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420 2013 171

Basel-Landschaft · 2013-08-20 · Deutsch BL

Pfändungsvollzug

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss dabei innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013, womit ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 zugestellt, worauf sie ihre begründete Beschwerde am 27. Juli 2013 der Schweizerischen Post übergab. Die Beschwerde erfolgte daher frist- und formgerecht. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Für deren Beurteilung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. 2.1. Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt Arlesheim gehalten gewesen wäre, in der Betreibung Nr. X. die auf den Namen des Schuldners B. eingelösten Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE sowie Kawasaki VN 1500 einzupfänden und das Widerspruchsverfahren einzuleiten bzw. ob das Betreibungsamt richtigerweise auf eine Einpfändung der erwähnten Fahrzeuge verzichtet hat. 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG dürfen an sich pfändbare Objekte, bei denen von vornherein angenommen werden muss, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten der Verwaltung und Verwertung so unbedeutend wäre, dass sich eine Pfändung nicht rechtfertigen würde, nicht gepfändet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten nur einen äusserst geringfügigen Teil der Forderung des betreibenden Gläubigers zu decken vermag. Als solche Objekte kommen namentlich die modernen Geräte der Unterhaltungs- und Büroelektronik, Haushaltsgeräte sowie Möbel in Betracht, da diese Gegenstände einer raschen Altersentwertung ausgesetzt sind (vgl. Kren Kostkiewicz , Kurzkommentar SchKG, Art. 92 N 78 und 81; Vonder Mühll , Basler Kommentar SchKG, Art. 92 N 45). 2.3 Fraglich ist demnach, ob es sich bei den Fahrzeugen Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE und Kawasaki VN 1500 um Objekte handelt, bei welchen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten der Verwaltung und Verwertung nur einen äusserst geringfügigen Teil der Forderung der betreibenden Gläubigerin bzw. jetzigen Beschwerdeführerin zu decken vermag. Das Betreibungsamt Arlesheim beziffert die zu erwartenden Verwertungskosten auf CHF 2'000.00 (vgl. Tabelle in der Verfügung vom 14. Juni 2013). Die Forderung der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 1'181.50 (vgl. Pfändungsverlustschein vom 5. Juni 2013). Damit reicht ein Verwertungserlös von CHF 3'181.50 aus, um die Kosten der Verwaltung und Verwertung sowie die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich zu decken. Ein solcher Erlös ist im Rahmen der Verwertung der fraglichen vier Fahrzeuge nicht von vornherein auszuschliessen, dürfte sich deren Altersentwertung doch in Grenzen halten. Dementsprechend hätte das Betreibungsamt Arlesheim nicht auf eine Einpfändung der vorliegend zur Diskussion stehenden Fahrzeuge verzichten dürfen. Die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 ist daher aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, in der Betreibung Nr. X. die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE sowie Kawasaki VN 1500 einzupfänden. Da mit C. eine Drittansprecherin vorhanden ist, welche konkret auf die Betreibung Nr. X. Bezug nimmt, hat das Betreibungsamt zudem das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. Staehelin , Basler Kommentar SchKG, Art. 106 N 22). Im Rahmen der Verwertung ist das Betreibungsamt schliesslich berechtigt, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss für die zu erwartenden Verwertungskosten zu verlangen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG) und der Beschwerdeführerin die Kosten der Verwertung aufzuerlegen, falls diese nicht durch den Verwertungserlös gedeckt sein sollten (BGE 111 III 63 E. 2). Eine vorgängige Schatzung ist dagegen nicht einzuholen, zumal der dafür verlangte Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 im Verhältnis zur Forderung unverhältnismässig ist. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist daher abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 aufgehoben.
  2. Das Betreibungsamt Arlesheim wird angewiesen, in der Betreibung Nr. X. die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE und Kawasaki VN 1500 einzupfänden sowie das Widerspruchsverfahren einzuleiten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich Aktuar i.V. Diego Stoll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 420 2013 171 (420 13 171) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 420 2013 171 (420 13 171) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 420 2013 171 (420 13 171)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. August 2013 (420 13 171) Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Einpfändung von Gegenständen von geringem Wert (Art. 92 Abs. 2 SchKG) Besetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar i.V. Diego Stoll Parteien A. AG , vertreten durch Advokat Patrik Odermatt, Baarerstrasse 8, Postfach 458, 6301 Zug, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Arlesheim , Domplatz 9 - 13, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 A. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 stellte die A. AG als Gläubigerin in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Arlesheim das Fortsetzungsbegehren gegen den Schuldner B. und beantragte die Einpfändung von vier auf dessen Namen eingelösten Fahrzeugen. Nachdem die Pfändung am 25. April 2013 vollzogen wurde und das Betreibungsamt beim Schuldner weder pfändbares Vermögen noch Einkommen feststellen konnte, stellte das Betreibungsamt der Gläubigerin am 5. Juni 2013 einen Pfändungsverlustschein aus. Am 12. Juni 2013 teilte die A. AG dem Betreibungsamt daraufhin mit, dass sie nicht bereit sei, die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins einfach so hinzunehmen. Sie verlange die sofortige Einpfändung der Fahrzeuge, selbst wenn diese wertlos seien, wobei sie bereit sei, jeglichen Kostenvorschuss zu leisten. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 erkannte das Betreibungsamt Arlesheim, dass am Entscheid, wonach beim Schuldner weder pfändbares Vermögen noch Einkommen feststellbar und daher ein Pfändungsverlustschein auszustellen sei, festgehalten werde. Sofern die Gläubigerin die betreibungsamtlichen Schätzpreise in Frage stelle, könne sie eine Schätzung durch Sachverständige beantragen, wobei in diesem Fall ein Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten sei. Zur Begründung führte das Betreibungsamt zusammengefasst aus, dass der Jeep Grand Cherokee 5.2 (Jg. 1994, 164'000 Kilometer) auf CHF 500.00 und die Yamaha FJ 1200 (Jg. 1994, 75'000 Kilometer) auf CHF 300.00 zu schätzen seien. Da sich die erwarteten Verwertungskosten auf CHF 2'000.00 belaufen würden, sei im Ergebnis mit einem Fehlbetrag von CHF 1'200.00 zu Lasten der Gläubigerin zu rechnen. Dementsprechend seien die Fahrzeuge nicht einzupfänden. Die beiden weiteren Fahrzeuge, ein Mercedes Benz 300 CE (Jg. 1989, betreibungsamtlicher Schätzpreis CHF 300.00) und eine Kawasaki VN 1500 (Jg. 1995, betreibungsamtlicher Schätzpreis CHF 100.00), stünden gemäss Aussage des Schuldners im Eigentum von C. . Aufgrund des Schätzpreises sei auch diese Fahrhabe nicht eingepfändet bzw. das Widerspruchsverfahren nicht angezeigt worden. C. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2013 gelangte die A. AG, vertreten durch Advokat Patrik Odermatt, an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft. Sie begehrte, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2 (1994, 164'000 Kilometer, Schätzwert CHF 6'500.00), Yamaha FJ 1200 (1988, 75'000 Kilometer, Schätzwert CHF 5'990.00), Mercedes Benz 300 CE (1995, Schätzwert CHF 5’999.00) sowie Kawasaki VN 1500 (1995, Schätzwert CHF 4'990.00) in der Betreibung Nr. X. einzupfänden und das Widerspruchsverfahren in Gang zu setzen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das Betreibungsamt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, eine Recherche im Internet habe ergeben, dass vergleichbare Fahrzeuge gesamthaft einen Marktwert von bis zu CHF 20'000.00 aufweisen würden. Keines der Fahrzeuge scheine einen geringeren Wert als CHF 4'000.00 zu haben bzw. unverkäuflich zu sein. Zudem seien alle Fahrzeuge auf den Schuldner eingelöst und in dessen Besitz. Das behauptete Eigentum von C. sei sodann erst in einem etwaigen später folgenden Widerspruchsverfahren relevant, wobei die angebliche Eigentümerin bis dato keinerlei Eigentumsansprüche angemeldet habe. D. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2013 machte das Betreibungsamt Arlesheim im Wesentlichen geltend, der Schuldner habe anlässlich des Pfändungsvollzugs glaubhaft gemacht, dass die fraglichen Fahrzeuge aufgrund ihres Alters und Zustands für eine Drittperson keinen Wert besitzen würden und dass er mit einer Wegnahme grösste persönliche Probleme hätte. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispiele seien ungeeignet, würden die aufgeführten Preise doch mit Eigenschaften gerechtfertigt, welche bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Fahrzeugen nicht vorhanden seien. Bei einer Gant sei ausserdem nur ein Bruchteil der angegebenen Preise zu erwarten. Mit der Expertenschätzung habe das Betreibungsamt schliesslich einen sowohl für die Gläubigerin als auch für den Schuldner gangbaren Weg aufgezeigt. Ergebe diese Schätzung, dass die Fahrzeuge doch werthaltig seien, würde eine neue Einpfändung erfolgen, allenfalls unter Aufnahme der Drittansprüche. E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte C. mit, dass die vier Fahrzeuge seit 2011 bzw. 2012 in ihrem Besitz seien und sie deren Eigentümerin sei. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss dabei innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013, womit ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 zugestellt, worauf sie ihre begründete Beschwerde am 27. Juli 2013 der Schweizerischen Post übergab. Die Beschwerde erfolgte daher frist- und formgerecht. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Für deren Beurteilung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sachlich zuständig. 2.1. Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt Arlesheim gehalten gewesen wäre, in der Betreibung Nr. X. die auf den Namen des Schuldners B. eingelösten Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE sowie Kawasaki VN 1500 einzupfänden und das Widerspruchsverfahren einzuleiten bzw. ob das Betreibungsamt richtigerweise auf eine Einpfändung der erwähnten Fahrzeuge verzichtet hat. 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG dürfen an sich pfändbare Objekte, bei denen von vornherein angenommen werden muss, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten der Verwaltung und Verwertung so unbedeutend wäre, dass sich eine Pfändung nicht rechtfertigen würde, nicht gepfändet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten nur einen äusserst geringfügigen Teil der Forderung des betreibenden Gläubigers zu decken vermag. Als solche Objekte kommen namentlich die modernen Geräte der Unterhaltungs- und Büroelektronik, Haushaltsgeräte sowie Möbel in Betracht, da diese Gegenstände einer raschen Altersentwertung ausgesetzt sind (vgl. Kren Kostkiewicz , Kurzkommentar SchKG, Art. 92 N 78 und 81; Vonder Mühll , Basler Kommentar SchKG, Art. 92 N 45). 2.3 Fraglich ist demnach, ob es sich bei den Fahrzeugen Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE und Kawasaki VN 1500 um Objekte handelt, bei welchen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten der Verwaltung und Verwertung nur einen äusserst geringfügigen Teil der Forderung der betreibenden Gläubigerin bzw. jetzigen Beschwerdeführerin zu decken vermag. Das Betreibungsamt Arlesheim beziffert die zu erwartenden Verwertungskosten auf CHF 2'000.00 (vgl. Tabelle in der Verfügung vom 14. Juni 2013). Die Forderung der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 1'181.50 (vgl. Pfändungsverlustschein vom 5. Juni 2013). Damit reicht ein Verwertungserlös von CHF 3'181.50 aus, um die Kosten der Verwaltung und Verwertung sowie die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich zu decken. Ein solcher Erlös ist im Rahmen der Verwertung der fraglichen vier Fahrzeuge nicht von vornherein auszuschliessen, dürfte sich deren Altersentwertung doch in Grenzen halten. Dementsprechend hätte das Betreibungsamt Arlesheim nicht auf eine Einpfändung der vorliegend zur Diskussion stehenden Fahrzeuge verzichten dürfen. Die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 ist daher aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, in der Betreibung Nr. X. die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE sowie Kawasaki VN 1500 einzupfänden. Da mit C. eine Drittansprecherin vorhanden ist, welche konkret auf die Betreibung Nr. X. Bezug nimmt, hat das Betreibungsamt zudem das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. Staehelin , Basler Kommentar SchKG, Art. 106 N 22). Im Rahmen der Verwertung ist das Betreibungsamt schliesslich berechtigt, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss für die zu erwartenden Verwertungskosten zu verlangen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG) und der Beschwerdeführerin die Kosten der Verwertung aufzuerlegen, falls diese nicht durch den Verwertungserlös gedeckt sein sollten (BGE 111 III 63 E. 2). Eine vorgängige Schatzung ist dagegen nicht einzuholen, zumal der dafür verlangte Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 im Verhältnis zur Forderung unverhältnismässig ist. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist daher abzuweisen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 14. Juni 2013 aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Arlesheim wird angewiesen, in der Betreibung Nr. X. die Fahrzeuge Jeep Grand Cherokee 5.2, Yamaha FJ 1200, Mercedes Benz 300 CE und Kawasaki VN 1500 einzupfänden sowie das Widerspruchsverfahren einzuleiten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich Aktuar i.V. Diego Stoll