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460 2020 178

Basel-Landschaft · 2020-05-15 · Deutsch BL

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land-schaft vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung, begangen durch B.____ und C.____

E. 1.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 (act. S 33 ff.) habe am Montag, 25. August 2014, um ca. 07:45 Uhr, B.____ von der Firma H.____ AG dem Privatkläger, welcher ihm direkt unterstellter Temporärmitarbeiter im Bereich Metallbau Montage gewesen sei, den Auftrag erteilt, am Neubau der D.____ AG (…) in E.____ BL an den einige Tage zuvor eingebauten Fensterfronten Clips und Deckleisten zu montieren. Die Arbeiten habe der Privatkläger vom Fassadengerüst aus unter anderem auch auf der fünften Gerüstetage auf der Achse über dem Haupteingangsbereich ausführen müssen. Das Fassadengerüst sei zuvor aus einem Gerüstlauf mit Innengeländer (doppelter Handlauf) und zwei Bodenkonsolen sowie auf der Innenseite (zur Fassade hin) mit einer Bodenkonsole erstellt worden. Die Konstruktion des Fassadengerüsts sei so gewählt worden, dass beim Einbringen von Fassadenelementen und beim Einglasen die jeweiligen Elemente mit dem Kran zwischen Fassade und Gerüst hätten eingeführt werden können, wozu zeitweise die Bodenkonsolen im Innenbereich entfernt worden seien. Im Übrigen hätten diese Innenkonsolen der Absturzsicherung von Personen und Gegenständen gedient, wobei in Beachtung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) nicht erlaubt gewesen sei, von diesem Bereich aus zu arbeiten. Daher sei zur Sicherung des Arbeitsbereichs zwischen diesem und den Innenkonsolen ein Innengeländer (doppelter Handlauf) angebracht worden. Zufolge auf den Gerüstetagen 3 bis 5 fehlender Bodenkonsolen auf der Innenseite des Fassadengerüsts sei der Privatkläger, welcher sich zu diesem Zeitpunkt ungesichert auf der Innenseite des Fassadengerüsts bewegt habe, um ca. 08.10 Uhr von der fünften Gerüstetage ca. sechs Meter tief gestürzt und auf die Innenkonsolen der zweiten Gerüstetage gefallen. Dabei habe sich der Privatkläger ein Polytrauma mit Wirbelkörperfrakturen (atypische Chance Fraktur Th 11 und Pincer Fraktur bei L3), einen Schlüsselbeinbruch (nicht dislozierte Claviculafraktur rechts), einen Schulterdachbruch (Acromionfraktur rechts), eine offene Luxation des Mittelgelenks des kleinen Fingers mit einem knöchernen Ausriss an der rechten Hand, eine zehn Zentimeter lange Schnittverletzung am Unterschenkel und eine Erosion am linken Knie zugezogen. Insbesondere die Rückenverletzungen verursachten dem Privatkläger nach wie vor teils schwerwiegende Beschwerden, so dass es ihm auch mehr als vier Jahre nach dem Sturz nicht möglich sei, längere Zeit zu stehen, zu sitzen oder schwere Lasten zu tragen. Die genannten Rückenverletzungen würden voraussichtlich nie mehr vollständig abheilen, weswegen er voraussichtlich zu 100% arbeitsunfähig bleiben werde. Betreffend den Sturz und die schweren Verletzungen hätten neben F.____ (J.____ GmbH) B.____ (H.____ AG und direkter Vorgesetzter des Verunfallten) und C.____ (K.____ GmbH und Bauleiter) unter anderem fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer geschädigt, eventualiter fahrlässig durch pflichtwidriges Untätigbleiben die schwere Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit nicht verhindert (vgl. S. 3 f. der Anklageschrift). Konkret wurde dem Beschuldigten B.____ in Bezug auf den Privatkläger folgendes vorgeworfen: Am Unfalltag, um ca. 07:30 Uhr, habe dieser den ihm unterstellten Privatkläger die Arbeit zugewiesen und ihm erklärt, was zu tun sei. Dabei sei der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers zuständig für die Zuteilung und Instruktion der vom Privatkläger zu erledigenden Aufgaben gewesen. Als Vorgesetzter sei er verpflichtet gewesen, den Privatkläger korrekt zu instruieren und zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen anzuhalten. Insbesondere hätte er den Privatkläger anweisen müssen, die Arbeiten ausschliesslich vom durch den doppelten Handlauf gesicherten Gerüstbereich aus auszuführen. Stattdessen sei der Beschuldigte am Unfalltag auf der dritten oder einer anderen Gerüstetage über das Innengeländer (doppelter Handlauf) gestiegen und habe sich somit auf den ungesicherten Innenbereich des Fassadengerüsts begeben, wo er dem Privatkläger die zu erledigende Arbeit - im Wissen darum, dass das Arbeiten von diesem ungesicherten Innenbereich aus ohne zusätzliche Sicherungsmassnahmen zur Absturzverhinderung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauAV nicht erlaubt gewesen sei - gezeigt habe. Bei dieser Instruktion habe der Beschuldigte entgegen Art. 19 Abs. 1 BauAV keine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (nachfolgend: PSAgA) verwendet und den Privatkläger, welcher mit der Verwendung von derartigen Schutzausrüstungen nicht vertraut gewesen sei, entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter auch nicht auf die zwingende Notwendigkeit einer solchen hingewiesen. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 32a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) mindestens indirekt dazu angewiesen, sich für die Erledigung der Arbeit ebenfalls ungesichert auf den Innenbereich des Fassadengerüsts zu begeben. Dabei sei es für den Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar gewesen, dass sich der Privatkläger an seine Vorgaben halten und sich ebenfalls ungesichert in den für Arbeiten nicht zulässigen Innenbereich begeben würde. Somit habe der Beschuldigte den ihm unterstellten Temporärmitarbeiter entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter mangelhaft instruiert (vgl. S. 4 f. der Anklageschrift). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass in diesem Bereich am 20. August 2014 eingeglast worden sei und dafür Gerüstveränderungen, insbesondere die Entfernung der Innenkonsolen, notwendig gewesen seien, hätte er auch vorhersehen müssen, dass Lücken im Gerüst bestehen könnten, welche zu einem Absturz des Privatklägers führen könnten. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf verzichtet, den Privatkläger ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen (vgl. S. 5 der Anklageschrift). Weiter habe es der Beschuldigte entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter vor Arbeitsbeginn bzw. vor Zuweisung der Arbeit an den Privatkläger unterlassen, eine mindestens visuelle Gerüstkontrolle gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV vorzunehmen, wie er es in seiner Funktion als Gerüstbenutzer und aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter hätte tun müssen. Dabei hätten dem Beschuldigten bei ordnungsgemässer Gerüstkontrolle die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen. Dass durch das Fehlen der Bodenkonsolen die Gefahr eines Absturzes vom Gerüst für den Privatkläger bestanden habe, sei für den Beschuldigten problemlos erkennbar gewesen, zumal er selber die zu erledigenden Arbeiten von diesem Bereich aus seinem Mitarbeiter erklärt habe, weswegen er auch damit habe rechnen müssen, dass sich der Privatkläger entgegen den Vorschriften auf den Innenbereich begeben würde. Diesen temporären Mangel am Fassadengerüst hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht dem Bauleiter C.____ melden müssen, welcher wiederum bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch den Gerüstbauer einen Baustopp hätte veranlassen müssen. Mit der Vornahme einer pflichtgemässen Gerüstkontrolle hätte der Beschuldigte den Absturz des Privatklägers somit verhindern können, wozu er aufgrund seiner Stellung als Vorgesetzter verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung habe den Beschuldigten umso mehr getroffen, als er gewusst habe, dass wenige Tage davor in der Achse über dem Haupteingangsbereich (spätere Absturzstelle) Gläser eingesetzt und dafür Bodenkonsolen auf der Gerüstinnenseite entfernt worden seien. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt gewesen, dass der zuständige Glaser, F.____, zum Teil selbständig - d.h. ohne entsprechende Absprache mit der Bauleitung - Innenkonsolen entfernt habe oder habe entfernen lassen. Daher habe er gewusst bzw. hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass das Gerüst zur Fassadenseite aufgrund fehlender Bodenkonsolen nicht durchwegs begehbar gewesen sei, weswegen er sich umso mehr hätte vergewissern müssen, dass sämtliche Bodenkonsolen nach den Einglasarbeiten wieder eingesetzt worden seien und das Fassadengerüst auch im inneren Bereich zur Fassade hin durchwegs sicher gewesen sei, bevor er den Privatkläger für seine Arbeiten instruiert und sich selber ohne weitere Sicherungsmassnahmen gegen Absturz gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV in den ungesicherten Bereich des Innengerüsts begeben habe. Da der Beschuldigte jedoch keine derartigen Massnahmen ergriffen habe, habe der Privatkläger die ihm zugewiesene Arbeit folglich so wie es ihm sein Vorgesetzter vorgemacht habe und im Vertrauen darauf, dass ihn dieser auf spezielle Gefahren aufmerksam gemacht hätte, ebenfalls ohne weitere Sicherungsmassnahmen vom ungesicherten Innenbereich aus und ohne zu bemerken, dass in diesem Bereich Bodenkonsolen gefehlt hätten, erledigt, weswegen er schliesslich vom Gerüst gestürzt sei und sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen habe. Hätte der Beschuldigte seine Pflichten als Vorgesetzter, welcher für die Instruktion des Privatklägers zuständig gewesen sei, durch einen Kontrollgang auf dem Gerüst oder mindestens durch eine richtige (im gesicherten Bereich stattfindende) und vollständige Instruktion inkl. Warnung vor möglichen Lücken im Gerüstinnenlauf und Weisung, einen Anseilschutz zu tragen, ausreichend wahrgenommen, hätte er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift). Dem Beschuldigten C.____ warf die Anklage in Bezug auf den Privatkläger vor, jener habe es bei der Koordination der verschiedenen Arbeiten bzw. beim Aufbieten der verschiedenen Handwerker in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 1 BauAV, Art. 104 SIA-Norm 118 und Art. 1.3.1 SIA-Norm 118/222 unterlassen, ein funktionierendes Sicherheitskonzept zu erstellen, welches unter anderem hätte sicherstellen sollen, dass er sowie alle weiteren eingesetzten Arbeiter jederzeit über Veränderungen am Gerüst informiert worden wären. Dadurch habe er es ermöglicht und begünstigt, dass sich die beteiligten Handwerker, namentlich F.____, selber beholfen und Bodenkonsolen selbständig und ohne Absprache mit der Bauleitung entfernt hätten. Durch ein entsprechendes Sicherheitskonzept hätte er auch dafür gesorgt, dass - im Falle von dennoch notwendigen kurzfristigen Gerüstabänderungen - das Gerüst anschliessend unverzüglich wieder instand gestellt worden wäre, was ihm als Bauleiter oblegen hätte und auch zumutbar gewesen wäre. Durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept hätte er den Sturz und die Verletzungen des Privatklägers verhindern können (vgl. S. 8 f. der Anklageschrift). Weiter habe der Beschuldigte entgegen seiner durch Art. 49 Abs. 1 BauAV statuierten Verpflichtung zur täglichen Gerüstkontrolle mindestens am Freitag, 22. August 2014 sowie zu Arbeitsbeginn am Montag, 25. August 2014 keine Kontrolle des Gerüsts vorgenommen, obwohl er aufgrund seiner Rolle als Bauleiter dazu verpflichtet gewesen wäre. So sei ihm als Bauleiter auch bekannt gewesen, dass Gerüstkontrollen der Sicherheit der Arbeiter auf dem Gerüst dienten und das Unterlassen dieser Gerüstkontrollen zu Sicherheitslücken und damit insbesondere zur Absturzgefahr und der damit verbundenen schwerwiegenden Verletzungen von Arbeitern führen könnten. Bei ordnungsgemässer Kontrolle hätten ihm sodann die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen und er wäre verpflichtet gewesen, das Fassadengerüst bis zur Wiederherstellung der Sicherheit durch den Gerüstbauer zu sperren, womit er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen ohne Weiteres hätte verhindern können (vgl. S. 9 der Anklageschrift).

E. 1.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete nach Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt sowohl hinsichtlich des Beschuldigten B.____ als auch des Beschuldigten C.____ als grundsätzlich erstellt (vgl. S. 13-25 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht bejahte die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B.____ die Sorgfaltspflichtverletzungen der mangelhaften Instruktion des Privatklägers wie auch der unterlassenen Gerüstkontrolle. Betreffend den Beschuldigten C.____ erkannte der Vorderrichter einzig im fehlenden funktionierenden Sicherheitskonzept eine Sorgfaltspflichtverletzung, währenddem er dem Beschuldigten eine unterlassene Gerüstkontrolle nicht vorwarf. Somit sah die Vorinstanz betreffend beide Beschuldigten die Tatbestände der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde wie auch der fahrlässigen schweren Körperverletzung als erfüllt an, wobei sie den erstgenannten Tatbestand als im letztgenannten aufgehend betrachtete. Sowohl B.____ als auch C.____ wurden unter Annahme einer Mitverschuldensquote des Privatklägers von 30% - diesem wurde bloss ein Unterlassen der Gerüstkontrolle vorgeworfen - der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, währenddem der Beschuldigte F.____ von derselben Anklage freigesprochen wurde (vgl. S. 25-45 des angefochtenen Urteils).

E. 1.3 In seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 macht der Beschuldigte B.____ zunächst zum Sachverhalt geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen zu Unfallhergang, -ort und -ursache seien falsch und unvollständig. So sei nicht klar, ob die Instruktion überhaupt auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe und falls ja, ob die Innenkonsolen während der Instruktion bereits gefehlt hätten. Zugunsten des Beschuldigten müsse vom Gegenteil ausgegangen werden. Sodann hätte gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, welcher über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, ein Anseilschutz an der Arbeitsstelle nichts gebracht. Wie es zum Unfall gekommen sei, was der Privatkläger unmittelbar davor gemacht habe und wo er genau heruntergestürzt sei, bleibe unklar. Zwischen Instruktion und Unfall seien 20 Minuten vergangen. Da die Distanz zwischen Glas und Hauptgerüst 90 cm betragen habe, habe der Privatkläger seine Arbeit nur auf den Innenkonsolen ausführen können, was dieser unter Hinweis auf die Länge seiner Arme bestätigt habe. Daher spiele die genaue Stelle der Arbeitsinstruktion durch den Beschuldigten keine Rolle (vgl. S. 4-6 der Berufungserklärung). Was den Zustand des Gerüstes betreffe, so hätten es die Strafverfolgungsbehörden unterlassen zu untersuchen bzw. sich klar darüber zu äussern, ob das Gerüst nach den Regeln der Technik geplant und erstellt worden sei. Immerhin weise die Vorinstanz darauf hin, dass laut dem Gerichtsgutachter L.____, Sicherheitsingenieur und Zertifizierter Gerichtsexperte, M.____ AG, (…), vom 1. Oktober 2019 (nachfolgend: Gerichtsgutachten bzw. gerichtliches Gutachten), der allgemeine Zustand des Gerüsts mangelhaft gewesen und der Unfall auch auf diesen Mangel zurückzuführen sei. Mit Blick auf die Fotos der Forensik und das Gerichtsgutachten sei erstellt, dass der Abstand zwischen Glasfront und Gerüstgang ca. 90 cm, jener zwischen Glasfront und Innenkonsole ca. 70 cm und lediglich jener zwischen Betonelementen und Innenkonsole 30 cm betragen habe. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtsgutachters sei der Fehler am Gerüst für den Gerüstbenützer auch kaum zu erkennen gewesen. Zwar liege die Vermutung nahe, dass der Privatkläger wegen der fehlenden Innenkonsolen gestürzt sei. Da die Lücke zwischen Fassade und Innenkonsolen ganze 70 cm betragen habe, sei es aber auch möglich, dass er auch dann gestürzt wäre, wenn die Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 7 f. der Berufungserklärung). Zum Rechtlichen bestreitet der Beschuldigte zunächst, unter dem Stichwort "Garantenstellung" der Vorgesetzte des Privatklägers gewesen zu sein. Die pauschale vorinstanzliche Feststellung hierzu sei undifferenziert. Mit Blick auf die Aufgaben und den Verantwortungsbereich des Beschuldigten sei dieser nicht für die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen. Die blosse Arbeitsanweisung gegenüber dem Privatkläger begründe noch keine qualifizierte Rechtspflicht (vgl. S. 10 der Berufungserklärung). Betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung sei auf das Gerichtsgutachten zu verweisen, welches einen sicheren Arbeitsplatz aufgrund der zu grossen Abstände zur Fassade verneint habe. Diesen Mangel zu beheben sei aber sicher nicht in den Kompetenzbereich des Beschuldigten gefallen. Er habe auf die Gerüstkonstruktion keinen Einfluss nehmen können. Der Mangel sei auch kaum erkennbar gewesen, zumal der Abstand zwischen Betonelementen und Innenkonsolen 30 cm betragen habe, womit der gesetzliche Mindestabstand stellenweise eingehalten worden sei. Der Beschuldigte sei kein Spezialist in Arbeitssicherheit. Er habe ebenso nicht erkennen müssen, dass an sich begehbare Elemente nicht begangen werden dürften. Im Gerichtsgutachten sei der Vorzug von technischen Kollektivmassnahmen gegenüber organisatorischen Massnahmen auf Grossbaustellen erwähnt worden. Wäre in casu ein Anseilschutz obligatorisch gewesen, so hätte auf der ganzen Baustelle eine entsprechende Pflicht deklariert werden müssen. Das Ergreifen dieser Vorsichtsmassnahme sei ebenso wenig in den Kompetenzbereich des Beschuldigten gefallen. Eine Gerüstkontrolle habe sodann im Rahmen der Benützung des Gerüsts zu erfolgen. Der Beschuldigte habe die Arbeiten auf dem Gerüst an seinen Mitarbeiter, den Privatkläger, delegiert; diesem sei aufgrund seiner Erfahrung zuzumuten gewesen, das Gerüst selber zu kontrollieren. Da nicht erstellt sei, wann die Innenkonsolen entfernt worden seien, sei auch nicht klar, ob eine Gerüstkontrolle überhaupt etwas genutzt hätte. Zudem werde dem Beschuldigten seitens der Vorinstanz zu Recht nicht nachgewiesen, dass er seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Somit habe der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den Privatkläger angewiesen habe, Arbeiten an der Fassade auszuführen (vgl. S. 10-12 der Berufungserklärung). Hinsichtlich Voraussehbarkeit, Vermeidbarkeit und Kausalität sei festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung von einem konformen Gerüst habe ausgehen dürfen. Es sei gerade nicht erstellt, ob am Instruktionsort Innenkonsolen gefehlt hätten. Diesfalls hätte der Privatkläger laut seinen eigenen Erläuterungen zum Unfall, wonach er mehrmals am vermeintlichen Absturzort vorbeigelaufen sei, schon viel früher stürzen müssen. Dieses Verhalten liege ausserhalb dessen, womit der Beschuldigte vernünftigerweise habe rechnen müssen, was den Kausalzusammenhang unterbreche. Im Weiteren sei nicht geklärt, ob eine Anordnung des Beschuldigten, die Innenkonsolen vor der Arbeitsausführung zu montieren, den Unfall verhindert hätte, da der Abstand zwischen den Fenstern und den Innenkonsolen 70 cm betragen habe. Der Privatkläger wäre womöglich gleichwohl gestürzt. Schliesslich habe sich der Privatkläger gemäss Spurenbild gerade nicht an der Arbeitsausführung befunden, als er gestürzt sei. Die Arbeitsanweisung des Beschuldigten sei daher auch aus diesem Grund nicht kausal für den Unfall (vgl. S. 12 f. der Berufungserklärung). Gestützt darauf habe sich der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig gemacht und sei dementsprechend freizusprechen (vgl. S. 12 der Berufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von B.____ ihre bisherige Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22-24). Ergänzend führt die Verteidigerin an, sie sei der rechtlichen Würdigung der Vertreterin von C.____, wonach beim Privatkläger eine bloss leichte Körperverletzung vorliege, nicht abgeneigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28).

E. 1.4 Der Beschuldigte C.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 zunächst in allgemeiner Weise ins Feld, er sei bereits vor der Vorinstanz mit dem Gerichtsgutachter, dem als Dipl. Masch. Ing. HTL, Sicherheitsingenieur und Produktrisikomanager die erforderliche Fachkompetenz gefehlt habe, nicht einverstanden gewesen (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Das von der Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von N.____, dipl. Unternehmensführer NDS HF, dipl. Techniker HF Bauführung, O.____ GmbH, (…), vom 28. April 2020 (nachfolgend: [Privat-]Gutachten O.____ GmbH) kritisiere das Gerichtsgutachten sowohl hinsichtlich der falschen Verwendung der gesetzlichen Begriffe und Pflichten als auch in allen wesentlichen Gesichtspunkten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei die Vorinstanz ihrer Pflicht, das Gerichtsgutachten anhand der eklatanten Abweichungen zu den Einschätzungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) und des Gutachtens O.____ GmbH zu prüfen, nicht einmal ansatzweise nachgekommen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). In tatsächlicher Hinsicht sei zunächst betreffend die Beweiswürdigung eine falsche Feststellung der Vorinstanz dahingehend zu rügen, als der Privatkläger vor seinem Absturz die Fensteröffnung vom Gebäudeinnern zu den Innenkonsolen benutzt haben soll. So seien die Innenkonsolen jeweils oberhalb bzw. unterhalb der jeweiligen Etagenböden des Gebäudes angebracht gewesen, weshalb der Privatkläger nach oben hätte klettern oder nach unten springen müssen, und dies zusätzlich mit Arbeitsmaterial in den Händen. Ein derartiger Ablauf sei schlicht ausgeschlossen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass sich die besagte Fensteröffnung auf der rechten Seite des Gebäudes, d.h. auf der Ostseite, befunden habe. Der Privatkläger habe aber seine Arbeit vor dem Absturz von links nach rechts ausgeführt und sei auf der Frontseite des Gebäudes, d.h. auf der Südseite, abgestürzt. Wäre er tatsächlich vor dem Absturz von der rechten Seite des Gebäudes auf die Innenkonsolen gelangt, hätte er nach seinem Absturz auf der dritten Gerüstetage aufprallen müssen, zumal dort gemäss Fotodokumentation der Forensik nur die linke Innenkonsole gefehlt habe, während die rechte Innenkonsole montiert gewesen sei. Allerdings sei der Privatkläger auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen abgestürzt. Fälschlicherweise schliesse daher die Vorinstanz ein Übersteigen des Doppelinnengeländers durch den Privatkläger ohne PSAgA aus. Dabei sei auf den Fotos klar erkennbar, dass sämtliche Doppelinnengeländer angebracht gewesen seien, was auch mit den Feststellungen der Polizei bei ihrem Eintreffen übereinstimme (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Hinsichtlich der Konstruktion des Gerüsts und der fehlenden Innenkonsolen spiele richtigerweise die Konformität des Gerüsts für den Unfall keine ursächliche Rolle. Denn der Privatkläger sei nicht abgestürzt, weil das Gerüst arbeitssicherheitstechnisch nicht konform gewesen sei, sondern weil Innenkonsolen unbefugt entfernt worden seien und der Privatkläger in diesem Bereich ein Doppelinnengeländer überstiegen habe, ohne sich mit einer PSAgA abzusichern (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Schliesslich halte die Vorinstanz zwar richtigerweise fest, dass der Beschuldigte über die Glaseinsetzung am Absturzort nicht informiert gewesen sei. Hingegen treffe nicht zu, dass der Beschuldigte F.____ einen Auftrag zur Glaseinsetzung erhalten haben müsse, da er keine Arbeiten in Eigenregie habe ausführen dürfen. Vielmehr habe F.____ entgegen den Kommunikationen in den Jourfix-Bausitzungsprotokollen in Eigenregie den Gerüstbauern vor Ort den Auftrag gegeben, die Innenkonsolen im Bereich der späteren Absturzstelle zu entfernen. In einem letzten Punkt treffe es zu, dass der Gerüstbauer zwischen dem 20. und dem 25. August 2014 keine Änderungen am Gerüst vorgenommen habe. Wenn der Gerüstbauer zu dieser Zeit nicht vor Ort gewesen sei und ein Auftrag des Beschuldigten C.____ nur für die Entfernung und Wiedereinsetzung der Innenkonsolen im Eckbereich des zweiten und dritten Obergeschosses bestanden habe, weil er über keine Information über die Glaseinsetzung am Unfallort verfügt habe, seien nur zwei Schlüsse möglich: Entweder die zwischen den Einsätzen der Gerüstbauer erfolgte Gerüstveränderung sei ohne Kenntnis von C.____ und damit unbefugt erfolgt oder die einzige bewiesene unbefugte Gerüständerung ohne Kenntnis von C.____ sei diejenige vom 20. August 2014, welche vom Beschuldigten F.____ nachweislich in Auftrag gegeben worden sei. Unter diesen Umständen erweise sich der vorinstanzlich verfügte Freispruch des Letztgenannten als unrichtig (vgl. S. 6-8 der Berufungsbegründung). In rechtlicher Hinsicht sei bereits das Vorliegen einer schweren Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers zweifelhaft, weshalb von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden müsse (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Das Gerüst habe im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keinen Mangel aufgewiesen und die Arbeiten des Privatklägers wären vom Gerüstinnenlauf aus problemlos auszuführen gewesen (vgl. S. 9-11 der Berufungsbegründung). Betreffend die Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.____ vermöge der Vorwurf des fehlenden "(funktionierenden) Sicherheitskonzepts" bereits dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Auch aus den von der Vorinstanz aufgezählten Normen ergebe sich keine Verpflichtung der Bauleitung, ein Sicherheitskonzept zu erstellen, geschweige denn, wie ein solches Konzept genau auszusehen habe. Selbst wenn von einer Wahrung des Anklageprinzips auszugehen wäre, lasse sich der Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen eines funktionierenden Sicherheitskonzepts nicht halten. Immerhin anerkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Doch auch der Vorderrichter zeige nicht auf, wie denn ein "funktionierendes Sicherheitskonzept" konkret auszusehen habe. Abgesehen davon habe der Beschuldigte die ihm obliegende Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle durch Anbringen eines Doppelinnengeländers am Gerüst, regelmässige Sitzungen mit Jourfix-Protokollen sowie wöchentliche Gerüstkontrollen durch den Gerüstbauer sehr wohl erfüllt. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass sich jemand nicht an die Regeln gehalten habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Der Unfall sei passiert, weil eine Innenkonsole unbefugt entfernt worden sei und der Privatkläger das Doppelinnengeländer ohne PSAgA überstiegen habe. Die abschliessende, lapidare Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf dem Gerüst gesorgt, sei daher unhaltbar. Der Beschuldigte habe nicht nur alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen. Auch sei der Unfall für den Beschuldigten weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Abgesehen davon sei auch kein hypothetischer Kausalverlauf ersichtlich (vgl. S. 11-18 der Berufungsbegründung). Was das Selbstverschulden des Privatklägers betreffe, so basierten die vorinstanzlichen Feststellungen auf der aktenwidrigen Annahme, der Privatkläger sei vor dem Absturz durch eine Fensteröffnung vom Gebäudeinnern auf die Innenkonsole gelangt. Der Strafgerichtspräsident dürfe nicht argumentieren, der Privatkläger habe den Bereich der Innenkonsolen als sicheren Arbeitsplatz ansehen können, nachdem er selbst festgestellt habe, dass die Gerüstkonstruktion für die Beurteilung des Falles nicht relevant sei. Vielmehr gelte es zu beachten, dass es dem Privatkläger ohne das Übersteigen der Doppelinnengeländer gar nicht möglich gewesen sei, auf die Innenkonsolen zu gelangen. Der Unfallhergang sei derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte unter keinen Umständen damit habe rechnen müssen. Daher erscheine das vom Beschuldigten vermeintlich unterlassene "funktionierende Sicherheitskonzept" als rechtlich nicht mehr beachtlich (vgl. S. 19-21 der Berufungsbegründung). Als Fazit müsse der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen werden (vgl. S. 21 der Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von C.____ ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren ursprünglich eingestellt habe, weil ihrer Meinung nach niemand mit dem Übersteigen von Innenkonsolen habe rechnen müssen. Es dürfe nicht immer jemand für einen Unfall strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Von einem Bauleiter könne nicht erwartet werden, dass er die Baustelle permanent überwache. Die Einschätzungen der SUVA, welche die Broschüren zur Arbeitssicherheit herausgebe und ohne Regressmöglichkeiten Leistungen erbringe, verfügten über mehr Gewicht als das gerichtliche Gutachten, welches von einem Maschinenbauingenieur erstellt worden sei. Wenn sich jemand nicht an Regeln halte, nützte auch das beste Konzeptpapier nichts. Zumal es vor dem Unfall keine derartigen Vorkommnisse gegeben habe, habe der Beschuldigte nicht mit einem solch regelwidrigen Verhalten rechnen müssen. Ausserdem habe der Privatkläger über langjährige Berufserfahrung, auch in der Schweiz, verfügt. Ebenso sei das Verhalten des Glasers und des Privatklägers zu unberechenbar gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25-27). Sodann habe der Beschuldigte dargelegt, was er alles zur Sicherheit unternommen habe. Weder er noch die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft wüssten, was mit einem Sicherheitskonzept genau gemeint sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28).

E. 1.5 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 29. Januar 2021 hinsichtlich des Beschuldigten C.____ aus, der Privatkläger habe komplexe Verletzungen erlitten. Daher könne der Heilungsverlauf bzw. der noch zu erwartende Endzustand im Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens regelmässig (noch) nicht beurteilt werden. Dennoch sei offensichtlich, dass der Privatkläger in seiner Arbeitsfähigkeit, insbesondere in seinem angestammten Beruf auf dem Bau, dauerhaft mindestens erheblich eingeschränkt bleiben werde, womit klarerweise von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei. Dass F.____ angeblich zu Unrecht freigesprochen worden sei, erweise sich als unbeachtlich, da ein eventuelles Mitverschulden von weiteren Beteiligten das Verschulden der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ nicht ausschliessen würde (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). Hinsichtlich des Beschuldigten B.____ habe die Vorinstanz zutreffend eine Garantenstellung desselben gegenüber dem Privatkläger bejaht. Sodann sei der Privatkläger evidentermassen wegen einer fehlenden Innenkonsole vom Gerüst gefallen und nicht wegen eines mangelhaft geplanten oder erstellten Gerüsts (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen. Sie führt ergänzend betreffend den Beschuldigten B.____ an, es sei faktisch unmöglich, dass zwischen Instruktion und Sturz in nur 20 Minuten so viele Konsolen entfernt worden seien. Wenn der Privatkläger auch mit bestehenden Konsolen gestürzt wäre, so wäre das Spuren- und Verletzungsbild ein ganz anderes gewesen. Betreffend den Beschuldigten C.____ sei zu bemerken, dass dieser als Chef immer mit Fehlern seiner Mitarbeiter rechnen müsse. Unmittelbar vor dem Unfall habe er jedenfalls seine Kontrollpflichten vernachlässigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28).

E. 1.6.1 Allgemeines Hinsichtlich des Aufbaus des vorliegenden Urteils ist vorauszuschicken, dass sich dieses nicht in jeder Hinsicht am vorinstanzlichen Entscheid orientiert, sondern in erster Linie die Berufungen der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ abhandelt. Trotz Rechtskraft des den Beschuldigten F.____ betreffenden Urteils der Vorinstanz vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 ist dessen Beteiligung teilweise ebenso zu beleuchten, da die Staatsanwaltschaft F.____ zusammen mit B.____ und C.____ grundsätzlich wegen desselben Lebenssachverhalts angeklagt hat. Betreffend die im vorliegenden Fall zugrundeliegenden Beweise und Indizien wird zunächst auf die zusammenfassende Darstellung auf S. 8-13 des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu den Beweisregeln des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO sowie der Maxime "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO wird bereits an dieser Stelle ebenso auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 9 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hervorzuheben ist die auf S. 12 des angefochtenen Urteils erwähnte Besonderheit, dass im vorliegenden Fall ganze vier gutachterliche Einschätzungen Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben, welche aber inhaltlich zum Teil erheblich voneinander abweichen. Es handelt sich hierbei neben dem bereits erwähnten Gerichtsgutachten (act. S 279-S 319) und den Ausführungen des Gerichtsgutachters vor dem Strafgerichtspräsidium (act. S 619-S 639) um das ebenfalls vorgenannte Privatgutachten O.____ GmbH (act. S 405-S 419), um das vom Privatkläger eingereichte Gutachten von P.____, Sicherheitsfachmann EigV, Q.____ AG, (…), vom 18. Mai 2016 (nachfolgend: [Privat-]Gutachten Q.____ AG, act. 461-495), sowie die Kurzbeurteilung für Regress AVOR der SUVA vom 2. Dezember 2014 (act. 391 f.) und die weitere Einschätzung der SUVA vom 8. September 2016 (act. 456 f.). Zum Stellenwert von Privatgutachten im Allgemeinen ist zunächst auf die dogmatischen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Bei der Frage, ob und in wieweit im konkreten Fall die gerichtliche Beurteilung neben den weiteren Beweismitteln auf diese Gutachten abstellen kann, kann abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils) nicht pauschal gesagt werden, nur anhand der nicht komplett zur Verfügung gestandenen Akten seien die Privatgutachten und die Kurzbeurteilung durch die SUVA "mit Vorsicht zu geniessen", währenddem "kein Grund" zu Zweifeln am gerichtlichen Gutachten vorliege. So ist betreffend das gerichtliche Gutachten bereits in formeller Hinsicht zu bemängeln, dass darin nirgends Ausführungen zu den offensichtlichen inhaltlichen Widersprüchen zur dem Gerichtsgutachter vorliegenden Einschätzung der SUVA enthalten sind, womit sich das Gerichtsgutachten als unvollständig i.S.v. Art. 189 lit. a StPO erweist. Des Weiteren hat die Vorinstanz offenbar ausser Acht gelassen, dass es sich bei der SUVA um die anerkanntermassen führende Institution in Sachen Unfallverhütung handelt, welche überdies für alle Fragen des Gerüstbaus hochgradig spezialisiert ist. Aus regressrechtlicher Sicht könnte die SUVA aus eigenem finanziellen Interesse die Meinung vertreten, im vorliegenden Fall sei das Baugerüst unsicher gewesen und damit Rückgriff auf die fehlbaren Personen nehmen. Dies hat die SUVA aber gerade nicht getan: Vielmehr führte sie in der ersten Beurteilung vom 2. Dezember 2014 aus, das Konzept mit dem Gerüst sei aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konform gewesen. Der Privatkläger habe sich in einem verbotenen Bereich bewegt, ohne dass zuvor eine Kontrolle des Gerüsts stattgefunden hätte (vgl. act. 391 f.). Ebenso gab die SUVA am 8. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden dürfe. Wenn der Abstand zwischen Gerüst und Fassade mehr als 30 cm betrage, brauche es eine Absperrung, was im vorliegenden Fall in Form eines Doppelinnengeländers geschehen sei. Die andere Variante sei die Benutzung einer PSAgA (vgl. act. 457-459). Dabei lässt die Vorinstanz ebenso unberücksichtigt, dass der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 28. Oktober 2014 (act. 341-347) samt Fotodokumentation (act. 349-363) mit diesen Ausführungen der SUVA übereinstimmt. Im genannten Polizeibericht wird durch Pol. S. Wiesner, einem ehemaligen Zimmermann mit Gerüstbauausbildung, festgehalten, dass das Gerüst mit einem beidseitig verlaufenden Metallgeländer gegen Absturz gesichert gewesen sei, wobei der ungesicherte Bereich des Gerüstes nicht ohne Anseilschutz betreten werden dürfe (act. 343 f.). Eine ebensolche Übereinstimmung, welche seitens der Vorinstanz unerwähnt bleibt, findet sich in den Einschätzungen gemäss den beiden obgenannten Privatgutachten. So wird im Privatgutachten Q.____ AG unter anderen ausgeführt, die Innengeländer seien vorliegend korrekt montiert gewesen. Der Privatkläger hätte den ungesicherten Bereich nicht ohne PSAgA betreten dürfen und habe eine Sichtkontrolle unterlassen (vgl. act. 473, 487-493). Ebenso gelangt das Privatgutachten O.____ GmbH zur Einschätzung, dass das Gerüst fachgerecht erstellt worden sei, der Privatkläger aber durch Übersteigen des Innengeländers ohne PSAgA seine Eigenverantwortung nicht wahrgenommen habe (vgl. act. S 407-S 411, 419). Des Weiteren liegen den Akten diverse Publikationen der SUVA bei, welche - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - in casu einschlägig sind. Gemäss der Broschüre der SUVA "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 (act. 497-555) inkl. FAQ (act. 563-647) dürfen Fassadengerüste nicht weiter als 30 cm von der Fassade entfernt montiert sein (act. 521, 573, 585) und bei Abständen von über 30 cm zwischen Gerüst und Fassade muss ein doppeltes Innengeländer montiert werden, wobei dieses erst nach dem Einbau eines Konsolenbelags entfernt werden darf (act. 523, 573, 581). Zudem dürfen Gerüste nicht durch die Gerüstbenützer abgeändert (act. 567) und insbesondere deren Innenkonsolen ausschliesslich durch den Gerüsthersteller, in Sonderfällen durch den Benutzer in Zusammenarbeit mit dem Gerüsthersteller und in Absprache mit der Bauleitung, entfernt werden (act. 601). Überdies hat durch den Gerüstbenützer täglich eine Sichtkontrolle und bei stark benutzten Gerüsten im Intervall von ein bis zwei Wochen eine Gerüstkontrolle zu erfolgen (vgl. act. 571). Aus den genannten Gründen erweist sich die Beurteilung durch die SUVA, gerade was die Konformität des Baugerüstes angeht, für das Kantonsgericht als überaus überzeugend. Demgegenüber erscheint dem Berufungsgericht die im schriftlichen Gutachten bzw. vor Strafgericht gemachte Feststellung des Gerichtsgutachters, aufgrund der fehlerhaften Planung bzw. Konstruktion des Gerüsts durch teils zu grosse Abstände zur Fassade und nicht abgesperrte Zugänge sei es auch mit den Innengeländern "vorhersehbar" gewesen, dass die Konsolen für einzelne Arbeiten als begehbare Gerüstelement genutzt würden (act. S 289, S 307), bzw. die "Mischform" der Gerüstkonstruktion mit einerseits für Arbeiten begehbaren, aber nicht sicheren Konsolenelementen und den Innengeländern zu falschen Schlüssen und unsicheren Handlungen geführt bzw. "Verwirrung" gestiftet habe (act. S 307, S 627), nicht überzeugend. Ferner ist auf abweichende Einschätzungen des Gerichtsexperten einerseits im schriftlichen Gutachten und andererseits anlässlich dessen mündlichen Ausführungen vor Strafgericht hinzuweisen, wo es um die in casu ebenso zentrale Frage geht, ob vom Hauptgerüst aus gut an der Fassade gearbeitet werde konnte: Im schriftlichen Gutachten gab der Gerichtsexperte noch an, man dürfe auf der Innenkonsole Fassadenarbeiten ausführen (act. S 307). Dies bestätigte er zunächst vor der Vorinstanz, indem er bekräftigte, die Innenkonsole sei genau für solche Fassadentätigkeiten gedacht und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass man die Arbeit vom Gerüstgang aus vernünftig machen könne (act. S 625 f.). Demgegenüber relativierte er später vor Strafgericht seine Einschätzung dahingehend, es sei zwar grundsätzlich möglich, die Arbeiten bei dieser Distanz vom Gerüstgang her auszuführen, aber auf dem Konsolengang sei es "sicher besser machbar", so dass es "nachvollziehbar" erscheine, wenn man sie von dort ausführe, ansonsten es "nicht gerade ergonomisch" sei. Im Widerspruch wiederum dazu führte er aber ebenso aus, "gemäss den Regeln der Technik" seien die Innenkonsolen ausschliesslich als Arbeitsfläche an der Fassade gedacht, ansonsten man einfach Bordleisten gegen Herunterfallen von Gegenständen montiert hätte (act. S 627-S 633). Diese Auffälligkeiten vermögen die Überzeugungskraft des gerichtlichen Gutachtens in beachtlichem Mass zu erschüttern und ein Abstützen des Gerichts alleine darauf würde sich als willkürlich erweisen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 189 N 5). Aus den genannten Gründen hält sich das Kantonsgericht, anders als die Vorinstanz, weniger an das gerichtliche Gutachten, sondern in erster Linie an die überzeugende Beurteilung durch die SUVA, welche sich in ihren Publikationen jeweils auf die gesetzlichen Grundlagen (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 1.6.2.3.d) stützt und zudem im Einklang mit den übrigen Beweismitteln steht.

E. 1.6.2 B.____

E. 1.6.2.1 Vorwurf Wie das Strafgerichtspräsidium auf S. 7 f. und 30 des angefochtenen Urteils richtig festhält, werden dem Beschuldigten B.____ die beiden Vorwürfe gemacht, (1.) er habe den Privatkläger vor der Arbeitsausführung mangelhaft instruiert und (2.) er habe es unterlassen, eine visuelle Gerüstkontrolle vorzunehmen. Die mangelhafte Instruktion soll daraus resultieren, dass der Beschuldigte (a.) bei Arbeitsinstruktion und -zuweisung des Privatklägers nicht zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen angehalten habe, (b.) sich hierbei mit dem Privatkläger ohne PSAgA auf den ungesicherten Bereich des Gerüstes begeben habe und (c.) den Privatkläger hierbei nicht explizit angewiesen habe, die Arbeit ohne PSAgA ausschliesslich vom gesicherten Gerüstbereich (Gerüstlauf) aus auszuführen. Durch diese fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde habe sich der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers gleichzeitig der fahrlässigen schweren Körperverletzung des Privatklägers schuldig gemacht.

E. 1.6.2.2 Tatsächliches a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die Beweise und Indizien zur Einleitung zum angeklagten Sachverhalt, zu den Feststellungen am Unfallort, zu den weiteren Feststellungen und Verletzungen des Privatklägers sowie zu Unfallhergang, -ort und -ursache auf die Darstellung auf S. 13-18 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Demnach ist insbesondere als unbestritten und erstellt anzusehen, dass der Privatkläger ab dem 15. Juli 2014 bei der Firma H.____ AG als "Mitarbeiter Montage" temporär angestellt war, bei Arbeitsbeginn durch den Beschuldigten betreffend die zu verrichtenden Arbeiten - der Montage von Clips und Leisten an den Fensterfronten der Südfassade des dritten Obergeschosses des Gebäudes - instruiert worden ist, bevor er ca. 20 Minuten später rund sechs Meter von der fünften auf die zweite Gerüstetage gestürzt ist und zum Zeitpunkt des Unfalls alleine war sowie dass sich dessen Gesundheitszustand seit der Erhebung der Anklage praktisch nicht verändert hat (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 1.6.2.3.b) betreffend schwere Körperverletzung). Der im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand der Verteidigerin des Beschuldigten, der Unfall sei womöglich gar nicht während der Arbeitsausführung durch den Privatkläger erfolgt (vgl. S. 6 der begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 sowie Plädoyer vor Strafgericht, act. S 711), erscheint hierbei höchst spekulativ. Es fragt sich, was denn der Privatkläger auf dem Gerüst gemacht haben soll, ausser zu arbeiten. Hier ist ein unmittelbarer Zusammenhang zur Arbeitsausführung zu bejahen, und zwar nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch mit Blick auf den obgenannten Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 samt Fotodokumentation. Darin stellte die Polizei unter anderem fest, dass sich auf der fünften Gerüstetage auf der Fensterbank abgelegt ein Hammer und ein Schraubendreher befunden hätten. Angesichts der angetroffenen Situation zog die Polizei die Schlussfolgerung, dass der Privatkläger auf der fünften Gerüstetage seiner Arbeit nachgegangen sei, dann den geschützten Bereich, vermutlich durch Überklettern des Geländers, verlassen habe, sich ungesichert auf der zusätzlichen Metallkonsolen-Reihe befunden und schliesslich nach einem Fehltritt durch die Lücke in den Metallkonsolen ca. sechs Meter tief auf die zweite Gerüstetage gestürzt sei (vgl. act. 345). Auf der Fotodokumentation sind das genannte Werkzeug sowie die auf der fünften Gerüstetage entfernten und auf dem Aussenlauf des Gerüsts deponierten zwei Bodenkonsolen klar zu erkennen (act. 357 f.). Die Aufprallstelle auf der Gerüst-innenseite auf der zweiten Gerüstetage ergibt sich aus den dort festgestellten Blutanhaftungen (act. 361 f.). Auch der Privatkläger selbst legte seinerseits dar, er habe im dritten Obergeschoss des Gebäudes gearbeitet, bevor es zum Unfall gekommen sei (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson, act. 1221; Einvernahme vom 16. Oktober 2014 als beschuldigte Person, act. 1233). Nachdem die seitens des Beschuldigten ins Spiel gebrachte Version eines Unfalls ausserhalb der Arbeitsausführung in keiner Weise mit dem Beweisergebnis in Einklang bringen ist, muss sie klar verworfen werden. Hinsichtlich des Unfallhergangs hält das Gerichtsgutachten fest, dass aufgrund der Fotodokumentation zum Zeitpunkt des Unfalls auf der dritten Gerüstetage eine Innenkonsole und auf der vierten bis siebten Gerüstetage jeweils zwei Innenkonsolen gefehlt hätten (act. S 295). Daher sowie mit Blick auf die Endlage des Privatklägers nach seinem Absturz auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen und dessen eigene Aussagen (act. 1291) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Privatkläger durch die Lücke aufgrund der fehlenden Innenkonsolen von der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen vom fünften Gerüststock auf den zweiten Gerüststock gestürzt ist (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Allerdings ist abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils nicht erwiesen, dass der Privatkläger, so wie von ihm als Beschuldigter in der Einvernahme vom 16. Oktober 2014 (act. 1233) und als Auskunftsperson in der Befragung vom 28. Oktober 2015 (act. 1289) angegeben, aus dem Gebäudeinneren über die Gebäudeöffnung auf das Gerüst gelangt sein soll. Denn zunächst stimmen die Gerüstläufe und die Gebäudestockwerke durch die Höhenverschiebung nicht exakt überein (vgl. nur den Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 353, sowie die Aussagen von C.____ anlässlich dessen Einvernahme vom 16. August 2017 als Beschuldigter, act. 1357-1359, 1371 ff.). Der Beschuldigte C.____ weist im Rahmen seiner Berufung zutreffend darauf hin, dass diesfalls der Privatkläger entweder auf das Gerüst hätte hinaufklettern oder aber herabspringen müssen, und dies zusätzlich mit Arbeitsmaterial und Werkzeug in den Händen (so laut Angaben des Privatklägers selbst anlässlich dessen Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, act. 1251), was jedoch unwahrscheinlich ist. Des Weiteren befand sich die obgenannte Fensteröffnung gemäss den Angaben des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahmen vom 16. Oktober 2014 als Beschuldigter (act. 1233), vom 13. August 2015 als Auskunftsperson (act. 1249-1251) und vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson (act. 1289, 1291) sowie den Feststellungen der Polizei (vgl. Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 341 ff.) auf der Ostseite des Gebäudes. Doch wenn der Privatkläger seine Arbeiten nachgewiesenermassen mit einer Bewegung von links nach rechts erledigte und auf der Südseite des Gebäudes abstürzte, kann die Version betreffend Fensterausstieg nicht zutreffen. Auffällig erscheint zudem in dieser Hinsicht das Aussageverhalten des Privatklägers, welcher in drei seiner vier Einvernahmen jeweils zu Beginn seiner Aussagen ungefragt deklariert hat, er sei nicht über das Geländer geklettert (vgl. nur polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. August 2014: Er sei "definitiv" nicht über das Geländer geklettert, weil dort gar kein Geländer gewesen sei, act. 1221; Einvernahme als beschuldigte Person vom 16. Oktober 2014: Er sei lediglich mit B.____ über das Geländer gestiegen, als dieser ihm die Arbeit gezeigt habe, act. 1233; Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson: Nur sein Chef sei über das Geländer geklettert, um ihm die Arbeit zu zeigen, währenddem er selbst auf der gesicherten Seite geblieben sei, act. 1251). Erst in seiner letzten Einvernahme vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson gab der Privatkläger an, sich nicht mehr daran zu erinnern bzw. er räumte ein, er sei "vielleicht" über das Doppelinnengeländer geklettert, wobei auf der dritten und vierten Gerüstetage mehrere Innengeländer gefehlt hätten (act. 1291; vgl. zudem Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2015, act. 1299). Die seitens des Beschuldigten C.____ im Rahmen seiner Berufung getätigte Vermutung, dass dem Privatkläger angesichts dieses Aussageverhaltens sehr wohl bewusst gewesen sein muss, sich durch das Überklettern des Doppelinnengeländers nicht regelkonform verhalten zu haben, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 1.6.4 betr. Selbstverschulden). Doch nicht nur der Beschuldigte C.____ gab vor Strafgericht an, der Privatkläger habe den Fehler gemacht, über das Innengeländer geklettert zu sein (act. S 609). Das fragliche (Fehl-)Verhalten seitens des Privatklägers stützt sich bereits auf die oben in Erw. 1.6.1 dargestellte Beweislage. Angesichts dessen kann der Privatkläger nur durch das Übersteigen des Doppelinnengeländers auf die Innenkonsolen gelangt sein, um hernach von links nach rechts arbeitend auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen abzustürzen. Diese Sachverhaltsversion ist sodann im Vergleich zu derjenigen betreffend Fensterausstieg nicht nur die weitaus plausiblere; sie stellt abgesehen davon auch die für den Beschuldigten B.____ günstigere Sachverhaltsvariante dar, von welcher in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen ist. b) Auch wenn seitens des Beschuldigten im Rahmen der Berufung bestritten, geht das Kantonsgericht mit Blick auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahme vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson (act. 1293 f.), wonach jeweils vom dritten Stockwerk des Gebäudes, entsprechend der fünften Gerüstetage, die Rede war, und des Beschuldigten B.____ in seinen beiden ersten Einvernahmen vom 25. August 2014 (act. 1225 f.) und 1. September 2015 als Auskunftsperson (act. 1267) mit der Vorinstanz (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass die Instruktion des Privatklägers durch den Beschuldigten auf der fünften Gerüstetage stattgefunden hat. Erst später in der Befragung vom 1. September 2015 als Auskunftsperson sagte der Beschuldigte auf die Frage, warum er die fehlenden Innenkonsolen nicht bemerkt habe, relativierend aus, es sei wahrscheinlich, dass er nicht bis in den fünften Stock gegangen sei, sondern den Privatkläger weiter unten auf der zweiten Gerüstetage, wo die Bodenkonsolen installiert gewesen seien, instruiert habe (act. 1273). Diese Abänderung in der Darstellung stellte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Aktennotiz vom 2. September 2015 fest, indem sie unter anderem ausführte, der Beschuldigte habe nach Abschluss der Einvernahme nochmals Einsicht in die Fotodokumentation nehmen wollen und sich danach dahingehend geäussert (vgl. act. 1279). In einer späteren Einvernahme von B.____ vom 7. November 2017 als beschuldigte Person sagte dieser in einer Rückkehr zur ursprünglichen Version aus, er habe dem Privatkläger die Arbeit doch auf dem fünften Gerüstlauf gezeigt (act. 1387 ff.), bis er schliesslich vor der Vorinstanz angab, er wisse nicht mehr, bis zu welchem Stock er mit dem Privatkläger gegangen sei (act. S 583). Wie das Strafgerichtspräsidium auf S. 12 des angefochtenen Urteils richtig ausführt, haben die ersten Aussagen gegenüber den späteren allein schon angesichts der mit zunehmendem Zeitablauf verblassenden Erinnerung naturgemäss mehr Beweiskraft. Hinzu kommt, dass die ersten, zentralen Aussagen zu diesem Punkt auch klar geäussert worden sind, währenddem die späteren Angaben eher vage formuliert wurden. Schliesslich wurde die ursprüngliche Angabe, wonach die Instruktion auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe, durch den Gerichtsgutachter (act. S 281) bestätigt. Spätere Abänderungen in den weiteren Einvernahmen des Beschuldigten B.____ sind somit unbeachtlich. Daher kann auch das im Rahmen der Berufung geltend gemachte Argument, es sei unklar, ob die Instruktion auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe, nicht mehr gehört werden. Bei der weiteren Frage, wo genau auf der fünften Gerüstetage die Instruktion stattgefunden hat, sind ebenso wenig stimmige Aussagen des Beschuldigten B.____ zu konstatieren. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson noch an, als er dem Privatkläger die Arbeit erklärt habe, hätten sie sich zwischen Gerüst und Fassade befunden. Dabei hätten sie das Geländer überwinden müssen, weil zur Zeit des Unfalls ein Geländer montiert gewesen sei; diesbezüglich sei sich der Beschuldigte sicher (act. 1227). Demgegenüber betonte der Beschuldigte in der Befragung vom 1. September 2015 als Auskunftsperson, er habe dem Privatkläger die auszuführenden Arbeiten vom sicheren Bereich aus erklärt (act. 1269). Sodann gab B.____ am 7. November 2017 als beschuldigte Person zu Protokoll, die Arbeitsinstruktion sei auf dem normalen Gerüstboden erfolgt (act. 1387). Nachdem der Beschuldigte hierbei auf seine widersprüchlichen Angaben gemäss Einvernahme vom 25. August 2014 hingewiesen worden war, legte er folgendes dar: "In dem Fall war ich damals auch im ungeschützten Bereich und habe das Innengeländer damals überstiegen" (act. 1393), womit er seine frühere Aussage im Ergebnis bestätigte. Vor Strafgericht dazu befragt, gab der Beschuldigte schliesslich an, er wisse nicht mehr, ob er über das Geländer gestiegen sei (act. S 583 ff.). Demgegenüber sind die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers relativ konstant geblieben: Am 16. Oktober 2014 äusserte er sich als beschuldigte Person, er sei mit dem Beschuldigten über das Geländer gestiegen, um die Arbeit anzuschauen (act. 1233). Auch in der Einvernahme vom 13. August 2015 erklärte der Privatkläger als Auskunftsperson, der Beschuldigte sei über das Geländer gestiegen, um ihm zu zeigen, was er zu tun habe, wobei er auf der gesicherten Seite geblieben sei und von dort aus zugesehen habe (act. 1251). Schliesslich geht der Gerichtsgutachter ebenfalls von einer Instruktion im Bereich der Innenkonsolen aus (vgl. act. S 307). Angesichts dieser Beweislage ist für den Vorderrichter (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils) wie auch für das Kantonsgericht erstellt, dass B.____ und der Privatkläger das Doppelinnengeländer zwecks Instruktion auf dem ungesicherten Innenbereich überstiegen haben. In einem weiteren Punkt ist unbestritten, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger auf dem ungesicherten Bereich einen Anseilschutz trugen . So erklärte der Beschuldigte am 1. September 2015 als Auskunftsperson sowie am 7. November 2017 als beschuldigte Person, im Auto sei zwar ein Anseilschutz zur Verfügung gestanden (act. 1271, 1395), was er vor Strafgericht bestätigte (act. S 587). Der Beschuldigte und der Privatkläger seien aber auf dem "eigentlich" nicht der Arbeit dienenden ungesicherten Bereich nicht angeseilt gewesen, obwohl sie es gemäss den Vorgaben der SUVA hätten sein müssen. Der Beschuldigte habe darauf verzichtet, da er sich eine sichere Arbeitsausführung "zugetraut" habe (vgl. Aussage vom 7. November 2017, act. 1395). Auch der Privatkläger bestätigte in seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, man habe keinen Anseilschutz getragen. Dies sei nicht nur wegen des Materials und Werkzeugs in den Händen nicht möglich gewesen; es bringe auch nichts und er übe seinen Beruf ohnehin schon 20 Jahre ohne Anseilschutz aus (act. 1253-1257). Angesichts der soeben gemachten Feststellungen ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger während der Instruktion nicht explizit angewiesen hat, die Arbeit ohne PSAgA ausschliesslich vom gesicherten Gerüstbereich (Gerüstlauf) aus auszuführen . So erklärte der Beschuldigte selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. August 2014, er habe den Privatkläger gerade nicht instruiert, seine Arbeit nicht vom Gerüstinnenlauf, sondern von den Innenkonsolen her auszuführen (act. 1227). Auch in seiner Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson gab er an, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger die Arbeiten von der sicheren Seite aus tätige. Er habe ihm auf keinen Fall gesagt, er solle sich auf den ungesicherten Bereich begeben; andererseits habe er ihm aber auch nicht gesagt, er solle sich nicht auf den ungesicherten Bereich begeben, da er davon ausgegangen sei, dass er dies selber wisse (act. 1269). Vor Strafgericht legte der Beschuldigte dar, er könne sich nicht konkret daran erinnern, dem Privatkläger punkto Sicherheit einen Hinweis gemacht zu haben (act. S 583). Damit ist der weitere Vorwurf an den Beschuldigten, er habe den Privatkläger anlässlich der Instruktion nicht auf die übrigen Sicherheitsvorschriften hingewiesen , zugestanden. c) Was in einem weiteren Punkt den Zustand des Gerüstes betrifft, so lässt die Vorinstanz die Frage betreffend eine allfällige mangelhafte Planung und Erstellung des Gerüstes unter Hinweis auf die fehlende Schilderung in der Anklageschrift zu Recht offen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die in Erw. 1.6.1 gemachten Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Gerüst weder mangelhaft geplant noch erstellt worden ist. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die in dieser Hinsicht übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen, die Ausführungen der Beschuldigten und des Privatklägers wie auch die seitens der Polizei erstellten Fotos vom Unfallort (vgl. nur act. 341 ff., 349 ff.) für das Kantonsgericht zutreffend fest, dass der Privatkläger nicht abgestürzt wäre, wenn die fehlenden Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Der im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand des Beschuldigten B.____, das Gerüst sei nicht regelkonform erstellt worden, ist angesichts dessen unerheblich. Das weitere Argument des Beschuldigten, wonach die Konsole möglicherweise erst nach der Instruktion entfernt worden sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Weder der Privatkläger noch weitere befragte Personen erwähnen diese Hypothese. Abgesehen davon wäre die hierfür zur Verfügung gestandene Zeit von ca. 20 Minuten zwischen Instruktion durch den Beschuldigten und Arbeitsbeginn durch den Privatkläger klarerweise zu kurz gewesen, um einen derartigen Geschehensablauf auch nur im Ansatz plausibel erscheinen zu lassen. Es bestehen mithin mit Blick auf die Beweislage keinerlei Hinweise, dass jemand die Entfernung der Konsolen in diesem kleinen Zeitfenster vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist der weitere Einwand des Beschuldigten, dass der Abstand zwischen Innenkonsolen und Fassade bis zu 70 cm betragen habe, weshalb der Privatkläger auch von dort hätte herunterfallen können, ebenso wenig stichhaltig: Abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt gar nicht angeklagt ist, belegen die Akten, insbesondere die Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 349-363), dass der Unfall an einer Stelle mit einem eher geringen Abstand passiert ist. Zudem erscheint ohnehin unwahrscheinlich, dass ein ausgewachsener Mann durch eine 70 cm breite Lücke fällt. Nicht zuletzt sagte der Privatkläger selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, dass am Unfallort die Distanz zwischen Gebäude und Gerüst "vielleicht maximal 20 cm" betragen habe. Man könnte dort sicher ausrutschen und zwischen das Gebäude geraten, nicht aber abstürzen (act. 1251). d) Den weiteren Vorwurf der unterlassenen Gerüstkontrolle hat der Beschuldigte B.____ hingegen ohne Umschweife eingeräumt. So gab er in der Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson befragt an: "Wie das Gerüst vorgängig ausgesehen hat, weiss ich nicht". Er gehe davon aus, dass das Gerüst am Unfalltag, Montag, nicht kontrolliert worden sei. Wenn man es geprüft hätte, wäre der Unfall nicht passiert. Des Weiteren berichtete er davon, dass es regelmässig Veränderungen am Gerüst und gefährliche Situationen gegeben habe (act. 1267) sowie dass herumliegende Konsolen Stolperfallen seien (act. 1273). Dabei gab er zu, er hätte sich damals nicht darauf geachtet, ob Innenkonsolen fehlten, da er nur kurz auf dem Gerüst gewesen sei (act. 1273, 1279). Auch in seiner Befragung vom 7. November 2017 als Beschuldigter gab B.____ an, er habe die fehlenden Konsolen nicht bemerkt, da er das Gerüst am Unfalltag selbst nicht kontrolliert habe (act. 1381, 1387). Vor der Vorinstanz bestätigte er, er habe die fehlenden Konsolen an diesem Montagmorgen nicht realisiert (act. S 585). Wie des Weiteren ein Blick in die Akten zeigt, vermittelt das Bild 3 der Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 355) einen ungeordneten Zustand des Baugerüstes zum Zeitpunkt des Unfalls: Es fehlen Innenkonsolen zwischen Gerüst und Fassade, dafür liegen diese auf den Laufstegen des Gerüstes. Zudem befindet sich Material (z.B. Backsteine, ein Eimer und eine Rolle) auf dem Gerüstgang und bildet Stolperfallen. e) Schliesslich ist mit Blick auf die vorliegende Beweislage den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 23-25 des angefochtenen Urteils folgend als erstellt zu erachten, dass zwar zwecks Glaseinsetzung am 20. August 2014 an der Frontfassade des Gebäudes die Innenkonsolen im Bereich des fünften bis dritten Gerüststockwerks entfernt und nicht wieder montiert worden sind. Hingegen ist nicht nachweisbar, durch wen und wann dies geschehen ist. Insbesondere kann dem Beschuldigten B.____ nicht nachgewiesen werden, dass er an der Gerüstveränderung mitgewirkt hat. Eine Berufung des Beschuldigten darauf ist allerdings insofern irrelevant, als nachfolgend zu prüfen sein wird, ob dem Beschuldigten in anderer Hinsicht eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Privatkläger zukam, welche er nicht erfüllte. f) Nachdem somit die Umstände der Instruktion des Privatklägers durch den Beschuldigten sowie die von diesem unterlassene Gerüstkontrolle in tatsächlicher Hinsicht erstellt sind, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen ist.

E. 1.6.2.3 Rechtliches

a) Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 StGB kann zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 25 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Richtig erwägt das Strafgerichtspräsidium, es sei zum Absturz des Privatklägers aufgrund der fehlenden Innenkonsolen am Unfallort gekommen. Daher sei zu prüfen, ob deren Fehlen eine Verletzung der Regeln der Baukunde darstelle und dadurch eine fahrlässige Gefährdung i.S.v. Art. 229 Abs. 2 StGB herbeigeführt worden sei. Im bejahenden Fall gehe der Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB in Art. 125 Abs. 2 StGB auf (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils). Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie fahrlässig begangene Delikte im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 3 StGB), sei dies durch Handeln oder durch Unterlassen, kann wiederum auf die theoretischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 25-27 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Gerade was die Fahrlässigkeitsdelikten immanente Sorgfaltspflichtverletzung betrifft, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es zwar dem heutigen Zeitgeist entsprechen mag, bei jedem Unglück bzw. Unfall in strafrechtlicher Hinsicht schuldige Personen zu "suchen". Indessen kann eine strafrechtliche Relevanz nur dann bejaht werden, wenn eine spezifische Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt und konkret nachgewiesen wird. Eine reine Erfolgshaftung ist im Strafrecht unzulässig. Es gilt vielmehr das Prinzip der Eigenverantwortung, d.h. die Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln und Unterlassen Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, dass man für das eigene Tun und Unterlassen einsteht und die Konsequenzen, etwa in Form von Sanktionen, dafür trägt. Ausgehend vom strafrechtlichen Schuldbegriff muss zunächst eine allfällige Sorgfaltspflicht bestimmt und danach geprüft werden, ob der mutmassliche Täter in der konkreten Situation eine solche verletzt hat (vgl. nur BGer 6B_351/2017 vom 1. März 2018 betreffend das Strassenverkehrsrecht; vgl. ebenso Sabine Gless , Strafrechtliche Produkthaftung, in: recht 2/2013 S. 55 f., 64, betreffend die im Zivilrecht relevante Produkthaftung). Des Weiteren ist auf den im Strassenverkehr geltenden, von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) abgeleiteten Vertrauensgrundsatz hinzuweisen. Demnach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. schon BGE 120 IV 253 f. sowie BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Von Bedeutung ist dieses Prinzip nicht nur im Strassenverkehr, sondern allgemein überall dort, wo sich das Verhalten mehrerer Personen im sozialen Leben überschneidet, wo man also darauf angewiesen ist, sich auf das Handeln anderer einzustellen (vgl. bereits Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., § 16 N 49 ff., m.w.H., u.a. auf BGE 118 IV 277 E. 4; 120 IV 300 E. 3.d) bzw. wo es um Koordinierung der Verhaltensweisen verschiedener Personen geht, so z.B. in verschiedenen Berufen. Das Vertrauensprinzip kann insbesondere auch im Rahmen von arbeitsteiligen Unternehmungen Bedeutung erlangen, denn grundsätzlich besteht die Handlungspflicht nur innerhalb der Kompetenz des Täters (vgl. Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 12 N 33 f., m.w.H., u.a. auf BGE 120 IV 310, 118 IV 227, 113 IV 68). Auf den vorliegenden Fall bezogen hat der Vertrauensgrundsatz auch auf einer Baustelle analog zu gelten. Dies bedeutet, dass ein Vorgesetzter grundsätzlich damit rechnen darf, dass die Mitarbeitenden die grundlegenden Regeln, insbesondere elementare Sicherheitsvorschriften, einhalten - sofern er selbst sich regelkonform verhält. Vorliegend wird dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung durch pflichtwidriges Untätigbleiben (unterlassene korrekte Instruktion sowie unterlassene Gerüstkontrolle) angelastet. Ein derartiges sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (vgl. Art. 11 StGB sowie Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 4, m.w.H., insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter, wobei beide Aspekte auch gleichzeitig auftreten können (BGE 129 IV 119 nicht publ. E. 3; 113 IV 68 E. 5b; Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., N 7). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Für den Täter muss es objektiv möglich gewesen sein, den Erfolg abzuwenden. Neben der physisch-realen Handlungsmöglichkeit muss die Erfolgsabwendung dem Täter auch unter normativen Gesichtspunkten zumutbar gewesen sein (vgl. Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., N 17). Die Vorinstanz (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) weist zutreffend darauf hin, dass zudem ein sog. hypothetischer Kausalzusammenhang erforderlich ist. Am notwendigen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es hingegen, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 201 E. 2.4).

b) Was in casu zunächst den Taterfolg in Form einer schweren Körperverletzung angeht, so stellt das Kantonsgericht mit Blick auf die vorliegenden medizinischen und verwaltungsrechtlichen Unterlagen betreffend den Privatkläger (vgl. nur act. 378.1.-77, 382.3 ff., 1261, S 447-501, elektronische Akten auf den CD der Invalidenversicherung), im Einklang mit der Vorinstanz (S. 25 des angefochtenen Urteils) fest, dass die Verletzungen des Privatklägers als schwer im Sinne des Gesetzes einzustufen sind. Insofern hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts am Gesundheitszustand des Privatklägers geändert, was eine andere Qualifikation erlauben würde. So ist mit Blick auf die Akten von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers auszugehen. Dieser erlitt verschiedene Verletzungen insbesondere im Rückenbereich und musste bereits mehrere Operationen über sich ergehen lassen. Nachdem seit dem Unfall bereits sieben Jahre vergangen sind, erscheinen die Einschränkungen des Privatklägers nicht von bloss vorübergehender und abheilender, sondern von dauerhafter Natur; das heisst, sie bestehen zumindest für eine lange andauernde Zeit. Noch heute kann der Privatkläger nicht lange stehen oder sitzen und zumindest kann er in seinem angestammten Beruf nicht mehr in der gleichen Weise bzw. gar nicht mehr arbeiten, ist also in dieser Hinsicht nach wie vor massiv eingeschränkt. Seit dem 1. August 2015 erhält der Privatkläger denn auch eine volle Invaliditätsrente, was seitens der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Auch wenn im vorliegenden Verfahren durchaus auffällt, dass sich der Privatkläger seit der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfahrenseinstellung (vgl. Prozessgeschichte) nicht mehr aktiv am Verfahren beteiligt hat, ändert dies nichts daran, dass der Privatkläger eine schwere Körperverletzung davongetragen hat.

c) Hinsichtlich der konkreten Verantwortlichkeit des Beschuldigten B.____ stellt die Vor- instanz auf S. 30-32 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass diesem angesichts seiner Rolle als Vorarbeiter gegenüber dem Privatkläger eine allgemeine arbeitsvertragliche Obhutspflicht i.S.v. Art. 328 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) und damit eine Garantenstellung zukam. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung klar und unmissverständlich an, Vorgesetzter des Beschuldigten gewesen zu sein. So äusserte er sich in der Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson dahingehend, dass er damals "der direkte Vorgesetzte" des Privatklägers gewesen sei und ihm die Arbeit erklärt habe (act. 1267). In derselben Befragung antwortete er auf die Frage "Waren Sie zum Zeitpunkt des Unfalls der direkte Vorgesetzte von A.____?" mit "Ja" (act. 1275). In der Befragung vom 7. November 2017 sagte der Beschuldigte aus, es sei schon so gewesen, dass er auf dieser Baustelle das Sagen gehabt habe, zumal er seit rund vier Monaten dort gearbeitet habe. Er habe dem Privatkläger die Arbeiten zugeteilt und erklärt sowie ihm ein Muster vorgemacht (act. 1381 ff.). Auf explizite Frage, ob er daran festhalte, dass er damals der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen sei, antwortete er, wenn auch leicht relativierend, immer noch: "Ja. Ich habe aber keine Ausbildung gemacht wie eine Vorarbeiter- oder Polierschule. Ich bin daher nicht speziell ausgebildet und wollte damit nicht angeben bzw. mich nicht mit nicht zustehenden Titeln bezeichnen" (act. 1405). Erst später im Verfahren, nämlich vor den Schranken des Strafgerichts, begann der Beschuldigte, seine Rolle weiter herunterzuspielen. So bestätigte er, seine Stellung sei "ähnlich" wie diejenige eines Vorarbeiters gewesen, zumal er fest angestellt gewesen sei, während der Privatkläger nur über eine temporäre Anstellung verfügt habe. Er habe dem Privatkläger die Arbeit zugeteilt und ihm die Arbeit erklärt. Er sei jedoch kein Vorarbeiter gewesen, kein ausgebildeter Polier oder so etwas (act. S 581 ff.). Wie bereits oben (Erw. 1.6.2.2.b) ausgeführt, ist aber auf die früheren Aussagen abzustellen, währenddem die nachträglichen Relativierungen des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten und daher unbeachtlich sind. Hinzu kommt in dieser Hinsicht ohnehin, dass auch der Privatkläger in seinen Einvernahmen vom 25. August 2014 und 13. August 2015 als Auskunftsperson den Beschuldigten durchgehend und glaubhaft als seinen "Chef" und "Teamleiter" bezeichnete (vgl. act. 1221, 1251 und 1259). Schliesslich geht auch aus dem Schreiben von R.____, Geschäftsleiter der H.____ AG, G.____, Technischer Leiter der H.____ AG, sowie I.____, Produktionsleiter der H.____ AG, vom 20. April 2017 an die Staatsanwaltschaft hervor, dass es sich bei B.____ um den "Montageleiter" auf der Baustelle handelte (vgl. act. 237). Somit ist klar erstellt, dass B.____ zum Zeitpunkt des Unfalls der direkte Vorgesetzte des Privatklägers war. Eine allenfalls fehlende formelle Ausbildung oder Bezeichnung, wie seitens der Verteidigung des Beschuldigten vor Straf- und Kantonsgericht ins Feld geführt (vgl. act. S 713 sowie S. 10 der Berufungserklärung vom 28. August 2020), kann hierbei keine Rolle spielen. Ebenso wenig besticht das Argument des Beschuldigten, er sei kein Spezialist in Arbeitssicherheit. Entscheidend ist allein die faktische Vorgesetztenstellung gegenüber dem Privatkläger, welche im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten ist, und womit gleichzeitig eine Garantenstellung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger einhergeht.

d) Die Vorinstanz verweist auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils zutreffend auf weitere konkretisierende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen , die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen sollen und hierfür ein bestimmtes Verhalten gebieten und welche für den Beschuldigten sowohl in seiner Rolle als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer von einschlägiger Natur sind. Auf der Arbeitgeberseite wird dadurch unter anderem die Pflicht begründet, dass der Arbeitsplatz der Arbeitnehmer sicher ist und diese richtig instruiert werden. Konkret handelt es sich hierbei neben dem bereits erwähnten Art. 328 OR um die Pflichten aus Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11), Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 21 VUV, Art. 3 Abs. 1, 3, und 5, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b und Art. 46 Abs. 2 BauAV, Art. 104 SIA-Norm 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten", Art. 1.3.1 SIA-Norm 118/222 "Allgemeine Bedingungen für Gerüstbau" und Art. 4.1 SIA-Norm 118/222. Hervorzuheben sind Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV und Art. 14 SIA-Norm 118, wonach der Vorgesetzte gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet ist, diesen einen sicheren Arbeitsplatz während der Arbeit dauerhaft zu gewährleisten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, wenn Unfallgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Laut Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Im vorliegenden Fall ist hierzu wiederum auf die Beurteilung der SUVA vom 8. September 2016 hinzuweisen, wonach gestützt auf Art. 19 BauAV im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden darf. Sind trotzdem gewisse Arbeiten unumgänglich, so müssen die Benützer mit PSAgA gesichert sein (vgl. act. 457). Gleiches lassen das vom Privatkläger eingereichte Gutachten Q.____ AG (act. 489-491) sowie das vom Beschuldigten C.____ eingereichte Gutachten O.____ GmbH (act. S 411) verlauten. Diesfalls obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer mit einer Schutzausrüstung auszustatten. Auf der Arbeitnehmerseite erwähnt die Vorinstanz zutreffend die Pflichten aus Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 VUV sowie Art. 49 Abs. 1 BauAV als einschlägige Bestimmungen. Die letztgenannte Vorschrift sieht folgendes vor: "Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden". Auf diese Pflicht hat auch der Gerichtsgutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. Oktober 2019 sowie in seinen Ausführungen vor den Schranken der Vorinstanz hingewiesen (act. S 301, S 637). Ebenso lautet gemäss SUVA Pro die Regel 2: "Wir kontrollieren die Gerüste täglich", wobei für die Vorgesetzten Folgendes gilt: "Ich kontrolliere die Gerüste und Zugänge vor dem ersten Benutzen und danach täglich. Mängel lasse ich sofort beheben" (act. 547). Art. 11 Abs. 1 VUV wiederum sieht für den Arbeitnehmer vor, dass dieser insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen muss.

e) Was die konkreten Pflichten des Beschuldigten anbelangt, zeigt die Vorinstanz auf S. 32-34 des angefochtenen Urteils zutreffend auf, inwieweit der Beschuldigte diesen Vorgaben nicht nachgekommen ist. Wie die tatsächlichen Feststellungen in Erw. 1.6.2.2.b) gezeigt haben, ist dem Beschuldigten als erste Sorgfaltspflichtverletzung in der Tat eine mangelhafte Instruktion des Privatklägers anzulasten. So hat sich der Beschuldigte als Vorgesetzter insofern nicht regelkonform verhalten, als er ohne Anseilschutz oder PSAgA über das Doppelinnengeländer geklettert ist, um auf den lediglich als Schutzeinrichtung dienenden, als Arbeitsplatz hingegen ungesicherten Innenbereich zu gelangen. Zudem hat der Beschuldigte den Privatkläger in keiner Weise auf den Anseilschutz sowie die übrigen Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Wie allein schon seine Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als Beschuldigter (act. 1393 ff.) zeigen, wusste der Beschuldigte sehr genau, dass es einen gesicherten und einen ungesicherten Bereich des Gerüstes gab und dass man im ungesicherten Bereich des Gerüstes ohne die erforderliche Schutzausrüstung "eigentlich" nicht arbeiten darf. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er dem Privatkläger trotz der offenbar von ihm erkannten Gefahrenlage zugegebenermassen (vgl. Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson, act. 1269) keine ausdrückliche Weisung erteilte, die Arbeiten ausschliesslich vom durch den doppelten Handlauf gesicherten Gerüstbereich auszuführen und sich nicht auf den ungesicherten Bereich des Gerüstes zu begeben. Ein Arbeiten einzig vom gesicherten Bereich aus wäre vorliegend mit Blick auf die Distanz zwischen sicherem Gerüstbereich und Fassade von maximal 90 cm ohne weiteres möglich gewesen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 349-363), sondern auch aus den Einschätzungen des Privatgutachtens O.____ GmbH, wonach Arbeiten vom Gerüstinnenlauf her an die 75 cm entfernte Fassade problemlos möglich waren (act. S 413, 421). Der Gerichtsgutachter gelangte vor Strafgericht teilweise ebenfalls zu dieser Schlussfolgerung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S 627 f.). In gleicher Weise sagten die Beschuldigten B.____ am 1. September 2015 als Auskunftsperson bzw. am 7. November 2017 als Beschuldigter (act. 1269, 1387) und C.____ am 16. August 2017 als Beschuldigter aus. Demnach habe der Privatkläger seine Arbeiten vom Gerüstlauf und nicht von den Innenkonsolen her ausführen müssen. C.____ sei kleiner als der Privatkläger und habe ohne Weiteres an die Fassade greifen können (act. 1331, 1349). Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts in Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.b) und c) zu verweisen. Den entgegenstehenden Ausführungen des Privatklägers in seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, wonach er vom gesicherten Bereich aus nicht habe arbeiten können, da er nicht so lange Arme habe (act. 1251), ist hingegen nicht zu folgen. Allein schon mit Blick auf die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten selbst abwegig ist sodann dessen Einwand nunmehr im Rahmen der Berufung, dass aufgrund der Distanz zwischen Glas und Hauptgerüst von 90 cm die Arbeit nur auf den Innenkonsolen hätte verrichtet werden können, weshalb es keine Rolle spiele, von wo aus der Beschuldigte die Arbeit instruiert habe. Zweifelsfrei übermittelte der Beschuldigte durch sein Verhalten als Vorgesetzter gegenüber dem Privatkläger den Eindruck, dass der Innenkonsolenbereich einen sicheren Arbeitsplatz darstelle und die Arbeit von dort aus ausgeführt werden könne. Fraglos musste der Beschuldigte angesichts dessen damit rechnen, dass sein Mitarbeiter ebenso regelwidrig vorgehen würde; er kann sich mithin nicht auf den in Erw. 1.6.2.3.a) dargestellten Vertrauensgrundsatz berufen. Darauf weist bereits die Aussage des Beschuldigten selbst anlässlich seiner Befragung vom 7. November 2017 als Beschuldigter hin, wonach sich der Privatkläger wahrscheinlich auf dem ungeschützten Bereich aufgehalten habe, weil es ihm "ringer" gegangen sei, seine Arbeiten von diesem Bereich aus auszuführen (act. 1393). Im vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte umso weniger auf ein regelkonformes Verhalten des Privatklägers vertrauen, als er diesen gemäss seinen eigenen Aussagen vor Strafgericht erst seit kurzem, "vielleicht seit 1 Monat", gekannt habe; er sei kein Kollege von ihm gewesen, den er seit Monaten gekannt habe und von dem er gewusst habe, wie er arbeite, so dass er ihm habe vertrauen können (act. S 583 ff.). Umso weniger präzise konnte der Beschuldigte somit den Privatkläger einschätzen und hätte daher umso mehr in diesem Gefahrenbereich für klare und korrekte Anweisungen sorgen müssen. Dass - so der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung - nicht erstellt sein soll, ob am Instruktionsort Innenkonsolen gefehlt hätten und diesfalls der Privatkläger schon viel früher hätte abstürzen müssen, spielt ebenso wenig eine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte mit seiner Instruktion auf dem ungesicherten Innenkonsolenbereich klarerweise signalisiert hat, der Privatkläger könne allgemein von dort aus die Arbeiten verrichten. Des Weiteren ist dem Beschuldigten, wie bereits erwähnt, vorzuwerfen, dass er selbst bei Betreten des ungesicherten Gerüstbereichs weder einen Anseilschutz oder eine PSAgA trug noch den Privatkläger auf eine Verwendung derselben hingewiesen hat. Dies tat der Beschuldigte, obwohl er laut eigenen Angaben sehr wohl wusste, dass im ungesicherten Bereich eine Schutzausrüstung erforderlich war (vgl. Aussage vom 7. November 2017, act. 1395: "Ja, im ungeschützten Bereich muss man sich anbinden"). Indem sich der Beschuldigte laut eigenen Angaben die sichere Arbeitsausführung ohne persönlichen Anseilschutz "zugetraut" hat (vgl. act. 1395), hat er sich bewusst über diese elementare Sicherheitsvorschrift hinweggesetzt und überdies in Verletzung seiner Pflichten als Vorgesetzter gegenüber dem Privatkläger unterlassen, diesen auf den Anseilschutz hinzuweisen. Die erste Sorgfaltspflichtverletzung der fehlerhaften Instruktion, welche die Vorinstanz dem Beschuldigten festgestellt hat, ist somit zu bestätigen.

f) Was die zweite Sorgfaltspflichtverletzung der unterlassenen Gerüstkontrolle betrifft, so ist unter Hinweis auf die tatsächlichen Feststellungen in Erw. 1.6.2.2.d) und im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte dieser Pflicht ebenfalls nicht nachgekommen ist. Allein schon als Gerüstbenützer gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV, worauf die SUVA-Regeln ebenso hinweisen, unterstand er der Pflicht, das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Regel musste ihm angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und erst recht seiner Vorgesetztenstellung umso mehr bekannt sein. Eine tägliche Gerüstkontrolle, zumindest aber eine solche summarischer Art vor Arbeitsbeginn am Unfalltag, hat der Beschuldigte jedoch zugestandenermassen unterlassen, obwohl dies von ihm als Arbeitnehmer und im besonderen Mass mit Blick auf seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu erwarten gewesen wäre. Der anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als Beschuldigter vorgebrachte Einwand, die Gerüstkontrolle sei nicht seine, sondern die Aufgabe der Bauführung gewesen (act. 1389), erweist sich als unzutreffend, zumal die Pflicht zur täglichen Sichtkontrolle des Gerüstes ausdrücklich an jeden Benützer gerichtet ist. Ebenso wenig kann der Beschuldigte dem Privatkläger die alleinige Verantwortung zuschieben, indem er - wie vor Strafgericht - geltend macht, der Privatkläger hätte selber schauen müssen, wo er auf dem Gerüst herumlaufe (act. S 585). Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen von Stolperfallen auf dem Gerüst belegt. Dies, obwohl Art. 49 Abs. 2 BauAV klar vorschreibt, dass überflüssiges oder gefährliches Material auf Gerüstbelägen entfernt werden muss. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht vergewissert hat, wie das Gerüst vor Arbeitsbeginn am Unfalltag aussah, was ihm angesichts seines Wissens um regelmässige Veränderungen am Gerüst und gefährliche Situationen (vgl. Erw. 1.6.2.2.d) umso mehr anzulasten ist. Auch das Privatgutachten O.____ GmbH wirft dem Beschuldigten vor, er hätte auf der Gerüstlauffläche liegende Gegenstände sowie die fehlenden Konsolenverläufe bemerken und entsprechend reagieren müssen (act. S 407 f.). Hätte der Beschuldigte eine Gerüstkontrolle vorgenommen, wären ihm offenkundige Mängel wie die fehlenden Innenkonsolen auch ohne besonderes Fachwissen unverzüglich aufgefallen und er hätte den Privatkläger entsprechend darauf hinweisen können. Dies alles hat der Beschuldigte insbesondere in seiner Funktion als Vorgesetzter (vgl. die rechtlichen Grundlagen in Erw. 1.2.6.3.d) jedoch pflichtwidrig unterlassen, womit auch diese zweite Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist. g) Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten in zweierlei Hinsicht nicht nur selbst den Arbeitssicherheitsregeln widerhandelte. Er verletzte darüber hinaus seine Verpflichtung als Vorgesetzter, für einen sicheren Arbeitsplatz seines Mitarbeiters sowie für die Einhaltung der notwendigen Arbeitssicherheitsregeln zu sorgen. Ein regelkonformes Verhalten wäre dem Beschuldigten jedoch in der konkreten Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen. Der Vorderrichter erkennt sodann zutreffend (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils), dass der Absturz des Privatklägers durch die fehlenden Innenkonsolen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang zum pflichtwidrigen Verhalten bzw. Unterlassen des Beschuldigten steht: Hätte der Beschuldigte den Privatkläger nicht derart mangelhaft instruiert und zudem eine Gerüstkontrolle vorgenommen, wäre Letzterer nicht auf den ungesicherten Innenkonsolenbereich gelangt und dort aufgrund fehlender Konsolen abgestürzt. Die weiteren Voraussetzungen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sind, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, ebenso evidentermassen als erfüllt zu erachten. Wie die Vorinstanz sodann an derselben Stelle richtig festhält, kann dem Beschuldigten lediglich nicht vorgeworfen werden, den Privatkläger nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass wenige Tage vorher Fensterscheiben eingesetzt worden waren, wozu auch Bodenkonsolen im Innenbereich entfernt werden mussten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschuldigten in zweifacher Hinsicht als Vorgesetzter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. h) Ob der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten B.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen ist, wird nachfolgend im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbstverschuldens des Privatklägers in Erw. 1.6.4 zu beurteilen sein.

E. 1.6.3 C.____

E. 1.6.3.1 Vorwurf Das Strafgerichtspräsidium stellt auf S. 7 f. und 34 des angefochtenen Urteils zutreffend dar, dass dem Beschuldigten C.____ die beiden Vorwürfe gemacht wurden, er habe es unterlassen (1.) ein funktionierendes Sicherheitskonzept zu erstellen, welches unter anderen hätte sicherstellen sollen, dass er sowie alle weiteren eingesetzten Arbeiter jederzeit über Veränderungen am Gerüst informiert worden wären, und (2.) täglich, zumindest aber am Freitag, 22. August 2014 sowie am Montag, 25. August 2014 vor Arbeitsbeginn eine visuelle Gerüstkontrolle vorzunehmen. Durch diese fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde habe sich der Beschuldigte als Leiter der Baustelle gleichzeitig der fahrlässigen schweren Körperverletzung des Privatklägers schuldig gemacht. Die Vorinstanz verneinte bereits korrekterweise eine Pflicht des Beschuldigten zur täglichen Gerüstkontrolle, da dieser nicht eigentlicher Benützer des Gerüstes war (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils). Nachdem die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist vorliegend daher einzig der Vorwurf des fehlenden funktionierenden Sicherheitskonzepts zu prüfen.

E. 1.6.3.2 Tatsächliches

a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die Einleitung zum angeklagten Sachverhalt, die Feststellungen am Unfallort, die weiteren Feststellungen und Verletzungen des Privatklägers, Unfallhergang, -ort und -ursache sowie den Zustand des Gerüsts auf die obigen Ausführungen in Erw. 1.6.2.2.a) und c) zu verweisen. Gerade was den letztgenannten Punkt betrifft, wird zusätzlich auf Erw. 1.6.1 sowie auf die auf S. 19-23 des angefochtenen Urteils dargestellte Beweislage verwiesen. Es ist demnach festzuhalten, dass gerade nicht von einer fehlerhaften Planung oder Erstellung des Gerüsts auszugehen ist. Die Vorinstanz hat die Frage betreffend eine allfällige mangelhafte Planung und Erstellung des Gerüstes unter Hinweis auf die fehlende Schilderung in der Anklageschrift ohnehin zutreffenderweise offen gelassen und dabei festgestellt, dass der Privatkläger nicht abgestürzt wäre, wenn die fehlenden Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigt der Beschuldigte C.____ zur Sache befragt seine früheren Aussagen vom 16. August 2017 als Beschuldigter (act. 1327 ff.) wie auch diejenigen vor Strafgericht (act. S 579 ff.) vollumfänglich. Er führt dabei im Wesentlichen aus, er habe die Meldung bekommen, dass am Mittwoch, den 20. August 2014 Gläser einzusetzen gewesen seien. Er habe den Gerüstbauer telefonisch beauftragt, die Innenkonsolen an ca. drei Orten herauszunehmen, damit die Gläser der Fassade entlang heraufgezogen werden könnten, und danach wieder einzusetzen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 19). Am fraglichen Tag habe der Gerüstbauer kurz vor 17 Uhr Feierabend gemacht. Der Metallbauer und der Glaser hätten aber wegen des guten Wetters noch mehr Gläser einsetzen wollen, was dem Beschuldigten jedoch nicht gemeldet worden sei. Die Genannten hätten daraufhin in Eigenregie ohne den Gerüstbauer die Konsolen selbst herausgenommen und nur teilweise, in den unteren Stockwerken, wieder eingesetzt. Wie F.____ selbst gesagt habe, sei die "Aktion" mit der zusätzlichen Glaseinsetzung unnötig und eigenmächtig gewesen. Der Beschuldigte habe nicht mit so etwas gerechnet, weil mit seinem Ansprechpartner sonst immer alles geklappt habe. Auch an diesem Tag habe ihm der Gerüstbauer bestätigt, dass alles erledigt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, 18 und 21). Änderungen am Gerüst müsse der Unternehmer immer dem Bauleiter melden, welcher dann den Gerüstbauer organisiere. Danach informiere der Bauleiter den Metallbauer. Dieser Ablauf habe normalerweise immer funktioniert, vor und nach dem Unfall. Vor diesem Unfall habe der Beschuldigte noch nie erlebt, dass durch Entfernen von Innenkonsolen Gerüste eigenmächtig verändert worden seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.). Das Sicherheitskonzept betreffend Gerüständerungen habe nämlich dahingehend gelautet, dass es nur durch den Gerüstbauer Änderungen geben dürfe. Dieses Konzept hätten der Glasbauer und der Metallbauer verletzt, weil sie in eigener Regie Konsolen ausgebaut hätten. Mit dem wöchentlichen Jourfix-Protokoll und den E-Mails an die Beteiligten sei aus Sicht des Beschuldigten jedenfalls alles an Sicherheitskonzept abgedeckt gewesen. Es habe klare Vorgaben gegeben und diese hätten funktioniert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17, 21, 29). Hinzu komme, dass der Privatkläger, welcher auf einem der oberen Stockwerke Kunststoffteile an die Fenster habe einhängen müssen, laut eigenen Aussagen über das Innengeländer zum Innenbereich geklettert sei, weil er von dort aus besser habe arbeiten können. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei durch die fehlenden Innenkonsolen gestürzt. Der Privatkläger hätte aber die Arbeiten vom Hauptgerüst aus ausführen müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, 21, 29). Der Beschuldigte selbst sei kleiner und es sei für ihn kein Problem gewesen, an die Fassade zu fassen. Abgesehen davon hätten die einzuclipsenden Wetterschenkel wenige hundert Gramm gewogen. Den gerichtsgutachterlichen Ausführungen betreffend die Arbeitsausführung vom Konsolengang aus könne er nicht folgen, da Gebäude- und Gerüstetagen nicht miteinander korrespondierten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, 21). Das Geländer stelle immer den Abschluss dar und dies wüssten die Bauleute. Wenn es ein Innengeländer gäbe, dann dienten die Innenkonsolen als zusätzliche Absicherung vor herunterfallenden Gegenständen und nicht als Arbeitsfläche (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14, 21). Die Aussagen des Privatklägers zum Ein- und Ausgang vom dritten Gebäudestockwerk zum fünften Gerüststockwerk seien ebenso wenig zutreffend, da sich einerseits das Material nicht oben, sondern im Erdgeschoss des Gebäudes befunden habe, und andererseits ein Kran im Weg gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Der Beschuldigte hätte das Gerüst nicht jeden Tag kontrollieren können. Es seien 60 Leute auf dem weitläufigen Gerüst gewesen und eine Gerüstkontrolle würde ein bis zwei Stunden dauern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18-22). Der Beschuldigte habe aber dafür gesorgt, dass der Gerüstbauer jeden Mittwoch das Gerüst auf dieser Baustelle kontrolliert habe. Nach jedem Einsatz der S.____ AG erhalte er ein telefonisches Feedback; eine tägliche Gerüstkontrolle gebe es aber nicht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.). Auch existiere keine Quittierung der Arbeitsausführung durch den Gerüstbauer, deren Fehlen das Strafgericht dem Beschuldigten vorwerfe. Es gebe nur einmal nach Erstellung des Gerüsts eine Fertigungsanzeige (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Schliesslich gebe es für den Beschuldigten nichts, was er mit dem heutigen Wissensstand damals anders gemacht hätte. Er würde heute wieder genau gleich handeln wie seinerzeit. Er habe damals alles unternommen und in seiner bisherigen Berufslaufbahn habe auch immer alles funktioniert, so dass er sich nichts vorwerfen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, 20). Für das Kantonsgericht erscheinen diese aktuellen, bestätigenden Ausführungen als glaubhaft und plausibel. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden sie zudem durch die Aktenlage objektiviert, so dass grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen ist.

b) Unter Hinweis auf die in dieser Hinsicht zutreffende Beweiswürdigung durch die Vor-instanz auf S. 23-25 des angefochtenen Urteils ist zudem nicht erstellt, dass der Beschuldigte C.____ über die zusätzliche Glaseinsetzung im Haupteingangsbereich des Gebäudes und die damit zusammenhängende Gerüstveränderung gerade auf dem fünften Gerüststockwerk informiert worden ist. In diesem Konnex ist insbesondere auf die E-Mail von F.____ an C.____ vom 25. August 2014 hinzuweisen, wonach ersterer schrieb: "Am Mittwoch, 20. August 2014 vormittags habe ich, F.____, den Gerüstbauern vor Ort den Auftrag gegeben, in diesem Band die Innenkonsole zu entfernen, da wir diese Gläser am Nachmittag zwischen 14.00 und 16.00 Uhr eingebaut haben" (act. 417). Demgegenüber hatte G.____ von der H.____ AG mit E-Mail vom 19. August 2014 C.____ mitgeteilt, dass am 20. August 2014 die Eckgläser für das zweite und dritte Obergeschoss eingesetzt würden (act. 731). Von Glaseinsetzungen an der Frontfassade war hingegen keine Rede. Auch der Beschuldigte B.____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als beschuldigte Person an, F.____ habe eigenmächtig Änderungen am Baugerüst vorgenommen, weil der Gerüstbauer nicht anwesend gewesen sei. B.____ selbst habe aber weder etwas dagegen unternommen noch C.____ darüber informiert (act. 1399 f.). Es kann dem Beschuldigten C.____ somit nicht zuletzt auch im Einklang mit den Feststellungen im Privatgutachten O.____ GmbH (act. S. 411) nicht nachgewiesen werden, dass er über die an der Frontfassade erfolgten zusätzlichen Glaseinsetzungen und damit zusammenhängend die am Unfallort fehlenden Innenkonsolen Bescheid wusste.

c) Schliesslich ist gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten C.____ und die Aktenlage von einer Fülle von Sicherheitsmassnahmen , welche der Beschuldigte wie oben erwähnt ergriffen hat, auszugehen. Ob der Beschuldigte durch diese Massnahmen seine Pflichten als Bauleiter vollends erfüllt hat oder ihm - so wie angeklagt - ein mangelndes funktionierendes Sicherheitskonzept anzulasten ist, gilt es nachfolgend zu prüfen.

E. 1.6.3.3 Rechtliches

a) Auch in rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die allgemeinen Ausführungen in Erw. 1.6.2.3.a) und b) zu den Tatbeständen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde , zu Fahrlässigkeitsdelikten im Allgemeinen sowie zum Vorliegen einer schweren Körperverletzung beim Privatkläger im konkreten Fall verwiesen. Zwar hat der Beschuldigte C.____ bloss leichte Verletzungen des Privatklägers im Rahmen der Berufung geltend gemacht. Dies ändert jedoch nichts an der in Erw. 1.6.2.3.b) gemachten materiellen Feststellung, wonach die Verletzungen des Privatklägers im konkreten Fall als schwer einzustufen sind.

b) Betreffend die konkrete Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.____ steht zunächst unbestrittenermassen fest, dass dieser zum Zeitpunkt des Unfalls des Privatklägers Bauleiter auf der fraglichen Baustelle war (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Er verfügte über eine mehrjährige Berufserfahrung im Baubereich und hatte bereits ca. zehn Jahre vor dem Unfall seine Ausbildung zum Bauleiter abgeschlossen (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils). Die Pflichten eines Bauleiters werden in den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils korrekt dargestellt, auf welche verwiesen werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Bauleiter trotz seiner Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle nicht verpflichtet ist, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen (vgl. BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3; BGE 117 IV 130, E. 2d S. 135). Dies fusst nicht zuletzt auf den bereits in Erw. 1.6.2.3.a) dargestellten Vertrauensgrundsatz. Der Beschuldigte führt dieses Argument insofern zu Recht ins Feld.

c) Die in Erw. 1.6.2.2.c) aufgezählten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen , welche der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen sollen und hierfür ein bestimmtes Verhalten gebieten, gelten fraglos auch für den Beschuldigten C.____, wobei im vorliegenden Fall einzig seine Rolle als Bauleiter und damit Arbeitgeber zu beleuchten ist.

d) Zunächst ist mit der Vorinstanz (vgl. S. 28-30 des angefochtenen Urteils) zwar eine temporäre Unzulänglichkeit am Gerüst durch fehlende Innenkonsolen am Unfallort zu bejahen. Nachdem eine fehlerhafte Planung oder Erstellung des Gerüstes aber zu verneinen ist (vgl. Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c und 1.6.3.2.a), vermag jene Tatsache allein jedoch nicht zwingend ein Fehlverhalten des Beschuldigten C.____ zu begründen. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten konkrete Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden können, ihm mithin so wie in der Anklageschrift vom 22. Januar 2019 angelastet werden kann, durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept hätte er das Fehlen der Innenkonsolen am Unfallort und damit den Unfall des Privatklägers verhindern können.

e) Genau dies wirft der Strafgerichtspräsident dem Beschuldigten vor: Er gelangte zusammenfassend zur Einschätzung, der Beschuldigte C.____ habe als Bauleiter nicht in genügendem Mass, nämlich durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept, für einen sicheren Arbeitsplatz auf der Baustelle gesorgt. Durch seine pflichtwidrige Unterlassung sei es zum Absturz des Privatklägers und dessen Verletzungen gekommen (vgl. S. 36-41 des angefochtenen Urteils).

f) Das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht, sondern hält vielmehr die Einwände des Beschuldigten auf S. 11 ff. seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 für grundsätzlich stichhaltig. So wird darin zutreffend bereits in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht. Hinsichtlich der Anforderungen an eine Anklage gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 StPO kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei der Umschreibung von Fahrlässigkeitsdelikten - wie sie vorliegend zu beurteilen sind - qualifizierte Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift zu stellen sind. So kommt bei Fahrlässigkeitstatbeständen der Anzeige der Elemente, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwidergehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Die persönlichen Verhältnisse sind insoweit in der Anklage anzuführen, als sie dem Beschuldigten im Hinblick auf die gebotene Sorgfalt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB vorgehalten werden (vgl. Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 325 N 35, m.w.H., u.a. auf BGE 120 IV 348, 355 f. E. 2c; 116 Ia 455, 458 f. E. 3/cc). Diese Anforderungen an das Anklageprinzip wurden in casu offenkundig verletzt: Nicht nur wird dem Beschuldigten C.____ - im Gegensatz zu B.____ - in der Anklageschrift viel zu vage und unbestimmt mit wenigen Worten ein angeblich fehlendes "funktionierendes Sicherheitskonzept" vorgeworfen. Auch erscheint ohnehin überflüssig, diesem Sicherheitskonzept das Attribut "funktionierend" beizugeben, würde doch ein nicht funktionierendes Sicherheitskonzept offenkundig keinen Sinn ergeben. Zumal betreffend ein funktionierendes Sicherheitskonzept keine gesetzlichen, reglementarischen oder vertraglichen Grundlagen existieren (vgl. u.a. Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 413), hätte jenes in der Anklage viel näher beschrieben werden müssen. Schliesslich führt die Anklage nicht einmal ansatzweise aus, wie ein rechtmässiges Alternativverhalten des Beschuldigten hätte aussehen müssen. Mithin konnte sich der Beschuldigte durch Lektüre der Anklageschrift nicht in genügendem Mass darüber informieren, was ihm konkret vorgeworfen wurde, womit seine Verteidigungsrechte unzulässig beschnitten wurden. Wie die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 36-41 des angefochtenen Urteils zeigen, vermag aber offenbar selbst diese nicht richtig zu erkennen, was in der Anklage mit dem pauschalen Vorwurf des fehlenden funktionierenden Sicherheitskonzepts gemeint ist. Die Vorwürfe, welche das Strafgerichtspräsidium dem Beschuldigten an genannter Stelle des angefochtenen Urteils macht, nämlich dass der Informationsfluss zwischen den Beteiligten auf der Baustelle nicht gut gelaufen sei, dass noch mehr Gerüstkontrollen hätten vorgenommen, diese aber zumindest hätten quittiert werden müssen, sowie dass die letzte dokumentierte Kontrolle des Gerüsts am 3. Juli 2014 und damit eineinhalb Monate vor dem Unfall zurückgelegen habe, können allesamt nicht gehört werden: Hierbei handelt es sich allesamt um Vorhaltungen, welche an keiner Stelle in der Anklageschrift zu finden sind. Die genannten Erwägungen der Vorinstanz verletzen damit den Grundsatz der Tatidentität, welcher besagt, dass ein und derselbe Sachverhalt als Grundlage sowohl für die Anklage als auch für das Urteil dienen muss. Erforderlich ist dafür eine klare und eindeutige Umschreibung des konkreten historischen Sachverhalts in der Anklage. Wichtig ist dieser Grundsatz sowohl für die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person im Zusammenhang mit Anklageänderungen als auch in Bezug auf die Rechtskraft bzw. den Grundsatz "ne bis in idem" (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 9 N 38, m.w.H.). In casu verbietet sich daher eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der seitens der Vor-instanz aufgezählten angeblichen Pflichtverletzungen. Hinzu kommt, dass die nach Auffassung des Vorderrichters begangenen Pflichtverletzungen ebenso viel zu unpräzise formuliert werden und dem Beschuldigten kein rechtmässiges Alternativverhalten aufgezeigt wird, welches geeignet gewesen wäre, einen Unfall wirksam zu verhindern. Sodann sind dem vorinstanzlichen Urteil in diesem Zusammenhang mehrere Widersprüche und Unzulänglichkeiten zu entnehmen. So wirft dieses dem Beschuldigten unter anderem vor, er habe am Unfalltag eine Gerüstkontrolle unterlassen, obwohl an anderer Stelle im Urteil (S. 39) - richtigerweise - festgestellt wird, der Beschuldigte sei mangels Eigenschaft als Gerüstbenützer gar nicht zur täglichen Gerüstkontrolle verpflichtet gewesen. Ebenso wenig kann die Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last legen, er habe sich die Gerüstkontrolle nicht quittieren lassen. Wie bereits erwähnt, ist dieser Vorwurf gar nicht angeklagt; überdies entspricht eine schriftliche Quittierung der Gerüstkontrollen keineswegs der auf dem Bau gelebten Realität, wonach die Kommunikation vor allem persönlich vor Ort oder sonst auf mündlichem Weg wie insbesondere durch telefonische Bestätigungen abläuft. Dies hat nicht nur der Beschuldigte in der Voruntersuchung (vgl. Aussage vom 16. August 2017, act. 1335) und vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17-19) glaubhaft dargestellt, sondern wurde auch vom damals Beschuldigten F.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2018 als beschuldigte Person dargelegt: Sich alles schriftlich bestätigen zu lassen, funktioniere auf einer Baustelle nicht (act. 1441). Schliesslich kann die Vorinstanz dem Beschuldigten auch nicht vorwerfen, er habe den am Unfallort nach der Glaseinsetzung und Entfernung der Innenkonsolen entstandenen Gerüstmangel nicht rechtzeitig festgestellt und beseitigen lassen (S. 41 des angefochtenen Urteils), wenn sie ihm an anderer Stelle (S. 23 des angefochtenen Urteils) zugutehält, er sei über die mit der Glaseinsetzung zusammenhängende Gerüständerung bis zum Unfallzeitpunkt gar nicht informiert worden. Nachdem damit auch in inhaltlicher Hinsicht vollends unklar erscheint, wie ein solches "funktionierendes Sicherheitskonzept" realiter und konkret aussehen soll, sind ausschliesslich die tatsächlichen, konkreten Pflichten eines Bauleiters zu prüfen. Die obgenannten Art. 3 und Art. 8 BauAV besagen im Wesentlichen ganz allgemein, dass die Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Unfällen möglichst klein gehalten wird und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Es handelt sich mithin um die üblichen Vorsichtsmassnahmen auf dem Bau, um welche sich ein Vorgesetzter wie insbesondere ein Bauleiter kümmern muss. Vorliegend ist das Kantonsgericht mit Blick auf das Beweisergebnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte C.____, wie von Beginn weg ausgesagt (vgl. nur Einvernahme vom 16. August 2017 als beschuldigte Person, act. 1327 ff), sämtliche Pflichten, die ihm als Bauleiter oblagen, erfüllt hat: So hat er zunächst dafür gesorgt, dass das Gerüst ordnungsgemäss geplant und erstellt war (vgl. bereits S. 19 des angefochtenen Urteils sowie Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c, 1.6.3.2.a). Wie bereits erwähnt, bestätigen ein aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konformes Konzept des Gerüsts durch Einhaltung des maximalen Abstands zwischen Gerüst und Fassade von maximal 30 cm bzw. Anbringen eines Doppelinnengeländers (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauAV sowie SUVA Pro-Richtlinie "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 inkl. FAQ, act. 523, 585) nicht nur die beiden Beurteilungen der SUVA vom 2. Dezember 2012 (act. 391 f.) und 8. September 2016 (act. 457-459), sondern auch die Privatgutachten Q.____ AG (act. 473) und O.____ GmbH (act. S 409) sowie der Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 343). Dabei steht fest, dass die korrekt angebrachten Doppelinnengeländer allerdings vom Beschuldigten B.____ und dem Privatkläger unzulässigerweise überstiegen worden sind (vgl. nur Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014, act. 391 f., sowie Unfallbeurteilung durch die SUVA vom 8. September 2016, act. 457 f.). Des Weiteren fanden zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Führungspersonen betreffend die fragliche Baustelle regelmässig mehrere Koordinationssitzungen statt. In den entsprechenden, vom Beschuldigten verfassten sog. Jourfix-Protokollen (act. 657-697), welche bereits aus der Zeit vor dem Unfall datieren, wurde jeweils am Schluss in Fettschrift festgehalten: "Arbeitssicherheit/Bauplatz-ordnung: Alle bestehenden Absperrungen und Schutzgeländer dürfen nicht entfernt oder abgeändert werden" (vgl. Jourfix-Protokolle vom 24. Juli 2016, act. 657 ff., insb. act. 665; vom 31. Juli 2014, act. 667 ff., insb. act. 675; vom 7. August 2014, act. 679 ff., insb. act. 687; vom 14. August 2014, act. 691 ff., insb. act. 697). Auch ist den Akten zu entnehmen, dass diese Protokolle jeweils durch C.____ per E-Mail an die Vertreter der übrigen, an der Baustelle beteiligten Gesellschaften verschickt wurden (vgl. act. 677, 689). Beim oben zitierten Hinweis handelte es sich im Übrigen nicht bloss um eine leere Floskel. Vielmehr wurde diese Vorgabe gemäss SIA-Norm 118/222, Ziff. 4.1 (vgl. SUVA-Broschüre "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 inkl. FAQ, act. 601) auf der Baustelle auch tatsächlich gelebt bzw. umgesetzt, was allein schon die Tatsache zeigt, dass die Beschuldigten B.____ am 7. November 2017 als beschuldigte Person (act. 1385, 1397), F.____ am 23. Juni 2017 als Auskunftsperson (act. 1305) und 10. Januar 2018 als beschuldigte Person (act. 1419) sowie C.____ am 16. August 2017 als beschuldigte Person (act. 1335, 1351) übereinstimmend aussagten, dass nur der Gerüstbauer nach Absprache mit der Bauleitung Änderungen am Gerüst vornehmen dürfe. Diese Grundregel war somit allen bekannt und es war just die Nichteinhaltung dieses Prinzips, nämlich die Entfernung der Innenkonsolen durch unbefugte Personen, welche zum hier zu beurteilenden Unfall geführt hat. Zudem hat der Beschuldigte, wie zuletzt glaubhaft vor Kantonsgericht ausgeführt, neben Besprechungen diverse Plakate und Schilder zur Unfallverhütung aufstellen lassen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, entgegen den anderslautenden Feststellungen des Strafgerichtspräsidiums (vgl. S. 40 des angefochtenen Urteils), das Gerüst in einem wöchentlichen Turnus durch den Gerüstbauer hat kontrollieren lassen, wie dies Art. 49 BauAV und die SUVA Pro Richtlinien "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 (act. 497-555) inkl. FAQ (act. 563-647, insb. 571) vorgeben. Dies versicherte der Beschuldigte C.____ einerseits vor Strafgericht (act. S 601 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19, 22). Andererseits ist die erfolgte wöchentliche Sichtkontrolle durch den Gerüstbauer sowohl in der Zeit vor als auch nach dem Unfall in mehrfacher Hinsicht aktenkundig, geht dies doch aus der bestätigenden E-Mail der Sicherheitsbeauftragten der S.____ AG, T.____, vom 29. August 2014 an den Beschuldigten (act. 747), aus dem Schreiben der S.____ AG an die Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 (act. 961-971), sowie aus den diesem Schreiben beigelegten Regierapporten der S.____ AG (act. 981-985) mit aller Klarheit hervor. So wird im genannten Schreiben vom 27. Juni 2017 explizit ausgeführt, dass C.____ die Baustelle gemeinsam mit U.____, Montageleiter der Baustellen D.____ AG, kontrolliert habe, wozu insbesondere auch das Gerüst der S.____ AG gehört habe (act. 963). Das von der S.____ AG installierte Gerüst sei von dieser immer wieder kontrolliert worden, entweder vom Montageleiter U.____, von der Sicherheitsbeauftragten T.____ oder von einzelnen Monteuren (act. 965). Die Arbeiten am Gerüst seien stets mit der Bauleitung C.____ abgesprochen gewesen, da in der Regel er Kontakt mit der S.____ AG aufgenommen habe, wenn sich Arbeiten an den Fenstern aufdrängten, welche eine teilweise Demontage des Gerüsts erforderlich machten (act. 965 f.). Es habe bei der S.____ AG ein internes Konzept betreffend Arbeitssicherheit bestanden, indem im Abstand von rund zwei Wochen immer wieder Sicherheitsaudits gemacht worden seien; hierüber würden jeweils Präsentationen und Protokolle erstellt. Ebenso habe es interne sowie externe Schulungen und Ausbildungen im Bereich der Arbeitssicherheit gegeben (act. 967). Den beigelegten Arbeitsrapporten der S.____ AG ist zu entnehmen, dass am 14. Juli 2014 7 Stunden Arbeiten der Gerüstbauer, am 17. Juli 2014 deren 17 Stunden, am 18. Juli 2014 17 Stunden, am 28. Juli 2014 9 Stunden, am 29. Juli 2014 9 Stunden, am 31. Juli 2014 17 Stunden, am 11. August 2014 12 Stunden, am 15. August 2014 17 Stunden und am 20. August 2014 wiederum 17 Stunden Arbeiten bzw. Kontrollen am Gerüst stattfanden (act. 981-985). Gerade die Arbeiten am letztgenannten Datum belegen, dass am letzten Arbeitstag vor dem Unfall Arbeiten am Gerüst bzw. eine Gerüstkontrolle durch zwei Gerüstbauer (17 Stunden) stattgefunden haben. Es ist unerfindlich, wie die Vorinstanz angesichts dieser Aktenlage auf S. 40 des angefochtenen Urteils zum gegenteiligen Schluss kommt. Als ebenso aktenwidrig stellt sich der Vorwurf der Vorinstanz, die letzte Gerüst kontrolle habe am 3. Juli 2014 stattgefunden, heraus: An diesem Tag sowie am 29. August 2014 fanden davon zu unterscheidende Gerüst abnahmen statt (vgl. act. 965, 1023 ff.), worauf der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung richtigerweise hinweist. Inwiefern angesichts all der ergriffenen Massnahmen der Beschuldigte seine Pflichten bagatellisiert haben soll (so die Vorinstanz auf S. 40 des angefochtenen Urteils), erscheint für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt hält auch das Privatgutachten O.____ GmbH fest, dass der Beschuldigte als Bauleiter einen "bemerkenswerten Aufwand zur Gewährleistung der Sicherheit des Gerüstes betrieben" habe und dass "nicht ersichtlich" sei, dass dieser "irgendwelche Pflichten verletzt" habe, zumal der Unfall infolge einer Gerüständerung geschehen sei, welche man dem Beschuldigten vorgängig nicht gemeldet habe (act. S 409 ff.). Die obgenannte Fülle von Sicherheitsmassnahmen berücksichtigend ist festzustellen, dass der Beschuldigte sämtliche gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben , allen voran die SUVA-Richtlinien, welchen er als Bauleiter unterstand, vollumfänglich eingehalten hat. Für darüber hinausgehende Pflichten existieren hingegen keinerlei gesetzliche oder reglementarische Grundlagen. Insbesondere kann vom Beschuldigten als Bauleiter nicht verlangt werden, dass er permanent und flächendeckend alles kontrolliert, ansonsten die Arbeiten auf einer Baustelle quasi stillstehen müssten. Das vom Beschuldigten C.____ eingereichte Privatgutachten O.____ GmbH weist ebenfalls zutreffend darauf hin (act. S 409), und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. den Hinweis in Erw. 1.6.3.3.b auf BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3; BGE 117 IV 130 E. 2d S. 135) stellt an einen Bauleiter keine derartigen überhöhten Forderungen. Zudem ist an dieser Stelle wiederum auf den bereits in Erw. 1.6.2.3.a) dargestellten Vertrauensgrundsatz, welcher nicht nur im Strassenverkehr, sondern auch auf dem Bau Geltung beansprucht, hinzuweisen. Mithin soll auch ein Bauleiter darauf vertrauen können, dass sich alle Arbeiter in Eigenverantwortung rechtskonform verhalten, zumindest solange nicht gegensätzliche Anzeichen bestehen (vgl. ebenso Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 419). Der Beschuldigte in seiner Funktion als Bauleiter kann daher nicht für jedes Fehlverhalten seiner Mitarbeitenden, wie sie vorliegend festzustellen sind, verantwortlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Vorhersehbarkeit seitens des Beschuldigten, wie sie die Vorinstanz auf S. 41 des angefochtenen Urteils angenommen hat, zu verneinen: Der Beschuldigte konnte selbst in seiner Rolle als Bauleiter in keiner Weise vorhersehen, dass unbefugt Innenkonsolen entfernt worden sind, der Beschuldigte B.____ und der Privatkläger pflichtwidrigerweise keine tägliche Gerüstkontrolle vornehmen und erst noch verbotenerweise das Doppelinnengeländer ohne PSAgA überklettern würden, was sodann zum Unfall des Privatklägers geführt hat (vgl. ebenso Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 419), zumal er ein ebensolches Fehlverhalten in seiner bisherigen Berufslaufbahn noch nie erlebt hat. Entgegen dem Vorwurf gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums (vgl. S. 41) hätte der Beschuldigte denn auch keine derartigen, nicht vorhersehbaren Regelverstösse in einem funktionierenden Sicherheitskonzept festhalten können. In einem weiteren Punkt macht der Beschuldigte in seiner Berufung ebenso richtig geltend, dass ein zusätzliches funktionierendes Sicherheitskonzept den Unfall gar nicht verhindert hätte, haben sich doch der Beschuldigte B.____ und der Privatkläger gerade nicht an die einschlägigen Regeln gehalten. Dass Sicherheitskonzepte jegliche Unfälle verhüten können, ist insofern ein Irrglaube. Es ist auch in diesem Punkt auf das Privatgutachten O.____ GmbH hinzuweisen, wonach ein derartiges Baustellensicherheitsdispositiv einen bloss geringen bis keinen Einfluss auf die Unfallursache gehabt hätte. Es sei mehr als fraglich, ob das Papier im gelebten Baustellenalltag bis zu den Arbeitenden gelangt wäre und eine Sensibilisierung des Privatklägers hervorgerufen hätte (act. S. 419). Selbst der Gerichtsgutachter hält fest, dass namentlich auf einer Baustelle, auf der mehrere Firmen mit Mitarbeitern unterschiedlicher Sprache zusammenwirkten, rein organisatorische - im Gegensatz zu technischen - Massnahmen erfahrungsgemäss versagen würden (act. S 307). Somit mangelt es offenkundig auch an der Voraussetzung der Vermeidbarkeit . Schliesslich ist in einem letzten Punkt - entgegen den Feststellungen der Vor-instanz auf S. 41 des angefochtenen Urteils - auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schweren Körperverletzung des Privatklägers und der angeklagten Pflichtverletzung des Beschuldigten zu verneinen, da das Kantonsgericht dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung jedwelcher Art gerade nicht vorwirft. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als Bauleiter sämtliche ihm obliegenden Sicherheitsmassnahmen ergriffen und seine diesbezüglichen Pflichten vollends erfüllt hat. Er hat mithin alle zumutbaren und möglichen Vorkehrungen ergriffen, um das Unfallrisiko auf der fraglichen Grossbaustelle so gering wie möglich zu halten. Plausibel und nachvollziehbar bestätigt der Beschuldigte vor Kantonsgericht denn auch, er würde rückblickend heute noch alles genauso machen wie damals (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20).

g) Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen kann der Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körperverletzung durch fahrlässige Missachtung der Regeln der Baukunde gegenüber dem Beschuldigten C.____ nicht aufrechterhalten werden. Der Beschuldigte ist vielmehr in Gutheissung seiner Berufung und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 4) von der Anklage vollständig freizusprechen.

E. 1.6.4 Mitverschulden des Privatklägers

E. 1.6.4.1 Angesichts des Freispruchs des Beschuldigten C.____ kann den Erwägungen der Vor-instanz auf S. 44 des angefochtenen Urteils nicht gefolgt werden, wonach gestützt auf die Einschätzungen des Gerichtsgutachters (act. S 289, S 307, S 627) die Konstruktion des Gerüstes mit Innenkonsolen zu generellem Fehlverhalten bzw. Missverständnissen bei den auf dem Gerüst arbeitenden Personen geführt habe. Ein Fehlverhalten seitens des Beschuldigten C.____ hinsichtlich des Gerüstes ist gerade nicht zu bejahen (vgl. Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c, 1.6.3.2.a und 1.6.3.3.d), sodass vorliegend allein das Verhältnis eines allfälligen Mitverschuldens des Privatklägers zum Verschulden des Beschuldigten B.____ zu beleuchten ist.

E. 1.6.4.2 Hinsichtlich des Fehlverhaltens des Privatklägers ist zunächst auf die bereits in Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.a) und 1.6.2.3.d) gemachten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu verweisen. Das Kantonsgericht erkennt im Einklang mit der Vorinstanz und unter Hinweis insbesondere auf die Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014 (act. 391 f.) sowie die Privatgutachten O.____ GmbH (act. S 407, S 411, S 417 f.) und Q.____ AG, act. 473, 489-493) ein Selbstverschulden des Privatklägers zunächst in der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BauAV, wonach die Gerüstbenützer täglich eine Sichtkontrolle des Gerüsts vorzunehmen haben. Der Privatkläger hat das Gerüst vor der Benützung zugestandenermassen keiner Sichtkontrolle unterzogen. Der seitens des Privatklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson vorgebrachte Einwand, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, das Gerüst zu kontrollieren (act. 1253-1259), kann nicht gehört werden. Mit Blick auf die obgenannten Pflichten eines Arbeitnehmers (vgl. Erw. 1.6.2.3.d) und seine langjährige Berufserfahrung musste der Privatkläger um diese Regel wissen und er hat sie, wie das Beweisergebnis gezeigt hat, bewusst missachtet. Nachdem das Kantonsgericht, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 43), gerade nicht davon ausgeht, dass der Privatkläger vom Gebäudeinneren auf das Gerüst, sondern vielmehr durch ein Überklettern des Doppelinnengeländers vom gesicherten auf den ungesicherten Bereich gelangt ist (vgl. bereits Erw. 1.6.2.2.a, unter Hinweis u.a. auf den Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 345), ist dem Privatkläger zusätzlich der Vorwurf zu machen, dass er hierbei keinen Anseilschutz getragen hat, womit er auch gegen Art. 11 Abs. 1 VUV verstossen hat (vgl. wiederum Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014, act. 391 f.; Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 409, S 411, S 417 f.; Privatgutachten Q.____ AG, act. 473, 489-493; Gerichtsgutachten, act. S 291).

E. 1.6.4.3 Das Strafgerichtspräsidium hält auf S. 43 des angefochtenen Urteils zutreffend fest, dass Doktrin und Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an eine sog. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der geschädigten Person stellen. So führt nur ausnahmsweise eine Abweichung vom erwartbaren Kausalverlauf, namentlich durch Hinzutreten weiterer Ursachen, zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (vgl. Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., Art. 12 N 27, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, u.a. auf BGE 121 IV 286 E. 3 und BGer 6B_132/2016 E. 3.2.1). Grundsätzlich ist also ein Drittverschulden oder ein Verschulden des Opfers ohne Bedeutung ( Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 282 E. 3.3 und 3.4, 103 IV 289 E. 2). Auch im vorliegenden Fall ist eine derartige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu verneinen, mithin vermag das Fehlverhalten des Privatklägers die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten B.____, insbesondere die Vorhersehbarkeit und die Adäquanz, nicht auszuschliessen. Hierfür hätte das Fehlverhalten des Privatklägers geradezu aussergewöhnlich gewesen sein müssen, was jedoch mit Blick auf die oben (Erw. 1.6.2.3.e und f) festgestellten, weitaus gröberen Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten B.____, nämlich die in mehrfacher Hinsicht mangelhafte Instruktion des Privatklägers sowie die unterlassene Sichtkontrolle des Gerüsts, zu verneinen ist. Die Vor-instanz hält hierzu auf S. 44 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass der Privatkläger zwar nicht gegen eine klare Anweisung seines direkten Vorgesetzten, des Beschuldigten B.____, verstossen hat; er hat sich vielmehr genauso regelwidrig verhalten, wie es ihm der Beschuldigte vorgemacht hatte. Darum erscheint das Mitverschulden des Privatklägers im Verhältnis zum Verschulden des Beschuldigten B.____ von untergeordneter Bedeutung. Im Ergebnis folgt das Kantonsgericht der Feststellung der Vorinstanz, wonach mit Blick auf die Kenntnisse und Tätigkeiten des Privatklägers bis zum Unfall, die Aussagen der Beschuldigten sowie die gutachterlichen Einschätzungen ein Selbstverschulden des Privatklägers vorliegt, welches bei lediglich 30% anzusiedeln ist (vgl. S. 41-45 des angefochtenen Urteils).

E. 1.6.4.4 Schliesslich ist zwar zu konstatieren, dass den ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz zum Selbstverschulden des Privatklägers auf S. 41-45 des angefochtenen Urteils eine Begründung für die Festlegung des Anteils des Selbstverschuldens des Privatklägers auf 30% fehlt. Ebenso ist die daraus folgende Haftungsquote im Zivilpunkt betreffend den Beschuldigten B.____ von explizit 70% im vorinstanzlichen Dispositiv (Ziffer 6) nicht enthalten, sondern es erfolgt an dortiger Stelle eine Verweisung auf den Zivilweg, was mit Blick auf die Vorgaben in Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO einen Mangel darstellt. Allerdings ist dieser Teil des Urteils seitens der Parteien nicht angefochten worden, weshalb dieser Punkt in Beachtung von Art. 404 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren nicht näher zu überprüfen ist.

E. 1.6.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass der vorinstanzlich erfolgte Schuldspruch des Beschuldigten B.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht zu beanstanden, sondern vielmehr in Abweisung dessen Berufung zu bestätigen ist.

E. 2 Strafzumessung (B.____)

E. 2.1 B.____ Der Beschuldigte B.____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020 eine Entschädigung der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte auch vor zweiter Instanz (vgl. S. 13 der Berufungserklärung). Gleichzeitig stellt er den prozessualen Antrag, es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann zu gewähren (vgl. S. 14-18 der Berufungserklärung). Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. November 2020 wurde unter anderem dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Hier gilt das in Erw. III.5.1.3 Ausgeführte in Bezug auf die im Rechtsmittelverfahren via Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls geltende Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1; BGer 6B_144/2012 vom 16. August 2012 E. 1.2). Eine Parteientschädigung steht dem Beschuldigten B.____ somit auch im Berufungsverfahren nicht zu, sondern es sind die Bemühungen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Blick auf die Vorgaben in der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (Tarifordnung, TO; SGS 178.112), insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, ist der mit Honorarnote vom 21. Juni 2021 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigerin nicht zu beanstanden. Einzig für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht stehen der amtlichen Verteidigerin zusätzlich 4,25 Stunden am 21. Juni 2021 sowie 1,5 Stunden am 23. Juni 2021 zu, währenddem 1,5 in Rechnung gestellte Stunden mangels Teilnahme an der Hauptverhandlung am 22. Juni 2021 zu streichen sind. Somit werden die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B.____ durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das Berufungsverfahren von Fr. 4'162.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 320.45), somit insgesamt Fr. 4'482.45, aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

E. 2.2 C.____ In seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 begehrt der Beschuldigte C.____ zufolge seines Freispruchs eine Auferlegung auch der ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Staatskasse (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung). Wie bereits erwähnt (Erw. V.2.1), richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren unter anderem nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGer 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ersatz der Anwaltskosten zuzusprechen, wenn die angeschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall liegt klarerweise kein Bagatellfall vor, da sich der Beschuldigte C.____ mit dem Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körperverletzung konfrontiert sah, weshalb eine Verteidigung in casu zweifelsohne geboten war. Wie in Erw. III.5.2.3 ausgeführt, hat der Beschuldigte C.____ mit Blick auf seinen Freispruch sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Freilich ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, auch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Bemühungen der Anwältin müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 429 N 15; BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1; KGE BL 470 11 14 vom 18. April 2011 E. 2, KGE BL 470 16 149 vom 2. August 2016 E. 5.4). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Die verhältnismässigen und angemessenen Kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 329 N 9). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (vgl. BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3). Vorliegend richtet sich das Honorar für die Wahlverteidigerin von C.____ nach der basellandschaftlichen Tarifordnung. Danach bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem Stundenaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Gestützt auf § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar Fr. 180.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles sowie die Bedeutung der Sache erscheint die Honorarnote der Verteidigerin von C.____ vom 21. Juni 2021 hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.-- als mit den Vorgaben in § 3 Abs. 1 TO vereinbar. Was hingegen den Stundenaufwand in zeitlicher Hinsicht angeht, so macht die Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (ohne Hauptverhandlung vor Kantonsgericht) insgesamt Bemühungen im Umfang von 164 Stunden und 48 Minuten geltend. Dieser Aufwand erscheint indessen bereits in grundsätzlicher Hinsicht als offensichtlich übersetzt, namentlich im Vergleich zu der seitens der Verteidigungen der Beschuldigen B.____ (ca. 34 Stunden für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren, vgl. S. 52 des angefochtenen Urteils sowie Honorarnote vom 21. Juni 2021) und F.____ (ca. 70 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren, vgl. S. 55 des angefochtenen Urteils) beanspruchten Zeit, deren erforderlicher Aufwand ohne weiteres vergleichbar ist, weshalb sich eine Kürzung des beantragten Honorars aufdrängt. Im Falle einer beabsichtigten Kürzung des von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellten Honorars besteht ein Anspruch auf eine hinreichende Begründung (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N 14, unter Hinweis auf BGer 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2, m.H.). Dabei ist wenigstens kurz anzugeben, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 8, unter Hinweis u.a. auf BGer 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004 E. 5.3.1). Erscheint der konkret getätigte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme offensichtlich unverhältnismässig, so ist ein Vergleich mit dem anwaltlichen Aufwand anderer Verfahrensbeteiligter zulässig (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3.). Nach der Praxis des Kantonsgerichts sind pauschale Honorarkürzungen grundsätzlich zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung gesamthaft als übermässig erscheint, dies aber nicht an einzelnen Positionen festgemacht werden kann. Vorausgesetzt für derartige pauschale Kürzungen ist aber, dass sie einzeln begründet werden (vgl. KGE BL 470 11 23 vom 6. Juni 2011 E. 2.1; 470 20 204 vom 25. Januar 2021 E. 4.2). Einer analogen Anwendung dieser Regeln bei der Prüfung und allfälligen Kürzung des Honorars von Wahlverteidigungen steht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. nur BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.2, 2.7.4). Vorliegendenfalls ist angesichts der offensichtlichen Übersetztheit des geltend gemachten Honorars der Verteidigerin von C.____ eine pauschale Kürzung in Orientierung am Aufwand der Verteidigungen der Mitbeschuldigten angebracht. Dem Kantonsgericht erscheint ein für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Hauptverhandlung vor Kantonsgericht) aus der Staatskasse zu entschädigender Aufwand der Wahlverteidigerin von C.____ in der Höhe von pauschal Fr. 25'000.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 1'925.--), somit insgesamt Fr. 26'925.--, entsprechend 100 Stunden (anstatt 164 Stunden und 48 Minuten), als angemessen und im oberen Bereich des pflichtgemässen Ermessens liegend, zumal dieser Aufwand immer noch fast dem Dreifachen des von der Verteidigerin von B.____ geltend gemachten Honorarsanspruchs entspricht.

E. 2.3 Der Beschuldigte B.____ stellt hinsichtlich der Strafzumessung keine konkreten Anträge, da er auf Freispruch plädiert. Er macht im Rahmen des in der Berufungserklärung vom 28. August 2020 gestellten Antrags auf amtliche Verteidigung zu den persönlichen Verhältnissen geltend, dass sich die finanzielle Situation seit dem erstinstanzlichen Verfahren kaum geändert habe. Der Beschuldigte sei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der V.____ GmbH mit Sitz in W.____. Er erziele einen monatlichen Durchschnittslohn von netto ca. Fr. 2'278.-- und verfüge über keine weiteren Einkünfte, ebenso wenig über nennenswerte Vermögensverwerte. Demgegenüber weise er Steuerschulden sowie zwei private Schulden von rund Fr. 10'000.-- auf (vgl. S. 14-17 der Berufungserklärung). In einer weiteren Eingabe vom 8. Juni 2021 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts legt hingegen die Verteidigerin eine aktuell massiv verschlechterte gesundheitliche und finanzielle Situation des Beschuldigten dar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). 2.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 2.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht die subjektive Tatschwere zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE a.a.O. E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE a.a.O. E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 2.4.3 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Strafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen

- ausgehend von der abstrakten Strafdrohung - für den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Wie die Vorinstanz richtig festhält (vgl. S. 45 des angefochtenen Urteils), ist im vorliegenden Fall von einem Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.4 Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten sind das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Rn. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rn. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Das Kantonsgericht folgt grundsätzlich den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 45 des angefochtenen Urteils. Der Beschuldigte hat seine grundlegenden Pflichten als Arbeitgeber und Arbeitnehmer verletzt, indem er einerseits den Privatkläger nicht regelkonform instruierte und andererseits keine Sichtkontrolle des Gerüsts vornahm. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Unachtsamkeit und wohl auch ein Stück weit Selbstüberschätzung haben ihn aber von einem regelkonformen Verhalten abgehalten. Nachdem für das Kantonsgericht in diesem Verhalten zwar keine Bagatelle, aber auch keine grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten zu erkennen ist, ist dem Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt ein leichtes Verschulden zu attestieren. Angesichts dessen ist daher die seitens des Strafgerichtspräsidiums getroffene Wahl der Sanktionsart einer Geldstrafe nicht zu beanstanden: Laut Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe unter anderem dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall erscheint auch dem Kantonsgericht eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht als genügend. Ebenso ist hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze der Vorinstanz darin zu folgen, dass 100 Tagessätze dem leichten Verschulden entsprechen, jedoch angesichts des Selbstverschuldens des Privatklägers im Umfang von ca. 30% eine Reduktion auf 70 Tagessätze als Einsatzstrafe zu erfolgen hat. 2.4.5 Die in Erw. 2.4.4 festgelegte hypothetische Einsatzstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rn 311 ff., m.w.H.). Hinsichtlich des Vorlebens wird zunächst auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil (S. 45 f.). verwiesen. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses als unauffällig zu qualifizieren ist. Wie der Vorderrichter richtig erwähnt, weist der Beschuldigte Vorstrafen auf, wobei gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 26. Mai 2021 derzeit noch zwei eingetragen sind: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- verurteilt. Sodann sprach dieselbe Strafbehörde mit Strafbefehl vom 12. März 2013 den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl derselben Strafbehörde vom 2. Dezember 2011. Der Beschuldigte wurde am 19. April 2014 bedingt entlassen, bei einer Probezeit von 1 Jahr für die Reststrafe von 31 Tagen. Diese Vorstrafen liegen bereits einige Jahre zurück und erweisen sich in sachlicher Hinsicht als nicht einschlägig. Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeigt sich im Vergleich zur Situation vor erster Instanz eine Verschlechterung in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht: Gemäss Veranlagungsverfügung vom 17. März 2020 wies der Beschuldigte für das Jahr 2018 noch ein Nettoeinkommen von Fr. 27'341.-- und ein Vermögen von Fr. 11'102.-- auf, wobei hiervon Schulden von Fr. 16'982.-- abzuziehen sind. Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte aus seiner Tätigkeit bei der Einzelfirma V.____ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 25'572.30 erzielt hat. Überdies reicht die Verteidigerin des Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2021 dem Kantonsgericht ein Arztzeugnis von med. prakt. X.____, Oberärztin, (…), vom 24. Mai 2021 ein. Daraus geht hervor, dass sich der Beschuldigte derzeit in stationärer Behandlung befindet, wobei ein Austrittsdatum noch nicht definiert ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung weist die Verteidigerin ergänzend darauf hin, dass sich der Beschuldigte immer noch in psychiatrischer Behandlung in einer Klinik befinde. Er sei zu 100% arbeitsunfähig und es stehe eine Berentung im Raum. Derzeit kümmerten sich Kollegen des Beschuldigten um den Konkurs seiner GmbH (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Die Verteidigerin legt betreffend den Beschuldigten B.____ ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Psychiatrischen Dienste Y.____ (…), datierend vom 17. Juni 2021, ins Recht. Daraus ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten für den gesamten Monat Juni 2021. Des Weiteren werden Sozialhilfeabrechnungen des Sozialdienstes Z.____, (…), für den Monat Juni 2021 zu den Akten gegeben. Demnach erhält der Beschuldigte nach Abzug der Mietkosten im Monat Juni 2021 einen Betrag von Fr. 367.-- als Grundbedarf bei stationärem Aufenthalt. Schliesslich erhält das Kantonsgericht von der Verteidigerin Unterlagen betreffend das Konkursverfahren in Sachen V.____ GmbH. Diese belegen, dass derzeit auf Insolvenzerklärung des Beschuldigten hin ein entsprechendes Verfahren am Regionalgericht AA.____ hängig ist. Schliesslich werden darin seitens einer Bekannten des Beschuldigten neben finanziellen auch gesundheitliche Schwierigkeiten, mit denen der Beschuldigte zu kämpfen hat, angegeben. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (S. 47 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass sich der Beschuldigte zwar kooperativ, nicht aber geständig zeigte und auch keine Reue bekundete. Eine regelrechte Geständigkeit, welche Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rn 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2, 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), ist somit nicht auszumachen. Zwar hat sich der Beschuldigte seit der hier zu beurteilenden Tat wohlverhalten. Ein derartiges Wohlverhalten stellt allerdings keine besondere Leistung dar, sondern ist vielmehr zu erwarten (vgl. BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt ist dieses Nachtatverhalten somit als unauffällig und neutral einzustufen. Ebenso wenig ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als Strafminderungsgrund anzunehmen, zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer solchen nur aussergewöhnliche Umstände in Frage kommen (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Die vorliegend verschlechterten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen das erforderliche Ausmass noch nicht zu erreichen. Dass der heutige Gesundheitszustand des Beschuldigten allein auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen ist, erscheint zwar naheliegend, ist aber nicht erstellt und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Insgesamt wirken sich somit die Täterkomponenten weder strafmindernd noch strafschärfend auf die in Erw. 2.4.4 festgesetzte Einsatzstrafe aus. 2.4.6 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.; 130 I 312, E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat das Verfahren seit dem Unfallereignis im August 2014 bis zur ersten Anklageerhebung im März 2018 über 3 ½ Jahre, bis zur ergänzten Anklageerhebung im Januar 2019 knapp 4 ½ Jahre und bis zum erstinstanzlichen Urteil im Mai bzw. August 2020 rund 6 Jahre gedauert. Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Einschätzung auf S. 47 des angefochtenen Urteils, wonach das Verfahren ohne Verschulden des Beschuldigten insgesamt zu lange gedauert hat, zumal es sich nicht um einen ausserordentlich komplexen Fall handelt. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als "ultima ratio" in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.1;117 IV 124 E. 4d; BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, unter Hinweis auf BGE 117 IV 124 E. 4e). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Vorliegend erscheint in Berücksichtigung, dass seit dem strafgerichtlichen Urteil ein weiteres Jahr vergangen ist, der durch die Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 Tagessätzen als zu gering. Vielmehr ist es angemessen, wegen der übermässig langen Verfahrensdauer, welche in erster Linie dem Staat anzulasten ist, einen Abzug von 20 Tagessätzen vorzunehmen, so dass die auszusprechende Geldstrafe neu 50 Tagessätze beträgt. 2.4.7 Was sodann die Tagessatzhöhe betrifft, so ist diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB; BGer 6B_760/2008 E. 3). Es ist in casu festzustellen, dass sich die entsprechenden Verhältnisse des Beschuldigten aktuell anders darstellen als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils: Aufgrund seiner stationären psychiatrischen Behandlung ist der Beschuldigte heute nicht mehr in Lage, einem Erwerb nachzugehen, sondern er wird durch die Sozialhilfe unterstützt. Die Tagessatzhöhe ist entsprechend anzupassen. Allerdings ist der Tagessatz auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; 134 IV 60 E. 6.5.2; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 5.2.4). Auch wenn seitens des Beschuldigten nicht explizit beantragt, erscheint es angebracht, vorliegend den Tagessatz der Geldstrafe auf das in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB festgelegte grundsätzliche Minimum von Fr. 30.-- herabzusetzen, ohne dieses aber weiter zu unterschreiten. Für das Kantonsgericht erscheint der mit der Festsetzung des Tagessatzes bei Fr. 30.-- verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten als zumutbar (vgl. BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4, in welchem die Tagessatzhöhe eines Sozialhilfeempfängers zu beurteilen war, unter Hinweis auf BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). 2.4.8 Das Gericht schiebt unter anderem den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). In materieller Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Kantonsgericht geht im vorliegenden Fall wie die Vorinstanz (vgl. S. 47 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass der Gewährung eines bedingten Vollzugs der Geldstrafe nichts im Wege steht, mithin nicht von einer schlechten Prognose betreffend den Beschuldigten auszugehen ist. So sind die in Erw. 2.4.5 erwähnten Vorstrafen nicht einschlägig und liegen zudem einige Jahre zurück. Dass sich der Beschuldigte derzeit offenkundig in einer Lebenskrise befindet, darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden. 2.4.9 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr, nicht nach der Schwere der Tat (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1). Nachdem in casu die Rückfallgefahr als äusserst gering einzustufen ist (vgl. bereits Erw. 2.4.8), ist die vorinstanzlich auferlegte Probezeit von minimal 2 Jahren zu bestätigen. 2.4.10 Zusammenfassend wird somit der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten entsprechend abzuändern.

E. 3 Zivilforderungen und Parteientschädigungen des Privatklägers

E. 3.1 Das Strafgerichtspräsidium stellte zunächst in allgemeiner Weise fest, dass die Beschuldigten B.____ und C.____ schuldig gesprochen würden, weshalb sie grundsätzlich zu verpflichten seien, dem Privatkläger Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung zu leisten (vgl. S. 48 f. des angefochtenen Urteils). Die nicht bezifferten Schadenersatzforderungen und die Genugtuungsforderungen des Privatklägers in der Höhe von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 25. August 2014 hiess die Vorinstanz in solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur Festsetzung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg (vgl. S. 49 f. sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigung verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten B.____ und C.____ zur anteilsmässigen Zahlung. Nach Prüfung der entsprechenden Honorarnote des Rechtsbeistands des Privatklägers vom 27. Mai 2020 und einer leichten Kürzung des Honorars verurteilte der Vorderrichter die beiden Beschuldigten dazu, dem Privatkläger je Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkten Teil der Parteientschädigung zu zahlen. Der übrige Teil der geltend gemachten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'610.-- ging zu Lasten des Staates. Die Beschuldigten wurden überdies in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO verpflichtet, dem Staat je 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand je 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. S. 50-52 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffern 8.a und 8.b).

E. 3.2 In seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020 beantragt der Beschuldigte B.____ , die ihn betreffenden Zivilforderungen wie auch die seitens des Privatklägers geltend gemachte Parteientschädigung seien abzuweisen (vgl. S. 13 der Berufungserklärung).

E. 3.3 Auch der Beschuldigte C.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 aus, angesichts des beantragten Freispruchs bestehe kein Raum für eine Gutheissung der Zivilforderungen; diese seien vielmehr abzuweisen. Ebenso wenig könne der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger verpflichtet werden (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung). 3.4.1 Betreffend die Forderungen des Privatklägers gemäss Eingabe seines damaligen Rechtsbeistands vom 5. Mai 2020 wird auf die Darstellung auf S. 48 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Teilweise entgegen den Feststellungen der Vorinstanz auf S. 49 des angefochtenen Urteils ist der Privatkläger nur betreffend den Beschuldigten B.____, nicht jedoch betreffend den Beschuldigten C.____ mit seinem Antrag im Strafpunkt durchgedrungen. Dementsprechend kann er in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren nur gegen B.____ Zivilansprüche geltend machen, wobei die Ansprüche zu beziffern und begründen sind (vgl. Art. 123 StPO). 3.4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber ist die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO unter anderem dann auf den Zivilweg zu verweisen, wenn sie nicht hinreichend begründet oder beziffert ist (lit. b) oder bei einem Freispruch der Sachverhalt nicht spruchreif ist (lit. d). Des Weiteren bestimmt Art. 433 Abs. 1 StPO unter anderem, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Zivilverfahren hat, wenn sie obsiegt (lit. a). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). 3.4.3 Nachdem vorliegend der Beschuldigte C.____ - im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil - freigesprochen wird, sind die diesem gegenüber gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen. In Gutheissung der Berufung von C.____ ist Dispositiv-Ziffer 7 dementsprechend abzuändern. • Im Berufungsverfahren wird einzig der Beschuldigte B.____ schuldig gesprochen, so dass er in grundsätzlicher Weise verpflichtet ist, dem Privatkläger gestützt auf ein Delikt i.S.v. Art. 41 OR Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung zu zahlen (vgl. bereits S. 49 des angefochtenen Urteils). Wie die Vorinstanz, so stellt auch das Kantonsgericht fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers nicht beziffert ist. Des Weiteren ist mit Blick auf die eingereichten Krankenakten betreffend den Privatkläger zu konstatieren, dass dessen medizinische Behandlung nach wie vor noch nicht abgeschlossen worden ist, was eine abschliessende Bezifferung des Schadens verunmöglicht. Schliesslich trifft den Privatkläger ein Mitverschulden im Umfang von ca. 30%. Aus den genannten Gründen können die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers auch durch das Kantonsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Sie sind vielmehr, wie bereits durch die Vorinstanz (vgl. S. 49 f. des angefochtenen Urteils), dem Grundsatz nach gutzuheissen, zur konkreten Festsetzung der Haftungsquote und zur Festsetzung der Höhe jedoch auf den Zivilweg zu verweisen. Die Berufung des Beschuldigten B.____ ist entsprechend abzuweisen. Zufolge Wegfalls von C.____ wird hingegen in Gutheissung dessen Berufung Dispositiv-Ziffer 6 entsprechend angepasst. Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigung auf die Honorarnote des Rechtsbeistands des Privatklägers vom 27. Mai 2020 zu verweisen. Entgegen der vorinstanzlichen Anordnung (vgl. S. 50 f. des angefochtenen Urteils) entfällt angesichts des Unterliegens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten C.____ eine anteilsmässig durch die Beschuldigten B.____ und C.____ zu zahlende Parteientschädigung betreffend die vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen Aufwendungen; es kann mithin lediglich der Beschuldigte B.____ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zur Leistung derselben verpflichtet werden. Gestützt auf die vorinstanzlich vorgenommene leichte Kürzung der Honorarnote hinsichtlich der Fahrtkosten schliesst sich das Kantonsgericht der Verurteilung des Beschuldigten B.____ zur Bezahlung von 1/3 des vor der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angefallenen Honorars von Fr. 509.40 an und bestätigt diese. Die dagegen erhobene Berufung seitens von B.____ wird abgewiesen. Zufolge Wegfalls von C.____ wird demgegenüber in Gutheissung dessen Berufung Dispositiv-Ziffer 8.a entsprechend angepasst. Des Weiteren ist der vorinstanzlich auferlegten Verpflichtung von B.____ zur Rückerstattung von 1/3 des nach Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Rechtsbeistandschaft des Privatklägers durch den Staat zu entschädigenden Aufwands von Fr. 13'610.--, d.h. Fr. 4'536.65, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO zu folgen (vgl. S. 51 f. des angefochtenen Urteils). Auch diesbezüglich ist die Berufung von B.____ abzuweisen. Demgegenüber entfällt eine entsprechende Rückerstattungspflicht für den freigesprochenen C.____. In Gutheissung seiner Berufung wird auch Dispositiv-Ziffer 8.b Absatz 2 entsprechend angepasst.

E. 4 Ordentliche Kosten des Strafgerichts

E. 4.1 Das Strafgerichtspräsidium legte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.-- fest. Das gerichtliche Gutachten kostete Fr. 12'587.45 und für Expertenkosten vor Gericht wurden insgesamt Fr. 1'884.75 zugesprochen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend verpflichtete die Vor-instanz die Beschuldigten B.____ und C.____ zur Zahlung von je 1/3 dieser Kosten. Folglich wurden B.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, auferlegt. C.____ hatte die ihn betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, zu bezahlen (vgl. S. 56 f. sowie Dispositiv-Ziffern 11.a, 11.b, 12 und 14 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2 Der Beschuldigte B.____ begehrt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020, aufgrund des beantragten Freispruchs seien die erstinstanzlich entfallenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. S. 13 der Berufungserklärung).

E. 4.3 Der Beschuldigte C.____ schliesst in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 ebenso unter Hinweis auf den beantragten Freispruch auf Kostenauferlegung zu Lasten der Staatskasse (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung).

E. 4.4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte B.____ zu Recht durch die Vorinstanz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist, besteht kein Anlass, von der seitens des Strafgerichtspräsidiums vorgenommenen Kostenauferlegung, nämlich die Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, abzuweichen. Daran ändert auch die Abänderung der auszusprechenden Geldstrafe von bisher 60 Tagessätzen auf neu 50 Tagessätze nichts, zumal es sich um eine marginale Korrektur handelt. Die Berufung von B.____ ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber sind betreffend den Beschuldigten C.____ aufgrund dessen Freispruchs und mangels eines irgendwie gearteten prozessualen Verschuldens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO abweichend zum vorinstanzlichen Urteil die ihn betreffenden ordentlichen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, auf die Staatskasse zu nehmen. In entsprechender Gutheissung der Berufung des Beschuldigten ist Dispositiv-Ziffer 14 abzuändern.

E. 5 Ausserordentliche Kosten des Strafgerichts

E. 5.1 B.____

E. 5.1.1 Das Strafgerichtspräsidium setzte das der amtlichen Verteidigerin von B.____ zuzusprechende Honorar nach Prüfung und leichter Korrektur der Honorarnote auf insgesamt Fr. 5'290.10 (inklusive Auslagen und MWST) fest. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. S. 52-54 sowie Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils).

E. 5.1.2 Der Beschuldigte B.____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020 demgegenüber eine Entschädigung der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz (vgl. S. 13 der Berufungserklärung).

E. 5.1.3 Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuldspruch nicht und hinsichtlich der Strafzumessung nur minimal abgeändert wird, besteht kein Anlass, die vorinstanzlich vorgenommene Kostenregelung in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO abzuändern. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte nicht freigesprochen worden ist, kann er ohnehin keine Entschädigung für eine Wahlverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangen, da ihm durch die Vorinstanz die amtliche Verteidigung gewährt worden war (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). Dies gilt auch nicht mit der Begründung, dass er später eventuell nach Art. 135 Abs. 4 StPO nachzahlen muss (vgl. BGer 6B_144/2012 vom 16. August 2012 E. 1.2; vgl. ebenso Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 429 N 7). Die Berufung von B.____ ist auch diesbezüglich abzuweisen.

E. 5.2 C.____

E. 5.2.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach dem Beschuldigten C.____ keinerlei Parteientschädigung zu, da es diesen schuldig erklärt hatte.

E. 5.2.2 In seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 begehrt der Beschuldigte C.____ zufolge seines Freispruchs eine Auferlegung auch der ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Staatskasse (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung).

E. 5.2.3 Angesichts des Freispruchs von C.____ steht diesem für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fraglos eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - das Kantonsgericht eine für die erste und die zweite Instanz zusammenzunehmende pauschale Parteientschädigung ausspricht, wird an dieser Stelle auf die nachstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.2 verwiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entsprechend - der Beschuldigte B.____ unterliegt weitestgehend, währenddem der Beschuldigte C.____ vollständig obsiegt - gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 12'500.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, festgelegt werden, im Umfang von je der Hälfte (= je Fr. 6'250.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie zu Lasten des Staates (vgl. Dispositiv-Ziffer II.).

2. Ausserordentliche Kosten

Dispositiv
  1. IV. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020, auszugsweise lautend: " I. B.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. Es wird festgestellt, dass die gegen B.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verlängert am 2. Dezember 2011 um 1 Jahr, gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen und die Rückversetzung bezüglich der am 19. April 2014 nach der bedingten Entlassung von B.____ verbliebenen Reststrafe von 31 Tagen aus dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. März 2013 zufolge Fristablaufs gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht angeordnet werden dürfen. II.
  2. F.____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freigesprochen . III. C.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. IV. Das Verfahren gegen B.____, F.____ sowie C.____ wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde wird zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). V.
  3. Die von A.____ gegen B.____ und C.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden in solidarischer Haftung der beiden dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festsetzung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen .
  4. Die von A.____ gegen F.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen . 8.a B.____ und C.____ werden dazu verurteilt, A.____ je Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkter Teil der Parteienentschädigung zu zahlen . 8.b Die im Rahmen des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers in Höhe von Fr. 13'610.-- (wovon Fr. 10'876.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2'733.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. Auslagen und MWST]) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . B.____ und C.____ sind, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet , dem Staat je 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand je 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). 8.c Der aus der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft resultierende Honoraranteil der Parteientschädigung betreffend F.____ geht zu Lasten des Staates . Die den Anteil von F.____ betreffende und für den Zeitraum vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung sowie die aus der Kürzung des Honorars resultierende Mehrforderung werden abgewiesen . VI.
  5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 5'290.10 (inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . Die Mehrforderung wird abgewiesen . B.____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet , dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (nach Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.a F.____ wird eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 14'679.60 (wovon Fr. 6'196.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'482.80 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. Auslagen und MWST]) aus der Gerichtskasse entrichtet . Die Mehrforderung wird abgewiesen . 10.b Die von F.____ geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von mindestens Fr. 1'000.-- wird abgewiesen . VII. 11.a Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 7‘500.--, wovon je ein Drittel auf die drei Beschuldigten entfällt. 11.b Dem Gerichtsexperten wird für seine Tätigkeit an der Hauptverhandlung eine Entschädigung von Fr. 1'884.75 (insgesamt 7 Stunden [inkl. Studium des Gutachtens vom 28.04.2020, Vorbereitung, Wegentschädigung und MWST]) à Fr. 250.--) zugesprochen. Die restliche Forderung wird abgewiesen .
  6. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Kosten von insgesamt Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  7. Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'454.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  8. C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Kosten von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  9. (Mitteilung)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B.____ sowie in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten C.____ in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6, 7, 8a, 8b und 14 wie folgt geändert: "I.
  10. B.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. III.
  11. C.____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freigesprochen . V.
  12. Die von A.____ gegen B.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festsetzung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen .
  13. Die von A.____ gegen F.____ und C.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen . 8.a B.____ wird dazu verurteilt, A.____ Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkter Teil der Parteienentschädigung zu zahlen . 8.b Die im Rahmen des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers in Höhe von Fr. 13'610.-- (wovon Fr. 10'876.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2'733.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. Auslagen und MWST]) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet , dem Staat 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). VII.
  14. Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--, gehen zu Lasten des Staates. " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12'500.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, gehen im Umfang von je der Hälfte (= je Fr. 6'250.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B.____ durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das Berufungsverfahren von Fr. 4'162.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 320.45), somit insgesamt Fr. 4'482.45, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Dem Beschuldigten C.____ wird für die Verteidigung durch Advokatin Ana Dettwiler vor erster und zweiter Instanz eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'000.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 1'925.--), somit insgesamt Fr. 26'925.--, aus der Staatskasse ausgerichtet. Mitteilung (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2021 460 2020 178 (460 20 178)

Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land-schaft vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2021(460 20 178) Strafrecht Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Bielstrasse 9, Postfach 217, 4502 Solothurn, Privatkläger gegen B.____ , vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann, Marktgasse 46, 4900 Langenthal, Beschuldigter und Berufungskläger C.____ , vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 A. Am 25. August 2014 um ca. 08.00 Uhr stürzte A.____ während seiner Arbeit auf einer Baustelle der D.____ AG in E.____ BL (…) vom Baugerüst ca. sechs Meter in die Tiefe und zog sich diverse Verletzungen zu. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eröffnete noch am selben Tag ein Verfahren gegen Unbekannt, stellte dieses jedoch am 2. November 2016 wieder ein (vgl. act. 1523 ff.). Eine gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde von A.____ wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 10. Januar 2017 (Verfahren 470 16 286 ) gutgeheissen, die fragliche Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Nach entsprechenden Verfahrenseröffnungen gegenüber B.____, F.____ und C.____ erhob die Staatsanwaltschaft zunächst am 9. März 2018 gegen diese Personen Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (act. S 1 ff.). Diese erste Anklageschrift wurde mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 18. Juli 2018 zur Ergänzung zurückgewiesen (act. S 27 ff.). Eine ergänzte Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft gegen dieselben Personen und wegen derselben Delikte wurde sodann am 22. Januar 2019 erhoben (act. S 33 ff.). B. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 wurde unter anderem B.____ der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass die gegen B.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verlängert am 2. Dezember 2011 um 1 Jahr, gemäss Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311) nicht widerrufen, sowie die Rückversetzung bezüglich der am 19. April 2014 nach der bedingten Entlassung verbliebenen Reststrafe von 31 Tagen gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. März 2013 zufolge Fristablaufs gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht angeordnet werden dürfen (Dispositiv-Ziffer 2). C.____ wurde ebenfalls der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem wurde das Verfahren gegen die Beurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt (Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren wurden die von A.____ (nachfolgend: Privatkläger) gegen die beiden Beurteilten geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in solidarischer Haftung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festsetzung der Haftungsquote sowie der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 6). Die beiden Beurteilten wurden dazu verpflichtet, dem Privatkläger je Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkter Teil der Parteientschädigung zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 8.a). Die im Rahmen des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers in der Höhe von Fr. 13'610.-- (wovon Fr. 10'876.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2'733.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inklusive Auslagen und MWST]) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet. Die beiden Beurteilten wurden jedoch, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat je 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückzuzahlen und diesem je 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 8.b). Ferner wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin von B.____, Rechtsanwältin Corinne Ulmann, im Betrag von insgesamt Fr. 5'290.10 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet; die Mehrforderung wurde abgewiesen. B.____ wurde indessen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 9). Schliesslich wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.-- festgelegt, wobei je ein Drittel auf die damals drei Beschuldigten entfiel (Dispositiv-Ziffer 11.a). Dem Gerichtsexperten wurde für seine Tätigkeit an der Hauptverhandlung eine Entschädigung von Fr. 1'884.75 (insgesamt 7 Stunden [inklusive Studium des Gutachtens vom 28. April 2020, Vorbereitung, Wegentschädigung und MWST à Fr. 250.--]) zugesprochen. Die restliche Forderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 11.b). B.____ wurde zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 12). C.____ wurde ebenso zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 14). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte B.____ mit Schreiben vom 22. Mai 2020 und der Beschuldigte C.____ mit Eingabe vom 25. Mai 2020 die Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 28. August 2020 (B.____) und vom 27. August 2020 (C.____) haben die Berufungskläger zuhanden des Kantonsgerichts ihre Berufungserklärungen übermittelt. D. In seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 beantragte der Beschuldigte B.____ , (1.) er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freizusprechen, (2.) die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen, (3.) dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) im Umfang der am 14. Mai 2020 eingereichten Kostennote auszurichten, (4.) die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich durch den Kanton Basel-Landschaft zu tragen, (5.) dem Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszurichten, (6.) die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, (7.) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren stellte der Beschuldigte B.____ die Verfahrens- und Beweisanträge, (1.) es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann zu gewähren, und (2.) es seien G.____, Geschäftsleiter der H.____ AG, (…), und I.____, Betriebsleiter der H.____ AG, (…), als Zeugen einzuvernehmen. Sodann reichte der Beschuldigte B.____ mit weiterer Eingabe vom 26. November 2020 ergänzend diverse Belege zum Gesuch um amtliche Verteidigung ein. E. Der Beschuldigte C.____ begehrte in seiner Berufungserklärung vom 27. August 2020 sowie in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020, (1.) er sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8.a, 8.b, 11.a und 14 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 sowie der Dispositiv-Ziffern 1.a und 1.b des Urteils vom 6. August 2020 als Ergänzung des erwähnten Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freizusprechen, (2.) es seien die Forderungen des Privatklägers abzuweisen, (3.) alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. F. In ihrer Eingabe vom 3. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Kantonsgericht mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erhebe. Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2021, (1.) sowohl die Berufung des Beschuldigten B.____ als auch jene des Beschuldigten C.____ seien abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, (2.) die Beweisanträge des Beschuldigten B.____ seien abzuweisen, (3.) das Gesuch des Beschuldigten B.____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gutzuheissen, sofern nicht von einem Weiterbestehen der bereits angeordneten amtlichen Verteidigung auszugehen sei, (4.) alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten. G. Der Privatkläger A.____ teilte mit Eingabe vom 23. September 2020 dem Kantonsgericht ebenfalls mit, dass er weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erhebe. In seinem weiteren Schreiben vom 3. Dezember 2020 stellte er sodann keine Begehren für das Berufungsverfahren und liess verlauten, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 informierte sodann der Rechtsvertreter des Privatklägers das Kantonsgericht darüber, dass die Privatklägerschaft an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde. H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 wurde unter anderem festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt haben. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 betreffend den Beschuldigten F.____ - dieser wurde mit besagtem Urteil vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freigesprochen - rückwirkend auf das Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Gestützt auf diese Erkenntnis wurde der Beschuldigte F.____ aus dem Rubrum des kantonsgerichtlichen Verfahrens entfernt. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. November 2020 wurde unter anderem dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sodann wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2021 unter anderem der Beweisantrag des Beschuldigten B.____, es seien G.____ und I.____ als Zeugen vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Dabei wurde die persönliche Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters in ihr freies Ermessen gestellt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2021 der Beschuldigte B.____ gestützt auf seinen Antrag vom 8. Juni 2021 vom persönlichen Erscheinen zur mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. I. Anlässlich der vom 21. bis zum 23. Juni 2021 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Staatsanwältin Denise Jeker, die amtliche Verteidigerin von B.____, Rechtsanwältin Corinne Ulmann, sowie der Beschuldigte C.____, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler und in Begleitung von Rechtsanwalt Erik Wassmer. Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22-28). Der Beschuldigte C.____ wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-22). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Beschuldigten sowohl falsche Tatsachenfeststellungen als auch Rechtsverletzungen und damit zulässige Rügegründe geltend. Die Legitimation der Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 den Beschuldigten B.____ und C.____ jeweils am 19. Mai 2020 zugestellt worden ist (vgl. act. S 805, 809). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 22. Mai 2020 (B.____, act. S 1081) und 25. Mai 2020 (C.____, act. S 1085) haben diese Parteien die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Fristen zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurden vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 wurde den Berufungsklägern am 10. August 2020 zugestellt (vgl. act. S 966/1 und 966/3), und mit Datum vom 28. August 2020 (B.____) und 27. August 2020 (C.____) haben diese Parteien die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Beschuldigten B.____ und C.____ einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärungen des Beschuldigten B.____ vom 28. August 2020 und des Beschuldigten C.____ vom 27. August 2020 ist vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 angefochten. Nicht mehr bestritten sind demgegenüber die folgenden Aspekte des erstinstanzlichen Urteils: sämtliche Teile des vorinstanzlichen Urteils, die sich auf den Beschuldigten F.____ beziehen (Dispositiv-Ziffern 3, 7, 8.c, 10.a, 10.b und 13); Feststellung, dass die gegen B.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verlängert am 2. Dezember 2011 um 1 Jahr, gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen, sowie die Rückversetzung bezüglich der am 19. April 2014 nach der bedingten Entlassung verbliebene Reststrafe von 31 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. März 2013 zufolge Fristablaufs gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht angeordnet werden darf (Dispositiv-Ziffer 2); Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zufolge Verletzung des Anklageprinzips (Dispositiv-Ziffer 5); Festlegung der Höhe des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Fürsprecher Herbert Bracher (Dispositiv-Ziffer 8.b Absatz 1), nicht aber die Rückerstattungspflicht zu Lasten der beiden Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8.b Absatz 2); Festlegung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B.____, Rechtsanwältin Corinne Ulmann (Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 1), nicht aber die Rückerstattungspflicht zu Lasten von B.____ (Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 2); Festlegung der Höhe der Gerichtsgebühr, nicht aber deren Auferlegung zu Lasten der beiden Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 11.a); Festlegung der Höhe der Entschädigung des Gerichtsexperten für seine Tätigkeit an der Hauptverhandlung (Dispositiv-Ziffer 11.b); Festlegung der Höhe der B.____ betreffenden Verfahrenskosten, nicht aber deren Auferlegung zu Lasten von B.____ (Dispositiv-Ziffer 12); Festlegung der Höhe der C.____ betreffenden Verfahrenskosten, nicht aber deren Auferlegung zu Lasten von C.____ (Dispositiv-Ziffer 14). Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge der ausschliesslich durch die Beschuldigten eingelegten Berufungen, währenddem die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben, vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall punkto Schuldsprüche und Sanktion lediglich bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern, nicht aber zu deren Lasten verschärfen. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

1. Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung, begangen durch B.____ und C.____ 1.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 (act. S 33 ff.) habe am Montag, 25. August 2014, um ca. 07:45 Uhr, B.____ von der Firma H.____ AG dem Privatkläger, welcher ihm direkt unterstellter Temporärmitarbeiter im Bereich Metallbau Montage gewesen sei, den Auftrag erteilt, am Neubau der D.____ AG (…) in E.____ BL an den einige Tage zuvor eingebauten Fensterfronten Clips und Deckleisten zu montieren. Die Arbeiten habe der Privatkläger vom Fassadengerüst aus unter anderem auch auf der fünften Gerüstetage auf der Achse über dem Haupteingangsbereich ausführen müssen. Das Fassadengerüst sei zuvor aus einem Gerüstlauf mit Innengeländer (doppelter Handlauf) und zwei Bodenkonsolen sowie auf der Innenseite (zur Fassade hin) mit einer Bodenkonsole erstellt worden. Die Konstruktion des Fassadengerüsts sei so gewählt worden, dass beim Einbringen von Fassadenelementen und beim Einglasen die jeweiligen Elemente mit dem Kran zwischen Fassade und Gerüst hätten eingeführt werden können, wozu zeitweise die Bodenkonsolen im Innenbereich entfernt worden seien. Im Übrigen hätten diese Innenkonsolen der Absturzsicherung von Personen und Gegenständen gedient, wobei in Beachtung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) nicht erlaubt gewesen sei, von diesem Bereich aus zu arbeiten. Daher sei zur Sicherung des Arbeitsbereichs zwischen diesem und den Innenkonsolen ein Innengeländer (doppelter Handlauf) angebracht worden. Zufolge auf den Gerüstetagen 3 bis 5 fehlender Bodenkonsolen auf der Innenseite des Fassadengerüsts sei der Privatkläger, welcher sich zu diesem Zeitpunkt ungesichert auf der Innenseite des Fassadengerüsts bewegt habe, um ca. 08.10 Uhr von der fünften Gerüstetage ca. sechs Meter tief gestürzt und auf die Innenkonsolen der zweiten Gerüstetage gefallen. Dabei habe sich der Privatkläger ein Polytrauma mit Wirbelkörperfrakturen (atypische Chance Fraktur Th 11 und Pincer Fraktur bei L3), einen Schlüsselbeinbruch (nicht dislozierte Claviculafraktur rechts), einen Schulterdachbruch (Acromionfraktur rechts), eine offene Luxation des Mittelgelenks des kleinen Fingers mit einem knöchernen Ausriss an der rechten Hand, eine zehn Zentimeter lange Schnittverletzung am Unterschenkel und eine Erosion am linken Knie zugezogen. Insbesondere die Rückenverletzungen verursachten dem Privatkläger nach wie vor teils schwerwiegende Beschwerden, so dass es ihm auch mehr als vier Jahre nach dem Sturz nicht möglich sei, längere Zeit zu stehen, zu sitzen oder schwere Lasten zu tragen. Die genannten Rückenverletzungen würden voraussichtlich nie mehr vollständig abheilen, weswegen er voraussichtlich zu 100% arbeitsunfähig bleiben werde. Betreffend den Sturz und die schweren Verletzungen hätten neben F.____ (J.____ GmbH) B.____ (H.____ AG und direkter Vorgesetzter des Verunfallten) und C.____ (K.____ GmbH und Bauleiter) unter anderem fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer geschädigt, eventualiter fahrlässig durch pflichtwidriges Untätigbleiben die schwere Schädigung eines Menschen am Körper oder an der Gesundheit nicht verhindert (vgl. S. 3 f. der Anklageschrift). Konkret wurde dem Beschuldigten B.____ in Bezug auf den Privatkläger folgendes vorgeworfen: Am Unfalltag, um ca. 07:30 Uhr, habe dieser den ihm unterstellten Privatkläger die Arbeit zugewiesen und ihm erklärt, was zu tun sei. Dabei sei der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers zuständig für die Zuteilung und Instruktion der vom Privatkläger zu erledigenden Aufgaben gewesen. Als Vorgesetzter sei er verpflichtet gewesen, den Privatkläger korrekt zu instruieren und zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen anzuhalten. Insbesondere hätte er den Privatkläger anweisen müssen, die Arbeiten ausschliesslich vom durch den doppelten Handlauf gesicherten Gerüstbereich aus auszuführen. Stattdessen sei der Beschuldigte am Unfalltag auf der dritten oder einer anderen Gerüstetage über das Innengeländer (doppelter Handlauf) gestiegen und habe sich somit auf den ungesicherten Innenbereich des Fassadengerüsts begeben, wo er dem Privatkläger die zu erledigende Arbeit - im Wissen darum, dass das Arbeiten von diesem ungesicherten Innenbereich aus ohne zusätzliche Sicherungsmassnahmen zur Absturzverhinderung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauAV nicht erlaubt gewesen sei - gezeigt habe. Bei dieser Instruktion habe der Beschuldigte entgegen Art. 19 Abs. 1 BauAV keine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (nachfolgend: PSAgA) verwendet und den Privatkläger, welcher mit der Verwendung von derartigen Schutzausrüstungen nicht vertraut gewesen sei, entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter auch nicht auf die zwingende Notwendigkeit einer solchen hingewiesen. Dadurch habe der Beschuldigte den Privatkläger in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 32a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) mindestens indirekt dazu angewiesen, sich für die Erledigung der Arbeit ebenfalls ungesichert auf den Innenbereich des Fassadengerüsts zu begeben. Dabei sei es für den Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar gewesen, dass sich der Privatkläger an seine Vorgaben halten und sich ebenfalls ungesichert in den für Arbeiten nicht zulässigen Innenbereich begeben würde. Somit habe der Beschuldigte den ihm unterstellten Temporärmitarbeiter entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter mangelhaft instruiert (vgl. S. 4 f. der Anklageschrift). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass in diesem Bereich am 20. August 2014 eingeglast worden sei und dafür Gerüstveränderungen, insbesondere die Entfernung der Innenkonsolen, notwendig gewesen seien, hätte er auch vorhersehen müssen, dass Lücken im Gerüst bestehen könnten, welche zu einem Absturz des Privatklägers führen könnten. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf verzichtet, den Privatkläger ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen (vgl. S. 5 der Anklageschrift). Weiter habe es der Beschuldigte entgegen seiner Verpflichtung als Vorgesetzter vor Arbeitsbeginn bzw. vor Zuweisung der Arbeit an den Privatkläger unterlassen, eine mindestens visuelle Gerüstkontrolle gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV vorzunehmen, wie er es in seiner Funktion als Gerüstbenutzer und aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter hätte tun müssen. Dabei hätten dem Beschuldigten bei ordnungsgemässer Gerüstkontrolle die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen. Dass durch das Fehlen der Bodenkonsolen die Gefahr eines Absturzes vom Gerüst für den Privatkläger bestanden habe, sei für den Beschuldigten problemlos erkennbar gewesen, zumal er selber die zu erledigenden Arbeiten von diesem Bereich aus seinem Mitarbeiter erklärt habe, weswegen er auch damit habe rechnen müssen, dass sich der Privatkläger entgegen den Vorschriften auf den Innenbereich begeben würde. Diesen temporären Mangel am Fassadengerüst hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Vorsicht dem Bauleiter C.____ melden müssen, welcher wiederum bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch den Gerüstbauer einen Baustopp hätte veranlassen müssen. Mit der Vornahme einer pflichtgemässen Gerüstkontrolle hätte der Beschuldigte den Absturz des Privatklägers somit verhindern können, wozu er aufgrund seiner Stellung als Vorgesetzter verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung habe den Beschuldigten umso mehr getroffen, als er gewusst habe, dass wenige Tage davor in der Achse über dem Haupteingangsbereich (spätere Absturzstelle) Gläser eingesetzt und dafür Bodenkonsolen auf der Gerüstinnenseite entfernt worden seien. Darüber hinaus sei ihm auch bekannt gewesen, dass der zuständige Glaser, F.____, zum Teil selbständig - d.h. ohne entsprechende Absprache mit der Bauleitung - Innenkonsolen entfernt habe oder habe entfernen lassen. Daher habe er gewusst bzw. hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass das Gerüst zur Fassadenseite aufgrund fehlender Bodenkonsolen nicht durchwegs begehbar gewesen sei, weswegen er sich umso mehr hätte vergewissern müssen, dass sämtliche Bodenkonsolen nach den Einglasarbeiten wieder eingesetzt worden seien und das Fassadengerüst auch im inneren Bereich zur Fassade hin durchwegs sicher gewesen sei, bevor er den Privatkläger für seine Arbeiten instruiert und sich selber ohne weitere Sicherungsmassnahmen gegen Absturz gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV in den ungesicherten Bereich des Innengerüsts begeben habe. Da der Beschuldigte jedoch keine derartigen Massnahmen ergriffen habe, habe der Privatkläger die ihm zugewiesene Arbeit folglich so wie es ihm sein Vorgesetzter vorgemacht habe und im Vertrauen darauf, dass ihn dieser auf spezielle Gefahren aufmerksam gemacht hätte, ebenfalls ohne weitere Sicherungsmassnahmen vom ungesicherten Innenbereich aus und ohne zu bemerken, dass in diesem Bereich Bodenkonsolen gefehlt hätten, erledigt, weswegen er schliesslich vom Gerüst gestürzt sei und sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen habe. Hätte der Beschuldigte seine Pflichten als Vorgesetzter, welcher für die Instruktion des Privatklägers zuständig gewesen sei, durch einen Kontrollgang auf dem Gerüst oder mindestens durch eine richtige (im gesicherten Bereich stattfindende) und vollständige Instruktion inkl. Warnung vor möglichen Lücken im Gerüstinnenlauf und Weisung, einen Anseilschutz zu tragen, ausreichend wahrgenommen, hätte er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift). Dem Beschuldigten C.____ warf die Anklage in Bezug auf den Privatkläger vor, jener habe es bei der Koordination der verschiedenen Arbeiten bzw. beim Aufbieten der verschiedenen Handwerker in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 1 BauAV, Art. 104 SIA-Norm 118 und Art. 1.3.1 SIA-Norm 118/222 unterlassen, ein funktionierendes Sicherheitskonzept zu erstellen, welches unter anderem hätte sicherstellen sollen, dass er sowie alle weiteren eingesetzten Arbeiter jederzeit über Veränderungen am Gerüst informiert worden wären. Dadurch habe er es ermöglicht und begünstigt, dass sich die beteiligten Handwerker, namentlich F.____, selber beholfen und Bodenkonsolen selbständig und ohne Absprache mit der Bauleitung entfernt hätten. Durch ein entsprechendes Sicherheitskonzept hätte er auch dafür gesorgt, dass - im Falle von dennoch notwendigen kurzfristigen Gerüstabänderungen - das Gerüst anschliessend unverzüglich wieder instand gestellt worden wäre, was ihm als Bauleiter oblegen hätte und auch zumutbar gewesen wäre. Durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept hätte er den Sturz und die Verletzungen des Privatklägers verhindern können (vgl. S. 8 f. der Anklageschrift). Weiter habe der Beschuldigte entgegen seiner durch Art. 49 Abs. 1 BauAV statuierten Verpflichtung zur täglichen Gerüstkontrolle mindestens am Freitag, 22. August 2014 sowie zu Arbeitsbeginn am Montag, 25. August 2014 keine Kontrolle des Gerüsts vorgenommen, obwohl er aufgrund seiner Rolle als Bauleiter dazu verpflichtet gewesen wäre. So sei ihm als Bauleiter auch bekannt gewesen, dass Gerüstkontrollen der Sicherheit der Arbeiter auf dem Gerüst dienten und das Unterlassen dieser Gerüstkontrollen zu Sicherheitslücken und damit insbesondere zur Absturzgefahr und der damit verbundenen schwerwiegenden Verletzungen von Arbeitern führen könnten. Bei ordnungsgemässer Kontrolle hätten ihm sodann die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen und er wäre verpflichtet gewesen, das Fassadengerüst bis zur Wiederherstellung der Sicherheit durch den Gerüstbauer zu sperren, womit er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen ohne Weiteres hätte verhindern können (vgl. S. 9 der Anklageschrift). 1.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete nach Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt sowohl hinsichtlich des Beschuldigten B.____ als auch des Beschuldigten C.____ als grundsätzlich erstellt (vgl. S. 13-25 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht bejahte die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B.____ die Sorgfaltspflichtverletzungen der mangelhaften Instruktion des Privatklägers wie auch der unterlassenen Gerüstkontrolle. Betreffend den Beschuldigten C.____ erkannte der Vorderrichter einzig im fehlenden funktionierenden Sicherheitskonzept eine Sorgfaltspflichtverletzung, währenddem er dem Beschuldigten eine unterlassene Gerüstkontrolle nicht vorwarf. Somit sah die Vorinstanz betreffend beide Beschuldigten die Tatbestände der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde wie auch der fahrlässigen schweren Körperverletzung als erfüllt an, wobei sie den erstgenannten Tatbestand als im letztgenannten aufgehend betrachtete. Sowohl B.____ als auch C.____ wurden unter Annahme einer Mitverschuldensquote des Privatklägers von 30% - diesem wurde bloss ein Unterlassen der Gerüstkontrolle vorgeworfen - der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, währenddem der Beschuldigte F.____ von derselben Anklage freigesprochen wurde (vgl. S. 25-45 des angefochtenen Urteils). 1.3 In seiner bereits begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 macht der Beschuldigte B.____ zunächst zum Sachverhalt geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen zu Unfallhergang, -ort und -ursache seien falsch und unvollständig. So sei nicht klar, ob die Instruktion überhaupt auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe und falls ja, ob die Innenkonsolen während der Instruktion bereits gefehlt hätten. Zugunsten des Beschuldigten müsse vom Gegenteil ausgegangen werden. Sodann hätte gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, welcher über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, ein Anseilschutz an der Arbeitsstelle nichts gebracht. Wie es zum Unfall gekommen sei, was der Privatkläger unmittelbar davor gemacht habe und wo er genau heruntergestürzt sei, bleibe unklar. Zwischen Instruktion und Unfall seien 20 Minuten vergangen. Da die Distanz zwischen Glas und Hauptgerüst 90 cm betragen habe, habe der Privatkläger seine Arbeit nur auf den Innenkonsolen ausführen können, was dieser unter Hinweis auf die Länge seiner Arme bestätigt habe. Daher spiele die genaue Stelle der Arbeitsinstruktion durch den Beschuldigten keine Rolle (vgl. S. 4-6 der Berufungserklärung). Was den Zustand des Gerüstes betreffe, so hätten es die Strafverfolgungsbehörden unterlassen zu untersuchen bzw. sich klar darüber zu äussern, ob das Gerüst nach den Regeln der Technik geplant und erstellt worden sei. Immerhin weise die Vorinstanz darauf hin, dass laut dem Gerichtsgutachter L.____, Sicherheitsingenieur und Zertifizierter Gerichtsexperte, M.____ AG, (…), vom 1. Oktober 2019 (nachfolgend: Gerichtsgutachten bzw. gerichtliches Gutachten), der allgemeine Zustand des Gerüsts mangelhaft gewesen und der Unfall auch auf diesen Mangel zurückzuführen sei. Mit Blick auf die Fotos der Forensik und das Gerichtsgutachten sei erstellt, dass der Abstand zwischen Glasfront und Gerüstgang ca. 90 cm, jener zwischen Glasfront und Innenkonsole ca. 70 cm und lediglich jener zwischen Betonelementen und Innenkonsole 30 cm betragen habe. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtsgutachters sei der Fehler am Gerüst für den Gerüstbenützer auch kaum zu erkennen gewesen. Zwar liege die Vermutung nahe, dass der Privatkläger wegen der fehlenden Innenkonsolen gestürzt sei. Da die Lücke zwischen Fassade und Innenkonsolen ganze 70 cm betragen habe, sei es aber auch möglich, dass er auch dann gestürzt wäre, wenn die Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 7 f. der Berufungserklärung). Zum Rechtlichen bestreitet der Beschuldigte zunächst, unter dem Stichwort "Garantenstellung" der Vorgesetzte des Privatklägers gewesen zu sein. Die pauschale vorinstanzliche Feststellung hierzu sei undifferenziert. Mit Blick auf die Aufgaben und den Verantwortungsbereich des Beschuldigten sei dieser nicht für die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen. Die blosse Arbeitsanweisung gegenüber dem Privatkläger begründe noch keine qualifizierte Rechtspflicht (vgl. S. 10 der Berufungserklärung). Betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung sei auf das Gerichtsgutachten zu verweisen, welches einen sicheren Arbeitsplatz aufgrund der zu grossen Abstände zur Fassade verneint habe. Diesen Mangel zu beheben sei aber sicher nicht in den Kompetenzbereich des Beschuldigten gefallen. Er habe auf die Gerüstkonstruktion keinen Einfluss nehmen können. Der Mangel sei auch kaum erkennbar gewesen, zumal der Abstand zwischen Betonelementen und Innenkonsolen 30 cm betragen habe, womit der gesetzliche Mindestabstand stellenweise eingehalten worden sei. Der Beschuldigte sei kein Spezialist in Arbeitssicherheit. Er habe ebenso nicht erkennen müssen, dass an sich begehbare Elemente nicht begangen werden dürften. Im Gerichtsgutachten sei der Vorzug von technischen Kollektivmassnahmen gegenüber organisatorischen Massnahmen auf Grossbaustellen erwähnt worden. Wäre in casu ein Anseilschutz obligatorisch gewesen, so hätte auf der ganzen Baustelle eine entsprechende Pflicht deklariert werden müssen. Das Ergreifen dieser Vorsichtsmassnahme sei ebenso wenig in den Kompetenzbereich des Beschuldigten gefallen. Eine Gerüstkontrolle habe sodann im Rahmen der Benützung des Gerüsts zu erfolgen. Der Beschuldigte habe die Arbeiten auf dem Gerüst an seinen Mitarbeiter, den Privatkläger, delegiert; diesem sei aufgrund seiner Erfahrung zuzumuten gewesen, das Gerüst selber zu kontrollieren. Da nicht erstellt sei, wann die Innenkonsolen entfernt worden seien, sei auch nicht klar, ob eine Gerüstkontrolle überhaupt etwas genutzt hätte. Zudem werde dem Beschuldigten seitens der Vorinstanz zu Recht nicht nachgewiesen, dass er seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Somit habe der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den Privatkläger angewiesen habe, Arbeiten an der Fassade auszuführen (vgl. S. 10-12 der Berufungserklärung). Hinsichtlich Voraussehbarkeit, Vermeidbarkeit und Kausalität sei festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung von einem konformen Gerüst habe ausgehen dürfen. Es sei gerade nicht erstellt, ob am Instruktionsort Innenkonsolen gefehlt hätten. Diesfalls hätte der Privatkläger laut seinen eigenen Erläuterungen zum Unfall, wonach er mehrmals am vermeintlichen Absturzort vorbeigelaufen sei, schon viel früher stürzen müssen. Dieses Verhalten liege ausserhalb dessen, womit der Beschuldigte vernünftigerweise habe rechnen müssen, was den Kausalzusammenhang unterbreche. Im Weiteren sei nicht geklärt, ob eine Anordnung des Beschuldigten, die Innenkonsolen vor der Arbeitsausführung zu montieren, den Unfall verhindert hätte, da der Abstand zwischen den Fenstern und den Innenkonsolen 70 cm betragen habe. Der Privatkläger wäre womöglich gleichwohl gestürzt. Schliesslich habe sich der Privatkläger gemäss Spurenbild gerade nicht an der Arbeitsausführung befunden, als er gestürzt sei. Die Arbeitsanweisung des Beschuldigten sei daher auch aus diesem Grund nicht kausal für den Unfall (vgl. S. 12 f. der Berufungserklärung). Gestützt darauf habe sich der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig gemacht und sei dementsprechend freizusprechen (vgl. S. 12 der Berufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von B.____ ihre bisherige Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22-24). Ergänzend führt die Verteidigerin an, sie sei der rechtlichen Würdigung der Vertreterin von C.____, wonach beim Privatkläger eine bloss leichte Körperverletzung vorliege, nicht abgeneigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28). 1.4 Der Beschuldigte C.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 zunächst in allgemeiner Weise ins Feld, er sei bereits vor der Vorinstanz mit dem Gerichtsgutachter, dem als Dipl. Masch. Ing. HTL, Sicherheitsingenieur und Produktrisikomanager die erforderliche Fachkompetenz gefehlt habe, nicht einverstanden gewesen (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Das von der Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von N.____, dipl. Unternehmensführer NDS HF, dipl. Techniker HF Bauführung, O.____ GmbH, (…), vom 28. April 2020 (nachfolgend: [Privat-]Gutachten O.____ GmbH) kritisiere das Gerichtsgutachten sowohl hinsichtlich der falschen Verwendung der gesetzlichen Begriffe und Pflichten als auch in allen wesentlichen Gesichtspunkten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei die Vorinstanz ihrer Pflicht, das Gerichtsgutachten anhand der eklatanten Abweichungen zu den Einschätzungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) und des Gutachtens O.____ GmbH zu prüfen, nicht einmal ansatzweise nachgekommen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). In tatsächlicher Hinsicht sei zunächst betreffend die Beweiswürdigung eine falsche Feststellung der Vorinstanz dahingehend zu rügen, als der Privatkläger vor seinem Absturz die Fensteröffnung vom Gebäudeinnern zu den Innenkonsolen benutzt haben soll. So seien die Innenkonsolen jeweils oberhalb bzw. unterhalb der jeweiligen Etagenböden des Gebäudes angebracht gewesen, weshalb der Privatkläger nach oben hätte klettern oder nach unten springen müssen, und dies zusätzlich mit Arbeitsmaterial in den Händen. Ein derartiger Ablauf sei schlicht ausgeschlossen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass sich die besagte Fensteröffnung auf der rechten Seite des Gebäudes, d.h. auf der Ostseite, befunden habe. Der Privatkläger habe aber seine Arbeit vor dem Absturz von links nach rechts ausgeführt und sei auf der Frontseite des Gebäudes, d.h. auf der Südseite, abgestürzt. Wäre er tatsächlich vor dem Absturz von der rechten Seite des Gebäudes auf die Innenkonsolen gelangt, hätte er nach seinem Absturz auf der dritten Gerüstetage aufprallen müssen, zumal dort gemäss Fotodokumentation der Forensik nur die linke Innenkonsole gefehlt habe, während die rechte Innenkonsole montiert gewesen sei. Allerdings sei der Privatkläger auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen abgestürzt. Fälschlicherweise schliesse daher die Vorinstanz ein Übersteigen des Doppelinnengeländers durch den Privatkläger ohne PSAgA aus. Dabei sei auf den Fotos klar erkennbar, dass sämtliche Doppelinnengeländer angebracht gewesen seien, was auch mit den Feststellungen der Polizei bei ihrem Eintreffen übereinstimme (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Hinsichtlich der Konstruktion des Gerüsts und der fehlenden Innenkonsolen spiele richtigerweise die Konformität des Gerüsts für den Unfall keine ursächliche Rolle. Denn der Privatkläger sei nicht abgestürzt, weil das Gerüst arbeitssicherheitstechnisch nicht konform gewesen sei, sondern weil Innenkonsolen unbefugt entfernt worden seien und der Privatkläger in diesem Bereich ein Doppelinnengeländer überstiegen habe, ohne sich mit einer PSAgA abzusichern (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Schliesslich halte die Vorinstanz zwar richtigerweise fest, dass der Beschuldigte über die Glaseinsetzung am Absturzort nicht informiert gewesen sei. Hingegen treffe nicht zu, dass der Beschuldigte F.____ einen Auftrag zur Glaseinsetzung erhalten haben müsse, da er keine Arbeiten in Eigenregie habe ausführen dürfen. Vielmehr habe F.____ entgegen den Kommunikationen in den Jourfix-Bausitzungsprotokollen in Eigenregie den Gerüstbauern vor Ort den Auftrag gegeben, die Innenkonsolen im Bereich der späteren Absturzstelle zu entfernen. In einem letzten Punkt treffe es zu, dass der Gerüstbauer zwischen dem 20. und dem 25. August 2014 keine Änderungen am Gerüst vorgenommen habe. Wenn der Gerüstbauer zu dieser Zeit nicht vor Ort gewesen sei und ein Auftrag des Beschuldigten C.____ nur für die Entfernung und Wiedereinsetzung der Innenkonsolen im Eckbereich des zweiten und dritten Obergeschosses bestanden habe, weil er über keine Information über die Glaseinsetzung am Unfallort verfügt habe, seien nur zwei Schlüsse möglich: Entweder die zwischen den Einsätzen der Gerüstbauer erfolgte Gerüstveränderung sei ohne Kenntnis von C.____ und damit unbefugt erfolgt oder die einzige bewiesene unbefugte Gerüständerung ohne Kenntnis von C.____ sei diejenige vom 20. August 2014, welche vom Beschuldigten F.____ nachweislich in Auftrag gegeben worden sei. Unter diesen Umständen erweise sich der vorinstanzlich verfügte Freispruch des Letztgenannten als unrichtig (vgl. S. 6-8 der Berufungsbegründung). In rechtlicher Hinsicht sei bereits das Vorliegen einer schweren Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers zweifelhaft, weshalb von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden müsse (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Das Gerüst habe im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keinen Mangel aufgewiesen und die Arbeiten des Privatklägers wären vom Gerüstinnenlauf aus problemlos auszuführen gewesen (vgl. S. 9-11 der Berufungsbegründung). Betreffend die Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.____ vermöge der Vorwurf des fehlenden "(funktionierenden) Sicherheitskonzepts" bereits dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Auch aus den von der Vorinstanz aufgezählten Normen ergebe sich keine Verpflichtung der Bauleitung, ein Sicherheitskonzept zu erstellen, geschweige denn, wie ein solches Konzept genau auszusehen habe. Selbst wenn von einer Wahrung des Anklageprinzips auszugehen wäre, lasse sich der Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen eines funktionierenden Sicherheitskonzepts nicht halten. Immerhin anerkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Doch auch der Vorderrichter zeige nicht auf, wie denn ein "funktionierendes Sicherheitskonzept" konkret auszusehen habe. Abgesehen davon habe der Beschuldigte die ihm obliegende Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle durch Anbringen eines Doppelinnengeländers am Gerüst, regelmässige Sitzungen mit Jourfix-Protokollen sowie wöchentliche Gerüstkontrollen durch den Gerüstbauer sehr wohl erfüllt. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass sich jemand nicht an die Regeln gehalten habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Der Unfall sei passiert, weil eine Innenkonsole unbefugt entfernt worden sei und der Privatkläger das Doppelinnengeländer ohne PSAgA überstiegen habe. Die abschliessende, lapidare Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf dem Gerüst gesorgt, sei daher unhaltbar. Der Beschuldigte habe nicht nur alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen. Auch sei der Unfall für den Beschuldigten weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Abgesehen davon sei auch kein hypothetischer Kausalverlauf ersichtlich (vgl. S. 11-18 der Berufungsbegründung). Was das Selbstverschulden des Privatklägers betreffe, so basierten die vorinstanzlichen Feststellungen auf der aktenwidrigen Annahme, der Privatkläger sei vor dem Absturz durch eine Fensteröffnung vom Gebäudeinnern auf die Innenkonsole gelangt. Der Strafgerichtspräsident dürfe nicht argumentieren, der Privatkläger habe den Bereich der Innenkonsolen als sicheren Arbeitsplatz ansehen können, nachdem er selbst festgestellt habe, dass die Gerüstkonstruktion für die Beurteilung des Falles nicht relevant sei. Vielmehr gelte es zu beachten, dass es dem Privatkläger ohne das Übersteigen der Doppelinnengeländer gar nicht möglich gewesen sei, auf die Innenkonsolen zu gelangen. Der Unfallhergang sei derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte unter keinen Umständen damit habe rechnen müssen. Daher erscheine das vom Beschuldigten vermeintlich unterlassene "funktionierende Sicherheitskonzept" als rechtlich nicht mehr beachtlich (vgl. S. 19-21 der Berufungsbegründung). Als Fazit müsse der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen werden (vgl. S. 21 der Berufungsbegründung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von C.____ ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren ursprünglich eingestellt habe, weil ihrer Meinung nach niemand mit dem Übersteigen von Innenkonsolen habe rechnen müssen. Es dürfe nicht immer jemand für einen Unfall strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Von einem Bauleiter könne nicht erwartet werden, dass er die Baustelle permanent überwache. Die Einschätzungen der SUVA, welche die Broschüren zur Arbeitssicherheit herausgebe und ohne Regressmöglichkeiten Leistungen erbringe, verfügten über mehr Gewicht als das gerichtliche Gutachten, welches von einem Maschinenbauingenieur erstellt worden sei. Wenn sich jemand nicht an Regeln halte, nützte auch das beste Konzeptpapier nichts. Zumal es vor dem Unfall keine derartigen Vorkommnisse gegeben habe, habe der Beschuldigte nicht mit einem solch regelwidrigen Verhalten rechnen müssen. Ausserdem habe der Privatkläger über langjährige Berufserfahrung, auch in der Schweiz, verfügt. Ebenso sei das Verhalten des Glasers und des Privatklägers zu unberechenbar gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25-27). Sodann habe der Beschuldigte dargelegt, was er alles zur Sicherheit unternommen habe. Weder er noch die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft wüssten, was mit einem Sicherheitskonzept genau gemeint sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28). 1.5 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 29. Januar 2021 hinsichtlich des Beschuldigten C.____ aus, der Privatkläger habe komplexe Verletzungen erlitten. Daher könne der Heilungsverlauf bzw. der noch zu erwartende Endzustand im Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens regelmässig (noch) nicht beurteilt werden. Dennoch sei offensichtlich, dass der Privatkläger in seiner Arbeitsfähigkeit, insbesondere in seinem angestammten Beruf auf dem Bau, dauerhaft mindestens erheblich eingeschränkt bleiben werde, womit klarerweise von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei. Dass F.____ angeblich zu Unrecht freigesprochen worden sei, erweise sich als unbeachtlich, da ein eventuelles Mitverschulden von weiteren Beteiligten das Verschulden der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ nicht ausschliessen würde (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). Hinsichtlich des Beschuldigten B.____ habe die Vorinstanz zutreffend eine Garantenstellung desselben gegenüber dem Privatkläger bejaht. Sodann sei der Privatkläger evidentermassen wegen einer fehlenden Innenkonsole vom Gerüst gefallen und nicht wegen eines mangelhaft geplanten oder erstellten Gerüsts (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen. Sie führt ergänzend betreffend den Beschuldigten B.____ an, es sei faktisch unmöglich, dass zwischen Instruktion und Sturz in nur 20 Minuten so viele Konsolen entfernt worden seien. Wenn der Privatkläger auch mit bestehenden Konsolen gestürzt wäre, so wäre das Spuren- und Verletzungsbild ein ganz anderes gewesen. Betreffend den Beschuldigten C.____ sei zu bemerken, dass dieser als Chef immer mit Fehlern seiner Mitarbeiter rechnen müsse. Unmittelbar vor dem Unfall habe er jedenfalls seine Kontrollpflichten vernachlässigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28). 1.6 1.6.1 Allgemeines Hinsichtlich des Aufbaus des vorliegenden Urteils ist vorauszuschicken, dass sich dieses nicht in jeder Hinsicht am vorinstanzlichen Entscheid orientiert, sondern in erster Linie die Berufungen der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ abhandelt. Trotz Rechtskraft des den Beschuldigten F.____ betreffenden Urteils der Vorinstanz vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020 ist dessen Beteiligung teilweise ebenso zu beleuchten, da die Staatsanwaltschaft F.____ zusammen mit B.____ und C.____ grundsätzlich wegen desselben Lebenssachverhalts angeklagt hat. Betreffend die im vorliegenden Fall zugrundeliegenden Beweise und Indizien wird zunächst auf die zusammenfassende Darstellung auf S. 8-13 des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu den Beweisregeln des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO sowie der Maxime "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO wird bereits an dieser Stelle ebenso auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 9 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hervorzuheben ist die auf S. 12 des angefochtenen Urteils erwähnte Besonderheit, dass im vorliegenden Fall ganze vier gutachterliche Einschätzungen Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben, welche aber inhaltlich zum Teil erheblich voneinander abweichen. Es handelt sich hierbei neben dem bereits erwähnten Gerichtsgutachten (act. S 279-S 319) und den Ausführungen des Gerichtsgutachters vor dem Strafgerichtspräsidium (act. S 619-S 639) um das ebenfalls vorgenannte Privatgutachten O.____ GmbH (act. S 405-S 419), um das vom Privatkläger eingereichte Gutachten von P.____, Sicherheitsfachmann EigV, Q.____ AG, (…), vom 18. Mai 2016 (nachfolgend: [Privat-]Gutachten Q.____ AG, act. 461-495), sowie die Kurzbeurteilung für Regress AVOR der SUVA vom 2. Dezember 2014 (act. 391 f.) und die weitere Einschätzung der SUVA vom 8. September 2016 (act. 456 f.). Zum Stellenwert von Privatgutachten im Allgemeinen ist zunächst auf die dogmatischen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Bei der Frage, ob und in wieweit im konkreten Fall die gerichtliche Beurteilung neben den weiteren Beweismitteln auf diese Gutachten abstellen kann, kann abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils) nicht pauschal gesagt werden, nur anhand der nicht komplett zur Verfügung gestandenen Akten seien die Privatgutachten und die Kurzbeurteilung durch die SUVA "mit Vorsicht zu geniessen", währenddem "kein Grund" zu Zweifeln am gerichtlichen Gutachten vorliege. So ist betreffend das gerichtliche Gutachten bereits in formeller Hinsicht zu bemängeln, dass darin nirgends Ausführungen zu den offensichtlichen inhaltlichen Widersprüchen zur dem Gerichtsgutachter vorliegenden Einschätzung der SUVA enthalten sind, womit sich das Gerichtsgutachten als unvollständig i.S.v. Art. 189 lit. a StPO erweist. Des Weiteren hat die Vorinstanz offenbar ausser Acht gelassen, dass es sich bei der SUVA um die anerkanntermassen führende Institution in Sachen Unfallverhütung handelt, welche überdies für alle Fragen des Gerüstbaus hochgradig spezialisiert ist. Aus regressrechtlicher Sicht könnte die SUVA aus eigenem finanziellen Interesse die Meinung vertreten, im vorliegenden Fall sei das Baugerüst unsicher gewesen und damit Rückgriff auf die fehlbaren Personen nehmen. Dies hat die SUVA aber gerade nicht getan: Vielmehr führte sie in der ersten Beurteilung vom 2. Dezember 2014 aus, das Konzept mit dem Gerüst sei aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konform gewesen. Der Privatkläger habe sich in einem verbotenen Bereich bewegt, ohne dass zuvor eine Kontrolle des Gerüsts stattgefunden hätte (vgl. act. 391 f.). Ebenso gab die SUVA am 8. September 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden dürfe. Wenn der Abstand zwischen Gerüst und Fassade mehr als 30 cm betrage, brauche es eine Absperrung, was im vorliegenden Fall in Form eines Doppelinnengeländers geschehen sei. Die andere Variante sei die Benutzung einer PSAgA (vgl. act. 457-459). Dabei lässt die Vorinstanz ebenso unberücksichtigt, dass der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 28. Oktober 2014 (act. 341-347) samt Fotodokumentation (act. 349-363) mit diesen Ausführungen der SUVA übereinstimmt. Im genannten Polizeibericht wird durch Pol. S. Wiesner, einem ehemaligen Zimmermann mit Gerüstbauausbildung, festgehalten, dass das Gerüst mit einem beidseitig verlaufenden Metallgeländer gegen Absturz gesichert gewesen sei, wobei der ungesicherte Bereich des Gerüstes nicht ohne Anseilschutz betreten werden dürfe (act. 343 f.). Eine ebensolche Übereinstimmung, welche seitens der Vorinstanz unerwähnt bleibt, findet sich in den Einschätzungen gemäss den beiden obgenannten Privatgutachten. So wird im Privatgutachten Q.____ AG unter anderen ausgeführt, die Innengeländer seien vorliegend korrekt montiert gewesen. Der Privatkläger hätte den ungesicherten Bereich nicht ohne PSAgA betreten dürfen und habe eine Sichtkontrolle unterlassen (vgl. act. 473, 487-493). Ebenso gelangt das Privatgutachten O.____ GmbH zur Einschätzung, dass das Gerüst fachgerecht erstellt worden sei, der Privatkläger aber durch Übersteigen des Innengeländers ohne PSAgA seine Eigenverantwortung nicht wahrgenommen habe (vgl. act. S 407-S 411, 419). Des Weiteren liegen den Akten diverse Publikationen der SUVA bei, welche - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - in casu einschlägig sind. Gemäss der Broschüre der SUVA "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 (act. 497-555) inkl. FAQ (act. 563-647) dürfen Fassadengerüste nicht weiter als 30 cm von der Fassade entfernt montiert sein (act. 521, 573, 585) und bei Abständen von über 30 cm zwischen Gerüst und Fassade muss ein doppeltes Innengeländer montiert werden, wobei dieses erst nach dem Einbau eines Konsolenbelags entfernt werden darf (act. 523, 573, 581). Zudem dürfen Gerüste nicht durch die Gerüstbenützer abgeändert (act. 567) und insbesondere deren Innenkonsolen ausschliesslich durch den Gerüsthersteller, in Sonderfällen durch den Benutzer in Zusammenarbeit mit dem Gerüsthersteller und in Absprache mit der Bauleitung, entfernt werden (act. 601). Überdies hat durch den Gerüstbenützer täglich eine Sichtkontrolle und bei stark benutzten Gerüsten im Intervall von ein bis zwei Wochen eine Gerüstkontrolle zu erfolgen (vgl. act. 571). Aus den genannten Gründen erweist sich die Beurteilung durch die SUVA, gerade was die Konformität des Baugerüstes angeht, für das Kantonsgericht als überaus überzeugend. Demgegenüber erscheint dem Berufungsgericht die im schriftlichen Gutachten bzw. vor Strafgericht gemachte Feststellung des Gerichtsgutachters, aufgrund der fehlerhaften Planung bzw. Konstruktion des Gerüsts durch teils zu grosse Abstände zur Fassade und nicht abgesperrte Zugänge sei es auch mit den Innengeländern "vorhersehbar" gewesen, dass die Konsolen für einzelne Arbeiten als begehbare Gerüstelement genutzt würden (act. S 289, S 307), bzw. die "Mischform" der Gerüstkonstruktion mit einerseits für Arbeiten begehbaren, aber nicht sicheren Konsolenelementen und den Innengeländern zu falschen Schlüssen und unsicheren Handlungen geführt bzw. "Verwirrung" gestiftet habe (act. S 307, S 627), nicht überzeugend. Ferner ist auf abweichende Einschätzungen des Gerichtsexperten einerseits im schriftlichen Gutachten und andererseits anlässlich dessen mündlichen Ausführungen vor Strafgericht hinzuweisen, wo es um die in casu ebenso zentrale Frage geht, ob vom Hauptgerüst aus gut an der Fassade gearbeitet werde konnte: Im schriftlichen Gutachten gab der Gerichtsexperte noch an, man dürfe auf der Innenkonsole Fassadenarbeiten ausführen (act. S 307). Dies bestätigte er zunächst vor der Vorinstanz, indem er bekräftigte, die Innenkonsole sei genau für solche Fassadentätigkeiten gedacht und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass man die Arbeit vom Gerüstgang aus vernünftig machen könne (act. S 625 f.). Demgegenüber relativierte er später vor Strafgericht seine Einschätzung dahingehend, es sei zwar grundsätzlich möglich, die Arbeiten bei dieser Distanz vom Gerüstgang her auszuführen, aber auf dem Konsolengang sei es "sicher besser machbar", so dass es "nachvollziehbar" erscheine, wenn man sie von dort ausführe, ansonsten es "nicht gerade ergonomisch" sei. Im Widerspruch wiederum dazu führte er aber ebenso aus, "gemäss den Regeln der Technik" seien die Innenkonsolen ausschliesslich als Arbeitsfläche an der Fassade gedacht, ansonsten man einfach Bordleisten gegen Herunterfallen von Gegenständen montiert hätte (act. S 627-S 633). Diese Auffälligkeiten vermögen die Überzeugungskraft des gerichtlichen Gutachtens in beachtlichem Mass zu erschüttern und ein Abstützen des Gerichts alleine darauf würde sich als willkürlich erweisen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 189 N 5). Aus den genannten Gründen hält sich das Kantonsgericht, anders als die Vorinstanz, weniger an das gerichtliche Gutachten, sondern in erster Linie an die überzeugende Beurteilung durch die SUVA, welche sich in ihren Publikationen jeweils auf die gesetzlichen Grundlagen (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 1.6.2.3.d) stützt und zudem im Einklang mit den übrigen Beweismitteln steht. 1.6.2. B.____ 1.6.2.1 Vorwurf Wie das Strafgerichtspräsidium auf S. 7 f. und 30 des angefochtenen Urteils richtig festhält, werden dem Beschuldigten B.____ die beiden Vorwürfe gemacht, (1.) er habe den Privatkläger vor der Arbeitsausführung mangelhaft instruiert und (2.) er habe es unterlassen, eine visuelle Gerüstkontrolle vorzunehmen. Die mangelhafte Instruktion soll daraus resultieren, dass der Beschuldigte (a.) bei Arbeitsinstruktion und -zuweisung des Privatklägers nicht zur Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen angehalten habe, (b.) sich hierbei mit dem Privatkläger ohne PSAgA auf den ungesicherten Bereich des Gerüstes begeben habe und (c.) den Privatkläger hierbei nicht explizit angewiesen habe, die Arbeit ohne PSAgA ausschliesslich vom gesicherten Gerüstbereich (Gerüstlauf) aus auszuführen. Durch diese fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde habe sich der Beschuldigte als direkter Vorgesetzter des Privatklägers gleichzeitig der fahrlässigen schweren Körperverletzung des Privatklägers schuldig gemacht. 1.6.2.2 Tatsächliches a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die Beweise und Indizien zur Einleitung zum angeklagten Sachverhalt, zu den Feststellungen am Unfallort, zu den weiteren Feststellungen und Verletzungen des Privatklägers sowie zu Unfallhergang, -ort und -ursache auf die Darstellung auf S. 13-18 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Demnach ist insbesondere als unbestritten und erstellt anzusehen, dass der Privatkläger ab dem 15. Juli 2014 bei der Firma H.____ AG als "Mitarbeiter Montage" temporär angestellt war, bei Arbeitsbeginn durch den Beschuldigten betreffend die zu verrichtenden Arbeiten - der Montage von Clips und Leisten an den Fensterfronten der Südfassade des dritten Obergeschosses des Gebäudes - instruiert worden ist, bevor er ca. 20 Minuten später rund sechs Meter von der fünften auf die zweite Gerüstetage gestürzt ist und zum Zeitpunkt des Unfalls alleine war sowie dass sich dessen Gesundheitszustand seit der Erhebung der Anklage praktisch nicht verändert hat (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 1.6.2.3.b) betreffend schwere Körperverletzung). Der im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand der Verteidigerin des Beschuldigten, der Unfall sei womöglich gar nicht während der Arbeitsausführung durch den Privatkläger erfolgt (vgl. S. 6 der begründeten Berufungserklärung vom 28. August 2020 sowie Plädoyer vor Strafgericht, act. S 711), erscheint hierbei höchst spekulativ. Es fragt sich, was denn der Privatkläger auf dem Gerüst gemacht haben soll, ausser zu arbeiten. Hier ist ein unmittelbarer Zusammenhang zur Arbeitsausführung zu bejahen, und zwar nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch mit Blick auf den obgenannten Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 samt Fotodokumentation. Darin stellte die Polizei unter anderem fest, dass sich auf der fünften Gerüstetage auf der Fensterbank abgelegt ein Hammer und ein Schraubendreher befunden hätten. Angesichts der angetroffenen Situation zog die Polizei die Schlussfolgerung, dass der Privatkläger auf der fünften Gerüstetage seiner Arbeit nachgegangen sei, dann den geschützten Bereich, vermutlich durch Überklettern des Geländers, verlassen habe, sich ungesichert auf der zusätzlichen Metallkonsolen-Reihe befunden und schliesslich nach einem Fehltritt durch die Lücke in den Metallkonsolen ca. sechs Meter tief auf die zweite Gerüstetage gestürzt sei (vgl. act. 345). Auf der Fotodokumentation sind das genannte Werkzeug sowie die auf der fünften Gerüstetage entfernten und auf dem Aussenlauf des Gerüsts deponierten zwei Bodenkonsolen klar zu erkennen (act. 357 f.). Die Aufprallstelle auf der Gerüst-innenseite auf der zweiten Gerüstetage ergibt sich aus den dort festgestellten Blutanhaftungen (act. 361 f.). Auch der Privatkläger selbst legte seinerseits dar, er habe im dritten Obergeschoss des Gebäudes gearbeitet, bevor es zum Unfall gekommen sei (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson, act. 1221; Einvernahme vom 16. Oktober 2014 als beschuldigte Person, act. 1233). Nachdem die seitens des Beschuldigten ins Spiel gebrachte Version eines Unfalls ausserhalb der Arbeitsausführung in keiner Weise mit dem Beweisergebnis in Einklang bringen ist, muss sie klar verworfen werden. Hinsichtlich des Unfallhergangs hält das Gerichtsgutachten fest, dass aufgrund der Fotodokumentation zum Zeitpunkt des Unfalls auf der dritten Gerüstetage eine Innenkonsole und auf der vierten bis siebten Gerüstetage jeweils zwei Innenkonsolen gefehlt hätten (act. S 295). Daher sowie mit Blick auf die Endlage des Privatklägers nach seinem Absturz auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen und dessen eigene Aussagen (act. 1291) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Privatkläger durch die Lücke aufgrund der fehlenden Innenkonsolen von der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen vom fünften Gerüststock auf den zweiten Gerüststock gestürzt ist (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Allerdings ist abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils nicht erwiesen, dass der Privatkläger, so wie von ihm als Beschuldigter in der Einvernahme vom 16. Oktober 2014 (act. 1233) und als Auskunftsperson in der Befragung vom 28. Oktober 2015 (act. 1289) angegeben, aus dem Gebäudeinneren über die Gebäudeöffnung auf das Gerüst gelangt sein soll. Denn zunächst stimmen die Gerüstläufe und die Gebäudestockwerke durch die Höhenverschiebung nicht exakt überein (vgl. nur den Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 353, sowie die Aussagen von C.____ anlässlich dessen Einvernahme vom 16. August 2017 als Beschuldigter, act. 1357-1359, 1371 ff.). Der Beschuldigte C.____ weist im Rahmen seiner Berufung zutreffend darauf hin, dass diesfalls der Privatkläger entweder auf das Gerüst hätte hinaufklettern oder aber herabspringen müssen, und dies zusätzlich mit Arbeitsmaterial und Werkzeug in den Händen (so laut Angaben des Privatklägers selbst anlässlich dessen Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, act. 1251), was jedoch unwahrscheinlich ist. Des Weiteren befand sich die obgenannte Fensteröffnung gemäss den Angaben des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahmen vom 16. Oktober 2014 als Beschuldigter (act. 1233), vom 13. August 2015 als Auskunftsperson (act. 1249-1251) und vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson (act. 1289, 1291) sowie den Feststellungen der Polizei (vgl. Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 341 ff.) auf der Ostseite des Gebäudes. Doch wenn der Privatkläger seine Arbeiten nachgewiesenermassen mit einer Bewegung von links nach rechts erledigte und auf der Südseite des Gebäudes abstürzte, kann die Version betreffend Fensterausstieg nicht zutreffen. Auffällig erscheint zudem in dieser Hinsicht das Aussageverhalten des Privatklägers, welcher in drei seiner vier Einvernahmen jeweils zu Beginn seiner Aussagen ungefragt deklariert hat, er sei nicht über das Geländer geklettert (vgl. nur polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. August 2014: Er sei "definitiv" nicht über das Geländer geklettert, weil dort gar kein Geländer gewesen sei, act. 1221; Einvernahme als beschuldigte Person vom 16. Oktober 2014: Er sei lediglich mit B.____ über das Geländer gestiegen, als dieser ihm die Arbeit gezeigt habe, act. 1233; Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson: Nur sein Chef sei über das Geländer geklettert, um ihm die Arbeit zu zeigen, währenddem er selbst auf der gesicherten Seite geblieben sei, act. 1251). Erst in seiner letzten Einvernahme vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson gab der Privatkläger an, sich nicht mehr daran zu erinnern bzw. er räumte ein, er sei "vielleicht" über das Doppelinnengeländer geklettert, wobei auf der dritten und vierten Gerüstetage mehrere Innengeländer gefehlt hätten (act. 1291; vgl. zudem Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2015, act. 1299). Die seitens des Beschuldigten C.____ im Rahmen seiner Berufung getätigte Vermutung, dass dem Privatkläger angesichts dieses Aussageverhaltens sehr wohl bewusst gewesen sein muss, sich durch das Überklettern des Doppelinnengeländers nicht regelkonform verhalten zu haben, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 1.6.4 betr. Selbstverschulden). Doch nicht nur der Beschuldigte C.____ gab vor Strafgericht an, der Privatkläger habe den Fehler gemacht, über das Innengeländer geklettert zu sein (act. S 609). Das fragliche (Fehl-)Verhalten seitens des Privatklägers stützt sich bereits auf die oben in Erw. 1.6.1 dargestellte Beweislage. Angesichts dessen kann der Privatkläger nur durch das Übersteigen des Doppelinnengeländers auf die Innenkonsolen gelangt sein, um hernach von links nach rechts arbeitend auf der zweiten Gerüstetage auf der linken Seite der Lücke der Innenkonsolen abzustürzen. Diese Sachverhaltsversion ist sodann im Vergleich zu derjenigen betreffend Fensterausstieg nicht nur die weitaus plausiblere; sie stellt abgesehen davon auch die für den Beschuldigten B.____ günstigere Sachverhaltsvariante dar, von welcher in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen ist. b) Auch wenn seitens des Beschuldigten im Rahmen der Berufung bestritten, geht das Kantonsgericht mit Blick auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers anlässlich dessen Einvernahme vom 28. Oktober 2015 als Auskunftsperson (act. 1293 f.), wonach jeweils vom dritten Stockwerk des Gebäudes, entsprechend der fünften Gerüstetage, die Rede war, und des Beschuldigten B.____ in seinen beiden ersten Einvernahmen vom 25. August 2014 (act. 1225 f.) und 1. September 2015 als Auskunftsperson (act. 1267) mit der Vorinstanz (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass die Instruktion des Privatklägers durch den Beschuldigten auf der fünften Gerüstetage stattgefunden hat. Erst später in der Befragung vom 1. September 2015 als Auskunftsperson sagte der Beschuldigte auf die Frage, warum er die fehlenden Innenkonsolen nicht bemerkt habe, relativierend aus, es sei wahrscheinlich, dass er nicht bis in den fünften Stock gegangen sei, sondern den Privatkläger weiter unten auf der zweiten Gerüstetage, wo die Bodenkonsolen installiert gewesen seien, instruiert habe (act. 1273). Diese Abänderung in der Darstellung stellte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Aktennotiz vom 2. September 2015 fest, indem sie unter anderem ausführte, der Beschuldigte habe nach Abschluss der Einvernahme nochmals Einsicht in die Fotodokumentation nehmen wollen und sich danach dahingehend geäussert (vgl. act. 1279). In einer späteren Einvernahme von B.____ vom 7. November 2017 als beschuldigte Person sagte dieser in einer Rückkehr zur ursprünglichen Version aus, er habe dem Privatkläger die Arbeit doch auf dem fünften Gerüstlauf gezeigt (act. 1387 ff.), bis er schliesslich vor der Vorinstanz angab, er wisse nicht mehr, bis zu welchem Stock er mit dem Privatkläger gegangen sei (act. S 583). Wie das Strafgerichtspräsidium auf S. 12 des angefochtenen Urteils richtig ausführt, haben die ersten Aussagen gegenüber den späteren allein schon angesichts der mit zunehmendem Zeitablauf verblassenden Erinnerung naturgemäss mehr Beweiskraft. Hinzu kommt, dass die ersten, zentralen Aussagen zu diesem Punkt auch klar geäussert worden sind, währenddem die späteren Angaben eher vage formuliert wurden. Schliesslich wurde die ursprüngliche Angabe, wonach die Instruktion auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe, durch den Gerichtsgutachter (act. S 281) bestätigt. Spätere Abänderungen in den weiteren Einvernahmen des Beschuldigten B.____ sind somit unbeachtlich. Daher kann auch das im Rahmen der Berufung geltend gemachte Argument, es sei unklar, ob die Instruktion auf der fünften Gerüstetage stattgefunden habe, nicht mehr gehört werden. Bei der weiteren Frage, wo genau auf der fünften Gerüstetage die Instruktion stattgefunden hat, sind ebenso wenig stimmige Aussagen des Beschuldigten B.____ zu konstatieren. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson noch an, als er dem Privatkläger die Arbeit erklärt habe, hätten sie sich zwischen Gerüst und Fassade befunden. Dabei hätten sie das Geländer überwinden müssen, weil zur Zeit des Unfalls ein Geländer montiert gewesen sei; diesbezüglich sei sich der Beschuldigte sicher (act. 1227). Demgegenüber betonte der Beschuldigte in der Befragung vom 1. September 2015 als Auskunftsperson, er habe dem Privatkläger die auszuführenden Arbeiten vom sicheren Bereich aus erklärt (act. 1269). Sodann gab B.____ am 7. November 2017 als beschuldigte Person zu Protokoll, die Arbeitsinstruktion sei auf dem normalen Gerüstboden erfolgt (act. 1387). Nachdem der Beschuldigte hierbei auf seine widersprüchlichen Angaben gemäss Einvernahme vom 25. August 2014 hingewiesen worden war, legte er folgendes dar: "In dem Fall war ich damals auch im ungeschützten Bereich und habe das Innengeländer damals überstiegen" (act. 1393), womit er seine frühere Aussage im Ergebnis bestätigte. Vor Strafgericht dazu befragt, gab der Beschuldigte schliesslich an, er wisse nicht mehr, ob er über das Geländer gestiegen sei (act. S 583 ff.). Demgegenüber sind die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers relativ konstant geblieben: Am 16. Oktober 2014 äusserte er sich als beschuldigte Person, er sei mit dem Beschuldigten über das Geländer gestiegen, um die Arbeit anzuschauen (act. 1233). Auch in der Einvernahme vom 13. August 2015 erklärte der Privatkläger als Auskunftsperson, der Beschuldigte sei über das Geländer gestiegen, um ihm zu zeigen, was er zu tun habe, wobei er auf der gesicherten Seite geblieben sei und von dort aus zugesehen habe (act. 1251). Schliesslich geht der Gerichtsgutachter ebenfalls von einer Instruktion im Bereich der Innenkonsolen aus (vgl. act. S 307). Angesichts dieser Beweislage ist für den Vorderrichter (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils) wie auch für das Kantonsgericht erstellt, dass B.____ und der Privatkläger das Doppelinnengeländer zwecks Instruktion auf dem ungesicherten Innenbereich überstiegen haben. In einem weiteren Punkt ist unbestritten, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger auf dem ungesicherten Bereich einen Anseilschutz trugen . So erklärte der Beschuldigte am 1. September 2015 als Auskunftsperson sowie am 7. November 2017 als beschuldigte Person, im Auto sei zwar ein Anseilschutz zur Verfügung gestanden (act. 1271, 1395), was er vor Strafgericht bestätigte (act. S 587). Der Beschuldigte und der Privatkläger seien aber auf dem "eigentlich" nicht der Arbeit dienenden ungesicherten Bereich nicht angeseilt gewesen, obwohl sie es gemäss den Vorgaben der SUVA hätten sein müssen. Der Beschuldigte habe darauf verzichtet, da er sich eine sichere Arbeitsausführung "zugetraut" habe (vgl. Aussage vom 7. November 2017, act. 1395). Auch der Privatkläger bestätigte in seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, man habe keinen Anseilschutz getragen. Dies sei nicht nur wegen des Materials und Werkzeugs in den Händen nicht möglich gewesen; es bringe auch nichts und er übe seinen Beruf ohnehin schon 20 Jahre ohne Anseilschutz aus (act. 1253-1257). Angesichts der soeben gemachten Feststellungen ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger während der Instruktion nicht explizit angewiesen hat, die Arbeit ohne PSAgA ausschliesslich vom gesicherten Gerüstbereich (Gerüstlauf) aus auszuführen . So erklärte der Beschuldigte selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. August 2014, er habe den Privatkläger gerade nicht instruiert, seine Arbeit nicht vom Gerüstinnenlauf, sondern von den Innenkonsolen her auszuführen (act. 1227). Auch in seiner Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson gab er an, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger die Arbeiten von der sicheren Seite aus tätige. Er habe ihm auf keinen Fall gesagt, er solle sich auf den ungesicherten Bereich begeben; andererseits habe er ihm aber auch nicht gesagt, er solle sich nicht auf den ungesicherten Bereich begeben, da er davon ausgegangen sei, dass er dies selber wisse (act. 1269). Vor Strafgericht legte der Beschuldigte dar, er könne sich nicht konkret daran erinnern, dem Privatkläger punkto Sicherheit einen Hinweis gemacht zu haben (act. S 583). Damit ist der weitere Vorwurf an den Beschuldigten, er habe den Privatkläger anlässlich der Instruktion nicht auf die übrigen Sicherheitsvorschriften hingewiesen , zugestanden. c) Was in einem weiteren Punkt den Zustand des Gerüstes betrifft, so lässt die Vorinstanz die Frage betreffend eine allfällige mangelhafte Planung und Erstellung des Gerüstes unter Hinweis auf die fehlende Schilderung in der Anklageschrift zu Recht offen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die in Erw. 1.6.1 gemachten Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Gerüst weder mangelhaft geplant noch erstellt worden ist. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die in dieser Hinsicht übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen, die Ausführungen der Beschuldigten und des Privatklägers wie auch die seitens der Polizei erstellten Fotos vom Unfallort (vgl. nur act. 341 ff., 349 ff.) für das Kantonsgericht zutreffend fest, dass der Privatkläger nicht abgestürzt wäre, wenn die fehlenden Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Der im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand des Beschuldigten B.____, das Gerüst sei nicht regelkonform erstellt worden, ist angesichts dessen unerheblich. Das weitere Argument des Beschuldigten, wonach die Konsole möglicherweise erst nach der Instruktion entfernt worden sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Weder der Privatkläger noch weitere befragte Personen erwähnen diese Hypothese. Abgesehen davon wäre die hierfür zur Verfügung gestandene Zeit von ca. 20 Minuten zwischen Instruktion durch den Beschuldigten und Arbeitsbeginn durch den Privatkläger klarerweise zu kurz gewesen, um einen derartigen Geschehensablauf auch nur im Ansatz plausibel erscheinen zu lassen. Es bestehen mithin mit Blick auf die Beweislage keinerlei Hinweise, dass jemand die Entfernung der Konsolen in diesem kleinen Zeitfenster vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist der weitere Einwand des Beschuldigten, dass der Abstand zwischen Innenkonsolen und Fassade bis zu 70 cm betragen habe, weshalb der Privatkläger auch von dort hätte herunterfallen können, ebenso wenig stichhaltig: Abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt gar nicht angeklagt ist, belegen die Akten, insbesondere die Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 349-363), dass der Unfall an einer Stelle mit einem eher geringen Abstand passiert ist. Zudem erscheint ohnehin unwahrscheinlich, dass ein ausgewachsener Mann durch eine 70 cm breite Lücke fällt. Nicht zuletzt sagte der Privatkläger selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, dass am Unfallort die Distanz zwischen Gebäude und Gerüst "vielleicht maximal 20 cm" betragen habe. Man könnte dort sicher ausrutschen und zwischen das Gebäude geraten, nicht aber abstürzen (act. 1251). d) Den weiteren Vorwurf der unterlassenen Gerüstkontrolle hat der Beschuldigte B.____ hingegen ohne Umschweife eingeräumt. So gab er in der Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson befragt an: "Wie das Gerüst vorgängig ausgesehen hat, weiss ich nicht". Er gehe davon aus, dass das Gerüst am Unfalltag, Montag, nicht kontrolliert worden sei. Wenn man es geprüft hätte, wäre der Unfall nicht passiert. Des Weiteren berichtete er davon, dass es regelmässig Veränderungen am Gerüst und gefährliche Situationen gegeben habe (act. 1267) sowie dass herumliegende Konsolen Stolperfallen seien (act. 1273). Dabei gab er zu, er hätte sich damals nicht darauf geachtet, ob Innenkonsolen fehlten, da er nur kurz auf dem Gerüst gewesen sei (act. 1273, 1279). Auch in seiner Befragung vom 7. November 2017 als Beschuldigter gab B.____ an, er habe die fehlenden Konsolen nicht bemerkt, da er das Gerüst am Unfalltag selbst nicht kontrolliert habe (act. 1381, 1387). Vor der Vorinstanz bestätigte er, er habe die fehlenden Konsolen an diesem Montagmorgen nicht realisiert (act. S 585). Wie des Weiteren ein Blick in die Akten zeigt, vermittelt das Bild 3 der Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 355) einen ungeordneten Zustand des Baugerüstes zum Zeitpunkt des Unfalls: Es fehlen Innenkonsolen zwischen Gerüst und Fassade, dafür liegen diese auf den Laufstegen des Gerüstes. Zudem befindet sich Material (z.B. Backsteine, ein Eimer und eine Rolle) auf dem Gerüstgang und bildet Stolperfallen. e) Schliesslich ist mit Blick auf die vorliegende Beweislage den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auf S. 23-25 des angefochtenen Urteils folgend als erstellt zu erachten, dass zwar zwecks Glaseinsetzung am 20. August 2014 an der Frontfassade des Gebäudes die Innenkonsolen im Bereich des fünften bis dritten Gerüststockwerks entfernt und nicht wieder montiert worden sind. Hingegen ist nicht nachweisbar, durch wen und wann dies geschehen ist. Insbesondere kann dem Beschuldigten B.____ nicht nachgewiesen werden, dass er an der Gerüstveränderung mitgewirkt hat. Eine Berufung des Beschuldigten darauf ist allerdings insofern irrelevant, als nachfolgend zu prüfen sein wird, ob dem Beschuldigten in anderer Hinsicht eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Privatkläger zukam, welche er nicht erfüllte. f) Nachdem somit die Umstände der Instruktion des Privatklägers durch den Beschuldigten sowie die von diesem unterlassene Gerüstkontrolle in tatsächlicher Hinsicht erstellt sind, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen ist. 1.6.2.3 Rechtliches

a) Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 StGB kann zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 25 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Richtig erwägt das Strafgerichtspräsidium, es sei zum Absturz des Privatklägers aufgrund der fehlenden Innenkonsolen am Unfallort gekommen. Daher sei zu prüfen, ob deren Fehlen eine Verletzung der Regeln der Baukunde darstelle und dadurch eine fahrlässige Gefährdung i.S.v. Art. 229 Abs. 2 StGB herbeigeführt worden sei. Im bejahenden Fall gehe der Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB in Art. 125 Abs. 2 StGB auf (vgl. S. 25 des angefochtenen Urteils). Betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie fahrlässig begangene Delikte im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 3 StGB), sei dies durch Handeln oder durch Unterlassen, kann wiederum auf die theoretischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 25-27 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Gerade was die Fahrlässigkeitsdelikten immanente Sorgfaltspflichtverletzung betrifft, ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es zwar dem heutigen Zeitgeist entsprechen mag, bei jedem Unglück bzw. Unfall in strafrechtlicher Hinsicht schuldige Personen zu "suchen". Indessen kann eine strafrechtliche Relevanz nur dann bejaht werden, wenn eine spezifische Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt und konkret nachgewiesen wird. Eine reine Erfolgshaftung ist im Strafrecht unzulässig. Es gilt vielmehr das Prinzip der Eigenverantwortung, d.h. die Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln und Unterlassen Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, dass man für das eigene Tun und Unterlassen einsteht und die Konsequenzen, etwa in Form von Sanktionen, dafür trägt. Ausgehend vom strafrechtlichen Schuldbegriff muss zunächst eine allfällige Sorgfaltspflicht bestimmt und danach geprüft werden, ob der mutmassliche Täter in der konkreten Situation eine solche verletzt hat (vgl. nur BGer 6B_351/2017 vom 1. März 2018 betreffend das Strassenverkehrsrecht; vgl. ebenso Sabine Gless , Strafrechtliche Produkthaftung, in: recht 2/2013 S. 55 f., 64, betreffend die im Zivilrecht relevante Produkthaftung). Des Weiteren ist auf den im Strassenverkehr geltenden, von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) abgeleiteten Vertrauensgrundsatz hinzuweisen. Demnach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. schon BGE 120 IV 253 f. sowie BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Von Bedeutung ist dieses Prinzip nicht nur im Strassenverkehr, sondern allgemein überall dort, wo sich das Verhalten mehrerer Personen im sozialen Leben überschneidet, wo man also darauf angewiesen ist, sich auf das Handeln anderer einzustellen (vgl. bereits Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., § 16 N 49 ff., m.w.H., u.a. auf BGE 118 IV 277 E. 4; 120 IV 300 E. 3.d) bzw. wo es um Koordinierung der Verhaltensweisen verschiedener Personen geht, so z.B. in verschiedenen Berufen. Das Vertrauensprinzip kann insbesondere auch im Rahmen von arbeitsteiligen Unternehmungen Bedeutung erlangen, denn grundsätzlich besteht die Handlungspflicht nur innerhalb der Kompetenz des Täters (vgl. Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 12 N 33 f., m.w.H., u.a. auf BGE 120 IV 310, 118 IV 227, 113 IV 68). Auf den vorliegenden Fall bezogen hat der Vertrauensgrundsatz auch auf einer Baustelle analog zu gelten. Dies bedeutet, dass ein Vorgesetzter grundsätzlich damit rechnen darf, dass die Mitarbeitenden die grundlegenden Regeln, insbesondere elementare Sicherheitsvorschriften, einhalten - sofern er selbst sich regelkonform verhält. Vorliegend wird dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung durch pflichtwidriges Untätigbleiben (unterlassene korrekte Instruktion sowie unterlassene Gerüstkontrolle) angelastet. Ein derartiges sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, die beschuldigte Person durch ihr Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge ihrer Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (vgl. Art. 11 StGB sowie Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 4, m.w.H., insbesondere auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter, wobei beide Aspekte auch gleichzeitig auftreten können (BGE 129 IV 119 nicht publ. E. 3; 113 IV 68 E. 5b; Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., N 7). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB; BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Für den Täter muss es objektiv möglich gewesen sein, den Erfolg abzuwenden. Neben der physisch-realen Handlungsmöglichkeit muss die Erfolgsabwendung dem Täter auch unter normativen Gesichtspunkten zumutbar gewesen sein (vgl. Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., N 17). Die Vorinstanz (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) weist zutreffend darauf hin, dass zudem ein sog. hypothetischer Kausalzusammenhang erforderlich ist. Am notwendigen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es hingegen, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 201 E. 2.4).

b) Was in casu zunächst den Taterfolg in Form einer schweren Körperverletzung angeht, so stellt das Kantonsgericht mit Blick auf die vorliegenden medizinischen und verwaltungsrechtlichen Unterlagen betreffend den Privatkläger (vgl. nur act. 378.1.-77, 382.3 ff., 1261, S 447-501, elektronische Akten auf den CD der Invalidenversicherung), im Einklang mit der Vorinstanz (S. 25 des angefochtenen Urteils) fest, dass die Verletzungen des Privatklägers als schwer im Sinne des Gesetzes einzustufen sind. Insofern hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts am Gesundheitszustand des Privatklägers geändert, was eine andere Qualifikation erlauben würde. So ist mit Blick auf die Akten von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers auszugehen. Dieser erlitt verschiedene Verletzungen insbesondere im Rückenbereich und musste bereits mehrere Operationen über sich ergehen lassen. Nachdem seit dem Unfall bereits sieben Jahre vergangen sind, erscheinen die Einschränkungen des Privatklägers nicht von bloss vorübergehender und abheilender, sondern von dauerhafter Natur; das heisst, sie bestehen zumindest für eine lange andauernde Zeit. Noch heute kann der Privatkläger nicht lange stehen oder sitzen und zumindest kann er in seinem angestammten Beruf nicht mehr in der gleichen Weise bzw. gar nicht mehr arbeiten, ist also in dieser Hinsicht nach wie vor massiv eingeschränkt. Seit dem 1. August 2015 erhält der Privatkläger denn auch eine volle Invaliditätsrente, was seitens der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Auch wenn im vorliegenden Verfahren durchaus auffällt, dass sich der Privatkläger seit der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfahrenseinstellung (vgl. Prozessgeschichte) nicht mehr aktiv am Verfahren beteiligt hat, ändert dies nichts daran, dass der Privatkläger eine schwere Körperverletzung davongetragen hat.

c) Hinsichtlich der konkreten Verantwortlichkeit des Beschuldigten B.____ stellt die Vor- instanz auf S. 30-32 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass diesem angesichts seiner Rolle als Vorarbeiter gegenüber dem Privatkläger eine allgemeine arbeitsvertragliche Obhutspflicht i.S.v. Art. 328 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) und damit eine Garantenstellung zukam. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung klar und unmissverständlich an, Vorgesetzter des Beschuldigten gewesen zu sein. So äusserte er sich in der Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson dahingehend, dass er damals "der direkte Vorgesetzte" des Privatklägers gewesen sei und ihm die Arbeit erklärt habe (act. 1267). In derselben Befragung antwortete er auf die Frage "Waren Sie zum Zeitpunkt des Unfalls der direkte Vorgesetzte von A.____?" mit "Ja" (act. 1275). In der Befragung vom 7. November 2017 sagte der Beschuldigte aus, es sei schon so gewesen, dass er auf dieser Baustelle das Sagen gehabt habe, zumal er seit rund vier Monaten dort gearbeitet habe. Er habe dem Privatkläger die Arbeiten zugeteilt und erklärt sowie ihm ein Muster vorgemacht (act. 1381 ff.). Auf explizite Frage, ob er daran festhalte, dass er damals der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen sei, antwortete er, wenn auch leicht relativierend, immer noch: "Ja. Ich habe aber keine Ausbildung gemacht wie eine Vorarbeiter- oder Polierschule. Ich bin daher nicht speziell ausgebildet und wollte damit nicht angeben bzw. mich nicht mit nicht zustehenden Titeln bezeichnen" (act. 1405). Erst später im Verfahren, nämlich vor den Schranken des Strafgerichts, begann der Beschuldigte, seine Rolle weiter herunterzuspielen. So bestätigte er, seine Stellung sei "ähnlich" wie diejenige eines Vorarbeiters gewesen, zumal er fest angestellt gewesen sei, während der Privatkläger nur über eine temporäre Anstellung verfügt habe. Er habe dem Privatkläger die Arbeit zugeteilt und ihm die Arbeit erklärt. Er sei jedoch kein Vorarbeiter gewesen, kein ausgebildeter Polier oder so etwas (act. S 581 ff.). Wie bereits oben (Erw. 1.6.2.2.b) ausgeführt, ist aber auf die früheren Aussagen abzustellen, währenddem die nachträglichen Relativierungen des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten und daher unbeachtlich sind. Hinzu kommt in dieser Hinsicht ohnehin, dass auch der Privatkläger in seinen Einvernahmen vom 25. August 2014 und 13. August 2015 als Auskunftsperson den Beschuldigten durchgehend und glaubhaft als seinen "Chef" und "Teamleiter" bezeichnete (vgl. act. 1221, 1251 und 1259). Schliesslich geht auch aus dem Schreiben von R.____, Geschäftsleiter der H.____ AG, G.____, Technischer Leiter der H.____ AG, sowie I.____, Produktionsleiter der H.____ AG, vom 20. April 2017 an die Staatsanwaltschaft hervor, dass es sich bei B.____ um den "Montageleiter" auf der Baustelle handelte (vgl. act. 237). Somit ist klar erstellt, dass B.____ zum Zeitpunkt des Unfalls der direkte Vorgesetzte des Privatklägers war. Eine allenfalls fehlende formelle Ausbildung oder Bezeichnung, wie seitens der Verteidigung des Beschuldigten vor Straf- und Kantonsgericht ins Feld geführt (vgl. act. S 713 sowie S. 10 der Berufungserklärung vom 28. August 2020), kann hierbei keine Rolle spielen. Ebenso wenig besticht das Argument des Beschuldigten, er sei kein Spezialist in Arbeitssicherheit. Entscheidend ist allein die faktische Vorgesetztenstellung gegenüber dem Privatkläger, welche im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten ist, und womit gleichzeitig eine Garantenstellung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger einhergeht.

d) Die Vorinstanz verweist auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils zutreffend auf weitere konkretisierende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen , die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen sollen und hierfür ein bestimmtes Verhalten gebieten und welche für den Beschuldigten sowohl in seiner Rolle als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer von einschlägiger Natur sind. Auf der Arbeitgeberseite wird dadurch unter anderem die Pflicht begründet, dass der Arbeitsplatz der Arbeitnehmer sicher ist und diese richtig instruiert werden. Konkret handelt es sich hierbei neben dem bereits erwähnten Art. 328 OR um die Pflichten aus Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11), Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 21 VUV, Art. 3 Abs. 1, 3, und 5, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b und Art. 46 Abs. 2 BauAV, Art. 104 SIA-Norm 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten", Art. 1.3.1 SIA-Norm 118/222 "Allgemeine Bedingungen für Gerüstbau" und Art. 4.1 SIA-Norm 118/222. Hervorzuheben sind Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV und Art. 14 SIA-Norm 118, wonach der Vorgesetzte gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet ist, diesen einen sicheren Arbeitsplatz während der Arbeit dauerhaft zu gewährleisten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, wenn Unfallgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Laut Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Im vorliegenden Fall ist hierzu wiederum auf die Beurteilung der SUVA vom 8. September 2016 hinzuweisen, wonach gestützt auf Art. 19 BauAV im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden darf. Sind trotzdem gewisse Arbeiten unumgänglich, so müssen die Benützer mit PSAgA gesichert sein (vgl. act. 457). Gleiches lassen das vom Privatkläger eingereichte Gutachten Q.____ AG (act. 489-491) sowie das vom Beschuldigten C.____ eingereichte Gutachten O.____ GmbH (act. S 411) verlauten. Diesfalls obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer mit einer Schutzausrüstung auszustatten. Auf der Arbeitnehmerseite erwähnt die Vorinstanz zutreffend die Pflichten aus Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 VUV sowie Art. 49 Abs. 1 BauAV als einschlägige Bestimmungen. Die letztgenannte Vorschrift sieht folgendes vor: "Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden". Auf diese Pflicht hat auch der Gerichtsgutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. Oktober 2019 sowie in seinen Ausführungen vor den Schranken der Vorinstanz hingewiesen (act. S 301, S 637). Ebenso lautet gemäss SUVA Pro die Regel 2: "Wir kontrollieren die Gerüste täglich", wobei für die Vorgesetzten Folgendes gilt: "Ich kontrolliere die Gerüste und Zugänge vor dem ersten Benutzen und danach täglich. Mängel lasse ich sofort beheben" (act. 547). Art. 11 Abs. 1 VUV wiederum sieht für den Arbeitnehmer vor, dass dieser insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen muss.

e) Was die konkreten Pflichten des Beschuldigten anbelangt, zeigt die Vorinstanz auf S. 32-34 des angefochtenen Urteils zutreffend auf, inwieweit der Beschuldigte diesen Vorgaben nicht nachgekommen ist. Wie die tatsächlichen Feststellungen in Erw. 1.6.2.2.b) gezeigt haben, ist dem Beschuldigten als erste Sorgfaltspflichtverletzung in der Tat eine mangelhafte Instruktion des Privatklägers anzulasten. So hat sich der Beschuldigte als Vorgesetzter insofern nicht regelkonform verhalten, als er ohne Anseilschutz oder PSAgA über das Doppelinnengeländer geklettert ist, um auf den lediglich als Schutzeinrichtung dienenden, als Arbeitsplatz hingegen ungesicherten Innenbereich zu gelangen. Zudem hat der Beschuldigte den Privatkläger in keiner Weise auf den Anseilschutz sowie die übrigen Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Wie allein schon seine Aussagen anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als Beschuldigter (act. 1393 ff.) zeigen, wusste der Beschuldigte sehr genau, dass es einen gesicherten und einen ungesicherten Bereich des Gerüstes gab und dass man im ungesicherten Bereich des Gerüstes ohne die erforderliche Schutzausrüstung "eigentlich" nicht arbeiten darf. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er dem Privatkläger trotz der offenbar von ihm erkannten Gefahrenlage zugegebenermassen (vgl. Einvernahme vom 1. September 2015 als Auskunftsperson, act. 1269) keine ausdrückliche Weisung erteilte, die Arbeiten ausschliesslich vom durch den doppelten Handlauf gesicherten Gerüstbereich auszuführen und sich nicht auf den ungesicherten Bereich des Gerüstes zu begeben. Ein Arbeiten einzig vom gesicherten Bereich aus wäre vorliegend mit Blick auf die Distanz zwischen sicherem Gerüstbereich und Fassade von maximal 90 cm ohne weiteres möglich gewesen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Fotodokumentation im Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 349-363), sondern auch aus den Einschätzungen des Privatgutachtens O.____ GmbH, wonach Arbeiten vom Gerüstinnenlauf her an die 75 cm entfernte Fassade problemlos möglich waren (act. S 413, 421). Der Gerichtsgutachter gelangte vor Strafgericht teilweise ebenfalls zu dieser Schlussfolgerung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S 627 f.). In gleicher Weise sagten die Beschuldigten B.____ am 1. September 2015 als Auskunftsperson bzw. am 7. November 2017 als Beschuldigter (act. 1269, 1387) und C.____ am 16. August 2017 als Beschuldigter aus. Demnach habe der Privatkläger seine Arbeiten vom Gerüstlauf und nicht von den Innenkonsolen her ausführen müssen. C.____ sei kleiner als der Privatkläger und habe ohne Weiteres an die Fassade greifen können (act. 1331, 1349). Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts in Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.b) und c) zu verweisen. Den entgegenstehenden Ausführungen des Privatklägers in seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson, wonach er vom gesicherten Bereich aus nicht habe arbeiten können, da er nicht so lange Arme habe (act. 1251), ist hingegen nicht zu folgen. Allein schon mit Blick auf die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten selbst abwegig ist sodann dessen Einwand nunmehr im Rahmen der Berufung, dass aufgrund der Distanz zwischen Glas und Hauptgerüst von 90 cm die Arbeit nur auf den Innenkonsolen hätte verrichtet werden können, weshalb es keine Rolle spiele, von wo aus der Beschuldigte die Arbeit instruiert habe. Zweifelsfrei übermittelte der Beschuldigte durch sein Verhalten als Vorgesetzter gegenüber dem Privatkläger den Eindruck, dass der Innenkonsolenbereich einen sicheren Arbeitsplatz darstelle und die Arbeit von dort aus ausgeführt werden könne. Fraglos musste der Beschuldigte angesichts dessen damit rechnen, dass sein Mitarbeiter ebenso regelwidrig vorgehen würde; er kann sich mithin nicht auf den in Erw. 1.6.2.3.a) dargestellten Vertrauensgrundsatz berufen. Darauf weist bereits die Aussage des Beschuldigten selbst anlässlich seiner Befragung vom 7. November 2017 als Beschuldigter hin, wonach sich der Privatkläger wahrscheinlich auf dem ungeschützten Bereich aufgehalten habe, weil es ihm "ringer" gegangen sei, seine Arbeiten von diesem Bereich aus auszuführen (act. 1393). Im vorliegenden Fall konnte der Beschuldigte umso weniger auf ein regelkonformes Verhalten des Privatklägers vertrauen, als er diesen gemäss seinen eigenen Aussagen vor Strafgericht erst seit kurzem, "vielleicht seit 1 Monat", gekannt habe; er sei kein Kollege von ihm gewesen, den er seit Monaten gekannt habe und von dem er gewusst habe, wie er arbeite, so dass er ihm habe vertrauen können (act. S 583 ff.). Umso weniger präzise konnte der Beschuldigte somit den Privatkläger einschätzen und hätte daher umso mehr in diesem Gefahrenbereich für klare und korrekte Anweisungen sorgen müssen. Dass - so der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung - nicht erstellt sein soll, ob am Instruktionsort Innenkonsolen gefehlt hätten und diesfalls der Privatkläger schon viel früher hätte abstürzen müssen, spielt ebenso wenig eine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte mit seiner Instruktion auf dem ungesicherten Innenkonsolenbereich klarerweise signalisiert hat, der Privatkläger könne allgemein von dort aus die Arbeiten verrichten. Des Weiteren ist dem Beschuldigten, wie bereits erwähnt, vorzuwerfen, dass er selbst bei Betreten des ungesicherten Gerüstbereichs weder einen Anseilschutz oder eine PSAgA trug noch den Privatkläger auf eine Verwendung derselben hingewiesen hat. Dies tat der Beschuldigte, obwohl er laut eigenen Angaben sehr wohl wusste, dass im ungesicherten Bereich eine Schutzausrüstung erforderlich war (vgl. Aussage vom 7. November 2017, act. 1395: "Ja, im ungeschützten Bereich muss man sich anbinden"). Indem sich der Beschuldigte laut eigenen Angaben die sichere Arbeitsausführung ohne persönlichen Anseilschutz "zugetraut" hat (vgl. act. 1395), hat er sich bewusst über diese elementare Sicherheitsvorschrift hinweggesetzt und überdies in Verletzung seiner Pflichten als Vorgesetzter gegenüber dem Privatkläger unterlassen, diesen auf den Anseilschutz hinzuweisen. Die erste Sorgfaltspflichtverletzung der fehlerhaften Instruktion, welche die Vorinstanz dem Beschuldigten festgestellt hat, ist somit zu bestätigen.

f) Was die zweite Sorgfaltspflichtverletzung der unterlassenen Gerüstkontrolle betrifft, so ist unter Hinweis auf die tatsächlichen Feststellungen in Erw. 1.6.2.2.d) und im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte dieser Pflicht ebenfalls nicht nachgekommen ist. Allein schon als Gerüstbenützer gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV, worauf die SUVA-Regeln ebenso hinweisen, unterstand er der Pflicht, das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Regel musste ihm angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und erst recht seiner Vorgesetztenstellung umso mehr bekannt sein. Eine tägliche Gerüstkontrolle, zumindest aber eine solche summarischer Art vor Arbeitsbeginn am Unfalltag, hat der Beschuldigte jedoch zugestandenermassen unterlassen, obwohl dies von ihm als Arbeitnehmer und im besonderen Mass mit Blick auf seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu erwarten gewesen wäre. Der anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als Beschuldigter vorgebrachte Einwand, die Gerüstkontrolle sei nicht seine, sondern die Aufgabe der Bauführung gewesen (act. 1389), erweist sich als unzutreffend, zumal die Pflicht zur täglichen Sichtkontrolle des Gerüstes ausdrücklich an jeden Benützer gerichtet ist. Ebenso wenig kann der Beschuldigte dem Privatkläger die alleinige Verantwortung zuschieben, indem er - wie vor Strafgericht - geltend macht, der Privatkläger hätte selber schauen müssen, wo er auf dem Gerüst herumlaufe (act. S 585). Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen von Stolperfallen auf dem Gerüst belegt. Dies, obwohl Art. 49 Abs. 2 BauAV klar vorschreibt, dass überflüssiges oder gefährliches Material auf Gerüstbelägen entfernt werden muss. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht vergewissert hat, wie das Gerüst vor Arbeitsbeginn am Unfalltag aussah, was ihm angesichts seines Wissens um regelmässige Veränderungen am Gerüst und gefährliche Situationen (vgl. Erw. 1.6.2.2.d) umso mehr anzulasten ist. Auch das Privatgutachten O.____ GmbH wirft dem Beschuldigten vor, er hätte auf der Gerüstlauffläche liegende Gegenstände sowie die fehlenden Konsolenverläufe bemerken und entsprechend reagieren müssen (act. S 407 f.). Hätte der Beschuldigte eine Gerüstkontrolle vorgenommen, wären ihm offenkundige Mängel wie die fehlenden Innenkonsolen auch ohne besonderes Fachwissen unverzüglich aufgefallen und er hätte den Privatkläger entsprechend darauf hinweisen können. Dies alles hat der Beschuldigte insbesondere in seiner Funktion als Vorgesetzter (vgl. die rechtlichen Grundlagen in Erw. 1.2.6.3.d) jedoch pflichtwidrig unterlassen, womit auch diese zweite Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist. g) Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten in zweierlei Hinsicht nicht nur selbst den Arbeitssicherheitsregeln widerhandelte. Er verletzte darüber hinaus seine Verpflichtung als Vorgesetzter, für einen sicheren Arbeitsplatz seines Mitarbeiters sowie für die Einhaltung der notwendigen Arbeitssicherheitsregeln zu sorgen. Ein regelkonformes Verhalten wäre dem Beschuldigten jedoch in der konkreten Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen. Der Vorderrichter erkennt sodann zutreffend (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils), dass der Absturz des Privatklägers durch die fehlenden Innenkonsolen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang zum pflichtwidrigen Verhalten bzw. Unterlassen des Beschuldigten steht: Hätte der Beschuldigte den Privatkläger nicht derart mangelhaft instruiert und zudem eine Gerüstkontrolle vorgenommen, wäre Letzterer nicht auf den ungesicherten Innenkonsolenbereich gelangt und dort aufgrund fehlender Konsolen abgestürzt. Die weiteren Voraussetzungen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sind, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, ebenso evidentermassen als erfüllt zu erachten. Wie die Vorinstanz sodann an derselben Stelle richtig festhält, kann dem Beschuldigten lediglich nicht vorgeworfen werden, den Privatkläger nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass wenige Tage vorher Fensterscheiben eingesetzt worden waren, wozu auch Bodenkonsolen im Innenbereich entfernt werden mussten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschuldigten in zweifacher Hinsicht als Vorgesetzter eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. h) Ob der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten B.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde zu bestätigen ist, wird nachfolgend im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbstverschuldens des Privatklägers in Erw. 1.6.4 zu beurteilen sein. 1.6.3 C.____ 1.6.3.1 Vorwurf Das Strafgerichtspräsidium stellt auf S. 7 f. und 34 des angefochtenen Urteils zutreffend dar, dass dem Beschuldigten C.____ die beiden Vorwürfe gemacht wurden, er habe es unterlassen (1.) ein funktionierendes Sicherheitskonzept zu erstellen, welches unter anderen hätte sicherstellen sollen, dass er sowie alle weiteren eingesetzten Arbeiter jederzeit über Veränderungen am Gerüst informiert worden wären, und (2.) täglich, zumindest aber am Freitag, 22. August 2014 sowie am Montag, 25. August 2014 vor Arbeitsbeginn eine visuelle Gerüstkontrolle vorzunehmen. Durch diese fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde habe sich der Beschuldigte als Leiter der Baustelle gleichzeitig der fahrlässigen schweren Körperverletzung des Privatklägers schuldig gemacht. Die Vorinstanz verneinte bereits korrekterweise eine Pflicht des Beschuldigten zur täglichen Gerüstkontrolle, da dieser nicht eigentlicher Benützer des Gerüstes war (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils). Nachdem die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist vorliegend daher einzig der Vorwurf des fehlenden funktionierenden Sicherheitskonzepts zu prüfen. 1.6.3.2 Tatsächliches

a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst betreffend die Einleitung zum angeklagten Sachverhalt, die Feststellungen am Unfallort, die weiteren Feststellungen und Verletzungen des Privatklägers, Unfallhergang, -ort und -ursache sowie den Zustand des Gerüsts auf die obigen Ausführungen in Erw. 1.6.2.2.a) und c) zu verweisen. Gerade was den letztgenannten Punkt betrifft, wird zusätzlich auf Erw. 1.6.1 sowie auf die auf S. 19-23 des angefochtenen Urteils dargestellte Beweislage verwiesen. Es ist demnach festzuhalten, dass gerade nicht von einer fehlerhaften Planung oder Erstellung des Gerüsts auszugehen ist. Die Vorinstanz hat die Frage betreffend eine allfällige mangelhafte Planung und Erstellung des Gerüstes unter Hinweis auf die fehlende Schilderung in der Anklageschrift ohnehin zutreffenderweise offen gelassen und dabei festgestellt, dass der Privatkläger nicht abgestürzt wäre, wenn die fehlenden Innenkonsolen montiert gewesen wären (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigt der Beschuldigte C.____ zur Sache befragt seine früheren Aussagen vom 16. August 2017 als Beschuldigter (act. 1327 ff.) wie auch diejenigen vor Strafgericht (act. S 579 ff.) vollumfänglich. Er führt dabei im Wesentlichen aus, er habe die Meldung bekommen, dass am Mittwoch, den 20. August 2014 Gläser einzusetzen gewesen seien. Er habe den Gerüstbauer telefonisch beauftragt, die Innenkonsolen an ca. drei Orten herauszunehmen, damit die Gläser der Fassade entlang heraufgezogen werden könnten, und danach wieder einzusetzen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 19). Am fraglichen Tag habe der Gerüstbauer kurz vor 17 Uhr Feierabend gemacht. Der Metallbauer und der Glaser hätten aber wegen des guten Wetters noch mehr Gläser einsetzen wollen, was dem Beschuldigten jedoch nicht gemeldet worden sei. Die Genannten hätten daraufhin in Eigenregie ohne den Gerüstbauer die Konsolen selbst herausgenommen und nur teilweise, in den unteren Stockwerken, wieder eingesetzt. Wie F.____ selbst gesagt habe, sei die "Aktion" mit der zusätzlichen Glaseinsetzung unnötig und eigenmächtig gewesen. Der Beschuldigte habe nicht mit so etwas gerechnet, weil mit seinem Ansprechpartner sonst immer alles geklappt habe. Auch an diesem Tag habe ihm der Gerüstbauer bestätigt, dass alles erledigt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, 18 und 21). Änderungen am Gerüst müsse der Unternehmer immer dem Bauleiter melden, welcher dann den Gerüstbauer organisiere. Danach informiere der Bauleiter den Metallbauer. Dieser Ablauf habe normalerweise immer funktioniert, vor und nach dem Unfall. Vor diesem Unfall habe der Beschuldigte noch nie erlebt, dass durch Entfernen von Innenkonsolen Gerüste eigenmächtig verändert worden seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.). Das Sicherheitskonzept betreffend Gerüständerungen habe nämlich dahingehend gelautet, dass es nur durch den Gerüstbauer Änderungen geben dürfe. Dieses Konzept hätten der Glasbauer und der Metallbauer verletzt, weil sie in eigener Regie Konsolen ausgebaut hätten. Mit dem wöchentlichen Jourfix-Protokoll und den E-Mails an die Beteiligten sei aus Sicht des Beschuldigten jedenfalls alles an Sicherheitskonzept abgedeckt gewesen. Es habe klare Vorgaben gegeben und diese hätten funktioniert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17, 21, 29). Hinzu komme, dass der Privatkläger, welcher auf einem der oberen Stockwerke Kunststoffteile an die Fenster habe einhängen müssen, laut eigenen Aussagen über das Innengeländer zum Innenbereich geklettert sei, weil er von dort aus besser habe arbeiten können. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei durch die fehlenden Innenkonsolen gestürzt. Der Privatkläger hätte aber die Arbeiten vom Hauptgerüst aus ausführen müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, 21, 29). Der Beschuldigte selbst sei kleiner und es sei für ihn kein Problem gewesen, an die Fassade zu fassen. Abgesehen davon hätten die einzuclipsenden Wetterschenkel wenige hundert Gramm gewogen. Den gerichtsgutachterlichen Ausführungen betreffend die Arbeitsausführung vom Konsolengang aus könne er nicht folgen, da Gebäude- und Gerüstetagen nicht miteinander korrespondierten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, 21). Das Geländer stelle immer den Abschluss dar und dies wüssten die Bauleute. Wenn es ein Innengeländer gäbe, dann dienten die Innenkonsolen als zusätzliche Absicherung vor herunterfallenden Gegenständen und nicht als Arbeitsfläche (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14, 21). Die Aussagen des Privatklägers zum Ein- und Ausgang vom dritten Gebäudestockwerk zum fünften Gerüststockwerk seien ebenso wenig zutreffend, da sich einerseits das Material nicht oben, sondern im Erdgeschoss des Gebäudes befunden habe, und andererseits ein Kran im Weg gewesen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Der Beschuldigte hätte das Gerüst nicht jeden Tag kontrollieren können. Es seien 60 Leute auf dem weitläufigen Gerüst gewesen und eine Gerüstkontrolle würde ein bis zwei Stunden dauern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18-22). Der Beschuldigte habe aber dafür gesorgt, dass der Gerüstbauer jeden Mittwoch das Gerüst auf dieser Baustelle kontrolliert habe. Nach jedem Einsatz der S.____ AG erhalte er ein telefonisches Feedback; eine tägliche Gerüstkontrolle gebe es aber nicht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.). Auch existiere keine Quittierung der Arbeitsausführung durch den Gerüstbauer, deren Fehlen das Strafgericht dem Beschuldigten vorwerfe. Es gebe nur einmal nach Erstellung des Gerüsts eine Fertigungsanzeige (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Schliesslich gebe es für den Beschuldigten nichts, was er mit dem heutigen Wissensstand damals anders gemacht hätte. Er würde heute wieder genau gleich handeln wie seinerzeit. Er habe damals alles unternommen und in seiner bisherigen Berufslaufbahn habe auch immer alles funktioniert, so dass er sich nichts vorwerfen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, 20). Für das Kantonsgericht erscheinen diese aktuellen, bestätigenden Ausführungen als glaubhaft und plausibel. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden sie zudem durch die Aktenlage objektiviert, so dass grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen ist.

b) Unter Hinweis auf die in dieser Hinsicht zutreffende Beweiswürdigung durch die Vor-instanz auf S. 23-25 des angefochtenen Urteils ist zudem nicht erstellt, dass der Beschuldigte C.____ über die zusätzliche Glaseinsetzung im Haupteingangsbereich des Gebäudes und die damit zusammenhängende Gerüstveränderung gerade auf dem fünften Gerüststockwerk informiert worden ist. In diesem Konnex ist insbesondere auf die E-Mail von F.____ an C.____ vom 25. August 2014 hinzuweisen, wonach ersterer schrieb: "Am Mittwoch, 20. August 2014 vormittags habe ich, F.____, den Gerüstbauern vor Ort den Auftrag gegeben, in diesem Band die Innenkonsole zu entfernen, da wir diese Gläser am Nachmittag zwischen 14.00 und 16.00 Uhr eingebaut haben" (act. 417). Demgegenüber hatte G.____ von der H.____ AG mit E-Mail vom 19. August 2014 C.____ mitgeteilt, dass am 20. August 2014 die Eckgläser für das zweite und dritte Obergeschoss eingesetzt würden (act. 731). Von Glaseinsetzungen an der Frontfassade war hingegen keine Rede. Auch der Beschuldigte B.____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als beschuldigte Person an, F.____ habe eigenmächtig Änderungen am Baugerüst vorgenommen, weil der Gerüstbauer nicht anwesend gewesen sei. B.____ selbst habe aber weder etwas dagegen unternommen noch C.____ darüber informiert (act. 1399 f.). Es kann dem Beschuldigten C.____ somit nicht zuletzt auch im Einklang mit den Feststellungen im Privatgutachten O.____ GmbH (act. S. 411) nicht nachgewiesen werden, dass er über die an der Frontfassade erfolgten zusätzlichen Glaseinsetzungen und damit zusammenhängend die am Unfallort fehlenden Innenkonsolen Bescheid wusste.

c) Schliesslich ist gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten C.____ und die Aktenlage von einer Fülle von Sicherheitsmassnahmen , welche der Beschuldigte wie oben erwähnt ergriffen hat, auszugehen. Ob der Beschuldigte durch diese Massnahmen seine Pflichten als Bauleiter vollends erfüllt hat oder ihm - so wie angeklagt - ein mangelndes funktionierendes Sicherheitskonzept anzulasten ist, gilt es nachfolgend zu prüfen. 1.6.3.3 Rechtliches

a) Auch in rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die allgemeinen Ausführungen in Erw. 1.6.2.3.a) und b) zu den Tatbeständen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde , zu Fahrlässigkeitsdelikten im Allgemeinen sowie zum Vorliegen einer schweren Körperverletzung beim Privatkläger im konkreten Fall verwiesen. Zwar hat der Beschuldigte C.____ bloss leichte Verletzungen des Privatklägers im Rahmen der Berufung geltend gemacht. Dies ändert jedoch nichts an der in Erw. 1.6.2.3.b) gemachten materiellen Feststellung, wonach die Verletzungen des Privatklägers im konkreten Fall als schwer einzustufen sind.

b) Betreffend die konkrete Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.____ steht zunächst unbestrittenermassen fest, dass dieser zum Zeitpunkt des Unfalls des Privatklägers Bauleiter auf der fraglichen Baustelle war (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Er verfügte über eine mehrjährige Berufserfahrung im Baubereich und hatte bereits ca. zehn Jahre vor dem Unfall seine Ausbildung zum Bauleiter abgeschlossen (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils). Die Pflichten eines Bauleiters werden in den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils korrekt dargestellt, auf welche verwiesen werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Bauleiter trotz seiner Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle nicht verpflichtet ist, erfahrene Mitarbeiter permanent zu überwachen (vgl. BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3; BGE 117 IV 130, E. 2d S. 135). Dies fusst nicht zuletzt auf den bereits in Erw. 1.6.2.3.a) dargestellten Vertrauensgrundsatz. Der Beschuldigte führt dieses Argument insofern zu Recht ins Feld.

c) Die in Erw. 1.6.2.2.c) aufgezählten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen , welche der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen sollen und hierfür ein bestimmtes Verhalten gebieten, gelten fraglos auch für den Beschuldigten C.____, wobei im vorliegenden Fall einzig seine Rolle als Bauleiter und damit Arbeitgeber zu beleuchten ist.

d) Zunächst ist mit der Vorinstanz (vgl. S. 28-30 des angefochtenen Urteils) zwar eine temporäre Unzulänglichkeit am Gerüst durch fehlende Innenkonsolen am Unfallort zu bejahen. Nachdem eine fehlerhafte Planung oder Erstellung des Gerüstes aber zu verneinen ist (vgl. Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c und 1.6.3.2.a), vermag jene Tatsache allein jedoch nicht zwingend ein Fehlverhalten des Beschuldigten C.____ zu begründen. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten konkrete Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden können, ihm mithin so wie in der Anklageschrift vom 22. Januar 2019 angelastet werden kann, durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept hätte er das Fehlen der Innenkonsolen am Unfallort und damit den Unfall des Privatklägers verhindern können.

e) Genau dies wirft der Strafgerichtspräsident dem Beschuldigten vor: Er gelangte zusammenfassend zur Einschätzung, der Beschuldigte C.____ habe als Bauleiter nicht in genügendem Mass, nämlich durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept, für einen sicheren Arbeitsplatz auf der Baustelle gesorgt. Durch seine pflichtwidrige Unterlassung sei es zum Absturz des Privatklägers und dessen Verletzungen gekommen (vgl. S. 36-41 des angefochtenen Urteils).

f) Das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht, sondern hält vielmehr die Einwände des Beschuldigten auf S. 11 ff. seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 für grundsätzlich stichhaltig. So wird darin zutreffend bereits in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht. Hinsichtlich der Anforderungen an eine Anklage gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 StPO kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei der Umschreibung von Fahrlässigkeitsdelikten - wie sie vorliegend zu beurteilen sind - qualifizierte Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift zu stellen sind. So kommt bei Fahrlässigkeitstatbeständen der Anzeige der Elemente, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwidergehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Die persönlichen Verhältnisse sind insoweit in der Anklage anzuführen, als sie dem Beschuldigten im Hinblick auf die gebotene Sorgfalt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB vorgehalten werden (vgl. Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 325 N 35, m.w.H., u.a. auf BGE 120 IV 348, 355 f. E. 2c; 116 Ia 455, 458 f. E. 3/cc). Diese Anforderungen an das Anklageprinzip wurden in casu offenkundig verletzt: Nicht nur wird dem Beschuldigten C.____ - im Gegensatz zu B.____ - in der Anklageschrift viel zu vage und unbestimmt mit wenigen Worten ein angeblich fehlendes "funktionierendes Sicherheitskonzept" vorgeworfen. Auch erscheint ohnehin überflüssig, diesem Sicherheitskonzept das Attribut "funktionierend" beizugeben, würde doch ein nicht funktionierendes Sicherheitskonzept offenkundig keinen Sinn ergeben. Zumal betreffend ein funktionierendes Sicherheitskonzept keine gesetzlichen, reglementarischen oder vertraglichen Grundlagen existieren (vgl. u.a. Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 413), hätte jenes in der Anklage viel näher beschrieben werden müssen. Schliesslich führt die Anklage nicht einmal ansatzweise aus, wie ein rechtmässiges Alternativverhalten des Beschuldigten hätte aussehen müssen. Mithin konnte sich der Beschuldigte durch Lektüre der Anklageschrift nicht in genügendem Mass darüber informieren, was ihm konkret vorgeworfen wurde, womit seine Verteidigungsrechte unzulässig beschnitten wurden. Wie die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 36-41 des angefochtenen Urteils zeigen, vermag aber offenbar selbst diese nicht richtig zu erkennen, was in der Anklage mit dem pauschalen Vorwurf des fehlenden funktionierenden Sicherheitskonzepts gemeint ist. Die Vorwürfe, welche das Strafgerichtspräsidium dem Beschuldigten an genannter Stelle des angefochtenen Urteils macht, nämlich dass der Informationsfluss zwischen den Beteiligten auf der Baustelle nicht gut gelaufen sei, dass noch mehr Gerüstkontrollen hätten vorgenommen, diese aber zumindest hätten quittiert werden müssen, sowie dass die letzte dokumentierte Kontrolle des Gerüsts am 3. Juli 2014 und damit eineinhalb Monate vor dem Unfall zurückgelegen habe, können allesamt nicht gehört werden: Hierbei handelt es sich allesamt um Vorhaltungen, welche an keiner Stelle in der Anklageschrift zu finden sind. Die genannten Erwägungen der Vorinstanz verletzen damit den Grundsatz der Tatidentität, welcher besagt, dass ein und derselbe Sachverhalt als Grundlage sowohl für die Anklage als auch für das Urteil dienen muss. Erforderlich ist dafür eine klare und eindeutige Umschreibung des konkreten historischen Sachverhalts in der Anklage. Wichtig ist dieser Grundsatz sowohl für die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person im Zusammenhang mit Anklageänderungen als auch in Bezug auf die Rechtskraft bzw. den Grundsatz "ne bis in idem" (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 9 N 38, m.w.H.). In casu verbietet sich daher eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der seitens der Vor-instanz aufgezählten angeblichen Pflichtverletzungen. Hinzu kommt, dass die nach Auffassung des Vorderrichters begangenen Pflichtverletzungen ebenso viel zu unpräzise formuliert werden und dem Beschuldigten kein rechtmässiges Alternativverhalten aufgezeigt wird, welches geeignet gewesen wäre, einen Unfall wirksam zu verhindern. Sodann sind dem vorinstanzlichen Urteil in diesem Zusammenhang mehrere Widersprüche und Unzulänglichkeiten zu entnehmen. So wirft dieses dem Beschuldigten unter anderem vor, er habe am Unfalltag eine Gerüstkontrolle unterlassen, obwohl an anderer Stelle im Urteil (S. 39) - richtigerweise - festgestellt wird, der Beschuldigte sei mangels Eigenschaft als Gerüstbenützer gar nicht zur täglichen Gerüstkontrolle verpflichtet gewesen. Ebenso wenig kann die Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last legen, er habe sich die Gerüstkontrolle nicht quittieren lassen. Wie bereits erwähnt, ist dieser Vorwurf gar nicht angeklagt; überdies entspricht eine schriftliche Quittierung der Gerüstkontrollen keineswegs der auf dem Bau gelebten Realität, wonach die Kommunikation vor allem persönlich vor Ort oder sonst auf mündlichem Weg wie insbesondere durch telefonische Bestätigungen abläuft. Dies hat nicht nur der Beschuldigte in der Voruntersuchung (vgl. Aussage vom 16. August 2017, act. 1335) und vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17-19) glaubhaft dargestellt, sondern wurde auch vom damals Beschuldigten F.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2018 als beschuldigte Person dargelegt: Sich alles schriftlich bestätigen zu lassen, funktioniere auf einer Baustelle nicht (act. 1441). Schliesslich kann die Vorinstanz dem Beschuldigten auch nicht vorwerfen, er habe den am Unfallort nach der Glaseinsetzung und Entfernung der Innenkonsolen entstandenen Gerüstmangel nicht rechtzeitig festgestellt und beseitigen lassen (S. 41 des angefochtenen Urteils), wenn sie ihm an anderer Stelle (S. 23 des angefochtenen Urteils) zugutehält, er sei über die mit der Glaseinsetzung zusammenhängende Gerüständerung bis zum Unfallzeitpunkt gar nicht informiert worden. Nachdem damit auch in inhaltlicher Hinsicht vollends unklar erscheint, wie ein solches "funktionierendes Sicherheitskonzept" realiter und konkret aussehen soll, sind ausschliesslich die tatsächlichen, konkreten Pflichten eines Bauleiters zu prüfen. Die obgenannten Art. 3 und Art. 8 BauAV besagen im Wesentlichen ganz allgemein, dass die Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Unfällen möglichst klein gehalten wird und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Es handelt sich mithin um die üblichen Vorsichtsmassnahmen auf dem Bau, um welche sich ein Vorgesetzter wie insbesondere ein Bauleiter kümmern muss. Vorliegend ist das Kantonsgericht mit Blick auf das Beweisergebnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte C.____, wie von Beginn weg ausgesagt (vgl. nur Einvernahme vom 16. August 2017 als beschuldigte Person, act. 1327 ff), sämtliche Pflichten, die ihm als Bauleiter oblagen, erfüllt hat: So hat er zunächst dafür gesorgt, dass das Gerüst ordnungsgemäss geplant und erstellt war (vgl. bereits S. 19 des angefochtenen Urteils sowie Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c, 1.6.3.2.a). Wie bereits erwähnt, bestätigen ein aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konformes Konzept des Gerüsts durch Einhaltung des maximalen Abstands zwischen Gerüst und Fassade von maximal 30 cm bzw. Anbringen eines Doppelinnengeländers (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauAV sowie SUVA Pro-Richtlinie "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 inkl. FAQ, act. 523, 585) nicht nur die beiden Beurteilungen der SUVA vom 2. Dezember 2012 (act. 391 f.) und 8. September 2016 (act. 457-459), sondern auch die Privatgutachten Q.____ AG (act. 473) und O.____ GmbH (act. S 409) sowie der Polizeibericht vom 28. Oktober 2014 (act. 343). Dabei steht fest, dass die korrekt angebrachten Doppelinnengeländer allerdings vom Beschuldigten B.____ und dem Privatkläger unzulässigerweise überstiegen worden sind (vgl. nur Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014, act. 391 f., sowie Unfallbeurteilung durch die SUVA vom 8. September 2016, act. 457 f.). Des Weiteren fanden zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Führungspersonen betreffend die fragliche Baustelle regelmässig mehrere Koordinationssitzungen statt. In den entsprechenden, vom Beschuldigten verfassten sog. Jourfix-Protokollen (act. 657-697), welche bereits aus der Zeit vor dem Unfall datieren, wurde jeweils am Schluss in Fettschrift festgehalten: "Arbeitssicherheit/Bauplatz-ordnung: Alle bestehenden Absperrungen und Schutzgeländer dürfen nicht entfernt oder abgeändert werden" (vgl. Jourfix-Protokolle vom 24. Juli 2016, act. 657 ff., insb. act. 665; vom 31. Juli 2014, act. 667 ff., insb. act. 675; vom 7. August 2014, act. 679 ff., insb. act. 687; vom 14. August 2014, act. 691 ff., insb. act. 697). Auch ist den Akten zu entnehmen, dass diese Protokolle jeweils durch C.____ per E-Mail an die Vertreter der übrigen, an der Baustelle beteiligten Gesellschaften verschickt wurden (vgl. act. 677, 689). Beim oben zitierten Hinweis handelte es sich im Übrigen nicht bloss um eine leere Floskel. Vielmehr wurde diese Vorgabe gemäss SIA-Norm 118/222, Ziff. 4.1 (vgl. SUVA-Broschüre "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 inkl. FAQ, act. 601) auf der Baustelle auch tatsächlich gelebt bzw. umgesetzt, was allein schon die Tatsache zeigt, dass die Beschuldigten B.____ am 7. November 2017 als beschuldigte Person (act. 1385, 1397), F.____ am 23. Juni 2017 als Auskunftsperson (act. 1305) und 10. Januar 2018 als beschuldigte Person (act. 1419) sowie C.____ am 16. August 2017 als beschuldigte Person (act. 1335, 1351) übereinstimmend aussagten, dass nur der Gerüstbauer nach Absprache mit der Bauleitung Änderungen am Gerüst vornehmen dürfe. Diese Grundregel war somit allen bekannt und es war just die Nichteinhaltung dieses Prinzips, nämlich die Entfernung der Innenkonsolen durch unbefugte Personen, welche zum hier zu beurteilenden Unfall geführt hat. Zudem hat der Beschuldigte, wie zuletzt glaubhaft vor Kantonsgericht ausgeführt, neben Besprechungen diverse Plakate und Schilder zur Unfallverhütung aufstellen lassen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, entgegen den anderslautenden Feststellungen des Strafgerichtspräsidiums (vgl. S. 40 des angefochtenen Urteils), das Gerüst in einem wöchentlichen Turnus durch den Gerüstbauer hat kontrollieren lassen, wie dies Art. 49 BauAV und die SUVA Pro Richtlinien "Fassadengerüste, Sicherheit durch Planung", Nr. 44077.d, Ausgabe Oktober 2012 (act. 497-555) inkl. FAQ (act. 563-647, insb. 571) vorgeben. Dies versicherte der Beschuldigte C.____ einerseits vor Strafgericht (act. S 601 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19, 22). Andererseits ist die erfolgte wöchentliche Sichtkontrolle durch den Gerüstbauer sowohl in der Zeit vor als auch nach dem Unfall in mehrfacher Hinsicht aktenkundig, geht dies doch aus der bestätigenden E-Mail der Sicherheitsbeauftragten der S.____ AG, T.____, vom 29. August 2014 an den Beschuldigten (act. 747), aus dem Schreiben der S.____ AG an die Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 (act. 961-971), sowie aus den diesem Schreiben beigelegten Regierapporten der S.____ AG (act. 981-985) mit aller Klarheit hervor. So wird im genannten Schreiben vom 27. Juni 2017 explizit ausgeführt, dass C.____ die Baustelle gemeinsam mit U.____, Montageleiter der Baustellen D.____ AG, kontrolliert habe, wozu insbesondere auch das Gerüst der S.____ AG gehört habe (act. 963). Das von der S.____ AG installierte Gerüst sei von dieser immer wieder kontrolliert worden, entweder vom Montageleiter U.____, von der Sicherheitsbeauftragten T.____ oder von einzelnen Monteuren (act. 965). Die Arbeiten am Gerüst seien stets mit der Bauleitung C.____ abgesprochen gewesen, da in der Regel er Kontakt mit der S.____ AG aufgenommen habe, wenn sich Arbeiten an den Fenstern aufdrängten, welche eine teilweise Demontage des Gerüsts erforderlich machten (act. 965 f.). Es habe bei der S.____ AG ein internes Konzept betreffend Arbeitssicherheit bestanden, indem im Abstand von rund zwei Wochen immer wieder Sicherheitsaudits gemacht worden seien; hierüber würden jeweils Präsentationen und Protokolle erstellt. Ebenso habe es interne sowie externe Schulungen und Ausbildungen im Bereich der Arbeitssicherheit gegeben (act. 967). Den beigelegten Arbeitsrapporten der S.____ AG ist zu entnehmen, dass am 14. Juli 2014 7 Stunden Arbeiten der Gerüstbauer, am 17. Juli 2014 deren 17 Stunden, am 18. Juli 2014 17 Stunden, am 28. Juli 2014 9 Stunden, am 29. Juli 2014 9 Stunden, am 31. Juli 2014 17 Stunden, am 11. August 2014 12 Stunden, am 15. August 2014 17 Stunden und am 20. August 2014 wiederum 17 Stunden Arbeiten bzw. Kontrollen am Gerüst stattfanden (act. 981-985). Gerade die Arbeiten am letztgenannten Datum belegen, dass am letzten Arbeitstag vor dem Unfall Arbeiten am Gerüst bzw. eine Gerüstkontrolle durch zwei Gerüstbauer (17 Stunden) stattgefunden haben. Es ist unerfindlich, wie die Vorinstanz angesichts dieser Aktenlage auf S. 40 des angefochtenen Urteils zum gegenteiligen Schluss kommt. Als ebenso aktenwidrig stellt sich der Vorwurf der Vorinstanz, die letzte Gerüst kontrolle habe am 3. Juli 2014 stattgefunden, heraus: An diesem Tag sowie am 29. August 2014 fanden davon zu unterscheidende Gerüst abnahmen statt (vgl. act. 965, 1023 ff.), worauf der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung richtigerweise hinweist. Inwiefern angesichts all der ergriffenen Massnahmen der Beschuldigte seine Pflichten bagatellisiert haben soll (so die Vorinstanz auf S. 40 des angefochtenen Urteils), erscheint für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt hält auch das Privatgutachten O.____ GmbH fest, dass der Beschuldigte als Bauleiter einen "bemerkenswerten Aufwand zur Gewährleistung der Sicherheit des Gerüstes betrieben" habe und dass "nicht ersichtlich" sei, dass dieser "irgendwelche Pflichten verletzt" habe, zumal der Unfall infolge einer Gerüständerung geschehen sei, welche man dem Beschuldigten vorgängig nicht gemeldet habe (act. S 409 ff.). Die obgenannte Fülle von Sicherheitsmassnahmen berücksichtigend ist festzustellen, dass der Beschuldigte sämtliche gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben , allen voran die SUVA-Richtlinien, welchen er als Bauleiter unterstand, vollumfänglich eingehalten hat. Für darüber hinausgehende Pflichten existieren hingegen keinerlei gesetzliche oder reglementarische Grundlagen. Insbesondere kann vom Beschuldigten als Bauleiter nicht verlangt werden, dass er permanent und flächendeckend alles kontrolliert, ansonsten die Arbeiten auf einer Baustelle quasi stillstehen müssten. Das vom Beschuldigten C.____ eingereichte Privatgutachten O.____ GmbH weist ebenfalls zutreffend darauf hin (act. S 409), und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. den Hinweis in Erw. 1.6.3.3.b auf BGer 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3; BGE 117 IV 130 E. 2d S. 135) stellt an einen Bauleiter keine derartigen überhöhten Forderungen. Zudem ist an dieser Stelle wiederum auf den bereits in Erw. 1.6.2.3.a) dargestellten Vertrauensgrundsatz, welcher nicht nur im Strassenverkehr, sondern auch auf dem Bau Geltung beansprucht, hinzuweisen. Mithin soll auch ein Bauleiter darauf vertrauen können, dass sich alle Arbeiter in Eigenverantwortung rechtskonform verhalten, zumindest solange nicht gegensätzliche Anzeichen bestehen (vgl. ebenso Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 419). Der Beschuldigte in seiner Funktion als Bauleiter kann daher nicht für jedes Fehlverhalten seiner Mitarbeitenden, wie sie vorliegend festzustellen sind, verantwortlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Vorhersehbarkeit seitens des Beschuldigten, wie sie die Vorinstanz auf S. 41 des angefochtenen Urteils angenommen hat, zu verneinen: Der Beschuldigte konnte selbst in seiner Rolle als Bauleiter in keiner Weise vorhersehen, dass unbefugt Innenkonsolen entfernt worden sind, der Beschuldigte B.____ und der Privatkläger pflichtwidrigerweise keine tägliche Gerüstkontrolle vornehmen und erst noch verbotenerweise das Doppelinnengeländer ohne PSAgA überklettern würden, was sodann zum Unfall des Privatklägers geführt hat (vgl. ebenso Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 419), zumal er ein ebensolches Fehlverhalten in seiner bisherigen Berufslaufbahn noch nie erlebt hat. Entgegen dem Vorwurf gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidiums (vgl. S. 41) hätte der Beschuldigte denn auch keine derartigen, nicht vorhersehbaren Regelverstösse in einem funktionierenden Sicherheitskonzept festhalten können. In einem weiteren Punkt macht der Beschuldigte in seiner Berufung ebenso richtig geltend, dass ein zusätzliches funktionierendes Sicherheitskonzept den Unfall gar nicht verhindert hätte, haben sich doch der Beschuldigte B.____ und der Privatkläger gerade nicht an die einschlägigen Regeln gehalten. Dass Sicherheitskonzepte jegliche Unfälle verhüten können, ist insofern ein Irrglaube. Es ist auch in diesem Punkt auf das Privatgutachten O.____ GmbH hinzuweisen, wonach ein derartiges Baustellensicherheitsdispositiv einen bloss geringen bis keinen Einfluss auf die Unfallursache gehabt hätte. Es sei mehr als fraglich, ob das Papier im gelebten Baustellenalltag bis zu den Arbeitenden gelangt wäre und eine Sensibilisierung des Privatklägers hervorgerufen hätte (act. S. 419). Selbst der Gerichtsgutachter hält fest, dass namentlich auf einer Baustelle, auf der mehrere Firmen mit Mitarbeitern unterschiedlicher Sprache zusammenwirkten, rein organisatorische - im Gegensatz zu technischen - Massnahmen erfahrungsgemäss versagen würden (act. S 307). Somit mangelt es offenkundig auch an der Voraussetzung der Vermeidbarkeit . Schliesslich ist in einem letzten Punkt - entgegen den Feststellungen der Vor-instanz auf S. 41 des angefochtenen Urteils - auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schweren Körperverletzung des Privatklägers und der angeklagten Pflichtverletzung des Beschuldigten zu verneinen, da das Kantonsgericht dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung jedwelcher Art gerade nicht vorwirft. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als Bauleiter sämtliche ihm obliegenden Sicherheitsmassnahmen ergriffen und seine diesbezüglichen Pflichten vollends erfüllt hat. Er hat mithin alle zumutbaren und möglichen Vorkehrungen ergriffen, um das Unfallrisiko auf der fraglichen Grossbaustelle so gering wie möglich zu halten. Plausibel und nachvollziehbar bestätigt der Beschuldigte vor Kantonsgericht denn auch, er würde rückblickend heute noch alles genauso machen wie damals (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20).

g) Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen kann der Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körperverletzung durch fahrlässige Missachtung der Regeln der Baukunde gegenüber dem Beschuldigten C.____ nicht aufrechterhalten werden. Der Beschuldigte ist vielmehr in Gutheissung seiner Berufung und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 4) von der Anklage vollständig freizusprechen. 1.6.4 Mitverschulden des Privatklägers 1.6.4.1 Angesichts des Freispruchs des Beschuldigten C.____ kann den Erwägungen der Vor-instanz auf S. 44 des angefochtenen Urteils nicht gefolgt werden, wonach gestützt auf die Einschätzungen des Gerichtsgutachters (act. S 289, S 307, S 627) die Konstruktion des Gerüstes mit Innenkonsolen zu generellem Fehlverhalten bzw. Missverständnissen bei den auf dem Gerüst arbeitenden Personen geführt habe. Ein Fehlverhalten seitens des Beschuldigten C.____ hinsichtlich des Gerüstes ist gerade nicht zu bejahen (vgl. Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c, 1.6.3.2.a und 1.6.3.3.d), sodass vorliegend allein das Verhältnis eines allfälligen Mitverschuldens des Privatklägers zum Verschulden des Beschuldigten B.____ zu beleuchten ist. 1.6.4.2 Hinsichtlich des Fehlverhaltens des Privatklägers ist zunächst auf die bereits in Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.a) und 1.6.2.3.d) gemachten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu verweisen. Das Kantonsgericht erkennt im Einklang mit der Vorinstanz und unter Hinweis insbesondere auf die Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014 (act. 391 f.) sowie die Privatgutachten O.____ GmbH (act. S 407, S 411, S 417 f.) und Q.____ AG, act. 473, 489-493) ein Selbstverschulden des Privatklägers zunächst in der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BauAV, wonach die Gerüstbenützer täglich eine Sichtkontrolle des Gerüsts vorzunehmen haben. Der Privatkläger hat das Gerüst vor der Benützung zugestandenermassen keiner Sichtkontrolle unterzogen. Der seitens des Privatklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2015 als Auskunftsperson vorgebrachte Einwand, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, das Gerüst zu kontrollieren (act. 1253-1259), kann nicht gehört werden. Mit Blick auf die obgenannten Pflichten eines Arbeitnehmers (vgl. Erw. 1.6.2.3.d) und seine langjährige Berufserfahrung musste der Privatkläger um diese Regel wissen und er hat sie, wie das Beweisergebnis gezeigt hat, bewusst missachtet. Nachdem das Kantonsgericht, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 43), gerade nicht davon ausgeht, dass der Privatkläger vom Gebäudeinneren auf das Gerüst, sondern vielmehr durch ein Überklettern des Doppelinnengeländers vom gesicherten auf den ungesicherten Bereich gelangt ist (vgl. bereits Erw. 1.6.2.2.a, unter Hinweis u.a. auf den Polizeibericht vom 28. Oktober 2014, act. 345), ist dem Privatkläger zusätzlich der Vorwurf zu machen, dass er hierbei keinen Anseilschutz getragen hat, womit er auch gegen Art. 11 Abs. 1 VUV verstossen hat (vgl. wiederum Kurzbeurteilung der SUVA vom 2. Dezember 2014, act. 391 f.; Privatgutachten O.____ GmbH, act. S 409, S 411, S 417 f.; Privatgutachten Q.____ AG, act. 473, 489-493; Gerichtsgutachten, act. S 291). 1.6.4.3 Das Strafgerichtspräsidium hält auf S. 43 des angefochtenen Urteils zutreffend fest, dass Doktrin und Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an eine sog. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein Fehlverhalten der geschädigten Person stellen. So führt nur ausnahmsweise eine Abweichung vom erwartbaren Kausalverlauf, namentlich durch Hinzutreten weiterer Ursachen, zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Die Vorhersehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (vgl. Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., Art. 12 N 27, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, u.a. auf BGE 121 IV 286 E. 3 und BGer 6B_132/2016 E. 3.2.1). Grundsätzlich ist also ein Drittverschulden oder ein Verschulden des Opfers ohne Bedeutung ( Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 282 E. 3.3 und 3.4, 103 IV 289 E. 2). Auch im vorliegenden Fall ist eine derartige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu verneinen, mithin vermag das Fehlverhalten des Privatklägers die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten B.____, insbesondere die Vorhersehbarkeit und die Adäquanz, nicht auszuschliessen. Hierfür hätte das Fehlverhalten des Privatklägers geradezu aussergewöhnlich gewesen sein müssen, was jedoch mit Blick auf die oben (Erw. 1.6.2.3.e und f) festgestellten, weitaus gröberen Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten B.____, nämlich die in mehrfacher Hinsicht mangelhafte Instruktion des Privatklägers sowie die unterlassene Sichtkontrolle des Gerüsts, zu verneinen ist. Die Vor-instanz hält hierzu auf S. 44 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass der Privatkläger zwar nicht gegen eine klare Anweisung seines direkten Vorgesetzten, des Beschuldigten B.____, verstossen hat; er hat sich vielmehr genauso regelwidrig verhalten, wie es ihm der Beschuldigte vorgemacht hatte. Darum erscheint das Mitverschulden des Privatklägers im Verhältnis zum Verschulden des Beschuldigten B.____ von untergeordneter Bedeutung. Im Ergebnis folgt das Kantonsgericht der Feststellung der Vorinstanz, wonach mit Blick auf die Kenntnisse und Tätigkeiten des Privatklägers bis zum Unfall, die Aussagen der Beschuldigten sowie die gutachterlichen Einschätzungen ein Selbstverschulden des Privatklägers vorliegt, welches bei lediglich 30% anzusiedeln ist (vgl. S. 41-45 des angefochtenen Urteils). 1.6.4.4 Schliesslich ist zwar zu konstatieren, dass den ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz zum Selbstverschulden des Privatklägers auf S. 41-45 des angefochtenen Urteils eine Begründung für die Festlegung des Anteils des Selbstverschuldens des Privatklägers auf 30% fehlt. Ebenso ist die daraus folgende Haftungsquote im Zivilpunkt betreffend den Beschuldigten B.____ von explizit 70% im vorinstanzlichen Dispositiv (Ziffer 6) nicht enthalten, sondern es erfolgt an dortiger Stelle eine Verweisung auf den Zivilweg, was mit Blick auf die Vorgaben in Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO einen Mangel darstellt. Allerdings ist dieser Teil des Urteils seitens der Parteien nicht angefochten worden, weshalb dieser Punkt in Beachtung von Art. 404 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren nicht näher zu überprüfen ist. 1.6.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass der vorinstanzlich erfolgte Schuldspruch des Beschuldigten B.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht zu beanstanden, sondern vielmehr in Abweisung dessen Berufung zu bestätigen ist.

2. Strafzumessung (B.____) 2.1 Nachdem der Beschuldigte C.____ im Berufungsverfahren von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen wird (vgl. Erw. 1.6.3.3.g), gilt es nachfolgend, einzig in Bezug auf den Beschuldigten B.____ eine Strafzumessung vorzunehmen. 2.2 Das Strafgerichtpräsidium verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. S. 48 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Dabei ging es zunächst betreffend die fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 222 Abs. 2 StGB (recte wohl: Art. 229 Abs. 2 StGB) in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus (vgl. S. 45 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen der Tatkomponenten führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte B.____ habe seine elementaren Pflichten betreffend Sicherheit am Arbeitsplatz verletzt, obwohl er seit Jahren im Bau tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe seine Pflichten als Vorgesetzter des Privatklägers bei dessen Instruktion ausser Acht gelassen, indem er zu diesem Zweck über das Innengeländer geklettert sei. Es wäre für ihn ohne Mühe möglich gewesen, den vorliegenden Unfall zu vermeiden, hätte er sich ein paar wenige Minuten Zeit genommen und die Sicherheit des Arbeitsplatzes der zugewiesenen Arbeit kontrolliert. Das Verschulden des Beschuldigten stufte der Vorderrichter mangels Vorliegens eines erschwerenden Grundes als leicht ein und erachtete eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Privatklägers von ca. 30% wurden die auszusprechenden Tagessätze auf 70 reduziert (vgl. S. 45 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen der Täterkomponenten stellte die Vorinstanz nach einer Beleuchtung des Vorlebens des Beschuldigten unter anderem fest, dass dieser mehrmals vorbestraft sei (vgl. S. 45 f. des angefochtenen Urteils). In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten hielt die Vorinstanz fest, dass dieser sowohl in der Voruntersuchung als auch an der Hauptverhandlung sehr kooperativ gewesen sei. Er habe jedoch kein Geständnis abgelegt und entsprechend weder Reue noch Einsicht in seine Schuld gezeigt. Dieser Umstand sei allerdings neutral zu werten, da keine Pflicht zum Geständnis bestehe. Ausserdem habe sich der Beschuldigte seit der vorliegenden Tat in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten, sodass gemäss Strafregisterauszug kein weiteres Strafverfahren bekannt sei. Eine besondere Strafempfindlichkeit sei hingegen nicht ersichtlich (vgl. S. 47 des angefochtene Urteils). Nachdem sowohl das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten keine besonderen Auffälligkeiten aufwiesen sowie die Vorstrafen sieben bis neun Jahre zurücklägen und nicht einschlägig seien, weshalb sie kaum ins Gewicht fielen, erscheine die festgelegte Einsatzstrafe auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten als angemessen (vgl. S. 47 des angefochtenen Urteils). Sodann habe das vorliegende Verfahren fast sechs Jahre gedauert, wobei den Beschuldigten kein Verschulden daran treffe. Aufgrund der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer sei die Strafe um 10 Tagessätze von 70 auf 60 Tagessätze zu mindern. Diese Strafe erscheine gesamthaft als tat- und schuldangemessen (vgl. S. 47 des angefochtenen Urteils). Schliesslich sei in Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie nach Abzug einer Pauschale für den Grundbedarf beim Beschuldigten von einer Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- auszugehen. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs stehe nichts entgegen. Da die Vorstrafen nicht einschlägig seien und mehrere Jahre zurücklägen, werde die Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgelegt (vgl. S. 47 des angefochtenen Urteils). 2.3 Der Beschuldigte B.____ stellt hinsichtlich der Strafzumessung keine konkreten Anträge, da er auf Freispruch plädiert. Er macht im Rahmen des in der Berufungserklärung vom 28. August 2020 gestellten Antrags auf amtliche Verteidigung zu den persönlichen Verhältnissen geltend, dass sich die finanzielle Situation seit dem erstinstanzlichen Verfahren kaum geändert habe. Der Beschuldigte sei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der V.____ GmbH mit Sitz in W.____. Er erziele einen monatlichen Durchschnittslohn von netto ca. Fr. 2'278.-- und verfüge über keine weiteren Einkünfte, ebenso wenig über nennenswerte Vermögensverwerte. Demgegenüber weise er Steuerschulden sowie zwei private Schulden von rund Fr. 10'000.-- auf (vgl. S. 14-17 der Berufungserklärung). In einer weiteren Eingabe vom 8. Juni 2021 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts legt hingegen die Verteidigerin eine aktuell massiv verschlechterte gesundheitliche und finanzielle Situation des Beschuldigten dar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). 2.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 2.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht die subjektive Tatschwere zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE a.a.O. E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE a.a.O. E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 2.4.3 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Strafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen

- ausgehend von der abstrakten Strafdrohung - für den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Wie die Vorinstanz richtig festhält (vgl. S. 45 des angefochtenen Urteils), ist im vorliegenden Fall von einem Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.4 Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten sind das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Aufl., Rn. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rn. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Das Kantonsgericht folgt grundsätzlich den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 45 des angefochtenen Urteils. Der Beschuldigte hat seine grundlegenden Pflichten als Arbeitgeber und Arbeitnehmer verletzt, indem er einerseits den Privatkläger nicht regelkonform instruierte und andererseits keine Sichtkontrolle des Gerüsts vornahm. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Unachtsamkeit und wohl auch ein Stück weit Selbstüberschätzung haben ihn aber von einem regelkonformen Verhalten abgehalten. Nachdem für das Kantonsgericht in diesem Verhalten zwar keine Bagatelle, aber auch keine grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten zu erkennen ist, ist dem Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz insgesamt ein leichtes Verschulden zu attestieren. Angesichts dessen ist daher die seitens des Strafgerichtspräsidiums getroffene Wahl der Sanktionsart einer Geldstrafe nicht zu beanstanden: Laut Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe unter anderem dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall erscheint auch dem Kantonsgericht eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht als genügend. Ebenso ist hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze der Vorinstanz darin zu folgen, dass 100 Tagessätze dem leichten Verschulden entsprechen, jedoch angesichts des Selbstverschuldens des Privatklägers im Umfang von ca. 30% eine Reduktion auf 70 Tagessätze als Einsatzstrafe zu erfolgen hat. 2.4.5 Die in Erw. 2.4.4 festgelegte hypothetische Einsatzstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rn 311 ff., m.w.H.). Hinsichtlich des Vorlebens wird zunächst auf die Darstellung im vorinstanzlichen Urteil (S. 45 f.). verwiesen. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses als unauffällig zu qualifizieren ist. Wie der Vorderrichter richtig erwähnt, weist der Beschuldigte Vorstrafen auf, wobei gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 26. Mai 2021 derzeit noch zwei eingetragen sind: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- verurteilt. Sodann sprach dieselbe Strafbehörde mit Strafbefehl vom 12. März 2013 den Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl derselben Strafbehörde vom 2. Dezember 2011. Der Beschuldigte wurde am 19. April 2014 bedingt entlassen, bei einer Probezeit von 1 Jahr für die Reststrafe von 31 Tagen. Diese Vorstrafen liegen bereits einige Jahre zurück und erweisen sich in sachlicher Hinsicht als nicht einschlägig. Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeigt sich im Vergleich zur Situation vor erster Instanz eine Verschlechterung in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht: Gemäss Veranlagungsverfügung vom 17. März 2020 wies der Beschuldigte für das Jahr 2018 noch ein Nettoeinkommen von Fr. 27'341.-- und ein Vermögen von Fr. 11'102.-- auf, wobei hiervon Schulden von Fr. 16'982.-- abzuziehen sind. Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte aus seiner Tätigkeit bei der Einzelfirma V.____ GmbH ein Nettoeinkommen von Fr. 25'572.30 erzielt hat. Überdies reicht die Verteidigerin des Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2021 dem Kantonsgericht ein Arztzeugnis von med. prakt. X.____, Oberärztin, (…), vom 24. Mai 2021 ein. Daraus geht hervor, dass sich der Beschuldigte derzeit in stationärer Behandlung befindet, wobei ein Austrittsdatum noch nicht definiert ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung weist die Verteidigerin ergänzend darauf hin, dass sich der Beschuldigte immer noch in psychiatrischer Behandlung in einer Klinik befinde. Er sei zu 100% arbeitsunfähig und es stehe eine Berentung im Raum. Derzeit kümmerten sich Kollegen des Beschuldigten um den Konkurs seiner GmbH (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Die Verteidigerin legt betreffend den Beschuldigten B.____ ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Psychiatrischen Dienste Y.____ (…), datierend vom 17. Juni 2021, ins Recht. Daraus ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten für den gesamten Monat Juni 2021. Des Weiteren werden Sozialhilfeabrechnungen des Sozialdienstes Z.____, (…), für den Monat Juni 2021 zu den Akten gegeben. Demnach erhält der Beschuldigte nach Abzug der Mietkosten im Monat Juni 2021 einen Betrag von Fr. 367.-- als Grundbedarf bei stationärem Aufenthalt. Schliesslich erhält das Kantonsgericht von der Verteidigerin Unterlagen betreffend das Konkursverfahren in Sachen V.____ GmbH. Diese belegen, dass derzeit auf Insolvenzerklärung des Beschuldigten hin ein entsprechendes Verfahren am Regionalgericht AA.____ hängig ist. Schliesslich werden darin seitens einer Bekannten des Beschuldigten neben finanziellen auch gesundheitliche Schwierigkeiten, mit denen der Beschuldigte zu kämpfen hat, angegeben. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (S. 47 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass sich der Beschuldigte zwar kooperativ, nicht aber geständig zeigte und auch keine Reue bekundete. Eine regelrechte Geständigkeit, welche Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rn 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2, 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), ist somit nicht auszumachen. Zwar hat sich der Beschuldigte seit der hier zu beurteilenden Tat wohlverhalten. Ein derartiges Wohlverhalten stellt allerdings keine besondere Leistung dar, sondern ist vielmehr zu erwarten (vgl. BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt ist dieses Nachtatverhalten somit als unauffällig und neutral einzustufen. Ebenso wenig ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als Strafminderungsgrund anzunehmen, zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer solchen nur aussergewöhnliche Umstände in Frage kommen (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Die vorliegend verschlechterten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen das erforderliche Ausmass noch nicht zu erreichen. Dass der heutige Gesundheitszustand des Beschuldigten allein auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen ist, erscheint zwar naheliegend, ist aber nicht erstellt und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Insgesamt wirken sich somit die Täterkomponenten weder strafmindernd noch strafschärfend auf die in Erw. 2.4.4 festgesetzte Einsatzstrafe aus. 2.4.6 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.; 130 I 312, E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat das Verfahren seit dem Unfallereignis im August 2014 bis zur ersten Anklageerhebung im März 2018 über 3 ½ Jahre, bis zur ergänzten Anklageerhebung im Januar 2019 knapp 4 ½ Jahre und bis zum erstinstanzlichen Urteil im Mai bzw. August 2020 rund 6 Jahre gedauert. Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Einschätzung auf S. 47 des angefochtenen Urteils, wonach das Verfahren ohne Verschulden des Beschuldigten insgesamt zu lange gedauert hat, zumal es sich nicht um einen ausserordentlich komplexen Fall handelt. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als "ultima ratio" in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.1;117 IV 124 E. 4d; BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, unter Hinweis auf BGE 117 IV 124 E. 4e). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Vorliegend erscheint in Berücksichtigung, dass seit dem strafgerichtlichen Urteil ein weiteres Jahr vergangen ist, der durch die Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 Tagessätzen als zu gering. Vielmehr ist es angemessen, wegen der übermässig langen Verfahrensdauer, welche in erster Linie dem Staat anzulasten ist, einen Abzug von 20 Tagessätzen vorzunehmen, so dass die auszusprechende Geldstrafe neu 50 Tagessätze beträgt. 2.4.7 Was sodann die Tagessatzhöhe betrifft, so ist diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB; BGer 6B_760/2008 E. 3). Es ist in casu festzustellen, dass sich die entsprechenden Verhältnisse des Beschuldigten aktuell anders darstellen als zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils: Aufgrund seiner stationären psychiatrischen Behandlung ist der Beschuldigte heute nicht mehr in Lage, einem Erwerb nachzugehen, sondern er wird durch die Sozialhilfe unterstützt. Die Tagessatzhöhe ist entsprechend anzupassen. Allerdings ist der Tagessatz auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; 134 IV 60 E. 6.5.2; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 5.2.4). Auch wenn seitens des Beschuldigten nicht explizit beantragt, erscheint es angebracht, vorliegend den Tagessatz der Geldstrafe auf das in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB festgelegte grundsätzliche Minimum von Fr. 30.-- herabzusetzen, ohne dieses aber weiter zu unterschreiten. Für das Kantonsgericht erscheint der mit der Festsetzung des Tagessatzes bei Fr. 30.-- verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten als zumutbar (vgl. BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4, in welchem die Tagessatzhöhe eines Sozialhilfeempfängers zu beurteilen war, unter Hinweis auf BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). 2.4.8 Das Gericht schiebt unter anderem den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). In materieller Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Kantonsgericht geht im vorliegenden Fall wie die Vorinstanz (vgl. S. 47 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass der Gewährung eines bedingten Vollzugs der Geldstrafe nichts im Wege steht, mithin nicht von einer schlechten Prognose betreffend den Beschuldigten auszugehen ist. So sind die in Erw. 2.4.5 erwähnten Vorstrafen nicht einschlägig und liegen zudem einige Jahre zurück. Dass sich der Beschuldigte derzeit offenkundig in einer Lebenskrise befindet, darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden. 2.4.9 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr, nicht nach der Schwere der Tat (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , a.a.O., Art. 44 N 1). Nachdem in casu die Rückfallgefahr als äusserst gering einzustufen ist (vgl. bereits Erw. 2.4.8), ist die vorinstanzlich auferlegte Probezeit von minimal 2 Jahren zu bestätigen. 2.4.10 Zusammenfassend wird somit der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten entsprechend abzuändern.

3. Zivilforderungen und Parteientschädigungen des Privatklägers 3.1 Das Strafgerichtspräsidium stellte zunächst in allgemeiner Weise fest, dass die Beschuldigten B.____ und C.____ schuldig gesprochen würden, weshalb sie grundsätzlich zu verpflichten seien, dem Privatkläger Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung zu leisten (vgl. S. 48 f. des angefochtenen Urteils). Die nicht bezifferten Schadenersatzforderungen und die Genugtuungsforderungen des Privatklägers in der Höhe von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 25. August 2014 hiess die Vorinstanz in solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur Festsetzung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg (vgl. S. 49 f. sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigung verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten B.____ und C.____ zur anteilsmässigen Zahlung. Nach Prüfung der entsprechenden Honorarnote des Rechtsbeistands des Privatklägers vom 27. Mai 2020 und einer leichten Kürzung des Honorars verurteilte der Vorderrichter die beiden Beschuldigten dazu, dem Privatkläger je Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkten Teil der Parteientschädigung zu zahlen. Der übrige Teil der geltend gemachten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'610.-- ging zu Lasten des Staates. Die Beschuldigten wurden überdies in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO verpflichtet, dem Staat je 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand je 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. S. 50-52 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffern 8.a und 8.b). 3.2 In seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020 beantragt der Beschuldigte B.____ , die ihn betreffenden Zivilforderungen wie auch die seitens des Privatklägers geltend gemachte Parteientschädigung seien abzuweisen (vgl. S. 13 der Berufungserklärung). 3.3 Auch der Beschuldigte C.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 aus, angesichts des beantragten Freispruchs bestehe kein Raum für eine Gutheissung der Zivilforderungen; diese seien vielmehr abzuweisen. Ebenso wenig könne der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger verpflichtet werden (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung). 3.4.1 Betreffend die Forderungen des Privatklägers gemäss Eingabe seines damaligen Rechtsbeistands vom 5. Mai 2020 wird auf die Darstellung auf S. 48 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Teilweise entgegen den Feststellungen der Vorinstanz auf S. 49 des angefochtenen Urteils ist der Privatkläger nur betreffend den Beschuldigten B.____, nicht jedoch betreffend den Beschuldigten C.____ mit seinem Antrag im Strafpunkt durchgedrungen. Dementsprechend kann er in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren nur gegen B.____ Zivilansprüche geltend machen, wobei die Ansprüche zu beziffern und begründen sind (vgl. Art. 123 StPO). 3.4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber ist die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO unter anderem dann auf den Zivilweg zu verweisen, wenn sie nicht hinreichend begründet oder beziffert ist (lit. b) oder bei einem Freispruch der Sachverhalt nicht spruchreif ist (lit. d). Des Weiteren bestimmt Art. 433 Abs. 1 StPO unter anderem, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Zivilverfahren hat, wenn sie obsiegt (lit. a). Die Entschädigungsforderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). 3.4.3 Nachdem vorliegend der Beschuldigte C.____ - im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil - freigesprochen wird, sind die diesem gegenüber gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen. In Gutheissung der Berufung von C.____ ist Dispositiv-Ziffer 7 dementsprechend abzuändern. • Im Berufungsverfahren wird einzig der Beschuldigte B.____ schuldig gesprochen, so dass er in grundsätzlicher Weise verpflichtet ist, dem Privatkläger gestützt auf ein Delikt i.S.v. Art. 41 OR Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung zu zahlen (vgl. bereits S. 49 des angefochtenen Urteils). Wie die Vorinstanz, so stellt auch das Kantonsgericht fest, dass die Schadenersatzforderung des Privatklägers nicht beziffert ist. Des Weiteren ist mit Blick auf die eingereichten Krankenakten betreffend den Privatkläger zu konstatieren, dass dessen medizinische Behandlung nach wie vor noch nicht abgeschlossen worden ist, was eine abschliessende Bezifferung des Schadens verunmöglicht. Schliesslich trifft den Privatkläger ein Mitverschulden im Umfang von ca. 30%. Aus den genannten Gründen können die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers auch durch das Kantonsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Sie sind vielmehr, wie bereits durch die Vorinstanz (vgl. S. 49 f. des angefochtenen Urteils), dem Grundsatz nach gutzuheissen, zur konkreten Festsetzung der Haftungsquote und zur Festsetzung der Höhe jedoch auf den Zivilweg zu verweisen. Die Berufung des Beschuldigten B.____ ist entsprechend abzuweisen. Zufolge Wegfalls von C.____ wird hingegen in Gutheissung dessen Berufung Dispositiv-Ziffer 6 entsprechend angepasst. Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigung auf die Honorarnote des Rechtsbeistands des Privatklägers vom 27. Mai 2020 zu verweisen. Entgegen der vorinstanzlichen Anordnung (vgl. S. 50 f. des angefochtenen Urteils) entfällt angesichts des Unterliegens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten C.____ eine anteilsmässig durch die Beschuldigten B.____ und C.____ zu zahlende Parteientschädigung betreffend die vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen Aufwendungen; es kann mithin lediglich der Beschuldigte B.____ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zur Leistung derselben verpflichtet werden. Gestützt auf die vorinstanzlich vorgenommene leichte Kürzung der Honorarnote hinsichtlich der Fahrtkosten schliesst sich das Kantonsgericht der Verurteilung des Beschuldigten B.____ zur Bezahlung von 1/3 des vor der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angefallenen Honorars von Fr. 509.40 an und bestätigt diese. Die dagegen erhobene Berufung seitens von B.____ wird abgewiesen. Zufolge Wegfalls von C.____ wird demgegenüber in Gutheissung dessen Berufung Dispositiv-Ziffer 8.a entsprechend angepasst. Des Weiteren ist der vorinstanzlich auferlegten Verpflichtung von B.____ zur Rückerstattung von 1/3 des nach Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Rechtsbeistandschaft des Privatklägers durch den Staat zu entschädigenden Aufwands von Fr. 13'610.--, d.h. Fr. 4'536.65, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO zu folgen (vgl. S. 51 f. des angefochtenen Urteils). Auch diesbezüglich ist die Berufung von B.____ abzuweisen. Demgegenüber entfällt eine entsprechende Rückerstattungspflicht für den freigesprochenen C.____. In Gutheissung seiner Berufung wird auch Dispositiv-Ziffer 8.b Absatz 2 entsprechend angepasst.

4. Ordentliche Kosten des Strafgerichts 4.1 Das Strafgerichtspräsidium legte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.-- fest. Das gerichtliche Gutachten kostete Fr. 12'587.45 und für Expertenkosten vor Gericht wurden insgesamt Fr. 1'884.75 zugesprochen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend verpflichtete die Vor-instanz die Beschuldigten B.____ und C.____ zur Zahlung von je 1/3 dieser Kosten. Folglich wurden B.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, auferlegt. C.____ hatte die ihn betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, zu bezahlen (vgl. S. 56 f. sowie Dispositiv-Ziffern 11.a, 11.b, 12 und 14 des angefochtenen Urteils). 4.2 Der Beschuldigte B.____ begehrt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020, aufgrund des beantragten Freispruchs seien die erstinstanzlich entfallenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. S. 13 der Berufungserklärung). 4.3 Der Beschuldigte C.____ schliesst in seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 ebenso unter Hinweis auf den beantragten Freispruch auf Kostenauferlegung zu Lasten der Staatskasse (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung). 4.4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte B.____ zu Recht durch die Vorinstanz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist, besteht kein Anlass, von der seitens des Strafgerichtspräsidiums vorgenommenen Kostenauferlegung, nämlich die Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten von Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, abzuweichen. Daran ändert auch die Abänderung der auszusprechenden Geldstrafe von bisher 60 Tagessätzen auf neu 50 Tagessätze nichts, zumal es sich um eine marginale Korrektur handelt. Die Berufung von B.____ ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber sind betreffend den Beschuldigten C.____ aufgrund dessen Freispruchs und mangels eines irgendwie gearteten prozessualen Verschuldens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO abweichend zum vorinstanzlichen Urteil die ihn betreffenden ordentlichen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von je Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, auf die Staatskasse zu nehmen. In entsprechender Gutheissung der Berufung des Beschuldigten ist Dispositiv-Ziffer 14 abzuändern.

5. Ausserordentliche Kosten des Strafgerichts 5.1 B.____ 5.1.1 Das Strafgerichtspräsidium setzte das der amtlichen Verteidigerin von B.____ zuzusprechende Honorar nach Prüfung und leichter Korrektur der Honorarnote auf insgesamt Fr. 5'290.10 (inklusive Auslagen und MWST) fest. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. S. 52-54 sowie Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils). 5.1.2 Der Beschuldigte B.____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020 demgegenüber eine Entschädigung der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz (vgl. S. 13 der Berufungserklärung). 5.1.3 Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Schuldspruch nicht und hinsichtlich der Strafzumessung nur minimal abgeändert wird, besteht kein Anlass, die vorinstanzlich vorgenommene Kostenregelung in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO abzuändern. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte nicht freigesprochen worden ist, kann er ohnehin keine Entschädigung für eine Wahlverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangen, da ihm durch die Vorinstanz die amtliche Verteidigung gewährt worden war (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). Dies gilt auch nicht mit der Begründung, dass er später eventuell nach Art. 135 Abs. 4 StPO nachzahlen muss (vgl. BGer 6B_144/2012 vom 16. August 2012 E. 1.2; vgl. ebenso Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 429 N 7). Die Berufung von B.____ ist auch diesbezüglich abzuweisen. 5.2 C.____ 5.2.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach dem Beschuldigten C.____ keinerlei Parteientschädigung zu, da es diesen schuldig erklärt hatte. 5.2.2 In seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 begehrt der Beschuldigte C.____ zufolge seines Freispruchs eine Auferlegung auch der ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Staatskasse (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung). 5.2.3 Angesichts des Freispruchs von C.____ steht diesem für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fraglos eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - das Kantonsgericht eine für die erste und die zweite Instanz zusammenzunehmende pauschale Parteientschädigung ausspricht, wird an dieser Stelle auf die nachstehenden Ausführungen in Erw. IV.2.2 verwiesen. IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entsprechend - der Beschuldigte B.____ unterliegt weitestgehend, währenddem der Beschuldigte C.____ vollständig obsiegt - gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 12'500.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, festgelegt werden, im Umfang von je der Hälfte (= je Fr. 6'250.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie zu Lasten des Staates (vgl. Dispositiv-Ziffer II.).

2. Ausserordentliche Kosten 2.1 B.____ Der Beschuldigte B.____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2020 eine Entschädigung der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte auch vor zweiter Instanz (vgl. S. 13 der Berufungserklärung). Gleichzeitig stellt er den prozessualen Antrag, es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann zu gewähren (vgl. S. 14-18 der Berufungserklärung). Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. November 2020 wurde unter anderem dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Hier gilt das in Erw. III.5.1.3 Ausgeführte in Bezug auf die im Rechtsmittelverfahren via Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls geltende Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1; BGer 6B_144/2012 vom 16. August 2012 E. 1.2). Eine Parteientschädigung steht dem Beschuldigten B.____ somit auch im Berufungsverfahren nicht zu, sondern es sind die Bemühungen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Blick auf die Vorgaben in der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (Tarifordnung, TO; SGS 178.112), insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, ist der mit Honorarnote vom 21. Juni 2021 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigerin nicht zu beanstanden. Einzig für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht stehen der amtlichen Verteidigerin zusätzlich 4,25 Stunden am 21. Juni 2021 sowie 1,5 Stunden am 23. Juni 2021 zu, währenddem 1,5 in Rechnung gestellte Stunden mangels Teilnahme an der Hauptverhandlung am 22. Juni 2021 zu streichen sind. Somit werden die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B.____ durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das Berufungsverfahren von Fr. 4'162.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 320.45), somit insgesamt Fr. 4'482.45, aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2.2 C.____ In seiner Berufungsbegründung vom 26. November 2020 begehrt der Beschuldigte C.____ zufolge seines Freispruchs eine Auferlegung auch der ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Staatskasse (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung). Wie bereits erwähnt (Erw. V.2.1), richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren unter anderem nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGer 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ersatz der Anwaltskosten zuzusprechen, wenn die angeschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall liegt klarerweise kein Bagatellfall vor, da sich der Beschuldigte C.____ mit dem Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körperverletzung konfrontiert sah, weshalb eine Verteidigung in casu zweifelsohne geboten war. Wie in Erw. III.5.2.3 ausgeführt, hat der Beschuldigte C.____ mit Blick auf seinen Freispruch sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Freilich ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, auch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Bemühungen der Anwältin müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 429 N 15; BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1; KGE BL 470 11 14 vom 18. April 2011 E. 2, KGE BL 470 16 149 vom 2. August 2016 E. 5.4). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Die verhältnismässigen und angemessenen Kosten bemessen sich nach dem kantonalen Anwaltstarif ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 329 N 9). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen (vgl. BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3). Vorliegend richtet sich das Honorar für die Wahlverteidigerin von C.____ nach der basellandschaftlichen Tarifordnung. Danach bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem Stundenaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Gestützt auf § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar Fr. 180.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles sowie die Bedeutung der Sache erscheint die Honorarnote der Verteidigerin von C.____ vom 21. Juni 2021 hinsichtlich des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.-- als mit den Vorgaben in § 3 Abs. 1 TO vereinbar. Was hingegen den Stundenaufwand in zeitlicher Hinsicht angeht, so macht die Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (ohne Hauptverhandlung vor Kantonsgericht) insgesamt Bemühungen im Umfang von 164 Stunden und 48 Minuten geltend. Dieser Aufwand erscheint indessen bereits in grundsätzlicher Hinsicht als offensichtlich übersetzt, namentlich im Vergleich zu der seitens der Verteidigungen der Beschuldigen B.____ (ca. 34 Stunden für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren, vgl. S. 52 des angefochtenen Urteils sowie Honorarnote vom 21. Juni 2021) und F.____ (ca. 70 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren, vgl. S. 55 des angefochtenen Urteils) beanspruchten Zeit, deren erforderlicher Aufwand ohne weiteres vergleichbar ist, weshalb sich eine Kürzung des beantragten Honorars aufdrängt. Im Falle einer beabsichtigten Kürzung des von der amtlichen Verteidigung in Rechnung gestellten Honorars besteht ein Anspruch auf eine hinreichende Begründung (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N 14, unter Hinweis auf BGer 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2, m.H.). Dabei ist wenigstens kurz anzugeben, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 8, unter Hinweis u.a. auf BGer 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004 E. 5.3.1). Erscheint der konkret getätigte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme offensichtlich unverhältnismässig, so ist ein Vergleich mit dem anwaltlichen Aufwand anderer Verfahrensbeteiligter zulässig (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3.). Nach der Praxis des Kantonsgerichts sind pauschale Honorarkürzungen grundsätzlich zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung gesamthaft als übermässig erscheint, dies aber nicht an einzelnen Positionen festgemacht werden kann. Vorausgesetzt für derartige pauschale Kürzungen ist aber, dass sie einzeln begründet werden (vgl. KGE BL 470 11 23 vom 6. Juni 2011 E. 2.1; 470 20 204 vom 25. Januar 2021 E. 4.2). Einer analogen Anwendung dieser Regeln bei der Prüfung und allfälligen Kürzung des Honorars von Wahlverteidigungen steht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. nur BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.2, 2.7.4). Vorliegendenfalls ist angesichts der offensichtlichen Übersetztheit des geltend gemachten Honorars der Verteidigerin von C.____ eine pauschale Kürzung in Orientierung am Aufwand der Verteidigungen der Mitbeschuldigten angebracht. Dem Kantonsgericht erscheint ein für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Hauptverhandlung vor Kantonsgericht) aus der Staatskasse zu entschädigender Aufwand der Wahlverteidigerin von C.____ in der Höhe von pauschal Fr. 25'000.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 1'925.--), somit insgesamt Fr. 26'925.--, entsprechend 100 Stunden (anstatt 164 Stunden und 48 Minuten), als angemessen und im oberen Bereich des pflichtgemässen Ermessens liegend, zumal dieser Aufwand immer noch fast dem Dreifachen des von der Verteidigerin von B.____ geltend gemachten Honorarsanspruchs entspricht. Demnach wird erkannt: ://: I. II. III.1. 2. IV. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Mai 2020 mit Ergänzung des Urteils vom 6. August 2020, auszugsweise lautend: " I. B.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. Es wird festgestellt, dass die gegen B.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, vom 27. April 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, verlängert am 2. Dezember 2011 um 1 Jahr, gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen und die Rückversetzung bezüglich der am 19. April 2014 nach der bedingten Entlassung von B.____ verbliebenen Reststrafe von 31 Tagen aus dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. März 2013 zufolge Fristablaufs gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht angeordnet werden dürfen. II.

3. F.____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freigesprochen . III. C.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. IV. Das Verfahren gegen B.____, F.____ sowie C.____ wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde wird zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). V.

6. Die von A.____ gegen B.____ und C.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden in solidarischer Haftung der beiden dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festsetzung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen .

7. Die von A.____ gegen F.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen . 8.a B.____ und C.____ werden dazu verurteilt, A.____ je Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkter Teil der Parteienentschädigung zu zahlen . 8.b Die im Rahmen des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers in Höhe von Fr. 13'610.-- (wovon Fr. 10'876.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2'733.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. Auslagen und MWST]) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . B.____ und C.____ sind, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet , dem Staat je 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand je 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). 8.c Der aus der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft resultierende Honoraranteil der Parteientschädigung betreffend F.____ geht zu Lasten des Staates . Die den Anteil von F.____ betreffende und für den Zeitraum vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung sowie die aus der Kürzung des Honorars resultierende Mehrforderung werden abgewiesen . VI.

9. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 5'290.10 (inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . Die Mehrforderung wird abgewiesen . B.____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet , dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (nach Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.a F.____ wird eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 14'679.60 (wovon Fr. 6'196.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'482.80 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. Auslagen und MWST]) aus der Gerichtskasse entrichtet . Die Mehrforderung wird abgewiesen . 10.b Die von F.____ geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von mindestens Fr. 1'000.-- wird abgewiesen . VII. 11.a Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 7‘500.--, wovon je ein Drittel auf die drei Beschuldigten entfällt. 11.b Dem Gerichtsexperten wird für seine Tätigkeit an der Hauptverhandlung eine Entschädigung von Fr. 1'884.75 (insgesamt 7 Stunden [inkl. Studium des Gutachtens vom 28.04.2020, Vorbereitung, Wegentschädigung und MWST]) à Fr. 250.--) zugesprochen. Die restliche Forderung wird abgewiesen .

12. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Kosten von insgesamt Fr. 10'454.45, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.85, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

13. Die F.____ betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'454.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'130.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

14. C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Kosten von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die anteilsmässige strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

15. (Mitteilung)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B.____ sowie in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten C.____ in den Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6, 7, 8a, 8b und 14 wie folgt geändert: "I.

1. B.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. III.

4. C.____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung freigesprochen . V.

6. Die von A.____ gegen B.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festsetzung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen .

7. Die von A.____ gegen F.____ und C.____ geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen . 8.a B.____ wird dazu verurteilt, A.____ Fr. 509.40 (1/3 des Honorars vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von Fr. 1'528.20) als direkter Teil der Parteienentschädigung zu zahlen . 8.b Die im Rahmen des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers in Höhe von Fr. 13'610.-- (wovon Fr. 10'876.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2'733.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. Auslagen und MWST]) wird aus der Gerichtskasse entrichtet . B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet , dem Staat 1/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). VII. 14. Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'414.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'090.35, den anteilsmässigen Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'195.80, den anteilsmässigen Kosten des Experten an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 628.25 sowie der anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--, gehen zu Lasten des Staates. " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12'500.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, gehen im Umfang von je der Hälfte (= je Fr. 6'250.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B.____ durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann für das Berufungsverfahren von Fr. 4'162.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 320.45), somit insgesamt Fr. 4'482.45, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Dem Beschuldigten C.____ wird für die Verteidigung durch Advokatin Ana Dettwiler vor erster und zweiter Instanz eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'000.-- (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 1'925.--), somit insgesamt Fr. 26'925.--, aus der Staatskasse ausgerichtet. Mitteilung (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.