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460 18 350

Basel-Landschaft · 2019-07-03 · Deutsch BL

Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl etc.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch

E. 1.1 Die Anklageschrift vom 2. Mai 2018 warf dem Beschuldigten vor, in der Zeit zwischen dem 11. November 2016 und dem 2. September 2017 in insgesamt 15 Fällen teilweise zusammen mit E.____, teilweise zusammen mit einem weiteren unbekannten Mittäter, jeweils gegen den Willen der Berechtigten in mehrere Wohnliegenschaften in den Kantonen Jura, Bern, Solothurn und Bern eingedrungen zu sein. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und sich Vermögenswerte zum Nachteil der Geschädigten anzueignen, habe der Beschuldigte, eventualiter einer der Mittäter, zumeist mit einem Flachwerkzeug Fenster oder Türen der betreffenden Liegenschaften aufgebrochen und dabei in Kauf genommen, diese zu beschädigen. Dabei habe der Beschuldigte, teilweise zusammen mit seinen Mittätern, einen grossen Sachschaden von total ca. CHF 38'817.05 angerichtet. Durch die aufgewuchteten Fenster und Türen hätten der Beschuldigte und zumindest teilweise sein/e Mittäter unrechtmässig die Räumlichkeiten der Geschädigten betreten und diese nach Geld und sonstigen Wertsachen durchsucht, wobei er bzw. sie eine Konfrontation mit deren Bewohnern in Kauf genommen hätten. Dabei habe der Beschuldigte, teilweise zusammen mit seinen Mittätern, Deliktsgut (elektronische Geräte, Uhren, Schmuck, Bargeld und sonstige Wertsachen) im Gesamtwert von ca. CHF 68'237.60 entwendet. Eventualiter hätten E.____ und ein weiterer unbekannter Mittäter in den Fällen 13 bis 15 in vorgenannter Weise unrechtmässig die Räumlichkeiten betreten, während der Beschuldigte basierend auf dem gemeinsamen Tatplan, zur Sicherung des Diebesguts und zur Gewährleistung der Flucht draussen im/beim Fahrzeug gewartet habe. Der Beschuldigte, E.____ und ein weiterer unbekannter Mittäter, die sich dazu zumindest teilweise mittäterschaftlich vereint hätten, hätten dies mit Wissen und Willen sowie in der ungerechtfertigten Absicht getan, das entwendete Geld und die entwendeten Wertsachen für sich zu behalten bzw. nach ihrem Belieben zu verwenden (vgl. Anklageschrift vom 2. Mai 2018, act. S 1-23). Bei der Begehung dieser Einbruchdiebstähle habe sich der Beschuldigte darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von (Einbruch-)Diebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Dazu sei er jeweils einzig in der Absicht in die Schweiz eingereist, um hier durch Begehung von (Einbruch-)Diebstählen ein eigentliches Erwerbseinkommen resp. Nebeneinkommen zu seinen Einkünften in Frankreich zu erzielen. Der Beschuldigte habe dabei während 10 Monaten insgesamt Einnahmen von mindestens CHF 68'237.60 erzielt, was einen namhaften Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausmache (vgl. Anklageschrift vom 2. Mai 2018, act. S 25). Der Beschuldigte, E.____ und der unbekannte Mittäter, hätten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, an einem unbekannten Ort, mutmasslich in Frankreich, gemeinsam den Entschluss gefasst, nach der Art einer Bande mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte (Einbruch-)Diebstähle in der Schweiz, durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Vorgehen auszuführen, wobei jeder, soweit er nicht selber gehandelt habe, mit dem Vorgehen des anderen, soweit es zum Tatplan gehört habe, einverstanden gewesen sei. Dabei seien der Beschuldigte, E.____ und der unbekannte Mittäter namentlich übereingekommen, die (Einbruch-)Diebstähle nach einem einheitlichen Vorgehen zu begehen, indem sie jeweils am späteren Nachmittag bzw. früheren Abend zusammen mit dem vom Beschuldigten genutzten (und auf seine Ehefrau eingelösten) Fahrzeug VW Sharan, AA.____, sowie mit den von den Mittätern (Ford KA, BB.____Fall 1) verwendeten, insbesondere den von E.____ unter dem Namen F.____bei der Firma G.____ GmbH angemieteten Fahrzeugen Peugeot 308, CC.____, Mercedes A 180, DD.____, Peugeot 308, EE.____, und Peugeot 508, FF.____, in die Schweiz gereist seien, um sich hier während einigen Stunden aufzuhalten, dabei eine noch unbestimmte Anzahl, mindestens jedoch einen (Einbruch-)Diebstahl zu begehen, daraufhin die Schweiz wieder zu verlassen und das Deliktsgut bzw. den damit erzielten Erlös unter sich aufzuteilen. Gestützt auf diese Vereinbarung seien der Beschuldigte, teilweise mit E.____, teilweise überdies mit einem weiteren unbekannten Mittäter zwischen dem 11. November 2016 und dem 2. September 2017, mehrfach mit dem Fahrzeug des Beschuldigten, dem VW Sharan und den wie vorgenannt von den Mittätern benutzten Fahrzeugen in die Schweiz eingereist, wobei sie vereinbarungsgemäss Flach-/Brechwerkzeuge, Taschenlampen, eventualiter andere Gegenstände zur Begehung der verabredeten (Einbruch-)Diebstähle mitgeführt hätten, und in der Folge die einzelnen Taten als Bande begangen hätten (vgl. Anklageschrift vom 2. Mai 2018, act. S 25-27).

E. 1.2 Das Strafgericht wertete die Bestreitungen des Beschuldigten, welcher immer wieder von einer Manipulation der Beweise und einer Zusammenarbeit zwischen dem «Schwerkriminellen» mit zwei Polizisten gesprochen habe, als unglaubhaft. In tatsächlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht die allgemeine Beweis- und Indizienanlage als für den Beschuldigten äusserst belastend. Gegen eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten sprächen einzig seine finanziellen Verhältnisse, welche zur Befriedigung des familiären Bedarfs ausreichten, was jedoch nur ein schwaches Indiz darstelle. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche demgegenüber, dass an sechs Tatorten (Fälle 1, 5, 7, 9, 10 und 11) seine DNA gefunden worden sei. Hinzu kämen die in den Fällen 1, 11, 12, 14 und 15 festgestellten Einreisen von Fahrzeugen des Beschuldigten (VW Sharan und VW Touran) in die Schweiz und die sich in den Fällen 2 bis 5 aus der Auswertung des Mobiltelefons ergebende Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte habe sich darüber hinaus gemäss den Telefonauswertungen im gesamten Zeitraum der Fälle 1 bis 13 regelmässig in der Schweiz aufgehalten. E.____ habe sich zu den Tatzeitpunkten der Fälle 2 bis 13 in Haft befunden, so dass er als Täter ausscheide. Schliesslich sei generell gestützt auf die festgestellten Grenzübertritte der Fahrzeuge des Beschuldigten und dessen Mobiltelefonauswertung auf weitere zahlreiche Aufenthalte desselben in der Schweiz zu schliessen. Es sei angesichts des bei den Grenzübertritten gezeigten Verhaltens teilweise auf Vorausfahrten und somit auf konspirative Absichten zu schliessen. Die mehrfach im Verbund mit anderen Fahrzeugen erfolgten Grenzübertritte liessen auf weitere Tatbeteiligte schliessen. Ein Begleitfahrzeug (Ford KA) entstamme einer undurchsichtigen, möglicherweise illegalen Herkunft. Das andere Begleitfahrzeug (Mercedes) sei von E.____ angemietet gewesen, zu dem der Beschuldigte einen engen Kontakt gepflegt habe. Die DNA von E.____ sei in den Fällen 14 und 15 an den Tatorten festgestellt worden. Sowohl der Beschuldigte als auch E.____ seien einschlägig vorbestraft, der Beschuldigte gar mehrfach. Das Aussageverhalten des Beschuldigte falle insbesondere hinsichtlich seines Verhältnisses zu E.____ als widersprüchlich, taktisch und nicht nachvollziehbar auf. Gleiches gelte für das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich seiner Aufenthalte in der Schweiz, seiner zeitlichen Verfügbarkeit, der Benutzung seiner Fahrzeuge und seiner Aussagen zu seinem Alias H.____ und insbesondere bezüglich seiner nicht nachvollziehbaren «Verschwörungstheorie» hinsichtlich der gefundenen DNA-Spuren. Die Identität des Beschuldigten trage konspirative Züge, seine finanziellen Verhältnisse erschienen als nicht schlecht, jedoch gesamthaft undurchsichtig, und der Beschuldigte habe aufgrund seiner vorgesehenen geschäftlichen Expansion des Lebensmittelladens einen Geldbedarf und damit auch ein deutliches Motiv aufgewiesen (vgl. S. 4-26 des angefochtenen Urteils). Im Einzelnen sah die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in allen 15 Einzelfällen als erstellt an (vgl. S. 27-32 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 13, 14, und 15 den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB als mehrfach und hinsichtlich einer Deliktssumme von CHF 68'255.60 erfüllt. In den Fällen 4, 8, und 10 wertete die Vor-instanz das Handeln des Beschuldigten als Versuch. Als Alleintäter habe der Beschuldigte zwei vollendete Diebstähle mit einer Deliktssumme von CHF 1'463.80 (Fälle 11 und 12) sowie einen Diebstahl (Fall 9) verübt (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils). Zudem habe der Beschuldigte über einen Zeitraum von annähernd 10 Monaten 15 Mal und damit im Schnitt einmal pro Monat delinquiert, wobei gegen Ende 2016/Anfang 2017 eine gehäufte Deliktsbegehung ausgemacht werden könne. Gesamthaft sei eine Deliktssumme von CHF 69'719.40 erzielt worden, was annähernd einem Jahreseinkommen des Beschuldigten entspreche und mit Blick auf seine Einkünfte als Bauarbeiter als erheblich zu bezeichnen sei, selbst wenn er sich die Beute allenfalls mit Mitbeteiligten geteilt habe und der Erlös nicht dem Sachwert entspreche. Zweifellos habe der Beschuldigte aus den deliktischen Einkünften den Unterhalt seiner achtköpfigen Familie mindestens im Sinne eines Nebeneinkommens mitfinanzieren wollen. Mit der Verwendung von mehreren Fahrzeugen, samt deren teilweisen Anmietung in der Schweiz unter Verwendung falscher Identitätspapiere sowie angesichts der zurückgelegten Wegstrecken sei ein zeitlich und finanziell erheblicher Aufwand betrieben worden. Damit sei Gewerbsmässigkeit zu bejahen und die mehrfache Tatbegehung sowie die Versuche gingen in der Qualifikation auf (vgl. S. 33 des angefochtenen Urteils). In den Fällen 13-15 habe der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten drei Diebstähle mit E.____ und einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person, verübt. Die Verwendung von angemieteten Fahrzeugen zur Deliktsbegehung lasse auf eine gewisse Organisationsstruktur schliessen. Angesichts des erzielten Deliktsbetrages und des gezeigten, auch auf die Zukunft gerichteten Vorgehens, sei in diesen Fällen zusätzlich von einer bandenmässigen Deliktsbegehung auszugehen (vgl. S. 33 f. des angefochtenen Urteils). In den Fällen 1-8 und 10-15 erachtete das Strafgericht zusätzlich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und im Fall 9 denjenigen des versuchten Hausfriedensbruchs als erfüllt, wobei angesichts des Hausfriedensbruchs als unabdingbare Voraussetzung eines Einbruchdiebstahls vom Vorliegen des Vorsatzes zweiten Grades auszugehen sei (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). In sämtlichen Fällen erachtete die Vorinstanz ausserdem den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, im Fall 15 angesichts des angerichteten grossen Schaden von CHF 13'274.40 denjenigen gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB als erfüllt. In den Fällen 9, 11 und 12 habe der Beschuldigte allein agiert, in den übrigen Fällen als Mittäter oder mittäterschaftlich als Mitglied einer Bande. Soweit der Beschuldigte nicht direkt in die Begehung der Sachbeschädigung involviert gewesen sei, müsse er sich die Handlungen seiner Mittäter damit dennoch anrechnen lassen. Wiederum sei von einem direkten Vorsatz zweiten Grades auszugehen (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl stehe in echter Konkurrenz zur mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter auch zum mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils).

E. 1.3 Der Beschuldigte hat den Vorhalt gemäss Anklageschrift von Beginn weg bestritten (vgl. dazu dessen generelle Angaben, wiedergegeben auf S. 5-7 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht betonte der Beschuldigte, dass er «komplett unschuldig» und alles von einem kriminellen Albaner und der Polizei «manipuliert» worden sei. Dieser Kriminelle habe auch falsche Spuren gelegt, um den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 ff.). In seiner Eingabe vom 7. Dezember 2018 beteuert der Beschuldigte weiterhin seine Unschuld. Es sei alles «manipuliert» worden, weshalb er zu Unrecht ohne Beweise verurteilt worden sei. Das Strafgericht habe die angeblichen DNA-Beweise falsch gewürdigt. Auch in seinem handschriftlichen Brief vom 10. Februar 2019 hält der Beschuldigte an seiner Unschuld fest. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, vielmehr stecke ein gewisser I.____ dahinter. Zudem hinterfragt der Beschuldigte den Beweiswert der an den Tatorten sichergestellten Spuren. In seinem Schreiben vom 19. März 2019 schliesslich weist der Beschuldigte abermals auf den «Schwerkriminellen» namens I.____ hin, welcher mit zwei Baselbieter Polizisten «zusammenarbeite». Die Verteidigerin macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht geltend, das Aussageverhalten des Beschuldigten dürfe nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Dieser habe vielmehr aus purer Verzweiflung angesichts seiner Inhaftierung so reagiert (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 5 f.). Was zunächst die DNA-Spuren betreffe, so sei die Theorie einer Drittübertragung gar nicht so abwegig, da der Beschuldigte als Inhaber eines Gemüse- und Obstladens einer Vielzahl von Personen Zugang zu seinen persönlichen Effekten gewährt habe. Die in einzelnen Fällen gefundenen DNA-Spuren dürften ohne weitere Indizien nicht zur einer Verurteilung führen und die Theorie einer Drittübertragung oder gar einer gewollten Streuung sei als möglich zu betrachten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 7-10). Hinsichtlich der Identität des Beschuldigten habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten als glaubwürdig erschienen und die verschiedenen Aliasnamen somit nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden dürften (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 10). Der Beschuldigte verfüge zwar über keinen einwandfreien Leumund, die Vorstrafen lägen aber schon viele Jahre zurück und dürften nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, zumal er für seine damaligen Taten bereits bestraft worden sei. Es würde ausserdem den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen, aufgrund von Vorstrafen auf eine Täterschaft zu schliessen. Hinsichtlich modus operandi oder dergleichen könne auch kein Vergleich zu den früheren Delikten gezogen werden (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 10). Ein eigentliches Deliktsmotiv habe der Beschuldigte nicht, da er über ein geregeltes Einkommen verfügt habe. Auch habe sich die finanzielle Situation seit 2012/2013 massiv verbessert. Damit spreche dessen Situation eher für denn gegen den Beschuldigten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 11 f.). Was des Weiteren die Möglichkeit zur Deliktsbegehung betreffe, so seien die Aussagen des Beschuldigten, er habe im Laden gearbeitet und sich rund um die Uhr um seine Tochter gekümmert, durchaus glaubhaft. Der Beschuldigte habe sechs Kinder, eines davon mit einer Behinderung. Dass er daneben noch etwas Zeit gehabt habe, um sich mit E.____ zu treffen und ihm bei der Wagenvermietung zu helfen, stelle sicherlich kein Indiz für die Vorwürfe dar (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 12 f.). Die Aufenthalte des Beschuldigten in der Schweiz seien auch gemäss dem strafgerichtlichen Urteil aus geschäftlichen und familiären Gründen erfolgt. Die Vorinstanz hätte im Zweifel nicht auf andere, illegale Gründe für Aufenthalte des Beschuldigten in der Schweiz schliessen dürfen (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 13). Was des Weiteren die Aufenthalte des Beschuldigten in der Schweiz, die Auswertungen des Mobiltelefons sowie die Überwachung der Grenzübertritte betreffe, so sei zwar korrekt und unbestritten, dass das Handy des Beschuldigten immer wieder in der Schweiz eingeloggt gewesen sei. Dies müsse aber nicht bedeuten, dass er auch jedes Mal in der Schweiz gewesen sei; auch ein grenznaher Aufenthalt mit Einschaltung seines Telefons ins Schweizer Netz sei denkbar. Es müssten weitere Indizien vorliegen, welche für einen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz sprächen. Die Handyauswertungen hätten sich nur teilweise durch die Grenzüberwachungen stützen lassen. In 26 Fällen sei es zu einem Einloggen in das Schweizer Netz gekommen, nicht jedoch zu einem Grenzübertritt gemäss Überwachung. Umgekehrt habe es 27 Grenzübertritte gegeben, ohne dass ein Einloggen erfolgt sei. Die Auslegung dieser Ungereimtheiten durch die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschuldigte in solchen Fällen das Handy ausgeschaltet gehabt habe bzw. nicht mit einem der überwachten Fahrzeuge in die Schweiz eingereist sei, gehe wiederum krass zu dessen Lasten und sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Die abgebildeten Grenzübertritte zeugten zudem insgesamt von massiv schlechter Qualität und der Fahrer sei nicht auf einem einzigen Bild erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug auch an andere Personen ausgeliehen, sei nicht nur glaubhaft, sondern auch durch die Akten objektiviert. Im Zweifel habe sich der Beschuldigte somit an den relevanten Daten nicht in der Schweiz aufgehalten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 13-18). Was in einem letzten Punkt die Begleitfahrzeuge betreffe, so gebe es keine Verbindung des Beschuldigten zum Personenwagen BB.____. Hinsichtlich des Personenwagens DD.____ werde eine Begleitung des Beschuldigten von E.____ zur Autovermietung nicht bestritten, da am 17. März 2016 ohnehin kein Einbruch verübt worden sei. Auch die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Peugeot 508 stellten reine Vermutungen dar. Gegen die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte und E.____ hätten zusammen Fahrzeuge gemietet und dann Einbrüche begangen, spreche vor allem aber, dass nach der Verhaftung von E.____ weitere Einbrüche begangen worden seien. Es sei höchst ungewöhnlich, dass eine Person trotz Verhaftung eines Komplizen weitere Straftaten begehe, dies umso mehr, wenn eine klare Organisation vorhanden gewesen sei. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall nie auf seinem Namen Fahrzeuge gemietet (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 18-20). Im Übrigen würden alle Ausführungen der Vorinstanz zur Beweislage bestritten und es werde geltend gemacht, dass keine hinreichenden Indizien vorlägen, um den Beschuldigten zu verurteilen (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 20 f.). Bezugnehmend auf die einzelnen angeklagten Fälle erwähnt die Verteidigerin diejenigen Indizien, welche ihrer Ansicht nach nicht zwingend auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliessen liessen. Sie weist abermals darauf hin, dass eine Drittübertragung von DNA-Spuren nicht ausgeschlossen werden könne. Gerade ein Stein könne in jedermanns Hände sein und Aussenglühbirnen seien überall erhältlich, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte unter anderem in einem Laden damit in Berührung gekommen sei. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass mehrere Einbrüche von verschiedenen Täterschaften am selben Tag oder Ort begangen würden. Auch die aufgefundenen Schuhspuren seien nicht dem Beschuldigten zuzuordnen gewesen. Wo DNA-Spuren nur von E.____ festgestellt worden seien, lasse sich von der Handlung der einen Person nicht per se auf die Handlung einer anderen Person schliessen (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 21-26). Zusammenfassend sei der Beschuldigte somit in allen Fällen vollumfänglich freizusprechen, auf alle Fälle aber in denjenigen Fällen, bei welchen keinerlei Beweise vorlägen. Das Gericht habe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass derzeit mehrere Tätergruppen unterwegs gewesen seien (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 26). Schliesslich würden die Vorwürfe der Banden- und Gewerbsmässigkeit bestritten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 26-28).

E. 1.4 Demgegenüber verweist die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil und beantragt daher eine Abweisung der Berufung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). 1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, Erw. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, Erw. 4.2; BGE 129 IV 6, Erw. 6.1). Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010 Erw. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 1.5.2 Das Kantonsgericht schliesst sich in tatsächlicher Hinsicht dem seitens der Vorinstanz gezogenen Zwischenfazit hinsichtlich der allgemeinen Beweis- und Indizienlage auf S. 4-26 des angefochtenen Urteils grundsätzlich an. Es kann insofern darauf verwiesen werden. Trotz Bestreitens seitens des Beschuldigten liegen daher auch für das Kantonsgericht genügende Indizien bzw. Beweise für dessen Täterschaft vor. Ausgangspunkt im Sinne eines Schlüsselbeweises stellen unzweifelhaft die dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren dar. Nachdem der Beschuldigte durch seine Verteidigerin von der als Schutzbehauptung zu wertenden Version einer bewussten Manipulation der Spuren Abstand genommen hat, ist hinsichtlich dessen weiterer Argumentation, seine DNA könne unbemerkt durch eine Drittperson an den Tatort gelangt sein, zu bemerken, dass ein solches Phänomen technisch (vgl. dazu den Bericht des IRM der Universität Basel, Abteilung Forensik, act. 1541 ff.) und allenfalls im Sinne eines einmaligen Zufalls denkbar wäre. Von einem Zufall kann jedoch dann nicht mehr die Rede sein, wenn DNA-Spuren des Beschuldigten in gehäufter Form an verschiedenen Tatorten vorliegen. Ebenso wenig gelingt es der Verteidigung, konkrete Einwendungen gegen die aufgefundenen DNA-Spuren in den Einzelfällen vorzubringen. Hier gilt es, keine isolierte Betrachtung des Einzelfalles vorzunehmen, sondern sämtliche DNA-Spuren und weiteren Indizien, wozu insbesondere auch die unbestrittene enge Verbindung zu E.____, die Ergebnisse der Telefonauswertung, der modus operandi sowie die örtliche und zeitliche Nähe gehören, in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es mit Blick auf die in einer Serie verübten Einbrüche gerade als gerichtsnotorisch, dass Einbrecher ganze Strassen und Quartiere auskundschaften und bei einer Eignung gleich mehrfach zuschlagen, damit sich die Tour auch «lohnt». Des Weiteren hat der Beschuldigte seine Aussagen auch immer wieder angepasst, insbesondere was die Verbindung zu E.____ betrifft. Er legte insofern ein widersprüchliches und taktisches Aussageverhalten an den Tag, was klar gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Einzig hinsichtlich des Deliktsmotivs folgt das Kantonsgericht dem Strafgericht nicht: Die aktuellen persönlichen Verhältnisse berücksichtigend ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er vor einer geschäftlichen Expansion stand und «schnell verdientes Geld» daher «immer willkommen» gewesen sei. Jedenfalls gehen solche beruflichen Pläne nicht aus den Depositionen des Beschuldigten zu seiner Person hervor. Auch die Grenzübertritte des Beschuldigten bilden kein besonders starkes Indiz, verfügt der Beschuldigte doch nachweislich über Verwandte in der Schweiz, welche er regelmässig besucht. Hinzu kommt, dass die Grenzen nicht immer überwacht sind, weshalb gerade kein entlastendes Element vorliegt, wenn keine Beobachtung des Beschuldigten beim Grenzübertritt vorliegt. Richtig hat die Vorinstanz betreffend die Verwendung von Aliasnamen ein opportunistisches Verhalten des Beschuldigten ausgemacht, wobei jedoch mit Blick auf die Akten auch in diesem Punkt einschränkend zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass dieser laut Bestätigung von Interpol Belgrad (act. 1407) legitimiert war, einen Teil seiner Namen wegen der Gefahr der Blutrache zu ändern. Zusammenfassend gelangt somit das Kantonsgericht zum klaren Schluss, dass bereits schon die allgemeine Indizienlage für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. In denjenigen Fällen, in denen der Beschuldigte nicht anhand einer DNA-Spur der Täterschaft überführt ist, mithin weniger deutliche Indizien vorliegen, kann ohne Weiteres aufgrund des örtlichen oder räumlichen Konnexes zu anderen Fällen bzw. aufgrund der engen Verbindung zu E.____ auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (vgl. dazu nachfolgend in den Einzelfällen). Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten sind somit allerhöchstens theoretischer Natur und daher nicht geeignet, den Beschuldigten in irgendeiner Form zu entlasten. Was die Einzelfälle angeht, so kann ebenso grundsätzlich den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 27-32 des angefochtenen Urteils gefolgt werden. Demnach liegt im Fall 1 als klares Indiz eine DNA-Spur des Beschuldigten vor, was gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Genf, Abteilung forensische Genetik, mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10.3 Mio. für den Beschuldigten als Spurengeber spricht (vgl. act. 2247 f.). Eher ein vages Indiz sind die Beobachtungen des Grenzwachtkorps. Die drei Schuhspuren sodann konnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Betreffend die Fälle 2 bis 5 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die in den Fällen 2, 3 und 5 aufgefundenen Schuhspuren nicht dem Beschuldigten zuordenbar sind, aber eine mustermässige Übereinstimmung derselben vorliegt, was wiederum für dieselbe Täterschaft spricht. Angesichts dieses Zusammenhangs darf von der DNA-Spur des Beschuldigten im Fall 5 als klares Indiz auf die Täterschaft des Beschuldigten in den übrigen Fällen 2 bis 4 geschlossen werden. Hinzu kommen die bereits erwähnte zeitliche und örtliche Nähe (jeweils in einem ländlichen Einzugsgebiet) der einzelnen Fälle. Es liegen somit zusammenfassend sehr viele gegen den Beschuldigten sprechende Indizien vor, weshalb die vom Beschuldigten hervorgebrachte Version, es könnte jemand, dem er sein Fahrzeug geliehen habe, Täter sein, nicht gehört werden kann. Hinsichtlich der Fälle 6 bis 8 ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die aufgefundenen Schuhspuren an den Tatorten wiederum nicht dem Beschuldigten zuordenbar sind, aber eine Musterübereinstimmung vorliegt, welche wiederum für dieselbe Täterschaft spricht. Zudem besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zwischen den Fällen. Ausgehend vom Fall 7, in welchem als stärkstes Indiz eine weitere DNA-Spur des Beschuldigten ab einem Unkrautkratzer, mit welchem eine Geldkassette aufgebrochen worden war, gesichert werden konnte, und dem zeitlichen sowie teilweise örtlichen Konnex zu den Fällen 6 und 8 sind auch diese drei Fälle dem Beschuldigten zuzuordnen. Im Fall 9 liegt ebenfalls eine DNA-Spur des Beschuldigten vor. Die Vorgehensweise, nämlich das Werfen eines Steins in das Fenster der Sitzplatztüre, unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen im Fall 7. Des Weiteren befindet sich der Tatort auch hier in einer ländlichen Gegend. Angesichts der aufgefundenen DNA-Mischspur ist von mehreren Tätern auszugehen. Diese wurden vorliegend bei ihrem Vorhaben durch die Bewohner gestört und flüchteten daraufhin. Sodann ist betreffend Fall 10 festzustellen, dass wieder eine DNA-Spur des Beschuldigten, hier ab einer ausgedrehten Glühbirne, sichergestellt worden ist. Wiederum liegt bei der Tatausübung ein analoges Vorgehen wie beim Wurf mit dem Stein im Fall 9 vor. Im Gesamtzusammenhang mit weiteren Fällen besteht zwar kein Konnex. Aber die DNA-Spur weist doch - wie bereits erwähnt - eine Wahrscheinlichkeit von 1:10.3 Mio. für den Beschuldigten als Spurengeber auf. Selbst wenn der Einwand des Beschuldigten zutreffen würde, dass er just die besagte Glühbirne bereits in einem Baumarkt angefasst haben soll, dann müsste sich darauf ein Mischprofil befinden, was aber nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Fälle 11 und 12 sprechen wiederum genügend Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Dazu gehört auch der modus operandi, nämlich das Beschädigen der Balkontüren, sowie die zeitliche und örtliche Nähe. Schliesslich ist festzustellen, dass der Tatort in J.____ nur 14 km von K.____ (Fall 9) entfernt liegt. Auch im Fall 13 liegen genügend Indizien vor, wie das Strafgericht richtig festgestellt hat. Es gibt zudem eine Verbindung zu E.____ angesichts dessen DNA-Spur ab einem Schraubendreher und der Zeuge L.____ konnte sehr detailliert und glaubhaft Auskunft über seine Beobachtung der Täterschaft, deren Fahrzeug und deren Verhalten geben (vgl. act. 2381 f.). Im Fall 14 stellt sich die Beweislage angesichts der DNA-Spur von E.____ sowie dessen Verbindung zum Beschuldigten fast ebenso erdrückend wie im vorherigen Fall dar. Hinzu kommt der festgestellte gleiche modus operandi wie in den übrigen Fällen, nämlich der Zugang vom Wintergarten bzw. Garten aus. Die Erklärungen des Beschuldigten hierzu vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich zeigt der Fall 15 auf, dass die Täterschaft offenbar mit mehreren Fahrzeugen operiert hat. Es liegen mit der DNA-Spur von E.____, dessen Verbindung zum Beschuldigten, den Beobachtungen der Anwohner sowie der GPS-Auswertung eines der fraglichen Fahrzeuge wiederum genügend Indizien vor, welche klar für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Erklärungen des Beschuldigten demgegenüber wirken mit Blick auf die Indizienlage absolut unglaubhaft. Zusammenfassend zeigt sich somit in allen vorgenannten Fällen, dass der angeklagte Sachverhalt angesichts der vorliegenden Beweise und Indizien als erstellt zu erachten und von der Täterschaft des Beschuldigten in allen 15 Anklagefällen auszugehen ist. 1.5.3 In rechtlicher Hinsicht kann zunächst betreffend den Grundtatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, den bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB, den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auf die dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 32-35 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ebenso ist der Subsumtion der Vorinstanz an genannter Stelle vollumfänglich zu folgen, demnach in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 13, 14, und 15 von mittäterschaftlich begangenem Diebstahl, in den Fällen 4, 8 und 10 von entsprechenden Diebstahlsversuchen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), in den Fällen 11 und 12 von alleintäterschaftlich begangenem Diebstahl und im Fall 9 von einem entsprechenden Diebstahlsversuch auszugehen (vgl. auch S. 32 des angefochtenen Urteils). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, Erw. 2.3.1, unter Verweis auf 6B_290/2016 vom 15. August 2016, Erw. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016, E. 2.3). Dabei genügt eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit (vgl. BGE 123 IV 117, 71 IV 85, 115). Einbruchdiebstählen immanent ist, dass die Täterschaft vor dem Diebstahl noch nicht genau weiss, wie hoch ihre Beute sein wird. Sie stellt sich aber auf einen nach oben offenen Betrag ein, womit auch der entsprechende Vorsatz begründet wird. Im vorliegenden Fall stützt sich der Deliktsbetrag in erster Linie auf die Angaben der Geschädigten. Auch wenn diese Angaben ungesichert sind, wurde die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit in jedem Fall überschritten, wenn sie auch eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die Deliktssumme beläuft sich somit auf CHF 68'237.60; bei den im strafgerichtlichen Urteil angegebenen CHF 69'719.40 dürfte es sich um einen Rechnungsfehler handeln. Unter weiterer Berücksichtigung der im Zeitraum von 10 Monaten begangenen 15 Delikte (somit mindestens einmal pro Monat), des doch erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwands, welchen die Täterschaft zur Begehung dieser Delikte betrieben hat sowie der nicht unerheblichen Einkünfte, die der Beschuldigte durch diese Delikte zumindest im Sinne eines Nebeneinkommens erzielt haben dürfte, ist das Qualifikationsmerkmal der Gewebsmässigkeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglos zu bejahen (vgl. auch S. 33 des angefochtenen Urteils). Da gerichtsnotorisch auf dem Schwarzmarkt kein allzu hoher Erlös beim Verkauf von Deliktsbeute zu erwarten ist und wohl zudem eine Aufteilung unter den Mittätern stattgefunden hat, ist von einer Gewerbsmässigkeit an der unteren Grenze auszugehen, was beim Verschulden, d.h. im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (vgl. Erw. 2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 122 IV 265, Erw. 2b mit Hinweisen). Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 S. 88 f., unter Verweis auf BGE 83 IV 142, Erw. 5; BGE 78 IV 227 S. 233, Erw. 2 mit Hinweis; bestätigt in BGE 135 IV 158). Wie das Strafgericht, so bejaht auch das Kantonsgericht vorliegend diesen weiteren Qualifikationsgrund nur hinsichtlich der Fälle 13 bis 15, in welchen eine gemeinsame Tatbegehung zusammen mit E.____ und einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person nachgewiesen ist. Während eines Zeitraums von über vier Monaten verübten die Täter im Rahmen einer gewissen Organisationsstruktur (Mieten bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen) hinsichtlich eines Deliktsbetrags von rund CHF 42'928.00 sowie eines erkennbaren, auf die Zukunft ausgerichteten Verhaltens die Diebstähle gemäss den Anklagefällen 13 bis 15. Hinsichtlich des Vorsatzes ist zu ergänzen, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - eine sehr enge persönliche Verbindung zwischen dem Beschuldigten und E.____ bestand, welche wiederum die eigentliche Basis für die gemeinsame Delinquenz gebildet haben dürfte. Demgegenüber hat die Vor- instanz völlig zu Recht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in den Fällen 1 bis 8 und 10 die Kriterien der Bandenmässigkeit als nicht erstellt erachtet (vgl. auch S. 33 f. des angefochtenen Urteils). Ebenso ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte in den Fällen 1 bis 8 und 10 bis 15 zusätzlich den Tatbestand des vollendeten Hausfriedensbruchs und im Fall 9 des versuchten Hausfriedensbruchs begangen hat, und zwar mit einem Vorsatz zweiten Grades (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). Bei Mittäterschaft, wie sie vorliegend anzunehmen ist, ist insofern irrelevant, ob der Beschuldigte selbst das Haus betreten hat, hat sich doch ein Mittäter alle Tathandlungen der übrigen Mittäter anrechnen zu lassen, welche dem gemeinsamen Tatplan entsprechen (vgl. BGer 6B_838/2014 vom 5. Mai 2014, Erw. 4.2, 6.2). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Strafgerichts zum Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, welcher, teils allein, teils mittäterschaftlich begangen, zusätzlich in allen 15 Anklagefällen vorliegt, wobei im Fall 15 angesichts des grossen Schadens von CHF 13'274.40 gar eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB zu bejahen ist. Insgesamt ist von einem Sachschaden von CHF 38'817.05 auszugehen, wobei der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt hat, was sich beispielsweis darin zeigt, dass im Fall 15 ein Tresor mit einem Gewicht von über 100 kg blindwütig die Treppe hinuntergeschleift worden ist (vgl. auch S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Auch wenn die Verteidigung die Schadenshöhe anzweifelt (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 26), zeigt ein Blick in die Akten, dass die jeweiligen Versicherungen der Geschädigten die Rechnungen in der jeweils geltend gemachten Schadenshöhe anstandslos beglichen haben. Es ist daher von der Richtigkeit der Schadenshöhe, so wie sie angeklagt wurde, auszugehen. Schliesslich sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den fehlenden Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen sowie zu den Konkurrenzen (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils) in jeder Hinsicht zu bestätigen. Einbruchdiebstähle zeichnen sich gerade durch die Kombination von Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung aus. 1.5.4 Zusammenfassend zeigt sich somit, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch die Beweise fehlerhaft gewürdigt hat. Die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprüche erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Insofern die Verteidigung im Berufungsverfahren einen Antrag auf Entschädigung für die erlittene Haft stellt, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein entsprechender Anspruch besteht (vgl. Art. 429 Abs. lit. c StPO).

E. 2 Strafzumessung

E. 2.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung der seit dem 13. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 379 Tagen. Es ging hinsichtlich des Strafrahmens und der Strafart beim bandenmässigen Diebstahl vom schwersten Delikt aus und begrenzte unter Berücksichtigung der weiteren Delikte den Strafrahmen auf 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei sei die Freiheitsstrafe als Strafart vorgegeben. Infolge der Tat- und Deliktsmehrheit sei die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (vgl. S. 35 f. des angefochtenen Urteils). Unter den objektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte über 10 Monate lange delinquiert und dabei 15 Delikte mit einem Deliktsbetrag von annähernd CHF 70'000.00 begangen habe, was erheblich sei. Da es vom Zufall abhänge, auf welche Beute die Einbrecher stiessen, wirkten sich auch die versuchten Diebstähle nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten aus. Der angerichtete Schaden von rund CHF 36'100.00 sei ebenfalls erheblich, ebenso der mit rund CHF 13’270.00 am unteren Rand der Qualifikation liegende Sachschaden. Gesamthaft sei die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts im Vergleich zu anderen vorstellbaren Tatausführungen noch nicht als mittelschwer zu bewerten. Unter dem Aspekt der Verwerflichkeit des Handelns wirke sich schwer zu Lasten des Beschuldigten aus, dass alle Einbrüche Wohnliegenschaften beträfen. Die Möglichkeit einer Konfrontation mit den Hausbewohnern sei schwer zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. In Bezug auf den bandenmässigen Diebstahl werde mit dem Anmieten oder der Verwendung eines Autos mit Schweizer Kennzeichen ein Organisationsgrad erreicht, der über das Mindestmass hinausgehe. Das Zurücklassen bzw. Abschalten der Mobiltelefone am Tattag sowie die teilweise speziell vorgenommene Sicherung der Flucht durch Versperren der Eingangstüren lasse zudem auf ein relativ professionelles Vorgehen und damit eine hohe kriminelle Energie schliessen. Angesichts des Alters des Beschuldigten und dessen einschlägigen Erfahrungen sei dessen Rang innerhalb der Bande nicht auf der untersten Stufe anzusiedeln (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils). Unter den subjektiven Tatkomponenten sei die direktvorsätzliche Tatbegehung als neutral zu gewichten. Dass der Beschuldigte für die Deliktsbegehung extra in die Schweiz eingereist sei, gehe leicht zu dessen Lasten; er sei jedoch nicht ein klassischer Kriminaltourist, zumal er im grenznahen Ausland wohne und hier wie dort auch legalen Geschäften nachgegangen sei und in der Schweiz Familienangehörige aufgesucht habe. Doch er habe sein Tun nach der ersten Deliktsbegehung trotz der Verhaftung seines Komplizen E.____ fortgeführt, was sich in mittlerem Ausmass negativ auswirke. Angesichts des monatlichen Überschusses von EUR 4'500.00 sei der Beschuldigte eigentlich nicht auf die Deliktsbegehung angewiesen gewesen, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen sei. Gesamthaft seien die subjektiven Tatkomponenten mittelgradig zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. In einem gedanklichen Zwischenschritt werde eine Einsatzstrafe von 3 Jahren dem gesamthaft mittelschweren Tatverschulden gerecht (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten und der Strafzumessung i.e.S. führte das Strafgericht aus, das Vorleben des Beschuldigten falle nicht durch besondere, deliktsrelevante Komponenten auf, so dass es neutral zu bewerten sei. Zu Lasten des Beschuldigten fielen zwei einschlägige Vorstrafen ins Gewicht, wobei die eine Deliktsbegehung knapp 21 Jahre, die andere knapp 5 ½ Jahre zurückliege. Indessen sei der Beschuldigte in Deutschland vergleichsweise sehr hart bestraft worden, was ihn aber dennoch nicht davon abgehalten habe, vorliegend zumindest bezüglich der Anzahl der Delikte sogar noch massiver zu delinquieren, so dass sich der Rückfall schwer zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken habe. Der Beschuldigte habe die Tatbegehung durchwegs und trotz der in gewissen Fällen erdrückenden Beweislage bestritten. Er habe sich jedoch nicht mit dem blossen Bestreiten begnügt, sondern eine Verschwörungstheorie geltend gemacht und in deren Rahmen auch die in die Untersuchung involvierten Mitarbeiter der Polizei massiv belastet. Dies gelte als Zeichen fehlender Einsicht und Reue und falle daher leicht straferhöhend ins Gewicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit sei nicht auszumachen. Seine familiäre und berufliche Situation habe den Beschuldigten bisher nicht davon abgehalten, zu delinquieren. Aufgrund der Täterkomponenten sei die Einsatzstrafe zu erhöhe. Eine Strafe von 3 ¾ Jahren werde dem weiterhin als mittelschwer zu qualifizierenden Verschulden des Beschuldigten gerecht. Auf diese Strafe sei im Umfang von 379 Tagen die seit dem 13. September 2017 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen (vgl. S. 37 f. des angefochtenen Urteils).

E. 2.2 Die Verteidigerin erachtet die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als viel zu hoch (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 1). Dies zeige ein Vergleich des vorliegenden Falles mit Entscheiden des Strafgerichts Basel-Landschaft und des Bundesgerichts. Es sei wichtig, dass gleich- oder ähnlich gelagerte Fälle auch zu ähnlichen Verurteilungen führten, um so sicherzustellen, dass Entscheidungen nicht von Sympathien abhingen (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 2). Die Tatkomponenten an sich würden nicht bestritten. Bestritten werde aber, dass der Beschuldigte relativ professionell vorgegangen sei, was auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lasse. Das Ausschalten des Mobiltelefons lasse nämlich noch nicht auf eine hohe kriminelle Energie schliessen. Das Versperren der Türen sei vorliegend nur einmal so praktiziert worden. Inwiefern das Anmieten von Fahrzeugen durch E.____ mit den vorgeworfenen Einbrüchen tatsächlich zusammenhänge, sei nicht genügend geklärt. Um einen speziellen Organisationsgrad begründen zu können, müssten zudem mehrere Faktoren gegeben sein. Auch die Fahrten des Beschuldigten in die Schweiz seien allenfalls als neutral zu werten, zumal es sich eben nicht um typischen Kriminaltourismus handle (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 3). Die Tatsache, dass der Beschuldigte neben seinem Einkommen nicht auf die Deliktsbegehung angewiesen sei, sei ebenfalls neutral und nicht zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. Bei den Vorstrafen sei zunächst die 21 Jahre zurückliegende Strafe bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen. Auch die straferhöhende Wirkung aufgrund fehlenden Geständnisses und Bestreitens werde bestritten. Dies würde dem Recht jedes Beschuldigten widersprechen, keine Aussagen machen und sich nicht belasten zu müssen. Das angeblich renitente Verhalten aufgrund der Verschwörungstheorie sei ebenso wenig geeignet, eine derartige Straferhöhung zu rechtfertigen; dies sei nichts anderes als Ausfluss reiner Verzweiflung und Machtlosigkeit. Schliesslich habe es das Strafgericht unterlassen, dem Beschuldigte eine gewisse Strafempfindlichkeit zuzugestehen, zumal er für seine Ehefrau und sechs Kinder, davon eines mit Behinderung, zu sorgen habe. Eine derart hohe Freiheitsstrafe würde für den in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte darstellen. Angemessen wäre daher eine Freiheitsstrafe von höchstens 2 ½ Jahren (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 4). 2.3.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3.2 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Nach Prüfung der Ausführungen des Strafgerichts zu Strafrahmen und Strafart, zu den Tatkomponenten und die Einsatzstrafe sowie zu den Täterkomponenten und die Strafzumessung i.e.S. auf S. 35-38 des angefochtenen Urteils, kann sich das Kantonsgericht über weite Strecken den genannten Erwägungen anschliessen. 2.3.3 Was zunächst die Tatkomponenten betrifft, so kann hingegen der Auffassung der Vor-instanz hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens, wonach der Beschuldigte finanziell gesehen gar nicht auf die Deliktbegehung angewiesen gewesen sei, sondern zwecks Expandierung seines Lebensmittellandens in Frankreich Kapital benötigt habe, und schnell verdientes Geld im Übrigen immer willkommen sei, nicht gefolgt werden: Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Deliktserlös zumindest teilweise den Lebensunterhalt für sich und seine achtköpfige Familie bestreiten wollte und dies in einem gewissen Umfang auch tat. Somit ist die Motivlage nicht zusätzlich negativ zu berücksichtigen. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die eher im unteren Bereich anzusiedelnde qualifizierte Deliktsbegehung ist nicht - so das Strafgericht - von einem gesamthaft mittelschweren, sondern von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Die in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden, wonach mit Blick auf Deliktsbetrag und Schadenshöhe die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts «noch nicht als mittelschwer» bewertet werde (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils), das Verschulden aber (dennoch) als «gesamthaft mittelschwer» zu bezeichnen sei (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils), sind insofern zu korrigieren. Zusätzlich berücksichtigt das Kantonsgericht, dass der Beschuldigte zwar einer Begegnung mit den Hausbewohnern teilweise durch Flucht aus dem Weg ging, dennoch aber nicht davor zurückschreckte, einen Stein in eine bewohnte Liegenschaft zu werfen, was ein gewisses Gefährdungspotential beinhaltete. Auch das Tatvorgehen an sich lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Verschuldenserhöhende oder -mindernde Umstände sind keine auszumachen. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz zwar einleitend auf eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Tat- und Deliktsmehrheit hinweist (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils), eine solche aber nachfolgend in der konkreten Strafzumessung nicht vornimmt; in diesem Bereich wird die Strafe durch das Kantonsgericht geschärft. In einem gedanklichen Zwischenschritt erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl als angemessen. In Berücksichtigung der übrigen Delikte, für welche ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wird diese Einsatzstrafe um 8 Monate auf insgesamt 2 Jahre und 8 Monate asperiert. 2.3.4 Bei den Täterkomponenten wird grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 37 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so gibt dieser dazu vor Kantonsgericht befragt an, es habe sich seit der Verhandlung vor Strafgericht nichts verändert. Im vorzeitigen Strafvollzug gehe es ihm gut. Er arbeite in der Malerei und treibe daneben viel Sport. Mit seiner Familie telefoniere er regelmässig und habe im Vollzug mit drei bis vier Leuten näheren Kontakt. Seine Familie habe derzeit finanzielle Probleme und eine seiner Töchter sei schwer behindert. Diese könne momentan keine geeignete Schule besuchen. Die Ehefrau des Beschuldigten sei mit der Situation überfordert. Einkünfte aus dem Kosovo habe der Beschuldigte derzeit ebenso wenig. Wenn er aus der Haft entlassen werde, werde er entweder wieder beim ehemaligen Arbeitgeber arbeiten oder bei einem Kollegen. Danach werde er sein Land im Kosovo verkaufen und später wieder einen Laden in Frankreich eröffnen. Der Beschuldigte müsse mit seiner Familie in Frankreich bleiben, da er wegen der Gefahr der Blutrache nicht in den Kosovo zurückkehren könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in Deutschland zwei einschlägige Vorstrafen aufweist: Da die ältere einschlägige Vorstrafe vom 6. Mai 1998 (act. 59) am 2. Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen ist und in Anwendung von Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB mit einer Frist von 15 Jahren aus dem Schweizerischen Strafregister zu löschen gewesen wäre, darf sie in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Es ist somit vielmehr nur noch von einer einschlägigen Vorstrafe auszugehen. Auch darf sich der Rückfall nach so langer Zeit nicht mehr schwer, sondern nur noch mittelschwer auswirken. Ebenso wenig vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass beim Beschuldigten keinerlei Strafempfindlichkeit erkennbar ist, was ein Blick auf die persönlichen, vor allem familiären Verhältnisse zeigt. Schliesslich darf bei einem Beschuldigten, welcher das Recht hat, die Aussage zu verweigern bzw. den Vorwurf zu bestreiten, nicht straferhöhend berücksichtigt werden, dass er keine Einsicht und Reue zeigt. Angesichts dessen bleibt das Verschulden des Beschuldigten leicht bis mittelschwer. In Berücksichtigung der insgesamt verschuldenserhöhenden Elemente ist die Strafe um weitere 4 Monate auf eine Freiheitsstrafe von schlussendlich 3 Jahren zu erhöhen. 2.3.5 Ein teilbedingter Vollzug dieser Strafe gemäss Art. 43 StGB ist angesichts der schlechten Prognose (vgl. nur Vorstrafen und Vorleben) ausgeschlossen. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist somit unbedingt auszusprechen. Richtig hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 51 StGB die seit dem 13. September 2017 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zum Urteildatum, d.h. bis zum 27. September 2018, an die Freiheitsstrafe angerechnet. Angesichts des Weiterzugs an das Kantonsgericht ist die Haftdauer - einschliesslich der seit dem 4. Februar 2019 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von 149 Tagen - bis zum Datum des vorliegenden Urteils, d.h. bis zum 3. Juli 2019 zu berücksichtigen, was zu einer Anrechnung von insgesamt 509 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 149 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs, d.h. insgesamt 658 Tagen führt. Auch wenn nicht ausdrücklich gerügt, ist von Amtes wegen eine entsprechende Anpassung in Dispositiv-Ziffer 1 vorzunehmen. 2.3.6 Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.

E. 3 Landesverweisung, Beschlagnahmen, Zivilforderungen und Kosten der Vor- instanz Da sich im Berufungsverfahren keine Änderung betreffend Schuld- und Freisprüche sowie nur eine marginale Reduktion der auszusprechenden Strafe ergeben hat, drängt sich auch keine Korrektur in diesen Punkten auf. Insbesondere die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sind fraglos erfüllt. Was des Weiteren im Besonderen die im Berufungsverfahren explizit beantragte Herausgabe des Mobiltelefons Samsung betrifft, so ist auf Dispositiv-Ziffer 4c) des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen, wonach eine Rückgabe desselben an den Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO erst nach Rechtskraft des Urteils erfolgt. Die nur unwesentliche Änderung des vorinstanzlichen Urteils hat des Weiteren auch keinen Einfluss auf die Verteilung der Kosten (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf S. 38-42 sowie auf die Dispositiv-Ziffern 3-7 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Damit ist die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf diese Punkte ebenfalls abzuweisen. IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT auf CHF 17‘700.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 17‘500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, festgesetzt. Nachdem die Berufung des Beschuldigten zu einem grossen Teil abgewiesen worden ist, gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO im Umfang von 2/3 (= CHF 11‘800.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= CHF 5‘900.00) zu Lasten des Staates.

2. Ausserordentliche Kosten Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, hat mit Honorarnote vom 17. Dezember 2018 einen Zeitaufwand von 8 Stunden 20 Minuten zu je CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Somit ist Rechtsanwalt Joachim Lederle ein Honorar von CHF 1'666.65 zuzüglich CHF 50.00 Auslagen, d.h. insgesamt CHF 1‘716.65 (inkl. Auslagen), zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Sodann stellt die aktuelle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, mit Honorarnote vom 28. Juni 2019 einen Aufwand von 38 Stunden zu je CHF 250.00 und Auslagen von CHF 246.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer in Rechnung. Hier hat zunächst hinsichtlich des Zeitaufwands für den 1. Juli 2019 eine geringe Kürzung um 3 Stunden zu erfolgen, da die Parteiverhandlung an diesem Tag nicht - wie von der Verteidigerin angenommen - 5, sondern 2 Stunden gedauert hat. Demgegenüber sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 3. Juli 2019 2 Stunden hinzuzurechnen, so dass insgesamt ein Stundenaufwand von 37 resultiert. In einem letzten Punkt ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 auf den für amtliche Verteidigungen geltenden von CHF 200.00 herabzusetzen (vgl. § 3 Abs. 2 TO). Daraus folgt ein Honorar von CHF 7‘646.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% (= CHF 588.75), somit insgesamt CHF 8‘234.75, welches zu Lasten des Staates geht. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung (= CHF 6‘634.25) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Dispositiv
  1. D.____ wird in den Fällen 1 - 8 und 10 von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls freigesprochen . 3.a) D.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . b) Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen . 4.a) Die Beschlagnahme über die beiden Schraubendreher (Fundus Nr. G60114) sowie den Tankbeleg (Pos. A4, Fundus-Nr. G58827) wird aufgehoben und die Gegenstände werden der Staatsanwaltschaft zur Verwendung in dem bei ihr hängigen Verfahren gegen E.____ zurückgegeben . b) Das am 19. September 2017 beschlagnahmte Bargeld von total CHF 415.55, nach teilweiser Umrechnung (Pos. A2 und 3: CHF 150.00 und EUR 235.00; Fundus-Nrn. G58828 und G58829), wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . c) Das am 13. September 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Pos. A1, Fundus-Nr. G58826) wird gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben . 5.a) Der Beurteilte wird verurteilt , A.____ Schadenersatz in Höhe von CHF 5‘339.70 zu bezahlen. b) Die unbezifferte Schadenersatzforderung von C.____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen .
  2. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 20‘553.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 3‘650.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.00.
  3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Joachim Lederle, Rechtsanwalt, wird in Höhe von CHF 16‘300.00 genehmigt (Bemühungen ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger am 26.9.2017 inkl. Auslagen) und zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von CHF 1‘800.00 (8 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung) in der Höhe von total CHF 18‘100.00 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert bzw. angepasst: "1. D.____ wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren , unter Anrechnung der seit dem 13. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 509 Tagen sowie des seit dem 4. Februar 2019 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von 149 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 und teilweise Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 17‘700.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 17‘500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen im Umfang von 2/3 (= CHF 11‘800.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= CHF 5‘900.00) zu Lasten des Staates. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, von CHF 1‘716.65 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, von CHF 7‘646.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 588.75), somit insgesamt CHF 8‘234.75, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung (= CHF 6‘634.25) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.07.2019 460 18 350

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Juli 2019 (460 18 350) Strafrecht Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Clausen, Ersatzrichter Joel Stebler, Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , Privatkläger B.____ , Privatkläger C.____ , Privatkläger gegen D.____ , vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 27. September 2018 wurde D.____ des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung der seit dem 13. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 379 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde D.____ in den Fällen 1 - 8 und 10 von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde D.____ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen sei (Dispositiv-Ziffer 3). Im Weiteren wurde über die Beschlagnahmen (Dispositiv-Ziffer 4) und über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 5) entschieden. Schliesslich wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 20‘553.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 3‘650.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.00, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6) und über die Kosten des amtlichen Verteidigers Joachim Lederle, Rechtsanwalt, entschieden (Dispositiv-Ziffer 7). B. Gegen dieses Urteil reichte der Beschuldigte, dannzumal vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lederle, am 19. November 2018 eine Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Er teilte mit, dass das Urteil der Vorinstanz in allen Punkten angefochten werde. Der Beschuldigte sei unschuldig und daher auch unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit weiterer Eingabe vom 26. November 2018 präzisierte Rechtsanwalt Joachim Lederle, nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils seien ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr zu bejahen, weshalb kein Haftentlassungsgesuch gestellt werde. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), vom 30. November 2018 wurden unter anderem die Akten im Beschwerdeverfahren 470 18 341 (Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung) für das vorliegende Berufungsverfahren beigezogen. Zudem wurden die Gesuche des Beschuldigten vom 2., 9. und 20. November 2018 um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen, nachdem auch Rechtsanwalt Joachim Lederle mit Stellungnahme vom 19. November 2018 mitgeteilt hatte, dass er persönlich einer Auswechslung der amtlichen Verteidigung für die Zukunft nicht entgegenstehen würde. Entsprechend wurde Rechtsanwalt Joachim Lederle per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und Advokatin Wicky Tzikas als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), teilte mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erkläre. E. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2018 bewilligte das Präsidium dem Beschuldigten auf dessen Gesuch vom 30. November 2018 hin das Führen eines Telefonats mit seiner Familie nach den Regeln der Gefängnisordnung und den Vorgaben der Gefängnisleitung. F. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Dezember 2018 unter anderem der Entscheid über das Honorar von Rechtsanwalt Joachim Lederle betreffend die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf das Urteil des Berufungsgerichts verwiesen. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2019 ersuchte der Beschuldigte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. H. Am 16. Januar 2019 ersuchte die amtliche Verteidigerin Wicky Tzikas unter Hinweis auf ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten um sofortige Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Daran hielt sie in ihrer Eingabe vom 1. Februar 2019 fest. I. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2019 sinngemäss die Abweisung des Antrags von Advokatin Wicky Tzikas. J. Gleichentags teilte der Beschuldigte mit, dass er Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, eine Vollmacht erteile. K. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Fluchtgefahr keine Einwände gegen einen vorzeitigen Strafvollzug vorzubringen seien. L. Sodann wurde am 28. Januar 2019 durch die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO bewilligt. M. Gemäss Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug vom 30. Januar 2019 wurde zwecks Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs die Verlegung des Beschuldigten vom Gefängnis Muttenz in das Gefängnis Arlesheim per 4. Februar 2019 angeordnet. N. Mit handschriftlichen Schreiben vom 7. und 10. Februar 2019 bat der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung an Rechtsanwalt Beat Muralt. O. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2019 das Gesuch der amtlichen Verteidigerin Wicky Tzikas vom 16. Januar 2019 um Entlassung aus dem Mandat betreffend den Beschuldigten abgewiesen. P. Mit Schreiben vom 4. März 2019 teilte die amtliche Verteidigerin Wicky Tzikas mit, dass auf eine schriftliche Berufungsbegründung verzichtet und die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Parteivorträge begründet werde. Es werde an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vollumfänglich festgehalten. Q. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. März 2019 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Dabei wurde dem Beschuldigten im Rahmen der Parteivorträge gestattet, sich kurz (maximal 30 Minuten) ergänzend oder widersprechend zum Parteivortrag seiner amtlichen Verteidigerin zu äussern. R. Auf Gesuch des Beschuldigten vom 15. März 2019 und entsprechender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2019 hin wurde sodann mit Verfügung vom 25. März 2019 der Entscheid über die sofortige Herausgabe des Mobiltelefons der Marke Samsung auf das Urteil des Berufungsgerichts verwiesen. S. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 1. bis 3. Juli 2019 erscheinen der Beschuldigte D.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Elisabeth Vetsch, sowie eine Albanisch-Dolmetscherin. Der Beschuldigte wird vor Gericht sowohl zur Person als auch zur Sache befragt. Die Parteien wiederholen ihre schriftlich gestellten Anträge. In ihrem Parteivortrag präzisiert die Verteidigerin ihre Anträge wie folgt: (1.) Es sei der Beschuldigte von der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen und aus der Haft zu entlassen, (2.) es sei keine Landesverweisung auszusprechen, (3.) es seien jegliche Zivilforderungen abzuweisen, (4.) es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, (5.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die erlittene Haft auszurichten, (6.) unter o/e Kostenfolge, wobei infolge der bewilligten amtlichen Verteidigung gemäss beiliegender Honorarnote zu entschädigen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff; Plädoyer Verteidigung, S. 29). Im Sinne eines Eventualantrages begehrt die Verteidigerin des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren sowie die Annahme eines viel niedrigeren Schadens (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., Plädoyer Verteidigung, S. 4). Die Staatsanwaltschaft demgegenüber schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei für den Fall einer (teilweisen) Gutheissung der Berufung Antrag auf Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten gestellt werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b), sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte rügt sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hinsichtlich der Strafzumessung. Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich und mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 1. Oktober 2018 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 1. Oktober 2018 hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 15. November 2018 zugestellt und am 27. November 2018 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich mit wenigen Ausnahmen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2018 in seiner Gesamtheit, d.h. gegen den Schuldspruch wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (Dispositiv-Ziffer 1), gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a StGB (Dispositiv-Ziffer 3a), gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 5) sowie gegen die Verurteilung des Beschuldigten zur Tragung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 6). Es gilt somit nachfolgend, die angefochtenen Punkte im Einzelnen zu prüfen. Alle übrigen Teile des strafgerichtlichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 2, 3b, 4 und 7) stehen hingegen nicht mehr zur Debatte. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Daniela Brüschweiler , Art. 82 N 9). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation des Verbots der reformatio in peius liegt in casu vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern es entweder nur bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern darf. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

1. Gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch 1.1 Die Anklageschrift vom 2. Mai 2018 warf dem Beschuldigten vor, in der Zeit zwischen dem 11. November 2016 und dem 2. September 2017 in insgesamt 15 Fällen teilweise zusammen mit E.____, teilweise zusammen mit einem weiteren unbekannten Mittäter, jeweils gegen den Willen der Berechtigten in mehrere Wohnliegenschaften in den Kantonen Jura, Bern, Solothurn und Bern eingedrungen zu sein. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und sich Vermögenswerte zum Nachteil der Geschädigten anzueignen, habe der Beschuldigte, eventualiter einer der Mittäter, zumeist mit einem Flachwerkzeug Fenster oder Türen der betreffenden Liegenschaften aufgebrochen und dabei in Kauf genommen, diese zu beschädigen. Dabei habe der Beschuldigte, teilweise zusammen mit seinen Mittätern, einen grossen Sachschaden von total ca. CHF 38'817.05 angerichtet. Durch die aufgewuchteten Fenster und Türen hätten der Beschuldigte und zumindest teilweise sein/e Mittäter unrechtmässig die Räumlichkeiten der Geschädigten betreten und diese nach Geld und sonstigen Wertsachen durchsucht, wobei er bzw. sie eine Konfrontation mit deren Bewohnern in Kauf genommen hätten. Dabei habe der Beschuldigte, teilweise zusammen mit seinen Mittätern, Deliktsgut (elektronische Geräte, Uhren, Schmuck, Bargeld und sonstige Wertsachen) im Gesamtwert von ca. CHF 68'237.60 entwendet. Eventualiter hätten E.____ und ein weiterer unbekannter Mittäter in den Fällen 13 bis 15 in vorgenannter Weise unrechtmässig die Räumlichkeiten betreten, während der Beschuldigte basierend auf dem gemeinsamen Tatplan, zur Sicherung des Diebesguts und zur Gewährleistung der Flucht draussen im/beim Fahrzeug gewartet habe. Der Beschuldigte, E.____ und ein weiterer unbekannter Mittäter, die sich dazu zumindest teilweise mittäterschaftlich vereint hätten, hätten dies mit Wissen und Willen sowie in der ungerechtfertigten Absicht getan, das entwendete Geld und die entwendeten Wertsachen für sich zu behalten bzw. nach ihrem Belieben zu verwenden (vgl. Anklageschrift vom 2. Mai 2018, act. S 1-23). Bei der Begehung dieser Einbruchdiebstähle habe sich der Beschuldigte darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von (Einbruch-)Diebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Dazu sei er jeweils einzig in der Absicht in die Schweiz eingereist, um hier durch Begehung von (Einbruch-)Diebstählen ein eigentliches Erwerbseinkommen resp. Nebeneinkommen zu seinen Einkünften in Frankreich zu erzielen. Der Beschuldigte habe dabei während 10 Monaten insgesamt Einnahmen von mindestens CHF 68'237.60 erzielt, was einen namhaften Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausmache (vgl. Anklageschrift vom 2. Mai 2018, act. S 25). Der Beschuldigte, E.____ und der unbekannte Mittäter, hätten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, an einem unbekannten Ort, mutmasslich in Frankreich, gemeinsam den Entschluss gefasst, nach der Art einer Bande mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte (Einbruch-)Diebstähle in der Schweiz, durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Vorgehen auszuführen, wobei jeder, soweit er nicht selber gehandelt habe, mit dem Vorgehen des anderen, soweit es zum Tatplan gehört habe, einverstanden gewesen sei. Dabei seien der Beschuldigte, E.____ und der unbekannte Mittäter namentlich übereingekommen, die (Einbruch-)Diebstähle nach einem einheitlichen Vorgehen zu begehen, indem sie jeweils am späteren Nachmittag bzw. früheren Abend zusammen mit dem vom Beschuldigten genutzten (und auf seine Ehefrau eingelösten) Fahrzeug VW Sharan, AA.____, sowie mit den von den Mittätern (Ford KA, BB.____Fall 1) verwendeten, insbesondere den von E.____ unter dem Namen F.____bei der Firma G.____ GmbH angemieteten Fahrzeugen Peugeot 308, CC.____, Mercedes A 180, DD.____, Peugeot 308, EE.____, und Peugeot 508, FF.____, in die Schweiz gereist seien, um sich hier während einigen Stunden aufzuhalten, dabei eine noch unbestimmte Anzahl, mindestens jedoch einen (Einbruch-)Diebstahl zu begehen, daraufhin die Schweiz wieder zu verlassen und das Deliktsgut bzw. den damit erzielten Erlös unter sich aufzuteilen. Gestützt auf diese Vereinbarung seien der Beschuldigte, teilweise mit E.____, teilweise überdies mit einem weiteren unbekannten Mittäter zwischen dem 11. November 2016 und dem 2. September 2017, mehrfach mit dem Fahrzeug des Beschuldigten, dem VW Sharan und den wie vorgenannt von den Mittätern benutzten Fahrzeugen in die Schweiz eingereist, wobei sie vereinbarungsgemäss Flach-/Brechwerkzeuge, Taschenlampen, eventualiter andere Gegenstände zur Begehung der verabredeten (Einbruch-)Diebstähle mitgeführt hätten, und in der Folge die einzelnen Taten als Bande begangen hätten (vgl. Anklageschrift vom 2. Mai 2018, act. S 25-27). 1.2 Das Strafgericht wertete die Bestreitungen des Beschuldigten, welcher immer wieder von einer Manipulation der Beweise und einer Zusammenarbeit zwischen dem «Schwerkriminellen» mit zwei Polizisten gesprochen habe, als unglaubhaft. In tatsächlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht die allgemeine Beweis- und Indizienanlage als für den Beschuldigten äusserst belastend. Gegen eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten sprächen einzig seine finanziellen Verhältnisse, welche zur Befriedigung des familiären Bedarfs ausreichten, was jedoch nur ein schwaches Indiz darstelle. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche demgegenüber, dass an sechs Tatorten (Fälle 1, 5, 7, 9, 10 und 11) seine DNA gefunden worden sei. Hinzu kämen die in den Fällen 1, 11, 12, 14 und 15 festgestellten Einreisen von Fahrzeugen des Beschuldigten (VW Sharan und VW Touran) in die Schweiz und die sich in den Fällen 2 bis 5 aus der Auswertung des Mobiltelefons ergebende Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte habe sich darüber hinaus gemäss den Telefonauswertungen im gesamten Zeitraum der Fälle 1 bis 13 regelmässig in der Schweiz aufgehalten. E.____ habe sich zu den Tatzeitpunkten der Fälle 2 bis 13 in Haft befunden, so dass er als Täter ausscheide. Schliesslich sei generell gestützt auf die festgestellten Grenzübertritte der Fahrzeuge des Beschuldigten und dessen Mobiltelefonauswertung auf weitere zahlreiche Aufenthalte desselben in der Schweiz zu schliessen. Es sei angesichts des bei den Grenzübertritten gezeigten Verhaltens teilweise auf Vorausfahrten und somit auf konspirative Absichten zu schliessen. Die mehrfach im Verbund mit anderen Fahrzeugen erfolgten Grenzübertritte liessen auf weitere Tatbeteiligte schliessen. Ein Begleitfahrzeug (Ford KA) entstamme einer undurchsichtigen, möglicherweise illegalen Herkunft. Das andere Begleitfahrzeug (Mercedes) sei von E.____ angemietet gewesen, zu dem der Beschuldigte einen engen Kontakt gepflegt habe. Die DNA von E.____ sei in den Fällen 14 und 15 an den Tatorten festgestellt worden. Sowohl der Beschuldigte als auch E.____ seien einschlägig vorbestraft, der Beschuldigte gar mehrfach. Das Aussageverhalten des Beschuldigte falle insbesondere hinsichtlich seines Verhältnisses zu E.____ als widersprüchlich, taktisch und nicht nachvollziehbar auf. Gleiches gelte für das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich seiner Aufenthalte in der Schweiz, seiner zeitlichen Verfügbarkeit, der Benutzung seiner Fahrzeuge und seiner Aussagen zu seinem Alias H.____ und insbesondere bezüglich seiner nicht nachvollziehbaren «Verschwörungstheorie» hinsichtlich der gefundenen DNA-Spuren. Die Identität des Beschuldigten trage konspirative Züge, seine finanziellen Verhältnisse erschienen als nicht schlecht, jedoch gesamthaft undurchsichtig, und der Beschuldigte habe aufgrund seiner vorgesehenen geschäftlichen Expansion des Lebensmittelladens einen Geldbedarf und damit auch ein deutliches Motiv aufgewiesen (vgl. S. 4-26 des angefochtenen Urteils). Im Einzelnen sah die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in allen 15 Einzelfällen als erstellt an (vgl. S. 27-32 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 13, 14, und 15 den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB als mehrfach und hinsichtlich einer Deliktssumme von CHF 68'255.60 erfüllt. In den Fällen 4, 8, und 10 wertete die Vor-instanz das Handeln des Beschuldigten als Versuch. Als Alleintäter habe der Beschuldigte zwei vollendete Diebstähle mit einer Deliktssumme von CHF 1'463.80 (Fälle 11 und 12) sowie einen Diebstahl (Fall 9) verübt (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils). Zudem habe der Beschuldigte über einen Zeitraum von annähernd 10 Monaten 15 Mal und damit im Schnitt einmal pro Monat delinquiert, wobei gegen Ende 2016/Anfang 2017 eine gehäufte Deliktsbegehung ausgemacht werden könne. Gesamthaft sei eine Deliktssumme von CHF 69'719.40 erzielt worden, was annähernd einem Jahreseinkommen des Beschuldigten entspreche und mit Blick auf seine Einkünfte als Bauarbeiter als erheblich zu bezeichnen sei, selbst wenn er sich die Beute allenfalls mit Mitbeteiligten geteilt habe und der Erlös nicht dem Sachwert entspreche. Zweifellos habe der Beschuldigte aus den deliktischen Einkünften den Unterhalt seiner achtköpfigen Familie mindestens im Sinne eines Nebeneinkommens mitfinanzieren wollen. Mit der Verwendung von mehreren Fahrzeugen, samt deren teilweisen Anmietung in der Schweiz unter Verwendung falscher Identitätspapiere sowie angesichts der zurückgelegten Wegstrecken sei ein zeitlich und finanziell erheblicher Aufwand betrieben worden. Damit sei Gewerbsmässigkeit zu bejahen und die mehrfache Tatbegehung sowie die Versuche gingen in der Qualifikation auf (vgl. S. 33 des angefochtenen Urteils). In den Fällen 13-15 habe der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten drei Diebstähle mit E.____ und einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person, verübt. Die Verwendung von angemieteten Fahrzeugen zur Deliktsbegehung lasse auf eine gewisse Organisationsstruktur schliessen. Angesichts des erzielten Deliktsbetrages und des gezeigten, auch auf die Zukunft gerichteten Vorgehens, sei in diesen Fällen zusätzlich von einer bandenmässigen Deliktsbegehung auszugehen (vgl. S. 33 f. des angefochtenen Urteils). In den Fällen 1-8 und 10-15 erachtete das Strafgericht zusätzlich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und im Fall 9 denjenigen des versuchten Hausfriedensbruchs als erfüllt, wobei angesichts des Hausfriedensbruchs als unabdingbare Voraussetzung eines Einbruchdiebstahls vom Vorliegen des Vorsatzes zweiten Grades auszugehen sei (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). In sämtlichen Fällen erachtete die Vorinstanz ausserdem den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, im Fall 15 angesichts des angerichteten grossen Schaden von CHF 13'274.40 denjenigen gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB als erfüllt. In den Fällen 9, 11 und 12 habe der Beschuldigte allein agiert, in den übrigen Fällen als Mittäter oder mittäterschaftlich als Mitglied einer Bande. Soweit der Beschuldigte nicht direkt in die Begehung der Sachbeschädigung involviert gewesen sei, müsse er sich die Handlungen seiner Mittäter damit dennoch anrechnen lassen. Wiederum sei von einem direkten Vorsatz zweiten Grades auszugehen (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl stehe in echter Konkurrenz zur mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter auch zum mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils). 1.3 Der Beschuldigte hat den Vorhalt gemäss Anklageschrift von Beginn weg bestritten (vgl. dazu dessen generelle Angaben, wiedergegeben auf S. 5-7 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht betonte der Beschuldigte, dass er «komplett unschuldig» und alles von einem kriminellen Albaner und der Polizei «manipuliert» worden sei. Dieser Kriminelle habe auch falsche Spuren gelegt, um den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 ff.). In seiner Eingabe vom 7. Dezember 2018 beteuert der Beschuldigte weiterhin seine Unschuld. Es sei alles «manipuliert» worden, weshalb er zu Unrecht ohne Beweise verurteilt worden sei. Das Strafgericht habe die angeblichen DNA-Beweise falsch gewürdigt. Auch in seinem handschriftlichen Brief vom 10. Februar 2019 hält der Beschuldigte an seiner Unschuld fest. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, vielmehr stecke ein gewisser I.____ dahinter. Zudem hinterfragt der Beschuldigte den Beweiswert der an den Tatorten sichergestellten Spuren. In seinem Schreiben vom 19. März 2019 schliesslich weist der Beschuldigte abermals auf den «Schwerkriminellen» namens I.____ hin, welcher mit zwei Baselbieter Polizisten «zusammenarbeite». Die Verteidigerin macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht geltend, das Aussageverhalten des Beschuldigten dürfe nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Dieser habe vielmehr aus purer Verzweiflung angesichts seiner Inhaftierung so reagiert (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 5 f.). Was zunächst die DNA-Spuren betreffe, so sei die Theorie einer Drittübertragung gar nicht so abwegig, da der Beschuldigte als Inhaber eines Gemüse- und Obstladens einer Vielzahl von Personen Zugang zu seinen persönlichen Effekten gewährt habe. Die in einzelnen Fällen gefundenen DNA-Spuren dürften ohne weitere Indizien nicht zur einer Verurteilung führen und die Theorie einer Drittübertragung oder gar einer gewollten Streuung sei als möglich zu betrachten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 7-10). Hinsichtlich der Identität des Beschuldigten habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten als glaubwürdig erschienen und die verschiedenen Aliasnamen somit nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden dürften (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 10). Der Beschuldigte verfüge zwar über keinen einwandfreien Leumund, die Vorstrafen lägen aber schon viele Jahre zurück und dürften nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, zumal er für seine damaligen Taten bereits bestraft worden sei. Es würde ausserdem den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen, aufgrund von Vorstrafen auf eine Täterschaft zu schliessen. Hinsichtlich modus operandi oder dergleichen könne auch kein Vergleich zu den früheren Delikten gezogen werden (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 10). Ein eigentliches Deliktsmotiv habe der Beschuldigte nicht, da er über ein geregeltes Einkommen verfügt habe. Auch habe sich die finanzielle Situation seit 2012/2013 massiv verbessert. Damit spreche dessen Situation eher für denn gegen den Beschuldigten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 11 f.). Was des Weiteren die Möglichkeit zur Deliktsbegehung betreffe, so seien die Aussagen des Beschuldigten, er habe im Laden gearbeitet und sich rund um die Uhr um seine Tochter gekümmert, durchaus glaubhaft. Der Beschuldigte habe sechs Kinder, eines davon mit einer Behinderung. Dass er daneben noch etwas Zeit gehabt habe, um sich mit E.____ zu treffen und ihm bei der Wagenvermietung zu helfen, stelle sicherlich kein Indiz für die Vorwürfe dar (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 12 f.). Die Aufenthalte des Beschuldigten in der Schweiz seien auch gemäss dem strafgerichtlichen Urteil aus geschäftlichen und familiären Gründen erfolgt. Die Vorinstanz hätte im Zweifel nicht auf andere, illegale Gründe für Aufenthalte des Beschuldigten in der Schweiz schliessen dürfen (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 13). Was des Weiteren die Aufenthalte des Beschuldigten in der Schweiz, die Auswertungen des Mobiltelefons sowie die Überwachung der Grenzübertritte betreffe, so sei zwar korrekt und unbestritten, dass das Handy des Beschuldigten immer wieder in der Schweiz eingeloggt gewesen sei. Dies müsse aber nicht bedeuten, dass er auch jedes Mal in der Schweiz gewesen sei; auch ein grenznaher Aufenthalt mit Einschaltung seines Telefons ins Schweizer Netz sei denkbar. Es müssten weitere Indizien vorliegen, welche für einen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz sprächen. Die Handyauswertungen hätten sich nur teilweise durch die Grenzüberwachungen stützen lassen. In 26 Fällen sei es zu einem Einloggen in das Schweizer Netz gekommen, nicht jedoch zu einem Grenzübertritt gemäss Überwachung. Umgekehrt habe es 27 Grenzübertritte gegeben, ohne dass ein Einloggen erfolgt sei. Die Auslegung dieser Ungereimtheiten durch die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschuldigte in solchen Fällen das Handy ausgeschaltet gehabt habe bzw. nicht mit einem der überwachten Fahrzeuge in die Schweiz eingereist sei, gehe wiederum krass zu dessen Lasten und sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Die abgebildeten Grenzübertritte zeugten zudem insgesamt von massiv schlechter Qualität und der Fahrer sei nicht auf einem einzigen Bild erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug auch an andere Personen ausgeliehen, sei nicht nur glaubhaft, sondern auch durch die Akten objektiviert. Im Zweifel habe sich der Beschuldigte somit an den relevanten Daten nicht in der Schweiz aufgehalten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 13-18). Was in einem letzten Punkt die Begleitfahrzeuge betreffe, so gebe es keine Verbindung des Beschuldigten zum Personenwagen BB.____. Hinsichtlich des Personenwagens DD.____ werde eine Begleitung des Beschuldigten von E.____ zur Autovermietung nicht bestritten, da am 17. März 2016 ohnehin kein Einbruch verübt worden sei. Auch die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Peugeot 508 stellten reine Vermutungen dar. Gegen die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte und E.____ hätten zusammen Fahrzeuge gemietet und dann Einbrüche begangen, spreche vor allem aber, dass nach der Verhaftung von E.____ weitere Einbrüche begangen worden seien. Es sei höchst ungewöhnlich, dass eine Person trotz Verhaftung eines Komplizen weitere Straftaten begehe, dies umso mehr, wenn eine klare Organisation vorhanden gewesen sei. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall nie auf seinem Namen Fahrzeuge gemietet (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 18-20). Im Übrigen würden alle Ausführungen der Vorinstanz zur Beweislage bestritten und es werde geltend gemacht, dass keine hinreichenden Indizien vorlägen, um den Beschuldigten zu verurteilen (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 20 f.). Bezugnehmend auf die einzelnen angeklagten Fälle erwähnt die Verteidigerin diejenigen Indizien, welche ihrer Ansicht nach nicht zwingend auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliessen liessen. Sie weist abermals darauf hin, dass eine Drittübertragung von DNA-Spuren nicht ausgeschlossen werden könne. Gerade ein Stein könne in jedermanns Hände sein und Aussenglühbirnen seien überall erhältlich, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte unter anderem in einem Laden damit in Berührung gekommen sei. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass mehrere Einbrüche von verschiedenen Täterschaften am selben Tag oder Ort begangen würden. Auch die aufgefundenen Schuhspuren seien nicht dem Beschuldigten zuzuordnen gewesen. Wo DNA-Spuren nur von E.____ festgestellt worden seien, lasse sich von der Handlung der einen Person nicht per se auf die Handlung einer anderen Person schliessen (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 21-26). Zusammenfassend sei der Beschuldigte somit in allen Fällen vollumfänglich freizusprechen, auf alle Fälle aber in denjenigen Fällen, bei welchen keinerlei Beweise vorlägen. Das Gericht habe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass derzeit mehrere Tätergruppen unterwegs gewesen seien (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 26). Schliesslich würden die Vorwürfe der Banden- und Gewerbsmässigkeit bestritten (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 26-28). 1.4 Demgegenüber verweist die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil und beantragt daher eine Abweisung der Berufung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). 1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, Erw. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, Erw. 4.2; BGE 129 IV 6, Erw. 6.1). Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010 Erw. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 Erw. 2.3 mit Hinweisen). 1.5.2 Das Kantonsgericht schliesst sich in tatsächlicher Hinsicht dem seitens der Vorinstanz gezogenen Zwischenfazit hinsichtlich der allgemeinen Beweis- und Indizienlage auf S. 4-26 des angefochtenen Urteils grundsätzlich an. Es kann insofern darauf verwiesen werden. Trotz Bestreitens seitens des Beschuldigten liegen daher auch für das Kantonsgericht genügende Indizien bzw. Beweise für dessen Täterschaft vor. Ausgangspunkt im Sinne eines Schlüsselbeweises stellen unzweifelhaft die dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren dar. Nachdem der Beschuldigte durch seine Verteidigerin von der als Schutzbehauptung zu wertenden Version einer bewussten Manipulation der Spuren Abstand genommen hat, ist hinsichtlich dessen weiterer Argumentation, seine DNA könne unbemerkt durch eine Drittperson an den Tatort gelangt sein, zu bemerken, dass ein solches Phänomen technisch (vgl. dazu den Bericht des IRM der Universität Basel, Abteilung Forensik, act. 1541 ff.) und allenfalls im Sinne eines einmaligen Zufalls denkbar wäre. Von einem Zufall kann jedoch dann nicht mehr die Rede sein, wenn DNA-Spuren des Beschuldigten in gehäufter Form an verschiedenen Tatorten vorliegen. Ebenso wenig gelingt es der Verteidigung, konkrete Einwendungen gegen die aufgefundenen DNA-Spuren in den Einzelfällen vorzubringen. Hier gilt es, keine isolierte Betrachtung des Einzelfalles vorzunehmen, sondern sämtliche DNA-Spuren und weiteren Indizien, wozu insbesondere auch die unbestrittene enge Verbindung zu E.____, die Ergebnisse der Telefonauswertung, der modus operandi sowie die örtliche und zeitliche Nähe gehören, in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es mit Blick auf die in einer Serie verübten Einbrüche gerade als gerichtsnotorisch, dass Einbrecher ganze Strassen und Quartiere auskundschaften und bei einer Eignung gleich mehrfach zuschlagen, damit sich die Tour auch «lohnt». Des Weiteren hat der Beschuldigte seine Aussagen auch immer wieder angepasst, insbesondere was die Verbindung zu E.____ betrifft. Er legte insofern ein widersprüchliches und taktisches Aussageverhalten an den Tag, was klar gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Einzig hinsichtlich des Deliktsmotivs folgt das Kantonsgericht dem Strafgericht nicht: Die aktuellen persönlichen Verhältnisse berücksichtigend ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er vor einer geschäftlichen Expansion stand und «schnell verdientes Geld» daher «immer willkommen» gewesen sei. Jedenfalls gehen solche beruflichen Pläne nicht aus den Depositionen des Beschuldigten zu seiner Person hervor. Auch die Grenzübertritte des Beschuldigten bilden kein besonders starkes Indiz, verfügt der Beschuldigte doch nachweislich über Verwandte in der Schweiz, welche er regelmässig besucht. Hinzu kommt, dass die Grenzen nicht immer überwacht sind, weshalb gerade kein entlastendes Element vorliegt, wenn keine Beobachtung des Beschuldigten beim Grenzübertritt vorliegt. Richtig hat die Vorinstanz betreffend die Verwendung von Aliasnamen ein opportunistisches Verhalten des Beschuldigten ausgemacht, wobei jedoch mit Blick auf die Akten auch in diesem Punkt einschränkend zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass dieser laut Bestätigung von Interpol Belgrad (act. 1407) legitimiert war, einen Teil seiner Namen wegen der Gefahr der Blutrache zu ändern. Zusammenfassend gelangt somit das Kantonsgericht zum klaren Schluss, dass bereits schon die allgemeine Indizienlage für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. In denjenigen Fällen, in denen der Beschuldigte nicht anhand einer DNA-Spur der Täterschaft überführt ist, mithin weniger deutliche Indizien vorliegen, kann ohne Weiteres aufgrund des örtlichen oder räumlichen Konnexes zu anderen Fällen bzw. aufgrund der engen Verbindung zu E.____ auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (vgl. dazu nachfolgend in den Einzelfällen). Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten sind somit allerhöchstens theoretischer Natur und daher nicht geeignet, den Beschuldigten in irgendeiner Form zu entlasten. Was die Einzelfälle angeht, so kann ebenso grundsätzlich den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 27-32 des angefochtenen Urteils gefolgt werden. Demnach liegt im Fall 1 als klares Indiz eine DNA-Spur des Beschuldigten vor, was gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Genf, Abteilung forensische Genetik, mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10.3 Mio. für den Beschuldigten als Spurengeber spricht (vgl. act. 2247 f.). Eher ein vages Indiz sind die Beobachtungen des Grenzwachtkorps. Die drei Schuhspuren sodann konnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Betreffend die Fälle 2 bis 5 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die in den Fällen 2, 3 und 5 aufgefundenen Schuhspuren nicht dem Beschuldigten zuordenbar sind, aber eine mustermässige Übereinstimmung derselben vorliegt, was wiederum für dieselbe Täterschaft spricht. Angesichts dieses Zusammenhangs darf von der DNA-Spur des Beschuldigten im Fall 5 als klares Indiz auf die Täterschaft des Beschuldigten in den übrigen Fällen 2 bis 4 geschlossen werden. Hinzu kommen die bereits erwähnte zeitliche und örtliche Nähe (jeweils in einem ländlichen Einzugsgebiet) der einzelnen Fälle. Es liegen somit zusammenfassend sehr viele gegen den Beschuldigten sprechende Indizien vor, weshalb die vom Beschuldigten hervorgebrachte Version, es könnte jemand, dem er sein Fahrzeug geliehen habe, Täter sein, nicht gehört werden kann. Hinsichtlich der Fälle 6 bis 8 ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die aufgefundenen Schuhspuren an den Tatorten wiederum nicht dem Beschuldigten zuordenbar sind, aber eine Musterübereinstimmung vorliegt, welche wiederum für dieselbe Täterschaft spricht. Zudem besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zwischen den Fällen. Ausgehend vom Fall 7, in welchem als stärkstes Indiz eine weitere DNA-Spur des Beschuldigten ab einem Unkrautkratzer, mit welchem eine Geldkassette aufgebrochen worden war, gesichert werden konnte, und dem zeitlichen sowie teilweise örtlichen Konnex zu den Fällen 6 und 8 sind auch diese drei Fälle dem Beschuldigten zuzuordnen. Im Fall 9 liegt ebenfalls eine DNA-Spur des Beschuldigten vor. Die Vorgehensweise, nämlich das Werfen eines Steins in das Fenster der Sitzplatztüre, unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen im Fall 7. Des Weiteren befindet sich der Tatort auch hier in einer ländlichen Gegend. Angesichts der aufgefundenen DNA-Mischspur ist von mehreren Tätern auszugehen. Diese wurden vorliegend bei ihrem Vorhaben durch die Bewohner gestört und flüchteten daraufhin. Sodann ist betreffend Fall 10 festzustellen, dass wieder eine DNA-Spur des Beschuldigten, hier ab einer ausgedrehten Glühbirne, sichergestellt worden ist. Wiederum liegt bei der Tatausübung ein analoges Vorgehen wie beim Wurf mit dem Stein im Fall 9 vor. Im Gesamtzusammenhang mit weiteren Fällen besteht zwar kein Konnex. Aber die DNA-Spur weist doch - wie bereits erwähnt - eine Wahrscheinlichkeit von 1:10.3 Mio. für den Beschuldigten als Spurengeber auf. Selbst wenn der Einwand des Beschuldigten zutreffen würde, dass er just die besagte Glühbirne bereits in einem Baumarkt angefasst haben soll, dann müsste sich darauf ein Mischprofil befinden, was aber nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Fälle 11 und 12 sprechen wiederum genügend Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Dazu gehört auch der modus operandi, nämlich das Beschädigen der Balkontüren, sowie die zeitliche und örtliche Nähe. Schliesslich ist festzustellen, dass der Tatort in J.____ nur 14 km von K.____ (Fall 9) entfernt liegt. Auch im Fall 13 liegen genügend Indizien vor, wie das Strafgericht richtig festgestellt hat. Es gibt zudem eine Verbindung zu E.____ angesichts dessen DNA-Spur ab einem Schraubendreher und der Zeuge L.____ konnte sehr detailliert und glaubhaft Auskunft über seine Beobachtung der Täterschaft, deren Fahrzeug und deren Verhalten geben (vgl. act. 2381 f.). Im Fall 14 stellt sich die Beweislage angesichts der DNA-Spur von E.____ sowie dessen Verbindung zum Beschuldigten fast ebenso erdrückend wie im vorherigen Fall dar. Hinzu kommt der festgestellte gleiche modus operandi wie in den übrigen Fällen, nämlich der Zugang vom Wintergarten bzw. Garten aus. Die Erklärungen des Beschuldigten hierzu vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich zeigt der Fall 15 auf, dass die Täterschaft offenbar mit mehreren Fahrzeugen operiert hat. Es liegen mit der DNA-Spur von E.____, dessen Verbindung zum Beschuldigten, den Beobachtungen der Anwohner sowie der GPS-Auswertung eines der fraglichen Fahrzeuge wiederum genügend Indizien vor, welche klar für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Erklärungen des Beschuldigten demgegenüber wirken mit Blick auf die Indizienlage absolut unglaubhaft. Zusammenfassend zeigt sich somit in allen vorgenannten Fällen, dass der angeklagte Sachverhalt angesichts der vorliegenden Beweise und Indizien als erstellt zu erachten und von der Täterschaft des Beschuldigten in allen 15 Anklagefällen auszugehen ist. 1.5.3 In rechtlicher Hinsicht kann zunächst betreffend den Grundtatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, den bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB, den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auf die dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 32-35 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ebenso ist der Subsumtion der Vorinstanz an genannter Stelle vollumfänglich zu folgen, demnach in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 13, 14, und 15 von mittäterschaftlich begangenem Diebstahl, in den Fällen 4, 8 und 10 von entsprechenden Diebstahlsversuchen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), in den Fällen 11 und 12 von alleintäterschaftlich begangenem Diebstahl und im Fall 9 von einem entsprechenden Diebstahlsversuch auszugehen (vgl. auch S. 32 des angefochtenen Urteils). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, Erw. 2.3.1, unter Verweis auf 6B_290/2016 vom 15. August 2016, Erw. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016, E. 2.3). Dabei genügt eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit (vgl. BGE 123 IV 117, 71 IV 85, 115). Einbruchdiebstählen immanent ist, dass die Täterschaft vor dem Diebstahl noch nicht genau weiss, wie hoch ihre Beute sein wird. Sie stellt sich aber auf einen nach oben offenen Betrag ein, womit auch der entsprechende Vorsatz begründet wird. Im vorliegenden Fall stützt sich der Deliktsbetrag in erster Linie auf die Angaben der Geschädigten. Auch wenn diese Angaben ungesichert sind, wurde die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit in jedem Fall überschritten, wenn sie auch eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die Deliktssumme beläuft sich somit auf CHF 68'237.60; bei den im strafgerichtlichen Urteil angegebenen CHF 69'719.40 dürfte es sich um einen Rechnungsfehler handeln. Unter weiterer Berücksichtigung der im Zeitraum von 10 Monaten begangenen 15 Delikte (somit mindestens einmal pro Monat), des doch erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwands, welchen die Täterschaft zur Begehung dieser Delikte betrieben hat sowie der nicht unerheblichen Einkünfte, die der Beschuldigte durch diese Delikte zumindest im Sinne eines Nebeneinkommens erzielt haben dürfte, ist das Qualifikationsmerkmal der Gewebsmässigkeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglos zu bejahen (vgl. auch S. 33 des angefochtenen Urteils). Da gerichtsnotorisch auf dem Schwarzmarkt kein allzu hoher Erlös beim Verkauf von Deliktsbeute zu erwarten ist und wohl zudem eine Aufteilung unter den Mittätern stattgefunden hat, ist von einer Gewerbsmässigkeit an der unteren Grenze auszugehen, was beim Verschulden, d.h. im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (vgl. Erw. 2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 122 IV 265, Erw. 2b mit Hinweisen). Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 S. 88 f., unter Verweis auf BGE 83 IV 142, Erw. 5; BGE 78 IV 227 S. 233, Erw. 2 mit Hinweis; bestätigt in BGE 135 IV 158). Wie das Strafgericht, so bejaht auch das Kantonsgericht vorliegend diesen weiteren Qualifikationsgrund nur hinsichtlich der Fälle 13 bis 15, in welchen eine gemeinsame Tatbegehung zusammen mit E.____ und einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person nachgewiesen ist. Während eines Zeitraums von über vier Monaten verübten die Täter im Rahmen einer gewissen Organisationsstruktur (Mieten bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen) hinsichtlich eines Deliktsbetrags von rund CHF 42'928.00 sowie eines erkennbaren, auf die Zukunft ausgerichteten Verhaltens die Diebstähle gemäss den Anklagefällen 13 bis 15. Hinsichtlich des Vorsatzes ist zu ergänzen, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - eine sehr enge persönliche Verbindung zwischen dem Beschuldigten und E.____ bestand, welche wiederum die eigentliche Basis für die gemeinsame Delinquenz gebildet haben dürfte. Demgegenüber hat die Vor- instanz völlig zu Recht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in den Fällen 1 bis 8 und 10 die Kriterien der Bandenmässigkeit als nicht erstellt erachtet (vgl. auch S. 33 f. des angefochtenen Urteils). Ebenso ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte in den Fällen 1 bis 8 und 10 bis 15 zusätzlich den Tatbestand des vollendeten Hausfriedensbruchs und im Fall 9 des versuchten Hausfriedensbruchs begangen hat, und zwar mit einem Vorsatz zweiten Grades (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). Bei Mittäterschaft, wie sie vorliegend anzunehmen ist, ist insofern irrelevant, ob der Beschuldigte selbst das Haus betreten hat, hat sich doch ein Mittäter alle Tathandlungen der übrigen Mittäter anrechnen zu lassen, welche dem gemeinsamen Tatplan entsprechen (vgl. BGer 6B_838/2014 vom 5. Mai 2014, Erw. 4.2, 6.2). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Strafgerichts zum Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, welcher, teils allein, teils mittäterschaftlich begangen, zusätzlich in allen 15 Anklagefällen vorliegt, wobei im Fall 15 angesichts des grossen Schadens von CHF 13'274.40 gar eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB zu bejahen ist. Insgesamt ist von einem Sachschaden von CHF 38'817.05 auszugehen, wobei der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt hat, was sich beispielsweis darin zeigt, dass im Fall 15 ein Tresor mit einem Gewicht von über 100 kg blindwütig die Treppe hinuntergeschleift worden ist (vgl. auch S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Auch wenn die Verteidigung die Schadenshöhe anzweifelt (vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 26), zeigt ein Blick in die Akten, dass die jeweiligen Versicherungen der Geschädigten die Rechnungen in der jeweils geltend gemachten Schadenshöhe anstandslos beglichen haben. Es ist daher von der Richtigkeit der Schadenshöhe, so wie sie angeklagt wurde, auszugehen. Schliesslich sind die Ausführungen der Vorinstanz zu den fehlenden Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen sowie zu den Konkurrenzen (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils) in jeder Hinsicht zu bestätigen. Einbruchdiebstähle zeichnen sich gerade durch die Kombination von Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung aus. 1.5.4 Zusammenfassend zeigt sich somit, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch die Beweise fehlerhaft gewürdigt hat. Die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprüche erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Insofern die Verteidigung im Berufungsverfahren einen Antrag auf Entschädigung für die erlittene Haft stellt, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein entsprechender Anspruch besteht (vgl. Art. 429 Abs. lit. c StPO).

2. Strafzumessung 2.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung der seit dem 13. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 379 Tagen. Es ging hinsichtlich des Strafrahmens und der Strafart beim bandenmässigen Diebstahl vom schwersten Delikt aus und begrenzte unter Berücksichtigung der weiteren Delikte den Strafrahmen auf 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei sei die Freiheitsstrafe als Strafart vorgegeben. Infolge der Tat- und Deliktsmehrheit sei die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (vgl. S. 35 f. des angefochtenen Urteils). Unter den objektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte über 10 Monate lange delinquiert und dabei 15 Delikte mit einem Deliktsbetrag von annähernd CHF 70'000.00 begangen habe, was erheblich sei. Da es vom Zufall abhänge, auf welche Beute die Einbrecher stiessen, wirkten sich auch die versuchten Diebstähle nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten aus. Der angerichtete Schaden von rund CHF 36'100.00 sei ebenfalls erheblich, ebenso der mit rund CHF 13’270.00 am unteren Rand der Qualifikation liegende Sachschaden. Gesamthaft sei die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts im Vergleich zu anderen vorstellbaren Tatausführungen noch nicht als mittelschwer zu bewerten. Unter dem Aspekt der Verwerflichkeit des Handelns wirke sich schwer zu Lasten des Beschuldigten aus, dass alle Einbrüche Wohnliegenschaften beträfen. Die Möglichkeit einer Konfrontation mit den Hausbewohnern sei schwer zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. In Bezug auf den bandenmässigen Diebstahl werde mit dem Anmieten oder der Verwendung eines Autos mit Schweizer Kennzeichen ein Organisationsgrad erreicht, der über das Mindestmass hinausgehe. Das Zurücklassen bzw. Abschalten der Mobiltelefone am Tattag sowie die teilweise speziell vorgenommene Sicherung der Flucht durch Versperren der Eingangstüren lasse zudem auf ein relativ professionelles Vorgehen und damit eine hohe kriminelle Energie schliessen. Angesichts des Alters des Beschuldigten und dessen einschlägigen Erfahrungen sei dessen Rang innerhalb der Bande nicht auf der untersten Stufe anzusiedeln (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils). Unter den subjektiven Tatkomponenten sei die direktvorsätzliche Tatbegehung als neutral zu gewichten. Dass der Beschuldigte für die Deliktsbegehung extra in die Schweiz eingereist sei, gehe leicht zu dessen Lasten; er sei jedoch nicht ein klassischer Kriminaltourist, zumal er im grenznahen Ausland wohne und hier wie dort auch legalen Geschäften nachgegangen sei und in der Schweiz Familienangehörige aufgesucht habe. Doch er habe sein Tun nach der ersten Deliktsbegehung trotz der Verhaftung seines Komplizen E.____ fortgeführt, was sich in mittlerem Ausmass negativ auswirke. Angesichts des monatlichen Überschusses von EUR 4'500.00 sei der Beschuldigte eigentlich nicht auf die Deliktsbegehung angewiesen gewesen, was zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen sei. Gesamthaft seien die subjektiven Tatkomponenten mittelgradig zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. In einem gedanklichen Zwischenschritt werde eine Einsatzstrafe von 3 Jahren dem gesamthaft mittelschweren Tatverschulden gerecht (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten und der Strafzumessung i.e.S. führte das Strafgericht aus, das Vorleben des Beschuldigten falle nicht durch besondere, deliktsrelevante Komponenten auf, so dass es neutral zu bewerten sei. Zu Lasten des Beschuldigten fielen zwei einschlägige Vorstrafen ins Gewicht, wobei die eine Deliktsbegehung knapp 21 Jahre, die andere knapp 5 ½ Jahre zurückliege. Indessen sei der Beschuldigte in Deutschland vergleichsweise sehr hart bestraft worden, was ihn aber dennoch nicht davon abgehalten habe, vorliegend zumindest bezüglich der Anzahl der Delikte sogar noch massiver zu delinquieren, so dass sich der Rückfall schwer zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken habe. Der Beschuldigte habe die Tatbegehung durchwegs und trotz der in gewissen Fällen erdrückenden Beweislage bestritten. Er habe sich jedoch nicht mit dem blossen Bestreiten begnügt, sondern eine Verschwörungstheorie geltend gemacht und in deren Rahmen auch die in die Untersuchung involvierten Mitarbeiter der Polizei massiv belastet. Dies gelte als Zeichen fehlender Einsicht und Reue und falle daher leicht straferhöhend ins Gewicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit sei nicht auszumachen. Seine familiäre und berufliche Situation habe den Beschuldigten bisher nicht davon abgehalten, zu delinquieren. Aufgrund der Täterkomponenten sei die Einsatzstrafe zu erhöhe. Eine Strafe von 3 ¾ Jahren werde dem weiterhin als mittelschwer zu qualifizierenden Verschulden des Beschuldigten gerecht. Auf diese Strafe sei im Umfang von 379 Tagen die seit dem 13. September 2017 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen (vgl. S. 37 f. des angefochtenen Urteils). 2.2 Die Verteidigerin erachtet die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als viel zu hoch (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 1). Dies zeige ein Vergleich des vorliegenden Falles mit Entscheiden des Strafgerichts Basel-Landschaft und des Bundesgerichts. Es sei wichtig, dass gleich- oder ähnlich gelagerte Fälle auch zu ähnlichen Verurteilungen führten, um so sicherzustellen, dass Entscheidungen nicht von Sympathien abhingen (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 2). Die Tatkomponenten an sich würden nicht bestritten. Bestritten werde aber, dass der Beschuldigte relativ professionell vorgegangen sei, was auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lasse. Das Ausschalten des Mobiltelefons lasse nämlich noch nicht auf eine hohe kriminelle Energie schliessen. Das Versperren der Türen sei vorliegend nur einmal so praktiziert worden. Inwiefern das Anmieten von Fahrzeugen durch E.____ mit den vorgeworfenen Einbrüchen tatsächlich zusammenhänge, sei nicht genügend geklärt. Um einen speziellen Organisationsgrad begründen zu können, müssten zudem mehrere Faktoren gegeben sein. Auch die Fahrten des Beschuldigten in die Schweiz seien allenfalls als neutral zu werten, zumal es sich eben nicht um typischen Kriminaltourismus handle (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 3). Die Tatsache, dass der Beschuldigte neben seinem Einkommen nicht auf die Deliktsbegehung angewiesen sei, sei ebenfalls neutral und nicht zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. Bei den Vorstrafen sei zunächst die 21 Jahre zurückliegende Strafe bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen. Auch die straferhöhende Wirkung aufgrund fehlenden Geständnisses und Bestreitens werde bestritten. Dies würde dem Recht jedes Beschuldigten widersprechen, keine Aussagen machen und sich nicht belasten zu müssen. Das angeblich renitente Verhalten aufgrund der Verschwörungstheorie sei ebenso wenig geeignet, eine derartige Straferhöhung zu rechtfertigen; dies sei nichts anderes als Ausfluss reiner Verzweiflung und Machtlosigkeit. Schliesslich habe es das Strafgericht unterlassen, dem Beschuldigte eine gewisse Strafempfindlichkeit zuzugestehen, zumal er für seine Ehefrau und sechs Kinder, davon eines mit Behinderung, zu sorgen habe. Eine derart hohe Freiheitsstrafe würde für den in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte darstellen. Angemessen wäre daher eine Freiheitsstrafe von höchstens 2 ½ Jahren (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 4). 2.3.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3.2 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Nach Prüfung der Ausführungen des Strafgerichts zu Strafrahmen und Strafart, zu den Tatkomponenten und die Einsatzstrafe sowie zu den Täterkomponenten und die Strafzumessung i.e.S. auf S. 35-38 des angefochtenen Urteils, kann sich das Kantonsgericht über weite Strecken den genannten Erwägungen anschliessen. 2.3.3 Was zunächst die Tatkomponenten betrifft, so kann hingegen der Auffassung der Vor-instanz hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens, wonach der Beschuldigte finanziell gesehen gar nicht auf die Deliktbegehung angewiesen gewesen sei, sondern zwecks Expandierung seines Lebensmittellandens in Frankreich Kapital benötigt habe, und schnell verdientes Geld im Übrigen immer willkommen sei, nicht gefolgt werden: Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Deliktserlös zumindest teilweise den Lebensunterhalt für sich und seine achtköpfige Familie bestreiten wollte und dies in einem gewissen Umfang auch tat. Somit ist die Motivlage nicht zusätzlich negativ zu berücksichtigen. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die eher im unteren Bereich anzusiedelnde qualifizierte Deliktsbegehung ist nicht - so das Strafgericht - von einem gesamthaft mittelschweren, sondern von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Die in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden, wonach mit Blick auf Deliktsbetrag und Schadenshöhe die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts «noch nicht als mittelschwer» bewertet werde (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils), das Verschulden aber (dennoch) als «gesamthaft mittelschwer» zu bezeichnen sei (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils), sind insofern zu korrigieren. Zusätzlich berücksichtigt das Kantonsgericht, dass der Beschuldigte zwar einer Begegnung mit den Hausbewohnern teilweise durch Flucht aus dem Weg ging, dennoch aber nicht davor zurückschreckte, einen Stein in eine bewohnte Liegenschaft zu werfen, was ein gewisses Gefährdungspotential beinhaltete. Auch das Tatvorgehen an sich lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten schliessen. Verschuldenserhöhende oder -mindernde Umstände sind keine auszumachen. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz zwar einleitend auf eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Tat- und Deliktsmehrheit hinweist (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils), eine solche aber nachfolgend in der konkreten Strafzumessung nicht vornimmt; in diesem Bereich wird die Strafe durch das Kantonsgericht geschärft. In einem gedanklichen Zwischenschritt erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl als angemessen. In Berücksichtigung der übrigen Delikte, für welche ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wird diese Einsatzstrafe um 8 Monate auf insgesamt 2 Jahre und 8 Monate asperiert. 2.3.4 Bei den Täterkomponenten wird grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 37 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so gibt dieser dazu vor Kantonsgericht befragt an, es habe sich seit der Verhandlung vor Strafgericht nichts verändert. Im vorzeitigen Strafvollzug gehe es ihm gut. Er arbeite in der Malerei und treibe daneben viel Sport. Mit seiner Familie telefoniere er regelmässig und habe im Vollzug mit drei bis vier Leuten näheren Kontakt. Seine Familie habe derzeit finanzielle Probleme und eine seiner Töchter sei schwer behindert. Diese könne momentan keine geeignete Schule besuchen. Die Ehefrau des Beschuldigten sei mit der Situation überfordert. Einkünfte aus dem Kosovo habe der Beschuldigte derzeit ebenso wenig. Wenn er aus der Haft entlassen werde, werde er entweder wieder beim ehemaligen Arbeitgeber arbeiten oder bei einem Kollegen. Danach werde er sein Land im Kosovo verkaufen und später wieder einen Laden in Frankreich eröffnen. Der Beschuldigte müsse mit seiner Familie in Frankreich bleiben, da er wegen der Gefahr der Blutrache nicht in den Kosovo zurückkehren könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in Deutschland zwei einschlägige Vorstrafen aufweist: Da die ältere einschlägige Vorstrafe vom 6. Mai 1998 (act. 59) am 2. Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen ist und in Anwendung von Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB mit einer Frist von 15 Jahren aus dem Schweizerischen Strafregister zu löschen gewesen wäre, darf sie in Anwendung von Art. 369 Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Es ist somit vielmehr nur noch von einer einschlägigen Vorstrafe auszugehen. Auch darf sich der Rückfall nach so langer Zeit nicht mehr schwer, sondern nur noch mittelschwer auswirken. Ebenso wenig vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass beim Beschuldigten keinerlei Strafempfindlichkeit erkennbar ist, was ein Blick auf die persönlichen, vor allem familiären Verhältnisse zeigt. Schliesslich darf bei einem Beschuldigten, welcher das Recht hat, die Aussage zu verweigern bzw. den Vorwurf zu bestreiten, nicht straferhöhend berücksichtigt werden, dass er keine Einsicht und Reue zeigt. Angesichts dessen bleibt das Verschulden des Beschuldigten leicht bis mittelschwer. In Berücksichtigung der insgesamt verschuldenserhöhenden Elemente ist die Strafe um weitere 4 Monate auf eine Freiheitsstrafe von schlussendlich 3 Jahren zu erhöhen. 2.3.5 Ein teilbedingter Vollzug dieser Strafe gemäss Art. 43 StGB ist angesichts der schlechten Prognose (vgl. nur Vorstrafen und Vorleben) ausgeschlossen. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist somit unbedingt auszusprechen. Richtig hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 51 StGB die seit dem 13. September 2017 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zum Urteildatum, d.h. bis zum 27. September 2018, an die Freiheitsstrafe angerechnet. Angesichts des Weiterzugs an das Kantonsgericht ist die Haftdauer - einschliesslich der seit dem 4. Februar 2019 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von 149 Tagen - bis zum Datum des vorliegenden Urteils, d.h. bis zum 3. Juli 2019 zu berücksichtigen, was zu einer Anrechnung von insgesamt 509 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 149 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs, d.h. insgesamt 658 Tagen führt. Auch wenn nicht ausdrücklich gerügt, ist von Amtes wegen eine entsprechende Anpassung in Dispositiv-Ziffer 1 vorzunehmen. 2.3.6 Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.

3. Landesverweisung, Beschlagnahmen, Zivilforderungen und Kosten der Vor- instanz Da sich im Berufungsverfahren keine Änderung betreffend Schuld- und Freisprüche sowie nur eine marginale Reduktion der auszusprechenden Strafe ergeben hat, drängt sich auch keine Korrektur in diesen Punkten auf. Insbesondere die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sind fraglos erfüllt. Was des Weiteren im Besonderen die im Berufungsverfahren explizit beantragte Herausgabe des Mobiltelefons Samsung betrifft, so ist auf Dispositiv-Ziffer 4c) des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen, wonach eine Rückgabe desselben an den Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO erst nach Rechtskraft des Urteils erfolgt. Die nur unwesentliche Änderung des vorinstanzlichen Urteils hat des Weiteren auch keinen Einfluss auf die Verteilung der Kosten (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf S. 38-42 sowie auf die Dispositiv-Ziffern 3-7 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Damit ist die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf diese Punkte ebenfalls abzuweisen. IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT auf CHF 17‘700.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 17‘500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, festgesetzt. Nachdem die Berufung des Beschuldigten zu einem grossen Teil abgewiesen worden ist, gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO im Umfang von 2/3 (= CHF 11‘800.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= CHF 5‘900.00) zu Lasten des Staates.

2. Ausserordentliche Kosten Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, hat mit Honorarnote vom 17. Dezember 2018 einen Zeitaufwand von 8 Stunden 20 Minuten zu je CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Somit ist Rechtsanwalt Joachim Lederle ein Honorar von CHF 1'666.65 zuzüglich CHF 50.00 Auslagen, d.h. insgesamt CHF 1‘716.65 (inkl. Auslagen), zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Sodann stellt die aktuelle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, mit Honorarnote vom 28. Juni 2019 einen Aufwand von 38 Stunden zu je CHF 250.00 und Auslagen von CHF 246.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer in Rechnung. Hier hat zunächst hinsichtlich des Zeitaufwands für den 1. Juli 2019 eine geringe Kürzung um 3 Stunden zu erfolgen, da die Parteiverhandlung an diesem Tag nicht - wie von der Verteidigerin angenommen - 5, sondern 2 Stunden gedauert hat. Demgegenüber sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 3. Juli 2019 2 Stunden hinzuzurechnen, so dass insgesamt ein Stundenaufwand von 37 resultiert. In einem letzten Punkt ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 auf den für amtliche Verteidigungen geltenden von CHF 200.00 herabzusetzen (vgl. § 3 Abs. 2 TO). Daraus folgt ein Honorar von CHF 7‘646.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% (= CHF 588.75), somit insgesamt CHF 8‘234.75, welches zu Lasten des Staates geht. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung (= CHF 6‘634.25) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. September 2018, auszugsweise lautend: "1. D.____ wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren , unter Anrechnung der seit dem 13. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 379 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 und teilweise Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. D.____ wird in den Fällen 1 - 8 und 10 von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls freigesprochen . 3.a) D.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen .

b) Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen . 4.a) Die Beschlagnahme über die beiden Schraubendreher (Fundus Nr. G60114) sowie den Tankbeleg (Pos. A4, Fundus-Nr. G58827) wird aufgehoben und die Gegenstände werden der Staatsanwaltschaft zur Verwendung in dem bei ihr hängigen Verfahren gegen E.____ zurückgegeben .

b) Das am 19. September 2017 beschlagnahmte Bargeld von total CHF 415.55, nach teilweiser Umrechnung (Pos. A2 und 3: CHF 150.00 und EUR 235.00; Fundus-Nrn. G58828 und G58829), wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet .

c) Das am 13. September 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Pos. A1, Fundus-Nr. G58826) wird gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben . 5.a) Der Beurteilte wird verurteilt , A.____ Schadenersatz in Höhe von CHF 5‘339.70 zu bezahlen.

b) Die unbezifferte Schadenersatzforderung von C.____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen .

6. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 20‘553.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 3‘650.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.00.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Joachim Lederle, Rechtsanwalt, wird in Höhe von CHF 16‘300.00 genehmigt (Bemühungen ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger am 26.9.2017 inkl. Auslagen) und zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von CHF 1‘800.00 (8 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung) in der Höhe von total CHF 18‘100.00 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert bzw. angepasst: "1. D.____ wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren , unter Anrechnung der seit dem 13. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 509 Tagen sowie des seit dem 4. Februar 2019 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von 149 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 und teilweise Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 17‘700.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 17‘500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen im Umfang von 2/3 (= CHF 11‘800.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= CHF 5‘900.00) zu Lasten des Staates. Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, von CHF 1‘716.65 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, von CHF 7‘646.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 588.75), somit insgesamt CHF 8‘234.75, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung (= CHF 6‘634.25) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.