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460 17 63

Basel-Landschaft · 2019-02-25 · Deutsch BL

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

Sachverhalt

grundsätzlich als erstellt zu erachten. Einzig hinsichtlich des angeblich zu Demozwecken bei Kunden selbst gebrauchten Handys kann eine Aneignung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden: Die Notwendigkeit eines solchen Demo-Geräts für einen Verkäufer elektronischer Telekommunikationsgeräte ist notorisch bekannt und die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten C.____ erscheinen - ungeachtet der Aussagen seines ehemaligen Vorgesetzten, M.____, - überzeugend, so dass im Zweifel davon auszugehen ist. Aus der Bestimmung im Arbeitsvertrag im Passus "Mobiltelefone: Mobiltelefonspesen zu Lasten des Arbeitnehmers" (act. 22.71.001) ergibt sich lediglich, dass die Telefonspesen zulasten des Arbeitsnehmers gehen, nicht hingegen, dass den Angestellten kein Demogerät zur Verfügung steht. Hingegen ist die Version des Beschuldigten betreffend das iPhone für seine Freundin, nämlich der angebliche Vorbezug, welcher später zu zahlen sei, als nicht glaubhaft einzustufen, erfolgte doch auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Bezahlung; ebenso wenig liegen irgendwelche Fakturierungen vor. Klar erstellt sind auch der Verkauf des dritten Handys an GG.____ unter dem Einstandspreis in eigenem Namen, die Entgegennahme des Kaufpreises über seine Freundin sowie die Verwendung des Geldes zu eigenen Zwecken, nachdem C.____ dieses Gerät bei der A.____ entwendet hatte. Zu Recht stützt sich die Vorinstanz hier unter anderem auf eine WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten an GG.____ vom 16. Januar 2015, 08:59 Uhr, in welchem von einem Herausschmuggeln des Geräts die Rede ist (vgl. act. 81.41.229 f.) Wiederum liegen keine Quittungen oder Rechnungen vor; auch wurde der Kaufpreis nicht in die Kasse der A.____ gelegt. Somit ist betreffend das zweite und das dritte Gerät nicht mehr von einem Einverständnis des Arbeitgebers auszugehen. Zusammenfassend ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des zweiten und dritten Geräts erstellt, nicht jedoch hinsichtlich des ersten Geräts. Dadurch reduziert sich die angeklagte Deliktssumme von Fr. 2‘239.-- um Fr. 750.-- auf Fr. 1‘489.--. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die oben gemachten Ausführungen in Erw. 2.4 verwiesen werden: Die elektronischen Geräte der A.____ waren C.____ als Sachbearbeiter anvertraut. Durch seine Vorgehensweise brach er nicht fremden Gewahrsam, sondern beging einen Treuebruch. Die Handlungen des Beschuldigten C.____ stellen somit keinen Diebstahl, sondern Veruntreuung dar. Da dem Beschuldigten zwei Fälle anzulasten sind, liegt mehrfache Veruntreuung vor. Entsprechend ist er in teilweiser Gutheissung seiner Berufung in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Urteil nicht des Diebstahls, sondern der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

6. Anklageziffer 7: Gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch D._____ 6.1 Die Anklageschrift legte dem Beschuldigten D._____ zur Last, im Zeitraum zwischen ca. 3. Juli 2012 bis ca. 16. Dezember 2014 aus den Geschäftsräumen der A.____, bei welcher er als Geschäftsführer angestellt war, insgesamt 64 neue Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 47‘604.--, welche sich im Eigentum der A.____ befunden hätten, entwendet und sich angeeignet zu haben. Diese Geräte habe er grösstenteils an Dritte weiterveräussert und ein Gerät für sich behalten. D._____ habe in der Absicht gehandelt, sich an den Geräten und an den Weiterverkaufserlösen unrechtmässig zu bereichern. Mit den Verkaufserlösen habe er ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt. Teilweise habe er die aus den Weiterverkäufen erzielten Barerlöse auf sein Bankkonto bei der I.____ einbezahlt und den Rest für eigene Zwecke verbraucht. Im Einzelnen habe D._____ im Zeitraum von ca. 3. Juli 2012 bis 16. Dezember 2014 16 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 11‘380.-- bei der A.____ entwendet und diese am 3. und 9. Juli 2012, 24. August 2012 sowie 15./16. Dezember 2014 an HH.____ für insgesamt Fr. 9‘100.-- und somit durchschnittlich um 20% unter dem Einstandspreis in bar weiterverkauft. Die Verkaufsverhandlungen hätten per SMS oder telefonisch stattgefunden. D._____ habe HH.____ für jedes Gerät einen auf die A.____ lautenden und von jenem unterschriebenen "Garantieschein" ausgehändigt. Jedoch habe D._____ bezüglich der Weiterverkäufe keine Verkaufsrechnungen erstellt und - mit einer Ausnahme - auch keine Barverkaufsquittungen. Einzig bezüglich fünf Apple iPhones habe D._____ erst auf ausdrückliches Verlangen von HH.____ zu dessen Händen eine vom 15. Dezember 2014 datierte Quittung über Fr. 3‘000.-- (5 x Fr. 600.--), auf welcher er den Bargeldempfang namens der A.____ quittiert habe, erstellt. Weder habe D._____ die Barverkaufserlöse von Fr. 9‘100.-- in die Kasse der A.____ deponiert noch die einzige Barverkaufsquittung in die Buchhaltung der A.____ gelegt. D._____ habe HH.____ stattdessen aufgefordert, sämtliche Belege der A.____ anschliessend wegzuwerfen. D._____ habe die Gerätediebstähle ausserdem vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "V.____" vorgetäuscht habe, die Apple iPhones seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 4, 19 f. der Anklageschrift). Des Weiteren habe der Beschuldigte von ca. Januar 2014 bis 16. Dezember 2014 bei der A.____ weitere 47 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 35‘490.-- entwendet und diese im Januar 2014, am 2. April 2014, 27./28. November 2014 und 16. Dezember 2014 an II.____ bzw. dessen JJ.____ in KK.____, beide keine Kunden der A.____, mit einem Abschlag von ca. 20% gegenüber dem Einstandspreis zu einem Preis von ca. Fr. 28‘000.-- in bar weiterverkauft. Der Beschuldigte habe dazu jeweils fiktive Barverkaufsrechnungen der A.____ mitausgehändigt. Diese Rechnungsbelege hätten einzig dazu gedient, II.____ den Ausweis eines regulären Kaufes in der Buchhaltung seiner JJ.____ zu ermöglichen. Um den Anschein eines regulären Geschäftes vorzutäuschen, habe D._____ jedoch nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreis auf der Rechnung festgehalten, sondern einen höheren, marktüblichen Gerätepreis. D._____ habe weder die Barverkaufserlöse in die Kasse der A.____ deponiert noch die Barverkaufsrechnungen in die Buchhaltung der A.____ gelegt. Er habe die Gerätediebstähle ausserdem vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "V.____" vorgetäuscht habe, die Geräte seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 20 f. der Anklageschrift). Schliesslich soll D._____ ca. im Dezember 2012 ein Apple iPhone im Wert von Fr. 734.--, welches sich im Eigentum der A.____ befunden habe, aus den Geschäftsräumen der A.____ entwendet und dieses für sich selbst verwendet haben. Als Arbeitnehmer der A.____ habe er jedoch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen Bezug oder die unentgeltliche Nutzung eines Mobiltelefons gehabt, was ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bekannt gewesen sei. Weder habe sich D._____ dieses Gerät in Rechnung stellen lassen noch habe er dieses an die A.____ bezahlt. Stattdessen habe er den Diebstahl vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ wiederum mit dem falschen Eintrag "V.____" vorgetäuscht habe, das Gerät sei an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 21 der Anklageschrift). 6.2 Das Strafgericht führte zunächst hinsichtlich des Sachverhalts aus, dass dieser so wie angeklagt erstellt sei. Die Verkäufe von 16 iPhones an HH.____ seien weit unter dem Einstandspreis der A.____ erfolgt, wozu der Beschuldigte D._____, seines Zeichens Geschäftsführer der A.____, keine plausible Erklärung habe abliefern können, ausser dass es jeweils in Absprache mit B.____ geschehen sei. Dem gegenüber stehe die Aussage von M.____, welcher plausibel habe darlegen können, dass es bei der A.____ keine derartigen Verlustgeschäfte gegeben habe. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, warum gerade HH.____, der kein Kunde der A.____ gewesen und nur mit D._____ in Kontakt gestanden sei, gegenüber den Grosskunden von speziell günstigen Konditionen hätte profitieren dürfen. Ebenso unglaubhaft erscheine die Aussage von D._____, dass er nicht mehr wisse, wo genau er den Verkaufserlös in der A.____ deponiert habe. Insgesamt seien die von ihm gemachten Angaben unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Die Ausstellung von blossen Garantiescheinen spreche ebenfalls gegen ein reguläres Verkaufsgeschäft im Interesse der A.____. Keine Quittungen bei Verkaufsgeschäften auszustellen, stelle im kaufmännischen Verkehr einen absoluten Ausnahmefall dar. Hinzu komme, dass HH.____ in dem einen Fall, als er eine Quittung verlangt habe, habe insistieren müssen. Offenbar habe D._____ das Ausstellen einer Quittung möglichst vermeiden wollen. Eine schlüssige Erklärung hierzu sei er jedoch schuldig geblieben. Im Kassenbuch der A.____ fänden sich auch keine Einträge bzw. Buchungen der Barzahlungen, was auch ein Hinweis sei, dass die Verkaufserlöse nicht an die A.____ abgeliefert worden seien. D._____ habe zudem über die wahre Verwendung der iPhones mit den falschen Einträgen in der Lagerkontrollliste getäuscht. Durch die zu verschiedenen Zeiten stattgefundene Entwendung der 16 im Eigentum der A.____ stehenden iPhones aus den Geschäftsräumlichkeiten und die anschliessende Aneignung habe D._____ einen mehrfachen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen. Er habe dabei in der Absicht, sich an den Geräten bzw. an den Weiterverkaufserlösen unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (vgl. S. 52 f. des angefochtenen Urteils). Auch die Verkäufe von 47 iPhones an II.____ bzw. dessen JJ.____ weit unter dem Einstandspreis seien erstellt. Zu diesem Zweck seien dieser und der Beschuldigte D._____ in regem SMS- und WhatsApp-Kontakt gestanden. D._____ habe nur darum jeweils höhere, marktübliche Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten auf den Verkaufsbelegen quittiert, um den Anschein eines regulären Geschäfts vorzutäuschen. Weshalb II.____ zu Unrecht hätte zu Protokoll geben sollen, die Geräte billiger als zum gemäss Quittung angeblich bezahlten Kaufpreis erhalten zu haben, sei nicht ersichtlich. Auch hier habe D._____ die Barverkaufserlöse weder in die Kasse der A.____ deponiert noch die Barverkaufsrechnungen in die Buchhaltung gelegt. Er habe gar nie die Absicht gehabt, die Verkaufserlöse in die Kasse der A.____ zu legen. Hätte er dies tatsächlich getan, hätte unweigerlich eine Kassendifferenz resultiert, da bei Verkäufen an Grosskunden nie Barzahlung geleistet worden sei. Somit stelle die Aussage von D._____, er habe das Geld B.____ zwecks Kasseneinlage übergeben, eine abenteuerliche Schutzbehauptung dar. Auch in diesem Fall habe D._____ die Entwendungen der Geräte in der Lagerkontrollliste durch falsche Einträge vertuscht. Auch hier habe ein Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zu erfolgen (vgl. S. 53 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich habe bei D._____ ein iPhone im Wert von Fr. 734.-- beschlagnahmt werden können, welches er demzufolge für sich selbst verwendet habe. Dass D._____ - so wie geltend gemacht - Anspruch auf ein Demogerät gehabt habe, sei mit Blick auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zu verneinen. Ohne das Gerät zu bezahlen, habe er es für den Eigengebrauch verwendet. Ebenfalls habe er mittels eines falschen Eintrags in der Lagerkontrollliste vorgetäuscht, das Gerät sei an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Es habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Diebstahls zu ergehen (vgl. S. 54 des angefochtenen Urteils). 6.3 In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 erachtet der Beschuldigte D._____ zunächst den Grundsachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift als unbestritten. Bestritten würden hingegen die Ausführungen der Vorinstanz zum Deliktsbetrag und der angeblichen Vertuschung der Diebstähle durch Manipulation der Lagerbuchhaltung (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). Was zunächst die Geschäfte mit HH.____ betreffe, so seien die Verkäufe der Geräte an sich unbestritten. Allerdings habe nicht D._____, sondern B.____ die Preise bestimmt. D._____ habe das Bargeld, welches er von HH.____ erhalten habe, in die Kasse gelegt und B.____ habe ihm versichert, dass er die Sache reglieren werde. Warum B.____ damals die iPhones unter Preis verkauft habe, wisse der Beschuldigte nicht. Er habe die Lagerbuchhaltung gar nicht führen können, da er keinen Zugriff auf dieses gehabt und im Übrigen das Programm auch nicht gekannt habe. Er habe die Buchhaltung vollständig B.____ überlassen. Zu beachten sei, dass der Beschuldigte und B.____ sich seit dem Kindergarten kennen, dass B.____ auch Pate eines der Kinder des Beschuldigten sei und er somit B.____ blind vertraut habe. Im Übrigen habe diese Aufgabenteilung auch der von M.____ eingeführten bzw. immer akzeptierten Aufgabenteilung unter den drei Beschuldigten entsprochen. Dies ergebe sich auch aus den Garantiescheinen im Namen der A.____. Die von der Vorinstanz angenommene Sachverhaltsdarstellung lasse sich hingegen auf keine hinreichenden Beweise stützen. Unbegründete habe sich die Vorinstanz nicht auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestützt (vgl. S. 4-6 der Berufungsbegründung). Auch hinsichtlich der Geschäfte mit II.____ sei der Verkauf der Geräte an sich nicht bestritten. Auf den Verkaufsbelegen sei der übliche, auch marktübliche, Verkaufspreis vermerkt gewesen. Den effektiven Preis, den II.____ habe zahlen müssen, habe wiederum B.____ festgelegt und deshalb dem Beschuldigten auch vorgegeben, zu welchem Preis er die Geräte offerieren und verkaufen könne. Auch hier habe der Beschuldigte das erhaltene Geld in die Kasse der A.____ gelegt bzw. es B.____ übergeben, womit der Fall für ihn erledigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Kenntnis davon gehabt, ob B.____ das Geld dann auch verbucht oder für sich selbst verbraucht habe. Die Lagerbuchhaltung habe der Beschuldigte gar nicht bedienen können. Zwar lägen WhatsApp- und SMS-Konversationen als Beweise vor; diese belegten jedoch allenfalls die zugestandenen Verkäufe, nicht aber die angeblichen Diebstähle. Beweise, die an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zweifeln liessen, gebe es keine, weshalb im Zweifel von dessen Angaben auszugehen sei (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Was schliesslich das einzelne Gerät im Wert von Fr. 734.-- betreffe, so hätten die Mitarbeiter der A.____ den Kunden vorführen können müssen, was die Geräte leisteten und wie sie für den Bedarf der Kunden auch figuriert werden könnten, was insbesondere auch für die Sicherheitsfragen relevant gewesen sei. Die Mitarbeiter der A.____ seien zu diesem Zweck auf ein Demogerät angewiesen gewesen. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe das Gerät gestohlen, sei geradezu absurd. Dieses Gerät sei nichts anderes als ein Arbeitsinstrument und der Arbeitgeber geradezu verpflichtet gewesen, ihm ein solches zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Dass solche Geräte auch privat genutzt würden, entspreche allgemeiner Übung. Der Beschuldigte habe stets und in Übereinstimmung mit den beiden Mitbeschuldigten ausgesagt, das iPhone für berufliche Zwecke verwendet zu haben. Darauf sei abzustellen. Die vertraglichen Arbeitsbedingungen, auf welche die Vorinstanz verweise, seien nicht geeignet, eine strafbare Handlung zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass schriftliche Vereinbarungen und Bedingungen in der Umsetzung oft anders gehandhabt würden (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von D._____ ihre bisherigen Ausführungen. Der Beschuldigte habe konstante Angaben gemacht und sowohl sich als auch seine beiden Freunde belastet. Seine Aussagen seien zudem plausibel, weshalb im Ergebnis auf diese abzustellen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht. S. 11 f.). Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die Auffassung, bei den Ausführungen der Beschuldigten handle es sich um reine Schutzbehauptungen. So sei D._____ Geschäftsführer bei der A.____ gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass der ihm hierarchisch unterstellte B.____ ihn angewiesen haben solle, neue Apple-Geräte unter dem Einstandspreis an einen Dritten zu verkaufen. Bezeichnenderweise habe der Beschuldigte keine plausible Erklärung für diese Widersprüche und Ungereimtheiten gehabt. Erwiesenermassen habe der Beschuldigte bei diesen Barkäufen entweder auf das Ausstellen von Barverkaufsquittungen verzichtet. Oder aber der Beschuldigte habe auf den von ihm ausgestellten Verkaufsbelegen jeweils höhere, marktübliche Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten quittiert. Alleine schon diese Preiskluft habe es dem Beschuldigten verunmöglicht, die vereinnahmten Barerlöse zusammen mit den Quittungen in die Kasse zu legen. All dies zeige auf, dass er nie die Absicht gehabt habe, die empfangenen Barerlöse in die Kasse der A.____ zu legen (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). 6.4 Die Ausführungen des Beschuldigten D._____ werden zusammenfassend auf S. 52-54 des angefochtenen Urteils dargestellt; es kann insofern darauf verwiesen werden. Vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte aus, die Geschäfte seien immer mit Quittung und Garantieschein abgelaufen. Was zunächst die Verkäufe an HH.____ betrifft, so habe man darum so tief unter dem Einstandspreis verkauft, um die Geräte besser zu verkaufen. Man habe einen Treuebonus von der EE._____ erhalten, da die V.____ einen Firmenvertrag mit dieser gehabt habe. Man habe die Nummern ausgehandelt, weshalb die Preise reduziert gewesen seien. Es sei zwar nominell unter dem Einstandspreis, aber es sei ein Vertrag verkauft worden; auf diese Weise sei wieder Geld in die Kasse gekommen. Geschäftsführer sei der Beschuldigte nur auf dem Papier gewesen. Das Einverständnis von B.____ habe auf einer informellen Absprache basiert. Den Widerspruch zur Aussage von M.____, wonach man nie ein Verlustgeschäft gemacht, d.h. Handys unter dem Einstandspreis verkauft habe, erst recht nicht mit Personen, welche keine Kunden gewesen seien, könne der Beschuldigte nicht mehr erklären. Er habe ziemlich freie Hand gehabt, auch bei Privatverkäufen. Das Geld sei jedenfalls bar überwiesen worden und es sei in die Kasse gegangen. Ebenso wenig wisse er, warum in der Lagerkontrollliste der A.____ falsche Eintragungen vorgenommen worden seien; er habe keine Erklärung dafür (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9). Auch hinsichtlich der Geschäfte mit II.____ führt der Beschuldigte aus, dass B.____ die Preise bestimmt habe. Wieder habe man mit einem Treuebonus der EE._____ gearbeitet. Das Einverständnis von B.____ sei eher eine Vertrauenssache gewesen, da man sich seit dem Kindergarten gekannt habe. Dass auf den Verkaufsbelegen höhere Gerätepreise quittiert wurden, kann der Beschuldigte vor Kantonsgericht nicht erklären. Er habe die Quittungen nicht ausgestellt; er habe nicht einmal Rechnungen erstellen können, denn das habe B.____ gemacht. Heute könne er nicht mehr sagen, ob die Quittungen mit dem Verkaufspreis in die Kasse gelegt worden seien oder ob er diese B.____ gegeben habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Zum einzelnen Gerät befragt gibt schliesslich der Beschuldigte abermals zur Deposition, dass es sich hierbei um ein Demogerät gehandelt habe. Auch C.____ als technischer Supporter habe über ein solches Gerät verfügt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hinsichtlich der Ziffern 7a) und b) erstellt ist. Dies gründet insbesondere auf die Garantiescheine (act. 20.01.104 ff.), die Quittungen (act. 50.02.20 ff.), die Konversation zwischen dem Beschuldigten und II.____ per SMS oder WhatsApp (act. 81.21.019 ff.) sowie die Angaben von HH.____ (Einvernahme vom 19. März 2015, act. 20.01.092 ff.) und II.____ (Einvernahme vom 21. September 2015, act. 20.01.155 f.). Die Erklärungen von D._____ hierzu erscheinen wenig überzeugend. So sagte er in Bezug auf die an HH.____ verkauften iPhones aus, er habe diese regulär im Namen der A.____ verkauft und der jeweilige Verkaufserlös sei in die Kasse der A.____ geflossen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18). Auf verschiedene Fragen blieb er jedoch eine Antwort schuldig. Weder konnte er erklären, warum die Verkäufe stark unter dem Einstandspreis getätigt wurden, noch konnte er plausibel dartun, warum er auf Barzahlungsquittungen (ausser in einem einzelnen Fall) verzichtete (vgl. act. 20.01.092). Die Ausführung vor Kantonsgericht mit dem Hinweis auf Rabatte der EE._____ erscheint nicht nachvollziehbar. Auch konnte der Beschuldigte keine Erklärung dafür liefern, warum in der Geschäftskasse keine Belege für seine Barkäufe aufzufinden waren. Zudem hat er in der Lagerkontrollliste der A.____ offensichtlich falsche Einträge getätigt, in dem er beispielsweise die "V.____" (V.____; act. 22.90.280) eintrug. Letztlich will er alles auf B.____ abschieben, ja von diesem sogar Weisungen entgegengenommen haben, obwohl D._____ der Geschäftsführer innerhalb der A.____ war. Was die Weiterverkäufe der Geräte an II.____ betrifft, so bestreitet der Beschuldigte nicht, diese unter Einstandspreis (ca. 20%) verkauft zu haben. Die Verkäufe sind, wie oben erwähnt, einerseits aus den Verkaufsverhandlungen im SMS- und WhatsApp-Kontakt (act. 81.21.019) ersichtlich, andererseits hat II.____ weitgehend die einzelnen Verkäufe bestätigt (vgl. Einvernahme vom 21. September 2015, act. 20.01.155). Wiederum macht der Beschuldigte geltend, dass es sich um reguläre Verkäufe gehandelt habe. Die Verlustpreise seien von B.____ bestimmt worden. Er hätte das Geld ordnungsgemäss in die Kasse gelegt. Nicht plausibel erklären konnte der Beschuldigte, wieso ihn als Geschäftsführer der A.____ der ihm unterstellte B.____ angewiesen haben soll, neue iPhones unter dem Einstandspreis an einen Dritten zu verkaufen. Auch blieb er eine Erklärung schuldig, wieso er auf den von ihnen ausgestellten Verkaufsbelegen jeweils höhere (marktübliche) Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten quittierte. Auf die Frage an der Hauptverhandlung vor Strafgericht, ob er die Quittungen mit den Verkaufserlösen deshalb nicht in die Kasse gelegt habe, weil sonst ein erklärungsbedürftiges Kassenmanko entstanden wäre, antwortete der Beschuldigte: "…ich sage nichts mehr dazu auf die Frage, wie ich die Differenz erklärt hätte" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21). Die oben genannten Erwägungen des Strafgerichts hierzu sind somit zusammenfassend bezüglich des Sachverhalts grundsätzlich als korrekt zu betrachten. Nicht gefolgt werden kann hingegen einzig den vor-instanzlichen Ausführungen zum einzelnen Gerät im Wert von Fr. 734.-- gemäss Anklageziffer 7c), welches beim Beschuldigten zuhause beschlagnahmt werden konnte (act. 80.11004): Das Kantonsgericht folgt hier im Zweifel den Angaben des Beschuldigten, wonach es sich um ein Demogerät handelte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 22). Damit durfte der Beschuldigte dieses nutzen, ohne sich strafbar zu machen; er konnte mithin gar keine Aneignung daran begehen. Es kann insofern auf die Ausführungen zum Beschuldigten C.____ (Erw. 5.4) betreffend dessen Demogerät verwiesen werden. Hinsichtlich dieses Geräts kann somit kein Schuldspruch erfolgen. In rechtlicher Hinsicht kann auf die obigen Erwägungen 2.4 des Kantonsgerichts verwiesen werden: Die Tathandlungen des Beschuldigten stellen keinen Diebstahl, sondern Veruntreuung dar. Auch D._____ erwähnt vor Kantonsgericht, dass M.____ nur zwei- bis dreimal im Jahr zur A.____ nach P.____ gekommen und dort "schnell das Lager angeschaut" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Es verbleibt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung betreffend die übrigen Geräte, wobei sich der Deliktsbetrag um Fr. 734.-- auf Fr. 46‘870.-- reduziert. Insofern erfolgt im Anklagepunkt 7 eine teilweise Gutheissung der Berufung des Beschuldigten.

7. Anklageziffer 8: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch D._____, sowie bandenmässiger Diebstahl, eventualiter Anstiftung zum Diebstahl zum Nachteil der A.____ und Geldwäscherei, begangen durch C.____ 7.1 In diesem Anklagepunkt warf die Anklageschrift den beiden Beschuldigten C.____ und D._____ vor, sie hätten ca. am 20./21. November 2014 gemeinschaftlich zwölf sich im Eigentum der A.____ befindliche Apple iPhones 6 64 GB mit einem Gesamtpreis von Fr. 9‘000.-- aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und diese anschliessend an II.____ bzw. dessen JJ.____ zum Preis von Fr. 7‘800.-- weiterverkauft. Da C.____ für den Kauf eines Personenwagens das nötige Geld gefehlt habe, habe er mit D._____ per WhatsApp Kontakt aufgenommen. Wahrscheinlich sei man in einem Telefonat vom 19. November 2014 miteinander übereingekommen, die zwölf Geräte bei der A.____ zu stehlen, diese an den Elektronikhändler II.____ weiterzuverkaufen und den Verkaufserlös bereits am folgenden Wochenende untereinander zu teilen. Eventualiter habe C.____ D._____ dazu angestiftet. Am 19. November 2014 habe ein entsprechender telefonischer bzw. WhatsApp-Kontakt zwischen C.____ und D._____ sowie zwischen D._____ und II.____ stattgefunden, in welchem man sich über Anzahl und Stückpreis von Fr. 650.-- geeinigt habe. Am 20. oder 21. November 2014 habe sodann D._____ absprachegemäss die zwölf Geräte aus den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ entwendet und sich diese angeeignet. Wenige Tage zuvor habe die A.____ diese Geräte bei ihrem Lieferanten, der EE._____ AG, zu einem Stückpreis von Fr. 750.-- bezogen. Am 21. November 2014 habe D._____ die zwölf gestohlenen Geräte in Absprache mit C.____ an II.____ in dessen Ladengeschäft JJ.____ in KK.____ gebracht, welcher ihm im Gegenzug Fr. 7‘800.-- in bar übergeben habe. Ferner habe D._____ eine Barverkaufsrechnung der A.____ ausgehändigt, welche er mit seiner Unterschrift quittiert habe. Dieser Rechnungsbeleg habe einzig dazu gedient, II.____ den Ausweis eines regulären Kaufes in der Buchhaltung seines Betriebs zu ermöglichen. Um den Anschein eines regulären Geschäftes vorzutäuschen, habe D._____ jedoch nicht den tatsächlich bezahlten, sondern einen marktüblichen Preis von Fr. 10‘548.-- auf der Rechnung festgehalten, entsprechend einem Stückpreis von Fr. 813.90. Weder II.____ noch dessen Betrieb seien Kunden der A.____ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien in der Schweiz aufgrund der hohen Nachfrage nach diesem Modell Lieferengpässe und entsprechend lange Wartezeiten bei der Auslieferung aufgetreten. D._____ habe dem vorgefassten Plan entsprechend weder den Barverkaufserlös von Fr. 7‘800.-- in die Kasse der A.____ gelegt noch die Erlöse in den Büchern der A.____ verbucht. Stattdessen habe er einen nicht bekannten Teil des Verkaufserlöses in den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ zuhanden von C.____ deponiert. Den (allfälligen) Restbetrag des Verkaufserlöses habe D._____ für sich behalten und das Geld für eigene Zwecke verwendet. C.____ habe den hinterlegten Bargeldbetrag während seines militärdienstfreien Wochenendes vom 22./23. November 2014 bei der A.____ abgeholt. Er habe dies im Wissen, dass es sich um den Verkaufserlös der zwölf gestohlenen iPhones gehandelt habe, getan. C.____ habe den Barbetrag von Fr. 7‘800.-- noch gleichentags, d.h. am 22. November 2014, für den Kauf eines neuen Personenwagens bei einer Garage im Kanton LL.____ verwendet. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass er auf diese Weise die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung des deliktisch erlangten Geldes vereiteln könnte. Tags darauf hätten sich die beiden Beschuldigten noch per WhatsApp über das bei der A.____ abgeholte Geld ausgetauscht. Beide hätten diese Gerätediebstähle vertuscht, indem sie in der Lagerkontrollliste der A.____ mit dem fingierten Eintrag "V.____" vorgetäuscht hätten, die Geräte seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Die beiden Beschuldigten hätten in der Absicht, sich unrechtmässig an den gestohlenen Geräten und anschliessend an den Deliktserlösen zu bereichern, gehandelt. Mit den Verkaufserlösen habe D._____ ausserdem ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils erzielt (vgl. S. 22-26 der Anklageschrift). 7.2 Das Strafgericht stellte zunächst hinsichtlich der Strafbarkeit von C.____ fest, dass dieser in der Zeit vom 13. bis 17. November 2014 einen militärischen Wiederholungskurs in K.____ absolviert habe, wobei er an den beiden Wochenenden vom 15./16. und 22./23. November 2014 dienstfrei gehabt habe. Unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StGB und Art. 3 Ziff. 1 MStG erachtete sich das Strafgericht betreffend den Vorwurf des Diebstahls als nicht zuständig, da sich C.____ zum angeklagten Tatzeitpunt im Militärdienst befunden habe und demnach der Militärstrafbarkeit unterstehe. Aus diesem Grund stellte die Vorinstanz das Verfahren in diesem Punkt ein (vgl. S. 54 f. des angefochtenen Urteils). Anders bewertete das Strafgericht die Strafbarkeit hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäscherei: Da C.____ gemäss Anklage an seinem dienstfreien Wochenende delinquiert haben solle, sei diesbezüglich das StGB anwendbar (vgl. S. 56 des angefochtenen Urteils). Betreffend den angeklagten Diebstahl der 12 Apple iPhones erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten D._____, die Verkaufsquittung, die bei II.____ beschlagnahmten neun leeren Verpackungen und ein Gerät samt Verpackung sowie auf die zwischen C.____ und D._____ sowie zwischen D._____ und II.____ geführten WhatsApp-Chats als erstellt. Dafür, dass es sich bei diesem zwischen D._____ und II.____ abgewickelten Verkauf nicht um ein reguläres Verkaufsgeschäft im Interesse der A.____ gehandelt habe, spreche zunächst der Stückpreis von Fr. 650.--, währenddem der Einstandspreis der A.____ Fr. 750.-- betragen habe; demnach hätte die A.____ bei jedem Verkauf einen Verlust von Fr. 100.-- gemacht, wären tatsächlich diese Verkäufe auf Rechnung der A.____ beabsichtigt gewesen. D._____ habe nicht erklären können, weshalb er ein derartiges Verlustgeschäft eingegangen sein solle. Hierfür habe auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, da zum fraglichen Zeitpunkt die Lieferanten die Nachfrage nur mit Mühe hätten befriedigen können. D._____ habe den Barverkaufserlös in der Gesamthöhe von Fr. 7‘800.-- weder in die Kasse der A.____ gelegt noch diesen in deren Büchern verbucht, wie sich aus dem Kassenbuch der A.____ von November 2014 ergebe. Auch die Rechnung habe D._____ nicht in die Kasse gelegt. Der Umstand, dass in der Rechnung/Quittung ein höherer Preis ausgewiesen worden sei als derjenige, zu welchem die iPhones tatsächlich an II.____ verkauft worden seien, spreche ebenfalls gegen einen legalen Charakter dieses Geschäfts. Offensichtlich habe D._____ gegen aussen darüber hinwegtäuschen wollen, dass dieses Geschäft nicht zu Marktpreisen abgewickelt worden sei. Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen D._____ und C.____ sei ersichtlich, dass die beiden gar nicht beabsichtigt hätten, den Verkaufserlös der A.____ zukommen zu lassen. Vielmehr habe D._____ das Geld für C.____ deponiert und mitgeteilt, es sei abholbereit. Anschliessend habe er sich erkundigt, ob C.____ das Geld abgeholt habe. Unklar sei, ob es sich bei der zur Abholung hinterlegten Summe um den gesamten Verkaufserlös oder aber um dessen Hälfte gehandelt habe. Im Nachhinein sei der Verkauf der Geräte an II.____ dadurch vertuscht worden, dass in der Lagerkontrollliste vermerkt worden sei, diese seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Es stehe somit fest, dass D._____ die Geräte nicht im Interesse der A.____, sondern vielmehr auf eigene resp. auf Rechnung von C.____ verkauft habe. Er habe somit die iPhones gestohlen, so dass für ihn auch in diesem Fall ein Schuldspruch wegen Diebstahls zu erfolgen habe (vgl. S. 55 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der C.____ zur Last gelegten Geldwäscherei schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte den entsprechenden Vorwurf bestreite. Wie sich der Sachverhalt letztlich zugetragen habe, könne jedoch offengelassen werden, da C.____ das Geld, ob legaler oder illegaler Herkunft, in ein auf ihn eingelöstes Fahrzeug investiert habe. Dadurch habe er den "paper trail" nicht unterbrochen, sondern im Gegenteil vielmehr einen geschaffen. Das Fahrzeug sei für die Strafverfolgungsbehörden jederzeit greifbar und könnte entsprechend von ihnen auch eingezogen werden. Bei der Anlage von allenfalls deliktischem Geld in ein auf den Täter eingelöstes Fahrzeug, welches seinem persönlichen Gebrauch diene, handle es sich deshalb nicht um eine Tathandlung nach Art. 305 bis StGB. Folglich sprach das Strafgericht C.____ von der Anklage der Geldwäscherei frei (vgl. S. 56 f. des angefochtenen Urteils). 7.3 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 18. April 2017, C.____ sei wegen Geldwäscherei zu verurteilen. Das Strafgericht übersehe, dass die Finanzierung des Fahrzeugkaufs mit deliktisch erworbenen Barerlösen erfolgt sei, bei welchen naturgemäss kein "paper trail" bestehe. Es sei einzig den akribischen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu verdanken, dass die deliktische Mittelverwendung für den Fahrzeugkauf habe nachgewiesen werden können. Die Verwendung der deliktischen Barerlöse für einen Fahrzeugkauf sei sehr wohl geeignet gewesen, die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass auch der Erwerb von Gebrauchsgütern eine Geldwäschereihandlung darstelle, ergebe sich aus den verschärften Geldwäschereibestimmungen, welche neu auch Händler - und somit auch Fahrzeughändler - dem Geldwäschereigesetz unterwerfen würden (vgl. S. 3 des Plädoyers). Der Beschuldigte D._____ erachtet in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 an der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als richtig, dass C.____ zum relevanten Zeitpunkt im Militärdienst gewesen sei und dringend Geld für den Kauf eines Autos benötigt habe. Unbestritten sei auch der Verkauf der Geräte an II.____. Alle weiteren Ausführungen würden jedoch bestritten. Er sei nicht gemeinsam mit C.____ übereingekommen, sondern C.____ habe D._____ beauftragt, am 21. November 2014 Geräte zu verkaufen, was D._____ durch Kontaktaufnahme mit II.____ auch getan habe. Dass C.____ mit dem Erlös seinen Finanzengpass behoben habe, habe D._____ allerdings nicht gewusst. Den Preis für die Geräte habe C.____ festgelegt, wie sich aus dem Chatverlauf ergebe. Wenn C.____ nur die Hälfte des Erlöses von Fr. 7‘800.-- erhalten hätte, stelle sich die Frage, wie er eine Anzahlung für das Auto von über Fr. 10‘000.-- habe leisten können. Dafür habe C.____ keine Antwort. Also sei davon anklagegemäss auszugehen, dass D._____ den gesamten Betrag für C.____ deponiert und selbst nichts davon bekommen habe. Das sei auch insofern glaubhaft, als die gesamte Initiative für diesen Verkauf von C.____ ausgegangen sei. D._____ habe angenommen, C.____ sei kurzfristig etwas knapp bei Kasse und wolle sich so von der Firma ein Darlehen gewähren lassen, das er dann aber wieder bereinigen werde, wenn er wieder Geld habe. Dass die A.____ geschädigt werden sollte, sei ihm weder klar noch bewusst gewesen noch habe er das in Kauf genommen, sondern er habe gutgläubig gehandelt. Im Zweifel sei von den Ausführungen von D._____ auszugehen (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von D._____, dass dieser die Verkäufe im Auftrag von C.____ getätigt habe. Der Beschuldigte mache plausible Angaben und belaste seine Freunde damit. C.____ relativiere seine Aussagen stetig bis hin zur Verweigerung. Er habe nicht konstant und glaubhaft ausgesagt. Die SMS sprächen jedoch eine deutliche Sprache. D._____ habe stimmig und konstant ausgesagt, dass er im Auftrag von C.____, weil dieser Geld gebraucht habe, gehandelt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Hierzu entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017, dass es sich um reine Schutzbehauptungen von D._____ handle. Gegen die von diesem ins Feld geführte Darlehenstheorie spreche der Umstand, dass weder die Barerlöse noch das angebliche Darlehen in den Büchern der A.____ verbucht worden seien. Der tiefere, tatsächlich bezahlte Kaufpreis als der auf dem Verkaufsbeleg quittierte hätte es ohnehin verunmöglicht, den Verkaufserlös ordnungsgemäss in die Kasse der A.____ einzulegen, ohne dadurch ein erklärungsbedürftiges Kassenmanko zu verursachen. Schliesslich habe C.____ den Darlehensempfang bestritten: Das für ihn deponierte Geld sei kein Darlehen an ihn gewesen, sondern hätte eine Tilgung einer Schuld von D._____ an ihn dargestellt (vgl. S. 4 der Stellungnahme). 7.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Beschuldigte C.____ zu diesem Anklagepunkt keine Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Der Beschuldigte D._____ bestätigt seine bisherigen Aussagen. Er gesteht jedoch ein, dass er etwas getan habe, was "nicht ok" gewesen sei. Es sei eine "total dumme Aktion" gewesen, die er nicht mehr rückgängig machen könne. Quittungen oder Rechnungen habe er gar nicht ausstellen können; er habe nur Garantiescheine ausgestellt. Es gebe nichts Schriftliches, doch er habe C.____ eine Art Darlehen für den Kauf eines Anhängers gewährt. Da er selbst kein Geld gehabt habe, sei der Verkauf der Handys der einzige Weg gewesen. Dass im Widerspruch dazu er C.____ Geld geschuldet und damit zurückbezahlt habe, bestreite er (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Was zunächst die Anklage gegen D._____ betrifft, so folgt das Kantonsgericht den Ausführungen des Strafgerichts vollumfänglich und erachtet ebenfalls den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Wiederum vermag D._____ keine Erklärung abzugeben, warum der Barerlös von Fr. 7‘800.-- nicht in die Kasse der A.____ gelegt wurde. Im Kassabuch ist nichts ersichtlich und auch sonst wurde nichts verbucht (vgl. nur Auszug Kassabuch, act. 22.42.011). Der Beschuldigte konnte nicht überzeugend darlegen, warum die A.____ ein solches Verlustgeschäft gemacht haben soll (vgl. Einvernahme D._____ vom 4. März 2015, act. 20.01.068). Die Differenz bezüglich des Kaufpreises auf der Rechnung/Quittung im Vergleich zum tatsächlich bezahlten erklärt D._____ auch vor Kantonsgericht damit, dass er den Kaufpreis für C.____ im Geschäft bereitgestellt habe. In der Geschäftsbuchhaltung liegen jedoch keine Einträge vor. Einen wichtigen Beweis für die Abwicklung dieses "Geschäfts" stellen vor allem die WhatsApp-Nachrichten zwischen D._____ und C.____ dar (vgl. nur Chat vom 21. November 2014: "Gäld isch abholbereit", act. 81.41.046). Hinsichtlich des Sachverhalts irrelevant ist schliesslich die Frage, wofür C.____ das Geld von D._____ erhalten hat. Die Vorgehensweise von D._____ entspricht jedenfalls derjenigen in den vorgenannten Fällen. In rechtlicher Hinsicht ist auf die obigen Erwägungen 2.4 zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung zu verweisen. Auch in casu ist - abweichend zur Auffassung der Vorinstanz - von Veruntreuung auszugehen, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. Die Berufung des Beschuldigten D._____ erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Hinsichtlich der Anklage gegen C.____ ist demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft jener von der Anklage der Geldwäscherei zu Recht vorinstanzlich freigesprochen worden. Das Strafgericht hält in seinem Urteil korrekt fest, dass ein Freispruch aus rechtlichen Gründen zu erfolgen hat. So muss die Tathandlung der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB geeignet sein, die Einziehung zu vereiteln, zum Beispiel, weil sie den "paper trail" unterbindet. Indem im vorliegenden Fall C.____ das Geld, sei es nun legal oder illegal erworben, in ein auf ihn eingelöstes Auto investiert hat, hat er diese Papierspur gerade nicht unterbrochen, sondern vielmehr eine solche geschaffen. Das Strafgericht führt zutreffend aus, dass die Strafbehörden jederzeit auf das Fahrzeug greifen und dieses einziehen könnten. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine abschliessende Prüfung des Sachverhalts. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands muss somit ein Freispruch erfolgen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. Anklageziffer 9: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch B.____ und D._____ 8.1 In diesem Punkt wird B.____ und D._____ in der Anklageschrift der Vorwurf gemacht, sie hätten ca. Anfang 2013 abgemacht, gemeinschaftlich bei der A.____ elektronische Geräte im Wert von mindestens Fr. 15‘000.-- zu stehlen, um mit dem Deliktserlös ihre gemeinsamen Schulden gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber, der DD.______ in dieser Höhe begleichen zu können. Diese solidarische Haftung gehe aus einer Vereinbarung vom 22./23. März 2013 hervor, wobei diese Vereinbarung als finanzielle Regelung der im Jahr 2010 von B.____ und D._____ begangenen Gerätediebstähle zurückgehe. Die beiden Beschuldigten hätten ca. Anfang 2013, jedenfalls am oder vor dem 12. April 2013, 24 Apple iPhones im Gesamtwert von mindestens Fr. 15‘000.--, welche im Eigentum der A.____ gestanden seien, aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und sich diese angeeignet. Die Entwendung der Geräte sei durch B.____ und/oder D._____ erfolgt. Anschliessend hätten sie diese Geräte an Dritte - möglicherweise an E.____ - zum Preis von mindestens Fr. 15‘000.-- weiterverkauft. D._____ habe den Deliktserlös von Fr. 15‘000.-- am 12. April 2013 bei der Poststelle P.____ zugunsten der DD.______ in bar einbezahlt. B.____ und D._____ hätten in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig an den Geräten und an den Deliktserlösen zu bereichern. Mit den Verkaufserlösen hätten sie ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung ihres luxuriösen Lebensstils erzielt. Eventualiter habe D._____ als Einzeltäter gehandelt (vgl. S. 26 f. der Anklageschrift). 8.2 Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die Geständnisse von B.____ einerseits wie auch von D._____ in seiner ersten Einvernahme andererseits, die damit übereinstimmenden Depositionen von M.____ sowie die Postquittung betreffend eine Einzahlung von Fr. 15‘000.-- von D._____ an die DD.______ als erstellt. Demgegenüber wertete die Vorinstanz den späteren Widerruf des Geständnisses durch D._____, worin dieser von einem Schockzustand und deshalb die Schuldübernahme zum Schutz seiner Kollegen sprach, als wenig überzeugend. Die beiden Beschuldigten hätten gemeinschaftlich zusammengewirkt und dabei den Tatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Weise erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. S. 57 f. des angefochtenen Urteils). 8.3 Der Verteidiger von B.____ rügt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 nicht den äusseren Geschehensablauf, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird, sondern ganz allgemein die rechtliche Qualifikation der dort geschilderten Tathandlungen sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Strafgericht als Diebstahl. Es kann insofern auf die Ausführungen oben in Erw. 2.3 verwiesen werden. Demgegenüber wird der angeklagte Sachverhalt durch D._____ gemäss Berufungsbegründung vom 18. August 2017 vollumfänglich bestritten. Die Vorinstanz vermöge nicht darzutun, was für Geräte zu diesem Zweck an Dritte verkauft worden sein sollen oder um welche Geräte es sich handle. Fakt sei, dass B.____ angegeben habe, die Hälfte des Betrages, also Fr. 7‘500.--, D._____ gegeben zu haben. Dieser habe die andere Hälfte aus legalen Mitteln beigesteuert und den Gesamtbetrag von Fr. 15‘000.-- einbezahlt. Der einzige Hinweis, dass diese Zahlung an die DD.______ aus deliktischem Erlös erfolgt sei, seien entsprechende Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme. In der Folge habe er begründet darzutun vermocht, warum er dort eine falsche Aussage gemacht habe, warum er sich fälschlicherweise selbst belastet habe, eben um seine Kollegen vor der als unberechtigt erachteten Anzeige von M.____ bzw. vor einer fristlosen Entlassung zu schützen. Als er realisiert habe, dass B.____ massiv in die Kasse der A.____ gegriffen habe, habe er die Angabe richtiggestellt und das Geständnis widerrufen. Auf das Geständnis könne somit nicht abgestellt werden, da eben keine weiteren Beweise für ein deliktisches Vorgehen vorlägen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Verteidigerin vor Kantonsgericht verwiesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). 8.4 Anlässlich der Einvernahme von D._____ vom 23. Januar 2015 legte dieser noch ein Geständnis dahingehend ab, dass er zugab, 20 bis 24 iPhones im Wert von Fr. 15‘000.-- gestohlen zu haben. Mit dem Geld habe man eine private Anwaltsrechnung wegen eines Rechtsstreits mit dem früheren Arbeitgeber beglichen (vgl. act. 20.01.002 ff.). Bereits einen Tag später, anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2015, widerrief D._____ dieses Geständnis allerdings wieder (vgl. act. 20.01.19). Dabei blieb er auch anlässlich der Einvernahme vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt D._____ an, M.____ sei damals erbost ins Geschäft gekommen und habe das fehlende Geld in der Kasse moniert. Da habe er zum Schutz seiner Kollegen erst einmal die Schuld auf sich genommen und mitgeteilt, er hätte das Geld für sich gebraucht; er sei von einem Betrag von Fr. 15‘000.-- ausgegangen. Warum er als Grund einen Rechtsstreit mit seinem früheren Arbeitgeber erwähnt habe, wisse er nicht. Er sei damals von einem viel tieferen fehlenden Geldbetrag ausgegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f.). Demgegenüber legte B.____ bereits in der Voruntersuchung ein vollumfängliches Geständnis ab (act. 20.01.057), verzichtet aber vor Kantonsgericht auf weitere Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten, die Depositionen von M.____ (act. 20.01.15) sowie die Postquittung (act. 80.40.001 f.) ist der angeklagte Sachverhalt auch für das Kantonsgericht als erstellt zu erachten. So ist nachgewiesen, dass D._____ einen Betrag von Fr. 15‘000.-- an seinen ehemaligen Arbeitgeber, die DD.____, überwiesen hat. Auch liegt den Akten eine Vereinbarung betreffend die Schuld gegenüber der DD.______ bei. Nach einem anfänglichen Geständnis hat D._____ seine Aussage wieder zurückgenommen. Dieser Widerruf ist jedoch angesichts der entgegenstehenden übrigen Beweise und Indizien als Schutzbehauptung zu werten, welche nirgends in den Akten eine Stütze findet. Vielmehr stellt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die erste Aussage von D._____ ab, welche sich allen übrigen Hinweisen in Einklang bringen lässt und daher einen Beweis für den angeklagten Sachverhalt erbringt. In rechtlicher Hinsicht sind wiederum alle Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt. D._____ und B.____ sind somit auch in diesem Fall in Abweisung von deren Berufung der mittäterschaftlich begangenen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

9. Gewerbs- und Bandenmässigkeit (B.____ und D.____) 9.1 Das Strafgericht stellte fest, dass B.____ und D._____ über einen langen Zeitraum von knapp drei Jahren mehrere Hunderte Apple iPhones sowie einige Apple iPads (549 elektronische Geräte B.____ und 100 elektronische Geräte D._____) bei der A.____ entwendet hätten. Die Deliktssumme sei beträchtlich gewesen und habe sich auf Fr. 398‘038.75 bei B.____ und Fr. 71‘604.-- bei D._____ belaufen. Ein mehrfaches Delinquieren liege bei dieser Ausgangslage klar vor. Sowohl B.____ als auch D._____ hätten mit den Verkaufserlösen ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines Lebensstils, den sie sich mit ihrem legalen Einkommen gar nicht hätten leisten können, erzielt. Aufgrund der hohen Kadenz der verübten Delikte, der beträchtlichen Deliktssumme sowie des grossen Aufwands in zeitlicher und administrativer Hinsicht sei das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit klarerweise zu bejahen und die Beschuldigten seien dementsprechend des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (vgl. S. 58 f. des angefochtenen Urteils). Demgegenüber entfalle eine rechtliche Beurteilung des Weiteren angeklagten Qualifikationsgrundes der Bandenmässigkeit, da eine entsprechende inhaltliche Umschreibung desselben in den einzelnen Anklageziffern fehle, was wiederum dem Anklagegrundsatz widerspreche (vgl. S. 59 des angefochtenen Urteils). 9.2 Wie oben (Erw. 2.4) festgestellt, ist dem Beschuldigten B.____ ein Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 398‘038.75 anzulasten; insofern ist der vorinstanzlichen Erwägung zu folgen. Da das Kantonsgericht die Delikte des B.____ allerdings rechtlich nicht als Diebstahl, sondern als Veruntreuung einstuft und der letztgenannte Tatbestand das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht vorsieht (vgl. Art. 138 StGB), erübrigt sich eine Prüfung desselben. Es verbleibt somit, den Beschuldigten B.____ wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig zu erklären. Betreffend den Beschuldigten D._____ ist unter Verweis auf Erw. 5.4 leicht abweichend von der vorinstanzlichen Feststellung von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70‘870.-- auszugehen. In rechtlicher Hinsicht fällt der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ebenfalls ausser Betracht, so dass im Ergebnis auch D._____ wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig zu sprechen ist. Der weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass diesbezüglich das vorinstanzliche Erkenntnis gilt.

10. Strafzumessung/Widerruf von Vorstrafen 10.1 B.____ 10.1.1 Das Strafgericht stellte hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fest, dass der Beschuldigte durch sein Handeln einen sehr hohen Vermögensschaden von beinahe Fr. 400‘000.-- zum Nachteil der A.____ verursacht habe. Der hohe Schaden hätte zum Konkurs der Firma führen können. Der Deliktszeitraum von knapp drei Jahren sei lange. Der Beschuldigte habe ein stark verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt und sein planmässiges Vorgehen sei ihm anzulasten. Indem er die Lagerbuchhaltung systematisch manipuliert habe, habe er einen Lagerfehlbestand und damit das Auffliegen der Delikte verhindert. Daher seien die Taten fast drei Jahre unentdeckt geblieben. Zudem falle negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte ungeachtet seiner guten Anstellung und Entlöhnung am Arbeitsplatz delinquiert und dabei das ihm seitens seiner Arbeitgeberin entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und seine Arbeitgeberin in hohem Mass geschädigt habe. Der Beschuldigte habe über eine hohe Entscheidungsfreiheit an seinem Arbeitsplatz verfügt, da M.____ ihm (wie auch D._____) freie Hand gelassen habe. Jener habe sich nicht in das Tagesgeschäft der A.____ eingemischt, sondern dieses vollumfänglich dem Beschuldigten B.____ und den Mitbeschuldigten anvertraut. B.____ habe überdies zusammen mit D._____ eine Vorgesetztenstellung gegenüber C.____ eingenommen, sei er doch stellvertretender Geschäftsführer der A.____ gewesen. Es sei daher von einer Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere seien der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der gegen ihn am 8. Mai 2012 ergangene Strafbefehl habe ihn unbeeindruckt gelassen, denn nur zwei Tage später habe er sein deliktisches Handeln unbeirrt fortgeführt. Zu seinen Lasten spreche auch, dass er ohne finanzielle Not gehandelt habe und es ihm einzig darum gegangen sei, sich mit den Verkaufserlösen ein "Luxusleben" zu finanzieren. Die geltend gemachte Spielsucht habe keinen nennenswerten Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (vgl. S. 60 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Täterverschuldens sei als positiv zu werten, dass der Beschuldigte seit Beginn der Untersuchung geständig gewesen sei. Auch seine Kooperationsbereitschaft sei ihm positiv anzurechnen. Die anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue sei leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei jedoch einschlägig vorbestraft. Nur zwei Tage nach Erlass des Strafbefehls vom 8. Mai 2012 habe er weiter delinquiert und sei in der Probezeit rückfällig geworden, was seine Unbelehrbarkeit zeige. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei zu verneinen (vgl. S. 61 f. des angefochtenen Urteils). Es sei von einer Erheblichkeit des Verschuldens auszugehen, die einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten entspreche. An die Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 27 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. In Anwendung von Art. 43 StGB könne der teilbedingte Vollzug noch gewährt werden, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf die Dauer von 9 Monaten festzulegen sei. Denn der Beschuldigte habe vor Gericht einen guten Eindruck hinterlassen. Er zeige sich mittlerweile geläutert, habe einen gutbezahlten und seriösen Job und nehme (psychologische) Unterstützung in Anspruch. Es könne daher nicht von einer derart schlechten Prognose ausgegangen werden, dass der vollständig unbedingte Vollzug im heutigen Zeitpunkt notwendig erscheine. Dennoch seien die Bewährungsaussichten von B.____ angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des Rückfalls in der Probezeit getrübt. Von einer Schlechtprognose könne auch aufgrund des Widerrufs der Vorstrafe und der mit dem Widerruf verbundenen Signalwirkung nicht mehr gesprochen werden. Die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB sei leicht zu erhöhen und auf die Dauer von 3 Jahren zu begrenzen (vgl. S. 62 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfachen Diebstahls ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte während dieser Probezeit erneut delinquiert habe, und erklärte daher in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB diese Vorstrafe für vollziehbar (vgl. S. 69 des angefochtenen Urteils). 10.1.2 In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 macht der Beschuldigte geltend, einzig seine Spielsucht sei Grund und Antrieb für seine Delinquenz gewesen. Der Beschuldigte befinde sich nach wie vor in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz habe dessen Spielsucht jedoch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt und bei der Bemessung der Sanktion völlig ausgeblendet, obschon sie im Rahmen der Legalprognose die psychologische Unterstützung positiv gewertet habe. Auch die Frage der Massnahmebedürftigkeit sei vom Strafgericht völlig vernachlässigt worden (vgl. S. 4-6 der Berufungsbegründung). Schliesslich erachtet der Beschuldigte die Strafzumessung der Vorinstanz als mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten nicht transparent hergeleitet und treffe den Beschuldigten aus heiterem Himmel (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 hält der Beschuldigte des Weiteren fest, bei korrekter Bemessung der relevanten Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 ff. StGB könne klarerweise nicht von einer "Erheblichkeit des Verschuldens" gesprochen werden. Die vom Strafgericht veranschlagte Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sei unter Berücksichtigung des aufgrund seiner Suchtkrankheit stark reduzierten Verschuldens sowie seiner persönlichen Verhältnisse bereits unangemessen hoch. Dazu komme, dass der Beschuldigte den verursachten Schaden und damit das von ihm bewirkte Unrecht mittlerweile wieder ausgeglichen habe. Die Entwicklung des Beschuldigten sei als positiv zu werten (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Der Verteidiger beantragt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren bedingt verbunden mit der Weisung, die bei der Psychiatrie MM.____ aufgenommene Behandlung weiterzuführen. Sollte eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei der unbedingte Teil der Strafe zugunsten einer Massnahme aufzuschieben, wobei die Suchttherapie auch als Weisung ausgesprochen werden könne. Das Verschulden sei als gering zu werten, da der Beschuldigte zur Befriedigung seiner Spielsucht delinquiert habe. Die Geständigkeit, Reue und Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten seien zudem strafmindernd zu berücksichtigen, allenfalls sei sogar von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Des Weiteren liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da der Fall 1 Jahr beim Strafgericht und ½ Jahr beim Kantonsgericht liegen geblieben sei. Seit der letzten Tat seien 5 Jahre vergangen. Daher sei eine unbedingte Freiheitsstrafe spezialpräventiv gesehen nicht sinnvoll, sondern würde eher einen Schaden anrichten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 14). Zudem weist der Beschuldigte darauf hin, dass die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nunmehr nicht mehr vollzogen werden dürfe (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung). 10.1.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 wie das Strafgericht ebenfalls die Auffassung, den Beschuldigten treffe ein erhebliches Verschulden. In Beachtung des Strafrahmens für gewerbsmässigen Diebstahl müsse die Einsatzstrafe jedoch im Bereich von 4 bis 5 Jahren liegen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen sei (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft aus, angesichts der zwischenzeitlich im psychiatrischen Gutachten attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit werde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, beantragt. Hingegen sei die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 angesichts der abgelaufenen Fristen gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3). 10.1.4 Mit Blick auf den abweichenden Tatbestand (Veruntreuung anstatt Diebstahl) hat das Kantonsgericht bezüglich den Beschuldigten B.____ (aber auch bezüglich C.____ und D._____, dazu nachfolgend, Erw. 10.2.3 und 10.3.4) eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist vorliegend der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, welcher einen abstrakten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Angesichts der Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB und in Beachtung des Asperationsprinzips erweitert sich der mögliche Strafrahmen auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe, wobei in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 55) die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und dieser nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE a.a.O., Erw. 5.5-5.8). Im vorliegenden Fall sind bei keinem der Beschuldigten derartige Umstände ersichtlich; es ist mithin die tat- und täterangemessene Strafe für B.____ (sowie C.____ und D._____) im ordentlichen Strafrahmen anzusiedeln. Dem Beschuldigten B.____ ist mehrfache Veruntreuung, begangen zwischen dem 10. Mai 2012 und dem 13. Januar 2015 und in Bezug auf einen Deliktsbetrag von Fr. 398‘038.75, anzulasten (Anklageziffern 3 und 9). Der Beschuldigte veruntreute eine grosse Anzahl von elektronischen Geräten und handelte dabei jeweils mit direktem Vorsatz. Sein Vorgehen erscheint als äusserst planmässig, was sich insbesondere durch die Manipulation der Lagerkontrolllisten zeigt. Mit einem ausgeklügelten System ging der Beschuldigte vor, weshalb die Straftaten lange unentdeckt blieben. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie anzulasten. Nicht gefolgt werden kann hingegen der seitens der Vorinstanz (vgl. S. 60 des angefochtenen Urteils) zusätzlich erhobene Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs, da dieses Element bereits im Tatbestand der Veruntreuung enthalten ist. Negativ zu werten ist einzig, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als stellvertretender Geschäftsführer seinem Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen missbrauchte. Damit stuft das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden als mittelschwer bis schwer ein und setzt hierfür die Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe fest. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so sind ebenso abweichend zum vorinstanzlichen Urteil die Beweggründe und das Mass der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, nämlich dessen erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils nachgewiesene Spielsucht, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte delinquierte mithin nicht nur zur Finanzierung eines luxuriösen Lebens, sondern auch zur Finanzierung seiner Spielsucht. Mit Blick auf das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten von N.____ vom 5. Juli 2018, wonach beim Beschuldigten eine schwere Störung durch Glücksspielen, welche sich leicht mindernd auf die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgewirkt hat, diagnostiziert worden ist (vgl. S. 37 f. des genannten Gutachtens), ist dieser Umstand in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein mittelschweres Tatverschulden, was zu einer Herabsetzung der Einsatzstrafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe führt. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit allein grundsätzlich nicht dazu führt, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Derartige Umstände sind in casu nicht auszumachen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.____ schliesslich kann zunächst auf die Darstellung auf S. 61 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er lebe derzeit allein und arbeite seit 1 ½ Jahren an einer Tankstelle. Es verdiene genug und brauche keine Unterstützung mehr. Sein Vermögen stellten seine Liegenschaft sowie die Guthaben auf den Bankkonten dar. Schulden weise der Beschuldigte heute keine mehr auf. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Familienangehörigen oder Freunden. Er führe heute ein sozialeres Leben als noch während des Verfahrens vor erster Instanz. Gesundheitlich gehe es ihm auch besser; er habe Fortschritte gemacht. Die Schlafprobleme seien ebenfalls überwunden. Es bestehe heute keine Spielsucht mehr. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gehe er in der Psychiatrie MM.____ zur Therapie, was ihm sehr guttue. Der Beschuldigte bereue die "ganze Geschichte" sehr. Damals sei es ihm schlecht gegangen, aber heute habe er einen Job und er mache weiter eine Therapie, was ihm sehr wichtig sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f., 16). Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Unter den Täterkomponenten ist die seit Beginn der Untersuchung bestehende Geständigkeit und Kooperation durchwegs positiv zu werten. Ebenso sprechen eine gewisse Reue sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte den angerichteten Schaden wieder gut gemacht hat (vgl. nachfolgend Erw. 11.3) zugunsten des Beschuldigten. Damit wirkt sich das Nachtatverhalten eher zugunsten des Beschuldigten aus. Zu Lasten des Beschuldigten ist hingegen auf die einschlägige Vorstrafe, einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012, mit welchem der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2‘500.-- verurteilt worden ist (vgl. act. 01.01.001), hinzuweisen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage nach dessen Erlass und während der Probezeit wieder delinquiert hat, was von dessen Uneinsichtigkeit zeugt, wobei jedoch auch hier die medizinisch indizierte Spielsucht nicht ausser Acht zu lassen ist. Unter Berücksichtigung des seit dem erstinstanzlichen Urteil weiterbestehenden Wohlverhaltens und der als zwischenzeitlich gefestigter zu betrachtenden sozialen Integration des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als tat- und täterangemessen. Bei der Frage, ob diese Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 wohl verhalten hat, d.h. keine deliktischen Handlungen mehr bekannt sind. Gemäss obgenanntem Gutachten sind unter der Voraussetzung, dass kein Rückfall ins Glücksspielen geschieht, keine weiteren Vermögensdelikte zu erwarten (vgl. S. 38 des Gutachtens). Dem aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie MM.____ vom 8. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass zwar noch ein Rückfallrisiko bestehen bleibe, weshalb eine Fortführung der Behandlung vorerst sinnvoll erscheine. Der Verlauf der ambulanten Behandlung sei aber insgesamt als positiv zu bewerten (vgl. Verlaufsbericht). Der Beschuldigte geht einer geregelten Arbeit nach, nimmt psychologische Unterstützung wahr und hat an seiner Spielsucht gearbeitet; nach eigenem Verständnis erklärt er diese sogar als überwunden. Das Kantonsgericht erachtet die aus der "Sozialisierungsbiographie", dem Arbeitsverhalten, dem Bestehen sozialer Bindungen und der psychologischen Betreuung betreffend Sucht an sich durch die Vorstrafe belastende Prognose als kompensiert, weshalb vom Fehlen einer ungünstigen Prognose betreffend weiterer Verbrechen oder Vergehen auszugehen ist. Aus den genannten Gründen kann der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, gewährt werden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach im hiesigen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falles erscheint das Verfahren weder hinsichtlich der einzelnen Abschnitte noch insgesamt als zu lange. Ebenso wenig sind lange Zeitabschnitte von nach aussen nicht erkennbaren Amtshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ersichtlich. Schliesslich ist die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, angesichts der am 8. Mai 2014 abgelaufenen Probezeit sowie der am 8. Mai 2017 abgelaufenen Dreijahresfrist in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären. Dispositiv-Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend von Amtes wegen anzupassen. 10.2 C.____ 10.2.1 Das Strafgericht erwog hinsichtlich C.____, dieser habe 3 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 2‘239.-- gestohlen. Der Deliktszeitraum erstrecke sich über eine Zeitspanne von drei Monaten (23. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015). Im Vergleich zu B.____ sei die kriminelle Energie als wesentlich geringer einzustufen. Der Beschuldigte habe eine untergeordnete Stellung innegehabt. Auch ihm sei ein planmässiges Vorgehen anzulasten. Durch das Manipulieren der Lagerbuchhaltung habe er ein vorzeitiges Auffliegen der Diebstähle verhindert. Bei ihm falle ebenfalls negativ ins Gewicht, dass er am Arbeitsplatz deliktisch tätig gewesen sei und dabei Insiderwissen ausgenutzt habe, um seine Taten zu vertuschen. Der Beschuldigte habe bei der A.____ einen guten Verdienst gehabt, ohne finanzielle Not gehandelt, wobei bei ihm eine spezielle Luxusbefriedigung nicht im Vordergrund gestanden sei (vgl. S. 62 f. des angefochtenen Urteils). Was die Täterkomponenten betreffe, so zeige der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht. Er streite vehement jegliches Mitwissen bzw. Beteiligung ab und seine Angaben seien als reine Schutzbehauptungen zu betrachten. Damit einhergehend fehle ihm jegliches Unrechtbewusstsein. Der Beschuldigte weise zwar eine Vorstrafe auf, diese sei allerdings nicht einschlägig. Im Vergleich zu B.____ und D._____ habe der Beschuldigte C.____ eine wesentlich geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt, seien die Anzahl der von ihm gestohlenen Geräte und der Deliktsbetrag doch viel tiefer. Die Aussprechung einer Geldstrafe als Regelsanktion für die vorliegende "kleine" Kriminalität erscheine unter diesen Umständen als angebracht. Insgesamt erscheine eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen, wobei die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommenssituation auf Fr. 140.-- festzusetzen sei. Im vorliegenden Fall sei die Gewährung des bedingten Vollzugs materiell angezeigt, weise doch der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen auf und auch aufgrund seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse in beruflicher und finanzieller Hinsicht lägen keine Umstände vor, welche die gesetzliche Vermutung zugunsten einer positiven Legalprognose widerlegen würden. Es sei angesichts dieser Ausgangslage von einem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Die Probezeit sei auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen. Die Untersuchungshaft von 1 Tag sei anzurechnen (vgl. S. 63 f. des angefochtenen Urteils). 10.2.2 Der Verteidiger von C.____ macht vor Kantonsgericht im Rahmen seines Plädoyers geltend, bei einem einzelnen elektronischen Gerät könne man noch nicht von krimineller Energie sprechen. Auch wenn der Beschuldigte 1 Tag in Polizeigewahrsam verbracht habe, stelle er keinen Antrag auf Entschädigung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 f.). Aus dem seitens des Beschuldigten dem Kantonsgericht eingereichten Arbeitsvertrag mit der NN.____ ergibt sich unter anderem ein Stellenantritt des Beschuldigten am 1. März 2018 bei einem Jahresgehalt von Fr. 70‘000.-- sowie einer jährlichen Provision zwischen Fr. 30‘000.-- und Fr. 40‘000.--- (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). 10.2.3 Dem Beschuldigten C.____ ist nunmehr mehrfache Veruntreuung, begangen zwischen ca. dem 23. Oktober 2014 und dem 16. Januar 2015 und in Bezug auf nicht mehr drei, sondern zwei Apple iPhones und mit einem Deliktsbetrag von nicht mehr Fr. 2‘239.--, sondern Fr. 1‘489.-- anzulasten (vgl. Anklageziffer 6). Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte das eine Gerät an seine Partnerin weitergegeben und das andere Gerät weiterverkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet hat. Demgegenüber wird er hinsichtlich des dritten Gerätes, welches zu seinen Gunsten als zulässiges Demogerät betrachtet wird, freigesprochen. Ebenfalls wird er vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Als eher positive Tatkomponente zu betrachten ist die Tatsache, dass dem Beschuldigten ein verhältnismässig kleiner Deliktsbetrag, auch wenn nicht mehr im Bagatellbereich, anzulasten ist. Der Zeitraum der Delinquenz ist kurz und der Beschuldigte handelte in untergeordneter Stellung im Betrieb der A.____. Die Delikte erscheinen als Gelegenheitsdelikte. Negativ fallen hingegen das Mitmanipulieren der Lagerbuchhaltung, das Delinquieren am Arbeitsplatz sowie das Handeln mit direktem Vorsatz ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden ist folglich als leicht einzustufen. Was das subjektive Tatverschulden, insbesondere die Motivation des Beschuldigten, betrifft, so kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.____ ist zunächst auf die Darstellung auf S. 63 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er lebe nun mit seiner Partnerin in OO.____. Aktuell arbeite er bei der NN.____ als Key Account Manager; er sei für bestehende und neue Kunden in der ganzen Schweiz zuständig. Der Lohn beinhalte auch eine Provision. Schulden habe der Beschuldigte keine. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er wenig Geld gehabt und seine Partnerin habe ihm ausgeholfen bei der "Geschichte da". Sein Plan sei, in der Landwirtschaft und im Sozialen tätig zu werden. Er beginne darum im August mit einer Ausbildung in der Landwirtschaftsschule, wobei er parallel in Richtung Sozialpädagogik gehen wolle. Bis auf weiteres behalte er aber sicherheitshalber seine Arbeitsstelle. Der Beschuldigte sei gesund (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Unter den Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug nunmehr zwei Vorstrafen aufweist, welche jedoch beide nicht einschlägiger Natur sind: Am 27. April 2015 wurde C.____ durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘200.--, und am 26. Juni 2017 durch das Gerichtspräsidium Brugg wegen weiterer Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Wie das Strafgericht, so erachtet auch das Kantonsgericht in Anbetracht der Geringfügigkeit der Taten die Auferlegung einer Geld- anstatt einer Freiheitsstrafe als angezeigt. In Beachtung des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend jedoch die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende, für den Beschuldigten mildere Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB anwendbar. Demnach beträgt die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze. Unter Berücksichtigung dieses neuen Strafrahmens sowie des geringeren Deliktsbetrags als noch die Vorinstanz angenommen hat, ist die auszusprechende Geldstrafe anzupassen. Dem Kantonsgericht erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist mit Blick auf das um ca. 10% tiefere Einkommen im Vergleich zum Einkommen zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jene von Fr. 140.-- auf Fr. 125.-- herabzusetzen. Wie das Strafgericht, so sieht auch das Kantonsgericht keine Umstände, welche die Vermutung einer positiven Prognose widerlegen würden. Daher ist die Geldstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen. 10.3 D._____ 10.3.1 Hinsichtlich des Beschuldigten D._____ führte das Strafgericht zur objektiven Tatschwere aus, dass jener über eine Dauer von zweieinhalb Jahren delinquiert habe, was doch beträchtlich sei. Indem er während der genannten Zeitspanne 100 iPhones mit einem Gesamtwert von Fr. 71‘604.-- bei der A.____ entwendet habe, habe er einen hohen Vermögensschaden verursacht. Auch habe der Beschuldigte planmässig gehandelt, denn durch das systematische Manipulieren der Lagerbuchhaltung habe er einen Lagerfehlbestand und damit das Auffliegen der Diebstähle verhindert. Dank dieses Systems seien die Taten während fast dreier Jahre unentdeckt geblieben. Zu Lasten des Beschuldigten spreche, dass er wie B.____ am Arbeitsplatz delinquiert habe und das ihm von Seiten der A.____ entgegengebrachte Vertrauen in krasser Weise missbraucht und der A.____ einen grossen finanziellen Schaden zugefügt habe. D._____ habe wie B.____ über eine hohe Entscheidungsfreiheit an seinem Arbeitsplatz verfügt, habe ihm M.____ als Arbeitgeber doch freie Hand gelassen. Als Geschäftsführer sei dem Beschuldigten eine Vorbildfunktion oblegen, die er in keiner Weise erfüllt habe und auch nicht zu erfüllen gewillt gewesen sei. Insgesamt sei von einem stark verwerflichen Handeln auszugehen. Im Vergleich zur Deliktsserie von B.____ habe D._____ allerdings eine geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt, habe er doch eine deutlich geringere Anzahl an iPhones entwendet und dementsprechend falle auch die Deliktssumme tiefer aus. Da ihm weniger Delikte anzulasten seien, sei eine im Vergleich zu B.____ tiefere Einsatzstrafe gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere sei von einer Einsatzstrafe von 21 Monaten auszugehen. Als Beweggrund für die Deliktsbegehung sei die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils im Vordergrund gestanden. Negativ ins Gewicht falle weiter, dass der Beschuldigte ohne eigentliche Not, d.h. aus reiner Profitgier, kriminell geworden sei. Er sei sich zwar bewusst gewesen, dass er die A.____ durch seine Machenschaften erheblich geschädigt habe, ungehindert dessen habe er die Deliktsserie fortgeführt und sich auf Kosten der A.____ unrechtmässig bereichert. Erschwerend komme hinzu, dass er seine deliktische Tätigkeit nach seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls am 8. Mai 2012 unbeeindruckt weitergeführt habe (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils). Bei den Täterkomponenten führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte bestreite die ihm gemachten Vorhalte vehement und zeige weder Kooperationsbereitschaft noch Unrechtbewusstsein. Auch seien keine Reue und Einsicht erkennbar. Trotz erdrückender Beweislage schiebe er jegliche Verantwortung von sich. Es sei ihm einzig um die Befriedigung seines Bedürfnisses nach Luxusgütern gegangen. Negativ zu werten sei zudem die einschlägige Vorstrafe. Positive Umstände, die D._____ im Rahmen der Täterkomponenten zu Gute gehalten werden könnten, seien keine auszumachen (vgl. S. 65 des angefochtenen Urteils). Zu Ungunsten des Beschuldigten müsse insbesondere die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt werden, so dass die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen sei. Es sei von einer Erheblichkeit des Verschuldens auszugehen, welches einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren entspreche. An die Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 69 Tagen anzurechnen (vgl. S. 65 f. des angefochtenen Urteils). Die Strafhöhe lasse sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug zu. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft. Unbeeindruckt von der Verurteilung habe er seine Deliktsserie während der Probezeit fortgesetzt; unter diesen Voraussetzungen könne der bedingte Vollzug nicht mehr gewährt werden. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und seiner Uneinsichtigkeit seien die Bewährungsaussichten getrübt. Daher sei der teilbedingte Vollzug, der eine Warnwirkung mit sich bringen solle, angezeigt. Der unbedingte Teil sei auf die Dauer von 9 Monaten festzulegen. Die Probezeit sei angesichts der getrübten Bewährungsaussicht auf 4 Jahre zu erhöhen (vgl. S. 66 des angefochtenen Urteils). D._____ wurde am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ebenfalls wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Vorinstanz stellte fest, dass auch D._____ während dieser Probezeit delinquierte und erklärte daher auch für ihn die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar (vgl. S. 69 f. des angefochtenen Urteils). 10.3.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren als angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie der fehlenden Reue und Einsicht sei die auszusprechende Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt, auf die beantragten 2 Jahre und 8 Monate, davon 16 Monate unbedingt, zu erhöhen (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer, dass hingegen die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 angesichts der abgelaufenen Fristen gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären sei (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3). 10.3.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 geltend, die Staatsanwaltschaft begründe nicht näher, inwiefern das Strafgericht sein Ermessen falsch ausgeübt haben solle. Eine falsche Ermessensausübung durch die Vor- instanz liege in der Tat vor, allerdings in umgekehrter Richtung. So sei das angebliche Bedürfnis nach Luxusgütern nicht nachgewiesen und somit auch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Das behauptete Motiv sei damit in dubio nicht nachgewiesen. Deshalb erscheine eine Einsatzstrafe von 21 Monaten zu hoch. Angemessen wäre eine solche von maximal 18 Monaten, welche unter Berücksichtigung der Täterkomponenten auf höchstens 21 Monate zu erhöhen wäre, wovon 6 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt auszusprechen wären (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In seinem letzten Wort vor Kantonsgericht macht der Beschuldigte geltend, er habe in den letzten 4 ½ Jahren einen rechten Trubel gehabt und seine Familie habe darunter gelitten. Nun sei er in einer guten Position und es gehe ihm gut. Er befinde sich im Aufschwung und es könne nur besser werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Die Verteidigerin weist im Rahmen ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht darauf hin, dass der Beschuldigte mit beiden Beinen voll im Leben stehe. Er habe eine Frau und drei Kinder und arbeite hart auf die Position als Filialleiter hin. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre fatal für ihn und seine Familie (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). 10.3.4 Der Beschuldigte D._____ hat sich der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 3. Juli 2012 bis zum 16. Dezember 2014 und damit in einem Zeitraum von rund 2 ½ Jahren, und in Bezug auf 99 (anstatt 100) Apple iPhones mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70‘870.-- (anstatt 71‘604.--), schuldig gemacht, nachdem hinsichtlich des einen Gerätes im Wert von Fr. 734.--, welches der Beschuldigte zu Demozwecken benutzen durfte, ein Freispruch in Anklageziffer 7c erfolgt (vgl. Anklageziffern 7-9). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten sind der relativ hohe Deliktsbetrag, die grosse Anzahl an Geräten sowie der lange Zeitraum der Delinquenz zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ging planmässig vor; negativ fällt auch bei ihm das Manipulieren der Lagerbuchhaltung ins Gewicht. Wiederum nicht gefolgt werden kann der seitens der Vorinstanz (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils) zusätzlich erhobene Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs, da dieses Element bereits im Tatbestand der Veruntreuung enthalten ist. Negativ zu werten ist einzig, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer seinem Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen missbrauchte. In dieser Stellung wäre ihm eine gewisse Vorbildfunktion zugekommen, welche er jedoch weder gegenüber C.____ noch gegenüber B.____ wahrgenommen hat. Jedoch ist im Vergleich zu B.____ eine geringere kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, festzustellen, betrifft sein inkriminiertes Handeln doch etwa einen Fünftel der Anzahl Geräte und sein Deliktsbetrag etwa einen Viertel im Vergleich zu denjenigen von B.____. Das objektive Tatverschulden ist folglich als mittelschwer einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Was das subjektive Tatverschulden, insbesondere die Motivation des Beschuldigten, betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne Not, sondern aus reiner Profitgier bzw. zur Führung eines luxuriösen Lebens gehandelt hat. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten D._____ ist zunächst auf die Darstellung auf S. 65 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er sei verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 12, 10 und 6 Jahren. Von Beruf sei er Radio- und Fernsehelektriker. Seit Anfang Jahr arbeite er bei der PP.____, einer Personalvermittlungsfirma, und habe dort die Chance erhalten, per 1. März 2019 eine eigene Filiale in KK.____ zu leiten. Derzeit sei er noch in der Einschulung in QQ.____. Der monatliche Lohn betrage Fr. 7‘500.-- und sei somit etwa gleich hoch wie bisher. Als Vermögen könne er nur sein Haus ausweisen. Eine Schuld gegenüber M.____ von Fr. 37‘000.-- für ein neues Auto sei getilgt und nun schulde er nur noch seiner Schwägerin etwas, wobei er monatlich zwischen Fr. 300.-- und 400.-- zurückzahle. Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten soweit gut. In seiner Freizeit begleite er vor allem seine Söhne zum Fussball (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Dem eingereichten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der PP.____, von beiden Parteien im Dezember 2018 unterzeichnet, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. Januar 2019 die Stelle als Filialleiter angetreten hat. Der monatliche Fixlohn beträgt Fr. 6‘400.-- und wird zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. Hinzu kommen ein 13. Monatslohn im Dezember in der Höhe von Fr. 7‘000.-- sowie diverse Provisionen. Ebenso lässt sich einem aktuellen Handelsregisterauszug des Kantons RR.____ entnehmen, dass der Beschuldigte für dieselbe Arbeitgeberin am 12. Februar 2019 als Leiter einer Zweigniederlassung eingetragen worden ist. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen zwei Vorstrafen hervor: Am 8. Mai 2012 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 3‘500.-- und am 17. Mai 2006 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Betreffend die Täterkomponenten sind des Weiteren keine Reue und Einsicht seitens des Beschuldigten auszumachen. Vielmehr schiebt er die volle Verantwortung auf B.____. Insgesamt wertet das Kantonsgericht die Täterkomponenten des Beschuldigten als leicht verschuldenserhöhend, sodass sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 20 auf 23 Monate rechtfertigt. Bei der Frage, ob diese Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann, ist das Fehlen einer schlechten Prognose nur knapp zu bejahen, weist der Beschuldigte doch zwei, wenn auch nicht ganz einschlägige Vorstrafen auf, und hat er seine Delinquenz während noch laufender Probezeit fortgesetzt. Dennoch gilt es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2015 wohl verhalten hat, eine gute Anstellung innehat, familiär und sozial eingebunden ist und sich somit erfolgreich sozialisiert hat. Aus den genannten Gründen kann der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, gewährt werden. Schliesslich ist in Beachtung von Art. 46 Abs. 5 StGB die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, angesichts des Ablaufs der Probezeit am 8. Mai 2014 und des weiteren Ablaufs der dreijährigen Frist am 8. Mai 2017 für nicht mehr vollziehbar zu erklären. Dispositiv-Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend von Amtes wegen zu korrigieren. 10.4 E.____ 10.4.1 Das Strafgericht führte hierzu aus, der Beschuldigte E.____ habe sich der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher strafbar gemacht. Die Strafdrohung für gewerbsmässige Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB laute auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, währenddem die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB mit einer Busse zu bestrafen sei. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen werde der gewerbsmässigen Hehlerei ein mit dem gewerbsmässigen Diebstahl vergleichbares Unrecht beigemessen. Die deliktische Tätigkeit von E.____ sei denn auch Hand in Hand mit derjenigen von B.____ gegangen. E.____ sei nämlich bei weitem der wichtigste, wenn nicht sogar einzige "Geschäftspartner" von B.____ beim Absatz der bei der A.____ entwendeten Elektronikgeräte gewesen. Nichtsdestotrotz wiege das Tatverschulden von E.____ weniger schwer als dasjenige von B.____. Während dieser die A.____ durch die Wegnahme der in deren Eigentum stehenden Elektronikgeräte direkt geschädigt habe, habe E.____ durch den Erwerb dieser Geräte nur den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Er habe dadurch der A.____ die Wiedererlangung der abhandengekommenen Gegenstände erschwert bzw. verunmöglicht. Zudem sei er nicht in einem arbeitsvertragsrechtlichen Treueverhältnis zur A.____, weshalb ihm kein Vertrauensmissbrauch vorzuwerfen sei. Ebenfalls zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass es B.____ gewesen sei, welcher sich an E.____ gewandt und ihn somit gleichsam zum Verbrechen verführt habe, und nicht umgekehrt. Hingegen sei E.____ die lange Deliktsdauer von nicht ganz drei Jahren vorzuwerfen. Mit dem Aufkauf von 525 gestohlenen Elektronikgeräten habe er zudem die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit bei Weitem überschritten. Im Rahmen der objektiven Tatschwere bezüglich der gewerbsmässigen Hehlerei sei von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auszugehen. Das Tatverschulden in Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher könne nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden, habe doch E.____ während mehrerer Jahre gegen die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften verstossen, wobei er (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. Er habe sich gleichgültig gegenüber den seine geschäftliche Tätigkeit bestimmenden Rechnungslegungsvorschriften gezeigt. Unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass E.____ die Hehlereihandlungen zu verschleiern versucht habe, indem er sie nicht ordentlich verbucht und sich zudem zu deren Abwicklung eines Schwarzgeldkontos bedient habe. Hingegen sei ihm zugute zu halten, dass er in Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe (vgl. S. 66 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten gestand das Strafgericht E.____ im Unterschied zu den übrigen Beschuldigten zu, aus einer wirtschaftlich schwierigen Situation heraus gehandelt zu haben. Sein Geschäft sei nicht gut gelaufen. Ohne den Verkauf der iPhones hätte er sich wirtschaftlich nur schwer über Wasser halten können. Er habe denn auch nach Eröffnung des Strafverfahrens die Firma schliessen müssen, weil er keinen Verdienst mehr habe erzielen können. Ihm sei zugutezuhalten, dass es ihm leidtue, was vorgefallen sei. Der Beschuldigte sei mehrfach, allerdings nicht einschlägig vorbestraft, beträfen die Vorstrafen doch ausschliesslich Verstösse gegen das SVG und lägen mehrere Jahre zurück. Offenbar habe die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 ausgesprochene bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 6 Monaten ihre Wirkung nicht verfehlt. Auf jeden Fall sei im Bereich des SVG kein Rückfall mehr zu verzeichnen (vgl. S. 68 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz ging von einer Erheblichkeit des Verschuldens aus, welche einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren entspreche. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sei zudem eine Busse von Fr. 1‘000.-- auszusprechen, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen trete. In Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB stellte das Strafgericht schliesslich fest, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 nicht vergleichbare Taten wie die vorliegend zu beurteilenden betreffe. Seit der Verurteilung im Jahre 2009 sei der Beschuldigte im Strassenverkehr nicht mehr strafrechtlich aufgefallen, weshalb ihm diesbezüglich ein nachhaltiger Gesinnungswandel attestiert werden könne. Auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten könne ihm das Gericht eine positive Legalprognose ausstellen. Der Beschuldigte habe diese Straftaten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit begangen, um sein wenig rentables Einzelunternehmen wirtschaftlich über Wasser zu halten. Im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe der Beschuldigte seine unternehmerische Tätigkeit aufgegeben. Dieser Umstand wirke sich prognostisch positiv aus. Es seien somit gleich zwei Konstellationen besonders günstiger Umstände erfüllt, weshalb die gesetzliche Vermutung einer ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB widerlegt werden könne und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren sei (vgl. S. 68 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich weist auch E.____ eine Vorstrafe auf: Am 25. November 2009 ist er vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt worden. Gemäss Strafgericht könne mangels Schlechtprognose jedoch auf einen Widerruf verzichtet werden, weshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die Vorstrafe für nicht vollziehbar erklärt worden ist (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils). 10.4.2 In ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2019 macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Strafgericht sei zu Recht von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen sowie der fehlenden Einsicht und Geständigkeit des Beschuldigten als Täterkomponenten erscheine daher eine Strafverschärfung auf eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 15 Monate unbedingt, als zwingend angezeigt. Im vorinstanzlichen Urteil sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Endurteil in seinem Strafmass unter die Einsatzstrafe gelange. Im Gegensatz zur Auffassung des Strafgerichts habe der Beschuldigte auch keineswegs aus einer Notlage heraus gehandelt und es wäre ihm ohne weiteres offen gestanden, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er schon früher als Verkäufer oder Lagermitarbeiter gearbeitet habe. Ausserdem habe er seine unternehmerische Tätigkeit in seinem Einzelunternehmen X.____ offensichtlich nicht etwa aus Einsicht oder Reue aufgegeben, sondern weil im Zuge des Strafverfahrens dessen lukrative Hehlereigeschäfte weggebrochen gewesen seien. Weiter zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei der Umstand, dass er offensichtlich Mühe bekunde, die hiesige Rechtsordnung einzuhalten. Aus diesen Gründen attestiere das Strafgericht dem Beschuldigten zu Unrecht besonders günstige Umstände, welche einen bedingten Strafvollzug und einen Verzicht auf einen Widerruf der Vorstrafe aus dem Jahr 2009 zulassen würden. Entsprechend sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Vorstrafe für vollziehbar zu erklären (vgl. S. 6 f. der Berufungserklärung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht beantragt die Staatsanwaltschaft nunmehr, die Vorstrafe vom 25. November 2009 sei angesichts der abgelaufenen Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3). 10.4.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 ins Feld, es sei insbesondere dessen kooperatives Verhalten im Strafuntersuchungsverfahren zu berücksichtigen. So habe er zu jeglichen Vorhaltungen Stellung genommen und bereitwillig dazu ausgesagt. Wenn der Beschuldigte die Straftat nicht begangen habe, könne er auch keine Einsicht und Geständigkeit an den Tag legen. Des Weiteren habe der Beschuldigte die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2016 auferlegte Busse im Umfang von Fr. 1‘000.-- bereits beglichen. Ihm sei bewusst, dass der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher auch fahrlässig erfüllt werden könne und er die notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht aufgebracht habe. Dass er dies anerkenne und akzeptiere, beweise auch die Tatsache, dass er den Betrag umgehend überwiesen habe. Demgegenüber könne der Tatbestand der Hehlerei nicht durch Fahrlässigkeit begangen werden, weshalb es auch naheliege, dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Geständigkeit zeige. Hinzu komme die wirtschaftliche Notlage, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe. Seine Beweggründe seien daher keineswegs verwerflich gewesen. Vielmehr sei ihm die Gelegenheit eröffnet worden, mit der er elektronische Gerätschaften weit unter dem Marktwert habe verkaufen können, um so sein Geschäft über Wasser zu halten. Er habe seinem engen Freund und Verkäufer der Ware, B.____, geglaubt, dass es sich um "saubere" Ware handle und dementsprechend die Gelegenheit ergriffen, was wohl jeder vernünftige Dritte getan hätte. Bis zum Schluss habe der Beschuldigte versucht, sein Geschäft zu retten. Gleichwohl habe er mittlerweile alles verloren. Die finanzielle Situation und das vorliegende Strafverfahren seien für den Beschuldigten extrem belastend gewesen; so lebe er zurzeit vom Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 6‘200.--. Überdies habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er leide unter Schlafproblemen und unterziehe sich zurzeit einer ärztlichen Behandlung. Auch sei er deshalb von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Strafgericht dispensiert worden. Zu Recht sei das Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren gelangt und habe eine positive Legalprognose gestellt. Die beiden Vorstrafen wiesen keinerlei Sachzusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei auf (vgl. S. 8-10 der Anschlussberufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, der Beschuldigte habe inzwischen die Schweiz definitiv verlassen, weil er hier keine berufliche Perspektive mehr gesehen habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte in der Schweiz keine Arbeit gefunden. Die prekäre finanzielle Situation hätte auch zu Spannungen in der Ehe geführt. Nun habe sich der Beschuldigte entschieden, in der Türkei ein neues Leben zu beginnen, wobei seine Ehefrau ihm in Kürze folgen werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe über 10 Jahre her sei. Seither habe sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe Einsicht gezeigt und sein Geschäft aufgegeben. Es lägen besonders günstige Umstände vor, was die Vorinstanz zu Recht angenommen habe. Darum sei die Strafe bedingt auszusprechen und schliesslich sei auch die Vorstrafe vom 25. November 2009 nicht zu vollziehen (vgl. S. 4 f. des Parteivortrages). 10.4.4 Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich der erstellte Sachverhalt in keinem Punkt zu dem von der Vorinstanz angenommenen abweichend darstellt. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Im Berufungsverfahren haben sich keinerlei Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergeben. Nach wie vor ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 383‘038.75 und von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten rechtfertigt. Auch ist die finanzielle und gesundheitliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Insbesondere sind auch für den Beschuldigten E.____ keine besonderen Umstände auszumachen, welche ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen für die Hehlerei gemäss Art. 160 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) rechtfertigen würde. Daran ändert der Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich die Schweiz definitiv verlassen hat, nichts. Der aktuelle Strafregisterauszug zeigt nach dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 keine neuen Einträge. Im Ergebnis kann somit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 66-70 des angefochtenen Urteils vollumfänglich verwiesen werden. Demnach wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. Hinsichtlich dieser Busse ist neu festzustellen, dass der Beschuldigte diese bereits am 20. März 2017 beglichen hat. Eine Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich lediglich in Bezug auf die Vorstrafe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Währenddem die Vorinstanz diese Vorstrafe mangels negativer Prognose in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärte (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils), kann nunmehr zufolge Ablaufs sowohl der fünfjährigen Probezeit als auch der 3 Jahre seit Ablauf dieser Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB die Vorstrafe nicht mehr vollziehbar erklärt werden. Dispositiv-Ziffer IV.2 ist entsprechend von Amtes wegen abzuändern.

11. Zivilforderungen 11.1 Das Strafgericht verurteilte die Beschuldigten zur Zahlung folgender Schadenersatzbeträge an die A.____: B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2015, C.____ Fr. 2‘239.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015, D._____ Fr. 47‘604.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014, D._____ Fr. 9‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2014, B.____ in solidarischer Haftung mit D._____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013. Die gegenüber C.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 9'000.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zusätzlich wurden die Beschuldigten B.____, C.____, D._____ und E.____ in solidarischer Haftung dazu verurteilt, der A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen Die Mehrforderung wurde abgewiesen (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils). 11.2 Der Beschuldigte B.____ macht in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 geltend, er habe sich mittlerweile aussergerichtlich mit der A.____ geeinigt und legt eine entsprechende Vereinbarung vom 12./20. Juli 2017 bei. Daher müssten die zivilrechtlichen Erkenntnisse des Strafgerichts angepasst werden. So habe der Beschuldigte gestützt auf die aussergerichtliche Vereinbarung der A.____ Fr. 225'000.-- überwiesen. Die Privatklägerschaft habe die Privatklage gegen B.____ zurückgezogen und ihr Desinteresse erklärt. Nunmehr seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, weshalb B.____ zu keiner Zahlung irgendeines Betrages an die A.____ mehr verurteilt werden könne (vgl. S. 4, 13 f. der Berufungsbegründung). Auf diese Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche weist der Verteidiger von B.____ nochmals anlässlich der Berufungsverhandlung hin (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11, 14). 11.3 Der mit Berufungsbegründung vom 17. April 2018 beigelegten Vereinbarung zwischen B.____ und der A.____ vom 12. resp. 20. Juli 2017 lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerschaft nach Bezahlung eines Betrages von Fr. 225'000.-- als Abgeltung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sämtliche Strafanträge gegen B.____ zurückzieht sowie das Desinteresse an der Strafuntersuchung gegen B.____ erklärt. Zudem bestehen keine weiteren Forderungen oder Ansprüche zwischen diesen beiden Parteien. Wie der Verteidiger zu Recht geltend macht, ist aus diesem Grund die vorinstanzliche Verurteilung von B.____ zur Zahlung diverser Schadenersatzpositionen in den Dispositiv-Ziffern V.1a), e) und f) dahingehend abzuändern, dass der Name des Beschuldigten B.____ entfällt und die Verurteilung zur Zahlung dieses Schadenersatzes nur noch gegenüber den übrigen bleibenden Beschuldigten gilt. Insofern ist die Berufung von B.____ in diesem Punkt gutzuheissen. Des Weiteren ist bezüglich des Beschuldigten C.____ der festgestellte Deliktsbetrag von Fr. 2‘239.-- auf Fr. 1‘489.-- herabgesetzt worden (vgl. oben Erw. 5.4). Dementsprechend ist die Schadenersatzforderung, zu welcher er mit einem zuzüglichen Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu verurteilen ist, auf diesen neuen Betrag herabzusetzen. Dispositiv-Ziffer V.1.b) ist entsprechend zu ändern. Insofern ist die Berufung von C.____ in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Auch betreffend D._____ wird der Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerschaft von Fr. 47‘604.-- auf Fr. 46‘870.-- herabgesetzt, nachdem gemäss Erw. 6.4 ein Gerät im Wert von Fr. 734.-- abzuziehen ist. Diesen Betrag hat der Beschuldigte zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 an die Privatklägerschaft zu bezahlen; Dispositiv-Ziffer V.1.c) wird in diesem Sinne angepasst. Insofern ist die Berufung von D._____ in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Alle übrigen Dispositiv-Ziffern betreffend die Zivilforderungen werden hingegen bestätigt.

12. Beschlagnahmen (Bankguthaben sowie Grundstücke) 12.1 Unter Hinweis auf Art. 263, Art. 267, Art. 268 sowie Art. 442 StPO ordnete die Vorinstanz unter anderem an, dass das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) aufgrund der deliktischen Herkunft an die A.____ auszuzahlen und daher das Guthaben an die Zivilforderung anzurechnen sei. Die Sperre über das Konto sei erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und das Konto aufzulösen (vgl. S. 72 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.2.a). Des Weiteren entschied das Strafgericht, dass die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben an die widerrufene Geldstrafe sowie an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten anzurechnen und zu deren Bezahlung zu verwenden seien. Die Sperren über die Konten seien erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben werde B.____ zurückgegeben: Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42); Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81); Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40); Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55); Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.2.c). Sodann wurde hinsichtlich des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____ , bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten eine Beschlagnahme angeordnet (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.3.a). Schliesslich befand das Strafgericht auch betreffend das Grundstück, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____, dass jenes bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt werde (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.3.b). 12.2 Der Beschuldigte B.____ beantragt zu diesem Punkt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 wie auch vor Kantonsgericht, es sei die Sperre der Bankguthaben gemäss Dispositiv-Ziffer V.2.c) zur Anrechnung auf die Verfahrenskosten auf den Betrag von Fr. 25'000.-- zu begrenzen und die restlichen sichergestellten Vermögenswerte seien in Aufhebung der Beschlagnahme dem Beschuldigten zurückzugeben (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Die heutige Ausgangslage präsentiere sich angesichts der aussergerichtlichen Vereinbarung und aufgrund des Zeitablaufs anders und das Urteil müsse entsprechend angepasst werden. So habe die A.____ keinen Anspruch mehr auf das beschlagnahmte Geld. Des Weiteren seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 42'663.41 höher als die geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 23’805.--. Aufgrund der veränderten Verhältnisse wäre vorliegend eine übermässige Kostendeckungsbeschlagnahme anzunehmen, da ein Überschuss resultiere. Die Kostendeckungsbeschlagnahme sei daher auf Fr. 25'000.-- zu begrenzen und die übrigen Guthaben des Beschuldigten seien freizugeben. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des nur vorübergehenden staatlichen Zugriffs müsse die Beschlagnahme allenfalls auch vorzeitig aufgehoben resp. angepasst werden. Aus den genannten Gründen müsse per sofort auch die verfügte Grundbuchsperre über die Liegenschaft des Beschuldigten aufgehoben werden. Der Widerruf der Vorstrafe stehe nicht mehr zu Diskussion und die Verfahrenskosten seien mit den auf den Bankkonten beschlagnahmten Geldmitteln getilgt worden. Die A.____ sei übrigens ausdrücklich mit der Aufhebung der Grundbuchsperre einverstanden (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Auch der Beschuldigte D._____ spricht sich in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 sowie vor Kantonsgericht für eine Aufhebung sowohl der Beschlagnahmen wie auch der Grundbuchsperre aus. Zudem sei dem Beschuldigten das iPhone 5 zurückzugeben (vgl. S. 2, 19 der Berufungsbegründung, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). 12.3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Sodann sieht Art. 442 Abs. 4 StPO vor, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können. 12.3.2 Was zunächst die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz zu den obgenannten Gesetzesbestimmungen (vgl. S. 72 des angefochtenen Urteils) betrifft, so sind diese nicht zu beanstanden. Es ist zu beachten, dass die Beschlagnahme grundrechtlich einen (in der Regel mittelschweren) Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer darstellt (Art. 26 BV). Mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV müssen die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung des Kerngehalts erfüllt sein (so auch Art. 197 Abs. 1 StPO; vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., vor Art. 263-268, N 11). Die Regelung von Art. 267 StPO (Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte) gilt auch für die Beschlagnahme zur Kostendeckung (Art. 268 StPO), wie Art. 267 Abs. 3 StPO deutlich macht ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 267 N 2). Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 268 N 1). Die wichtigste Voraussetzung für sämtliche Formen der Beschlagnahme der Kostendeckung ist nicht explizit gemacht: Sie kommt stets nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 2). Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des Aufwandes sowie die Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich nötig ist zur Sicherung der Bezahlung der genannten Kosten. Darin steckt das "Ob" und "Wieviel" der Kostendeckung: Ob die beschuldigte Person überhaupt wird Kosten zu tragen haben und in welcher Höhe. In welchem Ausmass eine Beschlagnahme zulässig ist, hängt von der zu erwartenden Höhe der Kosten ab; insofern statuiert der Eingangssatz von Art. 268 Abs. 1 StPO ein Übermassverbot. Eine im Umfang übermässige Kostendeckungsbeschlagnahme wird sich dann feststellen lassen, wenn unter keinem Titel vorstellbar ist, dass das beschlagnahmte Vermögen zur Deckung der anfallenden Kosten notwendig sein wird, oder wenn diese beiden Grössen in einem klaren Missverhältnis zueinanderstehen. Die Strafverfolgungsbehörde hat die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten und auch den Wert des beschlagnahmten Vermögens, sofern nicht offensichtlich, grob zu beziffern (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 8, unter Hinweis auf BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, Erw. 2.3.3; 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, Erw. 3.1 ff.). Eine wirksame Begrenzung des zulässigen Umfangs der Zwangsmassnahme ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit insofern zu erwarten, als er die Prüfung von Alternativen und damit auch der Frage vorschreibt, ob eine Beschlagnahme zur Kostendeckung, selbst bei hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit, überhaupt nötig ist. Als allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) gilt er auch für Art. 268 StPO, selbst wenn dies dort nicht eigens erwähnt ist. Die Beschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vorsorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig. Das schliesst es aus, sie routinemässig jeweils am Verfahrensanfang vorzunehmen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 9, unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, Erw. 2.3.2; Stefan Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme. Wesen, Arten und Wirkungen. Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, in: Swisslex 2011, S. 308 ff, S. 332). Die nach Art. 442 Abs. 4 StPO vorgesehene Verrechnung kommt sodann nur zur Anwendung, wenn der teilweise oder gänzlich freigesprochene Beschuldigte, welchem eine Entschädigung zugesprochen worden ist, aufgrund seines Verhaltens während des Verfahrens oder wegen Schuldsprüchen in anderen Punkten noch Verfahrenskosten zu tragen hat. Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft können jedoch nicht alle Geldleistungen verrechnet werden, sondern nur Forderungen des Staates auf Erstattung der Verfahrenskosten mit den Entschädigungsansprüchen der Partei für ihre Verteidigung. Davon ausgeschlossen ist die Verrechnung mit Genugtuungsforderungen (vgl. Benjamin F. Brägger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 442 N 2; mit Hinweis u.a. auf die Botschaft 2005c, S. 1334; BGE 139 IV 243-245). Gemäss dem Wortlaut von Art. 266 Abs. 3 StPO kann im Endentscheid u.a. bestimmt werden, dass beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten dienen sollen. Das Substrat der Beschlagnahme darf jedoch nur dann zur Tilgung der Prozesskosten verwendet werden, wenn die gemäss Art. 266 Abs. 1 StPO vorgesehene Behörde dies im Endentscheid bestimmt hat ( Benjamin F. Brägger , a.a.O., N 3). Während der Vollzug von monetären Strafen dem Strafzweck dient, erweist sich die Vollstreckung von Kosten als abgaberechtlicher Zweck im weiteren Sinne. Diese Divergenz ist deshalb erheblich, weil sich eine Zweckentfremdung von provisorisch sichergestellten Objekten nicht ohne gesetzliche Grundlage rechtfertigen lässt. Hinsichtlich der Deckung von Prozesskosten hängt die Zulässigkeit einer solchen Zweckentfremdung vom Vorliegen einer Gesetzesgrundlage ab. Die entsprechende Regelung bei den Vollstreckungsbestimmungen enthält Art. 442 Abs. 4 StPO. Demnach können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten namentlich mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Nach allgemeinen Grundsätzen gelten für die Verrechnung von Forderungen des Staates mit Forderungen des Bürgers die Voraussetzungen von Art. 120 OR. Da es sich bei Kosten und Entschädigungen stets um Geldforderungen handelt, ist unter dem Aspekt der Gleichartigkeit eine Verrechnung nur zulässig, wenn es sich bei den zur Einziehung beschlagnahmten Werten um ebensolche Buch- oder Bargeldbeträge handelt. Es wäre unzulässig, andersartige, im Hinblick auf eine Vermögenseinziehung beschlagnahmte Vermögenswerte zu verwerten, um an gleichartige Forderungen zu gelangen. Demgegenüber können die Erlöse von Gegenständen, die im Rahmen einer Sicherungseinziehung verwertet wurden, mit staatlichen Kostenforderungen verrechnet werden, weil die Verwertung, die zur gleichartigen Forderung geführt hat, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgte ( Stefan Heimgartner , a.a.O., S. 336-338). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Es ist hingegen unzulässig, Vermögenswerte von Dritten zur Kostendeckung in einem Verfahren zu beschlagnahmen, dessen Beschuldigte sie nicht sind. Der Zugriff auf Drittvermögen ist im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme schlicht nicht vorgesehen; es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 12, m.w.H.). 12.3.3 Der oben aufgeführte Wegfall eines zivilrechtlichen Anspruchs der Privatklägerschaft gegenüber B.____ hat zunächst Auswirkung auf Dispositiv-Ziffer V. 2a), wonach das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) an die A.____ ausbezahlt und an die Zivilforderung des vorliegenden Urteilsdispositivs angerechnet werden sollte, weshalb die Sperre über das Konto erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und das Konto aufzulösen gewesen wäre. In Abänderung dieser Ziffer wird die Sperre über das auf B.____ lautende F.____-Konto (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die Berufung von B.____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. 12.3.4 Auch betreffend die weiteren, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben gemäss Dispositiv-Ziffer V.2.c) ergibt sich angesichts des Wegfalls der widerrufenen Geldstrafe (siehe oben Erw. 10.1.4) eine Änderung insofern, als diese gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO nur noch an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten, nicht jedoch mehr an die widerrufene Geldstrafe angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet werden. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung von B.____ gutzuheissen. 12.3.5 Sodann drängt sich betreffend die vorinstanzlich vorgenommene Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____ , gemäss Dispositiv-Ziffer V.3.a) aus den nachfolgenden Gründen eine Änderung auf: Zunächst ist festzustellen, dass die obgenannten Kontoguthaben in der Höhe von rund Fr. 42'663.41 längstens zur Bezahlung der diesem vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'805.-- ausreichen, ja gar ein Überschuss von knapp Fr. 19'000.-- resultiert. In Beachtung des Übermassverbots (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verbietet sich allein schon aus diesem Grund eine zusätzliche Verwertung der Liegenschaft und eine Verrechnung mit den Verfahrenskosten. Abgesehen davon gilt es als gerichtsnotorisch, dass die bei einer Zwangsverwertung erzielten Erlöse regelmässig deutlich tiefer sind als die auf dem freien Immobilienmarkt üblicherweise bezahlten Kaufpreise. Doch selbst wenn die gesperrten Kontoguthaben die offenen Verfahrenskosten nicht gänzlich decken würden, bliebe zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung der offenen Verfahrenskosten mit dem Verwertungserlös aus den Liegenschaften grundsätzlich darum nicht zulässig wäre, da es an der Gleichartigkeit der beiden Forderungen fehlt (vgl. Erw. 12.3.2; Stefan Heimgartner , a.a.O., S. 336-338). Schliesslich ist selbst die Privatklägerschaft nicht mehr an einer Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre interessiert, hat sie sich doch gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12./20. Juli 2017 ausdrücklich mit einer Aufhebung derselben einverstanden erklärt. Aus den genannten Gründen ist die vorinstanzliche angeordnete Grundbuchsperre mit anschliessender Verwertung ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. In diesem Sinne erfolgt ebenfalls eine Gutheissung der Berufung von B.____. 12.3.6 Gleiches gilt für die in Dispositiv-Ziffer V.3.b) des vorinstanzlichen Urteils angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____. Auch wenn hier keine beschlagnahmten Konten oder Bargeld von D._____ zur Anrechnung an die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 19'955.25 vorliegen, rechtfertigt es sich mit Blick auf die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, dessen Grundeigentum zu diesem Zweck zu verwerten. Dies gilt bei der Miteigentümerin des fraglichen Grundstücks, L.____, umso mehr, handelt es sich doch hierbei um eine unbeteiligte Drittperson. Eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie Dritter, welcher über eine blosse Sperrung der Liegenschaften hinausgeht, fehlt gänzlich (vgl. Erw. 12.3.2; Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 12, m.w.H; Urteile des Bundesgerichts 1B_323/2009, 1B_163/2013), da Dritte keinerlei Bezug zu den die Verfahrenskosten auslösenden Straftaten haben. Selbstredend sind damit die weiteren Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu prüfen, wobei auch diese offensichtlich zu verneinen wären. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist die vor-instanzlich angeordnete Grundbuchsperre bzw. -beschlagnahme ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Die Berufung von D._____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. 12.3.7 Die beantragte Herausgabe des beschlagnahmten iPhones 5 an D._____ ist hingegen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer V.4.a) abzuweisen: Es handelt sich hierbei um ein Demogerät, welches im Eigentum der A.____ geblieben ist. Dementsprechend ist dieses nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der A.____ zurückgegeben. Insofern ist die Berufung von D._____ abzuweisen.

13. Ersatzforderung 13.1 Das Strafgericht verzichtete darauf, die Beschuldigten zu einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB zu verurteilen, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Privatklägerschaft seien die geltend gemachten Zivilforderungen zugesprochen worden, wodurch die Deliktsbeträge auf diese Weise abgeschöpft würden. Damit seien die Voraussetzungen für die Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB nicht gegeben (vgl. S. 71 des angefochtenen Urteils). 13.2 In ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Verurteilung der Beschuldigten zu Ersatzforderungen fest. Demgemäss seien B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 371’478.75, in solidarischer Haftung mit D._____ zu einer solchen von Fr. 15'000.--, C.____ zu einer solchen von Fr. 2'239.--, D._____ zu einer solchen von Fr. 56'604.-- und in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer solchen von Fr. 15'000.-- sowie E.____ in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer solchen von Fr. 371'478.75 zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der vom Strafgericht gewählte Weg führe nicht zwingend zum gleichen Ergebnis wie das Aussprechen einer Ersatzforderung, namentlich, wenn die A.____ im Rahmen eines Vergleichs auf ihre Forderung teilweise oder ganz verzichten würde. Für diesen Fall würde die auszusprechende Ersatzforderung sicherstellen, dass der gesamte Deliktsbetrag bei den Beschuldigten abgeschöpft werde (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Sodann ergänzt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 betreffend den Beschuldigten B.____, dass im Falle einer Aufhebung der Verurteilung im Zivilpunkt wegen der Vergleichsvereinbarung über Fr. 225'000.-- der ganze Deliktsbetrag beim Beschuldigten abgeschöpft werde. Aus diesem Grund sei eine Ersatzforderung im Differenzbetrag von Fr. 161'478.75 angezeigt. Zudem sei der Beschuldigte Alleineigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft in J.____ mit einem in der Liegenschaft gebundenen Eigenkapital von mindestens rund Fr. 200'000.--. Damit wäre er ohne weiteres in der Lage, die auszusprechende Ersatzforderung alleine aus seinem Vermögen zu bezahlen, ohne dass dessen wirtschaftlichen Perspektiven dadurch getrübt würden. Der Beschuldigte habe überdies angegeben, über ein geregeltes Einkommen von Fr. 5'000.-- zu verfügen. Die auszusprechende Ersatzforderung würde somit zu keiner unverhältnismässigen Härte führen (vgl. S. 6 f. der Stellungnahme). Im Rahmen ihrer Plädoyers vor Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft zusätzlich aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte B.____ die Vergleichszahlung tatsächlich an die Privatklägerschaft geleistet habe. Daher sei die Ersatzforderung über die gesamte dem Beschuldigten verbleibende Bereicherung in der Höhe von Fr. 389'907.30 auszusprechen und nicht nur über den Differenzbetrag. Anschliessend sei eine Zuweisung an die Privatklägerschaft vorzunehmen und der Zivilanspruch um den entsprechenden Betrag zu reduzieren. Bei der Durchsetzung der Ersatzforderung habe der Beschuldigte dann die Möglichkeit geltend zu machen, er habe im Umfang der Zahlung an die Privatklägerschaft bereits befreiend geleistet. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass der Beschuldigte nicht von seinen Delikten profitiere (vgl. S. 2 der Plädoyers der Staatsanwaltschaft). 13.3 Demgegenüber vertritt der Beschuldigte B.____ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 die Ansicht, nach der aussergerichtlichen Einigung mit der Privatklägerschaft bestehe kein Raum mehr für eine Ausgleichseinziehung resp. eine entsprechende Ersatzforderung. Zudem unterlasse es die Staatsanwaltschaft, den angeblich heute noch bestehenden massgebenden abstrakten Vorteil rechtsgenüglich zu substantiieren. Nach der Schadenstilgung würde eine Ersatzforderung eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährden und wäre daher unverhältnismässig (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Verteidiger ergänzend aus, eine Einziehung gehe einer Befriedigung der Privatklägerschaft nach, weshalb sie ausgeschlossen sei. Dies gelte umso mehr für eine Einziehung zugunsten des Staates (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). 13.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, unter anderem Ersatzforderungen zu (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung nicht mehr möglich ist, so z.B., weil der Vermögenswert verbraucht, versteckt oder veräussert wurde (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 71 N 1, m.w.H.). Dahinter steht gemäss einhelliger Auffassung das sozialethische Gebot: "Strafbares Verhalten soll nicht lohnen" (BGE 125 IV 6, 119 IV 20). Der Umfang der Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt, d.h. der "unrechtmässige Vorteil" ist massgeblich ( Florian Baumann , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Art. 70/71 N 25 ff., m.w.H.). Mit Abs. 2 von Art. 71 StGB soll dem Verurteilten nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung verunmöglicht werden. Um zu entscheiden, ob auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichtet werden soll, bedarf es einer umfassenden Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen, wobei nach Art. 92-94 SchKG unpfändbare Vermögenswerte auszunehmen sind, die Reduktion den noch vorhandenen Nettogewinn jedoch nicht unterschreiten sollte (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., N 2, m.w.H.). Wie in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, veruntreuten die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ eine grosse Anzahl von elektronischen Geräten ihrer damaligen Arbeitgeberin, indem sie diese aus dem Lager behändigten und zu einem im Vergleich zum Katalogpreis günstigeren Preis an Dritte, darunter an den Beschuldigten E.____, verkauften. Auch E.____ veräusserte die von ihm unrechtmässig von B.____ erworbenen Geräte zu einem vergünstigen Preis weiter. Den jeweiligen Verkaufserlös verwendeten die Beschuldigten allesamt für ihre persönlichen Zwecke; er ist mithin nicht mehr vorhanden und damit der Einziehung entzogen. In Anbetracht des Zweckes des Instituts der Ersatzforderung erscheint es daher - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz - durchaus als gerechtfertigt, die von den Delikten profitierenden Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen. Diese Leistung sollte in Bezug auf die Höhe dem jeweils persönlichen, unrechtmässigen Gewinn der Beschuldigten entsprechen, wie er in der Anklageschrift aufgeführt wird, wobei davon auszugehen ist, dass es sich hierbei jeweils um den Mindestpreis und damit um den Mindestgewinn handelt. Die obigen Erwägungen berücksichtigend ergibt sich aus den Fällen 3 und 9 ein persönlicher Gewinn des Beschuldigten B.____ von insgesamt mindestens Fr. 226'000.-- (Fr. 218'500.-- + Fr. 7'500.--). Richtig wendet der Beschuldigte in diesem Punkt ein, dass die Privatklägerschaft bereits mit einem Betrag von Fr. 225'000.-- befriedigt werden konnte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die dem Beschuldigten B.____ aufzuerlegende Ersatzforderung an den Staat auf die Differenz von Fr. 1000.-- festzusetzen. Dieser Betrag erscheint als vom Beschuldigten weder uneinbringlich noch ist davon auszugehen, dass die Zahlung dieser Summe die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Hinsichtlich des Beschuldigten C.____ ist mit dem Fall 6 von einem persönlichen Gewinn von mindestens Fr. 600.-- auszugehen. Auch dieser Betrag erscheint keineswegs als vom Beschuldigten uneinbringlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Zahlung dieser Forderung die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Beim Beschuldigten D._____ geht das Gericht gestützt auf die Fälle 7a, 7b, 8 und 9 von einem persönlichen Gewinn von mindestens Fr. 52‘400.-- (Fr. 9'100.-- + Fr. 28'000.-- + Fr. 7'800.-- + Fr. 7'500.--) aus. Mit Blick auf das Vermögen, die Schuldenfreiheit und den aktuell eher hohen Monatslohn des Beschuldigten ist auch hier nicht davon auszugehen, dass dieser Betrag uneinbringlich ist oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Schliesslich resultiert betreffend den Beschuldigten E.____ aus dem Fall 4 ein persönlicher Gewinn von mindestens Fr. 90'000.--. Aus den Akten erhellt nicht, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten E.____ einer Einziehung entgegenstehen würden. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Beschuldigten in einer neuen Dispositiv-Ziffer 6 zu folgenden Ersatzforderungen an den Staat zu verurteilen sind: B.____: Fr. 1‘000.-- (lit. a), C.____ Fr. 600.-- (lit. b), D._____ Fr. 52‘400.-- (lit. c) und E.____ Fr. 90‘000.-- (lit. d).

14. Kosten des Strafgerichts sowie übrige Dispositiv-Ziffern 7-9 Angesichts der nur marginal ausgefallenen Änderungen des vorinstanzlichen Urteils drängt sich keine Änderung der dort auf S. 74 und in Dispositiv-Ziffer 6 vorgenommenen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auf. Durch die neu ausgesprochenen Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 6 im vorliegenden Urteil werden die Kosten des Strafgerichts lediglich in Dispositiv-Ziffer 7 verschoben. Gleiches gilt betreffend die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 7 bis 9, welche unverändert lediglich in die Dispositiv-Ziffer 8 bis 10 überführt werden. IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 22‘800.--., beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 22‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, festgesetzt. Sie gehen dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend (teilweise Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten B.____, C.____ und D._____, Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten E.____) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO im Umfang von Fr. 2‘850.-- zulasten von B.____, im Umfang von Fr. 456.-- zu Lasten von C.____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von D._____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von E.____ und im Umfang von Fr. 12‘654.-- zu Lasten des Staates. 1.2 Aus demselben Grund gehen die Kosten der Begutachtung von B.____ durch Prof. N.____ in der Höhe von Fr. 10‘248.-- (vgl. Rechnung vom 5. Juli 2018) je zur Hälfte (= je Fr. 5‘124.--) zu Lasten von B.____ und zu Lasten des Staates. 1.3 Schliesslich rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten (inkl. Gutachterkosten) anzurechnen und zu deren Bezahlung zu verwenden, wobei die Sperren über die Konten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben werden und ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben B.____ zurückgegeben wird: • Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42) • Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81) • Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40) • Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55) • Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23)

2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Der amtliche Verteidiger von B.____, Advokat Alain Joset, reicht dem Gericht keine Honorarnote ein, sondern gibt an, er werde im Falle einer Gutheissung seiner Berufung eine Entschädigungsforderung (nach Art. 436 StPO) stellen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Dementsprechend ist mit vorliegendem Urteil nicht über diese Kosten zu entscheiden. 2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von D._____, Advokatin Wicky Tzikas, vom 15. Februar 2019 ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommt die Dauer der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht inklusive Weg. Demnach gehen die Kosten in der Höhe von Fr. 3‘238.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 259.10) sowie Fr. 2‘350.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 180.95), somit insgesamt Fr. 6‘028.55, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D._____ im Umfang von 50% (= Fr. 3‘014.30) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. 2.3 Bei der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von E.____, Advokatin Stéphanie Moser, vom 17. Februar 2019 fällt der geltend gemachte hohe Zeitaufwand von insgesamt 15,85 Stunden für Aktenstudium in der Zeit vom 8. bis 11. Februar 2019 auf. Das Kantonsgericht erachtet diesen Aufwand als übermässig; es rechtfertigt sich hier, den Aufwand um 10 Stunden zu reduzieren. Im Übrigen ist die Honorarnote jedoch nicht zu beanstanden. Unter weiterer Berücksichtigung der Dauer für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inklusive Weg gehen die Kosten von Fr. 4‘957.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 381.70), somit insgesamt Fr. 5‘339.10, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. 2.4 Mit Honorarnote des Privatverteidigers von C.____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, vom 18. Februar 2019 wird ein Stundenansatz von Fr. 300.-- bei einem Aufwand von 19,2 Stunden geltend gemacht. In Beachtung von § 3 Abs. 1 TO, insbesondere der Tatsache, dass keine schriftliche Berufungsbegründung verfasst worden ist, sowie angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) erscheint es sachgerecht, der Verteidigung von C.____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 215.60), somit insgesamt Fr. 3‘015.60, aus der Staatskasse zu entrichten.

Erwägungen (80 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 22‘800.--., beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 22‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, festgesetzt. Sie gehen dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend (teilweise Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten B.____, C.____ und D._____, Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten E.____) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO im Umfang von Fr. 2‘850.-- zulasten von B.____, im Umfang von Fr. 456.-- zu Lasten von C.____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von D._____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von E.____ und im Umfang von Fr. 12‘654.-- zu Lasten des Staates.

E. 1.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht rügt der Verteidiger von B.____ im Rahmen der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO die konkrete Zusammensetzung des Berufungsgerichts als nicht gesetzes- und verfassungskonform im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht insbesondere geltend, dass die Auswahl der Richterschaft eine zufällige sein müsse, wofür es einer generell-abstrakten Norm und eines Zuteilungsplans bedürfe. Die Auswahl der Gerichtsmitglieder müsse nach richterlichem Ermessen erfolgen und nicht durch eine Kanzleimitarbeiterin oder einen Gerichtsschreiber. Dies liege im hiesigen Kanton jedoch noch nicht vor. § 4 Abs. 3 GOG, § 9 GOG und § 2 GOD stellten keine gesetzliche Grundlage dar, weshalb auch die heutige Zusammensetzung des Gerichts nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Es sei nicht ersichtlich, nach welchen Vorgaben das konkrete Berufungsgericht zusammengesetzt worden sei. Darum werde die Zuständigkeit und Legitimation des Spruchkörpers bestritten. Es sei das Verfahren auszustellen und der Spruchkörper nach gesetzlicher Grundlage neu zu bilden. Diese Frage könne das Gericht auch in der Schlussberatung behandeln (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). In seinem Plädoyer hält der Verteidiger an diesem Antrag fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Der Verteidiger von C.____ schliesst sich diesem Antrag an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.).

E. 1.1.2 Die Parteien können zu Beginn der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht nach Art. 339 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) Vorfragen aufwerfen, die die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens an sich bzw. dessen Ablauf betreffen. Es handelt sich mithin um Gründe, bei denen es sinnvoll erscheint, sie vor der materiellen Behandlung der Anklage zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass das betroffene Gericht bzw. die betroffene Gerichtskammer auch dazu befugt ist, über solche Vorfragen zu entscheiden. Im Rahmen der Vorfragen sind nach Art. 339 Abs. 2 lit. b und c StPO auf Antrag des Gerichts oder der Parteien Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse zu überprüfen, so etwa die Zuständigkeit oder die Verjährung (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., RN 313, S. 590). Vorliegend wird im Rahmen der Vorfragen die nicht verfassungsmässige, nicht konventionsmässige und nicht gesetzesmässige Zusammensetzung des in diesem Verfahren amtenden Gerichts gerügt. Mithin wird die Zuständigkeit des Gerichts in Frage gestellt. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Rüge betreffend Unzuständigkeit des Spruchkörpers im Sinne einer fehlenden Prozessvoraussetzung im Rahmen der Vorfragen von einer Partei oder dem Gericht selber erhoben werden kann. Sie ist vorliegend auch nicht zu spät erfolgt, wie dies etwa bei einem Ausstandsgesuch der Fall sein könnte. Auf die Rüge ist im Rahmen der Vorfragen betreffend eine Prozessvoraussetzung somit eizutreten. Der Anspruch auf Beurteilung durch den gemäss Gesetz sachlich (und örtlich) zuständigen Richter wird durch Art. 30 Abs. 1 BV gewährt. Beim Fehlen des sachlich zuständigen Gerichts fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Gericht hat auch betreffend positive oder negative Qualifikationsmerkmale, wie z.B. eine unmanipulierte Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers, eine gesetzmässige Besetzung aufzuweisen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., RN 123, S. 45 f.). Besteht ein Gericht zum Beispiel aus 6 Richtern, besteht der Spruchkörper im Einzelfall jedoch nur aus 3 Mitgliedern, besteht die Gefahr, dass die Zusammensetzung manipuliert wird (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., FN 225). Nach Art. 339 Abs. 3 StPO tritt das Gericht im Anschluss sofort auf die Rüge ein und entscheidet darüber. Doch es ist denkbar, dass der Entscheid über eine Prozessvoraussetzung wie in Art. 329 Abs. 5 StPO vorgesehen auf den Endentscheid verschoben wird (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., RN 1315, S. 590). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte B.____ damit einverstanden erklärt, dass dieser Entscheid mit der Urteilseröffnung bekannt gegeben wird (vgl. oben). Nach einer materiellen Prüfung ist die Rüge zurückzuweisen, d.h. der Antrag auf Feststellung der fehlenden Zuständigkeit und der verfassungs- und gesetzeswidrigen Spruchkörperbesetzung ist in casu abzuweisen, und zwar mit folgender Begründung: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht ausgeschlossen. Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es danach dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihr/ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. Daniel Kettiger , Die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Spruchkörperbildung. Eine Urteilsbesprechung, in: "Justice-Justiz-Giustizia" 2018/4, Rz. 1 f., unter Hinweis u.a. auf BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, Erw. 2.2.; BGE 105 Ia 172, Erw. 5b). Das Bundesgericht hat sich im Jahr 2018 vermehrt in mehreren Urteilen zur Frage der Spruchkörperbildung bei Gerichten geäussert. Zwei dieser Entscheide wurden als Leitentscheide publiziert (BGE 144 I 37 und 144 I 70). Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts und somit die aktuellen Rahmenbedingungen zur Spruchkörperbildung lassen sich mit Blick auf die Regeste zu BGE 144 I 70 wie folgt zusammenfassen (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 25-28): Zunächst muss die Spruchkörperbildung mittels genereller und abstrakter Kriterien im Voraus und in transparenter Weise festgelegt werden, was minimale Regelungen in der jeweiligen Gesetzgebung bedingt. Der Zweck der abstrakten Festlegung besteht darin, dass die Gerichte nicht eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Instrumente, die zu einer abstrakten Festlegung führen, sind einerseits Gesetze (im materiellen Sinn, also auch Reglemente etc.) und feste Geschäftsverteilungspläne und andererseits aleatorische Computerprogramme (Zufallsprogramme), die eine automatische, durch Algorithmus gesteuerte Spruchkörperbildung vornehmen, und damit eben nur schwer beeinflussbar sind. Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der vollständig abstrakten Festlegung des Spruchkörpers, somit auch ein bestimmtes damit zusammenhängendes Ermessen, nicht aus. Allerdings muss dieses nach sachlichen Kriterien ausgeübt werden. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (vgl. BGE 137 I 340, Erw. 2.2.1). Diese sachlichen Kriterien sollen sich grundsätzlich aus Rechtserlassen ergeben und orientieren sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in den neueren kantonalen Regelungen an Art. 40 Abs. 2 BGerR (SR 173.110.131), wonach folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen, wobei den funktionsbedingten Zusatzbelastungen (zum Beispiel beim Bundesgerichtspräsidium) Rechnung zu tragen ist; Sprache, wobei soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen soll; Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; Abwesenheiten wie insbesondere Krankheit, Ferien usw. Dabei genügt das Abstützen auf bloss eines dieser Kriterien, etwa auf die Geschäftslastverteilung, dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit nicht. Der Spruchkörper wird gemäss Art. 40 Abs. 1 BGerR vom Präsidenten oder der Präsidenten der zuständigen Abteilung gebildet (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O.). In Bezug auf die Zuständigkeit zur Festlegung des Spruchkörpers verlangt das Bundesgericht, dass diese grundsätzlich durch ein Mitglied des Gerichts, vorzugsweise durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Abteilungen oder Kammern erfolgen. Dies darf nur dann dem Kanzleipersonal überlassen werden, wenn kein Ermessen besteht, d.h. wenn der Spruchkörper abschliessend entweder durch Reglement bzw. Geschäftsverteilungsplan oder durch Computer-Programm vorbestimmt ist, mithin starre Kriterien vorliegen. Dies ist insofern richtig, als es sich bei der Spruchkörperbildung um einen Akt justizieller Selbstverwaltung handelt, der nur von Mitgliedern des Gerichts ausgeübt werden kann. Allerdings gibt es durchaus auch Argumente dafür, auch in Fällen mit Ermessen die Spruchkörperbildung an Kanzleipersonal oder an leitende Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber zu delegieren, da diese fachlich dazu durchaus in der Lage sind und sie insofern unabhängiger als Richterinnen und Richter erscheinen, als sie an der Spruchkörperbildung keine (eigenen) persönlichen Interessen (fachliche Interessen, Abneigungen gegen andere Richterinnen und Richter) haben (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 29, unter Hinweis u.a. auf BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, Erw. 7.2, und 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018, Erw. 3.2.3). Im Kanton Basel-Landschaft ist die Spruchkörperzusammensetzung wie folgt geregelt: Gesetzliche Grundlagen bilden § 4 Abs. 1 und 1 bis des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), § 9 GOG und § 2 Abs. 2 bis des Dekrets vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD; SGS 170.1). Gemäss § 4 Abs. 1 GOG besteht jedes Gericht aus dem Präsidium oder mehreren Präsidien sowie mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichts aus dem Vizepräsidium oder mehreren Vizepräsidien und aus den Richterinnen und Richtern. In Einzelfällen kann das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen (§ 4 Abs. 1 bis GOG). Laut § 9 Abs. 1 GOG besteht das Kantonsgericht aus Abteilungen, die sich in Kammern und die Präsidien gliedern. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und vier Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und zwei Richterinnen oder Richtern (§ 9 Abs. 2 GOG). Die Abteilungen ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen und aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte (§ 9 Abs. 3 GOG). Gemäss § 2 Abs. 2 bis GOD (Stand: 15. Februar 2019) besteht die Abteilung Strafrecht aus zwei Präsidien mit einem Gesamtpensum von 170% und insgesamt sechs Richterinnen und Richtern. Des Weiteren ist dem Behördenverzeichnis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ( https://www.baselland.ch /politik-und-behoerden/behoerdenverzeichnis/gerichte/kantons-gericht ) zu entnehmen, dass sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts aus den Präsidien Dieter Eglin und Enrico Rosa, den Vizepräsiden Stephan Gass und Markus Mattle sowie den Richterinnen und Richtern Susanne Afheldt, Daniel Häring, Helena Hess und Dominique Steiner zusammensetzt. Gesetzlich geregelt ist also die Organisation der Abteilungen des Kantonsgerichts. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts besteht demnach aus zwei Präsidien sowie sechs Richterinnen und Richtern. Die Abteilung gliedert sich in Präsidium und Kammern, und zwar eine Fünferkammer und eine Dreierkammer. Die Fünferkammer tagt mit dem Präsidium der Abteilung und vier Richter/innen, die Dreierkammer mit dem Präsidium der Abteilung und zwei Richter/innen. Schliesslich besteht in der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eine etablierte Praxis dergestalt, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers immer durch das Präsidium erfolgt, währenddem die Mitarbeitenden der Kanzlei stets nach Anweisung des Präsidenten handeln; ihnen kommt kein Ermessen zu. Bei Verhinderung der Präsidien werden immer die Vizepräsidien mit der Verfahrensleitung betraut. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidien setzt das Präsidium eine ordentliche Richterin oder einen ordentlichen Richter der Abteilung als Verfahrensleitung ein (gestützt auf § 1 bis GOG). Sind auch diese verhindert, kann eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter aus einer anderen Abteilung eingesetzt werden. Bei der Festlegung des Spruchkörpers berücksichtigen die Präsidien neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände: die Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter; eine Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; eine Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, insbesondere die in Art. 21 Abs. 2 und 3 StPO geregelten Ausschlussgründe; Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.; konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt. Das Kantonsgericht sieht mit diesen Regelungen den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht bei der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers als gewahrt. Es hält sich insbesondere an die bundesgerichtlichen Vorgaben im Sinne von Minimalvoraussetzungen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des gesetzes-, verfassungs- und konventionsmässig zusammengesetzten Gerichts ist in keiner Weise erkennbar. Aus den genannten Gründen ist die Rüge der Beschuldigten B.____ und C.____ abzuweisen und das Berufungsgericht kann den Fall in der vorgesehenen Besetzung ohne Einschränkungen behandeln.

E. 1.2 Aus demselben Grund gehen die Kosten der Begutachtung von B.____ durch Prof. N.____ in der Höhe von Fr. 10‘248.-- (vgl. Rechnung vom 5. Juli 2018) je zur Hälfte (= je Fr. 5‘124.--) zu Lasten von B.____ und zu Lasten des Staates.

E. 1.2.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts stellt der Staatsanwalt den Antrag, es sei ihm nach Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, sollte das Gericht der Auffassung sein, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte den Tatbestand der Veruntreuung und nicht des Diebstahls erfüllen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). In der Anklageschrift werde dargelegt, dass die Täter wie Eigentümer über die Geräte verfügt und diese privat verkauft hätten, was eine Aneignung darstelle. Es liege somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor, auch nicht unter dem Aspekt der Veruntreuung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Eine Änderung der Anklageschrift sei auch im Berufungsverfahren möglich, wobei das Kantonsgericht in casu bereits einen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO gemacht habe (vgl. S. 1 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). Der Verteidiger von B.____ ist demgegenüber der Auffassung, im Rechtsmittelverfahren könne eine Anklage nicht mehr geändert werden. Auch der Verteidiger von C.____ wendet ein, gegen eine neue Anklage müsse sich ein Beschuldigter (von Grund auf) verteidigen können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Der Verteidiger von B.____ führt des Weiteren aus, die Staatsanwaltschaft habe keine Eventual- oder Alternativanklage erhoben und das Strafgericht habe die Anklage auch nicht zur Verbesserung zurückgewiesen. Wenn das vorliegende Konzept der Anklage, welches nicht mehr abgeändert werden könne, nicht passe, dann müsse ein Freispruch erfolgen. Ausserdem sei der Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO erst am Morgen des ersten Verhandlungstages vor Kantonsgericht kundgetan worden, obwohl der Fall schon seit Sommer 2018 an der zweiten Instanz hängig sei. Der Beschuldigte müsse aber noch eine realistische Chance haben, sich gegen den Vorwurf der Veruntreuung zu wehren. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbiete, dass sich das Gericht einmische bzw. den Text uminterpretiere; dies wäre gesetzeswidrig und würde dem Grundsatz der Immutabilität widersprechen. In materieller Hinsicht sei zu beachten, dass wenn die Beschuldigten für etwas verantwortlich gewesen seien, dies noch nicht heisse, ihnen sei etwas anvertraut gewesen. In der Anklageschrift sei die Rede von einer "Entwendung", was Wegnahme bedeute und ein Element des Diebstahls, nicht aber der Veruntreuung darstelle. Die ganze Befragung des Gerichts basiere auf Art. 139 und nicht Art. 138 StGB. Daher könne kein Schuldspruch wegen Veruntreuung erfolgen. Abgesehen davon würde der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Art. 138 StGB nicht erfüllen, weil die Aneignung nicht daraus hervorgehe. Der Beschuldigte habe keinen nachgewiesenen Aneignungswillen. Er habe Handys zum Verkauf angeboten und genau das sei seine Aufgabe gewesen. Selbst wenn er die Geräte im Auto zwischengelagert und mit der Post versendet habe, so habe er doch die "richtigen" Geräte verkauft. Er habe nur nicht immer an die richtigen Personen zum richtigen Preis verkauft. Gegen eine Verurteilung wegen eines dritten Tatbestands wehre er sich. Das Gericht habe sich nicht für das Funktionieren der Strafverfolgung verantwortlich zu fühlen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13-15). Auch der Verteidiger von C.____ vertritt die Auffassung, dass vorliegend rechtlich kein Diebstahl angenommen werden könne, ansonsten auch die korrekten Verkäufe darunterfielen. Am ehesten liege ungetreue Geschäftsbesorgung vor, welche aber nicht angeklagt sei. Veruntreuung sei ebenfalls zu verneinen, da in der Anklageschrift von einer "Entwendung" die Rede sei. Das Problem hätte über Art. 333 StPO gelöst werden können. Es sei hier an den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Anklageprinzip erinnert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15).

E. 1.2.2 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO "Abweichende rechtliche Würdigung"). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 344 sowie Art. 350 Abs. 1 StPO) gebunden. Eine einmal erhobene Anklage fixiert das Prozessthema sachlich und personell und kann später grundsätzlich nicht mehr geändert werden (sog. Immutabilitätsgrundsatz, Art. 9 Abs. 1, Art. 350 Abs. 1 StPO). Als Ausnahme dazu sieht Art. 333 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft - nicht aber das Gericht - die Anklage unter bestimmten Voraussetzungen ändern und erweitern kann (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO). Bei einer Änderung muss allerdings der Grundsachverhalt derselbe bleiben und die Parteirechte sind zu wahren (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 344 N 1, m.w.H.). Art. 344 StPO bezieht sich andererseits auch auf die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in der Anklageschrift aufzuführen hat. Daran ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Dies folgt aus dem Grundsatz iura novit curia, wonach das Gericht verpflichtet ist, den eingeklagten Sachverhalt im Hinblick auf das anzuwendende Recht frei und unabhängig zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 2, m.w.H.). Nach dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit ist das Gericht dabei allein an seine Rechtsauffassung gebunden, wobei auch hier eine Ausnahme in Art. 409 StPO ("Aufhebung und Rückweisung") vorgesehen ist (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 344 N 1). Art. 344 StPO findet Anwendung, wenn das Gericht eine andere rechtliche Würdigung vornehmen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, und zwar gemäss Wortlaut und Materialien unabhängig davon, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 3, m.H. auf die Botschaft 2005c, 1286). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist - soweit zulässig - nach Art. 333 StPO vorzugehen (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 4; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid , Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattausgabe, Zürich 1996 ff., § 185 N 12; Beat Gut/Thomas Fingerhuth , a.a.O., N 2). Die blosse Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht - der Würdigungsvorbehalt - ist den Parteien so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber vor den Parteivorträgen gemäss Art. 346 StPO. Dabei sind auch die in Frage kommenden Straftatbestände ausdrücklich zu bezeichnen. Das Gericht kann diesen Würdigungsvorbehalt gemäss Gesetzeswortlaut frühestens zu Beginn der Verhandlung machen, wobei der Hinweis mündlich erfolgen kann und zu protokollieren ist (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 9 f., m.w.H.). Den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, ist mit Blick auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK genügend Zeit zur Vorbereitung auf die neue Situation einzuräumen. Allenfalls ist die Hauptverhandlung dafür zu unterbrechen (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth , a.a.O., N 10; Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 12). Im vorliegenden Fall wurden die Parteien durch das Kantonsgericht bei der Behandlung der Vorfragen mündlich auf den Würdigungsvorbehalt (Veruntreuung anstatt Diebstahl) hingewiesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Dies geschah bereits am Morgen des ersten Verhandlungstages, so dass sich die Parteien über Mittag auf die neue Situation einstellen konnten. Die Verteidiger haben nicht explizit geltend gemacht, diese Zeit sei zu kurz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich bereits die Vorinstanz im Urteil mit der vorliegend vorgeschlagenen anderen rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt hat, allerdings ohne einen Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben. Die Parteien selbst haben schon in ihren Parteivorträgen vor erster Instanz Überlegungen zu dieser Würdigung angestellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Und selbst in den Rechtsschriften der Berufungen finden sich dahingehende implizite Hinweise. Somit konnten und mussten die Parteien mit einem solchen Vorbehalt durchaus rechnen. Es stellt sich damit in casu die Frage, ob der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB in der Anklageschrift genügend umschrieben ist. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Veruntreuung begeht, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 138 N 1; BGE 111 IV 132). Der genannte Tatbestand setzt - wie alle anderen Eigentumsdelikte - die Aneignung einer fremden beweglichen Sache voraus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 2). Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich streng nach den zivilrechtlichen Kriterien (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 3). Aneignung ist die Verschiebung des Eigentums. Dies bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Vor Art. 137 N 6, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weil der Täter schon Gewahrsam hat, genügt eine Änderung der inneren Einstellung, der Wille, die Sache forthin als eigene zu besitzen, der freilich manifestiert werden muss, zum Beispiel durch Veräusserung oder Verkauf. Dabei kann zwar nicht gefordert werden, dass der Täter einen Akt vornimmt, aus dem sich unzweideutig der Aneignungswille ergibt. Erforderlich ist also nur ein Verhalten, durch das der vorhandene Aneignungswille manifestiert, eben bestätigt wird. Vollendet ist die Veruntreuung bereits schon mit dem Angebot der angeeigneten fremden beweglichen Sache zum Verkauf, nicht erst mit deren Veräusserung (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 9, m.w.H., u.a. auf BGE 121 IV 25; ZR 1943 [1944] Nr. 73). Veruntreuung ist ein Sonderdelikt, weshalb Täter nur der Träger einer Treuepflicht sein kann (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Art. 138 N 1, m.w.H.). "Anvertraut" ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insb. es zu verwahren, zu verwalten und anschliessend zurückzugeben, oder aber es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können. Dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf. Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Sache verfügen kann (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 4; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 138 N 40; Andreas Donatsch , StGB Kommentar, 20. Aufl., Art. 138 N 4, je m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 21, 120 IV 117, 120 IV 276, 118 IV 32, 118 IV 239, 117 IV 257). Bei der Frage, wann das Gut anvertraut sei, verweist BGE 117 IV 434 auf das Vorhandensein oder Fehlen von Kontrollen. Demnach gilt als anvertraut, worüber ohne Mitwirkung des Treugebers verfügt werden kann (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., m.w.H.; BGE 117 IV 434, Erw. 3b) aa). Die Treuepflicht des Vertrauensnehmers kann auf Vertrag, Gesetz, eine stillschweigende Abmachung oder sogar ein faktisches Vertrauensverhältnis beruhen (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 7, m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 21; vgl. zuletzt: BGE 143 IV 297). Ein besonderes persönliches oder institutionelles Vertrauensverhältnis ist keineswegs erforderlich. Das Vertrauensmerkmal liegt lediglich im freiwilligen Verzicht auf den Gewahrsam, verbunden mit dem Fehlen wirksamer Überwachung und Kontrolle (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 8, m.w.H.). Der Täter muss also zunächst Gewahrsam an der Sache erhalten. Denn fehlt es am Gewahrsam, liegt Diebstahl vor. Eine vollständige Aufgabe des Gewahrsams durch den Treugeber - und somit ein "Anvertrauen" - liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache hat ( Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf BJM 1970 293; BJM 1973 187; BJM 1961 210; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., N 83). Schliesslich verlangt der Tatbestand neben dem Vorsatz die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung . In der Regel ist mit der Aneignung schon eine Bereicherung verbunden (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 18, m.w.H.). Bei der einer Prüfung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vom 22. Dezember 2015 (insbesondere Ziffer 2 "Gemeinsamer Grundsachverhalt") ist festzustellen, dass darin die A.____, ein Handelsunternehmen für elektronische Artikel mit Sitz in P.____, als Eigentümerin insbesondere von Mobiltelefonen und Tablets sowie von weiteren elektronischen Geräten aufgeführt wird. Demnach werden in der Anklage fremde bewegliche Sachen dargestellt. Sodann wird darin erwähnt, dass die Muttergesellschaft der A.____, die Q.____ mit Sitz in R.____, zu 100% M.____, einziger Verwaltungsrat und zuständig für das Finanz- und Rechnungswesen, gehört. Es wird des Weiteren ausgeführt, dass die A.____ keine Geräte mit Verlust, d.h. unter dem Einstandspreis verkauft habe. Des Weiteren werden die zum Tatzeitpunkt einzigen drei Mitarbeiter der A.____, B.____ als stellvertretender Geschäftsführer, C.____ als Sachbearbeiter und D._____ als Geschäftsführer erwähnt. Eine Treuepflicht der Vertrauensnehmer, d.h. der Beschuldigten, ergibt sich aus den in der Anklageschrift erwähnten Arbeitsverträgen und den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der drei Arbeitnehmer. Die Anklageschrift ist so zu verstehen, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Arbeitnehmerstellung keine Befugnis hatten, die Handys privat zu nutzen. Dies wiederum ist als Umschreibung, dass die Geräte den Beschuldigten insofern anvertraut waren und sie darüber ohne Mitwirkung des Treugebers verfügen konnten, anzusehen. Des Weiteren ergibt sich eine Aneignung als Tathandlung aus der in der Anklageschrift geschilderten Entnahme der Geräte aus dem Lager und Verwendung der Ware zu eigenem Zweck, nämlich durch Verkauf auf eigene Rechnung, indem Einzelfälle (ab Ziffer 3 der Anklageschrift) dargestellt werden. Vorliegend konnte der Verwaltungsrat M.____ laut Anklageschrift (und auch gemäss den Aussagen der Beschuldigten, vgl. nachfolgend Erw. 2.4) nicht verhindern, dass die Geräte aus dem Lager entnommen wurden, bemerkte er dies doch erst rund eineinhalb Jahre später anlässlich einer Inventur im Jahr 2014. Er hatte somit nur eine Kontrolle über die Listen, nicht aber über das Lager. Schliesslich sind der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten aus dem in der Anklageschrift geschilderten Verwenden der Verkaufserlöse für eigene Bedürfnisse abzuleiten. Des Weiteren werden in der Anklageschrift Angaben zur Deliktssumme in einer Übersicht (Ziffer 2) sowie in den Einzelfällen (ab Ziffer 3) gemacht. Schliesslich wird darin geschildert, dass die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ die Delikte vertuscht hätten, indem sie in der Lagerbuchhaltung der A.____ die betroffenen Geräte ausgebucht oder gar nicht erst eingebucht hätten. Die Beschuldigten hätten zudem fiktive Verkaufsrechnungen an Kunden der A.____ erstellt und diese verschickt, insbesondere an die S.____, die T.____, die U.____und die V.____. Ausserdem hätten die Beschuldigten auf der zur Lagerbuchhaltung parallel geführten Lagerkontrollliste mittels fingierter Eingaben vorgetäuscht, die jeweiligen Geräte seien an Grosskunden der A.____ verkauft worden. Insbesondere der in der Anklageschrift verwendete Begriff "entwenden" ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht zwingend mit "stehlen" oder "wegnehmen" gleichzusetzen, sondern er kann durchaus auch mit "entnehmen" (zum Beispiel aus einem Lager) gleichgesetzt werden. Es ist somit festzustellen, dass in casu sämtliche Tatbestandselemente auch der (mehrfachen) Veruntreuung in den Lebensvorgängen der Anklageschrift klar umschrieben sind. Somit beschreibt die Anklageschrift in genügend umfassender Weise die möglicherweise tatbestandsmässigen Handlungen der Veruntreuung und das Anklageprinzip wurde gewahrt. Wenn der Verteidiger von B.____ in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 (S. 11) auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_354/2008, Erw. 2.3, 2.4, hinweist, dann ist festzustellen, dass es sich dort um einen mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Sachverhalt handelt, wurden doch nach einem ähnlichen "Geschäftsmodell" seitens eines Mitarbeitenden einer Getränkefirma mehrmals Getränke in unbefugter Weise aus dem Depot entwendet und verkauft und hierfür rechtlich mehrfache Veruntreuung angenommen (vgl. BGer a.a.O.). Eine derartige "klassische" Konstellation einer Veruntreuung wird auch hier dargestellt. Da somit zusammenfassend festzustellen ist, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt alles abdeckt, was unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumiert werden könnte, kann ein Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO vorgenommen werden und die Parteien können im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu Stellung nehmen. Demnach kann nachfolgend der obgenannte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung rechtlich geprüft werden. Demgegenüber ist der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO abzuweisen; diese Bestimmung ist in der vorliegenden Konstellation gerade nicht anwendbar.

E. 1.3 Schliesslich rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten (inkl. Gutachterkosten) anzurechnen und zu deren Bezahlung zu verwenden, wobei die Sperren über die Konten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben werden und ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben B.____ zurückgegeben wird: • Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42) • Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81) • Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40) • Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55) • Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23)

2. Ausserordentliche Kosten

E. 1.3.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 StPO). Art. 379 StPO sieht vor, dass sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes richtet, sofern dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. So sieht Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO findet demgegenüber ein Abwesenheitsverfahren statt, wenn u.a. die Staatsanwaltschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Ein Abwesenheitsverfahren findet ebenfalls statt, wenn die Verteidigung anwesend, die beschuldigte Person jedoch ausgeblieben ist (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 407 N 1, 7).

E. 1.3.2 Bezüglich des Beschuldigten E.____, welcher trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 11. Dezember 2018 nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen ist, ist die Verteidigung vor den Schranken darauf hingewiesen worden, dass in Anwendung von Art. 366 in Verbindung mit Art. 379 StPO das Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird. Die Verteidigung hat sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren sind vorliegend klarerweise erfüllt, weshalb die Berufung in Sachen E.____ in dessen Abwesenheit verhandelt werden kann.

E. 2 Gemeinsamer Grundsachverhalt/Diebstahl oder Veruntreuung?

E. 2.1 Der amtliche Verteidiger von B.____, Advokat Alain Joset, reicht dem Gericht keine Honorarnote ein, sondern gibt an, er werde im Falle einer Gutheissung seiner Berufung eine Entschädigungsforderung (nach Art. 436 StPO) stellen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Dementsprechend ist mit vorliegendem Urteil nicht über diese Kosten zu entscheiden.

E. 2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von D._____, Advokatin Wicky Tzikas, vom 15. Februar 2019 ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommt die Dauer der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht inklusive Weg. Demnach gehen die Kosten in der Höhe von Fr. 3‘238.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 259.10) sowie Fr. 2‘350.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 180.95), somit insgesamt Fr. 6‘028.55, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D._____ im Umfang von 50% (= Fr. 3‘014.30) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates.

E. 2.3 Bei der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von E.____, Advokatin Stéphanie Moser, vom 17. Februar 2019 fällt der geltend gemachte hohe Zeitaufwand von insgesamt 15,85 Stunden für Aktenstudium in der Zeit vom 8. bis 11. Februar 2019 auf. Das Kantonsgericht erachtet diesen Aufwand als übermässig; es rechtfertigt sich hier, den Aufwand um 10 Stunden zu reduzieren. Im Übrigen ist die Honorarnote jedoch nicht zu beanstanden. Unter weiterer Berücksichtigung der Dauer für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inklusive Weg gehen die Kosten von Fr. 4‘957.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 381.70), somit insgesamt Fr. 5‘339.10, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates.

E. 2.4 Mit Honorarnote des Privatverteidigers von C.____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, vom 18. Februar 2019 wird ein Stundenansatz von Fr. 300.-- bei einem Aufwand von 19,2 Stunden geltend gemacht. In Beachtung von § 3 Abs. 1 TO, insbesondere der Tatsache, dass keine schriftliche Berufungsbegründung verfasst worden ist, sowie angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) erscheint es sachgerecht, der Verteidigung von C.____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 215.60), somit insgesamt Fr. 3‘015.60, aus der Staatskasse zu entrichten.

E. 3 Anklageziffer 3: Gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch B.____

E. 3.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten B.____ im Wesentlichen vor, dieser habe als stellvertretender Geschäftsführer der A.____ im Zeitraum von ca. 10. Mai 2012 bis 13. Januar 2015 insgesamt 525 elektronische Geräte, insbesondere Apple iPhones und iPads, im Gesamtwert von Fr. 383‘038.75 (Deliktssumme), welche im Eigentum der A.____ waren, aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und sich diese angeeignet. Unmittelbar nach den Diebstählen habe der Beschuldigte jeweils sämtliche gestohlenen Geräte an den Beschuldigten E.____, Elektronikhändler und Inhaber des Einzelunternehmens X.____ in O.____, zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- weiterverkauft. Der Beschuldigte B.____ habe die 525 elektronischen Geräte im Rahmen von rund 78 Diebstählen durch Entwendung und Einstecken von jeweils ein bis 20 originalverpackten Geräten mit einem Gerätewert von durchschnittlich Fr. 729.60 begangen. Diese Geräte habe er teilweise in seinem privaten Fahrzeug zwischengelagert. Die Preis- und Mengenverhandlungen mit E.____ seien jeweils kurz vor oder nach dem Diebstahl per SMS oder telefonisch geführt worden. Der vereinbarte Verkaufspreis habe durchschnittlich Fr. 414.68 pro Gerät betragen und sei somit durchschnittlich 43% unter dem Einstandspreis der A.____ gelegen. Weder B.____ noch E.____ seien Kunden der A.____ gewesen. Die Zustellung der Geräte an E.____ sei in der Regel per Paketpost erfolgt, wobei B.____ als Absender seinen Namen und seine Privatadresse angegeben habe. In mindestens zwei Fällen sei die Geräteübergabe von B.____ an E.____ oder dessen Ehefrau Y.____ auf der Autobahnraststätte Z.____ erfolgt, möglicherweise in Einzelfällen auch in O.____. E.____ habe den Kaufpreis von insgesamt Fr. 218‘500.-- zulasten seines F.____-Kontos auf das F.____-Konto von B.____ überwiesen, in mindestens zwei Fällen seien Fr. 16‘000.-- in bar übergeben worden. Sämtliche Verkäufe seien ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen oder sonstige Belege erfolgt. B.____ habe mit der Absicht, sich unrechtmässig an den Geräten und an den Deliktserlösen zu bereichern, gehandelt. Mit den Verkaufserlösen habe er ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils erzielt. Er habe sie insbesondere für teure Restaurant- und Casinobesuche sowie für Internet-Glücksspiele ausgegeben (vgl. S. 4-10 der Anklageschrift vom 22. Dezember 2015).

E. 3.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten in diesem Fall des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. In tatsächlicher Hinsicht ging das Strafgericht unter Zugrundelegung der Aussagen von B.____ von den in der Anklageschrift geschilderten Manipulationen der Lagerbuchhaltung bzw. Kontrollliste durch B.____ aus, womit die Abwicklung dieser "Geschäfte" vertuscht werden konnte (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die Anzeige der Privatklägerin, die Aussagen von B.____, D._____ und E.____, die Auswertung der Gutschriften auf dem F.____-Konto von B.____ sowie die zwischen B.____ und E.____ geführte SMS-Korrespondenz erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt. Auch hinsichtlich der Anzahl entwendeter Geräte und des Deliktsbetrags stellte das Strafgericht auf die als nachvollziehbar und plausibel erachteten Berechnungen der Staatsanwaltschaft ab (vgl. S. 42-44 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente des Diebstahls als erfüllt (vgl. S. 44 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.3 Hinsichtlich des Sachverhalts folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz: Der Beschuldigte B.____ hat den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich anerkannt, auch wenn er sich bezüglich der Anzahl der betroffenen Geräte nicht sicher war. Sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht bestätigte er jedoch sein bereits im Vorverfahren abgelegtes Geständnis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 f., sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5.). Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Einklang mit der Vorinstanz als vollumfänglich erstellt zu erachten. In rechtlicher Hinsicht gilt das in Erw. 2.4 Ausgeführte: Indem der Beschuldigte B.____ zwischen dem 10. Mai 2012 und dem 13. Januar 2015 etwa 78mal insgesamt 525 der A.____ gehörende elektronische Geräte, insbesondere iPhones und iPads, im Wert von Fr. 383‘038.75 aus den Geschäftsräumen bzw. dem Lager der A.____ in P.____ an sich genommen und unmittelbar danach alle an sich genommenen Geräte an den Elektrohändler E.____ zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- weiterverkauft und sich damit angeeignet hat, hat er gegen die arbeitsvertragliche Pflicht, die eingekauften und in P.____ zwischengelagerten Geräte nicht ohne Verlust, sondern mit einer Gewinnmarge an die Endkunden weiter zu verkaufen, klarerweise verletzt. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte gegen seine Treuepflicht hinsichtlich der ihm anvertrauten Sachen verstossen hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale ist festzustellen, dass einerseits der Vorsatz klar erstellt ist. Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Willen in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente. Auch die Bereicherungsabsicht ist als erstellt zu erachten, finanzierte der Beschuldigte doch zugestandenermassen mit dem Erlös seine Spielsucht und leistete sich ein luxuriöses Leben, d.h. er verwendete die Verkaufserlöse privat. B.____ ist daher in Anklageziffer 3 - abweichend zum vorinstanzlichen Urteil - der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

E. 4 Anklageziffer 4: Gewerbsmässige Hehlerei, begangen durch E.____

E. 4.1 In diesem Anklagepunkt warf die Anklageschrift dem Beschuldigten E.____ vor, dass dieser im Zeitraum von ca. 10. Mai 2012 bis 15. Januar 2015 im Rahmen von rund 78 Käufen insgesamt 525 elektronische Geräte im Wert von Fr. 383‘039.75 - insbesondere Apple iPhones und iPads - zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- von B.____, welcher diese jeweils wenige Tage zuvor gestohlen gehabt habe, erworben habe. E.____ habe dabei zumeist per SMS oder telefonisch mit B.____ über Anzahl, Gerätemodell und Kaufpreis verhandelt. Der vereinbarte Kaufpreis von durchschnittlich Fr. 414.68 pro Gerät sei durchschnittlich 43% unter dem Marktwert gelegen. Mit mindestens 83 Postpaketen sei das Diebesgut von B.____ an E.____ zugestellt worden. In mindestens zwei Fällen - am 12. April 2013 und 29. Juli 2014 - habe E.____ das Diebesgut auf der Autobahnraststätte Z.____ von B.____ in Empfang genommen oder seine Ehefrau Y.____ damit beauftragt. Möglicherweise sei die Geräteübergabe in Einzelfällen auch in O.____ erfolgt. Dabei sei der vereinbarte Kaufpreis im Rahmen von 71 Zahlungen durch E.____ zulasten seines F.____-Kontos in der Höhe von insgesamt Fr. 202‘500.-- auf das F.____-Konto von B.____ überwiesen worden. In mindestens zwei Fällen seien die Kaufpreiszahlungen im Umfang von Fr. 16‘000.-- in bar überwiesen worden. Sämtliche Verkäufe seien ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen oder sonstige Belege erfolgt. Von den 525 gestohlenen Geräten habe E.____ 16 originalverpackte Apple-Geräte am 10. Februar 2015 noch in der Verkaufsanlage seines Ladengeschäftes in O.____ aufbewahrt. Zwei weitere Geräte habe E.____ samt Verpackung noch am 10. Februar 2015 in seiner Wohnung in O.____ aufbewahrt. Schliesslich habe E.____ weitere fünf leere Verpackungen am 10. Februar 2015 in seinem Laden und in seiner Wohnung aufbewahrt. E.____ habe gewusst oder annehmen müssen, dass sämtliche von ihm erworbenen 525 Geräte gestohlen gewesen seien, dies insbesondere aufgrund der folgenden Umstände: Er habe die fabrikneuen und originalverpackten Apple-Geräte von B.____ mit einem Abschlag von 20% bis 60%, durchschnittlich 43%, deutlich unter dem Marktwert, d.h. dem Grosshandelspreis, erworben, so dass er gegenüber den Grosshandelspreisen über Fr. 160‘000.-- habe einsparen können. E.____, der als Inhaber des Einzelunternehmens X.____ gewerblich mit elektronischen Geräten gehandelt habe, habe genaue Kenntnisse von den Marktpreisen für Apple-Geräte gehabt, so dass ihm der von B.____ gewährte, auffällig hohe Abschlag von durchschnittlich 43% bekannt gewesen sei. Zudem sei B.____ gegenüber E.____ erkennbar als Privatperson aufgetreten und nicht etwa als regulärer Firmenvertreter, was den hohen Abschlag gegenüber dem Grosshandelspreis möglicherweise (teilweise) hätte erklären können. Des Weiteren hätten die Verkaufsverhandlungen und Bestellungen zwischen B.____ und E.____ verdeckt per SMS oder telefonisch stattgefunden. B.____ habe E.____ sogar ausdrücklich und mehrfach gebeten, die Paketlieferungen sowie den Kontakt zwischen ihnen gegenüber Dritten geheim zu halten. Auch habe sich der Verkauf von B.____ an E.____ jeweils gänzlich ohne Belege vollzogen, was im geschäftsmännischen Verkehr und bei grossen Beträgen und Mengen völlig unüblich sei, zumal E.____ für seine eigene Buchhaltung auf Belege angewiesen gewesen wäre. Als regelmässiger Importeur elektronischer Geräte sei E.____ ausserdem bekannt gewesen, dass Lieferantenrechnungen und Lieferscheine nicht nur bei Inlandkäufen, sondern selbst bei Gerätebezügen aus dem Ausland geschäftsüblich seien. Die Gerätelieferungen von B.____ an E.____ seien hauptsächlich mittels Paketversand erfolgt oder im Rahmen von persönlichen Treffen auf der anonymen Autobahnraststätte Z.____ gegen Barzahlung, jeweils formlos ohne Belege, was im geschäftsmännischen Verkehr völlig unüblich sei. E.____ habe die Kaufpreiszahlungen an B.____ - mit Ausnahmen zweier Barzahlungen - mittels Überweisungen zulasten seines Schwarzgeldkontos bei der F.____ vorgenommen, welche E.____ weder in seinen Steuererklärungen deklariert noch in der Buchhaltung seines Einzelunternehmens bilanziert habe. Schliesslich habe E.____ weder die Gerätekäufe von B.____ noch seine Weiterverkäufe der Geräte an Endkunden belegt und verbucht. Somit habe E.____ einen eigentlichen Schwarzhandel mit gestohlenen Geräten betrieben, bei welchem er weder die Einkäufe noch die Weiterverkäufe belegt oder verbucht habe. All diese ungewöhnlichen und verdächtigen Umstände seien E.____ bekannt und von ihm gewollt gewesen, weshalb er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass die von ihm erworbenen elektronischen Geräte gestohlen oder durch eine andere strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden seien. E.____ habe das von B.____ erworbene Diebesgut über die Internetplattformen AA._____ und BB._____ sowie über sein Ladengeschäft mit einem Gewinnzuschlag von ca. 41% an Dritte weiterverkauft. Auf diese Weise habe E.____ von Mai 2012 bis Januar 2015 einen Wiederverkaufserlös von ca. Fr. 310‘000.-- sowie einen Bruttogewinn von ca. Fr. 90‘000.-- erzielen können. Aus dem Weiterverkauf des Diebesgutes habe er somit, wie von ihm beabsichtigt, ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt (vgl. S. 10-15 der Anklageschrift vom 22. Dezember 2015).

E. 4.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten E.____ der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig. Den angeklagten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz in objektiver Hinsicht als unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte E.____ bestreite zwar, gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, dass die Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erworben worden sind, was von B.____ auch bestätigt werde. Dennoch sei davon auszugehen, dass E.____ allen Grund gehabt habe, die legale Herkunft der Elektronikgeräte in Zweifel zu ziehen. Aufgrund sämtlicher in der Anklageschrift genannter Umstände habe sich E.____ der Verdacht, dass etwas nicht stimme, geradezu aufdrängen müssen. Gerade das Argument, er sei von einer Lieferung aus dem Ausland ausgegangen, könne nicht gehört werden, da die Geräte über einen Schweizer Stecker verfügten. Auch sei B.____ nicht in der Lage gewesen, verbindliche Zusicherungen betreffend eine zukünftige Lieferung in der Grössenordnung von nur wenigen Geräten zu machen, was die Transaktionen ungewöhnlich und geschäftsuntypisch mache. Daher sei auch der subjektive Tatbestand erstellt (vgl. S. 43-47 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sei nicht nur der Grundtatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, sondern auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB zu bejahen. Nachdem der objektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt sei, sei auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Zudem habe E.____ in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt, was als starkes Indiz dafür zu gelten habe, dass er die Hehlerei als Teilaspekt seiner beruflichen Tätigkeit aufgefasst habe. Er habe dabei auch die Infrastruktur seiner Einzelfirma X.____ benutzt, wie insbesondere deren AA._____-Konto. Er habe nicht nur einen erheblichen finanziellen Aufwand betrieben, habe er doch für den Ankauf der Geräte insgesamt Fr. 218‘500.-- bezahlen müssen, vielmehr sei aufgrund der grossen Anzahl Einzelhandlungen davon auszugehen, dass er auch zeitlich stark belastet gewesen sei. Beim Weiterverkauf der Elektronikartikel habe E.____ eine durchschnittliche Gewinnmarge von 41% erzielt, was als ausgesprochen hoch zu bezeichnen sei. Der in der Zeit von Mai 2012 bis Januar 2015 erzielte Bruttogewinn von ca. Fr. 90‘000.-- sei ein grosser Teil seines Einkommens über ca. drei Jahre hinweg gewesen. Insgesamt sei die Voraussetzung einer zumindest "nebenberuflichen" Tätigkeit erfüllt, weshalb der Beschuldigte auch gewerbsmässig gehandelt habe (vgl. S. 47 f. des angefochtenen Urteils).

E. 4.3 Der Beschuldigte E.____ bringt in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 im Wesentlichen vor, er habe nicht die leiseste Ahnung davon gehabt, dass es sich bei den erworbenen elektronischen Gerätschaften um Diebesgut gehandelt haben solle. Das zwischen E.____ und B.____ bestehende Vertrauensverhältnis sei als äusserst wichtiger Aspekt von der Vorinstanz nicht im Geringsten berücksichtigt worden. Die beiden seien sich bereits seit mehreren Jahren aus einer früheren Arbeitsstelle gekannt. Daraus sei eine langjährige Freundschaft entstanden, weshalb der Beschuldigte keine Gründe gehabt habe, B.____ zu misstrauen und somit die Geschäfte als illegal zu qualifizieren. B.____ habe E.____ mitgeteilt, dass er zusammen mit D._____ ein selbständiges Unternehmen aufbaue. Dass B.____ in einer Handelsunternehmung für elektronische Ware tätig sei, sei auch so auf der Social Media Plattform CC._____ angegeben worden. Folglich sei E.____ gutgläubig davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die Unternehmung von B.____ und D._____ handle. Hinzu komme, dass sich E.____ und B.____ in jenem Zeitraum kennengelernt hätten, als B.____ noch bei der DD.______ angestellt gewesen sei. Dieses Unternehmen sei ebenfalls im Bereich der Telekommunikation tätig, weshalb E.____ mit guten Gründen davon habe ausgehen dürfen, dass B.____ in diesem Bereich über ein umfangreiches Wissen sowie zahlreiche Kontakte verfügt habe. Dass E.____ B.____ nach der Herkunft der Geräte gefragt habe, sei nicht auf dessen Zweifel über die Legalität zurückzuführen, sondern weil er zu wenig Erfahrung mit Mobiltelefonen und deren Preise gehabt habe, sei sein Geschäft doch auf die Reparatur von Computern und die Montage von Satellitenschüsseln ausgerichtet gewesen. Weil dem Beschuldigten die notwendigen Marktkenntnisse fehlten sowie aufgrund des langjährigen Freundschaftsverhältnisses sei es ihm denn auch keineswegs suspekt vorgekommen, dass er die Gerätschaften für jeweils 100 bis 150 Franken billiger als der Marktwert erhalten habe. Als einziger Anhaltspunkt hätten ihm die Preise der Apple-Geräte gedient, welche er stets von Privatpersonen erworben habe. Er habe aber über keinerlei Vergleichsmöglichkeiten mit Preisen von anderen Händlern verfügt. Folglich habe er in guten Treuen auf die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Preise vertraut. Zudem sei er von einem Freundschaftsrabatt ausgegangen. Letztlich könnten marktübliche Preise massiv unterschritten werden, wenn man die eigentlichen Produktionskosten mit dem offiziellen Kaufpreis vergleiche. Des Weiteren habe B.____ den Beschuldigten im Glauben gelassen, er habe die Apple-Geräte in grossen Mengen aus den USA importiert und könne sie daher zu derart günstigen Preisen anbieten. Eine solcher - in der Retrospektive sich als falsch erwiesene - Überlegung hätte jeder gewissenhaften Drittperson unterlaufen können, weshalb man dem Beschuldigten nicht leichthin einen Eventualvorsatz unterstellen könne. Dass die Banküberweisungen des Beschuldigten jeweils auf das Privatkonto von B.____ und nicht auf ein Firmenkonto erfolgt seien, entspreche zwar nicht zwingend dem üblichen Geschäftsverkehr. Gleichwohl habe der Beschuldigte davon ausgehen können und dürfen, dass die von ihm erworbenen elektronischen Geräte aus der inzwischen angelaufenen selbständigen Erwerbstätigkeit von B.____ und D._____ stammten. Im Übrigen sei die Einrichtung eines Geschäftskontos nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Geschäfte seien stets reibungslos abgelaufen und der Beschuldigte habe denn auch zu keinem Zeitpunkt zur Überzeugung gelangen müssen, die Darstellung des B.____ stimme nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Das Strafgericht lasse in seiner Argumentation ausser Acht, dass der Beschuldigte jeweils nur drei bis fünf elektronische Geräte auf einmal gekauft und nicht gleich Fr. 220‘000.-- auf einmal bezahlt habe. Deshalb könne eine telefonische Preisverhandlung der soeben geschilderten Grössenordnung per SMS sehr wohl noch den Gepflogenheiten bei geschäftlichen Transaktionen entsprechen. Des Weiteren treffe zwar zu, dass der Beschuldigte von B.____ zur Verschwiegenheit aufgefordert worden sei, allerdings sei er davon ausgegangen, dass der Geschäftspartner von B.____ nichts von den Geschäften erfahren sollte. Da der Beschuldigte keine falschen Mutmassungen von sich habe geben wollen, habe er es vorgezogen, sich lieber nicht dazu zu äussern. Weil der Beschuldigte von einer Bestellung von Gerätschaften in grossen Mengen aus dem Ausland ausgegangen sei, habe er für seine jeweiligen einzelnen Geräte keine separaten Quittungen verlangen können. Bei den eigenen Warenbezügen aus dem Ausland lägen ganz andere Umstände vor. Überdies habe der Beschuldigte aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu B.____ geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt. Was die Schweizer Stecker der Geräte betreffe, so mache dies insofern Sinn, als die Geräte aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden sollten. Die Übergabe der Geräte habe nur zweimal an einer Autobahnraststätte stattgefunden, ansonsten aber immer per Postversand. Die unmittelbare und vollumfängliche Vertragserfüllung durch B.____ hätten den Beschuldigten in seiner Haltung bestärkt und keine Zweifel aufkommen lassen. Schliesslich habe der Beschuldigte die Vertragsverhandlungen in keiner Weise zu verdecken versucht. So habe er weder die Nachrichten von B.____ gelöscht noch den Kontakt zu diesem über ein nicht auf ihn zurückzuführendes Gerät abgewickelt. Hätte der Beschuldigte Verdacht geschöpft oder annehmen müssen, die Vermögenswerte stammten aus einer strafbaren Handlung, dann hätte er den Kaufpreis wohl eher bar bezahlt als derart offensichtlich von einem auf seinem Namen lautenden Postkonto überwiesen. Im Ergebnis spräche dieses Vorgehen für dessen Gutgläubigkeit. Der Beschuldigte sei schlichtweg Opfer seines Vertrauens zu B.____ geworden und habe daher nichts hinterfragt oder auch nur ansatzweise Misstrauen gehegt. Demgegenüber habe B.____ die Vertrauensbasis des Beschuldigten ausgenutzt, insbesondere mit der Beteuerung, wonach die Artikel aus dem Ausland stammten, habe B.____ den unwissenden und gutgläubigen Beschuldigten hinters Licht geführt. Im Ergebnis sei nicht objektiv erstellt, der Beschuldigte habe wissen oder annehmen müssen, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen herrührten, weshalb er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt habe. Folglich könnte dem Beschuldigten - wenn überhaupt - fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, was jedoch beim Tatbestand der Hehlerei rechtlich nicht möglich sei. Daher sei er von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. Es sei an den Grundsatz "in dubio pro reo" zu erinnern und daran zu appellieren, dass es sich hierbei nicht um eine inhaltsleere Floskel handeln dürfe (vgl. S. 3-7 der Anschlussberufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin von E.____ ergänzend ins Feld, dass der Beschuldigte unerfahren im Führen eines Geschäftes gewesen sei und nicht über eine Ausbildung im kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich verfüge. Er habe auch nicht gewusst, wie er die Bücher seiner Einzelfirma zu führen habe, wofür er entsprechend verurteilt worden sei. Dass er den Angaben seines Freundes Vertrauen geschenkt habe, möge naiv sein, sei aber noch lange kein Indiz für das Wissen um die deliktische Herkunft (vgl. S. 1-3 des Parteivortrages).

E. 4.4 Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich des Sachverhalts fest, dass E.____ als Inhaber des Einzelunternehmens X.____ in O.____ mit elektronischen Geräten handelte und über ein Ladengeschäft an der dd.______strasse 2 in O.____ verfügte. Ebenso ist unbestritten, dass das E.____ in der Zeit vom 10. Mai 2012 bis zum 15. Januar 2015 im Rahmen von 78 Käufen total 525 elektronische Geräte im Wert von Fr. 383‘038.75 zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- von B.____, welcher ebenso unbestrittenermassen kurz zuvor diese Geräte bei der A.____ entwendet hatte, erwarb. Nach Zustandekommen des mündlich oder per SMS abgeschlossenen Kaufvertrages stellte B.____ die Ware E.____ jeweils per Post zu; in zwei Fällen fand eine Übergabe an der Autobahnraststation Z.____ statt. E.____ überwies zulasten seines F.____kontos insgesamt Fr. 202‘500.-- auf das Privatkonto von B.____; in zwei Fällen erfolgte eine Barübergabe von insgesamt Fr. 16‘000.--. Alle Verkäufe erfolgten ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen etc. Von den 525 gestohlenen bzw. entwendeten Geräten, die E.____ erworben hatte, konnten noch 16 im Geschäft in O.____ beschlagnahmt werden. Es handelte sich dabei nachweislich um Apple-Geräte, die B.____ am 30. Dezember 2014 und im Januar 2015 über die A.____ bei EE._____ bezogen hatte und die er anschliessend entwendete. Die Beweislage stellt sich auch für das Kantonsgericht als eindeutig dar: Es liegt ein Geständnis sowohl von E.____ als auch von B.____ betreffend die äusseren Abläufe (Käufe, Preiszahlung, Versenden bzw. Übergeben der Ware) vor. E.____ bestreitet einzig, über die deliktische Herkunft der Geräte Bescheid gewusst zu haben (so zuletzt vor Strafgericht; vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11). Die Bestreitungen des Beschuldigten erscheinen jedoch wenig glaubhaft: Zunächst musste ihn stutzig machen, dass die Ware so weit, d.h. für Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- weniger, unter dem Grossmarktpreis angeboten wurde. Um dies zu erkennen, braucht es keine Expertenkenntnisse. Ein einfacher, laienhafter Preisvergleich bei verschiedenen Händlern reicht bereits aus. Des Weiteren erfolgten die Preisverhandlungen über Waren mit einem Wert von über Fr. 200‘000.-- innert weniger als 3 Jahren jeweils nur telefonisch. Zudem wurde der Kaufpreis auf das Privatkonto des B.____ und nicht auf ein Firmenkonto, sei dies der A.____ oder einer anderen Firma, überwiesen. Als ausserordentlich verfänglich stellt sich insbesondere eine SMS von B.____ an E.____ vom 5. August 2011 dar: "Hoi E._____! Im falle das jemand fragt, ob ich Dir etwas geschickt habe, sage nein! Wir haben uns nicht gehört! OK? Bi 2 Wochen in den Ferien! LG B._____" (act. 81.11.029). Wenn die Warenlieferung für den Beschuldigten tatsächlich regulär abgelaufen sein soll, dann wäre es nicht nötig gewesen, derart eindringlich um Verschwiegenheit zu bitten. Die Version, dass D._____ nichts von diesen Geschäften erfahren sollte, erscheint als nicht glaubhaft. Ebenso stutzig machen sollen hätte den Beschuldigten, der doch immerhin Geschäftsinhaber war, die Tatsache, dass es keinerlei Belege für die Ware gab. Schliesslich erscheint das geltend gemachte unendlich grosse Vertrauen, welches E.____ B.____ entgegenbracht haben soll, als absolut lebensfremd. Das angebliche Nichtwissen des Beschuldigten kann diesem angesichts des äusseren Ablaufs, insbesondere der Umstände der Kommunikation zwischen ihm und B.____, nicht abgenommen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist so, wie ihn die Vor-instanz festgestellt hat, auch für das Kantonsgericht als bewiesen zu erachten. In rechtlicher Hinsicht kann bezüglich des Tatbestands der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 47 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich in Bezug auf die durch B.____ verübte Vortat ist insofern eine Korrektur anzubringen, als es sich bei dieser strafbaren Handlung gegen das Vermögen nicht um Diebstahl, sondern um Veruntreuung handelt (vgl. hierzu Erw. 2.4 und 3.3). Im Ergebnis ist die Anschlussberufung von E.____ abzuweisen und dieser in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig zu sprechen.

E. 5 Anklageziffer 6: Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch C.____

E. 5.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten C.____ in diesem Punkt im Wesentlichen vor, als Sachbearbeiter bei der A.____ im Zeitraum von ca. 23. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015 aus den Geschäftsräumen der A.____ an der eeee._____strasse 29 in P.____ insgesamt 3 iPhones im Gesamtwert von Fr. 2‘239.--, welche sich im Eigentum der A.____ befunden hätten, entwendet und sich diese angeeignet zu haben. Zwei Geräte habe er für sich und seine Partnerin behalten und das dritte Gerät weiterverkauft. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich und teilweise seine Partnerin an den Geräten und am Weiterverkaufserlös unrechtmässig zu bereichern. Den Weiterverkaufserlös habe er für eigene Zwecke verwendet. Konkret habe er zunächst im Zeitraum vom 23. Oktober 2014 bis ca. Dezember 2014 bei der A.____ in P.____ zwei Apple iPhones 6 im Gesamtwert von Fr. 1‘389.-- entwendet und sich angeeignet. Das erste Gerät mit einem Einstandspreis von Fr. 750.-- habe er für sich selbst verwendet. Als Arbeitsnehmer der A.____ habe er jedoch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen Bezug oder die unentgeltliche Nutzung eines Mobiltelefons gehabt, was ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bekannt gewesen sei. Das zweite Gerät mit einem Einstandspreis von Fr. 639.-- habe er seiner Partnerin, FF.____, zur Nutzung überlassen. Weder habe C.____ namens der A.____ für diese beiden Geräte eine Rechnung ausgestellt noch habe er diese an die A.____ bezahlt. Stattdessen habe er die beiden Diebstähle vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "S.____" bzw. "U.____" vorgetäuscht habe, die Apple-Geräte seien an diese beiden Grosskunden der A.____ verkauft worden. C.____ habe in der Absicht, sich und seine Partnerin unrechtmässig zu bereichern, gehandelt. Das dritte Gerät schliesslich habe C.____ an GG.____ weiterverkauft. Dieser sei am Erwerb eines Apple iPhones zu günstigen Konditionen, um es seinerseits gewinnbringend verkaufen zu können, interessiert gewesen. GG.____, welcher kein Kunde der A.____ gewesen sei, habe ab dem 5. Januar 2015 per WhatsApp Kontakt zu C.____ aufgenommen. Man habe sich unter anderem auf ein Apple iPhone 6 Plus im Wert von Fr. 850.-- für einen Verkaufspreis von Fr. 600.-- geeinigt. Wahrscheinlich am 16. Januar 2015 habe C.____ das von GG.____ gewünschte iPhone aus den Geschäftsräumen der A.____ entwendet und es sich angeeignet. Am 19. Januar 2015 habe die Partnerin von C.____, FF.____, in dessen Auftrag das Gerät an GG.____ übergeben, welcher ihr im Gegenzug Bargeld, darunter Fr. 600.-- für das iPhone, ausgehändigt habe. C.____ habe bezüglich des Geräteverkaufs an GG.____ weder eine Rechnung oder Quittung erstellt noch den Barverkaufserlös in die Kasse der A.____ gelegt (vgl. S. 4, 16-18 der Anklageschrift).

E. 5.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend die ersten beiden Geräte als erstellt an. Es folgte nicht der Erklärung des Beschuldigten C.____, wonach es sich beim ersten Gerät um ein Demogerät und beim zweiten Gerät für seine Freundin um einen Vorbezug gehandelt habe, welchen er später bezahlt hätte. Aus dem Arbeitsvertrag der A.____ wie auch aus den Depositionen von M.____ gehe deutlich hervor, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf ein unentgeltliches Gerät gehabt habe, was umso mehr für seine Freundin gelte. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Geräteentnahme für seine Partnerin weder erfasst noch fakturiert habe, zeige auf, dass er keinen wirklichen Zahlungswillen gehabt habe. Da das Abonnement bereits ab Dezember 2014 gelaufen sei, hätte das Gerät entsprechend verbucht werden können, was aber nicht gemacht worden sei. Der Beschuldigte habe die beiden Mobiltelefone ohne einen entsprechenden Eintrag in der Buchhaltung der A.____ an sich genommen, obwohl ein Eintrag problemlos möglich gewesen wäre. Auch die Ausgabe von Demogeräten hätte in der Buchhaltung vermerkt werden müssen. Hätte C.____ tatsächlich die Absicht gehabt, die Geräte zurückzugeben oder zu bezahlen, hätte in der Lagerkontrollliste der Vermerk "Demogerät" oder "Verkauf C._____" stehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. In der Lagerkontrollliste seien gar mit den falschen Einträgen "S.____" bzw. "U.____" Verkäufe an diese Grosskunden vorgetäuscht worden. Wäre die Behändigung zum Eigengebrauch von der A.____ tatsächlich vorgesehen gewesen, wäre diese Vertuschungshandlung gar nicht erst notwendig gewesen. Indem der Beschuldigte die beiden iPhones im Gesamtwert von Fr. 1‘389.-- aus den Geschäftsräumen der A.____ entwendet und sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet habe, habe er mehrfach - es sei von verschiedenen Tatzeitpunkten auszugehen - Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen (vgl. S. 50 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des dritten Gerätes erachtete das Strafgericht die Ausführungen des Beschuldigten, es habe sich beim fraglichen Handy um ein defektes und von ihm repariertes Gerät gehandelt, als reine Schutzbehauptung, zumal in GG.____s Aussage von einem neuen Gerät die Rede gewesen sei und auch in der WhatsApp-Nachricht vom 16. Januar 2015, 08:59 Uhr, der Beschuldigte unter anderem geschrieben habe, er habe es "nit chöne useschmuggle (…)". Diese Nachricht liefere einen klaren Hinweis, dass das Gerät vom Beschuldigten unrechtmässig entwendet worden sei. Abgesehen davon hätte auch der Verkauf eines reparierten A.____-Geräts den Beschuldigten nicht davon entbunden, den Verkaufserlös in die Kasse der A.____ zu legen. C.____ habe durch die Entwendung und anschliessende Aneignung des iPhone 6 Plus 64 GB im Wert von Fr. 850.-- einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich am Weiterverkaufserlös unrechtmässig zu bereichern. Den Erlös aus dem Weiterverkauf habe er schliesslich für seine eigenen Zwecke verwendet (vgl. S. 51 f. des angefochtenen Urteils).

E. 5.3 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte habe unter der Ägide von D._____ gearbeitet. Der Beschuldigte sei klar der Auffassung, nichts Unrechtes getan zu haben. Seine Arbeit sei der Verkauf von iPhones gewesen, welche sich von Generation zu Generation änderten. Bei einem Grossauftrag brauche es ein Demogerät. Es gehe hier um lediglich drei Geräte, eines als Demogerät, eines als Vorbezug und eines zur Reparatur. Bei einem einzelnen Gerät könne keine kriminelle Energie vorliegen und auch keine Bereicherungsabsicht. Das seien ganz andere Dimensionen als in den anderen angeklagten Fällen. Bereits aus diesen Gründen habe ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15).

E. 5.4 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten C.____ kann auf die Darstellung auf S. 50 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Vor Kantonsgericht bestätigt C.____ seine bisherigen Depositionen. Ein Demogerät sei in seinem Job als technischer Supporter erforderlich gewesen, um es den Kunden zu zeigen und sie zu instruieren. Auch wenn im Arbeitsvertrag etwas Anderes stehe, so habe er von D._____ die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung eines Handys erhalten. Was das Gerät für seine Partnerin betreffe, so sei Vorweihnachtszeit gewesen und er habe es als Vorbezug erhalten. Dass es bezüglich des Geräts für GG.____ keine Belege gebe, könne er heute nicht mehr erklären. Es sei jedenfalls kaputt gewesen und er habe es repariert. Überhaupt habe man intern alles locker gehandhabt; es sei etwas nachlässig gearbeitet worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Auch für das Kantonsgericht ist der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt zu erachten. Einzig hinsichtlich des angeblich zu Demozwecken bei Kunden selbst gebrauchten Handys kann eine Aneignung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden: Die Notwendigkeit eines solchen Demo-Geräts für einen Verkäufer elektronischer Telekommunikationsgeräte ist notorisch bekannt und die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten C.____ erscheinen - ungeachtet der Aussagen seines ehemaligen Vorgesetzten, M.____, - überzeugend, so dass im Zweifel davon auszugehen ist. Aus der Bestimmung im Arbeitsvertrag im Passus "Mobiltelefone: Mobiltelefonspesen zu Lasten des Arbeitnehmers" (act. 22.71.001) ergibt sich lediglich, dass die Telefonspesen zulasten des Arbeitsnehmers gehen, nicht hingegen, dass den Angestellten kein Demogerät zur Verfügung steht. Hingegen ist die Version des Beschuldigten betreffend das iPhone für seine Freundin, nämlich der angebliche Vorbezug, welcher später zu zahlen sei, als nicht glaubhaft einzustufen, erfolgte doch auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Bezahlung; ebenso wenig liegen irgendwelche Fakturierungen vor. Klar erstellt sind auch der Verkauf des dritten Handys an GG.____ unter dem Einstandspreis in eigenem Namen, die Entgegennahme des Kaufpreises über seine Freundin sowie die Verwendung des Geldes zu eigenen Zwecken, nachdem C.____ dieses Gerät bei der A.____ entwendet hatte. Zu Recht stützt sich die Vorinstanz hier unter anderem auf eine WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten an GG.____ vom 16. Januar 2015, 08:59 Uhr, in welchem von einem Herausschmuggeln des Geräts die Rede ist (vgl. act. 81.41.229 f.) Wiederum liegen keine Quittungen oder Rechnungen vor; auch wurde der Kaufpreis nicht in die Kasse der A.____ gelegt. Somit ist betreffend das zweite und das dritte Gerät nicht mehr von einem Einverständnis des Arbeitgebers auszugehen. Zusammenfassend ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des zweiten und dritten Geräts erstellt, nicht jedoch hinsichtlich des ersten Geräts. Dadurch reduziert sich die angeklagte Deliktssumme von Fr. 2‘239.-- um Fr. 750.-- auf Fr. 1‘489.--. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die oben gemachten Ausführungen in Erw. 2.4 verwiesen werden: Die elektronischen Geräte der A.____ waren C.____ als Sachbearbeiter anvertraut. Durch seine Vorgehensweise brach er nicht fremden Gewahrsam, sondern beging einen Treuebruch. Die Handlungen des Beschuldigten C.____ stellen somit keinen Diebstahl, sondern Veruntreuung dar. Da dem Beschuldigten zwei Fälle anzulasten sind, liegt mehrfache Veruntreuung vor. Entsprechend ist er in teilweiser Gutheissung seiner Berufung in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Urteil nicht des Diebstahls, sondern der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

E. 6 Anklageziffer 7: Gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch D._____

E. 6.1 Die Anklageschrift legte dem Beschuldigten D._____ zur Last, im Zeitraum zwischen ca. 3. Juli 2012 bis ca. 16. Dezember 2014 aus den Geschäftsräumen der A.____, bei welcher er als Geschäftsführer angestellt war, insgesamt 64 neue Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 47‘604.--, welche sich im Eigentum der A.____ befunden hätten, entwendet und sich angeeignet zu haben. Diese Geräte habe er grösstenteils an Dritte weiterveräussert und ein Gerät für sich behalten. D._____ habe in der Absicht gehandelt, sich an den Geräten und an den Weiterverkaufserlösen unrechtmässig zu bereichern. Mit den Verkaufserlösen habe er ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt. Teilweise habe er die aus den Weiterverkäufen erzielten Barerlöse auf sein Bankkonto bei der I.____ einbezahlt und den Rest für eigene Zwecke verbraucht. Im Einzelnen habe D._____ im Zeitraum von ca. 3. Juli 2012 bis 16. Dezember 2014 16 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 11‘380.-- bei der A.____ entwendet und diese am 3. und 9. Juli 2012, 24. August 2012 sowie 15./16. Dezember 2014 an HH.____ für insgesamt Fr. 9‘100.-- und somit durchschnittlich um 20% unter dem Einstandspreis in bar weiterverkauft. Die Verkaufsverhandlungen hätten per SMS oder telefonisch stattgefunden. D._____ habe HH.____ für jedes Gerät einen auf die A.____ lautenden und von jenem unterschriebenen "Garantieschein" ausgehändigt. Jedoch habe D._____ bezüglich der Weiterverkäufe keine Verkaufsrechnungen erstellt und - mit einer Ausnahme - auch keine Barverkaufsquittungen. Einzig bezüglich fünf Apple iPhones habe D._____ erst auf ausdrückliches Verlangen von HH.____ zu dessen Händen eine vom 15. Dezember 2014 datierte Quittung über Fr. 3‘000.-- (5 x Fr. 600.--), auf welcher er den Bargeldempfang namens der A.____ quittiert habe, erstellt. Weder habe D._____ die Barverkaufserlöse von Fr. 9‘100.-- in die Kasse der A.____ deponiert noch die einzige Barverkaufsquittung in die Buchhaltung der A.____ gelegt. D._____ habe HH.____ stattdessen aufgefordert, sämtliche Belege der A.____ anschliessend wegzuwerfen. D._____ habe die Gerätediebstähle ausserdem vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "V.____" vorgetäuscht habe, die Apple iPhones seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 4, 19 f. der Anklageschrift). Des Weiteren habe der Beschuldigte von ca. Januar 2014 bis 16. Dezember 2014 bei der A.____ weitere 47 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 35‘490.-- entwendet und diese im Januar 2014, am 2. April 2014, 27./28. November 2014 und 16. Dezember 2014 an II.____ bzw. dessen JJ.____ in KK.____, beide keine Kunden der A.____, mit einem Abschlag von ca. 20% gegenüber dem Einstandspreis zu einem Preis von ca. Fr. 28‘000.-- in bar weiterverkauft. Der Beschuldigte habe dazu jeweils fiktive Barverkaufsrechnungen der A.____ mitausgehändigt. Diese Rechnungsbelege hätten einzig dazu gedient, II.____ den Ausweis eines regulären Kaufes in der Buchhaltung seiner JJ.____ zu ermöglichen. Um den Anschein eines regulären Geschäftes vorzutäuschen, habe D._____ jedoch nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreis auf der Rechnung festgehalten, sondern einen höheren, marktüblichen Gerätepreis. D._____ habe weder die Barverkaufserlöse in die Kasse der A.____ deponiert noch die Barverkaufsrechnungen in die Buchhaltung der A.____ gelegt. Er habe die Gerätediebstähle ausserdem vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "V.____" vorgetäuscht habe, die Geräte seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 20 f. der Anklageschrift). Schliesslich soll D._____ ca. im Dezember 2012 ein Apple iPhone im Wert von Fr. 734.--, welches sich im Eigentum der A.____ befunden habe, aus den Geschäftsräumen der A.____ entwendet und dieses für sich selbst verwendet haben. Als Arbeitnehmer der A.____ habe er jedoch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen Bezug oder die unentgeltliche Nutzung eines Mobiltelefons gehabt, was ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bekannt gewesen sei. Weder habe sich D._____ dieses Gerät in Rechnung stellen lassen noch habe er dieses an die A.____ bezahlt. Stattdessen habe er den Diebstahl vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ wiederum mit dem falschen Eintrag "V.____" vorgetäuscht habe, das Gerät sei an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 21 der Anklageschrift).

E. 6.2 Das Strafgericht führte zunächst hinsichtlich des Sachverhalts aus, dass dieser so wie angeklagt erstellt sei. Die Verkäufe von 16 iPhones an HH.____ seien weit unter dem Einstandspreis der A.____ erfolgt, wozu der Beschuldigte D._____, seines Zeichens Geschäftsführer der A.____, keine plausible Erklärung habe abliefern können, ausser dass es jeweils in Absprache mit B.____ geschehen sei. Dem gegenüber stehe die Aussage von M.____, welcher plausibel habe darlegen können, dass es bei der A.____ keine derartigen Verlustgeschäfte gegeben habe. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, warum gerade HH.____, der kein Kunde der A.____ gewesen und nur mit D._____ in Kontakt gestanden sei, gegenüber den Grosskunden von speziell günstigen Konditionen hätte profitieren dürfen. Ebenso unglaubhaft erscheine die Aussage von D._____, dass er nicht mehr wisse, wo genau er den Verkaufserlös in der A.____ deponiert habe. Insgesamt seien die von ihm gemachten Angaben unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Die Ausstellung von blossen Garantiescheinen spreche ebenfalls gegen ein reguläres Verkaufsgeschäft im Interesse der A.____. Keine Quittungen bei Verkaufsgeschäften auszustellen, stelle im kaufmännischen Verkehr einen absoluten Ausnahmefall dar. Hinzu komme, dass HH.____ in dem einen Fall, als er eine Quittung verlangt habe, habe insistieren müssen. Offenbar habe D._____ das Ausstellen einer Quittung möglichst vermeiden wollen. Eine schlüssige Erklärung hierzu sei er jedoch schuldig geblieben. Im Kassenbuch der A.____ fänden sich auch keine Einträge bzw. Buchungen der Barzahlungen, was auch ein Hinweis sei, dass die Verkaufserlöse nicht an die A.____ abgeliefert worden seien. D._____ habe zudem über die wahre Verwendung der iPhones mit den falschen Einträgen in der Lagerkontrollliste getäuscht. Durch die zu verschiedenen Zeiten stattgefundene Entwendung der 16 im Eigentum der A.____ stehenden iPhones aus den Geschäftsräumlichkeiten und die anschliessende Aneignung habe D._____ einen mehrfachen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen. Er habe dabei in der Absicht, sich an den Geräten bzw. an den Weiterverkaufserlösen unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (vgl. S. 52 f. des angefochtenen Urteils). Auch die Verkäufe von 47 iPhones an II.____ bzw. dessen JJ.____ weit unter dem Einstandspreis seien erstellt. Zu diesem Zweck seien dieser und der Beschuldigte D._____ in regem SMS- und WhatsApp-Kontakt gestanden. D._____ habe nur darum jeweils höhere, marktübliche Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten auf den Verkaufsbelegen quittiert, um den Anschein eines regulären Geschäfts vorzutäuschen. Weshalb II.____ zu Unrecht hätte zu Protokoll geben sollen, die Geräte billiger als zum gemäss Quittung angeblich bezahlten Kaufpreis erhalten zu haben, sei nicht ersichtlich. Auch hier habe D._____ die Barverkaufserlöse weder in die Kasse der A.____ deponiert noch die Barverkaufsrechnungen in die Buchhaltung gelegt. Er habe gar nie die Absicht gehabt, die Verkaufserlöse in die Kasse der A.____ zu legen. Hätte er dies tatsächlich getan, hätte unweigerlich eine Kassendifferenz resultiert, da bei Verkäufen an Grosskunden nie Barzahlung geleistet worden sei. Somit stelle die Aussage von D._____, er habe das Geld B.____ zwecks Kasseneinlage übergeben, eine abenteuerliche Schutzbehauptung dar. Auch in diesem Fall habe D._____ die Entwendungen der Geräte in der Lagerkontrollliste durch falsche Einträge vertuscht. Auch hier habe ein Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zu erfolgen (vgl. S. 53 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich habe bei D._____ ein iPhone im Wert von Fr. 734.-- beschlagnahmt werden können, welches er demzufolge für sich selbst verwendet habe. Dass D._____ - so wie geltend gemacht - Anspruch auf ein Demogerät gehabt habe, sei mit Blick auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zu verneinen. Ohne das Gerät zu bezahlen, habe er es für den Eigengebrauch verwendet. Ebenfalls habe er mittels eines falschen Eintrags in der Lagerkontrollliste vorgetäuscht, das Gerät sei an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Es habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Diebstahls zu ergehen (vgl. S. 54 des angefochtenen Urteils).

E. 6.3 In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 erachtet der Beschuldigte D._____ zunächst den Grundsachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift als unbestritten. Bestritten würden hingegen die Ausführungen der Vorinstanz zum Deliktsbetrag und der angeblichen Vertuschung der Diebstähle durch Manipulation der Lagerbuchhaltung (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). Was zunächst die Geschäfte mit HH.____ betreffe, so seien die Verkäufe der Geräte an sich unbestritten. Allerdings habe nicht D._____, sondern B.____ die Preise bestimmt. D._____ habe das Bargeld, welches er von HH.____ erhalten habe, in die Kasse gelegt und B.____ habe ihm versichert, dass er die Sache reglieren werde. Warum B.____ damals die iPhones unter Preis verkauft habe, wisse der Beschuldigte nicht. Er habe die Lagerbuchhaltung gar nicht führen können, da er keinen Zugriff auf dieses gehabt und im Übrigen das Programm auch nicht gekannt habe. Er habe die Buchhaltung vollständig B.____ überlassen. Zu beachten sei, dass der Beschuldigte und B.____ sich seit dem Kindergarten kennen, dass B.____ auch Pate eines der Kinder des Beschuldigten sei und er somit B.____ blind vertraut habe. Im Übrigen habe diese Aufgabenteilung auch der von M.____ eingeführten bzw. immer akzeptierten Aufgabenteilung unter den drei Beschuldigten entsprochen. Dies ergebe sich auch aus den Garantiescheinen im Namen der A.____. Die von der Vorinstanz angenommene Sachverhaltsdarstellung lasse sich hingegen auf keine hinreichenden Beweise stützen. Unbegründete habe sich die Vorinstanz nicht auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestützt (vgl. S. 4-6 der Berufungsbegründung). Auch hinsichtlich der Geschäfte mit II.____ sei der Verkauf der Geräte an sich nicht bestritten. Auf den Verkaufsbelegen sei der übliche, auch marktübliche, Verkaufspreis vermerkt gewesen. Den effektiven Preis, den II.____ habe zahlen müssen, habe wiederum B.____ festgelegt und deshalb dem Beschuldigten auch vorgegeben, zu welchem Preis er die Geräte offerieren und verkaufen könne. Auch hier habe der Beschuldigte das erhaltene Geld in die Kasse der A.____ gelegt bzw. es B.____ übergeben, womit der Fall für ihn erledigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Kenntnis davon gehabt, ob B.____ das Geld dann auch verbucht oder für sich selbst verbraucht habe. Die Lagerbuchhaltung habe der Beschuldigte gar nicht bedienen können. Zwar lägen WhatsApp- und SMS-Konversationen als Beweise vor; diese belegten jedoch allenfalls die zugestandenen Verkäufe, nicht aber die angeblichen Diebstähle. Beweise, die an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zweifeln liessen, gebe es keine, weshalb im Zweifel von dessen Angaben auszugehen sei (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Was schliesslich das einzelne Gerät im Wert von Fr. 734.-- betreffe, so hätten die Mitarbeiter der A.____ den Kunden vorführen können müssen, was die Geräte leisteten und wie sie für den Bedarf der Kunden auch figuriert werden könnten, was insbesondere auch für die Sicherheitsfragen relevant gewesen sei. Die Mitarbeiter der A.____ seien zu diesem Zweck auf ein Demogerät angewiesen gewesen. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe das Gerät gestohlen, sei geradezu absurd. Dieses Gerät sei nichts anderes als ein Arbeitsinstrument und der Arbeitgeber geradezu verpflichtet gewesen, ihm ein solches zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Dass solche Geräte auch privat genutzt würden, entspreche allgemeiner Übung. Der Beschuldigte habe stets und in Übereinstimmung mit den beiden Mitbeschuldigten ausgesagt, das iPhone für berufliche Zwecke verwendet zu haben. Darauf sei abzustellen. Die vertraglichen Arbeitsbedingungen, auf welche die Vorinstanz verweise, seien nicht geeignet, eine strafbare Handlung zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass schriftliche Vereinbarungen und Bedingungen in der Umsetzung oft anders gehandhabt würden (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von D._____ ihre bisherigen Ausführungen. Der Beschuldigte habe konstante Angaben gemacht und sowohl sich als auch seine beiden Freunde belastet. Seine Aussagen seien zudem plausibel, weshalb im Ergebnis auf diese abzustellen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht. S. 11 f.). Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die Auffassung, bei den Ausführungen der Beschuldigten handle es sich um reine Schutzbehauptungen. So sei D._____ Geschäftsführer bei der A.____ gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass der ihm hierarchisch unterstellte B.____ ihn angewiesen haben solle, neue Apple-Geräte unter dem Einstandspreis an einen Dritten zu verkaufen. Bezeichnenderweise habe der Beschuldigte keine plausible Erklärung für diese Widersprüche und Ungereimtheiten gehabt. Erwiesenermassen habe der Beschuldigte bei diesen Barkäufen entweder auf das Ausstellen von Barverkaufsquittungen verzichtet. Oder aber der Beschuldigte habe auf den von ihm ausgestellten Verkaufsbelegen jeweils höhere, marktübliche Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten quittiert. Alleine schon diese Preiskluft habe es dem Beschuldigten verunmöglicht, die vereinnahmten Barerlöse zusammen mit den Quittungen in die Kasse zu legen. All dies zeige auf, dass er nie die Absicht gehabt habe, die empfangenen Barerlöse in die Kasse der A.____ zu legen (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).

E. 6.4 Die Ausführungen des Beschuldigten D._____ werden zusammenfassend auf S. 52-54 des angefochtenen Urteils dargestellt; es kann insofern darauf verwiesen werden. Vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte aus, die Geschäfte seien immer mit Quittung und Garantieschein abgelaufen. Was zunächst die Verkäufe an HH.____ betrifft, so habe man darum so tief unter dem Einstandspreis verkauft, um die Geräte besser zu verkaufen. Man habe einen Treuebonus von der EE._____ erhalten, da die V.____ einen Firmenvertrag mit dieser gehabt habe. Man habe die Nummern ausgehandelt, weshalb die Preise reduziert gewesen seien. Es sei zwar nominell unter dem Einstandspreis, aber es sei ein Vertrag verkauft worden; auf diese Weise sei wieder Geld in die Kasse gekommen. Geschäftsführer sei der Beschuldigte nur auf dem Papier gewesen. Das Einverständnis von B.____ habe auf einer informellen Absprache basiert. Den Widerspruch zur Aussage von M.____, wonach man nie ein Verlustgeschäft gemacht, d.h. Handys unter dem Einstandspreis verkauft habe, erst recht nicht mit Personen, welche keine Kunden gewesen seien, könne der Beschuldigte nicht mehr erklären. Er habe ziemlich freie Hand gehabt, auch bei Privatverkäufen. Das Geld sei jedenfalls bar überwiesen worden und es sei in die Kasse gegangen. Ebenso wenig wisse er, warum in der Lagerkontrollliste der A.____ falsche Eintragungen vorgenommen worden seien; er habe keine Erklärung dafür (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9). Auch hinsichtlich der Geschäfte mit II.____ führt der Beschuldigte aus, dass B.____ die Preise bestimmt habe. Wieder habe man mit einem Treuebonus der EE._____ gearbeitet. Das Einverständnis von B.____ sei eher eine Vertrauenssache gewesen, da man sich seit dem Kindergarten gekannt habe. Dass auf den Verkaufsbelegen höhere Gerätepreise quittiert wurden, kann der Beschuldigte vor Kantonsgericht nicht erklären. Er habe die Quittungen nicht ausgestellt; er habe nicht einmal Rechnungen erstellen können, denn das habe B.____ gemacht. Heute könne er nicht mehr sagen, ob die Quittungen mit dem Verkaufspreis in die Kasse gelegt worden seien oder ob er diese B.____ gegeben habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Zum einzelnen Gerät befragt gibt schliesslich der Beschuldigte abermals zur Deposition, dass es sich hierbei um ein Demogerät gehandelt habe. Auch C.____ als technischer Supporter habe über ein solches Gerät verfügt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hinsichtlich der Ziffern 7a) und b) erstellt ist. Dies gründet insbesondere auf die Garantiescheine (act. 20.01.104 ff.), die Quittungen (act. 50.02.20 ff.), die Konversation zwischen dem Beschuldigten und II.____ per SMS oder WhatsApp (act. 81.21.019 ff.) sowie die Angaben von HH.____ (Einvernahme vom 19. März 2015, act. 20.01.092 ff.) und II.____ (Einvernahme vom 21. September 2015, act. 20.01.155 f.). Die Erklärungen von D._____ hierzu erscheinen wenig überzeugend. So sagte er in Bezug auf die an HH.____ verkauften iPhones aus, er habe diese regulär im Namen der A.____ verkauft und der jeweilige Verkaufserlös sei in die Kasse der A.____ geflossen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18). Auf verschiedene Fragen blieb er jedoch eine Antwort schuldig. Weder konnte er erklären, warum die Verkäufe stark unter dem Einstandspreis getätigt wurden, noch konnte er plausibel dartun, warum er auf Barzahlungsquittungen (ausser in einem einzelnen Fall) verzichtete (vgl. act. 20.01.092). Die Ausführung vor Kantonsgericht mit dem Hinweis auf Rabatte der EE._____ erscheint nicht nachvollziehbar. Auch konnte der Beschuldigte keine Erklärung dafür liefern, warum in der Geschäftskasse keine Belege für seine Barkäufe aufzufinden waren. Zudem hat er in der Lagerkontrollliste der A.____ offensichtlich falsche Einträge getätigt, in dem er beispielsweise die "V.____" (V.____; act. 22.90.280) eintrug. Letztlich will er alles auf B.____ abschieben, ja von diesem sogar Weisungen entgegengenommen haben, obwohl D._____ der Geschäftsführer innerhalb der A.____ war. Was die Weiterverkäufe der Geräte an II.____ betrifft, so bestreitet der Beschuldigte nicht, diese unter Einstandspreis (ca. 20%) verkauft zu haben. Die Verkäufe sind, wie oben erwähnt, einerseits aus den Verkaufsverhandlungen im SMS- und WhatsApp-Kontakt (act. 81.21.019) ersichtlich, andererseits hat II.____ weitgehend die einzelnen Verkäufe bestätigt (vgl. Einvernahme vom 21. September 2015, act. 20.01.155). Wiederum macht der Beschuldigte geltend, dass es sich um reguläre Verkäufe gehandelt habe. Die Verlustpreise seien von B.____ bestimmt worden. Er hätte das Geld ordnungsgemäss in die Kasse gelegt. Nicht plausibel erklären konnte der Beschuldigte, wieso ihn als Geschäftsführer der A.____ der ihm unterstellte B.____ angewiesen haben soll, neue iPhones unter dem Einstandspreis an einen Dritten zu verkaufen. Auch blieb er eine Erklärung schuldig, wieso er auf den von ihnen ausgestellten Verkaufsbelegen jeweils höhere (marktübliche) Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten quittierte. Auf die Frage an der Hauptverhandlung vor Strafgericht, ob er die Quittungen mit den Verkaufserlösen deshalb nicht in die Kasse gelegt habe, weil sonst ein erklärungsbedürftiges Kassenmanko entstanden wäre, antwortete der Beschuldigte: "…ich sage nichts mehr dazu auf die Frage, wie ich die Differenz erklärt hätte" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21). Die oben genannten Erwägungen des Strafgerichts hierzu sind somit zusammenfassend bezüglich des Sachverhalts grundsätzlich als korrekt zu betrachten. Nicht gefolgt werden kann hingegen einzig den vor-instanzlichen Ausführungen zum einzelnen Gerät im Wert von Fr. 734.-- gemäss Anklageziffer 7c), welches beim Beschuldigten zuhause beschlagnahmt werden konnte (act. 80.11004): Das Kantonsgericht folgt hier im Zweifel den Angaben des Beschuldigten, wonach es sich um ein Demogerät handelte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 22). Damit durfte der Beschuldigte dieses nutzen, ohne sich strafbar zu machen; er konnte mithin gar keine Aneignung daran begehen. Es kann insofern auf die Ausführungen zum Beschuldigten C.____ (Erw. 5.4) betreffend dessen Demogerät verwiesen werden. Hinsichtlich dieses Geräts kann somit kein Schuldspruch erfolgen. In rechtlicher Hinsicht kann auf die obigen Erwägungen 2.4 des Kantonsgerichts verwiesen werden: Die Tathandlungen des Beschuldigten stellen keinen Diebstahl, sondern Veruntreuung dar. Auch D._____ erwähnt vor Kantonsgericht, dass M.____ nur zwei- bis dreimal im Jahr zur A.____ nach P.____ gekommen und dort "schnell das Lager angeschaut" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Es verbleibt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung betreffend die übrigen Geräte, wobei sich der Deliktsbetrag um Fr. 734.-- auf Fr. 46‘870.-- reduziert. Insofern erfolgt im Anklagepunkt 7 eine teilweise Gutheissung der Berufung des Beschuldigten.

E. 7 Anklageziffer 8: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch D._____, sowie bandenmässiger Diebstahl, eventualiter Anstiftung zum Diebstahl zum Nachteil der A.____ und Geldwäscherei, begangen durch C.____

E. 7.1 In diesem Anklagepunkt warf die Anklageschrift den beiden Beschuldigten C.____ und D._____ vor, sie hätten ca. am 20./21. November 2014 gemeinschaftlich zwölf sich im Eigentum der A.____ befindliche Apple iPhones 6 64 GB mit einem Gesamtpreis von Fr. 9‘000.-- aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und diese anschliessend an II.____ bzw. dessen JJ.____ zum Preis von Fr. 7‘800.-- weiterverkauft. Da C.____ für den Kauf eines Personenwagens das nötige Geld gefehlt habe, habe er mit D._____ per WhatsApp Kontakt aufgenommen. Wahrscheinlich sei man in einem Telefonat vom 19. November 2014 miteinander übereingekommen, die zwölf Geräte bei der A.____ zu stehlen, diese an den Elektronikhändler II.____ weiterzuverkaufen und den Verkaufserlös bereits am folgenden Wochenende untereinander zu teilen. Eventualiter habe C.____ D._____ dazu angestiftet. Am 19. November 2014 habe ein entsprechender telefonischer bzw. WhatsApp-Kontakt zwischen C.____ und D._____ sowie zwischen D._____ und II.____ stattgefunden, in welchem man sich über Anzahl und Stückpreis von Fr. 650.-- geeinigt habe. Am 20. oder 21. November 2014 habe sodann D._____ absprachegemäss die zwölf Geräte aus den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ entwendet und sich diese angeeignet. Wenige Tage zuvor habe die A.____ diese Geräte bei ihrem Lieferanten, der EE._____ AG, zu einem Stückpreis von Fr. 750.-- bezogen. Am 21. November 2014 habe D._____ die zwölf gestohlenen Geräte in Absprache mit C.____ an II.____ in dessen Ladengeschäft JJ.____ in KK.____ gebracht, welcher ihm im Gegenzug Fr. 7‘800.-- in bar übergeben habe. Ferner habe D._____ eine Barverkaufsrechnung der A.____ ausgehändigt, welche er mit seiner Unterschrift quittiert habe. Dieser Rechnungsbeleg habe einzig dazu gedient, II.____ den Ausweis eines regulären Kaufes in der Buchhaltung seines Betriebs zu ermöglichen. Um den Anschein eines regulären Geschäftes vorzutäuschen, habe D._____ jedoch nicht den tatsächlich bezahlten, sondern einen marktüblichen Preis von Fr. 10‘548.-- auf der Rechnung festgehalten, entsprechend einem Stückpreis von Fr. 813.90. Weder II.____ noch dessen Betrieb seien Kunden der A.____ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien in der Schweiz aufgrund der hohen Nachfrage nach diesem Modell Lieferengpässe und entsprechend lange Wartezeiten bei der Auslieferung aufgetreten. D._____ habe dem vorgefassten Plan entsprechend weder den Barverkaufserlös von Fr. 7‘800.-- in die Kasse der A.____ gelegt noch die Erlöse in den Büchern der A.____ verbucht. Stattdessen habe er einen nicht bekannten Teil des Verkaufserlöses in den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ zuhanden von C.____ deponiert. Den (allfälligen) Restbetrag des Verkaufserlöses habe D._____ für sich behalten und das Geld für eigene Zwecke verwendet. C.____ habe den hinterlegten Bargeldbetrag während seines militärdienstfreien Wochenendes vom 22./23. November 2014 bei der A.____ abgeholt. Er habe dies im Wissen, dass es sich um den Verkaufserlös der zwölf gestohlenen iPhones gehandelt habe, getan. C.____ habe den Barbetrag von Fr. 7‘800.-- noch gleichentags, d.h. am 22. November 2014, für den Kauf eines neuen Personenwagens bei einer Garage im Kanton LL.____ verwendet. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass er auf diese Weise die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung des deliktisch erlangten Geldes vereiteln könnte. Tags darauf hätten sich die beiden Beschuldigten noch per WhatsApp über das bei der A.____ abgeholte Geld ausgetauscht. Beide hätten diese Gerätediebstähle vertuscht, indem sie in der Lagerkontrollliste der A.____ mit dem fingierten Eintrag "V.____" vorgetäuscht hätten, die Geräte seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Die beiden Beschuldigten hätten in der Absicht, sich unrechtmässig an den gestohlenen Geräten und anschliessend an den Deliktserlösen zu bereichern, gehandelt. Mit den Verkaufserlösen habe D._____ ausserdem ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils erzielt (vgl. S. 22-26 der Anklageschrift).

E. 7.2 Das Strafgericht stellte zunächst hinsichtlich der Strafbarkeit von C.____ fest, dass dieser in der Zeit vom 13. bis 17. November 2014 einen militärischen Wiederholungskurs in K.____ absolviert habe, wobei er an den beiden Wochenenden vom 15./16. und 22./23. November 2014 dienstfrei gehabt habe. Unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StGB und Art. 3 Ziff. 1 MStG erachtete sich das Strafgericht betreffend den Vorwurf des Diebstahls als nicht zuständig, da sich C.____ zum angeklagten Tatzeitpunt im Militärdienst befunden habe und demnach der Militärstrafbarkeit unterstehe. Aus diesem Grund stellte die Vorinstanz das Verfahren in diesem Punkt ein (vgl. S. 54 f. des angefochtenen Urteils). Anders bewertete das Strafgericht die Strafbarkeit hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäscherei: Da C.____ gemäss Anklage an seinem dienstfreien Wochenende delinquiert haben solle, sei diesbezüglich das StGB anwendbar (vgl. S. 56 des angefochtenen Urteils). Betreffend den angeklagten Diebstahl der 12 Apple iPhones erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten D._____, die Verkaufsquittung, die bei II.____ beschlagnahmten neun leeren Verpackungen und ein Gerät samt Verpackung sowie auf die zwischen C.____ und D._____ sowie zwischen D._____ und II.____ geführten WhatsApp-Chats als erstellt. Dafür, dass es sich bei diesem zwischen D._____ und II.____ abgewickelten Verkauf nicht um ein reguläres Verkaufsgeschäft im Interesse der A.____ gehandelt habe, spreche zunächst der Stückpreis von Fr. 650.--, währenddem der Einstandspreis der A.____ Fr. 750.-- betragen habe; demnach hätte die A.____ bei jedem Verkauf einen Verlust von Fr. 100.-- gemacht, wären tatsächlich diese Verkäufe auf Rechnung der A.____ beabsichtigt gewesen. D._____ habe nicht erklären können, weshalb er ein derartiges Verlustgeschäft eingegangen sein solle. Hierfür habe auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, da zum fraglichen Zeitpunkt die Lieferanten die Nachfrage nur mit Mühe hätten befriedigen können. D._____ habe den Barverkaufserlös in der Gesamthöhe von Fr. 7‘800.-- weder in die Kasse der A.____ gelegt noch diesen in deren Büchern verbucht, wie sich aus dem Kassenbuch der A.____ von November 2014 ergebe. Auch die Rechnung habe D._____ nicht in die Kasse gelegt. Der Umstand, dass in der Rechnung/Quittung ein höherer Preis ausgewiesen worden sei als derjenige, zu welchem die iPhones tatsächlich an II.____ verkauft worden seien, spreche ebenfalls gegen einen legalen Charakter dieses Geschäfts. Offensichtlich habe D._____ gegen aussen darüber hinwegtäuschen wollen, dass dieses Geschäft nicht zu Marktpreisen abgewickelt worden sei. Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen D._____ und C.____ sei ersichtlich, dass die beiden gar nicht beabsichtigt hätten, den Verkaufserlös der A.____ zukommen zu lassen. Vielmehr habe D._____ das Geld für C.____ deponiert und mitgeteilt, es sei abholbereit. Anschliessend habe er sich erkundigt, ob C.____ das Geld abgeholt habe. Unklar sei, ob es sich bei der zur Abholung hinterlegten Summe um den gesamten Verkaufserlös oder aber um dessen Hälfte gehandelt habe. Im Nachhinein sei der Verkauf der Geräte an II.____ dadurch vertuscht worden, dass in der Lagerkontrollliste vermerkt worden sei, diese seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Es stehe somit fest, dass D._____ die Geräte nicht im Interesse der A.____, sondern vielmehr auf eigene resp. auf Rechnung von C.____ verkauft habe. Er habe somit die iPhones gestohlen, so dass für ihn auch in diesem Fall ein Schuldspruch wegen Diebstahls zu erfolgen habe (vgl. S. 55 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der C.____ zur Last gelegten Geldwäscherei schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte den entsprechenden Vorwurf bestreite. Wie sich der Sachverhalt letztlich zugetragen habe, könne jedoch offengelassen werden, da C.____ das Geld, ob legaler oder illegaler Herkunft, in ein auf ihn eingelöstes Fahrzeug investiert habe. Dadurch habe er den "paper trail" nicht unterbrochen, sondern im Gegenteil vielmehr einen geschaffen. Das Fahrzeug sei für die Strafverfolgungsbehörden jederzeit greifbar und könnte entsprechend von ihnen auch eingezogen werden. Bei der Anlage von allenfalls deliktischem Geld in ein auf den Täter eingelöstes Fahrzeug, welches seinem persönlichen Gebrauch diene, handle es sich deshalb nicht um eine Tathandlung nach Art. 305 bis StGB. Folglich sprach das Strafgericht C.____ von der Anklage der Geldwäscherei frei (vgl. S. 56 f. des angefochtenen Urteils).

E. 7.3 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 18. April 2017, C.____ sei wegen Geldwäscherei zu verurteilen. Das Strafgericht übersehe, dass die Finanzierung des Fahrzeugkaufs mit deliktisch erworbenen Barerlösen erfolgt sei, bei welchen naturgemäss kein "paper trail" bestehe. Es sei einzig den akribischen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu verdanken, dass die deliktische Mittelverwendung für den Fahrzeugkauf habe nachgewiesen werden können. Die Verwendung der deliktischen Barerlöse für einen Fahrzeugkauf sei sehr wohl geeignet gewesen, die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass auch der Erwerb von Gebrauchsgütern eine Geldwäschereihandlung darstelle, ergebe sich aus den verschärften Geldwäschereibestimmungen, welche neu auch Händler - und somit auch Fahrzeughändler - dem Geldwäschereigesetz unterwerfen würden (vgl. S. 3 des Plädoyers). Der Beschuldigte D._____ erachtet in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 an der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als richtig, dass C.____ zum relevanten Zeitpunkt im Militärdienst gewesen sei und dringend Geld für den Kauf eines Autos benötigt habe. Unbestritten sei auch der Verkauf der Geräte an II.____. Alle weiteren Ausführungen würden jedoch bestritten. Er sei nicht gemeinsam mit C.____ übereingekommen, sondern C.____ habe D._____ beauftragt, am 21. November 2014 Geräte zu verkaufen, was D._____ durch Kontaktaufnahme mit II.____ auch getan habe. Dass C.____ mit dem Erlös seinen Finanzengpass behoben habe, habe D._____ allerdings nicht gewusst. Den Preis für die Geräte habe C.____ festgelegt, wie sich aus dem Chatverlauf ergebe. Wenn C.____ nur die Hälfte des Erlöses von Fr. 7‘800.-- erhalten hätte, stelle sich die Frage, wie er eine Anzahlung für das Auto von über Fr. 10‘000.-- habe leisten können. Dafür habe C.____ keine Antwort. Also sei davon anklagegemäss auszugehen, dass D._____ den gesamten Betrag für C.____ deponiert und selbst nichts davon bekommen habe. Das sei auch insofern glaubhaft, als die gesamte Initiative für diesen Verkauf von C.____ ausgegangen sei. D._____ habe angenommen, C.____ sei kurzfristig etwas knapp bei Kasse und wolle sich so von der Firma ein Darlehen gewähren lassen, das er dann aber wieder bereinigen werde, wenn er wieder Geld habe. Dass die A.____ geschädigt werden sollte, sei ihm weder klar noch bewusst gewesen noch habe er das in Kauf genommen, sondern er habe gutgläubig gehandelt. Im Zweifel sei von den Ausführungen von D._____ auszugehen (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von D._____, dass dieser die Verkäufe im Auftrag von C.____ getätigt habe. Der Beschuldigte mache plausible Angaben und belaste seine Freunde damit. C.____ relativiere seine Aussagen stetig bis hin zur Verweigerung. Er habe nicht konstant und glaubhaft ausgesagt. Die SMS sprächen jedoch eine deutliche Sprache. D._____ habe stimmig und konstant ausgesagt, dass er im Auftrag von C.____, weil dieser Geld gebraucht habe, gehandelt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Hierzu entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017, dass es sich um reine Schutzbehauptungen von D._____ handle. Gegen die von diesem ins Feld geführte Darlehenstheorie spreche der Umstand, dass weder die Barerlöse noch das angebliche Darlehen in den Büchern der A.____ verbucht worden seien. Der tiefere, tatsächlich bezahlte Kaufpreis als der auf dem Verkaufsbeleg quittierte hätte es ohnehin verunmöglicht, den Verkaufserlös ordnungsgemäss in die Kasse der A.____ einzulegen, ohne dadurch ein erklärungsbedürftiges Kassenmanko zu verursachen. Schliesslich habe C.____ den Darlehensempfang bestritten: Das für ihn deponierte Geld sei kein Darlehen an ihn gewesen, sondern hätte eine Tilgung einer Schuld von D._____ an ihn dargestellt (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

E. 7.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Beschuldigte C.____ zu diesem Anklagepunkt keine Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Der Beschuldigte D._____ bestätigt seine bisherigen Aussagen. Er gesteht jedoch ein, dass er etwas getan habe, was "nicht ok" gewesen sei. Es sei eine "total dumme Aktion" gewesen, die er nicht mehr rückgängig machen könne. Quittungen oder Rechnungen habe er gar nicht ausstellen können; er habe nur Garantiescheine ausgestellt. Es gebe nichts Schriftliches, doch er habe C.____ eine Art Darlehen für den Kauf eines Anhängers gewährt. Da er selbst kein Geld gehabt habe, sei der Verkauf der Handys der einzige Weg gewesen. Dass im Widerspruch dazu er C.____ Geld geschuldet und damit zurückbezahlt habe, bestreite er (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Was zunächst die Anklage gegen D._____ betrifft, so folgt das Kantonsgericht den Ausführungen des Strafgerichts vollumfänglich und erachtet ebenfalls den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Wiederum vermag D._____ keine Erklärung abzugeben, warum der Barerlös von Fr. 7‘800.-- nicht in die Kasse der A.____ gelegt wurde. Im Kassabuch ist nichts ersichtlich und auch sonst wurde nichts verbucht (vgl. nur Auszug Kassabuch, act. 22.42.011). Der Beschuldigte konnte nicht überzeugend darlegen, warum die A.____ ein solches Verlustgeschäft gemacht haben soll (vgl. Einvernahme D._____ vom 4. März 2015, act. 20.01.068). Die Differenz bezüglich des Kaufpreises auf der Rechnung/Quittung im Vergleich zum tatsächlich bezahlten erklärt D._____ auch vor Kantonsgericht damit, dass er den Kaufpreis für C.____ im Geschäft bereitgestellt habe. In der Geschäftsbuchhaltung liegen jedoch keine Einträge vor. Einen wichtigen Beweis für die Abwicklung dieses "Geschäfts" stellen vor allem die WhatsApp-Nachrichten zwischen D._____ und C.____ dar (vgl. nur Chat vom 21. November 2014: "Gäld isch abholbereit", act. 81.41.046). Hinsichtlich des Sachverhalts irrelevant ist schliesslich die Frage, wofür C.____ das Geld von D._____ erhalten hat. Die Vorgehensweise von D._____ entspricht jedenfalls derjenigen in den vorgenannten Fällen. In rechtlicher Hinsicht ist auf die obigen Erwägungen 2.4 zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung zu verweisen. Auch in casu ist - abweichend zur Auffassung der Vorinstanz - von Veruntreuung auszugehen, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. Die Berufung des Beschuldigten D._____ erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Hinsichtlich der Anklage gegen C.____ ist demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft jener von der Anklage der Geldwäscherei zu Recht vorinstanzlich freigesprochen worden. Das Strafgericht hält in seinem Urteil korrekt fest, dass ein Freispruch aus rechtlichen Gründen zu erfolgen hat. So muss die Tathandlung der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB geeignet sein, die Einziehung zu vereiteln, zum Beispiel, weil sie den "paper trail" unterbindet. Indem im vorliegenden Fall C.____ das Geld, sei es nun legal oder illegal erworben, in ein auf ihn eingelöstes Auto investiert hat, hat er diese Papierspur gerade nicht unterbrochen, sondern vielmehr eine solche geschaffen. Das Strafgericht führt zutreffend aus, dass die Strafbehörden jederzeit auf das Fahrzeug greifen und dieses einziehen könnten. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine abschliessende Prüfung des Sachverhalts. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands muss somit ein Freispruch erfolgen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8 Anklageziffer 9: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch B.____ und D._____

E. 8.1 In diesem Punkt wird B.____ und D._____ in der Anklageschrift der Vorwurf gemacht, sie hätten ca. Anfang 2013 abgemacht, gemeinschaftlich bei der A.____ elektronische Geräte im Wert von mindestens Fr. 15‘000.-- zu stehlen, um mit dem Deliktserlös ihre gemeinsamen Schulden gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber, der DD.______ in dieser Höhe begleichen zu können. Diese solidarische Haftung gehe aus einer Vereinbarung vom 22./23. März 2013 hervor, wobei diese Vereinbarung als finanzielle Regelung der im Jahr 2010 von B.____ und D._____ begangenen Gerätediebstähle zurückgehe. Die beiden Beschuldigten hätten ca. Anfang 2013, jedenfalls am oder vor dem 12. April 2013, 24 Apple iPhones im Gesamtwert von mindestens Fr. 15‘000.--, welche im Eigentum der A.____ gestanden seien, aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und sich diese angeeignet. Die Entwendung der Geräte sei durch B.____ und/oder D._____ erfolgt. Anschliessend hätten sie diese Geräte an Dritte - möglicherweise an E.____ - zum Preis von mindestens Fr. 15‘000.-- weiterverkauft. D._____ habe den Deliktserlös von Fr. 15‘000.-- am 12. April 2013 bei der Poststelle P.____ zugunsten der DD.______ in bar einbezahlt. B.____ und D._____ hätten in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig an den Geräten und an den Deliktserlösen zu bereichern. Mit den Verkaufserlösen hätten sie ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung ihres luxuriösen Lebensstils erzielt. Eventualiter habe D._____ als Einzeltäter gehandelt (vgl. S. 26 f. der Anklageschrift).

E. 8.2 Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die Geständnisse von B.____ einerseits wie auch von D._____ in seiner ersten Einvernahme andererseits, die damit übereinstimmenden Depositionen von M.____ sowie die Postquittung betreffend eine Einzahlung von Fr. 15‘000.-- von D._____ an die DD.______ als erstellt. Demgegenüber wertete die Vorinstanz den späteren Widerruf des Geständnisses durch D._____, worin dieser von einem Schockzustand und deshalb die Schuldübernahme zum Schutz seiner Kollegen sprach, als wenig überzeugend. Die beiden Beschuldigten hätten gemeinschaftlich zusammengewirkt und dabei den Tatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Weise erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. S. 57 f. des angefochtenen Urteils).

E. 8.3 Der Verteidiger von B.____ rügt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 nicht den äusseren Geschehensablauf, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird, sondern ganz allgemein die rechtliche Qualifikation der dort geschilderten Tathandlungen sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Strafgericht als Diebstahl. Es kann insofern auf die Ausführungen oben in Erw. 2.3 verwiesen werden. Demgegenüber wird der angeklagte Sachverhalt durch D._____ gemäss Berufungsbegründung vom 18. August 2017 vollumfänglich bestritten. Die Vorinstanz vermöge nicht darzutun, was für Geräte zu diesem Zweck an Dritte verkauft worden sein sollen oder um welche Geräte es sich handle. Fakt sei, dass B.____ angegeben habe, die Hälfte des Betrages, also Fr. 7‘500.--, D._____ gegeben zu haben. Dieser habe die andere Hälfte aus legalen Mitteln beigesteuert und den Gesamtbetrag von Fr. 15‘000.-- einbezahlt. Der einzige Hinweis, dass diese Zahlung an die DD.______ aus deliktischem Erlös erfolgt sei, seien entsprechende Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme. In der Folge habe er begründet darzutun vermocht, warum er dort eine falsche Aussage gemacht habe, warum er sich fälschlicherweise selbst belastet habe, eben um seine Kollegen vor der als unberechtigt erachteten Anzeige von M.____ bzw. vor einer fristlosen Entlassung zu schützen. Als er realisiert habe, dass B.____ massiv in die Kasse der A.____ gegriffen habe, habe er die Angabe richtiggestellt und das Geständnis widerrufen. Auf das Geständnis könne somit nicht abgestellt werden, da eben keine weiteren Beweise für ein deliktisches Vorgehen vorlägen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Verteidigerin vor Kantonsgericht verwiesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.).

E. 8.4 Anlässlich der Einvernahme von D._____ vom 23. Januar 2015 legte dieser noch ein Geständnis dahingehend ab, dass er zugab, 20 bis 24 iPhones im Wert von Fr. 15‘000.-- gestohlen zu haben. Mit dem Geld habe man eine private Anwaltsrechnung wegen eines Rechtsstreits mit dem früheren Arbeitgeber beglichen (vgl. act. 20.01.002 ff.). Bereits einen Tag später, anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2015, widerrief D._____ dieses Geständnis allerdings wieder (vgl. act. 20.01.19). Dabei blieb er auch anlässlich der Einvernahme vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt D._____ an, M.____ sei damals erbost ins Geschäft gekommen und habe das fehlende Geld in der Kasse moniert. Da habe er zum Schutz seiner Kollegen erst einmal die Schuld auf sich genommen und mitgeteilt, er hätte das Geld für sich gebraucht; er sei von einem Betrag von Fr. 15‘000.-- ausgegangen. Warum er als Grund einen Rechtsstreit mit seinem früheren Arbeitgeber erwähnt habe, wisse er nicht. Er sei damals von einem viel tieferen fehlenden Geldbetrag ausgegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f.). Demgegenüber legte B.____ bereits in der Voruntersuchung ein vollumfängliches Geständnis ab (act. 20.01.057), verzichtet aber vor Kantonsgericht auf weitere Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten, die Depositionen von M.____ (act. 20.01.15) sowie die Postquittung (act. 80.40.001 f.) ist der angeklagte Sachverhalt auch für das Kantonsgericht als erstellt zu erachten. So ist nachgewiesen, dass D._____ einen Betrag von Fr. 15‘000.-- an seinen ehemaligen Arbeitgeber, die DD.____, überwiesen hat. Auch liegt den Akten eine Vereinbarung betreffend die Schuld gegenüber der DD.______ bei. Nach einem anfänglichen Geständnis hat D._____ seine Aussage wieder zurückgenommen. Dieser Widerruf ist jedoch angesichts der entgegenstehenden übrigen Beweise und Indizien als Schutzbehauptung zu werten, welche nirgends in den Akten eine Stütze findet. Vielmehr stellt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die erste Aussage von D._____ ab, welche sich allen übrigen Hinweisen in Einklang bringen lässt und daher einen Beweis für den angeklagten Sachverhalt erbringt. In rechtlicher Hinsicht sind wiederum alle Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt. D._____ und B.____ sind somit auch in diesem Fall in Abweisung von deren Berufung der mittäterschaftlich begangenen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

E. 9 Gewerbs- und Bandenmässigkeit (B.____ und D.____)

E. 9.1 Das Strafgericht stellte fest, dass B.____ und D._____ über einen langen Zeitraum von knapp drei Jahren mehrere Hunderte Apple iPhones sowie einige Apple iPads (549 elektronische Geräte B.____ und 100 elektronische Geräte D._____) bei der A.____ entwendet hätten. Die Deliktssumme sei beträchtlich gewesen und habe sich auf Fr. 398‘038.75 bei B.____ und Fr. 71‘604.-- bei D._____ belaufen. Ein mehrfaches Delinquieren liege bei dieser Ausgangslage klar vor. Sowohl B.____ als auch D._____ hätten mit den Verkaufserlösen ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines Lebensstils, den sie sich mit ihrem legalen Einkommen gar nicht hätten leisten können, erzielt. Aufgrund der hohen Kadenz der verübten Delikte, der beträchtlichen Deliktssumme sowie des grossen Aufwands in zeitlicher und administrativer Hinsicht sei das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit klarerweise zu bejahen und die Beschuldigten seien dementsprechend des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (vgl. S. 58 f. des angefochtenen Urteils). Demgegenüber entfalle eine rechtliche Beurteilung des Weiteren angeklagten Qualifikationsgrundes der Bandenmässigkeit, da eine entsprechende inhaltliche Umschreibung desselben in den einzelnen Anklageziffern fehle, was wiederum dem Anklagegrundsatz widerspreche (vgl. S. 59 des angefochtenen Urteils).

E. 9.2 Wie oben (Erw. 2.4) festgestellt, ist dem Beschuldigten B.____ ein Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 398‘038.75 anzulasten; insofern ist der vorinstanzlichen Erwägung zu folgen. Da das Kantonsgericht die Delikte des B.____ allerdings rechtlich nicht als Diebstahl, sondern als Veruntreuung einstuft und der letztgenannte Tatbestand das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht vorsieht (vgl. Art. 138 StGB), erübrigt sich eine Prüfung desselben. Es verbleibt somit, den Beschuldigten B.____ wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig zu erklären. Betreffend den Beschuldigten D._____ ist unter Verweis auf Erw. 5.4 leicht abweichend von der vorinstanzlichen Feststellung von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70‘870.-- auszugehen. In rechtlicher Hinsicht fällt der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ebenfalls ausser Betracht, so dass im Ergebnis auch D._____ wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig zu sprechen ist. Der weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass diesbezüglich das vorinstanzliche Erkenntnis gilt.

E. 10 Strafzumessung/Widerruf von Vorstrafen

E. 10.1 B.____

E. 10.1.1 Das Strafgericht stellte hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fest, dass der Beschuldigte durch sein Handeln einen sehr hohen Vermögensschaden von beinahe Fr. 400‘000.-- zum Nachteil der A.____ verursacht habe. Der hohe Schaden hätte zum Konkurs der Firma führen können. Der Deliktszeitraum von knapp drei Jahren sei lange. Der Beschuldigte habe ein stark verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt und sein planmässiges Vorgehen sei ihm anzulasten. Indem er die Lagerbuchhaltung systematisch manipuliert habe, habe er einen Lagerfehlbestand und damit das Auffliegen der Delikte verhindert. Daher seien die Taten fast drei Jahre unentdeckt geblieben. Zudem falle negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte ungeachtet seiner guten Anstellung und Entlöhnung am Arbeitsplatz delinquiert und dabei das ihm seitens seiner Arbeitgeberin entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und seine Arbeitgeberin in hohem Mass geschädigt habe. Der Beschuldigte habe über eine hohe Entscheidungsfreiheit an seinem Arbeitsplatz verfügt, da M.____ ihm (wie auch D._____) freie Hand gelassen habe. Jener habe sich nicht in das Tagesgeschäft der A.____ eingemischt, sondern dieses vollumfänglich dem Beschuldigten B.____ und den Mitbeschuldigten anvertraut. B.____ habe überdies zusammen mit D._____ eine Vorgesetztenstellung gegenüber C.____ eingenommen, sei er doch stellvertretender Geschäftsführer der A.____ gewesen. Es sei daher von einer Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere seien der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der gegen ihn am 8. Mai 2012 ergangene Strafbefehl habe ihn unbeeindruckt gelassen, denn nur zwei Tage später habe er sein deliktisches Handeln unbeirrt fortgeführt. Zu seinen Lasten spreche auch, dass er ohne finanzielle Not gehandelt habe und es ihm einzig darum gegangen sei, sich mit den Verkaufserlösen ein "Luxusleben" zu finanzieren. Die geltend gemachte Spielsucht habe keinen nennenswerten Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (vgl. S. 60 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Täterverschuldens sei als positiv zu werten, dass der Beschuldigte seit Beginn der Untersuchung geständig gewesen sei. Auch seine Kooperationsbereitschaft sei ihm positiv anzurechnen. Die anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue sei leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei jedoch einschlägig vorbestraft. Nur zwei Tage nach Erlass des Strafbefehls vom 8. Mai 2012 habe er weiter delinquiert und sei in der Probezeit rückfällig geworden, was seine Unbelehrbarkeit zeige. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei zu verneinen (vgl. S. 61 f. des angefochtenen Urteils). Es sei von einer Erheblichkeit des Verschuldens auszugehen, die einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten entspreche. An die Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 27 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. In Anwendung von Art. 43 StGB könne der teilbedingte Vollzug noch gewährt werden, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf die Dauer von 9 Monaten festzulegen sei. Denn der Beschuldigte habe vor Gericht einen guten Eindruck hinterlassen. Er zeige sich mittlerweile geläutert, habe einen gutbezahlten und seriösen Job und nehme (psychologische) Unterstützung in Anspruch. Es könne daher nicht von einer derart schlechten Prognose ausgegangen werden, dass der vollständig unbedingte Vollzug im heutigen Zeitpunkt notwendig erscheine. Dennoch seien die Bewährungsaussichten von B.____ angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des Rückfalls in der Probezeit getrübt. Von einer Schlechtprognose könne auch aufgrund des Widerrufs der Vorstrafe und der mit dem Widerruf verbundenen Signalwirkung nicht mehr gesprochen werden. Die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB sei leicht zu erhöhen und auf die Dauer von 3 Jahren zu begrenzen (vgl. S. 62 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfachen Diebstahls ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte während dieser Probezeit erneut delinquiert habe, und erklärte daher in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB diese Vorstrafe für vollziehbar (vgl. S. 69 des angefochtenen Urteils).

E. 10.1.2 In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 macht der Beschuldigte geltend, einzig seine Spielsucht sei Grund und Antrieb für seine Delinquenz gewesen. Der Beschuldigte befinde sich nach wie vor in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz habe dessen Spielsucht jedoch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt und bei der Bemessung der Sanktion völlig ausgeblendet, obschon sie im Rahmen der Legalprognose die psychologische Unterstützung positiv gewertet habe. Auch die Frage der Massnahmebedürftigkeit sei vom Strafgericht völlig vernachlässigt worden (vgl. S. 4-6 der Berufungsbegründung). Schliesslich erachtet der Beschuldigte die Strafzumessung der Vorinstanz als mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten nicht transparent hergeleitet und treffe den Beschuldigten aus heiterem Himmel (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 hält der Beschuldigte des Weiteren fest, bei korrekter Bemessung der relevanten Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 ff. StGB könne klarerweise nicht von einer "Erheblichkeit des Verschuldens" gesprochen werden. Die vom Strafgericht veranschlagte Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sei unter Berücksichtigung des aufgrund seiner Suchtkrankheit stark reduzierten Verschuldens sowie seiner persönlichen Verhältnisse bereits unangemessen hoch. Dazu komme, dass der Beschuldigte den verursachten Schaden und damit das von ihm bewirkte Unrecht mittlerweile wieder ausgeglichen habe. Die Entwicklung des Beschuldigten sei als positiv zu werten (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Der Verteidiger beantragt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren bedingt verbunden mit der Weisung, die bei der Psychiatrie MM.____ aufgenommene Behandlung weiterzuführen. Sollte eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei der unbedingte Teil der Strafe zugunsten einer Massnahme aufzuschieben, wobei die Suchttherapie auch als Weisung ausgesprochen werden könne. Das Verschulden sei als gering zu werten, da der Beschuldigte zur Befriedigung seiner Spielsucht delinquiert habe. Die Geständigkeit, Reue und Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten seien zudem strafmindernd zu berücksichtigen, allenfalls sei sogar von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Des Weiteren liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da der Fall 1 Jahr beim Strafgericht und ½ Jahr beim Kantonsgericht liegen geblieben sei. Seit der letzten Tat seien 5 Jahre vergangen. Daher sei eine unbedingte Freiheitsstrafe spezialpräventiv gesehen nicht sinnvoll, sondern würde eher einen Schaden anrichten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 14). Zudem weist der Beschuldigte darauf hin, dass die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nunmehr nicht mehr vollzogen werden dürfe (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung).

E. 10.1.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 wie das Strafgericht ebenfalls die Auffassung, den Beschuldigten treffe ein erhebliches Verschulden. In Beachtung des Strafrahmens für gewerbsmässigen Diebstahl müsse die Einsatzstrafe jedoch im Bereich von 4 bis 5 Jahren liegen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen sei (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft aus, angesichts der zwischenzeitlich im psychiatrischen Gutachten attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit werde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, beantragt. Hingegen sei die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 angesichts der abgelaufenen Fristen gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3).

E. 10.1.4 Mit Blick auf den abweichenden Tatbestand (Veruntreuung anstatt Diebstahl) hat das Kantonsgericht bezüglich den Beschuldigten B.____ (aber auch bezüglich C.____ und D._____, dazu nachfolgend, Erw. 10.2.3 und 10.3.4) eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist vorliegend der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, welcher einen abstrakten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Angesichts der Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB und in Beachtung des Asperationsprinzips erweitert sich der mögliche Strafrahmen auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe, wobei in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 55) die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und dieser nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE a.a.O., Erw. 5.5-5.8). Im vorliegenden Fall sind bei keinem der Beschuldigten derartige Umstände ersichtlich; es ist mithin die tat- und täterangemessene Strafe für B.____ (sowie C.____ und D._____) im ordentlichen Strafrahmen anzusiedeln. Dem Beschuldigten B.____ ist mehrfache Veruntreuung, begangen zwischen dem 10. Mai 2012 und dem 13. Januar 2015 und in Bezug auf einen Deliktsbetrag von Fr. 398‘038.75, anzulasten (Anklageziffern 3 und 9). Der Beschuldigte veruntreute eine grosse Anzahl von elektronischen Geräten und handelte dabei jeweils mit direktem Vorsatz. Sein Vorgehen erscheint als äusserst planmässig, was sich insbesondere durch die Manipulation der Lagerkontrolllisten zeigt. Mit einem ausgeklügelten System ging der Beschuldigte vor, weshalb die Straftaten lange unentdeckt blieben. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie anzulasten. Nicht gefolgt werden kann hingegen der seitens der Vorinstanz (vgl. S. 60 des angefochtenen Urteils) zusätzlich erhobene Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs, da dieses Element bereits im Tatbestand der Veruntreuung enthalten ist. Negativ zu werten ist einzig, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als stellvertretender Geschäftsführer seinem Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen missbrauchte. Damit stuft das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden als mittelschwer bis schwer ein und setzt hierfür die Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe fest. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so sind ebenso abweichend zum vorinstanzlichen Urteil die Beweggründe und das Mass der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, nämlich dessen erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils nachgewiesene Spielsucht, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte delinquierte mithin nicht nur zur Finanzierung eines luxuriösen Lebens, sondern auch zur Finanzierung seiner Spielsucht. Mit Blick auf das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten von N.____ vom 5. Juli 2018, wonach beim Beschuldigten eine schwere Störung durch Glücksspielen, welche sich leicht mindernd auf die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgewirkt hat, diagnostiziert worden ist (vgl. S. 37 f. des genannten Gutachtens), ist dieser Umstand in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein mittelschweres Tatverschulden, was zu einer Herabsetzung der Einsatzstrafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe führt. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit allein grundsätzlich nicht dazu führt, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Derartige Umstände sind in casu nicht auszumachen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.____ schliesslich kann zunächst auf die Darstellung auf S. 61 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er lebe derzeit allein und arbeite seit 1 ½ Jahren an einer Tankstelle. Es verdiene genug und brauche keine Unterstützung mehr. Sein Vermögen stellten seine Liegenschaft sowie die Guthaben auf den Bankkonten dar. Schulden weise der Beschuldigte heute keine mehr auf. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Familienangehörigen oder Freunden. Er führe heute ein sozialeres Leben als noch während des Verfahrens vor erster Instanz. Gesundheitlich gehe es ihm auch besser; er habe Fortschritte gemacht. Die Schlafprobleme seien ebenfalls überwunden. Es bestehe heute keine Spielsucht mehr. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gehe er in der Psychiatrie MM.____ zur Therapie, was ihm sehr guttue. Der Beschuldigte bereue die "ganze Geschichte" sehr. Damals sei es ihm schlecht gegangen, aber heute habe er einen Job und er mache weiter eine Therapie, was ihm sehr wichtig sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f., 16). Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Unter den Täterkomponenten ist die seit Beginn der Untersuchung bestehende Geständigkeit und Kooperation durchwegs positiv zu werten. Ebenso sprechen eine gewisse Reue sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte den angerichteten Schaden wieder gut gemacht hat (vgl. nachfolgend Erw. 11.3) zugunsten des Beschuldigten. Damit wirkt sich das Nachtatverhalten eher zugunsten des Beschuldigten aus. Zu Lasten des Beschuldigten ist hingegen auf die einschlägige Vorstrafe, einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012, mit welchem der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2‘500.-- verurteilt worden ist (vgl. act. 01.01.001), hinzuweisen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage nach dessen Erlass und während der Probezeit wieder delinquiert hat, was von dessen Uneinsichtigkeit zeugt, wobei jedoch auch hier die medizinisch indizierte Spielsucht nicht ausser Acht zu lassen ist. Unter Berücksichtigung des seit dem erstinstanzlichen Urteil weiterbestehenden Wohlverhaltens und der als zwischenzeitlich gefestigter zu betrachtenden sozialen Integration des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als tat- und täterangemessen. Bei der Frage, ob diese Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 wohl verhalten hat, d.h. keine deliktischen Handlungen mehr bekannt sind. Gemäss obgenanntem Gutachten sind unter der Voraussetzung, dass kein Rückfall ins Glücksspielen geschieht, keine weiteren Vermögensdelikte zu erwarten (vgl. S. 38 des Gutachtens). Dem aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie MM.____ vom 8. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass zwar noch ein Rückfallrisiko bestehen bleibe, weshalb eine Fortführung der Behandlung vorerst sinnvoll erscheine. Der Verlauf der ambulanten Behandlung sei aber insgesamt als positiv zu bewerten (vgl. Verlaufsbericht). Der Beschuldigte geht einer geregelten Arbeit nach, nimmt psychologische Unterstützung wahr und hat an seiner Spielsucht gearbeitet; nach eigenem Verständnis erklärt er diese sogar als überwunden. Das Kantonsgericht erachtet die aus der "Sozialisierungsbiographie", dem Arbeitsverhalten, dem Bestehen sozialer Bindungen und der psychologischen Betreuung betreffend Sucht an sich durch die Vorstrafe belastende Prognose als kompensiert, weshalb vom Fehlen einer ungünstigen Prognose betreffend weiterer Verbrechen oder Vergehen auszugehen ist. Aus den genannten Gründen kann der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, gewährt werden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach im hiesigen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falles erscheint das Verfahren weder hinsichtlich der einzelnen Abschnitte noch insgesamt als zu lange. Ebenso wenig sind lange Zeitabschnitte von nach aussen nicht erkennbaren Amtshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ersichtlich. Schliesslich ist die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, angesichts der am 8. Mai 2014 abgelaufenen Probezeit sowie der am 8. Mai 2017 abgelaufenen Dreijahresfrist in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären. Dispositiv-Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend von Amtes wegen anzupassen.

E. 10.2 C.____

E. 10.2.1 Das Strafgericht erwog hinsichtlich C.____, dieser habe 3 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 2‘239.-- gestohlen. Der Deliktszeitraum erstrecke sich über eine Zeitspanne von drei Monaten (23. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015). Im Vergleich zu B.____ sei die kriminelle Energie als wesentlich geringer einzustufen. Der Beschuldigte habe eine untergeordnete Stellung innegehabt. Auch ihm sei ein planmässiges Vorgehen anzulasten. Durch das Manipulieren der Lagerbuchhaltung habe er ein vorzeitiges Auffliegen der Diebstähle verhindert. Bei ihm falle ebenfalls negativ ins Gewicht, dass er am Arbeitsplatz deliktisch tätig gewesen sei und dabei Insiderwissen ausgenutzt habe, um seine Taten zu vertuschen. Der Beschuldigte habe bei der A.____ einen guten Verdienst gehabt, ohne finanzielle Not gehandelt, wobei bei ihm eine spezielle Luxusbefriedigung nicht im Vordergrund gestanden sei (vgl. S. 62 f. des angefochtenen Urteils). Was die Täterkomponenten betreffe, so zeige der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht. Er streite vehement jegliches Mitwissen bzw. Beteiligung ab und seine Angaben seien als reine Schutzbehauptungen zu betrachten. Damit einhergehend fehle ihm jegliches Unrechtbewusstsein. Der Beschuldigte weise zwar eine Vorstrafe auf, diese sei allerdings nicht einschlägig. Im Vergleich zu B.____ und D._____ habe der Beschuldigte C.____ eine wesentlich geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt, seien die Anzahl der von ihm gestohlenen Geräte und der Deliktsbetrag doch viel tiefer. Die Aussprechung einer Geldstrafe als Regelsanktion für die vorliegende "kleine" Kriminalität erscheine unter diesen Umständen als angebracht. Insgesamt erscheine eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen, wobei die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommenssituation auf Fr. 140.-- festzusetzen sei. Im vorliegenden Fall sei die Gewährung des bedingten Vollzugs materiell angezeigt, weise doch der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen auf und auch aufgrund seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse in beruflicher und finanzieller Hinsicht lägen keine Umstände vor, welche die gesetzliche Vermutung zugunsten einer positiven Legalprognose widerlegen würden. Es sei angesichts dieser Ausgangslage von einem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Die Probezeit sei auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen. Die Untersuchungshaft von 1 Tag sei anzurechnen (vgl. S. 63 f. des angefochtenen Urteils).

E. 10.2.2 Der Verteidiger von C.____ macht vor Kantonsgericht im Rahmen seines Plädoyers geltend, bei einem einzelnen elektronischen Gerät könne man noch nicht von krimineller Energie sprechen. Auch wenn der Beschuldigte 1 Tag in Polizeigewahrsam verbracht habe, stelle er keinen Antrag auf Entschädigung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 f.). Aus dem seitens des Beschuldigten dem Kantonsgericht eingereichten Arbeitsvertrag mit der NN.____ ergibt sich unter anderem ein Stellenantritt des Beschuldigten am 1. März 2018 bei einem Jahresgehalt von Fr. 70‘000.-- sowie einer jährlichen Provision zwischen Fr. 30‘000.-- und Fr. 40‘000.--- (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2).

E. 10.2.3 Dem Beschuldigten C.____ ist nunmehr mehrfache Veruntreuung, begangen zwischen ca. dem 23. Oktober 2014 und dem 16. Januar 2015 und in Bezug auf nicht mehr drei, sondern zwei Apple iPhones und mit einem Deliktsbetrag von nicht mehr Fr. 2‘239.--, sondern Fr. 1‘489.-- anzulasten (vgl. Anklageziffer 6). Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte das eine Gerät an seine Partnerin weitergegeben und das andere Gerät weiterverkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet hat. Demgegenüber wird er hinsichtlich des dritten Gerätes, welches zu seinen Gunsten als zulässiges Demogerät betrachtet wird, freigesprochen. Ebenfalls wird er vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Als eher positive Tatkomponente zu betrachten ist die Tatsache, dass dem Beschuldigten ein verhältnismässig kleiner Deliktsbetrag, auch wenn nicht mehr im Bagatellbereich, anzulasten ist. Der Zeitraum der Delinquenz ist kurz und der Beschuldigte handelte in untergeordneter Stellung im Betrieb der A.____. Die Delikte erscheinen als Gelegenheitsdelikte. Negativ fallen hingegen das Mitmanipulieren der Lagerbuchhaltung, das Delinquieren am Arbeitsplatz sowie das Handeln mit direktem Vorsatz ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden ist folglich als leicht einzustufen. Was das subjektive Tatverschulden, insbesondere die Motivation des Beschuldigten, betrifft, so kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.____ ist zunächst auf die Darstellung auf S. 63 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er lebe nun mit seiner Partnerin in OO.____. Aktuell arbeite er bei der NN.____ als Key Account Manager; er sei für bestehende und neue Kunden in der ganzen Schweiz zuständig. Der Lohn beinhalte auch eine Provision. Schulden habe der Beschuldigte keine. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er wenig Geld gehabt und seine Partnerin habe ihm ausgeholfen bei der "Geschichte da". Sein Plan sei, in der Landwirtschaft und im Sozialen tätig zu werden. Er beginne darum im August mit einer Ausbildung in der Landwirtschaftsschule, wobei er parallel in Richtung Sozialpädagogik gehen wolle. Bis auf weiteres behalte er aber sicherheitshalber seine Arbeitsstelle. Der Beschuldigte sei gesund (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Unter den Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug nunmehr zwei Vorstrafen aufweist, welche jedoch beide nicht einschlägiger Natur sind: Am 27. April 2015 wurde C.____ durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘200.--, und am 26. Juni 2017 durch das Gerichtspräsidium Brugg wegen weiterer Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Wie das Strafgericht, so erachtet auch das Kantonsgericht in Anbetracht der Geringfügigkeit der Taten die Auferlegung einer Geld- anstatt einer Freiheitsstrafe als angezeigt. In Beachtung des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend jedoch die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende, für den Beschuldigten mildere Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB anwendbar. Demnach beträgt die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze. Unter Berücksichtigung dieses neuen Strafrahmens sowie des geringeren Deliktsbetrags als noch die Vorinstanz angenommen hat, ist die auszusprechende Geldstrafe anzupassen. Dem Kantonsgericht erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist mit Blick auf das um ca. 10% tiefere Einkommen im Vergleich zum Einkommen zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jene von Fr. 140.-- auf Fr. 125.-- herabzusetzen. Wie das Strafgericht, so sieht auch das Kantonsgericht keine Umstände, welche die Vermutung einer positiven Prognose widerlegen würden. Daher ist die Geldstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

E. 10.3 D._____

E. 10.3.1 Hinsichtlich des Beschuldigten D._____ führte das Strafgericht zur objektiven Tatschwere aus, dass jener über eine Dauer von zweieinhalb Jahren delinquiert habe, was doch beträchtlich sei. Indem er während der genannten Zeitspanne 100 iPhones mit einem Gesamtwert von Fr. 71‘604.-- bei der A.____ entwendet habe, habe er einen hohen Vermögensschaden verursacht. Auch habe der Beschuldigte planmässig gehandelt, denn durch das systematische Manipulieren der Lagerbuchhaltung habe er einen Lagerfehlbestand und damit das Auffliegen der Diebstähle verhindert. Dank dieses Systems seien die Taten während fast dreier Jahre unentdeckt geblieben. Zu Lasten des Beschuldigten spreche, dass er wie B.____ am Arbeitsplatz delinquiert habe und das ihm von Seiten der A.____ entgegengebrachte Vertrauen in krasser Weise missbraucht und der A.____ einen grossen finanziellen Schaden zugefügt habe. D._____ habe wie B.____ über eine hohe Entscheidungsfreiheit an seinem Arbeitsplatz verfügt, habe ihm M.____ als Arbeitgeber doch freie Hand gelassen. Als Geschäftsführer sei dem Beschuldigten eine Vorbildfunktion oblegen, die er in keiner Weise erfüllt habe und auch nicht zu erfüllen gewillt gewesen sei. Insgesamt sei von einem stark verwerflichen Handeln auszugehen. Im Vergleich zur Deliktsserie von B.____ habe D._____ allerdings eine geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt, habe er doch eine deutlich geringere Anzahl an iPhones entwendet und dementsprechend falle auch die Deliktssumme tiefer aus. Da ihm weniger Delikte anzulasten seien, sei eine im Vergleich zu B.____ tiefere Einsatzstrafe gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere sei von einer Einsatzstrafe von 21 Monaten auszugehen. Als Beweggrund für die Deliktsbegehung sei die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils im Vordergrund gestanden. Negativ ins Gewicht falle weiter, dass der Beschuldigte ohne eigentliche Not, d.h. aus reiner Profitgier, kriminell geworden sei. Er sei sich zwar bewusst gewesen, dass er die A.____ durch seine Machenschaften erheblich geschädigt habe, ungehindert dessen habe er die Deliktsserie fortgeführt und sich auf Kosten der A.____ unrechtmässig bereichert. Erschwerend komme hinzu, dass er seine deliktische Tätigkeit nach seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls am 8. Mai 2012 unbeeindruckt weitergeführt habe (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils). Bei den Täterkomponenten führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte bestreite die ihm gemachten Vorhalte vehement und zeige weder Kooperationsbereitschaft noch Unrechtbewusstsein. Auch seien keine Reue und Einsicht erkennbar. Trotz erdrückender Beweislage schiebe er jegliche Verantwortung von sich. Es sei ihm einzig um die Befriedigung seines Bedürfnisses nach Luxusgütern gegangen. Negativ zu werten sei zudem die einschlägige Vorstrafe. Positive Umstände, die D._____ im Rahmen der Täterkomponenten zu Gute gehalten werden könnten, seien keine auszumachen (vgl. S. 65 des angefochtenen Urteils). Zu Ungunsten des Beschuldigten müsse insbesondere die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt werden, so dass die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen sei. Es sei von einer Erheblichkeit des Verschuldens auszugehen, welches einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren entspreche. An die Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 69 Tagen anzurechnen (vgl. S. 65 f. des angefochtenen Urteils). Die Strafhöhe lasse sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug zu. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft. Unbeeindruckt von der Verurteilung habe er seine Deliktsserie während der Probezeit fortgesetzt; unter diesen Voraussetzungen könne der bedingte Vollzug nicht mehr gewährt werden. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und seiner Uneinsichtigkeit seien die Bewährungsaussichten getrübt. Daher sei der teilbedingte Vollzug, der eine Warnwirkung mit sich bringen solle, angezeigt. Der unbedingte Teil sei auf die Dauer von 9 Monaten festzulegen. Die Probezeit sei angesichts der getrübten Bewährungsaussicht auf 4 Jahre zu erhöhen (vgl. S. 66 des angefochtenen Urteils). D._____ wurde am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ebenfalls wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Vorinstanz stellte fest, dass auch D._____ während dieser Probezeit delinquierte und erklärte daher auch für ihn die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar (vgl. S. 69 f. des angefochtenen Urteils).

E. 10.3.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren als angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie der fehlenden Reue und Einsicht sei die auszusprechende Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt, auf die beantragten 2 Jahre und 8 Monate, davon 16 Monate unbedingt, zu erhöhen (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer, dass hingegen die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 angesichts der abgelaufenen Fristen gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären sei (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3).

E. 10.3.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 geltend, die Staatsanwaltschaft begründe nicht näher, inwiefern das Strafgericht sein Ermessen falsch ausgeübt haben solle. Eine falsche Ermessensausübung durch die Vor- instanz liege in der Tat vor, allerdings in umgekehrter Richtung. So sei das angebliche Bedürfnis nach Luxusgütern nicht nachgewiesen und somit auch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Das behauptete Motiv sei damit in dubio nicht nachgewiesen. Deshalb erscheine eine Einsatzstrafe von 21 Monaten zu hoch. Angemessen wäre eine solche von maximal 18 Monaten, welche unter Berücksichtigung der Täterkomponenten auf höchstens 21 Monate zu erhöhen wäre, wovon 6 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt auszusprechen wären (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In seinem letzten Wort vor Kantonsgericht macht der Beschuldigte geltend, er habe in den letzten 4 ½ Jahren einen rechten Trubel gehabt und seine Familie habe darunter gelitten. Nun sei er in einer guten Position und es gehe ihm gut. Er befinde sich im Aufschwung und es könne nur besser werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Die Verteidigerin weist im Rahmen ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht darauf hin, dass der Beschuldigte mit beiden Beinen voll im Leben stehe. Er habe eine Frau und drei Kinder und arbeite hart auf die Position als Filialleiter hin. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre fatal für ihn und seine Familie (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12).

E. 10.3.4 Der Beschuldigte D._____ hat sich der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 3. Juli 2012 bis zum 16. Dezember 2014 und damit in einem Zeitraum von rund 2 ½ Jahren, und in Bezug auf 99 (anstatt 100) Apple iPhones mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70‘870.-- (anstatt 71‘604.--), schuldig gemacht, nachdem hinsichtlich des einen Gerätes im Wert von Fr. 734.--, welches der Beschuldigte zu Demozwecken benutzen durfte, ein Freispruch in Anklageziffer 7c erfolgt (vgl. Anklageziffern 7-9). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten sind der relativ hohe Deliktsbetrag, die grosse Anzahl an Geräten sowie der lange Zeitraum der Delinquenz zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ging planmässig vor; negativ fällt auch bei ihm das Manipulieren der Lagerbuchhaltung ins Gewicht. Wiederum nicht gefolgt werden kann der seitens der Vorinstanz (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils) zusätzlich erhobene Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs, da dieses Element bereits im Tatbestand der Veruntreuung enthalten ist. Negativ zu werten ist einzig, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer seinem Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen missbrauchte. In dieser Stellung wäre ihm eine gewisse Vorbildfunktion zugekommen, welche er jedoch weder gegenüber C.____ noch gegenüber B.____ wahrgenommen hat. Jedoch ist im Vergleich zu B.____ eine geringere kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, festzustellen, betrifft sein inkriminiertes Handeln doch etwa einen Fünftel der Anzahl Geräte und sein Deliktsbetrag etwa einen Viertel im Vergleich zu denjenigen von B.____. Das objektive Tatverschulden ist folglich als mittelschwer einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Was das subjektive Tatverschulden, insbesondere die Motivation des Beschuldigten, betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne Not, sondern aus reiner Profitgier bzw. zur Führung eines luxuriösen Lebens gehandelt hat. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten D._____ ist zunächst auf die Darstellung auf S. 65 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er sei verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 12, 10 und 6 Jahren. Von Beruf sei er Radio- und Fernsehelektriker. Seit Anfang Jahr arbeite er bei der PP.____, einer Personalvermittlungsfirma, und habe dort die Chance erhalten, per 1. März 2019 eine eigene Filiale in KK.____ zu leiten. Derzeit sei er noch in der Einschulung in QQ.____. Der monatliche Lohn betrage Fr. 7‘500.-- und sei somit etwa gleich hoch wie bisher. Als Vermögen könne er nur sein Haus ausweisen. Eine Schuld gegenüber M.____ von Fr. 37‘000.-- für ein neues Auto sei getilgt und nun schulde er nur noch seiner Schwägerin etwas, wobei er monatlich zwischen Fr. 300.-- und 400.-- zurückzahle. Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten soweit gut. In seiner Freizeit begleite er vor allem seine Söhne zum Fussball (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Dem eingereichten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der PP.____, von beiden Parteien im Dezember 2018 unterzeichnet, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. Januar 2019 die Stelle als Filialleiter angetreten hat. Der monatliche Fixlohn beträgt Fr. 6‘400.-- und wird zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. Hinzu kommen ein 13. Monatslohn im Dezember in der Höhe von Fr. 7‘000.-- sowie diverse Provisionen. Ebenso lässt sich einem aktuellen Handelsregisterauszug des Kantons RR.____ entnehmen, dass der Beschuldigte für dieselbe Arbeitgeberin am 12. Februar 2019 als Leiter einer Zweigniederlassung eingetragen worden ist. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen zwei Vorstrafen hervor: Am 8. Mai 2012 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 3‘500.-- und am 17. Mai 2006 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Betreffend die Täterkomponenten sind des Weiteren keine Reue und Einsicht seitens des Beschuldigten auszumachen. Vielmehr schiebt er die volle Verantwortung auf B.____. Insgesamt wertet das Kantonsgericht die Täterkomponenten des Beschuldigten als leicht verschuldenserhöhend, sodass sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 20 auf 23 Monate rechtfertigt. Bei der Frage, ob diese Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann, ist das Fehlen einer schlechten Prognose nur knapp zu bejahen, weist der Beschuldigte doch zwei, wenn auch nicht ganz einschlägige Vorstrafen auf, und hat er seine Delinquenz während noch laufender Probezeit fortgesetzt. Dennoch gilt es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2015 wohl verhalten hat, eine gute Anstellung innehat, familiär und sozial eingebunden ist und sich somit erfolgreich sozialisiert hat. Aus den genannten Gründen kann der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, gewährt werden. Schliesslich ist in Beachtung von Art. 46 Abs. 5 StGB die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, angesichts des Ablaufs der Probezeit am 8. Mai 2014 und des weiteren Ablaufs der dreijährigen Frist am 8. Mai 2017 für nicht mehr vollziehbar zu erklären. Dispositiv-Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend von Amtes wegen zu korrigieren.

E. 10.4 E.____

E. 10.4.1 Das Strafgericht führte hierzu aus, der Beschuldigte E.____ habe sich der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher strafbar gemacht. Die Strafdrohung für gewerbsmässige Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB laute auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, währenddem die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB mit einer Busse zu bestrafen sei. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen werde der gewerbsmässigen Hehlerei ein mit dem gewerbsmässigen Diebstahl vergleichbares Unrecht beigemessen. Die deliktische Tätigkeit von E.____ sei denn auch Hand in Hand mit derjenigen von B.____ gegangen. E.____ sei nämlich bei weitem der wichtigste, wenn nicht sogar einzige "Geschäftspartner" von B.____ beim Absatz der bei der A.____ entwendeten Elektronikgeräte gewesen. Nichtsdestotrotz wiege das Tatverschulden von E.____ weniger schwer als dasjenige von B.____. Während dieser die A.____ durch die Wegnahme der in deren Eigentum stehenden Elektronikgeräte direkt geschädigt habe, habe E.____ durch den Erwerb dieser Geräte nur den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Er habe dadurch der A.____ die Wiedererlangung der abhandengekommenen Gegenstände erschwert bzw. verunmöglicht. Zudem sei er nicht in einem arbeitsvertragsrechtlichen Treueverhältnis zur A.____, weshalb ihm kein Vertrauensmissbrauch vorzuwerfen sei. Ebenfalls zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass es B.____ gewesen sei, welcher sich an E.____ gewandt und ihn somit gleichsam zum Verbrechen verführt habe, und nicht umgekehrt. Hingegen sei E.____ die lange Deliktsdauer von nicht ganz drei Jahren vorzuwerfen. Mit dem Aufkauf von 525 gestohlenen Elektronikgeräten habe er zudem die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit bei Weitem überschritten. Im Rahmen der objektiven Tatschwere bezüglich der gewerbsmässigen Hehlerei sei von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auszugehen. Das Tatverschulden in Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher könne nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden, habe doch E.____ während mehrerer Jahre gegen die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften verstossen, wobei er (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. Er habe sich gleichgültig gegenüber den seine geschäftliche Tätigkeit bestimmenden Rechnungslegungsvorschriften gezeigt. Unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass E.____ die Hehlereihandlungen zu verschleiern versucht habe, indem er sie nicht ordentlich verbucht und sich zudem zu deren Abwicklung eines Schwarzgeldkontos bedient habe. Hingegen sei ihm zugute zu halten, dass er in Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe (vgl. S. 66 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten gestand das Strafgericht E.____ im Unterschied zu den übrigen Beschuldigten zu, aus einer wirtschaftlich schwierigen Situation heraus gehandelt zu haben. Sein Geschäft sei nicht gut gelaufen. Ohne den Verkauf der iPhones hätte er sich wirtschaftlich nur schwer über Wasser halten können. Er habe denn auch nach Eröffnung des Strafverfahrens die Firma schliessen müssen, weil er keinen Verdienst mehr habe erzielen können. Ihm sei zugutezuhalten, dass es ihm leidtue, was vorgefallen sei. Der Beschuldigte sei mehrfach, allerdings nicht einschlägig vorbestraft, beträfen die Vorstrafen doch ausschliesslich Verstösse gegen das SVG und lägen mehrere Jahre zurück. Offenbar habe die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 ausgesprochene bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 6 Monaten ihre Wirkung nicht verfehlt. Auf jeden Fall sei im Bereich des SVG kein Rückfall mehr zu verzeichnen (vgl. S. 68 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz ging von einer Erheblichkeit des Verschuldens aus, welche einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren entspreche. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sei zudem eine Busse von Fr. 1‘000.-- auszusprechen, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen trete. In Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB stellte das Strafgericht schliesslich fest, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 nicht vergleichbare Taten wie die vorliegend zu beurteilenden betreffe. Seit der Verurteilung im Jahre 2009 sei der Beschuldigte im Strassenverkehr nicht mehr strafrechtlich aufgefallen, weshalb ihm diesbezüglich ein nachhaltiger Gesinnungswandel attestiert werden könne. Auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten könne ihm das Gericht eine positive Legalprognose ausstellen. Der Beschuldigte habe diese Straftaten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit begangen, um sein wenig rentables Einzelunternehmen wirtschaftlich über Wasser zu halten. Im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe der Beschuldigte seine unternehmerische Tätigkeit aufgegeben. Dieser Umstand wirke sich prognostisch positiv aus. Es seien somit gleich zwei Konstellationen besonders günstiger Umstände erfüllt, weshalb die gesetzliche Vermutung einer ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB widerlegt werden könne und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren sei (vgl. S. 68 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich weist auch E.____ eine Vorstrafe auf: Am 25. November 2009 ist er vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt worden. Gemäss Strafgericht könne mangels Schlechtprognose jedoch auf einen Widerruf verzichtet werden, weshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die Vorstrafe für nicht vollziehbar erklärt worden ist (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils).

E. 10.4.2 In ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2019 macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Strafgericht sei zu Recht von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen sowie der fehlenden Einsicht und Geständigkeit des Beschuldigten als Täterkomponenten erscheine daher eine Strafverschärfung auf eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 15 Monate unbedingt, als zwingend angezeigt. Im vorinstanzlichen Urteil sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Endurteil in seinem Strafmass unter die Einsatzstrafe gelange. Im Gegensatz zur Auffassung des Strafgerichts habe der Beschuldigte auch keineswegs aus einer Notlage heraus gehandelt und es wäre ihm ohne weiteres offen gestanden, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er schon früher als Verkäufer oder Lagermitarbeiter gearbeitet habe. Ausserdem habe er seine unternehmerische Tätigkeit in seinem Einzelunternehmen X.____ offensichtlich nicht etwa aus Einsicht oder Reue aufgegeben, sondern weil im Zuge des Strafverfahrens dessen lukrative Hehlereigeschäfte weggebrochen gewesen seien. Weiter zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei der Umstand, dass er offensichtlich Mühe bekunde, die hiesige Rechtsordnung einzuhalten. Aus diesen Gründen attestiere das Strafgericht dem Beschuldigten zu Unrecht besonders günstige Umstände, welche einen bedingten Strafvollzug und einen Verzicht auf einen Widerruf der Vorstrafe aus dem Jahr 2009 zulassen würden. Entsprechend sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Vorstrafe für vollziehbar zu erklären (vgl. S. 6 f. der Berufungserklärung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht beantragt die Staatsanwaltschaft nunmehr, die Vorstrafe vom 25. November 2009 sei angesichts der abgelaufenen Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3).

E. 10.4.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 ins Feld, es sei insbesondere dessen kooperatives Verhalten im Strafuntersuchungsverfahren zu berücksichtigen. So habe er zu jeglichen Vorhaltungen Stellung genommen und bereitwillig dazu ausgesagt. Wenn der Beschuldigte die Straftat nicht begangen habe, könne er auch keine Einsicht und Geständigkeit an den Tag legen. Des Weiteren habe der Beschuldigte die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2016 auferlegte Busse im Umfang von Fr. 1‘000.-- bereits beglichen. Ihm sei bewusst, dass der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher auch fahrlässig erfüllt werden könne und er die notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht aufgebracht habe. Dass er dies anerkenne und akzeptiere, beweise auch die Tatsache, dass er den Betrag umgehend überwiesen habe. Demgegenüber könne der Tatbestand der Hehlerei nicht durch Fahrlässigkeit begangen werden, weshalb es auch naheliege, dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Geständigkeit zeige. Hinzu komme die wirtschaftliche Notlage, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe. Seine Beweggründe seien daher keineswegs verwerflich gewesen. Vielmehr sei ihm die Gelegenheit eröffnet worden, mit der er elektronische Gerätschaften weit unter dem Marktwert habe verkaufen können, um so sein Geschäft über Wasser zu halten. Er habe seinem engen Freund und Verkäufer der Ware, B.____, geglaubt, dass es sich um "saubere" Ware handle und dementsprechend die Gelegenheit ergriffen, was wohl jeder vernünftige Dritte getan hätte. Bis zum Schluss habe der Beschuldigte versucht, sein Geschäft zu retten. Gleichwohl habe er mittlerweile alles verloren. Die finanzielle Situation und das vorliegende Strafverfahren seien für den Beschuldigten extrem belastend gewesen; so lebe er zurzeit vom Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 6‘200.--. Überdies habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er leide unter Schlafproblemen und unterziehe sich zurzeit einer ärztlichen Behandlung. Auch sei er deshalb von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Strafgericht dispensiert worden. Zu Recht sei das Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren gelangt und habe eine positive Legalprognose gestellt. Die beiden Vorstrafen wiesen keinerlei Sachzusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei auf (vgl. S. 8-10 der Anschlussberufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, der Beschuldigte habe inzwischen die Schweiz definitiv verlassen, weil er hier keine berufliche Perspektive mehr gesehen habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte in der Schweiz keine Arbeit gefunden. Die prekäre finanzielle Situation hätte auch zu Spannungen in der Ehe geführt. Nun habe sich der Beschuldigte entschieden, in der Türkei ein neues Leben zu beginnen, wobei seine Ehefrau ihm in Kürze folgen werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe über 10 Jahre her sei. Seither habe sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe Einsicht gezeigt und sein Geschäft aufgegeben. Es lägen besonders günstige Umstände vor, was die Vorinstanz zu Recht angenommen habe. Darum sei die Strafe bedingt auszusprechen und schliesslich sei auch die Vorstrafe vom 25. November 2009 nicht zu vollziehen (vgl. S. 4 f. des Parteivortrages).

E. 10.4.4 Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich der erstellte Sachverhalt in keinem Punkt zu dem von der Vorinstanz angenommenen abweichend darstellt. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Im Berufungsverfahren haben sich keinerlei Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergeben. Nach wie vor ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 383‘038.75 und von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten rechtfertigt. Auch ist die finanzielle und gesundheitliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Insbesondere sind auch für den Beschuldigten E.____ keine besonderen Umstände auszumachen, welche ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen für die Hehlerei gemäss Art. 160 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) rechtfertigen würde. Daran ändert der Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich die Schweiz definitiv verlassen hat, nichts. Der aktuelle Strafregisterauszug zeigt nach dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 keine neuen Einträge. Im Ergebnis kann somit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 66-70 des angefochtenen Urteils vollumfänglich verwiesen werden. Demnach wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. Hinsichtlich dieser Busse ist neu festzustellen, dass der Beschuldigte diese bereits am 20. März 2017 beglichen hat. Eine Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich lediglich in Bezug auf die Vorstrafe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Währenddem die Vorinstanz diese Vorstrafe mangels negativer Prognose in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärte (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils), kann nunmehr zufolge Ablaufs sowohl der fünfjährigen Probezeit als auch der 3 Jahre seit Ablauf dieser Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB die Vorstrafe nicht mehr vollziehbar erklärt werden. Dispositiv-Ziffer IV.2 ist entsprechend von Amtes wegen abzuändern.

E. 11 Zivilforderungen

E. 11.1 Das Strafgericht verurteilte die Beschuldigten zur Zahlung folgender Schadenersatzbeträge an die A.____: B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2015, C.____ Fr. 2‘239.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015, D._____ Fr. 47‘604.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014, D._____ Fr. 9‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2014, B.____ in solidarischer Haftung mit D._____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013. Die gegenüber C.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 9'000.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zusätzlich wurden die Beschuldigten B.____, C.____, D._____ und E.____ in solidarischer Haftung dazu verurteilt, der A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen Die Mehrforderung wurde abgewiesen (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils).

E. 11.2 Der Beschuldigte B.____ macht in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 geltend, er habe sich mittlerweile aussergerichtlich mit der A.____ geeinigt und legt eine entsprechende Vereinbarung vom 12./20. Juli 2017 bei. Daher müssten die zivilrechtlichen Erkenntnisse des Strafgerichts angepasst werden. So habe der Beschuldigte gestützt auf die aussergerichtliche Vereinbarung der A.____ Fr. 225'000.-- überwiesen. Die Privatklägerschaft habe die Privatklage gegen B.____ zurückgezogen und ihr Desinteresse erklärt. Nunmehr seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, weshalb B.____ zu keiner Zahlung irgendeines Betrages an die A.____ mehr verurteilt werden könne (vgl. S. 4, 13 f. der Berufungsbegründung). Auf diese Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche weist der Verteidiger von B.____ nochmals anlässlich der Berufungsverhandlung hin (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11, 14).

E. 11.3 Der mit Berufungsbegründung vom 17. April 2018 beigelegten Vereinbarung zwischen B.____ und der A.____ vom 12. resp. 20. Juli 2017 lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerschaft nach Bezahlung eines Betrages von Fr. 225'000.-- als Abgeltung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sämtliche Strafanträge gegen B.____ zurückzieht sowie das Desinteresse an der Strafuntersuchung gegen B.____ erklärt. Zudem bestehen keine weiteren Forderungen oder Ansprüche zwischen diesen beiden Parteien. Wie der Verteidiger zu Recht geltend macht, ist aus diesem Grund die vorinstanzliche Verurteilung von B.____ zur Zahlung diverser Schadenersatzpositionen in den Dispositiv-Ziffern V.1a), e) und f) dahingehend abzuändern, dass der Name des Beschuldigten B.____ entfällt und die Verurteilung zur Zahlung dieses Schadenersatzes nur noch gegenüber den übrigen bleibenden Beschuldigten gilt. Insofern ist die Berufung von B.____ in diesem Punkt gutzuheissen. Des Weiteren ist bezüglich des Beschuldigten C.____ der festgestellte Deliktsbetrag von Fr. 2‘239.-- auf Fr. 1‘489.-- herabgesetzt worden (vgl. oben Erw. 5.4). Dementsprechend ist die Schadenersatzforderung, zu welcher er mit einem zuzüglichen Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu verurteilen ist, auf diesen neuen Betrag herabzusetzen. Dispositiv-Ziffer V.1.b) ist entsprechend zu ändern. Insofern ist die Berufung von C.____ in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Auch betreffend D._____ wird der Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerschaft von Fr. 47‘604.-- auf Fr. 46‘870.-- herabgesetzt, nachdem gemäss Erw. 6.4 ein Gerät im Wert von Fr. 734.-- abzuziehen ist. Diesen Betrag hat der Beschuldigte zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 an die Privatklägerschaft zu bezahlen; Dispositiv-Ziffer V.1.c) wird in diesem Sinne angepasst. Insofern ist die Berufung von D._____ in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Alle übrigen Dispositiv-Ziffern betreffend die Zivilforderungen werden hingegen bestätigt.

E. 12 Beschlagnahmen (Bankguthaben sowie Grundstücke)

E. 12.1 Unter Hinweis auf Art. 263, Art. 267, Art. 268 sowie Art. 442 StPO ordnete die Vorinstanz unter anderem an, dass das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) aufgrund der deliktischen Herkunft an die A.____ auszuzahlen und daher das Guthaben an die Zivilforderung anzurechnen sei. Die Sperre über das Konto sei erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und das Konto aufzulösen (vgl. S. 72 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.2.a). Des Weiteren entschied das Strafgericht, dass die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben an die widerrufene Geldstrafe sowie an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten anzurechnen und zu deren Bezahlung zu verwenden seien. Die Sperren über die Konten seien erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben werde B.____ zurückgegeben: Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42); Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81); Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40); Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55); Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.2.c). Sodann wurde hinsichtlich des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____ , bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten eine Beschlagnahme angeordnet (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.3.a). Schliesslich befand das Strafgericht auch betreffend das Grundstück, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____, dass jenes bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt werde (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.3.b).

E. 12.2 Der Beschuldigte B.____ beantragt zu diesem Punkt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 wie auch vor Kantonsgericht, es sei die Sperre der Bankguthaben gemäss Dispositiv-Ziffer V.2.c) zur Anrechnung auf die Verfahrenskosten auf den Betrag von Fr. 25'000.-- zu begrenzen und die restlichen sichergestellten Vermögenswerte seien in Aufhebung der Beschlagnahme dem Beschuldigten zurückzugeben (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Die heutige Ausgangslage präsentiere sich angesichts der aussergerichtlichen Vereinbarung und aufgrund des Zeitablaufs anders und das Urteil müsse entsprechend angepasst werden. So habe die A.____ keinen Anspruch mehr auf das beschlagnahmte Geld. Des Weiteren seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 42'663.41 höher als die geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 23’805.--. Aufgrund der veränderten Verhältnisse wäre vorliegend eine übermässige Kostendeckungsbeschlagnahme anzunehmen, da ein Überschuss resultiere. Die Kostendeckungsbeschlagnahme sei daher auf Fr. 25'000.-- zu begrenzen und die übrigen Guthaben des Beschuldigten seien freizugeben. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des nur vorübergehenden staatlichen Zugriffs müsse die Beschlagnahme allenfalls auch vorzeitig aufgehoben resp. angepasst werden. Aus den genannten Gründen müsse per sofort auch die verfügte Grundbuchsperre über die Liegenschaft des Beschuldigten aufgehoben werden. Der Widerruf der Vorstrafe stehe nicht mehr zu Diskussion und die Verfahrenskosten seien mit den auf den Bankkonten beschlagnahmten Geldmitteln getilgt worden. Die A.____ sei übrigens ausdrücklich mit der Aufhebung der Grundbuchsperre einverstanden (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Auch der Beschuldigte D._____ spricht sich in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 sowie vor Kantonsgericht für eine Aufhebung sowohl der Beschlagnahmen wie auch der Grundbuchsperre aus. Zudem sei dem Beschuldigten das iPhone 5 zurückzugeben (vgl. S. 2, 19 der Berufungsbegründung, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). 12.3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Sodann sieht Art. 442 Abs. 4 StPO vor, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können. 12.3.2 Was zunächst die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz zu den obgenannten Gesetzesbestimmungen (vgl. S. 72 des angefochtenen Urteils) betrifft, so sind diese nicht zu beanstanden. Es ist zu beachten, dass die Beschlagnahme grundrechtlich einen (in der Regel mittelschweren) Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer darstellt (Art. 26 BV). Mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV müssen die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung des Kerngehalts erfüllt sein (so auch Art. 197 Abs. 1 StPO; vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., vor Art. 263-268, N 11). Die Regelung von Art. 267 StPO (Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte) gilt auch für die Beschlagnahme zur Kostendeckung (Art. 268 StPO), wie Art. 267 Abs. 3 StPO deutlich macht ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 267 N 2). Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 268 N 1). Die wichtigste Voraussetzung für sämtliche Formen der Beschlagnahme der Kostendeckung ist nicht explizit gemacht: Sie kommt stets nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 2). Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des Aufwandes sowie die Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich nötig ist zur Sicherung der Bezahlung der genannten Kosten. Darin steckt das "Ob" und "Wieviel" der Kostendeckung: Ob die beschuldigte Person überhaupt wird Kosten zu tragen haben und in welcher Höhe. In welchem Ausmass eine Beschlagnahme zulässig ist, hängt von der zu erwartenden Höhe der Kosten ab; insofern statuiert der Eingangssatz von Art. 268 Abs. 1 StPO ein Übermassverbot. Eine im Umfang übermässige Kostendeckungsbeschlagnahme wird sich dann feststellen lassen, wenn unter keinem Titel vorstellbar ist, dass das beschlagnahmte Vermögen zur Deckung der anfallenden Kosten notwendig sein wird, oder wenn diese beiden Grössen in einem klaren Missverhältnis zueinanderstehen. Die Strafverfolgungsbehörde hat die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten und auch den Wert des beschlagnahmten Vermögens, sofern nicht offensichtlich, grob zu beziffern (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 8, unter Hinweis auf BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, Erw. 2.3.3; 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, Erw. 3.1 ff.). Eine wirksame Begrenzung des zulässigen Umfangs der Zwangsmassnahme ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit insofern zu erwarten, als er die Prüfung von Alternativen und damit auch der Frage vorschreibt, ob eine Beschlagnahme zur Kostendeckung, selbst bei hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit, überhaupt nötig ist. Als allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) gilt er auch für Art. 268 StPO, selbst wenn dies dort nicht eigens erwähnt ist. Die Beschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vorsorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig. Das schliesst es aus, sie routinemässig jeweils am Verfahrensanfang vorzunehmen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 9, unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, Erw. 2.3.2; Stefan Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme. Wesen, Arten und Wirkungen. Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, in: Swisslex 2011, S. 308 ff, S. 332). Die nach Art. 442 Abs. 4 StPO vorgesehene Verrechnung kommt sodann nur zur Anwendung, wenn der teilweise oder gänzlich freigesprochene Beschuldigte, welchem eine Entschädigung zugesprochen worden ist, aufgrund seines Verhaltens während des Verfahrens oder wegen Schuldsprüchen in anderen Punkten noch Verfahrenskosten zu tragen hat. Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft können jedoch nicht alle Geldleistungen verrechnet werden, sondern nur Forderungen des Staates auf Erstattung der Verfahrenskosten mit den Entschädigungsansprüchen der Partei für ihre Verteidigung. Davon ausgeschlossen ist die Verrechnung mit Genugtuungsforderungen (vgl. Benjamin F. Brägger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 442 N 2; mit Hinweis u.a. auf die Botschaft 2005c, S. 1334; BGE 139 IV 243-245). Gemäss dem Wortlaut von Art. 266 Abs. 3 StPO kann im Endentscheid u.a. bestimmt werden, dass beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten dienen sollen. Das Substrat der Beschlagnahme darf jedoch nur dann zur Tilgung der Prozesskosten verwendet werden, wenn die gemäss Art. 266 Abs. 1 StPO vorgesehene Behörde dies im Endentscheid bestimmt hat ( Benjamin F. Brägger , a.a.O., N 3). Während der Vollzug von monetären Strafen dem Strafzweck dient, erweist sich die Vollstreckung von Kosten als abgaberechtlicher Zweck im weiteren Sinne. Diese Divergenz ist deshalb erheblich, weil sich eine Zweckentfremdung von provisorisch sichergestellten Objekten nicht ohne gesetzliche Grundlage rechtfertigen lässt. Hinsichtlich der Deckung von Prozesskosten hängt die Zulässigkeit einer solchen Zweckentfremdung vom Vorliegen einer Gesetzesgrundlage ab. Die entsprechende Regelung bei den Vollstreckungsbestimmungen enthält Art. 442 Abs. 4 StPO. Demnach können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten namentlich mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Nach allgemeinen Grundsätzen gelten für die Verrechnung von Forderungen des Staates mit Forderungen des Bürgers die Voraussetzungen von Art. 120 OR. Da es sich bei Kosten und Entschädigungen stets um Geldforderungen handelt, ist unter dem Aspekt der Gleichartigkeit eine Verrechnung nur zulässig, wenn es sich bei den zur Einziehung beschlagnahmten Werten um ebensolche Buch- oder Bargeldbeträge handelt. Es wäre unzulässig, andersartige, im Hinblick auf eine Vermögenseinziehung beschlagnahmte Vermögenswerte zu verwerten, um an gleichartige Forderungen zu gelangen. Demgegenüber können die Erlöse von Gegenständen, die im Rahmen einer Sicherungseinziehung verwertet wurden, mit staatlichen Kostenforderungen verrechnet werden, weil die Verwertung, die zur gleichartigen Forderung geführt hat, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgte ( Stefan Heimgartner , a.a.O., S. 336-338). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Es ist hingegen unzulässig, Vermögenswerte von Dritten zur Kostendeckung in einem Verfahren zu beschlagnahmen, dessen Beschuldigte sie nicht sind. Der Zugriff auf Drittvermögen ist im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme schlicht nicht vorgesehen; es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 12, m.w.H.). 12.3.3 Der oben aufgeführte Wegfall eines zivilrechtlichen Anspruchs der Privatklägerschaft gegenüber B.____ hat zunächst Auswirkung auf Dispositiv-Ziffer V. 2a), wonach das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) an die A.____ ausbezahlt und an die Zivilforderung des vorliegenden Urteilsdispositivs angerechnet werden sollte, weshalb die Sperre über das Konto erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und das Konto aufzulösen gewesen wäre. In Abänderung dieser Ziffer wird die Sperre über das auf B.____ lautende F.____-Konto (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die Berufung von B.____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. 12.3.4 Auch betreffend die weiteren, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben gemäss Dispositiv-Ziffer V.2.c) ergibt sich angesichts des Wegfalls der widerrufenen Geldstrafe (siehe oben Erw. 10.1.4) eine Änderung insofern, als diese gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO nur noch an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten, nicht jedoch mehr an die widerrufene Geldstrafe angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet werden. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung von B.____ gutzuheissen. 12.3.5 Sodann drängt sich betreffend die vorinstanzlich vorgenommene Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____ , gemäss Dispositiv-Ziffer V.3.a) aus den nachfolgenden Gründen eine Änderung auf: Zunächst ist festzustellen, dass die obgenannten Kontoguthaben in der Höhe von rund Fr. 42'663.41 längstens zur Bezahlung der diesem vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'805.-- ausreichen, ja gar ein Überschuss von knapp Fr. 19'000.-- resultiert. In Beachtung des Übermassverbots (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verbietet sich allein schon aus diesem Grund eine zusätzliche Verwertung der Liegenschaft und eine Verrechnung mit den Verfahrenskosten. Abgesehen davon gilt es als gerichtsnotorisch, dass die bei einer Zwangsverwertung erzielten Erlöse regelmässig deutlich tiefer sind als die auf dem freien Immobilienmarkt üblicherweise bezahlten Kaufpreise. Doch selbst wenn die gesperrten Kontoguthaben die offenen Verfahrenskosten nicht gänzlich decken würden, bliebe zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung der offenen Verfahrenskosten mit dem Verwertungserlös aus den Liegenschaften grundsätzlich darum nicht zulässig wäre, da es an der Gleichartigkeit der beiden Forderungen fehlt (vgl. Erw. 12.3.2; Stefan Heimgartner , a.a.O., S. 336-338). Schliesslich ist selbst die Privatklägerschaft nicht mehr an einer Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre interessiert, hat sie sich doch gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12./20. Juli 2017 ausdrücklich mit einer Aufhebung derselben einverstanden erklärt. Aus den genannten Gründen ist die vorinstanzliche angeordnete Grundbuchsperre mit anschliessender Verwertung ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. In diesem Sinne erfolgt ebenfalls eine Gutheissung der Berufung von B.____. 12.3.6 Gleiches gilt für die in Dispositiv-Ziffer V.3.b) des vorinstanzlichen Urteils angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____. Auch wenn hier keine beschlagnahmten Konten oder Bargeld von D._____ zur Anrechnung an die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 19'955.25 vorliegen, rechtfertigt es sich mit Blick auf die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, dessen Grundeigentum zu diesem Zweck zu verwerten. Dies gilt bei der Miteigentümerin des fraglichen Grundstücks, L.____, umso mehr, handelt es sich doch hierbei um eine unbeteiligte Drittperson. Eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie Dritter, welcher über eine blosse Sperrung der Liegenschaften hinausgeht, fehlt gänzlich (vgl. Erw. 12.3.2; Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 12, m.w.H; Urteile des Bundesgerichts 1B_323/2009, 1B_163/2013), da Dritte keinerlei Bezug zu den die Verfahrenskosten auslösenden Straftaten haben. Selbstredend sind damit die weiteren Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu prüfen, wobei auch diese offensichtlich zu verneinen wären. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist die vor-instanzlich angeordnete Grundbuchsperre bzw. -beschlagnahme ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Die Berufung von D._____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. 12.3.7 Die beantragte Herausgabe des beschlagnahmten iPhones 5 an D._____ ist hingegen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer V.4.a) abzuweisen: Es handelt sich hierbei um ein Demogerät, welches im Eigentum der A.____ geblieben ist. Dementsprechend ist dieses nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der A.____ zurückgegeben. Insofern ist die Berufung von D._____ abzuweisen.

E. 13 Ersatzforderung

E. 13.1 Das Strafgericht verzichtete darauf, die Beschuldigten zu einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB zu verurteilen, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Privatklägerschaft seien die geltend gemachten Zivilforderungen zugesprochen worden, wodurch die Deliktsbeträge auf diese Weise abgeschöpft würden. Damit seien die Voraussetzungen für die Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB nicht gegeben (vgl. S. 71 des angefochtenen Urteils).

E. 13.2 In ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Verurteilung der Beschuldigten zu Ersatzforderungen fest. Demgemäss seien B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 371’478.75, in solidarischer Haftung mit D._____ zu einer solchen von Fr. 15'000.--, C.____ zu einer solchen von Fr. 2'239.--, D._____ zu einer solchen von Fr. 56'604.-- und in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer solchen von Fr. 15'000.-- sowie E.____ in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer solchen von Fr. 371'478.75 zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der vom Strafgericht gewählte Weg führe nicht zwingend zum gleichen Ergebnis wie das Aussprechen einer Ersatzforderung, namentlich, wenn die A.____ im Rahmen eines Vergleichs auf ihre Forderung teilweise oder ganz verzichten würde. Für diesen Fall würde die auszusprechende Ersatzforderung sicherstellen, dass der gesamte Deliktsbetrag bei den Beschuldigten abgeschöpft werde (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Sodann ergänzt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 betreffend den Beschuldigten B.____, dass im Falle einer Aufhebung der Verurteilung im Zivilpunkt wegen der Vergleichsvereinbarung über Fr. 225'000.-- der ganze Deliktsbetrag beim Beschuldigten abgeschöpft werde. Aus diesem Grund sei eine Ersatzforderung im Differenzbetrag von Fr. 161'478.75 angezeigt. Zudem sei der Beschuldigte Alleineigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft in J.____ mit einem in der Liegenschaft gebundenen Eigenkapital von mindestens rund Fr. 200'000.--. Damit wäre er ohne weiteres in der Lage, die auszusprechende Ersatzforderung alleine aus seinem Vermögen zu bezahlen, ohne dass dessen wirtschaftlichen Perspektiven dadurch getrübt würden. Der Beschuldigte habe überdies angegeben, über ein geregeltes Einkommen von Fr. 5'000.-- zu verfügen. Die auszusprechende Ersatzforderung würde somit zu keiner unverhältnismässigen Härte führen (vgl. S. 6 f. der Stellungnahme). Im Rahmen ihrer Plädoyers vor Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft zusätzlich aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte B.____ die Vergleichszahlung tatsächlich an die Privatklägerschaft geleistet habe. Daher sei die Ersatzforderung über die gesamte dem Beschuldigten verbleibende Bereicherung in der Höhe von Fr. 389'907.30 auszusprechen und nicht nur über den Differenzbetrag. Anschliessend sei eine Zuweisung an die Privatklägerschaft vorzunehmen und der Zivilanspruch um den entsprechenden Betrag zu reduzieren. Bei der Durchsetzung der Ersatzforderung habe der Beschuldigte dann die Möglichkeit geltend zu machen, er habe im Umfang der Zahlung an die Privatklägerschaft bereits befreiend geleistet. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass der Beschuldigte nicht von seinen Delikten profitiere (vgl. S. 2 der Plädoyers der Staatsanwaltschaft).

E. 13.3 Demgegenüber vertritt der Beschuldigte B.____ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 die Ansicht, nach der aussergerichtlichen Einigung mit der Privatklägerschaft bestehe kein Raum mehr für eine Ausgleichseinziehung resp. eine entsprechende Ersatzforderung. Zudem unterlasse es die Staatsanwaltschaft, den angeblich heute noch bestehenden massgebenden abstrakten Vorteil rechtsgenüglich zu substantiieren. Nach der Schadenstilgung würde eine Ersatzforderung eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährden und wäre daher unverhältnismässig (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Verteidiger ergänzend aus, eine Einziehung gehe einer Befriedigung der Privatklägerschaft nach, weshalb sie ausgeschlossen sei. Dies gelte umso mehr für eine Einziehung zugunsten des Staates (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14).

E. 13.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, unter anderem Ersatzforderungen zu (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung nicht mehr möglich ist, so z.B., weil der Vermögenswert verbraucht, versteckt oder veräussert wurde (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 71 N 1, m.w.H.). Dahinter steht gemäss einhelliger Auffassung das sozialethische Gebot: "Strafbares Verhalten soll nicht lohnen" (BGE 125 IV 6, 119 IV 20). Der Umfang der Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt, d.h. der "unrechtmässige Vorteil" ist massgeblich ( Florian Baumann , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Art. 70/71 N 25 ff., m.w.H.). Mit Abs. 2 von Art. 71 StGB soll dem Verurteilten nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung verunmöglicht werden. Um zu entscheiden, ob auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichtet werden soll, bedarf es einer umfassenden Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen, wobei nach Art. 92-94 SchKG unpfändbare Vermögenswerte auszunehmen sind, die Reduktion den noch vorhandenen Nettogewinn jedoch nicht unterschreiten sollte (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., N 2, m.w.H.). Wie in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, veruntreuten die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ eine grosse Anzahl von elektronischen Geräten ihrer damaligen Arbeitgeberin, indem sie diese aus dem Lager behändigten und zu einem im Vergleich zum Katalogpreis günstigeren Preis an Dritte, darunter an den Beschuldigten E.____, verkauften. Auch E.____ veräusserte die von ihm unrechtmässig von B.____ erworbenen Geräte zu einem vergünstigen Preis weiter. Den jeweiligen Verkaufserlös verwendeten die Beschuldigten allesamt für ihre persönlichen Zwecke; er ist mithin nicht mehr vorhanden und damit der Einziehung entzogen. In Anbetracht des Zweckes des Instituts der Ersatzforderung erscheint es daher - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz - durchaus als gerechtfertigt, die von den Delikten profitierenden Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen. Diese Leistung sollte in Bezug auf die Höhe dem jeweils persönlichen, unrechtmässigen Gewinn der Beschuldigten entsprechen, wie er in der Anklageschrift aufgeführt wird, wobei davon auszugehen ist, dass es sich hierbei jeweils um den Mindestpreis und damit um den Mindestgewinn handelt. Die obigen Erwägungen berücksichtigend ergibt sich aus den Fällen 3 und 9 ein persönlicher Gewinn des Beschuldigten B.____ von insgesamt mindestens Fr. 226'000.-- (Fr. 218'500.-- + Fr. 7'500.--). Richtig wendet der Beschuldigte in diesem Punkt ein, dass die Privatklägerschaft bereits mit einem Betrag von Fr. 225'000.-- befriedigt werden konnte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die dem Beschuldigten B.____ aufzuerlegende Ersatzforderung an den Staat auf die Differenz von Fr. 1000.-- festzusetzen. Dieser Betrag erscheint als vom Beschuldigten weder uneinbringlich noch ist davon auszugehen, dass die Zahlung dieser Summe die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Hinsichtlich des Beschuldigten C.____ ist mit dem Fall 6 von einem persönlichen Gewinn von mindestens Fr. 600.-- auszugehen. Auch dieser Betrag erscheint keineswegs als vom Beschuldigten uneinbringlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Zahlung dieser Forderung die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Beim Beschuldigten D._____ geht das Gericht gestützt auf die Fälle 7a, 7b, 8 und 9 von einem persönlichen Gewinn von mindestens Fr. 52‘400.-- (Fr. 9'100.-- + Fr. 28'000.-- + Fr. 7'800.-- + Fr. 7'500.--) aus. Mit Blick auf das Vermögen, die Schuldenfreiheit und den aktuell eher hohen Monatslohn des Beschuldigten ist auch hier nicht davon auszugehen, dass dieser Betrag uneinbringlich ist oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Schliesslich resultiert betreffend den Beschuldigten E.____ aus dem Fall 4 ein persönlicher Gewinn von mindestens Fr. 90'000.--. Aus den Akten erhellt nicht, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten E.____ einer Einziehung entgegenstehen würden. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Beschuldigten in einer neuen Dispositiv-Ziffer 6 zu folgenden Ersatzforderungen an den Staat zu verurteilen sind: B.____: Fr. 1‘000.-- (lit. a), C.____ Fr. 600.-- (lit. b), D._____ Fr. 52‘400.-- (lit. c) und E.____ Fr. 90‘000.-- (lit. d).

E. 14 Kosten des Strafgerichts sowie übrige Dispositiv-Ziffern 7-9 Angesichts der nur marginal ausgefallenen Änderungen des vorinstanzlichen Urteils drängt sich keine Änderung der dort auf S. 74 und in Dispositiv-Ziffer 6 vorgenommenen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auf. Durch die neu ausgesprochenen Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 6 im vorliegenden Urteil werden die Kosten des Strafgerichts lediglich in Dispositiv-Ziffer 7 verschoben. Gleiches gilt betreffend die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 7 bis 9, welche unverändert lediglich in die Dispositiv-Ziffer 8 bis 10 überführt werden. IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten

Dispositiv
  1. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl sowie mehrfachen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 2‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. II.1. C.____ wird des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  2. C.____ wird von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift freigesprochen . III.1. D._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  3. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 3‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. IV.1 E.____ wird der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen , in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 160 Ziff. 2 StGB, Art. 325 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
  4. Die am 25. November 2009 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. V.1. a) B.____ wird in solidarischer Haftung mit E.____ dazu verurteilt , der A._____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2015 zu bezahlen. b) C.____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 2‘239.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu bezahlen. c) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 47‘604.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 zu bezahlen. d) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 9‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2014 zu bezahlen. Die gegenüber C.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in dieser Höhe wird auf den Zivilweg verwiesen . e) B.____ wird in solidarischer Haftung mit D._____ dazu verurteilt , der A._____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013 zu bezahlen. f) B.____, C.____, D._____ und E.____ werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der A._____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .
  5. a) Das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) wird an die A.____ ausbezahlt. Das Guthaben wird an die Zivilforderung (Ziff. V.1.a) des vorliegenden Urteilsdispositivs) angerechnet. Die Sperre über das Konto wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben und das Konto ist aufzulösen. c) Die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben werden gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die widerrufene Geldstrafe sowie an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben. - Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42) - Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81) - Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40) - Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55) - Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23)
  6. a) Das Grundstück, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt. b) Das Grundstück, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt.
  7. a) Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2015 bei D._____ beschlagnahmte iPhone 5 (beim Strafgericht) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der A.____ zurückgegeben . Der A._____ wird unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen.
  8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47‘990.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.--. Die Beurteilten tragen den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens und der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. Demnach trägt B.____ Fr. 18‘805.-- (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘805.--, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.--), C.____ Fr. 4‘553.50 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens), D._____ Fr. 16‘455.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘105.25, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘350.--) und E.____ Fr. 10‘526.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens). Zudem wird den Beurteilten die Gerichtsgebühr in folgendem Verhältnis auferlegt: B.____ trägt Fr. 5‘000.--, C.____ trägt Fr. 500.--, D._____ trägt Fr. 3‘500.-- und E.____ trägt Fr. 3‘000.--. Wird betreffend C.____, D._____ und E.____ kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 8‘500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). In diesem Fall beträgt der von C.____ zu tragende Anteil Fr. 250.--, der von D._____ zu tragende Anteil Fr. 1‘750.-- und der von E.____ zu tragende Anteil Fr. 1‘500.--.
  9. a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Ch. Dumartheray, für die am 23. Januar 2015 erbrachten Leistungen) von Fr. 540.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). b) Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Niggi Dressler, Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 4. Februar 2015) von Fr. 1‘371.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). c) Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____ (Ana Dettwiler, Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis 14. April 2015) von Fr. 1‘597.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Staatskasse vorgeschossen. C.____ wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten E.____ in den Ziffern I.1., 2, II.1., III.1., 2., IV.2., V.1.a), b), c), e), f), 2.a), c), 3.a), b) und 6 wie folgt geändert: "I.1. B.____ wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 23 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  10. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl sowie mehrfachen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 2‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. II.1. C.____ wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 125.-- , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB , Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. III.1. D._____ wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 23 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  11. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 3‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. IV.2. Die am 25. November 2009 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. V.1.a) E.____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2015 zu bezahlen. b) C.____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 1‘489.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu bezahlen. c) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 46‘870.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 zu bezahlen. e) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013 zu bezahlen. f) C.____, D._____ und E.____ werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der A._____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen . 2.a) Die Sperre über das auf B.____ lautende F.____-Konto (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. c) Die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben werden gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben. - Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42) - Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81) - Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40) - Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55) - Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) 3.a) Die Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. b) Die Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. 6.a) B.____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 1‘000.-- verurteilt. b) C.____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 600.-- verurteilt. c) D._____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 52‘400.-- verurteilt. d) E.____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 90‘000.-- verurteilt.
  12. (entspricht Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils)
  13. (entspricht Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils)
  14. (entspricht Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils)
  15. (entspricht Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II.
  16. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 22‘800.--., beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 22‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, gehen im Umfang von Fr. 2‘850.-- zulasten von B.____, im Umfang von Fr. 456.-- zu Lasten von C.____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von D._____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von E.____ und im Umfang von Fr. 12‘654.-- zu Lasten des Staates.
  17. 3. 2. Die Kosten der Begutachtung von B.____ durch Prof. N.____ in der Höhe von Fr. 10‘248.-- gehen je zur Hälfte (= je Fr. 5‘124.--) zu Lasten von B.____ und zu Lasten des Staates.
  18. 3. Die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben werden gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten (inkl. Gutachterkosten) angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben. - Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42) - Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81) - Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40) - Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55) - Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) 4.a) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von D._____, Advokatin Wicky Tzikas, in der Höhe von Fr. 3‘238.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 259.10) sowie Fr. 2‘350.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 180.95), somit insgesamt Fr. 6‘028.55, gehen unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D._____ im Umfang von 50% (= Fr. 3‘014.30) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von E.____, Advokatin Stéphanie Moser, in der Höhe von Fr. 4‘957.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 381.70), somit insgesamt Fr. 5‘339.10, gehen unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. c) Dem Privatverteidiger von C.____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 215.60), somit insgesamt Fr. 3‘015.60, aus der Staatskasse entrichtet. III. Mitteilung (…) Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte C.____ beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (6B_1361/2019)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.02.2019 460 17 63

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2019 (460 17 63) Strafrecht Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl/Abgrenzung zur Veruntreuung (Erw. III.2); Ersatzforderung (Erw. III.13) Strafprozessrecht Zusammensetzung des Spruchkörpers (Erw. III.1.1); Anklageprinzip (Erw. III.1.2); Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 268 StPO/Verrechnung nach Art. 442 StPO (Erw. III.12) Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A._____ , vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wipfli, Baryon AG, General Guisan-Quai 36, 8002 Zürich, Privatklägerin gegen B.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger C.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger D._____ , vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger E.____ , vertreten durch Advokatin Stéphanie Moser, St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. Dezember 2016 wurde unter anderem B.____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl sowie mehrfachen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 2‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffern I.1-2). Sodann wurde C.____ des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift freigesprochen (Dispositiv-Ziffern II.1 und II.3). Des Weiteren wurde D._____ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 3‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffern III.1-2). E.____ schliesslich wurde der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen angedroht wurde. Die am 25. November 2009 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffern IV.1-2). In einem weiteren Punkt wurde B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ dazu verurteilt, der A.____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2015 zu bezahlen. C.____ wurde dazu verurteilt, der A.____ Fr. 2‘239.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu bezahlen. D._____ wurde dazu verurteilt, der A.____ Fr. 47‘604.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 zu bezahlen. D._____ wurde dazu verurteilt, der A.____ Fr. 9‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2014 zu bezahlen. Die gegenüber C.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in dieser Höhe wurde auf den Zivilweg verwiesen. B.____ wurde in solidarischer Haftung mit D._____ dazu verurteilt, der A.____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013 zu bezahlen. B.____, C.____, D._____ und E.____ wurden in solidarischer Haftung dazu verurteilt, der A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffern V.1.a-f). Sodann wurde angeordnet, dass das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) an die A.____ ausbezahlt und das Guthaben an die Zivilforderung (Ziff. V.1.a) des vorliegenden Urteilsdispositivs angerechnet werde. Die Sperre über das Konto werde nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben und das Konto sei aufzulösen. Betreffend die nachfolgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben wurde gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO eine Anrechnung an die widerrufene Geldstrafe sowie an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten und eine Verwendung zu deren Bezahlung angeordnet. Die Sperren über die Konten seien nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben werde B.____ zurückgegeben: Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42); Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81); Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40); Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55); Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) (Dispositiv-Ziffern V.2.a und V.2.c). Zudem wurde angeordnet, dass das Grundstück, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____ , bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt bleibe. Ebenso bleibe das Grundstück, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer C._____ und L.____, bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt (Dispositiv-Ziffern V.3.a-b). In einem weiteren Punkt wurde angeordnet, dass das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2015 bei D._____ beschlagnahmte iPhone 5 (beim Strafgericht) nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der A.____ zurückgegeben werde. Der A.____ wurde unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen (Dispositiv-Ziffer V.4.a). Sodann wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47‘990.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.--, wie folgt verlegt: B.____ Fr. 18‘805.-- (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘805.--, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.--), C.____ Fr. 4‘553.50 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens), D._____ Fr. 16‘455.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘105.25, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘350.--) und E.____ Fr. 10‘526.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens). Zudem wurde den Beurteilten die Gerichtsgebühr in folgendem Verhältnis auferlegt: B.____ Fr. 5‘000.--, C.____ Fr. 500.--, D._____ Fr. 3‘500.-- und E.____ Fr. 3‘000.-- (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Ch. Dumartheray, für die am 23. Januar 2015 erbrachten Leistungen) von Fr. 540.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wurde dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Niggi Dressler, Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 4. Februar 2015) von Fr. 1‘371.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wurde dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____ (Ana Dettwiler, Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis 14. April 2015) von Fr. 1‘597.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Staatskasse vorgeschossen. C.____ wurde dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von D._____ , Advokatin Martina de Roche, Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis 28. April 2015 von Fr. 3'042.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Staatskasse vorgeschossen. D._____ wurde verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). E.____ wurde die amtliche Verteidigung mit Dr. Felix López seit dem 12. Dezember 2016 bewilligt. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'522.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet. E.____ wurde verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)(Dispositiv-Ziffern V.7.a-d und 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil meldeten der Beschuldigte B.____ am 22. Dezember 2016 (act. 803 f.), der Beschuldigte C.____ am 22. Dezember 2016 (act. 809), der Beschuldigte D._____ am 20. Dezember 2016 (act. 799) und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 19. Dezember 2016 (act. 793 f.) die Berufung an. Am 13. April 2016 hat der Beschuldigte B.____ , am 13. April 2017 der Beschuldigte C.____ , am 11. April 2017 der Beschuldigte D._____ und am 18. April 2017 die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Der Beschuldigte B.____ focht mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte neben einem vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten die Aufhebung der Vollziehbarerklärung seiner Vorstrafe, die Aufhebung der Verurteilung zu Schadenersatz und Parteientschädigung sowie die Aufhebung der weiteren verfügten Nebenfolgen und damit zusammenhängend eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Für den Fall der Verurteilung stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei über ihn im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten eine unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, welche sich zur Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten äussern solle, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte C.____ richtete seine Berufungserklärung gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und beantragte, (1.) er sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls kostenlos freizusprechen, (2.) es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster Instanz zuzusprechen und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen, (3.) es sei dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten, (4.) unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei M.____ als Auskunftsperson zur Verhandlung zu laden, (2.) es sei D._____ als Auskunftsperson zur Verhandlung zu laden. Schliesslich beinhaltete die Berufungserklärung die Verfahrensanträge, (1.) es sei der Verteidigung eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zuzustellen und (2.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Der Beschuldigte D._____ sodann stellte in seiner Berufungserklärung die Rechtsbegehren, (1.) er sei von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich und kostenlos freizusprechen und es sei die Vollziehbarkeit der Vorstrafe vom 8. Mai 2012 aufzuheben, (2.) es seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, (3.) es sei die Grundbuchsperre über das Grundstück in K.____ ersatzlos aufzuheben, (4.) es sei die Beschlagnahme aufzuheben und das iPhone 5 dem Beschuldigten zurückzugeben, (5.) es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, (6.) es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, (7.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Erstattung einer Berufungsbegründung anzusetzen, (8.) unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung für den Beschuldigten B.____ (1.) er sei (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zur einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, (2.) er sei in solidarischer Haftung mit E.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 371‘478.75 zu verurteilen, (3.) er sei in solidarischer Haftung mit D._____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 15‘000.-- verurteilen, (4.) das Grundstück des Beschuldigten in J.____ solle bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe, der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung mit Beschlag belegt bleiben. Hinsichtlich des Beschuldigten C.____ stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren, (1.) er sei der Geldwäscherei schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 3‘000.-- zu verurteilen, (2.) er sei zu einer Ersatzforderung von Fr. 2‘239.-- zu verurteilen. Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten D._____ , (1.) er sei (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, zu verurteilen, (2.) er sei zu einer Ersatzforderung von Fr. 56‘604.-- (Fr. 46‘604.--+Fr. 9‘000.--) zu verurteilen, (3.) er sei in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 15‘000.-- zu verurteilen, (4.) das Grundstück des Beschuldigten und dessen Ehefrau in K.____ solle bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe, der Verfahrenskosten und Ersatzforderungen mit Beschlag belegt bleiben. Hinsichtlich des Beschuldigten E.____ schliesslich begehrte die Staatsanwaltschaft, (1.) er sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 15 Monate unbedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- zu verurteilen, (2.) die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 sei für vollziehbar zu erklären, (3.) er sei in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 371‘478.75 zu verurteilen. C. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2017 auf eine Stellungnahme zu den obgenannten Berufungserklärungen. D. Darüber hinaus hat der Beschuldigte E.____ mit Eingabe vom 29. Mai 2017 als Reaktion auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 eine bereits begründete Anschlussberufung erklärt und darin die Rechtsbegehren gestellt, (1.) er sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen, (2.) es sei die Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 371‘478.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2015 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; dasselbe gelte für die Mehrforderung, (3.) es sei die von der Privatklägerin geltend gemachte Entschädigung im Umfang von Fr. 5‘000.-- abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; dasselbe gelte für die Mehrforderung; (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, (2.) es sei der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals zu befragen, (3.) es sei dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung einzuräumen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 30. Mai 2017 wurde unter anderem den Beschuldigten D._____ und E.____ die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. F. In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 präzisierte der Beschuldigte B.____ seine Rechtsbegehren wie folgt: (1.) er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen und zudem sei die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- nicht (mehr) für vollziehbar zu erklären, (2.) es seien die Ziffern V.1.a), V.1.e) und V.2.a) des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben, (3.) es sei die Ziffer V.2.c) des angefochtenen Urteils aufzuheben und insofern abzuändern, als dass die Sperre der Bankguthaben zur Anrechnung an die vom Beschuldigten geschuldeten Verfahrenskosten auf den Betrag von Fr. 25‘000.-- zu begrenzen sei. Die restlichen auf den entsprechenden Bankkonten sichergestellten Vermögenswerte seien in Aufhebung der Beschlagnahme unverzüglich an den Beschuldigten zurückzugeben, (4.) es sei Ziffer V.3.a) des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und die Grundbuchsperre über das Grundstück des Beschuldigten in J.____ sei per sofort zurückzunehmen, (5.) unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. G. Der Beschuldigte D._____ wiederholte in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 seine in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren, wobei er zusätzlich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens begehrte. H. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 hielt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich an ihren Anträgen gemäss ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 fest. I. Der Beschuldigte D._____ beantragte demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. J. Auch der Beschuldigte B.____ begehrte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017, (1.) es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. November 2017 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten B.____, es sei eine unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung betreffend dessen Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit in Auftrag zu geben, gutgeheissen. Demgegenüber wurden die Beweisanträge des Beschuldigten C.____, es seien M.____ und D._____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen, abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der Verfahrensantrag des Beschuldigten D._____, es sei das schriftliche Verfahren durchzuführen. Schliesslich wurde das Berufungsverfahren für alle Beteiligten bis auf weiteres sistiert. L. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2018 wurde unter anderem N.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Sachverständige für die unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten B.____ betreffend seine Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit ernannt. M. Am 27. Februar 2018 wurde N.____ zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten B.____ beauftragt. Dieses Gutachten wurde sodann am 5. Juli 2018 fertig gestellt. N. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2018 wurde unter anderem Advokat Dr. Félix Lopez auf dessen Gesuch hin per sofort aus der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E.____ entlassen und mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2018 per sofort Advokatin Stéphanie Moser an dessen Stelle als amtliche Verteidigerin bestellt. O. Am 6. August 2018 verfügte das Kantonsgericht die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von E.____ für seine bisherigen Bemühungen. P. Zuletzt wurden mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2018 die mit Verfügung vom 24. November 2017 angeordnete Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei der Privatklägerschaft die Teilnahme ins freie Ermessen gestellt wurde. Q. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 stellte die Verteidigerin von E.____ unter Beilage einer Abmeldebestätigung der Stadt O.____ vom 8. Februar 2019 und eines persönlichen Schreibens von E.____ gegenüber dem Kantonsgericht den Antrag, der Beschuldigte sei unter o/e Kostenfolge von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 18.-20. Februar 2019 zu dispensieren, da er am 14. Februar 2019 die Schweiz definitiv verlassen habe, um in die Türkei zu ziehen. Dieses Gesuch wurde noch gleichentags durch die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts abgewiesen. R. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Alain Joset, der Beschuldigte C.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Beschuldigte D._____ mit seiner Verteidigerin, Advokatin Wicky Tzikas, die Verteidigerin des Beschuldigten E.____, Advokatin Stéphanie Moser, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Jérôme Mollat. Die Beschuldigten werden vor Gericht eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben, wobei der Verteidiger von B.____ neu geltend macht, die heutige Zusammensetzung des Spruchkörpers der Berufungsinstanz basiere nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Hauptverhandlung auszustellen und der Spruchkörper neu zu bilden sein. Der Verteidiger von C.____ sekundiert diesen Antrag. Sodann beantragt der Staatsanwalt, das Kantonsgericht solle ihm Gelegenheit zur Änderung der Anklage gemäss Art. 333 StPO gewähren. In Abweichung zu seiner Berufungserklärung beantragt der Staatsanwalt für den Beschuldigten B.____, dieser sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, zu verurteilen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Schliesslich erklärt sich die Verteidigerin von E.____ mit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 i.V.m. Art. 379 StPO einverstanden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.; Parteivorträge Verteidiger Alain Joset und Staatsanwaltschaft, S. 1 und 4). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). 2. Aus den Akten (act. 589 ff.) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am 19. Dezember 2016 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 19. Dezember 2016 (act. 793 f.), vom 20. Dezember 2016 (act. 799) sowie vom 22. Dezember 2016 (act. 803 f., 809) haben die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 wurde den Parteien am 28. März 2017 zugestellt (vgl. act. 716/1 ff.) und mit Datum vom 11. April 2017 haben der Beschuldigte D._____ , mit Datum vom 13. April 2017 die Beschuldigten C.____ und B.____ sowie mit Datum vom 18. April 2017 die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Sodann wurde die bereits genannte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 dem Beschuldigten E.____ am 11. Mai 2017 zugestellt. Mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 hat auch der Beschuldigte E.____ die Rechtsmittelfrist eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Deren Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln ergibt sich sodann aus Art. 381 f. StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufung schliesslich stützt sich auf Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Prüfung sämtlicher Formalien ist somit zusammenfassend auf alle obgenannten Rechtsmittel einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten, wobei zu beachten ist, dass die Anschlussberufung akzessorisch ist, d.h. eine gültige Berufung voraussetzt (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 401 N 3, mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1316). Mit Blick auf die Anträge der Parteien (siehe oben) gilt es somit nachfolgend, alle Dispositiv-Ziffern des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016 ausser Dispositiv-Ziffern II.2., V.1.d), V.2.b), V.4., V.5., V.7. und V.8. einer Prüfung zu unterziehen. Die letztgenannten, unangefochten gebliebenen Punkte sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es wird diesbezüglich betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung bereits an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. Hinsichtlich der seitens der Parteien zusätzlich gestellten Beweis- und Verfahrensanträge wird auf die Prozessgeschichte sowie die nachfolgenden Erwägungen im formellen Teil hingewiesen. Insofern diese Anträge bereits im Rahmen des Instruktionsverfahrens abschliessend behandelt worden sind, wird darauf nachfolgend nicht mehr eingegangen. III. Die angerufenen Punkte im Einzelnen

1. Formelle Anträge und Rügen 1.1 Zusammensetzung des Berufungsgerichts 1.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht rügt der Verteidiger von B.____ im Rahmen der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO die konkrete Zusammensetzung des Berufungsgerichts als nicht gesetzes- und verfassungskonform im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht insbesondere geltend, dass die Auswahl der Richterschaft eine zufällige sein müsse, wofür es einer generell-abstrakten Norm und eines Zuteilungsplans bedürfe. Die Auswahl der Gerichtsmitglieder müsse nach richterlichem Ermessen erfolgen und nicht durch eine Kanzleimitarbeiterin oder einen Gerichtsschreiber. Dies liege im hiesigen Kanton jedoch noch nicht vor. § 4 Abs. 3 GOG, § 9 GOG und § 2 GOD stellten keine gesetzliche Grundlage dar, weshalb auch die heutige Zusammensetzung des Gerichts nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Es sei nicht ersichtlich, nach welchen Vorgaben das konkrete Berufungsgericht zusammengesetzt worden sei. Darum werde die Zuständigkeit und Legitimation des Spruchkörpers bestritten. Es sei das Verfahren auszustellen und der Spruchkörper nach gesetzlicher Grundlage neu zu bilden. Diese Frage könne das Gericht auch in der Schlussberatung behandeln (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). In seinem Plädoyer hält der Verteidiger an diesem Antrag fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Der Verteidiger von C.____ schliesst sich diesem Antrag an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). 1.1.2 Die Parteien können zu Beginn der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht nach Art. 339 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) Vorfragen aufwerfen, die die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens an sich bzw. dessen Ablauf betreffen. Es handelt sich mithin um Gründe, bei denen es sinnvoll erscheint, sie vor der materiellen Behandlung der Anklage zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass das betroffene Gericht bzw. die betroffene Gerichtskammer auch dazu befugt ist, über solche Vorfragen zu entscheiden. Im Rahmen der Vorfragen sind nach Art. 339 Abs. 2 lit. b und c StPO auf Antrag des Gerichts oder der Parteien Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse zu überprüfen, so etwa die Zuständigkeit oder die Verjährung (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., RN 313, S. 590). Vorliegend wird im Rahmen der Vorfragen die nicht verfassungsmässige, nicht konventionsmässige und nicht gesetzesmässige Zusammensetzung des in diesem Verfahren amtenden Gerichts gerügt. Mithin wird die Zuständigkeit des Gerichts in Frage gestellt. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Rüge betreffend Unzuständigkeit des Spruchkörpers im Sinne einer fehlenden Prozessvoraussetzung im Rahmen der Vorfragen von einer Partei oder dem Gericht selber erhoben werden kann. Sie ist vorliegend auch nicht zu spät erfolgt, wie dies etwa bei einem Ausstandsgesuch der Fall sein könnte. Auf die Rüge ist im Rahmen der Vorfragen betreffend eine Prozessvoraussetzung somit eizutreten. Der Anspruch auf Beurteilung durch den gemäss Gesetz sachlich (und örtlich) zuständigen Richter wird durch Art. 30 Abs. 1 BV gewährt. Beim Fehlen des sachlich zuständigen Gerichts fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Gericht hat auch betreffend positive oder negative Qualifikationsmerkmale, wie z.B. eine unmanipulierte Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers, eine gesetzmässige Besetzung aufzuweisen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., RN 123, S. 45 f.). Besteht ein Gericht zum Beispiel aus 6 Richtern, besteht der Spruchkörper im Einzelfall jedoch nur aus 3 Mitgliedern, besteht die Gefahr, dass die Zusammensetzung manipuliert wird (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., FN 225). Nach Art. 339 Abs. 3 StPO tritt das Gericht im Anschluss sofort auf die Rüge ein und entscheidet darüber. Doch es ist denkbar, dass der Entscheid über eine Prozessvoraussetzung wie in Art. 329 Abs. 5 StPO vorgesehen auf den Endentscheid verschoben wird (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., RN 1315, S. 590). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte B.____ damit einverstanden erklärt, dass dieser Entscheid mit der Urteilseröffnung bekannt gegeben wird (vgl. oben). Nach einer materiellen Prüfung ist die Rüge zurückzuweisen, d.h. der Antrag auf Feststellung der fehlenden Zuständigkeit und der verfassungs- und gesetzeswidrigen Spruchkörperbesetzung ist in casu abzuweisen, und zwar mit folgender Begründung: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers nicht ausgeschlossen. Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es danach dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihr/ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (vgl. Daniel Kettiger , Die aktuelle Bundesgerichtspraxis zur Spruchkörperbildung. Eine Urteilsbesprechung, in: "Justice-Justiz-Giustizia" 2018/4, Rz. 1 f., unter Hinweis u.a. auf BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, Erw. 2.2.; BGE 105 Ia 172, Erw. 5b). Das Bundesgericht hat sich im Jahr 2018 vermehrt in mehreren Urteilen zur Frage der Spruchkörperbildung bei Gerichten geäussert. Zwei dieser Entscheide wurden als Leitentscheide publiziert (BGE 144 I 37 und 144 I 70). Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts und somit die aktuellen Rahmenbedingungen zur Spruchkörperbildung lassen sich mit Blick auf die Regeste zu BGE 144 I 70 wie folgt zusammenfassen (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 25-28): Zunächst muss die Spruchkörperbildung mittels genereller und abstrakter Kriterien im Voraus und in transparenter Weise festgelegt werden, was minimale Regelungen in der jeweiligen Gesetzgebung bedingt. Der Zweck der abstrakten Festlegung besteht darin, dass die Gerichte nicht eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden. Instrumente, die zu einer abstrakten Festlegung führen, sind einerseits Gesetze (im materiellen Sinn, also auch Reglemente etc.) und feste Geschäftsverteilungspläne und andererseits aleatorische Computerprogramme (Zufallsprogramme), die eine automatische, durch Algorithmus gesteuerte Spruchkörperbildung vornehmen, und damit eben nur schwer beeinflussbar sind. Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der vollständig abstrakten Festlegung des Spruchkörpers, somit auch ein bestimmtes damit zusammenhängendes Ermessen, nicht aus. Allerdings muss dieses nach sachlichen Kriterien ausgeübt werden. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (vgl. BGE 137 I 340, Erw. 2.2.1). Diese sachlichen Kriterien sollen sich grundsätzlich aus Rechtserlassen ergeben und orientieren sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in den neueren kantonalen Regelungen an Art. 40 Abs. 2 BGerR (SR 173.110.131), wonach folgende Punkte zu berücksichtigen sind: Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen, wobei den funktionsbedingten Zusatzbelastungen (zum Beispiel beim Bundesgerichtspräsidium) Rechnung zu tragen ist; Sprache, wobei soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen soll; Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; Abwesenheiten wie insbesondere Krankheit, Ferien usw. Dabei genügt das Abstützen auf bloss eines dieser Kriterien, etwa auf die Geschäftslastverteilung, dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit nicht. Der Spruchkörper wird gemäss Art. 40 Abs. 1 BGerR vom Präsidenten oder der Präsidenten der zuständigen Abteilung gebildet (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O.). In Bezug auf die Zuständigkeit zur Festlegung des Spruchkörpers verlangt das Bundesgericht, dass diese grundsätzlich durch ein Mitglied des Gerichts, vorzugsweise durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Abteilungen oder Kammern erfolgen. Dies darf nur dann dem Kanzleipersonal überlassen werden, wenn kein Ermessen besteht, d.h. wenn der Spruchkörper abschliessend entweder durch Reglement bzw. Geschäftsverteilungsplan oder durch Computer-Programm vorbestimmt ist, mithin starre Kriterien vorliegen. Dies ist insofern richtig, als es sich bei der Spruchkörperbildung um einen Akt justizieller Selbstverwaltung handelt, der nur von Mitgliedern des Gerichts ausgeübt werden kann. Allerdings gibt es durchaus auch Argumente dafür, auch in Fällen mit Ermessen die Spruchkörperbildung an Kanzleipersonal oder an leitende Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber zu delegieren, da diese fachlich dazu durchaus in der Lage sind und sie insofern unabhängiger als Richterinnen und Richter erscheinen, als sie an der Spruchkörperbildung keine (eigenen) persönlichen Interessen (fachliche Interessen, Abneigungen gegen andere Richterinnen und Richter) haben (vgl. Daniel Kettiger , a.a.O., Rz. 29, unter Hinweis u.a. auf BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, Erw. 7.2, und 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018, Erw. 3.2.3). Im Kanton Basel-Landschaft ist die Spruchkörperzusammensetzung wie folgt geregelt: Gesetzliche Grundlagen bilden § 4 Abs. 1 und 1 bis des Gesetzes vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170), § 9 GOG und § 2 Abs. 2 bis des Dekrets vom 22. Februar 2001 zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD; SGS 170.1). Gemäss § 4 Abs. 1 GOG besteht jedes Gericht aus dem Präsidium oder mehreren Präsidien sowie mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichts aus dem Vizepräsidium oder mehreren Vizepräsidien und aus den Richterinnen und Richtern. In Einzelfällen kann das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen (§ 4 Abs. 1 bis GOG). Laut § 9 Abs. 1 GOG besteht das Kantonsgericht aus Abteilungen, die sich in Kammern und die Präsidien gliedern. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und vier Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und zwei Richterinnen oder Richtern (§ 9 Abs. 2 GOG). Die Abteilungen ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen und aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte (§ 9 Abs. 3 GOG). Gemäss § 2 Abs. 2 bis GOD (Stand: 15. Februar 2019) besteht die Abteilung Strafrecht aus zwei Präsidien mit einem Gesamtpensum von 170% und insgesamt sechs Richterinnen und Richtern. Des Weiteren ist dem Behördenverzeichnis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ( https://www.baselland.ch /politik-und-behoerden/behoerdenverzeichnis/gerichte/kantons-gericht ) zu entnehmen, dass sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts aus den Präsidien Dieter Eglin und Enrico Rosa, den Vizepräsiden Stephan Gass und Markus Mattle sowie den Richterinnen und Richtern Susanne Afheldt, Daniel Häring, Helena Hess und Dominique Steiner zusammensetzt. Gesetzlich geregelt ist also die Organisation der Abteilungen des Kantonsgerichts. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts besteht demnach aus zwei Präsidien sowie sechs Richterinnen und Richtern. Die Abteilung gliedert sich in Präsidium und Kammern, und zwar eine Fünferkammer und eine Dreierkammer. Die Fünferkammer tagt mit dem Präsidium der Abteilung und vier Richter/innen, die Dreierkammer mit dem Präsidium der Abteilung und zwei Richter/innen. Schliesslich besteht in der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eine etablierte Praxis dergestalt, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers immer durch das Präsidium erfolgt, währenddem die Mitarbeitenden der Kanzlei stets nach Anweisung des Präsidenten handeln; ihnen kommt kein Ermessen zu. Bei Verhinderung der Präsidien werden immer die Vizepräsidien mit der Verfahrensleitung betraut. Bei Verhinderung auch der Vizepräsidien setzt das Präsidium eine ordentliche Richterin oder einen ordentlichen Richter der Abteilung als Verfahrensleitung ein (gestützt auf § 1 bis GOG). Sind auch diese verhindert, kann eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter aus einer anderen Abteilung eingesetzt werden. Bei der Festlegung des Spruchkörpers berücksichtigen die Präsidien neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände: die Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter; eine Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; eine Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, insbesondere die in Art. 21 Abs. 2 und 3 StPO geregelten Ausschlussgründe; Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.; konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt. Das Kantonsgericht sieht mit diesen Regelungen den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht bei der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers als gewahrt. Es hält sich insbesondere an die bundesgerichtlichen Vorgaben im Sinne von Minimalvoraussetzungen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des gesetzes-, verfassungs- und konventionsmässig zusammengesetzten Gerichts ist in keiner Weise erkennbar. Aus den genannten Gründen ist die Rüge der Beschuldigten B.____ und C.____ abzuweisen und das Berufungsgericht kann den Fall in der vorgesehenen Besetzung ohne Einschränkungen behandeln. 1.2 Änderung der Anklageschrift/Anklageprinzip/Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO 1.2.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts stellt der Staatsanwalt den Antrag, es sei ihm nach Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung der Anklage zu geben, sollte das Gericht der Auffassung sein, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte den Tatbestand der Veruntreuung und nicht des Diebstahls erfüllen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). In der Anklageschrift werde dargelegt, dass die Täter wie Eigentümer über die Geräte verfügt und diese privat verkauft hätten, was eine Aneignung darstelle. Es liege somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor, auch nicht unter dem Aspekt der Veruntreuung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Eine Änderung der Anklageschrift sei auch im Berufungsverfahren möglich, wobei das Kantonsgericht in casu bereits einen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO gemacht habe (vgl. S. 1 des Plädoyers der Staatsanwaltschaft). Der Verteidiger von B.____ ist demgegenüber der Auffassung, im Rechtsmittelverfahren könne eine Anklage nicht mehr geändert werden. Auch der Verteidiger von C.____ wendet ein, gegen eine neue Anklage müsse sich ein Beschuldigter (von Grund auf) verteidigen können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Der Verteidiger von B.____ führt des Weiteren aus, die Staatsanwaltschaft habe keine Eventual- oder Alternativanklage erhoben und das Strafgericht habe die Anklage auch nicht zur Verbesserung zurückgewiesen. Wenn das vorliegende Konzept der Anklage, welches nicht mehr abgeändert werden könne, nicht passe, dann müsse ein Freispruch erfolgen. Ausserdem sei der Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO erst am Morgen des ersten Verhandlungstages vor Kantonsgericht kundgetan worden, obwohl der Fall schon seit Sommer 2018 an der zweiten Instanz hängig sei. Der Beschuldigte müsse aber noch eine realistische Chance haben, sich gegen den Vorwurf der Veruntreuung zu wehren. Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbiete, dass sich das Gericht einmische bzw. den Text uminterpretiere; dies wäre gesetzeswidrig und würde dem Grundsatz der Immutabilität widersprechen. In materieller Hinsicht sei zu beachten, dass wenn die Beschuldigten für etwas verantwortlich gewesen seien, dies noch nicht heisse, ihnen sei etwas anvertraut gewesen. In der Anklageschrift sei die Rede von einer "Entwendung", was Wegnahme bedeute und ein Element des Diebstahls, nicht aber der Veruntreuung darstelle. Die ganze Befragung des Gerichts basiere auf Art. 139 und nicht Art. 138 StGB. Daher könne kein Schuldspruch wegen Veruntreuung erfolgen. Abgesehen davon würde der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Art. 138 StGB nicht erfüllen, weil die Aneignung nicht daraus hervorgehe. Der Beschuldigte habe keinen nachgewiesenen Aneignungswillen. Er habe Handys zum Verkauf angeboten und genau das sei seine Aufgabe gewesen. Selbst wenn er die Geräte im Auto zwischengelagert und mit der Post versendet habe, so habe er doch die "richtigen" Geräte verkauft. Er habe nur nicht immer an die richtigen Personen zum richtigen Preis verkauft. Gegen eine Verurteilung wegen eines dritten Tatbestands wehre er sich. Das Gericht habe sich nicht für das Funktionieren der Strafverfolgung verantwortlich zu fühlen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13-15). Auch der Verteidiger von C.____ vertritt die Auffassung, dass vorliegend rechtlich kein Diebstahl angenommen werden könne, ansonsten auch die korrekten Verkäufe darunterfielen. Am ehesten liege ungetreue Geschäftsbesorgung vor, welche aber nicht angeklagt sei. Veruntreuung sei ebenfalls zu verneinen, da in der Anklageschrift von einer "Entwendung" die Rede sei. Das Problem hätte über Art. 333 StPO gelöst werden können. Es sei hier an den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Anklageprinzip erinnert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 1.2.2 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO "Abweichende rechtliche Würdigung"). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 344 sowie Art. 350 Abs. 1 StPO) gebunden. Eine einmal erhobene Anklage fixiert das Prozessthema sachlich und personell und kann später grundsätzlich nicht mehr geändert werden (sog. Immutabilitätsgrundsatz, Art. 9 Abs. 1, Art. 350 Abs. 1 StPO). Als Ausnahme dazu sieht Art. 333 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft - nicht aber das Gericht - die Anklage unter bestimmten Voraussetzungen ändern und erweitern kann (Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO). Bei einer Änderung muss allerdings der Grundsachverhalt derselbe bleiben und die Parteirechte sind zu wahren (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 344 N 1, m.w.H.). Art. 344 StPO bezieht sich andererseits auch auf die rechtliche Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in der Anklageschrift aufzuführen hat. Daran ist das Gericht jedoch nicht gebunden. Dies folgt aus dem Grundsatz iura novit curia, wonach das Gericht verpflichtet ist, den eingeklagten Sachverhalt im Hinblick auf das anzuwendende Recht frei und unabhängig zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 2, m.w.H.). Nach dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit ist das Gericht dabei allein an seine Rechtsauffassung gebunden, wobei auch hier eine Ausnahme in Art. 409 StPO ("Aufhebung und Rückweisung") vorgesehen ist (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 344 N 1). Art. 344 StPO findet Anwendung, wenn das Gericht eine andere rechtliche Würdigung vornehmen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, und zwar gemäss Wortlaut und Materialien unabhängig davon, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils hat (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 3, m.H. auf die Botschaft 2005c, 1286). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist aber stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist - soweit zulässig - nach Art. 333 StPO vorzugehen (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 4; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid , Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattausgabe, Zürich 1996 ff., § 185 N 12; Beat Gut/Thomas Fingerhuth , a.a.O., N 2). Die blosse Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht - der Würdigungsvorbehalt - ist den Parteien so früh wie möglich mitzuteilen, spätestens aber vor den Parteivorträgen gemäss Art. 346 StPO. Dabei sind auch die in Frage kommenden Straftatbestände ausdrücklich zu bezeichnen. Das Gericht kann diesen Würdigungsvorbehalt gemäss Gesetzeswortlaut frühestens zu Beginn der Verhandlung machen, wobei der Hinweis mündlich erfolgen kann und zu protokollieren ist (vgl. Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 9 f., m.w.H.). Den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, ist mit Blick auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK genügend Zeit zur Vorbereitung auf die neue Situation einzuräumen. Allenfalls ist die Hauptverhandlung dafür zu unterbrechen (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth , a.a.O., N 10; Max Hauri/Petra Venetz , a.a.O., N 12). Im vorliegenden Fall wurden die Parteien durch das Kantonsgericht bei der Behandlung der Vorfragen mündlich auf den Würdigungsvorbehalt (Veruntreuung anstatt Diebstahl) hingewiesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Dies geschah bereits am Morgen des ersten Verhandlungstages, so dass sich die Parteien über Mittag auf die neue Situation einstellen konnten. Die Verteidiger haben nicht explizit geltend gemacht, diese Zeit sei zu kurz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, a.a.O.). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich bereits die Vorinstanz im Urteil mit der vorliegend vorgeschlagenen anderen rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt hat, allerdings ohne einen Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben. Die Parteien selbst haben schon in ihren Parteivorträgen vor erster Instanz Überlegungen zu dieser Würdigung angestellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Und selbst in den Rechtsschriften der Berufungen finden sich dahingehende implizite Hinweise. Somit konnten und mussten die Parteien mit einem solchen Vorbehalt durchaus rechnen. Es stellt sich damit in casu die Frage, ob der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB in der Anklageschrift genügend umschrieben ist. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Veruntreuung begeht, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, pflichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 138 N 1; BGE 111 IV 132). Der genannte Tatbestand setzt - wie alle anderen Eigentumsdelikte - die Aneignung einer fremden beweglichen Sache voraus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 2). Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich streng nach den zivilrechtlichen Kriterien (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 3). Aneignung ist die Verschiebung des Eigentums. Dies bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Vor Art. 137 N 6, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weil der Täter schon Gewahrsam hat, genügt eine Änderung der inneren Einstellung, der Wille, die Sache forthin als eigene zu besitzen, der freilich manifestiert werden muss, zum Beispiel durch Veräusserung oder Verkauf. Dabei kann zwar nicht gefordert werden, dass der Täter einen Akt vornimmt, aus dem sich unzweideutig der Aneignungswille ergibt. Erforderlich ist also nur ein Verhalten, durch das der vorhandene Aneignungswille manifestiert, eben bestätigt wird. Vollendet ist die Veruntreuung bereits schon mit dem Angebot der angeeigneten fremden beweglichen Sache zum Verkauf, nicht erst mit deren Veräusserung (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 9, m.w.H., u.a. auf BGE 121 IV 25; ZR 1943 [1944] Nr. 73). Veruntreuung ist ein Sonderdelikt, weshalb Täter nur der Träger einer Treuepflicht sein kann (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Art. 138 N 1, m.w.H.). "Anvertraut" ist nach der Definition des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insb. es zu verwahren, zu verwalten und anschliessend zurückzugeben, oder aber es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können. Dabei gibt der Treuhänder seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf. Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Sache verfügen kann (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 4; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 138 N 40; Andreas Donatsch , StGB Kommentar, 20. Aufl., Art. 138 N 4, je m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 21, 120 IV 117, 120 IV 276, 118 IV 32, 118 IV 239, 117 IV 257). Bei der Frage, wann das Gut anvertraut sei, verweist BGE 117 IV 434 auf das Vorhandensein oder Fehlen von Kontrollen. Demnach gilt als anvertraut, worüber ohne Mitwirkung des Treugebers verfügt werden kann (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., m.w.H.; BGE 117 IV 434, Erw. 3b) aa). Die Treuepflicht des Vertrauensnehmers kann auf Vertrag, Gesetz, eine stillschweigende Abmachung oder sogar ein faktisches Vertrauensverhältnis beruhen (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 7, m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 21; vgl. zuletzt: BGE 143 IV 297). Ein besonderes persönliches oder institutionelles Vertrauensverhältnis ist keineswegs erforderlich. Das Vertrauensmerkmal liegt lediglich im freiwilligen Verzicht auf den Gewahrsam, verbunden mit dem Fehlen wirksamer Überwachung und Kontrolle (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 8, m.w.H.). Der Täter muss also zunächst Gewahrsam an der Sache erhalten. Denn fehlt es am Gewahrsam, liegt Diebstahl vor. Eine vollständige Aufgabe des Gewahrsams durch den Treugeber - und somit ein "Anvertrauen" - liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache hat ( Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf BJM 1970 293; BJM 1973 187; BJM 1961 210; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., N 83). Schliesslich verlangt der Tatbestand neben dem Vorsatz die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung . In der Regel ist mit der Aneignung schon eine Bereicherung verbunden (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 18, m.w.H.). Bei der einer Prüfung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift vom 22. Dezember 2015 (insbesondere Ziffer 2 "Gemeinsamer Grundsachverhalt") ist festzustellen, dass darin die A.____, ein Handelsunternehmen für elektronische Artikel mit Sitz in P.____, als Eigentümerin insbesondere von Mobiltelefonen und Tablets sowie von weiteren elektronischen Geräten aufgeführt wird. Demnach werden in der Anklage fremde bewegliche Sachen dargestellt. Sodann wird darin erwähnt, dass die Muttergesellschaft der A.____, die Q.____ mit Sitz in R.____, zu 100% M.____, einziger Verwaltungsrat und zuständig für das Finanz- und Rechnungswesen, gehört. Es wird des Weiteren ausgeführt, dass die A.____ keine Geräte mit Verlust, d.h. unter dem Einstandspreis verkauft habe. Des Weiteren werden die zum Tatzeitpunkt einzigen drei Mitarbeiter der A.____, B.____ als stellvertretender Geschäftsführer, C.____ als Sachbearbeiter und D._____ als Geschäftsführer erwähnt. Eine Treuepflicht der Vertrauensnehmer, d.h. der Beschuldigten, ergibt sich aus den in der Anklageschrift erwähnten Arbeitsverträgen und den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der drei Arbeitnehmer. Die Anklageschrift ist so zu verstehen, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Arbeitnehmerstellung keine Befugnis hatten, die Handys privat zu nutzen. Dies wiederum ist als Umschreibung, dass die Geräte den Beschuldigten insofern anvertraut waren und sie darüber ohne Mitwirkung des Treugebers verfügen konnten, anzusehen. Des Weiteren ergibt sich eine Aneignung als Tathandlung aus der in der Anklageschrift geschilderten Entnahme der Geräte aus dem Lager und Verwendung der Ware zu eigenem Zweck, nämlich durch Verkauf auf eigene Rechnung, indem Einzelfälle (ab Ziffer 3 der Anklageschrift) dargestellt werden. Vorliegend konnte der Verwaltungsrat M.____ laut Anklageschrift (und auch gemäss den Aussagen der Beschuldigten, vgl. nachfolgend Erw. 2.4) nicht verhindern, dass die Geräte aus dem Lager entnommen wurden, bemerkte er dies doch erst rund eineinhalb Jahre später anlässlich einer Inventur im Jahr 2014. Er hatte somit nur eine Kontrolle über die Listen, nicht aber über das Lager. Schliesslich sind der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten aus dem in der Anklageschrift geschilderten Verwenden der Verkaufserlöse für eigene Bedürfnisse abzuleiten. Des Weiteren werden in der Anklageschrift Angaben zur Deliktssumme in einer Übersicht (Ziffer 2) sowie in den Einzelfällen (ab Ziffer 3) gemacht. Schliesslich wird darin geschildert, dass die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ die Delikte vertuscht hätten, indem sie in der Lagerbuchhaltung der A.____ die betroffenen Geräte ausgebucht oder gar nicht erst eingebucht hätten. Die Beschuldigten hätten zudem fiktive Verkaufsrechnungen an Kunden der A.____ erstellt und diese verschickt, insbesondere an die S.____, die T.____, die U.____und die V.____. Ausserdem hätten die Beschuldigten auf der zur Lagerbuchhaltung parallel geführten Lagerkontrollliste mittels fingierter Eingaben vorgetäuscht, die jeweiligen Geräte seien an Grosskunden der A.____ verkauft worden. Insbesondere der in der Anklageschrift verwendete Begriff "entwenden" ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht zwingend mit "stehlen" oder "wegnehmen" gleichzusetzen, sondern er kann durchaus auch mit "entnehmen" (zum Beispiel aus einem Lager) gleichgesetzt werden. Es ist somit festzustellen, dass in casu sämtliche Tatbestandselemente auch der (mehrfachen) Veruntreuung in den Lebensvorgängen der Anklageschrift klar umschrieben sind. Somit beschreibt die Anklageschrift in genügend umfassender Weise die möglicherweise tatbestandsmässigen Handlungen der Veruntreuung und das Anklageprinzip wurde gewahrt. Wenn der Verteidiger von B.____ in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 (S. 11) auf den Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_354/2008, Erw. 2.3, 2.4, hinweist, dann ist festzustellen, dass es sich dort um einen mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Sachverhalt handelt, wurden doch nach einem ähnlichen "Geschäftsmodell" seitens eines Mitarbeitenden einer Getränkefirma mehrmals Getränke in unbefugter Weise aus dem Depot entwendet und verkauft und hierfür rechtlich mehrfache Veruntreuung angenommen (vgl. BGer a.a.O.). Eine derartige "klassische" Konstellation einer Veruntreuung wird auch hier dargestellt. Da somit zusammenfassend festzustellen ist, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt alles abdeckt, was unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumiert werden könnte, kann ein Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO vorgenommen werden und die Parteien können im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu Stellung nehmen. Demnach kann nachfolgend der obgenannte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung rechtlich geprüft werden. Demgegenüber ist der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Änderung der Anklage nach Art. 333 StPO abzuweisen; diese Bestimmung ist in der vorliegenden Konstellation gerade nicht anwendbar. 1.3 Abwesenheitsverfahren für den Beschuldigten E.____ 1.3.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366 Abs. 2 StPO). Art. 379 StPO sieht vor, dass sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes richtet, sofern dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. So sieht Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO findet demgegenüber ein Abwesenheitsverfahren statt, wenn u.a. die Staatsanwaltschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Ein Abwesenheitsverfahren findet ebenfalls statt, wenn die Verteidigung anwesend, die beschuldigte Person jedoch ausgeblieben ist (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 407 N 1, 7). 1.3.2 Bezüglich des Beschuldigten E.____, welcher trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 11. Dezember 2018 nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen ist, ist die Verteidigung vor den Schranken darauf hingewiesen worden, dass in Anwendung von Art. 366 in Verbindung mit Art. 379 StPO das Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird. Die Verteidigung hat sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren sind vorliegend klarerweise erfüllt, weshalb die Berufung in Sachen E.____ in dessen Abwesenheit verhandelt werden kann.

2. Gemeinsamer Grundsachverhalt/Diebstahl oder Veruntreuung? 2.1 Wie in Erw. 1.2.2 erwähnt, macht die Anklageschrift in diesem Abschnitt Angaben zur A.____ und deren Mitarbeiter, zur Deliktssumme und zur Vertuschung der Delikte, indem sie zwar rechtlich von Diebstählen ausgeht, in sachverhaltsmässiger Hinsicht jedoch Tathandlungen der Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ darstellt, welche auch unter den Tatbestand der Veruntreuung subsumiert werden können. 2.2 Das Strafgericht erachtete zunächst den in Anklageziffer 2 dargestellten Grundsachverhalt hinsichtlich der A.____ als zutreffend (vgl. S. 38 des angefochtenen Urteils). Bei der rechtlichen Würdigung, ob es sich bei der angeklagten Vorgehensweise von B.____, C.____ und D._____ um Diebstahl oder Veruntreuung handelt, sah die Vorinstanz in der Frage des Mitgewahrsams der A.____ bzw. von M.____ an den betroffenen elektronischen Geräten das ausschlaggebende Kriterium. Dabei stellte sie fest, dass M.____ auch ohne eigentliche Einmischung in die operative Tätigkeit der A.____ Kontrolle über den Geschäftsgang und über die Mitarbeiter B.____, C.____ und D._____ ausgeübt habe. Er habe grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich über den Bestand der Handelsware der A.____ zu informieren, womit er einerseits seinen Herrschaftswillen an der Ware manifestiert habe. Andererseits habe M.____ auch die Herrschaftsmöglichkeit innegehabt, da er auch ohne Schlüssel aufgrund seiner Machtposition jederzeit Zugang zum Büro und zum Lager gehabt habe. Deshalb habe seitens der A.____ bzw. von M.____ ein faktischer Mitgewahrsam an den Räumlichkeiten der Gesellschaft bestanden. Da M.____ aufgrund seiner hierarchischen Stellung übergeordneten und die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ lediglich untergeordneten Mitgewahrsam gehabt hätten, komme nur ein Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl, nicht aber Veruntreuung in Frage (vgl. S. 39-42 des angefochtenen Urteils). 2.3 Der Beschuldigte B.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 aus, der Grundsachverhalt sei von Anfang an unbestritten gewesen. Hingegen rügt der Beschuldigte die vorinstanzlich vorgenommene Qualifikation der Tathandlungen als Diebstahl. So sei schon die Annahme, dass M.____ und damit die A.____ faktisch Mitgewahrsam an den Geräten gehabt habe, falsch. Bereits in der Anklageschrift werde ein Gewahrsamsbruch nicht rechtsgenüglich umschrieben. Allein die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine bewegliche Sache sei der entscheidende Faktor (faktischer Gewahrsamsbegriff). Die vertragswidrig und auf eigene Rechnung veräusserten Geräte seien dem Beschuldigten in seiner Funktion als stellvertretender Geschäftsführer anvertraut gewesen, weshalb vielmehr er im Tatzeitpunkt bereits Gewahrsam innegehabt habe. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch die unautorisierte Wegnahme der Elektronikgeräte aus den Lagerräumlichkeiten der A.____ fremden Gewahrsam gebrochen und durch die Entfernung der Geräte aus den Lagerräumlichkeiten neuen Gewahrsam begründet habe, sei deshalb falsch. Wer mittels Schlüssels Zugang zu einer Sache habe, breche keinen Gewahrsam. Bei der Tathandlung des Beschuldigten gehe es somit nicht um eine Wegnahme der Geräte, sondern um einen Missbrauch des Vertrauens. Alle Indizien sprächen gegen die Annahme des vom Strafgericht konstruierten Mitgewahrsams, mit welchem versucht worden sei, den vorliegend falsch und schlecht angeklagten Fall zu retten. Vielmehr habe die A.____ im Tatzeitpunkt keine tatsächliche Herrschaftsmacht innegehabt. So habe M.____ über keinen Schlüssel zu den Räumlichkeiten verfügt. Er habe sich auch nicht wirklich um den operativen Geschäftsgang gekümmert, sonst wäre ihm das Fehlen von hunderten Geräten nicht jahrelang verborgen geblieben. Von einer effektiven Kontrolle oder einer tatsächlichen, eigenen Herrschaftsmacht könne somit keine Rede sein. Der Beschuldigte sei ausdrücklich befugt gewesen, die diversen Elektronikgeräte aus dem Lager an sich zu nehmen und den Käufern zu übergeben resp. diese per Post zu versenden. Würde in der vorliegenden Konstellation Mitgewahrsam der Arbeitgeberin und damit der Tatbestand des Diebstahls bejaht werden, dann wären auch die vom Beschuldigten vertragskonform getätigten Verkäufe tatbestandsmässig und nur wegen der fehlenden Rechtswidrigkeit nicht strafbar. Die rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft wie auch der Vor-instanz sei somit falsch (vgl. S. 7-11 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag hält der Verteidiger von B.____ an seiner Auffassung fest. Er erachte den vorinstanzlichen Schuldspruch als bundesrechtswidrig, weil die rechtliche Qualifikation falsch sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Die Verteidigerin von D._____ bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 18. August 2017 ebenfalls vor, dass der angeklagte Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt sei und die Staatsanwaltschaft allenfalls hätte Veruntreuung anklagen müssen, was sie jedoch unterlassen habe (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). So hätte auch die Vorinstanz nicht den Gewahrsamsbruch, sondern allenfalls die unrechtmässige Aneignung der anvertrauten Waren beschreiben müssen, was sie jedoch unterlassen habe (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). In ihrer Berufungsbegründung vom 18. August 2017 wie auch in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 ergänzt die Verteidigerin, dass der Gewahrsam an den angeblich gestohlenen Geräten nicht bei der A.____, sondern bei den Beschuldigten gelegen sei. Diese hätten alleinigen, mindestens aber übergeordneten Mitgewahrsam an den Geräten gehabt, womit der Tatbestand des Diebstahls mangels Bruchs fremden Gewahrsams ohne weiteres ausscheide. Die Zugriffsmöglichkeiten des Vorgesetzten M.____ seien insofern unerheblich, da er damit einzig den Geschäftsgang der A.____ habe kontrollieren können, noch lange aber keinen Zugriff auf die Geräte selbst gehabt habe. Im Kern habe M.____ das operative Geschäft an die drei Beschuldigten übergeben, insbesondere an D._____ als Geschäftsführer, damit diese die von ihnen selbst bestellten Geräte an Dritte verkauften. Die hier erforderliche tatsächliche Sachherrschaft sei einzig bei diesen gelegen, nicht aber bei M.____. Dieser habe sich mangels Schlüssels nicht aus eigener Macht Zugriff zum Lager der A.____ verschaffen können. D._____ sei als Geschäftsführer Vertreter der A.____ gewesen. In dieser Eigenschaft habe er in deren Namen Waren bestellen, entgegennehmen, lagern und dann verkaufen dürfen, ja er habe dies geradezu müssen, da er ja zu diesem Zweck dort beschäftigt gewesen sei. Es könne daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, dass er diese Befugnis nur gehabt habe, wenn er gemäss Arbeitsvertrag gehandelt habe. Die Qualifikation der Taten als Diebstahl sei offenkundig falsch (vgl. S. 11-19 der Berufungsbegründung sowie S. 2-4 der Stellungnahme). Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die Ansicht, der Herrschaftswille von M.____ resp. der A.____ ergebe sich angesichts des Zugriffs auf die Lagerbuchhaltung und die Lagerliste sowie der monatlich erstellen Lagerinventur zweifelsfrei. Die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit von M.____ habe darin bestanden, dass er sich aufgrund seiner hierarchischen Stellung jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten habe verschaffen können. Es treffe überhaupt nicht zu, dass M.____ mit dem Gewahrsamsbruch einverstanden gewesen sei. Er habe die Beschuldigten lediglich mit der Aufgabe betraut, die Geräte rechtmässig an Dritte zu veräussern. Diese Aufgabe habe das Einverständnis zur unrechtmässigen Aneignung durch seine Mitarbeiter nicht beinhaltet. Mit Blick auf die Literatur sollte bei Mitgewahrsam jeweils dasjenige Delikt zur Anwendung kommen, das in seinen Qualifikationen für den konkreten Fall die schwerere Strafe androhe. Da in casu der gewerbsmässige Diebstahl die schwerere Strafe androhe als die (mehrfache) Veruntreuung, sei ersteres anzunehmen. Es liege demnach Mitgewahrsam vor und der Tatbestand des Diebstahls sei erfüllt (vgl. S. 4-6 der Stellungnahme). 2.4 Bei der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz als richtig zu bezeichnen ist zwar, dass sich die Tatbestände des Diebstahls und der Veruntreuung am Merkmal des Gewahrsams- bzw. des Treuebruchs unterscheiden. Ebenso hält die Vorinstanz zu Recht für entscheidend, ob in casu die Arbeitgeberin der drei Beschuldigten Mitgewahrsam an der Handelsware hatte oder ob die Geräte in den alleinigen Gewahrsam ihrer Angestellten übergingen. Denn nur, wenn die A.____ Mitgewahrsam gehabt hat, ist Diebstahl anzunehmen. Demgegenüber kommt allein Veruntreuung in Frage, wenn die Arbeitnehmer alleinigen Gewahrsam gehabt haben (so S. 39 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Annahme von Gewahrsam kann grundsätzlich auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 40 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist, ob M.____, einziger Verwaltungsrat der A.____ und damit auch Organ dieser AG, Mitgewahrsam an den Elektronikartikeln im Lager der A.____ in P.____ hatte. Unbestritten ist, dass die drei Angestellten jedenfalls Mitgewahrsam an den Geräten hatten. Wie bereits oben (Erw. 2.2) ausgeführt, nahm die Vorinstanz angesichts der Verantwortung von M.____ für die Buchhaltung der A.____, dessen Begleichung der Rechnungen, dessen Kontrolle über den Geschäftsgang mittels der Excel-Lagerliste und der Inventur an, jener habe grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich über den Bestand der Handelsware der A.____ zu informieren, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Damit habe er den Herrschaftswillen über die Handelsware manifestiert (vgl. S. 40 des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht folgt dieser Interpretation jedoch nicht: Zu viele Sachverhaltselemente weisen in casu darauf hin, dass M.____ in keiner Weise (mehr) Gewahrsam an den Sachen hatte, die sich in den Geschäftsräumen bzw. im Lager der A.____ in P.____ befanden. So gab M.____ selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er sei einziger Verwaltungsrat der A.____ ohne operative Tätigkeit (act. 20.01.013). Wenn Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens beinhaltet - so die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BGE 115 IV 104, Erw. 1c/aa) -, so ist die Herrschaftsmöglichkeit über iPhones etc., die sich im Lager der A.____ befinden, nicht gegeben, wenn sich diese auf blosse gelegentliche Kontrollen der Lagerlisten, Excel-Tabellen u.a. erstreckt. Ebenso irrelevant ist die im Jahr 2014 durchgeführte Nachinventur, wohlgemerkt rund 1 ½ Jahre nach der letzten Tathandlung und in Missachtung der jährlichen Inventurpflicht, in welcher die Manipulation der Lagerlisten für das Jahr 2013 bemerkt wurde. Die tatsächliche Herrschaftsmacht (zusammen mit dem Herrschaftswillen) über eine bewegliche Sache ist zentral für den Gewahrsamsbegriff: Der Gewahrsamsbegriff besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Es kommt mithin auf die tatsächlichen Gegebenheiten an, nicht auf rechtliche Verhältnisse wie etwa Eigentum. Massgeblich ist das Verfügen-Können, nicht das Verfügen-Dürfen (vgl. BGer 6S.327/2006 vom 2. November 2006, Erw. 3.2), wie die Vorinstanz selbst auf S. 40 des angefochtenen Urteils ausführt. Die vertragswidrig und auf eigene Rechnung veräusserten Geräte waren den Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ in ihrer jeweiligen Funktion als stv. Geschäftsführer, als Sachbearbeiter bzw. als Geschäftsführer anvertraut. Alle drei waren für den Verkauf der Geräte an die Grosskunden der A.____ sowie für die Lagerbewirtschaftung zuständig. Arbeitsrechtliche Pflichten und Zweck der Gesellschaft waren der Weiterverkauf der eingekauften Geräte an Firmenkunden (vgl. Handelsregister, act. 22.01.001 f; Einvernahme M.____, act. 20.01.013). Die entgegen den Weisungen und arbeitsrechtlichen Pflichten weiter verkauften Geräte waren allesamt schon im Lager der A.____ P.____. Alle drei Beschuldigten verfügten über einen Schlüssel - ein vierter lag bei der W.____ - zum Lager, währenddem M.____ keinen Schlüssel hatte (vgl. nur Einvernahme M.____, act. 20.001.12 sowie zuletzt B.____ vor den Schranken des Kantonsgerichts, wonach M.____ keinen Schlüssel habe; dieser sei etwa ein- bis zweimal im Jahr vor Ort gewesen, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Das Verfügen-Können lag mithin allein bei den Beschuldigten B.____, C.____ und D._____. Somit hatten auch alle drei Beschuldigten schon vor dem Verkauf der Geräte Gewahrsam daran. Ein Gewahrsamsbruch, wie ihn die Vorinstanz annahm (so S. 44 des angefochtenen Urteils), war gar nicht mehr möglich. Damit scheidet ein Diebstahl in der rechtlichen Subsumption aus. Es sei an dieser Stelle beispielhaft auf BGE 101 IV 33 hingewiesen: "Der Angeklagte hat den Gewahrsam seines Sohnes am Wagen nicht gebrochen. Er hat Gewahrsam dadurch erlangt, dass ihm der Schlüssel übergeben bzw. in den Briefkasten gelegt wurde" (BGE a.a.O., Erw. 2a). Demnach bricht keinen Gewahrsam, wer mit einem Schlüssel Zugang zu einer Sache hat. Die Tathandlung von B.____, C.____ und D._____ lässt sich denn auch nicht mit der für den Diebstahl typischen Konstellation, in welcher Personen unbefugt einen Raum betreten und von dort Waren entwenden, mithin durch Wegnahme im Sinne eines Gewahrsamsbruchs begehen, vergleichen: Vielmehr steht bei den Beschuldigten im Vordergrund, dass sie als Angestellte der A.____ durch zweckwidrige Verwendung der ihnen anvertrauten Ware einen Vertrauensmissbrauch begangen haben. Die Annahme der Vorinstanz, dass Mitgewahrsam der A.____ bzw. von M.____ bestanden habe, erweist sich somit als nicht haltbar. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher klar, dass vorliegend die Handlungen der Beschuldigten als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu subsumieren sind. Im Sinne eines Exkurses kann an dieser Stelle angemerkt werden, dass Lehre und Rechtsprechung auf die Problematik des Mitgewahrsams, also der Konstellation, in der die oben aufgeführten Bedingungen des Gewahrsams gleichzeitig bei mehreren Personen erfüllt sind, verweisen. Es wird unterschieden zwischen gleichgeordnetem Mitgewahrsam und über- bzw. untergeordnetem Mitgewahrsam. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt auch vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam besitzt, sondern Mitgewahrsam besteht. Weil Mitgewahrsam kein Treuhandverhältnis begründet, ist Bruch des Mitgewahrsams Diebstahl. Die Unterscheidung ist bedeutsam für die Abgrenzung von Diebstahl und Veruntreuung (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 139 N 47 ff., m.w.H.). Die Lehre hält mehrheitlich dafür, dass der Bruch fremden Mitgewahrsams einen Gewahrsamsbruch darstellt und erkennt immer auf Diebstahl, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale vorhanden sind. Es ist unmassgeblich, ob der Täter selbst untergeordneten oder gleichgeordneten Mitgewahrsams hat, oder ob ein Dritter, der keinen Gewahrsam hat, diesen bricht; die Figur des "Gewahrsamsdieners" wird ohnehin als "unselig" bezeichnet (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., N 48). Demgegenüber unterscheidet die bundesgerichtliche Praxis nach der Art des Gewahrsams: Bei untergeordnetem Gewahrsam nimmt es einen Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl an (vgl. BGE 101 IV 33). Bei gleichgeordnetem Gewahrsam folgt das Bundesgericht der "Schwerpunkttheorie" und fragt danach, ob der Sachverhalt eher als Vertrauensbruch oder als Gewahrsamsbruch zu beurteilen ist. So ist bei Mitgewahrsam von Täter und Geschädigtem dort, wo der Eigentümer der Sache bzw. der Halter des Fahrzeugs übergeordneten Gewahrsam hat, Diebstahl bzw. Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG anzunehmen, bei gleichgeordnetem Gewahrsam, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung bzw. Verwendung eines anvertrauten Fahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG (vgl. BGE a.a.O., 98 IV 22, 92 IV 90; Hans Schultz , Die Strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBJV 1973 S. 416). Als Beispiel wird ein vom Obergericht des Kantons Zürich behandelter Fall genannt. Dort wurde auf Veruntreuung erkannt bei einer Gemeindepolizistin, die ein Fundbüro verwaltet und bei der der Arbeitgeber - eine Gemeinde - gelegentliche Stichproben vorgenommen hat. Das Gericht hat entsprechend Mitgewahrsam angenommen, aber der Schwerpunkttheorie folgend auf Veruntreuung erkannt, und zwar offenkundig auch bei untergeordnetem Mitgewahrsam. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz untergeordneten Mitgewahrsam der Beschuldigten und übergeordneten Mitgewahrsam von M.____ angenommen und deshalb auf Diebstahl erkannt. Das Kantonsgericht verneint hingegen jedwelchen Mitgewahrsam des Letztgenannten. Doch selbst wenn ein Mitgewahrsam des M.____ anzunehmen gewesen wäre, so wäre eine Subsumtion unter den Tatbestand des Diebstahls angesichts des hier klar im Vordergrund stehenden Vertrauensmissbrauchs seitens der Beschuldigten ausgeschlossen. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt - die rechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft als Diebstahl in den Fällen 3, 6, 7, 8 und 9 ist insofern irrelevant - als erstellt zu erachten ist und bejahendenfalls Schuldsprüche wegen Veruntreuung zu erfolgen haben. Ebenso ist der in rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen als Hehlerei einzustufende Sachverhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift zu prüfen.

3. Anklageziffer 3: Gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch B.____ 3.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten B.____ im Wesentlichen vor, dieser habe als stellvertretender Geschäftsführer der A.____ im Zeitraum von ca. 10. Mai 2012 bis 13. Januar 2015 insgesamt 525 elektronische Geräte, insbesondere Apple iPhones und iPads, im Gesamtwert von Fr. 383‘038.75 (Deliktssumme), welche im Eigentum der A.____ waren, aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und sich diese angeeignet. Unmittelbar nach den Diebstählen habe der Beschuldigte jeweils sämtliche gestohlenen Geräte an den Beschuldigten E.____, Elektronikhändler und Inhaber des Einzelunternehmens X.____ in O.____, zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- weiterverkauft. Der Beschuldigte B.____ habe die 525 elektronischen Geräte im Rahmen von rund 78 Diebstählen durch Entwendung und Einstecken von jeweils ein bis 20 originalverpackten Geräten mit einem Gerätewert von durchschnittlich Fr. 729.60 begangen. Diese Geräte habe er teilweise in seinem privaten Fahrzeug zwischengelagert. Die Preis- und Mengenverhandlungen mit E.____ seien jeweils kurz vor oder nach dem Diebstahl per SMS oder telefonisch geführt worden. Der vereinbarte Verkaufspreis habe durchschnittlich Fr. 414.68 pro Gerät betragen und sei somit durchschnittlich 43% unter dem Einstandspreis der A.____ gelegen. Weder B.____ noch E.____ seien Kunden der A.____ gewesen. Die Zustellung der Geräte an E.____ sei in der Regel per Paketpost erfolgt, wobei B.____ als Absender seinen Namen und seine Privatadresse angegeben habe. In mindestens zwei Fällen sei die Geräteübergabe von B.____ an E.____ oder dessen Ehefrau Y.____ auf der Autobahnraststätte Z.____ erfolgt, möglicherweise in Einzelfällen auch in O.____. E.____ habe den Kaufpreis von insgesamt Fr. 218‘500.-- zulasten seines F.____-Kontos auf das F.____-Konto von B.____ überwiesen, in mindestens zwei Fällen seien Fr. 16‘000.-- in bar übergeben worden. Sämtliche Verkäufe seien ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen oder sonstige Belege erfolgt. B.____ habe mit der Absicht, sich unrechtmässig an den Geräten und an den Deliktserlösen zu bereichern, gehandelt. Mit den Verkaufserlösen habe er ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils erzielt. Er habe sie insbesondere für teure Restaurant- und Casinobesuche sowie für Internet-Glücksspiele ausgegeben (vgl. S. 4-10 der Anklageschrift vom 22. Dezember 2015). 3.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten in diesem Fall des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. In tatsächlicher Hinsicht ging das Strafgericht unter Zugrundelegung der Aussagen von B.____ von den in der Anklageschrift geschilderten Manipulationen der Lagerbuchhaltung bzw. Kontrollliste durch B.____ aus, womit die Abwicklung dieser "Geschäfte" vertuscht werden konnte (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die Anzeige der Privatklägerin, die Aussagen von B.____, D._____ und E.____, die Auswertung der Gutschriften auf dem F.____-Konto von B.____ sowie die zwischen B.____ und E.____ geführte SMS-Korrespondenz erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt. Auch hinsichtlich der Anzahl entwendeter Geräte und des Deliktsbetrags stellte das Strafgericht auf die als nachvollziehbar und plausibel erachteten Berechnungen der Staatsanwaltschaft ab (vgl. S. 42-44 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente des Diebstahls als erfüllt (vgl. S. 44 f. des angefochtenen Urteils). 3.3 Hinsichtlich des Sachverhalts folgt das Kantonsgericht der Vorinstanz: Der Beschuldigte B.____ hat den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich anerkannt, auch wenn er sich bezüglich der Anzahl der betroffenen Geräte nicht sicher war. Sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht bestätigte er jedoch sein bereits im Vorverfahren abgelegtes Geständnis (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 9 f., sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5.). Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Einklang mit der Vorinstanz als vollumfänglich erstellt zu erachten. In rechtlicher Hinsicht gilt das in Erw. 2.4 Ausgeführte: Indem der Beschuldigte B.____ zwischen dem 10. Mai 2012 und dem 13. Januar 2015 etwa 78mal insgesamt 525 der A.____ gehörende elektronische Geräte, insbesondere iPhones und iPads, im Wert von Fr. 383‘038.75 aus den Geschäftsräumen bzw. dem Lager der A.____ in P.____ an sich genommen und unmittelbar danach alle an sich genommenen Geräte an den Elektrohändler E.____ zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- weiterverkauft und sich damit angeeignet hat, hat er gegen die arbeitsvertragliche Pflicht, die eingekauften und in P.____ zwischengelagerten Geräte nicht ohne Verlust, sondern mit einer Gewinnmarge an die Endkunden weiter zu verkaufen, klarerweise verletzt. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschuldigte gegen seine Treuepflicht hinsichtlich der ihm anvertrauten Sachen verstossen hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale ist festzustellen, dass einerseits der Vorsatz klar erstellt ist. Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Willen in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente. Auch die Bereicherungsabsicht ist als erstellt zu erachten, finanzierte der Beschuldigte doch zugestandenermassen mit dem Erlös seine Spielsucht und leistete sich ein luxuriöses Leben, d.h. er verwendete die Verkaufserlöse privat. B.____ ist daher in Anklageziffer 3 - abweichend zum vorinstanzlichen Urteil - der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

4. Anklageziffer 4: Gewerbsmässige Hehlerei, begangen durch E.____ 4.1 In diesem Anklagepunkt warf die Anklageschrift dem Beschuldigten E.____ vor, dass dieser im Zeitraum von ca. 10. Mai 2012 bis 15. Januar 2015 im Rahmen von rund 78 Käufen insgesamt 525 elektronische Geräte im Wert von Fr. 383‘039.75 - insbesondere Apple iPhones und iPads - zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- von B.____, welcher diese jeweils wenige Tage zuvor gestohlen gehabt habe, erworben habe. E.____ habe dabei zumeist per SMS oder telefonisch mit B.____ über Anzahl, Gerätemodell und Kaufpreis verhandelt. Der vereinbarte Kaufpreis von durchschnittlich Fr. 414.68 pro Gerät sei durchschnittlich 43% unter dem Marktwert gelegen. Mit mindestens 83 Postpaketen sei das Diebesgut von B.____ an E.____ zugestellt worden. In mindestens zwei Fällen - am 12. April 2013 und 29. Juli 2014 - habe E.____ das Diebesgut auf der Autobahnraststätte Z.____ von B.____ in Empfang genommen oder seine Ehefrau Y.____ damit beauftragt. Möglicherweise sei die Geräteübergabe in Einzelfällen auch in O.____ erfolgt. Dabei sei der vereinbarte Kaufpreis im Rahmen von 71 Zahlungen durch E.____ zulasten seines F.____-Kontos in der Höhe von insgesamt Fr. 202‘500.-- auf das F.____-Konto von B.____ überwiesen worden. In mindestens zwei Fällen seien die Kaufpreiszahlungen im Umfang von Fr. 16‘000.-- in bar überwiesen worden. Sämtliche Verkäufe seien ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen oder sonstige Belege erfolgt. Von den 525 gestohlenen Geräten habe E.____ 16 originalverpackte Apple-Geräte am 10. Februar 2015 noch in der Verkaufsanlage seines Ladengeschäftes in O.____ aufbewahrt. Zwei weitere Geräte habe E.____ samt Verpackung noch am 10. Februar 2015 in seiner Wohnung in O.____ aufbewahrt. Schliesslich habe E.____ weitere fünf leere Verpackungen am 10. Februar 2015 in seinem Laden und in seiner Wohnung aufbewahrt. E.____ habe gewusst oder annehmen müssen, dass sämtliche von ihm erworbenen 525 Geräte gestohlen gewesen seien, dies insbesondere aufgrund der folgenden Umstände: Er habe die fabrikneuen und originalverpackten Apple-Geräte von B.____ mit einem Abschlag von 20% bis 60%, durchschnittlich 43%, deutlich unter dem Marktwert, d.h. dem Grosshandelspreis, erworben, so dass er gegenüber den Grosshandelspreisen über Fr. 160‘000.-- habe einsparen können. E.____, der als Inhaber des Einzelunternehmens X.____ gewerblich mit elektronischen Geräten gehandelt habe, habe genaue Kenntnisse von den Marktpreisen für Apple-Geräte gehabt, so dass ihm der von B.____ gewährte, auffällig hohe Abschlag von durchschnittlich 43% bekannt gewesen sei. Zudem sei B.____ gegenüber E.____ erkennbar als Privatperson aufgetreten und nicht etwa als regulärer Firmenvertreter, was den hohen Abschlag gegenüber dem Grosshandelspreis möglicherweise (teilweise) hätte erklären können. Des Weiteren hätten die Verkaufsverhandlungen und Bestellungen zwischen B.____ und E.____ verdeckt per SMS oder telefonisch stattgefunden. B.____ habe E.____ sogar ausdrücklich und mehrfach gebeten, die Paketlieferungen sowie den Kontakt zwischen ihnen gegenüber Dritten geheim zu halten. Auch habe sich der Verkauf von B.____ an E.____ jeweils gänzlich ohne Belege vollzogen, was im geschäftsmännischen Verkehr und bei grossen Beträgen und Mengen völlig unüblich sei, zumal E.____ für seine eigene Buchhaltung auf Belege angewiesen gewesen wäre. Als regelmässiger Importeur elektronischer Geräte sei E.____ ausserdem bekannt gewesen, dass Lieferantenrechnungen und Lieferscheine nicht nur bei Inlandkäufen, sondern selbst bei Gerätebezügen aus dem Ausland geschäftsüblich seien. Die Gerätelieferungen von B.____ an E.____ seien hauptsächlich mittels Paketversand erfolgt oder im Rahmen von persönlichen Treffen auf der anonymen Autobahnraststätte Z.____ gegen Barzahlung, jeweils formlos ohne Belege, was im geschäftsmännischen Verkehr völlig unüblich sei. E.____ habe die Kaufpreiszahlungen an B.____ - mit Ausnahmen zweier Barzahlungen - mittels Überweisungen zulasten seines Schwarzgeldkontos bei der F.____ vorgenommen, welche E.____ weder in seinen Steuererklärungen deklariert noch in der Buchhaltung seines Einzelunternehmens bilanziert habe. Schliesslich habe E.____ weder die Gerätekäufe von B.____ noch seine Weiterverkäufe der Geräte an Endkunden belegt und verbucht. Somit habe E.____ einen eigentlichen Schwarzhandel mit gestohlenen Geräten betrieben, bei welchem er weder die Einkäufe noch die Weiterverkäufe belegt oder verbucht habe. All diese ungewöhnlichen und verdächtigen Umstände seien E.____ bekannt und von ihm gewollt gewesen, weshalb er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass die von ihm erworbenen elektronischen Geräte gestohlen oder durch eine andere strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden seien. E.____ habe das von B.____ erworbene Diebesgut über die Internetplattformen AA._____ und BB._____ sowie über sein Ladengeschäft mit einem Gewinnzuschlag von ca. 41% an Dritte weiterverkauft. Auf diese Weise habe E.____ von Mai 2012 bis Januar 2015 einen Wiederverkaufserlös von ca. Fr. 310‘000.-- sowie einen Bruttogewinn von ca. Fr. 90‘000.-- erzielen können. Aus dem Weiterverkauf des Diebesgutes habe er somit, wie von ihm beabsichtigt, ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt (vgl. S. 10-15 der Anklageschrift vom 22. Dezember 2015). 4.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten E.____ der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig. Den angeklagten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz in objektiver Hinsicht als unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte E.____ bestreite zwar, gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, dass die Geräte durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erworben worden sind, was von B.____ auch bestätigt werde. Dennoch sei davon auszugehen, dass E.____ allen Grund gehabt habe, die legale Herkunft der Elektronikgeräte in Zweifel zu ziehen. Aufgrund sämtlicher in der Anklageschrift genannter Umstände habe sich E.____ der Verdacht, dass etwas nicht stimme, geradezu aufdrängen müssen. Gerade das Argument, er sei von einer Lieferung aus dem Ausland ausgegangen, könne nicht gehört werden, da die Geräte über einen Schweizer Stecker verfügten. Auch sei B.____ nicht in der Lage gewesen, verbindliche Zusicherungen betreffend eine zukünftige Lieferung in der Grössenordnung von nur wenigen Geräten zu machen, was die Transaktionen ungewöhnlich und geschäftsuntypisch mache. Daher sei auch der subjektive Tatbestand erstellt (vgl. S. 43-47 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sei nicht nur der Grundtatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, sondern auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB zu bejahen. Nachdem der objektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt sei, sei auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Zudem habe E.____ in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt, was als starkes Indiz dafür zu gelten habe, dass er die Hehlerei als Teilaspekt seiner beruflichen Tätigkeit aufgefasst habe. Er habe dabei auch die Infrastruktur seiner Einzelfirma X.____ benutzt, wie insbesondere deren AA._____-Konto. Er habe nicht nur einen erheblichen finanziellen Aufwand betrieben, habe er doch für den Ankauf der Geräte insgesamt Fr. 218‘500.-- bezahlen müssen, vielmehr sei aufgrund der grossen Anzahl Einzelhandlungen davon auszugehen, dass er auch zeitlich stark belastet gewesen sei. Beim Weiterverkauf der Elektronikartikel habe E.____ eine durchschnittliche Gewinnmarge von 41% erzielt, was als ausgesprochen hoch zu bezeichnen sei. Der in der Zeit von Mai 2012 bis Januar 2015 erzielte Bruttogewinn von ca. Fr. 90‘000.-- sei ein grosser Teil seines Einkommens über ca. drei Jahre hinweg gewesen. Insgesamt sei die Voraussetzung einer zumindest "nebenberuflichen" Tätigkeit erfüllt, weshalb der Beschuldigte auch gewerbsmässig gehandelt habe (vgl. S. 47 f. des angefochtenen Urteils). 4.3 Der Beschuldigte E.____ bringt in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 im Wesentlichen vor, er habe nicht die leiseste Ahnung davon gehabt, dass es sich bei den erworbenen elektronischen Gerätschaften um Diebesgut gehandelt haben solle. Das zwischen E.____ und B.____ bestehende Vertrauensverhältnis sei als äusserst wichtiger Aspekt von der Vorinstanz nicht im Geringsten berücksichtigt worden. Die beiden seien sich bereits seit mehreren Jahren aus einer früheren Arbeitsstelle gekannt. Daraus sei eine langjährige Freundschaft entstanden, weshalb der Beschuldigte keine Gründe gehabt habe, B.____ zu misstrauen und somit die Geschäfte als illegal zu qualifizieren. B.____ habe E.____ mitgeteilt, dass er zusammen mit D._____ ein selbständiges Unternehmen aufbaue. Dass B.____ in einer Handelsunternehmung für elektronische Ware tätig sei, sei auch so auf der Social Media Plattform CC._____ angegeben worden. Folglich sei E.____ gutgläubig davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die Unternehmung von B.____ und D._____ handle. Hinzu komme, dass sich E.____ und B.____ in jenem Zeitraum kennengelernt hätten, als B.____ noch bei der DD.______ angestellt gewesen sei. Dieses Unternehmen sei ebenfalls im Bereich der Telekommunikation tätig, weshalb E.____ mit guten Gründen davon habe ausgehen dürfen, dass B.____ in diesem Bereich über ein umfangreiches Wissen sowie zahlreiche Kontakte verfügt habe. Dass E.____ B.____ nach der Herkunft der Geräte gefragt habe, sei nicht auf dessen Zweifel über die Legalität zurückzuführen, sondern weil er zu wenig Erfahrung mit Mobiltelefonen und deren Preise gehabt habe, sei sein Geschäft doch auf die Reparatur von Computern und die Montage von Satellitenschüsseln ausgerichtet gewesen. Weil dem Beschuldigten die notwendigen Marktkenntnisse fehlten sowie aufgrund des langjährigen Freundschaftsverhältnisses sei es ihm denn auch keineswegs suspekt vorgekommen, dass er die Gerätschaften für jeweils 100 bis 150 Franken billiger als der Marktwert erhalten habe. Als einziger Anhaltspunkt hätten ihm die Preise der Apple-Geräte gedient, welche er stets von Privatpersonen erworben habe. Er habe aber über keinerlei Vergleichsmöglichkeiten mit Preisen von anderen Händlern verfügt. Folglich habe er in guten Treuen auf die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Preise vertraut. Zudem sei er von einem Freundschaftsrabatt ausgegangen. Letztlich könnten marktübliche Preise massiv unterschritten werden, wenn man die eigentlichen Produktionskosten mit dem offiziellen Kaufpreis vergleiche. Des Weiteren habe B.____ den Beschuldigten im Glauben gelassen, er habe die Apple-Geräte in grossen Mengen aus den USA importiert und könne sie daher zu derart günstigen Preisen anbieten. Eine solcher - in der Retrospektive sich als falsch erwiesene - Überlegung hätte jeder gewissenhaften Drittperson unterlaufen können, weshalb man dem Beschuldigten nicht leichthin einen Eventualvorsatz unterstellen könne. Dass die Banküberweisungen des Beschuldigten jeweils auf das Privatkonto von B.____ und nicht auf ein Firmenkonto erfolgt seien, entspreche zwar nicht zwingend dem üblichen Geschäftsverkehr. Gleichwohl habe der Beschuldigte davon ausgehen können und dürfen, dass die von ihm erworbenen elektronischen Geräte aus der inzwischen angelaufenen selbständigen Erwerbstätigkeit von B.____ und D._____ stammten. Im Übrigen sei die Einrichtung eines Geschäftskontos nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Geschäfte seien stets reibungslos abgelaufen und der Beschuldigte habe denn auch zu keinem Zeitpunkt zur Überzeugung gelangen müssen, die Darstellung des B.____ stimme nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Das Strafgericht lasse in seiner Argumentation ausser Acht, dass der Beschuldigte jeweils nur drei bis fünf elektronische Geräte auf einmal gekauft und nicht gleich Fr. 220‘000.-- auf einmal bezahlt habe. Deshalb könne eine telefonische Preisverhandlung der soeben geschilderten Grössenordnung per SMS sehr wohl noch den Gepflogenheiten bei geschäftlichen Transaktionen entsprechen. Des Weiteren treffe zwar zu, dass der Beschuldigte von B.____ zur Verschwiegenheit aufgefordert worden sei, allerdings sei er davon ausgegangen, dass der Geschäftspartner von B.____ nichts von den Geschäften erfahren sollte. Da der Beschuldigte keine falschen Mutmassungen von sich habe geben wollen, habe er es vorgezogen, sich lieber nicht dazu zu äussern. Weil der Beschuldigte von einer Bestellung von Gerätschaften in grossen Mengen aus dem Ausland ausgegangen sei, habe er für seine jeweiligen einzelnen Geräte keine separaten Quittungen verlangen können. Bei den eigenen Warenbezügen aus dem Ausland lägen ganz andere Umstände vor. Überdies habe der Beschuldigte aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu B.____ geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt. Was die Schweizer Stecker der Geräte betreffe, so mache dies insofern Sinn, als die Geräte aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden sollten. Die Übergabe der Geräte habe nur zweimal an einer Autobahnraststätte stattgefunden, ansonsten aber immer per Postversand. Die unmittelbare und vollumfängliche Vertragserfüllung durch B.____ hätten den Beschuldigten in seiner Haltung bestärkt und keine Zweifel aufkommen lassen. Schliesslich habe der Beschuldigte die Vertragsverhandlungen in keiner Weise zu verdecken versucht. So habe er weder die Nachrichten von B.____ gelöscht noch den Kontakt zu diesem über ein nicht auf ihn zurückzuführendes Gerät abgewickelt. Hätte der Beschuldigte Verdacht geschöpft oder annehmen müssen, die Vermögenswerte stammten aus einer strafbaren Handlung, dann hätte er den Kaufpreis wohl eher bar bezahlt als derart offensichtlich von einem auf seinem Namen lautenden Postkonto überwiesen. Im Ergebnis spräche dieses Vorgehen für dessen Gutgläubigkeit. Der Beschuldigte sei schlichtweg Opfer seines Vertrauens zu B.____ geworden und habe daher nichts hinterfragt oder auch nur ansatzweise Misstrauen gehegt. Demgegenüber habe B.____ die Vertrauensbasis des Beschuldigten ausgenutzt, insbesondere mit der Beteuerung, wonach die Artikel aus dem Ausland stammten, habe B.____ den unwissenden und gutgläubigen Beschuldigten hinters Licht geführt. Im Ergebnis sei nicht objektiv erstellt, der Beschuldigte habe wissen oder annehmen müssen, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen herrührten, weshalb er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt habe. Folglich könnte dem Beschuldigten - wenn überhaupt - fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, was jedoch beim Tatbestand der Hehlerei rechtlich nicht möglich sei. Daher sei er von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. Es sei an den Grundsatz "in dubio pro reo" zu erinnern und daran zu appellieren, dass es sich hierbei nicht um eine inhaltsleere Floskel handeln dürfe (vgl. S. 3-7 der Anschlussberufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt die Verteidigerin von E.____ ergänzend ins Feld, dass der Beschuldigte unerfahren im Führen eines Geschäftes gewesen sei und nicht über eine Ausbildung im kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich verfüge. Er habe auch nicht gewusst, wie er die Bücher seiner Einzelfirma zu führen habe, wofür er entsprechend verurteilt worden sei. Dass er den Angaben seines Freundes Vertrauen geschenkt habe, möge naiv sein, sei aber noch lange kein Indiz für das Wissen um die deliktische Herkunft (vgl. S. 1-3 des Parteivortrages). 4.4 Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich des Sachverhalts fest, dass E.____ als Inhaber des Einzelunternehmens X.____ in O.____ mit elektronischen Geräten handelte und über ein Ladengeschäft an der dd.______strasse 2 in O.____ verfügte. Ebenso ist unbestritten, dass das E.____ in der Zeit vom 10. Mai 2012 bis zum 15. Januar 2015 im Rahmen von 78 Käufen total 525 elektronische Geräte im Wert von Fr. 383‘038.75 zum Gesamtpreis von Fr. 218‘500.-- von B.____, welcher ebenso unbestrittenermassen kurz zuvor diese Geräte bei der A.____ entwendet hatte, erwarb. Nach Zustandekommen des mündlich oder per SMS abgeschlossenen Kaufvertrages stellte B.____ die Ware E.____ jeweils per Post zu; in zwei Fällen fand eine Übergabe an der Autobahnraststation Z.____ statt. E.____ überwies zulasten seines F.____kontos insgesamt Fr. 202‘500.-- auf das Privatkonto von B.____; in zwei Fällen erfolgte eine Barübergabe von insgesamt Fr. 16‘000.--. Alle Verkäufe erfolgten ohne jegliche Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen etc. Von den 525 gestohlenen bzw. entwendeten Geräten, die E.____ erworben hatte, konnten noch 16 im Geschäft in O.____ beschlagnahmt werden. Es handelte sich dabei nachweislich um Apple-Geräte, die B.____ am 30. Dezember 2014 und im Januar 2015 über die A.____ bei EE._____ bezogen hatte und die er anschliessend entwendete. Die Beweislage stellt sich auch für das Kantonsgericht als eindeutig dar: Es liegt ein Geständnis sowohl von E.____ als auch von B.____ betreffend die äusseren Abläufe (Käufe, Preiszahlung, Versenden bzw. Übergeben der Ware) vor. E.____ bestreitet einzig, über die deliktische Herkunft der Geräte Bescheid gewusst zu haben (so zuletzt vor Strafgericht; vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11). Die Bestreitungen des Beschuldigten erscheinen jedoch wenig glaubhaft: Zunächst musste ihn stutzig machen, dass die Ware so weit, d.h. für Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- weniger, unter dem Grossmarktpreis angeboten wurde. Um dies zu erkennen, braucht es keine Expertenkenntnisse. Ein einfacher, laienhafter Preisvergleich bei verschiedenen Händlern reicht bereits aus. Des Weiteren erfolgten die Preisverhandlungen über Waren mit einem Wert von über Fr. 200‘000.-- innert weniger als 3 Jahren jeweils nur telefonisch. Zudem wurde der Kaufpreis auf das Privatkonto des B.____ und nicht auf ein Firmenkonto, sei dies der A.____ oder einer anderen Firma, überwiesen. Als ausserordentlich verfänglich stellt sich insbesondere eine SMS von B.____ an E.____ vom 5. August 2011 dar: "Hoi E._____! Im falle das jemand fragt, ob ich Dir etwas geschickt habe, sage nein! Wir haben uns nicht gehört! OK? Bi 2 Wochen in den Ferien! LG B._____" (act. 81.11.029). Wenn die Warenlieferung für den Beschuldigten tatsächlich regulär abgelaufen sein soll, dann wäre es nicht nötig gewesen, derart eindringlich um Verschwiegenheit zu bitten. Die Version, dass D._____ nichts von diesen Geschäften erfahren sollte, erscheint als nicht glaubhaft. Ebenso stutzig machen sollen hätte den Beschuldigten, der doch immerhin Geschäftsinhaber war, die Tatsache, dass es keinerlei Belege für die Ware gab. Schliesslich erscheint das geltend gemachte unendlich grosse Vertrauen, welches E.____ B.____ entgegenbracht haben soll, als absolut lebensfremd. Das angebliche Nichtwissen des Beschuldigten kann diesem angesichts des äusseren Ablaufs, insbesondere der Umstände der Kommunikation zwischen ihm und B.____, nicht abgenommen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist so, wie ihn die Vor-instanz festgestellt hat, auch für das Kantonsgericht als bewiesen zu erachten. In rechtlicher Hinsicht kann bezüglich des Tatbestands der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 47 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich in Bezug auf die durch B.____ verübte Vortat ist insofern eine Korrektur anzubringen, als es sich bei dieser strafbaren Handlung gegen das Vermögen nicht um Diebstahl, sondern um Veruntreuung handelt (vgl. hierzu Erw. 2.4 und 3.3). Im Ergebnis ist die Anschlussberufung von E.____ abzuweisen und dieser in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig zu sprechen.

5. Anklageziffer 6: Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch C.____ 5.1 Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten C.____ in diesem Punkt im Wesentlichen vor, als Sachbearbeiter bei der A.____ im Zeitraum von ca. 23. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015 aus den Geschäftsräumen der A.____ an der eeee._____strasse 29 in P.____ insgesamt 3 iPhones im Gesamtwert von Fr. 2‘239.--, welche sich im Eigentum der A.____ befunden hätten, entwendet und sich diese angeeignet zu haben. Zwei Geräte habe er für sich und seine Partnerin behalten und das dritte Gerät weiterverkauft. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich und teilweise seine Partnerin an den Geräten und am Weiterverkaufserlös unrechtmässig zu bereichern. Den Weiterverkaufserlös habe er für eigene Zwecke verwendet. Konkret habe er zunächst im Zeitraum vom 23. Oktober 2014 bis ca. Dezember 2014 bei der A.____ in P.____ zwei Apple iPhones 6 im Gesamtwert von Fr. 1‘389.-- entwendet und sich angeeignet. Das erste Gerät mit einem Einstandspreis von Fr. 750.-- habe er für sich selbst verwendet. Als Arbeitsnehmer der A.____ habe er jedoch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen Bezug oder die unentgeltliche Nutzung eines Mobiltelefons gehabt, was ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bekannt gewesen sei. Das zweite Gerät mit einem Einstandspreis von Fr. 639.-- habe er seiner Partnerin, FF.____, zur Nutzung überlassen. Weder habe C.____ namens der A.____ für diese beiden Geräte eine Rechnung ausgestellt noch habe er diese an die A.____ bezahlt. Stattdessen habe er die beiden Diebstähle vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "S.____" bzw. "U.____" vorgetäuscht habe, die Apple-Geräte seien an diese beiden Grosskunden der A.____ verkauft worden. C.____ habe in der Absicht, sich und seine Partnerin unrechtmässig zu bereichern, gehandelt. Das dritte Gerät schliesslich habe C.____ an GG.____ weiterverkauft. Dieser sei am Erwerb eines Apple iPhones zu günstigen Konditionen, um es seinerseits gewinnbringend verkaufen zu können, interessiert gewesen. GG.____, welcher kein Kunde der A.____ gewesen sei, habe ab dem 5. Januar 2015 per WhatsApp Kontakt zu C.____ aufgenommen. Man habe sich unter anderem auf ein Apple iPhone 6 Plus im Wert von Fr. 850.-- für einen Verkaufspreis von Fr. 600.-- geeinigt. Wahrscheinlich am 16. Januar 2015 habe C.____ das von GG.____ gewünschte iPhone aus den Geschäftsräumen der A.____ entwendet und es sich angeeignet. Am 19. Januar 2015 habe die Partnerin von C.____, FF.____, in dessen Auftrag das Gerät an GG.____ übergeben, welcher ihr im Gegenzug Bargeld, darunter Fr. 600.-- für das iPhone, ausgehändigt habe. C.____ habe bezüglich des Geräteverkaufs an GG.____ weder eine Rechnung oder Quittung erstellt noch den Barverkaufserlös in die Kasse der A.____ gelegt (vgl. S. 4, 16-18 der Anklageschrift). 5.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend die ersten beiden Geräte als erstellt an. Es folgte nicht der Erklärung des Beschuldigten C.____, wonach es sich beim ersten Gerät um ein Demogerät und beim zweiten Gerät für seine Freundin um einen Vorbezug gehandelt habe, welchen er später bezahlt hätte. Aus dem Arbeitsvertrag der A.____ wie auch aus den Depositionen von M.____ gehe deutlich hervor, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf ein unentgeltliches Gerät gehabt habe, was umso mehr für seine Freundin gelte. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Geräteentnahme für seine Partnerin weder erfasst noch fakturiert habe, zeige auf, dass er keinen wirklichen Zahlungswillen gehabt habe. Da das Abonnement bereits ab Dezember 2014 gelaufen sei, hätte das Gerät entsprechend verbucht werden können, was aber nicht gemacht worden sei. Der Beschuldigte habe die beiden Mobiltelefone ohne einen entsprechenden Eintrag in der Buchhaltung der A.____ an sich genommen, obwohl ein Eintrag problemlos möglich gewesen wäre. Auch die Ausgabe von Demogeräten hätte in der Buchhaltung vermerkt werden müssen. Hätte C.____ tatsächlich die Absicht gehabt, die Geräte zurückzugeben oder zu bezahlen, hätte in der Lagerkontrollliste der Vermerk "Demogerät" oder "Verkauf C._____" stehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. In der Lagerkontrollliste seien gar mit den falschen Einträgen "S.____" bzw. "U.____" Verkäufe an diese Grosskunden vorgetäuscht worden. Wäre die Behändigung zum Eigengebrauch von der A.____ tatsächlich vorgesehen gewesen, wäre diese Vertuschungshandlung gar nicht erst notwendig gewesen. Indem der Beschuldigte die beiden iPhones im Gesamtwert von Fr. 1‘389.-- aus den Geschäftsräumen der A.____ entwendet und sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet habe, habe er mehrfach - es sei von verschiedenen Tatzeitpunkten auszugehen - Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen (vgl. S. 50 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des dritten Gerätes erachtete das Strafgericht die Ausführungen des Beschuldigten, es habe sich beim fraglichen Handy um ein defektes und von ihm repariertes Gerät gehandelt, als reine Schutzbehauptung, zumal in GG.____s Aussage von einem neuen Gerät die Rede gewesen sei und auch in der WhatsApp-Nachricht vom 16. Januar 2015, 08:59 Uhr, der Beschuldigte unter anderem geschrieben habe, er habe es "nit chöne useschmuggle (…)". Diese Nachricht liefere einen klaren Hinweis, dass das Gerät vom Beschuldigten unrechtmässig entwendet worden sei. Abgesehen davon hätte auch der Verkauf eines reparierten A.____-Geräts den Beschuldigten nicht davon entbunden, den Verkaufserlös in die Kasse der A.____ zu legen. C.____ habe durch die Entwendung und anschliessende Aneignung des iPhone 6 Plus 64 GB im Wert von Fr. 850.-- einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich am Weiterverkaufserlös unrechtmässig zu bereichern. Den Erlös aus dem Weiterverkauf habe er schliesslich für seine eigenen Zwecke verwendet (vgl. S. 51 f. des angefochtenen Urteils). 5.3 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte habe unter der Ägide von D._____ gearbeitet. Der Beschuldigte sei klar der Auffassung, nichts Unrechtes getan zu haben. Seine Arbeit sei der Verkauf von iPhones gewesen, welche sich von Generation zu Generation änderten. Bei einem Grossauftrag brauche es ein Demogerät. Es gehe hier um lediglich drei Geräte, eines als Demogerät, eines als Vorbezug und eines zur Reparatur. Bei einem einzelnen Gerät könne keine kriminelle Energie vorliegen und auch keine Bereicherungsabsicht. Das seien ganz andere Dimensionen als in den anderen angeklagten Fällen. Bereits aus diesen Gründen habe ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 5.4 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten C.____ kann auf die Darstellung auf S. 50 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Vor Kantonsgericht bestätigt C.____ seine bisherigen Depositionen. Ein Demogerät sei in seinem Job als technischer Supporter erforderlich gewesen, um es den Kunden zu zeigen und sie zu instruieren. Auch wenn im Arbeitsvertrag etwas Anderes stehe, so habe er von D._____ die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung eines Handys erhalten. Was das Gerät für seine Partnerin betreffe, so sei Vorweihnachtszeit gewesen und er habe es als Vorbezug erhalten. Dass es bezüglich des Geräts für GG.____ keine Belege gebe, könne er heute nicht mehr erklären. Es sei jedenfalls kaputt gewesen und er habe es repariert. Überhaupt habe man intern alles locker gehandhabt; es sei etwas nachlässig gearbeitet worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Auch für das Kantonsgericht ist der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt zu erachten. Einzig hinsichtlich des angeblich zu Demozwecken bei Kunden selbst gebrauchten Handys kann eine Aneignung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden: Die Notwendigkeit eines solchen Demo-Geräts für einen Verkäufer elektronischer Telekommunikationsgeräte ist notorisch bekannt und die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten C.____ erscheinen - ungeachtet der Aussagen seines ehemaligen Vorgesetzten, M.____, - überzeugend, so dass im Zweifel davon auszugehen ist. Aus der Bestimmung im Arbeitsvertrag im Passus "Mobiltelefone: Mobiltelefonspesen zu Lasten des Arbeitnehmers" (act. 22.71.001) ergibt sich lediglich, dass die Telefonspesen zulasten des Arbeitsnehmers gehen, nicht hingegen, dass den Angestellten kein Demogerät zur Verfügung steht. Hingegen ist die Version des Beschuldigten betreffend das iPhone für seine Freundin, nämlich der angebliche Vorbezug, welcher später zu zahlen sei, als nicht glaubhaft einzustufen, erfolgte doch auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Bezahlung; ebenso wenig liegen irgendwelche Fakturierungen vor. Klar erstellt sind auch der Verkauf des dritten Handys an GG.____ unter dem Einstandspreis in eigenem Namen, die Entgegennahme des Kaufpreises über seine Freundin sowie die Verwendung des Geldes zu eigenen Zwecken, nachdem C.____ dieses Gerät bei der A.____ entwendet hatte. Zu Recht stützt sich die Vorinstanz hier unter anderem auf eine WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten an GG.____ vom 16. Januar 2015, 08:59 Uhr, in welchem von einem Herausschmuggeln des Geräts die Rede ist (vgl. act. 81.41.229 f.) Wiederum liegen keine Quittungen oder Rechnungen vor; auch wurde der Kaufpreis nicht in die Kasse der A.____ gelegt. Somit ist betreffend das zweite und das dritte Gerät nicht mehr von einem Einverständnis des Arbeitgebers auszugehen. Zusammenfassend ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des zweiten und dritten Geräts erstellt, nicht jedoch hinsichtlich des ersten Geräts. Dadurch reduziert sich die angeklagte Deliktssumme von Fr. 2‘239.-- um Fr. 750.-- auf Fr. 1‘489.--. In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die oben gemachten Ausführungen in Erw. 2.4 verwiesen werden: Die elektronischen Geräte der A.____ waren C.____ als Sachbearbeiter anvertraut. Durch seine Vorgehensweise brach er nicht fremden Gewahrsam, sondern beging einen Treuebruch. Die Handlungen des Beschuldigten C.____ stellen somit keinen Diebstahl, sondern Veruntreuung dar. Da dem Beschuldigten zwei Fälle anzulasten sind, liegt mehrfache Veruntreuung vor. Entsprechend ist er in teilweiser Gutheissung seiner Berufung in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Urteil nicht des Diebstahls, sondern der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

6. Anklageziffer 7: Gewerbsmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch D._____ 6.1 Die Anklageschrift legte dem Beschuldigten D._____ zur Last, im Zeitraum zwischen ca. 3. Juli 2012 bis ca. 16. Dezember 2014 aus den Geschäftsräumen der A.____, bei welcher er als Geschäftsführer angestellt war, insgesamt 64 neue Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 47‘604.--, welche sich im Eigentum der A.____ befunden hätten, entwendet und sich angeeignet zu haben. Diese Geräte habe er grösstenteils an Dritte weiterveräussert und ein Gerät für sich behalten. D._____ habe in der Absicht gehandelt, sich an den Geräten und an den Weiterverkaufserlösen unrechtmässig zu bereichern. Mit den Verkaufserlösen habe er ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erzielt. Teilweise habe er die aus den Weiterverkäufen erzielten Barerlöse auf sein Bankkonto bei der I.____ einbezahlt und den Rest für eigene Zwecke verbraucht. Im Einzelnen habe D._____ im Zeitraum von ca. 3. Juli 2012 bis 16. Dezember 2014 16 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 11‘380.-- bei der A.____ entwendet und diese am 3. und 9. Juli 2012, 24. August 2012 sowie 15./16. Dezember 2014 an HH.____ für insgesamt Fr. 9‘100.-- und somit durchschnittlich um 20% unter dem Einstandspreis in bar weiterverkauft. Die Verkaufsverhandlungen hätten per SMS oder telefonisch stattgefunden. D._____ habe HH.____ für jedes Gerät einen auf die A.____ lautenden und von jenem unterschriebenen "Garantieschein" ausgehändigt. Jedoch habe D._____ bezüglich der Weiterverkäufe keine Verkaufsrechnungen erstellt und - mit einer Ausnahme - auch keine Barverkaufsquittungen. Einzig bezüglich fünf Apple iPhones habe D._____ erst auf ausdrückliches Verlangen von HH.____ zu dessen Händen eine vom 15. Dezember 2014 datierte Quittung über Fr. 3‘000.-- (5 x Fr. 600.--), auf welcher er den Bargeldempfang namens der A.____ quittiert habe, erstellt. Weder habe D._____ die Barverkaufserlöse von Fr. 9‘100.-- in die Kasse der A.____ deponiert noch die einzige Barverkaufsquittung in die Buchhaltung der A.____ gelegt. D._____ habe HH.____ stattdessen aufgefordert, sämtliche Belege der A.____ anschliessend wegzuwerfen. D._____ habe die Gerätediebstähle ausserdem vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "V.____" vorgetäuscht habe, die Apple iPhones seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 4, 19 f. der Anklageschrift). Des Weiteren habe der Beschuldigte von ca. Januar 2014 bis 16. Dezember 2014 bei der A.____ weitere 47 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 35‘490.-- entwendet und diese im Januar 2014, am 2. April 2014, 27./28. November 2014 und 16. Dezember 2014 an II.____ bzw. dessen JJ.____ in KK.____, beide keine Kunden der A.____, mit einem Abschlag von ca. 20% gegenüber dem Einstandspreis zu einem Preis von ca. Fr. 28‘000.-- in bar weiterverkauft. Der Beschuldigte habe dazu jeweils fiktive Barverkaufsrechnungen der A.____ mitausgehändigt. Diese Rechnungsbelege hätten einzig dazu gedient, II.____ den Ausweis eines regulären Kaufes in der Buchhaltung seiner JJ.____ zu ermöglichen. Um den Anschein eines regulären Geschäftes vorzutäuschen, habe D._____ jedoch nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreis auf der Rechnung festgehalten, sondern einen höheren, marktüblichen Gerätepreis. D._____ habe weder die Barverkaufserlöse in die Kasse der A.____ deponiert noch die Barverkaufsrechnungen in die Buchhaltung der A.____ gelegt. Er habe die Gerätediebstähle ausserdem vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ mit den falschen Einträgen "V.____" vorgetäuscht habe, die Geräte seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 20 f. der Anklageschrift). Schliesslich soll D._____ ca. im Dezember 2012 ein Apple iPhone im Wert von Fr. 734.--, welches sich im Eigentum der A.____ befunden habe, aus den Geschäftsräumen der A.____ entwendet und dieses für sich selbst verwendet haben. Als Arbeitnehmer der A.____ habe er jedoch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen Bezug oder die unentgeltliche Nutzung eines Mobiltelefons gehabt, was ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung bekannt gewesen sei. Weder habe sich D._____ dieses Gerät in Rechnung stellen lassen noch habe er dieses an die A.____ bezahlt. Stattdessen habe er den Diebstahl vertuscht, indem er in der Lagerkontrollliste der A.____ wiederum mit dem falschen Eintrag "V.____" vorgetäuscht habe, das Gerät sei an den Grosskunden V.____ verkauft worden (vgl. S. 21 der Anklageschrift). 6.2 Das Strafgericht führte zunächst hinsichtlich des Sachverhalts aus, dass dieser so wie angeklagt erstellt sei. Die Verkäufe von 16 iPhones an HH.____ seien weit unter dem Einstandspreis der A.____ erfolgt, wozu der Beschuldigte D._____, seines Zeichens Geschäftsführer der A.____, keine plausible Erklärung habe abliefern können, ausser dass es jeweils in Absprache mit B.____ geschehen sei. Dem gegenüber stehe die Aussage von M.____, welcher plausibel habe darlegen können, dass es bei der A.____ keine derartigen Verlustgeschäfte gegeben habe. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, warum gerade HH.____, der kein Kunde der A.____ gewesen und nur mit D._____ in Kontakt gestanden sei, gegenüber den Grosskunden von speziell günstigen Konditionen hätte profitieren dürfen. Ebenso unglaubhaft erscheine die Aussage von D._____, dass er nicht mehr wisse, wo genau er den Verkaufserlös in der A.____ deponiert habe. Insgesamt seien die von ihm gemachten Angaben unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Die Ausstellung von blossen Garantiescheinen spreche ebenfalls gegen ein reguläres Verkaufsgeschäft im Interesse der A.____. Keine Quittungen bei Verkaufsgeschäften auszustellen, stelle im kaufmännischen Verkehr einen absoluten Ausnahmefall dar. Hinzu komme, dass HH.____ in dem einen Fall, als er eine Quittung verlangt habe, habe insistieren müssen. Offenbar habe D._____ das Ausstellen einer Quittung möglichst vermeiden wollen. Eine schlüssige Erklärung hierzu sei er jedoch schuldig geblieben. Im Kassenbuch der A.____ fänden sich auch keine Einträge bzw. Buchungen der Barzahlungen, was auch ein Hinweis sei, dass die Verkaufserlöse nicht an die A.____ abgeliefert worden seien. D._____ habe zudem über die wahre Verwendung der iPhones mit den falschen Einträgen in der Lagerkontrollliste getäuscht. Durch die zu verschiedenen Zeiten stattgefundene Entwendung der 16 im Eigentum der A.____ stehenden iPhones aus den Geschäftsräumlichkeiten und die anschliessende Aneignung habe D._____ einen mehrfachen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen. Er habe dabei in der Absicht, sich an den Geräten bzw. an den Weiterverkaufserlösen unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (vgl. S. 52 f. des angefochtenen Urteils). Auch die Verkäufe von 47 iPhones an II.____ bzw. dessen JJ.____ weit unter dem Einstandspreis seien erstellt. Zu diesem Zweck seien dieser und der Beschuldigte D._____ in regem SMS- und WhatsApp-Kontakt gestanden. D._____ habe nur darum jeweils höhere, marktübliche Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten auf den Verkaufsbelegen quittiert, um den Anschein eines regulären Geschäfts vorzutäuschen. Weshalb II.____ zu Unrecht hätte zu Protokoll geben sollen, die Geräte billiger als zum gemäss Quittung angeblich bezahlten Kaufpreis erhalten zu haben, sei nicht ersichtlich. Auch hier habe D._____ die Barverkaufserlöse weder in die Kasse der A.____ deponiert noch die Barverkaufsrechnungen in die Buchhaltung gelegt. Er habe gar nie die Absicht gehabt, die Verkaufserlöse in die Kasse der A.____ zu legen. Hätte er dies tatsächlich getan, hätte unweigerlich eine Kassendifferenz resultiert, da bei Verkäufen an Grosskunden nie Barzahlung geleistet worden sei. Somit stelle die Aussage von D._____, er habe das Geld B.____ zwecks Kasseneinlage übergeben, eine abenteuerliche Schutzbehauptung dar. Auch in diesem Fall habe D._____ die Entwendungen der Geräte in der Lagerkontrollliste durch falsche Einträge vertuscht. Auch hier habe ein Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zu erfolgen (vgl. S. 53 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich habe bei D._____ ein iPhone im Wert von Fr. 734.-- beschlagnahmt werden können, welches er demzufolge für sich selbst verwendet habe. Dass D._____ - so wie geltend gemacht - Anspruch auf ein Demogerät gehabt habe, sei mit Blick auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung zu verneinen. Ohne das Gerät zu bezahlen, habe er es für den Eigengebrauch verwendet. Ebenfalls habe er mittels eines falschen Eintrags in der Lagerkontrollliste vorgetäuscht, das Gerät sei an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Es habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Diebstahls zu ergehen (vgl. S. 54 des angefochtenen Urteils). 6.3 In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 erachtet der Beschuldigte D._____ zunächst den Grundsachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift als unbestritten. Bestritten würden hingegen die Ausführungen der Vorinstanz zum Deliktsbetrag und der angeblichen Vertuschung der Diebstähle durch Manipulation der Lagerbuchhaltung (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). Was zunächst die Geschäfte mit HH.____ betreffe, so seien die Verkäufe der Geräte an sich unbestritten. Allerdings habe nicht D._____, sondern B.____ die Preise bestimmt. D._____ habe das Bargeld, welches er von HH.____ erhalten habe, in die Kasse gelegt und B.____ habe ihm versichert, dass er die Sache reglieren werde. Warum B.____ damals die iPhones unter Preis verkauft habe, wisse der Beschuldigte nicht. Er habe die Lagerbuchhaltung gar nicht führen können, da er keinen Zugriff auf dieses gehabt und im Übrigen das Programm auch nicht gekannt habe. Er habe die Buchhaltung vollständig B.____ überlassen. Zu beachten sei, dass der Beschuldigte und B.____ sich seit dem Kindergarten kennen, dass B.____ auch Pate eines der Kinder des Beschuldigten sei und er somit B.____ blind vertraut habe. Im Übrigen habe diese Aufgabenteilung auch der von M.____ eingeführten bzw. immer akzeptierten Aufgabenteilung unter den drei Beschuldigten entsprochen. Dies ergebe sich auch aus den Garantiescheinen im Namen der A.____. Die von der Vorinstanz angenommene Sachverhaltsdarstellung lasse sich hingegen auf keine hinreichenden Beweise stützen. Unbegründete habe sich die Vorinstanz nicht auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestützt (vgl. S. 4-6 der Berufungsbegründung). Auch hinsichtlich der Geschäfte mit II.____ sei der Verkauf der Geräte an sich nicht bestritten. Auf den Verkaufsbelegen sei der übliche, auch marktübliche, Verkaufspreis vermerkt gewesen. Den effektiven Preis, den II.____ habe zahlen müssen, habe wiederum B.____ festgelegt und deshalb dem Beschuldigten auch vorgegeben, zu welchem Preis er die Geräte offerieren und verkaufen könne. Auch hier habe der Beschuldigte das erhaltene Geld in die Kasse der A.____ gelegt bzw. es B.____ übergeben, womit der Fall für ihn erledigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Kenntnis davon gehabt, ob B.____ das Geld dann auch verbucht oder für sich selbst verbraucht habe. Die Lagerbuchhaltung habe der Beschuldigte gar nicht bedienen können. Zwar lägen WhatsApp- und SMS-Konversationen als Beweise vor; diese belegten jedoch allenfalls die zugestandenen Verkäufe, nicht aber die angeblichen Diebstähle. Beweise, die an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zweifeln liessen, gebe es keine, weshalb im Zweifel von dessen Angaben auszugehen sei (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Was schliesslich das einzelne Gerät im Wert von Fr. 734.-- betreffe, so hätten die Mitarbeiter der A.____ den Kunden vorführen können müssen, was die Geräte leisteten und wie sie für den Bedarf der Kunden auch figuriert werden könnten, was insbesondere auch für die Sicherheitsfragen relevant gewesen sei. Die Mitarbeiter der A.____ seien zu diesem Zweck auf ein Demogerät angewiesen gewesen. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe das Gerät gestohlen, sei geradezu absurd. Dieses Gerät sei nichts anderes als ein Arbeitsinstrument und der Arbeitgeber geradezu verpflichtet gewesen, ihm ein solches zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Dass solche Geräte auch privat genutzt würden, entspreche allgemeiner Übung. Der Beschuldigte habe stets und in Übereinstimmung mit den beiden Mitbeschuldigten ausgesagt, das iPhone für berufliche Zwecke verwendet zu haben. Darauf sei abzustellen. Die vertraglichen Arbeitsbedingungen, auf welche die Vorinstanz verweise, seien nicht geeignet, eine strafbare Handlung zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass schriftliche Vereinbarungen und Bedingungen in der Umsetzung oft anders gehandhabt würden (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von D._____ ihre bisherigen Ausführungen. Der Beschuldigte habe konstante Angaben gemacht und sowohl sich als auch seine beiden Freunde belastet. Seine Aussagen seien zudem plausibel, weshalb im Ergebnis auf diese abzustellen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht. S. 11 f.). Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 die Auffassung, bei den Ausführungen der Beschuldigten handle es sich um reine Schutzbehauptungen. So sei D._____ Geschäftsführer bei der A.____ gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass der ihm hierarchisch unterstellte B.____ ihn angewiesen haben solle, neue Apple-Geräte unter dem Einstandspreis an einen Dritten zu verkaufen. Bezeichnenderweise habe der Beschuldigte keine plausible Erklärung für diese Widersprüche und Ungereimtheiten gehabt. Erwiesenermassen habe der Beschuldigte bei diesen Barkäufen entweder auf das Ausstellen von Barverkaufsquittungen verzichtet. Oder aber der Beschuldigte habe auf den von ihm ausgestellten Verkaufsbelegen jeweils höhere, marktübliche Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten quittiert. Alleine schon diese Preiskluft habe es dem Beschuldigten verunmöglicht, die vereinnahmten Barerlöse zusammen mit den Quittungen in die Kasse zu legen. All dies zeige auf, dass er nie die Absicht gehabt habe, die empfangenen Barerlöse in die Kasse der A.____ zu legen (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). 6.4 Die Ausführungen des Beschuldigten D._____ werden zusammenfassend auf S. 52-54 des angefochtenen Urteils dargestellt; es kann insofern darauf verwiesen werden. Vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte aus, die Geschäfte seien immer mit Quittung und Garantieschein abgelaufen. Was zunächst die Verkäufe an HH.____ betrifft, so habe man darum so tief unter dem Einstandspreis verkauft, um die Geräte besser zu verkaufen. Man habe einen Treuebonus von der EE._____ erhalten, da die V.____ einen Firmenvertrag mit dieser gehabt habe. Man habe die Nummern ausgehandelt, weshalb die Preise reduziert gewesen seien. Es sei zwar nominell unter dem Einstandspreis, aber es sei ein Vertrag verkauft worden; auf diese Weise sei wieder Geld in die Kasse gekommen. Geschäftsführer sei der Beschuldigte nur auf dem Papier gewesen. Das Einverständnis von B.____ habe auf einer informellen Absprache basiert. Den Widerspruch zur Aussage von M.____, wonach man nie ein Verlustgeschäft gemacht, d.h. Handys unter dem Einstandspreis verkauft habe, erst recht nicht mit Personen, welche keine Kunden gewesen seien, könne der Beschuldigte nicht mehr erklären. Er habe ziemlich freie Hand gehabt, auch bei Privatverkäufen. Das Geld sei jedenfalls bar überwiesen worden und es sei in die Kasse gegangen. Ebenso wenig wisse er, warum in der Lagerkontrollliste der A.____ falsche Eintragungen vorgenommen worden seien; er habe keine Erklärung dafür (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9). Auch hinsichtlich der Geschäfte mit II.____ führt der Beschuldigte aus, dass B.____ die Preise bestimmt habe. Wieder habe man mit einem Treuebonus der EE._____ gearbeitet. Das Einverständnis von B.____ sei eher eine Vertrauenssache gewesen, da man sich seit dem Kindergarten gekannt habe. Dass auf den Verkaufsbelegen höhere Gerätepreise quittiert wurden, kann der Beschuldigte vor Kantonsgericht nicht erklären. Er habe die Quittungen nicht ausgestellt; er habe nicht einmal Rechnungen erstellen können, denn das habe B.____ gemacht. Heute könne er nicht mehr sagen, ob die Quittungen mit dem Verkaufspreis in die Kasse gelegt worden seien oder ob er diese B.____ gegeben habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Zum einzelnen Gerät befragt gibt schliesslich der Beschuldigte abermals zur Deposition, dass es sich hierbei um ein Demogerät gehandelt habe. Auch C.____ als technischer Supporter habe über ein solches Gerät verfügt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hinsichtlich der Ziffern 7a) und b) erstellt ist. Dies gründet insbesondere auf die Garantiescheine (act. 20.01.104 ff.), die Quittungen (act. 50.02.20 ff.), die Konversation zwischen dem Beschuldigten und II.____ per SMS oder WhatsApp (act. 81.21.019 ff.) sowie die Angaben von HH.____ (Einvernahme vom 19. März 2015, act. 20.01.092 ff.) und II.____ (Einvernahme vom 21. September 2015, act. 20.01.155 f.). Die Erklärungen von D._____ hierzu erscheinen wenig überzeugend. So sagte er in Bezug auf die an HH.____ verkauften iPhones aus, er habe diese regulär im Namen der A.____ verkauft und der jeweilige Verkaufserlös sei in die Kasse der A.____ geflossen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18). Auf verschiedene Fragen blieb er jedoch eine Antwort schuldig. Weder konnte er erklären, warum die Verkäufe stark unter dem Einstandspreis getätigt wurden, noch konnte er plausibel dartun, warum er auf Barzahlungsquittungen (ausser in einem einzelnen Fall) verzichtete (vgl. act. 20.01.092). Die Ausführung vor Kantonsgericht mit dem Hinweis auf Rabatte der EE._____ erscheint nicht nachvollziehbar. Auch konnte der Beschuldigte keine Erklärung dafür liefern, warum in der Geschäftskasse keine Belege für seine Barkäufe aufzufinden waren. Zudem hat er in der Lagerkontrollliste der A.____ offensichtlich falsche Einträge getätigt, in dem er beispielsweise die "V.____" (V.____; act. 22.90.280) eintrug. Letztlich will er alles auf B.____ abschieben, ja von diesem sogar Weisungen entgegengenommen haben, obwohl D._____ der Geschäftsführer innerhalb der A.____ war. Was die Weiterverkäufe der Geräte an II.____ betrifft, so bestreitet der Beschuldigte nicht, diese unter Einstandspreis (ca. 20%) verkauft zu haben. Die Verkäufe sind, wie oben erwähnt, einerseits aus den Verkaufsverhandlungen im SMS- und WhatsApp-Kontakt (act. 81.21.019) ersichtlich, andererseits hat II.____ weitgehend die einzelnen Verkäufe bestätigt (vgl. Einvernahme vom 21. September 2015, act. 20.01.155). Wiederum macht der Beschuldigte geltend, dass es sich um reguläre Verkäufe gehandelt habe. Die Verlustpreise seien von B.____ bestimmt worden. Er hätte das Geld ordnungsgemäss in die Kasse gelegt. Nicht plausibel erklären konnte der Beschuldigte, wieso ihn als Geschäftsführer der A.____ der ihm unterstellte B.____ angewiesen haben soll, neue iPhones unter dem Einstandspreis an einen Dritten zu verkaufen. Auch blieb er eine Erklärung schuldig, wieso er auf den von ihnen ausgestellten Verkaufsbelegen jeweils höhere (marktübliche) Gerätepreise als die tatsächlich bezahlten quittierte. Auf die Frage an der Hauptverhandlung vor Strafgericht, ob er die Quittungen mit den Verkaufserlösen deshalb nicht in die Kasse gelegt habe, weil sonst ein erklärungsbedürftiges Kassenmanko entstanden wäre, antwortete der Beschuldigte: "…ich sage nichts mehr dazu auf die Frage, wie ich die Differenz erklärt hätte" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21). Die oben genannten Erwägungen des Strafgerichts hierzu sind somit zusammenfassend bezüglich des Sachverhalts grundsätzlich als korrekt zu betrachten. Nicht gefolgt werden kann hingegen einzig den vor-instanzlichen Ausführungen zum einzelnen Gerät im Wert von Fr. 734.-- gemäss Anklageziffer 7c), welches beim Beschuldigten zuhause beschlagnahmt werden konnte (act. 80.11004): Das Kantonsgericht folgt hier im Zweifel den Angaben des Beschuldigten, wonach es sich um ein Demogerät handelte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 22). Damit durfte der Beschuldigte dieses nutzen, ohne sich strafbar zu machen; er konnte mithin gar keine Aneignung daran begehen. Es kann insofern auf die Ausführungen zum Beschuldigten C.____ (Erw. 5.4) betreffend dessen Demogerät verwiesen werden. Hinsichtlich dieses Geräts kann somit kein Schuldspruch erfolgen. In rechtlicher Hinsicht kann auf die obigen Erwägungen 2.4 des Kantonsgerichts verwiesen werden: Die Tathandlungen des Beschuldigten stellen keinen Diebstahl, sondern Veruntreuung dar. Auch D._____ erwähnt vor Kantonsgericht, dass M.____ nur zwei- bis dreimal im Jahr zur A.____ nach P.____ gekommen und dort "schnell das Lager angeschaut" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Es verbleibt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung betreffend die übrigen Geräte, wobei sich der Deliktsbetrag um Fr. 734.-- auf Fr. 46‘870.-- reduziert. Insofern erfolgt im Anklagepunkt 7 eine teilweise Gutheissung der Berufung des Beschuldigten.

7. Anklageziffer 8: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch D._____, sowie bandenmässiger Diebstahl, eventualiter Anstiftung zum Diebstahl zum Nachteil der A.____ und Geldwäscherei, begangen durch C.____ 7.1 In diesem Anklagepunkt warf die Anklageschrift den beiden Beschuldigten C.____ und D._____ vor, sie hätten ca. am 20./21. November 2014 gemeinschaftlich zwölf sich im Eigentum der A.____ befindliche Apple iPhones 6 64 GB mit einem Gesamtpreis von Fr. 9‘000.-- aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und diese anschliessend an II.____ bzw. dessen JJ.____ zum Preis von Fr. 7‘800.-- weiterverkauft. Da C.____ für den Kauf eines Personenwagens das nötige Geld gefehlt habe, habe er mit D._____ per WhatsApp Kontakt aufgenommen. Wahrscheinlich sei man in einem Telefonat vom 19. November 2014 miteinander übereingekommen, die zwölf Geräte bei der A.____ zu stehlen, diese an den Elektronikhändler II.____ weiterzuverkaufen und den Verkaufserlös bereits am folgenden Wochenende untereinander zu teilen. Eventualiter habe C.____ D._____ dazu angestiftet. Am 19. November 2014 habe ein entsprechender telefonischer bzw. WhatsApp-Kontakt zwischen C.____ und D._____ sowie zwischen D._____ und II.____ stattgefunden, in welchem man sich über Anzahl und Stückpreis von Fr. 650.-- geeinigt habe. Am 20. oder 21. November 2014 habe sodann D._____ absprachegemäss die zwölf Geräte aus den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ entwendet und sich diese angeeignet. Wenige Tage zuvor habe die A.____ diese Geräte bei ihrem Lieferanten, der EE._____ AG, zu einem Stückpreis von Fr. 750.-- bezogen. Am 21. November 2014 habe D._____ die zwölf gestohlenen Geräte in Absprache mit C.____ an II.____ in dessen Ladengeschäft JJ.____ in KK.____ gebracht, welcher ihm im Gegenzug Fr. 7‘800.-- in bar übergeben habe. Ferner habe D._____ eine Barverkaufsrechnung der A.____ ausgehändigt, welche er mit seiner Unterschrift quittiert habe. Dieser Rechnungsbeleg habe einzig dazu gedient, II.____ den Ausweis eines regulären Kaufes in der Buchhaltung seines Betriebs zu ermöglichen. Um den Anschein eines regulären Geschäftes vorzutäuschen, habe D._____ jedoch nicht den tatsächlich bezahlten, sondern einen marktüblichen Preis von Fr. 10‘548.-- auf der Rechnung festgehalten, entsprechend einem Stückpreis von Fr. 813.90. Weder II.____ noch dessen Betrieb seien Kunden der A.____ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien in der Schweiz aufgrund der hohen Nachfrage nach diesem Modell Lieferengpässe und entsprechend lange Wartezeiten bei der Auslieferung aufgetreten. D._____ habe dem vorgefassten Plan entsprechend weder den Barverkaufserlös von Fr. 7‘800.-- in die Kasse der A.____ gelegt noch die Erlöse in den Büchern der A.____ verbucht. Stattdessen habe er einen nicht bekannten Teil des Verkaufserlöses in den Geschäftsräumlichkeiten der A.____ zuhanden von C.____ deponiert. Den (allfälligen) Restbetrag des Verkaufserlöses habe D._____ für sich behalten und das Geld für eigene Zwecke verwendet. C.____ habe den hinterlegten Bargeldbetrag während seines militärdienstfreien Wochenendes vom 22./23. November 2014 bei der A.____ abgeholt. Er habe dies im Wissen, dass es sich um den Verkaufserlös der zwölf gestohlenen iPhones gehandelt habe, getan. C.____ habe den Barbetrag von Fr. 7‘800.-- noch gleichentags, d.h. am 22. November 2014, für den Kauf eines neuen Personenwagens bei einer Garage im Kanton LL.____ verwendet. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass er auf diese Weise die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und Einziehung des deliktisch erlangten Geldes vereiteln könnte. Tags darauf hätten sich die beiden Beschuldigten noch per WhatsApp über das bei der A.____ abgeholte Geld ausgetauscht. Beide hätten diese Gerätediebstähle vertuscht, indem sie in der Lagerkontrollliste der A.____ mit dem fingierten Eintrag "V.____" vorgetäuscht hätten, die Geräte seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Die beiden Beschuldigten hätten in der Absicht, sich unrechtmässig an den gestohlenen Geräten und anschliessend an den Deliktserlösen zu bereichern, gehandelt. Mit den Verkaufserlösen habe D._____ ausserdem ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils erzielt (vgl. S. 22-26 der Anklageschrift). 7.2 Das Strafgericht stellte zunächst hinsichtlich der Strafbarkeit von C.____ fest, dass dieser in der Zeit vom 13. bis 17. November 2014 einen militärischen Wiederholungskurs in K.____ absolviert habe, wobei er an den beiden Wochenenden vom 15./16. und 22./23. November 2014 dienstfrei gehabt habe. Unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StGB und Art. 3 Ziff. 1 MStG erachtete sich das Strafgericht betreffend den Vorwurf des Diebstahls als nicht zuständig, da sich C.____ zum angeklagten Tatzeitpunt im Militärdienst befunden habe und demnach der Militärstrafbarkeit unterstehe. Aus diesem Grund stellte die Vorinstanz das Verfahren in diesem Punkt ein (vgl. S. 54 f. des angefochtenen Urteils). Anders bewertete das Strafgericht die Strafbarkeit hinsichtlich des Tatvorwurfs der Geldwäscherei: Da C.____ gemäss Anklage an seinem dienstfreien Wochenende delinquiert haben solle, sei diesbezüglich das StGB anwendbar (vgl. S. 56 des angefochtenen Urteils). Betreffend den angeklagten Diebstahl der 12 Apple iPhones erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten D._____, die Verkaufsquittung, die bei II.____ beschlagnahmten neun leeren Verpackungen und ein Gerät samt Verpackung sowie auf die zwischen C.____ und D._____ sowie zwischen D._____ und II.____ geführten WhatsApp-Chats als erstellt. Dafür, dass es sich bei diesem zwischen D._____ und II.____ abgewickelten Verkauf nicht um ein reguläres Verkaufsgeschäft im Interesse der A.____ gehandelt habe, spreche zunächst der Stückpreis von Fr. 650.--, währenddem der Einstandspreis der A.____ Fr. 750.-- betragen habe; demnach hätte die A.____ bei jedem Verkauf einen Verlust von Fr. 100.-- gemacht, wären tatsächlich diese Verkäufe auf Rechnung der A.____ beabsichtigt gewesen. D._____ habe nicht erklären können, weshalb er ein derartiges Verlustgeschäft eingegangen sein solle. Hierfür habe auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden, da zum fraglichen Zeitpunkt die Lieferanten die Nachfrage nur mit Mühe hätten befriedigen können. D._____ habe den Barverkaufserlös in der Gesamthöhe von Fr. 7‘800.-- weder in die Kasse der A.____ gelegt noch diesen in deren Büchern verbucht, wie sich aus dem Kassenbuch der A.____ von November 2014 ergebe. Auch die Rechnung habe D._____ nicht in die Kasse gelegt. Der Umstand, dass in der Rechnung/Quittung ein höherer Preis ausgewiesen worden sei als derjenige, zu welchem die iPhones tatsächlich an II.____ verkauft worden seien, spreche ebenfalls gegen einen legalen Charakter dieses Geschäfts. Offensichtlich habe D._____ gegen aussen darüber hinwegtäuschen wollen, dass dieses Geschäft nicht zu Marktpreisen abgewickelt worden sei. Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen D._____ und C.____ sei ersichtlich, dass die beiden gar nicht beabsichtigt hätten, den Verkaufserlös der A.____ zukommen zu lassen. Vielmehr habe D._____ das Geld für C.____ deponiert und mitgeteilt, es sei abholbereit. Anschliessend habe er sich erkundigt, ob C.____ das Geld abgeholt habe. Unklar sei, ob es sich bei der zur Abholung hinterlegten Summe um den gesamten Verkaufserlös oder aber um dessen Hälfte gehandelt habe. Im Nachhinein sei der Verkauf der Geräte an II.____ dadurch vertuscht worden, dass in der Lagerkontrollliste vermerkt worden sei, diese seien an den Grosskunden V.____ verkauft worden. Es stehe somit fest, dass D._____ die Geräte nicht im Interesse der A.____, sondern vielmehr auf eigene resp. auf Rechnung von C.____ verkauft habe. Er habe somit die iPhones gestohlen, so dass für ihn auch in diesem Fall ein Schuldspruch wegen Diebstahls zu erfolgen habe (vgl. S. 55 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der C.____ zur Last gelegten Geldwäscherei schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte den entsprechenden Vorwurf bestreite. Wie sich der Sachverhalt letztlich zugetragen habe, könne jedoch offengelassen werden, da C.____ das Geld, ob legaler oder illegaler Herkunft, in ein auf ihn eingelöstes Fahrzeug investiert habe. Dadurch habe er den "paper trail" nicht unterbrochen, sondern im Gegenteil vielmehr einen geschaffen. Das Fahrzeug sei für die Strafverfolgungsbehörden jederzeit greifbar und könnte entsprechend von ihnen auch eingezogen werden. Bei der Anlage von allenfalls deliktischem Geld in ein auf den Täter eingelöstes Fahrzeug, welches seinem persönlichen Gebrauch diene, handle es sich deshalb nicht um eine Tathandlung nach Art. 305 bis StGB. Folglich sprach das Strafgericht C.____ von der Anklage der Geldwäscherei frei (vgl. S. 56 f. des angefochtenen Urteils). 7.3 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 18. April 2017, C.____ sei wegen Geldwäscherei zu verurteilen. Das Strafgericht übersehe, dass die Finanzierung des Fahrzeugkaufs mit deliktisch erworbenen Barerlösen erfolgt sei, bei welchen naturgemäss kein "paper trail" bestehe. Es sei einzig den akribischen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu verdanken, dass die deliktische Mittelverwendung für den Fahrzeugkauf habe nachgewiesen werden können. Die Verwendung der deliktischen Barerlöse für einen Fahrzeugkauf sei sehr wohl geeignet gewesen, die Ermittlung der Herkunft und die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln (vgl. S. 4 der Berufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass auch der Erwerb von Gebrauchsgütern eine Geldwäschereihandlung darstelle, ergebe sich aus den verschärften Geldwäschereibestimmungen, welche neu auch Händler - und somit auch Fahrzeughändler - dem Geldwäschereigesetz unterwerfen würden (vgl. S. 3 des Plädoyers). Der Beschuldigte D._____ erachtet in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 an der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als richtig, dass C.____ zum relevanten Zeitpunkt im Militärdienst gewesen sei und dringend Geld für den Kauf eines Autos benötigt habe. Unbestritten sei auch der Verkauf der Geräte an II.____. Alle weiteren Ausführungen würden jedoch bestritten. Er sei nicht gemeinsam mit C.____ übereingekommen, sondern C.____ habe D._____ beauftragt, am 21. November 2014 Geräte zu verkaufen, was D._____ durch Kontaktaufnahme mit II.____ auch getan habe. Dass C.____ mit dem Erlös seinen Finanzengpass behoben habe, habe D._____ allerdings nicht gewusst. Den Preis für die Geräte habe C.____ festgelegt, wie sich aus dem Chatverlauf ergebe. Wenn C.____ nur die Hälfte des Erlöses von Fr. 7‘800.-- erhalten hätte, stelle sich die Frage, wie er eine Anzahlung für das Auto von über Fr. 10‘000.-- habe leisten können. Dafür habe C.____ keine Antwort. Also sei davon anklagegemäss auszugehen, dass D._____ den gesamten Betrag für C.____ deponiert und selbst nichts davon bekommen habe. Das sei auch insofern glaubhaft, als die gesamte Initiative für diesen Verkauf von C.____ ausgegangen sei. D._____ habe angenommen, C.____ sei kurzfristig etwas knapp bei Kasse und wolle sich so von der Firma ein Darlehen gewähren lassen, das er dann aber wieder bereinigen werde, wenn er wieder Geld habe. Dass die A.____ geschädigt werden sollte, sei ihm weder klar noch bewusst gewesen noch habe er das in Kauf genommen, sondern er habe gutgläubig gehandelt. Im Zweifel sei von den Ausführungen von D._____ auszugehen (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin von D._____, dass dieser die Verkäufe im Auftrag von C.____ getätigt habe. Der Beschuldigte mache plausible Angaben und belaste seine Freunde damit. C.____ relativiere seine Aussagen stetig bis hin zur Verweigerung. Er habe nicht konstant und glaubhaft ausgesagt. Die SMS sprächen jedoch eine deutliche Sprache. D._____ habe stimmig und konstant ausgesagt, dass er im Auftrag von C.____, weil dieser Geld gebraucht habe, gehandelt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Hierzu entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017, dass es sich um reine Schutzbehauptungen von D._____ handle. Gegen die von diesem ins Feld geführte Darlehenstheorie spreche der Umstand, dass weder die Barerlöse noch das angebliche Darlehen in den Büchern der A.____ verbucht worden seien. Der tiefere, tatsächlich bezahlte Kaufpreis als der auf dem Verkaufsbeleg quittierte hätte es ohnehin verunmöglicht, den Verkaufserlös ordnungsgemäss in die Kasse der A.____ einzulegen, ohne dadurch ein erklärungsbedürftiges Kassenmanko zu verursachen. Schliesslich habe C.____ den Darlehensempfang bestritten: Das für ihn deponierte Geld sei kein Darlehen an ihn gewesen, sondern hätte eine Tilgung einer Schuld von D._____ an ihn dargestellt (vgl. S. 4 der Stellungnahme). 7.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Beschuldigte C.____ zu diesem Anklagepunkt keine Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Der Beschuldigte D._____ bestätigt seine bisherigen Aussagen. Er gesteht jedoch ein, dass er etwas getan habe, was "nicht ok" gewesen sei. Es sei eine "total dumme Aktion" gewesen, die er nicht mehr rückgängig machen könne. Quittungen oder Rechnungen habe er gar nicht ausstellen können; er habe nur Garantiescheine ausgestellt. Es gebe nichts Schriftliches, doch er habe C.____ eine Art Darlehen für den Kauf eines Anhängers gewährt. Da er selbst kein Geld gehabt habe, sei der Verkauf der Handys der einzige Weg gewesen. Dass im Widerspruch dazu er C.____ Geld geschuldet und damit zurückbezahlt habe, bestreite er (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Was zunächst die Anklage gegen D._____ betrifft, so folgt das Kantonsgericht den Ausführungen des Strafgerichts vollumfänglich und erachtet ebenfalls den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Wiederum vermag D._____ keine Erklärung abzugeben, warum der Barerlös von Fr. 7‘800.-- nicht in die Kasse der A.____ gelegt wurde. Im Kassabuch ist nichts ersichtlich und auch sonst wurde nichts verbucht (vgl. nur Auszug Kassabuch, act. 22.42.011). Der Beschuldigte konnte nicht überzeugend darlegen, warum die A.____ ein solches Verlustgeschäft gemacht haben soll (vgl. Einvernahme D._____ vom 4. März 2015, act. 20.01.068). Die Differenz bezüglich des Kaufpreises auf der Rechnung/Quittung im Vergleich zum tatsächlich bezahlten erklärt D._____ auch vor Kantonsgericht damit, dass er den Kaufpreis für C.____ im Geschäft bereitgestellt habe. In der Geschäftsbuchhaltung liegen jedoch keine Einträge vor. Einen wichtigen Beweis für die Abwicklung dieses "Geschäfts" stellen vor allem die WhatsApp-Nachrichten zwischen D._____ und C.____ dar (vgl. nur Chat vom 21. November 2014: "Gäld isch abholbereit", act. 81.41.046). Hinsichtlich des Sachverhalts irrelevant ist schliesslich die Frage, wofür C.____ das Geld von D._____ erhalten hat. Die Vorgehensweise von D._____ entspricht jedenfalls derjenigen in den vorgenannten Fällen. In rechtlicher Hinsicht ist auf die obigen Erwägungen 2.4 zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung zu verweisen. Auch in casu ist - abweichend zur Auffassung der Vorinstanz - von Veruntreuung auszugehen, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. Die Berufung des Beschuldigten D._____ erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Hinsichtlich der Anklage gegen C.____ ist demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft jener von der Anklage der Geldwäscherei zu Recht vorinstanzlich freigesprochen worden. Das Strafgericht hält in seinem Urteil korrekt fest, dass ein Freispruch aus rechtlichen Gründen zu erfolgen hat. So muss die Tathandlung der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB geeignet sein, die Einziehung zu vereiteln, zum Beispiel, weil sie den "paper trail" unterbindet. Indem im vorliegenden Fall C.____ das Geld, sei es nun legal oder illegal erworben, in ein auf ihn eingelöstes Auto investiert hat, hat er diese Papierspur gerade nicht unterbrochen, sondern vielmehr eine solche geschaffen. Das Strafgericht führt zutreffend aus, dass die Strafbehörden jederzeit auf das Fahrzeug greifen und dieses einziehen könnten. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine abschliessende Prüfung des Sachverhalts. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands muss somit ein Freispruch erfolgen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. Anklageziffer 9: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl zum Nachteil der A.____, begangen durch B.____ und D._____ 8.1 In diesem Punkt wird B.____ und D._____ in der Anklageschrift der Vorwurf gemacht, sie hätten ca. Anfang 2013 abgemacht, gemeinschaftlich bei der A.____ elektronische Geräte im Wert von mindestens Fr. 15‘000.-- zu stehlen, um mit dem Deliktserlös ihre gemeinsamen Schulden gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber, der DD.______ in dieser Höhe begleichen zu können. Diese solidarische Haftung gehe aus einer Vereinbarung vom 22./23. März 2013 hervor, wobei diese Vereinbarung als finanzielle Regelung der im Jahr 2010 von B.____ und D._____ begangenen Gerätediebstähle zurückgehe. Die beiden Beschuldigten hätten ca. Anfang 2013, jedenfalls am oder vor dem 12. April 2013, 24 Apple iPhones im Gesamtwert von mindestens Fr. 15‘000.--, welche im Eigentum der A.____ gestanden seien, aus den Geschäftsräumen der A.____ in P.____ entwendet und sich diese angeeignet. Die Entwendung der Geräte sei durch B.____ und/oder D._____ erfolgt. Anschliessend hätten sie diese Geräte an Dritte - möglicherweise an E.____ - zum Preis von mindestens Fr. 15‘000.-- weiterverkauft. D._____ habe den Deliktserlös von Fr. 15‘000.-- am 12. April 2013 bei der Poststelle P.____ zugunsten der DD.______ in bar einbezahlt. B.____ und D._____ hätten in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig an den Geräten und an den Deliktserlösen zu bereichern. Mit den Verkaufserlösen hätten sie ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung ihres luxuriösen Lebensstils erzielt. Eventualiter habe D._____ als Einzeltäter gehandelt (vgl. S. 26 f. der Anklageschrift). 8.2 Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die Geständnisse von B.____ einerseits wie auch von D._____ in seiner ersten Einvernahme andererseits, die damit übereinstimmenden Depositionen von M.____ sowie die Postquittung betreffend eine Einzahlung von Fr. 15‘000.-- von D._____ an die DD.______ als erstellt. Demgegenüber wertete die Vorinstanz den späteren Widerruf des Geständnisses durch D._____, worin dieser von einem Schockzustand und deshalb die Schuldübernahme zum Schutz seiner Kollegen sprach, als wenig überzeugend. Die beiden Beschuldigten hätten gemeinschaftlich zusammengewirkt und dabei den Tatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Weise erfüllt, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen habe (vgl. S. 57 f. des angefochtenen Urteils). 8.3 Der Verteidiger von B.____ rügt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 nicht den äusseren Geschehensablauf, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird, sondern ganz allgemein die rechtliche Qualifikation der dort geschilderten Tathandlungen sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Strafgericht als Diebstahl. Es kann insofern auf die Ausführungen oben in Erw. 2.3 verwiesen werden. Demgegenüber wird der angeklagte Sachverhalt durch D._____ gemäss Berufungsbegründung vom 18. August 2017 vollumfänglich bestritten. Die Vorinstanz vermöge nicht darzutun, was für Geräte zu diesem Zweck an Dritte verkauft worden sein sollen oder um welche Geräte es sich handle. Fakt sei, dass B.____ angegeben habe, die Hälfte des Betrages, also Fr. 7‘500.--, D._____ gegeben zu haben. Dieser habe die andere Hälfte aus legalen Mitteln beigesteuert und den Gesamtbetrag von Fr. 15‘000.-- einbezahlt. Der einzige Hinweis, dass diese Zahlung an die DD.______ aus deliktischem Erlös erfolgt sei, seien entsprechende Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme. In der Folge habe er begründet darzutun vermocht, warum er dort eine falsche Aussage gemacht habe, warum er sich fälschlicherweise selbst belastet habe, eben um seine Kollegen vor der als unberechtigt erachteten Anzeige von M.____ bzw. vor einer fristlosen Entlassung zu schützen. Als er realisiert habe, dass B.____ massiv in die Kasse der A.____ gegriffen habe, habe er die Angabe richtiggestellt und das Geständnis widerrufen. Auf das Geständnis könne somit nicht abgestellt werden, da eben keine weiteren Beweise für ein deliktisches Vorgehen vorlägen (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Verteidigerin vor Kantonsgericht verwiesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). 8.4 Anlässlich der Einvernahme von D._____ vom 23. Januar 2015 legte dieser noch ein Geständnis dahingehend ab, dass er zugab, 20 bis 24 iPhones im Wert von Fr. 15‘000.-- gestohlen zu haben. Mit dem Geld habe man eine private Anwaltsrechnung wegen eines Rechtsstreits mit dem früheren Arbeitgeber beglichen (vgl. act. 20.01.002 ff.). Bereits einen Tag später, anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2015, widerrief D._____ dieses Geständnis allerdings wieder (vgl. act. 20.01.19). Dabei blieb er auch anlässlich der Einvernahme vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt D._____ an, M.____ sei damals erbost ins Geschäft gekommen und habe das fehlende Geld in der Kasse moniert. Da habe er zum Schutz seiner Kollegen erst einmal die Schuld auf sich genommen und mitgeteilt, er hätte das Geld für sich gebraucht; er sei von einem Betrag von Fr. 15‘000.-- ausgegangen. Warum er als Grund einen Rechtsstreit mit seinem früheren Arbeitgeber erwähnt habe, wisse er nicht. Er sei damals von einem viel tieferen fehlenden Geldbetrag ausgegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f.). Demgegenüber legte B.____ bereits in der Voruntersuchung ein vollumfängliches Geständnis ab (act. 20.01.057), verzichtet aber vor Kantonsgericht auf weitere Aussagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten, die Depositionen von M.____ (act. 20.01.15) sowie die Postquittung (act. 80.40.001 f.) ist der angeklagte Sachverhalt auch für das Kantonsgericht als erstellt zu erachten. So ist nachgewiesen, dass D._____ einen Betrag von Fr. 15‘000.-- an seinen ehemaligen Arbeitgeber, die DD.____, überwiesen hat. Auch liegt den Akten eine Vereinbarung betreffend die Schuld gegenüber der DD.______ bei. Nach einem anfänglichen Geständnis hat D._____ seine Aussage wieder zurückgenommen. Dieser Widerruf ist jedoch angesichts der entgegenstehenden übrigen Beweise und Indizien als Schutzbehauptung zu werten, welche nirgends in den Akten eine Stütze findet. Vielmehr stellt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die erste Aussage von D._____ ab, welche sich allen übrigen Hinweisen in Einklang bringen lässt und daher einen Beweis für den angeklagten Sachverhalt erbringt. In rechtlicher Hinsicht sind wiederum alle Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt. D._____ und B.____ sind somit auch in diesem Fall in Abweisung von deren Berufung der mittäterschaftlich begangenen Veruntreuung schuldig zu sprechen.

9. Gewerbs- und Bandenmässigkeit (B.____ und D.____) 9.1 Das Strafgericht stellte fest, dass B.____ und D._____ über einen langen Zeitraum von knapp drei Jahren mehrere Hunderte Apple iPhones sowie einige Apple iPads (549 elektronische Geräte B.____ und 100 elektronische Geräte D._____) bei der A.____ entwendet hätten. Die Deliktssumme sei beträchtlich gewesen und habe sich auf Fr. 398‘038.75 bei B.____ und Fr. 71‘604.-- bei D._____ belaufen. Ein mehrfaches Delinquieren liege bei dieser Ausgangslage klar vor. Sowohl B.____ als auch D._____ hätten mit den Verkaufserlösen ein regelmässiges Einkommen zur Finanzierung eines Lebensstils, den sie sich mit ihrem legalen Einkommen gar nicht hätten leisten können, erzielt. Aufgrund der hohen Kadenz der verübten Delikte, der beträchtlichen Deliktssumme sowie des grossen Aufwands in zeitlicher und administrativer Hinsicht sei das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit klarerweise zu bejahen und die Beschuldigten seien dementsprechend des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (vgl. S. 58 f. des angefochtenen Urteils). Demgegenüber entfalle eine rechtliche Beurteilung des Weiteren angeklagten Qualifikationsgrundes der Bandenmässigkeit, da eine entsprechende inhaltliche Umschreibung desselben in den einzelnen Anklageziffern fehle, was wiederum dem Anklagegrundsatz widerspreche (vgl. S. 59 des angefochtenen Urteils). 9.2 Wie oben (Erw. 2.4) festgestellt, ist dem Beschuldigten B.____ ein Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 398‘038.75 anzulasten; insofern ist der vorinstanzlichen Erwägung zu folgen. Da das Kantonsgericht die Delikte des B.____ allerdings rechtlich nicht als Diebstahl, sondern als Veruntreuung einstuft und der letztgenannte Tatbestand das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht vorsieht (vgl. Art. 138 StGB), erübrigt sich eine Prüfung desselben. Es verbleibt somit, den Beschuldigten B.____ wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig zu erklären. Betreffend den Beschuldigten D._____ ist unter Verweis auf Erw. 5.4 leicht abweichend von der vorinstanzlichen Feststellung von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70‘870.-- auszugehen. In rechtlicher Hinsicht fällt der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ebenfalls ausser Betracht, so dass im Ergebnis auch D._____ wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig zu sprechen ist. Der weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, so dass diesbezüglich das vorinstanzliche Erkenntnis gilt.

10. Strafzumessung/Widerruf von Vorstrafen 10.1 B.____ 10.1.1 Das Strafgericht stellte hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fest, dass der Beschuldigte durch sein Handeln einen sehr hohen Vermögensschaden von beinahe Fr. 400‘000.-- zum Nachteil der A.____ verursacht habe. Der hohe Schaden hätte zum Konkurs der Firma führen können. Der Deliktszeitraum von knapp drei Jahren sei lange. Der Beschuldigte habe ein stark verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt und sein planmässiges Vorgehen sei ihm anzulasten. Indem er die Lagerbuchhaltung systematisch manipuliert habe, habe er einen Lagerfehlbestand und damit das Auffliegen der Delikte verhindert. Daher seien die Taten fast drei Jahre unentdeckt geblieben. Zudem falle negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte ungeachtet seiner guten Anstellung und Entlöhnung am Arbeitsplatz delinquiert und dabei das ihm seitens seiner Arbeitgeberin entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und seine Arbeitgeberin in hohem Mass geschädigt habe. Der Beschuldigte habe über eine hohe Entscheidungsfreiheit an seinem Arbeitsplatz verfügt, da M.____ ihm (wie auch D._____) freie Hand gelassen habe. Jener habe sich nicht in das Tagesgeschäft der A.____ eingemischt, sondern dieses vollumfänglich dem Beschuldigten B.____ und den Mitbeschuldigten anvertraut. B.____ habe überdies zusammen mit D._____ eine Vorgesetztenstellung gegenüber C.____ eingenommen, sei er doch stellvertretender Geschäftsführer der A.____ gewesen. Es sei daher von einer Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere seien der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der gegen ihn am 8. Mai 2012 ergangene Strafbefehl habe ihn unbeeindruckt gelassen, denn nur zwei Tage später habe er sein deliktisches Handeln unbeirrt fortgeführt. Zu seinen Lasten spreche auch, dass er ohne finanzielle Not gehandelt habe und es ihm einzig darum gegangen sei, sich mit den Verkaufserlösen ein "Luxusleben" zu finanzieren. Die geltend gemachte Spielsucht habe keinen nennenswerten Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (vgl. S. 60 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Täterverschuldens sei als positiv zu werten, dass der Beschuldigte seit Beginn der Untersuchung geständig gewesen sei. Auch seine Kooperationsbereitschaft sei ihm positiv anzurechnen. Die anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue sei leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei jedoch einschlägig vorbestraft. Nur zwei Tage nach Erlass des Strafbefehls vom 8. Mai 2012 habe er weiter delinquiert und sei in der Probezeit rückfällig geworden, was seine Unbelehrbarkeit zeige. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei zu verneinen (vgl. S. 61 f. des angefochtenen Urteils). Es sei von einer Erheblichkeit des Verschuldens auszugehen, die einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten entspreche. An die Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 27 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. In Anwendung von Art. 43 StGB könne der teilbedingte Vollzug noch gewährt werden, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf die Dauer von 9 Monaten festzulegen sei. Denn der Beschuldigte habe vor Gericht einen guten Eindruck hinterlassen. Er zeige sich mittlerweile geläutert, habe einen gutbezahlten und seriösen Job und nehme (psychologische) Unterstützung in Anspruch. Es könne daher nicht von einer derart schlechten Prognose ausgegangen werden, dass der vollständig unbedingte Vollzug im heutigen Zeitpunkt notwendig erscheine. Dennoch seien die Bewährungsaussichten von B.____ angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des Rückfalls in der Probezeit getrübt. Von einer Schlechtprognose könne auch aufgrund des Widerrufs der Vorstrafe und der mit dem Widerruf verbundenen Signalwirkung nicht mehr gesprochen werden. Die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB sei leicht zu erhöhen und auf die Dauer von 3 Jahren zu begrenzen (vgl. S. 62 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfachen Diebstahls ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte während dieser Probezeit erneut delinquiert habe, und erklärte daher in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB diese Vorstrafe für vollziehbar (vgl. S. 69 des angefochtenen Urteils). 10.1.2 In seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 macht der Beschuldigte geltend, einzig seine Spielsucht sei Grund und Antrieb für seine Delinquenz gewesen. Der Beschuldigte befinde sich nach wie vor in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Die Vorinstanz habe dessen Spielsucht jedoch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt und bei der Bemessung der Sanktion völlig ausgeblendet, obschon sie im Rahmen der Legalprognose die psychologische Unterstützung positiv gewertet habe. Auch die Frage der Massnahmebedürftigkeit sei vom Strafgericht völlig vernachlässigt worden (vgl. S. 4-6 der Berufungsbegründung). Schliesslich erachtet der Beschuldigte die Strafzumessung der Vorinstanz als mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten nicht transparent hergeleitet und treffe den Beschuldigten aus heiterem Himmel (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 hält der Beschuldigte des Weiteren fest, bei korrekter Bemessung der relevanten Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 ff. StGB könne klarerweise nicht von einer "Erheblichkeit des Verschuldens" gesprochen werden. Die vom Strafgericht veranschlagte Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sei unter Berücksichtigung des aufgrund seiner Suchtkrankheit stark reduzierten Verschuldens sowie seiner persönlichen Verhältnisse bereits unangemessen hoch. Dazu komme, dass der Beschuldigte den verursachten Schaden und damit das von ihm bewirkte Unrecht mittlerweile wieder ausgeglichen habe. Die Entwicklung des Beschuldigten sei als positiv zu werten (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Der Verteidiger beantragt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren bedingt verbunden mit der Weisung, die bei der Psychiatrie MM.____ aufgenommene Behandlung weiterzuführen. Sollte eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei der unbedingte Teil der Strafe zugunsten einer Massnahme aufzuschieben, wobei die Suchttherapie auch als Weisung ausgesprochen werden könne. Das Verschulden sei als gering zu werten, da der Beschuldigte zur Befriedigung seiner Spielsucht delinquiert habe. Die Geständigkeit, Reue und Wiedergutmachung seitens des Beschuldigten seien zudem strafmindernd zu berücksichtigen, allenfalls sei sogar von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Des Weiteren liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da der Fall 1 Jahr beim Strafgericht und ½ Jahr beim Kantonsgericht liegen geblieben sei. Seit der letzten Tat seien 5 Jahre vergangen. Daher sei eine unbedingte Freiheitsstrafe spezialpräventiv gesehen nicht sinnvoll, sondern würde eher einen Schaden anrichten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 14). Zudem weist der Beschuldigte darauf hin, dass die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nunmehr nicht mehr vollzogen werden dürfe (vgl. S. 12 f. der Berufungsbegründung). 10.1.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 wie das Strafgericht ebenfalls die Auffassung, den Beschuldigten treffe ein erhebliches Verschulden. In Beachtung des Strafrahmens für gewerbsmässigen Diebstahl müsse die Einsatzstrafe jedoch im Bereich von 4 bis 5 Jahren liegen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen sei (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft aus, angesichts der zwischenzeitlich im psychiatrischen Gutachten attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit werde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 16 Monate unbedingt, beantragt. Hingegen sei die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 angesichts der abgelaufenen Fristen gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3). 10.1.4 Mit Blick auf den abweichenden Tatbestand (Veruntreuung anstatt Diebstahl) hat das Kantonsgericht bezüglich den Beschuldigten B.____ (aber auch bezüglich C.____ und D._____, dazu nachfolgend, Erw. 10.2.3 und 10.3.4) eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist vorliegend der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, welcher einen abstrakten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Angesichts der Realkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB und in Beachtung des Asperationsprinzips erweitert sich der mögliche Strafrahmen auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe, wobei in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 IV 55) die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und dieser nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE a.a.O., Erw. 5.5-5.8). Im vorliegenden Fall sind bei keinem der Beschuldigten derartige Umstände ersichtlich; es ist mithin die tat- und täterangemessene Strafe für B.____ (sowie C.____ und D._____) im ordentlichen Strafrahmen anzusiedeln. Dem Beschuldigten B.____ ist mehrfache Veruntreuung, begangen zwischen dem 10. Mai 2012 und dem 13. Januar 2015 und in Bezug auf einen Deliktsbetrag von Fr. 398‘038.75, anzulasten (Anklageziffern 3 und 9). Der Beschuldigte veruntreute eine grosse Anzahl von elektronischen Geräten und handelte dabei jeweils mit direktem Vorsatz. Sein Vorgehen erscheint als äusserst planmässig, was sich insbesondere durch die Manipulation der Lagerkontrolllisten zeigt. Mit einem ausgeklügelten System ging der Beschuldigte vor, weshalb die Straftaten lange unentdeckt blieben. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie anzulasten. Nicht gefolgt werden kann hingegen der seitens der Vorinstanz (vgl. S. 60 des angefochtenen Urteils) zusätzlich erhobene Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs, da dieses Element bereits im Tatbestand der Veruntreuung enthalten ist. Negativ zu werten ist einzig, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als stellvertretender Geschäftsführer seinem Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen missbrauchte. Damit stuft das Kantonsgericht das objektive Tatverschulden als mittelschwer bis schwer ein und setzt hierfür die Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe fest. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so sind ebenso abweichend zum vorinstanzlichen Urteil die Beweggründe und das Mass der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, nämlich dessen erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils nachgewiesene Spielsucht, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte delinquierte mithin nicht nur zur Finanzierung eines luxuriösen Lebens, sondern auch zur Finanzierung seiner Spielsucht. Mit Blick auf das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten von N.____ vom 5. Juli 2018, wonach beim Beschuldigten eine schwere Störung durch Glücksspielen, welche sich leicht mindernd auf die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgewirkt hat, diagnostiziert worden ist (vgl. S. 37 f. des genannten Gutachtens), ist dieser Umstand in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB straf- bzw. verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein mittelschweres Tatverschulden, was zu einer Herabsetzung der Einsatzstrafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe führt. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit allein grundsätzlich nicht dazu führt, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Derartige Umstände sind in casu nicht auszumachen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.____ schliesslich kann zunächst auf die Darstellung auf S. 61 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er lebe derzeit allein und arbeite seit 1 ½ Jahren an einer Tankstelle. Es verdiene genug und brauche keine Unterstützung mehr. Sein Vermögen stellten seine Liegenschaft sowie die Guthaben auf den Bankkonten dar. Schulden weise der Beschuldigte heute keine mehr auf. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Familienangehörigen oder Freunden. Er führe heute ein sozialeres Leben als noch während des Verfahrens vor erster Instanz. Gesundheitlich gehe es ihm auch besser; er habe Fortschritte gemacht. Die Schlafprobleme seien ebenfalls überwunden. Es bestehe heute keine Spielsucht mehr. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gehe er in der Psychiatrie MM.____ zur Therapie, was ihm sehr guttue. Der Beschuldigte bereue die "ganze Geschichte" sehr. Damals sei es ihm schlecht gegangen, aber heute habe er einen Job und er mache weiter eine Therapie, was ihm sehr wichtig sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f., 16). Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Unter den Täterkomponenten ist die seit Beginn der Untersuchung bestehende Geständigkeit und Kooperation durchwegs positiv zu werten. Ebenso sprechen eine gewisse Reue sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte den angerichteten Schaden wieder gut gemacht hat (vgl. nachfolgend Erw. 11.3) zugunsten des Beschuldigten. Damit wirkt sich das Nachtatverhalten eher zugunsten des Beschuldigten aus. Zu Lasten des Beschuldigten ist hingegen auf die einschlägige Vorstrafe, einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012, mit welchem der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2‘500.-- verurteilt worden ist (vgl. act. 01.01.001), hinzuweisen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage nach dessen Erlass und während der Probezeit wieder delinquiert hat, was von dessen Uneinsichtigkeit zeugt, wobei jedoch auch hier die medizinisch indizierte Spielsucht nicht ausser Acht zu lassen ist. Unter Berücksichtigung des seit dem erstinstanzlichen Urteil weiterbestehenden Wohlverhaltens und der als zwischenzeitlich gefestigter zu betrachtenden sozialen Integration des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als tat- und täterangemessen. Bei der Frage, ob diese Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 wohl verhalten hat, d.h. keine deliktischen Handlungen mehr bekannt sind. Gemäss obgenanntem Gutachten sind unter der Voraussetzung, dass kein Rückfall ins Glücksspielen geschieht, keine weiteren Vermögensdelikte zu erwarten (vgl. S. 38 des Gutachtens). Dem aktuellen Verlaufsbericht der Psychiatrie MM.____ vom 8. Februar 2019 lässt sich entnehmen, dass zwar noch ein Rückfallrisiko bestehen bleibe, weshalb eine Fortführung der Behandlung vorerst sinnvoll erscheine. Der Verlauf der ambulanten Behandlung sei aber insgesamt als positiv zu bewerten (vgl. Verlaufsbericht). Der Beschuldigte geht einer geregelten Arbeit nach, nimmt psychologische Unterstützung wahr und hat an seiner Spielsucht gearbeitet; nach eigenem Verständnis erklärt er diese sogar als überwunden. Das Kantonsgericht erachtet die aus der "Sozialisierungsbiographie", dem Arbeitsverhalten, dem Bestehen sozialer Bindungen und der psychologischen Betreuung betreffend Sucht an sich durch die Vorstrafe belastende Prognose als kompensiert, weshalb vom Fehlen einer ungünstigen Prognose betreffend weiterer Verbrechen oder Vergehen auszugehen ist. Aus den genannten Gründen kann der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, gewährt werden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, wonach im hiesigen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Falles erscheint das Verfahren weder hinsichtlich der einzelnen Abschnitte noch insgesamt als zu lange. Ebenso wenig sind lange Zeitabschnitte von nach aussen nicht erkennbaren Amtshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ersichtlich. Schliesslich ist die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, angesichts der am 8. Mai 2014 abgelaufenen Probezeit sowie der am 8. Mai 2017 abgelaufenen Dreijahresfrist in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären. Dispositiv-Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend von Amtes wegen anzupassen. 10.2 C.____ 10.2.1 Das Strafgericht erwog hinsichtlich C.____, dieser habe 3 Apple iPhones im Gesamtwert von Fr. 2‘239.-- gestohlen. Der Deliktszeitraum erstrecke sich über eine Zeitspanne von drei Monaten (23. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015). Im Vergleich zu B.____ sei die kriminelle Energie als wesentlich geringer einzustufen. Der Beschuldigte habe eine untergeordnete Stellung innegehabt. Auch ihm sei ein planmässiges Vorgehen anzulasten. Durch das Manipulieren der Lagerbuchhaltung habe er ein vorzeitiges Auffliegen der Diebstähle verhindert. Bei ihm falle ebenfalls negativ ins Gewicht, dass er am Arbeitsplatz deliktisch tätig gewesen sei und dabei Insiderwissen ausgenutzt habe, um seine Taten zu vertuschen. Der Beschuldigte habe bei der A.____ einen guten Verdienst gehabt, ohne finanzielle Not gehandelt, wobei bei ihm eine spezielle Luxusbefriedigung nicht im Vordergrund gestanden sei (vgl. S. 62 f. des angefochtenen Urteils). Was die Täterkomponenten betreffe, so zeige der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht. Er streite vehement jegliches Mitwissen bzw. Beteiligung ab und seine Angaben seien als reine Schutzbehauptungen zu betrachten. Damit einhergehend fehle ihm jegliches Unrechtbewusstsein. Der Beschuldigte weise zwar eine Vorstrafe auf, diese sei allerdings nicht einschlägig. Im Vergleich zu B.____ und D._____ habe der Beschuldigte C.____ eine wesentlich geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt, seien die Anzahl der von ihm gestohlenen Geräte und der Deliktsbetrag doch viel tiefer. Die Aussprechung einer Geldstrafe als Regelsanktion für die vorliegende "kleine" Kriminalität erscheine unter diesen Umständen als angebracht. Insgesamt erscheine eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen, wobei die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommenssituation auf Fr. 140.-- festzusetzen sei. Im vorliegenden Fall sei die Gewährung des bedingten Vollzugs materiell angezeigt, weise doch der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen auf und auch aufgrund seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse in beruflicher und finanzieller Hinsicht lägen keine Umstände vor, welche die gesetzliche Vermutung zugunsten einer positiven Legalprognose widerlegen würden. Es sei angesichts dieser Ausgangslage von einem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Die Probezeit sei auf die Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen. Die Untersuchungshaft von 1 Tag sei anzurechnen (vgl. S. 63 f. des angefochtenen Urteils). 10.2.2 Der Verteidiger von C.____ macht vor Kantonsgericht im Rahmen seines Plädoyers geltend, bei einem einzelnen elektronischen Gerät könne man noch nicht von krimineller Energie sprechen. Auch wenn der Beschuldigte 1 Tag in Polizeigewahrsam verbracht habe, stelle er keinen Antrag auf Entschädigung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15 f.). Aus dem seitens des Beschuldigten dem Kantonsgericht eingereichten Arbeitsvertrag mit der NN.____ ergibt sich unter anderem ein Stellenantritt des Beschuldigten am 1. März 2018 bei einem Jahresgehalt von Fr. 70‘000.-- sowie einer jährlichen Provision zwischen Fr. 30‘000.-- und Fr. 40‘000.--- (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2). 10.2.3 Dem Beschuldigten C.____ ist nunmehr mehrfache Veruntreuung, begangen zwischen ca. dem 23. Oktober 2014 und dem 16. Januar 2015 und in Bezug auf nicht mehr drei, sondern zwei Apple iPhones und mit einem Deliktsbetrag von nicht mehr Fr. 2‘239.--, sondern Fr. 1‘489.-- anzulasten (vgl. Anklageziffer 6). Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte das eine Gerät an seine Partnerin weitergegeben und das andere Gerät weiterverkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet hat. Demgegenüber wird er hinsichtlich des dritten Gerätes, welches zu seinen Gunsten als zulässiges Demogerät betrachtet wird, freigesprochen. Ebenfalls wird er vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Als eher positive Tatkomponente zu betrachten ist die Tatsache, dass dem Beschuldigten ein verhältnismässig kleiner Deliktsbetrag, auch wenn nicht mehr im Bagatellbereich, anzulasten ist. Der Zeitraum der Delinquenz ist kurz und der Beschuldigte handelte in untergeordneter Stellung im Betrieb der A.____. Die Delikte erscheinen als Gelegenheitsdelikte. Negativ fallen hingegen das Mitmanipulieren der Lagerbuchhaltung, das Delinquieren am Arbeitsplatz sowie das Handeln mit direktem Vorsatz ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden ist folglich als leicht einzustufen. Was das subjektive Tatverschulden, insbesondere die Motivation des Beschuldigten, betrifft, so kann den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.____ ist zunächst auf die Darstellung auf S. 63 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er lebe nun mit seiner Partnerin in OO.____. Aktuell arbeite er bei der NN.____ als Key Account Manager; er sei für bestehende und neue Kunden in der ganzen Schweiz zuständig. Der Lohn beinhalte auch eine Provision. Schulden habe der Beschuldigte keine. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er wenig Geld gehabt und seine Partnerin habe ihm ausgeholfen bei der "Geschichte da". Sein Plan sei, in der Landwirtschaft und im Sozialen tätig zu werden. Er beginne darum im August mit einer Ausbildung in der Landwirtschaftsschule, wobei er parallel in Richtung Sozialpädagogik gehen wolle. Bis auf weiteres behalte er aber sicherheitshalber seine Arbeitsstelle. Der Beschuldigte sei gesund (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Unter den Täterkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug nunmehr zwei Vorstrafen aufweist, welche jedoch beide nicht einschlägiger Natur sind: Am 27. April 2015 wurde C.____ durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘200.--, und am 26. Juni 2017 durch das Gerichtspräsidium Brugg wegen weiterer Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 170.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Wie das Strafgericht, so erachtet auch das Kantonsgericht in Anbetracht der Geringfügigkeit der Taten die Auferlegung einer Geld- anstatt einer Freiheitsstrafe als angezeigt. In Beachtung des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend jedoch die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende, für den Beschuldigten mildere Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB anwendbar. Demnach beträgt die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze. Unter Berücksichtigung dieses neuen Strafrahmens sowie des geringeren Deliktsbetrags als noch die Vorinstanz angenommen hat, ist die auszusprechende Geldstrafe anzupassen. Dem Kantonsgericht erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist mit Blick auf das um ca. 10% tiefere Einkommen im Vergleich zum Einkommen zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils jene von Fr. 140.-- auf Fr. 125.-- herabzusetzen. Wie das Strafgericht, so sieht auch das Kantonsgericht keine Umstände, welche die Vermutung einer positiven Prognose widerlegen würden. Daher ist die Geldstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen. 10.3 D._____ 10.3.1 Hinsichtlich des Beschuldigten D._____ führte das Strafgericht zur objektiven Tatschwere aus, dass jener über eine Dauer von zweieinhalb Jahren delinquiert habe, was doch beträchtlich sei. Indem er während der genannten Zeitspanne 100 iPhones mit einem Gesamtwert von Fr. 71‘604.-- bei der A.____ entwendet habe, habe er einen hohen Vermögensschaden verursacht. Auch habe der Beschuldigte planmässig gehandelt, denn durch das systematische Manipulieren der Lagerbuchhaltung habe er einen Lagerfehlbestand und damit das Auffliegen der Diebstähle verhindert. Dank dieses Systems seien die Taten während fast dreier Jahre unentdeckt geblieben. Zu Lasten des Beschuldigten spreche, dass er wie B.____ am Arbeitsplatz delinquiert habe und das ihm von Seiten der A.____ entgegengebrachte Vertrauen in krasser Weise missbraucht und der A.____ einen grossen finanziellen Schaden zugefügt habe. D._____ habe wie B.____ über eine hohe Entscheidungsfreiheit an seinem Arbeitsplatz verfügt, habe ihm M.____ als Arbeitgeber doch freie Hand gelassen. Als Geschäftsführer sei dem Beschuldigten eine Vorbildfunktion oblegen, die er in keiner Weise erfüllt habe und auch nicht zu erfüllen gewillt gewesen sei. Insgesamt sei von einem stark verwerflichen Handeln auszugehen. Im Vergleich zur Deliktsserie von B.____ habe D._____ allerdings eine geringere kriminelle Energie an den Tag gelegt, habe er doch eine deutlich geringere Anzahl an iPhones entwendet und dementsprechend falle auch die Deliktssumme tiefer aus. Da ihm weniger Delikte anzulasten seien, sei eine im Vergleich zu B.____ tiefere Einsatzstrafe gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere sei von einer Einsatzstrafe von 21 Monaten auszugehen. Als Beweggrund für die Deliktsbegehung sei die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils im Vordergrund gestanden. Negativ ins Gewicht falle weiter, dass der Beschuldigte ohne eigentliche Not, d.h. aus reiner Profitgier, kriminell geworden sei. Er sei sich zwar bewusst gewesen, dass er die A.____ durch seine Machenschaften erheblich geschädigt habe, ungehindert dessen habe er die Deliktsserie fortgeführt und sich auf Kosten der A.____ unrechtmässig bereichert. Erschwerend komme hinzu, dass er seine deliktische Tätigkeit nach seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls am 8. Mai 2012 unbeeindruckt weitergeführt habe (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils). Bei den Täterkomponenten führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte bestreite die ihm gemachten Vorhalte vehement und zeige weder Kooperationsbereitschaft noch Unrechtbewusstsein. Auch seien keine Reue und Einsicht erkennbar. Trotz erdrückender Beweislage schiebe er jegliche Verantwortung von sich. Es sei ihm einzig um die Befriedigung seines Bedürfnisses nach Luxusgütern gegangen. Negativ zu werten sei zudem die einschlägige Vorstrafe. Positive Umstände, die D._____ im Rahmen der Täterkomponenten zu Gute gehalten werden könnten, seien keine auszumachen (vgl. S. 65 des angefochtenen Urteils). Zu Ungunsten des Beschuldigten müsse insbesondere die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt werden, so dass die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen sei. Es sei von einer Erheblichkeit des Verschuldens auszugehen, welches einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren entspreche. An die Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 69 Tagen anzurechnen (vgl. S. 65 f. des angefochtenen Urteils). Die Strafhöhe lasse sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug zu. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft. Unbeeindruckt von der Verurteilung habe er seine Deliktsserie während der Probezeit fortgesetzt; unter diesen Voraussetzungen könne der bedingte Vollzug nicht mehr gewährt werden. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und seiner Uneinsichtigkeit seien die Bewährungsaussichten getrübt. Daher sei der teilbedingte Vollzug, der eine Warnwirkung mit sich bringen solle, angezeigt. Der unbedingte Teil sei auf die Dauer von 9 Monaten festzulegen. Die Probezeit sei angesichts der getrübten Bewährungsaussicht auf 4 Jahre zu erhöhen (vgl. S. 66 des angefochtenen Urteils). D._____ wurde am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ebenfalls wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Vorinstanz stellte fest, dass auch D._____ während dieser Probezeit delinquierte und erklärte daher auch für ihn die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar (vgl. S. 69 f. des angefochtenen Urteils). 10.3.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 ½ Jahren als angemessen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie der fehlenden Reue und Einsicht sei die auszusprechende Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt, auf die beantragten 2 Jahre und 8 Monate, davon 16 Monate unbedingt, zu erhöhen (vgl. S. 5 der Berufungserklärung). Vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer, dass hingegen die Vorstrafe vom 8. Mai 2012 angesichts der abgelaufenen Fristen gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären sei (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3). 10.3.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 geltend, die Staatsanwaltschaft begründe nicht näher, inwiefern das Strafgericht sein Ermessen falsch ausgeübt haben solle. Eine falsche Ermessensausübung durch die Vor- instanz liege in der Tat vor, allerdings in umgekehrter Richtung. So sei das angebliche Bedürfnis nach Luxusgütern nicht nachgewiesen und somit auch nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Das behauptete Motiv sei damit in dubio nicht nachgewiesen. Deshalb erscheine eine Einsatzstrafe von 21 Monaten zu hoch. Angemessen wäre eine solche von maximal 18 Monaten, welche unter Berücksichtigung der Täterkomponenten auf höchstens 21 Monate zu erhöhen wäre, wovon 6 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt auszusprechen wären (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In seinem letzten Wort vor Kantonsgericht macht der Beschuldigte geltend, er habe in den letzten 4 ½ Jahren einen rechten Trubel gehabt und seine Familie habe darunter gelitten. Nun sei er in einer guten Position und es gehe ihm gut. Er befinde sich im Aufschwung und es könne nur besser werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Die Verteidigerin weist im Rahmen ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht darauf hin, dass der Beschuldigte mit beiden Beinen voll im Leben stehe. Er habe eine Frau und drei Kinder und arbeite hart auf die Position als Filialleiter hin. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre fatal für ihn und seine Familie (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). 10.3.4 Der Beschuldigte D._____ hat sich der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 3. Juli 2012 bis zum 16. Dezember 2014 und damit in einem Zeitraum von rund 2 ½ Jahren, und in Bezug auf 99 (anstatt 100) Apple iPhones mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70‘870.-- (anstatt 71‘604.--), schuldig gemacht, nachdem hinsichtlich des einen Gerätes im Wert von Fr. 734.--, welches der Beschuldigte zu Demozwecken benutzen durfte, ein Freispruch in Anklageziffer 7c erfolgt (vgl. Anklageziffern 7-9). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten sind der relativ hohe Deliktsbetrag, die grosse Anzahl an Geräten sowie der lange Zeitraum der Delinquenz zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ging planmässig vor; negativ fällt auch bei ihm das Manipulieren der Lagerbuchhaltung ins Gewicht. Wiederum nicht gefolgt werden kann der seitens der Vorinstanz (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils) zusätzlich erhobene Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs, da dieses Element bereits im Tatbestand der Veruntreuung enthalten ist. Negativ zu werten ist einzig, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer seinem Arbeitgeber gegenüber das Vertrauen missbrauchte. In dieser Stellung wäre ihm eine gewisse Vorbildfunktion zugekommen, welche er jedoch weder gegenüber C.____ noch gegenüber B.____ wahrgenommen hat. Jedoch ist im Vergleich zu B.____ eine geringere kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, festzustellen, betrifft sein inkriminiertes Handeln doch etwa einen Fünftel der Anzahl Geräte und sein Deliktsbetrag etwa einen Viertel im Vergleich zu denjenigen von B.____. Das objektive Tatverschulden ist folglich als mittelschwer einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Was das subjektive Tatverschulden, insbesondere die Motivation des Beschuldigten, betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne Not, sondern aus reiner Profitgier bzw. zur Führung eines luxuriösen Lebens gehandelt hat. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten D._____ ist zunächst auf die Darstellung auf S. 65 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zu seiner Person befragt an, er sei verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 12, 10 und 6 Jahren. Von Beruf sei er Radio- und Fernsehelektriker. Seit Anfang Jahr arbeite er bei der PP.____, einer Personalvermittlungsfirma, und habe dort die Chance erhalten, per 1. März 2019 eine eigene Filiale in KK.____ zu leiten. Derzeit sei er noch in der Einschulung in QQ.____. Der monatliche Lohn betrage Fr. 7‘500.-- und sei somit etwa gleich hoch wie bisher. Als Vermögen könne er nur sein Haus ausweisen. Eine Schuld gegenüber M.____ von Fr. 37‘000.-- für ein neues Auto sei getilgt und nun schulde er nur noch seiner Schwägerin etwas, wobei er monatlich zwischen Fr. 300.-- und 400.-- zurückzahle. Gesundheitlich gehe es dem Beschuldigten soweit gut. In seiner Freizeit begleite er vor allem seine Söhne zum Fussball (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Dem eingereichten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der PP.____, von beiden Parteien im Dezember 2018 unterzeichnet, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. Januar 2019 die Stelle als Filialleiter angetreten hat. Der monatliche Fixlohn beträgt Fr. 6‘400.-- und wird zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. Hinzu kommen ein 13. Monatslohn im Dezember in der Höhe von Fr. 7‘000.-- sowie diverse Provisionen. Ebenso lässt sich einem aktuellen Handelsregisterauszug des Kantons RR.____ entnehmen, dass der Beschuldigte für dieselbe Arbeitgeberin am 12. Februar 2019 als Leiter einer Zweigniederlassung eingetragen worden ist. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen zwei Vorstrafen hervor: Am 8. Mai 2012 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 3‘500.-- und am 17. Mai 2006 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Betreffend die Täterkomponenten sind des Weiteren keine Reue und Einsicht seitens des Beschuldigten auszumachen. Vielmehr schiebt er die volle Verantwortung auf B.____. Insgesamt wertet das Kantonsgericht die Täterkomponenten des Beschuldigten als leicht verschuldenserhöhend, sodass sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 20 auf 23 Monate rechtfertigt. Bei der Frage, ob diese Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden kann, ist das Fehlen einer schlechten Prognose nur knapp zu bejahen, weist der Beschuldigte doch zwei, wenn auch nicht ganz einschlägige Vorstrafen auf, und hat er seine Delinquenz während noch laufender Probezeit fortgesetzt. Dennoch gilt es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2015 wohl verhalten hat, eine gute Anstellung innehat, familiär und sozial eingebunden ist und sich somit erfolgreich sozialisiert hat. Aus den genannten Gründen kann der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, gewährt werden. Schliesslich ist in Beachtung von Art. 46 Abs. 5 StGB die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, angesichts des Ablaufs der Probezeit am 8. Mai 2014 und des weiteren Ablaufs der dreijährigen Frist am 8. Mai 2017 für nicht mehr vollziehbar zu erklären. Dispositiv-Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend von Amtes wegen zu korrigieren. 10.4 E.____ 10.4.1 Das Strafgericht führte hierzu aus, der Beschuldigte E.____ habe sich der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher strafbar gemacht. Die Strafdrohung für gewerbsmässige Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB laute auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, währenddem die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB mit einer Busse zu bestrafen sei. Mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen werde der gewerbsmässigen Hehlerei ein mit dem gewerbsmässigen Diebstahl vergleichbares Unrecht beigemessen. Die deliktische Tätigkeit von E.____ sei denn auch Hand in Hand mit derjenigen von B.____ gegangen. E.____ sei nämlich bei weitem der wichtigste, wenn nicht sogar einzige "Geschäftspartner" von B.____ beim Absatz der bei der A.____ entwendeten Elektronikgeräte gewesen. Nichtsdestotrotz wiege das Tatverschulden von E.____ weniger schwer als dasjenige von B.____. Während dieser die A.____ durch die Wegnahme der in deren Eigentum stehenden Elektronikgeräte direkt geschädigt habe, habe E.____ durch den Erwerb dieser Geräte nur den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Er habe dadurch der A.____ die Wiedererlangung der abhandengekommenen Gegenstände erschwert bzw. verunmöglicht. Zudem sei er nicht in einem arbeitsvertragsrechtlichen Treueverhältnis zur A.____, weshalb ihm kein Vertrauensmissbrauch vorzuwerfen sei. Ebenfalls zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass es B.____ gewesen sei, welcher sich an E.____ gewandt und ihn somit gleichsam zum Verbrechen verführt habe, und nicht umgekehrt. Hingegen sei E.____ die lange Deliktsdauer von nicht ganz drei Jahren vorzuwerfen. Mit dem Aufkauf von 525 gestohlenen Elektronikgeräten habe er zudem die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit bei Weitem überschritten. Im Rahmen der objektiven Tatschwere bezüglich der gewerbsmässigen Hehlerei sei von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auszugehen. Das Tatverschulden in Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher könne nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden, habe doch E.____ während mehrerer Jahre gegen die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften verstossen, wobei er (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. Er habe sich gleichgültig gegenüber den seine geschäftliche Tätigkeit bestimmenden Rechnungslegungsvorschriften gezeigt. Unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass E.____ die Hehlereihandlungen zu verschleiern versucht habe, indem er sie nicht ordentlich verbucht und sich zudem zu deren Abwicklung eines Schwarzgeldkontos bedient habe. Hingegen sei ihm zugute zu halten, dass er in Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe (vgl. S. 66 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten gestand das Strafgericht E.____ im Unterschied zu den übrigen Beschuldigten zu, aus einer wirtschaftlich schwierigen Situation heraus gehandelt zu haben. Sein Geschäft sei nicht gut gelaufen. Ohne den Verkauf der iPhones hätte er sich wirtschaftlich nur schwer über Wasser halten können. Er habe denn auch nach Eröffnung des Strafverfahrens die Firma schliessen müssen, weil er keinen Verdienst mehr habe erzielen können. Ihm sei zugutezuhalten, dass es ihm leidtue, was vorgefallen sei. Der Beschuldigte sei mehrfach, allerdings nicht einschlägig vorbestraft, beträfen die Vorstrafen doch ausschliesslich Verstösse gegen das SVG und lägen mehrere Jahre zurück. Offenbar habe die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 ausgesprochene bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 6 Monaten ihre Wirkung nicht verfehlt. Auf jeden Fall sei im Bereich des SVG kein Rückfall mehr zu verzeichnen (vgl. S. 68 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz ging von einer Erheblichkeit des Verschuldens aus, welche einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren entspreche. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sei zudem eine Busse von Fr. 1‘000.-- auszusprechen, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen trete. In Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB stellte das Strafgericht schliesslich fest, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 nicht vergleichbare Taten wie die vorliegend zu beurteilenden betreffe. Seit der Verurteilung im Jahre 2009 sei der Beschuldigte im Strassenverkehr nicht mehr strafrechtlich aufgefallen, weshalb ihm diesbezüglich ein nachhaltiger Gesinnungswandel attestiert werden könne. Auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten könne ihm das Gericht eine positive Legalprognose ausstellen. Der Beschuldigte habe diese Straftaten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit begangen, um sein wenig rentables Einzelunternehmen wirtschaftlich über Wasser zu halten. Im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe der Beschuldigte seine unternehmerische Tätigkeit aufgegeben. Dieser Umstand wirke sich prognostisch positiv aus. Es seien somit gleich zwei Konstellationen besonders günstiger Umstände erfüllt, weshalb die gesetzliche Vermutung einer ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB widerlegt werden könne und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren sei (vgl. S. 68 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich weist auch E.____ eine Vorstrafe auf: Am 25. November 2009 ist er vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt worden. Gemäss Strafgericht könne mangels Schlechtprognose jedoch auf einen Widerruf verzichtet werden, weshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die Vorstrafe für nicht vollziehbar erklärt worden ist (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils). 10.4.2 In ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2019 macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Strafgericht sei zu Recht von einer Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Vorstrafen sowie der fehlenden Einsicht und Geständigkeit des Beschuldigten als Täterkomponenten erscheine daher eine Strafverschärfung auf eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 15 Monate unbedingt, als zwingend angezeigt. Im vorinstanzlichen Urteil sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Endurteil in seinem Strafmass unter die Einsatzstrafe gelange. Im Gegensatz zur Auffassung des Strafgerichts habe der Beschuldigte auch keineswegs aus einer Notlage heraus gehandelt und es wäre ihm ohne weiteres offen gestanden, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er schon früher als Verkäufer oder Lagermitarbeiter gearbeitet habe. Ausserdem habe er seine unternehmerische Tätigkeit in seinem Einzelunternehmen X.____ offensichtlich nicht etwa aus Einsicht oder Reue aufgegeben, sondern weil im Zuge des Strafverfahrens dessen lukrative Hehlereigeschäfte weggebrochen gewesen seien. Weiter zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei der Umstand, dass er offensichtlich Mühe bekunde, die hiesige Rechtsordnung einzuhalten. Aus diesen Gründen attestiere das Strafgericht dem Beschuldigten zu Unrecht besonders günstige Umstände, welche einen bedingten Strafvollzug und einen Verzicht auf einen Widerruf der Vorstrafe aus dem Jahr 2009 zulassen würden. Entsprechend sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Vorstrafe für vollziehbar zu erklären (vgl. S. 6 f. der Berufungserklärung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht beantragt die Staatsanwaltschaft nunmehr, die Vorstrafe vom 25. November 2009 sei angesichts der abgelaufenen Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr vollziehbar zu erklären (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 3). 10.4.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2017 ins Feld, es sei insbesondere dessen kooperatives Verhalten im Strafuntersuchungsverfahren zu berücksichtigen. So habe er zu jeglichen Vorhaltungen Stellung genommen und bereitwillig dazu ausgesagt. Wenn der Beschuldigte die Straftat nicht begangen habe, könne er auch keine Einsicht und Geständigkeit an den Tag legen. Des Weiteren habe der Beschuldigte die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2016 auferlegte Busse im Umfang von Fr. 1‘000.-- bereits beglichen. Ihm sei bewusst, dass der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher auch fahrlässig erfüllt werden könne und er die notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht aufgebracht habe. Dass er dies anerkenne und akzeptiere, beweise auch die Tatsache, dass er den Betrag umgehend überwiesen habe. Demgegenüber könne der Tatbestand der Hehlerei nicht durch Fahrlässigkeit begangen werden, weshalb es auch naheliege, dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Geständigkeit zeige. Hinzu komme die wirtschaftliche Notlage, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe. Seine Beweggründe seien daher keineswegs verwerflich gewesen. Vielmehr sei ihm die Gelegenheit eröffnet worden, mit der er elektronische Gerätschaften weit unter dem Marktwert habe verkaufen können, um so sein Geschäft über Wasser zu halten. Er habe seinem engen Freund und Verkäufer der Ware, B.____, geglaubt, dass es sich um "saubere" Ware handle und dementsprechend die Gelegenheit ergriffen, was wohl jeder vernünftige Dritte getan hätte. Bis zum Schluss habe der Beschuldigte versucht, sein Geschäft zu retten. Gleichwohl habe er mittlerweile alles verloren. Die finanzielle Situation und das vorliegende Strafverfahren seien für den Beschuldigten extrem belastend gewesen; so lebe er zurzeit vom Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 6‘200.--. Überdies habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er leide unter Schlafproblemen und unterziehe sich zurzeit einer ärztlichen Behandlung. Auch sei er deshalb von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Strafgericht dispensiert worden. Zu Recht sei das Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren gelangt und habe eine positive Legalprognose gestellt. Die beiden Vorstrafen wiesen keinerlei Sachzusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei auf (vgl. S. 8-10 der Anschlussberufungserklärung). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, der Beschuldigte habe inzwischen die Schweiz definitiv verlassen, weil er hier keine berufliche Perspektive mehr gesehen habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte in der Schweiz keine Arbeit gefunden. Die prekäre finanzielle Situation hätte auch zu Spannungen in der Ehe geführt. Nun habe sich der Beschuldigte entschieden, in der Türkei ein neues Leben zu beginnen, wobei seine Ehefrau ihm in Kürze folgen werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe über 10 Jahre her sei. Seither habe sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe Einsicht gezeigt und sein Geschäft aufgegeben. Es lägen besonders günstige Umstände vor, was die Vorinstanz zu Recht angenommen habe. Darum sei die Strafe bedingt auszusprechen und schliesslich sei auch die Vorstrafe vom 25. November 2009 nicht zu vollziehen (vgl. S. 4 f. des Parteivortrages). 10.4.4 Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich der erstellte Sachverhalt in keinem Punkt zu dem von der Vorinstanz angenommenen abweichend darstellt. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Im Berufungsverfahren haben sich keinerlei Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergeben. Nach wie vor ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 383‘038.75 und von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten rechtfertigt. Auch ist die finanzielle und gesundheitliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert. Insbesondere sind auch für den Beschuldigten E.____ keine besonderen Umstände auszumachen, welche ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen für die Hehlerei gemäss Art. 160 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) rechtfertigen würde. Daran ändert der Umstand, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich die Schweiz definitiv verlassen hat, nichts. Der aktuelle Strafregisterauszug zeigt nach dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 keine neuen Einträge. Im Ergebnis kann somit in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 66-70 des angefochtenen Urteils vollumfänglich verwiesen werden. Demnach wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. Hinsichtlich dieser Busse ist neu festzustellen, dass der Beschuldigte diese bereits am 20. März 2017 beglichen hat. Eine Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich lediglich in Bezug auf die Vorstrafe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. November 2009 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Währenddem die Vorinstanz diese Vorstrafe mangels negativer Prognose in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärte (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils), kann nunmehr zufolge Ablaufs sowohl der fünfjährigen Probezeit als auch der 3 Jahre seit Ablauf dieser Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB die Vorstrafe nicht mehr vollziehbar erklärt werden. Dispositiv-Ziffer IV.2 ist entsprechend von Amtes wegen abzuändern.

11. Zivilforderungen 11.1 Das Strafgericht verurteilte die Beschuldigten zur Zahlung folgender Schadenersatzbeträge an die A.____: B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2015, C.____ Fr. 2‘239.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015, D._____ Fr. 47‘604.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014, D._____ Fr. 9‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2014, B.____ in solidarischer Haftung mit D._____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013. Die gegenüber C.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 9'000.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zusätzlich wurden die Beschuldigten B.____, C.____, D._____ und E.____ in solidarischer Haftung dazu verurteilt, der A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen Die Mehrforderung wurde abgewiesen (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils). 11.2 Der Beschuldigte B.____ macht in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 geltend, er habe sich mittlerweile aussergerichtlich mit der A.____ geeinigt und legt eine entsprechende Vereinbarung vom 12./20. Juli 2017 bei. Daher müssten die zivilrechtlichen Erkenntnisse des Strafgerichts angepasst werden. So habe der Beschuldigte gestützt auf die aussergerichtliche Vereinbarung der A.____ Fr. 225'000.-- überwiesen. Die Privatklägerschaft habe die Privatklage gegen B.____ zurückgezogen und ihr Desinteresse erklärt. Nunmehr seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt, weshalb B.____ zu keiner Zahlung irgendeines Betrages an die A.____ mehr verurteilt werden könne (vgl. S. 4, 13 f. der Berufungsbegründung). Auf diese Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche weist der Verteidiger von B.____ nochmals anlässlich der Berufungsverhandlung hin (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11, 14). 11.3 Der mit Berufungsbegründung vom 17. April 2018 beigelegten Vereinbarung zwischen B.____ und der A.____ vom 12. resp. 20. Juli 2017 lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerschaft nach Bezahlung eines Betrages von Fr. 225'000.-- als Abgeltung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sämtliche Strafanträge gegen B.____ zurückzieht sowie das Desinteresse an der Strafuntersuchung gegen B.____ erklärt. Zudem bestehen keine weiteren Forderungen oder Ansprüche zwischen diesen beiden Parteien. Wie der Verteidiger zu Recht geltend macht, ist aus diesem Grund die vorinstanzliche Verurteilung von B.____ zur Zahlung diverser Schadenersatzpositionen in den Dispositiv-Ziffern V.1a), e) und f) dahingehend abzuändern, dass der Name des Beschuldigten B.____ entfällt und die Verurteilung zur Zahlung dieses Schadenersatzes nur noch gegenüber den übrigen bleibenden Beschuldigten gilt. Insofern ist die Berufung von B.____ in diesem Punkt gutzuheissen. Des Weiteren ist bezüglich des Beschuldigten C.____ der festgestellte Deliktsbetrag von Fr. 2‘239.-- auf Fr. 1‘489.-- herabgesetzt worden (vgl. oben Erw. 5.4). Dementsprechend ist die Schadenersatzforderung, zu welcher er mit einem zuzüglichen Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu verurteilen ist, auf diesen neuen Betrag herabzusetzen. Dispositiv-Ziffer V.1.b) ist entsprechend zu ändern. Insofern ist die Berufung von C.____ in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Auch betreffend D._____ wird der Deliktsbetrag zum Nachteil der Privatklägerschaft von Fr. 47‘604.-- auf Fr. 46‘870.-- herabgesetzt, nachdem gemäss Erw. 6.4 ein Gerät im Wert von Fr. 734.-- abzuziehen ist. Diesen Betrag hat der Beschuldigte zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 an die Privatklägerschaft zu bezahlen; Dispositiv-Ziffer V.1.c) wird in diesem Sinne angepasst. Insofern ist die Berufung von D._____ in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Alle übrigen Dispositiv-Ziffern betreffend die Zivilforderungen werden hingegen bestätigt.

12. Beschlagnahmen (Bankguthaben sowie Grundstücke) 12.1 Unter Hinweis auf Art. 263, Art. 267, Art. 268 sowie Art. 442 StPO ordnete die Vorinstanz unter anderem an, dass das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) aufgrund der deliktischen Herkunft an die A.____ auszuzahlen und daher das Guthaben an die Zivilforderung anzurechnen sei. Die Sperre über das Konto sei erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und das Konto aufzulösen (vgl. S. 72 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.2.a). Des Weiteren entschied das Strafgericht, dass die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben an die widerrufene Geldstrafe sowie an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten anzurechnen und zu deren Bezahlung zu verwenden seien. Die Sperren über die Konten seien erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben werde B.____ zurückgegeben: Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42); Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81); Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40); Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55); Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.2.c). Sodann wurde hinsichtlich des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____ , bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten eine Beschlagnahme angeordnet (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.3.a). Schliesslich befand das Strafgericht auch betreffend das Grundstück, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____, dass jenes bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt werde (vgl. S. 73 des angefochtenen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer V.3.b). 12.2 Der Beschuldigte B.____ beantragt zu diesem Punkt in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 wie auch vor Kantonsgericht, es sei die Sperre der Bankguthaben gemäss Dispositiv-Ziffer V.2.c) zur Anrechnung auf die Verfahrenskosten auf den Betrag von Fr. 25'000.-- zu begrenzen und die restlichen sichergestellten Vermögenswerte seien in Aufhebung der Beschlagnahme dem Beschuldigten zurückzugeben (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Die heutige Ausgangslage präsentiere sich angesichts der aussergerichtlichen Vereinbarung und aufgrund des Zeitablaufs anders und das Urteil müsse entsprechend angepasst werden. So habe die A.____ keinen Anspruch mehr auf das beschlagnahmte Geld. Des Weiteren seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 42'663.41 höher als die geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 23’805.--. Aufgrund der veränderten Verhältnisse wäre vorliegend eine übermässige Kostendeckungsbeschlagnahme anzunehmen, da ein Überschuss resultiere. Die Kostendeckungsbeschlagnahme sei daher auf Fr. 25'000.-- zu begrenzen und die übrigen Guthaben des Beschuldigten seien freizugeben. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des nur vorübergehenden staatlichen Zugriffs müsse die Beschlagnahme allenfalls auch vorzeitig aufgehoben resp. angepasst werden. Aus den genannten Gründen müsse per sofort auch die verfügte Grundbuchsperre über die Liegenschaft des Beschuldigten aufgehoben werden. Der Widerruf der Vorstrafe stehe nicht mehr zu Diskussion und die Verfahrenskosten seien mit den auf den Bankkonten beschlagnahmten Geldmitteln getilgt worden. Die A.____ sei übrigens ausdrücklich mit der Aufhebung der Grundbuchsperre einverstanden (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Auch der Beschuldigte D._____ spricht sich in seiner Berufungsbegründung vom 18. August 2017 sowie vor Kantonsgericht für eine Aufhebung sowohl der Beschlagnahmen wie auch der Grundbuchsperre aus. Zudem sei dem Beschuldigten das iPhone 5 zurückzugeben (vgl. S. 2, 19 der Berufungsbegründung, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). 12.3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Sodann sieht Art. 442 Abs. 4 StPO vor, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können. 12.3.2 Was zunächst die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz zu den obgenannten Gesetzesbestimmungen (vgl. S. 72 des angefochtenen Urteils) betrifft, so sind diese nicht zu beanstanden. Es ist zu beachten, dass die Beschlagnahme grundrechtlich einen (in der Regel mittelschweren) Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer darstellt (Art. 26 BV). Mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV müssen die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung des Kerngehalts erfüllt sein (so auch Art. 197 Abs. 1 StPO; vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., vor Art. 263-268, N 11). Die Regelung von Art. 267 StPO (Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte) gilt auch für die Beschlagnahme zur Kostendeckung (Art. 268 StPO), wie Art. 267 Abs. 3 StPO deutlich macht ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 267 N 2). Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 268 N 1). Die wichtigste Voraussetzung für sämtliche Formen der Beschlagnahme der Kostendeckung ist nicht explizit gemacht: Sie kommt stets nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 2). Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des Aufwandes sowie die Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist weiter an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich nötig ist zur Sicherung der Bezahlung der genannten Kosten. Darin steckt das "Ob" und "Wieviel" der Kostendeckung: Ob die beschuldigte Person überhaupt wird Kosten zu tragen haben und in welcher Höhe. In welchem Ausmass eine Beschlagnahme zulässig ist, hängt von der zu erwartenden Höhe der Kosten ab; insofern statuiert der Eingangssatz von Art. 268 Abs. 1 StPO ein Übermassverbot. Eine im Umfang übermässige Kostendeckungsbeschlagnahme wird sich dann feststellen lassen, wenn unter keinem Titel vorstellbar ist, dass das beschlagnahmte Vermögen zur Deckung der anfallenden Kosten notwendig sein wird, oder wenn diese beiden Grössen in einem klaren Missverhältnis zueinanderstehen. Die Strafverfolgungsbehörde hat die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten und auch den Wert des beschlagnahmten Vermögens, sofern nicht offensichtlich, grob zu beziffern (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 8, unter Hinweis auf BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, Erw. 2.3.3; 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, Erw. 3.1 ff.). Eine wirksame Begrenzung des zulässigen Umfangs der Zwangsmassnahme ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit insofern zu erwarten, als er die Prüfung von Alternativen und damit auch der Frage vorschreibt, ob eine Beschlagnahme zur Kostendeckung, selbst bei hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit, überhaupt nötig ist. Als allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) gilt er auch für Art. 268 StPO, selbst wenn dies dort nicht eigens erwähnt ist. Die Beschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vorsorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig. Das schliesst es aus, sie routinemässig jeweils am Verfahrensanfang vorzunehmen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 9, unter Hinweis u.a. auf BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013, Erw. 2.3.2; Stefan Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme. Wesen, Arten und Wirkungen. Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, in: Swisslex 2011, S. 308 ff, S. 332). Die nach Art. 442 Abs. 4 StPO vorgesehene Verrechnung kommt sodann nur zur Anwendung, wenn der teilweise oder gänzlich freigesprochene Beschuldigte, welchem eine Entschädigung zugesprochen worden ist, aufgrund seines Verhaltens während des Verfahrens oder wegen Schuldsprüchen in anderen Punkten noch Verfahrenskosten zu tragen hat. Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft können jedoch nicht alle Geldleistungen verrechnet werden, sondern nur Forderungen des Staates auf Erstattung der Verfahrenskosten mit den Entschädigungsansprüchen der Partei für ihre Verteidigung. Davon ausgeschlossen ist die Verrechnung mit Genugtuungsforderungen (vgl. Benjamin F. Brägger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 442 N 2; mit Hinweis u.a. auf die Botschaft 2005c, S. 1334; BGE 139 IV 243-245). Gemäss dem Wortlaut von Art. 266 Abs. 3 StPO kann im Endentscheid u.a. bestimmt werden, dass beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten dienen sollen. Das Substrat der Beschlagnahme darf jedoch nur dann zur Tilgung der Prozesskosten verwendet werden, wenn die gemäss Art. 266 Abs. 1 StPO vorgesehene Behörde dies im Endentscheid bestimmt hat ( Benjamin F. Brägger , a.a.O., N 3). Während der Vollzug von monetären Strafen dem Strafzweck dient, erweist sich die Vollstreckung von Kosten als abgaberechtlicher Zweck im weiteren Sinne. Diese Divergenz ist deshalb erheblich, weil sich eine Zweckentfremdung von provisorisch sichergestellten Objekten nicht ohne gesetzliche Grundlage rechtfertigen lässt. Hinsichtlich der Deckung von Prozesskosten hängt die Zulässigkeit einer solchen Zweckentfremdung vom Vorliegen einer Gesetzesgrundlage ab. Die entsprechende Regelung bei den Vollstreckungsbestimmungen enthält Art. 442 Abs. 4 StPO. Demnach können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten namentlich mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Nach allgemeinen Grundsätzen gelten für die Verrechnung von Forderungen des Staates mit Forderungen des Bürgers die Voraussetzungen von Art. 120 OR. Da es sich bei Kosten und Entschädigungen stets um Geldforderungen handelt, ist unter dem Aspekt der Gleichartigkeit eine Verrechnung nur zulässig, wenn es sich bei den zur Einziehung beschlagnahmten Werten um ebensolche Buch- oder Bargeldbeträge handelt. Es wäre unzulässig, andersartige, im Hinblick auf eine Vermögenseinziehung beschlagnahmte Vermögenswerte zu verwerten, um an gleichartige Forderungen zu gelangen. Demgegenüber können die Erlöse von Gegenständen, die im Rahmen einer Sicherungseinziehung verwertet wurden, mit staatlichen Kostenforderungen verrechnet werden, weil die Verwertung, die zur gleichartigen Forderung geführt hat, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgte ( Stefan Heimgartner , a.a.O., S. 336-338). Adressat der Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person. Es ist hingegen unzulässig, Vermögenswerte von Dritten zur Kostendeckung in einem Verfahren zu beschlagnahmen, dessen Beschuldigte sie nicht sind. Der Zugriff auf Drittvermögen ist im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme schlicht nicht vorgesehen; es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 12, m.w.H.). 12.3.3 Der oben aufgeführte Wegfall eines zivilrechtlichen Anspruchs der Privatklägerschaft gegenüber B.____ hat zunächst Auswirkung auf Dispositiv-Ziffer V. 2a), wonach das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) an die A.____ ausbezahlt und an die Zivilforderung des vorliegenden Urteilsdispositivs angerechnet werden sollte, weshalb die Sperre über das Konto erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben und das Konto aufzulösen gewesen wäre. In Abänderung dieser Ziffer wird die Sperre über das auf B.____ lautende F.____-Konto (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die Berufung von B.____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. 12.3.4 Auch betreffend die weiteren, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben gemäss Dispositiv-Ziffer V.2.c) ergibt sich angesichts des Wegfalls der widerrufenen Geldstrafe (siehe oben Erw. 10.1.4) eine Änderung insofern, als diese gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO nur noch an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten, nicht jedoch mehr an die widerrufene Geldstrafe angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet werden. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben. Auch in dieser Hinsicht ist die Berufung von B.____ gutzuheissen. 12.3.5 Sodann drängt sich betreffend die vorinstanzlich vorgenommene Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____ , gemäss Dispositiv-Ziffer V.3.a) aus den nachfolgenden Gründen eine Änderung auf: Zunächst ist festzustellen, dass die obgenannten Kontoguthaben in der Höhe von rund Fr. 42'663.41 längstens zur Bezahlung der diesem vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'805.-- ausreichen, ja gar ein Überschuss von knapp Fr. 19'000.-- resultiert. In Beachtung des Übermassverbots (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verbietet sich allein schon aus diesem Grund eine zusätzliche Verwertung der Liegenschaft und eine Verrechnung mit den Verfahrenskosten. Abgesehen davon gilt es als gerichtsnotorisch, dass die bei einer Zwangsverwertung erzielten Erlöse regelmässig deutlich tiefer sind als die auf dem freien Immobilienmarkt üblicherweise bezahlten Kaufpreise. Doch selbst wenn die gesperrten Kontoguthaben die offenen Verfahrenskosten nicht gänzlich decken würden, bliebe zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung der offenen Verfahrenskosten mit dem Verwertungserlös aus den Liegenschaften grundsätzlich darum nicht zulässig wäre, da es an der Gleichartigkeit der beiden Forderungen fehlt (vgl. Erw. 12.3.2; Stefan Heimgartner , a.a.O., S. 336-338). Schliesslich ist selbst die Privatklägerschaft nicht mehr an einer Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre interessiert, hat sie sich doch gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 12./20. Juli 2017 ausdrücklich mit einer Aufhebung derselben einverstanden erklärt. Aus den genannten Gründen ist die vorinstanzliche angeordnete Grundbuchsperre mit anschliessender Verwertung ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. In diesem Sinne erfolgt ebenfalls eine Gutheissung der Berufung von B.____. 12.3.6 Gleiches gilt für die in Dispositiv-Ziffer V.3.b) des vorinstanzlichen Urteils angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____. Auch wenn hier keine beschlagnahmten Konten oder Bargeld von D._____ zur Anrechnung an die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 19'955.25 vorliegen, rechtfertigt es sich mit Blick auf die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, dessen Grundeigentum zu diesem Zweck zu verwerten. Dies gilt bei der Miteigentümerin des fraglichen Grundstücks, L.____, umso mehr, handelt es sich doch hierbei um eine unbeteiligte Drittperson. Eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie Dritter, welcher über eine blosse Sperrung der Liegenschaften hinausgeht, fehlt gänzlich (vgl. Erw. 12.3.2; Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 12, m.w.H; Urteile des Bundesgerichts 1B_323/2009, 1B_163/2013), da Dritte keinerlei Bezug zu den die Verfahrenskosten auslösenden Straftaten haben. Selbstredend sind damit die weiteren Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu prüfen, wobei auch diese offensichtlich zu verneinen wären. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist die vor-instanzlich angeordnete Grundbuchsperre bzw. -beschlagnahme ohne Weiteres nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuheben. Die Berufung von D._____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. 12.3.7 Die beantragte Herausgabe des beschlagnahmten iPhones 5 an D._____ ist hingegen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer V.4.a) abzuweisen: Es handelt sich hierbei um ein Demogerät, welches im Eigentum der A.____ geblieben ist. Dementsprechend ist dieses nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der A.____ zurückgegeben. Insofern ist die Berufung von D._____ abzuweisen.

13. Ersatzforderung 13.1 Das Strafgericht verzichtete darauf, die Beschuldigten zu einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB zu verurteilen, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Privatklägerschaft seien die geltend gemachten Zivilforderungen zugesprochen worden, wodurch die Deliktsbeträge auf diese Weise abgeschöpft würden. Damit seien die Voraussetzungen für die Verwendung zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 73 StGB nicht gegeben (vgl. S. 71 des angefochtenen Urteils). 13.2 In ihrer Berufungserklärung vom 18. April 2017 hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag auf Verurteilung der Beschuldigten zu Ersatzforderungen fest. Demgemäss seien B.____ in solidarischer Haftung mit E.____ zu einer Ersatzforderung von Fr. 371’478.75, in solidarischer Haftung mit D._____ zu einer solchen von Fr. 15'000.--, C.____ zu einer solchen von Fr. 2'239.--, D._____ zu einer solchen von Fr. 56'604.-- und in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer solchen von Fr. 15'000.-- sowie E.____ in solidarischer Haftung mit B.____ zu einer solchen von Fr. 371'478.75 zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der vom Strafgericht gewählte Weg führe nicht zwingend zum gleichen Ergebnis wie das Aussprechen einer Ersatzforderung, namentlich, wenn die A.____ im Rahmen eines Vergleichs auf ihre Forderung teilweise oder ganz verzichten würde. Für diesen Fall würde die auszusprechende Ersatzforderung sicherstellen, dass der gesamte Deliktsbetrag bei den Beschuldigten abgeschöpft werde (vgl. S. 3 der Berufungserklärung). Sodann ergänzt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 betreffend den Beschuldigten B.____, dass im Falle einer Aufhebung der Verurteilung im Zivilpunkt wegen der Vergleichsvereinbarung über Fr. 225'000.-- der ganze Deliktsbetrag beim Beschuldigten abgeschöpft werde. Aus diesem Grund sei eine Ersatzforderung im Differenzbetrag von Fr. 161'478.75 angezeigt. Zudem sei der Beschuldigte Alleineigentümer der von ihm bewohnten Liegenschaft in J.____ mit einem in der Liegenschaft gebundenen Eigenkapital von mindestens rund Fr. 200'000.--. Damit wäre er ohne weiteres in der Lage, die auszusprechende Ersatzforderung alleine aus seinem Vermögen zu bezahlen, ohne dass dessen wirtschaftlichen Perspektiven dadurch getrübt würden. Der Beschuldigte habe überdies angegeben, über ein geregeltes Einkommen von Fr. 5'000.-- zu verfügen. Die auszusprechende Ersatzforderung würde somit zu keiner unverhältnismässigen Härte führen (vgl. S. 6 f. der Stellungnahme). Im Rahmen ihrer Plädoyers vor Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft zusätzlich aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte B.____ die Vergleichszahlung tatsächlich an die Privatklägerschaft geleistet habe. Daher sei die Ersatzforderung über die gesamte dem Beschuldigten verbleibende Bereicherung in der Höhe von Fr. 389'907.30 auszusprechen und nicht nur über den Differenzbetrag. Anschliessend sei eine Zuweisung an die Privatklägerschaft vorzunehmen und der Zivilanspruch um den entsprechenden Betrag zu reduzieren. Bei der Durchsetzung der Ersatzforderung habe der Beschuldigte dann die Möglichkeit geltend zu machen, er habe im Umfang der Zahlung an die Privatklägerschaft bereits befreiend geleistet. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass der Beschuldigte nicht von seinen Delikten profitiere (vgl. S. 2 der Plädoyers der Staatsanwaltschaft). 13.3 Demgegenüber vertritt der Beschuldigte B.____ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2017 die Ansicht, nach der aussergerichtlichen Einigung mit der Privatklägerschaft bestehe kein Raum mehr für eine Ausgleichseinziehung resp. eine entsprechende Ersatzforderung. Zudem unterlasse es die Staatsanwaltschaft, den angeblich heute noch bestehenden massgebenden abstrakten Vorteil rechtsgenüglich zu substantiieren. Nach der Schadenstilgung würde eine Ersatzforderung eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft gefährden und wäre daher unverhältnismässig (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Verteidiger ergänzend aus, eine Einziehung gehe einer Befriedigung der Privatklägerschaft nach, weshalb sie ausgeschlossen sei. Dies gelte umso mehr für eine Einziehung zugunsten des Staates (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). 13.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, unter anderem Ersatzforderungen zu (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung nicht mehr möglich ist, so z.B., weil der Vermögenswert verbraucht, versteckt oder veräussert wurde (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 71 N 1, m.w.H.). Dahinter steht gemäss einhelliger Auffassung das sozialethische Gebot: "Strafbares Verhalten soll nicht lohnen" (BGE 125 IV 6, 119 IV 20). Der Umfang der Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang allgemein massgeblichen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt, d.h. der "unrechtmässige Vorteil" ist massgeblich ( Florian Baumann , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Art. 70/71 N 25 ff., m.w.H.). Mit Abs. 2 von Art. 71 StGB soll dem Verurteilten nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung verunmöglicht werden. Um zu entscheiden, ob auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichtet werden soll, bedarf es einer umfassenden Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen, wobei nach Art. 92-94 SchKG unpfändbare Vermögenswerte auszunehmen sind, die Reduktion den noch vorhandenen Nettogewinn jedoch nicht unterschreiten sollte (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., N 2, m.w.H.). Wie in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, veruntreuten die Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ eine grosse Anzahl von elektronischen Geräten ihrer damaligen Arbeitgeberin, indem sie diese aus dem Lager behändigten und zu einem im Vergleich zum Katalogpreis günstigeren Preis an Dritte, darunter an den Beschuldigten E.____, verkauften. Auch E.____ veräusserte die von ihm unrechtmässig von B.____ erworbenen Geräte zu einem vergünstigen Preis weiter. Den jeweiligen Verkaufserlös verwendeten die Beschuldigten allesamt für ihre persönlichen Zwecke; er ist mithin nicht mehr vorhanden und damit der Einziehung entzogen. In Anbetracht des Zweckes des Instituts der Ersatzforderung erscheint es daher - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz - durchaus als gerechtfertigt, die von den Delikten profitierenden Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen. Diese Leistung sollte in Bezug auf die Höhe dem jeweils persönlichen, unrechtmässigen Gewinn der Beschuldigten entsprechen, wie er in der Anklageschrift aufgeführt wird, wobei davon auszugehen ist, dass es sich hierbei jeweils um den Mindestpreis und damit um den Mindestgewinn handelt. Die obigen Erwägungen berücksichtigend ergibt sich aus den Fällen 3 und 9 ein persönlicher Gewinn des Beschuldigten B.____ von insgesamt mindestens Fr. 226'000.-- (Fr. 218'500.-- + Fr. 7'500.--). Richtig wendet der Beschuldigte in diesem Punkt ein, dass die Privatklägerschaft bereits mit einem Betrag von Fr. 225'000.-- befriedigt werden konnte. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die dem Beschuldigten B.____ aufzuerlegende Ersatzforderung an den Staat auf die Differenz von Fr. 1000.-- festzusetzen. Dieser Betrag erscheint als vom Beschuldigten weder uneinbringlich noch ist davon auszugehen, dass die Zahlung dieser Summe die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Hinsichtlich des Beschuldigten C.____ ist mit dem Fall 6 von einem persönlichen Gewinn von mindestens Fr. 600.-- auszugehen. Auch dieser Betrag erscheint keineswegs als vom Beschuldigten uneinbringlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Zahlung dieser Forderung die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Beim Beschuldigten D._____ geht das Gericht gestützt auf die Fälle 7a, 7b, 8 und 9 von einem persönlichen Gewinn von mindestens Fr. 52‘400.-- (Fr. 9'100.-- + Fr. 28'000.-- + Fr. 7'800.-- + Fr. 7'500.--) aus. Mit Blick auf das Vermögen, die Schuldenfreiheit und den aktuell eher hohen Monatslohn des Beschuldigten ist auch hier nicht davon auszugehen, dass dieser Betrag uneinbringlich ist oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Schliesslich resultiert betreffend den Beschuldigten E.____ aus dem Fall 4 ein persönlicher Gewinn von mindestens Fr. 90'000.--. Aus den Akten erhellt nicht, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten E.____ einer Einziehung entgegenstehen würden. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Beschuldigten in einer neuen Dispositiv-Ziffer 6 zu folgenden Ersatzforderungen an den Staat zu verurteilen sind: B.____: Fr. 1‘000.-- (lit. a), C.____ Fr. 600.-- (lit. b), D._____ Fr. 52‘400.-- (lit. c) und E.____ Fr. 90‘000.-- (lit. d).

14. Kosten des Strafgerichts sowie übrige Dispositiv-Ziffern 7-9 Angesichts der nur marginal ausgefallenen Änderungen des vorinstanzlichen Urteils drängt sich keine Änderung der dort auf S. 74 und in Dispositiv-Ziffer 6 vorgenommenen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auf. Durch die neu ausgesprochenen Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 6 im vorliegenden Urteil werden die Kosten des Strafgerichts lediglich in Dispositiv-Ziffer 7 verschoben. Gleiches gilt betreffend die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 7 bis 9, welche unverändert lediglich in die Dispositiv-Ziffer 8 bis 10 überführt werden. IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 22‘800.--., beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 22‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, festgesetzt. Sie gehen dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend (teilweise Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten B.____, C.____ und D._____, Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten E.____) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO im Umfang von Fr. 2‘850.-- zulasten von B.____, im Umfang von Fr. 456.-- zu Lasten von C.____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von D._____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von E.____ und im Umfang von Fr. 12‘654.-- zu Lasten des Staates. 1.2 Aus demselben Grund gehen die Kosten der Begutachtung von B.____ durch Prof. N.____ in der Höhe von Fr. 10‘248.-- (vgl. Rechnung vom 5. Juli 2018) je zur Hälfte (= je Fr. 5‘124.--) zu Lasten von B.____ und zu Lasten des Staates. 1.3 Schliesslich rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten (inkl. Gutachterkosten) anzurechnen und zu deren Bezahlung zu verwenden, wobei die Sperren über die Konten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben werden und ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben B.____ zurückgegeben wird: • Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42) • Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81) • Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40) • Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55) • Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23)

2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Der amtliche Verteidiger von B.____, Advokat Alain Joset, reicht dem Gericht keine Honorarnote ein, sondern gibt an, er werde im Falle einer Gutheissung seiner Berufung eine Entschädigungsforderung (nach Art. 436 StPO) stellen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Dementsprechend ist mit vorliegendem Urteil nicht über diese Kosten zu entscheiden. 2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von D._____, Advokatin Wicky Tzikas, vom 15. Februar 2019 ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) nicht zu beanstanden. Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommt die Dauer der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht inklusive Weg. Demnach gehen die Kosten in der Höhe von Fr. 3‘238.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 259.10) sowie Fr. 2‘350.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 180.95), somit insgesamt Fr. 6‘028.55, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D._____ im Umfang von 50% (= Fr. 3‘014.30) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. 2.3 Bei der Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von E.____, Advokatin Stéphanie Moser, vom 17. Februar 2019 fällt der geltend gemachte hohe Zeitaufwand von insgesamt 15,85 Stunden für Aktenstudium in der Zeit vom 8. bis 11. Februar 2019 auf. Das Kantonsgericht erachtet diesen Aufwand als übermässig; es rechtfertigt sich hier, den Aufwand um 10 Stunden zu reduzieren. Im Übrigen ist die Honorarnote jedoch nicht zu beanstanden. Unter weiterer Berücksichtigung der Dauer für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inklusive Weg gehen die Kosten von Fr. 4‘957.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 381.70), somit insgesamt Fr. 5‘339.10, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. 2.4 Mit Honorarnote des Privatverteidigers von C.____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, vom 18. Februar 2019 wird ein Stundenansatz von Fr. 300.-- bei einem Aufwand von 19,2 Stunden geltend gemacht. In Beachtung von § 3 Abs. 1 TO, insbesondere der Tatsache, dass keine schriftliche Berufungsbegründung verfasst worden ist, sowie angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) erscheint es sachgerecht, der Verteidigung von C.____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 215.60), somit insgesamt Fr. 3‘015.60, aus der Staatskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2016, auszugsweise lautend: "I.1. B.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl sowie mehrfachen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 2‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. II.1. C.____ wird des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

3. C.____ wird von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift freigesprochen . III.1. D._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 9 Monate unbedingt , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 3‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. IV.1 E.____ wird der gewerbsmässigen Hehlerei sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen , in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 160 Ziff. 2 StGB, Art. 325 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die am 25. November 2009 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. V.1. a) B.____ wird in solidarischer Haftung mit E.____ dazu verurteilt , der A._____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2015 zu bezahlen.

b) C.____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 2‘239.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu bezahlen.

c) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 47‘604.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 zu bezahlen.

d) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 9‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2014 zu bezahlen. Die gegenüber C.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung in dieser Höhe wird auf den Zivilweg verwiesen .

e) B.____ wird in solidarischer Haftung mit D._____ dazu verurteilt , der A._____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013 zu bezahlen.

f) B.____, C.____, D._____ und E.____ werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der A._____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .

2. a) Das Guthaben des auf B.____ lautenden F.____-Kontos (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) wird an die A.____ ausbezahlt. Das Guthaben wird an die Zivilforderung (Ziff. V.1.a) des vorliegenden Urteilsdispositivs) angerechnet. Die Sperre über das Konto wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben und das Konto ist aufzulösen.

c) Die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben werden gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die widerrufene Geldstrafe sowie an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben. - Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42) - Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81) - Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40)

- Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55) - Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23)

3. a) Das Grundstück, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt.

b) Das Grundstück, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der widerrufenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit Beschlag belegt.

4. a) Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2015 bei D._____ beschlagnahmte iPhone 5 (beim Strafgericht) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der A.____ zurückgegeben . Der A._____ wird unter Androhung der Vernichtung im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen.

6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47‘990.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.--. Die Beurteilten tragen den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens und der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. Demnach trägt B.____ Fr. 18‘805.-- (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17‘805.--, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘000.--), C.____ Fr. 4‘553.50 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens), D._____ Fr. 16‘455.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘105.25, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘350.--) und E.____ Fr. 10‘526.25 (Anteil der Kosten des Vorverfahrens). Zudem wird den Beurteilten die Gerichtsgebühr in folgendem Verhältnis auferlegt: B.____ trägt Fr. 5‘000.--, C.____ trägt Fr. 500.--, D._____ trägt Fr. 3‘500.-- und E.____ trägt Fr. 3‘000.--. Wird betreffend C.____, D._____ und E.____ kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 8‘500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). In diesem Fall beträgt der von C.____ zu tragende Anteil Fr. 250.--, der von D._____ zu tragende Anteil Fr. 1‘750.-- und der von E.____ zu tragende Anteil Fr. 1‘500.--.

7. a) Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Ch. Dumartheray, für die am 23. Januar 2015 erbrachten Leistungen) von Fr. 540.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

b) Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.____ (Niggi Dressler, Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 4. Februar 2015) von Fr. 1‘371.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Staatskasse vorgeschossen. B.____ wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

c) Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____ (Ana Dettwiler, Zeitraum vom 23. Januar 2015 bis 14. April 2015) von Fr. 1‘597.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Staatskasse vorgeschossen. C.____ wird dazu verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten B.____, C.____ und D._____ sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten E.____ in den Ziffern I.1., 2, II.1., III.1., 2., IV.2., V.1.a), b), c), e), f), 2.a), c), 3.a), b) und 6 wie folgt geändert: "I.1. B.____ wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 23 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl sowie mehrfachen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 2‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. II.1. C.____ wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 125.-- , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 24. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB , Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. III.1. D._____ wird der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 23 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2015 bis zum 2. April 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von 69 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, ehemals Hauptabteilung Arlesheim, wegen gewerbsmässigen Diebstahls neben einer Busse von Fr. 3‘500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. IV.2. Die am 25. November 2009 vom Bezirksgericht Hinwil wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von Fr. 800.-- bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. V.1.a) E.____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 371‘478.75 zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2015 zu bezahlen.

b) C.____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 1‘489.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu bezahlen.

c) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 46‘870.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Dezember 2014 zu bezahlen. e) D._____ wird dazu verurteilt , der A._____ Fr. 15‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 12. April 2013 zu bezahlen. f) C.____, D._____ und E.____ werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der A._____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen . 2.a) Die Sperre über das auf B.____ lautende F.____-Konto (Kontonr. […], Stand per 30. Juni 2016; Fr. 631.45) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.

c) Die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben werden gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben.

- Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42)

- Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81)

- Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40)

- Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55)

- Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) 3.a) Die Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. aaaa._____ und bbbb._____, Grundbuch J.____, Eigentümer B.____, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. b) Die Beschlagnahme des Grundstücks, Parzelle Nr. cccc._____, Grundbuch K.____, Eigentümer D.____ und L.____, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. 6.a) B.____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 1‘000.-- verurteilt.

b) C.____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 600.-- verurteilt.

c) D._____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 52‘400.-- verurteilt. d) E.____ wird zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 90‘000.-- verurteilt. 7. (entspricht Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils)

8. (entspricht Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) 9. (entspricht Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils) 10. (entspricht Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II.

1. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 22‘800.--., beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 22‘500.-- sowie Auslagen von Fr. 300.--, gehen im Umfang von Fr. 2‘850.-- zulasten von B.____, im Umfang von Fr. 456.-- zu Lasten von C.____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von D._____, im Umfang von Fr. 3‘420.-- zu Lasten von E.____ und im Umfang von Fr. 12‘654.-- zu Lasten des Staates. 2.

3. 2. Die Kosten der Begutachtung von B.____ durch Prof. N.____ in der Höhe von Fr. 10‘248.-- gehen je zur Hälfte (= je Fr. 5‘124.--) zu Lasten von B.____ und zu Lasten des Staates. 4.

3. Die folgenden, auf B.____ lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben werden gestützt auf Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die von B.____ geschuldeten Verfahrenskosten (inkl. Gutachterkosten) angerechnet und zu deren Bezahlung verwendet. Die Sperren über die Konten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Ein allfälliger Überschuss aus den Guthaben wird B.____ zurückgegeben.

- Geschenksparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 124.42)

- Sparkonto bei der G.____ (Kontonr. […], Saldo per 1. Dezember 2016; Fr. 19‘390.81)

- Mitglieder-Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 20‘893.40)

- Sparkonto bei der H.____ (Kontonr. […], Saldo per 30. Juni 2016; Fr. 394.55)

- Geschenk-Sparkonto bei der I.____ (Kontonr. […], Saldo per 5. Januar 2015; Fr. 1‘860.23) 4.a) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von D._____, Advokatin Wicky Tzikas, in der Höhe von Fr. 3‘238.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 259.10) sowie Fr. 2‘350.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 180.95), somit insgesamt Fr. 6‘028.55, gehen unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D._____ im Umfang von 50% (= Fr. 3‘014.30) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von E.____, Advokatin Stéphanie Moser, in der Höhe von Fr. 4‘957.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 381.70), somit insgesamt Fr. 5‘339.10, gehen unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates.

c) Dem Privatverteidiger von C.____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 215.60), somit insgesamt Fr. 3‘015.60, aus der Staatskasse entrichtet. III. Mitteilung (…) Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte C.____ beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (6B_1361/2019)