen kam. Anlässlich dieses Treffens wurde eine Tragtasche aus dem Kofferraum des vom Berufungskläger gelenkten Fahrzeugs ausgeladen und weggetragen (act. 13981, 13997 ff.). Im Vorfeld der vorgenannten Treffen telefonierte der Berufungskläger am 12. Januar 2016 mit E. und bat diesen, "21 Paninello" mitzubringen (act. 14073). Weiter teilte der Berufungskläger "Brate" telefonisch mit, dass sie "einen Kaffe gleichzeitig" trinken würden. Der Berufungskläger fragte nach, wann ihr "Bruder" kommen werde. Er wolle nicht, dass sie sich hier alle treffen würden. "Brate" antwortete darauf, dass er ihn 10 Minuten vorher anrufen werde (act. 14075). Kurz vor dem Treffen in Crissier kontaktierte der Berufungskäger "Brate" erneut telefonisch und teilte diesem mit, dass er seinem "Freund" beim "Geldwechseln" "2 Euro extra" gegeben habe (act. 14083). Diese Beweismittel belegen einerseits die vom Berufungskläger selbst eingestandene Verantwortung für das Geldwechselgeschäft. Andererseits wird damit deutlich, dass ihm in Bezug auf die Bezahlung Marihuanas auch eine organisatorische Verantwortung zukam und dass er hinsichtlich des Imports von Marihuana in direktem Kontakt mit einer Person namens "Brate" stand. 3.3.22. Aus der Auswertung der Rück-ID des Telefons von E. folgt, dass zwischen E. und dem Berufungskläger im Zeitraum von August 2015 bis März 2016 mehr als 350 telefonische Kontakte stattfanden (act. 22299 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts begründete der Berufungskläger diese regelmässige Kommunikation damit, dass er für E. Geld gewechselt habe und sie auch privat befreundet gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 24). In Bezug auf die Beschaffung und den Import von Marihuana gehen die überwachten Gespräche inhaltlich jedoch klarerweise über einen freundschaftlichen Austausch und die Organisation des Geldwechsels hinaus. 3.3.23. Gemäss Protokoll der Telefonüberwachung vom 10. Februar 2016 teilte H. dem Berufungskläger mit, dass er "Blonde" (d.h. C. ) die Nummer des Berufungsklägers gegeben habe. Darauf antwortete letzterer, dass dies "kein Problem" sei (act. 23643). Auf diesen Vorhalt hin sagte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 aus, dass er C. zu diesem Zeitpunkt "schon lange" gekannt habe (act. 23603, Rz. 122). Anlässlich seiner Befragung vor dem Kantonsgericht brachte der Berufungskläger demgegenüber vor, dass C. direkt mit E. gearbeitet habe. Er selbst habe mit C. nichts zu tun gehabt. Der Kontakt sei möglicherweise wegen einem Transport erfolgt (Verhandlungsprotokoll, S. 24). 3.3.24. Aus einem Protokoll der Telefonüberwachung vom 12. Februar 2016 (act. 23965, 24223 ff.) geht hervor, dass C. vermutete, E. habe ihn nicht über eine Lieferung des Berufungsklägers informiert. Auch habe E. behauptet, der Berufungskläger habe ihm auf dem "Auto" 30 Prozent gegeben. Der Berufungskläger antwortete darauf: "Das ist nicht in Ordnung". Weiter meinte C. , dass E. viele Sachen hinter seinem Rücken gemacht habe, worauf der Berufungskläger vorschlug, dass sie zu dritt zu einem Gespräch zusammensitzen könnten (act. 24225). Sodann fragte C. beim Berufungskläger nach, ob es für ihn in Ordnung sei, wenn er eine Runde aussetze. Der Berufungskläger antwortete, dass dies kein Problem sei. C. teilte dem Berufungskläger mit, dass er ihn auf seiner privaten Nummer kontaktieren könne, wenn sie "speziell reden" wollten. Er schlug vor, dass sie sich zunächst allein treffen würden, wenn der Berufungskläger in Basel sei (act. 24227). Schliesslich bat C. den Berufungskläger, er solle E. von diesem Gespräch nichts sagen. Aus einer weiteren Konversation von C. und K. vom 12. Februar 2016 geht hervor, dass sich die beiden Gesprächsteilnehmer über E. ärgern, weil dieser C. den Zeitpunkt einer Lieferung verschwiegen habe. C. stellt in Aussicht, dass er deswegen mit "dem Araber" bzw. mit "Jacky Chan" reden werde (act. 24239 ff.). Laut seinen Depositionen vor dem Kantonsgericht hätten die Leute dem Berufungskläger vertraut und daher habe er bei Konflikten versucht, zu vermitteln (Verhandlungsprotokoll, S. 24). Gemäss den vorstehend zitierten Gesprächen bestand hinsichtlich des Imports von Marihuana offensichtlich ein direkter Kontakt zu C. . Weiter ist daraus zu schliessen, dass der Berufungskläger in diesem Bereich über Entscheidkompetenzen verfügt haben muss, ansonsten er von C. nicht angefragt worden wäre, ob dieser "eine Runde aussetzen" dürfe. 3.4. Aussagen der Mitbeschuldigten 3.4.1. E. wurde am 29. Juni 2016 polizeilich einvernommen (act. 6659 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme sagte er aus, dass J. (nachfolgend: J. ) für ihn und einen Araber namens "Hesch" Marihuana aufbewahrt habe (act. 6673, Rz. 193 ff.). Im Zusammenhang mit dem Marihuana-Transport vom Juni 2016 habe der Araber E. ein weisses i-Phone 4 gegeben und ihm erklärt, dass er warten solle, bis B. ihn anrufe. Er sei dann von letzterem angerufen worden, damit er den Grenzübertritt abdecken könne. Anschliessend seien sie nach Binningen zum Wohnort von J. gegangen. Beim Ausladen sei der Araber auch vor Ort gewesen. Dieser sei anschliessend mit J. weggegangen (act 6673 f.). Das Marihuana habe dem Araber und E. gehört. Der Araber sei derjenige, der das organisiere. Er kenne ihn nur unter dem Namen "Hesch". Dieser habe B. während seiner Fahrt mittels Handy-Ortung über zwei i-Phones überwacht. Das Telefon von B. habe der Araber ihm nach dessen Ankunft abgenommen und sein eigenes Telefon habe er im Auto von E. vergessen. Er sei zusammen mit dem Araber von Almeira in Spanien in die Schweiz gefahren (act. 6677 f.). Der Araber habe E. ungefähr eine Woche vor dem Transport angerufen und gesagt, B. solle nach Spanien runterkommen, worauf dieser seine Fahrt organisiert habe. E. sei dann auch nach Spanien gereist und am Donnerstag habe sich der Araber bei ihm gemeldet. Sie seien dann zusammen essen gegangen. Der Araber habe anlässlich dieses Treffens das Programm bekannt gegeben, wie es weitergehe. Am Samstagmorgen habe der Araber sich mit B. auf einem Feldweg in der Nähe des Hotels getroffen und das Material in den Camper geladen. Danach seien sie wieder ins Hotel zurückgekehrt. Der Araber habe B. ein TomTom gegeben, auf welchem die Fahrt-route einprogrammiert gewesen sei. Der Araber habe dann ein weiteres Tom Tom im Auto von E. installiert und sie seien dann gemeinsam in die Schweiz gefahren (act. 6681 f.). Zwei Kilogramm des beschlagnahmten Marihuanas würden B. gehören. Dies sei sein Lohn für die Fahrt gewesen. Das Bargeld sei nur ein Teil des Lohnes gewesen. Das Geld für die Fahrt habe E. an B. gegeben (act. 6693, Rz. 510 ff.). 3.4.2. Am 16. März 2017 wurde E. durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 23393 ff.). Dort führte er zunächst zusammengefasst aus, dass er im Januar [2015] mit dem Transport von Marihuana begonnen habe. Er habe den Berufungskläger über H. kennengelernt. Sie hätten ihn gefragt, ob er solche Transporte machen könne. H. und der Berufungskläger hätten ihm CHF 500.– pro Kilogramm Marihuana offeriert. Er habe dann jeweils B. für die Transporte beigezogen. Vor der ersten Fahrt habe er von einem Kollegen von H. im Raum Basel CHF 25'000.– abgeholt und bei der I. in Reinach gewechselt. Im Januar hätten sich C. und H. in Spanien getroffen. Sie hätten abgemacht, dass C. die Ware bei E. abholen komme, sobald sie in Basel sei. Diese Lieferung sei im Februar [2015] gekommen. Davon seien 17 Kilogramm für C. und 25 Kilogramm für den Berufungskläger bestimmt gewesen. Die Ware des Berufungsklägers habe man nach Lausanne zum "Jumbo" geliefert. C. habe seine Ware für CHF 5'700.– pro Kilogramm verkauft und das Geld E. gegeben. Dieser habe es wiederum bei der I. in Reinach in Euro gewechselt und nach Spanien zu H. gebracht. Dort sei ihm dann der Transport bezahlt worden, indem er für sich habe CHF 500.– pro Kilogramm abziehen können. Der Berufungskläger habe ihm den Transport jeweils in Lausanne beim Umladen bezahlt. Von März bis Juni [2015] sei E. analog vorgegangen. Die Lieferungen hätten jeweils 25 Kilogramm für C. und 25 Kilogramm für den Berufungskläger umfasst. Im August [2015] habe eine Lieferung von 60 Kilogramm ausschliesslich für den Berufungskläger stattgefunden. E. habe damals den Berufungskläger von Spanien in die Schweiz gefahren. Sie seien von Frankreich direkt in die Schweiz gefahren, während B. die letzten 30 Kilometer durch Deutschland gefahren sei. Man habe sich dann bei der "Windrose" getroffen und sei gemeinsam nach Lausanne gefahren, um das Marihuana beim McDonalds abzuladen. Dort seien sie vom Berufungskläger für den Transport bezahlt worden. Im September [2015] habe E. selber 20 Kilogramm vom Berufungskläger für einen Betrag von CHF 74'000.– (d.h. CHF 3'700.–pro Kilogramm) eingekauft. Dieses Marihuana habe er dann für CHF 5'000.– pro Kilogramm an C. verkauft. Zugleich seien 30 Kilogramm nach Lausanne an den Berufungskläger gegangen. Den Transport für diese Lieferung habe der Berufungskläger übernommen und deshalb an B. in Lausanne CHF 12'500.– bezahlt. Im Oktober [2015] habe es wieder einem Transport gegeben, wo E. beim Berufungskläger 30 Kilogramm für CHF 110'000.– gekauft habe. Weitere 30 Kilogramm seien für den Berufungskläger nach Lausanne gegangen. Er sei nicht dabei gewesen, als der Berufungskläger B. das Geld gegeben habe. Im November [2015] seien dann weitere 60 Kilogramm transportiert worden. 20 kg davon habe E. gekauft, 10 kg seien an H. gegangen und 30 kg an den Berufungskläger. Im Dezember [2015] habe der Berufungskläger den Transport organisiert. Auch hier seien wieder 60 Kilogramm geliefert worden. Bei der Lieferung sei ein Bekannter des Berufungsklägers dabei gewesen. Von dieser Lieferung seien 20 kg an E. gegangen, 20 kg an den Berufungskläger, 10 kg an H. und 10 kg seien nach Zürich gegangen. Eine erste Lieferung vom Januar [2016] habe 14 Kilogramm umfasst. Das Marihuana habe in Lausanne geholt werden müssen. Davon seien je 7 kg an E. und C. gegangen. Im gleichen Monat sei eine zweite Lieferung von 20 Kilogramm gekommen, welche ebenfalls in Lausanne abgeholt worden sei. Bei allen Lieferungen habe C. das von E. erworbene Marihuana weiterverkauft. Im Februar [2016] seien 80 Kilogramm nach Deutschland geliefert worden. Davon seien 20 kg an B. , 40 kg an den Berufungskläger, 10 kg an C. und 10 kg an einen weiteren Abnehmer gegangen. E. habe hier CHF 110'000.– für 30 Kilogramm bezahlt und C. habe die Ware weiterverkauft. Dies sei auch bei der Lieferung vom April [2016] der Fall gewesen. Im Mai [2016] habe B. den geplanten Transport nicht durchführen können. Die Lieferung durch B. habe dann im Juni [2016] stattgefunden. Hier seien 60 Kilogramm geliefert worden. Von dem sichergestellten Marihuana seien 15 kg für C. , 5 kg für E. , 30 kg für den Berufungskläger und 10 kg für einen weiteren Abnehmer bestimmt gewesen (act. 23395 f.). C. habe zunächst Marihuana bei H. bezogen, bei welchem er CHF 5'700.– pro Kilogramm habe bezahlen müssen. Bei E. habe es C. dann für CHF 5'000.– pro Kilogramm beziehen können. Dieser Wechsel habe im September [2015] stattgefunden (act. 23399, Rz. 124 f.). E. habe den Berufungskläger über H. kennen gelernt. Dieser habe ihn als Marihuana-Händler vorgestellt. Der Berufungskläger sei immer "Hesch" genannt worden und er habe seinen richtigen Namen nie genannt. H. und der Berufungskläger seien beide selbständig und würden auf eigene Rechnung arbeiten. Sie würden sich gegenseitig beim Finden von Marihuana in Spanien helfen. Sie würden es einkaufen, verpacken und alles machen. E. habe auch gehört, dass H. eine Indoor-Hanfplantage habe und der Berufungskläger habe ihm einmal Fotos gezeigt, wie er Gras trockne. Die entsprechenden Plantagen oder Lagerhallen habe er jedoch nie gesehen (act. 23401, Rz. 164 ff.). Nachdem C. das Marihuana verkauft habe, habe er das Geld E. gebracht. Dieser habe es bei der I. in Euro gewechselt und nach Spanien gebracht. Der zwischen C. und H. vereinbarte Preis sei CHF 5'700.– pro Kilogramm Marihuana gewesen. Bis im Juli [2015] sei dies so gelaufen (act. 23401, Rz. 185 ff.). Im Rahmen der zweiten Lieferung vom Januar [2016] habe E dem Berufungskläger im Tausch gegen 20 Kilogramm Marihuana einen Mercedes CLS62 gegeben (act. 23403, Rz. 198 ff.). Von dem für C. bei der Bank gewechselten Geld habe E. vorab seine Provision von CHF 500.– pro Kilogramm abgezogen. Ab September [2015] habe der Berufungskläger den Geldwechsel übernommen. E. habe ihm Schweizerfranken gegeben und er habe das Geld in Genf gewechselt (act. 23403, Rz. 209 ff.). E. habe pro Kilogramm Marihuana CHF 1'300.– verdient, zuzüglich der Vergütungen für die von ihm gemachten Transporte. 80-90% vom verdienten Geld habe E. in Autos investiert, welche er nach dem Kauf teilweise wieder rasch veräussert habe (act. 23409, Rz. 315 f.). E. habe das Geld der ersten Transporte im Jahr 2015 zu H. nach Spanien gebracht. Beim ersten Mal habe er 25'000 Euro von einem Kollegen von H. im Raum Basel abgeholt und nach Spanien gebracht. Da habe noch kein Marihuana-Verkauf stattgefunden. Nach den Lieferungen sei es 2 bis 3 Tage gegangen, bis alles verkauft gewesen sei. Viele Kunden von C. hätten mit 500-Euro-Scheinen bezahlt (act. 23415, Rz. 421 ff.). E. habe das Geld, welches er vom verkauften Marihuana erhalten habe, in Tranchen gewechselt und nach Spanien gebracht (act. 23417, Rz. 479 f.). Die Transporte hätten ungefähr einmal im Monat stattgefunden. E. sei jeweils von H. und dem Berufungskläger angerufen worden und habe seinerseits dann B. kontaktiert. Die Ware sei nicht vorfinanziert gewesen. Sie sei in die Schweiz gekommen, C. habe diese verkauft, E. habe das Geld gewechselt und nach Spanien zu H. gebracht. Mit den gelieferten Anteilen des Berufungsklägers habe E. "komplett nichts" zu tun gehabt (act. 23417 f., Rz. 489 ff.). Im Juli und August 2015 habe E. kein Geld gewechselt. Den Vorhalt, dass er gemäss einem Kassenbeleg am 6. Juli 2015 einen Betrag von 35'000.– Euro gewechselt habe, bestritt E. (act. 23419, Rz. 507 ff.). Der Berufungskläger habe erzählt, dass er eine Person in Genf habe, welche die Geldwechsel für ihn mache. Er habe die Schweizerfranken in Genf abgegeben und diese seien nach Malaga transferiert worden (act. 23419, Rz. 520 ff.). G. sei jeweils in Lausanne beim "Jumbo" oder McDonalds gewesen und habe zusammen mit dem Berufungskläger "die Ware" entgegengenommen (act. 23421, Rz. 539 ff.). Auf den Vorhalt, dass E. seiner Freundin am 1. September 2015 ein Foto mit Geldscheinen im Wert von EUR 250'000.– geschickt habe, führte E. aus, dass der Berufungskläger dieses Geld bei ihm in Münchenstein gelassen habe. Das Geld sei vermutlich von den 60 Kilogramm Marihuana gewesen, welche B. anfangs August 2015 geliefert habe (act. 23421, Rz. 545 ff.). Ab September 2015 habe E. selber beim Berufungskläger Marihuana eingekauft, während dieser die Fahrtkosten übernommen habe, zumal die Lieferungen weiter nach Lausanne gegangen seien. So sei es einerseits für den Berufungskläger günstiger gewesen, weil dieser keine Transportkosten mehr habe vergüten müssen, und andererseits habe für E. "mehr rausgeschaut" (act. 23421, Rz. 563 ff.). Das für die Durchführung der Transporte erhaltene Geld habe E. mit B. geteilt, wobei er vorab die Spesen für die Reisen nach Spanien abgezogen habe. Der Berufungskläger habe jeweils vor den Lieferungen E. angerufen und ihm mitgeteilt, er solle B. informieren. E. habe dann B. kontaktiert und ihm gesagt, dass sie nach Spanien zu "Jacky Chan" fahren sollen (act. 23423, Rz. 580 ff.). B. sei bei den Lieferungen in die Schweiz jeweils in die Nähe des Wohnortes von E. gefahren, weil ein Abladen "direkt vor der Türe" zu auffällig gewesen wäre. Anschliessend sei B. weiter nach Lausanne gefahren (act 23459, Rz. 689 ff.). C. habe die Anteile der Lieferungen von E. übernommen und verkauft. E. habe keine eigenen Abnehmer gehabt. Er habe das von ihm bezogene Marihuana bei der Lieferung oder einen Tag später beim Berufungskläger bezahlen müssen. C. habe E. bezahlt, wenn er das Geld von seinen Kunden erhalten hatte. Das gelieferte Marihuana sei im Kellerabteil der Tiefgarage von E abgeladen worden (act. 23429, Rz. 702 ff.). Bei der Lieferung vom 20. November 2015 sei der Camper nach dem Grenzübertritt in die Nähe des Wohnortes von E. gefahren. Dort hätten sie 30 Kilogramm abgeladen und die 30 Kilogramm des Berufungsklägers seien weiter nach Lausanne gegangen (act. 23431, Rz. 730 ff.). Die Lieferung vom 12. Dezember 2015 sei mit einem Gemüse-Lastwagen erfolgt. Die 60 Kilogramm seien abgeladen und von einem Cousin von C. in die Schweiz gebracht worden. Der "Bruder oder Cousin" des Berufungsklägers habe dann den Anteil von 20 Kilogramm nach Lausanne gebracht (act. 23435, Rz. 798 ff.). Bei der Lieferung vom 12. Januar 2016 sei der Lastwagen des Berufungsklägers in Frankreich ausgeladen worden. Seine Leute hätten dann die 14 Kilogramm Marihuana in die Schweiz gebracht, welche von E. und C. in beim McDonalds in Crissier entgegengenommen worden seien (act. 23439 f., Rz. 908 ff.). Bei der Lieferung vom 21. Januar 2016 habe man 20 Kilogramm Marihuana ebenfalls in Crissier beim Berufungskläger abgeholt (act. 23445, Rz. 984 ff.). Den Vorhalt, dass E. im Zusammenhang mit der Lieferung vom 10. Februar 2016 zwei Personen als Ersatzabnehmer für C. organisiert habe, bestritt dieser. Er sagte aus, dass C. immer gewusst habe, wann das Marihuana gekommen sei (act. 23449, Rz. 1056 ff.). In Bezug auf das Telefonat mit dem Berufungskläger vom 22. Februar 2016 sagte E. aus, dass der Berufungskläger mit "seine Seite" Frankreich via Genf und Lausanne gemeint habe und die "Seite" von E. Deutschland / Basel gewesen sei. Der Berufungskläger habe Abnehmer in Lausanne und Zürich gehabt. Am 24. Februar 2016 habe E. mit C. und weiteren Personen die Lieferung in Deutschland abgeholt. Das Marihuana sei in Sattelschleppern geliefert worden und in Säcken zwischen den Paletten verstaut gewesen (act. 23449 f., Rz. 1087 ff.). E. habe das Marihuana für CHF 5'000.– pro Kilogramm verkauft und für CHF 3'700.– erworben (act. 23451 f., Rz. 1121 ff.). In Bezug auf die Lieferung vom 6. April 2016 sagte E. aus, dass der Berufungskläger ihm 30 Kilogram Marihuana gebracht habe und er ihm dafür CHF 110'000.– bezahlt habe. C. habe das Marihuana für E. verkauft. J. habe es bei sich gelagert und C. habe es dort geholt. Auserdem habe J. Geld nach Lausanne zum Berufungskläger oder einem Verbindungsmann von ihm gebracht (act. 23453 f., Rz. 1153 ff.) Im März 2016 habe E. B. wieder wegen eines Transports kontaktiert. Dies sei bis dahin nicht mehr nötig gewesen, weil der Berufungskläger alles in die Hand genommen habe. Weil es dann aber zu Verzögerungen gekommen sei, habe der Berufungskläger empfohlen, dass man sich wieder an B. wende (act. 23455, Rz. 11994 ff.). Für den Transport im Juni 2016 habe E. eine Vergütung erhalten (sct. 23457, Rz. 1214 ff.). 3.4.3. Am 22. Januar 2018 erfolgte die Schlusseinvernahme von E. durch die Staatsanwaltschaft (act. 23681 ff.). Dort bestritt er im Wesentlichen ihm vorgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers, wonach dieser lediglich die Transporte vermittelt und Geld gewechselt habe. Vielmehr habe E. zunächst mit B. die Transporte gemacht. Das zuerst gelieferte Marihuana sei von H. gekommen und für C. sowie Abnehmer in Lausanne bestimmt gewesen (act. 23683, Rz. 30 ff.). Der Berufungskläger habe zusammen mit H. Marihuana eingekauft. B. habe auch für H. in Granada Marihuana geladen. Das Marihuana des Berufungsklägers hätten sie bei einer Tankstelle an der "Ausfahrt 494" entgegengenommen. Sowohl H. wie auch der Berufungskläger hätten CHF 500.– pro transportiertem Kilogramm bezahlt. Sie hätten sich bezüglich der Transporte abgesprochen und anschliessend E. kontaktiert (act. 23683 f., Rz. 51 ff.). C. habe das Marihuana zunächst bei H. und später bei E. bezogen. Er habe dieses nicht im Voraus bezahlen müssen, sondern nach dem Verkauf das Geld E. gebracht. Dieser habe es in Euro gewechselt und nach Spanien transportiert. Für das Wechseln und den Transport des Geldes habe E. ausser gelegentlichen Spesenvergütungen keine Gegenleistung erhalten. Im Januar 2015 habe E. von einem Kollegen von H. Schweizerfranken erhalten, die er in 43'700 Euro gewechselt habe. Dieses Geld habe er dann nach Spanien gebracht. Es sei vermutlich für die Finanzierung ersten Einkaufs durch H. gewesen. Auf den Vorhalt, dass die Gesamtsumme des gewechselten Geldes [CHF 575'936.–] kleiner sei, als der Gesamterlös des von C. veräusserten Marihuanas [CHF 666'666.–], führte E. aus: "Wahrscheinlich habe ich auch noch auf mein Konto einbezahlt und es in Euro wieder abgehoben." (act. 23685 f., Rz. 71 ff.). In Bezug auf die Lieferungen für den Berufungskläger führte E. aus, dass er und B. beim "Jumbo" in Lausanne das Geld für den Transport erhalten hätten. In diesem Zusammenhang habe er nie Geld wechseln oder Transportieren müssen (act. 23687, Rz. 127 ff.). Die Wohnmobile für den Transport habe B. organisiert. Er habe sie mit seinem Verdienst finanziert und E. habe ebenfalls einen Anteil beigesteuert (act. 23689, Rz. 134 ff.). Im Januar, Februar und Juni 2016 habe C. vom Berufungskläger Marihuana gekauft (act. 23689, Rz. 42 f.). In Bezug auf den Berufungskläger seien die Transporte so abgelaufen, dass sie die Ware in Spanien bei der "Ausfahrt 494" geholt hätten. Sie hätten in einem Hotel übernachtet und einen Tag vor der Abholung telefonische Anweisungen des Berufungsklägers erhalten. Dann sei in der Regel B. zum Übergabeort gefahren, wo Marihuana in den Camper verladen worden sei. Die Ware habe immer der Berufungskläger in einem Lieferwagen und in Begleitung einer anderen Person gebracht (act. 23689, Rz. 151 ff.). E. habe das von C. bezahlte Geld gewechselt, nach Spanien geliefert und den Anteil von CHF 500.–für den Transport abgezogen. Den Anteil für B. habe er diesem später ausbezahlt. Der Berufungskläger habe den Transport direkt bei der Übergabe in Lausanne vergütet. Dieses Geld sei dann jeweils direkt an B. gegangen, weil E. mit H. "abgerechnet habe". Auf die Frage, weshalb E. dann noch einen Anteil des Transportlohns von H. an B. gegeben habe, antwortete E. : "Also manchmal musste ich ihm noch einen Teil an die Spesen geben" (…) "Manchmal hatte er eine Reifenpanne, das Hotel, die Campermiete usw." (act. 23691, Rz. 180 ff.). Die Lieferungen vom Juli und August 2015, umfassend je 60 Kilogramm Marihuana für den Berufungskläger, habe B. alleine gemacht. E. habe hier lediglich den Kontakt zwischen den beiden hergestellt. Er sei damals in den Ferien gewesen. Auf Vorhalt seiner früheren Depositionen relativierte E. jedoch diese Aussagen und führte aus, dass er bei der Lieferung im August doch beteiligt gewesen sei, indem er den Berufungskläger in die Schweiz gefahren habe. Das Marihuana für diese Lieferung hätten der Berufungskläger und seine Kollegen in die Wohnung von B. in "Valle del Este" gebracht. Es seien 60 Kilogramm gewesen, welche dann beim McDonalds in Lausanne ausgeladen worden seien (act. 23695, Rz. 219 ff.). Ab September 2015 habe E. selber beim Berufungskläger Marihuana für CHF 3'700.– pro Kilogramm erworben. Letzterer habe es vermutlich für CHF 2'000.– pro Kilogramm beziehen können. Das Marihuana habe E. dann an C. für CHF 5'000.– pro Kilogramm weiter veräussert. B. habe die Transporte alleine durchgeführt und der Berufungskäger habe die Transportkosen übernommen. Er habe B. CHF 250.– pro transportiertem Kilogramm bezahlt. E. habe das Marihuana bei sich zuhause in Empfang genommen und dort auch das Geld direkt an den Berufungskläger gegeben (act. 23699, Rz. 292 ff.). Auf den Vorhalt, dass E. gemäss Observation und Telefonüberwachung zwischen dem 21. und 23. Oktober 2015 in direktem Kontakt mit verschiedenen Abnehmern gestanden habe (vgl. act. 23761 ff., 23777 f.), welche an seinem Wohnort Marihuana abgeholt hätten, sagte E. aus, dass er sich nicht erinnern könne, diese Personen nicht kenne und dass sie die Abholungen mit C. abgemacht hätten (act. 23701 f., Rz. 339 ff.). Bei der Lieferung vom 31. Oktober 2015 habe E. CHF 110'000.–investiert. Er habe das Geld nach Lausanne gebracht. Wenn der Berufungskläger nicht da gewesen sei, habe eine andere Person das Geld entgegengenommen. Manchmal habe der Berufungskläger das Geld auch direkt bei E. geholt. Es sei immer anders gewesen. Man sehe auf gewissen Fotos, dass der Berufungskläger in einer Tasche Geld abgeholt habe. Manchmal habe E. nicht alles im Voraus, sondern erst nach der Lieferung bezahlt. Teilweise habe er zur Finanzierung des Kaufs auch Geld von anderen Personen ausgeliehen (act. 23705 f., Rz. 411 ff.). Auf den Vorhalt, dass die bislang erzielten Gewinne in Verbindung mit dem Kauf von zwei teuren Fahrzeugen für die Finanzierung der Lieferung vom Oktober 2015 nicht ausgereicht hätten, sagte E. aus, dass er die CHF 110'000.– bei J. ausgeliehen habe. Dieser habe gewusst, dass es sich um eine Investition in Marihuana handle. Er habe dieses Geld bei den Steuern nicht deklariert und es deshalb an E. gegeben. J. habe teilweise mitverdient, indem er Geld nach Lausanne gebracht habe. Er habe pro Lieferung von E. CHF 5'000.– für die Geldtransporte und das Deponieren des Marihuanas erhalten (act. 23707 f., Rz. 434 ff.). E. habe den Entscheid betreffend die gelieferte Menge von 30 Kilogramm gefällt (act. 23711, Rz. 526). Im November 2015 habe E. beim Berufungskläger 20 Kilogramm zu einem Preis von CHF 74'000.– erworben. Davon habe er CHF 55'000.– bis 60'000.– vorausbezahlt. B. sei für diesen Transport vom Berufungskläger aufgeboten worden, wobei E. dies telefonisch vermittelt habe. Von dieser Lieferung seien 30 Kilogramm weiter nach Lausanne gegangen. Die Bezahlung des Transportes habe der Berufungskäger mit B geregelt (act. 23713 f., Rz. 534 ff.). Im Dezember 2015 habe E. für den Erwerb von 20 Kilogramm Marihuana einen Teil des Geldes im Voraus nach Lausanne gebracht. Nach der Lieferung habe er abgerechnet, was noch gefehlt habe. Diese Lieferung sei vom Berufungskläger organisiert worden. Das weitere Marihuana, welches für den Berufungskläger, H. und einen Abnehmer in Zürich bestimmt gewesen sei, hätten andere Personen bei E. abgeholt. Er habe dies nicht organisiert, jedoch davon gewusst, weil es ihm der Berufungskläger erzählt habe. Das Marihuana sei mit einem Gemüselastwagen nach Deutschland geliefert worden, von wo es dann in die Schweiz transportiert worden sei (act. 23715 f., Rz. 568 ff.). Die Lieferung vom 12. Januar 2016 habe je 7 Kilogramm für C. und E. umfasst. Sie hätten es in Crissier abgeholt und beide CHF 3'700.– pro Kilogramm dafür bezahlt (act. 23717 f., Rz. 635 ff.). Auch die Lieferung vom 21. Januar 2016 sei in Crissier entgegengenommen worden (act. 23719, Rz. 654 ff.). E. wurde von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, dass er Ende Januar 2016 im Rahmen eines Gesprächs mit dem Berufungskläger über das Aussteigen von C. aus dem Geschäft und einen allfälligen Ersatz gesprochen habe. Darauf antwortete E. , dass er bei einem Aussteigen von C. ebenfalls aufgehört hätte. Er habe aber zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass C. nicht aufhören werde (act. 23721, Rz. 695 ff.). Auf den Vorhalt von zwei Telefongesprächen mit potentiellen Marihuana-Abnehmern vom 10. Februar 2016 (act. 23861 f.) bestritt E. einen Zusammenhang mit der Marihuana-Lieferung, welche am gleichen Tag erfolgt war. Auf den Vorhalt eines weiteren Telefonats vom 12. Februar 2016 sowie der Observation vom 11. Februar 2016 (act. 23865 ff.) gestand E. dagegen ein, dass er an eine Person ein Kilogramm Marihuana für CHF 5'000.–verkauft habe (act. 23839 f., Rz. 42 ff.). In Bezug auf die Lieferung vom 24. Februar 2016 sagte E. aus, dass er beim Abladen gesehen habe, dass 40 Kilogramm für den Berufungskläger bestimmt gewesen seien. Dieses Marihuana sei über Deutschland zu E. geliefert worden und der Berufungskläger habe dieses dort mit einem Kollegen abgeholt. Auf Vorhalt eines Telefonats mit einem potentiellen Abnehmer von Marihuana vom 24. Februar 2016 bestritt E. einen Zusammenhang mit der Marihuana-Lieferung (act. 23843 f., Rz. 120 ff.). Bezüglich der Lieferung vom 6. April 2016 sagte E. aus, dass er beim Berufungskläger 30 Kilogramm Marihuana für je CHF 3'700.– gekauft habe. Dieses habe er ausschliesslich an C. weiter veräussert. Auf Vorhalt verschiedener Telefonate mit potentiellen Abnehmern sowie der Observation (act. 23899 ff.) bestritt E. einen Zusammenhang mit der Marihuana-Lieferung. Er kenne diese Personen teilweise gar nicht. Manchmal sei C. mit den Fahrzeugen seiner Kunden in die Garage gefahren (act. 23847 f., Rz. 180 ff.). Betreffend die Lieferung vom Juni 2016 sagte E. aus, dass am 31. Mai 2016 ein Treffen in einem Restaurant zur Absprache einer Marihuana-Lieferung stattgefunden habe. Dort hätten die Beteiligten bereits das Geld für die Lieferung gebracht. Der Berufungskläger habe Probleme mit dem Transport gehabt, weshalb man B. angefragt habe. Dies habe jedoch zunächst nicht geklappt, weshalb sich der Transport bis zum 12. Juni 2016 verzögert habe (act. 23849 f., Rz. 231 ff.). Den Transport vom 1. Juni 2016 habe E. wieder zusammen mit B. organisiert. Er hätte daran CHF 500.– pro Kilogramm verdient (act. 23851, Rz. 264 ff.). 3.4.4. Am 11. April 2017 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und E. durch (act. 23519 ff.). Dort bestätigte E. den Vorhalt, dass er seit Anfang 2015 für den Berufungskläger Marihuana-Transporte durchgeführt und ab September 2015 bei diesem selber Marihuana zum Weiterverkauf erworben habe. Ein Teil des gelieferten Marihuanas sei für den Berufungskläger bestimmt gewesen (act. 23521, Rz. 25 ff.). Der Berufungskläger bestritt diese Aussagen und führte seinerseits aus, dass er nie mit Marihuana gehandelt habe. Er habe lediglich den Transport vermittelt, als B. ausgestiegen sei (act. 23523, Rz. 68 ff.). Der Berufungskläger habe im Sommer [2015] angefangen, für E. Geld zu wechseln. Nachdem dieser ihm mitgeteilt habe, er habe seinen Transport verloren, habe der Berufungskläger gesagt, dass er einen solchen vermitteln könne. Dies sei eine Firma gewesen, wo man Gemüse einkaufe. Die Ware sei in das Gemüse getan und hochgefahren worden. Es werde eine Person vermittelt, die das mache. Niemand wisse, dass es dort drin sei (act. 23525, Rz. 84 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass der Berufungskläger Marihuana an den Wohnort von E. gebracht habe. Dies sei der Fall gewesen, wenn E. mit seinen Leuten Marihuana in Lausanne abgeholt habe. Da habe der Berufungskläger angeboten, es gegen Bezahlung "rauf" zu bringen. Er habe jeweils in Frankreich bei der Grenze das Marihuana vom Lastwagen in sein Fahrzeug umgeladen (act. 23525, Rz. 104 ff.). Der Berufungskläger sei für die Transporte nicht bezahlt worden. Er habe sichergestellt, dass nichts gestohlen werde und das Geld entgegengenommen. Von E. habe er einmal 20'000.– und einmal 21'000.– Euro erhalten. Zudem habe noch das Gemüse bezahlt werden müssen, was je nach Ware 10'000.– bis 15'000 Euro gekostet habe (act. 23527, Rz. 128 ff.). E. bestritt diese Aussagen. Er und B. hätten bis im Juni [2016] Lieferungen für den Berufungskläger durchgeführt und hierfür CHF 500.– pro Kilogramm erhalten (act. 23527, Rz. 145 ff.). Im Zusammenhang mit der Lieferung vom August [2015] sei ein Zwischenhalt bei H. in Santa Agnès De Malanyanes erfolgt. Dies sei auf dem Navigationsgerät von B. ersichtlich. B. sei damals über Deutschland in die Schweiz gefahren, während E. und der Berufungskläger über Frankreich in die Schweiz eingereist seien. Sie hätten B. bei der "Windrose" abgeholt und seien dann nach Crissier gefahren. Dort hätten der Berufungskläger und eine weitere Person 60 Kilogramm Marihuana ausgeladen. Diesbezüglich sagte der Berufungskläger aus, dass das bei B. sichergestellte Navigationsgerät "TomTom" (vgl. act. 5943 ff.) ihm gehöre. Er habe es B. gegeben (act. 23527, Rz. 180 ff.). Weiter wies der Berufungskläger darauf hin, dass es keinen Sinn ergebe, dass C. das Marihuana von B. bezogen hätte, wenn er es direkt beim Berufungskläger hätte erwerben können (act. 23531, Rz. 222 ff.). E. führte seinerseits aus, dass C. auch selber investiert habe. Er habe ihm das Geld gebracht und es sei dann in Lausanne beim McDonalds oder am Wohnort von E. an den Berufungskläger übergeben worden. Im Februar [2016] hätten sie die Hälfte der Lieferung von 80 Kilogramm vorausbezahlt und die andere Hälfte, als die Ware angekommen sei. Die Bestellungen hätten jeweils der Menge des überbrachten Geldes entsprochen und Teilzahlungen seien mit dem Berufungskläger abgesprochen gewesen (act. 23533, Rz. 241 ff.). Der Berufungskläger sagte dagegen aus, dass er mit E. in die Schweiz gekommen sei, weil er für ihn ab Sommer 2015 Geld gewechselt habe. Ausserdem habe er ihm im Dezember [2015] den Transport vermittelt. Er habe für das Wechseln des Geldes 3% Provision erhalten. Zum konkreten Ablauf sagte er aus: "Ich gebe die Schweizerfranken hier ab und bekomme in Spanien Euros." In Spanien habe jemand das Geld beim Berufungskläger abgeholt. Zunächst habe er das Geld jedoch nur gewechselt und anschliessend wieder an E. gegeben, weil dieser kein Vertrauen gehabt habe, wenn das Geld direkt nach Spanien transferiert werde. Später sei es so abgemacht gewesen, dass E. das Geld "hier" jemandem gebe und es dann nach Spanien gehe. Auf die Frage, wo E. das Marihuana bezogen habe, antwortete der Berufungskläger: "Er soll seine Leute selber anscheissen, warum soll ich das machen?" (act. 23535 f., Rz. 277 ff.). E. wiederum bestritt, dass er über Kontakte zum Kauf von Marihuana in Spanien verfüge. Er kenne nur den Berufungskläger. Dieser kaufe ein und verpacke es. Er habe seine Leute, seine Abnehmer und führe eine Hanfplantage. Der Berufungskläger sagte sodann aus, dass B. im November 2015 in Granada gewesen sei und ihn im Camper nach Barcelona mitgenommen habe. Er sei dorthin gefahren, um für E. Geld zu Wechseln. Ob es sich hier um die Bezahlung eines Teils der Lieferung gehandelt habe, wisse er nicht (act. 2353 f., Rz. 374 ff.). Der Berufungskläger habe ab August 2015 für E. Geld gewechselt und ab Dezember 2015 Transporte vermittelt. Der letzte Transport gehe jedoch "auf die Kappe von E. ". Für das Wechseln des Geldes habe er 3% der gewechselten Summe erhalten. An den Transporten habe er dagegen nichts verdient. Hier habe ihm E. als Gegenleistung mit den Autos geholfen (act. 23541 f., Rz. 420 ff.). E. bestritt dies und führte aus, dass der Berufungskläger das von ihm in Schweizerfranken erhaltene Geld in irgendein Geschäft gebracht habe, wo es nach Spanien transferiert worden sei (act. 23543, Rz. 437 ff.). E. habe den Berufungskläger durch H. kennen gelernt. Der Berufungskläger habe damals einen Transport gesucht. Er habe CHF 500.– pro Kilogramm offeriert und gesagt, dass das Marihuana nach Lausanne zum "Jumbo" gebracht werden müsse. Bei der ersten Lieferung hätten der Berufungskläger 25 Kilogramm und H. 17 Kilogramm gebracht. Der Transport für H. sei damals schon organisiert gewesen und es habe sich um zwei voneinander unabhängige Geschäfte gehandelt. Das Marihuana, welches der Berufungskläger kaufe, komme aus Granada. Alles Marihuana, welches hierher gelangt sei, komme von dort (act. 23543 ff.). 3.4.5. C. wurde am 9. Februar 2017 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 22797). Dort sagte er zusammengefasst aus, dass er E. etwa im März 2015 kennen gelernt habe und in das Geschäft eingestiegen sei. Die Marihuana-Transporte seien nicht immer gleich gewesen. Es habe immer wieder Änderungen gegeben. Das Marihuana sei seines Wissens aus Spanien gekommen. Wer es produziert habe, wisse er nicht. Es sei jedenfalls von E. gekommen. Den Berufungskläger habe C. durch E. kennen gelernt. Dieser habe E. geholfen, einen Transport zu vermitteln, wo B. ausgefallen sei. Der Berufungskläger habe mit E. Autogeschäfte gemacht und im Gegenzug für seine Hilfe günstig Autos erhalten (act. 22799, Rz. 27 ff.). C. habe das Marihuana immer bei E. in der Tiefgarage geholt (act. 22805, Rz. 132 ff.). Die Ware habe C. bei E. nachträglich bezahlt, nachdem er es verkauft hatte (act. 22807, Rz. 169). Von der Organisation des Transportes und den entsprechenden Kontakten von E. und dem Berufungskläger habe C. nichts gewusst. Über den Stand der Lieferung sei er durch E. orientiert worden (act. 22807, Rz. 186 ff.). C. sei ein- oder zweimal in Crissier gewesen. Es sei dort eine Person vor Ort gewesen, welche das Geld angenommen habe. Es sei darum gegangen, Franken in Euro zu wechseln. Sie hätten aber in Crissier kein Geld zurückerhalten. Wie die Zahlungen im Detail abgelaufen seien, wisse C. nicht. Er habe das Geld einfach an E. gegeben (act. 22809, Rz. 209 ff.). C. habe vom importierten Marihuana jeweils genommen, was er gebraucht habe. E. habe davon ebenfalls verkauft (act. 22821, Rz. 437 ff.). Am 31. Januar 2016 habe sich C. zusammen mit E. nach Crissier begeben, um Geld für ein Marihuana-Geschäft zu bringen. Sein Beitrag sei eine Vorauszahlung gewesen. Er habe dreimal eine solche Zahlung geleistet, zunächst für 3-5 Kilogramm, dann für 7 Kilogramm und schliesslich für 10 Kilogramm. Wenn er vorausbezahlt habe, sei es dann seine eigene Ware gewesen und sie habe rund CHF 4'000.– pro Kilogramm gekostet. Der Berufungskläger habe C. empfohlen, bei E. mit der Vorauszahlung einzusteigen (act. 22825 f., Rz. 513 ff.). Seit März 2015 habe es etwa einmal im Monat Marihuana-Transporte in die Schweiz gegeben, wobei C. sich hier auch als Vorausfahrer betätigt habe (act. 22837, Rz. 728 ff.). Der Berufungskläger sei zwischen August und Oktober 2015 dazu gekommen. Vorher seien die Transporte durch B. erfolgt (act. 22837 f., Rz. 747 ff.). Über Spanien wisse C. nichts (act. 22839, Rz. 763). Schliesslich betont C. , dass E. mit dem Handel von Marihuana weitaus grössere Gewinne erzielt habe als er selbst (act. 22841, Rz. 784 ff.). 3.4.6. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2018 (act. 23931 ff.) sagte C. im Wesentlichen aus, E. habe grundsätzlich über den gesamten Tatzeitraum mehr Marihuana bezogen, als C. verkauft habe (act. 23939, Rz. 152 ff.). Er habe viele Abnehmer gehabt und mehr Geld verdient als C. . Er habe auch den Transport organisiert und daran verdient (act. 23941, Rz. 184 ff.). C. habe den Berufungskläger etwa Mitte 2015 über E. kennen gelernt und sich mit diesem gut verstanden. Soviel er wisse, habe der Berufungskläger mit E. Autogeschäfte gemacht und den Transport für das Marihuana organisiert, wenn E. dies nicht machen konnte. Ob der Berufungskläger das Marihuana in Spanien organisiert und wer die Geschäfte in Spanien geregelt habe, wisse C. nicht. E. habe diesbezüglich von Barcelona und Südspanien geredet. Bei den Transporten durch B. seien jeweils mehr als 20 Kilogramm nach Basel gegangen. Der Camper sei ab und zu auch nach Lausanne gefahren. Wann und warum, wisse C. nicht (act. 23941 f., Rz. 198 ff.). E. habe schon vor dem September 2015 selber investiert und er habe vermutlich auch kein Darlehen aufnehmen müssen, um seine Käufe zu finanzieren, weil er über genug Geld verfügt habe. Zudem habe E. "Grosskunden in Zürich" gehabt, die vorausbezahlt hätten, wobei er eine Marge verlangt habe. C. selber habe einen besseren Preis bekommen, je grösser die Mengen gewesen seien. In Basel seien meistens zwischen 20 und 40 Kilogramm geblieben. E. habe weitere Kunden gehabt, zu denen die Ware teilweise auch direkt mit dem Camper gegangen sei (act. 23947 f., Rz. 286 ff.). Von der Lieferung vom 20. November 2015 seien vermutlich mehr als 20 Kilogramm in Basel geblieben. Wohin der Rest verkauft worden sei, könne C. nicht sagen. E. habe ihm erzählt, dass er weitere Abnehmer habe. Bei den grösseren Lieferungen habe C. jeweils zwischen 8 und 12 Kilogramm Marihuana übernommen. Es seien garantiert mehr als 20 Kilogramm von einer solchen Lieferung in Basel geblieben. Was im Hintergrund mit E. gelaufen sei, wisse C. nicht (act. 23951 f., Rz. 386 ff.). Die gesamte Lieferung vom 12. Juni 2016 sei für den Raum Basel bestimmt gewesen. Das Muster von E. , wonach jeweils die Hälfte nach Basel und die andere Hälfte nach Lausanne gegangen sei, stimme "hinten und vorne nicht". C. wisse einzig von zwei Lieferungen, die nach Lausanne gegangen seien (act. 23979, Rz. 861 ff.). 3.4.7. Am 8. Mai 2017 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme mit C. und E. vor der Staatsanwaltschaft (act. 23552 ff.). Dort sagte C. aus, er habe das Marihuana im Januar / Februar 2015 nicht bestellt, sondern bei E. abgeholt und bezahlt (act. 23559, Rz. 100 ff.). Weiter bestritt er die Aussagen von E. , wonach die gesamten 17 Kilogramm Marihuana dieser Lieferung für ihn bestimmt gewesen seien (act. 23559, Rz. 115 f.). Die Behauptung wonach C. alles organisiert habe, die Ware nur für ihn gewesen sei und E. lediglich den Transport organisiert habe, stimme nicht. C. habe bei E. eingekauft und dieser habe ihm Kredit dafür gegeben. E. habe seinerseits alles organisiert (act. 23561 f, Rz. 155 ff.). Dem widersprach E. . H. habe das Marihuana an C. verkauft und er habe nur den Transport organisiert (act. 23563, Rz. 169 ff.). C. führte aus, er sei der erste gewesen, der direkt bei E. Marihuana habe abholen können, weil er teilweise auch bei den Grenzüberfahrten geholfen habe. E. habe aber auch eigene Kunden gehabt, was C. von seinen eigenen Abnehmern gewusst habe. Dies wiederum bestritt E. , der seinerseits aussagte, dass C. zum Abholen seiner Ware teilweise andere Leute geschickt habe oder mit den Autos seiner Kunden zu E. in die Garage gefahren sei (act. 23563, Rz. 181 ff.). Gemäss E. habe der Berufungskläger ihnen einen Preis von CHF 3'700.– gemacht. Laut den Depositionen von C. habe er den Preis dagegen immer mit E. verhandelt. Letzterer führte indessen aus, dass der Berufungskläger einen besseren Preis gemacht habe als H. , und C. daher begonnen habe, das Marihuana beim Berufungskläger zu beziehen. H. und der Berufungskläger würden zusammenarbeiten sie hätten einmal gesagt, dass sie eine Hanfplantage betreiben würden. Der Berufungskläger habe für H. auch Marihuana organisiert. C. habe die Ware über E. bezogen, weil dieser beim Berufungskläger investiert hatte und das Marihuana deshalb für CHF 5'000.– statt CHF 5'700.– habe anbieten können (act. 23569 f., Rz. 303 ff.). Auf den Vorhalt des Protokolls eines Telefongesprächs vom 25. Februar 2016 (act. 23583 ff.) bestritt C. , dass er mit dem Berufungskläger über die Preise geredet habe. Er habe dies nur gesagt, um E. zu schützen. Dem entgegnet E. , dass C. in Kontakt mit dem Berufungskläger gestanden sei. Man habe auch über die Preise geredet, wo es darum gegangen sei, dass C. in das Geschäft einsteige (act. 23575, Rz. 402 ff.). C. seinerseits bestritt, Beziehungen nach Spanien zu haben. Die Telefonate vom Juli 2016 mit einer unbekannten Person aus Spanien hätten nichts mit dem Marihuana-Handel zu tun gehabt. Es könne sein, dass er mit jemandem über den Anwalt geredet habe (act. 23575 f., Rz. 422 ff.). 3.4.8. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 (act. 6549 ff.) sagte B. zusammengefasst aus, dass er den Auftrag für den Transport von E. erhalten habe (act. 6557, Rz. 58 f.). Auch die Adresse für seinen Aufenthalt in Spanien habe ihm E. mitgeteilt (act. 6557, Rz. 69 f.). Während des Aufenthaltes im Hotel sei eine Person gekommen, die er nicht kenne, und sie habe mit einem Lieferwagen "diese Ware" vorbeigebracht (act. 6557, Rz. 79 f.). Das Umladen der Ware sei im Auftrag von E. erfolgt (act. 6557, Rz. 83 f.). Es habe sich hier immer um Marihuana gehandelt, welches er für E. transportiert habe. Es seien für B. jeweils rund 1'000 bis 1'200 Euro als Lohn übriggeblieben (act. 6565, Rz. 200 ff.). E. sei anlässlich dieser Transporte jeweils auch immer in Spanien vor Ort gewesen (act. 6567, Rz. 232). Den Marokkaner "Hesch" habe B. ansonsten in Spanien nicht gesehen (act. 6567, Rz. 235). Die Person, welche in Spanien die Ware gebracht habe, habe B. nach der Ankunft in der Schweiz nicht mehr gesehen (act. 6571, Rz. 292 ff.). 3.4.9. Am 24. Januar 2017 wurde B. durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 21737 ff.). Dort führte er aus, dass das System bei den Lieferungen immer gleich gewesen sei. E. habe die Aufenthalte in Spanien organisiert und ihm das Geld gegeben, um alle Auslagen zu finanzieren. Vor dem Verladen des Marihuanas sei er von E. angerufen worden. B. habe sich dann in einer Seitenstrasse mit dem Lieferanten getroffen und das Marihuana in den Camper verladen. Woher das Marihuana gekommen sei und wer dies organisiert habe, wisse B. nicht (act. 21741, Rz. 83 ff.). E. habe B. ein Telefon mit einer Schweizer Rufnummer gegeben (act. 21745, Rz. 145). Die Miete für das Wohnmobil habe E. bezahlt (act. 21745, Rz. 165). Den Berufungskläger kenne B. nicht. E. habe ihn einmal vorgestellt und sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken. Er kenne ihn aber nicht als Kontaktperson (act. 21755, Rz. 355). 3.4.10. Gemäss den Depositionen von B. anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018 (act. 24605 ff.) habe im Zusammenhang mit der Lieferung vom Januar / Februar 2015 jemand die Ware in die Gegend von Carrucha gebracht und diese in den Camper geladen. B. erinnere sich nicht, ob der Berufungskläger damals dabei gewesen sei. Er habe ihn ab und zu gesehen, doch wisse er nicht, ob dies auch am betreffenden Tag so gewesen sei (act. 24609, Rz. 79 ff.). In welchen Monaten die Transporte stattgefunden hätten, wisse B. nicht mehr (act. 24611, Rz. 106). B. bestritt, dass er und E. für das zwischen Januar und Juni 2015 transportierte Marihuana eine Entschädigung von je CHF 250.– pro Kilogramm erhalten hätten. Er habe von E. pro Transport nach Abzug der Spesen noch rund CHF 500.– bis CHF 700.– erhalten. B. habe auch Marihuana in Lausanne abgeladen. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei nur in Einzelfällen dorthin gefahren. Die Transporte seien jeweils im Auftrag von E. erfolgt. Er habe nichts ohne dessen Anweisung gemacht (act. 24615, Rz. 197 ff.). B. habe nicht gewusst, welche Absprachen zwischen dem Berufungskläger und E. bestanden hätten. Er sei immer von E. direkt nach dem Transport bezahlt worden. Er habe schon einmal Ware in Lausanne abgeladen, wisse aber nicht mehr, wo die Zahlungen stattgefunden hätten (act. 24621 f., Rz. 303 ff.). B. sei in Granada nicht vom Berufungskläger betreut worden. Dieser habe ihn lediglich einmal in ein Hotel begleitet (act. 24623, Rz. 374 ff.). B. könne sich nicht erinnern, ob der Berufungskläger beim Aufladen des Marihuanas in Granada dabei gewesen sei (act. 24625, Rz. 384). 3.4.11. Am 17. Februar 2017 fand vor der Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit E. und B. statt (act. 23377). Dort bestritt E. die Aussagen von B. , wonach er den Auftrag für die Transportfahrten erteilt habe. Vielmehr seien die Fahrten für den Berufungskläger durchgeführt worden. Man könne auf dem sichergestellten Navigationsgerät sehen, dass B. nach Lausanne gefahren sei. Die Ware sei für den Berufungskläger und für C. in die Schweiz transportiert worden. E. habe als Mittelsmann die Anrufe entgegengenommen, weil der Berufungskläger kein Italienisch spreche. B. blieb indessen bei seinen Depositionen, wonach er die Fahrten für E. gemacht habe. Was "hinten dran" noch gelaufen sei, wisse er nicht (act. 23379 f., Rz. 28 ff.). Auf die Frage, weshalb er so oft in Spanien gewesen sei, antwortete E. , dass er habe Vorausfahrten machen müssen. Der Berufungskläger habe alles organisiert und sie seien für den Transport bezahlt worden. Gemäss den Aussagen von B. habe immer E. gesagt, wo er hingehen müsse. Dieser erwiderte seinerseits, lediglich die Informationen vom Berufungskläger weitergegeben zu haben. B. führte daraufhin aus, nicht zu wissen, wer befohlen habe. Er habe sich an die Anweisungen von E. gehalten und nie Fragen gestellt (act. 23383, Rz. 100 ff.). Es sei B. nicht bekannt gewesen, welche Rolle dem Berufungskläger zugekommen sei. "Jacky Chan" habe Spanisch geredet und B. habe nicht gewusst, ob dieser befohlen habe oder der Chef gewesen sei (act. 23385, Rz. 134 ff.). E. sagte dagegen aus, dass B. "alles" gewusst habe. Er kenne den Berufungskläger gut und habe gewusst, dass sie für die Transporte bezahlt worden seien. Er habe auch gewusst, dass das Marihuana vom Berufungskläger gekommen sei (act. 23385, Rz. 141 ff.). Der Berufungskläger habe das Marihuana direkt zu E. liefern lassen, weil dieser das "Depot" gewesen sei (act. 23387, Rz. 178). B. stellte seinerseits Frage, weshalb E. ihn noch nie gesagt habe, dass der Berufungskläger der Chef von allem gewesen sei. Sodann bestritt er, pro Transport jeweils CHF 12'500.– erhalten zu haben (act. 23387, Rz. 198 ff.). 3.4.12. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wurden E. , C. und B. befragt (act. S 351 ff.). E. anerkannte im Wesentlichen den angeklagten Sachverhalt, wobei er jedoch bestritt, der Chef der Gruppe gewesen zu sein. C. bestätigte ebenfalls im Grundsatz die ihn betreffende Anklage, brachte aber vor, nicht das gesamte Marihuana von E. verkauft zu haben. B. sagte in genereller Hinsicht aus, dass er nicht gewusst habe, wie viel Marihuana jeweils transportiert worden sei (act. S 375). E. gab unter anderem an, er habe zusammen mit seiner Frau im Jahr 2014 eine Wohnung in Garrucha (Spanien) erworben. Ende 2014 habe er H. kennen gelernt. Dieser habe früher in der Schweiz gelebt und sei ausgewiesen worden. C. kenne H. gemäss seinen Aussagen über eine Freundin in der Schweiz (act. S 377). E. führte weiter aus, dass H. ihm den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Lieferung vom Januar / Februar 2015 vorgestellt habe. Dort hätten sie die Telefonnummern ausgetauscht. Er habe sich immer "Hesch" genannt (act. S 379). B. bestritt, dass er für die Transporte von E. jeweils CHF 250.– pro Kilo erhalten habe (act. S 381). C. sagte aus, dass er über einen Kollegen mit E. in Kontakt gekommen sei. Er habe von der Lieferung im Januar / Februar 2015 etwas verkauft, doch sei diese nicht für ihn allein bestimmt gewesen. Er habe Abnehmer in seinem Freundeskreis gehabt und E. habe nie im Voraus gewusst, wie viel C. verkaufen könne (act. S 383 f.). Dies bestritt E. , der seinerseits ausführte, dass er das Geld für die gesamten 17 Kilogramm von C. erhalten, bei der Bank gewechselt und hiervon seine Spesen bezahlt habe (act. S 385). C. sagte demgegenüber aus, dass er vom ersten Transport nichts gewusst habe. Den Berufungskläger habe er im August oder September [2015] zum ersten Mal gesehen. H. habe er schon vorher aus der Schweiz gekannt. Inwiefern diese Personen betreffend das Marihuana miteinander in Kontakt gestanden seien, könne C. nicht sagen (S 387). In Bezug auf die Lieferungen vom März bis Juni 2015 sagte E. aus, dass er den Transportlohn von H. in Spanien erhalten habe. Der Berufungskläger habe ihn in Crissier / Lausanne bezahlt. Für wen das Marihuana in Lausanne bestimmt gewesen sei, wisse E. nicht. Der Berufungskläger habe es in Spanien gekauft und verpackt (act, S 389 f.). C. bestritt, das gesamte Marihuana dieser Lieferungen in Basel übernommen zu haben. E. habe selber Abnehmer gehabt und "das grosse Geld" verdient (act. S 391). Hinsichtlich der Lieferung vom August 2015 sagte E. aus, dass das Marihuana, welches bis Juni 2015 in Basel ausgeladen worden sei, H. gehört habe. Im August 2015 sei nur Marihuana für Lausanne im Camper gewesen (act. S 395). Ab September 2015 habe E. selber investiert und ab diesem Zeitpunkt mit dem Transport nichts mehr zu tun gehabt. B. sei dann vom Berufungskläger bezahlt worden (act. S 397). Das gewechselte Geld habe der Berufungskläger jeweils in Spanien abgeholt. Gemäss den Aussagen von C. habe E. immer vorausbezahlt. C. habe seinerseits die Ware verkauft, ohne dass er habe "Geld aus dem Sack nehmen" müssen. Er bestritt, dass der seine Kunden zum Abholen des Marihuanas zu E. geschickt habe. Dies begründete er damit, dass man diesen Personen keine Gelegenheit bieten wolle, mit dem Lieferanten in Kontakt zu treten, um dann allenfalls selbst günstiger einzukaufen zu können. E. bestritt wiederum, dass er eigene Abnehmer gehabt habe. Wenn C. in der Türkei gewesen sei, seien dessen Kunden direkt zu E. gekommen (act. S 399 f.). Für die Lieferung vom Oktober 2015 habe E. eine Vorauszahlung an den Berufungskläger gemacht (act. S 405). C. bestritt hinsichtlich dieser Lieferung, die gesamten 30 Kilogramm selber verkauft zu haben (act. S 407). Betreffend die Lieferung im November 2015 sagte E. aus, dass der Berufungskläger für die Lieferungen eine neue Lösung mit einem LKW und Früchten bzw. Gemüse gefunden habe. Daher habe er nicht mehr den Camper benutzen wollen. Der Lastwagen sei nicht direkt in die Schweiz gefahren, weil es wegen der spanischen Nummer eine Spezialabfertigung gebraucht hätte. Der Berufungskläger habe den Lastwagen und den Fahrer organisiert. Er sei für den Transport bis nach Deutschland verantwortlich gewesen. Ab dann habe E. schauen müssen. Er habe nicht im Voraus gewusst, wann die Lieferung komme. 10 Kilogramm des Marihuanas seien für Abnehmer in Zürich bestimmt gewesen. Die Pakete seien mit einem roten Klebestreifen gekennzeichnet gewesen (act. S 415). Das für Lausanne bestimmte Marihuana sei von G. abgeholt worden (act. S 417). E. habe pro Lieferung nie in mehr als 20 kg investiert. C. machte sodann geltend, dass er nie die gesamten 20 Kilogramm von E. übernommen habe (act. S 419). Betreffend die Lieferung vom 10. Februar 2016 räumte E. ein, dass er an zwei Person selber je 10 Kilogramm Marihuana verkauft habe. Das restliche Marihuana sei an C. gegangen (act. S 421). Diesbezüglich führte C. aus, dass er rund 10 Kilogramm weiterverkauft habe (act. S 423). In Bezug auf die Lieferung vom 24. Februar 2016 sagte E. aus, dass 40 Kilogramm nach Lausanne gegangen seien. C. habe gemäss seinen Aussagen bei dieser Lieferung in 7 Kilogramm investiert. Wohin das weitere Marihuana gegangen sei, wisse er nicht (act. S 425). Im Zusammenhang mit der Lieferung vom Juni 2016 sagte E. aus, dass er in 10 Kilogramm investiert und den Transport mit B. organisiert habe. Auch C. habe gemäss seinen Aussagen in 10 Kilogramm investiert. Der Rest des Marihuanas sei laut den Depositionen von E. für den Berufungskläger bestimmt gewesen, der nebst Lausanne auch neue Kunden habe beliefern wollen (act. S 447 f.). 3.5. Rolle des Berufungsklägers in Bezug auf den Import und Verkauf 3.5.1. In Würdigung der vorstehend zusammengefassten Beweislage kommt das Kantonsgericht zu folgendem Beweisergebnis: E. und C. hatten seit dem Jahr 2014 Kontakt zu H. , der in Barcelona wohnte. Dieser war in der Lage, in Spanien Marihuana zu beschaffen, welches von E. und B. in die Schweiz transportiert wurde. H. lernte in Spanien den Berufungskläger kennen und stellte ihn im Jahr 2015 E. vor. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist erwiesen, dass ihm ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Import von Marihuana nicht allein die Rolle des Geldwechslers und gelegentlichen Organisators von Transporten zukam. Vielmehr folgt aus der dokumentierten Kommunikation, dass der Berufungskläger hinsichtlich der Beschaffung von Marihuana in Spanien über eigene Kontakte verfügte, wobei er im Rahmen seiner Tätigkeit Einfluss auf die Person des Lieferanten, die zu liefernde Menge sowie den Zeitpunkt der Lieferung nehmen konnte und auch nahm. Es ist daher erstellt, dass der Berufungskläger Marihuana aus Spanien an E. und C. vermittelte. Diese verkauften das Marihuana im Raum Basel. Nebst der Suche und Vermittlung geeigneter Verkäufer in Spanien war der Berufungskläger auch für die Organisation der Transporte des Marihuanas in die Schweiz verantwortlich (teilweise im Zusammenwirken mit E. und B. ). Ausserdem diente er als Verbindungsmann für die Abwicklung der Zahlungen, indem er spätestens ab Juli 2015 den Kontakt zwischen den Käufern und einer Zahlstelle in Crissier (i.d.R. über G. ) herstellte und die bezahlten Beträge kontrollierte. Er fungierte als Mittelsmann zwischen den Herstellern in Spanien und den Händlern in der Schweiz. Dabei trug er die Verantwortung für die Beschaffung, Lieferung und Bezahlung der Ware, während zugleich die Anonymität der beteiligten Personen untereinander gewährleistet blieb. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Kommunikation betreffend die Zahlungen stets über den Berufungskläger lief und weder E. noch C. über einen direkten Kontakt zu den am Geldtransfer beteiligten Personen verfügten. 3.5.2. Neben den Abnehmern im Raum Nordwestschweiz (E. / C. ) bestehen sodann konkrete Hinweise auf Kontakte des Berufungsklägers zu weiteren Käufern von Marihuana (z.B. "Brate"). Gestützt auf die Aussagen von E. , die Protokolle der Telefonüberwachung sowie das Verhalten des Berufungsklägers in Bezug auf die Lieferung 14 vom 24. Februar 2016 (wo zusätzliche Abnehmer im Raum Nordwestschweiz gesucht werden, weil ein Absatzproblem auf der "Seite" des Berufungsklägers bestand) ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger noch weitere Personen (primär in Westschweiz) mit Marihuana belieferte, welche er als jeweils als "seine Seite" bezeichnete. Anlässlich einer Observation konnten direkte Kontakte des Berufungsklägers zu Personen im Raum Genf festgestellt werden (vgl. act. 13997 ff.). Hinsichtlich der Lieferungen in die Westschweiz ist jedoch "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Berufungskläger diesbezüglich keine andere Rolle einnahm, als er sie in Bezug auf die Lieferungen in die Nordwestschweiz spielte. Gegen eine eigene Verkaufstätigkeit des Berufungsklägers spricht insbesondere der Umstand, dass er bezüglich der Zahlungen für die Marihuana-Lieferungen als Mittelsmann agierte. Wie vorstehend ausgeführt, erscheint ein solches Vorgehen dann plausibel, wenn damit die Anonymität des Verkäufers in Spanien sichergestellt werden soll. Schliesslich hat die Observation und Telefonüberwachung nichts Eindeutiges ergeben, was auf eigenständige Verkaufshandlungen des Berufungsklägers im Raum Lausanne oder Genf hindeutet. Die Anklage und die Vorinstanz stützen sich hier allein auf die belastenden Aussagen von E. . Dieser hatte jedoch seinerseits augenscheinlich ein Interesse daran, Dritte zu belasten, soweit dies der eigenen Entlastung diente, und er war nur insoweit geständig, als seine Teilnahme an den Delikten mit objektiven Beweismitteln untermauert wurde. Sodann widersprechen insbesondere die Aussagen von C. der Darstellung von E. . Daher ist die Berufung in Bezug auf die Verurteilung wegen des eigenständigen Verkaufs von Marihuana gutzuheissen. 3.5.3. Im Gegensatz zur eigenen Rolle betreffend den Import und Verkauf des Marihuanas erscheinen die Aussagen von E. hinsichtlich der einzelnen Lieferungen detailliert, konsistent und realitätsbegründet. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die dem vorinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegten Mengen abgestellt werden. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern dem Berufungskläger eine Beteiligung an den einzelnen Lieferungen nachgewiesen werden kann. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erfolgt keine Verurteilung wegen eigenständiger Verkaufshandlungen, weshalb auf diesen Teil des angeklagten Sachverhalts nicht weiter einzugehen ist. Gemäss den Aussagen von E. sei ihm der Transport separat vergütet worden, was ebenfalls einen Vorwurf der Anklage bildet. Zumal jedoch nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger auf eigene Rechnung Marihuana importierte und verkaufte, muss vorliegend offen bleiben, von welchen Personen der Transport der eingeführten Betäubungsmittel entschädigt wurde. Ausserdem sind die Aussagen von E. , wonach er bis im September 2015 lediglich als Transporteur im Auftrag von H. und dem Berufungskläger tätig gewesen sei, nicht als glaubhaft zu bewerten. Die dem Berufungskläger vorzuwerfende Beteiligung an den einzelnen Lieferungen beschränkt sich daher auf die Teilnahme an der Einfuhr des Marihuanas (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), begangen dadurch, dass er für die Organisation der Lieferungen aus Spanien verantwortlich war und dabei als Mittelsmann zwischen den Produzenten sowie den Abnehmern der Betäubungsmittel agierte. 3.6. Beteiligung des Berufungsklägers an den einzelnen Lieferungen 3.6.1. Der Berufungskläger bestreitet jede Form der Beteiligung an den Lieferungen 1 - 6 zwischen Januar und August 2015 (Ziffern 2.1. - 2.3 der Anklage). Man sehe aus der Observation sowie der Telefonüberwachung, dass er damals mit diesen Leuten nichts zu tun gehabt habe. B. und E. seien in diesem Zeitraum nie nach Genf gefahren und ausschliesslich alleine tätig gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 25). Eine Observation der Tatverdächtigen wurde am 14. September 2015 angeordnet (vgl. act. 2873 ff.) und das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 16. September 2015 die Überwachung des Telefonanschlusses von E. genehmigt (vgl. act. 4079 ff.). Daher erscheint es naheliegend, dass der Berufungskläger alle zeitlich davor liegenden Kontakte, für welche keine objektiven Beweismittel bestehen, in Abrede stellt. Eine Auswertung der Rück-ID des Anschlusses von E. gibt über die Verbindungsnachweise seit dem 10. März 2015 Aufschluss. Daraus folgt auch, dass sich E. ab März 2015 regelmässig in Spanien aufgehalten hat (act. 21861 ff., 23293 ff.). Der erste dokumentierte Telefonkontakt zwischen dem Berufungskläger und E. erfolgte am 27. Juli 2015, was sich aus der Rück-ID des spanischen Anschlusses des Berufungsklägers ergibt (act. 21849). Aufgrund der im Bereich des Drogenhandels regelmässig wechselnden Telefonnummern wird damit ein früherer Kontakt jedoch nicht ausgeschlossen. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist vorliegend mit der Vorinstanz (vgl. E. II.2.1. des Urteils vom 29. August 2019) davon auszugehen, dass der Berufungskläger und E. bereits vor Durchführung der ersten Lieferung im Januar / Februar 2015 in persönlichem Kontakt zueinander standen. Diesbezüglich erscheinen die Depositionen von E. glaubhaft. Im Rahmen eines Gesprächs vom Januar 2016 deutet E. darauf hin, dass er "nach 10 Monaten" den Charakter des Berufungsklägers kenne. Letzterer spricht seinerseits die "Freundschaft" zu E. an und hält fest, dass er noch nie von seiner Seite gewichen sei (act. 14087, 14091). Würde man den Aussagen des Berufungsklägers folgen, wonach er zwischen Januar und Juli 2015 nichts mit E. zu tun gehabt habe, wäre auch nicht plausibel, weshalb der Berufungskläger in einem Gespräch vom Oktober 2015 erklärt, dass er leider nicht an die Beerdigung des Vaters von E. kommen könne (act. 18369). Vielmehr spricht die observierte Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und E. dafür, dass sie sich seit Beginn des Jahres 2015 kannten. Folglich ist gestützt auf die Aussagen von E. eine Beteiligung des Berufungsklägers an den Lieferungen 1 - 5 zwischen Januar und Juli 2015, welche ihrerseits mit objektiven Beweismitteln untermauert sind (vgl. Ermittlungsbericht vom 21. Juni 2017, act. 25027 ff.), als erstellt zu erachten. Für die Lieferung 6 vom August 2015, welche gemäss den Aussagen von E. ausschliesslich nach Lausanne ging, belegen die Telefondaten des Berufungsklägers für den Tatzeitraum den Kontakt zu einer Person im Raum Lausanne sowie regelmässige Verbindungen zu E. (vgl. act. 21849). Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach diese Kontakte allein um Zwecke des Geldwechsels erfolgt seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 27 f.), erscheinen angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses als Schutzbehauptungen. In Bezug auf die Lieferungen 1 - 5 hat E. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ausgesagt, dass das nach Basel transportierte Marihuana bis und mit Juni 2015 von H. gekommen sei (act. S 395). Dieser Anteil der von E. und B. beförderten Betäubungsmittel kann daher nicht dem Berufungskläger zugerechnet werden. Diesbezüglich ist er weder als Vermittler noch als Organisator des Transportes aufgetreten. Folglich kann man ihm für den Zeitraum von Januar bis Juni 2015 den Import von 25 kg Marihuana pro Lieferung vorwerfen, was die Menge ausmacht, welche in den Raum Lausanne verbracht wurde. Im Ergebnis ist somit nachgewiesen, dass sich der Berufungskläger zwischen Januar und Juni 2015 an 5 Lieferungen von jeweils 25 kg sowie im August 2015 an einer Lieferung von 60 kg beteiligt hat, was eine importierte Menge von total 185 kg Marihuana ergibt. 3.6.2. Der Berufungskläger räumt ein, dass er seit dem Sommer 2015 für E. Geld gewechselt habe. Dagegen bestreitet er, sich an den Lieferungen 7 - 8 vom September und Oktober 2015 (Ziffern 2.4 und 3 der Anklage) beteiligt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 25 - 27, 30). Der nachgewiesene, regelmässige telefonische Kontakt zwischen E. und dem Berufungskläger seit Juli 2015 sowie der Inhalt der observierten Gespräche lässt sich mit der blossen Geldwechseltätigkeit nicht vereinbaren. Vielmehr kann hier auf die glaubhaften Aussagen von E. abgestellt werden, soweit dieser geltend macht, das Marihuana ab September 2015 ausschliesslich über den Berufungskläger bezogen zu haben. Mithin ist es als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger sich im September 2015 (Lieferung von 50 kg) sowie Oktober 2015 (Lieferung von 60 kg) am Import von total 110 Kilogramm Marihuana beteiligt hat. 3.6.3. Die Beteiligung an den Lieferungen 9 (60 kg Marihuana), 10 (60 kg Marihuana), 11 (14 kg Marihuana), 12 (20 kg Marihuana), 13 (30 kg Marihuana), 14 (80 kg Marihuana) sowie 15 (30 kg Marihuana) gemäss E.II.3.7 - II.3.13 des vorinstanzlichen Urteils wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Auch diesbezüglich ist von der Rolle eines Vermittlers der importierten Betäubungsmittel im Umfang von total 294 Kilogramm Marihuana auszugehen, wobei der Berufungskläger hier nebst der Bereitstellung des Marihuanas in Spanien und der Abwicklung der Zahlungen auch die einzelnen Transporte eigenständig organisierte. 3.6.4. Der Berufungskläger bestreitet, an der Lieferung 16 vom 12. Juni 2016 (Ziff. 11 der Anklage) beteiligt gewesen zu sein. Er sei zu diesem Zeitpunkt lediglich zufällig wegen eines Geldwechselgeschäfts in Basel vor Ort gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 30). Angesichts der belastenden Aussagen von E. sowie der objektiven Beweismittel (vgl. Ermittlungsbericht vom 16. Januar 2017, act. 26329 ff.) erscheint diese Darstellung als Schutzbehauptung, mit welcher sich die nachgewiesenen Handlungen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dieser Lieferung nicht erklären lassen. Daher ist auch hier von einer Beteiligung am Import von total 60 Kilogramm Marihuana auszugehen. 3.6.5. Im Ergebnis erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der Berufungskläger sich im angeklagten Zeitraum am Import von insgesamt 649 Kilogramm Marihuana beteiligt hat. Bei einem Einkaufspreis von CHF 3'700.– pro Kilogramm ergibt dies einen Umsatz von CHF 2'401'300.–. Der geschätzte Strassenverkehrswert dieser Menge beläuft sich auf mindestens CHF 6'490'000.–. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (vgl. BGE 126 IV 201; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N 114 ff.). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). 4.2. Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (vgl. BGE 117 IV 314; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., Art. 19 N 181). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanf-pflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen (vgl. BGer Urteile 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014, E. 4.2; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., N 23 f. zu Art. 8 BetmG). 4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_286/ 2011 vom 29. August 2011, E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158, E. 2 mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286, E. 2a mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt ( Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., Art. 19 N 210). 4.4. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt ferner einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; BGE 129 IV 253, E. 2.2; BGer Urteile 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014, E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188, E. 3.1.2; BGE 129 IV 253, E. 2.2; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGer Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020, E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen (BGE 147 IV 176, E. 2.4.2). 4.5. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die rechtliche Würdigung des Strafgerichts (E. II.5 des vorinstanzlichen Urteils) im Grundsatz als zutreffend, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hiervon weicht das Kantonsgericht einzig insofern ab, als vorliegend keine Verurteilung wegen des eigenständigen Verkaufs von Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfolgt und dem Berufungskläger daher diesbezüglich bei der Lieferung 16 vom 12. Juni 2016 (Ziff. 11 der Anklage) auch kein Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG) zu bestätigen. 5. Strafzumessung 5.1. Anwendbares Recht 5.1.1. Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs verübt. Gemäss Art. 2 StGB ist den neuen Bestimmungen unterworfen, wer nach deren Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Diese Bestimmung ist über ihren etwas engen Wortlaut hinaus auch bei Teilrevisionen des StGB anwendbar. Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, bestimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten gegolten haben (BGE 142 IV 401 E. 3.3). 5.1.2. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen ist (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig gewesen, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht gefallen ist und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht hätte vollzogen werden können (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision ist die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt worden. Infolgedessen erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen grundsätzlich als milder. Wie nachstehend gezeigt wird, ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 360 Tagen zu verurteilen, weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe sowohl nach altem wie nach neuem Recht ausgeschlossen ist. Die vor dem 1. Januar 2018 geltende Regelung erweist sich daher für den Berufungskläger nicht als milder. 5.2. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 5.2.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungs-gebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). Die Regelungen des StGB zur Strafzumessung kommen auch im Betäubungsmittelstrafrecht zur Anwendung (Art. 26 BetmG). 5.2.3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 5.3. Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere 5.3.1. Bei Betäubungsmitteldelikten sind bei der Strafzumessung im Rahmen der dargelegten üblichen Kriterien zunächst die Art und Menge der umgesetzten Drogen mitzuberücksichtigen (ein Überblick über die im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten allenfalls relevanten Strafzumessungsfaktoren findet sich bei Fingerhuth / Schlegel / Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 15 ff.). Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Menge der Betäubungsmittel – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Drogenmenge ist mithin nur einer von verschiedenen Faktoren bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen ( Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 93 f.; Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., Art. 47 StGB N 15; je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.3.2. Massgebend für das Verschulden des Täters ist sodann, in welcher Funktion dieser am Betäubungsmittelhandel mitgewirkt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft etwa den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Drogenmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 N 100). Von wesentlicher Bedeutung ist die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie des Drogenhandels (BGE 121 IV 206, E. 2d/cc; BGer Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 3.4.1). Zur Beurteilung der hierarchischen Stellung sind die konkreten Aufgaben des Täters, seine Entscheidungsbefugnisse, seine Exponiertheit nach aussen, die zu seinem Schutz vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen sowie die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung setzt sich dabei bereits ein Beschuldigter ohne Mitbestimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, einem erheblichen strafrechtlichen Schuldvorwurf aus, wenn er eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Verteilungsnetzes spielt (BGE 135 IV 191, E. 3.4). 5.3.3. Bedeutsam für die Verschuldensbeurteilung ist auch die Zahl der abgewickelten Geschäfte bzw. die Intensität des Handels, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters darstellt ( Hansjakob , Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243; vgl. auch BGer Urteil 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013, E. 2.1.1). Dabei wird ein rein lokal stattfindender Handel im Allgemeinen als weniger schwerwiegend eingestuft als ein Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen (BGer Urteil 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013, E. 2.1.1). Auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Beschuldigten stellt ein beachtliches Zumessungskriterium dar (BGE 118 IV 342, E. 2d). Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob der Beschuldigte ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt hat, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 60, E. 2c), oder es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm dies möglich wäre, und er es lediglich vorzieht, seinen Lebensunterhalt durch Betäubungsmittelhandel zu verdienen (BGE 118 IV 342, E. 2e). 5.3.4. Bei einem qualifizierten Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist schliesslich zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342, E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art. 47 N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61, E. 6.1.3; BGE 120 IV 67, E. 2b; BGE 118 IV 342, E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., Art 47 N 102), namentlich in welcher Intensität ein gewerbsmässiger Betäubungsmittelhandel betrieben (BGer Urteile 6B_708/2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer Urteil 6B_237/2018 vom 24. August 2018, E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330, E. 1c/aa; BGer Urteile 6B_708/ 2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). 5.4. Parteistandpunkt des Berufungsklägers zur Strafzumessung Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass er Vermittlungsdienste geleistet habe und als Speditionsgehilfe aufgetreten sei. Ansonsten habe er über keine Entscheidkompetenzen in Bezug auf das Marihuana-Geschäft von E. verfügt. Diese Tätigkeiten hätten über einige Monate angedauert. Eine Einsatzstrafe von 3 Jahren erscheine für ein solches Verhalten überhöht. Vielmehr sei hier eine Strafe von höchstens zwei Jahren angemessen. Die Vorstrafen seien straferhöhend und das Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. Zudem sei eine weitere Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rechtsmittelverfahren angezeigt. Die Hauptverhandlung vom September 2021 hätte stattfinden können, wenn der Berufungskläger nicht anlässlich seiner Reise in die Schweiz verhaftet worden wäre. Der unbegründete Haftbefehl habe das Verfahren somit unnötigerweise verzögert. Im Ergebnis sei eine teilbedingte Strafe zwischen zwei und drei Jahren auszufällen. 5.5. Zumessung der Strafe für die banden- und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.5.1. Aufgrund des gewerbsmässigen Handelns ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die Deliktsmehrheit sei hinsichtlich aller Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in ihrer Gesamtheit durch den qualifizierten Tatbestand abgegolten. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann vorliegend offen bleiben, ob die Deliktsserie in mehrere Zeitabschnitte zu gliedern wäre. Die Strafe für die bandenundgewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist innerhalb des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB (Freiheitsstrafe von 1 - 20 Jahren) zu bemessen. 5.5.2. In objektiver Hinsicht ist gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis (vgl. vorstehende E. II.3.5 und II.3.6) zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger während rund eineinhalb Jahren am Import von insgesamt 649 Kilogramm Marihuana in die Schweiz beteiligt hat, wobei regelmässige Lieferungen in monatlichen Abständen erfolgten. Mit seinem Verhalten hat der Berufungskläger massgeblich dazu beigetragen, dass E. und C. ihr Vertriebsnetz im Raum Basel aufrechterhalten konnten. Darüber hinaus hat er Marihuana an weitere Abnehmer –insbesondere in der Westschweiz – vermittelt. Zumal das Gefährdungspotential von Marihuana im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln als relativ gering einzustufen ist, hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass das Verschulden im Rahmen des tatbestandsmässig Möglichen nicht im hohen oberen Bereich liegen kann, selbst wenn es sich hier um eine erhebliche Menge handelt (vgl. E. VII.1 des vorinstanzlichen Urteils). Dieser Umstand kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) auf Cannabis keine Anwendung findet. Zumal die öffentliche Gesundheit das grundlegende, von den Strafbestimmungen des BetmG geschützte Rechtsgut darstellt, ist die Strafe vorliegend auch bei einem banden- und gewerbsmässigen Handeln im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG anzusiedeln. Bei der Verschuldensbewertung hat indes ins Gewicht zu fallen, dass der Berufungskläger zur Erzielung eines Umsatzes im Gesamtbetrag von CHF 2'401'300.– beigetragen hat und der geschätzte Strassenverkehrswert der importierten Betäubungsmittel sich auf mindestens CHF 6'490'000.– beläuft. Damit sind die objektiven Grenzwerte zur Annahme der Gewerbsmässigkeit erheblich überschritten worden. Mit Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist zu erwägen, dass dem Berufungskläger im Rahmen der Organisation eine wesentliche Rolle zukam. Er fungierte als Mittelsmann zwischen den Herstellern in Spanien und den Händlern in der Schweiz. Dabei trug er die Verantwortung für die Beschaffung, Lieferung und Bezahlung der Ware. Er nahm nicht eine austauschbare Rolle ein, sondern agierte vielmehr als zentrale Figur, ohne deren Mitwirkung ein Import des Marihuanas im Rahmen des bestehenden Netzwerks nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen vorliegend schwerer wiegt, als eine rein lokale Tätigkeit. 5.5.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist zu erwägen, dass der Berufungskläger ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt hat, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein. Angesichts der von ihm ins Feld geführten übrigen Geschäftstätigkeit muss davon ausgegangen werden, dass er es vorzog, einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Import von Betäubungsmitteln zu finanzieren, obschon ihm eine legale Erwerbstätigkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als dem konkreten Verschulden angemessen. 5.5.4. Bezüglich der Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) ist zunächst festzuhalten, dass die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (vgl. act. 995 ff.). Aus diesen Verurteilungen lassen sich konkrete Rückschlüsse auf eine gesteigerte Tatschuld hinsichtlich der aktuell zu beurteilenden Delikte ziehen. Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Angaben rund 11 Jahre seines Lebens im Strafvollzug verbracht. Er habe zunächst mit Heroin und Haschisch, dann mit Kokain und Haschisch und schliesslich mit Marihuana gehandelt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). In Nachachtung von Art. 369 Abs. 1 und 7 StGB sind dem Berufungskläger die Verurteilungen aus den Jahren 1998 und 2000 nicht mehr entgegen zu halten. Gemäss Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. Januar 2013 habe der Berufungskläger über vielfältige Kontakte zur regionalen Drogenszene verfügt und für einen "Holländer" in Leipzig eine Vertriebsstruktur aufgebaut, wobei gegen Gewinnbeteiligung grössere Mengen Haschisch und Kokain veräussert worden seien. Mittels arbeitsteiliger Vorgehensweise hinsichtlich der Beschaffung, des Transportes und des Weiterverkaufes der Betäubungsmittel hätten die Beteiligten den grösstmöglichen Erfolg erzielen wollen (vgl. act. 1211 ff.). Dieser Sachverhalt weist Parallelen zur Tätigkeit auf, wie sie vorliegend zu beurteilen ist. Im Rahmen der jeweiligen Strafverfahren wurde der Berufungskläger mit der von ihm verursachten Gefährdung der öffentlichen Gesundheit konfrontiert. Weiter wurde ihm mittels Ausfällung von mehrjährigen Freiheitsstrafen der gesellschaftliche Wert des von ihm bedrohten Rechtsguts mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt. Diese subjektiven Erfahrungen unterscheiden den Beschuldigten von einem Ersttäter und wirken sich auf die Qualifikation der Verwerflichkeit seiner Handlungsmotive aus. Die wiederholte und langjährige Delinquenz zeugt von einer krassen Missachtung des geschützten Rechtsguts. Die Konsequenz und Hartnäckigkeit, mit welcher der Berufungskläger seine deliktischen Absichten verfolgte, ist Rahmen der Strafzumessung teilweise schon bei der Würdigung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zu berücksichtigen, weshalb dieser wertungsmässige Anteil hier nicht erneut zu einer Straferhöhung führen darf. Setzt man die vorgenannten personalen Faktoren in Bezug zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter, der Verwerflichkeit des Handelns, sowie den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten (Art. 47 Abs. 2 StGB), so muss das gestützt auf die Tatkomponenten ermittelte Verschulden aufgrund der Täterkomponenten im Vergleich zu einem Ersttäter als qualifiziert angesehen werden. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. 5.5.5. Hinsichtlich der weiteren Täterkomponenten ist zu konstatieren, dass sich diese vorliegend strafzumessungsneutral auswirken. Geständigkeit und aufrichtige Reue, welche praxisgemäss eine Strafminderung rechtfertigen könnten, sind seitens des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Er bestritt noch vor den Schranken des Kantonsgerichts einen wesentlichen Teil der Delikte und machte geltend, er sei durch Falschaussagen von E. zu Unrecht belastet worden. Sodann sind keine Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Schliesslich ist der Vorwurf des Berufungsklägers, das Kantonsgericht habe aufgrund des Haftbefehls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verursacht, mit aller Deutlichkeit zurückzuweisen. Nachdem sich der Berufungskläger von der erstinstanzlichen Verhandlung hat dispensieren lassen, bestand er auf einer persönlichen Befragung durch das Berufungsgericht. Dennoch ist er trotz Bewilligung des freien Geleits (wofür er erst mit Eingabe von 4. Mai 2021 ersuchte) nicht zur angesetzten Verhandlung vom 1. Juni 2021 erschienen, ohne dass er plausibel darlegen konnte, weshalb er – notabene zeitnah nach Eröffnung der Vorladung für die Verhandlung vor dem Kantonsgericht –nach Algerien ausgereist ist und sich nicht rechtzeitig um eine Rückreise in die Schweiz bemüht hat. Dieses Verhalten war nur so zu interpretieren, dass der Berufungskläger letztlich nicht bereit war, sich einer drohenden freiheitsentziehenden Sanktion in der Schweiz zu stellen. Aus diesem Grund wurde er zu Recht zur Verhaftung ausgeschrieben und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 in Sicherheitshaft versetzt. Dass die kantonsgerichtliche Verhandlung anschliessend nicht wie vorgesehen am 23. und 29. November 2021 durchgeführt werden konnte, liegt in der alleinigen Verantwortung des Verteidigers (vgl. Verfügung vom 5. November 2021). Somit ist die Verzögerung des Verfahrens diesbezüglich ausschliesslich dem Berufungskläger anzulasten. 5.5.6. Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Weil ihm aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung klarerweise eine schlechte Prognose gestellt werden muss, fällt ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 StGB) vorliegend ausser Betracht. 5.5.7. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). In Aktualisierung des vorinstanzlichen Urteils ist die vom 12. Juni 2016 bis 8. Juni 2017 und vom 5. September 2021 bis 21. Oktober 2021 ausgestandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft sowie der seit dem 22. Oktober 2021 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug im Umfang von total 548 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Ersatzforderung und Verwertung der Sicherheitsleistung 6.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass die Anordnung von Haft nebst einer bestehenden Kautionszahlung nicht zulässig sei. Letztere Ersatzmassnahme sei durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 12. September 2019 verlängert worden. Die Vorinstanz habe diese mit Urteil vom 29. August 2019 jedoch nicht bis zur Rechtskraft des Verfahrens aufrechterhalten. Deshalb befinde sich die Kautionszahlung seit dem 13. September 2019 zu Unrecht im Herrschaftsbereich des Kantons Basel-Landschaft. Ausserdem sei auf die Anordnung einer Ersatzforderung im Rahmen von Art. 71 StGB zu verzichten. 6.2. Wird eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme zufolge Anordnung von Sicherheitshaft widerrufen, gilt sie auch ohne ausdrückliche Normierung in Art. 239 Abs. 1 StPO als freigegeben. Haft und Ersatzmassnahmen können nicht nebeneinander bestehen (vgl. BGer Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012, E. 7.2; Frei / Zuberbühler Elsässer , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. Zürich 2020, Art. 239 N 3; Härri , Basler Kommentar StPO, 2. A. Basel 2014, Art. 239 N 6). Im Falle einer Freigabe kann die Sicherheitsleistung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Tritt der Freigabegrund in einem Zeitpunkt ein, wo über diese Kosten noch nicht abschliessend befunden worden ist, kann die Rückerstattung der Sicherheitsleistung an den Berechtigten nicht in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO verweigert werden. Der als Sicherheitsleistung erbrachte Betrag kann jedoch in Anwendung von Art. 268 StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt werden ( Härri , a.a.O, N 12, Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O. N 7). Der Beschlagnahme unterliegen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO auch jene Vermögenswerte, die gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen sind. 6.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 29. August 2019 (E. VIII.4) erwogen, dass anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht ausreichend sicher darauf geschlossen werden könne, dass das zur Leistung der Kaution verwendete Geld aus dem Handel mit Marihuana stamme. Daher sei die Kaution freizugeben und an die Verfahrenskosten anzurechnen. Zumal eine Einziehung der Sicherheitsleistung sich für den Berufungskläger im Vergleich zur vorinstanzlichen Verrechnung hinsichtlich der Kostenfolgen nachteilig auswirken würde, ist auf die Frage der deliktischen Herkunft mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht weiter einzugehen. Nachstehend bleibt zu prüfen, ob die Sicherheitsleistung dem Berufungskläger seit dem 13. September 2019 zu Unrecht vorenthalten wurde. 6.4. In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger kann festgestellt werden, dass die Gründe für eine Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahme gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO mit Erlass des vorinstanzlichen Urteils weggefallen sind. Über das Schicksal der Sicherheitsleistung hat das Strafgericht jedoch in der Folge entschieden, indem sie diese implizit freigegeben und mit den Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung verrechnet hat (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Wie vorstehend ausgeführt (E. II.1.2), ist diese Freigabe und Verrechnung vom Berufungskläger angefochten worden, womit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen und durch das Berufungsgericht zu überprüfen ist. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde die Sicherheitshaft daher nicht neben einer rechtskräftigen Kautionszahlung angeordnet. Zumal in der summarischen Berufungsbegründung vom 4. September 2020 keine Anträge zur Sicherheitsleistung aufgeführt sind und mithin offen war, ob die Berufung in diesem Punkt nach wie vor Bestand hat, musste der Entscheid über den Umfang der Berufung, die Kostenfolgen und mithin auch das Schicksal der Kautionszahlung dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten werden (vgl. E. 5.3 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 21. Oktober 2021). 6.5. Korrekterweise hätte die Vorinstanz die Sicherheitsleistung in seinem Urteilsdispositiv vom 29. August 2019 in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 und 2 StPO zunächst explizit freigeben und anschliessend mit den Kosten und Entschädigungen verrechnen müssen. Bundesrechtswidrig erscheint sodann die Verrechnung der Sicherheitsleistung mit der Ersatzforderung. Hier stützt sich das Strafgericht auf eine singuläre Lehrmeinung von Härri (Basler Kommentar StPO, 2. A. Basel 2014, Art. 239 N 11), welche in der übrigen Lehre keine Zustimmung findet (vgl. Frei / Zuberbühler Elsässer , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. Zürich 2020, Art. 239 N 6, m.w.H.) und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht. Demnach hat der Gesetzgeber für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (BGer Urteil 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3.3). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Sicherheitsleistung an den Berufungskläger herauszugeben wäre. Das Berufungsgericht hat vorliegend – im Rahmen des Verbots der reformatio in peius – über die Freigabe und Verwertung der Sicherheitsleistung neu zu befinden (vgl. Art. 408 StPO). 6.6. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Ersatzforderung (Art. 71 StGB) im Betrag von CHF 70'000.– nicht zu beanstanden ist, zumal gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. III.5.3) davon ausgegangen werden muss, der Berufungskläger habe nebst einem legalen Erwerbseinkommen mit dem Import von Betäubungsmitteln mindestens einen Gewinn im Betrag der angeordneten Ersatzforderung erwirtschaftet. Hinsichtlich dieser Ersatzforderung kann die Sicherheitsleistung nicht zur Kostendeckung gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO in Anwendung von Art. 268 StPO beschlagnahmt werden. Doch sieht Art. 71 Abs. 3 StGB vor, dass im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden können, wobei diese Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet. 6.7. Im Ergebnis ist somit Ziffer III.7 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Zunächst wird die vom Berufungskläger geleistete Sicherheitszahlung in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO freigegeben. Dieser freigegebene Betrag ist sodann gestützt auf Art. 268 StPO zu beschlagnahmen und nach Rechtskraft des Urteils gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Dispositiv-Ziffern 5 und 8) sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin (vgl. Dispositiv-Ziffer 9) im Betrag von insgesamt CHF 71'776.15 zu verwenden. Der verbleibende Überschuss von CHF 58'223.85 wird schliesslich in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 6) beschlagnahmt. Weil für die neu anzuordnende Beschlagnahme bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils kein Rechtstitel besteht, ist sie durch das Berufungsgericht mittels separatem Beschluss vom 10. März 2022 prozessleitend zu verfügen. 7. Sicherheitshaft Die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Oktober 2021 angeordnete Sicherheitshaft ist für die der Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht zu erhalten, zumal die Haftgründe gemäss vorgenannter Verfügung nach wie vor als gegeben zu erachten sind. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal hinsichtlich aller angeklagten Fälle ein Schuldspruch vorliegt. Wo in Abweichung zum vorinstanzlichen Erkenntnis keine Verurteilung wegen Verkaufshandlungen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) erging, wurde der Berufungskläger wegen des Imports von Marihuana verurteilt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). 2. Kosten des Berufungsverfahrens (ordentliche Kosten) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen des Verkaufs von Marihuana in teilweiser Gutheissung der Berufung aufgehoben, was zu einer entsprechenden Reduktion der Freiheitsstrafe führt. Dagegen bleibt es bei einer Verurteilung des Berufungsklägers hinsichtlich der Lieferungen gemäss den Ziffern 2, 3 und 11 der Anklageschrift. Die Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren Strafe sowie zu einer Ersatzforderung werden bestätigt und die Sicherheitsleistung wird nicht wie beantragt an den Berufungskläger herausgegeben. Daraus folgt, dass die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr (inkl. Auslagen) in der Höhe von CHF 35'000.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31), ausgangsgemäss im Umfang von 80% (= CHF 28'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= CHF 7'000.--) zu Lasten des Staates gehen. 3. Parteientschädigung (ausserordentliche Kosten) 3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Schmid / Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). 3.2. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet ( Lieber , a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.– bis CHF 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen. 3.3. Mit Honorarnoten vom 9. Februar 2022, 31. Dezember 2021, 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2019 weist der Wahlverteidiger des Berufungsklägers, Advokat Alain Joset, insgesamt 33.75 Stunden für eigene Aufwendungen sowie 62.667 Stunden für Arbeiten eines Volontärs aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Unter Einbezug der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung vor dem Kantonsgericht (7 Stunden) beläuft sich der anwaltliche Aufwand auf total 40.75 Stunden. Angesichts der Komplexität des Verfahrens erscheint hierfür ein Stundenansatz von CHF 250.– angemessen. Für die Substitution durch einen Volontär sind 50% dieses Ansatzes (= CHF 125.–) zu entschädigen. Die in den vorgenannten Honorarnoten aufgeführten Auslagen belaufen sich auf insgesamt CHF 1'337.60. Somit beläuft sich das angemessene Honorar auf insgesamt CHF 19'358.45, wovon dem Berufungskläger ausgangsgemäss 20% und damit CHF 3'871.70 zu entschädigen sind. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2019, auszugsweise lautend: "III. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung der vom 12. Juni 2016 bis 8. Juni 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 361 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 51 StGB. Pos. 9.1, Mobiltelefon Samsung weiss, G49462 Pos. 9.2, Mobiltelefon schwarz, G49463 Pos. 9.3, Mobiltelefon Samsung violett, G49464 Pos. 9.4, Mobiltelefon Nokia schwarz, G49465 Pos. 9.5, Mobiltelefon Nokia schwarz, G49466 (CHF 600.-- und [vor dem Wechsel in CHF] EUR 4'345.--) werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet. 1. A. wird der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt 2. A. wird von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei (Ziff. 13.2 Anklage) freigesprochen. 3. Folgende bei A. beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen:
4. Die bei A. beschlagnahmten Gelder von total CHF 5'216.55
5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 16243 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. 6. A. wird gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von Fr. 70'000.-- verurteilt. 7. Die von A. geleistete Sicherheitszahlung von Fr. 130'000.--wird mit den Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 8 nachfolgend) sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin (vgl. Ziff. 9 nachfolgend) verrechnet und der verbleibende Überschuss an die Ersatzforderung (vgl. Ziff. 6 vorstehend) angerechnet. 8. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 64'160.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 4'887.50 und 1/4 der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.-
- (CHF 5'000.--).
9. Das vor der Anklageerhebung angefallene Honorar der vormaligen amtlichen Verteidigerin Advokatin S. Trüeb wird im Umfang von CHF 2'944.40 aus der Gerichtskasse vorgeschossen. A. wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern III.1 und III.7 wie folgt abgeändert: III.
1. A. wird der banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 12. Juni 2016 bis 8. Juni 2017 und vom 5. September 2021 bis 21. Oktober 2021 ausgestandenen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft sowie des seit dem 22. Oktober 2021 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 548 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 51 StGB. (…)
7. Die von A. geleistete Sicherheitszahlung von Fr. 130'000.-- wird in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO freigegeben. Dieser freigegebene und beschlagnahmte Betrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 5 vorstehend und Ziff. 8 nachfolgend) sowie der Entschädigung an die vormalige amtliche Verteidigerin (vgl. Ziff. 9 nachfolgend) im Betrag von insgesamt Fr. 71'776.15 verwendet. Der verbleibende Überschuss im Betrag von Fr. 58'223.85 wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung (vgl. Ziff. 6 vorstehend) beschlagnahmt bzw. die Beschlagnahme zu diesem Zweck aufrechterhalten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Es wird festgestellt, dass A. während der Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils in Sicherheitshaft ‒in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs ‒ verbleibt. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 35'000.-- (inklusive Auslagen) gehen im Umfang von 80% (= CHF 28'000.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= CHF 7'000.--) zu Lasten des Staates. IV. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'871.70 (inklusive Auslagen) aus der Staats-kasse ausgerichtet. V. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig