Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Sachverhalt
Die Feststellungen der Vorinstanz zum äusseren Geschehensablauf (E. II.2.1 und III.2.4.3) sind unbestritten. Es ist mithin von folgendem objektiven Sachverhalt auszugehen: Am 17. April 2010, zirka um 02:56 Uhr, brachen A._____ und B._____ mit Hilfe eines unbekannten Werkzeugs die Türe des Kiosks von C._____ und D._____ an der F._____ 1 in G._____ auf. Daraufhin betrat A._____ den Kiosk, durchsuchte diesen nach Geld, Wertsachen, Alkohol und Tabakwaren. Er hatte bereits Fr. 125.-- Bargeld und 320 Lotterielose im Wert von Fr. 920.-- aus dem Eigentum von C._____ und D._____ in seiner Kleidung sowie weiteres Deliktsgut in der mitgeführten Sporttasche verstaut, als er um zirka 03:04 Uhr von dem durch die Alarmanlage über den Einbruch informierten E._____ überrascht wurde. A._____ rief den vor dem Kiosk Schmiere stehenden B._____ um Hilfe. B._____ lief zu E._____ hin, schubste diesen zur Seite und verpasste ihm zwei Faustschläge ins Gesicht. E._____ war deswegen nicht mehr in der Lage, A._____ und B._____ aufzuhalten. A._____ und B._____ nutzten diese Gelegenheit und flüchteten, wobei A._____ das Deliktsgut in Form von Fr. 125.-- Bargeld und 320 Lotterielosen davontrug. Präzisierend ist anzumerken, dass nachdem B._____ dem E._____ die beiden Faustschläge ins Gesicht versetzte, A._____ zunächst das Weite suchte, jedoch auf Zurufen von B._____ wieder in die Nähe des Kiosks zurückkehrte. Eine Weile standen A._____ und B._____ mit E._____ beim Kiosk zusammen, bevor A._____ und B._____ vor der heranrückenden Polizei flüchteten (act. 2371). b. Objektiver Tatbestand ba. Allgemeines 1. Den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwirklicht, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl kann nur durch eine Nötigungshandlung verwirklicht werden, die erst nach der Vollendung des Diebstahls verübt wird ( Donatsch , Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 174; Trechsel/Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 140 N 12; Alexander/Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 47). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters ( Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 139 N 11). Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen reicht hierfür ein blosses Ergreifen und Festhalten aus, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiedererlangen könnte (BGH 3 StR 180/10 vom 6. Juli 2010 E. 1b). Ein Dieb gilt als auf frischer Tat ertappt, wenn eine hinzukommende Person Zeuge der Wegnahme des Deliktsguts, der Vorbereitung des Abtransports der Beute oder des Abtransports selbst wird. Die Nötigungshandlungen müssen sich nicht notwendigerweise gegen den Zeugen richten, sondern können sich auch gegen eine von ihm orientierte Drittperson wenden. Es reicht, wenn der Betreffende mindestens über die Möglichkeit verfügt, gegen das Behalten der Beute einzuschreiten; nicht notwendig ist, dass er effektiv interveniert. Als "frisch" gilt die Tat bis zu ihrer Beendigung, d.h. bis zur endgültigen Sicherung der Beute durch die Täterschaft. Eine Nötigungshandlung kann in der Ausübung von Gewalt gegen eine Person, einer Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder der Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit bestehen. Die Nötigungshandlung muss objektiv darauf gerichtet sein, den Gewahrsam des Diebs am Deliktsgut zu erhalten ( Donatsch , a.a.O., S. 174 f.; Stratenwerth/Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140, N 8; Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 140 N 12; BGE 92 IV 153 E. 1 S. 155; BGE 83 IV 66 S. 68). 2. Mittäterschaft setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass jeder Beteiligte in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt und sein Tatbeitrag für die Deliktsbegehung derart wichtig ist, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht ( Forster , Basler Kommentar StGB, Vor Art. 24 N 9). In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGer. 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.3). bb. In Concreto A._____ und B._____ brachen am 17. April 2010, zirka um 02:56 Uhr, mit Hilfe eines unbekannten Werkzeugs die Türe des Kiosks von C._____ und D._____ an der F._____ 1 in G._____ auf. A._____ begab sich in diesen Kiosk und hatte bereits Fr. 125.-- Bargeld und 320 Lotterielose im Wert von Fr. 920.-- aus dem Eigentum von C._____ und D._____ in seiner Kleidung verstaut, als er um zirka 03:04 Uhr von E._____ überrascht wurde. Die Wegnahme dieses Deliktsguts war damit bereits vollendet, als A._____ von E._____ überrascht wurde. Denn um die ungehinderte Verfügungsgewalt über diese Sachen zu erlangen, hätte E._____ ihm diese gegen dessen Widerstand entwinden müssen. A._____ wurde von E._____ auf frischer Tat ertappt, da der Abtransport der Beute vom Tatort gerade bevorstand. Als A._____ von E._____ überrascht wurde, rief er B._____ um Hilfe. B._____ versetzte aufgrund dieses Hilferufs E._____ zwei Faustschläge ins Gesicht. Die Wirkung der Faustschläge war so erheblich, dass E._____ nicht mehr fähig war, A._____ und B._____ festzuhalten. Da durch diese Gewaltausübung der Widerstand von E._____ gebrochen wurde, stellen diese beiden Faustschläge eine Nötigungshandlung im Sinne des Gesetzes dar. Bei der Tatausführung hatte jeder der beiden Beschuldigten einen eigenen Aufgabenbereich: A._____ drang in den Kiosk ein, behändigte Bargeld und Lotterielose, verstaute dieses Deliktsguts in seiner Kleidung und trug es davon, während B._____ beim Kiosk Schmiere stand und durch die Anwendung von Gewalt gegen E._____ die Sicherung des Diebesguts in Form von Bargeld und Lotterielosen ermöglichte. Der Beitrag jedes Beteiligten war für die Tatausführung unabdingbar. Bei der Tatausführung wirkten sie mittäterschaftlich zusammen, in dem jeder mit seinen Handlungen in massgebender Weise zum erstrebten Taterfolg beitrug. Bloss der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass A._____ und B._____ die Beute teilten (act. 2143, 2331), was ein Indiz für eine wesentliche Beteiligung von A._____ und B._____ an der Straftat darstellt (BGer. 6S.203/2005 vom 6. September 2005 E. 2.1). Aufgrund all dessen erhellt, dass A._____ und B._____ in Mitttäterschaft den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls verwirklichten. c. Subjektiver Tatbestand ca. Allgemeines Eine Mittäterschaft zum räuberischen Diebstahl setzt Vorsatz der Mittäter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandmerkmale voraus; dieser muss sich somit auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache und die Vornahme einer Nötigungshandlung bei einem Betroffensein auf frischer Tat richten. Ausserdem bedarf es eines gemeinsamen Tatentschlusses, der nicht ausdrücklich zu sein braucht; dieser kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Mittäterschaft ist mithin auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (BGer. 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGer. 6B_1091/2009 vom 29. April 2010 E. 3.3). Für die Annahme von Mittäterschaft ist überdies gefordert, dass bei den Mittätern die übrigen subjektiven Tatbestandselemente, d.h. Beuteerhaltungsabsicht sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht vorliegen ( Alexander/Riedo , a.a.O., Art. 140 N 55 f.). cb. In Concreto cba. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale B._____ gab bei der Einvernahme vom 27. September 2010 zu Protokoll, die Verübung des Einbruchs in den Kiosk vom 17. April 2010 an der F._____ 1 in G._____ sei die Idee von A._____ gewesen. Er habe sich jedoch damit einverstanden erklärt (act. 2295). A._____ führte bei der Einvernahme vom 20. Januar 2011 aus, B._____ und er seien auf die Idee gekommen, dass sie zusammen noch einmal in diesen Kiosk einbrechen könnten (act. 2141). Demzufolge hatten A._____ und B._____ wechselseitig den Willen, den Einbruch vom 17. April 2010 in den Kiosk zusammen zu verüben. Anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2010 machte B._____ geltend, beim Einbruch vom 17. April 2010 in den Kiosk hätten sie sich besser vorbereitet als bei jenem vom 11. April 2010 in den gleichen Kiosk; so hätten sie eine Sporttasche mitgenommen und eine Sturmmaske getragen, um nicht erkannt zu werden, falls etwas passiere (act. 2331). Für die Begehung dieser Tat trafen sie auch eine gewisse Planung bezüglich des Einbruchs, indem sie insbesondere den besagten Kiosk als Einbruchsobjekt, die Mitnahme einer Sporttasche und das Tragen von Sturmmasken vorsahen. Angesichts all dessen steht fest, dass A._____ und B._____ gemeinsam den Tatentschluss für den streitbetroffenen Einbruch fassten. Bei der Befragung vom 5. Oktober 2010 führte A._____ aus, da der erste Einbruch in der Kiosk funktioniert habe, hätten sie gedacht, dass auch der zweite Einbruch vom 17. April 2010 in diesen Kiosk erfolgreich verlaufe (act. 2015). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2011 gab A._____ als Grund für den Einbruch vom 17. April 2010 an, sie hätten wie beim Einbruch in diesen Kiosk vom 11. April 2010 das Gleiche entwenden wollen (act. 2141). Bei der Befragung vom 23. März 2011 sagte B._____ aus, sie hätten das Gleiche wie beim ersten Einbruch in den Kiosk entwenden wollen (act. 2365). A._____ und B._____ wollten mithin diesmal wie beim ersten Einbruch in den Kiosk Tabakwaren, Lotterielose und Bargeld stehlen. Bei der Planung des Einbruchs in den Kiosk konnten A._____ und B._____ dessen Ablauf nicht in allen Details voraussehen. Da sie sich bei diesem Einbruch mit Sturmmasken tarnten, waren sie sich bewusst, dass sie sich bei der Tatausführung dem Risiko des Entdecktwerdens aussetzen. Sie mussten damit rechnen, dass es zu einer Auseinandersetzung mit einem Beobachter des Einbruchs kommen könnte. Als B._____ nach den Hilferufen von A._____ aus dem Innern des Kiosk E._____ die beiden Faustschläge verpasste, war er sich im Klaren, dass A._____ auf frischer Tat von einer Drittperson betroffen wurde und versetzte in diesem Moment vorsätzlich E._____ die beiden Faustschläge, um dessen Widerstand zu brechen. A._____ war sich bewusst, dass er von einer Drittperson bei der Verübung des Diebstahls im Kiosk auf frischer Tat ertappt wurde und billigte in dieser Situation, dass B._____ gegenüber E._____ Gewalt anwendete, um den Widerstand des Letzteren zu brechen. Damit muss er sich den Vorsatz von B._____ in Bezug auf Verübung dieser Gewalt anrechnen lassen. Aufgrund all dessen erhellt, dass A._____ und B._____ einen wechselseitigen Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente des räuberischen Diebstahls hatten. cbb. Beuteerhaltungsabsicht
1. B._____ macht geltend, die Tätlichkeiten gegenüber E._____ habe er einzig und allein zur Sicherung der Flucht von A._____ begangen. Das Strafgericht nehme zu Unrecht an, er habe aufgrund des ersten Einbruchs wissen müssen, dass A._____ im Moment, als er E._____ die Faustschläge versetzt habe, schon Deliktsgut auf sich getragen habe. Dieser Annahme der Vorinstanz könnte im Übrigen ohnehin nur gefolgt werden, wenn A._____ bereits beim ersten Einbruch vom 11. April 2010 das Diebesgut auch effektiv in den Jacken- und Hosentaschen verstaut gehabt hätte. Gemäss der Aussage von B._____ sei dies indessen nicht der Fall gewesen, da dieses bei der ersten Tat nämlich im Helmfach des Scooters transportiert worden sei. Vorliegend trifft zwar zu, dass B._____ bei der Befragung vom 23. März 2011 ausführte, er und A._____ hätten beim ersten Einbruch in den Kiosk vom 11. April 2010 das Deliktsgut im Helmfach seines Scooters transportiert (act. 2847). Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um eine pauschale und detailarme Deposition von B._____. Es kann durchaus sein, dass B._____ bei der Beantwortung der Frage nach dem Transport des Deliktsguts einfach nur an das sperrige im Helmfach des Scooters transportierte Deliktsgut dachte und nicht auch noch an das kleine in den Kleidern verstaute Deliktsgut wie das Bargeld und die Lotterielose. Überdies ist zu beachten, dass B._____ selbst nicht behauptet, sie hätten vereinbart, A._____ solle das Bargeld und die Lotterielose in der Sporttasche abtransportieren. In Anbetracht all dessen kann es nicht als erwiesen gelten, B._____ habe beim Einbruch in den Kiosk vom 17. April 2010 annehmen können, A._____ habe das Bargeld und die Lotterielose in der Sporttasche verstaut. B._____ musste zumindest damit rechnen, dass A._____ während des rund achtminütigen Aufenthalts im Kiosk bereits kleines, einfach verstaubares Diebesgut, wie Bargeld und Lotterielose, in seine Kleidung eingesteckt hatte. Dies muss umso mehr angenommen werden, als ein Abtransport des besagten kleinen Diebesguts in einer Sporttasche nicht als lebensnah erscheint, da sich Bargeld und Lotterielose in der Kleidung einfacher und sicherer abtransportieren lassen als in einer Tasche, welche im Falle eines Betroffenseins bei der Tatbegehung unter Umständen zurückgelassen werden muss.
2. B._____ bringt weiter vor, gemäss den Aussagen aller Beteiligten sei A._____ nach dem Einschreiten von B._____ zunächst vom Tatort geflüchtet, aufgrund der Zurufe von B._____ wieder an den Tatort zurückgekommen und erst nach dem Eintreffen der Polizei sei er mit ihm geflüchtet. A._____ und er hätten somit mehrere Gelegenheiten gehabt, die Sporttasche mitzunehmen. Dass sie dies jedoch unterlassen hätten, bilde einen Anhaltspunkt dafür, dass es ihnen letztlich nur um die Fluchtsicherung gegangen sei und nicht darum, die Beute mitzunehmen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Bergung der Sporttasche aus dem Innern des Kiosks angesichts der Präsenz von E._____ nicht gefahrlos möglich gewesen wäre. Dagegen konnte A._____ ohne Weiteres die in seiner Kleidung verstaute Beute in Form von Bargeld und Lotterielosen davontragen. Angesichts dessen kann aus der unterlassenen Mitnahme der Sporttasche nicht einfach geschlossen werden, dass am Bargeld und an den Lotterielosen keine Beuteerhaltungsabsicht bestand. 3. Unstrittig ist aus den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz (E. III.2.4.3/aa) davon auszugehen, dass A._____ die Gewaltanwendung von B._____ gegenüber E._____ neben der Fluchtsicherung auch billigte, um den Besitz an dem Bargeld von Fr. 125.-- und den 320 Lotterielosen erhalten zu können. Nachdem A._____ und B._____ die Tür zum Kiosk aufgebrochen hatten, vergingen zirka acht Minuten, bis E._____ am Tatort erschien. A._____ hatte also bereits einige Zeit zur Verfügung, um Bargeld und Lotterielose in seiner Kleidung einzustecken. B._____ musste demnach damit rechnen, dass A._____ schon Bargeld und Lotterielose in seiner Kleidung verstaut hatte. Überdies ist hervorzuheben, dass das Motiv für die Beteiligung von B._____ an diesem Einbruch insbesondere die Entwendung von Bargeld und Lotterielosen war. Auch hoffte er darauf, dass A._____ aus der Beute die Schulden bei ihm zurückbezahlt (act. 2327). Vor diesem Hintergrund und da sich B._____ mitten in der Nacht mit A._____ zum Tatort am Stadtrand in G._____ begab, kann ihm nicht abgenommen werden, er habe aufgrund des Erscheinens von E._____ das Ziel des Einbruchs, nämlich die Erlangung von Bargeld und Lotterielosen, plötzlich aus den Augen verloren. Überdies ist zu bemerken, dass nachdem B._____ durch die beiden Faustschläge den Widerstand von E._____ brach, A._____ zwar vorerst die Flucht ergriff, sich indes auf Zurufen von B._____ wieder in die Nähe des Kiosks zurückbegab. Eine Weile waren A._____ und B._____ sowie E._____ beim Kiosk zusammen zugegen, ehe A._____ und B._____ vor der herannahenden Polizei das Weite suchten. Vor dem Eintreffen der Polizei hätte der die Übersicht bewahrende B._____ die Möglichkeit gehabt, A._____ aufzufordern, sich der Beute zu entledigen. Dass er dies nicht tat, spricht für eine Besitzerhaltungsabsicht am Diebesgut. Überdies ist festzuhalten, dass sich B._____ aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses zum Stehlen von Bargeld und Lotterielosen im besagten Kiosk den Vorsatz von A._____ bezüglich des in Frage stehenden Diebesguts ohnehin anrechnen lassen muss. cbc. Aneignungs- und Bereicherungsabsicht Die Aneignungsabsicht von A._____ und B._____ ist gegeben, da sie das Bargeld und die Lotterielose aus dem Kiosk mitnahmen, um selbst über diese Sachen wie ein Eigentümer verfügen zu können. Da A._____ und B._____ keinen Rechtsanspruch darauf hatten, handelten sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. e. Fazit Dem Gesagten zufolge steht fest, dass sich B._____ in Mittäterschaft mit A._____ des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig machte. B. Konkurrenzen Die von B._____ erfüllten Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist er wegen gewerbsmässigen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig zu erklären. III. Strafzumessung A. Allgemeines a. Grundsätze für die Festsetzung der Strafe Das Strafgericht legte die Grundsätze zur Festsetzung der Strafe in seinen Erwägungen (E. IV.1) korrekt dar, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). b. Art der Begründung der Strafzumessung 1. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Strafgericht habe in seinem Urteil nicht transparent gemacht, inwieweit welcher Faktor sich konkret auf die Bemessung der Strafe auswirke. 2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Das Gericht ist indes nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil geht klar hervor, dass das Strafgericht die massgebenden Strafzumessungsfaktoren beachtete und plausibel würdigte. Es legte seine Überlegungen klar nachvollziehbar dar und kam somit seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. B. Strafe vor Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots a. A._____ aa. Parteistandpunkte
1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, das Strafgericht habe gegenüber A._____ eine zu milde Strafe verhängt, zumal es nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen sei. Bei einer angemessenen Berücksichtigung seines Tatverschuldens, seiner Dreistigkeit, seiner Beharrlichkeit und Unbeirrbarkeit sowie seiner wiederholten Delinquenz trotz Vorstrafen und während des laufenden Strafverfahrens sowie der Dauer des Verfahrens erscheine eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angebracht.
2. A._____ wendet demgegenüber ein, aus den zutreffenden von der Vorinstanz angeführten Gründen sei die von ihr ausgefällte Freiheitsstrafe zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es im Übrigen aufzuzeigen, weshalb seine Dreistigkeit, seine Beharrlichkeit und seine Unbeirrbarkeit bei der Strafzumessung nicht gebührend berücksichtigt worden sein sollen. ab. Strafzumessung i.e.S. Das Strafgericht stufte das Tatverschulden als beträchtlich und das tatbezogene Verhalten von A._____ als äusserst dreist ein. Auch berücksichtigte es die Beharrlichkeit und Unbeirrbarkeit von A._____, so legte es ihm nämlich zur Last, dass er trotz Konfrontationen weiter delinquierte und sogar trotz der Auseinandersetzung mit E._____ beim zweiten Einbruch in den Kiosk gar noch ein drittes Mal dort einbrach. Irgendwelche Fehler bei der Würdigung der Strafzumessungsgründe und der Festlegung der Strafe vor Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz (E. IV.2.1) zur Strafzumessung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht vor Berücksichtigung der Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine unbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und eine Geldstrafe von drei Tagessätzen als angebracht ansah. Unstrittig sind diese Strafen aus den überzeugenden vom Strafgericht genannten Gründen (E. IV.2.1.4) unbedingt auszufällen. b. B._____ ba. Parteistandpunkte
1. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, die erste Instanz habe die Strafzumessungsgründe weitestgehend korrekt dargelegt. Angesichts des anwendbaren Strafrahmens, der begangenen Taten sowie der tat- und täterrelevanten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens erscheine eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen.
2. B._____ wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei zu reduzieren, weil im Anklagepunkt 1.2 der vorinstanzliche Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls aufzuheben und er stattdessen lediglich wegen versuchten Diebstahls zu verurteilen sei. Da er sich seit über fünf Jahren wohl verhalten habe, sei überdies aufgrund von Art. 48 lit. e StGB eine Strafreduktion vorzunehmen. Weil er sämtliche Schadenersatzforderungen anerkannt und sich bei E._____ entschuldigt habe, sei zudem in Anwendung von Art. 48 lit. d StGB die Strafe herabzusetzen. Sein korrektes Verhalten in den letzten fünf Jahren zeige seine Einsicht. Mit der Vorinstanz sei ihm hoch anzurechnen, dass er seine strafbare Phase aus eigenem Antrieb beendet habe. Aus all diesen Gründen sei lediglich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszusprechen. Da eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs oder mehr Monaten resp. einer Geldstrafe von 180 oder mehr Tagessätzen praxisgemäss einen Hinderungsgrund für eine Armeerekrutierung darstelle, sei in jedem Fall eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen auszusprechen, um ihm das Absolvieren des Militärdiensts zu ermöglichen. bb. Strafzumessung i.e.S.
1. Das Kantonsgericht bestätigt sämtliche von der Vorinstanz gegenüber B._____ ausgefällten Schuldsprüche. Aufgrund dessen und weil das Strafgericht den Strafrahmen korrekt absteckte, alle hier massgeblichen Strafzumessungskriterien berücksichtigte und zutreffend würdigte, kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. IV.2.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Nach dieser Gesetzvorschrift ist bei der Strafzumessung auch belastenden Folgen Rechnung zu tragen, welche die Straftat für den Verurteilten hat oder noch haben wird. Weil jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu beachten, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Die Gesamtheit aller den Täter belastenden Straftatfolgen muss dem Unrechts- und Schuldgewicht der Tat entsprechen (OGer. ZH SB120547 vom 16. August 2013 E. II.2.7.1). Sollte B._____ aufgrund der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Strafe als nicht militärdiensttauglich eingestuft werden, stellt dies keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, welcher eine Strafreduktion gebieten würde. 3. Laut Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung genügt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens als Betätigung aufrichtiger Reue. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGer. 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2). Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen von B._____, dass aufgrund des Anerkennens von Schadenersatzforderungen gemäss Art. 48 lit. d StGB die Strafe zu mildern sei. Denn gemäss dem eindeutigen Wortlaut kommt diese Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn der Täter den Schaden nicht bloss anerkannt, sondern, soweit es ihm zumutbar ist, bereits ersetzt hat. Ebenso wenig kann B._____ aufgrund der Entschuldigung bei E._____ eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB gewährt werden. Denn bei dieser handelt es sich bloss um eine verbale Äusserung. Eine besondere Bemühung, das von ihm begangenem Unrecht wieder gut zu machen, kann darin nicht erblickt werden. Damit besteht kein Raum für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB. 4. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss der Rechtsprechung ist verhältnismässig lange Zeit verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.). B._____ beging die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten in der Zeit zwischen dem 2. Januar 2010 und 30. Mai 2010 und liess sich danach nichts mehr zu Schulden kommen. Demnach ist von einem Wohlverhalten von fast sechs Jahren auszugehen, weshalb die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, grundsätzlich nicht gegeben sind (BGer. 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 8.4.2, 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass B._____ indes strafmindernd zugutezuhalten ist, dass er aus eigenem Antrieb seine deliktische Phase beendet und sich seit den letzten Straftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat. Zu Recht veranschlagte dies die Vorinstanz bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe strafmindernd. Diesem Umstand ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, als auf die von der Staatsanwaltschaft begehrte Ausfällung einer Geldstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung am 23./24. Mai 2010 zu verzichten ist. 5. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung aller massgebenden tat- und täterrelevanten Faktoren sowie den persönlichen Verhältnissen von B._____ zu Recht von einem erheblichen Verschulden ausging und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (vor Berücksichtigung der Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots) als angemessen betrachtet. Korrekt und unbestritten ist überdies, dass das Strafgericht eine sehr günstige Prognose annahm und die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe als gegeben erachtete. C. Reduktion der Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots a. Allgemeines Das in Art. 5 Abs. 1 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls sowie des Verhaltens der beschuldigten Person und der zuständigen Behörde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und grundsätzlich hinzunehmen (BGer. 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Sind die Strafverfolgungsbehörden im Stadium der Untersuchung indes während etwa 13 oder 14 Monaten untätig, ist dies zu sanktionieren (BGer. 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Die Würdigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund einer Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer. 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.4.1). b. In Concreto Von der Verhaftung von A._____ am 8. Juli 2010 und von B._____ am 10. September 2010 (act. 973) vergingen bis zur Anklageerhebung am 19. Mai 2014 gegen vier Jahre und bis zum heutigen Urteil über fünfeinhalb Jahre. Als Grund für die Dauer des Vorverfahrens nennt die Staatsanwaltschaft unter anderem, dass das streitbetroffene Verfahren zum Aktionskomplex H._____ mit 27 Beschuldigten und 200 zu untersuchenden Vorfällen gehöre. Erst hätten die dieser Gruppierung anzulastenden Taten eruiert werden müssen. Problematisch sei gewesen, dass die Delikte in wechselnden Zusammensetzungen begangen worden seien. Weiter habe untersucht werden müssen, wem welche Taten zuzuschreiben seien. Vorliegend sei die Untersuchung zudem durch die mehrfach geänderten und teilweise irreführenden Ausführungen von I._____ in Bezug auf die Anklagepunkte 1.6 bis 1.9 erschwert worden. A._____ und B._____ waren schon sehr früh im Vorverfahren geständig, weshalb die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Arbeit zur Sachverhaltsabklärung begrenzt war. Weil der A._____ und B._____ anzulastende Sachverhalt bereits nach kurzer Zeit festgestellt werden konnte bzw. hätte werden können, hätten die gegen A._____ und B._____ geführten Strafverfahren schon kurz nach Eröffnung dieser Verfahren vom Aktionskomplex "H._____" abgetrennt werden können. Davon ist umso mehr auszugehen, als A._____ und B._____ nur in der Tatnacht vom 23./24. Mai 2010 mit den Drahtziehern im Aktionskomplex H._____, I._____ und J._____, straffällig geworden waren und eine Anklage der Straftaten all dieser Beschuldigten in der gleichen Anklage nicht erforderlich war sowie A._____ und B._____ ansonsten keinerlei strafbare Handlungen mit I._____ und J._____ verübten. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die wesentlichen Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahmen, im Fall von B._____ im Mai 2011 (act. 2415 ff.) und im Fall von A._____ im Februar 2011 (act. 2201 ff.) bzw. nach erneuter Delinquenz im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Dezember 2011 (act. 2227) beendet waren und die entsprechenden Verfahrensakten betreffend die Straftaten von A._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug von den thurgauischen Behörden der Staatsanwaltschaft am 13. Februar und 2. März 2012 übermittelt wurden (act. 4177, 4243, 4281, 4297). Angesichts des überschaubaren Aktenumfanges des Vorverfahrens von neun Bundesordnern und des Anklagevorwurfes von 25 Sachverhalten von durchschnittlicher Komplexität erscheint die Dauer zwischen der Beendigung der wesentlichen Beweiserhebungen bzw. des Erhalts der letzten Strafakten aus dem Kanton Thurgau (2. März 2012) und der Anklageerhebung (19. Mai 2014) von über zwei Jahren als zu lange. Auch muss die Gesamtverfahrensdauer von über fünfeinhalb Jahren als insgesamt übermässig taxiert werden. Dies ist umso mehr anzunehmen, als die Unsicherheit, welche von einem laufenden Strafverfahren ausgeht, sich in Bezug auf die berufliche und persönliche Weiterentwicklung der im jungen Erwachsenenalter stehenden A._____ und B._____ als enorm belastend erweist. Aus diesen Gründen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen und deswegen bei A._____ und B._____ je eine Reduktion der Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorzunehmen. D. Ergebnis a. A._____ Unter Berücksichtigung einer Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sich die gegenüber A._____ auszufällende Freiheitsstrafe auf zwei Jahre. Ausserdem ist ihm eine Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 70.-- aufzuerlegen. Die Strafen sind unstrittig aus den überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts (E. IV.4.1) unbedingt auszufällen. b. B._____ Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sich die gegenüber B._____ bedingt auszufällende Freiheitsstrafe um sechs Monate auf zehn Monate. Aus den überzeugenden vom Strafgericht dargelegten Gründen ist statt einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- auszusprechen. Die Probezeit ist unstrittig auf zwei Jahre festzulegen. IV. Gerichtskosten und Entschädigung A. Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) a. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess 1. Zunächst ist zu prüfen, ob A._____ von den ihm vom Strafgericht auferlegten Gutachterkosten zu befreien ist. 1.1 A._____ macht geltend, Dr. med. K._____ habe das 30-seitige Gutachten vom 13. Januar 2011 erstellt und sei zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Die Kosten für die Bemühungen von Dr. med. K._____ von total Fr. 7‘339.35 seien ihm von der Vorinstanz vollumfänglich auferlegt worden. Dies sei jedoch nicht richtig. Denn das Strafgericht führe in seinem Entscheid aus, es sei von den Ausführungen von Dr. med. K._____ nicht überzeugt und verneine den vom Gutachter festgestellten Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Da es ausdrücklich von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweiche, sei es nicht angebracht, ihm die vollen Kosten der Gutachtertätigkeit zu überbinden. Dies sei umso mehr anzunehmen, als das Strafgericht nur in untergeordnetem Mass bei der Strafzumessung auf das Gutachten abstelle. Freilich könne die Begutachtung nicht als unnötig bezeichnet werden, zumal die Vorinstanz doch einige Überlegungen in sein Urteil aufgenommen habe. Da die Gutachterkosten indessen einen beträchtlichen Teil der gesamten Verfahrenskosten darstellten, müsse der Aufwand dafür als unverhältnismässig bezeichnet werden. Aus diesem Grund sei er von der Tragung dieser Kosten zu befreien. 1.2 In seiner Honorarrechnung vom 13. Januar 2011 stellte Dr. med. K._____ für Explorationsgespräche und die Schlussbesprechung, das Einholen von Auskünften, Aktenstudium, das Erstellen des Gutachtens vom 13. Januar 2011 und Psychodiagnostik insgesamt Fr. 7‘339.35 in Rechnung (act. 4543). Soweit A._____ vom Strafgericht verurteilt wurde, hat er nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die Gutachtertätigkeit von Dr. med. K._____ zu tragen. In dem Umfang, als er von den Anklagevorwürfen freigesprochen wurde, sind ihm diese aufgrund von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft bewirkte. Die Gutachterkosten können vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Staatskasse genommen werden, da diese weder als unnötige noch als fehlerhafte Verfahrenshandlung bezeichnet werden können. Eine sachverständige Begutachtung von A._____ war vorliegend bereits für den Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vom 3. Februar 2011 (act. 931 ff.) erforderlich. Überdies ist zu beachten, dass sich das Strafgericht in seinem Urteil bei der Strafzumessung und dem Entscheid über die Massnahme für junge Erwachsene mitunter auf dieses Gutachten abstellte. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das Strafgericht in seinem Urteil eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit von A._____ verneinte. In seinem Gutachten sprach Dr. K._____ lediglich von einer allenfalls vorhandenen leichten Einschränkung der Steuerfähigkeit von A._____ (act. 210) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung attestierte er A._____ eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit (act. 5119). Da die Abweichung der ersten Instanz von der Auffassung des Gutachters bloss geringfügig ist und nur einen von mehreren begutachteten Aspekten betrifft, besteht vorliegend keine Veranlassung, die Kosten für die Gutachtertätigkeit in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Nachfolgend ist weiter zu beurteilen, ob die A._____ und B._____ von der Vorinstanz überbundenen Verfahrenskosten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu 30% auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2.1 A._____ bringt vor, aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei eine Reduktion der Verfahrenskosten um 30% angezeigt. Dies zumal ein langes Strafverfahren negative Auswirkungen auf das persönliche Leben, insbesondere das Berufsleben zeitige. Die vorinstanzliche Argumentation, durch die Strafreduktion sei der Bonus des verletzten Beschleunigungsgebots aufgebraucht, sei nicht nachvollziehbar. Es spreche nämlich nichts dagegen, die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch noch einmal im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 2.2 B._____ führt aus, der langen Verfahrensdauer habe das Strafgericht mit einer Strafreduktion Rechnung getragen. Nicht genügend beachtet habe es jedoch die dadurch verursachten Auswirkungen auf ihn. Seit über fünf Jahren sei er nicht mehr straffällig geworden. Während er in beruflicher und privater Hinsicht ein geordnetes Leben habe führen können, habe er sich während der ganzen Dauer des Verfahrens im Ungewissen über den Ausgang des Strafverfahrens befunden. Dieser Umstand habe nicht nur in persönlicher Hinsicht zu einer enormen Unsicherheit geführt, sondern auch die Militärdienstrekrutierung verhindert. Dies zeige, dass durch die Reduktion der Freiheitsstrafe vorliegend der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Die Verfahrenskosten seien deshalb um 30% zu reduzieren. 2.3 Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion, allenfalls der Verzicht auf Strafe. In Extremfällen kommt eine Verfahrenseinstellung in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGer. 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.2). Können die durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Beschuldigten entstandenen Nachteile nicht in der beschriebenen Weise ausgeglichen werden, kann die Wiedergutmachung in Form einer finanziellen Entschädigung erfolgen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 12). Im vorliegenden Fall wird der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Damit werden die A._____ und B._____ durch diese Verletzung entstandenen Nachteile bereits genügend ausgeglichen. Eine Reduktion der Verfahrenskosten zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht angezeigt. 3. Nach alledem erhellt, dass der Entscheid des Strafgerichts betreffend die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses nicht zu beanstanden ist. b. Zweitinstanzlicher Prozess Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). A._____ sowie B._____ unterliegen mit ihren Berufungen und die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht durchzudringen. Es erscheint deshalb anzeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6‘900.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘750.-- und Auslagen von pauschal Fr. 150.--) zu einem Drittel A._____ und zu einem Drittel B._____ aufzuerlegen sowie zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidiger (…)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwirklicht, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl kann nur durch eine Nötigungshandlung verwirklicht werden, die erst nach der Vollendung des Diebstahls verübt wird ( Donatsch , Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 174; Trechsel/Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 140 N 12; Alexander/Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 47). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters ( Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 139 N 11). Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen reicht hierfür ein blosses Ergreifen und Festhalten aus, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiedererlangen könnte (BGH 3 StR 180/10 vom 6. Juli 2010 E. 1b). Ein Dieb gilt als auf frischer Tat ertappt, wenn eine hinzukommende Person Zeuge der Wegnahme des Deliktsguts, der Vorbereitung des Abtransports der Beute oder des Abtransports selbst wird. Die Nötigungshandlungen müssen sich nicht notwendigerweise gegen den Zeugen richten, sondern können sich auch gegen eine von ihm orientierte Drittperson wenden. Es reicht, wenn der Betreffende mindestens über die Möglichkeit verfügt, gegen das Behalten der Beute einzuschreiten; nicht notwendig ist, dass er effektiv interveniert. Als "frisch" gilt die Tat bis zu ihrer Beendigung, d.h. bis zur endgültigen Sicherung der Beute durch die Täterschaft. Eine Nötigungshandlung kann in der Ausübung von Gewalt gegen eine Person, einer Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder der Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit bestehen. Die Nötigungshandlung muss objektiv darauf gerichtet sein, den Gewahrsam des Diebs am Deliktsgut zu erhalten ( Donatsch , a.a.O., S. 174 f.; Stratenwerth/Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140, N 8; Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 140 N 12; BGE 92 IV 153 E. 1 S. 155; BGE 83 IV 66 S. 68).
E. 1.1 A._____ macht geltend, Dr. med. K._____ habe das 30-seitige Gutachten vom 13. Januar 2011 erstellt und sei zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Die Kosten für die Bemühungen von Dr. med. K._____ von total Fr. 7‘339.35 seien ihm von der Vorinstanz vollumfänglich auferlegt worden. Dies sei jedoch nicht richtig. Denn das Strafgericht führe in seinem Entscheid aus, es sei von den Ausführungen von Dr. med. K._____ nicht überzeugt und verneine den vom Gutachter festgestellten Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Da es ausdrücklich von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweiche, sei es nicht angebracht, ihm die vollen Kosten der Gutachtertätigkeit zu überbinden. Dies sei umso mehr anzunehmen, als das Strafgericht nur in untergeordnetem Mass bei der Strafzumessung auf das Gutachten abstelle. Freilich könne die Begutachtung nicht als unnötig bezeichnet werden, zumal die Vorinstanz doch einige Überlegungen in sein Urteil aufgenommen habe. Da die Gutachterkosten indessen einen beträchtlichen Teil der gesamten Verfahrenskosten darstellten, müsse der Aufwand dafür als unverhältnismässig bezeichnet werden. Aus diesem Grund sei er von der Tragung dieser Kosten zu befreien.
E. 1.2 In seiner Honorarrechnung vom 13. Januar 2011 stellte Dr. med. K._____ für Explorationsgespräche und die Schlussbesprechung, das Einholen von Auskünften, Aktenstudium, das Erstellen des Gutachtens vom 13. Januar 2011 und Psychodiagnostik insgesamt Fr. 7‘339.35 in Rechnung (act. 4543). Soweit A._____ vom Strafgericht verurteilt wurde, hat er nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die Gutachtertätigkeit von Dr. med. K._____ zu tragen. In dem Umfang, als er von den Anklagevorwürfen freigesprochen wurde, sind ihm diese aufgrund von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft bewirkte. Die Gutachterkosten können vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Staatskasse genommen werden, da diese weder als unnötige noch als fehlerhafte Verfahrenshandlung bezeichnet werden können. Eine sachverständige Begutachtung von A._____ war vorliegend bereits für den Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vom 3. Februar 2011 (act. 931 ff.) erforderlich. Überdies ist zu beachten, dass sich das Strafgericht in seinem Urteil bei der Strafzumessung und dem Entscheid über die Massnahme für junge Erwachsene mitunter auf dieses Gutachten abstellte. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das Strafgericht in seinem Urteil eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit von A._____ verneinte. In seinem Gutachten sprach Dr. K._____ lediglich von einer allenfalls vorhandenen leichten Einschränkung der Steuerfähigkeit von A._____ (act. 210) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung attestierte er A._____ eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit (act. 5119). Da die Abweichung der ersten Instanz von der Auffassung des Gutachters bloss geringfügig ist und nur einen von mehreren begutachteten Aspekten betrifft, besteht vorliegend keine Veranlassung, die Kosten für die Gutachtertätigkeit in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Nachfolgend ist weiter zu beurteilen, ob die A._____ und B._____ von der Vorinstanz überbundenen Verfahrenskosten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu 30% auf die Staatskasse zu nehmen sind.
E. 2 B._____ bringt weiter vor, gemäss den Aussagen aller Beteiligten sei A._____ nach dem Einschreiten von B._____ zunächst vom Tatort geflüchtet, aufgrund der Zurufe von B._____ wieder an den Tatort zurückgekommen und erst nach dem Eintreffen der Polizei sei er mit ihm geflüchtet. A._____ und er hätten somit mehrere Gelegenheiten gehabt, die Sporttasche mitzunehmen. Dass sie dies jedoch unterlassen hätten, bilde einen Anhaltspunkt dafür, dass es ihnen letztlich nur um die Fluchtsicherung gegangen sei und nicht darum, die Beute mitzunehmen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Bergung der Sporttasche aus dem Innern des Kiosks angesichts der Präsenz von E._____ nicht gefahrlos möglich gewesen wäre. Dagegen konnte A._____ ohne Weiteres die in seiner Kleidung verstaute Beute in Form von Bargeld und Lotterielosen davontragen. Angesichts dessen kann aus der unterlassenen Mitnahme der Sporttasche nicht einfach geschlossen werden, dass am Bargeld und an den Lotterielosen keine Beuteerhaltungsabsicht bestand.
E. 2.1 A._____ bringt vor, aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei eine Reduktion der Verfahrenskosten um 30% angezeigt. Dies zumal ein langes Strafverfahren negative Auswirkungen auf das persönliche Leben, insbesondere das Berufsleben zeitige. Die vorinstanzliche Argumentation, durch die Strafreduktion sei der Bonus des verletzten Beschleunigungsgebots aufgebraucht, sei nicht nachvollziehbar. Es spreche nämlich nichts dagegen, die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch noch einmal im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
E. 2.2 B._____ führt aus, der langen Verfahrensdauer habe das Strafgericht mit einer Strafreduktion Rechnung getragen. Nicht genügend beachtet habe es jedoch die dadurch verursachten Auswirkungen auf ihn. Seit über fünf Jahren sei er nicht mehr straffällig geworden. Während er in beruflicher und privater Hinsicht ein geordnetes Leben habe führen können, habe er sich während der ganzen Dauer des Verfahrens im Ungewissen über den Ausgang des Strafverfahrens befunden. Dieser Umstand habe nicht nur in persönlicher Hinsicht zu einer enormen Unsicherheit geführt, sondern auch die Militärdienstrekrutierung verhindert. Dies zeige, dass durch die Reduktion der Freiheitsstrafe vorliegend der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Die Verfahrenskosten seien deshalb um 30% zu reduzieren.
E. 2.3 Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion, allenfalls der Verzicht auf Strafe. In Extremfällen kommt eine Verfahrenseinstellung in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGer. 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.2). Können die durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Beschuldigten entstandenen Nachteile nicht in der beschriebenen Weise ausgeglichen werden, kann die Wiedergutmachung in Form einer finanziellen Entschädigung erfolgen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 12). Im vorliegenden Fall wird der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Damit werden die A._____ und B._____ durch diese Verletzung entstandenen Nachteile bereits genügend ausgeglichen. Eine Reduktion der Verfahrenskosten zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht angezeigt. 3. Nach alledem erhellt, dass der Entscheid des Strafgerichts betreffend die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses nicht zu beanstanden ist. b. Zweitinstanzlicher Prozess Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). A._____ sowie B._____ unterliegen mit ihren Berufungen und die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht durchzudringen. Es erscheint deshalb anzeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6‘900.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘750.-- und Auslagen von pauschal Fr. 150.--) zu einem Drittel A._____ und zu einem Drittel B._____ aufzuerlegen sowie zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidiger (…)
E. 3 Laut Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung genügt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens als Betätigung aufrichtiger Reue. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGer. 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2). Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen von B._____, dass aufgrund des Anerkennens von Schadenersatzforderungen gemäss Art. 48 lit. d StGB die Strafe zu mildern sei. Denn gemäss dem eindeutigen Wortlaut kommt diese Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn der Täter den Schaden nicht bloss anerkannt, sondern, soweit es ihm zumutbar ist, bereits ersetzt hat. Ebenso wenig kann B._____ aufgrund der Entschuldigung bei E._____ eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB gewährt werden. Denn bei dieser handelt es sich bloss um eine verbale Äusserung. Eine besondere Bemühung, das von ihm begangenem Unrecht wieder gut zu machen, kann darin nicht erblickt werden. Damit besteht kein Raum für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB.
E. 4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss der Rechtsprechung ist verhältnismässig lange Zeit verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.). B._____ beging die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten in der Zeit zwischen dem 2. Januar 2010 und 30. Mai 2010 und liess sich danach nichts mehr zu Schulden kommen. Demnach ist von einem Wohlverhalten von fast sechs Jahren auszugehen, weshalb die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, grundsätzlich nicht gegeben sind (BGer. 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 8.4.2, 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass B._____ indes strafmindernd zugutezuhalten ist, dass er aus eigenem Antrieb seine deliktische Phase beendet und sich seit den letzten Straftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat. Zu Recht veranschlagte dies die Vorinstanz bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe strafmindernd. Diesem Umstand ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, als auf die von der Staatsanwaltschaft begehrte Ausfällung einer Geldstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung am 23./24. Mai 2010 zu verzichten ist.
E. 5 Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung aller massgebenden tat- und täterrelevanten Faktoren sowie den persönlichen Verhältnissen von B._____ zu Recht von einem erheblichen Verschulden ausging und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (vor Berücksichtigung der Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots) als angemessen betrachtet. Korrekt und unbestritten ist überdies, dass das Strafgericht eine sehr günstige Prognose annahm und die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe als gegeben erachtete. C. Reduktion der Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots a. Allgemeines Das in Art. 5 Abs. 1 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls sowie des Verhaltens der beschuldigten Person und der zuständigen Behörde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und grundsätzlich hinzunehmen (BGer. 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Sind die Strafverfolgungsbehörden im Stadium der Untersuchung indes während etwa 13 oder 14 Monaten untätig, ist dies zu sanktionieren (BGer. 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Die Würdigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund einer Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer. 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.4.1). b. In Concreto Von der Verhaftung von A._____ am 8. Juli 2010 und von B._____ am 10. September 2010 (act. 973) vergingen bis zur Anklageerhebung am 19. Mai 2014 gegen vier Jahre und bis zum heutigen Urteil über fünfeinhalb Jahre. Als Grund für die Dauer des Vorverfahrens nennt die Staatsanwaltschaft unter anderem, dass das streitbetroffene Verfahren zum Aktionskomplex H._____ mit 27 Beschuldigten und 200 zu untersuchenden Vorfällen gehöre. Erst hätten die dieser Gruppierung anzulastenden Taten eruiert werden müssen. Problematisch sei gewesen, dass die Delikte in wechselnden Zusammensetzungen begangen worden seien. Weiter habe untersucht werden müssen, wem welche Taten zuzuschreiben seien. Vorliegend sei die Untersuchung zudem durch die mehrfach geänderten und teilweise irreführenden Ausführungen von I._____ in Bezug auf die Anklagepunkte 1.6 bis 1.9 erschwert worden. A._____ und B._____ waren schon sehr früh im Vorverfahren geständig, weshalb die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Arbeit zur Sachverhaltsabklärung begrenzt war. Weil der A._____ und B._____ anzulastende Sachverhalt bereits nach kurzer Zeit festgestellt werden konnte bzw. hätte werden können, hätten die gegen A._____ und B._____ geführten Strafverfahren schon kurz nach Eröffnung dieser Verfahren vom Aktionskomplex "H._____" abgetrennt werden können. Davon ist umso mehr auszugehen, als A._____ und B._____ nur in der Tatnacht vom 23./24. Mai 2010 mit den Drahtziehern im Aktionskomplex H._____, I._____ und J._____, straffällig geworden waren und eine Anklage der Straftaten all dieser Beschuldigten in der gleichen Anklage nicht erforderlich war sowie A._____ und B._____ ansonsten keinerlei strafbare Handlungen mit I._____ und J._____ verübten. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die wesentlichen Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahmen, im Fall von B._____ im Mai 2011 (act. 2415 ff.) und im Fall von A._____ im Februar 2011 (act. 2201 ff.) bzw. nach erneuter Delinquenz im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Dezember 2011 (act. 2227) beendet waren und die entsprechenden Verfahrensakten betreffend die Straftaten von A._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug von den thurgauischen Behörden der Staatsanwaltschaft am 13. Februar und 2. März 2012 übermittelt wurden (act. 4177, 4243, 4281, 4297). Angesichts des überschaubaren Aktenumfanges des Vorverfahrens von neun Bundesordnern und des Anklagevorwurfes von 25 Sachverhalten von durchschnittlicher Komplexität erscheint die Dauer zwischen der Beendigung der wesentlichen Beweiserhebungen bzw. des Erhalts der letzten Strafakten aus dem Kanton Thurgau (2. März 2012) und der Anklageerhebung (19. Mai 2014) von über zwei Jahren als zu lange. Auch muss die Gesamtverfahrensdauer von über fünfeinhalb Jahren als insgesamt übermässig taxiert werden. Dies ist umso mehr anzunehmen, als die Unsicherheit, welche von einem laufenden Strafverfahren ausgeht, sich in Bezug auf die berufliche und persönliche Weiterentwicklung der im jungen Erwachsenenalter stehenden A._____ und B._____ als enorm belastend erweist. Aus diesen Gründen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen und deswegen bei A._____ und B._____ je eine Reduktion der Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorzunehmen. D. Ergebnis a. A._____ Unter Berücksichtigung einer Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sich die gegenüber A._____ auszufällende Freiheitsstrafe auf zwei Jahre. Ausserdem ist ihm eine Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 70.-- aufzuerlegen. Die Strafen sind unstrittig aus den überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts (E. IV.4.1) unbedingt auszufällen. b. B._____ Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sich die gegenüber B._____ bedingt auszufällende Freiheitsstrafe um sechs Monate auf zehn Monate. Aus den überzeugenden vom Strafgericht dargelegten Gründen ist statt einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- auszusprechen. Die Probezeit ist unstrittig auf zwei Jahre festzulegen. IV. Gerichtskosten und Entschädigung A. Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) a. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess 1. Zunächst ist zu prüfen, ob A._____ von den ihm vom Strafgericht auferlegten Gutachterkosten zu befreien ist.
Dispositiv
- A._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des vollendeten und mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 8. Juli 2010, vom 21. August 2010 und vom 12. Dezember 2011 bis zum 14. Dezember 2011 sowie der vom 10. September 2010 bis zum 2. Februar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 150 Tagen , sowie zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 94 Ziff. 1 SVG, aArt. 96 Ziff. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wird gemäss Art. 61 StGB eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet . b) Es wird festgestellt, dass sich A._____ vom 21. März 2011 bis zum 27. Februar 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1 StPO) und mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 bedingt aus dem Vollzug entlassen worden ist.
- Die gegen A._____ am 12. März 2008 vom Jugendstrafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung der vom 27. August 2007 bis zum 28. August 2007 ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (durch Urteil des Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2010 um 1 Jahr verlängert), wird unter Hinweis auf den Entscheid des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2011 in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG, Art. 89 StGB und Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
- a) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : (beim Fund- und Verwertungsdienst) - Pos. 2: 1 Mobiltelefon Nokia N95, ohne SIM-Card - Pos. 26: 2 Minigrip mit grünem Aufdruck Coffee Shop 1 b) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zu Handen wes Rechts eingezogen : - Pos. 16: 1 Damenarmbanduhr Carvel, gold, römische Zahlen auf Zifferblatt - Pos. 17: 1 Damenarmbanduhr Mondia, gold, Armband mit Schlangenmuster - Pos. 21: Schmuckset (Halskette und 2 Ohrclips, gold mit verschiedenen farbigen Rubinen besetzt) c) Die beschlagnahmte Taschenlampe (rot/schwarz, beschriftet B._____.; Pos. 23) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an B._____ zurückgegeben . B._____ wird unter Androhung der Vernichtung des Gegenstandes im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Taschenlampe nach telefonischer Vorankündigung beim Fund- und Verwertungsdienst der Sicherheitsdirektion BL abzuholen.
- A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 25‘781.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 250.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘500.--.
- Über das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat P. Frey wird separat entschieden. II. B._____
- B._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der vom 10. September 2010 bis zum 8. Oktober 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 29 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, aArt. 96 Ziff. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
- B._____ wird vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift (Faszikel-Nr. 11) freigesprochen .
- Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘298.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu acht Neunteln zu Lasten von B._____ und zu einem Neuntel zu Lasten des Staates. Wird in Sachen B._____ mangels Berufung oder entsprechenden Antrags keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Ch. von Wartburg in Höhe von Honorar und Auslagen im Jahr 2010: 8.5 Std. à Fr. 180.-- + 7.6% MWST Fr. 1‘818.45 Honorar und Auslagen von 2011 bis und mit HV: 2.33 Std. à Fr. 180.-- + 8% MWST Fr. 453.60 17.09 Std. à Fr. 200.-- + 8% MWST Fr. 3‘691.45 Auslagen + 8% MWST Fr. 385.50 Abzüglich Vorschuss Fr. 90.55 + 8% MWST Fr. -97.80 HV: 10.25 Std. à Fr. 200.-- + 8% MWST Fr. 2‘214.00 Total Fr. 8‘465.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. Zivilforderungen a) A._____ wird bei seiner Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - C._____ und D._____: Fr. 500.--; in solidarischer Verbindung mit B._____ (Faszikel-Nr. 7) - C._____ und D._____: Fr. 500.-- (Faszikel-Nr. 8) - L._____: Fr. 1‘050.-- (Faszikel-Nr. 21) - N._____ und M._____: Fr. 811.20 (Faszikel-Nr. 26) b) A._____ wird dazu verurteilt , N._____ und M._____ eine Genugtuung von je Fr. 500.-- (Faszikel-Nr. 26) zu bezahlen. Die Genugtuungsmehrforderung wird abgewiesen . c) B._____ wird bei seiner Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - O._____, vertreten durch P._____: Fr. 3‘364.40 (Faszikel-Nr. 3); in solidarischer Verbindung mit Q._____ – sofern dieser ebenfalls haftet – unter Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen - C._____ und D._____: Fr. 500.--; in solidarischer Verbindung mit A._____ (Faszikel-Nr. 7) d) Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen : - R._____, vertreten durch T._____: Fr. 70‘000.-- bis Fr. 80‘000.-- (Faszikel-Nr. 13 bis 17) - S._____: unbeziffert (Faszikel-Nr. 19)" wird in Abweisung der Berufungen der Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘750.-- und Auslagen von pauschal Fr. 150.--, total somit Fr. 6‘900.--, gehen zu einem Drittel (Fr. 2‘300.--) zulasten von A._____, zu einem Drittel (Fr. 2‘300.--) zulasten von B._____ und zu einem Drittel (Fr. 2‘300.--) zulasten der Staatskasse. III.a. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A._____, Advokat Patrick Frey, wird aus der Staatskasse entrichtet. Über die Höhe des auszurichtenden Honorars wird in einem separaten Beschluss entschieden. b. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird das Honorar des Verteidigers von B._____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, von Fr. 5‘084.40 (inkl. Auslagen und Fr. 376.60 MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. B._____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3‘389.60 an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_934/2016 vom 13. Juli 2017 ab)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.03.2016 460 15 167
Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. März 2016 (460 15 167) Strafrecht Räuberischer Diebstahl/Strafzumessung/Kostenauferlegung Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A._____ , vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B._____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. April 2015 A. Mit Urteil vom 16. April 2015 entschied das Strafgericht unter anderem Folgendes: "I. A._____ 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des vollendeten und mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 8. Juli 2010, vom 21. August 2010 und vom 12. Dezember 2011 bis zum 14. Dezember 2011 sowie der vom 10. September 2010 bis zum 2. Februar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 150 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 94 Ziff. 1 SVG, aArt. 96 Ziff. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
2. a) b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wird gemäss Art. 61 StGB eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet . Es wird festgestellt, dass sich A._____ vom 21. März 2011 bis zum 27. Februar 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1 StPO) und mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 bedingt aus dem Vollzug entlassen worden ist. 3. Die gegen A._____ am 12. März 2008 vom Jugendstrafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung der vom 27. August 2007 bis zum 28. August 2007 ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (durch Urteil des Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2010 um 1 Jahr verlängert), wird unter Hinweis auf den Entscheid des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2011 in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG, Art. 89 StGB und Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
4. a) b) c) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : (beim Fund- und Verwertungsdienst)
- Pos. 2: 1 Mobiltelefon Nokia N95, ohne SIM-Card
- Pos. 26: 2 Minigrip mit grünem Aufdruck Coffee Shop 1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zu Handen wes Rechts eingezogen :
- Pos. 16: 1 Damenarmbanduhr Carvel, gold, römische Zahlen auf Zifferblatt
- Pos. 17: 1 Damenarmbanduhr Mondia, gold, Armband mit Schlangenmuster
- Pos. 21: Schmuckset (Halskette und 2 Ohrclips, gold mit verschiedenen farbigen Rubinen besetzt) Die beschlagnahmte Taschenlampe (rot/schwarz, beschriftet B._____; Pos. 23) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an B._____ zurückgegeben . B._____ wird unter Androhung der Vernichtung des Gegenstandes im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Taschenlampe nach telefonischer Vorankündigung beim Fund- und Verwertungsdienst der Sicherheitsdirektion BL abzuholen. 5. A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 25‘781.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 250.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘500.--. 6. Über das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat P. Frey wird separat entschieden. II. B._____ 1. B._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. September 2010 bis zum 8. Oktober 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 29 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, aArt. 96 Ziff. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2. B._____ wird vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift (Faszikel-Nr. 11) freigesprochen . 3. Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘298.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu acht Neunteln zu Lasten von B._____ und zu einem Neuntel zu Lasten des Staates. Wird in Sachen B._____ mangels Berufung oder entsprechenden Antrags keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 4. Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Ch. von Wartburg in Höhe von Honorar und Auslagen im Jahr 2010: 8.5 Std. à Fr. 180.-- + 7.6% MWST Fr. 1‘818.45 Honorar und Auslagen von 2011 bis und mit HV: 2.33 Std. à Fr. 180.-- + 8% MWST Fr. 453.60 17.09 Std. à Fr. 200.-- + 8% MWST Fr. 3‘691.45 Auslagen + 8% MWST Fr. 385.50 Abzüglich Vorschuss Fr. 90.55 + 8% MWST Fr. -97.80 HV: 10.25 Std. à Fr. 200.-- + 8% MWST Fr. 2‘214.00 Total Fr. 8‘465.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." B. Gegen dieses Urteil meldete B._____ mit Schreiben vom 29. April 2015 und A._____ mit solchem vom 30. April 2015 Berufung an. C. In der Berufungserklärung vom 7. Juli 2015 begehrte B._____, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.3 ("Räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen durch A._____ und B._____ zum Nachteil von C._____ und D._____ sowie E._____") freizusprechen und stattdessen wegen versuchten Diebstahls zu verurteilen; entsprechend sei er in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer angemessen reduzierten Geldstrafe von 170 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen und zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots und aufgrund von Art. 48 lit. d und e StGB sei diese Strafe weiter zu reduzieren; die Strafe sei in jedem Fall unter 180 Tagessätzen festzulegen; es seien die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten um 30% zu reduzieren; es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und es sei ihm im Berufungsverfahren die notwendige amtliche Verteidigung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. D. In der Berufungserklärung vom 20. Juli 2015 beantragte A._____, es seien die ihm von der ersten Instanz auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 31‘931.05 wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 30%, d.h. um Fr. 9‘579.30, zu reduzieren; es seien ihm die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten von Fr. 7‘339.35 zu erlassen und auf die Staatskasse zu nehmen sowie es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit den Anträgen, A._____ sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer I.1 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 70.-- zu verurteilen; B._____ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II.1 des angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen; im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. F. Mit Schreiben vom 2. September 2015 verlangte die Staatsanwaltschaft, B._____ sei neben der in der Anschlussberufungserklärung begehrten Strafe zusätzlich noch eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von zwei Tagessätzen zu je Fr. 100.-- aufzuerlegen. G. In der Berufungsbegründung vom 21. September 2015 bestand A._____ auf seinen Anträgen. H. In der Berufungsbegründung vom 20. Oktober 2015 hielt B._____ an seinen Begehren fest. I. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 wurde A._____ und B._____ die amtliche Verteidigung mit ihrem jeweiligen Rechtsvertreter für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. J. Mit Stellungnahme vom 9. November 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Berufungen von A._____ und B._____ abzuweisen und hielt im Übrigen an den von ihr gestellten Anschlussberufungsbegehren fest. K. In der Anschlussberufungsantwort vom 9. Dezember 2015 begehrte A._____ sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. L. In der Anschlussberufungsantwort vom 18. Dezember 2015 beantragte B._____ die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, unter o/e-Kostenfolge. M. Zur heutigen Verhandlung erscheinen A._____ mit Advokat Patrick Frey, B._____ mit Advokat Dr. Christian von Wartburg und Staatsanwalt Mark Balke. An der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft ergänzt ihren Antrag auf Ausfällung einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen gegenüber B._____ insoweit, als sie verlangt, es sei die Probezeit hierfür auf zwei Jahre festzulegen. Erwägungen I. Formelles (…) II. Tatsächliches und Rechtliches A. Räuberischer Diebstahl B._____ verlangte in der Berufungserklärung einen Freispruch von den Vorwürfen des räuberischen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Aus seiner Berufungsbegründung ergibt sich indessen, dass er einzig den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls im Anklagepunkt 1.3 anficht. Nachfolgend bleibt deshalb lediglich zu prüfen, ob dieser Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls zu Recht ergangen ist. a. Sachverhalt Die Feststellungen der Vorinstanz zum äusseren Geschehensablauf (E. II.2.1 und III.2.4.3) sind unbestritten. Es ist mithin von folgendem objektiven Sachverhalt auszugehen: Am 17. April 2010, zirka um 02:56 Uhr, brachen A._____ und B._____ mit Hilfe eines unbekannten Werkzeugs die Türe des Kiosks von C._____ und D._____ an der F._____ 1 in G._____ auf. Daraufhin betrat A._____ den Kiosk, durchsuchte diesen nach Geld, Wertsachen, Alkohol und Tabakwaren. Er hatte bereits Fr. 125.-- Bargeld und 320 Lotterielose im Wert von Fr. 920.-- aus dem Eigentum von C._____ und D._____ in seiner Kleidung sowie weiteres Deliktsgut in der mitgeführten Sporttasche verstaut, als er um zirka 03:04 Uhr von dem durch die Alarmanlage über den Einbruch informierten E._____ überrascht wurde. A._____ rief den vor dem Kiosk Schmiere stehenden B._____ um Hilfe. B._____ lief zu E._____ hin, schubste diesen zur Seite und verpasste ihm zwei Faustschläge ins Gesicht. E._____ war deswegen nicht mehr in der Lage, A._____ und B._____ aufzuhalten. A._____ und B._____ nutzten diese Gelegenheit und flüchteten, wobei A._____ das Deliktsgut in Form von Fr. 125.-- Bargeld und 320 Lotterielosen davontrug. Präzisierend ist anzumerken, dass nachdem B._____ dem E._____ die beiden Faustschläge ins Gesicht versetzte, A._____ zunächst das Weite suchte, jedoch auf Zurufen von B._____ wieder in die Nähe des Kiosks zurückkehrte. Eine Weile standen A._____ und B._____ mit E._____ beim Kiosk zusammen, bevor A._____ und B._____ vor der heranrückenden Polizei flüchteten (act. 2371). b. Objektiver Tatbestand ba. Allgemeines 1. Den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwirklicht, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl kann nur durch eine Nötigungshandlung verwirklicht werden, die erst nach der Vollendung des Diebstahls verübt wird ( Donatsch , Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 174; Trechsel/Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 140 N 12; Alexander/Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 47). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters ( Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 139 N 11). Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen reicht hierfür ein blosses Ergreifen und Festhalten aus, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiedererlangen könnte (BGH 3 StR 180/10 vom 6. Juli 2010 E. 1b). Ein Dieb gilt als auf frischer Tat ertappt, wenn eine hinzukommende Person Zeuge der Wegnahme des Deliktsguts, der Vorbereitung des Abtransports der Beute oder des Abtransports selbst wird. Die Nötigungshandlungen müssen sich nicht notwendigerweise gegen den Zeugen richten, sondern können sich auch gegen eine von ihm orientierte Drittperson wenden. Es reicht, wenn der Betreffende mindestens über die Möglichkeit verfügt, gegen das Behalten der Beute einzuschreiten; nicht notwendig ist, dass er effektiv interveniert. Als "frisch" gilt die Tat bis zu ihrer Beendigung, d.h. bis zur endgültigen Sicherung der Beute durch die Täterschaft. Eine Nötigungshandlung kann in der Ausübung von Gewalt gegen eine Person, einer Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder der Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit bestehen. Die Nötigungshandlung muss objektiv darauf gerichtet sein, den Gewahrsam des Diebs am Deliktsgut zu erhalten ( Donatsch , a.a.O., S. 174 f.; Stratenwerth/Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140, N 8; Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 140 N 12; BGE 92 IV 153 E. 1 S. 155; BGE 83 IV 66 S. 68). 2. Mittäterschaft setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass jeder Beteiligte in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt und sein Tatbeitrag für die Deliktsbegehung derart wichtig ist, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht ( Forster , Basler Kommentar StGB, Vor Art. 24 N 9). In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGer. 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.3). bb. In Concreto A._____ und B._____ brachen am 17. April 2010, zirka um 02:56 Uhr, mit Hilfe eines unbekannten Werkzeugs die Türe des Kiosks von C._____ und D._____ an der F._____ 1 in G._____ auf. A._____ begab sich in diesen Kiosk und hatte bereits Fr. 125.-- Bargeld und 320 Lotterielose im Wert von Fr. 920.-- aus dem Eigentum von C._____ und D._____ in seiner Kleidung verstaut, als er um zirka 03:04 Uhr von E._____ überrascht wurde. Die Wegnahme dieses Deliktsguts war damit bereits vollendet, als A._____ von E._____ überrascht wurde. Denn um die ungehinderte Verfügungsgewalt über diese Sachen zu erlangen, hätte E._____ ihm diese gegen dessen Widerstand entwinden müssen. A._____ wurde von E._____ auf frischer Tat ertappt, da der Abtransport der Beute vom Tatort gerade bevorstand. Als A._____ von E._____ überrascht wurde, rief er B._____ um Hilfe. B._____ versetzte aufgrund dieses Hilferufs E._____ zwei Faustschläge ins Gesicht. Die Wirkung der Faustschläge war so erheblich, dass E._____ nicht mehr fähig war, A._____ und B._____ festzuhalten. Da durch diese Gewaltausübung der Widerstand von E._____ gebrochen wurde, stellen diese beiden Faustschläge eine Nötigungshandlung im Sinne des Gesetzes dar. Bei der Tatausführung hatte jeder der beiden Beschuldigten einen eigenen Aufgabenbereich: A._____ drang in den Kiosk ein, behändigte Bargeld und Lotterielose, verstaute dieses Deliktsguts in seiner Kleidung und trug es davon, während B._____ beim Kiosk Schmiere stand und durch die Anwendung von Gewalt gegen E._____ die Sicherung des Diebesguts in Form von Bargeld und Lotterielosen ermöglichte. Der Beitrag jedes Beteiligten war für die Tatausführung unabdingbar. Bei der Tatausführung wirkten sie mittäterschaftlich zusammen, in dem jeder mit seinen Handlungen in massgebender Weise zum erstrebten Taterfolg beitrug. Bloss der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass A._____ und B._____ die Beute teilten (act. 2143, 2331), was ein Indiz für eine wesentliche Beteiligung von A._____ und B._____ an der Straftat darstellt (BGer. 6S.203/2005 vom 6. September 2005 E. 2.1). Aufgrund all dessen erhellt, dass A._____ und B._____ in Mitttäterschaft den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls verwirklichten. c. Subjektiver Tatbestand ca. Allgemeines Eine Mittäterschaft zum räuberischen Diebstahl setzt Vorsatz der Mittäter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandmerkmale voraus; dieser muss sich somit auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache und die Vornahme einer Nötigungshandlung bei einem Betroffensein auf frischer Tat richten. Ausserdem bedarf es eines gemeinsamen Tatentschlusses, der nicht ausdrücklich zu sein braucht; dieser kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Mittäterschaft ist mithin auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (BGer. 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGer. 6B_1091/2009 vom 29. April 2010 E. 3.3). Für die Annahme von Mittäterschaft ist überdies gefordert, dass bei den Mittätern die übrigen subjektiven Tatbestandselemente, d.h. Beuteerhaltungsabsicht sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht vorliegen ( Alexander/Riedo , a.a.O., Art. 140 N 55 f.). cb. In Concreto cba. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale B._____ gab bei der Einvernahme vom 27. September 2010 zu Protokoll, die Verübung des Einbruchs in den Kiosk vom 17. April 2010 an der F._____ 1 in G._____ sei die Idee von A._____ gewesen. Er habe sich jedoch damit einverstanden erklärt (act. 2295). A._____ führte bei der Einvernahme vom 20. Januar 2011 aus, B._____ und er seien auf die Idee gekommen, dass sie zusammen noch einmal in diesen Kiosk einbrechen könnten (act. 2141). Demzufolge hatten A._____ und B._____ wechselseitig den Willen, den Einbruch vom 17. April 2010 in den Kiosk zusammen zu verüben. Anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2010 machte B._____ geltend, beim Einbruch vom 17. April 2010 in den Kiosk hätten sie sich besser vorbereitet als bei jenem vom 11. April 2010 in den gleichen Kiosk; so hätten sie eine Sporttasche mitgenommen und eine Sturmmaske getragen, um nicht erkannt zu werden, falls etwas passiere (act. 2331). Für die Begehung dieser Tat trafen sie auch eine gewisse Planung bezüglich des Einbruchs, indem sie insbesondere den besagten Kiosk als Einbruchsobjekt, die Mitnahme einer Sporttasche und das Tragen von Sturmmasken vorsahen. Angesichts all dessen steht fest, dass A._____ und B._____ gemeinsam den Tatentschluss für den streitbetroffenen Einbruch fassten. Bei der Befragung vom 5. Oktober 2010 führte A._____ aus, da der erste Einbruch in der Kiosk funktioniert habe, hätten sie gedacht, dass auch der zweite Einbruch vom 17. April 2010 in diesen Kiosk erfolgreich verlaufe (act. 2015). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2011 gab A._____ als Grund für den Einbruch vom 17. April 2010 an, sie hätten wie beim Einbruch in diesen Kiosk vom 11. April 2010 das Gleiche entwenden wollen (act. 2141). Bei der Befragung vom 23. März 2011 sagte B._____ aus, sie hätten das Gleiche wie beim ersten Einbruch in den Kiosk entwenden wollen (act. 2365). A._____ und B._____ wollten mithin diesmal wie beim ersten Einbruch in den Kiosk Tabakwaren, Lotterielose und Bargeld stehlen. Bei der Planung des Einbruchs in den Kiosk konnten A._____ und B._____ dessen Ablauf nicht in allen Details voraussehen. Da sie sich bei diesem Einbruch mit Sturmmasken tarnten, waren sie sich bewusst, dass sie sich bei der Tatausführung dem Risiko des Entdecktwerdens aussetzen. Sie mussten damit rechnen, dass es zu einer Auseinandersetzung mit einem Beobachter des Einbruchs kommen könnte. Als B._____ nach den Hilferufen von A._____ aus dem Innern des Kiosk E._____ die beiden Faustschläge verpasste, war er sich im Klaren, dass A._____ auf frischer Tat von einer Drittperson betroffen wurde und versetzte in diesem Moment vorsätzlich E._____ die beiden Faustschläge, um dessen Widerstand zu brechen. A._____ war sich bewusst, dass er von einer Drittperson bei der Verübung des Diebstahls im Kiosk auf frischer Tat ertappt wurde und billigte in dieser Situation, dass B._____ gegenüber E._____ Gewalt anwendete, um den Widerstand des Letzteren zu brechen. Damit muss er sich den Vorsatz von B._____ in Bezug auf Verübung dieser Gewalt anrechnen lassen. Aufgrund all dessen erhellt, dass A._____ und B._____ einen wechselseitigen Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente des räuberischen Diebstahls hatten. cbb. Beuteerhaltungsabsicht
1. B._____ macht geltend, die Tätlichkeiten gegenüber E._____ habe er einzig und allein zur Sicherung der Flucht von A._____ begangen. Das Strafgericht nehme zu Unrecht an, er habe aufgrund des ersten Einbruchs wissen müssen, dass A._____ im Moment, als er E._____ die Faustschläge versetzt habe, schon Deliktsgut auf sich getragen habe. Dieser Annahme der Vorinstanz könnte im Übrigen ohnehin nur gefolgt werden, wenn A._____ bereits beim ersten Einbruch vom 11. April 2010 das Diebesgut auch effektiv in den Jacken- und Hosentaschen verstaut gehabt hätte. Gemäss der Aussage von B._____ sei dies indessen nicht der Fall gewesen, da dieses bei der ersten Tat nämlich im Helmfach des Scooters transportiert worden sei. Vorliegend trifft zwar zu, dass B._____ bei der Befragung vom 23. März 2011 ausführte, er und A._____ hätten beim ersten Einbruch in den Kiosk vom 11. April 2010 das Deliktsgut im Helmfach seines Scooters transportiert (act. 2847). Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um eine pauschale und detailarme Deposition von B._____. Es kann durchaus sein, dass B._____ bei der Beantwortung der Frage nach dem Transport des Deliktsguts einfach nur an das sperrige im Helmfach des Scooters transportierte Deliktsgut dachte und nicht auch noch an das kleine in den Kleidern verstaute Deliktsgut wie das Bargeld und die Lotterielose. Überdies ist zu beachten, dass B._____ selbst nicht behauptet, sie hätten vereinbart, A._____ solle das Bargeld und die Lotterielose in der Sporttasche abtransportieren. In Anbetracht all dessen kann es nicht als erwiesen gelten, B._____ habe beim Einbruch in den Kiosk vom 17. April 2010 annehmen können, A._____ habe das Bargeld und die Lotterielose in der Sporttasche verstaut. B._____ musste zumindest damit rechnen, dass A._____ während des rund achtminütigen Aufenthalts im Kiosk bereits kleines, einfach verstaubares Diebesgut, wie Bargeld und Lotterielose, in seine Kleidung eingesteckt hatte. Dies muss umso mehr angenommen werden, als ein Abtransport des besagten kleinen Diebesguts in einer Sporttasche nicht als lebensnah erscheint, da sich Bargeld und Lotterielose in der Kleidung einfacher und sicherer abtransportieren lassen als in einer Tasche, welche im Falle eines Betroffenseins bei der Tatbegehung unter Umständen zurückgelassen werden muss.
2. B._____ bringt weiter vor, gemäss den Aussagen aller Beteiligten sei A._____ nach dem Einschreiten von B._____ zunächst vom Tatort geflüchtet, aufgrund der Zurufe von B._____ wieder an den Tatort zurückgekommen und erst nach dem Eintreffen der Polizei sei er mit ihm geflüchtet. A._____ und er hätten somit mehrere Gelegenheiten gehabt, die Sporttasche mitzunehmen. Dass sie dies jedoch unterlassen hätten, bilde einen Anhaltspunkt dafür, dass es ihnen letztlich nur um die Fluchtsicherung gegangen sei und nicht darum, die Beute mitzunehmen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Bergung der Sporttasche aus dem Innern des Kiosks angesichts der Präsenz von E._____ nicht gefahrlos möglich gewesen wäre. Dagegen konnte A._____ ohne Weiteres die in seiner Kleidung verstaute Beute in Form von Bargeld und Lotterielosen davontragen. Angesichts dessen kann aus der unterlassenen Mitnahme der Sporttasche nicht einfach geschlossen werden, dass am Bargeld und an den Lotterielosen keine Beuteerhaltungsabsicht bestand. 3. Unstrittig ist aus den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz (E. III.2.4.3/aa) davon auszugehen, dass A._____ die Gewaltanwendung von B._____ gegenüber E._____ neben der Fluchtsicherung auch billigte, um den Besitz an dem Bargeld von Fr. 125.-- und den 320 Lotterielosen erhalten zu können. Nachdem A._____ und B._____ die Tür zum Kiosk aufgebrochen hatten, vergingen zirka acht Minuten, bis E._____ am Tatort erschien. A._____ hatte also bereits einige Zeit zur Verfügung, um Bargeld und Lotterielose in seiner Kleidung einzustecken. B._____ musste demnach damit rechnen, dass A._____ schon Bargeld und Lotterielose in seiner Kleidung verstaut hatte. Überdies ist hervorzuheben, dass das Motiv für die Beteiligung von B._____ an diesem Einbruch insbesondere die Entwendung von Bargeld und Lotterielosen war. Auch hoffte er darauf, dass A._____ aus der Beute die Schulden bei ihm zurückbezahlt (act. 2327). Vor diesem Hintergrund und da sich B._____ mitten in der Nacht mit A._____ zum Tatort am Stadtrand in G._____ begab, kann ihm nicht abgenommen werden, er habe aufgrund des Erscheinens von E._____ das Ziel des Einbruchs, nämlich die Erlangung von Bargeld und Lotterielosen, plötzlich aus den Augen verloren. Überdies ist zu bemerken, dass nachdem B._____ durch die beiden Faustschläge den Widerstand von E._____ brach, A._____ zwar vorerst die Flucht ergriff, sich indes auf Zurufen von B._____ wieder in die Nähe des Kiosks zurückbegab. Eine Weile waren A._____ und B._____ sowie E._____ beim Kiosk zusammen zugegen, ehe A._____ und B._____ vor der herannahenden Polizei das Weite suchten. Vor dem Eintreffen der Polizei hätte der die Übersicht bewahrende B._____ die Möglichkeit gehabt, A._____ aufzufordern, sich der Beute zu entledigen. Dass er dies nicht tat, spricht für eine Besitzerhaltungsabsicht am Diebesgut. Überdies ist festzuhalten, dass sich B._____ aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses zum Stehlen von Bargeld und Lotterielosen im besagten Kiosk den Vorsatz von A._____ bezüglich des in Frage stehenden Diebesguts ohnehin anrechnen lassen muss. cbc. Aneignungs- und Bereicherungsabsicht Die Aneignungsabsicht von A._____ und B._____ ist gegeben, da sie das Bargeld und die Lotterielose aus dem Kiosk mitnahmen, um selbst über diese Sachen wie ein Eigentümer verfügen zu können. Da A._____ und B._____ keinen Rechtsanspruch darauf hatten, handelten sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. e. Fazit Dem Gesagten zufolge steht fest, dass sich B._____ in Mittäterschaft mit A._____ des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig machte. B. Konkurrenzen Die von B._____ erfüllten Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist er wegen gewerbsmässigen Diebstahls, räuberischen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig zu erklären. III. Strafzumessung A. Allgemeines a. Grundsätze für die Festsetzung der Strafe Das Strafgericht legte die Grundsätze zur Festsetzung der Strafe in seinen Erwägungen (E. IV.1) korrekt dar, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). b. Art der Begründung der Strafzumessung 1. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Strafgericht habe in seinem Urteil nicht transparent gemacht, inwieweit welcher Faktor sich konkret auf die Bemessung der Strafe auswirke. 2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Das Gericht ist indes nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil geht klar hervor, dass das Strafgericht die massgebenden Strafzumessungsfaktoren beachtete und plausibel würdigte. Es legte seine Überlegungen klar nachvollziehbar dar und kam somit seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nach. B. Strafe vor Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots a. A._____ aa. Parteistandpunkte
1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, das Strafgericht habe gegenüber A._____ eine zu milde Strafe verhängt, zumal es nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen sei. Bei einer angemessenen Berücksichtigung seines Tatverschuldens, seiner Dreistigkeit, seiner Beharrlichkeit und Unbeirrbarkeit sowie seiner wiederholten Delinquenz trotz Vorstrafen und während des laufenden Strafverfahrens sowie der Dauer des Verfahrens erscheine eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angebracht.
2. A._____ wendet demgegenüber ein, aus den zutreffenden von der Vorinstanz angeführten Gründen sei die von ihr ausgefällte Freiheitsstrafe zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es im Übrigen aufzuzeigen, weshalb seine Dreistigkeit, seine Beharrlichkeit und seine Unbeirrbarkeit bei der Strafzumessung nicht gebührend berücksichtigt worden sein sollen. ab. Strafzumessung i.e.S. Das Strafgericht stufte das Tatverschulden als beträchtlich und das tatbezogene Verhalten von A._____ als äusserst dreist ein. Auch berücksichtigte es die Beharrlichkeit und Unbeirrbarkeit von A._____, so legte es ihm nämlich zur Last, dass er trotz Konfrontationen weiter delinquierte und sogar trotz der Auseinandersetzung mit E._____ beim zweiten Einbruch in den Kiosk gar noch ein drittes Mal dort einbrach. Irgendwelche Fehler bei der Würdigung der Strafzumessungsgründe und der Festlegung der Strafe vor Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz (E. IV.2.1) zur Strafzumessung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht vor Berücksichtigung der Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine unbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und eine Geldstrafe von drei Tagessätzen als angebracht ansah. Unstrittig sind diese Strafen aus den überzeugenden vom Strafgericht genannten Gründen (E. IV.2.1.4) unbedingt auszufällen. b. B._____ ba. Parteistandpunkte
1. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, die erste Instanz habe die Strafzumessungsgründe weitestgehend korrekt dargelegt. Angesichts des anwendbaren Strafrahmens, der begangenen Taten sowie der tat- und täterrelevanten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens erscheine eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen.
2. B._____ wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei zu reduzieren, weil im Anklagepunkt 1.2 der vorinstanzliche Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls aufzuheben und er stattdessen lediglich wegen versuchten Diebstahls zu verurteilen sei. Da er sich seit über fünf Jahren wohl verhalten habe, sei überdies aufgrund von Art. 48 lit. e StGB eine Strafreduktion vorzunehmen. Weil er sämtliche Schadenersatzforderungen anerkannt und sich bei E._____ entschuldigt habe, sei zudem in Anwendung von Art. 48 lit. d StGB die Strafe herabzusetzen. Sein korrektes Verhalten in den letzten fünf Jahren zeige seine Einsicht. Mit der Vorinstanz sei ihm hoch anzurechnen, dass er seine strafbare Phase aus eigenem Antrieb beendet habe. Aus all diesen Gründen sei lediglich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen auszusprechen. Da eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs oder mehr Monaten resp. einer Geldstrafe von 180 oder mehr Tagessätzen praxisgemäss einen Hinderungsgrund für eine Armeerekrutierung darstelle, sei in jedem Fall eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen auszusprechen, um ihm das Absolvieren des Militärdiensts zu ermöglichen. bb. Strafzumessung i.e.S.
1. Das Kantonsgericht bestätigt sämtliche von der Vorinstanz gegenüber B._____ ausgefällten Schuldsprüche. Aufgrund dessen und weil das Strafgericht den Strafrahmen korrekt absteckte, alle hier massgeblichen Strafzumessungskriterien berücksichtigte und zutreffend würdigte, kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. IV.2.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Nach dieser Gesetzvorschrift ist bei der Strafzumessung auch belastenden Folgen Rechnung zu tragen, welche die Straftat für den Verurteilten hat oder noch haben wird. Weil jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu beachten, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Die Gesamtheit aller den Täter belastenden Straftatfolgen muss dem Unrechts- und Schuldgewicht der Tat entsprechen (OGer. ZH SB120547 vom 16. August 2013 E. II.2.7.1). Sollte B._____ aufgrund der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Strafe als nicht militärdiensttauglich eingestuft werden, stellt dies keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, welcher eine Strafreduktion gebieten würde. 3. Laut Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung genügt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens als Betätigung aufrichtiger Reue. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGer. 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2). Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen von B._____, dass aufgrund des Anerkennens von Schadenersatzforderungen gemäss Art. 48 lit. d StGB die Strafe zu mildern sei. Denn gemäss dem eindeutigen Wortlaut kommt diese Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn der Täter den Schaden nicht bloss anerkannt, sondern, soweit es ihm zumutbar ist, bereits ersetzt hat. Ebenso wenig kann B._____ aufgrund der Entschuldigung bei E._____ eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB gewährt werden. Denn bei dieser handelt es sich bloss um eine verbale Äusserung. Eine besondere Bemühung, das von ihm begangenem Unrecht wieder gut zu machen, kann darin nicht erblickt werden. Damit besteht kein Raum für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB. 4. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss der Rechtsprechung ist verhältnismässig lange Zeit verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.). B._____ beging die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten in der Zeit zwischen dem 2. Januar 2010 und 30. Mai 2010 und liess sich danach nichts mehr zu Schulden kommen. Demnach ist von einem Wohlverhalten von fast sechs Jahren auszugehen, weshalb die Voraussetzungen, unter welchen in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung zu erfolgen hat, grundsätzlich nicht gegeben sind (BGer. 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 8.4.2, 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass B._____ indes strafmindernd zugutezuhalten ist, dass er aus eigenem Antrieb seine deliktische Phase beendet und sich seit den letzten Straftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat. Zu Recht veranschlagte dies die Vorinstanz bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe strafmindernd. Diesem Umstand ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, als auf die von der Staatsanwaltschaft begehrte Ausfällung einer Geldstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung am 23./24. Mai 2010 zu verzichten ist. 5. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung aller massgebenden tat- und täterrelevanten Faktoren sowie den persönlichen Verhältnissen von B._____ zu Recht von einem erheblichen Verschulden ausging und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (vor Berücksichtigung der Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots) als angemessen betrachtet. Korrekt und unbestritten ist überdies, dass das Strafgericht eine sehr günstige Prognose annahm und die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe als gegeben erachtete. C. Reduktion der Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots a. Allgemeines Das in Art. 5 Abs. 1 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls sowie des Verhaltens der beschuldigten Person und der zuständigen Behörde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und grundsätzlich hinzunehmen (BGer. 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Sind die Strafverfolgungsbehörden im Stadium der Untersuchung indes während etwa 13 oder 14 Monaten untätig, ist dies zu sanktionieren (BGer. 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Die Würdigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund einer Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer. 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.4.1). b. In Concreto Von der Verhaftung von A._____ am 8. Juli 2010 und von B._____ am 10. September 2010 (act. 973) vergingen bis zur Anklageerhebung am 19. Mai 2014 gegen vier Jahre und bis zum heutigen Urteil über fünfeinhalb Jahre. Als Grund für die Dauer des Vorverfahrens nennt die Staatsanwaltschaft unter anderem, dass das streitbetroffene Verfahren zum Aktionskomplex H._____ mit 27 Beschuldigten und 200 zu untersuchenden Vorfällen gehöre. Erst hätten die dieser Gruppierung anzulastenden Taten eruiert werden müssen. Problematisch sei gewesen, dass die Delikte in wechselnden Zusammensetzungen begangen worden seien. Weiter habe untersucht werden müssen, wem welche Taten zuzuschreiben seien. Vorliegend sei die Untersuchung zudem durch die mehrfach geänderten und teilweise irreführenden Ausführungen von I._____ in Bezug auf die Anklagepunkte 1.6 bis 1.9 erschwert worden. A._____ und B._____ waren schon sehr früh im Vorverfahren geständig, weshalb die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Arbeit zur Sachverhaltsabklärung begrenzt war. Weil der A._____ und B._____ anzulastende Sachverhalt bereits nach kurzer Zeit festgestellt werden konnte bzw. hätte werden können, hätten die gegen A._____ und B._____ geführten Strafverfahren schon kurz nach Eröffnung dieser Verfahren vom Aktionskomplex "H._____" abgetrennt werden können. Davon ist umso mehr auszugehen, als A._____ und B._____ nur in der Tatnacht vom 23./24. Mai 2010 mit den Drahtziehern im Aktionskomplex H._____, I._____ und J._____, straffällig geworden waren und eine Anklage der Straftaten all dieser Beschuldigten in der gleichen Anklage nicht erforderlich war sowie A._____ und B._____ ansonsten keinerlei strafbare Handlungen mit I._____ und J._____ verübten. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die wesentlichen Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahmen, im Fall von B._____ im Mai 2011 (act. 2415 ff.) und im Fall von A._____ im Februar 2011 (act. 2201 ff.) bzw. nach erneuter Delinquenz im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Dezember 2011 (act. 2227) beendet waren und die entsprechenden Verfahrensakten betreffend die Straftaten von A._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug von den thurgauischen Behörden der Staatsanwaltschaft am 13. Februar und 2. März 2012 übermittelt wurden (act. 4177, 4243, 4281, 4297). Angesichts des überschaubaren Aktenumfanges des Vorverfahrens von neun Bundesordnern und des Anklagevorwurfes von 25 Sachverhalten von durchschnittlicher Komplexität erscheint die Dauer zwischen der Beendigung der wesentlichen Beweiserhebungen bzw. des Erhalts der letzten Strafakten aus dem Kanton Thurgau (2. März 2012) und der Anklageerhebung (19. Mai 2014) von über zwei Jahren als zu lange. Auch muss die Gesamtverfahrensdauer von über fünfeinhalb Jahren als insgesamt übermässig taxiert werden. Dies ist umso mehr anzunehmen, als die Unsicherheit, welche von einem laufenden Strafverfahren ausgeht, sich in Bezug auf die berufliche und persönliche Weiterentwicklung der im jungen Erwachsenenalter stehenden A._____ und B._____ als enorm belastend erweist. Aus diesen Gründen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen und deswegen bei A._____ und B._____ je eine Reduktion der Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorzunehmen. D. Ergebnis a. A._____ Unter Berücksichtigung einer Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sich die gegenüber A._____ auszufällende Freiheitsstrafe auf zwei Jahre. Ausserdem ist ihm eine Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 70.-- aufzuerlegen. Die Strafen sind unstrittig aus den überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts (E. IV.4.1) unbedingt auszufällen. b. B._____ Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots reduziert sich die gegenüber B._____ bedingt auszufällende Freiheitsstrafe um sechs Monate auf zehn Monate. Aus den überzeugenden vom Strafgericht dargelegten Gründen ist statt einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- auszusprechen. Die Probezeit ist unstrittig auf zwei Jahre festzulegen. IV. Gerichtskosten und Entschädigung A. Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) a. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess 1. Zunächst ist zu prüfen, ob A._____ von den ihm vom Strafgericht auferlegten Gutachterkosten zu befreien ist. 1.1 A._____ macht geltend, Dr. med. K._____ habe das 30-seitige Gutachten vom 13. Januar 2011 erstellt und sei zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Die Kosten für die Bemühungen von Dr. med. K._____ von total Fr. 7‘339.35 seien ihm von der Vorinstanz vollumfänglich auferlegt worden. Dies sei jedoch nicht richtig. Denn das Strafgericht führe in seinem Entscheid aus, es sei von den Ausführungen von Dr. med. K._____ nicht überzeugt und verneine den vom Gutachter festgestellten Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Da es ausdrücklich von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweiche, sei es nicht angebracht, ihm die vollen Kosten der Gutachtertätigkeit zu überbinden. Dies sei umso mehr anzunehmen, als das Strafgericht nur in untergeordnetem Mass bei der Strafzumessung auf das Gutachten abstelle. Freilich könne die Begutachtung nicht als unnötig bezeichnet werden, zumal die Vorinstanz doch einige Überlegungen in sein Urteil aufgenommen habe. Da die Gutachterkosten indessen einen beträchtlichen Teil der gesamten Verfahrenskosten darstellten, müsse der Aufwand dafür als unverhältnismässig bezeichnet werden. Aus diesem Grund sei er von der Tragung dieser Kosten zu befreien. 1.2 In seiner Honorarrechnung vom 13. Januar 2011 stellte Dr. med. K._____ für Explorationsgespräche und die Schlussbesprechung, das Einholen von Auskünften, Aktenstudium, das Erstellen des Gutachtens vom 13. Januar 2011 und Psychodiagnostik insgesamt Fr. 7‘339.35 in Rechnung (act. 4543). Soweit A._____ vom Strafgericht verurteilt wurde, hat er nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die Gutachtertätigkeit von Dr. med. K._____ zu tragen. In dem Umfang, als er von den Anklagevorwürfen freigesprochen wurde, sind ihm diese aufgrund von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft bewirkte. Die Gutachterkosten können vorliegend auch nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Staatskasse genommen werden, da diese weder als unnötige noch als fehlerhafte Verfahrenshandlung bezeichnet werden können. Eine sachverständige Begutachtung von A._____ war vorliegend bereits für den Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vom 3. Februar 2011 (act. 931 ff.) erforderlich. Überdies ist zu beachten, dass sich das Strafgericht in seinem Urteil bei der Strafzumessung und dem Entscheid über die Massnahme für junge Erwachsene mitunter auf dieses Gutachten abstellte. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das Strafgericht in seinem Urteil eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit von A._____ verneinte. In seinem Gutachten sprach Dr. K._____ lediglich von einer allenfalls vorhandenen leichten Einschränkung der Steuerfähigkeit von A._____ (act. 210) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung attestierte er A._____ eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit (act. 5119). Da die Abweichung der ersten Instanz von der Auffassung des Gutachters bloss geringfügig ist und nur einen von mehreren begutachteten Aspekten betrifft, besteht vorliegend keine Veranlassung, die Kosten für die Gutachtertätigkeit in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Nachfolgend ist weiter zu beurteilen, ob die A._____ und B._____ von der Vorinstanz überbundenen Verfahrenskosten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu 30% auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2.1 A._____ bringt vor, aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei eine Reduktion der Verfahrenskosten um 30% angezeigt. Dies zumal ein langes Strafverfahren negative Auswirkungen auf das persönliche Leben, insbesondere das Berufsleben zeitige. Die vorinstanzliche Argumentation, durch die Strafreduktion sei der Bonus des verletzten Beschleunigungsgebots aufgebraucht, sei nicht nachvollziehbar. Es spreche nämlich nichts dagegen, die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch noch einmal im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 2.2 B._____ führt aus, der langen Verfahrensdauer habe das Strafgericht mit einer Strafreduktion Rechnung getragen. Nicht genügend beachtet habe es jedoch die dadurch verursachten Auswirkungen auf ihn. Seit über fünf Jahren sei er nicht mehr straffällig geworden. Während er in beruflicher und privater Hinsicht ein geordnetes Leben habe führen können, habe er sich während der ganzen Dauer des Verfahrens im Ungewissen über den Ausgang des Strafverfahrens befunden. Dieser Umstand habe nicht nur in persönlicher Hinsicht zu einer enormen Unsicherheit geführt, sondern auch die Militärdienstrekrutierung verhindert. Dies zeige, dass durch die Reduktion der Freiheitsstrafe vorliegend der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Die Verfahrenskosten seien deshalb um 30% zu reduzieren. 2.3 Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion, allenfalls der Verzicht auf Strafe. In Extremfällen kommt eine Verfahrenseinstellung in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGer. 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.2). Können die durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Beschuldigten entstandenen Nachteile nicht in der beschriebenen Weise ausgeglichen werden, kann die Wiedergutmachung in Form einer finanziellen Entschädigung erfolgen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 12). Im vorliegenden Fall wird der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe Rechnung getragen. Damit werden die A._____ und B._____ durch diese Verletzung entstandenen Nachteile bereits genügend ausgeglichen. Eine Reduktion der Verfahrenskosten zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nicht angezeigt. 3. Nach alledem erhellt, dass der Entscheid des Strafgerichts betreffend die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses nicht zu beanstanden ist. b. Zweitinstanzlicher Prozess Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). A._____ sowie B._____ unterliegen mit ihren Berufungen und die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht durchzudringen. Es erscheint deshalb anzeigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 6‘900.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘750.-- und Auslagen von pauschal Fr. 150.--) zu einem Drittel A._____ und zu einem Drittel B._____ aufzuerlegen sowie zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidiger (…) Demnach wird erkannt: : //: I. Das Urteil des Strafgerichts vom 16. April 2015, lautend: "I. A._____ 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des vollendeten und mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 8. Juli 2010, vom 21. August 2010 und vom 12. Dezember 2011 bis zum 14. Dezember 2011 sowie der vom 10. September 2010 bis zum 2. Februar 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 150 Tagen , sowie zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 94 Ziff. 1 SVG, aArt. 96 Ziff. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2.a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wird gemäss Art. 61 StGB eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet . b) Es wird festgestellt, dass sich A._____ vom 21. März 2011 bis zum 27. Februar 2015 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1 StPO) und mit Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 24. Februar 2015 bedingt aus dem Vollzug entlassen worden ist. 3. Die gegen A._____ am 12. März 2008 vom Jugendstrafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung der vom 27. August 2007 bis zum 28. August 2007 ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (durch Urteil des Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2010 um 1 Jahr verlängert), wird unter Hinweis auf den Entscheid des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2011 in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG, Art. 89 StGB und Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
4. a) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : (beim Fund- und Verwertungsdienst) - Pos. 2: 1 Mobiltelefon Nokia N95, ohne SIM-Card - Pos. 26: 2 Minigrip mit grünem Aufdruck Coffee Shop 1 b) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zu Handen wes Rechts eingezogen : - Pos. 16: 1 Damenarmbanduhr Carvel, gold, römische Zahlen auf Zifferblatt - Pos. 17: 1 Damenarmbanduhr Mondia, gold, Armband mit Schlangenmuster - Pos. 21: Schmuckset (Halskette und 2 Ohrclips, gold mit verschiedenen farbigen Rubinen besetzt) c) Die beschlagnahmte Taschenlampe (rot/schwarz, beschriftet B._____.; Pos. 23) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an B._____ zurückgegeben . B._____ wird unter Androhung der Vernichtung des Gegenstandes im Unterlassungsfalle eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Taschenlampe nach telefonischer Vorankündigung beim Fund- und Verwertungsdienst der Sicherheitsdirektion BL abzuholen. 5. A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 25‘781.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 250.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘500.--. 6. Über das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat P. Frey wird separat entschieden. II. B._____ 1. B._____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der vom 10. September 2010 bis zum 8. Oktober 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 29 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, aArt. 96 Ziff. 2 SVG, aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2. B._____ wird vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift (Faszikel-Nr. 11) freigesprochen . 3. Die B._____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11‘298.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--, gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu acht Neunteln zu Lasten von B._____ und zu einem Neuntel zu Lasten des Staates. Wird in Sachen B._____ mangels Berufung oder entsprechenden Antrags keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘250.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 4. Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Ch. von Wartburg in Höhe von Honorar und Auslagen im Jahr 2010: 8.5 Std. à Fr. 180.-- + 7.6% MWST Fr. 1‘818.45 Honorar und Auslagen von 2011 bis und mit HV: 2.33 Std. à Fr. 180.-- + 8% MWST Fr. 453.60 17.09 Std. à Fr. 200.-- + 8% MWST Fr. 3‘691.45 Auslagen + 8% MWST Fr. 385.50 Abzüglich Vorschuss Fr. 90.55 + 8% MWST Fr. -97.80 HV: 10.25 Std. à Fr. 200.-- + 8% MWST Fr. 2‘214.00 Total Fr. 8‘465.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. Zivilforderungen a) A._____ wird bei seiner Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - C._____ und D._____: Fr. 500.--; in solidarischer Verbindung mit B._____ (Faszikel-Nr. 7) - C._____ und D._____: Fr. 500.-- (Faszikel-Nr. 8) - L._____: Fr. 1‘050.-- (Faszikel-Nr. 21) - N._____ und M._____: Fr. 811.20 (Faszikel-Nr. 26) b) A._____ wird dazu verurteilt , N._____ und M._____ eine Genugtuung von je Fr. 500.-- (Faszikel-Nr. 26) zu bezahlen. Die Genugtuungsmehrforderung wird abgewiesen . c) B._____ wird bei seiner Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - O._____, vertreten durch P._____: Fr. 3‘364.40 (Faszikel-Nr. 3); in solidarischer Verbindung mit Q._____ – sofern dieser ebenfalls haftet – unter Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen - C._____ und D._____: Fr. 500.--; in solidarischer Verbindung mit A._____ (Faszikel-Nr. 7) d) Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen : - R._____, vertreten durch T._____: Fr. 70‘000.-- bis Fr. 80‘000.-- (Faszikel-Nr. 13 bis 17) - S._____: unbeziffert (Faszikel-Nr. 19)" wird in Abweisung der Berufungen der Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘750.-- und Auslagen von pauschal Fr. 150.--, total somit Fr. 6‘900.--, gehen zu einem Drittel (Fr. 2‘300.--) zulasten von A._____, zu einem Drittel (Fr. 2‘300.--) zulasten von B._____ und zu einem Drittel (Fr. 2‘300.--) zulasten der Staatskasse. III.a. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A._____, Advokat Patrick Frey, wird aus der Staatskasse entrichtet. Über die Höhe des auszurichtenden Honorars wird in einem separaten Beschluss entschieden. b. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird das Honorar des Verteidigers von B._____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, von Fr. 5‘084.40 (inkl. Auslagen und Fr. 376.60 MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. B._____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 3‘389.60 an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_934/2016 vom 13. Juli 2017 ab)