Sachverhalt
Hans Jost und Karl Nydegger kamen im Früh-
ling 1951 überein, nachts angetrunkenen Einzelgängern
die Geldbeutel zu entreissen, wobei sie insbesondere auf
die Schrecklähmung der Betroffenen rechneten. Sie ver-
einbarten, dass jeweilen nur der eine von ihnen angreifen,
der andere dagegen in der Nähe bleiben sollte. Jost als
der bessere Läufer sollte ·die Tat gegenüber Personen
228
Strafgesetzbuch. N• 51.
begehen, die leichter angetrunken seien. Auf der Flucht
wollten sich Jost und Nydegger gegenseitig unterstützen,
um die Aufmerksamkeit eines allfälligen Verfolgers abzu-
lenken. Sie versprachen sich gegenseitig, die Beute immer
zu teilen.
Sie handelten gemäss Plan. Welcher von beiden die
Tat ausführen sollte, bestimmten sie im Einzelfalle nach
dem vereinbarten Grundsatz, nachdem sie das Opfer aus-
gewählt und beobachtet hatten. Der Ausführende trat
zum Angetrunkenen und bat ihn um Einwechslung von
Kleingeld, damit er, der Ersuchende, telephonieren könne.
Nahm der Angegangene zu diesem Zwecke den Geldbeutel
hervor, so schlug der Täter ihm unversehens mit der Hand
darauf und entriss dem vor Schreck völlig wehrlos Ge-
wordenen den Beutel, worauf sich Jost und Nydegger
getrennt davonmachten und sich an einem vorher verein-
barten Orte wieder trafen und die Beute teilten. Auf diese
Weise verübten sie zwischen dem 23. Mai und dem 13.
Juni 1951 in Bern fünf Überfälle, wobei dreimal Nydegger
und zweimal Jost die Rolle des Ausführenden übernahm.
Ausserdem verübte Nydegger in Abwesenheit des Jost und
ohne Teilung der Beute in der Nacht vom 26./27. Mai und
vom 11./12. Juni 1951 je einen gleichartigen Überfall.
Jost seinerseits beging einen solchen ohne Beisein des
Nydegger in der Nacht vom 1./2. Juli 1951.
B. -
Am 20. November 1951 erklärte die Kriminal-
kammer des Kantons Bern Jost in sechs und Nydegger
in sieben Fällen des Rauhes schuldig. Sie verurteilte Jost
zu drei und Nydegger zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus
und stellte ersteren für drei Jahre, letzteren für zwei
Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
Als Raub statt als Diebstahl würdigte die Kriminal-
kammer die Taten, weil die Angeklagten in der Form eines
Schlages auf die Hand des Opfers Gewalt angewendet
und das Opfer bewusst und gewollt durch die Schreck-
wirkung des plötzlichen Zuschlagens zum Widerstand wie
gelähmt völlig unfähig gemacht hätten. Um in ihrer Be-
1
J
Strafgesetzbuch. N° 51.
229
rechnung sicher zu gehen, hätten sie ihr Augenmerk
vornehmlich auf bejahrte und angetrunkene Personen
gerichtet, in der Erwartung, dass Alter und Alkohol die
Ausschaltung jeglicher Reaktion nach der Schreckwirkung
verlängern würden. Die lähmende Wirkung des Schrecks
sei in allen Fällen eingetreten.
Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft nahm
die Kriminalkammer an, der Raub sei nicht im Sinne von
Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ausgezeichnet. In der grund-
legenden Besprechung der Angeklagten könne zwar sehr
wohl ein Zusammenschluss zwecks fortgesetzter Verübung
von Räubereien gesehen werden, wobei immerhin die Frage
offen bleibe, ob zwei Täter genügten, um eine Bande im
Rechtssinne zu bilden. Bandenraub bzw. Bandendiebstahl
sei aber nicht regelmässig schon dann anzunehmen, wenn
die gleiche Gruppe von Tätern das Verbrechen mehrfach
verübt habe. Vielmehr sei vom Grundgedanken auszu-
gehen, dass sich die strengen Strafbestimmungen in Art.
137 Ziff. 2 und 139 Ziff. 2 StGB ganz allgemein gegen
besonders gefährliche Täter richteten, wobei die banden-
mässige Verühung nur als ein Beispiel der besonderen
Gefährlichkeit aufg@führt werde (BGE 72 IV 58). Nach
Meinung des Gerichts dürfte nun ein bandenmässiger
Zusammenschluss wohl nur dann als besonders gefährlich
bezeichnet werden, wenn dadurch eine Organisation für
Unternehmungen geschaffen werde, die für einen einzelnen
kaum durchführbar wären. Eine solche Organisation hätten
Jost und Nydegger nicht geschaffen. Für die Anwendung
ihrer besonderen Methode seien sie nicht aufeinander
angewiesen gewesen. Jeder von ihnen sei denn auch
gelegentlich allein vorgegangen, wobei der finanzielle
Erfolg von der Mitwirkung des Partners durchaus unab-
hängig gewesen sei.
C. -
Die Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde.
Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung unter· dem Gesichtspunkte des Dieb-
stahls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen
230
Strafgesetzbuch. N° 51.
geltend, sie hätten sich nicht des Raubes schuldig gemacht,
weil sie weder an den Opfern Gewalt verübt, noch sie mit
einer Gefahr für Leib und Leben bedroht, noch sie in
anderer Weise zum Widerstand unfähig gemacht hätten.
Die. Beschwerdeführer hätten gar nicht beabsichtigt, Ge-
walt zu verüben und einen Widerstand zu brechen; vor
einem solchen würden sie sich geflüchtet haben. Die
Beschwerdeführer hätten nur Opfer ausgewählt, die infolge
Angetrunkenheit zum vornherein nicht fähig gewesen
seien, Widerstand zu leisten. Nicht Verblüffung habe die
Bestohlenen zum Widerstand unfähig gemacht, sondern
die Angetrunkenheit. Wenn die Beschwerdeführer die
gleiche Handlung an einem Nüchternen ausgeführt hätten,
wäre er zum Widerstand fähig gewesen. Das blitzschnelle
Vorgehen des Täters erfülle die Voraussetzung des Un-
fähigmachens zum Widerstand nicht.
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beantragt unter
Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils,
die Beschwerde der Verurteilten sei abzuweisen. Die
Beschwerdeführer übersähen, dass der Räuber den Wider-
stand ausschalten könne, bevor der Angegriffene überhaupt
dazu komme, sich zu wehren.
D. ~ Die Staatsanwaltschaft ihrerseits führt Nichtig-
keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung unter dem
Gesichtspunkt des Bandenraubes an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Zwei Täter genügten, um eine Bande im Sinne
von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bilden. Auch sei
bewiesen, dass die von Jost und Nydegger begangenen
Verbrechen auf einem einheitlichen Willensentschluss be-
ruhten, also fortgesetzt begangen worden seien; die Be-
zeichnung der Taten als wiederholten Raub im Dispositiv
des Urteils beruhe auf einem Irrtum. Die Auffassung der
Kriminalkammer sodann, dass Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3
nur anwendbar sei auf Taten, die für den einzelnen allein
undurchführbar wären, finde im Wortlaut des Gesetzes
keine Handhabe. Auch bei Verbrechen, deren Begehung
l
i
Strafgesetzbuch. N• 51.
231
dem einzelnen an sich möglich wäre, stelle das Gefühl, in
jedem Falle auf die tatkräftige Unterstützung und Förde-
rung seitens Gleichgesinnter zählen zu können, einen we-
sentlichen Antrieb dar und mache die Beteiligten unbe-
denklicher, verwegener und angriffslustiger, d. h. für die
Gesellschaft gefährlicher.
Die Verurteilten beantragen, die Beschwerde der Staats-
anwaltschaft sei abzuweisen. Sie machen geltend, schon
aus der Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 2 ergebe sich,
dass nur schwere Fälle unter diese Bestimmung fielen. Sie
verlange denn auch in Abs. 4 die besondere Gefährlichkeit
des Täters, woraus zu schliessen sei, dass auch vonBanden-
raub nach Abs. 3 nur bei besonderer Gefährlichkeit
gesprochen werden könne. Solche liege nur vor, wenn
mehrere Täter sich so organisierten, dass sie gemeinsam
mehrere Verbrechen begehen wollten. Nydegger und Jost
hätten in keinem Falle ein Verbrechen gemeinsam aus-
geführt. Letzterer hält das Merkmal der besonderen Ge-
fährlichkeit nur bei organisierter Zusammenarbeit von
mindestens drei Tätern für erfüllt, wogegen Nydegger
eine bloss aus zwei Tätern bestehende Bande an sich als
möglich ansieht, wenn ihre besondere Gefährlichkeit offen-
sichtlich sei. Beide weisen ferner darauf hin, dass sie sich
vor jeder Tat erneut besprochen und beschlossen hätten,
das Verbrechen auszuüben; von einer einheitlichen Willens-
bildung könne deshalb keine Rede sein. Es sei auch nicht
so, dass das Gefühl, auf die tatkräftige Unterstützung und
Förderung eines Kumpanen zählen zu können, die Be-
schwerdegegner angetrieben habe. Jost habe nicht auf
die Unterstützung durch Nydegger und dieser habe nicht
auf die Unterstützung durch Jost rechnen können. Nydeg-
ger verneint die besondere Gefährlichkeit mit dem Hin-
weis darauf, dass jeder die Mitwirkung des anderen gar
nicht nötig gehabt habe, dass sie ferner nicht bewaffnet
gewesen seien und die Gewaltanwendung, wenn von einer
solchen überhaupt gesprochen werden könnte, sich in
einem Schlag auf den Geldbeutel erschöpft habe.
232
Strafgesetzbuch. N° 51.
Der KassationtJhof zieht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Nach Art. 139 Ziff. l StGB wird wegen Raubes
bestraft, « wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen,
oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person
Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum
Widerstand unfähig macht».
In BGE 71 IV 122 hat der Kassationshof aus den
Worten «in anderer Weise >i geschlossen, dass auch ein
durch Verübung von Gewalt angestrebter Raub nur dann
vollendet sei, wenn die Gewalt den Angegriffenen zum
Widerstand unfähig mache, und in einem nicht veröffent-
lichten Urteil vom 28. April 1950 i. S. Gautschi hat er
an dieser Rechtsprechung festgehalten, obwohl er inzwi-
schen am 24. Juni 1949 in BGE 75 IV ll5 ff. ausgeführt
hatte, dass die Worte des Art. 188 StGB<< wer eine Person
mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder nachdem
er sie auf andere Weise zum Widerstand unfahig gemacht
hat ii nicht dahin auszulegen seien, auch die mit Gewalt
oder schwerer Drohung angestrebte Nötigung zu einer
unzüchtigen Handlung müsse das Opfer zum Widerstand
unfahig gemacht haben.
Im vorliegenden Falle stellt sich indessen die Frage
nicht, ob schon die blosse Verübung von Gewalt, auch
wenn der Angegriffene zum Widerstand fähig bleibt, die
Tat zum Raub mache. Art. 139 setzt nicht voraus, dass
·der Täter ausschliesslich Gewalt verübt oder sich aus-
schliesslich eines anderen Mittels bedient habe. Er kann
teils mit Gewalt, teils auf andere Weise vorgehen (vgl.
für den entsprechenden Fall der Nötigung zu einer unzüch-
tigen Handlung BGE 70 IV 207), und als ein Mittel zur
Ausschaltung eines Widerstandes anerkennt die Recht-
sprechung unter anderem die Hervorrufung von Verblüf~
fung und Schrecken (BGE 70 IV 207, 78 IV 37). Dieses
Mittel haben Jost und Nydegger neben der Gewalt, die
im Schlag auf die Hand des Opfers bestanden hat, ange-
wendet, und sie haben den Angegriffenen durch den
Strafgesetzbuch. N° 51.
233
Schrecken, den ihm ihr überraschendes Vorgehen einge-
jagt hat, zum Widerstand vollständig unfähig gemacht.
Die Vorinstanz stellt das im angefochtenen Urteil ver-
bindlich fest. Die Behauptung, nicht die psychische Wir-
kung des unerwarteten Vorgehens, sondern die Angetrun-
kenheit habe das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht,
ist nicht zu hören. Sie ist übrigens augenscheinlich falsch,
da auch ein Angetrunkener -
sinnlose Betrunkenheit wird
nicht behauptet -
etwelchen Widerstand leisten kann.
Dass der genossene Alkohol die Fähigkeit zur Abwehr
vermindert, schliesst die Anwendung des Art. 139 nicht
aus. Der Geschwächte hat den strafrechtlichen Schutz
gegen Räuber besonders nötig. Unerheblich ist auch die
Behauptung der Verurteilten, sie hätten sich geflüchtet,
wenn die Angegriffenen Widerstand geleistet hätten; zum
Vorsatz genügt, dass sie -
was die Kriminalkammer ver-
bindlich feststellt -
bewusst und gewollt durch den dem
Angegriffenen eingejagten Schrecken das Entstehen eines
Widerstandes verunmöglicht haben; Art. 139 verlangt
nicht, dass sie bereit gewesen seien, einen Widerstand
durch Gewalt zu brechen, wenn er wider Erwarten trotz
des überraschenden Vorgehens hätte geleistet werden
können und geleistet worden wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten ist daher
abzuweisen.
E. 2 Abs. 4 StGB den Raub, der <tauf andere Weise die
besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart ll, mit der
Strafgesetzbuch. No 51.
235
gleichen verschärften Strafe bedroht wie der vorausgehende
Abs. 3 den als Mitglied einer Bande verübten Raub, lässt
einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Abs. 4 zeigt bloss,
dass der Gesetzgeber auch die in den zwei vorausgehenden
Absätzen umschriebenen Tatbestände als Fälle besonderer
Gefährlichkeit des Täters ansieht, verrät also bloss das
gesetzgeberische Motiv. Dieses kann für die Auslegung
der in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen Tatbestands-
merkmale von Bedeutung sein (BGE 72 IV 58), berechtigt
aber den Richter nicht, die besondere Gefährlichkeit in
den in diesen Absätzen umschriebenen Fällen als beson -
deres Tatbestandsmerkmal neben die übrjgens zu setzen.
Wer die Tat als Mitglied einer Räuber- oder Diebsbande
ausführt, wird vom Gesetz unwiderlegbar als besonders
gefährlicher Täter angesehen und daher gleich behandelt
wie einer, dessen Tat seine besondere Gefährlichkeit <<auf
andere Weise >> offenbart. Müsste die besondere Gefähr-
lichkeit neben den anderen in den Absätzen 2 und 3
erwähnten Merkmalen nachgewiesen werden, so hätten
diese Bestimmungen keinen vernünftigen Sinn, der ihr
Dasein rechtfertigte : der Richter müsste gestützt auf
Abs. 4 in jedem Falle die verschärfte Strafe schon allein
wegen der im Raub zum Ausdruck gekommenen beson-
deren Gefährlichkeit des Täters ausfällen und könnte -
wie es in BGE 73 IV 19 geschehen ist -
dahingestellt sein
lassen ob darüber hinaus die in den Absätzen 2 oder 3
erwä~ten Merkmale erfüllt seien. Der Kassationshof hat
denn auch schon im analogen Falle des Diebstahls ent-
schieden, es sei müssig, nach der besonderen Gefährlichkeit
des Täters im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB zu
fragen, wenn schon die Begehung als Mitglied einer Bande
den Fall auszeichnet (BGE 72 IV 113).
E. 3 ~ Wie sich aus den verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ergibt, haben sich Jost und
Nydegger durch Verabredung zur fortgesetzten Verübung
von Raub zusammengefunden, also eine Bande im Sinne
des Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 3 StGB gebildet.
Auch haben sie ihre Räubereien insoweit « als Mit-
236
Strafgesetzbuch. No 51.
glieder 11 der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein-
zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die
einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei-
lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg
gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es
trifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal-
kammer sie -
zutreffenderweise -
als Mittäter verur-
teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen
Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach-
gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich
ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen
ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen
allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen
festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie
auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen
nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des
andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt
haben.
Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit-
täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit-
liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139
Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der
Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost
ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zu berücksichtigen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Dispositiv
- - Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und des Karl Nydegger werden abgewiesen.
- - Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt- schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 52. 237
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De- zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZO.rieh. Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung «an ihn» (den Beschul- digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an eine juristische Person oder deren « verantwortliche Organe » wendet? Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifiee a l'inculpe 't Qui est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou a ses « organes responsables » ? Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ? Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona giuridica o ai suoi « organi responsabili » ! A. - In einem von der Pharmacie Principale de Toledo Freres S. A. in Genf gegen die lnterchemie A.G. in Zürich angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke « Cafaspin 11 verfügte das Handelsgericht .des Kantons Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme: <<Der Beklagten wird verboten, während der Dauer des Verfahrens für ihr Produkt << Cafäspin » durch Zeitungs- inserate, Werbebriefe, Prospekte usw. Reklame zu machen, unter der Androhung, dass im Falle der Widerhandlung ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter überwiesen und mit Haft oder Busse bestraft würden ». Der Rekurs, den die Beklagte gegen dieses Verbot führte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. November 1950 abgewiesen, womit das Verbot in Rechtskraft erwuchs. Hans Leutwyler, Direktor und einziger Verwaltungsrat der Interchemie A.G., der in dieser Firma auch für die Reklame verantwortlich war, lebte dem Verbot, das er kannte, teilweise nach, indem er dem Personal der Rekla- meabteilung untersagte, für « Cafaspin » Zeitungs- und Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un- tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
226
Strafgesetzbuch. No 50.
Dem Gesetzgeber kann nicht entgangen sein, dass die die
Vollstreckung rechtfertigende Tatsache sich unter Um-
ständen erst gegen Ende der Probezeit oder an deren
letzten Tag ereignet und dass die Ermittlung und Beur-
teilung des Verhaltens, das sich der Verurteilte während
der Probefrist hat zuschulden kommen lassen, Zeit erfor-
dert, weshalb die Anwendung des Art. 96 Abs. 3 häufig
verunmöglicht wäre, wenn die dreijährige Frist des Art. 95
Abs. 4 schon mit der Verurteilung zu laufen begänne. Da-
mit wäre der erzieherische Wert des bedingten Strafauf-
schubes weitgehend vermindert und die Bemessung der
Probezeit auf drei Jahre überhaupt wertlos. Gegenüber
jugendlichen Rechtsbrechern rechtfertigt sich aber eine
Ordnung, welche die erzieherischen Möglichkeiten voll
ausschöpft, ganz besonders.
Es wäre auch eigenartig, wenn eine bedingt aufgescho-
bene Einschliessung nach Ablauf von drei Jahren seit der
Urteilsfällung trotz Nichtbewährung des Verurteilten nicht
vollstreckt werden dürfte, wogegen das Gesetz die Voll-
streckung einer bedingt aufgeschobenen Busse (Art. 96
Abs. 1), ja sogar deren Umwandlung in Haft (oder Ein-
schliessung) gemäss Art. 95 Abs. 2, der auf die allgemeinen
Bestimmungen über die Busse verweist, auch nach Ablauf
dieser Zeit noch zulässt. Inwiefern die Vollstreckung der
auf Jugendliche zugeschnittenen Einschliessung drei Jahre
nach der Urteilsfällung deren Zweck nicht mehr sollt-e
erfüllen können, weil der Verurteilte dann meistens voll-
jährig sei, ist nicht einzusehen; denn die Einschliessung
wird gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB wie Haft, eine für Er-
wachsene geschaffene Strafart, vollzogen, mit der einzigen
Besonderheit, dass dies nicht in einer Strafanstalt oder
Arbeitsanstalt für Erwachsene geschehen darf und der
Jugendliche angemessen zu beschäftigen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 51.
227
51. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i.S. Jost
und Nydegger gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
Art. 139 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB.
a) Raub liegt auch vor, wenn der Täter nur zum Teil Gewalt
anwendet, zum Teil dagegen das Opfer durch ein anderes
Mittel, z.B. durch Hervorrufung von Verblüffung und Schrek-
ken, zum Widerstand unfiihig macht (Erw. 1).
b) Eine Bande erfordert nicht mehr als zwei Beteiligte (Erw. 2
Abs. 2).
c) Wann hat der Räuber die Tat "als Mitglied J) der Bande aus-
geführt ? (Erw. 2 Abs. 3 und Erw. 3).
d) Wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammen-
gefunden hat, ist auch dann nach Art. 139 Ziff. 2 zu bestrafen,
wenn keine weiteren Umstände der Tat seine besondere Ge-
fährlichkeit dartun (Erw. 2 Abs. 4).
Art. 139 eh. 1 et 2 al. 3 OP.
a) Il y a aussi brigandage lorsque l'auteur ne recourt pas unique-
ment a des violences, mais use encore d'un autre moyen (sur-
prise, i'rayeur) pour mettre sa victime hors d'etat de resister
(consid. 1).
b) Une hantle peut ne compter que deux participants (consid. 2,
al. 2).
c) Quand le brigand a-t-il agi en qualite d'« affilie » a une hantle ?
(consid. 2 al. 3 et consid. 3).
d) Celui qui agit comme affilie a une hantle formee pour commettre
des brigandages Oll des VOIB doit etre puni en vertu de l'art. 139
eh. 2, meme si aucune autre circonstance ne denote qu'il est
dangereux (consid. 2 al. 4).
Art. 139 cifra 1 e 2 cp. 3 OP.
a) Si rende colpevole di rapina anche colui ehe non usa soltanto
violenza, ma anche di un altro mezzo (sorpresa, paura) per
rendere la vittima incapace di opporre resistenza (consid. 1).
b) Una banda puo contare anche solo due partecipanti (consid. 2
cp. 2).
c) Quando il colpevole ha eseguito la rapina come « associato »
ad una banda ? (consid. 2 cp. 3 e consid. 3).
d) Colui ehe agisce come associato ad una banda intesa a com-
mettere furti o rapine dev'essere punito in virtu dell'art. 139
cii'ra 2, anche se nessun altra circostanza ne denoti la parti-
colare pericolosita (consid. 2 cp. 4).
A. -
Hans Jost und Karl Nydegger kamen im Früh-
ling 1951 überein, nachts angetrunkenen Einzelgängern
die Geldbeutel zu entreissen, wobei sie insbesondere auf
die Schrecklähmung der Betroffenen rechneten. Sie ver-
einbarten, dass jeweilen nur der eine von ihnen angreifen,
der andere dagegen in der Nähe bleiben sollte. Jost als
der bessere Läufer sollte ·die Tat gegenüber Personen
228
Strafgesetzbuch. N• 51.
begehen, die leichter angetrunken seien. Auf der Flucht
wollten sich Jost und Nydegger gegenseitig unterstützen,
um die Aufmerksamkeit eines allfälligen Verfolgers abzu-
lenken. Sie versprachen sich gegenseitig, die Beute immer
zu teilen.
Sie handelten gemäss Plan. Welcher von beiden die
Tat ausführen sollte, bestimmten sie im Einzelfalle nach
dem vereinbarten Grundsatz, nachdem sie das Opfer aus-
gewählt und beobachtet hatten. Der Ausführende trat
zum Angetrunkenen und bat ihn um Einwechslung von
Kleingeld, damit er, der Ersuchende, telephonieren könne.
Nahm der Angegangene zu diesem Zwecke den Geldbeutel
hervor, so schlug der Täter ihm unversehens mit der Hand
darauf und entriss dem vor Schreck völlig wehrlos Ge-
wordenen den Beutel, worauf sich Jost und Nydegger
getrennt davonmachten und sich an einem vorher verein-
barten Orte wieder trafen und die Beute teilten. Auf diese
Weise verübten sie zwischen dem 23. Mai und dem 13.
Juni 1951 in Bern fünf Überfälle, wobei dreimal Nydegger
und zweimal Jost die Rolle des Ausführenden übernahm.
Ausserdem verübte Nydegger in Abwesenheit des Jost und
ohne Teilung der Beute in der Nacht vom 26./27. Mai und
vom 11./12. Juni 1951 je einen gleichartigen Überfall.
Jost seinerseits beging einen solchen ohne Beisein des
Nydegger in der Nacht vom 1./2. Juli 1951.
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Am 20. November 1951 erklärte die Kriminal-
kammer des Kantons Bern Jost in sechs und Nydegger
in sieben Fällen des Rauhes schuldig. Sie verurteilte Jost
zu drei und Nydegger zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus
und stellte ersteren für drei Jahre, letzteren für zwei
Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
Als Raub statt als Diebstahl würdigte die Kriminal-
kammer die Taten, weil die Angeklagten in der Form eines
Schlages auf die Hand des Opfers Gewalt angewendet
und das Opfer bewusst und gewollt durch die Schreck-
wirkung des plötzlichen Zuschlagens zum Widerstand wie
gelähmt völlig unfähig gemacht hätten. Um in ihrer Be-
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rechnung sicher zu gehen, hätten sie ihr Augenmerk
vornehmlich auf bejahrte und angetrunkene Personen
gerichtet, in der Erwartung, dass Alter und Alkohol die
Ausschaltung jeglicher Reaktion nach der Schreckwirkung
verlängern würden. Die lähmende Wirkung des Schrecks
sei in allen Fällen eingetreten.
Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft nahm
die Kriminalkammer an, der Raub sei nicht im Sinne von
Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ausgezeichnet. In der grund-
legenden Besprechung der Angeklagten könne zwar sehr
wohl ein Zusammenschluss zwecks fortgesetzter Verübung
von Räubereien gesehen werden, wobei immerhin die Frage
offen bleibe, ob zwei Täter genügten, um eine Bande im
Rechtssinne zu bilden. Bandenraub bzw. Bandendiebstahl
sei aber nicht regelmässig schon dann anzunehmen, wenn
die gleiche Gruppe von Tätern das Verbrechen mehrfach
verübt habe. Vielmehr sei vom Grundgedanken auszu-
gehen, dass sich die strengen Strafbestimmungen in Art.
137 Ziff. 2 und 139 Ziff. 2 StGB ganz allgemein gegen
besonders gefährliche Täter richteten, wobei die banden-
mässige Verühung nur als ein Beispiel der besonderen
Gefährlichkeit aufg@führt werde (BGE 72 IV 58). Nach
Meinung des Gerichts dürfte nun ein bandenmässiger
Zusammenschluss wohl nur dann als besonders gefährlich
bezeichnet werden, wenn dadurch eine Organisation für
Unternehmungen geschaffen werde, die für einen einzelnen
kaum durchführbar wären. Eine solche Organisation hätten
Jost und Nydegger nicht geschaffen. Für die Anwendung
ihrer besonderen Methode seien sie nicht aufeinander
angewiesen gewesen. Jeder von ihnen sei denn auch
gelegentlich allein vorgegangen, wobei der finanzielle
Erfolg von der Mitwirkung des Partners durchaus unab-
hängig gewesen sei.
C. -
Die Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde.
Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung unter· dem Gesichtspunkte des Dieb-
stahls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen
230
Strafgesetzbuch. N° 51.
geltend, sie hätten sich nicht des Raubes schuldig gemacht,
weil sie weder an den Opfern Gewalt verübt, noch sie mit
einer Gefahr für Leib und Leben bedroht, noch sie in
anderer Weise zum Widerstand unfähig gemacht hätten.
Die. Beschwerdeführer hätten gar nicht beabsichtigt, Ge-
walt zu verüben und einen Widerstand zu brechen; vor
einem solchen würden sie sich geflüchtet haben. Die
Beschwerdeführer hätten nur Opfer ausgewählt, die infolge
Angetrunkenheit zum vornherein nicht fähig gewesen
seien, Widerstand zu leisten. Nicht Verblüffung habe die
Bestohlenen zum Widerstand unfähig gemacht, sondern
die Angetrunkenheit. Wenn die Beschwerdeführer die
gleiche Handlung an einem Nüchternen ausgeführt hätten,
wäre er zum Widerstand fähig gewesen. Das blitzschnelle
Vorgehen des Täters erfülle die Voraussetzung des Un-
fähigmachens zum Widerstand nicht.
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beantragt unter
Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils,
die Beschwerde der Verurteilten sei abzuweisen. Die
Beschwerdeführer übersähen, dass der Räuber den Wider-
stand ausschalten könne, bevor der Angegriffene überhaupt
dazu komme, sich zu wehren.
D. ~ Die Staatsanwaltschaft ihrerseits führt Nichtig-
keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung unter dem
Gesichtspunkt des Bandenraubes an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Zwei Täter genügten, um eine Bande im Sinne
von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bilden. Auch sei
bewiesen, dass die von Jost und Nydegger begangenen
Verbrechen auf einem einheitlichen Willensentschluss be-
ruhten, also fortgesetzt begangen worden seien; die Be-
zeichnung der Taten als wiederholten Raub im Dispositiv
des Urteils beruhe auf einem Irrtum. Die Auffassung der
Kriminalkammer sodann, dass Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3
nur anwendbar sei auf Taten, die für den einzelnen allein
undurchführbar wären, finde im Wortlaut des Gesetzes
keine Handhabe. Auch bei Verbrechen, deren Begehung
l
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dem einzelnen an sich möglich wäre, stelle das Gefühl, in
jedem Falle auf die tatkräftige Unterstützung und Förde-
rung seitens Gleichgesinnter zählen zu können, einen we-
sentlichen Antrieb dar und mache die Beteiligten unbe-
denklicher, verwegener und angriffslustiger, d. h. für die
Gesellschaft gefährlicher.
Die Verurteilten beantragen, die Beschwerde der Staats-
anwaltschaft sei abzuweisen. Sie machen geltend, schon
aus der Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 2 ergebe sich,
dass nur schwere Fälle unter diese Bestimmung fielen. Sie
verlange denn auch in Abs. 4 die besondere Gefährlichkeit
des Täters, woraus zu schliessen sei, dass auch vonBanden-
raub nach Abs. 3 nur bei besonderer Gefährlichkeit
gesprochen werden könne. Solche liege nur vor, wenn
mehrere Täter sich so organisierten, dass sie gemeinsam
mehrere Verbrechen begehen wollten. Nydegger und Jost
hätten in keinem Falle ein Verbrechen gemeinsam aus-
geführt. Letzterer hält das Merkmal der besonderen Ge-
fährlichkeit nur bei organisierter Zusammenarbeit von
mindestens drei Tätern für erfüllt, wogegen Nydegger
eine bloss aus zwei Tätern bestehende Bande an sich als
möglich ansieht, wenn ihre besondere Gefährlichkeit offen-
sichtlich sei. Beide weisen ferner darauf hin, dass sie sich
vor jeder Tat erneut besprochen und beschlossen hätten,
das Verbrechen auszuüben; von einer einheitlichen Willens-
bildung könne deshalb keine Rede sein. Es sei auch nicht
so, dass das Gefühl, auf die tatkräftige Unterstützung und
Förderung eines Kumpanen zählen zu können, die Be-
schwerdegegner angetrieben habe. Jost habe nicht auf
die Unterstützung durch Nydegger und dieser habe nicht
auf die Unterstützung durch Jost rechnen können. Nydeg-
ger verneint die besondere Gefährlichkeit mit dem Hin-
weis darauf, dass jeder die Mitwirkung des anderen gar
nicht nötig gehabt habe, dass sie ferner nicht bewaffnet
gewesen seien und die Gewaltanwendung, wenn von einer
solchen überhaupt gesprochen werden könnte, sich in
einem Schlag auf den Geldbeutel erschöpft habe.
232
Strafgesetzbuch. N° 51.
Der KassationtJhof zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 139 Ziff. l StGB wird wegen Raubes
bestraft, « wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen,
oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person
Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum
Widerstand unfähig macht».
In BGE 71 IV 122 hat der Kassationshof aus den
Worten «in anderer Weise >i geschlossen, dass auch ein
durch Verübung von Gewalt angestrebter Raub nur dann
vollendet sei, wenn die Gewalt den Angegriffenen zum
Widerstand unfähig mache, und in einem nicht veröffent-
lichten Urteil vom 28. April 1950 i. S. Gautschi hat er
an dieser Rechtsprechung festgehalten, obwohl er inzwi-
schen am 24. Juni 1949 in BGE 75 IV ll5 ff. ausgeführt
hatte, dass die Worte des Art. 188 StGB<< wer eine Person
mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder nachdem
er sie auf andere Weise zum Widerstand unfahig gemacht
hat ii nicht dahin auszulegen seien, auch die mit Gewalt
oder schwerer Drohung angestrebte Nötigung zu einer
unzüchtigen Handlung müsse das Opfer zum Widerstand
unfahig gemacht haben.
Im vorliegenden Falle stellt sich indessen die Frage
nicht, ob schon die blosse Verübung von Gewalt, auch
wenn der Angegriffene zum Widerstand fähig bleibt, die
Tat zum Raub mache. Art. 139 setzt nicht voraus, dass
·der Täter ausschliesslich Gewalt verübt oder sich aus-
schliesslich eines anderen Mittels bedient habe. Er kann
teils mit Gewalt, teils auf andere Weise vorgehen (vgl.
für den entsprechenden Fall der Nötigung zu einer unzüch-
tigen Handlung BGE 70 IV 207), und als ein Mittel zur
Ausschaltung eines Widerstandes anerkennt die Recht-
sprechung unter anderem die Hervorrufung von Verblüf~
fung und Schrecken (BGE 70 IV 207, 78 IV 37). Dieses
Mittel haben Jost und Nydegger neben der Gewalt, die
im Schlag auf die Hand des Opfers bestanden hat, ange-
wendet, und sie haben den Angegriffenen durch den
Strafgesetzbuch. N° 51.
233
Schrecken, den ihm ihr überraschendes Vorgehen einge-
jagt hat, zum Widerstand vollständig unfähig gemacht.
Die Vorinstanz stellt das im angefochtenen Urteil ver-
bindlich fest. Die Behauptung, nicht die psychische Wir-
kung des unerwarteten Vorgehens, sondern die Angetrun-
kenheit habe das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht,
ist nicht zu hören. Sie ist übrigens augenscheinlich falsch,
da auch ein Angetrunkener -
sinnlose Betrunkenheit wird
nicht behauptet -
etwelchen Widerstand leisten kann.
Dass der genossene Alkohol die Fähigkeit zur Abwehr
vermindert, schliesst die Anwendung des Art. 139 nicht
aus. Der Geschwächte hat den strafrechtlichen Schutz
gegen Räuber besonders nötig. Unerheblich ist auch die
Behauptung der Verurteilten, sie hätten sich geflüchtet,
wenn die Angegriffenen Widerstand geleistet hätten; zum
Vorsatz genügt, dass sie -
was die Kriminalkammer ver-
bindlich feststellt -
bewusst und gewollt durch den dem
Angegriffenen eingejagten Schrecken das Entstehen eines
Widerstandes verunmöglicht haben; Art. 139 verlangt
nicht, dass sie bereit gewesen seien, einen Widerstand
durch Gewalt zu brechen, wenn er wider Erwarten trotz
des überraschenden Vorgehens hätte geleistet werden
können und geleistet worden wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten ist daher
abzuweisen.
2. -
Der Räuber ist mit Zuchthaus nicht unter fünf
Jahren zu bestrafen, «wenn er den Raub als Mitglied
einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung
von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat » (Art.
139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
Wie der Kassationshof in einem nicht veröffentlichten
Urteil vom 12. Oktober 1951 in Sachen Schnyder ausge-
führt hat, verlangt der Begriff der Bande nicht, dass sie
aus mehr als zwei Beteiligten bestehe. Das Gesetz zeichnet
den bandenmässigen Diebstahl aus, weil der Zusammen-
schluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Dieb-
stahl die Täter psychisch und physisch stärkt, sie besonders
gefährlich macht (vgl. BGE 72 IV ll3). Dieser Gedanke
234
Strafgesetzbuch. N° 51.
trifft schon zu, wenn bloss zwei, nicht erst wenn drei
oder mehr Täter sich zusammenfinden. Die Möglichkeit,
Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, ist nicht Merkmal der
Bande. Dass solche Beschlüsse unter bloss zwei Beteiligten
nicht zustande kommen, sondern entweder Einstimmig-
keit herrscht oder eine Stimme der anderen gegenüber-
steht, schliesst daher eine Bande unter zwei Personen
nicht aus.
Nach Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 ist nur zu bestrafen, wer
den Raub t > (en qualite d'affilie, come asso-
ciato) der Bande ausgeführt hat. Damit verlangt das
Gesetz mehr als blosse Zugehörigkeit des Täters zu einer
Bande. Aus den Vorbereitungen oder der Ausführung der
Tat oder aus dem Verhalten nach der Tat, soweit es
mit dieser zusammenhängt, muss sich ergeben, dass er
den Raub in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden
Aufgabe · begangen hat. Deutlich trifft das zu, wenn
sämtliche Bandengenossen bei der Ausführung mitwirken.
Es genügt aber auch, dass bloss einzelne von ihnen den
Täter bei der Ausführung unterstützen, ja sogar, dass sie
ihm das Verbrechen bloss physisch oder psychisch vor-
bereiten helfen, ihm Werkzeuge liefern, ihm Rat erteilen,
ihn auf der Flucht unterstützen, die Beute sichern helfen
oder an ihr teilhaben usw. Die Rollen können auch ver-
tauscht sein; als Mitglied der Bande handelt auch, wer
die Ausführungshandlungen einem Bandengenossen über-
1ässt und durch Erfüllung anderer Aufgaben Mittäter ist,
z.B. indem er Wache steht. Unerheblich ist, ob der im
Zusammenwirken mit Bandengenossen begangene Raub
an sich auch von einem einzelnen und ohne Hilfe der
anderen hätte ausgeführt werden können.
Wer den Raub als Mitglied einer Bande verübt, die
sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
zusammengefunden hat, ist auch dann nach Art. 139 Ziff.
2 zu bestrafen, wenn keine weiteren Umstände der Tat
seine besondere Gefährlichkeit dartun. Dass Art. 139 Ziff.
2 Abs. 4 StGB den Raub, der <tauf andere Weise die
besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart ll, mit der
Strafgesetzbuch. No 51.
235
gleichen verschärften Strafe bedroht wie der vorausgehende
Abs. 3 den als Mitglied einer Bande verübten Raub, lässt
einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Abs. 4 zeigt bloss,
dass der Gesetzgeber auch die in den zwei vorausgehenden
Absätzen umschriebenen Tatbestände als Fälle besonderer
Gefährlichkeit des Täters ansieht, verrät also bloss das
gesetzgeberische Motiv. Dieses kann für die Auslegung
der in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen Tatbestands-
merkmale von Bedeutung sein (BGE 72 IV 58), berechtigt
aber den Richter nicht, die besondere Gefährlichkeit in
den in diesen Absätzen umschriebenen Fällen als beson -
deres Tatbestandsmerkmal neben die übrjgens zu setzen.
Wer die Tat als Mitglied einer Räuber- oder Diebsbande
ausführt, wird vom Gesetz unwiderlegbar als besonders
gefährlicher Täter angesehen und daher gleich behandelt
wie einer, dessen Tat seine besondere Gefährlichkeit <<auf
andere Weise >> offenbart. Müsste die besondere Gefähr-
lichkeit neben den anderen in den Absätzen 2 und 3
erwähnten Merkmalen nachgewiesen werden, so hätten
diese Bestimmungen keinen vernünftigen Sinn, der ihr
Dasein rechtfertigte : der Richter müsste gestützt auf
Abs. 4 in jedem Falle die verschärfte Strafe schon allein
wegen der im Raub zum Ausdruck gekommenen beson-
deren Gefährlichkeit des Täters ausfällen und könnte -
wie es in BGE 73 IV 19 geschehen ist -
dahingestellt sein
lassen ob darüber hinaus die in den Absätzen 2 oder 3
erwä~ten Merkmale erfüllt seien. Der Kassationshof hat
denn auch schon im analogen Falle des Diebstahls ent-
schieden, es sei müssig, nach der besonderen Gefährlichkeit
des Täters im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB zu
fragen, wenn schon die Begehung als Mitglied einer Bande
den Fall auszeichnet (BGE 72 IV 113).
3. ~ Wie sich aus den verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ergibt, haben sich Jost und
Nydegger durch Verabredung zur fortgesetzten Verübung
von Raub zusammengefunden, also eine Bande im Sinne
des Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 3 StGB gebildet.
Auch haben sie ihre Räubereien insoweit « als Mit-
236
Strafgesetzbuch. No 51.
glieder 11 der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein-
zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die
einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei-
lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg
gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es
trifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal-
kammer sie -
zutreffenderweise -
als Mittäter verur-
teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen
Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach-
gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich
ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen
ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen
allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen
festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie
auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen
nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des
andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt
haben.
Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit-
täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit-
liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139
Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der
Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost
ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zu berücksichtigen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
1. -
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und
des Karl Nydegger werden abgewiesen.
2. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt-
schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer
des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 52.
237
52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-
zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons ZO.rieh.
Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung «an ihn» (den Beschul-
digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an
eine juristische Person oder deren « verantwortliche Organe »
wendet?
Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifiee a l'inculpe 't Qui
est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou
a ses « organes responsables » ?
Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ?
Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona giuridica
o ai suoi « organi responsabili » !
A. -
In einem von der Pharmacie Principale de Toledo
Freres S. A. in Genf gegen die lnterchemie A.G. in Zürich
angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke
« Cafaspin 11 verfügte das Handelsgericht .des Kantons
Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme:
<<Der Beklagten wird verboten, während der Dauer des
Verfahrens für ihr Produkt << Cafäspin » durch Zeitungs-
inserate, Werbebriefe, Prospekte usw. Reklame zu machen,
unter der Androhung, dass im Falle der Widerhandlung
ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams im
Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter überwiesen
und mit Haft oder Busse bestraft würden ». Der Rekurs,
den die Beklagte gegen dieses Verbot führte, wurde vom
Obergericht des Kantons Zürich am 23. November 1950
abgewiesen, womit das Verbot in Rechtskraft erwuchs.
Hans Leutwyler, Direktor und einziger Verwaltungsrat
der Interchemie A.G., der in dieser Firma auch für die
Reklame verantwortlich war, lebte dem Verbot, das er
kannte, teilweise nach, indem er dem Personal der Rekla-
meabteilung untersagte, für « Cafaspin » Zeitungs- und
Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un-
tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im
Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet
war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in
Bern und Genf weiterhin für c > geworben.