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78_IV_227

BGE 78 IV 227

Bundesgericht (BGE) · 1952-12-22 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Hans Jost und Karl Nydegger kamen im Früh-

ling 1951 überein, nachts angetrunkenen Einzelgängern

die Geldbeutel zu entreissen, wobei sie insbesondere auf

die Schrecklähmung der Betroffenen rechneten. Sie ver-

einbarten, dass jeweilen nur der eine von ihnen angreifen,

der andere dagegen in der Nähe bleiben sollte. Jost als

der bessere Läufer sollte ·die Tat gegenüber Personen

228

Strafgesetzbuch. N• 51.

begehen, die leichter angetrunken seien. Auf der Flucht

wollten sich Jost und Nydegger gegenseitig unterstützen,

um die Aufmerksamkeit eines allfälligen Verfolgers abzu-

lenken. Sie versprachen sich gegenseitig, die Beute immer

zu teilen.

Sie handelten gemäss Plan. Welcher von beiden die

Tat ausführen sollte, bestimmten sie im Einzelfalle nach

dem vereinbarten Grundsatz, nachdem sie das Opfer aus-

gewählt und beobachtet hatten. Der Ausführende trat

zum Angetrunkenen und bat ihn um Einwechslung von

Kleingeld, damit er, der Ersuchende, telephonieren könne.

Nahm der Angegangene zu diesem Zwecke den Geldbeutel

hervor, so schlug der Täter ihm unversehens mit der Hand

darauf und entriss dem vor Schreck völlig wehrlos Ge-

wordenen den Beutel, worauf sich Jost und Nydegger

getrennt davonmachten und sich an einem vorher verein-

barten Orte wieder trafen und die Beute teilten. Auf diese

Weise verübten sie zwischen dem 23. Mai und dem 13.

Juni 1951 in Bern fünf Überfälle, wobei dreimal Nydegger

und zweimal Jost die Rolle des Ausführenden übernahm.

Ausserdem verübte Nydegger in Abwesenheit des Jost und

ohne Teilung der Beute in der Nacht vom 26./27. Mai und

vom 11./12. Juni 1951 je einen gleichartigen Überfall.

Jost seinerseits beging einen solchen ohne Beisein des

Nydegger in der Nacht vom 1./2. Juli 1951.

B. -

Am 20. November 1951 erklärte die Kriminal-

kammer des Kantons Bern Jost in sechs und Nydegger

in sieben Fällen des Rauhes schuldig. Sie verurteilte Jost

zu drei und Nydegger zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus

und stellte ersteren für drei Jahre, letzteren für zwei

Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.

Als Raub statt als Diebstahl würdigte die Kriminal-

kammer die Taten, weil die Angeklagten in der Form eines

Schlages auf die Hand des Opfers Gewalt angewendet

und das Opfer bewusst und gewollt durch die Schreck-

wirkung des plötzlichen Zuschlagens zum Widerstand wie

gelähmt völlig unfähig gemacht hätten. Um in ihrer Be-

1

J

Strafgesetzbuch. N° 51.

229

rechnung sicher zu gehen, hätten sie ihr Augenmerk

vornehmlich auf bejahrte und angetrunkene Personen

gerichtet, in der Erwartung, dass Alter und Alkohol die

Ausschaltung jeglicher Reaktion nach der Schreckwirkung

verlängern würden. Die lähmende Wirkung des Schrecks

sei in allen Fällen eingetreten.

Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft nahm

die Kriminalkammer an, der Raub sei nicht im Sinne von

Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ausgezeichnet. In der grund-

legenden Besprechung der Angeklagten könne zwar sehr

wohl ein Zusammenschluss zwecks fortgesetzter Verübung

von Räubereien gesehen werden, wobei immerhin die Frage

offen bleibe, ob zwei Täter genügten, um eine Bande im

Rechtssinne zu bilden. Bandenraub bzw. Bandendiebstahl

sei aber nicht regelmässig schon dann anzunehmen, wenn

die gleiche Gruppe von Tätern das Verbrechen mehrfach

verübt habe. Vielmehr sei vom Grundgedanken auszu-

gehen, dass sich die strengen Strafbestimmungen in Art.

137 Ziff. 2 und 139 Ziff. 2 StGB ganz allgemein gegen

besonders gefährliche Täter richteten, wobei die banden-

mässige Verühung nur als ein Beispiel der besonderen

Gefährlichkeit aufg@führt werde (BGE 72 IV 58). Nach

Meinung des Gerichts dürfte nun ein bandenmässiger

Zusammenschluss wohl nur dann als besonders gefährlich

bezeichnet werden, wenn dadurch eine Organisation für

Unternehmungen geschaffen werde, die für einen einzelnen

kaum durchführbar wären. Eine solche Organisation hätten

Jost und Nydegger nicht geschaffen. Für die Anwendung

ihrer besonderen Methode seien sie nicht aufeinander

angewiesen gewesen. Jeder von ihnen sei denn auch

gelegentlich allein vorgegangen, wobei der finanzielle

Erfolg von der Mitwirkung des Partners durchaus unab-

hängig gewesen sei.

C. -

Die Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde.

Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung unter· dem Gesichtspunkte des Dieb-

stahls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen

230

Strafgesetzbuch. N° 51.

geltend, sie hätten sich nicht des Raubes schuldig gemacht,

weil sie weder an den Opfern Gewalt verübt, noch sie mit

einer Gefahr für Leib und Leben bedroht, noch sie in

anderer Weise zum Widerstand unfähig gemacht hätten.

Die. Beschwerdeführer hätten gar nicht beabsichtigt, Ge-

walt zu verüben und einen Widerstand zu brechen; vor

einem solchen würden sie sich geflüchtet haben. Die

Beschwerdeführer hätten nur Opfer ausgewählt, die infolge

Angetrunkenheit zum vornherein nicht fähig gewesen

seien, Widerstand zu leisten. Nicht Verblüffung habe die

Bestohlenen zum Widerstand unfähig gemacht, sondern

die Angetrunkenheit. Wenn die Beschwerdeführer die

gleiche Handlung an einem Nüchternen ausgeführt hätten,

wäre er zum Widerstand fähig gewesen. Das blitzschnelle

Vorgehen des Täters erfülle die Voraussetzung des Un-

fähigmachens zum Widerstand nicht.

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beantragt unter

Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils,

die Beschwerde der Verurteilten sei abzuweisen. Die

Beschwerdeführer übersähen, dass der Räuber den Wider-

stand ausschalten könne, bevor der Angegriffene überhaupt

dazu komme, sich zu wehren.

D. ~ Die Staatsanwaltschaft ihrerseits führt Nichtig-

keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-

heben und die Sache zur Neubeurteilung unter dem

Gesichtspunkt des Bandenraubes an die Vorinstanz zurück-

zuweisen. Zwei Täter genügten, um eine Bande im Sinne

von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bilden. Auch sei

bewiesen, dass die von Jost und Nydegger begangenen

Verbrechen auf einem einheitlichen Willensentschluss be-

ruhten, also fortgesetzt begangen worden seien; die Be-

zeichnung der Taten als wiederholten Raub im Dispositiv

des Urteils beruhe auf einem Irrtum. Die Auffassung der

Kriminalkammer sodann, dass Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3

nur anwendbar sei auf Taten, die für den einzelnen allein

undurchführbar wären, finde im Wortlaut des Gesetzes

keine Handhabe. Auch bei Verbrechen, deren Begehung

l

i

Strafgesetzbuch. N• 51.

231

dem einzelnen an sich möglich wäre, stelle das Gefühl, in

jedem Falle auf die tatkräftige Unterstützung und Förde-

rung seitens Gleichgesinnter zählen zu können, einen we-

sentlichen Antrieb dar und mache die Beteiligten unbe-

denklicher, verwegener und angriffslustiger, d. h. für die

Gesellschaft gefährlicher.

Die Verurteilten beantragen, die Beschwerde der Staats-

anwaltschaft sei abzuweisen. Sie machen geltend, schon

aus der Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 2 ergebe sich,

dass nur schwere Fälle unter diese Bestimmung fielen. Sie

verlange denn auch in Abs. 4 die besondere Gefährlichkeit

des Täters, woraus zu schliessen sei, dass auch vonBanden-

raub nach Abs. 3 nur bei besonderer Gefährlichkeit

gesprochen werden könne. Solche liege nur vor, wenn

mehrere Täter sich so organisierten, dass sie gemeinsam

mehrere Verbrechen begehen wollten. Nydegger und Jost

hätten in keinem Falle ein Verbrechen gemeinsam aus-

geführt. Letzterer hält das Merkmal der besonderen Ge-

fährlichkeit nur bei organisierter Zusammenarbeit von

mindestens drei Tätern für erfüllt, wogegen Nydegger

eine bloss aus zwei Tätern bestehende Bande an sich als

möglich ansieht, wenn ihre besondere Gefährlichkeit offen-

sichtlich sei. Beide weisen ferner darauf hin, dass sie sich

vor jeder Tat erneut besprochen und beschlossen hätten,

das Verbrechen auszuüben; von einer einheitlichen Willens-

bildung könne deshalb keine Rede sein. Es sei auch nicht

so, dass das Gefühl, auf die tatkräftige Unterstützung und

Förderung eines Kumpanen zählen zu können, die Be-

schwerdegegner angetrieben habe. Jost habe nicht auf

die Unterstützung durch Nydegger und dieser habe nicht

auf die Unterstützung durch Jost rechnen können. Nydeg-

ger verneint die besondere Gefährlichkeit mit dem Hin-

weis darauf, dass jeder die Mitwirkung des anderen gar

nicht nötig gehabt habe, dass sie ferner nicht bewaffnet

gewesen seien und die Gewaltanwendung, wenn von einer

solchen überhaupt gesprochen werden könnte, sich in

einem Schlag auf den Geldbeutel erschöpft habe.

232

Strafgesetzbuch. N° 51.

Der KassationtJhof zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art. 139 Ziff. l StGB wird wegen Raubes

bestraft, « wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen,

oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person

Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für

Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum

Widerstand unfähig macht».

In BGE 71 IV 122 hat der Kassationshof aus den

Worten «in anderer Weise >i geschlossen, dass auch ein

durch Verübung von Gewalt angestrebter Raub nur dann

vollendet sei, wenn die Gewalt den Angegriffenen zum

Widerstand unfähig mache, und in einem nicht veröffent-

lichten Urteil vom 28. April 1950 i. S. Gautschi hat er

an dieser Rechtsprechung festgehalten, obwohl er inzwi-

schen am 24. Juni 1949 in BGE 75 IV ll5 ff. ausgeführt

hatte, dass die Worte des Art. 188 StGB<< wer eine Person

mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder nachdem

er sie auf andere Weise zum Widerstand unfahig gemacht

hat ii nicht dahin auszulegen seien, auch die mit Gewalt

oder schwerer Drohung angestrebte Nötigung zu einer

unzüchtigen Handlung müsse das Opfer zum Widerstand

unfahig gemacht haben.

Im vorliegenden Falle stellt sich indessen die Frage

nicht, ob schon die blosse Verübung von Gewalt, auch

wenn der Angegriffene zum Widerstand fähig bleibt, die

Tat zum Raub mache. Art. 139 setzt nicht voraus, dass

·der Täter ausschliesslich Gewalt verübt oder sich aus-

schliesslich eines anderen Mittels bedient habe. Er kann

teils mit Gewalt, teils auf andere Weise vorgehen (vgl.

für den entsprechenden Fall der Nötigung zu einer unzüch-

tigen Handlung BGE 70 IV 207), und als ein Mittel zur

Ausschaltung eines Widerstandes anerkennt die Recht-

sprechung unter anderem die Hervorrufung von Verblüf~

fung und Schrecken (BGE 70 IV 207, 78 IV 37). Dieses

Mittel haben Jost und Nydegger neben der Gewalt, die

im Schlag auf die Hand des Opfers bestanden hat, ange-

wendet, und sie haben den Angegriffenen durch den

Strafgesetzbuch. N° 51.

233

Schrecken, den ihm ihr überraschendes Vorgehen einge-

jagt hat, zum Widerstand vollständig unfähig gemacht.

Die Vorinstanz stellt das im angefochtenen Urteil ver-

bindlich fest. Die Behauptung, nicht die psychische Wir-

kung des unerwarteten Vorgehens, sondern die Angetrun-

kenheit habe das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht,

ist nicht zu hören. Sie ist übrigens augenscheinlich falsch,

da auch ein Angetrunkener -

sinnlose Betrunkenheit wird

nicht behauptet -

etwelchen Widerstand leisten kann.

Dass der genossene Alkohol die Fähigkeit zur Abwehr

vermindert, schliesst die Anwendung des Art. 139 nicht

aus. Der Geschwächte hat den strafrechtlichen Schutz

gegen Räuber besonders nötig. Unerheblich ist auch die

Behauptung der Verurteilten, sie hätten sich geflüchtet,

wenn die Angegriffenen Widerstand geleistet hätten; zum

Vorsatz genügt, dass sie -

was die Kriminalkammer ver-

bindlich feststellt -

bewusst und gewollt durch den dem

Angegriffenen eingejagten Schrecken das Entstehen eines

Widerstandes verunmöglicht haben; Art. 139 verlangt

nicht, dass sie bereit gewesen seien, einen Widerstand

durch Gewalt zu brechen, wenn er wider Erwarten trotz

des überraschenden Vorgehens hätte geleistet werden

können und geleistet worden wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten ist daher

abzuweisen.

E. 2 Abs. 4 StGB den Raub, der <tauf andere Weise die

besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart ll, mit der

Strafgesetzbuch. No 51.

235

gleichen verschärften Strafe bedroht wie der vorausgehende

Abs. 3 den als Mitglied einer Bande verübten Raub, lässt

einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Abs. 4 zeigt bloss,

dass der Gesetzgeber auch die in den zwei vorausgehenden

Absätzen umschriebenen Tatbestände als Fälle besonderer

Gefährlichkeit des Täters ansieht, verrät also bloss das

gesetzgeberische Motiv. Dieses kann für die Auslegung

der in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen Tatbestands-

merkmale von Bedeutung sein (BGE 72 IV 58), berechtigt

aber den Richter nicht, die besondere Gefährlichkeit in

den in diesen Absätzen umschriebenen Fällen als beson -

deres Tatbestandsmerkmal neben die übrjgens zu setzen.

Wer die Tat als Mitglied einer Räuber- oder Diebsbande

ausführt, wird vom Gesetz unwiderlegbar als besonders

gefährlicher Täter angesehen und daher gleich behandelt

wie einer, dessen Tat seine besondere Gefährlichkeit <<auf

andere Weise >> offenbart. Müsste die besondere Gefähr-

lichkeit neben den anderen in den Absätzen 2 und 3

erwähnten Merkmalen nachgewiesen werden, so hätten

diese Bestimmungen keinen vernünftigen Sinn, der ihr

Dasein rechtfertigte : der Richter müsste gestützt auf

Abs. 4 in jedem Falle die verschärfte Strafe schon allein

wegen der im Raub zum Ausdruck gekommenen beson-

deren Gefährlichkeit des Täters ausfällen und könnte -

wie es in BGE 73 IV 19 geschehen ist -

dahingestellt sein

lassen ob darüber hinaus die in den Absätzen 2 oder 3

erwä~ten Merkmale erfüllt seien. Der Kassationshof hat

denn auch schon im analogen Falle des Diebstahls ent-

schieden, es sei müssig, nach der besonderen Gefährlichkeit

des Täters im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB zu

fragen, wenn schon die Begehung als Mitglied einer Bande

den Fall auszeichnet (BGE 72 IV 113).

E. 3 ~ Wie sich aus den verbindlichen tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz ergibt, haben sich Jost und

Nydegger durch Verabredung zur fortgesetzten Verübung

von Raub zusammengefunden, also eine Bande im Sinne

des Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 3 StGB gebildet.

Auch haben sie ihre Räubereien insoweit « als Mit-

236

Strafgesetzbuch. No 51.

glieder 11 der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein-

zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die

einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei-

lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg

gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es

trifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal-

kammer sie -

zutreffenderweise -

als Mittäter verur-

teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen

Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach-

gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich

ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen

ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen

allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen

festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie

auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen

nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des

andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt

haben.

Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit-

täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit-

liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139

Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der

Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost

ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1

StGB zu berücksichtigen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Dispositiv
  1. - Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und des Karl Nydegger werden abgewiesen.
  2. - Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt- schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 52. 237
  3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De- zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZO.rieh. Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung «an ihn» (den Beschul- digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an eine juristische Person oder deren « verantwortliche Organe » wendet? Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifiee a l'inculpe 't Qui est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou a ses « organes responsables » ? Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ? Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona giuridica o ai suoi « organi responsabili » ! A. - In einem von der Pharmacie Principale de Toledo Freres S. A. in Genf gegen die lnterchemie A.G. in Zürich angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke « Cafaspin 11 verfügte das Handelsgericht .des Kantons Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme: <<Der Beklagten wird verboten, während der Dauer des Verfahrens für ihr Produkt << Cafäspin » durch Zeitungs- inserate, Werbebriefe, Prospekte usw. Reklame zu machen, unter der Androhung, dass im Falle der Widerhandlung ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter überwiesen und mit Haft oder Busse bestraft würden ». Der Rekurs, den die Beklagte gegen dieses Verbot führte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. November 1950 abgewiesen, womit das Verbot in Rechtskraft erwuchs. Hans Leutwyler, Direktor und einziger Verwaltungsrat der Interchemie A.G., der in dieser Firma auch für die Reklame verantwortlich war, lebte dem Verbot, das er kannte, teilweise nach, indem er dem Personal der Rekla- meabteilung untersagte, für « Cafaspin » Zeitungs- und Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un- tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

226

Strafgesetzbuch. No 50.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgangen sein, dass die die

Vollstreckung rechtfertigende Tatsache sich unter Um-

ständen erst gegen Ende der Probezeit oder an deren

letzten Tag ereignet und dass die Ermittlung und Beur-

teilung des Verhaltens, das sich der Verurteilte während

der Probefrist hat zuschulden kommen lassen, Zeit erfor-

dert, weshalb die Anwendung des Art. 96 Abs. 3 häufig

verunmöglicht wäre, wenn die dreijährige Frist des Art. 95

Abs. 4 schon mit der Verurteilung zu laufen begänne. Da-

mit wäre der erzieherische Wert des bedingten Strafauf-

schubes weitgehend vermindert und die Bemessung der

Probezeit auf drei Jahre überhaupt wertlos. Gegenüber

jugendlichen Rechtsbrechern rechtfertigt sich aber eine

Ordnung, welche die erzieherischen Möglichkeiten voll

ausschöpft, ganz besonders.

Es wäre auch eigenartig, wenn eine bedingt aufgescho-

bene Einschliessung nach Ablauf von drei Jahren seit der

Urteilsfällung trotz Nichtbewährung des Verurteilten nicht

vollstreckt werden dürfte, wogegen das Gesetz die Voll-

streckung einer bedingt aufgeschobenen Busse (Art. 96

Abs. 1), ja sogar deren Umwandlung in Haft (oder Ein-

schliessung) gemäss Art. 95 Abs. 2, der auf die allgemeinen

Bestimmungen über die Busse verweist, auch nach Ablauf

dieser Zeit noch zulässt. Inwiefern die Vollstreckung der

auf Jugendliche zugeschnittenen Einschliessung drei Jahre

nach der Urteilsfällung deren Zweck nicht mehr sollt-e

erfüllen können, weil der Verurteilte dann meistens voll-

jährig sei, ist nicht einzusehen; denn die Einschliessung

wird gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB wie Haft, eine für Er-

wachsene geschaffene Strafart, vollzogen, mit der einzigen

Besonderheit, dass dies nicht in einer Strafanstalt oder

Arbeitsanstalt für Erwachsene geschehen darf und der

Jugendliche angemessen zu beschäftigen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 51.

227

51. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i.S. Jost

und Nydegger gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.

Art. 139 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB.

a) Raub liegt auch vor, wenn der Täter nur zum Teil Gewalt

anwendet, zum Teil dagegen das Opfer durch ein anderes

Mittel, z.B. durch Hervorrufung von Verblüffung und Schrek-

ken, zum Widerstand unfiihig macht (Erw. 1).

b) Eine Bande erfordert nicht mehr als zwei Beteiligte (Erw. 2

Abs. 2).

c) Wann hat der Räuber die Tat "als Mitglied J) der Bande aus-

geführt ? (Erw. 2 Abs. 3 und Erw. 3).

d) Wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur

fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammen-

gefunden hat, ist auch dann nach Art. 139 Ziff. 2 zu bestrafen,

wenn keine weiteren Umstände der Tat seine besondere Ge-

fährlichkeit dartun (Erw. 2 Abs. 4).

Art. 139 eh. 1 et 2 al. 3 OP.

a) Il y a aussi brigandage lorsque l'auteur ne recourt pas unique-

ment a des violences, mais use encore d'un autre moyen (sur-

prise, i'rayeur) pour mettre sa victime hors d'etat de resister

(consid. 1).

b) Une hantle peut ne compter que deux participants (consid. 2,

al. 2).

c) Quand le brigand a-t-il agi en qualite d'« affilie » a une hantle ?

(consid. 2 al. 3 et consid. 3).

d) Celui qui agit comme affilie a une hantle formee pour commettre

des brigandages Oll des VOIB doit etre puni en vertu de l'art. 139

eh. 2, meme si aucune autre circonstance ne denote qu'il est

dangereux (consid. 2 al. 4).

Art. 139 cifra 1 e 2 cp. 3 OP.

a) Si rende colpevole di rapina anche colui ehe non usa soltanto

violenza, ma anche di un altro mezzo (sorpresa, paura) per

rendere la vittima incapace di opporre resistenza (consid. 1).

b) Una banda puo contare anche solo due partecipanti (consid. 2

cp. 2).

c) Quando il colpevole ha eseguito la rapina come « associato »

ad una banda ? (consid. 2 cp. 3 e consid. 3).

d) Colui ehe agisce come associato ad una banda intesa a com-

mettere furti o rapine dev'essere punito in virtu dell'art. 139

cii'ra 2, anche se nessun altra circostanza ne denoti la parti-

colare pericolosita (consid. 2 cp. 4).

A. -

Hans Jost und Karl Nydegger kamen im Früh-

ling 1951 überein, nachts angetrunkenen Einzelgängern

die Geldbeutel zu entreissen, wobei sie insbesondere auf

die Schrecklähmung der Betroffenen rechneten. Sie ver-

einbarten, dass jeweilen nur der eine von ihnen angreifen,

der andere dagegen in der Nähe bleiben sollte. Jost als

der bessere Läufer sollte ·die Tat gegenüber Personen

228

Strafgesetzbuch. N• 51.

begehen, die leichter angetrunken seien. Auf der Flucht

wollten sich Jost und Nydegger gegenseitig unterstützen,

um die Aufmerksamkeit eines allfälligen Verfolgers abzu-

lenken. Sie versprachen sich gegenseitig, die Beute immer

zu teilen.

Sie handelten gemäss Plan. Welcher von beiden die

Tat ausführen sollte, bestimmten sie im Einzelfalle nach

dem vereinbarten Grundsatz, nachdem sie das Opfer aus-

gewählt und beobachtet hatten. Der Ausführende trat

zum Angetrunkenen und bat ihn um Einwechslung von

Kleingeld, damit er, der Ersuchende, telephonieren könne.

Nahm der Angegangene zu diesem Zwecke den Geldbeutel

hervor, so schlug der Täter ihm unversehens mit der Hand

darauf und entriss dem vor Schreck völlig wehrlos Ge-

wordenen den Beutel, worauf sich Jost und Nydegger

getrennt davonmachten und sich an einem vorher verein-

barten Orte wieder trafen und die Beute teilten. Auf diese

Weise verübten sie zwischen dem 23. Mai und dem 13.

Juni 1951 in Bern fünf Überfälle, wobei dreimal Nydegger

und zweimal Jost die Rolle des Ausführenden übernahm.

Ausserdem verübte Nydegger in Abwesenheit des Jost und

ohne Teilung der Beute in der Nacht vom 26./27. Mai und

vom 11./12. Juni 1951 je einen gleichartigen Überfall.

Jost seinerseits beging einen solchen ohne Beisein des

Nydegger in der Nacht vom 1./2. Juli 1951.

B. -

Am 20. November 1951 erklärte die Kriminal-

kammer des Kantons Bern Jost in sechs und Nydegger

in sieben Fällen des Rauhes schuldig. Sie verurteilte Jost

zu drei und Nydegger zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus

und stellte ersteren für drei Jahre, letzteren für zwei

Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.

Als Raub statt als Diebstahl würdigte die Kriminal-

kammer die Taten, weil die Angeklagten in der Form eines

Schlages auf die Hand des Opfers Gewalt angewendet

und das Opfer bewusst und gewollt durch die Schreck-

wirkung des plötzlichen Zuschlagens zum Widerstand wie

gelähmt völlig unfähig gemacht hätten. Um in ihrer Be-

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J

Strafgesetzbuch. N° 51.

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rechnung sicher zu gehen, hätten sie ihr Augenmerk

vornehmlich auf bejahrte und angetrunkene Personen

gerichtet, in der Erwartung, dass Alter und Alkohol die

Ausschaltung jeglicher Reaktion nach der Schreckwirkung

verlängern würden. Die lähmende Wirkung des Schrecks

sei in allen Fällen eingetreten.

Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft nahm

die Kriminalkammer an, der Raub sei nicht im Sinne von

Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB ausgezeichnet. In der grund-

legenden Besprechung der Angeklagten könne zwar sehr

wohl ein Zusammenschluss zwecks fortgesetzter Verübung

von Räubereien gesehen werden, wobei immerhin die Frage

offen bleibe, ob zwei Täter genügten, um eine Bande im

Rechtssinne zu bilden. Bandenraub bzw. Bandendiebstahl

sei aber nicht regelmässig schon dann anzunehmen, wenn

die gleiche Gruppe von Tätern das Verbrechen mehrfach

verübt habe. Vielmehr sei vom Grundgedanken auszu-

gehen, dass sich die strengen Strafbestimmungen in Art.

137 Ziff. 2 und 139 Ziff. 2 StGB ganz allgemein gegen

besonders gefährliche Täter richteten, wobei die banden-

mässige Verühung nur als ein Beispiel der besonderen

Gefährlichkeit aufg@führt werde (BGE 72 IV 58). Nach

Meinung des Gerichts dürfte nun ein bandenmässiger

Zusammenschluss wohl nur dann als besonders gefährlich

bezeichnet werden, wenn dadurch eine Organisation für

Unternehmungen geschaffen werde, die für einen einzelnen

kaum durchführbar wären. Eine solche Organisation hätten

Jost und Nydegger nicht geschaffen. Für die Anwendung

ihrer besonderen Methode seien sie nicht aufeinander

angewiesen gewesen. Jeder von ihnen sei denn auch

gelegentlich allein vorgegangen, wobei der finanzielle

Erfolg von der Mitwirkung des Partners durchaus unab-

hängig gewesen sei.

C. -

Die Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde.

Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung unter· dem Gesichtspunkte des Dieb-

stahls an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen

230

Strafgesetzbuch. N° 51.

geltend, sie hätten sich nicht des Raubes schuldig gemacht,

weil sie weder an den Opfern Gewalt verübt, noch sie mit

einer Gefahr für Leib und Leben bedroht, noch sie in

anderer Weise zum Widerstand unfähig gemacht hätten.

Die. Beschwerdeführer hätten gar nicht beabsichtigt, Ge-

walt zu verüben und einen Widerstand zu brechen; vor

einem solchen würden sie sich geflüchtet haben. Die

Beschwerdeführer hätten nur Opfer ausgewählt, die infolge

Angetrunkenheit zum vornherein nicht fähig gewesen

seien, Widerstand zu leisten. Nicht Verblüffung habe die

Bestohlenen zum Widerstand unfähig gemacht, sondern

die Angetrunkenheit. Wenn die Beschwerdeführer die

gleiche Handlung an einem Nüchternen ausgeführt hätten,

wäre er zum Widerstand fähig gewesen. Das blitzschnelle

Vorgehen des Täters erfülle die Voraussetzung des Un-

fähigmachens zum Widerstand nicht.

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beantragt unter

Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils,

die Beschwerde der Verurteilten sei abzuweisen. Die

Beschwerdeführer übersähen, dass der Räuber den Wider-

stand ausschalten könne, bevor der Angegriffene überhaupt

dazu komme, sich zu wehren.

D. ~ Die Staatsanwaltschaft ihrerseits führt Nichtig-

keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-

heben und die Sache zur Neubeurteilung unter dem

Gesichtspunkt des Bandenraubes an die Vorinstanz zurück-

zuweisen. Zwei Täter genügten, um eine Bande im Sinne

von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bilden. Auch sei

bewiesen, dass die von Jost und Nydegger begangenen

Verbrechen auf einem einheitlichen Willensentschluss be-

ruhten, also fortgesetzt begangen worden seien; die Be-

zeichnung der Taten als wiederholten Raub im Dispositiv

des Urteils beruhe auf einem Irrtum. Die Auffassung der

Kriminalkammer sodann, dass Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3

nur anwendbar sei auf Taten, die für den einzelnen allein

undurchführbar wären, finde im Wortlaut des Gesetzes

keine Handhabe. Auch bei Verbrechen, deren Begehung

l

i

Strafgesetzbuch. N• 51.

231

dem einzelnen an sich möglich wäre, stelle das Gefühl, in

jedem Falle auf die tatkräftige Unterstützung und Förde-

rung seitens Gleichgesinnter zählen zu können, einen we-

sentlichen Antrieb dar und mache die Beteiligten unbe-

denklicher, verwegener und angriffslustiger, d. h. für die

Gesellschaft gefährlicher.

Die Verurteilten beantragen, die Beschwerde der Staats-

anwaltschaft sei abzuweisen. Sie machen geltend, schon

aus der Strafdrohung von Art. 139 Ziff. 2 ergebe sich,

dass nur schwere Fälle unter diese Bestimmung fielen. Sie

verlange denn auch in Abs. 4 die besondere Gefährlichkeit

des Täters, woraus zu schliessen sei, dass auch vonBanden-

raub nach Abs. 3 nur bei besonderer Gefährlichkeit

gesprochen werden könne. Solche liege nur vor, wenn

mehrere Täter sich so organisierten, dass sie gemeinsam

mehrere Verbrechen begehen wollten. Nydegger und Jost

hätten in keinem Falle ein Verbrechen gemeinsam aus-

geführt. Letzterer hält das Merkmal der besonderen Ge-

fährlichkeit nur bei organisierter Zusammenarbeit von

mindestens drei Tätern für erfüllt, wogegen Nydegger

eine bloss aus zwei Tätern bestehende Bande an sich als

möglich ansieht, wenn ihre besondere Gefährlichkeit offen-

sichtlich sei. Beide weisen ferner darauf hin, dass sie sich

vor jeder Tat erneut besprochen und beschlossen hätten,

das Verbrechen auszuüben; von einer einheitlichen Willens-

bildung könne deshalb keine Rede sein. Es sei auch nicht

so, dass das Gefühl, auf die tatkräftige Unterstützung und

Förderung eines Kumpanen zählen zu können, die Be-

schwerdegegner angetrieben habe. Jost habe nicht auf

die Unterstützung durch Nydegger und dieser habe nicht

auf die Unterstützung durch Jost rechnen können. Nydeg-

ger verneint die besondere Gefährlichkeit mit dem Hin-

weis darauf, dass jeder die Mitwirkung des anderen gar

nicht nötig gehabt habe, dass sie ferner nicht bewaffnet

gewesen seien und die Gewaltanwendung, wenn von einer

solchen überhaupt gesprochen werden könnte, sich in

einem Schlag auf den Geldbeutel erschöpft habe.

232

Strafgesetzbuch. N° 51.

Der KassationtJhof zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 139 Ziff. l StGB wird wegen Raubes

bestraft, « wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen,

oder wer, auf einem Diebstahl betreten, an einer Person

Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für

Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum

Widerstand unfähig macht».

In BGE 71 IV 122 hat der Kassationshof aus den

Worten «in anderer Weise >i geschlossen, dass auch ein

durch Verübung von Gewalt angestrebter Raub nur dann

vollendet sei, wenn die Gewalt den Angegriffenen zum

Widerstand unfähig mache, und in einem nicht veröffent-

lichten Urteil vom 28. April 1950 i. S. Gautschi hat er

an dieser Rechtsprechung festgehalten, obwohl er inzwi-

schen am 24. Juni 1949 in BGE 75 IV ll5 ff. ausgeführt

hatte, dass die Worte des Art. 188 StGB<< wer eine Person

mit Gewalt oder durch schwere Drohung oder nachdem

er sie auf andere Weise zum Widerstand unfahig gemacht

hat ii nicht dahin auszulegen seien, auch die mit Gewalt

oder schwerer Drohung angestrebte Nötigung zu einer

unzüchtigen Handlung müsse das Opfer zum Widerstand

unfahig gemacht haben.

Im vorliegenden Falle stellt sich indessen die Frage

nicht, ob schon die blosse Verübung von Gewalt, auch

wenn der Angegriffene zum Widerstand fähig bleibt, die

Tat zum Raub mache. Art. 139 setzt nicht voraus, dass

·der Täter ausschliesslich Gewalt verübt oder sich aus-

schliesslich eines anderen Mittels bedient habe. Er kann

teils mit Gewalt, teils auf andere Weise vorgehen (vgl.

für den entsprechenden Fall der Nötigung zu einer unzüch-

tigen Handlung BGE 70 IV 207), und als ein Mittel zur

Ausschaltung eines Widerstandes anerkennt die Recht-

sprechung unter anderem die Hervorrufung von Verblüf~

fung und Schrecken (BGE 70 IV 207, 78 IV 37). Dieses

Mittel haben Jost und Nydegger neben der Gewalt, die

im Schlag auf die Hand des Opfers bestanden hat, ange-

wendet, und sie haben den Angegriffenen durch den

Strafgesetzbuch. N° 51.

233

Schrecken, den ihm ihr überraschendes Vorgehen einge-

jagt hat, zum Widerstand vollständig unfähig gemacht.

Die Vorinstanz stellt das im angefochtenen Urteil ver-

bindlich fest. Die Behauptung, nicht die psychische Wir-

kung des unerwarteten Vorgehens, sondern die Angetrun-

kenheit habe das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht,

ist nicht zu hören. Sie ist übrigens augenscheinlich falsch,

da auch ein Angetrunkener -

sinnlose Betrunkenheit wird

nicht behauptet -

etwelchen Widerstand leisten kann.

Dass der genossene Alkohol die Fähigkeit zur Abwehr

vermindert, schliesst die Anwendung des Art. 139 nicht

aus. Der Geschwächte hat den strafrechtlichen Schutz

gegen Räuber besonders nötig. Unerheblich ist auch die

Behauptung der Verurteilten, sie hätten sich geflüchtet,

wenn die Angegriffenen Widerstand geleistet hätten; zum

Vorsatz genügt, dass sie -

was die Kriminalkammer ver-

bindlich feststellt -

bewusst und gewollt durch den dem

Angegriffenen eingejagten Schrecken das Entstehen eines

Widerstandes verunmöglicht haben; Art. 139 verlangt

nicht, dass sie bereit gewesen seien, einen Widerstand

durch Gewalt zu brechen, wenn er wider Erwarten trotz

des überraschenden Vorgehens hätte geleistet werden

können und geleistet worden wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten ist daher

abzuweisen.

2. -

Der Räuber ist mit Zuchthaus nicht unter fünf

Jahren zu bestrafen, «wenn er den Raub als Mitglied

einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung

von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat » (Art.

139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).

Wie der Kassationshof in einem nicht veröffentlichten

Urteil vom 12. Oktober 1951 in Sachen Schnyder ausge-

führt hat, verlangt der Begriff der Bande nicht, dass sie

aus mehr als zwei Beteiligten bestehe. Das Gesetz zeichnet

den bandenmässigen Diebstahl aus, weil der Zusammen-

schluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Dieb-

stahl die Täter psychisch und physisch stärkt, sie besonders

gefährlich macht (vgl. BGE 72 IV ll3). Dieser Gedanke

234

Strafgesetzbuch. N° 51.

trifft schon zu, wenn bloss zwei, nicht erst wenn drei

oder mehr Täter sich zusammenfinden. Die Möglichkeit,

Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, ist nicht Merkmal der

Bande. Dass solche Beschlüsse unter bloss zwei Beteiligten

nicht zustande kommen, sondern entweder Einstimmig-

keit herrscht oder eine Stimme der anderen gegenüber-

steht, schliesst daher eine Bande unter zwei Personen

nicht aus.

Nach Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 ist nur zu bestrafen, wer

den Raub t > (en qualite d'affilie, come asso-

ciato) der Bande ausgeführt hat. Damit verlangt das

Gesetz mehr als blosse Zugehörigkeit des Täters zu einer

Bande. Aus den Vorbereitungen oder der Ausführung der

Tat oder aus dem Verhalten nach der Tat, soweit es

mit dieser zusammenhängt, muss sich ergeben, dass er

den Raub in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden

Aufgabe · begangen hat. Deutlich trifft das zu, wenn

sämtliche Bandengenossen bei der Ausführung mitwirken.

Es genügt aber auch, dass bloss einzelne von ihnen den

Täter bei der Ausführung unterstützen, ja sogar, dass sie

ihm das Verbrechen bloss physisch oder psychisch vor-

bereiten helfen, ihm Werkzeuge liefern, ihm Rat erteilen,

ihn auf der Flucht unterstützen, die Beute sichern helfen

oder an ihr teilhaben usw. Die Rollen können auch ver-

tauscht sein; als Mitglied der Bande handelt auch, wer

die Ausführungshandlungen einem Bandengenossen über-

1ässt und durch Erfüllung anderer Aufgaben Mittäter ist,

z.B. indem er Wache steht. Unerheblich ist, ob der im

Zusammenwirken mit Bandengenossen begangene Raub

an sich auch von einem einzelnen und ohne Hilfe der

anderen hätte ausgeführt werden können.

Wer den Raub als Mitglied einer Bande verübt, die

sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl

zusammengefunden hat, ist auch dann nach Art. 139 Ziff.

2 zu bestrafen, wenn keine weiteren Umstände der Tat

seine besondere Gefährlichkeit dartun. Dass Art. 139 Ziff.

2 Abs. 4 StGB den Raub, der <tauf andere Weise die

besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart ll, mit der

Strafgesetzbuch. No 51.

235

gleichen verschärften Strafe bedroht wie der vorausgehende

Abs. 3 den als Mitglied einer Bande verübten Raub, lässt

einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Abs. 4 zeigt bloss,

dass der Gesetzgeber auch die in den zwei vorausgehenden

Absätzen umschriebenen Tatbestände als Fälle besonderer

Gefährlichkeit des Täters ansieht, verrät also bloss das

gesetzgeberische Motiv. Dieses kann für die Auslegung

der in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen Tatbestands-

merkmale von Bedeutung sein (BGE 72 IV 58), berechtigt

aber den Richter nicht, die besondere Gefährlichkeit in

den in diesen Absätzen umschriebenen Fällen als beson -

deres Tatbestandsmerkmal neben die übrjgens zu setzen.

Wer die Tat als Mitglied einer Räuber- oder Diebsbande

ausführt, wird vom Gesetz unwiderlegbar als besonders

gefährlicher Täter angesehen und daher gleich behandelt

wie einer, dessen Tat seine besondere Gefährlichkeit <<auf

andere Weise >> offenbart. Müsste die besondere Gefähr-

lichkeit neben den anderen in den Absätzen 2 und 3

erwähnten Merkmalen nachgewiesen werden, so hätten

diese Bestimmungen keinen vernünftigen Sinn, der ihr

Dasein rechtfertigte : der Richter müsste gestützt auf

Abs. 4 in jedem Falle die verschärfte Strafe schon allein

wegen der im Raub zum Ausdruck gekommenen beson-

deren Gefährlichkeit des Täters ausfällen und könnte -

wie es in BGE 73 IV 19 geschehen ist -

dahingestellt sein

lassen ob darüber hinaus die in den Absätzen 2 oder 3

erwä~ten Merkmale erfüllt seien. Der Kassationshof hat

denn auch schon im analogen Falle des Diebstahls ent-

schieden, es sei müssig, nach der besonderen Gefährlichkeit

des Täters im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB zu

fragen, wenn schon die Begehung als Mitglied einer Bande

den Fall auszeichnet (BGE 72 IV 113).

3. ~ Wie sich aus den verbindlichen tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz ergibt, haben sich Jost und

Nydegger durch Verabredung zur fortgesetzten Verübung

von Raub zusammengefunden, also eine Bande im Sinne

des Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 3 StGB gebildet.

Auch haben sie ihre Räubereien insoweit « als Mit-

236

Strafgesetzbuch. No 51.

glieder 11 der Bande ausgeführt, als sie jeweilen das ein-

zelne Opfer gemeinsam aufgestöbert und ausgewählt, die

einzelne Tat zusammen besprochen, sich über die Vertei-

lung der Rollen geeinigt und, wenn das Verbrechen Erfolg

gehabt hatte, die Beute miteinander geteilt haben. Es

trifft das in den fünf Fällen zu, in denen die Kriminal-

kammer sie -

zutreffenderweise -

als Mittäter verur-

teilt hat. Durch ihr gemeinsames Vorgehen in diesen

Fällen haben sie der grundlegenden Vereinbarung nach-

gelebt, mit der sie die Bande gegründet haben. Unerheblich

ist, ob sie die einzelne Tat unter so günstigen Umständen

ausgeführt haben, dass jeder von ihnen das Verbrechen

allein hätte begehen können. Dagegen sind keine Tatsachen

festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte, dass sie

auch bei Begehung der drei Raubüberfälle, die jeweilen

nur einer auf eigene Rechnung und ohne Beiziehung des

andern ausgeführt hat, als Mitglieder der Bande gehandelt

haben.

Die Kriminalkammer hat sie wegen der fünf in Mit-

täterschaft begangenen Fälle, die zusammen ein einheit-

liches, fortgesetzten Verbrechen bilden, nach Art .. 139

Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu bestrafen und bei Bemessung der

Strafen die von jedem allein verübten Raubüberfälle (Jost

ein Fall, Nydegger zwei Fälle) nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1

StGB zu berücksichtigen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

1. -

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Hans Jost und

des Karl Nydegger werden abgewiesen.

2. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt-

schaft wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer

des Kantons Bern vom 20. November 1951 aufgehoben

und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-

gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 52.

237

52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-

zember 1952 i.S. Leutwyler gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons ZO.rieh.

Art. 292 StGB. Wann ist die Verfügung «an ihn» (den Beschul-

digten) erlassen worden ? Wer ist strafbar, wenn sie sich an

eine juristische Person oder deren « verantwortliche Organe »

wendet?

Art. 292 OP. Quand la decision est-elle signifiee a l'inculpe 't Qui

est punissable lorsqu'elle s'adresse a une personne juridique ou

a ses « organes responsables » ?

Art. 292 OP. Quando la decisione e stata intimata all'imputato ?

Chi e punibile quando essa si rivolge ad una persona giuridica

o ai suoi « organi responsabili » !

A. -

In einem von der Pharmacie Principale de Toledo

Freres S. A. in Genf gegen die lnterchemie A.G. in Zürich

angehobenen Prozess um die Ungültigerklärung der Marke

« Cafaspin 11 verfügte das Handelsgericht .des Kantons

Zürich am 22. September 1950 als vorsorgliche Massnahme:

<<Der Beklagten wird verboten, während der Dauer des

Verfahrens für ihr Produkt << Cafäspin » durch Zeitungs-

inserate, Werbebriefe, Prospekte usw. Reklame zu machen,

unter der Androhung, dass im Falle der Widerhandlung

ihre verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams im

Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter überwiesen

und mit Haft oder Busse bestraft würden ». Der Rekurs,

den die Beklagte gegen dieses Verbot führte, wurde vom

Obergericht des Kantons Zürich am 23. November 1950

abgewiesen, womit das Verbot in Rechtskraft erwuchs.

Hans Leutwyler, Direktor und einziger Verwaltungsrat

der Interchemie A.G., der in dieser Firma auch für die

Reklame verantwortlich war, lebte dem Verbot, das er

kannte, teilweise nach, indem er dem Personal der Rekla-

meabteilung untersagte, für « Cafaspin » Zeitungs- und

Zeitschriftenreklame zu machen. Schaufensterreklame un-

tersagte er bewusst und gewollt nicht. Daher wurde im

Jahre 1951, noch ehe der Markenrechtsprozess beendet

war, in den Schaufenstern verschiedener Apotheken in

Bern und Genf weiterhin für c > geworben.