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460 19 9

Basel-Landschaft · 2021-03-12 · Deutsch BL

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc

Erwägungen (93 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

E. 1.2 Der Rechtsvertreter von A.____ hat mit Eingabe vom 25. September 2018 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'846.50 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diesen Anspruch aufgrund des geringen Umfangs des Obsiegens auf pauschal Fr. 600.-- gekürzt (vgl. angef. Urteil, S. 33). Da die Privatklägerschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, mithin diese Summe nicht angefochten und der Schuldspruch des Strafgerichts durch das Kantonsgericht bestätigt wird, wird F.____ die Zahlung dieser Parteientschädigung von Fr. 600.-- auferlegt.

E. 1.3 Die Rechtsvertreterin des Privatklägers E.____ hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Diesfalls erübrigt sich eine entsprechende Beurteilung. 2. Kosten des Strafgerichts

E. 1.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 10 N 41 ff.).

E. 1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 162 N 15).

E. 1.3.4 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). 2. Gegenstand der Berufungen und Anschlussberufungen

E. 1.4 Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz fällt in Anwendung von Art. 408 StPO von Gesetzes wegen ein neues Urteil und setzt somit die Strafe nach eigenem Ermessen fest.

E. 1.4.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gemacht. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil entfällt im vorliegenden Urteil teilweise ein Schuldspruch bezüglich der Veruntreuung eines Betrages in der Höhe von Fr. 278'685.30 zum Nachteil von E.____.

E. 1.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafzumessung prinzipiell richtig und korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden das Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten berücksichtigt. Nichtsdestotrotz hat das Berufungsgericht eine eigene, vollständige Strafzumessung vorzunehmen.

E. 1.4.3 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass durch das Handeln der Beschuldigten mehrere hohe Schadenssummen entstanden sind: von rund Fr. 200'000.-- zum Nachteil der D.____ durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, von rund Fr. 46'000.-- zum Nachteil von E.____ durch Veruntreuung, sowie von rund Fr. 148'000.-- zum Nachteil von J.____ und K.____ durch Veruntreuung. Weiter ist den Gläubigern der D.____ eine Summe von rund Fr. 224’00.-- durch betrügerischen Konkurs entzogen worden. Insgesamt hat F.____ damit einen Schaden in der Höhe von rund Fr. 618'000.-- verursacht, und dies in einer kurzen Zeit von nur knapp zwei Jahren. Dies ist daher zu Lasten der Beschuldigten zu werten, allerdings ist der Deliktsbetrag entgegen dem vorinstanzlichen Urteil von rund Fr. 492’000.-- zu Lasten der D.____ deutlich reduziert. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist auch die Verwerflichkeit des Handelns zu ihren Lasten zu gewichten. F.____ ist mit besonderer Rücksichtlosigkeit vorgegangen, da sie das Vertrauen nicht nur ihres eigenen Ehemannes und auch des langjährigen Freundes E.____ ausgenutzt hat, sondern auch die nach eigenen Angaben «guten Freundinnen» J.____ und K.____ hintergangen hat. Schliesslich ist auch nur sie allein sowohl betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____, als auch betreffend die Veruntreuung zum Nachteil von E.____, J.____ und K.____ als Drahtzieherin zu benennen. Das Kantonsgericht kommt aufgrund der Gewichtung der objektiven Tatschwere der zur Last gelegten Taten in Abweichung zur Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe von 16 Monaten.

E. 1.4.4 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte zwar jeweils mit direktem Vorsatz gehandelt hat, die jeweiligen Tatbestände jedoch nur vorsätzlich begangen werden können. Besondere Elemente wie zum Beispiel Kriminaltourismus oder Gelegenheitsdelinqunez sind nicht ersichtlich, weshalb dieser Punkt neutral zu bewerten ist. Hingegen fallen die Beweggründe schwer zu Lasten von F.____ ins Gewicht. Denn eine finanzielle Not war zu keinem Zeitpunkt in dem Masse vorhanden, als dass dies die begangenen Taten erklären könnte. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, lagen bis Ende 2012 zwar Betreibungen in grosser Höhe von knapp einer Million Franken gegen sie vor. Bemühungen um einen Schuldenabbau waren jedoch nicht ersichtlich. Zudem verfügte die Beschuldigte über eine solide Berufsausbildung und war nach eigenen Angaben als Steuerberaterin erfolgreich. Sie hatte damit alle Möglichkeiten, ein legales Einkommen zu erzielen. Von einer verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist in Einklang mit der Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. August 2013 (act. PD F.____ 01.25.1060 ff.) und dem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2014 (act. 01.25.1104) nicht auszugehen. In Abweichung zur Vorinstanz kommt das Kantonsgericht jedoch zum Schluss, dass die jahrelange und teils schwere Opiatabhängigkeit der Beschuldigten nicht ins Gewicht fallen kann. In einer Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren, weshalb sich für die Einsatzstrafe insgesamt ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden ergibt. Als Zwischenergebnis sind nach Ansicht der Kammer daher für die subjektive Tatschwere sechs Monate hinzuzurechnen, d.h. es ist von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten auszugehen.

E. 1.4.5 Mit Blick auf die Täterkomponenten ist das schwierige Vorleben der Beschuldigten zu ihren Gunsten zu werten. Wie auch das Strafgericht festgestellt hat, musste F.____ den Bürgerkrieg in ihrem Heimatland miterleben. Sie hat durch eine Schussverletzung in jungen Jahren eine schwere, irreversible körperliche Schädigung mit Querschnittslähmung erlitten. Aus diesen Gründen nimmt das Kantonsgericht daher eine Strafreduktion um drei Monate vor. Jedoch sind weitere Komponenten wie Rückfälle oder aussergewöhnliche Gesetztestreue, das Nachtatverhalten und auch die Wirkung der Strafe und der Tat auf die Beschuldigte insgesamt als neutral zu bewerten. Insbesondere weist F.____ noch viele Jahre nach der Tat auch vor den Schranken des Kantonsgerichts jegliche strafrechtliche Verantwortung von sich. Demgegenüber hat sie aber aus mehr oder weniger eigenem Antrieb bereits Schadensersatz bei J.____ und K.____ geleistet. Insgesamt führt dies zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 19 Monate.

E. 1.4.6 Schliesslich sind noch die weiteren Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Hierzu ist festzustellen, dass der letzte Geldbezug zum Nachteil der D.____ aus dem Jahr 2009 am Tage der heutigen Hauptverhandlung fast 13 Jahre zurückliegt. Allerdings hat die Beschuldigte auch danach noch weitere Delikte verübt (Veruntreuung zum Nachteil von J.____ und K.____). Stark ins Gewicht und damit zu ihren Gunsten fällt die sehr lange Verfahrensdauer, welche nach Ansicht des Kantonsgerichts das Beschleunigungsverbot verletzt. So hat allein die Staatsanwaltschaft über fünf Jahre bis zur Anklageerhebung benötigt. Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts eindeutig zu lang. Die diversen Wechsel bei der Verfahrensleitung (vgl. Prot. HV, S. 16.) dürfen der Beschuldigten nicht angelastet werden. Weiter hat das Strafgericht ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung, und auch das Kantonsgericht ab dem Zeitpunkt der Berufungsanmeldung nochmals je knapp 2 ½ Jahre bis zur Hauptverhandlung verstreichen lassen. Auch dies ist zu lang. Insgesamt wird die Strafe daher um weitere drei Monate auf 16 Monate reduziert. Angesichts dessen fällt eine Geldstrafe als Sanktionsart ausser Betracht und es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 1.5 Angesichts des Strafrahmens von zwei Tagessätzen bis zu 7 ½ Jahren, innerhalb dessen die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen ist, sowie in Beachtung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Kantonsgericht daher eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als verschuldens- und tatangemessen. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung zu korrigieren.

E. 1.6 Im Weiteren ist noch zu prüfen, ob der bedingte respektive der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4 Aufl., 2019, Art. 44 N 4). Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist F.____ keine Schlechtprognose zu stellen: sie ist nicht vorbestraft und seit den mit vorliegendem Urteil zu beurteilenden Vorfällen nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Strafe wird daher bedingt ausgesprochen. Angesichts der sehr langen Zeit seit der letzten Tatbegehung (2012) ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. IV. Zivilforderungen 1. Das Gericht entscheidet nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Hingegen wird nach Abs. 2 die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen. Ist die Zivilklage hingegen noch nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen ( Anette Dolge , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl., 2019, Art. 126 N 19, 42). 2 . Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte, sie habe der D.____ in Liquidation Fr. 296'588.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2008 (mittlerer Verfall) sowie Fr. 195'713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wurde gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage von A.____ über Fr. 9'200.-- zuzüglich Zins (Fr. 4'200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Juni 2012 wurde zufolge Verjährung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). 3. Vorliegend hat das Kantonsgericht dargelegt, dass F.____ Gelder in der Höhe von Fr. 45'900.-- zum Nachteil von E.____ veruntreut hat. Dieser hat sich am 10. Oktober 2016 als Privatkläger gegen F.____ mit einer Zivilforderung von Fr. 390'000.-- konstituiert. Diese von ihm geltend gemachte Summe setzt sich zunächst aus der Rückzahlung der Y.____ in bar von Fr. 300'000.-- zusammen, welche am 2. März 2010 an F.____ erfolgt ist. Diesbezüglich sprach das Strafgericht die Beschuldigte jedoch frei, woran sich auch das Kantonsgericht zu orientieren hat. Weiter hat E.____ zwei Darlehen über jeweils Fr. 20'000.-- sowie entwendeten Schmuck und Briefmarken in einer Höhe von Fr. 50'000.-- geltend gemacht. Diese Summe über insgesamt Fr. 90'000.-- ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, und sie ist auch nicht Teil der veruntreuten Fr. 45'900.--. Im Ergebnis ist die Zivilforderung von E.____ gegenüber F.____ in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil gänzlich auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Weiter wurde dargestellt, dass F.____ der D.____ Gelder in der Höhe von Fr. 200'713.30 durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und damit unrechtmässig entzogen hat. Diese Summe ist verfahrensgegenständlich. E.____ hat sich am 29. Mai 2012 in Vertretung der D.____ als Privatklägerin konstituiert und eine Zivilforderung in einer Gesamthöhe von Fr. 950'000.-- geltend gemacht. Im Ergebnis wird F.____ daher verurteilt, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil der D.____ in Liquidation den Betrag von Fr. 200'713.30.-- zuzüglich 5% ab mittlerem Verfall als Schadensersatz zu erstatten. Im Übrigen ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Bezüglich der weiteren Zivilforderungen von J.____, K.____ und. A.____ ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angef. Urteil, S 32). V. Beschlagnahme Das Strafgericht hat die im Rahmen der Voruntersuchung beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eingezogen. Gestützt auf die Übersicht der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2016 (act. 00.01.001) handelt es sich bei den Positionen 1 - 50 um Beweismittel (Akten, Kontoauszüge, Hypothekar,- Kauf- und Mietverträge im Zusammenhang mit der D.____). Diese bleiben aufgrund des Schuldspruchs von F.____ weiterhin bei den Akten. Hingegen werden alle Sperrungen der auf G.____ lautenden Konti gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs aufgehoben. Hinzu kommen die nicht im Urteil erwähnten Konti der Q.____, über welche das Strafgericht fälschlicherweise nicht befunden hat. Einzig der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. [….] bei der M.____ wird aufgrund solidarischer Haftung der Ehegatten eingezogen und mit den F.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. VI. Kosten A. F.____ 1. Parteientschädigung

E. 1.7 Zunächst ist auf die Rüge des Beweisverwertungsverbotes einzugehen, welches die Verteidigung bezüglich der Bankbescheinigung vorbringt.

E. 1.7.1 Nach Art. 936 Abs. 1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) ist das Handelsregister öffentlich, wobei die Öffentlichkeit die Einträge, die Anmeldungen und die Belege umfasst. Dies wird in Art. 11 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) konkretisiert, wonach die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege erstellen. Weiter muss nach Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV mit der Anmeldung der Gründung einer AG zur Eintragung dem Handelsregisteramt als Beleg bei Bareinlagen eine Bescheinigung eingereicht werden, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird. Darauf gestützt ergibt sich ohne Weiteres, dass eine Einzahlungsbestätigung einer Bank öffentlich einsehbar ist, sofern sie der Anmeldung beigelegt wird.

E. 1.7.2 In casu wird in der Gründungsurkunde vom 7. August 2008 (act. AA 40.01.034 ff.) das Bankinstitut (Q.____) und die Höhe der hinterlegten Einlage (Fr. 200'000.-- «in Geld») aufgeführt. Daher musste die Bankbestätigung vom 12. Juni 2008 dem Handelsregisteramt zur Anmeldung nicht zwingend eingereicht werden. Soweit ersichtlich ist dies denn auch nicht erfolgt (dazu Anmeldung: act. AA. 40.01.007 und Beglaubigung: act. AA 40.01.033). Somit konnte und kann sie grundsätzlich auch beim Handelsregisteramt nicht als öffentlicher Beleg eingesehen werden. Trotzdem handelt es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine Tatsache, welche dem Berufsgeheimnis der Notarin unterlegen hat, denn weder an der Höhe des einbezahlten Betrages noch am Ort der Einzahlung besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ganz im Gegenteil sind eben diese Tatsachen gerade öffentlich, werden sie doch in der Gründungsurkunde mit vollem Betrag, dem Bankinstitut und gar dem Datum der Einzahlung erwähnt. Somit besteht keinerlei Geheimhaltungsinteresse an der Bescheinigung selbst, und in der Offenlegung derselben ist keine Berufungsgeheimnisverletzung zu erkennen. Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass die Bankbescheinigung vom 12. Juni 2008 auch nicht dem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

E. 1.8 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz sowohl auf die Darstellung gemäss Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 als auch auf die Verfahrensakten und Aussagen der Beteiligten. Gestützt auf die Verfahrensakten ist für das Kantonsgericht erstellt, dass mit Valutadatum vom 5. Juni 2008 eine Gutschrift von E.____ in der Höhe von Fr. 100'000.-- auf das Aktienkapitalkonto der D.____ bei der Q.____ eingegangen ist (act. SD Gründung, 01.01.004). Weiter existiert eine Einzahlungsbestätigung der Q.____, welche vom 12. Juni 2008 datiert (act AA. 01.03.003). Darin bestätigt die Bank gegenüber der D.____ (zu Handen von F.____), dass auf das Aktienkapitalkonto der D.____ Nr. […] eine Summe von Fr. 100'000.-- einbezahlt worden ist, welche zur Liberierung des Aktienkapitals in Höhe von Fr. 200'000.-- bestimmt ist. Diese Bescheinigung wurde unterzeichnet von R.____ (Vorsitzender der Bankleitung) und S.____ (Leiter Kreditkundengeschäft). Eine weitere Einzahlungsbestätigung der Q.____ gleichen Datums bestätigt den Eingang von insgesamt Fr. 200'000.-- (act. AA 01.03.002 und SD Gründung 01.01.002). Auf jener unterscheiden sich die Unterschriften der Unterzeichnenden leicht von denjenigen des ersten Schreibens. Zudem ist im Original ein farbiges Logo der Q.____ auf dem Briefkopf zu erkennen, welches im zweiten Schreiben fehlt. Diese zweite Bescheinigung wurde gemäss der Strafanzeige der Q.____ vom 31. August 2011 von der Bank bzw. durch den Vorsitzenden der Bankleitung selbst als Fälschung erkannt (act. SD Gründung 01.01.001). Gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2012 (act. SD Gründung 79.06.001) wurde die Bescheinigung im Original durch die Notarin T.____ am 1. Dezember 2012 überstellt (act. SD Gründung 79.06.003). Schliesslich wurde auf dem am 7. September 2011 beschlagnahmten Computer der Beschuldigten (Fujitsu Siemens SCALEO P, act. SD Gründung 02.01.001) ein Dokument sichergestellt, welches letztmals am 7. August 2008 um 01:01 Uhr morgens bearbeitet worden ist, d.h. am Morgen der Unterzeichnung der Gründungsurkunde (act. SD Gründung 79.10.001). Der Adresskopf, die Anrede und die erste Zeile auf diesem Dokument sind identisch mit den beiden genannten Bescheinigungen der Q.____ vom 12. Juni 2008. Weiter gab E.____ anlässlich seiner Einvernahme am 27. Oktober 2011 an, dass zur Liberierung des Aktienkapitals insgesamt Fr. 200'000.-- einbezahlt worden seien. Darüber habe es eine Bescheinigung gegeben, diese sei jedoch falsch gewesen. Es sei abgemacht gewesen, dass er und F.____ jeweils Fr. 100'000.-- einbezahlen würden (act. AA 10.01.052). Am 27. April 2012 führte er aus, dass die Buchhaltung der D.____ auf dem Computer im Treuhandbüro der Beschuldigten geführt worden sei (act. AA. 10.01.109). Weiter habe ihm die Beschuldigte gesagt, dass sie die mit Fr. 100'000.-- Aktienkapital ausgewiesene Bilanz falsch verbucht habe, die anderen Fr. 100'000.-- seien unter dem Konto «Eigenkapital E.____» verbucht worden. Den Fehler, dass es sich nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital handelte, habe F.____ auf seinen Hinweis hin im Folgejahr korrigiert (act. AA 10.01.111). Am 27. Februar 2013 gab E.____ zudem an, dass er und F.____ sich mit allen Verwaltungsräten bei Frau T.____ (Notarin) für die Gründung am 7. August 2008 im Büro in O.____ getroffen hätten. F.____ habe die Bestätigung der Q.____ über die Einzahlung der Fr. 200'000.-- selbst mitgebracht. Die Bestätigung der Q.____ über die Einzahlung von Fr. 100'000.-- habe sie ihm bereits einige Tage vorher gezeigt. Damals habe er ihr gesagt, dass das Aktenkapital Fr. 200'000.-- betrage, und dass das richtige Dokument zur Gründung vorgelegt werden müsse. Sie hätten sich ausserdem gemeinsam darauf geeinigt, das Kapital hälftig zu bringen. Sie (Anm.: die Beschuldigte) habe ihm erzählt, über welche Mittel sie verfüge, und sie hätten immer wieder darüber gesprochen (act. AA 10.01.2013). Er habe davon ausgehen müssen, dass sie ihren Anteil am Aktienkapital einbezahlt habe, denn F.____ habe ihm vorher gesagt, es sei alles auf dem guten Weg (act. AA 10.01.214). Die Notarin habe diese Bescheinigung allen vorgelegt (act. AA 10.01.214). Auf die Frage, auf was sich die Aussage des Verwaltungsrates U.____ beziehe, es habe Probleme gegeben bei der Beurkundung, gab er an, das wisse er nicht. Er könne sich vorstellen, dass T.____ angerufen habe, um zu sagen, dass die Bescheinigung vorliege (act. AA 10.01.215). Weiter gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 29. Juni 2012 an, sie könne nicht erklären, wie es überhaupt zur Gründung der D.____ gekommen sei (act. AA 10.01.115). Auf die Frage, wieso das Aktienkapital per 2008 nur mit Fr. 100'000.-- ausgewiesen worden sei, gab sie an, keine Ahnung zu haben, die ganze Bilanz mache keinen Sinn (act. AA 10.01.118). Auch am 19. Oktober 2012 sagte sie aus, sie wisse nicht, «was damals gelaufen» sei, die Erinnerungen seien «gleich null». Sie wisse auch nicht, woher die Kapitaleinzahlungsbestätigung über Fr. 200'000.-- kommen würde, wer diese gefälscht oder wer sie der Notarin vorgelegt habe (act. AA 10.01.160). Hingegen behauptete sie vier Jahre später, am 11. Juli 2016, dass nicht sie diese Einzahlungsbestätigung bei der Notarin eingereicht habe, sondern E.____ dies per Fax getan habe. Sie habe aber auch gar keine Fr. 100'000.-- als Einlage geleistet. E.____ habe gewusst, dass sie selbst keine Fr. 100'000.-- einbezahlt habe (act. AA10.01.292). Schliesslich verneinte sie, die Bestätigung gefälscht zu haben (act. AA 10.01.293). An der Schlusseinvernahme vom 17. Juli 2016 (Teil 1) gab sie als Antwort auf den Vorwurf, die Kapitaleinzahlungsbestätigung gefälscht zu haben an, dass «die zwei anderen Herren hätten mittragen müssen» was E.____ und sie beschlossen hätten (act. AA 10.01.301). An der Schlusseinvernahme Teil 2 vom 31. August 2016 widerholte sie, E.____ habe gewusst, dass sie die Fr. 100'000.-- nicht bezahlen könne. Irgendjemand habe E.____ ihren Betreibungsauszug geschickt (act. AA 10.01.320). Die angeblich falsche Bestätigung sei bei der Beurkundung nicht vorgelegen, die habe E.____ per Fax geschickt (act. AA 10.01.321). U.____ gab bei seiner Einvernahme am 7. Dezember 2011 an, dass es bei der Gründung ein Problem gegeben habe, da bei der Bankbescheinigung etwas nicht klar gewesen sei bzw. diejenige von F.____ nicht vorgelegen habe (act. AA 10.01.090, 092). Schliesslich ist der Einvernahme von G.____ vom 18. März 2013 zu entnehmen, dass dieser die Kapitaleinzahlungsbestätigung nicht gesehen habe. Er sei einmal bei T.____ gewesen und habe etwas unterschrieben. Er habe darauf vertraut, dass alles stimme. Er habe nicht gewusst, dass seine Frau und E.____ je Fr. 100'000.-- hätten einbringen sollen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob es bei der Beurkundung Probleme gegeben habe (act. AA 10.01.254).

E. 1.9 Gestützt auf diese Beweismittel erachtet es das Kantonsgericht als erwiesen, dass die Beschuldigte mit Hilfe der echten Bankbescheinigung eine grafisch ähnliche auf ihrem Computer herstellte, in welcher eine Kapitaleinzahlung über Fr. 200'000.-- bestätigt wird, sie diese selbst unterschrieb und dadurch die Unterschrift der beiden oben genannten Bankangestellten nachahmte bzw. fälschte. Auch geht das Gericht davon aus, dass F.____ selbst diese gefälschte Bescheinigung zum Notartermin am 7. August 2008 mitbrachte, und nicht E.____ diese per Fax geschickt hat. Denn dies ergibt keinen Sinn, da die Bankbestätigung im Original an F.____ persönlich adressiert war. Die Beschuldigte hätte die Bestätigung somit vor dem Notartermin an E.____ übergeben müssen, damit dieser sie dann noch vor dem 7. August 2008 an die Notarin hätte faxen können. Dazu finden sich jedoch weder von E.____ noch von F.____ entsprechende verwertbare Aussagen. An dieser Stelle ist es indessen unerheblich, ob die Bankbestätigung von der Depositenstelle direkt an den Gründungsnotar hätte überstellt werden müssen, wie dies die Verteidigung vorbringt. Fakt ist, dass bereits die erste und damit echte Urkunde an die D.____ zu Handen F.____ adressiert war, und dieses Vorgehen offenbar den Usus der Q.____ wiederspiegelt. Schwer wiegt weiter das Indiz, dass auf dem im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 7. September 2011 beschlagnahmten Computer ein Word-Dokument über die gefälschte Bankbescheinigung gefunden wurde, welches noch kurz vorher am Tage der Unterzeichnung am 7. August bearbeitet worden ist. Ebenso konnte auch nur F.____ ein Interesse daran haben, der Notarin eine falsche Bestätigung vorzulegen: Sie verfügte nicht über das notwendige hälftige Kapital von Fr. 100'000.--, wollte dennoch aber an der D.____ beteiligt sein.

E. 1.10 Nachfolgend gilt es, den vorstehend festgestellten Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob der Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob diese durch die Vorinstanz zu Recht der Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gesprochen worden ist.

E. 1.10.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (statt vieler: BGE 137 IV 167, E. 2.3.1) sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, E. 2.b). Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung, also eine Art qualifizierte schriftliche Lüge, nur dann angenommen werden, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten (BGE 144 IV 13, E. 2.2.2; BGE 138 IV 209, E. 5.3). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 251 N 1 ff.; BGE 128 IV 265, E. 2.2).

E. 1.10.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Einzahlungsbescheinigung der Q.____ Beweiseignung zukommt. Das Bundesgericht hat schon früh die erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. die Beweiseignung einer wahrheitswidrigen Bescheinigung einer Depositenstelle in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden (Scheineinzahlung des Aktienkapitals) offensichtlich als gegeben betrachtet, allerdings ohne darzulegen, woraus es diese konkret herleitete (BGE 107 IV 128, E. 3.b). Im einem anderen Urteil hielt das Bundesgericht jedoch unter Bezugnahme auf und ausdrücklich abweichend von BGE 107 IV 128 fest, die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depositenstelle erbringe Beweis nur dafür, dass die Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt worden seien und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigebe (BGer 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 7.d). Überträgt man diese Schlussfolgerungen des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall, bei welchem die Kapitaleinzahlung nicht zum Schein, sondern gar nicht einbezahlt worden ist, ergibt sich ohne Weiteres die Beweiseignung der Bankbescheinigung.

E. 1.10.3 Weiter handelt es sich bei den auf der Bankbescheinigung ersichtlichen Ausstellern, dies sind R.____ (Vorsitzender der Bankleitung) und S.____ (Leiter Kreditkundengeschäft), nicht um die tatsächlichen Aussteller bzw. Urheber des Dokuments. Dies wurde von den genannten Personen im Rahmen der erhobenen Strafanzeige vom 31. August 2011 von der Bank bestätigt. Die Bescheinigung stammt somit von jemand anderem und es liegt infolge der Identitätstäuschung eine unechte Urkunde vor. Der genannte Betrag von Fr. 200'000.-- war zudem in Wirklichkeit nicht auf das Aktienkapitalkonto einbezahlt und das Kapital der D.____ demnach nicht voll liberiert. Die unechte Urkunde ist somit zusätzlich unwahr. All diese Umstände waren der Beschuldigten bewusst, als sie die Bescheinigung der Notarin T.____ vorlegte und dies anschliessend in der Gründungsurkunde beurkunden liess. Dass F.____ vorsätzlich handelte, steht für das Kantonsgericht ausser Frage. Denn sie wusste, was sie tat, als sie die falsche Bankbestätigung auf ihrem Computer herstellte und darauf anschliessend in falschem Namen unterschrieb: Sie tat es um zu verschleiern, dass sie ihrer Aktionärspflicht nicht nachgekommen war oder nicht nachkommen konnte. Damit ist auch die Täuschungsabsicht klar zu bejahen. Es liegt entgegen der erneuten Ausführung der Verteidigung auf der Hand, dass es der Beschuldigten lediglich darum ging, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser bestand darin, die Bescheinigung der Vollliberierung als wahr auszugeben und ihren Geschäftspartner E.____ sowie auch die beiden weiteren Aktionäre U.____ und G.____ Glauben zu machen, sie sei ihrer Aktionärspflicht, und zwar der Einzahlung ihres Aktienkapitalanteils, nachgekommen. Dies wollte sie anschliessend auch so beurkunden lassen. Ebenso wollte sie mindestens in Eventualabsicht die Öffentlichkeit täuschen, indem sie durch die Abbildung des höheren als tatsächlich liberierten Aktienkapitals im Handelsregister eine höhere Finanzkraft und Sicherheit der D.____ vortäuschte. Somit erfüllte die Beschuldigte mit der Herstellung der Bankbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

E. 1.10.4 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die beurkundete Tatsache zu täuschen. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann ( Andreas Donatsch / Wolfgang Wohlers , Strafrecht IV, 4. Aufl., 2011, § 39 S. 174). Eine Falschbeurkundung ist nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt. Daneben ist nur noch Täuschungsabsicht nötig, hingegen keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ( Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 253 N 28).

E. 1.10.5 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Gründerurkunde vom 7. August 2008 um eine öffentliche Urkunde, und bei der zuständigen Notarin um eine Person öffentlichen Glaubens handelt. Ebenso ist der für die Eintragung ins Handelsregister zuständige Mitarbeitende des Handelsregisteramts Beamter im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB. Besondere Gründe für eine erhöhte Beweiseignung sind somit nicht erforderlich, diese kommen der öffentlichen Beurkundung von Gesetzes wegen zu (Art. 9 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Zudem besteht eine besondere Garantie des Inhalts der Urkunde durch die Prüfungspflicht der Urkundsperson (vgl. Günther Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil Bd. II, 7. Aufl., 2013, § 36 N 43). Dem Handelsregistereintrag kommt nach der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu, zumal der Handelsregisterführer nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst beurkundet. Das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009, E. 4.4). Auch die Lehre erachtet den Handelsregistereintrag, der bei einer Scheinliberierung (sog. Gründungsschwindel) erfolgte, als Erschleichung einer falschen Beurkundung ( Boog , a.a.O., Art. 253 N 10). Das hat folgerichtig auch bei einer vorgetäuschten Vollliberierung zu gelten, wie es hier der Fall ist.

E. 1.10.6 Die von der Beschuldigten hergestellte Bankbescheinigung über die Vollliberierung des Aktienkapitals führte bei der Notarin T.____ dazu, dass jene in der Gründungsurkunde fälschlicherweise bestätigte, der D.____ stünden Fr. 200'000.-- als Kapital zur Verfügung. Durch die erschlichene Gründungsurkunde wurde auch das Handelsregisteramt dazu veranlasst, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass der Handelsregisterbeamte bei richtiger Kenntnis des Sachverhaltes die Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte. Die Beschuldigte wusste, dass die D.____ nicht über das volle Aktienkapital von Fr. 200'000.-- verfügte. Indem sie diese Tatsache trotzdem so beurkunden und im Handelsregister eintragen liess, handelte sie vorsätzlich und auch in der Absicht, sowohl die Notarin als auch den Handelsregisterführer zu täuschen. Somit erfüllte F.____ den Tatbestand von Art. 253 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich.

E. 1.11 Die Beschuldigte verwirklichte den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und in Abweisung der Berufung der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig im Sinne der Anklage zu erklären.

2. Anklageziffer 2.3: Veruntreuung der BB.____-Gelder

E. 2 Würdigungsvorbehalt

E. 2.1 Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahren werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf insgesamt Fr. 4’500.-- (Urteilsgebühr) festgesetzt. Nachdem die Berufung des Beschuldigten gutgeheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist, gehen diese Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates.

E. 2.2 Ausserordentliche Kosten Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, macht anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht mit Honorarnote vom 8. März 2012 ein Honorar von Fr. 4'131.35.-- (inkl. MwSt.) geltend, bestehend aus 17.83 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie 1.667 Stunden zu Fr. 135.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 44.60. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den Stundenansatz wie auch auf den Stundenaufwand als im Verhältnis zur Komplexität des vorliegenden Falles angemessen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung von zwei Stunden zu einem Honorar von Fr. 200.--, d.h. von Fr. 430.-- inkl. MwSt. Insgesamt sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'561.65 auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.3 . Der Verteidiger der Beschuldigten führte vor dem Strafgericht aus, die Anklage habe nicht ausgeführt, weshalb die von F.____ getätigten Überweisungen zweckwidrig gewesen sein sollen. Man wisse nicht, was E.____ wirklich gewusst oder gebilligt habe, da man ihn nicht habe befragen können. Überdies sei die Beschuldigte auch nicht Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft, mithin der D.____ in Gründung, gewesen. Es liege insgesamt betrachtet weder Veruntreuung noch ungetreue Geschäftsbesorgung vor, sondern vielmehr der Tatbestand des Betrugs, doch dieser sei angesichts der Opfermitverantwortung nicht erfüllt (vgl. Prot., S. 23). Vor dem Kantonsgericht bringt die Verteidigung vor, dass es entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft gemäss Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift keinen Darlehensvertrag gebe, der darauf schliessen lasse, die Fr. 350'000.-- von E.____ seien als Darlehen an die D.____ gedacht gewesen. Es gebe zu viele Spekulationen, und es sei auch nicht dargelegt worden, wodurch F.____ das Guthaben zweckwidrig verwendet habe. Die D.____ sei zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gegründet worden. Wenn man also nicht wisse, was «zweckgebunden» vorliegend überhaupt bedeute, könne man es der Beschuldigten unmöglich vorwerfen. Zudem sei F.____ mit E.____ befreundet gewesen, und nur sie habe Zugriff auf das BB.____-Konto gehabt. Man dürfe nicht einfach davon ausgehen, dass es ihr egal gewesen sei, wissentlich unrechtmässig gehandelt zu haben. Sie habe offensichtlich keine Gelder ausgegeben, über die sie nicht hätte verfügen dürfen. Es sei vorliegend offen, was F.____ gedurft habe und was nicht, und es liege an ihr, das zu beweisen. Zudem könne ein allenfalls «ertrogener» Vermögenswert nie ein anvertrauter Vermögenswert sein. Daran scheitere schliesslich die Veruntreuung. Die ungetreue Geschäftsbesorgung komme aber ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführerin der D.____ gewesen sei. E.____ und sie seien lediglich eine Gründergemeinschaft gewesen (vgl. Prot. HV, S. 24/25). Man sei als Organ einer AG auch nicht automatisch ein Veruntreuer, wenn man private Buchungen über das Geschäftskonto vornehme. Wenn der Verwaltungsrat sage, man dürfe das, dann werde es anschliessend dem Privatkonto belastet. Man müsse private Ausgaben nur als solche kennzeichnen. Veruntreuung liege erst dann vor, wenn man dem Verwaltungsrat vorgaukle, dass eine private Buchung eine geschäftliche Notwendigkeit gewesen sei. (vgl. Prot. HV, S. 23).

E. 2.4 Die Beschuldigte gab in der Verhandlung vor dem Strafgericht an, das Konto der BB.____ sei ein Konto gewesen, das sie schon vor der D.____ eröffnet habe. Sie und die Schwester seien bevollmächtigt gewesen (vgl. Prot., S. 14). Mehrmals führte sie zudem an, dass E.____ Geld vor der Tochter habe verstecken wollen, um es später seiner Enkelin zu übergeben (vgl. Prot., S. 11/15). Vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte auf Frage an, sie habe das Geld an E.____ zurückgegeben. Dies seien zum Beispiel Fr. 15'000.-- für einen mit E.____ befreundeten Coiffeur gewesen. Ausserdem habe E.____ selbst zugegeben, dass er von ihr einmal Fr. 120'000.-- in bar erhalten habe. Später habe sie nochmal Fr. 100'000.-- an ihn zurückgegeben (vgl. Prot. HV, S. 14).

E. 2.5 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 26. April 2019 verkenne die Vorinstanz, dass der Grundsatz in dubio pro reo erst dann zur Anwendung gelangen könne, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen würden. Das Strafgericht begründe den Freispruch hinsichtlich diverser Teilbeträge gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift lediglich damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschuldigte in der Gründungsphase im Hinblick auf künftige unternehmerische Tätigkeiten der D.____ verschiedene Aufwendungen getätigt habe. Welche Gründe dafürsprechen würden bzw. weshalb jene zu unüberwindlichen Zweifeln führen sollen, lege es hingegen nicht dar. Die Staatsanwaltschaft begehrte daher einen Schuldspruch für alle in Ziff. 2 des Urteils aufgeführten Beträge, mit Ausnahme einer Transaktion in Höhe von Fr. 685.30 an die Bezirksschreiberei vom 13. Oktober 2008. Vor den Schranken des Kantonsgerichts trägt die Staatsanwaltschaft dieselben Gründe vor. Zudem habe F.____ durch ihr Handeln den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Für diverse Ausgaben, bezüglich derer die Vorinstanz F.____ freigesprochen habe, sei kein Interesse der D.____ zu erkennen, wie beispielsweise für Einkäufe in der Apotheke oder der Parfümerie (vgl. Plädoyer S. 3/4). Diesbezüglich müsse ebenfalls ein Schuldspruch erfolgen. 2.6.1 Das Kantonsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht zunächst grundsätzlich fest, dass unter dem zu behandelnden Anklagepunkt einzig der von E.____ einbezahlte Gesamtbetrag über Fr. 350'000.-- durch die Beschuldigte unrechtmässig verwendet worden sein kann. Die entsprechenden Überweisungen gelangten gestützt auf die Bankauszüge am 1. und 4. Juli 2008 auf das BB.____-Konto der Beschuldigten bei der Q.____. Ebenso ist anhand der detaillierten Kontoauszüge des BB.____-Kontos erwiesen, dass bereits ab dem 4. Juli 2008 diverse Abhebungen, Überweisungen und Bezüge getätigt worden sind. Die zu beurteilende Periode bezieht sich demnach auf den Zeitraum vom 4. Juli 2008 bis zum 18. November 2008, und entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht bis zum 25. November 2008. Denn am 30. Juni 2006 und somit vor der ersten Überweisung durch E.____ betrug der Kontostand des BB.____-Kontos lediglich Fr. 41.70 (act. AA 31.20.001), und es fiel am 18. November 2008 erstmals ins Minus mit Fr. 26.10 (act. AA. 31.20.011). Dazwischen sind keine weiteren Gutschriften verbucht. Somit waren die von E.____ überwiesenen Vermögenswerte ab dem 18. November 2008 aufgebraucht. 2.6.2 Fraglich und zu klären ist in diesem Zusammenhang weiter, für welche Zwecke das Guthaben auf das BB.____-Konto überwiesen worden ist. Bei der ersten Einzahlung vom 1. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 50'000.-- ist der Zusatz «Investment für D.____» vermerkt, bei den anderen beiden Überweisungen nicht mehr (Kontoauszug, act. AA 31.20.001). Bei der «BB.____» handelte es sich um «eine Institution, welche weder über einen Eintrag in einem amtlichen Register noch über andere Identifikationsdokumente verfügt» (vgl. dazu Formular der Q.____ vom 2. Mai 2008, act. AA 31.02.010). Die «BB.____» wurde bereits am 5. Dezember 2007 gegründet und hatte ihren Sitz an der II.____ in P.____; mit Einzelunterschrift bevollmächtigt waren F.____ und G.____ (Formular vom 7. Dezember 2007: Unterschriften/Vollmachtskarte, act. AA 31.01.089). Ein halbes Jahr nach der Gründung, am 2. Mai 2008, wurde CC.____ ebenfalls Bevollmächtigte mit Einzelunterschrift (zuvor genanntes Formular, act. AA 31.01.088). Die «BB.____» entstand demnach einige Zeit vor der Firmengründung der D.____, und auch das BB.____-Konto wurde ohne jeglichen Bezug zur D.____ eröffnet. Die Kontobewegungen bis zur Einzahlung der Gelder E.____s wiesen einzig auf entsprechende Vermögensverwaltungstätigkeiten von F.____ hin (Kontoauszug, act. AA 31.20.001). E.____ gab bei seiner Einvernahme am 27. Oktober 2011 an, er habe am 4. Juli 2008 auf Geheiss von F.____ einen Betrag von Fr. 300'000.-- auf das BB.____-Konto einbezahlt. Er sei nicht sicher, ob das Geld für die Liegenschaft in O.____ oder P.____ habe verwendet werden sollen. Er habe auf jenes Konto überwiesen, da der Verkäufer der Parzelle in P.____ das Geld wegen des inoffiziellen Verkaufspreises auf ein separates Konto bezahlt gewollt habe und es nicht über die Konten der D.____ habe laufen sollen (act. AA 10.01.060). An der Einvernahme vom 12. März 2013 führte E.____ aus, bei den von ihm auf das BB.____-Konto einbezahlten Geldern über Fr. 350'000.-- habe es sich um Akontozahlungen gehandelt. Diese seien entweder für das Grundstück der Y.____, oder für O.____ oder «den Schopf» benötigt worden. F.____ habe ihm erklärt, dass bereits vor der Gründung der D.____ Zahlungen zu leisten seien und das habe sich plausibel angehört (act. AA 10.01.239). An der Einvernahme am 4. Juni 2014 gab E.____ ebenfalls an, mit den Fr. 350'000.-- hätten Liegenschaften in P.____ und O.____ gekauft werden sollen. Bei der letzten Tranche über Fr. 200'000.-- habe er F.____ gefragt, ob die Gesellschaft noch Geld brauchen würde, da er gerade einen grösseren Geldeingang gehabt habe. Sie habe geantwortet, dass das dienlich sei und sie dann keine Hypothek aufnehmen müssten. Für ihn sei das Geld daher ein Darlehen gewesen, es habe aber keinen Darlehensvertrag gegeben (act. AA 10.01.259). F.____ gab in ihrer Einvernahme vom 10. September 2012 an, sie wisse nicht, ob die Gesellschaft (BB.____) einen speziellen Zweck gehabt habe. Es müsse wohl einen Zusammenhang zur D.____ gegeben haben, wenn E.____ auf das BB.____-Konto Geld überwiesen habe. Sie wisse aber nicht, warum er auf dieses Konto einbezahlt habe (act. AA 10.01.148). Zwei Jahre später an der Einvernahme am 11. Juni 2014 führte sie hingegen aus, dass E.____ Gelder vor der Tochter habe verstecken wollen, und sie habe dafür die Vermögensverwaltung machen sollen (act. AA 10.01.281). Dies wiederholte sie in der späteren Einvernahme am 11. Juli 2016 (act. AA 10.01.291). Gemäss der Buchhaltung der D.____ für das Jahr 2008 wurde am 4. Juli 2008 auf dem Konto der D.____ Nr. […] ein «Darlehen» über Fr. 350'000.-- verbucht (act. AA 40.05.007). Dieses wurde mit selben Datum vom Privatkonto E.____s Nr. […] abgebucht (act. AA 40.05.017). In der Bilanz wurden für das Jahr 2008 die Liegenschaften O.____ und P.____ bei den Aktiven aufgeführt (act. AA 10.10.094), ebenso im Jahr 2009 (act. AA 40.03.010). Schliesslich wurde auf dem beschlagnahmten Datenträger von F.____ ein Worddokument eines Darlehensvertrags über eine Summe von Fr. 350'000.-- mit E.____ als Darlehensgeber und der D.____ als Darlehensnehmerin gefunden (act. SD Investition E.____ 79.01.011). Dieses datiert vom 31. Dezember 2008, mit einem Laufzeitbeginn ab dem 1. September 2008. 2.6.3 Gestützt auf diese Beweislage ist für das Kantonsgericht erstellt, dass E.____ der Beschuldigten eine Summe von Fr. 350'000.-- auf das ihr gehörende BB.____-Konto überwiesen hat. Dies tat er mit dem Zweck, der D.____ ein Darlehen für den Erwerb von Liegenschaften zu gewähren. Zwar ist lediglich bei der ersten Einzahlung der Zusatz «Investment für D.____» vermerkt. Gemäss E.____s Aussagen sollte das Geld dem raschen Kauf der Grundstücke in P.____ oder O.____ dienen. Diese Angaben erachtet das Gericht als glaubhaft, und sie werden durch die diversen Belege in der Buchhaltung gestützt. Gegen die Version der Beschuldigten, sie habe dieses Geld vor der Tochter von E.____ verstecken müssen, spricht zudem, dass sie dies erstmals im Jahr 2014 und damit rund zwei Jahre nach ihrer ersten Einvernahme vorbringt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vertieften Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.7.1 Für die weitere rechtliche Beurteilung ist zunächst zu klären, wer Eigentümer dieser Gelder in der Gesamthöhe von Fr. 350'000.-- geworden ist. Das Strafgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass jene in das Vermögen der D.____ übergegangen seien und E.____ selbst wirtschaftlich nicht mehr daran berechtigt gewesen sei. In analoger Anwendung von Art. 645 Abs. 2 OR ging es daher von einem Vermögensdelikt zum Nachteil der in Gründung befindlichen D.____ aus, weshalb ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, und nicht wegen der ursprünglich angeklagten Veruntreuung erfolgte. Dieser Schlussfolgerung des Strafgerichts kann nicht gefolgt werden: Für eine Aktiengesellschaft werden zwar verbreitet bereits vor der Gründung diverse Rechtsgeschäfte (z.B. Miete von Geschäftsräumen, Arbeitsverträge etc.) abgeschlossen. Die Haftung und Übernahme solcher Rechtsgeschäfte regelt Art 645 OR ausdrücklich: Abs. 1 bestimmt, dass für Verbindlichkeiten, die vor Eintragung einer AG ins Handelsregister eingegangen wurden, die Handelnden persönlich und solidarisch haften. Abs. 2 dieser Bestimmung mildert diese Haftung ab: wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft. Die Lehre subsumiert unter Haftung und Verpflichtung ganze Vertragsverhältnisse, namentlich wie erwähnt Arbeitsverträge ( Franz Schenker , Basler Kommentar OR II, 5. Aufl., 2016, Art. 645 N 3). Die gegründete Gesellschaft trifft weiter keinerlei Verpflichtung, die für sie im Voraus eingegangenen Rechtsgeschäfte zu übernehmen ( Schenker , a.a.O., Art. 645 N 13). Tut sie es aber, so kann immer nur das gesamte Rechtsgeschäft übernommen werden (so auch Ramon Mabillard , Zürcher Kommentar OR, 2. Aufl., 2016, Art. 645 N 54). Übernimmt somit eine AG ein Darlehen, dann übernimmt sie auch die Pflicht zur Rückzahlung desselben sowie das Recht, über den Darlehensbetrag zu verfügen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Übernahmebeschluss vom Verwaltungsrat der AG protokolliert wird und sich ausdrücklich auf die Übernahme von Rechten und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft bezieht ( Mabillard , a.a.O., Art 645 N 65). Dieser Beschluss muss der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht werden, wobei konkludentes Verhalten durch die Gesellschaft genügt ( Schenker , a.a.O., Art. 645 N 9; dazu auch Markus D. Vischer , Die Geschäftsausübung für die AG in ihrem Gründungsstadium, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW], 2014, S.32). Vorliegend handelte es sich um ein von E.____ an die D.____ gegebenes Darlehen vom 1. bzw. 4. Juli 2008. Zwar konnte die D.____ dieses Darlehen konkludent übernehmen, und damit auch die sich aus der Übernahme ergebende Verpflichtung der Verzinsung und Rückzahlung. Schwierig gestaltet sich jedoch, wie die D.____ in den Genuss des ihr zustehenden Rechts hätte kommen sollen, d.h. das Recht auf den geliehenen Geldbetrag. E.____ hatte als Darleiher seine Pflicht bereits insofern erfüllt als er das Geld hingegeben hatte. Dies allerdings nicht derart, dass die D.____ ohne Weiteres auf das Geld hätte zugreifen können, denn das Guthaben lag auf dem BB.____-Konto. Auf dieses Konto hatten weder E.____ noch die D.____ Zugriff, sondern lediglich F.____ und ihr Ehemann. E.____ konnte also die Pflicht, das Guthaben der D.____ zur Verfügung zu stellen, gar nicht mehr erfüllen. Dazu wäre eine Handlung von F.____ nötig gewesen, indem diese das Darlehen spätestens ab dem Eintrag der D.____ ins Handelsregister auf ein Konto der D.____ weitergeleitet hätte. Ein solches existierte aber erst ab dem 9. Oktober 2008, indem das Kapitaleinzahlungskonto zu einem Kontokorrent wurde (dessen Anfangssaldo von Fr. 100'000.-- aus der Kapitaleinzahlung von E.____ bestand). Das Strafgericht vertrat die Auffassung, dass die D.____ in Gründung am 1. und 4. Juli 2008 rechtswirksam unter der Bedingung der tatsächlichen Gründung der AG Vermögen entgegennehmen konnte. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Die D.____ konnte jedoch nach dem Gesagten kein Vermögen entgegennehmen, da dieses auf einem Konto lag, über welches sie gar nicht verfügen konnte. Faktisch und wirtschaftlich hat sie somit eben gerade kein Vermögen entgegengenommen, sondern dies tat lediglich F.____. Dies allerdings verbunden mit der Verpflichtung, das Vermögen im Sinne der D.____ zu verwenden und es dieser gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen, beispielsweise durch Übertragung des Saldos auf das Konto der D.____. Ebenso ist die Auffassung des Strafgerichts darüber falsch, die D.____ sei bereits am 1. bzw. 4. Juli 2008 Eigentümerin des Geldes geworden, denn zu diesem Zeitpunkt existierte die D.____ noch nicht. Sie hätte höchstens rückwirkend Eigentümerin des von E.____ geliehenen Vermögens werden können, soweit das Geld nach dem Handelsregistereintrag überhaupt noch vorhanden war. Schliesslich kommt hinzu, dass das auf dem BB.____-Konto bei der Q.____ liegende Guthaben eine Forderung von F.____ gegenüber der Bank darstellte, nämlich auf Auszahlung desselben gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen (bezüglich Rückzugslimiten und -fristen etc.). Art. 645 Abs. 2 OR kann nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht dazu führen, dass die D.____ allein durch die Erklärung, das Darlehen von E.____ zu übernehmen, diese Forderung auf Auszahlung gegenüber der Q.____ erwarb. Auch konnte die D.____ allein gestützt auf die Erklärung, dieses Darlehen über Fr. 350'000.-- zu übernehmen, nicht automatisch über das BB.____-Konto verfügen. Die Q.____ durfte ebenso nicht im Umfang des Darlehens befreiend an die D.____ leisten, sondern dazu hätte es zuerst der Mitwirkung der Kontoinhaberin bedurft, sei es durch Überweisung auf ein Konto der D.____, sei es durch Einräumung von Verfügungsrechten über das BB.____-Konto. Abschliessend hat vorliegend keine gültige Übernahme des von E.____ gegebenen Darlehens durch die D.____ stattgefunden: Es fehlt sowohl ein diesbezüglicher protokollierter Verwaltungsratsbeschluss als auch ein effektiver Vollzug der Darlehensübernahme, namentlich eine Übertragung des Eigentums des Vermögens an die D.____. Gestützt auf diese Ausführungen konnte F.____ somit vor dem Eintrag der D.____ ins Handelsregister keine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ begehen. Diese bestand zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht, sondern dies wäre frühestens ab der Gründung möglich gewesen, mithin ab dem 7. August 2008. Hingegen war die Entgegennahme des Darlehens durch F.____ allenfalls verbunden mit der Verpflichtung, das Guthaben im Sinne der D.____ zu verwenden, und es gegebenenfalls durch Übertragung auf ein später vorhandenes Geschäftskonto der D.____ zur Verfügung zu stellen. Dadurch war ihr das Darlehen von E.____ anvertraut. Das Handeln von F.____ ist daher, wie bereits von der Staatsanwaltschaft angeklagt, nach dem Massstab der Veruntreuung zu prüfen. Insofern ist es auch obsolet, ob ein gültiger Würdigungsvorbehalt - sei es von der Vorinstanz oder vom Berufungsgericht - gemacht worden ist oder nicht (vgl. dazu oben, Ziff. I. B. 2.). 2.7.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 138 N 40). Unter Vermögenswerte nach Abs. 2 fallen mithin Buchgelder ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 138 N 29), und auch Darlehen können veruntreut werden ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 138 N 71, dazu auch BGE 120 IV 117, E. 2.f). Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 5.3.2). Geschützt wird somit nach Abs. 2 nicht das Eigentum, sondern der Anspruch des Treugebers darauf, dass der anvertraute Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den vom Treugeber erfolgten Anweisungen verwendet wird (BGE 129 IV 259, in: Praxis, 93 [2004] Nr. 15). Die Frage der Unrechtmässigkeit der Verwendung entscheidet sich nach den Weisungen des Anvertrauenden (Treugebers), die, wie erwähnt, ausdrücklich oder stillschweigend sein können, und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit die Verwendung im Bereich des vom Treugeber und vom Gesetz gesteckten Rahmens liegt bzw. von den Weisungen des Treugebers gedeckt ist, ist sie rechtmässig; geht sie aber darüber hinaus, ist sie unrechtmässig, und es ist bei erfüllten übrigen Voraussetzungen der Talbestand der Veruntreuung gegeben (so auch in BGer 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019, E. 2.1). Der Eintritt des Schadens ist sodann ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist (Tätigkeitsdelikt, vgl. auch BGer 6B_308/2012, E. 2.2). Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 besteht naturgemäss nicht in einer Aneignung (die begrifflich nicht möglich ist), sondern analog «in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln» ( Niggli/Riedo , a.a.O., Art. 138, N 105, mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und, auch wenn in Abs. 2 nicht nochmals erwähnt, ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Ersatzbereitschaft liegt somit vor, wenn subjektiv der Ersatzwille und objektiv die Ersatzfähigkeit vorhanden sind. Der Ersatzwille ist zu verneinen, wenn der Täter trotz Ersatzwillens nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Mithin kann das Bestehen des Ersatzwillens - trotz gegenteiliger Behauptung des Täters - nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet Ersatzfähigkeit nicht besteht. Die Ersatzbereitschaft erfordert die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder Dritte für ihn leisten könnten ( Niggli/Riedo , a.a.O., Art. 138 N 116 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in eigenem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21, E. 6.1.2). 2.7.3 Gestützt auf diese rechtlichen Ausführungen ist zu prüfen, ob F.____ das Darlehen von E.____ in der Höhe von Fr. 350'000.-- zugunsten der in Gründung befindlichen D.____ verwendet hat. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft der Anklageschrift lediglich eine Liste mit diversen Summenbeträgen beigefügt hat. Eine Begründung, weshalb die Gelder nicht gemäss dem Darlehenszweck verwendet worden sein sollen, erschliesst sich daraus jedoch nicht. Wofür die Beträge verwendet wurden, seien es Barabhebungen, Überweisungen oder Bezüge mit der Debitkarte, ergibt sich hingegen aus den detaillierten Kontoauszügen. Das Strafgericht hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo angenommen, dass der Bezug von Beträgen im Bereich von einigen hundert bis einigen tausend Franken sehr wohl geschäftlich bedingt gewesen sein könnte, weshalb entsprechende Freisprüche erfolgten. Gegen jene richtet sich mit einer Ausnahme die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Auch dieser Auffassung des Strafgerichts kann nicht gefolgt werden: Den Empfänger eines anvertrauten Vermögens, insbesondere wie vorliegend des Buchgeldes, trifft bereits aus zivilrechtlichen Überlegungen eine Rechenschaftspflicht gegenüber demjenigen, der das Vermögen anvertraut hat. Diese Informationspflicht wird von der Rechtsprechung und Lehre als weit und umfassend ausgelegt (hierzu eingehend Walter Fellmann , Berner Kommentar, Der Auftrag: Der einfache Auftrag, 1992, Art. 400 N 19 ff.). Diese Rechenschaftspflicht hat das Bundesgericht bereits früh auch auf den Tatbestand der Veruntreuung übertragen, sofern es sich um Buchgeld handelt (so beispielsweise bereits in BGE 121 IV 5, E. 1.c). Bei anvertrauten Vermögenswerten ist demnach grundsätzlich jener erklärungs- und rechenschaftspflichtig, der das anvertraute Vermögen verwendet, und zwar indem er belegt, dass er es berechtigterweise verwendet hat. F.____ macht zu keinem Zeitpunkt im Verfahren genaue Angaben darüber, für was sie die diversen Geldbezüge verwendet hat. Daher sind alle einzelnen Kontobewegungen des BB.____-Kontos für den Zeitraum vom 4. Juli 2008 bis zum 18. November 2008 nachfolgend dahingehend zu prüfen, ob daraus eine Verwendung im Sinne des Darlehensgebers E.____ und damit im Sinne der zu gründenden D.____ zu erkennen ist. 2.7.4.1 Bereits am 4. Juli 2008 erfolgten zwei Barabhebungen über Fr. 66'000.-- sowie über Fr. 10'000.--. Am 10. Juli 2008 wurden erneut Fr. 150'000.-- bar bezogen (act. AA 31.20.002). Das Strafgericht führte bezüglich dieser Summe von insgesamt Fr. 226'000.-- ganz allgemein aus, dass hohe fünf- und sechsstellige Beträge a priori nicht als geschäftlich begründet zu erachten seien. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 7. Mai 2008 bis zum 9. Juni 2009 an die Y.____ insgesamt Fr. 300'000.-- in bar in vier Tranchen übergeben hat. Dies gab sie selbst in ihrer Einvernahme vom 10. September 2012 an (act. AA 10.01.149). Es wurde zudem vom zuständigen Immobilienbetreuer Z.____ sowohl in einer Besprechung mit der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2011 (act. AA 79.10.001 ff.), wie auch mit Schreiben vom 10. August 2012 (act. AA 79.10.060) und vom 24. August 2012 bestätigt (act. AA 79.10.063). Schliesslich wurde es auch so in der Zahlungsbestätigung der Y.____ gegenüber F.____ vom 9. Juni 2009 entsprechend festgehalten (act. AA. 79.01.023 ff.). Gestützt auf die Angaben in diesen Unterlagen handelte es sich bei den Beträgen um Anzahlungen an den Kaufpreis von Fr. 400'000.-- für die Parzelle Nr. cccc.____ in P.____ sowie an die Zufahrtsberechtigung von Fr. 300'000.-- zu beiden Parzellen Nr. bbbb.____ und cccc.____. Die Staatsanwaltschaft forderte zwar mit Editionsverfügung vom 15. August 2012 (act. AA 79.10.061) von der Y.____ die Herausgabe entsprechender Quittungen über diese Zahlungen. Offenbar kam die Gesellschaft dieser Aufforderungen aber weder nach noch hat die Staatsanwaltschaft erneut um Zustellung der Quittungen gebeten. Dies erscheint aus heutiger Sicht fragwürdig, muss die Immobiliengesellschaft doch eine entsprechende kaufmännische Buchhaltung führen und daher auch im Besitz der Quittungen sein. Dies kann das Kantonsgericht jedoch kaum mehr überprüfen. Somit ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese drei Barabhebungen in der Gesamthöhe von Fr. 226'000.-- dazu dienten, die Anzahlungen von Fr. 300'000.-- an die Y.____ leisten zu können, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchen anderen Quellen F.____ diese hätte leisten sollen. Da mit diesen Mitteln die Liegenschaft Nr. cccc.____ in P.____ (notabene für die D.____) hätte gekauft werden sollen, entsprachen diese Barabhebungen und die Verwendung dieser Gelder dem Darlehenszweck von E.____. Nach dem Gesagten hat in diesem Punkt, entgegen der Auffassung des Strafgerichts und in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten ein Freispruch betreffend den Deliktsbetrag über Fr. 226'000.-- zu erfolgen. 2.7.4.2 Am 9. Juli 2008 erfolgte ein Übertrag von Fr. 50'000.-- auf das Privatkonto von F.____ (act. AA 31.20.002). Dieser Betrag wurde am 10. Juli 2008 mittels E-Banking an V.____ überwiesen (act. AA. 31.62.015). Jener war wie bereits oben in Ziffer II. B. 2.1 erwähnt der Verkäufer der Liegenschaft Nr. 27 in O.____. Hierzu ist nicht zweifelsfrei erwiesen, ob F.____ bereits zum Zeitpunkt der Überweisung, d.h. am 10. Juli 2008, die Liegenschaft nun für die D.____ oder für ihren Mann G.____ hat erwerben wollen. Diesbezüglich liegen nur vage Aussagen vor. So gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme am 10. September 2012 an, dass die Fr. 50'000.-- «für Herrn X.____» gewesen sein sollen (act. AA. 10.01.152), mithin als Anzahlung für den Kauf der Liegenschaft in P.____. Am 11. Juli 2016 sagte sie hingegen aus, das sei eine Anzahlung für den Kaufpreis in O.____ gewesen (act AA 10.01.293), und die Liegenschaft hätte von G.____ auf die D.____ übertragen werden sollen (act. AA 10.01.294). Folgt man dieser Aussage, so würde diese Überweisung durchaus dem von E.____ vermittelten Darlehenszweck entsprechen. Dem steht gegenüber, dass F.____ selbst und dies nicht in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der D.____ knapp ein halbes Jahr später am 1. November 2008 die Liegenschaft von V.____ käuflich erwerben wollte (Kontakt mit der Bank KK.____, Gesprächsverlauf: act. AA 30.01.071). Somit käme die Anzahlung von Fr. 50'000.-- auch nicht der D.____ zu Gute. Die Handlung der Beschuldigten, notabene die Geldüberweisung am 9. Juli 2008 auf ihr eigenes Konto, würde demnach eine Veruntreuung darstellen. Gemäss Anklageschrift ist eben dieser Sachverhalt jedoch als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB angeklagt (vgl. Anklageschrift, S. 14). Wie bereits dargelegt, liegt eine solche mangels Vermögensübergang an die D.____ nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch nicht vor (vgl. dazu vorstehend Ziffer II.B.2.7.1). Daher muss bereits aus rechtlichen Gründen (Anklageprinzip) für diesen Betrag im Umfang von Fr. 50'000.-- ebenfalls ein Freispruch erfolgen, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten. 2.7.4.3 Im Zeitraum vom 17. bis zum 23. Juli 2008 wurden mit der Debitkarte diverse Einkäufe im Umfang von Fr. 1'095.85 getätigt. Darunter fielen Zahlungen an den Gasthof CCC.____, das Restaurant DDD.____, an die Papeterie, an eine Apotheke bzw. Parfümerie, an den FFF.____-Shop sowie an den GGG.____ (act. AA 31.20.002). Weitere Bezahlungen mittels Debitkarte erfolgten am 7. Oktober 2008 in der Apotheke über Fr. 96.25 (act. AA 31.20.009), sowie am 13. Oktober 2008 über Fr. 399.75 (Parfümerie, Boutique, Coiffeur und FFF.____-Shop). Schliesslich erfolgte am 14. Oktober 2008 ein Bezug über Fr. 685.30 in der Bezirksschreiberei sowie über Fr. 68.40 in der Apotheke (act. AA 31.20.010). Für all diese Kleinbeträge ist mit einer Ausnahme keinerlei Zweckerfüllung zu Gunsten der D.____ zu erkennen, dies zumal zu diesen Posten über insgesamt Fr. 1'660.25 in der Buchhaltung der D.____ auch keine Bezüge herzustellen sind. Demgegenüber hat F.____ in jener Buchhaltung penibel bereits ab dem 28. Juni 2008 andere Kleinstbeträge aufgeführt (act. AA 40.05 009 ff.). Diese Summe ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktssumme zu zählen. Einzig über den Bezug in der Bezirksschreiberei kann ein Geschäftsbezug nicht verneint werden, was auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zugestanden hat. Für diesen Betrag über Fr. 685.30 hat demnach ein Freispruch zu erfolgen. Für weitere Bezüge am 11. August 2008 über Fr. 63.80, am 26. September 2008 über Fr. 2'422.50, sowie im Zeitraum vom 17. bis zum 25. November 2008 über Fr. 252.70 im Restaurant DDD.____, sowie der HHH.____ ist zwar ebenso wenig ein geschäftlicher Bezug zur D.____ zu erkennen. Diese Beträge wurden von der Staatsanwaltschaft jedoch, warum auch immer, nicht angeklagt. Das Kantonsgericht hat sie daher im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. 2.7.4.4 Im Zeitraum vom 24. bis zum 28. Juli 2008 erfolgten insgesamt vier Auslandsbankomatbezüge in Berane (Montenegro) im Gesamtbetrag über Fr. 2'155.60. Ebenso wurde im Zeitraum vom 30. Juli bis zum 5. August 2008 in Berane und Budva (Montenegro) insgesamt neunmal Geld ab Bankomat bezogen, dies in einer Gesamthöhe von Fr. 3'998.10. Schliesslich sind am 3. und 4. September 2008 vier Automatenbezüge in Berane über insgesamt Fr. 1'153.15 verzeichnet, sowie im Zeitraum vom 29. September bis zum 7. Oktober 2008 acht Bezüge in Berane und Belgrad (Serbien) über insgesamt Fr. 2'304.05. Eine letzte Transaktion erfolgte in Belgrad über Fr. 43.95 (act. AA 31.20.002 - 009). Für all diese Bezüge im Ausland über einen Gesamtbetrag von Fr. 9'654.85 erachtet es das Kantonsgericht als erwiesen, dass keinerlei Bezug zur D.____ bestand. Zudem gibt die Beschuldigte auf Frage vor den Schranken des Kantonsgerichts an, sie habe Geld vom Bankomaten bezogen, wenn sie jeweils in Montenegro gewesen sei, es sei schliesslich ihr Privatkonto gewesen (vgl. Prot. HV, S. 15). Die Bezüge dienten offensichtlich einzig dem Lebensunterhalt während der dortigen Aufenthalte (Verwandtenbesuch, Ferien etc.), was im Übrigen auch das Strafgericht ohne Weiteres hätte erkennen können. Diese Summe ist ebenfalls abweichend vom vorinstanzlichen Urteil und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktssumme zu zählen. 2.7.4.5 Am 29. Juli 2008 wurde eine Barabhebung über Fr. 1'500.-- getätigt. Diese erfolgte sowohl gestützt auf den Auszahlungsbeleg der Bank (act. SD Investition E.____ 30.21.045) als auch gemäss den Angaben der Beschuldigten persönlich durch ihren Ehemann G.____, wobei jener von der Beschuldigten dazu beauftragt worden sei (Einvernahme vom 10. September 2012: act. AA 10.01.152). Dies wurde auch von G.____ selbst zumindest nicht abgestritten (Einvernahme vom 20. August 2012: act. AA 10.01.130, Zeile 308). Weitere Barbezüge erfolgten am 5. August 2008 über Fr. 2'000.-- (act. AA 31.20.005), am 5. September 2008 über Fr. 3'500.-- (act. AA 31.20.006) sowie am 21. Oktober 2008 über Fr. 1'000.-- (act. AA 31.20.010). All diese Bezüge im Gesamtbetrag von Fr. 8'000.-- haben nach Ansicht des Kantonsgerichts einzig der Lebenshaltung von F.____ gedient, und sind nicht für einen geschäftlichen Zweck verwendet worden. Dies lässt sich anhand ihres Privatkontos bei der Q.____ belegen, denn jenes wies zu den entsprechenden Zeiten sehr geringe oder gar negative Saldi auf. So betrug der Saldo am 21. Juli 2008 knapp Fr. 1'300.--, am 1. September 2008 war das Konto mit Fr. 120.-- im Minus, und am 16. Oktober 2008 erneut nur knapp mit Fr. 180.-- im Plus (act. AA 31.62.015 - 016). Die Beschuldigte benötigte das Geld schlicht zum Leben. Zudem ist im Kontoplan der D.____ zwar eine Kassa aufgeführt (act. AA 10.10.083), jedoch war in dieser gemäss der Bilanz der D.____ weder für das Jahr 2008 noch für 2009 entsprechendes Guthaben verfügbar (act. AA 10.10.060). In der Buchhaltung der D.____ sind die bezogenen Bargelder ausserdem nicht vermerkt (act. AA 40.05.009 ff.). Somit ist für keine der aufgeführten Barabhebungen ein Geschäftszweck im Sinne der D.____ erkennbar. Die Summe von Fr. 8'000.-- ist abweichend vom vorinstanzlichen Urteil und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktssumme zu zählen. Dies hat indessen auch für weitere Barbezüge vom 26. September 2008 mit Fr. 300.-- sowie vom 17. und 30. Oktober 2008 mit jeweils Fr. 500.-- zu gelten. Diese Bezüge wurden von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht angeklagt und können somit nicht beachtet werden. 2.7.4.6 Hinsichtlich der Überweisungen vom BB.____-Konto ist folgendes festzustellen: zunächst erfolgte am 11. August 2008 eine Zahlung an HH.____ über Fr. 16'388.35, mithin einem Verwandten der Beschuldigten (act. AA 31.20.005). Ein Geschäftsbezug zur D.____ ist hier klarerweise nicht zu erkennen, diese Überweisung diente in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rein privaten Zwecken. Hingegen ist die Überweisung vom 17. September 2008 über Fr. 2'000.-- mit dem Vermerk «Honorar September» als gerechtfertigt zu beurteilen, diente diese doch der Vergütung von F.____ für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der D.____ (act. AA 31.20.007). In diesem Punkt ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entsprechend abzuweisen und der Freispruch des Strafgerichts zu bestätigen. Für die nachfolgende Überweisung vom 29. September 2008 von erneut Fr. 2'000.-- an sich selbst ist jedoch kein geschäftlicher Zweck erkennbar, hatte die Beschuldigte ihr Honorar für September doch bereits bezogen. Der gleichentags getätigte E-Banking-Auftrag über Fr. 280.-- an das Betreibungsamt Binningen erfolgte zwar ebenfalls fraglos für rein private Zwecke, dieser wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht angeklagt. Am 10. Oktober 2008 wurden Fr. 200.-- als Mitgliederbeitrag an die GG.____ überwiesen. Weiter erfolgte am 6. November 2008 mittels E-Banking eine Zahlung über Fr. 1'240.-- an die Personalfürsorgestiftung der FF.____ sowie über Fr. 650.25 an die FFF.____ (act. AA 31.20.011). Bezüglich des Mitgliederbeitrags ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser klar ausschliesslich zu privaten Zwecken und nicht aus geschäftlichen Gründen erfolgt ist. Weiter handelt es sich nach Konsultation des Handelsregisters bei der Personalvorsorgestiftung der FF.____ um eine Einrichtung für Mitarbeiter der FF.____, mithin einer Transportfirma in JJ.____. Ein Bezug zur D.____ ist in keiner Weise ersichtlich. Dasselbe gilt für die Zahlung an die FFF.____, die überdies nicht in der Buchhaltung der D.____ verbucht worden ist. Diese Gelder sind daher entgegen der strafgerichtlichen Auffassung und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktsumme zu zählen. Gesamthaft ist somit durch die Beschuldigte ein Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 20’478.60 nicht gemäss dem Geschäftszweck der D.____ bezogen und verwendet worden, dies gegenüber der Summe über Fr. 20'588.35, welche das Strafgericht als deliktisch eingestuft hat. 2.7.4.7 Schliesslich sind noch die Bankomatbezüge in der Schweiz bzw. in P.____ genauer zu betrachten. Diese erfolgten am 7. Oktober 2008 mit insgesamt Fr. 800.--, am 9. Oktober 2008 mit insgesamt Fr. 600.--, am 11. Oktober 2008 mit Fr. 500.--, am 14. Oktober 2008 mit insgesamt Fr. 400.--, am 4. November 2008 mit Fr. 1'000.-- sowie im Zeitraum vom 10. bis zum 20. November über insgesamt Fr. 2'800.-- (act. AA 3120.009 - 012). All diese Bezüge mit einem Gesamtbetrag von Fr. 6'100.-- dienten nach Ansicht des Kantonsgerichts fraglos einzig der Lebenshaltung von F.____. Der Saldo ihres Privatkontos betrug von Oktober 2008 bis Ende Jahr nur knapp über Fr. 100.-- (act. AA 31.62.016). Zudem sind all diese Beträge nicht in der Buchhaltung der D.____ verbucht worden (act. AA 40.05.009 ff.). Auch diese Summe ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil und in Übereinstimmung mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktsumme zu zählen.

E. 2.8 Nach umfassender Darstellung dieser Kontobewegungen auf dem BB.____-Konto lässt sich entgegen der Ansicht des Strafgerichts somit recht genau deuten, wofür die jeweiligen Bezüge erfolgt sind. So wurden Barabhebungen und Überweisungen grösstenteils für die Deckung des privaten Lebensunterhalts von F.____ verwendet, da ihr eigenes Konto damals kaum gedeckt war. Ebenso wäre sie, wie erwähnt, rechenschaftspflichtig gegenüber der D.____ gewesen und hätte die Bezüge in der Buchhaltung der D.____ verbuchen müssen. Dies tat die Beschuldigte für diverse andere Beträge sehr genau: Vor allem im August, Oktober und November 2008 sind in der Buchhaltung der D.____ auch Kleinstbeträge gelistet (z.B. Fr. 39.80 für die Inter GGA: act. AA 40.05.007; Fr. 2.40 für Blumen: act AA 40.05.009). Die hiervor genannten Beträge sind jedoch in keiner Stelle der Buchhaltung auffindbar, und auch Kassabewegungen sind diesbezüglich nicht erkennbar dokumentiert. Das Kantonsgericht erachtet die Beweislage daher geradezu als erdrückend: Die Bezüge sind von der Beschuldigten nicht für geschäftliche Zwecke der D.____ erfolgt. Sie hat damit vom ihr anvertrauten Darlehen des E.____ insgesamt Fr. 45'893.70 zweckwidrig verwendet. Sie tat dies auch vorsätzlich, denn sie wusste, dass E.____ das Darlehen der D.____ zum Erwerb der Liegenschaften in O.____ und P.____ zur Verfügung stellte, allenfalls höchstens zur Verwendung im Sinne des Geschäftszwecks der D.____. F.____ hat jedoch im Umfang dieser rund Fr. 46'000.-- weder Liegenschaften für die D.____ erworben, noch hat sie das Geld im Sinne oder gemäss dem Geschäftszweck verwendet. Wie dargelegt diente das Geld ausschlich privaten Zwecken, vornehmlich der eigenen Lebenshaltung. Das Gericht hat überdies keinen Zweifel daran, dass sie auch genau wusste, was sie tat. Gab sie doch vor Kantonsgericht noch selbst an, es habe sich ja schliesslich beim BB.____-Konto um ihr eigenes Konto gehandelt. Schliesslich steht die unrechtmässige Bereicherungsabsicht für das Kantonsgericht ausser Frage. Mit Blick auf ihren privaten Kontostand hatte die Beschuldigte kaum je den Willen, für die privat verwendeten Gelder in nützlicher Frist Ersatz zu leisten, und war darüber hinaus auch nicht fähig, dies zu tun, denn sie selbst war in diesem Ausmass zu keinem Zeitpunkt ausreichend liquide. Sie konnte keineswegs überzeugt davon gewesen sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Demzufolge ist entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen auch der Ersatzwille nicht gegeben. Die Ersatzbereitschaft lag offenkundig nicht vor, zumal weder der Ersatzwille noch die Ersatzfähigkeit vorhanden waren.

E. 2.9 Nach dem Dargelegten erfüllte F.____ den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist die Beschuldigte der Veruntreuung eines Betrages von insgesamt Fr. 45'893.70 schuldig zu erklären. Bezüglich der Summe über Fr. 278'685.30 hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten hingegen ein Freispruch zu erfolgen. Dies in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil, wonach ein Schuldspruch über einen Deliktsbetrag von Fr. 296'588.35 aus qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfolgt ist. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird, mit Ausnahme eines Betrages von Fr. 2'000.-- (Anklageschrift Ziff. 2.3.a) gutgeheissen. 3. Anklage Ziffer 2.4: Weitere Verwendung der D.____-Gelder

E. 3 Verletzung des Anklageprinzips im Allgemeinen

E. 3.1 Diesbezüglich entschied das Strafgericht, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dieter Gysin, Rechtsanwalt, in Höhe von insgesamt Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) genehmigt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 7. des angefochtenen Urteils).

E. 3.2 Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ist nunmehr die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem teilweisen Freispruch der Veruntreuung in demselben Verhältnis anzupassen wie dies bei den ordentlichen Kosten der Fall war. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist die Beschuldigte demnach verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung, d.h. Fr. 27'865.35, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

E. 3.3 Weiter wurde F.____ vor dem Strafgericht zusätzlich zum amtlichen Verteidiger durch Rechtsanwalt Konrad Jeker privat verteidigt. Dieser hat auf Nachfrage des Kantonsgerichts am 9. März 2021 zwei Kostennoten eingereicht. Unter Berücksichtigung eines angepassten Stundenansatzes von Fr. 250.-- (anstatt Fr. 320.--) sowie abzüglich eines Zeitaufwandes von 6 ½ Stunden (Bemühungen vor Bundesgericht im Beschwerdeverfahren) gehen vom Gesamthonorar des Privatverteidigers in der Höhe von Fr. 19'444.05 ebenfalls 1/3, d.h. Fr. 6'481.35, welche als Parteientschädigung ausgerichtet werden, zu Lasten des Staates. 4. Kosten des Kantonsgerichts

E. 3.4 Die Beschuldigte selbst gibt vor den Schranken des Kantonsgerichts an, sie sei als Vermögensverwalterin im Testament von E.____ eingesetzt worden. Die Liegenschaft O.____ hätte später der Enkelin übergeben werden sollen (vgl. Prot. HV, S. 15). Weiter habe E.____ die Fr. 5'000.-- zurückerhalten. Die Beträge über Fr. 28'000.-- und Fr. 110'000.-- seien für die Liegenschaft in O.____ gewesen, das habe E.____ so gewollt (vgl. Prot. HV, S. 18).

E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft führte vor Strafgericht aus, dass F.____ durch ihr Handeln sowohl den Tatbestand der Veruntreuung zum Nachteil von E.____ als auch jenen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ erfüllt habe (vgl. Plädoyer S. 8). Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen in der Anschlussberufung fest, dass auch für die Fr. 5'000.-- ein Schuldspruch zu erfolgen habe. Es müsse auch hier eine pflichtwidrige Verwendung angenommen werden (vgl. Plädoyer, S. 4).

E. 3.6 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz auf die Darstellung gemäss Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 sowie auf die Bankunterlagen der D.____. Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass das Konto der D.____ Nr. […] am 18. September 2008 eröffnet worden ist (Unterschriftenkarte: act. AA 31.01.075 und 076). Weiter ist F.____ mit Berechtigung der Q.____ vom 9. Dezember 2008 ermächtigt worden, einzelberechtigt Transaktionen via E-Banking vorzunehmen (act. AA 31.01.077). Am 9. Oktober 2008 erfolgte der Übertrag des von E.____ einbezahlten Aktienkapitals über Fr. 100'000.-- (Kontoauszug: act. AA 31.01.041). Die Gutschrift von E.____ auf das D.____-Konto über Fr. 300'000.-- erfolgte gemäss den detaillierten Bankauszügen am 3. März 2009 (act. AA 31.01.042), und jene über Fr. 150'000.-- am 3. Juni 2009 (act. AA 31.01.044). Ebenso erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass von diesem Konto alle angeklagten Beträge mittels E-Banking abgeführt worden sind. Wie bereits bei der Veruntreuung der BB.____-Gelder in Ziffer II. B. 2.7 ff. allgemein abgehandelt wurde, steht für das Kantonsgericht auch im vorliegenden Anklagepunkt fest, dass diese beiden Einzahlungen von E.____ über insgesamt Fr. 450'000.-- als Darlehen auf das Konto der D.____ zum Zweck des Liegenschaftenerwerbs für O.____ und P.____ erfolgt sind. Diesbezüglich kann auf das dort Gesagte verwiesen werden. Zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Einvernahme von E.____ am 27. Oktober 2011. Dort gab er an, er habe insgesamt Fr. 650'000.-- auf das Konto der D.____ einbezahlt, um die beiden Grundstücke in P.____ und O.____ zu finanzieren (act. AA 10.01.060). Die Teilzahlungen seien erfolgt, da er nicht in Aktien habe investieren wollen und er gedacht habe, eine Investition in Immobilien sei besser. Somit habe die D.____ für die Projekte keine Hypothek aufnehmen müssen (act. AA 10.01.070). Später sagte er aus, er habe Geld zum Anlegen gehabt, und daher habe er die Fr. 300'000.-- im März 2009 gegeben (Einvernahme vom 4. Juni 2014: act. AA 10.01.259). Diese Aussagen erachtet das Kantonsgericht als glaubhaft, zumal die Beschuldigte dem nichts Überzeugendes entgegenzusetzen hat. Die Geschichte über ein mutmassliches Testament, in welchem sie als Vermögensverwalterin eingesetzt worden sein soll, und damit alles Geld inklusive Liegenschaften von E.____ später der Enkelin zugutekommen solle, ist demgegenüber nicht glaubhaft. Weiter ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Gelder von E.____ direkt auf das Konto der D.____ einbezahlt oder überwiesen wurden, dies im Gegensatz den Zahlungen auf das BB.____-Konto. Zu dem Zeitpunkt, als F.____ die E-Banking-Aufträge vornahm, war sie gemäss der Gründungsurkunde bereits als Geschäftsführerin für die D.____ tätig. Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gesellschaftsvermögen den Organen der Gesellschaft nicht anvertraut sein kann, kommt demnach für die vorgeworfene Tathandlung einzig die ungetreue Geschäftsbesorgung in Frage (statt vieler: BGer 6S.249/2002 vom 21. November 2002, E.1.2).

E. 3.7 Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu. Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124, E. 3.1; 123 IV 17, E. 3.b; 120 IV 190, E. 2b). Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (statt vieler: BGE 129 IV 124, E. 3.1). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346, E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_136/2017 vom 17. November 2017, E. 4.1). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346, E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 4.2). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124, E. 3.1). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279, E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018, E. 5.1). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17, E. 3.d, so auch; Niggli , a.a.O., Art. 158 N 130). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 136). An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 137). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.

E. 3.8 Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist zunächst erforderlich, dass F.____ Geschäftsführerin der D.____ im Sinne von Art. 158 StGB war. Dazu ist festzustellen, dass die Beschuldigte zwar nicht als Verwaltungsrätin der D.____ fungierte, hingegen aber als Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (Handelsregisteranmeldung: act. AA 40.01.032; Gründungsurkunde: act. AA 40.01.036). Eine solche Zeichnungsberechtigung hatte lediglich noch Verwaltungsratspräsident E.____; die beiden Verwaltungsräte G.____ und U.____ waren hingegen kollektiv zu zweit zeichnungsberechtigt. Es steht angesichts dieser Regelung über die Vertretungsbefugnisse der D.____ ausser Frage, dass F.____ die nötige Selbständigkeit und die nötige leitende Stellung hatte, um im Sinne von Art. 158 StGB als Geschäftsführerin zu gelten. Diesbezüglich kann auch auf die ausführlichen Erwägungen des Strafgerichts verweisen werden (vgl. angef. Urteil, S. 19). In dieser Stellung - insbesondere aufgrund ihrer Verfügungsberechtigung über das Konto der D.____ - war sie verpflichtet, das Vermögen der D.____ zu verwalten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeklagten Geldtransfers die D.____ geschädigt haben oder nicht.

E. 3.8.1 Hinsichtlich der Überweisung an die LL.____ vom 12. Februar 2009 über Fr. 830.-- lässt sich ganz offensichtlich nur ein privater Zweck erkennen. Die Beschuldigte sagte diesbezüglich vor den Schranken des Kantonsgerichts sogar, das «sei wohl für eine Brille gewesen» (vgl. Prot. HV, S. 18). Dasselbe hat für die Zahlung von Fr. 888.-- an das Reisebüro am 20. Dezember 2019 zu gelten. Hierbei handelte es sich ohne Zweifel um die Finanzierung einer privaten Reise der Verwandtschaft der Beschuldigten. Auch die beiden Auslandsvergütungen von je rund Fr. 2'997.65 am 12. März 2009 nach Travnik und Berane sind nicht mit einem geschäftlichen Zweck der D.____ zu vereinbaren.

E. 3.8.2 Bezüglich der Überweisung von Fr. 5'000.-- an ihren Ehemann G.____ am 9. März 2009 erfolgte ein Freispruch durch das Strafgericht. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: G.____ sagte an seiner Einvernahme am 20. August 2012 diesbezüglich aus, er könne sich nicht an diese Zahlung erinnern (act. AA 10.01.129). Auch die Beschuldigte gab am 10. September 2012 an, es sei möglich, dass sie selbst das Geld verwendet habe (act. AA 10.01.153). Die Beschuldigte kann somit zu keinem Zeitpunkt darlegen, wofür diese Überweisung vorgenommen wurde, und sie kommt ihrer Rechenschaftspflicht nicht annähernd nach. Auch wird dieser Betrag nicht in der Buchhaltung der D.____ aufgeführt, im Gegensatz zu den dort sonstigen verbuchten Beträgen im Jahr 2009 (act. AA 40.05.032, zum Beispiel FFF.____rechnungen oder diverse Spesen). Somit ist für das Kantonsgericht kein Geschäftszweck zu erkennen. Zwar gibt die Beschuldigte vor dem Kantonsgericht an, E.____ habe das Geld zurückerhalten. Sie vermag jedoch keine entsprechenden Belege dafür vorzubringen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

E. 3.8.3 Zu den drei Überweisungen über Fr. 50'000.-- vom 6. März 2009, über Fr. 28'000.-- am 26. Mai 2009 sowie Fr. 110'000.-- am 4. Juni 2006 ist Folgendes festzustellen: Der erste Betrag über Fr. 50'000.-- wurde vom D.____-Konto direkt an V.____ mittels E-Banking überwiesen (Bankauszug: act.: AA 31.01.042, Detailbeleg: act. AA 31.01.082). Als Vermerk wurde «Kauf Land O.____» angegeben. Die beiden anderen Überweisungen gelangten zunächst auf das private gemeinsame Konto von F.____ und G.____ bei der KK.____ Nr. […]. Gemäss den entsprechenden Kontounterlagen wurde dieses Konto am 1. Mai 2008 eröffnet (act. AA 30.01.006). Aus dem Detailkontoauszug ist weiter ersichtlich, dass der Kontostand vor Eingang der ersten Zahlung von Fr. 28'000.-- am 30. April 2009 rund Fr. 86'000.-- betrug (act. AA. 30.01.042). Am 12. Mai 2009 kontaktierte die KK.____ das Ehepaar schriftlich (act. AA. 30.01.058). Darin wurde dargelegt, dass der Verkaufspartei V.____ per Ende April eine Restkaufpreisrate über Fr. 195'000.-- zu bezahlen sei. Das Privatkonto weise aber lediglich einen Saldo von Fr. 85'877.85 auf. Daher werde um umgehende Überweisung des Fehlbetrages von Fr. 110'000.-- gebeten. Diese Zahlung an V.____ wurde gemäss Bankauszug am 4. Juni 2009 vorgenommen, wodurch der Saldo des KK.____-Kontos deutlich ins Minus geriet. Erst mit Eingang der beiden Tranchen über Fr. 28'000.-- bzw. Fr. 110'000.-- war das Konto wieder ausgeglichen. Abschliessend ist für das Kantonsgericht damit erwiesen, dass alle drei Beträge vollumfänglich zur Zahlung der Liegenschaft Nr. aaaa.____ in O.____ verwendet wurden. Weiter ist aus den Unterlagen zum Kauf dieses Grundstückes klar ersichtlich, dass nicht die D.____ Eigentümerin wurde, sondern ausschliesslich G.____ als Privatperson: Sowohl im Kaufvertrag vom 11. Februar 2009 ist einzig er als Kaufpartei erwähnt (act. AA 30.01.048), und auch nur er hat den Vertrag unterzeichnet (act. AA 30.01.055). Die D.____ ist auch später zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin dieser Liegenschaft geworden, wenngleich das Grundstück bereits 2008 und auch 2009 in den Bilanzen der D.____ als Aktivum geführt wurde (act. AA 10.10.060 und 40.03.101). Schliesslich ist der Kauf durch G.____ als Verwaltungsrat der D.____ auch nicht durch den Zwecktitel der D.____ abgedeckt, insbesondere nicht durch die Passage «sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnungen vornehmen» (vgl. auch Handelsregistereintrag act. AA 40.01.032). Mit dieser allgemeinen Klausel soll vielmehr gewährleistet sein, dass die D.____ für andere Konzerngesellschaften Finanzierungen vornehmen darf. Es ergibt nach Ansicht des Kantonsgerichts denn auch keinen Sinn, weshalb die D.____ durch ein von E.____ gewährtes Darlehen den Kauf eines Grundstückes für G.____ ermöglichen soll, die Gesellschaft dafür aber keinerlei Sicherheit (in Form des Grundstückes) erhält. Die oft vorgebrachten Argumente der Beschuldigten, E.____ habe davon gewusst, dass die Liegenschaft auf den Namen von G.____ gekauft worden sei, und sie hätte zu einem späteren Zeitpunkt auf die D.____ übertragen werden sollen, ergeben ebenfalls keinen Sinn. So kann sie sich diesbezüglich in der Einvernahme vom 10. September 2012 zunächst an nichts erinnern (act. AA 10.01.149). Am 19. Oktober 2012 sagte sie aus, das sei wohl so mit E.____ abgemacht gewesen (act. AA 10.01.157). Sie wisse auch nicht, «weshalb das in der Buchhaltung als Liegenschaft der D.____ aufgeführt» sei (act. AA 10.01.158). Erst zwei Jahre später stellte sie in der Einvernahme vom 11. Juni 2016 den Sachverhalt so dar, dass die Liegenschaft O.____ auf ihren Mann lauten solle, damit E.____ das Geld vor der Tochter verstecken könne (act. AA 10.01.281). Am 11. Juli 2016 gab sie wieder an, sie habe Erinnerungslücken (act. AA 10.01.294). All diese Aussagen ergeben keinen Sinn. Es ist auch nicht einleuchtend, dass die Liegenschaft O.____ zu einem späteren Zeitpunkt an die D.____ hätte übertragen werden sollen. Denn diesfalls hätte insgesamt zweimal eine Handänderungssteuer in erheblicher Höhe bezahlt werden müssen. Als Konsequenz ist daher festzustellen, dass alle drei Zahlungen einzig dem privaten Zweck von F.____ dienten, die Liegenschaft von V.____ für G.____ zu erwerben. Ein Geschäftszweck der D.____ wurde damit klarerweise nicht verfolgt.

E. 3.8.4 Ebenso sind sowohl der Vorsatz als auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen: So wusste und wollte die Beschuldigte das Darlehen auf dem D.____-Konto für Zwecke nutzen, die nicht mit dem gesellschaftlichen Zweck der D.____ zu vereinbaren waren. Dies gilt zunächst für die Zahlungen der Reisetickets, für private Anschaffungen wie eine neue Brille und für sonstige Lebenshaltung im In- und Ausland. Weiter hat F.____ bezüglich des Erwerbs der Liegenschaft in O.____ selbst die Verkaufsverhandlungen mit V.____ geführt, was dieser mit glaubhafter Aussage bestätigte (Einvernahmeprotokoll vom 28. November 2011: act. AA 10.01.078 ff). Auch G.____ gab an, alle Verhandlungen habe seine Frau vorgenommen (Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2012: act, AA 10.01 124, Zeile 82 ff). So wusste und wollte sie zu jedem Zeitpunkt, dass die Liegenschaft nicht durch die D.____ erworben werden sollte, sondern durch ihren Ehemann G.____. Gesamthaft betrachtet nutzte die Beschuldigte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin das Darlehen des E.____, welches auf dem D.____-Konto für den Kauf von Grundstücken zur Verfügung stand. Die von ihr getätigten Überweisungen kamen aber nicht der Gesellschaft in Form eines Gegengeschäftes wie einem Grundstückskauf zu Gute, sondern lediglich ihr selbst, ihrem Ehemann und auch Dritten, d.h. ihrer Verwandtschaft. Der D.____ ist durch dieses Handeln von F.____ insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 200'713.30 entstanden.

E. 3.9 Nach dem Dargelegten erfüllte F.____ den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist die Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Umfang von insgesamt Fr. 200'713.30 schuldig zu erklären. Dies in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil, mit welchem ein Schuldspruch im Umfang von Fr. 195'713.30 erfolgt ist.

E. 4 Anklage Ziffer 2.5: Verwendung der Rückerstattung der Gelder der Y.____ und betrügerischer Konkurs

E. 4.1 Ordentliche Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 20’400.-- festgesetzt, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 20‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--. Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen ist, gehen diese Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO, dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend, im Umfang von 2/3 (= Fr. 13'600.--) zu Lasten der Beschuldigten, und im Umfang von 1/3 (= Fr. 6’800.--) zu Lasten des Staates.

E. 4.2 Ausserordentliche Kosten Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird unter Berücksichtigung seiner Honorarnote vom 8. März 2021 sowie seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 6‘911.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. Wiederum ist die Beschuldigte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung, d.h. Fr. 4'607.05, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). B. G.____

1. Kosten des Strafgerichts Zufolge Freispruchs des Beschuldigten durch das Kantonsgericht sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario abzuändern. Demnach wird das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 23'542.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Verfahrenskosten des Strafgerichts, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- gehen zu Lasten des Staates.

2. Kosten des Kantonsgerichts

E. 4.3 Der Verteidiger der Beschuldigten machte vor dem Strafgericht geltend, F.____ habe die Forderung, die zum Konkurs hätte führen sollen, beglichen. Zudem sei auch G.____ in der Aufhebungsvereinbarung der Y.____ vom 2. März 2010 erwähnt, somit wäre es möglich, dass jener auch einen Anspruch auf das Geld gehabt hätte, und nicht nur die D.____ (vgl. Prot., S. 23). Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Verteidigung hingegen dar, für einen Schuldspruch fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Die Aktiengesellschaft sei nicht mehr in Konkurs, denn sie sei wieder ins Handelsregister eingetragen worden. Dies sei zudem durch den einzigen Liquidator E.____ erfolgt. Daher sei Art. 164 der Handelsregisterverordnung gerichtsnotorisch (vgl. Prot. HV, S.26). Die Beschuldigte gab vor dem Strafgericht an, sie habe das restliche Geld nach der Zahlung an das Konkursamt E.____ gegeben, und er habe es in einer Vase versteckt (vgl. Prot., S. 26). Vor dem Kantonsgericht sagt sie ebenfalls aus, es wäre an E.____ gewesen zu sagen, dass noch Geld in der Vase sei. Auf Nachfrage, dass sie es beim Konkursamt hätte angeben müssen, unabhängig davon was E.____ mache, stimmte sie hingegen zu (vgl. Prot. HV, S. 19).

E. 4.4 In tatsächlicher Hinsicht erachtet es das Kantonsgericht, wie auch die Vorinstanz, gestützt auf die Verfahrensakten als erstellt, dass F.____ am 2. März 2010 in Folge der Rückabwicklung und Aufhebung des Kaufvertrages über die Parzelle Nr. cccc.____ von der Y.____ den Betrag von Fr. 300'000.-- in bar erhalten hat. Bezüglich der fraglichen Rückerstattung dieser Gelder an die D.____ ist die Beschuldigte vom Strafgericht freigesprochen worden, und die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Daher ist dieser Freispruch rechtskräftig. Weiter ist aufgrund der unbezahlten Forderung der W.____ gegenüber der D.____ bzw. der entsprechend eingeleiteten Betreibung am 13. April 2010, 10:30 Uhr, der Konkurs über die D.____ eröffnet worden. Die Beschuldigte hat am 22. April 2010 beim Konkursamt diese Konkursforderung in der Höhe von Fr. 75'936.70 sowie die Verwaltungskosten von Fr. 61.75, insgesamt somit einen Betrag von Fr. 75'998.45, beglichen. Dies ist mit den Belegen des Konkursamtes bewiesen (act. AA 40.10.056 - 057). Ebenso geht aus dem Protokoll der Konkurseinvernahme vom 22. April 2010 eindeutig hervor, dass die Beschuldigte den Betrag in der Höhe von Fr. 224'001.55 verschwiegen hat, welcher aufgrund der erwähnten Rückzahlung der Y.____ noch vorhanden war (act. AA.40.10.044 ff.). Ob die Beschuldigte anschliessend die Appellation gegen die Konkurserkenntnis erheben liess, kann aufgrund der Aktenlage und der widersprüchlichen Auskünfte nicht geklärt werden. So gab E.____ anlässlich seiner Einvernahme am 27. Oktober 2011 an, die Beschuldigte habe ihm die Quittung des Konkursamtes gezeigt. Sie sei direkt danach zum Notariat nach P.____ gegangen und habe eine Appellation für die Aufhebung des Konkurses beauftragt. Als U.____ bei einer späteren Sitzung das Appellationsschreiben eingefordert habe, habe F.____ es nachgeliefert. Die Qualität sei von jenem damals bemängelt worden (act. AA 10.01.061). Später gab E.____ an, die Beschuldigte habe einen «Herrn Dr. QQ.____» beauftragt, um gegen den Konkurs vorzugehen (act AA 10.01.072). U.____ bestätigte bei seiner Einvernahme am 7. Dezember 2011, dass das fragliche Appellationsschreiben eines Juristen nicht würdig gewesen sei. Er selbst habe damals bei Herrn RR.____ telefonisch nachgefragt, ob dieser rechtliche Schritte gegen den Konkurs eingeleitet habe. Anwalt RR.____ habe ihm gegenüber gesagt, dass er von nichts wisse und auch nichts unternommen habe (act. AA 10.01.096). Falls tatsächlich rechtliche Schritte gegen den Konkurs durch die Beschuldigte eingeleitet worden sein sollten, so war dieser Handlung kein Erfolg beschieden. Denn ein halbes Jahr nach der Konkurseröffnung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. November 2010 das Konkursverfahren für geschlossen erklärt (act. AA 40.01.049). Und erst rund anderthalb Jahre später wurde die D.____ in Liquidation gestützt auf das Gesuch von E.____ mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Arlesheim vom 10. Mai 2012 wieder ins Handelsregister eingetragen. Zu klären ist, ob das Handeln der Beschuldigten unter den Tatbestand des betrügerischen Konkurses fällt.

E. 4.5 Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB begeht betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, wer als Schuldner im Konkurs- oder Betreibungsverfahren zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte verheimlicht. Er wird bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Ist der Schuldner eine juristische Person, ergibt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus Art. 29 StGB. Demnach wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person (lit. a), als Gesellschafter (lit. b), als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich (lit. c) oder ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter (lit. d) handelt. Art. 163 StGB schützt die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners wie auch das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege. Gerade aus diesem zweiten Aspekt ergibt sich, dass es beim betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht nur darum gehen kann, ob sich durch die Tathandlung tatsächlich Vermögensnachteile der Gläubiger verwirklichen. Entsprechend wird der Tatbestand des Art. 163 StGB nach herrschender Lehre und Praxis als konkretes Gefährdungsdelikt qualifiziert. Er setzt damit nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, sondern es genügt im Sinne eines Gefährdungserfolges, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (zum Ganzen: Nadine Hagenstein , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 163 N 57 ff.; Stefan Trechsel/Marcel Ogg , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 163 N 8). Es ist folglich unerheblich, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt. Das Delikt ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz notwendig, wobei Eventualvorsatz genügt ( Hagenstein , a.a.O., Art. 163 N 69 mit Verweis auf BGE 74 IV 33 und weitere). Schliesslich stellen die rechtskräftige Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines zumindest provisorischen Verlustscheins die objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen dar ( Hagenstein , a.a.O., Vor Art. 163 - 171 bis N 8; Trechsel/Ogg , a.a.O., Art. 163 N 11). Daraus ergibt sich, dass es bei Art. 163 StGB nicht darum gehen kann, welche Vermögenswerte nach Auffassung des Schuldners mit welchen Erfolgsaussichten realisierbar sein könnten. Er hat gegenüber den Behörden vielmehr alle Vermögenswerte offenzulegen, um nur schon die Gefährdung des Gläubigervermögens zu verhindern und den ordentlichen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu erschweren. Im Falle eines Konkurswiderrufs nach Art. 195 SchKG ist der fakultative Strafbefreiungsgrund nach Art. 171 bis Abs. 1 StGB beachtlich ( Hagenstein , a.a.O., Vor Art. 163 - 171 bis N 21).

E. 4.6 Im vorliegenden Fall kann nach dem Gesagten der Täter nur der Schuldner sein, mithin die D.____. F.____ war, wie bereits des Öfteren dargelegt, gemäss der Anmeldung an das Handelsregister (act. AA 40.04.032) und auch gemäss der Gründungsurkunde (act. AA 40.01.0.36) Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung. Sie ist damit nach Art. 29 lit. c StGB als Täterin zu qualifizieren. Die Beschuldigte hat vor dem Konkursamt am 22. April 2010 den vorhandenen Betrag in der Höhe von Fr. 224'001.55 verschwiegen, obschon sie um dessen Existenz fraglos wusste. Ob sie diesen Betrag nun, wie behauptet, an E.____ zurückgegeben und dieser ihn in eine Vase gesteckt hat, oder ob sie selbst das Geld in einem Couvert wieder mitgenommen hat, ist dabei unerheblich, denn ihr war grundsätzlich klar, dass Geld übrig war. Sie hat auf die Frage, ob die D.____ Guthaben besitze, mit «keine» geantwortet und damit Vermögenswerte der D.____ verheimlicht. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 163 StGB durch F.____ erfüllt worden. Auch ist, entgegen der Ansicht des Verteidigers der Beschuldigten, die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung gegeben: Der Konkurs über die D.____ wurde am 13. April 2010 eröffnet und das Verfahren am 18. November 2010 für geschlossen erklärt. Mit der Widereintragung der D.____ in Liquidation am 10. Mai 2012 wurde dieser Konkurs jedoch nicht widerrufen, wie es theoretisch gemäss Art. 195 SchKG möglich gewesen wäre. Denn demnach widerruft das Konkursgericht den Konkurs, wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Widerruf ist bis zum Schluss des konkursamtlichen Verfahrens möglich, allerdings dann nicht mehr, wenn der Konkurs bereits geschlossen ist ( Alexander Brunner/Felix H. Boller , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 195 N 1) In solchen Fällen des Widerrufs kann die zuständige Behörde nach Art. 171 bis Abs. 1 StGB von der Bestrafung absehen. Wie dargelegt, ist ein solcher Widerruf jedoch mangels erfolgreicher Appellation nicht durchgeführt worden. Mit der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 10. Mai 2012 wurde einzig die Löschung der D.____ gemäss Art. 164 Abs. 1 HRegV aus dem Handelsregister rückgängig gemacht, welche mit bezirksgerichtlicher Verfügung vom 18. November 2010 erfolgt war. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen. Die Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung blieb somit bestehen. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist die Beschuldigte des betrügerischen Konkurses in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und in Abweisung der Berufung der Beschuldigten schuldig im Sinne der Anklage zu erklären.

E. 5 Anklage Ziffer 2.6: Weitere Urkundenfälschungen

E. 5.1 Darlehensvertrag der M.__ __

E. 5.1.1 Gemäss Sachverhalt in der Anklageschrift unterzeichnete F.____ am 26. November 2008 in Vertretung der D.____ einen Kaufvertrag mit der W.____ über die Liegenschaft Nr. bbbb.____ in P.____. Der Kaufpreis betrug Fr. 1'600'000.--. Da die Beschuldigte nicht über die notwendigen Eigenmittel für diesen Kauf verfügte, ersuchte sie im Zeitraum vom 26. bis zum 27. November 2008 die M.____ um Kreditgewährung. Dieses Ersuchen wurde abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft warf F.____ gemäss der Anklage vor, dass sie aus Zeitgründen einen Hypothekarvertrag gefälscht und diesen anschliessend der Verkäuferschaft zugestellt habe (vgl. Anklageschrift, S.22).

E. 5.1.2 Das Strafgericht stellte das betreffende Verfahren infolge Verstosses gegen das Anklageprinzip ein. Zur Begründung führt es aus, dass der fragliche Hypothekarvertrag vom 27. November 2009 stamme und völlig unbestimmt sei, wann er tatsächlich gefälscht worden sei (vgl. angef. Urteil, S. 23).

E. 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Daher ist diese Einstellung rechtskräftig und auch für das Kantonsgericht bindend.

E. 5.2 SS.____

E. 5.2.1 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt benötigte F.____, wie erwähnt, für den Kauf der Liegenschaften Nr. bbbb.____ und cccc.____ in P.____ eine Fremdfinanzierung. Dazu suchte sie die Bank SS.____ auf. Der Filialleiter der Bank, TT.____, forderte von der Beschuldigten die Einreichung von entsprechenden Belegen über die bereits erfolgten Anzahlungen von Fr. 800'000.-- für die Liegenschaft Nr. cccc.____, sowie von Fr. 500'000.-- für die Liegenschaft Nr. bbbb.____ (vgl. Anklageschrift, S. 22). Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten diesbezüglich vor, sie habe im Juni 2009 auf ihrem PC eine Zahlungsbestätigung der Verkäuferin, der Y.____, über den Betrag von Fr. 800'000.-- für die Liegenschaft Nr. cccc.____ hergestellt. Diese sei an die D.____ gerichtet gewesen. Darauf habe die Beschuldigte die Unterschriften der Prokuristin AA.____ und des Verwaltungsratspräsidenten Z.____ eigenhändig gefälscht. Weiter habe sie im gleichen Zeitraum eine Bestätigung eines Hypothekarvertrages über Fr. 1'100’000.-- über die beiden genannten Grundstücke erstellt, welche angeblich von der Bank SS.____ ausgestellt und ebenfalls an die D.____ gerichtet gewesen sei. Darin sei bestätigt worden, dass der genannte Betrag am 1. Juli 2009 ausbezahlt werden würde. Die Unterschrift von TT.____ habe F.____ darauf eigenhändig gefälscht. Weiter habe die Beschuldigte eine auf den 24. Juni 2009 datierte Zahlungsbestätigung hergestellt. Auf dieser habe die W.____bzw. dessen Verwaltungsratspräsident X.____ tatsachenwidrig bestätigt, eine Zahlung über Fr. 500'000.-- für das «Restaurant UU.____» erhalten zu haben. Dafür habe die Beschuldigte die Unterschrift von X.____ eigenhändig gefälscht (vgl. Anklageschrift, S. 23).

E. 5.2.2 Das Strafgericht kam in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Beschuldigte die Unterschriften von AA.____, Z.____ und TT.____ und auch von X.____ gefälscht habe. Dies sei durch die Betroffenen jeweils bestätigt worden. Auch stehe fest, dass F.____ die Zahlungsbestätigung der Y.____ auf ihrem PC selbst hergestellt habe. Das Gericht erachtete es als lebensfremd, dass jemand anderes als F.____, insbesondere E.____, diese Handlungen vorgenommen habe (vgl. angef. Urteil, S. 24). In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, es läge ein klassischer Fall der Urkundenfälschung vor. Auch handle es sich gemäss Rechtsprechung bei Quittungen und Schuldbekenntnissen um strafrechtlich geschützte Urkunden, denen Beweiseignung zukomme. Diesbezüglich würden sowohl die Zahlungsbestätigung der Y.____ vom 16. März 2009 als auch jene der W.____ klar Quittungen darstellen, denn darin würde jeweils bestätigt, den vereinbarten Kaufpreis bzw. eine Anzahlung erhalten zu haben. Beim Bestätigungsschreiben der Bank SS.____ vom 18. Juni 2009 handle es sich um ein Schuldbekenntnis. Daher erfolge ein Schuldspruch (vgl. angef. Urteil, S. 25; Dispositiv-Ziff. 1).

E. 5.2.3 . Der Verteidiger führte vor dem Strafgericht ins Feld, die schriftlichen Zahlungsbestätigungen und Quittungen hätten keinen Beweiswert (vgl. Prot., S. 24). Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht er zudem geltend, dass im Rechtsverkehr lediglich der Nachweis des Geldflusses wichtig sei. Keine Bank würde je einen Kredit gewähren lediglich aufgrund der Erklärung, dass das Geld bezahlt sei. Dabei sei es egal, ob das mündlich oder schriftlich erfolge. Es zeige lediglich, dass seine Mandantin nicht mehr Herrin der Lage gewesen sei (vgl. Prot. HV, S. 27). Die Beschuldigte gibt vor den Schranken des Kantonsgerichts an, sie wolle hinsichtlich der Unterschriften von AA.____ und Z.____ niemanden belasten. An den Hypothekarvertrag mit TT.____ könne sie sich nicht erinnern, das hätte sie gern E.____ gefragt. Auch zum Vorwurf der Unterschriftenfälschung des X.____ führt sie aus, dazu müsse man die Herren X.____ und E.____ befragen, das sei eine abgesprochene Sache gewesen (vgl. Prot. HV, S.19). Auf Nachfrage gibt sie später an, sie sei sich zu 99% sicher, dass sie «nicht mal unter Drogen so einen Blödsinn mit der W.____ gemacht hätte». Die Fälschungen seien von E.____ und X.____ gemacht worden (vgl. Prot. HV, S. 21).

E. 5.2.4 Gestützt auf die Verfahrensakten ist für das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass F.____ die Zahlungseingangsbestätigung der Y.____ vom 16. März 2009 über den Eingang von Fr. 800'000.-- eigenhändig hergestellt und mit den Unterschriften von AA.____ und Z.____ versehen hat. Im Detail kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Zusammengefasst ergibt sich dies einerseits aus dem erdrückenden Indiz, dass eine solche Bestätigung auf dem Datenträger der Beschuldigten gefunden wurde (act. AA 02.20.137 und AA 02.02.059). Andererseits bestätigten sowohl Z.____ als auch AA.____ am 24. September 2009 jeweils, dass die Unterschrift auf dem betreffenden Bestätigungsschreiben nicht von ihnen stamme (act. AA 10.02007 sowie AA 10.02.010). Die Beschuldigte selbst vermag dem nichts Glaubhaftes entgegenzusetzen und verzichtet an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht auf eine diesbezügliche Aussage. Dass jemand anderes als sie das Formular und die Unterschriften angefertigt haben soll, erschliesst sich auch dem Kantonsgericht, wie bereits dem Strafgericht, nicht. Denn soweit ersichtlich war E.____ in die Transaktionen zum Kauf der Liegenschaften in P.____ nicht eingebunden. Zudem wusste nur die Beschuldigte, dass der Kaufpreis noch nicht bezahlt war. Demgegenüber ging E.____ davon aus, dass P.____ bereits gekauft worden sei. Es ergibt daher auch keinen Sinn, wieso gerade er die Bestätigung fälschen sollte, hätte er doch direkt bei der Y.____ nachhaken können. Dasselbe gilt für das Bestätigungsschreiben über den Hypothekarvertrag der Bank SS.____ vom 18. Juni 2009 über einen Betrag von Fr. 1'100.000.--. Die glaubwürdigen Angaben des Filialleiters TT.____ belegen, dass die Beschuldigte am 18. Juni 2009 in der Bank in seinem Beisein versucht hat, ein Fax abzuschicken. Dies konnte TT.____ abbrechen (act. AR 65.02.009). Das Fax bestand demnach in einer zweizeiligen Bestätigung über einen Hypothekarvertrag, versehen mit einer Visitenkarte von TT.____ (act. AR 65.02.007). Die darauf befindliche Unterschrift wurde von TT.____ als nicht seine eigene identifiziert (Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2009: act. AA 10.02.003). Ein Vergleich der echten und unechten Unterschriften zeigt sofort die deutlichen Unterschiede (dazu act. AR 65.02.007 und 009). Auch hierzu kann die Beschuldige nichts für sie Entlastendes vorbringen. So sagte sie an ihrer Einvernahme am 2. September 2016 lediglich aus, das könne sich so nicht abgespielt haben (act. AA 10.01.330). Vor dem Kantonsgericht legt sie nur dar, sie könne sich nicht mehr erinnern (vgl. Prot. HV, S. 19) Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldigte die Zahlungseingangsbestätigung der W.____ vom 24. Juni 2009 hergestellt und die Unterschrift von X.____ darauf angebracht hat. Wie dies auch die Vorinstanz dargelegt hat, ergibt bereits der direkte Vergleich beider Unterschriften keinerlei Ähnlichkeit (act. AR 65.02.006 und AR 65.02 042). Zudem gab X.____ bei seiner Einvernahme am 24. September 2009 an, er habe das Schreiben noch nie gesehen, und das sei auch nicht seine Unterschrift (act. AA 10.02.014). Dazu sagte die Beschuldigte an ihrer Einvernahme am 2. September 2016, das «werde wohl nicht so gewesen sein», und die Bestätigung könne auch auf dem Computer von E.____ hergestellt worden sein (act. AA 10.01.330).

E. 5.2.5 Zu den rechtlichen Ausführungen über die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. B. 1.10.1 verwiesen werden. Zur Frage, ob es sich bei den drei Schriftstücken überhaupt um Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, kann ebenfalls auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Kantonsgericht vollumfänglich zustimmt. Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht bereits früh einer Bankbescheinigung erhöhte Beweiseignung zugesprochen hat (BGE 102 IV 191, E. 3.). Später hielt es fest, dass Zahlungsbestätigungen von Banken grundsätzlich geeignet und durchaus auch dazu bestimmt sein können, gegenüber dem Gläubiger die Erfüllung einer Geldforderung (und damit eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung) zu beweisen (BGer 1B_347/2015 vom 29. März 2016, E. 4.12). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Urkundencharakter bei Quittungen zu bejahen ist (BGE 106 IV 41, E. 3.b.b), und dass Quittungen mit Unterschrift als Urkunde zu bezeichnen sind (BGE 116 IV 50, E. 2.a, b). Hinsichtlich der Zahlungseingangsbestätigung der Y.____ ist der Urkundencharakter damit eindeutig zu bejahen, wird darin doch der Zahlungseingang des Kaufpreises von Fr. 800'000.-- bestätigt, und ist diese von zwei Bankangestellten unterzeichnet. Nichts Anderes hat für die Zahlungseingangsbestätigung von X.____ (W.____) zu gelten, wird in diesem Schriftstück doch der Eingang einer Teilzahlung über Fr. 500'000.-- bestätigt. Schliesslich ist auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiseignung des gefälschten Bestätigungsschreibens über den Hypothekarvertrag zu folgen. Auch diesem von der Bank ausgestellten Dokument kommt nach dem Gesagten bereits grundsätzlich Beweiseignung zu, denn darin wird bestätigt, dass der Betrag von Fr. 1'100'000.-- am 1. Juli 2009 ausbezahlt werde. Zudem stellt jenes Schreiben zivilrechtlich ein Schuldbekenntnis dar, denn darauf gestützt hätte die D.____ die Bank SS.____ um Auszahlung einklagen können, und die Bank ihrerseits hätte beweisen müssen, dass das Darlehen gar nicht existiert. Somit ist abschliessend belegt, dass es sich bei allen drei Dokumenten aufgrund des unwahren Inhalts und der gefälschten Unterschriften unbestrittenermassen um unechte und unwahre Urkunden handelt. All dessen war sich die Beschuldigte bewusst: Sie wusste, dass der Inhalt der jeweiligen Schreiben nicht der Wahrheit entsprach, waren die darin zugesagten oder bestätigten Zahlungen doch gar nicht erfolgt. Zudem hat sie die Schriftstücke selber unterzeichnet, und dabei die entsprechenden Unterschriften nachgeahmt, oder aufgrund der schlechten «Qualität» auch einfach nur erfunden. Schliesslich sind sowohl Täuschungs- als auch Vorteilsabsicht klar zu bejahen: Mit den beiden Zahlungsbestätigungen der W.____ und der Y.____ wollte die Beschuldigte die Bank SS.____ über die vorhandenen und bereits investieren Eigenmittel der D.____ täuschen. Damit wollte sie erreichen, dass die Bank der D.____ für die restliche benötigte Summe einen weiteren Hypothekarkredit gewährt, dies obschon die D.____ eben gerade nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügte. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Bank jedoch nie ein Darlehen gewährt, und somit hätte die Bank mit falschen Angaben zur Darlehensgewährung gebracht werden sollen. Diesfalls hätte die Bank jedoch auch nicht über die unwahren Sicherheiten, d.h. die Eigenmittel verfügen können. Mit der Bestätigung über die Auszahlung des Hypothekarkredits der Bank SS.____ hingegen wollte die Beschuldigte die W.____ darüber täuschen, dass eine Finanzierung des Projektes P.____ durch die Bank bestehe und der geschuldete Kaufpreis demnächst durch die versprochene Auszahlung beglichen werde. Damit hätte sie erreichen können, dass die W.____ weiterhin geduldig bleiben würde und somit weiterhin Mietzinsen hätten eingenommen werden können. Somit erfüllte die Beschuldigte mit der Herstellung der beiden Zahlungsbestätigungen der W.____ und der Y.____ sowie dem Bestätigungsschreiben des Hypothekarvertrages der Bank SS.____ den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen.

E. 6 Anklage Ziffer 3.1: Veruntreuung zum Nachteil von J.____

E. 6.1 Gemäss angeklagtem Sachverhalt bot F.____ ihrer damaligen Freundin J.____ an, ihr Vermögen zu verwalten. Dafür stellte sie eine entsprechende Vereinbarung her, welche am 24. Juni 2011 von ihr und J.____ unterzeichnet wurde. Darin wurde F.____ zur Vermögensverwaltung bevollmächtigt, und im Gegenzug verpflichtete sich die Beschuldigte darin dazu, das Geld «nach BVG Verordnung zu verwalten», das Kapital zu 100% zurückzuzahlen und dazu einen Zins von 7% auszuzahlen. Weiter erteilte J.____ der Beschuldigten uneingeschränkte Vollmacht über ihre Konten bei der KK.____ sowie bei der VV.____ (vgl. Anklageschrift, S. 24). Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, mit diesen Vollmachten entgegen ihrer Verpflichtung zur zweckmässigen Verwaltung insgesamt Fr. 145'000.-- von den Konten von J.____ abgehoben und das Geld für eigene Zwecke verwendet zu haben (vgl. Anklageschrift, S. 25).

E. 6.2 Das Strafgericht führte zunächst in tatsächlicher Hinsicht aus, dass F.____ die Vermögensbezüge über Fr. 145'000.-- nicht in Abrede stelle. Zudem habe sie anlässlich der Hauptverhandlung eine Desinteresseerklärung der Geschädigten eingereicht. Darin habe F.____ angegeben, den Betrag zurückerstattet zu haben. In rechtlicher Hinsicht kam das Gericht zum Schluss, dass in der Vereinbarung vom 24. Juni 2011 trotz der unklaren Formulierung («sinnfreie Floskel») der Wille von J.____ zum Ausdruck gekommen sei, F.____ mit der gewinnbringenden Vermögensverwaltung beauftragen zu wollen. Diesem Willen habe die Beschuldigte zuwidergehandelt, auch wenn sie das Geld schliesslich zurückbezahlt habe. Es erfolge daher ein Schuldspruch (vgl. angef. Urteil, S. 25/26; Dispositiv-Ziff. 1).

E. 6.3 Der Verteidiger führte vor dem Strafgericht aus, es läge so etwas wie ein Geständnis vor, und der Betrag sei zurückbezahlt worden. Allerdings sei es lediglich um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht gegangen, das sei keine Veruntreuung (vgl. Prot., S. 24). Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts macht er geltend, es sei zwar zurückbezahlt worden, aber es sei keinesfalls klar, ob dies lediglich unter dem Druck der drohenden Gerichtsverhandlung erfolgt sei (vgl. Prot. HV, S. 27) Die Beschuldigte sagt vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, sie habe mit J.____ geredet. Jene sei von der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt worden. Das zwischen ihnen sei eine Freundschaft gewesen, und J.____ sei von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden (vgl. Prot. HV, S. 19).

E. 6.4 Der Sachverhalt stellt für das Kantonsgericht keine Probleme dar: Gemäss den Verfahrensakten hat J.____ der Beschuldigten am 24. Juni 2011 eine Bankvollmacht bei der KK.____ Bank erteilt (act. AA 30.15.005.) Mit gleichem Datum wurde ein entsprechender Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet, der auch eine Vollmacht bei der VV.____ umfasste (act. AA 10.10.127). Gemäss Bankauszug der VV.____ Konto Nr. […] von J.____ wurden im Zeitraum des 29. Juni 2011 bis 22. Juli 2011 insgesamt Fr. 94'535.-- in bar bezogen. Auf diesem Kontoauszug wurde zudem von F.____ bestätigt, dass die Gesamtsumme der Bezüge Fr. 145'000.-- betragen habe (act. AA 10.10.130). Weiter hat die Beschuldigte die Veruntreuung zum Nachteil von J.____ gestanden (Einvernahme vom 2. September 2016: act. AA 10.01.331). Gemäss Desinteresseerklärung von J.____ vom 25. September 2018 ist die zivilrechtliche Schuld inzwischen bezahlt (act. 653).

E. 6.5 Zu den rechtlichen Grundlagen der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann auf die eingehenden Ausführungen unter Ziffer II. B. 2.10 verwiesen werden. Auch bei der vorzunehmenden Subsumption ergeben sich keine Schwierigkeiten: Gestützt auf die Vereinbarung vom 24. Juni 2011 sollte die Beschuldigte das Vermögen von J.____ gewinnbringend anlegen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Formulierung «verwalten und zu 7% verzinsen». Das tat die Beschuldigte jedoch nicht, ganz im Gegenteil hat sie innert nur eines Monats eine Summe von Fr. 145'000.-- bezogen. Dieses Geld hat sie weder gewinnbringend angelegt noch wurden J.____ die versprochenen Zinsen ausbezahlt. Ebenfalls war F.____ weder ersatzfähig noch ersatzbereit. Denn sonst hätte sie die entsprechende Summe nicht erst fünf Jahre später zurückbezahlt, mithin kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht im September 2018. Somit besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Da die Rückzahlung wie erwähnt erst deutlich nach Anklageerhebung erfolgt ist, besteht denn auch kein Grund, die Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Zwar sieht das Gericht gemäss Art. 53 StGB unter dem Titel «Wiedergutmachung» von einer Strafe ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und die entsprechenden Voraussetzungen nach lit. a -c dafür erfüllt sind. Jedoch hat die Beschuldigte in casu über fünf Jahre später, d.h. mithin unter dem Druck der Verhandlung vor dem Strafgericht, die Schuld beglichen. Von einer nützlichen Frist ist daher kaum auszugehen. Ob sie weiter alles Zumutbare unternommen hat, um den Schaden früher zu ersetzen, legt sie ebenfalls nicht dar. Zudem ist der Deliktsbetrag als hoch einzustufen. J.____ war eine Freundin, und der Vertrauensmissbrauch wiegt schwer, zumal jene damals kurz vor dem finanziellen Ruin stand. Es handelte sich beim angesparten Vermögen um ihr Altersguthaben. Insofern besteht auch ein öffentliches Strafbedürfnis. Allerdings ist die Tatsache, dass der Schaden beglichen wurde, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Abweisung der Berufung der Beschuldigten demnach zu bestätigen.

E. 7 Anklage Ziffer 3.2: Veruntreuung zum Nachteil von K.____

E. 7.1 Gemäss Anklageschrift habe sich die Beschuldigte am 13. Oktober 2011 von K.____ deren Bankkarte geben und den dazugehörenden PIN verraten lassen. Dies sei unter dem Vorwand erfolgt, für jene eine Überweisung in der Höhe von Fr. 15'000.-- für eine Zahnarztrechnung vorzunehmen. Dies habe F.____ jedoch nicht getan, sondern habe gleichentags unbefugt einen Betrag von Fr. 2'700.-- abgehoben (vgl. Anklageschrift, S. 25).

E. 7.2 Das Strafgericht führte in seinem Urteil aus, dass der Vermögensbezug über Fr. 2'700.-- von F.____ nicht in Abrede gestellt werde. Jedoch sei deren Aussage, es handle sich dabei quasi um die Rückzahlung eines vorgängig an K.____ gegebenen Darlehens, als reine Schutzbehauptung zu bewerten. In rechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angeklagt worden. Das Verhalten von F.____ sei jedoch als Veruntreuung strafbar (vgl. angef. Urteil, S. 27, Dispositiv-Ziff. 4).

E. 7.3 Der Verteidiger führte vor dem Strafgericht ins Feld, hinsichtlich der Veruntreuung fehle das Element des Anvertrautseins und auch des Schadens. Es müsse daher ein Freispruch ergehen (vgl. Prot., S. 24). Dies wiederholt er ebenfalls vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Prot. HV, S. 27). Die Beschuldigte gibt vor dem Kantonsgericht an, K.____ habe ihr immer alles gegeben zum Erledigen, bis es ihr Mann gemerkt habe. Sie habe die Sache aber nun geklärt mit ihr (vgl. Prot. HV, S. 21).

E. 7.4 Der Sachverhalt ist für das Kantonsgericht ohne weiteres erstellt: Am 13. Oktober 2011 wurde vom Konto der N.____ Nr. […], lautend auf K.____, ein Betrag über Fr. 2'700.-- in bar bezogen (Kontoauszug: act. SD N.____ Card). K.____ gab anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 an, dass F.____ ihre Vermögensverwalterin gewesen sei. Sie habe eine hohe Zahnarztrechnung über Fr. 15'000.-- bezahlen müssen und habe sie daher um einen Aktienverkauf angefragt. Die Beschuldigte habe stattdessen angeboten, ihr das Geld zu leihen. Der Zahlungsauftrag sei jedoch nicht erfolgt, weshalb sie sie erneut darauf angesprochen habe. Daraufhin habe F.____ um die Bankkarte und den PIN gebeten, da sie die Zahlung gleich veranlassen werde. Sie wisse aber auch nicht mehr, warum sie ihr den PIN gegeben habe (act. AA 10.01.165, 166). Sie sei der Beschuldigten anschliessend gefolgt, und habe dann feststellen müssen, dass eine Barabhebung über die Fr. 2'700.-- erfolgt sei. F.____ habe keine Vollmacht über das Konto gehabt (act. AA 10.01.167). Die Beschuldigte übernahm gemäss Einvernahme am 2. September 2016 die Verantwortung für ihr Handeln, auch wenn sie K.____ immer wieder Geld geliehen haben will. Vermutlich habe ihr Mann die Anzeige erstattet (act. AA 10.01.332). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschuldigte am 13. Oktober 2012 unrechtmässig Geld vom Konto der K.____ bezogen hat.

E. 7.5 Zu den rechtlichen Grundlagen der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann erneut auf die detaillierten Ausführungen unter Ziffer II. B. 2.10 verwiesen werden. In der rechtlichen Würdigung ist zu verdeutlichen, dass K.____ der Beschuldigten nicht nur die Bankkarte und den dazugehörenden PIN anvertraut hat. Sie hat ihr überdies als Vermögensverwalterin das auf dem Konto befindliche Guthaben anvertraut mit dem Auftrag, auf dieses Konto insgesamt Fr. 15'000.-- zur Tilgung der Zahnarztschulden zu überweisen. Die Bankkarte sollte also mit dem Zweck der Einzahlung verwendet werden, die Beschuldigte hat jedoch etwas vom Konto abgehoben. Das Konto fiel dadurch ins Minus, wodurch K.____ klar ein Schaden entstanden ist. F.____ hat somit die verabredete Verfügungsmacht über das Vermögen abredewidrig zum Schaden von K.____ und zum eigenen Nutzen missbraucht. Sie tat dies wissentlich und willentlich. Schliesslich bereicherte sie sich auch unrechtmässig, da K.____ ihr kein Geld überlassen wollte, sondern im Gegenteil davon ausging, ein Darlehen einbezahlt zu bekommen. Der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen.

E. 8 Anklage Ziffer 3.3.: Diverse Ehrverletzungen

E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, sich im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vom 18. Oktober 2011 vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein gegenüber den beiden Personen H.____ und I.____ nachteilig geäussert zu haben. So habe sie den Erstgenannten beschuldigt, er habe das Geld des Erblassers WW.____ gestohlen. Bezüglich der Zweitgenannten habe sie geäussert, diese sei dauerhaft betrunken. Weiter habe die Beschuldigte auf ihrer Homepage xxxxx am 4. Juni 2012 gegenüber der Ärztin A.____ sowie am 23. Mai 2012 gegenüber B.____ und C.____ diverse rufschädigende Beschuldigungen online gestellt (vgl. Anklageschrift, S. 28/29).

E. 8.2 Das Strafgericht kam demgegenüber zum Schluss, dass alle mutmasslichen Ehrverletzungen bereits verjährt seien. Das Strafverfahren wurde daher eingestellt (vgl. angef. Urteil, S. 27).

E. 8.3 Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Daher ist diese Einstellung rechtskräftig.

E. 9 Anklage Ziffer 3.4: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

E. 9.1 Gemäss der Anklageschrift (S. 27) habe die Beschuldigte am 12. April 2012 ein nicht öffentliches Telefongespräch zwischen ihr und der sie behandelnden Ärztin der Psychiatrie Basel-Landschaft, A.____, ohne deren Einwilligung aufgenommen.

E. 9.2 Das Strafgericht führte diesbezüglich aus, aus einer E-Mail der Beschuldigten an A.____ vom 13. April 2012 ergebe sich zweifelsfrei, dass ein Telefongespräch zwischen den beiden Personen vom Vortag von der Beschuldigten aufgenommen worden sei. In dieser E-Mail entschuldige sich F.____ dafür, dass sie «vergessen» habe, sie [A.____] darauf aufmerksam zu machen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2016 habe die Beschuldigte angegeben, dass ihr von A.____ sogar vorgeschlagen worden sei, alle Gespräche aufzunehmen, damit sie sich später an alles erinnern könne. Sie habe Flashs und in der Entzugsphase würden ihr die Erinnerungen fehlen. Das Strafgericht sah es als äusserst unwahrscheinlich an, dass A.____ die Beschuldigte aufgefordert haben solle, vertrauliche Gespräche ohne Wissen und Einverständnis der beteiligten Personen aufzunehmen. Es sprach F.____ daher in diesem Punkt schuldig (vgl. angef. Urteil, S. 28; Dispositiv-Ziff. 1).

E. 9.3 Der Verteidiger machte vor dem Strafgericht geltend, selbst wenn das Gespräch nicht bestritten werde und auch das Aufzeichnen nicht, so dürfe nicht auf die Akten verwiesen werden. Aus Opportunitätsgründen und wegen Verletzung des Beschleunigungsverbots sei das Verfahren einzustellen (vgl. Prot., S. 24). Vor dem Kantonsgericht führt er ins Feld, dass der Tatbestand im Jahr 2019 verjährt gewesen wäre. Die Verzögerung für einen derart einfachen Fall sei unangemessen, das hätte schneller und früher gemacht werden sollen. Es bestehe zudem kein Strafbedürfnis mehr (vgl. Prot. HV, S. 27).

E. 9.4 Auch in diesem letzten Anklagepunkt erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt als erstellt: Das Telefongespräch am 13. April 2012 wurde von der Beschuldigten aufgezeichnet, ohne dass sie dazu ermächtigt oder befugt gewesen wäre (act SD Aufnehmen Gespräch 79.01.004; E-Mail vom 13. April 2012 an A.____: act. SD Aufnehmen Gespräch 9.01.001 und 79.01.004; Brief vom 28. Juni 2012 und vom 9. Juli 2012 an XX.____: act 79.01.003 und 005; E-Mail vom 24. November 2012 an YY.____: act 79.01.007; im Internet frei zugänglich unter xxxx : act 79.01.008). F.____ gibt dies zudem zu (act. AA 10.01.335, Z. 355 ff).

E. 9.5 Nach Art. 179 ter StGB wird bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nicht öffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich dabei ein Gespräch nicht zwingend auf den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten beziehen oder im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen erfolgen. Zweck dieser Strafbestimmungen ist es, dem Einzelnen zu erlauben, sich mündlich frei äussern zu können, ohne befürchten zu müssen, dass seine Aussagen gegen seinen Willen aufgezeichnet werden, und die ohne Hintergedanken ausgesprochenen Worte auf diese Weise verewigt werden. Folglich spielt es keine Rolle, ob die Äusserungen den Geheim- oder Privatbereich betreffen und in welcher Eigenschaft die Beteiligten diese tätigen (BGer 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020, E. 3.6).

E. 9.6 Den Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Beschuldigte hat in Form diverser Mails oder Briefe selbst angegeben, ein Gespräch oder mehrere Gespräche mit A.____ vom 12. April 2012 aufgenommen zu haben. Der objektive und subjektive Tatbestand ist klar erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ist ebenfalls nicht angezeigt. Der Schuldspruch ist daher in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen. C. G.____: Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Gemäss Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde G.____ neben E.____ und U.____ als Verwaltungsrat der D.____ bestellt. Weiter wollte V.____, der damalige Eigentümer der Liegenschaft Nr. aaaa.____ in O.____ sein Grundstück verkaufen. Er führte mit F.____ die Verkaufsverhandlungen durch, und verkaufte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2009 die Liegenschaft für einen Preis von Fr. 900'000.-- an G.____. Das Eigentum wurde am 9. Juni 2009 an G.____ übertragen. Jedoch wurde das Grundstück in den Bilanzen der D.____ per 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 als Aktivum geführt. Die Finanzierung des Kaufs erfolgte mittels einer ersten Zahlung in der Höhe von Fr. 50'000.-- durch F.____ ab ihrem Privatkonto bei der Q.____, welche sie am 11. Juli 2008 an V.____ überwies. Eine zweite Tranche über Fr. 650'000.-- wurde am 16. Februar 2009 ab dem gemeinsamen Konto von F.____ und G.____ bei der KK.____ abgebucht. Am 6. März 2009 tätigte F.____ ab dem Konto der D.____ einen Betrag über Fr. 50'000.-- an V.____. Schliesslich erfolgte eine Restzahlung in der Höhe von Fr. 195'000.-- ab dem gemeinsamen KK.____-Konto. Diese letzte Tranche stammte zu einem Betrag in der Höhe von Fr. 85'000.-- aus einer privaten Hypothek der KK.____, zu Fr. 500.-- von G.____ selbst, sowie zu Fr. 110'000.-- aus einer am 4. Juni 2009 erfolgten Überweisung ab dem Geschäftskonto der D.____ auf das gemeinsame KK.____-Konto. Die Finanzierung über insgesamt Fr. 945'500.-- fusste zusammengefasst somit auf Geldern von E.____ und der D.____ in einer Höhe von Fr. 210'000.--, auf der KK.____-Hypothek des G.____ von Fr. 735'000.--, und auf Fr. 500.-- von jenem selbst (vgl. Anklageschrift, S. 6/7). Die Staatsanwaltschaft warf G.____ vor, jener sei als Mitglied des Verwaltungsrates der D.____ mitverantwortlich für die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betraute F.____ gewesen. Er habe sich jedoch pflichtwidrig nie für die D.____ interessiert, insbesondere auch dann nicht, als er am 11. Februar 2009 die Liegenschaft in O.____ auf eigenen Namen erworben habe. Dabei habe er gehandelt, ohne zu wissen, woher diejenigen Mittel zum Kauf stammten, die nicht durch die Hypothek bezahlt worden seien. So habe er zugelassen, dass die D.____ im Umfang von Fr. 210'000.-- den Grundstückskauf finanziert habe, ohne dass jene im entsprechenden Umfang Sicherheiten dazu erhalten habe. Damit habe er einen Schaden der D.____ und eine entsprechende unrechtmässige Bereicherung seiner selbst in Kauf genommen (vgl. Anklageschrift, S. 19). 2. Das Strafgericht kam in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass das Privatkonto von F.____, von welchem aus die erste Zahlung an V.____ am 11. Juli 2008 erfolgt sei, einen Saldo von Fr. 9’774.45 aufgewiesen habe. Dies sei von den Fr. 50'000.-- abzuziehen, welche an den Verkäufer der Liegenschaft überwiesen worden seien. Weiter ging es davon aus, dass die Zahlung vom 4. Juni 2009 in der Höhe von Fr. 195'500.-- an V.____ vom gemeinsamen KK.____-Konto von F.____ und G.____ lediglich im Umfang von Fr. 109'622.15 durch die D.____ finanziert worden sei. Denn bevor jene Zahlung ausgelöst worden sei, habe der Kontostand auf dem KK.____-Konto bei Fr. 113'877.85 gelegen. Davon zog das Strafgericht die Summe von Fr. 28'000.-- ab, welche am 26. Mai 2009 durch die D.____ überwiesen worden sei. Der resultierende Kontostand in der Höhe von Fr. 85'577.85 stehe gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo in keinem Zusammenhang mit der D.____. Nachdem am 4. Juni 2009 schliesslich die Fr. 195'500.-- an V.____ überwiesen worden seien, sei ein Negativsaldo in der Höhe von Fr. -109'622.15 entstanden. Als dann die D.____ ebenfalls am 4. Juni 2009 einen Betrag von Fr. 110'000.-- überwiesen habe, sei ein positiver Saldo von Fr. 377.85 entstanden. Dieser stehe ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der D.____. Insgesamt habe daher die D.____ den Kauf der Liegenschaft O.____ lediglich mit Fr. 202'847.70 finanziert (vgl. angef. Urteil, S. 5). Weiter führte das Strafgericht aus, dass G.____ am 4. Januar 2009 einen Hypothekardarlehensvertrag zur Finanzierung der Liegenschaft O.____ über Fr. 735'000.-- abgeschlossen habe. Am 11. Februar 2009 habe er dann den Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft mit einer Kaufsumme von Fr. 900’000.-- unterzeichnet. Die bestehende Finanzierungslücke von Fr. 165'000.-- sei für G.____ auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Gestützt auf die Aussagen im Rahmen seiner Einvernahmen habe er grundsätzlich gewusst, dass Geld von dritter Seite in die Liegenschaft geflossen sei. Zudem hätten sich auch nicht viele Möglichkeiten aufgedrängt. So habe G.____ nie gesagt, dass das restliche Geld von ihm gekommen sei. Seine Ehefrau F.____ sei aber aufgrund der desolaten finanziellen Situation als Geldgeberin ebenfalls ausgefallen. Deren Schulden von rund Fr. 175'000.-- seien G.____ kaum verborgen geblieben. Daher wären nur E.____ und die D.____ als Geldgeber übriggeblieben. Im Wissen darum, selber nicht über ausreichende finanzielle Mittel für den Erwerb der Liegenschaft zu Verfügung zu haben, habe er trotzdem den Kaufvertrag abgeschlossen. Dadurch habe er in Kauf genommen, dass es die D.____ sein würde, die für den Restpreis aufkomme (vgl. angef. Urteil, S. 5/6). In rechtlicher Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, dass G.____ einerseits als Verwaltungsrat der D.____ mit der Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung betraut gewesen sei. Er habe aber zugleich auch die Funktion als Geschäftsführer innegehabt, da er entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen zu sorgen habe. Zudem sei die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen nicht delegierbar. Gestützt auf den Zweckartikel der D.____ in den Statuten sei die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft durch G.____ pflichtwidrig erfolgt und damit der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass er als Verwaltungsrat der D.____ deren Vermögensinteressen zu schützen habe. Er habe auch gewusst, dass die D.____ gegründet worden sei, um die Liegenschaft in O.____ zu erwerben. Diese habe er ohne ausreichende finanzielle Mittel aber gerade auf eigenen Namen gekauft und habe dazu unter anderem die finanziellen Mittel der D.____ genutzt. Daher bejahte das Strafgericht in subjektiver Hinsicht den Eventualvorsatz. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führte das Strafgericht zudem aus, dass sich G.____ mit Eventualabsicht bereichert habe. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass er nicht sicher gewusst habe, von wem die finanziellen Mittel zum Kauf der Liegenschaft stammen würden. Es sei für ihn aber auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass jene von E.____ haben kommen können. Die Bereicherung sei nicht nur Nebenfolge des angestrebten Erfolges, der Beschuldigte habe vielmehr mit Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. angef. Urteil, S. 7 - 9). Das Strafgericht sprach den Beschuldigten daher der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig (vgl. angef. Urteil, S. 10; Dispositiv-Ziff. 1). 3. Der Verteidiger des Beschuldigten führte in der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2021 aus, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bundesrechtswidrig sei. Es fehle in der Anklage eine präzise Umschreibung des subjektiven Tatbestandes. Zudem sei die unrechtmässige Eventual-Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen. Auch sei klar, dass sich G.____ durch den Kauf der Liegenschaft in O.____ nicht selbst habe bereichern wollen. Er habe seiner Ehefrau vertraut, er sei von der Redlichkeit des Projekts überzeugt und somit gutgläubig gewesen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Verteidigung vor, man habe nicht alle Mitglieder des Verwaltungsrates gleichbehandelt, man habe sich auf G.____ eingeschossen. Sofern man ihm vorwerfe, er habe sich nicht um den Geschäftsgang gekümmert, so würde das auch auf U.____ und E.____ zutreffen. Zudem rügt der Verteidiger erneut, dass das Anklageprinzip verletzt sei. Die Anklage bestehe aus lediglich zwei sehr langen Sätzen, aus denen nicht hervorgehe, auf was sich der Ausdruck «so» beziehe. Wäre damit das Desinteresse am Geschäftsgang gemeint, dann werfe man G.____ ein Unterlassen vor. Sei es aber auf den Kauf der Liegenschaft der O.____ bezogen, dann sei der Vorwurf ein aktives Handeln. Ein Schuldspruch sei daher schon aus formellen Gründen nicht möglich. Weiter würden die Anklage und auch die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von eventualvorsätzlicher Bereicherungsabsicht ausgehen. Das sei falsch, denn nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB müsse die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ein Dolus ersten Grades sein. Der vom Strafgericht erwähnte BGE 102 IV 83 stamme aus dem Jahr 1970 und nehme Bezug auf den Tatbestand des Betruges, weshalb er vorliegend auch nicht brauchbar sei. Es gebe keine anderen Präjudize dazu. Der Nachweis des Dolus directus sei nicht erfolgt. Selbst wenn man den Eventualvorsatz heranziehe, so sei auch dieser nicht nachgewiesen. G.____ habe eigentlich gar keine Ahnung gehabt, was in der D.____ vor sich gegangen sei. Er habe seiner Frau voll vertraut. Zudem könne man auch gar nicht von Bereicherung sprechen, die Liegenschaft sei eher eine Last gewesen, er habe ja die Hypothek getragen. Weder die Wissens- noch die Willensseite sei somit erfüllt. G.____ habe vielmehr nie daran gezweifelt, dass alles seine Richtigkeit habe. Er sei vielleicht naiv und gutgläubig gewesen, aber nicht kriminell. Daher sei der Beschuldigte freizusprechen (vgl. Prot. HV, S. 28 - 30). 4. Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich das Kantonsgericht auf die Ausführungen des Strafgerichts. Demnach hat der Beschuldigte unbestrittenermassen die Liegenschaft Nr. aaaa.____ in O.____ am 11. Februar 2009 zu einem Preis von Fr. 900'000.-- auf seinen Namen gekauft (Kaufvertrag: act. SD Investition E.____ 79.01.012 ff.). Das Eigentum ging gemäss Grundbuchauszug am 9. Juni 2009 auf ihn über (act. SD Investition E.____ 79.03.004 - 006). Die Hypothek der KK.___-Bank über einen Betrag von Fr. 735'000.-- lautete auf seinen Namen (act. AA 30.10.001). Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt wurde, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich die Frage, was genau G.____ über die Finanzierung der Liegenschaft wusste, insbesondere, ob er wusste, dass der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 165'000.-- zwischen der Hypothek und dem Kaufpreis von der D.____ stammte. Am 20. August 2012 sagte G.____ aus, er habe mit der Buchhaltung der D.____ nichts zu tun gehabt und auch keinen Zugang dazu erhalten, er habe sie nicht gesehen (act AA. 10.01.123). Er gab auf Frage an, dass der Kauf der Liegenschaft in O.____ «irgendwie mit der D.____» zu tun gehabt habe. Er habe darauf vertraut, dass alles richtig sei, was seine Frau gemacht habe (act AA. 10.01.126). In der Einvernahme vom 18. März 2013 führte er aus, er könne die Transaktionen zum Kauf der Liegenschaft in O.____ nicht nachvollziehen, er habe nie Geld bekommen oder genommen. Seine Frau habe ihm gesagt, es wäre gut, wenn sie die Hypothek dafür übernehmen würden (act AA.10.01.249). Schliesslich gab er am 10. Juni 2014 an, er habe weder gewusst, dass der Kauf von der D.____ finanziert worden sei, noch von wem das restliche Geld gestammt habe. Er habe mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt und es habe ihn auch nicht interessiert. Seine Frau und E.____ hätten diese Dinge erledigt (act AA 10.01.275). Das Kantonsgericht kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass der fragliche Restbetrag von der D.____ oder E.____ finanziert wurde. Denn es musste ihm klar sein, dass der mittels Hypothek von ihm aufgebrachte Betrag nicht zur Deckung des vollständigen Kaufpreises ausreichen würde. Da er selbst angab, gewusst zu haben, dass der Kauf in irgendeiner Form mit der D.____ zu tun haben musste, musste er zumindest davon ausgehen, dass der fehlende Betrag von der D.____ oder E.____ zur Verfügung gestellt wurde. 5. Nachfolgend gilt es, den festgestellten Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob dieser durch die Vorinstanz zu Recht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen worden ist. Zu den allgemeinen rechtlichen Grundlagen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB kann an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwägungen sowohl der Vorinstanz als auch vorstehend unter Ziffer II. B. 3.7 ff. verwiesen werden. Einzig zum subjektiven Tatbestand sind einige Ergänzungen anzubringen. Demnach wird in subjektiver Hinsicht Vorsatz gefordert, der sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 136). Vorsatz und Eventualvorsatz dürfen nicht leichthin angenommen werden, da die Treupflichten im Gesetz nicht genau umschrieben sind. So darf Eventualvorsatz nicht schon alleine deshalb angenommen werden, weil der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt. Er muss vielmehr ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit diesem einverstanden gewesen sein für den Fall, dass er eintreten sollte. Er darf mithin nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 137). Liegt neben dem Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor, ist von qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung auszugehen. Nach h.L. kann diese Bereicherungsabsicht nur das eigentliche Handlungsziel meinen, womit Dolus directus ersten Grades vorliegen muss. Andernfalls bliebe für den Grundtatbestand nach Ziff. 1 Abs. 1 und 2 kaum mehr Raum ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 140). 6. Das Kantonsgericht erachtet es als erstellt, dass G.____ als Verwaltungsrat mit der Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung bzw. Vermögensverwendung der Guthaben der D.____ beauftragt war. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass G.____ dieser Pflicht zuwidergehandelt hat, indem er die Liegenschaft in O.____ erwarb, ohne dabei genau zu wissen, ob die D.____ dafür Kosten zu tragen hatte. Dies vor allem mit Blick darauf, dass die D.____ keinerlei Sicherheit für ihr finanzielles Engagement hatte. Insofern ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass sich G.____ eventualvorsätzlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ nach Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB schuldig gemacht haben könnte. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass diese einfache ungetreue Geschäftsbesorgung nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht, vorliegend März 2009, gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB nach sieben Jahren und somit im März 2016 verjährt ist. Die Anklage der Staatsanwaltschaft datiert jedoch vom 14. Dezember 2016. Das Verhalten von G.____ kann strafrechtlich von der Anklage somit nur durch die qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfasst werden. Gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB verjährt diese damals (2009) wie heute erst nach 15 Jahren, mithin im März 2024. Für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung bedarf es auf Seiten des Täters zusätzlich der Bereicherungsabsicht. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft habe diese mindestens eventualvorsätzlich vorgelegen. Das Kantonsgericht geht in Übereinstimmung mit der Lehre jedoch davon aus, dass bei der Bereicherungsabsicht ein direkter Vorsatz ersten Grades verlangt werden muss. Andernfalls verbliebe kein klarer Anwendungsbereich für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. So wird bei der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Regel die Bereicherung einer anderen Person in Kauf genommen, da eine Schädigung der Gesellschaft ohne Bereicherung kaum vorstellbar ist. Würde eine eventualvorsätzliche Bereicherungsabsicht für die qualifizierte Tatbegehung nach Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB ausreichen, würde praktisch immer diese qualifizierte Tat vorliegen. Dies widerspräche jedoch klar der Gesetzessystematik. Vorliegend ist festzustellen, dass ein Dolus directus ersten Grades hinsichtlich der Bereicherungsabsicht weder angeklagt noch rechtsgenüglich erstellt ist. Das teilweise naive und geradezu blinde Vertrauen von G.____ in die Tätigkeiten seiner Ehefrau ist für das Kantonsgericht aufgrund der Aussagen in allen seinen Einvernahmen durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sein Handeln im Fall des Grundstückskaufes in O.____ mag mit Blick auf die Bereicherung, vorliegend zu sehen im Erwerb der Liegenschaft auf seinen Namen anstelle der D.____, obwohl diese einen Teil des Kaufpreises mitfinanziert hat, höchstens als eventualvorsätzlich eingestuft werden. Die Bereicherung war jedoch kaum das eigentliche Handlungsziel. Angesichts dessen ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes in jedem Fall zu verneinen. 7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte G.____ in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB freizusprechen. Sein strafbares Handeln im Sinne der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs.1 StGB ist verjährt, weshalb sich eine Strafe verbietet. III. Strafzumessung (F.____)

Dispositiv
  1. F.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
  2. F.____ wird in folgenden Fällen vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen: Ziffer 2.3 a: 24.-28.7.2008: Fr. 2‘155.60; 30.7.-5.8.2008: Fr. 3‘998.10; 5.8.2008: Fr. 2‘000.--; 3.9.-4.9.2008: Fr. 1‘153.15; 5.9.2008: Fr. 3‘500.--; 30.9.-7.10.2008: Fr. 2‘304.05; 6.10.2008: Fr. 800.--; 8.10.2008: Fr. 43.95; 8.10.-9.10.2008: Fr. 600.--; 11.10.2008: Fr. 500.--; 3.10.2008: Fr. 400.--; 21.10.2008: Fr. 1‘000.--; 3.11.2008: Fr. 1‘000.--; 7.11.-14.11.2008: Fr. 1‘300.--; 17.11.-19.11.2008: Fr. 1‘500.--; 25.11.2008: Fr. 1‘000.--; Barabhebung durch G.____ in der Höhe von Fr. 1‘500.-- am 29. Juli 2008; Ziffer 2.3 c: 6.11.2008: Fr. 1‘890.25; Ziffer 2 d: sämtliche Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 2‘345.55; Ziffer 2.4.1: 9.3.2009: Fr. 5‘000.--; Ziffer 2.5: Fr. 300‘000.--.
  3. Das gegen F.____ wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfahren (Ziffer 2.6.1) wird zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt . Das gegen F.____ wegen übler Nachrede respektive mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von H.____ (Ziffer 3.3.1), I.____ (Ziffer 3.3.2), A.____ (Ziffer 3.3.3) sowie B.____ und C.____ (Ziffer 3.3.4) geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt .
  4. F.____ wird verurteilt, der D.____ Fr. 296‘588.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2008 [mittlerer Verfall] sowie Fr. 195‘713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 [mittlerer Verfall] zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145‘000.-- zuzüglich Zins zu 7% für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012 respektive zu 5% seit dem 8. Februar 2012 mit der Desinteresse-Erklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage von A.____ über Fr. 9‘200.-- zuzüglich Zins [Fr. 4‘200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Juni 2012] wird zufolge Verjährung abgewiesen .
  5. F.____ wird verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.-- zu bezahlen.
  6. Über die Verwendung der Beschlagnahmepositionen Pos. 1 - 37, 39 - 50 sowie 67 - 77 wird im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden. Über die Verwendung der Saldi folgender auf G.____ lautender beschlagnahmter Konti wird im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden: P.____, Konto-Nr. […], Fr. 12‘519.96; P.____, Konto-Nr. […]4, Fr. 2‘112.10; P.____, Konto-Nr. […], Fr. 573.90; L.____, Konto-Nr. […], Fr. 152.67; M.____, Konto-Nr. […], Fr. 15‘302.11; M.____, Konto-Nr. […], Fr. 44.62; N.____, Konto-Nr. […], Fr. 186.52. Über die Verwendung des Saldos des folgenden auf F.____ und G.____ lautenden beschlagnahmten Kontos wird ebenfalls im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden: M.____, Konto-Nr. […], Fr. 2‘111.57. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Berechtigten zurückgegeben: an die ZZ.____: Pos. 56 - 61 und Pos. 63 - 66; an EEE.____: Pos. 52 - 55 und 62; an E.____: Pos. 51, 78 - 80.
  7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.--, gehen zulasten von F.____. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-- ermässigt. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 4, 7 und 8 wie folgt geändert: "1. F.____, wird schuldig erklärt der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
  9. F.____, wird in folgenden Fällen vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen : Ziffer 2.3.a: 4. - 10.7.2008: Fr. 226‘000.--; Ziffer 2.3.b: 9.7.2008: Fr. 50'000.--; Ziffer 2.3.c: 18.9.2008: Fr. 2'000.--; Ziffer 2.3.d: 13.10.2008: Fr 685.30.
  10. F.____, wird verurteilt , der D.____, Fr. 200‘713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 [mittlerer Verfall] zu bezahlen. Die Forderung von E . ____ gegen F.____, in der Höhe von Fr. 390'000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Es wird festgestellt, dass K.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145‘000.-- zuzüglich Zins zu 7% für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012 respektive zu 5% seit dem 8. Februar 2012 mit der Desinteresse-Erklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage von A.____ über Fr. 9‘200.-- zuzüglich Zins [Fr. 4‘200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Juni 2012] wird zufolge Verjährung abgewiesen .
  11. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dieter Gysin in der Höhe von Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ zu 2/3 in der Höhe von Fr. 27'865.35 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem Privatverteidiger Konrad Jeker wird ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 6’481.35 aus der Gerichtskasse entrichtet.
  12. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfah-rens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.--, gehen zu 2/3 (= Fr. 66'552.35) zulasten von F.____ und zu 1/3 (= Fr. 33'276.20) zulasten des Staates. (…)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 20'400.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 20’250.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen im Umfang von 1/3 (= Fr. 6'800.--) zulasten des Staates und im Umfang von 2/3 (= Fr. 13'600.--) zulasten der Beschuldigten F.____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Konrad Jeker von Fr. 6'911.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte F.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zu 2/3 (= Fr. 4'607.06) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2020 betreffend G.____, auszugsweise lautend: "
  13. G.____ wird in Abwesenheit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren , in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
  14. Folgende beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten: Pos. 1 [HD Büro F.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 2 [HD Wohnort E.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 3 - 7 [HD Wohnort F.____ und G.____, vom 7. September 2011]; Pos. 8 - 34 [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 35 - 37 [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 38 - 50 [HD Büro F.____, vom 14. September 2011; Pos. 67 [HD Wohnort X.____, vom 21. Oktober 2013]. Folgende beschlagnahmten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben: Pos. 68 und 69 an F.____ oder G.____ [HD Wohnort, vom 7. September 2011]; Pos. 70 - 74 an F.____ [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 75 an G.____ [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 76 und 77 an F.____ [HD Büro F, vom 14. September 2011]. Die Berechtigten haben die freigegebenen Gegenstände innert 30 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft am Gerichtsstandort entgegenzunehmen, widrigenfalls die Gegenstände eingezogen werden. Die Saldi folgender auf G.____ lautender Konten werden eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet: Konto Nr. […] [L.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 152.67); Konto Nr. […] [M.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 15'302.11); Konto Nr. […] [M.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 44.62); Konto Nr. […] [N____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 186.52). Der Saldo des auf G.____ lautenden Kontos Nr. […] [L.____] wird bis zum Betrage von Fr. 2'686.-- eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Ein allenfalls darüberhinausgehender Betrag wird G.____ freigegeben. Der Saldo des auf G.____ lautenden Kontos Nr. […] [L.____] wird bis zum Betrage von Fr. 12'519.96 eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Ein allenfalls darüberhinausgehender Betrag wird G.____ freigegeben. Der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. […] [M.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 2'111.57) wird eingezogen und je zur Hälfte mit den G.____ und F.____ [gem. Urteil vom 4. Oktober 2018] auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
  15. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 23'542.05.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) [Fr. 8'226.30 vor Anklageerhebung; Fr. 15'315.75 nach Anklageerhebung] wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von G.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf den nach der Anrechnung gemäss Ziffer 2 verbleibenden Restbetrag von Fr. 6'804.55.
  16. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, gehen zulasten von G.____, wobei diese Kosten aufgrund der Verrechnung mit den gemäss Ziffer 2 eingezogenen Vermögenswerten getilgt sind. " wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt geändert: "1. G.____ wird in Abwesenheit von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen .
  17. Folgende beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten: Pos. 1 [HD Büro F.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 2 [HD Wohnort E.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 3 - 7 [HD Wohnort F.____ und G.____, vom 7. September 2011]; Pos. 8 - 34 [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 35 - 37 [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 38 - 50 [HD Büro F.____, vom 14. September 2011; Pos. 67 [HD Wohnort X.____, vom 21. Oktober 2013]. Folgende beschlagnahmten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben: Pos. 68 und 69 an F.____ oder G.____ [HD Wohnort, vom 7. September 2011]; Pos. 70 - 74 an F.____ [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 75 an G.____ [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 76 und 77 an F.____ [HD Büro F.____, vom 14. September 2011]. Die Berechtigten haben die freigegebenen Gegenstände innert 30 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft am Gerichtsstandort entgegenzunehmen, widrigenfalls die Gegenstände eingezogen werden. Die Sperrung folgender auf G.____ lautender Konti wird aufgehoben: Konto Nr. […] [L.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 152.67); Konto Nr. […] [M.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 15'302.11); Konto Nr. […] [M.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 44.62); Konto Nr. […]3 [N.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 186.52). Konto Nr. […] [L.___] Konto Nr. […] [L.___] Konto-Nr. […] [Q.___] Konto-Nr. […] [Q.___] Konto-Nr. […] [Q.___] Der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. […] [M.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 2'111.57) wird eingezogen und mit den F.____ [gem. Urteil vom 4. Oktober 2018] auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
  18. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 23'542.05.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) [Fr. 8'226.30 vor Anklageerhebung; Fr. 15'315.75 nach Anklageerhebung] wird aus der Gerichtskasse entrichtet .
  19. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, gehen zulasten des Staates ." Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4’500.-- gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokat Alain Joset von Fr. 4'561.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_678/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.03.2021 460 19 9 (460 20 150)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. März 2021 (460 19 9/460 20 150) Strafrecht Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung etc. Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A._____, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Privatklägerin B._____, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Privatkläger C._____, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Privatkläger D._____, vertreten durch E._____, Privatklägerin E._____, Privatkläger gegen F._____, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, Beschuldigte und Berufungsklägerin G._____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal. Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, gegen die Urteile des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2018 und vom 8. Juni 2020 A. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 14. Dezember 2016 wurden F.____ und G.____ gemeinsam beim Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) wie folgt angeklagt: F.____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfacher Veruntreuung, (eventualiter mehrfacher) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher übler Nachrede und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen; G.____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. G.____ erschien an der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht. Da die Hauptverhandlung bereits einmal hatte verschoben werden müssen, trennte das Strafgericht in der Folge mit Beschluss vom 28. September 2018 die beiden Verfahren gegen G.____ und F.____ ab, führte die Hauptverhandlung gegen F.____ am selben Tag durch und stellte mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 in Aussicht, dass G.____ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Hauptverhandlung geladen werde. B. Gegen diesen Beschluss des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 betreffend die Verfahrenstrennung führte G.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, bis ans Bundesgericht erfolglos Beschwerde (vgl. Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Nr. 470 18 329, sowie Bundesgerichtsurteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019). C. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 wurde F.____ der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179 ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Dispositiv-Ziff. 1). Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde sie in den Anklagepunkten Ziffer 2.3.a., Ziffer 2.3.c, Ziffer 2.d, Ziffer 2.4.1 und Ziffer 2.5 freigesprochen (Dispositiv-Ziff. 2). Das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Ziffer 2.6.1 der Anklage wurde zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt. Ebenso wurde das Verfahren wegen übler Nachrede respektive mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von H.____ (Ziffer 3.3.1), I.____ (Ziffer 3.3.2), A.____ (Ziffer 3.3.3), sowie B.____ und C.____ (Ziffer 3.3.4) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter wurde F.____ verurteilt, der D.____ Fr. 296'588.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2008 (mittlerer Verfall) sowie Fr. 195'713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145'000.-- zuzüglich Zins zu 7% für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012 respektive zu 5% seit dem 8. Februar 2012 mit Desinteresseerklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wurde gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, und die Zivilklage von A.____ über Fr. 9'200.-- zuzüglich Zins (Fr. 4'200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Juni 2012) zufolge Verjährung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde F.____ verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Des Weiteren wurde bestimmt, dass über die Verwendung der Beschlagnahmepositionen Pos. 1-37, 39-50 sowie 67-77 im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden wird, und dass die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 51-66 und 78-80 unter Aufhebung der Beschlagnahme den berechtigten Personen zurückgegeben werden (Dispositiv-Ziff. 6). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total Fr. 41'798.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 7). Schliesslich wurden der Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 81'691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 2'137.50 sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von F. 16'000.-- (Dispositiv-Ziff. 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C.a Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 begehrte sie unter Anfechtung aller Teile des Urteils, welche sie indirekt oder direkt belasteten, dass sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Das Urteil des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 sei aufzuheben, dies unter Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen, das Verfahren in Aufhebung des Beschlusses des Strafgerichts vom 26. September 2018 (Abweisung des Verschiebungsgesuchs der Verteidigung) gemeinsam gegen die Berufungsklägerin und den Mitbeschuldigten G.____ zu führen und E.____ erneut vorzuladen. Eventualiter seien sowohl G.____ als auch E.____ vorzuladen und zu befragen. C.b Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 meldete die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, die Berufung gegen das genannte Urteil des Strafgerichts an. C.c Sodann erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Februar 2019 die Anschlussberufung und begehrte, es sei der im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Würdigungsvorbehalt im Berufungsverfahren ausdrücklich vorzunehmen und der Beschuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter seien die im Urteil unter Dispositiv-Ziff. 2 erfolgten Freisprüche aufzuheben und F.____ auch bezüglich dieser Straftaten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu verurteilen. Schliesslich sei eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zweieinhalb Jahren zu verurteilen, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von drei Jahren. In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 26. April 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an diesen Begehren fest und präzisierte ihre Anträge. Demnach seien die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben, mit Ausnahme der Transaktion über Fr. 685.30, dieser Betrag werde gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo als geschäftlich begründet anerkannt. Bezüglich der übrigen Beträge gebe es hingegen keinen Grund von geschäftlich begründeten Bezügen auszugehen. Diese beträfen vielmehr private Ausgaben der Beschuldigten. Schliesslich habe das Strafgericht die Strafzumessung nicht korrekt vorgenommen und eine Abweichung vom beantragten Strafmass von zweieinhalb Jahren sei nicht angezeigt. Arithmetisch ergäbe sich korrekterweise eine Strafe von 32 Monaten, wodurch das beantragte Strafmass nicht übermässig hoch erscheine. Weiter seien die vom Strafgericht vorgenommenen Freisprüche bezüglich der Deliktsumme eher marginal, und Milderungsgründe gemäss Art. 48 lit. e StGB betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Urkundenfälschung nicht gegeben. C.d Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 27. Februar 2019 wurde unter anderem Rechtsanwalt Konrad Jeker per sofort als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten im Sinne eines notwendigen Verteidigers eingesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft ihre Berufung mit Eingabe vom 22. Februar 2019 zurückgezogen hat. C.e Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 begehrte die Beschuldigte, nun amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, es sei das bevorstehende Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines bundesgerichtlichen Urteils über die Verfahrenstrennung der beiden erstinstanzlichen Verfahren vor dem Strafgericht zu sistieren. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2019 abgewiesen. C.f Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2019 wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschuldigte und Berufungsklägerin auf eine schriftliche Berufungsbegründung sowie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft verzichtet hat und die Berufungsbegründung im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung stattfinden wird. Weiter wurden der Schriftenwechsel geschlossen, die Beweisanträge hinsichtlich der Vorladungen von E.____ und G.____ vorerst abgewiesen und das mündliche Verfahren angeordnet. D. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 wurde G.____ in Abwesenheit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Dispositiv-Ziff. 1). Des Weiteren wurde bestimmt, dass die beschlagnahmten Unterlagen Pos.1-67 als Aktenbestandteil bei den Akten verbleiben, und die beschlagnahmten Datenträger Pos. 68-77 an die berechtigten Personen zurückgegeben werden. Ferner wurden die Saldi der auf G.____ lautenden Konten Nr. […] (L.____), Nr. […] (M.____), Nr. […].1993 (M.____) und Nr. […] (N.____) eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Der Saldo des auf G.____ lautenden Kontos Nr. […] (L.____) wurde bis zum Betrag von Fr. 2'686.--, und jener des Kontos Nr. […] (L.____) bis zum Betrag von Fr. 12'519.96 eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Allenfalls darüberhinausgehende Beträge wurden an G.____ zurückgegeben. Der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. […] (M.____) wurde eingezogen und je zur Hälfte mit den G.____ und F.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Dispositiv-Ziff. 2). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total Fr. 23'542.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Staatskasse entrichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurden dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.--, wobei diese Kosten aufgrund der Verrechnung mit den gemäss Ziffer 2 eingezogenen Vermögenswerten getilgt sind (Dispositiv-Ziff. 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D.a Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 13. Juli 2020 die Berufung. Darin begehrte er unter vollständiger Anfechtung des Urteils, dass er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei. Es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren weiterhin die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen. Beweisanträge würden mangels vollständiger Instruktion vorbehalten. Mit Berufungsbegründung vom 29. Januar 2021 führte die Verteidigung aus, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bundesrechtswidrig sei. Es fehle in der Anklage eine präzise Umschreibung des subjektiven Tatbestandes, zudem sei die unrechtmässige Eventual-Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen. Daher verlange er einen vollumfänglichen Freispruch und die vollständige Freigabe aller sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte. D.b Mit Eingabe vom 3. August 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung und begehrte ihrerseits einzig, es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. In der Begründung der Anschlussberufung vom 26. August 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft demgegenüber, G.____ sei zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. D.c Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. August 2020 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset für das Berufungsverfahren bewilligt. D.d Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte und Berufungskläger auf eine schriftliche Berufungsbegründung sowie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft verzichtet hat und jene im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung stattfinden wird. Weiter wurde der Schriftenwechsel geschlossen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2020 wurden die beiden Verfahren gegen F.____ (Nr. 460 19 9) und G.____ (Nr. 460 20 150) vereint, und die auf den 7. bis 11. September 2020 angesetzte Hauptverhandlung abgeboten. F . Mit weiterer Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde der Beweisantrag vom 28. Januar 2019 seitens der Verteidigung von F.____, es sei E.____ zur Hauptvorhandlung vor das Kantonsgericht vorzuladen, bewilligt. G . Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 8. März 2021 erscheinen die Beschuldigte F.____ mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten G.____, Advokat Alain Joset, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch DD.____. Die Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, S. 10 ff.). Abwesend sind der Beschuldigte G.____ (unentschuldigt) sowie der als Auskunftsperson vorgeladene E.____ (entschuldigt mit Arztzeugnis vom 1. März 2021). Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles A. Allgemeines 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend werden die Urteile des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 bzw. vom 8. Juni 2020 angefochten, welche jeweils taugliche Anfechtungsobjekte darstellen. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2018 (Berufungsanmeldung) bzw. vom 28. Januar 2019 (Berufungserklärung) hat F.____ die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat G.____ mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Sodann hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2019 betreffend die Berufung von F.____ bzw. vom 3. August 2020 betreffend jener von G.____ frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Legitimation der beiden Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels ist in Art. 382 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Auf die Berufungen von F.____ und G.____ sowie die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist somit einzutreten. B. F.____

1. Rückweisung an die Vorinstanz 1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht beantragt der Verteidiger von F.____ im Rahmen der Vorfragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Verfahrenstrennung durch das Strafgericht sei bundesrechtswidrig und der Beschuldigten sei kein Beschwerderecht gegen die Trennung zugestanden. Durch die neuerliche Vereinigung beider Verfahren durch das Kantonsgericht könne dieser Mangel nicht geheilt werden. Über den Antrag auf Rückweisung, den der Verteidiger bereits mit Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 schriftlich gestellt habe, sei bis heute nicht entschieden worden. Zudem sei die Verfahrensvereinigung vor Kantonsgericht nicht rechtskonform, da sie nicht von einem Kollegialgericht entschieden worden, sondern dies lediglich mittels verfahrensleitender Verfügung erfolgt sei. Zuletzt bringt der Verteidiger vor, dass im kantonsgerichtlichen Verfahren erneut weder der Beschuldigte G.____ noch die Auskunftsperson E.____ anwesend seien. Die Rechte von F.____ würden massiv beschnitten, denn sie habe Anspruch auf Befragung beider Personen (vgl. Prot. der Hauptverhandlung [HV], S. 7). Diese Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu behandeln. 1.2 Die Parteien können zu Beginn der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht nach Art. 339 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) Vorfragen aufwerfen, die die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens an sich bzw. dessen Ablauf betreffen. Es handelt sich mithin um Gründe, bei denen es sinnvoll erscheint, sie vor der materiellen Behandlung der Anklage zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass das betroffene Gericht bzw. die betroffene Gerichtskammer auch dazu befugt ist, über solche Vorfragen zu entscheiden. Die Aufzählung in Art. 339 Abs. 2 lit. a - f StPO ist nicht abschliessend. Es können jedoch stets nur formelle Einwendungen zum Gegenstand einer Vorfrage gemacht werden wie z.B. Verfahrensmängel ( Max Hauri / Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 339 N 10). 1.3 Bezüglich des Vorwurfs, die mit Beschluss des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 veranlasste Verfahrenstrennung sei bundesrechtswidrig, kann auf das Urteil des Bundesgerichtes (BGer) 1B_230/2018 vom 8. Oktober 2019 verwiesen werden. In diesem wurde das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die von der Vorinstanz angeordnete Verfahrenstrennung bejaht (Erwägung [E.] 3.4). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Verfahren aufgrund der Abwesenheit von G.____ an der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 30 StPO getrennt hat. Richtig ist zwar der Hinweis, dass F.____ in jenem Verfahren keine Parteistellung innehatte und sich daher selbst nicht gegen die Verfahrenstrennung wehren konnte. Das oben genannte Urteil des Bundesgerichts zeitigt jedoch auch auf das Verfahren betreffend F.____ unmittelbare Wirkung. Zudem ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass das Bundesgericht auch bei einer diesbezüglich durch die Beschuldigte eingelegten Beschwerde kaum anders entschieden hätte. Die Verfahrenstrennung ist somit gestützt auf jenes Urteil nicht bundesrechtswidrig und die Rüge unbegründet. 1.4.1 Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Nach Art. 61 lit. c StPO liegt die Verfahrensleitung im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten beim Präsidenten des betreffenden Gerichtes. Gemäss Art. 62 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Abs. 1). Im Verfahren vor dem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind (Abs. 2). Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachlichen und organisatorischen Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu einem geordneten Abschluss zu führen ( Adrian Jent , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 62 N 1). Eine explizite Nennung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts wird an einigen Stellen im Gesetz vorgenommen (so beispielsweise in Art. 69 Abs. 4 StPO: «mit Bewilligung der Verfahrensleitung», oder in Art. 125 Abs. 2 StPO: «die Verfahrensleitung des Gerichts entscheidet»). Viele weitere Bestimmungen betreffen aber auch verfahrensleitende Anordnungen, ohne dass der Begriff der Verfahrensleitung explizit genannt wird. Nach herrschender Lehre ist dabei klar, dass auch hier die verfahrensleitende Person oder der Richter angesprochen sein soll, sofern es sich nicht bereits aus dem systematischen Zusammenhang ergibt. Als Beispiele sind Art. 8 StPO («Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab») oder Art. 55 Abs. 2 StPO zu nennen («die Gerichte können Rechtshilfegesuche stellen»; vgl. dazu ausführlich Jent , a.a.O., Art. 62 N 9). Auch im Vorfeld der gerichtlichen Hauptverhandlung ist in der Regel von der Zuständigkeit der Verfahrensleitung für die entsprechende verfahrensleitende Anordnung auszugehen, soweit das Gesetz «die Gerichte» im Sinne einer Behördenkompetenz nennt ( Jent , a.a.O., Art. 62 N 15a). Schliesslich kann nach § 4 Abs. 1 bis des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen. 1.4.2 Die beiden Verfahren gegen F.____ (Verfahren 460 19 9) und G.____ (Verfahren 460 20 150) wurden mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2020, mithin durch den vorsitzenden Richter, vereint. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass aus der Formulierung «durch die Gerichte» in Art. 30 StPO in Einklang mit der Lehre abgeleitet werden kann, dass diese Aufgabe durch die Verfahrensleitung vorgenommen werden darf. Es ist nicht ersichtlich, dass dazu ein Beschluss der Dreierkammer notwendig sein soll. Weiter besteht in der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf § 4 Abs. 1 bis GOG eine etablierte Praxis dergestalt, dass bei Verhinderung der Präsidien zuerst die Vizepräsidien mit der Verfahrensleitung betraut werden. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidien setzt das Präsidium eine ordentliche Richterin oder einen ordentlichen Richter der Abteilung als Verfahrensleitung ein. Sind auch diese verhindert, kann eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter aus einer anderen Abteilung eingesetzt werden. Das Präsidium hat bei der Festlegung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren insbesondere die Ausstandsgründe nach Art. 21 Abs. 2 StPO berücksichtigt und daher den Vorsitz an einen Richter der Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht übergeben. Insgesamt ist kein Verstoss gegen geltendes Verfahrensrecht zu erkennen und die Rüge der Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet. 1.5.1 Schliesslich regeln die Art. 147 f. StPO die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert damit den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Die beschuldigte Person ist Partei in demjenigen Verfahren, in welchem sie beschuldigt wird, und sie kann somit gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO an den Beweiserhebungen, die in diesem Verfahren durchgeführt werden, teilnehmen, wozu auch die Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen und Auskunftspersonen gehören. Die beschuldigte Person hat mithin das Recht, bei Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen (dazu auch BGE 139 IV 25, E. 4, 5.1 und 5.2). Allerdings lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschuldigten mehrmals Gelegenheit dazu geboten werden muss ( Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 147 N 4 mit Hinweisen). Es ist dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger jedoch die Gelegenheit zu bieten, mindestens einmal während des gesamten Verfahrens, also im Vorverfahren oder im Hauptverfahren, das Fragerecht auszuüben (vgl. dazu statt vieler: BGE 125 I 127, E. 6.c). 1.5.2 Bezüglich des Nichterscheinens des Beschuldigten G.____ und der Auskunftsperson E.____ ist im Detail auf die untenstehenden Erwägungen bezüglich G.____ in Ziffer I.C.1 dieses Urteils zu verweisen. Es kann demnach festgehalten werden, dass G.____ gültig vorgeladen worden und der Verhandlung ohne Grund, mithin unentschuldigt, ferngeblieben ist. Die Beschuldigte war jedoch bei dessen staatsanwaltlicher Einvernahme vom 10. Juni 2014 gemeinsam mit ihrem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Sami, zugegen (act. AA 10.01.273 ff.). Sie hat ausdrücklich auf ihr Fragerecht verzichtet (act. AA 10.01.276). Ebenso erfolgte die Schlusseinvernahme am 17. Juli 2016 gemeinsam mit G.____ (act. AA 10.01.299 ff.) Hierbei gab sie ebenfalls an, sie verzichte auf Ergänzungsfragen oder reiche diese schriftlich ein (act. AA 10.01.318), was allerdings nie erfolgte. E.____ wurde als Auskunftsperson i.S. F.____ durch das Kantonsgericht ebenfalls gültig vorgeladen. Er hat sich jedoch mit Arztzeugnis vom 1. März 2021 aufgrund gesundheitlicher Probleme entschuldigen lassen. Die Beschuldigte hat bei dessen staatsanwaltlicher Einvernahme am 27. Februar 2013 ebenfalls im Beisein ihres amtlichen Verteidigers ihr Fragerecht ausüben können (act. AA 10.01.212 ff., insbesondere AA.10.01.219 - 220). Von dieser Möglichkeit hat sie zudem erneut an der Einvernahme vom 12. März 2013 (act. AA 10.01.239 ff., insbesondere AA 10.01.242 ff.) sowie jener vom 4. Juni 2014 (act. AA 10.01.257 ff., insbesondere act. AA 10.01.267 ff.) Gebrauch gemacht. Die Beschuldigte hatte somit im Laufe des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit, von ihren Rechten auf Teilnahme an der Einvernahme inklusive dem Stellen von Ergänzungsfragen Gebrauch zu machen. Im Ergebnis erweist sich die diesbezügliche Rüge daher ebenfalls als unbegründet.

2. Würdigungsvorbehalt 2.1 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 26. April 2019 dar, sie habe in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz den Antrag gestellt, den Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift auch unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu würdigen. Dies habe der Strafgerichtspräsident unterlassen, und er habe damit das rechtliche Gehör der anwesenden Personen verletzt. Sie beantragt vor den Schranken des Kantonsgerichts erneut, das Berufungsgericht habe den Würdigungsvorbehalt ausdrücklich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorzunehmen. 2.2 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO: «Abweichende rechtliche Würdigung»). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 344 sowie Art. 350 Abs. 1 StPO) gebunden. Als Ausnahme dazu sieht Art. 333 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft, nicht aber das Gericht, die Anklage unter bestimmten Voraussetzungen ändern und erweitern kann (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO). Bei einer Änderung muss allerdings der Grundsachverhalt derselbe bleiben und die Parteirechte sind zu wahren (vgl. Hauri/Venetz , a.a.O., Art. 344 N 1). Art. 344 StPO bezieht sich aber auch auf die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in der Anklageschrift aufzuführen hat. Daran ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Dies folgt aus dem Grundsatz iura novit curia, wonach das Gericht verpflichtet ist, den eingeklagten Sachverhalt im Hinblick auf das anzuwendende Recht frei und unabhängig zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Hauri/Venetz , a.a.O., Art. 344 N 2). Nach dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit ist das Gericht dabei allein an seine Rechtsauffassung gebunden, wobei hier eine Ausnahme in Art. 409 StPO («Aufhebung und Rückweisung») vorgesehen ist (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 344 N 1). Art. 344 StPO findet Anwendung, wenn das Gericht eine andere rechtliche Würdigung vornehmen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, und zwar gemäss Wortlaut und Materialien unabhängig davon, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (vgl. Hauri/Venetz , a.a.O., Art. 344 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft StPO, BBl 2005c, 1286). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist, soweit zulässig, nach Art. 333 StPO vorzugehen (vgl. Hauri/Venetz , a.a.O., Art. 344 N 4; Gut/Fingerhuth , a.a.O., Art. 344 N 2). Die blosse Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht ist den Parteien so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber vor den Parteivorträgen gemäss Art. 346 StPO. Dabei sind auch die in Frage kommenden Straftatbestände ausdrücklich zu bezeichnen. Das Gericht kann diesen Würdigungsvorbehalt gemäss Gesetzeswortlaut frühestens zu Beginn der Verhandlung machen, wobei der Hinweis mündlich erfolgen kann und zu protokollieren ist (vgl. Hauri/Venetz , a.a.O., Art. 344 N 9 f.). Den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, ist mit Blick auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK genügend Zeit zur Vorbereitung auf die neue Situation einzuräumen. Allenfalls ist die Hauptverhandlung dafür zu unterbrechen (vgl. Gut/Fingerhuth , a.a.O., Art. 344 N 10; Hauri/Venetz , a.a.O., Art. 344 N 12). 2.3 Tatsächlich ist der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2016 unter Ziffer 2.3. zu entnehmen, dass die Verwendung von Bargeldern durch F.____ unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter bezüglich einer Teilsumme von Fr. 50'000.-- zusätzlich unter jenen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu subsumieren sei. Zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, dass diese Verwendung der Bargelder auch unter dem Aspekt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ zu prüfen seien (vgl. Prot., S. 2). Das Gericht hat diesen Hinweis «zur Kenntnis» genommen. Gemäss Urteil vom 4. Oktober 2018 hat es F.____ jedoch statt des unter Ziffer 2.3. der Anklageschrift erhobenen Vorwurfs der Veruntreuung in diesem Punkt einzig der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Ob die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung nun aus jener «Kenntnisnahme» des Strafgerichtspräsidenten ableiten durfte, dass das Gericht einen Würdigungsvorbehalt vornahm oder nicht, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Das Berufungsgericht hat den Würdigungsvorbehalt ausdrücklich zu Beginn der Berufungsverhandlung vorgenommen (vgl. Prot. HV, S. 10). Gestützt auf die dogmatischen Ausführungen in vorstehender Ziffer 2.2 wird damit die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten geheilt. 3. Verletzung des Anklageprinzips im Allgemeinen 3.1 Sowohl vor Strafgericht als auch vor dem Kantonsgericht bringt der Verteidiger der Beschuldigten vor, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht gesetzeskonform sei (vgl. Prot. Strafgericht, S. 21; Prot. HV, S. 22). Es seien darin mit Verweis auf die Rechtsprechung (dazu BGE 120 IV 348, E. 2 und 3) zu viele Fussnoten vorhanden. Dies lenke die Aufmerksamkeit des Gerichts lediglich auf Belastendes, nicht aber auf Entlastendes. 3.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2; 141 IV 132, E. 3.4.1). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (dazu auch BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 6.3). Die Formulierung «möglichst kurz, aber genau» soll so gelesen werden, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Die vorgeworfene Verhaltensweise ist nicht generell zu umschreiben, sondern soweit wie möglich zu spezifizieren (dazu Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 325 N 19). 3.3 Vorliegend handelt es sich um eine 28-seitige Anklageschrift mit zwei Anhängen und insgesamt 196 Fussnoten. Jene verweisen auf die Akten, aus denen sich die angeklagten Vorwürfe ergeben sollen. Gegen die Beschuldigte werden darin neben dem vergleichsweise komplexen Sachverhalt gesamthaft 14 Anklagepunkte abgehandelt. Diese Anklageschrift ist insgesamt nicht zu beanstanden und genügt den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (vgl. angef. Urteil, S. 8 f.), enthalten die Fussnoten in der Anklageschrift lediglich Verweise auf die Untersuchungsakten, und keinerlei rechtliche Erläuterungen oder Würdigungen. Aus den jeweiligen Belegstellen ergibt sich lediglich, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde für ihre Vorwürfe stützt. Mit den Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert, so dass die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift nicht verletzt wird. Die Anklageschrift ist auch ohne Fussnoten aus sich heraus verständlich. Inwiefern der Inhalt der Anklageschrift, ohne dass der Anmerkungsapparat verstanden worden sei, nicht soll erfasst werden können, ist nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Rüge der Verteidigung als unbegründet. 4. Verletzung des Anklageprinzips im Speziellen 4.1 Der Verteidiger der Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht hinsichtlich der Vorwürfe der Urkundenfälschung und Erschleichen einer Falschbeurkundung gemäss Anklageziffer 2.2 geltend, es sei völlig unklar, auf welche Urkunde sich das Fälschen und Erschleichen beziehen solle. Ebenso sei kein Vorsatz dargelegt. Damit rügt er erneut eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Prot., S. 21). 4.2 Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Anklageprinzip ist auf vorstehende Erwägungen in Ziffer 3 zu verweisen. Darauf gestützt kann den Ausführungen des Verteidigers nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus dem ersten Absatz unter Ziffer 2.2. der Anklageschrift (S. 12) klar hervor, dass F.____ durch eigenes Handeln der Vorwurf der Urkundenfälschung zur Last gelegt wird. Darin wird die Herstellung der falschen Bankbescheinigung umschrieben. Aus den nachfolgenden beiden Absätzen erschliesst sich ebenfalls ohne Weiteres der Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung. Denn hierbei wird geschildert, wie sich F.____ mittels der gefälschten Kapitaleinzahlungsbestätigung eine Falschbeurkundung der Gründungsurkunde durch die Notarin erschlichen haben soll. Später soll sie dadurch auch das Handelsregisteramt getäuscht haben. Die Beschuldigte und deren Verteidiger konnten somit aus der Anklage klar ersehen, wessen sie beschuldigt worden ist. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. C. G.____

1. Nichterscheinen des Beschuldigten/Abwesenheitsverfahren/Sistierung 1.1 Der Beschuldigte G.____ ist nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen. Sein amtlicher Verteidiger gibt vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er habe schon seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten gehabt. Da G.____ seit Ende 2018 seinen Wohnsitz in EE.____, habe, stelle er in Frage, ob jener überhaupt rechtsgenüglich vorgeladen worden sei. Zudem sei G.____ bereits das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 nicht persönlich zugestellt worden. Jener habe somit auch kein Gesuch um Neubeurteilung des damaligen Abwesenheitsverfahrens stellen können. Auch aus diesen Gründen müsse das heutige Berufungsverfahren sistiert werden. Schliesslich beantragt der Verteidiger eine amtsärztliche Untersuchung von E.____, da jener zum wiederholten Male nicht vor Gericht erscheine, und dies das Fragerecht von G.____ einschränke. E.____ müsse zudem als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt werden (vgl. Prot. HV, S. 7/8). 1.2 Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK garantieren das Recht der beschuldigten Person, persönlich an der gegen sie geführten Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361, E. 6.2; BGer 6B_334/2013 vom 14. November E. 3.2). Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut (BGE 127 I 213, E. 3.a). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich weiter nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Demnach hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Bleibt sie unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar (Abs. 4), bleibt die amtliche oder notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben (Abs. 5). 1.3 Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich jedoch von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Das Berufungsverfahren unterliegt weitgehend der Disposition der Parteien, was zur Konsequenz hat, dass bei Säumnis des Berufungsklägers die Berufung als zurückgezogen gilt (vgl. zum Rückzug Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO). Von einem Rückzug ist allerdings gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nur auszugehen, wenn der Berufungskläger der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (vgl. Markus Hug / Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 407 N 1, 2). Da im Falle einer notwendigen Verteidigung diese bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren ist, kann Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO demnach nicht zur Anwendung kommen ( Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 407 N3). 1.4 Schliesslich kann die verurteilte Person gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO, wenn ihr das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann, innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Nach Art. 371 Abs. 1 StPO kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären, solange die Berufungsfrist noch läuft. Aufgrund der verschiedenen Rechtsmittelfristen (Gesuch: zehn Tage ab Zustellung des Urteils an den Beschuldigten, für die Berufung reicht jedoch eine Zustellung an den Rechtsvertreter) ist grundsätzlich denkbar, dass der amtliche Verteidiger im Interesse des Beschuldigten die Berufung anmeldet und ein Berufungsurteil ergeht, noch bevor das Abwesenheitsurteil zugestellt werden kann. Diesfalls steht dem Beschuldigten die Neubeurteilung nach wie vor offen (dazu Thomas Maurer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 371 N2/3). Gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO fallen mit der Rechtskraft eines neuen Urteils das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin. 1.5 Die Hauptverhandlung gegen G.____ vor dem Strafgericht vom 8. Juni 2020 fand in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Ob jenem das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden konnte, erschliesst sich dem Kantonsgericht aufgrund der Aktenlage nicht. Sein amtlicher Verteidiger, Advokat Alain Joset, hat mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsmittel erhoben. Sofern also G.____ jenes Urteil tatsächlich noch immer nicht persönlich erhalten hat, kann er - nach erfolgreicher Zustellung - gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen auch nach erfolgter Berufungsverhandlung und auch noch nach Zugang des entsprechenden Berufungsurteils immer noch bei der Vorinstanz ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen. Diesfalls würde das Berufungsurteil dahinfallen. 1.6 Weiter wurde G.____ die Vorladung zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung am 28. Oktober 2020 an die dem Kantonsgericht bekannte Adresse in der Schweiz am FF.____ in P.____ per A-Post erfolgreich zugestellt. Er ist damit rechtsgültig vorgeladen worden. Advokat Alain Joset wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. August 2020 als amtlicher notwendiger Verteidiger von G.____ eingesetzt. Jener war an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 8. März 2021 anwesend. Gestützt auf das oben Gesagte gilt die Berufung des Beschuldigten nicht als zurückgezogen. 1.7 Zusammengefasst führt dies dazu, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts trotz des Nichterscheinens des Beschuldigten ein Urteil zu fällen hat (vgl. Art. 336 Abs. 5 StPO i.V.m. Art 405 Abs. 1 StPO). 1.8 Bezüglich des Antrags der amtsärztlichen Untersuchung von E.____ ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht das eingereichte Arztzeugnis vom 1. März 2021 nicht anzweifelt. Demnach hat sich E.____ erst im Februar 2021 für rund zwei Wochen ins Spital begeben müssen. Er befindet sich derzeit in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung, was nach Angaben der langjährigen Hausärztin eine Befragung verunmöglicht. Zudem spielen für das Kantonsgericht auch die derzeitige Pandemiesituation und das hohe Alter der Auskunftsperson eine Rolle. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt erachtet das Gericht daher als unverhältnismässig. Weiter ist auf die Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen zum Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss obenstehender Ziffer I.B.1.5.1 zu verweisen. G.____ hatte bei der Einvernahme des E.____ am 27. Oktober 2011 über seinen damaligen anwesenden Verteidiger Nicolas Roulet die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Von diesem Recht wurde auch Gebrauch gemacht (act. AA 10.01.071 ff). Ebenso geschah dies an der Einvernahme vom 12. März 2012 (act. AA 10.01.245), sowie am 4. Juni 2014 (act. AA 10.01.263 ff.). Das Frage- und Konfrontationsrecht ist daher ausreichend gewahrt worden. Schliesslich ist noch kurz auf den Einwand des Verteidigers einzugehen, wonach eine Vernehmung von E.____ als Zeuge zu erfolgen habe. Nach Art. 178 lit. a StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, sowie nach lit. f, wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. E.____ fungiert aufgrund der Tatsache, dass er die D.____ vertritt, als Privatkläger im Verfahren gegen G.____. Zudem war er zu Beginn der Voruntersuchung ebenfalls beschuldigte Person (vgl. dazu Einvernahme vom 27. April 2012: act. AA 10.01.104 ff). In Einklang mit der Lehre bleibt er dadurch für den gemeinsamen Lebenssachverhalt immer mitbeschuldigte Person (dazu Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, Rz. 747). E.____ wäre somit grundsätzlich als Auskunftsperson, und nicht als Zeuge einzuvernehmen, sofern eine solche stattfinden würde. Im Ergebnis erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet.

2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten brachte bereits in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 8. Juni 2020 vor, durch die ungenaue Formulierung in der Anklageschrift sei das Anklageprinzip verletzt (vgl. Prot., S. 8). Auch in der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2021 führte die Verteidigung aus, es fehle in der Anklage eine präzise Umschreibung des subjektiven Tatbestandes. Vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt er schliesslich erneut, die Anklage bestehe aus lediglich zwei sehr langen Sätzen, aus denen nicht hervorgehe, auf was sich der Ausdruck «so» beziehe. Wäre damit das Desinteresse am Geschäftsgang gemeint, dann werfe man G.____ ein Unterlassen vor. Sei es auf den Kauf der Liegenschaft in O.____ bezogen, dann sei der Vorwurf ein aktives Handeln. Ein Schuldspruch sei daher schon aus formellen Gründen nicht möglich (vgl. Prot. HV, S. 29). 2.2 . Zu den detaillierten Anforderungen des Anklageprinzips ist auf obenstehende Ausführungen in Ziffer I.B.3.2 zu verweisen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 In der Tat besteht der Vorhalt gemäss Ziffer 2.4.2 der Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 (S. 19) aus zwei ineinander verschachtelten Sätzen, die sich über knapp eine halbe Seite erstrecken. Die Kritik des Verteidigers ist insofern angebracht und berechtigt, als dass sich dem Leser oder Adressaten dieser Zeilen nach einem ersten und auch einem zweiten Lesen nicht genau erschliesst, woraus der Vorwurf denn bestehen soll. Im Zusammenspiel mit dem Anklagesachverhalt auf Seite 6 der Anklageschrift wird jedoch deutlich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe privat eine Liegenschaft in O.____ erworben. Dabei habe er in Kauf genommen, dass ein Teil des Kaufpreises durch die D.____ finanziert worden sei. Der D.____ sei dadurch ein Schaden in Höhe von Fr. 210'000.-- entstanden. Auch diesen Schaden habe der Beschuldigte, ebenso wie die unrechtmässige Bereicherung durch den Erwerb der Liegenschaft, in Kauf genommen. Die Anklageschrift bewegt sich somit noch am Rande des Zulässigen und verletzt das Anklageprinzip knapp nicht. Ob der subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und die Bereicherungsabsicht vorliegend erfüllt sind, ist hingegen in der rechtlichen Würdigung vorzunehmen. Zu diesem Ergebnis ist im Übrigen auch das Strafgericht gelangt (vgl. angef. Urteil, S. 4). Die vorgebrachte Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, erweist sich im Ergebnis somit als unbegründet. II. Materielles A. Allgemeines 1. Vorbemerkungen 1.1. Das vorliegende Urteil orientiert sich der Einfachheit halber und soweit möglich inhaltlich im Wesentlichen am systematischen Aufbau der angefochtenen Urteile des Strafgerichts, und damit auch der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. 1.2 Sodann ist vorab zu bemerken, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 82 N 10). 1.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 10 N 41 ff.). 1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., 2020, Art. 162 N 15). 1.3.4 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). 2. Gegenstand der Berufungen und Anschlussberufungen 2.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten des Beschuldigten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 391 N 5). 2.2 Beide Beschuldigten fechten die sie betreffenden Urteile der Vorinstanz vollumfänglich i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO an, indem sie ihre Berufungen gegen die seitens des Strafgerichts gefällten Schuldsprüche sowie Beschlagnahmen und damit zusammenhängend gegen den Entscheid über die Zivilforderungen und über die Kosten richten. Die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft richten sich im Verfahren gegen F.____ gegen die Strafzumessung und gegen sämtliche Freisprüche, mit Ausnahme eines Teilbetrages in der Höhe von Fr. 682.30, im Verfahren gegen G.____ einzig gegen die Strafzumessung. Demzufolge stehen beide Urteile des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 i.S. F.____ bzw. vom 8. Juni 2020 i.S. G.____ vollumfänglich im Streit. Aus diesem Grund gilt das Verbot der reformatio in peius im konkreten Fall nicht. B. F.____: Die angeklagten Punkte im Einzelnen

1. Anklageziff. 2.2: Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung 1.1 Gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 gründete die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen 75-jährigen Nachbarn E.____ am 7. August 2008 die D.____. Zweck dieser Gesellschaft war der Erwerb von zwei Liegenschaften in O.____ und P.____. Das statuarische Aktienkapital bei der Gründung betrug Fr. 200'000.--, welches gemäss der Gründungsurkunde je hälftig von F.____ und E.____ gezeichnet wurde. Als Verwaltungsräte wurden neben E.____ (Präsident) dessen Freund U.____ sowie der Ehemann der Beschuldigten, G.____, bestellt. Als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift wurde F.____ eingesetzt. Die D.____ wurde am 8. August 2008 in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2009 wurde das Aktienkapital auf Fr. 500'000.-- erhöht. Wenige Monate später wurde mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 13. April 2010 über die D.____ der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde am 19. November 2010 aus dem Handelsregister gelöscht, jedoch mit Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 10. Mai 2012 mit E.____ als Liquidator wieder eingetragen (vgl. Anklageschrift, S. 4/5). 1.2 Die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung an. So habe zwar E.____ seinen Gründungsanteil in der Höhe von Fr. 100'000.-- am 5. Juni 2008 auf das Aktienkapitalkonto der D.____ bei der Q.____ einbezahlt. Dies sei durch die genannte Bank gegenüber der Beschuldigten am 12. Juni 2008 auch bescheinigt worden. F.____ habe jedoch nie vorgehabt, ihren Anteil zu leisten, weshalb sie zwischen dem 12. Juni 2008 und dem 7. August 2008 eine falsche und angeblich von der Q.____ stammende Bestätigung über die Einzahlung von insgesamt Fr. 200'000.-- auf ihrem Computer hergestellt habe. Dafür habe sie den Text der Bestätigung vom 12. Juni 2008 wörtlich abgeschrieben, den Betrag geändert und das Papier mit gefälschten Unterschriften der beiden Bankangestellten R.____ und S.____ versehen. Mit dieser Bescheinigung habe sie die für die Gründung zuständige Urkundsperson über die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals täuschen wollen. Sie habe diese Bescheinigung bei der Notarin T.____ eingereicht. Dadurch habe jene in der Gründungsurkunde am 7. August 2008 falsche Tatsachen unrichtig beurkundet, namentlich, dass eine Einlage in der Höhe von Fr. 200'000.-- geleistet worden sei. Auch habe die Beschuldigte dies so am 7. August 2008 wider besseren Wissens in der Anmeldung an das Handelsregisteramt erklärt. Dadurch habe die Beschuldigte die Eintragung der D.____ ins Handelsregister bewirkt (vgl. Anklageschrift, S. 12/13). 1.3 Das Strafgericht führte diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht aus, dass E.____ gemäss Kontoauszug der Q.____ lautend auf die D.____, am 5. Juni 2008 eine Gutschrift über Fr. 100'000.-- geleistet habe. Am 12. Juni 2008 habe die Bank gegenüber der D.____ bestätigt, dass bei ihr der genannte Betrag einbezahlt worden sei, welcher zur Liberierung des Aktienkapitals von Fr. 200'000.-- bestimmt sei. Der Gründungsnotarin T.____ sei jedoch ein Schreiben vorgelegt worden, in welchem die Einzahlung über die volle Summe, nämlich Fr. 200'000.-- bestätigt worden sei. In der Gründungsurkunde vom 7. August 2008 sei ebenfalls bestätigt worden, dass insgesamt Fr. 200'000.-- durch Hinterlegung bei der Q.____ geleistet und dadurch dem Ausgabenbetrag aller Aktien entsprechende Einlagen vollständig erbracht worden seien. In der beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft am 8. August 2008 eingereichten Anmeldung habe F.____ schliesslich mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass das Aktienkapital vollständig liberiert worden sei. In dieser Hinsicht habe F.____ bei ihrer Einvernahme vom 11. Juli 2016 nicht bestritten, das Dokument gefälscht zu haben. Sie habe lediglich zu Protokoll gegeben, dass nicht sie selbst, sondern E.____ das Dokument per Fax eingereicht habe. Erst die Anmeldung beim Handelsregisteramt hätten sie dann gemeinsam gemacht. Das Gericht kam zum Schluss, dass nicht ersichtlich sei, wer ausser der Beschuldigten ein Interesse an der Verschleierung haben könne, dass sie ihre Einlage über Fr. 100'000.-- gerade nicht geleistet habe. Dass E.____ mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei, dass also nur er selbst eine Einlage leisten solle, sei abwegig. Sofern jener die Absicht gehabt habe, eine AG mit lediglich Fr. 100'000.-- Mindestkapital gründen zu wollen, hätte er dies ohne Weiteres so machen können. Es stehe daher fest, dass F.____ die Bankbescheinigung gefälscht habe. Auch habe F.____ bei der Einvernahme am 19. Oktober 2012 nicht bestritten, dass sie diese Bankbescheinigung bei der Notarin eingereicht habe. So habe sie lediglich angegeben, sie wisse nicht mehr, dass sie eine gefälschte Bescheinigung mitgebracht habe, wobei sie dies auf die Einnahme des Methadons zurückführte. Dass sich F.____ bei der Einvernahme am 11. Juli 2016, also knapp vier Jahre später, plötzlich daran erinnere, dass die Bescheinigung von E.____ per Fax eingereicht worden sein soll, sei wenig wahrscheinlich (vgl. angef. Urteil, S. 9/10). Bei der rechtlichen Würdigung hielt das Strafgericht fest, gemäss erstelltem Sachverhalt habe F.____ eine unechte Urkunde hergestellt, indem sie die von der Q.____ am 12. Juni 2008 erstellte Bescheinigung über die Aktienkapitaleinzahlung inklusive der Unterschriften der verantwortlichen Bankmitarbeiter nachgemacht und dabei den tatsächlich einbezahlten Betrag verdoppelt habe. Sie habe ausserdem in der Absicht gehandelt, die D.____ gründen zu können, ohne den von ihr geschuldeten Anteil am Aktienkapital aufbringen zu müssen, und damit offensichtlich in Vorteilsabsicht. Mit diesem gefälschten Dokument habe sie weiter bewirkt, dass die Notarin die rechtlich erhebliche Tatsache, der D.____ stünden Fr. 200'000.-- aus dem Gründungskapital zur Verfügung, in der Gründerurkunde falsch beurkundete. Damit sei auch der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung erfüllt. Das Strafgericht sprach die Beschuldigte daher der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. angef. Urteil, S.13 sowie Dispositiv-Ziff. 1). 1.4 Demgegenüber machte der Verteidiger der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht im Wesentlichen geltend, man habe die getäuschten Personen nie befragt. Zudem sei das Falsifikat nur durch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses der Notarin gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft erhältlich geworden. Die Notarin hätte es ohne Entbindungserklärung nicht herausgeben dürfen, weshalb die Bankbestätigung unverwertbar sei (vgl. Prot. S. 22). Dies wiederholt der Verteidiger auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht. Das Dokument sei nicht Teil der zwingend einzureichenden Belege bei der Anmeldung an das Handelsregisteramt. Es handle sich um ein klassisches Geheimnis zwischen der Bank, den Gründern und der Notarin. Die Notarin sei aber nicht von ihrer Pflicht zur Bewahrung des Berufsgeheimnisses entbunden worden. Weiter sei auch nicht klar, ob die fragliche Bankbescheinigung der Notarin bei der Gründung vorgelegen habe. Nach seinem Verständnis müsse die Einzahlungsbestätigung bei Bareinzahlungen von der Bank direkt an den Gründungsnotar geschickt werden, und nicht an die Gründer. Die Gründer selbst würden das Dokument erst bei der Gründung sehen. Man müsse sicher sein, dass das Dokument von der Bank stamme. Vorliegend sei es offenbar an die Gründer übermittelt worden. Der Text auf der Bankbescheinigung wäre vom Handelsregisteramt niemals so akzeptiert worden, er sei schlicht falsch. Daher stelle sich die Frage, ob die Notarin einen falschen Text beurkundet habe, oder ob die Bescheinigung gar nicht erst vorgelegen habe. Dafür spreche auch, dass die Notarin nicht bemerkt haben solle, dass die Bankbescheinigung nicht auf Papier mit dem Briefkopf der Bank ausgedruckt worden sei. In der Anklageschrift stehe aber, die gefälschte Bescheinigung sei dem Original zum Verwechseln ähnlich (vgl. Prot. HV, S. 23/24). 1.5 Die Beschuldigte selbst gab an der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu Protokoll, die Gründung habe T.____ gemacht. Herr U.____ habe gesagt, dabei habe etwas nicht gestimmt, es seien nicht alle Unterlagen da gewesen. E.____ habe mitgeteilt, er werde die Unterlagen nachreichen. Sie hätte gern E.____ befragt, sie habe aus dieser Zeit «ein Puzzle» (vgl. Prot., S. 8). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Beschuldigte an, sie wisse nicht ob sie die Bankbescheinigung gefälscht habe, sie könne es aber nicht glauben (vgl. Prot. HV, S. 17). 1.6 Die Staatsanwaltschaft führte vor Strafgericht aus, es sprächen alle Indizien dafür, dass es F.____ persönlich gewesen sei, die die gefälschte Bestätigung bei der Notarin eingereicht habe. Dass es jemand anderes ohne Zutun von F.____ gewesen sein solle, sei so gut wie unmöglich, denn sie sei die Einzige gewesen, die ein Interesse an der Vortäuschung gehabt habe. Falls die Bestätigung bei der Beurkundung gar nicht vorgelegen habe, dann hätte die Notarin selbst eine Falschbeurkundung verübt. Dies sei unwahrscheinlich (vgl. Plädoyer S. 4, Beilage zum Protokoll). Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf das ergangene Urteil an ihren Ausführungen fest (vgl. Plädoyer, S. 2, Beilage zum Protokoll). 1.7 Zunächst ist auf die Rüge des Beweisverwertungsverbotes einzugehen, welches die Verteidigung bezüglich der Bankbescheinigung vorbringt. 1.7.1 Nach Art. 936 Abs. 1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) ist das Handelsregister öffentlich, wobei die Öffentlichkeit die Einträge, die Anmeldungen und die Belege umfasst. Dies wird in Art. 11 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) konkretisiert, wonach die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege erstellen. Weiter muss nach Art. 43 Abs. 1 lit. f HRegV mit der Anmeldung der Gründung einer AG zur Eintragung dem Handelsregisteramt als Beleg bei Bareinlagen eine Bescheinigung eingereicht werden, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird. Darauf gestützt ergibt sich ohne Weiteres, dass eine Einzahlungsbestätigung einer Bank öffentlich einsehbar ist, sofern sie der Anmeldung beigelegt wird. 1.7.2 In casu wird in der Gründungsurkunde vom 7. August 2008 (act. AA 40.01.034 ff.) das Bankinstitut (Q.____) und die Höhe der hinterlegten Einlage (Fr. 200'000.-- «in Geld») aufgeführt. Daher musste die Bankbestätigung vom 12. Juni 2008 dem Handelsregisteramt zur Anmeldung nicht zwingend eingereicht werden. Soweit ersichtlich ist dies denn auch nicht erfolgt (dazu Anmeldung: act. AA. 40.01.007 und Beglaubigung: act. AA 40.01.033). Somit konnte und kann sie grundsätzlich auch beim Handelsregisteramt nicht als öffentlicher Beleg eingesehen werden. Trotzdem handelt es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine Tatsache, welche dem Berufsgeheimnis der Notarin unterlegen hat, denn weder an der Höhe des einbezahlten Betrages noch am Ort der Einzahlung besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ganz im Gegenteil sind eben diese Tatsachen gerade öffentlich, werden sie doch in der Gründungsurkunde mit vollem Betrag, dem Bankinstitut und gar dem Datum der Einzahlung erwähnt. Somit besteht keinerlei Geheimhaltungsinteresse an der Bescheinigung selbst, und in der Offenlegung derselben ist keine Berufungsgeheimnisverletzung zu erkennen. Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass die Bankbescheinigung vom 12. Juni 2008 auch nicht dem Beweisverwertungsverbot unterliegt. 1.8 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz sowohl auf die Darstellung gemäss Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 als auch auf die Verfahrensakten und Aussagen der Beteiligten. Gestützt auf die Verfahrensakten ist für das Kantonsgericht erstellt, dass mit Valutadatum vom 5. Juni 2008 eine Gutschrift von E.____ in der Höhe von Fr. 100'000.-- auf das Aktienkapitalkonto der D.____ bei der Q.____ eingegangen ist (act. SD Gründung, 01.01.004). Weiter existiert eine Einzahlungsbestätigung der Q.____, welche vom 12. Juni 2008 datiert (act AA. 01.03.003). Darin bestätigt die Bank gegenüber der D.____ (zu Handen von F.____), dass auf das Aktienkapitalkonto der D.____ Nr. […] eine Summe von Fr. 100'000.-- einbezahlt worden ist, welche zur Liberierung des Aktienkapitals in Höhe von Fr. 200'000.-- bestimmt ist. Diese Bescheinigung wurde unterzeichnet von R.____ (Vorsitzender der Bankleitung) und S.____ (Leiter Kreditkundengeschäft). Eine weitere Einzahlungsbestätigung der Q.____ gleichen Datums bestätigt den Eingang von insgesamt Fr. 200'000.-- (act. AA 01.03.002 und SD Gründung 01.01.002). Auf jener unterscheiden sich die Unterschriften der Unterzeichnenden leicht von denjenigen des ersten Schreibens. Zudem ist im Original ein farbiges Logo der Q.____ auf dem Briefkopf zu erkennen, welches im zweiten Schreiben fehlt. Diese zweite Bescheinigung wurde gemäss der Strafanzeige der Q.____ vom 31. August 2011 von der Bank bzw. durch den Vorsitzenden der Bankleitung selbst als Fälschung erkannt (act. SD Gründung 01.01.001). Gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2012 (act. SD Gründung 79.06.001) wurde die Bescheinigung im Original durch die Notarin T.____ am 1. Dezember 2012 überstellt (act. SD Gründung 79.06.003). Schliesslich wurde auf dem am 7. September 2011 beschlagnahmten Computer der Beschuldigten (Fujitsu Siemens SCALEO P, act. SD Gründung 02.01.001) ein Dokument sichergestellt, welches letztmals am 7. August 2008 um 01:01 Uhr morgens bearbeitet worden ist, d.h. am Morgen der Unterzeichnung der Gründungsurkunde (act. SD Gründung 79.10.001). Der Adresskopf, die Anrede und die erste Zeile auf diesem Dokument sind identisch mit den beiden genannten Bescheinigungen der Q.____ vom 12. Juni 2008. Weiter gab E.____ anlässlich seiner Einvernahme am 27. Oktober 2011 an, dass zur Liberierung des Aktienkapitals insgesamt Fr. 200'000.-- einbezahlt worden seien. Darüber habe es eine Bescheinigung gegeben, diese sei jedoch falsch gewesen. Es sei abgemacht gewesen, dass er und F.____ jeweils Fr. 100'000.-- einbezahlen würden (act. AA 10.01.052). Am 27. April 2012 führte er aus, dass die Buchhaltung der D.____ auf dem Computer im Treuhandbüro der Beschuldigten geführt worden sei (act. AA. 10.01.109). Weiter habe ihm die Beschuldigte gesagt, dass sie die mit Fr. 100'000.-- Aktienkapital ausgewiesene Bilanz falsch verbucht habe, die anderen Fr. 100'000.-- seien unter dem Konto «Eigenkapital E.____» verbucht worden. Den Fehler, dass es sich nicht um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital handelte, habe F.____ auf seinen Hinweis hin im Folgejahr korrigiert (act. AA 10.01.111). Am 27. Februar 2013 gab E.____ zudem an, dass er und F.____ sich mit allen Verwaltungsräten bei Frau T.____ (Notarin) für die Gründung am 7. August 2008 im Büro in O.____ getroffen hätten. F.____ habe die Bestätigung der Q.____ über die Einzahlung der Fr. 200'000.-- selbst mitgebracht. Die Bestätigung der Q.____ über die Einzahlung von Fr. 100'000.-- habe sie ihm bereits einige Tage vorher gezeigt. Damals habe er ihr gesagt, dass das Aktenkapital Fr. 200'000.-- betrage, und dass das richtige Dokument zur Gründung vorgelegt werden müsse. Sie hätten sich ausserdem gemeinsam darauf geeinigt, das Kapital hälftig zu bringen. Sie (Anm.: die Beschuldigte) habe ihm erzählt, über welche Mittel sie verfüge, und sie hätten immer wieder darüber gesprochen (act. AA 10.01.2013). Er habe davon ausgehen müssen, dass sie ihren Anteil am Aktienkapital einbezahlt habe, denn F.____ habe ihm vorher gesagt, es sei alles auf dem guten Weg (act. AA 10.01.214). Die Notarin habe diese Bescheinigung allen vorgelegt (act. AA 10.01.214). Auf die Frage, auf was sich die Aussage des Verwaltungsrates U.____ beziehe, es habe Probleme gegeben bei der Beurkundung, gab er an, das wisse er nicht. Er könne sich vorstellen, dass T.____ angerufen habe, um zu sagen, dass die Bescheinigung vorliege (act. AA 10.01.215). Weiter gab die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 29. Juni 2012 an, sie könne nicht erklären, wie es überhaupt zur Gründung der D.____ gekommen sei (act. AA 10.01.115). Auf die Frage, wieso das Aktienkapital per 2008 nur mit Fr. 100'000.-- ausgewiesen worden sei, gab sie an, keine Ahnung zu haben, die ganze Bilanz mache keinen Sinn (act. AA 10.01.118). Auch am 19. Oktober 2012 sagte sie aus, sie wisse nicht, «was damals gelaufen» sei, die Erinnerungen seien «gleich null». Sie wisse auch nicht, woher die Kapitaleinzahlungsbestätigung über Fr. 200'000.-- kommen würde, wer diese gefälscht oder wer sie der Notarin vorgelegt habe (act. AA 10.01.160). Hingegen behauptete sie vier Jahre später, am 11. Juli 2016, dass nicht sie diese Einzahlungsbestätigung bei der Notarin eingereicht habe, sondern E.____ dies per Fax getan habe. Sie habe aber auch gar keine Fr. 100'000.-- als Einlage geleistet. E.____ habe gewusst, dass sie selbst keine Fr. 100'000.-- einbezahlt habe (act. AA10.01.292). Schliesslich verneinte sie, die Bestätigung gefälscht zu haben (act. AA 10.01.293). An der Schlusseinvernahme vom 17. Juli 2016 (Teil 1) gab sie als Antwort auf den Vorwurf, die Kapitaleinzahlungsbestätigung gefälscht zu haben an, dass «die zwei anderen Herren hätten mittragen müssen» was E.____ und sie beschlossen hätten (act. AA 10.01.301). An der Schlusseinvernahme Teil 2 vom 31. August 2016 widerholte sie, E.____ habe gewusst, dass sie die Fr. 100'000.-- nicht bezahlen könne. Irgendjemand habe E.____ ihren Betreibungsauszug geschickt (act. AA 10.01.320). Die angeblich falsche Bestätigung sei bei der Beurkundung nicht vorgelegen, die habe E.____ per Fax geschickt (act. AA 10.01.321). U.____ gab bei seiner Einvernahme am 7. Dezember 2011 an, dass es bei der Gründung ein Problem gegeben habe, da bei der Bankbescheinigung etwas nicht klar gewesen sei bzw. diejenige von F.____ nicht vorgelegen habe (act. AA 10.01.090, 092). Schliesslich ist der Einvernahme von G.____ vom 18. März 2013 zu entnehmen, dass dieser die Kapitaleinzahlungsbestätigung nicht gesehen habe. Er sei einmal bei T.____ gewesen und habe etwas unterschrieben. Er habe darauf vertraut, dass alles stimme. Er habe nicht gewusst, dass seine Frau und E.____ je Fr. 100'000.-- hätten einbringen sollen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob es bei der Beurkundung Probleme gegeben habe (act. AA 10.01.254). 1.9 Gestützt auf diese Beweismittel erachtet es das Kantonsgericht als erwiesen, dass die Beschuldigte mit Hilfe der echten Bankbescheinigung eine grafisch ähnliche auf ihrem Computer herstellte, in welcher eine Kapitaleinzahlung über Fr. 200'000.-- bestätigt wird, sie diese selbst unterschrieb und dadurch die Unterschrift der beiden oben genannten Bankangestellten nachahmte bzw. fälschte. Auch geht das Gericht davon aus, dass F.____ selbst diese gefälschte Bescheinigung zum Notartermin am 7. August 2008 mitbrachte, und nicht E.____ diese per Fax geschickt hat. Denn dies ergibt keinen Sinn, da die Bankbestätigung im Original an F.____ persönlich adressiert war. Die Beschuldigte hätte die Bestätigung somit vor dem Notartermin an E.____ übergeben müssen, damit dieser sie dann noch vor dem 7. August 2008 an die Notarin hätte faxen können. Dazu finden sich jedoch weder von E.____ noch von F.____ entsprechende verwertbare Aussagen. An dieser Stelle ist es indessen unerheblich, ob die Bankbestätigung von der Depositenstelle direkt an den Gründungsnotar hätte überstellt werden müssen, wie dies die Verteidigung vorbringt. Fakt ist, dass bereits die erste und damit echte Urkunde an die D.____ zu Handen F.____ adressiert war, und dieses Vorgehen offenbar den Usus der Q.____ wiederspiegelt. Schwer wiegt weiter das Indiz, dass auf dem im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 7. September 2011 beschlagnahmten Computer ein Word-Dokument über die gefälschte Bankbescheinigung gefunden wurde, welches noch kurz vorher am Tage der Unterzeichnung am 7. August bearbeitet worden ist. Ebenso konnte auch nur F.____ ein Interesse daran haben, der Notarin eine falsche Bestätigung vorzulegen: Sie verfügte nicht über das notwendige hälftige Kapital von Fr. 100'000.--, wollte dennoch aber an der D.____ beteiligt sein. 1.10 Nachfolgend gilt es, den vorstehend festgestellten Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob der Beschuldigten ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob diese durch die Vorinstanz zu Recht der Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gesprochen worden ist. 1.10.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (statt vieler: BGE 137 IV 167, E. 2.3.1) sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, E. 2.b). Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung, also eine Art qualifizierte schriftliche Lüge, nur dann angenommen werden, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten (BGE 144 IV 13, E. 2.2.2; BGE 138 IV 209, E. 5.3). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 251 N 1 ff.; BGE 128 IV 265, E. 2.2). 1.10.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Einzahlungsbescheinigung der Q.____ Beweiseignung zukommt. Das Bundesgericht hat schon früh die erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. die Beweiseignung einer wahrheitswidrigen Bescheinigung einer Depositenstelle in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden (Scheineinzahlung des Aktienkapitals) offensichtlich als gegeben betrachtet, allerdings ohne darzulegen, woraus es diese konkret herleitete (BGE 107 IV 128, E. 3.b). Im einem anderen Urteil hielt das Bundesgericht jedoch unter Bezugnahme auf und ausdrücklich abweichend von BGE 107 IV 128 fest, die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Depositenstelle erbringe Beweis nur dafür, dass die Mindesteinzahlungen auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt worden seien und die Bank den Betrag erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen freigebe (BGer 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 7.d). Überträgt man diese Schlussfolgerungen des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall, bei welchem die Kapitaleinzahlung nicht zum Schein, sondern gar nicht einbezahlt worden ist, ergibt sich ohne Weiteres die Beweiseignung der Bankbescheinigung. 1.10.3 Weiter handelt es sich bei den auf der Bankbescheinigung ersichtlichen Ausstellern, dies sind R.____ (Vorsitzender der Bankleitung) und S.____ (Leiter Kreditkundengeschäft), nicht um die tatsächlichen Aussteller bzw. Urheber des Dokuments. Dies wurde von den genannten Personen im Rahmen der erhobenen Strafanzeige vom 31. August 2011 von der Bank bestätigt. Die Bescheinigung stammt somit von jemand anderem und es liegt infolge der Identitätstäuschung eine unechte Urkunde vor. Der genannte Betrag von Fr. 200'000.-- war zudem in Wirklichkeit nicht auf das Aktienkapitalkonto einbezahlt und das Kapital der D.____ demnach nicht voll liberiert. Die unechte Urkunde ist somit zusätzlich unwahr. All diese Umstände waren der Beschuldigten bewusst, als sie die Bescheinigung der Notarin T.____ vorlegte und dies anschliessend in der Gründungsurkunde beurkunden liess. Dass F.____ vorsätzlich handelte, steht für das Kantonsgericht ausser Frage. Denn sie wusste, was sie tat, als sie die falsche Bankbestätigung auf ihrem Computer herstellte und darauf anschliessend in falschem Namen unterschrieb: Sie tat es um zu verschleiern, dass sie ihrer Aktionärspflicht nicht nachgekommen war oder nicht nachkommen konnte. Damit ist auch die Täuschungsabsicht klar zu bejahen. Es liegt entgegen der erneuten Ausführung der Verteidigung auf der Hand, dass es der Beschuldigten lediglich darum ging, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser bestand darin, die Bescheinigung der Vollliberierung als wahr auszugeben und ihren Geschäftspartner E.____ sowie auch die beiden weiteren Aktionäre U.____ und G.____ Glauben zu machen, sie sei ihrer Aktionärspflicht, und zwar der Einzahlung ihres Aktienkapitalanteils, nachgekommen. Dies wollte sie anschliessend auch so beurkunden lassen. Ebenso wollte sie mindestens in Eventualabsicht die Öffentlichkeit täuschen, indem sie durch die Abbildung des höheren als tatsächlich liberierten Aktienkapitals im Handelsregister eine höhere Finanzkraft und Sicherheit der D.____ vortäuschte. Somit erfüllte die Beschuldigte mit der Herstellung der Bankbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 1.10.4 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die beurkundete Tatsache zu täuschen. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann ( Andreas Donatsch / Wolfgang Wohlers , Strafrecht IV, 4. Aufl., 2011, § 39 S. 174). Eine Falschbeurkundung ist nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt. Daneben ist nur noch Täuschungsabsicht nötig, hingegen keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ( Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 253 N 28). 1.10.5 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Gründerurkunde vom 7. August 2008 um eine öffentliche Urkunde, und bei der zuständigen Notarin um eine Person öffentlichen Glaubens handelt. Ebenso ist der für die Eintragung ins Handelsregister zuständige Mitarbeitende des Handelsregisteramts Beamter im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB. Besondere Gründe für eine erhöhte Beweiseignung sind somit nicht erforderlich, diese kommen der öffentlichen Beurkundung von Gesetzes wegen zu (Art. 9 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Zudem besteht eine besondere Garantie des Inhalts der Urkunde durch die Prüfungspflicht der Urkundsperson (vgl. Günther Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil Bd. II, 7. Aufl., 2013, § 36 N 43). Dem Handelsregistereintrag kommt nach der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu, zumal der Handelsregisterführer nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst beurkundet. Das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009, E. 4.4). Auch die Lehre erachtet den Handelsregistereintrag, der bei einer Scheinliberierung (sog. Gründungsschwindel) erfolgte, als Erschleichung einer falschen Beurkundung ( Boog , a.a.O., Art. 253 N 10). Das hat folgerichtig auch bei einer vorgetäuschten Vollliberierung zu gelten, wie es hier der Fall ist. 1.10.6 Die von der Beschuldigten hergestellte Bankbescheinigung über die Vollliberierung des Aktienkapitals führte bei der Notarin T.____ dazu, dass jene in der Gründungsurkunde fälschlicherweise bestätigte, der D.____ stünden Fr. 200'000.-- als Kapital zur Verfügung. Durch die erschlichene Gründungsurkunde wurde auch das Handelsregisteramt dazu veranlasst, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass der Handelsregisterbeamte bei richtiger Kenntnis des Sachverhaltes die Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte. Die Beschuldigte wusste, dass die D.____ nicht über das volle Aktienkapital von Fr. 200'000.-- verfügte. Indem sie diese Tatsache trotzdem so beurkunden und im Handelsregister eintragen liess, handelte sie vorsätzlich und auch in der Absicht, sowohl die Notarin als auch den Handelsregisterführer zu täuschen. Somit erfüllte F.____ den Tatbestand von Art. 253 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine ersichtlich. 1.11 Die Beschuldigte verwirklichte den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und in Abweisung der Berufung der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig im Sinne der Anklage zu erklären.

2. Anklageziffer 2.3: Veruntreuung der BB.____-Gelder 2.1 Gemäss Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2016 wurde die D.____ gegründet, um Liegenschaften käuflich zu erwerben und diese gewinnbringend zu bebauen, zu vermieten oder wieder zu verkaufen. Es handelte sich in erster Linie um das Grundstück Nr. aaaa.____ in O.____, welches 2008 im Eigentum von V.____ stand. Zudem war geplant, die Liegenschaften Nr. bbbb.____ und cccc.____in P.____ käuflich zu erwerben. Auf diesen benachbarten Parzellen sollte ein gemeinsames Bauprojekt realisiert werden. Das Grundstück Nr. bbbb.____stand im Jahr 2008 im Eigentum der W.____ (Verwaltungsratspräsident X.____), Nr. cccc.____in jenem der Y.____ (Ansprechpartner Z.____ und AA.____, vgl. Anklageschrift, S. 6 ff.). Im Rahmen der Vorbereitungen der Kaufverhandlungen überwies E.____ auf das Kontokorrent Nr. […] der Q.____, Kontoinhaber «BB.____», eine Gutschrift in einer Gesamthöhe von Fr. 350'000.--, dies in drei Teilbeträgen zu Fr. 50'000.-- am 1. Juli 2008 sowie Fr. 100'000.-- und Fr. 200’000.-- am 4. Juli 2008. Nach Vorhalt der Staatsanwaltschaft sei diese Gutschrift von E.____ zu Gunsten der D.____ erfolgt, damit diese die genannten Liegenschaften in O.____ und P.____ erwerben könne. Eventualiter habe E.____ das Geld überwiesen, damit F.____ dieses verwalte und es seiner Enkelin bei Erreichen eines bestimmten Alters gebe. Bei genanntem Konto der «BB.____» habe es sich um ein Gemeinschaftskonto von F.____ und CC.____ gehandelt. Durch die Einzahlung auf jenes Konto (nachfolgend vereinfacht BB.____-Konto) habe E.____ F.____ ein Guthaben in der Höhe von Fr. 350’000.-- anvertraut, damit sie dieses im Interesse und Zweck der noch zu gründenden D.____ verwende, namentlich für die Leistung von Akontozahlungen für die zu erwerbenden Grundstücke in O.____ und P.____. Von dieser Summe habe F.____ jedoch insgesamt Fr. 325'579.-- zweckwidrig und unrechtmässig verwendet, ohne jemals ersatzfähig zu sein. So habe die Beschuldigte im Zeitraum vom 4. Juli 2008 bis zum 25. November 2008 Beträge in der Gesamtsumme von Fr. 249’254.85 in bar oder am Bankomaten abgehoben. Weiter habe sie den vorsatzlosen G.____ beauftragt, am 29. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 1'500.-- vom BB.____-Konto abzuheben (vgl. Anklageschrift, S. 14). Am 9. Juli 2008 habe sie einen Betrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf ihr privates Konto Nr. […] bei der Q.____ überwiesen, um diesen zweckwidrig im Sinne von G.____ zu nutzen. Denn diesen Betrag habe sie einen Tag später an V.____ als Anzahlung auf den Kaufpreis der Liegenschaft Nr. bbbb.____ in O.____ weiterüberwiesen. Eventualiter sei die Überweisung zunächst nicht zweckwidrig erfolgt, da die Beschuldigte den Willen gehabt habe, die Liegenschaft für die D.____ zu erwerben. Spätestens am 1. November 2008 habe sie ihre Absicht jedoch geändert und habe das Grundstück durch ihren Ehemann G.____ kaufen lassen. Mit der pflichtwidrigen Unterlassung, die Forderung von Fr. 50'000.-- der D.____ gegenüber G.____ in der Buchhaltung der D.____ zu verbuchen, habe sie den obligatorischen Anspruch E.____s vereitelt. Als Geschäftsführerin der D.____ habe sie es unterlassen, dafür zu sorgen, dass dieser Betrag später der D.____ zurückerstattet werde, wodurch jene einen Schaden erlitten habe (vgl. Anklageschrift, S. 15). Schliesslich habe sie am 11. August 2008 eine Summe in der Höhe von Fr. 16'388.35 an ihre Verwandten, am 18. und 29. September 2008 insgesamt Fr. 4'000.-- auf ihr privates Konto bei der Q.____, am 10. Oktober 2008 einen Mitgliederbeitrag von Fr. 200.-- an die GG.____, und am 6. November 2008 einen Betrag von Fr. 1'240.-- an die Personalfürsorgestiftung FF.____, sowie Fr. 605.25 an die FFF.____ überwiesen. Schliesslich habe sie mit der Debitkarte zulasten des BB.____-Kontos diverse Einkäufe im Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 2'345.55 getätigt (vgl. Anklageschrift, S.16). Der Anklageschrift wurde im Anhang eine Aufstellung in Tabellenform über die genannten Ausgaben beigefügt. 2.2 Das Strafgericht kam in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die von E.____ auf das BB.____-Konto einbezahlten Beträge über insgesamt Fr. 350'000.-- zugunsten der D.____ bestimmt gewesen seien. Der Sinn sei gewesen, mit dem Geld Liegenschaften in P.____ und O.____ zu kaufen (vgl. angef. Urteil, S. 13). Die Beschuldigte sei demnach auch nicht privat von E.____ beauftragt worden, diese Gelder für ihn selbst zu verwalten. Für die Vermutung, dass sie das Geld vor der Tochter von E.____ habe geheimhalten sollen, gebe es ausser den Aussagen von F.____ keine Hinweise. Dies sei auch nicht plausibel. Hätte E.____ tatsächlich vorgehabt, Geld vor seiner Tochter zu verstecken, so hätte er dies kaum seinen Freunden erzählt noch dies, wie von der Beschuldigten vorgebracht, in seinem Testament entsprechend vermerkt. Vielmehr hätte er das Geld in bar abheben und entsprechend vor der Tochter verstecken können (vgl. angef. Urteil, S 14). Zudem habe die erste Überweisung vom 1. Juli 2008 über Fr. 50'000.-- den Vermerk «Investment für D.____» aufgewiesen. Auch seien alle drei überwiesenen Beträge in der Buchhaltung der D.____ unter «Darlehen E.____» verbucht worden. Hinsichtlich der vielen Einzelbeträge schloss das Gericht jedoch gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo nicht aus, dass F.____ manche Anschaffungen im Hinblick auf die künftige unternehmerische Tätigkeit der D.____ ausgeführt habe. Damit liessen sich einige hundert bis einige tausend Franken erklären, welche beispielsweise für Büroeinrichtungsgegenstände, EDV-Anlagen oder Briefpapier ausgegeben worden seien. Ebenso ging das Gericht davon aus, dass bei der Zahlung in der Höhe von Fr. 1'240.-- an die Personalfürsorgestiftung der FF.____, Fr. 650.25 an die FFF.____ sowie bei allen Einkäufen mit der Debitkarte in einer bezogenen Gesamthöhe von Fr. 2'345.55 ein geschäftlicher Bezug nicht ausgeschlossen werden könne. Dies gelte jedoch nicht für die Bargeldbezüge in fünf- bis sechsstelliger Höhe, bei welchen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein geschäftlicher Bezug vorliegen würde. Ebenfalls nicht im Interesse der D.____ sei eine Überweisung in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf das persönliche Konto von F.____ gewesen, welche sie anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft in O.____, V.____, weitergeleitet habe. Diese Liegenschaft sei überdies von ihrem Ehemann G.____ und nicht durch die D.____ erworben worden. Diesbezüglich sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beschuldigte nie vorgehabt habe, die Liegenschaft im Namen der D.____ zu erwerben. Ebenso erachtete es die Zahlungen in einer Gesamthöhe von Fr. 16'388.35 an den Verwandten HH.____, den Betrag in der Höhe von Fr. 200.-- zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags an die GG.____ sowie die Überweisung in der Gesamthöhe von Fr. 4'000.-- auf ihr Privatkonto nicht mehr als im Interesse der D.____ an (vgl. angef. Urteil, S.16). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, E.____ habe die Summe über Fr. 350'000.-- der in Gründung befindlichen D.____ zur Verfügung gestellt, damit diese geschäftlich habe tätig werden können. Diese Gelder seien in das Vermögen der D.____ übergegangen, und E.____ sei wirtschaftlich nicht mehr daran berechtigt gewesen. Da F.____ als Geschäftsführerin Organ der D.____ (in Gründung) gewesen sei, könne ihr das Gesellschaftsvermögen nicht anvertraut gewesen sein. Dadurch sei der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB nicht erfüllt, und es komme diesfalls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu Tragen. Zum Zeitpunkt der Gründung habe eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR vorgelegen, bestehend aus F.____ und E.____. Diese Gesellschaft habe zwar nicht über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, jedoch ermögliche es Art. 645 Abs. 2 OR, dass die Gründungsgesellschaft schon vor dem konstitutiven Handelsregistereintrag aufschiebend bedingt Vermögen erwerben könne. Darauf gestützt habe die D.____ (in Gründung) rechtswirksam Vermögen entgegennehmen können, und zwar vorliegend die Fr. 350'000.-- von E.____. Weiter sei F.____ gemäss Handelsregistereintrag Geschäftsführerin der D.____ gewesen. Der ihr übergeordnete Verwaltungsrat, bestehend aus E.____, U.____ und G.____, habe sich weder in die Geschäftstätigkeit der D.____ eingemischt noch sei er seiner Überwachungspflicht nachgekommen. So habe die Beschuldigte unkontrolliert über das Vermögen der D.____ verfügen können (vgl. angef. Urteil, S. 18). Bezüglich des Betrages über Fr. 50'000.--, mit welchem das Grundstück in O.____ über den Ehemann der Beschuldigten finanziert worden sei, kam das Strafgericht zum Schluss, dass für eine solche Drittfinanzierung die statuarische Grundlage fehlen würde. Insgesamt seien somit alle Vermögensflüsse, welche nicht im Interesse der D.____ erfolgt seien, pflichtwidrig gewesen (vgl. angef. Urteil, S. 19). Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass F.____ sich in Bereicherungsabsicht hinsichtlich insgesamt Fr. 296'588.35 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gem. Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe (vgl. angef. Urteil, S. 20, Dispositiv-Ziff. 1). 2.3 . Der Verteidiger der Beschuldigten führte vor dem Strafgericht aus, die Anklage habe nicht ausgeführt, weshalb die von F.____ getätigten Überweisungen zweckwidrig gewesen sein sollen. Man wisse nicht, was E.____ wirklich gewusst oder gebilligt habe, da man ihn nicht habe befragen können. Überdies sei die Beschuldigte auch nicht Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft, mithin der D.____ in Gründung, gewesen. Es liege insgesamt betrachtet weder Veruntreuung noch ungetreue Geschäftsbesorgung vor, sondern vielmehr der Tatbestand des Betrugs, doch dieser sei angesichts der Opfermitverantwortung nicht erfüllt (vgl. Prot., S. 23). Vor dem Kantonsgericht bringt die Verteidigung vor, dass es entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft gemäss Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift keinen Darlehensvertrag gebe, der darauf schliessen lasse, die Fr. 350'000.-- von E.____ seien als Darlehen an die D.____ gedacht gewesen. Es gebe zu viele Spekulationen, und es sei auch nicht dargelegt worden, wodurch F.____ das Guthaben zweckwidrig verwendet habe. Die D.____ sei zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gegründet worden. Wenn man also nicht wisse, was «zweckgebunden» vorliegend überhaupt bedeute, könne man es der Beschuldigten unmöglich vorwerfen. Zudem sei F.____ mit E.____ befreundet gewesen, und nur sie habe Zugriff auf das BB.____-Konto gehabt. Man dürfe nicht einfach davon ausgehen, dass es ihr egal gewesen sei, wissentlich unrechtmässig gehandelt zu haben. Sie habe offensichtlich keine Gelder ausgegeben, über die sie nicht hätte verfügen dürfen. Es sei vorliegend offen, was F.____ gedurft habe und was nicht, und es liege an ihr, das zu beweisen. Zudem könne ein allenfalls «ertrogener» Vermögenswert nie ein anvertrauter Vermögenswert sein. Daran scheitere schliesslich die Veruntreuung. Die ungetreue Geschäftsbesorgung komme aber ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführerin der D.____ gewesen sei. E.____ und sie seien lediglich eine Gründergemeinschaft gewesen (vgl. Prot. HV, S. 24/25). Man sei als Organ einer AG auch nicht automatisch ein Veruntreuer, wenn man private Buchungen über das Geschäftskonto vornehme. Wenn der Verwaltungsrat sage, man dürfe das, dann werde es anschliessend dem Privatkonto belastet. Man müsse private Ausgaben nur als solche kennzeichnen. Veruntreuung liege erst dann vor, wenn man dem Verwaltungsrat vorgaukle, dass eine private Buchung eine geschäftliche Notwendigkeit gewesen sei. (vgl. Prot. HV, S. 23). 2.4 Die Beschuldigte gab in der Verhandlung vor dem Strafgericht an, das Konto der BB.____ sei ein Konto gewesen, das sie schon vor der D.____ eröffnet habe. Sie und die Schwester seien bevollmächtigt gewesen (vgl. Prot., S. 14). Mehrmals führte sie zudem an, dass E.____ Geld vor der Tochter habe verstecken wollen, um es später seiner Enkelin zu übergeben (vgl. Prot., S. 11/15). Vor Kantonsgericht gibt die Beschuldigte auf Frage an, sie habe das Geld an E.____ zurückgegeben. Dies seien zum Beispiel Fr. 15'000.-- für einen mit E.____ befreundeten Coiffeur gewesen. Ausserdem habe E.____ selbst zugegeben, dass er von ihr einmal Fr. 120'000.-- in bar erhalten habe. Später habe sie nochmal Fr. 100'000.-- an ihn zurückgegeben (vgl. Prot. HV, S. 14). 2.5 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 26. April 2019 verkenne die Vorinstanz, dass der Grundsatz in dubio pro reo erst dann zur Anwendung gelangen könne, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen würden. Das Strafgericht begründe den Freispruch hinsichtlich diverser Teilbeträge gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift lediglich damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschuldigte in der Gründungsphase im Hinblick auf künftige unternehmerische Tätigkeiten der D.____ verschiedene Aufwendungen getätigt habe. Welche Gründe dafürsprechen würden bzw. weshalb jene zu unüberwindlichen Zweifeln führen sollen, lege es hingegen nicht dar. Die Staatsanwaltschaft begehrte daher einen Schuldspruch für alle in Ziff. 2 des Urteils aufgeführten Beträge, mit Ausnahme einer Transaktion in Höhe von Fr. 685.30 an die Bezirksschreiberei vom 13. Oktober 2008. Vor den Schranken des Kantonsgerichts trägt die Staatsanwaltschaft dieselben Gründe vor. Zudem habe F.____ durch ihr Handeln den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Für diverse Ausgaben, bezüglich derer die Vorinstanz F.____ freigesprochen habe, sei kein Interesse der D.____ zu erkennen, wie beispielsweise für Einkäufe in der Apotheke oder der Parfümerie (vgl. Plädoyer S. 3/4). Diesbezüglich müsse ebenfalls ein Schuldspruch erfolgen. 2.6.1 Das Kantonsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht zunächst grundsätzlich fest, dass unter dem zu behandelnden Anklagepunkt einzig der von E.____ einbezahlte Gesamtbetrag über Fr. 350'000.-- durch die Beschuldigte unrechtmässig verwendet worden sein kann. Die entsprechenden Überweisungen gelangten gestützt auf die Bankauszüge am 1. und 4. Juli 2008 auf das BB.____-Konto der Beschuldigten bei der Q.____. Ebenso ist anhand der detaillierten Kontoauszüge des BB.____-Kontos erwiesen, dass bereits ab dem 4. Juli 2008 diverse Abhebungen, Überweisungen und Bezüge getätigt worden sind. Die zu beurteilende Periode bezieht sich demnach auf den Zeitraum vom 4. Juli 2008 bis zum 18. November 2008, und entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht bis zum 25. November 2008. Denn am 30. Juni 2006 und somit vor der ersten Überweisung durch E.____ betrug der Kontostand des BB.____-Kontos lediglich Fr. 41.70 (act. AA 31.20.001), und es fiel am 18. November 2008 erstmals ins Minus mit Fr. 26.10 (act. AA. 31.20.011). Dazwischen sind keine weiteren Gutschriften verbucht. Somit waren die von E.____ überwiesenen Vermögenswerte ab dem 18. November 2008 aufgebraucht. 2.6.2 Fraglich und zu klären ist in diesem Zusammenhang weiter, für welche Zwecke das Guthaben auf das BB.____-Konto überwiesen worden ist. Bei der ersten Einzahlung vom 1. Juli 2008 in der Höhe von Fr. 50'000.-- ist der Zusatz «Investment für D.____» vermerkt, bei den anderen beiden Überweisungen nicht mehr (Kontoauszug, act. AA 31.20.001). Bei der «BB.____» handelte es sich um «eine Institution, welche weder über einen Eintrag in einem amtlichen Register noch über andere Identifikationsdokumente verfügt» (vgl. dazu Formular der Q.____ vom 2. Mai 2008, act. AA 31.02.010). Die «BB.____» wurde bereits am 5. Dezember 2007 gegründet und hatte ihren Sitz an der II.____ in P.____; mit Einzelunterschrift bevollmächtigt waren F.____ und G.____ (Formular vom 7. Dezember 2007: Unterschriften/Vollmachtskarte, act. AA 31.01.089). Ein halbes Jahr nach der Gründung, am 2. Mai 2008, wurde CC.____ ebenfalls Bevollmächtigte mit Einzelunterschrift (zuvor genanntes Formular, act. AA 31.01.088). Die «BB.____» entstand demnach einige Zeit vor der Firmengründung der D.____, und auch das BB.____-Konto wurde ohne jeglichen Bezug zur D.____ eröffnet. Die Kontobewegungen bis zur Einzahlung der Gelder E.____s wiesen einzig auf entsprechende Vermögensverwaltungstätigkeiten von F.____ hin (Kontoauszug, act. AA 31.20.001). E.____ gab bei seiner Einvernahme am 27. Oktober 2011 an, er habe am 4. Juli 2008 auf Geheiss von F.____ einen Betrag von Fr. 300'000.-- auf das BB.____-Konto einbezahlt. Er sei nicht sicher, ob das Geld für die Liegenschaft in O.____ oder P.____ habe verwendet werden sollen. Er habe auf jenes Konto überwiesen, da der Verkäufer der Parzelle in P.____ das Geld wegen des inoffiziellen Verkaufspreises auf ein separates Konto bezahlt gewollt habe und es nicht über die Konten der D.____ habe laufen sollen (act. AA 10.01.060). An der Einvernahme vom 12. März 2013 führte E.____ aus, bei den von ihm auf das BB.____-Konto einbezahlten Geldern über Fr. 350'000.-- habe es sich um Akontozahlungen gehandelt. Diese seien entweder für das Grundstück der Y.____, oder für O.____ oder «den Schopf» benötigt worden. F.____ habe ihm erklärt, dass bereits vor der Gründung der D.____ Zahlungen zu leisten seien und das habe sich plausibel angehört (act. AA 10.01.239). An der Einvernahme am 4. Juni 2014 gab E.____ ebenfalls an, mit den Fr. 350'000.-- hätten Liegenschaften in P.____ und O.____ gekauft werden sollen. Bei der letzten Tranche über Fr. 200'000.-- habe er F.____ gefragt, ob die Gesellschaft noch Geld brauchen würde, da er gerade einen grösseren Geldeingang gehabt habe. Sie habe geantwortet, dass das dienlich sei und sie dann keine Hypothek aufnehmen müssten. Für ihn sei das Geld daher ein Darlehen gewesen, es habe aber keinen Darlehensvertrag gegeben (act. AA 10.01.259). F.____ gab in ihrer Einvernahme vom 10. September 2012 an, sie wisse nicht, ob die Gesellschaft (BB.____) einen speziellen Zweck gehabt habe. Es müsse wohl einen Zusammenhang zur D.____ gegeben haben, wenn E.____ auf das BB.____-Konto Geld überwiesen habe. Sie wisse aber nicht, warum er auf dieses Konto einbezahlt habe (act. AA 10.01.148). Zwei Jahre später an der Einvernahme am 11. Juni 2014 führte sie hingegen aus, dass E.____ Gelder vor der Tochter habe verstecken wollen, und sie habe dafür die Vermögensverwaltung machen sollen (act. AA 10.01.281). Dies wiederholte sie in der späteren Einvernahme am 11. Juli 2016 (act. AA 10.01.291). Gemäss der Buchhaltung der D.____ für das Jahr 2008 wurde am 4. Juli 2008 auf dem Konto der D.____ Nr. […] ein «Darlehen» über Fr. 350'000.-- verbucht (act. AA 40.05.007). Dieses wurde mit selben Datum vom Privatkonto E.____s Nr. […] abgebucht (act. AA 40.05.017). In der Bilanz wurden für das Jahr 2008 die Liegenschaften O.____ und P.____ bei den Aktiven aufgeführt (act. AA 10.10.094), ebenso im Jahr 2009 (act. AA 40.03.010). Schliesslich wurde auf dem beschlagnahmten Datenträger von F.____ ein Worddokument eines Darlehensvertrags über eine Summe von Fr. 350'000.-- mit E.____ als Darlehensgeber und der D.____ als Darlehensnehmerin gefunden (act. SD Investition E.____ 79.01.011). Dieses datiert vom 31. Dezember 2008, mit einem Laufzeitbeginn ab dem 1. September 2008. 2.6.3 Gestützt auf diese Beweislage ist für das Kantonsgericht erstellt, dass E.____ der Beschuldigten eine Summe von Fr. 350'000.-- auf das ihr gehörende BB.____-Konto überwiesen hat. Dies tat er mit dem Zweck, der D.____ ein Darlehen für den Erwerb von Liegenschaften zu gewähren. Zwar ist lediglich bei der ersten Einzahlung der Zusatz «Investment für D.____» vermerkt. Gemäss E.____s Aussagen sollte das Geld dem raschen Kauf der Grundstücke in P.____ oder O.____ dienen. Diese Angaben erachtet das Gericht als glaubhaft, und sie werden durch die diversen Belege in der Buchhaltung gestützt. Gegen die Version der Beschuldigten, sie habe dieses Geld vor der Tochter von E.____ verstecken müssen, spricht zudem, dass sie dies erstmals im Jahr 2014 und damit rund zwei Jahre nach ihrer ersten Einvernahme vorbringt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vertieften Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.7.1 Für die weitere rechtliche Beurteilung ist zunächst zu klären, wer Eigentümer dieser Gelder in der Gesamthöhe von Fr. 350'000.-- geworden ist. Das Strafgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass jene in das Vermögen der D.____ übergegangen seien und E.____ selbst wirtschaftlich nicht mehr daran berechtigt gewesen sei. In analoger Anwendung von Art. 645 Abs. 2 OR ging es daher von einem Vermögensdelikt zum Nachteil der in Gründung befindlichen D.____ aus, weshalb ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, und nicht wegen der ursprünglich angeklagten Veruntreuung erfolgte. Dieser Schlussfolgerung des Strafgerichts kann nicht gefolgt werden: Für eine Aktiengesellschaft werden zwar verbreitet bereits vor der Gründung diverse Rechtsgeschäfte (z.B. Miete von Geschäftsräumen, Arbeitsverträge etc.) abgeschlossen. Die Haftung und Übernahme solcher Rechtsgeschäfte regelt Art 645 OR ausdrücklich: Abs. 1 bestimmt, dass für Verbindlichkeiten, die vor Eintragung einer AG ins Handelsregister eingegangen wurden, die Handelnden persönlich und solidarisch haften. Abs. 2 dieser Bestimmung mildert diese Haftung ab: wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft. Die Lehre subsumiert unter Haftung und Verpflichtung ganze Vertragsverhältnisse, namentlich wie erwähnt Arbeitsverträge ( Franz Schenker , Basler Kommentar OR II, 5. Aufl., 2016, Art. 645 N 3). Die gegründete Gesellschaft trifft weiter keinerlei Verpflichtung, die für sie im Voraus eingegangenen Rechtsgeschäfte zu übernehmen ( Schenker , a.a.O., Art. 645 N 13). Tut sie es aber, so kann immer nur das gesamte Rechtsgeschäft übernommen werden (so auch Ramon Mabillard , Zürcher Kommentar OR, 2. Aufl., 2016, Art. 645 N 54). Übernimmt somit eine AG ein Darlehen, dann übernimmt sie auch die Pflicht zur Rückzahlung desselben sowie das Recht, über den Darlehensbetrag zu verfügen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Übernahmebeschluss vom Verwaltungsrat der AG protokolliert wird und sich ausdrücklich auf die Übernahme von Rechten und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft bezieht ( Mabillard , a.a.O., Art 645 N 65). Dieser Beschluss muss der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht werden, wobei konkludentes Verhalten durch die Gesellschaft genügt ( Schenker , a.a.O., Art. 645 N 9; dazu auch Markus D. Vischer , Die Geschäftsausübung für die AG in ihrem Gründungsstadium, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW], 2014, S.32). Vorliegend handelte es sich um ein von E.____ an die D.____ gegebenes Darlehen vom 1. bzw. 4. Juli 2008. Zwar konnte die D.____ dieses Darlehen konkludent übernehmen, und damit auch die sich aus der Übernahme ergebende Verpflichtung der Verzinsung und Rückzahlung. Schwierig gestaltet sich jedoch, wie die D.____ in den Genuss des ihr zustehenden Rechts hätte kommen sollen, d.h. das Recht auf den geliehenen Geldbetrag. E.____ hatte als Darleiher seine Pflicht bereits insofern erfüllt als er das Geld hingegeben hatte. Dies allerdings nicht derart, dass die D.____ ohne Weiteres auf das Geld hätte zugreifen können, denn das Guthaben lag auf dem BB.____-Konto. Auf dieses Konto hatten weder E.____ noch die D.____ Zugriff, sondern lediglich F.____ und ihr Ehemann. E.____ konnte also die Pflicht, das Guthaben der D.____ zur Verfügung zu stellen, gar nicht mehr erfüllen. Dazu wäre eine Handlung von F.____ nötig gewesen, indem diese das Darlehen spätestens ab dem Eintrag der D.____ ins Handelsregister auf ein Konto der D.____ weitergeleitet hätte. Ein solches existierte aber erst ab dem 9. Oktober 2008, indem das Kapitaleinzahlungskonto zu einem Kontokorrent wurde (dessen Anfangssaldo von Fr. 100'000.-- aus der Kapitaleinzahlung von E.____ bestand). Das Strafgericht vertrat die Auffassung, dass die D.____ in Gründung am 1. und 4. Juli 2008 rechtswirksam unter der Bedingung der tatsächlichen Gründung der AG Vermögen entgegennehmen konnte. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Die D.____ konnte jedoch nach dem Gesagten kein Vermögen entgegennehmen, da dieses auf einem Konto lag, über welches sie gar nicht verfügen konnte. Faktisch und wirtschaftlich hat sie somit eben gerade kein Vermögen entgegengenommen, sondern dies tat lediglich F.____. Dies allerdings verbunden mit der Verpflichtung, das Vermögen im Sinne der D.____ zu verwenden und es dieser gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen, beispielsweise durch Übertragung des Saldos auf das Konto der D.____. Ebenso ist die Auffassung des Strafgerichts darüber falsch, die D.____ sei bereits am 1. bzw. 4. Juli 2008 Eigentümerin des Geldes geworden, denn zu diesem Zeitpunkt existierte die D.____ noch nicht. Sie hätte höchstens rückwirkend Eigentümerin des von E.____ geliehenen Vermögens werden können, soweit das Geld nach dem Handelsregistereintrag überhaupt noch vorhanden war. Schliesslich kommt hinzu, dass das auf dem BB.____-Konto bei der Q.____ liegende Guthaben eine Forderung von F.____ gegenüber der Bank darstellte, nämlich auf Auszahlung desselben gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen (bezüglich Rückzugslimiten und -fristen etc.). Art. 645 Abs. 2 OR kann nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht dazu führen, dass die D.____ allein durch die Erklärung, das Darlehen von E.____ zu übernehmen, diese Forderung auf Auszahlung gegenüber der Q.____ erwarb. Auch konnte die D.____ allein gestützt auf die Erklärung, dieses Darlehen über Fr. 350'000.-- zu übernehmen, nicht automatisch über das BB.____-Konto verfügen. Die Q.____ durfte ebenso nicht im Umfang des Darlehens befreiend an die D.____ leisten, sondern dazu hätte es zuerst der Mitwirkung der Kontoinhaberin bedurft, sei es durch Überweisung auf ein Konto der D.____, sei es durch Einräumung von Verfügungsrechten über das BB.____-Konto. Abschliessend hat vorliegend keine gültige Übernahme des von E.____ gegebenen Darlehens durch die D.____ stattgefunden: Es fehlt sowohl ein diesbezüglicher protokollierter Verwaltungsratsbeschluss als auch ein effektiver Vollzug der Darlehensübernahme, namentlich eine Übertragung des Eigentums des Vermögens an die D.____. Gestützt auf diese Ausführungen konnte F.____ somit vor dem Eintrag der D.____ ins Handelsregister keine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ begehen. Diese bestand zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht, sondern dies wäre frühestens ab der Gründung möglich gewesen, mithin ab dem 7. August 2008. Hingegen war die Entgegennahme des Darlehens durch F.____ allenfalls verbunden mit der Verpflichtung, das Guthaben im Sinne der D.____ zu verwenden, und es gegebenenfalls durch Übertragung auf ein später vorhandenes Geschäftskonto der D.____ zur Verfügung zu stellen. Dadurch war ihr das Darlehen von E.____ anvertraut. Das Handeln von F.____ ist daher, wie bereits von der Staatsanwaltschaft angeklagt, nach dem Massstab der Veruntreuung zu prüfen. Insofern ist es auch obsolet, ob ein gültiger Würdigungsvorbehalt - sei es von der Vorinstanz oder vom Berufungsgericht - gemacht worden ist oder nicht (vgl. dazu oben, Ziff. I. B. 2.). 2.7.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 138 N 40). Unter Vermögenswerte nach Abs. 2 fallen mithin Buchgelder ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 138 N 29), und auch Darlehen können veruntreut werden ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 138 N 71, dazu auch BGE 120 IV 117, E. 2.f). Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert ständig zu erhalten (BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 5.3.2). Geschützt wird somit nach Abs. 2 nicht das Eigentum, sondern der Anspruch des Treugebers darauf, dass der anvertraute Vermögenswert entsprechend dem bestimmten Zweck und den vom Treugeber erfolgten Anweisungen verwendet wird (BGE 129 IV 259, in: Praxis, 93 [2004] Nr. 15). Die Frage der Unrechtmässigkeit der Verwendung entscheidet sich nach den Weisungen des Anvertrauenden (Treugebers), die, wie erwähnt, ausdrücklich oder stillschweigend sein können, und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit die Verwendung im Bereich des vom Treugeber und vom Gesetz gesteckten Rahmens liegt bzw. von den Weisungen des Treugebers gedeckt ist, ist sie rechtmässig; geht sie aber darüber hinaus, ist sie unrechtmässig, und es ist bei erfüllten übrigen Voraussetzungen der Talbestand der Veruntreuung gegeben (so auch in BGer 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019, E. 2.1). Der Eintritt des Schadens ist sodann ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist (Tätigkeitsdelikt, vgl. auch BGer 6B_308/2012, E. 2.2). Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 besteht naturgemäss nicht in einer Aneignung (die begrifflich nicht möglich ist), sondern analog «in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln» ( Niggli/Riedo , a.a.O., Art. 138, N 105, mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und, auch wenn in Abs. 2 nicht nochmals erwähnt, ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Ersatzbereitschaft liegt somit vor, wenn subjektiv der Ersatzwille und objektiv die Ersatzfähigkeit vorhanden sind. Der Ersatzwille ist zu verneinen, wenn der Täter trotz Ersatzwillens nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Mithin kann das Bestehen des Ersatzwillens - trotz gegenteiliger Behauptung des Täters - nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet Ersatzfähigkeit nicht besteht. Die Ersatzbereitschaft erfordert die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder Dritte für ihn leisten könnten ( Niggli/Riedo , a.a.O., Art. 138 N 116 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in eigenem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21, E. 6.1.2). 2.7.3 Gestützt auf diese rechtlichen Ausführungen ist zu prüfen, ob F.____ das Darlehen von E.____ in der Höhe von Fr. 350'000.-- zugunsten der in Gründung befindlichen D.____ verwendet hat. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft der Anklageschrift lediglich eine Liste mit diversen Summenbeträgen beigefügt hat. Eine Begründung, weshalb die Gelder nicht gemäss dem Darlehenszweck verwendet worden sein sollen, erschliesst sich daraus jedoch nicht. Wofür die Beträge verwendet wurden, seien es Barabhebungen, Überweisungen oder Bezüge mit der Debitkarte, ergibt sich hingegen aus den detaillierten Kontoauszügen. Das Strafgericht hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo angenommen, dass der Bezug von Beträgen im Bereich von einigen hundert bis einigen tausend Franken sehr wohl geschäftlich bedingt gewesen sein könnte, weshalb entsprechende Freisprüche erfolgten. Gegen jene richtet sich mit einer Ausnahme die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Auch dieser Auffassung des Strafgerichts kann nicht gefolgt werden: Den Empfänger eines anvertrauten Vermögens, insbesondere wie vorliegend des Buchgeldes, trifft bereits aus zivilrechtlichen Überlegungen eine Rechenschaftspflicht gegenüber demjenigen, der das Vermögen anvertraut hat. Diese Informationspflicht wird von der Rechtsprechung und Lehre als weit und umfassend ausgelegt (hierzu eingehend Walter Fellmann , Berner Kommentar, Der Auftrag: Der einfache Auftrag, 1992, Art. 400 N 19 ff.). Diese Rechenschaftspflicht hat das Bundesgericht bereits früh auch auf den Tatbestand der Veruntreuung übertragen, sofern es sich um Buchgeld handelt (so beispielsweise bereits in BGE 121 IV 5, E. 1.c). Bei anvertrauten Vermögenswerten ist demnach grundsätzlich jener erklärungs- und rechenschaftspflichtig, der das anvertraute Vermögen verwendet, und zwar indem er belegt, dass er es berechtigterweise verwendet hat. F.____ macht zu keinem Zeitpunkt im Verfahren genaue Angaben darüber, für was sie die diversen Geldbezüge verwendet hat. Daher sind alle einzelnen Kontobewegungen des BB.____-Kontos für den Zeitraum vom 4. Juli 2008 bis zum 18. November 2008 nachfolgend dahingehend zu prüfen, ob daraus eine Verwendung im Sinne des Darlehensgebers E.____ und damit im Sinne der zu gründenden D.____ zu erkennen ist. 2.7.4.1 Bereits am 4. Juli 2008 erfolgten zwei Barabhebungen über Fr. 66'000.-- sowie über Fr. 10'000.--. Am 10. Juli 2008 wurden erneut Fr. 150'000.-- bar bezogen (act. AA 31.20.002). Das Strafgericht führte bezüglich dieser Summe von insgesamt Fr. 226'000.-- ganz allgemein aus, dass hohe fünf- und sechsstellige Beträge a priori nicht als geschäftlich begründet zu erachten seien. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 7. Mai 2008 bis zum 9. Juni 2009 an die Y.____ insgesamt Fr. 300'000.-- in bar in vier Tranchen übergeben hat. Dies gab sie selbst in ihrer Einvernahme vom 10. September 2012 an (act. AA 10.01.149). Es wurde zudem vom zuständigen Immobilienbetreuer Z.____ sowohl in einer Besprechung mit der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2011 (act. AA 79.10.001 ff.), wie auch mit Schreiben vom 10. August 2012 (act. AA 79.10.060) und vom 24. August 2012 bestätigt (act. AA 79.10.063). Schliesslich wurde es auch so in der Zahlungsbestätigung der Y.____ gegenüber F.____ vom 9. Juni 2009 entsprechend festgehalten (act. AA. 79.01.023 ff.). Gestützt auf die Angaben in diesen Unterlagen handelte es sich bei den Beträgen um Anzahlungen an den Kaufpreis von Fr. 400'000.-- für die Parzelle Nr. cccc.____ in P.____ sowie an die Zufahrtsberechtigung von Fr. 300'000.-- zu beiden Parzellen Nr. bbbb.____ und cccc.____. Die Staatsanwaltschaft forderte zwar mit Editionsverfügung vom 15. August 2012 (act. AA 79.10.061) von der Y.____ die Herausgabe entsprechender Quittungen über diese Zahlungen. Offenbar kam die Gesellschaft dieser Aufforderungen aber weder nach noch hat die Staatsanwaltschaft erneut um Zustellung der Quittungen gebeten. Dies erscheint aus heutiger Sicht fragwürdig, muss die Immobiliengesellschaft doch eine entsprechende kaufmännische Buchhaltung führen und daher auch im Besitz der Quittungen sein. Dies kann das Kantonsgericht jedoch kaum mehr überprüfen. Somit ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese drei Barabhebungen in der Gesamthöhe von Fr. 226'000.-- dazu dienten, die Anzahlungen von Fr. 300'000.-- an die Y.____ leisten zu können, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchen anderen Quellen F.____ diese hätte leisten sollen. Da mit diesen Mitteln die Liegenschaft Nr. cccc.____ in P.____ (notabene für die D.____) hätte gekauft werden sollen, entsprachen diese Barabhebungen und die Verwendung dieser Gelder dem Darlehenszweck von E.____. Nach dem Gesagten hat in diesem Punkt, entgegen der Auffassung des Strafgerichts und in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten ein Freispruch betreffend den Deliktsbetrag über Fr. 226'000.-- zu erfolgen. 2.7.4.2 Am 9. Juli 2008 erfolgte ein Übertrag von Fr. 50'000.-- auf das Privatkonto von F.____ (act. AA 31.20.002). Dieser Betrag wurde am 10. Juli 2008 mittels E-Banking an V.____ überwiesen (act. AA. 31.62.015). Jener war wie bereits oben in Ziffer II. B. 2.1 erwähnt der Verkäufer der Liegenschaft Nr. 27 in O.____. Hierzu ist nicht zweifelsfrei erwiesen, ob F.____ bereits zum Zeitpunkt der Überweisung, d.h. am 10. Juli 2008, die Liegenschaft nun für die D.____ oder für ihren Mann G.____ hat erwerben wollen. Diesbezüglich liegen nur vage Aussagen vor. So gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme am 10. September 2012 an, dass die Fr. 50'000.-- «für Herrn X.____» gewesen sein sollen (act. AA. 10.01.152), mithin als Anzahlung für den Kauf der Liegenschaft in P.____. Am 11. Juli 2016 sagte sie hingegen aus, das sei eine Anzahlung für den Kaufpreis in O.____ gewesen (act AA 10.01.293), und die Liegenschaft hätte von G.____ auf die D.____ übertragen werden sollen (act. AA 10.01.294). Folgt man dieser Aussage, so würde diese Überweisung durchaus dem von E.____ vermittelten Darlehenszweck entsprechen. Dem steht gegenüber, dass F.____ selbst und dies nicht in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der D.____ knapp ein halbes Jahr später am 1. November 2008 die Liegenschaft von V.____ käuflich erwerben wollte (Kontakt mit der Bank KK.____, Gesprächsverlauf: act. AA 30.01.071). Somit käme die Anzahlung von Fr. 50'000.-- auch nicht der D.____ zu Gute. Die Handlung der Beschuldigten, notabene die Geldüberweisung am 9. Juli 2008 auf ihr eigenes Konto, würde demnach eine Veruntreuung darstellen. Gemäss Anklageschrift ist eben dieser Sachverhalt jedoch als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB angeklagt (vgl. Anklageschrift, S. 14). Wie bereits dargelegt, liegt eine solche mangels Vermögensübergang an die D.____ nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch nicht vor (vgl. dazu vorstehend Ziffer II.B.2.7.1). Daher muss bereits aus rechtlichen Gründen (Anklageprinzip) für diesen Betrag im Umfang von Fr. 50'000.-- ebenfalls ein Freispruch erfolgen, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten. 2.7.4.3 Im Zeitraum vom 17. bis zum 23. Juli 2008 wurden mit der Debitkarte diverse Einkäufe im Umfang von Fr. 1'095.85 getätigt. Darunter fielen Zahlungen an den Gasthof CCC.____, das Restaurant DDD.____, an die Papeterie, an eine Apotheke bzw. Parfümerie, an den FFF.____-Shop sowie an den GGG.____ (act. AA 31.20.002). Weitere Bezahlungen mittels Debitkarte erfolgten am 7. Oktober 2008 in der Apotheke über Fr. 96.25 (act. AA 31.20.009), sowie am 13. Oktober 2008 über Fr. 399.75 (Parfümerie, Boutique, Coiffeur und FFF.____-Shop). Schliesslich erfolgte am 14. Oktober 2008 ein Bezug über Fr. 685.30 in der Bezirksschreiberei sowie über Fr. 68.40 in der Apotheke (act. AA 31.20.010). Für all diese Kleinbeträge ist mit einer Ausnahme keinerlei Zweckerfüllung zu Gunsten der D.____ zu erkennen, dies zumal zu diesen Posten über insgesamt Fr. 1'660.25 in der Buchhaltung der D.____ auch keine Bezüge herzustellen sind. Demgegenüber hat F.____ in jener Buchhaltung penibel bereits ab dem 28. Juni 2008 andere Kleinstbeträge aufgeführt (act. AA 40.05 009 ff.). Diese Summe ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktssumme zu zählen. Einzig über den Bezug in der Bezirksschreiberei kann ein Geschäftsbezug nicht verneint werden, was auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zugestanden hat. Für diesen Betrag über Fr. 685.30 hat demnach ein Freispruch zu erfolgen. Für weitere Bezüge am 11. August 2008 über Fr. 63.80, am 26. September 2008 über Fr. 2'422.50, sowie im Zeitraum vom 17. bis zum 25. November 2008 über Fr. 252.70 im Restaurant DDD.____, sowie der HHH.____ ist zwar ebenso wenig ein geschäftlicher Bezug zur D.____ zu erkennen. Diese Beträge wurden von der Staatsanwaltschaft jedoch, warum auch immer, nicht angeklagt. Das Kantonsgericht hat sie daher im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. 2.7.4.4 Im Zeitraum vom 24. bis zum 28. Juli 2008 erfolgten insgesamt vier Auslandsbankomatbezüge in Berane (Montenegro) im Gesamtbetrag über Fr. 2'155.60. Ebenso wurde im Zeitraum vom 30. Juli bis zum 5. August 2008 in Berane und Budva (Montenegro) insgesamt neunmal Geld ab Bankomat bezogen, dies in einer Gesamthöhe von Fr. 3'998.10. Schliesslich sind am 3. und 4. September 2008 vier Automatenbezüge in Berane über insgesamt Fr. 1'153.15 verzeichnet, sowie im Zeitraum vom 29. September bis zum 7. Oktober 2008 acht Bezüge in Berane und Belgrad (Serbien) über insgesamt Fr. 2'304.05. Eine letzte Transaktion erfolgte in Belgrad über Fr. 43.95 (act. AA 31.20.002 - 009). Für all diese Bezüge im Ausland über einen Gesamtbetrag von Fr. 9'654.85 erachtet es das Kantonsgericht als erwiesen, dass keinerlei Bezug zur D.____ bestand. Zudem gibt die Beschuldigte auf Frage vor den Schranken des Kantonsgerichts an, sie habe Geld vom Bankomaten bezogen, wenn sie jeweils in Montenegro gewesen sei, es sei schliesslich ihr Privatkonto gewesen (vgl. Prot. HV, S. 15). Die Bezüge dienten offensichtlich einzig dem Lebensunterhalt während der dortigen Aufenthalte (Verwandtenbesuch, Ferien etc.), was im Übrigen auch das Strafgericht ohne Weiteres hätte erkennen können. Diese Summe ist ebenfalls abweichend vom vorinstanzlichen Urteil und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktssumme zu zählen. 2.7.4.5 Am 29. Juli 2008 wurde eine Barabhebung über Fr. 1'500.-- getätigt. Diese erfolgte sowohl gestützt auf den Auszahlungsbeleg der Bank (act. SD Investition E.____ 30.21.045) als auch gemäss den Angaben der Beschuldigten persönlich durch ihren Ehemann G.____, wobei jener von der Beschuldigten dazu beauftragt worden sei (Einvernahme vom 10. September 2012: act. AA 10.01.152). Dies wurde auch von G.____ selbst zumindest nicht abgestritten (Einvernahme vom 20. August 2012: act. AA 10.01.130, Zeile 308). Weitere Barbezüge erfolgten am 5. August 2008 über Fr. 2'000.-- (act. AA 31.20.005), am 5. September 2008 über Fr. 3'500.-- (act. AA 31.20.006) sowie am 21. Oktober 2008 über Fr. 1'000.-- (act. AA 31.20.010). All diese Bezüge im Gesamtbetrag von Fr. 8'000.-- haben nach Ansicht des Kantonsgerichts einzig der Lebenshaltung von F.____ gedient, und sind nicht für einen geschäftlichen Zweck verwendet worden. Dies lässt sich anhand ihres Privatkontos bei der Q.____ belegen, denn jenes wies zu den entsprechenden Zeiten sehr geringe oder gar negative Saldi auf. So betrug der Saldo am 21. Juli 2008 knapp Fr. 1'300.--, am 1. September 2008 war das Konto mit Fr. 120.-- im Minus, und am 16. Oktober 2008 erneut nur knapp mit Fr. 180.-- im Plus (act. AA 31.62.015 - 016). Die Beschuldigte benötigte das Geld schlicht zum Leben. Zudem ist im Kontoplan der D.____ zwar eine Kassa aufgeführt (act. AA 10.10.083), jedoch war in dieser gemäss der Bilanz der D.____ weder für das Jahr 2008 noch für 2009 entsprechendes Guthaben verfügbar (act. AA 10.10.060). In der Buchhaltung der D.____ sind die bezogenen Bargelder ausserdem nicht vermerkt (act. AA 40.05.009 ff.). Somit ist für keine der aufgeführten Barabhebungen ein Geschäftszweck im Sinne der D.____ erkennbar. Die Summe von Fr. 8'000.-- ist abweichend vom vorinstanzlichen Urteil und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktssumme zu zählen. Dies hat indessen auch für weitere Barbezüge vom 26. September 2008 mit Fr. 300.-- sowie vom 17. und 30. Oktober 2008 mit jeweils Fr. 500.-- zu gelten. Diese Bezüge wurden von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht angeklagt und können somit nicht beachtet werden. 2.7.4.6 Hinsichtlich der Überweisungen vom BB.____-Konto ist folgendes festzustellen: zunächst erfolgte am 11. August 2008 eine Zahlung an HH.____ über Fr. 16'388.35, mithin einem Verwandten der Beschuldigten (act. AA 31.20.005). Ein Geschäftsbezug zur D.____ ist hier klarerweise nicht zu erkennen, diese Überweisung diente in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rein privaten Zwecken. Hingegen ist die Überweisung vom 17. September 2008 über Fr. 2'000.-- mit dem Vermerk «Honorar September» als gerechtfertigt zu beurteilen, diente diese doch der Vergütung von F.____ für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der D.____ (act. AA 31.20.007). In diesem Punkt ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entsprechend abzuweisen und der Freispruch des Strafgerichts zu bestätigen. Für die nachfolgende Überweisung vom 29. September 2008 von erneut Fr. 2'000.-- an sich selbst ist jedoch kein geschäftlicher Zweck erkennbar, hatte die Beschuldigte ihr Honorar für September doch bereits bezogen. Der gleichentags getätigte E-Banking-Auftrag über Fr. 280.-- an das Betreibungsamt Binningen erfolgte zwar ebenfalls fraglos für rein private Zwecke, dieser wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht angeklagt. Am 10. Oktober 2008 wurden Fr. 200.-- als Mitgliederbeitrag an die GG.____ überwiesen. Weiter erfolgte am 6. November 2008 mittels E-Banking eine Zahlung über Fr. 1'240.-- an die Personalfürsorgestiftung der FF.____ sowie über Fr. 650.25 an die FFF.____ (act. AA 31.20.011). Bezüglich des Mitgliederbeitrags ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser klar ausschliesslich zu privaten Zwecken und nicht aus geschäftlichen Gründen erfolgt ist. Weiter handelt es sich nach Konsultation des Handelsregisters bei der Personalvorsorgestiftung der FF.____ um eine Einrichtung für Mitarbeiter der FF.____, mithin einer Transportfirma in JJ.____. Ein Bezug zur D.____ ist in keiner Weise ersichtlich. Dasselbe gilt für die Zahlung an die FFF.____, die überdies nicht in der Buchhaltung der D.____ verbucht worden ist. Diese Gelder sind daher entgegen der strafgerichtlichen Auffassung und in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktsumme zu zählen. Gesamthaft ist somit durch die Beschuldigte ein Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 20’478.60 nicht gemäss dem Geschäftszweck der D.____ bezogen und verwendet worden, dies gegenüber der Summe über Fr. 20'588.35, welche das Strafgericht als deliktisch eingestuft hat. 2.7.4.7 Schliesslich sind noch die Bankomatbezüge in der Schweiz bzw. in P.____ genauer zu betrachten. Diese erfolgten am 7. Oktober 2008 mit insgesamt Fr. 800.--, am 9. Oktober 2008 mit insgesamt Fr. 600.--, am 11. Oktober 2008 mit Fr. 500.--, am 14. Oktober 2008 mit insgesamt Fr. 400.--, am 4. November 2008 mit Fr. 1'000.-- sowie im Zeitraum vom 10. bis zum 20. November über insgesamt Fr. 2'800.-- (act. AA 3120.009 - 012). All diese Bezüge mit einem Gesamtbetrag von Fr. 6'100.-- dienten nach Ansicht des Kantonsgerichts fraglos einzig der Lebenshaltung von F.____. Der Saldo ihres Privatkontos betrug von Oktober 2008 bis Ende Jahr nur knapp über Fr. 100.-- (act. AA 31.62.016). Zudem sind all diese Beträge nicht in der Buchhaltung der D.____ verbucht worden (act. AA 40.05.009 ff.). Auch diese Summe ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil und in Übereinstimmung mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Deliktsumme zu zählen. 2.8 Nach umfassender Darstellung dieser Kontobewegungen auf dem BB.____-Konto lässt sich entgegen der Ansicht des Strafgerichts somit recht genau deuten, wofür die jeweiligen Bezüge erfolgt sind. So wurden Barabhebungen und Überweisungen grösstenteils für die Deckung des privaten Lebensunterhalts von F.____ verwendet, da ihr eigenes Konto damals kaum gedeckt war. Ebenso wäre sie, wie erwähnt, rechenschaftspflichtig gegenüber der D.____ gewesen und hätte die Bezüge in der Buchhaltung der D.____ verbuchen müssen. Dies tat die Beschuldigte für diverse andere Beträge sehr genau: Vor allem im August, Oktober und November 2008 sind in der Buchhaltung der D.____ auch Kleinstbeträge gelistet (z.B. Fr. 39.80 für die Inter GGA: act. AA 40.05.007; Fr. 2.40 für Blumen: act AA 40.05.009). Die hiervor genannten Beträge sind jedoch in keiner Stelle der Buchhaltung auffindbar, und auch Kassabewegungen sind diesbezüglich nicht erkennbar dokumentiert. Das Kantonsgericht erachtet die Beweislage daher geradezu als erdrückend: Die Bezüge sind von der Beschuldigten nicht für geschäftliche Zwecke der D.____ erfolgt. Sie hat damit vom ihr anvertrauten Darlehen des E.____ insgesamt Fr. 45'893.70 zweckwidrig verwendet. Sie tat dies auch vorsätzlich, denn sie wusste, dass E.____ das Darlehen der D.____ zum Erwerb der Liegenschaften in O.____ und P.____ zur Verfügung stellte, allenfalls höchstens zur Verwendung im Sinne des Geschäftszwecks der D.____. F.____ hat jedoch im Umfang dieser rund Fr. 46'000.-- weder Liegenschaften für die D.____ erworben, noch hat sie das Geld im Sinne oder gemäss dem Geschäftszweck verwendet. Wie dargelegt diente das Geld ausschlich privaten Zwecken, vornehmlich der eigenen Lebenshaltung. Das Gericht hat überdies keinen Zweifel daran, dass sie auch genau wusste, was sie tat. Gab sie doch vor Kantonsgericht noch selbst an, es habe sich ja schliesslich beim BB.____-Konto um ihr eigenes Konto gehandelt. Schliesslich steht die unrechtmässige Bereicherungsabsicht für das Kantonsgericht ausser Frage. Mit Blick auf ihren privaten Kontostand hatte die Beschuldigte kaum je den Willen, für die privat verwendeten Gelder in nützlicher Frist Ersatz zu leisten, und war darüber hinaus auch nicht fähig, dies zu tun, denn sie selbst war in diesem Ausmass zu keinem Zeitpunkt ausreichend liquide. Sie konnte keineswegs überzeugt davon gewesen sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Demzufolge ist entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen auch der Ersatzwille nicht gegeben. Die Ersatzbereitschaft lag offenkundig nicht vor, zumal weder der Ersatzwille noch die Ersatzfähigkeit vorhanden waren. 2.9 Nach dem Dargelegten erfüllte F.____ den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist die Beschuldigte der Veruntreuung eines Betrages von insgesamt Fr. 45'893.70 schuldig zu erklären. Bezüglich der Summe über Fr. 278'685.30 hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten hingegen ein Freispruch zu erfolgen. Dies in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil, wonach ein Schuldspruch über einen Deliktsbetrag von Fr. 296'588.35 aus qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfolgt ist. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird, mit Ausnahme eines Betrages von Fr. 2'000.-- (Anklageschrift Ziff. 2.3.a) gutgeheissen. 3. Anklage Ziffer 2.4: Weitere Verwendung der D.____-Gelder 3.1 Gemäss unbestrittener Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft tätigte E.____ zusätzlich zur Liberierung seines Aktienanteils von Fr. 100'000.-- und den vorstehend erwähnten Fr. 350'000.-- auf das BB.____-Konto zwei weitere Zahlungen. Diese erfolgten am 4. März 2009 mit einer Überweisung über Fr. 300'000.--, sowie am 3. Juni 2009 über Fr. 150'000.-- auf das Firmenkonto der D.____ Nr. 27674.21 bei der Q.____. Das genannte Aktienkapital wurde bereits am 9. Oktober 2008 auf das Konto der D.____ transferiert (vgl. Anklageschrift, S. 17). Laut Anklage habe die Beschuldigten von diesen durch E.____ geleisteten Geldern im Zeitraum vom 12. Februar 2009 bis zum 4. Juni 2009 insgesamt einen Betrag von Fr. 200'713.30 unrechtmässig verwendet. Im Einzelnen habe sie vom Konto der D.____ am 12. Februar 2009 einen Betrag von Fr. 830.-- an die LL.____ überwiesen. Am 6. März 2009 sei eine Überweisung von Fr. 50'000.-- an V.____ erfolgt. Am 9. März 2009 habe die Beschuldigte einen Betrag von Fr. 5'000.-- auf das Konto ihres Ehemannes überwiesen. Am 12. März 2009 habe F.____ weiter zwei Auslandstransaktionen über insgesamt Fr. 5'995.30 an MM.____ und NN.____ getätigt. Weiter seien am 26. Mai 2009 insgesamt Fr. 28'000.-- sowie am 4. Juni 2009 Fr. 110'000.-- auf das gemeinsame Sparkonto von ihr und ihrem Ehemann G.____ bei der D.____ geflossen. Schliesslich habe sie am 30. Dezember 2009 einen Betrag von Fr. 888.-- an die OO.____ für Flugtickets für PP.____ bezahlt (vgl. Anklageschrift, S. 17/18). F.____ sei nicht solvent genug gewesen, um diese Guthaben der D.____ wieder zurückzahlen zu können. Sie habe es ausserdem unterlassen, jenes Guthaben in der Buchhaltung der D.____ zu verbuchen. Weiter habe sie die Liegenschaft Nr. aaaa.____ in O.____ in der Buchhaltung als Aktivum verbucht, obwohl diese ihr Ehemann G.____ am 11. Februar 2009 gekauft habe. Sie habe dadurch sich und ihren Ehemann bereichert und der D.____ sei ein entsprechender Schaden entstanden (vgl. Anklageschrift, S. 18/19). 3.2 Das Strafgericht führte hinsichtlich des genannten Anklagepunktes in tatsächlicher Hinsicht aus, dass die von der Staatsanwaltschaft angeklagten Beträge mit Ausnahme der Überweisung von Fr. 5'000.-- keinen geschäftlichen Bezug zur D.____ aufweisen würden und somit zum Schaden der D.____ erfolgt seien. Einzig bei jenem Betrag an ihren Ehemann G.____ sei nicht bewiesen, ob dieser ihn in seinem Nutzen weiterverwendet habe oder nicht. Die Vorinstanz ging damit von einem Deliktsbetrag von Fr. 195'713.30 aus (vgl. angef. Urteil, S. 20). In rechtlicher Hinsicht sei die Mittelverwendung nicht im Rahmen des Geschäftszweckes der D.____ erfolgt. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig, da sie in der Absicht gehandelt habe, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (vgl. angef. Urteil, S. 21 sowie Dispositiv-Ziff. 1). Für den Betrag von Fr. 5'000.-- erfolgte demgegenüber ein Freispruch (Dispositiv-Ziff. 2). 3.3 Der Verteidiger der Beschuldigten führte an der Hauptverhandlung vor Strafgericht aus, dass der Gesellschaftszweck der D.____ sehr offen und speziell formuliert sei. Es falle schwer zu glauben, dass die Beschuldigte die Gesellschaft habe schädigen wollen. Die Zahlungen seien nicht zwingend zweckwidrig gewesen, und die Transaktionen seien alle nachvollziehbar und für E.____ überprüfbar gewesen. So handle nur, wer blöd sei, unter Drogen stehe oder wenn dies im Einverständnis mit anderen Beteiligen geschehe (vgl. Prot., S. 23). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bringt der Verteidiger erneut vor, dass im Gesellschaftszweck der D.____ auch die Finanzierung auf fremde Rechnung vorgesehen sei. Dies erkläre, wieso der Ehemann der Beschuldigten habe tätig werden können. Die Verwendung der Gelder sei zweckmässig gewesen. Unklar sei zudem gemäss der Anklage, welche konkrete Handlung zu welcher Veruntreuung geführt haben solle, und zu Lasten von wem. Zudem hätte E.____ als erfahrener Verwaltungsrat die Transaktionen des D.____-Kontos überprüfen können. Schliesslich gehe auch niemand so vor, wenn er eine ungetreue Geschäftsbesorgung vornehmen wolle. So handle man vielmehr, wenn dies im Einverständnis mit dem Verwaltungsrat stattfinde. Dieser sei aber bekanntlich nicht da und könne nicht befragt werden. Daher müsse ein Freispruch erfolgen (vgl. Prot. HV, S. 26). 3.4 Die Beschuldigte selbst gibt vor den Schranken des Kantonsgerichts an, sie sei als Vermögensverwalterin im Testament von E.____ eingesetzt worden. Die Liegenschaft O.____ hätte später der Enkelin übergeben werden sollen (vgl. Prot. HV, S. 15). Weiter habe E.____ die Fr. 5'000.-- zurückerhalten. Die Beträge über Fr. 28'000.-- und Fr. 110'000.-- seien für die Liegenschaft in O.____ gewesen, das habe E.____ so gewollt (vgl. Prot. HV, S. 18). 3.5 Die Staatsanwaltschaft führte vor Strafgericht aus, dass F.____ durch ihr Handeln sowohl den Tatbestand der Veruntreuung zum Nachteil von E.____ als auch jenen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ erfüllt habe (vgl. Plädoyer S. 8). Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen in der Anschlussberufung fest, dass auch für die Fr. 5'000.-- ein Schuldspruch zu erfolgen habe. Es müsse auch hier eine pflichtwidrige Verwendung angenommen werden (vgl. Plädoyer, S. 4). 3.6 Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz auf die Darstellung gemäss Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 sowie auf die Bankunterlagen der D.____. Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass das Konto der D.____ Nr. […] am 18. September 2008 eröffnet worden ist (Unterschriftenkarte: act. AA 31.01.075 und 076). Weiter ist F.____ mit Berechtigung der Q.____ vom 9. Dezember 2008 ermächtigt worden, einzelberechtigt Transaktionen via E-Banking vorzunehmen (act. AA 31.01.077). Am 9. Oktober 2008 erfolgte der Übertrag des von E.____ einbezahlten Aktienkapitals über Fr. 100'000.-- (Kontoauszug: act. AA 31.01.041). Die Gutschrift von E.____ auf das D.____-Konto über Fr. 300'000.-- erfolgte gemäss den detaillierten Bankauszügen am 3. März 2009 (act. AA 31.01.042), und jene über Fr. 150'000.-- am 3. Juni 2009 (act. AA 31.01.044). Ebenso erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass von diesem Konto alle angeklagten Beträge mittels E-Banking abgeführt worden sind. Wie bereits bei der Veruntreuung der BB.____-Gelder in Ziffer II. B. 2.7 ff. allgemein abgehandelt wurde, steht für das Kantonsgericht auch im vorliegenden Anklagepunkt fest, dass diese beiden Einzahlungen von E.____ über insgesamt Fr. 450'000.-- als Darlehen auf das Konto der D.____ zum Zweck des Liegenschaftenerwerbs für O.____ und P.____ erfolgt sind. Diesbezüglich kann auf das dort Gesagte verwiesen werden. Zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Einvernahme von E.____ am 27. Oktober 2011. Dort gab er an, er habe insgesamt Fr. 650'000.-- auf das Konto der D.____ einbezahlt, um die beiden Grundstücke in P.____ und O.____ zu finanzieren (act. AA 10.01.060). Die Teilzahlungen seien erfolgt, da er nicht in Aktien habe investieren wollen und er gedacht habe, eine Investition in Immobilien sei besser. Somit habe die D.____ für die Projekte keine Hypothek aufnehmen müssen (act. AA 10.01.070). Später sagte er aus, er habe Geld zum Anlegen gehabt, und daher habe er die Fr. 300'000.-- im März 2009 gegeben (Einvernahme vom 4. Juni 2014: act. AA 10.01.259). Diese Aussagen erachtet das Kantonsgericht als glaubhaft, zumal die Beschuldigte dem nichts Überzeugendes entgegenzusetzen hat. Die Geschichte über ein mutmassliches Testament, in welchem sie als Vermögensverwalterin eingesetzt worden sein soll, und damit alles Geld inklusive Liegenschaften von E.____ später der Enkelin zugutekommen solle, ist demgegenüber nicht glaubhaft. Weiter ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Gelder von E.____ direkt auf das Konto der D.____ einbezahlt oder überwiesen wurden, dies im Gegensatz den Zahlungen auf das BB.____-Konto. Zu dem Zeitpunkt, als F.____ die E-Banking-Aufträge vornahm, war sie gemäss der Gründungsurkunde bereits als Geschäftsführerin für die D.____ tätig. Da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gesellschaftsvermögen den Organen der Gesellschaft nicht anvertraut sein kann, kommt demnach für die vorgeworfene Tathandlung einzig die ungetreue Geschäftsbesorgung in Frage (statt vieler: BGer 6S.249/2002 vom 21. November 2002, E.1.2). 3.7 Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu. Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124, E. 3.1; 123 IV 17, E. 3.b; 120 IV 190, E. 2b). Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (statt vieler: BGE 129 IV 124, E. 3.1). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346, E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_136/2017 vom 17. November 2017, E. 4.1). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346, E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 4.2). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124, E. 3.1). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279, E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018, E. 5.1). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17, E. 3.d, so auch; Niggli , a.a.O., Art. 158 N 130). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 136). An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 137). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. 3.8 Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist zunächst erforderlich, dass F.____ Geschäftsführerin der D.____ im Sinne von Art. 158 StGB war. Dazu ist festzustellen, dass die Beschuldigte zwar nicht als Verwaltungsrätin der D.____ fungierte, hingegen aber als Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (Handelsregisteranmeldung: act. AA 40.01.032; Gründungsurkunde: act. AA 40.01.036). Eine solche Zeichnungsberechtigung hatte lediglich noch Verwaltungsratspräsident E.____; die beiden Verwaltungsräte G.____ und U.____ waren hingegen kollektiv zu zweit zeichnungsberechtigt. Es steht angesichts dieser Regelung über die Vertretungsbefugnisse der D.____ ausser Frage, dass F.____ die nötige Selbständigkeit und die nötige leitende Stellung hatte, um im Sinne von Art. 158 StGB als Geschäftsführerin zu gelten. Diesbezüglich kann auch auf die ausführlichen Erwägungen des Strafgerichts verweisen werden (vgl. angef. Urteil, S. 19). In dieser Stellung - insbesondere aufgrund ihrer Verfügungsberechtigung über das Konto der D.____ - war sie verpflichtet, das Vermögen der D.____ zu verwalten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeklagten Geldtransfers die D.____ geschädigt haben oder nicht. 3.8.1 Hinsichtlich der Überweisung an die LL.____ vom 12. Februar 2009 über Fr. 830.-- lässt sich ganz offensichtlich nur ein privater Zweck erkennen. Die Beschuldigte sagte diesbezüglich vor den Schranken des Kantonsgerichts sogar, das «sei wohl für eine Brille gewesen» (vgl. Prot. HV, S. 18). Dasselbe hat für die Zahlung von Fr. 888.-- an das Reisebüro am 20. Dezember 2019 zu gelten. Hierbei handelte es sich ohne Zweifel um die Finanzierung einer privaten Reise der Verwandtschaft der Beschuldigten. Auch die beiden Auslandsvergütungen von je rund Fr. 2'997.65 am 12. März 2009 nach Travnik und Berane sind nicht mit einem geschäftlichen Zweck der D.____ zu vereinbaren. 3.8.2 Bezüglich der Überweisung von Fr. 5'000.-- an ihren Ehemann G.____ am 9. März 2009 erfolgte ein Freispruch durch das Strafgericht. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: G.____ sagte an seiner Einvernahme am 20. August 2012 diesbezüglich aus, er könne sich nicht an diese Zahlung erinnern (act. AA 10.01.129). Auch die Beschuldigte gab am 10. September 2012 an, es sei möglich, dass sie selbst das Geld verwendet habe (act. AA 10.01.153). Die Beschuldigte kann somit zu keinem Zeitpunkt darlegen, wofür diese Überweisung vorgenommen wurde, und sie kommt ihrer Rechenschaftspflicht nicht annähernd nach. Auch wird dieser Betrag nicht in der Buchhaltung der D.____ aufgeführt, im Gegensatz zu den dort sonstigen verbuchten Beträgen im Jahr 2009 (act. AA 40.05.032, zum Beispiel FFF.____rechnungen oder diverse Spesen). Somit ist für das Kantonsgericht kein Geschäftszweck zu erkennen. Zwar gibt die Beschuldigte vor dem Kantonsgericht an, E.____ habe das Geld zurückerhalten. Sie vermag jedoch keine entsprechenden Belege dafür vorzubringen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. 3.8.3 Zu den drei Überweisungen über Fr. 50'000.-- vom 6. März 2009, über Fr. 28'000.-- am 26. Mai 2009 sowie Fr. 110'000.-- am 4. Juni 2006 ist Folgendes festzustellen: Der erste Betrag über Fr. 50'000.-- wurde vom D.____-Konto direkt an V.____ mittels E-Banking überwiesen (Bankauszug: act.: AA 31.01.042, Detailbeleg: act. AA 31.01.082). Als Vermerk wurde «Kauf Land O.____» angegeben. Die beiden anderen Überweisungen gelangten zunächst auf das private gemeinsame Konto von F.____ und G.____ bei der KK.____ Nr. […]. Gemäss den entsprechenden Kontounterlagen wurde dieses Konto am 1. Mai 2008 eröffnet (act. AA 30.01.006). Aus dem Detailkontoauszug ist weiter ersichtlich, dass der Kontostand vor Eingang der ersten Zahlung von Fr. 28'000.-- am 30. April 2009 rund Fr. 86'000.-- betrug (act. AA. 30.01.042). Am 12. Mai 2009 kontaktierte die KK.____ das Ehepaar schriftlich (act. AA. 30.01.058). Darin wurde dargelegt, dass der Verkaufspartei V.____ per Ende April eine Restkaufpreisrate über Fr. 195'000.-- zu bezahlen sei. Das Privatkonto weise aber lediglich einen Saldo von Fr. 85'877.85 auf. Daher werde um umgehende Überweisung des Fehlbetrages von Fr. 110'000.-- gebeten. Diese Zahlung an V.____ wurde gemäss Bankauszug am 4. Juni 2009 vorgenommen, wodurch der Saldo des KK.____-Kontos deutlich ins Minus geriet. Erst mit Eingang der beiden Tranchen über Fr. 28'000.-- bzw. Fr. 110'000.-- war das Konto wieder ausgeglichen. Abschliessend ist für das Kantonsgericht damit erwiesen, dass alle drei Beträge vollumfänglich zur Zahlung der Liegenschaft Nr. aaaa.____ in O.____ verwendet wurden. Weiter ist aus den Unterlagen zum Kauf dieses Grundstückes klar ersichtlich, dass nicht die D.____ Eigentümerin wurde, sondern ausschliesslich G.____ als Privatperson: Sowohl im Kaufvertrag vom 11. Februar 2009 ist einzig er als Kaufpartei erwähnt (act. AA 30.01.048), und auch nur er hat den Vertrag unterzeichnet (act. AA 30.01.055). Die D.____ ist auch später zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin dieser Liegenschaft geworden, wenngleich das Grundstück bereits 2008 und auch 2009 in den Bilanzen der D.____ als Aktivum geführt wurde (act. AA 10.10.060 und 40.03.101). Schliesslich ist der Kauf durch G.____ als Verwaltungsrat der D.____ auch nicht durch den Zwecktitel der D.____ abgedeckt, insbesondere nicht durch die Passage «sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnungen vornehmen» (vgl. auch Handelsregistereintrag act. AA 40.01.032). Mit dieser allgemeinen Klausel soll vielmehr gewährleistet sein, dass die D.____ für andere Konzerngesellschaften Finanzierungen vornehmen darf. Es ergibt nach Ansicht des Kantonsgerichts denn auch keinen Sinn, weshalb die D.____ durch ein von E.____ gewährtes Darlehen den Kauf eines Grundstückes für G.____ ermöglichen soll, die Gesellschaft dafür aber keinerlei Sicherheit (in Form des Grundstückes) erhält. Die oft vorgebrachten Argumente der Beschuldigten, E.____ habe davon gewusst, dass die Liegenschaft auf den Namen von G.____ gekauft worden sei, und sie hätte zu einem späteren Zeitpunkt auf die D.____ übertragen werden sollen, ergeben ebenfalls keinen Sinn. So kann sie sich diesbezüglich in der Einvernahme vom 10. September 2012 zunächst an nichts erinnern (act. AA 10.01.149). Am 19. Oktober 2012 sagte sie aus, das sei wohl so mit E.____ abgemacht gewesen (act. AA 10.01.157). Sie wisse auch nicht, «weshalb das in der Buchhaltung als Liegenschaft der D.____ aufgeführt» sei (act. AA 10.01.158). Erst zwei Jahre später stellte sie in der Einvernahme vom 11. Juni 2016 den Sachverhalt so dar, dass die Liegenschaft O.____ auf ihren Mann lauten solle, damit E.____ das Geld vor der Tochter verstecken könne (act. AA 10.01.281). Am 11. Juli 2016 gab sie wieder an, sie habe Erinnerungslücken (act. AA 10.01.294). All diese Aussagen ergeben keinen Sinn. Es ist auch nicht einleuchtend, dass die Liegenschaft O.____ zu einem späteren Zeitpunkt an die D.____ hätte übertragen werden sollen. Denn diesfalls hätte insgesamt zweimal eine Handänderungssteuer in erheblicher Höhe bezahlt werden müssen. Als Konsequenz ist daher festzustellen, dass alle drei Zahlungen einzig dem privaten Zweck von F.____ dienten, die Liegenschaft von V.____ für G.____ zu erwerben. Ein Geschäftszweck der D.____ wurde damit klarerweise nicht verfolgt. 3.8.4 Ebenso sind sowohl der Vorsatz als auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen: So wusste und wollte die Beschuldigte das Darlehen auf dem D.____-Konto für Zwecke nutzen, die nicht mit dem gesellschaftlichen Zweck der D.____ zu vereinbaren waren. Dies gilt zunächst für die Zahlungen der Reisetickets, für private Anschaffungen wie eine neue Brille und für sonstige Lebenshaltung im In- und Ausland. Weiter hat F.____ bezüglich des Erwerbs der Liegenschaft in O.____ selbst die Verkaufsverhandlungen mit V.____ geführt, was dieser mit glaubhafter Aussage bestätigte (Einvernahmeprotokoll vom 28. November 2011: act. AA 10.01.078 ff). Auch G.____ gab an, alle Verhandlungen habe seine Frau vorgenommen (Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2012: act, AA 10.01 124, Zeile 82 ff). So wusste und wollte sie zu jedem Zeitpunkt, dass die Liegenschaft nicht durch die D.____ erworben werden sollte, sondern durch ihren Ehemann G.____. Gesamthaft betrachtet nutzte die Beschuldigte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin das Darlehen des E.____, welches auf dem D.____-Konto für den Kauf von Grundstücken zur Verfügung stand. Die von ihr getätigten Überweisungen kamen aber nicht der Gesellschaft in Form eines Gegengeschäftes wie einem Grundstückskauf zu Gute, sondern lediglich ihr selbst, ihrem Ehemann und auch Dritten, d.h. ihrer Verwandtschaft. Der D.____ ist durch dieses Handeln von F.____ insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 200'713.30 entstanden. 3.9 Nach dem Dargelegten erfüllte F.____ den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist die Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Umfang von insgesamt Fr. 200'713.30 schuldig zu erklären. Dies in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil, mit welchem ein Schuldspruch im Umfang von Fr. 195'713.30 erfolgt ist. 4. Anklage Ziffer 2.5: Verwendung der Rückerstattung der Gelder der Y.____ und betrügerischer Konkurs 4.1 Gemäss bereits geschildertem Sachverhalt in der Anklageschrift bezahlte F.____ der Y.____ in mehreren Tranchen im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft Nr. cccc.____ in P.____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 300'000.--. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattete die Y.____ diesen Betrag in bar am 2. März 2010 gegen Quittung an die Beschuldigte zurück. Von dieser Rückerstattung bezahlte F.____ im Rahmen der Konkurseröffnung über die D.____ die Forderung der W.____ in der Höhe von Fr. 75'936.70 sowie die Betreibungsabrechnung von Fr. 61.75. Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, sie habe den Restbetrag, der nach der Begleichung der Konkursforderung noch vorhanden gewesen sei, pflichtwidrig nicht der D.____ zukommen lassen, sondern habe das Geld für sich behalten und dieses vor dem Konkursamt verheimlicht (vgl. Anklageschrift, S. 20). 4.2 Das Strafgericht führte zunächst in tatsächlicher Hinsicht aus, dass F.____ die Summe von Fr. 300'000.-- in bar am 2. März 2010 von der Y.____ zurückerhalten habe. Erstellt sei ausserdem, dass gegen Quittung des Betreibungsamts die Forderung der W.____ über rund Fr. 75'000.-- davon bezahlt worden sei. Was mit dem restlichen Geld passiert sei, sei unklar. So könne sich F.____ nicht mehr erinnern, ob sie das Geld an E.____ zurückgegeben habe, und E.____ sei der Meinung, sie habe es wieder mitgenommen. Erstellt sei jedoch, dass die Beschuldigte bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 22. April 2010 den Betrag von Fr. 224'001.55 verheimlicht habe (vgl. angef. Urteil, S. 22). In rechtlicher Hinsicht ging das Strafgericht gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass die Beschuldigte den genannten Restbetrag E.____ übergeben habe, weshalb für diesen Vorwurf ein Freispruch erfolge (vgl. angef. Urteil, S. 22). F.____ habe aber gegenüber dem Konkursamt erklärt, dass die D.____ über keinerlei Barguthaben respektive Guthaben gegenüber Dritten verfüge und es auch keine weiteren Vermögenswerte gebe. Jedoch habe der D.____ jener Restbetrag über Fr. 224'001.55 zugestanden, unabhängig davon, ob F.____ das Geld behalten oder an E.____ zurückgegeben habe. Daher erfolge ein Schuldspruch gemäss Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. angef. Urteil, S 23; Dispositiv-Ziff. 2). 4.3 Der Verteidiger der Beschuldigten machte vor dem Strafgericht geltend, F.____ habe die Forderung, die zum Konkurs hätte führen sollen, beglichen. Zudem sei auch G.____ in der Aufhebungsvereinbarung der Y.____ vom 2. März 2010 erwähnt, somit wäre es möglich, dass jener auch einen Anspruch auf das Geld gehabt hätte, und nicht nur die D.____ (vgl. Prot., S. 23). Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Verteidigung hingegen dar, für einen Schuldspruch fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Die Aktiengesellschaft sei nicht mehr in Konkurs, denn sie sei wieder ins Handelsregister eingetragen worden. Dies sei zudem durch den einzigen Liquidator E.____ erfolgt. Daher sei Art. 164 der Handelsregisterverordnung gerichtsnotorisch (vgl. Prot. HV, S.26). Die Beschuldigte gab vor dem Strafgericht an, sie habe das restliche Geld nach der Zahlung an das Konkursamt E.____ gegeben, und er habe es in einer Vase versteckt (vgl. Prot., S. 26). Vor dem Kantonsgericht sagt sie ebenfalls aus, es wäre an E.____ gewesen zu sagen, dass noch Geld in der Vase sei. Auf Nachfrage, dass sie es beim Konkursamt hätte angeben müssen, unabhängig davon was E.____ mache, stimmte sie hingegen zu (vgl. Prot. HV, S. 19). 4.4 In tatsächlicher Hinsicht erachtet es das Kantonsgericht, wie auch die Vorinstanz, gestützt auf die Verfahrensakten als erstellt, dass F.____ am 2. März 2010 in Folge der Rückabwicklung und Aufhebung des Kaufvertrages über die Parzelle Nr. cccc.____ von der Y.____ den Betrag von Fr. 300'000.-- in bar erhalten hat. Bezüglich der fraglichen Rückerstattung dieser Gelder an die D.____ ist die Beschuldigte vom Strafgericht freigesprochen worden, und die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Daher ist dieser Freispruch rechtskräftig. Weiter ist aufgrund der unbezahlten Forderung der W.____ gegenüber der D.____ bzw. der entsprechend eingeleiteten Betreibung am 13. April 2010, 10:30 Uhr, der Konkurs über die D.____ eröffnet worden. Die Beschuldigte hat am 22. April 2010 beim Konkursamt diese Konkursforderung in der Höhe von Fr. 75'936.70 sowie die Verwaltungskosten von Fr. 61.75, insgesamt somit einen Betrag von Fr. 75'998.45, beglichen. Dies ist mit den Belegen des Konkursamtes bewiesen (act. AA 40.10.056 - 057). Ebenso geht aus dem Protokoll der Konkurseinvernahme vom 22. April 2010 eindeutig hervor, dass die Beschuldigte den Betrag in der Höhe von Fr. 224'001.55 verschwiegen hat, welcher aufgrund der erwähnten Rückzahlung der Y.____ noch vorhanden war (act. AA.40.10.044 ff.). Ob die Beschuldigte anschliessend die Appellation gegen die Konkurserkenntnis erheben liess, kann aufgrund der Aktenlage und der widersprüchlichen Auskünfte nicht geklärt werden. So gab E.____ anlässlich seiner Einvernahme am 27. Oktober 2011 an, die Beschuldigte habe ihm die Quittung des Konkursamtes gezeigt. Sie sei direkt danach zum Notariat nach P.____ gegangen und habe eine Appellation für die Aufhebung des Konkurses beauftragt. Als U.____ bei einer späteren Sitzung das Appellationsschreiben eingefordert habe, habe F.____ es nachgeliefert. Die Qualität sei von jenem damals bemängelt worden (act. AA 10.01.061). Später gab E.____ an, die Beschuldigte habe einen «Herrn Dr. QQ.____» beauftragt, um gegen den Konkurs vorzugehen (act AA 10.01.072). U.____ bestätigte bei seiner Einvernahme am 7. Dezember 2011, dass das fragliche Appellationsschreiben eines Juristen nicht würdig gewesen sei. Er selbst habe damals bei Herrn RR.____ telefonisch nachgefragt, ob dieser rechtliche Schritte gegen den Konkurs eingeleitet habe. Anwalt RR.____ habe ihm gegenüber gesagt, dass er von nichts wisse und auch nichts unternommen habe (act. AA 10.01.096). Falls tatsächlich rechtliche Schritte gegen den Konkurs durch die Beschuldigte eingeleitet worden sein sollten, so war dieser Handlung kein Erfolg beschieden. Denn ein halbes Jahr nach der Konkurseröffnung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. November 2010 das Konkursverfahren für geschlossen erklärt (act. AA 40.01.049). Und erst rund anderthalb Jahre später wurde die D.____ in Liquidation gestützt auf das Gesuch von E.____ mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Arlesheim vom 10. Mai 2012 wieder ins Handelsregister eingetragen. Zu klären ist, ob das Handeln der Beschuldigten unter den Tatbestand des betrügerischen Konkurses fällt. 4.5 Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB begeht betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, wer als Schuldner im Konkurs- oder Betreibungsverfahren zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte verheimlicht. Er wird bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Ist der Schuldner eine juristische Person, ergibt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit aus Art. 29 StGB. Demnach wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person (lit. a), als Gesellschafter (lit. b), als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich (lit. c) oder ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter (lit. d) handelt. Art. 163 StGB schützt die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners wie auch das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege. Gerade aus diesem zweiten Aspekt ergibt sich, dass es beim betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug nicht nur darum gehen kann, ob sich durch die Tathandlung tatsächlich Vermögensnachteile der Gläubiger verwirklichen. Entsprechend wird der Tatbestand des Art. 163 StGB nach herrschender Lehre und Praxis als konkretes Gefährdungsdelikt qualifiziert. Er setzt damit nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, sondern es genügt im Sinne eines Gefährdungserfolges, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (zum Ganzen: Nadine Hagenstein , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2019, Art. 163 N 57 ff.; Stefan Trechsel/Marcel Ogg , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2017, Art. 163 N 8). Es ist folglich unerheblich, ob ein tatsächlicher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorliegt. Das Delikt ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz notwendig, wobei Eventualvorsatz genügt ( Hagenstein , a.a.O., Art. 163 N 69 mit Verweis auf BGE 74 IV 33 und weitere). Schliesslich stellen die rechtskräftige Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines zumindest provisorischen Verlustscheins die objektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen dar ( Hagenstein , a.a.O., Vor Art. 163 - 171 bis N 8; Trechsel/Ogg , a.a.O., Art. 163 N 11). Daraus ergibt sich, dass es bei Art. 163 StGB nicht darum gehen kann, welche Vermögenswerte nach Auffassung des Schuldners mit welchen Erfolgsaussichten realisierbar sein könnten. Er hat gegenüber den Behörden vielmehr alle Vermögenswerte offenzulegen, um nur schon die Gefährdung des Gläubigervermögens zu verhindern und den ordentlichen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu erschweren. Im Falle eines Konkurswiderrufs nach Art. 195 SchKG ist der fakultative Strafbefreiungsgrund nach Art. 171 bis Abs. 1 StGB beachtlich ( Hagenstein , a.a.O., Vor Art. 163 - 171 bis N 21). 4.6 Im vorliegenden Fall kann nach dem Gesagten der Täter nur der Schuldner sein, mithin die D.____. F.____ war, wie bereits des Öfteren dargelegt, gemäss der Anmeldung an das Handelsregister (act. AA 40.04.032) und auch gemäss der Gründungsurkunde (act. AA 40.01.0.36) Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung. Sie ist damit nach Art. 29 lit. c StGB als Täterin zu qualifizieren. Die Beschuldigte hat vor dem Konkursamt am 22. April 2010 den vorhandenen Betrag in der Höhe von Fr. 224'001.55 verschwiegen, obschon sie um dessen Existenz fraglos wusste. Ob sie diesen Betrag nun, wie behauptet, an E.____ zurückgegeben und dieser ihn in eine Vase gesteckt hat, oder ob sie selbst das Geld in einem Couvert wieder mitgenommen hat, ist dabei unerheblich, denn ihr war grundsätzlich klar, dass Geld übrig war. Sie hat auf die Frage, ob die D.____ Guthaben besitze, mit «keine» geantwortet und damit Vermögenswerte der D.____ verheimlicht. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 163 StGB durch F.____ erfüllt worden. Auch ist, entgegen der Ansicht des Verteidigers der Beschuldigten, die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung gegeben: Der Konkurs über die D.____ wurde am 13. April 2010 eröffnet und das Verfahren am 18. November 2010 für geschlossen erklärt. Mit der Widereintragung der D.____ in Liquidation am 10. Mai 2012 wurde dieser Konkurs jedoch nicht widerrufen, wie es theoretisch gemäss Art. 195 SchKG möglich gewesen wäre. Denn demnach widerruft das Konkursgericht den Konkurs, wenn der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Widerruf ist bis zum Schluss des konkursamtlichen Verfahrens möglich, allerdings dann nicht mehr, wenn der Konkurs bereits geschlossen ist ( Alexander Brunner/Felix H. Boller , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 195 N 1) In solchen Fällen des Widerrufs kann die zuständige Behörde nach Art. 171 bis Abs. 1 StGB von der Bestrafung absehen. Wie dargelegt, ist ein solcher Widerruf jedoch mangels erfolgreicher Appellation nicht durchgeführt worden. Mit der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 10. Mai 2012 wurde einzig die Löschung der D.____ gemäss Art. 164 Abs. 1 HRegV aus dem Handelsregister rückgängig gemacht, welche mit bezirksgerichtlicher Verfügung vom 18. November 2010 erfolgt war. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen. Die Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung blieb somit bestehen. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist die Beschuldigte des betrügerischen Konkurses in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und in Abweisung der Berufung der Beschuldigten schuldig im Sinne der Anklage zu erklären. 5. Anklage Ziffer 2.6: Weitere Urkundenfälschungen 5.1 Darlehensvertrag der M.__ __ 5.1.1 Gemäss Sachverhalt in der Anklageschrift unterzeichnete F.____ am 26. November 2008 in Vertretung der D.____ einen Kaufvertrag mit der W.____ über die Liegenschaft Nr. bbbb.____ in P.____. Der Kaufpreis betrug Fr. 1'600'000.--. Da die Beschuldigte nicht über die notwendigen Eigenmittel für diesen Kauf verfügte, ersuchte sie im Zeitraum vom 26. bis zum 27. November 2008 die M.____ um Kreditgewährung. Dieses Ersuchen wurde abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft warf F.____ gemäss der Anklage vor, dass sie aus Zeitgründen einen Hypothekarvertrag gefälscht und diesen anschliessend der Verkäuferschaft zugestellt habe (vgl. Anklageschrift, S.22). 5.1.2 Das Strafgericht stellte das betreffende Verfahren infolge Verstosses gegen das Anklageprinzip ein. Zur Begründung führt es aus, dass der fragliche Hypothekarvertrag vom 27. November 2009 stamme und völlig unbestimmt sei, wann er tatsächlich gefälscht worden sei (vgl. angef. Urteil, S. 23). 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Daher ist diese Einstellung rechtskräftig und auch für das Kantonsgericht bindend. 5.2 SS.____ 5.2.1 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt benötigte F.____, wie erwähnt, für den Kauf der Liegenschaften Nr. bbbb.____ und cccc.____ in P.____ eine Fremdfinanzierung. Dazu suchte sie die Bank SS.____ auf. Der Filialleiter der Bank, TT.____, forderte von der Beschuldigten die Einreichung von entsprechenden Belegen über die bereits erfolgten Anzahlungen von Fr. 800'000.-- für die Liegenschaft Nr. cccc.____, sowie von Fr. 500'000.-- für die Liegenschaft Nr. bbbb.____ (vgl. Anklageschrift, S. 22). Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten diesbezüglich vor, sie habe im Juni 2009 auf ihrem PC eine Zahlungsbestätigung der Verkäuferin, der Y.____, über den Betrag von Fr. 800'000.-- für die Liegenschaft Nr. cccc.____ hergestellt. Diese sei an die D.____ gerichtet gewesen. Darauf habe die Beschuldigte die Unterschriften der Prokuristin AA.____ und des Verwaltungsratspräsidenten Z.____ eigenhändig gefälscht. Weiter habe sie im gleichen Zeitraum eine Bestätigung eines Hypothekarvertrages über Fr. 1'100’000.-- über die beiden genannten Grundstücke erstellt, welche angeblich von der Bank SS.____ ausgestellt und ebenfalls an die D.____ gerichtet gewesen sei. Darin sei bestätigt worden, dass der genannte Betrag am 1. Juli 2009 ausbezahlt werden würde. Die Unterschrift von TT.____ habe F.____ darauf eigenhändig gefälscht. Weiter habe die Beschuldigte eine auf den 24. Juni 2009 datierte Zahlungsbestätigung hergestellt. Auf dieser habe die W.____bzw. dessen Verwaltungsratspräsident X.____ tatsachenwidrig bestätigt, eine Zahlung über Fr. 500'000.-- für das «Restaurant UU.____» erhalten zu haben. Dafür habe die Beschuldigte die Unterschrift von X.____ eigenhändig gefälscht (vgl. Anklageschrift, S. 23). 5.2.2 Das Strafgericht kam in seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Beschuldigte die Unterschriften von AA.____, Z.____ und TT.____ und auch von X.____ gefälscht habe. Dies sei durch die Betroffenen jeweils bestätigt worden. Auch stehe fest, dass F.____ die Zahlungsbestätigung der Y.____ auf ihrem PC selbst hergestellt habe. Das Gericht erachtete es als lebensfremd, dass jemand anderes als F.____, insbesondere E.____, diese Handlungen vorgenommen habe (vgl. angef. Urteil, S. 24). In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, es läge ein klassischer Fall der Urkundenfälschung vor. Auch handle es sich gemäss Rechtsprechung bei Quittungen und Schuldbekenntnissen um strafrechtlich geschützte Urkunden, denen Beweiseignung zukomme. Diesbezüglich würden sowohl die Zahlungsbestätigung der Y.____ vom 16. März 2009 als auch jene der W.____ klar Quittungen darstellen, denn darin würde jeweils bestätigt, den vereinbarten Kaufpreis bzw. eine Anzahlung erhalten zu haben. Beim Bestätigungsschreiben der Bank SS.____ vom 18. Juni 2009 handle es sich um ein Schuldbekenntnis. Daher erfolge ein Schuldspruch (vgl. angef. Urteil, S. 25; Dispositiv-Ziff. 1). 5.2.3 . Der Verteidiger führte vor dem Strafgericht ins Feld, die schriftlichen Zahlungsbestätigungen und Quittungen hätten keinen Beweiswert (vgl. Prot., S. 24). Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht er zudem geltend, dass im Rechtsverkehr lediglich der Nachweis des Geldflusses wichtig sei. Keine Bank würde je einen Kredit gewähren lediglich aufgrund der Erklärung, dass das Geld bezahlt sei. Dabei sei es egal, ob das mündlich oder schriftlich erfolge. Es zeige lediglich, dass seine Mandantin nicht mehr Herrin der Lage gewesen sei (vgl. Prot. HV, S. 27). Die Beschuldigte gibt vor den Schranken des Kantonsgerichts an, sie wolle hinsichtlich der Unterschriften von AA.____ und Z.____ niemanden belasten. An den Hypothekarvertrag mit TT.____ könne sie sich nicht erinnern, das hätte sie gern E.____ gefragt. Auch zum Vorwurf der Unterschriftenfälschung des X.____ führt sie aus, dazu müsse man die Herren X.____ und E.____ befragen, das sei eine abgesprochene Sache gewesen (vgl. Prot. HV, S.19). Auf Nachfrage gibt sie später an, sie sei sich zu 99% sicher, dass sie «nicht mal unter Drogen so einen Blödsinn mit der W.____ gemacht hätte». Die Fälschungen seien von E.____ und X.____ gemacht worden (vgl. Prot. HV, S. 21). 5.2.4 Gestützt auf die Verfahrensakten ist für das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass F.____ die Zahlungseingangsbestätigung der Y.____ vom 16. März 2009 über den Eingang von Fr. 800'000.-- eigenhändig hergestellt und mit den Unterschriften von AA.____ und Z.____ versehen hat. Im Detail kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Zusammengefasst ergibt sich dies einerseits aus dem erdrückenden Indiz, dass eine solche Bestätigung auf dem Datenträger der Beschuldigten gefunden wurde (act. AA 02.20.137 und AA 02.02.059). Andererseits bestätigten sowohl Z.____ als auch AA.____ am 24. September 2009 jeweils, dass die Unterschrift auf dem betreffenden Bestätigungsschreiben nicht von ihnen stamme (act. AA 10.02007 sowie AA 10.02.010). Die Beschuldigte selbst vermag dem nichts Glaubhaftes entgegenzusetzen und verzichtet an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht auf eine diesbezügliche Aussage. Dass jemand anderes als sie das Formular und die Unterschriften angefertigt haben soll, erschliesst sich auch dem Kantonsgericht, wie bereits dem Strafgericht, nicht. Denn soweit ersichtlich war E.____ in die Transaktionen zum Kauf der Liegenschaften in P.____ nicht eingebunden. Zudem wusste nur die Beschuldigte, dass der Kaufpreis noch nicht bezahlt war. Demgegenüber ging E.____ davon aus, dass P.____ bereits gekauft worden sei. Es ergibt daher auch keinen Sinn, wieso gerade er die Bestätigung fälschen sollte, hätte er doch direkt bei der Y.____ nachhaken können. Dasselbe gilt für das Bestätigungsschreiben über den Hypothekarvertrag der Bank SS.____ vom 18. Juni 2009 über einen Betrag von Fr. 1'100.000.--. Die glaubwürdigen Angaben des Filialleiters TT.____ belegen, dass die Beschuldigte am 18. Juni 2009 in der Bank in seinem Beisein versucht hat, ein Fax abzuschicken. Dies konnte TT.____ abbrechen (act. AR 65.02.009). Das Fax bestand demnach in einer zweizeiligen Bestätigung über einen Hypothekarvertrag, versehen mit einer Visitenkarte von TT.____ (act. AR 65.02.007). Die darauf befindliche Unterschrift wurde von TT.____ als nicht seine eigene identifiziert (Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2009: act. AA 10.02.003). Ein Vergleich der echten und unechten Unterschriften zeigt sofort die deutlichen Unterschiede (dazu act. AR 65.02.007 und 009). Auch hierzu kann die Beschuldige nichts für sie Entlastendes vorbringen. So sagte sie an ihrer Einvernahme am 2. September 2016 lediglich aus, das könne sich so nicht abgespielt haben (act. AA 10.01.330). Vor dem Kantonsgericht legt sie nur dar, sie könne sich nicht mehr erinnern (vgl. Prot. HV, S. 19) Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldigte die Zahlungseingangsbestätigung der W.____ vom 24. Juni 2009 hergestellt und die Unterschrift von X.____ darauf angebracht hat. Wie dies auch die Vorinstanz dargelegt hat, ergibt bereits der direkte Vergleich beider Unterschriften keinerlei Ähnlichkeit (act. AR 65.02.006 und AR 65.02 042). Zudem gab X.____ bei seiner Einvernahme am 24. September 2009 an, er habe das Schreiben noch nie gesehen, und das sei auch nicht seine Unterschrift (act. AA 10.02.014). Dazu sagte die Beschuldigte an ihrer Einvernahme am 2. September 2016, das «werde wohl nicht so gewesen sein», und die Bestätigung könne auch auf dem Computer von E.____ hergestellt worden sein (act. AA 10.01.330). 5.2.5 Zu den rechtlichen Ausführungen über die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. B. 1.10.1 verwiesen werden. Zur Frage, ob es sich bei den drei Schriftstücken überhaupt um Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, kann ebenfalls auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Kantonsgericht vollumfänglich zustimmt. Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht bereits früh einer Bankbescheinigung erhöhte Beweiseignung zugesprochen hat (BGE 102 IV 191, E. 3.). Später hielt es fest, dass Zahlungsbestätigungen von Banken grundsätzlich geeignet und durchaus auch dazu bestimmt sein können, gegenüber dem Gläubiger die Erfüllung einer Geldforderung (und damit eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung) zu beweisen (BGer 1B_347/2015 vom 29. März 2016, E. 4.12). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Urkundencharakter bei Quittungen zu bejahen ist (BGE 106 IV 41, E. 3.b.b), und dass Quittungen mit Unterschrift als Urkunde zu bezeichnen sind (BGE 116 IV 50, E. 2.a, b). Hinsichtlich der Zahlungseingangsbestätigung der Y.____ ist der Urkundencharakter damit eindeutig zu bejahen, wird darin doch der Zahlungseingang des Kaufpreises von Fr. 800'000.-- bestätigt, und ist diese von zwei Bankangestellten unterzeichnet. Nichts Anderes hat für die Zahlungseingangsbestätigung von X.____ (W.____) zu gelten, wird in diesem Schriftstück doch der Eingang einer Teilzahlung über Fr. 500'000.-- bestätigt. Schliesslich ist auch den Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiseignung des gefälschten Bestätigungsschreibens über den Hypothekarvertrag zu folgen. Auch diesem von der Bank ausgestellten Dokument kommt nach dem Gesagten bereits grundsätzlich Beweiseignung zu, denn darin wird bestätigt, dass der Betrag von Fr. 1'100'000.-- am 1. Juli 2009 ausbezahlt werde. Zudem stellt jenes Schreiben zivilrechtlich ein Schuldbekenntnis dar, denn darauf gestützt hätte die D.____ die Bank SS.____ um Auszahlung einklagen können, und die Bank ihrerseits hätte beweisen müssen, dass das Darlehen gar nicht existiert. Somit ist abschliessend belegt, dass es sich bei allen drei Dokumenten aufgrund des unwahren Inhalts und der gefälschten Unterschriften unbestrittenermassen um unechte und unwahre Urkunden handelt. All dessen war sich die Beschuldigte bewusst: Sie wusste, dass der Inhalt der jeweiligen Schreiben nicht der Wahrheit entsprach, waren die darin zugesagten oder bestätigten Zahlungen doch gar nicht erfolgt. Zudem hat sie die Schriftstücke selber unterzeichnet, und dabei die entsprechenden Unterschriften nachgeahmt, oder aufgrund der schlechten «Qualität» auch einfach nur erfunden. Schliesslich sind sowohl Täuschungs- als auch Vorteilsabsicht klar zu bejahen: Mit den beiden Zahlungsbestätigungen der W.____ und der Y.____ wollte die Beschuldigte die Bank SS.____ über die vorhandenen und bereits investieren Eigenmittel der D.____ täuschen. Damit wollte sie erreichen, dass die Bank der D.____ für die restliche benötigte Summe einen weiteren Hypothekarkredit gewährt, dies obschon die D.____ eben gerade nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügte. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Bank jedoch nie ein Darlehen gewährt, und somit hätte die Bank mit falschen Angaben zur Darlehensgewährung gebracht werden sollen. Diesfalls hätte die Bank jedoch auch nicht über die unwahren Sicherheiten, d.h. die Eigenmittel verfügen können. Mit der Bestätigung über die Auszahlung des Hypothekarkredits der Bank SS.____ hingegen wollte die Beschuldigte die W.____ darüber täuschen, dass eine Finanzierung des Projektes P.____ durch die Bank bestehe und der geschuldete Kaufpreis demnächst durch die versprochene Auszahlung beglichen werde. Damit hätte sie erreichen können, dass die W.____ weiterhin geduldig bleiben würde und somit weiterhin Mietzinsen hätten eingenommen werden können. Somit erfüllte die Beschuldigte mit der Herstellung der beiden Zahlungsbestätigungen der W.____ und der Y.____ sowie dem Bestätigungsschreiben des Hypothekarvertrages der Bank SS.____ den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen. 6. Anklage Ziffer 3.1: Veruntreuung zum Nachteil von J.____ 6.1 Gemäss angeklagtem Sachverhalt bot F.____ ihrer damaligen Freundin J.____ an, ihr Vermögen zu verwalten. Dafür stellte sie eine entsprechende Vereinbarung her, welche am 24. Juni 2011 von ihr und J.____ unterzeichnet wurde. Darin wurde F.____ zur Vermögensverwaltung bevollmächtigt, und im Gegenzug verpflichtete sich die Beschuldigte darin dazu, das Geld «nach BVG Verordnung zu verwalten», das Kapital zu 100% zurückzuzahlen und dazu einen Zins von 7% auszuzahlen. Weiter erteilte J.____ der Beschuldigten uneingeschränkte Vollmacht über ihre Konten bei der KK.____ sowie bei der VV.____ (vgl. Anklageschrift, S. 24). Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, mit diesen Vollmachten entgegen ihrer Verpflichtung zur zweckmässigen Verwaltung insgesamt Fr. 145'000.-- von den Konten von J.____ abgehoben und das Geld für eigene Zwecke verwendet zu haben (vgl. Anklageschrift, S. 25). 6.2 Das Strafgericht führte zunächst in tatsächlicher Hinsicht aus, dass F.____ die Vermögensbezüge über Fr. 145'000.-- nicht in Abrede stelle. Zudem habe sie anlässlich der Hauptverhandlung eine Desinteresseerklärung der Geschädigten eingereicht. Darin habe F.____ angegeben, den Betrag zurückerstattet zu haben. In rechtlicher Hinsicht kam das Gericht zum Schluss, dass in der Vereinbarung vom 24. Juni 2011 trotz der unklaren Formulierung («sinnfreie Floskel») der Wille von J.____ zum Ausdruck gekommen sei, F.____ mit der gewinnbringenden Vermögensverwaltung beauftragen zu wollen. Diesem Willen habe die Beschuldigte zuwidergehandelt, auch wenn sie das Geld schliesslich zurückbezahlt habe. Es erfolge daher ein Schuldspruch (vgl. angef. Urteil, S. 25/26; Dispositiv-Ziff. 1). 6.3 Der Verteidiger führte vor dem Strafgericht aus, es läge so etwas wie ein Geständnis vor, und der Betrag sei zurückbezahlt worden. Allerdings sei es lediglich um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht gegangen, das sei keine Veruntreuung (vgl. Prot., S. 24). Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts macht er geltend, es sei zwar zurückbezahlt worden, aber es sei keinesfalls klar, ob dies lediglich unter dem Druck der drohenden Gerichtsverhandlung erfolgt sei (vgl. Prot. HV, S. 27) Die Beschuldigte sagt vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, sie habe mit J.____ geredet. Jene sei von der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt worden. Das zwischen ihnen sei eine Freundschaft gewesen, und J.____ sei von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden (vgl. Prot. HV, S. 19). 6.4 Der Sachverhalt stellt für das Kantonsgericht keine Probleme dar: Gemäss den Verfahrensakten hat J.____ der Beschuldigten am 24. Juni 2011 eine Bankvollmacht bei der KK.____ Bank erteilt (act. AA 30.15.005.) Mit gleichem Datum wurde ein entsprechender Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet, der auch eine Vollmacht bei der VV.____ umfasste (act. AA 10.10.127). Gemäss Bankauszug der VV.____ Konto Nr. […] von J.____ wurden im Zeitraum des 29. Juni 2011 bis 22. Juli 2011 insgesamt Fr. 94'535.-- in bar bezogen. Auf diesem Kontoauszug wurde zudem von F.____ bestätigt, dass die Gesamtsumme der Bezüge Fr. 145'000.-- betragen habe (act. AA 10.10.130). Weiter hat die Beschuldigte die Veruntreuung zum Nachteil von J.____ gestanden (Einvernahme vom 2. September 2016: act. AA 10.01.331). Gemäss Desinteresseerklärung von J.____ vom 25. September 2018 ist die zivilrechtliche Schuld inzwischen bezahlt (act. 653). 6.5 Zu den rechtlichen Grundlagen der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann auf die eingehenden Ausführungen unter Ziffer II. B. 2.10 verwiesen werden. Auch bei der vorzunehmenden Subsumption ergeben sich keine Schwierigkeiten: Gestützt auf die Vereinbarung vom 24. Juni 2011 sollte die Beschuldigte das Vermögen von J.____ gewinnbringend anlegen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Formulierung «verwalten und zu 7% verzinsen». Das tat die Beschuldigte jedoch nicht, ganz im Gegenteil hat sie innert nur eines Monats eine Summe von Fr. 145'000.-- bezogen. Dieses Geld hat sie weder gewinnbringend angelegt noch wurden J.____ die versprochenen Zinsen ausbezahlt. Ebenfalls war F.____ weder ersatzfähig noch ersatzbereit. Denn sonst hätte sie die entsprechende Summe nicht erst fünf Jahre später zurückbezahlt, mithin kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht im September 2018. Somit besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Da die Rückzahlung wie erwähnt erst deutlich nach Anklageerhebung erfolgt ist, besteht denn auch kein Grund, die Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Zwar sieht das Gericht gemäss Art. 53 StGB unter dem Titel «Wiedergutmachung» von einer Strafe ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und die entsprechenden Voraussetzungen nach lit. a -c dafür erfüllt sind. Jedoch hat die Beschuldigte in casu über fünf Jahre später, d.h. mithin unter dem Druck der Verhandlung vor dem Strafgericht, die Schuld beglichen. Von einer nützlichen Frist ist daher kaum auszugehen. Ob sie weiter alles Zumutbare unternommen hat, um den Schaden früher zu ersetzen, legt sie ebenfalls nicht dar. Zudem ist der Deliktsbetrag als hoch einzustufen. J.____ war eine Freundin, und der Vertrauensmissbrauch wiegt schwer, zumal jene damals kurz vor dem finanziellen Ruin stand. Es handelte sich beim angesparten Vermögen um ihr Altersguthaben. Insofern besteht auch ein öffentliches Strafbedürfnis. Allerdings ist die Tatsache, dass der Schaden beglichen wurde, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Abweisung der Berufung der Beschuldigten demnach zu bestätigen. 7. Anklage Ziffer 3.2: Veruntreuung zum Nachteil von K.____ 7.1 Gemäss Anklageschrift habe sich die Beschuldigte am 13. Oktober 2011 von K.____ deren Bankkarte geben und den dazugehörenden PIN verraten lassen. Dies sei unter dem Vorwand erfolgt, für jene eine Überweisung in der Höhe von Fr. 15'000.-- für eine Zahnarztrechnung vorzunehmen. Dies habe F.____ jedoch nicht getan, sondern habe gleichentags unbefugt einen Betrag von Fr. 2'700.-- abgehoben (vgl. Anklageschrift, S. 25). 7.2 Das Strafgericht führte in seinem Urteil aus, dass der Vermögensbezug über Fr. 2'700.-- von F.____ nicht in Abrede gestellt werde. Jedoch sei deren Aussage, es handle sich dabei quasi um die Rückzahlung eines vorgängig an K.____ gegebenen Darlehens, als reine Schutzbehauptung zu bewerten. In rechtlicher Hinsicht sei diesbezüglich der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angeklagt worden. Das Verhalten von F.____ sei jedoch als Veruntreuung strafbar (vgl. angef. Urteil, S. 27, Dispositiv-Ziff. 4). 7.3 Der Verteidiger führte vor dem Strafgericht ins Feld, hinsichtlich der Veruntreuung fehle das Element des Anvertrautseins und auch des Schadens. Es müsse daher ein Freispruch ergehen (vgl. Prot., S. 24). Dies wiederholt er ebenfalls vor den Schranken des Kantonsgerichts (vgl. Prot. HV, S. 27). Die Beschuldigte gibt vor dem Kantonsgericht an, K.____ habe ihr immer alles gegeben zum Erledigen, bis es ihr Mann gemerkt habe. Sie habe die Sache aber nun geklärt mit ihr (vgl. Prot. HV, S. 21). 7.4 Der Sachverhalt ist für das Kantonsgericht ohne weiteres erstellt: Am 13. Oktober 2011 wurde vom Konto der N.____ Nr. […], lautend auf K.____, ein Betrag über Fr. 2'700.-- in bar bezogen (Kontoauszug: act. SD N.____ Card). K.____ gab anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 an, dass F.____ ihre Vermögensverwalterin gewesen sei. Sie habe eine hohe Zahnarztrechnung über Fr. 15'000.-- bezahlen müssen und habe sie daher um einen Aktienverkauf angefragt. Die Beschuldigte habe stattdessen angeboten, ihr das Geld zu leihen. Der Zahlungsauftrag sei jedoch nicht erfolgt, weshalb sie sie erneut darauf angesprochen habe. Daraufhin habe F.____ um die Bankkarte und den PIN gebeten, da sie die Zahlung gleich veranlassen werde. Sie wisse aber auch nicht mehr, warum sie ihr den PIN gegeben habe (act. AA 10.01.165, 166). Sie sei der Beschuldigten anschliessend gefolgt, und habe dann feststellen müssen, dass eine Barabhebung über die Fr. 2'700.-- erfolgt sei. F.____ habe keine Vollmacht über das Konto gehabt (act. AA 10.01.167). Die Beschuldigte übernahm gemäss Einvernahme am 2. September 2016 die Verantwortung für ihr Handeln, auch wenn sie K.____ immer wieder Geld geliehen haben will. Vermutlich habe ihr Mann die Anzeige erstattet (act. AA 10.01.332). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschuldigte am 13. Oktober 2012 unrechtmässig Geld vom Konto der K.____ bezogen hat. 7.5 Zu den rechtlichen Grundlagen der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann erneut auf die detaillierten Ausführungen unter Ziffer II. B. 2.10 verwiesen werden. In der rechtlichen Würdigung ist zu verdeutlichen, dass K.____ der Beschuldigten nicht nur die Bankkarte und den dazugehörenden PIN anvertraut hat. Sie hat ihr überdies als Vermögensverwalterin das auf dem Konto befindliche Guthaben anvertraut mit dem Auftrag, auf dieses Konto insgesamt Fr. 15'000.-- zur Tilgung der Zahnarztschulden zu überweisen. Die Bankkarte sollte also mit dem Zweck der Einzahlung verwendet werden, die Beschuldigte hat jedoch etwas vom Konto abgehoben. Das Konto fiel dadurch ins Minus, wodurch K.____ klar ein Schaden entstanden ist. F.____ hat somit die verabredete Verfügungsmacht über das Vermögen abredewidrig zum Schaden von K.____ und zum eigenen Nutzen missbraucht. Sie tat dies wissentlich und willentlich. Schliesslich bereicherte sie sich auch unrechtmässig, da K.____ ihr kein Geld überlassen wollte, sondern im Gegenteil davon ausging, ein Darlehen einbezahlt zu bekommen. Der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- als auch Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen. 8. Anklage Ziffer 3.3.: Diverse Ehrverletzungen 8.1 Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten vor, sich im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vom 18. Oktober 2011 vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein gegenüber den beiden Personen H.____ und I.____ nachteilig geäussert zu haben. So habe sie den Erstgenannten beschuldigt, er habe das Geld des Erblassers WW.____ gestohlen. Bezüglich der Zweitgenannten habe sie geäussert, diese sei dauerhaft betrunken. Weiter habe die Beschuldigte auf ihrer Homepage xxxxx am 4. Juni 2012 gegenüber der Ärztin A.____ sowie am 23. Mai 2012 gegenüber B.____ und C.____ diverse rufschädigende Beschuldigungen online gestellt (vgl. Anklageschrift, S. 28/29). 8.2 Das Strafgericht kam demgegenüber zum Schluss, dass alle mutmasslichen Ehrverletzungen bereits verjährt seien. Das Strafverfahren wurde daher eingestellt (vgl. angef. Urteil, S. 27). 8.3 Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine Anschlussberufung erhoben. Daher ist diese Einstellung rechtskräftig. 9. Anklage Ziffer 3.4: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen 9.1 Gemäss der Anklageschrift (S. 27) habe die Beschuldigte am 12. April 2012 ein nicht öffentliches Telefongespräch zwischen ihr und der sie behandelnden Ärztin der Psychiatrie Basel-Landschaft, A.____, ohne deren Einwilligung aufgenommen. 9.2 Das Strafgericht führte diesbezüglich aus, aus einer E-Mail der Beschuldigten an A.____ vom 13. April 2012 ergebe sich zweifelsfrei, dass ein Telefongespräch zwischen den beiden Personen vom Vortag von der Beschuldigten aufgenommen worden sei. In dieser E-Mail entschuldige sich F.____ dafür, dass sie «vergessen» habe, sie [A.____] darauf aufmerksam zu machen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2016 habe die Beschuldigte angegeben, dass ihr von A.____ sogar vorgeschlagen worden sei, alle Gespräche aufzunehmen, damit sie sich später an alles erinnern könne. Sie habe Flashs und in der Entzugsphase würden ihr die Erinnerungen fehlen. Das Strafgericht sah es als äusserst unwahrscheinlich an, dass A.____ die Beschuldigte aufgefordert haben solle, vertrauliche Gespräche ohne Wissen und Einverständnis der beteiligten Personen aufzunehmen. Es sprach F.____ daher in diesem Punkt schuldig (vgl. angef. Urteil, S. 28; Dispositiv-Ziff. 1). 9.3 Der Verteidiger machte vor dem Strafgericht geltend, selbst wenn das Gespräch nicht bestritten werde und auch das Aufzeichnen nicht, so dürfe nicht auf die Akten verwiesen werden. Aus Opportunitätsgründen und wegen Verletzung des Beschleunigungsverbots sei das Verfahren einzustellen (vgl. Prot., S. 24). Vor dem Kantonsgericht führt er ins Feld, dass der Tatbestand im Jahr 2019 verjährt gewesen wäre. Die Verzögerung für einen derart einfachen Fall sei unangemessen, das hätte schneller und früher gemacht werden sollen. Es bestehe zudem kein Strafbedürfnis mehr (vgl. Prot. HV, S. 27). 9.4 Auch in diesem letzten Anklagepunkt erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt als erstellt: Das Telefongespräch am 13. April 2012 wurde von der Beschuldigten aufgezeichnet, ohne dass sie dazu ermächtigt oder befugt gewesen wäre (act SD Aufnehmen Gespräch 79.01.004; E-Mail vom 13. April 2012 an A.____: act. SD Aufnehmen Gespräch 9.01.001 und 79.01.004; Brief vom 28. Juni 2012 und vom 9. Juli 2012 an XX.____: act 79.01.003 und 005; E-Mail vom 24. November 2012 an YY.____: act 79.01.007; im Internet frei zugänglich unter xxxx : act 79.01.008). F.____ gibt dies zudem zu (act. AA 10.01.335, Z. 355 ff). 9.5 Nach Art. 179 ter StGB wird bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nicht öffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich dabei ein Gespräch nicht zwingend auf den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten beziehen oder im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen erfolgen. Zweck dieser Strafbestimmungen ist es, dem Einzelnen zu erlauben, sich mündlich frei äussern zu können, ohne befürchten zu müssen, dass seine Aussagen gegen seinen Willen aufgezeichnet werden, und die ohne Hintergedanken ausgesprochenen Worte auf diese Weise verewigt werden. Folglich spielt es keine Rolle, ob die Äusserungen den Geheim- oder Privatbereich betreffen und in welcher Eigenschaft die Beteiligten diese tätigen (BGer 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020, E. 3.6). 9.6 Den Erwägungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Beschuldigte hat in Form diverser Mails oder Briefe selbst angegeben, ein Gespräch oder mehrere Gespräche mit A.____ vom 12. April 2012 aufgenommen zu haben. Der objektive und subjektive Tatbestand ist klar erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ist ebenfalls nicht angezeigt. Der Schuldspruch ist daher in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen. C. G.____: Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Gemäss Sachverhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde G.____ neben E.____ und U.____ als Verwaltungsrat der D.____ bestellt. Weiter wollte V.____, der damalige Eigentümer der Liegenschaft Nr. aaaa.____ in O.____ sein Grundstück verkaufen. Er führte mit F.____ die Verkaufsverhandlungen durch, und verkaufte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2009 die Liegenschaft für einen Preis von Fr. 900'000.-- an G.____. Das Eigentum wurde am 9. Juni 2009 an G.____ übertragen. Jedoch wurde das Grundstück in den Bilanzen der D.____ per 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 als Aktivum geführt. Die Finanzierung des Kaufs erfolgte mittels einer ersten Zahlung in der Höhe von Fr. 50'000.-- durch F.____ ab ihrem Privatkonto bei der Q.____, welche sie am 11. Juli 2008 an V.____ überwies. Eine zweite Tranche über Fr. 650'000.-- wurde am 16. Februar 2009 ab dem gemeinsamen Konto von F.____ und G.____ bei der KK.____ abgebucht. Am 6. März 2009 tätigte F.____ ab dem Konto der D.____ einen Betrag über Fr. 50'000.-- an V.____. Schliesslich erfolgte eine Restzahlung in der Höhe von Fr. 195'000.-- ab dem gemeinsamen KK.____-Konto. Diese letzte Tranche stammte zu einem Betrag in der Höhe von Fr. 85'000.-- aus einer privaten Hypothek der KK.____, zu Fr. 500.-- von G.____ selbst, sowie zu Fr. 110'000.-- aus einer am 4. Juni 2009 erfolgten Überweisung ab dem Geschäftskonto der D.____ auf das gemeinsame KK.____-Konto. Die Finanzierung über insgesamt Fr. 945'500.-- fusste zusammengefasst somit auf Geldern von E.____ und der D.____ in einer Höhe von Fr. 210'000.--, auf der KK.____-Hypothek des G.____ von Fr. 735'000.--, und auf Fr. 500.-- von jenem selbst (vgl. Anklageschrift, S. 6/7). Die Staatsanwaltschaft warf G.____ vor, jener sei als Mitglied des Verwaltungsrates der D.____ mitverantwortlich für die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betraute F.____ gewesen. Er habe sich jedoch pflichtwidrig nie für die D.____ interessiert, insbesondere auch dann nicht, als er am 11. Februar 2009 die Liegenschaft in O.____ auf eigenen Namen erworben habe. Dabei habe er gehandelt, ohne zu wissen, woher diejenigen Mittel zum Kauf stammten, die nicht durch die Hypothek bezahlt worden seien. So habe er zugelassen, dass die D.____ im Umfang von Fr. 210'000.-- den Grundstückskauf finanziert habe, ohne dass jene im entsprechenden Umfang Sicherheiten dazu erhalten habe. Damit habe er einen Schaden der D.____ und eine entsprechende unrechtmässige Bereicherung seiner selbst in Kauf genommen (vgl. Anklageschrift, S. 19). 2. Das Strafgericht kam in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass das Privatkonto von F.____, von welchem aus die erste Zahlung an V.____ am 11. Juli 2008 erfolgt sei, einen Saldo von Fr. 9’774.45 aufgewiesen habe. Dies sei von den Fr. 50'000.-- abzuziehen, welche an den Verkäufer der Liegenschaft überwiesen worden seien. Weiter ging es davon aus, dass die Zahlung vom 4. Juni 2009 in der Höhe von Fr. 195'500.-- an V.____ vom gemeinsamen KK.____-Konto von F.____ und G.____ lediglich im Umfang von Fr. 109'622.15 durch die D.____ finanziert worden sei. Denn bevor jene Zahlung ausgelöst worden sei, habe der Kontostand auf dem KK.____-Konto bei Fr. 113'877.85 gelegen. Davon zog das Strafgericht die Summe von Fr. 28'000.-- ab, welche am 26. Mai 2009 durch die D.____ überwiesen worden sei. Der resultierende Kontostand in der Höhe von Fr. 85'577.85 stehe gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo in keinem Zusammenhang mit der D.____. Nachdem am 4. Juni 2009 schliesslich die Fr. 195'500.-- an V.____ überwiesen worden seien, sei ein Negativsaldo in der Höhe von Fr. -109'622.15 entstanden. Als dann die D.____ ebenfalls am 4. Juni 2009 einen Betrag von Fr. 110'000.-- überwiesen habe, sei ein positiver Saldo von Fr. 377.85 entstanden. Dieser stehe ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der D.____. Insgesamt habe daher die D.____ den Kauf der Liegenschaft O.____ lediglich mit Fr. 202'847.70 finanziert (vgl. angef. Urteil, S. 5). Weiter führte das Strafgericht aus, dass G.____ am 4. Januar 2009 einen Hypothekardarlehensvertrag zur Finanzierung der Liegenschaft O.____ über Fr. 735'000.-- abgeschlossen habe. Am 11. Februar 2009 habe er dann den Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft mit einer Kaufsumme von Fr. 900’000.-- unterzeichnet. Die bestehende Finanzierungslücke von Fr. 165'000.-- sei für G.____ auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Gestützt auf die Aussagen im Rahmen seiner Einvernahmen habe er grundsätzlich gewusst, dass Geld von dritter Seite in die Liegenschaft geflossen sei. Zudem hätten sich auch nicht viele Möglichkeiten aufgedrängt. So habe G.____ nie gesagt, dass das restliche Geld von ihm gekommen sei. Seine Ehefrau F.____ sei aber aufgrund der desolaten finanziellen Situation als Geldgeberin ebenfalls ausgefallen. Deren Schulden von rund Fr. 175'000.-- seien G.____ kaum verborgen geblieben. Daher wären nur E.____ und die D.____ als Geldgeber übriggeblieben. Im Wissen darum, selber nicht über ausreichende finanzielle Mittel für den Erwerb der Liegenschaft zu Verfügung zu haben, habe er trotzdem den Kaufvertrag abgeschlossen. Dadurch habe er in Kauf genommen, dass es die D.____ sein würde, die für den Restpreis aufkomme (vgl. angef. Urteil, S. 5/6). In rechtlicher Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, dass G.____ einerseits als Verwaltungsrat der D.____ mit der Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung betraut gewesen sei. Er habe aber zugleich auch die Funktion als Geschäftsführer innegehabt, da er entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen zu sorgen habe. Zudem sei die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen nicht delegierbar. Gestützt auf den Zweckartikel der D.____ in den Statuten sei die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft durch G.____ pflichtwidrig erfolgt und damit der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass er als Verwaltungsrat der D.____ deren Vermögensinteressen zu schützen habe. Er habe auch gewusst, dass die D.____ gegründet worden sei, um die Liegenschaft in O.____ zu erwerben. Diese habe er ohne ausreichende finanzielle Mittel aber gerade auf eigenen Namen gekauft und habe dazu unter anderem die finanziellen Mittel der D.____ genutzt. Daher bejahte das Strafgericht in subjektiver Hinsicht den Eventualvorsatz. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führte das Strafgericht zudem aus, dass sich G.____ mit Eventualabsicht bereichert habe. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass er nicht sicher gewusst habe, von wem die finanziellen Mittel zum Kauf der Liegenschaft stammen würden. Es sei für ihn aber auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass jene von E.____ haben kommen können. Die Bereicherung sei nicht nur Nebenfolge des angestrebten Erfolges, der Beschuldigte habe vielmehr mit Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. angef. Urteil, S. 7 - 9). Das Strafgericht sprach den Beschuldigten daher der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig (vgl. angef. Urteil, S. 10; Dispositiv-Ziff. 1). 3. Der Verteidiger des Beschuldigten führte in der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2021 aus, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bundesrechtswidrig sei. Es fehle in der Anklage eine präzise Umschreibung des subjektiven Tatbestandes. Zudem sei die unrechtmässige Eventual-Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen. Auch sei klar, dass sich G.____ durch den Kauf der Liegenschaft in O.____ nicht selbst habe bereichern wollen. Er habe seiner Ehefrau vertraut, er sei von der Redlichkeit des Projekts überzeugt und somit gutgläubig gewesen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Verteidigung vor, man habe nicht alle Mitglieder des Verwaltungsrates gleichbehandelt, man habe sich auf G.____ eingeschossen. Sofern man ihm vorwerfe, er habe sich nicht um den Geschäftsgang gekümmert, so würde das auch auf U.____ und E.____ zutreffen. Zudem rügt der Verteidiger erneut, dass das Anklageprinzip verletzt sei. Die Anklage bestehe aus lediglich zwei sehr langen Sätzen, aus denen nicht hervorgehe, auf was sich der Ausdruck «so» beziehe. Wäre damit das Desinteresse am Geschäftsgang gemeint, dann werfe man G.____ ein Unterlassen vor. Sei es aber auf den Kauf der Liegenschaft der O.____ bezogen, dann sei der Vorwurf ein aktives Handeln. Ein Schuldspruch sei daher schon aus formellen Gründen nicht möglich. Weiter würden die Anklage und auch die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht von eventualvorsätzlicher Bereicherungsabsicht ausgehen. Das sei falsch, denn nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB müsse die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ein Dolus ersten Grades sein. Der vom Strafgericht erwähnte BGE 102 IV 83 stamme aus dem Jahr 1970 und nehme Bezug auf den Tatbestand des Betruges, weshalb er vorliegend auch nicht brauchbar sei. Es gebe keine anderen Präjudize dazu. Der Nachweis des Dolus directus sei nicht erfolgt. Selbst wenn man den Eventualvorsatz heranziehe, so sei auch dieser nicht nachgewiesen. G.____ habe eigentlich gar keine Ahnung gehabt, was in der D.____ vor sich gegangen sei. Er habe seiner Frau voll vertraut. Zudem könne man auch gar nicht von Bereicherung sprechen, die Liegenschaft sei eher eine Last gewesen, er habe ja die Hypothek getragen. Weder die Wissens- noch die Willensseite sei somit erfüllt. G.____ habe vielmehr nie daran gezweifelt, dass alles seine Richtigkeit habe. Er sei vielleicht naiv und gutgläubig gewesen, aber nicht kriminell. Daher sei der Beschuldigte freizusprechen (vgl. Prot. HV, S. 28 - 30). 4. Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts stützt sich das Kantonsgericht auf die Ausführungen des Strafgerichts. Demnach hat der Beschuldigte unbestrittenermassen die Liegenschaft Nr. aaaa.____ in O.____ am 11. Februar 2009 zu einem Preis von Fr. 900'000.-- auf seinen Namen gekauft (Kaufvertrag: act. SD Investition E.____ 79.01.012 ff.). Das Eigentum ging gemäss Grundbuchauszug am 9. Juni 2009 auf ihn über (act. SD Investition E.____ 79.03.004 - 006). Die Hypothek der KK.___-Bank über einen Betrag von Fr. 735'000.-- lautete auf seinen Namen (act. AA 30.10.001). Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt wurde, stellt sich in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich die Frage, was genau G.____ über die Finanzierung der Liegenschaft wusste, insbesondere, ob er wusste, dass der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 165'000.-- zwischen der Hypothek und dem Kaufpreis von der D.____ stammte. Am 20. August 2012 sagte G.____ aus, er habe mit der Buchhaltung der D.____ nichts zu tun gehabt und auch keinen Zugang dazu erhalten, er habe sie nicht gesehen (act AA. 10.01.123). Er gab auf Frage an, dass der Kauf der Liegenschaft in O.____ «irgendwie mit der D.____» zu tun gehabt habe. Er habe darauf vertraut, dass alles richtig sei, was seine Frau gemacht habe (act AA. 10.01.126). In der Einvernahme vom 18. März 2013 führte er aus, er könne die Transaktionen zum Kauf der Liegenschaft in O.____ nicht nachvollziehen, er habe nie Geld bekommen oder genommen. Seine Frau habe ihm gesagt, es wäre gut, wenn sie die Hypothek dafür übernehmen würden (act AA.10.01.249). Schliesslich gab er am 10. Juni 2014 an, er habe weder gewusst, dass der Kauf von der D.____ finanziert worden sei, noch von wem das restliche Geld gestammt habe. Er habe mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt und es habe ihn auch nicht interessiert. Seine Frau und E.____ hätten diese Dinge erledigt (act AA 10.01.275). Das Kantonsgericht kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass der fragliche Restbetrag von der D.____ oder E.____ finanziert wurde. Denn es musste ihm klar sein, dass der mittels Hypothek von ihm aufgebrachte Betrag nicht zur Deckung des vollständigen Kaufpreises ausreichen würde. Da er selbst angab, gewusst zu haben, dass der Kauf in irgendeiner Form mit der D.____ zu tun haben musste, musste er zumindest davon ausgehen, dass der fehlende Betrag von der D.____ oder E.____ zur Verfügung gestellt wurde. 5. Nachfolgend gilt es, den festgestellten Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob dieser durch die Vorinstanz zu Recht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen worden ist. Zu den allgemeinen rechtlichen Grundlagen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB kann an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwägungen sowohl der Vorinstanz als auch vorstehend unter Ziffer II. B. 3.7 ff. verwiesen werden. Einzig zum subjektiven Tatbestand sind einige Ergänzungen anzubringen. Demnach wird in subjektiver Hinsicht Vorsatz gefordert, der sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 136). Vorsatz und Eventualvorsatz dürfen nicht leichthin angenommen werden, da die Treupflichten im Gesetz nicht genau umschrieben sind. So darf Eventualvorsatz nicht schon alleine deshalb angenommen werden, weil der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt. Er muss vielmehr ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit diesem einverstanden gewesen sein für den Fall, dass er eintreten sollte. Er darf mithin nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 137). Liegt neben dem Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor, ist von qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung auszugehen. Nach h.L. kann diese Bereicherungsabsicht nur das eigentliche Handlungsziel meinen, womit Dolus directus ersten Grades vorliegen muss. Andernfalls bliebe für den Grundtatbestand nach Ziff. 1 Abs. 1 und 2 kaum mehr Raum ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 140). 6. Das Kantonsgericht erachtet es als erstellt, dass G.____ als Verwaltungsrat mit der Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung bzw. Vermögensverwendung der Guthaben der D.____ beauftragt war. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass G.____ dieser Pflicht zuwidergehandelt hat, indem er die Liegenschaft in O.____ erwarb, ohne dabei genau zu wissen, ob die D.____ dafür Kosten zu tragen hatte. Dies vor allem mit Blick darauf, dass die D.____ keinerlei Sicherheit für ihr finanzielles Engagement hatte. Insofern ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass sich G.____ eventualvorsätzlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____ nach Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB schuldig gemacht haben könnte. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass diese einfache ungetreue Geschäftsbesorgung nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht, vorliegend März 2009, gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB nach sieben Jahren und somit im März 2016 verjährt ist. Die Anklage der Staatsanwaltschaft datiert jedoch vom 14. Dezember 2016. Das Verhalten von G.____ kann strafrechtlich von der Anklage somit nur durch die qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfasst werden. Gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB verjährt diese damals (2009) wie heute erst nach 15 Jahren, mithin im März 2024. Für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung bedarf es auf Seiten des Täters zusätzlich der Bereicherungsabsicht. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft habe diese mindestens eventualvorsätzlich vorgelegen. Das Kantonsgericht geht in Übereinstimmung mit der Lehre jedoch davon aus, dass bei der Bereicherungsabsicht ein direkter Vorsatz ersten Grades verlangt werden muss. Andernfalls verbliebe kein klarer Anwendungsbereich für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. So wird bei der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Regel die Bereicherung einer anderen Person in Kauf genommen, da eine Schädigung der Gesellschaft ohne Bereicherung kaum vorstellbar ist. Würde eine eventualvorsätzliche Bereicherungsabsicht für die qualifizierte Tatbegehung nach Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB ausreichen, würde praktisch immer diese qualifizierte Tat vorliegen. Dies widerspräche jedoch klar der Gesetzessystematik. Vorliegend ist festzustellen, dass ein Dolus directus ersten Grades hinsichtlich der Bereicherungsabsicht weder angeklagt noch rechtsgenüglich erstellt ist. Das teilweise naive und geradezu blinde Vertrauen von G.____ in die Tätigkeiten seiner Ehefrau ist für das Kantonsgericht aufgrund der Aussagen in allen seinen Einvernahmen durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sein Handeln im Fall des Grundstückskaufes in O.____ mag mit Blick auf die Bereicherung, vorliegend zu sehen im Erwerb der Liegenschaft auf seinen Namen anstelle der D.____, obwohl diese einen Teil des Kaufpreises mitfinanziert hat, höchstens als eventualvorsätzlich eingestuft werden. Die Bereicherung war jedoch kaum das eigentliche Handlungsziel. Angesichts dessen ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes in jedem Fall zu verneinen. 7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte G.____ in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB freizusprechen. Sein strafbares Handeln im Sinne der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs.1 StGB ist verjährt, weshalb sich eine Strafe verbietet. III. Strafzumessung (F.____) 1.1 Das Strafgericht sprach die Beschuldigte weitgehend im Sinne der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig. F.____ wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (vgl. angef. Urteil, Dispositiv- Ziff. 1). 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung hingegen eine teilbedingte Freiheitsstrafe von insgesamt zweieinhalb Jahren, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von drei Jahren. 1.3 Die Beschuldigte hat die vorinstanzliche vorgenommene Strafzumessung nicht thematisiert, da sie bereits in der Berufungsbegründung vom 28. Januar 2019 die Ansicht vertrat, sie sei gänzlich freizusprechen. Ihr Verteidiger führt vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass man von einer längst abgeschlossenen Lebensphase spreche. Man bestrafe sie bei Lichte betrachtet für Delikte einer anderen Person. So mache Strafrecht keinen Sinn, und Art. 48 lit. e StGB sei zwingend anzuwenden. Massgeblicher Zeitpunkt sei derjenige zwischen der Tat und der Beurteilung durch das Gericht (vgl. Prot. HV, S.27). 1.4 Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz fällt in Anwendung von Art. 408 StPO von Gesetzes wegen ein neues Urteil und setzt somit die Strafe nach eigenem Ermessen fest. 1.4.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gemacht. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil entfällt im vorliegenden Urteil teilweise ein Schuldspruch bezüglich der Veruntreuung eines Betrages in der Höhe von Fr. 278'685.30 zum Nachteil von E.____. 1.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Strafzumessung prinzipiell richtig und korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden das Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten berücksichtigt. Nichtsdestotrotz hat das Berufungsgericht eine eigene, vollständige Strafzumessung vorzunehmen. 1.4.3 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass durch das Handeln der Beschuldigten mehrere hohe Schadenssummen entstanden sind: von rund Fr. 200'000.-- zum Nachteil der D.____ durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, von rund Fr. 46'000.-- zum Nachteil von E.____ durch Veruntreuung, sowie von rund Fr. 148'000.-- zum Nachteil von J.____ und K.____ durch Veruntreuung. Weiter ist den Gläubigern der D.____ eine Summe von rund Fr. 224’00.-- durch betrügerischen Konkurs entzogen worden. Insgesamt hat F.____ damit einen Schaden in der Höhe von rund Fr. 618'000.-- verursacht, und dies in einer kurzen Zeit von nur knapp zwei Jahren. Dies ist daher zu Lasten der Beschuldigten zu werten, allerdings ist der Deliktsbetrag entgegen dem vorinstanzlichen Urteil von rund Fr. 492’000.-- zu Lasten der D.____ deutlich reduziert. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist auch die Verwerflichkeit des Handelns zu ihren Lasten zu gewichten. F.____ ist mit besonderer Rücksichtlosigkeit vorgegangen, da sie das Vertrauen nicht nur ihres eigenen Ehemannes und auch des langjährigen Freundes E.____ ausgenutzt hat, sondern auch die nach eigenen Angaben «guten Freundinnen» J.____ und K.____ hintergangen hat. Schliesslich ist auch nur sie allein sowohl betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.____, als auch betreffend die Veruntreuung zum Nachteil von E.____, J.____ und K.____ als Drahtzieherin zu benennen. Das Kantonsgericht kommt aufgrund der Gewichtung der objektiven Tatschwere der zur Last gelegten Taten in Abweichung zur Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe von 16 Monaten. 1.4.4 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass die Beschuldigte zwar jeweils mit direktem Vorsatz gehandelt hat, die jeweiligen Tatbestände jedoch nur vorsätzlich begangen werden können. Besondere Elemente wie zum Beispiel Kriminaltourismus oder Gelegenheitsdelinqunez sind nicht ersichtlich, weshalb dieser Punkt neutral zu bewerten ist. Hingegen fallen die Beweggründe schwer zu Lasten von F.____ ins Gewicht. Denn eine finanzielle Not war zu keinem Zeitpunkt in dem Masse vorhanden, als dass dies die begangenen Taten erklären könnte. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, lagen bis Ende 2012 zwar Betreibungen in grosser Höhe von knapp einer Million Franken gegen sie vor. Bemühungen um einen Schuldenabbau waren jedoch nicht ersichtlich. Zudem verfügte die Beschuldigte über eine solide Berufsausbildung und war nach eigenen Angaben als Steuerberaterin erfolgreich. Sie hatte damit alle Möglichkeiten, ein legales Einkommen zu erzielen. Von einer verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist in Einklang mit der Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. August 2013 (act. PD F.____ 01.25.1060 ff.) und dem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2014 (act. 01.25.1104) nicht auszugehen. In Abweichung zur Vorinstanz kommt das Kantonsgericht jedoch zum Schluss, dass die jahrelange und teils schwere Opiatabhängigkeit der Beschuldigten nicht ins Gewicht fallen kann. In einer Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren, weshalb sich für die Einsatzstrafe insgesamt ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden ergibt. Als Zwischenergebnis sind nach Ansicht der Kammer daher für die subjektive Tatschwere sechs Monate hinzuzurechnen, d.h. es ist von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten auszugehen. 1.4.5 Mit Blick auf die Täterkomponenten ist das schwierige Vorleben der Beschuldigten zu ihren Gunsten zu werten. Wie auch das Strafgericht festgestellt hat, musste F.____ den Bürgerkrieg in ihrem Heimatland miterleben. Sie hat durch eine Schussverletzung in jungen Jahren eine schwere, irreversible körperliche Schädigung mit Querschnittslähmung erlitten. Aus diesen Gründen nimmt das Kantonsgericht daher eine Strafreduktion um drei Monate vor. Jedoch sind weitere Komponenten wie Rückfälle oder aussergewöhnliche Gesetztestreue, das Nachtatverhalten und auch die Wirkung der Strafe und der Tat auf die Beschuldigte insgesamt als neutral zu bewerten. Insbesondere weist F.____ noch viele Jahre nach der Tat auch vor den Schranken des Kantonsgerichts jegliche strafrechtliche Verantwortung von sich. Demgegenüber hat sie aber aus mehr oder weniger eigenem Antrieb bereits Schadensersatz bei J.____ und K.____ geleistet. Insgesamt führt dies zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 19 Monate. 1.4.6 Schliesslich sind noch die weiteren Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Hierzu ist festzustellen, dass der letzte Geldbezug zum Nachteil der D.____ aus dem Jahr 2009 am Tage der heutigen Hauptverhandlung fast 13 Jahre zurückliegt. Allerdings hat die Beschuldigte auch danach noch weitere Delikte verübt (Veruntreuung zum Nachteil von J.____ und K.____). Stark ins Gewicht und damit zu ihren Gunsten fällt die sehr lange Verfahrensdauer, welche nach Ansicht des Kantonsgerichts das Beschleunigungsverbot verletzt. So hat allein die Staatsanwaltschaft über fünf Jahre bis zur Anklageerhebung benötigt. Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts eindeutig zu lang. Die diversen Wechsel bei der Verfahrensleitung (vgl. Prot. HV, S. 16.) dürfen der Beschuldigten nicht angelastet werden. Weiter hat das Strafgericht ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung, und auch das Kantonsgericht ab dem Zeitpunkt der Berufungsanmeldung nochmals je knapp 2 ½ Jahre bis zur Hauptverhandlung verstreichen lassen. Auch dies ist zu lang. Insgesamt wird die Strafe daher um weitere drei Monate auf 16 Monate reduziert. Angesichts dessen fällt eine Geldstrafe als Sanktionsart ausser Betracht und es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 1.5 Angesichts des Strafrahmens von zwei Tagessätzen bis zu 7 ½ Jahren, innerhalb dessen die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen ist, sowie in Beachtung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Kantonsgericht daher eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als verschuldens- und tatangemessen. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung zu korrigieren. 1.6 Im Weiteren ist noch zu prüfen, ob der bedingte respektive der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4 Aufl., 2019, Art. 44 N 4). Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist F.____ keine Schlechtprognose zu stellen: sie ist nicht vorbestraft und seit den mit vorliegendem Urteil zu beurteilenden Vorfällen nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Strafe wird daher bedingt ausgesprochen. Angesichts der sehr langen Zeit seit der letzten Tatbegehung (2012) ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. IV. Zivilforderungen 1. Das Gericht entscheidet nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Hingegen wird nach Abs. 2 die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen. Ist die Zivilklage hingegen noch nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen ( Anette Dolge , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl., 2019, Art. 126 N 19, 42). 2 . Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte, sie habe der D.____ in Liquidation Fr. 296'588.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2008 (mittlerer Verfall) sowie Fr. 195'713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wurde gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage von A.____ über Fr. 9'200.-- zuzüglich Zins (Fr. 4'200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Juni 2012 wurde zufolge Verjährung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). 3. Vorliegend hat das Kantonsgericht dargelegt, dass F.____ Gelder in der Höhe von Fr. 45'900.-- zum Nachteil von E.____ veruntreut hat. Dieser hat sich am 10. Oktober 2016 als Privatkläger gegen F.____ mit einer Zivilforderung von Fr. 390'000.-- konstituiert. Diese von ihm geltend gemachte Summe setzt sich zunächst aus der Rückzahlung der Y.____ in bar von Fr. 300'000.-- zusammen, welche am 2. März 2010 an F.____ erfolgt ist. Diesbezüglich sprach das Strafgericht die Beschuldigte jedoch frei, woran sich auch das Kantonsgericht zu orientieren hat. Weiter hat E.____ zwei Darlehen über jeweils Fr. 20'000.-- sowie entwendeten Schmuck und Briefmarken in einer Höhe von Fr. 50'000.-- geltend gemacht. Diese Summe über insgesamt Fr. 90'000.-- ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, und sie ist auch nicht Teil der veruntreuten Fr. 45'900.--. Im Ergebnis ist die Zivilforderung von E.____ gegenüber F.____ in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil gänzlich auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Weiter wurde dargestellt, dass F.____ der D.____ Gelder in der Höhe von Fr. 200'713.30 durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und damit unrechtmässig entzogen hat. Diese Summe ist verfahrensgegenständlich. E.____ hat sich am 29. Mai 2012 in Vertretung der D.____ als Privatklägerin konstituiert und eine Zivilforderung in einer Gesamthöhe von Fr. 950'000.-- geltend gemacht. Im Ergebnis wird F.____ daher verurteilt, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil der D.____ in Liquidation den Betrag von Fr. 200'713.30.-- zuzüglich 5% ab mittlerem Verfall als Schadensersatz zu erstatten. Im Übrigen ist die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Bezüglich der weiteren Zivilforderungen von J.____, K.____ und. A.____ ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angef. Urteil, S 32). V. Beschlagnahme Das Strafgericht hat die im Rahmen der Voruntersuchung beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eingezogen. Gestützt auf die Übersicht der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2016 (act. 00.01.001) handelt es sich bei den Positionen 1 - 50 um Beweismittel (Akten, Kontoauszüge, Hypothekar,- Kauf- und Mietverträge im Zusammenhang mit der D.____). Diese bleiben aufgrund des Schuldspruchs von F.____ weiterhin bei den Akten. Hingegen werden alle Sperrungen der auf G.____ lautenden Konti gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs aufgehoben. Hinzu kommen die nicht im Urteil erwähnten Konti der Q.____, über welche das Strafgericht fälschlicherweise nicht befunden hat. Einzig der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. [….] bei der M.____ wird aufgrund solidarischer Haftung der Ehegatten eingezogen und mit den F.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. VI. Kosten A. F.____ 1. Parteientschädigung 1.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. 1.2 Der Rechtsvertreter von A.____ hat mit Eingabe vom 25. September 2018 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'846.50 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diesen Anspruch aufgrund des geringen Umfangs des Obsiegens auf pauschal Fr. 600.-- gekürzt (vgl. angef. Urteil, S. 33). Da die Privatklägerschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, mithin diese Summe nicht angefochten und der Schuldspruch des Strafgerichts durch das Kantonsgericht bestätigt wird, wird F.____ die Zahlung dieser Parteientschädigung von Fr. 600.-- auferlegt. 1.3 Die Rechtsvertreterin des Privatklägers E.____ hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Diesfalls erübrigt sich eine entsprechende Beurteilung. 2. Kosten des Strafgerichts 2.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wurde die Beschuldigte durch das Strafgericht zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.- (Fr. 12‘000--), verurteilt (vgl. Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils). 2.2 Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs hinsichtlich eines Betrages in der Höhe von Fr. 278'685.30 aus Veruntreuung und damit einer Reduktion der Deliktsumme um rund 1/3 rechtfertigt sich, die Beschuldigte nunmehr noch zur Tragung von lediglich 2/3 der Gesamtkosten zu verurteilen. Die übrigen 1/3 der Kosten gehen demgegenüber zu Lasten der Staatskasse. Demnach trägt die Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 2/3 der Gesamtkosten von Fr. 99'828.55, d.h. Fr. 66'552.35, und 1/3, d.h. Fr. 33'276.20, gehen zu Lasten des Staates. 3. Kosten der Verteidigung vor dem Strafgericht 3.1 Diesbezüglich entschied das Strafgericht, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers, Dieter Gysin, Rechtsanwalt, in Höhe von insgesamt Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) genehmigt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO) aus der Gerichtskasse entrichtet werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 7. des angefochtenen Urteils). 3.2 Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ist nunmehr die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem teilweisen Freispruch der Veruntreuung in demselben Verhältnis anzupassen wie dies bei den ordentlichen Kosten der Fall war. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist die Beschuldigte demnach verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung, d.h. Fr. 27'865.35, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.3 Weiter wurde F.____ vor dem Strafgericht zusätzlich zum amtlichen Verteidiger durch Rechtsanwalt Konrad Jeker privat verteidigt. Dieser hat auf Nachfrage des Kantonsgerichts am 9. März 2021 zwei Kostennoten eingereicht. Unter Berücksichtigung eines angepassten Stundenansatzes von Fr. 250.-- (anstatt Fr. 320.--) sowie abzüglich eines Zeitaufwandes von 6 ½ Stunden (Bemühungen vor Bundesgericht im Beschwerdeverfahren) gehen vom Gesamthonorar des Privatverteidigers in der Höhe von Fr. 19'444.05 ebenfalls 1/3, d.h. Fr. 6'481.35, welche als Parteientschädigung ausgerichtet werden, zu Lasten des Staates. 4. Kosten des Kantonsgerichts 4.1 Ordentliche Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 20’400.-- festgesetzt, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 20‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--. Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen ist, gehen diese Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO, dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend, im Umfang von 2/3 (= Fr. 13'600.--) zu Lasten der Beschuldigten, und im Umfang von 1/3 (= Fr. 6’800.--) zu Lasten des Staates. 4.2 Ausserordentliche Kosten Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird unter Berücksichtigung seiner Honorarnote vom 8. März 2021 sowie seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 6‘911.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. Wiederum ist die Beschuldigte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung, d.h. Fr. 4'607.05, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). B. G.____

1. Kosten des Strafgerichts Zufolge Freispruchs des Beschuldigten durch das Kantonsgericht sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario abzuändern. Demnach wird das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 23'542.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Verfahrenskosten des Strafgerichts, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- gehen zu Lasten des Staates.

2. Kosten des Kantonsgerichts 2.1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahren werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf insgesamt Fr. 4’500.-- (Urteilsgebühr) festgesetzt. Nachdem die Berufung des Beschuldigten gutgeheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist, gehen diese Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. 2.2 Ausserordentliche Kosten Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, macht anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht mit Honorarnote vom 8. März 2012 ein Honorar von Fr. 4'131.35.-- (inkl. MwSt.) geltend, bestehend aus 17.83 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie 1.667 Stunden zu Fr. 135.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 44.60. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den Stundenansatz wie auch auf den Stundenaufwand als im Verhältnis zur Komplexität des vorliegenden Falles angemessen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung von zwei Stunden zu einem Honorar von Fr. 200.--, d.h. von Fr. 430.-- inkl. MwSt. Insgesamt sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'561.65 auf die Staatskasse zu nehmen. Demnach wird erkannt: ://: I. II. III. IV. V. VI. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2018 betreffend F.____, auszugsweise lautend: "

1. F.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2. F.____ wird in folgenden Fällen vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen: Ziffer 2.3 a: 24.-28.7.2008: Fr. 2‘155.60; 30.7.-5.8.2008: Fr. 3‘998.10; 5.8.2008: Fr. 2‘000.--; 3.9.-4.9.2008: Fr. 1‘153.15; 5.9.2008: Fr. 3‘500.--; 30.9.-7.10.2008: Fr. 2‘304.05; 6.10.2008: Fr. 800.--; 8.10.2008: Fr. 43.95; 8.10.-9.10.2008: Fr. 600.--; 11.10.2008: Fr. 500.--; 3.10.2008: Fr. 400.--; 21.10.2008: Fr. 1‘000.--; 3.11.2008: Fr. 1‘000.--; 7.11.-14.11.2008: Fr. 1‘300.--; 17.11.-19.11.2008: Fr. 1‘500.--; 25.11.2008: Fr. 1‘000.--; Barabhebung durch G.____ in der Höhe von Fr. 1‘500.-- am 29. Juli 2008; Ziffer 2.3 c: 6.11.2008: Fr. 1‘890.25; Ziffer 2 d: sämtliche Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 2‘345.55; Ziffer 2.4.1: 9.3.2009: Fr. 5‘000.--; Ziffer 2.5: Fr. 300‘000.--.

3. Das gegen F.____ wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfahren (Ziffer 2.6.1) wird zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt . Das gegen F.____ wegen übler Nachrede respektive mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von H.____ (Ziffer 3.3.1), I.____ (Ziffer 3.3.2), A.____ (Ziffer 3.3.3) sowie B.____ und C.____ (Ziffer 3.3.4) geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt .

4. F.____ wird verurteilt, der D.____ Fr. 296‘588.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2008 [mittlerer Verfall] sowie Fr. 195‘713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 [mittlerer Verfall] zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145‘000.-- zuzüglich Zins zu 7% für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012 respektive zu 5% seit dem 8. Februar 2012 mit der Desinteresse-Erklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage von A.____ über Fr. 9‘200.-- zuzüglich Zins [Fr. 4‘200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Juni 2012] wird zufolge Verjährung abgewiesen .

5. F.____ wird verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.-- zu bezahlen.

6. Über die Verwendung der Beschlagnahmepositionen Pos. 1 - 37, 39 - 50 sowie 67 - 77 wird im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden. Über die Verwendung der Saldi folgender auf G.____ lautender beschlagnahmter Konti wird im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden: P.____, Konto-Nr. […], Fr. 12‘519.96; P.____, Konto-Nr. […]4, Fr. 2‘112.10; P.____, Konto-Nr. […], Fr. 573.90; L.____, Konto-Nr. […], Fr. 152.67; M.____, Konto-Nr. […], Fr. 15‘302.11; M.____, Konto-Nr. […], Fr. 44.62; N.____, Konto-Nr. […], Fr. 186.52. Über die Verwendung des Saldos des folgenden auf F.____ und G.____ lautenden beschlagnahmten Kontos wird ebenfalls im abgetrennten Verfahren gegen G.____ entschieden: M.____, Konto-Nr. […], Fr. 2‘111.57. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Berechtigten zurückgegeben: an die ZZ.____: Pos. 56 - 61 und Pos. 63 - 66; an EEE.____: Pos. 52 - 55 und 62; an E.____: Pos. 51, 78 - 80.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.--, gehen zulasten von F.____. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-- ermässigt. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 4, 7 und 8 wie folgt geändert: "1. F.____, wird schuldig erklärt der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2. F.____, wird in folgenden Fällen vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen : Ziffer 2.3.a: 4. - 10.7.2008: Fr. 226‘000.--; Ziffer 2.3.b: 9.7.2008: Fr. 50'000.--; Ziffer 2.3.c: 18.9.2008: Fr. 2'000.--; Ziffer 2.3.d: 13.10.2008: Fr 685.30.

4. F.____, wird verurteilt , der D.____, Fr. 200‘713.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2009 [mittlerer Verfall] zu bezahlen. Die Forderung von E . ____ gegen F.____, in der Höhe von Fr. 390'000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Es wird festgestellt, dass K.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145‘000.-- zuzüglich Zins zu 7% für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012 respektive zu 5% seit dem 8. Februar 2012 mit der Desinteresse-Erklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage von A.____ über Fr. 9‘200.-- zuzüglich Zins [Fr. 4‘200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Juni 2012] wird zufolge Verjährung abgewiesen .

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dieter Gysin in der Höhe von Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von F.____ zu 2/3 in der Höhe von Fr. 27'865.35 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem Privatverteidiger Konrad Jeker wird ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 6’481.35 aus der Gerichtskasse entrichtet.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfah-rens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.--, gehen zu 2/3 (= Fr. 66'552.35) zulasten von F.____ und zu 1/3 (= Fr. 33'276.20) zulasten des Staates. (…)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 20'400.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 20’250.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen im Umfang von 1/3 (= Fr. 6'800.--) zulasten des Staates und im Umfang von 2/3 (= Fr. 13'600.--) zulasten der Beschuldigten F.____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Konrad Jeker von Fr. 6'911.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte F.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zu 2/3 (= Fr. 4'607.06) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2020 betreffend G.____, auszugsweise lautend: "

1. G.____ wird in Abwesenheit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren , in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2. Folgende beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten: Pos. 1 [HD Büro F.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 2 [HD Wohnort E.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 3 - 7 [HD Wohnort F.____ und G.____, vom 7. September 2011]; Pos. 8 - 34 [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 35 - 37 [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 38 - 50 [HD Büro F.____, vom 14. September 2011; Pos. 67 [HD Wohnort X.____, vom 21. Oktober 2013]. Folgende beschlagnahmten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben: Pos. 68 und 69 an F.____ oder G.____ [HD Wohnort, vom 7. September 2011]; Pos. 70 - 74 an F.____ [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 75 an G.____ [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 76 und 77 an F.____ [HD Büro F, vom 14. September 2011]. Die Berechtigten haben die freigegebenen Gegenstände innert 30 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft am Gerichtsstandort entgegenzunehmen, widrigenfalls die Gegenstände eingezogen werden. Die Saldi folgender auf G.____ lautender Konten werden eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet: Konto Nr. […] [L.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 152.67); Konto Nr. […] [M.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 15'302.11); Konto Nr. […] [M.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 44.62); Konto Nr. […] [N____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 186.52). Der Saldo des auf G.____ lautenden Kontos Nr. […] [L.____] wird bis zum Betrage von Fr. 2'686.-- eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Ein allenfalls darüberhinausgehender Betrag wird G.____ freigegeben. Der Saldo des auf G.____ lautenden Kontos Nr. […] [L.____] wird bis zum Betrage von Fr. 12'519.96 eingezogen und mit den G.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Ein allenfalls darüberhinausgehender Betrag wird G.____ freigegeben. Der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. […] [M.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 2'111.57) wird eingezogen und je zur Hälfte mit den G.____ und F.____ [gem. Urteil vom 4. Oktober 2018] auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 23'542.05.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) [Fr. 8'226.30 vor Anklageerhebung; Fr. 15'315.75 nach Anklageerhebung] wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von G.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf den nach der Anrechnung gemäss Ziffer 2 verbleibenden Restbetrag von Fr. 6'804.55.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, gehen zulasten von G.____, wobei diese Kosten aufgrund der Verrechnung mit den gemäss Ziffer 2 eingezogenen Vermögenswerten getilgt sind. " wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt geändert: "1. G.____ wird in Abwesenheit von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen .

2. Folgende beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten: Pos. 1 [HD Büro F.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 2 [HD Wohnort E.____, vom 25. Februar 2011]; Pos. 3 - 7 [HD Wohnort F.____ und G.____, vom 7. September 2011]; Pos. 8 - 34 [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 35 - 37 [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 38 - 50 [HD Büro F.____, vom 14. September 2011; Pos. 67 [HD Wohnort X.____, vom 21. Oktober 2013]. Folgende beschlagnahmten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben: Pos. 68 und 69 an F.____ oder G.____ [HD Wohnort, vom 7. September 2011]; Pos. 70 - 74 an F.____ [HD Büro F.____, vom 7. September 2011]; Pos. 75 an G.____ [HD Büro G.____, vom 14. September 2011]; Pos. 76 und 77 an F.____ [HD Büro F.____, vom 14. September 2011]. Die Berechtigten haben die freigegebenen Gegenstände innert 30 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft am Gerichtsstandort entgegenzunehmen, widrigenfalls die Gegenstände eingezogen werden. Die Sperrung folgender auf G.____ lautender Konti wird aufgehoben: Konto Nr. […] [L.____] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 152.67); Konto Nr. […] [M.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 15'302.11); Konto Nr. […] [M.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 44.62); Konto Nr. […]3 [N.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 186.52). Konto Nr. […] [L.___] Konto Nr. […] [L.___] Konto-Nr. […] [Q.___] Konto-Nr. […] [Q.___] Konto-Nr. […] [Q.___] Der Saldo des auf F.____ und G.____ lautenden Kontos Nr. […] [M.___] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 2'111.57) wird eingezogen und mit den F.____ [gem. Urteil vom 4. Oktober 2018] auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 23'542.05.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) [Fr. 8'226.30 vor Anklageerhebung; Fr. 15'315.75 nach Anklageerhebung] wird aus der Gerichtskasse entrichtet .

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, gehen zulasten des Staates ." Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4’500.-- gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokat Alain Joset von Fr. 4'561.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_678/2021).