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420 18 227

Basel-Landschaft · 2018-10-16 · Deutsch BL

Pfändungsvollzug

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wird die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 25. Juli 2017 angefochten. Diese stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2018 zugestellt, sodass die Frist am 13. August 2018 abgelaufen ist. Durch Aufgabe der Beschwerdeschrift am 7. August 2018 bei der Schweizerischen Post hat der Beschwerdeführer die Frist somit ohne Weiteres gewahrt. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Aufsichtsbehörde zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 4. Juni 2018 Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die Gläubigerkosten erhoben habe und in der Folge am 6. Juni 2018 die unbestrittene Forderung in der Höhe von CHF 880.65 (bestehend aus der Forderung von CHF 849.75 sowie Zinsen von CHF 30.90) an die Vertreterin des Gläubigers überwiesen habe. Die Vertreterin des Gläubigers habe jedoch in der Folge einen Teil der Zahlung mit den bestrittenen Gläubigerkosten verrechnet und dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass eine Direktzahlung in der Höhe von lediglich CHF 540.65 eingegangen sei. Der Beschwerdeführer führt im Weiteren sinngemäss aus, dass sein Teilrechtsvorschlag jedoch nicht beseitigt worden sei.

E. 3 Wie den mit der Beschwerde vom 7. August 2018 eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 eine Zahlung an die Vertreterin des Gläubigers in der Höhe von CHF 880.65 getätigt und als Zahlungsgrund sowohl die Grundforderung von CHF 849.75 als auch den Verzugszins von CHF 30.90 aufgeführt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 hat die Vertreterin des Gläubigers dem Beschwerdeführer sodann bestätigt, dass eine ʺTeilzahlungʺ von CHF 880.65 eingegangen sei und hat diese mit den bestrittenen Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 (hier bezeichnet als ʺUmtriebsspesenʺ) verrechnet. Hat ein Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. In casu hat der Beschwerdeführer bei der Überweisung der CHF 880.65 an die Vertreterin des Gläubigers als Zahlungsgrund unmissverständlich aufgeführt, dass er mit dieser Zahlung die Grundforderung sowie den Verzugszins tilgen möchte. Es ist unbeachtlich, ob diese Zahlung an das Betreibungsamt erfolgt oder direkt an die Gläubigerschaft, denn durch die Angabe des Zahlungsgrundes ist offensichtlich, welche Teilschuld der Beschwerdeführer mit der Zahlung tilgt. Die Ausführung des Betreibungsamtes in der E-Mail vom 9. August 2018, der Beschwerdeführer habe mit seiner Zahlung an die Gläubigerin den bestrittenen Teil der Forderung akzeptiert, ist falsch. Eine Teilzahlung der Betreibung im Umfang der unbestrittenen Forderung zieht keine Anerkennung der bestrittenen Forderung und damit auch keinen Rückzug eines Teilrechtsvorschlages nach sich.

E. 4 Zu prüfen ist somit, ob das Betreibungsamt die Betreibung Nr. XXXXXXXX trotz Erhebung des Teilrechtsvorschlags über die Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 hätte fortsetzen und die Pfändung für den Forderungsbetrag von CHF 485.65 mit Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 hätte ankündigen dürfen.

E. 4.1 Ein Fortsetzungsbegehren kann der Gläubiger dann stellen, wenn er über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt. Rechtskräftig wird ein Zahlungsbefehl, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 Abs. 1 SchKG), wenn ein nachträglicher Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde (Art. 77 SchKG) oder - falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat - wenn der Rechtsvorschlag zurückgezogen oder rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde (Art. 79 SchKG; Amonn/Walther , Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 N 1 ff. und N 8; Winkler , Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 88 N 1 und 7; Lebrecht , Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 88 N 6). Definitiv beseitigt wird ein Rechtsvorschlag mittels definitiver Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG) beziehungsweise wenn der Betriebene nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung es unterlässt, innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung zu klagen, oder die Aberkennungsklage abgewiesen wird (Art. 83 Abs. 3 SchKG).

E. 4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft im vorliegenden Fall die Betreibung nicht hätte fortsetzen dürfen, da der Zahlungsbefehl, der dem in Frage stehenden Betreibungsverfahren zugrunde lag, nicht rechtskräftig war. Der vom Schuldner gegen den Zahlungsbefehl vom 27. April 2018 erhobene Teilrechtsvorschlag wurde nie beseitigt. Der Zahlungsbefehl vom 27. April 2018 war betreffend der geltend gemachten Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 nicht rechtskräftig. Das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers lautete jedoch auf CHF 485.65 (inklusive Zahlungsbefehlskosten von CHF 127.80). Es hätte dem Gläubiger oblegen, im Rahmen der Fortsetzung nachzuweisen, dass der Rechtsvorschlag für den im Fortsetzungsbegehren genannten Betrag definitiv beseitigt wurde bzw. der Zahlungsbefehl rechtskräftig war. Zum Nachweis hätte er einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel beilegen müssen. Das Betreibungsamt hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt ( Winkler , a.a.O., Art. 88 N 6 und 8). Da vorliegend der am 4. Juni 2018 erhobene Teilrechtsvorschlag über die Gläubigerkosten von CHF 340.00 nicht beseitigt und damit der Zahlungsbefehl in diesem Umfang nicht rechtskräftig war, hätte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers somit zurückweisen müssen ( Winkler , a.a.O., Art. 88 N 6). Stattdessen kündigte es am 25. Juli 2018 die Pfändung an. Fortsetzungshandlungen, die sich auf einen nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145, 147; BGE 130 III 396 E. 1.2.2; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.2; BGer 7B.99/2002 vom 8. August 2002 E. 2.3; Cometta/Möckli , Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 12). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 nichtig ist, da das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers mangels rechtskräftigen Zahlungsbefehls nicht hätte entsprechen und die Betreibung deshalb nicht hätte fortsetzen dürfen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

E. 5 Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX nichtig ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V. Katja Knechtli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.10.2018 420 18 227

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 16. Oktober 2018 (420 18 227) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Pfändungsvollzug: Voraussetzung eines Fortsetzungsbegehrens ist ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl. Eine Teilzahlung der Betreibung im Umfang der unbestrittenen Forderung zieht keine Anerkennung der bestrittenen Forderung und damit auch keinen Rückzug eines Teilrechtsvorschlages nach sich. Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Katja Knechtli Parteien A.____ , Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 A. Mit Zahlungsbefehl vom 27. April 2018 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX wurde der Schuldner A.____ aufgefordert, den Betrag von CHF 849.75 gemäss der Rechnung vom 31. Oktober 2017 des Gläubigers B.____ zuzüglich 10% Zins seit dem 30. November 2017 sowie Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 innert 20 Tagen zu bezahlen. B. Am 4. Juni 2018 erhob der Schuldner Teilrechtsvorschlag, wobei er die im Zahlungsbefehl aufgeführten Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 bestritt. C. Mit Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 kündigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. XXXXXXXX dem genannten Schuldner die Pfändung für den 15. August 2018, 09:45 Uhr, für den Forderungsbetrag von total CHF 485.65 an, nach Abzug der durch die C.____ SARL (nachfolgend Vertreterin des Gläubigers) gemeldeten Direktzahlung von CHF 540.65. D. Mit Beschwerde vom 7. August 2018 gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Aufsichtsbehörde). Er brachte sinngemäss und im Wesentlichen vor, er habe den Betrag von CHF 880.65, bestehend aus der Forderung von CHF 849.75 sowie Zinsen von CHF 30.90, an die Vertreterin des Gläubigers bezahlt und er habe keine Kenntnis davon, dass der Teilrechtsvorschlag beseitigt worden sei. Zudem stellte der Beschwerdeführer das Begehren, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Mit Verfügung vom 8. August 2018 hielt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werde, da das Begehren hierfür unbegründet gewesen sei. F. Das Betreibungsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe keinen Ermessensspielraum, wie Direktzahlungsmeldungen von Gläubigern bei den jeweiligen Schuldnern verbucht würden. G. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Gläubigerschaft innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat und schloss den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wird die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 25. Juli 2017 angefochten. Diese stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2018 zugestellt, sodass die Frist am 13. August 2018 abgelaufen ist. Durch Aufgabe der Beschwerdeschrift am 7. August 2018 bei der Schweizerischen Post hat der Beschwerdeführer die Frist somit ohne Weiteres gewahrt. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Aufsichtsbehörde zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 4. Juni 2018 Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die Gläubigerkosten erhoben habe und in der Folge am 6. Juni 2018 die unbestrittene Forderung in der Höhe von CHF 880.65 (bestehend aus der Forderung von CHF 849.75 sowie Zinsen von CHF 30.90) an die Vertreterin des Gläubigers überwiesen habe. Die Vertreterin des Gläubigers habe jedoch in der Folge einen Teil der Zahlung mit den bestrittenen Gläubigerkosten verrechnet und dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass eine Direktzahlung in der Höhe von lediglich CHF 540.65 eingegangen sei. Der Beschwerdeführer führt im Weiteren sinngemäss aus, dass sein Teilrechtsvorschlag jedoch nicht beseitigt worden sei. 3. Wie den mit der Beschwerde vom 7. August 2018 eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 eine Zahlung an die Vertreterin des Gläubigers in der Höhe von CHF 880.65 getätigt und als Zahlungsgrund sowohl die Grundforderung von CHF 849.75 als auch den Verzugszins von CHF 30.90 aufgeführt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 hat die Vertreterin des Gläubigers dem Beschwerdeführer sodann bestätigt, dass eine ʺTeilzahlungʺ von CHF 880.65 eingegangen sei und hat diese mit den bestrittenen Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 (hier bezeichnet als ʺUmtriebsspesenʺ) verrechnet. Hat ein Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. In casu hat der Beschwerdeführer bei der Überweisung der CHF 880.65 an die Vertreterin des Gläubigers als Zahlungsgrund unmissverständlich aufgeführt, dass er mit dieser Zahlung die Grundforderung sowie den Verzugszins tilgen möchte. Es ist unbeachtlich, ob diese Zahlung an das Betreibungsamt erfolgt oder direkt an die Gläubigerschaft, denn durch die Angabe des Zahlungsgrundes ist offensichtlich, welche Teilschuld der Beschwerdeführer mit der Zahlung tilgt. Die Ausführung des Betreibungsamtes in der E-Mail vom 9. August 2018, der Beschwerdeführer habe mit seiner Zahlung an die Gläubigerin den bestrittenen Teil der Forderung akzeptiert, ist falsch. Eine Teilzahlung der Betreibung im Umfang der unbestrittenen Forderung zieht keine Anerkennung der bestrittenen Forderung und damit auch keinen Rückzug eines Teilrechtsvorschlages nach sich. 4. Zu prüfen ist somit, ob das Betreibungsamt die Betreibung Nr. XXXXXXXX trotz Erhebung des Teilrechtsvorschlags über die Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 hätte fortsetzen und die Pfändung für den Forderungsbetrag von CHF 485.65 mit Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 hätte ankündigen dürfen. 4.1 Ein Fortsetzungsbegehren kann der Gläubiger dann stellen, wenn er über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt. Rechtskräftig wird ein Zahlungsbefehl, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 Abs. 1 SchKG), wenn ein nachträglicher Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde (Art. 77 SchKG) oder - falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat - wenn der Rechtsvorschlag zurückgezogen oder rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde (Art. 79 SchKG; Amonn/Walther , Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 N 1 ff. und N 8; Winkler , Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 88 N 1 und 7; Lebrecht , Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 88 N 6). Definitiv beseitigt wird ein Rechtsvorschlag mittels definitiver Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG) beziehungsweise wenn der Betriebene nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung es unterlässt, innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung zu klagen, oder die Aberkennungsklage abgewiesen wird (Art. 83 Abs. 3 SchKG). 4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft im vorliegenden Fall die Betreibung nicht hätte fortsetzen dürfen, da der Zahlungsbefehl, der dem in Frage stehenden Betreibungsverfahren zugrunde lag, nicht rechtskräftig war. Der vom Schuldner gegen den Zahlungsbefehl vom 27. April 2018 erhobene Teilrechtsvorschlag wurde nie beseitigt. Der Zahlungsbefehl vom 27. April 2018 war betreffend der geltend gemachten Gläubigerkosten in der Höhe von CHF 340.00 nicht rechtskräftig. Das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers lautete jedoch auf CHF 485.65 (inklusive Zahlungsbefehlskosten von CHF 127.80). Es hätte dem Gläubiger oblegen, im Rahmen der Fortsetzung nachzuweisen, dass der Rechtsvorschlag für den im Fortsetzungsbegehren genannten Betrag definitiv beseitigt wurde bzw. der Zahlungsbefehl rechtskräftig war. Zum Nachweis hätte er einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel beilegen müssen. Das Betreibungsamt hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt ( Winkler , a.a.O., Art. 88 N 6 und 8). Da vorliegend der am 4. Juni 2018 erhobene Teilrechtsvorschlag über die Gläubigerkosten von CHF 340.00 nicht beseitigt und damit der Zahlungsbefehl in diesem Umfang nicht rechtskräftig war, hätte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers somit zurückweisen müssen ( Winkler , a.a.O., Art. 88 N 6). Stattdessen kündigte es am 25. Juli 2018 die Pfändung an. Fortsetzungshandlungen, die sich auf einen nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145, 147; BGE 130 III 396 E. 1.2.2; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.2; BGer 7B.99/2002 vom 8. August 2002 E. 2.3; Cometta/Möckli , Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 12). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 nichtig ist, da das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers mangels rechtskräftigen Zahlungsbefehls nicht hätte entsprechen und die Betreibung deshalb nicht hätte fortsetzen dürfen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Pfändungsankündigung vom 25. Juli 2018 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX nichtig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V. Katja Knechtli