Qualifizierte Veruntreuung; eventuell qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Sachverhalt
1. Der nachstehende äussere Sachverhalt der Anklage wird im Berufungsverfahren von den Parteien nicht bestritten. Erstellt ist somit Folgendes: 1.1 Die D._____ SA mit Sitz in Q._____/Britische Jungferninseln schloss mit 13 Drittanlegern Vereinbarungen zwecks Teilnahme an risikolosen "Tradingprogrammen" (blosse Deponierung des Geldes auf einem eigenen Konto der D._____ SA zwecks "Blockierung"). Mit den Drittanlegern wurde vereinbart, dass die von ihnen der D._____ SA zur Verfügung gestellten Gelder zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsmacht eines Dritten gelangen werden und für die Dauer von 18 Monaten auf einem auf die D._____ SA lautenden Bankkonto zwecks "Blockierung" sicher deponiert werden und bis zum Rückzahlungstermin stets unter der Verfügungsmacht der D._____ SA verbleiben. Entsprechend verkaufte die D._____ SA in den mit den Drittanlegern abgeschlossenen, gleichlautenden Verträgen, welche jeweils als "Kaufsvereinbarung" bezeichnet wurden, den Drittanlegern Aktien zu einem bestimmten Kaufpreis und verpflichtete sich, nach Ablauf von 18 Monaten diese zu maximal 120%, mindestens aber 100% des vereinbarten Kaufpreises zurückzukaufen. Für sämtliche Anleger waren der vereinbarte Verwendungszweck und die garantierte Rückzahlung des Nominalkapitals von zentraler Bedeutung für ihren Entscheid, ihre Vermögenswerte der D._____ SA anzuvertrauen. Mit den Drittanlegern "C._____ mbH", R._____, S._____ und T._____ wurde zudem eine spezielle Kollektivunterschriftenregelung auf den eigens für die Einzahlungen dieser Drittanleger eröffneten, aber auf die D._____ SA lautenden vier Unterkonten bei der U._____ Bank getroffen. Aufgrund von entsprechenden Vereinbarungen zahlten Drittanleger zwischen dem 3. September 2008 und dem 5. Mai 2009 insgesamt Fr. 2.52 Mio. und EUR 4.45 Mio. auf Konten der D._____ SA bei der U._____ Bank ein. 1.2 Zwischen der D._____ SA und deren Gründungsaktionären †H._____, I._____, J._____ und K._____ wurde vereinbart, auf Konten der D._____ SA einbezahlten Vermögenswerte ausschliesslich sicher auf einem Konto der D._____ SA verbleiben und nach 18 Monaten in vollem Umfang zurückbezahlt werden. Die Gründungsaktionäre der D._____ SA leisteten gemäss den entsprechenden Vereinbarungen Zahlungen von total Fr. 1.126 Mio. und EUR 909'000.− an die D._____ SA. 1.3 Am 16. Juli 2009 unterzeichneten B._____ und Aa._____ als Vertreter der D._____ SA in Absprache mit und im Einverständnis von A._____ einen Bankkreditvertrag mit der U._____ Bank über EUR 3.15 Mio. Die Guthaben auf den Bankkonten der D._____ SA bei der U._____ Bank, insbesondere jene der vier Unterkonten Nr. 2._____ ("T._____", EUR 1 Mio.), 3._____ ("C._____ mbH", EUR 1.8 Mio.), 4._____ ("R._____", EUR 0.25 Mio.) und 5._____("S._____" EUR 0.5 Mio.) von insgesamt EUR 3.55 Mio. dienten dabei gemäss der von A._____ und Aa._____ unterzeichneten Faustpfandverschreibung vom 21. November 2008 als Sicherheit. 1.4 Am 18. November 2008 überwiesen A._____ und B._____ von Konten der D._____ SA bei der U._____ Bank einen Betrag von EUR 7.3 Mio. auf das V._____Bank-Konto Nr. 6._____ der D._____ SA. 1.5 Anfang Dezember 2009 entstand über L._____ (von der Firma M._____) und P._____ (von der Firma W._____ Inc.) ein Kontakt zu N._____ und seinen luxemburgischen Gesellschaften F._____ Sàrl und F._____ Holding SA. Die Hinterleute der F._____ Sàrl resp. F._____ Holding SA versprachen A._____ und B._____ ein "Tradingprogramm" mit Renditen von 100% bis 500% pro Woche, im schlechtesten Fall von 25% pro Woche. Am 17. Dezember 2009 schloss die F._____ Holding SA mit der D._____ SA ein Subscription Agreement, welches seitens der Letzteren von B._____ unterzeichnet wurde. Darin verpflichtete sich die F._____ Holding SA der D._____ SA am 31. Dezember 2019 Sicherheiten in Form von Anleihen im Wert von EUR 15 Mio. mit einer Bonität AA auszustellen. Mit E-Mails vom Freitag, 18. Dezember 2009, informierte P._____ den B._____, dass die Anlagegelder auf das auf die F._____ Sàrl lautende Bankkonto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG überwiesen werden müssen, um erste Gewinnzahlungen noch vor Weihnachten 2009 zu erhalten ("in order to get you trading and a payment before Christmas your funds needed to be transferred into G._____." ). Diverse von B._____ per E-Mail gestellte Fragen bezüglich dieser kurzfristigen Änderung und anderen Unklarheiten liess P._____ gänzlich unbeantwortet. Stattdessen forderte P._____ den B._____ am 18. Dezember 2009 nochmals auf, den Transfer der Anlagegelder umgehend vorzunehmen, weil das Geld am Montag, 21. Dezember 2009, 12.00 Uhr, auf dem Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ vorhanden sein müsse, um erste Gewinne noch vor Weihnachten 2009 ausbezahlt zu erhalten ( "Let us wrap up and get paid before XMAS ", "act promptly without delay to instruct your bank officer" ). Im Gegenzug stellte die F._____ Holding SA resp. deren Hinterleute angebliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren im Wert von EUR 15 Mio. in Aussicht, welche die D._____ SA gemäss dem "Subscription Agreement" vom 17. Dezember 2009 allerdings erst nach der Überweisung der Anlagegelder erhalten sollte. Überdies sicherte P._____ dem B._____ am 18. Dezember 2009 formlos per E-Mail zu, dass die Anlagekapitalien sich auch nach der Überweisung unter der Kontrolle der D._____ SA resp. von B._____ befinden würden ( "Let this email correspondence serve as formal notice to you; that your funds will not be incummbered [sic], your funds will remain in your control, with your authority" [Grund für sic : Die korrekte Schreibweise lautet "encumbered"). Am 18. Dezember 2009 bescheinigten A._____ und B._____ aufgrund des genannten "Subscription Agreements" mit einer Schadloserklärung ("Letter of Indemnity"), dass alle vorgelegten Dokumente in Bezug auf den "Cash Fund" von EUR 7.3 Mio. echt sind. Am 19. Dezember 2009 unterzeichneten A._____ und B._____ ein "Custody account agreement" zwischen der D._____ AG und der F._____ Holding SA. Mit E-Mail vom Sonntag, 20. Dezember 2009, 14:28 Uhr (Betreff: "Dringender Kapitaltransfer"), übermittelte B._____ der V._____Bank in Ab._____/Schweiz den von ihm im Namen der D._____ SA unterzeichneten Auftrag für eine Zahlung von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Bankkonto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG. Dabei wies er die V._____Bank an, den Zahlungsauftrag bis am Montag, 21. Dezember 2009, vor 12:00 Uhr, zu vollziehen. Die V._____Bank löste die Zahlung am 21. Dezember 2009, 10:25 Uhr, aus. In der Folge kam es aber nicht zur versprochenen Auszahlung von Erträgen an die D._____ SA, vielmehr wurden A._____ und B._____ vertröstet und hingehalten. Die von der F._____ Holding SA in Aussicht gestellten Sicherheiten wurden am 30. Dezember 2009 der D._____ SA ausgehändigt. Diese stellten sich aber als wertlos heraus. Ende Februar 2010 nahm die D._____ SA Abstand vom Vertrag mit der F._____ Holding SA. Am 17. März 2010 war das von der D._____ SA auf das Konto der F._____ Sàrl überwiesene Guthaben vollständig abgezogen und damit für die Drittanleger und die Gründungsaktionäre verloren. Die U._____ Bank AG löste schliesslich den mit der D._____ SA abgeschlossenen Kreditvertrag auf und verrechnete die verpfändeten Kontoguthaben mit ihrer Forderung. 1.6 A._____ und B._____ waren zum massgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2009 "Directors" der D._____ SA mit Sitz in Q._____/Britische Jungferninseln und hatten damit eine nach Schweizer Recht einem Verwaltungsrat vergleichbare Stellung bei dieser Gesellschaft inne. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft fand in den Büroräumlichkeiten der A._____ gehörenden X._____ AG in Y._____/Schweiz statt. 1.7 A._____ legte bei der D._____ SA selbst Fr. 100‘000.− und EUR 230‘000.− an. Dieses Geld hatte er sich zuvor durch Privatdarlehen beschafft. 1.8 Gegen Ende des Jahres 2009 befanden sich A._____ und B._____ in schlechten finanziellen Verhältnissen. A._____ hatte privat hohe Schulden, die sein Vermögen überstiegen, und stand kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. B._____ lebte bereits seit dem Jahre 2007 von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe und verfügte über kein Vermögen.
2. Der innere Sachverhalt ist insoweit unbestritten und nachgewiesen, als A._____ und B._____ anerkennen, gewusst zu haben, dass die von den Drittanlegern und den Gründungsaktionären bei der D._____ SA einbezahlten Gelder mit einer bestimmten Zweckbindung zur sicheren und risikolosen Verwendung anvertraut und daher für sie fremd waren. AC. Bestrittener Sachverhalt
a. Erkenntnis des Strafgerichtes und Standpunkt der Berufungsklägerin
1. Das Strafgericht gelangte zusammengefasst zum Schluss, A._____ und B._____ seien bei der Transaktion von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG einem Betrug zum Opfer gefallen. Die Betrüger hätten sich A._____ und B._____ langsam und psychologisch geschickt angenähert. Es sei ihnen gelungen, im Rahmen der vermeintlichen Geschäftsbeziehung - auch mit einer persönlichen Note - das Vertrauen von A._____ und B._____ Schritt für Schritt zu erschleichen. Es sei zu verschiedenen Empfehlungen über mehrere Kontaktpersonen gekommen. Die Aufforderung, das Kapital auf ein fremdes Konto zu überweisen, sei nicht gleich zu Beginn erfolgt, sondern erst nachdem bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis geschaffen worden sei und auch schon Vertragsdokumente unterzeichnet gewesen seien. Sogar noch bis weit ins Jahr 2010 hinein hätten A._____ und B._____ immer noch Vertrauen in L._____ gehabt. Dieses Vertrauen sei im Kontext zu sehen, dass A._____ und B._____ schon vor der Kontaktaufnahme mit diesen Betrügern an eine äusserst lukrative und risikolose Anlagemöglichkeit geglaubt hätten, die angeblich auf diskreten Kanälen abgewickelt werde, und sie in dieser Sache bis dahin schon sehr viel Aufwand ohne Ertrag betrieben gehabt hätten. Das grosse Vertrauen von A._____ und B._____ in die beteiligten Personen sei zwar objektiv nicht gerechtfertigt, aber subjektiv doch echt gewesen. Was die in Aussicht gestellten Wertpapiere von EUR 15 Mio. anbelange, welche der D._____ SA als Sicherheit hätten zukommen sollen, sei allerdings festzuhalten, dass diese - auch nach vertraglicher Vereinbarung - zum Zeitpunkt der Überweisung noch gar nicht ausgestellt gewesen seien. Eine Bestätigung, dass das genannte Konto bei der G._____ Deutschland AG einen Sperrkontostatus aufgewiesen und der D._____ SA die Verfügungsmacht zugestanden sei, sei A._____ und B._____ aber von keiner dritten Seite vorgelegt worden. Als B._____ die Überweisung ohne Verifizierung dieser Zusicherungen veranlasst habe, sei er von der Gegenseite unter Zeitdruck gesetzt und seien ihm gleichzeitig schnelle, hohe Gewinne in Aussicht gestellt worden. In diesem Moment habe er im blossen Vertrauen auf die Zusicherungen der Gegenseite gehandelt. B._____ seien die dargelegten Umstände betreffend die erwähnten Sicherheiten bekannt gewesen. A._____ habe darum gewusst und sei damit einverstanden gewesen, dass die eingesetzten Vermögenswerte auf ein fremdes Konto überwiesen werden sollten. A._____ sei dabei davon ausgegangen, dass B._____ über eine Einzelunterschriftsberechtigung auf dem Konto der G._____ Deutschland AG verfüge und es sich um eine Art Sperrkonto handle sowie beides durch entsprechende Nachweise belegt sei. Er habe deshalb angenommen, dass der Betrag von EUR 7.3 Mio. auf dem fremden Konto genauso sicher sei, wie auf dem eigenen Konto der D._____ SA. B._____ habe in Eigenregie entschieden, die Überweisung trotz fehlender Verifizierung zu veranlassen. A._____ und B._____ hätten die anvertrauten Vermögenswerte nicht wissentlich in ein Hochrisikogeschäft investiert und vor der Überweisung nicht erkannt, dass die Tradingprogramme gar nicht existiert hätten. Vielmehr hätten A._____ und B._____ weiterhin an die Möglichkeit geglaubt, mit derartigen Geschäften risikolos sehr hohe Erträge erzielen zu können. Sie hätten im Geschäft mit der F._____ Holding SA darauf vertraut, dass der Betrag von EUR 7.3 Mio. nicht ohne ihre Veranlassung vom auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG abgezogen werden könne und es sich somit eben nicht um ein Hochrisikogeschäft handle.
2. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen zusammenfassend insbesondere vor, zunächst stelle sich die Frage um das Wissen von A._____ um die fehlenden Sicherheiten im Vorfeld der Überweisung an die F._____ Sàrl B._____ habe wiederholt dargelegt, dass er und A._____ stets den gleichen Wissenstand gehabt hätten und beide aufgrund des Zeitdruckes in einem gemeinsamen Entscheid von ihren anfänglichen Sicherheitsanforderungen abgewichen seien. Entgegen der Auffassung des Strafgerichtes könne sodann nicht angenommen werden, B._____ habe A._____ zu Unrecht belastet, um seine eigene Rolle damit kleinzureden und sich zu entlasten. Es sei nämlich nicht zu erkennen, wie eine Mitbelastung von A._____ eine nennenswerte Entlastung von B._____ bewirke. Denn dessen Tatbeitrag sei erstellt und von diesem auch eingeräumt. Ausserdem sei aktenkundig, dass A._____ durch B._____ in den Monaten und Wochen vor der Überweisung an die F._____ Sàrl in engem Rhythmus laufend informiert worden sei. Am 19. Dezember 2009 habe A._____ an B._____ zum Beispiel "Ich bin wie gesagt telefonisch fast immer erreichbar oder würde mich zurückmelden." geschrieben. Vor diesem Hintergrund sei kaum vorstellbar, dass B._____ den A._____ über zentrale Eckpunkte des geplanten Geschäftes, wie die fehlenden Sicherheiten, plötzlich im Ungewissen gelassen haben sollte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre bei einer eigenmächtigen Überweisung durch B._____ zudem zu erwarten gewesen, dass sich in den Dutzenden E-Mails aus der Zeit nach der Überweisung Entschuldigungen oder Rechtfertigung von B._____ oder aber Vorwürfe von A._____ fänden. Es habe jedoch keine E-Mails mit einem solchen Inhalt gegeben. Angesichts der dargestellten Umstände habe es als nachgewiesen zu gelten, dass A._____ und B._____ die Überweisung gemeinsam im Wissen beschlossen hätten, dass keinerlei Sicherheiten vorgelegen seien. Die erstinstanzliche Ausführung, wonach A._____ und B._____ einem Betrug zum Opfer gefallen seien, sei wohl im "untechnischen" Sinne zu verstehen. Eine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der D._____ SA scheitere nämlich aller Voraussicht nach an ihrer Opfermitverantwortung. Vorliegend seien die Hinterleute der F._____ lediglich 15 Tage vor der alles entscheidende Überweisung erstmals in Erscheinung getreten. Angesichts dessen könne nicht von einer "langsamen" Annäherung die Rede sein. Das Vorgehen der Hinterleute der F._____-Gruppe sei auch nicht besonders ausgebufft gewesen. Denn diese hätten die Vornahme der Zahlung von EUR 7.3 Mio. schon verlangt, nachdem sie lediglich einige Agreements mit A._____ und B._____ abgeschlossen, ihnen per E-Mail Sicherheiten versprochen und schwindelerregend die rasche Erzielung von hohen Gewinnen in Aussicht gestellt gehabt hätten. Hinzu komme, dass A._____ und B._____ keine einzige Person aus dem Umfeld der F._____ gekannt oder persönlich getroffen, geschweige denn mit ihnen bereits ein erfolgreiches Geschäft abgeschlossen hätten. Der blosse Kontakt über E-Mail und Telefon während gut zweier Wochen könne nicht ausreichend sein, um im vorliegenden Kontext ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Daran ändere auch die etwas länger andauernde Beziehung von A._____ und B._____ zum Berater und Vermittler L._____, der ihnen wiederum von einem Z._____ und "den Italienern in London" als "Topmann" empfohlen worden sei, nichts. Denn A._____ und B._____ hätten ihn zuvor weder persönlich getroffen, noch mit ihm ein Geschäft erfolgreich abgewickelt. Die Umstände im mit der F._____ Holding SA getätigten Geschäft seien dergestalt gewesen, dass A._____ und B._____ hätten hellhörig werden müssen und sich ihnen der Hochrisikocharakter des Tradings und die hohe Verlustwahrscheinlichkeit geradezu aufgedrängt habe. Dies umso mehr, als sie mit der getätigten Überweisung diametral von der Vereinbarung mit den Anlegern abgewichen seien. Wie das Strafgericht zu Recht festgestellt habe, liege in der vorgenommenen Verwendung des Anklagekapitals angesichts der getroffenen Vereinbarung eine Sorgfalts- und Treuepflichtverletzung von grossem Ausmass. A._____ und B._____ sei zudem klar gewesen, dass die vorgenommene Überweisung auf ein fremdes Konto gegen die internen Abmachungen mit den Anlegern verstossen habe. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 IV 242 E. 3c; BGer 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3) liege bereits vor dem Hintergrund des Ausgeführten die Schlussfolgerung nahe, dass A._____ und B._____ die Tatbestandsverwirklichung der Veruntreuung in Kauf genommen hätten. Würden nun zudem die Umstände der Überweisung an die F._____ Sàrl und des angestrebten Tradings mit Renditen von bis zu 500% pro Woche in die Beurteilung einbezogen, habe das Szenario eines Totalverlustes für die in Finanzfragen nicht unerfahrenen A._____ und B._____ als sehr wahrscheinlich aufdrängen müssen, sodass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden könne.
b. Beweisgrundsätze
1. Die Vorinstanz hat weder die Grundlagen der Sachverhaltserstellung noch die hier anwendbaren Beweisgrundsätze dargestellt. Dies ist deshalb an dieser Stelle vorzunehmen. 2.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beinhaltet den durch Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK vorgegebenen Grundsatz "in dubio pro reo". Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). 2.3 Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts auf ihre Richtigkeit überprüft wird (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_505/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2). 2.4 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann - vorbehältlich eines Geständnisses - nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; OGer ZH SB170500 vom 11. Juni 2018 E. 4.2.3.3).
c. Beweismittel und -würdigung ca. Vorbemerkung
1. Als relevante Beweismittel für die Feststellung der hier interessierenden inneren Tatsachen liegen neben den Protokollen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft von A._____ und B._____ (act. AA 01.01.001 ff.), durch das Strafgericht (act. 521 ff.) und durch die Berufungsinstanz (Protokoll des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2019 [Prot. KG], S. 2 ff.), der E-Mail-Verkehr von A._____ und B._____ untereinander als auch mit P._____, Z._____, N._____ und L._____ (act. AA 71.01.488 ff.) sowie das Subscription Agreement vom 17. Dezember 2009 (act. BG 10.05.003 ff.), der Letter of Indemnity vom 18. Dezember 2009 (act. BG 10.05.010) und das Custody Account Agreement vom 19. Dezember 2009 (act. BG 10.05.011 ff.) bei den Akten.
2. Das Strafgericht stellte die aus seiner Sicht wesentlichen Depositionen von A._____ und B._____ sowie den E-Mail-Verkehr im angefochtenen Urteil zusammengefasst dar, wobei es gleichlautende Aussagen in Gruppen wiedergab; darauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urt. SG E. I/1/1.1/1.1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Depositionen von A._____ und B._____ sind - wie aus E. III/A/AC/b/2.3 folgt - zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit einer Aussageanalyse zu unterziehen. Da das Strafgericht dies nicht vorgenommen hat, ist eine solche Analyse hier nachzuholen und sind dazu nachstehend die wesentlichen Depositionen von A._____ als auch B._____ und E-Mails wiederzugeben. cb. B._____ cba. Einlassungen (i) Glaubwürdigkeit des Aussagenden Das Strafgericht führte aus, bei B._____ sei ein potenzielles Motiv von B._____ zu erkennen, den Mitbeschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten, nämlich um seine eigene Verantwortung kleinzureden und sich damit selbst zu entlasten. Das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil nicht näher dar, durch welche Deposition sich B._____ aus welchem konkreten Grund selbst entlasten könnte. Als Beschuldigter hat B._____ gewiss ein Interesse, sich in einem möglichst günstigen Lichte darzustellen. Allein aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter kann seine Glaubwürdigkeit aber nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden. Entscheidend ist grundsätzlich - wie bereits in E. III/A/AC/b/2.3 ausgeführt - die Glaubhaftigkeit der konkreten Depositionen und weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit von B._____ (vgl. OGer ZH SB180057 vom 13. November 2018 E. III/5.2). (ii) Einzelne Depositionen
1. Bei der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2011 wurde B._____ gleich zu Beginn der Befragung zur Sache das von ihm am 17. Dezember 2009 unterzeichnete Subscription Agreement betreffend die Einzahlung der D._____ SA bei der F._____ Sàrl von EUR 7.3 Mio. ohne Vorliegen von Garantien, die Überweisung der D._____ SA vom 20. Dezember 2009 von EUR 7.3 Mio. an die F._____ Sàrl SA und die formlose Zusicherung von P._____ betreffend die volle Verfügungsmacht durch die D._____ SA über diesen Geldbetrag vorgehalten. Auf Frage nach dem Grund für die Unterzeichnung des Subscription Agreements gab B._____ zur Antwort, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ SA Wertpapiere renommierter Banken mit einem AA-Rating in Höhe von EUR 15 Mio. erhalten würde. Die Frage nach dem Einverständnis der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates der D._____ SA zur Unterzeichnung des Subscription Agreements vom 17. Dezember 2009 bejahte B._____. Er führte aus, er habe nichts ohne das Wissen des Verwaltungsrates der D._____ SA gemacht. A._____ habe über alles und jedes Bescheid gewusst. Hätte A._____ ihm abgeraten, hätte er es nicht getan (act. AA 10.01.002). Auf Frage, welche Sicherheiten die F._____ Holding SA vor der Zahlung habe stellen müssen, gab B._____ zur Antwort, N._____ hätte die Sicherheiten nach ihrer Zahlung liefern sollen. Er habe jedoch wertlose Sicherheiten geliefert. Er (B._____) sei davon ausgegangen, dass er auf ein Non-depletion-Konto zahle, d.h. ein Konto von dem kein Geld ohne seine Zustimmung bezogen werden könne. Auf Frage nach dem Zustandekommen der Überweisung vom 21. Dezember 2009 bekundete B._____, er habe die Transaktion des Geldes an die V._____Bank aufgrund des Subscription Agreements getätigt. Er sei davon ausgegangen, dass er das Geld auf ein Non-depletion-Konto überweise, da P._____ ihm dies im Vorfeld so gesagt habe. B._____ wurde gefragt, weshalb er sich auf ein formloses E-Mail von P._____ verlassen habe, in welchem dieser ihm zugesichert habe, die D._____ SA würde die Verfügungsgewalt über das Kapital nach dessen Überweisung auf das Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ behalten. B._____ antwortete darauf, es habe so ausgesehen, dass das Geschäft zustande komme. L._____ habe die Leute gekannt und ihnen dieses vermittelt. Auf Frage nach dem grossen Vertrauen zu L._____ meinte B._____, L._____ sei ihnen als grosser Fachmann mit jahrzehntelanger Erfahrung präsentiert worden. Er sei bereit gewesen, sie mit den EUR 7.3 Mio. an die richtigen Leute zu vermitteln, welche das Geld gewinnbringend anlegten. Auf Frage, durch wen L._____ vermittelt worden sei, bekundete B._____, die Empfehlung für L._____ sei von Z._____ gekommen. Z._____ sei ihnen wiederum von den Italienern empfohlen worden. Auf die Frage, weshalb er nicht eine entsprechende Bestätigung der G._____ Deutschland AG verlangt habe, erwiderte B._____, wegen des Wochenendes habe er keine Erkundigungen einholen können. Er habe A._____ mitgeteilt, dass sie bei einer Überweisung des Geldes die Kontrolle darüber verlören. A._____ habe ihn aber zur Vornahme der Transaktion aufgefordert. A._____ habe ihm gesagt, er solle diese vornehmen, um eine erste Zahlung bis am 24. Dezember 2009 zu erhalten. Sie seien unter einem gewissen Zeitdruck gestanden. A._____ habe mehrheitlich an den Konferenzgesprächen teilgenommen (act. AA 10.01.003). Den Vorhalt, die beiden anderen Verwaltungsräte behaupteten, erst nachträglich über die in Frage stehende Transaktion informiert worden zu sein, bestritt B._____. Es könne sein, dass Aa._____ nachträglich ins Bild gesetzt worden sein. A._____ habe es aber hundertprozentig gewusst (act. AA 10.01.004).
2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Februar 2012 schilderte B._____, im Jahre 2008 sei er mit A._____ zusammengekommen und habe zwei, drei Sachen geregelt, die mit der X._____ AG zu tun gehabt hätten. Irgendwann habe ihm A._____ gesagt, er habe Kontakt zu einer Person, die Zugang zu Programmen habe, bei denen Geld auf einem Konto gesammelt, blockiert sowie jemandem zur Verfügung gestellt und man dafür entschädigt würde. Er habe gegenüber A._____ bemerkt, dass er auch schon von solchen Geschäften gehört habe. Er habe aber noch nie gesehen, dass diese je funktioniert hätten. A._____ habe ihm erwidert, dass er persönlich schon ein solches Geschäft getätigt habe. Er habe daraus geschlossen, dass A._____ auf diesem Gebiet Erfahrung besitzen müsse. A._____ habe ihm gegenüber kundgetan, dass er das Kapital aus diesem Geschäft bereits zurückbekommen habe und nur noch auf die Erträge warten müsse. A._____ habe ihn in der Folge gefragt, ob er bereit wäre, ihm zu helfen, ein Konstrukt zu entwickeln, um einer bestehenden Gruppe von Personen solche Geschäfte anzubieten (act. AA 10.01.046). In der Folge sei hierfür die D._____ SA gegründet worden. Nachdem die Suche nach entsprechenden Programmen fehlgeschlagen sei, habe er (B._____) gesagt, dass man das Geld den Investoren zurückgeben solle. A._____ habe aber nicht aufgeben wollen. Ein entscheidender Schritt sei im August 2009 geschehen. Als er im Wallis in den Ferien gewesen sei, habe A._____ ihn angerufen und mitgeteilt, er solle nach Turin fahren, um Leute zu treffen, die Programme für eine entsprechende Anlage von Geldern anböten. Dies sei bei seinem damaligen Gesundheitszustand sehr schwierig für ihn gewesen. Er habe diese Leute dann trotzdem in Italien getroffen und ein paar Tage später habe er nochmals Leute von dieser Turiner Gruppe am Flughafen in Ab._____ getroffen. Diese hätten ihm gesagt, dass sie ein Programm für sie hätten. Sie hätten dann stapelweise Unterlagen einreichen müssen. Im November 2009 habe A._____ mitgeteilt, dass sie nach England gehen müssten. Er habe A._____ gesagt, dass es ihm schlecht gehe und er dafür kein Geld habe. A._____ habe ihm mitgeteilt, dass er den Flug bezahle. Die Flüge seien durch die X._____ AG gebucht worden. Sie seien dann zirka zwischen dem 2. und 5. November nach England geflogen. Am ersten Abend habe A._____ plötzlich gehen müssen. A._____ habe ihn gebeten, noch zu bleiben, weil am nächsten Tag noch eine Besprechung stattfinde. Er habe in der Folge einen Vertreter der M._____, die L._____ gehört habe, kennengelernt. Dieser Vertreter habe Ad._____ geheissen und sei ein Vertrauter von L._____ gewesen. Ad._____ habe einen Vertrag der M._____ unterbreitet. Er habe diesen nach Hause genommen und in der Schweiz unterschrieben. Er habe für solche Geschäfte mittlerweile vom Verwaltungsrat der D._____ SA über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügt. Er habe eine Kopie dieses Vertrages an A._____ geschickt. A._____ sei über alles informiert gewesen. Sie hätten sich permanent ausgetauscht. A._____ und er seien immer in Kontakt zueinandergestanden. Er habe nie etwas gemacht, über das A._____ nicht informiert gewesen sei, und das nicht mit ihm abgesprochen gewesen sei. In der Folge habe er eine Zeit lang nichts mehr gehört. Anfangs Dezember 2009 sei ihm bei einem Telefonat mitgeteilt worden, dass am kommenden Wochenende Leute mit ihm in Kontakt treten würden, um das Kapital in ein solches Programm einfliessen zu lassen. Er habe A._____ darüber ins Bild gesetzt und den Termin für den Telefonanruf so organisiert, dass A._____ auch im Hause gewesen sei. Er habe das Telefon über Lautsprecher geführt. A._____ habe still neben ihm sitzend mitgehört. Dort sei P._____ ins Spiel gekommen. A._____ habe gesagt: "Kein Problem, wir machen das." Das Geld habe aber transferiert werden müssen. Er (B._____) habe dann gesagt, dass dies nicht in Frage komme. Er habe nie gehört, dass das Geld überwiesen werden müsse, sondern dass auch diese "Sammler" das Geld nur zeigen müssten. Dies sei für ihn (B._____) nicht in Frage gekommen. P._____ habe dann gesagt, dass ein Non-depletion-Konto bei der V._____Bank in Hong Kong eröffnet werden müsse. Dies sei ein Konto, welches keinen fremden Zugriff zulasse. Er (P._____) könne damit zeigen, dass das Geld vorhanden sei. Dies sei zirka Mitte Dezember 2009 gewesen. Am 17. Dezember 2009 seien dann die Subscription Agreements gekommen. Darin sei gestanden, dass die D._____ SA für das zur Verfügung stellen ihres Kapitals auf dem Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG eine Garantie in Form von European Medium Term Note (fortan: EMTN) mit einem Rating von mindestens AA in Höhe von EUR 15 Mio. erhalte. Diese EMTN hätten ihnen von der F._____ Holding SA bzw. N._____ zugestellt werden sollen, nachdem N._____ diese gezeichnet habe. Dazu hätte die F._____ Holding SA bzw. N._____ zuvor das Kapital der D._____ SA zeigen müssen. So sei das Geschäft geplant gewesen (act. AA 10.01.047 f.). Auf Frage, wer den Auftrag zur Überweisung der Gelder an die F._____ Sàrl am 20. Dezember 2009 beschlossen habe, gab B._____ zur Antwort, er habe A._____ mitgeteilt, dass N._____ die Überweisung an die G._____ Deutschland AG verlange. Er habe A._____ gefragt, was sie tun sollten. A._____ habe daraufhin geantwortet, er solle dafür sorgen, dass das Geld am Montag auf diesem Konto sei (act. AA 10.01.048). Er habe mit niemandem sonst Rücksprache genommen. Nur A._____ und er hätten dies entschieden. Auf Frage erklärte B._____, dass er über das Wochenende nicht habe prüfen können, ob es sich um ein Non-depletion-Konto handle oder nicht. Als es dann um die Überweisung gegangen sei, habe A._____ ihm - was auch schon früher zu Differenzen geführt habe - seine zögerlich, komplizierte Art vorgeworfen und ihm gesagt, er solle sich nicht zieren, sondern jetzt einfach überweisen, man könne dann später weiterschauen (act. AA 10.01.049).
3. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2014 wurde B._____ vorgehalten, dass P._____ am 18. Dezember 2009, 13:15 Uhr, ein E-Mail geschickt habe, welches als formelle Bestätigung dafür dienen solle, dass die Fonds unter Kontrolle der D._____ SA blieben. B._____ bekundete, N._____ habe nochmals bestätigt, dass sie einen Non-depletion-Status hätten und er (N._____) nicht über das Geld verfügen könne. B._____ wurde der Vorhalt gemacht, am 18. Dezember 2009, 16:50 Uhr, das E-Mail von P._____ vom 18. Dezember 2009, 11:46 Uhr, mit dem Subscription Agreement und Custody Account Agreement sowie am 18. Dezember 2009, 22:31 Uhr, das erwähnte E-Mail von P._____ vom 18. Dezember 2009, 13:15 Uhr, an A._____ weitergeleitet zu haben. Am 19. Dezember 2009, 09:18 Uhr, habe A._____ seine Empfehlungen mitgeteilt. Daraufhin erklärte B._____, dies zeige, dass A._____ über alles im Bilde gewesen sei und sie alles besprochen hätten. B._____ wurde vorgehalten, dass A._____ in seiner Antwort vom 19. Dezember 2009 geschrieben habe: "Rückbestätigung durch L._____'s oder N._____'s Banker bei der G._____, dass non-depletion status, sole signatory priviledge [sic] tel. und per Fax am Mo-Morgen wäre mir eine ausreichende Sicherheit (…)". B._____ machte geltend, er habe die Sache mit den Anrufen bei den Bankern bei der G._____ Deutschland AG mit A._____ besprochen. Er habe A._____ gesagt, wenn sie die Banker auf diese Angelegenheiten ansprächen, machten sie diese "schüüch". Diese müssten ihnen zudem nicht einmal eine Antwort erteilen, da sie (D._____ SA) nicht einmal Kunde gewesen sei. Als Privatperson könne man auch nicht einfach mit dem Banker eines Dritten telefonieren. Sie hätten deshalb auf eine Rückbestätigung verzichtet. Dann sei es Samstag geworden. Am Samstag und auch Sonntag hätten sie nicht mit der Bank telefonieren können, und am Montag habe das Geld überwiesen sein müssen. Sie hätten die Überweisung des Geldes an die G._____ Deutschland AG in der Meinung getätigt, dass sie es auf ein Non-depletion-Konto bei dieser Bank transferierten (act. AA 10.01.436). Auf Frage, wie es zum Beschluss betreffend die Vornahme der Überweisung an die G._____ Deutschland AG gekommen sei, antwortete B._____, A._____ und er hätten miteinander telefoniert. Ohne das Telefon hätte er dies vermutlich nicht getan. A._____ habe ihn angewiesen "Mach jetzt einfach." und "Es ist Zeitdruck, am 24. kommt ja schon die erste Zahlung." In der Folge habe er (B._____) die Überweisung in die Wege geleitet. Auf Frage gab B._____ zu Protokoll, er sei nicht gegen diese Überweisung gewesen. A._____ habe über alles Bescheid gewusst. Er (B._____) habe nichts selbst von sich aus gemacht (act. AA 10.01.437). B._____ wurde vorgehalten, dass mit E-Mail vom 20. Dezember 2009, 15:28 Uhr, der V._____Bank der Auftrag zur Zahlung des Betrages von EUR 7.3 Mio. auf das Konto der F._____ bei der G._____ Deutschland AG mit einer Blindkopie an A._____ erteilt worden sei. Auf Frage nach der Reaktion von A._____ erklärte B._____, dieses Vorgehen hätten sie so besprochen. Er habe danach noch A._____ angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Transaktion in die Wege geleitet habe. B._____ wurde der Vorhalt gemacht, dass der letzte dokumentierte E-Mail-Austausch mit A._____ am Morgen des 19. Dezembers 2009 stattgefunden habe, B._____ fast alle weiteren E-Mails per Blindkopie an A._____ zugestellt habe und das erste E-Mail nach der Überweisung von A._____ an B._____ vom 21. Dezember 2009, 22:45 Uhr, datiere sowie B._____ ausgesagt habe, A._____ habe ihn angewiesen, die Überweisung an die G._____ Deutschland AG zu tätigen. B._____ gab an, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er wisse einfach, dass sie telefoniert hätten. An die Äusserung von A._____ "Los mach jetzt einfach, das Geld komme ja am 24. und die Sicherheiten kämen auch" könne er sich erinnern. Ohne A._____ hätte er die Überweisung nicht getätigt (act. AA 10.01.438). 4. In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2014 führte B._____ aus, A._____ und er seien zusammen in England gewesen. Am zweiten Tag sei A._____ am Morgen abgereist, und er sei bis am Abend in England geblieben. Er habe dabei einen Vertreter der M._____ kennengelernt. Dieser habe ihm einen Vertrag vorgelegt, welchen die D._____ SA letztlich auch abgeschlossen habe. Zu Beginn sei er Sekretär der D._____ SA gewesen. Er habe deren administrative Tätigkeit erledigt. Für ihn sei klar gewesen, dass er alles, was er tue, mit A._____ bespreche. Etwas Anderes sei für ihn nicht in Frage gekommen. In einem gewissen Sinne sei A._____ sein Chef gewesen. Er habe immer alles mit A._____ abgesprochen. Ob A._____ bei jedem Telefonanruf, den er mit L._____ geführt habe, dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Aber es sei ihm wichtig gewesen, dass A._____ immer, wenn er im Geschäft in Y._____/Schweiz gewesen sei, bei den Telefongesprächen dabei gewesen sei. Dies sei sicher mehr als einmal der Fall gewesen. Die Telefonate mit L._____ hätten oft ausserhalb der Bürozeiten stattgefunden. Er habe das Telefon dann auf Lautsprecher gestellt, sodass A._____ diese habe mithören können. A._____ sei über die ganze Entwicklung im Zusammenhang mit der M._____ permanent informiert gewesen. Er habe sich verantwortlich gefühlt, A._____ stets zu informieren. Es habe nichts gegeben, in das A._____ nicht involviert gewesen sei (act. AA 10.01.589). Auf Vorbehalt betreffend die Überweisung an die G._____ Deutschland AG gab B._____ zu Protokoll, er habe nie gesagt, dass er über eine Unterschriftsberechtigung für das Konto bei der G._____ Deutschland AG verfüge. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass das Geld nicht abtransferiert werden könne, weil es auf ein Non-depletion-Konto einbezahlt worden sei. Auf Vorhalt von Depositionen von A._____ machte B._____ geltend, gegenüber A._____ habe er höchstens gesagt, dass es ein Non-depletion-Konto sein sollte. Aber dass er über eine Unterschriftsberechtigung für das Konto verfüge, habe er ganz sicher nicht gesagt. Denn diesfalls hätte er über eine Unterschriftenkarte der G._____ Deutschland AG verfügen müssen (act. AA 10.01.590). Er habe schon vor der Überweisung gewusst, dass er über keine Unterschriftsberechtigung für das Konto bei der G._____ Deutschland AG verfüge. Auch A._____ habe sehr genau darum gewusst; ansonsten hätte er A._____ nicht gesagt, er könne die G._____ Deutschland AG nicht anrufen. Obgleich er am Schluss bei der D._____ SA einzelunterschriftsberechtigt gewesen sei, habe er A._____ trotzdem stets über alles informiert. Er habe ihm zwar nicht immer eine Kopie der E-Mails geschickt, aber er habe ihn mindestens angerufen. Er habe ihn stets orientiert (act. AA 10.01.591). Er habe A._____ informiert, nachdem er die Überweisung am Sonntag getätigt habe oder ihm einen Blindkopie gesandt (act. AA 10.01.593). 5. Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2016 führte B._____ aus, aufgrund des Prinzips "Money first" habe die D._____ SA zuerst EUR 7.3 Mio. bezahlen müssen und erst dann die "collateral", d.h. die Sicherheiten von EUR 15 Mio. erhalten (act. AA 10.01.748). Es treffe zu, dass P._____ für ihn und A._____ eine unbekannte Person gewesen sei. Er (P._____) habe die Firma "W._____ Inc." betrieben. Das Geschäft sei mit ihm nicht zustande gekommen. P._____ sei ihnen von L._____ empfohlen worden (act. AA 10.01.753). Er (B._____) habe sehr viel mit A._____ telefoniert. Sie hätten sich ausgetauscht. Es sei für sie klar gewesen, dass sie nach der Überweisung wenigstens Wertpapiere über EUR 15 Mio. erhielten. L._____ habe schon mehrere Geschäfte mit N._____ getätigt. N._____ sei ein "Big Shot" gewesen. Auf Frage bekundete B._____, er habe über keine Belege verfügt, dass L._____ mit N._____ schon Geschäfte getätigt habe. Dann sei der 21. Dezember 2009 gekommen, als A._____ zu ihm gesagt habe "Mach jetzt! Wir stehen kurz davor". Es habe keine Möglichkeit bestanden, am Wochenende irgendwelche Information von der G._____ Deutschland AG zu erhalten. Damit die Zahlungen noch vor Weihnachten kommen würden, habe das Geld am Montag, 21. Dezember 2009, bei der G._____ Deutschland AG sein müssen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie nicht hätten warten können. Es habe geeilt (act. AA 10.01.755). Es stimme nicht, dass P._____, L._____ und N._____ völlig unbekannt gewesen seien. Sie hätten sie zwar nie gesehen, aber sie hätten mit ihnen telefoniert. In Bezug auf den Vorhalt, dass sie keinerlei verlässliche Informationen zu diesen Personen und deren Gesellschaften gehabt hätten, machte B._____ geltend, sie könnten bei einem Geschäft, das sie in ein, zwei Tagen durchziehen wollten, nicht alles durchleuchten; sonst müssten sie gar nicht beginnen (act. AA 10.01.756). Es sei klar gewesen, dass sie auf dem Konto bei der G._____ Deutschland AG über keine Zeichnungsberechtigung verfügt hätten. Es treffe auch zu, dass die Zusicherung untauglich und formlos gewesen sei. Sie hätten aber daran geglaubt, dass es stimme und gut sei. Für sie sei es eine verbindliche Zusage gewesen. Sie hätten darauf vertraut, dass es gut komme. Für sie sei klar gewesen, dass vom Non-depletion-Konto kein Geld weggenommen werden könne. Er habe das Kapital im Auftrag und im Wissen von A._____ auf das Konto bei der G._____ Deutschland AG überwiesen (act. AA 10.01.757). 6. Anlässlich der Einvernahme vor dem Strafgericht vom 26. Februar 2018 führte B._____ im Zusammenhang mit dem Geschäft mit der F._____ Holding SA aus, er sei sich sicher, in die Gespräche involviert gewesen zu sein. A._____ sei im Prinzip immer auf dem gleichen Stand gewesen wie er (act. 567). A._____ habe den Vertrag gesehen, vielleicht sogar auch mitunterschrieben. Er wisse es nicht mehr (act. 573). Er wisse noch, dass er mit diesem Vertrag zu A._____ gegangen sei und ihn auf die Punkte angesprochen habe. Er habe A._____ gesagt, wenn sie das Geld überwiesen, bekämen sie die 15 Mio. A._____ habe ihn angewiesen: "Machen" (act. 575). Sie hätten eigentlich alles, was "hinausging" besprochen. Es habe eigentlich nichts gegeben, was A._____ nicht auf dem Tisch gehabt habe (act. 579). Es habe ihm ausgereicht, dass die Sicherheit erst nach der Zahlung komme. Er habe darauf vertraut, dass das Geschäft korrekt vollzogen werde (act. 585). 7. An der Berufungsverhandlung vom 2. September 2009, mithin rund zehn Jahre nach dem Vorfall, gab B._____ zu Protokoll, er sei durch Prof. Ae._____ davon überzeugt worden, dass hochrentable Tradingprogramme existierten. Er bestätigte den Vorhalt, dass im Sommer 2009 Leute aus Turin gesagt hätten, sie müssten Gelder auf einem Konto zusammenführen. Auf Frage, was dies für Leute gewesen seien, gab B._____ zur Antwort, er wisse es nicht mehr. Er möge sich fast nicht mehr an die Sache erinnern. Der Grund für die Reise nach Turin, hänge sicher mit den Geschäften zusammen. Nachdem A._____ die Frage, ob B._____ die Reise auf seine Veranlassung unternommen habe, verneinte, bestritt B._____ diese Darstellung von A._____ mit bestimmter Stimme mit der Bemerkung, dies sei nicht ganz richtig. Er sei im Wallis in den Ferien gewesen und dann habe A._____ ihm beschieden, dass er näher bei Turin sei und er dorthin fahren solle. Auf die Frage, weshalb vor dem Geschäft mit der F._____ Holding SA der Versuch zur Teilnahme an Tradingprogrammen gescheitert sei, gab B._____ an, dies nicht zu wissen. Die Italiener hätten die Reise veranlasst. Die Engländer hätten nicht nach Af._____ kommen wollen. Aus diesem Grund habe A._____ gesagt, dass sie nach England gingen. Dies hätten sie in der Folge getan. Die Italiener seien am ersten Tag in England gewesen. Von der Gruppe, die sie hätten treffen sollen, sei niemand anwesend gewesen. Danach sei A._____ abgereist, und er habe Ad._____ getroffen. Er wisse nicht mehr, ob er ein Agreement von L._____ mitgenommen oder nachträglich zugestellt bekommen habe. Die Gruppe von L._____ hätte eine Kommission bekommen, wenn sie das Trading durchgeführt hätten. Das sei der Inhalt dieses Tages gewesen, und am Abend sei er heimgekehrt. Es sei um das Trading gegangen, aber während mehr als der Hälfte des Treffens hätten sie Smalltalk betrieben. Nachdem A._____ den Vorhalt, er habe erwähnt, einmal zweimal bei einer Telefonkonferenz mit L._____ dabei gewesen zu sein, bestritt und geltend machte, nur einmal an einer solchen Telefonkonferenz teilgenommen zu haben, wendete B._____ ein, dies stimme nicht, A._____ sei als stiller Zuhörer bei praktisch all den Gesprächen dabei gewesen. Soweit er es in Erinnerung habe, sei die Kapitalsumme zu klein gewesen, damit L._____ das Geschäft habe tätigen können. Er (L._____) habe deshalb N._____ empfohlen, mit dem er schon erfolgreich Geschäfte unternommen habe. Auf Aufforderung die Phase vom 19./20. Dezember aus eigener Wahrnehmung zu schildern, führte B._____ aus, es sei schon mehr oder weniger zehn Jahre her. Es sei ihm nicht mehr so präsent, wie es wirklich gewesen sei. Sie seien unter wahnsinnigem Druck gestanden. Er habe das Geld freigegeben müssen, obwohl er dies nicht gewollt habe. Aus diesem Grund habe er auch mit A._____ darüber gesprochen. Er habe die Bank nicht fragen können. Es habe geheissen: "mach". Dann habe er es getan. Es tue ihm noch leid, denn dies hätte nie geschehen dürfen. Mit L._____ hätten sie Rettungsmassnahmen besprochen. N._____ sei einfach verschwunden. Sie hätten geglaubt, die Sache mit L._____ noch retten zu können (Prot. KG, S. 7 ff.). (iii) Würdigung
1. Vorweg sei angemerkt, dass die eigentliche Einvernahme zur Sache grundsätzlich in zwei Abschnitte zu gliedern ist: Den freien Bericht und das Verhör ( Max Hermanutz/Sven Litzcke/Ottmar Kroll , Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl. 2018, S. 36). Im vorliegenden Fall forderte die Staatsanwaltschaft B._____ bei der ersten Befragung nicht zur freien Schilderung des Vorgefallenen auf, sondern verhörte ihn gleich, indem sie ihm spezifische Vorhalte machte und konkrete Fragen stellte. Erst bei der zweiten Einvernahme wurde B._____ zum freien Berichten veranlasst. Trotz dieses Vorgehens bietet das umfangreiche Aussagematerial hier eine genügend breite Basis zur Würdigung.
2. A._____ trägt vor, das Aussageverhalten von B._____ sei nicht konstant. B._____ habe nämlich bei der ersten Befragung bekundet, er (A._____) habe ihm gesagt, er solle die Überweisung vornehmen, während er bei der zweiten Einvernahme ausgeschmückt habe, A._____ habe ihm seine zögerliche, komplizierte Art vorgeworfen und ihm gesagt, er solle sich nicht zieren, sondern jetzt einfach überweisen, man könne dann später weiterschauen. Wenn sich die Dinge in dieser Dramatik abgespielt hätten, hätte B._____ dies schon bei der ersten Befragung geschildert. Dass er dies nicht getan habe, sei ein Hinweis dafür, dass es sich um eine nachträgliche Konstruktion handle. Bei erneuten Einvernahmen zeigen sich naturgemäss Erinnerungsverluste. Depositionen in späteren Befragungen zeigen jedoch oft auch Ergänzungen. Bei diesen handelt es sich häufig um wiederaufgetauchte Erinnerungen, die der aussagenden Person zeitweilig nicht zur Verfügung standen. Solche Aussageänderungen brauchen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der aussagenden Person zu sprechen ( Friedrich Arntzen , Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 55). Angesichtes dessen kann allein, weil die zweite Deposition etwas ausführlicher ist als die erste, nicht ein unglaubhaftes Aussageverhalten von B._____ angenommen werden, zumal diese Bekundungen inhaltlich übereinstimmen.
3. In der Gesamtschau erweisen sich die Depositionen von B._____ in all den über acht Jahre verteilten Einvernahmen als konstant, ausführlich und lebensnah, was für deren Glaubhaftigkeit spricht.
4. Den Weg zur Anbahnung des Geschäftes mit der F._____ Holding SA schilderte B._____ in sich stimmig und detailreich. B._____ beschrieb ausführlich, wie es zum ersten Treffen mit den Italienern, welche ein Programm angeboten hätten, in Turin, dem Folgetreffen mit diesen Leuten am Flughafen Ab._____ und der Zusammenkunft anfangs November 2009 in England kam. Er erwähnte dabei auch Besonderheiten, wie dass er A._____ auf die Schwierigkeit eines Treffens in Turin wegen seiner gesundheitlichen Probleme und seine fehlenden finanziellen Mittel für einen Flug nach England hinwies sowie A._____ bereits am ersten Abend in England plötzlich habe heimkehren müssen. Er führte sodann aus, wie er in England Ad._____, einen Vertreter der M._____, welche L._____ gehört habe, kennengelernt und einen Vertrag der M._____ unterzeichnet habe. Weiter schilderte B._____, wie er danach eine Weile nichts gehört habe, ihm anfangs Dezember 2009 eine Kontaktaufnahme angekündigt worden sei, in der Folge P._____ ins Spiel gebracht worden sei, welcher ihnen von L._____ empfohlen worden sei, dieser ihm beschieden habe, es müsse ein Non-depletion-Konto eröffnet werden und es am 17. Dezember 2009 zum Subscription Agreement gekommen sei (act. AA 10.01.047 f., AA 10.01.753, Prot. KG, S. 7 ff.).
5. B._____ belastete sich weiter dadurch, dass er eingestand, dass der D._____ SA erst nach Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. an die F._____ Sàrl die fraglichen Sicherheiten in Form von Anleihen mit einer Bonität AA hätten ausgestellt werden sollen (act. AA 01.01.003, AA 01.01.047 f., AA 01.01.748), und dass er um die fehlende Zeichnungsberechtigung über das Konto bei der G._____ Deutschland AG wusste (act. AA 10.01.755 f.). Diese belastenden Depositionen erscheinen ohne Weiteres als glaubhaft.
6. B._____ führte auf den Vorhalt, dass A._____ in seiner Antwort vom 19. Dezember 2009 geschrieben habe: "Rückbestätigung durch L._____'s oder N._____'s Banker bei der G._____, dass non-depletion status, sole signatory priviledge [sic] tel. und per Fax am Mo-Morgen wäre mir eine ausreichende Sicherheit (…)" aus, er habe die Sache mit den Anrufen bei den Bankern bei der G._____ Deutschland AG mit A._____ besprochen. Er habe A._____ gesagt, wenn sie die Banker auf diese Angelegenheiten ansprächen, machten sie diese "schüüch". Diese müssten ihnen zudem nicht einmal eine Antwort erteilen, da sie (D._____ SA) nicht einmal Kunde gewesen sei. Als Privatperson könne man auch nicht einfach mit dem Banker eines Dritten telefonieren. Sie hätten deshalb auf eine Rückbestätigung verzichtet. Dann sei es Samstag geworden. Am Samstag und auch Sonntag hätten sie nicht mit der Bank telefonieren können und am Montag habe das Geld überwiesen sein müssen. Sie hätten die Überweisung des Geldes an die G._____ Deutschland AG in der Meinung getätigt, dass sie es auf ein Non-Depletion-Konto transferierten (act. AA 10.01.003, AA 10.01.047 f., AA 10.01.436, AA 10.01.591). B._____ schilderte plausibel und lebensnah, wie es in seiner Kenntnis und jener von A._____ zur Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA ohne nähere Erkundigung zum versprochenen Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl kam und belastete sich damit selbst. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Dafür spricht auch die von B._____ im besagten Zusammenhang wiedergegebene Äusserung von A._____ "Los, mach jetzt einfach, das Geld kommt ja am 24. und die Sicherheiten kämen auch" (act. AA 10.01.438; vgl. zum Ganzen: Hermanutz/Litzcke/Kroll , a.a.O., S. 72, 93). B._____ belastete sich nämlich selbst, indem er einräumte, um die unterbliebene Prüfung des Non-depletion-Status durch eine dritte Stelle gewusst zu haben. Er schob damit auch nicht einfach die Verantwortung für die fehlende Rückbestätigung bezüglich des Status des Kontos auf A._____. Auch gestand B._____ ein, nicht gegen die Vornahme dieser Überweisung gewesen zu sein (act. AA 10.01.437). Er versuchte somit auch nicht, sich selbst als vom A._____ zur Tat Gezwungener erscheinen zu lassen. Demzufolge besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, B._____ habe A._____ in Bezug auf diese unterbliebene Rückbestätigung zu Unrecht belastet.
7. B._____ bestritt aufgewühlt die Richtigkeit einer Aussage von A._____, wonach er nur einmal an einer Telefonkonferenz dabei gewesen sei und machte geltend, A._____ sei als stiller Zuhörer bei praktisch all den Gesprächen dabei gewesen (Prot. KG, S. 11). Weil kein anderer Grund ersichtlich ist, als dass sich B._____ über eine wahrheitswidrige Behauptung von A._____ enervierte, spricht dies entscheidend gegen die Darstellung von A._____ und für jene von B._____. Die Aussagen von B._____ erscheinen insgesamt als glaubhaft. 8. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Aussagen von B._____ als glaubhaft zu werten sind. cbb. Elektronische Korrespondenz 1.1.1 (…) 1.1.2 (…) 1.2 All die aufgezeigte elektronische Kommunikation spricht klar dafür, dass B._____ - wie in den Einvernahmen bekundet - A._____ über die Details der Abwicklung des Geschäftes der D._____ SA auf dem Laufenden hielt.
2. (…)
3. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2009, 19:41 Uhr, teilte B._____ dem Z._____ mit, dass er nach einer Rücksprache mit L._____ ihn und alle anderen Beteiligten darüber informieren könne, dass L._____ und er bzw. die D._____ SA auf Kurs seien. Das Tradingprogramm werde in den nächsten Tagen beginnen und leider, aber ohne weiteres Problem für sie, würden sie eine erste Auszahlung um den 31. Dezember und nicht wie ursprünglich vorgesehen vorher und danach eine zweite Auszahlung Mitte Januar 2010 erhalten (act. AA 71.01.645 f.). Dieses E-Mail belegt, dass B._____ auch nach der Ausführung der Überweisung der EUR 7.3 Mio. und trotz gebrochener Zusicherung über eine erste Auszahlung vor Weihnachten ein ungebrochenes Vertrauen in L._____ und das Geschäft mit der F._____ Holding SA hatte. cc. A._____ cca. Einlassungen (i) Glaubwürdigkeit des Aussagenden Was die generelle Glaubwürdigkeit von A._____ anbelangt, ist zu beachten, dass er zwar als Beschuldigter ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse möglichst vorheilhaft für die eigene Position zu präsentieren. Alleine aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter kann seine Glaubwürdigkeit aber nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden. Entscheidend ist grundsätzlich - wie bereits in E. III/A/AC/b/2.3 ausgeführt - die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen und weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit von A._____ (ii) Einzelne Depositionen
1. A._____ verweigerte in der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2012 die Aussage in Bezug auf die Gründung der D._____ SA, die Sammlung der Anlagegelder, die Suche nach Investitionsmöglichkeiten und die Überweisung der Gelder an die F._____ Sàrl (act. AA 10.01.042).
2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. August 2012 schilderte A._____ ausführlich, wie die Idee zur Gründung der D.______ SA entstand, wobei er ein Dokument mit dem Ablauf des Geschehens als Gedankenstütze vor sich liegend hatte. A._____ führte dabei insbesondere aus, im Jahre 2006 sei J._____, ein späterer Gründungsaktionär der D._____ SA, mit einem Angebot auf ihn zugekommen. J._____ habe ihm von einer Firma Ag._____ in Ankara erzählt, die gegen Leistung von 10% Eigenkapital einen Kredit gewähre und den Kapitaldienst leiste. Der Kredit und der Kapitaldienst würden teilweise durch ein Anlagegeschäft bezahlt. Die Art dieses Anlagegeschäftes sei als "Trading" bezeichnet worden. Nach seinem damaligen Wissenstand sei er davon ausgegangen, dass das FED und die EZB sogenannte Mid Term Notes (MTN), d.h. Papiere mit einer Laufzeit von in der Regel über zehn Jahre, herausgäben. Für diese Papiere existiere ein reglementierter Handel mit grossen Handelsmargen. Um diesen Handel zu bewerkstelligen, müssten Händler Kapital in Form von Bankguthaben, Bankgarantien oder anderen Bankinstrumenten nachweisen. Dieses Kapital werde aber nicht auf ein anderes Konto überwiesen. Im Zuge seiner Recherche sei er auf Prof. Ae._____ in Ah._____ gestossen. Er sei emeritierte Professor für Handelsrecht und habe diese Anlageform studiert. Seine erste Publikation stamme aus dem Jahr 1994. B._____ und er hätten Prof. Ae._____ im Jahre 2008 nach Af._____ eingeladen, um sie zu beraten. Es sei um die Frage gegangen, ob es dieses Geschäft überhaupt gebe, und wie es ablaufe. Prof. Ae._____ habe ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auch den Text für eine Bankgarantie zur Verfügung gestellt, die verhindern sollte, dass die Bankgarantie gegen ihren Willen entzogen werden könne. Aufgrund eines positiven Kontaktes mit der Firma Ag._____ habe er im Jahre 2006 EUR 50'000.− auf ein eigenes Konto bei der Ai._____ Bank in Ankara einbezahlt. Im Jahre 2007 habe es bei dieser Anlage noch keine Fortschritte gegeben. Von J._____ habe er erfahren, dass es auch bei anderen Kunden der Ag._____ die Sache nicht laufe (act. AA 10.01.108 f.). Ein Vermittler habe ihm dann das Ehepaar Aj._____ aus Ak._____ empfohlen, welches das Geschäft regelmässig betreibe. Frau Aj._____ sei Juristin gewesen und habe im Rechtsdienst eines Schweizer Pharmaunternehmens gearbeitet. Herr Aj._____ sei selbständig erwerbstätig gewesen. Es sei von J._____ und ihm die Idee aufgekommen, das Geschäft zu tätigen, da sie einerseits Personen gekannt hätten, die 10% Eigenkapital zur Verfügung stellten, und solche, die das Trading durchführen könnten. Da in ihrer Gruppe jemand mit Rechts- und Bankkompetenzen gefehlt habe, habe er B._____ ins Spiel gebracht. B._____ sei ihm als sehr kompetent, zuverlässig und vorsichtig erschienen. Er habe ihm auch im Laufe der späteren Zusammenarbeit bei der D._____ SA vollkommen vertraut. B._____ habe in ihrem Auftrag auch das Ehepaar Aj._____ besucht. Beim zweiten Gespräch mit dem Ehepaar Aj._____ sei auch er (A._____) und, er glaube, auch J._____ zugezogen worden. Er habe das Ehepaar Aj._____ nach Erfahrungen und Referenzen gefragt. Referenzen habe er zwar keine bekommen, aber sie hätten alle den Eindruck gewonnen, dass das Ehepaar Aj._____ das Geschäft verstanden habe und aufgrund ihrer Äusserungen offenbar auch schon mehrfach abgewickelt habe (act. AA 10.01.110). Im Jahre 2008 sei es dann zur Konstituierung der D._____ SA gekommen. Nachdem B._____ erfolgreich die Gründung der D._____ SA organisiert und das Firmenkonto bei der U.____ Bank eröffnet habe, hätten sie mit der weiteren Geschäftsabwicklung betrauen wollen. Aa._____, B._____, J._____ und er seien bei der Konstituierung sog. Directors, was einem Verwaltungsrat entspreche, gewesen. B._____ habe Wert darauf gelegt, als Secretary geführt zu werden. De facto sei er aber CEO gewesen (act. AA 10.01.111).
3. Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 3. August 2012 bekundete A._____, Mitte 2009 sei es bei der D._____ SA zu einer bewussten Änderung gekommen. Er habe sich entschieden, seine Zeit künftig primär um seine neue Tätigkeit als Marketing und Sales Manager bei einem Inkassounternehmen zu widmen. Die Tätigkeit bei der X._____ AG habe er auf kleiner Flamme unter Federführung von zwei Mitarbeitern weiterlaufen lassen. Es sei deshalb vorgesehen gewesen, dass B._____ bei der D._____ SA mehr Aufgaben übernehme und insbesondere allein die immer intensiver werdende Korrespondenz mit den Anbietern des Tradings bearbeite. Er habe die D._____ SA bei der mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit den Aktionären unterstützt (act. AA 10.01.117).
4. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 erklärte A._____, im Juni 2009 hätten B._____ und er bei der D._____ SA eine Aufgabenteilung vereinbart. Fortan sei er für die Kommunikation mit den Aktionären und B._____ für die Kapitalanlagen zuständig gewesen. In der Zeit von Juni bis Dezember 2009 sei er nicht mehr in alle Gespräche involviert gewesen. B._____ habe diverse Reisen nach Mailand, Turin und London unternommen. Er (A._____) sei nur einen Tag im November 2009 in London dabei gewesen. An diesem Tag hätten sie Vermittler getroffen. Als er nicht mehr dabei gewesen sei, habe B._____ den Z._____ und Ad._____, einen Vertreter der M._____, getroffen. B._____ habe berichtet, dass er mit der M._____ einen Vertrag über die Vermittlung einer Investitionsmöglichkeit geschlossen habe. Zwischen L._____ und B._____ habe es einen regen Schriftverkehr und Telefonate gegeben. Er (A._____) sei an einem Telefonat dabei gewesen, aber mehr aus Höflichkeit. Inhaltlich sei er durch B._____ nach Bedarf informiert worden. Aber es habe sicher auch Details gegeben, die er nicht gekannt habe. B._____ habe ihm mitgeteilt, die M._____ könne nur Investments über mehr als USD 10 Mio. vermitteln und das Geld deshalb nicht selbst anlegen. Es habe ein sehr vertrauensvolles Verhältnis zwischen L._____ und B._____ bestanden, welchem er sich angeschlossen habe. Der Vater von L._____ sei schon seit Jahrzehnten in solchen Anlagegeschäften tätig gewesen. L._____ habe gesagt, dass er mit der F._____ Holding SA bzw. N._____ schon erfolgreich Geschäft getätigt habe. Mitte Dezember 2009 habe B._____ mitgeteilt, es sei kurzfristig ein Anlagegeschäft möglich. Erste Ertragszahlungen seien bereits in diesem Jahr möglich. B._____ habe mit N._____ kommuniziert und die Struktur des Geschäftes definiert. Er (A._____) selbst habe mit N._____ keinen Kontakt gehabt. In der Folge habe B._____ mitgeteilt, dass jetzt alles stehe. Zu diesem Zweck lägen umfangreiche Verträge vor. Diese habe er (A._____) nicht im Detail studiert. Er habe sich auf B._____ verlassen, der besser Englisch könne und dies als Banker auch besser habe beurteilen können. B._____ habe ihm versichert, dass das Geld auf ein Unterkonto der F._____ Sàrl überwiesen werde, auf welches nur sie Zugriff hätten. Er (B._____) verfüge dort über eine Mitunterschrift. Es sei ein Non-depletion-Konto. An sich habe ihm dies als Sicherheit schon gereicht. B._____ habe ihn darüber hinaus informiert, dass die D._____ SA als Sicherheit Wertpapiere mit einer Bonität AA im doppelten Betrag der Anlagesumme erhalte. Er (A._____) habe gewusst, dass alles sehr schnell habe gehen müssen. Er habe gedacht, dass das Geschäft auf einer guten Schiene sei und er sich nicht mehr darum kümmern müsse. Das, was B._____ ihm erzählt habe, habe für ihn eine ausreichende Sicherheit gebildet (act. AA 10.01.301 f.). Auf Frage nach der zu erwartenden Rendite im Erfolgsfall beim Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA gab A._____ zunächst an, dies nicht mehr zu wissen. Er führte in der Folge aus, B._____ habe ihm gesagt, dass bis Ende 2009 - er habe gedacht bis Januar 2010 - eine Verdoppelung des Grundkapitals möglich sei. Auf Frage, ob dies realistisch sei, erklärte A._____, dies sei der Handel mit Mid Term Notes gewesen. Er habe das Geschäft einige Jahre vorher kennengelernt und habe gewusst, das durchaus hohe Rohhandelserträge möglich seien. Er habe eine solche Rendite deshalb nicht ausgeschlossen (act. AA 10.01.303). Auf Frage, wann er erfahren habe, dass das Anlagekapital der D._____ SA nicht mehr unter deren Kontrolle sei, gab A._____ zu Protokoll, er müsse versuchen, dies zu rekonstruieren. Ende 2009 sei es zu keiner Ertragszahlung gekommen. Dies habe ihn noch nicht weiter beunruhigt. Zirka Ende Januar 2010 sei in etwa klar geworden, dass keine Ertragszahlungen erfolgten. Daraufhin habe B._____ die Rückabwicklung der Verträge verlangt. Es habe dann einen Vorschlag für eine Finanzierung durch N._____ gegeben. Dieses Geschäft sei seiner Erinnerung nach von B._____ unterzeichnet worden. Im Laufe des März 2010 sei festgestanden, dass N._____ nicht erfülle (act. AA 10.01.308). Er sei natürlich auf B._____ schlecht zu sprechen gewesen. Aber er habe auch eine gewisse Solidarität gegenüber ihm wahren wollen. Er habe mit ihm die Situation beheben wollen (act. AA 10.01.309).
5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2014 wurde A._____ der Vorhalt gemacht, B._____ habe ausgesagt, er habe die Sache mit dem Anrufen bei den Bankern der G._____ Deutschland AG mit A._____ besprochen. Wenn sie die Banker auf diese Angelegenheit angesprochen hätten, hätten sie sie "schüüch" gemacht. Die hätten ihnen zudem nicht einmal Antwort geben müssen, da sie (D._____ SA) nicht Kunde gewesen sei. Als Privatperson könne man auch nicht einfach mit einem Banker eines Dritten telefonieren. Das habe er A._____ mitgeteilt. Sie hätten deshalb darauf verzichtet. Am Samstag und Sonntag hätten sie nicht mit der Bank telefonieren können. Am Montag, 21. Dezember 2009 habe das Geld dort sein müssen. Auf diesen Vorhalt gab A._____ an, er könne sich an solche Diskussionen nicht erinnern. Er könne hinzufügen, dass er sich erinnere, dass es sehr schnell habe gehen müssen. Aber ein solches Gespräch habe es nicht gegeben. B._____ sei ein gewissenhafter Mensch gewesen. Er habe auf seinen Wunsch hin Einzelunterschriftsberechtigung erhalten. A._____ und alle anderen hätten vollstes Vertrauen in B._____ gehabt (act. AA 10.01.509 f.). A._____ führte aus, es habe ein Konsens bestanden, dass sie das Geschäft tätigen sollten. Er habe auch über Informationen verfügt. Diese seien indes - wie sich herausgestellt habe - nicht vollständig gewesen. Es sei ein Konsens vorgelegen, das Geschäft zu machen, jedoch unter den von ihm damals bekannten Bedingungen (act. AA 10.01.510).
6. Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. November 2016 gab A._____ zu Protokoll, er habe L._____ seit anfangs 2009 gekannt. Er habe persönlich mit ihm gesprochen. Er habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm gehabt. B._____ habe ein noch stärkeres Vertrauensverhältnis zu ihm gehabt, weil er intensiver mit ihm in Kontakt gestanden sei. Er habe mit L._____ noch nie ein Geschäft getätigt (act. AA 10.01.792). Er habe B._____ keine Instruktion in Bezug auf die Überweisung erteilt und ihn auch nicht dazu motiviert. B._____ habe verhandelt, er (A._____) sei informiert worden. Ob die Information vollständig und richtig gewesen sei, bilde im Nachhinein eine offene Frage (act. AA 10.01.793). Er habe um die Überweisung an die G._____ Deutschland AG gewusst. Er sei aber immer im Glauben gewesen, dass die Sicherheiten, nämlich eine Einzelunterschrift, ein Non-depletion-Status und AA-Wertpapiere, vorhanden gewesen seien (act. AA 10.01.794). Die überwiegende Anzahl der E-Mails seien ihm als Kopie oder Blindkopie zugegangen. Diese habe er in einen separaten Ordner umgeleitet, den er zirka einmal pro Woche gelesen und überfolgen habe (act. AA 10.01.795). Auf Vorhalt des E-Mails vom 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, machte A._____ geltend, dass er in diesem E-Mail unter Punkt 2 ausführe, dass eine Rückbestätigung durch den Banker bei der G._____ Deutschland AG über den Non-depletion-Status und die Einzelunterschrift zum Beispiel per Fax für ihn eine ausreichende Sicherheit gebildet hätte. Er äussere sich zur Abwicklung so, dass alles sauber abgeklärt sein müsse (act. AA 10.01.796). Aufgrund der vorangehenden Kommunikation mit B._____ habe er davon ausgehen dürfen, dass B._____ im Zeitpunkt der Überweisung über eine Unterschriftsberechtigung bei der G._____ Deutschland AG verfügen werde. Er habe erst nachträglich - vermutlich im Verlauf des 21./22. Dezember 2009 - davon erfahren (act. AA 10.01.797). Bis in die erste Januarwoche habe es danach ausgesehen, dass sich der Tradingstart verschiebe. Dies sei für ihn weder besorgnisergebend noch überraschend gewesen, da er mit Verzögerungen gerechnet habe (act. AA 10.01.804). Im Verlauf des Januars 2010 sei es zum Angebot gekommen, auf die noch nicht einbezahlten Erträge einen Vorschuss von 3.4 Mio. zu leisten. Es sei dann noch eine Variante aufgekommen, dass man ihnen anstelle des Tradingertrages eine Finanzierung von EUR 100 Mio. gewähre. B._____ habe diesbezüglich mit L._____ und N._____ über ein Service Agreement diskutiert. Dies habe für ihn als durchaus akzeptabel erschienen. Zirka Ende Februar 2010 habe sich gezeigt, dass dies auch nicht funktioniere. B._____ habe in der Folge die Verträge gekündigt und die Rückzahlung verlangt. Die Rückzahlung sei bekanntlich nicht erfolgt. Erst dann habe er das volle Ausmass des Desasters erkannt (act. AA 10.01.805).
7. Bei der Einvernahme durch das Strafgericht vom 26. Februar 2018 machte A._____ geltend, B._____ habe sämtliche Gespräche geführt und ihn informiert. Er wisse nicht, ob er ihn über alles orientiert habe. Dies sei aber kein Thema für ihn gewesen. Er habe ihm vertraut (act. 567). Er habe um die Überweisung gewusst. Er habe noch das AA-Wertpapier in Erinnerung. B._____ habe ihm gesagt, dass er über eine Einzelunterschrift auf dem Konto verfüge und es sich um ein Non-depletion-Konto handle (act. 569). B._____ habe entgegen seinem Rat die Einzelunterschriftsberechtigung und den Non-depletion-Status nicht telefonisch verifiziert. Er habe sich um alle Details schon längere Zeit nicht mehr gekümmert, weil er davon ausgegangen sei, dass sich B._____ um alles sorge. B._____ habe den Entscheid allein ohne sein Wissen gefällt. Er habe gedacht, dass B._____ alles abkläre (act. 571). All diese Verträge habe er nicht gelesen. Dafür habe er B._____ gehabt (act. 573). Er habe diese Agreements nicht gelesen, weil er davon ausgegangen sei, dass B._____ diese gelesen habe. Dies sei nicht nur wegen seines damals ungenügenden Businessenglisches der Fall gewesen (act. 575). Er sei davon ausgegangen, dass eine Bestätigung der G._____ Deutschland AG noch erfolgen werde und Sicherheiten bestünden (act. 577).
8. Anlässlich der Befragung durch das Berufungsgericht vom 2. September 2009, mithin rund zehn Jahre nach dem Vorfall, führte A._____ aus, er habe ein hochrentables Tradingprogramm durch einen Kunden kennengerlernt. Weitere Hinweise habe er durch einen Ex-Banker bekommen, welcher Kunde gewesen sei und ihm die Existenz und Funktionsweise solcher Programme erläutert habe. Im Jahre 2009 hätten sie Prof. Ae._____ aus Ah._____ zu sich eingeladen. Er habe ihnen alles nochmals erläutert und sie beraten, wie eine Bankgarantie verfasst sein müsse, damit sie nicht überzogen werde. Im Jahre 2009 habe B._____ diverse Verhandlungen geführt und ihm auch summarisch berichtet. Die gescheiteren Versuche für die Teilnahme seien bis zum Dezember 2009 gegangen. Der erste Kontakt habe durch einen Gründungsaktionär im 2008 stattgefunden. Später habe er andere Prioritäten setzen müssen. B._____ habe deshalb die Pflege des Kontaktes zu den Tradingpartnern übernommen. Bei der Gruppe in London sei er im November 2009 dabei gewesen, habe jedoch früher abreisen müssen. B._____ habe einen Vertreter dieser Gruppe getroffen und später sei es zu einem intensiven Kontakt zu L._____ gekommen. Das Ziel der Reise nach London sei es gewesen, den Trader zu treffen. Dieses Treffen sei durch die Gruppe aus Italien vermittelt worden. Auf Frage gab er an, die Details nicht zu kennen, da er das Treffen nicht angebahnt habe. Ab Juni 2009 habe er sich nicht mehr um Traderkontakte gekümmert. Darum kenne er die Detailabläufe nicht mehr. Er bejahte einmal bei einem Telefonat mit N._____ als stiller Zuhörer dabei gewesen zu sein, als das Geschäft nicht funktioniert habe. Er erinnere sich an die Stimme von N._____. Auf Frage, wann es bei ihm begonnen habe, zu dämmern, machte A._____ geltend, zu diesen Abläufen gebe es umfangreiche Akten. Er möchte nochmals festhalten, dass die Schilderung von B._____ über Abläufe teilweise frei erfunden sei. Er habe nie mit ihm in einer befehlenden Art kommuniziert. Er sei nie sein Angestellter, sondern sein Partner gewesen. Auf Frage tat A._____ kund, B._____ sei sehr optimistisch gewesen. Er (A._____) habe sich noch mit der Bestätigung von der Bank absichern wollen. Ihm sei klar gewesen, dass er am Montag die Unterschriftenkarte von Bank und die Bestätigung bekomme, dass es Non-depletion-Konto sei. Auf Vorhalt des E-Mails vom 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, führte A._____ aus, er sei davon ausgegangen, dass sie in einer komfortablen Situation seien und über Sicherheiten verfügten. B._____ habe die in Frage stehende Transaktion befürwortet. Auf Frage, wie er damit umgegangen sei, dass die ersten Kickbacks nicht vor Weihnachten gekommen seien, machte A._____ geltend, er habe dies noch locker genommen, denn in Wirklichkeit habe er dies nicht so schnell erwartet (Prot. KG, S. 7 ff.). (iii) Würdigung
1. Die Aussagen von A._____ sind im Grundsatz konstant. Dennoch bestehen aufgrund der folgenden Ausführungen Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Bestreitungen in Bezug auf das Wissen um das fehlende Bestehen von Sicherheiten im Zusammenhang mit der Überweisung der D._____ SA von EUR 7.3 Mio. auf ein Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ . So sind seine Aussagen nicht frei von Ungereimtheiten. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gab er an, die Verträge nicht im Detail gelesen zu haben. Später aber machte er vor Strafgericht geltend, die Verträge nicht gelesen zu haben. Als besonders merkwürdig erscheint, dass A._____ nicht ein einziges Mal von sich aus den Moment schilderte, in dem er erfahren haben will, dass der D._____ SA die versprochenen Sicherheiten fehlten. Hätte A._____ tatsächlich darauf vertraut, dass B._____ das Nötige vornimmt, dass die entsprechenden Sicherheiten im Moment der Überweisung vorliegen, hätte das Entdecken der ungesicherten Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA an die F._____ Sàrl eine äusserst einschneidende Zäsur in der Zusammenarbeit mit B._____ dargestellt. Wäre A._____ vom Bestehen der Sicherheiten bei dieser Transaktion ausgegangen, hätte deren Fehlen für A._____ eine grosse Enttäuschung dargestellt, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass A._____ diesen zentralen Umstand bei den Einvernahmen von sich aus erwähnt. Dass er dies nicht getan hat, bildet ein klares Anzeichen dafür, dass A._____ vom Fehlen der Sicherheiten im Moment der Überweisung nicht überrascht war.
2. Aufschlussreich sind auch die Antworten von A._____ auf die nachfolgenden Vorhalte. 2.1 In der Einvernahme vom 11. Juni 2013 wurde A._____ vorgehalten, B._____ habe auf die Frage, wer die Überweisung vom 21. Dezember 2009 an die F._____ Sàrl beschlossen habe, geantwortet: "Ich habe A._____ gesagt, dass N._____ das Geld auf die G._____ Deutschland AG überwiesen haben will. Was sollen wir machen? Er sagte: überweisen, sorg dafür, dass das Geld am Montag auf diesem Konto ist; die erste Ertragszahlung wird ja dann bereits am 24.12.2009 bei uns eintreffen. N._____ war zu diesem Zeitpunkt in Hong Kong. Daraufhin habe er den Zahlungsauftrag vorbereitet, wie sich dies gehört. (AF) Nein, ich habe mit niemanden sonst Rücksprache genommen, nur A._____ und ich haben das entschieden." A._____ erklärte, aus seinen Darlegungen sei, glaube er, hervorgegangen, dass diese Darstellung von B._____ in wesentlichen Punkten nicht zutreffe. Insbesondere unterstelle diese Aussage eine Rollenverteilung, welche so nicht bestanden habe. "Überweis!" suggeriere, dass jemand Befehle erteile. Das habe nicht zugetroffen (act. AA 10.01.307 f.). Bei dieser Aussage fällt auf, dass A._____ nicht gleich in Abrede stellt, die Überweisung angeordnet zu haben, sondern seine Antwort unter Rückgriff auf seine vorherigen Ausführungen und die geltend gemachte Rollenverteilung herleitet. Dieses Aussageverhalten zeigt klar gedankliche Abstimmungsbemühungen von A._____ auf. Diese gesteuerte Aussageweise spricht gegen eine erlebnisbasierte Deposition (vgl. Hermanutz/Litzcke/Kroll , a.a.O., S. 105). 2.2 Anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2013 wurde A._____ vorgehalten, B._____ habe auf die Frage nach Prüfung der Zugriffsberechtigung auf das Konto bei der G._____ Deutschland AG ausgeführt: "Ich hätte das über das Wochenende nicht prüfen können, ob ein Non-depletion-Konto ist oder nicht. Er kannte auch die Banker bei der G._____ nicht. (AF) Ich kann mich heute nicht mehr wirklich daran erinnern, weshalb sie so unter Zeitdruck standen. Ich weiss einfach, dass der Auftrag lautete, dass das Geld am Montagmorgen auf dem Konto bei der G._____ sein muss, damit die erste Auszahlung am 24. Dezember 2009 erfolgen wird." A._____ gab zur Antwort, hier stelle sich die Frage, wie B._____ ihm vorher habe sagen können, dass es ein Non-depletion-Konto sei und er über eine Unterschriftenberechtigung verfüge (act. AA 01.01.308). Mit dieser Antwort äusserte sich A._____ nicht zur von B._____ angerufenen Unmöglichkeit der Überprüfung des Non-depletion-Status des Kontos bei der G._____ Deutschland AG, sondern wich dem gemachten Vorhalt aus. Dieses Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel, dass A._____ tatsächlich auf einer entsprechenden Abklärung bestanden hatte.
3. Als unglaubhaft erscheint auch die Darstellung von A._____, er habe die Vereinbarungen ("Agreements") nicht gelesen, weil er davon ausgegangen sei, dass B._____ diese gelesen habe und sein Businessenglisch damals ungenügend gewesen sei (act. 575). Die Behauptung der unzureichenden Englischkenntnisse erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn A._____ wies im E-Mail vom 26. Dezember 2009, 8:59 Uhr, an B._____, in Bezug auf einen von B._____ auf Englisch verfassten schriftlichen Entwurf darauf hin, dass schriftlich "in writing" und nicht "in written" heisse, Letzteres werde in "in written form" usw. verwendet. Weiter sei ihm "Did you (nicht do you) already inform (nicht informed) L._____ about his trading?" aufgefallen (act. AA 71.01.726). Aufgrund des Dargestellten erscheint die Deposition von A._____, wonach B._____ das Englisch besser beherrscht habe als er (act. AA 10.01.301 f.), als unglaubhaft. Dieses Aussageverhalten strahlt auch auf die anderen Einlassungen von A._____ ab.
4. Gesamthaft gesehen liegen deutliche Anzeichen für Zweifel an der Richtigkeit der Bestreitungen von A._____ in Bezug auf sein Wissen um das Fehlen von Sicherheiten bei der Vornahme der Überweisung der D._____ SA von EUR 7.3 Mio. auf ein Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ vor. ccb. Elektronische Korrespondenz 1.1.1 (…). 1.1.2 (…). 1.1.3 (…). 1.1.4 Nachdem B._____ ihm mit E-Mail vom 18. Dezember 2009, 6:00 Uhr, die finalisierte Version des Letter of Indemnity mit der G._____ Deutschland AG weitergeleitet hatte, fragte A._____ gleichentags um 6:20 Uhr per E-Mail B._____ "Verstehst du, warum G._____? Betrag 7.3, nicht 7.8, dürfte Lese/Schreibfehler sein" (act. AA 71.01.488). 1.1.5 A._____ sandte mit E-Mail vom 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, B._____ eine Einschätzung der Lage zu. Er führte insbesondere aus, die G._____ Deutschland AG gehöre zu den grössten 20 Banken in Deutschland und er habe keine negativen Pressemeldungen über diese Bank gefunden. Eine Rückbestätigung am Montagmorgen per Telefon oder Fax durch den Banker von P._____ oder N._____ bei der G._____ Deutschland AG, dass das Konto über einen Non-depletion-Status und ein "solo signatory priviledge" [sic] verfüge, würde für ihn eine ausreichende Sicherheit darstellen. Der Bond stelle immerhin eine beachtliche Sicherheit dar. Sollte - was er nicht hoffe und nicht glaube - trotzdem etwas geschehen, hätten sie - trotz seiner Relativierungen (d.h. jener von B._____) - diese Sicherheit. Man könnte ihnen - insbesondere zusammen mit dem Non-depletion-Status und "solo signatory priviledge" [sic] - nie einen Vorwurf machen. Sein Gefühl sage, dass sie hier auf Kurs seien. Das Gespräch von B._____ mit L._____ und die erwähnte Rückbestätigung betreffend den Non-depletion-Status und das "solo signatory priviledge" [sic] oder eine alternative Bestätigung seien ihm wichtig. Wie bereits telefonisch gesagt, sei er fast immer erreichbar oder werde sich zurückmelden (act. AA 71.01.523 f.). 2.1.1 (…). 2.1.2 (…). 2.1.3 (…). 2.1.4 (…). 2.1.5 (…). 2.1.6 (…). 2.1.7 (…). 2.1.8 (…). 2.2 Aus dem dargestellten E-Mail-Verkehr folgt, dass A._____ trotz gebrochener Versprechen bezüglich der Auszahlung eines Gewinns noch in den Wochen nach der Überweisung vom 21. Dezember 2009 an den Erfolg des von der D._____ SA mit der F._____ Holding SA geschlossenen Geschäftes glaubte. So sprach er etwa davon, dass sie bei einem grossen Deal dabei seien, sie nach seinem Gefühl auf dieser Schiene zum gewünschten Erfolg kämen und keinesfalls mit einer Enttäuschung rechnen müssten oder die Entwicklung nun, wenn auch noch etwas schleppend, in die richtige Richtung gehe und sie nach wie vor zuversichtlich sein dürften. Auch zeigt diese elektronische Korrespondenz, dass A._____ ein sehr grosses Vertrauen in L._____ hatte. Dafür sprechen die Ausführungen, wie der wertvollste und verlässlichste Kontakt sei vermutlich L._____, auch weil er ein Stück weit im gleichen Boot sitze und weitergehende Geschäftsinteressen habe oder natürlich höre er, dass L._____ sage, sie sollten sich keine Sorgen machen, er (A._____) nehme dies als Garantie, wenngleich er L._____ gar nicht einmal persönlich kenne. Dies deckt sich mit der Darstellung in den Einvernahmen von A._____, wonach er und B._____ grossen Vertrauen in L._____ gehabt haben. cce. Unterzeichnung des Subscription Agreements Am 18. Dezember 2009 unterschrieb B._____ als Vertreter der D._____ SA einen Letter of Indemnity um in Bezug auf das zwischen der F._____ Holding SA und der D._____ SA abgeschlossene Subscription Agreement zu bescheinigen, dass alle Dokumente in Bezug auf die Barmittel von EUR 7.3 Mio. echt und legal sind (act. BG 10.05.010). A._____ unterzeichnete dieses Dokument als Zeuge. Dies bringt zu Tage, dass A._____ entgegen seiner gegenteiligen Darstellung konkret in die Abwicklung des Geschäftes der D._____ SA mit der F._____ Holding SA involviert war. cd. Gesamtwürdigung cda. Objektive Tatbestandselemente (i) Anbahnung des Geschäftes mit der F._____ Holding SA
1. Aufgrund der dargestellten E-Mails ist erstellt, dass B._____ am 1. Oktober 2009 zwecks Einstiegs in ein Tradingprogramm mit Dr. Al._____, Dott. Am._____, An._____ und Ao._____ an einer Sitzung in Turin teilnahm. Am 5. Oktober 2009 traf er Ap._____, Dott. Am._____, An._____ und Aq._____ am Flughafen Ab._____ wieder. Dort unterzeichnete B._____ ein "Non-Circumention", ein "Commitment" zur Überweisung ihres Kapitals zur Bank der Plattform, ein "Strict Confidential - Mandate for Transaction" und ein "JVA" (act. AA 71.01.207 ff.). Am 23. Oktober 2009 informierte B._____ per E-Mail unter anderem Aq._____ und Am._____ über das Datum für die Eröffnung des Kontos bei der V._____Bank in Ab._____ (act. AA 71.01.221). Unstrittig steht weiter fest, dass A._____ und B._____ zirka zwischen dem 2. und 5. November 2009 auf Veranlassung der Italiener nach London reisten, wo sie am ersten Tage eine italienische Gruppe trafen (act. AA 10.01.047 f., Prot. KG, S. 7 ff.). Nachdem A._____ am ersten Tag wieder abgereist war, traf sich B._____ mit Z._____, der ihnen von den Italienern empfohlen wurde, und der ihnen wiederum L._____ empfahl. Am gleichen Tag traf er auch Ad._____, einen Vertreter der M._____, welche L._____ gehörte (act. AA 10.01.003, AA 10.01.047 f.). Ad._____ brachte einen Vertrag der M._____, welchen B._____ unterschrieb (AA 10.01.047 f.).
2. Als unrichtig erweist sich aufgrund des Dargestellten das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigten keine der Verantwortlichen persönlich gekannt hätten. Zumindest B._____ kannte nämlich Aq._____, Z._____ und Ad._____ persönlich.
3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und des in E. III/A/AB/1.5 Dargestellten erhellt, dass der Kontakt zu N._____ bzw. dessen F._____ Holding SA und F._____ Sàrl ab Anfang Oktober 2009 über eine Kette verschiedener Kontakte und Empfehlungen zustande kam. Die Erkenntnis des Strafgerichtes, wonach die Hinterleute der F._____ Sàrl langsam das Vertrauen zu den Beschuldigten aufgebaut haben, erscheint deshalb als durchaus nachvollziehbar und begründet. Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Hinterleute der F._____-Gruppe grundsätzlich erst 15 Tage vor der fraglichen Überweisung in Erscheinung getreten seien und sich kein Vertrauensverhältnis zu A._____ und B._____ habe bilden können, kann demnach nicht gefolgt werden. (ii) Risiko des Geschäftes und Wissen der Beschuldigten Die D._____ SA überwies zwecks Teilnahme an einem Tradingprogramm einen Betrag von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG. Da im Zeitpunkt dieser Transaktion weder gültige Sicherheiten vorlagen, noch die Gesellschaften der F._____-Gruppe renommierte Unternehmen mit einer hohen Bonität waren, war das betreffende Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA fraglos mit einem hohen Risiko behaftet. cdb. Subjektive Tatbestandselemente (i) Wissen hinsichtlich der Sicherheiten
1. Wie bereits darlegt, räumte B._____ ein, dass der D._____ SA erst nach Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. an die F._____ Sàrl Anleihen mit einer Bonität AA im Betrag von EUR 15 Mio. ausgestellt hätten werden sollen, und dass er um die fehlende Zeichnungsberechtigung über das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG wusste. B._____ machte zwar geltend, aufgrund der Angaben von P._____ davon ausgegangen zu sein, dass das genannte Konto über einen Non-depletion-Status verfügt. Er gestand allerdings ein, keine näheren Abklärungen hinsichtlich des Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG vorgenommen zu haben. Demzufolge schloss das Strafgericht zu Recht, dass B._____ vor der Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA auf das Konto der F._____ Sàrl Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG keine Bestätigung von dritter Seite, namentlich der kontoführenden Bank, über das Bestehen des Non-depletion-Status des erwähnten Kontos eingeholt hatte. 2.1 Nicht zugestimmt werden kann dem Strafgericht insoweit es in dubio pro reo annimmt, A._____ habe auf das Vorliegen einer Erklärung der G._____ Deutschland AG, worin der Non-depletion-Status des Kontos Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG und die Einzelunterschriftsberechtigung von B._____ an diesem Konto bescheinigt werde, bestanden. B._____ habe folglich in Eigenregie entschieden, aus dem Vermögen der D._____ SA den Betrag von EUR 7.3 Mio. trotz fehlender Verifizierung auf dieses Konto zu veranlassen. 2.2 Die Erkenntnis des Strafgerichtes erweist sich aus nachstehenden Gründen nicht als tragfähig. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den unbestrittenen Depositionen von B._____ im August 2009 A._____ dem B._____ anrief und ihm mitteilte, dass er Leute, die ein Programm anböten, in Turin treffen solle, sowie A._____ dem B._____ im November 2009 verkündete, sie müssten sich nach England begeben (act. AA 10.01.047 f.). Der Umstand, dass bei diesen zwei bedeutenden Schritten zur Anbahnung eines Geschäftes der D._____ SA mit Tradern jeweils A._____ auf B._____ zuging, lässt die Aussage von A._____, wonach er ab Juni 2009 nicht mehr in die Kontaktaufnahme mit Tradern involviert gewesen sei will (act. AA 10.01.117; Prot. KG, S. 13), als unglaubhaft erscheinen. Sodann wird die Darstellung von A._____, wonach er nicht im Detail über die Geschäfte der D._____ SA orientiert gewesen sein will, durch die glaubhaften Depositionen von B._____ widerlegt, wonach er A._____ über alles informierte (act. AA 10.01.002, AA 10.01.004, AA 10.01.048, AA 10.01.436, AA 10.01.437, AA 10.01.589, 567). Die Depositionen von A._____, wonach er ab Juni 2009 die Anlage der Gelder der D._____ SA B._____ überlassen habe und die Verträge nicht im Detail bzw. nicht gelesen haben will, stehen im diametralen Widerspruch zu den Ausführungen in diesen E-Mails vom 18. und 19. Dezember 2009. Der Umstand, dass A._____ mit dem E-Mail vom 18. Dezember 2009 einen falschen Anlagebetrag im Letter of Indemnity monierte, indiziert nämlich fraglos, dass er die Sache genau durchgesehen hat und über die aktuelle Höhe des Anlagekapitals der D._____ SA bestens im Bilde war. Ausserdem folgt aus dem E-Mail vom 19. Dezember 2009, dass er nähere Abklärungen zur G._____ Deutschland AG und den Sicherheiten traf, was wiederum klar aufzeigt, dass er sich konkret mit der Kapitalanlage auseinandersetzte. Mit der Bemerkung im E-Mail vom 19. Dezember 2009, wie bereits telefonisch gesagt, sei er fast immer erreichbar oder werde sich zurückmelden, brachte er sodann unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen im fraglichen Geschäft eine Kontaktaufnahme durch B._____ erwartete. Insbesondere auch aufgrund dessen erscheint es als lebensfern, dass sich A._____ in dieser heissen Phase der Geschäftsabwicklung um ganz zentrale Informationen zu Sicherheiten nicht gekümmert haben will. Aus alledem folgt eindeutig, dass A._____ sich in der kritischen Phase entgegen seinen Bestreitungen vertieft um das Tradinggeschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA kümmerte. Im Übrigen legen die E-Mails vom 12. Oktober 2009, vom 8. November 2009 und vom 10. Dezember 2009 nahe, dass A._____ über diese Tradinggeschäfte auf dem Laufenden war. Dies lässt die Darstellung von A._____, wonach er in dieser Zeit nur summarisch über die Verhandlungen von B._____ orientiert worden sein will, als zweifelhaft erscheinen. Folgerichtig kann nur geschlossen werden, dass A._____ das ihm von B._____ mit E-Mail vom 18. Dezember 2009, 17:50 Uhr, in der Anlage weitergeleitete Subscription Agreement vom 17. Dezember 2009 zur Kenntnis genommen hatte. Dafür, dass A._____ um den Abschluss des Subscription Agreements wusste, spricht auch, dass der von A._____ am 18. Dezember 2009 als Zeuge unterzeichnete Letter of Indemnity einen Verweis auf das Subscription Agreement enthält. A._____ wusste folgerichtig um den Umstand, dass gemäss Artikel 6 des Subscription Agreements vom 17. Dezember 2009 die F._____ Holding SA die versprochenen Sicherheiten über EUR 15 Mio. in Form von Wertpapieren mit einem AA-Ranking erst nach der Überweisung der Anlagegelder der D._____ SA, spätestens jedoch am 30. Dezember 2009 auszuhändigen war. Im E-Mail vom Samstag, 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, schrieb A._____ an B._____, dass ihm eine Rückbestätigung des Bankers bei der G._____ Deutschland AG betreffend die Einzelunterschriftsberechtigung und des Non-depletion-Status per Telefon und Fax am Montagmorgen ausreiche. A._____ war bekannt, dass die Banken übers Wochenende geschlossen waren. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass B._____ bis am Morgen des Montags, 22. Dezember 2009, diese Bestätigung besorgen konnte, musste B._____ schon vorher den Überweisungsauftrag absenden. Den Überweisungsauftrag hatte B._____ denn auch mit E-Mail vom 20. Dezember 2009, 15:28 Uhr, an die V._____Bank bzw. deren Banker Ar._____ und As._____ mit Blindkopie an A._____ getan (act. AA 77.01.608 ff.). Die Darstellung von A._____ wird auch durch die glaubhaften Depositionen von B._____ bestätigt, wonach A._____ und er vor Erteilung des Überweisungsauftrages miteinander telefonierten, und A._____ die Vornahme dieses Auftrages ohne weitere Abklärung des Bestehens der Sicherheiten angeordnet hatte (act. AA 10.01.049; AA 10.01.436). Hätte B._____ dem A._____ tatsächlich nicht vorhandene Sicherheiten und Nachweise vorgegaukelt, hätte A._____ bestimmt mit B._____ ein ernstes Wort gesprochen. In den E-Mails finden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass A._____ falsche Angaben durch B._____ betreffend die Sicherheiten beanstandete. A._____ machte einzig in der Einvernahme vom 11. Juni 2013 beiläufig geltend, als im März 2010 festgestanden sei, dass N._____ nicht erfülle, sei er natürlich auf B._____ schlecht zu sprechen gewesen. Aber er habe auch eine gewisse Solidarität gegenüber ihm wahren wollen. Er habe mit ihm die Situation beheben wollen (act. AA 10.01.309). Diese Bekundung erscheint nicht überzeugend, da sie erst relativ spät in den Befragungen gemacht wurde und überdies sehr versachlicht wirkt. Wäre A._____ durch B._____ tatsächlich wie dargestellt über das Vorhandensein der Sicherheiten getäuscht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen zentralen Punkt bereits in früheren Einvernahmen von sich aus erwähnt hätte. Auch finden sich in den E-Mails nirgends entsprechende Vorwürfe. Im Weiteren mutet es als äusserst lebensfern an, dass A._____ bei einer eigenmächtigen Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. durch B._____ an die F._____ Sàrl eine gewisse Solidarität mit B._____ hätte walten lassen, und mit B._____ gemeinsam die Sache hätte aufräumen wollen. Ferner wäre im Nachgang, nachdem alles schiefgelaufen war, zu erwarten gewesen, dass B._____ sich bei A._____ in irgendeiner Form rechtfertigt oder eventual gar entschuldigt. Es findet sich aber kein einziges E-Mail mit einem solchen Inhalt. Auch das Dargestellte legt nahe, dass A._____ bereits im Moment der Erteilung des Zahlungsauftrages über das Fehlen der Unterschriftsberechtigung und Bestätigung des Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG im Bilde war. Im Übrigen steht fest, dass A._____, die Drittanleger und die Gründungsaktionäre Leute waren, die von A._____ zur D._____ SA kamen. A._____ stand damit in besonderem Mass gegenüber diesen Leuten in der Pflicht, für eine sichere Anlage von deren Mitteln zu sorgen. Überdies hatte er eigene Mittel im Umfang von Fr. 100'000.− und EUR 230'000.− bei der D._____ SA investiert. Gerade auch aufgrund dessen erscheint es als unglaubhaft, dass A._____ den B._____ einfach schalten und walten liess. Vielmehr zeigt dies, dass A._____ ein eminentes Interesse an einer sorgfältigen Abwicklung des in Frage stehenden Geschäftes und einer Beaufsichtigung der Tätigkeit von B._____ hatte. Vor dem Gesamthintergrund es Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass B._____ beim Abschicken des Überweisungsauftrages eigenmächtig handelte. Vielmehr kann nur geschlossen werden, dass A._____ im Wesentlichen über den gleichen Wissensstand wie B._____ verfügte und A._____ insbesondere um das Fehlen der Einzelunterschriftsberechtigung sowie die fehlende Bestätigung des Non-depletion-Status beim Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG durch eine unabhängige Drittstelle im Bilde war. (ii) Wissen um das Risiko des Geschäftes
1. Die D._____ SA überwies zwecks Teilnahme an einem Tradingprogramm einen Betrag von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG. Da im Zeitpunkt dieser Transaktion weder gültige Sicherheiten vorlagen, noch die Gesellschaften der F._____ Gruppe renommierte Unternehmen mit einer hohen Bonität waren, war das betreffende Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA fraglos mit einem hohen Risiko behaftet.
2. A._____ und B._____ glaubten daran, dass rentable und risikolose Tradinggeschäfte in der Art existieren, dass der Anleger das Kapital nicht auf ein Drittkonto transferieren muss, sondern dem Trader nur zu zeigen braucht. Vorliegend war im Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA aber eine andere Abwicklung vorgesehen. Die D._____ SA musste den Betrag von EUR 7.3 Mio. auf ein der F._____ Sàrl gehörendes Konto bei der G._____ Deutschland AG überweisen. A._____ und B._____ forderten zwar im Gegenzug für die Transaktion des Geldes auf ein fremdes Konto entsprechende Sicherheiten. Letztlich verzichteten sie jedoch auf eine genauere Überprüfung des Bestehens der ihnen vor der Überweisung zugesicherte Sicherheit, wonach das Geld auf Konto der F._____ Sàrl mit einem Non-depletion-Status überwiesen werden sollte. Bei einer lebensnahen Betrachtung kann nur geschlossen werden, dass A._____ und B._____ wussten, dass sie durch die Vornahme der Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. ohne vorgängige Abklärung des Vorhandenseins des Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl ein hohes Risiko eingingen. (iii) Willensmoment der Beschuldigten Die Feststellung des Wollens von A._____ und B._____ ist zwar Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ist jedoch im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen, zumal sich in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (OGer ZH SU120034 vom 7. Mai 2013 E. III/3.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1). B. Rechtliches BA. Qualifikation der Vereinbarungen mit den Drittanlegern und Gründungsaktionären
1. Für die Feststellung des Parteiwillens hat das Gericht in erster Linie eine subjektive Auslegung vorzunehmen, d.h. es hat den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, gegebenenfalls gestützt auf Indizien, zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 131 III 606 E. 4.1; 125 III 305 E. 2b = Pra. 1999 Nr. 172). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu eruieren, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3; 140 III 134 E. 3.2; 135 III 410 E. 3.2; 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1; 130 III 66 E. 3.2). Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien grundsätzlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor anderen Auslegungsmitteln (OGer BE ZK 18 6 vom 31. Januar 2018 E. II/9.5; HGer ZH HG140183 vom 12. November 2018 E. 4.3.4.4). Wer einen vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillen geltend machen will, hat diesen substanziiert zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen (BGE 121 III 118 E. 4.b/aa). Auch wenn der tatsächliche Parteiwille dem objektiven Auslegungsergebnis vorgeht, ist im Prozess zunächst das objektive Auslegungsergebnis zu ermitteln. Denn erst, wenn dieses bekannt ist, kann überhaupt festgestellt werden, ob ein davon abweichender tatsächlicher Parteiwille behauptet worden ist (OGer ZH NG170012 vom 12. Januar 2018 E. 5.3.1; zum Ganzen: KGer BL 400 19 1 vom 14. Mai 2019 E. II/A/AB/2). 2.1 Im vorliegenden Fall verkaufte die D._____ SA den 13 Drittanlegern jeweils mit einer "Kaufsvereinbarung" eine unterschiedliche Anzahl eigener Aktien zu einem bestimmten Kaufpreis und verpflichtete sich nach Ablauf von 18 Monaten die Aktien zu maximal 120%, mindestens aber zu 100% des ursprünglichen Kaufpreises zurückzukaufen. Vorliegend kann offenbleiben, ob die D._____ SA nach dem Recht der Britischen Jungferninseln sich verpflichten konnte, eigene Aktien nach 18 Monaten von den Aktionären zum Ausgabepreis zurückzukaufen. Weil gemäss Ziffer 7 der jeweiligen Vereinbarungen die ausschliessliche Anwendung des materiellen Rechts der Schweiz vereinbart wurde (act. AA 50.20.001 ff.), ist das in Frage stehende Vertragsverhältnis nach hiesigem Recht vorzunehmen. 2.2.1 Nach den hier massgebenden Vereinbarungen verpflichtete sich die D._____ SA gegenüber dem jeweiligen Drittanleger nach Ablauf von 18 Monaten die Aktien zu maximal 120%, mindestens aber zu 100% des ursprünglichen Kaufpreises zurückzukaufen. Nach Treu und Glauben kann der Inhalt dieser Vereinbarungen nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen tatsächlich den Willen hatten, dass die D._____ SA den Drittanlegern nach Ablauf von 18 Monaten das hingegebene Geld vollständig zurückbezahlt und ihnen zusätzlich einen Betrag von maximal 20% dieses Geldes entrichtet. Die Verpflichtung zur vollumfänglichen Rückerstattung des hingegebenen Geldes nach einer bestimmten Laufzeit entspricht einem Darlehensvertrag. Nach Art. 313 Abs. 1 OR sind bei einem Darlehen im kaufmännischen Verkehr zwar auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. Die Parteien können jedoch auch gewinnabhängige Vergütung für das Darlehen vorsehen (BGE 145 III 241 E. 3; 99 II 303 E. 4). Mithin können sie ein sogenannt partiarisches Darlehen vereinbaren. Hier kommt demnach die gewinnabhängige Ertragsbeteiligung von maximal 20% des eingesetzten Geldes jener bei einem partiarischen Darlehen gleich. Dem Gesagten zufolge ist nach dem normativen Konsens von einem Darlehensvertrag zwischen der D._____ SA und den Drittanlegern auszugehen. Im vorliegenden Fall ist weder ein davon abweichender tatsächlicher Konsens ersichtlich, noch nachgewiesen. Somit sind die betreffenden Vereinbarungen als partiarische Darlehen mit einer Gewinnbeteiligung von maximal 20% des ausgeliehenen Geldes zu qualifizieren. 2.2.2 Zwischen der D._____ SA und deren Gründungsaktionären †H._____, I._____, J._____ und K._____ wurde vereinbart, auf Konten der D._____ SA einbezahlten Vermögenswerte ausschliesslich sicher auf einem Konto der D._____ SA verbleiben und nach 18 Monaten in vollem Umfang zurückbezahlt werden. Die Vereinbarungen der D._____ SA mit den Gründungsaktionären sind gleich ausgestaltet wie jene mit den Drittanlegern, weshalb diese aus denselben Gründen ebenfalls als Darlehensverträge zu qualifizieren sind. Weil eine Ausrichtung einer Entschädigung der Gründungsaktionäre in der Anklage nicht dargestellt wurde, kann dagegen in Bezug auf die Gründungsaktionäre nicht von einem partiarischen Darlehen gesprochen werden. BB. Qualifizierte Veruntreuung
a. Allgemeines aa. Objektiver Tatbestand 1.1 Der objektive Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. Diese Strafnorm verlangt, obgleich in deren Wortlaut nicht ausdrücklich genannt, dass der Täter dem Treugeber einen Vermögensschaden zufügt (BGE 118 IV 32 E. 2a; 111 IV 19 E. 5; Michel Dupuis et al. , Petit Commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, Art. 138 N 41). Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen. 1.2 Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Werterhaltungspflicht von vorneherein zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt in solchen Fällen ausser Betracht (OGer ZH SB160371 vom 26. Dezember 2017 E. VI/1.1). Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Im Falle eines Darlehens liegt eine rechtswidrige Verwendung des anvertrauten Geldes vor, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck vergeben wurde, der auch den Interessen des Darlehensgebers entspricht, und der Borger es anderweitig verwendet, sofern aus der vertraglichen Vereinbarung die Pflicht des Borgers abgeleitet werden kann, ständig den Gegenwert des erlangten Darlehensbetrages zu erhalten (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2.; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; BGer 6B_1010/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2.1). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später − allenfalls mit einer bestimmten Rendite − wieder an den Anleger zurückzufliessen (BGer 6B_1047/2015 E. 2.2). 1.3 Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). 1.4. Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b; BGer 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3).
2. Wenn die Vermögenswerte einer juristischen Person anvertraut werden und die Pflicht, sie zu verwalten der Letzteren obliegt, erlaubt Art. 29 lit. a StGB die Bestrafung des Organs, welches die Vermögenswerte zweckwidrig verwendet hat (vgl. BGer 6B_717/2018 vom 10. September 2018 E. 5.1). Derjenige, der nicht Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter der juristischen Person ist, kann sich auch strafbar machen, wenn er tatsächlicher Leiter ist (Art. 29 lit. d StGB; vgl. BGer 6B_356/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3; KGer FR 501 2018 42 vom 26. August 2019 E. 3.1.1). ab. Subjektiver Tatbestand
1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Elemente des objektiven Tatbestandes beziehen muss (BGer 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Eventualvorsatz genügt, wobei an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 123 IV 17 E. 3e). Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich gesagt, wird auch die Absicht unrechmässiger Bereicherung verlangt (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Andreas Donatsch , Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 145 f. Ziff. 2.32; Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 113; Pascal de Preux/Lyuska Hulliger , in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 138 N 47). Die unrechmässige Bereicherungsabsicht kann eventualvorsätzlich verwirklicht werden (BGE 118 IV 32 E. 2a; Dupuis et al. , a.a.O., Art. 138 N 45). 2.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Hinsichtlich des Wissensmomentes stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit somit überein. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; 96 IV 99). 2.2 Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.4). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird - wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 55c; Bernard Corboz , in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, Art. 12 N 80). Im Falle der Veruntreuung kommt ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt hinzu, welcher das Erfordernis hoher Anforderungen an die Feststellung insbesondere des Willensmomentes begründet. Bei der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht - insbesondere bei unternehmerischen Entscheidungen - handelt es sich in der Regel um die Verletzung von Sorgfaltspflichten. Die pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gilt geradezu als das kennzeichnende Merkmal einer Fahrlässigkeitstat eigenständiger Unrechtstypus. Ist ein Delikt wie die Veruntreuung nur als Vorsatzdelikt strafbar und besteht die Tathandlung aus einer Sorgfaltspflichtverletzung, dann ist die Feststellung einer über die blosse Vorhersehbarkeit hinausgehenden Billigung des Erfolgs als (schlechthin) strafbegründendes Merkmal unverzichtbar ( Alexander Ignor/Alexander Sättele , Pflichtwidrigkeit und Vorsatz bei der Untreue (§ 266 StGB) am Beispiel der sog. Kredituntreue - Zugleich ein Beitrag zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, 2008, S. 221 f.). Für die Entscheidung der Frage, ob die beschuldigte Person mit dem Erfolg auch einverstanden war, kann es nicht ausreichen, dass sie allein die Gefährdungslage billigt. Dies würde, da unternehmerische Entscheidungen regelmässig einen Gefährdungsanteil aufweisen, dem subjektiven Veruntreuungsvorwurf nicht gerecht. Vielmehr kann nur dann von einer billigenden Inkaufnahme eines Nachteiles im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden, wenn der Täter nicht nur die konkrete Gefahr in Kauf nimmt, sondern darüber hinaus auch die Realisierung dieser Gefahr billigt, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des unerwünschten Erfolgs abfindet. Für die beweismässige Feststellung des Willensmomentes kommt freilich dem auch vom Täter erkannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein erhebliches indizielles Gewicht zu (vgl. BGH 5 StR 551/11 vom 28. Mai 2013 Rn. 24 f.; Niggli/Wiprächtiger , a.a.O., Art. 12 N 58). Die blosse Hoffnung auf den guten Ausgang oder Gleichgültigkeit gegenüber dem als möglich erkannten Erfolg schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes nicht aus (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). 2.3 Das Vorliegen des Willenselementes ist durch eine ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Denn der Schluss vom Erfolg auf einen vorbestehenden Vorsatz kann das Ergebnis verfälschen ( Niggli/Wiprächtiger , a.a.O., Art. 12 N 68a).
3. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten liegt dann vor, wenn der Täter die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 f. und 6.2; 129 IV 257 E. 2.2.1 f; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52).
b. In Concreto ba. Objektiver Tatbestand Die Geschädigten schlossen mit dem Beschuldigten Darlehensverträge. Es wurde dabei vereinbart, dass die Gelder auf einem eigenen Konto der D._____ SA zwecks "Blockierung" deponiert und zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsmacht eines Dritten gelangen. Für sämtliche Anleger waren der vereinbarte Verwendungszweck und die garantierte Rückzahlung des Nominalkapitals von zentraler Bedeutung für ihren Entscheid, ihre Vermögenswerte der D._____ SA anzuvertrauen. Mit der Blockierung des Geldes auf einem Konto der D._____ SA sollte dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden. Aus den Abmachungen mit den Geschädigten ergibt sich deshalb eine Werterhaltungspflicht von A._____ und B._____ hinsichtlich der gewährten Darlehen. Die Darlehensbeträge waren A._____ und B._____ als Organe der D._____ SA anvertraut und für sie wirtschaftlich fremd. Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte ist ebenfalls gegeben. Indem A._____ und B._____ am 21. Dezember 2009 Gelder der Geschädigten im Umfang von EUR 7.3 Mio. von einem Konto der D._____ SA auf das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG überwiesen, setzten sie sich über den festgelegten Verwendungszweck hinweg und verwendeten die anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig. Durch die unrechtmässige Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte trat zudem unstrittig eine Vermögensschädigung ein. Nach alledem folgt, dass das Strafgericht zu Recht den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bejahte. bb. Subjektiver Tatbestand
1. B._____ war bewusst, dass er bei der Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. durch die D._____ SA auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG einzig über die Zusicherung von P._____ verfügte, wonach dieses Konto über einen Non-depletion-Status verfüge, es sich mit anderen Worten um ein Sperrkonto handle. Eine Bestätigung dieser Zusicherung durch einen Dritten, insbesondere die kontoführende Bank, lag ihm nicht vor. Dass B._____ dadurch wissentlich ein hohes Risiko einging, spricht zwar grundsätzlich indiziell für das Vorliegen des Willensmomentes. B._____ vertraute jedoch darauf, die Kapitalsumme von EUR 7.3 Mio. durch die Vornahme dieser Transaktion nicht zu verlieren. B._____ war damals davon überzeugt, dass auf diskreten Kanälen hochrentable "Tradingprogramme" angeboten werden (Prot. KG, S. 7 ff.). Entscheidend gegen die Annahme des Willensmomentes spricht, dass B._____ ein hohes Vertrauen in das Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA hatte. Über eine Empfehlung aus den Reihen der Geschädigten kam es zunächst zu einem Treffen mit den Italienern in Turin und einem Folgetreffen mit diesen Leuten am Flughafen Ab._____. Im Anschluss kam es durch die Vermittlung der Italiener anfangs November zu einem Treffen in London, wo B._____ den Ad._____ von der M._____, welche L._____ gehörte, kennenlernte. Anfangs Dezember kam noch P._____ ins Spiel, welcher von L._____ empfohlen wurde. L._____ wiederum wurde B._____ als grosser Fachmann mit jahrelanger Erfahrung empfohlen und es sei zwischen ihm als auch A._____ und L._____ ein sehr vertrauensvolles Verhältnis entstanden (act. AA 10.01.003, AA 10.01.302). L._____ vermittelte A._____ und B._____ an N._____ und L._____ gab an, er hätte eine Provision erhalten sollen, wenn aus dem Geschäft mit N._____ bzw. der F._____ Holding SA ein Gewinn resultiert hätte. B._____ sah somit L._____ als jemanden, der auf ihrer Seite steht, der ihre Interessen wahrnimmt und ihnen helfen will, zum Erfolg zu kommen. L._____ verwies sie an N._____ bzw. dessen Gesellschaften F._____ Holding SA und F._____ Sàrl (act. AA 10.01.049). Dies mag das Vertrauen erklären, das A._____ und B._____ in das Geschäft mit der F._____ Holding SA setzten, eben, weil er eine Empfehlung von L._____ war. Auch ist zu konstatieren, dass der Kontakt zu L._____ und N._____ bzw. der F._____ Holding SA und er F._____ Sàrl geschickt und langsam aufgebaut wurde. Zur Absicherung des Geschäftes mit der F._____ Holding SA unterzeichnete B._____ am 17. Dezember 2009 das Subscription Agreement und am 19. Dezember 2009 den Letter of Indemnity. Aus der vorhandenen E-Mail-Korrespondenz ergibt sich auch, dass B._____ sich intensiv mit den Texten dieser Absicherungen auseinandersetzte und auch bei L._____ Rat bezüglich des Inhalts der Verträge einholte (vgl. E-Mail vom 19. Dezember 2009, 12:56 Uhr, act. AA 71.01.532). Er diskutierte offenbar in der Folge diese Absicherungen noch mit P._____ und machte schriftliche Korrekturen, wie sich aus dem E-Mail vom 19. Dezember 2009, 16:40 Uhr, ergibt (act. AA 71.01.543). Noch am 21. Dezember 2009, also am Tag, an welchem die Gelder der D._____ SA auf das Konto der F._____ Sàrl überwiesen wurden, erhielt B._____ die Information, dass die erste Auszahlung an die D._____ SA erst am 31. Dezember 2009 und nicht - wie vorher besprochen - vor Weihnachten 2009 erfolgen werde. B._____ informierte Z._____ mit E-Mail vom 21. Dezember 2009, 19:14 Uhr, darüber, dass er heute mit L._____ gesprochen habe und ihm mitteilen könne, dass L._____ und die D._____ SA "on the train" seien und das Trading in diesen Tagen beginne. Die ersten Auszahlungen würden zwar unglücklicherweise erst um den 31. Dezember 2009 erfolgen und nicht - wie geplant - früher, was aber kein Problem darstelle (act. AA 71.01.644 ff.). Auch hieraus ergibt sich, dass B._____ fest daran glaubte, dass man nun an einem Trading Programm teilnehme, so wie er das auch zuvor schon geglaubt hatte. In diesen Kontext passt denn auch das E-Mail von A._____ an B._____ vom 9. Januar 2010, dass eine erste Zahlung um Weihnachten 2009 versprochen sei, es nun zur der x-ten Verzögerung komme, was nun doch an seinem Vertrauen etc. nage (act. AA 71.01.882). Das setzt aber voraus, dass man zuvor auf das Geschäft vertraut hatte. A._____ fuhr weiter fort, dass sein Gefühl unverändert sei. Er vertraue dieser Schiene und glaube, dass sie hier zum Erfolg kämen und darüber hinaus weitere interessante Geschäfte machen könnten (act. AA 71.01.883). Diese Aussage lässt den Rückschluss zu, dass er und B._____ eben bereits vorher an den Erfolg glaubten und insofern den Verlust des Anlagekapitals nie ernstlich in Betracht zogen, geschweige denn sich damit abgefunden hätten. Vor dem Gesamthintergrund des Ausgeführten kann bei B._____ das Wollenselement nicht als erfüllt erachtete werden und ihm deshalb kein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden.
2. A._____ verfügte über den gleichen Wissenstand wie B._____. Ihm war mithin klar, dass im Zeitpunkt der besagten Transaktion von EUR 7.3 Mio. eine Bestätigung einer unabhängigen Drittstelle betreffend den Non-depletion-Status des betreffenden Kontos der F._____ Sàrl nicht vorhanden war und sie mit der Überweisung ein hohes Risiko eingingen. Das Dargestellte bildet zwar grundsätzlich einen Anhaltspunkt für das Vorliegen des Willensmomentes. Entscheidend ist jedoch, dass A._____ darauf vertraute, den Betrag von EUR 7.3 Mio. durch dessen Überweisung an die F._____ Sàrl nicht zu gefährden. A._____ ging damals grundsätzlich davon aus, dass auf diskreten Kanälen ertragreiche "Tradingprogramme" existieren (vgl. act. AA 10.01.109, AA 10.01.303, AA 10.01.512). Er hatte auch ein grosses Vertrauen in L._____ (act. AA 10.01.301 f., AA 10.01.792). Damit einher ging selbstredend das Vertrauen zu dem von L._____ empfohlenen N._____ bzw. die F._____ Holding SA und die F._____ Sàrl, zumal L._____ angab, mit der N._____ schon erfolgreich Geschäfte getätigt zu haben (act. AA 10.01.301 f.). Da A._____ ausserdem eigene Vermögenswerte von Fr. 100‘000.− und EUR 230‘000.− bei der D._____ SA angelegt hatte, liegt die Annahme nahe, dass er in Bezug auf das Geschäft mit F._____ Holding SA optimistisch war und damals nicht ernsthaft mit dem Verlust der eigenen Mittel rechnete. Ein weiterer Grund gegen die Annahme, A._____ habe die Realisierung der Gefährdung des Betrages von EUR 7.3 Mio. billigend in Kauf genommen, bilden ausserdem indiziell auch dessen Einschätzungen der Lage nach der Überweisung. So glaubte er am 27. Dezember 2009 nach wie vor daran, dass man bei einem Deal dabei ist (71.01.763), am 28. Dezember 2009 ging er davon aus, dass das Tradingprogramm noch abgewickelt wird (act. AA 71.01.801), am 8. Januar 2010 stellte er fest, dass jetzige Partner besser als alle vorherigen sind, L._____ ein Stück weit mit ihnen im Boot sitzt und sie deshalb keinesfalls mit Enttäuschung rechnen müssen (act. AA 71.01.879), am 9. Januar 2010 äusserte er, sein Gefühl sei unverändert, er vertraue dieser Schiene und glaube, dass wir hier zum Erfolg kommen (act. AA 71.01.883). Vor dem Lichte all dessen muss verneint werden, dass A._____ vor der Überweisung der EUR 7.3 Mio. die Gefahr von Verlusten billigend in Kauf nahm. Damit kann ihm kein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden.
3. Zu guter Letzt sei angefügt, dass Niggli/Maeder (in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 12 N 53d) vorschlagen, die Frage, ob bewusste Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz vorliegt, ohne Berücksichtigung des eingetretenen Taterfolges zu beantworten, um keinen unzulässigen ex post-Schluss vom Taterfolg auf den ex ante bestehenden Täterwillen zu ziehen. Liegt Eventualvorsatz vor, müsste ohne den Taterfolg immer noch ein strafbarer Versuch vorliegen. Ist aber nur Fahrlässigkeit gegeben, führt das zur Straflosigkeit, wenn − wie vorliegend bei der Veruntreuung − die fahrlässige Tatbegehung nicht strafbar ist. Hätte im vorliegenden Fall das Geschäft funktioniert und wäre eine - auch nur geringe - Rendite oder sogar überhaupt keine erwirtschaftet und das Kapital unversehrt zurückbezahlt worden, hätte wohl niemand daran gedacht, A._____ und B._____ wegen der betreffenden Überweisung von EUR 7.3 Mio. den Vorwurf des eventualvorsätzlichen Versuches der Veruntreuung zu machen, sondern man hätte A._____ und B._____ attestiert, dass sie halt einfach Glück gehabt haben. Das Dargestellte bestätigt die Richtigkeit des oben gezogenen Schlusses, wonach bei A._____ und B._____ ein eventualvorsätzliches Handeln zu verneinen ist.
c. Fazit A._____ und B._____ sind von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen. Die hier in Frage stehenden Vermögenswerte gelten A._____ und B._____ als Organe der D._____ SA als anvertraut. Bei dieser Sachlage geht der Tatbestand der Veruntreuung jenem der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht vor (vgl. BGer 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3). Eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt somit fraglos ausser Betracht. Das Handeln von A._____ und B._____ ist somit nicht noch unter dem Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen. C. Ergebnis Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich im Hauptstandpunkt als unbegründet und die Berufung ist folglich in dieser Hinsicht abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft den erstmals in der Berufung vertretenen Eventualstandpunkt für den Fall, dass A._____ bei der Vornahme der Transaktion der EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA auf ein Konto F._____ Sàrl B._____ nicht um das Fehlen der entsprechenden Sicherheit wusste, sich A._____ wegen unterlassener Überwachung von B._____ wegen Veruntreuung strafbar gemacht habe, korrekt angeklagt hätte, diesem kein Erfolg beschieden wäre. Denn weil das Kantonsgericht es als nachgewiesen erachtet, dass A._____ schon vor der Vornahme der Überweisung um die fehlende Überprüfung der Angaben betreffend den Non-depletion-Status und damit um das Fehlen einer entsprechenden Sicherheit wusste, fehlt es vorliegend offenkundig an der von der Staatsanwaltschaft vorausgesetzten Bedingung für die Beurteilung des Eventualstandpunktes. IV. Kosten und Entschädigungen (…)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Laut Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit bieten, die Anklage zu ändern, wenn nach der Auffassung des Gerichtes der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte. Gestützt auf Art. 379 StPO sind diese Bestimmungen auch im Berufungsverfahren anwendbar. Demnach kann das Gericht vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabilitätsprinzip abweichen. Der Zweck der dargestellten Regelungen liegt in der Verfahrensökonomie und in der Verhinderung ungerechtfertigter Freisprüche. Die Anklageänderung bzw. -ergänzung muss sich im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen (OGer ZH SB160301 vom 25. Oktober 2017 E. III.1.14 f.). Um den gleichen Lebensvorgang handelt es sich hier nicht. Vielmehr müssten in der Anklage die Verletzungen angeblicher Garantenpflichten durch A._____ als Verwaltungsrat der D._____ SA vollständig nachgeschoben werden (vgl. KGer SZ vom 12. Mai 2015, in: EGV-SZ 2015, A 5.2, S. 47 Nr. A 5.2). Demnach ist die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um den besagten von ihr im Berufungsverfahren geltend gemachten Eventualstandpunkt anzuklagen.
E. 2.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Hinsichtlich des Wissensmomentes stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit somit überein. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; 96 IV 99).
E. 2.1.1 (…).
E. 2.1.2 (…).
E. 2.1.3 (…).
E. 2.1.4 (…).
E. 2.1.5 (…).
E. 2.1.6 (…).
E. 2.1.7 (…).
E. 2.1.8 (…).
E. 2.2 Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.4). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird - wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 55c; Bernard Corboz , in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, Art. 12 N 80). Im Falle der Veruntreuung kommt ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt hinzu, welcher das Erfordernis hoher Anforderungen an die Feststellung insbesondere des Willensmomentes begründet. Bei der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht - insbesondere bei unternehmerischen Entscheidungen - handelt es sich in der Regel um die Verletzung von Sorgfaltspflichten. Die pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gilt geradezu als das kennzeichnende Merkmal einer Fahrlässigkeitstat eigenständiger Unrechtstypus. Ist ein Delikt wie die Veruntreuung nur als Vorsatzdelikt strafbar und besteht die Tathandlung aus einer Sorgfaltspflichtverletzung, dann ist die Feststellung einer über die blosse Vorhersehbarkeit hinausgehenden Billigung des Erfolgs als (schlechthin) strafbegründendes Merkmal unverzichtbar ( Alexander Ignor/Alexander Sättele , Pflichtwidrigkeit und Vorsatz bei der Untreue (§ 266 StGB) am Beispiel der sog. Kredituntreue - Zugleich ein Beitrag zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, 2008, S. 221 f.). Für die Entscheidung der Frage, ob die beschuldigte Person mit dem Erfolg auch einverstanden war, kann es nicht ausreichen, dass sie allein die Gefährdungslage billigt. Dies würde, da unternehmerische Entscheidungen regelmässig einen Gefährdungsanteil aufweisen, dem subjektiven Veruntreuungsvorwurf nicht gerecht. Vielmehr kann nur dann von einer billigenden Inkaufnahme eines Nachteiles im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden, wenn der Täter nicht nur die konkrete Gefahr in Kauf nimmt, sondern darüber hinaus auch die Realisierung dieser Gefahr billigt, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des unerwünschten Erfolgs abfindet. Für die beweismässige Feststellung des Willensmomentes kommt freilich dem auch vom Täter erkannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein erhebliches indizielles Gewicht zu (vgl. BGH 5 StR 551/11 vom 28. Mai 2013 Rn. 24 f.; Niggli/Wiprächtiger , a.a.O., Art. 12 N 58). Die blosse Hoffnung auf den guten Ausgang oder Gleichgültigkeit gegenüber dem als möglich erkannten Erfolg schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes nicht aus (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1).
E. 2.2.1 Nach den hier massgebenden Vereinbarungen verpflichtete sich die D._____ SA gegenüber dem jeweiligen Drittanleger nach Ablauf von 18 Monaten die Aktien zu maximal 120%, mindestens aber zu 100% des ursprünglichen Kaufpreises zurückzukaufen. Nach Treu und Glauben kann der Inhalt dieser Vereinbarungen nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen tatsächlich den Willen hatten, dass die D._____ SA den Drittanlegern nach Ablauf von 18 Monaten das hingegebene Geld vollständig zurückbezahlt und ihnen zusätzlich einen Betrag von maximal 20% dieses Geldes entrichtet. Die Verpflichtung zur vollumfänglichen Rückerstattung des hingegebenen Geldes nach einer bestimmten Laufzeit entspricht einem Darlehensvertrag. Nach Art. 313 Abs. 1 OR sind bei einem Darlehen im kaufmännischen Verkehr zwar auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. Die Parteien können jedoch auch gewinnabhängige Vergütung für das Darlehen vorsehen (BGE 145 III 241 E. 3; 99 II 303 E. 4). Mithin können sie ein sogenannt partiarisches Darlehen vereinbaren. Hier kommt demnach die gewinnabhängige Ertragsbeteiligung von maximal 20% des eingesetzten Geldes jener bei einem partiarischen Darlehen gleich. Dem Gesagten zufolge ist nach dem normativen Konsens von einem Darlehensvertrag zwischen der D._____ SA und den Drittanlegern auszugehen. Im vorliegenden Fall ist weder ein davon abweichender tatsächlicher Konsens ersichtlich, noch nachgewiesen. Somit sind die betreffenden Vereinbarungen als partiarische Darlehen mit einer Gewinnbeteiligung von maximal 20% des ausgeliehenen Geldes zu qualifizieren.
E. 2.2.2 Zwischen der D._____ SA und deren Gründungsaktionären †H._____, I._____, J._____ und K._____ wurde vereinbart, auf Konten der D._____ SA einbezahlten Vermögenswerte ausschliesslich sicher auf einem Konto der D._____ SA verbleiben und nach 18 Monaten in vollem Umfang zurückbezahlt werden. Die Vereinbarungen der D._____ SA mit den Gründungsaktionären sind gleich ausgestaltet wie jene mit den Drittanlegern, weshalb diese aus denselben Gründen ebenfalls als Darlehensverträge zu qualifizieren sind. Weil eine Ausrichtung einer Entschädigung der Gründungsaktionäre in der Anklage nicht dargestellt wurde, kann dagegen in Bezug auf die Gründungsaktionäre nicht von einem partiarischen Darlehen gesprochen werden. BB. Qualifizierte Veruntreuung
a. Allgemeines aa. Objektiver Tatbestand 1.1 Der objektive Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. Diese Strafnorm verlangt, obgleich in deren Wortlaut nicht ausdrücklich genannt, dass der Täter dem Treugeber einen Vermögensschaden zufügt (BGE 118 IV 32 E. 2a; 111 IV 19 E. 5; Michel Dupuis et al. , Petit Commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, Art. 138 N 41). Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen. 1.2 Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Werterhaltungspflicht von vorneherein zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt in solchen Fällen ausser Betracht (OGer ZH SB160371 vom 26. Dezember 2017 E. VI/1.1). Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Im Falle eines Darlehens liegt eine rechtswidrige Verwendung des anvertrauten Geldes vor, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck vergeben wurde, der auch den Interessen des Darlehensgebers entspricht, und der Borger es anderweitig verwendet, sofern aus der vertraglichen Vereinbarung die Pflicht des Borgers abgeleitet werden kann, ständig den Gegenwert des erlangten Darlehensbetrages zu erhalten (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2.; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; BGer 6B_1010/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2.1). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später − allenfalls mit einer bestimmten Rendite − wieder an den Anleger zurückzufliessen (BGer 6B_1047/2015 E. 2.2). 1.3 Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). 1.4. Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b; BGer 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3).
2. Wenn die Vermögenswerte einer juristischen Person anvertraut werden und die Pflicht, sie zu verwalten der Letzteren obliegt, erlaubt Art. 29 lit. a StGB die Bestrafung des Organs, welches die Vermögenswerte zweckwidrig verwendet hat (vgl. BGer 6B_717/2018 vom 10. September 2018 E. 5.1). Derjenige, der nicht Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter der juristischen Person ist, kann sich auch strafbar machen, wenn er tatsächlicher Leiter ist (Art. 29 lit. d StGB; vgl. BGer 6B_356/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3; KGer FR 501 2018 42 vom 26. August 2019 E. 3.1.1). ab. Subjektiver Tatbestand
1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Elemente des objektiven Tatbestandes beziehen muss (BGer 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Eventualvorsatz genügt, wobei an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 123 IV 17 E. 3e). Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich gesagt, wird auch die Absicht unrechmässiger Bereicherung verlangt (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Andreas Donatsch , Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 145 f. Ziff. 2.32; Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 113; Pascal de Preux/Lyuska Hulliger , in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 138 N 47). Die unrechmässige Bereicherungsabsicht kann eventualvorsätzlich verwirklicht werden (BGE 118 IV 32 E. 2a; Dupuis et al. , a.a.O., Art. 138 N 45).
E. 2.3 Das Vorliegen des Willenselementes ist durch eine ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Denn der Schluss vom Erfolg auf einen vorbestehenden Vorsatz kann das Ergebnis verfälschen ( Niggli/Wiprächtiger , a.a.O., Art. 12 N 68a).
3. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten liegt dann vor, wenn der Täter die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 f. und 6.2; 129 IV 257 E. 2.2.1 f; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52).
b. In Concreto ba. Objektiver Tatbestand Die Geschädigten schlossen mit dem Beschuldigten Darlehensverträge. Es wurde dabei vereinbart, dass die Gelder auf einem eigenen Konto der D._____ SA zwecks "Blockierung" deponiert und zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsmacht eines Dritten gelangen. Für sämtliche Anleger waren der vereinbarte Verwendungszweck und die garantierte Rückzahlung des Nominalkapitals von zentraler Bedeutung für ihren Entscheid, ihre Vermögenswerte der D._____ SA anzuvertrauen. Mit der Blockierung des Geldes auf einem Konto der D._____ SA sollte dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden. Aus den Abmachungen mit den Geschädigten ergibt sich deshalb eine Werterhaltungspflicht von A._____ und B._____ hinsichtlich der gewährten Darlehen. Die Darlehensbeträge waren A._____ und B._____ als Organe der D._____ SA anvertraut und für sie wirtschaftlich fremd. Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte ist ebenfalls gegeben. Indem A._____ und B._____ am 21. Dezember 2009 Gelder der Geschädigten im Umfang von EUR 7.3 Mio. von einem Konto der D._____ SA auf das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG überwiesen, setzten sie sich über den festgelegten Verwendungszweck hinweg und verwendeten die anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig. Durch die unrechtmässige Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte trat zudem unstrittig eine Vermögensschädigung ein. Nach alledem folgt, dass das Strafgericht zu Recht den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bejahte. bb. Subjektiver Tatbestand
1. B._____ war bewusst, dass er bei der Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. durch die D._____ SA auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG einzig über die Zusicherung von P._____ verfügte, wonach dieses Konto über einen Non-depletion-Status verfüge, es sich mit anderen Worten um ein Sperrkonto handle. Eine Bestätigung dieser Zusicherung durch einen Dritten, insbesondere die kontoführende Bank, lag ihm nicht vor. Dass B._____ dadurch wissentlich ein hohes Risiko einging, spricht zwar grundsätzlich indiziell für das Vorliegen des Willensmomentes. B._____ vertraute jedoch darauf, die Kapitalsumme von EUR 7.3 Mio. durch die Vornahme dieser Transaktion nicht zu verlieren. B._____ war damals davon überzeugt, dass auf diskreten Kanälen hochrentable "Tradingprogramme" angeboten werden (Prot. KG, S. 7 ff.). Entscheidend gegen die Annahme des Willensmomentes spricht, dass B._____ ein hohes Vertrauen in das Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA hatte. Über eine Empfehlung aus den Reihen der Geschädigten kam es zunächst zu einem Treffen mit den Italienern in Turin und einem Folgetreffen mit diesen Leuten am Flughafen Ab._____. Im Anschluss kam es durch die Vermittlung der Italiener anfangs November zu einem Treffen in London, wo B._____ den Ad._____ von der M._____, welche L._____ gehörte, kennenlernte. Anfangs Dezember kam noch P._____ ins Spiel, welcher von L._____ empfohlen wurde. L._____ wiederum wurde B._____ als grosser Fachmann mit jahrelanger Erfahrung empfohlen und es sei zwischen ihm als auch A._____ und L._____ ein sehr vertrauensvolles Verhältnis entstanden (act. AA 10.01.003, AA 10.01.302). L._____ vermittelte A._____ und B._____ an N._____ und L._____ gab an, er hätte eine Provision erhalten sollen, wenn aus dem Geschäft mit N._____ bzw. der F._____ Holding SA ein Gewinn resultiert hätte. B._____ sah somit L._____ als jemanden, der auf ihrer Seite steht, der ihre Interessen wahrnimmt und ihnen helfen will, zum Erfolg zu kommen. L._____ verwies sie an N._____ bzw. dessen Gesellschaften F._____ Holding SA und F._____ Sàrl (act. AA 10.01.049). Dies mag das Vertrauen erklären, das A._____ und B._____ in das Geschäft mit der F._____ Holding SA setzten, eben, weil er eine Empfehlung von L._____ war. Auch ist zu konstatieren, dass der Kontakt zu L._____ und N._____ bzw. der F._____ Holding SA und er F._____ Sàrl geschickt und langsam aufgebaut wurde. Zur Absicherung des Geschäftes mit der F._____ Holding SA unterzeichnete B._____ am 17. Dezember 2009 das Subscription Agreement und am 19. Dezember 2009 den Letter of Indemnity. Aus der vorhandenen E-Mail-Korrespondenz ergibt sich auch, dass B._____ sich intensiv mit den Texten dieser Absicherungen auseinandersetzte und auch bei L._____ Rat bezüglich des Inhalts der Verträge einholte (vgl. E-Mail vom 19. Dezember 2009, 12:56 Uhr, act. AA 71.01.532). Er diskutierte offenbar in der Folge diese Absicherungen noch mit P._____ und machte schriftliche Korrekturen, wie sich aus dem E-Mail vom 19. Dezember 2009, 16:40 Uhr, ergibt (act. AA 71.01.543). Noch am 21. Dezember 2009, also am Tag, an welchem die Gelder der D._____ SA auf das Konto der F._____ Sàrl überwiesen wurden, erhielt B._____ die Information, dass die erste Auszahlung an die D._____ SA erst am 31. Dezember 2009 und nicht - wie vorher besprochen - vor Weihnachten 2009 erfolgen werde. B._____ informierte Z._____ mit E-Mail vom 21. Dezember 2009, 19:14 Uhr, darüber, dass er heute mit L._____ gesprochen habe und ihm mitteilen könne, dass L._____ und die D._____ SA "on the train" seien und das Trading in diesen Tagen beginne. Die ersten Auszahlungen würden zwar unglücklicherweise erst um den 31. Dezember 2009 erfolgen und nicht - wie geplant - früher, was aber kein Problem darstelle (act. AA 71.01.644 ff.). Auch hieraus ergibt sich, dass B._____ fest daran glaubte, dass man nun an einem Trading Programm teilnehme, so wie er das auch zuvor schon geglaubt hatte. In diesen Kontext passt denn auch das E-Mail von A._____ an B._____ vom 9. Januar 2010, dass eine erste Zahlung um Weihnachten 2009 versprochen sei, es nun zur der x-ten Verzögerung komme, was nun doch an seinem Vertrauen etc. nage (act. AA 71.01.882). Das setzt aber voraus, dass man zuvor auf das Geschäft vertraut hatte. A._____ fuhr weiter fort, dass sein Gefühl unverändert sei. Er vertraue dieser Schiene und glaube, dass sie hier zum Erfolg kämen und darüber hinaus weitere interessante Geschäfte machen könnten (act. AA 71.01.883). Diese Aussage lässt den Rückschluss zu, dass er und B._____ eben bereits vorher an den Erfolg glaubten und insofern den Verlust des Anlagekapitals nie ernstlich in Betracht zogen, geschweige denn sich damit abgefunden hätten. Vor dem Gesamthintergrund des Ausgeführten kann bei B._____ das Wollenselement nicht als erfüllt erachtete werden und ihm deshalb kein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden.
2. A._____ verfügte über den gleichen Wissenstand wie B._____. Ihm war mithin klar, dass im Zeitpunkt der besagten Transaktion von EUR 7.3 Mio. eine Bestätigung einer unabhängigen Drittstelle betreffend den Non-depletion-Status des betreffenden Kontos der F._____ Sàrl nicht vorhanden war und sie mit der Überweisung ein hohes Risiko eingingen. Das Dargestellte bildet zwar grundsätzlich einen Anhaltspunkt für das Vorliegen des Willensmomentes. Entscheidend ist jedoch, dass A._____ darauf vertraute, den Betrag von EUR 7.3 Mio. durch dessen Überweisung an die F._____ Sàrl nicht zu gefährden. A._____ ging damals grundsätzlich davon aus, dass auf diskreten Kanälen ertragreiche "Tradingprogramme" existieren (vgl. act. AA 10.01.109, AA 10.01.303, AA 10.01.512). Er hatte auch ein grosses Vertrauen in L._____ (act. AA 10.01.301 f., AA 10.01.792). Damit einher ging selbstredend das Vertrauen zu dem von L._____ empfohlenen N._____ bzw. die F._____ Holding SA und die F._____ Sàrl, zumal L._____ angab, mit der N._____ schon erfolgreich Geschäfte getätigt zu haben (act. AA 10.01.301 f.). Da A._____ ausserdem eigene Vermögenswerte von Fr. 100‘000.− und EUR 230‘000.− bei der D._____ SA angelegt hatte, liegt die Annahme nahe, dass er in Bezug auf das Geschäft mit F._____ Holding SA optimistisch war und damals nicht ernsthaft mit dem Verlust der eigenen Mittel rechnete. Ein weiterer Grund gegen die Annahme, A._____ habe die Realisierung der Gefährdung des Betrages von EUR 7.3 Mio. billigend in Kauf genommen, bilden ausserdem indiziell auch dessen Einschätzungen der Lage nach der Überweisung. So glaubte er am 27. Dezember 2009 nach wie vor daran, dass man bei einem Deal dabei ist (71.01.763), am 28. Dezember 2009 ging er davon aus, dass das Tradingprogramm noch abgewickelt wird (act. AA 71.01.801), am 8. Januar 2010 stellte er fest, dass jetzige Partner besser als alle vorherigen sind, L._____ ein Stück weit mit ihnen im Boot sitzt und sie deshalb keinesfalls mit Enttäuschung rechnen müssen (act. AA 71.01.879), am 9. Januar 2010 äusserte er, sein Gefühl sei unverändert, er vertraue dieser Schiene und glaube, dass wir hier zum Erfolg kommen (act. AA 71.01.883). Vor dem Lichte all dessen muss verneint werden, dass A._____ vor der Überweisung der EUR 7.3 Mio. die Gefahr von Verlusten billigend in Kauf nahm. Damit kann ihm kein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden.
3. Zu guter Letzt sei angefügt, dass Niggli/Maeder (in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 12 N 53d) vorschlagen, die Frage, ob bewusste Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz vorliegt, ohne Berücksichtigung des eingetretenen Taterfolges zu beantworten, um keinen unzulässigen ex post-Schluss vom Taterfolg auf den ex ante bestehenden Täterwillen zu ziehen. Liegt Eventualvorsatz vor, müsste ohne den Taterfolg immer noch ein strafbarer Versuch vorliegen. Ist aber nur Fahrlässigkeit gegeben, führt das zur Straflosigkeit, wenn − wie vorliegend bei der Veruntreuung − die fahrlässige Tatbegehung nicht strafbar ist. Hätte im vorliegenden Fall das Geschäft funktioniert und wäre eine - auch nur geringe - Rendite oder sogar überhaupt keine erwirtschaftet und das Kapital unversehrt zurückbezahlt worden, hätte wohl niemand daran gedacht, A._____ und B._____ wegen der betreffenden Überweisung von EUR 7.3 Mio. den Vorwurf des eventualvorsätzlichen Versuches der Veruntreuung zu machen, sondern man hätte A._____ und B._____ attestiert, dass sie halt einfach Glück gehabt haben. Das Dargestellte bestätigt die Richtigkeit des oben gezogenen Schlusses, wonach bei A._____ und B._____ ein eventualvorsätzliches Handeln zu verneinen ist.
c. Fazit A._____ und B._____ sind von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen. Die hier in Frage stehenden Vermögenswerte gelten A._____ und B._____ als Organe der D._____ SA als anvertraut. Bei dieser Sachlage geht der Tatbestand der Veruntreuung jenem der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht vor (vgl. BGer 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3). Eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt somit fraglos ausser Betracht. Das Handeln von A._____ und B._____ ist somit nicht noch unter dem Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen. C. Ergebnis Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich im Hauptstandpunkt als unbegründet und die Berufung ist folglich in dieser Hinsicht abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft den erstmals in der Berufung vertretenen Eventualstandpunkt für den Fall, dass A._____ bei der Vornahme der Transaktion der EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA auf ein Konto F._____ Sàrl B._____ nicht um das Fehlen der entsprechenden Sicherheit wusste, sich A._____ wegen unterlassener Überwachung von B._____ wegen Veruntreuung strafbar gemacht habe, korrekt angeklagt hätte, diesem kein Erfolg beschieden wäre. Denn weil das Kantonsgericht es als nachgewiesen erachtet, dass A._____ schon vor der Vornahme der Überweisung um die fehlende Überprüfung der Angaben betreffend den Non-depletion-Status und damit um das Fehlen einer entsprechenden Sicherheit wusste, fehlt es vorliegend offenkundig an der von der Staatsanwaltschaft vorausgesetzten Bedingung für die Beurteilung des Eventualstandpunktes. IV. Kosten und Entschädigungen (…)
E. 2.4 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann - vorbehältlich eines Geständnisses - nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; OGer ZH SB170500 vom 11. Juni 2018 E. 4.2.3.3).
c. Beweismittel und -würdigung ca. Vorbemerkung
1. Als relevante Beweismittel für die Feststellung der hier interessierenden inneren Tatsachen liegen neben den Protokollen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft von A._____ und B._____ (act. AA 01.01.001 ff.), durch das Strafgericht (act. 521 ff.) und durch die Berufungsinstanz (Protokoll des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2019 [Prot. KG], S. 2 ff.), der E-Mail-Verkehr von A._____ und B._____ untereinander als auch mit P._____, Z._____, N._____ und L._____ (act. AA 71.01.488 ff.) sowie das Subscription Agreement vom 17. Dezember 2009 (act. BG 10.05.003 ff.), der Letter of Indemnity vom 18. Dezember 2009 (act. BG 10.05.010) und das Custody Account Agreement vom 19. Dezember 2009 (act. BG 10.05.011 ff.) bei den Akten.
2. Das Strafgericht stellte die aus seiner Sicht wesentlichen Depositionen von A._____ und B._____ sowie den E-Mail-Verkehr im angefochtenen Urteil zusammengefasst dar, wobei es gleichlautende Aussagen in Gruppen wiedergab; darauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urt. SG E. I/1/1.1/1.1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Depositionen von A._____ und B._____ sind - wie aus E. III/A/AC/b/2.3 folgt - zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit einer Aussageanalyse zu unterziehen. Da das Strafgericht dies nicht vorgenommen hat, ist eine solche Analyse hier nachzuholen und sind dazu nachstehend die wesentlichen Depositionen von A._____ als auch B._____ und E-Mails wiederzugeben. cb. B._____ cba. Einlassungen (i) Glaubwürdigkeit des Aussagenden Das Strafgericht führte aus, bei B._____ sei ein potenzielles Motiv von B._____ zu erkennen, den Mitbeschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten, nämlich um seine eigene Verantwortung kleinzureden und sich damit selbst zu entlasten. Das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil nicht näher dar, durch welche Deposition sich B._____ aus welchem konkreten Grund selbst entlasten könnte. Als Beschuldigter hat B._____ gewiss ein Interesse, sich in einem möglichst günstigen Lichte darzustellen. Allein aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter kann seine Glaubwürdigkeit aber nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden. Entscheidend ist grundsätzlich - wie bereits in E. III/A/AC/b/2.3 ausgeführt - die Glaubhaftigkeit der konkreten Depositionen und weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit von B._____ (vgl. OGer ZH SB180057 vom 13. November 2018 E. III/5.2). (ii) Einzelne Depositionen
1. Bei der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2011 wurde B._____ gleich zu Beginn der Befragung zur Sache das von ihm am 17. Dezember 2009 unterzeichnete Subscription Agreement betreffend die Einzahlung der D._____ SA bei der F._____ Sàrl von EUR 7.3 Mio. ohne Vorliegen von Garantien, die Überweisung der D._____ SA vom 20. Dezember 2009 von EUR 7.3 Mio. an die F._____ Sàrl SA und die formlose Zusicherung von P._____ betreffend die volle Verfügungsmacht durch die D._____ SA über diesen Geldbetrag vorgehalten. Auf Frage nach dem Grund für die Unterzeichnung des Subscription Agreements gab B._____ zur Antwort, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ SA Wertpapiere renommierter Banken mit einem AA-Rating in Höhe von EUR 15 Mio. erhalten würde. Die Frage nach dem Einverständnis der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates der D._____ SA zur Unterzeichnung des Subscription Agreements vom 17. Dezember 2009 bejahte B._____. Er führte aus, er habe nichts ohne das Wissen des Verwaltungsrates der D._____ SA gemacht. A._____ habe über alles und jedes Bescheid gewusst. Hätte A._____ ihm abgeraten, hätte er es nicht getan (act. AA 10.01.002). Auf Frage, welche Sicherheiten die F._____ Holding SA vor der Zahlung habe stellen müssen, gab B._____ zur Antwort, N._____ hätte die Sicherheiten nach ihrer Zahlung liefern sollen. Er habe jedoch wertlose Sicherheiten geliefert. Er (B._____) sei davon ausgegangen, dass er auf ein Non-depletion-Konto zahle, d.h. ein Konto von dem kein Geld ohne seine Zustimmung bezogen werden könne. Auf Frage nach dem Zustandekommen der Überweisung vom 21. Dezember 2009 bekundete B._____, er habe die Transaktion des Geldes an die V._____Bank aufgrund des Subscription Agreements getätigt. Er sei davon ausgegangen, dass er das Geld auf ein Non-depletion-Konto überweise, da P._____ ihm dies im Vorfeld so gesagt habe. B._____ wurde gefragt, weshalb er sich auf ein formloses E-Mail von P._____ verlassen habe, in welchem dieser ihm zugesichert habe, die D._____ SA würde die Verfügungsgewalt über das Kapital nach dessen Überweisung auf das Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ behalten. B._____ antwortete darauf, es habe so ausgesehen, dass das Geschäft zustande komme. L._____ habe die Leute gekannt und ihnen dieses vermittelt. Auf Frage nach dem grossen Vertrauen zu L._____ meinte B._____, L._____ sei ihnen als grosser Fachmann mit jahrzehntelanger Erfahrung präsentiert worden. Er sei bereit gewesen, sie mit den EUR 7.3 Mio. an die richtigen Leute zu vermitteln, welche das Geld gewinnbringend anlegten. Auf Frage, durch wen L._____ vermittelt worden sei, bekundete B._____, die Empfehlung für L._____ sei von Z._____ gekommen. Z._____ sei ihnen wiederum von den Italienern empfohlen worden. Auf die Frage, weshalb er nicht eine entsprechende Bestätigung der G._____ Deutschland AG verlangt habe, erwiderte B._____, wegen des Wochenendes habe er keine Erkundigungen einholen können. Er habe A._____ mitgeteilt, dass sie bei einer Überweisung des Geldes die Kontrolle darüber verlören. A._____ habe ihn aber zur Vornahme der Transaktion aufgefordert. A._____ habe ihm gesagt, er solle diese vornehmen, um eine erste Zahlung bis am 24. Dezember 2009 zu erhalten. Sie seien unter einem gewissen Zeitdruck gestanden. A._____ habe mehrheitlich an den Konferenzgesprächen teilgenommen (act. AA 10.01.003). Den Vorhalt, die beiden anderen Verwaltungsräte behaupteten, erst nachträglich über die in Frage stehende Transaktion informiert worden zu sein, bestritt B._____. Es könne sein, dass Aa._____ nachträglich ins Bild gesetzt worden sein. A._____ habe es aber hundertprozentig gewusst (act. AA 10.01.004).
2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Februar 2012 schilderte B._____, im Jahre 2008 sei er mit A._____ zusammengekommen und habe zwei, drei Sachen geregelt, die mit der X._____ AG zu tun gehabt hätten. Irgendwann habe ihm A._____ gesagt, er habe Kontakt zu einer Person, die Zugang zu Programmen habe, bei denen Geld auf einem Konto gesammelt, blockiert sowie jemandem zur Verfügung gestellt und man dafür entschädigt würde. Er habe gegenüber A._____ bemerkt, dass er auch schon von solchen Geschäften gehört habe. Er habe aber noch nie gesehen, dass diese je funktioniert hätten. A._____ habe ihm erwidert, dass er persönlich schon ein solches Geschäft getätigt habe. Er habe daraus geschlossen, dass A._____ auf diesem Gebiet Erfahrung besitzen müsse. A._____ habe ihm gegenüber kundgetan, dass er das Kapital aus diesem Geschäft bereits zurückbekommen habe und nur noch auf die Erträge warten müsse. A._____ habe ihn in der Folge gefragt, ob er bereit wäre, ihm zu helfen, ein Konstrukt zu entwickeln, um einer bestehenden Gruppe von Personen solche Geschäfte anzubieten (act. AA 10.01.046). In der Folge sei hierfür die D._____ SA gegründet worden. Nachdem die Suche nach entsprechenden Programmen fehlgeschlagen sei, habe er (B._____) gesagt, dass man das Geld den Investoren zurückgeben solle. A._____ habe aber nicht aufgeben wollen. Ein entscheidender Schritt sei im August 2009 geschehen. Als er im Wallis in den Ferien gewesen sei, habe A._____ ihn angerufen und mitgeteilt, er solle nach Turin fahren, um Leute zu treffen, die Programme für eine entsprechende Anlage von Geldern anböten. Dies sei bei seinem damaligen Gesundheitszustand sehr schwierig für ihn gewesen. Er habe diese Leute dann trotzdem in Italien getroffen und ein paar Tage später habe er nochmals Leute von dieser Turiner Gruppe am Flughafen in Ab._____ getroffen. Diese hätten ihm gesagt, dass sie ein Programm für sie hätten. Sie hätten dann stapelweise Unterlagen einreichen müssen. Im November 2009 habe A._____ mitgeteilt, dass sie nach England gehen müssten. Er habe A._____ gesagt, dass es ihm schlecht gehe und er dafür kein Geld habe. A._____ habe ihm mitgeteilt, dass er den Flug bezahle. Die Flüge seien durch die X._____ AG gebucht worden. Sie seien dann zirka zwischen dem 2. und 5. November nach England geflogen. Am ersten Abend habe A._____ plötzlich gehen müssen. A._____ habe ihn gebeten, noch zu bleiben, weil am nächsten Tag noch eine Besprechung stattfinde. Er habe in der Folge einen Vertreter der M._____, die L._____ gehört habe, kennengelernt. Dieser Vertreter habe Ad._____ geheissen und sei ein Vertrauter von L._____ gewesen. Ad._____ habe einen Vertrag der M._____ unterbreitet. Er habe diesen nach Hause genommen und in der Schweiz unterschrieben. Er habe für solche Geschäfte mittlerweile vom Verwaltungsrat der D._____ SA über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügt. Er habe eine Kopie dieses Vertrages an A._____ geschickt. A._____ sei über alles informiert gewesen. Sie hätten sich permanent ausgetauscht. A._____ und er seien immer in Kontakt zueinandergestanden. Er habe nie etwas gemacht, über das A._____ nicht informiert gewesen sei, und das nicht mit ihm abgesprochen gewesen sei. In der Folge habe er eine Zeit lang nichts mehr gehört. Anfangs Dezember 2009 sei ihm bei einem Telefonat mitgeteilt worden, dass am kommenden Wochenende Leute mit ihm in Kontakt treten würden, um das Kapital in ein solches Programm einfliessen zu lassen. Er habe A._____ darüber ins Bild gesetzt und den Termin für den Telefonanruf so organisiert, dass A._____ auch im Hause gewesen sei. Er habe das Telefon über Lautsprecher geführt. A._____ habe still neben ihm sitzend mitgehört. Dort sei P._____ ins Spiel gekommen. A._____ habe gesagt: "Kein Problem, wir machen das." Das Geld habe aber transferiert werden müssen. Er (B._____) habe dann gesagt, dass dies nicht in Frage komme. Er habe nie gehört, dass das Geld überwiesen werden müsse, sondern dass auch diese "Sammler" das Geld nur zeigen müssten. Dies sei für ihn (B._____) nicht in Frage gekommen. P._____ habe dann gesagt, dass ein Non-depletion-Konto bei der V._____Bank in Hong Kong eröffnet werden müsse. Dies sei ein Konto, welches keinen fremden Zugriff zulasse. Er (P._____) könne damit zeigen, dass das Geld vorhanden sei. Dies sei zirka Mitte Dezember 2009 gewesen. Am 17. Dezember 2009 seien dann die Subscription Agreements gekommen. Darin sei gestanden, dass die D._____ SA für das zur Verfügung stellen ihres Kapitals auf dem Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG eine Garantie in Form von European Medium Term Note (fortan: EMTN) mit einem Rating von mindestens AA in Höhe von EUR 15 Mio. erhalte. Diese EMTN hätten ihnen von der F._____ Holding SA bzw. N._____ zugestellt werden sollen, nachdem N._____ diese gezeichnet habe. Dazu hätte die F._____ Holding SA bzw. N._____ zuvor das Kapital der D._____ SA zeigen müssen. So sei das Geschäft geplant gewesen (act. AA 10.01.047 f.). Auf Frage, wer den Auftrag zur Überweisung der Gelder an die F._____ Sàrl am 20. Dezember 2009 beschlossen habe, gab B._____ zur Antwort, er habe A._____ mitgeteilt, dass N._____ die Überweisung an die G._____ Deutschland AG verlange. Er habe A._____ gefragt, was sie tun sollten. A._____ habe daraufhin geantwortet, er solle dafür sorgen, dass das Geld am Montag auf diesem Konto sei (act. AA 10.01.048). Er habe mit niemandem sonst Rücksprache genommen. Nur A._____ und er hätten dies entschieden. Auf Frage erklärte B._____, dass er über das Wochenende nicht habe prüfen können, ob es sich um ein Non-depletion-Konto handle oder nicht. Als es dann um die Überweisung gegangen sei, habe A._____ ihm - was auch schon früher zu Differenzen geführt habe - seine zögerlich, komplizierte Art vorgeworfen und ihm gesagt, er solle sich nicht zieren, sondern jetzt einfach überweisen, man könne dann später weiterschauen (act. AA 10.01.049).
E. 3 Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2014 wurde B._____ vorgehalten, dass P._____ am 18. Dezember 2009, 13:15 Uhr, ein E-Mail geschickt habe, welches als formelle Bestätigung dafür dienen solle, dass die Fonds unter Kontrolle der D._____ SA blieben. B._____ bekundete, N._____ habe nochmals bestätigt, dass sie einen Non-depletion-Status hätten und er (N._____) nicht über das Geld verfügen könne. B._____ wurde der Vorhalt gemacht, am 18. Dezember 2009, 16:50 Uhr, das E-Mail von P._____ vom 18. Dezember 2009, 11:46 Uhr, mit dem Subscription Agreement und Custody Account Agreement sowie am 18. Dezember 2009, 22:31 Uhr, das erwähnte E-Mail von P._____ vom 18. Dezember 2009, 13:15 Uhr, an A._____ weitergeleitet zu haben. Am 19. Dezember 2009, 09:18 Uhr, habe A._____ seine Empfehlungen mitgeteilt. Daraufhin erklärte B._____, dies zeige, dass A._____ über alles im Bilde gewesen sei und sie alles besprochen hätten. B._____ wurde vorgehalten, dass A._____ in seiner Antwort vom 19. Dezember 2009 geschrieben habe: "Rückbestätigung durch L._____'s oder N._____'s Banker bei der G._____, dass non-depletion status, sole signatory priviledge [sic] tel. und per Fax am Mo-Morgen wäre mir eine ausreichende Sicherheit (…)". B._____ machte geltend, er habe die Sache mit den Anrufen bei den Bankern bei der G._____ Deutschland AG mit A._____ besprochen. Er habe A._____ gesagt, wenn sie die Banker auf diese Angelegenheiten ansprächen, machten sie diese "schüüch". Diese müssten ihnen zudem nicht einmal eine Antwort erteilen, da sie (D._____ SA) nicht einmal Kunde gewesen sei. Als Privatperson könne man auch nicht einfach mit dem Banker eines Dritten telefonieren. Sie hätten deshalb auf eine Rückbestätigung verzichtet. Dann sei es Samstag geworden. Am Samstag und auch Sonntag hätten sie nicht mit der Bank telefonieren können, und am Montag habe das Geld überwiesen sein müssen. Sie hätten die Überweisung des Geldes an die G._____ Deutschland AG in der Meinung getätigt, dass sie es auf ein Non-depletion-Konto bei dieser Bank transferierten (act. AA 10.01.436). Auf Frage, wie es zum Beschluss betreffend die Vornahme der Überweisung an die G._____ Deutschland AG gekommen sei, antwortete B._____, A._____ und er hätten miteinander telefoniert. Ohne das Telefon hätte er dies vermutlich nicht getan. A._____ habe ihn angewiesen "Mach jetzt einfach." und "Es ist Zeitdruck, am 24. kommt ja schon die erste Zahlung." In der Folge habe er (B._____) die Überweisung in die Wege geleitet. Auf Frage gab B._____ zu Protokoll, er sei nicht gegen diese Überweisung gewesen. A._____ habe über alles Bescheid gewusst. Er (B._____) habe nichts selbst von sich aus gemacht (act. AA 10.01.437). B._____ wurde vorgehalten, dass mit E-Mail vom 20. Dezember 2009, 15:28 Uhr, der V._____Bank der Auftrag zur Zahlung des Betrages von EUR 7.3 Mio. auf das Konto der F._____ bei der G._____ Deutschland AG mit einer Blindkopie an A._____ erteilt worden sei. Auf Frage nach der Reaktion von A._____ erklärte B._____, dieses Vorgehen hätten sie so besprochen. Er habe danach noch A._____ angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Transaktion in die Wege geleitet habe. B._____ wurde der Vorhalt gemacht, dass der letzte dokumentierte E-Mail-Austausch mit A._____ am Morgen des 19. Dezembers 2009 stattgefunden habe, B._____ fast alle weiteren E-Mails per Blindkopie an A._____ zugestellt habe und das erste E-Mail nach der Überweisung von A._____ an B._____ vom 21. Dezember 2009, 22:45 Uhr, datiere sowie B._____ ausgesagt habe, A._____ habe ihn angewiesen, die Überweisung an die G._____ Deutschland AG zu tätigen. B._____ gab an, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er wisse einfach, dass sie telefoniert hätten. An die Äusserung von A._____ "Los mach jetzt einfach, das Geld komme ja am 24. und die Sicherheiten kämen auch" könne er sich erinnern. Ohne A._____ hätte er die Überweisung nicht getätigt (act. AA 10.01.438).
E. 4 In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2014 führte B._____ aus, A._____ und er seien zusammen in England gewesen. Am zweiten Tag sei A._____ am Morgen abgereist, und er sei bis am Abend in England geblieben. Er habe dabei einen Vertreter der M._____ kennengelernt. Dieser habe ihm einen Vertrag vorgelegt, welchen die D._____ SA letztlich auch abgeschlossen habe. Zu Beginn sei er Sekretär der D._____ SA gewesen. Er habe deren administrative Tätigkeit erledigt. Für ihn sei klar gewesen, dass er alles, was er tue, mit A._____ bespreche. Etwas Anderes sei für ihn nicht in Frage gekommen. In einem gewissen Sinne sei A._____ sein Chef gewesen. Er habe immer alles mit A._____ abgesprochen. Ob A._____ bei jedem Telefonanruf, den er mit L._____ geführt habe, dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Aber es sei ihm wichtig gewesen, dass A._____ immer, wenn er im Geschäft in Y._____/Schweiz gewesen sei, bei den Telefongesprächen dabei gewesen sei. Dies sei sicher mehr als einmal der Fall gewesen. Die Telefonate mit L._____ hätten oft ausserhalb der Bürozeiten stattgefunden. Er habe das Telefon dann auf Lautsprecher gestellt, sodass A._____ diese habe mithören können. A._____ sei über die ganze Entwicklung im Zusammenhang mit der M._____ permanent informiert gewesen. Er habe sich verantwortlich gefühlt, A._____ stets zu informieren. Es habe nichts gegeben, in das A._____ nicht involviert gewesen sei (act. AA 10.01.589). Auf Vorbehalt betreffend die Überweisung an die G._____ Deutschland AG gab B._____ zu Protokoll, er habe nie gesagt, dass er über eine Unterschriftsberechtigung für das Konto bei der G._____ Deutschland AG verfüge. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass das Geld nicht abtransferiert werden könne, weil es auf ein Non-depletion-Konto einbezahlt worden sei. Auf Vorhalt von Depositionen von A._____ machte B._____ geltend, gegenüber A._____ habe er höchstens gesagt, dass es ein Non-depletion-Konto sein sollte. Aber dass er über eine Unterschriftsberechtigung für das Konto verfüge, habe er ganz sicher nicht gesagt. Denn diesfalls hätte er über eine Unterschriftenkarte der G._____ Deutschland AG verfügen müssen (act. AA 10.01.590). Er habe schon vor der Überweisung gewusst, dass er über keine Unterschriftsberechtigung für das Konto bei der G._____ Deutschland AG verfüge. Auch A._____ habe sehr genau darum gewusst; ansonsten hätte er A._____ nicht gesagt, er könne die G._____ Deutschland AG nicht anrufen. Obgleich er am Schluss bei der D._____ SA einzelunterschriftsberechtigt gewesen sei, habe er A._____ trotzdem stets über alles informiert. Er habe ihm zwar nicht immer eine Kopie der E-Mails geschickt, aber er habe ihn mindestens angerufen. Er habe ihn stets orientiert (act. AA 10.01.591). Er habe A._____ informiert, nachdem er die Überweisung am Sonntag getätigt habe oder ihm einen Blindkopie gesandt (act. AA 10.01.593).
E. 5 Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2016 führte B._____ aus, aufgrund des Prinzips "Money first" habe die D._____ SA zuerst EUR 7.3 Mio. bezahlen müssen und erst dann die "collateral", d.h. die Sicherheiten von EUR 15 Mio. erhalten (act. AA 10.01.748). Es treffe zu, dass P._____ für ihn und A._____ eine unbekannte Person gewesen sei. Er (P._____) habe die Firma "W._____ Inc." betrieben. Das Geschäft sei mit ihm nicht zustande gekommen. P._____ sei ihnen von L._____ empfohlen worden (act. AA 10.01.753). Er (B._____) habe sehr viel mit A._____ telefoniert. Sie hätten sich ausgetauscht. Es sei für sie klar gewesen, dass sie nach der Überweisung wenigstens Wertpapiere über EUR 15 Mio. erhielten. L._____ habe schon mehrere Geschäfte mit N._____ getätigt. N._____ sei ein "Big Shot" gewesen. Auf Frage bekundete B._____, er habe über keine Belege verfügt, dass L._____ mit N._____ schon Geschäfte getätigt habe. Dann sei der 21. Dezember 2009 gekommen, als A._____ zu ihm gesagt habe "Mach jetzt! Wir stehen kurz davor". Es habe keine Möglichkeit bestanden, am Wochenende irgendwelche Information von der G._____ Deutschland AG zu erhalten. Damit die Zahlungen noch vor Weihnachten kommen würden, habe das Geld am Montag, 21. Dezember 2009, bei der G._____ Deutschland AG sein müssen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie nicht hätten warten können. Es habe geeilt (act. AA 10.01.755). Es stimme nicht, dass P._____, L._____ und N._____ völlig unbekannt gewesen seien. Sie hätten sie zwar nie gesehen, aber sie hätten mit ihnen telefoniert. In Bezug auf den Vorhalt, dass sie keinerlei verlässliche Informationen zu diesen Personen und deren Gesellschaften gehabt hätten, machte B._____ geltend, sie könnten bei einem Geschäft, das sie in ein, zwei Tagen durchziehen wollten, nicht alles durchleuchten; sonst müssten sie gar nicht beginnen (act. AA 10.01.756). Es sei klar gewesen, dass sie auf dem Konto bei der G._____ Deutschland AG über keine Zeichnungsberechtigung verfügt hätten. Es treffe auch zu, dass die Zusicherung untauglich und formlos gewesen sei. Sie hätten aber daran geglaubt, dass es stimme und gut sei. Für sie sei es eine verbindliche Zusage gewesen. Sie hätten darauf vertraut, dass es gut komme. Für sie sei klar gewesen, dass vom Non-depletion-Konto kein Geld weggenommen werden könne. Er habe das Kapital im Auftrag und im Wissen von A._____ auf das Konto bei der G._____ Deutschland AG überwiesen (act. AA 10.01.757).
E. 6 Anlässlich der Einvernahme vor dem Strafgericht vom 26. Februar 2018 führte B._____ im Zusammenhang mit dem Geschäft mit der F._____ Holding SA aus, er sei sich sicher, in die Gespräche involviert gewesen zu sein. A._____ sei im Prinzip immer auf dem gleichen Stand gewesen wie er (act. 567). A._____ habe den Vertrag gesehen, vielleicht sogar auch mitunterschrieben. Er wisse es nicht mehr (act. 573). Er wisse noch, dass er mit diesem Vertrag zu A._____ gegangen sei und ihn auf die Punkte angesprochen habe. Er habe A._____ gesagt, wenn sie das Geld überwiesen, bekämen sie die 15 Mio. A._____ habe ihn angewiesen: "Machen" (act. 575). Sie hätten eigentlich alles, was "hinausging" besprochen. Es habe eigentlich nichts gegeben, was A._____ nicht auf dem Tisch gehabt habe (act. 579). Es habe ihm ausgereicht, dass die Sicherheit erst nach der Zahlung komme. Er habe darauf vertraut, dass das Geschäft korrekt vollzogen werde (act. 585).
E. 7 B._____ bestritt aufgewühlt die Richtigkeit einer Aussage von A._____, wonach er nur einmal an einer Telefonkonferenz dabei gewesen sei und machte geltend, A._____ sei als stiller Zuhörer bei praktisch all den Gesprächen dabei gewesen (Prot. KG, S. 11). Weil kein anderer Grund ersichtlich ist, als dass sich B._____ über eine wahrheitswidrige Behauptung von A._____ enervierte, spricht dies entscheidend gegen die Darstellung von A._____ und für jene von B._____. Die Aussagen von B._____ erscheinen insgesamt als glaubhaft.
E. 8 Anlässlich der Befragung durch das Berufungsgericht vom 2. September 2009, mithin rund zehn Jahre nach dem Vorfall, führte A._____ aus, er habe ein hochrentables Tradingprogramm durch einen Kunden kennengerlernt. Weitere Hinweise habe er durch einen Ex-Banker bekommen, welcher Kunde gewesen sei und ihm die Existenz und Funktionsweise solcher Programme erläutert habe. Im Jahre 2009 hätten sie Prof. Ae._____ aus Ah._____ zu sich eingeladen. Er habe ihnen alles nochmals erläutert und sie beraten, wie eine Bankgarantie verfasst sein müsse, damit sie nicht überzogen werde. Im Jahre 2009 habe B._____ diverse Verhandlungen geführt und ihm auch summarisch berichtet. Die gescheiteren Versuche für die Teilnahme seien bis zum Dezember 2009 gegangen. Der erste Kontakt habe durch einen Gründungsaktionär im 2008 stattgefunden. Später habe er andere Prioritäten setzen müssen. B._____ habe deshalb die Pflege des Kontaktes zu den Tradingpartnern übernommen. Bei der Gruppe in London sei er im November 2009 dabei gewesen, habe jedoch früher abreisen müssen. B._____ habe einen Vertreter dieser Gruppe getroffen und später sei es zu einem intensiven Kontakt zu L._____ gekommen. Das Ziel der Reise nach London sei es gewesen, den Trader zu treffen. Dieses Treffen sei durch die Gruppe aus Italien vermittelt worden. Auf Frage gab er an, die Details nicht zu kennen, da er das Treffen nicht angebahnt habe. Ab Juni 2009 habe er sich nicht mehr um Traderkontakte gekümmert. Darum kenne er die Detailabläufe nicht mehr. Er bejahte einmal bei einem Telefonat mit N._____ als stiller Zuhörer dabei gewesen zu sein, als das Geschäft nicht funktioniert habe. Er erinnere sich an die Stimme von N._____. Auf Frage, wann es bei ihm begonnen habe, zu dämmern, machte A._____ geltend, zu diesen Abläufen gebe es umfangreiche Akten. Er möchte nochmals festhalten, dass die Schilderung von B._____ über Abläufe teilweise frei erfunden sei. Er habe nie mit ihm in einer befehlenden Art kommuniziert. Er sei nie sein Angestellter, sondern sein Partner gewesen. Auf Frage tat A._____ kund, B._____ sei sehr optimistisch gewesen. Er (A._____) habe sich noch mit der Bestätigung von der Bank absichern wollen. Ihm sei klar gewesen, dass er am Montag die Unterschriftenkarte von Bank und die Bestätigung bekomme, dass es Non-depletion-Konto sei. Auf Vorhalt des E-Mails vom 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, führte A._____ aus, er sei davon ausgegangen, dass sie in einer komfortablen Situation seien und über Sicherheiten verfügten. B._____ habe die in Frage stehende Transaktion befürwortet. Auf Frage, wie er damit umgegangen sei, dass die ersten Kickbacks nicht vor Weihnachten gekommen seien, machte A._____ geltend, er habe dies noch locker genommen, denn in Wirklichkeit habe er dies nicht so schnell erwartet (Prot. KG, S. 7 ff.). (iii) Würdigung
1. Die Aussagen von A._____ sind im Grundsatz konstant. Dennoch bestehen aufgrund der folgenden Ausführungen Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Bestreitungen in Bezug auf das Wissen um das fehlende Bestehen von Sicherheiten im Zusammenhang mit der Überweisung der D._____ SA von EUR 7.3 Mio. auf ein Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ . So sind seine Aussagen nicht frei von Ungereimtheiten. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gab er an, die Verträge nicht im Detail gelesen zu haben. Später aber machte er vor Strafgericht geltend, die Verträge nicht gelesen zu haben. Als besonders merkwürdig erscheint, dass A._____ nicht ein einziges Mal von sich aus den Moment schilderte, in dem er erfahren haben will, dass der D._____ SA die versprochenen Sicherheiten fehlten. Hätte A._____ tatsächlich darauf vertraut, dass B._____ das Nötige vornimmt, dass die entsprechenden Sicherheiten im Moment der Überweisung vorliegen, hätte das Entdecken der ungesicherten Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA an die F._____ Sàrl eine äusserst einschneidende Zäsur in der Zusammenarbeit mit B._____ dargestellt. Wäre A._____ vom Bestehen der Sicherheiten bei dieser Transaktion ausgegangen, hätte deren Fehlen für A._____ eine grosse Enttäuschung dargestellt, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass A._____ diesen zentralen Umstand bei den Einvernahmen von sich aus erwähnt. Dass er dies nicht getan hat, bildet ein klares Anzeichen dafür, dass A._____ vom Fehlen der Sicherheiten im Moment der Überweisung nicht überrascht war.
2. Aufschlussreich sind auch die Antworten von A._____ auf die nachfolgenden Vorhalte.
Dispositiv
- a) A._____ wird der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt , als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2014 , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 50.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. b) A._____ wird von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen .
- A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 62‘400.- verurteilt , welche gemäss Art. 73 StGB der Privatklägerin C._____ mbH zu einem Anteil von 64.29% und dem Privatkläger T._____ zu einem Anteil von 35.71% zugesprochen wird. An diese Ersatzforderung angerechnet wird der A._____ zustehende Anteil an den Kontoguthaben der D._____ SA (vgl. nachfolgend Ziff. III.2a und b).
- a) A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘525.35 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘500.-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘250.- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat P. Eisner in Höhe von Honorarnote vom 23.02.2018 (nach Abzug Vorschuss) Fr. 47‘483.60 Kürzung Honoraransatz 2013 (inkl. 8% MWST) Fr. -437.40 Kürzung Aufwand Volontär (inkl. 8% bzw. 7.7% MWST.) Fr. -11‘028.70 Kürzung Jan./Feb. 2018 um 46.75 Std. (inkl. 7.7% MWST) Fr. -10‘069.95 Honorar HV: 11 Std. 20 Min. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 2‘441.20 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 107.70 noch zu entrichtendes Total Fr. 28‘496.45 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, welche ebenfalls den Vorschuss an Advokat P. Eisner in Höhe von Fr. 13‘771.80 und die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat P. von Wartburg in Höhe von Fr. 1‘960.60 umfasst. II. B._____
- B._____ wird von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung freigesprochen .
- a) B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 29‘092.35 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘500.-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2‘750.- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Al-Rubai in Höhe von Honorarnote vom 22.02.2018 Fr. 44’943.20 Honorar HV: 11 Std. 20 Min. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 2‘441.20 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 107.70 Total Fr. 47‘492.10 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. Beschlagnahme (…) IV. Zivilforderungen (…)" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 12‘200.- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 12‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 200.-) werden auf die Staatskasse genommen. III. Dem amtlichen Verteidiger von A._____, Advokat Pascal Eisner, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'326.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. Dem amtlichen Verteidiger von B._____, Advokat Dieter Gysin, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'483.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde (6B_530/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.09.2019 460 18 166
Qualifizierte Veruntreuung; eventuell qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2019 (460 18 166) Strafprozessrecht Anklagegrundsatz Eventualanklage (Anforderungen; E. II/B). Strafrecht Beweiswürdigung von Aussagen Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche das Gericht durch methodische Analyse ihres Inhalts auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat (E. III/A/AC/b). Qualifizierte Veruntreuung Eventualvorsatz (Anforderungen an das Willenselement; E. III/B/BB/a/ab). Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A._____ , vertreten durch Advokat Pascal Eisner, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschuldigter B._____ , vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Qualifizierte Veruntreuung, eventuell qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 7. März 2018 A. Mit Urteil vom 7. März 2018 entschied das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft Folgendes: "I. A._____
1. a) A._____ wird der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2014, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 50.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
b) A._____ wird von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen .
2. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 62‘400.- verurteilt , welche gemäss Art. 73 StGB der Privatklägerin C._____ mbH zu einem Anteil von 64.29% und dem Privatkläger T._____ zu einem Anteil von 35.71% zugesprochen wird. An diese Ersatzforderung angerechnet wird der A._____ zustehende Anteil an den Kontoguthaben der D._____ SA (vgl. nachfolgend Ziff. III.2a und b).
3. a) A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘525.35 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘500.-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘250.- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat P. Eisner in Höhe von Honorarnote vom 23.02.2018 (nach Abzug Vorschuss) Fr. 47‘483.60 Kürzung Honoraransatz 2013 (inkl. 8% MWST) Fr. -437.40 Kürzung Aufwand Volontär (inkl. 8% bzw. 7.7% MWST) Fr. -11‘028.70 Kürzung Jan./Feb. 2018 um 46.75 Std. (inkl. 7.7% MWST) Fr. -10‘069.95 Honorar HV: 11 Std. 20 Min. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 2‘441.20 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 107.70 noch zu entrichtendes Total Fr. 28‘496.45 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, welche ebenfalls den Vorschuss an Advokat P. Eisner in Höhe von Fr. 13‘771.80 und die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat P. von Wartburg in Höhe von Fr. 1‘960.60 umfasst. II. B._____
1. B._____ wird von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung freigesprochen .
2. a) B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 29‘092.35 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘500.-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2‘750.- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Al-Rubai in Höhe von Honorarnote vom 22.02.2018 Fr. 44’943.20 Honorar HV: 11 Std. 20 Min. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 2‘441.20 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 107.70 Total Fr. 47‘492.10 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. Beschlagnahme (…) IV. Zivilforderungen (…)" B. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete am 8. März 2018 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, am 13. März 2018 E._____ und am 16. März 2018 A._____ Berufung an. C. Am 20. April 2018 versandte das Strafgericht das begründete Urteil an die Parteien. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 27. April 2018:
1. A._____ sei in den Anklageziffern 2 und 3 wegen qualifizierter Veruntreuung, eventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, schuldig zu erklären und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Aufschub eines Strafanteiles von 18 Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
2. B._____ sei in den Anklageziffern 2 und 3 wegen qualifizierter Veruntreuung, eventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. E. Am 14. Mai 2018 zog A._____ seine Berufung zurück. F. Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 wurde E._____ eine Frist bis zum 5. Juni 2018 gesetzt, um zum Ausbleiben der Berufungserklärung Stellung zu beziehen. G. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2018 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 29. Juni 2018 zur fakultativen Ergänzung ihrer bereits begründet eingereichten Berufungserklärung eingeräumt. Zudem wurde die Berufung von A._____ zufolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben und auf die Berufung von E._____ zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. H. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2018 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist keine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht hat. I. B._____ begehrte mit Berufungsantwort vom 17. September 2018 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Zudem ersuchte er um Bestätigung der amtlichen Verteidigung mit Advokat Saif Al-Rubai für das Berufungsverfahren. J. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2018 wurde festgestellt, dass A._____ bislang keine Berufungsantwort eingereicht hat, und der Schriftenwechsel geschlossen. Zudem wurde B._____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Saif Al-Rubai gewährt. K. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2019 wurde B._____ der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Advokat Dieter Gysin bewilligt. L. A._____ beantragte mit Eingabe vom 30. Juli 2019 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Überdies ersuchte er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat Pascal Eisner. M. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2019 wurde A._____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Pascal Eisner gewährt. N. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. September 2019 erschienen A._____ mit Advokat Pascal Eisner, B._____ mit Advokat Dieter Gysin und die Staatsanwältin Rahel Buschauer. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Erwägungen I. Eintreten (…) II. Anklagegrundsatz A. Standpunkt der Berufungsklägerin Die Staatsanwaltschaft trägt als Eventualstandpunkt zusammengefasst vor, selbst wenn mit dem Strafgericht davon auszugehen sei, dass A._____ nicht aktiv mit B._____ über das Fehlen von Sicherheiten informiert worden sei, decke die Anklage auf den Seiten 50 f. eventualiter die Sachverhaltsvariante ab, dass A._____ es als Verwaltungsrat der D._____ SA pflichtwidrig unterlassen habe, vor seiner Zustimmung zur Überweisung der D._____ SA von EUR 7.3 Mio. auf ein Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG eigene Abklärungen vorzunehmen oder von B._____ oder Dritten Nachweise zum betreffenden Konto zu verlangen. Das Strafgericht habe es in seinem Urteil unterlassen, sich mit dieser Eventualanklage konkret auseinanderzusetzen. B. Allgemeines 1.1 Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. In der Anklageschrift sind laut Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen. Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, weshalb sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.). 1.2 Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorganges ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt betrachtet wird, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGer 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1). Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist (BGE 120 IV 348 E. 3c). 2. Bei der Eventualanklage zieht die Staatsanwaltschaft einen bestimmten Sachverhalt dem anderen vor. Sie ist somit aufgrund der gegebenen Beweislage (zumindest eher) davon überzeugt, dass der Sachverhalt, den sie als Hauptpunkt aufgeführt hat, der materiellen Wahrheit entspricht. Die Staatsanwaltschaft hat sich folglich für einen bestimmten Sachverhalt entschieden. Lediglich für den Fall, dass das Gericht den primär angeklagten Sachverhalt verwirft, wird mit der Eventualanklage ein mit demselben Lebensvorgang im Zusammenhang stehender weiterer Sachverhalt in die Anklage aufgenommen. Die Eventualanklage wird mit dem Wort "eventualiter" oder "eventuell" von der Hauptanklage abgrenzt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 33). Es versteht sich als Selbstverständlichkeit, dass beide Sachverhaltsvarianten mit gleicher Sorgfalt zu formulieren sind, mithin bei beiden Varianten insbesondere die objektiven Tatbestandselemente vollständig zu umschreiben sind ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 325 N 34; Martin Schubarth/Numa Graa , in: Jeannert/Kuhn/Perrier/Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 325 N 61). C. In Concreto 1.1 In der Anklageschrift vom 28. Dezember 2016 wird auf Seite 50 f. unter Ziffer 3.5.2 "Zweck- und pflichtwidrige Verwendung für ein Hochrisikogeschäft" an den Stellen, aus welchen die Staatsanwaltschaft eine Eventualanklage ableitet, A._____ folgender Sachverhalt vorgeworfen: "A._____ hat es zumindest pflichtwidrig unterlassen, die versprochenen Sicherheiten Zug-um-Zug gegen die Überweisung der Vermögenswerte zu verlangen und die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheiten vorgängig zu überprüfen, bevor er seine Zustimmung zur Überweisung an die F._____ Sàrl erteilt und daher eine Überweisung trotz Fehlens von werthaltigen Sicherheiten in Kauf genommen hat." "A._____ hat es zumindest pflichtwidrig unterlassen, von der F._____ Sàrl, der G._____ oder von B._____ verlässliche schriftliche Nachweise zur Verfügungsberechtigung auf dem Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ zu verlangen, bevor er seine Zustimmung zur Überweisung an die F._____ Sàrl erteilt und daher das Fehlen einer ausschliesslichen Verfügungsberechtigung von B._____ sowie das Bestehen einer Verfügungsberechtigung von Dritten zumindest in Kauf genommen hat." 1.2 Zunächst fällt auf, dass diese beiden Stellen nicht unter dem Titel "Eventualanklage" stehen. Die Ausführungen auf Seiten 56 ff. der Anklage stehen dagegen unter dem Titel "Eventualanklage". Wird eine Eventualanklage in der Anklage an einem Ort ausdrücklich als solche betitelt, ist dies geeignet, beim Leser der Anklage den Eindruck zu erwecken, dass alle Eventualanklagen entsprechend betitelt sind. Vorliegend sind die in Frage stehenden Stellen der Anklage nicht nur nicht als Eventualanklage betitelt, sondern es fehlt auch im Text der Anklage an den genannten Stellen ein Hinweis darauf, dass noch ein Eventualsachverhalt angeklagt wird, sofern sich der Hauptsachverhalt nicht beweisen lässt. Demnach ist festzuhalten, dass auf Seiten 50 f. der Anklage keine Eventualanklage erhoben wird, und das Strafgericht somit in dieser Hinsicht zu Recht keine entsprechende Eventualanklage geprüft hat. 1.3 In der Anklageziffer 3.5 wird A._____ und B._____ vorgeworfen, sie hätten gemeinsam den Entschluss zur Überweisung des Anlagekapitals an die F._____ Sàrl gefällt und anschliessend zusammen in die Tat umgesetzt. Die Anklage wirft hier A._____ und B._____ also ein Tätigkeitsdelikt vor. Das Unterlassungsdelikt ist gegenüber dem Tätigkeitsdelikt subsidiär. Soweit eine Tätigkeit angeklagt ist, hat das Strafgericht nicht ohne Weiteres prüfen müssen, ob allenfalls auch ein Unterlassungsdelikt gegeben sein könnte. Denn die Annahme eines Unterlassungsdeliktes anstelle eines Tätigkeitsdeliktes kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen, die für ein Unterlassungsdelikt nötig sind, in der Anklage auch schon unter dem Aspekt des Tätigkeitsdeliktes geschildert sind. So ist primär Voraussetzung des Unterlassungsdeliktes das Bestehen einer Garantenpflicht bei der beschuldigten Person. Aus den von der Staatsanwaltschaft zitierten Stellen in der Anklage ergibt sich mit keinem Wort, weshalb A._____ eine Garantenpflicht gehabt haben und was diese genau umfasst haben soll. Dass ihm eine solche zugekommen sein soll, weil er "Director" der D._____ SA war, führt die Staatsanwaltschaft erst in der Berufungserklärung aus, was klar verspätet ist, und ist als solche allein überdies nicht ausreichend. Auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass keine entsprechende Eventualanklage erhoben wurde.
2. Laut Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit bieten, die Anklage zu ändern, wenn nach der Auffassung des Gerichtes der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte. Gestützt auf Art. 379 StPO sind diese Bestimmungen auch im Berufungsverfahren anwendbar. Demnach kann das Gericht vom strikten Anklage- und dem damit verbundenen Immutabilitätsprinzip abweichen. Der Zweck der dargestellten Regelungen liegt in der Verfahrensökonomie und in der Verhinderung ungerechtfertigter Freisprüche. Die Anklageänderung bzw. -ergänzung muss sich im gleichen bereits angeklagten Lebensvorgang bewegen (OGer ZH SB160301 vom 25. Oktober 2017 E. III.1.14 f.). Um den gleichen Lebensvorgang handelt es sich hier nicht. Vielmehr müssten in der Anklage die Verletzungen angeblicher Garantenpflichten durch A._____ als Verwaltungsrat der D._____ SA vollständig nachgeschoben werden (vgl. KGer SZ vom 12. Mai 2015, in: EGV-SZ 2015, A 5.2, S. 47 Nr. A 5.2). Demnach ist die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um den besagten von ihr im Berufungsverfahren geltend gemachten Eventualstandpunkt anzuklagen. 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen insoweit als unbegründet, als sie dem Strafgericht vorwirft, es habe sich mit der von ihr an den besagten Stellen erhobenen Eventualanklage nicht auseinandergesetzt. III. Materielles A. Tatsächliches AA. Anklagevorwurf In der Anklage vom 28. Dezember 2016 wird A._____ und B._____ unter den Ziffern 2 - 3.5 zusammenfassend vorgeworfen, die D._____ SA habe mit 13 Drittanlegern zum Schein als Aktienkaufverträge bezeichnete Vereinbarungen zwecks Teilnahme an risikolosen Tradingprogrammen geschlossen. Dabei sei mit den Drittanlegern abgemacht worden, dass das einbezahlte Kapital auf einem auf die D._____ SA lautenden Bankkonto zwecks "Blockierung" sicher deponiert werde und jedem dieser Anleger nach 18 Monaten das geleistete Kapital sowie eine Rendite von maximal 20% ausbezahlt werde. Gestützt auf diese "Aktienkaufverträge" hätten Drittanleger zwischen dem 3. September 2008 und 5. Mai 2009 der D._____ SA insgesamt Fr. 2.52 Mio. und EUR 4.45 Mio. überwiesen. Mit den Gründungsaktionären †H._____, I._____, J._____ und K._____ habe die D._____ SA im Vorfeld ihrer Einzahlungen von total Fr. 1.126 Mio. und EUR 909‘000.− zwecks Teilnahme an risikolosen Tradingprogrammen vereinbart, dass das einbezahlte Kapital auf einem Konto der D._____ SA zwecks "Blockierung" deponiert und nach 18 Monaten vollständig zurückbezahlt werde. Nachdem im Verlauf des Jahres 2009 mehrere Versuche, an einem vermeintlichen, den Anlegern versprochenen, risikolosen Tradingprogramm teilzunehmen, gescheitert seien, hätten die als Organe für die D._____ SA tätigen A._____ und B._____ sich entschlossen, die Verfügungsmacht über die ihnen anvertrauten Vermögenswerte entgegen der klaren Vereinbarung mit allen Anlegern aufzugeben und diese ohne irgendwelche Sicherheiten oder vorgängige Kontrollen in eine hochriskante Anlage zu investieren. Anfang Dezember 2009 sei über den A._____ und B._____ praktisch unbekannten L._____ (von der Firma M._____) und den ihnen völlig unbekannten P._____ ein Kontakt zu einem weiteren angeblichen Trader N._____ und seinen luxemburgischen Gesellschaften F._____ Sàrl und F._____ Holding SA entstanden. Die Hinterleute der F._____ Sàrl resp. F._____ Holding SA hätten A._____ und B._____ ein Tradingprogramm mit Renditen von 100% bis 500% pro Woche, im schlechtesten Fall aber von 25% pro Woche angeboten. Mit E-Mails vom Freitag, 18. Dezember 2009, habe P._____ dem B._____ mitgeteilt, dass die Anlagegelder auf das auf die F._____ Sàrl lautende Bankkonto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG überwiesen werden müssten, und erste Gewinnzahlungen noch vor Weihnachten 2009 erfolgten. P._____ habe diverse von B._____ per E-Mail gestellte Fragen unbeantwortet gelassen und gleichentags B._____ nochmals aufgefordert, den Transfer der Anlagegelder umgehend vorzunehmen. P._____ habe angegeben, dass das Geld am Montag, 21. Dezember 2009, 12.00 Uhr, auf dem Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG vorhanden sein müsse, damit erste Gewinne noch vor Weihnachten 2009 ausbezahlt werden könnten. Im Gegenzug habe die F._____ Holding SA angebliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren im Wert von EUR 15 Mio. in Aussicht gestellt, welche die D._____ SA allerdings erst nach der Überweisung der Anlagegelder erhalten sollte. Weiter habe P._____ am 18. Dezember 2009 per E-Mail B._____ zugesichert, dass die Anlagekapitalien sich auch nach der Überweisung unter der Kontrolle der D._____ SA resp. von B._____ befänden. B._____ habe A._____ laufend und umgehend über all diese neuen Forderungen der Hinterleute der F._____ Sàrl resp. F._____ Holding SA informiert, sich mit ihm jeweils per E-Mail, telefonisch und persönlich über das weitere Vorgehen ausgetauscht und ihn zumindest am Freitag, 18. Dezember 2009, und am Samstag, 19. Dezember 2009, für Vertragsunterzeichnungen beigezogen. In der Hoffnung, bei einer Überweisung bis am 21. Dezember 2009, 12.00 Uhr, noch vor Weihnachten 2009 hohe Gewinne zu erzielen, hätten A._____ und B._____ ihren anfänglichen Plan, die Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. auf das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG erst nach Erhalt eines schriftlichen Nachweises über die alleinige Zugriffs- und Verfügungsberechtigung von B._____ vorzunehmen, über Bord geworfen. Stattdessen hätten sie sich am 19. Dezember 2009, eventuell am Morgen des 20. Dezembers 2009, entschlossen - unter Missachtung aller Vereinbarungen mit den Anlegern und elementarster Vorsichtsmassnahmen - die ihnen von den Anlegern zur sicheren Verwendung anvertrauten Vermögenswerte von EUR 7.3 Mio. auf das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG zu überweisen. Als sie diesen Entschluss zu dieser Transaktion gefällt hätten, hätten sie gewusst, dass ihnen keinerlei verlässliche Erkundigungen zu P._____ als auch N._____ sowie die F._____ Holding SA und die F._____ Sàrl vorgelegen hätten und ihnen somit deren Bonität gänzlich unbekannt gewesen, sie die von der F._____ Holding SA und der F._____ Sàrl resp. deren Vertretern in Aussicht gestellten Sicherheiten in Form von Wertpapieren erst nach der Überweisung der Anlagekapitalien erhalten würden, das Bankkonto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG auf die F._____ Sàrl gelautet habe, sie über keine Verfügungs- oder Zeichnungsberechtigung über das erwähnte Konto verfügt hätten, die völlig formlose Zusicherung von P._____, es handle sich beim Konto bei der G._____ Deutschland AG um ein sicheres "non-depletion account", auf dem einzig die D._____ SA verfügungsberechtigt sei, als Sicherheit völlig untauglich gewesen sei und es sich angesichts der in Aussicht gestellten Renditen von 25% bis 500% pro Woche erkennbar um ein Hochrisikogeschäft gehandelt habe. Angesichts der dargelegten Umstände sei für A._____ und B._____ klar gewesen, dass es sich um ein hochriskantes und unkontrolliertes Geschäft gehandelt habe und sie die Gelder der D._____ SA nicht hierfür hätten verwenden dürfen. A._____ und B._____ hätten am 20./21. Dezember 2009 die Überweisung von EUR 7.3 Mio. auf das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in bewusster Verletzung der ihnen obliegenden Geschäftsführerpflichten vorgenommen. Zumindest hätten A._____ und B._____ aufgrund der von ihnen vollständig unterlassenen Kontrollen, Abklärungen und Absicherungen eine weisungs- und vereinbarungswidrige Verwendung billigend in Kauf genommen. AB. Unbestrittener Sachverhalt
1. Der nachstehende äussere Sachverhalt der Anklage wird im Berufungsverfahren von den Parteien nicht bestritten. Erstellt ist somit Folgendes: 1.1 Die D._____ SA mit Sitz in Q._____/Britische Jungferninseln schloss mit 13 Drittanlegern Vereinbarungen zwecks Teilnahme an risikolosen "Tradingprogrammen" (blosse Deponierung des Geldes auf einem eigenen Konto der D._____ SA zwecks "Blockierung"). Mit den Drittanlegern wurde vereinbart, dass die von ihnen der D._____ SA zur Verfügung gestellten Gelder zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsmacht eines Dritten gelangen werden und für die Dauer von 18 Monaten auf einem auf die D._____ SA lautenden Bankkonto zwecks "Blockierung" sicher deponiert werden und bis zum Rückzahlungstermin stets unter der Verfügungsmacht der D._____ SA verbleiben. Entsprechend verkaufte die D._____ SA in den mit den Drittanlegern abgeschlossenen, gleichlautenden Verträgen, welche jeweils als "Kaufsvereinbarung" bezeichnet wurden, den Drittanlegern Aktien zu einem bestimmten Kaufpreis und verpflichtete sich, nach Ablauf von 18 Monaten diese zu maximal 120%, mindestens aber 100% des vereinbarten Kaufpreises zurückzukaufen. Für sämtliche Anleger waren der vereinbarte Verwendungszweck und die garantierte Rückzahlung des Nominalkapitals von zentraler Bedeutung für ihren Entscheid, ihre Vermögenswerte der D._____ SA anzuvertrauen. Mit den Drittanlegern "C._____ mbH", R._____, S._____ und T._____ wurde zudem eine spezielle Kollektivunterschriftenregelung auf den eigens für die Einzahlungen dieser Drittanleger eröffneten, aber auf die D._____ SA lautenden vier Unterkonten bei der U._____ Bank getroffen. Aufgrund von entsprechenden Vereinbarungen zahlten Drittanleger zwischen dem 3. September 2008 und dem 5. Mai 2009 insgesamt Fr. 2.52 Mio. und EUR 4.45 Mio. auf Konten der D._____ SA bei der U._____ Bank ein. 1.2 Zwischen der D._____ SA und deren Gründungsaktionären †H._____, I._____, J._____ und K._____ wurde vereinbart, auf Konten der D._____ SA einbezahlten Vermögenswerte ausschliesslich sicher auf einem Konto der D._____ SA verbleiben und nach 18 Monaten in vollem Umfang zurückbezahlt werden. Die Gründungsaktionäre der D._____ SA leisteten gemäss den entsprechenden Vereinbarungen Zahlungen von total Fr. 1.126 Mio. und EUR 909'000.− an die D._____ SA. 1.3 Am 16. Juli 2009 unterzeichneten B._____ und Aa._____ als Vertreter der D._____ SA in Absprache mit und im Einverständnis von A._____ einen Bankkreditvertrag mit der U._____ Bank über EUR 3.15 Mio. Die Guthaben auf den Bankkonten der D._____ SA bei der U._____ Bank, insbesondere jene der vier Unterkonten Nr. 2._____ ("T._____", EUR 1 Mio.), 3._____ ("C._____ mbH", EUR 1.8 Mio.), 4._____ ("R._____", EUR 0.25 Mio.) und 5._____("S._____" EUR 0.5 Mio.) von insgesamt EUR 3.55 Mio. dienten dabei gemäss der von A._____ und Aa._____ unterzeichneten Faustpfandverschreibung vom 21. November 2008 als Sicherheit. 1.4 Am 18. November 2008 überwiesen A._____ und B._____ von Konten der D._____ SA bei der U._____ Bank einen Betrag von EUR 7.3 Mio. auf das V._____Bank-Konto Nr. 6._____ der D._____ SA. 1.5 Anfang Dezember 2009 entstand über L._____ (von der Firma M._____) und P._____ (von der Firma W._____ Inc.) ein Kontakt zu N._____ und seinen luxemburgischen Gesellschaften F._____ Sàrl und F._____ Holding SA. Die Hinterleute der F._____ Sàrl resp. F._____ Holding SA versprachen A._____ und B._____ ein "Tradingprogramm" mit Renditen von 100% bis 500% pro Woche, im schlechtesten Fall von 25% pro Woche. Am 17. Dezember 2009 schloss die F._____ Holding SA mit der D._____ SA ein Subscription Agreement, welches seitens der Letzteren von B._____ unterzeichnet wurde. Darin verpflichtete sich die F._____ Holding SA der D._____ SA am 31. Dezember 2019 Sicherheiten in Form von Anleihen im Wert von EUR 15 Mio. mit einer Bonität AA auszustellen. Mit E-Mails vom Freitag, 18. Dezember 2009, informierte P._____ den B._____, dass die Anlagegelder auf das auf die F._____ Sàrl lautende Bankkonto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG überwiesen werden müssen, um erste Gewinnzahlungen noch vor Weihnachten 2009 zu erhalten ("in order to get you trading and a payment before Christmas your funds needed to be transferred into G._____." ). Diverse von B._____ per E-Mail gestellte Fragen bezüglich dieser kurzfristigen Änderung und anderen Unklarheiten liess P._____ gänzlich unbeantwortet. Stattdessen forderte P._____ den B._____ am 18. Dezember 2009 nochmals auf, den Transfer der Anlagegelder umgehend vorzunehmen, weil das Geld am Montag, 21. Dezember 2009, 12.00 Uhr, auf dem Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ vorhanden sein müsse, um erste Gewinne noch vor Weihnachten 2009 ausbezahlt zu erhalten ( "Let us wrap up and get paid before XMAS ", "act promptly without delay to instruct your bank officer" ). Im Gegenzug stellte die F._____ Holding SA resp. deren Hinterleute angebliche Sicherheiten in Form von Wertpapieren im Wert von EUR 15 Mio. in Aussicht, welche die D._____ SA gemäss dem "Subscription Agreement" vom 17. Dezember 2009 allerdings erst nach der Überweisung der Anlagegelder erhalten sollte. Überdies sicherte P._____ dem B._____ am 18. Dezember 2009 formlos per E-Mail zu, dass die Anlagekapitalien sich auch nach der Überweisung unter der Kontrolle der D._____ SA resp. von B._____ befinden würden ( "Let this email correspondence serve as formal notice to you; that your funds will not be incummbered [sic], your funds will remain in your control, with your authority" [Grund für sic : Die korrekte Schreibweise lautet "encumbered"). Am 18. Dezember 2009 bescheinigten A._____ und B._____ aufgrund des genannten "Subscription Agreements" mit einer Schadloserklärung ("Letter of Indemnity"), dass alle vorgelegten Dokumente in Bezug auf den "Cash Fund" von EUR 7.3 Mio. echt sind. Am 19. Dezember 2009 unterzeichneten A._____ und B._____ ein "Custody account agreement" zwischen der D._____ AG und der F._____ Holding SA. Mit E-Mail vom Sonntag, 20. Dezember 2009, 14:28 Uhr (Betreff: "Dringender Kapitaltransfer"), übermittelte B._____ der V._____Bank in Ab._____/Schweiz den von ihm im Namen der D._____ SA unterzeichneten Auftrag für eine Zahlung von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Bankkonto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG. Dabei wies er die V._____Bank an, den Zahlungsauftrag bis am Montag, 21. Dezember 2009, vor 12:00 Uhr, zu vollziehen. Die V._____Bank löste die Zahlung am 21. Dezember 2009, 10:25 Uhr, aus. In der Folge kam es aber nicht zur versprochenen Auszahlung von Erträgen an die D._____ SA, vielmehr wurden A._____ und B._____ vertröstet und hingehalten. Die von der F._____ Holding SA in Aussicht gestellten Sicherheiten wurden am 30. Dezember 2009 der D._____ SA ausgehändigt. Diese stellten sich aber als wertlos heraus. Ende Februar 2010 nahm die D._____ SA Abstand vom Vertrag mit der F._____ Holding SA. Am 17. März 2010 war das von der D._____ SA auf das Konto der F._____ Sàrl überwiesene Guthaben vollständig abgezogen und damit für die Drittanleger und die Gründungsaktionäre verloren. Die U._____ Bank AG löste schliesslich den mit der D._____ SA abgeschlossenen Kreditvertrag auf und verrechnete die verpfändeten Kontoguthaben mit ihrer Forderung. 1.6 A._____ und B._____ waren zum massgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2009 "Directors" der D._____ SA mit Sitz in Q._____/Britische Jungferninseln und hatten damit eine nach Schweizer Recht einem Verwaltungsrat vergleichbare Stellung bei dieser Gesellschaft inne. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft fand in den Büroräumlichkeiten der A._____ gehörenden X._____ AG in Y._____/Schweiz statt. 1.7 A._____ legte bei der D._____ SA selbst Fr. 100‘000.− und EUR 230‘000.− an. Dieses Geld hatte er sich zuvor durch Privatdarlehen beschafft. 1.8 Gegen Ende des Jahres 2009 befanden sich A._____ und B._____ in schlechten finanziellen Verhältnissen. A._____ hatte privat hohe Schulden, die sein Vermögen überstiegen, und stand kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. B._____ lebte bereits seit dem Jahre 2007 von Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe und verfügte über kein Vermögen.
2. Der innere Sachverhalt ist insoweit unbestritten und nachgewiesen, als A._____ und B._____ anerkennen, gewusst zu haben, dass die von den Drittanlegern und den Gründungsaktionären bei der D._____ SA einbezahlten Gelder mit einer bestimmten Zweckbindung zur sicheren und risikolosen Verwendung anvertraut und daher für sie fremd waren. AC. Bestrittener Sachverhalt
a. Erkenntnis des Strafgerichtes und Standpunkt der Berufungsklägerin
1. Das Strafgericht gelangte zusammengefasst zum Schluss, A._____ und B._____ seien bei der Transaktion von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG einem Betrug zum Opfer gefallen. Die Betrüger hätten sich A._____ und B._____ langsam und psychologisch geschickt angenähert. Es sei ihnen gelungen, im Rahmen der vermeintlichen Geschäftsbeziehung - auch mit einer persönlichen Note - das Vertrauen von A._____ und B._____ Schritt für Schritt zu erschleichen. Es sei zu verschiedenen Empfehlungen über mehrere Kontaktpersonen gekommen. Die Aufforderung, das Kapital auf ein fremdes Konto zu überweisen, sei nicht gleich zu Beginn erfolgt, sondern erst nachdem bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis geschaffen worden sei und auch schon Vertragsdokumente unterzeichnet gewesen seien. Sogar noch bis weit ins Jahr 2010 hinein hätten A._____ und B._____ immer noch Vertrauen in L._____ gehabt. Dieses Vertrauen sei im Kontext zu sehen, dass A._____ und B._____ schon vor der Kontaktaufnahme mit diesen Betrügern an eine äusserst lukrative und risikolose Anlagemöglichkeit geglaubt hätten, die angeblich auf diskreten Kanälen abgewickelt werde, und sie in dieser Sache bis dahin schon sehr viel Aufwand ohne Ertrag betrieben gehabt hätten. Das grosse Vertrauen von A._____ und B._____ in die beteiligten Personen sei zwar objektiv nicht gerechtfertigt, aber subjektiv doch echt gewesen. Was die in Aussicht gestellten Wertpapiere von EUR 15 Mio. anbelange, welche der D._____ SA als Sicherheit hätten zukommen sollen, sei allerdings festzuhalten, dass diese - auch nach vertraglicher Vereinbarung - zum Zeitpunkt der Überweisung noch gar nicht ausgestellt gewesen seien. Eine Bestätigung, dass das genannte Konto bei der G._____ Deutschland AG einen Sperrkontostatus aufgewiesen und der D._____ SA die Verfügungsmacht zugestanden sei, sei A._____ und B._____ aber von keiner dritten Seite vorgelegt worden. Als B._____ die Überweisung ohne Verifizierung dieser Zusicherungen veranlasst habe, sei er von der Gegenseite unter Zeitdruck gesetzt und seien ihm gleichzeitig schnelle, hohe Gewinne in Aussicht gestellt worden. In diesem Moment habe er im blossen Vertrauen auf die Zusicherungen der Gegenseite gehandelt. B._____ seien die dargelegten Umstände betreffend die erwähnten Sicherheiten bekannt gewesen. A._____ habe darum gewusst und sei damit einverstanden gewesen, dass die eingesetzten Vermögenswerte auf ein fremdes Konto überwiesen werden sollten. A._____ sei dabei davon ausgegangen, dass B._____ über eine Einzelunterschriftsberechtigung auf dem Konto der G._____ Deutschland AG verfüge und es sich um eine Art Sperrkonto handle sowie beides durch entsprechende Nachweise belegt sei. Er habe deshalb angenommen, dass der Betrag von EUR 7.3 Mio. auf dem fremden Konto genauso sicher sei, wie auf dem eigenen Konto der D._____ SA. B._____ habe in Eigenregie entschieden, die Überweisung trotz fehlender Verifizierung zu veranlassen. A._____ und B._____ hätten die anvertrauten Vermögenswerte nicht wissentlich in ein Hochrisikogeschäft investiert und vor der Überweisung nicht erkannt, dass die Tradingprogramme gar nicht existiert hätten. Vielmehr hätten A._____ und B._____ weiterhin an die Möglichkeit geglaubt, mit derartigen Geschäften risikolos sehr hohe Erträge erzielen zu können. Sie hätten im Geschäft mit der F._____ Holding SA darauf vertraut, dass der Betrag von EUR 7.3 Mio. nicht ohne ihre Veranlassung vom auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG abgezogen werden könne und es sich somit eben nicht um ein Hochrisikogeschäft handle.
2. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen zusammenfassend insbesondere vor, zunächst stelle sich die Frage um das Wissen von A._____ um die fehlenden Sicherheiten im Vorfeld der Überweisung an die F._____ Sàrl B._____ habe wiederholt dargelegt, dass er und A._____ stets den gleichen Wissenstand gehabt hätten und beide aufgrund des Zeitdruckes in einem gemeinsamen Entscheid von ihren anfänglichen Sicherheitsanforderungen abgewichen seien. Entgegen der Auffassung des Strafgerichtes könne sodann nicht angenommen werden, B._____ habe A._____ zu Unrecht belastet, um seine eigene Rolle damit kleinzureden und sich zu entlasten. Es sei nämlich nicht zu erkennen, wie eine Mitbelastung von A._____ eine nennenswerte Entlastung von B._____ bewirke. Denn dessen Tatbeitrag sei erstellt und von diesem auch eingeräumt. Ausserdem sei aktenkundig, dass A._____ durch B._____ in den Monaten und Wochen vor der Überweisung an die F._____ Sàrl in engem Rhythmus laufend informiert worden sei. Am 19. Dezember 2009 habe A._____ an B._____ zum Beispiel "Ich bin wie gesagt telefonisch fast immer erreichbar oder würde mich zurückmelden." geschrieben. Vor diesem Hintergrund sei kaum vorstellbar, dass B._____ den A._____ über zentrale Eckpunkte des geplanten Geschäftes, wie die fehlenden Sicherheiten, plötzlich im Ungewissen gelassen haben sollte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre bei einer eigenmächtigen Überweisung durch B._____ zudem zu erwarten gewesen, dass sich in den Dutzenden E-Mails aus der Zeit nach der Überweisung Entschuldigungen oder Rechtfertigung von B._____ oder aber Vorwürfe von A._____ fänden. Es habe jedoch keine E-Mails mit einem solchen Inhalt gegeben. Angesichts der dargestellten Umstände habe es als nachgewiesen zu gelten, dass A._____ und B._____ die Überweisung gemeinsam im Wissen beschlossen hätten, dass keinerlei Sicherheiten vorgelegen seien. Die erstinstanzliche Ausführung, wonach A._____ und B._____ einem Betrug zum Opfer gefallen seien, sei wohl im "untechnischen" Sinne zu verstehen. Eine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der D._____ SA scheitere nämlich aller Voraussicht nach an ihrer Opfermitverantwortung. Vorliegend seien die Hinterleute der F._____ lediglich 15 Tage vor der alles entscheidende Überweisung erstmals in Erscheinung getreten. Angesichts dessen könne nicht von einer "langsamen" Annäherung die Rede sein. Das Vorgehen der Hinterleute der F._____-Gruppe sei auch nicht besonders ausgebufft gewesen. Denn diese hätten die Vornahme der Zahlung von EUR 7.3 Mio. schon verlangt, nachdem sie lediglich einige Agreements mit A._____ und B._____ abgeschlossen, ihnen per E-Mail Sicherheiten versprochen und schwindelerregend die rasche Erzielung von hohen Gewinnen in Aussicht gestellt gehabt hätten. Hinzu komme, dass A._____ und B._____ keine einzige Person aus dem Umfeld der F._____ gekannt oder persönlich getroffen, geschweige denn mit ihnen bereits ein erfolgreiches Geschäft abgeschlossen hätten. Der blosse Kontakt über E-Mail und Telefon während gut zweier Wochen könne nicht ausreichend sein, um im vorliegenden Kontext ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Daran ändere auch die etwas länger andauernde Beziehung von A._____ und B._____ zum Berater und Vermittler L._____, der ihnen wiederum von einem Z._____ und "den Italienern in London" als "Topmann" empfohlen worden sei, nichts. Denn A._____ und B._____ hätten ihn zuvor weder persönlich getroffen, noch mit ihm ein Geschäft erfolgreich abgewickelt. Die Umstände im mit der F._____ Holding SA getätigten Geschäft seien dergestalt gewesen, dass A._____ und B._____ hätten hellhörig werden müssen und sich ihnen der Hochrisikocharakter des Tradings und die hohe Verlustwahrscheinlichkeit geradezu aufgedrängt habe. Dies umso mehr, als sie mit der getätigten Überweisung diametral von der Vereinbarung mit den Anlegern abgewichen seien. Wie das Strafgericht zu Recht festgestellt habe, liege in der vorgenommenen Verwendung des Anklagekapitals angesichts der getroffenen Vereinbarung eine Sorgfalts- und Treuepflichtverletzung von grossem Ausmass. A._____ und B._____ sei zudem klar gewesen, dass die vorgenommene Überweisung auf ein fremdes Konto gegen die internen Abmachungen mit den Anlegern verstossen habe. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 IV 242 E. 3c; BGer 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3) liege bereits vor dem Hintergrund des Ausgeführten die Schlussfolgerung nahe, dass A._____ und B._____ die Tatbestandsverwirklichung der Veruntreuung in Kauf genommen hätten. Würden nun zudem die Umstände der Überweisung an die F._____ Sàrl und des angestrebten Tradings mit Renditen von bis zu 500% pro Woche in die Beurteilung einbezogen, habe das Szenario eines Totalverlustes für die in Finanzfragen nicht unerfahrenen A._____ und B._____ als sehr wahrscheinlich aufdrängen müssen, sodass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden könne.
b. Beweisgrundsätze
1. Die Vorinstanz hat weder die Grundlagen der Sachverhaltserstellung noch die hier anwendbaren Beweisgrundsätze dargestellt. Dies ist deshalb an dieser Stelle vorzunehmen. 2.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beinhaltet den durch Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK vorgegebenen Grundsatz "in dubio pro reo". Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). 2.3 Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts auf ihre Richtigkeit überprüft wird (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_505/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2). 2.4 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann - vorbehältlich eines Geständnisses - nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; OGer ZH SB170500 vom 11. Juni 2018 E. 4.2.3.3).
c. Beweismittel und -würdigung ca. Vorbemerkung
1. Als relevante Beweismittel für die Feststellung der hier interessierenden inneren Tatsachen liegen neben den Protokollen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft von A._____ und B._____ (act. AA 01.01.001 ff.), durch das Strafgericht (act. 521 ff.) und durch die Berufungsinstanz (Protokoll des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2019 [Prot. KG], S. 2 ff.), der E-Mail-Verkehr von A._____ und B._____ untereinander als auch mit P._____, Z._____, N._____ und L._____ (act. AA 71.01.488 ff.) sowie das Subscription Agreement vom 17. Dezember 2009 (act. BG 10.05.003 ff.), der Letter of Indemnity vom 18. Dezember 2009 (act. BG 10.05.010) und das Custody Account Agreement vom 19. Dezember 2009 (act. BG 10.05.011 ff.) bei den Akten.
2. Das Strafgericht stellte die aus seiner Sicht wesentlichen Depositionen von A._____ und B._____ sowie den E-Mail-Verkehr im angefochtenen Urteil zusammengefasst dar, wobei es gleichlautende Aussagen in Gruppen wiedergab; darauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urt. SG E. I/1/1.1/1.1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Depositionen von A._____ und B._____ sind - wie aus E. III/A/AC/b/2.3 folgt - zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit einer Aussageanalyse zu unterziehen. Da das Strafgericht dies nicht vorgenommen hat, ist eine solche Analyse hier nachzuholen und sind dazu nachstehend die wesentlichen Depositionen von A._____ als auch B._____ und E-Mails wiederzugeben. cb. B._____ cba. Einlassungen (i) Glaubwürdigkeit des Aussagenden Das Strafgericht führte aus, bei B._____ sei ein potenzielles Motiv von B._____ zu erkennen, den Mitbeschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten, nämlich um seine eigene Verantwortung kleinzureden und sich damit selbst zu entlasten. Das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil nicht näher dar, durch welche Deposition sich B._____ aus welchem konkreten Grund selbst entlasten könnte. Als Beschuldigter hat B._____ gewiss ein Interesse, sich in einem möglichst günstigen Lichte darzustellen. Allein aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter kann seine Glaubwürdigkeit aber nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden. Entscheidend ist grundsätzlich - wie bereits in E. III/A/AC/b/2.3 ausgeführt - die Glaubhaftigkeit der konkreten Depositionen und weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit von B._____ (vgl. OGer ZH SB180057 vom 13. November 2018 E. III/5.2). (ii) Einzelne Depositionen
1. Bei der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2011 wurde B._____ gleich zu Beginn der Befragung zur Sache das von ihm am 17. Dezember 2009 unterzeichnete Subscription Agreement betreffend die Einzahlung der D._____ SA bei der F._____ Sàrl von EUR 7.3 Mio. ohne Vorliegen von Garantien, die Überweisung der D._____ SA vom 20. Dezember 2009 von EUR 7.3 Mio. an die F._____ Sàrl SA und die formlose Zusicherung von P._____ betreffend die volle Verfügungsmacht durch die D._____ SA über diesen Geldbetrag vorgehalten. Auf Frage nach dem Grund für die Unterzeichnung des Subscription Agreements gab B._____ zur Antwort, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ SA Wertpapiere renommierter Banken mit einem AA-Rating in Höhe von EUR 15 Mio. erhalten würde. Die Frage nach dem Einverständnis der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates der D._____ SA zur Unterzeichnung des Subscription Agreements vom 17. Dezember 2009 bejahte B._____. Er führte aus, er habe nichts ohne das Wissen des Verwaltungsrates der D._____ SA gemacht. A._____ habe über alles und jedes Bescheid gewusst. Hätte A._____ ihm abgeraten, hätte er es nicht getan (act. AA 10.01.002). Auf Frage, welche Sicherheiten die F._____ Holding SA vor der Zahlung habe stellen müssen, gab B._____ zur Antwort, N._____ hätte die Sicherheiten nach ihrer Zahlung liefern sollen. Er habe jedoch wertlose Sicherheiten geliefert. Er (B._____) sei davon ausgegangen, dass er auf ein Non-depletion-Konto zahle, d.h. ein Konto von dem kein Geld ohne seine Zustimmung bezogen werden könne. Auf Frage nach dem Zustandekommen der Überweisung vom 21. Dezember 2009 bekundete B._____, er habe die Transaktion des Geldes an die V._____Bank aufgrund des Subscription Agreements getätigt. Er sei davon ausgegangen, dass er das Geld auf ein Non-depletion-Konto überweise, da P._____ ihm dies im Vorfeld so gesagt habe. B._____ wurde gefragt, weshalb er sich auf ein formloses E-Mail von P._____ verlassen habe, in welchem dieser ihm zugesichert habe, die D._____ SA würde die Verfügungsgewalt über das Kapital nach dessen Überweisung auf das Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ behalten. B._____ antwortete darauf, es habe so ausgesehen, dass das Geschäft zustande komme. L._____ habe die Leute gekannt und ihnen dieses vermittelt. Auf Frage nach dem grossen Vertrauen zu L._____ meinte B._____, L._____ sei ihnen als grosser Fachmann mit jahrzehntelanger Erfahrung präsentiert worden. Er sei bereit gewesen, sie mit den EUR 7.3 Mio. an die richtigen Leute zu vermitteln, welche das Geld gewinnbringend anlegten. Auf Frage, durch wen L._____ vermittelt worden sei, bekundete B._____, die Empfehlung für L._____ sei von Z._____ gekommen. Z._____ sei ihnen wiederum von den Italienern empfohlen worden. Auf die Frage, weshalb er nicht eine entsprechende Bestätigung der G._____ Deutschland AG verlangt habe, erwiderte B._____, wegen des Wochenendes habe er keine Erkundigungen einholen können. Er habe A._____ mitgeteilt, dass sie bei einer Überweisung des Geldes die Kontrolle darüber verlören. A._____ habe ihn aber zur Vornahme der Transaktion aufgefordert. A._____ habe ihm gesagt, er solle diese vornehmen, um eine erste Zahlung bis am 24. Dezember 2009 zu erhalten. Sie seien unter einem gewissen Zeitdruck gestanden. A._____ habe mehrheitlich an den Konferenzgesprächen teilgenommen (act. AA 10.01.003). Den Vorhalt, die beiden anderen Verwaltungsräte behaupteten, erst nachträglich über die in Frage stehende Transaktion informiert worden zu sein, bestritt B._____. Es könne sein, dass Aa._____ nachträglich ins Bild gesetzt worden sein. A._____ habe es aber hundertprozentig gewusst (act. AA 10.01.004).
2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Februar 2012 schilderte B._____, im Jahre 2008 sei er mit A._____ zusammengekommen und habe zwei, drei Sachen geregelt, die mit der X._____ AG zu tun gehabt hätten. Irgendwann habe ihm A._____ gesagt, er habe Kontakt zu einer Person, die Zugang zu Programmen habe, bei denen Geld auf einem Konto gesammelt, blockiert sowie jemandem zur Verfügung gestellt und man dafür entschädigt würde. Er habe gegenüber A._____ bemerkt, dass er auch schon von solchen Geschäften gehört habe. Er habe aber noch nie gesehen, dass diese je funktioniert hätten. A._____ habe ihm erwidert, dass er persönlich schon ein solches Geschäft getätigt habe. Er habe daraus geschlossen, dass A._____ auf diesem Gebiet Erfahrung besitzen müsse. A._____ habe ihm gegenüber kundgetan, dass er das Kapital aus diesem Geschäft bereits zurückbekommen habe und nur noch auf die Erträge warten müsse. A._____ habe ihn in der Folge gefragt, ob er bereit wäre, ihm zu helfen, ein Konstrukt zu entwickeln, um einer bestehenden Gruppe von Personen solche Geschäfte anzubieten (act. AA 10.01.046). In der Folge sei hierfür die D._____ SA gegründet worden. Nachdem die Suche nach entsprechenden Programmen fehlgeschlagen sei, habe er (B._____) gesagt, dass man das Geld den Investoren zurückgeben solle. A._____ habe aber nicht aufgeben wollen. Ein entscheidender Schritt sei im August 2009 geschehen. Als er im Wallis in den Ferien gewesen sei, habe A._____ ihn angerufen und mitgeteilt, er solle nach Turin fahren, um Leute zu treffen, die Programme für eine entsprechende Anlage von Geldern anböten. Dies sei bei seinem damaligen Gesundheitszustand sehr schwierig für ihn gewesen. Er habe diese Leute dann trotzdem in Italien getroffen und ein paar Tage später habe er nochmals Leute von dieser Turiner Gruppe am Flughafen in Ab._____ getroffen. Diese hätten ihm gesagt, dass sie ein Programm für sie hätten. Sie hätten dann stapelweise Unterlagen einreichen müssen. Im November 2009 habe A._____ mitgeteilt, dass sie nach England gehen müssten. Er habe A._____ gesagt, dass es ihm schlecht gehe und er dafür kein Geld habe. A._____ habe ihm mitgeteilt, dass er den Flug bezahle. Die Flüge seien durch die X._____ AG gebucht worden. Sie seien dann zirka zwischen dem 2. und 5. November nach England geflogen. Am ersten Abend habe A._____ plötzlich gehen müssen. A._____ habe ihn gebeten, noch zu bleiben, weil am nächsten Tag noch eine Besprechung stattfinde. Er habe in der Folge einen Vertreter der M._____, die L._____ gehört habe, kennengelernt. Dieser Vertreter habe Ad._____ geheissen und sei ein Vertrauter von L._____ gewesen. Ad._____ habe einen Vertrag der M._____ unterbreitet. Er habe diesen nach Hause genommen und in der Schweiz unterschrieben. Er habe für solche Geschäfte mittlerweile vom Verwaltungsrat der D._____ SA über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügt. Er habe eine Kopie dieses Vertrages an A._____ geschickt. A._____ sei über alles informiert gewesen. Sie hätten sich permanent ausgetauscht. A._____ und er seien immer in Kontakt zueinandergestanden. Er habe nie etwas gemacht, über das A._____ nicht informiert gewesen sei, und das nicht mit ihm abgesprochen gewesen sei. In der Folge habe er eine Zeit lang nichts mehr gehört. Anfangs Dezember 2009 sei ihm bei einem Telefonat mitgeteilt worden, dass am kommenden Wochenende Leute mit ihm in Kontakt treten würden, um das Kapital in ein solches Programm einfliessen zu lassen. Er habe A._____ darüber ins Bild gesetzt und den Termin für den Telefonanruf so organisiert, dass A._____ auch im Hause gewesen sei. Er habe das Telefon über Lautsprecher geführt. A._____ habe still neben ihm sitzend mitgehört. Dort sei P._____ ins Spiel gekommen. A._____ habe gesagt: "Kein Problem, wir machen das." Das Geld habe aber transferiert werden müssen. Er (B._____) habe dann gesagt, dass dies nicht in Frage komme. Er habe nie gehört, dass das Geld überwiesen werden müsse, sondern dass auch diese "Sammler" das Geld nur zeigen müssten. Dies sei für ihn (B._____) nicht in Frage gekommen. P._____ habe dann gesagt, dass ein Non-depletion-Konto bei der V._____Bank in Hong Kong eröffnet werden müsse. Dies sei ein Konto, welches keinen fremden Zugriff zulasse. Er (P._____) könne damit zeigen, dass das Geld vorhanden sei. Dies sei zirka Mitte Dezember 2009 gewesen. Am 17. Dezember 2009 seien dann die Subscription Agreements gekommen. Darin sei gestanden, dass die D._____ SA für das zur Verfügung stellen ihres Kapitals auf dem Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG eine Garantie in Form von European Medium Term Note (fortan: EMTN) mit einem Rating von mindestens AA in Höhe von EUR 15 Mio. erhalte. Diese EMTN hätten ihnen von der F._____ Holding SA bzw. N._____ zugestellt werden sollen, nachdem N._____ diese gezeichnet habe. Dazu hätte die F._____ Holding SA bzw. N._____ zuvor das Kapital der D._____ SA zeigen müssen. So sei das Geschäft geplant gewesen (act. AA 10.01.047 f.). Auf Frage, wer den Auftrag zur Überweisung der Gelder an die F._____ Sàrl am 20. Dezember 2009 beschlossen habe, gab B._____ zur Antwort, er habe A._____ mitgeteilt, dass N._____ die Überweisung an die G._____ Deutschland AG verlange. Er habe A._____ gefragt, was sie tun sollten. A._____ habe daraufhin geantwortet, er solle dafür sorgen, dass das Geld am Montag auf diesem Konto sei (act. AA 10.01.048). Er habe mit niemandem sonst Rücksprache genommen. Nur A._____ und er hätten dies entschieden. Auf Frage erklärte B._____, dass er über das Wochenende nicht habe prüfen können, ob es sich um ein Non-depletion-Konto handle oder nicht. Als es dann um die Überweisung gegangen sei, habe A._____ ihm - was auch schon früher zu Differenzen geführt habe - seine zögerlich, komplizierte Art vorgeworfen und ihm gesagt, er solle sich nicht zieren, sondern jetzt einfach überweisen, man könne dann später weiterschauen (act. AA 10.01.049).
3. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2014 wurde B._____ vorgehalten, dass P._____ am 18. Dezember 2009, 13:15 Uhr, ein E-Mail geschickt habe, welches als formelle Bestätigung dafür dienen solle, dass die Fonds unter Kontrolle der D._____ SA blieben. B._____ bekundete, N._____ habe nochmals bestätigt, dass sie einen Non-depletion-Status hätten und er (N._____) nicht über das Geld verfügen könne. B._____ wurde der Vorhalt gemacht, am 18. Dezember 2009, 16:50 Uhr, das E-Mail von P._____ vom 18. Dezember 2009, 11:46 Uhr, mit dem Subscription Agreement und Custody Account Agreement sowie am 18. Dezember 2009, 22:31 Uhr, das erwähnte E-Mail von P._____ vom 18. Dezember 2009, 13:15 Uhr, an A._____ weitergeleitet zu haben. Am 19. Dezember 2009, 09:18 Uhr, habe A._____ seine Empfehlungen mitgeteilt. Daraufhin erklärte B._____, dies zeige, dass A._____ über alles im Bilde gewesen sei und sie alles besprochen hätten. B._____ wurde vorgehalten, dass A._____ in seiner Antwort vom 19. Dezember 2009 geschrieben habe: "Rückbestätigung durch L._____'s oder N._____'s Banker bei der G._____, dass non-depletion status, sole signatory priviledge [sic] tel. und per Fax am Mo-Morgen wäre mir eine ausreichende Sicherheit (…)". B._____ machte geltend, er habe die Sache mit den Anrufen bei den Bankern bei der G._____ Deutschland AG mit A._____ besprochen. Er habe A._____ gesagt, wenn sie die Banker auf diese Angelegenheiten ansprächen, machten sie diese "schüüch". Diese müssten ihnen zudem nicht einmal eine Antwort erteilen, da sie (D._____ SA) nicht einmal Kunde gewesen sei. Als Privatperson könne man auch nicht einfach mit dem Banker eines Dritten telefonieren. Sie hätten deshalb auf eine Rückbestätigung verzichtet. Dann sei es Samstag geworden. Am Samstag und auch Sonntag hätten sie nicht mit der Bank telefonieren können, und am Montag habe das Geld überwiesen sein müssen. Sie hätten die Überweisung des Geldes an die G._____ Deutschland AG in der Meinung getätigt, dass sie es auf ein Non-depletion-Konto bei dieser Bank transferierten (act. AA 10.01.436). Auf Frage, wie es zum Beschluss betreffend die Vornahme der Überweisung an die G._____ Deutschland AG gekommen sei, antwortete B._____, A._____ und er hätten miteinander telefoniert. Ohne das Telefon hätte er dies vermutlich nicht getan. A._____ habe ihn angewiesen "Mach jetzt einfach." und "Es ist Zeitdruck, am 24. kommt ja schon die erste Zahlung." In der Folge habe er (B._____) die Überweisung in die Wege geleitet. Auf Frage gab B._____ zu Protokoll, er sei nicht gegen diese Überweisung gewesen. A._____ habe über alles Bescheid gewusst. Er (B._____) habe nichts selbst von sich aus gemacht (act. AA 10.01.437). B._____ wurde vorgehalten, dass mit E-Mail vom 20. Dezember 2009, 15:28 Uhr, der V._____Bank der Auftrag zur Zahlung des Betrages von EUR 7.3 Mio. auf das Konto der F._____ bei der G._____ Deutschland AG mit einer Blindkopie an A._____ erteilt worden sei. Auf Frage nach der Reaktion von A._____ erklärte B._____, dieses Vorgehen hätten sie so besprochen. Er habe danach noch A._____ angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Transaktion in die Wege geleitet habe. B._____ wurde der Vorhalt gemacht, dass der letzte dokumentierte E-Mail-Austausch mit A._____ am Morgen des 19. Dezembers 2009 stattgefunden habe, B._____ fast alle weiteren E-Mails per Blindkopie an A._____ zugestellt habe und das erste E-Mail nach der Überweisung von A._____ an B._____ vom 21. Dezember 2009, 22:45 Uhr, datiere sowie B._____ ausgesagt habe, A._____ habe ihn angewiesen, die Überweisung an die G._____ Deutschland AG zu tätigen. B._____ gab an, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er wisse einfach, dass sie telefoniert hätten. An die Äusserung von A._____ "Los mach jetzt einfach, das Geld komme ja am 24. und die Sicherheiten kämen auch" könne er sich erinnern. Ohne A._____ hätte er die Überweisung nicht getätigt (act. AA 10.01.438). 4. In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2014 führte B._____ aus, A._____ und er seien zusammen in England gewesen. Am zweiten Tag sei A._____ am Morgen abgereist, und er sei bis am Abend in England geblieben. Er habe dabei einen Vertreter der M._____ kennengelernt. Dieser habe ihm einen Vertrag vorgelegt, welchen die D._____ SA letztlich auch abgeschlossen habe. Zu Beginn sei er Sekretär der D._____ SA gewesen. Er habe deren administrative Tätigkeit erledigt. Für ihn sei klar gewesen, dass er alles, was er tue, mit A._____ bespreche. Etwas Anderes sei für ihn nicht in Frage gekommen. In einem gewissen Sinne sei A._____ sein Chef gewesen. Er habe immer alles mit A._____ abgesprochen. Ob A._____ bei jedem Telefonanruf, den er mit L._____ geführt habe, dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Aber es sei ihm wichtig gewesen, dass A._____ immer, wenn er im Geschäft in Y._____/Schweiz gewesen sei, bei den Telefongesprächen dabei gewesen sei. Dies sei sicher mehr als einmal der Fall gewesen. Die Telefonate mit L._____ hätten oft ausserhalb der Bürozeiten stattgefunden. Er habe das Telefon dann auf Lautsprecher gestellt, sodass A._____ diese habe mithören können. A._____ sei über die ganze Entwicklung im Zusammenhang mit der M._____ permanent informiert gewesen. Er habe sich verantwortlich gefühlt, A._____ stets zu informieren. Es habe nichts gegeben, in das A._____ nicht involviert gewesen sei (act. AA 10.01.589). Auf Vorbehalt betreffend die Überweisung an die G._____ Deutschland AG gab B._____ zu Protokoll, er habe nie gesagt, dass er über eine Unterschriftsberechtigung für das Konto bei der G._____ Deutschland AG verfüge. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass das Geld nicht abtransferiert werden könne, weil es auf ein Non-depletion-Konto einbezahlt worden sei. Auf Vorhalt von Depositionen von A._____ machte B._____ geltend, gegenüber A._____ habe er höchstens gesagt, dass es ein Non-depletion-Konto sein sollte. Aber dass er über eine Unterschriftsberechtigung für das Konto verfüge, habe er ganz sicher nicht gesagt. Denn diesfalls hätte er über eine Unterschriftenkarte der G._____ Deutschland AG verfügen müssen (act. AA 10.01.590). Er habe schon vor der Überweisung gewusst, dass er über keine Unterschriftsberechtigung für das Konto bei der G._____ Deutschland AG verfüge. Auch A._____ habe sehr genau darum gewusst; ansonsten hätte er A._____ nicht gesagt, er könne die G._____ Deutschland AG nicht anrufen. Obgleich er am Schluss bei der D._____ SA einzelunterschriftsberechtigt gewesen sei, habe er A._____ trotzdem stets über alles informiert. Er habe ihm zwar nicht immer eine Kopie der E-Mails geschickt, aber er habe ihn mindestens angerufen. Er habe ihn stets orientiert (act. AA 10.01.591). Er habe A._____ informiert, nachdem er die Überweisung am Sonntag getätigt habe oder ihm einen Blindkopie gesandt (act. AA 10.01.593). 5. Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2016 führte B._____ aus, aufgrund des Prinzips "Money first" habe die D._____ SA zuerst EUR 7.3 Mio. bezahlen müssen und erst dann die "collateral", d.h. die Sicherheiten von EUR 15 Mio. erhalten (act. AA 10.01.748). Es treffe zu, dass P._____ für ihn und A._____ eine unbekannte Person gewesen sei. Er (P._____) habe die Firma "W._____ Inc." betrieben. Das Geschäft sei mit ihm nicht zustande gekommen. P._____ sei ihnen von L._____ empfohlen worden (act. AA 10.01.753). Er (B._____) habe sehr viel mit A._____ telefoniert. Sie hätten sich ausgetauscht. Es sei für sie klar gewesen, dass sie nach der Überweisung wenigstens Wertpapiere über EUR 15 Mio. erhielten. L._____ habe schon mehrere Geschäfte mit N._____ getätigt. N._____ sei ein "Big Shot" gewesen. Auf Frage bekundete B._____, er habe über keine Belege verfügt, dass L._____ mit N._____ schon Geschäfte getätigt habe. Dann sei der 21. Dezember 2009 gekommen, als A._____ zu ihm gesagt habe "Mach jetzt! Wir stehen kurz davor". Es habe keine Möglichkeit bestanden, am Wochenende irgendwelche Information von der G._____ Deutschland AG zu erhalten. Damit die Zahlungen noch vor Weihnachten kommen würden, habe das Geld am Montag, 21. Dezember 2009, bei der G._____ Deutschland AG sein müssen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie nicht hätten warten können. Es habe geeilt (act. AA 10.01.755). Es stimme nicht, dass P._____, L._____ und N._____ völlig unbekannt gewesen seien. Sie hätten sie zwar nie gesehen, aber sie hätten mit ihnen telefoniert. In Bezug auf den Vorhalt, dass sie keinerlei verlässliche Informationen zu diesen Personen und deren Gesellschaften gehabt hätten, machte B._____ geltend, sie könnten bei einem Geschäft, das sie in ein, zwei Tagen durchziehen wollten, nicht alles durchleuchten; sonst müssten sie gar nicht beginnen (act. AA 10.01.756). Es sei klar gewesen, dass sie auf dem Konto bei der G._____ Deutschland AG über keine Zeichnungsberechtigung verfügt hätten. Es treffe auch zu, dass die Zusicherung untauglich und formlos gewesen sei. Sie hätten aber daran geglaubt, dass es stimme und gut sei. Für sie sei es eine verbindliche Zusage gewesen. Sie hätten darauf vertraut, dass es gut komme. Für sie sei klar gewesen, dass vom Non-depletion-Konto kein Geld weggenommen werden könne. Er habe das Kapital im Auftrag und im Wissen von A._____ auf das Konto bei der G._____ Deutschland AG überwiesen (act. AA 10.01.757). 6. Anlässlich der Einvernahme vor dem Strafgericht vom 26. Februar 2018 führte B._____ im Zusammenhang mit dem Geschäft mit der F._____ Holding SA aus, er sei sich sicher, in die Gespräche involviert gewesen zu sein. A._____ sei im Prinzip immer auf dem gleichen Stand gewesen wie er (act. 567). A._____ habe den Vertrag gesehen, vielleicht sogar auch mitunterschrieben. Er wisse es nicht mehr (act. 573). Er wisse noch, dass er mit diesem Vertrag zu A._____ gegangen sei und ihn auf die Punkte angesprochen habe. Er habe A._____ gesagt, wenn sie das Geld überwiesen, bekämen sie die 15 Mio. A._____ habe ihn angewiesen: "Machen" (act. 575). Sie hätten eigentlich alles, was "hinausging" besprochen. Es habe eigentlich nichts gegeben, was A._____ nicht auf dem Tisch gehabt habe (act. 579). Es habe ihm ausgereicht, dass die Sicherheit erst nach der Zahlung komme. Er habe darauf vertraut, dass das Geschäft korrekt vollzogen werde (act. 585). 7. An der Berufungsverhandlung vom 2. September 2009, mithin rund zehn Jahre nach dem Vorfall, gab B._____ zu Protokoll, er sei durch Prof. Ae._____ davon überzeugt worden, dass hochrentable Tradingprogramme existierten. Er bestätigte den Vorhalt, dass im Sommer 2009 Leute aus Turin gesagt hätten, sie müssten Gelder auf einem Konto zusammenführen. Auf Frage, was dies für Leute gewesen seien, gab B._____ zur Antwort, er wisse es nicht mehr. Er möge sich fast nicht mehr an die Sache erinnern. Der Grund für die Reise nach Turin, hänge sicher mit den Geschäften zusammen. Nachdem A._____ die Frage, ob B._____ die Reise auf seine Veranlassung unternommen habe, verneinte, bestritt B._____ diese Darstellung von A._____ mit bestimmter Stimme mit der Bemerkung, dies sei nicht ganz richtig. Er sei im Wallis in den Ferien gewesen und dann habe A._____ ihm beschieden, dass er näher bei Turin sei und er dorthin fahren solle. Auf die Frage, weshalb vor dem Geschäft mit der F._____ Holding SA der Versuch zur Teilnahme an Tradingprogrammen gescheitert sei, gab B._____ an, dies nicht zu wissen. Die Italiener hätten die Reise veranlasst. Die Engländer hätten nicht nach Af._____ kommen wollen. Aus diesem Grund habe A._____ gesagt, dass sie nach England gingen. Dies hätten sie in der Folge getan. Die Italiener seien am ersten Tag in England gewesen. Von der Gruppe, die sie hätten treffen sollen, sei niemand anwesend gewesen. Danach sei A._____ abgereist, und er habe Ad._____ getroffen. Er wisse nicht mehr, ob er ein Agreement von L._____ mitgenommen oder nachträglich zugestellt bekommen habe. Die Gruppe von L._____ hätte eine Kommission bekommen, wenn sie das Trading durchgeführt hätten. Das sei der Inhalt dieses Tages gewesen, und am Abend sei er heimgekehrt. Es sei um das Trading gegangen, aber während mehr als der Hälfte des Treffens hätten sie Smalltalk betrieben. Nachdem A._____ den Vorhalt, er habe erwähnt, einmal zweimal bei einer Telefonkonferenz mit L._____ dabei gewesen zu sein, bestritt und geltend machte, nur einmal an einer solchen Telefonkonferenz teilgenommen zu haben, wendete B._____ ein, dies stimme nicht, A._____ sei als stiller Zuhörer bei praktisch all den Gesprächen dabei gewesen. Soweit er es in Erinnerung habe, sei die Kapitalsumme zu klein gewesen, damit L._____ das Geschäft habe tätigen können. Er (L._____) habe deshalb N._____ empfohlen, mit dem er schon erfolgreich Geschäfte unternommen habe. Auf Aufforderung die Phase vom 19./20. Dezember aus eigener Wahrnehmung zu schildern, führte B._____ aus, es sei schon mehr oder weniger zehn Jahre her. Es sei ihm nicht mehr so präsent, wie es wirklich gewesen sei. Sie seien unter wahnsinnigem Druck gestanden. Er habe das Geld freigegeben müssen, obwohl er dies nicht gewollt habe. Aus diesem Grund habe er auch mit A._____ darüber gesprochen. Er habe die Bank nicht fragen können. Es habe geheissen: "mach". Dann habe er es getan. Es tue ihm noch leid, denn dies hätte nie geschehen dürfen. Mit L._____ hätten sie Rettungsmassnahmen besprochen. N._____ sei einfach verschwunden. Sie hätten geglaubt, die Sache mit L._____ noch retten zu können (Prot. KG, S. 7 ff.). (iii) Würdigung
1. Vorweg sei angemerkt, dass die eigentliche Einvernahme zur Sache grundsätzlich in zwei Abschnitte zu gliedern ist: Den freien Bericht und das Verhör ( Max Hermanutz/Sven Litzcke/Ottmar Kroll , Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl. 2018, S. 36). Im vorliegenden Fall forderte die Staatsanwaltschaft B._____ bei der ersten Befragung nicht zur freien Schilderung des Vorgefallenen auf, sondern verhörte ihn gleich, indem sie ihm spezifische Vorhalte machte und konkrete Fragen stellte. Erst bei der zweiten Einvernahme wurde B._____ zum freien Berichten veranlasst. Trotz dieses Vorgehens bietet das umfangreiche Aussagematerial hier eine genügend breite Basis zur Würdigung.
2. A._____ trägt vor, das Aussageverhalten von B._____ sei nicht konstant. B._____ habe nämlich bei der ersten Befragung bekundet, er (A._____) habe ihm gesagt, er solle die Überweisung vornehmen, während er bei der zweiten Einvernahme ausgeschmückt habe, A._____ habe ihm seine zögerliche, komplizierte Art vorgeworfen und ihm gesagt, er solle sich nicht zieren, sondern jetzt einfach überweisen, man könne dann später weiterschauen. Wenn sich die Dinge in dieser Dramatik abgespielt hätten, hätte B._____ dies schon bei der ersten Befragung geschildert. Dass er dies nicht getan habe, sei ein Hinweis dafür, dass es sich um eine nachträgliche Konstruktion handle. Bei erneuten Einvernahmen zeigen sich naturgemäss Erinnerungsverluste. Depositionen in späteren Befragungen zeigen jedoch oft auch Ergänzungen. Bei diesen handelt es sich häufig um wiederaufgetauchte Erinnerungen, die der aussagenden Person zeitweilig nicht zur Verfügung standen. Solche Aussageänderungen brauchen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der aussagenden Person zu sprechen ( Friedrich Arntzen , Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 55). Angesichtes dessen kann allein, weil die zweite Deposition etwas ausführlicher ist als die erste, nicht ein unglaubhaftes Aussageverhalten von B._____ angenommen werden, zumal diese Bekundungen inhaltlich übereinstimmen.
3. In der Gesamtschau erweisen sich die Depositionen von B._____ in all den über acht Jahre verteilten Einvernahmen als konstant, ausführlich und lebensnah, was für deren Glaubhaftigkeit spricht.
4. Den Weg zur Anbahnung des Geschäftes mit der F._____ Holding SA schilderte B._____ in sich stimmig und detailreich. B._____ beschrieb ausführlich, wie es zum ersten Treffen mit den Italienern, welche ein Programm angeboten hätten, in Turin, dem Folgetreffen mit diesen Leuten am Flughafen Ab._____ und der Zusammenkunft anfangs November 2009 in England kam. Er erwähnte dabei auch Besonderheiten, wie dass er A._____ auf die Schwierigkeit eines Treffens in Turin wegen seiner gesundheitlichen Probleme und seine fehlenden finanziellen Mittel für einen Flug nach England hinwies sowie A._____ bereits am ersten Abend in England plötzlich habe heimkehren müssen. Er führte sodann aus, wie er in England Ad._____, einen Vertreter der M._____, welche L._____ gehört habe, kennengelernt und einen Vertrag der M._____ unterzeichnet habe. Weiter schilderte B._____, wie er danach eine Weile nichts gehört habe, ihm anfangs Dezember 2009 eine Kontaktaufnahme angekündigt worden sei, in der Folge P._____ ins Spiel gebracht worden sei, welcher ihnen von L._____ empfohlen worden sei, dieser ihm beschieden habe, es müsse ein Non-depletion-Konto eröffnet werden und es am 17. Dezember 2009 zum Subscription Agreement gekommen sei (act. AA 10.01.047 f., AA 10.01.753, Prot. KG, S. 7 ff.).
5. B._____ belastete sich weiter dadurch, dass er eingestand, dass der D._____ SA erst nach Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. an die F._____ Sàrl die fraglichen Sicherheiten in Form von Anleihen mit einer Bonität AA hätten ausgestellt werden sollen (act. AA 01.01.003, AA 01.01.047 f., AA 01.01.748), und dass er um die fehlende Zeichnungsberechtigung über das Konto bei der G._____ Deutschland AG wusste (act. AA 10.01.755 f.). Diese belastenden Depositionen erscheinen ohne Weiteres als glaubhaft.
6. B._____ führte auf den Vorhalt, dass A._____ in seiner Antwort vom 19. Dezember 2009 geschrieben habe: "Rückbestätigung durch L._____'s oder N._____'s Banker bei der G._____, dass non-depletion status, sole signatory priviledge [sic] tel. und per Fax am Mo-Morgen wäre mir eine ausreichende Sicherheit (…)" aus, er habe die Sache mit den Anrufen bei den Bankern bei der G._____ Deutschland AG mit A._____ besprochen. Er habe A._____ gesagt, wenn sie die Banker auf diese Angelegenheiten ansprächen, machten sie diese "schüüch". Diese müssten ihnen zudem nicht einmal eine Antwort erteilen, da sie (D._____ SA) nicht einmal Kunde gewesen sei. Als Privatperson könne man auch nicht einfach mit dem Banker eines Dritten telefonieren. Sie hätten deshalb auf eine Rückbestätigung verzichtet. Dann sei es Samstag geworden. Am Samstag und auch Sonntag hätten sie nicht mit der Bank telefonieren können und am Montag habe das Geld überwiesen sein müssen. Sie hätten die Überweisung des Geldes an die G._____ Deutschland AG in der Meinung getätigt, dass sie es auf ein Non-Depletion-Konto transferierten (act. AA 10.01.003, AA 10.01.047 f., AA 10.01.436, AA 10.01.591). B._____ schilderte plausibel und lebensnah, wie es in seiner Kenntnis und jener von A._____ zur Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA ohne nähere Erkundigung zum versprochenen Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl kam und belastete sich damit selbst. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Dafür spricht auch die von B._____ im besagten Zusammenhang wiedergegebene Äusserung von A._____ "Los, mach jetzt einfach, das Geld kommt ja am 24. und die Sicherheiten kämen auch" (act. AA 10.01.438; vgl. zum Ganzen: Hermanutz/Litzcke/Kroll , a.a.O., S. 72, 93). B._____ belastete sich nämlich selbst, indem er einräumte, um die unterbliebene Prüfung des Non-depletion-Status durch eine dritte Stelle gewusst zu haben. Er schob damit auch nicht einfach die Verantwortung für die fehlende Rückbestätigung bezüglich des Status des Kontos auf A._____. Auch gestand B._____ ein, nicht gegen die Vornahme dieser Überweisung gewesen zu sein (act. AA 10.01.437). Er versuchte somit auch nicht, sich selbst als vom A._____ zur Tat Gezwungener erscheinen zu lassen. Demzufolge besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, B._____ habe A._____ in Bezug auf diese unterbliebene Rückbestätigung zu Unrecht belastet.
7. B._____ bestritt aufgewühlt die Richtigkeit einer Aussage von A._____, wonach er nur einmal an einer Telefonkonferenz dabei gewesen sei und machte geltend, A._____ sei als stiller Zuhörer bei praktisch all den Gesprächen dabei gewesen (Prot. KG, S. 11). Weil kein anderer Grund ersichtlich ist, als dass sich B._____ über eine wahrheitswidrige Behauptung von A._____ enervierte, spricht dies entscheidend gegen die Darstellung von A._____ und für jene von B._____. Die Aussagen von B._____ erscheinen insgesamt als glaubhaft. 8. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Aussagen von B._____ als glaubhaft zu werten sind. cbb. Elektronische Korrespondenz 1.1.1 (…) 1.1.2 (…) 1.2 All die aufgezeigte elektronische Kommunikation spricht klar dafür, dass B._____ - wie in den Einvernahmen bekundet - A._____ über die Details der Abwicklung des Geschäftes der D._____ SA auf dem Laufenden hielt.
2. (…)
3. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2009, 19:41 Uhr, teilte B._____ dem Z._____ mit, dass er nach einer Rücksprache mit L._____ ihn und alle anderen Beteiligten darüber informieren könne, dass L._____ und er bzw. die D._____ SA auf Kurs seien. Das Tradingprogramm werde in den nächsten Tagen beginnen und leider, aber ohne weiteres Problem für sie, würden sie eine erste Auszahlung um den 31. Dezember und nicht wie ursprünglich vorgesehen vorher und danach eine zweite Auszahlung Mitte Januar 2010 erhalten (act. AA 71.01.645 f.). Dieses E-Mail belegt, dass B._____ auch nach der Ausführung der Überweisung der EUR 7.3 Mio. und trotz gebrochener Zusicherung über eine erste Auszahlung vor Weihnachten ein ungebrochenes Vertrauen in L._____ und das Geschäft mit der F._____ Holding SA hatte. cc. A._____ cca. Einlassungen (i) Glaubwürdigkeit des Aussagenden Was die generelle Glaubwürdigkeit von A._____ anbelangt, ist zu beachten, dass er zwar als Beschuldigter ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse möglichst vorheilhaft für die eigene Position zu präsentieren. Alleine aufgrund seiner Stellung als Beschuldigter kann seine Glaubwürdigkeit aber nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden. Entscheidend ist grundsätzlich - wie bereits in E. III/A/AC/b/2.3 ausgeführt - die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen und weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit von A._____ (ii) Einzelne Depositionen
1. A._____ verweigerte in der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2012 die Aussage in Bezug auf die Gründung der D._____ SA, die Sammlung der Anlagegelder, die Suche nach Investitionsmöglichkeiten und die Überweisung der Gelder an die F._____ Sàrl (act. AA 10.01.042).
2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. August 2012 schilderte A._____ ausführlich, wie die Idee zur Gründung der D.______ SA entstand, wobei er ein Dokument mit dem Ablauf des Geschehens als Gedankenstütze vor sich liegend hatte. A._____ führte dabei insbesondere aus, im Jahre 2006 sei J._____, ein späterer Gründungsaktionär der D._____ SA, mit einem Angebot auf ihn zugekommen. J._____ habe ihm von einer Firma Ag._____ in Ankara erzählt, die gegen Leistung von 10% Eigenkapital einen Kredit gewähre und den Kapitaldienst leiste. Der Kredit und der Kapitaldienst würden teilweise durch ein Anlagegeschäft bezahlt. Die Art dieses Anlagegeschäftes sei als "Trading" bezeichnet worden. Nach seinem damaligen Wissenstand sei er davon ausgegangen, dass das FED und die EZB sogenannte Mid Term Notes (MTN), d.h. Papiere mit einer Laufzeit von in der Regel über zehn Jahre, herausgäben. Für diese Papiere existiere ein reglementierter Handel mit grossen Handelsmargen. Um diesen Handel zu bewerkstelligen, müssten Händler Kapital in Form von Bankguthaben, Bankgarantien oder anderen Bankinstrumenten nachweisen. Dieses Kapital werde aber nicht auf ein anderes Konto überwiesen. Im Zuge seiner Recherche sei er auf Prof. Ae._____ in Ah._____ gestossen. Er sei emeritierte Professor für Handelsrecht und habe diese Anlageform studiert. Seine erste Publikation stamme aus dem Jahr 1994. B._____ und er hätten Prof. Ae._____ im Jahre 2008 nach Af._____ eingeladen, um sie zu beraten. Es sei um die Frage gegangen, ob es dieses Geschäft überhaupt gebe, und wie es ablaufe. Prof. Ae._____ habe ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auch den Text für eine Bankgarantie zur Verfügung gestellt, die verhindern sollte, dass die Bankgarantie gegen ihren Willen entzogen werden könne. Aufgrund eines positiven Kontaktes mit der Firma Ag._____ habe er im Jahre 2006 EUR 50'000.− auf ein eigenes Konto bei der Ai._____ Bank in Ankara einbezahlt. Im Jahre 2007 habe es bei dieser Anlage noch keine Fortschritte gegeben. Von J._____ habe er erfahren, dass es auch bei anderen Kunden der Ag._____ die Sache nicht laufe (act. AA 10.01.108 f.). Ein Vermittler habe ihm dann das Ehepaar Aj._____ aus Ak._____ empfohlen, welches das Geschäft regelmässig betreibe. Frau Aj._____ sei Juristin gewesen und habe im Rechtsdienst eines Schweizer Pharmaunternehmens gearbeitet. Herr Aj._____ sei selbständig erwerbstätig gewesen. Es sei von J._____ und ihm die Idee aufgekommen, das Geschäft zu tätigen, da sie einerseits Personen gekannt hätten, die 10% Eigenkapital zur Verfügung stellten, und solche, die das Trading durchführen könnten. Da in ihrer Gruppe jemand mit Rechts- und Bankkompetenzen gefehlt habe, habe er B._____ ins Spiel gebracht. B._____ sei ihm als sehr kompetent, zuverlässig und vorsichtig erschienen. Er habe ihm auch im Laufe der späteren Zusammenarbeit bei der D._____ SA vollkommen vertraut. B._____ habe in ihrem Auftrag auch das Ehepaar Aj._____ besucht. Beim zweiten Gespräch mit dem Ehepaar Aj._____ sei auch er (A._____) und, er glaube, auch J._____ zugezogen worden. Er habe das Ehepaar Aj._____ nach Erfahrungen und Referenzen gefragt. Referenzen habe er zwar keine bekommen, aber sie hätten alle den Eindruck gewonnen, dass das Ehepaar Aj._____ das Geschäft verstanden habe und aufgrund ihrer Äusserungen offenbar auch schon mehrfach abgewickelt habe (act. AA 10.01.110). Im Jahre 2008 sei es dann zur Konstituierung der D._____ SA gekommen. Nachdem B._____ erfolgreich die Gründung der D._____ SA organisiert und das Firmenkonto bei der U.____ Bank eröffnet habe, hätten sie mit der weiteren Geschäftsabwicklung betrauen wollen. Aa._____, B._____, J._____ und er seien bei der Konstituierung sog. Directors, was einem Verwaltungsrat entspreche, gewesen. B._____ habe Wert darauf gelegt, als Secretary geführt zu werden. De facto sei er aber CEO gewesen (act. AA 10.01.111).
3. Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 3. August 2012 bekundete A._____, Mitte 2009 sei es bei der D._____ SA zu einer bewussten Änderung gekommen. Er habe sich entschieden, seine Zeit künftig primär um seine neue Tätigkeit als Marketing und Sales Manager bei einem Inkassounternehmen zu widmen. Die Tätigkeit bei der X._____ AG habe er auf kleiner Flamme unter Federführung von zwei Mitarbeitern weiterlaufen lassen. Es sei deshalb vorgesehen gewesen, dass B._____ bei der D._____ SA mehr Aufgaben übernehme und insbesondere allein die immer intensiver werdende Korrespondenz mit den Anbietern des Tradings bearbeite. Er habe die D._____ SA bei der mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit den Aktionären unterstützt (act. AA 10.01.117).
4. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 erklärte A._____, im Juni 2009 hätten B._____ und er bei der D._____ SA eine Aufgabenteilung vereinbart. Fortan sei er für die Kommunikation mit den Aktionären und B._____ für die Kapitalanlagen zuständig gewesen. In der Zeit von Juni bis Dezember 2009 sei er nicht mehr in alle Gespräche involviert gewesen. B._____ habe diverse Reisen nach Mailand, Turin und London unternommen. Er (A._____) sei nur einen Tag im November 2009 in London dabei gewesen. An diesem Tag hätten sie Vermittler getroffen. Als er nicht mehr dabei gewesen sei, habe B._____ den Z._____ und Ad._____, einen Vertreter der M._____, getroffen. B._____ habe berichtet, dass er mit der M._____ einen Vertrag über die Vermittlung einer Investitionsmöglichkeit geschlossen habe. Zwischen L._____ und B._____ habe es einen regen Schriftverkehr und Telefonate gegeben. Er (A._____) sei an einem Telefonat dabei gewesen, aber mehr aus Höflichkeit. Inhaltlich sei er durch B._____ nach Bedarf informiert worden. Aber es habe sicher auch Details gegeben, die er nicht gekannt habe. B._____ habe ihm mitgeteilt, die M._____ könne nur Investments über mehr als USD 10 Mio. vermitteln und das Geld deshalb nicht selbst anlegen. Es habe ein sehr vertrauensvolles Verhältnis zwischen L._____ und B._____ bestanden, welchem er sich angeschlossen habe. Der Vater von L._____ sei schon seit Jahrzehnten in solchen Anlagegeschäften tätig gewesen. L._____ habe gesagt, dass er mit der F._____ Holding SA bzw. N._____ schon erfolgreich Geschäft getätigt habe. Mitte Dezember 2009 habe B._____ mitgeteilt, es sei kurzfristig ein Anlagegeschäft möglich. Erste Ertragszahlungen seien bereits in diesem Jahr möglich. B._____ habe mit N._____ kommuniziert und die Struktur des Geschäftes definiert. Er (A._____) selbst habe mit N._____ keinen Kontakt gehabt. In der Folge habe B._____ mitgeteilt, dass jetzt alles stehe. Zu diesem Zweck lägen umfangreiche Verträge vor. Diese habe er (A._____) nicht im Detail studiert. Er habe sich auf B._____ verlassen, der besser Englisch könne und dies als Banker auch besser habe beurteilen können. B._____ habe ihm versichert, dass das Geld auf ein Unterkonto der F._____ Sàrl überwiesen werde, auf welches nur sie Zugriff hätten. Er (B._____) verfüge dort über eine Mitunterschrift. Es sei ein Non-depletion-Konto. An sich habe ihm dies als Sicherheit schon gereicht. B._____ habe ihn darüber hinaus informiert, dass die D._____ SA als Sicherheit Wertpapiere mit einer Bonität AA im doppelten Betrag der Anlagesumme erhalte. Er (A._____) habe gewusst, dass alles sehr schnell habe gehen müssen. Er habe gedacht, dass das Geschäft auf einer guten Schiene sei und er sich nicht mehr darum kümmern müsse. Das, was B._____ ihm erzählt habe, habe für ihn eine ausreichende Sicherheit gebildet (act. AA 10.01.301 f.). Auf Frage nach der zu erwartenden Rendite im Erfolgsfall beim Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA gab A._____ zunächst an, dies nicht mehr zu wissen. Er führte in der Folge aus, B._____ habe ihm gesagt, dass bis Ende 2009 - er habe gedacht bis Januar 2010 - eine Verdoppelung des Grundkapitals möglich sei. Auf Frage, ob dies realistisch sei, erklärte A._____, dies sei der Handel mit Mid Term Notes gewesen. Er habe das Geschäft einige Jahre vorher kennengelernt und habe gewusst, das durchaus hohe Rohhandelserträge möglich seien. Er habe eine solche Rendite deshalb nicht ausgeschlossen (act. AA 10.01.303). Auf Frage, wann er erfahren habe, dass das Anlagekapital der D._____ SA nicht mehr unter deren Kontrolle sei, gab A._____ zu Protokoll, er müsse versuchen, dies zu rekonstruieren. Ende 2009 sei es zu keiner Ertragszahlung gekommen. Dies habe ihn noch nicht weiter beunruhigt. Zirka Ende Januar 2010 sei in etwa klar geworden, dass keine Ertragszahlungen erfolgten. Daraufhin habe B._____ die Rückabwicklung der Verträge verlangt. Es habe dann einen Vorschlag für eine Finanzierung durch N._____ gegeben. Dieses Geschäft sei seiner Erinnerung nach von B._____ unterzeichnet worden. Im Laufe des März 2010 sei festgestanden, dass N._____ nicht erfülle (act. AA 10.01.308). Er sei natürlich auf B._____ schlecht zu sprechen gewesen. Aber er habe auch eine gewisse Solidarität gegenüber ihm wahren wollen. Er habe mit ihm die Situation beheben wollen (act. AA 10.01.309).
5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2014 wurde A._____ der Vorhalt gemacht, B._____ habe ausgesagt, er habe die Sache mit dem Anrufen bei den Bankern der G._____ Deutschland AG mit A._____ besprochen. Wenn sie die Banker auf diese Angelegenheit angesprochen hätten, hätten sie sie "schüüch" gemacht. Die hätten ihnen zudem nicht einmal Antwort geben müssen, da sie (D._____ SA) nicht Kunde gewesen sei. Als Privatperson könne man auch nicht einfach mit einem Banker eines Dritten telefonieren. Das habe er A._____ mitgeteilt. Sie hätten deshalb darauf verzichtet. Am Samstag und Sonntag hätten sie nicht mit der Bank telefonieren können. Am Montag, 21. Dezember 2009 habe das Geld dort sein müssen. Auf diesen Vorhalt gab A._____ an, er könne sich an solche Diskussionen nicht erinnern. Er könne hinzufügen, dass er sich erinnere, dass es sehr schnell habe gehen müssen. Aber ein solches Gespräch habe es nicht gegeben. B._____ sei ein gewissenhafter Mensch gewesen. Er habe auf seinen Wunsch hin Einzelunterschriftsberechtigung erhalten. A._____ und alle anderen hätten vollstes Vertrauen in B._____ gehabt (act. AA 10.01.509 f.). A._____ führte aus, es habe ein Konsens bestanden, dass sie das Geschäft tätigen sollten. Er habe auch über Informationen verfügt. Diese seien indes - wie sich herausgestellt habe - nicht vollständig gewesen. Es sei ein Konsens vorgelegen, das Geschäft zu machen, jedoch unter den von ihm damals bekannten Bedingungen (act. AA 10.01.510).
6. Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. November 2016 gab A._____ zu Protokoll, er habe L._____ seit anfangs 2009 gekannt. Er habe persönlich mit ihm gesprochen. Er habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm gehabt. B._____ habe ein noch stärkeres Vertrauensverhältnis zu ihm gehabt, weil er intensiver mit ihm in Kontakt gestanden sei. Er habe mit L._____ noch nie ein Geschäft getätigt (act. AA 10.01.792). Er habe B._____ keine Instruktion in Bezug auf die Überweisung erteilt und ihn auch nicht dazu motiviert. B._____ habe verhandelt, er (A._____) sei informiert worden. Ob die Information vollständig und richtig gewesen sei, bilde im Nachhinein eine offene Frage (act. AA 10.01.793). Er habe um die Überweisung an die G._____ Deutschland AG gewusst. Er sei aber immer im Glauben gewesen, dass die Sicherheiten, nämlich eine Einzelunterschrift, ein Non-depletion-Status und AA-Wertpapiere, vorhanden gewesen seien (act. AA 10.01.794). Die überwiegende Anzahl der E-Mails seien ihm als Kopie oder Blindkopie zugegangen. Diese habe er in einen separaten Ordner umgeleitet, den er zirka einmal pro Woche gelesen und überfolgen habe (act. AA 10.01.795). Auf Vorhalt des E-Mails vom 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, machte A._____ geltend, dass er in diesem E-Mail unter Punkt 2 ausführe, dass eine Rückbestätigung durch den Banker bei der G._____ Deutschland AG über den Non-depletion-Status und die Einzelunterschrift zum Beispiel per Fax für ihn eine ausreichende Sicherheit gebildet hätte. Er äussere sich zur Abwicklung so, dass alles sauber abgeklärt sein müsse (act. AA 10.01.796). Aufgrund der vorangehenden Kommunikation mit B._____ habe er davon ausgehen dürfen, dass B._____ im Zeitpunkt der Überweisung über eine Unterschriftsberechtigung bei der G._____ Deutschland AG verfügen werde. Er habe erst nachträglich - vermutlich im Verlauf des 21./22. Dezember 2009 - davon erfahren (act. AA 10.01.797). Bis in die erste Januarwoche habe es danach ausgesehen, dass sich der Tradingstart verschiebe. Dies sei für ihn weder besorgnisergebend noch überraschend gewesen, da er mit Verzögerungen gerechnet habe (act. AA 10.01.804). Im Verlauf des Januars 2010 sei es zum Angebot gekommen, auf die noch nicht einbezahlten Erträge einen Vorschuss von 3.4 Mio. zu leisten. Es sei dann noch eine Variante aufgekommen, dass man ihnen anstelle des Tradingertrages eine Finanzierung von EUR 100 Mio. gewähre. B._____ habe diesbezüglich mit L._____ und N._____ über ein Service Agreement diskutiert. Dies habe für ihn als durchaus akzeptabel erschienen. Zirka Ende Februar 2010 habe sich gezeigt, dass dies auch nicht funktioniere. B._____ habe in der Folge die Verträge gekündigt und die Rückzahlung verlangt. Die Rückzahlung sei bekanntlich nicht erfolgt. Erst dann habe er das volle Ausmass des Desasters erkannt (act. AA 10.01.805).
7. Bei der Einvernahme durch das Strafgericht vom 26. Februar 2018 machte A._____ geltend, B._____ habe sämtliche Gespräche geführt und ihn informiert. Er wisse nicht, ob er ihn über alles orientiert habe. Dies sei aber kein Thema für ihn gewesen. Er habe ihm vertraut (act. 567). Er habe um die Überweisung gewusst. Er habe noch das AA-Wertpapier in Erinnerung. B._____ habe ihm gesagt, dass er über eine Einzelunterschrift auf dem Konto verfüge und es sich um ein Non-depletion-Konto handle (act. 569). B._____ habe entgegen seinem Rat die Einzelunterschriftsberechtigung und den Non-depletion-Status nicht telefonisch verifiziert. Er habe sich um alle Details schon längere Zeit nicht mehr gekümmert, weil er davon ausgegangen sei, dass sich B._____ um alles sorge. B._____ habe den Entscheid allein ohne sein Wissen gefällt. Er habe gedacht, dass B._____ alles abkläre (act. 571). All diese Verträge habe er nicht gelesen. Dafür habe er B._____ gehabt (act. 573). Er habe diese Agreements nicht gelesen, weil er davon ausgegangen sei, dass B._____ diese gelesen habe. Dies sei nicht nur wegen seines damals ungenügenden Businessenglisches der Fall gewesen (act. 575). Er sei davon ausgegangen, dass eine Bestätigung der G._____ Deutschland AG noch erfolgen werde und Sicherheiten bestünden (act. 577).
8. Anlässlich der Befragung durch das Berufungsgericht vom 2. September 2009, mithin rund zehn Jahre nach dem Vorfall, führte A._____ aus, er habe ein hochrentables Tradingprogramm durch einen Kunden kennengerlernt. Weitere Hinweise habe er durch einen Ex-Banker bekommen, welcher Kunde gewesen sei und ihm die Existenz und Funktionsweise solcher Programme erläutert habe. Im Jahre 2009 hätten sie Prof. Ae._____ aus Ah._____ zu sich eingeladen. Er habe ihnen alles nochmals erläutert und sie beraten, wie eine Bankgarantie verfasst sein müsse, damit sie nicht überzogen werde. Im Jahre 2009 habe B._____ diverse Verhandlungen geführt und ihm auch summarisch berichtet. Die gescheiteren Versuche für die Teilnahme seien bis zum Dezember 2009 gegangen. Der erste Kontakt habe durch einen Gründungsaktionär im 2008 stattgefunden. Später habe er andere Prioritäten setzen müssen. B._____ habe deshalb die Pflege des Kontaktes zu den Tradingpartnern übernommen. Bei der Gruppe in London sei er im November 2009 dabei gewesen, habe jedoch früher abreisen müssen. B._____ habe einen Vertreter dieser Gruppe getroffen und später sei es zu einem intensiven Kontakt zu L._____ gekommen. Das Ziel der Reise nach London sei es gewesen, den Trader zu treffen. Dieses Treffen sei durch die Gruppe aus Italien vermittelt worden. Auf Frage gab er an, die Details nicht zu kennen, da er das Treffen nicht angebahnt habe. Ab Juni 2009 habe er sich nicht mehr um Traderkontakte gekümmert. Darum kenne er die Detailabläufe nicht mehr. Er bejahte einmal bei einem Telefonat mit N._____ als stiller Zuhörer dabei gewesen zu sein, als das Geschäft nicht funktioniert habe. Er erinnere sich an die Stimme von N._____. Auf Frage, wann es bei ihm begonnen habe, zu dämmern, machte A._____ geltend, zu diesen Abläufen gebe es umfangreiche Akten. Er möchte nochmals festhalten, dass die Schilderung von B._____ über Abläufe teilweise frei erfunden sei. Er habe nie mit ihm in einer befehlenden Art kommuniziert. Er sei nie sein Angestellter, sondern sein Partner gewesen. Auf Frage tat A._____ kund, B._____ sei sehr optimistisch gewesen. Er (A._____) habe sich noch mit der Bestätigung von der Bank absichern wollen. Ihm sei klar gewesen, dass er am Montag die Unterschriftenkarte von Bank und die Bestätigung bekomme, dass es Non-depletion-Konto sei. Auf Vorhalt des E-Mails vom 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, führte A._____ aus, er sei davon ausgegangen, dass sie in einer komfortablen Situation seien und über Sicherheiten verfügten. B._____ habe die in Frage stehende Transaktion befürwortet. Auf Frage, wie er damit umgegangen sei, dass die ersten Kickbacks nicht vor Weihnachten gekommen seien, machte A._____ geltend, er habe dies noch locker genommen, denn in Wirklichkeit habe er dies nicht so schnell erwartet (Prot. KG, S. 7 ff.). (iii) Würdigung
1. Die Aussagen von A._____ sind im Grundsatz konstant. Dennoch bestehen aufgrund der folgenden Ausführungen Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Bestreitungen in Bezug auf das Wissen um das fehlende Bestehen von Sicherheiten im Zusammenhang mit der Überweisung der D._____ SA von EUR 7.3 Mio. auf ein Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ . So sind seine Aussagen nicht frei von Ungereimtheiten. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gab er an, die Verträge nicht im Detail gelesen zu haben. Später aber machte er vor Strafgericht geltend, die Verträge nicht gelesen zu haben. Als besonders merkwürdig erscheint, dass A._____ nicht ein einziges Mal von sich aus den Moment schilderte, in dem er erfahren haben will, dass der D._____ SA die versprochenen Sicherheiten fehlten. Hätte A._____ tatsächlich darauf vertraut, dass B._____ das Nötige vornimmt, dass die entsprechenden Sicherheiten im Moment der Überweisung vorliegen, hätte das Entdecken der ungesicherten Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA an die F._____ Sàrl eine äusserst einschneidende Zäsur in der Zusammenarbeit mit B._____ dargestellt. Wäre A._____ vom Bestehen der Sicherheiten bei dieser Transaktion ausgegangen, hätte deren Fehlen für A._____ eine grosse Enttäuschung dargestellt, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass A._____ diesen zentralen Umstand bei den Einvernahmen von sich aus erwähnt. Dass er dies nicht getan hat, bildet ein klares Anzeichen dafür, dass A._____ vom Fehlen der Sicherheiten im Moment der Überweisung nicht überrascht war.
2. Aufschlussreich sind auch die Antworten von A._____ auf die nachfolgenden Vorhalte. 2.1 In der Einvernahme vom 11. Juni 2013 wurde A._____ vorgehalten, B._____ habe auf die Frage, wer die Überweisung vom 21. Dezember 2009 an die F._____ Sàrl beschlossen habe, geantwortet: "Ich habe A._____ gesagt, dass N._____ das Geld auf die G._____ Deutschland AG überwiesen haben will. Was sollen wir machen? Er sagte: überweisen, sorg dafür, dass das Geld am Montag auf diesem Konto ist; die erste Ertragszahlung wird ja dann bereits am 24.12.2009 bei uns eintreffen. N._____ war zu diesem Zeitpunkt in Hong Kong. Daraufhin habe er den Zahlungsauftrag vorbereitet, wie sich dies gehört. (AF) Nein, ich habe mit niemanden sonst Rücksprache genommen, nur A._____ und ich haben das entschieden." A._____ erklärte, aus seinen Darlegungen sei, glaube er, hervorgegangen, dass diese Darstellung von B._____ in wesentlichen Punkten nicht zutreffe. Insbesondere unterstelle diese Aussage eine Rollenverteilung, welche so nicht bestanden habe. "Überweis!" suggeriere, dass jemand Befehle erteile. Das habe nicht zugetroffen (act. AA 10.01.307 f.). Bei dieser Aussage fällt auf, dass A._____ nicht gleich in Abrede stellt, die Überweisung angeordnet zu haben, sondern seine Antwort unter Rückgriff auf seine vorherigen Ausführungen und die geltend gemachte Rollenverteilung herleitet. Dieses Aussageverhalten zeigt klar gedankliche Abstimmungsbemühungen von A._____ auf. Diese gesteuerte Aussageweise spricht gegen eine erlebnisbasierte Deposition (vgl. Hermanutz/Litzcke/Kroll , a.a.O., S. 105). 2.2 Anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2013 wurde A._____ vorgehalten, B._____ habe auf die Frage nach Prüfung der Zugriffsberechtigung auf das Konto bei der G._____ Deutschland AG ausgeführt: "Ich hätte das über das Wochenende nicht prüfen können, ob ein Non-depletion-Konto ist oder nicht. Er kannte auch die Banker bei der G._____ nicht. (AF) Ich kann mich heute nicht mehr wirklich daran erinnern, weshalb sie so unter Zeitdruck standen. Ich weiss einfach, dass der Auftrag lautete, dass das Geld am Montagmorgen auf dem Konto bei der G._____ sein muss, damit die erste Auszahlung am 24. Dezember 2009 erfolgen wird." A._____ gab zur Antwort, hier stelle sich die Frage, wie B._____ ihm vorher habe sagen können, dass es ein Non-depletion-Konto sei und er über eine Unterschriftenberechtigung verfüge (act. AA 01.01.308). Mit dieser Antwort äusserte sich A._____ nicht zur von B._____ angerufenen Unmöglichkeit der Überprüfung des Non-depletion-Status des Kontos bei der G._____ Deutschland AG, sondern wich dem gemachten Vorhalt aus. Dieses Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel, dass A._____ tatsächlich auf einer entsprechenden Abklärung bestanden hatte.
3. Als unglaubhaft erscheint auch die Darstellung von A._____, er habe die Vereinbarungen ("Agreements") nicht gelesen, weil er davon ausgegangen sei, dass B._____ diese gelesen habe und sein Businessenglisch damals ungenügend gewesen sei (act. 575). Die Behauptung der unzureichenden Englischkenntnisse erscheint als reine Schutzbehauptung. Denn A._____ wies im E-Mail vom 26. Dezember 2009, 8:59 Uhr, an B._____, in Bezug auf einen von B._____ auf Englisch verfassten schriftlichen Entwurf darauf hin, dass schriftlich "in writing" und nicht "in written" heisse, Letzteres werde in "in written form" usw. verwendet. Weiter sei ihm "Did you (nicht do you) already inform (nicht informed) L._____ about his trading?" aufgefallen (act. AA 71.01.726). Aufgrund des Dargestellten erscheint die Deposition von A._____, wonach B._____ das Englisch besser beherrscht habe als er (act. AA 10.01.301 f.), als unglaubhaft. Dieses Aussageverhalten strahlt auch auf die anderen Einlassungen von A._____ ab.
4. Gesamthaft gesehen liegen deutliche Anzeichen für Zweifel an der Richtigkeit der Bestreitungen von A._____ in Bezug auf sein Wissen um das Fehlen von Sicherheiten bei der Vornahme der Überweisung der D._____ SA von EUR 7.3 Mio. auf ein Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG in Ac._____ vor. ccb. Elektronische Korrespondenz 1.1.1 (…). 1.1.2 (…). 1.1.3 (…). 1.1.4 Nachdem B._____ ihm mit E-Mail vom 18. Dezember 2009, 6:00 Uhr, die finalisierte Version des Letter of Indemnity mit der G._____ Deutschland AG weitergeleitet hatte, fragte A._____ gleichentags um 6:20 Uhr per E-Mail B._____ "Verstehst du, warum G._____? Betrag 7.3, nicht 7.8, dürfte Lese/Schreibfehler sein" (act. AA 71.01.488). 1.1.5 A._____ sandte mit E-Mail vom 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, B._____ eine Einschätzung der Lage zu. Er führte insbesondere aus, die G._____ Deutschland AG gehöre zu den grössten 20 Banken in Deutschland und er habe keine negativen Pressemeldungen über diese Bank gefunden. Eine Rückbestätigung am Montagmorgen per Telefon oder Fax durch den Banker von P._____ oder N._____ bei der G._____ Deutschland AG, dass das Konto über einen Non-depletion-Status und ein "solo signatory priviledge" [sic] verfüge, würde für ihn eine ausreichende Sicherheit darstellen. Der Bond stelle immerhin eine beachtliche Sicherheit dar. Sollte - was er nicht hoffe und nicht glaube - trotzdem etwas geschehen, hätten sie - trotz seiner Relativierungen (d.h. jener von B._____) - diese Sicherheit. Man könnte ihnen - insbesondere zusammen mit dem Non-depletion-Status und "solo signatory priviledge" [sic] - nie einen Vorwurf machen. Sein Gefühl sage, dass sie hier auf Kurs seien. Das Gespräch von B._____ mit L._____ und die erwähnte Rückbestätigung betreffend den Non-depletion-Status und das "solo signatory priviledge" [sic] oder eine alternative Bestätigung seien ihm wichtig. Wie bereits telefonisch gesagt, sei er fast immer erreichbar oder werde sich zurückmelden (act. AA 71.01.523 f.). 2.1.1 (…). 2.1.2 (…). 2.1.3 (…). 2.1.4 (…). 2.1.5 (…). 2.1.6 (…). 2.1.7 (…). 2.1.8 (…). 2.2 Aus dem dargestellten E-Mail-Verkehr folgt, dass A._____ trotz gebrochener Versprechen bezüglich der Auszahlung eines Gewinns noch in den Wochen nach der Überweisung vom 21. Dezember 2009 an den Erfolg des von der D._____ SA mit der F._____ Holding SA geschlossenen Geschäftes glaubte. So sprach er etwa davon, dass sie bei einem grossen Deal dabei seien, sie nach seinem Gefühl auf dieser Schiene zum gewünschten Erfolg kämen und keinesfalls mit einer Enttäuschung rechnen müssten oder die Entwicklung nun, wenn auch noch etwas schleppend, in die richtige Richtung gehe und sie nach wie vor zuversichtlich sein dürften. Auch zeigt diese elektronische Korrespondenz, dass A._____ ein sehr grosses Vertrauen in L._____ hatte. Dafür sprechen die Ausführungen, wie der wertvollste und verlässlichste Kontakt sei vermutlich L._____, auch weil er ein Stück weit im gleichen Boot sitze und weitergehende Geschäftsinteressen habe oder natürlich höre er, dass L._____ sage, sie sollten sich keine Sorgen machen, er (A._____) nehme dies als Garantie, wenngleich er L._____ gar nicht einmal persönlich kenne. Dies deckt sich mit der Darstellung in den Einvernahmen von A._____, wonach er und B._____ grossen Vertrauen in L._____ gehabt haben. cce. Unterzeichnung des Subscription Agreements Am 18. Dezember 2009 unterschrieb B._____ als Vertreter der D._____ SA einen Letter of Indemnity um in Bezug auf das zwischen der F._____ Holding SA und der D._____ SA abgeschlossene Subscription Agreement zu bescheinigen, dass alle Dokumente in Bezug auf die Barmittel von EUR 7.3 Mio. echt und legal sind (act. BG 10.05.010). A._____ unterzeichnete dieses Dokument als Zeuge. Dies bringt zu Tage, dass A._____ entgegen seiner gegenteiligen Darstellung konkret in die Abwicklung des Geschäftes der D._____ SA mit der F._____ Holding SA involviert war. cd. Gesamtwürdigung cda. Objektive Tatbestandselemente (i) Anbahnung des Geschäftes mit der F._____ Holding SA
1. Aufgrund der dargestellten E-Mails ist erstellt, dass B._____ am 1. Oktober 2009 zwecks Einstiegs in ein Tradingprogramm mit Dr. Al._____, Dott. Am._____, An._____ und Ao._____ an einer Sitzung in Turin teilnahm. Am 5. Oktober 2009 traf er Ap._____, Dott. Am._____, An._____ und Aq._____ am Flughafen Ab._____ wieder. Dort unterzeichnete B._____ ein "Non-Circumention", ein "Commitment" zur Überweisung ihres Kapitals zur Bank der Plattform, ein "Strict Confidential - Mandate for Transaction" und ein "JVA" (act. AA 71.01.207 ff.). Am 23. Oktober 2009 informierte B._____ per E-Mail unter anderem Aq._____ und Am._____ über das Datum für die Eröffnung des Kontos bei der V._____Bank in Ab._____ (act. AA 71.01.221). Unstrittig steht weiter fest, dass A._____ und B._____ zirka zwischen dem 2. und 5. November 2009 auf Veranlassung der Italiener nach London reisten, wo sie am ersten Tage eine italienische Gruppe trafen (act. AA 10.01.047 f., Prot. KG, S. 7 ff.). Nachdem A._____ am ersten Tag wieder abgereist war, traf sich B._____ mit Z._____, der ihnen von den Italienern empfohlen wurde, und der ihnen wiederum L._____ empfahl. Am gleichen Tag traf er auch Ad._____, einen Vertreter der M._____, welche L._____ gehörte (act. AA 10.01.003, AA 10.01.047 f.). Ad._____ brachte einen Vertrag der M._____, welchen B._____ unterschrieb (AA 10.01.047 f.).
2. Als unrichtig erweist sich aufgrund des Dargestellten das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigten keine der Verantwortlichen persönlich gekannt hätten. Zumindest B._____ kannte nämlich Aq._____, Z._____ und Ad._____ persönlich.
3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und des in E. III/A/AB/1.5 Dargestellten erhellt, dass der Kontakt zu N._____ bzw. dessen F._____ Holding SA und F._____ Sàrl ab Anfang Oktober 2009 über eine Kette verschiedener Kontakte und Empfehlungen zustande kam. Die Erkenntnis des Strafgerichtes, wonach die Hinterleute der F._____ Sàrl langsam das Vertrauen zu den Beschuldigten aufgebaut haben, erscheint deshalb als durchaus nachvollziehbar und begründet. Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Hinterleute der F._____-Gruppe grundsätzlich erst 15 Tage vor der fraglichen Überweisung in Erscheinung getreten seien und sich kein Vertrauensverhältnis zu A._____ und B._____ habe bilden können, kann demnach nicht gefolgt werden. (ii) Risiko des Geschäftes und Wissen der Beschuldigten Die D._____ SA überwies zwecks Teilnahme an einem Tradingprogramm einen Betrag von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG. Da im Zeitpunkt dieser Transaktion weder gültige Sicherheiten vorlagen, noch die Gesellschaften der F._____-Gruppe renommierte Unternehmen mit einer hohen Bonität waren, war das betreffende Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA fraglos mit einem hohen Risiko behaftet. cdb. Subjektive Tatbestandselemente (i) Wissen hinsichtlich der Sicherheiten
1. Wie bereits darlegt, räumte B._____ ein, dass der D._____ SA erst nach Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. an die F._____ Sàrl Anleihen mit einer Bonität AA im Betrag von EUR 15 Mio. ausgestellt hätten werden sollen, und dass er um die fehlende Zeichnungsberechtigung über das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG wusste. B._____ machte zwar geltend, aufgrund der Angaben von P._____ davon ausgegangen zu sein, dass das genannte Konto über einen Non-depletion-Status verfügt. Er gestand allerdings ein, keine näheren Abklärungen hinsichtlich des Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG vorgenommen zu haben. Demzufolge schloss das Strafgericht zu Recht, dass B._____ vor der Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA auf das Konto der F._____ Sàrl Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG keine Bestätigung von dritter Seite, namentlich der kontoführenden Bank, über das Bestehen des Non-depletion-Status des erwähnten Kontos eingeholt hatte. 2.1 Nicht zugestimmt werden kann dem Strafgericht insoweit es in dubio pro reo annimmt, A._____ habe auf das Vorliegen einer Erklärung der G._____ Deutschland AG, worin der Non-depletion-Status des Kontos Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG und die Einzelunterschriftsberechtigung von B._____ an diesem Konto bescheinigt werde, bestanden. B._____ habe folglich in Eigenregie entschieden, aus dem Vermögen der D._____ SA den Betrag von EUR 7.3 Mio. trotz fehlender Verifizierung auf dieses Konto zu veranlassen. 2.2 Die Erkenntnis des Strafgerichtes erweist sich aus nachstehenden Gründen nicht als tragfähig. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den unbestrittenen Depositionen von B._____ im August 2009 A._____ dem B._____ anrief und ihm mitteilte, dass er Leute, die ein Programm anböten, in Turin treffen solle, sowie A._____ dem B._____ im November 2009 verkündete, sie müssten sich nach England begeben (act. AA 10.01.047 f.). Der Umstand, dass bei diesen zwei bedeutenden Schritten zur Anbahnung eines Geschäftes der D._____ SA mit Tradern jeweils A._____ auf B._____ zuging, lässt die Aussage von A._____, wonach er ab Juni 2009 nicht mehr in die Kontaktaufnahme mit Tradern involviert gewesen sei will (act. AA 10.01.117; Prot. KG, S. 13), als unglaubhaft erscheinen. Sodann wird die Darstellung von A._____, wonach er nicht im Detail über die Geschäfte der D._____ SA orientiert gewesen sein will, durch die glaubhaften Depositionen von B._____ widerlegt, wonach er A._____ über alles informierte (act. AA 10.01.002, AA 10.01.004, AA 10.01.048, AA 10.01.436, AA 10.01.437, AA 10.01.589, 567). Die Depositionen von A._____, wonach er ab Juni 2009 die Anlage der Gelder der D._____ SA B._____ überlassen habe und die Verträge nicht im Detail bzw. nicht gelesen haben will, stehen im diametralen Widerspruch zu den Ausführungen in diesen E-Mails vom 18. und 19. Dezember 2009. Der Umstand, dass A._____ mit dem E-Mail vom 18. Dezember 2009 einen falschen Anlagebetrag im Letter of Indemnity monierte, indiziert nämlich fraglos, dass er die Sache genau durchgesehen hat und über die aktuelle Höhe des Anlagekapitals der D._____ SA bestens im Bilde war. Ausserdem folgt aus dem E-Mail vom 19. Dezember 2009, dass er nähere Abklärungen zur G._____ Deutschland AG und den Sicherheiten traf, was wiederum klar aufzeigt, dass er sich konkret mit der Kapitalanlage auseinandersetzte. Mit der Bemerkung im E-Mail vom 19. Dezember 2009, wie bereits telefonisch gesagt, sei er fast immer erreichbar oder werde sich zurückmelden, brachte er sodann unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen im fraglichen Geschäft eine Kontaktaufnahme durch B._____ erwartete. Insbesondere auch aufgrund dessen erscheint es als lebensfern, dass sich A._____ in dieser heissen Phase der Geschäftsabwicklung um ganz zentrale Informationen zu Sicherheiten nicht gekümmert haben will. Aus alledem folgt eindeutig, dass A._____ sich in der kritischen Phase entgegen seinen Bestreitungen vertieft um das Tradinggeschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA kümmerte. Im Übrigen legen die E-Mails vom 12. Oktober 2009, vom 8. November 2009 und vom 10. Dezember 2009 nahe, dass A._____ über diese Tradinggeschäfte auf dem Laufenden war. Dies lässt die Darstellung von A._____, wonach er in dieser Zeit nur summarisch über die Verhandlungen von B._____ orientiert worden sein will, als zweifelhaft erscheinen. Folgerichtig kann nur geschlossen werden, dass A._____ das ihm von B._____ mit E-Mail vom 18. Dezember 2009, 17:50 Uhr, in der Anlage weitergeleitete Subscription Agreement vom 17. Dezember 2009 zur Kenntnis genommen hatte. Dafür, dass A._____ um den Abschluss des Subscription Agreements wusste, spricht auch, dass der von A._____ am 18. Dezember 2009 als Zeuge unterzeichnete Letter of Indemnity einen Verweis auf das Subscription Agreement enthält. A._____ wusste folgerichtig um den Umstand, dass gemäss Artikel 6 des Subscription Agreements vom 17. Dezember 2009 die F._____ Holding SA die versprochenen Sicherheiten über EUR 15 Mio. in Form von Wertpapieren mit einem AA-Ranking erst nach der Überweisung der Anlagegelder der D._____ SA, spätestens jedoch am 30. Dezember 2009 auszuhändigen war. Im E-Mail vom Samstag, 19. Dezember 2009, 8:18 Uhr, schrieb A._____ an B._____, dass ihm eine Rückbestätigung des Bankers bei der G._____ Deutschland AG betreffend die Einzelunterschriftsberechtigung und des Non-depletion-Status per Telefon und Fax am Montagmorgen ausreiche. A._____ war bekannt, dass die Banken übers Wochenende geschlossen waren. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass B._____ bis am Morgen des Montags, 22. Dezember 2009, diese Bestätigung besorgen konnte, musste B._____ schon vorher den Überweisungsauftrag absenden. Den Überweisungsauftrag hatte B._____ denn auch mit E-Mail vom 20. Dezember 2009, 15:28 Uhr, an die V._____Bank bzw. deren Banker Ar._____ und As._____ mit Blindkopie an A._____ getan (act. AA 77.01.608 ff.). Die Darstellung von A._____ wird auch durch die glaubhaften Depositionen von B._____ bestätigt, wonach A._____ und er vor Erteilung des Überweisungsauftrages miteinander telefonierten, und A._____ die Vornahme dieses Auftrages ohne weitere Abklärung des Bestehens der Sicherheiten angeordnet hatte (act. AA 10.01.049; AA 10.01.436). Hätte B._____ dem A._____ tatsächlich nicht vorhandene Sicherheiten und Nachweise vorgegaukelt, hätte A._____ bestimmt mit B._____ ein ernstes Wort gesprochen. In den E-Mails finden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass A._____ falsche Angaben durch B._____ betreffend die Sicherheiten beanstandete. A._____ machte einzig in der Einvernahme vom 11. Juni 2013 beiläufig geltend, als im März 2010 festgestanden sei, dass N._____ nicht erfülle, sei er natürlich auf B._____ schlecht zu sprechen gewesen. Aber er habe auch eine gewisse Solidarität gegenüber ihm wahren wollen. Er habe mit ihm die Situation beheben wollen (act. AA 10.01.309). Diese Bekundung erscheint nicht überzeugend, da sie erst relativ spät in den Befragungen gemacht wurde und überdies sehr versachlicht wirkt. Wäre A._____ durch B._____ tatsächlich wie dargestellt über das Vorhandensein der Sicherheiten getäuscht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen zentralen Punkt bereits in früheren Einvernahmen von sich aus erwähnt hätte. Auch finden sich in den E-Mails nirgends entsprechende Vorwürfe. Im Weiteren mutet es als äusserst lebensfern an, dass A._____ bei einer eigenmächtigen Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. durch B._____ an die F._____ Sàrl eine gewisse Solidarität mit B._____ hätte walten lassen, und mit B._____ gemeinsam die Sache hätte aufräumen wollen. Ferner wäre im Nachgang, nachdem alles schiefgelaufen war, zu erwarten gewesen, dass B._____ sich bei A._____ in irgendeiner Form rechtfertigt oder eventual gar entschuldigt. Es findet sich aber kein einziges E-Mail mit einem solchen Inhalt. Auch das Dargestellte legt nahe, dass A._____ bereits im Moment der Erteilung des Zahlungsauftrages über das Fehlen der Unterschriftsberechtigung und Bestätigung des Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG im Bilde war. Im Übrigen steht fest, dass A._____, die Drittanleger und die Gründungsaktionäre Leute waren, die von A._____ zur D._____ SA kamen. A._____ stand damit in besonderem Mass gegenüber diesen Leuten in der Pflicht, für eine sichere Anlage von deren Mitteln zu sorgen. Überdies hatte er eigene Mittel im Umfang von Fr. 100'000.− und EUR 230'000.− bei der D._____ SA investiert. Gerade auch aufgrund dessen erscheint es als unglaubhaft, dass A._____ den B._____ einfach schalten und walten liess. Vielmehr zeigt dies, dass A._____ ein eminentes Interesse an einer sorgfältigen Abwicklung des in Frage stehenden Geschäftes und einer Beaufsichtigung der Tätigkeit von B._____ hatte. Vor dem Gesamthintergrund es Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass B._____ beim Abschicken des Überweisungsauftrages eigenmächtig handelte. Vielmehr kann nur geschlossen werden, dass A._____ im Wesentlichen über den gleichen Wissensstand wie B._____ verfügte und A._____ insbesondere um das Fehlen der Einzelunterschriftsberechtigung sowie die fehlende Bestätigung des Non-depletion-Status beim Konto der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG durch eine unabhängige Drittstelle im Bilde war. (ii) Wissen um das Risiko des Geschäftes
1. Die D._____ SA überwies zwecks Teilnahme an einem Tradingprogramm einen Betrag von EUR 7.3 Mio. auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG. Da im Zeitpunkt dieser Transaktion weder gültige Sicherheiten vorlagen, noch die Gesellschaften der F._____ Gruppe renommierte Unternehmen mit einer hohen Bonität waren, war das betreffende Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA fraglos mit einem hohen Risiko behaftet.
2. A._____ und B._____ glaubten daran, dass rentable und risikolose Tradinggeschäfte in der Art existieren, dass der Anleger das Kapital nicht auf ein Drittkonto transferieren muss, sondern dem Trader nur zu zeigen braucht. Vorliegend war im Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA aber eine andere Abwicklung vorgesehen. Die D._____ SA musste den Betrag von EUR 7.3 Mio. auf ein der F._____ Sàrl gehörendes Konto bei der G._____ Deutschland AG überweisen. A._____ und B._____ forderten zwar im Gegenzug für die Transaktion des Geldes auf ein fremdes Konto entsprechende Sicherheiten. Letztlich verzichteten sie jedoch auf eine genauere Überprüfung des Bestehens der ihnen vor der Überweisung zugesicherte Sicherheit, wonach das Geld auf Konto der F._____ Sàrl mit einem Non-depletion-Status überwiesen werden sollte. Bei einer lebensnahen Betrachtung kann nur geschlossen werden, dass A._____ und B._____ wussten, dass sie durch die Vornahme der Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. ohne vorgängige Abklärung des Vorhandenseins des Non-depletion-Status des Kontos der F._____ Sàrl ein hohes Risiko eingingen. (iii) Willensmoment der Beschuldigten Die Feststellung des Wollens von A._____ und B._____ ist zwar Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ist jedoch im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen, zumal sich in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (OGer ZH SU120034 vom 7. Mai 2013 E. III/3.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1). B. Rechtliches BA. Qualifikation der Vereinbarungen mit den Drittanlegern und Gründungsaktionären
1. Für die Feststellung des Parteiwillens hat das Gericht in erster Linie eine subjektive Auslegung vorzunehmen, d.h. es hat den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, gegebenenfalls gestützt auf Indizien, zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 131 III 606 E. 4.1; 125 III 305 E. 2b = Pra. 1999 Nr. 172). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu eruieren, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 144 III 43 E. 3.3; 140 III 134 E. 3.2; 135 III 410 E. 3.2; 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1; 130 III 66 E. 3.2). Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien grundsätzlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor anderen Auslegungsmitteln (OGer BE ZK 18 6 vom 31. Januar 2018 E. II/9.5; HGer ZH HG140183 vom 12. November 2018 E. 4.3.4.4). Wer einen vom objektiven Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillen geltend machen will, hat diesen substanziiert zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen (BGE 121 III 118 E. 4.b/aa). Auch wenn der tatsächliche Parteiwille dem objektiven Auslegungsergebnis vorgeht, ist im Prozess zunächst das objektive Auslegungsergebnis zu ermitteln. Denn erst, wenn dieses bekannt ist, kann überhaupt festgestellt werden, ob ein davon abweichender tatsächlicher Parteiwille behauptet worden ist (OGer ZH NG170012 vom 12. Januar 2018 E. 5.3.1; zum Ganzen: KGer BL 400 19 1 vom 14. Mai 2019 E. II/A/AB/2). 2.1 Im vorliegenden Fall verkaufte die D._____ SA den 13 Drittanlegern jeweils mit einer "Kaufsvereinbarung" eine unterschiedliche Anzahl eigener Aktien zu einem bestimmten Kaufpreis und verpflichtete sich nach Ablauf von 18 Monaten die Aktien zu maximal 120%, mindestens aber zu 100% des ursprünglichen Kaufpreises zurückzukaufen. Vorliegend kann offenbleiben, ob die D._____ SA nach dem Recht der Britischen Jungferninseln sich verpflichten konnte, eigene Aktien nach 18 Monaten von den Aktionären zum Ausgabepreis zurückzukaufen. Weil gemäss Ziffer 7 der jeweiligen Vereinbarungen die ausschliessliche Anwendung des materiellen Rechts der Schweiz vereinbart wurde (act. AA 50.20.001 ff.), ist das in Frage stehende Vertragsverhältnis nach hiesigem Recht vorzunehmen. 2.2.1 Nach den hier massgebenden Vereinbarungen verpflichtete sich die D._____ SA gegenüber dem jeweiligen Drittanleger nach Ablauf von 18 Monaten die Aktien zu maximal 120%, mindestens aber zu 100% des ursprünglichen Kaufpreises zurückzukaufen. Nach Treu und Glauben kann der Inhalt dieser Vereinbarungen nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen tatsächlich den Willen hatten, dass die D._____ SA den Drittanlegern nach Ablauf von 18 Monaten das hingegebene Geld vollständig zurückbezahlt und ihnen zusätzlich einen Betrag von maximal 20% dieses Geldes entrichtet. Die Verpflichtung zur vollumfänglichen Rückerstattung des hingegebenen Geldes nach einer bestimmten Laufzeit entspricht einem Darlehensvertrag. Nach Art. 313 Abs. 1 OR sind bei einem Darlehen im kaufmännischen Verkehr zwar auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. Die Parteien können jedoch auch gewinnabhängige Vergütung für das Darlehen vorsehen (BGE 145 III 241 E. 3; 99 II 303 E. 4). Mithin können sie ein sogenannt partiarisches Darlehen vereinbaren. Hier kommt demnach die gewinnabhängige Ertragsbeteiligung von maximal 20% des eingesetzten Geldes jener bei einem partiarischen Darlehen gleich. Dem Gesagten zufolge ist nach dem normativen Konsens von einem Darlehensvertrag zwischen der D._____ SA und den Drittanlegern auszugehen. Im vorliegenden Fall ist weder ein davon abweichender tatsächlicher Konsens ersichtlich, noch nachgewiesen. Somit sind die betreffenden Vereinbarungen als partiarische Darlehen mit einer Gewinnbeteiligung von maximal 20% des ausgeliehenen Geldes zu qualifizieren. 2.2.2 Zwischen der D._____ SA und deren Gründungsaktionären †H._____, I._____, J._____ und K._____ wurde vereinbart, auf Konten der D._____ SA einbezahlten Vermögenswerte ausschliesslich sicher auf einem Konto der D._____ SA verbleiben und nach 18 Monaten in vollem Umfang zurückbezahlt werden. Die Vereinbarungen der D._____ SA mit den Gründungsaktionären sind gleich ausgestaltet wie jene mit den Drittanlegern, weshalb diese aus denselben Gründen ebenfalls als Darlehensverträge zu qualifizieren sind. Weil eine Ausrichtung einer Entschädigung der Gründungsaktionäre in der Anklage nicht dargestellt wurde, kann dagegen in Bezug auf die Gründungsaktionäre nicht von einem partiarischen Darlehen gesprochen werden. BB. Qualifizierte Veruntreuung
a. Allgemeines aa. Objektiver Tatbestand 1.1 Der objektive Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. Diese Strafnorm verlangt, obgleich in deren Wortlaut nicht ausdrücklich genannt, dass der Täter dem Treugeber einen Vermögensschaden zufügt (BGE 118 IV 32 E. 2a; 111 IV 19 E. 5; Michel Dupuis et al. , Petit Commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, Art. 138 N 41). Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen. 1.2 Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Werterhaltungspflicht von vorneherein zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt in solchen Fällen ausser Betracht (OGer ZH SB160371 vom 26. Dezember 2017 E. VI/1.1). Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Im Falle eines Darlehens liegt eine rechtswidrige Verwendung des anvertrauten Geldes vor, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck vergeben wurde, der auch den Interessen des Darlehensgebers entspricht, und der Borger es anderweitig verwendet, sofern aus der vertraglichen Vereinbarung die Pflicht des Borgers abgeleitet werden kann, ständig den Gegenwert des erlangten Darlehensbetrages zu erhalten (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2.; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; BGer 6B_1010/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2.1). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später − allenfalls mit einer bestimmten Rendite − wieder an den Anleger zurückzufliessen (BGer 6B_1047/2015 E. 2.2). 1.3 Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). 1.4. Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b; BGer 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3).
2. Wenn die Vermögenswerte einer juristischen Person anvertraut werden und die Pflicht, sie zu verwalten der Letzteren obliegt, erlaubt Art. 29 lit. a StGB die Bestrafung des Organs, welches die Vermögenswerte zweckwidrig verwendet hat (vgl. BGer 6B_717/2018 vom 10. September 2018 E. 5.1). Derjenige, der nicht Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter der juristischen Person ist, kann sich auch strafbar machen, wenn er tatsächlicher Leiter ist (Art. 29 lit. d StGB; vgl. BGer 6B_356/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3; KGer FR 501 2018 42 vom 26. August 2019 E. 3.1.1). ab. Subjektiver Tatbestand
1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Elemente des objektiven Tatbestandes beziehen muss (BGer 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Eventualvorsatz genügt, wobei an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 123 IV 17 E. 3e). Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich gesagt, wird auch die Absicht unrechmässiger Bereicherung verlangt (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Andreas Donatsch , Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 145 f. Ziff. 2.32; Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 113; Pascal de Preux/Lyuska Hulliger , in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 138 N 47). Die unrechmässige Bereicherungsabsicht kann eventualvorsätzlich verwirklicht werden (BGE 118 IV 32 E. 2a; Dupuis et al. , a.a.O., Art. 138 N 45). 2.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c; 121 IV 249 E. 3a; 119 IV 1 E. 5a; 103 IV 65 E. 2). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Hinsichtlich des Wissensmomentes stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit somit überein. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; 96 IV 99). 2.2 Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.4). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird - wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 55c; Bernard Corboz , in: Roth/Moreillon [Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, Art. 12 N 80). Im Falle der Veruntreuung kommt ein weiterer rechtlicher Gesichtspunkt hinzu, welcher das Erfordernis hoher Anforderungen an die Feststellung insbesondere des Willensmomentes begründet. Bei der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht - insbesondere bei unternehmerischen Entscheidungen - handelt es sich in der Regel um die Verletzung von Sorgfaltspflichten. Die pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gilt geradezu als das kennzeichnende Merkmal einer Fahrlässigkeitstat eigenständiger Unrechtstypus. Ist ein Delikt wie die Veruntreuung nur als Vorsatzdelikt strafbar und besteht die Tathandlung aus einer Sorgfaltspflichtverletzung, dann ist die Feststellung einer über die blosse Vorhersehbarkeit hinausgehenden Billigung des Erfolgs als (schlechthin) strafbegründendes Merkmal unverzichtbar ( Alexander Ignor/Alexander Sättele , Pflichtwidrigkeit und Vorsatz bei der Untreue (§ 266 StGB) am Beispiel der sog. Kredituntreue - Zugleich ein Beitrag zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, 2008, S. 221 f.). Für die Entscheidung der Frage, ob die beschuldigte Person mit dem Erfolg auch einverstanden war, kann es nicht ausreichen, dass sie allein die Gefährdungslage billigt. Dies würde, da unternehmerische Entscheidungen regelmässig einen Gefährdungsanteil aufweisen, dem subjektiven Veruntreuungsvorwurf nicht gerecht. Vielmehr kann nur dann von einer billigenden Inkaufnahme eines Nachteiles im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden, wenn der Täter nicht nur die konkrete Gefahr in Kauf nimmt, sondern darüber hinaus auch die Realisierung dieser Gefahr billigt, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des unerwünschten Erfolgs abfindet. Für die beweismässige Feststellung des Willensmomentes kommt freilich dem auch vom Täter erkannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein erhebliches indizielles Gewicht zu (vgl. BGH 5 StR 551/11 vom 28. Mai 2013 Rn. 24 f.; Niggli/Wiprächtiger , a.a.O., Art. 12 N 58). Die blosse Hoffnung auf den guten Ausgang oder Gleichgültigkeit gegenüber dem als möglich erkannten Erfolg schliesst die Annahme eines Eventualvorsatzes nicht aus (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). 2.3 Das Vorliegen des Willenselementes ist durch eine ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Denn der Schluss vom Erfolg auf einen vorbestehenden Vorsatz kann das Ergebnis verfälschen ( Niggli/Wiprächtiger , a.a.O., Art. 12 N 68a).
3. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten liegt dann vor, wenn der Täter die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 f. und 6.2; 129 IV 257 E. 2.2.1 f; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52).
b. In Concreto ba. Objektiver Tatbestand Die Geschädigten schlossen mit dem Beschuldigten Darlehensverträge. Es wurde dabei vereinbart, dass die Gelder auf einem eigenen Konto der D._____ SA zwecks "Blockierung" deponiert und zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsmacht eines Dritten gelangen. Für sämtliche Anleger waren der vereinbarte Verwendungszweck und die garantierte Rückzahlung des Nominalkapitals von zentraler Bedeutung für ihren Entscheid, ihre Vermögenswerte der D._____ SA anzuvertrauen. Mit der Blockierung des Geldes auf einem Konto der D._____ SA sollte dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden. Aus den Abmachungen mit den Geschädigten ergibt sich deshalb eine Werterhaltungspflicht von A._____ und B._____ hinsichtlich der gewährten Darlehen. Die Darlehensbeträge waren A._____ und B._____ als Organe der D._____ SA anvertraut und für sie wirtschaftlich fremd. Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte ist ebenfalls gegeben. Indem A._____ und B._____ am 21. Dezember 2009 Gelder der Geschädigten im Umfang von EUR 7.3 Mio. von einem Konto der D._____ SA auf das Konto Nr. 1._____ der F._____ Sàrl bei der G._____ Deutschland AG überwiesen, setzten sie sich über den festgelegten Verwendungszweck hinweg und verwendeten die anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig. Durch die unrechtmässige Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte trat zudem unstrittig eine Vermögensschädigung ein. Nach alledem folgt, dass das Strafgericht zu Recht den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bejahte. bb. Subjektiver Tatbestand
1. B._____ war bewusst, dass er bei der Überweisung des Betrages von EUR 7.3 Mio. durch die D._____ SA auf das auf die F._____ Sàrl lautende Konto Nr. 1._____ bei der G._____ Deutschland AG einzig über die Zusicherung von P._____ verfügte, wonach dieses Konto über einen Non-depletion-Status verfüge, es sich mit anderen Worten um ein Sperrkonto handle. Eine Bestätigung dieser Zusicherung durch einen Dritten, insbesondere die kontoführende Bank, lag ihm nicht vor. Dass B._____ dadurch wissentlich ein hohes Risiko einging, spricht zwar grundsätzlich indiziell für das Vorliegen des Willensmomentes. B._____ vertraute jedoch darauf, die Kapitalsumme von EUR 7.3 Mio. durch die Vornahme dieser Transaktion nicht zu verlieren. B._____ war damals davon überzeugt, dass auf diskreten Kanälen hochrentable "Tradingprogramme" angeboten werden (Prot. KG, S. 7 ff.). Entscheidend gegen die Annahme des Willensmomentes spricht, dass B._____ ein hohes Vertrauen in das Geschäft der D._____ SA mit der F._____ Holding SA hatte. Über eine Empfehlung aus den Reihen der Geschädigten kam es zunächst zu einem Treffen mit den Italienern in Turin und einem Folgetreffen mit diesen Leuten am Flughafen Ab._____. Im Anschluss kam es durch die Vermittlung der Italiener anfangs November zu einem Treffen in London, wo B._____ den Ad._____ von der M._____, welche L._____ gehörte, kennenlernte. Anfangs Dezember kam noch P._____ ins Spiel, welcher von L._____ empfohlen wurde. L._____ wiederum wurde B._____ als grosser Fachmann mit jahrelanger Erfahrung empfohlen und es sei zwischen ihm als auch A._____ und L._____ ein sehr vertrauensvolles Verhältnis entstanden (act. AA 10.01.003, AA 10.01.302). L._____ vermittelte A._____ und B._____ an N._____ und L._____ gab an, er hätte eine Provision erhalten sollen, wenn aus dem Geschäft mit N._____ bzw. der F._____ Holding SA ein Gewinn resultiert hätte. B._____ sah somit L._____ als jemanden, der auf ihrer Seite steht, der ihre Interessen wahrnimmt und ihnen helfen will, zum Erfolg zu kommen. L._____ verwies sie an N._____ bzw. dessen Gesellschaften F._____ Holding SA und F._____ Sàrl (act. AA 10.01.049). Dies mag das Vertrauen erklären, das A._____ und B._____ in das Geschäft mit der F._____ Holding SA setzten, eben, weil er eine Empfehlung von L._____ war. Auch ist zu konstatieren, dass der Kontakt zu L._____ und N._____ bzw. der F._____ Holding SA und er F._____ Sàrl geschickt und langsam aufgebaut wurde. Zur Absicherung des Geschäftes mit der F._____ Holding SA unterzeichnete B._____ am 17. Dezember 2009 das Subscription Agreement und am 19. Dezember 2009 den Letter of Indemnity. Aus der vorhandenen E-Mail-Korrespondenz ergibt sich auch, dass B._____ sich intensiv mit den Texten dieser Absicherungen auseinandersetzte und auch bei L._____ Rat bezüglich des Inhalts der Verträge einholte (vgl. E-Mail vom 19. Dezember 2009, 12:56 Uhr, act. AA 71.01.532). Er diskutierte offenbar in der Folge diese Absicherungen noch mit P._____ und machte schriftliche Korrekturen, wie sich aus dem E-Mail vom 19. Dezember 2009, 16:40 Uhr, ergibt (act. AA 71.01.543). Noch am 21. Dezember 2009, also am Tag, an welchem die Gelder der D._____ SA auf das Konto der F._____ Sàrl überwiesen wurden, erhielt B._____ die Information, dass die erste Auszahlung an die D._____ SA erst am 31. Dezember 2009 und nicht - wie vorher besprochen - vor Weihnachten 2009 erfolgen werde. B._____ informierte Z._____ mit E-Mail vom 21. Dezember 2009, 19:14 Uhr, darüber, dass er heute mit L._____ gesprochen habe und ihm mitteilen könne, dass L._____ und die D._____ SA "on the train" seien und das Trading in diesen Tagen beginne. Die ersten Auszahlungen würden zwar unglücklicherweise erst um den 31. Dezember 2009 erfolgen und nicht - wie geplant - früher, was aber kein Problem darstelle (act. AA 71.01.644 ff.). Auch hieraus ergibt sich, dass B._____ fest daran glaubte, dass man nun an einem Trading Programm teilnehme, so wie er das auch zuvor schon geglaubt hatte. In diesen Kontext passt denn auch das E-Mail von A._____ an B._____ vom 9. Januar 2010, dass eine erste Zahlung um Weihnachten 2009 versprochen sei, es nun zur der x-ten Verzögerung komme, was nun doch an seinem Vertrauen etc. nage (act. AA 71.01.882). Das setzt aber voraus, dass man zuvor auf das Geschäft vertraut hatte. A._____ fuhr weiter fort, dass sein Gefühl unverändert sei. Er vertraue dieser Schiene und glaube, dass sie hier zum Erfolg kämen und darüber hinaus weitere interessante Geschäfte machen könnten (act. AA 71.01.883). Diese Aussage lässt den Rückschluss zu, dass er und B._____ eben bereits vorher an den Erfolg glaubten und insofern den Verlust des Anlagekapitals nie ernstlich in Betracht zogen, geschweige denn sich damit abgefunden hätten. Vor dem Gesamthintergrund des Ausgeführten kann bei B._____ das Wollenselement nicht als erfüllt erachtete werden und ihm deshalb kein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden.
2. A._____ verfügte über den gleichen Wissenstand wie B._____. Ihm war mithin klar, dass im Zeitpunkt der besagten Transaktion von EUR 7.3 Mio. eine Bestätigung einer unabhängigen Drittstelle betreffend den Non-depletion-Status des betreffenden Kontos der F._____ Sàrl nicht vorhanden war und sie mit der Überweisung ein hohes Risiko eingingen. Das Dargestellte bildet zwar grundsätzlich einen Anhaltspunkt für das Vorliegen des Willensmomentes. Entscheidend ist jedoch, dass A._____ darauf vertraute, den Betrag von EUR 7.3 Mio. durch dessen Überweisung an die F._____ Sàrl nicht zu gefährden. A._____ ging damals grundsätzlich davon aus, dass auf diskreten Kanälen ertragreiche "Tradingprogramme" existieren (vgl. act. AA 10.01.109, AA 10.01.303, AA 10.01.512). Er hatte auch ein grosses Vertrauen in L._____ (act. AA 10.01.301 f., AA 10.01.792). Damit einher ging selbstredend das Vertrauen zu dem von L._____ empfohlenen N._____ bzw. die F._____ Holding SA und die F._____ Sàrl, zumal L._____ angab, mit der N._____ schon erfolgreich Geschäfte getätigt zu haben (act. AA 10.01.301 f.). Da A._____ ausserdem eigene Vermögenswerte von Fr. 100‘000.− und EUR 230‘000.− bei der D._____ SA angelegt hatte, liegt die Annahme nahe, dass er in Bezug auf das Geschäft mit F._____ Holding SA optimistisch war und damals nicht ernsthaft mit dem Verlust der eigenen Mittel rechnete. Ein weiterer Grund gegen die Annahme, A._____ habe die Realisierung der Gefährdung des Betrages von EUR 7.3 Mio. billigend in Kauf genommen, bilden ausserdem indiziell auch dessen Einschätzungen der Lage nach der Überweisung. So glaubte er am 27. Dezember 2009 nach wie vor daran, dass man bei einem Deal dabei ist (71.01.763), am 28. Dezember 2009 ging er davon aus, dass das Tradingprogramm noch abgewickelt wird (act. AA 71.01.801), am 8. Januar 2010 stellte er fest, dass jetzige Partner besser als alle vorherigen sind, L._____ ein Stück weit mit ihnen im Boot sitzt und sie deshalb keinesfalls mit Enttäuschung rechnen müssen (act. AA 71.01.879), am 9. Januar 2010 äusserte er, sein Gefühl sei unverändert, er vertraue dieser Schiene und glaube, dass wir hier zum Erfolg kommen (act. AA 71.01.883). Vor dem Lichte all dessen muss verneint werden, dass A._____ vor der Überweisung der EUR 7.3 Mio. die Gefahr von Verlusten billigend in Kauf nahm. Damit kann ihm kein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden.
3. Zu guter Letzt sei angefügt, dass Niggli/Maeder (in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 12 N 53d) vorschlagen, die Frage, ob bewusste Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz vorliegt, ohne Berücksichtigung des eingetretenen Taterfolges zu beantworten, um keinen unzulässigen ex post-Schluss vom Taterfolg auf den ex ante bestehenden Täterwillen zu ziehen. Liegt Eventualvorsatz vor, müsste ohne den Taterfolg immer noch ein strafbarer Versuch vorliegen. Ist aber nur Fahrlässigkeit gegeben, führt das zur Straflosigkeit, wenn − wie vorliegend bei der Veruntreuung − die fahrlässige Tatbegehung nicht strafbar ist. Hätte im vorliegenden Fall das Geschäft funktioniert und wäre eine - auch nur geringe - Rendite oder sogar überhaupt keine erwirtschaftet und das Kapital unversehrt zurückbezahlt worden, hätte wohl niemand daran gedacht, A._____ und B._____ wegen der betreffenden Überweisung von EUR 7.3 Mio. den Vorwurf des eventualvorsätzlichen Versuches der Veruntreuung zu machen, sondern man hätte A._____ und B._____ attestiert, dass sie halt einfach Glück gehabt haben. Das Dargestellte bestätigt die Richtigkeit des oben gezogenen Schlusses, wonach bei A._____ und B._____ ein eventualvorsätzliches Handeln zu verneinen ist.
c. Fazit A._____ und B._____ sind von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen. Die hier in Frage stehenden Vermögenswerte gelten A._____ und B._____ als Organe der D._____ SA als anvertraut. Bei dieser Sachlage geht der Tatbestand der Veruntreuung jenem der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht vor (vgl. BGer 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3). Eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt somit fraglos ausser Betracht. Das Handeln von A._____ und B._____ ist somit nicht noch unter dem Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen. C. Ergebnis Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich im Hauptstandpunkt als unbegründet und die Berufung ist folglich in dieser Hinsicht abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn die Staatsanwaltschaft den erstmals in der Berufung vertretenen Eventualstandpunkt für den Fall, dass A._____ bei der Vornahme der Transaktion der EUR 7.3 Mio. von der D._____ SA auf ein Konto F._____ Sàrl B._____ nicht um das Fehlen der entsprechenden Sicherheit wusste, sich A._____ wegen unterlassener Überwachung von B._____ wegen Veruntreuung strafbar gemacht habe, korrekt angeklagt hätte, diesem kein Erfolg beschieden wäre. Denn weil das Kantonsgericht es als nachgewiesen erachtet, dass A._____ schon vor der Vornahme der Überweisung um die fehlende Überprüfung der Angaben betreffend den Non-depletion-Status und damit um das Fehlen einer entsprechenden Sicherheit wusste, fehlt es vorliegend offenkundig an der von der Staatsanwaltschaft vorausgesetzten Bedingung für die Beurteilung des Eventualstandpunktes. IV. Kosten und Entschädigungen (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2018, lautend: "I. A._____
1. a) A._____ wird der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt , als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2014 , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 50.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. b) A._____ wird von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen . 2. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 62‘400.- verurteilt , welche gemäss Art. 73 StGB der Privatklägerin C._____ mbH zu einem Anteil von 64.29% und dem Privatkläger T._____ zu einem Anteil von 35.71% zugesprochen wird. An diese Ersatzforderung angerechnet wird der A._____ zustehende Anteil an den Kontoguthaben der D._____ SA (vgl. nachfolgend Ziff. III.2a und b).
3. a) A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘525.35 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘500.-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘250.- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat P. Eisner in Höhe von Honorarnote vom 23.02.2018 (nach Abzug Vorschuss) Fr. 47‘483.60 Kürzung Honoraransatz 2013 (inkl. 8% MWST) Fr. -437.40 Kürzung Aufwand Volontär (inkl. 8% bzw. 7.7% MWST.) Fr. -11‘028.70 Kürzung Jan./Feb. 2018 um 46.75 Std. (inkl. 7.7% MWST) Fr. -10‘069.95 Honorar HV: 11 Std. 20 Min. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 2‘441.20 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 107.70 noch zu entrichtendes Total Fr. 28‘496.45 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, welche ebenfalls den Vorschuss an Advokat P. Eisner in Höhe von Fr. 13‘771.80 und die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat P. von Wartburg in Höhe von Fr. 1‘960.60 umfasst. II. B._____ 1. B._____ wird von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung freigesprochen .
2. a) B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 29‘092.35 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘500.-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2‘750.- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Al-Rubai in Höhe von Honorarnote vom 22.02.2018 Fr. 44’943.20 Honorar HV: 11 Std. 20 Min. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 2‘441.20 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MWST Fr. 107.70 Total Fr. 47‘492.10 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. Beschlagnahme (…) IV. Zivilforderungen (…)" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 12‘200.- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 12‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 200.-) werden auf die Staatskasse genommen. III. Dem amtlichen Verteidiger von A._____, Advokat Pascal Eisner, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'326.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. Dem amtlichen Verteidiger von B._____, Advokat Dieter Gysin, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'483.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde (6B_530/2020).