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460 2020 294

Basel-Landschaft · 2022-08-25 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc.

Sachverhalt

a. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst insbesondere geltend, hinsichtlich der Bezüge ab dem Konto der Privatklägerin 2 bei der Bank C1. stütze sich die Vorinstanz auf falsche Tatsachen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die von der Privatklägerin 2 erstellte Liste über Fremdbezüge von insgesamt Fr. 51'978.− mitunte rzeichnet habe. Dies sei jedoch falsch. Auf diesem Dokument habe er im Vorverfahren lediglich als Beweis dafür, dass ihm das Dokument durch die Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei, seine Initialen angebracht. Damit habe er jedoch in keiner Weise den geltend gemachten Schaden anerkannt. Ausserdem fehle es an Beweisen, dass er die ihm zur Last gelegten Bezüge getätigt haben solle. Bei keinem der Bezüge werde sodann nachgewiesen, dass es sich nicht um einen von der Privatklägerin 2 autorisierten Bezug gehandelt habe. Damit sei er hinsichtlich der Bezüge ab dem besagten Konto in dubio pro reo vom gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen, soweit er die Bezüge nicht selbst zugestanden habe. Im Weiteren sei in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Bargeldbezug vom 12. Oktober 2011 von Fr. 200.− ab dem Konto der Privatklägerin 2 bei der Bank A1. zu beachten, dass dieser während der Schulferien erfolgt sei. Die Privatklägerin 2 habe nicht ausgeschlossen, während der Schulferien in der Stadt gewesen zu sein. Von daher könne der fragliche Bezug auch durch die Privatklägerin 2 erfolgt sein, weshalb er auch in dieser Hinsicht in dubio pro reo vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen sei.

b. Konto Nr. 12.      bei der Bank C1. (i) Ausgangslage und Tatumstände 1. Vorweg ist auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, dass er eine von der Privatklägerin 2 erstellte Liste über wahrscheinliche Fremdbezüge von insgesamt Fr. 51'978.− zulasten ihres Kontos bei der Bank C1. mitunterzeichnet habe. Der Beschuldigte bezieht sich mit seiner Rüge auf die handschriftliche Liste der Privatklägerin 2 über wahrscheinliche Fremdbezüge vom 3. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 von total Fr. 40'200.− zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 bei der Bank C1. und die handschriftliche Liste mit Bezügen vom 8. Juni 2013 bis zum 11. November 2013 von insgesamt Fr. 11'278.−. Die erstgenannte Liste wurde von der Privatklägerin 2 am 3. Dezember 2014 im Rahmen der Anzeigeerstattung bei der Polizei eingereicht (act. 1733 ff., 1827 ff.), während die zweitgenannte Liste am 1. Dezember 2014 bei der Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus am E1. weg 101 in P. aus dem Rucksack des Beschuldigten beschlagnahmt wurde (act. 1103 ff.). Die beiden Listen bilden fraglos kein zusammenhängendes Dokument. Überdies ist zu beachten, dass die zweitgenannte Liste unter Angabe des Datums vom 13. November 2013 von der Privatklägerin 2 und vom Beschuldigten unterschrieben wurde. Die vom Beschuldigten auf der zweiterwähnten Liste am 13. November 2013 unter dem Totalbetrag von Fr. 11'278.− angebrachte Unterschrift deckt offenkundig die erst in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem 30. Juni 2014 erfolgten Bezüge im Umfang von Fr. 40'200.− nicht ab. Diese Bezüge können daher auf keinen Fall als durch den Beschuldigten unterschriftlich anerkannt gelten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die beiden Listen mit seinen Initialen visiert hat. Diese Dokumente wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft unterbreitet. Als Beweis dafür, dass ihm das Dokument vorgelegt worden war, wurde er aufgefordert, es mit seinen Initialen zu versehen, was er auch tat. Seine Initialen auf den besagten Dokumenten stellen daher in keiner Weise eine Anerkennung des geltend gemachten Schadens dar. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die zweitgenannte Liste vor der Unterschrift des Beschuldigten den Vermerk „Mit Vorhalt auf Korrektheit – haben Juni - Nov. 2013 grob kontrolliert. Bitte um Überprüfung und allenfalls Korrektur. (…)“ enthält. Diese Liste sollte Rechtsanwalt H. vorgelegt werden, damit er aufgelisteten Bezüge überprüft (vgl. act. 3371). Vor diesem Hintergrund folgt offenkundig, dass der Beschuldigte mit der Unterzeichnung dieses Dokuments am 13. November 2013 nicht anerkannt hat, die aufgelisteten Beträge selbst vorgenommen zu haben. 2. Der Anklagesachverhalt stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen bzw. schriftlichen Angaben der Privatklägerin 2, welche bezüglich des Kerngeschehens im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sind daher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Zu den Tatumständen kann jedenfalls bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass erstellt ist, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte in der Zeit vom Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2014 gemeinsam in einer Wohnung bzw. einem Einfamilienhaus der Privatklägerin 2 in einer Beziehung lebten (act. 45, 1693). Während der Dauer dieser Beziehung war der Beschuldigte erheblich verschuldet (act. 99, 713 ff., 1623, 3355, S543). Vom Monat August 2009 bis zum März 2011 bezog er Arbeitslosengelder (act. 479) und erzielte aus Nebenbeschäftigungen vom April bis Dezember 2011 netto Fr. 1'000.−, im Jahr 2012 netto Fr. 15'395.30, im Jahr 2013 netto Fr. 5'490.80 sowie vom Januar bis Juni 2014 netto Fr. 1'084.90 (act. 479, 1291 ff.). Die Privatklägerin 2 gewährte dem Beschuldigten am 6. August 2011 ein Darlehen von Fr. 6'000.− und am 22. August 2011 ein solches von Fr. 14'000.−. Das Darlehen war zur Deckung der Einkommenslücke infolge neuer Berufsorientierung des Beschuldigten bestimmt (act. 1937 ff.). Ferner steht aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen mehrfacher Sachentziehung fest, dass der Beschuldigte zwischen dem zum 28. Oktober 2013 und dem 1. Dezember 2014 eine unbestimmte Anzahl von an die Privatklägerin 2 adressierten Briefen, insbesondere Rechnungen, unterschlug. Der übrige, strittige und strafrelevante Sachverhalt wird nachfolgend zu erstellen sein. (ii) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen insbesondere die Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten vor. Ausserdem befinden sich in den Akten unter anderem zwei von der Privatklägerin 2 handschriftlich verfasste Listen über die fraglichen Belastungen ihres Kontos Nr. 12. bei der Bank C1. (act. 1597 ff.) und ein Auszug dieses Kontos für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis am 2. Dezember 2014, in welchem die Privatklägerin 2 die ohne ihr Kenntnis und Einwilligung erfolgten Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten in ihrem Urteil nur sehr punktuell wiedergegeben. Es fällt insbesondere auf, dass die Vorinstanz die Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht dargestellt hat. Da vorliegend im Wesentlichen eine Aussage gegen Aussage -Konstellation besteht, ist eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung geboten, welche die Würdigung aller Umstände erfasst, die geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen ( Deckers / Köhnken , a.a.O., S. 66). Es bleibt damit am Kantonsgericht, die wesentlichen Depositionen von der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten wiederzugeben und nachfolgend zu würdigen. 2. Zunächst ist aufzuzeigen, welche Beträge die Privatklägerin 2 gemäss ihren handschriftlichen Listen und ihren Markierungen im eingereichten Kontoauszug als durch den Beschuldigten erfolgt bezeichnet. 2.1. In der handschriftlichen Liste vom 13. November 2013 listet die Privatklägerin 2 die von ihrem Privatkonto Nr. 12. bei der Bank C1. getätigten Barbezüge auf, die ohne ihre Kenntnis erfolgt sein sollen (act. 1109). Ausserdem reichte die Privatklägerin 2 einen Auszug dieses Kontos ein, in welchem sie die ohne ihre Kenntnis und Einwilligung erfolgten Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Im Einzelnen wurden für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 folgende Barabhebungen aufgelistet: Abhebungsdatum Abhebungsort In der handschriftliche Liste vom 13.11.2013 aufgeführte Bezüge Im Kontoauszug grün markierte Bezüge In beiden Dokumenten als unbefugte Bezüge bezeichnet Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] 08.06.2013 Q. 902.00 902.00 902.00 08.06.2013 Q. 502.00 502.00 502.00 26.06.2013 R. 162.00 09.07.2013 S. 1'600.00 1'600.00 1'600.00 03.08.2013 T. 1'802.00 13.08.2013 P. 202.00 09.09.2013 Q. 400.00 400.00 400.00 09.09.2013 Q. 1'700.00 1'700.00 1'700.00 16.09.2013 R. 500.00 500.00 500.00 16.09.2013 R. 500.00 500.00 500.00 18.09.2013 S. 300.00 20.09.2013 R. 400.00 10.10.2013 Q. 1'002.00 1'002.00 1'002.00 10.10.2013 Q. 1'502.00 1'502.00 1'502.00 25.10.2013 Q. 302.00 09.11.2013 T. 202.00 11.11.2013 T. 1'802.00 1'802.00 1'802.00 15.11.2013 T. 1'202.00 19.11.2013 Poststelle 1'002.00 22.11.2013 Q. 1'702.00 Total 11'278.00 16'818.00 10'410.00 2.2. Die Privatklägerin 2 reichte am 29. Januar 2015 eine handschriftliche Liste mit Bezügen, welche ihrer Ansicht nach vom Beschuldigten ohne ihr Wissen und Einverständnis getätigt wurden, zu den Akten (act. 1733 ff., 3541). Zudem gab sie einen Bankauszug der Bank C1. zu den Akten, auf welchem sie die ohne ihre Kenntnis und Einwilligung erfolgte Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Im Einzelnen führte sie in der handschriftlichen Aufstellung und im Kontoauszug für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 2. Dezember 2014 folgende Barabhebungen auf: Buchungsdatum Abhebungsort In der handschriftliche Liste aufgeführte Bezüge Im Kontoauszug grün markierte Bezüge In beiden Dokumenten als unbefugte Bezüge be- zeichnet Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] 03.12.2013 T. 1'702.00 1'702.00 1'702.00 10.12.2013 F1. 1'802.00 1'802.00 1'802.00 11.12.2013 S. 300.00 11.12.2013 F1. 202.00 13.12.2013 S. 1'900.00 1'900.00 1'900.00 18.12.2013 S. 900.00 900.00 900.00 03.01.2014 T. 1'202.00 1'202.00 1'202.00 06.01.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 08.01.2014 S. 100.00 08.01.2014 S. 1'200.00 1'200.00 1'200.00 13.01.2014 S. 1'200.00 1'200.00 1'200.00 15.01.2014 Poststelle 502.00 502.00 502.00 15.01.2014 U. 200.00 16.01.2014 S. 900.00 900.00 900.00 23.01.2014 S. 400.00 24.01.2014 S. 400.00 04.02.2014 S. 2'400.00 2'400.00 2'400.00 10.02.2014 P. 400.00 11.02.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 12.02.2014 V. 140.00 13.02.2014 V. 100.00 13.02.2014 X. 252.00 26.02.2014 Poststelle 502.00 26.02.2014 Q. 2'000.00 2'000.00 2'000.00 27.02.2014 V. 300.00 27.02.2014 V. 100.00 17.03.2014 X. 202.00 17.03.2014 Y. 240.00 17.03.2014 Y. 800.00 800.00 800.00 19.03.2014 V. 100.00 31.03.2014 Poststelle 202.00 31.03.2014 V. 150.00 150.00 150.00 31.03.2014 V. 50.00 50.00 50.00 31.03.2014 V. 400.00 400.00 400.00 31.03.2014 V. 400.00 400.00 400.00 31.03.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 03.04.2014 V. 250.00 250.00 250.00 03.04.2014 V. 450.00 450.00 450.00 03.04.2014 X. 602.00 602.00 602.00 04.04.2014 X. 282.00 282.00 282.00 09.04.2014 Z. 670.00 670.00 670.00 09.04.2014 Z. 400.00 400.00 400.00 09.04.2014 Z. 100.00 100.00 100.00 28.04.2014 V. 100.00 28.04.2014 V. 1'080.00 1'080.00 1'080.00 28.04.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 29.04.2014 Q. 700.00 700.00 700.00 29.04.2014 V. 2'000.00 2'000.00 2'000.00 30.04.2014 X. 102.00 26.05.2014 Q. 200.00 26.05.2014 Q. 3'200.00 3'200.00 3'200.00 26.05.2014 Q. 100.00 27.05.2014 V. 100.00 27.05.2014 V. 100.00 27.05.2014 D1. 202.00 27.05.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 26.06.2014 V. 1'100.00 1'100.00 1'100.00 26.06.2014 X. 1'002.00 1'002.00 1'002.00 27.06.2014 P. 502.00 502.00 502.00 30.06.2014 Q. 600.00 30.06.2014 R. 300.00 Total 40'200.00 35'456.00 34'856.00 3. Nachstehend sind die wesentlichen Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten darzustellen. (…) (iii) Beweiswürdigung 1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind detailliert, anschaulich, konsistent und konstant. Auch hat sie keinen besonderen Belastungseifer gezeigt. Bei der Beantwortung von Fragen ist die Privatklägerin 2 zu keinem Zeitpunkt ausgewichen oder in blosse Andeutungen geflüchtet. Vielmehr hat sie klar und konzis geantwortet. Überdies hat sie in ihren Depositionen eigenpsychisches Erleben beschrieben. So hat sie anlässlich der Anzeigeerstattung lebensnah beschrieben, wie sie im Sommer 2014 nach der Entdeckung der Bargeldbezüge ab ihren beiden Bankkonten von insgesamt je Fr. 34'000.− den Schock ihres Lebens erlitten hat. Auch noch 3 Jahre später hat sie bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft lebensnah ihre Gefühlslage nach der Aufdeckung der Vorkommnisse geschildert. Damals sei sie erschüttert, verzweifelt und wütend gewesen. Die Privatklägerin 2 hat anlässlich der Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 die unbefugten Abhebungen von ihrem Konto bei der Bank C1. pauschal auf Fr. 34'000.− beziffert. Hingegen hat sie in ihren handschriftlichen Listen den Betrag der unrechtmässigen Bezüge mit Fr. 51'478.− und in dem markierten Kontoauszug mit Fr. 52'274.− angegeben. Bei dem anlässlich der Anzeigeerstattung genannten Deliktsbetrag handelt es sich offenkundig um eine erste grobe Schätzung. Es ist daher ohne Weiteres verständlich, wenn aufgrund der detaillierten Liste der einzelnen beanstandeten Bezüge bzw. der einzelnen Markierungen im Kontoauszug ein anderer Betrag resultiert. In den beiden handschriftlichen Listen und im markierten Kontoauszug hat sie die dem Beschuldigten angelasteten Abhebungen nicht vollständig deckungsgleich bezeichnet. Ihre Angaben konnte sie nur in der Weise vornehmen, dass sie die nicht von ihr selbst getätigten Bezüge dem Beschuldigten zugeordnet hat. Sie musste sich also zuerst überlegen, welche Abhebungen sie selbst vorgenommen hatte. Die Erinnerung an diese routinemässigen Vorgänge unterliegt vielfältigen Schwankungen. Demnach war bei den von der Privatklägerin 2 unter vorgängigem Ausschluss der eigenen Abhebungen gemachten Angaben über die dem Beschuldigten angelasteten Bezüge eine gewisse Inkonstanz zu erwarten (vgl. GREUEL ET AL., a.a.O., S. 42 f., 132). Soweit die Privatklägerin 2 hinsichtlich vereinzelter Bezüge unterschiedliche Angaben gemacht hat, halten sich diese angesichts der schieren Vielzahl der in Frage stehenden Abhebungen durchweg im Rahmen des normal-psychologisch Erwartbaren. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 eine inhaltliche Qualität aufweisen und über zahlreiche Realkennzeichen verfügen sowie keine Lügensignale erkennbar sind. Die dargestellten Depositionen der Privatklägerin 2 erscheinen daher als glaubhaft. 2.1 Der Beschuldigte hat bekundet, die Privatklägerin 2 habe zu ihm gesagt: „bitte luegsch aber, dusch nid wieder dini Sache mit minre Charte zahle.“ Sie habe ihm das sicher drei oder viermal gesagt: „hesch wieder mit minre Charte zahlt, nimmsch vo dim Gäld und wenn du kei Gäld hesch, seisch mers". Damit hat er ausdrücklich eingestanden, dass die Privatklägerin 2 ihm untersagt hat, seine Sachen mit ihrer Karte zu bezahlen. 2.2.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten Einvernahme angegeben, im Einverständnis der Privatklägerin 2 mit ihrer Karte der C1. ein paar tausend Franken bezogen zu haben. In der zweiten Befragung hat er geltend gemacht, die Privatklägerin 2 habe nicht gewusst, dass er „so viel Geld abhebe“. Auch in den folgenden Einvernahmen hat er eingeräumt, unbefugt Bargeld für sich abgehoben zu haben. Allerdings bestreitet er den Umfang der ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Geldbezüge. Demnach räumt der Beschuldigte ein, mit der C1. karte der Privatklägerin 2 unbefugt Geld bezogen zu haben, jedoch bestreitet er in dem ihm vorgeworfenen Umfang unrechtmässig Bezüge getätigt zu haben. 2.2.2 Als Grund für die Abhebungen vom Konto der Privatklägerin 2 hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 16. Dezember 2014 und 20. Oktober 2017 angegeben, im Auftrag der Privatklägerin 2 Zahlungen getätigt, eingekauft sowie Geld für die Privatklägerin 2 und sich abgehoben zu haben. Diesen sehr pauschal gehaltenen Aussagen fehlt es an besonderen Realkennzeichen, die für die Erlebnisbasiertheit seiner Version sprechen würden. Eine Analyse von sämtlichen über das besagte Konto der Privatklägerin 2 gelaufenen Transaktionen zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. Juni 2014 zeigt zudem Folgendes: In Geschäften des täglichen Bedarfs (Migros, Coop, Denner), in Kleider-, Schuh- und Buchläden, an Tankstellen, bei der BLT und SBB, in Hotels und Restaurants sowie an anderen Orten wurde die Bankkarte 307 Mal eingesetzt und damit ein Betrag von total über Fr. 22'000.− bezahlt. Auch wurden zahlreiche Rechnungen, wie etwa für den Mietzins des Einfamilienhauses, einen Klavierservice und Arzthonorare, in Höhe von insgesamt rund Fr. 58'000.− über das Konto beglichen. Im Weiteren erfolgten 89 Bargeldbezüge in Schweizer Franken und Euro im Umfang von total über Fr. 15'000.− (inkl. Spesen), die von der Privatklägerin 2 an keiner Stelle dem Beschuldigten angekreidet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Privatklägerin 2 in der hier in Rede stehenden Zeit zusätzliche Mittel für die Bestreitung ihres Lebensbedarfs benötigt hat. Daher scheint es schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte die ihm von der Privatklägerin 2 gleichzeitig in den handschriftlichen Listen und im Kontoauszug angekreideten Bargeldbezüge in Höhe von Fr. 45'266.− (inkl. Spesen) vorgenommen hat, um für sie Einkäufe zu tätigen und Rechnungen zu bezahlen sowie Bargeld für sie abzuheben. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit überschuldet war und vom 1. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2014 nur über ein eigenes Einkommen von netto Fr. 2'299.90 verfügt hat (act. 1359 ff.). Auch dieser Umstand passt dazu, dass er immer wieder Geld vom Konto der Privatklägerin 2 für eigene Zwecke abgehoben hat. 2.2.3 Der Beschuldigte hat zunächst ausdrücklich bekundet, er habe nicht gewollt, dass sich die Privatklägerin 2 in das E-Banking ihrer Bank einloggt und von ihrem Kontostand erfährt. Denn in diesem Fall hätte er sich zum Kontostand äussern müssen und die Situation wäre eskaliert. Später machte er plötzlich geltend, Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt zu haben, um sie zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Session zu bewegen, damit sie mehr Zeit gemeinsam verbringen könnten. Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Es ist jedoch zu beachten, dass ersteren Aussage des Beschuldigten ein besonderes Gewicht zukommt, da diese unmittelbar nach seiner Verhaftung und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil er sich an die Gegebenheiten noch gut erinnern konnte, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser „Macht der Tatsachen“ zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen ( Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 86). Die erste Darstellung des Beschuldigten harmoniert auch mit seinen weiteren auf die Verhinderung der Kenntnisnahme des Kontostands der Privatklägerin 2 gerichteten Anstrengungen, wie die Unterschlagung von der Bank an die Adresse der Privatklägerin 2 gesandter Bankkontoauszüge und die Erledigung der Steuererklärungen der Privatklägerin 2. Die vom Beschuldigten erst später genannte Begründung, wonach er die Privatklägerin 2 zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Sessionen bewegt haben will, um mehr Zeit mit ihr zu verbringen, scheint hingegen wenig plausibel, ist doch dort die Verweildauer in aller Regel ohnehin sehr begrenzt und geht der gemeinsam mit dem Partner verbrachten Zeit kaum ab. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat sich der Beschuldigte bei seiner ersten Aussage behaften zu lassen, wonach er die Privatklägerin 2 zum raschen Verlassen des E-Banking bewegen wollte, um zu verhindern, dass er sich erklären müsse und die Situation eskaliere. Demnach hat der Beschuldigte offenkundig befürchtet, die Privatklägerin 2 könnte anlässlich einer E-Banking-Session von ihm unbefugt getätigte Abhebungen oder von ihm unrechtmässige vorgenommene Zahlungen entdecken. 2.2.4 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass der Beschuldigte eingestanden hat, vom besagten Konto der Privatklägerin 2 in beschränktem Masse unbefugt Bargeld für sich abgehoben zu haben. Der Beschuldigte vermag jedoch mit seinen Schilderungen, soweit er den Umfang der unrechtmässigen Bezüge bzw. Zahlungen bestreitet, weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argumente vorzubringen. 3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass auf die glaubhafte Sachdarstellung der Privatklägerin 2 abzustellen ist. In dubio pro reo geht das Gericht davon aus, dass lediglich diejenigen Beträge, welche die Privatklägerin 2 sowohl in ihren beiden handschriftlichen Listen aufgeführt als auch im Kontoauszug markiert hat, weder von der Privatklägerin 2 selbst noch in deren Einverständnis vorgenommen worden sind. Da keine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten ernsthaft in Betracht kommt, sind grundsätzlich die fraglichen Bezüge von insgesamt Fr. 45'266.− (Fr. 10'410.− + Fr. 34'856.−) dem Beschuldigten anzulasten. Nachdem allerdings die Vorinstanz dem Beschuldigten bloss unrechtmässige Abhebungen in Höhe von Fr. 45'230.− zur Last gelegt hat, hat es aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) dabei zu bleiben. c. Konto Nr. 10.      bei der Bank A1. 1. Am 10. Oktober 2011 erfolgte ein Bargeldbezug vom Konto der Privatklägerin 2 Nr. 10. bei der Bank A1. (act. 3591). Die Privatklägerin 2 gab in der Einvernahme vom 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft an, diesen Bargeldbezug nicht selbst vorgenommen zu haben. Sie sei fast nie in der Stadt. Sie sei höchstens in den Schulferien in der Stadt (act.3365). Anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft und vor den Schranken des Straf- und Kantonsgerichts bestritt der Beschuldigte diesen Bargeldbezug vorgenommen zu haben (act. 3519, S551, Prot. KG S. 19). 2. Zwischen dem 1. Oktober 2011 und 16. Oktober 2011 waren im Kanton Basel-Land-schaft Schulferien. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 am 10. Oktober 2011 in F1. im G1. war und den in Frage stehenden Bargeldbezug von Fr. 200.− selbst getätigt hat. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte ist folglich in diesem Punkt vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in dubio pro reo freizusprechen. 3. Der Beschuldigte bestreitet die weiteren ihm von der Vorinstanz angelasteten Bezüge vom besagten Konto bei der Bank A1. von insgesamt Fr. 941.90 im Berufungsverfahren nicht, weshalb diese aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als erstellt erachtet werden können (Urt. SG E. I/2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). d. Konto Nr. 11.      bei der Bank B1. Der Beschuldigte stellt die ihm von der Vorinstanz angelasteten Bezüge ab dem Konto Nr. 11. bei der Bank B1. von Fr. 24'015.15 nicht in Abrede, weshalb diese aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als erstellt erachtet werden können (Urt. SG E. I/2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). BE. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsoder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft. Der Tatbestand wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Geschädigten tritt die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1; BGer 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 5.1.1). Die Alternative der unbefugten Verwendung von Daten kennzeichnet sich dadurch, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, „an sich richtige Daten“ verwendet und einen formal „richtigen“ Datenverarbeitungsvorgang einleitet. Die vom Tatbestand umfasste Verwendung der Daten führt zu einem demgegenüber im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungsoder Datenübermittlungsvorgang (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.1, 22 E. 4.2). Irrelevant ist deshalb, auf welche Art und Weise der Täter die Daten erlangte (BGer 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). 1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gefordert (BGE 129 IV 22 E. 4.1; BGer 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 5.1.1; Trechsel / Crameri , Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 147 N 12). 2. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2).

b. Konkrete Beurteilung

1. Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne Einverständnis der Privatklägerin 2 deren Kontokarten und, wo nötig, deren PIN zur Abhebung von Bargeld sowie zur Bezahlung an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet in Höhe von insgesamt Fr. 70'187.05 verwendet und dadurch der der Privatklägerin 2 einen entsprechenden Schaden verursacht. Damit hat der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt. Selbst wenn im Übrigen dem Beschuldigten Glauben zu schenken wäre, er habe mit dem Geld der Privatklägerin 2 einen Laptop für ihre Tochter bzw. ein Tablet für die Letztere gekauft, vermag dies nichts an der Deliktssumme zu ändern. Im Zusammenhang mit dieser Thematik hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 vorgespiegelt, den entsprechenden Einkauf mit seinem eigenen Geld getätigt zu haben, währenddessen er jedoch in Tat und Wahrheit Geld der Privatklägerin 2 hierzu verwendet habe, weshalb eine Ersparnisbereicherung vorliege und er daher mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt habe. Bezüglich der Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/2/B/4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist präzisierend anzumerken, dass der Beschuldigte im Rahmen des Konkubinats mit der Privatklägerin 2 keine Pflicht hatte, ihrer Tochter bzw. der Letzteren das fragliche elektronische Gerät zu kaufen. Die Übergabe dieser Sache ist daher offenkundig als Schenkung erfolgt. Weil er das Geld für die Vornahme dieser Schenkung vorgängig unbefugt vom Konto der Privatklägerin 2 abgehoben hat, steht fraglos fest, dass er sich insoweit unrechtmässig aus dem Vermögen der unwissenden Privatklägerin 2 bereichert hat. 2. Der Beschuldigte hat sich durch zahlreiche Einzelhandlungen innerhalb eines Zeitraums von rund 3 ⅓ Jahren zum Nachteil der Privatklägerin 2 in einem Ausmass von Fr. 70'187.05 unrechtmässig bereichert. Mit Blick auf die Frage, ob dies einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellt, stellt sich die Frage, was für ein Einkommen der Beschuldigte in der inkriminierten Zeit vom 28. Februar 2011 bis zum 27. Juni 2014 erzielt hat. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe in der fraglichen Zeit über ein legales Einkommen von Fr. 22'720.− verfügt. Dem kann nicht gefolgt werden. In der besagten Zeit verfügte er bloss über rechtmässige Einkünfte von der Arbeitslosenversicherung und aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich rund Fr. 8'800.− pro Jahr (März – Dez. 2011 Fr. 7'438.15, 2012 Fr. 15'395.30, 2013 Fr. 5'490.80, Jan. – Juni 2014 Fr. 1'174.90; act. 479, 1291 ff.). Die deliktischen Einkünfte von rund Fr. 21'000.− pro Jahr (Fr. 70'187.05 : 3 ⅓ Jahre) stellen fraglos einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Unter den dargestellten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs ausgeübt hat. Somit ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. C. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 CA. Vorfrage der Verjährung

a. Vorbemerkung 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst, nach Art. 98 lit. c StGB beginne die Verjährung, wenn das strafbare Verhalten dauere, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhöre. Vorliegend habe der Beschuldigte mit sämtlichen Nötigungshandlungen das Ziel verfolgt, die Privatklägerin 2 daran zu hindern, ihn zu verlassen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle einen typischen Fall von „Stalking“ dar. Vorliegend habe das strafbare Verhalten des Beschuldigten erst geendet, als die Privatklägerin 2 anfangs Dezember 2014 ihre Beziehung zum Beschuldigten definitiv aufgegeben habe. Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB sei somit noch nicht abgelaufen. 2. Der Beschuldigte hat zwar mit der Berufung den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung angefochten. Er hat jedoch die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend die Verjährung nicht expressis verbis gerügt. Dies schadet dem Beschuldigten nicht. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht an die Begründung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es gilt insoweit in tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit, in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz „iura novit curia“ ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 391 N 1).

b. Allgemeines zur Verjährung

1. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Tag der Ausführung der strafbaren Tätigkeit. Art. 98 lit. c StGB statuiert hingegen, dass Dauerdelikte erst ab dem Tag zu verjähren beginnen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist „Stalking“ (beharrliches Verfolgen und Nachstellen, Aufsuchen und Ausspionieren, Belästigen und Bedrohen einer Person) unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren (BGE 141 IV 437 E. 3.2; 129 IVI 262 E. 2.3). „Stalking“ zeichnet sich durch zeitlich getrennte, wiederholende Nötigungshandlungen aus, die nicht zu einem gleichbleibenden und überbrückenden deliktischen Zustand führen (vgl. Gazeas , Juristische Rundschau, 2007, S. 504). Die Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgestaltung des Opfers wird durch jede einzelne Nötigungshandlung erneuert und intensiviert (vgl. Valerius , Juristische Schulung, 2007, S. 324). Bereits aus diesem Grund kann „Stalking“ nicht als Dauerdelikt qualifiziert werden. Die Nötigung ist zudem als Erfolgsdelikt ausgestaltet, wobei die insoweit erforderliche schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers in der Regel nicht bereits durch die erste Nötigung des Täters, sondern erst durch sein beharrliches Handeln herbeigeführt wird. Solange der Tatbestand indes noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, liegt noch kein in deliktischer Weise geschaffener rechtswidriger Zustand vor, den der Täter im Sinne der Begehung eines Dauerdelikts willentlich aufrechterhalten kann (vgl. zum Ganzen: BGH 3 StR 244/09 vom 19. November 2009). Im Ergebnis folgt, dass es sich beim „Stalking“ nicht um ein Dauerdelikt handelt. Damit gelangt entgegen der Ansicht der Vorinstanz Art. 98 lit. c StGB nicht zur Anwendung. 2. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Verjährungsfrist für die Nötigung 10 Jahre (Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), zuvor betrug die Frist 7 Jahre (Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB kommt das neue Recht nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist; anderenfalls ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht massgebend. Da das neue Recht eine aus Sicht des Beschuldigten strengere Regelung vorsieht, ist somit für die vor dem 1. Januar 2014 verübten Nötigungen das alte Recht, das heisst die Verjährungsfrist von 7 Jahren, massgebend. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

c. Konkrete Beurteilung Mit Blick auf das am 28. Oktober 2020 gefällte erstinstanzliche Urteil sind die unter Anklageziffer 1.5 Spiegelstrich 4, 5 und 6 vorgeworfenen Sachverhalte, die sich ausschliesslich auf vor dem 28. Oktober 2013 stattgefundene Handlungen beziehen, verjährt. Hinsichtlich der Sachverhalte gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstrich 2 und 9 lässt sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten vor dem 28. Oktober 2013 oder erst danach begangen hat. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf die genannten Vorwürfe einzustellen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). CB. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.5 der Anklage – soweit der Tatvorwurf noch nicht verjährt ist – zusammengefasst folgendes Verhalten vorgeworfen:

- Der Privatklägerin 2 mehrfach gedroht zu haben, sie zu verlassen, um sie dazu zu bewegen, sich nach seinem Willen zu verhalten (Anklageziffer 1.5 erster Spiegelstrich).

- Die Privatklägerin 2 während der Beziehung stark kontrolliert zu haben. So habe er mehrfach ihr Portemonnaie, ihr Mobiltelefon und ihre E-Mails durchsucht. Wenn sie sich ausser Haus begeben habe, habe sie ihm jeweils angeben müssen, wohin sie gehe und wann sie zurückkomme. Im Weiteren habe er in den letzten Monaten der Beziehung die auf das Festnetztelefon eingehenden Anrufe auf sein Mobiltelefon umgeleitet. Das Verhalten des Beschuldigten habe sich auf die Privatklägerin 2 äusserst beängstigend, bedrängend und verunsichernd gewirkt, sodass sie es nicht gewagt habe, weiter zu opponieren, sondern sich dem Willen des Beschuldigten gefügt habe (Anklageziffer 1.5 dritter Spiegelstrich).

- Am Abend des 21. Dezember 2013 sei die Privatklägerin 2 nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten im Tram bei der Station F1. ausgestiegen. Der Beschuldigte habe sie verfolgt und im Bahnhofsgebäude festgehalten. Nachdem sich die Privatklägerin 2 habe losreisen können und sich zur Passerelle begeben habe, habe er sie wieder an den Oberarmen gepackt, um sie festzuhalten und zum Anhalten zu zwingen. Er habe ihr gesagt, er mache sie „kaputt“. Die Privatklägerin 2 habe sich erneut losreissen und wegrennen können. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt, habe ihr den Weg versperrt und ihr gesagt, er gehe und packe seine Sachen, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt. Mit seinem Verhalten habe er das Ziel verfolgt, sie am Weggehen zu hindern, ihr Angst zu machen und sie zu einem Gespräch zu zwingen. Die Privatklägerin 2 sei in der Folge aufgelöst auf dem Perron stehen geblieben und habe auf weiteren Widerstand verzichtet, womit der Beschuldigte sein Ziel erreicht habe. Ebenso sei es ihm gelungen, der Privatklägerin 2 grosse Angst einzujagen (Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich).  - Zwischen dem 15. und dem 18. April 2014 habe er die Privatklägerin 2 nach einem Streit am Verlassen des Hauses hindern wollen. Er habe ihr deshalb den Ausgang versperrt. Nachdem die Privatklägerin 2 ihn geschlagen und ihm das Gesicht zerkratzt habe, habe sie das Haus verlassen können (Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich). CC.  Sachverhalt

a. Allgemeines zum Beweismittel der Tagebucheinträge

1. Die Privatklägerin 2 hat im Rahmen der Anzeigeerstattung 39 Seiten Tagebuchaufzeichnungen eingereicht. Die Niederschrift des Tagebuchs erfolgte auf losen Blättern unter Datumsangabe. Vom 19. Januar 2013 bis zum 23. November 2014 finden sich regelmässige Eintragungen betreffend das Verhalten des Beschuldigten und die Empfindungen der Privatklägerin 2 (act. 1705, 1737 ff.). 2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil insbesondere, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 über ein Jahr vor Anzeigeerstattung in ihrem Tagebuch, welches gerade als Erinnerungsstütze dienen sollte und grundsätzlich nicht für die Augen Dritter bestimmt sei, die Unwahrheit zu Papier gebracht haben sollte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Privatklägerin 2 von langer Hand einen „Rachefeldzug“ gegen den Beschuldigten geplant respektive das Tagebuch erst kurz vor Anzeigeerstattung verfasst und zurückdatiert haben könnte. Daher sei grundsätzlich auf die Darstellung der Privatklägerin 2 im Tagebuch abzustellen. 2.2. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufung, die Tagebucheinträge der Privatklägerin 2 schienen nachgebessert und zumindest teilweise im Hinblick auf eine Strafuntersuchung verfasst worden zu sein. Dies ergebe sich aus dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 2014, in welchem sie von der „Geschichte vom Tod I1. (erste Frau meines Stiefvaters)“ schreibe. Der erklärende Zusatz in Klammern zur Person von I1. sei klar für einen Drittbetrachter bestimmt, welcher nicht wisse, wer damit gemeint sei. Die Privatklägerin 2 habe demnach das Tagebuch in der Absicht geschrieben, um es dereinst an Dritte weiterreichen zu können. Vor den Schranken der Vorinstanz habe sie jedoch angegeben, der Hauptzweck des Verfassens des Tagebuchs habe in der Verarbeitung der Geschehnisse bestanden. Damit habe sie implizit ausgeschlossen, dass es auch noch einen anderen Zweck nämlich, belastendes Material zusammenzutragen, gegeben habe. Dass die Privatklägerin 2 diese Absicht nicht erwähnt habe, lasse ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht über Gebühr belaste, sei damit widerlegt. 3. Im Tagebuch wird am 26. Oktober 2013 das „Telefon mit H1. (Stiefvater)“ und am 24. Oktober 2014 die „Geschichte vom Tod I1. (erste Frau meines Stiefvaters)“ erwähnt. Mit diesen in Klammern angefügten Bemerkungen macht die Privatklägerin 2 für einen mit ihren familiären Verhältnissen nicht vertrauten Dritten erkenntlich, um wen es sich bei den genannten Personen handelt. Die Privatklägerin 2 hat somit das Tagebuch fraglos auch verfasst, um es dereinst an Dritte weitergeben zu können. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin 2 vor den Schranken der Vorinstanz lediglich angab, der Hauptzweck des Tagesbuchs sei in der Verarbeitung der Geschehnisse gelegen. Diese Aussage schliesst keineswegs aus, dass sie das Tagebuch mitunter auch für eine spätere Weitergabe an Dritte erstellt hat. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 diesen Zweck des Tagebuchs nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher keineswegs auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen geschlossen werden. Zudem sei angemerkt, dass bei der hier in Frage stehenden Art von Vorkommnissen von Opferberatungsstellen regelmässig das Führen eines Tagebuchs empfohlen wird, um im Hinblick auf ein allfälliges straf- oder zivilrechtliches Verfahren Beweis zu sammeln. Ein Tagebuch stellt damit ein durchaus übliches Beweismittel dar. Die Aufzeichnungen im Tagebuch der Privatklägerin 2 sind auch nicht von einer übermässigen Belastungstendenz zum Nachteil des Beschuldigten gezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Schilderungen der Privatklägerin 2 im Tagebuch grundsätzlich unzuverlässig sein sollten. Nachfolgend wird unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel nach freier Überzeugung zu entscheiden sein, ob eine bestimmte im Tagebuch erwähnte Tatsache für wahr oder für unwahr erachtet, wird.

b. Anklageziffer 1.5 erster und dritter Spiegelstrich Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.5 erster und dritter Spiegelstrich aufgrund eines Geständnisses des Beschuldigten als erstellt erachtet. Der Beschuldigte unterlässt es in seiner Berufung, sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Insoweit bleibt seine Berufung unbegründet, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. I.4.A; Art. 82 Abs. 4 StPO).

c. Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 betreffend den 21. Dezember 2013 vor. Da die Vorinstanz weder die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 2 noch den betreffenden Tagebucheintrag in ihrem Urteil wiedergab, bleibt dies nachfolgend vorzunehmen. 2.1 Die Privatklägerin 2 hielt in ihrem Tagebuch fest, dass es am Samstag, den 21. Dezember 2013, in der Stadt nach [dem Anschauen des Films] „On the way to school“ zu einer Szene gekommen sei. In diesem Zusammenhang schrieb die Privatklägerin 2 in ihrem Tagebuch Folgendes nieder: „→ wir müssen dankbar sein für unsere Möglichkeiten und sie nutzen, Film reflektieren. → er greift mich brutal an, es gehe hier nicht um ihm, das seien halt schon arme Leute, aber keine Verbindung zu ihm und Reflexion, ich mache alles kaputt, soll schweigen, das sei kein Thema – steige am Bahnhof aus, renne vor Wut und Angst davon, möchte mit dem Zug fort, er packt mich brutal, hält mich fest, sagt er mache mich kaputt, Leute schauen, ein Mann ist nahe daran einzugreifen, er sagt, er gehe, packe seine Sachen, ich sei total durchgeknallt, sei nicht normal, er versperrt mir den Weg, droht weiter – ich hasse ihn! Gebe nach, sitze im Tram, den Tränen nahe. Was habe ich hinter mir gelassen, aufgegeben, für das! Wieso nur? Wo ist meine Familie? Mein Zuhause? Der Respekt? Was für einen Problemfall habe ich mir doch angelacht, wie recht M. doch hatte. Zu viel ist bei dieser schrecklichen Vergangenheit kaputt gegangen, normales Funktionieren nur erschwert möglich. Ein kaputter Mensch, welcher verbal missbraucht, seine Schwächen nicht zugibt und seine Stärken nicht lebt. Warum nur habe ich mich überreden lassen, und mache es immer wieder, obwohl es kaum Veränderungen gibt? Allein wäre das Leben einfacher, einsamer aber unbelasteter. Oft male ich mir aus, wie es wäre … (act. 1777 ff.)“ 2.2 Die Privatklägerin 2 führte anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 durch die Staatsanwaltschaft nach Verlesen des entsprechenden Tagebucheintrags aus, es habe damit begonnen, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie könnten den Film „On the way to school“ als Anregung und zum Nachdenken für sich nehmen. Als sie sich gewagt habe, dies anzusprechen, sei es wieder völlig „lätz use cho“. Er habe gemeint, sie solle mit diesem „Quatsch“ aufhören. Er habe sie völlig „abebutztׅ“ und sie schlecht gemacht. Weil sie sich das Anschreien und die Blossstellung durch den Beschuldigten vor allen Leuten im Tram nicht habe gefallen lassen, sei sie vorzeitig beim F1. ausgestiegen. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe ihr gesagt, sie solle warten und nicht so blöd tun. Sie sei aber immer wieder weggerannt. Er sei ihr gefolgt und habe sie mehrmals an den Oberarmen gepackt. Er habe sie festhalten wollen, jedoch habe sie sich wieder losreissen können und sei über die Rolltreppe zur Passerelle hinaufgestiegen. Auch dort habe er sie wieder an den Oberarmen gepackt und sie festhalten wollen. Sie habe sich aber erneut losreissen können. Ein ihnen entgegenkommender Mann sei auf sie sowie den Beschuldigten aufmerksam geworden und kurz stehen geblieben. Sie habe sich noch kurz überlegt, ob sie diesem Mann etwas sagen solle, indes habe sie sich entschieden, keine fremden Leute in diese Angelegenheit einzubeziehen. In der Folge sei sie auf der linken Seite der Passerelle ungefähr die zweite Rolltreppe zu den Perrons hinuntergestiegen. Dort habe sie sich noch überlegt, ob sie in den wartenden Zug einsteigen solle. Dies habe sie aber doch nicht als eine gute Lösung angesehen (act. 2591). Als sie auf dem Perron gestanden sei, habe sie nur noch geweint. Der Beschuldigte sei ihr bis auf das Perron gefolgt. Er habe vermutlich bemerkt, was er mit ihr angestellt habe. In der Folge habe er sie wieder beschwichtigt und sie seien zusammen nach Hause gegangen (act. 2615). 3. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der Nötigung vom 21. Dezember 2013 und machte geltend, im Tram habe es einmal eine Szene gegeben, da seien aber die Kinder anwesend gewesen. Die Kinder hätten blöd getan und da habe er gesagt, sie sollten ruhig sein. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, er solle nicht so tun, er sei nicht der Vater (act. 1533). Auch vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht machte der Beschuldigte geltend, der Anklagevorwurf sei unzutreffend (act. S565, Prot. KG S. 22). (ii) Beweiswürdigung 2.1. Die Privatklägerin 2 hat anschaulich und konstant ausgeführt, dass sie nach einem Streit mit dem Beschuldigten im Tram bei der Station F1. ausgestiegen sei, der Beschuldigte habe sie verfolgt und an den Oberarmen gepackt, um sie festzuhalten. Sie habe sich jedoch wieder losreisen können und sei über die Rolltreppe zur Passerelle hochgestiegen. Auch dort habe er sie wieder an den Oberarmen gepackt und festhalten wollen, indes habe sie sich erneut losreisen können. Sie hat detailgetreu und in sich stimmig beschrieben, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Überdies hat sie ihre Gedankengänge logisch in ihre Schilderung eingebettet. So hat sie ihre Überlegung betreffend das Ansprechen des entgegenkommenden Passanten geschildert. Ihre Darstellung steht überdies im Einklang mit ihrer detaillierten, plastischen und damit glaubhaften Tagebuchaufzeichnung. Darin hat sie insbesondere authentisch und glaubhaft festgehalten, wie sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten wegen des Films „On the way to school“ beim Bahnhof [aus dem Tram] ausgestiegen und vor Wut und Angst vor ihm weggerannt ist, um mit dem Zug zu verreisen. Er habe sie jedoch brutal gepackt und festgehalten sowie ihr gedroht, sie „kaputt“ zu machen. Ein Mann habe beinahe eingegriffen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er packe seine Sache, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt, sowie ihr den Weg versperrt. Für die Glaubhaftigkeit der Tagebuchaufzeichnung sprechen sodann auch die von der Privatklägerin 2 geschilderten eigenen Gefühle. So führte sie im Tagebuch aus, wie sie nach dem Vorfall den Tränen nahe im Tram gesessen sei. Auch schilderte sie lebensnah und nachvollziehbar, wie sie es damals bereut hat, die Beziehung zum Beschuldigten eingegangen zu sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Darstellung der Privatklägerin 2 mit Blick auf das Kerngeschehen in hohem Mass als glaubhaft. 2.2 Im Vorfahren hat der Beschuldigte unspezifisch angegeben, es sei wegen der Kinder einmal zu einer Szene im Tram gekommen. Damit ist er offenkundig einer Stellungnahme zum Vorwurf der Privatklägerin 2 ausgewichen. Letztlich beschränkt sich seine Aussagen darauf, den Kern der inkriminierten Handlungen pauschal zu bestreiten. Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin 2 zu erwecken. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich ist mithin erstellt.

d. Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 betreffend den 18. April 2014 vor. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil weder die Aussagen der Privatklägerin 2 noch den entsprechenden Tagebucheintrag dargestellt. Auch erwähnt sie die vom Beschuldigten am 1. und 2. Dezember 2014 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen gemachten Depositionen nicht. Die Vorinstanz hat den Tatvorwurf alleine aufgrund einer (ambivalenten) Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 als erstellt erachtet. Dies obwohl der Beschuldigte den Tatvorwurf vor den Schranken der Vorinstanz bestritten hat. Eine verlässliche Beweiswürdigung verlangt eine vollständige Würdigung aller relevanten Aussagen. Es sind daher die betreffenden Depositionen hier noch wiederzugeben und nachfolgend zu würdigen. 2.1 Die Privatklägerin 2 hielt unter dem Karfreitag (18. April 2014) im Tagebuch unter anderem Folgendes fest: „Er hackt so lange auf mir und den Kindern herum, demütigt mich, bis ich aufstehe, sage, ich gehe raus; er folgt mir, sagt, ich dürfe nicht raus, lässt mich nicht zur Türe raus, versperrt mir aggressiv den Weg, will Schlüssel mitnehmen, schaffe es kaum, wehre mich, kratze, schlage mir den Weg nach draussen frei – er ruft nur ich spinne, sei durchgeknallt. Ich gehe in den Wald, setze mich auf einen Strunk, neben mir ein Reh, das bald fortspringt. Weine, schluchze, will nicht mehr nach Hause, sorge mich um die Kinder, um 11h kommt Götti J1. (act. 1803).“ 2.2 Die Privatklägerin 2 führte anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 angesprochen auf den Vorfall vom 18. April 2014 aus, der Beschuldigte habe sie nicht hinausgehen lassen wollen. Er habe ihr mit seinem Körper die Türe des Hausausgangs versperrt. Nachdem sie sich gegen ihn körperlich gewehrt habe, habe sie das Haus verlassen können. Jedoch habe sie ihre Schlüssel und ihr Portemonnaie nicht mitnehmen können (act. 2585 ff.). 3. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2014 auf Vorhalt, die Privatklägerin 2 mehrfach geschlagen zu haben, zusammengefasst zu Protokoll, er habe die Privatklägerin 2 schon festgehalten. Er habe sie jedoch nicht eingesperrt, sondern nur zurückgehalten. Er schwöre, er sei kein Gewalttäter. Er habe die Privatklägerin 2 noch nie geschlagen. Er sei vor der Türe gestanden, und sie habe auf ihn eingeschlagen. Er habe die Türe zugemacht, weil er Angst gehabt habe, dass sie weglaufe (act. 1719). Im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Dezember 2014 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 2 nie eingesperrt. Er habe sie indes festgehalten, weil sie aus der Türe habe laufen wollen und er die Sache gleich habe regeln wollen. Sie habe dann auf ihn eingeschlagen, ihn gekratzt und gekickt (act. 897). Angesprochen auf den zwischen dem 15. und 18. April 2014 ereigneten Vorfall führte der Beschuldigte bei der Befragung vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft aus, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass ihn die Privatklägerin 2 geschlagen und ihm das Gesicht zerkratzt habe. Aus seiner Sicht habe er ihr nie den Weg versperrt. Er habe nie die Türe abgeschlossen. Sie habe immer hinausgehen können. Er habe einfach mit ihr reden wollen. Er sei zwar schon vor ihr gestanden, habe ihr aber nicht den Weg versperrt (act. 1531). Anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf (act. S565, Prot. KG S. 22). (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 2 hat anschaulich und konstant geschildert, wie sich der Beschuldigte ihr in den Weg stellte, als sie die Wohnung verlassen wollte, sie sich dagegen gewehrt und es ihr letzten Endes gelungen ist, aus der Wohnung zu gehen. Ihre Darstellung harmoniert überdies mit ihrer detaillierten, plastischen und damit glaubhaften Tagebuchaufzeichnung. 2. Der Beschuldigte hat in den beiden unmittelbar nach seiner Verhaftung stattgefundenen Einvernahmen ausdrücklich eingeräumt, die Privatklägerin 2 beim Verlassen der Wohnung zurückgehalten zu haben. Als er knapp 3 Jahre später einvernommen wurde, hat er schwammig angegeben, er sei zwar schon vor ihr gestanden, habe ihr aber nicht den Weg versperrt. Bei der erst- und zweitinstanzlichen Befragung stellte er den Vorhalt in Abrede. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Es ist indes zu berücksichtigen, dass der ersteren Aussage des Beschuldigten ein besonderes Gewicht zukommt, da diese unmittelbar nach seiner Verhaftung und demnach eher frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte mit seinen erst in den gerichtlichen Verfahren erfolgten pauschalen Bestreitungen die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin 2 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Demzufolge erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich als erstellt. CD. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1.1 Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). 1.2.1. Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGE 101 IV 42 E. 3a; BGer 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 3.1). 1.2.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3). 1.2.3 Die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGer 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1; 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2). 1.3 Laut Bundesgericht soll das sog. Stalking das Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalkings, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist gescheitert. Der Stände- und der Bundesrat waren der Ansicht, die beim Stalking typischen Verhaltensweisen seien durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt. Dazu zählen beispielsweise Verletzungen der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff. StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch Nötigung (Art. 181 StGB). Anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (zum Ganzen: BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGer 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2; KGer SZ STK 2017 66 vom 19. Juni 2018 E. 3a). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22 E. 2c; BGer 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2).

b. Konkrete Beurteilung (i) Anklageziffer 1.5 erster Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mehrfach drohte, sie zu verlassen. Zudem steht fest, dass vor dem 28. Oktober 2013 erfolgte Drohungen verjährt sind. Soweit der Beschuldigte danach Drohungen ausgesprochen hat, stellen diese weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Androhung ernstlicher Nachteile dar, welche geeignet waren, die Privatklägerin 2 gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt. (ii) Anklageziffer 1.5 dritter Spiegelstrich Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt kontrollierte der Beschuldigte während der Beziehung mehrfach das Portemonnaie, das Mobiltelefon und die E-Mails der Privatklägerin 2. Auch musste die Privatklägerin 2 ihm jeweils angeben, wie lange sie wegging. Es kam vor, dass er, wenn sie einen Coiffeur- oder Arzttermin hatte, dort anrief und fragte, ob sie dort sei, um zu kontrollieren, ob sie auch wirklich dort war. Wenn sie wegging, wollte der Beschuldigte wissen, wohin sie gehen und wann sie zurückkommen würde. In den letzten Monaten der Beziehung leitete er beim Festnetztelefon die eingehenden Anrufe auf sein Mobiltelefon um. Zudem steht fest, dass die angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem 28. Oktober 2013 erfolgten, verjährt sind. Das hier ab dem 28. Oktober 2013 zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten führte weder je für sich noch in seiner Gesamtheit zu einer Einschränkung der Willensfreiheit der Privatklägerin 2 in dem Mass, sodass diesem eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist demnach nicht gegeben. (iii) Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2, als sie sich im Bahnhof F1. von ihm entfernen wollte, sie festhielt, sie sich indes losreisen konnte. Auf der Passerelle hielt er sie erneut fest und drohte ihr, sie „kaputt“ zu machen. Als sie sich wieder befreien konnte, versperrte er ihr den Weg und beschied ihr, er packe seine Sachen, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt. Letzten Endes blieb die Privatklägerin 2 aufgelöst auf einem Perron stehen und verzichtete auf weiteren Widerstand. Durch sein gewalttätiges Vorgehen und seine Drohungen, unter anderem mit ihrem Tod („er mache mich kaputt“), erreichte er, dass sie auf dem Perron stehen blieb und brach damit jeden Widerstand der Privatklägerin 2. Mit diesen Handlungen erreichte der Beschuldigte letztlich, dass sich die Privatklägerin 2 ihm nicht entzieht, was auch sein eigentliches Handlungsziel darstellte. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 2 festzuhalten bzw. ihr den Weg zu versperren sowie die Todesdrohung auszustossen, was er einzig mit der Absicht tat, um zu verhindern, dass sich die Privatklägerin ihm entzieht. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist mithin gegeben. Die Nötigung ist hier auch rechtswidrig, denn sowohl die angewendete Gewalt (am Arm Packen und Versperren des Wegs) als auch die Todesdrohung sind offensichtlich rechtswidrig. Der Beschuldigte ist somit wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (iv) Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich Gemäss dem erstellten Sachverhalt blockierte der Beschuldigte, als die Privatklägerin 2 die gemeinsame Wohnung verlassen wollte, mit seinem Körper den Ausgang aus der Wohnung. Der Beschuldigte verfolgte damit das Ziel, die Privatklägerin 2 am Verlassen der Wohnung zu verhindern. Es blieb jedoch beim Versuch, weil die Privatklägerin 2 trotz des Versperrens des Ausgangs durch den Beschuldigten die Wohnung verlassen konnte. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 2 in der Wohnung festzuhalten, was er einzig in der Absicht tat, um zu verhindern, dass sie sich ihm entziehen. Der subjektive Tatbestand ist demnach gegeben. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da das Sichin-den-Weg-Stellen und das Festhalten einer Person ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (v) Gesamtbetrachtung 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil unter anderem sinngemäss, die ständige Wiederholung [der „Stalking“-Handlungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 2, 4, 6, 7 und 8] sowie das Eingebettetsein in die vom Beschuldigten aufrechterhaltene aggressive Grundstimmung und die dadurch verminderte psychische Widerstandskraft der Privatklägerin 2 hätten die Letztere erheblich unter Druck gesetzt und sie dem Beschuldigten gefügig gemacht. Dadurch sei die Privatklägerin 2 in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt worden. Der Beschuldigte habe sich somit der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 strafbar gemacht. 2. Vorliegend ist zu beachten, dass der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 2, 4, 5, 6 und 9 bereits verjährt ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der in den vorstehenden Erwägungen beurteilte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 7 und 8 bereits zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung geführt hat. Damit bleibt einzig noch zu beurteilen, ob im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum „Stalking“ in Bezug auf die Sachverhalte gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 1 und 3, soweit diese die Zeit nach dem 28. Oktober 2013 betreffen, ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten gegeben ist. Die hier in Frage stehenden Drohungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 zu verlassen, und die besagte Kontrolltätigkeit des Beschuldigten stellen gesamthaft betrachtet keine Androhung ernstlicher Nachteile dar, welche geeignet waren, die Privatklägerin 2 gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken. Der Tatbestand der Nötigung ist mithin insoweit nicht verwirklicht. D. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz DA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – soweit die Anklage noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist –zusammengefasst folgendes Verhalten vorgeworfen: Der Beschuldigte habe zwischen dem 1. und 6. April 2014 am E1. weg 101 in P. den Hundewelpen namens L. am Halsband hochgerissen, ihn geschüttelt und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen. Dadurch habe er das Tier ungerechtfertigt in Angst versetzt. DB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat den oben dargestellten Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. 2. Der Beschuldigte wendet in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 dagegen zusammengefasst insbesondere ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass das von der Privatklägerin 2 beschriebene Hochheben, Schütteln und Werfen den Hund L. in Angst versetzt habe. Sie lege jedoch nicht dar, wie sie zur Erkenntnis gelangt sei, dass der Hund durch das fragliche Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei. Die Privatklägerin 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 bekundet, sie könne nicht sagen, ob der Hund L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls es dazu gekommen sei, sei es sicher nicht heftig gewesen. Diese Äusserung der Privatklägerin 2 zum Geschehen zeige, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht sehr grob oder heftig gewesen sei. Ebenfalls sei nicht bekannt, dass der Hund auf die beschriebene Behandlung des Hebens, Schüttelns und Werfens in einer Art und Weise reagiert habe, welche darauf Rückschluss geben könne, dass das Tier in Angst versetzt worden sei. Im Weiteren sei zu beachten, dass seine Handlungen im Rahmen einer Erziehungsmassnahme erfolgt und daher rechtmässig gewesen seien. Ferner werde beanstandet, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den subjektiven Tatbestand weder diskutiert noch nachgewiesen habe. Beim Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Damit müsse der Beschuldigte um die Angst, in welche er das Tier versetzt habe, gewusst und dies auch gewollt haben. Der Beschuldigte habe jedoch ausgesagt, nie einem Tier Schaden zugefügt haben zu wollen. Ein wissentliches und willentliches Handeln sei damit nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund des Gesagten folge, dass er vom Vorwurf gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen sei. DC. Sachverhalt

a. Einleitende Bemerkung Der Beschuldigte stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach er zwischen dem 1. und 6. April 2014 den Hundewelpen L. am Halsband hochgerissen, ihn geschüttelt und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I/6/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Von der Vorinstanz nicht geprüft und daher noch zu untersuchen bleibt jedoch, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Hundewelpen in Angst versetzt hat.

b. Beweismittel und -würdigung

1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 vor. Die Vorinstanz gab lediglich die von der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten im Vorverfahren gemachten Aussagen wieder. Sie hat indes die vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegebene Deposition und den betreffenden Tagebuchauszug nicht dargestellt. Es bleibt somit am Kantonsgericht, die Tagebuchaufzeichnung vom 6. April 2014 sowie die relevante Aussage des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wiederzugeben. Zwecks Übersichtlichkeit werden nachfolgend auch die wesentlichen Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten im Vorverfahren dargestellt. 2.1.1 Die Privatklägerin 2 hielt in ihrem Tagebuch unter dem Datum vom 6. April 2014 das Folgende fest: „Lässt mich fast 30 Minuten alleine – geht irgendwo am Waldrand telefonieren. Ich flicke das Velo von J. allein. Er kommt, findet mich im Garten, öffnet daher Sitzplatztüre, L. rennt raus, ich soll ihn halten – er darf nicht raus – und durch den Zaun der Katze hintendrein, Treppe rauf, in fremden Garten. C. ist wütend, ich soll was machen, L. wird schon sehen, er holt Knebel, will ihm 4 mal über den Kopf schlagen, bis er nichts mehr macht, laut Tierarzt darf er nicht Treppen hochgehen, sonst gibt es OPs / Gelenke gehen kaputt. Er packt den Armen, schlägt ihn seitlich zu Boden, reisst ihn durch die Luft zur Tür. L. winselt, pinkelt vor Angst, ich bekomme auch was ab. Und das nennt man Tierliebe! Wie grausam! Ist nicht das erste Mal. (…)“ 2.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2014 äusserte die Privatklägerin 2, L. sei aus dem Haus gerannt. Er habe eigentlich das Haus nicht verlassen dürfen, weil er immer den Katzen nachgerannt sei und dann für eine gewisse Zeit verschwunden geblieben sei. Auf jeden Fall sei damals L. auf dem Gartensitzplatz neben der Türe gewesen. Der Beschuldigte habe dann nach einem Knebel gegriffen, welcher gerade in der Nähe herumgelegen sei und habe gedroht, diesen viermal über den Kopf von L. zu schlagen. Er habe dann L. am Halsband hochgerissen und in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen. Sie könne nicht sagen, ob L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls ja, sicher nicht heftig (act. 2597). 2.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, gemäss dem Tagebucheintrag der Privatklägerin 2 habe er den Hund geschlagen. Daraufhin erwiderte der Beschuldigte, das sei „gugus“, „bireweich“. Das stimme nicht. Klar habe er ab und zu keine Nerven, das gebe er zu, er habe ihn aber nicht geschlagen. Auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen Aussage der Privatklägerin 2 erwiderte der Beschuldigte erneut, dies sei „bireweich“. Der Hund sei nur etwa zweimal einer Katze nachgerannt. Die Privatklägerin 2 habe eine blühende Fantasie. Was sie hier erzähle, stimme nicht. Auf Aufforderung wiederzugeben, wie es denn seiner Ansicht nach gewesen sei, gab er zu Protokoll, er habe L. schon „zämegschisse und zrächtgwiese“. Er habe ihn am Halsband gepackt und leicht geschüttelt, aber sicher nicht an die Scheibe „gebängelt“ (act. 2965). 2.2.2 Vor den Schranken der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, er habe noch nie im Leben ein Tier misshandelt, er liebe Tiere über alles. Er sei mit Tieren aufgewachsen (act. S567, Audiodatei Kammersaal2_26102020143054 ab 0:20). 2.3 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe den Hund hochgehoben, geschüttelt und in Richtung Gartensitzplatz geworfen, weil dieser in einen falschen Garten gerannt sein solle. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf und gab an, er habe noch nie ein Tier gequält (Prot. KG S. 26). 2.3.1. Die von der Privatklägerin 2 im Vorverfahren gemachte Aussage ist detailliert, anschaulich sowie schlüssig und stimmt mit ihrer Tagebuchaufzeichnung überein. Sie hat plastisch und lebensnah geschildert, was der Beschuldigte dem Hund angetan hat und wie es dazu gekommen ist. Auch hat sie im Tagebuch die von diesem Tier darauf gezeigte Reaktion präzise beschrieben („L. winselt, pinkelt vor Angst“). Im Tagebuch hat sie von konkreten Gefühlen berichtet, die sie während des Erlebten empfunden hat („ich bekomme auch was ab“, „Wie grausam!“), was ein deutliches Realkennzeichen darstellt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat. So gab sie an, sie könne nicht sagen, ob L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls dies zutreffe, sei der Aufschlag nicht heftig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Dezember 2014 und im Tagebuch gemachten Angaben in hohem Masse als glaubhaft. 2.3.2 Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seit Anbeginn des Strafverfahrens bestritten. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2 gab er zunächst ausweichend an, der Hund sei nur etwa zweimal einer Katze nachgerannt. Nach der Aufforderung das Geschehene aus seiner Sicht darzustellen, machte er sodann stereotyp und beschwichtigend geltend, er habe den Hund schon gemassregelt. Er habe ihn am Halsband gepackt und leicht geschüttelt, aber sicher nicht an die Scheibe geworfen. Dieses Aussageverhalten wirkt wenig glaubhaft. Auch ist augenfällig, dass der Beschuldigte bemüht ist, die Privatklägerin 2 als unglaubwürdig darzustellen, indem er ihr eine „blühende Fantasie“ vorwirft. Nach alledem folgt, dass der Beschuldigte die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. DD.  Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen

1. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1). 2. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt.

b. Konkrete Beurteilung

1. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hundewelpen L. am Halsband hochgehoben, geschüttelt sowie in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen und dieser daraufhin gewinselt sowie vor Angst gepinkelt hat. Demnach hat der Beschuldigte dieses Tier in Angst versetzt und damit misshandelt. Den objektiven Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG hat er somit erfüllt. 2. Auch wenn das Handeln des Beschuldigten erzieherisch motiviert gewesen sein sollte, musste ihm allerdings klar sein, dass er durch sein grobes und unzimperliches Vorgehen den Hundewelpen in grosse Angst versetzt. Demnach ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben. 3. Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. E. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Anklagesachverhalt einzig insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, als die Vorinstanz diesen dem Beschuldigten im Rahmen der Subsumption in Erwägung II/7/B in ihrem Urteil angelastet hat. Nachfolgend bleibt daher einzig dieser Sachverhalt zu beurteilen. EA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – soweit die Anklage noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist –zusammengefasst das nachstehende Verhalten vorgeworfen:

- Als sich die Privatklägerin 1 nach einer beruflichen Reise nach K1. im Mai 2015 vom Beschuldigten habe trennen wollen, habe er sie von diesem Ansinnen abgebracht, indem er geweint und ihr gedroht habe, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes passieren würde, er hätte entsprechende Fähigkeiten.

- In der Nacht vom 2. September 2015 habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ihr Mobiltelefon aus der Hand gerissen, um zu verhindern, dass sie die Polizei über eine zuvor stattgefundene verbale Auseinandersetzung mit ihm verständige.

- Zwischen dem 15. Mai 2015 und Juli 2016 sei es in der Wohnung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten zirka alle 3 Wochen zu Streitigkeiten gekommen. Wenn sich die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten habe entziehen und deshalb die Wohnung habe verlassen wollen, habe er ihr dies verboten. Teilweise habe er sich vor die Wohnungstüre gestellt und die Privatklägerin 1 am Arm festgehalten, um sie am Verlassen der Wohnung zu verhindern. Gegen ihren Willen habe sie so die Wohnung nur in Begleitung des Beschuldigten verlassen können. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 1 vom 15. Mai 2015 bis zum Juli 2016 erheblich eingeschränkt. EB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst unter anderem, die Privatklägerin 1 habe sehr detailreich ausgesagt. Zudem habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten insofern entlastet, als sie ihm keine körperlichen Übergriffe vorwerfe. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen teilweise widersprüchlich und offensichtlich von der Absicht geprägt, die Privatklägerin 1 in verschiedenster Hinsicht in einem möglichst schlechten Licht erscheinen zu lassen. Insgesamt vermöchten seine Aussagen die durch die Privatklägerin 1 erhobenen Beschuldigungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 2. Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst insbesondere geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nur gerade in jenen Schilderungen detailreich, welche von Nebenschauplätzen oder allgemeinen Erzählungen beträfen. Hingegen fehlten in ihren Schilderungen zum Kerngeschehen jegliche detaillierten Informationen, weshalb diese nicht als glaubhaft erschienen. EC. Sachverhalt

a. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere aufgrund ihres Detailreichtums als glaubhaft erachtet. Wie der Beschuldigte zutreffend einwendet, betreffen die von der Vorinstanz hervorgehobenen Details in den Depositionen der Privatklägerin 1 lediglich Nebenschauplätze oder allgemeine Erzählungen. Damit das Glaubhaftigkeitsmerkmal des Detailreichtums erfüllt ist, müssen die Details insgesamt zahlreich sein und auch im relevanten Kernbereich auftreten ( Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 91 N 371). Mit anderen Worten dürfen sich keine wesentlichen Brüche ergeben zum einen zwischen dem Detaillierungsgrad von fallneutralen und fallbezogenen Sachverhaltsschilderungen sowie zum anderen zwischen der Schilderung des fraglichen Kerngeschehens und den Angaben zu eher peripheren Kontextbedingungen ( Greuel ET AL., a.a.O., S. 94; BERGER, Aspekte der Zeugenkompetenz und Validierung der kriterienorientierten Aussageanalyse von Jugendlichen mit Intelligenzminderung, 2005, S. 62).

b. Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich (i) Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz hat die relevanten Depositionen dieser beiden Personen grundsätzlich in ihrem Urteil wiedergegeben. Diesbezüglich kann somit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/7/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Vorinstanz solche Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten nicht erwähnt hat, werden diese im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt. (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 1 hat anschaulich und in sich stimmig beschrieben, wie der Beschuldigte sie durch verbale Druckversuche vom Antritt der geschäftlichen Reise nach K1. abhalten wollte und sie während ihres dortigen Aufenthalts durch ungefähr im 10-Minutentakt erfolgende Telefonanrufe bedrängte. Damals habe sie die Beziehung mit ihm beenden wollen. Nachdem sie dem Beschuldigten bekanntgegeben gehabt habe, die Beziehung mit ihm zu beenden, habe er geweint und ihr gedroht, dass ihr etwas geschehen würde. Er habe ihr gesagt, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes geschehen würde. Er hätte entsprechende Fähigkeiten. Lebensnah und konkret hat sie begründet, weshalb sie sich durch diese Drohung hat beeindrucken lassen. So erklärte sie, vor der Beziehung mit dem Beschuldigten habe sie eine schwierige Zeit am Arbeitsplatz erlebt. Dort habe sie Symptome von Überforderung gezeigt. Sie sei deswegen ab und zu krankgeschrieben gewesen. Mit dem Eingehen der Beziehung mit dem Beschuldigten seien diese Symptome gänzlich verschwunden. Aus diesem Grund habe sie gedacht, dass er irgendwelche Fähigkeiten haben könnte (act. 3723). 2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf konstant (act. 3739, Audiodatei „Kammersaal2_26102020143054.mp3 ab 00:33, Prot. KG S. 26 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft pauschal dagegen gehalten, indem er der Privatklägerin 1 vorgeworfen hat, sie habe ihn während ihres Aufenthalts in K1. auch „bombardiert“. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dies jedoch aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 beruflich auf K1. und mit ihrer Tätigkeit als Betreuerin von behinderten Menschen bestimmt ausgelastet war, wenig plausibel. Überdies hat er die Privatklägerin 1 als ein Mensch mit grossen Problemen dargestellt, während er sich selber eine weisse Weste attestiert hat. Diese Schwarz-Weiss-Malerei indiziert ein Lügensignal. Im Weiteren hat der Beschuldigte das ihm von der Privatklägerin 1 vorgeworfene Verhalten nach ihrer Ankündigung der Beendigung der Beziehung bestritten und als „bireweich“ abgetan (act. 3739). Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 1 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Hingegen wirken die Schilderungen der Privatklägerin 1 insgesamt derart authentisch, so dass an deren Erlebnisfundiertheit kein Zweifel besteht. Demnach ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich erstellt.

c. Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz hat die Depositionen der Privatklägerin 1 betreffend die Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschuldigten in ihrem Urteil nicht wiedergegeben. Da diese Aussagen das Kerngeschehen betreffen, ist dies hier nachzuholen. Die relevanten Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren sind im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben, weshalb diesbezüglich auf die betreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/7/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1 Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Mai 2017 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus, der Beschuldigte habe sich ab und zu als Diskjockey betätigt. Während er an einer Hochzeit als Diskjockey Musik aufgelegt habe, habe sie die neue Wohnung eingerichtet. Es sei ein schlimmer Abend gewesen. Sie sei müde gewesen und deshalb schlafen gegangen. Als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, sei er völlig durchgefallen, weil sie sich bereits schlafen gelegt gehabt habe, statt wie sonst üblich auf ihn zu warten. Er habe gebrüllt und geschrien. Sie habe die Polizei verständigen wollen, weil sie sich geängstigt habe. Er habe ihr jedoch das Mobiltelefon weggenommen. Er habe ihr auch befohlen, dass sie niemandem etwas sagen dürfe. Aus diesem Grund habe sie sich niemandem anvertraut (act. 3725). 2.2. Die Privatklägerin 1 bekundete in der Befragung vom 10. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft, am 1. September 2015 seien sie und der Beschuldigte in die neue Wohnung am Y. weg 102 [in F1. ] umgezogen und der Beschuldigte habe sich an diesem Abend als Diskjockey an einer Hochzeit betätigt. Wie immer habe er an diesem Abend mehrmals auf das Festnetz und auf ihr Handy angerufen, um zu kontrollieren, ob sie zu Hause sei. Sie habe an diesem Nachmittag und Abend die Wohnung eingeräumt und sei danach ziemlich erledigt gewesen. Ungefähr um Mitternacht sei sie eingeschlafen und der Beschuldigte habe sie danach nicht mehr telefonisch erreichen können. Zirka gegen 00:30 Uhr sei er nach Hause gekommen, habe sie geweckt und angeschrien. Er habe ihr gesagt, sie müsse wach bleiben, bis er zu Hause sei, denn er möchte mit ihr noch einen Wein trinken. Als sie daraufhin die Polizei habe alarmieren wollen, habe er ihr das Handy weggenommen und ihr verboten, die Polizei zu avisieren (act. 3751 ff.). (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 1 hat in beiden Einvernahmen anschaulich, stimmig und vor allem konstant geschildert, wie der Beschuldigte in der Nacht vom 1. auf den 2. September ausgerastet ist und sie in der Folge die Polizei hat verständigen wollen, jedoch der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon weggenommen hat. Die betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten zahlreiche Realkennzeichen und sind insgesamt als glaubhaft zu werten. 2. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte, in der Nacht des 2. Septembers 2015 der Privatklägerin 1 ihr Mobiltelefon weggenommen zu haben, um dadurch die von ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung mit ihm beabsichtigte Verständigung der Polizei zu verhindern. Gleichzeitig fragte er, ob die Privatklägerin 1 nicht erwähnt habe, dass sie „im Suff“ in das Handy gebissen und dieses dabei kaputt gemacht habe. Ausserdem fügte er an, dies sei nun eine blöde Situation für ihn (act. 3741). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung bestritt er den Anklagevorwurf weiterhin, erwähnte jedoch diese Geschichte der Zerstörung des Mobiltelefons durch die Privatklägerin 1 nicht mehr (act. S5699, Prot. KG S. 27). Wenn die Privatklägerin 1 ihr Mobiltelefon tatsächlich in Trunkenheit durch Zerbeissen zerstört hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses besondere Ereignis auch anlässlich der gerichtlichen Befragungen geschildert hätte. Da er dies jedoch nicht getan hat, bestehen erhebliche Zweifel an der besagten Darstellung des Beschuldigten. Mit der fraglichen Aussage im Vorverfahren scheint der Beschuldigte lediglich darauf abgezielt zu haben, die Privatklägerin 1 in ein schlechtes Licht zu rücken, was dessen Aussageverhalten als fragwürdig erscheinen lässt. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Deposition des Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts, wonach er im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin 1 sich selbst zugefügten Schnittverletzung am Arm die Polizei verständigt habe (Prot. KG S. 27), nichts zur Sache tut. Denn diese Verletzung fügte sich die Privatklägerin 1 am 18. November 2015 zu (act. 3899) und betrifft damit offenkundig ein anderes Ereignis. Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 1 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Hingegen wirken die Schilderungen der Privatklägerin 1 insgesamt derart authentisch, so dass an deren Erlebnisfundiertheit kein Zweifel besteht. Demnach ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich erstellt.

d. Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Die Vorinstanz hat die relevanten Depositionen der Privatklägerin 1 in ihrem Urteil nicht angeführt. Dies ist daher hier nachzuholen. Die Vorinstanz hat hingegen die vom Beschuldigten im Vorverfahren gemachten Aussagen korrekt dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. I/7/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Privatklägerin 1 hat anlässlich der Anzeigeerstattung vom 19. August 2016 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ausgeführt, im April 2015 sei sie mit dem Beschuldigten in die gemeinsame Wohnung an der Z. strasse 103 [in F1. ] eingezogen. Von diesem Zeitpunkt an habe für sie das ganze Elend begonnen. Als sie einmal die Wohnung habe verlassen wollen, habe er ihr dies untersagt, da er sehr eifersüchtig gewesen sei. Sie habe deshalb aus der Wohnung flüchten müssen. Daraufhin sei er ihr gefolgt und habe auch allen ihren Freunden angerufen, um zu erfahren, wo sie sei. Dies habe sich noch mehrere Male wiederholt. Der Beschuldigte habe sich manchmal vor die Türe gestellt und sie am Arm festgehalten, damit sie die Wohnung nicht habe verlassen können. Dabei habe sie Blutergüsse an beiden Armen erlitten. Im August 2015 sei sie aus ihrer Wohnung ausgezogen in der Hoffnung, dass sie so ihre Ruhe finde. Jedoch sei der Beschuldigte auch in die neue Wohnung am Y. weg 102 [in F1. ] eingezogen. Dort habe er sie erneut nicht aus der Wohnung gelassen. Dabei sei er immer gleich vorgegangen (act. 3705 ff.). 2.2. Die Privatklägerin 1 führte in der Einvernahme vom 18. Mai 2017 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus, als sie in der Wohnung an der Z. strasse 103 [in F1. ] gewohnt habe, sei es immer wieder zu verbalem Streit mit dem Beschuldigten gekommen. Sie habe sich schlicht nicht mehr frei bewegen können. So habe sie sich nur noch in Begleitung des Beschuldigten zur Arbeit und zu Kollegen begeben können. Ohne seine Begleitung sei nichts mehr gegangen. Sie habe ihn oft auch geschlagen, um sich durchzusetzen. Daraufhin habe er sie festgehalten, sodass sie blaue Flecken an den Oberarmen erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich grundsätzlich wie ein Kleinkind verhalten, welches tobe, um seinen Willen durchzusetzen (act. 3725). Weiter gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen. Er habe sich grundsätzlich verbal aggressiv verhalten. Er habe sie auch öfters festgehalten (act. 3729). 2.3 Anlässlich der Befragung vom 10. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe sie auf Schritt und Tritt sowie auch zur Arbeit begleitet (act. 3745). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Privatklägerin 1 ihre Aussage, wonach sich der Beschuldigte manchmal vor die Wohnungstüre gestellt und sie am Arm festgehalten habe, damit sie nicht habe hinausgehen können. Ausserdem gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, es sei meistens abends vorgekommen, dass sie die Wohnung nicht habe verlassen können. Sie sei dann geschlafen gegangen. Am folgenden Tag, als sie habe arbeiten müssen, habe sie die Wohnung verlassen können. Er habe sie jedoch zur Arbeit begleitet. Weiter führte sie aus, sie habe auch die Wohnung am Y. 102 [in F1. ] am 1. September 2015 und danach alle drei Wochen nicht verlassen dürfen (act. 3751 ff.). (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 1 hat anlässlich der Anzeigeerstattung und der zweiten Einvernahme stimmig und gleichbleibend berichtet, dass der Beschuldigte sich wiederholt vor die Wohnungstüre stellte und sie festhielt, damit sie die Wohnung nicht allein verlassen konnte. Diese Angabe wird auch nicht durch die von der Privatklägerin 1 in der ersten Befragung gemachte Aussage, wonach der Beschuldigte sie als Abwehr vor ihren Schlägen festhielt, in Frage gestellt. Denn dies schliesst keineswegs aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auch festgehalten hat, um sie am Verlassen der Wohnung zu verhindern. Im Weiteren hat die Privatklägerin 1 lebensnah und konstant geschildert, wie der Beschuldigte sie auf Schritt und Tritt begleitet hat. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es als höchst plausibel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wiederholt am Verlassen der Wohnung gehindert hat. 2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren den Anklagevorwurf als erstunken und erlogen zurückgewiesen und geltend gemacht, er habe nichts Böses getan. Gleichzeitig hat er erwähnt, die Privatklägerin 1 habe viel getrunken und dabei viel herumgeschrien. Dieses angebliche Verhalten der Privatklägerin 1 hat er jedoch in keinen Kontext zum Anklagevorwurf gestellt. Der Zweck seiner Aussage scheint daher einzig darin zu bestehen, die Privatklägerin 1 in ein schlechtes Licht zu rücken. Bei den weiteren Ausführungen des Beschuldigten fehlt es ebenfalls an einem Zusammenhang zum Anklagevorwurf. Der Beschuldigte weicht offenkundig dem Beweis-thema aus. Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten wirkt wenig überzeugend. Anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich darauf beschränkt, den Anklagevorwurf pauschal zu bestreiten. Im Lichte all dessen folgt, dass der Beschuldigte den durchwegs glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin 2 nichts entgegenzuhalten vermag. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich ist damit erstellt. ED. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Bezüglich der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung wird auf die Ausführungen in Erwägung II/C/CD/a verwiesen.

b. Konkrete Beurteilung (i) Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich 1.1 Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Androhung ernstlicher Nachteile. Es sei nicht einzusehen, inwiefern es sich bei dieser Drohung mit übermenschlichen Fähigkeiten, um ein Verhalten handle, welches dazu geeignet sei, eine besonnene Person dazu zu bringen, ihr Verhalten zu ändern. 1.2 Den obigen Einwand hat der Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (act. S577). Die Vorinstanz hat sich indes in ihrem Urteil nicht damit auseinandergesetzt, weshalb dies hier nachzuholen ist. 2. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt wollte sich die Privatklägerin 1 während oder nach ihrem Aufenthalt auf K1. im Mai 2015 vom Beschuldigten trennen, der Beschuldigte hat sie jedoch davon abgebracht, indem er weinte sowie ihr unter Hinweis auf seine entsprechenden Fähigkeiten drohte, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes passieren würde. Die Privatklägerin 1 ist Fachfrau Betreuung und arbeitete in der hier interessierenden Zeit in einer L1. in F1. (act. 3765). Sie leidet seit ihrer Adoleszenz an einer episodisch remittierenden schizotypen Störung ([ICD-10] F21.3; act. S417). Wie bereits dargestellt, hat die Privatklägerin 1 glaubhaft erklärt, vor der Beziehung mit dem Beschuldigten habe sie eine schwierige Zeit am Arbeitsplatz erlebt. So habe sie Symptome von Überforderung gezeigt. Sie sei deswegen ab und zu krankgeschrieben gewesen. Mit dem Eingehen der Beziehung mit dem Beschuldigten seien diese Symptome gänzlich verschwunden. Aus diesem Grund habe sie gedacht, dass er irgendwelche Fähigkeiten haben könnte (act. 3723). Unter den gegebenen Umständen hätte sich auch eine besonnene Person in der Lage der Privatklägerin 1 durch die Drohung des Beschuldigten gefügig machen lassen. Demnach hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 einen ernstlichen Nachteil angedroht. Diese Drohung hat auch zu einer Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Privatklägerin 1 geführt, wagte sie es doch nicht, die Beziehung mit dem Beschuldigten zu beenden. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen. Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Art. 181 StGB sind folglich erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da die Androhung eines schlimmen Ereignisses ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (ii) Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich 1. Der Beschuldigte wendet gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Nötigung ein, das Ausder-Hand-reissen eines Mobiltelefons reiche nicht aus, um eine Person, welche tatsächlich gewillt sei, sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen, langfristig daran zu hindern, dies auch zu tun. Dies wäre indes für das Aufrechterhalten einer andauernden Drucksituation zu verlangen. Die Privatklägerin 1 hätte jederzeit via Telefon am Arbeitsplatz, via Mobiltelefon oder über ein persönliches Aufsuchen des nächsten Polizeipostens die Polizei informieren können. Dies habe sie jedoch nicht getan. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 nie die feste Absicht gehabt habe, die Polizei zu kontaktieren. Damit habe der Beschuldigte sie von dieser Absicht auch nicht abbringen können. Es liege kein Einwirken auf die Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 vor. 2. Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin 1 aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit ihm am 2. September 2015 kurz nach Mitternacht die Polizei rufen wollte, ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen hat. Durch die Wegnahme des Mobiltelefons hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, die Polizei zu alarmieren. Soweit der Beschuldigte die Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 in Frage stellt, ist mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin 1 zu bemerken, dass sie aufgrund der damals angespannten Situation in ihrer Wohnung offenkundig ein erhebliches Interesse daran hatte, die Polizei zu verständigen. Davon ist umso mehr auszugehen, als sie damals mitten in der Nacht nicht einfach die Polizei auf einem anderen Weg kontaktieren konnte. So ist alles andere als sicher, dass sie die Wohnung alleine hätte verlassen können, um von einem anderen Ort aus, die Polizei zu alarmieren. Unter diesen Umständen erreicht die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 ohne Weiteres die Intensität einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB. Im Übrigen gebietet der Umstand, dass die Privatklägerin 1 erst am 19. August 2016 Anzeige erstattete, keine andere Beurteilung. Entscheidend ist nämlich einzig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in der Nacht vom 2. September 2015 durch die Wegnahme des Mobiltelefons in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt hat. Auch trat aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten der tatbestandsmässige Erfolg ein, wurde doch die Privatklägerin 1 im fraglichen Zeitpunkt verhindert, die Polizei zu verständigen. Demnach sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt. Der Beschuldigte war sich bewusst, durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Willensfreiheit der Privatklägerin 1 zu beeinträchtigen. Indem er trotz dieser Erkenntnis handelte, wollte er die Privatklägerin 1 wissentlich und willentlich von der Benachrichtigung der Polizei abhalten. Der Beschuldigte handelte folglich vorsätzlich. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da die Wegnahme des Mobiltelefons ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (iii) Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass sich der Beschuldigte mehrmals, als die Privatklägerin 1 die gemeinsame Wohnung verlassen wollte, vor der Wohnungstüre gestellt und sie festgehalten hat, um sie in der Wohnung zurückzuhalten. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gezwungen, in der Wohnung zu verbleiben, und hat sie dadurch in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 1 in der Wohnung festzuhalten, was er einzig mit der Absicht tat, um zu verhindern, dass sie sich ihm entzieht. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da das Sichin-den-Weg-Stellen und das Festhalten einer Person ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (iv) Anklageziffer 2 letzter Teil 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung schuldig erklärt mit der Begründung, es sei ihm zwar gelungen, die Privatklägerin 1 im täglichen Leben in deren Bewegungsfreiheit erheblich einzuschränken, jedoch habe er das Endziel, sie dauerhaft von der Aufgabe der Beziehung zu ihm abzuhalten, verfehlt. 2. Vorliegend ist zu beachten, dass das in den vorstehenden Erwägungen beurteilte Verhalten des Beschuldigten bereits zu mehreren Schuldsprüchen wegen Nötigung geführt hat. Wegen dieser bereits beurteilten Sache kann der Beschuldigte jedoch nicht nochmals verurteilt werden. Weitere einschlägige Handlungen können zwar tatbestandsmässig sein. Solche werden von der Vorinstanz in ihrem Urteil indes nicht konkret dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Damit lässt sich insoweit kein strafbares Verhalten ausmachen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen ist. III. STRAFE A. Anwendbares Recht 1. Die Vorinstanz hat für die Strafzumessung ohne jede Erörterung das neue, ab dem 1. Januar 2018 geltende Recht angewendet. Nachfolgend bleibt somit noch zu prüfen, ob vorliegend das alte oder neue Recht zur Anwendung gelangt. 2. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte beging alle Tathandlungen vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3). Wie noch zu zeigen sein wird, ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 117 Tagessätzen auszusprechen. Die Änderungen des Sanktionenrechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist entgegen der Vorinstanz auf das alte Recht abzustellen. B. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheits-strafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der „konkreten Methode“ für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. C. Wahl der Sanktionsart 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 7.2.2). 1.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gemäss Bundesgericht so wenig Kriterium für die Wahl der Strafart wie dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Allerdings mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, z.B. bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 6.3.3.2; OGer ZH SB140249 vom 20. Januar 2015 E. 4.1). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 8). 2.1 Für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage kommt aufgrund der Strafhöhe von 18 Monaten einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. 2.2 In Bezug auf die übrigen Delikte bleibt zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszufällen ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann beim Beschuldigten nicht von einer offensichtlichen fehlenden Zahlungsbereitschaft ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Schulden von über Fr. 200'000.− hat (Prot. KG S. 3) und, wie die Vorinstanz festgestellt hat, im Jahr 2017 offene Forderungen des Psychiaters N. in Höhe von Fr. 2'000.− nicht beglichen hatte, lässt die Annahme nicht zu, der Beschuldigte werde eine Geldstrafe nicht bezahlen. In Bezug auf den Vollzug einer Geldstrafe kann ihm daher keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den heute zu beurteilenden Vorfällen und damit seit mehr als 6 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 23-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende Freiheitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Demnach ist entgegen der Vorinstanz für die unrechtmässige Aneignung, die mehrfache Sachentziehung, die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung sowie die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eine Geldstrafe auszufällen. D. Konkrete Strafzumessung DA. Vorbemerkung 1. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz das Tatverschulden bei den einzelnen Straftaten nicht bezeichnet. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz allerdings gehalten gewesen, bei allen beurteilten Delikten das jeweilige Tatverschulden zu bewerten (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Verschulden hätte sie im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) bestimmen und in der Begründung des Urteils nennen müssen (KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb). Im Weiteren hat sie die Frage der Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unter den Täterkomponenten beurteilt. Da es sich hierbei um einen Verschuldensminderungsgrund handelt, wäre dies indes bei der Bewertung des Tatverschuldens zu prüfen gewesen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 65 N 167 ff.). 2. Nachdem das Kantonsgericht vorliegend mit umfassender Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; 141 IV 244 E. 1.3.3), hat es unter Beachtung der in Erwägung III/B dargelegten Grundsätze eine eigene Strafe nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). DB. Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage a. Strafrahmen Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Abs. 2 StGB). b. Tatkomponenten (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich über etwas mehr als drei Jahre hinweg in unzähligen Malen im Umfang von rund Fr. 70'000.− durch die Verwendung der betreffenden Kontokarte der Privatklägerin 2 für Bezüge am Bankomaten und die Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften und per Internet am Vermögen der Privatklägerin 2 bedient. Der Beschuldigte nutzte das ihm von der Privatklägerin 2 in der Beziehung entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und brachte sie um eine beträchtliche Summe ihres ersparten Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Beweggründen. Dabei wäre es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt durch legalen Erwerb zu erzielen. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Schuldfähigkeit resp. Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatrische Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. G. vom 1. März 2022 [fortan: Gutachten vom 1. März 2022] S. 104, Prot. KG S. 9 f.). Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Schwere der Tat nicht relativiert. (iii) Fazit Aufgrund der Tatkomponenten ist die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässig betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf 19 Monate festzulegen. c. Täterkomponenten (i) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Zum Vorleben kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten getroffen, weshalb dies hier vorzunehmen bleibt. Gegenwärtig lebt der Beschuldigte mit einer Partnerin zusammen und arbeitet in einem Restaurant als Koch und im Service (Prot. KG S. 3). Aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte er gemäss den an der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen zwischen September 2021 und Juli 2022 durchschnittlich ein Einkommen von rund netto Fr. 3'500.− pro Monat. Aus dem Werdegang des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 11. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt (act. 5). Da diese Vorstrafe nicht schwer wiegt und nicht einschlägig ist sowie bereits fast 10 Jahre zurückliegt, ist sie nicht zulasten des Beschuldigten zu veranschlagen. (ii) Nachtatverhalten Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_1248/2017 et al. vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4). Der Beschuldigte zeigte sich beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in geringfügigem Umfang als geständig. Dieses erleichterte die Untersuchung in keiner Weise und zeugt auch nicht im Geringsten von Reue und Einsicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses marginale Teilgeständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen. (iii) Fazit Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. d. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 2. Dezember 2014 eröffnet (act. 5). Zudem wurden während des laufenden Strafverfahren die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 verübt und nach der Anzeige vom 19. August 2016 untersucht. Vorliegend handelt es sich um ein umfangreiches Verfahren. Gegen den grundsätzlich ungeständigen Beschuldigten wurden diverse Tatvorwürfe erhoben. Die Akten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses umfassen über 2'500 Seiten. In der Untersuchung musste die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durchführen und verschiedene Editionsverfügungen erlassen. Die umfangreichen Bankakten mussten gesichtet werden. Ausserdem mussten verschiedene Einvernahmen des Beschuldigten und der beiden Privatklägerinnen durchgeführt werden. Zudem musste im Berufungsverfahren ein zweites forensischpsychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten eingeholt werden. Grundsätzlich wurden regelmässig Verfahrenshandlungen durchgeführt und das Verfahren beförderlich vorangetrieben. Jedoch sind zwischen Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als 2 Jahre verstrichen. Trotz der notwendigen Einholung eines Ergänzungsgutachtens und unter Berücksichtigung der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Das Kantonsgericht erachtet deswegen eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat als angemessen. e. Fazit Strafzumessung und Anrechnung der Untersuchungshaft Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und der Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verhängen. Ausser Frage steht, dass die vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen gestützt auf Art. 51 aStGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. f. Vollzug (i) Allgemeines 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). 2. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 aStGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BGer 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). (ii) Konkrete Beurteilung Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist, besteht – auch nach Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, Dr. med. G. (vgl. Erwägungen IV/B/BB) – eine ungünstige Prognose, weshalb in Bezug auf die auszufällende Freiheitstrafe ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen ist. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszufällen. DC. Gesamtgeldstrafe für die übrigen Delikte

a. Einsatzstrafe für die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte wendete Gewalt gegen die Privatklägerin 2 an und drohte ihr mit dem Tod. Die Drohung war gravierend und versetzte sie zusammen mit dem übrigen Gebaren des Beschuldigten in Angst und machte sie gefügig. Er erreichte, dass sie sich ihm nicht entzieht. Die Privatklägerin 2 wurde jedoch durch das Verhalten des Beschuldigten nicht geschädigt. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart einen besonderen Grad an Energien zur entschiedenen Durchsetzung seines Willens. 2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und sein Beweggrund lag in erster Linie im Streben nach Dominanz in der Beziehung, nach Macht und Kontrolle über seine Partnerin (Gutachten vom 1. März 2022 S. 88). Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen, Dr. med. G. , ist in Bezug auf die in Frage stehenden Delikte von einer leichten Verminderung der Schuldresp. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Prot. KG S. 9 f.), was leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. 3. Das Tatverschulden ist im Ergebnis als gerade noch leicht zu bezeichnen. (ii) Täterkomponenten 1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist auf die betreffende Ausführung zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Erwägung III/D/c/i) zu verweisen. Ein Geständnis liegt hinsichtlich der in Rede stehenden Taten nicht vor, was strafzumessungsneutral bleibt. 2.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; OGer BE SK 19 318 vom 25. Juni 2020 E. 21; Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 48 N 24). Für die Berechnung ist vorliegend der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3). 2.2 Die vor Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangene Nötigung unterliegt einer Verfolgungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Letztmals delinquierte der Beschuldigte im Juli 2016. Damit sind seit der letzten Straftat mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Angesichts dessen erscheint eine merkliche Strafreduktion als angezeigt. (iii) Fazit Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen angemessen. b. Erhöhung für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte wollte im April 2014 die Privatklägerin 2 am Verlassen der Wohnung verhindern, jedoch gelang es der Privatklägerin 2 dennoch, aus der Wohnung zu gehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde sie nur für kurze Zeit in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es bei dieser Tat bei einem Versuch blieb. 2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und sein Handeln war in erster Linie im Streben nach Dominanz in der Beziehung, nach Macht und Kontrolle über seine Partnerin begründet (Gutachten vom 1. März 2022 S. 88), was strafzumessungsneutral bleibt. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist jedoch die leichtgradig verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (Prot. KG S. 9 f.). 3. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht bis leicht. (ii) Täterkomponenten 1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. Ein Geständnis ist in Bezug auf die versuchte Nötigung nicht gegeben, was auf die Strafzumessung keine Auswirkung zeigt. 2. Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte verübte die zu beurteilende Straftat im April 2014. Angesichts des vergleichsweise geringfügigen Delikts und der Beschuldigte die letzte Tat im Juli 2016 verübte, erscheint die Zeit des Wohlverhaltens als verhältnismässig lange. Das Strafbedürfnis ist somit leicht vermindert. (iii) Fazit Die festgesetzte Geldstrafe ist aufgrund der versuchten Nötigung um 5 Tagessätze zu asperieren. c. Erhöhung für die mehrfache Sachentziehung (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte entzog der Privatklägerin 2 zwischen dem 28. Oktober 2013 und dem 1. Dezember 2014 eine unbestimmte Anzahl von Briefen, die unter anderem Rechnungen enthielten. Die Unterschlagung dieser Postsendungen führte bei der Privatklägerin 2 zu diversen Unannehmlichkeiten und Nachteilen, wurde ihr doch so insbesondere eine Entdeckung der unrechtmässigen Verwendung ihrer Kontenkarten durch den Beschuldigten erschwert. 2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Sein vorrangiges Ziel bestand offenkundig darin, durch die Unterschlagung der betreffenden Post seine unbefugten Geldbezüge bzw. unrechtmässigen Zahlungen zulasten der Konten der Privatklägerin 2 zu verheimlichen. 3. Die mehrfache Sachentziehung steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässig betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Sie sind letztlich die Konsequenz aus dem Vorgehen des Beschuldigten, unbefugt von den Konten der Privatklägerin 2 Geld zu beziehen bzw. unrechtmässig Zahlungen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund all des Ausgeführten erweist sich das jeweilige Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen als sehr leicht bis leicht. (ii) Täterkomponenten 1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. 2. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eingestanden hat, der Privatklägerin 2 die Post mehrfach vorenthalten zu haben (act. 2681, S549). Es ist indes stark einschränkend zu beachten, dass dem Beschuldigten angesichts der erdrückenden Beweislage auch kaum etwas anderes übrigblieb. 3. Der Beschuldigte beging die mehrfache Sachentziehung zwischen dem 28. Oktober 2013 und 1. Dezember 2014. Letztmals delinquierte er im Juli 2016. Unabhängig von der Frage des anwendbaren Verjährungsrechts steht das Strafbedürfnis als leicht vermindert da. (iii) Fazit Aufgrund der mehrfachen Sachentziehung ist eine Asperation der Geldstrafe um insgesamt 30 Tagessätze vorzunehmen. d. Erhöhung für die unrechtmässige Aneignung (i) Tatkomponenten Der Beschuldigte löste zwischen dem 22. Juli 2014 und 19. September 2014 zwei von der Krankenversicherung der Privatklägerin 2 zugestellte Auszahlungsscheine auf der Post ein und kassierte so insgesamt Fr. 741.20 unrechtmässig ein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht bis leicht. (ii) Täterkomponenten 1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. 2. Der Beschuldigte ist geständig, dass er die beiden Auszahlungsscheine einlöste (act. 2955 ff., 3511, S561). Damit hat er die Strafuntersuchung erleichtert, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 3. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten zwischen dem 22. Juli 2014 und dem 19. September 2014 und hat sein strafbares Tun im Juli 2016 beendet. Aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Straftat ist das Strafbedürfnis leicht vermindert. (iii) Fazit Die Geldstrafe ist aufgrund der unrechtmässigen Aneignung um 10 Tagessätze zu asperieren. e. Erhöhung für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (i) Tatkomponenten Als der Hundewelpen L. im April 2014 aus dem Haus in einen fremden Garten gerannt war, reagierte der Beschuldigte unangemessen, indem er ihn am Halsband hochhob, schüttelte und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre warf. Dadurch versetzte er dieses junge Tier in Angst. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus einem Streben nach Dominanz (Gutachten vom 1. März 2022 S. 90). Bei diesem Delikt ist die leichtgradig verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das Tatverschulden ist insgesamt als sehr leicht bis leicht zu werten. (ii) Täterkomponenten 1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. Ein Geständnis ist in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nicht gegeben, was auf die Strafzumessung keine Auswirkung zeigt. Wiederum ist der Zeitablauf seit der letzten Straftat zu beachten. Das Strafbedürfnis ist daher leicht vermindert. (iii) Fazit Für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ist eine Asperation der Geldstrafe um 9 Tagessätze vorzunehmen. f. Erhöhung für die mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 im Mai 2015, dass ihr etwas Schlimmes geschehen werde, um sie von der Beendigung der Beziehung mit ihm abzuhalten. In der Nacht vom 2. September 2015 riss der Beschuldigte ihr überdies ihr Mobiltelefon aus der Hand, um sie nach einer Auseinandersetzung mit ihm an der Verständigung der Polizei zu verhindern. Ausserdem hinderte er sie zwischen Mai 2015 und Juli 2016 mehrfach am Verlassen der Wohnung, indem er sich vor die Wohnungstüre stellte und sie festhielt. Durch die fraglichen Handlungen wurde die Privatklägerin 1 jeweils empfindlich in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt. 2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und sein Beweggrund lag in erster Linie im Streben des Beschuldigten nach Dominanz in der Beziehung, nach Macht und Kontrolle über seine Partnerin (Gutachten vom 1. März 2022 S. 92), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Auch bei diesen Taten ist die leichtgradig verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (Prot. KG S. 9 f.). 3. Das Tatverschulden erscheint im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als sehr leicht. (ii) Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann grundsätzlich auf die Erwägung III/D/c/i verwiesen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschuldigte nur wenige Monate, nachdem er sich im Dezember 2014 unter anderem wegen des Verdachts der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 für 23 Tage in Untersuchungshaft genommen worden war, sich der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig machte, was aufgrund der dadurch gezeigten Unverfrorenheit deutlich straferhöhend ins Gewicht fällt. Umgekehrt ist der Zeitablauf seit der letzten Straftat zu berücksichtigen. Das Strafbedürfnis ist daher leicht vermindert. Im Weiteren ist zu beachten, dass ein Geständnis hinsichtlich der in Rede stehenden Tat nicht vorliegt, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Dem Gesagten zufolge überwiegen bei den Täterkomponenten die straferhöhenden Faktoren leicht. (iii) Fazit Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint aufgrund der Tat- und Täterkomponenten für die Nötigung betreffend die Drohung (Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich) und die Wegnahme des Mobiltelefons (Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich) je eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen sowie die mehrfache Nötigung wegen Verhinderung der Privatklägerin 1 am Verlassen der Wohnung (Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich) eine solche von insgesamt 30 Tagessätzen als angemessen. g. Verletzung des Beschleunigungsgebots Aus den bereits in Erwägung III/D/DB/d dargelegten Gründen folgt, dass das Beschleunigungs-gebot im vorliegenden Fall verletzt worden ist. Es erscheint daher eine Reduktion der Geldstrafe im Umfang von 6 Tagessätzen als angezeigt. h. Fazit Strafzumessung und Tagessatzhöhe

1. Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und der Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Geldstrafe von 117 Tagessätzen auszusprechen. 2.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geld-strafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). 2.2 Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'500.–. Die Krankenkassenprämien bezifferte er auf Fr. 409.95 pro Monat und die Kosten für den Arbeitsweg auf Fr. 80.− pro Monat (Gesuch um amtliche Verteidigung vom 3. März 2021). Die Steuern sind ermessensweise mit Fr. 200.− pro Monat anzusetzen. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenshaltungskosten und die finanziellen Verhältnisse nahe am Existenzminimum. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. i. Vollzug Da, wie bereits erwähnt, eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist, besteht eine ungünstige Prognose, weshalb auch vor dem Hintergrund der Feststellung des Sachverständigen, Dr. med. G. , zur Prognose ein bedingter Vollzug der Geldstrafe ebenso ausgeschlossen ist. Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen. IV. Ambulante Massnahme A. Anordnung der Massnahme AA.  Allgemeines 1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). AB. Konkrete Beurteilung 1. Das Gutachten von Dr. med. G. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Forensischer Psychiater DGPPN und SGFP, vom 1. März 2022 äussert sich ausführlich zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, der Legalprognose sowie zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behandlungsmethoden. Es ist inhaltlich detailliert, differenziert und in sich schlüssig. Dr. med. G. wurde als Sachverständiger zur Berufungsverhandlung geladen. Vor dem Kantonsgericht hat er ausgeführt, dass seine Angaben im Gutachten vom 1. März 2022 nach wie vor Gültigkeit hätten (Prot. KG S. 6). Durch die Berufungsinstanz ist er eingehend befragt worden und hat ausführlich sowie nachvollziehbar Auskunft erteilt. Die gutachterlichen Ausführungen werden vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Demnach ist ohne Weiteres auf diese abzustellen. 2.1 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit vorwiegend dissozialen und zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen sowie einigen organischen Anteilen vorlag. Die Diagnose besteht auch weiterhin (Gutachten vom 1. März 2022 S. 102, 108). Diese seelische Erkrankung stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB dar. Sodann ist der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den vom Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und anderen Eigentumsdelikten wie auch den partnerbezogenen (psychischen und physischen) Gewalttätigkeiten zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 evident (Gutachten S. 109); die psychische Störung ist daher in rechtlicher Hinsicht als schwer zu qualifizieren ( Schaub , in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 59 N 6). 2.2 Der Sachverständige bejaht ausserdem mit ausführlicher und stichhaltiger Begründung, dass angesichts des Fortbestehens spezifischer persönlichkeitsgebundener Risikovariablen und der Ergebnisse der deliktspezifischen Prognoseinstrumente von einem mittleren (moderaten) bis hohen Risiko sowohl für Betrugs- und Eigentumsdelikte (von der Art und Schwere seiner bisherigen Eigentumsdelinquenz) als auch für erneute partnerbezogene (v.a. psychische, unter Umständen aber auch physische) Gewalttätigkeit (ebenfalls von der Art und Schwere seiner bisherigen Beziehungstaten) ausgegangen werden müsse. Dieses Risiko bestehe (bezüglich beider Deliktsarten) insbesondere in einer konflikthaften Beziehungskonstellation, z.B. im Falle einer krisenhaften Entwicklung einer Partnerschaft bzw. in einer eskalierenden Konfliktsituation (mit Mobilisierung von Verlustängsten, Minderwertigkeitsgefühlen sowie Dominanz- und Kontrollbedürfnissen auf Seiten des Beschuldigten), während ausserhalb eines konflikthaften Beziehungskontexts das Risiko von Eigentums- und Gewaltdelikten als geringer, wenngleich – aufgrund der fortbestehen-den dissozialen und anderen deliktfördernden Persönlichkeitsanteilen des Beschuldigten – ebenfalls als (leicht bis moderat) erhöht einzuschätzen sei (Gutachten vom 1. März 2022 S. 93 ff., 107 f.). 2.3 Der Gutachter erachtet weiter eine langfristig angelegte, sowohl störungsspezifische als auch delikt- bzw. risikoorientierte Behandlung in einer Einzel- und Gruppentherapie indiziert, wodurch sich die beim Beschuldigten bestehende moderate bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit einschlägiger Eigentumsdelikte und partnerbezogener (psychischer und physischer) Gewalttätigkeit voraussichtlich etwas verringern, zumindest aber kontrollieren liesse (Gutachten vom 1. März 2019 S. 109). Demnach ist eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten gegeben. 2.4 Der Sachverständige empfiehlt die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Der Beschuldigte hat sich grundsätzlich zu einer ambulanten Therapie bereit erklärt. Eine solche Behandlungsmassnahme erachtet der Experte im vorliegenden Fall als durchaus zweckmässig, geeignet, einigermassen erfolgversprechend durchführbar und unter gefährlichkeitsprognostischen Gesichtspunkten wahrscheinlich auch als ausreichend (Gutachten vom 1. März 2022 S. 101). Damit ist die Eignung der ambulanten therapeutischen Massnahme grundsätzlich zu bejahen. 2.5 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind. Damit kann der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist überdies im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten ohne Weiteres verhältnismässig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich (Gutachten vom 1. März 2022 S. 112). Es ist daher eine ambulante Massnahme (Psychische Störung) gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. B. Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme BA. Allgemeines 1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderseits die ambulante Therapie vordringlich sein (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, geht grundsätzlich die ärztliche Behandlung vor. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuld-prinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164 E. 4; OGer ZH SB210143 vom 9. September 2021 E. V/4; Trechsel / Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 63 N 6). 2. Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b). BB.  Konkrete Beurteilung Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss dem Sachverständigen lediglich in Bezug auf die Nötigungshandlungen und die Tierquälerei eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit vorlag, er jedoch hinsichtlich der weiteren Anlasstaten voll schuldfähig war. Ausserdem ist heute mit 18 Monaten eine längere Freiheitsstrafe auszufällen. Durch den Aufschub dieser Strafe würde der Beschuldigte gegenüber einem gesunden Täter derart bessergestellt, dass diese Privilegierung nur dadurch zu rechtfertigen wäre, wenn aktuell günstige Bewährungsaussichten durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, bestehen doch keinerlei Anzeichen für eine solche Gefahr. Vielmehr ist aufgrund der einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen, Dr. med. G. , vom Gegenteil auszugehen. Der Experte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschuldigten die Kernproblematik in erheblichen Strukturdefiziten (Persönlichkeitsorganisation). So weise er im Selbstmanagement in bestimmten psychischen Funktionen (Selbstwertgefühl, Impulse, Verhalten) Beeinträchtigungen auf, die in einem Behandlungsrahmen, wie insbesondere einem bestenfalls (offenen) Strafvollzug, anzugehen sind, welcher Gewähr für die erforderliche Struktur bietet. Die beim Beschuldigten aufgrund seiner Störung fehlende Struktur würde de facto von aussen her substituiert. In einem entsprechenden Setting mit institutionell klaren Strukturen und Regeln würden Menschen, die wie der Beschuldigte eine strukturell defizitäre Persönlichkeit aufwiesen, mit einiger Wahrscheinlichkeit und anders in als in Freiheit lernen, eigene innere Strukturen aufzubauen. Eine Vollzugsinstitution schaffe einen Rahmen, in dem durch die Verlässlichkeit, Regelmässigkeit und Klarheit in den Abläufen der therapeutische Veränderungsprozess unterstützt werde. Es sei zwar zu beachten, dass der Beschuldigte durch einen Strafvollzug aus seinem Arbeitsplatz und seiner aktuellen Partnerschaft herausgenommen würde. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sich allein aufgrund seines Arbeitsplatzes und seiner Partnerschaft mittel- und langfristig stabilisieren könne. Eine bloss (wöchentliche) ambulante Therapie sei für die Behandlung des Beschuldigten nicht ausreichend. Bei einer solchen Therapie sei zu erwarten, dass sich der unstetige, durch Brüche geprägte Lebenslauf des Beschuldigten über kurz oder lang wiedereinstellen werde. Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie könnten durch einen vorgängigen Strafvollzug verbessert werden (Prot. KG S. 7 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass, wie der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend darlegt, die bisherige ambulante Behandlung bei med. pract. E. als nicht geeignet erscheint, um tatsächlich nachhaltige prognoseverbessernde therapeutische Effekte zu erzielen sowie ein effizientes Risiko-Monitoring und -Management sicherzustellen (Gutachten vom 1. März 2022 S. 111 f.). Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte diese ambulante Therapie abgebrochen hat. Vor den Schranken des Berufungsgerichts hat der Beschuldigte zwar angegeben, er wolle eine Therapie absolvieren. Gleichzeitig hat er jedoch auch eingeräumt, sich in den letzten 5 Monaten nicht um die Durchführung einer Therapie bemüht zu haben (Prot. KG S. 3 ff.). Auch dieses Verhalten des Beschuldigten spricht dafür, dass es für eine erfolgreiche Behandlung einer festen Struktur bedarf. Vor dem Hintergrund des Dargestellten kann offenkundig nicht davon ausgegangen werden, die Bewährungsaussichten würden durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert. Es liegen somit nicht nur keine den Aufschub der Strafe rechtfertigende Gründe vor, sondern vielmehr ist ein Strafvollzug für eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten geboten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist folglich nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. V. Zivilforderungen A. Vorbemerkung Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt lediglich bezüglich der von der Vorinstanz der Privatklägerin 1 zu seinen Lasten zugesprochenen Genugtuungsforderung von Fr. 2'000.− an. Somit ist das erstinstanzliche Urteil einzig in dieser Hinsicht zu überprüfen. Im Übrigen bleibt es vollumfänglich beim Urteil der Vorinstanz (Urt. SG E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, die Privatklägerin 1 habe während Monaten einen eigentlichen Psychoterror des Beschuldigten erdulden müssen. Gemäss behandelndem Psychiater habe sich bei ihr die (vorbestehende) Symptomatik der schizotypen Störung während der Partnerschaft mit dem Beschuldigten massiv verstärkt. Zudem wirke sich das Verhalten des Beschuldigten nach wie vor negativ auf ihr Leben aus, denn sie habe seit der Beendigung der Beziehung mit dem Beschuldigten keine neue Beziehung mehr eingehen können. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.− angemessen. 2. Der Beschuldigte bringt dagegen in seiner Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst unter anderem vor, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass ohne die vorbestehende schizotype Störung die aufgetretenen Symptome, wie Dr. med. K. sie in seinem Bericht vom 20. November 2019 beschreibe, nicht eingetreten wären respektive die wiederkehrende Störung der Privatklägerin 1 erneut zu einer Verstärkung der Symptome geführt hätte, wenn sie in keiner Beziehung zum Beschuldigten gestanden hätte oder ihre Beziehung frei von gegenseitigen Vorwürfen gewesen wäre. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass gemäss Angaben von Dr. med. K. seit Beginn der Therapie am 26. September 2008 durchgehend wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden hätten, eine Kadenz, die demnach weder im Zeitraum der fraglichen Beziehung mit dem Beschuldigten (Mai 2015 bis Juli 2016) noch danach habe erhöht werden müssen. Es sei vielmehr über die gesamte Zeit seit dem Jahr 2008 bei derselben Behandlungsintensität und bei derselben Therapie geblieben. Die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den psychischen Leiden der Privatklägerin 1 sei damit bereits aufgrund der vorbestehenden remittierenden Krankheit nicht erstellt. Und ebenso wenig scheine angesichts der gleichbleibenden Therapiefrequenz eine Aggravation des Krankheitsverlaufs während der Beziehung und nach dem Beziehungsabbruch mit dem Beschuldigten eingetreten zu sein. C. Allgemeines 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die Privatklägerschaft allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGer 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). 1.2 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Abweisung mangels Substanziierung erfolgt nicht ( Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 123 N 13). 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Dabei genügt eine psychische Belastung des Anspruchstellers (BGE 112 II 220 E. 2.b ff.; BStGer SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 E. 8.4.2). Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen die seelischen Verletzungen grundsätzlich erheblich und dauerhaft sein, was etwa bei einer posttraumatischen Störung mit Persönlichkeitsveränderungen der Fall ist. Handelt es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, muss diese besonders schwer sein, was etwa bei einem Ausgesetzsein gegenüber einer Todesgefahr, einem langen Spitalaufenthalt oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen zutreffen kann (BGer 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 8.1; 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3). D. Konkrete Beurteilung 1. Die Privatklägerin 1 begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2019 an die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sie wegen der Beziehung mit dem Beschuldigten spielsüchtig geworden sei, keine neue Beziehung mehr eingehen könne und ihre psychische Fassung derart schlecht sei, dass sie nunmehr bei ihrem Vater leben müsse (act. S415 f.). 2.1 Der Beschuldigte ist vorliegend zum Nachteil der Privatklägerin 1 der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen, weil er ihr einmal mit einem schlimmen Ereignis drohte, um sie von der Beendigung der Beziehung mit ihm abzuhalten; ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung einmal das Mobiltelefon aus der Hand riss, um eine Verständigung der Polizei zu vereiteln sowie sie mehrfach am Verlassen der Wohnung verhinderte. 2.2. Vorliegend begründet die Privatklägerin 1 ihren Anspruch allgemein mit der mit dem Beschuldigten gelebten Beziehung. Sie legt jedoch den Fokus der Begründung ihres Genugtuungsanspruchs nicht auf die dem Beschuldigten angelasteten Nötigung bzw. erwähnt diese bei der Begründung nicht einmal. Auch aus dem Bericht von Dr. med. K. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kann nichts entnommen werden, was annehmen liesse, dass die besagten Nötigungen bei der Privatklägerin 1 ursächlich für eine schwere psychische Verletzung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sind. So führt Dr. med. K. in seinem Bericht vom 20. November 2019 pauschal aus, die schizotype Störung habe sich bei der Privatklägerin 1 während der mit dem Beschuldigten gelebten Beziehung massiv verstärkt (act. S419). Folglich ist nicht substanziiert dargetan und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte seelische Unbill auf die heute dem Beschuldigten zur Last gelegten Nötigungen zurückzuführen ist. Die Privatklägerin 1 ist daher mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA.  Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Von dieser Kostentragungspflicht sind jene Verfahrenskosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Bestimmung bezweckt, dass der Verurteilte keine Kosten zu tragen hat, die nicht die adäquate Folge der von ihm begangenen Straftat sind ( Moreillon / Parein - Reymond , Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 426 N 23). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). AB. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenauflage der Vorinstanz unverändert zu belassen. AC. Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 17'500.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 15'750.−, Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'500.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine mildere Bestrafung, eine teilweise Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Anklageziffer 1.5 (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2) und eine Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 2'000.− auf den Zivilweg. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Prozesses zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen. Vorliegend sind die Kosten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich für die methodenkritische Stellungnahme von Fr. 2'695.− und die Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Erstellung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Fr. 12'835.− lediglich angefallen, weil das Ergänzungsgutachten von Dr. med. D. vom 22. Februar 2019 einen grundlegenden methodischen Mangel aufweist. Infolgedessen können diese Kosten nicht als adäquate Folge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten angesehen werden und sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22.Juli 2010 E. 6.4). BB.  Berufungsverfahren 1. Advokatin Andrea Suter stellt mit Honorarnote vom 22. August 2022 für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 20'643.05 in Rechnung (89.9 Std. à Fr. 209.34 [sic!], Auslagen von Fr. 347.20 und die Mehrwertsteuer von Fr. 1'475.85). Die Addition der in der Leistungsübersicht aufgeführten Zeitaufwände ergibt jedoch einen Arbeitsaufwand von insgesamt 94.10 Stunden. Im Einzelnen macht sie gemäss der Leistungsübersicht für das Studium des Ersturteils und die Anmeldung der Berufung 2 Stunden, das Verfassen der Berufungserklärung 1.25 Stunden, die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen des Parteivortrags 55.3 Stunden, das Studium des zweitinstanzlichen Gutachtens und von damit zusammenhängenden Verfügungen 7.6 Stunden, die Korrespondenz und Besprechungen mit dem Beschuldigten 13.45 Stunden, die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung 12.5 Stunden sowie übrige Aufwendungen 2 Stunden geltend. 2. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil lediglich teilweise angefochten. Dieses hat er in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, den Strafpunkt, die ambulante Massnahme, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 2'000.− und den Kostenpunkt angefochten. Der Aktenumfang hält sich mit 7 Bundesordnern in Grenzen und die Begründung des Ersturteils ist mit 38 Seiten überschaubar. Auch stellten sich im Rechtsmittelverfahren keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die Bearbeitung des vorliegenden Falls ist von durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Advokatin Andrea Suter wurde am 9. Dezember 2014 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (act. 823) und kennt daher die vorliegende Strafsache bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Prozess. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 94.1 Stunden als klar übersetzt. Im Einzelnen fällt zunächst auf, dass die amtliche Verteidigerin in der Berufungserklärung nicht nur angab, auf welche Punkte sich die Berufung bezieht, und Rechtsbegehren stellte, sondern auch eine Kurzbegründung anbrachte. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO muss die Berufungserklärung jedoch nicht begründet werden. Die Bemühungen für die fragliche Kurzbegründung erweisen sich somit als überflüssig, weshalb der Arbeitsaufwand für die Berufungserklärung auf eine Stunde zu kürzen ist. Der fakturierte Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrags ist mit 55.3 Stunden ausgesprochen hoch. Die amtliche Verteidigerin war mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut, verfolgt im Berufungsverfahren keine neue Strategie und wiederholt teilweise dieselben Argumente wie vor dem Erstgericht. In Anbetracht der hier in Frage stehenden tatsächlichen und rechtlichen Thematik erscheint für die besagten Bemühungen lediglich ein Arbeitsaufwand von 27 Stunden als angemessen. Ebenso scheinen die in Rechnung gestellten Bemühungen für das Studium des Gutachtens von Dr. med. G. und der damit zusammenhängenden Verfügungen von 7.6 Stunden als zu hoch. Diesbezüglich erscheint eine Kürzung des Arbeitsaufwands auf 3.25 Stunden als angezeigt. Der geltend gemachte Aufwand für E-Mails und Telefonate sowie zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten ist mit insgesamt 13.45 Stunden klar übersetzt (vgl. BStGer BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2). Unter diesem Titel ist bloss ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden zu entschädigen. Ferner sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung der effektive Arbeitsaufwand und der Zeitaufwand für eine Nachbesprechung von insgesamt 5.25 Stunden und die aufgewendete Fahrtzeit von total 2 Stunden zu vergüten. Im Ergebnis hält das Kantonsgericht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 47.5 Stunden als angemessen, aufgeteilt wie folgt: " 2 Stunden für das Studium des Ersturteils und die Berufungsanmeldung " 1 Stunde für das Verfassen der Berufungserklärung " 27 Stunden für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen des Parteivortrags " 3.25 Stunden für das Studium des Gutachtens von Dr. med. G. und damit zusammenhängenden Verfügungen " 5 Stunden für Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate mit dem Beschuldigten " 7.25 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung einschliesslich der Fahrtzeit und Nachbesprechung " 2 Stunden für übrige Aufwendungen Der Zeitaufwand von 47.5 Stunden ist zu je Fr. 200.− und somit mit insgesamt Fr. 9'500.− zu entschädigen. Die Auslagen sind in der Honorarnote nicht im Einzelnen ausgewiesen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob diese im geltend gemachten Umfang von Fr. 347.20 effektiv angefallen sind. Diese sind daher nicht rechtsgenüglich dargetan. In Anwendung von § 18 Abs. 1 und 2 TO ist ermessensweise für Auslagen ein Betrag von Fr. 263.70 (Fr. 63.70 Porti und Fr. 200.− Kopien) festzusetzen. Im Weiteren ist die auf den vorgenannten Leistungen angefallene Mehrwertsteuer von Fr. 751.80 zu vergüten. Demnach ist der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 10'515.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft drei Viertel dieser Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung drei Viertel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Schmid / Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1).

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die Privatklägerschaft allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGer 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Abweisung mangels Substanziierung erfolgt nicht ( Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 123 N 13). 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Dabei genügt eine psychische Belastung des Anspruchstellers (BGE 112 II 220 E. 2.b ff.; BStGer SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 E. 8.4.2). Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen die seelischen Verletzungen grundsätzlich erheblich und dauerhaft sein, was etwa bei einer posttraumatischen Störung mit Persönlichkeitsveränderungen der Fall ist. Handelt es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, muss diese besonders schwer sein, was etwa bei einem Ausgesetzsein gegenüber einer Todesgefahr, einem langen Spitalaufenthalt oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen zutreffen kann (BGer 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 8.1; 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3). D. Konkrete Beurteilung 1. Die Privatklägerin 1 begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2019 an die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sie wegen der Beziehung mit dem Beschuldigten spielsüchtig geworden sei, keine neue Beziehung mehr eingehen könne und ihre psychische Fassung derart schlecht sei, dass sie nunmehr bei ihrem Vater leben müsse (act. S415 f.).

E. 1.2.1 Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGE 101 IV 42 E. 3a; BGer 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 3.1).

E. 1.2.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3).

E. 1.2.3 Die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGer 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1; 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2).

E. 1.3 Laut Bundesgericht soll das sog. Stalking das Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalkings, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist gescheitert. Der Stände- und der Bundesrat waren der Ansicht, die beim Stalking typischen Verhaltensweisen seien durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt. Dazu zählen beispielsweise Verletzungen der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff. StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch Nötigung (Art. 181 StGB). Anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (zum Ganzen: BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGer 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2; KGer SZ STK 2017 66 vom 19. Juni 2018 E. 3a). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22 E. 2c; BGer 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2).

b. Konkrete Beurteilung (i) Anklageziffer 1.5 erster Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mehrfach drohte, sie zu verlassen. Zudem steht fest, dass vor dem 28. Oktober 2013 erfolgte Drohungen verjährt sind. Soweit der Beschuldigte danach Drohungen ausgesprochen hat, stellen diese weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Androhung ernstlicher Nachteile dar, welche geeignet waren, die Privatklägerin 2 gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt. (ii) Anklageziffer 1.5 dritter Spiegelstrich Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt kontrollierte der Beschuldigte während der Beziehung mehrfach das Portemonnaie, das Mobiltelefon und die E-Mails der Privatklägerin 2. Auch musste die Privatklägerin 2 ihm jeweils angeben, wie lange sie wegging. Es kam vor, dass er, wenn sie einen Coiffeur- oder Arzttermin hatte, dort anrief und fragte, ob sie dort sei, um zu kontrollieren, ob sie auch wirklich dort war. Wenn sie wegging, wollte der Beschuldigte wissen, wohin sie gehen und wann sie zurückkommen würde. In den letzten Monaten der Beziehung leitete er beim Festnetztelefon die eingehenden Anrufe auf sein Mobiltelefon um. Zudem steht fest, dass die angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem 28. Oktober 2013 erfolgten, verjährt sind. Das hier ab dem 28. Oktober 2013 zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten führte weder je für sich noch in seiner Gesamtheit zu einer Einschränkung der Willensfreiheit der Privatklägerin 2 in dem Mass, sodass diesem eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist demnach nicht gegeben. (iii) Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2, als sie sich im Bahnhof F1. von ihm entfernen wollte, sie festhielt, sie sich indes losreisen konnte. Auf der Passerelle hielt er sie erneut fest und drohte ihr, sie „kaputt“ zu machen. Als sie sich wieder befreien konnte, versperrte er ihr den Weg und beschied ihr, er packe seine Sachen, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt. Letzten Endes blieb die Privatklägerin 2 aufgelöst auf einem Perron stehen und verzichtete auf weiteren Widerstand. Durch sein gewalttätiges Vorgehen und seine Drohungen, unter anderem mit ihrem Tod („er mache mich kaputt“), erreichte er, dass sie auf dem Perron stehen blieb und brach damit jeden Widerstand der Privatklägerin 2. Mit diesen Handlungen erreichte der Beschuldigte letztlich, dass sich die Privatklägerin 2 ihm nicht entzieht, was auch sein eigentliches Handlungsziel darstellte. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 2 festzuhalten bzw. ihr den Weg zu versperren sowie die Todesdrohung auszustossen, was er einzig mit der Absicht tat, um zu verhindern, dass sich die Privatklägerin ihm entzieht. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist mithin gegeben. Die Nötigung ist hier auch rechtswidrig, denn sowohl die angewendete Gewalt (am Arm Packen und Versperren des Wegs) als auch die Todesdrohung sind offensichtlich rechtswidrig. Der Beschuldigte ist somit wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (iv) Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich Gemäss dem erstellten Sachverhalt blockierte der Beschuldigte, als die Privatklägerin 2 die gemeinsame Wohnung verlassen wollte, mit seinem Körper den Ausgang aus der Wohnung. Der Beschuldigte verfolgte damit das Ziel, die Privatklägerin 2 am Verlassen der Wohnung zu verhindern. Es blieb jedoch beim Versuch, weil die Privatklägerin 2 trotz des Versperrens des Ausgangs durch den Beschuldigten die Wohnung verlassen konnte. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 2 in der Wohnung festzuhalten, was er einzig in der Absicht tat, um zu verhindern, dass sie sich ihm entziehen. Der subjektive Tatbestand ist demnach gegeben. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da das Sichin-den-Weg-Stellen und das Festhalten einer Person ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (v) Gesamtbetrachtung 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil unter anderem sinngemäss, die ständige Wiederholung [der „Stalking“-Handlungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 2, 4, 6, 7 und 8] sowie das Eingebettetsein in die vom Beschuldigten aufrechterhaltene aggressive Grundstimmung und die dadurch verminderte psychische Widerstandskraft der Privatklägerin 2 hätten die Letztere erheblich unter Druck gesetzt und sie dem Beschuldigten gefügig gemacht. Dadurch sei die Privatklägerin 2 in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt worden. Der Beschuldigte habe sich somit der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 strafbar gemacht. 2. Vorliegend ist zu beachten, dass der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 2, 4, 5, 6 und 9 bereits verjährt ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der in den vorstehenden Erwägungen beurteilte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 7 und 8 bereits zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung geführt hat. Damit bleibt einzig noch zu beurteilen, ob im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum „Stalking“ in Bezug auf die Sachverhalte gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 1 und 3, soweit diese die Zeit nach dem 28. Oktober 2013 betreffen, ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten gegeben ist. Die hier in Frage stehenden Drohungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 zu verlassen, und die besagte Kontrolltätigkeit des Beschuldigten stellen gesamthaft betrachtet keine Androhung ernstlicher Nachteile dar, welche geeignet waren, die Privatklägerin 2 gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken. Der Tatbestand der Nötigung ist mithin insoweit nicht verwirklicht. D. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz DA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – soweit die Anklage noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist –zusammengefasst folgendes Verhalten vorgeworfen: Der Beschuldigte habe zwischen dem 1. und 6. April 2014 am E1. weg 101 in P. den Hundewelpen namens L. am Halsband hochgerissen, ihn geschüttelt und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen. Dadurch habe er das Tier ungerechtfertigt in Angst versetzt. DB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat den oben dargestellten Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. 2. Der Beschuldigte wendet in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 dagegen zusammengefasst insbesondere ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass das von der Privatklägerin 2 beschriebene Hochheben, Schütteln und Werfen den Hund L. in Angst versetzt habe. Sie lege jedoch nicht dar, wie sie zur Erkenntnis gelangt sei, dass der Hund durch das fragliche Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei. Die Privatklägerin 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 bekundet, sie könne nicht sagen, ob der Hund L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls es dazu gekommen sei, sei es sicher nicht heftig gewesen. Diese Äusserung der Privatklägerin 2 zum Geschehen zeige, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht sehr grob oder heftig gewesen sei. Ebenfalls sei nicht bekannt, dass der Hund auf die beschriebene Behandlung des Hebens, Schüttelns und Werfens in einer Art und Weise reagiert habe, welche darauf Rückschluss geben könne, dass das Tier in Angst versetzt worden sei. Im Weiteren sei zu beachten, dass seine Handlungen im Rahmen einer Erziehungsmassnahme erfolgt und daher rechtmässig gewesen seien. Ferner werde beanstandet, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den subjektiven Tatbestand weder diskutiert noch nachgewiesen habe. Beim Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Damit müsse der Beschuldigte um die Angst, in welche er das Tier versetzt habe, gewusst und dies auch gewollt haben. Der Beschuldigte habe jedoch ausgesagt, nie einem Tier Schaden zugefügt haben zu wollen. Ein wissentliches und willentliches Handeln sei damit nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund des Gesagten folge, dass er vom Vorwurf gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen sei. DC. Sachverhalt

a. Einleitende Bemerkung Der Beschuldigte stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach er zwischen dem 1. und 6. April 2014 den Hundewelpen L. am Halsband hochgerissen, ihn geschüttelt und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I/6/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Von der Vorinstanz nicht geprüft und daher noch zu untersuchen bleibt jedoch, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Hundewelpen in Angst versetzt hat.

b. Beweismittel und -würdigung

1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 vor. Die Vorinstanz gab lediglich die von der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten im Vorverfahren gemachten Aussagen wieder. Sie hat indes die vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegebene Deposition und den betreffenden Tagebuchauszug nicht dargestellt. Es bleibt somit am Kantonsgericht, die Tagebuchaufzeichnung vom 6. April 2014 sowie die relevante Aussage des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wiederzugeben. Zwecks Übersichtlichkeit werden nachfolgend auch die wesentlichen Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten im Vorverfahren dargestellt.

E. 1.5 siebter Spiegelstrich (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte wendete Gewalt gegen die Privatklägerin 2 an und drohte ihr mit dem Tod. Die Drohung war gravierend und versetzte sie zusammen mit dem übrigen Gebaren des Beschuldigten in Angst und machte sie gefügig. Er erreichte, dass sie sich ihm nicht entzieht. Die Privatklägerin 2 wurde jedoch durch das Verhalten des Beschuldigten nicht geschädigt. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart einen besonderen Grad an Energien zur entschiedenen Durchsetzung seines Willens. 2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und sein Beweggrund lag in erster Linie im Streben nach Dominanz in der Beziehung, nach Macht und Kontrolle über seine Partnerin (Gutachten vom 1. März 2022 S. 88). Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen, Dr. med. G. , ist in Bezug auf die in Frage stehenden Delikte von einer leichten Verminderung der Schuldresp. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Prot. KG S. 9 f.), was leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen ist.

E. 2 Zunächst ist aufzuzeigen, welche Beträge die Privatklägerin 2 gemäss ihren handschriftlichen Listen und ihren Markierungen im eingereichten Kontoauszug als durch den Beschuldigten erfolgt bezeichnet.

E. 2.1 Der Beschuldigte ist vorliegend zum Nachteil der Privatklägerin 1 der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen, weil er ihr einmal mit einem schlimmen Ereignis drohte, um sie von der Beendigung der Beziehung mit ihm abzuhalten; ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung einmal das Mobiltelefon aus der Hand riss, um eine Verständigung der Polizei zu vereiteln sowie sie mehrfach am Verlassen der Wohnung verhinderte.

E. 2.1.1 Die Privatklägerin 2 hielt in ihrem Tagebuch unter dem Datum vom 6. April 2014 das Folgende fest: „Lässt mich fast 30 Minuten alleine – geht irgendwo am Waldrand telefonieren. Ich flicke das Velo von J. allein. Er kommt, findet mich im Garten, öffnet daher Sitzplatztüre, L. rennt raus, ich soll ihn halten – er darf nicht raus – und durch den Zaun der Katze hintendrein, Treppe rauf, in fremden Garten. C. ist wütend, ich soll was machen, L. wird schon sehen, er holt Knebel, will ihm 4 mal über den Kopf schlagen, bis er nichts mehr macht, laut Tierarzt darf er nicht Treppen hochgehen, sonst gibt es OPs / Gelenke gehen kaputt. Er packt den Armen, schlägt ihn seitlich zu Boden, reisst ihn durch die Luft zur Tür. L. winselt, pinkelt vor Angst, ich bekomme auch was ab. Und das nennt man Tierliebe! Wie grausam! Ist nicht das erste Mal. (…)“ 2.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2014 äusserte die Privatklägerin 2, L. sei aus dem Haus gerannt. Er habe eigentlich das Haus nicht verlassen dürfen, weil er immer den Katzen nachgerannt sei und dann für eine gewisse Zeit verschwunden geblieben sei. Auf jeden Fall sei damals L. auf dem Gartensitzplatz neben der Türe gewesen. Der Beschuldigte habe dann nach einem Knebel gegriffen, welcher gerade in der Nähe herumgelegen sei und habe gedroht, diesen viermal über den Kopf von L. zu schlagen. Er habe dann L. am Halsband hochgerissen und in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen. Sie könne nicht sagen, ob L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls ja, sicher nicht heftig (act. 2597).

E. 2.2 Vorliegend begründet die Privatklägerin 1 ihren Anspruch allgemein mit der mit dem Beschuldigten gelebten Beziehung. Sie legt jedoch den Fokus der Begründung ihres Genugtuungsanspruchs nicht auf die dem Beschuldigten angelasteten Nötigung bzw. erwähnt diese bei der Begründung nicht einmal. Auch aus dem Bericht von Dr. med. K. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kann nichts entnommen werden, was annehmen liesse, dass die besagten Nötigungen bei der Privatklägerin 1 ursächlich für eine schwere psychische Verletzung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sind. So führt Dr. med. K. in seinem Bericht vom 20. November 2019 pauschal aus, die schizotype Störung habe sich bei der Privatklägerin 1 während der mit dem Beschuldigten gelebten Beziehung massiv verstärkt (act. S419). Folglich ist nicht substanziiert dargetan und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte seelische Unbill auf die heute dem Beschuldigten zur Last gelegten Nötigungen zurückzuführen ist. Die Privatklägerin 1 ist daher mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA.  Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Von dieser Kostentragungspflicht sind jene Verfahrenskosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Bestimmung bezweckt, dass der Verurteilte keine Kosten zu tragen hat, die nicht die adäquate Folge der von ihm begangenen Straftat sind ( Moreillon / Parein - Reymond , Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 426 N 23). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). AB. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenauflage der Vorinstanz unverändert zu belassen. AC. Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 17'500.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 15'750.−, Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'500.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine mildere Bestrafung, eine teilweise Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Anklageziffer 1.5 (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2) und eine Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 2'000.− auf den Zivilweg. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Prozesses zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen. Vorliegend sind die Kosten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich für die methodenkritische Stellungnahme von Fr. 2'695.− und die Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Erstellung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Fr. 12'835.− lediglich angefallen, weil das Ergänzungsgutachten von Dr. med. D. vom 22. Februar 2019 einen grundlegenden methodischen Mangel aufweist. Infolgedessen können diese Kosten nicht als adäquate Folge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten angesehen werden und sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22.Juli 2010 E. 6.4). BB.  Berufungsverfahren 1. Advokatin Andrea Suter stellt mit Honorarnote vom 22. August 2022 für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 20'643.05 in Rechnung (89.9 Std. à Fr. 209.34 [sic!], Auslagen von Fr. 347.20 und die Mehrwertsteuer von Fr. 1'475.85). Die Addition der in der Leistungsübersicht aufgeführten Zeitaufwände ergibt jedoch einen Arbeitsaufwand von insgesamt 94.10 Stunden. Im Einzelnen macht sie gemäss der Leistungsübersicht für das Studium des Ersturteils und die Anmeldung der Berufung 2 Stunden, das Verfassen der Berufungserklärung 1.25 Stunden, die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen des Parteivortrags 55.3 Stunden, das Studium des zweitinstanzlichen Gutachtens und von damit zusammenhängenden Verfügungen 7.6 Stunden, die Korrespondenz und Besprechungen mit dem Beschuldigten 13.45 Stunden, die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung 12.5 Stunden sowie übrige Aufwendungen 2 Stunden geltend. 2. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil lediglich teilweise angefochten. Dieses hat er in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, den Strafpunkt, die ambulante Massnahme, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 2'000.− und den Kostenpunkt angefochten. Der Aktenumfang hält sich mit 7 Bundesordnern in Grenzen und die Begründung des Ersturteils ist mit 38 Seiten überschaubar. Auch stellten sich im Rechtsmittelverfahren keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die Bearbeitung des vorliegenden Falls ist von durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Advokatin Andrea Suter wurde am 9. Dezember 2014 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (act. 823) und kennt daher die vorliegende Strafsache bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Prozess. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 94.1 Stunden als klar übersetzt. Im Einzelnen fällt zunächst auf, dass die amtliche Verteidigerin in der Berufungserklärung nicht nur angab, auf welche Punkte sich die Berufung bezieht, und Rechtsbegehren stellte, sondern auch eine Kurzbegründung anbrachte. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO muss die Berufungserklärung jedoch nicht begründet werden. Die Bemühungen für die fragliche Kurzbegründung erweisen sich somit als überflüssig, weshalb der Arbeitsaufwand für die Berufungserklärung auf eine Stunde zu kürzen ist. Der fakturierte Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrags ist mit 55.3 Stunden ausgesprochen hoch. Die amtliche Verteidigerin war mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut, verfolgt im Berufungsverfahren keine neue Strategie und wiederholt teilweise dieselben Argumente wie vor dem Erstgericht. In Anbetracht der hier in Frage stehenden tatsächlichen und rechtlichen Thematik erscheint für die besagten Bemühungen lediglich ein Arbeitsaufwand von 27 Stunden als angemessen. Ebenso scheinen die in Rechnung gestellten Bemühungen für das Studium des Gutachtens von Dr. med. G. und der damit zusammenhängenden Verfügungen von 7.6 Stunden als zu hoch. Diesbezüglich erscheint eine Kürzung des Arbeitsaufwands auf 3.25 Stunden als angezeigt. Der geltend gemachte Aufwand für E-Mails und Telefonate sowie zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten ist mit insgesamt 13.45 Stunden klar übersetzt (vgl. BStGer BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2). Unter diesem Titel ist bloss ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden zu entschädigen. Ferner sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung der effektive Arbeitsaufwand und der Zeitaufwand für eine Nachbesprechung von insgesamt 5.25 Stunden und die aufgewendete Fahrtzeit von total 2 Stunden zu vergüten. Im Ergebnis hält das Kantonsgericht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 47.5 Stunden als angemessen, aufgeteilt wie folgt: " 2 Stunden für das Studium des Ersturteils und die Berufungsanmeldung " 1 Stunde für das Verfassen der Berufungserklärung " 27 Stunden für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen des Parteivortrags " 3.25 Stunden für das Studium des Gutachtens von Dr. med. G. und damit zusammenhängenden Verfügungen " 5 Stunden für Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate mit dem Beschuldigten " 7.25 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung einschliesslich der Fahrtzeit und Nachbesprechung " 2 Stunden für übrige Aufwendungen Der Zeitaufwand von 47.5 Stunden ist zu je Fr. 200.− und somit mit insgesamt Fr. 9'500.− zu entschädigen. Die Auslagen sind in der Honorarnote nicht im Einzelnen ausgewiesen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob diese im geltend gemachten Umfang von Fr. 347.20 effektiv angefallen sind. Diese sind daher nicht rechtsgenüglich dargetan. In Anwendung von § 18 Abs. 1 und 2 TO ist ermessensweise für Auslagen ein Betrag von Fr. 263.70 (Fr. 63.70 Porti und Fr. 200.− Kopien) festzusetzen. Im Weiteren ist die auf den vorgenannten Leistungen angefallene Mehrwertsteuer von Fr. 751.80 zu vergüten. Demnach ist der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 10'515.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft drei Viertel dieser Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung drei Viertel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

E. 2.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, gemäss dem Tagebucheintrag der Privatklägerin 2 habe er den Hund geschlagen. Daraufhin erwiderte der Beschuldigte, das sei „gugus“, „bireweich“. Das stimme nicht. Klar habe er ab und zu keine Nerven, das gebe er zu, er habe ihn aber nicht geschlagen. Auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen Aussage der Privatklägerin 2 erwiderte der Beschuldigte erneut, dies sei „bireweich“. Der Hund sei nur etwa zweimal einer Katze nachgerannt. Die Privatklägerin 2 habe eine blühende Fantasie. Was sie hier erzähle, stimme nicht. Auf Aufforderung wiederzugeben, wie es denn seiner Ansicht nach gewesen sei, gab er zu Protokoll, er habe L. schon „zämegschisse und zrächtgwiese“. Er habe ihn am Halsband gepackt und leicht geschüttelt, aber sicher nicht an die Scheibe „gebängelt“ (act. 2965).

E. 2.2.2 Vor den Schranken der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, er habe noch nie im Leben ein Tier misshandelt, er liebe Tiere über alles. Er sei mit Tieren aufgewachsen (act. S567, Audiodatei Kammersaal2_26102020143054 ab 0:20).

E. 2.2.3 Der Beschuldigte hat zunächst ausdrücklich bekundet, er habe nicht gewollt, dass sich die Privatklägerin 2 in das E-Banking ihrer Bank einloggt und von ihrem Kontostand erfährt. Denn in diesem Fall hätte er sich zum Kontostand äussern müssen und die Situation wäre eskaliert. Später machte er plötzlich geltend, Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt zu haben, um sie zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Session zu bewegen, damit sie mehr Zeit gemeinsam verbringen könnten. Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Es ist jedoch zu beachten, dass ersteren Aussage des Beschuldigten ein besonderes Gewicht zukommt, da diese unmittelbar nach seiner Verhaftung und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil er sich an die Gegebenheiten noch gut erinnern konnte, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser „Macht der Tatsachen“ zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen ( Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 86). Die erste Darstellung des Beschuldigten harmoniert auch mit seinen weiteren auf die Verhinderung der Kenntnisnahme des Kontostands der Privatklägerin 2 gerichteten Anstrengungen, wie die Unterschlagung von der Bank an die Adresse der Privatklägerin 2 gesandter Bankkontoauszüge und die Erledigung der Steuererklärungen der Privatklägerin 2. Die vom Beschuldigten erst später genannte Begründung, wonach er die Privatklägerin 2 zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Sessionen bewegt haben will, um mehr Zeit mit ihr zu verbringen, scheint hingegen wenig plausibel, ist doch dort die Verweildauer in aller Regel ohnehin sehr begrenzt und geht der gemeinsam mit dem Partner verbrachten Zeit kaum ab. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat sich der Beschuldigte bei seiner ersten Aussage behaften zu lassen, wonach er die Privatklägerin 2 zum raschen Verlassen des E-Banking bewegen wollte, um zu verhindern, dass er sich erklären müsse und die Situation eskaliere. Demnach hat der Beschuldigte offenkundig befürchtet, die Privatklägerin 2 könnte anlässlich einer E-Banking-Session von ihm unbefugt getätigte Abhebungen oder von ihm unrechtmässige vorgenommene Zahlungen entdecken.

E. 2.2.4 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass der Beschuldigte eingestanden hat, vom besagten Konto der Privatklägerin 2 in beschränktem Masse unbefugt Bargeld für sich abgehoben zu haben. Der Beschuldigte vermag jedoch mit seinen Schilderungen, soweit er den Umfang der unrechtmässigen Bezüge bzw. Zahlungen bestreitet, weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argumente vorzubringen.

E. 2.3 Der Gutachter erachtet weiter eine langfristig angelegte, sowohl störungsspezifische als auch delikt- bzw. risikoorientierte Behandlung in einer Einzel- und Gruppentherapie indiziert, wodurch sich die beim Beschuldigten bestehende moderate bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit einschlägiger Eigentumsdelikte und partnerbezogener (psychischer und physischer) Gewalttätigkeit voraussichtlich etwas verringern, zumindest aber kontrollieren liesse (Gutachten vom 1. März 2019 S. 109). Demnach ist eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten gegeben.

E. 2.3.1 Die von der Privatklägerin 2 im Vorverfahren gemachte Aussage ist detailliert, anschaulich sowie schlüssig und stimmt mit ihrer Tagebuchaufzeichnung überein. Sie hat plastisch und lebensnah geschildert, was der Beschuldigte dem Hund angetan hat und wie es dazu gekommen ist. Auch hat sie im Tagebuch die von diesem Tier darauf gezeigte Reaktion präzise beschrieben („L. winselt, pinkelt vor Angst“). Im Tagebuch hat sie von konkreten Gefühlen berichtet, die sie während des Erlebten empfunden hat („ich bekomme auch was ab“, „Wie grausam!“), was ein deutliches Realkennzeichen darstellt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat. So gab sie an, sie könne nicht sagen, ob L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls dies zutreffe, sei der Aufschlag nicht heftig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Dezember 2014 und im Tagebuch gemachten Angaben in hohem Masse als glaubhaft.

E. 2.3.2 Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seit Anbeginn des Strafverfahrens bestritten. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2 gab er zunächst ausweichend an, der Hund sei nur etwa zweimal einer Katze nachgerannt. Nach der Aufforderung das Geschehene aus seiner Sicht darzustellen, machte er sodann stereotyp und beschwichtigend geltend, er habe den Hund schon gemassregelt. Er habe ihn am Halsband gepackt und leicht geschüttelt, aber sicher nicht an die Scheibe geworfen. Dieses Aussageverhalten wirkt wenig glaubhaft. Auch ist augenfällig, dass der Beschuldigte bemüht ist, die Privatklägerin 2 als unglaubwürdig darzustellen, indem er ihr eine „blühende Fantasie“ vorwirft. Nach alledem folgt, dass der Beschuldigte die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. DD.  Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen

1. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1). 2. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt.

b. Konkrete Beurteilung

1. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hundewelpen L. am Halsband hochgehoben, geschüttelt sowie in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen und dieser daraufhin gewinselt sowie vor Angst gepinkelt hat. Demnach hat der Beschuldigte dieses Tier in Angst versetzt und damit misshandelt. Den objektiven Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG hat er somit erfüllt. 2. Auch wenn das Handeln des Beschuldigten erzieherisch motiviert gewesen sein sollte, musste ihm allerdings klar sein, dass er durch sein grobes und unzimperliches Vorgehen den Hundewelpen in grosse Angst versetzt. Demnach ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben.

E. 2.3.3 Bei der Befragung vom 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin 2 nach dem Grund für die Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 gegen den Beschuldigten gefragt. Daraufhin erwiderte sie, am Abend zuvor habe sie unter anderem von ihr vermisste Post gefunden. Überdies habe sie noch einen Strafregisterauszug und ein Schreiben des Amts für Migration entdeckt. Vor allem der damals gefundene Strafregisterauszug des Beschuldigten habe ihr Angst gemacht (act. 3337). Auf Frage, weshalb sie anlässlich der Anzeigeerstattung am 1. Dezember 2014 plötzlich davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe die Bezüge von Ihrem Konto bei der Bank C1. getätigt, antwortete die Privatklägerin 2, in diesem Zeitpunkt habe sie „einfach 1 und 1 zusammengerechnet“. Denn sie habe den Strafregisterauszug des Beschuldigten gesehen, in welchem ein Diebstahl verzeichnet gewesen sei, und sich gedacht, es bleibe nur eine Variante, dass der Beschuldigte die Bezüge [ab ihren Konten] selbst getätigt habe. Auf Frage, ob sie nicht bereits vor der Entdeckung des Strafregisterauszugs diese Möglichkeit in Betracht gezogen habe, machte die Privatklägerin 2 geltend, dies schon lange vermutet zu haben. Sie habe ihn ein paar Mal darauf angesprochen, ob er die Bezüge vorgenommen habe (act. 3377).

E. 2.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2020 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage nach der erstmaligen Feststellung der Unregelmässigkeit bei den Kontobezügen zu Protokoll, nicht mehr sicher zu wissen, ob dies im Jahr 2013 oder 2014 gewesen sei. Überdies führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe anfänglich nicht gedacht, dass der Beschuldigte die Bezüge getätigt haben könnte. Sie sei sich aber nicht mehr sicher, was sie damals gedacht habe. Auf Frage, wann sie sich sicher gewesen sei, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sei, antwortete die Privatklägerin 2, dass dies in den Sommerferien 2014 der Fall gewesen sei. Zudem bekundete die Privatklägerin 2, danach habe sie in der Zeit bis zur Anzeigeerstattung noch versucht, handfeste Beweise zu erlangen, um sicher zu sein, dass es auch so sei, wie sie geglaubt habe. Weiter führte sie aus, damals hätten die finanziellen Angelegenheiten in ihrem Leben „irgendwie keinen Platz“ gehabt. Sie sei unter Dauerstress gestanden. Sie habe mit den zwei Kindern und dem Haus mit Garten sehr viel gearbeitet. Auch habe der Beschuldigte sehr viel Zeit in Anspruch genommen, da er psychische Probleme gehabt habe. Sie sei nur noch unter Druck gestanden und habe gedacht, dass sie irgendwann zusammenbrechen werde (act. S559, Audiodatei „Kammersaal2_26102020110841“ ab 01:18).

E. 2.4 Der Sachverständige empfiehlt die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Der Beschuldigte hat sich grundsätzlich zu einer ambulanten Therapie bereit erklärt. Eine solche Behandlungsmassnahme erachtet der Experte im vorliegenden Fall als durchaus zweckmässig, geeignet, einigermassen erfolgversprechend durchführbar und unter gefährlichkeitsprognostischen Gesichtspunkten wahrscheinlich auch als ausreichend (Gutachten vom 1. März 2022 S. 101). Damit ist die Eignung der ambulanten therapeutischen Massnahme grundsätzlich zu bejahen.

E. 2.5 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind. Damit kann der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist überdies im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten ohne Weiteres verhältnismässig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich (Gutachten vom 1. März 2022 S. 112). Es ist daher eine ambulante Massnahme (Psychische Störung) gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. B. Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme BA. Allgemeines 1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderseits die ambulante Therapie vordringlich sein (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, geht grundsätzlich die ärztliche Behandlung vor. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuld-prinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164 E. 4; OGer ZH SB210143 vom 9. September 2021 E. V/4; Trechsel / Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 63 N 6). 2. Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b). BB.  Konkrete Beurteilung Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss dem Sachverständigen lediglich in Bezug auf die Nötigungshandlungen und die Tierquälerei eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit vorlag, er jedoch hinsichtlich der weiteren Anlasstaten voll schuldfähig war. Ausserdem ist heute mit 18 Monaten eine längere Freiheitsstrafe auszufällen. Durch den Aufschub dieser Strafe würde der Beschuldigte gegenüber einem gesunden Täter derart bessergestellt, dass diese Privilegierung nur dadurch zu rechtfertigen wäre, wenn aktuell günstige Bewährungsaussichten durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, bestehen doch keinerlei Anzeichen für eine solche Gefahr. Vielmehr ist aufgrund der einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen, Dr. med. G. , vom Gegenteil auszugehen. Der Experte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschuldigten die Kernproblematik in erheblichen Strukturdefiziten (Persönlichkeitsorganisation). So weise er im Selbstmanagement in bestimmten psychischen Funktionen (Selbstwertgefühl, Impulse, Verhalten) Beeinträchtigungen auf, die in einem Behandlungsrahmen, wie insbesondere einem bestenfalls (offenen) Strafvollzug, anzugehen sind, welcher Gewähr für die erforderliche Struktur bietet. Die beim Beschuldigten aufgrund seiner Störung fehlende Struktur würde de facto von aussen her substituiert. In einem entsprechenden Setting mit institutionell klaren Strukturen und Regeln würden Menschen, die wie der Beschuldigte eine strukturell defizitäre Persönlichkeit aufwiesen, mit einiger Wahrscheinlichkeit und anders in als in Freiheit lernen, eigene innere Strukturen aufzubauen. Eine Vollzugsinstitution schaffe einen Rahmen, in dem durch die Verlässlichkeit, Regelmässigkeit und Klarheit in den Abläufen der therapeutische Veränderungsprozess unterstützt werde. Es sei zwar zu beachten, dass der Beschuldigte durch einen Strafvollzug aus seinem Arbeitsplatz und seiner aktuellen Partnerschaft herausgenommen würde. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sich allein aufgrund seines Arbeitsplatzes und seiner Partnerschaft mittel- und langfristig stabilisieren könne. Eine bloss (wöchentliche) ambulante Therapie sei für die Behandlung des Beschuldigten nicht ausreichend. Bei einer solchen Therapie sei zu erwarten, dass sich der unstetige, durch Brüche geprägte Lebenslauf des Beschuldigten über kurz oder lang wiedereinstellen werde. Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie könnten durch einen vorgängigen Strafvollzug verbessert werden (Prot. KG S. 7 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass, wie der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend darlegt, die bisherige ambulante Behandlung bei med. pract. E. als nicht geeignet erscheint, um tatsächlich nachhaltige prognoseverbessernde therapeutische Effekte zu erzielen sowie ein effizientes Risiko-Monitoring und -Management sicherzustellen (Gutachten vom 1. März 2022 S. 111 f.). Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte diese ambulante Therapie abgebrochen hat. Vor den Schranken des Berufungsgerichts hat der Beschuldigte zwar angegeben, er wolle eine Therapie absolvieren. Gleichzeitig hat er jedoch auch eingeräumt, sich in den letzten 5 Monaten nicht um die Durchführung einer Therapie bemüht zu haben (Prot. KG S. 3 ff.). Auch dieses Verhalten des Beschuldigten spricht dafür, dass es für eine erfolgreiche Behandlung einer festen Struktur bedarf. Vor dem Hintergrund des Dargestellten kann offenkundig nicht davon ausgegangen werden, die Bewährungsaussichten würden durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert. Es liegen somit nicht nur keine den Aufschub der Strafe rechtfertigende Gründe vor, sondern vielmehr ist ein Strafvollzug für eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten geboten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist folglich nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. V. Zivilforderungen A. Vorbemerkung Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt lediglich bezüglich der von der Vorinstanz der Privatklägerin 1 zu seinen Lasten zugesprochenen Genugtuungsforderung von Fr. 2'000.− an. Somit ist das erstinstanzliche Urteil einzig in dieser Hinsicht zu überprüfen. Im Übrigen bleibt es vollumfänglich beim Urteil der Vorinstanz (Urt. SG E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, die Privatklägerin 1 habe während Monaten einen eigentlichen Psychoterror des Beschuldigten erdulden müssen. Gemäss behandelndem Psychiater habe sich bei ihr die (vorbestehende) Symptomatik der schizotypen Störung während der Partnerschaft mit dem Beschuldigten massiv verstärkt. Zudem wirke sich das Verhalten des Beschuldigten nach wie vor negativ auf ihr Leben aus, denn sie habe seit der Beendigung der Beziehung mit dem Beschuldigten keine neue Beziehung mehr eingehen können. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.− angemessen. 2. Der Beschuldigte bringt dagegen in seiner Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst unter anderem vor, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass ohne die vorbestehende schizotype Störung die aufgetretenen Symptome, wie Dr. med. K. sie in seinem Bericht vom 20. November 2019 beschreibe, nicht eingetreten wären respektive die wiederkehrende Störung der Privatklägerin 1 erneut zu einer Verstärkung der Symptome geführt hätte, wenn sie in keiner Beziehung zum Beschuldigten gestanden hätte oder ihre Beziehung frei von gegenseitigen Vorwürfen gewesen wäre. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass gemäss Angaben von Dr. med. K. seit Beginn der Therapie am 26. September 2008 durchgehend wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden hätten, eine Kadenz, die demnach weder im Zeitraum der fraglichen Beziehung mit dem Beschuldigten (Mai 2015 bis Juli 2016) noch danach habe erhöht werden müssen. Es sei vielmehr über die gesamte Zeit seit dem Jahr 2008 bei derselben Behandlungsintensität und bei derselben Therapie geblieben. Die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den psychischen Leiden der Privatklägerin 1 sei damit bereits aufgrund der vorbestehenden remittierenden Krankheit nicht erstellt. Und ebenso wenig scheine angesichts der gleichbleibenden Therapiefrequenz eine Aggravation des Krankheitsverlaufs während der Beziehung und nach dem Beziehungsabbruch mit dem Beschuldigten eingetreten zu sein. C. Allgemeines

E. 3 Das Tatverschulden erscheint im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als sehr leicht. (ii) Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann grundsätzlich auf die Erwägung III/D/c/i verwiesen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschuldigte nur wenige Monate, nachdem er sich im Dezember 2014 unter anderem wegen des Verdachts der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 für 23 Tage in Untersuchungshaft genommen worden war, sich der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig machte, was aufgrund der dadurch gezeigten Unverfrorenheit deutlich straferhöhend ins Gewicht fällt. Umgekehrt ist der Zeitablauf seit der letzten Straftat zu berücksichtigen. Das Strafbedürfnis ist daher leicht vermindert. Im Weiteren ist zu beachten, dass ein Geständnis hinsichtlich der in Rede stehenden Tat nicht vorliegt, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Dem Gesagten zufolge überwiegen bei den Täterkomponenten die straferhöhenden Faktoren leicht. (iii) Fazit Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint aufgrund der Tat- und Täterkomponenten für die Nötigung betreffend die Drohung (Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich) und die Wegnahme des Mobiltelefons (Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich) je eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen sowie die mehrfache Nötigung wegen Verhinderung der Privatklägerin 1 am Verlassen der Wohnung (Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich) eine solche von insgesamt 30 Tagessätzen als angemessen. g. Verletzung des Beschleunigungsgebots Aus den bereits in Erwägung III/D/DB/d dargelegten Gründen folgt, dass das Beschleunigungs-gebot im vorliegenden Fall verletzt worden ist. Es erscheint daher eine Reduktion der Geldstrafe im Umfang von 6 Tagessätzen als angezeigt. h. Fazit Strafzumessung und Tagessatzhöhe

1. Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und der Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Geldstrafe von 117 Tagessätzen auszusprechen.

Dispositiv
  1. C. wird vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem freigesprochen .
  2. (…)
  3. Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante Behandlung von C. angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.
  4. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, B. Fr. 4'000.− als Genugtuung zu schulden. C. wird verurteilt, A. eine Genugtuung von Fr. 2'000.− zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Opferhilfe beider Basel Fr. 3'077.50 zu schulden.
  5. (…)
  6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 44'621.50 [inkl. Auslagen und MwSt.] (vor Anklageerhebung: Fr. 29'791.45; nach Anklageerhebung: Fr. 14'830.05) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'744.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 650.−, den Kosten der gerichtlichen Expertentätigkeit von Fr. 15'355.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−, gehen zulasten von C. . Nach Abzug des gemäss Ziffer 5 mit den Verfahrenskosten zu verrechnenden Betrages von Fr. 153.15 schuldet C. dem Staat Fr. 52'595.85.“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 wie folgt neu gefasst :  (…) „1. C. wird des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten , unter Anrechnung der vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu je Fr. 30.− , in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 19 Abs. 2 StGB , Art. 34 aStGB , Art. 40 a StGB, Art. 48 lit. e StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 a StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
  8. Das gegen C. wegen mehrfacher Sachentziehung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zum Nachteil von B. geführte Strafverfahren wird in Bezug auf den Zeitraum vor dem 28. Oktober 2013 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt . (…)
  9. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, B. Fr. 4'000.− als Genugtuung zu schulden. Die Genugtuungsforderung von A. wird im Umfang von Fr. 2'000.− auf den Zivilweg verwiesen . Die Mehrforderung wird abgewiesen. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Opferhilfe beider Basel Fr. 3'077.50 zu schulden.“ Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 6 sowie in den Dispositiv-Ziffern 4, 7 und 8 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 17'500.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 15'750.−, Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'500.−) werden zu drei Vierteln (Fr. 13'125.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 4'375.−) auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich für die methodenkritische Stellungnahme von Fr. 2'695.− und die Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Erstellung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Fr. 12'835.− werden auf die Staatskasse genommen. III. Advokatin Andrea Suter wird als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'515.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft drei Viertel dieser Entschädigung (Fr. 7'886.65) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung drei Viertel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Eine gegen diesen Entscheid vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2023 [6B_549/2023] ab, soweit es darauf eintrat.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.08.2022 460 2020 294 (460 20 294)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom vom 25. August 2022 (460 20 294) Strafrecht Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Tierquälerei etc. Beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage besteht kein Strafantragserfordernis (E. II/B/BB). Ein Glaubhaftigkeitsmerkmal bildet insbesondere der Detailreichtum einer Aussage. Dieses Merkmal darf nur als erfüllt angesehen werden, wenn die Details insgesamt zahlreich sind und auch im relevanten Kernbereich auftreten. Mit anderen Worten dürfen sich keine wesentlichen Brüche ergeben zum einen zwischen dem Detaillierungsgrad von fallneutralen und fallbezogenen Sachverhaltsschilderungen sowie zum anderen zwischen der Schilderung des fraglichen Kerngeschehens und den Angaben zu eher peripheren Kontextbedingungen (E. II/E/EC/a). Strafzumessung Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bezeichnen (E. III/D/DA). Strafprozessrecht Anklagegrundsatz Bei gehäuften und regelmässigen Straftaten (insbesondere Familiendelikte) wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (E. II/D) Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , Privatklägerin 1 . B. , Privatklägerin 2 gegen C. , vertreten durch Advokatin Andrea Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2020 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 28. Oktober 2020 Folgendes: „1. C. wird des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 20 Tagen , unter Anrechnung der vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2. C. wird vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem freigesprochen . 3. (…) 4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante Behandlung von C. angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben. 5. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, B. Fr. 4'000.− als Genugtuung zu schulden. C. wird verurteilt, A. eine Genugtuung von Fr. 2'000.− zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Opferhilfe beider Basel Fr. 3'077.50 zu schulden. 6. (…) 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 44'621.50 [inkl. Auslagen und MwSt.] (vor Anklageerhebung: Fr. 29'791.45; nach Anklageerhebung: Fr. 14'830.05) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'744.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 650.−, den Kosten der gerichtlichen Expertentätigkeit von Fr. 15'355.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−, gehen zulasten von C. . Nach Abzug des gemäss Ziffer 5 mit den Verfahrenskosten zu verrechnenden Betrages von Fr. 153.15 schul- det C. dem Staat Fr. 52'595.85.“ B. Gegen dieses Urteil meldete C. (fortan: Beschuldigter) mit Schreiben vom 6. November 2020 die Berufung an. C. Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 18. Januar 2021 das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, die Strafe, die Massnahme sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an. Zugleich beantragte er, es sei ihm weiterhin die amtliche Verteidigung mit Advokatin Andrea Suter zu bewilligen. Ausserdem stellte er den Beweisantrag, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, eventualiter sei das vorliegende Gutachten [recte wohl: eventualiter seien das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 31. März 2015 und das forensischpsychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. D. vom 22. Februar 2019] zu ergänzen. D. Am 25. Mai 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und beantragte Folgendes:

1. Er sei wegen unrechtmässiger Aneignung und Sachentziehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu verurteilen und von den Vorwürfen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der [mehrfachen,] der teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil von B. (fortan: Privatklägerin 2) und A. (fortan: Privatklägerin 1) sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen.

2. Eventualiter sei er wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.

3. Subeventualiter sei der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.

4. Es sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abzuweisen; eventualiter sei die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Es seien die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten auf maximal einen Achtel der gesamten Kosten zu reduzieren.

6. Es sei der amtlichen Verteidigerin ein angemessenes Honorar auszurichten.

7. Unter o-/e-Kostenfolge. Ausserdem stellte er insbesondere die Verfahrensanträge, es sei eine Stellungnahme zu den Gutachten von Dr. med. D. bei Dr. [recte: med. pract.] E. , Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, einzuholen, und es sei ein psychiatrisches Obergutachten bei einem nicht vorbefassten Gutachter einzuholen. E. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 wurde Advokatin Andrea Suter als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren eingesetzt. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2021, es sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen und es seien die Verfahrensanträge des Beschuldigten abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. G. Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2021 wurde bei Prof. Dr. med. F. , Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, eine methodenkritische Stellungnahme zum forensischpsychiatri-schen Ergänzungsgutachten von Dr. med. D. , Forensisch-Psychiatrischer Dienst, IRM Bern, vom 22. Februar 2019 eingeholt. H. Am 8. September 2021 erstattete Prof. Dr. med. F. eine methodenkritische Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten von Dr. med. D. betreffend den Beschuldigten. I. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurde eine neue psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet und Dr. med. G. zum Sachverständigen ernannt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, um sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. September 2021 und der Beschuldigte am 28. September 2021 mit, dass keine Einwände gegen Dr. med. G. als Sachverständigen und die Fragen erhoben sowie keine Anträge gestellt werden. J. Am 1. März 2022 erstattete Dr. med. G. das forensischpsychiatrische Gutachten betreffend den Beschuldigten. K. Zur Berufungsverhandlung vom 22. August 2022 erschienen der Beschuldigte mit Advokatin Andrea Suter, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Sachverständige Dr. med. G. . Der Beschuldigte hielt grundsätzlich an seinen Anträgen fest. Er änderte jedoch die Rechtsbegehren 1, 2 und 3 und verlangt neu, eventualiter sei er wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen und von den Vorwürfen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freizusprechen; subeventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren und eine unbedingte Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Die Staatsanwaltschaft bestand grundsätzlich auf ihren Begehren, jedoch stellte sie neu den Eventualantrag, es sei die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe in Bezug auf die Schuldsprüche wegen häuslicher Gewalt (recte: mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung) und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz um maximal 25 % bzw. 2 ¼ Monate und 2 ½ Tage zu reduzieren. Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Schmid / Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 402 N 1). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung vom 18. Januar 2021 die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 und 8 an. Die Dispositiv-Ziffer 3 (Einstellungen) wurde zwar nicht ausdrücklich angefochten, jedoch ist diese so eng mit der Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldsprüche) verbunden, sodass diese als mitangefochten gilt. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch) und 6 (Anordnungen betreffend das Beschlagnahmegut). Die Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab festzustellen. C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; Calame , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). D. Anklagegrundsatz 1. Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst geltend, der Anklagegrundsatz sei hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz dadurch verletzt, dass der subjektive Tatbestand nicht dargelegt werde. Auch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. In der Anklageschrift werde ihm unter Ziffer 2 erster Spiegelstrich vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 1 nach deren Rückkehr aus K1. davon abgebracht, sich von ihm zu trennen, indem er geweint und ihr gedroht habe, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes geschehen würde. Damit werde nicht präzise genug dargelegt, wann und wo dieser Handlungsabschnitt stattgefunden haben solle. Ausserdem werde ihm unter Ziffer 2 dritter Spiegelstrich der Anklageschrift vorgeworfen, wenn die Privatklägerin 1 sich ihm habe entziehen und deshalb die Wohnung habe verlassen wollen, zu ihr gesagt zu haben, sie dürfe die Wohnung nicht verlassen. Teilweise habe er sich vor die Wohnungstüre gestellt und die Privatklägerin 1 am Arm festgehalten, um zu verhindern, dass sie die Wohnung verlassen könne. Dieser Tatvorwurf sei nicht genügend konkret umschrieben. Insbesondere lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen, wann der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Arm festgehalten habe und wie oft dies konkret geschehen sein solle. Die Schilderung in der Anklageschrift, dies sei alle drei Wochen geschehen, sei unzureichend. 2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 7.4.1). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz daher Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Denn insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Grundsätzlich genügt, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat „vorsätzlich“ beziehungsweise „mit Wissen und Willen“ verübt (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.1). Selbst ohne diese Wortwahl reicht schon der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGer 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2.; BGE 120 IV 348 E. 3c; OGer BE SK 16 7 vom 24. August 2017 E. 6.2.3). 3.1 In der Anklageschrift wird unter dem Titel „mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz“ (Anklageziffer 1.8) zunächst der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt detailliert beschrieben und anschliessend die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 und 4 TSchG) genannt. Da dieser Tatbestand Vorsatz erfordert, war ohne Weiteres klar, dass dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Demnach liegt insoweit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.2. In der Anklageschrift wird unter Ziffer 2 erster Spiegelstrich klar ausgeführt, dass sich die Privatklägerin 1 am 16. Mai 2015 auf eine geschäftliche Reise nach K1. begeben und der Beschuldigte die Privatklägerin 1 nach der Rückkehr von dieser Reise davon abgebracht habe, sich von ihm zu trennen, indem er geweint und ihr gedroht habe, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes geschehen würde. Damit wird der Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat zwar nicht auf den Tag genau angegeben, jedoch ist dies nicht relevant. Denn indem in der Anklageschrift als Datum der Tat der Zeitpunkt, als die Privatklägerin 1 von der besagten Reise zurückgekehrt ist, angegeben wird, wird die Tatzeit hinreichend genau genannt. Im Weiteren ist für den strafrechtlichen Vorwurf unerheblich, ob der Beschuldigte das angeklagte nötigende Verhalten vor Ort in der Wohnung, telefonisch oder auf anderem Weg gezeigt hat. Entscheidend ist, dass er sich gegenüber der Privatklägerin 1 entsprechend geäussert hat. Aus der Anklageschrift geht auf alle Fälle eindeutig hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Beschuldigte konnte sich gegen den Anklagevorwurf angemessen verteidigen und tat dies denn auch ausführlich. Im Ergebnis ist insoweit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. 3.3 In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten unter Ziffer 2 dritter Spiegelstrich wiederkehrende und regelmässig verübte Nötigungshandlungen vorgeworfen. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn in der Anklageschrift angegeben wird, die Vorfälle hätten sich zwischen Mai 2015 und Juli 2016 zirka alle drei Wochen ereignet. In der Anklageschrift wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt überdies unter Angabe des mutmasslichen Tatorts detailliert beschrieben. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die vorgeworfenen Handlungen in der Anklageschrift in ihren wesentlichen Merkmalen sowohl in zeitlicher, sachlicher als auch örtlicher Hinsicht hinreichend genau geschildert werden. Ihm war eine Verteidigung deshalb uneingeschränkt möglich, was er auch ausführlich tat. Nach alledem folgt, dass der Anklagegrundsatz in dieser Hinsicht nicht verletzt ist. II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.1 Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). 2.2 Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folge-richtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlichezeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (OGer BE SK 21 144 vom 9. Januar 2022 E. 10.3; GREUEL ET AL., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S. 91 ff.; Bender / Nack / Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.). In einer Konstellation, in der „Aussage gegen Aussage“ steht und ausser der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine belastenden Indizien vorliegen, sind die Aussagen des Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Erforderlich ist eine vollständige Würdigung der im Vorverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren gemachten Depositionen (vgl. Deckers / Köhnken , Die Erhebung und Bewertung von Zeugen-aussagen im Strafprozess, 2021, S. 59 ff.). 3.1 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 3.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage BA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten werden unter Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom 12. September 2018 – soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens – zusammengefasst folgende Sachverhalte vorgeworfen:

- Der Beschuldigte habe zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 13. November 2013 unbefugt die jeweilige Karte des Kontos der Privatklägerin 2 Nr. 10. bei der Bank A1. und die dazugehörige PIN in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für Bargeldbezüge an Geldautomaten bzw. zur Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet im Umfang von total Fr. 1'141.90 verwendet.

- Der Beschuldigte habe zwischen dem 3. September 2010 und dem 31. Juli 2012 unbefugt die jeweilige Karte des Kontos der Privatklägerin 2 Nr. 11. bei der Bank B1. und die dazugehörige PIN in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für Bargeldbezüge an Geldautomaten bzw. zur Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet in Höhe von total Fr. 24'015.15 gebraucht.

-  Der Beschuldigte habe zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 27. Juni 2014 unbefugt die jeweilige Karte des Kontos der Privatklägerin 2 Nr. 12. bei der Bank C1. und die dazugehörige PIN in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für Bargeldbezüge an Geldautomaten bzw. zur Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet im Umfang von total Fr. 45'230.− verwendet. BB.  Vorfrage der Gültigkeit des Strafantrags a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten

1. Die Vorinstanz hat die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss Art. 147 Abs. 3 StGB mit der Begründung bejaht, auch wenn die Privatklägerin 2 davon Kenntnis gehabt haben dürfte, dass der Beschuldigte zwischendurch [während ihrer Beziehung] den einen oder anderen Bezug [von ihrem Konto] ohne ihr Einverständnis getätigt habe, sei ihr jedoch bis zuletzt das systematische Vorgehen des Beschuldigten nicht bekannt gewesen. Sie müsse die Möglichkeit haben, im Wissen um das Ausmass des eingetretenen Schadens über die Einreichung eines Strafantrags zu befinden. Da ihr dies erst Anfang Dezember 2014 bewusst geworden sei, habe die Strafantragfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der am 2. Dezember 2014 gestellte Strafantrag sei daher rechtzeitig erfolgt. 2. Der Beschuldigte wendet dagegen in seiner Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 insbesondere ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass beim Tatbestand des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage die Strafantragsfrist erst nach Kenntnis des systematischen Vorgehens des Beschuldigten zu laufen beginne. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der von der Privatklägerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussage auseinandergesetzt, wonach sie sich in den Sommerferien 2014 über die Tat und den Täter klar geworden sei und sie in der Zwischenzeit noch versucht habe, handfeste Beweise zu erlangen. Aufgrund dieser Deposition folge jedenfalls, dass der Lauf der 3-monatigen Antragsfrist spätestens am letzten Tag der Schulsommerferien, d.h. am 17. August 2014, begonnen habe. Der Strafantrag der Privatklägerin 2 vom 1. Dezember 2014 sei damit verspätet. b. Beurteilung 1.1 Nachfolgend wird geprüft, ob das Strafantragserfordernis lediglich für den „einfachen“ betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB oder auch für die qualifizierte Form des gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 2 StGB gilt. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. 1.2.1 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gesetz aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 142 III 557 E. 8.3). Dabei ebenfalls zu beachten ist die Systematik des Gesetzes bzw. der einzelnen Norm (vgl. anstatt vieler BGE 138 III 694 E. 2.6). Dabei herrscht ein pragmatischer Methodenpluralismus (BGE 142 III 557 E. 8.3). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 136 V 216 E. 5.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen (BGE 148 V 265 E. 5.3.3). 1.2.2 Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 3 StGB lässt beide der in Frage kommenden Auslegungen zu. Auch die Systematik dieser Rechtsnorm spricht weder für noch gegen eine Auslegungs-hypothese. Die vorgenannte Bestimmung kann als eigenständige Deliktsvariante gesehen werden, die sich von der qualifizierten Variante nach Art. 147 Abs. 2 StGB abhebt, oder der dritte Absatz wird im Sinne einer die beiden vorangehenden Absätze umfassenden Privilegierung gelesen. In systematischer Hinsicht fällt weiter ins Gewicht, dass eine ähnliche Privilegierung beim Diebstahl (Art. 139 StGB) und bei der Veruntreuung (Art. 138 StGB) existiert. Bei der Veruntreuung integrierte der Gesetzgeber die Privilegierung ausdrücklich in den Grundtatbestand von Art.138 Ziff. 1 StGB. Die Anwendung auf den qualifizierten Tatbestand (Art. 138 Ziff. 2 StGB) wird dadurch ausgeschlossen. Der Tatbestand des Diebstahls ist mit eigenständigem privilegiertem Tatbestand gleich aufgebaut wie derjenige des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. 1.2.3 Die abweichende Fassung des Veruntreuungstatbestands geht auf die Revision des Vermögensstrafrechts zurück. Der Gesetzgeber wollte klarstellen, dass die Privilegierung nur für die „einfache“ Veruntreuung gelte. Für die Tätergruppen, die unter Art. 138 Ziff. 2 StGB fielen, bestehe ein erhöhtes Strafinteresse. Deshalb solle der Tatbestand immer von Amtes wegen verfolgt werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen] vom 24. April 1991, BBl 1991 II S. 1001). In der Fassung aus dem Jahr 1942 war der Tatbestand der Veruntreuung gleich aufgebaut wie derjenige des Diebstahls und des Betrugs noch heute. Der privilegierte Tatbestand war nach damaliger Ansicht auf den qualifizierten Tatbestand anwendbar. Mit der Revision des Vermögensstrafrechts änderte der Gesetzgeber die Rechtslage bezüglich des Veruntreuungstatbestands ausdrücklich. Bezüglich der übrigen, privilegierten Vermögensdelikte zog er eine Änderung – soweit aus der Botschaft ersichtlich – nicht in Betracht. Die Entstehungsgeschichte ergibt demnach kein eindeutiges Bild, spricht aber eher für ein Antragserfordernis beim qualifizierten Tatbestand. 1.2.4 Ebenfalls nicht eindeutig ist das teleologische Auslegungselement: Auf der einen Seite entspricht es der Natur des qualifizierten Delikts, dass es von Amtes wegen verfolgt werden soll; auf der anderen Seite spielt der Schutz der Hausgemeinschaft, dem die Privilegierung dient, auch beim gewerbsmässigen Delikt eine Rolle. 1.2.5 Bei dieser Ausgangslage ist dem systematischen Argument in Verbindung mit dem teleologischen Argument erhebliches Gewicht beizulegen. Das Schweizer Strafrecht kennt den Tatbestand des qualifizierten privilegierten Delikts nicht (vgl. Art. 172 ter Abs. 2 StGB, der die Privilegierung von Vermögensdelikten wegen Geringfügigkeit für den qualifizierten Diebstahl, Raub und Erpressung ausdrücklich ausschliesst). Dieses leidet an einem inneren Widerspruch: Das die Strafwürdigkeit erhöhende Qualifikationsmerkmal würde durch die Privilegierung entkräftet. Dass sich der Gesetzgeber mit der Revision des Vermögensstrafrechts bewusst für diese Rechtslage entschieden hatte, geht aus der Entstehungsgeschichte des Veruntreuungstatbestands nicht mit der wünschbaren Klarheit hervor, weshalb das historische Auslegungselement hinter den systematischen Überlegungen zurückzutreten hat. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Bundesgericht, als es in einem Entscheid festhielt, bei Verletzung mehrerer Personen sei die Privilegierung des Art. 137 Ziff. 3 aStGB nur anwendbar, wenn alle Betroffenen Angehörige oder Familiengenossen des Diebes seien (BGE 84 IV 14). Der privilegierte Tatbestand habe damit hinter dem „einfachen“ Diebstahl zurückzutreten. Dies muss umso mehr für den qualifizierten Tatbestand gelten, bei dem das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung ungleich grösser ist. Weiter hielt das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid betreffend Veruntreuung fest, das schweizerische Strafrecht kenne neben den Grundtatbeständen nur qualifizierte und privilegierte Tatbestände. Mit einer Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB auf Art. 138 Ziff. 2 StGB würde ein „privilegiert qualifizierter Tatbestand“ geschaffen, was unüblich wäre und auch dem Sinn und Zweck des Antragserfordernisses gemäss Art. 30 StGB nicht entsprechen würde. Dieses bestehe legitimerweise dort, wo der Gesetzgeber der Ansicht sei, die staatlichen und privaten Interessen auf Verfolgung seien geringer als jene auf Nicht-Verfolgung. Dies sei typischerweise bei Bagatellkriminalität und gerade nicht bei qualifizierten Tatbeständen der Fall. Die qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB sei daher kein Antragsdelikt. Anders verhalte es sich hingegen – so das Bundesgericht weiter -beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (BGer 1B_144/2018 vom 30. April 2018 E. 3.5 ff.). Weshalb die zutreffenden Ausführungen zu Sinn und Zweck der Privilegierung aber bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung, die ähnlich aufgebaut ist wie die des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, nicht Geltung haben sollen, erhellt nicht – und wird auch nicht begründet. Aus der in dieser Erwägung genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1B_144/2018 vom 30. April 2018 E. 3.7) betreffend ungetreue Geschäftsführung lässt sich daher nichts für die hier zu beurteilende Frage in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ableiten. Vielmehr ist gestützt auf die schlüssigen Überlegungen des Bundesgerichts davon auszugehen, dass eine Privilegierung des qualifizierten Tat-bestands auch beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an der Verfolgung dieses Delikts abzulehnen ist. Ein Strafantrag ist aus diesen Gründen nur beim privilegierten, nicht aber beim qualifizierten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine Prozessvoraussetzung (vgl. zum Ganzen: Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau 2021 Nr. 14; Trechsel / Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 139 N 25). Demnach kann der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.3 vorgeworfene gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ohne Weiteres verfolgt werden. 2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der gewerbsmässig betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nur auf Strafantrag hin verfolgt wird, vermöchte dies dem Beschuldigten nicht zu helfen. 2.1 Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (BGer 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (BGer 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; BGer 6B_1029/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; 6B_953/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1). 2.2 Wie der Beschuldigte zutreffend bemerkt, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht mit der von der Privatklägerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Deposition, wonach sie in Bezug auf die in Rede stehende Tat in den Sommerferien 2014 von der Täterschaft des Beschuldigten überzeugt gewesen sei und in der Zwischenzeit bis zur Anzeigeerstattung noch versucht habe, handfeste Beweise zu erlangen, auseinandergesetzt. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind alle Aussagen zu beurteilen, die geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Deckers / Köhnken , a.a.O., S. 66). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, in ihrem Urteil wenigstens kurz anzugeben, aus welchen Gründen sie diese Aussage als nicht massgebend erachtet (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen und darzulegen, ob auf die besagte Deposition abzustellen ist. 2.3 Zunächst sind die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2 wiederzugeben. 2.3.1. Die Privatklägerin 2 gab anlässlich der Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 zusammengefasst insbesondere an, im November 2013 habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, dass Rechtsanwalt H. den Gebrauch ihrer [Bank]karten und ihr E-Banking eingeschränkt habe. Als Gründe hierfür seien Hackerangriffe und Risiken genannt worden. Sie habe auf ihrem Konto diverse Verschiebungen festgestellt. Als sie mit dem Anwalt in Kontakt habe treten wollen, sei sie vom Beschuldigten wiederholt massiv bedroht und rund um die Uhr beschattet worden. Bei jedem Telefonat sei der Beschuldigte dabeigesessen und habe sie auch beim Einkaufen beobachtet. Sie habe ihm immer angeben müssen, wann sie wo sei. Aus Angst um das Leben ihrer Kinder und ihr eigenes, habe sie keine weiteren Schritte eingeleitet und den Angaben des Beschuldigten Glauben geschenkt. lm August 2014 sei sie am Zollübergang O. durch die Grenzwache wegen nichtbezahlter Fahrzeugversicherung angehalten worden. Daher habe sie den Verdacht geschöpft, dass Anwalt H. keine Leistungen beglichen habe. Nachdem sie dem Beschuldigten von diesem Vorfall berichtet habe, habe er ihr gesagt, deswegen mit dem Polizeikommissar I. telefoniert zu haben. Als sie die Existenz dieses Polizeikommissionärs angezweifelt habe, habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht. Der Beschuldigte habe ihr angegeben, Anwalt H. und sein Privatdetektiv seien am 17. Juli 2014 verhaftet worden. Als sie sich damals im Sommer 2014 in das E-Banking [von der Bank B1. und der Bank C1. ] eingeloggt habe, habe sie „den Schock ihres Lebens“ bekommen, da von ihren beiden Konten an verschiedenen Bankomaten in den letzten 4 Jahren insgesamt je Fr. 34'000.− abgehoben worden seien. Es seien wiederholt Barbezüge zwischen Fr. 600.− und mehreren tausend Franken verzeichnet gewesen. Daraufhin habe sie den Beschuldigten auf diese Feststellung angesprochen. Dieser habe ihr gesagt, dass der Polizeikommissar I. ihm versichert habe, dass sie vom Rechtsanwalt H. zweimal den Betrag von Fr. 34'000.− als Schadenersatz zurückerhalte. Am 30. November 2014 habe sie ein Schreiben des Amts für Migration an den Beschuldigten entdeckt, in welchem seine Delikte ab dem 11. November 1996 (u.a. mehrfacher Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) aufgelistet seien. Daraufhin habe sie Verdacht geschöpft und alle ihre Konten sperren lassen. Zudem habe die Privatklägerin 2 einen neuen Darlehensvertrag unterzeichnen lassen, in welchem der Beschuldigte bestätige – unter Ausschluss der beiden Bankbezüge von insgesamt Fr. 68'000.− – bis zum 1. Dezember 2014 ein Darlehen von Fr. 75'000.− erhalten zu haben. 2.3.2. Die Privatklägerin 2 wurde anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 durch die Staatsanwaltschaft gefragt, weshalb sie am 1. Dezember 2014 auf dem Polizeistützpunkt P. Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe. Daraufhin antwortete sie, sie habe im Kleiderkasten des Beschuldigten von ihr entwendete Post sowie einen Brief des Amts für Migration mit einer Verwarnung des Beschuldigten gefunden und habe schon länger vermutet, dass dieser sie schon länger belogen habe. Auf Vorhalt, dass sie [im Rahmen der Anzeigeerstattung] ein Verwarnungsschreiben des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 27. Februar 2014 an den Beschuldigten eingereicht habe, führte die Privatklägerin 2 aus, genau dieses Schreiben habe ihr den „Gong“ für die Anzeigeerstattung am Montag, den 1. Dezember 2014, gegeben. Diesen Brief habe sie zuvor am Sonntagabend entdeckt (act. 2259 ff., 2605). 2.3.3 Bei der Befragung vom 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin 2 nach dem Grund für die Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 gegen den Beschuldigten gefragt. Daraufhin erwiderte sie, am Abend zuvor habe sie unter anderem von ihr vermisste Post gefunden. Überdies habe sie noch einen Strafregisterauszug und ein Schreiben des Amts für Migration entdeckt. Vor allem der damals gefundene Strafregisterauszug des Beschuldigten habe ihr Angst gemacht (act. 3337). Auf Frage, weshalb sie anlässlich der Anzeigeerstattung am 1. Dezember 2014 plötzlich davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe die Bezüge von Ihrem Konto bei der Bank C1. getätigt, antwortete die Privatklägerin 2, in diesem Zeitpunkt habe sie „einfach 1 und 1 zusammengerechnet“. Denn sie habe den Strafregisterauszug des Beschuldigten gesehen, in welchem ein Diebstahl verzeichnet gewesen sei, und sich gedacht, es bleibe nur eine Variante, dass der Beschuldigte die Bezüge [ab ihren Konten] selbst getätigt habe. Auf Frage, ob sie nicht bereits vor der Entdeckung des Strafregisterauszugs diese Möglichkeit in Betracht gezogen habe, machte die Privatklägerin 2 geltend, dies schon lange vermutet zu haben. Sie habe ihn ein paar Mal darauf angesprochen, ob er die Bezüge vorgenommen habe (act. 3377). 2.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2020 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage nach der erstmaligen Feststellung der Unregelmässigkeit bei den Kontobezügen zu Protokoll, nicht mehr sicher zu wissen, ob dies im Jahr 2013 oder 2014 gewesen sei. Überdies führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe anfänglich nicht gedacht, dass der Beschuldigte die Bezüge getätigt haben könnte. Sie sei sich aber nicht mehr sicher, was sie damals gedacht habe. Auf Frage, wann sie sich sicher gewesen sei, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sei, antwortete die Privatklägerin 2, dass dies in den Sommerferien 2014 der Fall gewesen sei. Zudem bekundete die Privatklägerin 2, danach habe sie in der Zeit bis zur Anzeigeerstattung noch versucht, handfeste Beweise zu erlangen, um sicher zu sein, dass es auch so sei, wie sie geglaubt habe. Weiter führte sie aus, damals hätten die finanziellen Angelegenheiten in ihrem Leben „irgendwie keinen Platz“ gehabt. Sie sei unter Dauerstress gestanden. Sie habe mit den zwei Kindern und dem Haus mit Garten sehr viel gearbeitet. Auch habe der Beschuldigte sehr viel Zeit in Anspruch genommen, da er psychische Probleme gehabt habe. Sie sei nur noch unter Druck gestanden und habe gedacht, dass sie irgendwann zusammenbrechen werde (act. S559, Audiodatei „Kammersaal2_26102020110841“ ab 01:18). 2.4 Im Folgenden sind die Depositionen der Privatklägerin 2 umfassend zu würdigen. Die Privatklägerin 2 hat im Vorverfahren detailliert, anschaulich, konsistent und konstant geschildert, wie es ihr am Vorabend der Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 wie Schuppen von den Augen gefallen ist und sie den Beschuldigten als Täter erkannt hat. Auch hat sie nachvollziehbar begründet, wie sie der Beschuldigte jeweils davon abgehalten hat, die ihr verdächtigen Transaktionen näher zu überprüfen, etwa indem er ihr im Sommer 2014 angegeben hat, der Polizeikommissar I. habe versichert, dass ihr von Rechtsanwalt H. zweimal der Betrag von Fr. 34'000.− als Schadenersatz vergütet werde. Eindrücklich und authentisch hat sie beschrieben, wie sie an diesem Abend nach der Entdeckung der von ihr vermissten Post, des Verwarnungsschreibens des Amts für Migration und des Strafregisterauszugs des Beschuldigten „einfach 1 und 1 zusammengerechnet“ und geschlossen habe, dass nur der Beschuldigte die fraglichen Bezüge getätigt haben könne. Die nachvollziehbare Schilderung der Privatklägerin 2 im Vorverfahren zum Zeitpunkt der Anzeigestellung spricht klar für einen realen Erlebnishintergrund. Anlässlich der erst rund 6 Jahre nach der Strafanzeige erfolgten erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte die Privatklägerin 2 zunächst erhebliche Unsicherheiten in der Erinnerung an den Ablauf der Geschehnisse. In der Folge hat sie im offenen Widerspruch zu ihren früheren Depositionen angegeben, in den Sommerferien 2014 sicher um die Täterschaft des Beschuldigten gewusst zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Aussage ist zu beachten, dass Erinnerungen schon unmittelbar nach der Wahrnehmung der Gefahr der Verfälschung unterliegen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto weniger wissen wir noch davon, weil neue Wahrnehmungen die gespeicherten ergänzen, verändern oder verdrängen ( Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 30 und 43). Die Diskrepanz in der Angabe der Privatklägerin 2 zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Täterschaft führen daher nicht zur Annahme eines Glaubhaftigkeitsmangels. Davon ist umso mehr auszugehen, als die Privatklägerin 2 vor den Schranken der Vorinstanz zunächst ihre Unsicherheit betreffend die Feststellung der Täterschaft des Beschuldigten klar zum Ausdruck gebracht hat und ihr Erinnerungsvermögen offenkundig von einer natürlichen Verblassungstendenz gekennzeichnet scheint. Entscheidend hinzu kommt, dass die betreffende Aussage der Privatklägerin 2 vor den Schranken des Strafgerichts nachvollziehbar detailarm ausgefallen ist und jegliche Konkretisierung dahingehend vermissen lässt, aus welchem Grund sie in den Sommerferien 2014 sichere Kenntnis der Täterschaft des Beschuldigten erlangt haben soll, während ihre zu den Geschehnissen nahen Depositionen detailliert ausgefallen sind. Hinzu treten weitere Umstände, die deutlich dafür sprechen, dass die Privatklägerin 2 nicht bereits in den Sommerferien 2014, sondern erst am Vorabend der Anzeigeerstattung eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, hatte. So enthält der von der Privatklägerin 2 im Rahmen der Anzeigeerstattung eingereichte, detaillierte Bericht über den Verlauf ihres Lebens vom Juli 2010 bis zum Dezember 2014 keinerlei Hinweise auf die Kenntnis der Privatklägerin 2 über die Täterschaft des Beschuldigten (act. 1725 ff.). Auch in dem von der Privatklägerin 2 vom 29. Januar 2013 bis zum 23. November 2014 niedergeschriebenen Tagebuch finden sich keinerlei Einträge, die auf entsprechende Kenntnis der Privatklägerin 2 schliessen lassen würden (act. 1737 ff.). Im Ergebnis ist, insbesondere aufgrund ihrer glaubhaften Depositionen im Vorverfahren davon auszugehen, dass sie erst am Vorabend der Strafanzeige vom 1. Dezember 2014 um die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der fraglichen Bargeldbezügen ab ihren Konten bzw. Zahlungen zulasten ihrer Konten hinreichend Kenntnis hatte. Auf jeden Fall bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass der Privatklägerin 2 Tat und Täter bereits vor dem 30. November 2014 bekannt waren bzw. dass sie die erforderliche sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, hatte. Die Privatklägerin 2 hat somit in Bezug auf den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage am 2. Dezember 2014 (act. 1077 ff.) innert 3 Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters Strafantrag gestellt. BD. Sachverhalt

a. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht mit Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst insbesondere geltend, hinsichtlich der Bezüge ab dem Konto der Privatklägerin 2 bei der Bank C1. stütze sich die Vorinstanz auf falsche Tatsachen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er die von der Privatklägerin 2 erstellte Liste über Fremdbezüge von insgesamt Fr. 51'978.− mitunte rzeichnet habe. Dies sei jedoch falsch. Auf diesem Dokument habe er im Vorverfahren lediglich als Beweis dafür, dass ihm das Dokument durch die Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei, seine Initialen angebracht. Damit habe er jedoch in keiner Weise den geltend gemachten Schaden anerkannt. Ausserdem fehle es an Beweisen, dass er die ihm zur Last gelegten Bezüge getätigt haben solle. Bei keinem der Bezüge werde sodann nachgewiesen, dass es sich nicht um einen von der Privatklägerin 2 autorisierten Bezug gehandelt habe. Damit sei er hinsichtlich der Bezüge ab dem besagten Konto in dubio pro reo vom gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen, soweit er die Bezüge nicht selbst zugestanden habe. Im Weiteren sei in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Bargeldbezug vom 12. Oktober 2011 von Fr. 200.− ab dem Konto der Privatklägerin 2 bei der Bank A1. zu beachten, dass dieser während der Schulferien erfolgt sei. Die Privatklägerin 2 habe nicht ausgeschlossen, während der Schulferien in der Stadt gewesen zu sein. Von daher könne der fragliche Bezug auch durch die Privatklägerin 2 erfolgt sein, weshalb er auch in dieser Hinsicht in dubio pro reo vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen sei.

b. Konto Nr. 12.      bei der Bank C1. (i) Ausgangslage und Tatumstände 1. Vorweg ist auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, dass er eine von der Privatklägerin 2 erstellte Liste über wahrscheinliche Fremdbezüge von insgesamt Fr. 51'978.− zulasten ihres Kontos bei der Bank C1. mitunterzeichnet habe. Der Beschuldigte bezieht sich mit seiner Rüge auf die handschriftliche Liste der Privatklägerin 2 über wahrscheinliche Fremdbezüge vom 3. Dezember 2013 bis zum 30. Juni 2014 von total Fr. 40'200.− zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 bei der Bank C1. und die handschriftliche Liste mit Bezügen vom 8. Juni 2013 bis zum 11. November 2013 von insgesamt Fr. 11'278.−. Die erstgenannte Liste wurde von der Privatklägerin 2 am 3. Dezember 2014 im Rahmen der Anzeigeerstattung bei der Polizei eingereicht (act. 1733 ff., 1827 ff.), während die zweitgenannte Liste am 1. Dezember 2014 bei der Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus am E1. weg 101 in P. aus dem Rucksack des Beschuldigten beschlagnahmt wurde (act. 1103 ff.). Die beiden Listen bilden fraglos kein zusammenhängendes Dokument. Überdies ist zu beachten, dass die zweitgenannte Liste unter Angabe des Datums vom 13. November 2013 von der Privatklägerin 2 und vom Beschuldigten unterschrieben wurde. Die vom Beschuldigten auf der zweiterwähnten Liste am 13. November 2013 unter dem Totalbetrag von Fr. 11'278.− angebrachte Unterschrift deckt offenkundig die erst in der Zeit zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem 30. Juni 2014 erfolgten Bezüge im Umfang von Fr. 40'200.− nicht ab. Diese Bezüge können daher auf keinen Fall als durch den Beschuldigten unterschriftlich anerkannt gelten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die beiden Listen mit seinen Initialen visiert hat. Diese Dokumente wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft unterbreitet. Als Beweis dafür, dass ihm das Dokument vorgelegt worden war, wurde er aufgefordert, es mit seinen Initialen zu versehen, was er auch tat. Seine Initialen auf den besagten Dokumenten stellen daher in keiner Weise eine Anerkennung des geltend gemachten Schadens dar. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die zweitgenannte Liste vor der Unterschrift des Beschuldigten den Vermerk „Mit Vorhalt auf Korrektheit – haben Juni - Nov. 2013 grob kontrolliert. Bitte um Überprüfung und allenfalls Korrektur. (…)“ enthält. Diese Liste sollte Rechtsanwalt H. vorgelegt werden, damit er aufgelisteten Bezüge überprüft (vgl. act. 3371). Vor diesem Hintergrund folgt offenkundig, dass der Beschuldigte mit der Unterzeichnung dieses Dokuments am 13. November 2013 nicht anerkannt hat, die aufgelisteten Beträge selbst vorgenommen zu haben. 2. Der Anklagesachverhalt stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen bzw. schriftlichen Angaben der Privatklägerin 2, welche bezüglich des Kerngeschehens im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sind daher auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Zu den Tatumständen kann jedenfalls bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass erstellt ist, dass die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte in der Zeit vom Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2014 gemeinsam in einer Wohnung bzw. einem Einfamilienhaus der Privatklägerin 2 in einer Beziehung lebten (act. 45, 1693). Während der Dauer dieser Beziehung war der Beschuldigte erheblich verschuldet (act. 99, 713 ff., 1623, 3355, S543). Vom Monat August 2009 bis zum März 2011 bezog er Arbeitslosengelder (act. 479) und erzielte aus Nebenbeschäftigungen vom April bis Dezember 2011 netto Fr. 1'000.−, im Jahr 2012 netto Fr. 15'395.30, im Jahr 2013 netto Fr. 5'490.80 sowie vom Januar bis Juni 2014 netto Fr. 1'084.90 (act. 479, 1291 ff.). Die Privatklägerin 2 gewährte dem Beschuldigten am 6. August 2011 ein Darlehen von Fr. 6'000.− und am 22. August 2011 ein solches von Fr. 14'000.−. Das Darlehen war zur Deckung der Einkommenslücke infolge neuer Berufsorientierung des Beschuldigten bestimmt (act. 1937 ff.). Ferner steht aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen mehrfacher Sachentziehung fest, dass der Beschuldigte zwischen dem zum 28. Oktober 2013 und dem 1. Dezember 2014 eine unbestimmte Anzahl von an die Privatklägerin 2 adressierten Briefen, insbesondere Rechnungen, unterschlug. Der übrige, strittige und strafrelevante Sachverhalt wird nachfolgend zu erstellen sein. (ii) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen insbesondere die Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten vor. Ausserdem befinden sich in den Akten unter anderem zwei von der Privatklägerin 2 handschriftlich verfasste Listen über die fraglichen Belastungen ihres Kontos Nr. 12. bei der Bank C1. (act. 1597 ff.) und ein Auszug dieses Kontos für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis am 2. Dezember 2014, in welchem die Privatklägerin 2 die ohne ihr Kenntnis und Einwilligung erfolgten Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten in ihrem Urteil nur sehr punktuell wiedergegeben. Es fällt insbesondere auf, dass die Vorinstanz die Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht dargestellt hat. Da vorliegend im Wesentlichen eine Aussage gegen Aussage -Konstellation besteht, ist eine besondere Glaubhaftigkeitsprüfung geboten, welche die Würdigung aller Umstände erfasst, die geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen ( Deckers / Köhnken , a.a.O., S. 66). Es bleibt damit am Kantonsgericht, die wesentlichen Depositionen von der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten wiederzugeben und nachfolgend zu würdigen. 2. Zunächst ist aufzuzeigen, welche Beträge die Privatklägerin 2 gemäss ihren handschriftlichen Listen und ihren Markierungen im eingereichten Kontoauszug als durch den Beschuldigten erfolgt bezeichnet. 2.1. In der handschriftlichen Liste vom 13. November 2013 listet die Privatklägerin 2 die von ihrem Privatkonto Nr. 12. bei der Bank C1. getätigten Barbezüge auf, die ohne ihre Kenntnis erfolgt sein sollen (act. 1109). Ausserdem reichte die Privatklägerin 2 einen Auszug dieses Kontos ein, in welchem sie die ohne ihre Kenntnis und Einwilligung erfolgten Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Im Einzelnen wurden für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 folgende Barabhebungen aufgelistet: Abhebungsdatum Abhebungsort In der handschriftliche Liste vom 13.11.2013 aufgeführte Bezüge Im Kontoauszug grün markierte Bezüge In beiden Dokumenten als unbefugte Bezüge bezeichnet Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] 08.06.2013 Q. 902.00 902.00 902.00 08.06.2013 Q. 502.00 502.00 502.00 26.06.2013 R. 162.00 09.07.2013 S. 1'600.00 1'600.00 1'600.00 03.08.2013 T. 1'802.00 13.08.2013 P. 202.00 09.09.2013 Q. 400.00 400.00 400.00 09.09.2013 Q. 1'700.00 1'700.00 1'700.00 16.09.2013 R. 500.00 500.00 500.00 16.09.2013 R. 500.00 500.00 500.00 18.09.2013 S. 300.00 20.09.2013 R. 400.00 10.10.2013 Q. 1'002.00 1'002.00 1'002.00 10.10.2013 Q. 1'502.00 1'502.00 1'502.00 25.10.2013 Q. 302.00 09.11.2013 T. 202.00 11.11.2013 T. 1'802.00 1'802.00 1'802.00 15.11.2013 T. 1'202.00 19.11.2013 Poststelle 1'002.00 22.11.2013 Q. 1'702.00 Total 11'278.00 16'818.00 10'410.00 2.2. Die Privatklägerin 2 reichte am 29. Januar 2015 eine handschriftliche Liste mit Bezügen, welche ihrer Ansicht nach vom Beschuldigten ohne ihr Wissen und Einverständnis getätigt wurden, zu den Akten (act. 1733 ff., 3541). Zudem gab sie einen Bankauszug der Bank C1. zu den Akten, auf welchem sie die ohne ihre Kenntnis und Einwilligung erfolgte Barabhebungen grün markierte (act. 2117 ff., 3541). Im Einzelnen führte sie in der handschriftlichen Aufstellung und im Kontoauszug für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 2. Dezember 2014 folgende Barabhebungen auf: Buchungsdatum Abhebungsort In der handschriftliche Liste aufgeführte Bezüge Im Kontoauszug grün markierte Bezüge In beiden Dokumenten als unbefugte Bezüge be- zeichnet Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] Betrag (inkl. Gebühren) [in Fr.] 03.12.2013 T. 1'702.00 1'702.00 1'702.00 10.12.2013 F1. 1'802.00 1'802.00 1'802.00 11.12.2013 S. 300.00 11.12.2013 F1. 202.00 13.12.2013 S. 1'900.00 1'900.00 1'900.00 18.12.2013 S. 900.00 900.00 900.00 03.01.2014 T. 1'202.00 1'202.00 1'202.00 06.01.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 08.01.2014 S. 100.00 08.01.2014 S. 1'200.00 1'200.00 1'200.00 13.01.2014 S. 1'200.00 1'200.00 1'200.00 15.01.2014 Poststelle 502.00 502.00 502.00 15.01.2014 U. 200.00 16.01.2014 S. 900.00 900.00 900.00 23.01.2014 S. 400.00 24.01.2014 S. 400.00 04.02.2014 S. 2'400.00 2'400.00 2'400.00 10.02.2014 P. 400.00 11.02.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 12.02.2014 V. 140.00 13.02.2014 V. 100.00 13.02.2014 X. 252.00 26.02.2014 Poststelle 502.00 26.02.2014 Q. 2'000.00 2'000.00 2'000.00 27.02.2014 V. 300.00 27.02.2014 V. 100.00 17.03.2014 X. 202.00 17.03.2014 Y. 240.00 17.03.2014 Y. 800.00 800.00 800.00 19.03.2014 V. 100.00 31.03.2014 Poststelle 202.00 31.03.2014 V. 150.00 150.00 150.00 31.03.2014 V. 50.00 50.00 50.00 31.03.2014 V. 400.00 400.00 400.00 31.03.2014 V. 400.00 400.00 400.00 31.03.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 03.04.2014 V. 250.00 250.00 250.00 03.04.2014 V. 450.00 450.00 450.00 03.04.2014 X. 602.00 602.00 602.00 04.04.2014 X. 282.00 282.00 282.00 09.04.2014 Z. 670.00 670.00 670.00 09.04.2014 Z. 400.00 400.00 400.00 09.04.2014 Z. 100.00 100.00 100.00 28.04.2014 V. 100.00 28.04.2014 V. 1'080.00 1'080.00 1'080.00 28.04.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 29.04.2014 Q. 700.00 700.00 700.00 29.04.2014 V. 2'000.00 2'000.00 2'000.00 30.04.2014 X. 102.00 26.05.2014 Q. 200.00 26.05.2014 Q. 3'200.00 3'200.00 3'200.00 26.05.2014 Q. 100.00 27.05.2014 V. 100.00 27.05.2014 V. 100.00 27.05.2014 D1. 202.00 27.05.2014 Poststelle 1'002.00 1'002.00 1'002.00 26.06.2014 V. 1'100.00 1'100.00 1'100.00 26.06.2014 X. 1'002.00 1'002.00 1'002.00 27.06.2014 P. 502.00 502.00 502.00 30.06.2014 Q. 600.00 30.06.2014 R. 300.00 Total 40'200.00 35'456.00 34'856.00 3. Nachstehend sind die wesentlichen Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten darzustellen. (…) (iii) Beweiswürdigung 1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind detailliert, anschaulich, konsistent und konstant. Auch hat sie keinen besonderen Belastungseifer gezeigt. Bei der Beantwortung von Fragen ist die Privatklägerin 2 zu keinem Zeitpunkt ausgewichen oder in blosse Andeutungen geflüchtet. Vielmehr hat sie klar und konzis geantwortet. Überdies hat sie in ihren Depositionen eigenpsychisches Erleben beschrieben. So hat sie anlässlich der Anzeigeerstattung lebensnah beschrieben, wie sie im Sommer 2014 nach der Entdeckung der Bargeldbezüge ab ihren beiden Bankkonten von insgesamt je Fr. 34'000.− den Schock ihres Lebens erlitten hat. Auch noch 3 Jahre später hat sie bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft lebensnah ihre Gefühlslage nach der Aufdeckung der Vorkommnisse geschildert. Damals sei sie erschüttert, verzweifelt und wütend gewesen. Die Privatklägerin 2 hat anlässlich der Anzeigeerstattung vom 1. Dezember 2014 die unbefugten Abhebungen von ihrem Konto bei der Bank C1. pauschal auf Fr. 34'000.− beziffert. Hingegen hat sie in ihren handschriftlichen Listen den Betrag der unrechtmässigen Bezüge mit Fr. 51'478.− und in dem markierten Kontoauszug mit Fr. 52'274.− angegeben. Bei dem anlässlich der Anzeigeerstattung genannten Deliktsbetrag handelt es sich offenkundig um eine erste grobe Schätzung. Es ist daher ohne Weiteres verständlich, wenn aufgrund der detaillierten Liste der einzelnen beanstandeten Bezüge bzw. der einzelnen Markierungen im Kontoauszug ein anderer Betrag resultiert. In den beiden handschriftlichen Listen und im markierten Kontoauszug hat sie die dem Beschuldigten angelasteten Abhebungen nicht vollständig deckungsgleich bezeichnet. Ihre Angaben konnte sie nur in der Weise vornehmen, dass sie die nicht von ihr selbst getätigten Bezüge dem Beschuldigten zugeordnet hat. Sie musste sich also zuerst überlegen, welche Abhebungen sie selbst vorgenommen hatte. Die Erinnerung an diese routinemässigen Vorgänge unterliegt vielfältigen Schwankungen. Demnach war bei den von der Privatklägerin 2 unter vorgängigem Ausschluss der eigenen Abhebungen gemachten Angaben über die dem Beschuldigten angelasteten Bezüge eine gewisse Inkonstanz zu erwarten (vgl. GREUEL ET AL., a.a.O., S. 42 f., 132). Soweit die Privatklägerin 2 hinsichtlich vereinzelter Bezüge unterschiedliche Angaben gemacht hat, halten sich diese angesichts der schieren Vielzahl der in Frage stehenden Abhebungen durchweg im Rahmen des normal-psychologisch Erwartbaren. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 eine inhaltliche Qualität aufweisen und über zahlreiche Realkennzeichen verfügen sowie keine Lügensignale erkennbar sind. Die dargestellten Depositionen der Privatklägerin 2 erscheinen daher als glaubhaft. 2.1 Der Beschuldigte hat bekundet, die Privatklägerin 2 habe zu ihm gesagt: „bitte luegsch aber, dusch nid wieder dini Sache mit minre Charte zahle.“ Sie habe ihm das sicher drei oder viermal gesagt: „hesch wieder mit minre Charte zahlt, nimmsch vo dim Gäld und wenn du kei Gäld hesch, seisch mers". Damit hat er ausdrücklich eingestanden, dass die Privatklägerin 2 ihm untersagt hat, seine Sachen mit ihrer Karte zu bezahlen. 2.2.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten Einvernahme angegeben, im Einverständnis der Privatklägerin 2 mit ihrer Karte der C1. ein paar tausend Franken bezogen zu haben. In der zweiten Befragung hat er geltend gemacht, die Privatklägerin 2 habe nicht gewusst, dass er „so viel Geld abhebe“. Auch in den folgenden Einvernahmen hat er eingeräumt, unbefugt Bargeld für sich abgehoben zu haben. Allerdings bestreitet er den Umfang der ihm vorgeworfenen unrechtmässigen Geldbezüge. Demnach räumt der Beschuldigte ein, mit der C1. karte der Privatklägerin 2 unbefugt Geld bezogen zu haben, jedoch bestreitet er in dem ihm vorgeworfenen Umfang unrechtmässig Bezüge getätigt zu haben. 2.2.2 Als Grund für die Abhebungen vom Konto der Privatklägerin 2 hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 16. Dezember 2014 und 20. Oktober 2017 angegeben, im Auftrag der Privatklägerin 2 Zahlungen getätigt, eingekauft sowie Geld für die Privatklägerin 2 und sich abgehoben zu haben. Diesen sehr pauschal gehaltenen Aussagen fehlt es an besonderen Realkennzeichen, die für die Erlebnisbasiertheit seiner Version sprechen würden. Eine Analyse von sämtlichen über das besagte Konto der Privatklägerin 2 gelaufenen Transaktionen zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. Juni 2014 zeigt zudem Folgendes: In Geschäften des täglichen Bedarfs (Migros, Coop, Denner), in Kleider-, Schuh- und Buchläden, an Tankstellen, bei der BLT und SBB, in Hotels und Restaurants sowie an anderen Orten wurde die Bankkarte 307 Mal eingesetzt und damit ein Betrag von total über Fr. 22'000.− bezahlt. Auch wurden zahlreiche Rechnungen, wie etwa für den Mietzins des Einfamilienhauses, einen Klavierservice und Arzthonorare, in Höhe von insgesamt rund Fr. 58'000.− über das Konto beglichen. Im Weiteren erfolgten 89 Bargeldbezüge in Schweizer Franken und Euro im Umfang von total über Fr. 15'000.− (inkl. Spesen), die von der Privatklägerin 2 an keiner Stelle dem Beschuldigten angekreidet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Privatklägerin 2 in der hier in Rede stehenden Zeit zusätzliche Mittel für die Bestreitung ihres Lebensbedarfs benötigt hat. Daher scheint es schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte die ihm von der Privatklägerin 2 gleichzeitig in den handschriftlichen Listen und im Kontoauszug angekreideten Bargeldbezüge in Höhe von Fr. 45'266.− (inkl. Spesen) vorgenommen hat, um für sie Einkäufe zu tätigen und Rechnungen zu bezahlen sowie Bargeld für sie abzuheben. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit überschuldet war und vom 1. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2014 nur über ein eigenes Einkommen von netto Fr. 2'299.90 verfügt hat (act. 1359 ff.). Auch dieser Umstand passt dazu, dass er immer wieder Geld vom Konto der Privatklägerin 2 für eigene Zwecke abgehoben hat. 2.2.3 Der Beschuldigte hat zunächst ausdrücklich bekundet, er habe nicht gewollt, dass sich die Privatklägerin 2 in das E-Banking ihrer Bank einloggt und von ihrem Kontostand erfährt. Denn in diesem Fall hätte er sich zum Kontostand äussern müssen und die Situation wäre eskaliert. Später machte er plötzlich geltend, Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt zu haben, um sie zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Session zu bewegen, damit sie mehr Zeit gemeinsam verbringen könnten. Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Es ist jedoch zu beachten, dass ersteren Aussage des Beschuldigten ein besonderes Gewicht zukommt, da diese unmittelbar nach seiner Verhaftung und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil er sich an die Gegebenheiten noch gut erinnern konnte, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser „Macht der Tatsachen“ zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen ( Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 86). Die erste Darstellung des Beschuldigten harmoniert auch mit seinen weiteren auf die Verhinderung der Kenntnisnahme des Kontostands der Privatklägerin 2 gerichteten Anstrengungen, wie die Unterschlagung von der Bank an die Adresse der Privatklägerin 2 gesandter Bankkontoauszüge und die Erledigung der Steuererklärungen der Privatklägerin 2. Die vom Beschuldigten erst später genannte Begründung, wonach er die Privatklägerin 2 zur raschen Beendigung ihrer E-Banking-Sessionen bewegt haben will, um mehr Zeit mit ihr zu verbringen, scheint hingegen wenig plausibel, ist doch dort die Verweildauer in aller Regel ohnehin sehr begrenzt und geht der gemeinsam mit dem Partner verbrachten Zeit kaum ab. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat sich der Beschuldigte bei seiner ersten Aussage behaften zu lassen, wonach er die Privatklägerin 2 zum raschen Verlassen des E-Banking bewegen wollte, um zu verhindern, dass er sich erklären müsse und die Situation eskaliere. Demnach hat der Beschuldigte offenkundig befürchtet, die Privatklägerin 2 könnte anlässlich einer E-Banking-Session von ihm unbefugt getätigte Abhebungen oder von ihm unrechtmässige vorgenommene Zahlungen entdecken. 2.2.4 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass der Beschuldigte eingestanden hat, vom besagten Konto der Privatklägerin 2 in beschränktem Masse unbefugt Bargeld für sich abgehoben zu haben. Der Beschuldigte vermag jedoch mit seinen Schilderungen, soweit er den Umfang der unrechtmässigen Bezüge bzw. Zahlungen bestreitet, weder zu überzeugen noch irgendwelche ihn entlastenden Argumente vorzubringen. 3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass auf die glaubhafte Sachdarstellung der Privatklägerin 2 abzustellen ist. In dubio pro reo geht das Gericht davon aus, dass lediglich diejenigen Beträge, welche die Privatklägerin 2 sowohl in ihren beiden handschriftlichen Listen aufgeführt als auch im Kontoauszug markiert hat, weder von der Privatklägerin 2 selbst noch in deren Einverständnis vorgenommen worden sind. Da keine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten ernsthaft in Betracht kommt, sind grundsätzlich die fraglichen Bezüge von insgesamt Fr. 45'266.− (Fr. 10'410.− + Fr. 34'856.−) dem Beschuldigten anzulasten. Nachdem allerdings die Vorinstanz dem Beschuldigten bloss unrechtmässige Abhebungen in Höhe von Fr. 45'230.− zur Last gelegt hat, hat es aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) dabei zu bleiben. c. Konto Nr. 10.      bei der Bank A1. 1. Am 10. Oktober 2011 erfolgte ein Bargeldbezug vom Konto der Privatklägerin 2 Nr. 10. bei der Bank A1. (act. 3591). Die Privatklägerin 2 gab in der Einvernahme vom 18. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft an, diesen Bargeldbezug nicht selbst vorgenommen zu haben. Sie sei fast nie in der Stadt. Sie sei höchstens in den Schulferien in der Stadt (act.3365). Anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft und vor den Schranken des Straf- und Kantonsgerichts bestritt der Beschuldigte diesen Bargeldbezug vorgenommen zu haben (act. 3519, S551, Prot. KG S. 19). 2. Zwischen dem 1. Oktober 2011 und 16. Oktober 2011 waren im Kanton Basel-Land-schaft Schulferien. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 am 10. Oktober 2011 in F1. im G1. war und den in Frage stehenden Bargeldbezug von Fr. 200.− selbst getätigt hat. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte ist folglich in diesem Punkt vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in dubio pro reo freizusprechen. 3. Der Beschuldigte bestreitet die weiteren ihm von der Vorinstanz angelasteten Bezüge vom besagten Konto bei der Bank A1. von insgesamt Fr. 941.90 im Berufungsverfahren nicht, weshalb diese aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als erstellt erachtet werden können (Urt. SG E. I/2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). d. Konto Nr. 11.      bei der Bank B1. Der Beschuldigte stellt die ihm von der Vorinstanz angelasteten Bezüge ab dem Konto Nr. 11. bei der Bank B1. von Fr. 24'015.15 nicht in Abrede, weshalb diese aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen als erstellt erachtet werden können (Urt. SG E. I/2/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). BE. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsoder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft. Der Tatbestand wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Geschädigten tritt die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1; BGer 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 5.1.1). Die Alternative der unbefugten Verwendung von Daten kennzeichnet sich dadurch, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, „an sich richtige Daten“ verwendet und einen formal „richtigen“ Datenverarbeitungsvorgang einleitet. Die vom Tatbestand umfasste Verwendung der Daten führt zu einem demgegenüber im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungsoder Datenübermittlungsvorgang (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.1, 22 E. 4.2). Irrelevant ist deshalb, auf welche Art und Weise der Täter die Daten erlangte (BGer 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). 1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gefordert (BGE 129 IV 22 E. 4.1; BGer 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 5.1.1; Trechsel / Crameri , Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 147 N 12). 2. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2).

b. Konkrete Beurteilung

1. Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne Einverständnis der Privatklägerin 2 deren Kontokarten und, wo nötig, deren PIN zur Abhebung von Bargeld sowie zur Bezahlung an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet in Höhe von insgesamt Fr. 70'187.05 verwendet und dadurch der der Privatklägerin 2 einen entsprechenden Schaden verursacht. Damit hat der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt. Selbst wenn im Übrigen dem Beschuldigten Glauben zu schenken wäre, er habe mit dem Geld der Privatklägerin 2 einen Laptop für ihre Tochter bzw. ein Tablet für die Letztere gekauft, vermag dies nichts an der Deliktssumme zu ändern. Im Zusammenhang mit dieser Thematik hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 vorgespiegelt, den entsprechenden Einkauf mit seinem eigenen Geld getätigt zu haben, währenddessen er jedoch in Tat und Wahrheit Geld der Privatklägerin 2 hierzu verwendet habe, weshalb eine Ersparnisbereicherung vorliege und er daher mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt habe. Bezüglich der Einzelheiten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/2/B/4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist präzisierend anzumerken, dass der Beschuldigte im Rahmen des Konkubinats mit der Privatklägerin 2 keine Pflicht hatte, ihrer Tochter bzw. der Letzteren das fragliche elektronische Gerät zu kaufen. Die Übergabe dieser Sache ist daher offenkundig als Schenkung erfolgt. Weil er das Geld für die Vornahme dieser Schenkung vorgängig unbefugt vom Konto der Privatklägerin 2 abgehoben hat, steht fraglos fest, dass er sich insoweit unrechtmässig aus dem Vermögen der unwissenden Privatklägerin 2 bereichert hat. 2. Der Beschuldigte hat sich durch zahlreiche Einzelhandlungen innerhalb eines Zeitraums von rund 3 ⅓ Jahren zum Nachteil der Privatklägerin 2 in einem Ausmass von Fr. 70'187.05 unrechtmässig bereichert. Mit Blick auf die Frage, ob dies einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellt, stellt sich die Frage, was für ein Einkommen der Beschuldigte in der inkriminierten Zeit vom 28. Februar 2011 bis zum 27. Juni 2014 erzielt hat. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschuldigte habe in der fraglichen Zeit über ein legales Einkommen von Fr. 22'720.− verfügt. Dem kann nicht gefolgt werden. In der besagten Zeit verfügte er bloss über rechtmässige Einkünfte von der Arbeitslosenversicherung und aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich rund Fr. 8'800.− pro Jahr (März – Dez. 2011 Fr. 7'438.15, 2012 Fr. 15'395.30, 2013 Fr. 5'490.80, Jan. – Juni 2014 Fr. 1'174.90; act. 479, 1291 ff.). Die deliktischen Einkünfte von rund Fr. 21'000.− pro Jahr (Fr. 70'187.05 : 3 ⅓ Jahre) stellen fraglos einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Unter den dargestellten Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs ausgeübt hat. Somit ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. C. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 CA. Vorfrage der Verjährung

a. Vorbemerkung 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst, nach Art. 98 lit. c StGB beginne die Verjährung, wenn das strafbare Verhalten dauere, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhöre. Vorliegend habe der Beschuldigte mit sämtlichen Nötigungshandlungen das Ziel verfolgt, die Privatklägerin 2 daran zu hindern, ihn zu verlassen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle einen typischen Fall von „Stalking“ dar. Vorliegend habe das strafbare Verhalten des Beschuldigten erst geendet, als die Privatklägerin 2 anfangs Dezember 2014 ihre Beziehung zum Beschuldigten definitiv aufgegeben habe. Die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB sei somit noch nicht abgelaufen. 2. Der Beschuldigte hat zwar mit der Berufung den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung angefochten. Er hat jedoch die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend die Verjährung nicht expressis verbis gerügt. Dies schadet dem Beschuldigten nicht. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht an die Begründung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es gilt insoweit in tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit, in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz „iura novit curia“ ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 391 N 1).

b. Allgemeines zur Verjährung

1. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Tag der Ausführung der strafbaren Tätigkeit. Art. 98 lit. c StGB statuiert hingegen, dass Dauerdelikte erst ab dem Tag zu verjähren beginnen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist „Stalking“ (beharrliches Verfolgen und Nachstellen, Aufsuchen und Ausspionieren, Belästigen und Bedrohen einer Person) unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren (BGE 141 IV 437 E. 3.2; 129 IVI 262 E. 2.3). „Stalking“ zeichnet sich durch zeitlich getrennte, wiederholende Nötigungshandlungen aus, die nicht zu einem gleichbleibenden und überbrückenden deliktischen Zustand führen (vgl. Gazeas , Juristische Rundschau, 2007, S. 504). Die Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgestaltung des Opfers wird durch jede einzelne Nötigungshandlung erneuert und intensiviert (vgl. Valerius , Juristische Schulung, 2007, S. 324). Bereits aus diesem Grund kann „Stalking“ nicht als Dauerdelikt qualifiziert werden. Die Nötigung ist zudem als Erfolgsdelikt ausgestaltet, wobei die insoweit erforderliche schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers in der Regel nicht bereits durch die erste Nötigung des Täters, sondern erst durch sein beharrliches Handeln herbeigeführt wird. Solange der Tatbestand indes noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, liegt noch kein in deliktischer Weise geschaffener rechtswidriger Zustand vor, den der Täter im Sinne der Begehung eines Dauerdelikts willentlich aufrechterhalten kann (vgl. zum Ganzen: BGH 3 StR 244/09 vom 19. November 2009). Im Ergebnis folgt, dass es sich beim „Stalking“ nicht um ein Dauerdelikt handelt. Damit gelangt entgegen der Ansicht der Vorinstanz Art. 98 lit. c StGB nicht zur Anwendung. 2. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Verjährungsfrist für die Nötigung 10 Jahre (Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), zuvor betrug die Frist 7 Jahre (Art. 181 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB kommt das neue Recht nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist; anderenfalls ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht massgebend. Da das neue Recht eine aus Sicht des Beschuldigten strengere Regelung vorsieht, ist somit für die vor dem 1. Januar 2014 verübten Nötigungen das alte Recht, das heisst die Verjährungsfrist von 7 Jahren, massgebend. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

c. Konkrete Beurteilung Mit Blick auf das am 28. Oktober 2020 gefällte erstinstanzliche Urteil sind die unter Anklageziffer 1.5 Spiegelstrich 4, 5 und 6 vorgeworfenen Sachverhalte, die sich ausschliesslich auf vor dem 28. Oktober 2013 stattgefundene Handlungen beziehen, verjährt. Hinsichtlich der Sachverhalte gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstrich 2 und 9 lässt sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten vor dem 28. Oktober 2013 oder erst danach begangen hat. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf die genannten Vorwürfe einzustellen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). CB. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.5 der Anklage – soweit der Tatvorwurf noch nicht verjährt ist – zusammengefasst folgendes Verhalten vorgeworfen:

- Der Privatklägerin 2 mehrfach gedroht zu haben, sie zu verlassen, um sie dazu zu bewegen, sich nach seinem Willen zu verhalten (Anklageziffer 1.5 erster Spiegelstrich).

- Die Privatklägerin 2 während der Beziehung stark kontrolliert zu haben. So habe er mehrfach ihr Portemonnaie, ihr Mobiltelefon und ihre E-Mails durchsucht. Wenn sie sich ausser Haus begeben habe, habe sie ihm jeweils angeben müssen, wohin sie gehe und wann sie zurückkomme. Im Weiteren habe er in den letzten Monaten der Beziehung die auf das Festnetztelefon eingehenden Anrufe auf sein Mobiltelefon umgeleitet. Das Verhalten des Beschuldigten habe sich auf die Privatklägerin 2 äusserst beängstigend, bedrängend und verunsichernd gewirkt, sodass sie es nicht gewagt habe, weiter zu opponieren, sondern sich dem Willen des Beschuldigten gefügt habe (Anklageziffer 1.5 dritter Spiegelstrich).

- Am Abend des 21. Dezember 2013 sei die Privatklägerin 2 nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten im Tram bei der Station F1. ausgestiegen. Der Beschuldigte habe sie verfolgt und im Bahnhofsgebäude festgehalten. Nachdem sich die Privatklägerin 2 habe losreisen können und sich zur Passerelle begeben habe, habe er sie wieder an den Oberarmen gepackt, um sie festzuhalten und zum Anhalten zu zwingen. Er habe ihr gesagt, er mache sie „kaputt“. Die Privatklägerin 2 habe sich erneut losreissen und wegrennen können. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt, habe ihr den Weg versperrt und ihr gesagt, er gehe und packe seine Sachen, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt. Mit seinem Verhalten habe er das Ziel verfolgt, sie am Weggehen zu hindern, ihr Angst zu machen und sie zu einem Gespräch zu zwingen. Die Privatklägerin 2 sei in der Folge aufgelöst auf dem Perron stehen geblieben und habe auf weiteren Widerstand verzichtet, womit der Beschuldigte sein Ziel erreicht habe. Ebenso sei es ihm gelungen, der Privatklägerin 2 grosse Angst einzujagen (Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich).  - Zwischen dem 15. und dem 18. April 2014 habe er die Privatklägerin 2 nach einem Streit am Verlassen des Hauses hindern wollen. Er habe ihr deshalb den Ausgang versperrt. Nachdem die Privatklägerin 2 ihn geschlagen und ihm das Gesicht zerkratzt habe, habe sie das Haus verlassen können (Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich). CC.  Sachverhalt

a. Allgemeines zum Beweismittel der Tagebucheinträge

1. Die Privatklägerin 2 hat im Rahmen der Anzeigeerstattung 39 Seiten Tagebuchaufzeichnungen eingereicht. Die Niederschrift des Tagebuchs erfolgte auf losen Blättern unter Datumsangabe. Vom 19. Januar 2013 bis zum 23. November 2014 finden sich regelmässige Eintragungen betreffend das Verhalten des Beschuldigten und die Empfindungen der Privatklägerin 2 (act. 1705, 1737 ff.). 2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil insbesondere, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 über ein Jahr vor Anzeigeerstattung in ihrem Tagebuch, welches gerade als Erinnerungsstütze dienen sollte und grundsätzlich nicht für die Augen Dritter bestimmt sei, die Unwahrheit zu Papier gebracht haben sollte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Privatklägerin 2 von langer Hand einen „Rachefeldzug“ gegen den Beschuldigten geplant respektive das Tagebuch erst kurz vor Anzeigeerstattung verfasst und zurückdatiert haben könnte. Daher sei grundsätzlich auf die Darstellung der Privatklägerin 2 im Tagebuch abzustellen. 2.2. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufung, die Tagebucheinträge der Privatklägerin 2 schienen nachgebessert und zumindest teilweise im Hinblick auf eine Strafuntersuchung verfasst worden zu sein. Dies ergebe sich aus dem Tagebucheintrag vom 22. Oktober 2014, in welchem sie von der „Geschichte vom Tod I1. (erste Frau meines Stiefvaters)“ schreibe. Der erklärende Zusatz in Klammern zur Person von I1. sei klar für einen Drittbetrachter bestimmt, welcher nicht wisse, wer damit gemeint sei. Die Privatklägerin 2 habe demnach das Tagebuch in der Absicht geschrieben, um es dereinst an Dritte weiterreichen zu können. Vor den Schranken der Vorinstanz habe sie jedoch angegeben, der Hauptzweck des Verfassens des Tagebuchs habe in der Verarbeitung der Geschehnisse bestanden. Damit habe sie implizit ausgeschlossen, dass es auch noch einen anderen Zweck nämlich, belastendes Material zusammenzutragen, gegeben habe. Dass die Privatklägerin 2 diese Absicht nicht erwähnt habe, lasse ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht über Gebühr belaste, sei damit widerlegt. 3. Im Tagebuch wird am 26. Oktober 2013 das „Telefon mit H1. (Stiefvater)“ und am 24. Oktober 2014 die „Geschichte vom Tod I1. (erste Frau meines Stiefvaters)“ erwähnt. Mit diesen in Klammern angefügten Bemerkungen macht die Privatklägerin 2 für einen mit ihren familiären Verhältnissen nicht vertrauten Dritten erkenntlich, um wen es sich bei den genannten Personen handelt. Die Privatklägerin 2 hat somit das Tagebuch fraglos auch verfasst, um es dereinst an Dritte weitergeben zu können. Vorliegend trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin 2 vor den Schranken der Vorinstanz lediglich angab, der Hauptzweck des Tagesbuchs sei in der Verarbeitung der Geschehnisse gelegen. Diese Aussage schliesst keineswegs aus, dass sie das Tagebuch mitunter auch für eine spätere Weitergabe an Dritte erstellt hat. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 diesen Zweck des Tagebuchs nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher keineswegs auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen geschlossen werden. Zudem sei angemerkt, dass bei der hier in Frage stehenden Art von Vorkommnissen von Opferberatungsstellen regelmässig das Führen eines Tagebuchs empfohlen wird, um im Hinblick auf ein allfälliges straf- oder zivilrechtliches Verfahren Beweis zu sammeln. Ein Tagebuch stellt damit ein durchaus übliches Beweismittel dar. Die Aufzeichnungen im Tagebuch der Privatklägerin 2 sind auch nicht von einer übermässigen Belastungstendenz zum Nachteil des Beschuldigten gezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Schilderungen der Privatklägerin 2 im Tagebuch grundsätzlich unzuverlässig sein sollten. Nachfolgend wird unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel nach freier Überzeugung zu entscheiden sein, ob eine bestimmte im Tagebuch erwähnte Tatsache für wahr oder für unwahr erachtet, wird.

b. Anklageziffer 1.5 erster und dritter Spiegelstrich Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Tatvorwürfe gemäss Anklageziffer 1.5 erster und dritter Spiegelstrich aufgrund eines Geständnisses des Beschuldigten als erstellt erachtet. Der Beschuldigte unterlässt es in seiner Berufung, sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Insoweit bleibt seine Berufung unbegründet, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. I.4.A; Art. 82 Abs. 4 StPO).

c. Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 betreffend den 21. Dezember 2013 vor. Da die Vorinstanz weder die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin 2 noch den betreffenden Tagebucheintrag in ihrem Urteil wiedergab, bleibt dies nachfolgend vorzunehmen. 2.1 Die Privatklägerin 2 hielt in ihrem Tagebuch fest, dass es am Samstag, den 21. Dezember 2013, in der Stadt nach [dem Anschauen des Films] „On the way to school“ zu einer Szene gekommen sei. In diesem Zusammenhang schrieb die Privatklägerin 2 in ihrem Tagebuch Folgendes nieder: „→ wir müssen dankbar sein für unsere Möglichkeiten und sie nutzen, Film reflektieren. → er greift mich brutal an, es gehe hier nicht um ihm, das seien halt schon arme Leute, aber keine Verbindung zu ihm und Reflexion, ich mache alles kaputt, soll schweigen, das sei kein Thema – steige am Bahnhof aus, renne vor Wut und Angst davon, möchte mit dem Zug fort, er packt mich brutal, hält mich fest, sagt er mache mich kaputt, Leute schauen, ein Mann ist nahe daran einzugreifen, er sagt, er gehe, packe seine Sachen, ich sei total durchgeknallt, sei nicht normal, er versperrt mir den Weg, droht weiter – ich hasse ihn! Gebe nach, sitze im Tram, den Tränen nahe. Was habe ich hinter mir gelassen, aufgegeben, für das! Wieso nur? Wo ist meine Familie? Mein Zuhause? Der Respekt? Was für einen Problemfall habe ich mir doch angelacht, wie recht M. doch hatte. Zu viel ist bei dieser schrecklichen Vergangenheit kaputt gegangen, normales Funktionieren nur erschwert möglich. Ein kaputter Mensch, welcher verbal missbraucht, seine Schwächen nicht zugibt und seine Stärken nicht lebt. Warum nur habe ich mich überreden lassen, und mache es immer wieder, obwohl es kaum Veränderungen gibt? Allein wäre das Leben einfacher, einsamer aber unbelasteter. Oft male ich mir aus, wie es wäre … (act. 1777 ff.)“ 2.2 Die Privatklägerin 2 führte anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 durch die Staatsanwaltschaft nach Verlesen des entsprechenden Tagebucheintrags aus, es habe damit begonnen, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie könnten den Film „On the way to school“ als Anregung und zum Nachdenken für sich nehmen. Als sie sich gewagt habe, dies anzusprechen, sei es wieder völlig „lätz use cho“. Er habe gemeint, sie solle mit diesem „Quatsch“ aufhören. Er habe sie völlig „abebutztׅ“ und sie schlecht gemacht. Weil sie sich das Anschreien und die Blossstellung durch den Beschuldigten vor allen Leuten im Tram nicht habe gefallen lassen, sei sie vorzeitig beim F1. ausgestiegen. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe ihr gesagt, sie solle warten und nicht so blöd tun. Sie sei aber immer wieder weggerannt. Er sei ihr gefolgt und habe sie mehrmals an den Oberarmen gepackt. Er habe sie festhalten wollen, jedoch habe sie sich wieder losreissen können und sei über die Rolltreppe zur Passerelle hinaufgestiegen. Auch dort habe er sie wieder an den Oberarmen gepackt und sie festhalten wollen. Sie habe sich aber erneut losreissen können. Ein ihnen entgegenkommender Mann sei auf sie sowie den Beschuldigten aufmerksam geworden und kurz stehen geblieben. Sie habe sich noch kurz überlegt, ob sie diesem Mann etwas sagen solle, indes habe sie sich entschieden, keine fremden Leute in diese Angelegenheit einzubeziehen. In der Folge sei sie auf der linken Seite der Passerelle ungefähr die zweite Rolltreppe zu den Perrons hinuntergestiegen. Dort habe sie sich noch überlegt, ob sie in den wartenden Zug einsteigen solle. Dies habe sie aber doch nicht als eine gute Lösung angesehen (act. 2591). Als sie auf dem Perron gestanden sei, habe sie nur noch geweint. Der Beschuldigte sei ihr bis auf das Perron gefolgt. Er habe vermutlich bemerkt, was er mit ihr angestellt habe. In der Folge habe er sie wieder beschwichtigt und sie seien zusammen nach Hause gegangen (act. 2615). 3. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der Nötigung vom 21. Dezember 2013 und machte geltend, im Tram habe es einmal eine Szene gegeben, da seien aber die Kinder anwesend gewesen. Die Kinder hätten blöd getan und da habe er gesagt, sie sollten ruhig sein. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, er solle nicht so tun, er sei nicht der Vater (act. 1533). Auch vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht machte der Beschuldigte geltend, der Anklagevorwurf sei unzutreffend (act. S565, Prot. KG S. 22). (ii) Beweiswürdigung 2.1. Die Privatklägerin 2 hat anschaulich und konstant ausgeführt, dass sie nach einem Streit mit dem Beschuldigten im Tram bei der Station F1. ausgestiegen sei, der Beschuldigte habe sie verfolgt und an den Oberarmen gepackt, um sie festzuhalten. Sie habe sich jedoch wieder losreisen können und sei über die Rolltreppe zur Passerelle hochgestiegen. Auch dort habe er sie wieder an den Oberarmen gepackt und festhalten wollen, indes habe sie sich erneut losreisen können. Sie hat detailgetreu und in sich stimmig beschrieben, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Überdies hat sie ihre Gedankengänge logisch in ihre Schilderung eingebettet. So hat sie ihre Überlegung betreffend das Ansprechen des entgegenkommenden Passanten geschildert. Ihre Darstellung steht überdies im Einklang mit ihrer detaillierten, plastischen und damit glaubhaften Tagebuchaufzeichnung. Darin hat sie insbesondere authentisch und glaubhaft festgehalten, wie sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten wegen des Films „On the way to school“ beim Bahnhof [aus dem Tram] ausgestiegen und vor Wut und Angst vor ihm weggerannt ist, um mit dem Zug zu verreisen. Er habe sie jedoch brutal gepackt und festgehalten sowie ihr gedroht, sie „kaputt“ zu machen. Ein Mann habe beinahe eingegriffen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er packe seine Sache, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt, sowie ihr den Weg versperrt. Für die Glaubhaftigkeit der Tagebuchaufzeichnung sprechen sodann auch die von der Privatklägerin 2 geschilderten eigenen Gefühle. So führte sie im Tagebuch aus, wie sie nach dem Vorfall den Tränen nahe im Tram gesessen sei. Auch schilderte sie lebensnah und nachvollziehbar, wie sie es damals bereut hat, die Beziehung zum Beschuldigten eingegangen zu sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Darstellung der Privatklägerin 2 mit Blick auf das Kerngeschehen in hohem Mass als glaubhaft. 2.2 Im Vorfahren hat der Beschuldigte unspezifisch angegeben, es sei wegen der Kinder einmal zu einer Szene im Tram gekommen. Damit ist er offenkundig einer Stellungnahme zum Vorwurf der Privatklägerin 2 ausgewichen. Letztlich beschränkt sich seine Aussagen darauf, den Kern der inkriminierten Handlungen pauschal zu bestreiten. Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin 2 zu erwecken. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich ist mithin erstellt.

d. Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 betreffend den 18. April 2014 vor. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil weder die Aussagen der Privatklägerin 2 noch den entsprechenden Tagebucheintrag dargestellt. Auch erwähnt sie die vom Beschuldigten am 1. und 2. Dezember 2014 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen gemachten Depositionen nicht. Die Vorinstanz hat den Tatvorwurf alleine aufgrund einer (ambivalenten) Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 als erstellt erachtet. Dies obwohl der Beschuldigte den Tatvorwurf vor den Schranken der Vorinstanz bestritten hat. Eine verlässliche Beweiswürdigung verlangt eine vollständige Würdigung aller relevanten Aussagen. Es sind daher die betreffenden Depositionen hier noch wiederzugeben und nachfolgend zu würdigen. 2.1 Die Privatklägerin 2 hielt unter dem Karfreitag (18. April 2014) im Tagebuch unter anderem Folgendes fest: „Er hackt so lange auf mir und den Kindern herum, demütigt mich, bis ich aufstehe, sage, ich gehe raus; er folgt mir, sagt, ich dürfe nicht raus, lässt mich nicht zur Türe raus, versperrt mir aggressiv den Weg, will Schlüssel mitnehmen, schaffe es kaum, wehre mich, kratze, schlage mir den Weg nach draussen frei – er ruft nur ich spinne, sei durchgeknallt. Ich gehe in den Wald, setze mich auf einen Strunk, neben mir ein Reh, das bald fortspringt. Weine, schluchze, will nicht mehr nach Hause, sorge mich um die Kinder, um 11h kommt Götti J1. (act. 1803).“ 2.2 Die Privatklägerin 2 führte anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 angesprochen auf den Vorfall vom 18. April 2014 aus, der Beschuldigte habe sie nicht hinausgehen lassen wollen. Er habe ihr mit seinem Körper die Türe des Hausausgangs versperrt. Nachdem sie sich gegen ihn körperlich gewehrt habe, habe sie das Haus verlassen können. Jedoch habe sie ihre Schlüssel und ihr Portemonnaie nicht mitnehmen können (act. 2585 ff.). 3. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2014 auf Vorhalt, die Privatklägerin 2 mehrfach geschlagen zu haben, zusammengefasst zu Protokoll, er habe die Privatklägerin 2 schon festgehalten. Er habe sie jedoch nicht eingesperrt, sondern nur zurückgehalten. Er schwöre, er sei kein Gewalttäter. Er habe die Privatklägerin 2 noch nie geschlagen. Er sei vor der Türe gestanden, und sie habe auf ihn eingeschlagen. Er habe die Türe zugemacht, weil er Angst gehabt habe, dass sie weglaufe (act. 1719). Im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Dezember 2014 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin 2 nie eingesperrt. Er habe sie indes festgehalten, weil sie aus der Türe habe laufen wollen und er die Sache gleich habe regeln wollen. Sie habe dann auf ihn eingeschlagen, ihn gekratzt und gekickt (act. 897). Angesprochen auf den zwischen dem 15. und 18. April 2014 ereigneten Vorfall führte der Beschuldigte bei der Befragung vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft aus, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass ihn die Privatklägerin 2 geschlagen und ihm das Gesicht zerkratzt habe. Aus seiner Sicht habe er ihr nie den Weg versperrt. Er habe nie die Türe abgeschlossen. Sie habe immer hinausgehen können. Er habe einfach mit ihr reden wollen. Er sei zwar schon vor ihr gestanden, habe ihr aber nicht den Weg versperrt (act. 1531). Anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf (act. S565, Prot. KG S. 22). (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 2 hat anschaulich und konstant geschildert, wie sich der Beschuldigte ihr in den Weg stellte, als sie die Wohnung verlassen wollte, sie sich dagegen gewehrt und es ihr letzten Endes gelungen ist, aus der Wohnung zu gehen. Ihre Darstellung harmoniert überdies mit ihrer detaillierten, plastischen und damit glaubhaften Tagebuchaufzeichnung. 2. Der Beschuldigte hat in den beiden unmittelbar nach seiner Verhaftung stattgefundenen Einvernahmen ausdrücklich eingeräumt, die Privatklägerin 2 beim Verlassen der Wohnung zurückgehalten zu haben. Als er knapp 3 Jahre später einvernommen wurde, hat er schwammig angegeben, er sei zwar schon vor ihr gestanden, habe ihr aber nicht den Weg versperrt. Bei der erst- und zweitinstanzlichen Befragung stellte er den Vorhalt in Abrede. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. Es ist indes zu berücksichtigen, dass der ersteren Aussage des Beschuldigten ein besonderes Gewicht zukommt, da diese unmittelbar nach seiner Verhaftung und demnach eher frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte mit seinen erst in den gerichtlichen Verfahren erfolgten pauschalen Bestreitungen die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin 2 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Demzufolge erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich als erstellt. CD. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen 1.1 Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). 1.2.1. Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGE 101 IV 42 E. 3a; BGer 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 3.1). 1.2.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3). 1.2.3 Die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGer 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1; 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2). 1.3 Laut Bundesgericht soll das sog. Stalking das Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalkings, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Ein Versuch, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen, ist gescheitert. Der Stände- und der Bundesrat waren der Ansicht, die beim Stalking typischen Verhaltensweisen seien durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt. Dazu zählen beispielsweise Verletzungen der Geheim- oder Privatsphäre (Art. 179 ff. StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch Nötigung (Art. 181 StGB). Anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (zum Ganzen: BGE 141 IV 437 E. 3.2.2; BGer 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2; KGer SZ STK 2017 66 vom 19. Juni 2018 E. 3a). 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22 E. 2c; BGer 6B_727/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2).

b. Konkrete Beurteilung (i) Anklageziffer 1.5 erster Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mehrfach drohte, sie zu verlassen. Zudem steht fest, dass vor dem 28. Oktober 2013 erfolgte Drohungen verjährt sind. Soweit der Beschuldigte danach Drohungen ausgesprochen hat, stellen diese weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Androhung ernstlicher Nachteile dar, welche geeignet waren, die Privatklägerin 2 gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt. (ii) Anklageziffer 1.5 dritter Spiegelstrich Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt kontrollierte der Beschuldigte während der Beziehung mehrfach das Portemonnaie, das Mobiltelefon und die E-Mails der Privatklägerin 2. Auch musste die Privatklägerin 2 ihm jeweils angeben, wie lange sie wegging. Es kam vor, dass er, wenn sie einen Coiffeur- oder Arzttermin hatte, dort anrief und fragte, ob sie dort sei, um zu kontrollieren, ob sie auch wirklich dort war. Wenn sie wegging, wollte der Beschuldigte wissen, wohin sie gehen und wann sie zurückkommen würde. In den letzten Monaten der Beziehung leitete er beim Festnetztelefon die eingehenden Anrufe auf sein Mobiltelefon um. Zudem steht fest, dass die angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem 28. Oktober 2013 erfolgten, verjährt sind. Das hier ab dem 28. Oktober 2013 zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten führte weder je für sich noch in seiner Gesamtheit zu einer Einschränkung der Willensfreiheit der Privatklägerin 2 in dem Mass, sodass diesem eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist demnach nicht gegeben. (iii) Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2, als sie sich im Bahnhof F1. von ihm entfernen wollte, sie festhielt, sie sich indes losreisen konnte. Auf der Passerelle hielt er sie erneut fest und drohte ihr, sie „kaputt“ zu machen. Als sie sich wieder befreien konnte, versperrte er ihr den Weg und beschied ihr, er packe seine Sachen, denn sie sei nicht normal und total durchgeknallt. Letzten Endes blieb die Privatklägerin 2 aufgelöst auf einem Perron stehen und verzichtete auf weiteren Widerstand. Durch sein gewalttätiges Vorgehen und seine Drohungen, unter anderem mit ihrem Tod („er mache mich kaputt“), erreichte er, dass sie auf dem Perron stehen blieb und brach damit jeden Widerstand der Privatklägerin 2. Mit diesen Handlungen erreichte der Beschuldigte letztlich, dass sich die Privatklägerin 2 ihm nicht entzieht, was auch sein eigentliches Handlungsziel darstellte. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 2 festzuhalten bzw. ihr den Weg zu versperren sowie die Todesdrohung auszustossen, was er einzig mit der Absicht tat, um zu verhindern, dass sich die Privatklägerin ihm entzieht. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist mithin gegeben. Die Nötigung ist hier auch rechtswidrig, denn sowohl die angewendete Gewalt (am Arm Packen und Versperren des Wegs) als auch die Todesdrohung sind offensichtlich rechtswidrig. Der Beschuldigte ist somit wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (iv) Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich Gemäss dem erstellten Sachverhalt blockierte der Beschuldigte, als die Privatklägerin 2 die gemeinsame Wohnung verlassen wollte, mit seinem Körper den Ausgang aus der Wohnung. Der Beschuldigte verfolgte damit das Ziel, die Privatklägerin 2 am Verlassen der Wohnung zu verhindern. Es blieb jedoch beim Versuch, weil die Privatklägerin 2 trotz des Versperrens des Ausgangs durch den Beschuldigten die Wohnung verlassen konnte. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 2 in der Wohnung festzuhalten, was er einzig in der Absicht tat, um zu verhindern, dass sie sich ihm entziehen. Der subjektive Tatbestand ist demnach gegeben. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da das Sichin-den-Weg-Stellen und das Festhalten einer Person ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (v) Gesamtbetrachtung 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil unter anderem sinngemäss, die ständige Wiederholung [der „Stalking“-Handlungen des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 2, 4, 6, 7 und 8] sowie das Eingebettetsein in die vom Beschuldigten aufrechterhaltene aggressive Grundstimmung und die dadurch verminderte psychische Widerstandskraft der Privatklägerin 2 hätten die Letztere erheblich unter Druck gesetzt und sie dem Beschuldigten gefügig gemacht. Dadurch sei die Privatklägerin 2 in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt worden. Der Beschuldigte habe sich somit der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 strafbar gemacht. 2. Vorliegend ist zu beachten, dass der dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 2, 4, 5, 6 und 9 bereits verjährt ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der in den vorstehenden Erwägungen beurteilte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 7 und 8 bereits zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung geführt hat. Damit bleibt einzig noch zu beurteilen, ob im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum „Stalking“ in Bezug auf die Sachverhalte gemäss Anklageziffer 1.5 Spiegelstriche 1 und 3, soweit diese die Zeit nach dem 28. Oktober 2013 betreffen, ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten gegeben ist. Die hier in Frage stehenden Drohungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 zu verlassen, und die besagte Kontrolltätigkeit des Beschuldigten stellen gesamthaft betrachtet keine Androhung ernstlicher Nachteile dar, welche geeignet waren, die Privatklägerin 2 gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung in strafrechtlich relevanter Weise zu beschränken. Der Tatbestand der Nötigung ist mithin insoweit nicht verwirklicht. D. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz DA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – soweit die Anklage noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist –zusammengefasst folgendes Verhalten vorgeworfen: Der Beschuldigte habe zwischen dem 1. und 6. April 2014 am E1. weg 101 in P. den Hundewelpen namens L. am Halsband hochgerissen, ihn geschüttelt und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen. Dadurch habe er das Tier ungerechtfertigt in Angst versetzt. DB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat den oben dargestellten Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. 2. Der Beschuldigte wendet in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 dagegen zusammengefasst insbesondere ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass das von der Privatklägerin 2 beschriebene Hochheben, Schütteln und Werfen den Hund L. in Angst versetzt habe. Sie lege jedoch nicht dar, wie sie zur Erkenntnis gelangt sei, dass der Hund durch das fragliche Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei. Die Privatklägerin 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 bekundet, sie könne nicht sagen, ob der Hund L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls es dazu gekommen sei, sei es sicher nicht heftig gewesen. Diese Äusserung der Privatklägerin 2 zum Geschehen zeige, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht sehr grob oder heftig gewesen sei. Ebenfalls sei nicht bekannt, dass der Hund auf die beschriebene Behandlung des Hebens, Schüttelns und Werfens in einer Art und Weise reagiert habe, welche darauf Rückschluss geben könne, dass das Tier in Angst versetzt worden sei. Im Weiteren sei zu beachten, dass seine Handlungen im Rahmen einer Erziehungsmassnahme erfolgt und daher rechtmässig gewesen seien. Ferner werde beanstandet, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den subjektiven Tatbestand weder diskutiert noch nachgewiesen habe. Beim Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Damit müsse der Beschuldigte um die Angst, in welche er das Tier versetzt habe, gewusst und dies auch gewollt haben. Der Beschuldigte habe jedoch ausgesagt, nie einem Tier Schaden zugefügt haben zu wollen. Ein wissentliches und willentliches Handeln sei damit nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund des Gesagten folge, dass er vom Vorwurf gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen sei. DC. Sachverhalt

a. Einleitende Bemerkung Der Beschuldigte stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach er zwischen dem 1. und 6. April 2014 den Hundewelpen L. am Halsband hochgerissen, ihn geschüttelt und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. I/6/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Von der Vorinstanz nicht geprüft und daher noch zu untersuchen bleibt jedoch, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Hundewelpen in Angst versetzt hat.

b. Beweismittel und -würdigung

1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten sowie die Tagebuchaufzeichnung der Privatklägerin 2 vor. Die Vorinstanz gab lediglich die von der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten im Vorverfahren gemachten Aussagen wieder. Sie hat indes die vom Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegebene Deposition und den betreffenden Tagebuchauszug nicht dargestellt. Es bleibt somit am Kantonsgericht, die Tagebuchaufzeichnung vom 6. April 2014 sowie die relevante Aussage des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wiederzugeben. Zwecks Übersichtlichkeit werden nachfolgend auch die wesentlichen Depositionen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten im Vorverfahren dargestellt. 2.1.1 Die Privatklägerin 2 hielt in ihrem Tagebuch unter dem Datum vom 6. April 2014 das Folgende fest: „Lässt mich fast 30 Minuten alleine – geht irgendwo am Waldrand telefonieren. Ich flicke das Velo von J. allein. Er kommt, findet mich im Garten, öffnet daher Sitzplatztüre, L. rennt raus, ich soll ihn halten – er darf nicht raus – und durch den Zaun der Katze hintendrein, Treppe rauf, in fremden Garten. C. ist wütend, ich soll was machen, L. wird schon sehen, er holt Knebel, will ihm 4 mal über den Kopf schlagen, bis er nichts mehr macht, laut Tierarzt darf er nicht Treppen hochgehen, sonst gibt es OPs / Gelenke gehen kaputt. Er packt den Armen, schlägt ihn seitlich zu Boden, reisst ihn durch die Luft zur Tür. L. winselt, pinkelt vor Angst, ich bekomme auch was ab. Und das nennt man Tierliebe! Wie grausam! Ist nicht das erste Mal. (…)“ 2.1.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Dezember 2014 äusserte die Privatklägerin 2, L. sei aus dem Haus gerannt. Er habe eigentlich das Haus nicht verlassen dürfen, weil er immer den Katzen nachgerannt sei und dann für eine gewisse Zeit verschwunden geblieben sei. Auf jeden Fall sei damals L. auf dem Gartensitzplatz neben der Türe gewesen. Der Beschuldigte habe dann nach einem Knebel gegriffen, welcher gerade in der Nähe herumgelegen sei und habe gedroht, diesen viermal über den Kopf von L. zu schlagen. Er habe dann L. am Halsband hochgerissen und in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen. Sie könne nicht sagen, ob L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls ja, sicher nicht heftig (act. 2597). 2.2.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, gemäss dem Tagebucheintrag der Privatklägerin 2 habe er den Hund geschlagen. Daraufhin erwiderte der Beschuldigte, das sei „gugus“, „bireweich“. Das stimme nicht. Klar habe er ab und zu keine Nerven, das gebe er zu, er habe ihn aber nicht geschlagen. Auf Vorhalt der vorstehend wiedergegebenen Aussage der Privatklägerin 2 erwiderte der Beschuldigte erneut, dies sei „bireweich“. Der Hund sei nur etwa zweimal einer Katze nachgerannt. Die Privatklägerin 2 habe eine blühende Fantasie. Was sie hier erzähle, stimme nicht. Auf Aufforderung wiederzugeben, wie es denn seiner Ansicht nach gewesen sei, gab er zu Protokoll, er habe L. schon „zämegschisse und zrächtgwiese“. Er habe ihn am Halsband gepackt und leicht geschüttelt, aber sicher nicht an die Scheibe „gebängelt“ (act. 2965). 2.2.2 Vor den Schranken der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, er habe noch nie im Leben ein Tier misshandelt, er liebe Tiere über alles. Er sei mit Tieren aufgewachsen (act. S567, Audiodatei Kammersaal2_26102020143054 ab 0:20). 2.3 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe den Hund hochgehoben, geschüttelt und in Richtung Gartensitzplatz geworfen, weil dieser in einen falschen Garten gerannt sein solle. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf und gab an, er habe noch nie ein Tier gequält (Prot. KG S. 26). 2.3.1. Die von der Privatklägerin 2 im Vorverfahren gemachte Aussage ist detailliert, anschaulich sowie schlüssig und stimmt mit ihrer Tagebuchaufzeichnung überein. Sie hat plastisch und lebensnah geschildert, was der Beschuldigte dem Hund angetan hat und wie es dazu gekommen ist. Auch hat sie im Tagebuch die von diesem Tier darauf gezeigte Reaktion präzise beschrieben („L. winselt, pinkelt vor Angst“). Im Tagebuch hat sie von konkreten Gefühlen berichtet, die sie während des Erlebten empfunden hat („ich bekomme auch was ab“, „Wie grausam!“), was ein deutliches Realkennzeichen darstellt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 spricht schliesslich auch, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat. So gab sie an, sie könne nicht sagen, ob L. an der Türe aufgeschlagen sei. Falls dies zutreffe, sei der Aufschlag nicht heftig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Dezember 2014 und im Tagebuch gemachten Angaben in hohem Masse als glaubhaft. 2.3.2 Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seit Anbeginn des Strafverfahrens bestritten. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2 gab er zunächst ausweichend an, der Hund sei nur etwa zweimal einer Katze nachgerannt. Nach der Aufforderung das Geschehene aus seiner Sicht darzustellen, machte er sodann stereotyp und beschwichtigend geltend, er habe den Hund schon gemassregelt. Er habe ihn am Halsband gepackt und leicht geschüttelt, aber sicher nicht an die Scheibe geworfen. Dieses Aussageverhalten wirkt wenig glaubhaft. Auch ist augenfällig, dass der Beschuldigte bemüht ist, die Privatklägerin 2 als unglaubwürdig darzustellen, indem er ihr eine „blühende Fantasie“ vorwirft. Nach alledem folgt, dass der Beschuldigte die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. DD.  Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen

1. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1). 2. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt.

b. Konkrete Beurteilung

1. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hundewelpen L. am Halsband hochgehoben, geschüttelt sowie in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen und dieser daraufhin gewinselt sowie vor Angst gepinkelt hat. Demnach hat der Beschuldigte dieses Tier in Angst versetzt und damit misshandelt. Den objektiven Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG hat er somit erfüllt. 2. Auch wenn das Handeln des Beschuldigten erzieherisch motiviert gewesen sein sollte, musste ihm allerdings klar sein, dass er durch sein grobes und unzimperliches Vorgehen den Hundewelpen in grosse Angst versetzt. Demnach ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand gegeben. 3. Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. E. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Anklagesachverhalt einzig insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, als die Vorinstanz diesen dem Beschuldigten im Rahmen der Subsumption in Erwägung II/7/B in ihrem Urteil angelastet hat. Nachfolgend bleibt daher einzig dieser Sachverhalt zu beurteilen. EA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird – soweit die Anklage noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist –zusammengefasst das nachstehende Verhalten vorgeworfen:

- Als sich die Privatklägerin 1 nach einer beruflichen Reise nach K1. im Mai 2015 vom Beschuldigten habe trennen wollen, habe er sie von diesem Ansinnen abgebracht, indem er geweint und ihr gedroht habe, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes passieren würde, er hätte entsprechende Fähigkeiten.

- In der Nacht vom 2. September 2015 habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ihr Mobiltelefon aus der Hand gerissen, um zu verhindern, dass sie die Polizei über eine zuvor stattgefundene verbale Auseinandersetzung mit ihm verständige.

- Zwischen dem 15. Mai 2015 und Juli 2016 sei es in der Wohnung der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten zirka alle 3 Wochen zu Streitigkeiten gekommen. Wenn sich die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten habe entziehen und deshalb die Wohnung habe verlassen wollen, habe er ihr dies verboten. Teilweise habe er sich vor die Wohnungstüre gestellt und die Privatklägerin 1 am Arm festgehalten, um sie am Verlassen der Wohnung zu verhindern. Gegen ihren Willen habe sie so die Wohnung nur in Begleitung des Beschuldigten verlassen können. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 1 vom 15. Mai 2015 bis zum Juli 2016 erheblich eingeschränkt. EB. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst unter anderem, die Privatklägerin 1 habe sehr detailreich ausgesagt. Zudem habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten insofern entlastet, als sie ihm keine körperlichen Übergriffe vorwerfe. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen teilweise widersprüchlich und offensichtlich von der Absicht geprägt, die Privatklägerin 1 in verschiedenster Hinsicht in einem möglichst schlechten Licht erscheinen zu lassen. Insgesamt vermöchten seine Aussagen die durch die Privatklägerin 1 erhobenen Beschuldigungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 2. Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst insbesondere geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nur gerade in jenen Schilderungen detailreich, welche von Nebenschauplätzen oder allgemeinen Erzählungen beträfen. Hingegen fehlten in ihren Schilderungen zum Kerngeschehen jegliche detaillierten Informationen, weshalb diese nicht als glaubhaft erschienen. EC. Sachverhalt

a. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 insbesondere aufgrund ihres Detailreichtums als glaubhaft erachtet. Wie der Beschuldigte zutreffend einwendet, betreffen die von der Vorinstanz hervorgehobenen Details in den Depositionen der Privatklägerin 1 lediglich Nebenschauplätze oder allgemeine Erzählungen. Damit das Glaubhaftigkeitsmerkmal des Detailreichtums erfüllt ist, müssen die Details insgesamt zahlreich sein und auch im relevanten Kernbereich auftreten ( Bender / Nack / Treuer , a.a.O., S. 91 N 371). Mit anderen Worten dürfen sich keine wesentlichen Brüche ergeben zum einen zwischen dem Detaillierungsgrad von fallneutralen und fallbezogenen Sachverhaltsschilderungen sowie zum anderen zwischen der Schilderung des fraglichen Kerngeschehens und den Angaben zu eher peripheren Kontextbedingungen ( Greuel ET AL., a.a.O., S. 94; BERGER, Aspekte der Zeugenkompetenz und Validierung der kriterienorientierten Aussageanalyse von Jugendlichen mit Intelligenzminderung, 2005, S. 62).

b. Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich (i) Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz hat die relevanten Depositionen dieser beiden Personen grundsätzlich in ihrem Urteil wiedergegeben. Diesbezüglich kann somit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/7/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Vorinstanz solche Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten nicht erwähnt hat, werden diese im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt. (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 1 hat anschaulich und in sich stimmig beschrieben, wie der Beschuldigte sie durch verbale Druckversuche vom Antritt der geschäftlichen Reise nach K1. abhalten wollte und sie während ihres dortigen Aufenthalts durch ungefähr im 10-Minutentakt erfolgende Telefonanrufe bedrängte. Damals habe sie die Beziehung mit ihm beenden wollen. Nachdem sie dem Beschuldigten bekanntgegeben gehabt habe, die Beziehung mit ihm zu beenden, habe er geweint und ihr gedroht, dass ihr etwas geschehen würde. Er habe ihr gesagt, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes geschehen würde. Er hätte entsprechende Fähigkeiten. Lebensnah und konkret hat sie begründet, weshalb sie sich durch diese Drohung hat beeindrucken lassen. So erklärte sie, vor der Beziehung mit dem Beschuldigten habe sie eine schwierige Zeit am Arbeitsplatz erlebt. Dort habe sie Symptome von Überforderung gezeigt. Sie sei deswegen ab und zu krankgeschrieben gewesen. Mit dem Eingehen der Beziehung mit dem Beschuldigten seien diese Symptome gänzlich verschwunden. Aus diesem Grund habe sie gedacht, dass er irgendwelche Fähigkeiten haben könnte (act. 3723). 2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf konstant (act. 3739, Audiodatei „Kammersaal2_26102020143054.mp3 ab 00:33, Prot. KG S. 26 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft pauschal dagegen gehalten, indem er der Privatklägerin 1 vorgeworfen hat, sie habe ihn während ihres Aufenthalts in K1. auch „bombardiert“. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dies jedoch aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 beruflich auf K1. und mit ihrer Tätigkeit als Betreuerin von behinderten Menschen bestimmt ausgelastet war, wenig plausibel. Überdies hat er die Privatklägerin 1 als ein Mensch mit grossen Problemen dargestellt, während er sich selber eine weisse Weste attestiert hat. Diese Schwarz-Weiss-Malerei indiziert ein Lügensignal. Im Weiteren hat der Beschuldigte das ihm von der Privatklägerin 1 vorgeworfene Verhalten nach ihrer Ankündigung der Beendigung der Beziehung bestritten und als „bireweich“ abgetan (act. 3739). Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 1 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Hingegen wirken die Schilderungen der Privatklägerin 1 insgesamt derart authentisch, so dass an deren Erlebnisfundiertheit kein Zweifel besteht. Demnach ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich erstellt.

c. Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz hat die Depositionen der Privatklägerin 1 betreffend die Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschuldigten in ihrem Urteil nicht wiedergegeben. Da diese Aussagen das Kerngeschehen betreffen, ist dies hier nachzuholen. Die relevanten Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren sind im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben, weshalb diesbezüglich auf die betreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/7/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1 Die Privatklägerin 1 führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Mai 2017 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus, der Beschuldigte habe sich ab und zu als Diskjockey betätigt. Während er an einer Hochzeit als Diskjockey Musik aufgelegt habe, habe sie die neue Wohnung eingerichtet. Es sei ein schlimmer Abend gewesen. Sie sei müde gewesen und deshalb schlafen gegangen. Als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, sei er völlig durchgefallen, weil sie sich bereits schlafen gelegt gehabt habe, statt wie sonst üblich auf ihn zu warten. Er habe gebrüllt und geschrien. Sie habe die Polizei verständigen wollen, weil sie sich geängstigt habe. Er habe ihr jedoch das Mobiltelefon weggenommen. Er habe ihr auch befohlen, dass sie niemandem etwas sagen dürfe. Aus diesem Grund habe sie sich niemandem anvertraut (act. 3725). 2.2. Die Privatklägerin 1 bekundete in der Befragung vom 10. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft, am 1. September 2015 seien sie und der Beschuldigte in die neue Wohnung am Y. weg 102 [in F1. ] umgezogen und der Beschuldigte habe sich an diesem Abend als Diskjockey an einer Hochzeit betätigt. Wie immer habe er an diesem Abend mehrmals auf das Festnetz und auf ihr Handy angerufen, um zu kontrollieren, ob sie zu Hause sei. Sie habe an diesem Nachmittag und Abend die Wohnung eingeräumt und sei danach ziemlich erledigt gewesen. Ungefähr um Mitternacht sei sie eingeschlafen und der Beschuldigte habe sie danach nicht mehr telefonisch erreichen können. Zirka gegen 00:30 Uhr sei er nach Hause gekommen, habe sie geweckt und angeschrien. Er habe ihr gesagt, sie müsse wach bleiben, bis er zu Hause sei, denn er möchte mit ihr noch einen Wein trinken. Als sie daraufhin die Polizei habe alarmieren wollen, habe er ihr das Handy weggenommen und ihr verboten, die Polizei zu avisieren (act. 3751 ff.). (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 1 hat in beiden Einvernahmen anschaulich, stimmig und vor allem konstant geschildert, wie der Beschuldigte in der Nacht vom 1. auf den 2. September ausgerastet ist und sie in der Folge die Polizei hat verständigen wollen, jedoch der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon weggenommen hat. Die betreffenden Aussagen der Privatklägerin 1 enthalten zahlreiche Realkennzeichen und sind insgesamt als glaubhaft zu werten. 2. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte, in der Nacht des 2. Septembers 2015 der Privatklägerin 1 ihr Mobiltelefon weggenommen zu haben, um dadurch die von ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung mit ihm beabsichtigte Verständigung der Polizei zu verhindern. Gleichzeitig fragte er, ob die Privatklägerin 1 nicht erwähnt habe, dass sie „im Suff“ in das Handy gebissen und dieses dabei kaputt gemacht habe. Ausserdem fügte er an, dies sei nun eine blöde Situation für ihn (act. 3741). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung bestritt er den Anklagevorwurf weiterhin, erwähnte jedoch diese Geschichte der Zerstörung des Mobiltelefons durch die Privatklägerin 1 nicht mehr (act. S5699, Prot. KG S. 27). Wenn die Privatklägerin 1 ihr Mobiltelefon tatsächlich in Trunkenheit durch Zerbeissen zerstört hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses besondere Ereignis auch anlässlich der gerichtlichen Befragungen geschildert hätte. Da er dies jedoch nicht getan hat, bestehen erhebliche Zweifel an der besagten Darstellung des Beschuldigten. Mit der fraglichen Aussage im Vorverfahren scheint der Beschuldigte lediglich darauf abgezielt zu haben, die Privatklägerin 1 in ein schlechtes Licht zu rücken, was dessen Aussageverhalten als fragwürdig erscheinen lässt. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Deposition des Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts, wonach er im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin 1 sich selbst zugefügten Schnittverletzung am Arm die Polizei verständigt habe (Prot. KG S. 27), nichts zur Sache tut. Denn diese Verletzung fügte sich die Privatklägerin 1 am 18. November 2015 zu (act. 3899) und betrifft damit offenkundig ein anderes Ereignis. Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Damit vermag der Beschuldigte den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin 1 nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Hingegen wirken die Schilderungen der Privatklägerin 1 insgesamt derart authentisch, so dass an deren Erlebnisfundiertheit kein Zweifel besteht. Demnach ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich erstellt.

d. Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich (i) Beweismittel 1. Die Vorinstanz hat die relevanten Depositionen der Privatklägerin 1 in ihrem Urteil nicht angeführt. Dies ist daher hier nachzuholen. Die Vorinstanz hat hingegen die vom Beschuldigten im Vorverfahren gemachten Aussagen korrekt dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. I/7/A; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Privatklägerin 1 hat anlässlich der Anzeigeerstattung vom 19. August 2016 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ausgeführt, im April 2015 sei sie mit dem Beschuldigten in die gemeinsame Wohnung an der Z. strasse 103 [in F1. ] eingezogen. Von diesem Zeitpunkt an habe für sie das ganze Elend begonnen. Als sie einmal die Wohnung habe verlassen wollen, habe er ihr dies untersagt, da er sehr eifersüchtig gewesen sei. Sie habe deshalb aus der Wohnung flüchten müssen. Daraufhin sei er ihr gefolgt und habe auch allen ihren Freunden angerufen, um zu erfahren, wo sie sei. Dies habe sich noch mehrere Male wiederholt. Der Beschuldigte habe sich manchmal vor die Türe gestellt und sie am Arm festgehalten, damit sie die Wohnung nicht habe verlassen können. Dabei habe sie Blutergüsse an beiden Armen erlitten. Im August 2015 sei sie aus ihrer Wohnung ausgezogen in der Hoffnung, dass sie so ihre Ruhe finde. Jedoch sei der Beschuldigte auch in die neue Wohnung am Y. weg 102 [in F1. ] eingezogen. Dort habe er sie erneut nicht aus der Wohnung gelassen. Dabei sei er immer gleich vorgegangen (act. 3705 ff.). 2.2. Die Privatklägerin 1 führte in der Einvernahme vom 18. Mai 2017 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus, als sie in der Wohnung an der Z. strasse 103 [in F1. ] gewohnt habe, sei es immer wieder zu verbalem Streit mit dem Beschuldigten gekommen. Sie habe sich schlicht nicht mehr frei bewegen können. So habe sie sich nur noch in Begleitung des Beschuldigten zur Arbeit und zu Kollegen begeben können. Ohne seine Begleitung sei nichts mehr gegangen. Sie habe ihn oft auch geschlagen, um sich durchzusetzen. Daraufhin habe er sie festgehalten, sodass sie blaue Flecken an den Oberarmen erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich grundsätzlich wie ein Kleinkind verhalten, welches tobe, um seinen Willen durchzusetzen (act. 3725). Weiter gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen. Er habe sich grundsätzlich verbal aggressiv verhalten. Er habe sie auch öfters festgehalten (act. 3729). 2.3 Anlässlich der Befragung vom 10. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe sie auf Schritt und Tritt sowie auch zur Arbeit begleitet (act. 3745). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Privatklägerin 1 ihre Aussage, wonach sich der Beschuldigte manchmal vor die Wohnungstüre gestellt und sie am Arm festgehalten habe, damit sie nicht habe hinausgehen können. Ausserdem gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, es sei meistens abends vorgekommen, dass sie die Wohnung nicht habe verlassen können. Sie sei dann geschlafen gegangen. Am folgenden Tag, als sie habe arbeiten müssen, habe sie die Wohnung verlassen können. Er habe sie jedoch zur Arbeit begleitet. Weiter führte sie aus, sie habe auch die Wohnung am Y. 102 [in F1. ] am 1. September 2015 und danach alle drei Wochen nicht verlassen dürfen (act. 3751 ff.). (ii) Beweiswürdigung 1. Die Privatklägerin 1 hat anlässlich der Anzeigeerstattung und der zweiten Einvernahme stimmig und gleichbleibend berichtet, dass der Beschuldigte sich wiederholt vor die Wohnungstüre stellte und sie festhielt, damit sie die Wohnung nicht allein verlassen konnte. Diese Angabe wird auch nicht durch die von der Privatklägerin 1 in der ersten Befragung gemachte Aussage, wonach der Beschuldigte sie als Abwehr vor ihren Schlägen festhielt, in Frage gestellt. Denn dies schliesst keineswegs aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auch festgehalten hat, um sie am Verlassen der Wohnung zu verhindern. Im Weiteren hat die Privatklägerin 1 lebensnah und konstant geschildert, wie der Beschuldigte sie auf Schritt und Tritt begleitet hat. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es als höchst plausibel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wiederholt am Verlassen der Wohnung gehindert hat. 2. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren den Anklagevorwurf als erstunken und erlogen zurückgewiesen und geltend gemacht, er habe nichts Böses getan. Gleichzeitig hat er erwähnt, die Privatklägerin 1 habe viel getrunken und dabei viel herumgeschrien. Dieses angebliche Verhalten der Privatklägerin 1 hat er jedoch in keinen Kontext zum Anklagevorwurf gestellt. Der Zweck seiner Aussage scheint daher einzig darin zu bestehen, die Privatklägerin 1 in ein schlechtes Licht zu rücken. Bei den weiteren Ausführungen des Beschuldigten fehlt es ebenfalls an einem Zusammenhang zum Anklagevorwurf. Der Beschuldigte weicht offenkundig dem Beweis-thema aus. Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten wirkt wenig überzeugend. Anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich darauf beschränkt, den Anklagevorwurf pauschal zu bestreiten. Im Lichte all dessen folgt, dass der Beschuldigte den durchwegs glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin 2 nichts entgegenzuhalten vermag. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich ist damit erstellt. ED. Rechtliche Würdigung

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen Bezüglich der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung wird auf die Ausführungen in Erwägung II/C/CD/a verwiesen.

b. Konkrete Beurteilung (i) Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich 1.1 Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Androhung ernstlicher Nachteile. Es sei nicht einzusehen, inwiefern es sich bei dieser Drohung mit übermenschlichen Fähigkeiten, um ein Verhalten handle, welches dazu geeignet sei, eine besonnene Person dazu zu bringen, ihr Verhalten zu ändern. 1.2 Den obigen Einwand hat der Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (act. S577). Die Vorinstanz hat sich indes in ihrem Urteil nicht damit auseinandergesetzt, weshalb dies hier nachzuholen ist. 2. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt wollte sich die Privatklägerin 1 während oder nach ihrem Aufenthalt auf K1. im Mai 2015 vom Beschuldigten trennen, der Beschuldigte hat sie jedoch davon abgebracht, indem er weinte sowie ihr unter Hinweis auf seine entsprechenden Fähigkeiten drohte, dass in ihrem Leben etwas Schlimmes passieren würde. Die Privatklägerin 1 ist Fachfrau Betreuung und arbeitete in der hier interessierenden Zeit in einer L1. in F1. (act. 3765). Sie leidet seit ihrer Adoleszenz an einer episodisch remittierenden schizotypen Störung ([ICD-10] F21.3; act. S417). Wie bereits dargestellt, hat die Privatklägerin 1 glaubhaft erklärt, vor der Beziehung mit dem Beschuldigten habe sie eine schwierige Zeit am Arbeitsplatz erlebt. So habe sie Symptome von Überforderung gezeigt. Sie sei deswegen ab und zu krankgeschrieben gewesen. Mit dem Eingehen der Beziehung mit dem Beschuldigten seien diese Symptome gänzlich verschwunden. Aus diesem Grund habe sie gedacht, dass er irgendwelche Fähigkeiten haben könnte (act. 3723). Unter den gegebenen Umständen hätte sich auch eine besonnene Person in der Lage der Privatklägerin 1 durch die Drohung des Beschuldigten gefügig machen lassen. Demnach hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 einen ernstlichen Nachteil angedroht. Diese Drohung hat auch zu einer Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Privatklägerin 1 geführt, wagte sie es doch nicht, die Beziehung mit dem Beschuldigten zu beenden. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen. Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Art. 181 StGB sind folglich erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da die Androhung eines schlimmen Ereignisses ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (ii) Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich 1. Der Beschuldigte wendet gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Nötigung ein, das Ausder-Hand-reissen eines Mobiltelefons reiche nicht aus, um eine Person, welche tatsächlich gewillt sei, sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen, langfristig daran zu hindern, dies auch zu tun. Dies wäre indes für das Aufrechterhalten einer andauernden Drucksituation zu verlangen. Die Privatklägerin 1 hätte jederzeit via Telefon am Arbeitsplatz, via Mobiltelefon oder über ein persönliches Aufsuchen des nächsten Polizeipostens die Polizei informieren können. Dies habe sie jedoch nicht getan. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 nie die feste Absicht gehabt habe, die Polizei zu kontaktieren. Damit habe der Beschuldigte sie von dieser Absicht auch nicht abbringen können. Es liege kein Einwirken auf die Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 vor. 2. Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin 1 aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit ihm am 2. September 2015 kurz nach Mitternacht die Polizei rufen wollte, ihr das Mobiltelefon aus der Hand gerissen hat. Durch die Wegnahme des Mobiltelefons hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, die Polizei zu alarmieren. Soweit der Beschuldigte die Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 in Frage stellt, ist mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin 1 zu bemerken, dass sie aufgrund der damals angespannten Situation in ihrer Wohnung offenkundig ein erhebliches Interesse daran hatte, die Polizei zu verständigen. Davon ist umso mehr auszugehen, als sie damals mitten in der Nacht nicht einfach die Polizei auf einem anderen Weg kontaktieren konnte. So ist alles andere als sicher, dass sie die Wohnung alleine hätte verlassen können, um von einem anderen Ort aus, die Polizei zu alarmieren. Unter diesen Umständen erreicht die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 ohne Weiteres die Intensität einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB. Im Übrigen gebietet der Umstand, dass die Privatklägerin 1 erst am 19. August 2016 Anzeige erstattete, keine andere Beurteilung. Entscheidend ist nämlich einzig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in der Nacht vom 2. September 2015 durch die Wegnahme des Mobiltelefons in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt hat. Auch trat aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten der tatbestandsmässige Erfolg ein, wurde doch die Privatklägerin 1 im fraglichen Zeitpunkt verhindert, die Polizei zu verständigen. Demnach sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente erfüllt. Der Beschuldigte war sich bewusst, durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Willensfreiheit der Privatklägerin 1 zu beeinträchtigen. Indem er trotz dieser Erkenntnis handelte, wollte er die Privatklägerin 1 wissentlich und willentlich von der Benachrichtigung der Polizei abhalten. Der Beschuldigte handelte folglich vorsätzlich. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da die Wegnahme des Mobiltelefons ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (iii) Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich Beweismässig ist erstellt, dass sich der Beschuldigte mehrmals, als die Privatklägerin 1 die gemeinsame Wohnung verlassen wollte, vor der Wohnungstüre gestellt und sie festgehalten hat, um sie in der Wohnung zurückzuhalten. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 gezwungen, in der Wohnung zu verbleiben, und hat sie dadurch in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht das Recht hatte, die Privatklägerin 1 in der Wohnung festzuhalten, was er einzig mit der Absicht tat, um zu verhindern, dass sie sich ihm entzieht. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da das Sichin-den-Weg-Stellen und das Festhalten einer Person ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt. Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. (iv) Anklageziffer 2 letzter Teil 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung schuldig erklärt mit der Begründung, es sei ihm zwar gelungen, die Privatklägerin 1 im täglichen Leben in deren Bewegungsfreiheit erheblich einzuschränken, jedoch habe er das Endziel, sie dauerhaft von der Aufgabe der Beziehung zu ihm abzuhalten, verfehlt. 2. Vorliegend ist zu beachten, dass das in den vorstehenden Erwägungen beurteilte Verhalten des Beschuldigten bereits zu mehreren Schuldsprüchen wegen Nötigung geführt hat. Wegen dieser bereits beurteilten Sache kann der Beschuldigte jedoch nicht nochmals verurteilt werden. Weitere einschlägige Handlungen können zwar tatbestandsmässig sein. Solche werden von der Vorinstanz in ihrem Urteil indes nicht konkret dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Damit lässt sich insoweit kein strafbares Verhalten ausmachen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen ist. III. STRAFE A. Anwendbares Recht 1. Die Vorinstanz hat für die Strafzumessung ohne jede Erörterung das neue, ab dem 1. Januar 2018 geltende Recht angewendet. Nachfolgend bleibt somit noch zu prüfen, ob vorliegend das alte oder neue Recht zur Anwendung gelangt. 2. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte beging alle Tathandlungen vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3). Wie noch zu zeigen sein wird, ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 117 Tagessätzen auszusprechen. Die Änderungen des Sanktionenrechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist entgegen der Vorinstanz auf das alte Recht abzustellen. B. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheits-strafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der „konkreten Methode“ für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. C. Wahl der Sanktionsart 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 7.2.2). 1.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gemäss Bundesgericht so wenig Kriterium für die Wahl der Strafart wie dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit. Mithin ist der Vollzug der Geldstrafe nicht schon unmöglich, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Allerdings mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, z.B. bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 6.3.3.2; OGer ZH SB140249 vom 20. Januar 2015 E. 4.1). Die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, weil das Gesetz verlangt, dass bei ihrer Bemessung den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 8). 2.1 Für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage kommt aufgrund der Strafhöhe von 18 Monaten einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. 2.2 In Bezug auf die übrigen Delikte bleibt zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszufällen ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann beim Beschuldigten nicht von einer offensichtlichen fehlenden Zahlungsbereitschaft ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Schulden von über Fr. 200'000.− hat (Prot. KG S. 3) und, wie die Vorinstanz festgestellt hat, im Jahr 2017 offene Forderungen des Psychiaters N. in Höhe von Fr. 2'000.− nicht beglichen hatte, lässt die Annahme nicht zu, der Beschuldigte werde eine Geldstrafe nicht bezahlen. In Bezug auf den Vollzug einer Geldstrafe kann ihm daher keine negative Vollstreckungsprognose gestellt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den heute zu beurteilenden Vorfällen und damit seit mehr als 6 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 23-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende Freiheitsstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. Demnach ist entgegen der Vorinstanz für die unrechtmässige Aneignung, die mehrfache Sachentziehung, die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung sowie die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eine Geldstrafe auszufällen. D. Konkrete Strafzumessung DA. Vorbemerkung 1. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz das Tatverschulden bei den einzelnen Straftaten nicht bezeichnet. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz allerdings gehalten gewesen, bei allen beurteilten Delikten das jeweilige Tatverschulden zu bewerten (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Verschulden hätte sie im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) bestimmen und in der Begründung des Urteils nennen müssen (KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb). Im Weiteren hat sie die Frage der Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unter den Täterkomponenten beurteilt. Da es sich hierbei um einen Verschuldensminderungsgrund handelt, wäre dies indes bei der Bewertung des Tatverschuldens zu prüfen gewesen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 65 N 167 ff.). 2. Nachdem das Kantonsgericht vorliegend mit umfassender Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; 141 IV 244 E. 1.3.3), hat es unter Beachtung der in Erwägung III/B dargelegten Grundsätze eine eigene Strafe nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). DB. Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage a. Strafrahmen Der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Abs. 2 StGB). b. Tatkomponenten (i) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich über etwas mehr als drei Jahre hinweg in unzähligen Malen im Umfang von rund Fr. 70'000.− durch die Verwendung der betreffenden Kontokarte der Privatklägerin 2 für Bezüge am Bankomaten und die Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften und per Internet am Vermögen der Privatklägerin 2 bedient. Der Beschuldigte nutzte das ihm von der Privatklägerin 2 in der Beziehung entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und brachte sie um eine beträchtliche Summe ihres ersparten Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Beweggründen. Dabei wäre es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt durch legalen Erwerb zu erzielen. Hinweise für eine verschuldensmindernd zur taxierende Verminderung der Schuldfähigkeit resp. Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) konnte der psychiatrische Gutachter im Zusammenhang mit diesem Delikt nicht finden (forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. G. vom 1. März 2022 [fortan: Gutachten vom 1. März 2022] S. 104, Prot. KG S. 9 f.). Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Schwere der Tat nicht relativiert. (iii) Fazit Aufgrund der Tatkomponenten ist die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässig betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf 19 Monate festzulegen. c. Täterkomponenten (i) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Zum Vorleben kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten getroffen, weshalb dies hier vorzunehmen bleibt. Gegenwärtig lebt der Beschuldigte mit einer Partnerin zusammen und arbeitet in einem Restaurant als Koch und im Service (Prot. KG S. 3). Aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte er gemäss den an der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen zwischen September 2021 und Juli 2022 durchschnittlich ein Einkommen von rund netto Fr. 3'500.− pro Monat. Aus dem Werdegang des Beschuldigten sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 11. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt (act. 5). Da diese Vorstrafe nicht schwer wiegt und nicht einschlägig ist sowie bereits fast 10 Jahre zurückliegt, ist sie nicht zulasten des Beschuldigten zu veranschlagen. (ii) Nachtatverhalten Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_1248/2017 et al. vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4). Der Beschuldigte zeigte sich beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in geringfügigem Umfang als geständig. Dieses erleichterte die Untersuchung in keiner Weise und zeugt auch nicht im Geringsten von Reue und Einsicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses marginale Teilgeständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen. (iii) Fazit Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. d. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 2. Dezember 2014 eröffnet (act. 5). Zudem wurden während des laufenden Strafverfahren die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 verübt und nach der Anzeige vom 19. August 2016 untersucht. Vorliegend handelt es sich um ein umfangreiches Verfahren. Gegen den grundsätzlich ungeständigen Beschuldigten wurden diverse Tatvorwürfe erhoben. Die Akten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses umfassen über 2'500 Seiten. In der Untersuchung musste die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durchführen und verschiedene Editionsverfügungen erlassen. Die umfangreichen Bankakten mussten gesichtet werden. Ausserdem mussten verschiedene Einvernahmen des Beschuldigten und der beiden Privatklägerinnen durchgeführt werden. Zudem musste im Berufungsverfahren ein zweites forensischpsychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten eingeholt werden. Grundsätzlich wurden regelmässig Verfahrenshandlungen durchgeführt und das Verfahren beförderlich vorangetrieben. Jedoch sind zwischen Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als 2 Jahre verstrichen. Trotz der notwendigen Einholung eines Ergänzungsgutachtens und unter Berücksichtigung der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Das Kantonsgericht erachtet deswegen eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat als angemessen. e. Fazit Strafzumessung und Anrechnung der Untersuchungshaft Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und der Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verhängen. Ausser Frage steht, dass die vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen gestützt auf Art. 51 aStGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. f. Vollzug (i) Allgemeines 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). 2. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 aStGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; BGer 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). (ii) Konkrete Beurteilung Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist, besteht – auch nach Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, Dr. med. G. (vgl. Erwägungen IV/B/BB) – eine ungünstige Prognose, weshalb in Bezug auf die auszufällende Freiheitstrafe ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen ist. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszufällen. DC. Gesamtgeldstrafe für die übrigen Delikte

a. Einsatzstrafe für die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklageziffer 1.5 siebter Spiegelstrich (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte wendete Gewalt gegen die Privatklägerin 2 an und drohte ihr mit dem Tod. Die Drohung war gravierend und versetzte sie zusammen mit dem übrigen Gebaren des Beschuldigten in Angst und machte sie gefügig. Er erreichte, dass sie sich ihm nicht entzieht. Die Privatklägerin 2 wurde jedoch durch das Verhalten des Beschuldigten nicht geschädigt. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart einen besonderen Grad an Energien zur entschiedenen Durchsetzung seines Willens. 2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und sein Beweggrund lag in erster Linie im Streben nach Dominanz in der Beziehung, nach Macht und Kontrolle über seine Partnerin (Gutachten vom 1. März 2022 S. 88). Dies wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen, Dr. med. G. , ist in Bezug auf die in Frage stehenden Delikte von einer leichten Verminderung der Schuldresp. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (Prot. KG S. 9 f.), was leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. 3. Das Tatverschulden ist im Ergebnis als gerade noch leicht zu bezeichnen. (ii) Täterkomponenten 1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist auf die betreffende Ausführung zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Erwägung III/D/c/i) zu verweisen. Ein Geständnis liegt hinsichtlich der in Rede stehenden Taten nicht vor, was strafzumessungsneutral bleibt. 2.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Die Zeitspanne von zwei Dritteln kann jedoch unterschritten werden, wenn die Zeit des Wohlverhaltens mit Blick auf Art und Schwere des begangenen Delikts als verhältnismässig lang erscheint (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; OGer BE SK 19 318 vom 25. Juni 2020 E. 21; Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 48 N 24). Für die Berechnung ist vorliegend der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3). 2.2 Die vor Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2014 begangene Nötigung unterliegt einer Verfolgungsverjährung von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Letztmals delinquierte der Beschuldigte im Juli 2016. Damit sind seit der letzten Straftat mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Angesichts dessen erscheint eine merkliche Strafreduktion als angezeigt. (iii) Fazit Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen angemessen. b. Erhöhung für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss Anklageziffer 1.5 achter Spiegelstrich (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte wollte im April 2014 die Privatklägerin 2 am Verlassen der Wohnung verhindern, jedoch gelang es der Privatklägerin 2 dennoch, aus der Wohnung zu gehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde sie nur für kurze Zeit in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es bei dieser Tat bei einem Versuch blieb. 2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und sein Handeln war in erster Linie im Streben nach Dominanz in der Beziehung, nach Macht und Kontrolle über seine Partnerin begründet (Gutachten vom 1. März 2022 S. 88), was strafzumessungsneutral bleibt. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist jedoch die leichtgradig verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (Prot. KG S. 9 f.). 3. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht bis leicht. (ii) Täterkomponenten 1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. Ein Geständnis ist in Bezug auf die versuchte Nötigung nicht gegeben, was auf die Strafzumessung keine Auswirkung zeigt. 2. Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte verübte die zu beurteilende Straftat im April 2014. Angesichts des vergleichsweise geringfügigen Delikts und der Beschuldigte die letzte Tat im Juli 2016 verübte, erscheint die Zeit des Wohlverhaltens als verhältnismässig lange. Das Strafbedürfnis ist somit leicht vermindert. (iii) Fazit Die festgesetzte Geldstrafe ist aufgrund der versuchten Nötigung um 5 Tagessätze zu asperieren. c. Erhöhung für die mehrfache Sachentziehung (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte entzog der Privatklägerin 2 zwischen dem 28. Oktober 2013 und dem 1. Dezember 2014 eine unbestimmte Anzahl von Briefen, die unter anderem Rechnungen enthielten. Die Unterschlagung dieser Postsendungen führte bei der Privatklägerin 2 zu diversen Unannehmlichkeiten und Nachteilen, wurde ihr doch so insbesondere eine Entdeckung der unrechtmässigen Verwendung ihrer Kontenkarten durch den Beschuldigten erschwert. 2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Sein vorrangiges Ziel bestand offenkundig darin, durch die Unterschlagung der betreffenden Post seine unbefugten Geldbezüge bzw. unrechtmässigen Zahlungen zulasten der Konten der Privatklägerin 2 zu verheimlichen. 3. Die mehrfache Sachentziehung steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässig betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Sie sind letztlich die Konsequenz aus dem Vorgehen des Beschuldigten, unbefugt von den Konten der Privatklägerin 2 Geld zu beziehen bzw. unrechtmässig Zahlungen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund all des Ausgeführten erweist sich das jeweilige Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen als sehr leicht bis leicht. (ii) Täterkomponenten 1. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. 2. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er eingestanden hat, der Privatklägerin 2 die Post mehrfach vorenthalten zu haben (act. 2681, S549). Es ist indes stark einschränkend zu beachten, dass dem Beschuldigten angesichts der erdrückenden Beweislage auch kaum etwas anderes übrigblieb. 3. Der Beschuldigte beging die mehrfache Sachentziehung zwischen dem 28. Oktober 2013 und 1. Dezember 2014. Letztmals delinquierte er im Juli 2016. Unabhängig von der Frage des anwendbaren Verjährungsrechts steht das Strafbedürfnis als leicht vermindert da. (iii) Fazit Aufgrund der mehrfachen Sachentziehung ist eine Asperation der Geldstrafe um insgesamt 30 Tagessätze vorzunehmen. d. Erhöhung für die unrechtmässige Aneignung (i) Tatkomponenten Der Beschuldigte löste zwischen dem 22. Juli 2014 und 19. September 2014 zwei von der Krankenversicherung der Privatklägerin 2 zugestellte Auszahlungsscheine auf der Post ein und kassierte so insgesamt Fr. 741.20 unrechtmässig ein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht bis leicht. (ii) Täterkomponenten 1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. 2. Der Beschuldigte ist geständig, dass er die beiden Auszahlungsscheine einlöste (act. 2955 ff., 3511, S561). Damit hat er die Strafuntersuchung erleichtert, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. 3. Der Beschuldigte verübte die beiden Taten zwischen dem 22. Juli 2014 und dem 19. September 2014 und hat sein strafbares Tun im Juli 2016 beendet. Aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Straftat ist das Strafbedürfnis leicht vermindert. (iii) Fazit Die Geldstrafe ist aufgrund der unrechtmässigen Aneignung um 10 Tagessätze zu asperieren. e. Erhöhung für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (i) Tatkomponenten Als der Hundewelpen L. im April 2014 aus dem Haus in einen fremden Garten gerannt war, reagierte der Beschuldigte unangemessen, indem er ihn am Halsband hochhob, schüttelte und ihn in Richtung Gartensitzplatztüre warf. Dadurch versetzte er dieses junge Tier in Angst. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus einem Streben nach Dominanz (Gutachten vom 1. März 2022 S. 90). Bei diesem Delikt ist die leichtgradig verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Das Tatverschulden ist insgesamt als sehr leicht bis leicht zu werten. (ii) Täterkomponenten 1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist auf die Erwägung III/D/c/i zu verweisen. Ein Geständnis ist in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nicht gegeben, was auf die Strafzumessung keine Auswirkung zeigt. Wiederum ist der Zeitablauf seit der letzten Straftat zu beachten. Das Strafbedürfnis ist daher leicht vermindert. (iii) Fazit Für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ist eine Asperation der Geldstrafe um 9 Tagessätze vorzunehmen. f. Erhöhung für die mehrfache Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (i) Tatkomponenten 1. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 1 im Mai 2015, dass ihr etwas Schlimmes geschehen werde, um sie von der Beendigung der Beziehung mit ihm abzuhalten. In der Nacht vom 2. September 2015 riss der Beschuldigte ihr überdies ihr Mobiltelefon aus der Hand, um sie nach einer Auseinandersetzung mit ihm an der Verständigung der Polizei zu verhindern. Ausserdem hinderte er sie zwischen Mai 2015 und Juli 2016 mehrfach am Verlassen der Wohnung, indem er sich vor die Wohnungstüre stellte und sie festhielt. Durch die fraglichen Handlungen wurde die Privatklägerin 1 jeweils empfindlich in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt. 2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und sein Beweggrund lag in erster Linie im Streben des Beschuldigten nach Dominanz in der Beziehung, nach Macht und Kontrolle über seine Partnerin (Gutachten vom 1. März 2022 S. 92), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Auch bei diesen Taten ist die leichtgradig verminderte Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (Prot. KG S. 9 f.). 3. Das Tatverschulden erscheint im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als sehr leicht. (ii) Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann grundsätzlich auf die Erwägung III/D/c/i verwiesen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschuldigte nur wenige Monate, nachdem er sich im Dezember 2014 unter anderem wegen des Verdachts der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 für 23 Tage in Untersuchungshaft genommen worden war, sich der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig machte, was aufgrund der dadurch gezeigten Unverfrorenheit deutlich straferhöhend ins Gewicht fällt. Umgekehrt ist der Zeitablauf seit der letzten Straftat zu berücksichtigen. Das Strafbedürfnis ist daher leicht vermindert. Im Weiteren ist zu beachten, dass ein Geständnis hinsichtlich der in Rede stehenden Tat nicht vorliegt, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Dem Gesagten zufolge überwiegen bei den Täterkomponenten die straferhöhenden Faktoren leicht. (iii) Fazit Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint aufgrund der Tat- und Täterkomponenten für die Nötigung betreffend die Drohung (Anklageziffer 2 erster Spiegelstrich) und die Wegnahme des Mobiltelefons (Anklageziffer 2 zweiter Spiegelstrich) je eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen sowie die mehrfache Nötigung wegen Verhinderung der Privatklägerin 1 am Verlassen der Wohnung (Anklageziffer 2 dritter Spiegelstrich) eine solche von insgesamt 30 Tagessätzen als angemessen. g. Verletzung des Beschleunigungsgebots Aus den bereits in Erwägung III/D/DB/d dargelegten Gründen folgt, dass das Beschleunigungs-gebot im vorliegenden Fall verletzt worden ist. Es erscheint daher eine Reduktion der Geldstrafe im Umfang von 6 Tagessätzen als angezeigt. h. Fazit Strafzumessung und Tagessatzhöhe

1. Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und der Strafreduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Geldstrafe von 117 Tagessätzen auszusprechen. 2.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geld-strafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). 2.2 Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'500.–. Die Krankenkassenprämien bezifferte er auf Fr. 409.95 pro Monat und die Kosten für den Arbeitsweg auf Fr. 80.− pro Monat (Gesuch um amtliche Verteidigung vom 3. März 2021). Die Steuern sind ermessensweise mit Fr. 200.− pro Monat anzusetzen. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenshaltungskosten und die finanziellen Verhältnisse nahe am Existenzminimum. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. i. Vollzug Da, wie bereits erwähnt, eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist, besteht eine ungünstige Prognose, weshalb auch vor dem Hintergrund der Feststellung des Sachverständigen, Dr. med. G. , zur Prognose ein bedingter Vollzug der Geldstrafe ebenso ausgeschlossen ist. Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen. IV. Ambulante Massnahme A. Anordnung der Massnahme AA.  Allgemeines 1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). AB. Konkrete Beurteilung 1. Das Gutachten von Dr. med. G. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Forensischer Psychiater DGPPN und SGFP, vom 1. März 2022 äussert sich ausführlich zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, der Legalprognose sowie zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behandlungsmethoden. Es ist inhaltlich detailliert, differenziert und in sich schlüssig. Dr. med. G. wurde als Sachverständiger zur Berufungsverhandlung geladen. Vor dem Kantonsgericht hat er ausgeführt, dass seine Angaben im Gutachten vom 1. März 2022 nach wie vor Gültigkeit hätten (Prot. KG S. 6). Durch die Berufungsinstanz ist er eingehend befragt worden und hat ausführlich sowie nachvollziehbar Auskunft erteilt. Die gutachterlichen Ausführungen werden vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Demnach ist ohne Weiteres auf diese abzustellen. 2.1 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit vorwiegend dissozialen und zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen sowie einigen organischen Anteilen vorlag. Die Diagnose besteht auch weiterhin (Gutachten vom 1. März 2022 S. 102, 108). Diese seelische Erkrankung stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB dar. Sodann ist der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den vom Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und anderen Eigentumsdelikten wie auch den partnerbezogenen (psychischen und physischen) Gewalttätigkeiten zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 evident (Gutachten S. 109); die psychische Störung ist daher in rechtlicher Hinsicht als schwer zu qualifizieren ( Schaub , in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 59 N 6). 2.2 Der Sachverständige bejaht ausserdem mit ausführlicher und stichhaltiger Begründung, dass angesichts des Fortbestehens spezifischer persönlichkeitsgebundener Risikovariablen und der Ergebnisse der deliktspezifischen Prognoseinstrumente von einem mittleren (moderaten) bis hohen Risiko sowohl für Betrugs- und Eigentumsdelikte (von der Art und Schwere seiner bisherigen Eigentumsdelinquenz) als auch für erneute partnerbezogene (v.a. psychische, unter Umständen aber auch physische) Gewalttätigkeit (ebenfalls von der Art und Schwere seiner bisherigen Beziehungstaten) ausgegangen werden müsse. Dieses Risiko bestehe (bezüglich beider Deliktsarten) insbesondere in einer konflikthaften Beziehungskonstellation, z.B. im Falle einer krisenhaften Entwicklung einer Partnerschaft bzw. in einer eskalierenden Konfliktsituation (mit Mobilisierung von Verlustängsten, Minderwertigkeitsgefühlen sowie Dominanz- und Kontrollbedürfnissen auf Seiten des Beschuldigten), während ausserhalb eines konflikthaften Beziehungskontexts das Risiko von Eigentums- und Gewaltdelikten als geringer, wenngleich – aufgrund der fortbestehen-den dissozialen und anderen deliktfördernden Persönlichkeitsanteilen des Beschuldigten – ebenfalls als (leicht bis moderat) erhöht einzuschätzen sei (Gutachten vom 1. März 2022 S. 93 ff., 107 f.). 2.3 Der Gutachter erachtet weiter eine langfristig angelegte, sowohl störungsspezifische als auch delikt- bzw. risikoorientierte Behandlung in einer Einzel- und Gruppentherapie indiziert, wodurch sich die beim Beschuldigten bestehende moderate bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit einschlägiger Eigentumsdelikte und partnerbezogener (psychischer und physischer) Gewalttätigkeit voraussichtlich etwas verringern, zumindest aber kontrollieren liesse (Gutachten vom 1. März 2019 S. 109). Demnach ist eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten gegeben. 2.4 Der Sachverständige empfiehlt die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Der Beschuldigte hat sich grundsätzlich zu einer ambulanten Therapie bereit erklärt. Eine solche Behandlungsmassnahme erachtet der Experte im vorliegenden Fall als durchaus zweckmässig, geeignet, einigermassen erfolgversprechend durchführbar und unter gefährlichkeitsprognostischen Gesichtspunkten wahrscheinlich auch als ausreichend (Gutachten vom 1. März 2022 S. 101). Damit ist die Eignung der ambulanten therapeutischen Massnahme grundsätzlich zu bejahen. 2.5 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind. Damit kann der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist überdies im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Taten ohne Weiteres verhältnismässig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich (Gutachten vom 1. März 2022 S. 112). Es ist daher eine ambulante Massnahme (Psychische Störung) gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. B. Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme BA. Allgemeines 1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderseits die ambulante Therapie vordringlich sein (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, geht grundsätzlich die ärztliche Behandlung vor. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuld-prinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164 E. 4; OGer ZH SB210143 vom 9. September 2021 E. V/4; Trechsel / Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 63 N 6). 2. Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b). BB.  Konkrete Beurteilung Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss dem Sachverständigen lediglich in Bezug auf die Nötigungshandlungen und die Tierquälerei eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit vorlag, er jedoch hinsichtlich der weiteren Anlasstaten voll schuldfähig war. Ausserdem ist heute mit 18 Monaten eine längere Freiheitsstrafe auszufällen. Durch den Aufschub dieser Strafe würde der Beschuldigte gegenüber einem gesunden Täter derart bessergestellt, dass diese Privilegierung nur dadurch zu rechtfertigen wäre, wenn aktuell günstige Bewährungsaussichten durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, bestehen doch keinerlei Anzeichen für eine solche Gefahr. Vielmehr ist aufgrund der einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen, Dr. med. G. , vom Gegenteil auszugehen. Der Experte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschuldigten die Kernproblematik in erheblichen Strukturdefiziten (Persönlichkeitsorganisation). So weise er im Selbstmanagement in bestimmten psychischen Funktionen (Selbstwertgefühl, Impulse, Verhalten) Beeinträchtigungen auf, die in einem Behandlungsrahmen, wie insbesondere einem bestenfalls (offenen) Strafvollzug, anzugehen sind, welcher Gewähr für die erforderliche Struktur bietet. Die beim Beschuldigten aufgrund seiner Störung fehlende Struktur würde de facto von aussen her substituiert. In einem entsprechenden Setting mit institutionell klaren Strukturen und Regeln würden Menschen, die wie der Beschuldigte eine strukturell defizitäre Persönlichkeit aufwiesen, mit einiger Wahrscheinlichkeit und anders in als in Freiheit lernen, eigene innere Strukturen aufzubauen. Eine Vollzugsinstitution schaffe einen Rahmen, in dem durch die Verlässlichkeit, Regelmässigkeit und Klarheit in den Abläufen der therapeutische Veränderungsprozess unterstützt werde. Es sei zwar zu beachten, dass der Beschuldigte durch einen Strafvollzug aus seinem Arbeitsplatz und seiner aktuellen Partnerschaft herausgenommen würde. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er sich allein aufgrund seines Arbeitsplatzes und seiner Partnerschaft mittel- und langfristig stabilisieren könne. Eine bloss (wöchentliche) ambulante Therapie sei für die Behandlung des Beschuldigten nicht ausreichend. Bei einer solchen Therapie sei zu erwarten, dass sich der unstetige, durch Brüche geprägte Lebenslauf des Beschuldigten über kurz oder lang wiedereinstellen werde. Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie könnten durch einen vorgängigen Strafvollzug verbessert werden (Prot. KG S. 7 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass, wie der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend darlegt, die bisherige ambulante Behandlung bei med. pract. E. als nicht geeignet erscheint, um tatsächlich nachhaltige prognoseverbessernde therapeutische Effekte zu erzielen sowie ein effizientes Risiko-Monitoring und -Management sicherzustellen (Gutachten vom 1. März 2022 S. 111 f.). Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte diese ambulante Therapie abgebrochen hat. Vor den Schranken des Berufungsgerichts hat der Beschuldigte zwar angegeben, er wolle eine Therapie absolvieren. Gleichzeitig hat er jedoch auch eingeräumt, sich in den letzten 5 Monaten nicht um die Durchführung einer Therapie bemüht zu haben (Prot. KG S. 3 ff.). Auch dieses Verhalten des Beschuldigten spricht dafür, dass es für eine erfolgreiche Behandlung einer festen Struktur bedarf. Vor dem Hintergrund des Dargestellten kann offenkundig nicht davon ausgegangen werden, die Bewährungsaussichten würden durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert. Es liegen somit nicht nur keine den Aufschub der Strafe rechtfertigende Gründe vor, sondern vielmehr ist ein Strafvollzug für eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten geboten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist folglich nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. V. Zivilforderungen A. Vorbemerkung Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt lediglich bezüglich der von der Vorinstanz der Privatklägerin 1 zu seinen Lasten zugesprochenen Genugtuungsforderung von Fr. 2'000.− an. Somit ist das erstinstanzliche Urteil einzig in dieser Hinsicht zu überprüfen. Im Übrigen bleibt es vollumfänglich beim Urteil der Vorinstanz (Urt. SG E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, die Privatklägerin 1 habe während Monaten einen eigentlichen Psychoterror des Beschuldigten erdulden müssen. Gemäss behandelndem Psychiater habe sich bei ihr die (vorbestehende) Symptomatik der schizotypen Störung während der Partnerschaft mit dem Beschuldigten massiv verstärkt. Zudem wirke sich das Verhalten des Beschuldigten nach wie vor negativ auf ihr Leben aus, denn sie habe seit der Beendigung der Beziehung mit dem Beschuldigten keine neue Beziehung mehr eingehen können. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'000.− angemessen. 2. Der Beschuldigte bringt dagegen in seiner Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 zusammengefasst unter anderem vor, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass ohne die vorbestehende schizotype Störung die aufgetretenen Symptome, wie Dr. med. K. sie in seinem Bericht vom 20. November 2019 beschreibe, nicht eingetreten wären respektive die wiederkehrende Störung der Privatklägerin 1 erneut zu einer Verstärkung der Symptome geführt hätte, wenn sie in keiner Beziehung zum Beschuldigten gestanden hätte oder ihre Beziehung frei von gegenseitigen Vorwürfen gewesen wäre. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass gemäss Angaben von Dr. med. K. seit Beginn der Therapie am 26. September 2008 durchgehend wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden hätten, eine Kadenz, die demnach weder im Zeitraum der fraglichen Beziehung mit dem Beschuldigten (Mai 2015 bis Juli 2016) noch danach habe erhöht werden müssen. Es sei vielmehr über die gesamte Zeit seit dem Jahr 2008 bei derselben Behandlungsintensität und bei derselben Therapie geblieben. Die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den psychischen Leiden der Privatklägerin 1 sei damit bereits aufgrund der vorbestehenden remittierenden Krankheit nicht erstellt. Und ebenso wenig scheine angesichts der gleichbleibenden Therapiefrequenz eine Aggravation des Krankheitsverlaufs während der Beziehung und nach dem Beziehungsabbruch mit dem Beschuldigten eingetreten zu sein. C. Allgemeines 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die Privatklägerschaft allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGer 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). 1.2 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Abweisung mangels Substanziierung erfolgt nicht ( Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 123 N 13). 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Dabei genügt eine psychische Belastung des Anspruchstellers (BGE 112 II 220 E. 2.b ff.; BStGer SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 E. 8.4.2). Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen die seelischen Verletzungen grundsätzlich erheblich und dauerhaft sein, was etwa bei einer posttraumatischen Störung mit Persönlichkeitsveränderungen der Fall ist. Handelt es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, muss diese besonders schwer sein, was etwa bei einem Ausgesetzsein gegenüber einer Todesgefahr, einem langen Spitalaufenthalt oder Leidenszeiten mit besonders heftigen Schmerzen zutreffen kann (BGer 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 8.1; 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3). D. Konkrete Beurteilung 1. Die Privatklägerin 1 begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2019 an die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sie wegen der Beziehung mit dem Beschuldigten spielsüchtig geworden sei, keine neue Beziehung mehr eingehen könne und ihre psychische Fassung derart schlecht sei, dass sie nunmehr bei ihrem Vater leben müsse (act. S415 f.). 2.1 Der Beschuldigte ist vorliegend zum Nachteil der Privatklägerin 1 der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen, weil er ihr einmal mit einem schlimmen Ereignis drohte, um sie von der Beendigung der Beziehung mit ihm abzuhalten; ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung einmal das Mobiltelefon aus der Hand riss, um eine Verständigung der Polizei zu vereiteln sowie sie mehrfach am Verlassen der Wohnung verhinderte. 2.2. Vorliegend begründet die Privatklägerin 1 ihren Anspruch allgemein mit der mit dem Beschuldigten gelebten Beziehung. Sie legt jedoch den Fokus der Begründung ihres Genugtuungsanspruchs nicht auf die dem Beschuldigten angelasteten Nötigung bzw. erwähnt diese bei der Begründung nicht einmal. Auch aus dem Bericht von Dr. med. K. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kann nichts entnommen werden, was annehmen liesse, dass die besagten Nötigungen bei der Privatklägerin 1 ursächlich für eine schwere psychische Verletzung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sind. So führt Dr. med. K. in seinem Bericht vom 20. November 2019 pauschal aus, die schizotype Störung habe sich bei der Privatklägerin 1 während der mit dem Beschuldigten gelebten Beziehung massiv verstärkt (act. S419). Folglich ist nicht substanziiert dargetan und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte seelische Unbill auf die heute dem Beschuldigten zur Last gelegten Nötigungen zurückzuführen ist. Die Privatklägerin 1 ist daher mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung A. Kosten AA.  Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Von dieser Kostentragungspflicht sind jene Verfahrenskosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Bestimmung bezweckt, dass der Verurteilte keine Kosten zu tragen hat, die nicht die adäquate Folge der von ihm begangenen Straftat sind ( Moreillon / Parein - Reymond , Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 426 N 23). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). AB. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenauflage der Vorinstanz unverändert zu belassen. AC. Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf total Fr. 17'500.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 15'750.−, Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'500.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung eine mildere Bestrafung, eine teilweise Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Anklageziffer 1.5 (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2) und eine Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 2'000.− auf den Zivilweg. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Prozesses zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen. Vorliegend sind die Kosten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich für die methodenkritische Stellungnahme von Fr. 2'695.− und die Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Erstellung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Fr. 12'835.− lediglich angefallen, weil das Ergänzungsgutachten von Dr. med. D. vom 22. Februar 2019 einen grundlegenden methodischen Mangel aufweist. Infolgedessen können diese Kosten nicht als adäquate Folge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten angesehen werden und sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22.Juli 2010 E. 6.4). BB.  Berufungsverfahren 1. Advokatin Andrea Suter stellt mit Honorarnote vom 22. August 2022 für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 20'643.05 in Rechnung (89.9 Std. à Fr. 209.34 [sic!], Auslagen von Fr. 347.20 und die Mehrwertsteuer von Fr. 1'475.85). Die Addition der in der Leistungsübersicht aufgeführten Zeitaufwände ergibt jedoch einen Arbeitsaufwand von insgesamt 94.10 Stunden. Im Einzelnen macht sie gemäss der Leistungsübersicht für das Studium des Ersturteils und die Anmeldung der Berufung 2 Stunden, das Verfassen der Berufungserklärung 1.25 Stunden, die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen des Parteivortrags 55.3 Stunden, das Studium des zweitinstanzlichen Gutachtens und von damit zusammenhängenden Verfügungen 7.6 Stunden, die Korrespondenz und Besprechungen mit dem Beschuldigten 13.45 Stunden, die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung 12.5 Stunden sowie übrige Aufwendungen 2 Stunden geltend. 2. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil lediglich teilweise angefochten. Dieses hat er in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, den Strafpunkt, die ambulante Massnahme, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 2'000.− und den Kostenpunkt angefochten. Der Aktenumfang hält sich mit 7 Bundesordnern in Grenzen und die Begründung des Ersturteils ist mit 38 Seiten überschaubar. Auch stellten sich im Rechtsmittelverfahren keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die Bearbeitung des vorliegenden Falls ist von durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Advokatin Andrea Suter wurde am 9. Dezember 2014 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (act. 823) und kennt daher die vorliegende Strafsache bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Prozess. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 94.1 Stunden als klar übersetzt. Im Einzelnen fällt zunächst auf, dass die amtliche Verteidigerin in der Berufungserklärung nicht nur angab, auf welche Punkte sich die Berufung bezieht, und Rechtsbegehren stellte, sondern auch eine Kurzbegründung anbrachte. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO muss die Berufungserklärung jedoch nicht begründet werden. Die Bemühungen für die fragliche Kurzbegründung erweisen sich somit als überflüssig, weshalb der Arbeitsaufwand für die Berufungserklärung auf eine Stunde zu kürzen ist. Der fakturierte Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrags ist mit 55.3 Stunden ausgesprochen hoch. Die amtliche Verteidigerin war mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut, verfolgt im Berufungsverfahren keine neue Strategie und wiederholt teilweise dieselben Argumente wie vor dem Erstgericht. In Anbetracht der hier in Frage stehenden tatsächlichen und rechtlichen Thematik erscheint für die besagten Bemühungen lediglich ein Arbeitsaufwand von 27 Stunden als angemessen. Ebenso scheinen die in Rechnung gestellten Bemühungen für das Studium des Gutachtens von Dr. med. G. und der damit zusammenhängenden Verfügungen von 7.6 Stunden als zu hoch. Diesbezüglich erscheint eine Kürzung des Arbeitsaufwands auf 3.25 Stunden als angezeigt. Der geltend gemachte Aufwand für E-Mails und Telefonate sowie zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten ist mit insgesamt 13.45 Stunden klar übersetzt (vgl. BStGer BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2). Unter diesem Titel ist bloss ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden zu entschädigen. Ferner sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung der effektive Arbeitsaufwand und der Zeitaufwand für eine Nachbesprechung von insgesamt 5.25 Stunden und die aufgewendete Fahrtzeit von total 2 Stunden zu vergüten. Im Ergebnis hält das Kantonsgericht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 47.5 Stunden als angemessen, aufgeteilt wie folgt: " 2 Stunden für das Studium des Ersturteils und die Berufungsanmeldung " 1 Stunde für das Verfassen der Berufungserklärung " 27 Stunden für das Ausarbeiten der Berufungsbegründung sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen des Parteivortrags " 3.25 Stunden für das Studium des Gutachtens von Dr. med. G. und damit zusammenhängenden Verfügungen " 5 Stunden für Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate mit dem Beschuldigten " 7.25 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung einschliesslich der Fahrtzeit und Nachbesprechung " 2 Stunden für übrige Aufwendungen Der Zeitaufwand von 47.5 Stunden ist zu je Fr. 200.− und somit mit insgesamt Fr. 9'500.− zu entschädigen. Die Auslagen sind in der Honorarnote nicht im Einzelnen ausgewiesen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob diese im geltend gemachten Umfang von Fr. 347.20 effektiv angefallen sind. Diese sind daher nicht rechtsgenüglich dargetan. In Anwendung von § 18 Abs. 1 und 2 TO ist ermessensweise für Auslagen ein Betrag von Fr. 263.70 (Fr. 63.70 Porti und Fr. 200.− Kopien) festzusetzen. Im Weiteren ist die auf den vorgenannten Leistungen angefallene Mehrwertsteuer von Fr. 751.80 zu vergüten. Demnach ist der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 10'515.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft drei Viertel dieser Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung drei Viertel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2020, aus- zugsweise lautend: „1. C. wird des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 20 Tagen , unter Anrechnung der vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2. C. wird vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem freigesprochen . 3. (…) 4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante Behandlung von C. angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben. 5. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, B. Fr. 4'000.− als Genugtuung zu schulden. C. wird verurteilt, A. eine Genugtuung von Fr. 2'000.− zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Opferhilfe beider Basel Fr. 3'077.50 zu schulden. 6. (…) 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 44'621.50 [inkl. Auslagen und MwSt.] (vor Anklageerhebung: Fr. 29'791.45; nach Anklageerhebung: Fr. 14'830.05) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'744.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 650.−, den Kosten der gerichtlichen Expertentätigkeit von Fr. 15'355.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.−, gehen zulasten von C. . Nach Abzug des gemäss Ziffer 5 mit den Verfahrenskosten zu verrechnenden Betrages von Fr. 153.15 schuldet C. dem Staat Fr. 52'595.85.“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 wie folgt neu gefasst :  (…) „1. C. wird des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten , unter Anrechnung der vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu je Fr. 30.− , in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 19 Abs. 2 StGB , Art. 34 aStGB , Art. 40 a StGB, Art. 48 lit. e StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 a StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 3. Das gegen C. wegen mehrfacher Sachentziehung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zum Nachteil von B. geführte Strafverfahren wird in Bezug auf den Zeitraum vor dem 28. Oktober 2013 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt . (…) 5. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, B. Fr. 4'000.− als Genugtuung zu schulden. Die Genugtuungsforderung von A. wird im Umfang von Fr. 2'000.− auf den Zivilweg verwiesen . Die Mehrforderung wird abgewiesen. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Opferhilfe beider Basel Fr. 3'077.50 zu schulden.“ Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 6 sowie in den Dispositiv-Ziffern 4, 7 und 8 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 17'500.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 15'750.−, Auslagen von pauschal Fr. 250.− und den Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'500.−) werden zu drei Vierteln (Fr. 13'125.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel (Fr. 4'375.−) auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich für die methodenkritische Stellungnahme von Fr. 2'695.− und die Kosten des Sachverständigen Dr. med. G. für die Erstellung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Fr. 12'835.− werden auf die Staatskasse genommen. III. Advokatin Andrea Suter wird als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'515.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft drei Viertel dieser Entschädigung (Fr. 7'886.65) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung drei Viertel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Eine gegen diesen Entscheid vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2023 [6B_549/2023] ab, soweit es darauf eintrat.)