Summarisches Konkursverfahren; Umfang der Prüfung (Erwahrung) von Forderungseingaben durch das Konkursamt nach Art. 244 SchKG (E. 3.1 ff.)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung sowie Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt, muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, in welchem die beschwerdeführende Partei von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung, ergeben. Im Beschwerdeverfahren können lediglich Verfahrens-fehler gerügt werden, über materiellrechtliche Fragen wird nicht entschieden. Die Beschwerde muss zumindest summarisch begründet werden. Die beschwerdeführende Partei hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze des Vollstreckungsrechts die angefochtene Verfügung verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich die beschwerdeführende Partei mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (BGE 116 II 745 E. 2b).
E. 2 Der Kollokationsplan im Konkursverfahren Nr. xxxxx vom 18. März 2025 stellt eine anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin ist als Forderungsgläubigerin in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplans zu laufen (BGer 7B.84/2006 E. 2.3; BSK SchKG- Hier
- HOLZER/K RAMER/S OGO, 3. Aufl. 2021, Art. 249 N 10a und 23a). Die öffentliche Bekanntmachung der Kollokationsplanauflage erfolgte vorliegend durch Publikation im SHAB am 19. März 2025, wodurch die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG am Montag, 31. März 2025, endete. Mit Post-aufgabe der Beschwerdeschrift am 29. März 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Mit den Rügen der Gesetzesverletzung und Unangemessenheit durch das Konkursamt macht die Beschwerdeführerin zulässige Beschwerdegründe geltend. Soweit sie jedoch sinngemäss die Feststellung des Nichtbestands der betroffenen Forderungen begehrt, ist für die materiellrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Forderungen nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Zivilkreisgericht im Rahmen eines Kollokationsklageverfahrens zuständig (vgl. dazu nachfolgende E. 3.1). Auf diese materiellrechtlichen Begehren der Beschwerdeführerin kann somit mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.1 Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG schreibt den Konkursgläubigern vor, ihre Konkursforderungen innerhalb eines Monats seit der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses beim Konkursamt einzugeben. Die Konkursverwaltung ist anschliessend verpflichtet, die Konkurseingaben sorgfältig zu prüfen. Diese Prüfung bildet die unerlässliche Grundlage für den Entscheid der Konkursverwaltung über die Anerkennung oder Abweisung der Forderungen. Gegenstand der Kollozierung sind alle im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgten Konkurseingaben sowie jene Ansprüche, die nicht anzumelden und von Amtes wegen zu prüfen sind. Auch über verspätete Konkurseingaben hat die Konkursverwaltung zu entscheiden (Art. 251 SchKG). Im Rahmen ihrer Prüfungspflicht hat sie über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen (Art. 244 SchKG). Die Kollokation von Forderungseingaben durch die Konkursverwaltung erfolgt in einem summarischen, nichtstreitigen Verfahren. Eine allfällige weitergehende Prüfung erfolgt dagegen im ordentlichen, kontradiktorischen Kollokationsprozess (zum Ganzen BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 1 f.; Art. 245 N 2 f. m.w.H.). Gegenstand der Kollozierung durch die Konkursverwaltung bildet demnach nicht die abschliessende zivilrechtliche Beurteilung nach Bestand und Umfang der eingegebenen Ansprüche, sondern inwieweit diese betreffend Umfang und Rang im Konkurs zu berücksichtigen sind (BGer 5A_272/2016 E. 2.1; BGE 130 III 481 E. 2.3; KUKO SchKG- Sprecher , 3. Aufl.2025, Art. 245 N 3). Der Kollokationsentscheid der Konkursverwaltung schafft keine res iudicata über das Konkursverfahren hinaus und berührt die materielle Rechtslage des Schuldners nicht unmittelbar (BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 1 f.; Art. 245 N 2a). Nach dem Wortlaut von Art. 245 SchKG ist die Konkursverwaltung bei der Kollozierung von eingegebenen Forderungen nicht an die Erklärung des Gemeinschuldners gebunden. Dieser ist daher nicht zur Beschwerde befugt, wenn die Konkursverwaltung seine Bestreitung einer Forderung nicht berücksichtigt (BGer 5A_814/2019 E. 2.1.3; BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 245 N 2a, 3). 3.2 Das Gesetz äussert sich nicht explizit zum Umfang der Prüfungspflicht und Entscheidungsbefugnis der Konkursverwaltung. Der Umfang lässt sich jedoch unter verschiedenen formellen und materiellen Gesichtspunkten eingrenzen. So ist die Konkursverwaltung dergestalt an die Konkurseingaben gebunden, als sie keine höhere als die geltend gemachte Forderung zulassen darf, vorbehältlich der von Amtes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Sie hat zu prüfen, ob die Gläubiger aktivlegitimiert sind und deren Forderungen zur Passivmasse gehören. Bei der Erwahrung der Forderungseingaben hat sich die Konkursverwaltung hauptsächlich auf die eingereichten Beweismittel zu stützen. Die Prüfung unterliegt der beschränkten Untersuchungsmaxime, wodurch die Konkursverwaltung auch weitere Beweismittel verlangen oder selber beschaffen kann (Art. 59 Abs. 1 KOV). Das Abklärungsverfahren der Konkursverwaltung stellt aber nicht ein kontradiktorisches Prozessverfahren dar, in dem den Forderungsgläubigern eigentliche Parteirechte zustehen. Die Konkursverwaltung ist ihnen gegenüber nur verpflichtet, ihre tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen anzuhören, nicht aber sämtliche Informationen, die sie vor dem Entscheid bei Dritten einholt, zur Stellungnahme zu übermitteln (AB SchK BL vom 16. September 1997, in Rechtsprechung des Obergerichts BL 1997-2; AB SchK BL vom 6. April 1970, in BJM 1970, S. 140 f.). Letztlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung, wieweit sie bei der Prüfung der Forderungseingaben gehen soll (BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 16, 18; KUKO SchKG- Sprecher , 3. Aufl. 2025, Art. 244 N 26, 28 m.w.H.). Wie erwähnt, hat die Konkursverwaltung die Erklärungen des Gemeinschuldners zu den Forderungseingaben einzuholen (Art. 244 SchKG). Die Konkursverwaltung ist auch an rechtskräftige Entscheide schweizerischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden gebunden, weshalb sie die sich daraus ergebenden Ansprüche der Gläubiger hinsichtlich Bestand und Höhe ohne Weiteres in den Kollokationsplan aufzunehmen hat (BGer 5A_476/2007 E. 3; bezüglich ausländischer Zivilurteile vgl. BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 245 N 6c ff.). 3.3 Gegen einen Kollokationsentscheid der Konkursverwaltung ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG zu ergreifen, wenn der Entscheid nicht eindeutig, unverständlich oder mit Formfehlern behaftet ist, so z.B. wenn die Gründe für die Abweisung einer Forderung nicht aufgeführt sind oder wenn gewisse Verfahrensvorschriften mit materieller Tragweite nicht eingehalten worden sind (BGer 5A_329/2012 E. 4.4.1; BGE 119 III 84 E. 2, in Pra 1994 N 88; BGE 138 III 437 E. 4.1; BGer 5A_731/2019 und 5A_732/2019 E. 4.5 m.w.H; AB SchK BL vom 16. September 1997). Wird hingegen die materiellrechtliche Würdigung der eingegebenen Forderungen bestritten, steht dagegen ausschliesslich die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG zur Verfügung (BGE 119 III 84 E. 2; BGE 83 III 80). Diese dient der Überprüfung, ob das Ergebnis der Erwahrung, d.h. die Kollokation oder Nichtkollokation einer Forderung, materiellrechtlich zutreffend ist (BGer 5A_892/2012 E. 4). Die Begründetheit einer gänzlichen oder teilweisen Zulassung oder Abweisung einer Forderungseingabe durch die Konkursverwaltung unterliegt also stets der gerichtlichen Kontrolle im Kollokationsprozess (BGE 83 III 80). Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG und die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG schliessen sich nicht aus; je nach Fallkonstellation kann es vorkommen, dass ein Gläubiger vorsorglich sowohl Beschwerde als auch Kollokationsklage erheben muss (BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 250 N 8 f. m.w.H.; KUKO SchKG- Sprecher , 3. Aufl. 2025, Art. 250 N 2 f. m.w.H.). 4.1 Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin insgesamt sechs vom Konkursamt vollumfänglich oder zumindest teilweise kollozierte Gläubigerforderungen an. Die ersten drei gerügten Kollokationen betreffen eine Forderung von D. aus Arbeitsvertrag in Höhe von CHF 10'734.76 zuzüglich Verzugszinsen von CHF 945.50, total CHF 11'680.26 (Ord. Nr. 15), sowie die darauf entfallenden AHV-Arbeitgeberbeiträge von CHF 568.95 und ALV-Arbeitgeberbeiträge von CHF 118.10 (Ord. Nr. 8). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eingegebene Forderung von D. habe keine arbeitsvertragliche Grundlage. Die Konkursitin habe sämtliche Verpflichtungen aus dem aktenkundigen Arbeitsvertrag zwischen ihr und D. vom 1. Juli 2020 vollständig erfüllt. Darin sei ein Bruttomonatslohn von CHF 700.00 vereinbart worden. Der Arbeitsvertrag sei auf Wunsch von D. und im Einverständnis mit der konkursiten Gesellschaft per 1. Dezember 2021 rechtsgültig beendet worden, nachdem D. für die konkursite Gesellschaft seit längerem nicht mehr tätig gewesen sei. Andere schriftliche oder mündliche Verträge habe es nicht gegeben. All dies habe bereits C. anlässlich seiner Einvernahme vom 28. September 2023 dem Konkursamt mitgeteilt. Indem das Konkursamt trotzdem die Forderung von D. aus Arbeitsvertrag sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge im Kollokationsplan zulassen wolle, verletze es seinen Ermessensspielraum und den gesetzlichen Rahmen, da keine Rechtsgrundlage für diese Forderungen von total CHF 12'367.31 bestehen würde. 4.2 Das Konkursamt verweist in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2025 auf die Forderungseingabe vom 20. Oktober 2023, mit welcher D. eine Lohnforderung über insgesamt CHF 11'680.26 für erbrachte Leistungen von Juni 2021 bis November 2021 geltend gemacht habe. Diese habe er insbesondere mit der zwischen ihm und C. geführten Korrespondenz im Oktober und November 2021 belegt. Im Antwortschreiben vom 15. November 2021 habe C. sich nicht zur besagten Forderung geäussert, weshalb D. von einer Forderungsanerkennung ausgegangen sei. Im Rahmen des Konkursverfahrens habe C. mit Schreiben vom 16. August 2024 die vollumfängliche Abweisung der arbeitsvertraglichen Forderung von D. beantragt. Dies mit der Begründung, dass der Lohn für die Leistungen von D. gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2020 vollumfänglich ausgerichtet worden sei, was sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergebe. Da sich die Behauptungen von C. und D. stark widersprochen hätten und die Fronten zwischen den genannten Personen stark verhärtet erschienen, habe sich das Konkursamt bei der Beurteilung der teilweise komplexen Sachlage letztlich zur Kollokation der eingegebenen arbeitsvertraglichen Forderung von D. sowie der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entschlossen. 4.3 In seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 weist D. zusammenfassend darauf hin, dass er und C. , beide Gesellschafter der Konkursitin, sich seit 2021 in einem Rechtsstreit hinsichtlich der Führung der mittlerweile konkursiten Gesellschaft befänden. Die Beschwerdeführerin sei für die administrativen und rechtlichen Angelegenheiten der Konkursitin zuständig gewesen. Gleichzeitig habe sie in diesem Rechtsstreit die Interessen von C. vertreten. Teil des Rechtsstreits sei unter anderem, dass er (D. ) trotz mehrfacher Anfragen keinen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2020, den die Beschwerdeführerin erwähne, sei schon lange nicht mehr gültig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei weder formgerecht gekündigt noch in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Konkursitin sämtliche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ihm (D. ) gegenüber erfüllt habe. Seine streitgegenständliche Lohnforderung betreffe die dokumentierte Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2021 bis November 2021 und sei durch ausstehende Gehaltszahlungen belegt. Die Lohnforderung als solche sei unbestritten geblieben und stelle eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung dar. Die Einreihung dieser Forderung in die dritte Klasse gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG sei unter Hinweis auf das fehlende Subordinationsverhältnis aufgrund der Gesellschafterstellung von D. erfolgt. Unabhängig von dieser Qualifikation sei die Lohnforderung von D. als solche unbestritten geblieben. Der Arbeitgeber sei zudem gesetzlich verpflichtet, die AHV- und ALV-Arbeitgeberbeiträge zu leisten, unabhängig von der Gesellschafterstellung von D. . Die im Kollokationsplan zugelassenen Forderungen von D. aus Arbeitsvertrag seien folglich unverändert zu bestätigen. 4.4 Der Forderungseingabe von D. vom 20. Oktober 2023 lag unter anderem das Schreiben von D. bzw. dessen Rechtsvertreter an C. vom 29. Oktober 2021 bei, mit welchem er Letzterem zum einen eröffnete, dass er per 1. Dezember 2021 eine neue Stelle antreten und deshalb nicht mehr für die (inzwischen konkursite) Gesellschaft arbeiten werde. Zum anderen machte D. ausstehende Lohnforderungen seit 1. Juni 2021 von mindestens CHF 10'734.76 geltend. Als Begründung führte D. an, es gebe keinen Grund, weshalb er in derselben Funktion wie C. weniger verdienen sollte. Im Antwortschreiben vom 15. November 2021 hielt C. einerseits fest, dass das Arbeitsverhältnis zufolge Kündigung durch D. per 30. November 2021 als beendet gelte. Zur geltend gemachten arbeitsvertraglichen Forderung äusserte sich C. hingegen nicht; er wies D. darauf hin, seine Anliegen an den richtigen Adressaten, hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Forderung also an die Gesellschaft, zu richten. In einem weiteren aktenkundigen Schreiben vom 14. Dezember 2021 an D. bzw. dessen Rechtsvertreter gab C. an, dass D. weder seine arbeitsvertraglichen Pflichten korrekt erfüllt habe noch seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere derjenigen als Geschäftsführer, nachgekommen sei. Im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens wurde C. am 28. September 2023 unter anderem zur Lohnforderung von D. in Höhe von CHF 10'734.76, die er mittels Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 22301526 vom 23. Januar 2023 gegen die Konkursitin geltend gemacht hatte, einvernommen. C. führte diesbezüglich aus, dass das Arbeitsverhältnis gemäss dem aktenkundigen schriftlichen Arbeitsvertrag auf Wunsch und gemäss dem Willen von D. per 30. November 2021 aufgelöst worden sei. D. sei der vereinbarte Bruttolohn von monatlich CHF 700.00 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge während der Vertragslaufzeit immer ausbezahlt worden, weshalb die behauptete Lohnforderung von D. inexistent und ohne Rechtsgrundlage sei. Diese Auffassung wiederholte C. in seinem Schreiben an das Konkursamt vom 16. August 2024. 4.5 Gemäss Ziffer D.3 des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 2020 war der Bruttolohn von monatlich CHF 700.00 für ein Arbeitspensum von 25 % und folgende Tätigkeiten von D. vereinbart worden: Karosseriearbeiten jeglicher Art; Offerten für Spengler- und Lackierarbeiten mit H. erstellen und intern weiterleiten; Betreuung Social Media, insbesondere Internet-Homepage sowie Facebook der Gesellschaft; Entsorgungen jeglicher Art. In Ziffer D.3 des Arbeitsvertrags wurde sodann festgehalten, dass dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten im Garagenbetrieb der Gesellschaft übertragen werden konnten. Im Rahmen dieses summarischen Kollokationsverfahrens folgte das Konkursamt den Ausführungen von D. , wonach sein geltend gemachter Anspruch von CHF 10'734.76 nicht auf dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2020 gründe, also nicht Teil des Lohnanspruchs gemäss dem genannten Arbeitsvertrag sei, sondern für andere Arbeitsleistungen im Zeitraum von Juni 2021 bis November 2021 verlangt werde. Dies, nachdem D. die Lohnforderung damit begründet hatte, dass er dieselbe geschäftsführende Funktion wie C. gehabt, aber keinen entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe. Er sehe nicht ein, weshalb er weniger verdienen sollte als C. . Im Schreiben vom 14. Dezember 2021 hatte C. bestätigt, dass D. neben seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auch Geschäftsführungsfunktionen innehatte. Es ist somit nicht a priori ausgeschlossen bzw. plausibel, dass D. entschädigungswürdige Lohnforderungen aufgrund anderer Leistungen, die nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 2020 waren, gegenüber der Konkursitin hat. Indem das Konkursamt im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben von C. und D. sich dafür entschieden hat, die Lohnforderung von D. von CHF 11'680.26 in der dritten Klasse zu kollozieren, hat es sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Ausführungen von D. und die aktenkundigen Beweismittel bilden eine hinreichende Grundlage für den getroffenen Entscheid. Zumal das Konkursamt weder an die Erklärungen des Gemeinschuldners bzw. von C. gebunden noch verpflichtet war, die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des vorliegenden summarischen Konkursverfahrens einer vertieften rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist sein Ermessensentscheid zugunsten des Forderungsgläubigers nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die von Amtes wegen berücksichtigten AHV- und ALV-Arbeitgeberbeiträge auf die kollozierte Lohnforderung von D. . Es liegt weder eine Verletzung der Prüfungspflicht des Konkursamts noch eine Unangemessenheit im Sinne eines Ermessensmissbrauchs bzw. einer Gesetzesverletzung durch das Konkursamt vor. Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der kollozierten Forderungen von D. sind folglich abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin eine materiellrechtliche Überprüfung der kollozierten Forderungen anstrebt, steht ihr der –von ihr inzwischen auch eingeleitete – ordentliche Gerichtsweg zur Verfügung. 5.1 Eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die in Ord. Nr. 16 kollozierte Forderung der E. AG von insgesamt CHF 145'539.25. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin an, im Schreiben an das Konkursamt vom 16. August 2024 habe C. für die Konkursitin substantiiert dargestellt, weshalb die mietrechtliche Forderung der E. AG im Umfang von CHF 109'560.08 jeglicher vertraglicher Grundlage entbehre. Eine solche bestehe einzig für den Betrag von CHF 35'979.17. Durch die Zulassung der gesamten Forderung setze das Konkursamt seinen eigenen fiktiven Vertragswillen an die Stelle desjenigen der Konkursitin, wodurch es seinen Ermessensspielraum und den gesetzlichen Rahmen verletze. Die kollozierte Forderung der E. AG sei entsprechend zu berichtigen. 5.2 Das Konkursamt hält dieser Rüge entgegen, dass die E. AG mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 ihre mietrechtliche Forderung im Konkurs angemeldet und belegt habe. Die Zusammensetzung der Forderung sei sodann im Rahmen eines E-Mail-Austausches zwischen der E. AG und dem zuständigen Konkursbeamten zwischen dem 13. März 2024 und 3. Mai 2024 erläutert worden, was anschliessend zu einer aktualisierten Forderungseingabe der E. AG am 6. Mai 2024 geführt habe. In seinem Schreiben vom 16. August 2024 habe C. einen Grossteil der eingegebenen Forderung namentlich mit der Begründung zurückgewiesen, die Investitionen der E. AG an der gemieteten Liegenschaft (Einrichtung, Gas-anschluss, Stromverstärkung etc.) sei aus eigenem Entschluss der E. AG erfolgt und deshalb durch diese selbst zu tragen. 5.3 Die E. AG vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2025 die Meinung, dass die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht der richtige Weg sei, um die kollozierte Forderung anzufechten. Es werde daher Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde beantragt. Der aktenkundige Mietvertrag habe eine feste Laufzeit bis Ende 2025 gehabt. Nach der Konkurseröffnung sei das Mietverhältnis mit dem Einverständnis des Konkursamts fortgeführt worden. Der Betrieb der Konkursitin sei nicht eingestellt worden. Um den Schaden zu mindern, habe die Vermieterin ab dem 1. Januar 2024 einen Teil des Mietobjekts zu einem geringeren Mietzins von CHF 1'600.00 weitervermieten können. Ab dem 18. September 2024 habe ein weiterer Teil des Mietobjekts zu einem geringeren Preis von CHF 1'000.00 bis Ende 2024 weitervermietet werden können. Im Schreiben von C. vom 16. August 2024 seien die unbezahlt gebliebenen Monatsmietzinsen August/September 2023 (CHF 13'083.34) sowie die Differenz für den Monat Dezember 2023 zum vollen Mietzins (CHF 3'270.83) unberücksichtigt geblieben. Von der Konkursitin seien bis Ende April 2024 noch die Halle 1 (4x CHF 3'270.83) und bis Ende 2024 das OG, UG und ein Teil des Aussenbereichs genutzt worden. Die vom Konkursamt zugestandenen Mietzinse seien deshalb gerechtfertigt. Hinsichtlich der teuren Investitionen führte die E. AG an, es seien ausschliesslich Spezialwünsche der Mieterin gewesen, welche die Vermieterin mangels liquider Mittel der Konkursitin vorgeschossen habe. Zu diesen habe vor allem die Spaltanlage für die Wasseraufbereitung und die Einbrennkabine gehört. Für diese sehr speziellen Investitionen habe die Vermieterin keine Verwendung gehabt. Das Konkursamt habe deshalb einen Betrag von CHF 63'401.70 korrekterweise anerkannt. 5.4 Im Rahmen des vorliegenden summarischen Konkursverfahrens hat das Konkursamt die von der E. AG eingegebene Forderung einer Prüfung unterzogen. Es hat dabei Ergänzungsfragen an die E. AG gestellt und die Konkursitin bzw. deren vorsitzenden Geschäftsführer befragt. Die nach Prüfung der Aktenlage zugelassene Forderung der E. AG im Umfang von insgesamt CHF 145'539.25 ist gemäss dem Konkursamt durch Einreichung von Belegen hinreichend glaubhaft gemacht worden. Wie sich diese Forderung einzeln zusammensetzt, ergibt sich aus der detaillierten Begründung der Konkursverwaltung im Kollokationsplan unter der Ord. Nr. 16. Zusammenfassend besteht die Forderung aus Mietzinsansprüchen der E. AG von insgesamt CHF 82'137.55 sowie aus den vorgeschossenen Investitionskosten von CHF 63'401.70. Es erscheint plausibel bzw. jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die E. AG eine Forderung in der kollozierten Höhe gegen die Konkursitin hat. Auch in diesem gerügten Fall hat das Konkursamt somit seinen Entscheid in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens gefällt. Sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Mietzinsforderungen als auch bezüglich der von der Vermieterin vorgeschossenen Investitionskosten hat das Konkursamt seine Prüfungspflicht nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zurückzuweisen. Für eine materiellrechtliche Überprüfung der Forderungen der E. AG hat die Beschwerdeführerin – wie geschehen – den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die unter Ord. Nr. 23 zugelassene Forderung der F. GmbH von CHF 10'339.20. Ihrer Ansicht nach hätten zwischen der Konkursitin und der F. GmbH keine vertraglichen Vereinbarungen für die geltend gemachten Arbeitsleistungen bestanden. Es handle sich um eine Phantasieforderung ohne Rechtsgrundlage, weshalb sie vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen sei. 6.2 Das Konkursamt begründet die Kollokation der fraglichen Forderung mit der Eingabe von F. GmbH vom 20. Juli 2024 (eingegangen am 5. August 2024), mit welcher insgesamt 320 geleistete Arbeitsstunden à CHF 30.00 pro Stunde an mehreren Fahrzeugen (Demontage, Reinigung, Montage, Transport, Autoreparaturen, Handlangerarbeit, Lagerregale, Lagermanagement, Schweissarbeit etc.) in den Jahren 2022 und 2023 für die Konkursitin geltend gemacht und begründet worden seien. Die Forderung in Höhe von insgesamt CHF 10'339.20 sei mittels einer Sammelrechnung belegt worden. Die F. GmbH hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zur Sache geäussert. 6.3 Das Kantonsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Konkursamt auch in diesem Fall seiner Prüfungspflicht im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens nachgekommen ist und seinen Ermessensspielraum pflichtgemäss und rechtskonform ausgeübt hat. Die kollozierte Forderung basiert auf der eingereichten Rechnung Nr. 230014 der F. GmbH vom 30. September 2023, welche unbezahlt geblieben ist. Die F. GmbH hat in ihrer Forderungseingabe vom 20. Juli 2024 die erbrachten Arbeitsleistungen detailliert und glaubhaft beschrieben. Das Konkursamt ist im Rahmen der Beweiswürdigung der F. GmbH gefolgt und hat im Kollokationsplan unter der Ord. Nr. 23 die kollozierte Forderung mit erbrachten 320 Arbeitsstunden à CHF 30.00 in den Jahren 2022 und 2023 unter Referenzierung auf die Rechnung Nr. 230014 der F. GmbH begründet. Vor diesem Hintergrund ist die Kollokation der gerügten Forderung nicht zu beanstanden. Eine Gesetzesverletzung, namentlich eine Ermessensverletzung durch das Konkursamt, ist nicht ersichtlich. Ist die Beschwerdeführerin mit der Kollokation dieser Forderung nicht einverstanden, hat sie diese mittels Kollokationsklage beim zuständigen Zivilkreisgericht anzufechten (was auch erfolgt ist). 7.1 Moniert wird schliesslich die als Ord. Nr. 24 kollozierte Forderung zugunsten der Carosserie G. in Höhe von insgesamt CHF 11'119.15. Unter Hinweis auf das Schreiben des vorsitzenden Geschäftsführers der Konkursitin, C. , vom 2. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, dass die Konkursitin vom geltend gemachten Betrag CHF 10'562.72 bezahlt habe. Hinzu kämen Gegenforderungen der Konkursitin von gesamthaft CHF 8'450.00, welche das Konkursamt zu Unrecht nicht in den Kollokationsplan aufgenommen habe. Damit habe das Konkursamt in zweifacher Hinsicht das Recht verletzt. Der Kollokationsplan sei demzufolge mit der Aufnahme einer Forderung im Betrag von CHF 7'893.57 zugunsten der Konkursitin zu berücksichtigen. 7.2 Das Konkursamt entgegnet in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen, dass die Forderung der Carosserie G. am 18. Juli 2024 eingegeben und mit diversen, an die Konkursitin gestellten Rechnungen belegt worden sei. Daraufhin sei C. zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dieser habe sich in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2024 zur Forderung geäussert und die Abweisung derselben sowie das Bestehen von Gegenforderungen der Konkursitin geltend gemacht. Gestützt auf die vorliegenden Belege und Aussagen habe das Konkursamt die Forderung für begründet gehalten und sie dementsprechend im Kollokationsplan aufgenommen. Die Carosserie G. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäussert. 7.3 Das Kantonsgericht erachtet auch diese Rüge der Beschwerdeführerin für unbegründet. Das Konkursamt hat sowohl die Forderungseingabe der Carosserie G. vom 18. Juli 2024 als auch die Ausführungen des vorsitzenden Geschäftsführers der Konkursitin einer Beurteilung im vorliegenden summarischen Konkursverfahren unterzogen. Eine Kurzbegründung dieser Beurteilung findet sich im Kollokationsplan unter der Ord. Nr. 24. Danach wurden die aktenkundigen, von der Carosserie G. an die Konkursitin gestellten Rechnungen aus den Jahren 2022 und 2023 (Nr. 2022-110, 114, 115, 130, 131, 132 sowie Nr. 2023-133, 134, 135, 136 und 137) im Gesamtbetrag von CHF 12'750.00 als plausible Grundlage für die geltend gemachten Arbeitsleistungen erachtet. Von diesem Gesamtbetrag wurden die Rechnung der Konkursitin Nr. W121122 über CHF 503.25 sowie ein anerkannter Teilbetrag von CHF 1'127.60 aus der Rechnung Nr. W060923 verrechnet; daraus ergibt sich der kollozierte Betrag von CHF 11'119.15. Hingegen wurden die von der Konkursitin geltend gemachten Gegenforderungen im Umfang von insgesamt CHF 8'450.00 offensichtlich nicht zur Verrechnung zugelassen und vom Konkursamt abgewiesen. Die Abweisung der Gegenforderungen im Rahmen des summarischen Kollokationsverfahrens ist nicht zu beanstanden, da sich die behaupteten Gegenforderungen nach Angaben von C. aus einer Forderung von CHF 1'200.00 für die Prüfung der Forderungseingabe der Carosserie G. vom 18. Juli 2024 (vier Stunden à CHF 300.00) sowie aus einer weiteren Forderung von CHF 7'250.00 für die Nutzung der Werkstatt der Konkursitin durch die Carosserie G. zur Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten zusammensetzen, für welche keine hinreichenden Nachweise vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin die kollozierte Forderung und ihre Gegenforderungen materiellrechtlich überprüfen lassen will, hat sie den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten, was sie mittlerweile auch getan hat. 8. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin gegen die am 19. März 2025 publizierte Auflage von Inventar und Kollokationsplan der Konkursitin als unbegründet. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die am 19. März 2025 publizierte Auflage von Inventar und Kollokationsplan der Konkursitin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.08.2025 420 2025 91 (420 25 91) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.08.2025 420 2025 91 (420 25 91) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.08.2025 420 2025 91 (420 25 91)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. August 2025 (420 25 91) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Summarisches Konkursverfahren; Umfang der Prüfung (Erwahrung) von Forderungseingaben durch das Konkursamt nach Art. 244 SchKG (E. 3.1 ff.) Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar Giuseppe Di Marco Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Beschwerde / Kollokationsplan im Konkurs Nr. xxxxx (B. GmbH in Liquidation) A. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) vom 5. September 2023 wurde über die B. GmbH (Konkursitin) der Konkurs eröffnet. Die vorläufige Konkursanzeige über die Konkursitin wurde am 8. September 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Auf Antrag des Konkursamts Basel-Landschaft (Konkursamt) ordnete das Zivilkreisgericht mit Entscheid vom 14. September 2023 das summarische Konkursverfahren über die Konkursitin an. Im Anschluss daran publizierte das Konkursamt am 21. September 2023 den Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). B. Am 28. September 2023 äusserte sich C. , Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Konkursitin, im Rahmen einer konkursamtlichen Einvernahme zu einzelnen Gläubigerforderungen. Mit Schreiben vom 16. August 2024 und 2. Dezember 2024 bezog er sodann für die Konkursitin eingehend Stellung zu den angemeldeten Forderungen im laufenden Konkursverfahren Nr. xxxxx. C. Am 18. März 2025 informierte das Konkursamt die Forderungsgläubiger und die Konkursitin bzw. C. über die Auflage des Kollokationsplans und den Umfang der zugelassenen Forderungen. Die konkursamtliche Publikation der Auflage von Inventar und Kollokationsplan der Konkursitin erfolgte am 19. März 2025 im SHAB. D. Mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) vom 28. März 2025 beantragte die A. (Beschwerdeführerin) eine Berichtigung des aufgelegten Kollokationsplans hinsichtlich mehrerer kollozierter Forderungen (dazu nachfolgende E. 4.1 ff.) sowie des Gesamttotals der Kollokationsforderungen. Zudem wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Konkursamts. Die Beschwerdeführerin machte zusammenfassend geltend, das Konkursamt habe in Bezug auf mehrere Kollokationen sein Ermessen verletzt und gegen das Gesetz verstossen, indem mehr als zulässig kolloziert worden sei bzw. überhaupt Forderungen kolloziert worden seien, obschon C. für die Konkursitin die entsprechenden Forderungen bestritten habe. E. Mit Verfügung vom 1. April 2025 stellte die Aufsichtsbehörde die Beschwerde samt Beilagen an das Konkursamt zur Vernehmlassung innert 10 Tagen und den vier betroffenen Forderungsgläubigern (D. , E. AG, F. GmbH und Carosserie G. ) zur fakultativen Vernehmlassung ebenfalls innert 10 Tagen zu. Den Verfahrensbeteiligten wurde der Entscheid über den beantragten Vollstreckungsaufschub nach Eingang der Vernehmlassungen angekündigt. Im Weiteren wurden die Akten des Konkursverfahrens beigezogen. F. Mit Eingaben vom 14. April 2025 beantragten das Konkursamt und die E. AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch D. , vertreten durch Rechtsanwalt Cédric-Olivier Jenoure, ersuchte in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2025 um Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 25. April 2025 wurden die Vernehmlassungen unter den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht und auf die Möglichkeit zur freiwilligen Replik hingewiesen. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und der Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des beantragten Vollstreckungsaufschubs wurde angekündigt, dass darüber nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Replik entschieden werde. H. In der Eingabe vom 6. Mai 2025 nahm die Beschwerdeführerin zu den drei Vernehmlassungen inhaltlich Stellung, wobei sie an ihren bereits gestellten Anträgen und an ihrer Begründung festhielt. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurzeit ab. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile zu befürchten habe, solange der Kollokationsplan nicht rechtskräftig sei. Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub könne erneuert werden, falls die Kollokationsklageverfahren vor Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtskräftig würden. J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 informierte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf vier Verfügungen des Zivilkreisgerichts vom 16. Juni 2025, dass die beim Zivilkreisgericht eingereichten vier Kollokationsklagen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde sistiert würden. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung sowie Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt, muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, in welchem die beschwerdeführende Partei von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung, ergeben. Im Beschwerdeverfahren können lediglich Verfahrens-fehler gerügt werden, über materiellrechtliche Fragen wird nicht entschieden. Die Beschwerde muss zumindest summarisch begründet werden. Die beschwerdeführende Partei hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze des Vollstreckungsrechts die angefochtene Verfügung verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich die beschwerdeführende Partei mit der angefochtenen Verfügung inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (BGE 116 II 745 E. 2b). 2. Der Kollokationsplan im Konkursverfahren Nr. xxxxx vom 18. März 2025 stellt eine anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin ist als Forderungsgläubigerin in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplans zu laufen (BGer 7B.84/2006 E. 2.3; BSK SchKG- Hier
- HOLZER/K RAMER/S OGO, 3. Aufl. 2021, Art. 249 N 10a und 23a). Die öffentliche Bekanntmachung der Kollokationsplanauflage erfolgte vorliegend durch Publikation im SHAB am 19. März 2025, wodurch die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG am Montag, 31. März 2025, endete. Mit Post-aufgabe der Beschwerdeschrift am 29. März 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Mit den Rügen der Gesetzesverletzung und Unangemessenheit durch das Konkursamt macht die Beschwerdeführerin zulässige Beschwerdegründe geltend. Soweit sie jedoch sinngemäss die Feststellung des Nichtbestands der betroffenen Forderungen begehrt, ist für die materiellrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Forderungen nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Zivilkreisgericht im Rahmen eines Kollokationsklageverfahrens zuständig (vgl. dazu nachfolgende E. 3.1). Auf diese materiellrechtlichen Begehren der Beschwerdeführerin kann somit mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.1 Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG schreibt den Konkursgläubigern vor, ihre Konkursforderungen innerhalb eines Monats seit der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses beim Konkursamt einzugeben. Die Konkursverwaltung ist anschliessend verpflichtet, die Konkurseingaben sorgfältig zu prüfen. Diese Prüfung bildet die unerlässliche Grundlage für den Entscheid der Konkursverwaltung über die Anerkennung oder Abweisung der Forderungen. Gegenstand der Kollozierung sind alle im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgten Konkurseingaben sowie jene Ansprüche, die nicht anzumelden und von Amtes wegen zu prüfen sind. Auch über verspätete Konkurseingaben hat die Konkursverwaltung zu entscheiden (Art. 251 SchKG). Im Rahmen ihrer Prüfungspflicht hat sie über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen (Art. 244 SchKG). Die Kollokation von Forderungseingaben durch die Konkursverwaltung erfolgt in einem summarischen, nichtstreitigen Verfahren. Eine allfällige weitergehende Prüfung erfolgt dagegen im ordentlichen, kontradiktorischen Kollokationsprozess (zum Ganzen BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 1 f.; Art. 245 N 2 f. m.w.H.). Gegenstand der Kollozierung durch die Konkursverwaltung bildet demnach nicht die abschliessende zivilrechtliche Beurteilung nach Bestand und Umfang der eingegebenen Ansprüche, sondern inwieweit diese betreffend Umfang und Rang im Konkurs zu berücksichtigen sind (BGer 5A_272/2016 E. 2.1; BGE 130 III 481 E. 2.3; KUKO SchKG- Sprecher , 3. Aufl.2025, Art. 245 N 3). Der Kollokationsentscheid der Konkursverwaltung schafft keine res iudicata über das Konkursverfahren hinaus und berührt die materielle Rechtslage des Schuldners nicht unmittelbar (BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 1 f.; Art. 245 N 2a). Nach dem Wortlaut von Art. 245 SchKG ist die Konkursverwaltung bei der Kollozierung von eingegebenen Forderungen nicht an die Erklärung des Gemeinschuldners gebunden. Dieser ist daher nicht zur Beschwerde befugt, wenn die Konkursverwaltung seine Bestreitung einer Forderung nicht berücksichtigt (BGer 5A_814/2019 E. 2.1.3; BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 245 N 2a, 3). 3.2 Das Gesetz äussert sich nicht explizit zum Umfang der Prüfungspflicht und Entscheidungsbefugnis der Konkursverwaltung. Der Umfang lässt sich jedoch unter verschiedenen formellen und materiellen Gesichtspunkten eingrenzen. So ist die Konkursverwaltung dergestalt an die Konkurseingaben gebunden, als sie keine höhere als die geltend gemachte Forderung zulassen darf, vorbehältlich der von Amtes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Sie hat zu prüfen, ob die Gläubiger aktivlegitimiert sind und deren Forderungen zur Passivmasse gehören. Bei der Erwahrung der Forderungseingaben hat sich die Konkursverwaltung hauptsächlich auf die eingereichten Beweismittel zu stützen. Die Prüfung unterliegt der beschränkten Untersuchungsmaxime, wodurch die Konkursverwaltung auch weitere Beweismittel verlangen oder selber beschaffen kann (Art. 59 Abs. 1 KOV). Das Abklärungsverfahren der Konkursverwaltung stellt aber nicht ein kontradiktorisches Prozessverfahren dar, in dem den Forderungsgläubigern eigentliche Parteirechte zustehen. Die Konkursverwaltung ist ihnen gegenüber nur verpflichtet, ihre tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen anzuhören, nicht aber sämtliche Informationen, die sie vor dem Entscheid bei Dritten einholt, zur Stellungnahme zu übermitteln (AB SchK BL vom 16. September 1997, in Rechtsprechung des Obergerichts BL 1997-2; AB SchK BL vom 6. April 1970, in BJM 1970, S. 140 f.). Letztlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Konkursverwaltung, wieweit sie bei der Prüfung der Forderungseingaben gehen soll (BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 244 N 16, 18; KUKO SchKG- Sprecher , 3. Aufl. 2025, Art. 244 N 26, 28 m.w.H.). Wie erwähnt, hat die Konkursverwaltung die Erklärungen des Gemeinschuldners zu den Forderungseingaben einzuholen (Art. 244 SchKG). Die Konkursverwaltung ist auch an rechtskräftige Entscheide schweizerischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden gebunden, weshalb sie die sich daraus ergebenden Ansprüche der Gläubiger hinsichtlich Bestand und Höhe ohne Weiteres in den Kollokationsplan aufzunehmen hat (BGer 5A_476/2007 E. 3; bezüglich ausländischer Zivilurteile vgl. BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 245 N 6c ff.). 3.3 Gegen einen Kollokationsentscheid der Konkursverwaltung ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG zu ergreifen, wenn der Entscheid nicht eindeutig, unverständlich oder mit Formfehlern behaftet ist, so z.B. wenn die Gründe für die Abweisung einer Forderung nicht aufgeführt sind oder wenn gewisse Verfahrensvorschriften mit materieller Tragweite nicht eingehalten worden sind (BGer 5A_329/2012 E. 4.4.1; BGE 119 III 84 E. 2, in Pra 1994 N 88; BGE 138 III 437 E. 4.1; BGer 5A_731/2019 und 5A_732/2019 E. 4.5 m.w.H; AB SchK BL vom 16. September 1997). Wird hingegen die materiellrechtliche Würdigung der eingegebenen Forderungen bestritten, steht dagegen ausschliesslich die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG zur Verfügung (BGE 119 III 84 E. 2; BGE 83 III 80). Diese dient der Überprüfung, ob das Ergebnis der Erwahrung, d.h. die Kollokation oder Nichtkollokation einer Forderung, materiellrechtlich zutreffend ist (BGer 5A_892/2012 E. 4). Die Begründetheit einer gänzlichen oder teilweisen Zulassung oder Abweisung einer Forderungseingabe durch die Konkursverwaltung unterliegt also stets der gerichtlichen Kontrolle im Kollokationsprozess (BGE 83 III 80). Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG und die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG schliessen sich nicht aus; je nach Fallkonstellation kann es vorkommen, dass ein Gläubiger vorsorglich sowohl Beschwerde als auch Kollokationsklage erheben muss (BSK SchKG- Hierholzer / Sogo , 3. Aufl. 2021, Art. 250 N 8 f. m.w.H.; KUKO SchKG- Sprecher , 3. Aufl. 2025, Art. 250 N 2 f. m.w.H.). 4.1 Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin insgesamt sechs vom Konkursamt vollumfänglich oder zumindest teilweise kollozierte Gläubigerforderungen an. Die ersten drei gerügten Kollokationen betreffen eine Forderung von D. aus Arbeitsvertrag in Höhe von CHF 10'734.76 zuzüglich Verzugszinsen von CHF 945.50, total CHF 11'680.26 (Ord. Nr. 15), sowie die darauf entfallenden AHV-Arbeitgeberbeiträge von CHF 568.95 und ALV-Arbeitgeberbeiträge von CHF 118.10 (Ord. Nr. 8). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eingegebene Forderung von D. habe keine arbeitsvertragliche Grundlage. Die Konkursitin habe sämtliche Verpflichtungen aus dem aktenkundigen Arbeitsvertrag zwischen ihr und D. vom 1. Juli 2020 vollständig erfüllt. Darin sei ein Bruttomonatslohn von CHF 700.00 vereinbart worden. Der Arbeitsvertrag sei auf Wunsch von D. und im Einverständnis mit der konkursiten Gesellschaft per 1. Dezember 2021 rechtsgültig beendet worden, nachdem D. für die konkursite Gesellschaft seit längerem nicht mehr tätig gewesen sei. Andere schriftliche oder mündliche Verträge habe es nicht gegeben. All dies habe bereits C. anlässlich seiner Einvernahme vom 28. September 2023 dem Konkursamt mitgeteilt. Indem das Konkursamt trotzdem die Forderung von D. aus Arbeitsvertrag sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge im Kollokationsplan zulassen wolle, verletze es seinen Ermessensspielraum und den gesetzlichen Rahmen, da keine Rechtsgrundlage für diese Forderungen von total CHF 12'367.31 bestehen würde. 4.2 Das Konkursamt verweist in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2025 auf die Forderungseingabe vom 20. Oktober 2023, mit welcher D. eine Lohnforderung über insgesamt CHF 11'680.26 für erbrachte Leistungen von Juni 2021 bis November 2021 geltend gemacht habe. Diese habe er insbesondere mit der zwischen ihm und C. geführten Korrespondenz im Oktober und November 2021 belegt. Im Antwortschreiben vom 15. November 2021 habe C. sich nicht zur besagten Forderung geäussert, weshalb D. von einer Forderungsanerkennung ausgegangen sei. Im Rahmen des Konkursverfahrens habe C. mit Schreiben vom 16. August 2024 die vollumfängliche Abweisung der arbeitsvertraglichen Forderung von D. beantragt. Dies mit der Begründung, dass der Lohn für die Leistungen von D. gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2020 vollumfänglich ausgerichtet worden sei, was sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergebe. Da sich die Behauptungen von C. und D. stark widersprochen hätten und die Fronten zwischen den genannten Personen stark verhärtet erschienen, habe sich das Konkursamt bei der Beurteilung der teilweise komplexen Sachlage letztlich zur Kollokation der eingegebenen arbeitsvertraglichen Forderung von D. sowie der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entschlossen. 4.3 In seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 weist D. zusammenfassend darauf hin, dass er und C. , beide Gesellschafter der Konkursitin, sich seit 2021 in einem Rechtsstreit hinsichtlich der Führung der mittlerweile konkursiten Gesellschaft befänden. Die Beschwerdeführerin sei für die administrativen und rechtlichen Angelegenheiten der Konkursitin zuständig gewesen. Gleichzeitig habe sie in diesem Rechtsstreit die Interessen von C. vertreten. Teil des Rechtsstreits sei unter anderem, dass er (D. ) trotz mehrfacher Anfragen keinen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2020, den die Beschwerdeführerin erwähne, sei schon lange nicht mehr gültig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei weder formgerecht gekündigt noch in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Konkursitin sämtliche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ihm (D. ) gegenüber erfüllt habe. Seine streitgegenständliche Lohnforderung betreffe die dokumentierte Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2021 bis November 2021 und sei durch ausstehende Gehaltszahlungen belegt. Die Lohnforderung als solche sei unbestritten geblieben und stelle eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung dar. Die Einreihung dieser Forderung in die dritte Klasse gemäss Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG sei unter Hinweis auf das fehlende Subordinationsverhältnis aufgrund der Gesellschafterstellung von D. erfolgt. Unabhängig von dieser Qualifikation sei die Lohnforderung von D. als solche unbestritten geblieben. Der Arbeitgeber sei zudem gesetzlich verpflichtet, die AHV- und ALV-Arbeitgeberbeiträge zu leisten, unabhängig von der Gesellschafterstellung von D. . Die im Kollokationsplan zugelassenen Forderungen von D. aus Arbeitsvertrag seien folglich unverändert zu bestätigen. 4.4 Der Forderungseingabe von D. vom 20. Oktober 2023 lag unter anderem das Schreiben von D. bzw. dessen Rechtsvertreter an C. vom 29. Oktober 2021 bei, mit welchem er Letzterem zum einen eröffnete, dass er per 1. Dezember 2021 eine neue Stelle antreten und deshalb nicht mehr für die (inzwischen konkursite) Gesellschaft arbeiten werde. Zum anderen machte D. ausstehende Lohnforderungen seit 1. Juni 2021 von mindestens CHF 10'734.76 geltend. Als Begründung führte D. an, es gebe keinen Grund, weshalb er in derselben Funktion wie C. weniger verdienen sollte. Im Antwortschreiben vom 15. November 2021 hielt C. einerseits fest, dass das Arbeitsverhältnis zufolge Kündigung durch D. per 30. November 2021 als beendet gelte. Zur geltend gemachten arbeitsvertraglichen Forderung äusserte sich C. hingegen nicht; er wies D. darauf hin, seine Anliegen an den richtigen Adressaten, hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Forderung also an die Gesellschaft, zu richten. In einem weiteren aktenkundigen Schreiben vom 14. Dezember 2021 an D. bzw. dessen Rechtsvertreter gab C. an, dass D. weder seine arbeitsvertraglichen Pflichten korrekt erfüllt habe noch seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere derjenigen als Geschäftsführer, nachgekommen sei. Im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens wurde C. am 28. September 2023 unter anderem zur Lohnforderung von D. in Höhe von CHF 10'734.76, die er mittels Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 22301526 vom 23. Januar 2023 gegen die Konkursitin geltend gemacht hatte, einvernommen. C. führte diesbezüglich aus, dass das Arbeitsverhältnis gemäss dem aktenkundigen schriftlichen Arbeitsvertrag auf Wunsch und gemäss dem Willen von D. per 30. November 2021 aufgelöst worden sei. D. sei der vereinbarte Bruttolohn von monatlich CHF 700.00 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge während der Vertragslaufzeit immer ausbezahlt worden, weshalb die behauptete Lohnforderung von D. inexistent und ohne Rechtsgrundlage sei. Diese Auffassung wiederholte C. in seinem Schreiben an das Konkursamt vom 16. August 2024. 4.5 Gemäss Ziffer D.3 des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 2020 war der Bruttolohn von monatlich CHF 700.00 für ein Arbeitspensum von 25 % und folgende Tätigkeiten von D. vereinbart worden: Karosseriearbeiten jeglicher Art; Offerten für Spengler- und Lackierarbeiten mit H. erstellen und intern weiterleiten; Betreuung Social Media, insbesondere Internet-Homepage sowie Facebook der Gesellschaft; Entsorgungen jeglicher Art. In Ziffer D.3 des Arbeitsvertrags wurde sodann festgehalten, dass dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten im Garagenbetrieb der Gesellschaft übertragen werden konnten. Im Rahmen dieses summarischen Kollokationsverfahrens folgte das Konkursamt den Ausführungen von D. , wonach sein geltend gemachter Anspruch von CHF 10'734.76 nicht auf dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2020 gründe, also nicht Teil des Lohnanspruchs gemäss dem genannten Arbeitsvertrag sei, sondern für andere Arbeitsleistungen im Zeitraum von Juni 2021 bis November 2021 verlangt werde. Dies, nachdem D. die Lohnforderung damit begründet hatte, dass er dieselbe geschäftsführende Funktion wie C. gehabt, aber keinen entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe. Er sehe nicht ein, weshalb er weniger verdienen sollte als C. . Im Schreiben vom 14. Dezember 2021 hatte C. bestätigt, dass D. neben seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auch Geschäftsführungsfunktionen innehatte. Es ist somit nicht a priori ausgeschlossen bzw. plausibel, dass D. entschädigungswürdige Lohnforderungen aufgrund anderer Leistungen, die nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 2020 waren, gegenüber der Konkursitin hat. Indem das Konkursamt im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben von C. und D. sich dafür entschieden hat, die Lohnforderung von D. von CHF 11'680.26 in der dritten Klasse zu kollozieren, hat es sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Ausführungen von D. und die aktenkundigen Beweismittel bilden eine hinreichende Grundlage für den getroffenen Entscheid. Zumal das Konkursamt weder an die Erklärungen des Gemeinschuldners bzw. von C. gebunden noch verpflichtet war, die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des vorliegenden summarischen Konkursverfahrens einer vertieften rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist sein Ermessensentscheid zugunsten des Forderungsgläubigers nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die von Amtes wegen berücksichtigten AHV- und ALV-Arbeitgeberbeiträge auf die kollozierte Lohnforderung von D. . Es liegt weder eine Verletzung der Prüfungspflicht des Konkursamts noch eine Unangemessenheit im Sinne eines Ermessensmissbrauchs bzw. einer Gesetzesverletzung durch das Konkursamt vor. Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der kollozierten Forderungen von D. sind folglich abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin eine materiellrechtliche Überprüfung der kollozierten Forderungen anstrebt, steht ihr der –von ihr inzwischen auch eingeleitete – ordentliche Gerichtsweg zur Verfügung. 5.1 Eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die in Ord. Nr. 16 kollozierte Forderung der E. AG von insgesamt CHF 145'539.25. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin an, im Schreiben an das Konkursamt vom 16. August 2024 habe C. für die Konkursitin substantiiert dargestellt, weshalb die mietrechtliche Forderung der E. AG im Umfang von CHF 109'560.08 jeglicher vertraglicher Grundlage entbehre. Eine solche bestehe einzig für den Betrag von CHF 35'979.17. Durch die Zulassung der gesamten Forderung setze das Konkursamt seinen eigenen fiktiven Vertragswillen an die Stelle desjenigen der Konkursitin, wodurch es seinen Ermessensspielraum und den gesetzlichen Rahmen verletze. Die kollozierte Forderung der E. AG sei entsprechend zu berichtigen. 5.2 Das Konkursamt hält dieser Rüge entgegen, dass die E. AG mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 ihre mietrechtliche Forderung im Konkurs angemeldet und belegt habe. Die Zusammensetzung der Forderung sei sodann im Rahmen eines E-Mail-Austausches zwischen der E. AG und dem zuständigen Konkursbeamten zwischen dem 13. März 2024 und 3. Mai 2024 erläutert worden, was anschliessend zu einer aktualisierten Forderungseingabe der E. AG am 6. Mai 2024 geführt habe. In seinem Schreiben vom 16. August 2024 habe C. einen Grossteil der eingegebenen Forderung namentlich mit der Begründung zurückgewiesen, die Investitionen der E. AG an der gemieteten Liegenschaft (Einrichtung, Gas-anschluss, Stromverstärkung etc.) sei aus eigenem Entschluss der E. AG erfolgt und deshalb durch diese selbst zu tragen. 5.3 Die E. AG vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2025 die Meinung, dass die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht der richtige Weg sei, um die kollozierte Forderung anzufechten. Es werde daher Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde beantragt. Der aktenkundige Mietvertrag habe eine feste Laufzeit bis Ende 2025 gehabt. Nach der Konkurseröffnung sei das Mietverhältnis mit dem Einverständnis des Konkursamts fortgeführt worden. Der Betrieb der Konkursitin sei nicht eingestellt worden. Um den Schaden zu mindern, habe die Vermieterin ab dem 1. Januar 2024 einen Teil des Mietobjekts zu einem geringeren Mietzins von CHF 1'600.00 weitervermieten können. Ab dem 18. September 2024 habe ein weiterer Teil des Mietobjekts zu einem geringeren Preis von CHF 1'000.00 bis Ende 2024 weitervermietet werden können. Im Schreiben von C. vom 16. August 2024 seien die unbezahlt gebliebenen Monatsmietzinsen August/September 2023 (CHF 13'083.34) sowie die Differenz für den Monat Dezember 2023 zum vollen Mietzins (CHF 3'270.83) unberücksichtigt geblieben. Von der Konkursitin seien bis Ende April 2024 noch die Halle 1 (4x CHF 3'270.83) und bis Ende 2024 das OG, UG und ein Teil des Aussenbereichs genutzt worden. Die vom Konkursamt zugestandenen Mietzinse seien deshalb gerechtfertigt. Hinsichtlich der teuren Investitionen führte die E. AG an, es seien ausschliesslich Spezialwünsche der Mieterin gewesen, welche die Vermieterin mangels liquider Mittel der Konkursitin vorgeschossen habe. Zu diesen habe vor allem die Spaltanlage für die Wasseraufbereitung und die Einbrennkabine gehört. Für diese sehr speziellen Investitionen habe die Vermieterin keine Verwendung gehabt. Das Konkursamt habe deshalb einen Betrag von CHF 63'401.70 korrekterweise anerkannt. 5.4 Im Rahmen des vorliegenden summarischen Konkursverfahrens hat das Konkursamt die von der E. AG eingegebene Forderung einer Prüfung unterzogen. Es hat dabei Ergänzungsfragen an die E. AG gestellt und die Konkursitin bzw. deren vorsitzenden Geschäftsführer befragt. Die nach Prüfung der Aktenlage zugelassene Forderung der E. AG im Umfang von insgesamt CHF 145'539.25 ist gemäss dem Konkursamt durch Einreichung von Belegen hinreichend glaubhaft gemacht worden. Wie sich diese Forderung einzeln zusammensetzt, ergibt sich aus der detaillierten Begründung der Konkursverwaltung im Kollokationsplan unter der Ord. Nr. 16. Zusammenfassend besteht die Forderung aus Mietzinsansprüchen der E. AG von insgesamt CHF 82'137.55 sowie aus den vorgeschossenen Investitionskosten von CHF 63'401.70. Es erscheint plausibel bzw. jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die E. AG eine Forderung in der kollozierten Höhe gegen die Konkursitin hat. Auch in diesem gerügten Fall hat das Konkursamt somit seinen Entscheid in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens gefällt. Sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Mietzinsforderungen als auch bezüglich der von der Vermieterin vorgeschossenen Investitionskosten hat das Konkursamt seine Prüfungspflicht nicht verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher zurückzuweisen. Für eine materiellrechtliche Überprüfung der Forderungen der E. AG hat die Beschwerdeführerin – wie geschehen – den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die unter Ord. Nr. 23 zugelassene Forderung der F. GmbH von CHF 10'339.20. Ihrer Ansicht nach hätten zwischen der Konkursitin und der F. GmbH keine vertraglichen Vereinbarungen für die geltend gemachten Arbeitsleistungen bestanden. Es handle sich um eine Phantasieforderung ohne Rechtsgrundlage, weshalb sie vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen sei. 6.2 Das Konkursamt begründet die Kollokation der fraglichen Forderung mit der Eingabe von F. GmbH vom 20. Juli 2024 (eingegangen am 5. August 2024), mit welcher insgesamt 320 geleistete Arbeitsstunden à CHF 30.00 pro Stunde an mehreren Fahrzeugen (Demontage, Reinigung, Montage, Transport, Autoreparaturen, Handlangerarbeit, Lagerregale, Lagermanagement, Schweissarbeit etc.) in den Jahren 2022 und 2023 für die Konkursitin geltend gemacht und begründet worden seien. Die Forderung in Höhe von insgesamt CHF 10'339.20 sei mittels einer Sammelrechnung belegt worden. Die F. GmbH hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zur Sache geäussert. 6.3 Das Kantonsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Konkursamt auch in diesem Fall seiner Prüfungspflicht im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens nachgekommen ist und seinen Ermessensspielraum pflichtgemäss und rechtskonform ausgeübt hat. Die kollozierte Forderung basiert auf der eingereichten Rechnung Nr. 230014 der F. GmbH vom 30. September 2023, welche unbezahlt geblieben ist. Die F. GmbH hat in ihrer Forderungseingabe vom 20. Juli 2024 die erbrachten Arbeitsleistungen detailliert und glaubhaft beschrieben. Das Konkursamt ist im Rahmen der Beweiswürdigung der F. GmbH gefolgt und hat im Kollokationsplan unter der Ord. Nr. 23 die kollozierte Forderung mit erbrachten 320 Arbeitsstunden à CHF 30.00 in den Jahren 2022 und 2023 unter Referenzierung auf die Rechnung Nr. 230014 der F. GmbH begründet. Vor diesem Hintergrund ist die Kollokation der gerügten Forderung nicht zu beanstanden. Eine Gesetzesverletzung, namentlich eine Ermessensverletzung durch das Konkursamt, ist nicht ersichtlich. Ist die Beschwerdeführerin mit der Kollokation dieser Forderung nicht einverstanden, hat sie diese mittels Kollokationsklage beim zuständigen Zivilkreisgericht anzufechten (was auch erfolgt ist). 7.1 Moniert wird schliesslich die als Ord. Nr. 24 kollozierte Forderung zugunsten der Carosserie G. in Höhe von insgesamt CHF 11'119.15. Unter Hinweis auf das Schreiben des vorsitzenden Geschäftsführers der Konkursitin, C. , vom 2. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, dass die Konkursitin vom geltend gemachten Betrag CHF 10'562.72 bezahlt habe. Hinzu kämen Gegenforderungen der Konkursitin von gesamthaft CHF 8'450.00, welche das Konkursamt zu Unrecht nicht in den Kollokationsplan aufgenommen habe. Damit habe das Konkursamt in zweifacher Hinsicht das Recht verletzt. Der Kollokationsplan sei demzufolge mit der Aufnahme einer Forderung im Betrag von CHF 7'893.57 zugunsten der Konkursitin zu berücksichtigen. 7.2 Das Konkursamt entgegnet in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen, dass die Forderung der Carosserie G. am 18. Juli 2024 eingegeben und mit diversen, an die Konkursitin gestellten Rechnungen belegt worden sei. Daraufhin sei C. zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dieser habe sich in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2024 zur Forderung geäussert und die Abweisung derselben sowie das Bestehen von Gegenforderungen der Konkursitin geltend gemacht. Gestützt auf die vorliegenden Belege und Aussagen habe das Konkursamt die Forderung für begründet gehalten und sie dementsprechend im Kollokationsplan aufgenommen. Die Carosserie G. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäussert. 7.3 Das Kantonsgericht erachtet auch diese Rüge der Beschwerdeführerin für unbegründet. Das Konkursamt hat sowohl die Forderungseingabe der Carosserie G. vom 18. Juli 2024 als auch die Ausführungen des vorsitzenden Geschäftsführers der Konkursitin einer Beurteilung im vorliegenden summarischen Konkursverfahren unterzogen. Eine Kurzbegründung dieser Beurteilung findet sich im Kollokationsplan unter der Ord. Nr. 24. Danach wurden die aktenkundigen, von der Carosserie G. an die Konkursitin gestellten Rechnungen aus den Jahren 2022 und 2023 (Nr. 2022-110, 114, 115, 130, 131, 132 sowie Nr. 2023-133, 134, 135, 136 und 137) im Gesamtbetrag von CHF 12'750.00 als plausible Grundlage für die geltend gemachten Arbeitsleistungen erachtet. Von diesem Gesamtbetrag wurden die Rechnung der Konkursitin Nr. W121122 über CHF 503.25 sowie ein anerkannter Teilbetrag von CHF 1'127.60 aus der Rechnung Nr. W060923 verrechnet; daraus ergibt sich der kollozierte Betrag von CHF 11'119.15. Hingegen wurden die von der Konkursitin geltend gemachten Gegenforderungen im Umfang von insgesamt CHF 8'450.00 offensichtlich nicht zur Verrechnung zugelassen und vom Konkursamt abgewiesen. Die Abweisung der Gegenforderungen im Rahmen des summarischen Kollokationsverfahrens ist nicht zu beanstanden, da sich die behaupteten Gegenforderungen nach Angaben von C. aus einer Forderung von CHF 1'200.00 für die Prüfung der Forderungseingabe der Carosserie G. vom 18. Juli 2024 (vier Stunden à CHF 300.00) sowie aus einer weiteren Forderung von CHF 7'250.00 für die Nutzung der Werkstatt der Konkursitin durch die Carosserie G. zur Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten zusammensetzen, für welche keine hinreichenden Nachweise vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin die kollozierte Forderung und ihre Gegenforderungen materiellrechtlich überprüfen lassen will, hat sie den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten, was sie mittlerweile auch getan hat. 8. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin gegen die am 19. März 2025 publizierte Auflage von Inventar und Kollokationsplan der Konkursitin als unbegründet. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die am 19. März 2025 publizierte Auflage von Inventar und Kollokationsplan der Konkursitin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Präsident Roland Hofmann Aktuar Giuseppe Di Marco