Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 23. Oktober 2018 aus, entschädigungspflichtig sei derjenige Kanton bzw. der Bund, in welchem das Strafverfahren eingeleitet worden sei, auch wenn das Verfahren nachträglich an einen anderen Kanton oder an die Bundesanwaltschaft abgetreten worden sei. Das Strafgericht verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 108 Ia 13, E. 4a. Der Kanton Basel-Landschaft sei somit lediglich für die 9 Tage, während welcher sich der Berufungskläger im Gewahrsam seiner Behörden befunden habe, entschädigungspflichtig. In Bezug auf die Höhe des Tagesansatzes der Genugtuung hält die Vorinstanz fest, dass der Berufungskläger insgesamt 56 Tage in Untersuchungshaft gewesen sei. Ob es sich dabei schon um eine längerdauernde Untersuchungshaft handle, welche für sich alleine genommen eine Reduktion des Tagesansatzes rechtfertige, könne offen gelassen werden. Ins Gewicht falle vielmehr der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss rumänischem Strafregisterauszug wiederholt längere Freiheitsstrafen verbüsst habe. Der Freiheitsentzug sei ihm daher sehr vertraut. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsverletzung, welche die Inhaftierung bedeute, wesentlich weniger gravierend ausgefallen sei, als wenn es sich bei ihm um einen erstmalig Inhaftierten gehandelt hätte. Es rechtfertige sich daher, der Haftentschädigung einen Tagesansatz von Fr. 100.-- zugrunde zu legen.
E. 1.2 Der Berufungskläger macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 17. Januar 2019 geltend, dass nach der StPO jeweils im Endentscheid über Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 429 StPO zu entscheiden sei und die StPO von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde ausgehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-instanz auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1982 verweise. Die ungerechtfertigte Haft des Berufungsklägers sei für die gesamte Dauer des polizeilichen Gewahrsams und der anschliessenden Untersuchungshaft, mithin für 57 Tage, zu entschädigen. In Bezug auf die Bemessung der Genugtuung führt der Berufungskläger aus, dass das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen erachte, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Die Geldsumme sei dabei unabhängig vom finanziellen Umfeld der betroffenen Person festzulegen. Bescheidene finanzielle Verhältnisse oder die Lebenshaltungskosten am Wohnort würden als taugliche Kriterien für die Bemessungsfaktoren ausscheiden. Ferner könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass bei einer Person, welche bereits einmal eine Haftstrafe verbüsst habe, eine erneute Inhaftierung retraumatisierend wirke. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, welche eine Kürzung des üblichen Tagesansatzes von Fr. 200.-- rechtfertigen würden.
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Berufungsantwort vom 4. März 2019, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anpassung des Grundbetrages von Fr. 200.-- an die konkreten Verhältnisse ausdrücklich erlaubt sei. Ein ausländischer Wohnsitz rechtfertige zudem eine Anpassung des Betrags bei massiven Unterschieden der Lebenshaltungskosten. Weiter sei nicht einzusehen, aus welchem Grund ein Kanton Kosten für Zwangsmassnahmen tragen sollte, die er selber nicht bzw. nicht in dem Masse angeordnet hätte. An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei auch im Anwendungsbereich der eidgenössischen StPO festzuhalten. Der Kanton Basel-Landschaft sei damit für Genugtuungsansprüche für die im Kanton Basel-Stadt ausgestandene Untersuchungshaft nicht zuständig.
E. 1.4 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, welcher Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (vgl. BGer 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.1).
E. 2 Dauer der entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft
E. 2.1 Als erstes ist zu untersuchen, welche genaue Dauer der erlittenen Untersuchungshaft in concreto zu entschädigen ist. Der von den Vorderrichtern zitierte BGE 108 Ia 13 sieht in E. 4b vor, dass derjenige Kanton, dessen Behörden strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet und durchgeführt haben, auch dann zum Entscheid über eine allfällige Entschädigung zuständig und zu deren Bezahlung verpflichtet ist, wenn das Strafverfahren in der Folge von einem anderen Kanton übernommen und durch ein freisprechendes Urteil abgeschlossen wird. Zur Begründung werden unter anderem praktische Überlegungen vorgebracht. Weshalb eine bestimmte Zwangsmassnahme angeordnet wird und ob und inwiefern der Beschuldigte das Strafverfahren bzw. die Anordnung und Aufrechterhaltung einer prozessualen Massnahme durch sein Verhalten zu verantworten hat (was für die Ausrichtung einer Entschädigung und deren Höhe regelmässig von Bedeutung ist), können die Behörden des Kantons, in dem die Untersuchungshandlung angeordnet worden ist, zuverlässiger ermitteln als die Behörden des das Verfahren einstellenden Kantons (vgl. BGE a.a.O.). Allerdings entstammt das genannte Urteil dem Jahre 1982 und damit einer Zeit, in welcher in den Kantonen kraft Geltung eigenständiger, hoheitlicher Strafprozessgesetze unterschiedliche Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen - wenn nicht sogar unterschiedliche Zwangsmassnahmen - vorgesehen waren. Auch wenn die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung als im damaligen Zeitpunkt durchaus sachgemäss und praktikabel angesehen werden kann, bleibt für eine weitere derartige Handhabung nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011, welche die kantonalen Regelungen vollständig verdrängt hat, kein Raum mehr, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 2.3 ff.).
E. 2.2 Mit Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Kosten- und Entschädigungspflichten des Staates wie auch der privaten Verfahrensbeteiligten - soweit Verfahrenshandlungen der StPO betroffen sind - abschliessend in den Bestimmungen des 10. Titels der StPO geregelt worden. Der Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln besagt, dass Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren, dieses beginnend mit den polizeilichen Erhebungen bis hin zum Abschluss der Rechtsmittel nach StPO, allein nach der StPO geschuldet sind ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen, 3. Aufl. 2017, Rz. 1760). Mithin sind diesbezügliche Regelungen auf kantonaler Ebene ausgeschlossen.
E. 2.3 Sodann geht die StPO von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde aus. Für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Art. 429 sind stets die Behörden des Kantons zuständig, der das Verfahren abschliesst. Dies gilt auch dann, wenn eine Zwangsmassnahme in bzw. von einem anderen Kanton angeordnet und durchgeführt wurde (vgl. Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 1b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen erst am Ende des Verfahrens festzusetzen. Entsprechend wird in Art. 421 Abs. 1 StPO explizit festgehalten, dass die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen festlegt. Dies ist insofern sinnvoll, als über die Kostentragung, welche Bestandteil des Urteils ist, nur entschieden werden kann, wenn feststeht, welche Kosten überhaupt entstanden sind (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 199 E. 5.1 ff.). Der Begriff der Verfahrenskosten umfasst dabei nicht nur die im Kanton der verfahrensabschliessenden Behörde entstandenen Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, welche in einem anderen Kanton angefallen sind - so unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 StPO und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 138 StPO (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 422 N 8 m.w.H.). Demgegenüber berücksichtigt der vorgenannte BGE 108 Ia 13 E. 4b die zum Zeitpunkt des fraglichen Urteils geltenden unterschiedlichen kantonalen Strafprozessordnungen. Damit liegen ihr von der heutigen Situation massgebend abweichende Gegebenheiten zugrunde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz zur Untermauerung ihres Standpunktes zitierte bundesgerichtliche Entscheid als offensichtlich überholt, wie der Berufungskläger zu Recht einwendet.
E. 2.4 Dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen einheitlich abzurechnen sind, ergibt sich im Weiteren aus Art. 81 StPO, der sich zum Inhalt von Endentscheiden äussert. Demnach hat sich die verfahrensabschliessende Behörde im Entscheid-Dispositiv stets auch zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO) resp. den Nebenfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO) zu äussern. Die Entschädigungsfrage ist unmittelbar mit der Kostenfrage verknüpft und immer in Abhängigkeit davon zu entscheiden. Da der Kostenentscheid mit anderen Worten jeweils auch die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist es umso einleuchtender, dass über eine allfällige Genugtuung infolge unrechtmässig angeordneter Untersuchungshaft die verfahrensabschliessende Behörde im Urteil bzw. im verfahrenserledigenden Entscheid befindet und zwar ungeachtet der Tatsache, in welchem Kanton die zu entschädigende Massnahme angeordnet bzw. durchgeführt worden ist (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Aus dem hiervor Gesagten folgt, dass für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Art. 429 StPO - gleich den Verfahrenskosten - immer die Behörden desjenigen Kantons zuständig sind, welcher das Verfahren abschliesst, was zwingend auch dann gelten muss, wenn eine Zwangsmassnahme in bzw. von einem anderen Kanton angeordnet und durchgeführt worden ist. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kanton Basel-Landschaft die Haftentschädigung für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft auszurichten hat, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als begründet erweist. Der Berufungskläger ist am 21. April 2017 verhaftet worden, hat sich bis zum 7. Juni 2017 im Kanton Basel-Stadt in Untersuchungshaft befunden, ist ab dem 8. Juni 2017 im Kanton Basel-Landschaft in Untersuchungshaft gewesen und am 16. Juni 2017 schliesslich aus der Haft entlassen worden (Akten S. 125 und 147). Daraus ergibt sich, dass er sich insgesamt 57 Tage - und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt 56 Tage - in Haft befunden hat. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Berufungskläger demzufolge für 57 Tage Haft zu entschädigen.
E. 3 Höhe des Tagessatzes
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, auf welchen Betrag der Tagesansatz für die Entschädigung festgelegt werden soll. Was die Höhe der Genugtuung für ungerechtfertigte Haft betrifft, so lässt sich die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen. Es ist unmöglich, allgemein gültige Ansätze aufzustellen. So sind insbesondere einheitliche Tagesansätze wegen der degressiven Wirkung des Freiheitsentzuges für die Entschädigung von längeren Haftstrafen nicht zweckmässig. Anhand konkreter Fälle lassen sich aber Massstäbe finden, die in anderen vergleichbaren Fällen Anhaltspunkte für die Bemessung ergeben können (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 109 N 8a, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Höhe des Tagessatzes für die erlittene Unbill für einen Tag ungerechtfertigter Untersuchungshaft liegt gemäss kantonaler und bundesgerichtlicher Praxis zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- ( vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , a.a.O.; Niklaus Schmid , Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, § 67 FN 110 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (BGer 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken (sog. degressive Erhöhung), da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1; je mit weiteren Hinweisen). Auch die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts nimmt in der Regel einen Tagessatz von Fr. 100.-- an (vgl. Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Zur Bestimmung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 30). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzugs (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität etc.), das soziale Umfeld (z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung brachte viel Publizität), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund) oder das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zusammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlich erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsumme ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , a.a.O., N 27 ff.). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen jedenfalls für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 429 N 11). Von der Regel, wonach die Genugtuung nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht festzusetzen ist, kann in besonderen Fällen abgewichen werden. So hat das Bundesgericht erklärt, die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort des Berechtigten könnten so gross sein, dass ihnen bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden müsse. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abwichen, könne die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe, wie sie grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu bemessen wäre, zu einer krassen Besserstellung des Ansprechers und somit zu einem Ergebnis führen, das nach Abwägung aller Interessen mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2014 (BES.2013.90) die Festlegung der Genugtuung auf Fr. 100.-- pro Tag aufgrund der sehr viel niedrigeren Lebenshaltungskosten in Serbien bestätigt. Das Bundesgericht lasse eine gewisse (nicht schematische) Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger seien als in der Schweiz. So habe das Bundesgericht in BGE 125 II 554 E. 4a S. 559 f. eine Reduktion der Haftentschädigung um die Hälfte als angemessen erachtet, da in der Heimat der damaligen Beschwerdeführerinnen, Vojvodina (autonome Provinz in der Republik Serbien), verglichen mit der Schweiz ein 18-facher Kaufkraftunterschied bestanden habe. In BGE 1A.229/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c habe das Bundesgericht eine Reduktion der Haftentschädigung um 75% bei sechs- bis siebenfach niedrigeren Lebenshaltungskosten als nicht unhaltbar bezeichnet, zumal die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum vorerwähnten Fall nie in der Schweiz gewohnt oder zu wohnen beabsichtigt hatte (vgl. Urteil des Appellationsgerichts a.a.O., E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall spricht für eine Reduktion der Genugtuung, dass die Verhaftung bzw. die Untersuchungshaft des Berufungsklägers in dessen sozialem Umfeld nicht in dem Masse wahrgenommen worden ist, wie dies bei einem in der Schweiz lebenden Inhaftierten der Fall gewesen wäre. Der Berufungskläger hat zwar stets spärliche Aussagen betreffend seine Person gemacht. In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 25. April 2017 hat er aber immerhin angegeben, dass er in Rumänien lebe, jedoch seit etwa vier Monaten in Deutschland auf einer Baustelle als Maler "schwarz" arbeite. Seine Familie - bestehend aus seiner Frau, seiner Mutter und sechs Kindern - lebe ebenfalls in Rumänien (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 119 f.). Der Berufungskläger ist laut eigener Aussage das erste Mal in der Schweiz gewesen, als er festgenommen wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 117). Einige der einschneidenden Folgen einer Inhaftierung, wie beispielsweise, dass sich das Umfeld vom Verhafteten abwendet oder dass er die Arbeitsstelle verliert, entfallen in casu weitgehend. Aus diesem Umstand folgt eine geringere persönliche Betroffenheit, welche sich auf die Höhe der Genugtuung in reduzierendem Ausmass auswirkt. Als genugtuungsvermindernder Faktor ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Berufungskläger in Rumänien bereits wegen etlicher Delikte zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (sog. "Leumund", vgl. E. 3.1 hiervor). Insgesamt wurde er mit 34 Jahren Haft bestraft (vgl. Akten S. 30.1-30.7 und 31). Wie viele Monate bzw. Jahre er davon tatsächlich in Haft verbracht hat, ist nicht bekannt. Mit der Vorinstanz kann aber durchaus davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger mit der Haftsituation insofern persönlich vertraut und durch die zahlreichen Hafterfahrungen auch ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist der Berufungskläger durch die ungerechtfertigte Haft vergleichsweise weniger persönlich betroffen als beispielsweise ein erstmals Inhaftierter. Schliesslich sprechen auch die tiefen Lebenshaltungskosten in Rumänien für eine Reduktion des Tagesansatzes. Die neusten Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass man in der Schweiz in einem Monat mehr verdient als in Rumänien in einem Jahr. Die hohen Löhne gleichen die hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz zwar aus. Doch auch mit Einbezug dieser Kosten verdient man in der Schweiz immer noch fast sechs Mal mehr als in Rumänien (vgl. Der Schweizer Arbeitsmarkt im internationalen Vergleich, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2018, Arbeitsmarktindikatoren 2018, S. 14 f.; https://www.watson.ch/schweiz/international/436324232-in-der-schweiz-verdienst-du-18-mal-mehr-als-in-rumaenien-ein-europaeischer-lohnvergleich , zuletzt besucht am 3. Mai 2019). In einem Vergleich weltweiter Lebenshaltungskosten belegt die Schweiz den dritten Platz, Rumänien den 67. Platz und Serbien den 72. Platz (vgl. zum Ganzen https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php , zuletzt besucht am 3. Mai 2019). Da das Bundesgericht bei serbischen Beschwerdeführerinnen eine Reduktion der Haftentschädigung um die Hälfte als angemessen erachtet hat (vgl. E. 2.1 hiervor), und sich Rumänien in Bezug auf die Lebenshaltungskosten im internationalen Vergleich etwa im selben Bereich befindet wie Serbien, rechtfertigt sich auch in casu eine Reduktion der Genugtuung aufgrund tiefer Lebenshaltungskosten um die Hälfte. Im vorliegenden Fall erscheint es somit aufgrund der oben aufgeführten Gründe als angemessen, den vom Bundesgericht festgelegten Regeltagesansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Insofern erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4 Zusammenfassend ist die Berufung somit insofern teilweise gutzuheissen, als der Kanton Basel-Landschaft den Berufungskläger für die total ausgestandene Haftzeit von 57 Tagen mit je Fr. 100.-- pro Tag zu entschädigen hat. Daraus ergibt sich eine Haftentschädigung von insgesamt Fr. 5‘700.-- (57 Tage x Fr. 100.--). Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist dementsprechend dergestalt neu zu fassen, als dem Berufungskläger gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse zu entrichten ist. III. Kosten 1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘700.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 200.--, zu 50% (Fr. 1‘350.--) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 50% (Fr. 1‘350.--) zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hat das Kantonsgericht dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Dieser hat am 30. April 2019 seine Honorarnote eingereicht und macht einen Zeitaufwand von 4.84 Stunden à Fr. 200.-- (= Fr. 968.--) sowie Auslagen von Fr. 31.80 geltend, was sich als angemessen erweist. Darin enthalten ist auch der Aufwand für den zweiten Schriftenwechsel, welcher ebenfalls durch die amtliche Verteidigung gedeckt ist. Insbesondere da die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 4. März 2019 erstmals beantragt hat, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, war der amtliche Verteidiger gehalten, sich hierzu entsprechend zu äussern. Das Honorar inkl. Mehrwertsteuer von 7,7% (= Fr. 77.--) beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘076.80 und wird dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse ausgerichtet.
Dispositiv
- A.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 900.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. A.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse entrichtet." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 2‘700.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 2‘500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 200.--) werden zur Hälfte (Fr. 1‘350.--) dem Berufungskläger auferlegt und zur Hälfte (Fr. 1‘350.--) auf die Staatskasse genommen. III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 999.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 77.--), somit insgesamt Fr. 1‘076.80, aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Olivia Reber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2019 460 18 351
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Mai 2019 (460 18 351) Strafprozessrecht Dauer der entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft/Höhe des Tagessatzes Der Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln besagt, dass Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren alleine nach der StPO geschuldet sind, wobei das Gesetz von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde ausgeht. Über eine allfällige Genugtuung infolge unrechtmässig angeordneter Untersuchungshaft befindet daher die verfahrensabschliessende Behörde im Urteil bzw. im verfahrenserledigenden Entscheid und zwar ungeachtet der Tatsache, in welchem Kanton die zu entschädigende Massnahme angeordnet bzw. durchgeführt worden ist (E. II. 2.2, 2.3 und 2.4). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in Rumänien lebt und dort bereits wegen etlicher Delikte zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erscheint er von der Verhaftung resp. der Untersuchungshaft in der Schweiz vergleichsweise weniger persönlich betroffen als ein in der Schweiz lebender erstmals Inhaftierter. Als genugtuungsvermindernder Faktor sind ebenso die vergleichsweise sehr tiefen Lebenshaltungskosten in Rumänien zu würdigen. Aus diesen Gründen erscheint es als angemessen, den vom Bundesgericht festgelegten Regeltagesansatz wegen Freiheitsentzug von Fr. 200.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren (E. II. 3.2). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Markus Mattle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 23. Oktober 2018 wurde unter anderem A.____ von der Anklage des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen (Ziff. 1). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO werde ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 900.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse entrichtet (Ziff. 2). B. Gegen dieses Urteil erklärte Advokat Silvio Bürgi im Namen von A.____ (nachfolgend Berufungskläger) am 13. November 2018 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei insofern abzuändern, als die Genugtuungsforderung neu zu beurteilen sei. Es werde beantragt, dass der Berufungskläger vom Kanton Basel-Landschaft für die gesamte Dauer in Untersuchungshaft, das heisst vom 21. April 2017 bis und mit 16. Juni 2017, mit Fr. 200.-- pro Tag entschädigt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) teilte mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. D. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Des Weiteren ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO an und bewilligte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das zweitinstanzliche Verfahren. E. Der Berufungskläger wiederholte am 17. Januar 2019 mit seiner Berufungsbegründung seine bisherigen Rechtsbegehren, wobei er präzisierend beantragte, es sei Ziff. 2 des Urteils des Strafgerichts vom 23. Oktober 2018 insofern aufzuheben und abzuändern, als er für den zu Unrecht erfolgten Freiheitsentzug (Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft) vom 21. April 2017 bis zum 16. Juni 2017 mit Fr. 200.-- pro Tag (gesamthaft Fr. 11‘400.--), zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017, aus der Staatskasse zu entschädigen sei; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragte er zusätzlich, es sei dem Beschuldigten insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben sei, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Berufungsgegner zur vorliegenden Berufung zu replizieren. Es sei dem Unterzeichnenden rechtzeitig eine Frist einzuräumen, um seine Bemühungen im Berufungsverfahren im Rahmen der amtlichen Verteidigung geltend zu machen. F. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. März 2019 ihre Berufungsantwort ein und begehrte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei der Schriftenwechsel zu schliessen. Eventualiter sei für den Fall der Gewährung des Replikrechts der Berufungskläger zu verpflichten, die Kosten hierfür selbst zu tragen. Zudem sei der Staatsanwaltschaft das Duplikrecht zu gewähren. G. Am 5. März 2019 verfügte das Kantonsgericht, dass ein zweiter Schriftenwechsel mit verkürzten Fristen durchgeführt wird und über die Kostentragung des Replikrechts des Berufungsklägers der Spruchkörper im Urteil entscheidet. H. Der Berufungskläger reichte am 20. März 2019 seine Replik und die Staatsanwaltschaft am 5. April 2019 ihre Duplik ein. Darin hielten beide Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest. I. Mit Verfügung vom 9. April 2019 schloss sodann das Kantonsgericht den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles 1. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Berufungsklägers zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das Urteil des Strafgerichts vom 23. Oktober 2018 im schriftlichen Verfahren ergangen ist. Das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts ist dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 24. Oktober 2018 zugestellt worden. Mit seiner Berufungserklärung vom 13. November 2018 hat der Berufungskläger die 20-tägige Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO eingehalten. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2018 erhielt der Berufungskläger Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung vom 13. November 2018 bis zum 17. Januar 2019. Auch diese Frist hat der Berufungskläger vorliegend gewahrt. Was die Form anbelangt, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vom 4. März 2019 vor, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, da aus dieser offensichtlich hervorgehe, dass es dem Rechtsvertreter nicht gelungen sei, seinen Mandanten seit Erklärung der Berufung zu kontaktieren. So nehme der Rechtsvertreter hinsichtlich der Lebensverhältnisse des Beschuldigten lediglich auf eine Einvernahme zur Person vom 22. April 2017 Bezug. Es sei davon auszugehen, dass kein Einverständnis des Beschuldigten zur Ergreifung der Berufung vorliege. 1.2.2 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers führt demgegenüber in seiner Replik vom 20. März 2019 aus, dass der Beschuldigte im gegen ihn geführten Strafverfahren von Anfang an stets seine Unschuld beteuert und ihm gegenüber unmissverständlich und wiederholt kommuniziert habe, dass die zu Unrecht erlittene Haft angemessen entschädigt werden müsse und dafür sämtliche verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen seien. Ohnehin sei er als notwendiger Verteidiger verpflichtet, die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren, weshalb das vorliegende Berufungsverfahren im mutmasslichen Interesse des Berufungsklägers liege. 1.2.3 Das Kantonsgericht pflichtet der Argumentation des amtlichen Verteidigers vollumfänglich bei. Es ist auf Art. 128 StPO hinzuweisen, wonach die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln "allein" den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist. In gewissen Bereichen kann die Verteidigung stellvertretend für die beschuldigte Person agieren, so kann sie etwa Rechtsmittel stellvertretend ergreifen oder Zivilansprüche bindend anerkennen; dies allerdings nie entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der beschuldigten Person ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 128 N 3). Ein Ausschluss der Vertretungsmacht ist auch im Bereich der höchstpersönlichen Mitwirkungsrechte grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person das Vorgehen der Verteidigung im konkreten Fall ausdrücklich ablehnt ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 128 N 3). Gelingt dem Anwalt die Kontaktaufnahme vor der Erklärung oder Anmeldung des Rechtsmittels nicht, so hat er den mutmasslichen Willen des Angeschuldigten zu eruieren. Dies bedeutet konkret, dass er unter Berücksichtigung der massgebenden Aspekte und aufgrund allfälliger früherer Äusserungen des Beschuldigten beurteilen muss, ob dieser in Kenntnis des Urteils ein Rechtsmittel hätte ergreifen wollen. Letztendlich hat der Verteidiger allein darüber zu entscheiden, ob das (allenfalls nur vorsorglich) erhobene Rechtsmittel zu begründen oder zurückzuziehen ist; der entscheidende Faktor ist wiederum der mutmassliche Wille des Angeschuldigten ( Titus Graf , Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, 2002, Strafverteidigung, N 5.34 f.). Im vorliegenden Fall ist zwar nicht klar ersichtlich, wie der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und seinem Vertreter tatsächlich aussieht bzw. ob überhaupt ein Kontakt besteht. Dessen ungeachtet kann aber davon ausgegangen werden, dass die Erhebung der Berufung dem mutmasslichen Willen des Berufungsklägers entspricht, weshalb nach Erfüllung auch dieser Voraussetzung auf die Berufung einzutreten ist.
2. Berufungsgegenstand Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf das Kantonsgericht in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte lediglich Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils, wonach ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 900.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse entrichtet worden ist. Der Berufungskläger rügt zum einen, dass nicht die gesamte Dauer seiner Untersuchungshaft in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft entschädigt wird und zum anderen die konkrete Höhe der Haftentschädigung pro Tag. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese beiden vorgängig genannten Punkte Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung. II. Materielles
1. Allgemeines und Parteistandpunkte 1.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 23. Oktober 2018 aus, entschädigungspflichtig sei derjenige Kanton bzw. der Bund, in welchem das Strafverfahren eingeleitet worden sei, auch wenn das Verfahren nachträglich an einen anderen Kanton oder an die Bundesanwaltschaft abgetreten worden sei. Das Strafgericht verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 108 Ia 13, E. 4a. Der Kanton Basel-Landschaft sei somit lediglich für die 9 Tage, während welcher sich der Berufungskläger im Gewahrsam seiner Behörden befunden habe, entschädigungspflichtig. In Bezug auf die Höhe des Tagesansatzes der Genugtuung hält die Vorinstanz fest, dass der Berufungskläger insgesamt 56 Tage in Untersuchungshaft gewesen sei. Ob es sich dabei schon um eine längerdauernde Untersuchungshaft handle, welche für sich alleine genommen eine Reduktion des Tagesansatzes rechtfertige, könne offen gelassen werden. Ins Gewicht falle vielmehr der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss rumänischem Strafregisterauszug wiederholt längere Freiheitsstrafen verbüsst habe. Der Freiheitsentzug sei ihm daher sehr vertraut. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsverletzung, welche die Inhaftierung bedeute, wesentlich weniger gravierend ausgefallen sei, als wenn es sich bei ihm um einen erstmalig Inhaftierten gehandelt hätte. Es rechtfertige sich daher, der Haftentschädigung einen Tagesansatz von Fr. 100.-- zugrunde zu legen. 1.2 Der Berufungskläger macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 17. Januar 2019 geltend, dass nach der StPO jeweils im Endentscheid über Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 429 StPO zu entscheiden sei und die StPO von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde ausgehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-instanz auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1982 verweise. Die ungerechtfertigte Haft des Berufungsklägers sei für die gesamte Dauer des polizeilichen Gewahrsams und der anschliessenden Untersuchungshaft, mithin für 57 Tage, zu entschädigen. In Bezug auf die Bemessung der Genugtuung führt der Berufungskläger aus, dass das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen erachte, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Die Geldsumme sei dabei unabhängig vom finanziellen Umfeld der betroffenen Person festzulegen. Bescheidene finanzielle Verhältnisse oder die Lebenshaltungskosten am Wohnort würden als taugliche Kriterien für die Bemessungsfaktoren ausscheiden. Ferner könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass bei einer Person, welche bereits einmal eine Haftstrafe verbüsst habe, eine erneute Inhaftierung retraumatisierend wirke. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, welche eine Kürzung des üblichen Tagesansatzes von Fr. 200.-- rechtfertigen würden. 1.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Berufungsantwort vom 4. März 2019, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anpassung des Grundbetrages von Fr. 200.-- an die konkreten Verhältnisse ausdrücklich erlaubt sei. Ein ausländischer Wohnsitz rechtfertige zudem eine Anpassung des Betrags bei massiven Unterschieden der Lebenshaltungskosten. Weiter sei nicht einzusehen, aus welchem Grund ein Kanton Kosten für Zwangsmassnahmen tragen sollte, die er selber nicht bzw. nicht in dem Masse angeordnet hätte. An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei auch im Anwendungsbereich der eidgenössischen StPO festzuhalten. Der Kanton Basel-Landschaft sei damit für Genugtuungsansprüche für die im Kanton Basel-Stadt ausgestandene Untersuchungshaft nicht zuständig. 1.4 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, welcher Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (vgl. BGer 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.1).
2. Dauer der entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft 2.1 Als erstes ist zu untersuchen, welche genaue Dauer der erlittenen Untersuchungshaft in concreto zu entschädigen ist. Der von den Vorderrichtern zitierte BGE 108 Ia 13 sieht in E. 4b vor, dass derjenige Kanton, dessen Behörden strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet und durchgeführt haben, auch dann zum Entscheid über eine allfällige Entschädigung zuständig und zu deren Bezahlung verpflichtet ist, wenn das Strafverfahren in der Folge von einem anderen Kanton übernommen und durch ein freisprechendes Urteil abgeschlossen wird. Zur Begründung werden unter anderem praktische Überlegungen vorgebracht. Weshalb eine bestimmte Zwangsmassnahme angeordnet wird und ob und inwiefern der Beschuldigte das Strafverfahren bzw. die Anordnung und Aufrechterhaltung einer prozessualen Massnahme durch sein Verhalten zu verantworten hat (was für die Ausrichtung einer Entschädigung und deren Höhe regelmässig von Bedeutung ist), können die Behörden des Kantons, in dem die Untersuchungshandlung angeordnet worden ist, zuverlässiger ermitteln als die Behörden des das Verfahren einstellenden Kantons (vgl. BGE a.a.O.). Allerdings entstammt das genannte Urteil dem Jahre 1982 und damit einer Zeit, in welcher in den Kantonen kraft Geltung eigenständiger, hoheitlicher Strafprozessgesetze unterschiedliche Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen - wenn nicht sogar unterschiedliche Zwangsmassnahmen - vorgesehen waren. Auch wenn die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung als im damaligen Zeitpunkt durchaus sachgemäss und praktikabel angesehen werden kann, bleibt für eine weitere derartige Handhabung nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011, welche die kantonalen Regelungen vollständig verdrängt hat, kein Raum mehr, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 2.3 ff.). 2.2 Mit Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Kosten- und Entschädigungspflichten des Staates wie auch der privaten Verfahrensbeteiligten - soweit Verfahrenshandlungen der StPO betroffen sind - abschliessend in den Bestimmungen des 10. Titels der StPO geregelt worden. Der Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln besagt, dass Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren, dieses beginnend mit den polizeilichen Erhebungen bis hin zum Abschluss der Rechtsmittel nach StPO, allein nach der StPO geschuldet sind ( Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen, 3. Aufl. 2017, Rz. 1760). Mithin sind diesbezügliche Regelungen auf kantonaler Ebene ausgeschlossen. 2.3 Sodann geht die StPO von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde aus. Für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Art. 429 sind stets die Behörden des Kantons zuständig, der das Verfahren abschliesst. Dies gilt auch dann, wenn eine Zwangsmassnahme in bzw. von einem anderen Kanton angeordnet und durchgeführt wurde (vgl. Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 1b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen erst am Ende des Verfahrens festzusetzen. Entsprechend wird in Art. 421 Abs. 1 StPO explizit festgehalten, dass die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen festlegt. Dies ist insofern sinnvoll, als über die Kostentragung, welche Bestandteil des Urteils ist, nur entschieden werden kann, wenn feststeht, welche Kosten überhaupt entstanden sind (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 199 E. 5.1 ff.). Der Begriff der Verfahrenskosten umfasst dabei nicht nur die im Kanton der verfahrensabschliessenden Behörde entstandenen Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, welche in einem anderen Kanton angefallen sind - so unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 StPO und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 138 StPO (vgl. Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 422 N 8 m.w.H.). Demgegenüber berücksichtigt der vorgenannte BGE 108 Ia 13 E. 4b die zum Zeitpunkt des fraglichen Urteils geltenden unterschiedlichen kantonalen Strafprozessordnungen. Damit liegen ihr von der heutigen Situation massgebend abweichende Gegebenheiten zugrunde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz zur Untermauerung ihres Standpunktes zitierte bundesgerichtliche Entscheid als offensichtlich überholt, wie der Berufungskläger zu Recht einwendet. 2.4 Dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen einheitlich abzurechnen sind, ergibt sich im Weiteren aus Art. 81 StPO, der sich zum Inhalt von Endentscheiden äussert. Demnach hat sich die verfahrensabschliessende Behörde im Entscheid-Dispositiv stets auch zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO) resp. den Nebenfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO) zu äussern. Die Entschädigungsfrage ist unmittelbar mit der Kostenfrage verknüpft und immer in Abhängigkeit davon zu entscheiden. Da der Kostenentscheid mit anderen Worten jeweils auch die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist es umso einleuchtender, dass über eine allfällige Genugtuung infolge unrechtmässig angeordneter Untersuchungshaft die verfahrensabschliessende Behörde im Urteil bzw. im verfahrenserledigenden Entscheid befindet und zwar ungeachtet der Tatsache, in welchem Kanton die zu entschädigende Massnahme angeordnet bzw. durchgeführt worden ist (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.5 Aus dem hiervor Gesagten folgt, dass für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Art. 429 StPO - gleich den Verfahrenskosten - immer die Behörden desjenigen Kantons zuständig sind, welcher das Verfahren abschliesst, was zwingend auch dann gelten muss, wenn eine Zwangsmassnahme in bzw. von einem anderen Kanton angeordnet und durchgeführt worden ist. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kanton Basel-Landschaft die Haftentschädigung für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft auszurichten hat, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als begründet erweist. Der Berufungskläger ist am 21. April 2017 verhaftet worden, hat sich bis zum 7. Juni 2017 im Kanton Basel-Stadt in Untersuchungshaft befunden, ist ab dem 8. Juni 2017 im Kanton Basel-Landschaft in Untersuchungshaft gewesen und am 16. Juni 2017 schliesslich aus der Haft entlassen worden (Akten S. 125 und 147). Daraus ergibt sich, dass er sich insgesamt 57 Tage - und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt 56 Tage - in Haft befunden hat. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Berufungskläger demzufolge für 57 Tage Haft zu entschädigen.
3. Höhe des Tagessatzes 3.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, auf welchen Betrag der Tagesansatz für die Entschädigung festgelegt werden soll. Was die Höhe der Genugtuung für ungerechtfertigte Haft betrifft, so lässt sich die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen. Es ist unmöglich, allgemein gültige Ansätze aufzustellen. So sind insbesondere einheitliche Tagesansätze wegen der degressiven Wirkung des Freiheitsentzuges für die Entschädigung von längeren Haftstrafen nicht zweckmässig. Anhand konkreter Fälle lassen sich aber Massstäbe finden, die in anderen vergleichbaren Fällen Anhaltspunkte für die Bemessung ergeben können (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 109 N 8a, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Höhe des Tagessatzes für die erlittene Unbill für einen Tag ungerechtfertigter Untersuchungshaft liegt gemäss kantonaler und bundesgerichtlicher Praxis zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- ( vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , a.a.O.; Niklaus Schmid , Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, § 67 FN 110 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (BGer 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken (sog. degressive Erhöhung), da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1; je mit weiteren Hinweisen). Auch die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts nimmt in der Regel einen Tagessatz von Fr. 100.-- an (vgl. Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Zur Bestimmung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 30). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzugs (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität etc.), das soziale Umfeld (z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung brachte viel Publizität), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund) oder das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zusammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlich erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsumme ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , a.a.O., N 27 ff.). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen jedenfalls für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 429 N 11). Von der Regel, wonach die Genugtuung nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht festzusetzen ist, kann in besonderen Fällen abgewichen werden. So hat das Bundesgericht erklärt, die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort des Berechtigten könnten so gross sein, dass ihnen bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden müsse. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abwichen, könne die Zusprechung einer Genugtuungssumme in der Höhe, wie sie grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu bemessen wäre, zu einer krassen Besserstellung des Ansprechers und somit zu einem Ergebnis führen, das nach Abwägung aller Interessen mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2014 (BES.2013.90) die Festlegung der Genugtuung auf Fr. 100.-- pro Tag aufgrund der sehr viel niedrigeren Lebenshaltungskosten in Serbien bestätigt. Das Bundesgericht lasse eine gewisse (nicht schematische) Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger seien als in der Schweiz. So habe das Bundesgericht in BGE 125 II 554 E. 4a S. 559 f. eine Reduktion der Haftentschädigung um die Hälfte als angemessen erachtet, da in der Heimat der damaligen Beschwerdeführerinnen, Vojvodina (autonome Provinz in der Republik Serbien), verglichen mit der Schweiz ein 18-facher Kaufkraftunterschied bestanden habe. In BGE 1A.229/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c habe das Bundesgericht eine Reduktion der Haftentschädigung um 75% bei sechs- bis siebenfach niedrigeren Lebenshaltungskosten als nicht unhaltbar bezeichnet, zumal die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum vorerwähnten Fall nie in der Schweiz gewohnt oder zu wohnen beabsichtigt hatte (vgl. Urteil des Appellationsgerichts a.a.O., E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall spricht für eine Reduktion der Genugtuung, dass die Verhaftung bzw. die Untersuchungshaft des Berufungsklägers in dessen sozialem Umfeld nicht in dem Masse wahrgenommen worden ist, wie dies bei einem in der Schweiz lebenden Inhaftierten der Fall gewesen wäre. Der Berufungskläger hat zwar stets spärliche Aussagen betreffend seine Person gemacht. In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 25. April 2017 hat er aber immerhin angegeben, dass er in Rumänien lebe, jedoch seit etwa vier Monaten in Deutschland auf einer Baustelle als Maler "schwarz" arbeite. Seine Familie - bestehend aus seiner Frau, seiner Mutter und sechs Kindern - lebe ebenfalls in Rumänien (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 119 f.). Der Berufungskläger ist laut eigener Aussage das erste Mal in der Schweiz gewesen, als er festgenommen wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 117). Einige der einschneidenden Folgen einer Inhaftierung, wie beispielsweise, dass sich das Umfeld vom Verhafteten abwendet oder dass er die Arbeitsstelle verliert, entfallen in casu weitgehend. Aus diesem Umstand folgt eine geringere persönliche Betroffenheit, welche sich auf die Höhe der Genugtuung in reduzierendem Ausmass auswirkt. Als genugtuungsvermindernder Faktor ist auch der Umstand zu würdigen, dass der Berufungskläger in Rumänien bereits wegen etlicher Delikte zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (sog. "Leumund", vgl. E. 3.1 hiervor). Insgesamt wurde er mit 34 Jahren Haft bestraft (vgl. Akten S. 30.1-30.7 und 31). Wie viele Monate bzw. Jahre er davon tatsächlich in Haft verbracht hat, ist nicht bekannt. Mit der Vorinstanz kann aber durchaus davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger mit der Haftsituation insofern persönlich vertraut und durch die zahlreichen Hafterfahrungen auch ein gewisser Gewöhnungseffekt eingetreten ist. Unter diesen Umständen ist der Berufungskläger durch die ungerechtfertigte Haft vergleichsweise weniger persönlich betroffen als beispielsweise ein erstmals Inhaftierter. Schliesslich sprechen auch die tiefen Lebenshaltungskosten in Rumänien für eine Reduktion des Tagesansatzes. Die neusten Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen, dass man in der Schweiz in einem Monat mehr verdient als in Rumänien in einem Jahr. Die hohen Löhne gleichen die hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz zwar aus. Doch auch mit Einbezug dieser Kosten verdient man in der Schweiz immer noch fast sechs Mal mehr als in Rumänien (vgl. Der Schweizer Arbeitsmarkt im internationalen Vergleich, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2018, Arbeitsmarktindikatoren 2018, S. 14 f.; https://www.watson.ch/schweiz/international/436324232-in-der-schweiz-verdienst-du-18-mal-mehr-als-in-rumaenien-ein-europaeischer-lohnvergleich , zuletzt besucht am 3. Mai 2019). In einem Vergleich weltweiter Lebenshaltungskosten belegt die Schweiz den dritten Platz, Rumänien den 67. Platz und Serbien den 72. Platz (vgl. zum Ganzen https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php , zuletzt besucht am 3. Mai 2019). Da das Bundesgericht bei serbischen Beschwerdeführerinnen eine Reduktion der Haftentschädigung um die Hälfte als angemessen erachtet hat (vgl. E. 2.1 hiervor), und sich Rumänien in Bezug auf die Lebenshaltungskosten im internationalen Vergleich etwa im selben Bereich befindet wie Serbien, rechtfertigt sich auch in casu eine Reduktion der Genugtuung aufgrund tiefer Lebenshaltungskosten um die Hälfte. Im vorliegenden Fall erscheint es somit aufgrund der oben aufgeführten Gründe als angemessen, den vom Bundesgericht festgelegten Regeltagesansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Insofern erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 4. Zusammenfassend ist die Berufung somit insofern teilweise gutzuheissen, als der Kanton Basel-Landschaft den Berufungskläger für die total ausgestandene Haftzeit von 57 Tagen mit je Fr. 100.-- pro Tag zu entschädigen hat. Daraus ergibt sich eine Haftentschädigung von insgesamt Fr. 5‘700.-- (57 Tage x Fr. 100.--). Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist dementsprechend dergestalt neu zu fassen, als dem Berufungskläger gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse zu entrichten ist. III. Kosten 1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘700.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 200.--, zu 50% (Fr. 1‘350.--) zu Lasten des Berufungsklägers und zu 50% (Fr. 1‘350.--) zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hat das Kantonsgericht dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Dieser hat am 30. April 2019 seine Honorarnote eingereicht und macht einen Zeitaufwand von 4.84 Stunden à Fr. 200.-- (= Fr. 968.--) sowie Auslagen von Fr. 31.80 geltend, was sich als angemessen erweist. Darin enthalten ist auch der Aufwand für den zweiten Schriftenwechsel, welcher ebenfalls durch die amtliche Verteidigung gedeckt ist. Insbesondere da die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 4. März 2019 erstmals beantragt hat, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, war der amtliche Verteidiger gehalten, sich hierzu entsprechend zu äussern. Das Honorar inkl. Mehrwertsteuer von 7,7% (= Fr. 77.--) beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘076.80 und wird dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2018, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird von der Anklage des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen . 2. A.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 900.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. A.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘700.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juni 2017 aus der Staatskasse entrichtet." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 2‘700.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 2‘500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 200.--) werden zur Hälfte (Fr. 1‘350.--) dem Berufungskläger auferlegt und zur Hälfte (Fr. 1‘350.--) auf die Staatskasse genommen. III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 999.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 77.--), somit insgesamt Fr. 1‘076.80, aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Olivia Reber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.