Bandenmässiger Raub etc.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).
E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2017 sowohl A.____ als auch B.____ ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet A.____ die Verurteilungen wegen bandenmässigen Raubs (Fall 7), banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Fälle 5, 6, 8 und 9), mehrfacher Sachbeschädigung (Fälle 5, 6, 7 und 9), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 5, 6, 7 und 9) und fahrlässiger Körperverletzung (Fall der Zusatzanklageschrift), die Landesverweisung, die Gutheissung der Zivilforderungen von I.____ sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. B.____ seinerseits rügt die Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Fall 9) sowie den Widerruf der Vorstrafen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
2. Fälle 5 bis 9
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungsanmeldung oder die Berufungserklärung nicht fristgerecht, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil A.____ am 22. September 2017 im Dispositiv eröffnet, weshalb mit Eingabe datiert vom 25. September 2017 die Berufung fristgerecht angemeldet wurde. In der Folge wurde dem Beschuldigten am 23. März 2018 das motivierte Urteil zugestellt, weshalb die Frist zur Abgabe einer Berufungserklärung am 12. April 2018 endete. Da in casu innert Frist keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob auf die Berufung von A.____ einzutreten ist.
E. 2.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil vom 15. September 2017 im Wesentlichen dar, aufgrund der weitgehend glaubhaften Aussagen von C.____, welche mit zahlreichen objektiven Beweisen in Einklang stehen würden, sei erstellt, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt Mitte Dezember 2014 A.____, C.____ und D.____ in das Haus der Familie I.____ eingebrochen seien und dabei Münzen entwendet hätten (Fall 5). Ferner hätten A.____, C.____ und D.____ am 19. Dezember 2014 einen Einbruch in die K.____-Tankstelle in Pratteln verübt und Bargeld in der Höhe von Fr. 1'800.-- entwendet (Fall 6). A.____, C.____, D.____ und E.____ seien des Weiteren am 20. Dezember 2014 in das Haus von L.____ eingedrungen und hätten den an den Rollstuhl gebundenen, gebrechlichen sowie betagten L.____ mittels Gewalt auf seinem Bett fixiert, ihn dadurch widerstandsunfähig gemacht und diverse Wertgegenstände sowie Bargeld entwendet (Fall 7). Sodann hätten A.____, C.____, D.____ und E.____ am 20. Dezember 2014, im Nachgang zum Raub zum Nachteil von L.____, versucht, in das Schmuck- und Antiquitätengeschäft "M.____" einzudringen. Da es ihnen allerdings nicht gelungen sei, die Tür zu öffnen, hätten sie vom Vorhaben, in das Schmuck- und Antiquitätengeschäft einzubrechen, abgesehen (Fall 8). Ferner seien A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____ am 21. Dezember 2014 in das Restaurant N.____ eingedrungen, um den sich im Büro befindenden Tresor aufzubrechen. Aufgrund des herannahenden Geschäftsführers des Restaurants seien die Täter jedoch unverrichteter Dinge geflüchtet (Fall 9). Bei den vorgenannten Taten hätten die Beschuldigten jeweils in Mittäterschaft zusammengewirkt. Insgesamt habe sich A.____ somit in Fall 7 des bandenmässigen Raubs sowie in den Fällen 5, 6, 8 und 9 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. B.____ seinerseits habe sich in Fall 9 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
E. 2.2 Demgegenüber macht A.____ geltend, er habe keine Kenntnis von den Plänen der übrigen Täter zur Verübung von Einbruchdiebstählten gehabt, sondern sei bloss deren Fahrer bzw. Chauffeur gewesen. Namentlich im Zusammenhang mit den Depositionen von C.____ betreffend Fall 9 zeige sich deutlich, dass er während des ganzen Einbruchs im Auto gewesen sei und sich passiv verhalten habe. Hinzu komme, dass kein objektiver Beweis vorliege, welcher ihn mit den jeweiligen Delikten in Verbindung bringen würde. C.____ sei daran interessiert gewesen, ihn zu belasten, zumal dieser dadurch seine eigene Strafe habe reduzieren können. Ohnehin habe sich C.____ daran gestört, dass er, A.____, sich mit einer Frau getroffen habe, für welche sich auch C.____ interessiert habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er die Täter zwar jeweils gefahren habe, gleichwohl jedoch keine Kenntnis von deren deliktischen Plänen gehabt habe. Eventualiter sei er als Gehilfe schuldig zu sprechen, zumal seine Tatbeiträge bloss untergeordneter Natur gewesen seien. Namentlich habe er die Täter bei den Einbrüchen nie aktiv unterstützt, sondern bloss zum Einbruchsobjekt gefahren. Insbesondere behaupte keiner der Täter, dass er bei der Planung und Vorbereitung der Tat eine wesentliche Rolle inne gehabt oder während deren Ausführung in massgeblicher Weise, wie beispielsweise als Aufpasser, mitgewirkt habe. Folglich sei ihm keine anteilige Tatherrschaft zugekommen, weshalb er nicht als Mittäter zu qualifizieren sei.
E. 2.3 B.____ seinerseits bringt vor, in Bezug auf seine Tatbeteiligung betreffend Fall 9 fehle es an einer geschlossenen Indizienkette, zumal er einzig von C.____ beschuldigt werde, am versuchten Einbruchdiebstahl im Restaurant N.____ in Münchenstein teilgenommen zu haben. Im Übrigen seien bloss seine DNA-Spur an einer vor Ort aufgefundenen Toys'R'Us-Tasche sowie die Telefonkontakte zwischen ihm und C.____ in den frühen Morgenstunden des 21. Dezember 2014 vorhanden. Die vorhandenen objektiven Beweise würden allerdings bloss nachweisen, dass er die Toys'R'Us-Tasche einmal berührt und in der Tatnacht in telefonischem Kontakt mit C.____ gestanden habe. Mithin könne daraus nicht auf seine Tatbeteiligung geschlossen werden. Ohnehin seien die Aussagen von C.____ widersprüchlich und würden mit den Telefonranddaten nicht übereinstimmen. Es sei somit auf die Darlegungen von B.____ abzustellen, wonach die Winkelschleifmaschine aus dem Fahrzeug seines ehemaligen Arbeitgebers, für welchen auch C.____ gearbeitet habe, entwendet worden sei. Im Zusammenhang mit den Telefonkontakten vom 21. Dezember 2014 um 2.51 Uhr zwischen B.____ und C.____ sei darauf hinzuweisen, dass er sich nicht mehr im Einzelnen an diese erinnern könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass C.____ ihn darum gebeten habe, ihn mit dem Auto in Münchenstein abzuholen. Jedenfalls könne nicht auf seine Tatbeteiligung geschlossen werden, weshalb er freizusprechen sei.
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft legt demgegenüber dar, dass sich eine Vielzahl der Aussagen von C.____ als stichhaltig erwiesen habe. In Bezug auf A.____ sei das Vorbringen, wonach er anlässlich der Autofahrten nichts von den Delikten mitbekommen habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. A.____ habe seine Mittäter zum Werkzeugkauf sowie an den jeweiligen Tatort gefahren, wobei unter anderem mitten in der Nacht ein grosser Flachbildfernseher in das Fahrzeug geladen worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den Delikten nichts mitbekommen habe. Ferner sei A.____ keineswegs beliebig austauschbar gewesen, zumal er zu E.____ eine intensive Freundschaft pflege. Soweit A.____ im Zusammenhang mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vorbringe, er sei berufstätig gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Lohnausweise lediglich einen Verdienst ab dem 19. Januar 2015 belegen würden, nicht hingegen einen solchen im Tatzeitraum. Hinsichtlich der Rügen von B.____ führt die Staatsanwaltschaft des Weiteren aus, C.____ habe B.____ anfänglich beschützt und ihn daher nicht als Mittäter verraten. Erst, als er mit den Randdaten seines Mobiltelefons konfrontiert worden sei, habe er die Tatbeteiligung von B.____ gestanden. Zugleich habe er betont, dass B.____ an keinen weiteren Taten beteiligt gewesen sei. Bezüglich der Telefonkontakte zwischen B.____ und C.____ sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Randdaten ersichtlich sei, dass sich sowohl B.____ als auch C.____ in der Nähe des Tatorts aufgehalten hätten.
E. 2.5 Sachverhaltsfeststellung betreffend Fall 9
E. 2.5.1 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen sowie Indizien und insbesondere mit den Aussagen der Beschuldigten auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 37 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie nur die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird nur auf die von den Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals explizit eingegangen.
E. 2.5.2 Sowohl A.____ als auch B.____ machen in casu geltend, C.____ habe Falschbezichtigungen getätigt, um damit seine eigene Rolle an den Delikten zu bagatellisieren und zufolge Geständnisses eine Strafminderung zu erhalten. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf die differenzierten und detaillierten Depositionen von C.____ festzustellen, dass sich dieser selbst ausgesprochen weitreichend belastet und insbesondere Angaben zu Delikten getätigt hat, welche ihm andernfalls nicht hätten nachgewiesen werden können. Die entsprechenden Geständnisse machte C.____ ohne Not, wobei namentlich keine erdrückende Beweislage vorlag. Mithin wäre es für C.____ ein Leichtes gewesen, mittels blossen Schweigens seine eigene Delinquenz zu einem massgeblichen Teil zu verschleiern, zumal seine Verhaftung aufgrund der Fälle 11 und 12 erfolgte (act. 841, 855) und diesem einzig betreffend Fall 7 die Tatbeteiligung vorgehalten wurde, dies aufgrund seiner am Tatort sichergestellten DNA (act. 893 ff., 3215). Die Fälle 5, 6, 8 und 9 gestand C.____ hingegen zu, ohne dass eine ihn belastende Beweislage bestand. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen 5, 6 und 8 seitens der Strafbehörden nicht einmal ein Vorhalt gemacht wurde, sondern C.____ von sich aus die Delikte zugestanden hat (act. 3301, 3537, 3541). Somit erhellt, dass sich C.____ in ausgesprochen massgebender Weise selbst belastete und folgerichtig schon nur deswegen mit einer wesentlich geringeren Strafe rechnen konnte, ohne irgendwelche Falschbezichtigungen zu tätigen. Die Vorinstanz hat zwar die Tendenz von C.____, sich selbst besser zu stellen und die Bedeutung seiner Tatbeteiligung zu bagatellisieren, explizit in ihrem Urteil festgehalten. Diese Tendenz entspricht aber dem üblichen Aussageverhalten von Beschuldigten und vermag keineswegs den Umstand zu relativieren, dass sich C.____ massiv, weit über das objektive Beweisergebnis hinaus, selbst belastet und Straftaten zugestanden hat, mit welchen ihn die Strafbehörden nicht in Verbindung hätten bringen können.
E. 2.5.3 Das Kantonsgericht stellt im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass C.____ die Mitbeschuldigten keineswegs pauschal und undifferenziert belastet hat. Namentlich in Bezug auf die beiden Berufungskläger fällt auf, dass C.____ diese nur sehr zurückhalten der Tatbeteiligung bezichtigt. Entsprechend verschwieg er in der Einvernahme vom 10. März 2015, in welcher die dem Fall 9 zu Grunde liegenden Ereignisse zum ersten Mal zur Sprache kamen, dass B.____ im Fall 9 mitgewirkt hatte (act. 3359 ff.), und gab dessen Teilnahme an der Straftat erst anlässlich seiner Befragung vom 20. März 2015 zu Protokoll, als ihn die Staatsanwaltschaft mit den Ergebnissen der rückwirkenden Erhebung der Randdaten seines Mobiltelefons konfrontierte, wonach er sowohl vor als auch nach der Tat mit einer bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Telefonnummer, nämlich jener von B.____, in Kontakt gestanden war (act. 3381 ff.). Es zeigt sich daher, dass C.____ seinen Mittäter B.____ erst belastete, als er aufgrund der Beweislage dessen Tatbeteiligung nicht mehr verschleiern konnte. Dasselbe ist auch im Hinblick auf A.____ festzustellen, zumal C.____ diesen zu keinem Zeitpunkt übermässig belastet hat. Im Gegenteil betonte er wiederholt, dass A.____ lediglich Fahrer gewesen sei und während den (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen nicht aktiv ins Geschehen eingegriffen, sondern im Fahrzeug gewartet habe (act. 3207, 3215, 3361, 3541, 3559, 3565, 3569, 3575, S 475 f., S 513; vgl. auch die diesbezüglichen nachstehenden Erwägungen).
E. 2.5.4 B.____ rügt im Weiteren, C.____ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen C.____ und B.____ vom 15. Dezember 2015 keine neuen konkreten Angaben gemacht. Dem ist zu entgegnen, dass C.____ in der nämlichen Konfrontationseinvernahme insbesondere seine anlässlich der Befragungen vom 20. März 2015 sowie vom 26. August 2015 zu Protokoll gegebenen Depositionen zu Lasten von B.____ explizit bestätigt hat (act. 3907 ff.). Der Konfrontationsanspruch stellt sicher, dass die durch Aussagen belastete Person die Gelegenheit erhält, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die sie belastende Person zu stellen (BGE 131 I 476, E. 2.2). Sowohl B.____ als auch seine Verteidigung haben anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2015 und nachdem C.____ seine Depositionen vom 20. März 2015 und vom 26. August 2015 bestätigt hatte, jedoch darauf verzichtet, C.____ Fragen zu stellen (act. 3905 ff., insb. 3919).
E. 2.5.5 Ferner zieht B.____ die Depositionen von C.____, wonach sich die Täter vor der Ausführung der Straftat gemäss Fall 9 in der O.____ Bar getroffen hätten, in Zweifel. Diesbezüglich ist aufgrund der Ergebnisse der rückwirkenden Erhebung der Randdaten des Mobiltelefons von B.____ ersichtlich, dass sich dieser am 31. Dezember 2014 spätestens ab 00.46 Uhr bis mindestens um 01.36 Uhr in der Nähe der Mobilfunkantenne an der Kohlenberggasse 10 in Basel (act. 3497), mithin in der unmittelbaren Nähe der Steinenvorstadt in Basel aufgehalten hat. Dieselbe Erkenntnis ergibt sich sodann auch aus den Ergebnissen der rückwirkenden Erhebung der Randdaten des Mobiltelefons von C.____, wonach sich dessen Mobiltelefon am 21. Dezember 2014 zwischen 00.26 Uhr und 01.26 Uhr wiederholt mit der Mobilfunkantenne an der Steinentorstrasse 15 in Basel verbunden hat (act. 3383), welche ebenfalls in unmittelbarer Nähe zur Steinenvorstadt liegt. Ebenso hat sich A.____ am 21. Dezember 2014 um 00.53 Uhr in der Nähe der Mobilfunkantenne an der Steinentorstrasse 14 in Basel befunden, zumal auch sein Mobiltelefon mit dieser Mobilfunkantenne in Verbindung gestanden ist (act. 5227). Schliesslich war das Mobiltelefon von E.____ am 21. Dezember 2014 in der Zeit von 23.50 Uhr bis um 00.41 Uhr wiederholt bei der Mobilfunkantenne am Kohlenberg 10 in Basel angemeldet (act. 2729). Somit haben sich sowohl B.____ als auch C.____, A.____ sowie E.____ nachweislich in der Nähe der Steinenvorstadt aufgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich unmittelbar vor der Tatbegehung in der O.____ Bar im Kleinbasel aufgehalten haben. Gleichwohl kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Beschuldigten - mit Ausnahme von B.____ - bereits am vorhergehenden Abend, mithin in der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2014, in der Lokalität P.____ an der Steinenvorstadt X.____ in Basel getroffen haben (act. 5613 ff.). Angesichts des Umstands, dass sich die Gruppierung vor dem Delinquieren wiederholt sowohl in der Steinenvorstadt als auch in der O.____ Bar getroffen hat, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass C.____ anlässlich seiner Depositionen betreffend den Fall 9 aufgrund des zwischenzeitlich vergangenen Zeitablaufs sowie der Vielzahl von Delikten, welche C.____ innert kurzer Zeit begangen hat, diese beiden Lokalitäten verwechselt hat. In Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit ist daher vielmehr von Relevanz, dass C.____ zu Protokoll gegeben hat, dass sich die Gruppierung vor der Ausführung der geplanten Straftat in einer Bar in Basel getroffen hat, um anschliessend von dort aus gemeinsam an den Tatort zu fahren. Hinzu kommt, dass C.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und A.____ vom 11. August 2015 zu Protokoll gegeben hat, sie hätten sich in der O.____ Bar getroffen und seien anschliessend in einen Klub an der Heuwaage gegangen, von wo aus sie schliesslich zum Tatort gefahren seien (act. 3635). Folgerichtig führte C.____ explizit aus, dass sie sich vor der Tatbegehung in unmittelbarer Nähre der Steinenvorstadt aufgehalten hätten, was mit den rückwirkend erhobenen Randdaten der Mobiltelefone der vermeintlichen Täter ohne Weiteres übereinstimmt. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass der Umstand, in welcher Bar man sich vor der Begehung der Straftat getroffen hat, kaum den Kernsachverhalt, nämlich die Tathandlungen, die Tatzeit, den Tatort sowie die beteiligten Täter, betrifft.
E. 2.5.6 B.____ rügt ausserdem, auf dem Plastiksack, in welchem sich die Winkelschleifmaschine befunden hat, hätten keine DNA-Spuren von C.____ sichergestellt werden können, obwohl dieser zu Protokoll gegeben habe, die Tasche ebenfalls angefasst zu haben. Auch dieses Vorbringen vermag die Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.____ nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Zum einen führte C.____ vor den Schranken des Strafgerichts aus, er habe Winterhandschuhe getragen, als er die Tasche in den Händen gehalten habe (act. S 527). Zum anderen untersuchten die Strafverfolgungsbehörden nicht die gesamte Tasche nach DNA-Spuren. Vielmehr beschränkten sie sich auf diejenigen Abschnitte, welche erfahrungsgemäss häufig berührt werden, wie namentlich die Henkel (vgl. act. 5845).
E. 2.5.7 Zu prüfen sind schliesslich die Aussagen von C.____ und B.____ hinsichtlich der Herkunft der Winkelschleifmaschine. C.____ gab anlässlich seiner Befragung vom 20. März 2015 zu Protokoll, B.____ habe die Winkelschleifmaschine von seinem Onkel ausgeliehen (act. 3383). In seiner Schlusseinvernahme vom 26. August 2015 führte C.____ ergänzend aus, B.____ sei, zusammen mit ihm und D.____, nach Pratteln zu seinem Onkel gefahren, wo er die Winkelschleifmaschine abgeholt habe. Er und D.____ hätten den Onkel allerdings nicht gesehen, zumal sie im Fahrzeug gewartet hätten (act. 3675). Schliesslich legte C.____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und B.____ vom 15. Dezember 2015 ergänzend dar, der Onkel von B.____ habe in einem weissen, langen Wohnblock in Pratteln in einer Quartierstrasse gewohnt, welche als Tempo-30-Zone gekennzeichnet sei (act. 3913). Demgegenüber machte B.____ anlässlich seiner Befragung vom 2. August 2015 geltend, eine solche Winkelschleifmaschine sei bei seinem ehemaligen Arbeitgeber entwendet worden, wobei C.____ der Täter gewesen sei (act. 3499 ff.). In der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und C.____ vom 15. Dezember 2015 führte B.____ zudem aus, die Aussage von C.____, wonach sie zusammen nach Pratteln zu seinem Onkel gefahren seien, um die Winkelschleifmaschine auszuleihen, sei falsch. Es könne allerdings sein, dass C.____ den Wohnort des Onkels kenne, zumal er seinen Onkel vor einem Laden in Pratteln angetroffen habe, als C.____ dabei gewesen sei. Auf die Frage hin, wie der Onkel heisse und wo dieser wohne, machte B.____ von seinem Aussageverweigerungsrecht gebraucht. In der Folge führte B.____ aus, er habe überhaupt keinen Onkel, der in Pratteln wohne (act. 3913). In Beachtung der vorstehend wiedergegebenen Depositionen zeigt sich, dass die Aussagen von C.____ ausgesprochen detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Namentlich gab er Einzelheiten zu Protokoll, welche durch B.____ einfach zu widerlegen gewesen wären. C.____ wiederholte seine Aussagen im Wesentlichen konstant und ergänzte diese jeweils in nachvollziehbarer Weise mit weiteren Detailangaben. Demzufolge verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass C.____ über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet hat. Demgegenüber ist in Bezug auf die Depositionen von B.____ festzustellen, dass dieser pauschal angibt, er habe früher mit dieser Winkelschleifmaschine gearbeitet, bevor C.____ diese entwendet habe. Trotz wiederholten Nachfragens, konnte B.____ diesen Vorwurf in keiner Weise konkretisieren. Im Gegenteil bestätigte er bloss seine nur sehr oberflächliche Aussage und verrannte sich in Bezug auf die Depositionen von C.____ betreffend den angeblich in Pratteln wohnenden Onkel von B.____ in Widersprüche, wobei er innerhalb derselben Einvernahme zunächst zu Protokoll gab, er habe zusammen mit C.____ seinen Onkel angetroffen, weshalb C.____ dessen Wohnort in Pratteln kenne, um dann anschliessend auszuführen, er habe überhaupt keinen Onkel, der in Pratteln wohne. Die Aussagen von B.____ weisen weder inhaltliche noch strukturelle Merkmale auf. Ebenso wenig erweiterte er seine Darlegungen auf Nachfrage hin. Somit erhellt, dass es sich bei den Darlegungen von B.____ betreffend den Diebstahl der Winkelschleifmaschine durch C.____ um eine reine Schutzbehauptung handelt.
E. 2.5.8 Unter Hinweis auf die Ausführungen des Strafgerichts sowie die vorstehenden ergänzenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass sich die Depositionen von C.____ als detailreich, plausibel, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Hinzu kommt, dass dessen Aussagen überdies durch die am Tatort sichergestellten DNA-Spuren von B.____, D.____ und E.____ untermauert werden. Ebenso stimmen die Ergebnisse der rückwirkenden Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone von B.____, A.____, C.____, D.____ und E.____ mit den von C.____ geschilderten Ereignissen in der Tatnacht überein. Konkret ist in Bezug auf B.____ und A.____ erneut darauf hinzuweisen, dass nicht nur die DNA-Spur von B.____ vor Ort aufgefunden wurde, sondern vielmehr auch die rückwirkenden Randdaten der Mobiltelefone der Beschuldigten aufzeigen, dass B.____ und C.____ vor sowie nach dem Einbruch insgesamt 15 Mal resp. A.____ und C.____ 10 Mal telefonisch Kontakt (Anrufe sowie Kurzmitteilungen) hatten (act. 2471, 2591). Hinzu kommt, dass sich das Mobiltelefon von B.____ um 2.51 Uhr wiederholt in die Mobilfunkantenne an der Genuastrasse 15 in Münchenstein einwählte, mithin in unmittelbarer Nähe zum Tatort (act. 2591). Folgerichtig hielt sich B.____ wenige Minuten nach dem Einbruch in unmittelbarer Nähe zum Tatort auf. Diese massiv belastenden Beweisergebnisse konnten weder B.____ noch A.____ durch ihre Schutzbehauptungen entkräften, zumal sie ihre diesbezüglichen Depositionen nicht nur durchwegs änderten, sondern überdies sich in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickten. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass aufgrund dieser erdrückenden Beweislage keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel in Bezug auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestehen. Ausgenommen ist einzig der Umstand, dass sich die Beschuldigten unmittelbar vor der Tatbegehung nicht in der O.____ Bar, sondern in einer anderen Bar in unmittelbarer Nähe der Steinenvorstadt aufgehalten haben.
E. 2.5.9 A.____ beanstandet sodann, er habe über keine Kenntnis hinsichtlich der Einbruchspläne der übrigen Täter verfügt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Folgerichtig ist im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen zu prüfen, ob A.____ die Einbruchspläne von C.____, B.____, E.____ und D.____ gekannt hat. Diesbezüglich gab C.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und A.____ vom 4. August 2015 wiederholt zu Protokoll, A.____ sei zwar jeweils nur der Chauffeur gewesen, gleichwohl habe er bei sämtlichen Delikten gewusst, zu welchem Zweck sie an den jeweiligen Ort gefahren seien, nämlich zum Delinquieren. A.____ habe jeweils gesagt, dass er - egal wo sie hinfahren würden - im Fahrzeug bleiben werde (act. 3525, 3565, 3571, 3581). Ferner ist in casu ersichtlich, dass C.____ durchwegs zu Protokoll gab, A.____ sei sowohl beim Auskundschaften als auch anschliessend bei der Besprechung dabei gewesen (act. 3223, 3355, 3361, 3525, 3629, 3643, 3675, 3857, 4105, S 523). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 15. September 2017 ist zu konstatieren, dass sich diese Depositionen von C.____ als überaus glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweisen. Demgegenüber bringt A.____ in sämtlichen Befragungen lediglich pauschal vor, er habe nichts mit den Einbruchdiebstählen zu tun und könne diesbezüglich daher keine Aussagen tätigen (act. 3397 ff., 3545 ff., 3621 ff., S 407 ff.; Protokoll KGer, S. 6 ff.), dies trotz den ihn in mehreren Fällen belastenden Ergebnissen der rückwirkenden Erhebung der Randdaten seines Mobiltelefons, welche im Übrigen vollends mit den Depositionen von C.____ übereinstimmen. Hinzu kommt, dass A.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und C.____ vom 4. August 2015 zu Protokoll gegeben hat, als er am 8. November 2014 zusammen mit C.____ nach Bern gefahren sei, habe dieser während der Fahrt einen Halt machen wollen, dies mit der Absicht, einen Einbruchdiebstahl in eine Liegenschaft zu begehen (act. 3573 f.). Somit erhellt, dass A.____ zugestandenermassen mindestens seit dem 8. November 2014 Kenntnis davon hatte, dass C.____ willens und fähig ist, Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften zu verüben. Des Weiteren ist in Bezug auf den Fall 7 festzuhalten, dass die Täter einen Fernseher entwendeten und diesen in das Fahrzeug von A.____, in welchem dieser (als Fahrer der Gruppierung) auf die Mittäter wartete, einluden (act. 3237, 3287). Ein grosser Fernseher kann nicht in einem Fahrzeug deponiert werden, ohne dass der im Fahrzeug wartende Chauffeur dies bemerkt. Hinzu kommt, dass die Täter das Werkzeug, welches sie für die Einbrüche verwendeten, jeweils im Fahrzeug von A.____ mitführten, um dieses aus dem Kofferraum zu holen, sobald sie sich am jeweiligen Tatort befanden (act. 3361, 3541, 3557, 3641). Angesichts dieser Umstände, wonach A.____ ihm bekannte Personen wiederholt mitten in der Nacht an einen bestimmten Ort bzw. zu bewohnten Privatliegenschaften fuhr, wo diese sodann Einbruchswerkzeug aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs behändigten, um kurz darauf wertvolle Gegenstände in sein Fahrzeug zu laden, ist geradezu offenkundig, dass es sich bei dem Vorbringen von A.____, er habe keinerlei Kenntnis von den deliktischen Tätigkeiten seiner Fahrgäste gehabt, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es ist daher zweifelsohne auf die Depositionen von C.____ abzustellen, wonach A.____ vollends Kenntnis von den deliktischen Vorhaben seiner Kumpanen hatte.
E. 2.5.10 Somit ist betreffend Fall 9 als erstellt zu erachten, dass A.____ zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt vor der Tatnacht C.____ und D.____ zum Tatobjekt gefahren hat, um dieses auszukundschaften. Ferner sind C.____, D.____, E.____, B.____ und A.____ am 21. Dezember 2014 von einer Bar in der Nähe der Steinenvorstadt aus mit den Fahrzeugen von B.____ und A.____ nach Münchenstein gefahren. In der Folge hat A.____ - im Wissen darum, dass die andere Täter in die Liegenschaft des Restaurants N.____ eindringen werden, um einen Diebstahl zu begehen - in seinem Auto vor dem Q.____ in Münchenstein gewartet, während E.____, D.____, B.____ und C.____ wenige Minuten vor 2.13 Uhr in die Liegenschaft des Restaurants N.____ eingebrochen sind. Die Täter haben die Liegenschaft durchsucht und versucht, den vorgefundenen Tresor mittels einer Winkelschleifmaschine, welche B.____ zuvor erhältlich gemacht hatte, zu öffnen. Aufgrund der herannahenden Person haben sie ihr Unterfangen jedoch abgebrochen und sind mit den beiden Personenwagen in Richtung Basel weggefahren.
E. 2.6 Sachverhaltsfeststellung betreffend die Fälle 5, 6 und 8 […]
E. 2.7 Sachverhaltsfeststellung betreffend Fall 7
E. 2.7.1 In Bezug auf Fall 7 beanstandet A.____ den objektiven Sachverhalt nicht. Hingegen bestreitet er sein Wissen in Bezug auf die Anwesenheit von L.____ in dessen Haus sowie hinsichtlich der Absicht der anderen Täter, L.____ widerstandsunfähig zu machen. Mithin habe er mit seinen Fahrdiensten in Fall 7 bloss einen Einbruchdiebstahl fördern wollen.
E. 2.7.2 Ungeachtet des Umstands, dass A.____ den objektiven Sachverhalt nicht rügt, ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit von C.____ festzustellen, dass angesichts der Depositionen von C.____, der unmittelbar vor der Tat in einer Bar in der Steinenvorstadt in Basel aufgenommenen Fotografien der Beschuldigten, der Ergebnisse der rückwirkenden Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone der Täter, der Aussagen von L.____, der am Tatort sichergestellten DNA-Spur von C.____ sowie des beim C.____ aufgefundenen Deliktsguts als erstellt zu erachten ist, dass sich A.____, C.____, D.____ sowie E.____ am 20. Dezember 2014, etwa um 01.00 Uhr, mit zwei Fahrzeugen, wobei eines von A.____ gefahren wurde, nach Münchenstein an den X.____weg zur Liegenschaft von L.____ begeben haben. Nachdem D.____ und E.____ die Wohnzimmerfensterscheibe eingeschlagen hatten, begaben sie sich aufgrund des entstandenen Lärms zurück zu den Autos, wobei A.____ in einem der Fahrzeuge sass (act. 4983). Sodann sind D.____ und E.____ einige Minuten später durch das eingeschlagene Wohnzimmerfenster in die Liegenschaft eingestiegen. C.____ ist den beiden vorgenannten kurz darauf in die Liegenschaft gefolgt, hat sich zu L.____ (geboren am Y.____) begeben und diesen fixiert, indem er ihm die Bettdecke über den Kopf zog sowie dessen Handgelenke festhielt. In der Folge haben C.____, D.____ und E.____ einen Ehering, eine Damenarmbanduhr, ein Fernsehgerät, ein goldenes Armband, zwei goldene mit Diamanten besetzte Ohrringe, Bargeld im Umfang von Fr. 100.-- sowie ein Telefon entwendet. Den Ehering, die Damenarmbanduhr sowie das Armband hat C.____ dem wehrlosen L.____ direkt vom Körper abgenommen. In der Folge sind alle vier Täter zusammen zurück nach Basel gefahren.
E. 2.7.3 Hinsichtlich der Kenntnis von A.____ in Bezug auf den Einbruchdiebstahl der Mittäter kann auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, wonach A.____ zweifellos Kenntnis vom geplanten Einbruchdiebstahl seiner Mittäter hatte. Zu prüfen ist jetzt zum einen, ob A.____ gewusst hat, dass sich L.____ in der Liegenschaft befindet oder befinden könnte, und zum anderen, ob er bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln es für unumgänglich oder für ernsthaft möglich gehalten, jedoch für diesen Fall in Kauf genommen hat, dass seine Kumpanen, deren Biografien und Lebensweisen er kannte und bei deren Besprechungen er jeweils anwesend war, im Falle, dass L.____ das Eindringen der Täterschaft bemerkt und in irgendeiner Form darauf reagiert, mittels Gewalt gegen den betagten Hausbewohner oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem sie diesen zum Widerstand unfähig machen, den beabsichtigten Einbruchdiebstahl mit einer Raubtat vollenden. C.____ gab wiederholt zu Protokoll, dass er gewusst habe, dass ein alter, gebrechlicher Mann in der Liegenschaft wohne. Er habe zusammen mit seinen Mitbeschuldigten daher am Nachmittag das Haus während rund einer Stunde beobachtet, wobei sie allerdings während dieser Stunde keinen Bewohner bemerkt hätten. Als D.____ und E.____ in die Liegenschaft eingedrungen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass der alte Mann zu Hause sei, sei er ebenfalls in das Haus und habe den Bewohner widerstandsunfähig gemacht (act. 5029 ff., 5265 ff., 5315 ff., S 497 ff.). Ausserdem führte C.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und A.____ vom 4. August 2018 aus, er habe E.____, D.____ sowie A.____ vor dem Einbruch bei L.____ mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Beobachtungen am Nachmittag gehofft habe, dass der alte Mann nicht zu Hause sei. Seine Mittäter hätten jedoch gewusst, dass L.____ zu Hause sein könnte (act. 5317). Es erhellt, dass sämtliche beteiligten Personen, mithin auch A.____, zweifelsohne damit rechnen mussten, dass sich L.____ während der Nacht in der Liegenschaft aufhielt. Ein gebrechlicher, pflegebedürftiger und alter Mann befindet sich um 01.00 Uhr in der Nacht in der Regel zu Hause in seinem Bett. Einzig der Umstand, dass am Nachmittag während bloss einer Stunde von aussen keine Bewegungen im Haus ersichtlich waren, kann offenkundig nicht zur Annahme führen, die Beteiligten hätten die Anwesenheit von L.____ in der Nacht nicht für möglich gehalten. Vielmehr zeigt das Beweisergebnis, dass alle Beteiligten in Kauf genommen haben, dass sich L.____ im Tatzeitpunkt in der Liegenschaft befinden könnte, zumal ihnen bekannt war, dass dieser gebrechlich und pflegebedürftig ist. Folglich steht ausser Zweifel, dass A.____ und seine Kumpanen im Tatzeitpunkt um die mögliche Anwesenheit von L.____ in der Liegenschaft wussten. Trotz dieses Wissens haben D.____ und E.____ zunächst die Wohnzimmerfensterscheibe eingeschlagen, was dem vor Ort anwesenden A.____ nicht entgangen sein konnte, zumal D.____ und E.____ unmittelbar nach dem Einschlagen der Scheibe zu A.____ und C.____, welche bei den Fahrzeugen warteten, zurückgekehrt sind, um kurz darauf durch das eingeschlagene Wohnzimmerfenster in die Liegenschaft einzusteigen. Folglich musste (auch) A.____ in Kenntnis der eingeschlagenen Fensterscheibe damit rechnen, dass L.____ aufgrund des Lärms, welchen das Zerbersten von Glas verursacht, aufwachen könnte. Im Wissen um das laute Zerbersten der Fensterscheibe, das mögliche Aufwachen von L.____, das Licht, welches im oberen Stock des Hauses nach dem Einschlagen der Fensterscheibe anging (act. 4995), die bekannten Biografien bzw. kriminellen Lebensweisen von D.____ (act. 201), E.____ (act. 431 ff., 453 ff.) sowie C.____ (act. 45 ff.) sowie die damit zusammenhängende Bereitschaft seiner Kumpanen zur Gewaltanwendung (act. 3335) hat A.____ gleichwohl, ohne jedwelche Intervention oder mindestens Nachfragen bei seinen Mitbeschuldigten, seine Fahrerdienste ohne Wenn und Aber zur Verfügung gestellt. Es ist daher ohne jeden Zweifel erstellt, dass A.____ nicht nur mindestens damit gerechnet hat, dass sich L.____ in der Liegenschaft befindet, sondern überdies es für unumgänglich und auch ernsthaft für möglich gehalten, jedoch für diesen Fall in Kauf genommen hat, dass seine Mitbeschuldigten L.____ widerstandsunfähig machen. Es zeigt sich somit, dass der Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem Strafgericht - auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten ist.
E. 2.8 Rechtliche Würdigung zu den Fällen 5 bis 9 betreffend B.____ Aufgrund der seitens B.____ eingereichten Rechtsschriften sowie des anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivortrags erhellt, dass die rechtlichen Würdigung des Strafgerichts hinsichtlich B.____ betreffend die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich B.____ des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
E. 2.9 Rechtliche Würdigung zu den Fällen 5 bis 9 betreffend A.____
E. 2.9.1 Im Hinblick auf die Frage der Mittäterschaft resp. der Gehilfenschaft von A.____ ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Fälle 5 bis 9 C.____ und D.____ des bandenmässigen Raubs (Fall 7), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Fälle 5, 6, 8 und 9), der mehrfachen Sachbeschädigung (Fälle 5, 6, 7 und 9) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 5, 6, 7 und 9) schuldig gemacht haben. Ferner wurde E.____ des bandenmässigen Raubs (Fall 7), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Fälle 8 und 9), der mehrfachen Sachbeschädigung (Fälle 7 und 9) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 7 und 9) schuldig gesprochen. Schliesslich hat sich B.____ im Fall 9 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
E. 2.9.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Ferner macht sich des Grundtatbestands des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 ff. N 5; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 7 ff.). Demgegenüber macht sich der Gehilfenschaft strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, der das Verbrechen fördert, so dass es sich ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen. Das blosse Schmierestehen oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht, sondern darüber hinaus auch noch bei der Planung und Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch der Gehilfe muss vorsätzlich handeln, also mindestens in Kauf nehmen, durch sein Verhalten eine bestimmt geartete Straftat zu fördern. Zum Beihilfevorsatz gehört auch das Inkaufnehmen eines vorsätzlichen Vorgehens des Täters ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 25 N 3 ff.; Marc Forster , a.a.O., Art. 24 N 38 ff., Art. 25 N 3 ff.; BGer 6S.206/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 1.3).
E. 2.9.3 In casu ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass sich A.____s Tatbeitrag durchgehend auf das Fahren der übrigen Beschuldigten beschränkt hat. Dementsprechend führte C.____ konstant aus, A.____ habe einzig die Rolle des Fahrers inne gehabt und sei während der Tatbegehung immer im Fahrzeug zurückgeblieben. Er habe zwar gewusst, weshalb er sie an die entsprechenden Tatorte chauffiert habe, sei jedoch nie aus dem Fahrzeug ausgestiegen (act. 3207, 3215, 3361, 3541, 3559, 3565, 3569, 3575, S 475 f., S 513). Aufgrund des erstellten Sachverhalts sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach A.____ einen über das blosse Fahren hinausgehenden, wesentlichen Tatbeitrag geleistet hätte. Im Gegenteil hat A.____ im Tatzeitpunkt erst seit einer kurzen Zeit über einen Führerschein verfügt und sich daher in der Region nicht gut ausgekannt, weshalb ihm C.____ resp. B.____ den zu fahrenden Weg erklärt haben (act. 3363, 3559). Folgerichtig kann entgegen den Darlegungen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, A.____ habe über Strassen- und Ortskenntnisse verfügt, welche für die anderen Mitbeschuldigten essentiell waren. Des Weiteren war A.____ ohne Weiteres austauschbar, zumal im Fall 6 zunächst B.____ die Rolle des Chauffeurs innehatte. Im Übrigen ist der Tatbeitrag der Fluchthilfe für die Mitbeschuldigten nicht derart wichtig gewesen, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre. Dies zeigt sich namentlich im Fall 8, als A.____ im Parkhaus Z.____ auf die Mitbeschuldigten wartete, welches in weiter Distanz zum Tatort, dafür in unmittelbarer Nähe zum Polizeiposten W.____ liegt. Eine Fluchthilfe war somit offenkundig ausgeschlossen. Ebenso sind die Beschuldigten im Fall 9 mit zwei Fahrzeugen vor Ort gewesen, wobei allerdings nur A.____ im Auto (Transportfahrzeug des Diebesgutes) zurückgeblieben ist. Diese Umstände manifestieren die untergeordnete Rolle des Tatbeitrags von A.____. Schliesslich ist aufgrund der Aussagen von C.____, wonach A.____ immer gesagt habe, er werde im Fahrzeug blieben (act. 3565), ersichtlich, dass seitens A.____ klarerweise keine Bereitschaft zum Rollentausch bestand. In Anbetracht dieser Umstände ist daher festzustellen, dass A.____ keinen tragenden Einfluss ausgeübt hat. Mithin liegen keine Hinweise vor, dass es sich beim Tatbeitrag von A.____, nämlich dem blossen Chauffieren der andere Tatbeteiligten, um einen derart wesentlichen Tatbeitrag gehandelt hat, dass mit ihm die Ausführung der Delikte gestanden oder gefallen wäre. Folgerichtig hat A.____ nicht in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt und es ist ihm keine Tatherrschaft im Sinne der Mittäterschaft zugekommen. Hingegen ist unzweifelhaft, dass A.____ mit seinem Tatbeitrag die Delikte der Haupttäter im Sinne einer Gehilfenschaft gefördert hat, so dass es sich ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. In subjektiver Hinsicht ist dem erstellten Sachverhalt ohne Weiteres zu entnehmen, dass A.____ hinsichtlich der Fälle 5, 6, 8 und 9 (Haupttaten: mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hausfriedensbruch) mit Wissen und Willen gehandelt hat, wobei sein Vorsatz sowohl die Förderung der Straftaten der Mittäter als auch deren vorsätzliches Vorgehen umfasst hat. In Bezug auf den Fall 7 (Haupttat: Raub) ist sodann festzustellen, dass gemäss dem erstellten Sachverhalt A.____ zumindest in Kauf genommen hat, dass sich L.____ im Haus befindet und die Haupttäter diesen widerstandsunfähig machen. Dies spätestens ab dem Moment, in welchem D.____ und E.____ die Wohnzimmerfensterscheibe eingeschlagen haben und folglich damit zu rechnen war, dass L.____ aus dem Schlaf erwacht. Gleichwohl hat A.____ die Haupttäter weiterhin unterstützt, indem er in Kenntnis der vorgenannten Umstände weiterhin seine Chauffeurdienste zur Verfügung stellte, während D.____, E.____ und C.____ in die Liegenschaft eindrangen. A.____ wusste somit zweifellos, dass er mit seinen Fahrdiensten den Raub gefördert hat, weshalb er auch in Bezug auf die Gehilfenschaft zu Raub vorsätzlich gehandelt hat. Demnach hat sich A.____ der Gehilfenschaft zu Raub, der mehrfachen Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch strafbar gemacht.
E. 2.9.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl bei A.____ überdies das persönliche Merkmale der Gewerbsmässigkeit gegeben ist (vgl. Art. 27 StGB). Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).
E. 2.9.5 In Bezug auf das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ist in casu festzustellen, dass A.____ von Mitte Dezember 2014 bis zum 21. Dezember 2014 fünf Vermögensdelikte als Gehilfe gefördert hat (Fälle 5 bis 9), mithin hat er innerhalb von wenigen Tagen fünfmal delinquiert. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist daher offensichtlich erfüllt. Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich, dass A.____ zusammen mit seinen Mittätern einen Betrag von rund Fr. 19'000.-- entwendet hat. Das Strafgericht ging zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass keiner bezogen auf den Deliktserlös eine übergeordnete Stellung innehatte (S. 49 des angefochtenen Urteils). Dem ist beizupflichten, weshalb die exakte Höhe des Anteils von A.____ am Deliktserlös nicht festgestellt werden kann. Der tatsächlich erwirtschaftete Deliktsertrag ist ohnehin nicht von Relevanz. Massgebend ist einzig die Absicht, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 99). In Bezug auf den erhofften Deliktsgewinn gab C.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit Fall 5 zu Protokoll, sie hätten nicht gewusst, ob sie im Tatobjekt bloss Münzen oder Vermögenswerte im Betrag von Hunderttausend oder sogar Millionen vorfinden würden (act. S 475). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Täter jeweils die Einbruchsobjekte vorgängig auskundschafteten, weshalb die Auswahl der Tatobjekte offenkundig nicht zufällig war. Vielmehr haben sie systematisch Privatliegenschaften sowie Gewerbeobjekte ausgesucht, bei welchen ein hoher Deliktserlös zu erwarten war. Entsprechend haben die Täter auch Werkzeug zum Öffnen von Tresoren mitgeführt. Sie haben somit offenkundig die Absicht verfolgt, einen hohen Deliktserlös von mehreren zehntausend Franken pro Monat zu erwirtschaften. Dies gilt namentlich auch für A.____. Daran vermag sein Vorbringen, er hätte gemäss den Depositionen von C.____ bloss einen kleineren Anteil des Erlöses erhalten, nichts zu ändern. Dieser angestrebte Gewinn ist in Relation zu den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten zu stellen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in casu keine Hinweise für eine Erwerbstätigkeit von A.____ im Dezember 2014 gegeben sind. Vielmehr ist aufgrund der vom Beschuldigten ins Recht gelegten Lohnabrechnungen einzig ersichtlich, dass dieser ab dem 19. Januar 2015 einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist (act. 371 ff.). Aufgrund der Depositionen von A.____ vor den Schranken der Vorinstanz erhellt ferner, dass dieser sowohl von seiner Ehefrau als auch seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt wurde (act. S 461). Somit zeigt sich, dass der beabsichtigte hohe Deliktserlös von mehreren tausend Franken pro Monat angesichts der nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit von A.____ einen ausgesprochen namhaften Beitrag an die Finanzen des Beschuldigten darstellt. Somit ist die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, offensichtlich erfüllt. In Bezug auf die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Deliktsserie erst mit den Verhaftungen von C.____ am 22. und 23. Dezember 2014 geendet hat. Des Weiteren ist in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der Anzahl sowie insbesondere der Häufigkeit der begangenen Vermögensdelikte innert eines kurzen Zeitraums, des systematischen Auswahlverfahrens betreffend die Einbruchsobjekte sowie des planmässigen Vorgehens der Gruppierung, deren Mitglied A.____ ununterbrochen war, davon auszugehen, dass A.____ bereit war, eine Vielzahl von Vermögensdelikten zu begehen. In Beachtung sämtlicher konkreter Gegebenheiten zeigt sich somit, dass A.____ seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich A.____ der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl schuldig gemacht hat.
E. 2.9.6 Schliesslich ist sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaft zu Raub als auch betreffend die Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl zu prüfen, ob A.____ das persönliche Merkmal der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. Art. 27 StGB). Der Qualifikation der Bandenmässigkeit macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bzw. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB strafbar, wer den Diebstahl bzw. den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Keinen Unterschied macht, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 118 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 139 N 16; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 11; BGE 132 IV 132, E. 5.2; BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.3).
E. 2.9.7 A.____ hat von Mitte Dezember 2014 bis zum 21. Dezember 2014, mithin innert weniger Tagen, insgesamt fünf Vermögensdelikte (Fälle 5 bis 9) zusammen mit C.____ und D.____ begangen. In drei Fällen (Fälle 7 bis 9) war überdies E.____ Teil dieser Gruppierung. B.____ hingegen hat lediglich im Fall 9 mit den anderen Mitbeschuldigten zusammengewirkt. Somit erhellt, dass die Gruppierung im Wesentlichen aus dem Gehilfen A.____ sowie den Mittätern C.____, D.____ und E.____ bestanden hat. Das Erfordernis von mindestens zwei Tätern ist demnach ohne Weiteres erfüllt. Ferner ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit betreffend die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu konstatieren, dass in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der Anzahl sowie insbesondere der Häufigkeit der begangenen Vermögensdelikte innert eines kurzen Zeitraums, des systematischen Auswahlverfahrens betreffend die Einbruchsobjekte sowie des planmässigen Vorgehens der Gruppierung, der Wille von A.____ darauf gerichtet gewesen ist, zusammen mit den vorgenannten Mitbeschuldigten inskünftig eine Mehrzahl von Delikten zu begehen bzw. diese zu fördern. Des Weiteren ist klarerweise von einem stabilen Team zu sprechen, wobei sich das Team durch eine beständige und prägnante organisatorische Struktur ausgezeichnet hat. Mithin sind die Beteiligten in sämtlichen Fällen mit derselben Rollen- und Aufgabenteilung vorgegangen. In der Folge haben sich sämtliche Täter am Abend in einer Bar getroffen, von wo aus sie mit dem Fahrzeug von A.____ und allenfalls einem weiteren Auto zum jeweiligen Tatort gefahren sind, nachdem sie diesen in der Regel vorgängig zusammen ausgekundschaftet hatten. Am Tatort angekommen, haben D.____ und E.____ in der Regel das Einbruchswerkzeug, welches kurz vorher (neu) eingekauft und jeweils nach dem Einbruch am Tatort zurückgelassen wurde, aus dem Kofferraum behändigt und sind in das entsprechende Tatobjekt eingedrungen. C.____ seinerseits ist vor dem Tatobjekt Schmiere gestanden und hat sich bereitgehalten, um selbst in das Objekt einzudringen und etwaige anfallende Aufgaben zu erledigen. A.____ hat hingegen immer im Fahrzeug gewartet, bis seine Mitbeschuldigten zum Auto zurückkehrten, worauf er sie mit dem Deliktsgut zurück in eine Bar in der Region Basel fuhr. Angesichts dieser sich durch sämtliche Fälle hindurchziehenden Verhaltensabläufe sind offenkundig die Mindestansätze einer Organisation erfüllt und es muss von einem stabilen Team ausgegangen werden. Angesicht der hohen Deliktsfrequenz innert eines kurzen Zeitraums sowie der Motivation zur Delinquenz, mithin dem Bestreiten eines wesentlichen Teils des Lebensunterhalts, ist klarerweise davon auszugehen, dass A.____ das kriminelle Wirken seiner Gruppierung gefördert hat, um eine Mehrzahl von Delikten zu verüben. Schliesslich war sich A.____ angesichts seiner aktiven Gehilfenrolle für die Bande sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der Bande sowie des Umstands bewusst, dass er die Bande mit seinen Handlungen förderte. Somit zeigt sich, dass das persönliche Merkmal der Bandenmässigkeit bei A.____ vorliegt. Soweit A.____ beanstandet, Mitglieder einer Bande könnten nur Mittäter sein, kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden. Der Gehilfe, welcher mit dem Willen handelt, inskünftig mehrere Straftaten eines stabilen, organisierten Teams im Sinne einer Bande zu fördern, erfüllt die persönliche Eigenschaft der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 27 StGB und macht sich somit der Gehilfenschaft strafbar. Mithin schliesst der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Gehilfen handelt, das Vorliegen des persönlichen Merkmals der Bandenmässigkeit keineswegs von Vornherein aus. Die Vorbringen erweisen sich daher als haltlos, weshalb sich A.____ der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub strafbar gemacht hat.
E. 2.10 Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt in Bezug auf die Fälle 5 bis 9, dass sich B.____ des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Ferner hat sich A.____ der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub, der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch schuldig gemacht.
3. Fahrlässige einfache Körperverletzung […]
4. Bemessung der Strafe betreffend A.____ […]
5. Strafzumessung sowie Widerruf der Vorstrafen betreffend B.____ […]
6. Landesverweisung
E. 3 Der vormalige amtliche Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt F.____, bringt vor, infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, fristgerecht die Berufung zu erklären.
E. 4 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, das vom damaligen Verteidiger von A.____ eingereichte Arztzeugnis, welches seine Arbeitsunfähigkeit aufzeige, erbringe nicht den Nachweis einer plötzlichen schweren Krankheit. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, die Krankheitsumstände sowie die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Fristwahrung zwecks Nachvollziehbarkeit umgehend offenzulegen und zu manifestieren. Insbesondere lege die Verteidigung nicht dar, inwiefern die Krankheit sie daran gehindert habe, eine Vertretung zu bestellen oder den Mandanten zu informieren. Somit fehle es am Nachweis des unverschuldeten Hindernisses.
E. 5 Die Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO stellt eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO dar, welche nicht erstreckt werden kann ( Christof Riedo , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 89 N 1 ff.). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Die Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden am Handeln innert der gesetzlichen Frist verhindert gewesen ist. Mit Ausnahme eines groben Fehlers des Anwalts insbesondere im Rahmen der amtlichen Verteidigung ist das fehlerhafte Verhalten des Rechtsvertreters dessen Klienten anzurechnen. Es ist mithin Aufgabe des berufsmässigen Vertreters, sich so zu organisieren, dass eine Frist auch unabhängig von einer allfälligen Verhinderung seinerseits gewahrt werden kann. Ein Versagen der internen Organisation des Verteidigers stellt keine eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigende nicht schuldhafte Verhinderung dar (BGer 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017, E. 1.3; Pra 2018 Nr. 34, S. 305 ff.).
E. 6 Der Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt F.____, macht geltend, er sei krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen. Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann. Soweit die Verhinderung den Anwalt trifft, endet diese, sobald er in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen, zumal er sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Nach der Rechtsprechung muss die Erkrankung mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO nicht genügt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013, E. 1.2 f.).
E. 6.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil dar, A.____ habe sich nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend die Landesverweisung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Aufgrund der Gesamtbeurteilung würden sowohl die Einbruchsdelikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte massiv delinquiert habe, als er sich noch nicht lange in der Schweiz aufgehalten habe, schwer wiegen, zumal A.____ finanziellen Rückhalt von seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter erhalten habe. Obwohl sich der Beschuldigte in der Schweiz sozial und beruflich hätte integrieren können, habe er es vorgezogen, massiv zu delinquieren, weshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegeben sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die Ehe zwischenzeitlich nicht mehr gelebt werde, weshalb keine familiären Gründe der Landesverweisung entgegenstehen würden und eine Landesverweisung von 5 Jahren verhältnismässig sei.
E. 6.2 Demgegenüber rügt A.____, Delikte, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien, dürften zur Bewertung der Landesverweisung nicht herbeigezogen werden. Ohnehin habe er, mit Ausnahme der im vorliegenden Urteil beurteilten Einbruchsserie, welcher jedoch kein massgebendes Gewicht zukomme, kein relevantes deliktisches Verhalten an den Tag gelegt. Auch wenn er in der Schweiz nicht verwurzelt sei und die Ehe mit R.____ faktisch nicht mehr gelebt werde, würden keine ausreichenden Gründe vorliegen, welche eine fakultative Landesverweisung rechtfertigen würden.
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen von A.____. 6.4.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (sog. obligatorische Landesverweisung). Des Weiteren ist in Art. 66a bis StGB die sog. nicht obligatorische oder fakultative Landesverweisung geregelt. Demnach kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Eine Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte einzig den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung begangen, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur dieser Tatbestand als Anlasstat bei der Prüfung einer allfälligen Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB berücksichtigt werden kann. Der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist nicht im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB betreffend die obligatorische Landesverweisung aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei der genannten Widerhandlung angesichts der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass sich die Frage stellt, ob gegenüber dem Beschuldigten die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB auszusprechen ist. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB ist rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während dem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, E. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 3 ff.; BGE 135 II 377, E. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über die fakultative Landesverweisung vorzunehmende Güterabwägung betrifft, so ist das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten zu können, den sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten gegenüber zu stellen ( Andreas Donatsch , Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 66a bis N 2). 6.4.2 Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien sind im vorliegenden Fall folgende Umstände zu berücksichtigen: A.____ ist albanischer Staatsangehöriger und hat bis zu seinem 13. Lebensjahr in Albanien gelebt. In der Folge hat sich der Beschuldigte abwechselnd in Griechenland, Italien sowie Albanien aufgehalten (act. 13). Im Verlauf des Jahres 2013 ist der Beschuldigte in die Schweiz eingereist, ohne sich jedoch ordnungsgemäss anzumelden. Im März 2014 hat er R.____ geheiratet (act. S425 ff.). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Ehefrau von A.____ bereits im Dezember 2014 erklärt hat, die Scheidung einreichen zu wollen, zumal sie von ihrem Ehemann schlecht behandelt und ausgenutzt werde (act. 2773). In der Folge haben sich R.____ und A.____ im Januar 2017 gerichtlich getrennt (Auszug aus dem Personenregister des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2018 betreffend A.____). Dementsprechend führte der Beschuldigte am 9. Mai 2017 aus, bei einem Kollegen in Basel zu wohnen, welchem er monatlichen einen Mietzins von Fr. 300.-- bis 400.-- überweise (Ordner Zusatzanklage A.____, act. 13, 17). Mithin haben sich der Beschuldigte und seine Ehefrau zweifellos nicht nur gerichtlich getrennt, sondern leben die Ehe auch tatsächlich nicht. Zwar gab der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll, sie hätten das Zusammenleben wieder aufgenommen (act. S 425 ff.), gleichwohl hat er seinen angeblichen Wiedereinzug bei R.____ in keiner Weise nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Person vom 9. Mai 2017 auf die Frage, was für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland bedeuten würde, keineswegs Bezug auf seine Ehefrau genommen, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben hat, dies wäre nicht schlimm für ihn, zumal er zu seinen Eltern ziehen könne (Ordner Zusatzanklage A.____, act. 19). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausführte, R.____ habe ihn, seit er sich in der Justizvollzugsanstalt Thorberg befinde, nicht besucht (Protokoll KGer, S. 5). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2018 in die Justizvollzugsanstalt Thorberg verlegt wurde (act. K241), ist offensichtlich, dass die - gerichtlich getrennte - Ehe zwischen A.____ und R.____ bereits seit einigen Jahren in keiner Weise mehr gelebt wird. Somit erhellt, dass der Beschuldigte keinerlei soziale Bindungen in der Schweiz aufweist. Des Weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 ohne Weiteres hätte einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, zumal es für ihn sowohl vor als auch nach der Einbruchserie jeweils möglich gewesen wäre, eine Anstellung als Bauarbeiter zu finden. Gleichwohl hat er sich trotz dieser Möglichkeit und trotz der Heirat mit R.____ nicht ansatzweise um eine soziale und berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Im Gegenteil hat der Beschuldigte innert relativ kurzer Zeit nach seiner Einreise damit begonnen, in der Schweiz massiv zu delinquieren, wobei es sich allerdings keineswegs um Bagatelldelikte gehandelt hat. Vielmehr hat sich der Beschuldigte namentlich der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub sowie der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl schuldig gemacht, wobei insbesondere der bandenmässige Raub vor einer ausserordentlichen Verwerflichkeit geprägt ist. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, Straftaten, welche er vor dem Inkrafttreten der Regelung über die Landesverweisung verübt habe, seien bei der vorliegenden Beurteilung nicht zu beachten, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist insbesondere auch sein strafrechtliches Verhalten, welches vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB erfolgt ist, in die Beurteilung miteinzubeziehen, namentlich dann, wenn die zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.4; BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018, E. 4.4; KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017, E. 4.5). Dies ist in casu zweifelsohne der Fall, zumal das in der Vergangenheit seitens des Beschuldigten an den Tag gelegte delinquente Verhalten eine erhebliche Rückfallgefahr manifestiert. Insgesamt zeigen die vorliegenden Umstände mit aller Deutlichkeit, dass A.____ nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, und eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern sowie die Geschwister des Beschuldigten nach wie vor in Albanien leben, wo er resp. sein Vater über eine Wohnliegenschaft verfügen soll (act. 353, S429). A.____ könnte somit ohne Weiteres in sein Heimatland Albanien zurückkehren, zumal er dort gemäss seinen eigenen Angaben regelmässig in den Ferien weilt. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zeigt sich somit, dass die fakultative Landesverweisung nicht nur fraglos geeignet ist, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten, sondern angesichts der erheblichen Rückfallgefahr zweifellos auch erforderlich ist. Schliesslich ist die fakultative Landesverweisung auch als verhältnismässig im engeren Sinn, d.h. als dem Beschuldigten persönlich zumutbar anzusehen. Wie bereits aufgezeigt wurde, verfügt A.____ aufgrund der gerichtlichen Trennung von seiner Ehefrau sowie des Umstands, dass die Ehe nicht gelebt wurde bzw. wird, über keine familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindung zur Schweiz. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Berufungsverfahren, irgendwelche Aspekte aufgezeigt, inwiefern er auch nur im Geringsten ein persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz haben könnte. Dem steht das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung von weiteren Delikten gegenüber. Der Beschuldigte stellt angesichts seines bisherigen Verhaltens eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Beachtung sämtlicher vorstehend dargelegten Kriterien ist das öffentliche Interesse klarerweise höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Im Ergebnis ist somit gegenüber A.____ eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. 6.4.3 Bei der Frage der Dauer der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist der Rahmen von 3 bis 15 Jahren zu beachten, wobei die obere Grenze von 15 Jahren derjenigen der obligatorischen Landesverweisung entspricht. In casu sind keine Gründe ersichtlich, von der Mindestdauer der fakultativen Landesverweisung von 3 Jahren abzuweichen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich - soweit aufgrund der Akten ersichtlich - um die erste wegweisende ausländerrechtliche Massnahme betreffend A.____ handelt. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 3 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen.
7. Zivilforderungen […]
8. Verlegung der vorinstanzlichen Kosten […] III. Kosten […]
E. 7 Dem vom Verteidiger ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J..____ vom 29. März 2018 ist in casu einzig zu entnehmen, dass der Verteidiger vom 29. März 2018 bis zum 15. April 2018 zufolge Krankheit in Behandlung war, wobei ihm für den Zeitraum der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde. Weitergehende Ausführungen des behandelnden Arztes sind dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht zu entnehmen. Auch bringt der Verteidiger in seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2018 und seiner Eingabe vom 2. Mai 2018 keinerlei Darlegungen in Bezug auf die Umstände seiner Erkrankung vor. Der Verteidiger unterlässt vielmehr jedwelche Ausführungen in Bezug auf ein etwaiges fehlendes Verschulden an der Säumnis. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist des Weiteren festzustellen, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands sowie die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sich alleine nicht ausreichen, um das fehlende Verschulden an der Säumnis glaubhaft zu machen. Entsprechend ist namentlich nicht nachvollziehbar, ob es dem Rechtsvertreter möglich gewesen wäre, einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. Angesichts des nicht dargelegten fehlenden Verschuldens des Verteidigers, sind die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung grundsätzlich nicht erfüllt. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Pflichtverletzung des Verteidigers dem Beschuldigten anzurechnen ist.
E. 8 In casu ist unbestrittenermassen ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a und b StPO gegeben. Das Institut der notwendigen Verteidigung, nach welchem die beschuldigte Person in bestimmten Konstellationen von Gesetzes wegen anwaltlich verbeiständet sein muss, hat seinen Ursprung namentlich in der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101; vgl. auch das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO), eine Pflicht der Strafbehörden, von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 1). Wesentlich ist, dass sich die notwendige Verteidigung nicht auf die formelle Verteidigung, also die blosse Beigabe eines Rechtsbeistandes, beschränkt. Die beschuldigte Person hat vielmehr Anspruch auf eine kompetente, gewissenhafte und wirksame Verteidigung. Verletzt der notwendige Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise, so ist die Strafbehörde verpflichtet, einzuschreiten und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGE 131 I 350, E. 4.1; BGE 124 I 185, E. 3b; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 130 N 3). Tolerieren es die Behörden zu Unrecht, dass der Verteidiger die Pflichten, die ihm sein Beruf und seine Funktion auferlegen, zum Nachteil der beschuldigten Person schwer verletzt, kann eine Verletzung der Verteidigungspflichten angenommen werden. Nur sachlich ungerechtfertigte oder offenkundig fehlerhafte Verhaltensweisen des Verteidigers, wie die offensichtliche Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins, stellen schwere Verletzungen dar, sofern sie wesentlich die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person beeinträchtigen (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGer 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017, E. 2.2.2; Pra 2018 Nr. 34, S. 308).
E. 9 Das vorliegende Fristversäumnis des notwendigen Verteidigers ist als eine schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zu qualifizieren, welche für den Beschuldigten einen erheblichen Nachteil mit sich bringt, zumal er aufgrund des Fehlers seines Verteidigers um sein Recht gebracht wird, den Fall vor ein Berufungsgericht weiterzuziehen. Ferner ist dem Beschuldigten selbst nicht vorzuwerfen, dass er nicht selbst die unterlassene Verfahrenshandlung vorgenommen hat. Angesichts dieser Gegebenheiten hat das Berufungsgericht im Sinne der vorstehenden Ausführungen als zuständige Strafbehörde dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf eine wirksame und effektive Verteidigung gewahrt bleibt, weshalb das Kantonsgericht als Strafbehörde in Wahrnehmung seiner richterlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten und anstelle des amtlichen notwendigen Verteidigers sämtliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der genügenden Verteidigung zu treffen hat. Die einzige Möglichkeit, mit welcher dieser richterlichen Fürsorgepflicht Genüge getan werden kann, ist die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist von Amtes wegen. Da der vormalige amtliche notwendige Verteidiger, Rechtsanwalt F.____, in seiner Eingabe vom 17. April 2018 sodann die Berufung in materieller Hinsicht bereits erklärt hat, muss ihm keine neuerliche Frist zur Berufungserklärung angesetzt werden, sondern kann unmittelbar auf die Berufung eingetreten werden (vgl. auch KGer 460 14 6 vom 1. Juli 2014).
E. 10 Im Übrigen hat B.____ mit Eingaben vom 25. September 2017 (Berufungsanmeldung) sowie vom 11. April 2018 (Berufungserklärung) die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Demnach ist auf die Berufung von B.____ ohne Weiteres einzutreten. II. Materielles
1. Allgemeines
Dispositiv
- A.____ wird des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Monat , unter Anrechnung der vom 2. Juni 2015 (6:00 Uhr) bis zum 3. Juni 2015 (16:05 Uhr) ausgestandenen Haft von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art.140 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
- A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . IV. B.____
- B.____ wird des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren , unter Anrechnung der am 2. Juni 2015 ausgestandenen Haft von 1 Tag , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
- a) B.____ wird von der Anklage des Diebstahls zum Nachteil der G.____ AG (Fall 1) sowie von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der H.____ AG (Fall 3) freigesprochen . b) Auf die Anklage gegen B.____ wegen Diebstahls evtl. versuchter Anstiftung zum Raub (Fall 6) wird nicht eingetreten (Art. 333 Abs. 3 StPO).
- a) Die am 15. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, unter anderem ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren - verlängert um 1 Jahr durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2014 - wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen. b) Die am 27. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen." "VI. Zivilforderungen/Parteistellung
- C.____, D.____ und A.____ werden betreffend Fall 5 in solidarischer Haftung verurteilt , I.____ Fr. 200.00 als Schadenersatz zu bezahlen.
- Die im Fall 1 (betrifft B.____) von der G.____ AG geltend gemachte Zivilforderung in Höhe von Fr. 850.00 wird zufolge Freispruchs in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen ." "4. Folgende Zivilforderungen werden mangels Bezifferung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen : - die Forderung von S.____ im Fall 2 (betrifft C.____) , - die Forderung der K.____-Tankstelle Pratteln im Fall 6 (betrifft C.____, D.____ und A.____) , - die Forderung von L.____ im Fall 7 (betrifft C.____, D.____, E.____ und A.____) , - die Forderung der T.____ im Fall 9 (betrifft C.____, D.____, A.____, B.____ und E.____) und - die Forderungen des U.____ in den Fällen 13 (betrifft C.____) und 15 (betrifft D.____).
- Betreffend die Zusatzanklage vom 14. Juni 2017, erhoben gegen A.____, wird V.____ die Parteistellung als Zivilkläger aberkannt. Auf dessen Zivilklage wird nicht eingetreten ." "VIII. Verfahrenskosten
- Die Beurteilten tragen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens und der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. Demnach trägt a) C.____ Fr. 16‘843.25 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘950.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts , b) D.____ Fr. 27‘072.30 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘200.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts , c) A.____ Fr. 9‘763.75 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 500.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts , d) E.____ Fr. 10‘334.45 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘350.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts , e) B.____ trägt 80% der Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 5‘088.50 sowie Fr. 500.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. 20% der Kosten des Vorverfahrens gehen zufolge Teilfreispruchs zu Lasten des Staates.
- Zudem wird den Beurteilten eine pauschale Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 30‘000.00 in folgendem Verhältnis auferlegt: a) C.____ trägt Fr. 8‘000.00 , b) D.____ trägt Fr. 7‘000.00 , c) A.____ trägt 7‘000.00 , d) E.____ trägt Fr. 6‘000.00 und e) B.____ Fr. 1‘600.00. f) Fr. 400.00 gehen zufolge Teilfreispruchs im Fall B.____ zu Lasten des Staates.
- Die Kosten der Übersetzung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘953.05 (im Vorverfahren: Fr. 17.50 betreffend C.____, Fr. 2‘505.00 betreffend D.____, Fr. 1‘757.00 betreffend A.____, Fr. 1‘715.00 betreffend B.____ und Fr. 1‘481.65 betreffend E.____; im Hauptverfahren Fr. 1‘820.00) gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.____ sowie in Abweisung der Berufung von B.____ in den Ziffern III.1 und 2 wie folgt abgeändert: III. A.____
- A.____ wird der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub, der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch , der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten , unter Anrechnung der vom 2. Juni 2015 (6:00 Uhr) bis zum 3. Juni 2015 (16:05 Uhr) sowie vom 15. September 2017 bis zum 24. Januar 2019 ausgestandenen Haft von 499 Tagen , sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art.140 Ziff. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 144 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 186 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) , Art. 34 StGB , Art. 40 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
- A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2017 bestätigt. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 32'900.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 32'500.-- sowie Auslagen von Fr. 400.--, gehen Fr. 8'225.-- (2/8) zu Lasten von B.____, Fr. 12'337.50 (3/8) zu Lasten von A.____ sowie Fr. 12'337.50 (3/8) zu Lasten des Staates. Die Kosten für die Übersetzung gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A.____, Rechtsanwalt Martin Gärtl, ein Honorar von Fr. 7'742.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 596.15, insgesamt somit Fr. 8'338.55, aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar von Fr. 3'254.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 250.55, insgesamt somit Fr. 3'504.75, aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). V. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt F.____, wird ein Honorar von Fr. 1'071.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 82.50, insgesamt somit Fr. 1'153.90, aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.01.2019 460 18 131
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Januar 2019 (460 18 131) Strafrecht Bandenmässiger Raub Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatkläger gegen A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, Dorfstrasse 12, Postfach 44, 3123 Belp, Beschuldigter und Berufungskläger B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Bandenmässiger Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2017 A. Mit Urteil vom 15. September 2017 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft C.____ des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 999 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren verwies die Vorinstanz C.____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Ziffer I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren sprach das Strafgericht mit nämlichem Urteil D.____ des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 858 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erklärte die Vorinstanz mit Urteil vom 15. September 2017 A.____ des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2 Tagen (Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies verwiesen die Vorderrichter A.____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann sprach das Strafgericht mit besagtem Urteil B.____ des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1 Tag (Ziffer IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde B.____ von der Anklage des Diebstahls zum Nachteil der G.____ AG (Fall 1) sowie von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der H.____ AG (Fall 3) freigesprochen. Auf die Anklage wegen Diebstahls, eventualiter versuchter Anstiftung zum Raub (Fall 6) wurde nicht eingetreten (Ziffer IV.2a und 2b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren erklärte die Vorinstanz die am 15. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, unter anderem ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren - verlängert um 1 Jahr durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2014 -, für vollziehbar. Die Ersatzfreiheitsstrafe legte das Strafgericht auf 70 Tage fest. Ausserdem erklärten die Vorderrichter die am 27. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, für vollziehbar und legten die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Tage fest (Ziffer IV.3a und 3b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich erklärte das Strafgericht mit Urteil vom 15. September 2017 E.____ des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 613 Tagen (Ziffer V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, der Beschlagnahme, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der jeweiligen Parteientschädigungen kann auf die Ziffern VI. bis IX. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2017 meldeten E.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, mit Eingabe vom 18. September 2017, D.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, mit Eingabe vom 21. September 2017, A.____, dannzumal vertreten durch Rechtsanwalt F.____, mit Eingabe vom 25. September 2017 sowie B.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 25. September 2017 Berufung an. C. D.____ zog mit Eingabe vom 24. September 2017 seine Berufung zurück, worauf der Präsident des Strafgerichts mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 feststellte, dass das Urteil gegenüber D.____ in Rechtskraft erwachsen ist. D. Mit Berufungserklärung vom 28. März 2018 begehrte E.____, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei ihm die amtliche Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren. E. B.____ stellte mit Berufungserklärung vom 11. April 2018 die Begehren, es sei Ziffer IV. des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und er sei in Abänderung von Ziffer IV.1 zusätzlich vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Ferner sei in Abänderung von Ziffer IV.3a und 3b auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehlen vom 15. Januar 2013 sowie vom 27. Mai 2014 seitens der Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Sanktionen zu verzichten, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. F. Mit Eingabe vom 13. April 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie in Bezug auf E.____ weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. G. A.____ stellte mit Eingabe vom 17. April 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung und begehrte überdies, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen und eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. H. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingaben vom 26. April 2018 mit, dass sie sowohl in Bezug auf A.____ als auch betreffend B.____ weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 reichte Rechtsanwalt F.____ in Bezug auf das am 17. April 2018 eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch ein Arztzeugnis vom 29. März 2018 ein. J. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019 den Antrag, das Gesuch von A.____ um Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung sei abzuweisen. K. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts legte mit Verfügung vom 23. Mai 2018 fest, dass über das Eintreten auf die Berufung von A.____ anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung durch den zuständigen Spruchkörper entschieden werde. L. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 zog E.____ seine Berufung zurück, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 13. Juni 2018 das ihn betreffende Berufungsverfahren als erledigt abschrieb. M. B.____ wiederholte mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2018 seine mit Berufungserklärung vom 11. April 2018 gestellten Rechtsbegehren. N. Mit Berufungsbegründung vom 3. September 2018 stellte A.____ die Anträge, es seien die Schuldsprüche gemäss Ziffer III.1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei vom Vorwurf des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei er der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub, der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten zu verurteilen. Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen. Des Weiteren sei Ziffer VI.1. des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und ihm sei für den erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag auszurichten. Ausserdem sei er vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, eventualiter seien diese nach dem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen, subeventualiter seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zu entschädigen. O. Mit Eingabe vom 4. September 2018 teilte Rechtsanwalt F.____ mit, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes gezwungen sei, das Mandat niederzulegen, weshalb er um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuche. P. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2018 wurde Rechtsanwalt F.____ in Gutheissung seines Gesuchs vom 4. September 2018 per sofort aus seinem Mandat betreffend die amtliche Verteidigung von A.____ entlassen. Q. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts setzte mit Verfügung vom 24. September 2018 Rechtsanwalt Martin Gärtl als amtlicher Verteidiger von A.____ für das Berufungsverfahren ein, dies unter dem Vorbehalt, dass sich der Zeit- und Auslagenersatz nach demjenigen einer innerkantonalen Verteidigung richte. R. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 4. Oktober 2018 betreffend die Berufungsbegründung von B.____, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts, unter Kostenfolge, zu bestätigen. S. Mit Berufungsantwort vom 4. Oktober 2018 bezüglich der Berufungsbegründung von A.____ beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts, unter Kostenfolge, zu bestätigen. T. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen A.____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Martin Gärtl, B.____ mit seiner Verteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. A.____ erklärte, dass die Berufung betreffend den Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zurückgezogen werde. Entsprechend sei er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter teilweiser Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 5 Tage festzusetzen. Des Weiteren sei die angeordnete Landesverweisung aufzuheben und die Zivilklage des Privatklägers I.____ abzuweisen, eventualiter sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Zivilpunkt seien im Weiteren keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Die auf den Beschuldigten fallenden, erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 1/14 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ferner seien aufgrund der Freisprüche die auf den Beschuldigten fallenden kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten zu 13/14 dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung in der Höhe von 13/14 der Anwaltskosten zuzusprechen, wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss der noch einzureichenden Kostennote gerichtlich zu bestimmen sei. Sodann sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die ausgestandene Haft sei im Umfang von 12 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen und für die erstandene Überhaft von 488 Tagen sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.-- pro Tag zuzusprechen. Eventualiter sei A.____ der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl betreffend die Fälle 5 bis 9, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch betreffend die Fälle 5, 6, 7 und 9 sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter teilweiser Anrechnung der ausgestandenen Haft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'020.-- zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 10 Tage festzusetzen. Des Weiteren sei die angeordnete Landesverweisung aufzuheben und die Zivilklage des Privatklägers I.____ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg zu verweisen, wobei für den Zivilpunkt keine Verfahrenskosten auszuscheiden seien. Die ihn betreffenden erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte ihm und zur Hälfte dem Staat aufzuerlegen. Aufgrund seiner untergeordneten Beteiligungsrolle sei ihm für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte der Anwaltskosten zuzusprechen, wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss der noch einzureichenden Kostennote gerichtlich zu bestimmen sei. Ausserdem sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und die ausgestandene Haft sei im Umfang von 170 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen. Für die erstandene Überhaft von 330 Tagen sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.-- pro Tag zuzusprechen. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Erfolgt die Berufungsanmeldung oder die Berufungserklärung nicht fristgerecht, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil A.____ am 22. September 2017 im Dispositiv eröffnet, weshalb mit Eingabe datiert vom 25. September 2017 die Berufung fristgerecht angemeldet wurde. In der Folge wurde dem Beschuldigten am 23. März 2018 das motivierte Urteil zugestellt, weshalb die Frist zur Abgabe einer Berufungserklärung am 12. April 2018 endete. Da in casu innert Frist keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist, muss nachfolgend geprüft werden, ob auf die Berufung von A.____ einzutreten ist. 3. Der vormalige amtliche Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt F.____, bringt vor, infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, fristgerecht die Berufung zu erklären. 4. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, das vom damaligen Verteidiger von A.____ eingereichte Arztzeugnis, welches seine Arbeitsunfähigkeit aufzeige, erbringe nicht den Nachweis einer plötzlichen schweren Krankheit. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, die Krankheitsumstände sowie die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Fristwahrung zwecks Nachvollziehbarkeit umgehend offenzulegen und zu manifestieren. Insbesondere lege die Verteidigung nicht dar, inwiefern die Krankheit sie daran gehindert habe, eine Vertretung zu bestellen oder den Mandanten zu informieren. Somit fehle es am Nachweis des unverschuldeten Hindernisses. 5. Die Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO stellt eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO dar, welche nicht erstreckt werden kann ( Christof Riedo , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 89 N 1 ff.). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Die Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden am Handeln innert der gesetzlichen Frist verhindert gewesen ist. Mit Ausnahme eines groben Fehlers des Anwalts insbesondere im Rahmen der amtlichen Verteidigung ist das fehlerhafte Verhalten des Rechtsvertreters dessen Klienten anzurechnen. Es ist mithin Aufgabe des berufsmässigen Vertreters, sich so zu organisieren, dass eine Frist auch unabhängig von einer allfälligen Verhinderung seinerseits gewahrt werden kann. Ein Versagen der internen Organisation des Verteidigers stellt keine eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigende nicht schuldhafte Verhinderung dar (BGer 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017, E. 1.3; Pra 2018 Nr. 34, S. 305 ff.). 6. Der Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt F.____, macht geltend, er sei krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen. Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann. Soweit die Verhinderung den Anwalt trifft, endet diese, sobald er in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen, zumal er sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Nach der Rechtsprechung muss die Erkrankung mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO nicht genügt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013, E. 1.2 f.). 7. Dem vom Verteidiger ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J..____ vom 29. März 2018 ist in casu einzig zu entnehmen, dass der Verteidiger vom 29. März 2018 bis zum 15. April 2018 zufolge Krankheit in Behandlung war, wobei ihm für den Zeitraum der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde. Weitergehende Ausführungen des behandelnden Arztes sind dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht zu entnehmen. Auch bringt der Verteidiger in seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. April 2018 und seiner Eingabe vom 2. Mai 2018 keinerlei Darlegungen in Bezug auf die Umstände seiner Erkrankung vor. Der Verteidiger unterlässt vielmehr jedwelche Ausführungen in Bezug auf ein etwaiges fehlendes Verschulden an der Säumnis. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist des Weiteren festzustellen, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands sowie die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sich alleine nicht ausreichen, um das fehlende Verschulden an der Säumnis glaubhaft zu machen. Entsprechend ist namentlich nicht nachvollziehbar, ob es dem Rechtsvertreter möglich gewesen wäre, einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. Angesichts des nicht dargelegten fehlenden Verschuldens des Verteidigers, sind die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung grundsätzlich nicht erfüllt. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Pflichtverletzung des Verteidigers dem Beschuldigten anzurechnen ist. 8. In casu ist unbestrittenermassen ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a und b StPO gegeben. Das Institut der notwendigen Verteidigung, nach welchem die beschuldigte Person in bestimmten Konstellationen von Gesetzes wegen anwaltlich verbeiständet sein muss, hat seinen Ursprung namentlich in der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101; vgl. auch das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO), eine Pflicht der Strafbehörden, von Amtes wegen und ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse für eine hinreichende Rechtsvertretung der beschuldigten Person zu sorgen ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 1). Wesentlich ist, dass sich die notwendige Verteidigung nicht auf die formelle Verteidigung, also die blosse Beigabe eines Rechtsbeistandes, beschränkt. Die beschuldigte Person hat vielmehr Anspruch auf eine kompetente, gewissenhafte und wirksame Verteidigung. Verletzt der notwendige Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise, so ist die Strafbehörde verpflichtet, einzuschreiten und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGE 131 I 350, E. 4.1; BGE 124 I 185, E. 3b; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 130 N 3). Tolerieren es die Behörden zu Unrecht, dass der Verteidiger die Pflichten, die ihm sein Beruf und seine Funktion auferlegen, zum Nachteil der beschuldigten Person schwer verletzt, kann eine Verletzung der Verteidigungspflichten angenommen werden. Nur sachlich ungerechtfertigte oder offenkundig fehlerhafte Verhaltensweisen des Verteidigers, wie die offensichtliche Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins, stellen schwere Verletzungen dar, sofern sie wesentlich die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person beeinträchtigen (BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGer 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017, E. 2.2.2; Pra 2018 Nr. 34, S. 308). 9. Das vorliegende Fristversäumnis des notwendigen Verteidigers ist als eine schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zu qualifizieren, welche für den Beschuldigten einen erheblichen Nachteil mit sich bringt, zumal er aufgrund des Fehlers seines Verteidigers um sein Recht gebracht wird, den Fall vor ein Berufungsgericht weiterzuziehen. Ferner ist dem Beschuldigten selbst nicht vorzuwerfen, dass er nicht selbst die unterlassene Verfahrenshandlung vorgenommen hat. Angesichts dieser Gegebenheiten hat das Berufungsgericht im Sinne der vorstehenden Ausführungen als zuständige Strafbehörde dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf eine wirksame und effektive Verteidigung gewahrt bleibt, weshalb das Kantonsgericht als Strafbehörde in Wahrnehmung seiner richterlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten und anstelle des amtlichen notwendigen Verteidigers sämtliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der genügenden Verteidigung zu treffen hat. Die einzige Möglichkeit, mit welcher dieser richterlichen Fürsorgepflicht Genüge getan werden kann, ist die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist von Amtes wegen. Da der vormalige amtliche notwendige Verteidiger, Rechtsanwalt F.____, in seiner Eingabe vom 17. April 2018 sodann die Berufung in materieller Hinsicht bereits erklärt hat, muss ihm keine neuerliche Frist zur Berufungserklärung angesetzt werden, sondern kann unmittelbar auf die Berufung eingetreten werden (vgl. auch KGer 460 14 6 vom 1. Juli 2014). 10. Im Übrigen hat B.____ mit Eingaben vom 25. September 2017 (Berufungsanmeldung) sowie vom 11. April 2018 (Berufungserklärung) die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Demnach ist auf die Berufung von B.____ ohne Weiteres einzutreten. II. Materielles
1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2017 sowohl A.____ als auch B.____ ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet A.____ die Verurteilungen wegen bandenmässigen Raubs (Fall 7), banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Fälle 5, 6, 8 und 9), mehrfacher Sachbeschädigung (Fälle 5, 6, 7 und 9), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 5, 6, 7 und 9) und fahrlässiger Körperverletzung (Fall der Zusatzanklageschrift), die Landesverweisung, die Gutheissung der Zivilforderungen von I.____ sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. B.____ seinerseits rügt die Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Fall 9) sowie den Widerruf der Vorstrafen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
2. Fälle 5 bis 9 2.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil vom 15. September 2017 im Wesentlichen dar, aufgrund der weitgehend glaubhaften Aussagen von C.____, welche mit zahlreichen objektiven Beweisen in Einklang stehen würden, sei erstellt, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt Mitte Dezember 2014 A.____, C.____ und D.____ in das Haus der Familie I.____ eingebrochen seien und dabei Münzen entwendet hätten (Fall 5). Ferner hätten A.____, C.____ und D.____ am 19. Dezember 2014 einen Einbruch in die K.____-Tankstelle in Pratteln verübt und Bargeld in der Höhe von Fr. 1'800.-- entwendet (Fall 6). A.____, C.____, D.____ und E.____ seien des Weiteren am 20. Dezember 2014 in das Haus von L.____ eingedrungen und hätten den an den Rollstuhl gebundenen, gebrechlichen sowie betagten L.____ mittels Gewalt auf seinem Bett fixiert, ihn dadurch widerstandsunfähig gemacht und diverse Wertgegenstände sowie Bargeld entwendet (Fall 7). Sodann hätten A.____, C.____, D.____ und E.____ am 20. Dezember 2014, im Nachgang zum Raub zum Nachteil von L.____, versucht, in das Schmuck- und Antiquitätengeschäft "M.____" einzudringen. Da es ihnen allerdings nicht gelungen sei, die Tür zu öffnen, hätten sie vom Vorhaben, in das Schmuck- und Antiquitätengeschäft einzubrechen, abgesehen (Fall 8). Ferner seien A.____, B.____, C.____, D.____ und E.____ am 21. Dezember 2014 in das Restaurant N.____ eingedrungen, um den sich im Büro befindenden Tresor aufzubrechen. Aufgrund des herannahenden Geschäftsführers des Restaurants seien die Täter jedoch unverrichteter Dinge geflüchtet (Fall 9). Bei den vorgenannten Taten hätten die Beschuldigten jeweils in Mittäterschaft zusammengewirkt. Insgesamt habe sich A.____ somit in Fall 7 des bandenmässigen Raubs sowie in den Fällen 5, 6, 8 und 9 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. B.____ seinerseits habe sich in Fall 9 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.2 Demgegenüber macht A.____ geltend, er habe keine Kenntnis von den Plänen der übrigen Täter zur Verübung von Einbruchdiebstählten gehabt, sondern sei bloss deren Fahrer bzw. Chauffeur gewesen. Namentlich im Zusammenhang mit den Depositionen von C.____ betreffend Fall 9 zeige sich deutlich, dass er während des ganzen Einbruchs im Auto gewesen sei und sich passiv verhalten habe. Hinzu komme, dass kein objektiver Beweis vorliege, welcher ihn mit den jeweiligen Delikten in Verbindung bringen würde. C.____ sei daran interessiert gewesen, ihn zu belasten, zumal dieser dadurch seine eigene Strafe habe reduzieren können. Ohnehin habe sich C.____ daran gestört, dass er, A.____, sich mit einer Frau getroffen habe, für welche sich auch C.____ interessiert habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er die Täter zwar jeweils gefahren habe, gleichwohl jedoch keine Kenntnis von deren deliktischen Plänen gehabt habe. Eventualiter sei er als Gehilfe schuldig zu sprechen, zumal seine Tatbeiträge bloss untergeordneter Natur gewesen seien. Namentlich habe er die Täter bei den Einbrüchen nie aktiv unterstützt, sondern bloss zum Einbruchsobjekt gefahren. Insbesondere behaupte keiner der Täter, dass er bei der Planung und Vorbereitung der Tat eine wesentliche Rolle inne gehabt oder während deren Ausführung in massgeblicher Weise, wie beispielsweise als Aufpasser, mitgewirkt habe. Folglich sei ihm keine anteilige Tatherrschaft zugekommen, weshalb er nicht als Mittäter zu qualifizieren sei. 2.3 B.____ seinerseits bringt vor, in Bezug auf seine Tatbeteiligung betreffend Fall 9 fehle es an einer geschlossenen Indizienkette, zumal er einzig von C.____ beschuldigt werde, am versuchten Einbruchdiebstahl im Restaurant N.____ in Münchenstein teilgenommen zu haben. Im Übrigen seien bloss seine DNA-Spur an einer vor Ort aufgefundenen Toys'R'Us-Tasche sowie die Telefonkontakte zwischen ihm und C.____ in den frühen Morgenstunden des 21. Dezember 2014 vorhanden. Die vorhandenen objektiven Beweise würden allerdings bloss nachweisen, dass er die Toys'R'Us-Tasche einmal berührt und in der Tatnacht in telefonischem Kontakt mit C.____ gestanden habe. Mithin könne daraus nicht auf seine Tatbeteiligung geschlossen werden. Ohnehin seien die Aussagen von C.____ widersprüchlich und würden mit den Telefonranddaten nicht übereinstimmen. Es sei somit auf die Darlegungen von B.____ abzustellen, wonach die Winkelschleifmaschine aus dem Fahrzeug seines ehemaligen Arbeitgebers, für welchen auch C.____ gearbeitet habe, entwendet worden sei. Im Zusammenhang mit den Telefonkontakten vom 21. Dezember 2014 um 2.51 Uhr zwischen B.____ und C.____ sei darauf hinzuweisen, dass er sich nicht mehr im Einzelnen an diese erinnern könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass C.____ ihn darum gebeten habe, ihn mit dem Auto in Münchenstein abzuholen. Jedenfalls könne nicht auf seine Tatbeteiligung geschlossen werden, weshalb er freizusprechen sei. 2.4 Die Staatsanwaltschaft legt demgegenüber dar, dass sich eine Vielzahl der Aussagen von C.____ als stichhaltig erwiesen habe. In Bezug auf A.____ sei das Vorbringen, wonach er anlässlich der Autofahrten nichts von den Delikten mitbekommen habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. A.____ habe seine Mittäter zum Werkzeugkauf sowie an den jeweiligen Tatort gefahren, wobei unter anderem mitten in der Nacht ein grosser Flachbildfernseher in das Fahrzeug geladen worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den Delikten nichts mitbekommen habe. Ferner sei A.____ keineswegs beliebig austauschbar gewesen, zumal er zu E.____ eine intensive Freundschaft pflege. Soweit A.____ im Zusammenhang mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vorbringe, er sei berufstätig gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Lohnausweise lediglich einen Verdienst ab dem 19. Januar 2015 belegen würden, nicht hingegen einen solchen im Tatzeitraum. Hinsichtlich der Rügen von B.____ führt die Staatsanwaltschaft des Weiteren aus, C.____ habe B.____ anfänglich beschützt und ihn daher nicht als Mittäter verraten. Erst, als er mit den Randdaten seines Mobiltelefons konfrontiert worden sei, habe er die Tatbeteiligung von B.____ gestanden. Zugleich habe er betont, dass B.____ an keinen weiteren Taten beteiligt gewesen sei. Bezüglich der Telefonkontakte zwischen B.____ und C.____ sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Randdaten ersichtlich sei, dass sich sowohl B.____ als auch C.____ in der Nähe des Tatorts aufgehalten hätten. 2.5 Sachverhaltsfeststellung betreffend Fall 9 2.5.1 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen sowie Indizien und insbesondere mit den Aussagen der Beschuldigten auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 37 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie nur die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird nur auf die von den Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals explizit eingegangen. 2.5.2 Sowohl A.____ als auch B.____ machen in casu geltend, C.____ habe Falschbezichtigungen getätigt, um damit seine eigene Rolle an den Delikten zu bagatellisieren und zufolge Geständnisses eine Strafminderung zu erhalten. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf die differenzierten und detaillierten Depositionen von C.____ festzustellen, dass sich dieser selbst ausgesprochen weitreichend belastet und insbesondere Angaben zu Delikten getätigt hat, welche ihm andernfalls nicht hätten nachgewiesen werden können. Die entsprechenden Geständnisse machte C.____ ohne Not, wobei namentlich keine erdrückende Beweislage vorlag. Mithin wäre es für C.____ ein Leichtes gewesen, mittels blossen Schweigens seine eigene Delinquenz zu einem massgeblichen Teil zu verschleiern, zumal seine Verhaftung aufgrund der Fälle 11 und 12 erfolgte (act. 841, 855) und diesem einzig betreffend Fall 7 die Tatbeteiligung vorgehalten wurde, dies aufgrund seiner am Tatort sichergestellten DNA (act. 893 ff., 3215). Die Fälle 5, 6, 8 und 9 gestand C.____ hingegen zu, ohne dass eine ihn belastende Beweislage bestand. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen 5, 6 und 8 seitens der Strafbehörden nicht einmal ein Vorhalt gemacht wurde, sondern C.____ von sich aus die Delikte zugestanden hat (act. 3301, 3537, 3541). Somit erhellt, dass sich C.____ in ausgesprochen massgebender Weise selbst belastete und folgerichtig schon nur deswegen mit einer wesentlich geringeren Strafe rechnen konnte, ohne irgendwelche Falschbezichtigungen zu tätigen. Die Vorinstanz hat zwar die Tendenz von C.____, sich selbst besser zu stellen und die Bedeutung seiner Tatbeteiligung zu bagatellisieren, explizit in ihrem Urteil festgehalten. Diese Tendenz entspricht aber dem üblichen Aussageverhalten von Beschuldigten und vermag keineswegs den Umstand zu relativieren, dass sich C.____ massiv, weit über das objektive Beweisergebnis hinaus, selbst belastet und Straftaten zugestanden hat, mit welchen ihn die Strafbehörden nicht in Verbindung hätten bringen können. 2.5.3 Das Kantonsgericht stellt im Einklang mit der Vorinstanz fest, dass C.____ die Mitbeschuldigten keineswegs pauschal und undifferenziert belastet hat. Namentlich in Bezug auf die beiden Berufungskläger fällt auf, dass C.____ diese nur sehr zurückhalten der Tatbeteiligung bezichtigt. Entsprechend verschwieg er in der Einvernahme vom 10. März 2015, in welcher die dem Fall 9 zu Grunde liegenden Ereignisse zum ersten Mal zur Sprache kamen, dass B.____ im Fall 9 mitgewirkt hatte (act. 3359 ff.), und gab dessen Teilnahme an der Straftat erst anlässlich seiner Befragung vom 20. März 2015 zu Protokoll, als ihn die Staatsanwaltschaft mit den Ergebnissen der rückwirkenden Erhebung der Randdaten seines Mobiltelefons konfrontierte, wonach er sowohl vor als auch nach der Tat mit einer bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Telefonnummer, nämlich jener von B.____, in Kontakt gestanden war (act. 3381 ff.). Es zeigt sich daher, dass C.____ seinen Mittäter B.____ erst belastete, als er aufgrund der Beweislage dessen Tatbeteiligung nicht mehr verschleiern konnte. Dasselbe ist auch im Hinblick auf A.____ festzustellen, zumal C.____ diesen zu keinem Zeitpunkt übermässig belastet hat. Im Gegenteil betonte er wiederholt, dass A.____ lediglich Fahrer gewesen sei und während den (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen nicht aktiv ins Geschehen eingegriffen, sondern im Fahrzeug gewartet habe (act. 3207, 3215, 3361, 3541, 3559, 3565, 3569, 3575, S 475 f., S 513; vgl. auch die diesbezüglichen nachstehenden Erwägungen). 2.5.4 B.____ rügt im Weiteren, C.____ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen C.____ und B.____ vom 15. Dezember 2015 keine neuen konkreten Angaben gemacht. Dem ist zu entgegnen, dass C.____ in der nämlichen Konfrontationseinvernahme insbesondere seine anlässlich der Befragungen vom 20. März 2015 sowie vom 26. August 2015 zu Protokoll gegebenen Depositionen zu Lasten von B.____ explizit bestätigt hat (act. 3907 ff.). Der Konfrontationsanspruch stellt sicher, dass die durch Aussagen belastete Person die Gelegenheit erhält, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die sie belastende Person zu stellen (BGE 131 I 476, E. 2.2). Sowohl B.____ als auch seine Verteidigung haben anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2015 und nachdem C.____ seine Depositionen vom 20. März 2015 und vom 26. August 2015 bestätigt hatte, jedoch darauf verzichtet, C.____ Fragen zu stellen (act. 3905 ff., insb. 3919). 2.5.5 Ferner zieht B.____ die Depositionen von C.____, wonach sich die Täter vor der Ausführung der Straftat gemäss Fall 9 in der O.____ Bar getroffen hätten, in Zweifel. Diesbezüglich ist aufgrund der Ergebnisse der rückwirkenden Erhebung der Randdaten des Mobiltelefons von B.____ ersichtlich, dass sich dieser am 31. Dezember 2014 spätestens ab 00.46 Uhr bis mindestens um 01.36 Uhr in der Nähe der Mobilfunkantenne an der Kohlenberggasse 10 in Basel (act. 3497), mithin in der unmittelbaren Nähe der Steinenvorstadt in Basel aufgehalten hat. Dieselbe Erkenntnis ergibt sich sodann auch aus den Ergebnissen der rückwirkenden Erhebung der Randdaten des Mobiltelefons von C.____, wonach sich dessen Mobiltelefon am 21. Dezember 2014 zwischen 00.26 Uhr und 01.26 Uhr wiederholt mit der Mobilfunkantenne an der Steinentorstrasse 15 in Basel verbunden hat (act. 3383), welche ebenfalls in unmittelbarer Nähe zur Steinenvorstadt liegt. Ebenso hat sich A.____ am 21. Dezember 2014 um 00.53 Uhr in der Nähe der Mobilfunkantenne an der Steinentorstrasse 14 in Basel befunden, zumal auch sein Mobiltelefon mit dieser Mobilfunkantenne in Verbindung gestanden ist (act. 5227). Schliesslich war das Mobiltelefon von E.____ am 21. Dezember 2014 in der Zeit von 23.50 Uhr bis um 00.41 Uhr wiederholt bei der Mobilfunkantenne am Kohlenberg 10 in Basel angemeldet (act. 2729). Somit haben sich sowohl B.____ als auch C.____, A.____ sowie E.____ nachweislich in der Nähe der Steinenvorstadt aufgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich unmittelbar vor der Tatbegehung in der O.____ Bar im Kleinbasel aufgehalten haben. Gleichwohl kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Beschuldigten - mit Ausnahme von B.____ - bereits am vorhergehenden Abend, mithin in der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2014, in der Lokalität P.____ an der Steinenvorstadt X.____ in Basel getroffen haben (act. 5613 ff.). Angesichts des Umstands, dass sich die Gruppierung vor dem Delinquieren wiederholt sowohl in der Steinenvorstadt als auch in der O.____ Bar getroffen hat, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass C.____ anlässlich seiner Depositionen betreffend den Fall 9 aufgrund des zwischenzeitlich vergangenen Zeitablaufs sowie der Vielzahl von Delikten, welche C.____ innert kurzer Zeit begangen hat, diese beiden Lokalitäten verwechselt hat. In Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit ist daher vielmehr von Relevanz, dass C.____ zu Protokoll gegeben hat, dass sich die Gruppierung vor der Ausführung der geplanten Straftat in einer Bar in Basel getroffen hat, um anschliessend von dort aus gemeinsam an den Tatort zu fahren. Hinzu kommt, dass C.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und A.____ vom 11. August 2015 zu Protokoll gegeben hat, sie hätten sich in der O.____ Bar getroffen und seien anschliessend in einen Klub an der Heuwaage gegangen, von wo aus sie schliesslich zum Tatort gefahren seien (act. 3635). Folgerichtig führte C.____ explizit aus, dass sie sich vor der Tatbegehung in unmittelbarer Nähre der Steinenvorstadt aufgehalten hätten, was mit den rückwirkend erhobenen Randdaten der Mobiltelefone der vermeintlichen Täter ohne Weiteres übereinstimmt. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass der Umstand, in welcher Bar man sich vor der Begehung der Straftat getroffen hat, kaum den Kernsachverhalt, nämlich die Tathandlungen, die Tatzeit, den Tatort sowie die beteiligten Täter, betrifft. 2.5.6 B.____ rügt ausserdem, auf dem Plastiksack, in welchem sich die Winkelschleifmaschine befunden hat, hätten keine DNA-Spuren von C.____ sichergestellt werden können, obwohl dieser zu Protokoll gegeben habe, die Tasche ebenfalls angefasst zu haben. Auch dieses Vorbringen vermag die Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.____ nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Zum einen führte C.____ vor den Schranken des Strafgerichts aus, er habe Winterhandschuhe getragen, als er die Tasche in den Händen gehalten habe (act. S 527). Zum anderen untersuchten die Strafverfolgungsbehörden nicht die gesamte Tasche nach DNA-Spuren. Vielmehr beschränkten sie sich auf diejenigen Abschnitte, welche erfahrungsgemäss häufig berührt werden, wie namentlich die Henkel (vgl. act. 5845). 2.5.7 Zu prüfen sind schliesslich die Aussagen von C.____ und B.____ hinsichtlich der Herkunft der Winkelschleifmaschine. C.____ gab anlässlich seiner Befragung vom 20. März 2015 zu Protokoll, B.____ habe die Winkelschleifmaschine von seinem Onkel ausgeliehen (act. 3383). In seiner Schlusseinvernahme vom 26. August 2015 führte C.____ ergänzend aus, B.____ sei, zusammen mit ihm und D.____, nach Pratteln zu seinem Onkel gefahren, wo er die Winkelschleifmaschine abgeholt habe. Er und D.____ hätten den Onkel allerdings nicht gesehen, zumal sie im Fahrzeug gewartet hätten (act. 3675). Schliesslich legte C.____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und B.____ vom 15. Dezember 2015 ergänzend dar, der Onkel von B.____ habe in einem weissen, langen Wohnblock in Pratteln in einer Quartierstrasse gewohnt, welche als Tempo-30-Zone gekennzeichnet sei (act. 3913). Demgegenüber machte B.____ anlässlich seiner Befragung vom 2. August 2015 geltend, eine solche Winkelschleifmaschine sei bei seinem ehemaligen Arbeitgeber entwendet worden, wobei C.____ der Täter gewesen sei (act. 3499 ff.). In der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und C.____ vom 15. Dezember 2015 führte B.____ zudem aus, die Aussage von C.____, wonach sie zusammen nach Pratteln zu seinem Onkel gefahren seien, um die Winkelschleifmaschine auszuleihen, sei falsch. Es könne allerdings sein, dass C.____ den Wohnort des Onkels kenne, zumal er seinen Onkel vor einem Laden in Pratteln angetroffen habe, als C.____ dabei gewesen sei. Auf die Frage hin, wie der Onkel heisse und wo dieser wohne, machte B.____ von seinem Aussageverweigerungsrecht gebraucht. In der Folge führte B.____ aus, er habe überhaupt keinen Onkel, der in Pratteln wohne (act. 3913). In Beachtung der vorstehend wiedergegebenen Depositionen zeigt sich, dass die Aussagen von C.____ ausgesprochen detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. Namentlich gab er Einzelheiten zu Protokoll, welche durch B.____ einfach zu widerlegen gewesen wären. C.____ wiederholte seine Aussagen im Wesentlichen konstant und ergänzte diese jeweils in nachvollziehbarer Weise mit weiteren Detailangaben. Demzufolge verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass C.____ über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet hat. Demgegenüber ist in Bezug auf die Depositionen von B.____ festzustellen, dass dieser pauschal angibt, er habe früher mit dieser Winkelschleifmaschine gearbeitet, bevor C.____ diese entwendet habe. Trotz wiederholten Nachfragens, konnte B.____ diesen Vorwurf in keiner Weise konkretisieren. Im Gegenteil bestätigte er bloss seine nur sehr oberflächliche Aussage und verrannte sich in Bezug auf die Depositionen von C.____ betreffend den angeblich in Pratteln wohnenden Onkel von B.____ in Widersprüche, wobei er innerhalb derselben Einvernahme zunächst zu Protokoll gab, er habe zusammen mit C.____ seinen Onkel angetroffen, weshalb C.____ dessen Wohnort in Pratteln kenne, um dann anschliessend auszuführen, er habe überhaupt keinen Onkel, der in Pratteln wohne. Die Aussagen von B.____ weisen weder inhaltliche noch strukturelle Merkmale auf. Ebenso wenig erweiterte er seine Darlegungen auf Nachfrage hin. Somit erhellt, dass es sich bei den Darlegungen von B.____ betreffend den Diebstahl der Winkelschleifmaschine durch C.____ um eine reine Schutzbehauptung handelt. 2.5.8 Unter Hinweis auf die Ausführungen des Strafgerichts sowie die vorstehenden ergänzenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass sich die Depositionen von C.____ als detailreich, plausibel, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Hinzu kommt, dass dessen Aussagen überdies durch die am Tatort sichergestellten DNA-Spuren von B.____, D.____ und E.____ untermauert werden. Ebenso stimmen die Ergebnisse der rückwirkenden Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone von B.____, A.____, C.____, D.____ und E.____ mit den von C.____ geschilderten Ereignissen in der Tatnacht überein. Konkret ist in Bezug auf B.____ und A.____ erneut darauf hinzuweisen, dass nicht nur die DNA-Spur von B.____ vor Ort aufgefunden wurde, sondern vielmehr auch die rückwirkenden Randdaten der Mobiltelefone der Beschuldigten aufzeigen, dass B.____ und C.____ vor sowie nach dem Einbruch insgesamt 15 Mal resp. A.____ und C.____ 10 Mal telefonisch Kontakt (Anrufe sowie Kurzmitteilungen) hatten (act. 2471, 2591). Hinzu kommt, dass sich das Mobiltelefon von B.____ um 2.51 Uhr wiederholt in die Mobilfunkantenne an der Genuastrasse 15 in Münchenstein einwählte, mithin in unmittelbarer Nähe zum Tatort (act. 2591). Folgerichtig hielt sich B.____ wenige Minuten nach dem Einbruch in unmittelbarer Nähe zum Tatort auf. Diese massiv belastenden Beweisergebnisse konnten weder B.____ noch A.____ durch ihre Schutzbehauptungen entkräften, zumal sie ihre diesbezüglichen Depositionen nicht nur durchwegs änderten, sondern überdies sich in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickten. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass aufgrund dieser erdrückenden Beweislage keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel in Bezug auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestehen. Ausgenommen ist einzig der Umstand, dass sich die Beschuldigten unmittelbar vor der Tatbegehung nicht in der O.____ Bar, sondern in einer anderen Bar in unmittelbarer Nähe der Steinenvorstadt aufgehalten haben. 2.5.9 A.____ beanstandet sodann, er habe über keine Kenntnis hinsichtlich der Einbruchspläne der übrigen Täter verfügt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Folgerichtig ist im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen zu prüfen, ob A.____ die Einbruchspläne von C.____, B.____, E.____ und D.____ gekannt hat. Diesbezüglich gab C.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und A.____ vom 4. August 2015 wiederholt zu Protokoll, A.____ sei zwar jeweils nur der Chauffeur gewesen, gleichwohl habe er bei sämtlichen Delikten gewusst, zu welchem Zweck sie an den jeweiligen Ort gefahren seien, nämlich zum Delinquieren. A.____ habe jeweils gesagt, dass er - egal wo sie hinfahren würden - im Fahrzeug bleiben werde (act. 3525, 3565, 3571, 3581). Ferner ist in casu ersichtlich, dass C.____ durchwegs zu Protokoll gab, A.____ sei sowohl beim Auskundschaften als auch anschliessend bei der Besprechung dabei gewesen (act. 3223, 3355, 3361, 3525, 3629, 3643, 3675, 3857, 4105, S 523). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 15. September 2017 ist zu konstatieren, dass sich diese Depositionen von C.____ als überaus glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweisen. Demgegenüber bringt A.____ in sämtlichen Befragungen lediglich pauschal vor, er habe nichts mit den Einbruchdiebstählen zu tun und könne diesbezüglich daher keine Aussagen tätigen (act. 3397 ff., 3545 ff., 3621 ff., S 407 ff.; Protokoll KGer, S. 6 ff.), dies trotz den ihn in mehreren Fällen belastenden Ergebnissen der rückwirkenden Erhebung der Randdaten seines Mobiltelefons, welche im Übrigen vollends mit den Depositionen von C.____ übereinstimmen. Hinzu kommt, dass A.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und C.____ vom 4. August 2015 zu Protokoll gegeben hat, als er am 8. November 2014 zusammen mit C.____ nach Bern gefahren sei, habe dieser während der Fahrt einen Halt machen wollen, dies mit der Absicht, einen Einbruchdiebstahl in eine Liegenschaft zu begehen (act. 3573 f.). Somit erhellt, dass A.____ zugestandenermassen mindestens seit dem 8. November 2014 Kenntnis davon hatte, dass C.____ willens und fähig ist, Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften zu verüben. Des Weiteren ist in Bezug auf den Fall 7 festzuhalten, dass die Täter einen Fernseher entwendeten und diesen in das Fahrzeug von A.____, in welchem dieser (als Fahrer der Gruppierung) auf die Mittäter wartete, einluden (act. 3237, 3287). Ein grosser Fernseher kann nicht in einem Fahrzeug deponiert werden, ohne dass der im Fahrzeug wartende Chauffeur dies bemerkt. Hinzu kommt, dass die Täter das Werkzeug, welches sie für die Einbrüche verwendeten, jeweils im Fahrzeug von A.____ mitführten, um dieses aus dem Kofferraum zu holen, sobald sie sich am jeweiligen Tatort befanden (act. 3361, 3541, 3557, 3641). Angesichts dieser Umstände, wonach A.____ ihm bekannte Personen wiederholt mitten in der Nacht an einen bestimmten Ort bzw. zu bewohnten Privatliegenschaften fuhr, wo diese sodann Einbruchswerkzeug aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs behändigten, um kurz darauf wertvolle Gegenstände in sein Fahrzeug zu laden, ist geradezu offenkundig, dass es sich bei dem Vorbringen von A.____, er habe keinerlei Kenntnis von den deliktischen Tätigkeiten seiner Fahrgäste gehabt, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es ist daher zweifelsohne auf die Depositionen von C.____ abzustellen, wonach A.____ vollends Kenntnis von den deliktischen Vorhaben seiner Kumpanen hatte. 2.5.10 Somit ist betreffend Fall 9 als erstellt zu erachten, dass A.____ zu einem nicht weiter bestimmbaren Zeitpunkt vor der Tatnacht C.____ und D.____ zum Tatobjekt gefahren hat, um dieses auszukundschaften. Ferner sind C.____, D.____, E.____, B.____ und A.____ am 21. Dezember 2014 von einer Bar in der Nähe der Steinenvorstadt aus mit den Fahrzeugen von B.____ und A.____ nach Münchenstein gefahren. In der Folge hat A.____ - im Wissen darum, dass die andere Täter in die Liegenschaft des Restaurants N.____ eindringen werden, um einen Diebstahl zu begehen - in seinem Auto vor dem Q.____ in Münchenstein gewartet, während E.____, D.____, B.____ und C.____ wenige Minuten vor 2.13 Uhr in die Liegenschaft des Restaurants N.____ eingebrochen sind. Die Täter haben die Liegenschaft durchsucht und versucht, den vorgefundenen Tresor mittels einer Winkelschleifmaschine, welche B.____ zuvor erhältlich gemacht hatte, zu öffnen. Aufgrund der herannahenden Person haben sie ihr Unterfangen jedoch abgebrochen und sind mit den beiden Personenwagen in Richtung Basel weggefahren. 2.6 Sachverhaltsfeststellung betreffend die Fälle 5, 6 und 8 […] 2.7 Sachverhaltsfeststellung betreffend Fall 7 2.7.1 In Bezug auf Fall 7 beanstandet A.____ den objektiven Sachverhalt nicht. Hingegen bestreitet er sein Wissen in Bezug auf die Anwesenheit von L.____ in dessen Haus sowie hinsichtlich der Absicht der anderen Täter, L.____ widerstandsunfähig zu machen. Mithin habe er mit seinen Fahrdiensten in Fall 7 bloss einen Einbruchdiebstahl fördern wollen. 2.7.2 Ungeachtet des Umstands, dass A.____ den objektiven Sachverhalt nicht rügt, ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit von C.____ festzustellen, dass angesichts der Depositionen von C.____, der unmittelbar vor der Tat in einer Bar in der Steinenvorstadt in Basel aufgenommenen Fotografien der Beschuldigten, der Ergebnisse der rückwirkenden Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone der Täter, der Aussagen von L.____, der am Tatort sichergestellten DNA-Spur von C.____ sowie des beim C.____ aufgefundenen Deliktsguts als erstellt zu erachten ist, dass sich A.____, C.____, D.____ sowie E.____ am 20. Dezember 2014, etwa um 01.00 Uhr, mit zwei Fahrzeugen, wobei eines von A.____ gefahren wurde, nach Münchenstein an den X.____weg zur Liegenschaft von L.____ begeben haben. Nachdem D.____ und E.____ die Wohnzimmerfensterscheibe eingeschlagen hatten, begaben sie sich aufgrund des entstandenen Lärms zurück zu den Autos, wobei A.____ in einem der Fahrzeuge sass (act. 4983). Sodann sind D.____ und E.____ einige Minuten später durch das eingeschlagene Wohnzimmerfenster in die Liegenschaft eingestiegen. C.____ ist den beiden vorgenannten kurz darauf in die Liegenschaft gefolgt, hat sich zu L.____ (geboren am Y.____) begeben und diesen fixiert, indem er ihm die Bettdecke über den Kopf zog sowie dessen Handgelenke festhielt. In der Folge haben C.____, D.____ und E.____ einen Ehering, eine Damenarmbanduhr, ein Fernsehgerät, ein goldenes Armband, zwei goldene mit Diamanten besetzte Ohrringe, Bargeld im Umfang von Fr. 100.-- sowie ein Telefon entwendet. Den Ehering, die Damenarmbanduhr sowie das Armband hat C.____ dem wehrlosen L.____ direkt vom Körper abgenommen. In der Folge sind alle vier Täter zusammen zurück nach Basel gefahren. 2.7.3 Hinsichtlich der Kenntnis von A.____ in Bezug auf den Einbruchdiebstahl der Mittäter kann auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, wonach A.____ zweifellos Kenntnis vom geplanten Einbruchdiebstahl seiner Mittäter hatte. Zu prüfen ist jetzt zum einen, ob A.____ gewusst hat, dass sich L.____ in der Liegenschaft befindet oder befinden könnte, und zum anderen, ob er bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln es für unumgänglich oder für ernsthaft möglich gehalten, jedoch für diesen Fall in Kauf genommen hat, dass seine Kumpanen, deren Biografien und Lebensweisen er kannte und bei deren Besprechungen er jeweils anwesend war, im Falle, dass L.____ das Eindringen der Täterschaft bemerkt und in irgendeiner Form darauf reagiert, mittels Gewalt gegen den betagten Hausbewohner oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem sie diesen zum Widerstand unfähig machen, den beabsichtigten Einbruchdiebstahl mit einer Raubtat vollenden. C.____ gab wiederholt zu Protokoll, dass er gewusst habe, dass ein alter, gebrechlicher Mann in der Liegenschaft wohne. Er habe zusammen mit seinen Mitbeschuldigten daher am Nachmittag das Haus während rund einer Stunde beobachtet, wobei sie allerdings während dieser Stunde keinen Bewohner bemerkt hätten. Als D.____ und E.____ in die Liegenschaft eingedrungen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass der alte Mann zu Hause sei, sei er ebenfalls in das Haus und habe den Bewohner widerstandsunfähig gemacht (act. 5029 ff., 5265 ff., 5315 ff., S 497 ff.). Ausserdem führte C.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und A.____ vom 4. August 2018 aus, er habe E.____, D.____ sowie A.____ vor dem Einbruch bei L.____ mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Beobachtungen am Nachmittag gehofft habe, dass der alte Mann nicht zu Hause sei. Seine Mittäter hätten jedoch gewusst, dass L.____ zu Hause sein könnte (act. 5317). Es erhellt, dass sämtliche beteiligten Personen, mithin auch A.____, zweifelsohne damit rechnen mussten, dass sich L.____ während der Nacht in der Liegenschaft aufhielt. Ein gebrechlicher, pflegebedürftiger und alter Mann befindet sich um 01.00 Uhr in der Nacht in der Regel zu Hause in seinem Bett. Einzig der Umstand, dass am Nachmittag während bloss einer Stunde von aussen keine Bewegungen im Haus ersichtlich waren, kann offenkundig nicht zur Annahme führen, die Beteiligten hätten die Anwesenheit von L.____ in der Nacht nicht für möglich gehalten. Vielmehr zeigt das Beweisergebnis, dass alle Beteiligten in Kauf genommen haben, dass sich L.____ im Tatzeitpunkt in der Liegenschaft befinden könnte, zumal ihnen bekannt war, dass dieser gebrechlich und pflegebedürftig ist. Folglich steht ausser Zweifel, dass A.____ und seine Kumpanen im Tatzeitpunkt um die mögliche Anwesenheit von L.____ in der Liegenschaft wussten. Trotz dieses Wissens haben D.____ und E.____ zunächst die Wohnzimmerfensterscheibe eingeschlagen, was dem vor Ort anwesenden A.____ nicht entgangen sein konnte, zumal D.____ und E.____ unmittelbar nach dem Einschlagen der Scheibe zu A.____ und C.____, welche bei den Fahrzeugen warteten, zurückgekehrt sind, um kurz darauf durch das eingeschlagene Wohnzimmerfenster in die Liegenschaft einzusteigen. Folglich musste (auch) A.____ in Kenntnis der eingeschlagenen Fensterscheibe damit rechnen, dass L.____ aufgrund des Lärms, welchen das Zerbersten von Glas verursacht, aufwachen könnte. Im Wissen um das laute Zerbersten der Fensterscheibe, das mögliche Aufwachen von L.____, das Licht, welches im oberen Stock des Hauses nach dem Einschlagen der Fensterscheibe anging (act. 4995), die bekannten Biografien bzw. kriminellen Lebensweisen von D.____ (act. 201), E.____ (act. 431 ff., 453 ff.) sowie C.____ (act. 45 ff.) sowie die damit zusammenhängende Bereitschaft seiner Kumpanen zur Gewaltanwendung (act. 3335) hat A.____ gleichwohl, ohne jedwelche Intervention oder mindestens Nachfragen bei seinen Mitbeschuldigten, seine Fahrerdienste ohne Wenn und Aber zur Verfügung gestellt. Es ist daher ohne jeden Zweifel erstellt, dass A.____ nicht nur mindestens damit gerechnet hat, dass sich L.____ in der Liegenschaft befindet, sondern überdies es für unumgänglich und auch ernsthaft für möglich gehalten, jedoch für diesen Fall in Kauf genommen hat, dass seine Mitbeschuldigten L.____ widerstandsunfähig machen. Es zeigt sich somit, dass der Sachverhalt - in Übereinstimmung mit dem Strafgericht - auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten ist. 2.8 Rechtliche Würdigung zu den Fällen 5 bis 9 betreffend B.____ Aufgrund der seitens B.____ eingereichten Rechtsschriften sowie des anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivortrags erhellt, dass die rechtlichen Würdigung des Strafgerichts hinsichtlich B.____ betreffend die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich B.____ des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.9 Rechtliche Würdigung zu den Fällen 5 bis 9 betreffend A.____ 2.9.1 Im Hinblick auf die Frage der Mittäterschaft resp. der Gehilfenschaft von A.____ ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Fälle 5 bis 9 C.____ und D.____ des bandenmässigen Raubs (Fall 7), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Fälle 5, 6, 8 und 9), der mehrfachen Sachbeschädigung (Fälle 5, 6, 7 und 9) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 5, 6, 7 und 9) schuldig gemacht haben. Ferner wurde E.____ des bandenmässigen Raubs (Fall 7), des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Fälle 8 und 9), der mehrfachen Sachbeschädigung (Fälle 7 und 9) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 7 und 9) schuldig gesprochen. Schliesslich hat sich B.____ im Fall 9 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.9.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Ferner macht sich des Grundtatbestands des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 ff. N 5; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 7 ff.). Demgegenüber macht sich der Gehilfenschaft strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, der das Verbrechen fördert, so dass es sich ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen. Das blosse Schmierestehen oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht, sondern darüber hinaus auch noch bei der Planung und Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch der Gehilfe muss vorsätzlich handeln, also mindestens in Kauf nehmen, durch sein Verhalten eine bestimmt geartete Straftat zu fördern. Zum Beihilfevorsatz gehört auch das Inkaufnehmen eines vorsätzlichen Vorgehens des Täters ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 25 N 3 ff.; Marc Forster , a.a.O., Art. 24 N 38 ff., Art. 25 N 3 ff.; BGer 6S.206/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 1.3). 2.9.3 In casu ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass sich A.____s Tatbeitrag durchgehend auf das Fahren der übrigen Beschuldigten beschränkt hat. Dementsprechend führte C.____ konstant aus, A.____ habe einzig die Rolle des Fahrers inne gehabt und sei während der Tatbegehung immer im Fahrzeug zurückgeblieben. Er habe zwar gewusst, weshalb er sie an die entsprechenden Tatorte chauffiert habe, sei jedoch nie aus dem Fahrzeug ausgestiegen (act. 3207, 3215, 3361, 3541, 3559, 3565, 3569, 3575, S 475 f., S 513). Aufgrund des erstellten Sachverhalts sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach A.____ einen über das blosse Fahren hinausgehenden, wesentlichen Tatbeitrag geleistet hätte. Im Gegenteil hat A.____ im Tatzeitpunkt erst seit einer kurzen Zeit über einen Führerschein verfügt und sich daher in der Region nicht gut ausgekannt, weshalb ihm C.____ resp. B.____ den zu fahrenden Weg erklärt haben (act. 3363, 3559). Folgerichtig kann entgegen den Darlegungen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, A.____ habe über Strassen- und Ortskenntnisse verfügt, welche für die anderen Mitbeschuldigten essentiell waren. Des Weiteren war A.____ ohne Weiteres austauschbar, zumal im Fall 6 zunächst B.____ die Rolle des Chauffeurs innehatte. Im Übrigen ist der Tatbeitrag der Fluchthilfe für die Mitbeschuldigten nicht derart wichtig gewesen, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre. Dies zeigt sich namentlich im Fall 8, als A.____ im Parkhaus Z.____ auf die Mitbeschuldigten wartete, welches in weiter Distanz zum Tatort, dafür in unmittelbarer Nähe zum Polizeiposten W.____ liegt. Eine Fluchthilfe war somit offenkundig ausgeschlossen. Ebenso sind die Beschuldigten im Fall 9 mit zwei Fahrzeugen vor Ort gewesen, wobei allerdings nur A.____ im Auto (Transportfahrzeug des Diebesgutes) zurückgeblieben ist. Diese Umstände manifestieren die untergeordnete Rolle des Tatbeitrags von A.____. Schliesslich ist aufgrund der Aussagen von C.____, wonach A.____ immer gesagt habe, er werde im Fahrzeug blieben (act. 3565), ersichtlich, dass seitens A.____ klarerweise keine Bereitschaft zum Rollentausch bestand. In Anbetracht dieser Umstände ist daher festzustellen, dass A.____ keinen tragenden Einfluss ausgeübt hat. Mithin liegen keine Hinweise vor, dass es sich beim Tatbeitrag von A.____, nämlich dem blossen Chauffieren der andere Tatbeteiligten, um einen derart wesentlichen Tatbeitrag gehandelt hat, dass mit ihm die Ausführung der Delikte gestanden oder gefallen wäre. Folgerichtig hat A.____ nicht in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammengewirkt und es ist ihm keine Tatherrschaft im Sinne der Mittäterschaft zugekommen. Hingegen ist unzweifelhaft, dass A.____ mit seinem Tatbeitrag die Delikte der Haupttäter im Sinne einer Gehilfenschaft gefördert hat, so dass es sich ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. In subjektiver Hinsicht ist dem erstellten Sachverhalt ohne Weiteres zu entnehmen, dass A.____ hinsichtlich der Fälle 5, 6, 8 und 9 (Haupttaten: mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hausfriedensbruch) mit Wissen und Willen gehandelt hat, wobei sein Vorsatz sowohl die Förderung der Straftaten der Mittäter als auch deren vorsätzliches Vorgehen umfasst hat. In Bezug auf den Fall 7 (Haupttat: Raub) ist sodann festzustellen, dass gemäss dem erstellten Sachverhalt A.____ zumindest in Kauf genommen hat, dass sich L.____ im Haus befindet und die Haupttäter diesen widerstandsunfähig machen. Dies spätestens ab dem Moment, in welchem D.____ und E.____ die Wohnzimmerfensterscheibe eingeschlagen haben und folglich damit zu rechnen war, dass L.____ aus dem Schlaf erwacht. Gleichwohl hat A.____ die Haupttäter weiterhin unterstützt, indem er in Kenntnis der vorgenannten Umstände weiterhin seine Chauffeurdienste zur Verfügung stellte, während D.____, E.____ und C.____ in die Liegenschaft eindrangen. A.____ wusste somit zweifellos, dass er mit seinen Fahrdiensten den Raub gefördert hat, weshalb er auch in Bezug auf die Gehilfenschaft zu Raub vorsätzlich gehandelt hat. Demnach hat sich A.____ der Gehilfenschaft zu Raub, der mehrfachen Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch strafbar gemacht. 2.9.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl bei A.____ überdies das persönliche Merkmale der Gewerbsmässigkeit gegeben ist (vgl. Art. 27 StGB). Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). 2.9.5 In Bezug auf das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ist in casu festzustellen, dass A.____ von Mitte Dezember 2014 bis zum 21. Dezember 2014 fünf Vermögensdelikte als Gehilfe gefördert hat (Fälle 5 bis 9), mithin hat er innerhalb von wenigen Tagen fünfmal delinquiert. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist daher offensichtlich erfüllt. Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich, dass A.____ zusammen mit seinen Mittätern einen Betrag von rund Fr. 19'000.-- entwendet hat. Das Strafgericht ging zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass keiner bezogen auf den Deliktserlös eine übergeordnete Stellung innehatte (S. 49 des angefochtenen Urteils). Dem ist beizupflichten, weshalb die exakte Höhe des Anteils von A.____ am Deliktserlös nicht festgestellt werden kann. Der tatsächlich erwirtschaftete Deliktsertrag ist ohnehin nicht von Relevanz. Massgebend ist einzig die Absicht, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 99). In Bezug auf den erhofften Deliktsgewinn gab C.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit Fall 5 zu Protokoll, sie hätten nicht gewusst, ob sie im Tatobjekt bloss Münzen oder Vermögenswerte im Betrag von Hunderttausend oder sogar Millionen vorfinden würden (act. S 475). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Täter jeweils die Einbruchsobjekte vorgängig auskundschafteten, weshalb die Auswahl der Tatobjekte offenkundig nicht zufällig war. Vielmehr haben sie systematisch Privatliegenschaften sowie Gewerbeobjekte ausgesucht, bei welchen ein hoher Deliktserlös zu erwarten war. Entsprechend haben die Täter auch Werkzeug zum Öffnen von Tresoren mitgeführt. Sie haben somit offenkundig die Absicht verfolgt, einen hohen Deliktserlös von mehreren zehntausend Franken pro Monat zu erwirtschaften. Dies gilt namentlich auch für A.____. Daran vermag sein Vorbringen, er hätte gemäss den Depositionen von C.____ bloss einen kleineren Anteil des Erlöses erhalten, nichts zu ändern. Dieser angestrebte Gewinn ist in Relation zu den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten zu stellen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in casu keine Hinweise für eine Erwerbstätigkeit von A.____ im Dezember 2014 gegeben sind. Vielmehr ist aufgrund der vom Beschuldigten ins Recht gelegten Lohnabrechnungen einzig ersichtlich, dass dieser ab dem 19. Januar 2015 einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist (act. 371 ff.). Aufgrund der Depositionen von A.____ vor den Schranken der Vorinstanz erhellt ferner, dass dieser sowohl von seiner Ehefrau als auch seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt wurde (act. S 461). Somit zeigt sich, dass der beabsichtigte hohe Deliktserlös von mehreren tausend Franken pro Monat angesichts der nicht vorhandenen Erwerbstätigkeit von A.____ einen ausgesprochen namhaften Beitrag an die Finanzen des Beschuldigten darstellt. Somit ist die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, offensichtlich erfüllt. In Bezug auf die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Deliktsserie erst mit den Verhaftungen von C.____ am 22. und 23. Dezember 2014 geendet hat. Des Weiteren ist in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der Anzahl sowie insbesondere der Häufigkeit der begangenen Vermögensdelikte innert eines kurzen Zeitraums, des systematischen Auswahlverfahrens betreffend die Einbruchsobjekte sowie des planmässigen Vorgehens der Gruppierung, deren Mitglied A.____ ununterbrochen war, davon auszugehen, dass A.____ bereit war, eine Vielzahl von Vermögensdelikten zu begehen. In Beachtung sämtlicher konkreter Gegebenheiten zeigt sich somit, dass A.____ seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich A.____ der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl schuldig gemacht hat. 2.9.6 Schliesslich ist sowohl in Bezug auf die Gehilfenschaft zu Raub als auch betreffend die Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl zu prüfen, ob A.____ das persönliche Merkmal der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. Art. 27 StGB). Der Qualifikation der Bandenmässigkeit macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bzw. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB strafbar, wer den Diebstahl bzw. den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Keinen Unterschied macht, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 118 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 139 N 16; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 11; BGE 132 IV 132, E. 5.2; BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.3). 2.9.7 A.____ hat von Mitte Dezember 2014 bis zum 21. Dezember 2014, mithin innert weniger Tagen, insgesamt fünf Vermögensdelikte (Fälle 5 bis 9) zusammen mit C.____ und D.____ begangen. In drei Fällen (Fälle 7 bis 9) war überdies E.____ Teil dieser Gruppierung. B.____ hingegen hat lediglich im Fall 9 mit den anderen Mitbeschuldigten zusammengewirkt. Somit erhellt, dass die Gruppierung im Wesentlichen aus dem Gehilfen A.____ sowie den Mittätern C.____, D.____ und E.____ bestanden hat. Das Erfordernis von mindestens zwei Tätern ist demnach ohne Weiteres erfüllt. Ferner ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit betreffend die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu konstatieren, dass in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der Anzahl sowie insbesondere der Häufigkeit der begangenen Vermögensdelikte innert eines kurzen Zeitraums, des systematischen Auswahlverfahrens betreffend die Einbruchsobjekte sowie des planmässigen Vorgehens der Gruppierung, der Wille von A.____ darauf gerichtet gewesen ist, zusammen mit den vorgenannten Mitbeschuldigten inskünftig eine Mehrzahl von Delikten zu begehen bzw. diese zu fördern. Des Weiteren ist klarerweise von einem stabilen Team zu sprechen, wobei sich das Team durch eine beständige und prägnante organisatorische Struktur ausgezeichnet hat. Mithin sind die Beteiligten in sämtlichen Fällen mit derselben Rollen- und Aufgabenteilung vorgegangen. In der Folge haben sich sämtliche Täter am Abend in einer Bar getroffen, von wo aus sie mit dem Fahrzeug von A.____ und allenfalls einem weiteren Auto zum jeweiligen Tatort gefahren sind, nachdem sie diesen in der Regel vorgängig zusammen ausgekundschaftet hatten. Am Tatort angekommen, haben D.____ und E.____ in der Regel das Einbruchswerkzeug, welches kurz vorher (neu) eingekauft und jeweils nach dem Einbruch am Tatort zurückgelassen wurde, aus dem Kofferraum behändigt und sind in das entsprechende Tatobjekt eingedrungen. C.____ seinerseits ist vor dem Tatobjekt Schmiere gestanden und hat sich bereitgehalten, um selbst in das Objekt einzudringen und etwaige anfallende Aufgaben zu erledigen. A.____ hat hingegen immer im Fahrzeug gewartet, bis seine Mitbeschuldigten zum Auto zurückkehrten, worauf er sie mit dem Deliktsgut zurück in eine Bar in der Region Basel fuhr. Angesichts dieser sich durch sämtliche Fälle hindurchziehenden Verhaltensabläufe sind offenkundig die Mindestansätze einer Organisation erfüllt und es muss von einem stabilen Team ausgegangen werden. Angesicht der hohen Deliktsfrequenz innert eines kurzen Zeitraums sowie der Motivation zur Delinquenz, mithin dem Bestreiten eines wesentlichen Teils des Lebensunterhalts, ist klarerweise davon auszugehen, dass A.____ das kriminelle Wirken seiner Gruppierung gefördert hat, um eine Mehrzahl von Delikten zu verüben. Schliesslich war sich A.____ angesichts seiner aktiven Gehilfenrolle für die Bande sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der Bande sowie des Umstands bewusst, dass er die Bande mit seinen Handlungen förderte. Somit zeigt sich, dass das persönliche Merkmal der Bandenmässigkeit bei A.____ vorliegt. Soweit A.____ beanstandet, Mitglieder einer Bande könnten nur Mittäter sein, kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden. Der Gehilfe, welcher mit dem Willen handelt, inskünftig mehrere Straftaten eines stabilen, organisierten Teams im Sinne einer Bande zu fördern, erfüllt die persönliche Eigenschaft der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 27 StGB und macht sich somit der Gehilfenschaft strafbar. Mithin schliesst der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Gehilfen handelt, das Vorliegen des persönlichen Merkmals der Bandenmässigkeit keineswegs von Vornherein aus. Die Vorbringen erweisen sich daher als haltlos, weshalb sich A.____ der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub strafbar gemacht hat. 2.10 Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt in Bezug auf die Fälle 5 bis 9, dass sich B.____ des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. Ferner hat sich A.____ der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub, der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch schuldig gemacht.
3. Fahrlässige einfache Körperverletzung […]
4. Bemessung der Strafe betreffend A.____ […]
5. Strafzumessung sowie Widerruf der Vorstrafen betreffend B.____ […]
6. Landesverweisung 6.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil dar, A.____ habe sich nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend die Landesverweisung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Aufgrund der Gesamtbeurteilung würden sowohl die Einbruchsdelikte als auch der Umstand, dass der Beschuldigte massiv delinquiert habe, als er sich noch nicht lange in der Schweiz aufgehalten habe, schwer wiegen, zumal A.____ finanziellen Rückhalt von seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter erhalten habe. Obwohl sich der Beschuldigte in der Schweiz sozial und beruflich hätte integrieren können, habe er es vorgezogen, massiv zu delinquieren, weshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegeben sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die Ehe zwischenzeitlich nicht mehr gelebt werde, weshalb keine familiären Gründe der Landesverweisung entgegenstehen würden und eine Landesverweisung von 5 Jahren verhältnismässig sei. 6.2 Demgegenüber rügt A.____, Delikte, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien, dürften zur Bewertung der Landesverweisung nicht herbeigezogen werden. Ohnehin habe er, mit Ausnahme der im vorliegenden Urteil beurteilten Einbruchsserie, welcher jedoch kein massgebendes Gewicht zukomme, kein relevantes deliktisches Verhalten an den Tag gelegt. Auch wenn er in der Schweiz nicht verwurzelt sei und die Ehe mit R.____ faktisch nicht mehr gelebt werde, würden keine ausreichenden Gründe vorliegen, welche eine fakultative Landesverweisung rechtfertigen würden. 6.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen von A.____. 6.4.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (sog. obligatorische Landesverweisung). Des Weiteren ist in Art. 66a bis StGB die sog. nicht obligatorische oder fakultative Landesverweisung geregelt. Demnach kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Eine Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte einzig den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung begangen, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur dieser Tatbestand als Anlasstat bei der Prüfung einer allfälligen Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB berücksichtigt werden kann. Der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist nicht im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB betreffend die obligatorische Landesverweisung aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei der genannten Widerhandlung angesichts der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass sich die Frage stellt, ob gegenüber dem Beschuldigten die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB auszusprechen ist. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB ist rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während dem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, E. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 3 ff.; BGE 135 II 377, E. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über die fakultative Landesverweisung vorzunehmende Güterabwägung betrifft, so ist das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten zu können, den sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten gegenüber zu stellen ( Andreas Donatsch , Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 66a bis N 2). 6.4.2 Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien sind im vorliegenden Fall folgende Umstände zu berücksichtigen: A.____ ist albanischer Staatsangehöriger und hat bis zu seinem 13. Lebensjahr in Albanien gelebt. In der Folge hat sich der Beschuldigte abwechselnd in Griechenland, Italien sowie Albanien aufgehalten (act. 13). Im Verlauf des Jahres 2013 ist der Beschuldigte in die Schweiz eingereist, ohne sich jedoch ordnungsgemäss anzumelden. Im März 2014 hat er R.____ geheiratet (act. S425 ff.). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Ehefrau von A.____ bereits im Dezember 2014 erklärt hat, die Scheidung einreichen zu wollen, zumal sie von ihrem Ehemann schlecht behandelt und ausgenutzt werde (act. 2773). In der Folge haben sich R.____ und A.____ im Januar 2017 gerichtlich getrennt (Auszug aus dem Personenregister des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2018 betreffend A.____). Dementsprechend führte der Beschuldigte am 9. Mai 2017 aus, bei einem Kollegen in Basel zu wohnen, welchem er monatlichen einen Mietzins von Fr. 300.-- bis 400.-- überweise (Ordner Zusatzanklage A.____, act. 13, 17). Mithin haben sich der Beschuldigte und seine Ehefrau zweifellos nicht nur gerichtlich getrennt, sondern leben die Ehe auch tatsächlich nicht. Zwar gab der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts zu Protokoll, sie hätten das Zusammenleben wieder aufgenommen (act. S 425 ff.), gleichwohl hat er seinen angeblichen Wiedereinzug bei R.____ in keiner Weise nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Person vom 9. Mai 2017 auf die Frage, was für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland bedeuten würde, keineswegs Bezug auf seine Ehefrau genommen, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben hat, dies wäre nicht schlimm für ihn, zumal er zu seinen Eltern ziehen könne (Ordner Zusatzanklage A.____, act. 19). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausführte, R.____ habe ihn, seit er sich in der Justizvollzugsanstalt Thorberg befinde, nicht besucht (Protokoll KGer, S. 5). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte am 31. Januar 2018 in die Justizvollzugsanstalt Thorberg verlegt wurde (act. K241), ist offensichtlich, dass die - gerichtlich getrennte - Ehe zwischen A.____ und R.____ bereits seit einigen Jahren in keiner Weise mehr gelebt wird. Somit erhellt, dass der Beschuldigte keinerlei soziale Bindungen in der Schweiz aufweist. Des Weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 ohne Weiteres hätte einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, zumal es für ihn sowohl vor als auch nach der Einbruchserie jeweils möglich gewesen wäre, eine Anstellung als Bauarbeiter zu finden. Gleichwohl hat er sich trotz dieser Möglichkeit und trotz der Heirat mit R.____ nicht ansatzweise um eine soziale und berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Im Gegenteil hat der Beschuldigte innert relativ kurzer Zeit nach seiner Einreise damit begonnen, in der Schweiz massiv zu delinquieren, wobei es sich allerdings keineswegs um Bagatelldelikte gehandelt hat. Vielmehr hat sich der Beschuldigte namentlich der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub sowie der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl schuldig gemacht, wobei insbesondere der bandenmässige Raub vor einer ausserordentlichen Verwerflichkeit geprägt ist. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, Straftaten, welche er vor dem Inkrafttreten der Regelung über die Landesverweisung verübt habe, seien bei der vorliegenden Beurteilung nicht zu beachten, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist insbesondere auch sein strafrechtliches Verhalten, welches vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB erfolgt ist, in die Beurteilung miteinzubeziehen, namentlich dann, wenn die zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.4; BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018, E. 4.4; KGer 460 17 66 vom 25. Juli 2017, E. 4.5). Dies ist in casu zweifelsohne der Fall, zumal das in der Vergangenheit seitens des Beschuldigten an den Tag gelegte delinquente Verhalten eine erhebliche Rückfallgefahr manifestiert. Insgesamt zeigen die vorliegenden Umstände mit aller Deutlichkeit, dass A.____ nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, und eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern sowie die Geschwister des Beschuldigten nach wie vor in Albanien leben, wo er resp. sein Vater über eine Wohnliegenschaft verfügen soll (act. 353, S429). A.____ könnte somit ohne Weiteres in sein Heimatland Albanien zurückkehren, zumal er dort gemäss seinen eigenen Angaben regelmässig in den Ferien weilt. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zeigt sich somit, dass die fakultative Landesverweisung nicht nur fraglos geeignet ist, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten, sondern angesichts der erheblichen Rückfallgefahr zweifellos auch erforderlich ist. Schliesslich ist die fakultative Landesverweisung auch als verhältnismässig im engeren Sinn, d.h. als dem Beschuldigten persönlich zumutbar anzusehen. Wie bereits aufgezeigt wurde, verfügt A.____ aufgrund der gerichtlichen Trennung von seiner Ehefrau sowie des Umstands, dass die Ehe nicht gelebt wurde bzw. wird, über keine familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindung zur Schweiz. Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Berufungsverfahren, irgendwelche Aspekte aufgezeigt, inwiefern er auch nur im Geringsten ein persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz haben könnte. Dem steht das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung von weiteren Delikten gegenüber. Der Beschuldigte stellt angesichts seines bisherigen Verhaltens eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Beachtung sämtlicher vorstehend dargelegten Kriterien ist das öffentliche Interesse klarerweise höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Im Ergebnis ist somit gegenüber A.____ eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. 6.4.3 Bei der Frage der Dauer der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist der Rahmen von 3 bis 15 Jahren zu beachten, wobei die obere Grenze von 15 Jahren derjenigen der obligatorischen Landesverweisung entspricht. In casu sind keine Gründe ersichtlich, von der Mindestdauer der fakultativen Landesverweisung von 3 Jahren abzuweichen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich - soweit aufgrund der Akten ersichtlich - um die erste wegweisende ausländerrechtliche Massnahme betreffend A.____ handelt. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 3 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen.
7. Zivilforderungen […]
8. Verlegung der vorinstanzlichen Kosten […] III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2017, auszugsweise lautend: "III. A.____
1. A.____ wird des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Monat , unter Anrechnung der vom 2. Juni 2015 (6:00 Uhr) bis zum 3. Juni 2015 (16:05 Uhr) ausgestandenen Haft von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art.140 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . IV. B.____
1. B.____ wird des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren , unter Anrechnung der am 2. Juni 2015 ausgestandenen Haft von 1 Tag , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. a) B.____ wird von der Anklage des Diebstahls zum Nachteil der G.____ AG (Fall 1) sowie von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der H.____ AG (Fall 3) freigesprochen .
b) Auf die Anklage gegen B.____ wegen Diebstahls evtl. versuchter Anstiftung zum Raub (Fall 6) wird nicht eingetreten (Art. 333 Abs. 3 StPO).
3. a) Die am 15. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, unter anderem ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren - verlängert um 1 Jahr durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2014 - wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen.
b) Die am 27. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen." "VI. Zivilforderungen/Parteistellung
1. C.____, D.____ und A.____ werden betreffend Fall 5 in solidarischer Haftung verurteilt , I.____ Fr. 200.00 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. Die im Fall 1 (betrifft B.____) von der G.____ AG geltend gemachte Zivilforderung in Höhe von Fr. 850.00 wird zufolge Freispruchs in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen ." "4. Folgende Zivilforderungen werden mangels Bezifferung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen : - die Forderung von S.____ im Fall 2 (betrifft C.____) , - die Forderung der K.____-Tankstelle Pratteln im Fall 6 (betrifft C.____, D.____ und A.____) , - die Forderung von L.____ im Fall 7 (betrifft C.____, D.____, E.____ und A.____) , - die Forderung der T.____ im Fall 9 (betrifft C.____, D.____, A.____, B.____ und E.____) und - die Forderungen des U.____ in den Fällen 13 (betrifft C.____) und 15 (betrifft D.____).
5. Betreffend die Zusatzanklage vom 14. Juni 2017, erhoben gegen A.____, wird V.____ die Parteistellung als Zivilkläger aberkannt. Auf dessen Zivilklage wird nicht eingetreten ." "VIII. Verfahrenskosten
1. Die Beurteilten tragen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens und der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. Demnach trägt
a) C.____ Fr. 16‘843.25 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘950.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts ,
b) D.____ Fr. 27‘072.30 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘200.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts ,
c) A.____ Fr. 9‘763.75 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 500.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts ,
d) E.____ Fr. 10‘334.45 für die Kosten des Vorverfahrens und Fr. 1‘350.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts ,
e) B.____ trägt 80% der Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 5‘088.50 sowie Fr. 500.00 für die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. 20% der Kosten des Vorverfahrens gehen zufolge Teilfreispruchs zu Lasten des Staates. 2. Zudem wird den Beurteilten eine pauschale Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 30‘000.00 in folgendem Verhältnis auferlegt:
a) C.____ trägt Fr. 8‘000.00 ,
b) D.____ trägt Fr. 7‘000.00 ,
c) A.____ trägt 7‘000.00 ,
d) E.____ trägt Fr. 6‘000.00 und
e) B.____ Fr. 1‘600.00.
f) Fr. 400.00 gehen zufolge Teilfreispruchs im Fall B.____ zu Lasten des Staates. 3. Die Kosten der Übersetzung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘953.05 (im Vorverfahren: Fr. 17.50 betreffend C.____, Fr. 2‘505.00 betreffend D.____, Fr. 1‘757.00 betreffend A.____, Fr. 1‘715.00 betreffend B.____ und Fr. 1‘481.65 betreffend E.____; im Hauptverfahren Fr. 1‘820.00) gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.____ sowie in Abweisung der Berufung von B.____ in den Ziffern III.1 und 2 wie folgt abgeändert: III. A.____
1. A.____ wird der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Raub, der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch , der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten , unter Anrechnung der vom 2. Juni 2015 (6:00 Uhr) bis zum 3. Juni 2015 (16:05 Uhr) sowie vom 15. September 2017 bis zum 24. Januar 2019 ausgestandenen Haft von 499 Tagen , sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art.140 Ziff. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 144 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 186 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG) , Art. 34 StGB , Art. 40 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. September 2017 bestätigt. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 32'900.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 32'500.-- sowie Auslagen von Fr. 400.--, gehen Fr. 8'225.-- (2/8) zu Lasten von B.____, Fr. 12'337.50 (3/8) zu Lasten von A.____ sowie Fr. 12'337.50 (3/8) zu Lasten des Staates. Die Kosten für die Übersetzung gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A.____, Rechtsanwalt Martin Gärtl, ein Honorar von Fr. 7'742.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 596.15, insgesamt somit Fr. 8'338.55, aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar von Fr. 3'254.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 250.55, insgesamt somit Fr. 3'504.75, aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). V. Dem vormaligen amtlichen Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt F.____, wird ein Honorar von Fr. 1'071.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 82.50, insgesamt somit Fr. 1'153.90, aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter