Versuchte schwere Körperverletzung etc.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Versuchte schwere Körperverletzung
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft schilderte in ihrer rektifizierten Anklageschrift vom 27. Juli 2017 unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammenfassend, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit dem aa.bb.cccc verheiratet sind und eine gemeinsame Tochter, C.___, geboren am xx.yy.zzzz, haben. Sodann wird im Anklagesachverhalt ausgeführt, dass es zwischen den Parteien - vermutlich wegen des Alkohol- und Medikamentenkonsums des Beschuldigten - mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen sei, so auch am Abend des 9. Januar 2016, als der Beschuldigte ein Fussballturnier in D.___ besucht und reichlich Bier konsumiert habe: "(…) ln der Absicht oder zumindest in Kaufnahme, A.___ lebensgefährlich zu verletzen oder eine andere schwere Schädigung ihres Körpers zu verursachen, ging der Beschuldigte wissentlich und willentlich wie folgt vor: 1. Der Beschuldigte verhinderte, dass A.___ das Mobiltelefon nahm, indem er sie mit beiden Händen an den Oberarmen packte und mit Gewalt zu Boden stiess, wobei sich A.___ beim Fallen an einem Nachttisch den Hinterkopf heftig anstiess und "Sterne sah". Als A.___ am Boden lag, schlug der Beschuldigte mit Fäusten auf sie ein, wobei er ihr gezielte und kräftige Schläge auf den Kopf und ins Gesicht sowie auf ihren Oberarm versetzte. Danach packte er sie und warf sie aufs Bett. Dort kniete er mit gespreizten Beinen über sie, fixierte ihre Hände bzw. Arme mit seinen Knien und schlug weiter auf sie ein. Sie versuchte sich gegen den Beschuldigten zu wehren, jedoch infolge der körperlichen Überlegenheit und Stärke des Beschuldigten sowie ihrer liegenden Position, ohne Erfolg. Der Beschuldigte fragte sie zudem immer wieder: "Willst Du das Telefon? Willst Du die Polizei rufen? Willst Du das Telefon? Sag!?". 2. Danach begann er plötzlich A.___ mit einer Hand oder mit beiden Händen um den Hals zu würgen und mit zwei Fingern ihren Mund zuzuhalten, so dass sie keine Luft mehr bekam und das Gefühl hatte, als ob sie unter Wasser gewesen wäre. Eventualiter: Plötzlich begann der Beschuldigte mit seinen Händen den Kopf von A.___ zu drehen, wobei er sie mit einer Hand oder beiden Händen am Hals und ihrem Unterkiefer festhielt, weshalb A.___ kaum mehr atmen konnte und fast keine Luft mehr bekam. 3. Als ihm dann die Finger über den Mund nach oben abrutschten, konnte A.___ ihm sagen: "lch verstick, ich bechumm kei Luft meh!" Der Beschuldigte antwortete: "Genau das will ich." A.___ sagte zudem: "Du bringsch mi um!", worauf der Beschuldigte ohne Rücksicht auf das Flehen der ihm unterlegenen A.___ zu nehmen, ihr antwortete: "lch will Di umbringe!". lndem der Beschuldigte wissentlich und willentlich A.___ mit seinen Händen packte und an ihrem Arm festhielt, sie zu Boden stiess, weshalb sie ihren Hinterkopf anschlug, mit seinen Fäusten gezielt gegen ihren Kopf und ihr Gesicht sowie ihren Oberarm schlug, fügte er ihr eine Hautunterblutung am linken Unterarm und eine Farbveränderung der Haut am linken Oberschenkel, Hauteinblutungen an beiden Wangen und an der linken Oberarmvorderseite, Hauteinblutungen an der Rückseite der linken Schulter und an der linken Oberarmaussenseite, an beiden Unterarmen, an der Vorderseite der linken Schulter und am rechten Oberarm sowie Hautrötungen am rechten Oberarm, an der Stirn und an der linken Gesässhälfte sowie eine Hautunterblutung am linken Unterarm zu. lndem der Beschuldigte A.___ am Hals bzw. am Unterkiefer festhielt und würgte, verursachte er ihr Hautrötungen an der linken Halsseite. Weiter rief der Beschuldigte eine erhöhte und unmittelbare Gefahr einer schweren Verletzung oder sogar einer tödlichen Verletzung von A.___ hervor, da er durch den von ihm verursachten Sturz und den Aufschlag des Kopfes von A.___ sowie die massiven und unkontrollierten Schläge gegen ihren Kopf und ihr Gesicht lebensbedrohliche Blutungen im Schädelinneren oder Knochenbrüche hätte verursachen können. Es hing nur vom Zufall ab, dass der Beschuldigte A.___ nicht lebensgefährlich oder auf andere Weise schwer am Körper verletzte. Eventualiter: Durch das in den Ziffern 1-3 geschilderte rücksichtslose und skrupellose Vorgehen brachte der Beschuldigte A.___ wissentlich und willentlich in unmittelbarer Lebensgefahr. Subeventualiter: Bei seinem in den Ziffern 1-3 geschilderten Vorgehen war dem Beschuldigten bewusst und er nahm zumindest in Kauf, dass er A.___ hätte töten können, weil er beim Würgen den von ihm ausgeübten Druck gegen den Hals nicht kontrollieren konnte, wodurch er eine nicht steuerbare Durchblutungsstörung und eine tödliche Hirnschädigung hätte verursachen können. Es hing nur vom Zufall ab, dass der Beschuldigte A.___ durch den Stoss und die heftigen und unkontrollierten Schläge gegen den Kopf kombiniert mit dem Angriff gegen den Hals nicht tötete. Als der Beschuldigte A.___ würgte und ihren Mund zuhielt, weshalb A.___ Atemnot hatte, wobei er ihr zudem sagte: "lch bringe Dich um" (…) Zu diesem Zeitpunkt fing die gemeinsame Tochter, C.___, geb. xx.yy.zzzz, die in ihrem Zimmer schlief, an, zu weinen, was, eventualiter war es ein anderer unbekannt gebliebener Grund, den Beschuldigten kurz irritierte, weshalb er von seinem ursprünglichen Vorhaben, A.___ zu verletzen oder zu töten, absah, und den Druck um ihren Hals lockerte und zum Schluss seine Hände von deren Hals nahm, woraufhin A.___ ihn ein wenig von sich wegschubsen und aufstehen konnte. Da der Beschuldigte sie nicht losliess, bat sie ihn weinend und mit den Worten: "Lass mich runter zu gehen! C.___ weint." sie loszulassen. Der Beschuldigte leistete dieser Bitte von A.___ zuerst keine Folge und hielt sie weiterhin an einer unbekannten Stelle ihres Körpers fest. Kurze Zeit darauf liess er sie dann doch los und A.___ verliess die Galerie (…), nahm die Tochter auf den Arm und verliess mit ihr in Socken und Pyjama die Wohnung durch die Wohnungstür (…)".
E. 1.2 Das Strafgericht führte hinsichtlich des Sachverhalts mit Blick auf die Aussagen der Beteiligten aus, der Beschuldigte stelle Tätlichkeiten seinerseits gegenüber der Privatklägerin nicht in Abrede. Allerdings stelle er es so dar, als ob es zu einer tätlich geführten gegenseitigen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er sich nicht erinnern könne, auch Fäuste eingesetzt zu haben. Die Privatklägerin ihrerseits beschreibe den Vorfall so, als ob ihr Ehemann wie von Sinnen auf sie eingeschlagen, sie gewürgt und mit dem Tod bedroht habe. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen widersprächen jedoch beiden Darstellungen. Vielmehr stehe fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht "nur" Ohrfeigen geschlagen habe. Andererseits sei aufgrund des Verletzungsbildes der Privatklägerin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte wie ein Wahnsinniger auf sie eingeschlagen habe. Bei der Rekonstruktion des Vorgefallenen sei auf die rechtsmedizinischen Gutachten betreffend beide Parteien abzustellen. Die Angaben des Beschuldigten, es sei zu einer gegenseitig geführten tätlichen Auseinandersetzung gekommen, erschienen als plausibel, seien bei ihm doch Verletzungen gefunden worden, welche infolge einer tätlichen Auseinandersetzung (wie auch akzidentiell) entstanden sein könnten. Davon sei in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen. Allerdings sei aufgrund der Verletzungen der Privatklägerin auch nachgewiesen, dass es sich um eine ungleich geführte tätliche Auseinandersetzung gehandelt haben müsse. Dass es in dieser Nacht zu einer Situation gekommen sei, welche weit über das in dieser Beziehung Übliche hinausgegangen sei, erhelle überdies aus dem Umstand, dass die Privatklägerin in einer Winternacht zusammen mit ihrer keine zwei Jahre alten Tochter die Wohnung verlassen und bei einer Nachbarin Unterschlupf gesucht habe. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau mehrere Male, wohl mindestens viermal, mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht wertete das Strafgericht die Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrere Male, mindestens viermal, mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, als versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) E.___ vom 15. Februar 2016, wonach bei Faustschlägen gegen den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden müsse, da es zu Blutungen im Schädelinneren oder zu Knochenbrüchen kommen könne, welche lebensbedrohlich verlaufen könnten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme von schwerer Körperverletzung, insbesondere auf den Entscheid 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011, liege vorliegend eine vergleichbare Situation vor, da der Beschuldigte seiner Ehefrau nicht nur einen einzelnen, sondern im Verlaufe einer heftigen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht verabreicht habe. Mit jedem zusätzlichen Schlag nehme die Wahrscheinlichkeit von lebensgefährlichen Verletzungen zu. Angesichts der mindestens vier Faustschläge, welche der Beschuldigte seiner Ehefrau ins Gesicht versetzt habe, habe sich ihm die Möglichkeit des Erfolgseintritts derart aufdrängen müssen, dass sein Verhalten nur so verstanden werden könne, dass er diesen in Kauf genommen habe. Wer, wie der Beschuldigte dies getan habe, einem Menschen mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlage, der nehme zudem nicht nur in Kauf, jenen lebensgefährlich zu verletzen, sondern insbesondere auch, ein Auge oder beide Augen irreversibel zu schädigen. Aufgrund der sich in den Akten befindenden Abbildungen der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen sei erstellt, dass der Beschuldigte unter anderem auch in die unmittelbare Umgebung des rechten Auges geschlagen habe. Die Gefahr einer irreversiblen Schädigung dieses Organs sei deshalb derart nahe gelegen, dass sich der Schluss, der Beschuldigte habe dieses Ergebnis in Kauf genommen, geradezu aufdränge (vgl. S. 9-11 des angefochtenen Urteils).
E. 1.3 Demgegenüber vertritt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 die Auffassung, es sei zwar unbestritten, dass es am 9. Januar 2016 zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei, aus welcher beide Parteien Verletzungen davongetragen hätten. Bemerkenswert sei jedoch, dass man die Privatklägerin noch in der gleichen Nacht medizinisch untersucht habe, währenddem dies beim Beschuldigten erst zwei Tage später erfolgt sei. Ob und welche zusätzlichen zum Gutachten festgestellten Verletzungen beim Beschuldigten entstanden, jedoch bis zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits wieder verheilt seien, sei nicht mehr nachweisbar. Fest stehe jedoch, dass die Ausführungen der Privatklägerin zum Tathergang, der Beschuldigte habe wie ein Wahnsinniger auf sie eingeschlagen und sie mit beiden Händen gewürgt, nicht mit den gutachterlichen Schlüssen vereinbar und vom Beschuldigten stets bestritten worden seien. Gutachterlich erwiesen seien lediglich zwei Faustschläge und möglicherweise zwei weitere Verletzungen. Insgesamt seien die erlittenen Verletzungen gemessen an einer Bewertungsskala für die Schwere von Verletzungen zwischen 0 und 6 mit 1 als leicht zu qualifizieren. Dennoch habe die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gefällt, was auch in rechtlicher Hinsicht zu rügen sei. Der vorliegende Fall sei in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem Sachverhalt gemäss dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 vergleichbar. Des Weiteren seien die pauschalen Ausführungen des Gutachtens betreffend die Gefährlichkeit von Faustschlägen unbegründet und mit den strafrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Die dort gemachten medizinischen Aufschlüsse vermögen die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Gefährlichkeit des Kopfstosses im Einzelfall nicht zu ersetzen. Abgesehen davon gehe selbst das Bundesgericht davon aus, dass das Risiko ernster und potentiell lebensbedrohender Verletzungen bei Stössen auf den Kopf vergleichsweise gering sei. Umso mehr erstaune, dass sich die Vorinstanz von jenen Ausführungen leiten lasse und ihre Verurteilung weitgehend damit begründe, dass mit der vorgeworfenen Handlung des Beschuldigten eine potentielle Lebensgefahr für die Privatklägerin einhergegangen sei. Wenn - wie vom Bundesgericht verlangt - bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten müssten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen liessen, so seien solche Umstände vorliegend nicht einschlägig, weshalb das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer potentiellen Lebensgefahr eventualvorsätzlich gehandelt habe, würde dies dessen Aussagen widersprechen. Er habe die Privatklägerin zwar ohrfeigen wollen, jedoch aufgrund früherer operativer Eingriffe eine Verletzung ihrer Nase zu verhindern beabsichtigt. Eine solche Verletzung sei bei der Privatklägerin nicht festgestellt, sondern dargelegt worden, dass es sich im Übrigen nicht um Verletzungen gehandelt habe, die für ein gezieltes Vorgehen im Sinne einer absichtlichen Lebensgefährdung sprechen würden. Vielmehr lege die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten dar. Gerade diese Erklärung zeige, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Privatklägerin effektiv lebensgefährlich zu verletzen, wenn er dies so habe erreichen wollen. Auch aus diesen Gründen seien dieVoraussetzungen für die Annahme eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes somit nicht gegeben, weshalb der Beschuldigte lediglich wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen sei (vgl. S. 4-8 der Berufungsbegründung).
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft wiederum macht in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018 geltend, der vorliegende Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des Beschuldigten durchaus mit der im genannten Bundesgerichtsentscheid 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 beschriebenen Situation vergleichbar. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zwar nicht gegen ein Bushäuschen, jedoch zuerst zu Boden gestossen, wobei sie ihren Hinterkopf am Nachttisch angeschlagen habe. Bereits durch diesen Stoss hätte er sie schwer verletzen können, da der Aufschlag des Kopfes auf einem harten bzw. kantigen Gegenstand zu schwerwiegenden Kopf- bzw. Rückenverletzungen hätte führen können. Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt und aufs Bett geworfen. Er habe über sie gekniet und sie unter anderem am Hals festgehalten. Dabei habe er zugedrückt, weshalb die Privatklägerin kaum noch habe atmen können. Zudem habe er aus nächster Nähe mehrfach und gezielt mit der Faust gegen ihren Kopf geschlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sie lediglich habe ohrfeigen wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen in der Lage gewesen sei, seine Schläge und den von ihm ausgeübten Druck auf den Hals der Privatklägerin zu kontrollieren bzw. zu dosieren. Dem Beschuldigten müsse deshalb bewusst gewesen sein, dass er die Privatklägerin schwer verletzen könne, was er somit auch zumindest in Kauf genommen habe (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).
E. 1.5 Auch die Privatklägerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2018 die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufung. Aus dem Bericht des IRM E.___ vom 7. April 2016 gehe hervor, dass die Privatklägerin mindestens vier Faustschläge gegen den Kopf und einen gegen den Oberarm bekommen habe. Dies habe der Beschuldigte auch nicht in Abrede gestellt, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern. Der Bericht des IRM werde durch die Aussagen der Privatklägerin bzw. die Vermutung des Beschuldigten bestätigt, dass er sie eben doch mehrere Male mit den Fäusten malträtiert habe. Schläge mit der Faust an den Kopf seien immer lebensgefährlich, umso mehr, wenn es mehrere in der Folge seien. Daran ändere nichts, dass sich die Privatklägerin gemäss Bericht des IRM zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Gemäss genanntem Bericht müsse jedoch von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden. Die Möglichkeit einer Lebensgefahr habe der Beschuldigte auf jeden Fall in Kauf genommen. Aus diesen Gründen sei der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu bestätigen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). 1.6.1 Im vorliegenden Fall liegen folgende Beweise und Indizien vor: Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 11. Januar 2016 (act. 227 ff.), Einvernahmen des Beschuldigten vom 10. Januar 2016 (act. 611 ff.) und vom 11. Mai 2016 (act. 653 ff.), Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin vom 14. März 2016 (act. 681 ff.), Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 10. Januar 2016 (act. 669 ff.), Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 1. März 2018 (act. S163 ff.), Rapporte der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 (act. 733 ff.) und 16. Februar 2016 (act. 747 ff.), rechtsmedizinisches Gutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 15. Februar 2016 (act. 845 ff.), rechtsmedizinisches Gutachten des IRM E.___ betreffend den Beschuldigten vom 8. Februar 2016 (act. 883 ff.) sowie rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 7. April 2016 (act. 929 ff.). 1.6.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2016 (act. 611 ff.) an, er habe "nichts Ernsthaftes" mit seiner Frau vorgehabt; er hätte sie bis zum Eintreffen der Polizei "eigentlich fünf Mal umbringen können" (act. 613). Er bestritt, die Privatklägerin umgeworfen, mit den Fäusten geschlagen, sie gewürgt und mit dem Tod bedroht zu haben. Wenn er sie hätte umbringen wollen, hätte er es auch getan. Nachdem er fünf oder sechs Bier in der Bar getrunken habe, könne er nicht sagen, wie es zum Streit mit seiner Frau gekommen sei, und er wisse auch nicht mehr, was er an diesem Abend alles gemacht habe. Jedenfalls merke er, dass er selber Kratzspuren habe, welche vermutlich von den Fingernägeln seiner Frau stammten. Er wisse nicht, ob seine Frau irgendwelche Verletzungen aufweise. Der Beschuldigte bestreite nur nicht, dass er sich mit seiner Frau gestritten und geschlagen habe. Er wisse, dass er die Fäuste nicht gebraucht und seine Frau nicht gewürgt habe. Es könnte sein, dass er ihr eine Ohrfeige gehauen oder dass er sie auch gekratzt habe, und es könnte sein, dass sie durch sein Wegstossen Spuren am Handgelenk habe (act. 621-627). In der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. Januar 2016 (act. 227 ff.) betonte der Beschuldigte, er habe mit seiner Frau eine "Schlägerei" gehabt. Er bestreite nicht, dass er sie am Hals angefasst habe (act. 229). Mit "Schlägerei" meine der Beschuldigte, dass sich zwei Personen schlagen und blaue Flecken davontragen. Am Hals habe er seine Frau nicht richtig angefasst, sondern nur gestossen, damit sie ihn nicht kratze. Soweit er sich erinnere, sei sie dann aufs Bett gefallen (act. 235). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2016 (act. 653 ff.) schliesslich bestritt der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin. Es sei ihm in dem Moment nicht bewusst gewesen, dass er sie mit den Fäusten geschlagen habe; er könne sich daran nicht erinnern. Aber es sei möglich; dann tue es ihm wirklich sehr leid. Er habe ihr eine Ohrfeige verpasst, es sei zu einem Gedränge gekommen, und man habe sich gegenseitig geschlagen und gestossen. Dann seien beide aufs Bett gefallen, wo er erneut versucht habe, seiner Frau ein paar Ohrfeigen zu schlagen. Dabei habe er darauf geachtet, sie "auf keinen Fall" an der Nase zu treffen, weil sie damit schon Probleme habe (act. 657). Der Beschuldigte wiederholte, nie die Absicht gehabt zu haben, seine Frau umzubringen. Er habe sie am Kinn festgehalten, nicht aber am Hals gewürgt (act. 659). Zu seinem Zustand befragt gab der Beschuldigte an, er sei bei Bewusstsein gewesen und habe nicht einen Moment gedacht, er werde oder wolle seine Frau umbringen. Er sei eigentlich sehr gut aufgelegt gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Aber die Reaktion seiner Frau habe ihn wütend gemacht (act. 661). Demgegenüber gab die als Auskunftsperson befragte Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Januar 2016 (act. 669 ff.) zusammenfassend zur Deposition, der Beschuldigte habe sie derart heftig zu Boden geworfen, dass sie mit dem Hinterkopf an einem Nachttisch aufgeschlagen sei. Als sie am Boden gelegen sei, habe er mit den Fäusten in ihr Gesicht und auf ihren Kopf eingeschlagen. Dann habe er sie hochgehoben und aufs Bett geschmissen, sich mit den Beinen auf ihre Oberschenkel gekniet und ihr die Arme eingeklemmt. Er habe dann weiter mit den Fäusten auf ihren Kopf und ihr Gesicht eingeschlagen. Zudem habe der Beschuldigte sie mit beiden Händen am Hals gewürgt; sie habe sich "wie unter Wasser" gefühlt und gedacht, sie müsse sterben. Der Beschuldigte sei "wie ein Psychopath" gewesen (act. 673 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 1. März 2018 (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S163 ff.) bestätigte die Privatklägerin abermals ihre bisherigen Depositionen. Sie gab an, beim Gewürgtwerden habe sie gedacht, jetzt sei "fertig" (act. S167). Sie sei damals 15 kg leichter gewesen, als er sie gepackt und aufs Bett geworfen habe. Er habe ihr sicher mehr als vier Faustschläge verpasst. Während der Schläge habe sie "Blitze" gesehen. Sie habe seither immer wieder Kopfschmerzen (act. S171). Im Rahmen der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 14. März 2016 durchgeführten Konfrontationseinvernahme (act. 681 ff.) schliesslich blieben die Parteien bei ihren jeweiligen Aussagen und bestritten diejenigen des jeweils anderen. Die Privatklägerin ergänzte, dass der Beschuldigte sie zuerst am Oberarm gepackt, bevor er sie dann zu Boden geworfen habe. Auch habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Bett die Beine und Arme fixiert. Beim Würgen habe er ihr gleichzeitig mit zwei Fingern den Mund zugehalten (act. 691). Der Beschuldigte habe sie mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen, so dass sie "Sterne" gesehen habe. Er sei "wie ein Monster" gewesen; er habe sich selbst immer mehr hineingesteigert und die Kontrolle über das Ganze verloren (act. 693). Demgegenüber betonte der Beschuldigte, er habe seine Handlungen kontrolliert, ansonsten die Privatklägerin nicht nur blaue Flecken und Kratzer davongetragen hätte (act. 693 f.). Ihr Leben sei zu keinem Zeitpunkt in Gefahr gewesen (act. 695). Er habe nie daran gedacht, sie umzubringen und habe das auch in Zukunft nicht vor. Er sei stärker als sie und habe sie mehr verletzt als sie ihn, was ihm leid tue und was er bereue (act. 697). 1.6.3 Aus dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 (act. 733 ff.) geht hervor, dass die Polizei auf Meldung einer Nachbarin hin zum Wohnort der Parteien ausgerückt sei (act. 733). Die Privatklägerin sei beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung einer Nachbarin angetroffen worden. Sie sei aufgeregt und leicht weinerlich gewesen. Zudem habe sie sichtbare Abschürfungen und blaue Flecken im Gesicht sowie einen blauen Fleck am linken Arm gehabt (act. 737). Die Privatklägerin habe Strafantrag gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert (act. 741). 1.6.4 Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 15. Februar 2016 (act. 845 ff.) ist zu entnehmen, dass diese mit zahlreichen Hauteinblutungen, -rötungen, -schürfungen sowie wenigen Hautunterblutungen zur Untersuchung am 10. Januar 2016 ca. zwei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis erschienen sei. Die erhobenen Befunde seien allesamt Folgen stumpfer Gewalt, teils mit tangential-schürfender Einwirkungsrichtung, und zeitlich, bis auf eine Hautunterblutung am linken Unterarm und eine Farbveränderung der Haut am linken Oberschenkel, gut mit dem geltend gemachten Ereignis zu vereinbaren. Die Hauteinblutungen an beiden Wangen seien Hinweise auf mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und liessen sich gut mit den Angaben der Privatklägerin vereinbaren. Die Hauteinblutung an der linken Oberarmvorderseite sei aufgrund des charakteristischen äusseren Aspekts als Folge eines Faustschlags zu werten. Die Hauteinrötungen an der linken Halsseite seien mit den Angaben der Privatklägerin, mit einer Hand am Gesicht und mit der anderen Hand am Hals gewürgt worden zu sein, zu vereinbaren. Für die Hauteinblutungen an der Rückseite der linken Schulter kämen sowohl ein Anschlagen an einem Gegenstand oder an einer Fläche als auch ein Schlag in Betracht. Die Hauteinblutungen an der linken Oberarmaussenseite könnten auf ein kräftiges Zupacken mit einer Hand zurückgeführt werden. Die Hauteinblutungen und -schürfungen an beiden Unterarmen, die Hauteinblutungen an der Vorderseite der linken Schulter und am rechten Oberarm sowie die Hautrötung am rechten Oberarm, an der Stirn und an der linken Gesässhälfte liessen sich mit einem dynamischen Kampfgeschehen vereinbaren. Es fänden sich keine Befunde, welche die Aussage einer Fixierung der Arme durch die Beine des Täters bestätigten. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die erhobenen Befunde gut durch den von der Privatklägerin geltend gemachten Ereignishergang erklären liessen, wobei mindestens zwei Faustschläge gegen das Gesicht und ein Faustschlag gegen den linken Oberarm belegt werden könnten. Es fänden sich keine Verletzungen, die für ein gezieltes Vorgehen im Sinne einer absichtlichen Lebensgefährdung sprächen (act. 857). Die Privatklägerin habe sich zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. Allerdings müsse von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden, da es bei einem Angriff gegen den Hals zu einer für den Angreifer nicht steuerbaren Durchblutungsstörung mit der Gefahr einer unter Umständen auch tödlichen Hirnschädigung kommen könne. Ebenfalls müsse bei Faustschlägen gegen den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden, da es zu Blutungen im Schädelinneren oder zu Knochenbrüchen kommen könne, welche lebensbedrohlich verlaufen könnten. Die Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen, womit keine Einschränkung des Privat- oder Berufslebens zu erwarten sei (act. 859). Laut dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 7. April 2016 (act. 929 ff.) spricht die Art der Verletzungen im Gesicht gegen ein blosses Schlagen mit der flachen Hand. Auch die diffuse Verteilung von Verletzungen mit Einbezug der Augenoberlider sowie der Stirn sprächen gegen Ohrfeigen und für Faustschläge. Eine ausschliessliche Abgabe von Ohrfeigen sei somit widerlegt. Ein zweihändiges Würgen könne nicht belegt werden; es sei aber gut möglich und wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner (rechten) Hand an der linken Halsseite bzw. am Kiefer gepackt habe. Die Hautrötungen an der linken Halsseite der Privatklägerin liessen sich gut durch das vom Beschuldigten geltend gemachte Packen am Unterkiefer erklären. Die streifigen Hautrötungen an der linken Halsseite seien am ehesten durch die Einwirkung von Fingern, beispielsweise durch ein Kratzen oder den Druck mit Fingern, zu erklären. Die Hauteinblutungen und minimen Schürfungen an der linken Oberarmaussenseite liessen sich am wahrscheinlichsten mit einem festen Zupacken mit einer Hand und der Einwirkung von Fingern bzw. Fingernägeln erklären. Für die Hauteinblutungen an der Oberarmvorderseite sei ein Faustschlag als Ursache am wahrscheinlichsten, es könne aber auch von einem kräftigen Zupacken stammen. Nicht belegt werden könnten der angegebene Ablauf mit Fixierung auf dem Bett sowie die Aufführung "wie in einem Wahn". Zusammenfassend habe die Privatklägerin somit zumindest vier Faustschläge gegen den Kopf und einen gegen den linken Oberarm erhalten. Gemessen an der Abbreviated Injury Scale (AIS), einer Bewertungsskala für die Schwere von Verletzungen mit einer Masseinteilung von 0 (keine Verletzungen) bis 6 (tödlich), habe die Privatklägerin leichte Verletzungen entsprechend dem AIS-Code 1 (leicht) erlitten. Demgegenüber wird im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM E.___ betreffend den Beschuldigten vom 8. Februar 2016 (act. 883 ff.) ausgeführt, dass dieser zum Zeitpunkt der Untersuchung an Kinn, Unterarm, Handgelenk, einzelnen Fingern sowie am linken Oberschenkel kratzerartige bzw. kleinfleckige, teils mit Schorf belegte Hautdefekte aufgewiesen habe. Diese als oberflächlich und geringfügig zu bezeichnenden Verletzungen könnten an den oberen Extremitäten infolge einer tätlichen Auseinandersetzung oder akzidentiell entstanden sein, währenddem die Befunde an den Beinen am ehesten auf ein Stürzen zurückzuführen seien. Die Verletzungen würden in kurzer Zeit folgenlos abheilen. Es sei daraus weder eine konkrete noch eine potentielle Lebensgefahr abzuleiten (act. 891 f.). 1.6.5 Nach umfassender Würdigung der obgenannten Beweise und Indizien gelangt das Kantonsgericht hinsichtlich des Sachverhalts im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen auf S. 6-9 des angefochtenen Urteils zum Schluss, dass sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht nur in den wesentlichen Punkten widersprechen, sondern sich auch beide teilweise nicht mit den gutachterlichen Feststellungen in Einklang bringen lassen. Während der Beschuldigte zusammengefasst körperliche Übergriffe gegenüber seiner Frau in Form von Ohrfeigen nicht in Abrede stellt, eine gegenseitige "Schlägerei" schildert, sich aber nicht an den Einsatz von Fäusten zu erinnern vermag, soll der Beschuldigte laut Depositionen der Privatklägerin geradezu blindwütig auf sie eingeschlagen, sie gewürgt, sie fixiert und mit dem Tod bedroht haben. Mit Blick auf die gutachterlichen Darlegungen steht hingegen fest, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten mindestens vier Faustschläge gegen den Kopf sowie einen gegen den linken Oberarm erhalten hat, währenddem der körperlich überlegene Beschuldigte aus der tätlichen Auseinandersetzung lediglich ein paar Kratzwunden davongetragen hat. In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" können darüber hinausgehende körperliche Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht als erwiesen erachtet werden. Dieser Sachverhalt ist nachfolgend rechtlich zu würdigen. 1.6.6.1 Bezüglich des Tatbestands der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Vorliegend stehen die Tatbestandsvarianten der lebensgefährlichen Verletzung sowie des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs zur Diskussion, was die Vorinstanz auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils geprüft hat. 1.6.6.2 Im Zusammenhang mit der geforderten lebensgefährlichen Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB erachtet das Kantonsgericht - anders als das Strafgericht (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) - zunächst die vorliegende Konstellation als nicht mit der im vorinstanzlichen Urteil zitierten gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_161/2001 vom 23. Juni 2011, Erw. 1.3, vergleichbar. Dort war rechtlich zu beurteilen, dass der Täter dem körperlich unterlegenen Opfer zweimal mit Wucht mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer beide Male zu Boden ging. Der Täter stiess sodann das Opfer mit dessen Kopf voran gegen eine Schaufensterscheibe und warf es hernach mit dessen Kopf voran gegen ein Bushäuschen. Das Opfer erlitt Schwellungen im Gesicht, Prellungen, Hautverfärbungen und Abschürfungen am rechten Ellenbogen und im Schulterbereich, punktförmige Blutungen auf beiden Schultern sowie diverse oberflächliche Verletzungen an den Unterschenkeln und in einem Kniegelenk. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, da bei einem solchen Verhalten auch schwere Körperverletzungen eintreten könnten, was bei einem derartigen Vorgehen in Kauf genommen werde. Welche Schädigungen ein auf die beschriebene Weise malträtiertes Opfer letztlich erleide, hänge auch etwa davon ab, in welchem Winkel das Opfer mit dem Kopf gegen die harte Unterlage aufschlage und ob es die Wirkung des Faustschlags in das Gesicht durch ein Zurückweichen im letzten Moment noch etwas verringern könne (vgl. BGer a.a.O., Erw. 1.3). Im hier zu beurteilenden Fall hingegen gab es zum vornherein keinen Kopfstoss, kein Werfen gegen ein Bushäuschen und keine zweimaligen Faustschläge ins Gesicht, nachdem die Privatklägerin zweimal zu Boden gegangen war. Ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung generell zeigt vielmehr auf, dass Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung genügen, sondern weitere Umstände hinzukommen müssen. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (so BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, Erw. 2.3.3; 6B_388/2012 vom 12. November 2012, Erw. 2.1.1 und Erw. 2.4). Letztgenannter Entscheid bestätigte den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung als Folge eines heftigen, unvermittelten Faustschlags ins Gesicht eines Menschen mit eingeschränktem Reaktionsvermögen, welcher mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug (vgl. BGer a.a.O.). Im Urteil 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 hatte das Bundesgericht ebenso einen Fall zu beurteilen, in welchem der Täter mit einer überdurchschnittlichen Konstitution ohne ein Wort völlig unerwartet, bewusst und gewollt in Richtung Kopf des seitlich hinter ihm stehenden physisch unterlegenen Opfers geschlagen hat. Er setzte mit einer Ausholbewegung zum Schlag an, wodurch er dessen Wucht zusätzlich intensivierte. Aufgrund dieses Schlags fiel das Opfer rückwärts ungebremst auf den asphaltierten Boden und schlug mit dem Kopf auf. Das Opfer erlag am nächsten Morgen den durch den Sturz verursachten Rissquetschwunden am Hinterkopf und schweren Schädel-Hirnverletzungen. Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.3.4). Auch in BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011 bejahte das Bundesgericht eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung bei einem heftigen Faustschlag in das Gesicht mit tödlichen Folgen. Im Urteil 6B_695/2011 vom 15. März 2012 sodann war zu beurteilen, dass der Beschuldigte dem Opfer mit seinem Rollbrett unvermittelt mit Wucht gegen dessen linke Kopfseite schlug. Das Opfer erlitt eine schwere Schädel-/Hirnverletzung, wobei die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs bestand. Nach der Operation wies das Opfer drei Metallplatten im Kopf sowie diverse Narben am Kopf auf und war je nach Wetter empfindlicher auf Kopfschmerzen. Das Bundesgericht schützte hier den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (vgl. Bundesgericht a.a.O., Erw. 3). Schliesslich entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit - je nach Verletzung - eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 122 StGB N 8, unter Hinweis auf BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, Erw. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015, Erw. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, Erw. 2.3; 6B_132/2015 vom 21. April 2015, Erw. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014, Erw. 1.4; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015, Erw. 2.7.3). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht im Entscheid 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 das Vorliegen einer versuchten schweren Körperverletzung: Dort hatte es einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte dem Opfer einen Kopfstoss versetzte, woraufhin sich das Opfer einen Nasen- und Augenhöhlenbruch zuzog, die ambulant behandelt wurden. Während drei Tagen war das Opfer arbeitsunfähig (vgl. BGer a.a.O., Erw. 1.4.1). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesgericht aus, selbst eine generell abstrakte Eignung von Kopfstössen für eine schwere Körperverletzung erlaube nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe (eventual-) vorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Die Körperverletzung müsse vielmehr mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bewirke. Gälten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auffassung nicht als gefährliches Werkzeug, müssten bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen liessen. Dass der Beschuldigte in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis "schwere" Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (z.B. Nasenbeinbruch, "Kopfverletzung") eventualvorsätzlich gehandelt habe, lasse vorliegend nicht den Schluss zu, dass er eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Opfers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, da als schwere Körperverletzung nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen gälten, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (vgl. BGer a.a.O., Erw. 1.4.2). Auch in anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25, wo ein Faustschlag ins Gesicht einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte; 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, Erw. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, Erw. 3). Ebenso schützte das Bundesgericht im Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Zu beurteilen war ein Faustschlag des Täters direkt ins Gesicht des weiblichen Opfers. Folge davon waren eine starke Prellung und eine ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine kleine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel. Die Verletzungen bedurften einer Weile, bis sie verheilten. Das Bundesgericht erwog, dass bei durch Schläge verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich sei. Deshalb komme dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1-3.3). Mit Blick auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Praxis ist zwar keine einheitliche Rechtsprechung festzustellen, wohl aber eine Tendenz zu (für die Beschuldigten) im Ergebnis milderen Urteilen, d.h. die Anforderungen an die Annahme von (eventualvorsätzlich) begangener versuchter schwerer Körperverletzung wurden in den vergangenen Jahren erhöht. Wie oben dargestellt, hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen Faustschläge ins Gesicht gar als blosse Tätlichkeiten qualifiziert. Zudem hat das Bundesgericht mehrfach betont, dass in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden darf. In Konstellationen wie der vorliegenden beansprucht die in-dubio-Regel deshalb konsequente Beachtung (vgl. auch Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 12 N 62, m.w.H.). Ebenso gelangt Martin Schubarth ( Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, in: AJP 5/2008, S. 519 ff.) in seinem Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz in einem Zeitraum von über 60 Jahren zum Schluss, dass diese Frage von zahlreichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Verallgemeinerungsfähig seien lediglich zwei Punkte: Es gehe einerseits stets darum, ob auf Grund der Summe aller positiven und unter Berücksichtigung aller negativen Vorsatzindizien das Werturteil getroffen werden dürfe, der Angeklagte habe sich für die Rechtsgutverletzung entschieden. Andererseits sei Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung anzunehmen und zwar aus materiellen (Begriff des Eventualvorsatzes) und aus prozessualen ("in dubio pro reo") Gründen (vgl. Martin Schubarth , a.a.O., S. 526). Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall nicht von einer besonderen Heftigkeit der Faustschläge auszugehen, wie sie die Privatklägerin geltend gemacht hatte. Dies ergibt sich allein schon aus der gutachterlichen Einschätzung der Schwere der Körperverletzung auf der Skala 1, d.h. leicht. Abgesehen davon hatte die Körperverletzung in casu keinen einzigen Tag Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zur Folge. Es ist nicht bekannt, wie heftig die Privatklägerin ihren Kopf am Nachttisch angeschlagen hat, und ob der Beschuldigte dies wollte bzw. in Kauf nahm. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen. Jedenfalls erfolgten die Faustschläge nicht unvermittelt, befanden sich doch die beiden Protagonisten bereits in einer laufenden wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung. Schliesslich ist weder eine überdurchschnittliche körperliche Konstitution des Beschuldigten noch ein eingeschränktes Reaktionsvermögen, z.B. in Form einer besonderen Wehrlosigkeit, der Privatklägerin anzunehmen. So führte selbst die Vorinstanz aus, dass sich die Privatklägerin gewehrt hat (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils), was sich im Übrigen auch aus den vom Beschuldigten davongetragenen Blessuren ergibt (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM E.___ betreffend den Beschuldigten vom 8. Februar 2016, act. 883 ff.). Im vorliegenden Fall ist ebenso wenig aktenkundig, dass der Beschuldigte neben seinen Fäusten irgendeinen Gegenstand zum Schlagen einsetzte. Schliesslich stehen in casu weder zusätzliche Fusstritte gegen den Kopf der Privatklägerin zur Diskussion noch lag diese während den Faustschlägen auf dem Boden. Die vorliegende Konstellation ist somit mit keiner der obgenannten, vom Bundesgericht als (versuchte) schwere Körperverletzung qualifizierten, vergleichbar. Selbst die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals mit der Faust auf die Privatklägerin einschlug, rechtfertigt noch nicht die Annahme von weiteren, qualifizierenden Umständen, welche das Bundesgericht für den Schuldspruch einer schweren Körperverletzung verlangt. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte umgehend von der Privatklägerin abgelassen hat, als letztere ihm sagte, dass die gemeinsame Tochter weinen würde und sie nach unten gehen müsse. Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich die besondere Situation, in welcher sich die Parteien befanden: Der Beschuldigte stand kurz vor seiner definitiven Abreise nach F.___, womit er sich von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ohnehin definitiv hätte trennen müssen. Die Vorinstanz weist zur Begründung der Annahme einer in Kauf genommenen lebensgefährlichen Körperverletzung zudem auf das Gutachten des IRM E.___ vom 15. Februar 2016 hin. Daraus geht hervor, dass eine (lediglich) potentielle Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden hat. Nachdem jedoch für die Annahme einer lebensgefährlichen Körperverletzung eine unmittelbare Lebensgefahr erforderlich ist (vgl. nur Andreas Roth/Anne Berkemeier , a.a.O., N 5, unter Hinweis u.a. auf BGE 109 IV 18, 20), kann auch dieser Umstand keine Grundlage für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung aufgrund einer lebensgefährlichen Verletzung bilden. 1.6.6.3 In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann ebenso wenig leichthin angenommen werden, dass der Beschuldigte vorliegend das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB, in casu eines Auges oder beider Augen der Privatklägerin, in Kauf genommen hat (so aber das Strafgericht auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Die Schlussfolgerung der Vorderrichter, dass sich eine derartige Inkaufnahme geradezu aufdränge (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils), erweist sich als nicht zutreffend, zumal der Beschuldigte plausibel darlegte, bewusst darauf geachtet zu haben, die Privatklägerin nicht an der bereits operierten Nase zu treffen (vgl. oben), was von der Privatklägerin auch nicht bestritten wurde. Es fehlen jegliche Hinweise, welche dies widerlegen würden. 1.6.6.4 Nach Würdigung aller obgenannten Umstände des konkreten Falles darf somit in casu nicht leichthin angenommen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine schwere, irreversible Körperverletzung zufügen wollte. Trotz aller Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten kann daher im vorliegenden Fall keine versuchte schwere Körperverletzung angenommen werden. Dass sich im Übrigen selbst das Strafgericht über die Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten nicht sicher war, zeigt sich darin, dass hier explizit von einem "Grenzfall" der versuchten schweren Körperverletzung gesprochen wird (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils). Fakt ist hingegen, dass der Beschuldigte objektiv eine leichte Körperverletzung begangen hat. Nachdem nicht genügend Indizien vorliegen, dass der Beschuldigte darüber hinausgehend eine lebensgefährliche Verletzung der Privatklägerin oder eine irreversible Schädigung eines wichtigen Organs der Privatklägerin gewollt bzw. in Kauf genommen hat, kann ein zumindest eventualvorsätzliches Vorgehen hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht nachgewiesen werden. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht von einer leichten Körperverletzung auszugehen. 1.6.7 Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und ist daher gutzuheissen. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Dispositiv-Ziffer 1 nicht der versuchten schweren, sondern der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (zum Nachteil des Ehegatten) schuldig zu sprechen.
E. 2 Strafzumessung
E. 2.1 Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch entfällt unter anderem, wenn die beschuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
E. 2.2 Art. 431 StPO gewährleistet somit einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1) oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht aber die Haft per se. Nach Art. 431 Abs. 3 StPO können verschiedene Gründe dazu führen, dass die aus der Überhaft resultierenden Ansprüche entfallen. Über die Ansprüche entscheidet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen im Endentscheid (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 431 N 3, 3b, m.w.H.). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen oder materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig. Bevor das Urteil gefällt wurde, war die Haft durchaus rechtmässig (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , a.a.O., N 21, m.w.H.). Nach Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO schliessen ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafen, die höher ausfallen als die verbüsste Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus, was bereits der Praxis unter den kantonalen Strafprozessordnungen entsprach (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , a.a.O., N 33, m.w.H.).
E. 2.3 Mit vorliegendem Endentscheid hat das Kantonsgericht von Amtes wegen über eine allfällige Haftentschädigung zu entscheiden. Nachdem mit Blick auf die Akten nicht davon auszugehen ist, dass die gegenüber dem Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft von 137 Tagen unrechtmässig erfolgt ist - was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird -, ist die Frage einer allfälligen Überhaft zu prüfen. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 7 Monaten, was 210 Tagen entspricht, verurteilt. In Untersuchungshaft hat der Beschuldigte nachweislich 137 Tage verbracht. Daraus erhellt, dass die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft klar überschreitet, was in Anwendung von Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung ausschliesst. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten wird somit abgewiesen. V. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 3‘100.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 3‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Sie gehen dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 428 Abs. 1 StPO) im Umfang von 80% (= Fr. 2‘480.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= Fr. 620.--) zu Lasten des Staates.
2. Ausserordentliche Kosten Dem Beschuldigten wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2018 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Regula Steinemann im Berufungsverfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 17. Dezember 2018 macht die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen vom 1. Juni bis zum 14. Dezember 2018 einen Aufwand von 10,583 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 30.-- sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘146.70 (= Fr. 165.30), somit insgesamt Fr. 2‘312.--, geltend. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Demnach sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘312.-- (inklusive Auslagen sowie Fr. 165.30 Mehrwertsteuer) gemäss Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO durch die Staatskasse zu tragen; dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten in der Höhe von 80% gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Auch der Privatklägerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Margrit Wenger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2018 wird für Bemühungen vom 8. Juni bis zum 11. Dezember 2018 ein Aufwand von 4,08 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 17.85 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 834.52 (= Fr. 64.27), somit insgesamt Fr. 898.--, geltend gemacht. Dieser Aufwand gibt ebenso wenig zu einer Korrektur Anlass und ist in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO durch den Staat zu entschädigen.
E. 3 Zivilforderungen
E. 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zur Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 595.75 (Kapital: Fr. 537.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) sowie einer Genugtuung von Fr. 2'216.90 (Kapital: Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) an die Privatklägerin. Die Mehrforderung wurde abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Es führte aus, die in Rechnung gestellte medizinische Untersuchung der Privatklägerin habe zwar erst drei Wochen nach der tätlichen Auseinandersetzung stattgefunden und es sei aus den Unterlagen keine Unterleibsverletzung der Privatklägerin dokumentiert. Dennoch sei von einem Bezug zum angeklagten Ereignis auszugehen, da keine Hinweise auf eine zeitnahe anderweitige Schädigung der Privatklägerin bestehen würden. Zudem wirkten sich mehrere Faustschläge ins Gesicht genugtuungsbegründend aus. Mit Blick auf das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten und dessen Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB erscheine eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- als dem Ausmass der erlittenen Unbill und dem Verschulden angemessen (vgl. S. 14 f. des angefochtenen Urteils).
E. 3.2 Der Beschuldigte macht im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 geltend, beide Parteien hätten durch die gegenseitigen Handgreiflichkeiten bloss leichte Verletzungen davongetragen, welche bereits innert weniger Tage verheilt seien. Zu keinem Zeitpunkt sei die Privatklägerin in ihrem Berufsleben eingeschränkt gewesen oder habe ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Auch auf ihr Privatleben hätten die Verletzungen keinen Einfluss gehabt, weshalb die Zivilforderungen abzuweisen seien (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung).
E. 3.3 Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO korrekterweise über die anhängig gemachte Zivilklage der Privatklägerin entschieden hat. Die Hinweise auf die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 41, 47 und 49 OR sowie die Erwägungen hinsichtlich des vorliegenden Falles sind - abgesehen wiederum vom Hinweis auf Art. 159 Abs. 3 ZGB (eheliche Treue- und Beistandspflicht) - zutreffend, auch wenn nunmehr noch von einer einfachen und nicht mehr von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Dass der Privatklägerin Kosten für medizinische Behandlungen in der Höhe von Fr. 537.40 entstanden sind, wird mit den beim Strafgericht eingereichten Unterlagen (act. S99 f.) objektiv belegt. Auch die Höhe der Genugtuungsforderung erscheint als angemessen. Seitens des Beschuldigten wird im Rahmen der Berufung denn auch nichts vorgebracht, was am vorinstanzlich festgestellten Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten etwas ändern würde. Umgekehrt macht die Privatklägerin im Berufungsverfahren keine Mehrforderung, welche sich aus dem seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 1. März 2018 weitergelaufenen Zins ergeben könnte, geltend, weshalb sich in Beachtung der für die Zivilklage (Art. 122 ff. StPO) geltenden besonderen Grundsätze keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils aufdrängt. In entsprechender Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird daher die vorinstanzliche Verurteilung zur Zahlung der obgenannten Zivilforderungen bestätigt.
E. 4 Sicherheitsleistung
E. 4.1 Das Strafgericht entschied, dass die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO der Staatskasse verfalle. Es wurde gestützt auf Art. 240 Abs. 4 StPO eine Verwendung zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten im Umfang von Fr. 2'812.65 angeordnet, wobei der verbleibende Überschuss von Fr. 7'187.35 an die Verfahrenskosten angerechnet wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen des Verfalls gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO seien vorliegend gegeben. So sei der Beschuldigte zwar mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Januar 2018 vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert worden. Die Verfahrensleitung habe jedoch den mit Verfügung vom 2. August 2017 zum Ausdruck gebrachten Willen, den Beschuldigten vor den Schranken anzuhören, nicht aufgegeben. Der Beschuldigte habe via E-Mail der Verteidigung vom 24. November 2017 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen, und zwar unabhängig davon, wie die Verfahrensleitung entscheiden werde. Zu diesem Zeitpunkt sei somit mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass sich die Gefahr, welcher mit der Erhebung der Sicherheitsleistung entgegengewirkt werden sollte, nämlich das Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, verwirklichen würde. Die Verfahrensleitung sei somit vor der Wahl gestanden, die Verpflichtung zur Anwesenheit aufrechtzuhalten, im Wissen darum, diese nicht durchsetzen zu können, oder aber darauf zu verzichten. Hätte die Verfahrensleitung an ihrer Verfügung vom 2. August 2017 festgehalten, hätte die Verhandlung zufolge Nichterscheinens des Beschuldigten zur Hauptverhandlung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO unterbrochen und es hätte zu einem neuen Verhandlungstermin geladen werden müssen, im Wissen darum, dass der Beschuldigte auch zu diesem Termin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erscheinen würde. Diesen niemandem dienenden Leerlauf habe die Verfahrensleitung vermieden, indem sie den Beschuldigten von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert habe. Anders habe der Beschuldigte diese Verfügung unter Berücksichtigung der Begründung der Verfügung vom 2. August 2017 in guten Treuen nicht verstehen können. Indem er das Strafgericht gleichsam "gezwungen" habe, ihn von der Verhandlung zu dispensieren, und nun daraus Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten wolle, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). Abgesehen davon könnte die Sicherheitsleistung selbst dann eingezogen werden, wenn sie dem Beschuldigten freizugeben wäre. Dies ergebe sich aus Art. 239 Abs. 2 StPO, da vorliegend mit Blick auf die Akten der Beschuldigte und nicht dessen Mutter die Kaution aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sei den Strafverfolgungsbehörden keine Nachlässigkeit in der Ermittlung anzulasten, wenn sie angesichts der klaren Aussagen des Beschuldigten selbst keine weiteren Abklärungen zur Herkunft der Gelder getätigt hätten (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils).
E. 4.2 Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 geltend, Art. 240 Abs. 1 StPO sei in casu nicht anwendbar, da die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 22. Januar 2018 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert habe. Es sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO nicht in Einklang zu bringen, zum einen die Anwesenheit des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts als nicht erforderlich zu erachten und ihn zu dispensieren, zum anderen indes anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund dessen Abwesenheit festzustellen, der Beschuldigte habe sich dem Verfahren entzogen. Die Sicherheitsleistung verfalle daher nicht an den Staat; vielmehr müsse vorliegend Art. 239 Abs. 1 StPO angewandt werden. In casu sei der die Sicherheitsleistung begründende Haftgrund weggefallen und es müsse keine Haftstrafe angetreten werden. Zudem finde Art. 239 Abs. 2 StPO keine Anwendung, da eine Drittkaution vorliege. So sei die Sicherheitsleistung nicht vom Beschuldigten, sondern von dessen Mutter bezahlt worden. Hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Berechtigung sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2016 zu berücksichtigen, in welchem die Leistung einer Kaution allenfalls als wirksame Ersatzmassnahme angesehen werde, sofern die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geklärt seien. Am 23. März 2016 sei der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft zu seiner Person befragt worden. Dort habe er angegeben, in F.___ Erspartes zu haben, auch wenn es nicht auf seinen Namen lauten würde. Weitere Abklärungen zu seiner finanziellen Situation hätten erst am 2. November 2016, rund 5 Monate nach Eingang der Sicherheitsleistung, stattgefunden, als die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie detaillierte Angaben benötige. Obwohl die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wirklich abgeklärt worden seien, habe die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht am 13. Mai 2016 den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gestellt. Aus der Begründung des Antrags gehe nicht hervor, aus welchem Vermögen die Kaution von Fr. 10‘000.-- stammte und wer die oder der wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Staatsanwaltschaft beziehe sich in ihrem Antrag auf den Briefverkehr zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter. Diese habe von ihrem Bankkonto am 24. Mai 2016 Fr. 10‘000.-- als Kaution für den Beschuldigten überwiesen. Somit könne den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte über kein (liquides) Vermögen verfügt habe, um selbst für die Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 10‘000.-- aufzukommen. Er habe das Geld später zurückzahlen wollen. Die Mutter habe laut Briefverkehr ein Darlehen aufnehmen müssen, um diesen Betrag aufzutreiben. Mit dem geliehenen Geld habe die Mutter von ihrem Bankkonto aus die Sicherheitsleistung bezahlt. Dem Dispensationsgesuch vom 21. Dezember 2018 könne entnommen werden, dass die Sicherheitsleistung mit dem Ersparten des Beschuldigten und seiner Mutter bezahlt worden sei. Somit liege unter Würdigung der vorhandenen Akten eine Drittkaution vor, welche nach der zu erfolgenden Freigabe an die Mutter des Beschuldigten nicht zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen herangezogen werden könne, sondern an die wirtschaftlich Berechtigte zurücküberwiesen werden müsse (vgl. S. 9-13 der Berufungsbegründung).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hingegen vertritt in ihrer Berufungsantwort vom 6. November 2018 die Ansicht, sie habe aus prozessökonomischen Gründen keine Einwände gegen die Dispensation des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehabt. Anlässlich dieser sei die Privatklägerin in Abwesenheit des Beschuldigten angehört worden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den Fr. 10‘000.-- sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte resp. dessen Mutter zwecks Leistung der Kaution in der Höhe von Fr. 10‘000.-- ein kurzfristiges Darlehen bei einem "H.___, dem Taubenzüchter" aufgenommen habe, welches bis zum 5. Juni 2016 wieder zurückgezahlt habe werden müssen. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten sei klarerweise er die wirtschaftlich berechtigte Person dieses Darlehens gewesen. Seine Mutter habe dabei lediglich die Rolle einer Vermittlerin innegehabt, weil der Beschuldigte das Darlehen aufgrund seiner Inhaftierung nicht selber habe aufnehmen können. Das Darlehen habe einzig zum Zweck der Freilassung des Beschuldigten und nicht zur Deckung der Bedürfnisse seiner Mutter gedient. Der Beschuldigte selbst habe seiner Mutter geschrieben, dass er bei seiner Rückkehr "Gas geben" würde, um das Geld zurückzuzahlen. Die Fr. 10‘000.-- hätten somit zweifelsfrei dem Beschuldigten und nicht seiner Mutter gehört (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). 4.4.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Ablauf der Geschehnisse: In seinem Entscheid vom 14. März 2016 (act. 301 ff.) führte das Zwangsmassnahmengericht unter anderem aus, dass über eine Kaution als Ersatzmassnahme zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr erst befunden werden könne, wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten geklärt sei (vgl. act. 309). Mit verfahrensleitenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2016 (act. 323 ff.), 3. November 2016 (act. 345 ff.) und 27. März 2017 (act. 350.11 ff.) sowie mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Mai 2016 (act. 335 ff.), 11. November 2016 (act. 350.1 ff.) und 11. April 2017 (act. 350.17 ff.) wurde der Beschuldigte unter anderem zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 10‘000.-- verpflichtet (vgl. act. 325, 337, 345, 350.3, 350.13, 350.19). Dem entsprechenden Postkontoauszug vom 24. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass der Betrag von Fr. 10‘000.-- im Auftrag der Mutter des Beschuldigten gutgeschrieben worden ist (act. 333). Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ersuchte der Beschuldigte erstmals um Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung des Strafgerichts. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 2. August 2017 abgewiesen. Ausserdem wurde die Sicherheitsleistung über Fr. 10‘000.-- im Umfang desjenigen Betrages aufgehoben, welcher es dem Beschuldigten ermöglichte, seine Teilnahme an der noch anzusetzenden Hauptverhandlung zu finanzieren (vgl. act. S77). Es wurde erwogen, dass die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft zwar keine Einwände gegen eine allfällige Dispensation des Beschuldigten von der Hauptverhandlung erhoben hätten, vorliegend jedoch schwerwiegende Tatvorwürfe im Raum stünden. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe, weshalb sich das Sachgericht von den sich widersprechenden Aussagen persönlich ein Bild machen müsse. Das Strafgericht befand, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe für die beantragte Dispensation das entgegenstehende gewichtige Interesse an der Wahrheitsfindung nicht aufzuwiegen vermögen, und rief dabei in Erinnerung, dass die Teilnahme an der Verhandlung vor Strafgericht nur einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bedinge. Daher könne der Beschuldigte von der gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich bestehenden Anwesenheitspflicht nicht dispensiert werden (vgl. act. S 75 f.). Das Amt für Migration Basel-Landschaft teilte dem Strafgericht mit Schreiben vom 7. August 2017 mit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten am 9. Juli 2016 abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Jener habe die Schweiz (offenbar) Ende Mai 2016 verlassen und sein jetziger Aufenthaltsort sei nicht bekannt (vgl. act. S 89). Sodann teilte die Verteidigerin dem Strafgericht mit E-Mail vom 24. November 2017 mit, dass sich der Beschuldigte nicht im Stande sehe, für die Hauptverhandlung in die Schweiz zu reisen, und sich in Absprache mit einem Anwalt in seiner Heimat dazu entschieden habe, der Verhandlung fern zu bleiben. Die Verteidigerin habe ihrem Mandanten die möglichen negativen Auswirkungen dieses Entscheids erläutert, ihn jedoch nicht umstimmen können (vgl. act. S103). Am 21. Dezember 2017 ersuchte die Verteidigerin abermals um Dispensation des Beschuldigten von der Hauptverhandlung (act. S105). Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft erklärten sich in ihren Stellungnahmen vom 18. resp. 16. Januar 2018 mit dem neuerlichen Dispensationsgesuch des Beschuldigten einverstanden (vgl. act. S109, 113). Die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich, die geleistete Kaution sei im Sinne von Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Kosten und Entschädigungen, welche dem Beschuldigten auferlegt würden, zu verwenden (vgl. act. S115). Mit weiterer Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Januar 2018 wurde daraufhin der Beschuldigte gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Zudem wurde angeordnet, dass über die Verwendung der Sicherheitsleistung das urteilende Gericht entscheiden werde (vgl. act. S119). Zur Begründung wurde ausgeführt, der gleichlautende Antrag des Beschuldigten sei zwar mit Verfügung vom 2. August 2017 schon einmal abgewiesen worden. Der Beschuldigte habe jedoch gegenüber der amtlichen Verteidigung mitgeteilt, dass er in Kenntnis allfälliger Rechtsnachteile nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Es bestehe keine Möglichkeit, die Anwesenheit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sicherzustellen. Im Übrigen erschiene die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens unter diesen Umständen als sinnlose Formalität, weil schon zum jetzigen Zeitpunkt mit grosser Sicherheit feststehe, dass schliesslich trotzdem in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt werden müsse (vgl. act. S117). In seinem Antrag auf Verlängerung der Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung vom 20. Februar 2018 führte das Strafgericht gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht aus, angesichts der Mitteilung des Beschuldigten, er werde nicht zur Hauptverhandlung vor Strafgericht erscheinen, sei die Fluchtgefahr nicht nur gegeben, sondern habe sich realisiert (vgl. act. S121 f.). Mit verfahrensleitendem Beschluss des Strafgerichts vom 1. März 2018 wurde die Ersatzmassnahme in Form der vom Beschuldigten erbrachten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 237 StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts vom 1. März 2018, längstens aber um weitere 3 Monate, d.h. bis 31. Mai 2018, verlängert, da aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten zur Hauptverhandlung die von ihm geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO als dem Kanton Basel-Landschaft verfallen gelte. Zur Sicherung des Vollzugs des Verfalls der Sicherheitsleistung sei die Ersatzmassnahme bis zum Eintritt der Rechtskraft, höchstens aber für die Dauer von 3 Monaten, aufrechtzuerhalten (vgl. act. S295). Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten hiess das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (Verfahren 470 18 125) teilweise gut und hob den genannten Beschluss des Strafgerichts auf, währenddem es das Begehren um Freigabe der Sicherheitsleistung von Fr. 10‘000.-- abwies. Zudem stellte die Beschwerdeinstanz fest, dass der Entscheid über die Frage, ob die Sicherheitsleistung gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2018 freizugeben sei, bereits aufgrund des Verfalls bei der Staatskasse verbleibe oder mittels Beschlagnahme der Vollzug des Verfalls der Sicherheitsleistung sicherzustellen sei, der zuständigen Verfahrensleitung (derzeit dem Strafgerichtspräsidium) obliege (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Die Beschwerdeinstanz erwog insbesondere, mit Blick auf Art. 336 StPO und die Lehrmeinungen dazu sei die Verschiebung der Hauptverhandlung der Dispensation der beschuldigten Person vorzuziehen. Mithin kämen die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nur bei unentschuldigtem Ausbleiben der beschuldigten Person zur Anwendung (vgl. Erw. 2.8 des Beschlusses). In casu sei die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung als nicht erforderlich gewertet worden. Daran vermögen die Erwägungen des Präsidenten des Strafgerichts in seiner Verfügung vom 22. Januar 2018, wonach die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens als sinnlose Formalität erscheinen würde, da mit grosser Sicherheit feststehe, dass ohnehin in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt werden müsse, nichts zu ändern. Das Strafgericht hätte, sofern es die Anwesenheit des Beschuldigten (tatsächlich) für notwendig erachtet hätte, am 1. März 2018 zufolge Abwesenheit des Beschuldigten keine Hauptverhandlung durchführen, sondern vielmehr das Abwesenheitsverfahren einleiten müssen (vgl. Erw. 2.9.). Sei die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht (mehr) erforderlich, so entfalle logischerweise auch die Fluchtgefahr, zumal die Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung in casu ausdrücklich und ausschliesslich im Hinblick auf die Teilnahme des Beschuldigten an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung angeordnet worden sei. Mithin sei es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO nicht in Einklang zu bringen, zum einen die Anwesenheit des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts als nicht erforderlich zu erachten und ihn zu dispensieren, zum anderen aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund dessen Abwesenheit festzustellen, der Beschuldigte habe sich dem Verfahren entzogen (vgl. Erw. 2.10). Aus der erstinstanzlichen Verurteilung könne auch keine Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung abgeleitet werden. Somit zeige sich, dass im Zeitpunkt der Verlängerung der Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung das Erfordernis der Fluchtgefahr nicht vorgelegen sei (Erw. 2.11). Daher erweise sich die Verlängerung der Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung als rechtswidrig (Erw. 2.13). 4.4.2 Gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn der Haftgrund weggefallen ist (lit. a); das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (lit. b) oder die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat (lit. c). Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Sodann bestimmt 240 Abs. 1 StPO, dass die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat, verfällt, wenn sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion entzieht. Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu (Art. 240 Abs. 4 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die Verwendung der freigegebenen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person selbst die Sicherheit geleistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit erbracht und tritt ein Freigabegrund ein, so ist sie der Drittperson zurückzuerstatten. Die Verwendung zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist unzulässig. Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt, nicht jedoch um für Schulden der beschuldigten Person zu bürgen. Tritt ein Freigabegrund ein, hat die Drittperson somit einen Rückforderungsanspruch, der zu befriedigen ist (vgl. Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 239 N 10, m.w.H.). Gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO ist Voraussetzung des Verfalls ein "Sich-Entziehen" des Beschuldigten. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist dem Zweck der Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen. Diese soll wie die Untersuchungshaft als mildere Massnahme für diese die Flucht bzw. das Untertauchen des Beschuldigten verhindern. Untersuchungshaft und Sicherheitsleistung bezwecken dagegen nicht, den Beschuldigten ohne besonderen Aufwand vorladen zu können. Der Beschuldigte entzieht sich i.S.v. Art. 240 Abs. 1 StPO dem Verfahren oder dem Sanktionenvollzug somit nicht schon, wenn er einer Vorladung keine Folge leistet, sondern erst, wenn er flüchtet oder untertaucht (vgl. Matthias Härri , a.a.O., Art. 240 N 1; m.w.H., u.a. auf BGer 1B_115/2013 vom 10. Oktober 2013, Erw. 3). Hat sich der Beschuldigte dem Verfahren oder dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion entzogen, ist der Verfall grundsätzlich zwingend. Er erfolgt unabhängig davon, ob der Beschuldigte oder ein Dritter die Sicherheit geleistet hat ( Matthias Härri , a.a.O., N 4, m.w.H.). Schliesslich statuiert Art. 336 Abs. 1 StPO den Grundsatz der Erscheinungspflicht der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar (Art. 336 Abs. 4 StPO). Als wichtige Gründe für eine Dispensation können Krankheit oder Landesabwesenheit gelten, nicht aber die blosse berufliche Inanspruchnahme. Aufgrund der Wichtigkeit der persönlichen Teilnahme der beschuldigten Person sind Dispensationsgesuche restriktiv zu entscheiden und nur in Fällen gutzuheissen, in denen die Anwesenheit der beschuldigten Person für deren Beurteilung nicht notwendig ist. Die Verschiebung der Hauptverhandlung ist der Dispensation der beschuldigten Person vorzuziehen. Wurde eine beschuldigte Person auf Gesuch hin dispensiert, findet eine Hauptverhandlung statt und kein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO (vgl. Peter-René Wyder , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 336 N 17-19, m.w.H.). 4.4.3 Das Kantonsgericht vermag den vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Bejahung der Voraussetzungen des Verfalls gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO geführt haben (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils), nicht zu folgen. So ist zunächst in keiner Weise erkennbar, inwiefern die Verfügung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung vom 22. Januar 2018, mit welcher der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert worden ist, nach wie vor vom Willen getragen gewesen sein soll, den Beschuldigten vor den Schranken anzuhören, wie dies noch mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. August 2017 der Fall war, beinhaltete doch die neuere Verfügung genau die gegenteilige Anordnung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte allenfalls mit seiner Mitteilung an seine amtliche Verteidigerin im November 2017, er werde eigenmächtig der Hauptverhandlung definitiv fern bleiben, unabhängig von der Anordnung der Verfahrensleitung entschieden hat. Nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) musste der Beschuldigte aufgrund der am 22. Januar 2018 verfügten Dispensation von der Hauptverhandlung vielmehr davon ausgehen, dass die vorinstanzliche Verfahrensleitung ihren ursprünglichen Willen, den Beschuldigten persönlich vor den Schranken anzuhören, zwischenzeitlich aufgegeben hat. Völlig zu Recht weist der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren auf diesen Widerspruch hin, und bereits die Beschwerdeinstanz hat dieselbe Feststellung im obgenanntem Beschluss vom 8. Mai 2018 (Erw. 2.10) gemacht. Folglich bestand spätestens ab dem Zeitpunkt der Dispensation von der Hauptverhandlung auch kein Haftgrund mehr (so bereits die Beschwerdeinstanz in ihrem Beschluss vom 8. Mai 2018, Erw. 2.11 und 2.13). In der Tat stand die Verfahrensleitung des Strafgerichts vor der Wahl, entweder die Verpflichtung zur Anwesenheit aufrechtzuerhalten, wobei bei einem Nichterscheinen die Hauptverhandlung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO hätte unterbrochen und zu einem neuen Verhandlungstermin geladen werden müssen, oder aber darauf zu verzichten (so das Strafgericht auf S. 16 des angefochtenen Urteils). Doch nur weil sich ein "Leerlauf" - ausgelöst durch das mutmassliche Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung - abzeichnete, war es der Vorinstanz verwehrt, sich einer nicht als solche zu verstehenden "Dispensation" zu bedienen. Wenn die Verfahrensleitung des Strafgerichts tatsächlich weiterhin auf dem persönlichen Erscheinen des Beschuldigten beharren wollte, dann hätte sie bei einer Abwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 1. März 2018 korrekterweise diese unterbrechen und das in Art. 366 StPO ausdrücklich vorgesehene Abwesenheitsverfahren einleiten müssen; darauf wies bereits die Beschwerdeinstanz in ihrem obgenannten Beschluss vom 8. Mai 2018 (Erw. 2.9) hin. Abgesehen davon hat in Konstellationen wie der vorliegenden ohnehin die Verschiebung der Hauptverhandlung gegenüber der Dispensation Vorrang (vgl. Erw. 4.4.2). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten dem Verfahren entzogen, hält vor dem Recht daher nicht stand. In casu sind die Voraussetzungen des Verfalls gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO somit gerade nicht gegeben. Demgegenüber sind - unter Vorbehalt von Art. 239 Abs. 2 StPO (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4) - die Erfordernisse für eine Freigabe der Sicherheitsleistung aufgrund des Wegfalls des Haftgrunds gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt. 4.4.4 Beizupflichten ist hingegen der Feststellung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall keine Drittkaution vorliege, was eine Einziehung der Sicherheitsleistung (auch) gestützt auf Art. 239 Abs. 2 StPO ermögliche (so das Strafgericht auf S. 17 des angefochtenen Urteils). So trifft zu, dass allein der Postkontoauszug vom 24. Mai 2016 betreffend eine Überweisung von Fr. 10‘000.-- (act. 333) noch nicht auf eine wirtschaftliche Berechtigung der Mutter des Beschuldigten schliessen lässt, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Inhaftierung diese gezwungenermassen nicht eigenhändig vornehmen konnte. Vielmehr liegen den Akten genügend Beweise bzw. Anhaltspunkte vor, welche für eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschuldigten selbst sprechen. So weist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf ein Schreiben des Beschuldigten an seine Mutter vom 23. März 2016 hin. Daraus geht hervor, dass dieser um Hilfe bei der Stellung der Kaution von Fr. 10‘000.-- bittet. Er schreibt seiner Mutter unter anderem, dass er bei seiner Rückkehr nach F.___ "ernsthaft Anlauf nehmen" (i.S.v. "Gas geben") werde, um das Geld zurückzuzahlen (act. 503). Auch die Vorinstanz erwähnt zutreffend das Antwortschreiben der Mutter des Beschuldigten vom 20. April 2016, worin sie bestätigt, sie habe das Geld von "H.___, dem Taubenzüchter" bekommen. Bis zum 5. Juni 2016 müsse sie es zurückgeben, weshalb man falls nötig die Weiden verkaufen müsse (vgl. act. 517). Des Weiteren wies die Verteidigung selber in ihrem Schreiben vom 16. November 2016 an die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Finanzabklärung darauf hin, der Beschuldigte habe seine einzigen Ersparnisse als Sicherheitsleistung hinterlegt (vgl. act. 70.1). In ihrer Eingabe vom 13. September 2017 wiederholte die Verteidigerin, dass die gesamten Ersparnisse des Beschuldigten in die Sicherheitsleistung geflossen seien (vgl. act. S93). In einem weiteren Schreiben der Verteidigerin vom 21. Dezember 2017 wurde diese Darstellung insofern erstmals relativiert, als dem Strafgericht mitgeteilt wurde, dass sowohl der Beschuldigte als auch dessen Mutter momentan gesundheitlich angeschlagen seien. Sie könnten sich nur beschränkt medizinische Hilfe leisten, weil die gesamten Ersparnisse der Beiden in die damalige Kaution in die Schweiz geflossen seien. Darum werde erneut um Dispensation des Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung ersucht (vgl. act. S105). Nicht zuletzt drängt sich die Annahme einer wirtschaftlichen Berechtigung beim Beschuldigten gestützt auf dessen eigenen Angaben auf: So gab der Beschuldigte bereits anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. Januar 2016 (act. 227 ff.) unter anderem an, er verfüge in seiner Stadt I.___, F.___, im Stadtzentrum über ein grosses Haus mit einer Grösse von 200m2, einen eigenen Blumenladen sowie drei Hektaren Land. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Dabei betonte er: "Ich stehe in F.___ finanziell/wirtschaftlich gut da" (vgl. act. 231 f.). Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 23. März 2016 (act. 47 ff.) gab dieser abermals zur Deposition, dass seine finanzielle Situation in F.___ "solide" sei. Er verfüge über genug Einkommen für ein normales Leben und habe Erspartes. Dieses laute zwar nicht auf seinen Namen, doch er erachte es als Seines. In seinem Haus führe er zudem ein Blumengeschäft, welches man jederzeit "aktivieren" könne, und sein Land sei bebaubar. Auch besitze er ein Auto und seine Mutter erhalte eine Rente, welche "absolut" für ihre Bedürfnisse genüge (vgl. act. 55). Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Mai 2016 (act. 653 ff.) gab dieser seine Wohnadresse in F.___ an und präzisierte, dass dies sein Haus sei und seine Mutter bis an ihr Lebensende auch in seinem Haus wohne. Sie habe Anspruch auf die Hälfte des Hauses, solange sie lebe (vgl. act. 667). Wenn schliesslich zu berücksichtigen ist, dass bei im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht leichthin eine Dritteigentümerschaft angenommen werden kann, so kommt als an der geleisteten Kaution von Fr. 10‘000.-- wirtschaftlich berechtigt allein der Beschuldigte in Frage. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit der im bundesgerichtlichen Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012 zu beurteilenden Konstella-tion, in welcher die Ehefrau des Beschuldigten eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 600‘000.--, bestehend aus einer Barüberweisung vom Konto der Ehefrau auf das Konto der Gerichtskasse sowie der Übergabe zweier Schuldbriefe, lastend auf der Ehefrau, leistete, weshalb dort von einer klassischen Drittkaution auszugehen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts a.a.O., Erw. 4). 4.4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in casu der Verfall der Sicherheitsleistung von Fr. 10‘000.-- und eine Verwendung im Umfang von Fr. 2'812.65 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten sowie eine Anrechnung von Fr. 7'187.35 an die Verfahrenskosten nicht gestützt auf Art. 240 Abs. 1 und 4 StPO erfolgen durfte, wohl aber eine Verwendung der gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO freizugebenden Sicherheitsleistung zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und zur Anrechnung an die Verfahrenskosten in derselben Höhe in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO. Im Ergebnis erweist sich damit der vorinstanzliche Entscheid als korrekt, was eine Abweisung der Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt zur Folge hat. Jedoch ist das vor-instanzliche Urteil von Amtes wegen in Dispositiv-Ziffer 4 bezüglich der gesetzlichen Grundlage anzupassen.
E. 5 Kosten des Strafgerichts Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Verfahrenskosten zu ändern (vgl. Art. 428 Abs. 3 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. Haftentschädigung 1. In seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 beantragt der Beschuldigte, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft zuzusprechen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet.
Dispositiv
- B.___ wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, der Nötigung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen .
- B.___ wird verurteilt, A.___ Fr. 595.75 (Kapital: Fr. 537.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) als Schadenersatz zu bezahlen. B.___ wird verurteilt, A.___ Fr. 2'216.90 (Kapital: Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
- Die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- verfällt gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO der Staatskasse. Sie wird in Anwendung von Art. 240 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2'812.65 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 7'187.35 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
- 1 Blister mit 6 Pillen des Medikamentes "Bensedin" 5 mg (Diazepam) verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Festsetzung dessen Höhe wird ad separatum verwiesen.
- Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ in der Höhe von Fr. 5'174.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'807.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, gehen nach Abzug der gemäss Ziffer 4 an die Verfahrenskosten anzurechnenden Fr. 7'187.35 zulasten von B.___. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird gemäss Art. 425 StPO auf die Geltendmachung dieser Forderung verzichtet. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, so wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- ermässigt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert und in Ziffer 4 wie folgt angepasst: "1. B.___ wird schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. Januar 2016 bis zum 25. Mai 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 137 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
- Die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- wird gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO freigegeben. Sie wird in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 2'812.65 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 7'187.35 wird an die Verfahrenskosten angerechnet." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft ausgesprochen. III. IV. V. VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘100.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 3‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen im Umfang von 80% (= Fr. 2‘480.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= Fr. 620.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Regula Steinemann, von Fr. 2‘146.70 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 165.30), somit insgesamt Fr. 2‘312.--, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 80% der Kosten der amtlichen Verteidigung (= Fr. 1'849.60) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Advokatin Margrit Wenger, von Fr. 834.52 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 64.27), somit insgesamt Fr. 898.--, gehen zu Lasten des Staates. (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.01.2019 460 18 195
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Januar 2019 (460 18 195) Strafrecht Eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers. Bei Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit - je nach Verletzung - eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen. Kopfstösse erlauben selbst bei einer generell abstrakten Eignung für eine schwere Körperverletzung nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe (eventual-)vorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Die Körperverletzung muss vielmehr mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bewirkt. Da Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nicht als gefährliches Werkzeug gelten, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen lassen. Als schwere Körperverletzung gelten nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (Erw. 1.6.6.2). Im vorliegenden Fall gab es zum vornherein keinen Kopfstoss, kein Werfen gegen ein Bushäuschen und keine zweimaligen Faustschläge ins Gesicht, nachdem die Privatklägerin zweimal zu Boden gegangen war. Es ist zudem nicht von einer besonderen Heftigkeit der Faustschläge auszugehen. Abgesehen davon hatte die Körperverletzung keinen einzigen Tag Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zur Folge. Es ist nicht bekannt, wie heftig die Privatklägerin ihren Kopf am Nachttisch angeschlagen hat, und ob der Beschuldigte dies wollte bzw. in Kauf nahm. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen. Jedenfalls erfolgten die Faustschläge nicht unvermittelt, befanden sich doch die beiden Protagonisten in einer laufenden wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung. Des Weiteren ist weder eine überdurchschnittliche körperliche Konstitution des Beschuldigten noch ein eingeschränktes Reaktionsvermögen der Privatklägerin anzunehmen. Ebenso wenig ist aktenkundig, dass der Beschuldigte neben seinen Fäusten irgendeinen Gegenstand zum Schlagen einsetzte. Schliesslich stehen weder zusätzliche Fusstritte gegen den Kopf der Privatklägerin zur Diskussion noch lag diese während den Faustschlägen auf dem Boden. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte umgehend von der Privatklägerin abgelassen hat, als diese ihm sagte, sie müsse zur weinenden gemeinsamen Tochter gehen (Erw. 1.6.6.2). In casu ist der Beschuldigte nicht der versuchten schweren, sondern der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegatten) schuldig zu sprechen (Erw. 1.6.7). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.___ , vertreten durch Advokatin Margrit Wenger, Bärenfelserstrasse 41, 4057 Basel, Privatklägerin gegen B.___ , vertreten durch Advokatin Regula Steinemann, substituiert durch Advokat Christoph Balmer, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. März 2018 wurde B.___ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. Januar 2016 bis zum 25. Mai 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 137 Tagen, verurteilt, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde B.___ vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, der Nötigung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde B.___ verurteilt, A.___ Fr. 595.75 (Kapital: Fr. 537.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) als Schadenersatz und Fr. 2'216.90 (Kapital: Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- wurde gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO als der Staatskasse verfallen erklärt. Sie wurde in Anwendung von Art. 240 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2'812.65 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 7'187.35 wurde an die Verfahrenskosten angerechnet (Dispositiv-Ziffer 4). Des Weiteren wurde angeordnet, dass 1 Blister mit 6 Pillen des Medikamentes "Bensedin" 5 mg (Diazepam) als Aktenbestandteil bei den Akten verbleibt (Dispositiv-Ziffer 5). Zudem wurde die Ausrichtung des Honorars an die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse angeordnet, wobei die Festsetzung dessen Höhe ad separatum verwiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 6). Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ wurde in der Höhe von Fr. 5'174.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'807.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, nach Abzug der gemäss Ziffer 4 an die Verfahrenskosten anzurechnenden Fr. 7'187.35, B.___ auferlegt. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wurde gemäss Art. 425 StPO auf die Geltendmachung dieser Forderung verzichtet (Dispositiv-Ziffer 8). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Steinemann, mit Eingabe vom 21. März 2018 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 1. Juni 2018 beantragte der Beschuldigte, (1.) er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, (2.) die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, (3.) die ausgesprochene Strafe sowie die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Kosten seien zu reduzieren und (4.) dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft zu entrichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschuldigte das Begehren, es sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch Advokatin Regula Steinemann zu bestätigen. Sodann präzisierte der Beschuldigte seine Rechtsbegehren in seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 wie folgt: (1.) Er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, (2.) er sei stattdessen wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, (3.) es sei die Schadenersatzforderung der Privatklägerin von Fr. 537.45 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Oktober 2016 abzuweisen, (4.) es sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Oktober 2016 abzuweisen, (5.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft zuzusprechen, (6.) es sei die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- freizugeben, (7.) es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin Regula Steinemann zu bestätigen bzw. zu bewilligen, (8.) unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018, (1.) es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2018 sei vollumfänglich zu bestätigen, (2.) es sei der Beschuldigte zur Verhandlung zu laden und durch das Kantonsgericht zu befragen. D. Auch die Privatklägerin A.___, vertreten durch Advokatin Margrit Wenger, schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2018 auf (1.) vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, (2.) unter o/e Kostenfolge bzw. es sei der Privatklägerin auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Juli 2018 wurde unter anderem für das Berufungsverfahren Advokatin Regula Steinemann als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt. F. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. November 2018 wurde unter anderem der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Margrit Wenger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht bis zum 23. November 2018 (nicht erstreckbar) die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO im schriftlichen Verfahren behandelt und das Urteil des Berufungsgerichts den Parteien schriftlich eröffnet wird. G. Sodann wurde mit Verfügung vom 28. November 2018 festgestellt, dass keine Partei innert Frist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren sowie die schriftliche Urteilseröffnung angeordnet. Des Weiteren erhielten die Parteien die Gelegenheit, bis zum 17. Dezember 2018 (nicht erstreckbar) ihre Honorarnoten einzureichen. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte unrichtige Feststellungen des Sachverhalts und damit einhergehend Rechtsverletzungen geltend. Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. S251) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 12. März 2018 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 21. März 2018 (vgl. act. S371) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 14. Mai 2018 zugestellt (act. S293), und mit Datum vom 1. Juni 2018 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Gegenstandes der Berufung des Beschuldigten stehen vorliegend der Schuldspruch und die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 1), die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 3), die Sicherheitsleistung (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten Instanz (Dispositiv-Ziffer 8) des Urteils des Strafgerichts vom 1. März 2018 zur Disposition, weshalb dieses Urteil als teilweise i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO angefochten gilt. Alle übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind mangels Ergreifens eines Rechtsmittels allesamt per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). Zusätzlich beantragt der Beschuldigte eine Haftentschädigung, was separat zu prüfen ist. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu vor, zumal die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Kantonsgericht kann daher das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2018 sowohl punkto Schuldsprüche als auch bezüglich der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern (bis hin zu einem vollständigen Freispruch). Hingegen ist es dem Kantonsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Beschuldigten auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
1. Versuchte schwere Körperverletzung 1.1 Die Staatsanwaltschaft schilderte in ihrer rektifizierten Anklageschrift vom 27. Juli 2017 unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammenfassend, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit dem aa.bb.cccc verheiratet sind und eine gemeinsame Tochter, C.___, geboren am xx.yy.zzzz, haben. Sodann wird im Anklagesachverhalt ausgeführt, dass es zwischen den Parteien - vermutlich wegen des Alkohol- und Medikamentenkonsums des Beschuldigten - mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen sei, so auch am Abend des 9. Januar 2016, als der Beschuldigte ein Fussballturnier in D.___ besucht und reichlich Bier konsumiert habe: "(…) ln der Absicht oder zumindest in Kaufnahme, A.___ lebensgefährlich zu verletzen oder eine andere schwere Schädigung ihres Körpers zu verursachen, ging der Beschuldigte wissentlich und willentlich wie folgt vor: 1. Der Beschuldigte verhinderte, dass A.___ das Mobiltelefon nahm, indem er sie mit beiden Händen an den Oberarmen packte und mit Gewalt zu Boden stiess, wobei sich A.___ beim Fallen an einem Nachttisch den Hinterkopf heftig anstiess und "Sterne sah". Als A.___ am Boden lag, schlug der Beschuldigte mit Fäusten auf sie ein, wobei er ihr gezielte und kräftige Schläge auf den Kopf und ins Gesicht sowie auf ihren Oberarm versetzte. Danach packte er sie und warf sie aufs Bett. Dort kniete er mit gespreizten Beinen über sie, fixierte ihre Hände bzw. Arme mit seinen Knien und schlug weiter auf sie ein. Sie versuchte sich gegen den Beschuldigten zu wehren, jedoch infolge der körperlichen Überlegenheit und Stärke des Beschuldigten sowie ihrer liegenden Position, ohne Erfolg. Der Beschuldigte fragte sie zudem immer wieder: "Willst Du das Telefon? Willst Du die Polizei rufen? Willst Du das Telefon? Sag!?". 2. Danach begann er plötzlich A.___ mit einer Hand oder mit beiden Händen um den Hals zu würgen und mit zwei Fingern ihren Mund zuzuhalten, so dass sie keine Luft mehr bekam und das Gefühl hatte, als ob sie unter Wasser gewesen wäre. Eventualiter: Plötzlich begann der Beschuldigte mit seinen Händen den Kopf von A.___ zu drehen, wobei er sie mit einer Hand oder beiden Händen am Hals und ihrem Unterkiefer festhielt, weshalb A.___ kaum mehr atmen konnte und fast keine Luft mehr bekam. 3. Als ihm dann die Finger über den Mund nach oben abrutschten, konnte A.___ ihm sagen: "lch verstick, ich bechumm kei Luft meh!" Der Beschuldigte antwortete: "Genau das will ich." A.___ sagte zudem: "Du bringsch mi um!", worauf der Beschuldigte ohne Rücksicht auf das Flehen der ihm unterlegenen A.___ zu nehmen, ihr antwortete: "lch will Di umbringe!". lndem der Beschuldigte wissentlich und willentlich A.___ mit seinen Händen packte und an ihrem Arm festhielt, sie zu Boden stiess, weshalb sie ihren Hinterkopf anschlug, mit seinen Fäusten gezielt gegen ihren Kopf und ihr Gesicht sowie ihren Oberarm schlug, fügte er ihr eine Hautunterblutung am linken Unterarm und eine Farbveränderung der Haut am linken Oberschenkel, Hauteinblutungen an beiden Wangen und an der linken Oberarmvorderseite, Hauteinblutungen an der Rückseite der linken Schulter und an der linken Oberarmaussenseite, an beiden Unterarmen, an der Vorderseite der linken Schulter und am rechten Oberarm sowie Hautrötungen am rechten Oberarm, an der Stirn und an der linken Gesässhälfte sowie eine Hautunterblutung am linken Unterarm zu. lndem der Beschuldigte A.___ am Hals bzw. am Unterkiefer festhielt und würgte, verursachte er ihr Hautrötungen an der linken Halsseite. Weiter rief der Beschuldigte eine erhöhte und unmittelbare Gefahr einer schweren Verletzung oder sogar einer tödlichen Verletzung von A.___ hervor, da er durch den von ihm verursachten Sturz und den Aufschlag des Kopfes von A.___ sowie die massiven und unkontrollierten Schläge gegen ihren Kopf und ihr Gesicht lebensbedrohliche Blutungen im Schädelinneren oder Knochenbrüche hätte verursachen können. Es hing nur vom Zufall ab, dass der Beschuldigte A.___ nicht lebensgefährlich oder auf andere Weise schwer am Körper verletzte. Eventualiter: Durch das in den Ziffern 1-3 geschilderte rücksichtslose und skrupellose Vorgehen brachte der Beschuldigte A.___ wissentlich und willentlich in unmittelbarer Lebensgefahr. Subeventualiter: Bei seinem in den Ziffern 1-3 geschilderten Vorgehen war dem Beschuldigten bewusst und er nahm zumindest in Kauf, dass er A.___ hätte töten können, weil er beim Würgen den von ihm ausgeübten Druck gegen den Hals nicht kontrollieren konnte, wodurch er eine nicht steuerbare Durchblutungsstörung und eine tödliche Hirnschädigung hätte verursachen können. Es hing nur vom Zufall ab, dass der Beschuldigte A.___ durch den Stoss und die heftigen und unkontrollierten Schläge gegen den Kopf kombiniert mit dem Angriff gegen den Hals nicht tötete. Als der Beschuldigte A.___ würgte und ihren Mund zuhielt, weshalb A.___ Atemnot hatte, wobei er ihr zudem sagte: "lch bringe Dich um" (…) Zu diesem Zeitpunkt fing die gemeinsame Tochter, C.___, geb. xx.yy.zzzz, die in ihrem Zimmer schlief, an, zu weinen, was, eventualiter war es ein anderer unbekannt gebliebener Grund, den Beschuldigten kurz irritierte, weshalb er von seinem ursprünglichen Vorhaben, A.___ zu verletzen oder zu töten, absah, und den Druck um ihren Hals lockerte und zum Schluss seine Hände von deren Hals nahm, woraufhin A.___ ihn ein wenig von sich wegschubsen und aufstehen konnte. Da der Beschuldigte sie nicht losliess, bat sie ihn weinend und mit den Worten: "Lass mich runter zu gehen! C.___ weint." sie loszulassen. Der Beschuldigte leistete dieser Bitte von A.___ zuerst keine Folge und hielt sie weiterhin an einer unbekannten Stelle ihres Körpers fest. Kurze Zeit darauf liess er sie dann doch los und A.___ verliess die Galerie (…), nahm die Tochter auf den Arm und verliess mit ihr in Socken und Pyjama die Wohnung durch die Wohnungstür (…)". 1.2 Das Strafgericht führte hinsichtlich des Sachverhalts mit Blick auf die Aussagen der Beteiligten aus, der Beschuldigte stelle Tätlichkeiten seinerseits gegenüber der Privatklägerin nicht in Abrede. Allerdings stelle er es so dar, als ob es zu einer tätlich geführten gegenseitigen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er sich nicht erinnern könne, auch Fäuste eingesetzt zu haben. Die Privatklägerin ihrerseits beschreibe den Vorfall so, als ob ihr Ehemann wie von Sinnen auf sie eingeschlagen, sie gewürgt und mit dem Tod bedroht habe. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen widersprächen jedoch beiden Darstellungen. Vielmehr stehe fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht "nur" Ohrfeigen geschlagen habe. Andererseits sei aufgrund des Verletzungsbildes der Privatklägerin nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte wie ein Wahnsinniger auf sie eingeschlagen habe. Bei der Rekonstruktion des Vorgefallenen sei auf die rechtsmedizinischen Gutachten betreffend beide Parteien abzustellen. Die Angaben des Beschuldigten, es sei zu einer gegenseitig geführten tätlichen Auseinandersetzung gekommen, erschienen als plausibel, seien bei ihm doch Verletzungen gefunden worden, welche infolge einer tätlichen Auseinandersetzung (wie auch akzidentiell) entstanden sein könnten. Davon sei in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen. Allerdings sei aufgrund der Verletzungen der Privatklägerin auch nachgewiesen, dass es sich um eine ungleich geführte tätliche Auseinandersetzung gehandelt haben müsse. Dass es in dieser Nacht zu einer Situation gekommen sei, welche weit über das in dieser Beziehung Übliche hinausgegangen sei, erhelle überdies aus dem Umstand, dass die Privatklägerin in einer Winternacht zusammen mit ihrer keine zwei Jahre alten Tochter die Wohnung verlassen und bei einer Nachbarin Unterschlupf gesucht habe. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau mehrere Male, wohl mindestens viermal, mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht wertete das Strafgericht die Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrere Male, mindestens viermal, mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, als versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) E.___ vom 15. Februar 2016, wonach bei Faustschlägen gegen den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden müsse, da es zu Blutungen im Schädelinneren oder zu Knochenbrüchen kommen könne, welche lebensbedrohlich verlaufen könnten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme von schwerer Körperverletzung, insbesondere auf den Entscheid 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011, liege vorliegend eine vergleichbare Situation vor, da der Beschuldigte seiner Ehefrau nicht nur einen einzelnen, sondern im Verlaufe einer heftigen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht verabreicht habe. Mit jedem zusätzlichen Schlag nehme die Wahrscheinlichkeit von lebensgefährlichen Verletzungen zu. Angesichts der mindestens vier Faustschläge, welche der Beschuldigte seiner Ehefrau ins Gesicht versetzt habe, habe sich ihm die Möglichkeit des Erfolgseintritts derart aufdrängen müssen, dass sein Verhalten nur so verstanden werden könne, dass er diesen in Kauf genommen habe. Wer, wie der Beschuldigte dies getan habe, einem Menschen mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlage, der nehme zudem nicht nur in Kauf, jenen lebensgefährlich zu verletzen, sondern insbesondere auch, ein Auge oder beide Augen irreversibel zu schädigen. Aufgrund der sich in den Akten befindenden Abbildungen der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen sei erstellt, dass der Beschuldigte unter anderem auch in die unmittelbare Umgebung des rechten Auges geschlagen habe. Die Gefahr einer irreversiblen Schädigung dieses Organs sei deshalb derart nahe gelegen, dass sich der Schluss, der Beschuldigte habe dieses Ergebnis in Kauf genommen, geradezu aufdränge (vgl. S. 9-11 des angefochtenen Urteils). 1.3 Demgegenüber vertritt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 die Auffassung, es sei zwar unbestritten, dass es am 9. Januar 2016 zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei, aus welcher beide Parteien Verletzungen davongetragen hätten. Bemerkenswert sei jedoch, dass man die Privatklägerin noch in der gleichen Nacht medizinisch untersucht habe, währenddem dies beim Beschuldigten erst zwei Tage später erfolgt sei. Ob und welche zusätzlichen zum Gutachten festgestellten Verletzungen beim Beschuldigten entstanden, jedoch bis zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits wieder verheilt seien, sei nicht mehr nachweisbar. Fest stehe jedoch, dass die Ausführungen der Privatklägerin zum Tathergang, der Beschuldigte habe wie ein Wahnsinniger auf sie eingeschlagen und sie mit beiden Händen gewürgt, nicht mit den gutachterlichen Schlüssen vereinbar und vom Beschuldigten stets bestritten worden seien. Gutachterlich erwiesen seien lediglich zwei Faustschläge und möglicherweise zwei weitere Verletzungen. Insgesamt seien die erlittenen Verletzungen gemessen an einer Bewertungsskala für die Schwere von Verletzungen zwischen 0 und 6 mit 1 als leicht zu qualifizieren. Dennoch habe die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gefällt, was auch in rechtlicher Hinsicht zu rügen sei. Der vorliegende Fall sei in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem Sachverhalt gemäss dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 vergleichbar. Des Weiteren seien die pauschalen Ausführungen des Gutachtens betreffend die Gefährlichkeit von Faustschlägen unbegründet und mit den strafrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Die dort gemachten medizinischen Aufschlüsse vermögen die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Gefährlichkeit des Kopfstosses im Einzelfall nicht zu ersetzen. Abgesehen davon gehe selbst das Bundesgericht davon aus, dass das Risiko ernster und potentiell lebensbedrohender Verletzungen bei Stössen auf den Kopf vergleichsweise gering sei. Umso mehr erstaune, dass sich die Vorinstanz von jenen Ausführungen leiten lasse und ihre Verurteilung weitgehend damit begründe, dass mit der vorgeworfenen Handlung des Beschuldigten eine potentielle Lebensgefahr für die Privatklägerin einhergegangen sei. Wenn - wie vom Bundesgericht verlangt - bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten müssten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen liessen, so seien solche Umstände vorliegend nicht einschlägig, weshalb das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer potentiellen Lebensgefahr eventualvorsätzlich gehandelt habe, würde dies dessen Aussagen widersprechen. Er habe die Privatklägerin zwar ohrfeigen wollen, jedoch aufgrund früherer operativer Eingriffe eine Verletzung ihrer Nase zu verhindern beabsichtigt. Eine solche Verletzung sei bei der Privatklägerin nicht festgestellt, sondern dargelegt worden, dass es sich im Übrigen nicht um Verletzungen gehandelt habe, die für ein gezieltes Vorgehen im Sinne einer absichtlichen Lebensgefährdung sprechen würden. Vielmehr lege die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten dar. Gerade diese Erklärung zeige, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Privatklägerin effektiv lebensgefährlich zu verletzen, wenn er dies so habe erreichen wollen. Auch aus diesen Gründen seien dieVoraussetzungen für die Annahme eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes somit nicht gegeben, weshalb der Beschuldigte lediglich wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen sei (vgl. S. 4-8 der Berufungsbegründung). 1.4 Die Staatsanwaltschaft wiederum macht in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018 geltend, der vorliegende Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des Beschuldigten durchaus mit der im genannten Bundesgerichtsentscheid 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 beschriebenen Situation vergleichbar. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zwar nicht gegen ein Bushäuschen, jedoch zuerst zu Boden gestossen, wobei sie ihren Hinterkopf am Nachttisch angeschlagen habe. Bereits durch diesen Stoss hätte er sie schwer verletzen können, da der Aufschlag des Kopfes auf einem harten bzw. kantigen Gegenstand zu schwerwiegenden Kopf- bzw. Rückenverletzungen hätte führen können. Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin gepackt und aufs Bett geworfen. Er habe über sie gekniet und sie unter anderem am Hals festgehalten. Dabei habe er zugedrückt, weshalb die Privatklägerin kaum noch habe atmen können. Zudem habe er aus nächster Nähe mehrfach und gezielt mit der Faust gegen ihren Kopf geschlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sie lediglich habe ohrfeigen wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen in der Lage gewesen sei, seine Schläge und den von ihm ausgeübten Druck auf den Hals der Privatklägerin zu kontrollieren bzw. zu dosieren. Dem Beschuldigten müsse deshalb bewusst gewesen sein, dass er die Privatklägerin schwer verletzen könne, was er somit auch zumindest in Kauf genommen habe (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). 1.5 Auch die Privatklägerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2018 die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufung. Aus dem Bericht des IRM E.___ vom 7. April 2016 gehe hervor, dass die Privatklägerin mindestens vier Faustschläge gegen den Kopf und einen gegen den Oberarm bekommen habe. Dies habe der Beschuldigte auch nicht in Abrede gestellt, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern. Der Bericht des IRM werde durch die Aussagen der Privatklägerin bzw. die Vermutung des Beschuldigten bestätigt, dass er sie eben doch mehrere Male mit den Fäusten malträtiert habe. Schläge mit der Faust an den Kopf seien immer lebensgefährlich, umso mehr, wenn es mehrere in der Folge seien. Daran ändere nichts, dass sich die Privatklägerin gemäss Bericht des IRM zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Gemäss genanntem Bericht müsse jedoch von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden. Die Möglichkeit einer Lebensgefahr habe der Beschuldigte auf jeden Fall in Kauf genommen. Aus diesen Gründen sei der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu bestätigen (vgl. S. 2 der Stellungnahme). 1.6.1 Im vorliegenden Fall liegen folgende Beweise und Indizien vor: Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 11. Januar 2016 (act. 227 ff.), Einvernahmen des Beschuldigten vom 10. Januar 2016 (act. 611 ff.) und vom 11. Mai 2016 (act. 653 ff.), Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin vom 14. März 2016 (act. 681 ff.), Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 10. Januar 2016 (act. 669 ff.), Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 1. März 2018 (act. S163 ff.), Rapporte der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 (act. 733 ff.) und 16. Februar 2016 (act. 747 ff.), rechtsmedizinisches Gutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 15. Februar 2016 (act. 845 ff.), rechtsmedizinisches Gutachten des IRM E.___ betreffend den Beschuldigten vom 8. Februar 2016 (act. 883 ff.) sowie rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 7. April 2016 (act. 929 ff.). 1.6.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2016 (act. 611 ff.) an, er habe "nichts Ernsthaftes" mit seiner Frau vorgehabt; er hätte sie bis zum Eintreffen der Polizei "eigentlich fünf Mal umbringen können" (act. 613). Er bestritt, die Privatklägerin umgeworfen, mit den Fäusten geschlagen, sie gewürgt und mit dem Tod bedroht zu haben. Wenn er sie hätte umbringen wollen, hätte er es auch getan. Nachdem er fünf oder sechs Bier in der Bar getrunken habe, könne er nicht sagen, wie es zum Streit mit seiner Frau gekommen sei, und er wisse auch nicht mehr, was er an diesem Abend alles gemacht habe. Jedenfalls merke er, dass er selber Kratzspuren habe, welche vermutlich von den Fingernägeln seiner Frau stammten. Er wisse nicht, ob seine Frau irgendwelche Verletzungen aufweise. Der Beschuldigte bestreite nur nicht, dass er sich mit seiner Frau gestritten und geschlagen habe. Er wisse, dass er die Fäuste nicht gebraucht und seine Frau nicht gewürgt habe. Es könnte sein, dass er ihr eine Ohrfeige gehauen oder dass er sie auch gekratzt habe, und es könnte sein, dass sie durch sein Wegstossen Spuren am Handgelenk habe (act. 621-627). In der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. Januar 2016 (act. 227 ff.) betonte der Beschuldigte, er habe mit seiner Frau eine "Schlägerei" gehabt. Er bestreite nicht, dass er sie am Hals angefasst habe (act. 229). Mit "Schlägerei" meine der Beschuldigte, dass sich zwei Personen schlagen und blaue Flecken davontragen. Am Hals habe er seine Frau nicht richtig angefasst, sondern nur gestossen, damit sie ihn nicht kratze. Soweit er sich erinnere, sei sie dann aufs Bett gefallen (act. 235). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2016 (act. 653 ff.) schliesslich bestritt der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin. Es sei ihm in dem Moment nicht bewusst gewesen, dass er sie mit den Fäusten geschlagen habe; er könne sich daran nicht erinnern. Aber es sei möglich; dann tue es ihm wirklich sehr leid. Er habe ihr eine Ohrfeige verpasst, es sei zu einem Gedränge gekommen, und man habe sich gegenseitig geschlagen und gestossen. Dann seien beide aufs Bett gefallen, wo er erneut versucht habe, seiner Frau ein paar Ohrfeigen zu schlagen. Dabei habe er darauf geachtet, sie "auf keinen Fall" an der Nase zu treffen, weil sie damit schon Probleme habe (act. 657). Der Beschuldigte wiederholte, nie die Absicht gehabt zu haben, seine Frau umzubringen. Er habe sie am Kinn festgehalten, nicht aber am Hals gewürgt (act. 659). Zu seinem Zustand befragt gab der Beschuldigte an, er sei bei Bewusstsein gewesen und habe nicht einen Moment gedacht, er werde oder wolle seine Frau umbringen. Er sei eigentlich sehr gut aufgelegt gewesen, als er nach Hause gekommen sei. Aber die Reaktion seiner Frau habe ihn wütend gemacht (act. 661). Demgegenüber gab die als Auskunftsperson befragte Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Januar 2016 (act. 669 ff.) zusammenfassend zur Deposition, der Beschuldigte habe sie derart heftig zu Boden geworfen, dass sie mit dem Hinterkopf an einem Nachttisch aufgeschlagen sei. Als sie am Boden gelegen sei, habe er mit den Fäusten in ihr Gesicht und auf ihren Kopf eingeschlagen. Dann habe er sie hochgehoben und aufs Bett geschmissen, sich mit den Beinen auf ihre Oberschenkel gekniet und ihr die Arme eingeklemmt. Er habe dann weiter mit den Fäusten auf ihren Kopf und ihr Gesicht eingeschlagen. Zudem habe der Beschuldigte sie mit beiden Händen am Hals gewürgt; sie habe sich "wie unter Wasser" gefühlt und gedacht, sie müsse sterben. Der Beschuldigte sei "wie ein Psychopath" gewesen (act. 673 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 1. März 2018 (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S163 ff.) bestätigte die Privatklägerin abermals ihre bisherigen Depositionen. Sie gab an, beim Gewürgtwerden habe sie gedacht, jetzt sei "fertig" (act. S167). Sie sei damals 15 kg leichter gewesen, als er sie gepackt und aufs Bett geworfen habe. Er habe ihr sicher mehr als vier Faustschläge verpasst. Während der Schläge habe sie "Blitze" gesehen. Sie habe seither immer wieder Kopfschmerzen (act. S171). Im Rahmen der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 14. März 2016 durchgeführten Konfrontationseinvernahme (act. 681 ff.) schliesslich blieben die Parteien bei ihren jeweiligen Aussagen und bestritten diejenigen des jeweils anderen. Die Privatklägerin ergänzte, dass der Beschuldigte sie zuerst am Oberarm gepackt, bevor er sie dann zu Boden geworfen habe. Auch habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Bett die Beine und Arme fixiert. Beim Würgen habe er ihr gleichzeitig mit zwei Fingern den Mund zugehalten (act. 691). Der Beschuldigte habe sie mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen, so dass sie "Sterne" gesehen habe. Er sei "wie ein Monster" gewesen; er habe sich selbst immer mehr hineingesteigert und die Kontrolle über das Ganze verloren (act. 693). Demgegenüber betonte der Beschuldigte, er habe seine Handlungen kontrolliert, ansonsten die Privatklägerin nicht nur blaue Flecken und Kratzer davongetragen hätte (act. 693 f.). Ihr Leben sei zu keinem Zeitpunkt in Gefahr gewesen (act. 695). Er habe nie daran gedacht, sie umzubringen und habe das auch in Zukunft nicht vor. Er sei stärker als sie und habe sie mehr verletzt als sie ihn, was ihm leid tue und was er bereue (act. 697). 1.6.3 Aus dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 (act. 733 ff.) geht hervor, dass die Polizei auf Meldung einer Nachbarin hin zum Wohnort der Parteien ausgerückt sei (act. 733). Die Privatklägerin sei beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung einer Nachbarin angetroffen worden. Sie sei aufgeregt und leicht weinerlich gewesen. Zudem habe sie sichtbare Abschürfungen und blaue Flecken im Gesicht sowie einen blauen Fleck am linken Arm gehabt (act. 737). Die Privatklägerin habe Strafantrag gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert (act. 741). 1.6.4 Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 15. Februar 2016 (act. 845 ff.) ist zu entnehmen, dass diese mit zahlreichen Hauteinblutungen, -rötungen, -schürfungen sowie wenigen Hautunterblutungen zur Untersuchung am 10. Januar 2016 ca. zwei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis erschienen sei. Die erhobenen Befunde seien allesamt Folgen stumpfer Gewalt, teils mit tangential-schürfender Einwirkungsrichtung, und zeitlich, bis auf eine Hautunterblutung am linken Unterarm und eine Farbveränderung der Haut am linken Oberschenkel, gut mit dem geltend gemachten Ereignis zu vereinbaren. Die Hauteinblutungen an beiden Wangen seien Hinweise auf mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und liessen sich gut mit den Angaben der Privatklägerin vereinbaren. Die Hauteinblutung an der linken Oberarmvorderseite sei aufgrund des charakteristischen äusseren Aspekts als Folge eines Faustschlags zu werten. Die Hauteinrötungen an der linken Halsseite seien mit den Angaben der Privatklägerin, mit einer Hand am Gesicht und mit der anderen Hand am Hals gewürgt worden zu sein, zu vereinbaren. Für die Hauteinblutungen an der Rückseite der linken Schulter kämen sowohl ein Anschlagen an einem Gegenstand oder an einer Fläche als auch ein Schlag in Betracht. Die Hauteinblutungen an der linken Oberarmaussenseite könnten auf ein kräftiges Zupacken mit einer Hand zurückgeführt werden. Die Hauteinblutungen und -schürfungen an beiden Unterarmen, die Hauteinblutungen an der Vorderseite der linken Schulter und am rechten Oberarm sowie die Hautrötung am rechten Oberarm, an der Stirn und an der linken Gesässhälfte liessen sich mit einem dynamischen Kampfgeschehen vereinbaren. Es fänden sich keine Befunde, welche die Aussage einer Fixierung der Arme durch die Beine des Täters bestätigten. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die erhobenen Befunde gut durch den von der Privatklägerin geltend gemachten Ereignishergang erklären liessen, wobei mindestens zwei Faustschläge gegen das Gesicht und ein Faustschlag gegen den linken Oberarm belegt werden könnten. Es fänden sich keine Verletzungen, die für ein gezieltes Vorgehen im Sinne einer absichtlichen Lebensgefährdung sprächen (act. 857). Die Privatklägerin habe sich zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. Allerdings müsse von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden, da es bei einem Angriff gegen den Hals zu einer für den Angreifer nicht steuerbaren Durchblutungsstörung mit der Gefahr einer unter Umständen auch tödlichen Hirnschädigung kommen könne. Ebenfalls müsse bei Faustschlägen gegen den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden, da es zu Blutungen im Schädelinneren oder zu Knochenbrüchen kommen könne, welche lebensbedrohlich verlaufen könnten. Die Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen, womit keine Einschränkung des Privat- oder Berufslebens zu erwarten sei (act. 859). Laut dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM E.___ betreffend die Privatklägerin vom 7. April 2016 (act. 929 ff.) spricht die Art der Verletzungen im Gesicht gegen ein blosses Schlagen mit der flachen Hand. Auch die diffuse Verteilung von Verletzungen mit Einbezug der Augenoberlider sowie der Stirn sprächen gegen Ohrfeigen und für Faustschläge. Eine ausschliessliche Abgabe von Ohrfeigen sei somit widerlegt. Ein zweihändiges Würgen könne nicht belegt werden; es sei aber gut möglich und wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner (rechten) Hand an der linken Halsseite bzw. am Kiefer gepackt habe. Die Hautrötungen an der linken Halsseite der Privatklägerin liessen sich gut durch das vom Beschuldigten geltend gemachte Packen am Unterkiefer erklären. Die streifigen Hautrötungen an der linken Halsseite seien am ehesten durch die Einwirkung von Fingern, beispielsweise durch ein Kratzen oder den Druck mit Fingern, zu erklären. Die Hauteinblutungen und minimen Schürfungen an der linken Oberarmaussenseite liessen sich am wahrscheinlichsten mit einem festen Zupacken mit einer Hand und der Einwirkung von Fingern bzw. Fingernägeln erklären. Für die Hauteinblutungen an der Oberarmvorderseite sei ein Faustschlag als Ursache am wahrscheinlichsten, es könne aber auch von einem kräftigen Zupacken stammen. Nicht belegt werden könnten der angegebene Ablauf mit Fixierung auf dem Bett sowie die Aufführung "wie in einem Wahn". Zusammenfassend habe die Privatklägerin somit zumindest vier Faustschläge gegen den Kopf und einen gegen den linken Oberarm erhalten. Gemessen an der Abbreviated Injury Scale (AIS), einer Bewertungsskala für die Schwere von Verletzungen mit einer Masseinteilung von 0 (keine Verletzungen) bis 6 (tödlich), habe die Privatklägerin leichte Verletzungen entsprechend dem AIS-Code 1 (leicht) erlitten. Demgegenüber wird im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM E.___ betreffend den Beschuldigten vom 8. Februar 2016 (act. 883 ff.) ausgeführt, dass dieser zum Zeitpunkt der Untersuchung an Kinn, Unterarm, Handgelenk, einzelnen Fingern sowie am linken Oberschenkel kratzerartige bzw. kleinfleckige, teils mit Schorf belegte Hautdefekte aufgewiesen habe. Diese als oberflächlich und geringfügig zu bezeichnenden Verletzungen könnten an den oberen Extremitäten infolge einer tätlichen Auseinandersetzung oder akzidentiell entstanden sein, währenddem die Befunde an den Beinen am ehesten auf ein Stürzen zurückzuführen seien. Die Verletzungen würden in kurzer Zeit folgenlos abheilen. Es sei daraus weder eine konkrete noch eine potentielle Lebensgefahr abzuleiten (act. 891 f.). 1.6.5 Nach umfassender Würdigung der obgenannten Beweise und Indizien gelangt das Kantonsgericht hinsichtlich des Sachverhalts im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen auf S. 6-9 des angefochtenen Urteils zum Schluss, dass sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht nur in den wesentlichen Punkten widersprechen, sondern sich auch beide teilweise nicht mit den gutachterlichen Feststellungen in Einklang bringen lassen. Während der Beschuldigte zusammengefasst körperliche Übergriffe gegenüber seiner Frau in Form von Ohrfeigen nicht in Abrede stellt, eine gegenseitige "Schlägerei" schildert, sich aber nicht an den Einsatz von Fäusten zu erinnern vermag, soll der Beschuldigte laut Depositionen der Privatklägerin geradezu blindwütig auf sie eingeschlagen, sie gewürgt, sie fixiert und mit dem Tod bedroht haben. Mit Blick auf die gutachterlichen Darlegungen steht hingegen fest, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten mindestens vier Faustschläge gegen den Kopf sowie einen gegen den linken Oberarm erhalten hat, währenddem der körperlich überlegene Beschuldigte aus der tätlichen Auseinandersetzung lediglich ein paar Kratzwunden davongetragen hat. In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" können darüber hinausgehende körperliche Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht als erwiesen erachtet werden. Dieser Sachverhalt ist nachfolgend rechtlich zu würdigen. 1.6.6.1 Bezüglich des Tatbestands der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vor-instanz auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Vorliegend stehen die Tatbestandsvarianten der lebensgefährlichen Verletzung sowie des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs zur Diskussion, was die Vorinstanz auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils geprüft hat. 1.6.6.2 Im Zusammenhang mit der geforderten lebensgefährlichen Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB erachtet das Kantonsgericht - anders als das Strafgericht (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) - zunächst die vorliegende Konstellation als nicht mit der im vorinstanzlichen Urteil zitierten gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_161/2001 vom 23. Juni 2011, Erw. 1.3, vergleichbar. Dort war rechtlich zu beurteilen, dass der Täter dem körperlich unterlegenen Opfer zweimal mit Wucht mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer beide Male zu Boden ging. Der Täter stiess sodann das Opfer mit dessen Kopf voran gegen eine Schaufensterscheibe und warf es hernach mit dessen Kopf voran gegen ein Bushäuschen. Das Opfer erlitt Schwellungen im Gesicht, Prellungen, Hautverfärbungen und Abschürfungen am rechten Ellenbogen und im Schulterbereich, punktförmige Blutungen auf beiden Schultern sowie diverse oberflächliche Verletzungen an den Unterschenkeln und in einem Kniegelenk. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, da bei einem solchen Verhalten auch schwere Körperverletzungen eintreten könnten, was bei einem derartigen Vorgehen in Kauf genommen werde. Welche Schädigungen ein auf die beschriebene Weise malträtiertes Opfer letztlich erleide, hänge auch etwa davon ab, in welchem Winkel das Opfer mit dem Kopf gegen die harte Unterlage aufschlage und ob es die Wirkung des Faustschlags in das Gesicht durch ein Zurückweichen im letzten Moment noch etwas verringern könne (vgl. BGer a.a.O., Erw. 1.3). Im hier zu beurteilenden Fall hingegen gab es zum vornherein keinen Kopfstoss, kein Werfen gegen ein Bushäuschen und keine zweimaligen Faustschläge ins Gesicht, nachdem die Privatklägerin zweimal zu Boden gegangen war. Ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung generell zeigt vielmehr auf, dass Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung genügen, sondern weitere Umstände hinzukommen müssen. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (so BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, Erw. 2.3.3; 6B_388/2012 vom 12. November 2012, Erw. 2.1.1 und Erw. 2.4). Letztgenannter Entscheid bestätigte den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung als Folge eines heftigen, unvermittelten Faustschlags ins Gesicht eines Menschen mit eingeschränktem Reaktionsvermögen, welcher mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug (vgl. BGer a.a.O.). Im Urteil 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 hatte das Bundesgericht ebenso einen Fall zu beurteilen, in welchem der Täter mit einer überdurchschnittlichen Konstitution ohne ein Wort völlig unerwartet, bewusst und gewollt in Richtung Kopf des seitlich hinter ihm stehenden physisch unterlegenen Opfers geschlagen hat. Er setzte mit einer Ausholbewegung zum Schlag an, wodurch er dessen Wucht zusätzlich intensivierte. Aufgrund dieses Schlags fiel das Opfer rückwärts ungebremst auf den asphaltierten Boden und schlug mit dem Kopf auf. Das Opfer erlag am nächsten Morgen den durch den Sturz verursachten Rissquetschwunden am Hinterkopf und schweren Schädel-Hirnverletzungen. Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (vgl. BGer a.a.O., Erw. 2.3.4). Auch in BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011 bejahte das Bundesgericht eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung bei einem heftigen Faustschlag in das Gesicht mit tödlichen Folgen. Im Urteil 6B_695/2011 vom 15. März 2012 sodann war zu beurteilen, dass der Beschuldigte dem Opfer mit seinem Rollbrett unvermittelt mit Wucht gegen dessen linke Kopfseite schlug. Das Opfer erlitt eine schwere Schädel-/Hirnverletzung, wobei die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs bestand. Nach der Operation wies das Opfer drei Metallplatten im Kopf sowie diverse Narben am Kopf auf und war je nach Wetter empfindlicher auf Kopfschmerzen. Das Bundesgericht schützte hier den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (vgl. Bundesgericht a.a.O., Erw. 3). Schliesslich entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit - je nach Verletzung - eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 122 StGB N 8, unter Hinweis auf BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, Erw. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015, Erw. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, Erw. 2.3; 6B_132/2015 vom 21. April 2015, Erw. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014, Erw. 1.4; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015, Erw. 2.7.3). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht im Entscheid 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 das Vorliegen einer versuchten schweren Körperverletzung: Dort hatte es einen Fall zu beurteilen, in welchem der Beschuldigte dem Opfer einen Kopfstoss versetzte, woraufhin sich das Opfer einen Nasen- und Augenhöhlenbruch zuzog, die ambulant behandelt wurden. Während drei Tagen war das Opfer arbeitsunfähig (vgl. BGer a.a.O., Erw. 1.4.1). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesgericht aus, selbst eine generell abstrakte Eignung von Kopfstössen für eine schwere Körperverletzung erlaube nicht ohne weiteres den Schluss, der Täter habe (eventual-) vorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Die Körperverletzung müsse vielmehr mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bewirke. Gälten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auffassung nicht als gefährliches Werkzeug, müssten bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung schliessen liessen. Dass der Beschuldigte in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis "schwere" Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (z.B. Nasenbeinbruch, "Kopfverletzung") eventualvorsätzlich gehandelt habe, lasse vorliegend nicht den Schluss zu, dass er eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Opfers für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, da als schwere Körperverletzung nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen gälten, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden können (vgl. BGer a.a.O., Erw. 1.4.2). Auch in anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25, wo ein Faustschlag ins Gesicht einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte; 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011, Erw. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, Erw. 3). Ebenso schützte das Bundesgericht im Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Zu beurteilen war ein Faustschlag des Täters direkt ins Gesicht des weiblichen Opfers. Folge davon waren eine starke Prellung und eine ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine kleine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel. Die Verletzungen bedurften einer Weile, bis sie verheilten. Das Bundesgericht erwog, dass bei durch Schläge verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich sei. Deshalb komme dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer a.a.O., Erw. 3.1-3.3). Mit Blick auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Praxis ist zwar keine einheitliche Rechtsprechung festzustellen, wohl aber eine Tendenz zu (für die Beschuldigten) im Ergebnis milderen Urteilen, d.h. die Anforderungen an die Annahme von (eventualvorsätzlich) begangener versuchter schwerer Körperverletzung wurden in den vergangenen Jahren erhöht. Wie oben dargestellt, hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen Faustschläge ins Gesicht gar als blosse Tätlichkeiten qualifiziert. Zudem hat das Bundesgericht mehrfach betont, dass in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden darf. In Konstellationen wie der vorliegenden beansprucht die in-dubio-Regel deshalb konsequente Beachtung (vgl. auch Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 12 N 62, m.w.H.). Ebenso gelangt Martin Schubarth ( Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, in: AJP 5/2008, S. 519 ff.) in seinem Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Eventualvorsatz in einem Zeitraum von über 60 Jahren zum Schluss, dass diese Frage von zahlreichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Verallgemeinerungsfähig seien lediglich zwei Punkte: Es gehe einerseits stets darum, ob auf Grund der Summe aller positiven und unter Berücksichtigung aller negativen Vorsatzindizien das Werturteil getroffen werden dürfe, der Angeklagte habe sich für die Rechtsgutverletzung entschieden. Andererseits sei Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung anzunehmen und zwar aus materiellen (Begriff des Eventualvorsatzes) und aus prozessualen ("in dubio pro reo") Gründen (vgl. Martin Schubarth , a.a.O., S. 526). Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall nicht von einer besonderen Heftigkeit der Faustschläge auszugehen, wie sie die Privatklägerin geltend gemacht hatte. Dies ergibt sich allein schon aus der gutachterlichen Einschätzung der Schwere der Körperverletzung auf der Skala 1, d.h. leicht. Abgesehen davon hatte die Körperverletzung in casu keinen einzigen Tag Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zur Folge. Es ist nicht bekannt, wie heftig die Privatklägerin ihren Kopf am Nachttisch angeschlagen hat, und ob der Beschuldigte dies wollte bzw. in Kauf nahm. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen. Jedenfalls erfolgten die Faustschläge nicht unvermittelt, befanden sich doch die beiden Protagonisten bereits in einer laufenden wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung. Schliesslich ist weder eine überdurchschnittliche körperliche Konstitution des Beschuldigten noch ein eingeschränktes Reaktionsvermögen, z.B. in Form einer besonderen Wehrlosigkeit, der Privatklägerin anzunehmen. So führte selbst die Vorinstanz aus, dass sich die Privatklägerin gewehrt hat (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils), was sich im Übrigen auch aus den vom Beschuldigten davongetragenen Blessuren ergibt (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM E.___ betreffend den Beschuldigten vom 8. Februar 2016, act. 883 ff.). Im vorliegenden Fall ist ebenso wenig aktenkundig, dass der Beschuldigte neben seinen Fäusten irgendeinen Gegenstand zum Schlagen einsetzte. Schliesslich stehen in casu weder zusätzliche Fusstritte gegen den Kopf der Privatklägerin zur Diskussion noch lag diese während den Faustschlägen auf dem Boden. Die vorliegende Konstellation ist somit mit keiner der obgenannten, vom Bundesgericht als (versuchte) schwere Körperverletzung qualifizierten, vergleichbar. Selbst die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals mit der Faust auf die Privatklägerin einschlug, rechtfertigt noch nicht die Annahme von weiteren, qualifizierenden Umständen, welche das Bundesgericht für den Schuldspruch einer schweren Körperverletzung verlangt. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte umgehend von der Privatklägerin abgelassen hat, als letztere ihm sagte, dass die gemeinsame Tochter weinen würde und sie nach unten gehen müsse. Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich die besondere Situation, in welcher sich die Parteien befanden: Der Beschuldigte stand kurz vor seiner definitiven Abreise nach F.___, womit er sich von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ohnehin definitiv hätte trennen müssen. Die Vorinstanz weist zur Begründung der Annahme einer in Kauf genommenen lebensgefährlichen Körperverletzung zudem auf das Gutachten des IRM E.___ vom 15. Februar 2016 hin. Daraus geht hervor, dass eine (lediglich) potentielle Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden hat. Nachdem jedoch für die Annahme einer lebensgefährlichen Körperverletzung eine unmittelbare Lebensgefahr erforderlich ist (vgl. nur Andreas Roth/Anne Berkemeier , a.a.O., N 5, unter Hinweis u.a. auf BGE 109 IV 18, 20), kann auch dieser Umstand keine Grundlage für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung aufgrund einer lebensgefährlichen Verletzung bilden. 1.6.6.3 In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann ebenso wenig leichthin angenommen werden, dass der Beschuldigte vorliegend das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB, in casu eines Auges oder beider Augen der Privatklägerin, in Kauf genommen hat (so aber das Strafgericht auf S. 10 des angefochtenen Urteils). Die Schlussfolgerung der Vorderrichter, dass sich eine derartige Inkaufnahme geradezu aufdränge (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils), erweist sich als nicht zutreffend, zumal der Beschuldigte plausibel darlegte, bewusst darauf geachtet zu haben, die Privatklägerin nicht an der bereits operierten Nase zu treffen (vgl. oben), was von der Privatklägerin auch nicht bestritten wurde. Es fehlen jegliche Hinweise, welche dies widerlegen würden. 1.6.6.4 Nach Würdigung aller obgenannten Umstände des konkreten Falles darf somit in casu nicht leichthin angenommen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine schwere, irreversible Körperverletzung zufügen wollte. Trotz aller Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten kann daher im vorliegenden Fall keine versuchte schwere Körperverletzung angenommen werden. Dass sich im Übrigen selbst das Strafgericht über die Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten nicht sicher war, zeigt sich darin, dass hier explizit von einem "Grenzfall" der versuchten schweren Körperverletzung gesprochen wird (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils). Fakt ist hingegen, dass der Beschuldigte objektiv eine leichte Körperverletzung begangen hat. Nachdem nicht genügend Indizien vorliegen, dass der Beschuldigte darüber hinausgehend eine lebensgefährliche Verletzung der Privatklägerin oder eine irreversible Schädigung eines wichtigen Organs der Privatklägerin gewollt bzw. in Kauf genommen hat, kann ein zumindest eventualvorsätzliches Vorgehen hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht nachgewiesen werden. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht von einer leichten Körperverletzung auszugehen. 1.6.7 Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und ist daher gutzuheissen. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Dispositiv-Ziffer 1 nicht der versuchten schweren, sondern der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (zum Nachteil des Ehegatten) schuldig zu sprechen.
2. Strafzumessung 2.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten ausgehend von einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. Januar bis zum 25. Mai 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 137 Tagen. Hinsichtlich der Tatkomponenten wertete das Strafgericht das Tatverschulden als noch leicht. Die Täterkomponenten erachtete die Vorinstanz als neutral. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und den Charakter des Delikts als Gewaltstraftat erachtete das Strafgericht eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe als die angemessene Strafart. Schliesslich erschien den Vorderrichtern die gesetzliche Vermutung einer positiven Legalbewährungsprognose als nicht widerlegbar (vgl. S. 11-14 des angefochtenen Urteils). 2.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, zu den berücksichtigten Tat- und Täterkomponenten sowie zu den Modalitäten des Strafvollzugs sind korrekt und nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich auf diese zu verweisen ist. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt war und somit als voll schuldfähig gilt (vgl. Forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrie G.___, Erwachsenenpsychiatrie, vom 14. März 2016, S. 29 f., act. 93 ff., 149 f.). In einer Gesamtwertung stuft das Kantonsgericht allerdings das Tatverschulden nicht nur als leicht, sondern als mittelschwer ein. Bei der Wahl der Sanktion ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass sich eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe aufdrängt. Zur Begründung kann mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot hingegen nicht auf die Aussichtslosigkeit des Vollzugs der Geldstrafe abgestellt werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten - wie bereits erwähnt - nicht mehr leicht, sondern mittelschwer wiegt, zumal es sich vorliegend um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine solche von 7 Monaten als angemessen. Wenn das Strafgericht auf S. 12 des angefochtenen Urteils durchaus nachvollziehbar ausführt, es liege ein Grenzfall (zur einfachen Körperverletzung) vor, so ist dem insofern beizupflichten, als vorliegend ein Fall zu beurteilen ist, welcher - umgekehrt - nunmehr in der Nähe zur versuchten schweren Körperverletzung anzusiedeln ist. Fragwürdig erscheint indes der Hinweis der Vorinstanz auf eine Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflichten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, führt doch eine Berücksichtigung dieses sachfremden Elements zu einer Ungleichbehandlung von verheirateten mit nicht verheirateten Straftätern. In diesem Punkt folgt das Kantonsgericht dem Strafgericht nicht. Die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Höhe der ausgesprochenen Strafe erweist sich damit im Ergebnis als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der Beschuldigte ist somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in Dispositiv-Ziffer 1 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. An diese Strafe ist die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 137 Tagen gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
3. Zivilforderungen 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zur Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 595.75 (Kapital: Fr. 537.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) sowie einer Genugtuung von Fr. 2'216.90 (Kapital: Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) an die Privatklägerin. Die Mehrforderung wurde abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Es führte aus, die in Rechnung gestellte medizinische Untersuchung der Privatklägerin habe zwar erst drei Wochen nach der tätlichen Auseinandersetzung stattgefunden und es sei aus den Unterlagen keine Unterleibsverletzung der Privatklägerin dokumentiert. Dennoch sei von einem Bezug zum angeklagten Ereignis auszugehen, da keine Hinweise auf eine zeitnahe anderweitige Schädigung der Privatklägerin bestehen würden. Zudem wirkten sich mehrere Faustschläge ins Gesicht genugtuungsbegründend aus. Mit Blick auf das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten und dessen Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB erscheine eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- als dem Ausmass der erlittenen Unbill und dem Verschulden angemessen (vgl. S. 14 f. des angefochtenen Urteils). 3.2 Der Beschuldigte macht im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 geltend, beide Parteien hätten durch die gegenseitigen Handgreiflichkeiten bloss leichte Verletzungen davongetragen, welche bereits innert weniger Tage verheilt seien. Zu keinem Zeitpunkt sei die Privatklägerin in ihrem Berufsleben eingeschränkt gewesen oder habe ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Auch auf ihr Privatleben hätten die Verletzungen keinen Einfluss gehabt, weshalb die Zivilforderungen abzuweisen seien (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung). 3.3 Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO korrekterweise über die anhängig gemachte Zivilklage der Privatklägerin entschieden hat. Die Hinweise auf die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 41, 47 und 49 OR sowie die Erwägungen hinsichtlich des vorliegenden Falles sind - abgesehen wiederum vom Hinweis auf Art. 159 Abs. 3 ZGB (eheliche Treue- und Beistandspflicht) - zutreffend, auch wenn nunmehr noch von einer einfachen und nicht mehr von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Dass der Privatklägerin Kosten für medizinische Behandlungen in der Höhe von Fr. 537.40 entstanden sind, wird mit den beim Strafgericht eingereichten Unterlagen (act. S99 f.) objektiv belegt. Auch die Höhe der Genugtuungsforderung erscheint als angemessen. Seitens des Beschuldigten wird im Rahmen der Berufung denn auch nichts vorgebracht, was am vorinstanzlich festgestellten Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten etwas ändern würde. Umgekehrt macht die Privatklägerin im Berufungsverfahren keine Mehrforderung, welche sich aus dem seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 1. März 2018 weitergelaufenen Zins ergeben könnte, geltend, weshalb sich in Beachtung der für die Zivilklage (Art. 122 ff. StPO) geltenden besonderen Grundsätze keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils aufdrängt. In entsprechender Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird daher die vorinstanzliche Verurteilung zur Zahlung der obgenannten Zivilforderungen bestätigt.
4. Sicherheitsleistung 4.1 Das Strafgericht entschied, dass die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO der Staatskasse verfalle. Es wurde gestützt auf Art. 240 Abs. 4 StPO eine Verwendung zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten im Umfang von Fr. 2'812.65 angeordnet, wobei der verbleibende Überschuss von Fr. 7'187.35 an die Verfahrenskosten angerechnet wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen des Verfalls gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO seien vorliegend gegeben. So sei der Beschuldigte zwar mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Januar 2018 vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert worden. Die Verfahrensleitung habe jedoch den mit Verfügung vom 2. August 2017 zum Ausdruck gebrachten Willen, den Beschuldigten vor den Schranken anzuhören, nicht aufgegeben. Der Beschuldigte habe via E-Mail der Verteidigung vom 24. November 2017 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, nicht zur Verhandlung erscheinen zu wollen, und zwar unabhängig davon, wie die Verfahrensleitung entscheiden werde. Zu diesem Zeitpunkt sei somit mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass sich die Gefahr, welcher mit der Erhebung der Sicherheitsleistung entgegengewirkt werden sollte, nämlich das Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, verwirklichen würde. Die Verfahrensleitung sei somit vor der Wahl gestanden, die Verpflichtung zur Anwesenheit aufrechtzuhalten, im Wissen darum, diese nicht durchsetzen zu können, oder aber darauf zu verzichten. Hätte die Verfahrensleitung an ihrer Verfügung vom 2. August 2017 festgehalten, hätte die Verhandlung zufolge Nichterscheinens des Beschuldigten zur Hauptverhandlung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO unterbrochen und es hätte zu einem neuen Verhandlungstermin geladen werden müssen, im Wissen darum, dass der Beschuldigte auch zu diesem Termin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erscheinen würde. Diesen niemandem dienenden Leerlauf habe die Verfahrensleitung vermieden, indem sie den Beschuldigten von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert habe. Anders habe der Beschuldigte diese Verfügung unter Berücksichtigung der Begründung der Verfügung vom 2. August 2017 in guten Treuen nicht verstehen können. Indem er das Strafgericht gleichsam "gezwungen" habe, ihn von der Verhandlung zu dispensieren, und nun daraus Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten wolle, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). Abgesehen davon könnte die Sicherheitsleistung selbst dann eingezogen werden, wenn sie dem Beschuldigten freizugeben wäre. Dies ergebe sich aus Art. 239 Abs. 2 StPO, da vorliegend mit Blick auf die Akten der Beschuldigte und nicht dessen Mutter die Kaution aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sei den Strafverfolgungsbehörden keine Nachlässigkeit in der Ermittlung anzulasten, wenn sie angesichts der klaren Aussagen des Beschuldigten selbst keine weiteren Abklärungen zur Herkunft der Gelder getätigt hätten (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils). 4.2 Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 geltend, Art. 240 Abs. 1 StPO sei in casu nicht anwendbar, da die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 22. Januar 2018 vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert habe. Es sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO nicht in Einklang zu bringen, zum einen die Anwesenheit des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts als nicht erforderlich zu erachten und ihn zu dispensieren, zum anderen indes anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund dessen Abwesenheit festzustellen, der Beschuldigte habe sich dem Verfahren entzogen. Die Sicherheitsleistung verfalle daher nicht an den Staat; vielmehr müsse vorliegend Art. 239 Abs. 1 StPO angewandt werden. In casu sei der die Sicherheitsleistung begründende Haftgrund weggefallen und es müsse keine Haftstrafe angetreten werden. Zudem finde Art. 239 Abs. 2 StPO keine Anwendung, da eine Drittkaution vorliege. So sei die Sicherheitsleistung nicht vom Beschuldigten, sondern von dessen Mutter bezahlt worden. Hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Berechtigung sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2016 zu berücksichtigen, in welchem die Leistung einer Kaution allenfalls als wirksame Ersatzmassnahme angesehen werde, sofern die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geklärt seien. Am 23. März 2016 sei der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft zu seiner Person befragt worden. Dort habe er angegeben, in F.___ Erspartes zu haben, auch wenn es nicht auf seinen Namen lauten würde. Weitere Abklärungen zu seiner finanziellen Situation hätten erst am 2. November 2016, rund 5 Monate nach Eingang der Sicherheitsleistung, stattgefunden, als die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie detaillierte Angaben benötige. Obwohl die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht wirklich abgeklärt worden seien, habe die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht am 13. Mai 2016 den Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gestellt. Aus der Begründung des Antrags gehe nicht hervor, aus welchem Vermögen die Kaution von Fr. 10‘000.-- stammte und wer die oder der wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Staatsanwaltschaft beziehe sich in ihrem Antrag auf den Briefverkehr zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter. Diese habe von ihrem Bankkonto am 24. Mai 2016 Fr. 10‘000.-- als Kaution für den Beschuldigten überwiesen. Somit könne den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte über kein (liquides) Vermögen verfügt habe, um selbst für die Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 10‘000.-- aufzukommen. Er habe das Geld später zurückzahlen wollen. Die Mutter habe laut Briefverkehr ein Darlehen aufnehmen müssen, um diesen Betrag aufzutreiben. Mit dem geliehenen Geld habe die Mutter von ihrem Bankkonto aus die Sicherheitsleistung bezahlt. Dem Dispensationsgesuch vom 21. Dezember 2018 könne entnommen werden, dass die Sicherheitsleistung mit dem Ersparten des Beschuldigten und seiner Mutter bezahlt worden sei. Somit liege unter Würdigung der vorhandenen Akten eine Drittkaution vor, welche nach der zu erfolgenden Freigabe an die Mutter des Beschuldigten nicht zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen herangezogen werden könne, sondern an die wirtschaftlich Berechtigte zurücküberwiesen werden müsse (vgl. S. 9-13 der Berufungsbegründung). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hingegen vertritt in ihrer Berufungsantwort vom 6. November 2018 die Ansicht, sie habe aus prozessökonomischen Gründen keine Einwände gegen die Dispensation des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehabt. Anlässlich dieser sei die Privatklägerin in Abwesenheit des Beschuldigten angehört worden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den Fr. 10‘000.-- sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte resp. dessen Mutter zwecks Leistung der Kaution in der Höhe von Fr. 10‘000.-- ein kurzfristiges Darlehen bei einem "H.___, dem Taubenzüchter" aufgenommen habe, welches bis zum 5. Juni 2016 wieder zurückgezahlt habe werden müssen. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten sei klarerweise er die wirtschaftlich berechtigte Person dieses Darlehens gewesen. Seine Mutter habe dabei lediglich die Rolle einer Vermittlerin innegehabt, weil der Beschuldigte das Darlehen aufgrund seiner Inhaftierung nicht selber habe aufnehmen können. Das Darlehen habe einzig zum Zweck der Freilassung des Beschuldigten und nicht zur Deckung der Bedürfnisse seiner Mutter gedient. Der Beschuldigte selbst habe seiner Mutter geschrieben, dass er bei seiner Rückkehr "Gas geben" würde, um das Geld zurückzuzahlen. Die Fr. 10‘000.-- hätten somit zweifelsfrei dem Beschuldigten und nicht seiner Mutter gehört (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). 4.4.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Ablauf der Geschehnisse: In seinem Entscheid vom 14. März 2016 (act. 301 ff.) führte das Zwangsmassnahmengericht unter anderem aus, dass über eine Kaution als Ersatzmassnahme zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr erst befunden werden könne, wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten geklärt sei (vgl. act. 309). Mit verfahrensleitenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2016 (act. 323 ff.), 3. November 2016 (act. 345 ff.) und 27. März 2017 (act. 350.11 ff.) sowie mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Mai 2016 (act. 335 ff.), 11. November 2016 (act. 350.1 ff.) und 11. April 2017 (act. 350.17 ff.) wurde der Beschuldigte unter anderem zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 10‘000.-- verpflichtet (vgl. act. 325, 337, 345, 350.3, 350.13, 350.19). Dem entsprechenden Postkontoauszug vom 24. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass der Betrag von Fr. 10‘000.-- im Auftrag der Mutter des Beschuldigten gutgeschrieben worden ist (act. 333). Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ersuchte der Beschuldigte erstmals um Dispensation von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung des Strafgerichts. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 2. August 2017 abgewiesen. Ausserdem wurde die Sicherheitsleistung über Fr. 10‘000.-- im Umfang desjenigen Betrages aufgehoben, welcher es dem Beschuldigten ermöglichte, seine Teilnahme an der noch anzusetzenden Hauptverhandlung zu finanzieren (vgl. act. S77). Es wurde erwogen, dass die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft zwar keine Einwände gegen eine allfällige Dispensation des Beschuldigten von der Hauptverhandlung erhoben hätten, vorliegend jedoch schwerwiegende Tatvorwürfe im Raum stünden. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe, weshalb sich das Sachgericht von den sich widersprechenden Aussagen persönlich ein Bild machen müsse. Das Strafgericht befand, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe für die beantragte Dispensation das entgegenstehende gewichtige Interesse an der Wahrheitsfindung nicht aufzuwiegen vermögen, und rief dabei in Erinnerung, dass die Teilnahme an der Verhandlung vor Strafgericht nur einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bedinge. Daher könne der Beschuldigte von der gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich bestehenden Anwesenheitspflicht nicht dispensiert werden (vgl. act. S 75 f.). Das Amt für Migration Basel-Landschaft teilte dem Strafgericht mit Schreiben vom 7. August 2017 mit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten am 9. Juli 2016 abgelaufen und nicht verlängert worden sei. Jener habe die Schweiz (offenbar) Ende Mai 2016 verlassen und sein jetziger Aufenthaltsort sei nicht bekannt (vgl. act. S 89). Sodann teilte die Verteidigerin dem Strafgericht mit E-Mail vom 24. November 2017 mit, dass sich der Beschuldigte nicht im Stande sehe, für die Hauptverhandlung in die Schweiz zu reisen, und sich in Absprache mit einem Anwalt in seiner Heimat dazu entschieden habe, der Verhandlung fern zu bleiben. Die Verteidigerin habe ihrem Mandanten die möglichen negativen Auswirkungen dieses Entscheids erläutert, ihn jedoch nicht umstimmen können (vgl. act. S103). Am 21. Dezember 2017 ersuchte die Verteidigerin abermals um Dispensation des Beschuldigten von der Hauptverhandlung (act. S105). Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft erklärten sich in ihren Stellungnahmen vom 18. resp. 16. Januar 2018 mit dem neuerlichen Dispensationsgesuch des Beschuldigten einverstanden (vgl. act. S109, 113). Die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich, die geleistete Kaution sei im Sinne von Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Kosten und Entschädigungen, welche dem Beschuldigten auferlegt würden, zu verwenden (vgl. act. S115). Mit weiterer Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Januar 2018 wurde daraufhin der Beschuldigte gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Zudem wurde angeordnet, dass über die Verwendung der Sicherheitsleistung das urteilende Gericht entscheiden werde (vgl. act. S119). Zur Begründung wurde ausgeführt, der gleichlautende Antrag des Beschuldigten sei zwar mit Verfügung vom 2. August 2017 schon einmal abgewiesen worden. Der Beschuldigte habe jedoch gegenüber der amtlichen Verteidigung mitgeteilt, dass er in Kenntnis allfälliger Rechtsnachteile nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Es bestehe keine Möglichkeit, die Anwesenheit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung sicherzustellen. Im Übrigen erschiene die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens unter diesen Umständen als sinnlose Formalität, weil schon zum jetzigen Zeitpunkt mit grosser Sicherheit feststehe, dass schliesslich trotzdem in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt werden müsse (vgl. act. S117). In seinem Antrag auf Verlängerung der Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung vom 20. Februar 2018 führte das Strafgericht gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht aus, angesichts der Mitteilung des Beschuldigten, er werde nicht zur Hauptverhandlung vor Strafgericht erscheinen, sei die Fluchtgefahr nicht nur gegeben, sondern habe sich realisiert (vgl. act. S121 f.). Mit verfahrensleitendem Beschluss des Strafgerichts vom 1. März 2018 wurde die Ersatzmassnahme in Form der vom Beschuldigten erbrachten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 237 StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts vom 1. März 2018, längstens aber um weitere 3 Monate, d.h. bis 31. Mai 2018, verlängert, da aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten zur Hauptverhandlung die von ihm geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO als dem Kanton Basel-Landschaft verfallen gelte. Zur Sicherung des Vollzugs des Verfalls der Sicherheitsleistung sei die Ersatzmassnahme bis zum Eintritt der Rechtskraft, höchstens aber für die Dauer von 3 Monaten, aufrechtzuerhalten (vgl. act. S295). Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschuldigten hiess das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (Verfahren 470 18 125) teilweise gut und hob den genannten Beschluss des Strafgerichts auf, währenddem es das Begehren um Freigabe der Sicherheitsleistung von Fr. 10‘000.-- abwies. Zudem stellte die Beschwerdeinstanz fest, dass der Entscheid über die Frage, ob die Sicherheitsleistung gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2018 freizugeben sei, bereits aufgrund des Verfalls bei der Staatskasse verbleibe oder mittels Beschlagnahme der Vollzug des Verfalls der Sicherheitsleistung sicherzustellen sei, der zuständigen Verfahrensleitung (derzeit dem Strafgerichtspräsidium) obliege (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Die Beschwerdeinstanz erwog insbesondere, mit Blick auf Art. 336 StPO und die Lehrmeinungen dazu sei die Verschiebung der Hauptverhandlung der Dispensation der beschuldigten Person vorzuziehen. Mithin kämen die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nur bei unentschuldigtem Ausbleiben der beschuldigten Person zur Anwendung (vgl. Erw. 2.8 des Beschlusses). In casu sei die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung als nicht erforderlich gewertet worden. Daran vermögen die Erwägungen des Präsidenten des Strafgerichts in seiner Verfügung vom 22. Januar 2018, wonach die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens als sinnlose Formalität erscheinen würde, da mit grosser Sicherheit feststehe, dass ohnehin in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt werden müsse, nichts zu ändern. Das Strafgericht hätte, sofern es die Anwesenheit des Beschuldigten (tatsächlich) für notwendig erachtet hätte, am 1. März 2018 zufolge Abwesenheit des Beschuldigten keine Hauptverhandlung durchführen, sondern vielmehr das Abwesenheitsverfahren einleiten müssen (vgl. Erw. 2.9.). Sei die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht (mehr) erforderlich, so entfalle logischerweise auch die Fluchtgefahr, zumal die Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung in casu ausdrücklich und ausschliesslich im Hinblick auf die Teilnahme des Beschuldigten an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung angeordnet worden sei. Mithin sei es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO nicht in Einklang zu bringen, zum einen die Anwesenheit des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts als nicht erforderlich zu erachten und ihn zu dispensieren, zum anderen aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund dessen Abwesenheit festzustellen, der Beschuldigte habe sich dem Verfahren entzogen (vgl. Erw. 2.10). Aus der erstinstanzlichen Verurteilung könne auch keine Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung abgeleitet werden. Somit zeige sich, dass im Zeitpunkt der Verlängerung der Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung das Erfordernis der Fluchtgefahr nicht vorgelegen sei (Erw. 2.11). Daher erweise sich die Verlängerung der Ersatzmassnahme in Form der Sicherheitsleistung als rechtswidrig (Erw. 2.13). 4.4.2 Gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn der Haftgrund weggefallen ist (lit. a); das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (lit. b) oder die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat (lit. c). Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Sodann bestimmt 240 Abs. 1 StPO, dass die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat, verfällt, wenn sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion entzieht. Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu (Art. 240 Abs. 4 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die Verwendung der freigegebenen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person selbst die Sicherheit geleistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit erbracht und tritt ein Freigabegrund ein, so ist sie der Drittperson zurückzuerstatten. Die Verwendung zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist unzulässig. Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt, nicht jedoch um für Schulden der beschuldigten Person zu bürgen. Tritt ein Freigabegrund ein, hat die Drittperson somit einen Rückforderungsanspruch, der zu befriedigen ist (vgl. Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 239 N 10, m.w.H.). Gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO ist Voraussetzung des Verfalls ein "Sich-Entziehen" des Beschuldigten. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist dem Zweck der Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen. Diese soll wie die Untersuchungshaft als mildere Massnahme für diese die Flucht bzw. das Untertauchen des Beschuldigten verhindern. Untersuchungshaft und Sicherheitsleistung bezwecken dagegen nicht, den Beschuldigten ohne besonderen Aufwand vorladen zu können. Der Beschuldigte entzieht sich i.S.v. Art. 240 Abs. 1 StPO dem Verfahren oder dem Sanktionenvollzug somit nicht schon, wenn er einer Vorladung keine Folge leistet, sondern erst, wenn er flüchtet oder untertaucht (vgl. Matthias Härri , a.a.O., Art. 240 N 1; m.w.H., u.a. auf BGer 1B_115/2013 vom 10. Oktober 2013, Erw. 3). Hat sich der Beschuldigte dem Verfahren oder dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion entzogen, ist der Verfall grundsätzlich zwingend. Er erfolgt unabhängig davon, ob der Beschuldigte oder ein Dritter die Sicherheit geleistet hat ( Matthias Härri , a.a.O., N 4, m.w.H.). Schliesslich statuiert Art. 336 Abs. 1 StPO den Grundsatz der Erscheinungspflicht der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar (Art. 336 Abs. 4 StPO). Als wichtige Gründe für eine Dispensation können Krankheit oder Landesabwesenheit gelten, nicht aber die blosse berufliche Inanspruchnahme. Aufgrund der Wichtigkeit der persönlichen Teilnahme der beschuldigten Person sind Dispensationsgesuche restriktiv zu entscheiden und nur in Fällen gutzuheissen, in denen die Anwesenheit der beschuldigten Person für deren Beurteilung nicht notwendig ist. Die Verschiebung der Hauptverhandlung ist der Dispensation der beschuldigten Person vorzuziehen. Wurde eine beschuldigte Person auf Gesuch hin dispensiert, findet eine Hauptverhandlung statt und kein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO (vgl. Peter-René Wyder , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 336 N 17-19, m.w.H.). 4.4.3 Das Kantonsgericht vermag den vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Bejahung der Voraussetzungen des Verfalls gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO geführt haben (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils), nicht zu folgen. So ist zunächst in keiner Weise erkennbar, inwiefern die Verfügung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung vom 22. Januar 2018, mit welcher der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert worden ist, nach wie vor vom Willen getragen gewesen sein soll, den Beschuldigten vor den Schranken anzuhören, wie dies noch mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. August 2017 der Fall war, beinhaltete doch die neuere Verfügung genau die gegenteilige Anordnung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte allenfalls mit seiner Mitteilung an seine amtliche Verteidigerin im November 2017, er werde eigenmächtig der Hauptverhandlung definitiv fern bleiben, unabhängig von der Anordnung der Verfahrensleitung entschieden hat. Nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) musste der Beschuldigte aufgrund der am 22. Januar 2018 verfügten Dispensation von der Hauptverhandlung vielmehr davon ausgehen, dass die vorinstanzliche Verfahrensleitung ihren ursprünglichen Willen, den Beschuldigten persönlich vor den Schranken anzuhören, zwischenzeitlich aufgegeben hat. Völlig zu Recht weist der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren auf diesen Widerspruch hin, und bereits die Beschwerdeinstanz hat dieselbe Feststellung im obgenanntem Beschluss vom 8. Mai 2018 (Erw. 2.10) gemacht. Folglich bestand spätestens ab dem Zeitpunkt der Dispensation von der Hauptverhandlung auch kein Haftgrund mehr (so bereits die Beschwerdeinstanz in ihrem Beschluss vom 8. Mai 2018, Erw. 2.11 und 2.13). In der Tat stand die Verfahrensleitung des Strafgerichts vor der Wahl, entweder die Verpflichtung zur Anwesenheit aufrechtzuerhalten, wobei bei einem Nichterscheinen die Hauptverhandlung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO hätte unterbrochen und zu einem neuen Verhandlungstermin geladen werden müssen, oder aber darauf zu verzichten (so das Strafgericht auf S. 16 des angefochtenen Urteils). Doch nur weil sich ein "Leerlauf" - ausgelöst durch das mutmassliche Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung - abzeichnete, war es der Vorinstanz verwehrt, sich einer nicht als solche zu verstehenden "Dispensation" zu bedienen. Wenn die Verfahrensleitung des Strafgerichts tatsächlich weiterhin auf dem persönlichen Erscheinen des Beschuldigten beharren wollte, dann hätte sie bei einer Abwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 1. März 2018 korrekterweise diese unterbrechen und das in Art. 366 StPO ausdrücklich vorgesehene Abwesenheitsverfahren einleiten müssen; darauf wies bereits die Beschwerdeinstanz in ihrem obgenannten Beschluss vom 8. Mai 2018 (Erw. 2.9) hin. Abgesehen davon hat in Konstellationen wie der vorliegenden ohnehin die Verschiebung der Hauptverhandlung gegenüber der Dispensation Vorrang (vgl. Erw. 4.4.2). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten dem Verfahren entzogen, hält vor dem Recht daher nicht stand. In casu sind die Voraussetzungen des Verfalls gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO somit gerade nicht gegeben. Demgegenüber sind - unter Vorbehalt von Art. 239 Abs. 2 StPO (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4) - die Erfordernisse für eine Freigabe der Sicherheitsleistung aufgrund des Wegfalls des Haftgrunds gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt. 4.4.4 Beizupflichten ist hingegen der Feststellung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Fall keine Drittkaution vorliege, was eine Einziehung der Sicherheitsleistung (auch) gestützt auf Art. 239 Abs. 2 StPO ermögliche (so das Strafgericht auf S. 17 des angefochtenen Urteils). So trifft zu, dass allein der Postkontoauszug vom 24. Mai 2016 betreffend eine Überweisung von Fr. 10‘000.-- (act. 333) noch nicht auf eine wirtschaftliche Berechtigung der Mutter des Beschuldigten schliessen lässt, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Inhaftierung diese gezwungenermassen nicht eigenhändig vornehmen konnte. Vielmehr liegen den Akten genügend Beweise bzw. Anhaltspunkte vor, welche für eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschuldigten selbst sprechen. So weist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf ein Schreiben des Beschuldigten an seine Mutter vom 23. März 2016 hin. Daraus geht hervor, dass dieser um Hilfe bei der Stellung der Kaution von Fr. 10‘000.-- bittet. Er schreibt seiner Mutter unter anderem, dass er bei seiner Rückkehr nach F.___ "ernsthaft Anlauf nehmen" (i.S.v. "Gas geben") werde, um das Geld zurückzuzahlen (act. 503). Auch die Vorinstanz erwähnt zutreffend das Antwortschreiben der Mutter des Beschuldigten vom 20. April 2016, worin sie bestätigt, sie habe das Geld von "H.___, dem Taubenzüchter" bekommen. Bis zum 5. Juni 2016 müsse sie es zurückgeben, weshalb man falls nötig die Weiden verkaufen müsse (vgl. act. 517). Des Weiteren wies die Verteidigung selber in ihrem Schreiben vom 16. November 2016 an die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Finanzabklärung darauf hin, der Beschuldigte habe seine einzigen Ersparnisse als Sicherheitsleistung hinterlegt (vgl. act. 70.1). In ihrer Eingabe vom 13. September 2017 wiederholte die Verteidigerin, dass die gesamten Ersparnisse des Beschuldigten in die Sicherheitsleistung geflossen seien (vgl. act. S93). In einem weiteren Schreiben der Verteidigerin vom 21. Dezember 2017 wurde diese Darstellung insofern erstmals relativiert, als dem Strafgericht mitgeteilt wurde, dass sowohl der Beschuldigte als auch dessen Mutter momentan gesundheitlich angeschlagen seien. Sie könnten sich nur beschränkt medizinische Hilfe leisten, weil die gesamten Ersparnisse der Beiden in die damalige Kaution in die Schweiz geflossen seien. Darum werde erneut um Dispensation des Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung ersucht (vgl. act. S105). Nicht zuletzt drängt sich die Annahme einer wirtschaftlichen Berechtigung beim Beschuldigten gestützt auf dessen eigenen Angaben auf: So gab der Beschuldigte bereits anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 11. Januar 2016 (act. 227 ff.) unter anderem an, er verfüge in seiner Stadt I.___, F.___, im Stadtzentrum über ein grosses Haus mit einer Grösse von 200m2, einen eigenen Blumenladen sowie drei Hektaren Land. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Dabei betonte er: "Ich stehe in F.___ finanziell/wirtschaftlich gut da" (vgl. act. 231 f.). Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 23. März 2016 (act. 47 ff.) gab dieser abermals zur Deposition, dass seine finanzielle Situation in F.___ "solide" sei. Er verfüge über genug Einkommen für ein normales Leben und habe Erspartes. Dieses laute zwar nicht auf seinen Namen, doch er erachte es als Seines. In seinem Haus führe er zudem ein Blumengeschäft, welches man jederzeit "aktivieren" könne, und sein Land sei bebaubar. Auch besitze er ein Auto und seine Mutter erhalte eine Rente, welche "absolut" für ihre Bedürfnisse genüge (vgl. act. 55). Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Mai 2016 (act. 653 ff.) gab dieser seine Wohnadresse in F.___ an und präzisierte, dass dies sein Haus sei und seine Mutter bis an ihr Lebensende auch in seinem Haus wohne. Sie habe Anspruch auf die Hälfte des Hauses, solange sie lebe (vgl. act. 667). Wenn schliesslich zu berücksichtigen ist, dass bei im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht leichthin eine Dritteigentümerschaft angenommen werden kann, so kommt als an der geleisteten Kaution von Fr. 10‘000.-- wirtschaftlich berechtigt allein der Beschuldigte in Frage. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit der im bundesgerichtlichen Urteil 1B_286/2012 vom 19. November 2012 zu beurteilenden Konstella-tion, in welcher die Ehefrau des Beschuldigten eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 600‘000.--, bestehend aus einer Barüberweisung vom Konto der Ehefrau auf das Konto der Gerichtskasse sowie der Übergabe zweier Schuldbriefe, lastend auf der Ehefrau, leistete, weshalb dort von einer klassischen Drittkaution auszugehen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts a.a.O., Erw. 4). 4.4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in casu der Verfall der Sicherheitsleistung von Fr. 10‘000.-- und eine Verwendung im Umfang von Fr. 2'812.65 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten sowie eine Anrechnung von Fr. 7'187.35 an die Verfahrenskosten nicht gestützt auf Art. 240 Abs. 1 und 4 StPO erfolgen durfte, wohl aber eine Verwendung der gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO freizugebenden Sicherheitsleistung zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und zur Anrechnung an die Verfahrenskosten in derselben Höhe in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO. Im Ergebnis erweist sich damit der vorinstanzliche Entscheid als korrekt, was eine Abweisung der Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt zur Folge hat. Jedoch ist das vor-instanzliche Urteil von Amtes wegen in Dispositiv-Ziffer 4 bezüglich der gesetzlichen Grundlage anzupassen.
5. Kosten des Strafgerichts Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Verfahrenskosten zu ändern (vgl. Art. 428 Abs. 3 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. Haftentschädigung 1. In seiner Berufungsbegründung vom 31. August 2018 beantragt der Beschuldigte, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft zuzusprechen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet. 2.1 Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch entfällt unter anderem, wenn die beschuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). 2.2 Art. 431 StPO gewährleistet somit einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1) oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht aber die Haft per se. Nach Art. 431 Abs. 3 StPO können verschiedene Gründe dazu führen, dass die aus der Überhaft resultierenden Ansprüche entfallen. Über die Ansprüche entscheidet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen im Endentscheid (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 431 N 3, 3b, m.w.H.). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen oder materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig. Bevor das Urteil gefällt wurde, war die Haft durchaus rechtmässig (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , a.a.O., N 21, m.w.H.). Nach Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO schliessen ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafen, die höher ausfallen als die verbüsste Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus, was bereits der Praxis unter den kantonalen Strafprozessordnungen entsprach (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , a.a.O., N 33, m.w.H.). 2.3 Mit vorliegendem Endentscheid hat das Kantonsgericht von Amtes wegen über eine allfällige Haftentschädigung zu entscheiden. Nachdem mit Blick auf die Akten nicht davon auszugehen ist, dass die gegenüber dem Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft von 137 Tagen unrechtmässig erfolgt ist - was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird -, ist die Frage einer allfälligen Überhaft zu prüfen. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 7 Monaten, was 210 Tagen entspricht, verurteilt. In Untersuchungshaft hat der Beschuldigte nachweislich 137 Tage verbracht. Daraus erhellt, dass die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft klar überschreitet, was in Anwendung von Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung ausschliesst. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten wird somit abgewiesen. V. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 3‘100.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 3‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Sie gehen dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 428 Abs. 1 StPO) im Umfang von 80% (= Fr. 2‘480.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= Fr. 620.--) zu Lasten des Staates.
2. Ausserordentliche Kosten Dem Beschuldigten wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2018 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Regula Steinemann im Berufungsverfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 17. Dezember 2018 macht die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen vom 1. Juni bis zum 14. Dezember 2018 einen Aufwand von 10,583 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 30.-- sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘146.70 (= Fr. 165.30), somit insgesamt Fr. 2‘312.--, geltend. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Demnach sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘312.-- (inklusive Auslagen sowie Fr. 165.30 Mehrwertsteuer) gemäss Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO durch die Staatskasse zu tragen; dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten in der Höhe von 80% gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Auch der Privatklägerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Margrit Wenger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2018 wird für Bemühungen vom 8. Juni bis zum 11. Dezember 2018 ein Aufwand von 4,08 Stunden zu je Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 17.85 sowie 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 834.52 (= Fr. 64.27), somit insgesamt Fr. 898.--, geltend gemacht. Dieser Aufwand gibt ebenso wenig zu einer Korrektur Anlass und ist in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO durch den Staat zu entschädigen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts vom 1. März 2018, auszugsweise lautend: "1. B.___ wird schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. Januar 2016 bis zum 25. Mai 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 137 Tagen, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. B.___ wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, der Nötigung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen .
3. B.___ wird verurteilt, A.___ Fr. 595.75 (Kapital: Fr. 537.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) als Schadenersatz zu bezahlen. B.___ wird verurteilt, A.___ Fr. 2'216.90 (Kapital: Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2016) als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
4. Die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- verfällt gemäss Art. 240 Abs. 1 StPO der Staatskasse. Sie wird in Anwendung von Art. 240 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2'812.65 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 7'187.35 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
5. 1 Blister mit 6 Pillen des Medikamentes "Bensedin" 5 mg (Diazepam) verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Festsetzung dessen Höhe wird ad separatum verwiesen.
7. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ in der Höhe von Fr. 5'174.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'807.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, gehen nach Abzug der gemäss Ziffer 4 an die Verfahrenskosten anzurechnenden Fr. 7'187.35 zulasten von B.___. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird gemäss Art. 425 StPO auf die Geltendmachung dieser Forderung verzichtet. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, so wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- ermässigt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert und in Ziffer 4 wie folgt angepasst: "1. B.___ wird schuldig erklärt der einfachen Körperverletzung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. Januar 2016 bis zum 25. Mai 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 137 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 4 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
4. Die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.-- wird gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO freigegeben. Sie wird in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 StPO im Umfang von Fr. 2'812.65 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 7'187.35 wird an die Verfahrenskosten angerechnet." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft ausgesprochen. III. IV. V. VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘100.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 3‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen im Umfang von 80% (= Fr. 2‘480.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= Fr. 620.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Regula Steinemann, von Fr. 2‘146.70 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 165.30), somit insgesamt Fr. 2‘312.--, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 80% der Kosten der amtlichen Verteidigung (= Fr. 1'849.60) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Advokatin Margrit Wenger, von Fr. 834.52 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 64.27), somit insgesamt Fr. 898.--, gehen zu Lasten des Staates. (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.